Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. April 2012 zu Lebensversicherung und Naturkapital: Eine Biodiversitätsstrategie der EU für das Jahr 2020 (2011/2307(INI))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission „Lebensversicherung und Naturkapital: Eine Biodiversitätsstrategie der EU für das Jahr 2020“ (COM(2011)0244),
– unter Hinweis auf die im März 2010 von den Staats- und Regierungschefs der EU anerkannte Vision für 2050 und das von diesen angestrebte Kernziel für 2020,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Umweltrates über die „Biodiversitätsstrategie der EU für das Jahr 2020“ vom 21. Juni und 19. Dezember 2011,
– unter dem besonderen Hinweis auf die Ergebnisse der zehnten Konferenz der Vertragsparteien (Conference of the Parties, COP 10) zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt (Convention on Biological Diversity, CBD), insbesondere den Strategieplan für die biologische Vielfalt 2011-2020 und die Aichi-Ziele, das Nagoya-Protokoll über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die gerechte und ausgewogene Beteiligung an den aus ihrer Nutzung resultierenden Vorteilen sowie die Strategie zur Mobilisierung von Mitteln zum Schutz der globalen Biodiversität,
– in Kenntnis des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) und des Übereinkommens zum Erhalt der wandernden wildlebenden Tierarten (CMS),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Die GAP bis 2020: Nahrungsmittel, natürliche Ressourcen und ländliche Gebiete – die künftigen Herausforderungen“ (KOM(2010)0672) sowie der Vorschläge der Kommission für eine Reform der GAP nach 2013,
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Ein Haushalt für “Europe 2020„“ (KOM(2011)0500) und der einschlägigen Unterlagen,
– in Kenntnis des mehrjährigen Finanzrahmen der EU 2014–2020,
– in Kenntnis des zusammenfassenden Berichts über den Erhaltungszustand von Arten und Lebensraumtypen gemäß Artikel 17 der Habitat-Richtlinie (COM(2009)0358),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. September 2010 zur Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften zum Erhalt der biologischen Vielfalt(1),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juli 2010 zur Zukunft der Gemeinsamen Agrarpolitik nach 2013(2) und seine Entschließung vom 23. Juni 2011 „Die GAP bis 2020: Nahrungsmittel, natürliche Ressourcen und ländliche Gebiete – die künftigen Herausforderungen“(3),
– in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Financing Natura 2000 ‐ Investing in Natura 2000: delivering benefits for nature and people“ (SEC(2011)1573),
– unter Hinweis auf die Studie „Abschätzung des ökonomischen Wertes von Ökosystemen und biologischer Vielfalt“ (The Economics of Ecosystems and Biodiversity (TEEB))(4),
– gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und des Fischereiausschusses (A7-0101/2012),
A. in der Erwägung, dass die EU ihr Biodiversitätsziel für 2010 nicht erreicht hat;
B. unter Hinweis darauf, dass die Vereinten Nationen 2010-2020 zum Jahrzehnt der Biodiversität erklärt haben;
C. in der Erwägung, dass die biologische Vielfalt für die Existenz des Menschen und das Wohlergehen der Gesellschaft sowohl direkt als auch indirekt über die gebotenen Ökosystemleistungen wichtig ist – als besonders hervorzuhebende Beispiele seien hier der Nutzen erwähnt, der allein aus dem EU-Netz der Schutzgebiete von Natura 2000 entstand, und Schätzungen zufolge 200–300 Milliarden EUR beträgt, sowie die Anzahl der entsprechenden Vollzeitstellen, die direkt durch Tourismusausgaben in und um diese Gebiete finanziert werden, und sich auf bis zu 4,5 bis 8 Millionen belaufen;
D. in der Erwägung, dass durch Biodiversitätsverlust das weltweite BIP um jährlich 3 % reduziert wird;
E. in der Erwägung, dass in den Anhängen der Habitat-Richtlinie knapp 65 % der Lebensraumtypen und 52 % der Arten mit einem ungünstigen Erhaltungszustand deklariert sind;
F. in der Erwägung, dass 88 % der Fischbestände unter nicht nachhaltiger Überfischung leiden;
G. in der Erwägung, dass bereits über 11 000 nicht einheimische Arten – von denen mindestens 15 % invasive Arten sind und der biologischen Vielfalt schaden – die Grenzen der EU passiert haben;
H. in der Erwägung, dass Landwirte eine entscheidende Rolle beim Erreichen der EU-Biodiversitätsziele spielen; in der Erwägung, dass 1992 ein erster Anstoß dafür gegeben wurde, den Schutz der biologischen Vielfalt in die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) aufzunehmen, ferner in der Erwägung, dass durch die Reform von 2003 schließlich Maßnahmen für die biologische Vielfalt ergriffen wurden, so z. B. die Einhaltung von Auflagen, die Betriebsprämienregelung (Abkopplung) und die ländliche Entwicklung, die einen Nutzen für die biologische Vielfalt konstituieren;
I. in der Erwägung, dass Zahlungen für Ökosystemleistungen (Payments for Ecosystem Services, PES) ein vielversprechendes und innovatives Finanzmittel für den Erhalt der biologischen Vielfalt darstellen;
J. ist der Ansicht, dass Lebensräume und Arten vom Klimawandel bedroht sind und dass der Naturschutz und die biologische Vielfalt für die Abschwächung und Anpassung an den Klimawandel von ausschlaggebender Bedeutung sind;
Allgemeine Bemerkungen
1. bedauert, dass die EU ihr Biodiversitätsziel für 2010 nicht erreicht hat;
2. begrüßt und unterstützt die Biodiversitätsstrategie der EU für das Jahr 2020, einschließlich all ihrer Ziele und Maßnahmen; vertritt jedoch die Ansicht, dass einige Maßnahmen verstärkt und eindeutiger festgelegt sowie konkretere Maßnahmen eingesetzt werden sollten um die wirksame Umsetzung der Strategie zu gewährleisten;
3. unterstreicht den dringenden Handlungsbedarf sowie die Notwendigkeit, der Biodiversität eine höhere politische Priorität einzuräumen, um das Biodiversitätskernziel der EU für 2020 und die globalen Biodiversitätsverpflichtungen erfüllen zu können; betont, dass bei entsprechenden finanziellen Ressourcen und politischem Willen die Werkzeuge zur Verfügung stehen, um den Verlust der Biodiversität aufzuhalten; betont, dass der Erhalt der Biodiversität eine gemeinsame Herausforderung darstellt, der mit der Verpflichtung und der Beteiligung zahlreicher Betroffener begegnet werden muss;
4. begrüßt die Kommissionsmitteilung zur Biodiversität 2020 und weist darauf hin, dass Klimawandel, Verlust der Biodiversität, Bedrohungen durch invasive Arten und übermäßiger Verbrauch natürlicher Ressourcen länder- und regionenübergreifende Herausforderungen darstellen, die jeden EU-Bürger unabhängig von seinem Wohnort in einer städtischen oder ländlichen Gegend betreffen, und dass auf allen staatlichen Ebenen – lokal, regional und national – dringender Handlungsbedarf besteht, um diese Folgen abzufedern;
5. fordert die Mitgliedstaaten deshalb auf, die Strategie in ihre nationalen Pläne, Programme und/oder Strategien zu integrieren;
6. ist der Ansicht, dass Sicherungsmechanismen zum Schutz der biologischen Vielfalt, die in den geltenden Rechtsvorschriften der EU vorgesehen sind, nicht geschwächt werden dürfen;
7. unterstreicht, dass die neue Strategie nicht zum erneut fehlschlagen darf; ruft die Kommission daher auf, dem Parlament alle zwei Jahre einen Fortschrittsbericht vorzulegen, in dem der Rat und die Kommission den aktuellen Stand darlegen;
8. bekräftigt, dass sich an der neuen Strategie nicht ablesen lässt, ob sich die genannte Verpflichtung der EU für die Verwirklichung des Biodiversitätsziels eignet, und dass die neue Strategie auch kein Schlüssel zur Lösung dieses Problems ist, sondern dass dieser Schlüssel vielmehr in den anstehenden Reformen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Gemeinsamen Fischereipolitik sowie dem mehrjährigen Finanzrahmen liegt; weist außerdem darauf hin, dass der Schutz der biologischen Vielfalt nur unzureichend in andere EU-Politikbereiche integriert wurde, was zur Folge hatte, dass die erste Strategie gescheitert ist;
9. vertritt die Ansicht, dass die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Verwirklichung der für 2010 angestrebten Ziele erfordern, dass die bisher angewandten Verfahren gründlich überprüft werden; betont, dass strategische Studien, die alle Elemente mit möglichem Einfluss auf die Schutzgebiete erfassen, angestellt werden müssen und dass diese Studien in die Siedlungsplanung einbezogen und von Schulungs- und Informationskampagnen über die Bedeutung der lokalen natürlichen Ressourcen und deren Bewahrung begleitet werden müssen;
10. unterstreicht, dass der Rückgang der biologischen Vielfalt nicht nur Arten und Lebensräume betrifft, sondern auch die genetische Vielfalt; fordert die Kommission auf, eine Strategie für den Schutz der genetischen Vielfalt zu entwickeln;
11. weist darauf hin, dass unser Naturerbe ein wichtiges ökologisches Kapital darstellt, das für das Wohlbefinden aller Menschen von grundlegender Bedeutung ist; vertritt die Auffassung, dass alle Mitgliedstaaten zusammenarbeiten und ihre Bemühungen koordinieren müssen, um eine bessere Nutzung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten und den Verlust von biologischer Vielfalt und Ökosystemdienstleistungen sowohl in ländlichen Gebieten wie auch im urbanen Raum zu gewährleisten;
Ziele - Einbeziehung der Biodiversität in alle EU-Politikbereiche
12. betont die Wichtigkeit der Einbeziehung des Schutzes und Erhaltung der Biodiversität in die Entwicklung, Umsetzung und Finanzierung aller EU-Politikbereiche – unter anderem in die Landwirtschafts-, Forstwirtschafts-, Fischerei-, Regional- und Kohäsions-, Energie-, Industrie-, Verkehrs-, Tourismus-, Entwicklungszusammenarbeits-, Forschungs- und Innovationspolitik – um die sektorspezifische Politik und die Haushaltspolitik der Europäischen Union kohärenter zu gestalten und für die Einhaltung der verbindlichen Zusagen zum Schutz der biologischen Vielfalt zu sorgen;
13. unterstreicht, dass die Biodiversitätsstrategie der EU vollständig in die Strategien zur Abschwächung und Anpassung an den Klimawandel einbezogen werden sollte;
14. erinnert daran, dass laut dem Vorsorgeprinzip eine Rechtsgrundlage geschaffen ist, die für alle Rechtsvorschriften und Entscheidungen bezüglich der biologischen Vielfalt anzuwenden ist;
15. unterstreicht, dass Schutz, Wertbestimmung, Kartierung und Wiederherstellung von Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen unerlässlich sind, um die Ziele des Fahrplans für ein ressourcenschonendes Europa erfüllen zu können, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen der spezifischen Maßnahmen die Ausarbeitung eines Zeitplans für die Erfassung und Bewertung der Ökosystemleistungen in der EU zu prüfen, damit gezielte und wirksame Maßnahmen getroffen werden können, um dem Verlust an biologischer Vielfalt und der Verschlechterung der Ökosystemleistungen Einhalt zu gebieten;
16. betont, dass der Verlust der biologischen Vielfalt verheerende ökonomische Kosten für die Gesellschaft zur Folge hat, die bis jetzt nicht ausreichend in wirtschaftliche und andere Maßnahmen berücksichtigt wurden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten deshalb auf, die Ökosystemdienstleistungen zu bewerten und deren Werte in Bewertungssysteme als Grundlage für nachhaltigere Maßnahmen einzubeziehen; vertritt die Auffassung, dass jedes den umfassenden Erhalt der biologischen Vielfalt vernachlässigende Wirtschaftsmodell untragbar ist; betont ferner, dass Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ökosystemen und der biologischen Vielfalt ein erhebliches Potenzial zur Schaffung neuer Fertigkeiten, Arbeitsplätze und Geschäftschancen haben;
17. unterstreicht die Notwendigkeit, eine gründliche Folgenabschätzung der negativen Auswirkungen verschiedener Wirtschaftszweige auf die biologische Vielfalt zu erstellen;
18. betont, dass die Biodiversitätsstrategie Teil der Leitinitiative „Ressourcenschonendes Europa“ ist, und erinnert daran, dass die Regionalpolitik durch die von ihr unterstützten Maßnahmen zur Lösung von Klima-, Energie- und Umweltproblemen maßgeblich zur Gewährleistung eines nachhaltigen Wachstums beiträgt;
19. bekräftigt, dass eine beträchtliche Anzahl an Infektionskrankheiten neue Zoonosen sind (zwischen wildlebenden Tieren, Haustieren und Menschen übertragbar), und erkennt an, dass der Handel mit wildlebenden Tieren sowie die Veränderungen in der Landnutzung und -verwaltung zu neuen oder anderen Berührungspunkten zwischen Menschen, Haustieren und wildlebenden Tieren führt, die zu einer erhöhten Krankheitsübertragung und einem stärkeren Rückgang der biologischen Vielfalt führen können; unterstreicht, dass die Integration der Biodiversitätsstrategien in Politik für Tiergesundheit, für das Wohlergehen der Tiere und in die Handelspolitik Vorrang hat;
20. vertritt jedoch die Auffassung, dass in den Fällen, in denen Daten fehlen, eine gründliche Abschätzung der ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen erforderlich ist;
Erhaltung und Wiederherstellung der Natur
21. betont die Notwendigkeit, die Verschlechterung des Zustands aller unter das europäische Naturschutzrecht fallenden Arten und Lebensräume aufzuhalten und eine signifikante und messbare Verbesserung dieses Zustands auf EU-Ebene zu erreichen; unterstreicht, dass dies zu einer Verbesserung in mindestens einer der unter Artikel 1 der Habitat-Richtlinie definierten Kategorien für den Erhaltungszustand führen sollte, ohne eine Verschlechterung in den anderen Kategorien zu bewirken;
22. vertritt die Auffassung, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten zusagen sollten, integrierte Strategien anzunehmen, mit denen die Werte der Natur und die Merkmale des Kulturerbes der einzelnen geografischen Räume erfasst und die zu deren Erhaltung erforderlichen Gegebenheiten ermittelt werden;
23. betont, dass die Ziele der biologischen Vielfalt nur durch konkrete Maßnahmen wirksam umgesetzt werden können; bedauert, dass sich trotz der Maßnahmen gegen den Verlust an biologischer Vielfalt in der EU lediglich 17 % der Lebensräume und Arten und nur 11 % der wichtigen Ökosysteme, die gemäß den Rechtsvorschriften der EU geschützt sind, in einem günstigen Zustand befinden; fordert die Kommission auf, dringend zu analysieren, warum die gegenwärtigen Maßnahmen noch nicht zum Erfolg geführt haben, und zu prüfen, ob es andere, möglicherweise wirksamere Instrumente gibt;
24. unterstreicht, dass um eine klare Linie zur Verwirklichung der Vision für 2050 zu erkennen, sich bis 2020 mindestens 40 % aller Lebensräume und Arten in einem günstigen Erhaltungszustand befinden müssen; erinnert daran, dass sich bis 2050 100 % (oder annähernd 100 %) der Lebensräume und Arten in einem günstigen Erhaltungszustand befinden müssen;
25. drückt seine Besorgnis über die zunehmende Verschlechterung wichtiger Lebensräume wie etwa der Feuchtgebiete aus, um die sich vorrangig und begleitet von dringenden Maßnahmen, die dem von der EU verliehenen besonderen Schutzstatus gerecht werden, gekümmert werden sollte;
26. stellt fest, dass Infrastrukturausbau, Verstädterung, Industrialisierung und generell physische Landeingriffe neben anderen die wichtigsten treibenden Faktoren bei der Zersplitterung von Ökosystemen und Lebensräumen sind; fordert die lokalen, kommunalen und regionalen Regierungen auf, im Kontext ihrer Städtebauvorschriften und Durchführungsmaßnahmen diesen Bedrohungsfaktoren Rechnung zu tragen, die Ökosysteme und Lebensräume bei der Planung und Entwicklung von Projekten im großen wie im kleinen Rahmen gefährden können; anerkennt den auf lokaler und regionaler Ebene bestehenden Druck und Bedarf, eine beachtliche wirtschaftliche Entwicklung sicherzustellen, und empfiehlt den lokalen und regionalen Behörden, sich um Schaffung einer Ausgewogenheit zwischen Entwicklungserfordernissen und dem notwendigen Schutz der Biodiversität und der natürlichen Lebensräume zu bemühen; unterstützt besonders in Zeiten von Finanz- und Wirtschaftskrisen weitere Reformen in und den Einsatz von regionaler und lokaler Entwicklungspolitik zugunsten der Biodiversität und um dem weiteren Verlust von Lebensräumen Einhalt zu gebieten;
27. unterstützt die striktere Anwendung von Umweltverträglichkeitsprüfung6en, Nachhaltigkeitsverträglichkeitsprüfungen, strategischen Umweltprüfungen und anderen Instrumenten, um dem Verlust an Biodiversität und den Folgen des Klimawandels bei regionalen und kommunalen Entscheidungsprozessen Rechnung zu tragen; weist darauf hin, dass alle Regionen – auch weniger entwickelte Regionen – von Projekten profitieren, die die Abmilderung des Klimawandels und den Schutz des Biodiversitätsverlustes fördern;
28. fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass der Prozess zur Bestimmung von Natura-2000-Gebieten im Einklang mit dem Aichi-Ziel 11 bis 2012 abgeschlossen wird; bedauert außerordentlich die Verzögerung bei der Bestimmung von Meeresgebieten; ist besorgt über die Wiedereinführung der Jagderlaubnis im Donaudelta und die damit verbundenen potentiell negativen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt; ruft die Kommission auf, zu überprüfen, ob sich alle Mitgliedstaaten an Artikel 7 der Vogelrichtlinie (2009/147/EG(5)) halten, unter besonderer Berücksichtigung des Jagdverbots;
29. betont, dass es dringend erforderlich sei, die Bemühungen zum Schutz der Meere und der Meeresumwelt zu verstärken, die sowohl mithilfe von EU-Aktivitäten als auch durch die Verbesserung der internationalen Ordnungspolitik der Meere und Gebiete außerhalb der nationalen Zuständigkeit erfolgen sollen;
30. fordert die Mitgliedstaaten auf, den in Artikel 4 und 6 der Habitatrichtlinie (92/43/EWG(6)) festgelegten rechtlichen Endtermin für die Entwicklung von Verwaltungsplänen oder gleichwertigen Instrumenten für alle Natura-2000-Gebiete einzuhalten;
31. vertritt die Ansicht, dass eine bessere länderübergreifende Zusammenarbeit erhebliche Vorteile für die Erfüllung der Natura-2000-Ziele haben könnte; unterstreicht die Notwendigkeit einer engeren Zusammenarbeit zwischen europäischen, nationalen, regionalen und lokalen Behörden im Bereich der Wahrung der biologischen Vielfalt und des Schutzes der natürlichen Ressourcen; betont in diesem Zusammenhang die durch grenzüberschreitende, interregionale und transnationale Zusammenarbeit entstehenden Möglichkeiten, dem Verlust der biologischen Vielfalt Einhalt zu gebieten, und ist der Auffassung, dass eine bessere Ausschöpfung der Möglichkeiten einer territorialen Zusammenarbeit, eines Informations- und Erfahrungsaustausches sowie eines Austausches bewährter Verfahren erheblich zur Erreichung dieses Zieles beitragen würde; stellt fest, dass die Festlegung von mit der Biodiversität verbundenen Prioritäten in regionalen Makrostrategien einen wichtigen Schritt zur Wiederherstellung und Erhaltung dieser Biodiversität darstellt;
32. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine gute Bewahrung des Netzwerks Natura 2000 durch angemessene finanzielle Mittel für dieser Gebiete sicherzustellen; fordert insbesondere die Mitgliedstaaten auf, verbindliche einzelstaatliche I)nstrumente in Zusammenarbeit mit den verschiedenen Interessenvertretern zu entwickeln, mit denen sie vorrangige Erhaltungsmaßnahmen und die damit verbundenen geplanten Finanzierungsquellen (sowohl aus EU-Mitteln als auch aus den eigenen Haushalten der Mitgliedstaaten) festlegen;
33. vertritt die Ansicht, dass die Inkraftsetzung des Gemeinschaftsrechts, insbesondere bezogen auf die Umwelt, verbessert werden muss;
34. ersucht die Kommission in Anbetracht der enormen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Umsetzung der Natura-2000-Gesetzgebung, wenn erforderlich weitere auf bewährten Methoden basierende Klarstellungen oder Orientierungshilfen anzubieten; fordert die Kommission ferner auf, Orientierungen zu geben oder gute Praktiken für die Bewirtschaftung von an die Natura-2000-Gebiete grenzenden Landflächen bekannt zu machen;
35. fordert die Kommission auf, ihre Kapazitäten für die Bearbeitung und wirksame Begutachtung von Beschwerden und Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Umsetzung der Vogel- und der Habitat-Richtlinien zu erhöhen und für die Mitgliedstaaten eine angemessene Orientierungshilfe für eine Vor-Ort-Überwachung der Umsetzung dieser Richtlinien zu entwickeln; ruft die Kommission außerdem auf, in ihre derzeitige Arbeit zur Verbesserung der Umsetzung und Begutachtung des Umweltrechts Maßnahmen für die verbesserte Umsetzung und gemeinsame Inkraftsetzung der Vogel- und der Habitat-Richtlinien aufzunehmen; empfindet es im Lichte seiner Entschließung vom 20. November 2008 zu der Überprüfung der Empfehlung 2001/331/EG zur Festlegung von Mindestkriterien für Umweltinspektionen in den Mitgliedstaaten(7) als wesentlich, das Gemeinschaftsnetz für die Anwendung und Durchsetzung des gemeinschaftlichen Umweltrechts (IMPEL) zu stärken, und fordert die Kommission auf, mögliche Methoden hierzu vorzulegen, einschließlich der Möglichkeit der Errichtung einer EU-Behörde zur Umweltprüfung, und einen Vorschlag für eine Richtlinie zu Umweltprüfungen vorzulegen;
36. unterstützt die Initiative der Kommission zu Ausbildungsprogrammen für Richter und Staatsanwälte; unterstreicht jedoch, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten sollten, dass derartige Ausbildungsprogramme auch für Fachleute zugänglich sind, die im Bereich der Natura 2000 tätig sind, so z. B. regionale und lokale Strafverfolgungsbehörden sowie andere Behörden, die für die Umsetzung der Vogel- und der Habitat-Richtlinien zuständig sind;
37. vertritt die Ansicht, dass es erforderlich ist, dass digitalisierte und zugängliche Karten der mit genauen Informationen über die wichtigsten natürlichen Ressourcen, Schutzgebiete, Bodennutzungen, Wassermassen und gefährdeten Gebiete verfügbar sein müssen, um den regionalen und lokalen Behörden die Einhaltung der Umweltgesetzgebung, vor allem bezüglich der Biodiversität, zu ermöglichen;
38. weist darauf hin, dass die Öffentlichkeit der EU nur geringfügig über die Bedeutung des Erhalts der biologischen Vielfalt und die mit deren Rückgang einhergehenden verheerenden ökologischen und sozio-ökonomischen Kosten informiert ist; unterstreicht die Notwendigkeit einer umfassenderen Kommunikationsstrategie, die im Einklang mit dem Aichi-Ziel 1 steht;
39. begrüßt die Absicht der Kommission und der Mitgliedstaaten bis 2013 eine größere Kommunikationskampagne für Natura 2000 zu starten, um die Anwendung der Naturschutzbestimmungen der EU zu verbessern und eine gleichberechtigte Koexistenz von Naturschutz, nachhaltigem Wirtschaftswachstum und sozialer Entwicklung als gleichberechtigte und sich nicht widersprechende Grundsätze zu fördern; fordert zu diesem Zweck dazu auf, erfolgreiche Projekte zu fördern und die Öffentlichkeit darüber zu informieren, dass eine umweltverträgliche wirtschaftliche Entwicklung auch in Gebieten mit bedeutendem Kultur- und Naturerbe wie den Natura-2000-Gebieten möglich ist;
40. hält es für wichtig, für alle Altersgruppen und soziale Schichten Sensibilisierungs- und Informationskampagnen zum Thema biologische Vielfalt durchzuführen, wobei die Sensibilisierung von Kindern und Jugendlichen, die besonders stark von diesem Thema betroffen sind, vorrangig und vor allem im schulischen Rahmen erfolgen sollte; vertritt die Auffassung, dass im Rahmen von Bildungs- und Berufsbildungsprogrammen stärker auf den Schutz der biologischen Vielfalt eingegangen werden sollte, und zwar insbesondere in Bezug auf die Land- und Forstwirtschaft sowie in den damit verbundenen Sektoren;
41. stellt fest, dass nichtstaatliche Organisationen vor Ort eine wichtige Rolle beim Schutz der biologischen Vielfalt spielen müssen, indem sie zur Entscheidungsfindung beitragen, an der Basis aktiv sind und die Öffentlichkeit sensibilisieren;
42. empfiehlt die Ausweitung der ordnungspolitischen Maßnahmen auf die Mobilisierung von Bürgern sowie von gemeinnützigen Organisationen und Wirtschaftsteilnehmern, wobei der Schwerpunkt bei diesen Organisationen und Wirtschaftsteilnehmern auf der Integration der biologischen Vielfalt in die Unternehmensstrategie liegen sollte; anerkennt den Wert und das Wissen des ehrenamtlichen und gemeinnützigen Sektors und die dort geleistete Arbeit zum Schutz der Biodiversität und fordert regionale und kommunale Regierungen auf, diese Gruppen im Rahmen von Partnerschaften zwischen Behörden, Privatwirtschaft und Nichtregierungsorganisationen in die Planung und Projektberatung einzubeziehen;
43. erkennt die besondere Bedeutung von engeren Beziehungen zu den lokalen Akteuren und direkten Bewirtschaftern des Gebiets und ruft deshalb die Kommission auf, diesbezüglich größere Anstrengungen zu unternehmen und bei der Ausarbeitung von Rechtsakten auf die Erfahrungen und das privilegierte Wissen dieser Akteure zurückzugreifen, um einen guten Zustand der Lebensräume für die Biodiversität sicherzustellen, die von der EU geschützt werden soll;
44. bekräftigt, dass ein Grund dafür, dass es uns nicht gelungen ist, den anhaltenden Verlust an biologischer Vielfalt und die weitere Verschlechterung der Ökosysteme weltweit umzukehren, darin liegt, dass unsere Kenntnisse in Bezug auf die Komplexität der biologischen Vielfalt und die Wechselwirkungen ihrer Bestandteile untereinander und mit der lebenden Umwelt unvollständig sind, auch was den Wert der biologischen Vielfalt für die heutige und künftige Generationen betrifft; weist erneut darauf hin, dass das Wissen über die biologische Vielfalt eine notwendige Voraussetzung für die Umsetzung politischer Maßnahmen ist;
45. erachtet es deshalb als notwendig, mehr in die von der Initiative „Horizont 2020“ angestrebte Erforschung der biologischen Vielfalt – und dabei auch in die Erforschung einer oder mehrerer einschlägiger gesellschaftlicher Herausforderungen – zu investieren, damit die Forschungspolitik nicht auf zu viele Einzelaspekte ausgerichtet wird; vertritt die Auffassung, dass eine solche Aufstockung der Mittel für die Erforschung der biologischen Vielfalt innerhalb des bestehenden Rahmens schon wegen der geringen Inanspruchnahme der zur Verfügung stehenden Mittel möglich wäre; ist der Ansicht, dass einerseits unser Wissensstand in Bezug auf die biologische Vielfalt und deren Bedeutung für sämtliche Aspekte des menschlichen Daseins durch die Forschung verbessert werden könnte und sie andererseits mittels innovative Konzepte dazu beiragen wird, neue und verbesserte politische Maßnahmen und Bewirtschaftungs- und Entwicklungsstrategien auszuarbeiten;
46. betont, dass im Bereich der biologischen Vielfalt ein interdisziplinärer, grenzüberschreitender Forschungsansatz notwendig ist, da biologische Vielfalt von ihrem Wesen her Anknüpfungspunkte an Bereiche wie die Ökologie, Genetik, Epidemiologie, Klimawissenschaft, Ökonomie, Sozialanthropologie und theoretische Modellbildung hat; hebt hervor, dass eine nachhaltige Bewirtschaftung von Ökosystemen und natürlichen Ressourcen eine wissenschaftlich fundierte Politik erfordert, insbesondere in den wirtschaftlich und gesellschaftlich bedeutenden Sektoren Landwirtschaft, Fischerei und Forstwirtschaft;
47. hält es für entscheidend, dass die verfügbaren wissenschaftlichen Daten über die biologische Vielfalt, Beispiele für bewährte Verfahren zur Eindämmung des Verlusts an biologischer Vielfalt und zur Wiederherstellung der biologischen Vielfalt sowie Informationen über das Potenzial für Innovationen und Entwicklungen nach dem Vorbild der Natur einen größeren Bekanntheitsgrad erreichen und von den politischen Entscheidungsträgern und den wichtigsten Interessenträgern weitergegeben werden, und stellt fest, dass den einschlägigen Informations- und Kommunikationstechnologien bei der Bereitstellung neuer Möglichkeiten und Instrumente eine entscheidende Funktion zukommt; begrüßt daher, dass die Kommission die EU-Plattform für Wirtschaft und biologische Vielfalt eingerichtet hat, und legt der Kommission nahe, die Plattform auszubauen und eine intensivere Zusammenarbeit zwischen staatlichen Stellen und den Unternehmen in der EU, einschließlich KMU, zu fördern;
48. fordert, das Internetportal des Europäischen Informationssystems für Biodiversität (BISE) in allen Amtssprachen der EU zugänglich zu machen, um zum Daten- und Informationsaustausch beizutragen;
Erhaltung und Wiederherstellung von Ökosystemen und Ökosystemdienstleistungen
49. weist auf die Anforderung gemäß CBD zur Wiederherstellung von 15 % der verschlechterten Ökosysteme bis 2020 hin; betrachtet dies jedoch als eine Mindestanforderung und wünscht, dass die EU beachtlich höhere Wiederherstellungsziele aufstellt und dadurch ihr ehrgeizigeres Hauptziel und ihre Vision 2050 widerspiegelt, wobei dabei länderspezifische natürliche Bedingungen berücksichtigt werden; fordert die Kommission auf, klar zu definieren, was unter „verschlechterte Ökosysteme“ zu verstehen ist, und ein Referenzszenario aufzustellen, an dem der Fortschritt gemessen werden kann;
50. fordert die Kommission auf, bis spätestens 2012 eine spezielle Strategie für grüne Infrastruktur mit dem Schutz der Biodiversität als Hauptziel zu verabschieden; betont, dass diese Strategie Ziele sowohl für ländliche als auch für städtische Gebiete vorgeben sollte, unter anderem um den Bestimmungen des Artikel 10 der Habitatrichtlinie besser gerecht zu werden;
51. hält es für bedauerlich, dass die Ausarbeitung einer Strategie für eine umweltgerechte Infrastruktur durch die Kommission erst für 2012 geplant ist, die Energie- und Verkehrskorridore hingegen bereits im Vorschlag für ein europäisches Infrastrukturpaket ausgewiesen wurden; fordert deshalb die Kommission auf, die Ausarbeitung der Strategie für eine umweltgerechte Infrastruktur zu beschleunigen und für die Umsetzung des vorgeschlagenen Ziels Nr. 2 Sorge zu tragen; schließt sich der Auffassung an, dass möglichst viele Synergien zwischen Energie-, Verkehrs- und IKT-Projekten erzielt werden sollten, um die negativen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt zu begrenzen, und dass nur Maßnahmen, die mit den Rechtsvorschriften der Union vereinbar sind und mit der jeweiligen Politik der Union im Einklang stehen, mit EU-Mitteln finanziert werden sollten;
52. betont, dass die Schaffung von Naturräumen nicht allein auf ausgewählte Gebiete beschränkt sein sollte, sondern auch in verschiedenen Zonen – wie Städten, entlang von Autobahnen und Bahntrassen sowie in Gewerbegebieten – angeregt werden sollte, um eine tatsächliche grüne Infrastruktur zu errichten;
53. fordert die Kommission auf, aufbauend auf der Initiative zur Vermeidung von Nettoverlusten einen wirksamen Rechtsrahmen zu entwickeln, wobei die Erfahrungen der Mitgliedstaaten einbezogen werden und auf die Normen zurückgegriffen wird, die Bestandteil des Unternehmens- und Biodiversitätskompensationsprogramms (BBOP) sind; weist in diesem Zusammenhang auf den hohen Stellenwert hin, den ein derartiger Ansatz für alle Lebensräume und Arten in der EU, die nicht unter das EU-Recht fallen, einnimmt;
54. fordert die Kommission auf, den Arten oder Lebensräumen besondere Aufmerksamkeit zu widmen, deren ökonomischer Wert ihrer „Funktion“ nicht bezifferbar ist, da die zukünftigen Anstrengungen zur Erhaltung der Biodiversität auf die Bereiche konzentriert werden, aus denen kurzfristig ein ökonomischer Vorteil gezogen oder erwartet wird;
55. stellt fest, dass biologische Vielfalt und Ökosystemleistungen einen erheblichen nicht geldwerten Nutzen für die Wirtschaft und andere Wirtschaftsakteure bieten; fordert die Vertretungsorganisationen des privaten Sektors auf, Vorschläge vorzulegen, wie die biologische Vielfalt am besten in einem bedeutenden Umfang erhalten und wiederhergestellt werden kann;
56. erkennt die Notwendigkeit, eine grüne Infrastruktur, Öko-Innovationen und den Einsatz innovativer Technologien zu fördern, um eine grünere Wirtschaft zu schaffen; empfiehlt der Kommission, in diesem Bereich Leitlinien für bewährte Verfahren auszuarbeiten; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und kommunale und regionale Behörden nachdrücklich auf, die Empfehlungen der Studie „The Economics of Ecosystems and Biodiversity“ (TEEB) [Der ökonomische Wert von Ökosystemen und biologischer Vielfalt] zu berücksichtigen, da diese Studie als nützliches Beratungsinstrument für kommunal- und regionalpolitische Entscheidungsträger und Verwaltungs- und Führungskräfte gedacht ist; unterstreicht den Bedarf, Begünstigte der Struktur- und Kohäsionsfonds und kommunale, regionale und nationale Regierungen darin umfassender und intensiver zu schulen, sich mit den komplexen europäischen und nationalen Rechtsvorschriften auseinanderzusetzen, die dem Schutz der Natur und der stärkeren Sensibilisierung für die Bedeutung des Verlusts der biologischen Vielfalt dienen sollen; empfiehlt der Kommission, technische Unterstützungsmechanismen einzurichten, die dafür gedacht sind, Kenntnisse über umsetzungsbedingte Probleme auf regionaler und lokaler Ebene zu verbessern;
Landwirtschaft
57. verweist darauf, dass über die Hälfte des EU-Hoheitsgebiets von Landwirten bewirtschaftet wird, dass landwirtschaftliche Flächen bedeutende Ökosystemleistungen abdecken und dass die Finanzierung der GAP einen beachtlichen Teil des EU-Haushalts ausmacht; betont, dass die GAP nicht auf das Ziel der Lebensmittelproduktion und ländlicher Entwicklung beschränkt sondern ein entscheidendes Instrument für biologische Vielfalt, Erhaltung, Abschwächung des Klimawandels und die Aufrechterhaltung von Ökosystemleistungen ist; stellt fest, dass die GAP bereits Maßnahmen einschließt, die auf den Umweltschutz ausgerichtet sind, wie Abkopplung, Einhaltung von Auflagen und Agraumweltmaßnahmen; bedauert jedoch, dass diese Maßnahmen nicht dazu beigetragen haben, den Gesamtrückgang der biologischen Vielfalt in der EU aufzuhalten, und dass die biologische Vielfalt der landwirtschaftlichen Flächen ununterbrochen abnimmt; fordert deshalb eine Umorientierung der GAP hin zu Ausgleichsleistungen für Landwirte für die Bereitstellung öffentlicher Güter, da der Markt derzeit nicht in der Lage ist, den wirtschaftlichen Wert der bedeutenden öffentlichen Güter, die die Landwirtschaft liefern kann, einzubeziehen;
58. betont den Zusammenhang zwischen Wasserwirtschaft und Biodiversität als grundlegendes Element für den Erhalt des Lebens und eine nachhaltige Entwicklung;
59. betont, dass der Übergang von einem ressourcen- hin zu einem ergebnisorientierten Ansatz vollzogen werden muss, damit die Wirksamkeit der eingesetzten Instrumente bewertet werden kann;
60. fordert die ökologische Ausrichtung der 1. Säule der GAP, um die Sicherstellung des Erhalts der Biodiversität in der erweiterten Kulturlandschaft zu gewährleisten, die Konnektivität zu verbessern und sich an die Auswirkungen des Klimawandels anzupassen; begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine Reform der GAP, der eine ökologische Ausrichtung der GAP vorsieht, bei der Zahlungen aus der 1. Säule einem Paket grundlegender guter Praktiken von landwirtschaftlichen Betrieben zugewiesen werden, die Fruchtwechsel und Diversifizierung, Dauergrünland und eine Mindestflächennutzung für Umweltzwecke umfassen; unterstreicht, dass solche ökologische Ausrichtungen handhabbar sein müssen und keine unnötige Bürokratie schaffen dürfen; bekräftigt seine Forderung nach einer flächenbezogenen Unterstützung für das Natura-2000-Netzwerk im Rahmen des Systems von Direktzahlungen; ist überzeugt, dass ressourcenschonende, umwelt- und klimafreundliche Praktiken sowohl die Nachhaltigkeit des landwirtschaftlichen Gewerbes als auch eine lang anhaltende Lebensmittelsicherheit gewährleisten werden, und anerkennt, dass die GAP in diesem Prozess eine entscheidende Rolle spielen sollte;
61. tritt für eine Anpassung der Maßnahmen zur Ökologisierung an die unterschiedlichen landwirtschaftlichen Gegebenheiten in den verschiedenen Mitgliedstaaten ein, wobei beispielsweise die besondere Situation der Mittelmeerländer zu berücksichtigen ist, die hinsichtlich der Methoden zur Diversifizierung von ökologisch bedeutsamen Kulturen und Flächen nicht von den vorgeschlagenen Grenzwerten abgedeckt ist; stellt fest, dass Eichenwälder, Dauerkulturen (Olivenhaine, Weinberge, Obstbaumpflanzungen) oder der Reisanbau einige Beispiele für Praktiken sind, die angesichts des hohen ökologischen Werts und des Erhaltungswerts, den einige dieser Agrarsysteme aufweisen können, mit der Ökologisierung vereinbar sind;
62. ist der Auffassung, dass öffentliche und private Akteure, die sich für den Schutz der biologischen Vielfalt der Arten, der Lebensräume und der Ökosystemleistungen in Wäldern einsetzen, in der neuen GAP mehr Unterstützung erhalten müssen und auch die Gebiete, die die NATURA-2000-Gebiete miteinander verbinden, förderfähig sein müssen;
63. fordert, dass alle GAP-Zahlungen, auch die ab 2014, fundierten Cross-Compliance-Regeln unterliegen, die zum Erhalt biologischer Vielfalt und Ökosystemleistungen beitragen, die sich auf Vogelschutz- und Habitat-Richtlinien (ohne die derzeitigen von 2007 bis 2013 geltenden Standards zu untergraben) Pestizid- und Biozidvorschriften die die Wasserrahmenrichtlinie(8) erstrecken; fordert für die Betroffenen einfache und transparente Regelungen;
64. fordert eine Stärkung der 2. Säule sowie in allen Mitgliedstaaten erhebliche Verbesserungen hinsichtlich der Umweltorientierung dieser Säule und der Wirksamkeit ihrer Agrarumweltmaßnahmen, u. a. durch verpflichtende Mindestausgaben für Umweltmaßnahmen – Agrarumweltmaßnahmen, Natura-2000-Maßnahmen und Maßnahmen für Waldgebiete – die Unterstützung für Landbau von hohem Naturschutzwert sowie biologische Landwirtschaft; unterstreicht, dass die Umweltmaßnahmen der beiden Säulen sich gegenseitig stärken sollten;
65. nimmt den kritischen Bericht des Europäischen Rechnungshofs über die Regelung für Agrarumweltmaßnahmen zur Kenntnis; stellt fest, dass mit den für den Zeitraum 2007-2013 verfügbaren 22,2 Milliarden Euro eine sehr begrenzte Anzahl von Umweltzielen erfüllt wurden; fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass künftige Agrarumweltsubventionen nur auf der Grundlage von strengen Umweltkriterien genehmigt werden;
66. weist darauf hin, dass die gestiegene Nachfrage nach Agrartreibstoffen und die daraus resultierende Verschärfung des Drucks auf die Entwicklungsländer, diese zu produzieren, die Biodiversität insbesondere in Entwicklungsländern bedroht, weil Lebensräume und Ökosysteme, wie unter anderem Feucht- und Waldgebiete, zerstört und umgewidmet werden ;
67. ist der Auffassung, dass die Kontrolle landwirtschaftlicher Tätigkeiten verstärkt werden muss, um den Verlust der Artenvielfalt zu verhindern; ist insbesondere der Überzeugung, dass Gülleeinleitungen in den empfindlichsten Gebieten kontrolliert und sogar verboten werden müssen, um Ökosysteme zu erhalten;
68. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Phänomen der Aufgabe landwirtschaftlicher Flächen in verschiedenen Teilen Europas zu untersuchen, den angestrebten Erhalt der Biodiversität zu unterstützen und Wüstenbildung zu verhindern sowie gleichzeitig neue sozioökonomische Chancen für die ländliche Entwicklung zu schaffen; betont jedoch die Notwendigkeit, bestehenden Grundbesitz zu respektieren; unterstreicht ferner, dass die europäischen Landwirte als „Wächter“ der Landschaft eine wichtige Rolle spielen;
69. weist warnend darauf hin, dass verschiedene aus ökologischer Sicht wertvolle und durch die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften geschützte Arten und Lebensräume von den Agrarumweltsystemen abhängig sind, in denen die Präsenz des Menschen einen Schlüsselfaktor darstellt; macht in diesem Zusammenhang deutlich, wie wichtig es ist, Landflucht zu bremsen und umzukehren; befürwortet eine stärkere Unterstützung für kleine und mittlere Landwirtschaftsbetriebe, für landwirtschaftliche Familienbetriebe und für extensive landwirtschaftliche Verfahren, die eine gute Erhaltung natürlicher Ressourcen fördern;
70. fordert die Kommission auf, im Rahmen der neuen Reform der GAP ihre Anstrengungen zur Stärkung von Bereichen der Landwirtschaft zu intensivieren, die nachweislich zur Erhaltung der biologischen Vielfalt beitragen, insbesondere zur Stärkung der Bienenzucht; erinnert daran, dass Wild- und Nutzinsekten wie Bienen für 80 % der Bestäubung von Blütenpflanzen sorgen, und dass der ihnen drohende Niedergang für unsere Gesellschaften eine beträchtliche Herausforderung darstellt, deren landwirtschaftliche Produktion und damit Ernährung zu einem erheblichen Teil von der Bestäubung von Blütenpflanzen abhängen; betont diesbezüglich, dass die Bienenzucht im Rahmen der Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt einer besonderen Aufmerksamkeit bedarf;
71. unterstreicht, dass es notwendig ist, den Rückgang der Vielfalt der angebauten Pflanzenarten und -sorten zu bremsen und umzukehren, der zu einer Erosion der genetischen Basis, von der die menschliche und die tierische Ernährung abhängen, führt; hält es für notwendig, die Nutzung bestimmter gebietstypischer traditioneller landwirtschaftlicher Sorten zu fördern; fordert angemessene Rechtsvorschriften und Anreize für die Erhaltung und Weiterentwicklung einer Vielfalt von landwirtschaftlichen genetischen Ressourcen, zum Beispiel von lokal angepassten Rassen und Sorten;
72. hält es für wichtig, im Bereich der wissenschaftlichen und angewandten Forschung zur Vielfalt genetischer Ressourcen auf Unionsebene besser zusammenzuarbeiten, um diese zu erhalten, ihre Anpassungsfähigkeit an den Klimawandel zu verbessern und eine entsprechende Anwendung in den Programmen zur genetischen Verbesserung zu fördern;
Forstwirtschaft
73. fordert spezielle Vorgehensweisen zum Erreichen des Aichi–Ziels 5, wonach die Geschwindigkeit der Zerstörung aller natürlichen Lebensräume, einschließlich der Wälder, mindestens halbiert und sofern möglich annähernd auf null gebracht werden soll und wonach der Abbau und die Fragmentierung der natürlichen Lebensräume um ein Vielfaches verringert werden sollen;
74. fordert die Kommission auf, nach Vorliegen der Studienergebnisse zu den Auswirkungen des europäischen Konsums auf die Abholzung der Wälder neue politische Initiativen zu ergreifen, um die erkannten Auswirkungen anzugehen;
75. fordert die Mitgliedstaaten auf, Forstwirtschaftspläne unter einschlägiger Befragung der Öffentlichkeit zu erlassen und umzusetzen, dazu zählen wirksame Maßnahmen für den Schutz und die Regenerierung der geschützten Arten und Lebensräume sowie der betreffenden Ökosystemleistungen;
76. fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, unter anderem durch Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und das LIFE+-Programm die Annahme von Waldbewirtschaftungsplänen zu fördern; betont, dass spezielle Maßnahmen zur Erhaltung der Artenvielfalt, und insbesondere zur Erhaltung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume, in die Waldbewirtschaftungspläne aufgenommen werden müssen, um ihren Zustand innerhalb und außerhalb der Natura-2000-Gebiete zu verbessern;
77. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre Forstpolitik so zu gestalten, dass sie der Bedeutung der Wälder im Hinblick auf den Schutz der Artenvielfalt, die Verhinderung der Bodenerosion, die Kohlenstoffbindung und Luftreinigung sowie die Aufrechterhaltung des Wasserkreislaufs gebührend Rechnung tragen;
78. fordert die Mitgliedstaaten auf, zu gewährleisten, dass ökosystembasierte Maßnahmen zur Stärkung der Widerstandskraft von Wäldern gegenüber Bränden als Teil des Programms zur Verhütung von Waldbränden in ihre Waldbewirtschaftungspläne aufzunehmen;
Fischerei
79. begrüßt die Vorschläge der Kommission für die Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP), die die Umsetzung des Ökosystemkonzepts und die Anwendung aktualisierter wissenschaftlicher Informationen als Grundlage langfristiger Bewirtschaftungspläne für alle kommerziell genutzten Fischarten gewährleisten sollen; betont, dass die wirtschaftliche und soziale Lebensfähigkeit des europäischen Fischereisektors nur gewährleistet werden kann, wenn sichergestellt wird, dass die Fischbestände langfristig nachhaltig bewirtschaftet werden;
80. betont, dass kein Land den Verlust an biologischer Vielfalt, insbesondere in Meeresökosystemen, allein bewältigen kann und dass die Regierungen der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten und ihre Anstrengungen wirksamer aufeinander abstimmen müssen, um dieses weltweite Problem anzugehen; betont, dass eine entschiedene Umsetzung der Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt sowohl für die Gesellschaft als auch für die Wirtschaft vorteilhaft ist;
81. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Meeresschutzgebiete einzurichten, in denen wirtschaftliche Aktivitäten, einschließlich des Fischfangs, Gegenstand einer verstärkt ökosystembasierten Bewirtschaftung sind, in deren Rahmen sowohl die Umwelt erhalten als auch nachhaltige Fischerei betrieben werden kann;
82. unterstreicht, dass es immer noch erhebliche Wissenslücken hinsichtlich des Zustands der Meeresökosysteme und der Fischereiressourcen gibt; und fordert eine Verstärkung der Anstrengungen der EU hinsichtlich der Meeresforschung;
83. ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, ihre Bemühungen zur Erhebung wissenschaftlicher Daten über rückgängige Fischpopulationen zu verstärken, um zuverlässigere wissenschaftliche Erkenntnisse zu gewinnen;
84. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, mit dem Ziel des Aufbaus einer „europäischen Küstenwache“ zusammenzuarbeiten, um die gemeinsame Überwachungs- und Kontrollkapazität zu erhöhen und die Durchsetzung der Vorschriften sicherzustellen;
85. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich stärker darum zu bemühen, sicherzustellen, dass die Fangzahlen bis 2015 unter die höchstmögliche Dauerertragsmenge (HDF) fallen, und bei der Festlegung der HDF ökologische Überlegungen zu berücksichtigen; hebt deshalb hervor, dass ein Mangel an ausreichenden wissenschaftlichen Daten nicht als Vorwand für Untätigkeit dienen darf und im Falle fehlender Daten die fischereilichen Sterblichkeitsraten vorsorglich verringert werden sollten; verweist auf die − in der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie festgelegte (MFSD)(9)− rechtliche Verpflichtung, wonach sicherzustellen ist, dass sich alle kommerziell genutzten Fischbestände bis zum Jahr 2020 innerhalb sicherer biologischer Grenzen befinden;
86. weist darauf hin, dass die in dem von der Kommission vorgeschlagenen Paket zur Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik vorgesehene Verpflichtung, die Fischbestände bis 2015 über einem Niveau zu erhalten bzw. über ein Niveau aufzufüllen, bei dem der höchstmögliche Dauerertrag (MSY) erzielt werden kann, von den Staats- und Regierungschefs auf dem Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung 2002 in Johannesburg unterstützt wurde;
87. betont, dass die Fischereiwirtschaft ihren Beitrag zum Erreichen eines günstigen Erhaltungszustands gemäß den Vogelschutz- und Habitat-Richtlinien und zum Erreichen des Ziels eines guten Umweltzustands gemäß der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie leisten sollte; betont, dass langfristige Bewirtschaftungspläne auf mehreren Arten basieren sollten und nicht nur auf einzelnen Arten, wobei allen Aspekten der Fischpopulationen – vor allem Größe, Alter und Reproduktionsstatus – Rechnung zu trage ist, um einen ökosystembasierten Ansatz widerzuspiegeln, und dass strenge Zeitpläne für ihre Entwicklung festgelegt werden sollten;
88. betont, dass die neue Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) und alle von den Mitgliedstaaten angenommenen Folgemaßnahmen in völligem Einklang mit den Richtlinien 92/43/EWG, 2009/147/EG und 2008/56/EG stehen müssen;
89. unterstreicht, dass das Ziel der Vermeidung von Rückwürfen von weniger wertvollen Zielarten und Beifängen geschützter Nichtzielarten, einschließlich Walen, Meeresschildkröten und Seevögeln in die GFP einbezogen und dringend umgesetzt werden sollte; betont ferner, dass die GFP eine deutliche Verpflichtung zur Freilassung von Nichtzielarten mit einer hohen Überlebenschance beinhalten sollte;
90. weist darauf hin, dass Maßnahmen zur Aufhebung des Rückwurfs von Jungtieren und untermaßigen Fischen oder von über die Quoten hinausgehenden Fängen derart gestaltet werden sollten, dass sie falsche Anreize für das Anlanden und die Kommerzialisierung von Rückwürfen vermeiden;
91. unterstreicht, dass Ziele und Zeitvorgaben für die Reduzierung von Überkapazitäten gesetzt werden sollten, sodass eine Nettoreduktion der Flottenkapazität verfolgt werden kann;
92. weist darauf hin, dass die biologische Vielfalt der Meeresumwelt durch illegale, nicht gemeldete und nicht regulierte Fischerei ernsthaft gefährdet wird, und betont, dass die Zusammenarbeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten und Drittländern vorangebracht werden muss, um illegale, nicht gemeldete oder nicht regulierte Fischerei zu bekämpfen;
93. weist darauf hin, dass die Einrichtung von Fischereireservaten (also Bereichen, in denen Fischereiaktivitäten verboten oder eingeschränkt werden können) eine besonders effektive und kostengünstige Maßnahme ist, um zu erreichen, dass die Fischbestände langfristig erhalten bleiben; fordert die Mitgliedstaaten und den Rat in dieser Hinsicht auf, Fischereireservate und die dafür geltenden Verwaltungsvorschriften festzulegen, mit besonderem Schwerpunkt auf Aufzucht- und Laichgründen für Fischbestände;
94. fordert die Kommission auf, verlässliche Indikatoren für ökologische Nachhaltigkeit, auch in Bezug auf die nachhaltige Bewirtschaftung im Meer und an den Küsten, auszuarbeiten, um die Fortschritte im Hinblick auf das allgemeine Ziel, die biologische Vielfalt zu schützen, zu bewerten;
Invasive nicht heimische Arten
95. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass Maßnahmen getroffen werden, um sowohl das Eindringen neuer invasiver nicht heimischer Arten in die EU als auch die Verbreitung der bereits eingedrungenen invasiven nicht heimischen Arten in neue Gebiete zu verhindern; fordert insbesondere klare Richtlinien gemäß den GAP-Vorschriften für die ländliche Entwicklung, um sicherzustellen, dass die Aufforstung der Biodiversität nicht schadet, und um zu verhindern, dass die Pflanzung von nicht heimischen und invasiven Arten finanziell unterstützt wird; betont die Notwendigkeit ehrgeiziger Ziele und aktueller Verzeichnisse sowohl auf gemeinschaftlicher als auch auf einzelstaatlicher Ebene; ist der Auffassung, dass diese Strategien nicht ausschließlich auf die Arten ausgerichtet werden sollten, die gemäß dem Vorschlag in Ziel 5 der Biodiversitätsstrategie als „prioritär“ angesehen werden; fordert die Kommission auf, mit dem Ziel die Wissensbasis zu erhöhen, Aktivitäten zu unterstützen, die denen entsprechen, die im Rahmen des Projekts DAISIE (Delivering Alien Invasive Species Inventories for Europe) gefördert werden;
96. fordert die Kommission auf, 2012 einen Legislativvorschlag einzubringen, der sich auf ein ganzheitliches Konzept für das Problem der invasiven nicht heimischen Pflanzen- und Tierarten gründet, um in der EU eine gemeinsame Politik zur Prävention, Beobachtung, Ausrottung und Regulierung dieser Arten und für schnellen Interventionsysteme in diesem Bereich einzuführen;
97. ist sich bewusst, dass die Verhinderung kostenwirksamer und mit Blick auf die Umwelt wünschenswerter ist, als Maßnahmen, die eingeleitet werden, nachdem eine invasive nicht heimische Art bereits eingeführt wurde und etabliert ist; fordert deshalb die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, der Verhinderung der Einführung invasiver nicht heimischer Arten, so wie es durch das in der CBD vereinbarte hierarchische Herangehen an solche Arten gestützt wird, Vorrang einzuräumen;
98. unterstreicht die Notwendigkeit, zu gewährleisten, dass der Handel mit gefährdeten Arten – aufgelistet in der Roten Liste der Internationalen Gesellschaft für Naturschutz – umfassenderen Beschränkungen und insbesondere strengeren Regelungen unterworfen wird; fordert ferner die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Importe gebietsfremder und nicht einheimischer Arten zu überwachen und darüber regelmäßig zu berichten sowie die umfassende Umsetzung der Zoorichtlinie(10) zu gewährleisten; fordert die Kommission auf, nach einer Bewertung Vorschläge für ein Verbot des Heimtierhandels mit aus der freien Natur eingefangenen Tieren zu unterbreiten;
99. fordert die Kommission auf, vorhandene nationale Strategien und Aktionspläne zu beachten und sicherzustellen, dass Lebensräume auf Inseln ausreichend in der bevorstehenden Artenschutz-Verordnung berücksichtigt werden;
Klimawandel
100. erinnert an die Wechselwirkungen zwischen der Biodiversität und dem Klimasystem; unterstreicht in Anbetracht der signifikanten negativen Auswirkungen des Klimawandels auf die Biodiversität die inhärente Verschärfung der Auswirkungen des Verlusts der biologischen Vielfalt auf das Klima aufgrund des Abbaus der natürlichen Kohlendioxidsenke; betont, dass die Biodiversität unter anderem auch als Mittel zur Abschwächung des Klimawandels und zur Erhaltung natürlicher Kohlendioxidsenken dringend geschützt werden muss;
Internationale Zusammenarbeit
101. fordert die Kommission auf, Rechtsvorschriften für die Umsetzung des Nagoya-Protokolls vorzuschlagen, damit die Union das Protokoll schnellstmöglich ratifizieren kann;
102. unterstreicht angesichts des globalen Charakters der Biodiversität und Ökosystemleistungen und ihrer entscheidenden Rolle bei der Erreichung der globalen Ziele einer nachhaltigen Entwicklung, dass im Rahmen der EU-Strategie auch die Bemühungen der EU verstärkt werden müssen, um den Verlust an biologischer Vielfalt abzuwenden und damit effektiver zum Erreichen der Millennium-Entwicklungsziele bis 2015 beizutragen;
103. ist der Ansicht, dass der Schutz der biologischen Vielfalt der Meere auf dem für Juni 2012 in Rio de Janeiro geplanten Rio+20-Gipfel auf höchster Ebene behandelt werden muss;
104. begrüßt die am 6. Dezember 2011 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedete Resolution zur Gewährleistung der Nachhaltigkeit der weltweiten Fischerei(11), in der betont wird, dass bei den Bemühungen um eine nachhaltige Nutzung der Ozeane und Meere dringender Handlungsbedarf besteht;
105. begrüßt das das im November 2011 vorgestellte von vier VN-Einrichtungen (UNESCO, FAO, UNDP und IMO) ausgearbeitete Vorhaben, das vorsieht, Ländern nahezulegen, dass sie sich neuerlich dazu verpflichten, die Schädigung der Weltmeere einzudämmen, und dass sie Bedrohungen wie die Überfischung durch die Fangflotten, die Umweltverschmutzung und den Rückgang der biologischen Vielfalt entschlossen angehen.
106. empfiehlt der Kommission und den Mitgliedstaaten, weiterhin ein gemeinsames Konzept für die Erhaltung der Natur im gesamten EU-Hoheitsgebiet zu fördern; begrüßt, dass die Kommission anerkennt, wie notwendig ihre Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ist, um einen effektiven Schutz der Biodiversität in den europäischen Gebieten in äußerster Randlage und den Überseegebieten zu gewährleisten, die mehr endemische Arten beheimaten als der gesamte europäische Kontinent; spricht sich dafür aus, die spezifischen Instrumente für die Rettung und den Schutz der biologischen Vielfalt in diesen Gebieten zu verstärken, insbesondere die vom Europäischen Parlament seit 2011 unterstützte vorbereitende Maßnahme BEST (Freiwilliges System für biologische Vielfalt und Ökosystemleistungen in den Gebieten in äußerster Randlage und den überseeischen Ländern und Gebieten der EU), und wünscht ferner eine angemessene Finanzierung des Schutzes der Biodiversität und von Ökosystemleistungen in den europäischen Gebieten in äußerster Randlage und in den Überseegebieten;
107. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, multilaterale Umweltvereinbarungen strikt umzusetzen und durchzusetzen, einschließlich (aber nicht beschränkt auf) des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) und des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (CMS);
108. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die ökologische Nachhaltigkeit in ihre Beziehungen zu Drittländern effektiv und als Teil globaler Prozesse wie zum Beispiel der Millennium-Entwicklungsziele einzubeziehen;
109. fordert die Kommission auf, den Beitrag der EU-Handelspolitik zum Erhalt der Biodiversität zu verbessern und unterstützt deshalb ihren Vorschlag ein Kapitel zur nachhaltigen Entwicklung in alle neuen Handelsvereinbarungen aufzunehmen in dem wesentliche handelspolitisch wichtige Umweltbestimmungen, auch zu den Biodiversitätszielen, festgelegt werden;
110. stellt eine Zunahme des illegalen internationalen Handels mit Arten fest, die unter das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) fallen; fordert daher die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die diesbezüglichen Kapazitäten von Interpol zu verstärken und das Problem des illegalen Handels mit frei lebenden Tieren und Pflanzen in bilateralen Diskussionen mit Drittländern vorrangig zu behandeln;
111. stellt fest, dass die EU einer der Hauptimporteure von wildlebenden Tieren und Pflanzen ist und den Erhalt der Biodiversität in anderen Teilen der Erde durch ihre Richtlinien und Handelsaktivitäten beeinflusst; fordert die EU auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die negativen Auswirkungen der EU-Konsumgewohnheiten im Hinblick auf die Biodiversität zu reduzieren, indem sie auf eine nachhaltige Landwirtschaft und den nachhaltigen Handel mit wildlebenden Pflanzen und Tieren ausgerichtete Initiativen in alle Handelsvereinbarungen aufnimmt;
112. fordert den Rio+20-Weltgipfel auf, konkrete Fortschritte in Bezug auf innovative und unabhängige Finanzquellen für den Schutz der Biodiversität in Entwicklungsländern zu erzielen, und fordert nachdrücklich, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht beim Erzielen von Ergebnissen mit gutem Beispiel vorangehen;
113. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine „biodiversitätsgerechte“ EU-Entwicklungszusammenarbeit aufzunehmen, um den Verlust der Biodiversität zu verhindern, und dabei zu berücksichtigen, dass die Personen mit dem niedrigsten Einkommen am stärksten von den Ökosystemleistungen abhängig sind;
114. hält es für notwendig, die Wirtschaft kostenwirksam auf eine Energieversorgung aus nachhaltigen Quellen umzustellen, ohne die Ziele der Erhaltung der biologischen Vielfalt zu gefährden, und stellt fest, dass eine derart umgestaltete Wirtschaft zur Verwirklichung dieser Ziele beitragen könnte; erachtet es in diesem Zusammenhang als erforderlich, weitere Sicherungsmechanismen im Hinblick auf die Quellen, die Effizienz und die Menge der für die Energieerzeugung genutzten Biomasse einzuführen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang außerdem auf, so rasch wie möglich zu ermitteln, wie sich Biokraftstoffe auf die biologische Vielfalt auswirken und dabei die Folgen der indirekten Landnutzung zu berücksichtigen, und fordert die Festlegung von konkreten Nachhaltigkeitskriterien für die Erzeugung und den Einsatz aller Biokraftstoffe, einschließlich der festen Biomasse;
Finanzierung
115. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alle vorhandenen umweltschädlichen Subventionen nach objektiven Kriterien zu identifizieren, und fordert die Kommission auf, bis Ende 2012 einen Aktionsplan (einschließlich eines Zeitplans) für die schrittweise Abschaffung solcher Subventionen bis 2020 gemäß den Verpflichtungen des Nagoya-Protokolls zu veröffentlichen;
116. betont die Bedeutung der Mobilisierung finanzieller Unterstützung seitens der EU und der Mitgliedstaaten aus allen möglichen Quellen, einschließlich der Schaffung eines spezifischen Instruments zur Finanzierung des Schutzes der Biodiversität, und der Entwicklung innovativer Finanzmechanismen – insbesondere des Habitat-Bankings in Verbindung mit Ausgleichsmaßnahmen – zur Verwirklichung der gesetzten Ziele in Bezug auf die Biodiversität;
117. betont, wie wichtig es ist, das Budget für die Erforschung der Umwelt und Biodiversität im Rahmen des nächsten Forschungsrahmenprogramms zu erhöhen, und zwar in einem angemessenen Verhältnis zu den enormen Bedürfnissen und Herausforderungen, um sowohl dem Verlust der biologischen Vielfalt und dem Klimawandel Einhalt zu gebieten, als auch bekannte Wissenslücken zu schließen und die entsprechende Maßnahmen zu unterstützen;
118. fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob mit dem gegenwärtigen ordnungspolitischen Rahmen angemessene Anreize für Strategien zur Förderung der biologischen Vielfalt gesetzt werden, und kostenwirksame Lösungen vorzuschlagen, mit denen die Ausgaben für die Erhaltung der biologischen Vielfalt so umgelenkt werden, dass weniger Mittel in die Bürokratie und mehr Mittel in Schutz- und Verbesserungsmaßnahmen fließen;
119. schließt sich der Auffassung an, dass sorgfältig konzipierte marktgestützte Instrumente für die Internalisierung externer Umweltkosten im Zusammenhang mit dem Verbrauch und der Produktionstätigkeit zur Verwirklichung des Ziels beitragen können, dem Verlust an biologischer Vielfalt Einhalt zu gebieten, sofern sie mit Anreizen für Investitionen in ökologische Maßnahmen in den betroffenen Sektoren kombiniert werden;
120. begrüßt die Eröffnung der EU-Plattform für Unternehmen und Biodiversität durch die Kommission, um den privaten Sektor an der Biodiversitätsagenda zu beteiligen;
121. fordert die Kommission auf, dem Parlament und dem Rat über Optionen für die Einführung von Zahlungen für Ökosystemleistungen zu berichten, die die Rolle des Erhalts der Biodiversität berücksichtigen;
122. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die neue Strategie für Biodiversität bis 2020 vollständig umzusetzen und zu finanzieren, und dabei auch dafür zu sorgen, dass alle EU-Finanzierungsmaßnahmen mit den Rechtsvorschriften zum Schutz der biologischen Vielfalt und zum Gewässerschutz im Einklang stehen;
123. betont, dass unbedingt sichergestellt werden muss, dass der nächste mehrjährige Finanzrahmen (2014-2020) Bemühungen zum Erreichen der sechs in der Biodiversitätsstrategie genannten Ziele unterstützt und dass die Finanzierung für das LIFE-Programm angehobenwird; betont die Notwendigkeit, sich auf Projekte zur sozialen Verantwortung von Unternehmen zur Förderung der Biodiversität zu konzentrieren;
124. stellt darüber hinaus fest, dass sich Investitionen in die Erhaltung der biologischen Vielfalt dank ihres enormen wirtschaftlichen Werts auszahlen; fordert deshalb dazu auf, Naturschutzmaßnahmen finanziell stärker zu unterstützen;
125. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Sicherstellung einer angemessenen Finanzierung des Natura-2000-Netzwerks auf, sicherzustellen, dass jährlich mindestens 5,8 Milliarden Euro aus den Finanzmitteln der EU und der Mitgliedstaaten bereitgestellt werden; fordert ferner die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass über verschiedene EU-Fonds (beispielsweise die GAP-Mittel, den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, den Kohäsionsfonds und den LIFE+-Fonds) geeignete Finanzmittel verfügbar gemacht werden, wobei zwischen diesen Fond unter anderem durch das Konzept integrierter Projekte eine bessere Koordinierung und Kohärenz angestrebt wird, wobei die Transparenz für die verschiedenen Regionen die EU-Mittel erhalten, verbessert werden muss; fordert die EIB in die Ausarbeitung finanzieller Instrumente sowie technischer und beratender Dienste für die die Biodiversität betreffende Ko-Finanzierungsprojekte einzubeziehen;
126. äußert sich enttäuscht über die vorgeschlagene Mittelausstattung für das neue LIFE-Programm, die trotz des nachhaltigen Erfolgs dieses Programms in den letzten beiden Jahrzehnten weiterhin nur einen unwesentlichen Anteil am EU-Haushalt ausmacht; ist der Auffassung, dass die mit dem Biodiversitäts- und Naturschutzplan verbundenen Herausforderungen eine erhebliche Aufstockung der für das LIFE-Programm vorgesehenen Mittel erfordern;
127. stellt mit Besorgnis fest, dass die Anzahl an Projekten, die über das LIFE+-Programm jedes Jahr finanziert werden, in mehreren Mitgliedstaaten unter der Richtgröße für die Verteilung liegt; fordert die Kommission auf, die Gründe für diese Nichtinanspruchnahme zu ermitteln und bei Bedarf Änderungen der Programmregeln vorzuschlagen, insbesondere hinsichtlich der Höhe der Kofinanzierung;
128. anerkennt die Bedeutung der umweltfreundlichen Auftragsvergabe und fordert eine stärkere Beachtung Seitens der aus europäischen Mitteln geförderten Behörden; empfiehlt den für Verwaltungs- und Kontrollverfahren zuständigen Behörden, die in den Mitgliedstaaten für die Verwaltung der Struktur- und Kohäsionsfonds-Finanzierung gegründet wurden, Projekte zu fördern, die derartige Verfahren vorsehen;
129. begrüßt den Vorschlag der Kommission, im Rahmen des Kohäsionsfonds während des Finanzierungszeitraums 2014–2020 in den Schutz und die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt zu investieren; empfiehlt, auch das Potenzial von Natura 2000 für die lokale Wirtschaft und den lokalen Arbeitsmarkt zu prüfen;
130. stellt fest, dass die „grüne Wirtschaft“ eine Möglichkeit ist, Qualifikationen aufzubauen und Beschäftigung zu schaffen, und fordert ihre Unterstützung mit Finanzmitteln, so dass im Kampf zum Schutz der Biodiversität Kapazitäten auf lokaler Ebene geschaffen werden und zwar basierend auf lokalem und traditionellem Wissen; unterstreicht die Tatsache, dass etwa 30 % der gesamten Zuweisungen für Kohäsionspolitik für die Jahre 2007 – 2013 für Aktivitäten zur Verfügung stehen, die besondere Auswirkungen auf nachhaltiges Wachstum haben; hält Mitgliedstaaten und insbesondere kommunale und regionale Behörden bezüglich der Bemühungen, dem Verlust an Biodiversität Einhalt zu gebieten, dazu an, aktiver zu werden, mehr in Naturkapital zu investieren und Geldmittel der Regionalpolitik zur Verhütung natürlicher Risiken einzusetzen, auch als Instrument zur Bewahrung natürlicher Ressourcen und zur Anpassung an den Klimawandel, insbesondere im Hinblick auf den Programmplanungszeitraum 2014-2020;
131. empfiehlt den Mitgliedstaaten, in vollem Umfang die Möglichkeit zu nutzen, ihre aktuellen operationellen Programme an die Ziele der Strategie Europa 2020 für ein nachhaltiges Wachstum anzugleichen, indem sie die Investitionsschwerpunkte für Projekte überdenken, und fordert sie dringend auf, die verfügbaren Ressourcen effektiver einzusetzen;
o o o
132. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.