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Verfahren : 2011/0196(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0195/2012

Eingereichte Texte :

A7-0195/2012

Aussprachen :

PV 02/07/2012 - 18
CRE 02/07/2012 - 18

Abstimmungen :

PV 03/07/2012 - 6.6
CRE 03/07/2012 - 6.6
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2012)0271

Angenommene Texte
PDF 694kWORD 258k
Dienstag, 3. Juli 2012 - Straßburg
Kontrollgerät im Straßenverkehr ***I
P7_TA(2012)0271A7-0195/2012
Entschließung
 Konsolidierter Text

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (COM(2011)0451 – C7-0205/2011 – 2011/0196(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0451),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 91 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0205/2011),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 7. Dezember 2011(1),

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 5. Oktober 2011(2),

–  nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0195/2012),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. C 43 vom 15.2.2012, S. 79.
(2) ABl. C 37 vom 10.2.2012, S. 6.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 3. Juli 2012 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
P7_TC1-COD(2011)0196

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

nach Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten(2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates(4) enthält Vorschriften über Bauart, Einbau, Benutzung und Prüfung von KontrollgerätFahrtenschreibern im Straßenverkehr. Nachdem sie mehrfach wesentlich geändert wurde, ist es im Interesse einer größeren Klarheit geboten, ihre hauptsächlichen Vorschriften zu vereinfachen und neu zu ordnen. [Abänd. 8, diese Abänderung bezüglich „Fahrtenschreiber“ gilt für den gesamten Text]

(2)  Aufgrund der Erfahrungen sollten bestimmte technische Aspekte und Kontrollverfahren verbessert werden, um die wirksame Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 zu gewährleisten.

(3)  Für bestimmte Kraftfahrzeuge gelten Ausnahmen von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr(5). Zur Wahrung der Kohärenz sollte es möglich sein, solche Kraftfahrzeuge auch vom Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 auszunehmen.

(4)  Zur Wahrung der Kohärenz zwischen den verschiedenen Ausnahmen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, und zur Verringerung der Verwaltungslasten der Verkehrsunternehmen, zum Abbau des bürokratischen Aufwandes sowie zur Sicherstellung einer praxisgerechten Weiterentwicklung des Fahrtenschreibers sollten unter Beachtung der Ziele der genannten Verordnung die darin festgelegten zulässigen Höchstentfernungen geändert werden. [Abänd. 2]

(5)  Die Aufzeichnung von Standortdaten erleichtert die Überprüfung von Lenk- und Ruhezeiten zur Feststellung von Unregelmäßigkeiten und Betrug. Die Verwendung von KontrollgerätFahrtenschreibern, die an ein globales Satellitennavigationssystem (GNSS) angebunden sind, ist ein geeignetes und kostengünstiges Mittel für die automatische Aufzeichnung solcher Daten zur Unterstützung der Kontrolleure bei ihren Kontrollen und sollte daher eingeführt werden.

(6)  Die Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr(6) verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Durchführung einer bestimmten Mindestzahl von Straßenkontrollen. Die Fernkommunikation zwischen Kontrollgerät dem Fahrtenschreiber und Kontrollbehörden zu Straßenkontrollzwecken erleichtert die Durchführung gezielter Straßenkontrollen; sie ermöglicht eine Verringerung der Verwaltungslasten, die durch stichprobenartige Überprüfungen der Verkehrsunternehmen entstehen, und sollte daher eingeführt werden.

(7)  Intelligente Verkehrssysteme (IVS) können dabei helfen, die Herausforderungen der europäischen Verkehrspolitik zu bewältigen, beispielsweise die Zunahme des Straßenverkehrsaufkommens und der Verkehrsstaus oder den steigenden Energieverbrauch. Deshalb sollten in KontrollgerätFahrtenschreibern genormte Schnittstellen bereitgestellt werden, um die Interoperabilität mit IVS-Anwendungen zu gewährleisten.

(8)  Die Sicherheit des Kontrollgeräts Fahrtenschreibers und seines Systems ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass vertrauenswürdige Daten erstellt werden. Deshalb sollten die Hersteller das Kontrollgerät einen Fahrtenschreiber über seinen gesamten Lebenszyklus so konstruieren, erproben und ständig überprüfen, dass Sicherheitsschwachstellen vermieden und verringert werden.

(9)  KontrollgerätEin Fahrtenschreiber , für den noch keine Bauartgenehmigung erteilt wurde, kann vor der breiten Einführung zunächst in Praxiserprobungen unter realen Anwendungsbedingungen erprobt werden, was auch schnellere Verbesserungen ermöglicht. Praxiserprobungen sollten daher unter der Voraussetzung erlaubt werden, dass die Teilnahme daran und die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 wirksam überwacht und kontrolliert wird.

(10)  Installateuren und Werkstätten kommt bei der Gewährleistung der Sicherheit von KontrollgerätsFahrtenschreibern eine wichtige Rolle zu. Es ist daher angemessen, bestimmte Mindestanforderungen für ihre Zulassung und Überprüfung festzulegen, um Interessenkonflikte zwischen Werkstätten und Verkehrsunternehmen zu vermeiden.

(11)  Um eine wirksamere Prüfung und Kontrolle der Fahrerkarten zu ermöglichen und den Kontrolleuren die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu erleichtern, sollten nationale elektronische Register eingerichtet und Vorgaben für deren Vernetzung gemacht werden.

(12)  Da Betrug und Missbrauch bei Führerscheinen weniger wahrscheinlich sind als bei Fahrerkarten, könnte das KontrollgerätFahrtenschreibersystem durch eine künftige Integration der Fahrerkarten in die Führerscheine zuverlässiger und wirksamer gemacht werden. Dies würde auch die Verwaltungslasten der Fahrer verringern, die nicht mehr zwei unterschiedliche Dokumente beantragen, erhalten und mitführen müssten. Eine Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein(7) sollte daher erwogen werden.

(13)  Zur Verringerung der Verwaltungslasten der Fahrer und Verkehrsunternehmen sollte klargestellt werden, dass ein schriftlicher Nachweis der täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten nicht erforderlich ist. Zu Kontrollzwecken sollten Zeiten, zu denen für den Fahrer keine Tätigkeiten aufgezeichnet wurden, als entsprechende Ruhezeiten betrachtet werden.

(14)  Veränderungen des KontrollgerätsFahrtenschreibers und neue Manipulationstechniken stellen für die Kontrolleure eine ständige Herausforderung dar. Im Interesse einer wirksameren Kontrolle und einer stärkeren Harmonisierung der Kontrollansätze in der Europäischen Union sollte eine gemeinsame Methodik für die Grundausbildung und die Fortbildung der Kontrolleure festgelegt werden.

(15)  Die Aufzeichnung von Daten durch das KontrollgerätFahrtenschreiber wie auch die Entwicklung von Technologien für die Aufzeichnung von Standortdaten, die Fernkommunikation und die Schnittstelle zu IVS führen zur Verarbeitung personenbezogener Daten. Die Rechtsvorschriften der Union zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sollten Anwendung finden, insbesondere die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(8) und die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation(9).

(16)  Um gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt für Verkehr zu gewährleisten und eine eindeutige Botschaft an Fahrer und Verkehrsunternehmen zu richten, sollten die Definition sehr schwerwiegender Verstöße gegen diese Verordnung harmonisiert und verbindlich gemacht werden und die Mitgliedstaaten, unbeschadet des Subsidiaritätsprinzips, für „sehr schwerwiegende Verstöße“ (im Sinne der Richtlinie 2009/5/EG der Kommission vom 30. Januar 2009 zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr(10)) die höchste Kategorie von Sanktionen vorsehen. Außerdem sollten Anstrengungen unternommen werden, um zu gewährleisten, dass bei Verstößen verhängte Sanktionen stets wirksam, abschreckend und verhältnismäßig sind. Insbesondere sollten konkrete Maßnahmen ergriffen werden, um mit der Praxis aufzuräumen, dass geringfügige Verstöße mit übermäßig hohen Geldbußen geahndet werden.[Abänd. 3]

(16a)  Unterschiedliche Regeln für die Berechnung der Tageslenkzeit führen zu einer uneinheitlichen Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und schaffen Rechtsunsicherheit für Fahrer und Verkehrsunternehmen im grenzüberschreitenden Verkehr. Im Interesse einer klaren, wirksamen, verhältnismäßigen und einheitlichen Durchsetzung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr ist es unerlässlich, dass die Vollzugsbehörden der Mitgliedstaaten die Regeln einheitlich anwenden.[Abänd. 4]

(17)  Durch die Anpassungen des am 1. Juli 1970 in Genf unterzeichneten und beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegten Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) mit seinen sechs Änderungen ist die Verwendung von Kontrollgerät gemäß Anhang I B eines digitalen Fahrtenschreibers für Fahrzeuge, die in benachbarten Drittländern zugelassen sind, obligatorisch geworden. Da diese Länder direkt von den durch diese Verordnung eingeführten Änderungen am KontrollgerätFahrtenschreiber betroffen sind, sollten sie die Möglichkeit haben, sich an einem Dialog über technische Angelegenheiten und über die Schaffung eines einheitlichen elektronischen Systems für den Austausch von Informationen über Fahrerkarten zu beteiligen. Folglich sollte ein Fahrtenschreiberforum eingerichtet werden. [Abänd. 5, diese Änderung („digitaler Fahrtenschreiber“) gilt für den gesamten Text.]

(18)  Um den technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zur Anpassung der Anhänge I, I B und II an den technischen Fortschritt sowie zur Ergänzung des Anhangs I B mit den technischen Spezifikationen zu erlassen, die erforderlich sind, um die automatische Aufzeichnung der Standortdaten und die Fernkommunikation zu ermöglichen und eine Schnittstelle zu IVS zu gewährleisten. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen – auch auf der Ebene von Sachverständigen – durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(19)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf Praxiserprobungen, den elektronischen Austausch von Informationen über Fahrerkarten zwischen den Mitgliedstaaten und die Aus- und Fortbildung der Kontrolleure sollten der Kommission entsprechende Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren(11), ausgeübt werden.

(20)  Die Annahme der Verfahren für die Durchführung von Praxiserprobungen, der Formulare für deren Überwachung sowie der Methodik für die Grundausbildung und Fortbildung der Kontrolleure sollte nach dem Beratungsverfahren erfolgen.

(21)  Die Annahme der Spezifikationen für den elektronischen Austausch von Informationen über Fahrerkarten zwischen den Mitgliedstaaten sollte nach dem Prüfverfahren erfolgen.

(21a)  Der Transport von Personen und Gütern erfolgt unter sehr unterschiedlichen Vorraussetzungen und Bedingungen. Deshalb sollte so schnell wie möglich, jedoch spätestens bis Ende 2013 eine Revision der Tachographenpflicht sowie der Regelungen für Lenk- und Ruhezeiten für den Busverkehr vorgelegt werden.[Abänd. 6]

(21b)  Standards und Spezifikationen sollten als offene Standards ausgearbeitet werden, die die Integration anderer Funktionalitäten wie Unfalldatenschreiber und 112 e-call, nach Überprüfung durch die Kommission, in ein und dasselbe Gerät zulassen.[Abänd. 7]

(22)  Die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sollte daher entsprechend geändert werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 wird wie folgt geändert:

-1.  Der Titel erhält folgende Fassung:"

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr‚ [Abänd. 8]

1.  Die Artikel 1 bis 21 werden durch folgende Artikel ersetzt:

'KAPITEL I

Grundsätze,und Anwendungsbereichund Anforderungen[Abänd. 9]

Artikel 1

Gegenstand und GrundsatzGrundsätze[Abänd. 10]

(1)  Diese Verordnung enthält die Pflichten und Vorschriften fürbetreffend die Bauart, den Einbau, die Benutzung, und die Prüfung und die Kontrolle von KontrollgerätFahrtenschreibern im Straßenverkehr zur Überwachung der Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr*, der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben** und der Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft***. [Abänd. 11]

(1a)  Diese Verordnung enthält die Bedingungen und Vorschriften, gemäß denen die Informationen und Daten, die von einem in Artikel 2 definierten Fahrtenschreiber aufgezeichnet, verarbeitet oder gespeichert wurden, für andere Zwecke verwendet werden können als für die Kontrolle der Einhaltung der in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften.[Abänd. 12]

(2)  Das KontrollgerätFahrtenschreiber müssen hinsichtlich Bauart, Einbau, Benutzung und Prüfung den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)  Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006.

(2)  Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Begriffsbestimmungen gelten im Sinne dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:

   a) 'Kontrollgerät‚'Fahrtenschreiber‘ ist das für den Einbau in Kraftfahrzeuge bestimmte Gerät zum vollautomatischen oder halbautomatischen Anzeigen, Aufzeichnen, Ausdrucken, Speichern und Ausgeben von Angaben über die Fahrten und die Geschwindigkeit und das Gewicht des Fahrzeugs sowie über bestimmte Arbeitszeitenin Bezug auf die verschiedenen Zeiten, die Teil der Fahrertäglichen Arbeitszeit des Fahrers sind, und auf die in Artikel 30 dieser Verordnung genannten Daten; [Abänd. 13, 147 und 148]
   b) ‚Fahrzeugeinheit‘ ist das Kontrollgerätder Fahrtenschreiber ohne den Bewegungssensor und ohne die Verbindungskabel zum Bewegungssensor. Die Fahrzeugeinheit kann aus einem Einzelgerät oder aus mehreren im Fahrzeug verteilten Geräten bestehen, sofern sie den Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung entspricht. Die Fahrzeugeinheit besteht aus einem Prozessor, einem Massenspeicher, einer Echtzeituhr, zwei Chipkartenschnittstellen (Fahrer und zweiter Fahrer), einem Drucker, einem Display, einer optischen Warneinrichtung, einem Anschluss zum Kalibrieren/Herunterladen sowie aus Eingabeeinrichtungen; [Abänd. 14]
   c) ‚Bewegungssensor‘ ist ein Bestandteil des KontrollgerätsFahrtenschreibers, der ein Signal bereitstellt, das die Fahrzeuggeschwindigkeit und/oder die zurückgelegte Wegstrecke darstellt;
   ca) ‚Gewichtssensor‘ ist ein Teil des digitalen Fahrtenschreibers, der Informationen über das Gewicht des Fahrzeugs liefert, d.h. der Daten über das Be- und Entladen des Fahrzeugs aufzeichnet; [Abänd. 149]
   d) KontrollgerätkarteFahrtenschreiberkarte‘ ist eine zur Verwendung mit dem KontrollgerätFahrtenschreiber bestimmte Chipkarte, die es dem KontrollgerätFahrtenschreiber ermöglicht, die Rolle des Karteninhabers und seine Rechte auf Zugang zu den Daten festzustellen und die Übertragung und Speicherung von Daten zu gestatten; [Abänd. 15]
   e) ‚Schaublatt‘ ist ein für die dauerhafte Aufzeichnung von Daten bestimmtes Blatt, das in das in Anhang I genannte Kontrollgerätden analogen Fahrtenschreiber eingelegt wird und auf dem die Schreibeinrichtung des Gerätes die zu registrierenden Angaben fortlaufend aufzeichnet; [Abänd. 16, diese Änderung (‚analoger Fahrtenschreiber‘) gilt für den gesamten Text.]
   f) ‚Fahrerkarte‘ ist eine Fahrtenschreiberkarte, die einem bestimmten Fahrer von den Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellt wird, den Fahrer ausweist und die Speicherung von Tätigkeitsdaten des Fahrers ermöglicht;
   fa) 'analoger Fahrtenschreiber' ist ein Fahrtenschreiber, bei dem ein Schaublatt in Einklang mit dieser Verordnung verwendet wird;[Abänd. 17]
   fb) 'digitaler Fahrtenschreiber' ist ein Fahrtenschreiber, bei dem eine Fahrtenschreiberkarte in Einklang mit dieser Verordnung verwendet wird;[Abänd. 18]
   g) ‚Kontrollkarte‘ ist eine Fahrtenschreiberkarte, die einer zuständigen Kontrollbehörde von den Behörden eines Mitgliedstaates ausgestellt wird, die Kontrollbehörde und möglicherweise den Kontrolleur ausweist, und das Lesen, Ausdrucken und/oder Herunterladen der im Massenspeicher oder auf Fahrerkarten und auf Werkstattkarten gespeicherten Daten ermöglicht. [Abänd. 19]
   h) ‚Unternehmenskarte‘ ist eine Fahrtenschreiberkarte, die dem Eigentümer oder Halter des mit Kontrollgerät einem Fahrtenschreiber ausgerüsteten Fahrzeugs von den Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellt wird, den Eigentümer oder Halter ausweist und das Anzeigen, Herunterladen und Ausdrucken der Daten ermöglicht, die in dem von diesem Eigentümer oder Halter gesperrten KontrollgerätFahrtenschreiber gespeichert sind;
   i) ‚Werkstattkarte‘ ist eine KontrollgerätkarteFahrtenschreiberkarte, die einem von einemdie Behörden eines Mitgliedstaates benannten Mitarbeitern eines von diesem Mitgliedstaat zugelassenen Kontrollgeräthersteller, Installateur, FahrzeugherstellerFahrtenschreiberherstellers, Installateurs oder Fahrzeugherstellers oder einer von ihm zugelassenen Werkstatt von den Behörden dieses Mitgliedstaates ausgestellt wirdausstellen, die den Karteninhaber ausweist und das Prüfen,und Kalibrieren bzw.und/oder das Herunterladen der Daten des Kontrollgerätsvon Fahrtenschreibern ermöglicht. [Abänd. 20]
   j) ArbeitstagTägliche Arbeitszeit‘ ist der höchstens neun Stunden dauernde Zeitraum, der aus Lenkzeiten, allen sonstigen Arbeits- und Bereitschaftszeiten, Arbeitsunterbrechungen und Ruhezeiten besteht.in dem Moment beginnt, in dem der Fahrer nach einer wöchentlichen oder täglichen Ruhezeit den Fahrtenschreiber in Gang setzt, oder, wenn die tägliche Ruhezeit in Abschnitten genommen wird, am Ende der Ruhezeit, deren Dauer neun Stunden nicht unterschreitet. Sie endet zu Beginn einer täglichen Ruhezeit oder, wenn die tägliche Ruhezeit in Abschnitten genommen wird, zu Beginn einer Ruhezeit von mindestens neun zusammenhängenden Stunden.[Abänd. 21]
   ja) 'Aktivierung' ist die Phase, in der der Fahrtenschreiber seine volle Einsatzbereitschaft erlangt und alle Funktionen, einschließlich Sicherheitsfunktionen, erfüllt. Die Aktivierung eines Fahrtenschreibers erfordert die Verwendung einer Werkstattkarte.[Abänd. 22]
   jb) 'Authentisierung' ist eine Funktion zur Feststellung und Überprüfung der Identität einer Person;[Abänd. 23]
   jc) 'Authentizität' ist die Eigenschaft einer Information, die von einem Beteiligten stammt, dessen Identität überprüft werden kann;[Abänd. 24]
   jd) 'Kalibrierung' ist die Aktualisierung oder Bestätigung von Fahrzeugparametern, die im Massenspeicher zu speichern sind. Zu den Fahrzeugparametern gehören die Fahrzeugkennung sowie Fahrzeugmerkmale. Zum Kalibrieren eines Fahrtenschreibers muss eine Werkstattkarte verwendet werden;[Abänd. 25]
   je) 'Herunterladen' ist das Kopieren eines Teils oder aller Datendateien im Massenspeicher eines Fahrzeugs oder im Speicher der Fahrtenschreiberkarte, für welche diese Daten zur Ermittlung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 notwendig sind, zusammen mit der digitalen Signatur;[Abänd. 26]
   jf) 'Ereignis' ist ein vom Fahrtenschreiber festgestellter Betrieb, möglicherweise aufgrund eines Betrugsversuchs;[Abänd. 27]
   jg) 'Störung/Fehlfunktion' ist ein vom Fahrtenschreiber festgestellter anormaler Betrieb, möglicherweise aufgrund eines technischen Defekts oder einer technischen Störung; [Abänd. 28]
   jh) 'Einbau' ist die Montage des Fahrtenschreibers in einem Fahrzeug;[Abänd. 29]
   ji) 'ungültige Karte' ist eine Karte, die als fehlerhaft festgestellt wurde oder deren Erstauthentisierung fehlgeschlagen oder deren Gültigkeitsbeginn noch nicht erreicht oder deren Ablaufdatum überschritten ist;[Abänd. 30]
   jj) 'regelmäßige Nachprüfung' ist ein Komplex von Arbeitsgängen zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Funktion des Fahrtenschreibers und der Übereinstimmung seiner Einstellungen mit den Fahrzeugparametern;[Abänd. 31]
   jk) 'Drucker' ist eine Komponente des Fahrtenschreibers, die Ausdrucke gespeicherter Daten liefert;[Abänd. 32]
   jl) 'Reparatur' ist die Reparatur eines Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebers oder einer Fahrzeugeinheit, wozu die Trennung von der Stromversorgung oder die Trennung von anderen Komponenten des Fahrtenschreibers oder die Öffnung des Fahrtenschreibers erforderlich ist;[Abänd. 33]
   jm) 'Bauartgenehmigung' ist ein Verfahren, mit dem durch einen Mitgliedstaat zertifiziert wird, dass der untersuchte Fahrtenschreiber (oder die Komponente), die untersuchte Software oder die untersuchte Fahrtenschreiberkarte die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt;[Abänd. 34]
   jn) 'Fahrzeugkennung' sind die Nummern, mit deren Hilfe das Fahrzeug identifiziert werden kann: amtliches Kennzeichen (VRN) mit Angabe des zulassenden Mitgliedstaates und Fahrzeugidentifizierungsnummer (VIN);[Abänd. 35]
   jo) 'Interoperabilität' ist die Fähigkeit von Systemen und der ihnen zugrundeliegenden Geschäftsabläufe, Daten auszutauschen und Informationen und Wissen weiterzugeben; [Abänd. 36]
   jp) 'Schnittstelle' ist eine Einrichtung zwischen Systemen, die der Verbindung und der Kommunikation zwischen den Systemen dient. [Abänd. 37]

Artikel 3

Anwendungsbereich

(1)  Das KontrollgerätFahrtenschreiber werden in Fahrzeugen, die in einem Mitgliedstaat zugelassen sind, der Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen und in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fallen, eingebaut und benutzt.

Die Mitgliedstaaten können die in Artikel 13 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannten Fahrzeuge von der Anwendung der vorliegenden Verordnung ausnehmen.

(3)  Die Mitgliedstaaten können – nach Genehmigung durch die Kommission – Fahrzeuge, die für die in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannten Beförderungen eingesetzt werden, von der Anwendung der vorliegenden Verordnung ausnehmen.

Die Mitgliedstaaten können Fahrzeuge, die für die in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannten Beförderungen eingesetzt werden, von der Anwendung der vorliegenden Verordnung ausnehmen; sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(3a)  Bis 2020 müssen alle Fahrzeuge, die nicht gemäß den Absätzen 2 und 3 von der Anwendung der vorliegenden Verordnung ausgenommen sind, mit einem intelligenten Fahrtenschreiber im Sinne dieser Verordnung ausgestattet sein. [Abänd. 38]

(4)  Die Mitgliedstaaten können für den Binnenverkehr vorschreiben, dass in allen Fahrzeugen, in denen gemäß Absatz 1 kein KontrollgerätFahrtenschreiber eingebaut und benutzt zu werden braucht, KontrollgerätFahrtenschreiber gemäß dieser Verordnung eingebaut und benutzt werden.

Artikel 3a

Wesentliche Anforderungen

(1)  Fahrtenschreiber, Fahrtenschreiberkarten und Schaublätter unterliegen strengen technischen, funktionellen und sonstigen Anforderungen, damit gewährleistet ist, dass sie die in Absatz 2 festgelegten wesentlichen Anforderungen erfüllen und die Ziele dieser Verordnung erreichen.

(2)  Um eine wirksame Überwachung der Einhaltung der anwendbaren Sozialvorschriften zu ermöglichen, erfüllt der Fahrtenschreiber die folgenden wesentlichen Anforderungen:

   a) Aufzeichnung genauer und zuverlässiger Daten betreffend die Tätigkeit des Fahrers und das Fahrzeug;
   b) Sicherheit, damit Integrität und Ursprung der Herkunft der von Fahrzeugeinheiten, Bewegungssensoren und Fahrtenschreiberkarten aufgezeichneten und von ihnen abgerufenen Daten gewährleistet sind;
   c) Interoperabilität;
   d) Benutzerfreundlichkeit.

(3)  Fahrtenschreiber sind so konstruiert und werden so verwendet, dass die Privatsphäre gewahrt wird und der Schutz personenbezogener Daten gewährleistet ist.

(4)  Der Fahrtenschreiber ist im Fahrzeug so anzubringen, dass er von der normalen Sitzposition des Fahrers aus problemlos erreichbar und lesbar ist, so dass der Fahrer während der Fahrt von der Sitzposition aus auf die erforderlichen Funktionen zugreifen und sie sicher bedienen kann, ohne dass seine Aufmerksamkeit von der Straße abgelenkt wird.

(5)  Das Herunterladen von Daten erfolgt mit geringstmöglicher zeitlicher Beeinträchtigung für Verkehrsunternehmen bzw. Fahrer.

(6)  Das Herunterladen von Daten darf nicht dazu führen, dass Daten verändert oder gelöscht werden. Die Datei mit den detaillierten Geschwindigkeitsdaten braucht zur Gewährleistung der Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 möglicherweise nicht heruntergeladen zu werden, doch kann dieser Vorgang dennoch durchgeführt und die Datei für andere Zwecke, z.B. zur Ermittlung eines Unfallhergangs, verwendet werden. [Abänd. 39]

Artikel 3b

Funktionen des Fahrtenschreibers

Mit dem Fahrtenschreiber werden folgende Funktionen gewährleistet:

   (1) Überwachung des Einsteckens und Entnehmens von Karten,
   (2) Geschwindigkeits- und Wegstreckenmessung,
   (3) Zeitmessung,
   (4) Überwachung der Fahrertätigkeiten,
   (5) Überwachung des Status der Fahrzeugführung,
   (6) manuelle Eingabe durch die Fahrer,
   (7) Eingabe des Orts des Beginns und/oder des Endes der täglichen Arbeitszeit,
   (8) manuelle Eingabe der Fahrertätigkeiten,
   (9) Eingabe spezifischer Bedingungen,
   (10) Unternehmenssperren,
   (11) Überwachung von Kontrollen,
   (12) Feststellung von Ereignissen und/oder Störungen,
   (13) integrierte Tests und Selbsttests,
   (14) Auslesen von Daten aus dem Massenspeicher,
   (15) Aufzeichnung und Speicherung von Daten im Massenspeicher,
   (16) Auslesen von Daten aus Fahrtenschreiberkarten,
   (17) Aufzeichnung und Speicherung von Daten auf Fahrtenschreiberkarten,
   (18) Anzeige,
   (19) Ausdrucken,
   (20) Warnung,
   (21) Herunterladen von Daten auf externe Datenträger,
   (22) Datenausgabe an zusätzliche externe Geräte,
   (23) Kalibrierung,
   (24) Zeiteinstellung,
   (25) Anzeige der verbleibenden Lenkzeit,
   (26) Anzeige der eingelegten Ruhezeit. [Abänd. 40]

Artikel 3c

Aufzuzeichnende Daten

(1)  Der digitale Fahrtenschreiber zeichnet folgende Daten auf:

   a) zurückgelegte Wegstrecke und Geschwindigkeit des Fahrzeugs;
   b) Zeitmessung;
   c) Standort zu Beginn und am Ende der täglichen Arbeitszeit des Fahrers sowie bei jedem einzelnen Beförderungsvorgang;
   d) Identität des Fahrers;
   e) Tätigkeit des Fahrers;
   f) Kalibrierungsdaten, einschließlich Angaben zur Werkstatt;
   g) Ereignisse und Fehler.

(2)  Der analoge Fahrtenschreiber zeichnet mindestens die in Absatz 1 Buchstaben a, b und e genannten Daten auf.

(3)  Folgenden Stellen kann jederzeit Zugang zu den auf dem Fahrtenschreiber gespeicherten Daten gewährt werden:

   a) den zuständigen Kontrollbehörden, damit sie Kontrollen durchführen können, und
   b) dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, damit es seinen rechtlichen Verpflichtungen nachkommen kann, insbesondere jenen gemäß Artikel 28 und 29.

Zugang zu Daten, die personenbezogene Daten enthalten, wird nur gewährt, nachdem die entsprechende Genehmigung gemäß den Bestimmungen zum Datenschutz erteilt wurde. [Abänd. 41]

Artikel 3d

Anzeige

(1)  Der Fahrtenschreiber ist in der Lage, folgende Daten anzuzeigen:

   a) Standarddaten,
   b) Warndaten,
   c) Menüzugangsdaten,
   d) andere von einem Benutzer angeforderte Daten gemäß Artikel 3c Absatz 1,
  e) Informationen zum Fahrer:
   bei derzeitiger Tätigkeit LENKEN: aktuelle ununterbrochene Lenkzeit und aktuelle kumulative Pausenzeit
   bei derzeitiger Tätigkeit NICHT LENKEN: aktuelle Dauer der anderen Tätigkeit (seit der Auswahl) und aktuelle kumulative Pausenzeit.

(2)  Vom Fahrtenschreiber können zusätzliche Informationen angezeigt werden, sofern sie von den vorstehend verlangten Informationen deutlich unterscheidbar sind.

(3)  Wenn keine anderen Informationen angezeigt werden müssen, sind vom Fahrtenschreiber standardmäßig folgende Angaben anzuzeigen:

   die Uhrzeit,
   die Betriebsart,
   die derzeitige Tätigkeit des Fahrers und die derzeitige Tätigkeit des zweiten Fahrers.

Die Anzeige von Daten zu den Fahrern muss klar, deutlich und eindeutig sein. Lassen sich Fahrer- und Zweitfahrerinformationen nicht gleichzeitig anzeigen, zeigt der Fahrtenschreiber standardmäßig die Informationen zum Fahrer und ermöglicht dem Benutzer, auf die Anzeige der Informationen zum zweiten Fahrer umzuschalten.

(4)  Der Fahrtenschreiber zeigt gemäß Artikel 3d Warninformationen an. Darüber hinaus kann zusätzlich eine textliche Beschreibung der Warnung in der Muttersprache des Fahrers erfolgen. [Abänd. 42]

Artikel 3e

Warnhinweise

(1)  Bei Feststellung eines Ereignisses und/oder einer Störung erhält der Fahrer vom Fahrtenschreiber ein Warnsignal. Der Fahrtenschreiber warnt den Fahrer 15 Minuten vor dem Zeitpunkt sowie zum Zeitpunkt der Überschreitung der höchstzulässigen ununterbrochenen Lenkzeit.

(2)  Die Warnungen erfolgen optisch. Optische Warnungen müssen für den Benutzer eindeutig erkennbar sein, im Sichtfeld des Fahrers angezeigt werden und sowohl am Tage als auch in der Nacht deutlich lesbar sein. Zusätzlich zu optischen können auch akustische Warnsignale abgegeben werden.

(3)  Die Warnsignale haben eine Dauer von mindestens 30 Sekunden, sofern sie nicht vom Benutzer durch Drücken einer Taste am Fahrtenschreiber bestätigt werden.

(4)  Der Grund für die Warnung wird am Fahrtenschreiber angezeigt und bleibt so lange sichtbar, bis der Benutzer ihn mit einer bestimmten Taste oder mit einem bestimmten Befehl über den Fahrtenschreiber bestätigt. Es können zusätzliche Warnsignale abgegeben werden, solange sie bei den Fahrern im Verhältnis zu den vorstehend festgelegten Warnsignalen zu keinen Verwechslungen führen. [Abänd. 43]

Artikel 3f

Datenschutz und Privatsphäre

(1)  Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dieser Verordnung erfolgt im Einklang mit den Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG sowie unter der Aufsicht der in Artikel 28 der Richtlinie 95/46/EG genannten unabhängigen öffentlichen Stelle.

(2)  Es dürfen nur Daten verarbeitet werden, die für den Zweck der Verarbeitung unbedingt notwendig sind.

(3)  Die in dieser Verordnung genannten Spezifikationen gewährleisten die Vertraulichkeit der vom Fahrtenschreiber aufgezeichneten, verarbeiteten und gespeicherten personenbezogenen Daten sowie die Datenintegrität und verhindern Betrug und unrechtmäßige Manipulationen dieser Daten.

Es werden angemessene Sicherheitsmaßnahmen verabschiedet, um sicherzustellen, dass personenbezogene Daten geschützt werden, insbesondere in Bezug auf

   die Nutzung eines globalen Satellitennavigationssystems (GNSS) für die Aufzeichnung von Standortdaten gemäß Artikel 4,
   die Nutzung der Fernkommunikation zu Kontrollzwecken gemäß Artikel 5,
   die Nutzung von Fahrtenschreibern mit einer harmonisierten Schnittstelle gemäß Artikel 6,
  

- den elektronischen Austausch von Informationen über Fahrerkarten gemäß Artikel 26,

   die Aufbewahrung von Aufzeichnungen durch Verkehrsunternehmen gemäß Artikel 29.

(4)  Die Fahrzeugeigentümer und/oder Verkehrsunternehmen halten die einschlägigen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten ein.

(5)  Um die ordnungsgemäße Datenschutzpraxis zu fördern, sind der Europäische Datenschutzbeauftragte und die Datenschutzgruppe nach Artikel 29 Teil des in Artikel 41 dieser Verordnung vorgesehenen Fahrtenschreiberforums.

(6)  Jeder grenzübergreifende Austausch von Daten mit Behörden von Drittstaaten im Rahmen der Anwendung dieser Verordnung erfordert das Vorhandensein von angemessenen Datenschutzklauseln, um sicherzustellen, dass gemäß den Artikeln 25 und 26 der Richtlinie 95/46/EG ein entsprechendes Schutzniveau gewährleistet ist.[Abänd. 44]

Artikel 3g

Spezifikationen

(1)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 39 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die ausführlichen Spezifikationen zu erlassen, die erforderlich sind, um die Anhänge dieser Verordnung zu ändern und zu ergänzen, damit sichergestellt ist, dass der Fahrtenschreiber, die Fahrtenschreiberkarten und die Software, die von den Kontrolleuren für die Analyse und Auswertung der auf dem Fahrtenschreiber gespeicherten Daten verwendet wird, den in dieser Verordnung, insbesondere in Kapitel I und Kapitel II festgelegten Grundsätzen und Anforderungen entsprechen.

(2)  Die Kommission erlässt die in Absatz 1 genannten ausführlichen Spezifikationen bis zum …(12).

(3)  Die Spezifikation kann gegebenenfalls und je nachdem, welches Gebiet sie abdeckt, eine oder mehrere der folgenden Arten von Vorschriften enthalten:

   a) funktionale Vorschriften, die die Aufgaben der verschiedenen Nutzer und den Informationsfluss zwischen ihnen beschreiben;
   b) technische Vorschriften, die die technischen Mittel zur Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten funktionalen Vorschriften und Anforderungen umfassen;
   c) organisatorische Vorschriften, die die verfahrensbezogenen Pflichten der verschiedenen Akteure beschreiben;
   d) leistungsbezogene Vorschriften, die die verschiedenen Leistungsebenen und ihren Inhalt beschreiben.

(4)  Die Spezifikationen beruhen ggf. auf Standards und gewährleisten die Interoperabilität und Kompatibilität der verschiedenen Versionen und Generationen von Fahrzeugeinheiten, Fahrtenschreiberkarten und den Instrumenten der vollziehenden Behörden.

(5)  In Bezug auf die Wahrnehmung der Funktionen des intelligenten Fahrtenschreibers gemäß Kapitel II enthalten die Spezifikationen die erforderlichen Anforderungen, um die Genauigkeit und Zuverlässigkeit von Daten zu gewährleisten, die durch den Einsatz von an den Fahrtenschreiber angeschlossenen externen Geräten bereitgestellt werden.

(6)  Daten, die – drahtlos oder elektronisch – vom Fahrtenschreiber aus übermittelt oder in ihm gesammelt werden können – ungeachtet dessen, ob sie in den Rahmen einer rechtlichen Anforderung fallen –, haben die Form öffentlich zugänglicher Protokolle.

(7)  Die Kommission führt vor der Annahme der in Kapitel II beschriebenen Spezifikationen eine Folgenabschätzung einschließlich einer Kosten-Nutzen-Analyse durch. [Abänd. 45]

KAPITEL II

Intelligente KontrollgerätFahrtenschreiber

Artikel 4

Aufzeichnung von Standortdaten

(1)  Standortdaten müssen aufgezeichnet werden, Um die FeststellungÜberprüfung der Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften zu erleichtern, wird die Position der Standorte, an denen der Arbeitstagdie tägliche Arbeitszeit beginnt und endet, zu ermöglichen, sowie jedes einzelnen Beförderungsvorgangs automatisch aufgezeichnet. Dazu müssen Fahrzeuge, die [48 Monate24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung]der in diesem Artikel sowie in Artikel 3g beschriebenen Spezifikationen erstmals zum Verkehr zugelassen werden, mit Kontrollgeräteinem Fahrtenschreiber ausgerüstet sein, dasder an ein GNSS angebunden ist. [Abänd. 46]

(1a)  Was die Anbindung des Fahrtenschreibers an ein GNSS gemäß Absatz 1 anbelangt, so dürfen nur solche satellitengestützten Positionsbestimmungsdienste genutzt werden, die kostenfrei sind. Andere Standortdaten als die – soweit möglich – in geographischen Koordinaten ausgedrückten Daten zur Bestimmung des Standorts zu Beginn und am Ende der täglichen Arbeitszeit gemäß Absatz 1 dürfen im Fahrtenschreiber nicht aufgezeichnet werden.[Abänd. 47]

(2)  Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 39 zur Ergänzung des Anhangs I B mit den Weiterentwicklung der ausführlichen technischen Spezifikationen zu erlassen, die erforderlich sind, um die Verarbeitung der vom GNSS empfangenen Standortdaten durch das Kontrollgerätden Fahrtenschreiber, wie in diesem Artikel beschrieben, zu ermöglichen.

Die Spezifikationen müssen insbesondere folgende Bedingungen erfüllen:

   - Sie beruhen auf der Verwendung eines kostenlosen GNSS-Dienstes.
   - Automatisch und obligatorisch aufgezeichnet werden nur jene Standortdaten, die unbedingt erforderlich sind, damit die vom Fahrtenschreiber aufgezeichneten Informationen von Kontrollbehörden überprüft werden können.
   - Vor der Annahme der in diesem Artikel genannten delegierten Rechtsakte wird eine Folgenabschätzung in Bezug auf den Datenschutz durchgeführt und öffentlich zugänglich gemacht.
   - Die Verwendung authentifizierter Signale ist nicht obligatorisch, insoweit als sie nicht kostenfrei empfangen werden können.

Die Spezifikationen geben die Art der Ereignisse an, die eine automatische Aufzeichnung des Standorts auslösen, sowie jene Situationen, für die handschriftliche Aufzeichnungen weiterhin möglich sein sollten. Die Spezifikation spezifiziert die einzelnen Bedingungen und Vorschriften für den GNSS-Empfänger, sowohl wenn sich dieser außerhalb des Fahrtenschreibers befindet als auch wenn er in den Fahrtenschreiber eingebaut ist, und, wenn er sich außerhalb befindet, wie das GNSS auf andere Daten zur Fahrzeugbewegung abgestimmt werden kann.[Abänd. 48]

(2a)  Jede weitere Verwendung der vom Fahrtenschreiber aufgezeichneten Standortdaten ist den Verkehrsunternehmen freigestellt und entspricht dem gesetzlichen Rahmen für den Datenschutz in der Union. [Abänd. 49]

Artikel 5

Früherkennung von Manipulation oder Missbrauch perFernkommunikation zu Kontrollzwecken[Abänd. 50]

(1)  Um den zuständigen Kontrollbehörden gezielte Straßenkontrollen zu erleichtern, muss das Kontrollgerät, dasder Fahrtenschreiber, der in Fahrzeugen eingebaut ist, die [48 Monate24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung]der Spezifikationen gemäß diesem Artikel und Artikel 3g erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind, fähig sein, mit diesen Daten an diese Behörden zu kommunizierenübertragen, während sich das Fahrzeug in Bewegung befindet. [Abänd. 51]

(1a)  Die Mitgliedstaaten statten ihre Kontrollbehörden mit den Geräten zur Früherkennung per Fernkommunikation aus, derer es bedarf, um die Datenkommunikation gemäß diesem Artikel zu ermöglichen. [Abänd. 52]

(2)  Die Kommunikation mit dem KontrollgerätÜbertragung von Daten gemäß Absatz 1 an den Fahrtenschreiber darf nur auf Veranlassung des Prüfgeräts der Kontrollbehörden aufgenommen werden. Sie muss gesichert erfolgen, um die Datenintegrität und die Authentifizierung des Kontroll-Fahrtenschreibers und des Prüfgeräts sicherzustellen. Der Zugang zu übertragenen Daten ist auf Angehörige der Kontrollbehörden beschränkt, die ermächtigt sind, Verstöße gegen diese Verordnung sowie gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zu kontrollieren, und auf Werkstätten, soweit es erforderlich ist, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Fahrtenschreibers zu überprüfen.[Abänd. 53]

(3)  Bei der Kommunikation dürfen nur Daten übertragen werden, die für die Zwecke der gezielten Verkehrskontrolle notwendig sind. Diese Daten beziehen sich auf folgende vom Fahrtenschreiber aufgezeichnete Ereignisse oder Daten:

   letzter Versuch einer Sicherheitsverletzung
   längste Unterbrechung der Stromversorgung
   - Sensorstörung
   - Datenfehler Weg und Geschwindigkeit
   - Datenkonflikt Fahrzeugbewegung
   - Fahren ohne gültige Karte
   - Einstecken der Karte während des Lenkens
   - Zeiteinstellungsdaten
   - Kalibrierungsdaten einschließlich des Datums der zwei letzten Kalibrierungen
   amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs

Daten über die Identität und die Staatsangehörigkeit des Fahrers, Fahrertätigkeiten und Geschwindigkeiten werden nicht übertragen. [Abänd. 54]

(4)  Die übertragenen Daten dürfen nur dazu verwendet werden, die Einhaltung dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zu kontrollieren. Sie werden nichtdürfen nur an andere Stellen als die Kontrollbehörden oder an Justizbehörden im Rahmen eines laufenden Gerichtsverfahrens übermittelt werden. [Abänd. 55]

(5)  Die Daten werden von den Kontrollbehörden nur für die Dauer einer Verkehrskontrolle gespeichert und spätestens zwei Stunden nach deren Beendigungihrer Übermittlung gelöscht, es sei denn, die Daten lassen eine Manipulation oder einen Missbrauch des Fahrtenschreibers vermuten. Bestätigt sich der Verdacht einer Manipulation oder eines Missbrauchs im Laufe der anschließenden Verkehrskontrolle nicht, so werden die übertragenen Daten gelöscht. Daten betreffend die Fahrzeugkennung oder einen technischen Parameter, die keine personenbezogenen Daten umfassen, können von Kontrollbehörden für statistische Zwecke verwendet werden. [Abänd. 56]

(6)  Der Eigentümer oder Halter des FahrzeugsDas Verkehrsunternehmen, das das Fahrzeug betreibt, ist dafür verantwortlich, dass der Fahrer über die Möglichkeit der Fernkommunikation informiert wird. [Abänd. 57]

(7)  Eine Fernkommunikation zu Kontrollzwecken der Art, wie sie in diesem Artikel beschrieben wird, führt in keinem Fall zu automatischen Geldbußen oder Zwangsgeldern für den Fahrer oder das Unternehmen. Die zuständige Kontrollbehörde kann aufgrund der ausgetauschten Daten eine Überprüfung des Fahrzeugs und des Fahrtenschreibers durchführen. Das Ergebnis der Fernkommunikation hindert die Kontrollbehörden nicht daran, auf der Grundlage des durch Artikel 9 der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr****eingeführten Risikoeinstufungssystems stichprobenartige Verkehrskontrollen durchzuführen. [Abänd. 58]

(8)  Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 39 zur Ergänzung des Anhangs I B mit denWeiterentwicklung der ausführlichen technischen Spezifikationen zu erlassen, die erforderlich sind, um die Fernkommunikation zwischen dem KontrollgerätFahrtenschreiber und den zuständigen Kontrollbehörden entsprechend diesem Artikel zu ermöglichen. Die Kommission kann die in Absatz 1 genannte Frist auch verlängern, sofern sie zum Ende dieser Frist nachweisen kann, dass noch kein geeignetes Gerät zur Verfügung steht, das den geforderten Spezifikationen entspricht. [Abänd. 59 und 122]

Artikel 6

Intelligente Verkehrssysteme (IVS)

(1)  Das Kontrollgerät gemäß Anhang I B Der digitale Fahrtenschreiber muss interoperabel mit den IVS-Anwendungen sein, die in Artikel 4 der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern***** festgelegt sind.

(1a)  Es darf nur auf vom Fahrtenschreiber aufgezeichnete Daten zugegriffen werden, die für die Verarbeitung in einer IVS-Anwendung unbedingt erforderlich sind.

Vom Fahrtenschreiber aufgezeichnete Daten dürfen an IVS-Anwendungen übermittelt werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

   a) Die Schnittstelle beeinträchtigt die Authentizität und Integrität der Daten des Fahrtenschreibers nicht.
   b) Das an die Schnittstelle angeschlossene externe Gerät kann auf personenbezogene Daten, einschließlich Ortsbestimmungsdaten, nur zugreifen, wenn der Fahrer, auf den sich die Daten beziehen, nachweisbar seine Zustimmung erteilt hat. [Abänd. 60]

(2)  Für die Zwecke des Absatzes 1 müssen Fahrzeuge, die [48 Monate 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] der technischen Spezifikationen gemäß diesem Artikel erstmals zum Verkehr zugelassen werden, mit Kontrollgeräteinem Fahrtenschreiber ausgerüstet sein, dasder eine harmonisierte Schnittstelle besitzt, die es ermöglicht, die aufgezeichneten oder erstellten Daten in IVS-Anwendungen zu verwenden. [Abänd. 61]

(3)  Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 39 zur Ergänzung des Anhangs I B mit denWeiterentwicklung der Spezifikationen für die harmonisierte Schnittstelle, die Zugriffsrechte und die Liste der Daten, auf die zugegriffen werden darf, zu erlassen.

Die Kommission kann die in Absatz 1 genannte Frist auch verlängern, sofern sie zum Ende dieser Frist nachweisen kann, dass noch kein geeignetes Gerät zur Verfügung steht, das den geforderten Spezifikationen entspricht.

Vorrang eingeräumt wird der Entwicklung einer harmonisierten IVS-Anwendung, die es dem Fahrer ermöglicht, die im Fahrtenschreiber aufgezeichneten Daten auszuwerten, um ihm die Einhaltung der Sozialvorschriften zu erleichtern. [Abänd. 62 und 123]

KAPITEL III

Bauartgenehmigung

Artikel 7

Anwendungen

(1)  Die Hersteller oder deren Beauftragte beantragen die EU-Bauartgenehmigung für die Fahrzeugeinheit, den Gewichtssensor, den Bewegungssensor, das Schaublatt-Muster oder die KontrollgerätkarteFahrtenschreiberkarte oder eine von den zuständigen Kontrollbehörden zur Interpretation der Daten verwendete Software bei den Bauartgenehmigungsbehörden, die hierfür von den Mitgliedstaaten benannt worden sind und deren Zertifizierungsbedingungen vom Verwaltungsausschuss der Gruppe Hoher Beamter für informationssicherheit (SOG-IS) im Rahmen des europäischen Abkommens zur gegenseitigen Anerkennung anerkannt werden. Die Kommission konsultiert den Verwaltungsausschuss des SOG-IS-Abkommens vor jedem Beschluss über eine Anerkennung von Zertifizierungsstellen aus Drittländern. [Abänd. 63 und 150]

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens drei Monate nach dem ...(13) die Namen und Kontaktangaben der gemäß Absatz 1 benannten Behörden mit. Die Kommission veröffentlicht die Liste der benannten Bauartgenehmigungsbehörden auf ihrer Website. [Abänd. 64]

(2a)  Die Bauartgenehmigung von Fahrtenschreibern und Fahrtenschreiberkarten beinhaltet Sicherheitsprüfungen, Funktionsprüfungen und Interoperabilitätsprüfungen. Die positiven Ergebnisse der einzelnen Prüfungen werden in einem geeigneten Zertifikat ausgewiesen.[Abänd. 65]

(3)  Einem Bauartgenehmigungsantrag müssen die entsprechenden Spezifikationen und die in Anhang I B Abschnitt VIII genannten Zertifikate betreffend Sicherheit, Funktion und Interoperabilität beigefügt sein. Er gibt ferner Auskunft darüber, wie die Kommission ernennt die unabhängigen Prüfer, die das Sicherheitszertifikat erteilen.Bestandteile des Fahrtenschreibers plombiert werden sollen.[Abänd. 66]

(3a)  Das Sicherheitszertifikat, das die Einhaltung der Sicherheitsziele bescheinigt, wird gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung erteilt. Das Sicherheitszertifikat wird von einer von der Kommission anerkannten Zertifizierungsstelle ausgestellt.

Ein Funktionszertifikat wird dem Hersteller erst erteilt, nachdem alle Funktionsprüfungen gemäß dieser Verordnung, durch die nachgewiesen wurde, dass der überprüfte Gegenstand die entsprechenden Anforderungen in Bezug auf die erbrachten Funktionen, Messgenauigkeit und ökologische Merkmale erfüllt, erfolgreich bestanden wurden. Das Funktionszertifikat wird von der Bauartgenehmigungsbehörde erteilt.

Ein Interoperabilitätszertifikat wird von einer einzigen Prüfstelle erteilt, die der Kommission untersteht und sich in ihrer Verantwortung befindet. Die Interoperabilitätsprüfungen, durch die nachgewiesen wird, dass die Fahrtenschreiber oder die Fahrtenschreiberkarten uneingeschränkt interoperabel mit den erforderlichen Fahrtenschreiber- oder Fahrtenschreiberkartenmodellen sind, werden im Einklang mit dieser Verordnung durchgeführt. Für einen Fahrtenschreiber oder eine Fahrtenschreiberkarte, für die kein Sicherheitszertifikat und kein Funktionszertifikat erteilt wurde, werden vom Labor keine Interoperabilitätsprüfungen durchgeführt, es sei denn es liegt ein in dieser Verordnung genannter Ausnahmefall vor.[Abänd. 67]

(3b)  Änderungen an der Software oder Hardware des Fahrtenschreibers oder an den für seine Herstellung verwendeten Werkstoffen werden vor ihrer Umsetzung der Behörde gemeldet, die die Bauartgenehmigung für das Gerät erteilt hat. Diese Behörde bestätigt dem Hersteller die Erweiterung der Bauartgenehmigung oder verlangt eine Aktualisierung oder Bestätigung des entsprechenden Funktions-, Sicherheits- und/oder Interoperabilitätszertifikats. [Abänd. 68]

(4)  Für ein und dieselbe Art von Fahrzeugeinheit, Bewegungssensor, Schaublatt-Muster oder Fahrtenschreiberkarte darf ein Antrag nur bei einem Mitgliedstaat gestellt werden.

Artikel 8

Erteilung der Bauartgenehmigung

Ein Mitgliedstaat erteilt die EU-Bauartgenehmigung für eine Art von Kontrollgerätvon Fahrzeugeinheit, Bewegungssensor, Schaublatt-Muster, Fahrtenschreiberkarte oder KontrollgerätkarteSoftware für die Auswertung der vom Fahrtenschreiber gespeicherten Daten durch die Kontrollbehörden, wenn diese den Vorschriften der Anhänge I oder I BAnforderungen der in dieser Verordnung genannten Spezifikationen entsprechen und der Mitgliedstaat die Möglichkeit hat, die Übereinstimmung der Fertigung mit dem zugelassenen Muster zu überwachen. [Abänd. 69]

Änderungen oder Ergänzungen eines Musters, für das die Bauartgenehmigung bereits erteilt worden ist, bedürfen einer Nachtrags-EU-Bauartgenehmigung des Mitgliedstaats, der die ursprüngliche EU-Bauartgenehmigung erteilt hat.

Artikel 9

Bauartgenehmigungszeichen

Die Mitgliedstaaten erteilen dem Antragsteller für jede gemäß Artikel 8 zugelassene Art von Fahrzeugeinheit, Bewegungssensor, Schaublatt-Muster oder Fahrtenschreiberkarte ein EU-Prüfzeichen entsprechend dem Muster in Anhang II.

Artikel 10

Genehmigung und Ablehnung

Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, bei dem die Bauartgenehmigung beantragt wurde, übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten für jede zugelassene Bauart von Fahrzeugeinheit, Bewegungssensor, Schaublatt-Muster, Fahrtenschreiberkarte oder KontrollgerätkarteSoftware für die Auswertung der vom Fahrtenschreiber gespeicherten Daten durch die Kontrollbehörden innerhalb eines Monats eine Kopie des Genehmigungsbogens sowie Kopien der erforderlichen Spezifikationen, einschließlich von Informationen zur Plombierung. [Abänd. 70]

Lehnen die zuständigen Behörden eine beantragte Bauartgenehmigung ab, unterrichten sie hiervon die Behörden der anderen Mitgliedstaaten und teilen die Gründe dafür mit.

Artikel 11

Übereinstimmung des Geräts mit der Bauartgenehmigung

(1)  Stellt ein Mitgliedstaat, der eine EU-Bauartgenehmigung gemäß Artikel 8 erteilt hat, fest, dass Fahrzeugeinheiten, Bewegungssensoren, Schaublätter oder Fahrtenschreiberkarten mit dem von ihm erteilten EU-Prüfzeichen nicht dem von ihm zugelassenen Muster entsprechen, so trifft er die erforderlichen Maßnahmen, um die Übereinstimmung der Fertigung mit dem zugelassenen Muster sicherzustellen. Diese können gegebenenfalls bis zum Entzug der EU-Bauartgenehmigung gehen.

(2)  Der Mitgliedstaat, der eine EU-Bauartgenehmigung erteilt hat, muss diese entziehen, wenn die Fahrzeugeinheit, der Bewegungssensor, das Schaublatt oder die Fahrtenschreiberkarte, für die die Bauartgenehmigung erteilt wurde, nicht mit dieser Verordnung im Einklang steht oder bei der Verwendung einen Fehler allgemeiner Art erkennen lässt, der es/ihn/sie für seinen/ihren Zweck ungeeignet macht.

(3)  Wird der Mitgliedstaat, der eine EU-Bauartgenehmigung erteilt hat, von einem anderen Mitgliedstaat darüber unterrichtet, dass einer der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fälle vorliegt, so trifft er nach Anhörung dieses anderen Mitgliedstaates die in diesen Absätzen vorgesehenen Maßnahmen vorbehaltlich des Absatzes 5.

(4)  Der Mitgliedstaat, der einen der in Absatz 2 genannten Fälle festgestellt hat, kann das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme der Fahrzeugeinheiten, Bewegungssensoren, Schaublätter oder Fahrtenschreiberkarten bis auf weiteres untersagen. Dasselbe gilt für die in Absatz 1 vorgesehenen Fälle, wenn der Hersteller nach erfolgter Anmahnung die Übereinstimmung der von der EU-Ersteichung befreiten Fahrzeugeinheiten, Bewegungssensoren, Schaublätter oder Fahrtenschreiberkarten mit der zugelassenen Bauart bzw. mit den Anforderungen dieser Verordnung nicht herbeigeführt hat.

Auf jeden Fall teilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einander und der Kommission innerhalb eines Monats den Entzug einer EU-Bauartgenehmigung oder andere gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 getroffene Maßnahmen sowie die dafür maßgeblichen Gründe mit.

(5)  Bestreitet der Mitgliedstaat, der eine EU-Bauartgenehmigung erteilt hat, dass die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fälle, auf die er hingewiesen worden ist, gegeben sind, so bemühen sich die betreffenden Mitgliedstaaten um die Beilegung des Streitfalls und unterrichten die Kommission laufend darüber.

Haben die Gespräche zwischen den Mitgliedstaaten nicht binnen vier Monaten nach der Unterrichtung gemäß Absatz 3 zu einem Einvernehmen geführt, so erlässt die Kommission nach Anhörung der Sachverständigen sämtlicher Mitgliedstaaten und nach Prüfung aller einschlägigen Faktoren, z. B. in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht, binnen sechs Monaten nach Ablauf der genannten Viermonatsfrist einen Beschluss, der den beteiligten Mitgliedstaaten bekanntgegeben und gleichzeitig den übrigen Mitgliedstaaten mitgeteilt wird. Die Kommission setzt in jedem Fall die Frist für die Durchführung ihres Beschlusses fest.

Artikel 12

Genehmigung der Schaublätter

(1)  Im Antrag auf eine EU-Bauartgenehmigung für ein Schaublatt-Muster gibt der Antragsteller an, für welche Art oder Arten vonin Anhang I genannte Kontrollgerätart(en)analogen Fahrtenschreibern dieses Schaublatt bestimmt ist und stellt für Prüfungen des Schaublatts ein geeignetes Kontrollgerät der entsprechenden Bauart(en) zur Verfügung.

(2)  Die zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats geben auf dem Bauartgenehmigungsbogen des Schaublatt-Musters die Art oder Arten vonKontrollgerät gemäß Anhang Ianalogen Fahrtenschreibern an, für die dieses Schaublatt-Muster verwendet werden kann.

Artikel 13

Begründung der Ablehnung

Jede Verfügung aufgrund dieser Verordnung, durch die eine Bauartgenehmigung für eine Art von Fahrzeugeinheit, Bewegungssensor, Schaublatt-Muster oder Fahrtenschreiberkarte abgelehnt oder entzogen wird, ist eingehend zu begründen. Sie wird dem Betreffenden unter Angabe der nach dem geltenden Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen Rechtsmittel und der Rechtsmittelfristen mitgeteilt.

Artikel 14

Anerkennung zugelassenerKontrollgerätsFahrtenschreiber

Die Mitgliedstaaten dürfen die Zulassung, Indienststellung oder Benutzung von mit KontrollgerätFahrtenschreibern ausgerüsteten Fahrzeugen nicht aus Gründen ablehnen bzw. verbieten, die mit dieser Ausrüstung zusammenhängen, wenn das Kontrollgerät das in Artikel 9 bezeichnete EU-Prüfzeichen und die in Artikel 17 Absatz 4 genannte Einbauplakette aufweist.

Artikel 15

Sicherheit

(1)  Die Hersteller müssen ihre produzierten Fahrzeugeinheiten, Bewegungssensoren, Gewichtssensoren und KontrollgerätkartenFahrtenschreiberkarten so konstruieren, erproben und ständig überprüfen, dass sie Sicherheitsschwachstellen in allen Phasen des Produktlebenszyklus feststellen und deren mögliche Ausnutzung verhindern oder verringern können. Der Mitgliedstaat, der die Bauartgenehmigung erteilt hat, legt fest, wie häufig Prüfungen durchgeführt werden, wobei der Zeitraum zwischen zwei Prüfungen zwei Jahre nicht überschreiten darf. [Abänd. 71 und 151]

(2)  Zu diesem Zweck übermitteln die Hersteller dender in Artikel 7 Absatz 3 Artikel 7 Absatz 3a genannten unabhängigen PrüfernZertifizierungsstelle geeignete Unterlagen für die Schwachstellenanalyse. [Abänd. 72]

(3)  Unabhängige Prüfer führenFür die Zwecke des Absatzes 1 führt die in Artikel 7 Absatz 3a genannte Zertifizierungsstelle Angriffsversuche auf Fahrzeugeinheiten, Bewegungssensoren und KontrollgerätkartenFahrtenschreiberkarten durch, um zu bestätigen, dass bekannte Schwachstellen nicht von Personen, die über öffentlich zugängliche Kenntnisse verfügen, ausgenutzt werden können. [Abänd. 73]

(3a)  Werden bei den in den Absätzen 1 und 3 genannten Prüfungen Sicherheitsschwachstellen bei den Fahrzeugeinheiten, Bewegungssensoren oder Fahrtenschreiberkarten festgestellt, so werden diese Komponenten nicht in Verkehr gebracht. Der Mitgliedstaat, der die Bauartgenehmigung erteilt hat, zieht diese dann gemäß Artikel 11 Absatz 2 zurück. [Abänd. 74]

(3b)  Wenn ein Hersteller oder die in Artikel 7 Absatz 3a genannte Zertifizierungsstelle eine sehr schwerwiegende Schwachstelle an den Fahrzeugeinheiten, Bewegungssensoren oder Fahrtenschreiberkarten feststellt und diese Komponenten bereits in Verkehr gebracht wurden, unterrichtet der Hersteller oder die in Artikel 7 Absatz 3a genannte Zertifizierungsstelle unverzüglich die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats.[Abänd. 75]

(3c)  Die Mitgliedstaaten leiten alle erforderlichen Maßnahmen ein, um sicherzustellen, dass das in Absatz 3b beschriebene Problem behoben wird, vor allem durch den Hersteller, und unterrichten die Kommission unverzüglich über die festgestellten Schwachstellen sowie über die geplanten bzw. ergriffenen Maßnahmen.[Abänd. 76]

Artikel 16

Praxiserprobungen

(1)  Die Mitgliedstaaten können Praxiserprobungen mit Kontrollgeräteinem Fahrtenschreiber, für den noch keine Bauartgenehmigung erteilt wurde, genehmigen. Die von den Mitgliedstaaten erteilten Genehmigungen für Praxiserprobungen werden von ihnen gegenseitig anerkannt.

(2)  Fahrer und Verkehrsunternehmen, die an einer Praxiserprobung teilnehmen, müssen die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 erfüllen. Die Fahrer erbringen diesen Nachweis nach dem Verfahren in Artikel 31 Absatz 2.

(3)  Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahren für die Durchführung von Praxiserprobungen und der Formulare für deren Überwachung erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 40 Absatz 2 erlassen.

KAPITEL IV

Einbau und Prüfung

Artikel 17

Einbau und Reparatur

(1)  Einbau und Reparaturen des Kontrollgerätsvon Fahrtenschreibern dürfen nur von Installateuren oder Werkstätten vorgenommen werden, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 19 hierzu zugelassen worden sind.

(2)  DieZugelassene Installateure oder Werkstätten plombieren das Kontrollgerätden Fahrtenschreiber gemäß den Spezifikationen im Bauartgenehmigungsbogen nach Artikel 10,, nachdem sie überprüft haben, dass eser ordnungsgemäß funktioniert und dass insbesondere die aufgezeichneten Daten durch Manipulationsvorrichtungen weder verfälscht noch geändert werden können. [Abänd. 77]

(3)  Der zugelassene Installateur oder die zugelassene Werkstatt versieht die durchgeführten Plombierungen mit einem besonderen Zeichen und gibt außerdem bei Kontrollgerät gemäß Anhang I Bdigitalen Fahrtenschreibern die elektronischen Sicherheitsdaten ein, anhand deren sich die Authentifizierungskontrollen durchführen lassen. Die zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats führen ein Verzeichnis der verwendeten Zeichen und elektronischen Sicherheitsdaten sowie der den zugelassenen Werkstätten und den zugelassenen Installateuren ausgestellten Karten.

(4)  Durch die Einbauplakette gemäß den Anhängen I und I B wird bescheinigt, dass der Einbau des KontrollgerätsFahrtenschreibers den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend erfolgt ist.

(5)  Eine Plombierung darf nur von Installateuren oder Werkstätten, die gemäß Absatz 1 von den zuständigen Behörden zugelassen worden sind oder von Kontrolleuren oder unter den in Anhang I Abschnitt V Nummer 4 oder Anhang I B Abschnitt V Nummer 3 beschriebenen Umständen entfernt werden. [Abänd. 78]

Artikel 17a

Plombierung

(1)  Die folgenden Teile des Fahrtenschreibers werden plombiert:

   jeder Anschluss, sofern es bei einer Trennung der Verbindung zu nicht nachweisbaren Änderungen oder nicht feststellbaren Datenverlusten kommen würde;
   die Einbauplakette, es sei denn, sie ist so angebracht, dass sie sich nicht ohne Vernichtung der darauf angebrachten Angaben entfernen lässt.

(2)  Eine Plombierung darf nur von Installateuren oder Werkstätten, die gemäß Artikel 17 Absatz 1 von den zuständigen Behörden zugelassen sind, von zertifizierten Kontrolleuren oder unter den in dieser Verordnung beschriebenen Umständen entfernt werden.

(3)  Jede Verletzung der Plombierung muss Gegenstand einer schriftlichen Begründung sein, die der zuständigen Behörde zur Verfügung zu halten ist. [Abänd. 79]

Artikel 18

Inspektion des KontrollgerätsFahrtenschreibers

KontrollgerätFahrtenschreiber werden regelmäßigen Inspektionen durch zugelassene Werkstätten unterworfen. Die regelmäßigen Inspektionen finden mindestens alle zwei Jahre statt.

Überprüft wird zumindest,

   (1) dass der Fahrtenschreiber ordnungsgemäß funktioniert,
   (2) dass auf dem Fahrtenschreiber das Bauartgenehmigungszeichen angebracht ist,
   (3) dass das Einbauzeichen angebracht ist,
   (4) dass die Plombierung des Geräts und der anderen Einbauteile unversehrt ist,
   (5) dass an den Fahrtenschreiber keine Manipulationsgeräte angeschlossen sind.[Abänd. 80]

Falls Unregelmäßigkeiten in der Funktionsweise des KontrollgerätsFahrtenschreibers behoben werden mussten, erstellen die Werkstätten einen Inspektionsbericht, und zwar unabhängig davon, ob die Inspektion im Rahmen einer periodischen Inspektion oder im besonderen Auftrag der zuständigen nationalen Behörde erfolgt ist. Die Werkstätten führen eine Liste aller erstellten Inspektionsberichte.

Die Werkstätten bewahren die Inspektionsberichte ab der Erstellung mindestens zwei Jahre lang auf. Auf Anfrage der zuständigen Behörde machen die Werkstätten die Berichte über die in diesem Zeitraum durchgeführten Inspektionen und Kalibrierungen zugänglich.

Artikel 19

Zulassung der Installateure und Werkstätten

Die Mitgliedstaaten sorgen für die Zulassung, regelmäßige Kontrolle und Zertifizierung der Installateure und Werkstätten, die zu Einbau, Überprüfung, Inspektion und Reparatur von KontrollgerätFahrtenschreibern befugt sind.

(2)  Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Fachkompetenz und Zuverlässigkeit der Installateure und Werkstätten. Zu diesem Zweck erstellen und veröffentlichen sie eine Reihe nationaler Verfahren und sorgen dafür, dass folgende Mindestanforderungen erfüllt werden:

   a) das Personal ist ordnungsgemäß geschult;
   b) die Ausrüstungen, die zur Durchführung der einschlägigen Prüfungen und Aufgaben erforderlich sind, stehen zur Verfügung;
   c) die Installateure und Werkstätten gelten als zuverlässig.

(3)  Zugelassene Installateure und Werkstätten werden folgendermaßen überprüft:

   a) Zugelassene Installateure und Werkstätten werden einem jährlichen Audit unterzogen, bei dem die Verfahren der Werkstatt für den Umgang mit KontrollgerätFahrtenschreibern geprüft werden. Im Mittelpunkt des Audits stehen insbesondere die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen und der Umgang mit Werkstattkarten.
   b) Ferner finden unangekündigte technische Audits der zugelassenen Installateure und Werkstätten statt, um die durchgeführten Kalibrierungen und Einbauten zu kontrollieren. Diesen Kontrollen müssen jährlich mindestens 10 %20 % der zugelassenen Werkstätten unterzogen werden. [Abänd. 81]

(4)  Die Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Behörden ergreifen geeignete Maßnahmen, um Interessenkonflikte zwischen Installateuren oder Werkstätten und Straßenverkehrsunternehmen zu vermeiden. Insbesondere ist es einem Verkehrsunternehmen, das auch als zugelassenerwerden im Fall einer ernsthaften Gefahr eines Interessenskonflikts zusätzliche spezifische Maßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass der Installateur oder zugelassene die Werkstatt tätig ist, nicht erlaubt, den Einbau und die Kalibrierung des Kontrollgeräts in seinen eigenen Fahrzeugen vorzunehmen.diese Verordnung einhält.[Abänd. 82]

(5)  Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Verzeichnisse der zugelassenen Installateure und Werkstätten sowie der ihnen ausgestellten Karten; außerdem übermitteln sie ihr Kopien der verwendeten Zeichen und die erforderlichen Informationen über die verwendeten elektronischen Sicherheitsdaten. Die Kommission veröffentlicht die Verzeichnisse der zugelassenen Installateure und Werkstätten auf ihrer Website.

(6)  Die Mitgliedstaaten entziehen Installateuren und Werkstätten, die ihren Pflichten aus dieser Verordnung nicht nachkommen, vorübergehend oder dauerhaft die Zulassung.

(6a)  Die Mitgliedstaaten überwachen das wachsende Angebot an betrügerischen Geräten und für den Einbau von Manipulationsgeräten für Fahrtenschreiber im Internet und verfolgen es strafrechtlich. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von ihrer diesbezüglichen Tätigkeit; die Kommission stellt diese Information in der Folge allen anderen Kontrollbehörden in der EU zur Verfügung, um alle mit den neuesten Praktiken in Bezug auf einen betrügerischen Einbau und Manipulation vertraut zu machen. [Abänd. 152]

Artikel 20

Werkstattkarten

(1)  Die Gültigkeitsdauer der Werkstattkarten darf ein Jahr nicht überschreiten. Bei der Erneuerung der Werkstattkarte stellt die zuständige Behörde sicher, dass der Installateur oder die Werkstatt die Kriterien gemäß Artikel 19 Absatz 2 erfüllt.[Abänd. 83]

(2)  Bei Erneuerung, Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der Werkstattkarte stellt die ausstellende Behörde binnen fünf Werktagen nach Eingang eines entsprechenden begründeten Antrags eine Ersatzkarte aus. Die ausstellende Behörde führt ein Verzeichnis der verlorenen, gestohlenen und defekten Karten.

(3)  Entzieht ein Mitgliedstaat einem Installateur oder einer Werkstatt gemäß Artikel 19 die Zulassung, zieht er auch die diesem/dieser ausgestellten Werkstattkarten ein.

(4)  Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um das Fälschen der den zugelassenen Installateuren und Werkstätten ausgestellten Werkstattkarten zu verhindern.

KAPITEL V

Fahrerkarten

Artikel 21

Ausstellung von Fahrerkarten

(1)  Die Fahrerkarte wird dem Fahrer auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt binnen eines Monats15 Tagen nach Antragseingang bei der zuständigen Behörde. [Abänd. 84]

(2)  Im Sinne dieses Artikels gilt als ‚gewöhnlicher Wohnsitz‘ der Ort, an dem eine Person wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt; jedoch gilt als gewöhnlicher Wohnsitz einer Person, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem ihrer persönlichen Bindungen liegen und die daher veranlasst ist, sich abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufzuhalten, der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt. Letzteres ist nicht erforderlich, wenn sich die Person in einem Mitgliedstaat zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält.

(3)  Die Fahrer erbringen den Nachweis über ihren gewöhnlichen Wohnsitz anhand aller geeigneten Mittel, insbesondere des Personalausweises oder jedes anderen beweiskräftigen Dokuments. Bestehen bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der die Fahrerkarte ausstellt, Zweifel über die Richtigkeit der Angabe des gewöhnlichen Wohnsitzes oder sollen bestimmte spezifische Kontrollen vorgenommen werden, so können diese Behörden nähere Auskünfte oder zusätzliche Belege verlangen.

(3a)  Unbeschadet des Ortes ihres gewöhnlichen Aufenthalts und um einen fairen Wettbewerb im internationalen Straßenverkehr zu gewährleisten, gilt für jeden Beschäftigungsvertrag von Fahrern im grenzüberschreitenden Verkehr das Recht desjenigen Landes, in dem bzw., unter Berücksichtigung aller Faktoren, die die Tätigkeit des Fahrers charakterisieren, aus dem der Fahrer den Hauptteil seiner Verpflichtung gegenüber seinem Arbeitgeber in Ausübung seines Vertrags regelmäßig ausübt. [Abänd. 132]

(4)  Die zuständigen Behörden des ausstellenden Mitgliedstaats treffen geeignete Maßnahmen um sicherzustellen, dass der Antragsteller nicht bereits Inhaber einer gültigen Fahrerkarte ist, und versehen die Fahrerkarte gemäß Anhang I B mit den persönlichen Daten des Fahrers.

(5)  Die Gültigkeitsdauer der Fahrerkarte darf fünf Jahre nicht überschreiten.

(6)  Eine gültige Fahrerkarte darf nur entzogen oder ausgesetzt werden, wenn die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats feststellen, dass die Karte gefälscht worden ist, der Fahrer eine Karte verwendet, deren Inhaber er nicht ist, oder die Ausstellung der Karte auf der Grundlage falscher Erklärungen und/oder gefälschter Dokumente erwirkt wurde. Werden solche Maßnahmen zum Entzug oder zur Aussetzung der Gültigkeit der Karte von einem anderen als dem ausstellenden Mitgliedstaat getroffen, so sendet dieser Mitgliedstaat die Karte so bald wie möglich an die Behörden des ausstellenden Mitgliedstaats zurück und begründet sein Vorgehen.teilt die Gründe für den Entzug oder die Aussetzung mit. [Abänd. 85]

(7)  Fahrerkarten werden nur Antragstellern ausgestellt, die der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 unterliegen.

(8)  Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um das Fälschen von Fahrerkarten zu verhindern.

Artikel 22

Benutzung von Fahrerkarten

(1)  Die Fahrerkarte ist persönlich.

(2)  Ein Fahrer darf nur Inhaber einer einzigen gültigen Fahrerkarte sein und nur seine eigene persönliche Fahrerkarte benutzen. Er darf weder eine defekte, noch eine abgelaufene Fahrerkarte benutzen.

Artikel 23

Erneuerung von Fahrerkarten

(1)  Ein Fahrer, der die Erneuerung seiner Fahrerkarte wünscht, muss bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, spätestens fünfzehn Werktage vor Ablauf der Gültigkeit der Karte einen entsprechenden Antrag stellen.

(2)  Sollen die Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Fahrer seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, eine von anderen Behörden ausgestellte Fahrerkarte erneuern, so teilen sie den Ausstellungsbehörden der bisherigen Karte die genauen Gründe für die Erneuerung mit.

(3)  Bei Beantragung der Erneuerung einer Karte, deren Gültigkeitsdauer demnächst abläuft, stellt die zuständige Behörde vor Ablauf der Gültigkeit eine neue Karte aus, sofern sie den Antrag bis zu der in Absatz 1 genannten Frist erhalten hat.

Artikel 24

Verlorene, gestohlene oder defekte Fahrerkarten

(1)  Die ausstellende Behörde führt ein Verzeichnis der ausgestellten, gestohlenen, verlorenen oder defekten Fahrerkarten, in dem die Fahrerkarten mindestens bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer aufgeführt werden.

(2)  Bei Beschädigung oder Fehlfunktion der Fahrerkarte gibt der Fahrer diese Karte der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, zurück. Der Diebstahl einer Fahrerkarte muss den zuständigen Behörden des Staates, in dem sich der Diebstahl ereignet hat, ordnungsgemäß gemeldet werden.

(3)  Der Verlust einer Fahrerkarte muss den zuständigen Behörden des ausstellenden Mitgliedstaates sowie, falls es sich nicht um denselben Staat handelt, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Fahrer seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, ordnungsgemäß gemeldet werden.

(4)  Bei Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der Fahrerkarte muss der Fahrer bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, binnen sieben Kalendertagen die Ersetzung der Karte beantragen. Diese Behörden stellen binnen fünf Werktagen nach Eingang eines entsprechenden begründeten Antrags eine Ersatzkarte aus.

(5)  Unter den in Absatz 4 genannten Umständen darf der Fahrer seine Fahrt ohne Fahrerkarte während eine Zeitraums von höchstens 15 Kalendertagen fortsetzen, bzw. während eines längeren Zeitraums, wenn dies für die Rückkehr des Fahrzeugs zu dem Standort des Unternehmens erforderlich ist, sofern er nachweisen kann, dass es unmöglich war, die Fahrerkarte während dieses Zeitraums vorzulegen oder zu benutzen.

Artikel 25

Gegenseitige Anerkennung und Umtausch von Fahrerkarten

(1)  Fahrerkarten werden von den Mitgliedstaaten gegenseitig anerkannt.

(2)  Hat der Inhaber einer von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Fahrerkarte seinen gewöhnlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat begründet, so kann er den Umtausch seiner Karte gegen eine gleichwertige Fahrerkarte beantragen. Es ist Sache des umtauschenden Mitgliedstaats zu prüfen, ob die vorgelegte Karte noch gültig ist.

(3)  Die Mitgliedstaaten, die einen Umtausch vornehmen, senden die einbehaltene Karte den Behörden des ausstellenden Mitgliedstaats zurück und begründen ihr Vorgehen.

(4)  Wird eine Fahrerkarte von einem Mitgliedstaat ersetzt oder umgetauscht, so wird dieser Vorgang ebenso wie jeder weitere Ersatz oder Umtausch in dem betreffenden Mitgliedstaat erfasst.

Artikel 26

Elektronischer Austausch von Informationen über Fahrerkarten

(1)  Um sicherzustellen, dass der Antragsteller nicht bereits Inhaber einer gültigen Fahrerkarte ist, wie in Artikel 21 Absatz 4 ausgeführt, führen die Mitgliedstaaten nationale elektronische Register, in denen sie folgende Informationen über Fahrerkarten mindestens bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer speichern:

   Name und Vorname des Fahrers,
   Geburtsdatum und Geburtsort des Fahrers,
   gültige Führerscheinnummer und Ausstellungsland des Führerscheins (falls zutreffend), [Abänd. 86]
   Status der Fahrerkarte.

(2)  Die Kommission und die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die nationalen elektronischen Register vernetzt werden und unionsweit zugänglich sind, und verwenden dazu das Benachrichtigungssystem TACHOnet oder ein kompatibles System. [Abänd. 87]

(3)  Bei der Ausstellung, Erneuerung oder Ersetzung einer Fahrerkarte überprüfen die Mitgliedstaaten mittels des elektronischen Datenaustauschs, ob der Fahrer nicht bereits Inhaber einer anderen gültigen Fahrerkarte ist. Dabei dürfen nur die für die Zwecke dieser Überprüfung notwendigen Daten übertragen werden.

(4)  Den Kontrolleuren kannwird Zugang zum elektronischen Register gewährt werden, damit sie den Status der Fahrerkarte überprüfen können. [Abänd. 88]

(5)  Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der gemeinsamen Verfahren und Spezifikationen, die für die in Absatz 2 genannte Vernetzung notwendig sind, einschließlich des Datenaustauschformats, der technischen Verfahren für die elektronische Abfrage der nationalen elektronischen Register, der Zugangsverfahren und Sicherheitsvorkehrungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 40 Absatz 3 erlassen.

Artikel 27

Integration der Fahrerkarten in die Führerscheine

Fahrerkarten werden bis 18. Januar 2018 gemäß den Vorschriften in diesem Kapitel ausgestellt. Ab dem 19. Januar 2018 werden Fahrerkarten in die Führerscheine integriert und nach den Vorschriften der Richtlinie 2006/126/EG ausgestellt, erneuert, umgetauscht und ersetzt.

Binnen 24 Monaten nach dem …(14) führt die Kommission eine Folgenabschätzung betreffend die Durchführbarkeit und die Vorteile der Zusammenfassung aller von Berufskraftfahrern verwendeten Karten, insbesondere der Fahrerkarte und des Führerscheins, durch, um den Umfang an Kartenbetrug zu senken, der derzeit begangen wird. Die Kommission prüft insbesondere alle verfügbaren technischen Lösungen, Probleme im Zusammenhang mit der Kompatibilität der Karten und Fragen betreffend den Datenschutz. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament innerhalb von 30 Monaten nach dem …+[Abänd. 89]

KAPITEL VI

Benutzungsvorschriften

Artikel 28

Ordnungsgemäße Verwendung des KontrollgerätsFahrtenschreibers

(1)  Das Verkehrsunternehmen, der Fahrzeugeigentümer und die Fahrer sorgen für das einwandfreie Funktionieren und die ordnungsgemäße Benutzung des KontrollgerätsFahrtenschreibers sowie der Fahrerkarte, wenn der Fahrer ein Fahrzeug benutzt, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I Bdigitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist. Wird ein analoger Fahrtenschreiber verwendet, so sorgen das Verkehrsunternehmen und der Fahrer für das einwandfreie Funktionieren des Fahrtenschreibers und die ordnungsgemäße Benutzung des Schaublatts.[Abänd. 90]

(1a)  Der digitale Fahrtenschreiber ist nicht so eingestellt, dass er automatisch auf eine spezifische Anzeige umstellt, wenn der Motor des Fahrzeugs oder die Zündung ausgeschaltet sind. Der Fahrer hat die Möglichkeit, nach dem Ausschalten je nach Tätigkeit oder Ruhezeit manuell eine Kategorie zu wählen. [Abänd. 91]

(2)  Es ist verboten, die auf dem Schaublatt aufgezeichneten, im KontrollgerätFahrtenschreiber oder auf der Fahrerkarte gespeicherten oder von Kontrollgerätgemäß Anhang I B digitalen Fahrtenschreibern ausgedruckten Daten zu verfälschen, zu unterdrücken, zu verschleiern oder zu vernichten. Verboten ist ebenfalls jede Manipulation am KontrollgerätFahrtenschreiber, am Schaublatt oder an der Fahrerkarte, durch die die Daten und/oder Ausdrucke verfälscht, unterdrückt oder vernichtet werden können. Im Fahrzeug darf keine Einrichtung vorhanden sein, die zu diesem Zweck verwendet werden kann.

(3)  Fahrzeuge dürfen nur mit einem einzigen KontrollgerätFahrtenschreiber ausgerüstet sein, außer für die Zwecke der Praxiserprobungen gemäß Artikel 16.

(4)  Die Mitgliedstaaten verbieten die Herstellung, den Vertrieb, die Werbung für und/oder den Verkauf von Geräten, die dafür konstruiert und/oder bestimmt sind, KontrollgerätFahrtenschreiber zu manipulieren.

(4a)  Die Mitgliedstaaten überwachen das wachsende Angebot an betrügerischen Geräten und für den Einbau von Manipulationsgeräten für Fahrtenschreiber im Internet und verfolgen es strafrechtlich. [Abänd. 153]

Artikel 29

Verantwortlichkeit des Unternehmens

(-1)  Das Verkehrsunternehmen

   1. erteilt den Fahrern, die es beschäftigt oder die ihm zur Verfügung stehen, die erforderliche Ausbildung und Unterweisung in Bezug auf das einwandfreie Funktionieren von Fahrtenschreibern,
   2. überprüft regelmäßig, dass die Fahrer, die es beschäftigt oder die ihm zur Verfügung stehen, Fahrtenschreiber korrekt benutzen, und
   3. gibt den Fahrern, die es beschäftigt oder die ihm zur Verfügung stehen, keinerlei direkte oder indirekte Anreize, die zu einer missbräuchlichen Verwendung von Fahrtenschreibern ermutigen könnten.[Abänd. 92]

(1)  Das Verkehrsunternehmen händigt den Fahrern von Fahrzeugen mit einemKontrollgerät gemäß Anhang Ianalogen Fahrtenschreiber eine ausreichende Anzahl Schaublätter aus, wobei es dem persönlichen Charakter dieser Schaublätter, der Dauer des Dienstes und der Notwendigkeit Rechnung trägt, beschädigte oder von einem befugten Kontrolleur eingezogene Schaublätter zu ersetzen. Das Verkehrsunternehmen händigt den Fahrern nur solche Schaublätter aus, die einem amtlich genehmigten Muster entsprechen und die sich für das in das Fahrzeug eingebaute Gerät eignen.

Ist ein Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I Bdigitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet, tragen das Verkehrsunternehmen und der Fahrer dafür Sorge, dass im Fall einer Kontrolle der Ausdruck gemäß Anhang I B unter Berücksichtigung der Dauer des Dienstes auf Anforderung ordnungsgemäß erfolgen kann.

(2)  Das Verkehrsunternehmen bewahrt die Schaublätter und – sofern Ausdrucke gemäß Artikel 31 erstellt wurden – die Ausdrucke in chronologischer Reihenfolge und in lesbarer Form nach der Benutzung mindestens ein Jahr lang auf und händigt den betreffenden Fahrern auf Verlangen eine Kopie aus. Das Verkehrsunternehmen händigt den betreffenden Fahrern ferner auf Verlangen eine Kopie der von den Fahrerkarten heruntergeladenen Daten sowie Ausdrucke davon aus. Die Schaublätter, die Ausdrucke und die heruntergeladenen Daten sind jedem befugten Kontrolleur auf Verlangen vorzulegen oder auszuhändigen.

(3)  Ein Verkehrsunternehmen haftet für Verstöße gegen diese Verordnung, die von Fahrern des Unternehmens bzw. von den Fahrern, die ihm zur Verfügung stehen, begangen werden. Unbeschadet des Rechts derZwar können die Mitgliedstaaten Verkehrsunternehmen uneingeschränkt haftbar zu machen, doch können die Mitgliedstaaten sie im Zuge dessen dennoch alle Beweise prüfen, die belegen, dass das Verkehrsunternehmen billigerweise nicht für den begangenen Verstoß haftbar gemacht werden kann.

Die Kontrollbehörden führen regelmäßige Kontrollen im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 durch.[Abänd. 94, 124 und 133]

Artikel 30

Benutzung von Fahrerkarten und Schaublättern

(1)  Die Fahrer benutzen für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter oder Fahrerkarten. Das Schaublatt oder die Fahrerkarte wird erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist anderweitig zulässig. Schaublätter oder Fahrerkarten dürfen nicht über den Zeitraum, für den sie bestimmt sind, hinaus verwendet werden.

(2)  Die Fahrer müssen die Schaublätter oder Fahrerkarten angemessen schützen und dürfen keine angeschmutzten oder beschädigten Schaublätter oder Fahrerkarten verwenden.

(3)  Wenn der Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, den in dem Fahrzeug eingebauten Gerät Fahrtenschreiber zu betätigen, werden die in Absatz 5 Buchstabe b Ziffern ii und iii genannten Zeiträume,

   a) wenn das Fahrzeug mit Kontrollgerät gemäß Anhang Ieinem analogen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublatts auf dem Schaublatt eingetragen, oder
   b) wenn das Fahrzeug mit Kontrollgerät gemäß Anhang I Beinem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des KontrollgerätsFahrtenschreibers auf der Fahrerkarte eingetragen.

Zu Kontrollzwecken werden Zeiten, für die keine Tätigkeiten aufgezeichnet wurden, als Pausen- oder Ruhezeiten betrachtet. Die Mitgliedstaaten dürfen den Fahrern keine Verpflichtung auferlegen, Formulare vorzulegen, mit denen die Tätigkeit der Fahrer, sind nicht verpflichtet, tägliche oder wöchentliche Ruhezeiten aufzuzeichnen, wennwährend sie sich nicht im Fahrzeug aufhalten, bescheinigt wird. [Abänd. 95]

(4)  Befindet sich an Bord eines mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I Bdigitalen Fahrtenschreiber ausgerüsteten Fahrzeugs mehr als ein Fahrer, so stellt jeder Fahrer sicher, dass seine Fahrerkarte in den richtigen Schlitz im Kontrollgerät Fahrtenschreiber eingeschoben ist.

Befindet sich an Bord eines mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I Bdigitalen Fahrtenschreiber ausrüsteten Fahrzeugs mehr als ein Fahrer, nehmen die Fahrer auf den Schaublättern erforderliche Änderungen so vor, dass die in Anhang I Abschnitt II Buchstaben a, b und c genannten Angaben auf dem Schaublatt des Fahrers, der tatsächlich lenkt, aufgezeichnet werden.

(5)  Die Fahrer

   a) achten darauf, dass die Zeitmarkierung auf dem Schaublatt mit der gesetzlichen Zeit des Landes übereinstimmt, in dem das Fahrzeug zugelassen ist;
  b) betätigen die Schaltvorrichtung des Kontrollgeräts so, dass folgende Zeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden:
   i) unter dem Zeichen 20120703-P7_TA(2012)0271_DE-p0000001.jpg: die Lenkzeiten;
   ii) unter dem Zeichen 20120703-P7_TA(2012)0271_DE-p0000003.jpg: ‚andere Arbeiten‘; das sind alle anderen Tätigkeiten als die Lenktätigkeit im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/15/EG, sowie jegliche Arbeit für denselben oder einen anderen Arbeitgeber, sei es innerhalb oder außerhalb des Verkehrssektors;
   iii) unter dem Zeichen 20120703-P7_TA(2012)0271_DE-p0000005.jpg: ‚Bereitschaftszeit‘ im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie 2002/15/EG;
   iv) unter dem Zeichen 20120703-P7_TA(2012)0271_DE-p0000007.jpg: Pausen- oder Ruhezeiten.

(6)  Jeder Fahrer trägt auf dem Schaublatt folgende Angaben ein:

   a) bei Beginn der Benutzung des Blattes: seinen Namen und Vornamen;
   b) bei Beginn und am Ende der Benutzung des Blattes: den Zeitpunkt und den Ort;
   c) die Kennzeichennummer des Fahrzeugs, das dem Fahrer zugewiesen ist, und zwar vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt und in der Folge im Falle des Fahrzeugwechsels während der Benutzung des Schaublatts;
  d) den Stand des Kilometerzählers:
   i) vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt,
   ii) am Ende der letzten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt,
   iii) im Falle des Fahrzeugwechsels während des Arbeitstags den Zählerstand des ersten Fahrzeugs, das dem Fahrer zugewiesen war, und den Zählerstand des nächsten Fahrzeugs,
   e) gegebenenfalls die Uhrzeit des Fahrzeugwechsels.

(7)  Der Fahrer gibt in den digitalen Fahrtenschreiber das Kontrollgerät gemäß Anhang I B das Symbol des Landes ein, in dem er seinen Arbeitstagseine tägliche Arbeitszeit beginnt, und das Symbol des Landes, in dem er seinen Arbeitstagseine tägliche Arbeitszeit beendet. Ein Mitgliedstaat kann jedoch den Fahrern von Fahrzeugen, die einen innerstaatlichen Transport in seinem Hoheitsgebiet durchführen, vorschreiben, dem Symbol des Landes genauere geographische Angaben hinzuzufügen, sofern der Mitgliedstaat diese der Kommission vor dem 1. April 1998 mitgeteilt hat. [Abänd. 96]

Die Fahrer brauchen diese Angaben nicht zu machen, wenn das Kontrollgerätder Fahrtenschreiber Standortdaten gemäß Artikel 4 automatisch aufzeichnet.

Artikel 31

Beschädigte Fahrerkarten oder Schaublätter

(1)  Wird ein Schaublatt, das Aufzeichnungen enthält, oder eine Fahrerkarte beschädigt, müssen die Fahrer das beschädigte Schaublatt oder die Fahrerkarte dem ersatzweise verwendeten Reserveblatt beifügen.

(2)  Bei Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der Fahrerkarte muss der Fahrer

  a) zu Beginn seiner Fahrt die Angaben über das von ihm gelenkte Fahrzeug ausdrucken und in den Ausdruck
   i) die Angaben, mit denen der Fahrer identifiziert werden kann (Name, Nummer der Fahrerkarte oder des Führerscheins), eintragen und seine Unterschrift anbringen;
   ii) die in Artikel 30 Nummer 5 Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv genannten Zeiten eintragen;
   b) am Ende seiner Fahrt die Angaben über die vom KontrollgerätFahrtenschreiber aufgezeichneten Zeiten ausdrucken, die vom KontrollgerätFahrtenschreiber nicht erfassten Zeiten vermerken, in denen er seit dem Erstellen des Ausdrucks bei Fahrtantritt andere Arbeiten ausgeübt hat, Bereitschaft hatte oder eine Ruhepause eingelegt hat, und auf diesem Dokument die Angaben eintragen, mit denen der Fahrer identifiziert werden kann (Name, Nummer der Fahrerkarte oder des Führerscheins), sowie seine Unterschrift anbringen.

Artikel 32

Vom Fahrer durchzuführende Aufzeichnungen

(1)  Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerätanalogen Fahrtenschreiber gemäß Anhang I ausgerüstet ist, so muss er einem Kontrolleur auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können:

   i) die Schaublätter für den laufenden Tag und die vom Fahrer an den vorherigen 28 Tagen verwendeten Schaublätter,
   ii) die Fahrerkarte, falls er Inhaber einer solchen Karte ist, und
   iii) alle am laufenden Tag und den vorherigen 28 Tagen erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vorgeschrieben sind.

(2)  Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I B digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, so muss er einem Kontrolleur auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können:

   i) seine Fahrerkarte,
   ii) alle am laufenden Tag und den vorherigen 28 Tagen erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vorgeschrieben sind,
   iii) die Schaublätter für den Zeitraum gemäß Ziffer ii, falls er in dieser Zeit ein Fahrzeug gelenkt hat, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang Ianalogen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist.

(3)  Ein befugterzertifizierter Kontrolleur kann die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 überprüfen, indem er die Schaublätter, die im Kontrollgerätvom Fahrtenschreiber oder auf der Fahrerkarte gespeicherten Daten (mittels Anzeige, oder Ausdruck oder Herunterladen) oder anderenfalls jedes andere beweiskräftige Dokument, das die Nichteinhaltung einer Bestimmung wie etwa des Artikels 24 Absatz 2 und des Artikels 33 Absatz 2 dieser Verordnung belegt, analysiert. [Abänd. 97]

(3a)  Die Kommission führt binnen 18 Monaten nach der Verleihung des ersten Kontrollbeamtenzertifikats eine Studie über die Kontrollregelungen in allen Mitgliedstaaten durch, um festzustellen, wie viele zertifizierte Kontrollbeamte es in jedem einzelnen Mitgliedstaat gibt.

Danach müssen die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich Bericht erstatten und angeben, welche Schulungen die Kontrollbeamten absolviert haben und wie viele aktive Kontrollbeamte das Europäische Kontrollzertifikat erhalten haben.[Abänd. 98]

Artikel 33

Verfahren bei einer Fehlfunktion des Kontrollgeräts

(1)  Bei einer Betriebsstörung oder bei mangelhaftem Funktionieren des KontrollgerätesFahrtenschreibers muss das Verkehrsunternehmen die Reparatur, sobald die Umstände dies gestatten, von einem zugelassenen Installateur oder einer zugelassenen Werkstatt durchführen lassen.

Kann die Rückkehr zum Sitz des Unternehmens erst nach mehr als einer Woche nach dem Tag des Eintritts der Störung oder der Feststellung des mangelhaften Funktionierens erfolgen, so ist die Reparatur unterwegs vorzunehmen.

DieZu den Maßnahmen der Mitgliedstaaten können im Rahmen des Artikels 37 vorsehen, dass diezählt auch die Befugnis der zuständigen Behörden, die Benutzung des Fahrzeugs zu verbieten können, wenn eine Betriebsstörung oder ein mangelhaftes Funktionieren nicht gemäß dem ersten und zweiten Unterabsatz behoben wurde. [Abänd. 99]

In diesem Zusammenhang wird die Kommission überprüfen, dass nationale und Fremdfahrzeuge gleich behandelt werden, um Diskriminierungen zu verhindern. [Abänd. 100]

(2)  Während einer Betriebsstörung oder bei Fehlfunktion des KontrollgerätesFahrtenschreibers vermerkt der Fahrer die Angaben zu seiner Person (Name, Nummer seiner Fahrerkarte oder seines Führerscheins) mit seiner Unterschrift sowie die vom KontrollgerätFahrtenschreiber nicht mehr ordnungsgemäß aufgezeichneten oder ausgedruckten Angaben über die verschiedenen Zeiten

   a) auf dem Schaublatt bzw. den Schaublättern oder
   b) auf einem besonderen Blatt, das dem Schaublatt oder der Fahrerkarte beigefügt wird.

KAPITEL VII

Datenschutz, Durchsetzung und Sanktionen [Abänd. 101]

Artikel 34

Schutz personenbezogener Daten

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dieser Verordnung im Einklang mit den Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG sowie unter der Aufsicht der in Artikel 28 der Richtlinie 95/46/EG genannten unabhängigen öffentlichen Stelle erfolgt.

(2)  Die Mitgliedstaaten sorgen insbesondere für den Schutz personenbezogener Daten in Bezug auf

   die Nutzung eines globalen Satellitennavigationssystems (GNSS) für die Aufzeichnung von Standortdaten gemäß Artikel 4,
   die Nutzung der Fernkommunikation zu Kontrollzwecken gemäß Artikel 5,
   die Nutzung von Kontrollgerät mit einer harmonisierten Schnittstelle gemäß Artikel 6,
   den elektronischen Austausch von Informationen über Fahrerkarten gemäß Artikel 26,
   die Aufbewahrung von Aufzeichnungen durch Verkehrsunternehmen gemäß Artikel 29.

(3)  Kontrollgerät gemäß Anhang I B muss so konstruiert sein, dass es den Datenschutz gewährleistet. Es dürfen nur Daten verarbeitet werden, die für den Zweck der Verarbeitung unbedingt notwendig sind.

(4)  Die Fahrzeugeigentümer und/oder Verkehrsunternehmen halten, soweit anwendbar, die einschlägigen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten ein. [Abänd. 102]

Artikel 34a

Kontrolleure

(1)  Um die Einhaltung dieser Verordnung wirksam zu überwachen, verfügen alle zertifizierten Kontrolleure über ausreichende Standardausrüstungen und angemessene gesetzliche Befugnisse, damit sie ihren Aufgaben gemäß dieser Verordnung nachkommen können. Insbesondere

   a) sind zertifizierte Kontrolleure im Besitz von Kontrollkarten, die ihnen den Zugang zu Daten ermöglichen, die auf dem Fahrtenschreiber und auf den Fahrtenschreiberkarten aufgezeichnet sind, einschließlich der Werkstattkarte, und
   b) verfügen zertifizierte Kontrolleure über die entsprechenden harmonisierten und standardisierten Instrumente und Software-Anwendungen, für die eine Bauartgenehmigung erteilt wurde, um Datendateien der Fahrzeugeinheit und der Fahrtenschreiberkarten herunterzuladen und um derartige Datendateien und vom digitalen Fahrtenschreiber ausgedruckte Daten zusammen mit Schaublättern oder Tabellen vom analogen Fahrtenschreiber rasch analysieren zu können.

(2)  Wenn zertifizierte Kontrolleure bei einer Überprüfung genügend Hinweise feststellen, die einen begründeten Verdacht auf Missbrauch nahelegen, sind sie befugt, das Fahrzeug zu einer autorisierten Werkstatt zu schicken, die weitere Kontrollen vornimmt, um insbesondere zu überprüfen, dass

   a) der Fahrtenschreiber ordnungsgemäß funktioniert,
   b) der Fahrtenschreiber die Daten korrekt aufzeichnet und speichert, und
   c) die Kalibrierungsparameter korrekt sind.

(3)  Zertifizierte Kontrolleure sind befugt, autorisierte Werkstätten anzuweisen, die in Absatz 2 genannte Kontrolle sowie spezielle Kontrollen vorzunehmen, die darauf ausgerichtet sind, das Vorhandensein von Manipulationsgeräten festzustellen. Werden Manipulationsgeräte festgestellt, so können der Fahrtenschreiber einschließlich des Gerätes selbst, die Fahrzeugeinheit oder ihre Bestandteile sowie die Fahrerkarte aus dem Fahrzeug entfernt und entsprechend den nationalen Verfahrensregeln für die Behandlung von Beweismaterial als Beweisstücke verwendet werden.

(4)  Zertifizierte Kontrolleure machen von der Möglichkeit Gebrauch, während einer Kontrolle des Unternehmenssitzes Fahrtenschreiber und Fahrerkarten zu überprüfen, die sich vor Ort befinden.

(5)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 39 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die technischen und funktionalen Spezifikationen in Bezug auf die in Absatz 1 genannte Ausrüstung zu entwickeln. [Abänd. 103]

Artikel 35

Aus- und Fortbildung der Kontrolleure

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kontrolleure für die Analyse der aufgezeichneten Daten und die Überprüfung von KontrollgerätsFahrtenschreibern ordnungsgemäß geschult sind.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis ...(15) die für ihre Kontrolleure geltenden Aus- und Fortbildungsanforderungen mit.

(2a)  Die Kommission beschließt bis zum ...(16)+ über die Einrichtung eines gemeinsamen Systems für die Schulung von Kontrollbeamten. [Abänd. 104]

(3)  Die Kommission beschließt über dieeine Methodik für die Grundausbildung und Fortbildung der Kontrolleure einschließlich der Techniken für die gezielte Kontrolle und die Feststellung von Manipulationsgeräten und Betrug. Dieser Methodik liegen Leitlinien zugrunde, die eine gemeinsame Auslegung der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vorsehen, damit in allen Mitgliedstaaten eine einheitliche Analyse der von einem Fahrtenschreiber aufgezeichneten Daten gewährleistet ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem BeratungsverfahrenPrüfverfahren gemäß Artikel 40 Absatz 2 Artikel 40 Absatz 3 erlassen. [Abänd. 105]

(3a)  Bis zum …(17) legen die Kontrolleure eine Prüfung ab, um ein Europäisches Kontrollzertifikat zu erhalten. Mit dieser harmonisierten Zertifizierung weisen die Kontrolleure nach, dass sie über die entsprechenden Fertigkeiten verfügen, um ihre Kontrollaufgaben gemäß dieser Verordnung, insbesondere in Bezug auf Artikel 34a, wirksam wahrzunehmen. [Abänd. 106]

(3b)  Die Kommission beschließt über die Anforderungen und den Inhalt der Prüfung gemäß Absatz 3a. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 40 Absatz 3 erlassen. [Abänd. 107]

(3c)  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre einen Bericht über die Anzahl der Kontrollbeamten, die in den einzelnen Mitgliedstaaten die Schulung absolvieren und das Europäisches Kontrollzertifikat erhalten, vor. [Abänd. 108]

Artikel 35a

Sehr schwerwiegende Verstöße

Die folgenden Verstöße in Bezug auf die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen werden aufgrund ihrer besonderen Schwere und ihrer möglichen Auswirkungen auf die Straßenverkehrssicherheit in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten als sehr schwerwiegende Verstöße betrachtet:

   1. In Bezug auf die Verpflichtungen betreffend den Einbau von Fahrtenschreibern: Einbau und Benutzung eines Fahrtenschreibers ohne Bauartzulassung.
  2. In Bezug auf die Verpflichtung betreffend die Benutzung von Fahrtenschreibern, Fahrerkarten oder Schaublättern:
   a) Die Benutzung eines Fahrtenschreibers entspricht nicht den Anforderungen in Bezug auf Inspektionen gemäß Artikel 18.
   b) Benutzung von Fahrtenschreibern, die nicht ordnungsgemäß nachgeprüft, kalibriert und verplombt sind;
   c) Benutzung einer nicht gültigen Fahrerkarte;
   d) Das Unternehmen bewahrt keine Schaublätter, Ausdrucke und heruntergeladenen Daten auf.
   e) Der Fahrer besitzt mehr als eine gültige Fahrerkarte.
   f) Benutzung einer anderen Fahrerkarte als der eigenen, gültigen Karte des Fahrers;
   g) Benutzung einer mangelhaft funktionierenden oder abgelaufenen Fahrerkarte;
   h) Aufgezeichnete und gespeicherte Daten sind nicht mindestens 365 Tage lang verfügbar.
   i) Benutzung angeschmutzter oder beschädigter Schaublätter oder Fahrerkarten, Daten nicht lesbar;
   j) unzulässige Benutzung der Schaublätter/Fahrerkarten;
   k) Schaublatt oder Fahrerkarte wurde über den Zeitraum, für den es/sie bestimmt ist, hinaus verwendet, mit Datenverlust;
   l) keine Eingabe von Hand, wenn dies vorgeschrieben ist;
   m) Verwendung falscher Schaublätter oder Fahrerkarten nicht im richtigen Schlitz eingeschoben (Mehrfahrerbetrieb).
   3. In Bezug auf die Verpflichtung, Angaben einzutragen: Familienname und Vorname fehlen auf dem Schaublatt.
  4. In Bezug auf die Verpflichtung, Angaben vorzulegen:
   a) Verweigerung der Kontrolle;
   b) Schaublätter des laufenden Tages können unbegründeterweise nicht vorgelegt werden.
   c) Schaublätter der 28 vorausgehenden Tage können unbegründeterweise nicht vorgelegt werden.
   d) Die Aufzeichnungen der Fahrerkarte (falls der Fahrer Inhaber einer solchen Karte ist) können unbegründeterweise nicht vorgelegt werden.
   e) Die während der laufenden Woche und der vorausgehenden 28 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke können unbegründeterweise nicht vorgelegt werden.
   f) Die Fahrerkarte kann nicht vorgelegt werden.
   g) Die während der laufenden Woche und der vorausgehenden 28 Tage erstellten Ausdrucke können nicht vorgelegt werden.
  5. Betriebsstörung:

Reparatur des Fahrtenschreibers nicht von einem zugelassenen Installateur oder einer zugelassenen Werkstatt durchgeführt.
  6. Handschriftliche Vermerke auf Ausdrucken:
   a) Der Fahrer hat nicht alle vom Fahrtenschreiber aufgrund einer Betriebsstörung oder Fehlfunktion nicht mehr einwandfrei aufgezeichneten Angaben vermerkt.
   b) Nummer und/oder Name seiner Fahrerkarte und/oder seines Führerscheins sind nicht auf dem beizufügenden Blatt vermerkt.
   c) Verlust oder Diebstahl der Fahrerkarte wurde bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich der Verlust oder Diebstahl ereignet hat, nicht ordnungsgemäß gemeldet.
  7. In Bezug auf Betrug:
   a) Aufzeichnungen auf dem Schaublatt, der Speicherinhalt des Fahrtenschreibers oder der Fahrerkarte bzw. die Ausdrucke des Fahrtenschreibers wurden verfälscht, unterdrückt oder vernichtet.
   b) Manipulation des Fahrtenschreibers, des Schaublatts, der Fahrerkarte oder der Unternehmenskarte, durch die die Aufzeichnungen und/oder die ausgedruckten Angaben verfälscht werden können.
   c) Einrichtung im Fahrzeug vorhanden, die zur Verfälschung von Daten und/oder ausgedruckten Angaben verwendet werden kann. [Abänd. 109]

Artikel 36

Gegenseitige Amtshilfe

Die Mitgliedstaaten gewähren einander Beistand im Hinblick auf die Anwendung dieser Verordnung und die Überwachung der Anwendung.

Im Rahmen dieser Amtshilfe sind die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten insbesondere gehalten, sich einander regelmäßig alle verfügbaren Informationen über Verstöße gegen diese Verordnung in Bezug auf Installateure und Werkstätten, Arten von Manipulationsverfahren und die wegen solcher Verstöße verhängten Strafen zu übermitteln. [Abänd. 110]

Artikel 36a

Telefon-Hotline

Die Kommission richtet eine Website und eine EU-weite Telefon-Hotline ein, die Fahrer oder andere betroffene Akteure kostenlos und anonym anrufen können, um in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Betrug zu melden. [Abänd. 111]

Artikel 37

Sanktionen

(1)  Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängenden Sanktionen und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewandt werden. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig, abschreckend und nicht diskriminierend sein. Bei Werkstätten, die gegen diese Verordnung verstoßen haben, kann dies auch die Entziehung der Zulassung und die Einziehung der Werkstattkarte bedeuten.

(2)  Kein Verstoß gegen diese Verordnung wird mit mehr als einer Sanktion bzw. mehr als einem Verfahren geahndet.

(3)  Die von den Mitgliedstaaten für sehr schwerwiegende Verstöße im Sinne der Richtlinie 2009/5/EG von Artikel 35a dieser Verordnung festgelegten Sanktionen müssen zu den höchsten Kategorien gehören, die in dem Mitgliedstaat für Verstöße gegen das Straßenverkehrsrecht gelten. [Abänd. 112]

(4)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Maßnahmen und die Vorschriften für Sanktionen bis zum ...(18) mit. Sie teilen der Kommission jede spätere Änderung dieser Maßnahmen mit.

KAPITEL VIII

Schlussbestimmungen

Artikel 38

Anpassung an den technischen Fortschritt

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 39 zur Anpassung der Anhänge I, I B und II an den technischen Fortschritt zu erlassen.

Die Kommission erlässt bis zum …(19)die in den Artikeln 4, 5 und 6 genannten ausführlichen Spezifikationen. Sie kann delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 39 zur Verlängerung dieser Frist erlassen, sofern sie zu diesem Zeitpunkt nachweisen kann, dass noch kein geeignetes Gerät zur Verfügung steht, das den geforderten Spezifikationen entspricht. [Abänd. 125]

Artikel 39

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)  Die Befugnisübertragung Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 4, 5, 6 und 38 ist unbefristet und giltArtikeln 3g, 4, 5, 6 und 34a wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem ...(20)[Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung]übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. [Abänd. 113]

(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikeln 4, 5, 6 und 38Artikel 3g, 4, 5, 6 und 34a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. [Abänd. 114]

(4)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikeln 4, 5, 6 und 38Artikel 3g, 4, 5, 6 und 34 a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. [Abänd. 115]

Artikel 40

Ausschuss

(1)  Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder es verlangt.

(3)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder es verlangt.

Artikel 41

Fahrtenschreiberforum

(1)  Ein Fahrtenschreiberforum wird eingerichtet, um den Dialog über technische Angelegenheiten in Bezug auf KontrollgerätFahrtenschreiber zwischen Fachleuten aus den Mitgliedstaaten und aus den Drittländern zu fördern, die die KontrollgerätFahrtenschreiber entsprechend dem Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) verwenden.

(2)  Die Mitgliedstaaten benennen einen Sachverständigen für das Fahrtenschreiberforum.

(3)  Das Fahrtenschreiberforum steht für die Beteiligung von Fachleuten interessierter AETR-Vertragsparteien, die nicht der EU angehören, offen.

(4)  Zum Fahrtenschreiberforum werden Akteure, Vertreter der Fahrzeughersteller, Fahrtenschreiberhersteller und Sozialpartner eingeladen.

(5)  Das Fahrtenschreiberforum gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6)  Das Fahrtenschreiberforum tritt mindestens einmal jährlich zusammen.

Artikel 42

Mitteilung der innerstaatlichen Vorschriften

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Verordnung fallenden Gebiet erlassen, und zwar spätestens 30 Tage nach dem Tag ihrer Annahme und erstmals 12 Monate nach …(21) .

* ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1.

** ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 35.

*** ABl. L 57 vom 2.3.1992, S. 27.

**** ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35.

***** ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 1.

"

2.  Anhang I wird wie folgt geändert:

   a) In Kapitel I wird in den Begriffsbestimmungen Buchstabe b gestrichen.
   b) In Kapitel III Buchstabe c Nummer 4.1 wird die Bezugnahme „Artikel 15 Absatz 3 Zweiter Gedankenstrich Buchstaben b), c) und d) der Verordnung“ durch „Artikel 30 Absatz 5 zweiter Gedankenstrich Buchstaben b, c und d der Verordnung“ ersetzt.
   c) In Kapitel III Buchstabe c Nummer 4.2 wird die Bezugnahme „Artikel 15 der Verordnung“ durch „Artikel 30 der Verordnung“ ersetzt.
   d) In Kapitel IV Buchstabe a Nummer 1 dritter Unterabsatz wird die Bezugnahme „Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung“ durch „Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung“ ersetzt.

3.  Anhang I B wird wie folgt geändert:

   a) In Kapitel I werden in den Begriffsbestimmungen die Buchstaben l, o, t, y, ee, kk, oo und qq gestrichen.
  b) Kapitel VI wird wie folgt geändert:
   i) Im ersten Absatz wird die Bezugnahme „Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2135/98,“ durch „Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85“ ersetzt.
   ii) Abschnitt 1 „Zulassung der Installateure oder Werkstätten“ wird gestrichen.
   c) In Kapitel VIII Nummer 271 wird die Bezugnahme auf „Artikel 5 dieser Verordnung“ durch eine Bezugnahme auf „Artikel 8 dieser Verordnung“ ersetzt.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 wird wie folgt geändert:

-1.  Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:"

   a) Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 2,8 t übersteigt, oder‚; [Abänd. 134]
   -1a. In Artikel 3 wird folgender Buchstabe eingefügt:
  

Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt und die nur in einem Umkreis von 100 km vom Standort des Unternehmens und nur unter der Bedingung benutzt werden, dass das Lenken des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt;‘ [Abänd. 126 und 135]

  -1b. In Artikel 7 wird folgender Absatz angefügt:

'Abweichend von den Absätzen 1 und 2 hat ein Fahrer, der im Personenverkehr eingesetzt ist, nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden eine Pause von wenigstens 45 Minuten einzulegen. Diese Unterbrechung kann durch mehrere Unterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden.' [Abänd. 127]
   -1c. Artikel 8 Absatz 6a erhält folgende Fassung:

‚(6a)  Abweichend von Absatz 6 darf ein Fahrer, der im Personenverkehr im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Personenverkehrs eingesetzt wird, die wöchentliche Ruhezeit auf bis zu 12 aufeinander folgende 24-Stunden-Zeiträume nach einer vorhergehenden regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit unter folgenden Voraussetzungen verschieben:

   a) nach der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung nimmt der Fahrer eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit;
   b) innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen sind insgesamt 140 Stunden Wochenruhezeit einzuhalten. [Abänd. 128]
  

* ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88.

"

1.   Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

Sofern die Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele nicht beeinträchtigt wird, kann jeder Mitgliedstaat für sein Hoheitsgebiet oder mit Zustimmung der betreffenden Mitgliedstaaten für das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Abweichungen von den Artikeln 5 bis 9 zulassen und solche Abweichungen für die Beförderung mit folgenden Fahrzeugen an individuelle Bedingungen knüpfen:

   a) Fahrzeuge, die Eigentum von Behörden sind oder von diesen ohne Fahrer angemietet sind, um Beförderungen im Straßenverkehr durchzuführen, die nicht im Wettbewerb mit privatwirtschaftlichen Verkehrsunternehmen stehen;
   b) Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens benutzt oder ohne Fahrer angemietet werden;
   c) land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die für land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten eingesetzt werden, und zwar in einem Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens, das das Fahrzeug besitzt, anmietet oder least;
   d) Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t für die Zustellung von Postsendungen, Diese Fahrzeuge dürfen nur in einem Umkreis von 100 km vom Standort des Unternehmens und unter der Bedingung benutzt werden, dass das Lenken des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt; [Abänd. 117]
   e) Fahrzeuge, die ausschließlich auf Inseln mit einer Fläche von nicht mehr als 2 300 km2 verkehren, die mit den übrigen Teilen des Hoheitsgebiets weder durch eine Brücke, eine Furt oder einen Tunnel, die von Kraftfahrzeugen benutzt werden können, verbunden sind;
   f) Fahrzeuge, die im Umkreis von 50 km100 km vom Standort des Unternehmens zur Güterbeförderung mit Druckerdgas-, Flüssiggas- oder Elektroantrieb benutzt werden und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 7,5 t nicht übersteigt;
   g) Fahrzeuge, die zum Fahrschulunterricht und zur Fahrprüfung zwecks Erlangung des Führerscheins oder eines beruflichen Befähigungsnachweises dienen, sofern diese Fahrzeuge nicht für die gewerbliche Personen- oder Güterbeförderung benutzt werden;
   h) Fahrzeuge, die in Verbindung mit Kanalisation, Hochwasserschutz, Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung, Straßenunterhaltung und -kontrolleStraßenbau, -unterhaltung und -kontrolle, Hausmüllabfuhr, Telegramm- und Telefondienstleistungen, Rundfunk und Fernsehen sowie zur Erfassung von Radio- bzw. Fernsehsendern oder -geräten eingesetzt werden; [Abänd. 118]
   i) Fahrzeuge mit 10 bis 17 Sitzen, die ausschließlich zur nichtgewerblichen Personenbeförderung verwendet werden;
   j) Spezialfahrzeuge, die Ausrüstungen des Zirkus- oder Schaustellergewerbes transportieren;
   k) speziell ausgerüstete Projektfahrzeuge für mobile Projekte, die hauptsächlich im Stand zu Lehrzwecken dienen;
   l) Fahrzeuge, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und/oder zur Rückgabe von Milchbehältern oder zur Lieferung von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden; [Abänd. 119]
   m) Spezialfahrzeuge für Geld- und/oder Werttransporte;
   n) Fahrzeuge, die zur Beförderung von tierischen Abfällen oder von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten Tierkörpern verwendet werden;
   o) Fahrzeuge, die ausschließlich auf Straßen in Güterverteilzentren wie Häfen, Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs und Eisenbahnterminals benutzt werden;
   p) Fahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von bis zu 50100 Kilometern für die Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Märkten und umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen Schlachthäusern verwendet werden;
   q) Fahrzeuge, die im Baustellenverkehr zur Zu- und Ablieferung von Baumaterialien eingesetzt werden.

"

[Abänd. 120]

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem [ein Jahr nach Inkrafttreten]...(22).

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident

(1) ABl. C 43 vom 15.2.2012, S. 79.
(2) ABl. C 37 vom 10.2.2012, S. 6.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2012.
(4) ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8.
(5) ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1.
(6) ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35.
(7) ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18.
(8) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
(9) ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.
(10) ABl. L 29 vom 31.1.2009, S. 45.
(11) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
(12)+ Datum: zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(13)* Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.
(14)+ Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.
(15)+ Datum: sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(16)++ Datum: 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(17)+ Datum: 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(18)+ Datum: der Anwendbarkeit dieser Verordnung einfügen.
(19)+ Datum: zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(20)+ Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen.
(21)+ Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen.
(22)* Datum: ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

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