Beschluss des Europäischen Parlaments vom 14. März 2012 über die Einsetzung, die Zuständigkeiten, die zahlenmäßige Zusammensetzung und die Mandatszeit des Sonderausschusses gegen organisiertes Verbrechen, Korruption und Geldwäsche
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 16. Februar 2012, die Einsetzung eines Sonderausschusses gegen organisiertes Verbrechen, Korruption und Geldwäsche vorzuschlagen und dessen Zuständigkeiten, zahlenmäßige Zusammensetzung und Mandatszeit festzulegen,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2011 zur organisierten Kriminalität in der Europäischen Union(1), mit der es seine Absicht bekundete, einen Sonderausschuss einzusetzen,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. September 2011 zu den Bemühungen der EU zur Bekämpfung der Korruption(2),
– gestützt auf Artikel 184 seiner Geschäftsordnung,
1. beschließt, einen Sonderausschuss gegen organisiertes Verbrechen, Korruption und Geldwäsche einzusetzen, der über folgende Zuständigkeiten verfügt:
a)
Analyse und Bewertung des Ausmaßes von organisiertem Verbrechen, Korruption und Geldwäsche und ihrer Auswirkungen auf die Union und ihre Mitgliedstaaten sowie Vorschlag geeigneter Maßnahmen, damit die Union entsprechenden Risiken vorbeugen und entgegenwirken kann, auch auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene;
b)
Analyse und Bewertung der bisherigen Anwendung des Unionsrechts in Bezug auf organisiertes Verbrechen, Korruption und Geldwäsche und weiterer entsprechender Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Unionsrecht und -politik sich auf Fakten und die besten verfügbaren Bewertungen der einschlägigen Risiken stützen, sowie Kontrolle ihrer Vereinbarkeit mit den Grundrechten gemäß Artikel 2 und 6 Vertrags über die Europäische Union, insbesondere der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, und den Grundsätzen des außenpolitischen Handelns der EU, insbesondere Artikel 21 des Vertrags;
c)
Prüfung und Kontrolle der Wahrnehmung der Aufgaben und Durchführung der Tätigkeiten der für innere Angelegenheiten zuständigen Agenturen der Union (wie Europol, COSI, Eurojust usw.), deren Tätigkeit sich auf Fragen betreffend organisiertes Verbrechen, Korruption und Geldwäsche erstreckt, sowie weiterer einschlägiger Sicherheitsmaßnahmen;
d)
Behandlung der Fragen, die in seiner Entschließung vom 25. Oktober 2011 zur organisierten Kriminalität in der Europäische Union und insbesondere der Ziffer 15(3) und in seiner Entschließung vom 15. September 2011 zu den Bemühungen der EU zur Bekämpfung von Korruption angesprochen werden;
e)
zu diesem Zweck Aufnahme der notwendigen Kontakte, Durchführung von Reisen und Organisation von Anhörungen mit Vertretern von Institutionen der Europäischen Union, nationalen, europäischen und internationalen Institutionen, der nationalen Parlamente und Regierungen der Mitgliedstaaten und von Drittländern sowie Vertretern aus Wissenschaft, Wirtschaft und Zivilgesellschaft, Akteuren an der Basis, Opferverbänden und Vertretern staatlicher Organe, die täglich organisiertes Verbrechen, Korruption und Geldwäsche bekämpfen, darunter Mitarbeiter von Strafverfolgungsbehörden und Richter, sowie Akteuren der Zivilgesellschaft, die in schwierigen Gebieten eine Kultur der Legalität fördern;
2. beschließt, dass der Sonderausschuss in enger Zusammenarbeit mit den ständigen Ausschüssen des Parlaments und unter Wahrung ihrer Zuständigkeiten für die Annahme, Weiterbehandlung und Umsetzung des Unionsrechts in diesem Bereich Maßnahmen vorschlagen oder dazu auffordern kann, bestimmte Initiativen zu ergreifen;
3. legt die Zahl der Mitglieder des Sonderausschusses auf 45 fest;
4. legt die Mandatszeit des Sonderausschusses auf zwölf Monate ab dem 1. April 2012 fest, wobei die Möglichkeit einer Verlängerung besteht; bestimmt, dass der Ausschuss dem Parlament einen Halbzeitbericht und einen Abschlussbericht vorlegt, die Empfehlungen für Maßnahmen oder Initiativen enthalten.
Diese Ziffer lautet wie folgt: „beabsichtigt, innerhalb von drei Monaten nach Annahme dieser Entschließung eine Sonderkommission über die Verbreitung der grenzüberschreitend agierenden kriminellen Vereinigungen, einschließlich Mafia-Organisationen, einzurichten, deren Ziel unter anderem die Analyse des Ausmaßes der Erscheinung und der negativen sozio-ökonomischen Auswirkungen auf EU-Ebene einschließlich der Frage der missbräuchlichen Verwendung von öffentlichen Mitteln durch kriminelle Vereinigungen und Mafia-Organisationen und des Problems der Unterwanderung des öffentlichen Sektors durch diese und der “Verseuchung' der legalen Wirtschaft und des Finanzwesens sowie die Ausarbeitung einer Reihe von Gesetzgebungsmaßnahmen, die dieser konkreten und bekannten Bedrohung für die Europäische Union und ihre Bürger entgegenwirken können, sein soll; fordert daher die Konferenz der Präsidenten auf, den Vorschlag gemäß Artikel 184 der Geschäftsordnung zu unterbreiten;„.