Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: EGF/2012/000 TA 2012 – Technische Unterstützung auf Initiative der Kommission
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2012 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über Haushaltsdisziplin und wirtschaftliche Haushaltsführung (EGF/2012/000 TA 2012 - technische Unterstützung auf Betreiben der Kommission) (COM(2012)0160 – C7-0091/2012 – 2012/2058(BUD))
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0160 – C7-0091/2012),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung(2) (EGF-Verordnung),
– unter Hinweis auf das in Nummer 28 der IIV vom 17. Mai 2006 vorgesehene Trilog-Verfahren,
– in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0187/2012),
A. in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten;
B. in der Erwägung, dass die Kommission den EGF gemäß den allgemeinen Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3) und gemäß den für diese Art der Umsetzung des Haushaltsplans geltenden Durchführungsbestimmungen eingesetzt hat,
C. in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommenen Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des EGF einen dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte,
D. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 8 Absatz 1 der EGF-Verordnung 0,35 % des jährlichen EGF-Betrags auf Betreiben der Kommission jedes Jahr für die technische Unterstützung verwendet werden können, um Maßnahmen zur Begleitung, Information, administrativen und technischen Unterstützung sowie Prüfung, Kontrolle und Evaluierung zu finanzieren, die zur Umsetzung der EGF-Verordnung erforderlich sind, einschließlich die Bereitstellung von Informationen und Beratung für die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Inanspruchnahme, Begleitung und Evaluierung des EGF und von Informationen über die Inanspruchnahme des EGF an die Sozialpartner auf europäischer und nationaler Ebene (Artikel 8 Absatz 4 der EGF-Verordnung);
E. in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 2 der EGF-Verordnung (Information und Publizität) verpflichtet ist, eine Website in allen Amtssprachen der Union einzurichten, auf der unter Hervorhebung der Rolle der Haushaltsbehörde Informationen über Anträge veröffentlicht und verbreitet werden,
F. in der Erwägung, dass die Kommission auf der Grundlage dieser Artikel die Inanspruchnahme des EGF zur Überwachung der erhaltenen und bezahlten Anträge sowie der vorgeschlagenen und durchgeführten Maßnahmen, zur Erweiterung der Website, zur Herstellung von Publikationen und audiovisuellen Instrumenten, zur Schaffung einer Wissensbasis, zur administrativen und technischen Unterstützung der Mitgliedstaaten und zur abschließenden Bewertung des EGF beantragt hat;
G. in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;
1. befürwortet die von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen, die als technische Unterstützung gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 9 Absatz 2 der EGF-Verordnung finanziert werden sollen;
2. stellt fest, dass die Kommission mit der endgültigen Bewertung des EGF beginnen wird; bedauert jedoch, dass die Ergebnisse zu spät vorliegen werden, um in die Diskussion über die neue Verordnung für den EGF von 2014 bis 2020 eingebracht werden zu können, insbesondere, was die Wirksamkeit der Anwendung des Kriteriums für die Krisenausnahmeregelung angeht, da die entsprechenden EGF-Fälle im EGF-Halbzeitprüfungsberichts nicht analysiert wurden;
3. ist der Ansicht, dass weitere Einsparungen bei der von der Kommission beantragten administrativen und technischen Unterstützung vorgenommen werden könnten;
4. fragt die Kommission nach dem Wirkungsgrad und der Effizienz der Informationsinstrumente, die in den vergangenen Jahren in Form technischer Unterstützung finanziert wurden; bittet um verlässliche Daten bezüglich der Verwendung dieser Instrumente;
5. stellt fest, dass die Kommission weiter an standardisierten Verfahren für vereinfachte Anträge, eine zügigere Bearbeitung der Anträge und eine bessere Berichterstattung arbeiten wird; fordert die Kommission auf, die Fortschritte im Anschluss an die Inanspruchnahme der technischen Unterstützung im Jahr 2011 vorzustellen; erinnert daran, dass die Antragsverfahren verkürzt werden müssen;
6. erinnert an die Bedeutung der Vernetzung und des Austausches von Informationen zum EGF; unterstützt daher die Finanzierung der Sachverständigengruppe der Ansprechpartner des EGF; unterstreicht ferner, wie wichtig es ist, alle an EGF-Anträgen Beteiligte, darunter auch die Sozialpartner, miteinander zu verknüpfen, um so möglichst viele Synergien herzustellen;
7. fordert die Mitgliedstaaten auf, den Austausch bewährter Verfahren zu nutzen und insbesondere von jenen Mitgliedstaaten zu lernen, die bereits über innerstaatliche Informationsnetze zum EGF einschließlich der Sozialpartner und der Beteiligten auf lokaler Ebene verfügen, damit sie im Falle möglicher Massenentlassungen auf ordentliche Unterstützungsstrukturen zurückgreifen können;
8. fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Verfahrens- und Haushaltsvorschriften zu verbessern und die Inanspruchnahme des EGF somit zu beschleunigen; bekundet in diesem Sinne seine Wertschätzung für das verbesserte Verfahren, das die Kommission aufgrund der Forderung des Parlaments nach Beschleunigung der Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat und das darauf abzielt, der Haushaltsbehörde die Bewertung der Kommission hinsichtlich der Förderfähigkeit eines EGF-Antrags zusammen mit dem Vorschlag zur Inanspruchnahme des EGF vorzulegen; hofft, dass im Rahmen der anstehenden Überprüfungen des EGF weitere Verbesserungen bezüglich des Verfahrens verwirklicht und ein höheres Maß an Effizienz und Transparenz sowie eine bessere Wahrnehmbarkeit des EGF erreicht werden;
9. begrüßt die Tatsache, dass im Anschluss an wiederholte Forderungen des Parlaments im Haushaltsplan 2012 Zahlungsermächtigungen in Höhe von 50.000.000 Mio. EUR in der EGF-Haushaltslinie 04 05 01 veranschlagt sind; erinnert daran, dass der EGF als eigenständiges spezifisches Instrument mit eigenen Zielsetzungen und Fristen geschaffen wurde und daher zweckgebundene Mittel rechtfertigt, wodurch Mittelübertragungen aus anderen Haushaltslinien, wie sie in der Vergangenheit erfolgt sind, vermieden werden, die sich negativ auf die Verwirklichung der verschiedenen politischen Ziele des EGF auswirken könnten;
10. bedauert den Beschluss des Rates, die Verlängerung der „Krisenausnahmeregelung“ zu blockieren, unter der die Bereitstellung von Mitteln für Arbeitnehmer, die infolge der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise ihren Arbeitsplatz verloren haben - zusätzlich zu denjenigen, die schon wegen Veränderungen im Welthandelsgefüge ihre Stelle verlieren - sowie eine erhöhte Kofinanzierungsrate der Programmkosten seitens der Union von 65 % möglich ist, wenn Anträge nach dem Fristende am 31. Dezember 2011 gestellt werden; fordert den Rat auf, diese Maßnahme unverzüglich wieder einzuführen;
11. billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;
12. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
13. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2012/000 TA 2012 – technische Unterstützung auf Betreiben der Kommission)
(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss 2012/408/EU.)