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Verfahren : 2012/2623(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B7-0228/2012

Eingereichte Texte :

B7-0228/2012

Aussprachen :

PV 09/05/2012 - 21
CRE 09/05/2012 - 21

Abstimmungen :

PV 10/05/2012 - 12.55
CRE 10/05/2012 - 12.55
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2012)0202

Angenommene Texte
PDF 125kWORD 40k
Donnerstag, 10. Mai 2012 - Brüssel
Patentierung von im wesentlichen biologischen Verfahren
P7_TA(2012)0202B7-0228/2012

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2012 zur Patentierung von im wesentlichen biologischen Verfahren (2012/2623(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen(1) (im Folgenden „Richtlinie 98/44/EG“), insbesondere Artikel 4, wonach Pflanzensorten und Tierrassen sowie im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren nicht patentierbar sind,

–  unter Hinweis auf Artikel 2 Absatz 2 sowie Erwägung 33 der Richtlinie 98/44/EG, wonach ein Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren im wesentlichen biologisch ist, wenn es vollständig auf natürlichen Phänomenen wie Kreuzung oder Selektion beruht,

–  unter Hinweis darauf, dass es wichtig ist, dass Artikel 11 der Richtlinie 98/44/EG angemessen umgesetzt wird, zumal damit das Landwirteprivileg sichergestellt wird;

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen vom 5. Oktober 1973 über die Erteilung europäischer Patente (im Folgenden „Europäisches Patentübereinkommen“) sowie dessen Artikel 53 Buchstabe b,

–  unter Hinweis auf den Beschluss des Verwaltungsrates der Europäischen Patentorganisation vom 16. Juni 1999 über die Aufnahme der Richtlinie 98/44/EG in die Durchführungsbestimmungen zum Europäischen Patentübereinkommen(2),

–  unter Hinweis auf die Entscheidung G2/06 des Europäischen Patentamtes sowie das Urteil C-34/10 des Europäischen Gerichtshofs, wonach bei der Auslegung von Verboten im Patentrecht nicht nur der explizite Wortlaut der Ansprüche, sondern die gesamte technische Lehre der Anmeldung zu beachten ist,

–  unter Hinweis auf die Entscheidungen G2/07 (zu Brokkoli) und G1/08 (zu Tomaten) der Großen Beschwerdekammer des EPA, nach denen der Einsatz von biologischen Verfahren bei der Kreuzung von Pflanzen nicht patentiert werden darf,

–  unter Hinweis auf die vom EPA auf die Zucht konventionell gezüchteter Pflanzen wie Brokkoli (EP 1069819), Tomaten (EP 1211926) und Melonen (EP 1962578) vergebenen Patente,

–  unter Hinweis auf die vom Europäischen Patentamt vergebenen Patente auf die Zucht konventionell gezüchteter Tiere, wie Geschlechtsselektion und in der herkömmlichen Zucht verwendetes Zuchtmaterial (EP 1263521, EP 1257168), Auswahl von Milchkühen (EP1330552) und Tierzucht (EP 1566316),

–  unter Hinweis auf den Internationalen Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft im Namen der Europäischen Gemeinschaft, dem die Europäische Union gemäß dem Beschluss 2004/869/EG des Rates beigetreten ist(3),

–  unter Hinweis auf das Internationale Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen vom 2. Dezember 1961, revidiert in Genf am 10. November 1972 und am 23. Oktober 1978 und 19. März 1991 (im Folgenden das „UPOV-Übereinkommen“),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz(4) (im Folgenden „Verordnung (EG) Nr. 2100/94“),

–  gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die Rechte an geistigem Eigentum zur Förderung der Entwicklung neuer Pflanzen und Innovationen bei Pflanzen eine notwendige Voraussetzung dafür sind, Wachstum und Innovation voranzutreiben und die europäischen Unternehmen, insbesondere die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), dabei zu unterstützen, die Wirtschaftskrise zu bewältigen und im globalen Wettbewerb zu bestehen;

B.  in der Erwägung, dass ein umfassender Patentschutz, insbesondere im Bereich der Züchtung, Innovation und Fortschritt behindern und den kleinen und mittleren Züchtern zum Nachteil gereichen kann, wenn der Zugang zu genetischen Tier- und Pflanzenressourcen blockiert wird;

C.  in der Erwägung, dass die Pflanzenzucht eine unabdingbare Voraussetzung für die Ernährungssicherheit und in gewissem Maße auch für die Energieversorgung ist;

D.  in der Erwägung, dass konventionelle Züchtungsverfahren für die moderne Pflanzen- und Tierzucht ausschlaggebend sind;

E.  in der Erwägung, dass ein grundlegendes Prinzip des auf dem UPOV-Übereinkommen basierenden internationalen Sortenschutzes und der EU-Regelung, die sich auf die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 stützt, darin besteht, dass der Inhaber eines Sortenschutzrechtes andere nicht daran hindern kann, die geschützte Pflanzenart zu verwenden, wenn sie mit Hilfe geschützter Sorten weitere Züchtungen vorantreiben wollen;

F.  in der Erwägung, dass es wichtig ist, dass ein solches Privileg im Patentrecht EU-weit gilt;

G.  in der Erwägung, dass Pflanzensorten und Tierrassen sowie im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren laut Artikel 4 der Richtlinie 98/44/EG und Artikel 53 Buchstabe b des Europäischen Patentübereinkommens nicht patentierbar sind;

H.  in der Erwägung, dass Patente auf Erzeugnisse aus herkömmlicher Züchtung oder auf genetisches Material, das für die konventionelle Züchtung notwendig ist, die Ausnahme im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 98/44/EG und Artikel 53 Buchstabe b des Europäischen Patentübereinkommens aushöhlen kann;

I.  in der Erwägung, dass Patente im Bereich der Gentechnik zwar vergeben werden können, das Verbot von Patenten auf Pflanzenarten und Tierrassen jedoch gewahrt werden muss;

J.  in der Erwägung, dass im Bereich der Biotechnologie nicht nur der explizite Wortlaut der Ansprüche, sondern die gesamte technische Lehre der Anmeldung zu beachten ist, wenn es darum geht, über die Patentierbarkeit zu entscheiden, sowie in der Erwägung, dass das Europäische Patentamt und der Europäische Gerichtshof diesen Grundsatz, einen Ansatz zu verfolgen, bei dem die Gesamtheit des Inhalts berücksichtigt wird, in einigen ihrer jüngsten Entscheidungen angewandt haben(5);

K.  in der Erwägung, dass die Kommission in Artikel 16 Buchstabe c der Richtlinie 98/44/EG aufgefordert wird, jährlich „einen Bericht über die Entwicklung und die Auswirkungen des Patentrechts im Bereich der Bio- und Gentechnologie“ zu übermitteln;

L.  in der Erwägung, dass die Kommission seit 2005 keinen entsprechenden Bericht mehr veröffentlicht hat;

M.  in der Erwägung, dass das Parlament die Kommission in seiner Entschließung vom 26. Oktober 2005 zu den Patenten für biotechnologische Erfindungen(6) aufgefordert hat, im nächsten Bericht sorgfältig die ordnungsgemäße Umsetzung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 98/44/EG zu prüfen;

N.  in der Erwägung, dass solche Berichte der Kommission dazu beitragen würden, die Öffentlichkeit umfassend zu informieren, sowie in der Erwägung, dass die Europäische Union bei der Förderung der öffentlichen Debatte eine Vorreiterrolle übernehmen muss;

1.  misst dem EPA große Bedeutung bei der Unterstützung von Innovation, Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftswachstum in Europa zu;

2.  stellt fest, dass Patente die Verbreitung wertvoller technischer Informationen fördern und ein wichtiges Instrument für den Technologietransfer sind;

3.  begrüßt die Entscheidungen der Großen Beschwerdekammer des EPA zum so genannten „Brokkoli-“ Patent (G2/07) und zum „Tomaten“-Patent (G 1/08), in denen es um die korrekte Auslegung des Begriffs „wesentliche biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen (oder Tieren)“ geht, der in der Richtlinie 98/44/EG und dem Europäischen Patentübereinkommen verwendet wird, um solche Verfahren von der Patentierbarkeit auszuschließen;

4.  fordert das EPA ebenfalls auf, alle Erzeugnisse aus konventioneller Zucht und alle herkömmlichen Zuchtverfahren von der Patentierbarkeit auszuschließen, auch die Präzisionszucht (SMART Breeding) und Zuchtmaterial, das bei der konventionellen Zucht eingesetzt wird;

5.  fordert die Kommission auf, in ihrem bevorstehenden Bericht auf die Entscheidungen der Großen Beschwerdekammer des EPA zu „Brokkoli“ und „Tomaten“ einzugehen;

6.  begrüßt die jüngste Entscheidung des Europäischen Patentamtes im Fall WARF und des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Brüstle, da in diesen Entscheidungen die Richtlinie 98/44/EG angemessen ausgelegt wird und wichtige Hinweise erteilt werden betreffend den so genannten Ansatz, bei dem die Gesamtheit des Inhalts berücksichtigt wird; fordert die Kommission auf, auch in anderen relevanten Politikbereichen die geeigneten Schlussfolgerungen aus diesen Entscheidungen ziehen, damit die Politik der EU diesen Entscheidungen angepasst wird;

7.  fordert die Kommission auf, in ihrem bevorstehenden Bericht auf die potenziellen Auswirkungen der Patentierung von Zuchtverfahren für Pflanzen und ihre Folgen für die Zuchtbetriebe, die Landwirtschaft, die Lebensmittelindustrie und die Ernährungssicherheit einzugehen;

8.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zu gewährleisten, dass die EU in ihrem Patentrecht für Pflanzen- und Tierzucht nach wie vor eine umfassende Züchterausnahme anwendet;

9.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten und dem EPA zu übermitteln.

(1) ABl. L 213 vom 30.7.1998, S. 13.
(2) Amtsblatt EPA 7/1999.
(3) ABl. L 378 vom 23.12.2004, S. 1.
(4) ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1.
(5) Entscheidung der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes vom 25. November 2008, G 2/06 („WARF“) und Urteil C-34/10 des Europäischen Gerichtshofs (Greenpeace/Brüstle).
(6) ABl. C 272 E vom 9.11.2006, S. 440.

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