Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2012: Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union nach den Überschwemmungen in Italien (Ligurien und Toskana) 2011
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2012 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2012 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, Einzelplan III – Kommission (09916/2012 – C7-0123/2012 – 2012/2057(BUD))
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314, und auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(1), insbesondere auf die Artikel 37 und 38,
– unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, der am 1. Dezember 2011 endgültig erlassen wurde(2),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3),
– in Kenntnis des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2012 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, der von der Kommission am 16. März 2012 vorgelegt wurde (COM(2012)0125),
– in Kenntnis des Standpunkts des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2012, der vom Rat am 15. Mai 2012 festgelegt wurde (09916/2012 – C7-0123/2012),
– gestützt auf die Artikel 75b und 75e seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0181/2012),
A. in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2012 die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (im Folgenden „EUSF“) in Höhe eines Betrags von 18 061 682 EUR an Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen zur Abmilderung der Folgen der Überflutungen in Italien (Ligurien und Toskana) vom Oktober 2011 zum Gegenstand hat;
B. in der Erwägung, dass der Zweck des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2012 darin besteht, diese Haushaltsanpassung förmlich in den Haushaltsplan 2012 aufzunehmen,
C. in der Erwägung, dass in dem von der Kommission vorgelegten Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2012 eine Aufstockung der Zahlungsermächtigungen vorgeschlagen wurde, da es zu diesem frühen Zeitpunkt des Jahres keine Umschichtungsmöglichkeiten für die benötigten Zahlungsermächtigungen gab;
D. in der Erwägung, dass der Rat den Vorschlag der Kommission abgeändert hat, nachdem die Kommission in ihrem Antrag auf Mittelübertragung DEC 9/2012 Umschichtungsmöglichkeiten für die benötigten Mittel aufgezeigt hatte;
1. nimmt Kenntnis von dem von der Kommission vorgelegten Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2012 und vom Standpunkt des Rates zu diesem Entwurf;
2. hält die rasche Freigabe der finanziellen Hilfe aus dem EUSF für die Opfer von Naturkatastrophen für sehr wichtig; bedauert deshalb sehr, dass in dem konkreten, dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2012 zugrunde liegenden Fall der andere Teil der Haushaltsbehörde acht Wochen gewartet hat, bis er seinen Standpunkt festlegte, weil er an seiner Auslegung des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Frist im Zusammenhang mit der Unterrichtung der nationalen Parlamente) festhielt;
3. fordert alle beteiligten Akteure in den Mitgliedstaaten – sowohl auf lokaler als auch auf regionaler Ebene – und die nationalen Behörden auf, bei etwaigen künftigen Anträgen auf Unterstützung aus dem EUSF die Bewertung des Bedarfs und die Koordinierung zu verbessern, um die Inanspruchnahme des Fonds so weit wie möglich zu beschleunigen;
4. billigt den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2012;
5. beauftragt seinen Präsidenten, festzustellen, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2/2012 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
6. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.