Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2012 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Einlagensicherungssysteme (Neufassung) (KOM(2010)0368 – C7-0177/2010 – 2010/0207(COD))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0368),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 53 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0177/2010),
– in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der vom dänischen Parlament, dem deutschen Bundestag, dem deutschen Bundesrat und dem schwedischen Reichstag im Rahmen des Protokolls (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,
– in Kenntnis der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 16. Februar 2011(1),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten(2),
– unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 24. Februar 2011 an den Ausschuss für Wirtschaft und Währung gemäß Artikel 87 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,
– gestützt auf die Artikel 87, 55 und 37 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Rechtsausschusses (A7-0225/2011),
A. in der Erwägung, dass der vorliegende Vorschlag nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte zusammen mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt,
1. legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. Februar 2012 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2012/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Einlagensicherungssysteme (Neufassung)
(1) Die Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme(3) ist in wesentlichen Punkten zu ändern. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, eine Neufassung dieser Richtlinie vorzunehmen.
(2) Um Kreditinstituten die Aufnahme und Ausübung ihrer Tätigkeit zu erleichtern, müssen diemarktverzerrende Unterschiede zwischen den für diese Institute geltenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Einlagensicherungssysteme beseitigt werden. [Abänd. 1]
(2a)Um die Erhebung von Forderungen gegenüber Einlagensicherungssystemen in Zukunft zu verhindern, sollte viel Wert auf vorbeugende Maßnahmen und Überwachung gelegt werden, damit eine abgestimmte und transparente Bewertung der Geschäftsmodelle neuer und vorhandener Mitbewerber auf der Grundlage eines gemeinsamen, von der durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) und den zuständigen Behörden vereinbarten Konzepts sichergestellt wird, was möglicherweise zu zusätzlichen Aufsichtsanforderungen, Tätigkeitsbeschränkungen, obligatorischen Änderungen am Geschäftsmodell oder sogar zum Ausschluss von Kreditinstituten, die unverantwortliche Risiken eingehen, führen wird.[Abänd. 2]
(3) Diese Richtlinie trägt sowohl unter dem Aspekt der Niederlassungsfreiheit als auch unter dem Aspekt des freien Dienstleistungsverkehrs im Finanzdienstleistungssektor wesentlich zur Verwirklichung des Binnenmarkts für Kreditinstitute bei und erhöht gleichzeitig die Stabilität des Bankensystems und den Schutz der Einleger. Im Hinblick auf die gesamtwirtschaftlichen Kosten des Scheiterns eines Kreditinstitutes und dessen negative Auswirkungen auf die Finanzstabilität und das Vertrauen der Einleger sollte neben einer reinen Entschädigungsfunktion für die Einleger ausreichende Flexibilität zur Durchführung von Präventions- und Stützungsmaßnahmen durch die Einlagensicherungssysteme geschaffen werden. Da in diesem Fall die angeschlossenen Kreditinstitute selbst für die Kosten der Einlagensicherungssysteme aufkommen, bestehen geeignete Anreize, Probleme bei den angeschlossenen Kreditinstituten bereits frühzeitig zu erkennen und drohenden Sicherungsfällen mit geeigneten Maßnahmen wie zum Beispiel Restrukturierungsauflagen entgegenzuwirken. Einlagensicherungseinrichtungen, die auch präventiv tätig werden können, stellen daher eine wichtige Ergänzung zum Handeln der Aufsichtsbehörden in der laufenden Aufsicht und im Rahmen der geordneten Abwicklung von Kreditinstituten dar. Stützungsmaßnahmen durch Einlagensicherungssysteme sollten jedoch stets an Bedingungen geknüpft sein und ihr Handeln sollte stets im Einklang mit dem Wettbewerbsrecht stehen. [Abänd. 3]
(3a)Geeignete Anreize für ein effektives Handeln der Einlagensicherungssysteme bestehen insbesondere dann, wenn es eine möglichst weitgehende Übereinstimmung zwischen ihrem Zuständigkeitsbereich und dem Bereich gibt, in dem die Kosten des Scheiterns eines Kreditinstitutes anfallen. Um der fortschreitenden Integration im Binnenmarkt Rechnung zu tragen, sollte daher die Möglichkeit zur Zusammenlegung von Einlagensicherungssystemen verschiedener Mitgliedstaaten oder der Schaffung eigener grenzüberschreitender Systeme auf freiwilliger Basis bestehen. Als Voraussetzung für die Genehmigung durch die zuständigen Behörden sollte auf eine ausreichende Stabilität und ausgewogene Zusammensetzung der neuen und bestehenden Einlagensicherungssysteme geachtet werden. Negative Effekte für die Finanzstabilität wie zum Beispiel im Fall einer Zusammenfassung mehrerer Kreditinstitute mit hohem Risiko, die innerhalb eines eigenen Einlagensicherungssystems lediglich ein durchschnittliches Risiko aufweisen würden, während den bestehenden Sicherungssystemen Beiträge entzogen werden würden, müssen vermieden werden.[Abänd. 4]
(4) Nach der Richtlinie 2009/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 zur Änderung der Richtlinie 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme im Hinblick auf die Deckungssumme und die Auszahlungsfrist(5) muss die Kommission gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung der Richtlinie 94/19/EG vorlegen. Diese Richtlinie betrifft die Harmonisierung der Finanzierungsmechanismen für Einlagensicherungssysteme, mögliche Modelle zur Einführung risikoabhängiger Beiträge, die Vorteile und Kosten einer möglichen Einführung eines unionsweiten Einlagensicherungssystems, die Auswirkungen abweichender Rechtsvorschriften zu Verrechnung und Gegenforderungen auf die Effizienz des Systems und die Harmonisierung des Umfangs der erfassten Produkte und Einleger.
(5) Die Richtlinie 94/19/EG beruht auf dem Grundsatz der Mindestharmonisierung. Infolgedessen wurdebesteht in der Europäischen Union eine Vielzahl von Einlagensicherungssystemen mit sehr unterschiedlichen Merkmalen geschaffen. Dies brachte für Kreditinstitute Durch die Formulierung unionsweit geltender gemeinsamer Anforderungen an die Einlagensicherungssysteme, unter anderem in Bezug auf die gedeckten Einlagen, die Deckungssumme, die Zielausstattung, die Bedingungen zur Mittelverwendung und die Rückzahlungsmodalitäten wird den Einlegern ein unionsweit einheitliches Schutzniveau bei gleicher Stabilität der Einlagensicherungssysteme garantiert. Gleichzeitig ist die Umsetzung dieser gemeinsamen Anforderungen an Einlagensicherungssysteme von größter Bedeutung für die Beseitigung von Marktverzerrungen mit sich und schmälerte für die Einleger den Nutzen. Diese Richtlinie leistet daher einen Beitrag zur Vervollständigung des Binnenmarkts. [Abänd. 5]
(6) Die Richtlinie sollte für die Kreditinstitute Wettbewerbsgleichheit gewährleisten, den Einlegern die Eigenschaften von Einlagensicherungssystemen verständlich machen und im Interesse der Finanzstabilitätder Information der Einleger in Bezug auf gedeckte und nicht gedeckte Finanzprodukte dienen und sicherstellen, dass Informationen zur Funktionsweise von Einlagensicherungssystemen bereitgestellt werden. Die Möglichkeit, das Scheitern eines Kreditinstitutes durch geeignete Maßnahmen des Einlagensicherungssystems zu vermeiden, sollte das Vertrauen in die Finanzstabilität schützen und im Interesse der privaten Einleger, schutzbedürftiger örtlicher Behörden und vor allem auch der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sein. Dadurch kann ein Großteil der negativen Folgen einer Insolvenz eines Kreditinstituts wie der plötzliche Verlust der Bankverbindung vermieden werden. Bei Eintritt des Sicherungsfalles sollte durch diese Richtlinie eine rasche Entschädigung der Einleger durch solide und glaubwürdige Einlagensicherungssysteme erleichtern. Die Einlagensicherung sollte deshalb so weit wie möglich harmonisiert und vereinfacht werdenerwirkt werden. [Abänd. 6]
(7) Im Falle der Schließung eines zahlungsunfähigen Kreditinstituts müssen die Einleger der Zweigstellen, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen gelegen sind, in dem das Kreditinstitut seinen Sitz hat, durch dasselbe Sicherungssystem wie die übrigen Einleger des Instituts geschützt sein.
(8) Diese Richtlinie sieht grundsätzlich vor, dass alle Kreditinstitute einem Einlagensicherungssystem beitreten müssen. Ein Mitgliedstaat, der Zweigstellen eines Kreditinstituts mit Sitz in einem Drittland ?zulässt, sollte entscheiden, wie die Richtlinie auf diese Zweigstellen anzuwenden ist und dabei der Notwendigkeit des Schutzes der Einleger und des Erhalts eines intakten Finanzsystems Rechnung tragen. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass Einleger bei solchen Zweigstellen von den für sie geltenden Sicherungsvorkehrungen in vollem Umfang Kenntnis erhalten.
(9)Auch wenn im Prinzip jedes Kreditinstitut Mitglied eines Einlagensicherungssystems sein sollte, ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass es Systeme gibt, die das Kreditinstitut selbst schützen (institutsbezogene Sicherungssysteme) und insbesondere dessen Liquidität und Solvenz sicherstellen. Systeme dieser Art garantieren den Einlegern einen von den Einlagensicherungssystemen unabhängigen Schutz. Sind solche Systeme von Einlagensicherungssystemen getrennt, sollte bei Festlegung der Beiträge ihrer Mitglieder an Einlagensicherungssysteme ihrer Schutzfunktion für das System Rechnung getragen werden. Die harmonisierte Deckungssumme sollte Systeme, die das Kreditinstitut selbst schützen, nur dann betreffen, wenn diese eine Entschädigung der Einleger vorsehen. Einleger sollten bei allen Systemen Ansprüche anmelden können, was insbesondere dann gilt, wenn kein Schutz durch eine Garantiegemeinschaft gewährleistet werden kann. Das heißt, dass kein System von dieser Richtlinie ausgenommen werden sollte.[Abänd. 7]
(9a)Jedes Kreditinstitut sollte Teil eines gemäß dieser Richtlinie anerkannten Einlagensicherungssystems sein, um auf diese Weise ein hohes Verbraucherschutzniveau und gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Kreditinstitute sicherzustellen und einen Regelungswettbewerb zu verhindern. Ein Einlagensicherungssystem sollte diesen Schutz jederzeit gewährleisten können. [Abänd. 8]
(9b)Kernaufgabe eines Einlagensicherungssystems ist der Schutz der Einleger vor den Folgen der Insolvenz eines Kreditinstitutes. Einlagensicherungssysteme sollten diesen Schutz auf verschiedene Weise gewährleisten können. Am einen Ende des Handlungsspektrums von Einlagensicherungssystemen sollten daher Systeme mit einer reinen Entschädigungsfunktion („paybox“) möglich sein. [Abänd. 9]
(9c)Einlagensicherungssysteme sollten aber auch über die reine Entschädigungsfunktion hinausgehen können, indem sie die angeschlossenen Kreditinstitute zur Bereitstellung weitergehender Informationen verpflichten und auf dieser Grundlage Frühwarnsysteme aufbauen. So können risikoabhängige Beiträge frühzeitig angepasst und Präventivmaßnahmen gegen erkannte Risiken vorgeschlagen werden. Bei drohenden Schieflagen sollten die Einlagensicherungssysteme die Möglichkeit haben, Stützungsmaßnahmen zu beschließen oder ihre Mittel dazu einzusetzen, eine geordnete Abwicklung von problematischen Kreditinstituten zu unterstützen, um die Kosten einer Einlegerentschädigung und die sonstigen negativen Auswirkungen eines Insolvenzfalles zu vermeiden. [Abänd. 10]
(9d)Am anderen Ende des Handlungsspektrums von Einlagensicherungssystemen sollten die Systeme gemäß Artikel 80 Absatz 8 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute(6) als institutsbezogene Sicherungssysteme ausgestaltet werden können. Die institutsbezogenen Sicherungssysteme schützen das Kreditinstitut selbst, indem sie insbesondere dessen Liquidität und Solvenz sicherstellen. Sie sollten von den zuständigen Behörden als Einlagensicherungssysteme anerkannt werden, wenn sie alle in Artikel 80 Abatz 8 der Richtlinie 2006/48/EG und in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Kriterien erfüllen. Durch diese Kriterien wird insbesondere sichergestellt, dass wie in anderen Einlagensicherungssystemen für einen potenziellen Rückzahlungsfall stets ausreichende Mittel zur Verfügung stehen. [Abänd. 11]
(10)Institutsbezogene Sicherungssysteme sind in Artikel 80 Absatz 8 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung)(7) definiert und können von den zuständigen Behörden als Einlagensicherungssysteme anerkannt werden, wenn sie alle in dem genannten Artikel und in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Kriterien erfüllen.[Abänd. 12]
(11) Die EU-weit unkoordinierte Aufstockung der Deckungssummen während der Finanzkrise hat in einigen Fällen dazu geführt, dass Einleger ihre Einlagen auf Banken in Ländern mit höherer Einlagensicherung umgeschichtet haben. Durch solche unkoordinierte Aufstockung wurde den Banken in Krisenzeiten Liquidität entzogen. In stabilen Zeiten ist es möglich, dass unterschiedlich hohe Deckungssummen die Einleger dazu veranlassen, anstatt des für sie geeignetsten Produktsam besten geeigneten Produktes die höchste Deckungssumme zu wählen. Es ist nicht auszuschließen, dass solche unterschiedlichen Deckungssummen zu Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt führen. Aus diesem Grund ist es erforderlich, bei der Einlagensicherungallen anerkannten Einlagensicherungssystemen ein harmonisierter Deckungsumfang zu gewährleisten, unabhängig davon, an welcher Stelle der Europäischen Union sich die Einlagen befinden. Es sollte allerdings möglich sein, bestimmte Einlagen, die durch persönliche Umstände von Einlegern bedingt sind, für begrenzte Zeit in höherem Umfang zu decken. [Abänd. 13]
(11a)In der Finanzkrise hat sich gezeigt, dass die bestehenden Einlagensicherungssysteme nicht in der Lage waren, alle Verluste so zu übernehmen, dass die Einleger dabei geschützt werden. Es ist daher erforderlich, dass die verfügbaren Finanzmittel von Einlagensicherungssystemen einer bestimmten Zielausstattung entsprechen und Sonderbeiträge erhoben werden können. Einlagensicherungssysteme sollten bei Bedarf auf angemessene alternative Finanzierungsmöglichkeiten zurückgreifen können, die es ihnen ermöglichen, zur Erfüllung der gegen sie erhobenen Forderungen eine kurzfristige Finanzierung aufzunehmen. [Abänd. 14]
(12) Für alle Einleger sollte dieder gleiche Rechtsanspruch gegen das Sicherungssystem im Rahmen der in dieser Richtlinie festgelegten Deckungssumme gelten, unabhängig davon, ob die Währung des betreffenden Mitgliedstaats der Euro ist und ob eine Bank Mitglied eines Systems ist, das das Institut selbst schützt. Mitgliedstaaten außerhalb des Euroraums sollte es möglich sein, die Umrechnungsbeträge auf- oder abrunden können, was aber nicht zu Lasten der Gleichwertigkeit des Einlegerschutzes gehen darf. [Abänd. 15]
(13) Zum einen sollte das in dieser Richtlinie festzusetzende Deckungssumme so festgelegt werden, dass sowohl im Interesse des Verbraucherschutzes als auch der Stabilität des Finanzsystems möglichst viele Einlagen erfasst werden, und zum anderen sollten die Finanzierungskosten für solche Systeme berücksichtigt werden. Es erscheint deshalb zweckmäßig, die harmonisierte Deckungssumme auf 100 000 EUR festzusetzen.
(14) In dieser Richtlinie gilt die harmonisierte Obergrenze grundsätzlich pro Einleger und nicht pro Einlage. Zu berücksichtigen sind daher auch die Einlagen von Einlegern, die nicht als Inhaber figurieren oder die nicht die ausschließlichen Inhaber sind. Der Schwellenwert sollte daher für jeden identifizierbaren Einleger gelten. Der Grundsatz, wonach der Schwellenwert auf jeden identifizierbaren Einleger anzuwenden ist, sollte nicht für Organismen für gemeinsame Anlagen gelten, die unter besondere Schutzvorschriften fallen, die auf solche Einlagen keine Anwendung finden.
(15) Die Mitgliedstaaten sollten nicht an der Errichtung von Systemen gehindert werden, die generell die Altersvorsorge absichern und die getrennt von Einlagensicherungssystemen geführt werden sollten. Die Mitgliedstaaten sollten nicht daran gehindert werden, bestimmtesicherstellen, dass aus bestimmten Transaktionen resultierende Einlagen für einen vorgegebenen Zeitraum vollständig von der Einlagensicherung abgedeckt werden. Zu solchen Einlagen gehören Einlagen aus sozialen Gründen zu schützen oder im Zusammenhang mit Immobilientransaktionen, die auf privat genutzte Wohnimmobilien abzielen, abzusicherndem Erwerb oder der Veräußerung einer privaten Wohnimmobilie, Einlagen , die aus bestimmten sozialen, im innerstaatlichen Recht definierten Gründen geschützt werden sowie Einlagen, die im Zusammenhang mit Lebenszyklusereignissen wie Geburt, Heirat, Scheidung und insbesondere der Altersvorsorge stehen oder aus der Auszahlung von bestimmten Versicherungsleistungen oder Entschädigungen resultieren. In allen genannten Fällen sollten die Bestimmungen über staatliche Beihilfen eingehalten werden. [Abänd. 16]
(16) Es ist erforderlich, die Verfahren für die Finanzierung von Einlagensicherungssystemen oder von Kreditinstituten selbst zu harmonisieren. Einerseits sollten die Kosten dieser Finanzierung hauptsächlichgrundsätzlich von den Kreditinstituten selbst getragen werden, andererseits muss die Finanzierungskapazität von Einlagensicherungsystemen in einem angemessenen Verhältnis zu ihren Verbindlichkeiten stehen. Um zu gewährleisten, dass die Einleger Einlagensicherungssysteme in allen Mitgliedstaaten eineneine vergleichbar hohen Schutz genießen und Einlagensicherungssysteme sich nur dann gegenseitig Kredite gewähren, wenn das betroffene Einlagensicherungssystem bereits erhebliche eigene Finanzierungsanstrengungen unternommen hathohe Stabilität aufweisen, sollte die Finanzierung von Einlagensicherungssystemen auf hohem Niveau harmonisiert werden. Allerdings sollte die Stabilität des Bankensystems in dem betreffenden Mitgliedstaat hierdurch nicht gefährdetfür alle Einlagensicherungssysteme eine einheitliche ex-ante-Zielausstattung mit Finanzmitteln vorgesehen werden. [Abänd. 17]
(17) Um die Einlagensicherung auf das zur Gewährleistung von Rechtssicherheit und Transparenz für die Einleger notwendige Maß zu beschränken und die Übertragung von Anlagerisiken auf Einlagensicherungssysteme zu vermeiden, sollten bestimmte Finanzprodukte mit Anlagecharakter von der Deckung ausgenommen werden, insbesondere solche, die nicht zum Nennwert rückzahlbar sind und solche, deren Existenz lediglich durch eine Bescheinigung nachgewiesen werden kanndie auf den Inhaber und nicht auf einen Namen lauten [Abänd. 37].
(18) Bestimmte Einleger sollten von der Einlagensicherung ausgenommen werden, insbesondere Behörden oder andere Finanzinstitute. Ihre im Vergleich zu allen anderen Einlegern geringe Zahl mindert bei einem Bankenausfall die Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems. Behörden haben darüber hinaus einen weitaus besseren Zugang zu Krediten als Bürger. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch dafür sorgen, dass auch Einlagen schutzbedürftiger örtlicher Behörden gedeckt sind. Nicht im Finanzsektor tätige Unternehmen sollten unabhängig von ihrer Größe grundsätzlich abgedeckt sein. [Abänd. 18]
(19) Einleger, die auf dem Gebiet der Geldwäsche im Sinne von Artikel 1 zweiter und dritter Gedankenstrich der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung(8) tätig sind, sollten von Zahlungen aus Einlagensicherungssystemen ausgeschlossen werden.
(20) Die den Kreditinstituten aus der Teilnahme an einem Sicherungssystem erwachsenden Kosten stehen in keinem Verhältnis zu denjenigen, die bei einem massiven Abheben von Einlagen nicht nur bei dem sich in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen, sondern auch bei an sich gesunden Unternehmen entstehen würden, wenn das Vertrauen der Einleger in die Stabilität des Bankensystems erschüttert wird.
(21) Es ist erforderlich, dass die verfügbaren Finanzmittel von Einlagensicherungssystemen einer bestimmten Zielausstattung entsprechen und Sonderbeiträge erhoben werden können. Einlagensicherungssysteme sollten bei Bedarf auf angemessene alternative Finanzierungsmöglichkeiten zurückgreifen können, die es ihnen ermöglichen, zur Erfüllung der gegen sie erhobenen Forderungen eine kurzfristige Finanzierung aufzunehmen.
(22) DieEinlagensicherungssysteme sollten über ausreichende Finanzmittel von Einlagensicherungssystemen sollten in erster Linie zur Entschädigung der Einleger eingesetzt werden. Sie könnten jedoch auch zur Finanzierung des Transfers von Einlagen zu einem anderen Kreditinstitut genutzt werdenim Fall der Insolvenz eines Kreditinstitutes verfügen. In vielen Fällen sollten jedoch Stützungsmaßnahmen ergriffen werden, welche die Insolvenz eines Kreditinstitutes abwenden, da diese Maßnahmen oftmals effektiver für die Einlagensicherung sind als eine Entschädigung der Einleger. Darüber hinaus können durch solche Maßnahmen weitere Kosten und negative Auswirkungen auf die Finanzstabilität vermieden und das Vertrauen der Einleger gestärkt werden. Daher sollten die Mittel der Einlagensicherungssysteme auch für Stützungsmaßnahmen eingesetzt werden können. Stützungsmaßnahmen sollten stets mit Auflagen an das gestützte Institut verbunden sein. Die Maßnahmen sollten jedoch auch im Zusammenhang mit der geordneten Abwicklung eines Kreditinstitutes genutzt werden können, sofern dies die kostengünstigste Alternative für das Einlagensicherungssystem darstellt. Diesofern die Kosten, die hierbei vom Einlagensicherungssystem getragen werden, sollten daher nicht über die bei dem betreffenden Kreditinstitut gedeckten Einlagen hinausgehen. Bis zu einem gewissen, in der Richtlinie eingegrenzten Grad könnten sie auch zur Vorbeugung von Bankinsolvenzen verwendet werden. Derartige Maßnahmen sollten mit den Beihilfevorschriften in Einklang stehen. Dem künftigen Vorgehen der Kommission in Bezug auf die Errichtung nationaler Bankensanierungsfonds wird dadurchdurch diese Handlungsmöglichkeiten der Einlagensicherungssysteme nicht vorgegriffen. [Abänd. 19]
(22a)Die Mittel von Einlagensicherungssystemen sollten zur Finanzierung der Kontinuität der Kontoführung für den Anteil eines Instituts an gedeckten Einlagen verwendet werden dürfen. [Abänd. 20]
(23) In Anhang I Nummer 14 Tabelle 1 der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (9) werden Vermögenswerte bestimmten Risikogruppen zugeordnet. Diese Tabelle sollte berücksichtigt werden, um zu gewährleisten, dass Einlagensicherungssysteme nur in risikoarme Vermögenswerte investieren.
(24) Die Beiträge zu Einlagensicherungssystemen sollten der Höhe des Risikos Rechnung tragen, dem ihre Mitglieder ausgesetzt sind. Dies würde es ermöglichen, dem Risikoprofil– einschließlich der verschiedenen Geschäftsmodelle – einzelner Banken Rechnung zu tragen, sollte zu einer fairen Beitragsbemessung führen und Anreize schaffen, risikoärmere Geschäftsmodelle zu verfolgen. Dazu sollte eine Standardmethode zur Ermittlung und Berechnung risikobasierter Beiträge zu den Einlagensicherungssystemen vorgesehen werden. Durch die Entwicklung eines für alle Mitgliedstaaten verbindlichen Satzes von Basisindikatoren und eines Satzes fakultativer Zusatzindikatoren auf der Grundlage eines von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und den zuständigen Behörden vereinbarten gemeinsamen Konzepts würde eine solche Harmonisierung schrittweise erreicht. Der Charakter der von den angeschlossenen Kreditinstituten eingegangenen Risiken kann jedoch in Abhängigkeit von den Marktgegebenheiten und den Geschäftsaktivitäten der Kreditinstitute variieren. Es ist daher sinnvoll, neben der Standardmethode den Einlagensicherungssystemen auch die Verwendung eigener risikobasierter Verfahren zu ermöglichen, sofern diese alternativen risikobasierten Verfahren die von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach Konsultation des Europäischen Forums der Einlagensicherer (European Forum of Deposit Insurers, EFDI) noch zu entwickelnden Leitlinien erfüllen. Ein solches alternatives risikobasiertes Verfahren trägt dem Risikoprofil einzelner Banken Rechnung, führt zu einer genaueren, den Marktgegebenheiten in den Mitgliedstaaten angemessenen Beitragsbemessung und schafft Anreize, risikoärmere Geschäftsmodelle zu verfolgen. Um einzelstaatlich geregelten, besonders risikoarmen Bereichen der Kreditwirtschaft Rechnung zu tragen, sollten entsprechende Verringerungen der zu leistenden Beiträge vorgesehen werden können. [Abänd. 21]
(24a)Rentabilität im Zusammenhang mit risikoabhängigen Prämien wurde in manchen Fällen als risikomindernder Indikator gewertet. Dies trägt nicht dem Geschäftsmodell von Gegenseitigkeitsgesellschaften Rechnung, die nicht auf die Maximierung von Gewinnen angelegt sind. Außerdem kann Gewinnstreben einen verkehrten Anreiz zum Verfolgen riskanterer Strategien schaffen. Die Solidität eines Geschäftsmodells sollte ganzheitlich betrachtet werden. [Abänd. 22]
(25) Die Einlagensicherung ist ein wichtiger Aspekt der Vollendung des Binnenmarkts und aufgrund der Solidarität, die sie unter den Kreditinstituten eines Finanzmarktes bei Zahlungsunfähigkeit eines Instituts schafft, eine unentbehrliche Ergänzung des Systems der Bankenaufsicht. Aus diesem Grund sollten Einlagensicherungssysteme einander bei Bedarf Kredite gewähren können.
(26) Die derzeitige Rückzahlungsfrist von maximal sechs Wochen ab dem 31. Dezember 2010 trägt in keiner Weise der Notwendigkeit Rechnung, das Vertrauen der Einleger zu erhalten, und entspricht nicht deren Bedürfnissen. Die Rückzahlungsfrist sollte deshalb auf eine Wochefünf Arbeitstage, jedoch nicht weniger als eine Woche, verkürzt werden. [Abänd. 23 und 150/rev]
(26a)Häufig sind jedoch die notwendigen Verfahren für eine kurze Rückzahlungsfrist noch nicht gegeben. Erhalten die Einleger jedoch die Zusicherung, dass die Rückzahlungsfrist kurz sein wird, und wird diese Frist dann aufgrund des Ausfalls eines Kreditistituts nicht eingehalten, so könnte dies das Vertrauen der Einleger in die Einlagensicherungssysteme dauerhaft erschüttern und damit deren stabilisierende Wirkung und Zweck unterlaufen. Deshalb sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2016 eine Rückzahlungsfrist von 20 Werktagen zu beschließen, wenn nach Prüfung durch die zuständigen Behörden festgestellt wurde, dass die verkürzte Rückzahlungsfrist nicht realisierbar ist. In diesem Fall sollten die für die Auszahlungsfrist von fünf Werktagen notwendigen Verfahren bis zum 31. Dezember 2016 entwickelt und erprobt werden. Um dabei sicherzustellen, dass Einleger im Übergangszeitraum bis zu diesem Datum bei Ausfall ihres Kreditinstituts nicht in finanzielle Bedrängnis geraten, sollten die Einleger jedoch die Möglichkeit haben, ihr erstattungsfähiges Guthaben bis zur Höhe von 5 000 EUR vom zuständigen Einlagensicherungssystem innerhalb von fünf Werktagen, jedoch nicht weniger als einer Woche, erstattet zu bekommen. [Abänd. 24 und 150/rev]
(27) Die Einlagensicherungssysteme von Mitgliedstaaten, in denen ein Kreditinstitut Zweigstellen errichtet hat oder unmittelbar Dienstleistungen erbringt, sollten die Einleger im Namen des Systems des Mitgliedstaats, in dem das Kreditinstitut zugelassen wurde, unterrichten und entschädigen. Zur Erleichterung dieser Aufgabe sollten die möglicherweise betroffenen Einlagensicherungssysteme vorab Vereinbarungen schließen.
(28) Information ist ein wesentlicher Bestandteil des Einlegerschutzes. Aus diesem Grund sollten Einleger auf ihren Kontoauszügen über ihre Deckung und das zuständige Einlagensicherungssystem unterrichtet werden, künftige Einleger sollten gebeten werden, einen Standard-Informationsbogen gegenzuzeichnen.. Alle Einleger und potentiellen Einleger sollten die gleichen Informationen erhalten. Eine nicht geregelte Werbung mit Hinweisen auf den Entschädigungsbetrag und den Umfang des Einlagensicherungssystems könnte allerdings die Stabilität des Bankensystems oder das Vertrauen der Einleger beeinträchtigen Wenn in Werbung auf Einlagensicherungssysteme verwiesen wird, sollte dies daher auf eine bloße Erklärung beschränkt sein. Systeme, die das Kreditinstitut selbst schützen, sollten die Einleger klar über ihren rechtlichen Anspruch im Rahmen der in dieser Richtlinie festgelegten Deckungssumme und über ihre FunktionFunktionsweise informieren, ohne dabei uneingeschränkten Einlegerschutz zu versprechen. [Abänd. 25]
(29) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten in Durchführung dieser Richtlinie gilt die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(10).
(30) Es ist möglich, dass die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden aufgrund dieser Richtlinie den Einlegern gegenüber nicht haftbar gemacht werden, wenn sie für die Einrichtung bzw. die amtliche Anerkennung eines oder mehrerer Systeme Sorge getragen haben, die die Einlagen oder die Kreditinstitute selbst absichern und die Zahlung von Entschädigungen oder den Schutz der Einleger nach Maßgabe dieser Richtlinie gewährleisten.
(31)Mit ihrem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde(11) vom 23. September 2009 legte die Kommission einen Legislativentwurf zur Schaffung eines Europäischen Finanzaufsichtsssystems vor; sie lieferte darin nähere Einzelheiten zur Architektur dieses neuen Aufsichtsrahmens, der auch die Schaffung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde einschließt.
(32) Unter Beachtung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Beaufsichtigung der Einlagensicherungssysteme sollte die Europäische Bankaufsichtsbehörde zur Erreichung des Ziels beitragen, Kreditinstituten die Aufnahme und Ausübung ihrer Tätigkeit zu erleichtern und dabei gleichzeitig einen wirksamen Einlegerschutz zu gewährleisten Zu diesem Zweck sollte die Behörde bestätigen, dass die in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen für Kredite zwischen Einlagensicherungssystemen erfüllt sind und unter Einhaltung der in dieser Richtlinie festgesetzten strengen Obergrenzen die Beträge, die von den einzelnen Systemen zu verleihen sind, sowie den Ausgangszinssatz und die Laufzeit des Kredits nennen.und die Risiken für die Steuerzahler zu minimieren. In diesem Zusammenhang sollte die Europäische Bankaufsichtsbehörde ferner Informationen über Einlagensicherungssysteme erheben, was insbesondere für die von den zuständigen Behörden bestätigte Höhe der von diesen Systemen gedeckten Einlagen gilt. Sie sollte die anderen Einlagensicherungssysteme über ihre Pflicht zur Kreditvergabe in Kenntnis setzen. [Abänd. 26]
(33)Um europaweit gleiche Wettbewerbsbedingungen und einen angemessenen Einlegerschutz zu gewährleisten, muss ein wirksames Instrument zur Festlegung harmonisierter technischer Standards im Finanzdiestleistungsbereich eingeführt werden. Solche Standards sollten zwecks Vereinheitlichung der Ermittlung der risikoabhängigen Beiträge entwickelt werden. [Abänd. 27]
(34) Um reibungslos und effizient funktionierende Einlagensicherungssysteme und eine ausgewogene Berücksichtigung ihrer Positionen in unterschiedlichen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollte die Behörde Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen verbindlich beilegen können.
(34a)Das Europäische Parlament betont in seiner Entschließung vom 7. Juli 2010 mit Empfehlungen an die Kommission zu einem grenzübergreifenden Krisenmanagement im Bankensektor, dass ein europäischer Mechanismus zur Bewältigung von Bankenkrisen geschaffen werden muss. Die Einrichtung eines solchen Mechanismus sollte den Einlegerschutz mittels eines Einlagensicherungssystems nicht beeinträchtigen. [Abänd. 28]
(35) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union delegierte Rechtsakte in Bezug auf Artikel 5 Absatz 5 zu erlassen, um die in dieser Richtlinie festgelegte Deckungssumme für die Gesamtheit der Einlagen desselben Einlegers entsprechend der Inflation in der Union auf der Grundlage von Änderungen des Verbraucherpreisindex anzupassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. [Abänd. 29]
(35a)Der Kommission sollte ferner die Befugnis übertragen werden, Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde in Bezug auf die in dieser Richtlinie beschriebenen Definitionen und einer Standardmethode zur Berechnung der risikobasierten Beiträge der Kreditinstitute zu den Einlagensicherungssystemen gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde sollte solche technischen Regulierungsstandards entwickeln und sie der Kommission bis zum 31. Dezember 2012 vorlegen. [Abänd. 30]
(36) Entsprechend dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip können die Ziele der vorliegenden Maßnahme, nämlich die Harmonisierung der Vorschriften für Einlagensicherungssysteme, nur auf Ebene der Europäischen Union verwirklicht werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(37) Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu den bisherigen Richtlinien inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus den bisherigen Richtlinien.
(38) Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung der in Anhang IV genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht unberührt lassen ‐
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
(1) Diese Richtlinie regelt die Funktionsweise von Einlagensicherungssystemendes europäischen Systems nationaler Einlagensicherungssysteme mit dem Ziel, ein gemeinsames Sicherheitsnetz einzurichten, das ein hohes Maß an Sicherheit für die Einleger in der Union bietet. [Abänd. 31]
(2) Sie gilt für alle gesetzlichen oder vertraglichengemäß Artikel 3 Absatz 1 anerkannten Einlagensicherungssysteme und für deren angeschlossene Kreditinstitute. Einlagensicherungssysteme können als gesetzliche, vertragliche sowie fürals institutsbezogene Sicherungssysteme, die als Einlagensicherungssysteme anerkannt sindim Sinne von Artikel 80 Absatz 8 der Richtlinie 2006/48/EG ausgestaltet sein. [Abänd. 32]
(3)Die in Artikel 80 Absatz 8 der Richtlinie 2006/48/EG definierten institutsbezogenen Sicherungssysteme können von den zuständigen Behörden als Einlagensicherungssysteme anerkannt werden, wenn sie alle in dem genannten Artikel und in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Kriterien erfüllen. [Abänd. 33]
(4) InstitutsbezogeneIm Sinne dieser Richtlinie gelten für Sicherungssysteme, die nicht nach Absatz 3Artikel 3 Absatz 1 anerkannt sind, und keine Einlagen garantieren, sind abgesehen von nur Artikel 14 Absatz 5 Unterabsatz 2, Artikel 14 Absatz 6a und Anhang III Absatz 9 von dieser Richtlinie ausgenommen. [Abänd. 34]
(4a)Wird ein Europäischer Fonds für die Bewältigung von Bankenkrisen eingerichtet, sorgt die Kommission mit Unterstützung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für ein weiterhin hohes Schutzniveau für Einleger.[Abänd. 35]
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Richtlinie bedeuten:
a)
Einlage:
i)
ein Guthaben, das sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von normalen Bankgeschäften, einschließlich Festgeldeinlagen, Spareinlagen und registrierten Einlagen ergibt und vom Kreditinstitut nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen zurückzuzahlen ist, oder
ii)
Forderungen, die das Kreditinstitut durch Ausstellung einer Urkunde verbrieft hat. [Abänd. 36]
Anteile an britischen und irischen Bausparkassen, ausgenommen solche, die im Sinne des Artikels 2 ihrem Wesen nach als Kapital anzusehen sind, gelten als Einlagen.
–
seine Existenz nur durch eine andere Bescheinigung als einen Kontoauszug nachgewiesen werden kannes auf den Inhaber und nicht auf einen Namen lautet, [Abänd. 37]
–
es nicht zum Nennwert rückzahlbar ist oder
–
es nur im Rahmen einer bestimmten, vom Kreditinstitut oder einem Dritten gestellten Garantie oder Vereinbarung rückzahlbar ist.
b)
erstattungsfähige Einlage: eine Einlage, die nicht nach Artikel 4 von einer Deckung ausgenommen ist;
c)
gedeckte Einlagen: der Teil einer erstattungsfähigen Einlage, der die in Artikel 5 genannte Deckungssumme nicht übersteigt;
ca)
Einleger: der Inhaber oder, im Falle eines Gemeinschaftskontos, jeder der Inhaber einer Einlage.[Abänd. 38]
d)
Gemeinschaftskonto: ein Konto, das im Namen von zwei oder mehreren Personen eröffnet wurde oder an dem zwei oder mehrere Personen Rechte haben und über das mit der Unterschrift von einer oder mehreren dieser Personen verfügt werden kann;
e)
nichtverfügbare Einlage: eine Einlage, die gemäß den für sie geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen zwar fällig und von einem Kreditinstitut zu zahlen ist, jedoch noch nicht gezahlt wurde, wobei einer der beiden folgenden Fälle vorliegt:
i)
Die jeweils zuständigen Behörden haben festgestellt, dass ihrer Auffassung nach den ihnen zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Informationen das Kreditinstitut aus Gründen, die mit seiner Finanzlage unmittelbar zusammenhängen, vorerst nicht in der Lage ist, die Einlage zurückzuzahlen, und keine Aussicht auf eine spätere Rückzahlung besteht. [Abänd. 39]
Die zuständigen Behörden treffen eine derartige Feststellung so rasch wie möglich, spätestens aber fünf Arbeitstage, nachdem sie erstmals festgestellt haben, dass ein Kreditinstitut die fälligen und rückzahlbaren Einlagen nicht zurückgezahlt hat.
ii)
Ein Gericht hat aus Gründen, die mit der Finanzlage des Kreditinstituts unmittelbar zusammenhängen, eine Entscheidung getroffen, die ein Ruhen der Forderungen der Einleger gegen das Institut bewirkt, sofern die unter Ziffer i aufgeführte Feststellung nicht getroffen wurde.
f)
Kreditinstitut: ein Unternehmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG ;
f-a) Präventions- und Stützungsmaßnahme: eine von den Einlagensicherungssystemen ergriffene Maßnahme zur Verhinderung einer Bankeninsolvenz der angeschlossenen Kreditinstitute, wie etwa
i)
Überprüfung der wirtschaftlichen Situation und Risikolage der angeschlossenen Kreditinstitute bzw. der Planungsgrundlagen bei Gründung eines solchen Instituts sowie Informationsrechte in Bezug auf substanzielle Änderungen der Eigentums- und Kontrollverhältnisse;
ii)
Aufforderung der angeschlossenen Kreditinstitute zur Übermittlung von Informationen über ihre wirtschaftliche Situation und Risikolage, ihre Entwicklung und beabsichtigte Änderungen ihres Geschäftsmodells;
iii)
Vorschreiben von Auflagen zur Beschränkung des Volumens der gesicherten Einlagen oder zur völligen oder teilweisen Begrenzung bestimmter geschäftlicher Aktivitäten, soweit aufgrund einer Prüfung oder anderweitig Erkenntnisse vorliegen, die Anlass zu der Annahme geben, dass eine drohende oder akute Gefahr der Inanspruchnahme des Einlagensicherungssystems besteht;
iv)
Erhebung von Beiträgen abhängig von der individuellen Risikolage des Instituts;
v)
Abschluss einer Vereinbarung über den Austausch von Informationen – einschließlich vertraulicher Informationen – mit den zuständigen Behörden;
vi)
Gewährung von Garantien, Darlehen sowie allen Arten von Liquiditäts- und Kapitalhilfen, einschließlich der Erfüllung von Ansprüchen Dritter.[Abänd. 149/rev]
fa)
Maßnahme im Zusammenhang mit der geordneten Abwicklung von Kreditinstituten: eine Maßnahme zur Vermeidung des Einlagensicherungsfalls, einschließlich:
i)
Hilfeleistung beim Erwerb eines in Schieflage geratenen Kreditinstitutes;
ii)
Übertragung der Einlagen und entsprechender Vermögensgegenstände, einschließlich Geschäftsbereiche, auf ein Brückeninstitut;
iii)
zwangsweise Fusionierung mit anderen Kreditinstituten;
iv)
geordnete Abwicklung unter Beteiligung des Einlagensicherungssystems; [Abänd. 40]
g)
Zweigstelle: eine Zweigstelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2006/48/EG;
h)
Zielausstattung: 1,5 % der erstattungsfähigengedeckten Einlagen, für die ein Einlagensicherungssystem aufkommen muss; [Abänd. 41]
i)
verfügbare Finanzmittel: Bargeld, Einlagen und risikoarme Schuldtitel mit einer Restlaufzeit von maximal 24 Monaten, die innerhalb der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Frist und im Umfang von bis zu 10 % der verpfändeten Aktiva liquidiert werden können; [Abänd. 42]
ia)
Verpfändete Aktiva: Zahlungsverpflichtungen, die durch hochwertige Sicherheiten angemessen abgesichert sind und folgenden Bedingungen unterliegen:
(i)
die Sicherheiten bestehen aus risikoarmen Schuldtiteln, die nicht mit Rechten von Dritten belastet sind, über die das Einlagensicherungssystem frei verfügen kann und die für die ausschließliche Nutzung durch das Einlagensicherungssystem vorgesehen sind, das das unwiderrufliche Recht hat, diese Zahlungen auf seinen Wunsch hin in Anspruch zu nehmen,
(ii)
ein Kreditinstitut hat Anspruch auf die Erträge dieser Schuldtitel, die von diesem Kreditinstitut als Sicherheiten verpfändet worden sind,
(iii)
die Sicherheiten werden regelmäßig einem Neubewertungsverfahren unterworfen, und die Kreditinstitute gewährleisten, dass der Wert der Sicherheiten gemäß dem Neubewertungsverfahren mindestens den Verpflichtungen dieses Kreditinstituts gegenüber dem System entspricht, und
(iv)
bei der Bewertung zugrundeliegender Vermögenswerte werden Bewertungsabschläge angewandt, und das Einlagensicherungssystem verlangt, dass der um den Bewertungsabschlag bereinigte Marktwert der zugrundeliegenden Vermögenswerte dauerhaft aufrechtzuerhalten ist; [Abänd. 43]
j)
risikoarme Schuldtitel: Titel, die unter die ersten beiden der in Anhang I Nummer 14 Tabelle 1 der Richtlinie 2006/49/EG genannten Kategorien fallen, die unter Nummer 15 dieses Anhangs definierten anderen qualifizierten Schuldtitel aber nicht einschließen;
k) Herkunftsmitgliedstaat: der Herkunftsmitgliedstaat im Sinne von Artikel 4 Absatz 7 der Richtlinie 2006/48/EG;
l) Aufnahmemitgliedstaat: der Aufnahmemitgliedstaat im Sinne von Artikel 4 Absatz 8 der Richtlinie 2006/48/EG;
m)
zuständige Behörden: zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2006/48/EG;
(2) Wird in dieser Richtlinie auf die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Bezug genommen, sind Stellen, die Einlagensicherungssysteme verwalten, für die Zwecke dieser Verordnung als zuständige Behörden nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu betrachten.
Artikel 3
Mitgliedschaft und Aufsicht
(1) Jeder Mitgliedstaat sorgt in seinem Hoheitsgebiet für die Errichtung und amtliche Anerkennung eines oder mehrerer Einlagensicherungssysteme.
Dies schließt die Errichtung grenzüberschreitender Einlagensicherungssysteme durch die Mitgliedstaaten oder die Zusammenlegung von Systemen verschiedener Mitgliedstaaten durch diese nicht aus. Die Genehmigung für solche grenzüberschreitenden oder zusammengelegten Einlagensicherungssysteme liegt bei den zuständigen Behörden in Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde. [Abänd. 44]
Bei der Prüfung, ob ein Einlagensicherungssystem offiziell anerkannt werden soll, achtet die jeweilige zuständige Behörde insbesondere auf die Stabilität des Einlagensicherungssystems und gewährleistet, dass dessen Mitgliedschaft ausgewogen ist. [Abänd. 45]
Ein Kreditinstitut darf Einlagen nur annehmen, wenn es einem dieser Systeme angeschlossen ist.
(2) Kommt ein Kreditinstitut seinen Verpflichtungen als Mitglied eines Einlagensicherungssystems nicht nach, so werden die zuständigen Behörden, die die Zulassung erteilt haben, hiervon umgehend in Kenntnis gesetzt; sie ergreifen im Zusammenwirken mit dem SicherungssystemEinlagensicherungssystem unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Verhängung von Sanktionen, um sicherzustellen, dass das Kreditinstitut seinen Verpflichtungen nachkommt. [Abänd. 46]
(3) Kommt das Kreditinstitut trotz dieser Maßnahmen seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann das System ‐ wenn das einzelstaatliche Recht dies zulässt ‐ mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden dem Kreditinstitut die Mitgliedschaft in dem System mit einer Frist von mindestens einem Monat kündigen. Vor Ablauf der Kündigungsfrist getätigte Einlagen werden von dem System weiterhin voll geschützt. Ist das Kreditinstitut bei Ablauf der Kündigungsfrist seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen, vollzieht das Sicherungssystem den Ausschluss.
(4) Einlagen, die von einem nach Artikel 6 der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstitut zum Zeitpunkt des Widerrufs seiner Zulassung gehalten werden, sind weiterhin durch das Sicherungssystem geschützt.
(5) Alle in Artikel 1 genannten Einlagensicherungssysteme werden hinsichtlich der Einhaltung dieser Richtlinie gemäß den Bestimmungen des Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS) laufend von den zuständigen Behörden beaufsichtigt. [Abänd. 47]
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde beaufsichtigt die grenzüberschreitenden Einlagensicherungssysteme in Zusammenarbeit mit einem Kollegium, das sich aus Vertretern der zuständigen Behörden der jeweiligen Sitzländer der angeschlossenen Kreditinstitute zusammensetzt. [Abänd. 48]
(6) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die von den Einlagensicherungssystemen gemäß Artikel 11 Absatz 3a verwendeten alternativen Methoden den Bestimmungen jenes Artikels und den von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach Artikel 11 Absatz 5 entwickelten Leitlinien entsprechen, dass die Einlagensicherungssysteme ihre Systeme regelmäßigen Tests unterziehen und dass sie umgehend unterrichtet werden, wenn die zuständigen Behörden Probleme in einem Kreditinstitut feststellen, die voraussichtlich zur Inanspruchnahme der Einlagensicherungssysteme führen. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde koordiniert die Maßnahmen der Mitgliedstaaten. [Abänd. 49]
Solche Tests finden mindestens alle drei Jahre oder öfter statt, wenn die Umstände es verlangen. Der erste Test findet vor dem 31. Dezember 2013 statt. [Abänd. 50]
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde übermittelt dem durch die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht auf Makroebene der Europäischen Union und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken(12)(ESRB) von sich aus oder auf Antrag des ESRB die für die Analyse des Systemrisikos erforderlichen Informationen über Einlagensicherungssysteme. [Abänd. 51]
Die Europäische Bankaufsichtsbehörde führt in dieser Hinsicht regelmäßigmindestens alle fünf Jahre vergleichende Analysen nach Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 durch. Vom Umfang dieser vergleichenden Analysen sind auch Praktiken der Unternehmensführung nach Absatz 7a umfasst. Einlagensicherungssysteme unterliegen beim Austausch von Informationen mit der Europäischen Bankaufsichtsbehörde dem in Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 genannten Berufsgeheimnis.
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat die Befugnis, jährlich die Belastungsresistenz der Einlagensicherungssysteme auf der Grundlage verschiedener, auf aktuellen Zahlen basierender Szenarien mit vordefinierten Schwellenwerten zu untersuchen, um herauszufinden, ob möglicherweise eine Anpassung des gegenwärtigen Berechnungsmodells und der Zielausstattung angebracht ist. Die Belastungsprobe beruht in diesem Zusammenhang auf Szenarien mit geringen, mittleren und großen Auswirkungen. [Abänd. 52]
(7) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Einlagensicherungssysteme von ihren Mitgliedern auf Verlangen jederzeit alle Informationen erhalten, die sie zur Vorbereitung einer Einlegerentschädigung benötigen, wozu auch die Kennzeichnung nach Artikel 4 Absatz 2 zählt. Die zur Durchführung von Stresstests notwendigen Informationen werden den Einlagensicherungssystemen laufend übermittelt. Diese Angaben werden anonymisiert. Die erhaltenen Informationen dürfen nur zur Durchführung von Stresstests, zur Analyse der historischen Entwicklung der Belastbarkeit von Einlagensicherungssystemen oder zur Vorbereitung von Entschädigungen verwendet werden und nur so lange aufbewahrt werden, wie für die genannten Zwecke erforderlichmüssen vertraulich behandelt werden. [Abänd. 53]
(7a)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Rahmen ihrer Einlagensicherungssysteme solide Praktiken der Geschäftsführung umgesetzt werden und dass insbesondere:
a)
ihre Vorstände mindestens ein nicht geschäftsführendes Mitglied umfassen und über ein offenes und transparentes Verfahren zur Ernennung der Vorstandsmitglieder verfügen;
b)
sie einen jährlichen Tätigkeitsbericht erstellen. [Abänd. 54]
Artikel 4
Erstattungsfähigkeit von Einlagen
(1) Folgende Einlagen sind von einer Erstattung durch Einlagensicherungssysteme ausgenommen:
a)
vorbehaltlich des Artikels 6 Absatz 3 Einlagen, die andere Kreditinstitute im eigenen Namen und auf eigene Rechnung getätigt haben;
b)
alle Instrumente, die unter die Definition der „Eigenmittel“ in Sinne von Artikel 57 der Richtlinie 2006/48/EG fallen;
c)
Einlagen im Zusammenhang mit Transaktionen, aufgrund deren Personen in einem Strafverfahren wegen Geldwäsche im Sinne von Artikel 1 Buchstabe C der Richtlinie 91/308/EWGArtikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2005/60/EG verurteilt worden sind; [Abänd. 55]
ca)
Einlagen, hinsichtlich derer der Einleger und das Kreditinstitut vertraglich übereingekommen sind, dass sie für die Erfüllung besonderer Verpflichtungen des Einlegers gegenüber dem Kreditinstitut oder gegenüber Dritten verwendet werden sollen, vorausgesetzt dass - sei es aufgrund von Rechtsvorschriften oder vertraglichen Vereinbarungen - die Höhe der Einlagen unter Umständen, unter denen die Einlagen normalerweise zu nichtverfügbaren Einlagen geworden wären, durch den Einleger verrechnet werden kann oder diese Einlagen automatisch mit derartigen Verpflichtungen verrechnet werden; [Abänd. 56]
d)
Einlagen von Finanzinstituten im Sinne von Artikel 4 Nummer 5 der Richtlinie 2006/48/EG;
e)
Einlagen von Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente(13);
f)
Einlagen, von deren Inhaber niemalsgemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2005/60/EC zum Zeitpunkt der Aktivierung, während der Rückzahlung der Einlagensicherung und im Anschluss daran die Identität nicht festgestellt wurde, wenn diese nicht mehr verfügbar sind; [Abänd. 57]
g)
Einlagen von Versicherungsunternehmen;
h)
Einlagen von Organismen für gemeinsame Anlagen;
i)
Einlagen von Pensions- und Rentenfonds, ausgenommen Einlagen in individuelle Altersversorgungssysteme oder betriebliche Altersversorgungssysteme eines Arbeitgebers, bei dem es sich nicht um ein großes Unternehmen handelt; [Abänd. 58]
j)
Einlagen von Behördendes Staates und von Zentralverwaltungen sowie von regionalen und örtlichen Behörden; [Abänd. 59]
k)
Schuldverschreibungen eines Kreditinstituts und Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechseln.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Kreditinstitute die in Absatz 1 genannten Einlagen so kennzeichnen, dass sie sofort ermittelt werden können.
(2a)Die Mitgliedstaaten tragen jedoch dafür Sorge, dass für Einlagen örtlicher Behörden eine Erstattung aus einem Einlagensicherungssystem erfolgen kann, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a)
Sie beschäftigen nicht routinemäßig einen ausgebildeten Kassenwart, oder
b)
der Ausfall der Einlagen würde die Aufrechterhaltung kommunaler Dienstleistungen ernstlich beeinträchtigen. [Abänd. 60]
Artikel 5
Deckungssumme
(1) Für den Fall, dass Einlagen nicht verfügbar sind, gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Deckungssumme für die Gesamtheit der Einlagen desselben Einlegers 100 000 EUR beträgt.
(1a)Darüber hinaus stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die nachstehend genannten Einlagen in vollem Umfang geschützt sind:
a)
Einlagen, die aus Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien resultieren, für eine Dauer von maximal 12 Monaten nach Gutschrift des Betrags oder nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Einlagen auf rechtlich zulässige Weise übertragen werden können;
b)
Einlagen, die im einzelstaatlichen Recht definierte Zwecke erfüllen, die an bestimmte Lebensereignisse geknüpft sind, wie Heirat, Scheidung, Renteneintritt, Kündigung, Entlassung, Berufsunfähigkeit oder Tod eines Einlegers, für eine Dauer von maximal zwölf Monaten nach Gutschrift des Betrags;
c)
Einlagen, die im einzelstaatlichen Recht definierte Zwecke erfüllen und auf der Auszahlung von Versicherungsleistungen oder Entschädigungszahlungen für aus Straftaten herrührende Körperschäden oder Justizirrtümer beruhen, für eine Dauer von maximal zwölf Monaten nach Gutschrift des Betrags oder nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Einlagen auf rechtlich zulässige Weise übertragen werden können. [Abänd. 61]
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Einlagensicherungssysteme nicht von derdie Einleger einen Rechtsanspruch auf die in Absatz 1 festgelegte Deckungssumme abweichenhaben. Die Mitgliedstaaten können allerdings auch für die nachstehend genannten Einlagen eine Sicherung beschließen, sofern die Kosten der damit verbundenen Erstattungen nicht unter die Artikel 9, 10 und 11 fallen:[Abänd. 62]
(a)
Einlagen, die aus Immobilientransaktionen für die Zwecke privat genutzter Wohnimmobilien resultieren, für eine Dauer von maximal zwölf Monaten nach Gutschrift des Betrags; [Abänd. 63]
(b)
Einlagen, die soziale, im einzelstaatlichen Recht definierte Zwecke erfüllen, und an bestimmte Ereignisse geknüpft sind, wie Heirat, Scheidung, Berufsunfähigkeit oder Ableben eines Einlegers. Einlagen dieser Art sind maximal zwölf Monate nach Eintreten des Ereignisses gedeckt.[Abänd. 64]
(3) Absatz 2Absatz 1 hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Regelungen zur Absicherung von Altersvorsorgeprodukten und Renten beizubehalten oder einzuführen, sofern diese Regelungen nicht nur die Einlagen absichern, sondern auch einen umfassenden Schutz für alle in dieser Hinsicht relevanten Produkte und Situationen bieten. [Abänd. 65]
(3a)Für Einlagen bei Kreditinstituten oder Filialen ausländischer Kreditinstitute in den Mitgliedstaaten, die bereits vor dem 31. Dezember 2010 bestanden, sowie für Einlagen von Einlegern mit Hauptwohnsitz in einem Mitgliedstaat, der vor dem 1. Januar 2008 ein gesetzliches Einlagensicherungssystem mit einer festen Deckungssumme zwischen 100 000 EUR und 300 000 EUR hatte, können die jeweiligen Mitgliedstaaten beschließen, dass die bisherige feste Deckungssumme abweichend von Absatz 1 unverändert weiter gilt. In diesem Fall sind die Zielausstattung und die risikobasierten Beiträge der Kreditinstitute entsprechend anzupassen. [Abänd. 66]
(4). Einlagen werden in der Währung des Mitgliedstaates, in derdem das Konto geführt wurde, oder in Euro erstattet. Wenn die in Absatz 1 genannten auf Euro lautenden Beträge in andere Währungen umgerechnet werden, müssen die an die Einleger tatsächlich gezahlten Beträge den in dieser Richtlinie genannten Beträgen entsprechen.Im Falle von Einlagen in einer anderen Währung sind die Einleger berechtigt, zu entscheiden, ob die entsprechenden Summen in eine der folgenden Währungen zu erstatten sind:
a)
die Währung, in der das Konto zu einem Zeitpunkt geführt wurde, der mit den zuständigen Behörden vereinbart wurde und der nach dem in Artikel 7 Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt liegt, oder
b)
die Währung, in der das Konto geführt wurde.
Bei Unterabsatz 1 Buchstabe b gilt der Wechselkurs, in der die Einlagen bis zu dem Zeitpunkt geführt wurden, zu dem die zuständigen Behörden eine Feststellung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i getroffen haben oder zu dem ein Gericht eine Entscheidung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii getroffen hat. [Abänd. 67]
(5) Mitgliedstaaten, die die auf Euro lautenden Beträge in ihre Landeswährung umrechnen, verwenden bei erstmaliger Umrechnung den am ...(14) geltenden Kurs.
Die Mitgliedstaaten können die aus der Umrechnung resultierenden Beträge auf- oder abrunden, sofern eine solche Auf- bzw. Abrundung nicht über 2 500 EUR hinausgeht.
Unbeschadet von Unterabsatz 2 passen die Mitgliedstaaten die in eine andere Währung umgerechneten Deckungssummen alle fünf Jahre an den in Absatz 1 genannten Betrag an. Bei unvorhergesehenen Ereignissen, wie Währungsschwankungen, können die Mitgliedstaaten die Deckungssummen nach Konsultation der Kommission zu einem früheren Zeitpunkt anpassen.
(6) Der in Absatz 1 genannte Betrag wird regelmäßig, mindestens jedoch alle fünf Jahre von der Kommission in Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde überprüft. Die Kommission legt gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Richtlinienvorschlag vor, um den in Absatz 1 genannten Betrag unter Berücksichtigung insbesondere der Entwicklung im Bankensektor und der Wirtschaftslage sowie der währungspolitischen Situation in der Europäischen Union anzupassen. Die erste Überprüfung findet nicht vor dem 31. Dezember 2015 statt, es sei denn, unvorhergesehene Ereignisse machen eine frühere Überprüfung erforderlich. [Abänd. 68]
(7) Die Kommission kann dieerhält die Befugnis, gemäß Artikel 16 betreffend die mindestens alle 5 Jahre erfolgende regelmäßige Aktualisierung des in Absatz 1 genannten BeträgeBetrags entsprechend der Inflation in der Union auf der Grundlage von seit der vorherigen Anpassung eingetretenen Änderungen des von der Kommission veröffentlichten harmonisierten Verbraucherpreisindex delegierte Rechtsakte zu erlassenanpassen.
Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie wird nach Artikel 16 erlassen. [Abänd. 69]
Artikel 6
Feststellung des zu erstattenden Betrags
(1) Die in Artikel 5 Absatz 1 genannte Obergrenze gilt für die Gesamtheit der Einlagen bei ein und demselben Kreditinstitut unbeschadet der Anzahl, der Währung und der Belegenheit der Einlagen in der Union.
(2) Der auf jeden Einleger entfallende Anteil an der Einlage auf einem Gemeinschaftskonto wird bei der Berechnung der Obergrenze nach Artikel 5 Absatz 1 berücksichtigt.
Fehlen besondere Bestimmungen, so wird der Einlagebetrag zu gleichen Teilen auf die Einleger verteilt.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehr Personen als Mitglieder einer Personengesellschaft oder Sozietät, einer Vereinigung oder eines ähnlichen Zusammenschlusses ohne Rechtspersönlichkeit verfügen können, bei der Berechnung der Obergrenze nach Artikel 5 Absatz 1 zusammengefasst und als Einlage eines einzigen Einlegers behandelt werden.
(3) Kann der Einleger nicht uneingeschränkt über den Einlagebetrag verfügen, so wird der uneingeschränkt Nutzungsberechtigte gesichert, sofern dieser bekannt ist oder ermittelt werden kann, bevor die zuständigen Behörden die Feststellung nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe e Ziffer i treffen oder das Gericht die Entscheidung nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe e Ziffer ii fällt. Gibt es mehrere uneingeschränkt Nutzungsberechtigte, so wird der auf jeden von ihnen gemäß den für die Verwaltung der Einlagen geltenden Vorschriften entfallende Anteil bei der Berechnung der Obergrenze nach Artikel 5 Absatz 1 berücksichtigt.
(4) Stichtag für die Berechnung des Erstattungsbetrags ist der Tag, an dem die zuständigen Behörden die Feststellung nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe e Ziffer i treffen oder ein Gericht die Entscheidung nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe e Ziffer ii fällt. Verbindlichkeiten des Einlegers gegenüber dem Kreditinstitut bleiben bei der Berechnung des Erstattungsbetrags unberücksichtigt, sofern es sich nicht um am Stichtag fällige Verbindlichkeiten des Einlegers handelt. [Abänd. 70]
(5) Die Mitgliedstaaten sogen dafür, dass Einlagensicherungssysteme Kreditinstitute jederzeit auffordern können, sie über die Gesamtheit der Einlagen der einzelnen Einleger zu informieren.
(6) Einlagenzinsen, die bis zu dem Tag, an dem die zuständigen Behörden die Feststellung nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe e Ziffer i treffen oder ein Gericht die Entscheidung nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe e Ziffer ii fällt, aufgelaufen, zu diesem Tag aber noch nicht gutgeschrieben sind, werden vom Einlagensicherungssystem erstattet. Die in Artikel 5 Absatz 1 genannte Obergrenze wird nicht überschritten.
Werden die Zinsen vom Wert eines anderen Finanzinstruments bestimmt und können somit nicht ermittelt werden, ohne die Auszahlung innerhalb der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Frist zu gefährden, wird die Erstattung dieser Zinsen auf die nach nationalem Recht geltenden Verzugszinsen begrenzt.
(7) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass bestimmte Einlagenkategorien, die einen durch einzelstaatliches Recht definierten sozialen Zweck erfüllen und für die ein Dritter eine mit den Beihilfevorschriften vereinbare Garantie abgegeben hat, bei Aggregierung der Einlagen eines Einlegers bei ein und demselben Kreditinstitut gemäß Absatz 1 nicht berücksichtigt werden. In solchen Fällen ist die Garantie des Dritten gemäß Artikel 5 Absatz 1 auf die Deckungssumme beschränkt.
(7a)Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass für die Zwecke der Erstattung nach Artikel 7 Absatz 1 die Einlagen eines Einlegers bei demselben Kreditinstitut nicht zusammengefasst werden, falls nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats gestattet ist, dass Kreditinstitute unter unterschiedlichen Firmennamen auftreten. Einlagen bei demselben Kreditinstitut und unter demselben Firmennamen werden zusammengefasst, und für diese wird gemäß Artikel 5 Absatz 1 die Deckungssumme angewandt. Falls diese Berechnung zu einem höheren Betrag von gedeckten Einlagen pro Einleger und pro Kreditinstitut als nach Artikel 5 vorgesehen führt, werden die nach den Artikeln 9 und 11 berechneten Beiträge zum Einlagensicherungssystem entsprechend erhöht.
Beschließt ein Mitgliedstaat, eine getrennte Einlagensicherung nach Firmennamen innerhalb eines Kreditinstituts nicht zuzulassen, wird für den Inhaber und die einzelnen Firmennamen keine getrennte Sicherung vorgenommen. Die Zusammenfassung von Einlagen für verschiedene Firmennamen desselben Kreditinstituts findet keine Anwendung auf grenzüberschreitende Situationen.
Kreditinstitute von Mitgliedstaaten, die diese Bestimmung anwenden, können keine Deckungssumme in Zweigniederlassungen anbieten, die in Mitgliedstaaten betrieben werden, in denen Kreditinstitute nicht verschiedene Firmennamen verwenden dürfen. [Abänd. 71]
Artikel 7
Erstattung
(1) Die Einlagensicherungssysteme treffen Vorkehrungen, um nicht verfügbare Einlagen binnen 7 Tagenfünf Werktagen, jedoch nicht weniger als einer Woche, ab dem Zeitpunkt erstatten zu können, zu dem die zuständigen Behörden eine Feststellung nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe e Ziffer i getroffen haben oder ein Gericht eine Entscheidung nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe e Ziffer ii getroffen hat.
Die Mitgliedstaaten können für die in Artikel 6 Absatz 3 genannten Einlagen eine längere Erstattungsfrist beschließen. Diese Frist darf jedoch ab dem Tag, an dem die zuständigen Behörden die Feststellung nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe e Ziffer i treffen oder ein Gericht die Entscheidung nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe e Ziffer ii fällt, drei Monate nicht überschreiten.
Die Mitgliedstaaten können eine Rückzahlungsfrist von 20 Werktagen gewähren, die bis zum 31. Dezember 2016 gilt, sofern nach eingehender Prüfung die zuständigen Behörden feststellen, dass die Einlagensicherungssysteme noch nicht in der Lage sind, eine Rückzahlungsfrist von fünf Werktagen, jedoch nicht weniger als einer Woche, zu gewährleisten.
Kann ein Einleger gemäß Artikel 6 Absatz 3 nicht uneingeschränkt über den Einlagebetrag verfügen, wird er innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Frist entschädigt. Diese Zahlung wird bei der Entschädigung der uneingeschränkt Nutzungsberechtigten berücksichtigt.
(1a)Wenn die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 bis zum 31. Dezember 2016 eine Rückzahlungsfrist von 20 Werktagen gewähren, so wird dem Einleger auf Antrag bei dem Einlagensicherungssystem einmalig sein rückzahlungsfähiges Guthaben bis zur Höhe von 5 000 EUR innerhalb einer Frist von fünf Werktagen, jedoch nicht weniger als einer Woche, ausgezahlt. [Abänd. 150/rev]
(1b)Erstattung oder Auszahlung gemäß Absatz 1 können in den folgenden Fällen aufgeschoben werden:
a)
Es ist nicht sicher, ob eine Person einen Rechtsanspruch auf den Empfang einer Erstattung hat, oder die Einlage Gegenstand eines Rechtsstreits ist;
b)
die Einlage unterliegt Wirtschaftssanktionen, die von nationalen Regierungen oder internationalen Gremien verhängt wurden;
c)
in den letzten 24 Monaten haben keine Transaktionen in Verbindung mit der Einlage stattgefunden (es handelt sich um ein ruhendes Konto);
d)
der zurückzuzahlende Betrag wird als Bestandteil eines zeitweiligen hohen Saldos gemäß Artikel 5 Absatz 1 a betrachtet; oder
e)
der zurückzuzahlende Betrag ist gemäß Artikel 12 Absatz 2 aus dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats auszuzahlen. [Abänd. 75]
(2) Um eine Entschädigung zu erhalten, muss ein Einleger keinen Antrag beim Einlagensicherungssystem stellen. Die hierzu notwendigen Angaben zu Einlagen und Einlegern übermittelt das Kreditinstitut so schnell wie vom Einlagensicherungssystem verlangt.
(3) Jeder Schriftwechsel zwischen dem Einlagensicherungssystem und dem Einleger ist in der Amtssprache der Union, die das Kreditinstitut, das die gesicherte Einlage hält, in seinem Schriftverkehr mit dem Einleger verwendet, oder aber in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem sich die gesicherte Einlage befindet, abzufassen. Ist ein Kreditinstitut unmittelbar in einem anderen Mitgliedstaat tätig, ohne Zweigstellen errichtet zu haben, sind die Informationen in der Sprache zu liefern, die der Einleger bei Kontoeröffnung gewählt hat. [Abänd. 76]
(4) Wenn dem Einleger oder einer anderen Person, die Anspruch auf den Einlagebetrag hat oder daran beteiligt ist, eine strafbare Handlung infolge von oder im Zusammenhang mit Geldwäsche im Sinne des Artikels 1von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2005/60/EG zur Last gelegt wird, können unbeschadet der Frist nach Absatz 1 Entschädigungszahlungen aus dem Einlagensicherungssystem, die den Einleger betreffen, ausgesetzt werden, bis ein Urteil ergangen ist. [Abänd. 77]
(4a)Eine Rückzahlung wird nicht vorgenommen, wenn in den letzten 24 Monaten keine Transaktion in Verbindung mit der Einlage stattgefunden hat und der Wert der Einlage geringer ist als die bei einer möglichen Rückzahlung entstehenden Verwaltungskosten. [Abänd. 78]
Artikel 8
Forderungen gegen Einlagensicherungssysteme
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Einleger die Möglichkeit hat, hinsichtlich seines Entschädigungsanspruchs mit einem Abhilfeersuchen gegen das Einlagensicherungssystem vorzugehen. [Abänd. 79]
(2) Unbeschadet anderer Rechte aufgrund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften und vorbehaltlich des Absatzes 3 sind Systeme, die auf einzelstaatlicher Ebene im Rahmen der Einlagensicherung Zahlungen leisten, berechtigt, beim Liquidationsverfahren in Höhe der von ihnen geleisteten Zahlung in die Rechte der Einleger einzutreten.
Ansprüche, bei denen das in diesem Absatz dargelegte Recht auf Forderungsübergang besteht, sind dem in Absatz 1 beschriebenen Anspruch der Einleger im Rang unmittelbar nachgeordnet und gehen allen anderen Ansprüchen gegenüber dem Liquidator vor. [Abänd. 80]
(3) Vergeben Einlagensicherungssysteme nach dem Verfahren des Artikels 10 einen Kredit an ein anderes Einlagensicherungssystem, so haben die kreditgebenden Systeme proportional zum Kreditbetrag das Recht, beim Liquidationsverfahren in Höhe der von ihnen geleisteten Zahlungen in die Rechte der Einleger einzutreten.
Das Recht auf Forderungsübergang wird erst ausgeübt, wenn der Kredit nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b fällig wird. Endet das Liquidationsverfahren vor diesem Termin, weitet sich das Recht auf Forderungsübergang auf die Liquidationserlöse aus, die an das kreditgebende System gezahlt wurden.
Ansprüche, bei denen das in diesem Absatz dargelegte Recht auf Forderungsübergang besteht, sind dem in Absatz 1 beschriebenen Anspruch der Einleger im Rang unmittelbar nachgeordnet und gehen allen anderen Ansprüchen gegenüber dem Liquidator vor.
(4) Die Mitgliedstaaten können die Zeitspanne begrenzen, innerhalb deren Einleger, deren Einlagen nicht innerhalb der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Frist von dem System erstattet oder anerkannt wurden, die Erstattung ihrer Einlagen fordern können. Diese Frist richtet sich nach dem Termin, zu dem die Ansprüche, die nach Absatz 2 auf das Einlagensicherungssystem übergegangen sind, nach einzelstaatlichem Recht im Rahmen eines Liquidationsverfahrens anzumelden sind.
Die Mitgliedstaaten tragen bei der Festlegung dieser Frist der Zeit Rechnung, die das Einlagensicherungssystem benötigt, um diese Ansprüche vor der Anmeldung festzustellen.
Artikel 9
Finanzierung von Einlagensicherungssystemen
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Einlagensicherungssysteme über angemessene Systeme zur Feststellung ihrer potenziellen Verbindlichkeiten verfügen. Die verfügbaren Finanzmittel von Einlagensicherungssystemen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Verbindlichkeiten stehen.
Einlagensicherungssysteme erhalten die verfügbaren Finanzmittel, indem sie alljährlich am 30. Juni und 30. Dezembermindestens einmal jährlich bei ihren Mitgliedern Beiträgeeinen Beitrag erheben. Einer Zusatzfinanzierung aus anderen Quellen steht dies nicht entgegen. Einmalige Aufnahmegebühren dürfen nicht verlangt werden. [Abänd. 81]
Die verfügbaren Finanzmittel entsprechen zumindest der Zielausstattung. Bleibt die Finanzierungskapazität hinter der Zielausstattung zurück, werden die Beitragszahlungen zumindest so lange wiederaufgenommen, bis die Zielausstattung wieder erreicht ist. Bei dem regelmäßigen Beitrag wird der Konjunkturzyklus gebührend berücksichtigt; er beträgt nicht weniger als 0,1 % der gedeckten Einlagen. Die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen besteht nur dann, wenn die Summe der Mittel, über die das Einlagensicherungssystem verfügt, unter der Zielausstattung liegt. Liegen nach erstmaligem Erreichen der Zielausstattung die verfügbaren Finanzmittel aufgrund der Verwendung von Mitteln bei weniger als zwei Dritteln der Zielausstattung, darf der regelmäßige Beitrag nicht weniger als 0,25 % der erstattungsfähigengedeckten Einlagen betragen. [Abänd. 82]
(2) Die Einlagen und Anlagen, die ein Sicherungssystem zusammengenommen von einem einzigen Einleger hält, dürfen nicht über 5 % seiner verfügbaren Finanzmittel hinausgehenDie verfügbaren Finanzmittel der Einlagensicherungssysteme müssen risikoarm und ausreichend diversifiziert angelegt werden und dürfen nicht mehr als 5% der verfügbaren Finanzmittel des Systems ausmachen, sofern für diese Einlagen oder Anlagen nicht eine Risikogewichtung von 0 % nach Anhang VI Teil I der Richtlinie 2006/48/EG gilt. Gesellschaften, die zwecks Erstellung konsolidierter Abschlüsse im Sinne der Richtlinie 83/349/EWG des Rates(15) oder nach den anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften derselben Unternehmensgruppe angehören, werden für die Berechnung dieser Obergrenzediesen Zweck als ein einziger Einleger angesehen. [Abänd. 83]
(3) Reichen die verfügbaren Finanzmittel eines Einlagensicherungssystems nicht aus, um die Einleger bei Nichtverfügbarkeit ihrer Einlagen zu entschädigen, zahlen dessen Mitglieder pro Kalenderjahr Sonderbeiträge von maximal 0,5 % ihrer erstattungsfähigengedeckten Einlagen. Diese Zahlung wird einen Tag vor der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Frist ausgeführt. [Abänd. 84]
(4) Die in den Absätzen 1 und 23 genannten Beiträge dürfen pro Kalenderjahr zusammengenommen nicht mehr als 1 % der erstattungsfähigengedeckten Einlagen ausmachen. [Abänd. 85]
Die zuständigen Behörden können ein Kreditinstitut ganz oder teilweisezeitweise von der in Absatz 2 genannten Pflicht ausnehmen, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zahlungen insgesamt die Erfüllung der Forderungen anderer Gläubiger gegen dieses Kreditinstitut gefährden würden. Eine solche Freistellung wird für maximal sechs Monate gewährt, kann auf Antrag des Kreditinstituts aber verlängert werden. Die betreffende Summe wird zu einem späteren Zeitpunkt entrichtet, wenn durch die Zahlung die Begleichung von Forderungen anderer Gläubiger nicht mehr gefährdet ist. Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Finanzmittel werden hauptsächlich dazu verwendet, Einleger gemäß dieser Richtlinie zu sichern und zu entschädigen. Bis zu ein Drittel der vorhandenen Finanzmittel können für Präventions- und Stützungsmaßnahmen im Sinne dieser Richtlinie genutzt werden. In diesem Fall legt das Einlagensicherungssystem der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats einen Bericht vor, in dem es nachweist, dass die Grenze von einem Drittel der vorhandenen Mittel eingehalten wurde. [Abänd. 86]
(5) Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Finanzmittel werden hauptsächlich dazu verwendet, Einleger gemäß dieser Richtlinie zu entschädigen.
Sie können allerdings auch zur Finanzierung des Transfers der Einlagen zu einem anderen Kreditinstitut verwendet werden, sofern die vom Einlagensicherungssystem getragenen Kosten nicht höher sind als die bei dem betreffenden Kreditinstitut gedeckten Einlagen. In diesem Fall legt das Einlagensicherungssystem der Europäischen Bankaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach dem Einlagentransfer einen Bericht vor, in dem es nachweist, dass die oben genannte Obergrenze nicht überschritten wurde. [Abänd. 87]
Die Mitgliedstaaten können Einlagensicherungssystemen gestatten, ihre Finanzmittel zur Verhinderung einer Bankeninsolvenz einzusetzen, ohne dabei auf die Finanzierung des Einlagentransfers an ein anderes Kreditinstitut beschränkt zu sein, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: [Abänd. 88 ]
a)
die Finanzmittel des Systems gehen nach der Maßnahme über 1 % der erstattungsfähigen Einlagen hinaus; [Abänd. 89]
b)
das Einlagensicherungssystem legt der Europäischen Bankaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach seiner Entscheidung, die Maßnahme zu treffen, einen Bericht vor, in dem es nachweist, dass die oben genannte Obergrenze nicht überschritten wurde. [Abänd. 90]
Der unter Buchstabe a genannte Prozentsatz kann im Einzelfall und nur mit Genehmigung der zuständigen Behörden auf begründeten Antrag des betreffenden Einlagensicherungssystems auf einen Wert zwischen 0,75 und 1 % festgesetzt werden.[Abänd. 91]
(5a)Einlagensicherungssysteme können die vorhandenen Finanzmittel über die Schwelle von Absatz 5 hinaus für Präventions- und Stützungsmaßnahmen nutzen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a)
Das Einlagensicherungssystem verfügt gegenüber den angeschlossenen Kreditinstituten über geeignete Systeme für die Überwachung und Einstufung der Risiken mit entsprechenden Möglichkeiten der Einflussnahme;
b)
das Einlagensicherungssystem verfügt über die notwendigen Verfahren und Strukturen zur Auswahl, Durchführung und Kontrolle von Präventions- und Stützungsmaßnahmen;
c)
die Gewährung von Präventions- und Stützungsmaßnahmen durch das Einlagensicherungssystem ist mit Auflagen an das gestützte Kreditinstitut verbunden, die mindestens eine strengere Risikoüberwachung und weitergehende Prüfungsrechte des Einlagensicherungssystems beinhalten;
d)
die angeschlossenen Kreditinstitute führen dem Einlagensicherungssystem die für Präventions- und Stützungsmaßnahmen verwendeten Mittel sofort in Form außerordentlicher Beiträge zu, falls die Einleger entschädigt werden müssen und die verfügbaren Finanzmittel des Einlagensicherungssystems weniger als zwei Drittel der Zielausstattung betragen; und
e)
die Fähigkeit der angeschlossenen Kreditinstitute zur Zahlung der außerordentlichen Beiträge gemäß Buchstabe d ist nach Einschätzung der zuständigen Behörde sichergestellt. [Abänd. 92]
(5b)Die Finanzmittel können auch für Maßnahmen im Zusammenhang mit der geordneten Abwicklung von Kreditinstituten verwendet werden, sofern die vom Einlagensicherungssystem getragenen Kosten nicht höher sind als die bei dem betreffenden Kreditinstitut gedeckten Einlagen. Findet eine derartige Abwicklung statt, so legt das Einlagensicherungssystem der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach dem Einlagentransfer einen Bericht vor, in dem es bestätigt, dass die getragenen Kosten nicht höher sind als die gedeckten Einlagen. [Abänd. 93]
(6) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Einlagensicherungssysteme über angemessene alternative Finanzierungsmöglichkeiten verfügen, die ihnen eine kurzfristige Finanzierung ermöglichen, wenn dies zur Erfüllung der gegen sie bestehenden Forderungen erforderlich ist.
(7) Die Mitgliedstaaten teilen der Europäischen Bankaufsichtsbehörde monatlichvierteljährlich die Höhe der erstattungsfähigen und gedeckten Einlagen sowie die Höhe der verfügbaren Finanzmittel ihrer Einlagensicherungssysteme mit. Diese Angaben werden von den zuständigen Behörden bestätigt und innerhalb von zehn Tagen nach Ende jedes Monatseines Monats zusammen mit dieser Bestätigung an die Europäische Bankaufsichtsbehörde weitergeleitet. [Abänd. 94]
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Unterabsatz 1 genannten Angaben mindestens einmal jährlich auf der Website der Einlagensicherungssysteme und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde veröffentlicht werden. [Abänd. 95]
(7a)Einlagensicherungssysteme sind spezifischen Auflagen zu unterwerfen, und sie bilden einen speziellen Ausschuss, der sich aus hochrangigen Vertretern des Einlagensicherungssystems, seiner Mitglieder und der zuständigen Behörden zusammensetzt, die transparente Anlageleitlinien für die verfügbaren Finanzmittel erstellen und beschließen. Diese Leitlinien berücksichtigen Faktoren wie etwa Matching-Dauer, Qualität, Diversifizierung und Korrelation der Anlagen. [Abänd. 96]
Artikel 10
Kreditvergabe zwischen Einlagensicherungssystemen
(1) Ein System darfDie Mitgliedstaaten können Einlagensicherungssystemen gestatten, anderen Einlagensicherungssystemen innerhalb der Union bei allen in Artikel 1 Absatz 2 genannten Einlagensicherungssystemenauf freiwilliger Basis Kredite aufnehmenzu gewähren, sofern alle nachstehend genannten Bedingungen erfüllt sind: [Abänd. 97]
a)
das kreditnehmende System ist aufgrund früherer Zahlungen nach Artikel 9 Absatz 5 nicht in der Lage, seine Verpflichtungen aus Artikel 8 Absatz 1 zu erfüllen; [Abänd. 87]
b)
die unter Buchstabe a beschriebene Situation ist auf eine unzureichende Verfügbarkeit von Finanzmitteln im Sinne von Artikel 9 zurückzuführen;
c)
das kreditnehmende System hat die in Artikel 9 Absatz 3 vorgesehenen Sonderbeiträge erhoben;
d)
das kreditnehmende System verpflichtet sich rechtlich, den aufgenommenen Kredit zur Deckung von Ansprüchen nach Artikel 8 Absatz 1 zu verwenden;
e)
das kreditnehmende System muss derzeit gemäß diesem Artikel keinen Kredit an andere Einlagensicherungssysteme zurückzahlen;
f)
das kreditnehmende System teilt den zuständigen Behörden mit, welcher Betrag beantragt wurde; [Abänd. 98]
g)
die Gesamtkreditsumme überschreitet 0,5 % der erstattungsfähigengedeckten Einlagen des kreditnehmenden Systems nicht; [Abänd. 99]
h)
das kreditnehmende System informiert umgehend die Europäische Bankaufsichtsbehörde und teilt mit, weshalb die in diesem Unterabsatz genannten Voraussetzungen erfüllt sind und welcher Betrag beantragt wird.
Der unter Buchstabe f genannte Betrag errechnet sich wie folgt:
[Höhe der gemäß Artikel 8 Absatz 1 zurückzuzahlenden gedeckten Einlagen] – [verfügbare Finanzmittel + Höchstbetrag der Sonderbeiträge nach Artikel 9 Absatz 3] [Abänd. 100]
Die anderen Einlagensicherungssysteme fungieren als kreditgebende Systeme. Zu diesem Zweck benennen Mitgliedstaaten, in denen mehr als ein System niedergelassen ist, ein System als ihr kreditgebendes System und teilen dies der Europäischen Bankaufsichtsbehörde mit. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, ob und wie das kreditgebende System durch andere im gleichen Mitgliedstaat niedergelassene Einlagensicherungssysteme entschädigt wird. [Abänd. 101]
Einlagensicherungssysteme, die gemäß diesem Artikel einen Kredit an andere Einlagensicherungssysteme zurückzahlen müssen, vergeben keine Kredite an andere Einlagensicherungssysteme.
(2) Die Kredite werden an folgende Bedingungen geknüpft:
a)
jedes System gewährt Kredit proportional zu den erstattungsfähigen Einlagen jedes Systems ohne Berücksichtigung des kreditnehmenden Systems und der unter Buchstabe a genannten Einlagensicherungssysteme. Die Beträge werden auf der Grundlage der letzten gemäß Artikel 9 Absatz 7 bestätigten monatlichen Informationen berechnet; [Abänd. 102]
b)
das kreditnehmende System zahlt den Kredit spätestens nach fünf Jahren zurück einschließlich durch Jahresraten, wobei Zinsen erst zum Zeitpunkt der Rückzahlung fällig werden ;
c)
als Zinssatz giltist mindestens der Zinssatz für die Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank während des Kreditzeitraums anzusetzen. [Abänd. 103]
ca)
das kreditnehmende System teilt der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde den Anfangszinssatz sowie die Laufzeit mit. [Abänd. 104]
(3) Die Europäische Bankaufsichtsbehörde bestätigt, dass die in Absatz 1den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen erfüllt sind, und teilt die nach Absatz 2 Buchstabe a berechnete Höhe der von jedem System zu gewährenden Kredite sowie den Anfangszinssatz gemäß Absatz 2 Buchstabe c und die Laufzeit des Kredits mit. [Abänd. 105]
Die Europäische Bankaufsichtsbehörde übermittelt den kreditgebenden Einlagensicherungssystemen ihre Bestätigung zusammen mit den in Absatz 1 Buchstabe h genannten Informationen. Die Einlagensicherungssysteme erhalten dieDiese Bestätigung und die Informationen sind innerhalb von zwei Arbeitstagen zuzuleiten. Die kreditgebenden Einlagensicherungssysteme zahlen den Kredit ohne Verzögerungen, spätestens jedoch innerhalb von zwei weiteren Arbeitstagen nach Eingang dieser Unterlagen, an das kreditnehmende System aus. [Abänd. 106]
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die vom kreditnehmenden System erhobenen Beiträge ausreichen, um den aufgenommenen Kredit zurückzuerstatten und die Zielausstattung so schnell wie möglich wieder zu erreichen.
Artikel 11
Berechnung der Beiträge an Einlagensicherungssysteme
(1) Die in Artikel 9 genannten Beiträge an Einlagensicherungssysteme werden für jedes Mitglied auf der Grundlage seines Risikosim Verhältnis zu seinem Risiko festgelegt. Kreditinstitute zahlen mindestens 75 % und höchstens 200250 % des Betrags, den eine Bank mit durchschnittlichem Risiko als Beitrag entrichten müsste. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Mitglieder der in Artikel 1 Absätze 3 undAbsatz 4 genannten Systeme niedrigere Beiträge entrichten, die aber 37,5 % des Betrags, den eine Bank mit durchschnittlichem Risiko zahlen müsste, nicht unterschreiten dürfen.
Die Mitgliedstaaten können für risikoarme Bereiche, die nach einzelstaatlichem Recht geregelt sind, geringere Beiträge vorsehen. [Abänd. 107]
(1a)Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass alle Kreditinstitute, die derselben Zentralorganisation im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG zugeordnet sind, als Ganzes der für die Zentralorganisation und die ihr angeschlossenen Kreditinstitute festgelegten Risikogewichtung auf konsolidierter Basis unterliegen. Die Mitgliedstaaten können Kreditinstituten auferlegen, ungeachtet der Höhe ihrer gedeckten Einlagen einen Mindestbeitrag zu entrichten. [Abänd. 112]
(2) Die Anhänge I und II beschreiben die Standardmethode für die Bestimmung der Höhe des Risikos, dem Mitglieder ausgesetzt sind, und die Berechnung der Beiträge erfolgen auf der Grundlage der in Anhang I und II aufgeführten Elementeder Mitglieder an das Einlagensicherungssystem. [Abänd. 108]
(3)Absatz 2 gilt nicht für die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Einlagensicherungssysteme. [Abänd. 109]
(3a)Ungeachtet der Absätze 1 und 2 können die Einlagensicherungssysteme ihre eigenen alternativen risikobasierten Methoden zur Bestimmung und Berechnung der risikobasierten Beiträge ihrer Mitglieder verwenden. Die Berechnung der Beiträge erfolgt proportional zum Geschäftsrisiko der Mitglieder und berücksichtigt in angemessener Form die Risikoprofile der unterschiedlichen Geschäftsmodelle. Eine alternative Methode kann auch die Aktivseite der Bilanz und Risikoindikatoren wie die Kapitaladäquanz sowie die Qualität und die Liquidität der Aktiva berücksichtigen.
Jede alternative Methode wird von den zuständigen Behörden und von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde genehmigt und steht in Einklang mit den von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 11 Absatz 5 entwickelten Leitlinien. Eine Überprüfung der Einhaltung der Leitlinien wird von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde mindestens alle fünf Jahre und in jedem Fall bei jeder Änderung der alternativen Methode des Einlagensicherungssystems durchgeführt. [Abänd. 110]
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Einzelheiten der in Anhang II Teil A beschriebenenUm eine wirksame Harmonisierung der Definitionen zu gewährleisten und Methoden festzulegenum die Standardmethode nach Absätzen 1 und 2 aufzustellen, entwickelt die Europäische Bankenaufsichtsbehörde Die Entwürfe für diesetechnische Regulierungsstandards werden gemäß Artikel 7 bis 7d [EBA-Verordnung] angenommen., die Europäische Bankenaufsichtsbehörde kann erforderlichenfalls Anpassungen dieser Definitionen und Methoden vorschlagen, um eine vollständige Vergleichbarkeit sicherzustellen und Verzerrungen zu vermeiden.
Die Europäische Bankaufsichtsbehörde kannlegt diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards erstellen, die der Kommission vorzulegen sindbis 31. Dezember 2012 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. [Abänd. 111]
(4a)Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde berücksichtigt bei ihren Risikoanalysen und bei der Ausarbeitung von Entwürfen technischer Regulierungsstandards die Mechanismen der Kreditinstitute zur Beaufsichtigung der Geschäftsführung. Sie sorgt für die Verbreitung bewährter Verfahrensweisen im Rahmen des Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS). [Abänd. 113]
(5) Die Europäische Bankaufsichtsbehörde veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2012 Leitlinien gemäß [Artikel 8 der EBA-Verordnung] Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Anwendung von Anhang II Teil B und zu den von den Einlagensicherungssystemen entwickelten alternativen risikobasierten Verfahren nach Absatz 3a. [Abänd. 114]
Artikel 12
Zusammenarbeit innerhalb der Union
(1) Einlagensicherungssysteme schützen auch die Einleger von Zweigstellen, die Kreditinstitute in anderen Mitgliedstaaten errichtet haben.
(2) Einleger von Zweigstellen, die Kreditinstitute in anderen Mitgliedstaaten errichtet haben, oder von Zweigstellen in Mitgliedstaaten, in denen ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut tätig ist, erhalten die Erstattung vom System des Aufnahmemitgliedstaats im Namen des Systems des Herkunftsmitgliedstaats. Das System des Herkunftsmitgliedstaats entschädigtstellt vorab die Mittel bereit, die erforderlich sind, damit das System des Aufnahmemitgliedstaats die Verpflichtung des Systems des Herkunftsmitgliedstaats zur Auszahlung an die Einleger gemäß Absatz 1 erfüllen kann. [Abänd. 115]
Das System des Aufnahmemitgliedstaats informiert ferner die betroffenen Einleger im Namen des Systems des Herkunftsmitgliedstaats und ist befugt, die Korrespondenz dieser Einleger im Namen des Systems des Herkunftsmitgliedstaats entgegenzunehmen.
(3) Verlässt ein Kreditinstitut ein System und schließt sich einem anderen an, so werden die geleisteten Beiträge , die in den sechs Monatendes Jahres vor Beendigung der Mitgliedschaft gezahlt wurden, erstattet oder anteilsmäßig auf das andere System übertragen, sofern es sich nicht um regelmäßige Beiträge nach Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 3 oder um Sonderbeiträge nach Artikel 9 Absatz 3 handelt. Diese Regelung kommt nicht zur Anwendung, wenn ein Kreditinstitut von einem System gemäß Artikel 3 Absatz 3 ausgeschlossen wurde. [Abänd. 116]
(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Einlagensicherungssysteme des Herkunftsmitgliedstaats die in Artikel 3 Absatz 7 genannten Informationen mit den Systemen von Aufnahmemitgliedstaaten austauschen. Hierbei finden die in Artikel 3 niedergelegten Einschränkungen Anwendung.
Kreditinstitute, die gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie freiwillig in ein anderes Einlagensicherungssystem wechseln wollen, teilen diese Absicht mindestens 6 Monate im Voraus mit. Während dieses Zeitraums entrichtet das Kreditinstitut weiterhin Beiträge an sein bisheriges Einlagensicherungssystem, und zwar sowohl Ex-ante- als auch Ex-post-Beiträge. [Abänd. 117]
(5) Um – insbesondere im Hinblick auf diesen Artikel und auf Artikel 10 – eine effiziente Zusammenarbeit zwischen den Einlagensicherungssystemen zu erleichtern, schließen die Einlagensicherungssysteme oder gegebenenfalls die zuständigen Behörden schriftliche Kooperationsvereinbarungen. Bei diesen Vereinbarungen sind die Anforderungen der Richtlinie 95/46/EG zu berücksichtigen.
Die Einlagensicherungssysteme unterrichten die Europäische Bankaufsichtsbehörde über das Bestehen und den Inhalt derartiger Vereinbarungen. Sie kann gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe f und Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Stellungnahmen zu diesen Vereinbarungen abgeben. Wenn zuständige Behörden oder Einlagensicherungssysteme keine Einigung erzielen können oder es Streitigkeiten über die Auslegung einer solchen Vereinbarung gibt, so schlichtet die Europäische Bankaufsichtsbehörde diese Meinungsverschiedenheiten gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010.
Das Fehlen solcher Vereinbarungen berührt nicht die Ansprüche von Einlegern gemäß Artikel 8 Absatz 2 oder von Kreditinstituten gemäß Absatz 3 dieses Artikels.
Artikel 13
Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland
(1) Die Mitgliedstaaten überprüfen, ob die Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb der Europäischen Union (Kreditinstitute von Drittländern) über einen Schutz verfügen, der dem in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutz gleichwertig ist.
Verfügen sie nicht über eine solche Deckung, so können die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 38 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG verlangen, dass sich die Zweigstellen von Kreditinstituten von Drittländern einem in ihrem Hoheitsgebiet bestehenden Einlagensicherungssystem anschließen.
(1a)Um eine konsequente Harmonisierung des Absatzes 1 zu gewährleisten, entwickelt die Europäische Bankenaufsichtsbehörde Entwürfe für technische Regulierungsstandards, die allgemeine Kriterien für die Feststellung der Gleichwertigkeit festlegen.
Die Europäische Bankaufsichtsbehörde legt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis [...] vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. [Abänd. 118]
(2) Einlegern und potenziellen Einlegern von Zweigstellen von Kreditinstituten von Drittländern, die nicht Mitglied eines Systems in einem Mitgliedstaat sind, sind von dem Kreditinstitut alle wichtigen Informationen über die ihre Einlagen schützenden Sicherungsvorkehrungen zur Verfügung zu stellen.
(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Informationen müssen in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Zweigstelle errichtet wurde, und, falls der Einleger dies beantragt und die Zweigstelle in der Lage ist, einem solchen Antrag stattzugeben, in anderen Sprachen gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verfügung gestellt werden und in klarer und verständlicher Form abgefasst sein. [Abänd. 151/rev]
Artikel 14
Informationen für die Einleger
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Kreditinstitut seinen Einlegern und potenziellen Einlegern die erforderlichen Angaben zur Verfügung stellt, damit sie das Einlagensicherungssystem, dem das Kreditinstitut und seine Zweigstellen innerhalb der Europäischen Union angehören ermitteln können. Wird eine Einlage nicht von einem Einlagensicherungssystem nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis g und i bis k sowie Artikel 4 Absatz 2 gesichert, so unterrichtet das Kreditinstitut den Einleger entsprechend, wobei das Kreditinstitut den Einlegern in einem solchen Fall die Möglichkeit einräumt, ihre Einlagen einschließlich aller aufgelaufenen Zinsen und Vorteile entschädigungsfrei abzuheben. [Abänd. 119]
(2) Angaben für potenzielle Einleger sind diesen zur Verfügung zu stellen und müssen von diesen gegengezeichnet werden?, bevor ein Vertrag über die Entgegennahme von Einlagen geschlossen wird. Hierfür ist die Vorlage aus Anhang III zu verwenden.
(3) Einleger erhalten die Informationen auf ihren Kontoauszügen. Diese Informationen bestehen aus einer Bestätigung, dass die Einlagen erstattungsfähig sind. Ferner wird auf den Informationsbogen in Anhang III verwiesen und mitgeteilt, wo dieser erhältlich ist. Der Informationsbogen in Anhang III wird auch mindestens einmal pro Jahr einem der Kontoauszüge der Einleger beigefügt. Die Website des zuständigen Einlagensicherungssystems kann wird ebenfalls auf dem Informationsbogen angegeben werden.
Die Website des Einlagensicherungssystems enthält die erforderlichen Informationen für die Einleger, insbesondere Informationen über die Bestimmungen für das Verfahren und die Bedingungen der Einlagensicherung, wie sie in dieser Richtlinie vorgesehen sind. [Abänd. 120]
(4) Die in Absatz 1 vorgesehenen Angaben müssen entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Zweigstelle errichtet wurde, und, falls der Einleger dies beantragt und die Zweigstelle in der Lage ist, diesem Antrag stattzugeben, in anderen Sprachen verfügbar sein. [Abänd. 121]
(5) Die Mitgliedstaaten beschränken die Nutzung der in Absatzden Absätzen1, 2 und 3 genannten Angaben zu Werbezwecken auf einen bloßen Hinweis auf das System zur Sicherung des Produkts, auf das in der Werbung Bezug genommen wird.? [Abänd. 122]
Kreditinstitute, die Mitglied eines in Artikel 1 Absätze 3 und 4 genannten Systems sind, informieren die Einleger angemessen und in leicht verständlicher Art und Weise über die Funktionsweise des SystemsEinlagensicherungssystems. Zugleich stellen Kreditinstitute Einlegern Informationen zur maximalen Deckungssumme sowie zu anderen Themen bezüglich des Einlagensicherungssystems zur Verfügung. Solche Informationen dürfen keinen Verweis auf eine unbegrenzte Deckung von Einlagen enthalten. [Abänd. 123]
(6) Im Falle einer Verschmelzung von Kreditinstituten werden deren Einleger spätestens einen Monat, ehe die Verschmelzung Rechtswirkung erlangt, darüber informiert. Die Einleger werden darüber informiert, dass bei Wirksamwerden der Verschmelzung alle Einlagen, die sie bei jeder der verschmelzenden Banken halten, zusammengefasst werden, um die Deckungssumme im Rahmen des Einlagensicherungssystems zu bestimmen. Die Einleger erhalten die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Mitteilung der Verschmelzung ihre Einlagen einschließlich aller aufgelaufenen Zinsen und Vorteile, soweit sie über die Deckungssumme gemäß Artikel 5 Absatz 1 hinausgehen, auf eine andere Bank oder eine namentlich getrennte Einheit derselben Bank entschädigungsfrei zu übertragen. Bei Überschreitung des in Artikel 5 Absatz 1 genannten Betrags wird die Deckungssumme während dieser Dreimonatsfrist erweitert, indem der in Artikel 5 Absatz 1 genannte Betrag mit der Zahl der Kreditinstitute, die sich zusammengeschlossen haben, multipliziert wird. [Abänd. 124]
(6a)Im Falle des Ausscheidens oder Ausschlusses eines Kreditinstitutes aus einem Einlagensicherungssystem werden dessen Einleger innerhalb eines Monats durch das ausgeschiedene Kreditinstitut informiert. [Abänd. 125]
(7) Nutzt ein Einleger das Internetbanking, so werden die gemäß dieser Richtlinie zur Verfügung zu stellenden Informationen elektronischin geeigneter Form übermittelt, wobei sicherzustellen ist, dass der Einleger sie zur Kenntnis nimmt, und sie werden auf Wunsch des Einlegers auf Papier zur Verfügung gestellt. [Abänd. 126]
(7a)Die Mitgliedstaaten stellen mittels geeigneter Verfahren sicher, dass die Einlagensicherungssysteme in der Lage sind, Informationen mit anderen Einlagensicherungssystemen, deren angeschlossenen Kreditinstituten und den jeweiligen zuständigen Behörden innerhalb ihres Hoheitsgebiets und gegebenenfalls mit anderen Stellen auf grenzübergreifender Basis wirksam auszutauschen und effizient miteinander zu kommunizieren. [Abänd. 127]
Artikel 15
Liste zugelassener Kreditinstitute
Die Kommission gibt in der von ihr gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2006/48/EG zu erstellenden Liste zugelassener Kreditinstitute auf transparente Art und Weise den Status jedes einzelnen Kreditinstituts in Bezug auf diese Richtlinie an. [Abänd. 128]
Artikel 16
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(1a) Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 5 Absatz 7 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab ...(16) übertragen.
(1b)Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(2) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(3) Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte unterliegt den in den Artikeln 17 und 18 festgelegten Bedingungen. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 7 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert. [Abänd. 129]
Artikel 17
Widerruf der Befugnisübertragung
(1)Die in Artikel 16 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.
(2)Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um darüber zu beschließen, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, unterrichtet nach Möglichkeit das andere Organ und die Kommission innerhalb angemessener Frist vor der endgültigen Beschlussfassung darüber, welche übertragenen Befugnisse widerrufen werden sollen, und legt die möglichen Gründe hierfür dar.
(3)Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird unmittelbar oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. [Abänd. 130]
Artikel 18
Einwände gegen delegierte Rechtsakte
(1)Das Europäische Parlament und der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb von zwei Monaten nach seiner Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.
(2)Falls nach Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben haben, wird dieser im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt an dem darin genannten Tag in Kraft.
Der delegierte Rechtsakt kann im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und bereits vor Ablauf dieser Frist in Kraft treten, wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat die Kommission über ihre Absicht informiert haben, keine Einwände zu erheben.
(3)Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, legt die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt dar.[Abänd. 131]
Artikel 19
Übergangsbestimmungen
(1)Die Beiträge an die in Artikel 9 genannten Einlagensicherungssysteme werden so gleichmäßig wie möglich verteilt, bis die in Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 3 genannte Zielausstattung erreicht ist. [Abänd. 132]
(1a)Kann ein Einlagensicherungssystem die gedeckten Einlagen seiner angeschlossenen Kreditinstitute zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie nicht bestimmen, bezieht sich die Zielausstattung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h auf die erstattungsfähigen Einlagen des Systems. Ab dem 1. Januar 2015 gelten die gedeckten Einlagen als Bemessungsgrundlage der Zielausstattung für alle Einlagensicherungssysteme. [Abänd. 133]
(2) Einleger, die Schuldverschreibungen des gleichen Kreditinstituts und Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten oder Solawechseln, Einlagen, die nicht durch Kontoauszüge, sondern nur durch andere Bescheinigungen nachgewiesen werden könnendie auf den Inhaber und nicht auf einen Namen lauten, oder Einlagen, die nicht zum Nennwert rückzahlbar sind oder nur im Rahmen einer vom Kreditinstitut oder einem Dritten gebotenen speziellen Garantie oder Vereinbarung zum Nennwert rückzahlbar sind, halten, werden darüber informiert, dass ihre Einlagen nicht mehr durch ein Einlagensicherungssystem gedeckt sind.
(3) Sind bestimmte Einlagen nach der Umsetzung dieser Richtlinie oder der Richtlinie 2009/14/EG in innerstaatliches Recht nicht mehr ganz oder teilweise durch Einlagensicherungssysteme gedeckt, können die Mitgliedstaaten zulassen, dass diese Einlagen bis zum 31. Dezember 2014 weiterhin gedeckt sind, wenn sie vor dem 30. Juni 2010 eingezahlt wurden. Nach dem 31. Dezember 2014 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass – unabhängig vom Zeitpunkt der Einzahlung der Einlagen – kein System höhere oder umfassendere Garantien bietet als in dieser Richtlinie vorgesehen.
(4) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 20152. Januar 2014 einen gegebenenfalls durch einen Legislativvorschlag begleiteten Bericht, in dem sie prüft, ob die bestehendedarlegt, wie die in der Union betriebenen Einlagensicherungssysteme durch ein einziges System für die gesamte Union ersetzt werden solltenunter der Koordinierung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde in einem europäischen System zusammenarbeiten können, um Risiken infolge grenzüberschreitender Tätigkeiten zu verhindern und die Einlagen vor solchen Risiken zu schützen. [Abänd. 134]
(5) Die Kommission unterbreitet in Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankaufsichtsbehörde dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2015 einen Bericht über die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Richtlinie. In diesem Bericht ist insbesondere Folgendes zu prüfen:,ob
–
die Zielausstattung auf der Grundlage der gedeckten Einlagen ermittelt werden kann, ohne den Einlegerschutz zu mindern, mit einer Bewertung der Angemessenheit des festgesetzten Anteils oder anderer alternativer Regelungsinstrumente; diese Zielausstattung spiegelt die Mangelhaftigkeit der Einlagen in den vergangenen zehn Jahren im Rahmen eines gesetzlichen, vertraglichen oder institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 80 Absatz 8 der Richtlinie 2006/48/EG wider;
–
die Gesamtwirkung aller Auflagen für Kreditinstitute wie zum Beispiel Eigenkapitalanforderungen;
–
die Verbindung zwischen den Rechtsvorschriften über Einlagensicherungssysteme und den künftigen Rechtsvorschriften zum Zwecke des Krisenmanagements;
–
die Auswirkungen auf die Vielfalt an unterschiedlichen Arten von Banken, mit dem Ziel, diese Vielfalt zu erhalten;
–
die Angemessenheit der derzeitigen Deckungssumme für die Einleger.
Der Bericht prüft ferner, ob die in Unterabsatz 1 erwähnten Angelegenheiten so behandelt worden sind, dass der Einlegerschutz dabei gewahrt bleibt. [Abänd. 135]
Artikel 20
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um Artikel 1, Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, c, d, f und h-m, Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 Absätze 1, 3 und 5-7, Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d-k, Artikel 5 Absätze 2-5, Artikel 6 Absätze 4-7, Artikel 7 Absätze 1-3, Artikel 8 Absätze 2-4, Artikel 9-11, Artikel 12, Artikel 13 Absätze 1-2, Artikel 14 Absätze 1-3 und 5-7, Artikel 19 sowie den Anhängen I-IIIum dieser Richtlinie bis spätestens zum 31. Dezember 2012 ?nachzukommen . Sie teilen der Kommission den Wortlaut dieser Vorschriften unverzüglich mit und übermitteln ihr zugleich eine Entsprechungstabelle zwischen den genannten Vorschriften und dieser Richtlinie. [Abänd. 136]
Abweichend von Unterabsatz 1 setzen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 9 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 10 nachzukommen, bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft. [Abänd. 137]
Abweichend von Unterabsatz 1 setzen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 5 nachzukommen, bis zum 31. Dezember 2013 in Kraft Der in Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe a genannte Prozentsatz erstattungsfähiger Einlagen gilt allerdings nicht vor dem 1. Januar 2014. Bis zum 31. Dezember 2017 gilt ein Prozentsatz von 0,5 %. Nach diesem Datum und bis zum 31. Dezember 2020 gilt ein Prozentsatz von 0,75 %. [Abänd. 138]
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie geänderten Richtlinien als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 21
Aufhebung
Die Richtlinie 94/19/EG einschließlich ihrer nachfolgenden Änderungen wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die in Anhang IV aufgeführten Richtlinien zu den festgelegten Terminen in innerstaatliches Recht umzusetzen und anzuwenden, mit Wirkung vom 31. Dezember 2012 aufgehoben.
Verweise auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Verweise auf die vorliegende Richtlinie nach der Entsprechungstabelle in Anhang V.
Artikel 22
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, e und g, Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 15 bis 18 gelten ab dem 1. Januar 2013.
Artikel 23
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluß (ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1).
*Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie.
ANHANG I
Festlegung der risikoabhängigen Beiträge an Einlagensicherungssysteme (ESS)
1. Folgende Formeln sind anzuwenden:
a)
Höhe der risikoabhängigen Beiträge eines Mitglieds
Ci = TC * RSi
b)
Risikoanteil eines Mitglieds
c)
risikogewichteter Beitrag eines Mitglieds
RAi = CB *
Dabei sind:
Ci die Höhe des Beitrags des i-ten ESS-Mitglieds
TC der Gesamtbetrag der vom System zu erhebenden Beiträge
RSi der Risikoanteil des i-ten Mitglieds
RAi der risikogewichtete Beitrag des i-ten Mitglieds
RAk der risikogewichtete Beitrag jedes der n Mitglieder
CB die Beitragsbasis (d. h. ab dem 1. Januar 2015 die gedeckten Einlagen bzw, solange diese nicht für alle Mitgliedsinstitute des Einlagensicherungssystems berechnet werden können, [Abänd. 139] die erstattungsfähigen Einlagen)
βi der dem i-ten Mitglied gemäß Anhang II zugewiesene Risikokoeffizient.
2. Folgende Formeln sind anzuwenden:
a)
Gesamtpunktzahl eines Mitglieds
= ¾+ ¼
b)
Zwischenpunktzahl eines Mitglieds in Bezug auf die Kernindikatoren
= ¼ [+++]
c)
Zwischenpunktzahl eines Mitglieds in Bezug auf die ergänzenden Indikatoren
=[++ … +]
Dabei sind:
die Gesamtpunktzahl des i-ten Mitglieds
die Zwischenpunktzahl des i-ten Mitglieds in Bezug auf die Kernindikatoren
die Zwischenpunktzahl des i-ten Mitglieds in Bezug auf die ergänzenden Indikatoren
eine Variable zur Bewertung des Risikos des i-ten Mitglieds in Bezug auf einen spezifischen Kernindikator oder ergänzenden Indikator aus Anhang II.
x das Symbol für einen bestimmten Kernindikator oder zusätzlichen Indikator.
ANHANG II
Indikatoren, Punktzahlen und Risikogewichte für die Berechnung der risikoabhängigen Beiträge
TEIL A
Kernindikatoren
1. Bei der Berechnung der risikoabhängigen Beiträge werden folgende Kernindikatoren verwendet:
Risikoklasse
Indikator
Verhältnis
Kapital-adäquanz
In Artikel 57 Buchstaben a bis ca der Richtlinie 2006/48/EG genannte Eigenmittelbestandteile und in Artikel 76 der Richtlinie 2006/48/EG genannte risikogewichtete Aktiva
Eigenmittel
risikogewichtete Aktiva
Qualität der Aktiva
Notleidende Kredite
Notleidende Kredite
Bruttokredite
Rentabilität
Risikogewichtete Erträge aus Aktiva [Abänd. 140]
Nettoertrag
Durchschnitt der Gesamtaktiva
Liquidität
Von den Mitgliedstaaten nach Artikel 11 Absatz 4 zu ermitteln
2. Folgende Punktzahlen werden zur Berücksichtigung der Risikoprofile in Bezug auf die Kernindikatoren verwendet:
Risikograd
Kapitaladäquanz
Qualität der Aktiva
Rentabilität
Liquidität
Sehr geringes Risiko
1
1
1
1
Geringes Risiko
2
2
2
2
Mittleres Risiko
3
3
3
3
Hohes Risiko
4
4
4
4
Sehr hohes Risiko
5
5
5
5
3. Folgende Punktzahlen werden den Mitgliedern auf der Grundlage des tatsächlichen Werts der Indikatoren einer gegebenen Risikoklasse zugeteilt:
Element
Symbol (x)
1.1. = 1
1.2. = 2
1.3. = 3
1.4. = 4
1.5. = 5
Kapitaladäquanz
CA
x > 12,3 %
12,3 % ≥ x > 9,6 %
9,6 % ≥ x > 8,2 %
8,2 % ≥ x > 7 %
x ≤ 7 %
Qualität der Aktiva
AQ
x ≤ 1 %
1 % < x ≤ 2,1 %
2,1 % < x ≤ 3,7 %
3,7 % < x ≤ 6 %
x > 6 %
Rentabilität
P
x > 1,2 %
1,2 % ≥ x > 0,9 %
0,9 % ≥ x > 0,7 %
0,7 % ≥ x > 0,5 %
x ≤ 0,5 %
Liquidität
L
Die Mitgliedstaaten können nach Artikel 11 Absatz 4 die Schwellen für jedes ermitteln.
4. Je nach Gesamtpunktzahl werden den Mitgliedern folgende Risikogewichte (Koeffizienten) zugeteilt:
1.6. Gesamtpunktzahl (ρ)
1.7. 1 < ρ ≤ 1,5
1.8. 1,5 < ρ ≤ 2,5
1.9. 2,5 < ρ ≤ 3,5
1.10. 3,5 < ρ ≤ 4,5
1.11. 4,5 < ρ ≤ 5
1.12. Risikokoeffizient (β)
1.13. 75 %
1.14. 100 %
1.15. 125 %
1.16. 150 %
1.17. 200 %
TEIL B
Ergänzende Indikatoren
1. Die Mitgliedstaaten bestimmen ergänzende Indikatoren zur Zur Berechnung der risikoabhängigen Beiträge. Zu diesem Zweck können ergänzend einige oder alle der folgenden Indikatoren verwendet werden: [Abänd. 141]
Risikoklasse
Indikator / Verhältnis
Definition
Kapitaladäquanz
Gesamtkapital
Gesamtkapital
risikogewichtete Aktiva
überschüssiges Kapital *
überschüssiges Kapital
oder
überschüssiges Kapital
Gesamtaktiva
risikogewichtete Aktiva
Qualität der Aktiva
Rückstellungen für Kreditverluste
Rückstellungen für Kreditverluste
oder
Rückstellungen für Kreditverluste
Nettozinsertrag
betriebliche Erträge
risikogewichtete Aktiva
risikogewichtete Aktiva
Gesamtaktiva
Rentabilität
Kosten/Ertrag
Betriebliche Ausgaben
betriebliche Erträge
Nettomarge
Nettomarge
Gesamtkapital
Liquidität
Von den Mitgliedstaaten nach Artikel 11 Absatz 5 zu ermitteln
* Überschüssiges Kapital = Kapital – Eigenmittel gemäß Artikel 57 Buchstaben a bis h der Richtlinie 2006/48/EG.
2. Folgende Punktzahlen werden zur Berücksichtigung des Risikoprofils in Bezug auf die ergänzenden Indikatoren verwendet:
Risikograd
Kapitaladäquanz
Qualität der Aktiva
Rentabilität
Liquidität
Sehr geringes Risiko
1
1
1
1
Geringes Risiko
2
2
2
2
Mittleres Risiko
3
3
3
3
Hohes Risiko
4
4
4
4
Sehr hohes Risiko
5
5
5
5
3. Je nach Gesamtpunktzahl werden den Mitgliedern folgende Risikogewichte (Koeffizienten) zugeteilt:
1.18. Gesamtpunktzahl (ρ)
1.19. 1 < ρ ≤ 1,5
1.20. 1,5 < ρ ≤ 2,5
1.21. 2,5 < ρ ≤ 3,5
1.22. 3,5 < ρ ≤ 4,5
1.23. 4,5 < ρ ≤ 5
1.24. Risikokoeffizient (β)
1.25. 75 %
1.26. 100 %
1.27. 125 %
1.28. 150 %
1.29. 200 %
ANHANG III
Informationsbogen für den Einleger
Wenn einIhr Kreditinstitut fällige und rückzahlbareIhre fälligen und rückzahlbaren Einlagen aus Gründen, die unmittelbar mit seiner Finanzlage zusammenhängen, nicht zurückgezahlt hat, erhalten dieSie als Einleger die Rückzahlung von einem Einlagensicherungssystem. Das [Produkt einfügen] von [Name des kontoführenden Kreditinstituts einfügen] wird im allgemeinengemäß der Richtlinie 2012/.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Einlagensicherungssysteme(1) durch das zuständige Einlagensicherungssystem gedeckt. [Abänd. 142]
Die Deckungssumme beträgt maximal 100 000 EUR pro Bank. Das heißt, dass bei der Ermittlung dieser Summe alle Ihre bei der gleichen Bank gehaltenen Einlagen aggregiertaddiert werden. Hält ein EinlegerHalten Sie beispielsweise 90 000 EUR auf einem SparkontoDepotkonto und 20 000 EUR40 000 EUR auf einem Girokonto, so werden ihmIhnen lediglich 100 000 EUR zurückerstattet. [Abänd. 143]
[Nur wenn zutreffend:] Diese Methode wird auch angewandt, wenn ein Kreditinstitut unterschiedliche Firmennamen verwendetgegenüber seinen Kunden unter unterschiedlichen Markennamen auftritt. Die [Name des kontoführenden Kreditinstituts einfügen] ist auch unter dem Namen [alle anderen Firmennamen des gleichen Kreditinstituts einfügen] tätig. Das heißt, dass die Gesamtsumme aller Einlagen bei einem oder mehreren dieser Firmennamen jeweils in Höhe von bis zu 100 000 EUR gedeckt ist. [Abänd. 144]
Bei Gemeinschaftskonten gilt die Obergrenze von 100 000 EUR für jeden Einleger.
[Nur wenn zutreffend:] Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehr Personen als Mitglieder einer Personengesellschaft oder Sozietät, einer Vereinigung oder eines ähnlichen Zusammenschlusses ohne Rechtspersönlichkeit verfügen können, werden bei der Berechnung der Obergrenze von 100 000 EUR allerdings zusammengefasst und als Einlage eines einzigen Einlegers behandelt.
Einlagen von Privatkunden und Unternehmen [sofern im Mitgliedstaat zutreffend: und schutzbedürftiger örtlicher Behörden] sind im Allgemeinen durch Einlagensicherungssysteme gedeckt. Für bestimmte Einlagen geltende Ausnahmen werden auf der Website des zuständigen Einlagensicherungssystems mitgeteilt [Website des zuständigen Einlagensicherungssystems einfügen]. Ihr Kreditinstitut wird Sie auf Anfrage auch darüber informieren, ob bestimmte Produkte gedeckt sind oder nicht. Wenn Einlagen gedeckt sind, wird das Kreditinstitut dies auch auf demIhrem Kontoauszug bestätigenvermerken. [Abänd. 145]
Das zuständige Einlagensicherungssystem ist [Name, Adresse, Telefon, E-Mail und Website einfügen]. Es wird Ihnen Ihre Einlagen (bis zu 100 000 EUR) innerhalb von sechs Wochen, ab dem 31. Dezember 2013 innerhalb von einer Wochefünf [nur wenn zutreffend: 20] Werktagen zurückerstatten. [sofern zutreffend: Auf Anfrage bei der Einlagensicherungseinrichtung werden Ihnen Ihre Guthaben bis zu 5 000 EUR innerhalb von fünf Werktagen ausgezahlt. Ab 2017 werden Ihnen Ihre Einlagen (bis zu 100 000 EUR) innerhalb von fünf Werktagen zurückerstattet.] [Abänd. 146]
Haben Sie die Erstattung innerhalb dieserder genannten Fristen nicht erhalten, sollten Sie mit dem Einlagensicherungssystem Kontakt aufnehmen, da der Gültigkeitszeitraum für Erstattungsforderungen nach einer bestimmten Frist[entsprechenden, in dem Mitgliedstaat geltenden Zeitraum und den genauen Verweis auf den für diese Bestimmung maßgebenden einzelstaatlichen Rechtsakt und den speziellen Artikel einfügen] abgelaufen sein kannist. Weitere Informationen sind erhältlich bei [Website des zuständigen Einlagensicherungssystems einfügen]. [Abänd. 147]
[Nur wenn zutreffend:]Ihre Einlage wird von einem Ihr Kreditinstitut ist Teil eines institutsbezogenen Sicherungssystem garantiert, das [nicht] als Einlagensicherungssystem anerkannt istSicherungssystems. Das heißt, alle Banken Kreditinstitute, die Mitglieder dieses Systems sind, unterstützen sich gegenseitig, um eine BankinsolvenzInsolvenz zu vermeiden. Sollte es jedoch dennoch zu einer solchen Insolvenz kommen, werden Ihre Einlagen im Rahmen des nach nationalem Recht anerkannten Einlagensicherungssystems bis zu einem Betrag von 100 000 EUR zurückerstattet. [Abänd. 148]
Aufgehobene Richtlinien einschließlich ihrer sukzessiven Änderungen (gemäß Artikel 21)
Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme
Richtlinie 2009/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 zur Änderung der Richtlinie 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme im Hinblick auf die Deckungssumme und die Auszahlungsfrist
TEIL B
Umsetzungsfristen (gemäß Artikel 21)
Richtlinie
Frist für die Umsetzung
94/19/EG
1.7.1995
2009/14/EG
30.6.2009
2009/14/EG (Artikel 1 Nummer 3 Ziffer i Absatz 2, Artikel 7 Absätze 1a und 3 und Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 94/19/EG, geändert durch die Richtlinie 2009/14/EG)