Überwachung und Bewertung der Übersichten über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung und Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet ***I
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet (COM(2011)0821 – C7-0448/2011 – 2011/0386(COD))(1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 a (neu)
(1a)Nach Artikel 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) trägt die Union bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, mit der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, mit der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung sowie mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Gesundheitsschutzes Rechnung.
Abänderung 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2
(2) Der Stabilitäts- und Wachstumspakt, insbesondere die Verordnung (EG) Nr.1466/97 vom 7.Juli1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken und die Verordnung (EG) Nr.1467/97 vom 7.Juli1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit, ist auf die Gewährleistung von Haushaltsdisziplin in der gesamten Union ausgelegt und bildet den Rahmen für die Vermeidung und Korrektur übermäßiger staatlicher Defizite. Er wurde durch die Verordnung Nr. .../2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken und die Verordnung Nr. .../2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit weiter gestärkt. Durch die Verordnung (EG) Nr. .../2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet kam ein System wirksamer, präventiver und abgestufter Durchsetzungsmechanismen in Form finanzieller Sanktionen für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, hinzu.
(2) Der Stabilitäts- und Wachstumspakt, insbesondere die Verordnung (EG) Nr.1466/97 vom 7.Juli1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken und die Verordnung (EG) Nr.1467/97 vom 7.Juli1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit, ist auf die Gewährleistung von Haushaltsdisziplin in der gesamten Union ausgerichtet und bildet den Rahmen für die Vermeidung und Korrektur übermäßiger staatlicher Defizite. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates1 und der Verordnung (EU) Nr. 1177/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates2 wurden die Verordnungen (EG) Nr. 1466/97 und Nr. 1467/97 geändert und der Stabilitäts- und Wachstumspakt weiter gestärkt. Durch die Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des EuropäischenParlaments und des Rates über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet3 kam ein System wirksamer, präventiver und abgestufter Durchsetzungsmechanismen in Form finanzieller Sanktionen für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, hinzu. In Artikel 2-a der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 sind darüber hinaus die Elemente festgelegt, die das Europäische Semester für die wirtschaftspolitische Koordinierung ausmachen.
1 ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 12.
2 ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 33.
3 ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 1.
Abänderung 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 a (neu)
(2a)Nach Artikel 2-a der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 umfasst das Europäische Semester die Bestimmung und Überwachung der Umsetzung der Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union (Grundzüge der Wirtschaftspolitik) nach Maßgabe des Artikel 121 Absatz 2 AEUV; die Bestimmung und Prüfung der Umsetzung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 148 Absatz 2 AEUV zu berücksichtigenden beschäftigungspolitischen Leitlinien (beschäftigungspolitische Leitlinien); die Übermittlung und Bewertung der Stabilitäts- oder Konvergenzprogramme der Mitgliedstaaten nach dieser Verordnung; die Übermittlung und Bewertung der nationalen Reformprogramme der Mitgliedstaaten zur Unterstützung der Strategie der Union für Wachstum und Beschäftigung, die gemäß den Grundzügen der Wirtschaftspolitik, den beschäftigungspolitischen Leitlinien und den für die Mitgliedstaaten von der Kommission und vom Europäischen Rat zu Beginn des jährlichen Überwachungszyklus aufgestellten allgemeinen Leitlinien festgelegt wurden; die Überwachung zur Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte1.
1 ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 25.
Abänderung 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3
(3) Die Änderungen am Stabilitäts- und Wachstumspakt verstärken die Leitlinien und - für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist - die Anreize für die Festlegung und Durchführung einer umsichtigen Haushaltspolitik, während übermäßige staatliche Defizite vermieden werden. Auf Ebene der Union wurde mit diesen Bestimmungen ein robusterer Rahmen für die wirtschaftspolitische Überwachung der Mitgliedstaaten geschaffen.
(3) Die Änderungen am Stabilitäts- und Wachstumspakt verstärken die Leitlinien und führen – für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist – zu schärferen und automatischeren Sanktionen bei der Nichteinhaltung einer umsichtigen Haushaltspolitik, während übermäßige staatliche Defizite vermieden werden. Auf der Ebene der Union wurde mit diesen Bestimmungen ein robusterer Rahmen für die wirtschaftspolitische Überwachung der Mitgliedstaaten geschaffen, doch sind eine verstärkte Koordinierung der Wirtschaftspolitik sowie Anreize für die Einhaltung der Vorgaben notwendig.
Abänderung 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 a (neu)
(3a)Der überarbeitete Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel solider öffentlicher Finanzen als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein kräftiges, tragfähiges Wachstum, das auf ein stabiles Finanzsystem gestützt ist, wodurch die Verwirklichung der Ziele der Union für nachhaltiges Wachstum und Beschäftigung unterstützt wird.
Abänderung 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 b (neu)
(3b)Auf seiner Tagung vom 17. Juni 2010 hat der Europäische Rat eine neue Unionsstrategie für Wachstum und Beschäftigung angenommen, damit die Union gestärkt aus der Krise hervorgehen und ihre Wirtschaft in ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum überführen kann, das durch ein hohes Maß an hochwertiger Beschäftigung, Produktivität und sozialem Zusammenhalt gekennzeichnet ist. Die Strategie der Union für Wachstum und Beschäftigung umfasst auch Ziele in den Bereichen Armutsbekämpfung, Bildung, Innovation und Umwelt.
Abänderung 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 c (neu)
(3c)Die Strategie der Union für Wachstum und Beschäftigung und die Frage, wie sie durch die Mitgliedstaaten über ihre einzelstaatlichen Reformprogramme umgesetzt wird, müssen gebührend berücksichtigt werden.
Abänderung 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4
(4) Um das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion zu gewährleisten, erlaubt der AEUV den Erlass spezifischer Maßnahmen für das Euro-Währungsgebiet, die über die für alle Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen hinausgehen.
(4) Um das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion zu gewährleisten und um Maßnahmen in den Mitgliedstaaten zu vermeiden, die dieses Funktionieren gefährden, erlaubt der AEUV den Erlass spezifischer Maßnahmen für das Euro-Währungsgebiet, die über die für alle Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen hinausgehen. Soweit angemessen und notwendig, müssen die in Artikel 136 AEUV vorgesehenen spezifischen Maßnahmen aktiver eingesetzt werden, um die Voraussetzungen für eine tiefer gehende und widerstandsfähigere Integration zu schaffen, die Hand in Hand mit einer verstärkten demokratischen Legitimität der Wirtschafts- und Währungsunion gehen muss.
Abänderung 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 a (neu)
(4a)Solide öffentliche Finanzen und ausgeglichene Haushalte sind Voraussetzung für wirtschaftliche und finanzielle Stabilität, was sich eindeutig an der Staatsschuldenkrise zeigt, durch die die Notwendigkeit starker und solider haushaltspolitischer Rahmen hervorgehoben wurde. Außerdem wurde durch die Defizite von heute und die stagnierenden Volkswirtschaften deutlich, dass mehr Reformen anstatt mehr Ausgaben notwendig sind.
Abänderung 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 b (neu)
(4b)Die Mitgliedstaaten sollten von sämtlichen Maßnahmen absehen, die die Verwirklichung der Ziele der Union im Rahmen der Wirtschafts- und Währungsunion gefährden könnten, insbesondere die Praxis, Schulden nicht im gesamtstaatlichen Haushalt auszuweisen.
Abänderung 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5
(5) Für starke öffentliche Finanzen kann am besten im Planungsstadium gesorgt werden, und grobe Fehler sollten frühestmöglich erkannt werden. Die Mitgliedstaaten sollten nicht nur von der Festlegung von Leitgrundsätzen und Haushaltszielen profitieren, sondern auch von einer synchronisierten Überwachung ihrer Haushaltspolitik.
(5) Für starke öffentliche Finanzen und eine koordinierte Wirtschaftspolitik kann am besten im Planungsstadium gesorgt werden, und grobe Fehler sollten frühestmöglich erkannt werden. Die Mitgliedstaaten sollten nicht nur von der Festlegung von Leitgrundsätzen und Haushaltszielen profitieren, sondern auch von einer synchronisierten Überwachung ihrer Haushaltspolitik und makroökonomischen Politik sowie der Begebung von Staatsschuldtiteln. Um die Planung der Begebung von Staatsschuldtiteln der Mitgliedstaaten besser zu koordinieren, müssen die Mitgliedstaaten die Kommission und den Rat im Voraus über ihre Pläne zur Begebung von Staatsschuldtiteln unterrichten.
Abänderung 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 a (neu)
(5a)Durch diese Verordnung sollen weitere Mechanismen der Union für die Koordinierung und Überwachung der Haushalts- und Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten eingerichtet werden. Allerdings sollte in allen Phasen umsichtig vorgegangen werden, weswegen keine Angelegenheiten im Zusammenhang mit Plänen der Mitgliedstaaten für die Begebung von Staatsschuldtiteln, der Umschuldung bestehender Schulden und anderen einschlägigen Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben werden sollten, und sie sollten nur für eine interne Koordinierung in Anspruch genommen werden. Dies ergibt sich aus dem potenziellen Risiko, dem ein Mitgliedstaat ausgesetzt sein könnte, wenn er seinen Finanzbedarf den Finanzmärkten im Voraus bekannt gibt.
Abänderung 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6
(6) Über die Schaffung eines gemeinsamen Haushaltszeitplans für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, dürften die wichtigen Schritte bei der Ausarbeitung nationaler Haushaltspläne besser synchronisiert werden, was die Wirksamkeit des Europäischen Semesters für die Koordinierung der Haushaltspolitik erhöht. Die Annahme eines gemeinsamen Haushaltszeitplans dürfte durch einfachere politische Abstimmung unter den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, zu mehr Synergien führen und gewährleisten, dass Empfehlungen des Rates und der Kommission angemessen in das nationale Haushaltsverfahren einfließen.
(6) Über die Schaffung eines gemeinsamen Haushaltszeitplans für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, dürften die wichtigen Schritte bei der Ausarbeitung nationaler Haushaltspläne besser synchronisiert werden, was die Wirksamkeit des Europäischen Semesters für die Koordinierung der Wirtschafts- und Haushaltspolitik erhöht. Die Annahme eines gemeinsamen Haushaltszeitplans dürfte durch einfachere politische Abstimmung unter den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, zu mehr Synergien führen und gewährleisten, dass die länderspezifischen politischen Empfehlungen und die nationalen Reformprogramme und Stabilitäts- und Konvergenzprogramme sowie die Empfehlungen auf der Grundlage der Analyse der makroökonomischen Ungleichgewichte angemessen in das nationale Haushaltsverfahren einfließen.
Abänderung 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 a (neu)
(6a)Es ist wichtig, dass der gemeinsame Haushaltszeitplan mit den Haushaltszeitrahmen der Mitgliedstaaten übereinstimmt. Andernfalls besteht bei einer Stellungnahme der Kommission zu der Übersicht über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung eines Mitgliedstaates die Gefahr, dass es ihr im Parlament des jeweiligen Mitgliedstaats an demokratischer Legitimität fehlt.
Abänderung 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 b (neu)
(6b)Wird der Haushaltsplan nicht zum 31. Dezember verabschiedet, wie es in dieser Verordnung vorgesehen ist, sollten Nothaushaltsverfahren greifen, um sicherzustellen, dass die Regierung ihren wesentlichen Aufgaben weiterhin nachkommen kann.
Abänderung 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7
(7) Es spricht vieles dafür, dass ein regelbasierter haushaltspolitischer Rahmen eine solide, nachhaltige Finanzpolitik wirksam unterstützt. Die Einführung nationaler Haushaltsregeln, die mit den auf Unionsebene festgelegten Haushaltszielen in Einklang stehen, dürfte von entscheidender Bedeutung sein, um die Einhaltung des Stabilitäts- und Wachstumspakts zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere Vorschriften für einen strukturell ausgeglichenen Haushalt einführen, mit denen die wesentlichen Grundsätze des finanzpolitischen Rahmens der Union umgesetzt werden. Diese Umsetzung sollte, als Ausdruck stärkster Unterstützung des Stabilitäts- und Wachstumspakts durch die nationalen Behörden, durch verbindliche, vorzugsweise in der Verfassung verankerte Vorschriften erfolgen.
(7) Ein wirksamer regelbasierter haushaltspolitischer Rahmen kann ein wichtiger Faktor sein, um eine solide, nachhaltige Finanzpolitik zu unterstützen. Die Einführung nationaler Haushaltsregeln, die mit den auf Unionsebene festgelegten Wirtschafts- und Haushaltszielen in Einklang stehen und in denen bestimmt wird, wann außergewöhnliche Umstände und ein schwerer Konjunkturabschwung vorliegen, dürfte von entscheidender Bedeutung sein, um die dauerhafte Einhaltung des Stabilitäts- und Wachstumspakts zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere Mechanismen einführen, die dann ausgelöst werden, wenn erhebliche Abweichungen vom mittelfristigen Haushaltsziel oder von dem entsprechenden Anpassungspfad festgestellt werden, damit rechtzeitig zu dem mittelfristigen Haushaltsziel zurückgekehrt werden kann. Es ist von maßgeblicher Bedeutung, dass diese Bestimmungen für den Sektor Staat insgesamt gelten und verbindlich sind oder dass ihre vollständige Einhaltung im gesamten einzelstaatlichen Haushaltsverfahren auf andere Weise gewährleistet ist.
Abänderung 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 a (neu)
(7a)Der Umfang der staatlichen Verschuldung in der Union ist eine große Herausforderung, der begegnet werden sollte, wenn die Wirtschaft sowohl kurz- als auch langfristig zu einem stabilen und widerstandsfähigen Wachstumstrend zurückkehren soll. Sehr viel Zeit wird vergehen, bevor der durchschnittliche Schuldenstand der Mitgliedstaaten wieder unter die im Stabilitäts- und Wachstumspakt festgelegte 60-Prozent-Grenze gebracht werden kann. Die Verwirklichung der mittelfristigen Haushaltsziele ist in dieser Hinsicht eine grundlegende Voraussetzung, und eine Abweichung von ihnen könnte einen sprunghaften Anstieg der Zinssätze auslösen und damit Wachstum und Erholung gefährden.
Abänderung 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8
(8) Einseitige und unrealistische makroökonomische Prognosen und Haushaltsprognosen können die Wirksamkeit der Haushaltsplanung erheblich beeinträchtigen und damit das Bemühen um Haushaltsdisziplin unterminieren. Unabhängige Stellen können makroökonomische Prognosen liefern, die realistisch und nicht einseitig sind.
(8) Einseitige und unrealistische makroökonomische Prognosen und Haushaltsprognosen können die Wirksamkeit der Haushaltsplanung erheblich beeinträchtigen und damit das Bemühen um Haushaltsdisziplin unterminieren. Unabhängige und fachlich kompetente Stellen, deren funktionelle Eigenständigkeit gegenüber den Haushaltsbehörden der Mitgliedstaaten gegeben ist und die den Mindestanforderungen gemäß Anhang I genügen, können makroökonomische Prognosen liefern, die realistisch und nicht einseitig sind, sobald ihre Vergleichbarkeit und Kohärenz gewährleistet sind.
Abänderung 20 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9
(9) Diese stufenweise verstärkte Überwachung wird die bereits vorhandenen Bestimmungen des Stabilitäts- und Wachstumspakts weiter ergänzen und die Überwachung der Haushaltsdisziplin in Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, verstärken. Ein stufenweise verbessertes Überwachungsverfahren sollte zu besseren Haushaltsergebnissen führen, was allen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, zugute käme. Eine genauere Überwachung als Teil eines stufenweise verbesserten Verfahrens ist für Mitgliedstaaten, die Gegenstand eines Defizitverfahrens sind, besonders wertvoll.
(9) Diese stufenweise verstärkte Überwachung und Koordinierung wird das Europäische Semester für wirtschaftspolitische Koordinierung vervollständigen, die bereits vorhandenen Bestimmungen des Stabilitäts- und Wachstumspakts weiter ergänzen und die Überwachung der soliden Haushaltsführung, der makrofinanziellen Stabilität und der wirtschaftlichen Konvergenz in Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, verstärken. Ein stufenweise verbessertes Überwachungsverfahren sollte zu besseren Ergebnissen in den Haushalten und der Gesamtwirtschaft führen, ohne dabei unnötige Bürokratie zu schaffen, was allen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, zugute käme. Eine genauere Überwachung als Teil eines stufenweise verbesserten Verfahrens ist für Mitgliedstaaten, die Gegenstand eines Defizitverfahrens sind, besonders wertvoll.
Abänderung 21 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10
(10) Wie die Staatsschuldenkrise und besonders die Notwendigkeit der Einrichtung gemeinsamer Rettungsschirme gezeigt hat, betreffen die Auswirkungen der Haushaltspolitik von Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, die anderen Mitgliedstaaten des Euro Währungsgebiets in verstärktem Maße. Jeder Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, sollte vor Verabschiedung wichtiger haushaltspolitischer Reformpläne, die sich auf andere Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets auswirken könnten, die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, konsultieren, damit die etwaigen Folgen für das Euro-Währungsgebiet insgesamt bewertet werden können. Sie sollten ihre Haushaltspläne als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse betrachten und sie der Kommission für Zwecke der Überwachung im Voraus, also vor ihrer Verabschiedung, vorlegen. Die Kommission sollte in der Lage sein, erforderlichenfalls eine Stellungnahme zu der Übersicht über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung abzugeben, und der Mitgliedstaat bzw. besonders die Haushaltsbehörden sollten aufgefordert werden, diese im Rahmen des Verfahrens zur Verabschiedung des Haushaltsgesetztes zu berücksichtigen. Eine solche Stellungnahme sollte gewährleisten, dass haushaltspolitische Leitlinien der Union angemessen in die Ausarbeitung der nationalen Haushaltspläne einfließen. Insbesondere sollte in der Stellungnahme bewertet werden, ob bei der Haushaltsplanung die im Rahmen des Europäischen Semesters im Haushaltsbereich gegebenen Empfehlungen angemessen berücksichtigt werden. Die Kommission sollte bereit sein, die Stellungnahme dem Parlament des betreffenden Mitgliedstaates auf dessen Antrag hin vorzulegen. In welchem Maße die Stellungnahme berücksichtigt wurde, sollte mit einfließen in die Bewertung, ob bzw. wann die Voraussetzungen für einen Beschluss über die Einleitung eines Defizitverfahrens für den betreffenden Mitgliedstaat gegeben sind, wobei die Nichtberücksichtigung der von der Kommission in einem frühen Stadium gegebenen Ratschläge als erschwerender Umstand gelten sollte. Ferner sollte die Eurogruppe die Haushaltslage und die Haushaltsaussichten für das Euro-Währungsgebiet auf der Grundlage einer Gesamtbewertung der Übersichten durch die Kommission erörtern.
(10) Die Haushaltspolitik und die makroökonomische Politik von Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, hat Folgewirkungen für andere Mitgliedstaaten oder führt dazu, dass sie selbst davon betroffen sind. Diese Folgewirkungen sollten deshalb im Rahmen länderspezifischer Überwachungsverfahren sowie bei der Einschätzung der Haushaltslage und der Aussichten im Euro-Währungsgebiet als Ganzem ermittelt und angegangen werden. Bei der Einschätzung müssen für jedes einzelne Land potenzielle negative Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen der Mitgliedstaaten ermittelt werden, die von ihrem privaten Sektor oder anderen Mitgliedstaaten ausgehen. Die Staatsschuldenkrise hat auch die Verflechtung zwischen Staatsschulden, Finanzstabilität und Solvenz der Banken aufgezeigt. Jeder Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, sollte vor Verabschiedung wichtiger wirtschafts- und haushaltspolitischer Reformpläne, die sich auf andere Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets auswirken könnten, die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, konsultieren, damit die etwaigen Folgen für das Euro-Währungsgebiet insgesamt bewertet werden können. Sie sollten ihre Haushalts- und Wirtschaftspläne als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse betrachten und sie der Kommission für Zwecke der Überwachung im Voraus, also vor ihrer Verabschiedung, vorlegen. Die Kommission sollte in der Lage sein, so bald wie möglich und spätestens am 15. November eine Stellungnahme zu der Übersicht über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung abzugeben, und der Mitgliedstaat sollte aufgefordert werden, diese im Rahmen des Verfahrens zur Verabschiedung des Haushaltsgesetzes zu berücksichtigen. Eine solche Stellungnahme sollte gewährleisten, dass wirtschafts- und haushaltspolitische Leitlinien der Union angemessen in die Ausarbeitung der nationalen Haushaltspläne einfließen. Insbesondere sollte in der Stellungnahme bewertet werden, ob bei der Haushaltsplanung die im Rahmen des Europäischen Semesters im Wirtschafts- und Haushaltsbereich gegebenen Empfehlungen (länderspezifische politische Empfehlungen) angemessen berücksichtigt werden. Die Kommission sollte in diesem Zusammenhang auch dafür Sorge tragen, dass die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Reformprogramme, die Verpflichtungen im Rahmen von Wirtschaftspartnerschaftsprogrammen und die Empfehlungen des Rates im Rahmen des Verfahrens bei makroökonomischen Ungleichgewichten in den Entwürfen der nationalen Haushaltspläne angemessen zur Geltung kommen. Die Kommission sollte bereit sein, die Stellungnahme dem Parlament des betreffenden Mitgliedstaates auf dessen Antrag hin vorzulegen. In welchem Maße die Stellungnahme berücksichtigt wurde, sollte mit einfließen in die Bewertung, ob bzw. wann die Voraussetzungen für einen Beschluss über die Einleitung eines Defizitverfahrens für den betreffenden Mitgliedstaat gegeben sind, wobei die Nichtberücksichtigung der von der Kommission in einem frühen Stadium gegebenen Ratschläge als erschwerender Umstand gelten sollte. Ferner sollten die Eurogruppe und das Europäische Parlament die Haushaltslage und die Haushaltsaussichten für das Euro-Währungsgebiet auf der Grundlage einer Gesamtbewertung der Übersichten durch die Kommission erörtern.
Abänderung 22 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 a (neu)
(10a)Im Fall einer besonders schwerwiegenden Abweichung der Übersicht über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung von dem Anpassungspfad in Richtung des mittelfristigen Haushaltsziels sollte die Kommission in ihrer Stellungnahme zu der Übersicht über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung nach Anhörung des betroffenen Mitgliedstaats in Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung eine überarbeitete Übersicht verlangen. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn die Umsetzung der ursprünglichen Haushaltsplanung die Finanzstabilität des betreffenden Mitgliedstaats gefährden würde oder das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion zu gefährden droht oder wenn die Umsetzung der ursprünglichen Haushaltsplanung eine offensichtliche erhebliche Missachtung der vom Rat im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspakts formulierten Empfehlungen mit sich brächte.
Abänderung 23 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 b (neu)
(10b)Mit Blick auf eine bessere Koordinierung und vorausgehende Erörterung zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf wichtige wirtschafts- und haushaltspolitische Reformpläne mit möglichen Folgewirkungen sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht und gegebenenfalls einen Vorschlag vorlegen, der einen ausführlichen Plan darüber enthält, wie die Koordinierung und vorausgehende Erörterungen verlaufen sollen, welche Form die Koordinierung und Erörterung annehmen sollen, welche Strategien vorgesehen sind und welche möglichen politischen Folgen sich aus einer solchen Koordinierung und vorausgehenden Erörterung für die Mitgliedstaaten und insbesondere die einzelstaatlichen Parlamente ergeben. Mit dieser Stellungnahme der Kommission sollte zumindest dafür Sorge getragen werden, dass die Koordinierung in den Rahmen des Europäischen Semesters einbezogen wird.
Abänderung 24 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 c (neu)
(10c)Außerdem sollte die Stärkung der wirtschaftspolitischen Steuerung eine engere und rechtzeitigere Einbeziehung des Europäischen Parlaments und der einzelstaatlichen Parlamente mit sich bringen. Zwar sind die Verhandlungspartner des Europäischen Parlaments im Rahmen des Dialogs die einschlägigen Organe der Union und deren Vertreter, doch kann der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments dem Mitgliedstaat, an den der Rat einen Beschluss gerichtet hat, mit dem ihm aufgrund dieser Verordnung die Leistung einer verzinslichen Einlage oder die Entrichtung einer jährlichen Geldbuße auferlegt wurde, die Gelegenheit bieten, an einem Meinungsaustausch teilzunehmen. Die Teilnahme des Mitgliedstaats an einem solchen Meinungsaustausch ist freiwillig.
Abänderung 25 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11
(11) Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist und die Gegenstand eines Defizitverfahrens sind, sollten genauer überwacht werden, um eine vollständige und rechtzeitige Korrektur des übermäßigen Defizits zu gewährleisten. Eine genauere Überwachung sollte gewährleisten, dass etwaige Abweichungen von den Empfehlungen für die Korrektur des übermäßigen Defizits frühzeitig korrigiert werden. Eine solche Überwachung sollte die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr.1467/97 ergänzen. Die Modalitäten der genaueren Überwachung sollten je nach dem Verfahrensstadium, in dem sich ein Mitgliedstaat nach Artikel126AEUV befindet, einer Abstufung folgen.
(11) Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist und die Gegenstand eines Defizitverfahrens sind, sollten genauer überwacht werden, um eine kohärente, dauerhafte und rechtzeitige Korrektur des übermäßigen Defizits zu gewährleisten. Eine genauere Überwachung sollte gewährleisten, dass etwaige Abweichungen von den Empfehlungen für die Korrektur des übermäßigen Defizits oder von den länderspezifischen Empfehlungen frühzeitig verhindert bzw. korrigiert werden. Eine solche Überwachung sollte die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr.1467/97 ergänzen. Die Modalitäten der genaueren Überwachung sollten je nach dem Verfahrensstadium, in dem sich ein Mitgliedstaat nach Artikel126 AEUV befindet, einer Abstufung folgen. Mitgliedstaaten, die Gegenstand eines Defizitverfahrens sind, sollten ein Wirtschaftspartnerschaftsprogramm vorlegen, das eine detaillierte Beschreibung der Strukturreformen umfasst. Es ist von maßgeblicher Bedeutung, dass Strukturreformen eingerichtet und durchgeführt werden, damit eine wirksame und dauerhafte Korrektur ihrer übermäßigen Defizite sichergestellt wird. Gegebenenfalls sollten die Sozialpartner entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten einbezogen werden.
Abänderung 26 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12
(12) Die genauere Überwachung von Mitgliedstaaten, die Gegenstand eines Defizitverfahrens sind, sollte es ermöglichen, Risiken für die Einhaltung der Frist für die Defizitkorrektur durch einen Mitgliedstaat zu erkennen. Werden solche Risiken festgestellt, sollte die Kommission an den Mitgliedstaat eine Empfehlung richten, die innerhalb einer bestimmten Frist zu ergreifende Maßnahmen enthält und dem Parlament des betreffenden Mitgliedstaats auf dessen Antrag hin vorgestellt werden sollte. Diese Bewertung sollte eine zügige Korrektur jeglicher Entwicklungen ermöglichen, die die Korrektur des übermäßigen Defizits innerhalb der gesetzten Frist gefährden. Ob dieser Empfehlung der Kommission Folge geleistet wird, sollte in die laufende Bewertung der Kommission von wirksamen Maßnahmen zur Korrektur eines übermäßigen Defizits einfließen. Bei der Feststellung, ob wirksame Maßnahmen zur Korrektur des übermäßigen Defizits getroffen worden sind, sollte der Rat auch berücksichtigen, ob der Mitgliedstaat der Empfehlung der Kommission Folge geleistet hat.
(12) Es ist wichtig, dass im Rahmen eines Wirtschaftspartnerschaftsprogramms eine genauere Überwachung von Mitgliedstaaten erfolgt, die Gegenstand eines Defizitverfahrens sind. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission den Mitgliedstaat auffordern, eine umfassende Bewertung des Haushaltsvollzugs für den Sektor Staat und die Teilsektoren des Sektors Staat im laufenden Kalenderjahr durchzuführen und der Kommission und dem Wirtschafts- und Finanzausschuss für den Sektor Staat und die Teilsektoren des Sektors Staates regelmäßig über den Haushaltsvollzug im laufenden Kalenderjahr, über die Auswirkungen von diskretionären Maßnahmen auf den Haushalt, sowohl auf der Ausgaben- als auch auf der Einnahmenseite, sowie über Zielwerte für die staatlichen Ausgaben und Einnahmen zu berichten und dabei Angaben zu den getroffenen und vorgesehenen Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Zielwerte zu machen.
Abänderung 27 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 a (neu)
(12a)Um das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion und die Einhaltung der Haushaltsdisziplin zu gewährleisten, ist es unbedingt notwendig, die Stabilität im Euro-Währungsgebiet als Ganzem zu schützen und hierzu die Effizienz und Widerstandsfähigkeit des Finanzsystems des Euro-Währungsgebiets gegen Erschütterungen zu stärken und gegen Liquiditätsengpässe sowie negative externe Effekte im Zusammenhang mit der Fragmentierung der Staatsanleihemärkte vorzugehen und die marginalen Finanzierungskosten der Mitgliedstaaten zu senken, in denen Finanzierungsengpässe bestehen. Zu diesem übergeordneten Zweck ist es notwendig, einen Fahrplan für gemeinsame öffentliche Schuldinstrumente des Euro-Währungsgebiets zu verabschieden, einschließlich des Aufbaus eines verstärkten Rahmens der wirtschaftspolitischen Koordinierung. Als einen ersten Schritt für die abgestimmte und gemeinsame Ausgabe öffentlicher Schuldinstrumente des Euro-Währungsgebiets ist es notwendig, über einen Zeitraum von rund 25 Jahren einen Tilgungsfonds einzurichten und die Begebung der Schuldtitel der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet zu koordinieren. Dieser erste Schritt erfolgt unbeschadet der Umsetzung weiterer Maßnahmen des Fahrplans vor dem Ende dieses Zeitraums.
Abänderung 28 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 b (neu)
(12b)Bei der Anwendung dieser Verordnung sollten der Rat und die Kommission die Rolle der Sozialpartner und die Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Systemen – etwa in Bezug auf die Lohnfestlegung – uneingeschränkt achten.
Abänderung 29 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13
(13) Um den Dialog zwischen den Institutionen der Union, insbesondere dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission, zu vertiefen und größere Transparenz und Rechenschaftspflicht zu gewährleisten, kann der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments dem von einer Empfehlung der Kommission betroffenen Mitgliedstaat die Möglichkeit anbieten, an einer Aussprache teilzunehmen–
(13) Um den Dialog zwischen den Institutionen der Union, insbesondere dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission, zu vertiefen und größere Transparenz und Rechenschaftspflicht zu gewährleisten, kann der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments dem von einer Empfehlung der Kommission betroffenen Mitgliedstaat die Möglichkeit anbieten, an einer Aussprache teilzunehmen.Im Einklang mit den Grundsätzen der Demokratie sollten Bestimmungen zur Stärkung der Rechenschaftspflicht, Transparenz und Kontrolle der Überwachung und Koordinierung der Haushaltspolitik – und weiter gehend der Wirtschaftspolitik im Euro-Währungsgebiet – vorgesehen werden. Hierfür sollten spezielle Bestimmungen nach Maßgabe der einzelstaatlichen Praxis für die Einbeziehung der nationalen Parlamente, der Sozialpartner und der Organisationen der Zivilgesellschaft vorgesehen werden –
Abänderung 30 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 a (neu)
(13a)Haushaltspläne und Strukturreformen sollten mit dem Schutz sozialer Rechte im Einklang stehen und der Zunahme von Ungleichheiten entgegenwirken. Deshalb sollte Haushaltsdisziplin nicht zulasten der mittel- und langfristigen Mittel umgesetzt werden, die für eine nachhaltige und umweltfreundliche Umgestaltung der Wirtschaft entsprechend der Strategie der Union für Beschäftigung und Wachstum und den Klimaschutzzielen für 2050 erforderlich sind.
Abänderung 31 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 b (neu)
(13b)Die Steuerpolitik spielt eine entscheidende Rolle für die Steigerung der Wirksamkeit und Ausgewogenheit von Haushaltsplänen und trägt zu nachhaltigem Wachstum bei. Ein umfassendes Paket von Maßnahmen und Gesetzgebungsinitiativen, wie etwa solche für eine europäische Finanztransaktionssteuer und eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftssteuer-Bemessungsgrundlage, sollten auf der Ebene der Union und der Mitgliedstaaten rasch vorangebracht werden, um ungerechtfertigte Befreiungen abzuschaffen, die Bemessungsgrundlage auszuweiten, die Effizienz der Steuererhebung zu verbessern, Steuerflucht zu bekämpfen und das Verursacherprinzip umfassend anzuwenden.
Abänderung 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Einleitung
(1) Diese Verordnung enthält Bestimmungen für die verstärkte Überwachung der Haushaltspolitik der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet durch
(1) Diese Verordnung enthält Bestimmungen für die verstärkte Überwachung der Haushalts- und Wirtschaftspolitik und den verstärkten Rahmen der wirtschaftspolitischen Koordinierung im Euro-Währungsgebiet:
Abänderung 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)
(aa)Ergänzung des Verfahrens für die Vermeidung und Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1174/2011;
Abänderung 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)
(ca)Sicherstellung der Vereinbarkeit der haushaltspolitischen Maßnahmen mit dem Verfahren für die Vermeidung und Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte gemäß Verordnung (EU) Nr. 1174/2011 durch eine genauere Überwachung der nationalen Reformprogramme der Mitgliedstaaten und ihrer Wirtschaftspartnerschaftsprogramme, um dauerhafte Übereinstimmung und Konvergenz im Euro-Währungsgebiet herbeizuführen.
Abänderung 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 a (neu)
1a.Die Anwendung dieser Verordnung erfolgt in uneingeschränkter Übereinstimmung mit Artikel 152 AEUV, und bei der Umsetzung der aufgrund dieser Verordnung angenommenen Empfehlungen werden die Verfahren und Einrichtungen für die Lohnbildung uneingeschränkt geachtet. Bei der Anwendung der Verordnung und der Empfehlungen wird Artikel 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Rechnung getragen und dementsprechend nicht das Recht beeinträchtigt, gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten Tarifverträge auszuhandeln, abzuschließen oder durchzusetzen oder kollektive Maßnahmen zu ergreifen.
Abänderung 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1
(1) „unabhängiger Rat für Finanzpolitik“ bezeichnet ein Gremium, dessen funktionelle Eigenständigkeit gegenüber den Haushaltsbehörden des Mitgliedstaats gegeben und dessen Aufgabe es ist, die Umsetzung der nationalen Haushaltsregeln zu überwachen;
(1) „Rat für Finanzpolitik“ bezeichnet ein unabhängiges und technisch kompetentes Gremium, dessen funktionelle Eigenständigkeit gegenüber den Haushaltsbehörden des Mitgliedstaats gegeben und dessen Aufgabe es ist, die Umsetzung der nationalen Haushaltsregeln zu überwachen;
Abänderung 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2
(2) „unabhängige makroökonomische Prognosen“ bezeichnet die makroökonomischen Prognosen und/oder Haushaltsprognosen einer unabhängigen Stelle oder einer Stelle, deren funktionelle Eigenständigkeit gegenüber den Haushaltsbehörden der Mitgliedstaaten gegeben ist;
(2) „unabhängige makroökonomische Prognosen“ bezeichnet die makroökonomischen Prognosen, die von einer unabhängigen und technisch kompetenten Stelle erstellt oder gebilligt werden, deren funktionelle Eigenständigkeit gegenüber den Haushaltsbehörden der Mitgliedstaaten gegeben ist und die den Mindestanforderungen nach Anhang I genügt. Die Kommission sorgt für die Vergleichbarkeit und Kohärenz der unabhängigen Prognosen in allen Mitgliedstaaten;
Abänderung 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5
(5) „öffentlich“ und „Defizit“ sind im Sinne von Artikel2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls (Nr. 12) über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit zu verstehen.
(5) „öffentlich“, „Defizit“ und „Schuldenstand“ sind im Sinne der Begriffe „öffentlich“, „Defizit“ und „Schuldenstand“ gemäß Artikel2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr.12 über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit zu verstehen.
Abänderung 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 a (neu)
(5a)„Stabilitäts- und Wachstumspakt“ bezeichnet das System der multilateralen Überwachung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 und das durch Artikel 126 AEUV und die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 geregelte Verfahren zur Vermeidung übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten.
Abänderung 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 b (neu)
(5b) „besonders schwerwiegende Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung des mittelfristigen Haushaltsziels“ bezeichnet eine Abweichung von den Zahlen im Haushaltsentwurf, die in einem Jahr mindestens 1 % des BIP oder in zwei aufeinanderfolgenden Jahren durchschnittlich mindestens 0,5 % des BIP beträgt und die nach Berücksichtigung der mildernden Faktoren und der Folgewirkungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 und der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 nicht durch außergewöhnliche Umstände oder einen schweren Konjunkturabschwung gerechtfertigt werden kann.
Abänderung 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 2 a (neu)
(2a)Die Anwendung dieser Verordnung lässt Artikel 9 AEUV unberührt.
Abänderung 42 Vorschlag für eine Verordnung Kapitel I a (neu)
Kapitel Ia
Wirtschaftspolitische Koordinierung
Artikel 2a
Zeitplan für das Europäische Semester für wirtschaftspolitische Koordinierung gemäß Artikel 2-a der Verordnung (EG)Nr. 1466/97
Das Haushaltsverfahren der Mitgliedstaaten muss mit dem Rahmen des Europäischen Semesters übereinstimmen und einem jährlichen Zyklus folgen, der Folgendes umfasst:
(a) die vom Europäischen Rat auf der Frühjahrstagung an die Mitgliedstaaten ausgegebenen politischen Leitlinien auf der Grundlage des Jahreswachstumsberichts, einschließlich des Entwurfs der Kommission für den Gemeinsamen Beschäftigungsbericht, und die jährlichen Berichte gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011; mit den Leitlinien werden die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung ihrer nationalen Reformprogramme und Stabilitäts- und Konvergenzprogramme unterstützt, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 im April vorzulegen sind;
(b) die Billigung der länderspezifischen politischen Empfehlungen durch den Europäischen Rat auf der Sommertagung gemäß den Stellungnahmen der Kommission zur Angemessenheit der im Einklang mit Artikel 121 und Artikel 148 AEUV vorgelegten nationalen Reformprogramme und Stabilitäts- und Konvergenzprogramme der Mitgliedstaaten.
Abänderung 43 Vorschlag für eine Verordnung Kapitel 2 – Überschrift
Gemeinsame Haushaltsbestimmungen
Gemeinsame Haushaltsbestimmungen und Informationsanforderungen in Bezug auf die Ausgabe nationaler Staatsschuldtitel
Abänderung 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1
(1) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen alljährlich spätestens am 15.April zusammen mit ihren Stabilitätsprogrammen ihre mittelfristige Finanzplanung, die im Einklang mit ihrem mittelfristigen Haushaltsrahmen steht und auf unabhängigen makroökonomischen Prognosen beruht.
(1) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen im Rahmen des Europäischen Semesters vorzugsweise bis 15.April und spätestens am 30. April eines jeden Jahres ihre nationale mittelfristige Finanzplanung, die im Einklang mit ihrem mittelfristigen Haushaltsrahmen steht und auf glaubwürdigen und unabhängigen makroökonomischen Prognosen beruht. Diese Planung wird zusammen mit den nationalen Reformprogrammen und den Stabilitäts- oder Konvergenzprogrammen vorgelegt und muss uneingeschränkt mit den politischen Leitlinien vereinbar sein, die auf dem Jahreswachstumsbericht und den jährlichen Berichten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 beruhen.
Abänderung 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 3
(3) Haushaltsgesetze für den Sektor Staat werden alljährlich spätestens am 31. Dezember verabschiedet und veröffentlicht.
(3) Haushaltsgesetze für den Sektor Staat werden alljährlich spätestens am 31. Dezember verabschiedet und veröffentlicht. In den Mitgliedstaaten greifen Nothaushaltsverfahren, wenn der Haushaltsplan aus objektiven Gründen, die sich der Kontrolle der Regierung des Mitgliedstaats entziehen, bis zum 31. Dezember nicht verabschiedet oder vereinbart und veröffentlicht wird.
Abänderung 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1
(1) Die Mitgliedstaaten verfügen über numerische Haushaltsregeln über die Ausgeglichenheit des Haushalts, durch die ihr mittelfristiges Haushaltsziel nach Artikel2a der Verordnung (EG) Nr.1466/97 in den nationalen Haushaltsverfahren umgesetzt wird. Diese Vorschriften gelten für den Sektor Staat insgesamt, sind verbindlich und vorzugsweise in der Verfassung verankert.
(1) Die Mitgliedstaaten verfügen über numerische Haushaltsregeln, durch die ihr mittelfristiges Haushaltsziel nach Artikel2a der Verordnung (EG) Nr.1466/97 in den nationalen Haushaltsverfahren umgesetzt wird. Die Regeln umfassen zudem die Bestimmung der Begriffe „außergewöhnliche Umstände“ und „schwerer Konjunkturabschwung“, die einer vorübergehenden Abweichung vom mittelfristigen Haushaltsziel oder vom entsprechenden Anpassungspfad zugrunde liegen können, vorausgesetzt, die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen nach Artikel 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 wird durch diese Abweichung nicht gefährdet. Die genannten Regeln umfassen einen Mechanismus, der dann ausgelöst wird, wenn erhebliche Abweichungen vom mittelfristigen Haushaltsziel oder vom entsprechenden Anpassungspfad festgestellt werden, damit rechtzeitig zu dem mittelfristigen Haushaltsziel zurückgekehrt werden kann. Diese Regeln, die verbindlich sind oder deren vollständige Einhaltung im gesamten nationalen Haushaltsverfahren auf andere Weise garantiert ist, gelten für den Sektor Staat insgesamt.
Abänderung 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2
(2) Die Mitgliedstaaten verfügen über einen unabhängigen Rat für Finanzpolitik für die Überwachung der Umsetzung nationaler Haushaltsregeln nach Absatz 1.
(2) Die Mitgliedstaaten verfügen über einen Rat für Finanzpolitik für die Ex-ante- wie auch die Ex-post-Überwachung der Umsetzung nationaler Haushaltsregeln, der den in Anhang I festgelegten Mindestanforderungen genügt.
Abänderung 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1
(1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission und der Eurogruppe alljährlich spätestens am 15. Oktober eine Übersicht über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung für das kommende Jahr vor.
(1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission und der Eurogruppe alljährlich spätestens am 1. Oktober eine Übersicht über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung für das kommende Jahr vor, wobei die vom Europäischen Rat auf der Sommertagung ausgegebenen länderspezifischen Empfehlungen sowie weitere Empfehlungen berücksichtigt werden, die im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspakts oder des Verfahrens bei makroökonomischen Ungleichgewichten gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1174/2011 und (EU) Nr. 1176/2011 an die Mitgliedstaaten gerichtet wurden.
Abänderung 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2
(2) Die Übersicht über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung wird gleichzeitig auch veröffentlicht.
(2) Die Übersicht über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung im Sinne dieses Artikels wird zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Kommission veröffentlicht.
Abänderung 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 3 – Buchstabe b
(b) Projektionen bei unveränderter Politik für Ausgaben und Einnahmen als Prozentsatz des BIP für den Sektor Staat und ihre wichtigsten Komponenten;
(b) Projektionen bei unveränderter Politik für Ausgaben und Einnahmen als Prozentsatz des BIP für den Sektor Staat und ihre wichtigsten Komponenten; diese Projektionen umfassen laufende Ausgaben und Investitionsausgaben, so dass klare Haushaltsziele für die laufenden Ausgaben und die Investitionsausgaben festgelegt werden und bei Investitionsausgaben eine Bewertung ihres wirtschaftlichen Ertrags veröffentlicht wird;
Abänderung 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 3 – Buchstabe c a (neu)
(ca) ausführliche Darlegung der Ausgaben im direkten Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele der Wachstums- und Beschäftigungsstrategie der Union (einschließlich öffentlicher Investitionen) sowie die Darlegung des Zusammenhangs mit der langfristigen Verwirklichung der Haushaltsziele und eine Abschätzung der sozialen Folgen der im Haushaltsplan vorgesehenen Maßnahmen;
Abänderung 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 3 – Buchstabe d
(d) genaue Beschreibung und gut belegte Quantifizierung der in den Haushalt für das kommende Jahr aufzunehmenden Maßnahmen zur Schließung der Lücke zwischen dem Ausgaben- und Einnahmenziel nach Buchstabec einerseits und den Projektionen bei unveränderter Politik nach Buchstabeb andererseits. Für Maßnahmen mit einer geschätzten Auswirkung auf den Haushalt von weniger als 0,1% des BIP darf die Beschreibung weniger ausführlich sein. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei wichtigen haushaltspolitischen Reformplänen, die sich auf andere Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, auswirken könnten.
(d) genaue Beschreibung und gut belegte Quantifizierung der in den Haushalt für das kommende Jahr aufzunehmenden Maßnahmen zur Schließung der Lücke zwischen dem Ausgaben- und Einnahmenziel nach Buchstabec und ca einerseits und den Projektionen bei unveränderter Politik nach Buchstabeb andererseits. Für Maßnahmen mit einer geschätzten Auswirkung auf den Haushalt von weniger als 0,1% des BIP darf die Beschreibung weniger ausführlich sein. Besondere und ausdrückliche Aufmerksamkeit gilt dabei wichtigen haushaltspolitischen Reformplänen, die sich auf andere Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, auswirken könnten;
Abänderung 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 3 – Buchstabe e
(e) Hauptannahmen zu den erwarteten wirtschaftlichen Entwicklungen und wichtigen ökonomischen Variablen, die für das Erreichen der Haushaltsziele von Belang sind. Diese Annahmen beruhen auf unabhängigen makroökonomischen Wachstumsprognosen;
(e) Hauptannahmen zu den erwarteten wirtschaftlichen Entwicklungen und wichtigen ökonomischen Variablen, die für das Erreichen der Haushaltsziele gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/85/EU des Rates von Belang sind. Die makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen umfassen eine Abschätzung der angenommenen Auswirkungen auf die möglichen Ergebnisse und makroökonomischen Multiplikatoreffekte; die Methoden, die zugrunde liegenden ökonomischen und ökonometrischen Modelle und Annahmen sowie alle anderen relevanten Parameter, auf die sich die unabhängigen makroökonomischen Prognosen stützen, werden der jährlichen mittelfristigen Finanzplanung beigefügt;
Abänderung 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 3 – Buchstabe f
(f) gegebenenfalls zusätzliche Angaben dazu, wie den nach Artikel 121 AEUV an den betreffenden Mitgliedstaat gerichteten geltenden Empfehlungen im Haushaltsbereich Folge geleistet werden wird.
(f) gegebenenfalls zusätzliche Angaben dazu, wie den nach Artikel121 und 148 AEUV an den betreffenden Mitgliedstaat gerichteten geltenden Empfehlungen im Haushaltsbereich im Einklang mit Buchstabe a bis ca Folge geleistet werden wird;
Abänderung 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 3 – Buchstabe f a (neu)
(fa) eine Quantifizierung des Bedarfs an öffentlichen Investitionen und gegebenenfalls der haushaltspolitischen Auswirkungen sowie eine Bewertung des wirtschaftlichen Ertrags der in den nationalen Reformprogrammen vorgesehenen Maßnahmen;
Abänderung 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 3 – Buchstabe f b (neu)
(fb) eine Untersuchung des Beitrags der in den nationalen Reformprogrammen dargelegten Reformen und Investitionen zur Verwirklichung der Ziele der Stabilitätsprogramme, einschließlich einer Kosten-Nutzen-Analyse der Reformen aus haushaltstechnischer Sicht;
Abänderung 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 4
(4) Weichen die in der Übersicht über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung nach Absatz 3 Buchstaben a und c angegebenen Haushaltsziele oder die Projektionen bei unveränderter Politik von den entsprechenden Werten im jüngsten Stabilitätsprogramm ab, werden die Abweichungen ordnungsgemäß erklärt.
(4) Weichen die in der Übersicht über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung nach Absatz 3 Buchstaben a und ca angegebenen Haushaltsziele oder die Projektionen bei unveränderter Politik von den entsprechenden Werten im jüngsten Stabilitätsprogramm ab, werden die Abweichungen ordnungsgemäß erklärt.
Abänderung 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 4 a (neu)
(4a)Die mittelfristige Finanzplanung enthält eine aktualisierte Projektion der mehrjährigen Ausgaben als Prozentanteil am BIP für den Sektor Staat und ihre wichtigsten Komponenten sowie die mehrjährigen Zielvorgaben und Mittelbindungen für Ausgaben, die für die Verwirklichung der Ziele der Wachstums- und Beschäftigungsstrategie der Union vorgesehen sind.
Abänderung 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 5
(5) Stellt die Kommission einen besonders ernsten Verstoß gegen die im Stabilitäts- und Wachstumspakt festgelegten haushaltspolitischen Pflichten fest, fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage der Übersicht über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung auf, eine überarbeitete solche Übersicht vorzulegen. Diese Aufforderung wird veröffentlicht.
(5) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel -11 zu erlassen, durch die der Inhalt der Übersicht über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung nach Absatz 1 sowie der Inhalt der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Bestimmungen vorgegeben werden.
Die Absätze 2 bis 4 gelten auch für den Fall einer überarbeiteten Übersicht über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung.
Abänderung 60 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz -1 (neu)
(-1)Stellt die Kommission in der Übersicht über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung einen besonders schwerwiegenden Mangel an Übereinstimmung mit dem Anpassungspfad in Richtung des mittelfristigen Haushaltsziels fest, kann sie nach angemessener Konsultation des Mitgliedstaates und nach der Abgabe einer Erklärung durch diesen eine überarbeitete Übersicht über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung fordern. Diese Aufforderung erfolgt innerhalb eines Monats nach der Vorlage der Übersicht über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung.
Artikel 5 Absätze 2 und 4 gelten auch für die überarbeitete Übersicht über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung.
Abänderung 61 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1
(1) Die Kommission gibt erforderlichenfalls bis zum 30. November eine Stellungnahme zu der Übersicht über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung ab.
(1) Die Kommission gibt erforderlichenfalls bis zum 15. November eine Stellungnahme zu der Übersicht über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung eines jeden Mitgliedstaats ab.
Abänderung 62 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2
(2) Die Stellungnahme der Kommission wird veröffentlicht und dem Parlament des betreffenden Mitgliedstaats auf dessen Antrag hin von der Kommission vorgestellt.
(2) Die Stellungnahme der Kommission gemäß Absatz 1 wird veröffentlicht und der Eurogruppe vorgestellt. Auf Antrag des Parlaments des betreffenden Mitgliedstaats oder des Europäischen Parlaments wird sie dem betreffenden Parlament von der Kommission vorgestellt.
Abänderung 63 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 3
(3) Die Kommission nimmt eine Gesamtbewertung der Haushaltslage und der Haushaltsaussichten im Euro-Währungsgebiet insgesamt vor. Die Bewertung wird veröffentlicht.
(3) Die Kommission nimmt eine Gesamtbewertung der Haushaltslage und der Haushaltsaussichten im Euro-Währungsgebiet insgesamt vor. Die Gesamtbewertung umfasst Stresstests, die Hinweise auf die Risiken für die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen im Fall ungünstiger Finanz- und Haushaltsentwicklungen geben. Bei der Bewertung müssen für jeden einzelnen Staat potenzielle negative Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen der Mitgliedstaaten, die von dem privaten Sektor des jeweiligen Staates oder von anderen Mitgliedstaaten ausgehen, ermittelt werden.
Die Bewertung wird veröffentlicht und in den folgenden Jahreswachstumsbericht aufgenommen. Die Kommission fügt der Bewertung eine ausführliche Zusammenfassung der Frühjahrs- und Herbstprognosen für das gesamte Euro-Währungsgebiet bei. Das für die Beurteilung gewählte Ausgangsszenario wird dargelegt und begründet und basiert auf einer ausgewogenen Darstellung von Abwärts- und Aufwärtsrisiken, damit die gesamte Bandbreite möglicher Ergebnisse berücksichtigt wird. In der Bewertung werden die Methoden, Annahmen und relevanten Parameter, die ihren makroökonomischen Prognosen und Stresstests zugrunde liegen, offengelegt und es wird eine Ex-post-Bewertung des Ausgangsszenarios des Vorjahres vorgenommen.
Abänderung 64 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 4
(4) Die Eurogruppe erörtert Stellungnahmen der Kommission zu den nationalen Haushaltsplänen sowie die Haushaltslage und die Haushaltaussichten im Euro-Währungsgebiet insgesamt auf der Grundlage der Gesamtbewertung der Kommission nach Absatz3. Die Bewertung wird veröffentlicht.
(4) Die Eurogruppe und der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments erörtern Stellungnahmen der Kommission zu den nationalen Haushaltsplänen sowie die Haushaltslage und die Haushaltaussichten im Euro-Währungsgebiet insgesamt auf der Grundlage der Gesamtbewertung der Kommission nach Absatz3. Das Ergebnis der Erörterung wird veröffentlicht und im darauffolgenden Europäischen Semester berücksichtigt, insbesondere im Jahreswachstumsbericht.
Abänderung 65 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 4 a (neu)
(4a)Im Anschluss an die Erörterung durch die Eurogruppe und den zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments aktualisiert die Kommission gegebenenfalls ihre spezifischen Empfehlungen im Rahmen des Jahreswachstumsberichts mit dem Ziel, den gemeinsamen makroökonomischen Rahmen des Euro-Währungsgebiets zu stärken und unterstützende Maßnahmen für den Fall ungünstiger Finanz-, Wirtschafts- oder Haushaltsentwicklungen darzulegen.
Abänderung 66 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 a (neu)
Artikel 6a
Berichterstattung über die Begebung von Staatsschuldtiteln
(1)Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission und der Eurogruppe rechtzeitig im Voraus Bericht über die von ihnen geplante Begebung von Staatsschuldtiteln.
(2)Form und Inhalt der Berichterstattung gemäß Absatz 1 werden von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten harmonisiert und festgelegt.
(3)Angelegenheiten, die mit den Jahresplänen für die Begebung von Staatsschuldtiteln der Mitgliedstaaten in Zusammenhang stehen, wie zum Beispiel der Finanzbedarf oder die Umschuldung bestehender Schulden, werden nicht öffentlich bekannt gegeben.
Abänderung 67 Vorschlag für eine Verordnung Kapitel III a (neu)
Kapitel IIIa
Festlegung eines Fahrplans für verstärkte wirtschaftspolitische Koordinierung, Wachstumsförderung und einen Rahmen für eine verbesserte Begebung von Staatsschuldtiteln
Artikel 6b
Fahrplan für verstärkte wirtschaftspolitische Koordinierung und Wachstumsförderung
(1)Bis ...* legt die Kommission einen Bericht zur Festlegung eines Fahrplans für Stabilitätsbonds im Euro-Währungsgebiet vor. Ferner legt sie für das Euro-Währungsgebiet einen Vorschlag für ein Instrument zur Förderung nachhaltigen Wachstums vor, mit dem über einen Zeitraum von zehn Jahren jährlich ungefähr 1 % des BIP mobilisiert werden – einschließlich einer Erhöhung des Kapitals der EIB und Projektanleihen – die in die europäische Infrastruktur, unter anderem in Wissenschaft und Technik, zu investieren sind. Mit dem Instrument sollen die Voraussetzungen für nachhaltiges Wachstum geschaffen werden, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion und die Stabilität des Euro und damit die nachhaltige Koordinierung der Haushaltsdisziplin der Mitgliedstaaten sicherzustellen.
(2)Die Maßnahmen gemäß Artikel 6c und 6d gelten unbeschadet weiterer Maßnahmen, die vor Ende dieses Zeitraums ergriffen werden.
Artikel 6c
Koordinierung der Begebung von Staatsschuldtiteln von Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets
(1)Um die Planung und Positionierung ihrer Begebung von Staatsschuldtiteln besser zu koordinieren, unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission und den Rat im Voraus über ihre entsprechenden Emissionspläne.
(2)Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, streben an, die Bedingungen der Finanzierung ihrer öffentlichen Schulden zu verbessern, indem sie sich auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission auf einen abgestimmten jährlichen Rahmen für die Begebung von Staatsschuldtiteln verständigen.
(3)Mitgliedstaaten, die gemäß Absatz 2 zusammenarbeiten, können ihre Finanzierungsbedingungen auf der Grundlage der gegebenen wirtschaftlichen Eckdaten und Marktbedingungen und nach Methoden, die durch eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt werden, weiter verbessern und stabilisieren.
Artikel 6d
Europäischer Tilgungsfonds
(1)Als eine erste Maßnahme des Fahrplans gemäß Artikel 6a wird auf der Grundlage einer gemeinsamen Haftung und einer strengen Haushaltsdisziplin ein Europäischer Tilgungsfonds (ETF) eingerichtet, um übermäßige Schuldenstände über einen Zeitraum von 25 Jahren abzubauen, der entsprechend den aktuellen Wachstumszahlen angepasst wird. Nach Ablauf dieser Zeit wird der ETF abgewickelt.
(2)Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist und die nicht an einem Beihilfe- oder Anpassungsprogramm teilnehmen,
(a) übertragen ihre Schuldenstände, die 60 % des BIP übersteigen, über einen Vorbereitungszeitraum von fünf Jahren auf den ETF;
(b) müssen über numerische Haushaltsregeln verfügen, durch die ihr mittelfristiges Haushaltsziel nach Artikel 2a der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 in den nationalen Haushaltsverfahren umgesetzt wird;
(c) setzen eine Strategie zur Konsolidierung ihrer Haushalte und einen Zeitplan für eine Strukturreform um;
(d) hinterlegen Garantien, um die Darlehen aus dem ETF angemessen zu decken;
(e) verringern ihr strukturelles Defizit während der Vorbereitungsphase, um der Haushaltsregel nach Buchstabe b nachzukommen.
(3)Die Kommission sorgt für die Einrichtung und das Tagesgeschäft des ETF, dessen Einzelheiten in einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt werden sollten.
(4)Die Teilnahme am ETF steht den übrigen Mitgliedstaaten ab dem Inkrafttreten des nach Maßgabe von Artikel 140 Absatz 2 AEUV gefassten Beschlusses des Rates der Europäischen Union, ihre Ausnahmeregelung von der Übernahme des Euro aufzuheben, offen.
(5)Die Mitgliedstaaten legen in ihrem innerstaatlichen Recht Bestimmungen fest, um die Abwicklung und Auflösung des ETF nach einen Zeitraum von höchstens 25 Jahren, der entsprechend den aktuellen Wachstumszahlen angepasst wird, sicherzustellen.
*ABl. bitte Datum einfügen: Ein Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Abänderung 68 Vorschlag für eine Verordnung Artikel -7 (neu)
Artikel -7
Wirtschaftspartnerschaftsprogramme
(1)Beschließt der Rat nach Artikel 126 Absatz 6 AEUV, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht, legt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission und dem Rat ein Wirtschaftspartnerschaftsprogramm vor, in dem die politischen Maßnahmen und strukturellen Reformen dargelegt werden, die notwendig sind, um eine wirklich dauerhafte Korrektur des übermäßigen Defizits sicherzustellen, und das eine ausführliche Darstellung der Entwicklung seines nationalen Reformprogramms und Stabilitätsprogramms bietet und den Empfehlungen des Rates über die Umsetzung der integrierten Leitlinien für die Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik des betreffenden Mitgliedstaates umfassend Rechnung trägt.
(2)Das Wirtschaftspartnerschaftsprogramm steht uneingeschränkt im Einklang mit den in Artikel 1 genannten Vorgaben.
Im Rahmen des Wirtschaftspartnerschaftsprogramms werden eine Reihe spezifischer Haushaltsprioritäten ermittelt und mit dem Ziel festgelegt, die Wirtschaft kurzfristig zu stabilisieren, ein langfristig nachhaltiges Wachstum zu fördern und strukturelle Schwächen des jeweiligen Mitgliedstaats in Angriff zu nehmen. Diese Prioritäten sollten darauf abstellen, die Wettbewerbsfähigkeit entsprechend der Schaffung von europäischem Mehrwert erneut ins Gleichgewicht zu bringen, und zudem der Strategie der Union für Wachstum und Beschäftigung entsprechen. Der Mitgliedstaat erstellt in enger Zusammenarbeit mit der Kommission einen Bericht, in dem die ausgewählten Programme und Projekte beschrieben werden und der auch einen Aktionsplan zur Ermittlung, Vorableistung und Mobilisierung der Finanzmittel, einschließlich der Kreditlinien der EIB und der einschlägigen Finanzinstrumente der Union, umfasst. Dieser Bericht wird jährlich aktualisiert.
(3)Im Fall eines schweren Wirtschaftsabschwungs gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 oder einer erheblichen Korrektur der Prognosen nach unten legt der jeweilige Mitgliedstaat in Absprache mit der Kommission einen aktualisierten Anpassungspfad in Richtung des mittelfristigen Haushaltsziels fest, bei dem insbesondere prozyklische Effekte von Konsolidierungsmaßnahmen angemessen berücksichtigt werden. Die Anwendung der Schuldenregel wird in kohärenter Weise angepasst.
(4)Das Wirtschaftspartnerschaftsprogramm wird zeitgleich mit den nach Artikel 3 Absatz 4a und Artikel 5 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 vorgesehenen Berichten vorgelegt.
(5)Der Rat nimmt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission eine Stellungnahme zu dem Wirtschaftspartnerschaftsprogramm an.
(6)Die Maßnahmen nach Absatz 1 werden in den Korrekturmaßnahmenplan gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 eingebunden, sofern ein solcher Plan vorhanden ist.
(7)Die Durchführung des Programms und die entsprechende jährliche Haushaltsplanung werden von der Kommission und dem Rat überwacht.
(8)Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann dem jeweiligen Mitgliedstaat und der Kommission die Gelegenheit bieten, an einem Meinungsaustausch teilzunehmen; der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann weitere Ausschüsse des Europäischen Parlaments zu diesem Meinungsaustausch einladen.
Abänderung 69 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1
(1) Beschließt der Rat nach Artikel 126 Absatz 6 AEUV, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht, kommen die Absätze2 bis 5 dieses Artikels für diesen Mitgliedstaat zur Anwendung, bis das Defizitverfahren für den Mitgliedstaat beendet wird.
(1) Zum Zweck der Überwachung des in Artikel -7 Absatz 7 genannten Partnerschaftsprogramms kommt der betreffende Mitgliedstaat den Anforderungen der Absätze2 bis 6 dieses Artikels auf Ersuchen der Kommission nach, bis das Defizitverfahren für den Mitgliedstaat beendet wird.
Abänderung 70 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2
(2) Der Mitgliedstaat, der Gegenstand der genaueren Überwachung ist, führt unverzüglich eine umfassende Bewertung des Haushaltsvollzugs für den Sektor Staat und die Teilsektoren des Sektors Staats im laufenden Kalenderjahr durch. Insoweit, als sie zum Bestehen eines übermäßigen Defizits beiragen können, sind auch die finanziellen Risiken in Verbindung mit staatseigenen Einrichtungen und öffentlichen Aufträgen Gegenstand der Bewertung. Das Ergebnis der Bewertung wird in den nach Artikel3 Absatz4a oder Artikel5 Absatz1a der Verordnung (EG) Nr.1467/97 über Maßnahmen zur Korrektur des übermäßigen Defizits vorgelegten Bericht aufgenommen.
(2) Auf Ersuchen der Kommission führt der Mitgliedstaat eine umfassende Bewertung des Haushaltsvollzugs für den Sektor Staat und die Teilsektoren des Sektors Staats im laufenden Kalenderjahr durch. Insoweit, als sie zum Bestehen eines übermäßigen Defizits beitragen können, sind auch die finanziellen Risiken in Verbindung mit staatseigenen Einrichtungen und Eventualverbindlichkeiten, die sich erheblich auf die öffentlichen Haushalte auswirken können, im Sinne der Richtlinie 2011/85/EU des Rates Gegenstand der Bewertung. Das Ergebnis der Bewertung wird in den nach Artikel3 Absatz4a oder Artikel5 Absatz1a der Verordnung (EG) Nr.1467/97 über Maßnahmen zur Korrektur des übermäßigen Defizits vorgelegten Bericht aufgenommen.
Abänderung 71 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 3
(3) Der Mitgliedstaat berichtet regelmäßig an die Kommission und den Wirtschafts- und Finanzausschuss bzw. dem von diesem hierfür bezeichneten Unterausschuss für den Sektor Staat und die Teilsektoren des Sektors Staats über den Haushaltsvollzug im laufenden Kalenderjahr, über die Auswirkungen getroffener diskretionärer Maßnahmen sowohl auf der Ausgaben- als auch auf der Einnahmenseite auf den Haushalt sowie über Zielwerte für die staatlichen Ausgaben und Einnahmen einschließlich Angaben zu den getroffenen und der Art der geplanten Maßnahmen zur Erreichung der Zielwerte. Der Bericht wird veröffentlicht.
(3) Auf Ersuchen der Kommission berichtet der Mitgliedstaat regelmäßig an die Kommission und den Wirtschafts- und Finanzausschuss für den Sektor Staat und die Teilsektoren des Sektors Staats über den Haushaltsvollzug im laufenden Kalenderjahr, über die Auswirkungen getroffener diskretionärer Maßnahmen sowohl auf der Ausgaben- als auch auf der Einnahmenseite auf den Haushalt sowie über Zielwerte für die staatlichen Ausgaben und Einnahmen einschließlich Angaben zu den getroffenen und der Art der geplanten Maßnahmen zur Erreichung der Zielwerte. Der Bericht wird veröffentlicht.
Die Kommission macht Vorgaben bezüglich des Inhalts des Berichts.
Die Kommission macht Vorgaben bezüglich des Inhalts des Berichts.
Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann dem betreffenden Mitgliedstaat die Gelegenheit bieten, an einem Meinungsaustausch teilzunehmen.
Abänderung 72 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 6 – Buchstabe a
(a) in Abstimmung mit den nationalen obersten Rechnungskontrollbehörden eine umfassende, unabhängige Kontrolle der Haushaltsdaten des Sektors Staat durchzuführen und darüber zu berichten, damit für die Zwecke des Defizitverfahrens Zuverlässigkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Haushaltsdaten bewertet werden können. In diesem Zusammenhang bewertet die Kommission (Eurostat) die Qualität der von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegten Daten nach der Verordnung (EG) Nr.679/2010;
(a) in Abstimmung mit den nationalen obersten Rechnungskontrollbehörden eine umfassende, unabhängige Kontrolle der Haushaltsdaten des Sektors Staat durchzuführen und darüber zu berichten, damit für die Zwecke des Defizitverfahrens Zuverlässigkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Haushaltsdaten bewertet werden können. In diesem Zusammenhang bewertet die Kommission (Eurostat) die Qualität der von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegten Daten nach der Verordnung (EG) Nr.479/2009 mit Blick auf die Qualität der Daten im Zusammenhang mit einem Defizitverfahren;
Abänderung 73 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2
(2) Besteht die Gefahr der Nichteinhaltung der Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits, richtet die Kommission eine Empfehlung an den betreffenden Mitgliedstaat, innerhalb eines mit der Frist nach Absatz1 vereinbaren zeitlichen Rahmens weitere Maßnahmen zur Korrektur seines übermäßigen Defizits zu ergreifen. Die Empfehlung der Kommission wird veröffentlicht und dem Parlament des betreffenden Mitgliedstaats auf dessen Antrag hin von der Kommission vorgestellt.
(2) Besteht die Gefahr der Nichteinhaltung der Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits und geht diese Gefahr nicht auf Umstände zurück, die sich der Kontrolle der Mitgliedstaaten entziehen, richtet die Kommission eine Empfehlung an den betreffenden Mitgliedstaat zur sorgfältigen Umsetzung der in den ursprünglichen Empfehlungen vorgesehenen Maßnahmen innerhalb eines mit der Frist nach Absatz1 vereinbaren zeitlichen Rahmens zur Korrektur seines übermäßigen Defizits. Die Empfehlung der Kommission wird veröffentlicht und dem Parlament des betreffenden Mitgliedstaats auf dessen Antrag hin von der Kommission vorgestellt.
Abänderung 74 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 3
(3) Der betreffende Mitgliedstaat berichtet, zusammen mit den Berichten nach Artikel 7 Absatz 3, innerhalb des mit der Empfehlung der Kommission nach Absatz2 festgelegten zeitlichen Rahmens an die Kommission über die infolge dieser Empfehlung getroffenen Maßnahmen. Der Bericht umfasst die Auswirkungen aller getroffenen diskretionären Maßnahmen auf den Haushalt, die Zielwerte für die staatlichen Ausgaben und Einnahmen einschließlich Angaben zu den getroffenen und der Art der geplanten Maßnahmen zur Erreichung der Zielwerte sowie Angaben zu den anderen Maßnahmen, die infolge der Kommissionsempfehlung getroffen wurden. Der Bericht wird veröffentlicht.
(3) Der betreffende Mitgliedstaat berichtet ferner innerhalb des mit der Empfehlung der Kommission nach Absatz 2 festgelegten zeitlichen Rahmens an die Kommission zusätzlich über die infolge dieser Empfehlung getroffenen Maßnahmen. Der Bericht wird veröffentlicht.
Abänderung 75 Vorschlag für eine Verordnung Artikel -11 (neu)
Artikel -11
Ausübung übertragener Befugnisse
(1)Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den Bedingungen dieses Artikels.
(2)Die Befugnis gemäß Artikel 5 Absatz 5 wird der Kommission für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ende des Zeitraums von drei Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerspricht einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ende des jeweiligen Zeitraums.
(3)Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Der Beschluss tritt am Tag nach Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem späteren, in dem Beschluss festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Er berührt nicht die Gültigkeit etwaiger bereits in Kraft getretener delegierter Rechtsakte.
(4)Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5)Ein nach Artikel 5 Absatz 5 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat binnen zwei Monaten ab dem Tag der Übermittlung Einwände gegen ihn erhebt oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie nicht beabsichtigen, Einwände zu erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Abänderung 76 Vorschlag für eine Verordnung Artikel -11 a (neu)
Artikel -11a
Wirtschaftspolitischer Dialog
Zur Förderung des Dialogs zwischen den Organen der Union, insbesondere zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission, und im Hinblick auf die Gewährleistung eines höheren Maßes an Transparenz und Rechenschaftspflicht kann der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments den Vorsitzenden des Rates, die Kommission und gegebenenfalls den Präsidenten des Europäischen Rates oder den Vorsitzenden der Eurogruppe einladen, vor dem Ausschuss zu erscheinen, um Beschlüsse nach Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 5, Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 9 Absatz 3 zu erörtern.
Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann dem von solchen Beschlüssen betroffenen Mitgliedstaat die Gelegenheit bieten, an einem Meinungsaustausch teilzunehmen.
Abänderung 77 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)
(ba) der Beitrag dieser Verordnung zur Verwirklichung der Ziele der Strategie der Union für Wachstum und Beschäftigung.
Abänderung 78 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 3 a (neu)
(3a)Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat so bald wie möglich und spätestens bis 31.Dezember 2012 einen Bericht, in dem unter Berücksichtigung der finanziellen, haushaltstechnischen und rechtlichen Bedingungen die Durchführbarkeit der Optionen überprüft wird und Vorschläge für einen möglichen Fahrplan zur gemeinsamen Ausgabe öffentlicher Schuldinstrumente vorgelegt werden. Die Kommission widmet der Durchführbarkeit der Einführung eines Tilgungsfonds, bei dem die befristete gemeinsame Ausgabe von Schuldverschreibungen und strenge Bestimmungen zur Haushaltsanpassung kombiniert werden, besondere Aufmerksamkeit.
Abänderung 79 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 a (neu)
Artikel 11a
Bericht der Kommission
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis …* einen Bericht und nötigenfalls einen Vorschlag vor, in deren Rahmen dargelegt wird, wie die Koordinierung und vorausgehende Erörterung unter den Mitgliedstaaten in Bezug auf wichtige wirtschafts- und haushaltspolitische Reformpläne mit möglichen Folgewirkungen verlaufen sollen, welche Form die Koordinierung und Erörterung annehmen sollen, welche Strategien vorgesehen sind und welche möglichen politischen Folgen sich voraussichtlich aus den Entscheidungen im Rahmen einer solchen Koordinierung und vorausgehenden Erörterung für die Mitgliedstaaten und insbesondere die einzelstaatlichen Parlamente ergeben.
* ABl. bitte Datum einfügen: Drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Abänderung 80 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 b (neu)
Artikel 11b
Europäische Schuldenbehörde
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis ...* einen Bericht und nötigenfalls einen Vorschlag vor, in deren Rahmen die Möglichkeit der Schaffung einer Europäischen Schuldenbehörde bewertet wird, die für die Verwaltung und Abstimmung aller Ausgaben im Zusammenhang mit den Jahresplänen für die Begebung von Staatsschuldtiteln der Mitgliedstaaten, die Umschuldung bestehender Schulden und die Bewertung der Nachhaltigkeit der Staatsschulden aller Mitgliedstaaten zuständig wäre. Die Kommission prüft in ihrem Bericht zudem die Möglichkeit, Daten im Zusammenhang mit den Staatsschulden der Mitgliedstaaten, dem Defizit und sonstigen makroökonomischen Indikatoren jährlich zu veröffentlichen.
* ABl. bitte Datum einfügen: Drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Abänderung 81 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I (neu)
Gemeinsame Grundsätze für unabhängige Finanzinstitute
–Eigenverantwortung: Unbeschadet der nachstehend genannten Grundsätze sollten die Merkmale der unabhängigen Finanzinstitute mit dem Rechtsrahmen und dem politisch-administrativen System des Mitgliedstaats übereinstimmen. Bei Entscheidungen bezüglich der Gestaltung müssen gegebenenfalls Kapazitätsengpässe in kleineren Mitgliedstaaten berücksichtigt werden.
–Mandat: Das Mandat unabhängiger Finanzinstitute sollte in den Rechtsvorschriften klar bestimmt werden, um ungerechtfertigte Eingriffe der Steuerbehörden oder eine ungerechtfertigte Ausweitung des Mandats zulasten der Befugnisse der Steuerbehörden oder der Vorrechte der einzelstaatlichen Parlamente zu unterbinden.
–Mittel: Die den unabhängigen Finanzinstitutionen zugewiesenen Mittel sollten ihrem Mandat angemessen Rechnung tragen, damit dieses glaubwürdig ausgeübt werden kann.
–Rechenschaftspflicht: Institutionelle Mechanismen sollten eingerichtet werden, um eine angemessene Rechenschaftspflicht gegenüber dem Gesetzgeber zu fördern. Die Berichte und Analysen der unabhängigen Finanzinstitute sollten veröffentlicht und kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.
– Leitung: Die Besetzung leitender Positionen sollte auf der Grundlage von erbrachten Leistungen, Erfahrungen und fachlicher Kompetenz erfolgen, insbesondere in Bezug auf das Haushaltsverfahren. An dem Verfahren zur Ernennung können mehrere Institutionen beteiligt werden, etwa im Rahmen eines parlamentarischen Verfahrens zur Bestätigung oder im Rahmen eines Verfahrens, bei dem mehrere Institutionen ein Mitglied oder mehrere Mitglieder benennen. Die Dauer der Ausübung der leitenden Position in einem unabhängigen Finanzinstitut sollte durch Rechtsvorschriften eindeutig festgelegt werden, nicht verlängerbar sein und vorzugsweise über die Wahlperiode des Parlaments hinausgehen. Die Auflösung von Verträgen sollte streng auf Fälle begrenzt sein, in denen Mitgliedern schwerwiegendes Fehlverhalten nachgewiesen wird.
–Personal: Die Mitarbeiter eines unabhängigen Finanzinstituts sollten im Rahmen eines offenen Auswahlverfahrens ausgewählt werden, das auf erbrachte Leistungen und fachliche Kompetenz gestützt ist. Die Beschäftigungsbedingungen sollten denen des öffentlichen Dienstes entsprechen.
–Zugang zu Informationen, Transparenz und Kommunikationspolitik: Unabhängigen Finanzinstituten sollte durch Rechtsvorschriften grundsätzlich uneingeschränkter Zugang zu sämtlichen einschlägigen Informationen gewährt werden, die notwendig sind, um ihr Mandat wirksam und fristgerecht auszuüben. Einschränkungen dieser Vorschrift sollten zudem eindeutig bestimmt sein. Unbeschadet der genannten Rechtsvorschriften sollte die Möglichkeit unabhängiger Finanzinstitute, Informationen mithilfe der verfügbaren Medien rechtzeitig zu vermitteln, nicht beeinträchtigt werden. Befinden sich die unabhängigen Finanzinstitute in einem anderen Unternehmen, sollte klargestellt werden, dass Stellungnahmen nur die unabhängigen Finanzinstitute verpflichten und nicht die aufnehmende Einrichtung.