Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Mai 2012 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über das gemeinsame Finanztransaktionssteuersystem und zur Änderung der Richtlinie 2008/7/EG (COM(2011)0594 – C7-0355/2011 – 2011/0261(CNS))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2011)0594),
– gestützt auf Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0355/2011),
– in Kenntnis der begründeten Stellungnahmen, die vom zyprischen Parlament, vom maltesischen Parlament und vom schwedischen Reichstag gemäß dem Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit abgegeben wurden und in denen festgestellt wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses, des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0154/2012),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1
(1) Die jüngste Finanzkrise hat auf allen Ebenen zu Debatten über eine zusätzliche Besteuerung des Finanzsektors und insbesondere eine Finanztransaktionssteuer geführt. Diese Debatten entspringen dem Wunsch, den Finanzsektor an den Kosten der Krise, die oft als von ihm ausgelöst angesehen wird, zu beteiligen und sicherzustellen, dass er in Zukunft gegenüber anderen Wirtschaftszweigen angemessen besteuert wird, Anreizregelungen zu schaffen, die Finanzinstitute von übermäßig riskanten Tätigkeiten abhalten, regulatorische Maßnahmen, mit denen künftige Krisen verhindert werden sollen, zu ergänzen, und zusätzliche Steuereinnahmen für die öffentlichen Haushalte und besondere politische Ziele zu erzeugen.
(1) Die jüngste Finanzkrise hat auf allen Ebenen zu Debatten über eine zusätzliche Besteuerung des Finanzsektors und insbesondere eine Finanztransaktionssteuer geführt. Diese Debatten entspringen dem Wunsch, den Finanzsektor an den Kosten der Krise, die oft als von ihm ausgelöst angesehen wird, zu beteiligen und sicherzustellen, dass er in Zukunft gegenüber anderen Wirtschaftszweigen angemessen besteuert wird, Anreizregelungen zu schaffen, die Finanzinstitute von übermäßig riskanten Tätigkeiten abhalten, regulatorische Maßnahmen, mit denen künftige Krisen verhindert werden sollen, zu ergänzen, und zusätzliche Steuereinnahmen für die öffentlichen Haushalte zu erzeugen, die unter anderem zur Haushaltkonsolidierung beitragen, um das Wachstum anzukurbeln und Arbeitsplätze zu schaffen oder die besonderen politischen Zielen wie der Entwicklungshilfe oder der Bekämpfung des Klimawandels dienen.
Abänderung 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2
(2) Damit einseitige Maßnahmen der Mitgliedstaaten – angesichts der äußerst hohen Mobilität der meisten einschlägigen Finanztransaktionen – nicht zu Verzerrungen führen und somit das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes sichergestellt wird, müssen die wesentlichen Merkmale einer Finanztransaktionssteuer der Mitgliedstaaten auf EU-Ebene harmonisiert werden. Dadurch sollen Anreize für eine Steuerarbitrage innerhalb der Union, allokative Verzerrungen zwischen den Finanzmärkten in der Union sowie Fälle von Doppel- oder Nichtbesteuerung verhindert werden.
(2) Damit einseitige Maßnahmen der Mitgliedstaaten – angesichts der äußerst hohen Mobilität der meisten einschlägigen Finanztransaktionen – nicht zu Verzerrungen führen und somit das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes sichergestellt wird, müssen die wesentlichen Merkmale einer Finanztransaktionssteuer der Mitgliedstaaten auf Unionsebene harmonisiert werden, und diese Richtlinie muss unionsweit umgesetzt werden. Dadurch sollen Anreize für eine Steuerarbitrage innerhalb der Union, allokative Verzerrungen zwischen den Finanzmärkten in der Union sowie Fälle von Doppel- oder Nichtbesteuerung verhindert werden. Unter Berücksichtigung des letztlichen Ziels einer unionsweiten Anwendung der Finanztransaktionssteuer , dürfte sich das in dieser Richtlinie erarbeitete Modell als Grundlage für die Einführung der Finanztransaktionssteuer in der Gruppe von Mitgliedstaaten eignen, die dem Euro-Währungsgebiet angehören und die eine solche Steuer im Rahmen der verstärkten Zusammenarbeit nach Artikel 329 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zügiger einführen möchten, es muss jedoch nicht auf diese Gruppe beschränkt bleiben. Die Einführung der Finanztransaktionssteuer in einer stark begrenzten Zahl von Mitgliedstaaten könnte jedoch zu wesentlichen Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt führen, weshalb umfassende Maßnahmen getroffen werden sollten, damit das Funktionieren des Binnenmarkts durch eine solche Vorgehensweise nicht beeinträchtigt wird.
Abänderung 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 a (neu)
(2a)Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. Juni 2010 und aufgrund der Tatsache, dass die mit der Finanztransaktionssteuer verbundenen Ziele umfassend erreicht werden, wenn die Steuer weltweit eingeführt wird, sollte die Union sich an vorderster Front dafür einsetzen, dass eine Einigung über eine weltweite Finanztransaktionssteuer erzielt wird. Indem die Union bei der Einführung der Finanztransaktionssteuer eine Vorreiterrolle übernimmt, muss sie sich entschlossen für ein weltweites Übereinkommen in den entsprechenden internationalen Foren einsetzten, vor allem in der G20, um eine gemeinsame Basis für die weltweite Einführung einer solchen Steuer zu schaffen. Konkrete Schritte in diese Richtung sollten Teil des Berichts sein, den die Kommission im Zusammenhang mit der ersten Überprüfung dieser Richtlinie verfasst.
Abänderung 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3
(3) Mit Blick auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes sollte die Finanztransaktionssteuer auf den Handel mit einem breiten Spektrum an Finanzinstrumenten einschließlich strukturierter Produkte sowohl in geregelten Märkten als auch im außerbörslichen Handel und auf den Abschluss und die Änderung von Derivatkontrakten erhoben werden. Desgleichen sollte sie für ein breites Spektrum an Finanzinstituten gelten.
(3) Um der Steuerumgehung, der Gefahr der Abwanderung und der Aufsichtsarbitrage möglichst wenig Raum zu bieten, sollte die Finanztransaktionssteuer auf den Handel mit einem breiten Spektrum an Finanzinstrumenten einschließlich strukturierter Produkte sowohl in geregelten Märkten als auch im außerbörslichen Handel und auf den Abschluss und die Änderung von Derivatkontrakten erhoben werden. Desgleichen sollte sie für ein breites Spektrum an Finanzinstituten gelten. Durch Einbeziehung einer möglichst breiten Palette an Finanzinstrumenten und -akteuren sollte auch dafür gesorgt werden, dass die Steuerlast auf alle Akteure gerecht verteilt wird, wobei Transaktionen, die eher spekulativ sind und zu stärkeren Beeinträchtigungen führen können, stärker besteuert werden. Würde der Anwendungsbereich für die Finanztransaktionssteuer stärker eingeschränkt, so würde nicht derselbe Effekt erreicht, da die Steuerlast – beispielsweise, wenn die Entscheidung auf eine Form der so genannten Stempelsteuer fällt – eine viel stärker eingegrenzte Gruppe von auf regulierten Märkten gehandelten Instrumenten träfe und das Ziel, der übermäßigen und gefährlichen Spekulation Einhalt zu gebieten, damit verfehlt würde.
Abänderung 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 11 a (neu)
(11a)Im Sinne einer Stärkung des streng geregelten, kontrollierten und transparenten Börsenhandels gegenüber dem ungeregelten, unkontrollierten und weniger transparenten außerbörslichen Handel sollten die Mitgliedsstaaten für an Börsen durchgeführte Finanztransaktionen niedrigere Steuersätze anwenden als für Finanztransaktionen im außerbörslichen Handel. Auf diese Weise kann eine Verlagerung des Handels von kaum geregelten oder ungeregelten Märkten hin zu den strenger Regulierung und Kontrolle unterliegenden Börsen erzielt werden.
Abänderung 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12
(12) Damit sich die Besteuerung auf den Finanzsektor und nicht die Bürger konzentriert und da Finanzinstitute die überwiegende Mehrheit der Transaktionen in den Finanzmärkten durchführen, sollte die Steuer von diesen Instituten entrichtet werden, unabhängig davon, ob sie in eigenem oder fremdem Namen, für eigene oder fremde Rechnung handeln.
(12) Damit sich die Besteuerung auf den Finanzsektor und nicht die Bürger konzentriert und da Finanzinstitute die überwiegende Mehrheit der Transaktionen in den Finanzmärkten durchführen, sollte die Steuer nur von diesen Instituten entrichtet werden, unabhängig davon, ob sie in eigenem oder fremdem Namen, für eigene oder fremde Rechnung handeln.
Abänderung 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13
(13) Aufgrund der hohen Mobilität von Finanztransaktionen und zur Verringerung potenzieller Steuerumgehung sollte die Steuer auf der Grundlage des Ansässigkeitsprinzips erhoben werden.
(13) Aufgrund der hohen Mobilität von Finanztransaktionen, zur Verringerung potenzieller Steuerumgehung und zwecks weitestgehender Erfassung aller Akteure und Transaktionen sollte die Steuer auf der Grundlage eines sehr weit gefassten Ansässigkeitsprinzips erhoben werden, das durch einzelne Elemente des Ausgabeprinzips ergänzt wird. Damit die Finanztransaktionssteuer besser vollstreckt werden kann, sollte auch das Eigentümerprinzip gelten.
Abänderung 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 14
(14) Die Mindeststeuersätze sollten hoch genug sein, um die mit der vorliegenden Richtlinie angestrebte Harmonisierung zu erreichen. Zugleich müssen sie niedrig genug sein, um die Verlagerungsrisiken gering zu halten
(14) Die Mindeststeuersätze sollten hoch genug sein, um die mit der vorliegenden Richtlinie angestrebte Harmonisierung zu erreichen, sodass der Finanzsektor einen angemessenen Beitrag zu den Kosten der Wirtschaftskrise leistet und dadurch die Realwirtschaft in Schwung gebracht wird. Zugleich müssen die Mindeststeuersätze bis zur Einführung einer einheitlichen, weltweit eingeführten Finanztransaktionssteuer niedrig genug sein, um die Verlagerungsrisiken gering zu halten.
Abänderung 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 15 a (neu)
(15a)Da das Ausmaß von Steuerumgehung, -hinterziehung und -betrug zum Teil davon abhängig ist, inwiefern die Mitgliedstaaten in der Lage sind, auf Handelsplätzen in Drittländern durchgeführte steuerpflichtige Transaktionen zu prüfen, sollten die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Kommission von den von OECD, Europarat und anderen internationalen Organisationen eingeführten Instrumenten der Zusammenarbeit in Steuerfragen umfassend Gebrauch machen. Erforderlichenfalls sollten diesbezüglich neue bilaterale und multilaterale Kooperationsmaßnahmen ergriffen werden.
Abänderung 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16
(16) Damit sowohl Durchführungsbestimmungen, durch die festgelegt wird, ob bestimmte Finanztätigkeiten einen wesentlichen Teil der Tätigkeit eines Unternehmens ausmachen, so dass das betreffende Unternehmen für die Zwecke dieser Richtlinie als Finanzinstitut angesehen werden kann, als auch Durchführungsbestimmungen zum Schutz gegen Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch erlassen werden können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, zur Festlegung der zu diesem Zweck erforderlichen Maßnahmen Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen. Es kommt insbesondere darauf an, dass die Kommission bei ihren Vorarbeiten angemessene Konsultationen unter Einbeziehung der Sachverständigenebene durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Rat rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
(16) Damit sowohl Durchführungsbestimmungen, durch die festgelegt wird, ob bestimmte Finanztätigkeiten einen wesentlichen Teil der Tätigkeit eines Unternehmens ausmachen, so dass das betreffende Unternehmen für die Zwecke dieser Richtlinie als Finanzinstitut angesehen werden kann, als auch Durchführungsbestimmungen zum Schutz gegen Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch erlassen werden können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, zur Festlegung der zu diesem Zweck erforderlichen Maßnahmen Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen. Es kommt insbesondere darauf an, dass die Kommission bei ihren Vorarbeiten angemessene Konsultationen, vor allem mit Sachverständigen, nichtstaatlichen Organisationen und anderen Interessenträgern, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
Abänderung 11 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 17 a (neu)
(17a)Die Verwaltung der Einnahmen aus der Finanztransaktionssteuer ist nicht Gegenstand dieser Richtlinie. Gemäß dem Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 und insbesondere gemäß den Bestimmungen über die Eigenmittel der Union könnte jedoch festgelegt werden, dass die Einnahmen aus der Finanztransaktionssteuer teilweise auf Unionsebene verwaltet werden – entweder als Teil der Eigenmittel der Union oder durch direkte Bindung dieser Mittel an bestimmte politische Maßnahmen und öffentliche Güter der Union. Wenn ein Teil der Einnahmen aus der Finanztransaktionssteuer als Eigenmittel der Union verwendet würde, würden die nationalen Beitragszahlungen für den Unionshaushalt sinken, sodass den nationalen Haushalten mehr Mittel für andere Zwecke zur Verfügung stünden.
Abänderung 12 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 17 b (neu)
(17b)Die Befugnis zur Steuererhebung liegt allein bei den Mitgliedstaaten.
Abänderung 13 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 2
2. Diese Richtlinie findet auf alle Finanztransaktionen Anwendung, sofern zumindest eine an der Transaktion beteiligte Partei in einem Mitgliedstaat ansässig ist und ein im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates ansässiges Finanzinstitut eine Transaktionspartei darstellt, wobei diese entweder für eigene oder fremde Rechnung oder im Namen einer Transaktionspartei handelt.
2. Diese Richtlinie findet gemäß Artikel 3 auf alle Finanztransaktionen Anwendung, auf die eine der folgenden Bedingungen zutrifft:
a)Mindestens eine an der Transaktion beteiligte Partei ist in einem Mitgliedstaat ansässig, und ein im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates ansässiges Finanzinstitut stellt eine Transaktionspartei dar, wobei diese entweder auf eigene oder fremde Rechnung oder im Namen einer Transaktionspartei handelt, oder
b) es handelt sich um eine Transaktion mit einem Finanzinstrument, das von einer in der Union eingetragenen juristischen Person herausgegeben wird.
Abänderung 14 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c a (neu)
(ca)Devisenkassageschäfte, außer, wenn sie in direktem Bezug zur Geschäftstätigkeit einer nichtfinanziellen Gegenpartei in Gestalt eines Endkunden stehen;
Abänderung 15 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 7 – Buchstabe f
(f) Ein Pensionsfonds oder eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von Artikel 6 Buchstabe a der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ein Anlageverwalter eines solchen Fonds oder einer solchen Einrichtung;
(f) ein Pensionsfonds oder eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von Artikel 6 Buchstabe a der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, ein Anlageverwalter eines solchen Fonds oder einer solchen Einrichtung und eine Stelle, die zur Investition solcher Mittel eingerichtet wurde, oder Einrichtungen, die allein und ausschließlich im Interesse solcher Fonds oder Einrichtungen handeln, gelten bis zu einer Überprüfung der vorliegenden Richtlinie gemäß Artikel 16 für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie nicht als Finanzinstitute;
Abänderung 16 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)
(ea) es handelt als Partei entweder auf eigene oder fremde Rechnung oder im Namen einer an einer Transaktion beteiligten Partei, die mit einem im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder in der Union ausgegebenen Finanzinstrument in Zusammenhang steht.
Abänderung 17 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 a (neu)
2a.Damit Absatz 1 dieses Artikels konsequent zur Anwendung kommt, arbeiten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Überwachung der Finanzmärkte eng untereinander und mit der ESMA zusammen.
Abänderung 18 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 a (neu)
Artikel 3a
Ausgabe
1.Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt ein Finanzinstrument als im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder in der Union ausgegeben, wenn es von einer in einem Mitgliedstaat eingetragenen juristischen Person ausgegeben wurde.
2.Bei Derivatkontrakten gilt das Kriterium der Herausgabe im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder der Union als erfüllt, wenn der Bezugswert oder das zugrunde liegende Instrument von einer in einem Mitgliedstaat eingetragenen juristischen Person ausgegeben wurde.
3.Bei strukturierten Instrumenten gilt das Kriterium der Herausgabe im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder der Union als erfüllt, wenn das strukturierte Instrument zu wesentlichen Teilen auf Anlagen oder Finanzinstrumenten und Derivatkontrakten beruht oder entsprechend durch Anlagen oder Finanzinstrumente und Derivatkontrakte abgesichert ist, die auf Finanzinstrumente zurückgehen, die von einer in einem Mitgliedstaat eingetragenen juristischen Person ausgegeben wurden.
Abänderung 19 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 b (neu)
Artikel 3b
Übertragung von Rechten
1.Eine Finanztransaktion, für die keine Finanztransaktionssteuer abgeführt wurde, gilt als rechtlich nicht durchsetzbar und darf keine Übertragung von Rechten an dem zugrunde liegenden Instrument nach sich ziehen.
2.Eine Finanztransaktion nach Absatz 1 erfüllt weder die für ein zentrales Clearing gemäß der Verordnung (EU) Nr. …/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister [EMIR] geltenden Anforderungen noch die Eigenkapitalanforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. .../2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über Aufsichtsvorschriften für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen [CRR IV].
3.Erfolgt die Abwicklung über automatisierte elektronische Zahlungssysteme mit oder ohne Zahlungsausgleichsagenten, so können die Finanzämter der Mitgliedstaaten ein System einrichten, mit dem die Finanztransaktionssteuer automatisch auf elektronischem Wege abgeführt wird sowie Zertifikate für die Übertragung der Rechte ausgestellt werden.
Abänderung 20 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 3
3. Die Mitgliedstaaten wenden auf alle Finanztransaktionen, die gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b unter dieselbe Kategorie fallen, dieselben Steuersätze an.
3. Um Steuerarbitrage zu vermeiden, wenden die Mitgliedstaaten auf alle Finanztransaktionen, die gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b unter dieselbe Kategorie fallen, dieselben Steuersätze an.
Abänderung 21 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 3 a (neu)
3a.Die Mitgliedsstaaten wenden auf jene Finanztransaktionen, die an Börsen stattfinden, einen niedrigeren Steuersatz an als auf Finanztransaktionen im außerbörslichen Bereich. Dies gilt für die in den Artikeln 5 und 6 genannten Finanztransaktionen.
Abänderung 22 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 2
2. Handelt ein Finanzinstitut im Namen oderfür Rechnung eines anderen Finanzinstituts, schuldet lediglich das andere Finanzinstitut die Finanztransaktionssteuer.
2. Handelt ein Finanzinstitut im Namen,auf Rechnung oder im Auftrag eines anderen Finanzinstituts, schuldet lediglich das andere Finanzinstitut die Finanztransaktionssteuer. Wenn mehrere Finanzinstitute an dem Vorgang beteiligt sind, schuldet lediglich das als Händler geführte ursprüngliche Finanzinstitut die Finanztransaktionssteuer.
Abänderung 23 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 1
1. Die Mitgliedstaaten legen Verpflichtungen in Bezug auf Registrierung, Rechnungsführung und Berichterstattung sowie auf andere Verpflichtungen fest, mit denen sichergestellt wird, dass die den Steuerbehörden geschuldete Finanztransaktionssteuer entrichtet wird.
1. Die Mitgliedstaaten legen Verpflichtungen in Bezug auf Rechnungsführung und Berichterstattung sowie auf andere Verpflichtungen fest, mit denen sichergestellt wird, dass die den Steuerbehörden geschuldete Finanztransaktionssteuer entrichtet wird.
Abänderung 24 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 1 a (neu)
1a.Finanzinstitute lassen sich innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie bei der Steuerbehörde des Mitgliedstaats registrieren, in dem sie nach Artikel 3 Absatz 1 ansässig sind.
Abänderung 25 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 1 b (neu)
1b.Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten darüber, welche Finanzinstitute auf ihrem Hoheitsgebiet registriert sind.
Abänderung 26 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 5 a (neu)
5a.Die Transaktionsvolumina, die den erzielten Einnahmen zugrunde liegen, werden von den Mitgliedstaaten gegenüber der Kommission und Eurostat alljährlich offengelegt.
Abänderung 27 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Überschrift
Besondere Bestimmungen zur Verhinderung von Hinterziehung, Umgehung und Missbrauch
Besondere Bestimmungen zur Transparenz und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, -umgehung und -betrug
Abänderung 28 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 1
1. Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch.
1. Zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch werden Unionsvorschriften erlassen.
Abänderung 29 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 1 a (neu)
1a.Die Kommission richtet auf Sachverständigenebene eine Arbeitsgruppe (FTT-Ausschuss) zur Überwachung der Anwendung dieser Richtlinie ein, der Vertreter aus den Mitgliedstaaten angehören. Die Mitgliedstaaten benennen Stellen, die im Falle des Missbrauchs sofort Gegenmaßnahmen treffen, und statten diese mit den dazu notwendigen Kompetenzen aus.
Der FTT-Ausschuss überwacht Finanztransaktionen auf etwaige Umgehungsstrategien, schlägt angemessene Abhilfemaßnahmen vor und koordiniert gegebenenfalls deren Umsetzung auf der einzelstaatlichen Ebene.
Abänderung 30 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 3 a (neu)
3a.Der Verwaltungsaufwand, der für die Steuerbehörden durch die Einführung der Finanztransaktionssteuer entsteht, ist so gering wie möglich zu halten, und damit dies gelingt, fördert die Kommission die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Steuerbehörden.
Abänderung 31 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 3 b (neu)
3b.Eurostat erfasst und veröffentlicht jährlich die Finanzströme, auf die in der Union die Finanztransaktionssteuer erhoben wird.
Abänderung 32 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 3 c (neu)
3c.Damit die auf Handelsplätzen in Drittländern durchgeführten steuerpflichtigen Transaktionen geprüft werden können, machen die Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls die Kommission umfassend von den durch die einschlägigen internationalen Organisationen eingeführten Instrumenten der Zusammenarbeit in Steuerfragen Gebrauch.
Abänderung 33 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 3 d (neu)
3d.Damit die Bestimmungen dieser Richtlinie und vor allem die in Absatz 3 genannte Verwaltungszusammenarbeit der Steuerbehörden der Mitgliedstaaten zum Tragen kommen, statten die Mitgliedstaaten diese Behörden in puncto Personal und technischer Ausrüstung angemessen aus. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf der Schulung der Beamten.
Abänderung 34 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 3 e (neu)
3e.Zur Prüfung der Verwaltungskosten, die den Gebietskörperschaften durch die Umsetzung dieser Richtlinie entstehen, führt die Kommission eine gründliche Untersuchung durch.
Abänderung 35 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16
Die Kommission unterbreitet dem Rat erstmals bis zum 31. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und gegebenenfalls einen Vorschlag zu ihrer Änderung.
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat erstmals bis zum 31. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und gegebenenfalls einen Vorschlag zu ihrer Änderung.
In diesem Bericht überprüft die Kommission mindestens die Auswirkungen der Finanztransaktionssteuer auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes, die Finanzmärkte und die Realwirtschaft und berücksichtigt die Fortschritte bei der Besteuerung des Finanzsektors im internationalen Kontext.
In diesem Bericht überprüft die Kommission mindestens die Auswirkungen der Finanztransaktionssteuer auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes, die Finanzmärkte und die Realwirtschaft. Darüber hinaus prüft sie die Auswirkungen bestimmter Vorschriften und untersucht beispielsweise, welcher Anwendungsbereich für die Finanztransaktionssteuer angemessen ist, ob die Möglichkeit besteht, zwischen verschiedenen Kategorien von Finanzprodukten und Anlagen zu unterscheiden, indem höhere Steuersätze erhoben werden, wenn der Anteil der stornierten Aufträge eine bestimmte Höhe überschreitet, welche Steuersätze gelten und inwiefern Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 7 Buchstabe f von der Steuer befreit werden. Wenn die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass Verzerrungen auftreten oder ein Missbrauch vorliegt, unterbreitet sie geeignete Gegenmaßnahmen.
Außerdem untersucht die Kommission die einzelstaatlichen Finanztransaktionssteuereinnahmen ausgehend von der Ansässigkeit der steuerpflichtigen Finanzinstitute und meldet, inwieweit diese Einnahmen vom Verteilungsmuster der Steuereinnahmen abweichen, die nach der Ansässigkeit der betreffenden Kunden ermittelt wurden, das heißt, inwiefern die Finanzkonsolidierung zu einer Konzentration der Steuereinnahmen auf Finanzzentren führt.
In ihren Berichten geht die Kommission auf verschiedene – noch diskutierte oder bereits eingeführte – Formen der Besteuerung im Finanzsektor ein und äußert sich zu den Fortschritten bei der Einführung einer weiter gefassten Finanztransaktionssteuer. Gegebenenfalls unterbreitet sie Vorschläge, die einer stärkeren Vereinheitlichung und der weltweiten Einführung einer Finanztransaktionssteuer dienen, oder trifft entsprechende Maßnahmen.