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Verfahren : 2010/0365(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0209/2011

Eingereichte Texte :

A7-0209/2011

Aussprachen :

PV 03/07/2012 - 15
CRE 03/07/2012 - 15

Abstimmungen :

PV 04/07/2012 - 7.4
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2012)0281

Angenommene Texte
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Mittwoch, 4. Juli 2012 - Straßburg
Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik ***I
P7_TA(2012)0281A7-0209/2011
Entschließung
 Konsolidierter Text

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 165/94 und Nr. 78/2008 des Rates (KOM(2010)0745 – C7-0429/2010 – 2010/0365(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0745),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 42 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0429/2010),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der vom polnischen Senat im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–  in Kenntnis der anderen Beiträge, die von dem italienischen Senat, dem portugiesischen Parlament und der rumänischen Abgeordnetenkammer zu dem Entwurf des Gesetzgebungsakts vorgelegt wurden,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 4. Mai 2011(1),

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A7-0209/2011),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. C 218 vom 23.7.2011, S. 124.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 4. Juli 2012 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 165/94 und (EG) Nr. 78/2008 des Rates
P7_TC1-COD(2010)0365

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,(1)

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,(2)

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Mit der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates(3) werden der Kommission Befugnisse zur Annahme von Durchführungsvorschriften zu der genannten Verordnung übertragen.

(2)  Nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon sind die mit der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 auf die Kommission übertragenen Befugnisse auf die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) abzustimmen.

(3)  Die Kommission sollte die Befugnis erhaltenUm das einwandfreie Funktionieren des durch die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 geschaffenen Regelwerks zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUVdelegierteRechtsakte zu erlassen, um bestimmte nicht wesentlichehinsichtlich der Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 zu ergänzen oder zu ändern. Es ist festzulegen, für welche Vorschriften diese Befugnis ausgeübt werden darf, und welche Bedingungen für diese Befugnisübertragung gelten. erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden. [Abänd. 1]

(4)  Zur eineGewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollte die Kommission die Befugnis zum Erlass von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 des Vertrags erhalten. Die Kommission sollte diese Durchführungsrechtsaktesollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates erlassenvom 16.Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden.(4) [Abänd. 2]

(5)  In die genannte Verordnung sollten auch einige Bestimmungen über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik einbezogen werden, die die Kommission zuvor im Rahmen der ihr durch die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 übertragenen Befugnisse erlassen hat. Diese Bestimmungen betreffen die Vorschriften für die Zuweisung bestimmter, an den Unionshaushalt zu überweisender Beträge, die in den Büchern erfasst sind, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Buchführung der Zahlstellen, der Ausgaben- und Einnahmenerklärungen und der Bedingungen für die Erstattung der Ausgaben im Rahmen des EGFL und des ELER geführt werden.(5)

(6)  In Anbetracht der Erfahrungen mit der Anwendung der Vorschriften über die durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanzierten Ausgaben sollte ein Teil der Bestimmungen über die Finanzierung von Maßnahmen, die in der Verordnung (EG) Nr. 165/94 des Rates vom 24. Januar 1994 über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Kontrollen durch Fernerkundung(6) und der Verordnung (EG) Nr. 78/2008 des Rates vom 21. Januar 2008 über die Maßnahmen der Kommission zum Einsatz der Fernerkundung in der gemeinsamen Agrarpolitik im Zeitraum 2008-2013(7) vorgesehen sind, in die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 integriert werden. Daher sollten die Verordnungen (EG) Nr. 165/94 und Nr. 78/2008 aufgehoben werden. Es ist aber dafür zu sorgen, dass der Artikel über den von der Kommission vorzulegenden Bericht weiter anzuwenden ist.

(7)  Die Maßnahmen der Kommission zum Einsatz der Fernerkundung sowie der Erwerb von Satellitenaufnahmen und deren Bearbeitung durch die Kommission dienen der Verwaltung und Überwachung der Agrarmärkte. Dazu sollte die Kommission die Befugnis zum Erlass von Durchführungsrechtsakten erhalten, die sich auf die Bedingungen und Verfahren für den Erwerb derartiger Aufnahmen sowie auf die Weitergabe der Ergebnisse der Fernerkundung an die Mitgliedstaaten beziehen.

(8)  Um ein einheitliches Funktionieren der in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 genannten Koordinierungsstellen der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollte die Kommission die Befugnis zum Erlass von Durchführungsrechtsakten betreffend die Arbeitsmodalitäten dieser Stellen und insbesondere die Übermittlung von Informationen an die Kommission erhalten.

(9)  Damit die Kommission die Finanzierungspläne für die einzelnen Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums validieren und etwaige Anpassungen daran vornehmen kann, sollte sie die Befugnis zum Erlass von Durchführungsrechtsakten betreffend die Bedingungen für den Inhalt und die Anpassung der Finanzierungspläne erhalten.

(10)  Die Kommission muss die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen direkt und so effizient wie möglich für die Buchführung des EGFL und des ELER samt zugehöriger Zahlungen sowie für die ordnungsgemäße Durchführung des Rechnungsabschlusses und des Konformitätsabschlusses verwenden können. Die Kommission sollte die Befugnis zum Erlass von Durchführungsrechtsakten betreffend die Ausgabenerklärung, die Jahresrechnung, die Zuverlässigkeitserklärung, die Erklärung über die öffentliche Lagerhaltung, die Informations- und Dokumentenaustauschsysteme sowie die Vorschriften über die Aufbewahrung der Informationen und Dokumente erhalten.

(11)  Die Rechnungsführungspflicht für Zahlstellen erstreckt sich auf detaillierte Angaben, die für die Verwaltung und Kontrolle der Mittel erforderlich sind. Damit die Mitgliedstaaten und die Zahlstellen dieser Pflicht unter Einhaltung harmonisierter Vorschriften nachkommen können, sollte die Kommission die Befugnis zum Erlass von Durchführungsrechtsakten zur buchmäßigen Erfassung der Interventionen in Form der öffentlichen Lagerhaltung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Finanzierung der Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und der Verbuchung der Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch die Zahlstellen der Mitgliedstaaten(8) sowie weiterer in der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 genannter Ausgaben, die durch den EGFL und den ELER finanziert werden, erhalten.

(12)  Für die reibungslose Verwaltung der Finanzströme sollte insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Mitgliedstaaten die Mittel für die Finanzierung der Ausgaben selbst bereitstellen, die Kommission die Befugnis zum Erlass von Durchführungsrechtsakten betreffend die Bereitstellung von Finanzmitteln für die Mitgliedstaaten unter Beachtung der EGFL- und ELER-spezifischen Verwaltungsmodalitäten erhalten.

(13)  Anlässlich dieser Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 zum Zweck ihrer Angleichung an die im Vertrag von Lissabon vorgesehenen Verfahren sollte eine Reihe von Bestimmungen in bestimmten Sprachfassungen aktualisiert werden, um sie an die Terminologie des Vertrags anzupassen.

(14)  Die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 ist daher entsprechend zu ändern –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 wird wie folgt geändert:

(1)  Artikel 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 wird folgender Buchstabe eingefügt:"
Die entsprechenden Aufwendungen und Kosten werden von der Kommission in einem Durchführungsrechtsakt nach dem in Artikel 42d Absatz 3 genannten Verfahren (Beratungsverfahren) berechnet und festgesetzt.
   ea) bis zum 31. Dezember 2013 Maßnahmen der Kommission zum Einsatz der Fernerkundung für Zwecke der Verwaltung der Agrarmärkte durch die Kommission,
   b) Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"

(2)  In Artikel 5 wird folgender Buchstabe eingefügt:"

   aa) der Erwerb der für die Kontrollen erforderlichen Satellitenaufnahmen durch die Kommission, deren Verzeichnis mit jedem Mitgliedstaat gemäß einem von diesem erstellten Lastenheft vereinbart wird, zwecks Nutzung dieser Aufnahmen durch die Kommission oder ihrer unentgeltlichen Weitergabe an die Kontrollstellen oder an von diesen beauftragte Dienstleister unter Beibehaltung des Eigentums an diesen Aufnahmen, sowie Arbeiten zur Verbesserung der Technik und der Arbeitsmethoden auf dem Gebiet der Kontrolle landwirtschaftlicher Nutzflächen durch Fernerkundung;
"

(3)  Artikel 6 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:"
Die Kommission erlässt in einem Durchführungsrechtsakt nach dem in Artikel 42d Absatz 2 genannten Verfahren (Prüfungsverfahren) die Regelungen für die Arbeitsweise der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Koordinierungsstelle und für die Übermittlung von Informationen an die Kommission."
   b) Folgende Absätze werden angefügt:"
5.  Um das reibungslose Funktionieren des Systems nach den Absätzen 1 bis 4 zu gewährleisten, erlässt die Kommission in einem delegierten Rechtsakt nach dem in Artikel 42a genannten Verfahren
   a) Mindestanforderungen für die Zulassung der Zahlstellen in Bezug auf deren internes Umfeld, Kontrolltätigkeiten, Information, Kommunikation und Überwachung sowie Vorschriften für das Verfahren zur Erteilung und zum Entzug der Zulassung;
   b) Vorschriften betreffend die Überwachung der Zulassung der Zahlstellen und das Verfahren zu deren Überarbeitung;
   c) Mindestanforderungen für die Zulassung der Koordinierungsstellen und Vorschriften für das Verfahren zur Erteilung und zum Entzug der Zulassung.

6.  Um die ordnungsgemäße Ausführung der in Absatz 1 genannten Aufgaben im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung zu gewährleisten, erlässt die Kommission in einem delegierten Rechtsakt nach dem in Artikel 42a genannten Verfahren Vorschriften betreffend
   a) den Umfang der Verantwortung und die Pflichten der Zahlstellen, die Bedingungen für die Delegation der Durchführung von Aufgaben an öffentliche oder private dritte Einrichtungen;
   b) die Pflicht der Zahlstellen, für jedes Erzeugnis ein Inventar zu erstellen und die Vorräte an der Interventionsregelung unterliegenden Erzeugnissen zu kontrollieren, sowie die für diese Kontrollen geltenden Bedingungen.
"

(4)  Artikel 7 wird wie folgt geändert:

   a) Der bisherige Wortlaut wird zu Absatz 1.
   b) Folgender Absatz wird angefügt:"
2.  Damit die Kommission im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens aus der Tätigkeit der bescheinigenden Stelle Nutzen ziehen kann, erlässt die Kommission in einem delegierten Rechtsakt nach dem in Artikel 42a genannten Verfahren Vorschriften zur Benennung dieser Stelle und zu ihrem Verantwortungsbereich."

(5)  In Artikel 9 wird folgender Absatz angefügt:"

4.  Um eine ordnungsgemäße und wirksame Anwendung der Bestimmungen über die Kontrollen nach diesem Artikel zu gewährleisten, kann die Kommission in einem delegierten Rechtsakt spezifische Pflichten festlegen, die von den Mitgliedstaaten zu beachten sind.

"

(6)  Artikel 15 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Kommission leistet die monatlichen Zahlungen unbeschadet der Beschlüsse nach den Artikeln 30 und 31 für die Ausgaben, die die zugelassenen Zahlstellen der Mitgliedstaaten im Laufe des Referenzmonats getätigt haben.“
   b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
2.  Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 42d Absatz 3 genannten Verfahren (Beratungsverfahren) einen Durchführungsbeschluss betreffend die monatlichen Zahlungen auf der Grundlage einer Ausgabenerklärung der Mitgliedstaaten und der nach Artikel 8 Absatz 1 übermittelten Auskünfte unter Berücksichtigung der nach den Artikeln 17 und 17a vorgenommenen Kürzungen oder Aussetzungen."

(7)  Artikel 16 wird wie folgt geändert:

   a) Der bisherige Wortlaut wird zu Absatz 1.
   b) Folgender Absatz wird angefügt:"
2.  Um die finanziellen Auswirkungen entsprechend dem festgestellten Zahlungsverzug anzupassen, erlässt die Kommission in einem delegierten Rechtsakt nach dem in Artikel 42a genannten Verfahren Vorschriften für die Kürzung der Zahlungen nach Maßgabe der Länge der Fristüberschreitung."

(8)  Artikel 17 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die Kürzungen und Aussetzungen werden unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Rahmen des Beschlusses über die monatlichen Zahlungen nach Artikel 15 Absatz 2 unbeschadet der Beschlüsse nach den Artikeln 30 und 31 vorgenommen.“

(9)  In Artikel 17a erhalten die Absätze 1, 2 und 3 folgende Fassung:
„(1) Unbeschadet des Artikels 17 kann die Kommission im Einklang mit den Absätzen 2 und 3 beschließen, die in Artikel 14 genannten monatlichen Zahlungen für einen in dem betreffenden Beschluss festzulegenden Zeitraum zu kürzen oder auszusetzen; dieser Zeitraum darf höchstens 12 Monate betragen, kann jedoch mehrmals um jeweils höchstens 12 Monate verlängert werden, sofern die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels noch erfüllt sind.
(2) Die monatlichen Zahlungen können gekürzt oder ausgesetzt werden, wenn sämtliche nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Ein oder mehrere Schlüsselelemente des betreffenden einzelstaatlichen Kontrollsystems sind nicht vorhanden oder aufgrund der Schwere oder Dauer der festgestellten Mängel nicht wirksam;
b) die Mängel gemäß Buchstabe a liegen dauerhaft vor und waren der Grund für mindestens zwei Beschlüsse nach Artikel 31, wonach die entsprechenden Ausgaben des betreffenden Mitgliedstaats von der gemeinschaftlichen Finanzierung auszuschließen sind, und
c) die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass der betreffende Mitgliedstaat ihren Empfehlungen für Abhilfemaßnahmen nicht nachgekommen ist und in nächster Zukunft auch nicht nachkommen kann.
(3) Vor ihrem Beschluss nach Absatz 1 unterrichtet die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat von ihrer Absicht und fordert ihn auf, innerhalb einer Frist, die sie entsprechend der Bedeutung des Problems festlegt und die in der Regel nicht weniger als 30 Tage betragen darf, seinen Standpunkt darzulegen.
Der Prozentsatz, um den die monatlichen Zahlungen gekürzt oder ausgesetzt werden können, entspricht dem Prozentsatz, den die Kommission in ihrem vorangehenden Beschluss nach Absatz 2 Buchstabe b festgelegt hat. Er wird auf die betreffenden Ausgaben angewendet, die von der Zahlstelle, bei der die Mängel gemäß Absatz 2 Buchstabe a bestehen, vorgenommen wurden.“

(10)  Artikel 18 Absatz 4 erhält folgende Fassung:"

4.  Hat der Rat amWurden bis zum 30. Juni eines Jahres nicht die Anpassungen nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates* nicht festgesetzt, so legt sie die Kommission diese Anpassungen in einem Durchführungsrechtsakt fest und unterrichtet unverzüglich das Europäische Parlament und den Rat. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 42d Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Verfahren (Beratungsverfahren) fest und unterrichtet unverzüglich den Ratangenommen. [Abänd. 3]

* ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

"

(11)  Artikel 19 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:"
1.  Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat zusammen mit dem Entwurf des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr n ihre Mittelansätze für die Haushaltsjahre n – 1, n und n + 1.
Sie unterbreitet gleichzeitig eine Analyse der Abweichungen der tatsächlichen Ausgaben von den ursprünglichen Ansätzen in den Haushaltsjahren n – 2 und n – 3.
2.  Wird bei der Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr n erkennbar, dass der Nettobetrag nach Artikel 12 Absatz 3 für das Haushaltsjahr n unter Berücksichtigung der in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen Marge möglicherweise überschritten wird, so schlägt die Kommission dem Rat die insbesondere nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erforderlichen Maßnahmen vor. [Abänd. 4]
3.  Ist die Kommission zu irgendeinem Zeitpunkt der Auffassung, dass der Nettobetrag nach Artikel 12 Absatz 3 möglicherweise überschritten wird und sie im Rahmen ihrer Befugnisse keine ausreichenden Abhilfemaßnahmen treffen kann, so schlägt sie andere, vom Rat oder vom Europäischen Parlament und dem Rat anzunehmende Maßnahmen vor, um die Einhaltung dieses Betrags sicherzustellen. Die Maßnahmen werden gemäß Artikel 43 Absatz 2 AEUV angenommen.‚. [Abänd. 5]"
   b) Absatz 4 Buchstabe c erhält folgende Fassung:"
     ‚c) sie setzt in einem Durchführungsrechtsakt nach dem in Artikel 42d Absatz 3 genannten Verfahren (Beratungsverfahren) auf der Grundlage eines einheitlichen Unionsfinanzierungssatzes und bis zur Höhe des Betrags, der für die monatlichen Zahlungen zur Verfügung stand, den Gesamtbetrag der Unionsfinanzierung, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten, fest;
"

(12)  Artikel 21 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:"
1.  Bei der Annahme des Entwurfs des Haushaltsplans oder eines die Agrarausgaben betreffenden Berichtigungsschreibens zum Entwurf des Haushaltsplans legt die Kommission für die Veranschlagung des Haushalts des EGFL den Euro/US-Dollar-Kurs zugrunde, der der durchschnittlichen Marktparität des letzten Quartals entspricht, das mindestens 20 Tage vor der Annahme des Haushaltsdokuments durch die Kommission endet."
   b) In Absatz 2 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:"
2.  Bei der Annahme eines Entwurfs eines Berichtigungs- und Nachtragshaushaltsplans oder eines diesbezüglichen Berichtigungsschreibens legt die Kommission, soweit diese Dokumente die Mittel für die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Maßnahmen betreffen, Folgendes zugrunde:"

(13)  In Kapitel II wird folgender Artikel eingefügt:"

Artikel 21a

Maßnahmen im Zusammenhang mit der Fernerkundung

1.  Die gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe ea finanzierten Maßnahmen dienen der agroökonomischen Beobachtung der landwirtschaftlichen Flächen und des Zustands der Kulturen sowie der Erstellung von Prognosen insbesondere über die Ernteerträge und die Agrarerzeugung, der Förderung des Zugangs zu diesen Prognosen und der technischen Begleitung des agrarmeteorologischen Systems.

Diese Maßnahmen betreffen hauptsächlich die Erfassung oder den Erwerb der für die Durchführung und Begleitung der Gemeinsamen Agrarpolitik erforderlichen Informationen, einschließlich satellitengestützter und meteorologischer Daten, der Einrichtung einer Raumdateninfrastruktur und einer Website, der Durchführung besonderer Studien in Bezug auf die Klimaverhältnisse und der Aktualisierung der agrarmeteorologischen und ökonometrischen Modelle.

2.  Die Kommission kann in einem Durchführungsrechtsakt nach dem in Artikel 42d Absatz 2 genannten Verfahren (Prüfungsverfahren) die Vorschriften für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe ea und Artikel 5 Buchstabe aa genannten Finanzierungen, die Durchführung der Fernerkundungsmaßnahmen im Hinblick auf das Erreichen der vorgegebenen Ziele, den Erwerb, die Bearbeitung und die Verwendung der Satellitenaufnahmen und der meteorologischen Daten sowie die anzuwendenden Fristen erlassen.

"

(14)  In Titel III Kapitel 1 wird der folgende Artikel eingefügt:"

Artikel 23a

Durchführungsbefugnisse

Die Kommission legt in einem Durchführungsrechtsakt nach dem in Artikel 42d Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Verfahren (Prüfungsverfahren) die Bedingungen in Bezug auf den Inhalt, die Vorlage und die Anpassung des in Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates* genannten Finanzierungsplans fest.

* ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

"

(15)  Artikel 26 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Die Kommission leistet die Zwischenzahlung unbeschadet der Beschlüsse nach den Artikeln 30 und 31 innerhalb einer Frist von höchstens 45 Tagen ab Registrierung einer Ausgabenerklärung, die die Bedingungen von Absatz 3 des vorliegenden Artikels erfüllt.“

(16)  Artikel 27 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Die Aussetzung der Zahlungen bzw. die Kürzungen der Zwischenzahlungen nach Artikel 26 erfolgen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und unbeschadet der Beschlüsse nach den Artikeln 30 und 31.“

  (16a In Artikel 29 wird folgender Absatz angefügt:

„1a.  Für Mitgliedstaaten, die sich dafür entschieden haben, ihre Programme für die Entwicklung des ländlichen Raums auf regionaler Ebene zu organisieren, kann die Berechnung des Betrags der automatisch aufzuhebenden Mittelbindungen auf der Ebene des Mitgliedstaates erfolgen.„.[Abänd. 6]

(17)  Artikel 30 erhält folgende Fassung:"

Artikel 30

Rechnungsabschluss

1.  Vor dem 30. April des Jahres, das auf das betreffende Haushaltsjahr folgt, erlässt die Kommission nach dem in Artikel 42d Absatz 3 genannten Verfahren (Beratungsverfahren) auf der Grundlage der nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii mitgeteilten Angaben einen Durchführungsbeschluss betreffend den Rechungsabschluss der zugelassenen Zahlstellen.

2.  Der in Absatz 1 genannte Beschluss betreffend den Rechnungsabschluss regelt Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der vorgelegten Jahresrechnungen. Der Beschluss wird unbeschadet der später nach Artikel 31 getroffenen Beschlüsse erlassen.

"

(18)  Artikel 31 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

1.  Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 42d Absatz 3 genannten Verfahren (Beratungsverfahren) einen Durchführungsbeschluss betreffend die von der Unionsfinanzierung auszuschließenden Beträge, wenn sie feststellt, dass Ausgaben nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 nicht in Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften getätigt worden sind.

"

b)  Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"

3.  Vor jedem Beschluss über eine Ablehnung der Finanzierung werden die Ergebnisse der Überprüfungen der Kommission sowie die Antworten des betreffenden Mitgliedstaats jeweils schriftlich übermittelt; danach bemühen sich beide Parteien um eine Einigung über das weitere Vorgehen.

"

(19)  In Titel IV Kapitel 1 wird der folgende Artikel eingefügt:"

Artikel 31a

Übertragene Befugnisse

Um einen ordnungsgemäßen Ablauf des Rechnungsabschlussverfahrens und des Konformitätsabschlussverfahrens zu gewährleisten, erlässt die Kommission in einem delegierten Rechtsakt nach dem in Artikel 42a genannten Verfahren die Vorschriften betreffend die im Hinblick auf die Annahme und Durchführung der in den Artikeln 30 und 31 genannten Beschlüsse zu treffenden Maßnahmen sowie die Vorschriften für das in Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 2 genannte Einigungsverfahren mit Bestimmungen über Einsetzung, Aufgaben, Zusammensetzung und Arbeitsmodalitäten einer Einigungsstelle.

"

(20)  Artikel 32 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 4 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:"
Nach Durchführung des Verfahrens nach Artikel 31 kann die Kommission beschließen, die einzuziehenden Beträge zu Lasten des betreffenden Mitgliedstaats zu verbuchen,"
   b) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
„(7) Die finanziellen Folgen zu Lasten des Mitgliedstaats, die sich aus der Anwendung von Absatz 5 ergeben, werden von dem betreffenden Mitgliedstaat in den Jahresrechnungen vermerkt, die der Kommission nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii zu übermitteln sind. Die Kommission überprüft die ordnungsgemäße Anwendung und nimmt beim Erlass des Beschlusses nach Artikel 30 Absatz 1 gegebenenfalls die erforderlichen Anpassungen vor.“
   c) In Absatz 8 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:"
Nach Durchführung des Verfahrens nach Artikel 31 kann die Kommission beschließen, die zu Lasten des Unionshaushalts verbuchten Beträge in folgenden Fällen von der Finanzierung durch die Union auszuschließen:"

(21)  Artikel 33 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 5 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:"
Nach Durchführung des Verfahrens nach Artikel 31 kann die Kommission beschließen, die einzuziehenden Beträge zu Lasten des betreffenden Mitgliedstaats zu verbuchen,"
   b) Absatz 7 erhält folgende Fassung:"
7.  Ein Mitgliedstaat kann unter den in Artikel 32 Absatz 6 genannten Bedingungen beschließen, die Einziehung nicht fortzuführen."

(22)  Artikel 34 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die folgenden Buchstaben angefügt:"
   d) die an den Unionshaushalt zu überweisenden Beträge, die aufgrund von Vertragsstrafen oder Sanktionen gemäß den spezifischen Vorschriften in den sektorbezogenen Agrarvorschriften erhoben wurden;
   e) die den Kürzungen und Ausschlüssen entsprechenden Beträge, die gemäß den Vorschriften über die Auflagenbindung in Titel II Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgenommen wurden.
"
   b) Folgender Absatz wird angefügt:"
4.  Für die Verbuchung der zweckgebundenen Einnahmen gemäß der vorliegenden Verordnung gelten die Artikel 150 und 151 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 entsprechend."

(23)  In Titel IV Kapitel 2 wird der folgende Artikel eingefügt:"

Artikel 35a

Übertragene Befugnisse

1.  Um eine ordnungsgemäße und wirksame Anwendung der Bestimmungen über die Einziehung nach den Artikeln 32 und 33 zu gewährleisten, legt die Kommission in einem delegierten Rechtsakt nach dem in Artikel 42a genannten Verfahren von den Mitgliedstaaten zu erfüllende spezifische Pflichten fest.

2.  Zur Berücksichtigung der von den Zahlstellen auf der Grundlage der Ausgabenerklärungen der Mitgliedstaaten für Rechnung des Unionshaushalts eingenommenen Beträge legt die Kommission in einem delegierten Rechtsakt nach dem in Artikel 42a genannten Verfahren fest, wie im Rahmen des EGFL und des ELER Ausgaben und Einnahmen miteinander zu verrechnen sind.

"

(24)  In Titel IV Kapitel 3 wird der folgende Artikel eingefügt:"

Artikel 37a

Übertragene Befugnisse

Um eine wirksame Durchführung der der Kommission in den Artikeln 36 und 37 übertragenen Aufgaben zu gewährleisten, kann die Kommission in einem delegierten Rechtsakt nach dem in Artikel 42a genannten Verfahren Vorschriften über die Kooperationspflichten der Mitgliedstaaten festlegen.

"

(25)  Folgende Artikel werden eingefügt:"

Artikel 40a

Übertragene Befugnisse

1.  Zwecks ordnungsgemäßer Verwaltung der für den EGFL und den ELER im Unionshaushalt bewilligten Mittel kann die Kommission in einem delegierten Rechtsakt nach dem in Artikel 42a genannten Verfahren Vorschriften erlassen betreffend

   a) die Rechnungsführungspflicht der Zahlstellen sowie spezifische Bedingungen für die zu verbuchenden Posten;
   b) die Bewertung der Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung, die im Falle von Verlust oder Qualitätsminderung der Interventionserzeugnisse in öffentlicher Lagerhaltung zu treffenden Maßnahmen und die Festsetzung des zu finanzierenden Betrags.

2.  Um die Finanzierung der Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch den EGFL sicherzustellen, kann die Kommission in einem delegierten Rechtsakt nach dem in Artikel 42a genannten Verfahren Vorschriften erlassen betreffend

   a) die Art der Ausgaben, die für eine Finanzierung durch die Union in Betracht kommen, und die Rückzahlungsmodalitäten;
   b) die Bedingungen für die Zuschussfähigkeit sowie die Berechnungsmodalitäten auf der Grundlage der von den Zahlstellen tatsächlich festgestellten Elemente oder auf der Grundlage der von der Kommission festgesetzten Pauschalbeträge oder auf der Grundlage von pauschalen oder nicht pauschalen Beträgen, die in den sektorbezogenen Agrarvorschriften vorgesehen sind.

3.  Um die Kohärenz der von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Daten zu den Ausgaben und anderer in der vorliegenden Verordnung vorgesehener Informationen zu überprüfen und die Einhaltung der Mitteilungspflicht nach Artikel 8 zu gewährleisten, legt die Kommission in einem delegierten Rechtsakt nach dem in Artikel 42a genannten Verfahren die Modalitäten für die Kürzung und Aussetzung von Zahlungen an die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Ausgaben des EGFL bzw. des ELER fest.

4.  Ist der Unionshaushalt zu Beginn eines Haushaltsjahrs noch nicht endgültig festgestellt oder übersteigt der Gesamtbetrag der im Vorgriff bewilligten Mittel den in Artikel 150 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 festgesetzten Betrag, legt die Kommission zur gerechten Aufteilung der verfügbaren Mittel zwischen den Mitgliedstaaten in einem delegierten Rechtsakt nach dem in Artikel 42a genannten Verfahren die Modalitäten für die Zahlung der Ausgaben fest.

5.  Damit die nicht zur Eurozone gehörenden Mitgliedstaaten bei der Verbuchung der in einer anderen Währung als dem Euro von den Empfängern erhaltenen Einnahmen oder den an die Empfänger ausgezahlten Beihilfen einerseits und in den Ausgabenerklärungen der Zahlstellen andererseits keine unterschiedlichen Wechselkurse zugrunde legen, kann die Kommission in einem delegierten Rechtsakt nach dem in Artikel 42a genannten Verfahren Vorschriften betreffend den Wechselkurs erlassen, der bei der Erstellung der Ausgabenerklärungen und der Erfassung der Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung in der Buchführung der Zahlstelle anzuwenden ist.

6.  Um bei der Nutzung des EGFL und des ELER die Transparenz und eine einheitliche Veröffentlichung durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 44a zu gewährleisten, erlässt die Kommission in einem delegierten Rechtsakt nach dem in Artikel 42a genannten Verfahren Vorschriften betreffend

   a) Inhalt und Form der zu veröffentlichenden Informationen;
   b) das Datum der Veröffentlichung und die Bedingungen für die Information der Empfänger;
   c) die Mittel der Kommunikation und der Kooperation zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten.

Artikel 40b

Durchführungsbefugnisse

1.  Die Kommission kann in einem Durchführungsrechtsakt nach dem in Artikel 42d Absatz 2 genannten Verfahren (Prüfungsverfahren) Vorschriften erlassen betreffend

  a) Form, Inhalt, zeitliche Abstände und Fristen folgender Unterlagen sowie Einzelheiten dazu, wie diese der Kommission zu übermitteln oder zur Verfügung zu stellen sind:
   i) Ausgabenerklärungen und Ausgabenvorausschätzungen sowie deren Aktualisierung, auch in Bezug auf die zweckgebundenen Einnahmen,
   ii) Zuverlässigkeitserklärung sowie die Jahresrechnungen der Zahlstellen,
   iii) Berichte über die Bescheinigung der Jahresrechnungen,
   iv) Daten zur Identifizierung der zugelassenen Zahlstellen, der zugelassenen Koordinierungsstellen und der bescheinigenden Stellen,
   v) Einzelheiten der Berücksichtigung und Zahlung der aus dem EGFL und dem ELER zu finanzierenden Ausgaben,
   vi) Mitteilungen über die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Maßnahmen oder Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums vorgenommenen finanziellen Berichtigungen und zusammenfassende Übersicht über die von den Mitgliedstaaten infolge von Unregelmäßigkeiten eingeleiteten Einziehungsverfahren,
   vii) Informationen über die in Anwendung von Artikel 9 getroffenen Maßnahmen;
   b) die Modalitäten des Austauschs von Informationen und Unterlagen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sowie der Einrichtung von Informationssystemen in Bezug auf Art, Form und Inhalt der von diesen Systemen zu verarbeitenden Daten sowie die Vorschriften für ihre Aufbewahrung;
   c) die Modalitäten der Finanzierung und buchmäßigen Erfassung der Interventionen in Form der öffentlichen Lagerhaltung sowie anderer aus dem EGFL und dem ELER finanzierter Ausgaben;
   d) die Modalitäten der Verfahren zur automatischen Aufhebung.

2.  Die Kommission kann nach dem in Artikel 42d Absatz 3 genannten Verfahren (Beratungsverfahren) einen Durchführungsrechtsakt betreffend die Bedingungen und Modalitäten erlassen, die für gemäß Artikel 149 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 übertragene Mittel zur Finanzierung der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung genannten Ausgaben gelten.

"

(26)  Die Artikel 41 und 42 werden gestrichen.

(27)  Die folgenden Artikel 42a, 42b, 42c und 42d werden eingefügt:"

Artikel 42a

Ausübung der Befugnisübertragung

1.  Die Befugnis zum Erlass der in der vorliegenden Verordnung genannten delegiertendelegierter Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeitunter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

3.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in den Artikeln 42b und 42c genannten Bedingungen übertragen.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 6, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 16 Absatz 2, Artikel 31 Buchstabe a, Artikel 35a Absätze 1 und 2, Artikel 37a und Artikel 40a Absätze 1 bis 6 dieser Verordnung wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem …(9) übertragen. Die Kommission legt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die übertragenen Befugnisse vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

3a.  Die Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

3b.  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

3c.  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß dieser Verordnung erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.[Abänd. 7]

Artikel 42b

Widerruf der Befugnisübertragung

1.  Die Befugnisübertragung nach Artikel 42a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

2.  Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen wird, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Entscheidung zu unterrichten und dabei die übertragenen Befugnisse, die widerrufen werden könnten, und etwaige Gründe für den Widerruf zu nennen.

3.  Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. [Abänd. 8]

Artikel 42c

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

1.  Sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Datum der Mitteilung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.

2.  Haben bis zum Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, wird dieser im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin angegebenen Datum in Kraft.

Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat die Kommission davon unterrichtet haben, dass sie nicht beabsichtigen, Einwände zu erheben.

3.  Erhebt das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände gegen den delegierten Rechtsakt vorbringt, begründet diese Einwände.[Abänd. 9]

Artikel 42d

Durchführungsrechtsakte – Ausschussverfahren

1.  Die Kommission wird von dem Ausschuss für die Agrarfonds unterstützt. Dieser Ausschuss gilt als Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren*.

2.  Werden Durchführungsrechtsakte nach diesemWird auf diesen Absatz erlassenBezug genommen, so, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/yyyy] (nach Erlass der zurzeit im Europäischen Parlament und im Rat erörterten Verordnung nach Artikel 291 Absatz 3 AEUV über die Kontrollmodalitäten zu ergänzen). (Prüfungsverfahren)182/2011.

3.  Werden Durchführungsrechtsakte nach diesemWird auf diesen Absatz erlassenBezug genommen, so gilt Artikel [4]Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/yyyy] (nach Erlass der zurzeit im Europäischen Parlament und im Rat erörterten Verordnung nach Artikel 291 Absatz 3 AEUV über die Kontrollmodalitäten zu ergänzen). (Beratungsverfahren)182/2011.

"

* ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

[Abänd. 10]

Artikel 2

Die Verordnungen (EG) Nr. 165/94 und (EG) Nr. 78/2008 werden aufgehoben.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 78/2008 gilt jedoch bis zum 31. Dezember 2013.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident

(1) ABl. C 218 vom 23.7.2011, S. 124.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2012.
(3) ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.
(4) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
(5) ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 1.
(6) ABl. L 24 vom 29.1.1994, S. 6.
(7) ABl. L 25 vom 30.1.2008, S. 1.
(8) ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 35.
(9)+ Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung

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