Index 
 Zurück 
 Vor 
 Vollständiger Text 
Verfahren : 2012/2657(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadien in Bezug auf das Dokument :

Eingereichte Texte :

RC-B7-0234/2012

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 24/05/2012 - 10.3

Angenommene Texte :

P7_TA(2012)0222

Angenommene Texte
PDF 138kWORD 50k
Donnerstag, 24. Mai 2012 - Straßburg
Bekämpfung von Homophobie in Europa
P7_TA(2012)0222RC-B7-0234/2012

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Mai 2012 zur Bekämpfung von Homophobie in Europa (2012/2657 (RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, das Übereinkommen über die Rechte des Kindes und die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,

–  unter Hinweis auf Artikel 2, Artikel 3 Absatz 5, die Artikel 6, 7, 21 und 27 des Vertrags über die Europäische Union, die Artikel 10 und 19 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie auf die Charta für Grundrechte der EU;

–  unter Hinweis auf den Maßnahmenkatalog der Arbeitsgruppe „Menschenrechte“ des Rates der Europäischen Union, mit dem die Achtung aller Menschenrechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgender-Personen gefördert und geschützt werden soll,

–  in Kenntnis der Resolution 1728 der Parlamentarischen Versammlung des Europarats vom 29. April 2010 über Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität sowie der Empfehlung des Ministerrates CM/Rec(2010)5 vom 31. März 2010 zu Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Agentur für Grundrechte der Europäischen Union über „Homophobie, Transphobie und Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung und der Geschlechtsidentität“ vom November 2010,

–  unter Hinweis auf seine frühere Entschließung vom 18. April 2012 zur Lage der Menschenrechte in der Welt und zur Politik der EU zu diesem Thema, einschließlich der Auswirkungen auf die strategische Menschenrechtspolitik der EU(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Dezember 2011 zu dem bevorstehenden Gipfeltreffen EU-Russland(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. September 2011 zu Menschenrechten, sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität im Rahmen der Vereinten Nationen(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2011 zur Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und zur Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung in Litauen,(4)

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. September 2009 zu dem litauischen Gesetz zum Schutz von Minderjährigen vor schädlichen Folgen öffentlicher Informationen(5),

–  unter Hinweis auf seine bisherigen Entschließungen zu Homophobie, insbesondere die Entschließungen vom 26. April 2007 zu Homophobie in Europa(6), vom 15. Juni 2006 zur Zunahme von rassistischer Gewalt und von Gewalt gegen Homosexuelle in Europa(7) und vom 18. Januar 2006 zu Homophobie in Europa(8),

–  gestützt auf Artikel 110 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass sich die Europäische Union auf die Werte der Achtung der Menschenwürde, der Freiheit, der Demokratie, der Gleichheit, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte gründet, einschließlich der Rechte von Menschen, die Minderheiten angehören, und dass sie in ihren Beziehungen zur Außenwelt an diesen Werten festhalten und sie fördern muss;

B.  in der Erwägung, dass Homophobie eine auf Vorurteilen basierende irrationale Furcht vor und Abneigung gegen weibliche und männliche Homosexualität und Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender-Personen ist, ähnlich wie Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und Sexismus, und in der Erwägung, dass sie im persönlichen und öffentlichen Leben in unterschiedlichen Formen Ausdruck findet, beispielsweise durch das Schüren von Hass und die Aufstachelung zu Diskriminierung, das Lächerlichmachen, verbale, psychische und physische Gewalt sowie Verfolgung und Mord, Diskriminierung unter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, ungerechtfertigte und nicht vertretbare Einschränkungen von Rechten, die oft mit Belangen der öffentlichen Ordnung begründet werden, sowie Einschränkungen der religiösen Freiheit und des Rechts auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen;

C.  in der Erwägung, dass in Russland in den Gebieten Riasan im Jahr 2006, Archangelsk im Jahr 2011 sowie Kostroma und St. Petersburg im Jahr 2012 Straf- und Verwaltungsrechtsvorschriften gegen die „Propaganda für Homosexualität“ erlassen wurden und die Gebiete Nowosibirsk, Samara, Kirow, Krasnojarsk und Kaliningrad derzeit solche Rechtsvorschriften prüfen; in der Erwägung, dass diese Rechtsvorschriften verschiedene Strafen in Höhe von bis zu 1 270 EUR für Einzelpersonen und 12 700 EUR für Vereinigungen und Unternehmen vorsehen, und in der Erwägung, dass die Staatsduma ein ähnliches Gesetz prüft;

D.  in der Erwägung, dass das Parlament in der Ukraine zwei 2011 bzw. 2012 vorgelegte Gesetzesentwürfe prüft, die die „Verbreitung von Homosexualität“, einschließlich der „Organisation von Treffen, Paraden, Aktionen, Demonstrationen und Massenveranstaltungen, die auf die beabsichtigte Verbreitung jeglicher positiver Informationen über Homosexualität abzielen“, unter Strafe stellen würden und Geldstrafen sowie Haftstrafen von bis zu fünf Jahren vorsehen, sowie in der Erwägung, dass der Ausschuss für Meinungs- und Informationsfreiheit des ukrainischen Parlaments diese Gesetzesentwürfe billigt;

E.  in der Erwägung, dass in der Republik Moldau die Städte Bălți, Sorochi, Drochia, Cahul, Ceadîr Lunga und Hiliuţi und die Rajons Anenii Noi und Basarabeasca vor kurzem Gesetze angenommen haben, die ein Verbot der „aggressiven Propaganda für nicht-traditionelle sexuelle Ausrichtungen“ und in einem Fall von „religiösen Handlungen von Moslems“ vorsehen, sowie in der Erwägung, dass diese Maßnahmen bereits von der Staatskanzlei in Chetriş für verfassungswidrig erklärt wurden;

F.  in der Erwägung, dass es in Litauen immer noch rechtlich unklar ist, ob öffentliche Informationen die Akzeptanz von Homosexualität nach dem 2010 geänderten Gesetz zum Schutz von Minderjährigen vor schädlichen Folgen öffentlicher Informationen fördern dürfen oder nicht;

G.  in der Erwägung, dass in Lettland ein Mitglied des Stadtrates von Riga vor kurzem einen Gesetzesentwurf eingebracht hat, in dem das Verbot der „Propaganda für Homosexualität“ vorgesehen ist, um die Abhaltung der Baltic-Pride-Parade im März 2012 zu verhindern, und in der Erwägung, dass dieser Vorschlag noch nicht geprüft wurde;

H.  in der Erwägung, dass in Ungarn die rechtsextreme Partei Jobbik vor kurzem mehrere Gesetzesentwürfe eingebracht hat, in denen der neue Straftatbestand der „Verbreitung von gestörtem Sexualverhalten“ vorgesehen ist, und die Fidesz-Partei im Stadtrat von Budapest kurz vor der Gay Pride-Parade in Budapest den Entwurf einer Kommunalverordnung vorgelegt hat, mit der „obszöne Paraden eingeschränkt werden“ sollen, sowie in der Erwägung, dass diese Vorschläge in der Folge wieder zurückgezogen wurden;

I.  in der Erwägung, dass die EU-Delegation in der Republik Moldau ihr „tiefes Bedauern“ und ihre „große Besorgnis“ über „diese Anzeichen von Intoleranz und Diskriminierung“ bekundet hat;

J.  unter Hinweis auf die Erklärung der Kommission, in der sie sich verpflichtet hat, sich für die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der EU einzusetzen, und geäußert hat, dass Homophobie keinen Platz in Europa habe;

K.  in der Erwägung, dass Homophobie in den Mitgliedstaaten und in Drittländern nach wie vor in Erscheinung tritt , sei es durch Morde, Verbote von Paraden zu den Themen „Gay Pride“ und Gleichstellung, öffentliche Hetz-, Droh- und Hassreden oder durch das Versagen der Polizei bei der Gewährung angemessenen Schutzes und durch genehmigte gewalttätige Demonstrationen homophober Gruppen;

L.  in der Erwägung, dass sich das Europäische Parlament weiterhin für Gleichheit und Nichtdiskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung und der Geschlechtsidentität in der EU engagiert, insbesondere für die Annahme der Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung, die wegen der Einwände einiger Mitgliedstaaten blockiert ist, für die bevorstehenden Vorschläge für die gegenseitige Anerkennung der Gültigkeit von Personenstandsurkunden, für die bevorstehende Überarbeitung des Rahmenbeschlusses zu Rassismus und Fremdenfeindlichkeit zur Einbeziehung von homophoben und transphoben Straftaten und für einen umfassenden Fahrplan für Gleichheit aufgrund der sexuellen Ausrichtung und der Geschlechtsidentität;

Lage in der Europäischen Union

1.  verurteilt scharf jede Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung oder der Geschlechtsidentität und bedauert zutiefst, dass in der Europäischen Union die Grundrechte von LGBT-Personen noch nicht immer umfassend gewahrt werden; fordert deshalb die Mitgliedstaaten auf zu gewährleisten, dass Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender-Personen vor homophoben Hassreden und Gewalt geschützt werden und ihnen derselbe Respekt, dieselbe Achtung und derselbe Schutz zuteil wird wie der übrigen Gesellschaft; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission nachdrücklich auf, homophobe Hassreden oder Aufstachelung zu Hass und Gewalt scharf zu verurteilen und zu gewährleisten, dass die – von allen Menschenrechtsverträgen garantierte – Demonstrationsfreiheit in der Praxis geachtet wird;

2.  fordert die Kommission auf, den Rahmenbeschluss zu Rassismus und Fremdenfeindlichkeit zu überarbeiten, um seinen Geltungsbereich so zu stärken und auszuweiten, dass er auch Verbrechen umfasst, die durch den Hass aufgrund der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität und des Ausdrucks der Geschlechtlichkeit motiviert sind;

3.  fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung in allen Bereichen durch die Vervollständigung des auf Artikel 19 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beruhenden Pakets von Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Diskriminierung verboten wird;

4.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Richtlinie 2004/38/EG über die Freizügigkeit ohne jede Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung umgesetzt wird, und fordert die Kommission auf, Maßnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Gültigkeit von Personenstandsurkunden auf der Grundlage des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung vorzuschlagen;

5.  weist auf die Erkenntnisse der Agentur für Grundrechte der Europäischen Union hin, die in ihrem Bericht „Homophobie, Transphobie und Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung und der Geschlechtsidentität“ dargelegt werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die in diesem Bericht enthaltenen Auffassungen möglichst umfassend umzusetzen;

6.  fordert die Kommission auf, die künftigen Ergebnisse der LGBT-Umfrage der Agentur für Grundrechte sorgfältig zu prüfen und angemessene Maßnahmen zu ergreifen;

7.  fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass der Jahresbericht über die Durchsetzung der Grundrechtecharta eine Strategie für die Stärkung des Schutzes von Grundrechten in der EU enthält, einschließlich vollständiger und umfassender Informationen über Zwischenfälle von Homophobie in den Mitgliedstaaten und der Lösungen und Maßnahmen, die zu ihrer Überwindung vorgeschlagen werden;

8.  wiederholt seine Forderung an die Kommission, einen umfassenden Fahrplan für Gleichheit ohne Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung und der Geschlechtsidentität vorzulegen;

9.  ist der Ansicht, dass die Grundrechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgender-Personen besser gewahrt werden dürften, wenn diese Menschen Zugang zu Rechtsinstitutionen wie Lebensgemeinschaft, eingetragene Partnerschaft oder Ehe haben; begrüßt die Tatsache, dass 16 Mitgliedstaaten diese Möglichkeiten derzeit anbieten, und fordert die übrigen Mitgliedstaaten auf, dies ebenfalls in Erwägung zu ziehen;

Homophobe Gesetze und Recht auf freie Meinungsäußerung in Europa

10.  ist zutiefst besorgt über Entwicklungen, die auf der Grundlage irriger Annahmen in Bezug auf Homosexualität und Transgenderismus die Meinungs- und Versammlungsfreiheit einschränken; ist der Auffassung, dass die EU-Mitgliedstaaten bei der Anwendung und dem Schutz der Grundrechte in Europa mit gutem Beispiel vorangehen sollten;

11.  bedauert, dass solche Gesetze bereits dazu genutzt werden, Bürger zu verhaften und ihnen Geldstrafen aufzuerlegen, auch heterosexuellen Bürgern, die Unterstützung, Toleranz und Akzeptanz für Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender-Personen äußern; bedauert ebenso, dass diese Gesetze Homophobie und zuweilen Gewalt legitimieren, wie das bei dem Gewaltanschlag auf einen Bus mit LGBT-Aktivisten am 17. Mai 2012 in Sankt Petersburg der Fall war;

12.  verurteilt die Gewalt und die Drohungen im Umfeld der Gay-Pride-Parade vom 20. Mai 2012 in Kiew, bei der zwei Organisatoren der Gay-Pride-Parade zusammengeschlagen wurden, was dazu führte, dass die Parade abgesagt wurde; erinnert daran, dass EU-Abkommen an die Achtung der Grundrechte, wie sie in den Verträgen verankert sind, geknüpft sind, und fordert deshalb die Ukraine auf, Rechtsvorschriften einzuführen, durch die Diskriminierung, auch die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung, verboten wird; ist der Meinung, dass die derzeitigen Entwicklungen in der Ukraine mit dieser Anforderung nicht vereinbar sind; fordert die ukrainischen Behörden auf, unverzüglich den entsprechenden Gesetzesentwurf zurückzuziehen, Rechtsvorschriften zum Verbot von Diskriminierung, einschließlich Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung, vorzuschlagen, und sich dazu zu verpflichten, eine sichere Pride-Parade in Kiew im nächsten Jahr zu ermöglichen;

13.  weist darauf hin, dass der Begriff „Propaganda“ selten definiert wird; ist besorgt über die Tatsache, dass sich Medien demonstrativ einer Selbstzensur unterworfen haben, Bürger eingeschüchtert werden und Angst haben, ihre Meinung zu äußern, und dass Unternehmen, die schwulen- und lesbenfreundliche Insignien benutzen, wie etwa Regenbogen, verfolgt werden können;

14.  betont, dass diese Gesetze und Entwürfe mit dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte unvereinbar sind, der diskriminierende Gesetze und Praktiken(9), die sich auf die sexuelle Ausrichtung gründen, verbietet und dem Russland, die Ukraine, die Republik Moldau und alle EU-Mitgliedstaaten beigetreten sind; fordert den Europarat auf, diese Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen, zu überprüfen, ob sie mit den Verpflichtungen vereinbar sind, die sich aus der Mitgliedschaft im Europarat und der Europäischen Menschenrechtskonvention ergeben, und angemessene Maßnahmen zu ergreifen;

15.  betont ferner, dass Erziehung und Bildung entscheidende Faktoren sind, und weist deshalb darauf hin, dass eine sorgfältige, zugängliche und auf gegenseitiger Achtung beruhende Sexualerziehung erforderlich ist; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission nachdrücklich auf, die Bekämpfung von Homophobie durch Bildungsmaßnahmen sowie durch administrative, juristische und legislative Maßnahmen zu verstärken;

16.  betont schließlich, dass nationale und internationale Gerichte immer wieder bestätigen, dass Gründe der öffentlichen Moral eine unterschiedliche Behandlung nicht rechtfertigten, was auch für das Recht auf freie Meinungsäußerung gelte; weist auf die überwiegende Mehrheit der Länder in Europa hin, in denen es solche Gesetze nicht gibt und in denen das gesellschaftliche Leben blüht und vielfältig und durch gegenseitigen Respekt gekennzeichnet ist;

17.  fordert die zuständigen Behörden in Russland, der Ukraine, der Republik Moldau und aller EU-Mitgliedstaaten auf, die Achtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung unter Beweis zu stellen und zu gewährleisten und diese Gesetze und Entwürfe im Lichte internationaler Menschenrechtsnormen und der sich daraus ergebenden Pflichten erneut zu überprüfen;

18.  fordert die Kommission, den Rat und den Auswärtigen Dienst auf, diese Verbote zur Kenntnis zu nehmen und sie zu verurteilen, insbesondere im Zusammenhang mit den Bereichen Innere Angelegenheiten, bilateraler Dialog und Europäische Nachbarschaftspolitik; fordert darüber hinaus den Rat der Europäischen Union und den Auswärtigen Dienst auf, dieses Thema in den entsprechenden internationalen Foren zur Sprache zu bringen, wie etwa dem Europarat, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und den Vereinten Nationen;

o
o   o

19.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat der Europäischen Union, der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsidentin der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, den nationalen Regierungen und Parlamenten Russlands und der Ukraine, den hier genannten regionalen Parlamenten Russlands und den hier genannten örtlichen Räten der Republik Moldau zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0126.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0575.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0427.
(4) ABl. C 136 E vom 11.5.2012, S. 50.
(5) ABl. C 224 E vom 19.8.2010, S. 18.
(6) ABl. C 74 E vom 20.3.2008, S. 776.
(7) ABl. C 300 E vom 9.12.2006, S. 491.
(8) ABl. C 287 E vom 24.11.2006, S. 179.
(9) Toonen v. Australia, Communication No. 488/1992, UN Doc. CCPR/C/50/D/488/1992 (1994); Young v. Australia, Communication No. 941/2000, UN Doc. CCPR/C/78/D/941/2000 (2003); X v. Columbia, Communication No. 1361/2005, UN Doc. CCPR/C/89/D/1361/2005 (2007)

Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen