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Donnerstag, 10. Mai 2012 - Brüssel
Prüfung im Ausschuss von schriftlichen Anfragen, die unbeantwortet geblieben sind (Auslegung von Artikel 117 Absatz 3 der Geschäftsordnung)
P7_TA(2012)0204

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2012 über die Prüfung im Ausschuss von schriftlichen Anfragen, die unbeantwortet geblieben sind (Auslegung von Artikel 117 Absatz 3 der Geschäftsordnung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Vorsitzes des konstitutionellen Ausschusses vom 27. April 2012,

–  gestützt auf Artikel 211 seiner Geschäftsordnung,

1.  beschließt, dem Artikel 117 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung die folgende Auslegung anzufügen:"

Der Vorsitz eines Ausschusses ist gemäß Artikel 193 Absatz 1 befugt, eine Ausschusssitzung einzuberufen; somit obliegt es ihm, über den Entwurf der Tagesordnung der von ihm einberufenen Sitzung zu entscheiden, um eine reibungslose Arbeitsorganisation zu ermöglichen. Durch dieses Recht wird die in Artikel 117 Absatz 3 vorgesehene Verpflichtung, eine schriftliche Anfrage auf Antrag des Fragestellers in den Entwurf der Tagesordnung der nächsten Sitzung des Ausschusses aufzunehmen, nicht in Frage gestellt. Es liegt jedoch im Ermessen des Vorsitzes, unter Berücksichtigung der politischen Prioritäten die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte der Sitzung und die Modalitäten des Verfahrens vorzuschlagen (beispielsweise ein Verfahren ohne Aussprache und gegebenenfalls die Annahme einer Entscheidung über die Weiterbehandlung oder gegebenenfalls eine Empfehlung, den Punkt auf eine spätere Sitzung zu vertagen).

"

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.

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