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Verfahren : 2009/0127(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0063/2012

Eingereichte Texte :

A7-0063/2012

Aussprachen :

PV 28/03/2012 - 21
CRE 28/03/2012 - 21

Abstimmungen :

PV 29/03/2012 - 7.7
CRE 29/03/2012 - 7.7
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2012)0104

Angenommene Texte
PDF 210kWORD 35k
Donnerstag, 29. März 2012 - Brüssel
Europäischer Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 ***II
P7_TA(2012)0104A7-0063/2012
Entschließung
 Anlage

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. März 2012 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung Nr. 573/2007/EG zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ (06444/2/2012 – C7-0072/2012 – 2009/0127(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (06444/2/2012 – C7-0072/2012),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung(1) zum Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2009)0456),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 und Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe g des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

–  gestützt auf Artikel 72 und Artikel 37 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres für die zweite Lesung (A7-0063/2012),

1.  billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.  billigt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung;

3.  nimmt die dieser Entschließung beigefügten Erklärungen des Rates und der Kommission zur Kenntnis;

4.  stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

6.  beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

7.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. C 161 E vom 31.5.2011, S. 161.


Anhang zur legislativen Entschließung

Erklärung des Europäischen Parlaments

Das Europäische Parlament betont, dass im verfügenden Teil dieses Beschlusses der Grundsatz der Solidarität, namentlich in Form neuer finanzieller Anreize für die Förderung der Neuansiedlung durch die Mitgliedstaaten, konkretisiert wird. Um den unverzüglichen Erlass des Beschlusses zu gewährleisten, hat das Europäische Parlament dem Wortlaut des Beschlusses in der derzeitigen Form im Interesse eines Kompromisses zugestimmt, wobei sich der ausdrückliche Verweis auf Artikel 80 AEUV auf eine Erwägung des Beschlusses beschränkt. Das Europäische Parlament bekräftigt, dass der Erlass dieses Beschlusses das Spektrum der verfügbaren Rechtsgrundlagen nicht berührt, insbesondere was die künftige Verwendung von Artikel 80 AEUV betrifft.

Erklärung des Rates

Die Verhandlungen über den mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 und infolgedessen auch die Verhandlungen über den „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Asyl- und Migrationsfonds“ für den Zeitraum 2014-2020 (COM(2011)0751), einschließlich der Frage, ob spezifische gemeinsame – u.a. auf geografischen Kriterien beruhende – EU-Neuansiedlungsprioritäten in der Verordnung über den Asyl- und Migrationsfonds für 2014-2020 festgelegt werden sollen, bleiben von diesem Beschluss unberührt.

Erklärung der Kommission

Im Interesse einer Kompromisslösung und der umgehenden Annahme des Vorschlags befürwortet die Kommission den endgültigen Wortlaut; sie stellt jedoch fest, dass dies unbeschadet ihres Initiativrechts hinsichtlich der Wahl der Rechtsgrundlagen, insbesondere in Bezug auf den künftigen Rückgriff auf Artikel 80 AEUV, geschieht.

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