Index 
 Zurück 
 Vor 
 Vollständiger Text 
Verfahren : 2011/0176(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0157/2012

Eingereichte Texte :

A7-0157/2012

Aussprachen :

PV 24/05/2012 - 7
CRE 24/05/2012 - 7

Abstimmungen :

PV 24/05/2012 - 10.1
CRE 24/05/2012 - 10.1
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2012)0220

Angenommene Texte
PDF 412kWORD 189k
Donnerstag, 24. Mai 2012 - Straßburg
Allgemeine Bestimmungen für Makrofinanzhilfen an Drittländer ***I
P7_TA(2012)0220A7-0157/2012

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 24. Mai 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für Makrofinanzhilfen an Drittländer (COM(2011)0396 – C7-0187/2011 – 2011/0176(COD))(1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Titel
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für Makrofinanzhilfen an Drittländer

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für Makrofinanzhilfen an Drittländer und Gebiete

Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1 a (neu)
(1a)  Die Makrofinanzhilfe der Union sollte eingesetzt werden, um Drittländern, die sich vorübergehenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten gegenübersehen, eine Sonderfinanzhilfe zu gewähren. Im Unterschied zu anderen Instrumenten der Union, die ihre Außenpolitik direkt unterstützen (wie das Instrument für Heranführungshilfe*, das Europäische Nachbarschaftsinstrument**, das Instrument für Entwicklungszusammenarbeit usw.), sollte Makrofinanzhilfe weder als eine regelmäßige Finanzhilfe eingesetzt werden noch das vorrangige Ziel verfolgen, die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Empfängerländer zu unterstützen. Makrofinanzhilfe sollte auch nicht ähnlich wie an Bedingungen geknüpfte Zuschüsse für Schuldenerlasse verwendet werden.
* Verordnung Nr. … des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über das Instrument für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. …).
** Verordnung Nr. … des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ABl. …).
Verordnung Nr. … des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. …).

Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
(2)  Gegenwärtig basieren Makrofinanzhilfen für Drittländer auf länderspezifischen Ad-hoc-Beschlüssen des Europäischen Parlaments und des Rates. Dies schmälert die Effizienz und Wirksamkeit der Hilfe, da unnötige Verzögerungen zwischen den Ersuchen um Makrofinanzhilfe und deren tatsächlicher Durchführung entstehen.
(2)  Ziel der Rahmenverordnung ist es, die Regeln zu präzisieren und die Effizienz und Wirksamkeit der Hilfe der Union zu verbessern, unter anderem durch die verstärkte Anwendung von Vorbedingungen, die Verbesserung der Transparenz und die Formalisierung der politischen Bewertung durch die Kommission und durch die Verbesserung der demokratischen Wirksamkeit und der demokratischen Kontrolle.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
(3)  Ein Rahmen für die Umsetzung der Makrofinanzhilfen für Drittländer, mit denen die Union bedeutende politische, wirtschaftliche und kommerzielle Beziehungen unterhält, sollte die Wirksamkeit der Hilfe erhöhen. Insbesondere sollte es möglich sein, Drittländern Makrofinanzhilfen zur Verfügung zu stellen, um sie zu wirtschaftspolitischen Maßnahmen zu ermutigen, die geeignet sind, eine Zahlungsbilanzkrise zu beheben.
(3)  Ein Rahmen für die Umsetzung der Makrofinanzhilfen für Drittländer sollte sie zu wirtschaftspolitischen Maßnahmen ermutigen, die geeignet sind, eine Zahlungsbilanzkrise zu beheben.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
(5)  Der Erlass einer allgemeinen Verordnung für Makrofinanzhilfen auf der Grundlage der Artikel 209 und 212 lässt die Bestimmungen des Artikels 213 des Vertrags über umgehende finanzielle Hilfe für Drittländer und die in diesem Zusammenhang bestehenden Rechte des Rates unberührt.
entfällt
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
(7)  In seinen Schlussfolgerungen vom 8. Oktober 2002 stellte der Rat Kriterien (die so genannten Genval-Kriterien) für die Makrofinanzhilfeoperationen der EU auf. Es ist angebracht, diese Kriterien in einem Rechtsakt, der sowohl vom Parlament als auch vom Rat angenommen wird, förmlich niederzulegen und sie dabei gleichzeitig zu aktualisieren und zu präzisieren.
(7)  In seinen Schlussfolgerungen vom 8. Oktober 2002 stellte der Rat Kriterien (die so genannten Genval-Kriterien) für die Makrofinanzhilfeoperationen der Union auf. Es ist angebracht, diese Kriterien in einem Rechtsakt, der vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassen wird, zu aktualisieren und zu präzisieren, unter anderem in Bezug auf die Kriterien für die Festlegung der angemessenen Form der Hilfe (Darlehen, Zuschuss oder eine Kombination von beiden).
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
(8)  Es sollten im Voraus geeignete Verfahren und Instrumente vorgesehen werden, damit die Union Makrofinanzhilfen vor allem dann zügig bereitstellen kann, wenn die Umstände ein sofortiges Handeln erfordern. Dies würde auch die Klarheit und Transparenz der für die Durchführung von Makrofinanzhilfen geltenden Kriterien erhöhen.
(8)  Es sollten im Voraus geeignete Verfahren und Instrumente vorgesehen werden, um die Union in die Lage zu versetzen, Makrofinanzhilfen vor allem dann zügig bereitzustellen, wenn die Umstände ein sofortiges Handeln erfordern, und die Klarheit und Transparenz der für die Durchführung von Makrofinanzhilfen geltenden Kriterien zu erhöhen.
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
(9)  Die Kommission sollte sicherstellen, dass Makrofinanzhilfen mit den Grundprinzipien, den Zielen und den Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen der Außenpolitik und den anderen relevanten Politikbereichen der Union in Einklang stehen.
(9)  Die Kommission sollte in ihrer Auswahl der Empfängerländer und in Bezug auf den Inhalt des Memorandum of Understanding sicherstellen, dass Makrofinanzhilfen mit den Grundprinzipien, den Zielen und den Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen der Außenpolitik und den anderen relevanten Politikbereichen der Union in Einklang stehen.
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9 a (neu)
(9a)  Makrofinanzhilfen sind auch ein Instrument der Außenpolitik der Union und sollten zur Verstärkung der Sichtbarkeit und des Einflusses der Union über ihre Grenzen hinaus dienen. Die enge Einbindung des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) zum Zwecke der Koordinierung und der Kohärenz der Außenpolitik der Union sollte während der gesamten Makrofinanzhilfeoperation gewährleistet sein.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
(10)  Makrofinanzhilfen sollten das Bekenntnis der Empfängerländer zu den gemeinsamen Werten der Union, unter anderem zu Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, guter Regierungsführung, Achtung der Menschenrechte, nachhaltiger Entwicklung und Bekämpfung der Armut, sowie zu den Grundsätzen eines offenen, regelbasierten und fairen Handels unterstützen.
(10)  Makrofinanzhilfen sollten Maßnahmen enthalten, die das Bekenntnis der Empfängerländer zu gemeinsamen Werten mit der Union, unter anderem zu Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, guter Regierungsführung, zur Achtung der Menschenrechte, zur Bekämpfung der Zwangsarbeit von Kindern, zur Unterstützung der nachhaltigen Entwicklung und Bekämpfung der Armut, sowie zu den Grundsätzen eines offenen, regelbasierten und fairen Handels stärken. Die Verwirklichung dieser Ziele sollte von der Kommission regelmäßig überwacht werden.
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13
(13)  Makrofinanzhilfen sollte die vom Internationalen Währungsfonds und anderen multilateralen Finanzinstitutionen bereitgestellten Mittel ergänzen und es sollte eine faire Lastenteilung mit anderen Gebern bestehen. Makrofinanzhilfen sollte den zusätzlichen Nutzen einer Beteiligung der Union sicherstellen.
(11a)   Im Allgemeinen sollten Makrofinanzhilfen die vom Internationalen Währungsfonds und anderen europäischen oder multilateralen Finanzinstitutionen bereitgestellten Mittel ergänzen, und es sollte eine faire Lastenteilung mit diesen Institutionen und anderen Gebern bestehen. Makrofinanzhilfen sollten bereitgestellt werden, wenn sie den zusätzlichen Nutzen einer Beteiligung der Union sicherstellen.
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13 a (neu)
(13a)  Damit die Makrofinanzhilfen dem Bedarf entsprechen können, der durch akute Wirtschaftskrisen verursacht wird, sollte die Union sicherstellen, dass in ihren Haushaltsplan ausreichende finanzielle Mittel eingestellt werden. Ferner muss gewährleistet werden, dass die Makrofinanzhilfen allen in Betracht kommenden Ländern unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Größe zur Verfügung stehen und sie in angemessener Weise in Verbindung mit den anderen externen Finanzierungsinstrumenten der Union zur Anwendung kommen.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14 a (neu)
(14a)  Um ein Gleichgewicht zwischen der erforderlichen Effizienz und Wirksamkeit der Hilfe der Union auf der einen Seite und größerer Kohärenz, Transparenz und demokratischer Kontrolle auf der anderen Seite zu erzielen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu den in Betracht kommenden Ländern und Gebieten und zur Gewährung von Hilfe an bestimmte Länder und Gebiete zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15
(15)  Um im Hinblick auf die Bewilligung und Verwaltung der Makrofinanzhilfeoperationen in den Empfängerländern einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden.
(15)  Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden.
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16
(16)  Für den Erlass von Durchführungsbeschlüssen, mit denen Betrag, Form, Dauer und allgemeine Bedingungen einzelner Makrofinanzhilfeoperationen festgelegt werden, sollte das Prüfverfahren angewandt werden, da derartige Beschlüsse erhebliche Auswirkungen auf den Haushalt haben.
entfällt
Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17
(17)  Für die Annahme des Memorandum of Understanding (MoU), in dem die mit der Makrofinanzhilfe der Union verbundenen wirtschaftspolitischen Maßnahmen festgelegt werden, sollte das Beratungsverfahren angewandt werden, da es sich bei dem MoU weder um einen Durchführungsrechtsakt von allgemeiner Tragweite noch um einen Rechtsakt mit Auswirkungen auf den Haushalt oder mit über den Beschluss zur Gewährung der Hilfe hinausreichenden Auswirkungen auf Drittländer handelt –
entfällt
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1
(1)  In dieser Verordnung werden allgemeine Bestimmungen für die Gewährung von Makrofinanzhilfen an Drittländer und Gebiete, die gemäß Artikel 2 hierfür in Betracht kommen, festgelegt.
(1)  In dieser Verordnung werden allgemeine Bestimmungen für die Gewährung von Makrofinanzhilfen der Union an Drittländer und Gebiete, die gemäß Artikel 2 (die „Empfängerländer“) hierfür in Betracht kommen, festgelegt.
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 2
(2)  Makrofinanzhilfen sind ein in Ausnahmefällen zum Einsatz kommendes Finanzinstrument in Form einer ungebundenen und nicht zweckgewidmeten Zahlungsbilanzhilfe für als Empfänger in Betracht kommende Drittländer und Gebiete. Ziel ist die Wiederherstellung einer tragfähigen Außenbilanz in Ländern, die mit Außenfinanzierungsproblemen konfrontiert sind. Mit der Finanzhilfe wird die Durchführung entschlossener Anpassungs- und Strukturreformmaßnahmen zur Lösung von Zahlungsbilanzschwierigkeiten unterstützt.
(2)  Makrofinanzhilfen sind ein in Ausnahmefällen zum Einsatz kommendes Finanzinstrument in Form einer ungebundenen und nicht zweckgewidmeten Zahlungsbilanzhilfe für Empfängerländer. Ziel ist die Wiederherstellung einer tragfähigen Außenbilanz in Empfängerländern, die mit Außenfinanzierungsproblemen konfrontiert sind. Mit der Finanzhilfe wird die Durchführung einschlägiger bilateraler Abkommen und Programme mit der Union seitens der Empfängerländer unterstützt. Sie zielt auf entschlossene Anpassungs- und Strukturreformmaßnahmen zur Lösung von Zahlungsbilanzschwierigkeiten ab.
Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 3
(3)  Eine Makrofinanzhilfe kann unter der Voraussetzung gewährt werden, dass nach Bereitstellung von Mitteln durch den Internationalen Währungsfonds (IWF) und andere multilaterale Einrichtungen und trotz Umsetzung entschlossener wirtschaftlicher Stabilisierungs- und Reformprogramme eine beträchtliche Außenfinanzierungslücke verbleibt, die gemeinsam mit den multilateralen Finanzinstitutionen festgestellt wurde.
(3)  Eine Makrofinanzhilfe kann unter der Voraussetzung gewährt werden, dass nach Bereitstellung von Mitteln durch den Internationalen Währungsfonds (IWF) und andere europäische oder multilaterale Finanzinstitutionen und trotz Umsetzung entschlossener wirtschaftlicher Stabilisierungs- und Reformprogramme seitens des jeweiligen Empfängerlandes eine beträchtliche Außenfinanzierungslücke in dem jeweiligen Empfängerland verbleibt, die gemeinsam mit den europäischen oder multilateralen Finanzinstitutionen festgestellt wurde.
Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Überschrift
Für eine Finanzhilfe in Betracht kommende Länder

Für eine Finanzhilfe in Betracht kommende Länder und Gebiete

Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Einleitung
Für die Gewährung einer Makrofinanzhilfe in Betracht kommen folgende Drittländer und Gebiete:

(1)  Für die Gewährung einer Makrofinanzhilfe in Betracht kommen folgende Drittländer und Gebiete, sofern sie die Konditionalitätskriterien gemäß Artikel 6 (die „Empfängerländer“) erfüllen:
Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe c
c) sonstige Drittländer in außergewöhnlichen und begründeten Fällen. Die betreffenden Länder müssen mit der Europäischen Union politisch, wirtschaftlich und geografisch eng verbunden sein.
c) sonstige Drittländer, die eine ausschlaggebende Rolle für die regionale Stabilität spielen und von strategischer Bedeutung für die Union sind, in außergewöhnlichen und begründeten Fällen. Die betreffenden Länder müssen mit der Union politisch, wirtschaftlich und geografisch eng verbunden sein.
Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 a (neu)
(1a)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 14a zur Änderung der Nummern 1 und 2 von Anhang I zu erlassen, um diesen nach den entsprechenden politischen Beschlüssen über den Status der Länder als Kandidatenländer oder potenzielle Kandidatenländer oder bezüglich der Reichweite der Europäischen Nachbarschaftspolitik zu aktualisieren.
Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 b (neu)
(1b)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach Artikel 14a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung gegebenenfalls um in Betracht kommende Länder zu ergänzen, die die Kriterien des Absatzes 1 Buchstabe c dieses Artikels erfüllen.
Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1
(1)  Die Höhe der aufgrund dieser Verordnung als Zuschuss gewährten Makrofinanzhilfen entspricht den dafür im mehrjährigen Finanzrahmen eingestellten Mitteln.
(1)  Die Höhe der aufgrund dieser Verordnung in Form eines Zuschusses gewährten Makrofinanzhilfen entspricht den dafür im mehrjährigen Finanzrahmen eingestellten Mitteln.
Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2
(2)  Für die aufgrund dieser Verordnung als Darlehen gewährten Makrofinanzhilfen werden gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über den Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen entsprechende Beträge in den Fonds eingestellt.
(2)  Für die aufgrund dieser Verordnung in Form eines Darlehens gewährten Makrofinanzhilfen werden gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über den Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen entsprechende Beträge in den Fonds eingestellt.
Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 3
(3)  Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der Grenzen des Finanzrahmens bewilligt. Die entsprechenden Referenzbeträge für den Zeitraum 2011 bis 2013 sind Anhang II zu entnehmen.
(3)  Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.
Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1
(1)  Die Höhe der Finanzhilfe richtet sich nach dem verbleibenden Außenfinanzierungsbedarf des Empfängerlandes. Dieser wird von der Kommission in Zusammenarbeit mit internationalen Finanzinstitutionen auf der Grundlage einer umfassenden und ausreichend dokumentierten quantitativen Bewertung festgestellt. Dabei stützt sich die Kommission insbesondere auf die jüngsten Zahlungsbilanzprojektionen des IWF für das betreffende Land unter Berücksichtigung des zu erwartenden Finanzbeitrags multilateraler Geber.
(1)  Die vorgeschlagene Höhe der Finanzhilfe richtet sich nach dem verbleibenden Außenfinanzierungsbedarf des Empfängerlandes. Dieser wird von der Kommission in Zusammenarbeit mit dem IWF und anderen europäischen oder multilateralen Finanzinstitutionen auf der Grundlage einer umfassenden und ausreichend dokumentierten quantitativen Bewertung festgestellt. Dabei stützt sich die Kommission insbesondere auf die jüngsten Zahlungsbilanzprojektionen des IWF und anderer europäischer oder multilateraler Finanzinstitutionen für das betreffende Empfängerland unter Berücksichtigung des zu erwartenden Finanzbeitrags multilateraler Geber sowie des vorherigen Einsatzes anderer externer Finanzierungsinstrumente der Union in dem betreffenden Empfängerland.
Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 2
(2)  Bei der Festsetzung der Höhe der Makrofinanzhilfe wird außerdem der Notwendigkeit einer fairen Lastenteilung mit anderen Gebern Rechnung getragen.
(2)  Bei der Festsetzung der Höhe der Makrofinanzhilfe wird außerdem der Notwendigkeit einer fairen Lastenteilung zwischen der Union und den anderen Gebern Rechnung getragen. Der Beitrag der Union sollte ausreichend sein, um zu garantieren, dass die Union einen zusätzlichen Nutzen stiftet, und er sollte normalerweise nicht unter 20 % liegen.
Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 3
(3)  Sollte sich der Finanzierungsbedarf des Empfängerlandes während des Zeitraums der Auszahlung der Makrofinanzhilfe wesentlich verringern, kann die Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 2 beschließen, die im Rahmen der Finanzhilfe bereitgestellten Beträge zu kürzen oder deren Auszahlung auszusetzen oder einzustellen.
(3)  Sollte sich der Finanzierungsbedarf des Empfängerlandes während des Zeitraums der Auszahlung der Makrofinanzhilfe wesentlich verringern, bewertet die Kommission die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Empfängerlandes neu und es wird ihr auf der Grundlage dieser Bewertung die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 14a zur Änderung von Anhang IIa zu erlassen, um die im Rahmen der Finanzhilfe bereitgestellten Beträge zu kürzen oder deren Auszahlung auszusetzen oder einzustellen.
Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1
(1)  Eine der Vorbedingungen für die Gewährung einer Makrofinanzhilfe ist, dass das Empfängerland über wirksame demokratische Mechanismen verfügt, einschließlich parlamentarischer Mehrparteiensysteme, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte.
(1)  Eine der Vorbedingungen für die Gewährung einer Makrofinanzhilfe ist, dass das Empfängerland über wirksame demokratische Mechanismen verfügt, einschließlich parlamentarischer Mehrparteiensysteme, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte. Diese Bewertung wird dem EAD in Zusammenarbeit mit der Kommission übertragen und berücksichtigt die vom Europäischen Parlament angenommenen Entschließungen und Berichte betreffend die Empfängerländer. Die Bewertung kann politische Empfehlungen zur Stärkung demokratischer Institutionen und der Menschenrechte, zur Erhöhung der Transparenz und zur Verstärkung der Bekämpfung von Korruption enthalten. Dieser Bericht wird jedem einzelnen delegierten Rechtsakt nach Artikel 7 Absatz 3 angefügt. Um die demokratischen Werte und Interessen der Union zu schützen und die Einhaltung der Grundrechte seitens der Empfängerländer zu verstärken, enthält das Memorandum of Understanding länderspezifische Empfehlungen, die im Einklang mit der Außenpolitik der Union stehen, die auf die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und der Menschen- und Arbeitnehmerrechte, die Erhöhung von Transparenz und die Verstärkung der Bekämpfung von Korruption abzielt.
Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 2
(2)  Die Gewährung einer Makrofinanzhilfe ist an die Auflage geknüpft, dass ein IWF-Programm existiert, auf dessen Grundlage IWF-Mittel bereitgestellt werden.
(2)  Die Gewährung einer Makrofinanzhilfe ist an die Auflage geknüpft, dass ein IWF-Programm, auf dessen Grundlage IWF-Mittel bereitgestellt werden, oder ein Programm einer anderen europäischen oder multilateralen Finanzinstitution existiert.
Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 3
(3)  Voraussetzung für die Auszahlung der Finanzhilfe sind zufriedenstellende Fortschritte bei der Umsetzung desIWF-Programms. Eine weitere Voraussetzung ist die Durchführung – innerhalb eines vorgegebenen Zeitrahmens – einer Reihe klar definierter, auf Strukturreformen abstellender wirtschaftspolitischer Maßnahmen, die zwischen Kommission und Empfängerland zu vereinbaren und in einem Memorandum of Understanding festzulegen sind.
(3)  Voraussetzung für die Auszahlung der Finanzhilfe sind zufriedenstellende Fortschritte bei der Umsetzung eines Programms des IWF oder einer anderen europäischen oder multilateralen Finanzinstitution und bei der Einhaltung der politischen, auf Werten basierenden Kriterien. Eine weitere Voraussetzung ist die Durchführung – innerhalb eines vorgegebenen Zeitrahmens – einer Reihe klar definierter, auf Strukturreformen abstellender wirtschaftspolitischer Maßnahmen, die zwischen Kommission und Empfängerland zu vereinbaren und in einem Memorandum of Understanding festzulegen sind.
Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 2
(2)  Sind die in den Artikeln 1, 2, 4 und 6 genannten Bedingungen erfüllt, stellt die Kommission die Makrofinanzhilfe im Einklang mit Artikel 14 Absatz 2 bereit.
(2)  Nach Eingang des Antrags prüft die Kommission, ob die in den Artikeln 1, 2, 4 und 6 genannten Bedingungen für die Gewährung der Makrofinanzhilfe erfüllt sind. Sind diese Bedingungen erfüllt, legt die Kommission in ihrem Beschluss den Betrag und die Form der Hilfe fest, die unter den in den Artikeln 5 bzw. 3 genannten Bedingungen gewährt wird.
Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absätze 3 und 3a (neu)
(3)  In dem Beschluss über die Gewährung eines Darlehens werden der Darlehensbetrag, die maximale durchschnittliche Laufzeit und die maximale Anzahl der Tranchen der Makrofinanzhilfe angegeben. In dem Beschluss über die Gewährung eines Zuschusses werden der Zuschussbetrag und die maximale Anzahl der Tranchen angegeben. In beiden Fällen wird der Zeitraum festgelegt, während dessen die Makrofinanzhilfe bereitgestellt wird. In der Regel beträgt der Bereitstellungszeitraum höchstens drei Jahre.
(3)   Für die Zwecke des Absatzes 2 wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14a delegierte Rechtakte zur Erstellung und Änderung von Anhang IIa zu erlassen, um einem bestimmten Land oder Gebiet Makrofinanzhilfe bereitzustellen. In dem delegierten Rechtsakt gibt die Kommission unter anderem Folgendes an:
a)  In allen Fällen den Empfänger der Hilfe, den Gesamthöchstbetrag der Hilfe, die Form der Hilfe und den Bereitstellungszeitraum der Hilfe.
b)  Im Falle des Beschlusses über die Gewährung eines Darlehens den Darlehensbetrag, die maximale durchschnittliche Laufzeit und die maximale Anzahl der Tranchen der Makrofinanzhilfe.
c)  Im Falle des Beschlusses über die Gewährung eines Zuschusses den Zuschussbetrag und die maximale Anzahl der Tranchen. Dem Beschluss über die Gewährung eines Zuschusses wird eine Begründung für den Zuschuss (oder die Zuschusskomponente) beigefügt.
(3a)  In der Regel beträgt der Bereitstellungszeitraum für die Makrofinanzhilfe höchstens drei Jahre.
Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 4
(4)  Nach Erlass des Beschlusses über die Gewährung einer Makrofinanzhilfe vereinbart die Kommission im Einklang mit Artikel 14 Absatz 3 mit dem Empfängerland die politischen Maßnahmen nach Artikel 6 Absätze 3, 4, 5 und 6.
(4)  Nach Erlass des delegierten Rechtsakts über die Gewährung einer Makrofinanzhilfe wird der Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem EAD die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 14a zu erlassen, um mit dem Empfängerland im Memorandum of Understanding die politischen Maßnahmen nach Artikel 6 Absätze 1, 3, 4, 5 und 6 zu vereinbaren.
Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 5
(5)  Nach Erlass des Beschlusses über die Gewährung einer Makrofinanzhilfe vereinbart die Kommission mit dem Empfängerland die für die Finanzhilfe geltenden detaillierten finanziellen Bedingungen. Diese werden in einer Zuschuss- bzw. einer Darlehensvereinbarung festgelegt.
(5)  Nach Erlass des delegierten Rechtsakts über die Gewährung einer Makrofinanzhilfe vereinbart die Kommission mit dem Empfängerland die für die Finanzhilfe geltenden detaillierten finanziellen Bedingungen. Diese werden in einer Zuschuss- bzw. einer Darlehensvereinbarung festgelegt.
Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 6
(6)  Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Entwicklungen bei den länderspezifischen Finanzhilfen und stellt ihnen die einschlägigen Dokumente zur Verfügung.
(6)  Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Entwicklungen bei den länderspezifischen Finanzhilfen und stellt ihnen rechtzeitig die einschlägigen Dokumente zur Verfügung.
Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 2
(2)  Die Finanzhilfen werden in aufeinanderfolgenden Tranchen ausgezahlt, vorausgesetzt, dass die in Artikel 6 Absätze 2 und 3 genannten Bedingungen erfüllt sind.
(2)  Die Finanzhilfen werden in aufeinanderfolgenden Tranchen ausgezahlt, vorausgesetzt, dass die in Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3 genannten Bedingungen erfüllt sind.
Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 3
(3)  Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die in Artikel 6 Absätze 2 und 3 genannten Bedingungen nach wie vor erfüllt sind.
(3)  Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die in Artikel 6 Absätze 2 und 3 genannten Bedingungen nach wie vor erfüllt sind. Der EAD überprüft regelmäßig und im Falle unvorhergesehener Entwicklungen  unverzüglich, ob die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Bedingungen noch erfüllt sind, und unterrichtet die Kommission hiervon.
Abänderung 41
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 4
(4)  Sind die in Artikel 6 Absätze 2 und 3 genannten Bedingungen nicht erfüllt, kann die Kommission die Auszahlung der Finanzhilfe vorübergehend aussetzen, kürzen oder einstellen.
(4)  Sind die in Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3 genannten Bedingungen nicht erfüllt, kann die Kommission die Auszahlung der Finanzhilfe in enger Zusammenarbeit mit dem EAD vorübergehend aussetzen, kürzen oder einstellen.
Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 4 a (neu)
(4a)  In diesen Fällen, und wenn die Aussetzung der Auszahlung der Finanzhilfe nach Konsultation des EAD aufgehoben wird, unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament und den Rat über die Gründe.
Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 1
(1)  Die Empfängerländer überprüfen regelmäßig die ordnungsgemäße Verwendung der aus dem Unionshaushalt bereitgestellten Mittel, treffen geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug und leiten, falls erforderlich, gerichtliche Schritte ein, um aufgrund dieser Verordnung bereitgestellte Mittel, die zweckentfremdet wurden, wiedereinzuziehen.
(1)   Vereinbarungen, die sich aus dieser Verordnung ergeben, enthalten Bestimmungen, mit denen sichergestellt wird, dass die Empfängerländer regelmäßig die ordnungsgemäße Verwendung der aus dem Unionshaushalt bereitgestellten Mittel überprüfen, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug treffen und, falls erforderlich, gerichtliche Schritte einleiten, um aufgrund dieser Verordnung bereitgestellte Mittel, die zweckentfremdet wurden, wieder einzuziehen.
Abänderung 44
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 3 a (neu)
(3a)  Mit dem Memorandum of Understanding nach Artikel 6 Absatz 3 und jeder anderen Vereinbarung, die sich aus dieser Verordnung ergibt, werden die Rechte der Kommission und des Rechnungshofs nach den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels während und nach dem Bereitstellungszeitraum der Makrofinanzhilfe gewährleistet.
Abänderung 45
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 1
(1)  Die Kommission nimmt regelmäßig eine Bewertung der Ergebnisse und der Effizienz der Makrofinanzhilfe vor, um festzustellen, ob die Ziele erreicht wurden, und um Empfehlungen zur Verbesserung künftiger Maßnahmen erarbeiten zu können.
(1)  Die Kommission nimmt regelmäßig eine Bewertung der Ergebnisse und der Effizienz der Makrofinanzhilfe in Bezug auf jedes einzelne Empfängerland bzw. jedes einzelne Empfängergebiet vor, um festzustellen, ob die Ziele erreicht wurden, und um Empfehlungen zur Verbesserung künftiger Maßnahmen erarbeiten zu können. Bei der Bewertung des Funktionierens der politischen Konditionalität nach Artikel 6 Absatz 1 konsultiert die Kommission den EAD.
Abänderung 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 2
(2)  Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat Ex-post-Evaluierungsberichte, in denen sie bewertet, inwieweit in jüngster Vergangenheit abgeschlossene Makrofinanzhilfeoperationen zur Verwirklichung der angestrebten Ziele beigetragen haben.
(2)  Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof Ex-post-Evaluierungsberichte, in denen sie bewertet, inwieweit in jüngster Vergangenheit abgeschlossene Makrofinanzhilfeoperationen zugunsten eines bestimmten Empfängerlandes bzw. eines bestimmten Empfängergebietes zur Verwirklichung der angestrebten Ziele beigetragen haben.
Abänderung 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 2 a (neu)
(2a)  Der Rechnungshof prüft die Verwaltung der Finanzhilfe.
Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 3
(3)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
entfällt
Abänderung 49
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 a (neu)
Artikel 14a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 2 Absatz 1a, Artikel 2 Absatz 1b, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 7 Absatz 4 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für die Geltungsdauer dieser Verordnung übertragen.
(2)  Die Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(3)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(4)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 1a, Artikel 2 Absatz 1b, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 7 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Abänderung 50
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 b (neu)
Artikel 14b

Überprüfung

(1)  Spätestens ... * und anschließend alle vier Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor.
(2)  Der Bericht nach Absatz 1 enthält einen ausführlichen Überblick über die nach dieser Verordnung gewährten Makrofinanzhilfen. Gegebenenfalls wird ihm ein Legislativvorschlag für eine Überprüfung dieser Verordnung beigefügt.
* Vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Abänderung 51
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2013.

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Abänderung 52
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II
Anhang II entfällt.

Abänderung 53
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II a (neu)

Geänderter Text

ANHANG IIa

MAKROFINANZHILFE FÜR BESTIMMTE LÄNDER UND GEBIETE

Empfänger der Hilfe

Gesamt-höchstbe-trag der Hilfe

Form der Hilfe

Bereit-stellungs-zeitraum

Darlehen

Zuschuss

Betrag in EUR

Maximale durch-schnittliche Laufzeit

Maximale Anzahl der Tranchen

Betrag in EUR

Maximale Anzahl der Tranchen

(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung an den federführenden Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0157/2012).

Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen