Index 
 Zurück 
 Vor 
 Vollständiger Text 
Verfahren : 2011/0092(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0052/2012

Eingereichte Texte :

A7-0052/2012

Aussprachen :

PV 18/04/2012 - 17
CRE 18/04/2012 - 17

Abstimmungen :

PV 19/04/2012 - 6.7
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2012)0136

Angenommene Texte
PDF 515kWORD 251k
Donnerstag, 19. April 2012 - Straßburg
Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom *
P7_TA(2012)0136A7-0052/2012

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. April 2012 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/96/EG zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (COM(2011)0169 – C7-0105/2011 – 2011/0092(CNS))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2011)0169),

–  gestützt auf Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0105/2011),

–  in Kenntnis der von der bulgarischen Volksversammlung, vom spanischen Abgeordnetenhaus und vom spanischen Senat im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A7-0052/2012),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1
(1)  Mit der Richtlinie 2003/96/EG des Rates sollte das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes bei der Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom gewährleistet werden. Im Einklang mit Artikel 6 AEUV wurden insbesondere im Lichte des Kyoto-Protokolls in diese Richtlinie Umweltschutzanforderungen aufgenommen.
(1)  Mit der Richtlinie 2003/96/EG des Rates sollte das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes bei der Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom gewährleistet werden. Im Einklang mit Artikel 11 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wurden insbesondere im Lichte des Kyoto-Protokolls in diese Richtlinie Umweltschutzanforderungen aufgenommen. Wichtig ist, dass gemäß Artikel 9 AEUV untersucht wird, ob dem Schutz der menschlichen Gesundheit – beispielsweise im Zusammenhang mit der Luftverschmutzung – ausreichend Rechnung getragen wird.
Abänderung 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1 a (neu)
(1a)  Bei einem so umfassenden und wichtigen Dossier, wie es die Besteuerung der Energie in der Union darstellt, ist es nicht ausreichend, sich auf die Sachzwänge auf dem Gebiet der Klima- und Umweltpolitik – so notwendig sie auch sein mögen – zu beschränken. Für die Union stellen die Ziele der Energiepolitik sowie die industriepolitischen Ziele gleichermaßen wichtige Herausforderungen dar. Damit außerdem der Binnenmarkt im Bereich der Energie angemessen und effizient funktioniert, müssen sämtliche Initiativen der Union und sämtliche Rechtsvorschriften, die sich auf diesen Bereich beziehen, kontinuierlich und sorgfältig koordiniert werden. Die Änderungen der Richtlinie 2003/96/EG sollten nicht nur mit anderen energiebezogenen Politikbereichen vereinbar sein, sondern diese Politiken sollten auch angemessen an den Rahmen für die Energiebesteuerung angepasst werden. Insbesondere sollten die beim Emissionshandelssystem der Union gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft1 bestehenden Probleme entschlossen angegangen werden, damit das System effektiv funktionieren kann. Jeder Mangel an Kohärenz wäre der Verwirklichung der langfristigen Ziele der Union, die auf die Verwirklichung eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums gerichtet sind, abträglich.
1 ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2
(2)  Angesichts neuer, in den Schlussfolgerungen des Vorsitzes der Tagungen des Europäischen Rates vom 8. und 9. März 2007 und vom 11. und 12. Dezember 2008 gebilligter Anforderungen betreffend die Eindämmung des Klimawandels, den Einsatz erneuerbarer Energiequellen und die Energieeinsparung muss dafür gesorgt werden, dass der Binnenmarkt weiterhin reibungslos funktioniert.
(2)  Angesichts neuer, in den Schlussfolgerungen des Vorsitzes der Tagungen des Europäischen Rates vom 8. und 9. März 2007 und vom 11. und 12. Dezember 2008 gebilligter Anforderungen betreffend die Eindämmung des Klimawandels, den Einsatz erneuerbarer Energiequellen und die Energieeinsparung muss dafür gesorgt werden, dass der Binnenmarkt optimal funktioniert. Daher sollten im Rahmen der Richtlinie 2003/96/EG eine einheitliche Behandlung der Energiequellen und somit wirklich gleiche Bedingungen für die Energieverbraucher unabhängig von der genutzten Energiequelle sichergestellt werden.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2 a (neu)
(2a)  Die Besteuerung von Energieerzeugnissen sollte auf technologieneutrale Art und Weise erfolgen, damit neue Technologien die Chance erhalten, sich zu entwickeln.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 3
(3)  Eine CO2-abhängige Steuer kann es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die Treibhausgasminderungen, die gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasmissionen bis 2020 erforderlich sind, in Bezug auf Emissionen, die aus nicht unter das EU-System gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates fallenden Quellen stammen, auf kostenwirksame Weise zu erreichen. Angesichts der potenziellen Rolle einer CO2-abhängigen Steuer erfordert das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes gemeinsame Vorschriften für diese Steuer.
(3)  Eine CO2-abhängige Steuer ermöglicht es generell den Mitgliedstaaten, die Treibhausgasminderungen, die gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasmissionen bis 2020 erforderlich sind, in Bezug auf Emissionen, die aus nicht unter das EU-System gemäß der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Quellen stammen, auf kostenwirksame Weise zu erreichen. Angesichts der gegenwärtigen und potenziellen Rolle einer CO2-abhängigen Steuer erfordert das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes gemeinsame Vorschriften für diese Steuer.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4 a (neu)
(4a)  Die thermische Verwertung von Abfällen und insbesondere die Nutzung von Abfällen als Ersatzbrennstoff sollten nicht der Energiebesteuerung unterliegen, da die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle1 die Abfallerzeuger und -besitzer zu einer möglichst energieeffizienten und ressourcenschonenden Abfallentsorgung anhält und den Vorrang der Verwertung vor der Beseitigung festlegt.
1 ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3.
Abänderung 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4 b (neu)
(4b)  Die Mitgliedstaaten sollten auch das Recht behalten, bei der allgemeinen Energieverbrauchsteuer einen bis zu Null gehenden Steuersatz auf den Verbrauch von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom anwenden, die für Arbeiten in Landwirtschaft und Gartenbau, in der Fischzucht und in der Forstwirtschaft verwendet werden.
Abänderung 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5
(5)  Daher sollte vorgesehen werden, dass Energiesteuern zwei Komponenten beinhalten, nämlich eine CO2-abhängige Steuer und eine allgemeine Energieverbrauchsteuer. Damit sich die Energiebesteuerung in den durch das EU-System gemäß der Richtlinie 2003/87/EG vorgegebenen Rahmen einfügt, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, ausdrücklich zwischen diesen beiden Komponenten zu unterscheiden. Dies würde auch die gesonderte Behandlung von aus Biomasse bestehenden oder daraus hergestellten Brennstoffen ermöglichen.
(5)  Daher sollte vorgesehen werden, dass Energiesteuern zwei Komponenten beinhalten, nämlich eine CO2-abhängige Steuer und eine allgemeine Energieverbrauchsteuer. Damit sich die Energiebesteuerung in den durch das EU-System gemäß der Richtlinie 2003/87/EG vorgegebenen Rahmen einfügt, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, ausdrücklich zwischen diesen beiden Komponenten zu unterscheiden. Dies würde auch – in Anbetracht der Vorteile, die solche Brennstoffe als preiswerte und in Bezug auf die Emission von Treibhausgasen fast neutrale erneuerbare Energiequelle bieten – die gesonderte Behandlung von aus Biomasse bestehenden oder daraus hergestellten Brennstoffen ermöglichen, sofern diese den Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen entsprechen. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen, in dem geprüft wird, ob neben den CO2-Emissionen die Emissionen anderer schädlicher Gase im Rahmen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit berücksichtigt werden müssen.
1 ABl. L 140 vom 05.06.2009, S. 16.
Abänderung 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6
(6)  Jede dieser Komponenten sollte anhand objektiver Kriterien berechnet werden, die eine Gleichbehandlung unterschiedlicher Energiequellen ermöglichen. Für die CO2-abhängige Steuer sollte auf CO2-Emissionen Bezug genommen werden, die durch die Verwendung jedes betroffenen Energieerzeugnisses entstehen, wobei die CO2-Referenzemissionsfaktoren gemäß der Entscheidung 2007/589/EG der Kommission vom 18. Juli 2007 zur Festlegung von Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen im Sinne der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Monitoring-Leitlinien) zu verwenden sind. Für die allgemeine Energieverbrauchsteuer sollte auf den Energieinhalt der einzelnen Energieerzeugnisse und des elektrischen Stroms gemäß der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates Bezug genommen werden. In diesem Zusammenhang sind die Umweltvorteile von Biomasse und aus Biomasse hergestellten Erzeugnissen zu berücksichtigen Diese Erzeugnisse sollten auf der Grundlage der in der Entscheidung 2007/589/EG spezifizierten CO2-Emissionsfaktoren für Biomasse und aus Biomasse hergestellte Erzeugnisse sowie auf der Grundlage ihres Energieinhalts gemäß Anhang III der Richtlinie 2009/28/EG besteuert werden. Flüssige Biobrennstoffe und Biokraftstoffe gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstaben h und i der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen sind bei weitem die wichtigste betroffene Kategorie. Da diese Erzeugnisse je nachdem, ob sie die Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 17 der genannten Richtlinie erfüllen, unterschiedliche Umweltvorteile aufweisen, sollten die spezifischen Referenzwerte für Biomasse und aus Biomasse hergestellte Erzeugnisse nur dann gelten, wenn diese Kriterien erfüllt sind.
(6)  Jede dieser Komponenten sollte anhand objektiver Kriterien berechnet werden, die eine Gleichbehandlung unterschiedlicher Energiequellen ermöglichen. Für die CO2-abhängige Steuer sollte auf CO2-Emissionen Bezug genommen werden, die durch die Verwendung jedes betroffenen Energieerzeugnisses entstehen, wobei die CO2-Referenzemissionsfaktoren gemäß der Entscheidung 2007/589/EG der Kommission vom 18. Juli 2007 zur Festlegung von Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen im Sinne der Richtlinie 2003/87/EG (Monitoring-Leitlinien) zu verwenden sind. Für die allgemeine Energieverbrauchsteuer sollte auf den Energieinhalt der einzelnen Energieerzeugnisse und des elektrischen Stroms gemäß der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen Bezug genommen werden. In diesem Zusammenhang sind die Umweltvorteile von Biomasse und aus Biomasse hergestellten Erzeugnissen zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang sind die Umweltvorteile von Biomasse und aus Biomasse hergestellten Erzeugnissen zu berücksichtigen Diese Erzeugnisse sollten auf der Grundlage der in der Entscheidung 2007/589/EG spezifizierten CO2-Emissionsfaktoren für Biomasse und aus Biomasse hergestellte Erzeugnisse sowie auf der Grundlage ihres Energieinhalts gemäß Anhang III der Richtlinie 2009/28/EG besteuert werden. Flüssige Biobrennstoffe und Biokraftstoffe gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstaben h und i der Richtlinie 2009/28/EG sind bei weitem die wichtigste betroffene Kategorie. Da diese Erzeugnisse je nachdem, ob sie die Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 17 der genannten Richtlinie erfüllen, unterschiedliche Umweltvorteile aufweisen, sollten die spezifischen Referenzwerte für Biomasse und aus Biomasse hergestellte Erzeugnisse nur dann gelten, wenn diese Kriterien erfüllt sind. Sobald Nachhaltigkeitskriterien für andere Erzeugnisse aus Biomasse als Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe gemäß Richtlinie 2009/28/EG festgelegt werden, sollten diese spezifischen Referenzwerte nur dann auf andere Erzeugnisse aus Biomasse als flüssige Biobrennstoffe angewandt werden, wenn sie die neuen Nachhaltigkeitskriterien erfüllen.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7
(7)  Die CO2-abhängige Steuer sollte an den mit der Richtlinie 2003/87/EG geschaffenen Rahmen angepasst werden, um sie sinnvoll zu ergänzen. Diese Steuer sollte für alle Verwendungsarten von Energieerzeugnissen (also nicht nur für Heizzwecke), die in Anlagen im Sinne der genannten Richtlinie CO2-Emissionen verursachen, gelten, sofern die Anlage nicht unter das Emissionshandelssystem im Rahmen der Richtlinie fällt. Der Verbrauch in Anlagen, auf die das EU-System anzuwenden ist, sollte jedoch keiner CO2-abhängigen Steuer unterliegen, da die Emissionen durch eine kumulative Anwendung beider Instrumente nicht weiter gesenkt werden könnten als durch das EU-System allein und durch eine solche Kumulation lediglich die Gesamtkosten für diese Reduktionen erhöht würden.
(7)  Die CO2-abhängige Steuer sollte an den mit der Richtlinie 2003/87/EG geschaffenen Rahmen angepasst werden, um sie sinnvoll zu ergänzen. Diese Steuer sollte für alle Verwendungsarten von Energieerzeugnissen (also nicht nur für Heizzwecke), die in Anlagen im Sinne der genannten Richtlinie CO2-Emissionen verursachen, gelten, sofern die Anlage nicht unter das Emissionshandelssystem im Rahmen der Richtlinie fällt. Der direkte oder indirekte Verbrauch in Anlagen, auf die das EU-System anzuwenden ist, darf jedoch keiner CO2-abhängigen Steuer unterliegen, da die Emissionen durch eine kumulative Anwendung beider Instrumente nicht weiter gesenkt werden könnten als durch das EU-System allein und durch eine solche Kumulation lediglich die Gesamtkosten für diese Reduktionen erhöht würden. Eine Doppelbelastung durch Doppelbesteuerung und -regulierung würde zu Wettbewerbsverzerrungen führen und muss ausgeschlossen werden.
Abänderung 51
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 8
(8)  Im Interesse der Steuerneutralität sollten in Bezug auf die einzelnen Verwendungszwecke von Energieerzeugnissen für jede Komponente der Energiesteuer dieselben Mindeststeuerbeträge gelten. Werden auf diese Weise gleiche Mindeststeuerbeträge vorgeschrieben, sollten die Mitgliedstaaten auch aus Gründen der Steuerneutralität für alle betreffenden Erzeugnisse gleiche nationale Steuerbeträge gewährleisten. Erforderlichenfalls sind Übergangszeiträume für die Angleichung dieser Beträge vorzusehen.
entfällt
Abänderung 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 11
(11)  Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Mindeststeuerbeträge ihre beabsichtigte Wirkung behalten. Da die CO2-abhängige Steuer den mit der Richtlinie 2003/87/EG geschaffenen Rahmen ergänzt, sollte der Marktpreis der Emissionszertifikate bei der von der Kommission vorzunehmenden periodischen Überprüfung der Richtlinie genau verfolgt werden. Die Mindestbeträge der allgemeinen Energieverbrauchsteuer sollten in regelmäßigen Zeitabständen automatisch angeglichen werden, um die Entwicklung ihres realen Werts zu berücksichtigen und so das derzeitige Harmonisierungsniveau aufrechtzuerhalten. Zur Verringerung der mit den Energie- und Nahrungsmittelpreisen verbundenen Volatilität sollten bei dieser Angleichung Änderungen des von Eurostat veröffentlichten EU-weiten harmonisierten Verbraucherpreisindex (ohne Energie und unverarbeitete Nahrungsmittel) zugrunde gelegt werden.
(11)  Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Mindeststeuerbeträge ihre beabsichtigte Wirkung behalten. Die Mindestbeträge der allgemeinen Energieverbrauchsteuer sollten zu diesem Zweck in regelmäßigen Zeitabständen überprüft werden.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 11 a (neu)
(11a)  Angesichts der komplexen Anforderungen, denen die beiden Komponenten des neuen Systems – die Energiebesteuerung und die CO2-abhängige Steuer – erfüllen sollen, sollten auf allen Ebenen klare Regeln festgelegt werden, die im Interesse aller Verbraucher transparent und leicht verständlich sind, um zu gewährleisten, dass das System ordnungsgemäß verwaltet werden kann.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 12
(12)  Bei Kraftstoffen bewirkt der günstigere Mindeststeuerbetrag für Gasöl – ein Erzeugnis, das ursprünglich in erster Linie für betriebliche Zwecke verwendet wurde und daher seit jeher niedriger besteuert wird – eine Verzerrung im Vergleich zu Benzin, dem Hauptkonkurrenzprodukt. Artikel 7 der Richtlinie 2003/96/EG regelt daher die ersten Stufen einer allmählichen Angleichung an den Mindeststeuerbetrag für Benzin. Diese Angleichung muss abgeschlossen werden, so dass schrittweise eine Gleichbesteuerung von Gasöl und Benzin erreicht wird.
entfällt
Abänderung 15
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 12 a (neu)
(12a)  Die Umsetzung der neuen Steuerstruktur ist mit einer Erhöhung des Steuersatzes für Gasöl verbunden, um ihn an den Steuersatz für Benzin anzugleichen. Dies kann eine Gefährdung der industriepolitischen Schwerpunktsetzung in der Automobilindustrie der Union auf saubere, energieeffiziente konventionelle Verbrennungsmotoren und eine Gefährdung der CO2-Reduktionsziele der Union im PKW-Bereich bedeuten, da die angestrebten CO2 Grenzwerte nur mit einem adäquaten Anteil an Dieselfahrzeugen zu erreichen sind. Hier sollten entsprechende flexible Maßnahmen greifen, um die Wettbewerbsfähigkeit und die CO2-Reduzierungsstrategie im PKW-Sektor nicht zu gefährden. Kaufsteuern, Zulassungssteuern und jährliche Straßenbenutzungsgebühren sollten harmonisiert und konsequent nur auf die CO2-Emissionen der Fahrzeuge bezogen werden.
Abänderung 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 14
(14)  Die potenzielle Kostenwirkung einer CO2-abhängigen Steuer auf Sektoren oder Teilsektoren, in denen ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen im Sinne von Artikel 10a Absatz 13 der Richtlinie 2003/87/EG besteht, muss begrenzt werden. Infolgedessen sollten entsprechende Übergangsmaßnahmen vorgesehen werden, bei denen jedoch die Umweltwirkung der CO2-abhängigen Steuer gewahrt bleibt.
(14)  Die potenzielle Kostenwirkung der neuen Steuerstruktur auf Sektoren oder Teilsektoren, in denen ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, muss begrenzt werden. Infolgedessen sollten entsprechende Maßnahmen vorgesehen werden, bei denen jedoch die Umweltwirkung der CO2-abhängigen Steuer gewahrt bleibt.
Abänderung 18
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 14 a (neu)
(14a)  Jedwede Umstrukturierung der Besteuerung von Energie sollte dafür Sorge tragen, dass Sektoren, die nicht unter das Emissionshandelssystem gemäß Richtlinie 2003/87/EG fallen, gegenüber Sektoren, die von diesem System erfasst werden, nicht benachteiligt werden.
Abänderung 19
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 15
(15)  Artikel 5 der Richtlinie 2003/96/EG ermöglicht in bestimmten Fällen die Anwendung gestaffelter Steuersätze. Damit die Einheitlichkeit des CO2-Preissignals gewährleistet ist, sollten die Mitgliedstaaten diese gestaffelten Steuersätze jedoch nur bei der allgemeinen Energieverbrauchsteuer anwenden dürfen. Darüber hinaus ist die Möglichkeit, von Taxis verwendete Kraftstoffe mit einem niedrigeren Betrag zu besteuern, mit den Zielen der Maßnahmen zur Förderung alternativer Kraftstoffe und Energieträger und zur Förderung des Einsatzes umweltfreundlicherer Fahrzeuge im Stadtverkehr nicht mehr vereinbar und sollte daher gestrichen werden.
(15)  Artikel 5 der Richtlinie 2003/96/EG ermöglicht in bestimmten Fällen die Anwendung gestaffelter Steuersätze. Damit die Einheitlichkeit des CO2-Preissignals gewährleistet ist, sollten die Mitgliedstaaten diese gestaffelten Steuersätze jedoch nur bei der allgemeinen Energieverbrauchsteuer anwenden dürfen. Darüber hinaus ist die Möglichkeit, von Taxis verwendete Kraftstoffe, die aus Öl hergestellt werden, mit einem niedrigeren Betrag zu besteuern, mit den Zielen der Maßnahmen zur Förderung alternativer Kraftstoffe und Energieträger und zur Förderung des Einsatzes umweltfreundlicherer Fahrzeuge im Stadtverkehr nicht mehr vereinbar und sollte daher gestrichen werden.
Abänderung 20
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16 a (neu)
(16a)  Da die Einführung von Hybrid- und Elektrofahrzeugen für die Verringerung der Abhängigkeit von nicht erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor von entscheidender Bedeutung sein wird, sollte den Mitgliedstaaten für einen begrenzten Zeitraum die Möglichkeit gewährt werden, Strom, mit dem derartige Fahrzeuge aufgeladen werden, von der Steuer zu befreien oder auf diesen einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden.
Abänderung 21
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 17
(17)  Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen für private Haushalte und gemeinnützige Organisationen können Bestandteil sozialpolitischer Maßnahmen der Mitgliedstaaten sein. Die Möglichkeit, solche Befreiungen oder Ermäßigungen zu gewähren, sollte aus Gründen der Gleichbehandlung von Energiequellen auf alle als Heizstoff verwendeten Energieerzeugnisse und auf elektrischen Strom ausgedehnt werden. Damit die Auswirkung auf den Binnenmarkt begrenzt bleibt, sollten diese Befreiungen bzw. Ermäßigungen nur für nichtbetriebliche Tätigkeiten gelten.
(17)  Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen für private Haushalte und gemeinnützige Organisationen verhindern ein korrektes Preissignal und stehen für den Verlust eines bedeutenden Anreizes im Hinblick auf niedrigere Energierechnungen und die Senkung des Energieverbrauchs. Die in der Richtlinie 2003/96/EG vorgesehene Möglichkeit, solche Befreiungen oder Ermäßigungen zu gewähren, sollte deshalb nach einer langen Auslaufphase beseitigt werden. In Mitgliedstaaten, in denen sich dies auf die Energiepreise niederschlägt, sollten Haushalte mit niedrigem Einkommen und gemeinnützige Organisationen durch solide und umfassende soziale Maßnahmen einen Ausgleich erhalten.
Abänderung 22
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 18
(18)  Im Falle von als Treibstoff verwendetem Flüssiggas (LPG) und Erdgas ist die Bevorzugung in Form von niedrigeren Mindestbeträgen bei der allgemeinen Energieverbrauchsteuer sowie die Möglichkeit einer Steuerbefreiung insbesondere angesichts der Notwendigkeit, den Marktanteil erneuerbarer Energiequellen zu steigern, nicht länger gerechtfertigt und sollte daher mittelfristig abgeschafft werden.
(18)  Im Falle von als Treibstoff verwendetem Flüssiggas (LPG) und Erdgas ist die Bevorzugung in Form von niedrigeren Mindestbeträgen bei der allgemeinen Energieverbrauchsteuer sowie die Möglichkeit einer Steuerbefreiung insbesondere angesichts der Notwendigkeit, den Marktanteil erneuerbarer Energiequellen zu steigern, langfristig nicht gerechtfertigt und sollte daher abgeschafft werden, insbesondere angesichts der Notwendigkeit, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass sich der Marktanteil von erneuerbaren Energiequellen erhöhen kann. Da Flüssiggas und Erdgas jedoch eine weniger schädliche Auswirkung auf die Umwelt haben als andere fossile Kraftstoffe und da die Infrastruktur für ihren Vertrieb eine günstige Wirkung im Hinblick auf die Einführung erneuerbarer alternativer Energien haben könnte, sollten die Vorteile schrittweise abgeschafft werden.
Abänderung 24
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 20
(20)  Gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2003/96/EG können die Mitgliedstaaten auf Arbeiten in Landwirtschaft und Gartenbau, in der Fischzucht und in der Forstwirtschaft nicht nur die generell für eine betriebliche Nutzung geltenden Bestimmungen, sondern darüber hinaus einen bis zu Null gehenden Steuerbetrag anwenden. Eine Prüfung dieser Option hat ergeben, dass ihre Beibehaltung, was die allgemeine Energieverbrauchsteuer betrifft, den allgemeinen politischen Zielen der Union zuwider liefe, sofern nicht im Gegenzug Fortschritte im Bereich der Energieeffizienz gewährleistet werden. Was die CO2-abhängige Steuer anbelangt, so sollten diese Sektoren analog zu den Sektoren des produzierenden Gewerbes behandelt werden.
(20)  Gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2003/96/EG können die Mitgliedstaaten auf Arbeiten in Landwirtschaft und Gartenbau, in der Fischzucht und in der Forstwirtschaft nicht nur die generell für eine betriebliche Nutzung geltenden Bestimmungen, sondern darüber hinaus einen bis zu Null gehenden Steuerbetrag anwenden, um die Wirtschaftlichkeit dieser Sektoren sicherzustellen, die bereits durch hohe soziale Anforderungen und hohe Anforderungen an Pflanzen- und Umweltschutz belastet sind, die vom Markt nicht genügend kompensiert werden. Ungeachtet dessen hat eine Prüfung dieser Option ergeben, dass ihre Beibehaltung, was die allgemeine Energieverbrauchsteuer betrifft, den allgemeinen politischen Zielen der Union zuwider liefe, sofern nicht im Gegenzug Fortschritte im Bereich der Energieeffizienz gewährleistet werden. Für diese Fortschritte bei der Energieeffizienz ist ein ausreichend langer Zyklus vorzusehen, und sie müssen der Planung und Kontrolle durch öffentliche Einrichtungen unterliegen. Die Mitgliedstaaten sollten den Betriebsinhabern in diesen Sektoren technische Leitlinien zur Verfügung stellen, wenn im Zusammenhang mit verringerten Steuersätzen zusätzliche Anforderungen an die Energieeffizienz gestellt werden. Was die CO2-abhängige Steuer anbelangt, so sollte die Behandlung dieser Sektoren unter Berücksichtigung der spezifischen Kapazitäten der CO2-Abscheidung und -Speicherung sowie des Risikos der Verlagerung von CO2-Emissionen jedes Sektors und Subsektors und der möglichen Auswirkungen auf ihre Produktivität und Wirtschaftlichkeit erfolgen. Sektoren, die Biomasse mit einer hohen Kapazität für die Speicherung von Kohlenstoff produzieren, sollten von dieser Bestimmung ausgenommen werden. In Regionen, die eine außergewöhnlich hohe Kapazität zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen aufweisen, sollte die Energieunabhängigkeit ihrer land- und viehwirtschaftlichen Tätigkeiten gefördert werden.
Abänderung 25
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 21
(21)  In den allgemeinen Vorschriften dieser Richtlinie wird den Besonderheiten von aus Biomasse bestehenden oder hergestellten Brennstoffen, die die Nachhaltigkeitskriterien von Artikel 17 der Richtlinie 2009/28/EG erfüllen, in Bezug auf ihren Beitrag zur CO2-Bilanz und auf ihren niedrigeren Energieinhalt je Mengeneinheit im Vergleich zu einigen konkurrierenden fossilen Brennstoffen Rechnung getragen. Daher sollten die in der Richtlinie 2003/96/EG enthaltenen Bestimmungen, die für diese Brennstoffe Steuerermäßigungen oder -befreiungen gestatten, mittelfristig aufgehoben werden. Bis dahin sollte dafür Sorge getragen werden, dass diese Vorschriften in Übereinstimmung mit den allgemeinen Vorschriften dieser Richtlinie angewendet werden. Die Mitgliedstaaten sollten flüssige Biobrennstoffe und Biokraftstoffe gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstaben h und i der Richtlinie 2009/28/EG daher nur dann zusätzlich steuerlich bevorzugen, wenn sie die Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 17 der Richtlinie erfüllen.
(21)  In den allgemeinen Vorschriften dieser Richtlinie wird den Besonderheiten von aus Biomasse bestehenden oder hergestellten Brennstoffen, die die Nachhaltigkeitskriterien von Artikel 17 der Richtlinie 2009/28/EG erfüllen, in Bezug auf ihren Beitrag zur CO2-Bilanz und auf ihren niedrigeren Energieinhalt je Mengeneinheit im Vergleich zu einigen konkurrierenden fossilen Brennstoffen Rechnung getragen. Daher sollten die in der Richtlinie 2003/96/EG enthaltenen Bestimmungen, die für diese Brennstoffe Steuerermäßigungen oder -befreiungen gestatten, mittelfristig aufgehoben werden. Bis dahin sollte dafür Sorge getragen werden, dass diese Vorschriften in Übereinstimmung mit den allgemeinen Vorschriften dieser Richtlinie angewendet werden. Die Mitgliedstaaten sollten flüssige Biobrennstoffe und Biokraftstoffe gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstaben h und i der Richtlinie 2009/28/EG daher nur dann zusätzlich steuerlich bevorzugen, wenn sie die Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 17 der Richtlinie erfüllen. Dieser Artikel sieht vor, dass die Nachhaltigkeitskriterien in den Jahren 2017 und 2018 restriktiver gestaltet werden. Um die Kriterien zu erfüllen, muss die Einsparung bei den Treibhausgasemissionen ab dem 1. Januar 2017 mindestens 50 % betragen. Ab dem 1. Januar 2018 wird die Einsparung mindestens 60 % für Erzeugnisse betragen müssen, die in Anlagen hergestellt werden, in denen die Produktion am 1. Januar 2017 oder danach aufgenommen wurde. Sobald Nachhaltigkeitskriterien für andere Biomasseerzeugnisse als Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe gemäß der Richtlinie 2009/28/EG festgelegt werden, sollten solche Erzeugnisse nur dann in den Genuss zusätzlicher steuerlicher Vorteile kommen, wenn sie diese neuen Kriterien erfüllen.
Abänderung 26
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 28
(28)  Die Kommission sollte dem Rat erstmals bis Ende 2015 und dann alle fünf Jahre über die Anwendung der vorliegenden Richtlinie Bericht erstatten und dabei insbesondere den Mindestbetrag der CO2-abhängigen Steuer im Lichte der Entwicklung der Marktpreise für Emissionszertifikate in der EU, die Auswirkungen von Innovation und technologischen Entwicklungen sowie die Rechtfertigung für die in dieser Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen und -ermäßigungen prüfen, einschließlich für im Luft- und Seeverkehr verwendeten Kraftstoff. Die Liste der Sektoren oder Teilsektoren, in denen ein erhebliches Risiko der CO2-Verlagerung besteht, wird regelmäßig überprüft, wobei insbesondere etwa vorliegende neue Erkenntnisse berücksichtigt werden.
(28)  Die Kommission sollte dem Parlament und dem Rat erstmals bis Ende 2015 und dann alle drei Jahre über die Anwendung der vorliegenden Richtlinie Bericht erstatten und dabei insbesondere die Mindestbeträge der allgemeinen Steuer auf den Energieverbrauch zwecks Gewährleistung der Erhaltung der beabsichtigten Wirkung, den Mindestbetrag der CO2-abhängigen Steuer im Lichte der Entwicklung der Marktpreise für Emissionszertifikate in der EU, die Auswirkungen von Innovation und technologischen Entwicklungen, die Auswirkungen auf schädliche oder potenziell schädliche Emissionen außer CO2-Emissionen, die Rechtfertigung für die in dieser Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen und -ermäßigungen prüfen, einschließlich für im Luft- und Seeverkehr verwendeten Kraftstoff, sowie die Entwicklungen bei der Verwendung von Biogas, Erdgas und LPG im Straßenverkehr. Dieser Bericht sollte einen Überblick über die bestehenden steuerlichen Bestimmungen in den bilateralen Luftverkehrsabkommen enthalten. In dem Bericht sollten zudem die Auswirkungen auf die industriepolitische Schwerpunktsetzung der europäischen Automobilindustrie überprüft werden. Eine Liste der Sektoren oder Teilsektoren, in denen ein erhebliches Risiko der CO2-Verlagerung besteht, wird erstellt und regelmäßig überprüft, wobei insbesondere etwa vorliegende neue Erkenntnisse berücksichtigt werden.
Abänderung 27
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 1*
Richtlinie 2003/96/EG
Artikel 1 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
Die CO2-abhängige Steuer wird in EUR/t CO2-Emissionen berechnet, wobei die CO2-Referenzemissionsfaktoren in Anhang I Nummer 11 der Entscheidung 2007/589/EG der Kommission vom 18. Juli 2007 zur Festlegung von Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen im Sinne der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(*) zugrunde gelegt werden. Die in der genannten Entscheidung festgelegten CO2-Emissionsfaktoren für Biomasse oder aus Biomasse hergestellte Erzeugnisse gelten im Falle von flüssigen Biobrennstoffen und Biokraftstoffen gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstaben h und i der Richtlinie 2009/28/EG nur, wenn das Erzeugnis die Nachhaltigkeitskriterien von Artikel 17 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen(**) erfüllt. Für flüssige Biobrennstoffe und Biokraftstoffe, die diesen Kriterien nicht entsprechen, wenden die Mitgliedstaaten den CO2-Referenzemissionsfaktor für einen gleichwertigen Heizstoff oder Kraftstoff an, für den in der vorliegenden Richtlinie Mindeststeuerbeträge festgesetzt sind.

*NB: Im Vorschlag der Kommission fälschlich als (4) nummeriert.
Die CO2-abhängige Steuer wird in EUR/t CO2-Emissionen berechnet, wobei die CO2-Referenzemissionsfaktoren in Anhang I Nummer 11 der Entscheidung 2007/589/EG der Kommission vom 18. Juli 2007 zur Festlegung von Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen im Sinne der Richtlinie 2003/87/EG zugrunde gelegt werden. Die in der genannten Entscheidung festgelegten CO2-Emissionsfaktoren für Biomasse oder aus Biomasse hergestellte Erzeugnisse gelten im Falle von flüssigen Biobrennstoffen und Biokraftstoffen gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstaben h und i der Richtlinie 2009/28/EG nur, wenn das Erzeugnis die Nachhaltigkeitskriterien von Artikel 17 der Richtlinie 2009/28/EG erfüllt. Für flüssige Biobrennstoffe und Biokraftstoffe, die diesen Kriterien nicht entsprechen, wenden die Mitgliedstaaten den CO2-Referenzemissionsfaktor für einen gleichwertigen Heizstoff oder Kraftstoff an, für den in der vorliegenden Richtlinie Mindeststeuerbeträge festgesetzt sind. Gemäß der Richtlinie 2009/28/EG und um die Kriterien zu erfüllen, muss die Einsparung bei den Treibhausgasemissionen ab dem 1. Januar 2017 mindestens 50 % betragen und ab dem 1. Januar 2018 mindestens 60 % für Erzeugnisse betragen, die in Anlagen hergestellt wurden, in denen die Produktion am 1. Januar 2017 oder danach aufgenommen wurde.

Abänderung 28
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 1*
Richtlinie 2003/96/EG
Artikel 1 – Absatz 4
4.  Soweit nicht anders angegeben, gelten die Bestimmungen dieser Richtlinie sowohl für die CO2-abhängige Steuer als auch für die allgemeine Energieverbrauchsteuer.
4.  Soweit nicht anders angegeben, gelten die Bestimmungen dieser Richtlinie sowohl für die CO2-abhängige Steuer als auch für die allgemeine Energieverbrauchsteuer. Wenn gemäß der Richtlinie 2009/28/EG Nachhaltigkeitskriterien für andere Biomasseerzeugnisse als Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe festgelegt werden, gelten die CO2-Referenzemissionsfaktoren gemäß Ziffer 11 von Anhang I zu der Entscheidung 2007/589/EG der Kommission und die Nettoreferenzbrennwerte gemäß Anhang III der Richtlinie 2009/28/EG im Falle von Erzeugnissen aus Biomasse nur dann, wenn sie diese Nachhaltigkeitskriterien erfüllen. Erfüllen solche Erzeugnisse aus Biomasse diese Nachhaltigkeitskriterien nicht, wenden die Mitgliedstaaten den CO2-Referenzemissionsfaktor für den gleichwertigen Heiz- oder Kraftstoff an, für den in der vorliegenden Richtlinie Mindeststeuerbeträge festgelegt werden.
*NB: Im Vorschlag der Kommission fälschlich als (4) nummeriert.
Abänderung 29
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 2* – Buchstabe b
Richtlinie 2003/96/EG
Artikel 2 – Absatz 4 a (neu)
4a.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass weder die direkte noch die indirekte Verwendung von Energieerzeugnissen bei Anlagen im Sinne der Richtlinie 2003/87/EG oder weder die direkte noch die indirekte Verwendung von Energieerzeugnissen bei Anlagen, die auf der Grundlage nationaler CO2-Reduktionsmaßnahmen besteuert werden, einer Doppelbesteuerung oder Doppelregulierung unterliegen.
*NB: Im Vorschlag der Kommission fälschlich als (5) nummeriert.
Abänderung 30
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 3*
Richtlinie 2003/96/EG
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)
(aa) elektrischen Strom für Bewässerungspumpen;
*NB: Im Vorschlag der Kommission fälschlich als (6) nummeriert.
Abänderung 31
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 3*
Richtlinie 2003/96/EG
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b – Spiegelstrich 2
– für Energieerzeugnisse mit zwei Verwendungszwecken;
– für energieintensive Industriezweige und Energieerzeugnisse mit zwei Verwendungszwecken;
*NB: Im Vorschlag der Kommission fälschlich als (6) nummeriert.
Abänderung 32
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 3*
Richtlinie 2003/96/EG
Artikel 3 – Buchstabe b – Spiegelstrich 2 a (neu)
– für Abfälle, die als Ersatzbrennstoffe verwendet oder im Sinne von Artikel 3 Nummer 15 und Anhang II Punkt R 1 der Richtlinie 2008/98/EG thermisch verwertet werden,
*NB: Im Vorschlag der Kommission fälschlich als (6) nummeriert.
Abänderung 53
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 –Nummer 4* – Buchstabe b
Richtlinie 2003/96/EG
Artikel 4 – Absatz 3
3.  Die Mitgliedstaaten gewährleisten unbeschadet der in dieser Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen, Steuersatzstaffelungen oder Steuerermäßigungen, dass in Fällen, in denen in Anhang I für eine bestimmte Verwendung gleiche Mindeststeuerbeträge festgesetzt sind, für alle auf diese Weise verwendeten Erzeugnisse gleiche Steuerbeträge festgesetzt werden. Unbeschadet des Artikels 15 Absatz 1 Ziffer i gilt diese Bestimmung für in Anhang I Tabelle A aufgeführte Kraftstoffe ab 1. Januar 2023.
entfällt
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 gilt jede Verwendung, für die in Anhang I Tabelle A, B oder C ein Mindeststeuerbetrag vorgesehen wird, als einzige Verwendung.

*NB: Im Vorschlag der Kommission fälschlich als (7) nummeriert.
Abänderung 34
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 4* – Buchstabe b
Richtlinie 2003/96/EG
Artikel 4 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 a (neu)
Werden Erdgas und Biomethan als Kraftstoffe verwendet, werden höhere Mindestbeträge bei der allgemeinen Energieverbrauchsteuer erst nach einer bis zum Jahr 2023 von der Kommission vorzunehmenden Bewertung der Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie in Bezug auf den Steuerbetrag für Erdgas, das im Straßenverkehr genutzt wird, angewendet. Im Rahmen dieser Bewertung sollten u. a. folgende Aspekte untersucht werden: der Fortschritt in Bezug auf die Verfügbarkeit von Erdgas und Biomethan, der Ausbau des Tankstellennetzes in der Union, der Marktanteil von mit Erdgas betriebenen Fahrzeugen in der Union, Innovationen und technologische Entwicklung beim Einsatz von Biomethan als Kraftstoff im Verkehr sowie der Realwert der Mindeststeuerbeträge.

*NB: Im Vorschlag der Kommission fälschlich als (7) nummeriert.
Abänderung 35
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 4* – Buchstabe b
Richtlinie 2003/96/EG
Artikel 4 – Absatz 4 – Unterabsatz 1
4.  Die in dieser Richtlinie festgesetzten Mindestbeträge der allgemeinen Energieverbrauchsteuer werden ab 1. Juli 2016 alle drei Jahre angepasst, um Änderungen des von Eurostat veröffentlichten harmonisierten Verbraucherpreisindex (ohne Energie und unverarbeitete Nahrungsmittel) Rechnung zu tragen. Die Kommission veröffentlicht die daraus resultierenden Mindeststeuerbeträge im Amtsblatt der Europäischen Union.
4.  Die in dieser Richtlinie festgesetzten Mindestbeträge der allgemeinen Energieverbrauchsteuer werden alle drei Jahre überprüft, um zu gewährleisten, dass sie weiterhin ihre beabsichtigte Wirkung gemäß Artikel 29 erzielen. Falls dies für notwendig erachtet wird, legt die Kommission Vorschläge zur Änderung dieser Mindeststeuerbeträge vor.
*NB: Im Vorschlag der Kommission fälschlich als (7) nummeriert.
Abänderung 36
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 4* – Buchstabe b
Richtlinie 2003/96/EG
Artikel 4 – Absatz 4 – Unterabsatz 2
Die Mindestbeträge werden automatisch angepasst, indem der Grundbetrag in Euro um die prozentuale Veränderung dieses Index in den drei vorangegangenen Kalenderjahren erhöht bzw. verringert wird. Beträgt die prozentuale Veränderung seit der letzten Anpassung weniger als 0,5 %, wird keine Anpassung vorgenommen.„

Die Mindestbeträge der in dieser Richtlinie festgelegten CO2-bezogenen Steuer werden ab dem 1. Juli 2016 an den durchschnittlichen Marktpreis der Emissionsgenehmigungen im Rahmen des Emissionshandelssystems gemäß Richtlinie 2003/87/EG während der 18 Monate vor dieser Anpassung angepasst. Die Kommission erlässt einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 27, in dem die Formel zur Berechnung dieser Anpassung festgelegt wird.

*NB: Im Vorschlag der Kommission fälschlich als (7) nummeriert.
Abänderung 37
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 5* – Buchstabe b
Richtlinie 2003/96/EG
Artikel 5 – Spiegelstrich 3
– die Steuersätze gelten für den öffentlichen Personennahverkehr (ausgenommen Taxis), die Müllabfuhr, die Streitkräfte und öffentliche Verwaltung, Fahrzeuge von Menschen mit Behinderung oder Krankenwagen;
– die Steuersätze gelten für den öffentlichen Personennahverkehr (ausgenommen Taxis), die Müllabfuhr, die Streitkräfte und öffentliche Verwaltung, Fahrzeuge von Menschen mit Behinderung oder Krankenwagen, Feuerwehr- und Polizeifahrzeuge;
*NB: Im Vorschlag der Kommission fälschlich als (8) nummeriert.
Abänderung 55
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 6*
Richtlinie 2003/96/EG
Artikel 7
Ab dem 1. Januar 2013, dem 1. Januar 2015 und dem 1. Januar 2018 gelten für Kraftstoffe die in Anhang I Tabelle A festgelegten Mindeststeuerbeträge.

1.  Ab dem 1. Januar 2013, dem 1. Januar 2015 und dem 1. Januar 2018 gelten für Kraftstoffe die in Anhang I Tabelle A festgelegten Mindeststeuerbeträge.
2.  Die Mitgliedstaaten können zwischen gewerblich und nichtgewerblich genutztem Gasöl differenzieren.
'Gewerblich genutzter Dieselkraftstoff, der als Kraftstoff verwendet wird„, ist Gasöl, das als Kraftstoff zu folgenden Zwecken genutzt wird:
(a)  Güterbeförderung für Rechnung anderer oder für eigene Rechnung mit einem Kraftfahrzeug oder Lastzug, die ausschließlich zur Beförderung von Gütern im Kraftverkehr bestimmt sind […];
(b) regelmäßige oder gelegentliche Personenbeförderung mit einem Kraftfahrzeug […].
3.  Die Mitgliedstaaten regeln die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines gesonderten Steuerbilanzsystems für Betreiber im gewerbsmäßigen Transport.
*NB: Im Vorschlag der Kommission fälschlich als (9) nummeriert.
Abänderung 39
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 11* – Buchstabe a – Ziffer i
Richtlinie 2003/96/EG
Artikel 14 – Absatz 1 – Einleitung
„Über die allgemeinen Vorschriften für die steuerbefreite Verwendung steuerbarer Erzeugnisse gemäß der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG hinaus und unbeschadet anderer EU-Vorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Voraussetzungen, die sie zur Sicherstellung der korrekten und einfachen Anwendung solcher Befreiungen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, -vermeidung oder -missbrauch festlegen, die nachstehenden Erzeugnisse von der Steuer:
1.  Über die allgemeinen Vorschriften für die steuerbefreite Verwendung steuerpflichtiger Erzeugnisse gemäß der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem hinaus und unbeschadet anderer Vorschriften der Union befreien die Mitgliedstaaten unter den Voraussetzungen, die sie zur Sicherstellung der korrekten und einfachen Anwendung solcher Befreiungen und zur Verhinderung von Energiearmut, Steuerhinterziehung, -vermeidung oder -missbrauch festlegen, die nachstehenden Erzeugnisse von der Steuer:
*NB: Im Vorschlag der Kommission fälschlich als (14) nummeriert.
Abänderung 41
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 11* – Buchstabe a – Ziffer iii
Richtlinie 2003/96/EG
Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe e
e) bis zum 31. Dezember 2020 elektrischen Strom, der direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen geliefert wird.„
e) bis zum 31. Dezember 2025 elektrischen Strom, der direkt an Schiffe am Liegeplatz in See- oder Binnenhäfen geliefert wird.„
*NB: Im Vorschlag der Kommission fälschlich als (14) nummeriert.
Abänderung 42
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 12*
Richtlinie 2003/96/EG
Artikel 14a – Absatz 1
1.  Bis 31. Dezember 2020 sehen die Mitgliedstaaten in Bezug auf die CO2-abhängige Steuer eine Steuergutschrift für die Verwendung von Energieerzeugnissen durch Anlagen in Sektoren oder Teilsektoren vor, für die ein erhebliches Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen angenommen wird.
1.  Bis 31. Dezember 2025 sehen die Mitgliedstaaten in Bezug auf die CO2-abhängige Steuer eine Steuergutschrift für die Verwendung von Energieerzeugnissen durch Anlagen in Sektoren oder Teilsektoren vor, für die ein erhebliches Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen angenommen wird.
*NB: Im Vorschlag der Kommission fälschlich als (15) nummeriert.
Abänderung 43
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 13* – Buchstabe a – Ziffer -i (neu)
Richtlinie 2003/96/EG
Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)
i)  Folgender Buchstabe wird eingefügt:
„(ba) bis zum 1. Januar 2023 Strom zur Aufladung von Elektro- und Hybridfahrzeugen im Straßenverkehr.“
*NB: Im Vorschlag der Kommission fälschlich als (16) nummeriert.
Abänderung 44
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 13* – Buchstabe a – Ziffer i
Richtlinie 2003/96/EG
Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe h
h) als Heizstoff verwendete Energieerzeugnisse und elektrischen Strom, die von privaten Haushalten und/oder von vom betreffenden Mitgliedstaat als gemeinnützig anerkannten Organisationen verwendet werden. Bei solchen gemeinnützigen Organisationen beschränken die Mitgliedstaaten die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung auf nichtbetriebliche Tätigkeiten. Bei gemischter Verwendung erfolgt eine anteilige Besteuerung für jeden Verwendungszweck. Dabei kann eine nur geringfügige Verwendung außer Acht gelassen werden;
h) als Heizstoff verwendete Energieerzeugnisse und elektrischen Strom, die von privaten Haushalten und/oder von vom betreffenden Mitgliedstaat als gemeinnützig anerkannten Organisationen verwendet werden, bis zum 1. Januar 2025. Bei solchen gemeinnützigen Organisationen beschränken die Mitgliedstaaten die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung auf nichtbetriebliche Tätigkeiten. Bei gemischter Verwendung erfolgt eine anteilige Besteuerung für jeden Verwendungszweck. Dabei kann eine nur geringfügige Verwendung außer Acht gelassen werden;
*NB: Im Vorschlag der Kommission fälschlich als (16) nummeriert.
Abänderung 45
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 13* – Buchstabe a – Ziffer i
Richtlinie 2003/96/EG
Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe i
i) bis zum 1. Januar 2023 Erdgas und Flüssiggas, die als Treibstoff verwendet werden;
i) bis zum 1. Januar 2023 Erdgas, Biogas und Flüssiggas, die als Treibstoff verwendet werden, und Flüssiggas, das als Kraftstoff verwendet wird. Vom 1. Januar 2023 bis zum 1. Januar 2030 können die Mitgliedstaaten eine Senkung von bis zu 50 % der Mindestbeträge der Steuer für diese Kraftstoffe anwenden.
*NB: Im Vorschlag der Kommission fälschlich als (16) nummeriert.
Abänderung 46
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 13* – Buchstabe b
Richtlinie 2003/96/EG
Artikel 15 – Absatz 3
3.  Die Mitgliedstaaten können bei der allgemeinen Energieverbrauchsteuer einen bis zu Null gehenden Steuerbetrag auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom anwenden, die für Arbeiten in Landwirtschaft und Gartenbau, in der Aquakultur und in der Forstwirtschaft verwendet werden. Für die Begünstigten gelten Regelungen, die weitgehend in gleichem Maße zu einer besseren Energieeffizienz führen müssen, wie dies bei Einhaltung der normalen EU-Mindestsätze der Fall wäre.
3.  Die Mitgliedstaaten können bei der allgemeinen Energieverbrauchsteuer einen bis zu Null gehenden Steuerbetrag auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom anwenden, die für Arbeiten in Landwirtschaft und Gartenbau, in der Fischzucht und in der Forstwirtschaft verwendet werden. Die Mitgliedstaaten arbeiten gemeinsam mit den Begünstigten spezifische Strategien aus, die weitgehend in gleichem Maße zu einer besseren Energieeffizienz führen müssen, wie dies bei Einhaltung der normalen EU-Mindestsätze der Fall wäre.
*NB: Im Vorschlag der Kommission fälschlich als (16) nummeriert.
Abänderung 47
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 13* – Buchstabe b
Richtlinie 2003/96/EG
Artikel 15 – Absatz 3 a (neu)
3a.  Die Mitgliedstaaten stellen den Begünstigten, wie etwa kleinen und mittleren landwirtschaftlichen Betrieben, umfassende Leitlinien zur Verfügung, in denen die mit den ermäßigten Steuersätzen verbundenen Anforderungen an die Energieeffizienz erläutert werden.
*NB: Im Vorschlag der Kommission fälschlich als (16) nummeriert.
Abänderung 48
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 13a* – Buchstabe a – Ziffer i a (neu)
Richtlinie 2003/96/EG
Artikel 16 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)
(ia)  Nach Unterabsatz 1 wird folgender Unterabsatz eingefügt:
'Sobald gemäß der Richtlinie 2009/28/EG Nachhaltigkeitskriterien für andere Biomasseerzeugnisse als Biokraftstoffe und flüssige Biokraftstoffe festgelegt werden, kann auf diese Erzeugnisse nur dann eine Ausnahme oder ein reduzierter Steuersatz angewandt werden, wenn sie diese Nachhaltigkeitskriterien erfüllen.„
*NB: Im Vorschlag der Kommission fälschlich als (1) nummeriert.
Abänderung 49
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 14*
Richtlinie 2003/96/EG
Artikel 17 – Absatz 1 – Buchstabe a – Absatz 1
Als „energieintensiver Betrieb“ gilt eine Betriebseinheit im Sinne von Artikel 11, bei der sich entweder die Energie- und Strombeschaffungskosten auf mindestens 3,0 % des Produktionswertes belaufen oder die zu entrichtende nationale Energiesteuer mindestens 0,5 % des Mehrwertes beträgt. Im Rahmen dieser Definition können die Mitgliedstaaten enger gefasste Begriffe anwenden, einschließlich verkaufswert-, prozess- und sektorbezogener Definitionen.

Als „energieintensiver Betrieb“ gilt eine Betriebseinheit im Sinne von Artikel 11, bei der sich entweder die Energie- und Strombeschaffungskosten auf mindestens 5,0 % des Produktionswertes belaufen oder die zu entrichtende nationale Energiesteuer mindestens 0,5 % des Mehrwertes beträgt. Im Rahmen dieser Definition können die Mitgliedstaaten enger gefasste Begriffe anwenden, einschließlich verkaufswert-, prozess- und sektorbezogener Definitionen.

*NB: Im Vorschlag der Kommission fälschlich als (17) nummeriert.
Abänderung 50
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 – Nummer 21*
Richtlinie 2003/96/EG
Artikel 29
Die Kommission unterbreitet dem Rat erstmals bis Ende 2015 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und gegebenenfalls einen Vorschlag zu ihrer Änderung.

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat erstmals bis Ende 2015 und danach alle drei Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und gegebenenfalls einen Vorschlag zu ihrer Änderung.

Im Bericht der Kommission werden u. a. der Mindestbetrag der CO2-abhängigen Steuer, die Auswirkungen von Innovation und technologischen Entwicklungen insbesondere in Bezug auf Energieeffizienz, den Einsatz von elektrischem Strom im Verkehr sowie die Berechtigung der in dieser Richtlinie festgelegten Befreiungen und Ermäßigungen, einschließlich für in der Luft- und Seefahrt verwendeten Kraftstoff, untersucht.

Im Bericht der Kommission werden u. a.

i) der Mindestbetrag der allgemeinen Steuer auf den Energieverbrauch zwecks Sicherstellung der Erhaltung ihrer beabsichtigten Wirkung;
ii) die CO2-Preisentwicklungen im Rahmen des Emissionshandelssystems gemäß Richtlinie 2003/87/EG;
iii) die Auswirkungen von Innovation und technologischen Entwicklungen insbesondere in Bezug auf Energieeffizienz;
iv) den Einsatz von elektrischem Strom im Verkehr;
v) die Berechtigung der in dieser Richtlinie festgelegten Befreiungen und Ermäßigungen, einschließlich für in der Luft- und Seefahrt verwendeten Kraftstoff;
vi) die Auswirkungen dieser Richtlinie auf die industriepolitische Schwerpunktsetzung der Automobilindustrie der Union mit sauberen, energieeffizienten konventionellen Verbrennungsmotoren und auf die CO2-Reduktionsziele der Union im PKW-Bereich;
vii) die Entwicklungen bei der Verwendung von Biogas, Erdgas und Flüssiggas im Kraftverkehr und
viii) die Frage, ob andere schädliche oder potenziell schädliche Emissionen außer CO2 ebenfalls berücksichtigt werden sollten, untersucht.
Dieser Bericht enthält ferner einen Überblick über die bestehenden steuerlichen Bestimmungen in den bilateralen Luftfahrtsabkommen. Im Bericht wird dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts, dem realen Wert der Mindeststeuerbeträge sowie den allgemeinen Zielen des Vertrags Rechnung getragen.

Auf jeden Fall wird für die Zwecke von Artikel 14a dieser Richtlinie die Liste der Sektoren oder Teilsektoren, in denen ein erhebliches Risiko der CO2-Verlagerung besteht, regelmäßig überprüft, wobei insbesondere etwa vorliegende neue Erkenntnisse berücksichtigt werden.„

Auf jeden Fall wird die Liste der Sektoren oder Teilsektoren, in denen ein erhebliches Risiko der CO2-Verlagerung besteht, regelmäßig überprüft, wobei insbesondere etwa vorliegende neue Erkenntnisse berücksichtigt werden. Diesbezüglich werden die nationalen Durchführungsbedingungen aufmerksam überprüft, um sicherzustellen, dass sie klar, unzweideutig und für alle Verbraucher transparent sind.'

*NB: Im Vorschlag der Kommission fälschlich als (24) nummeriert.
Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen