Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2012 zur Gewalt gegen lesbische Frauen und zu den Rechten von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Intersexuellen und Transgender-Personen in Afrika (2012/2701(RSP))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR), den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) und die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker (ACHPR),
– unter Hinweis auf das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und die Aktionsplattform von Peking, wonach alle Frauen das Recht auf Kontrolle über Angelegenheiten, die ihre Sexualität betreffen, haben und frei und verantwortungsbewusst sowie ohne Zwang, Stigmatisierung und Gewalt darüber entscheiden können,
– in Kenntnis der Resolution A/HRC/17/19 des VN-Menschenrechtsrats vom 17. Juni 2011 zu Menschenrechten, sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität sowie des Berichts des Hochkommissariats der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 17. November 2011 zu diskriminierenden Rechtsvorschriften und Verfahren und Gewalt gegen Personen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität,
– unter Hinweis auf die vom VN-Menschenrechtsrat am 7. März 2012 veranstaltete Podiumsdiskussion zu Fragen der Menschenrechte, der sexuellen Ausrichtung und der Geschlechteridentität,
– unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navanethem Pillay, zu der Podiumsdiskussion zu Fragen der Menschenrechte, der sexuellen Ausrichtung und der Geschlechteridentität auf der 19. Tagung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 7. März 2012,
– unter Hinweis auf den Jahresbericht 2012 von Amnesty International „Zur weltweiten Lage der Menschenrechte“, wonach die Intoleranz gegenüber Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgender-Personen in Afrika zunimmt,
– unter Hinweis auf die zweite Überarbeitung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Abkommen von Cotonou) und die darin enthaltenen Menschenrechtsklauseln, insbesondere Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 9,
– unter Hinweis auf Artikel 2, Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wonach die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Beziehungen zur übrigen Welt zur Durchsetzung und Förderung der universellen Menschenrechte und zum Schutz des Individuums verpflichtet sind,
– unter Hinweis auf den Aktionsplan der Europäischen Union für die Gleichstellung und die Machtgleichstellung der Frauen im Rahmen der Entwicklung (2010-2015),
– unter Hinweis auf die Erklärungen, die die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik sowie der Präsident des Europäischen Parlaments anlässlich des Internationalen Tags gegen Homophobie 2010, 2011 und 2012 abgegeben haben,
– unter Hinweis auf den Maßnahmenkatalog des Rates zur Förderung und zum Schutz der Ausübung aller Menschenrechte durch Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender-Personen,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 7. Dezember 2011 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (COM(2011)0840) und die Mitteilung der Kommission vom 13. Oktober 2011 mit dem Titel „Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung: Agenda für den Wandel“ (COM(2011)0637),
– unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 17. Dezember 2009 zu dem Entwurf eines Gesetzes zum Verbot von Homosexualität in Uganda(1), vom 16. Dezember 2010 zu Uganda: der sogenannte „Bahati-Gesetzentwurf“ und die Diskriminierung von lesbischen, schwulen, bisexuellen und transsexuellen Personen(2), vom 17. Februar 2011 zum Mord an David Kato in Uganda(3) und vom 28. September 2011 zu Menschenrechten, sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität im Rahmen der Vereinten Nationen(4),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Mai 2009 zu Gender Mainstreaming in den Außenbeziehungen der EU sowie bei der Friedensschaffung/Nationenbildung(5),
– gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass alle Menschen frei und gleich an Würde und Rechten geboren sind; in der Erwägung, dass alle Staaten verpflichtet sind, Gewalt und Aufstachelung zu Hass aufgrund der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität und des Ausdrucks der Geschlechtlichkeit zu verhindern und die Grundsätze der Gleichstellung von Männern und Frauen zu achten,
B. in der Erwägung, dass lesbische, bisexuelle, intersexuelle und Transgender-Frauen dieselben Menschenrechte wie alle Frauen und Männer haben, und dass es diese Rechte unabhängig von sexueller Ausrichtung, Geschlechtsidentität und Ausdruck der Geschlechtlichkeit zu schützen gilt,
C. in der Erwägung, dass einige afrikanische Länder sich an vorderster Front für die Durchsetzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten eingesetzt haben, dass die nach Ende der Apartheid in Kraft getretene Verfassung Südafrikas weltweit die erste war, die die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung gesetzlich untersagte, und dass die Resolution A/HRC/17/19 des VN-Menschenrechtsrats zu Menschenrechten, sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität auf eine entsprechende Initiative Südafrikas zurückgeht,
D. in der Erwägung, dass es politische Bewegungen und Politiker gibt, die in der Lage sind, auf dem Weg zu Veränderungen und zur Stärkung der Menschenrechte, der Frauenrechte und der Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Intersexuellen und Transgender-Personen in Afrika eine führende Rolle zu übernehmen,
E. in der Erwägung, dass es in Afrika seitens des Staates und der Polizei, seitens der Familien von lesbischen, bisexuellen, intersexuellen und Transgender-Frauen sowie von Frauen, die als lesbische, bisexuelle, intersexuelle oder Transgender-Frauen wahrgenommen werden, und seitens der Mitglieder ihrer Gemeinschaften zunehmend zur Stigmatisierung und zu Gewalt gegenüber diesen Frauen kommt, dass diese Entwicklung allgemeine Besorgnis erregt, wie zahlreiche Erklärungen von VN-Generalsekretär Ban Ki Moon und der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navanethem Pillay, sowie die Resolution A/HRC/17/19 des VN-Menschenrechtsrats zu Menschenrechten, sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität verdeutlichen,
F. in der Erwägung, dass die VN-Sonderberichterstatterin für Menschenrechtsverteidiger, Margret Sekaggya, im Rahmen der jährlichen Diskussion des VN-Menschenrechtsrats zu weiblichen Menschenrechtsverteidigern vom 25. und 26. Juni 2012 darauf hingewiesen hat, dass Rechtsverstöße, die sich gegen weibliche Menschenrechtsverteidiger richten, geschlechtsspezifisch sind und von sexuell ausgerichteten verbalen Beleidigungen über sexuelle Misshandlung bis hin zu Vergewaltigungen reichen, dass den Frauen vorgeworfen wird, anerkannte gesellschaftliche Normen, die eigene Kultur oder Tradition oder religiöse Vorschriften in Frage zu stellen, dass sie infolgedessen stigmatisiert werden, und dass es auf weibliche Menschenrechtsverteidiger ein besonderes Augenmerk zu richten gilt, da sie aufgrund ihrer Tätigkeit teilweise unter schlimmeren Repressionen zu leiden haben als ihre männlichen Mitstreiter;
G. in der Erwägung, dass Frauen, die gesellschaftliche und kulturelle Normen übertreten, damit rechnen müssen, als Lesben zu gelten und Gefahr laufen, zur Zielscheibe gewalttätigen männlichen Verhaltens und/oder einer erniedrigenden Behandlung zu werden; ferner in der Erwägung, dass das dazu führt, dass Frauen in Bezug auf ihre Sexualität weder ihre Meinung frei äußern noch frei entscheiden können, und dass auch heterosexuelle Frauen von dieser Unterdrückung betroffen sind; in der Erwägung, dass die Selbstbestimmung über den eigenen Körper und die Entscheidungsfreiheit der Frau die Voraussetzungen für sexuelle Rechte sind;
H. in der Erwägung, dass weibliche Homosexualität in Afrika in 27 Ländern legal ist und in 27 Ländern gegen das Gesetz verstößt, dass die männliche Homosexualität hingegen in 16 Ländern legal und in 38 Ländern illegal ist; in der Erwägung, dass auf Homosexualität in Mauretanien, Sudan sowie Teilen von Somalia und Nigeria die Todesstrafe steht und dass in Uganda ein Abgeordneter einen Gesetzesentwurf beim Parlament eingereicht hat, der für Homosexualität die Todesstrafe vorsieht;
I. in der Erwägung, dass durch Gesetze, die gleichgeschlechtliche Beziehungen und Sexualität kriminalisieren, die Entstehung eines Klimas gefördert wird, das Gewalt gegen Frauen, die Lesben sind oder als solche wahrgenommen werden, begünstigt;
J. in der Erwägung, dass aus allen Teilen der Welt Fälle von Tötung, Folter, Inhaftierung und Stigmatisierung von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Intersexuellen und Transgender-Personen sowie Fälle von Gewalt und Hassreden gegen diese Personen gemeldet werden, die teilweise sogar gesetzlich legitimiert sind; in der Erwägung, dass es in verschiedenen afrikanischen Ländern wiederholt zu Gewaltakten und Aggression gegen Lesben gekommen ist;
K. in der Erwägung, dass der Kampf für Gleichheit und Gerechtigkeit sowie für die Sichtbarkeit und die Rechte von Lesben Hand in Hand geht mit dem allgemeinen Kampf für die Menschenrechte von Frauen; in der Erwägung, dass Lesben genau wie viele andere Frauen Opfer von Gewalt sind – weil sie Frauen sind und aufgrund ihrer sexuellen Ausrichtung;
L. in der Erwägung, dass in Kamerun im Februar 2012 erstmals 10 Frauen wegen der Ausübung homosexueller Handlungen verhaftet und drei Frauen angeklagt wurden; in der Erwägung, dass es nach wie vor zu Verhaftungen und Misshandlungen durch die Polizei kommt dass der letzte solche Fall am 24. Juni 2012 gemeldet wurde; in der Erwägung, dass die Rechtsanwältin Alice Nkom mehrfach Morddrohungen und Androhungen von Gewalt erhalten hat, weil sie Personen verteidigt, die der Homosexualität angeklagt sind; in der Erwägung, dass einem Treffen von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Intersexuellen und Transgender-Personen am 19. Mai 2012 in Yaoundé von einer Bande gewaltsam ein Ende gesetzt wurde;
M. in der Erwägung, dass der Senat von Liberia gegenwärtig über einen Vorschlag diskutiert, durch den das in den bestehenden Rechtsvorschriften verfügte Verbot gleichgeschlechtlicher Beziehungen ausgeweitet werden soll; in der Erwägung, dass die Medien und die Öffentlichkeit in zunehmendem Maße danach streben, Lesben, Schwule, Bisexuelle, Intersexuelle und Transgender-Personen einzuschüchtern; in der Erwägung, dass kürzlich zwei lesbische Frauen in Liberia von bewaffneten Männern angegriffen wurden;
N. in der Erwägung, dass Homosexualität unter Frauen in Malawi im Januar 2011 erstmalig für ungesetzlich erklärt wurde; in der Erwägung, dass die neue Präsidentin Joyce Banda erklärt hat, dass sie das Parlament ersuchen werde, Gesetze aufzuheben, durch die Homosexualität kriminalisiert wird;
O. in der Erwägung, dass Nigeria versucht, die Registrierung, Tätigkeit oder Aufrechterhaltung bestimmter Organisationen und die Veranstaltung von Treffen oder Umzügen dieser Organisationen zu verhindern und Aktivitäten für ungesetzlich zu erklären, die eindeutig Teil der Privatsphäre sind;
P. in der Erwägung, dass in Südafrika so genannte „Vergewaltigungen zur Besserung“ von Lesben und Transgender-Frauen in unvermindertem Umfang fortgeführt werden; in der Erwägung, dass durch die laufenden Diskussionen über den verfassungsmäßigen Schutz von Personen, die aufgrund ihrer sexuellen Orientierung schikaniert werden, die Gewalt gegen Lesben, Schwule, Bisexuelle, Intersexuelle und Transgender-Personen angefacht wird; in der Erwägung, dass der schwule Aktivist Thapelo Makutle kürzlich gefoltert und ermordet wurde, dass die 22 Jahre alte Lesbe Phumeza Nkolonzi wegen ihrer sexuellen Ausrichtung einen Kopfschuss erhalten hat und dass Neil Daniels Messerstiche und Verstümmelungen beigebracht wurden und er schließlich bei lebendigem Leibe verbrannt wurde, weil er schwul war;
Q. in Erwägung, dass in Swasiland positiv zu bewertende Anstrengungen unternommen werden, um HIV/AIDS-Infektionen in gefährdeten Bevölkerungsgruppen – einschließlich Frauen sowie Männern in homosexuellen Beziehungen – ungeachtet der Kriminalisierung der Homosexualität in dem Land zu verhindern und die Krankheit zu behandeln;
R. in der Erwägung, dass private Treffen von Menschenrechtsaktivisten in Uganda im Februar und Juni 2012 durch Polizeikräfte und den Minister für Ethik und Integrität unter Missachtung der Versammlungsfreiheit der Bürger und ohne Haftbefehle beendet wurden; in der Erwägung, dass der Minister plant, 38 Organisationen für ungesetzlich zu erklären, die sich bekanntermaßen für die Menschenrechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgender-Personen und intersexuellen Personen einsetzen; in der Erwägung, dass das erstmalig im Jahre 2009 vorgeschlagene Gesetz gegen Homosexualität nach wie vor diskutiert wird und möglicherweise inakzeptable Bestimmungen, einschließlich der Todesstrafe, enthält; in der Erwägung, dass im Zuge von Prozessen und Untersuchungen in Uganda und den Vereinigten Staaten unter anderem die Rolle von Scott Lively und der Organisation Abiding Truth Ministries, einer fundamentalistischen evangelikalen Gruppe aus den USA, bei der Verbreitung von Hass und Intoleranz aufgrund der sexuellen Ausrichtung und bei der Einführung des Gesetzes offengelegt wurde;
Diskriminierung und Gewaltanwendung gegenüber lesbischen Frauen in Afrika
1. verurteilt aufs Schärfste alle Formen von Gewalt und Diskriminierung gegenüber Lesben in afrikanischen Ländern, einschließlich extremer Formen der Gewalt, wie der so genannten „Vergewaltigungen zur Besserung“ und anderer Formen sexueller Gewalt;
2. bringt seine uneingeschränkte Unterstützung für Kampagnen und Initiativen zum Ausdruck, die auf ein Verbot aller diskriminierenden Gesetze gegen Frauen und Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender-Personen und intersexuelle Personen hinarbeiten; fordert die afrikanischen Länder, in denen nach wie vor diskriminierende Gesetze in Kraft sind, auf, diese umgehend abzuschaffen, einschließlich Gesetzen, durch die Homosexualität verboten wird, und Gesetzen, durch die Frauen im Hinblick auf den Personenstand sowie auf das Eigentums- und das Erbrecht diskriminiert werden;
3. weist darauf hin, dass der Kampf um die Grund- und Menschenrechte der Lesben in Afrika eng mit dem Schutz der sexuellen und reproduktiven Gesundheit aller Frauen verbunden ist; fordert deshalb die Europäische Union auf, in ihrer Arbeit mit Partnerländern in Afrika die sexuelle und reproduktive Gesundheit durch die Bereitstellung von Ressourcen und in politischer Hinsicht entschlossen zu unterstützen;
4. fordert die zuständigen Behörden in Afrika auf, alle Frauen wirksam vor Mord, so genannter „Vergewaltigung zur Besserung“ und anderen sexuellen Gewaltakten zu schützen und die Täter vor Gericht zu bringen;
5. weist darauf hin, dass die Stigmatisierung von Lesben, bisexuellen, intersexuellen und Transgender-Frauen und die gegen diese Frauen gerichtete Gewalt häufig mit Diskriminierung einhergeht;
6. bringt seine Solidarität und Unterstützung für alle Akteure zum Ausdruck, die sich dafür einsetzen, dass die Rechte der Frauen verstärkt durchgesetzt werden;
7. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Frauenorganisationen und Organisationen von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Intersexuellen und Transgender-Personen in Afrika in ihrem Kampf für Gleichheit, Selbstbestimmung über den eigenen Körper und das Recht auf sexuelle Freiheit für alle Frauen und Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Intersexuellen und Transgender-Personen zu unterstützen; hebt gleichzeitig die Notwendigkeit hervor, den Lesben innerhalb der Bewegung der Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Intersexuellen und Transgender-Personen und der Frauenbewegung sowie in anderen sozialen Bewegungen besondere Aufmerksamkeit zu widmen, um die doppelte oder manchmal sogar mehrfache Diskriminierung zu brandmarken, der Lesben in afrikanischen Ländern ausgesetzt sind;
8. fordert die Kommission, den Europäischen Auswärtigen Dienst und die Mitgliedstaaten auf, die Umsetzung der Ziele, die im Aktionsplan der EU für die Gleichstellung und die Machtgleichstellung der Frauen im Rahmen der Entwicklung festgelegt wurden, zu beschleunigen und den Rechten von Lesben, bisexuellen, intersexuellen und Transgender-Frauen in ihren Beziehungen mit Drittstaaten und bei der Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen und Menschenrechtsaktivisten besondere Aufmerksamkeit zu widmen;
Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Intersexuellen und Transgender-Personen in Afrika
9. fordert sämtliche 76 Länder in der Welt, in denen Homosexualität illegal ist, darunter 38 Länder in Afrika, auf, die Homosexualität nicht länger zu kriminalisieren;
10. verurteilt die Aufhetzung zu Hass und Gewalt aufgrund der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität und des Ausdrucks der Geschlechtlichkeit; fordert die genannten Länder auf, das Recht von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Intersexuellen und Transgender-Personen auf Leben und Würde wirksam zu wahren, und verurteilt sämtliche gegen sie gerichteten Akte von Gewalt, Diskriminierung, Stigmatisierung und Erniedrigung;
11. fordert die politischen und religiösen Führer auf, Verfolgung und Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung zu verurteilen und entschlossen gegen Homophobie einzutreten und sich damit dem Aufruf von Erzbischof Desmond Tutu gegen Ungerechtigkeit und Vorurteile und für Solidarität und Gerechtigkeit anzuschließen;
12. fordert den EAD, die europäische Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die afrikanischen Länder in dem mit ihnen geführten politischen Dialog an ihre Pflicht zu gemahnen, die im Rahmen rechtlich bindender internationaler Menschenrechtsinstrumente und -konventionen eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen und insbesondere das Recht auf Nichtdiskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung und der Geschlechtsidentität zu wahren und zu fördern;
13. begrüßt, dass einige afrikanische Länder, darunter die Kapverden, die Zentralafrikanische Republik, Gabun, Guinea-Bissau, Malawi, Mauritius, Ruanda, São Tomé und Príncipe, Südafrika und Swasiland, zum Ausdruck gebracht haben, dass sie gegen eine Kriminalisierung der Homosexualität eintreten, den Zugang zu medizinischer Versorgung für Lesben, Schwule, Bisexuelle, Intersexuelle und Transgender-Personen gewährleistet oder sich zur Entkriminalisierung der Homosexualität verpflichtet haben;
14. fordert die Gruppe der AKP-Staaten auf, sich an einer offenen, konstruktiven und von gegenseitigem Respekt geprägten Diskussion zu beteiligen;
15. fordert die afrikanischen Länder auf, die Sicherheit von Menschenrechtsaktivisten aus der Gruppe der Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Intersexuellen und Transgender-Personen zu gewährleisten, und fordert die EU auf, die Zivilgesellschaft vor Ort durch Programme zum Kapazitätsaufbau in Afrika zu unterstützen;
16. fordert die Kommission, den EAD und die Mitgliedstaaten auf, den Maßnahmenkatalog im Hinblick auf die Lesben, Schwule, Bisexuelle, Intersexuelle und Transgender-Personen in vollem Umfang zu nutzen, um Drittländer dazu zu ermutigen, die Homosexualität zu entkriminalisieren, zur Eindämmung von Gewalt und Diskriminierung beizutragen und Menschenrechtsaktivisten aus der Gruppe der Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Intersexuellen und Transgender-Personen zu schützen;
17. fordert die Kommission und insbesondere die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik Catherine Ashton auf, durch die Anwendung aller geeigneten Instrumente konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um Druck auszuüben, damit Menschen vor Diskriminierung und Verfolgung aufgrund ihrer sexuellen Ausrichtung geschützt werden, und diese Probleme im Rahmen der Beziehungen der EU und des Dialogs mit Drittstaaten anzusprechen; ;
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18. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin für Außen- und Sicherheitspolitik, den Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Gruppe der AKP-Staaten, sämtlichen Botschaftern von AKP-Staaten in der Europäischen Union, dem südafrikanischen Parlament sowie der Afrikanischen Union und ihren Organen zu übermitteln.