Index 
Angenommene Texte
Mittwoch, 14. März 2012 - Straßburg
Europäischer Fischereifonds ***I
 Autonomes Zollkontingent für Einfuhren von hochwertigem Rindfleisch ***I
 Gemeinsame Handelspolitik***I
 Allgemeine Leitlinien für den Haushaltsplan 2013 - Einzelplan III - Kommission
 Mandat des Sonderausschusses „Organisiertes Verbrechen, Korruption und Geldwäsche“
 Justizielle Aus- und Fortbildung
 Kinderarbeit im Kakaosektor
 Internationales Kakao-Übereinkommen von 2010 ***
 Bekämpfung der Diabetes-Epidemie in der EU
 Erweiterungsbericht über die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
 Erweiterungsbericht über Island
 Erweiterungsbericht über Bosnien und Herzegowina

Europäischer Fischereifonds ***I
PDF 203kWORD 35k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates über den Europäischen Fischereifonds hinsichtlich bestimmter Vorschriften zur finanziellen Abwicklung für bestimmte Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind (COM(2011)0484 – C7-0219/2011 – 2011/0212(COD))
P7_TA(2012)0074A7-0447/2011

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0484),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0219/2011),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 27. Oktober 2011(1),

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 3. Februar 2012 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A7-0447/2011),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. März 2012 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates über den Europäischen Fischereifonds hinsichtlich bestimmter Vorschriften zur finanziellen Abwicklung für bestimmte Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind

P7_TC1-COD(2011)0212


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 387/2012.)

(1) ABl. C 24 vom 28.1.2012, S. 84.


Autonomes Zollkontingent für Einfuhren von hochwertigem Rindfleisch ***I
PDF 203kWORD 33k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 617/2009 des Rates zur Eröffnung eines autonomen Zollkontingents für Einfuhren von hochwertigem Rindfleisch (COM(2011)0384 – C7-0170/2011 – 2011/0169(COD))
P7_TA(2012)0075A7-0025/2012

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0384),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0170/2011),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 13. Februar 2012 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A7-0025/2012),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. März 2012 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 617/2009 des Rates zur Eröffnung eines autonomen Zollkontingents für Einfuhren von hochwertigem Rindfleisch

P7_TC1-COD(2011)0169


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 464/2012.)


Gemeinsame Handelspolitik***I
PDF 1242kWORD 506k
Entschließung
Konsolidierter Text
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung bestimmter Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik hinsichtlich der Verfahren für die Annahme bestimmter Maßnahmen (COM(2011)0082 – C7-0069/2011 – 2011/0039(COD))
P7_TA(2012)0076A7-0028/2012

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0082),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0069/2011),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0028/2012),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. März 2012 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung bestimmter Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik hinsichtlich der Verfahren für die Annahme bestimmter Maßnahmen

P7_TC1-COD(2011)0039


DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Eine Reihe von Basisverordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik sehen vor, dass Rechtsakte zur Durchführung der gemeinsamen Handelspolitik entweder vom Rat im Rahmen von in den verschiedenen betroffenen Instrumenten festgesetzten Verfahren oder von der Kommission nach bestimmten Verfahren und unter Kontrolle des Rates erlassen werden müssen. Diese Verfahren unterliegen dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(2).

(2)  Es scheint angebracht, diese Verordnungen zu ändern, um eine Kohärenz mit den Bestimmungen des Vertrags von Lissabon sicherzustellen. Dies sollte, soweit erforderlich, durch Übertragung der Befugnisse an die Kommission und durch die Anwendung bestimmter Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren(3), erfolgen.

(3)  Die folgenden Verordnungen sollten daher entsprechend geändert werden:

   Verordnung (EWG) Nr. 2841/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 über die im Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorgesehenen Schutzmaßnahmen(4),
   Verordnung (EWG) Nr. 2843/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 über die im Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island vorgesehenen Schutzmaßnahmen(5),
   Verordnung (EWG) Nr. 1692/73 des Rates vom 25. Juni 1973 über die im Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen vorgesehenen Schutzmaßnahmen(6),
   Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwitschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren(7),[Abänd. 1]
   Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln(8),
   Verordnung (EG) Nr. 385/96 des Rates vom 29. Januar 1996 über den Schutz gegen schädigende Preisgestaltung im Schiffbau(9),
   Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen(10),
   Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 des Rates vom 23. Juli 2001 über die möglichen Maßnahmen der Gemeinschaft aufgrund eines vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichts über Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen(11),
   Verordnung (EG) Nr. 2248/2001 des Rates vom 19. November 2001 über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien und für die Anwendung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kroatien andererseits(12),
   Verordnung (EG) Nr. 153/2002 des Rates vom 21. Januar 2002 über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits und über die Anwendung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits(13),
   Verordnung (EG) Nr. 427/2003 des Rates vom 3. März 2003 über einen befristeten warenspezifischen Schutzmechanismus für die Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern(14),
   Verordnung (EG) Nr. 452/2003 des Rates vom 6. März 2003 über mögliche Maßnahmen der Gemeinschaft im Fall einer gleichzeitigen Anwendung von Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen und Schutzmaßnahmen(15),
   Verordnung (EG) Nr. 673/2005 des Rates vom 25. April 2005 zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika(16),
   Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten(17),[Abänd. 2]
   Verordnung (EG) Nr. 1616/2006 des Rates vom 23. Oktober 2006 über bestimmte Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits und für die Anwendung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien(18),
   Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören(19),
   Verordnung (EG) Nr. 140/2008 des Rates vom 19. November 2007 über bestimmte Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits und für die Anwendung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Montenegro andererseits(20),
   Verordnung (EG) Nr. 55/2008 des Rates vom 21. Januar 2008 zur Einführung autonomer Handelspräferenzen für die Republik Moldau und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 sowie des Beschlusses 2005/924/EG der Kommission(21),
   Verordnung (EG) Nr. 594/2008 des Rates vom 16. Juni 2008 über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits und für die Anwendung des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits(22),
   Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates vom 22. Juli 2008 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum ab vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 552/97 und (EG) Nr. 1933/2006 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1100/2006 und (EG) Nr. 964/2007 der Kommission(23),
   Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(24),
   Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung(25),
   Verordnung (EG) Nr. 625/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern(26),
   Verordnung (EG) Nr. 1061/2009 des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Festlegung einer gemeinsamen Ausfuhrregelung(27),
   Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete(28), [Abänd. 3]
   Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(29).

(4)  Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, darf diese Verordnung die Verfahren zur Annahme von Maßnahmen nicht berühren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet wurden, aber noch nicht abgeschlossen sind –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Verordnungen werden nach Maßgabe des Anhangs an Artikel 290 des Vertrags bzw. die geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 angepasst.

Artikel 2

Bezugnahmen auf Bestimmungen der Rechtsinstrumente im Anhang gelten als Bezugnahmen auf diese Bestimmungen in der mit dieser Verordnung geänderten Fassung.

Bezugnahmen auf die früheren Bezeichnungen von Ausschüssen gelten als Bezugnahmen auf die neuen mit dieser Verordnung eingeführten Bezeichnungen.

In allen im Anhang aufgeführten Verordnungen gilt die Bezugnahme auf die „Europäische Gemeinschaft“, „Gemeinschaft“, „Europäischen Gemeinschaften“ oder „Gemeinschaften“ als Bezugnahme auf die Europäische Union oder die Union; jeder Bezug auf den Ausdruck „gemeinsamer Markt“ gilt als Bezugnahme auf den „Binnenmarkt“; jeder Bezug auf den Ausdruck „in Artikel 113 vorgesehener Ausschuss“, „in Artikel 133 vorgesehener Ausschuss“, „in Artikel 113 genannter Ausschuss“ sowie „in Artikel 133 genannter Ausschuss“ gilt als Bezugnahme auf den „in Artikel 207 vorgesehenen Ausschuss“; jeder Bezug auf den Passus „Artikel 113 des Vertrags“ oder „Artikel 133 des Vertrags“ gilt als Bezugnahme auf „Artikel 207 des Vertrags“. [Abänd. 4]

Artikel 3

Verfahren, die zur Annahme von Maßnahmen eingeleitet wurden, die in den im Anhang aufgeführten Verordnungen vorgesehen sind, bleiben von dieser Verordnung unberührt, wenn bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung

   a) die Kommission einen Rechtsakt erlassen hat oder
   b) nach einer der Verordnungen eine Anhörung erforderlich ist und diese Anhörung eingeleitet wurde oder
   c) nach einer der Verordnungen ein Vorschlag erforderlich ist und die Kommission diesen Vorschlag angenommen hat.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dreißigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu am .

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

Liste der Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik, die an Artikel 290 des Vertrags oder an die geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren(30), angepasst werden.

1.  Verordnung (EWG) Nr. 2841/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 über die im Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorgesehenen Schutzmaßnahmen(31)

Hinsichtlich der Verordnung (EWG) Nr. 2841/72 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Maßnahmen, die zur Durchführung der besagten Verordnung erforderlich sind, nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zu treffen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EWG) Nr. 2841/72 wie folgt geändert:

   -1. Folgende Erwägung 3a wird eingefügt:"
'Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Annahme vorläufiger und endgültiger Schutzmaßnahmen zur Umsetzung der Schutzklauseln des bilateralen Abkommens sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren*, ausgeübt werden;
* ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.' "
  

[Abänd. 5]

   -1a. Folgende Erwägung 3b wird eingefügt:"
Das Beratungsverfahren sollte für den Erlass vorläufiger Maßnahmen angewendet werden, da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass der endgültigen Schutzmaßnahmen auswirken. Würde eine Verzögerung zu einem schwer wiedergutzumachenden Schaden führen, muss die Kommission die Möglichkeit haben, sofort anwendbare vorläufige Maßnahmen zu erlassen;"
  

[Abänd. 6]

   1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:"
‚Artikel 1
Die Kommission kann beschließen, den durch das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft – nachstehend ‚Abkommen‘ genannt – eingesetzten Gemischten Ausschuss mit den in den Artikeln 22, 24, 24a und 26 dieses Abkommens vorgesehenen Maßnahmen zu befassen. Die Kommission beschließt gegebenenfalls diese Maßnahmen nach dem Prüfverfahren des Artikels 7 Absatz 2 dieser Verordnung.‚"
   2. Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:"
Gegebenenfalls beschließt die Kommission Schutzmaßnahmen nach dem Prüfverfahren des Artikels 7 Absatz 2."
   3. Artikel 4 erhält folgende Fassung:"
Artikel 4
1.  Erfordern außergewöhnliche Umstände in den Fällen der Artikel 24, 24a und 26 des Abkommens sowie im Falle von Ausfuhrbeihilfen, die eine unmittelbare und sofortige Auswirkung auf den Warenverkehr haben, ein sofortiges Eingreifen, so kann die Kommission die in Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe e des Abkommens vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen nach dem Beratungsverfahren des Artikel 7 Absatz 2 Artikels 7 Absatz 1a dieser Verordnung treffen. Bei Dringlichkeit findet Artikel 7 Absatz 3 Anwendung. [Abänd. 7]
2.  Wurde die Maßnahme der Kommission von einem Mitgliedstaat beantragt, so äußert sich die Kommission binnen einer Frist von höchstens fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags."
   3a. Artikel 5 wird gestrichen. [Abänd. 8]
   4. Folgender Artikel wird eingefügt:"
Artikel 7
1.  Die Kommission wird von dem nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung* eingesetzten Schutzmaßnahmenausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
1a.  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. [Abänd. 9]
2.  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
3.  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5 Artikel 4. [Abänd. 10]
3a.  Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt. [Abänd. 11]
* ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 1."
   4a. Folgender Artikel wird eingefügt:"
Artikel 7a
1.  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament einen halbjährlichen Bericht über die Anwendung und Durchführung des Abkommens vor. Der Bericht enthält Informationen über die Tätigkeiten der verschiedenen Gremien, die für die Überwachung der Durchführung des Abkommens und der Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Abkommen verantwortlich sind, einschließlich der Verpflichtungen in Bezug auf Handelshemmnisse.
2.  Der Bericht enthält darüber hinaus eine Zusammenfassung der Statistiken und legt die Entwicklung des Handels mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft dar.
3.  Der Bericht enthält Informationen über die Durchführung dieser Verordnung.
4.  Das Europäische Parlament kann binnen eines Monats, nachdem die Kommission ihren Bericht vorgelegt hat, die Kommission zu einer Ad-hoc-Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um Fragen zur Durchführung des Abkommens zu erörtern und zu klären.
5.  Die Kommission veröffentlicht den Bericht spätestens sechs Monate nachdem sie ihn dem Europäischen Parlament vorgelegt hat."
  

[Abänd. 12]

2.  Verordnung (EWG) Nr. 2843/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 über die im Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island vorgesehenen Schutzmaßnahmen(32)

Hinsichtlich der Verordnung (EWG) Nr. 2843/72 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Maßnahmen, die zur Durchführung der besagten Verordnung erforderlich sind, nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011, zu treffen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EWG) Nr. 2843/72 wie folgt geändert:

   -1. Folgende Erwägung 3a wird eingefügt:"
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Annahme vorläufiger und endgültiger Schutzmaßnahmen zur Umsetzung der Schutzklauseln des bilateralen Abkommens sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren*, ausgeübt werden;
* ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13."
  

[Abänd. 13]

   -1a. Folgende Erwägung 3b wird eingefügt:"
Das Beratungsverfahren sollte für den Erlass vorläufiger Maßnahmen angewendet werden, da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass der endgültigen Schutzmaßnahmen auswirken. Würde eine Verzögerung bei der Einführung von Maßnahmen zu einem schwer wiedergutzumachenden Schaden führen, muss die Kommission die Möglichkeit haben, sofort anwendbare vorläufige Maßnahmen zu erlassen;"
  

[Abänd. 14]

   1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:"
‚Artikel 1
Die Kommission kann beschließen, den durch das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island – nachstehend ‚Abkommen‘ genannt – eingesetzten Gemischten Ausschuss mit den in den Artikeln 23, 25, 25a und 27 dieses Abkommens vorgesehenen Maßnahmen zu befassen. Die Kommission beschließt gegebenenfalls diese Maßnahmen nach dem Prüfverfahren des Artikels 7 Absatz 2 dieser Verordnung.‚"
   2. Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:"
Gegebenenfalls beschließt die Kommission Schutzmaßnahmen nach dem Prüfverfahren des Artikels 7 Absatz 2."
   3. Artikel 4 erhält folgende Fassung:"
Artikel 4
1.  Erfordern außergewöhnliche Umstände in den Fällen der Artikel 25, 25a und 27 des Abkommens sowie im Falle von Ausfuhrbeihilfen, die eine unmittelbare und sofortige Auswirkung auf den Warenverkehr haben, ein sofortiges Eingreifen, so kann die Kommission die in Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe e des Abkommens vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen nach dem Beratungsverfahren des Artikels 7 Absatz 2 Artikels 7 Absatz 1a dieser Verordnung treffen. Bei Dringlichkeit findet Artikel 7 Absatz 3 Anwendung. [Abänd. 15]
2.  Wurde die Maßnahme der Kommission von einem Mitgliedstaat beantragt, so äußert sich die Kommission binnen einer Frist von höchstens fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags."
   3a. Artikel 5 wird gestrichen. [Abänd. 16]
   4. Folgender Artikel 7 wird eingefügt:"
Artikel 7
1.  Die Kommission wird von dem nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung* eingesetzten Schutzmaßnahmenausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
1a.  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. [Abänd. 17]
2.  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
3.  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5Artikel 4. [Abänd. 18]
3a.  Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt. [Abänd. 19]
* ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 1."
   4a. Folgender Artikel wird eingefügt:"
Artikel 7a
1.  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament einen halbjährlichen Bericht über die Anwendung und Durchführung des Abkommens vor. Der Bericht enthält Informationen über die Tätigkeiten der verschiedenen Gremien, die für die Überwachung der Durchführung des Abkommens und der Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Abkommen verantwortlich sind, einschließlich der Verpflichtungen in Bezug auf Handelshemmnisse.
2.  Der Bericht enthält darüber hinaus eine Zusammenfassung der Statistiken und legt die Entwicklung des Handels mit der Republik Island dar.
3.  Der Bericht enthält Informationen über die Durchführung dieser Verordnung.
4.  Das Europäische Parlament kann binnen eines Monats, nachdem die Kommission ihren Bericht vorgelegt hat, die Kommission zu einer Ad-hoc-Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um Fragen zur Durchführung des Abkommens zu erörtern und zu klären.
5.  Die Kommission veröffentlicht den Bericht spätestens sechs Monate, nachdem sie ihn dem Europäischen Parlament vorgelegt hat."
  

[Abänd. 20]

3.  Verordnung (EWG) Nr. 1692/73 des Rates vom 25. Juni 1973 über die im Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen vorgesehenen Schutzmaßnahmen(33)

Hinsichtlich der Verordnung (EWG) Nr. 1692/73 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Maßnahmen, die zur Durchführung der besagten Verordnung erforderlich sind, nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011, zu treffen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EWG) Nr. 1692/73 wie folgt geändert:

   -1. Folgende Erwägung 3a wird eingefügt:"
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Annahme vorläufiger und endgültiger Schutzmaßnahmen zur Umsetzung der Schutzklauseln des bilateralen Abkommens sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren*, ausgeübt werden;
* ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13."
  

[Abänd. 21]

   -1a. Folgende Erwägung 3b wird eingefügt:"
Das Beratungsverfahren sollte für den Erlass vorläufiger Maßnahmen angewendet werden, da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass der endgültigen Schutzmaßnahmen auswirken. Würde eine Verzögerung bei der Einführung von Maßnahmen zu einem schwer wiedergutzumachenden Schaden führen, muss die Kommission die Möglichkeit haben, sofort anwendbare vorläufige Maßnahmen zu erlassen;"
  

[Abänd. 22]

   1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:"
Artikel 1
Die Kommission kann beschließen, den durch das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen – nachstehend ‚Abkommen‘ genannt – eingesetzten Gemischten Ausschuss mit den in den Artikeln 22, 24, 24a und 26 dieses Abkommens vorgesehenen Maßnahmen zu befassen. Die Kommission beschließt gegebenenfalls diese Maßnahmen nach dem Prüfverfahren des Artikels 7 Absatz 2 dieser Verordnung."
   2. Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:"
Gegebenenfalls beschließt die Kommission Schutzmaßnahmen nach dem Prüfverfahren des Artikels 7 Absatz 2."
   3. Artikel 4 erhält folgende Fassung:"
Artikel 4
1.  Erfordern außergewöhnliche Umstände in den Fällen der Artikel 24, 24a und 26 des Abkommens sowie im Falle von Ausfuhrbeihilfen, die eine unmittelbare und sofortige Auswirkung auf den Warenverkehr haben, ein sofortiges Eingreifen, so kann die Kommission die in Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe e des Abkommens vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen nach dem Beratungsverfahren des Artikels 7 Absatz 2 Artikels 7 Absatz 1a dieser Verordnung treffen. Bei Dringlichkeit findet Artikel 7 Absatz 3 Anwendung. [Abänd. 23]
2.  Wurde die Maßnahme der Kommission von einem Mitgliedstaat beantragt, so äußert sich die Kommission binnen einer Frist von höchstens fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags."
   3a. Artikel 5 wird gestrichen. [Abänd. 24]
   4. Folgender Artikel wird eingefügt:"
Artikel 7
1.  Die Kommission wird von dem nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung* eingesetzten Schutzmaßnahmenausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
1a.  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. [Abänd. 25]
2.  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
3.  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. xxxx182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5Artikel 4. [Abänd. 26]
3a.  Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt. [Abänd. 27]
* ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 1."
   4a. Folgender Artikel wird eingefügt:"
Artikel 7a
1.  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament einen halbjährlichen Bericht über die Anwendung und Durchführung des Abkommens vor. Der Bericht enthält Informationen über die Tätigkeiten der verschiedenen Gremien, die für die Überwachung der Durchführung des Abkommens und der Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Abkommen verantwortlich sind, einschließlich der Verpflichtungen in Bezug auf Handelshemmnisse.
2.  Der Bericht enthält darüber hinaus eine Zusammenfassung der Statistiken und legt die Entwicklung des Handels mit dem Königreich Norwegen dar.
3.  Der Bericht enthält Informationen über die Durchführung dieser Verordnung.
4.  Das Europäische Parlament kann binnen eines Monats, nachdem die Kommission ihren Bericht vorgelegt hat, die Kommission zu einer Ad-hoc-Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um Fragen zur Durchführung des Abkommens zu erörtern und zu klären.
5.  Die Kommission veröffentlicht den Bericht spätestens sechs Monate, nachdem sie ihn dem Europäischen Parlament vorgelegt hat."
  

[Abänd. 28]

3a.  Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren(34)[Abänd. 29]

Hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der Festlegung der näheren Bestimmungen und zur Änderung des Anhangs B der besagten Verordnung zu erlassen. Hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 sollten der Kommission zudem Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Maßnahmen, die zur Durchführung der besagten Verordnung erforderlich sind, nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zu erlassen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 wie folgt geändert:

[Abänd. 30]

   1. Folgende Erwägung 17a wird eingefügt:"
'Damit die für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen erlassen werden können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags Rechtsakte hinsichtlich der näheren Bestimmungen für die Anwendung von Artikel 6 Absätze 1 bis 3 gemäß Artikel 6 Absatz 4 zu erlassen, um die näheren Bestimmungen zwecks Ermittlung und Anwendung des gesenkten Agrarteilbetrags gemäß Artikel 7 Absatz 2 zu erlassen und Tabelle 2 des Anhangs B zu ändern. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungstätigkeiten angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden;‚"
  

[Abänd. 31]

   2. Erwägung 18 erhält folgende Fassung:"
'Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Annahme verschiedener Maßnahmen und den Erlass näherer Bestimmungen für die Kommunikation zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren*, ausgeübt werden.
* ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.‚"
  

[Abänd. 32]

   3. Artikel 2 Absatz 4 erhält folgende Fassung:"
–  4. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß den Artikeln 14a und 14b in Bezug auf den Erlass näherer Bestimmungen für die Anwendung dieses Artikels delegierte Rechtsakte zu erlassen.‘"
  

[Abänd. 33]

   4. Artikel 6 Absatz 4 erster Unterabsatz erhält folgende Fassung:"
–  '4. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß den Artikeln 14a und 14b in Bezug auf den Erlass näherer Bestimmungen für die Anwendung dieses Artikels delegierte Rechtsakte zu erlassen.‚"
  

[Abänd. 34]

   5. In Artikel 7 Absatz 2 erhält die Einleitung folgende Fassung:"
–  2. Sieht ein Präferenzabkommen einen herabgesetzten Agrarteilbetrag ‐ ob innerhalb eines Zollkontingents oder nicht ‐ vor, so wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß den Artikeln 14a und 14b in Bezug auf den Erlass von näheren Bestimmungen zur Ermittlung und Anwendung des gesenkten Agrarteilbetrags delegierte Rechtsakte zu erlassen, sofern in dem Abkommen folgendes festgelegt ist:‘"
  

[Abänd. 35]

   6. Artikel 7 Absatz 3 erhält folgende Fassung:"
–  '3. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß den Artikeln 14a und 14b in Bezug auf den Erlass von näheren Bestimmungen für die Eröffnung von Kontingenten und die Herabsetzung der nichtlandwirtschaftlichen Teilbeträge der Abgabe delegierte Rechtsakte zu erlassen."
  

[Abänd. 36]

   7. Artikel 8 wird wie folgt geändert:

[Abänd. 37]
   a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:"
–  '3. Die gemeinsamen Verfahren für die Anwendung der Erstattungsregelung dieses Artikels werden nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Prüfverfahren festgelegt.‚"
   b) Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:"
‚Diese Beträge werden nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Prüfverfahren festgelegt. Die für die Anwendung dieses Absatzes eventuell erforderlichen Durchführungsbestimmungen, insbesondere die Maßnahmen, die sicherstellen, dass im Rahmen einer Präferenzregelung zur Ausfuhr angemeldete Waren nicht in Wirklichkeit im Rahmen einer Regelung, die keine Präferenzbedingungen vorsieht, ausgeführt werden und umgekehrt, werden nach dem gleichen Verfahren erlassen.‘"
   c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:"
–  '6. Der Betrag, unterhalb dessen die kleineren Exporteure von der Vorlage von Bescheinigungen nach der Regelung über die Gewährung von Ausfuhrerstattungen befreit werden können, wird auf 50 000 EUR jährlich festgesetzt. Diese Obergrenze kann nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Prüfverfahren angepasst werden.‚"
   8. Artikel 9 erhält folgende Fassung:"
'Artikel 9
Falls bei Anwendung einer Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation auf einem bestimmten Gebiet Abschöpfungen, Abgaben oder andere Maßnahmen bei der Ausfuhr eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses des Anhangs A beschlossen werden, können nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Prüfverfahren entsprechende Maßnahmen bei bestimmten Waren getroffen werden, deren Ausfuhr aufgrund ihres hohen Gehalts an diesem landwirtschaftlichen Erzeugnis und aufgrund ihrer Verwendungsmöglichkeiten der Verwirklichung des in dem betreffenden Agrarbereich verfolgten Ziels schaden könnte; dabei ist den besonderen Interessen der Verarbeitungsindustrie gebührend Rechnung zu tragen. In dringenden Fällen erlässt die Kommission sofort geltende vorläufige Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 16 Absatz 3.‚"
  

[Abänd. 38]

   9. Artikel 10a Absatz 4 erster Unterabsatz erhält folgende Fassung:"
–  '4. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß den Artikeln 14a und 14b in Bezug auf den Erlass von näheren Bestimmungen delegierte Rechtsakte zu erlassen.‚"
  

[Abänd. 39]

   10. Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:"
'Die näheren Bestimmungen zu Unterabsatz 2, die die Bestimmung der dem aktiven Veredelungsverkehr zuzuführenden Grunderzeugnisse sowie die Kontrolle und die Planung der Mengen dieser Grunderzeugnisse ermöglichen, verschaffen den Marktteilnehmern zudem größere Transparenz dadurch, dass die einzuführenden Richtmengen vorher für jede einzelne gemeinsame Marktorganisation veröffentlicht werden. Diese Veröffentlichung erfolgt regelmäßig insbesondere aufgrund der Verwendung dieser Mengen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß den Artikeln 14a und 14b in Bezug auf den Erlass von näheren Bestimmungen delegierte Rechtsakte zu erlassen."
  

[Abänd. 40]

   11. Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
–  '2. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß den Artikeln 14a und 14b in Bezug auf die Änderung von Tabelle 2 des Anhangs B delegierte Rechtsakte zu erlassen, um sie den von der Union geschlossenen Verträgen anzupassen.‚"
  

[Abänd. 41]

   12. Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgenden Wortlaut:"
'Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß den Artikeln 14a und 14b in Bezug auf die Änderung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen.‚"
  

[Abänd. 42]

   13. Artikel 14 erhält folgende Fassung:"
Artikel 14
–  1. Nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Prüfverfahren können die Schwelle oder Schwellen festgelegt werden, unterhalb deren die nach Artikel 6 oder 7 bestimmten Beträge Null betragen. In dringenden Fällen erlässt die Kommission sofort geltende vorläufige Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 16 Absatz 3. Die Nichtanwendung dieser Agrarteilbeträge kann nach demselben Verfahren von besonderen Bedingungen abhängig gemacht werden, um die Entstehung künstlicher Handelsströme zu verhindern.
–  2. Nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Prüfverfahren kann eine Schwelle festgelegt werden, unterhalb derer die Mitgliedstaaten die für ein und denselben Vorgang nach dieser Verordnung geltenden Beträge nicht zu gewähren bzw. zu erheben brauchen. In dringenden Fällen erlässt die Kommission sofort geltende vorläufige Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 16 Absatz 3.‚"
  

[Abänd. 43]

   14. Folgender Artikel wird eingefügt: "
'Artikel 14a
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14b delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die näheren Bestimmungen zur Anwendung von Artikel 4 Absätze 1 und 2 zu erlassen, die näheren Bestimmungen zur Anwendung von Artikel 6 Absätze 1 bis 3 nach Maßgabe von Artikel 6 Absatz 4 zu erlassen, die näheren Bestimmungen zur Ermittlung und Anwendung des gesenkten landwirtschaftlichen Teilbetrags nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 2 zu erlassen und Tabelle 2 des Anhangs B zu ändern.‚"
  

[Abänd. 44]

   15. Folgender Artikel wird eingefügt:"
'Artikel 14b
–  1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
–  2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren ab ...(35) einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
–  3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
–  4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
–  5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.‚"
  

[Abänd. 319]

   16. Artikel 16 erhält folgende Fassung:"
'Artikel 16
–  1. Die Kommission wird von einem Ausschuss für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen (nachstehend ‚Ausschuss‘ genannt), unterstützt.
–  2. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
–  3. Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4.
–  4. Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses dies verlangt.‚"
  

[Abänd. 320]

   17. Artikel 17 wird gestrichen.[Abänd. 46]
   18. Artikel 18 erhält folgende Fassung:"
'Artikel 18
Die notwendigen Maßnahmen zur Anpassung dieser Verordnung an die Änderungen der Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen im Bereich der Landwirtschaft mit dem Ziel der Aufrechterhaltung der derzeitigen Regelung werden nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.‚"
  

[Abänd. 47]

   19. Artikel 20 erhält folgende Fassung: "
'Artikel 20
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Angaben zum einen über Einfuhr und Ausfuhr, gegebenenfalls auch über die Herstellung der Waren, und zum anderen über die administrativen Durchführungsmaßnahmen mit. Die Einzelheiten dieser Mitteilungen werden nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Prüfverfahren festgelegt.‚"
  

[Abänd. 48]

4.  Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln(36)

Hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Maßnahmen, die zur Durchführung der besagten Verordnung erforderlich sind, nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011, zu treffen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 3286/94 wie folgt geändert:

   -1. Folgende Erwägung 4a wird eingefügt:"
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren*, ausgeübt werden.
* ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13"
  

[Abänd. 49]

   -1a. Folgende Erwägung 4b wird eingefügt:"
Das Beratungsverfahren sollte für die Aussetzung laufender Prüfungsmaßnahmen angewendet werden, da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass der endgültigen Maßnahmen auswirken. Würde eine Verzögerung bei der Einführung von Maßnahmen zu einem schwer wiedergutzumachenden Schaden führen, muss die Kommission die Möglichkeit haben, sofort anwendbare vorläufige Maßnahmen zu erlassen."
  

[Abänd. 50]

   -1b. Erwägung 9 erhält folgende Fassung:"
Die institutionellen und verfahrenstechnischen Bestimmungen von Artikel 207 des Vertrags sollten beachtet werden. Daher sollten das Europäische Parlament und der gemäß diesem Artikel eingesetzte Ausschuss über die Entwicklung von Einzelfällen unterrichtet werden, um ihnen die Möglichkeit zu geben, die weiterreichenden politischen Folgen zu erwägen;"
  

[Abänd. 51]

   -1c. Erwägung 10 erhält folgende Fassung:"
Erweist sich eine Übereinkunft mit einem Drittland als das am ehesten geeignete Mittel zur Beilegung eines Streits im Zusammenhang mit einem Handelshemmnis, so sollten die diesbezüglichen Verhandlungen nach den Verfahren des Artikels 207 des Vertrags und insbesondere im Benehmen mit dem mit diesem Artikel eingesetzten Ausschuss und dem Europäischen Parlament geführt werden;"
  

[Abänd. 52]

   1. Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:"
3.  Stellt sich heraus, dass der Antrag nicht genügend Beweise enthält, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, so wird der Antragsteller hiervon unterrichtet."
   2. Artikel 6 Absatz 4 erhält folgende Fassung:"
4.  Stellt sich heraus, dass der Antrag nicht genügend Beweise enthält, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, so wird der Mitgliedstaat hiervon unterrichtet."
  3. Artikel 7 wird wie folgt geändert:

[Abänd. 54]
   a) Die Überschrift des Artikels erhält folgende Fassung: „Ausschussverfahren“.
   b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:"
1.  a) Die Kommission wird vom Ausschuss ‚Handelshemmnisse‘, im Folgenden ‚Ausschuss‘ genannt, unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
aa)  Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.[Abänd. 53]
b)  Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
ba)  Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt."
   c) In Absatz 2 werden die ersten beiden Sätze gestrichen.
   d) Absätze 3 und 4 werden gestrichen.
   4. In Artikel 8 Absatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:"
1.  Wird für die Kommission ersichtlich, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens zu rechtfertigen, und dass dies im Interesse der Union notwendig wäre, so verfährt die Kommission wie folgt:"
   5. Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:"
a)  Die Kommission und die Mitgliedstaaten sowie deren Bedienstete geben die Informationen, die sie gemäß dieser Verordnung erhalten haben und die vertraulich sind oder von einer an einem Untersuchungsverfahren beteiligten Partei vertraulich mitgeteilt werden, nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis des Auskunftgebers bekannt."
  6. Artikel 11 wird wie folgt geändert:

[Abänd. 55]
[Abänd. 56]
[Abänd. 57]
   a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:"
1.  Stellt sich in dem Untersuchungsverfahren heraus, dass die Interessen der Union keine Maßnahme erfordern, so stellt die Kommission die Untersuchung nach dem Prüfverfahren des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b ein. Der Vorsitz kann die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe ba einholen. "
   b) Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:"
a)  Wenn die betreffenden Drittländer nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens Maßnahmen treffen, die als zufriedenstellend beurteilt werden, so dass ein Tätigwerden der Union nicht erforderlich ist, kann die Kommission die Untersuchung nach dem Beratungsverfahren des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe bArtikels 7 Absatz 1 Buchstabe aa aussetzen."
   c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:"
3.  Stellt sich nach einem Untersuchungsverfahren oder zu irgendeiner Zeit vor, während oder nach einem internationalen Streitbeilegungsverfahren heraus, dass das am ehesten geeignete Mittel zur Beilegung eines Streits im Zusammenhang mit einem Handelshemmnis der Abschluss einer Übereinkunft mit dem betroffenen Drittland oder den betreffenden Drittländern ist, das die wesentlichen materiellen Rechte der Union oder des betroffenen Drittlands oder der betroffenen Drittländer verändern kann, so setzt die Kommission die Untersuchung nach dem Beratungsverfahren des Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe aa aus, und Verhandlungen werden gemäß Artikel 207 des Vertrags geführt."
   7. Artikel 13 erhält folgende Fassung:"
Artikel 13
Beschlussfassungsverfahren
1.  Wenn die Union im Anschluss an einen Antrag nach den Artikeln 3, 4 oder 6 förmliche internationale Konsultations- oder Streitbeilegungsverfahren anwendet, werden die Entscheidungen über die Einleitung, die Durchführung und den Abschluss dieser Verfahren von der Kommission gefasst.
2.  Wenn die Union nach Beachtung von Artikel 12 Absatz 2 über handelspolitische Maßnahmen entscheiden muss, die gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c oder Artikel 12 zu treffen sind, beschließt sie unverzüglich nach Artikel 207 des Vertrags und gegebenenfalls nach Maßgabe sonstiger anwendbarer Verfahren."
   7a. Folgender Artikel wird eingefügt:"
Artikel 13a
Bericht
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament jedes Jahr einen Bericht über die Anwendung und Durchführung der Verordnung vor. Der Bericht enthält Informationen über die Tätigkeiten der Kommission und des Ausschusses ‚Handelshemmnisse‘. Die Kommission veröffentlicht den Bericht spätestens sechs Monate, nachdem sie ihn dem Europäischen Parlament vorgelegt hat."
  

[Abänd. 58]

   8. Artikel 14 wird gestrichen.

5.  Verordnung (EG) Nr. 385/96 des Rates vom 29. Januar 1996 über den Schutz gegen schädigende Preisgestaltung im Schiffbau(37)

Hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 385/96 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Maßnahmen, die zur Durchführung der besagten Verordnung erforderlich sind, nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011, zu treffen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 385/96 wie folgt geändert:

   -1. Erwägung 25 erhält folgende Fassung:"
* ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
   (25) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren*, ausgeübt werden.
"
  

[Abänd. 59]

   1. Artikel 5 Absatz 11 erhält folgende Fassung:"
–  ‚11. Stellt sich heraus, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, so eröffnet die Kommission innerhalb von 45 Tagen nach der Antragstellung oder im Fall der Einleitung gemäß Absatz 8 spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verkauf des Schiffes bekannt war oder bekannt sein musste, unbeschadet des Artikels 15 Absatz 2 ein Verfahren und veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Reichen die Beweise nicht aus, so wird der Antragsteller hiervon innerhalb von 45 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag bei der Kommission gestellt worden ist, unterrichtet.‘"
  2. Artikel 7 wird wie folgt geändert:

[Abänd. 60]
   a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
2.  Stellt sich heraus, dass keine Maßnahmen notwendig sind, so werden die Untersuchung oder die Verfahren abgeschlossen. Die Kommission stellt die Untersuchung nach dem Prüfverfahren des Artikels 10 Absatz 2 ein. Der Vorsitz kann die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren gemäß Artikel 10 Absatz 2a einholen."
   b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:"
Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass eine schädigende Preisgestaltung und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen, so erlegt die Kommission nach dem Prüfverfahren des Artikels 10 Absatz 2 der Werft eine Abgabe wegen schädigender Preisgestaltung auf. Die Höhe dieser Abgabe wird in gleicher Höhe wie die festgestellte Spanne der schädigenden Preisgestaltung festgesetzt. Die Kommission trifft die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung ihres Beschlusses, insbesondere zur Erhebung der Abgabe wegen schädigender Preisgestaltung."
   3. Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"
Die Untersuchung kann ohne Einführung einer Abgabe wegen schädigender Preisgestaltung abgeschlossen werden, wenn die Werft den Verkauf des Schiffes, das Gegenstand der schädigenden Preisgestaltung ist, definitiv und bedingungslos rückgängig macht oder eine von der Kommission genehmigte alternative gleichwertige Abhilfemaßnahme durchführt."
   4. Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"
1.  Zahlt die betreffende Werft die ihr nach Artikel 7 auferlegte Abgabe nicht, so verhängt die Kommission für die von der betreffenden Werft gebauten Schiffe Gegenmaßnahmen in Form der Verweigerung der Rechte für das Laden und das Löschen."
   5. Artikel 10 erhält folgende Fassung:"
Artikel 10
Ausschussverfahren
1.  Die Kommission wird vom Ausschuss ‚Schädigende Preisgestaltung im Schiffbau‘ unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2.  Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2a.  Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt."
  

[Abänd. 61]

   6. Artikel 13 Absatz 5 erhält folgende Fassung:"
5.  Die Kommission und die Mitgliedstaaten sowie deren Bedienstete geben die Informationen, die sie gemäß dieser Verordnung erhalten haben und deren vertrauliche Behandlung vom Auskunftgeber beantragt worden ist, nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis des Auskunftgebers bekannt. Zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten ausgetauschte Informationen oder von den Behörden der Union oder ihrer Mitgliedstaaten vorbereitete interne Dokumente werden außer in den in dieser Verordnung vorgesehenen besonderen Fällen nicht bekanntgegeben."
   7. Artikel 14 Absatz 3 erhält folgende Fassung:"
3.  Die Unterrichtung erfolgt schriftlich. Sie erfolgt unter der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen so bald wie möglich und normalerweise spätestens einen Monat vor einer endgültigen Entscheidung. Ist die Kommission nicht in der Lage, über bestimmte Tatsachen oder Erwägungen innerhalb dieser Frist zu unterrichten, so werden diese so bald wie möglich danach mitgeteilt. Die Unterrichtung greift einem etwaigen späteren Beschluss der Kommission nicht vor; stützt sich dieser Beschluss jedoch auf andere Tatsachen und Erwägungen, so erfolgt die Unterrichtung darüber so bald wie möglich."
   7a. Folgender Artikel wird eingefügt:"
Artikel 14a
Bericht
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament jedes Jahr einen Bericht über die Anwendung und Durchführung der Verordnung vor. Der Bericht enthält Informationen über die Tätigkeiten der Kommission und des Ausschusses ‚Schädigende Preisgestaltung im Schiffbau‘. Die Kommission veröffentlicht den Bericht spätestens sechs Monate, nachdem sie ihn dem Europäischen Parlament vorgelegt hat."
  

[Abänd. 62]

6.  Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen(38)

Hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags Rechtsakte hinsichtlich der Änderung des Anhangs der besagten Verordnung zu erlassen. Zudem sollten der Kommission für den Erlass der Maßnahmen, die zur Durchführung der besagten Verordnung erforderlich sind, Durchführungsbefugnisse im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011, übertragen werden.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 2271/96 wie folgt geändert:

   -1. Erwägung 9 erhält folgende Fassung:"
* ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
   (9) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Festlegung der Kriterien, nach denen es Personen genehmigt wird, ganz oder teilweise Forderungen oder Verboten, auch Forderungen ausländischer Gerichte, nachzukommen, soweit anderenfalls ihre Interessen oder die der Union schwer geschädigt würden, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren*, ausgeübt werden;
"
  

[Abänd. 63]

   -1a. Folgende Erwägung 9a wird eingefügt:"
   (9a) Damit die für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen erlassen werden können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags Rechtsakte zu erlassen, um Gesetzesvorschriften in den Anhang zu dieser Verordnung aufzunehmen oder sie aus diesem Anhang zu streichen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden;
"
  

[Abänd. 64]

   1. Artikel 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:"
Die Kommission kann gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags und unbeschadet des Artikels 7 Buchstabe c delegierte Rechtsakte nach den Artikeln 11a, 11b und 11c erlassen, um dem Anhang zu dieser Verordnung Gesetze hinzuzufügen oder hieraus zu streichen."
   2. Artikel 8 erhält folgende Fassung:"
Artikel 8
1.  Zur Durchführung von Artikel 7 Buchstaben b und c wird die Kommission durch den Ausschuss für extraterritoriale Rechtsakte unterstützt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einenDer Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. [Abänd. 65]
2.  Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2a.  Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt."
  

[Abänd. 66]

   3. Die folgenden Artikel werden eingefügt:"
Artikel 11a
  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 1 in Bezug auf die Aufnahme von Gesetzesvorschriften in den Anhang zu dieser Verordnung oder deren Streichung daraus delegierte Rechtsakte zu erlassen.1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 1 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.
2.  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt annimmt, notifiziert sie diesen zeitgleich dem Europäischen Parlament und dem Rat.
3.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission nach Maßgabe der Artikel 11b und 11c übertragen.[Abänd. 67]
Artikel 11b
1.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 1 Unterabsatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. [Abänd. 68]
2.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab …(39) übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn,Das Organ, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechenein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, ist bestrebt, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Entscheidung zu unterrichten und dabei die übertragenen Befugnisse, die gegebenenfalls widerrufen werden, zu nennen und etwaige Gründe für den Widerruf anzugeben.einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. [Abänd. 321]
3.  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss zum über den Widerruf beendet die Übertragung der in dem diesem Beschluss genannte angegebenen Befugnisübertragung. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbar oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
3a.  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. [Abänd. 68]
3b.  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert."
  

[Abänd. 322]

Artikel 11c

1.  Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt binnen zwei Monaten ab dem Tag der Notifizierung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.

2.  Haben bei Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, wird er im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.

Der delegierte Rechtsakt kann bereits vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, falls das Europäische Parlament und der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben.

3.  Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, begründet seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt.„

[Abänd. 69]

7.  Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 des Rates vom 23. Juli 2001 über die möglichen Maßnahmen der Gemeinschaft aufgrund eines vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichts über Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen(40)

Hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Maßnahmen, die zur Durchführung der besagten Verordnung erforderlich sind, nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zu treffen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 wie folgt geändert:

   -1. Folgende Erwägung wird angefügt:"
(6a)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für den Erlass oder die Aussetzung von Maßnahmen, mit denen den Empfehlungen und Entscheidungen des WTO-Streitbeilegungsgremiums nachgekommen werden soll, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren*, erlassen werden.
* ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13."
  

[Abänd. 70]

   -1a. Folgende Erwägung wird eingefügt:"
(6b)  Das Beratungsverfahren sollte für die Aussetzung von Maßnahmen für einen bestimmten Zeitraum angewendet werden, da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf die Annahme der endgültigen Schutzmaßnahmen auswirken. Würde eine Verzögerung bei der Einführung von Maßnahmen zu einem schwer wiedergutzumachenden Schaden führen, muss die Kommission die Möglichkeit haben, sofort anwendbare vorläufige Maßnahmen zu erlassen."
  

[Abänd. 71]

  1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

[Abänd. 72]
[Abänd. 73]
   a) In Absatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:"
1.  Nimmt das SBG einen Bericht über eine aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern*, der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern** oder der vorliegenden Verordnung ergriffene Maßnahme der Union (nachstehend ‚angefochtene Maßnahme‘ genannt) an, so kann die Kommission nach dem Prüfverfahren des Artikels 3a Absatz 2 eine oder mehrere der nachstehenden Maßnahmen ergreifen, sofern sie dies für angemessen erachtet.
* ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.
** ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93."
   aa) Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:"
   b) andere besondere Maßnahmen zur Durchführung eines Rechtsaktes, die unter den Umständen des Einzelfalls angemessen erscheinen.
"
   b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:"
3.  Ist es angemessen, vor oder gleichzeitig mit dem Ergreifen von Maßnahmen nach Absatz 1 eine Überprüfung durchzuführen, so leitet die Kommission eine solche Überprüfung ein."
   c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:"
4.  Ist es angemessen, die angefochtene oder geänderte Maßnahme auszusetzen, so beschließt die Kommission nach dem Beratungsverfahren des Artikels 3a Absatz 2 Artikels 3a Absatz 1a eine solche Aussetzung für einen begrenzten Zeitraum."
  2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

[Abänd. 74]
   a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:"
1.  Die Kommission kann auch Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 1 ergreifen, um den rechtlichen Auslegungen in einem vom SBG angenommenen Bericht in Bezug auf eine nicht angefochtene Maßnahme Rechnung zu tragen, sofern sie dies für angemessen erachtet."
   b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:"
3.  Ist es angemessen, vor oder gleichzeitig mit dem Ergreifen von Maßnahmen gemäß Absatz 1 eine Überprüfung durchzuführen, so leitet die Kommission eine solche Überprüfung ein."
   c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:"
4.  Ist es angemessen, eine nicht angefochtene oder geänderte Maßnahme auszusetzen, so beschließt die Kommission nach dem Beratungsverfahren des Artikels 3a Absatz 2Artikels 3a Absatz 1a eine solche Aussetzung für einen begrenzten Zeitraum."
   3. Folgender Artikel 3a wird eingefügt:"
Artikel 3a
1.  Die Kommission wird je nach Fall von dem nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingesetzten Antidumpingausschuss oder von dem nach Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 eingesetzten Antisubventionsausschuss unterstützt. Bei diesen Ausschüssen handelt es sich um Ausschüsse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
1a.  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.[Abänd. 75]
2.  Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2a.  Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt."
  

[Abänd. 76]

   3a. Der folgende Artikel wird eingefügt:"
'Artikel 3b
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament jedes Jahr einen Bericht über die Anwendung und Durchführung der Verordnung vor. Der Bericht enthält Informationen über die Tätigkeiten, Vorgehensweisen und Beschlüsse der Kommission, des Antidumping- und des Antisubventionsausschusses. Die Kommission veröffentlicht den Bericht spätestens sechs Monate, nachdem sie ihn dem Europäischen Parlament vorgelegt hat."
  

[Abänd. 77]

8.  Verordnung (EG) Nr. 2248/2001 des Rates vom 19. November 2001 über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien und für die Anwendung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kroatien andererseits(41)

Hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 2248/2001 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Maßnahmen, die zur Durchführung der besagten Verordnung erforderlich sind, nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates, zu treffen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 2248/2001 wie folgt geändert:

   -1. Erwägung 6 erhält folgende Fassung:"
Durchführungsrechtsakte der Kommission zur Änderung der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Codes bringen keine inhaltlichen Änderungen mit sich."
  

[Abänd. 78]

   -1a. Erwägung 10 erhält folgende Fassung:"
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für den Erlass der Durchführungsvorschriften zu einigen Bestimmungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren*, erlassen werden.
* ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13."
  

[Abänd. 79]

   -1b. Folgende Erwägung wird angefügt:"
(10a)  Das Beratungsverfahren sollte für den Erlass sofortiger Maßnahmen im Falle außergewöhnlicher und kritischer Umstände angewendet werden, da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass endgültiger Maßnahmen auswirken. Würde eine Verzögerung bei der Einführung von Maßnahmen zu einem schwer wiedergutzumachenden Schaden führen, muss die Kommission die Möglichkeit haben, sofort anwendbare vorläufige Maßnahmen zu erlassen."
  

[Abänd. 80]

   -1c. Folgende Erwägung wird angefügt:"
(10b)  Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit besonderen und kritischen Umständen im Sinne des Artikels 25 Absatz 4 Buchstabe b und des Artikels 26 Absatz 4 des Interimsabkommens und später des Artikels 38 Absatz 4 Buchstabe b und des Artikels 39 Absatz 4 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist."
  

[Abänd. 81]

   -1d. Artikel 2 erhält folgende Fassung:"
Artikel 2
Zugeständnisse für ‚Baby-beef‘
Die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 14 Absatz 2 des Interimsabkommens und zu Artikel 27 Absatz 2 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens über das Zollkontingent für ‚Baby-beef‘ werden von der Kommission nach dem Prüfverfahren des Artikels 7fa Absatz 5 dieser Verordnung erlassen."
  

[Abänd. 82]

   -1e. Artikel 3 wird gestrichen. [Abänd. 83]
   -1f. Artikel 4 erhält folgende Fassung:"
Artikel 4
Zugeständnisse für Fischereierzeugnisse
Die Durchführungsvorschriften zu Artikel 15 Absatz 1 des Interimsabkommens und zu Artikel 28 Absatz 1 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens über die Zollkontingente für Fisch und Fischereierzeugnisse, die in Anhang Va der beiden Abkommen aufgeführt sind, werden von der Kommission nach dem Prüfverfahren des Artikels 7fa Absatz 5 dieser Verordnung erlassen."
  

[Abänd. 84]

   -1g. Artikel 5 wird gestrichen. [Abänd. 85]
   -1h. Artikel 7 erhält folgende Fassung:"
Artikel 7
Technische Anpassungen
Änderungen und technische Anpassungen der nach dieser Verordnung erlassenen Durchführungsvorschriften, die wegen einer Änderung der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Unterpositionen notwendig werden oder die sich aus dem Abschluss neuer Präferenzabkommen, Protokolle, Briefwechsel oder sonstiger Übereinkünfte zwischen der Union und Kroatien ergeben und die keine wesentlichen Änderungen beinhalten dürfen, werden nach dem in Artikel 7fa Absatz 5 vorgesehenen Prüfverfahren erlassen."
  

[Abänd. 86]

   1. Artikel 7a wird wie folgt geändert:

a)  Die folgenden Absätze 3a und 3b werden eingefügt:"

3a)  Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. xxxx/2011.

3b)  Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. xxxx/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

   a) Die Absätze 2, 3 und 4 werden gestrichen.[Abänd. 87]
   b) Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
  

Bei Abschluss der Konsultationen kann die Kommission, sofern sich keine andere Regelung als möglich erweist, nach dem Prüfverfahren des Artikels 7a Absatz 3aArtikels 7fa Absatz 5 dieser Verordnung beschließen, nicht tätig zu werden oder geeignete Maßnahmen nach Artikel 25 und 26 des Interimsabkommens und später nach Artikel 38 und 39 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zu treffen. Bei Dringlichkeit findet Artikel 7a Absatz 3bArtikel 7fa Absatz 7 dieser Verordnung Anwendung.

"

[Abänd. 88]

   c) Absätze 7, 8 und 9 werden gestrichen.
   2. Artikel 7b erhält folgende Fassung:"
'Artikel 7b
Besondere und kritische Umstände
Unter den besonderen und kritischen Umständen im Sinne des Artikels 25 Absatz 4 Buchstabe b und des Artikels 26 Absatz 4 des Interimsabkommens und später des Artikels 38 Absatz 4 Buchstabe b und des Artikels 39 Absatz 4 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens kann die Kommission nach dem Beratungsverfahren des Artikels 7a Absatz 3aArtikels 7fa Absatz 4 Sofortmaßnahmen nach Artikel 25 und 26 des Interimsabkommens und später nach Artikel 38 und 39 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens treffen. Bei Dringlichkeit findet Artikel 7a Absatz 3bArtikel 7fa Absatz 6 Anwendung. [Abänd. 89]
Geht bei der Kommission das Ersuchen eines Mitgliedstaats ein, so fasst sie innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens einen Beschluss.' "

3.  Artikel 7e Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "

‚Gegebenenfalls trifft sie Schutzmaßnahmen nach dem Prüfverfahren des Artikels 7a Absatz 3aArtikels 7fa Absatz 5, außer bei Beihilfefällen, für die die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern* gilt und in denen die Maßnahmen nach den in der genannten Verordnung festgelegten Verfahren getroffen werden. [Abänd. 90]

* ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.‚

"

  3a. Artikel 7f wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:"
3.  Bis bei den in Absatz 2 dieses Artikels genannten Konsultationen eine für beide Seiten zufrieden stellende Lösung erreicht worden ist, kann die Kommission gemäß Artikel 30 des Interimsabkommens und später gemäß Artikel 43 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens sowie nach dem Prüfverfahren des Artikels 7fa Absatz 5 dieser Verordnung andere geeignete Maßnahmen treffen, die sie für notwendig erachtet."
   b) Die Absätze 4, 5 und 6 werden gestrichen. [Abänd. 91]
   3b. Folgender Artikel wird eingefügt:"
Artikel 7fa
Ausschussverfahren
1.  Für die Zwecke des Artikels 2 wird die Kommission von dem in Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 vorgesehenen Ausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2.  Für die Zwecke des Artikels 4 wird die Kommission von dem mit Artikel 248a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 eingesetzten Ausschuss für den Zollkodex unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
3.  Für die Zwecke der Artikel 7a, 7b, 7e und 7f wird die Kommission von dem nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über die gemeinsame Einfuhrregelung* eingesetzten Beratungsausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
4.  Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
5.  Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
6.  Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4.
7.  Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.
8.  Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt. [Abänd. 92]
* ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 53"

9.  Verordnung (EG) Nr. 153/2002 des Rates vom 21. Januar 2002 über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits und über die Anwendung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits(42)

Hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 153/2002 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Maßnahmen, die zur Durchführung der besagten Verordnung erforderlich sind, nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates, zu treffen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 153/2002 wie folgt geändert:

   -1. Erwägung 6 erhält folgende Fassung:"
Durchführungsrechtsakte der Kommission zur Änderung der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Codes bringen keine wesentlichen Änderungen mit sich."
  

[Abänd. 93]

   -1a. Erwägung 11 erhält folgende Fassung:"
(11)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für den Erlass der Durchführungsvorschriften zu einigen Bestimmungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren*, erlassen werden.
* ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13."
  

[Abänd. 94]

   -1b. Folgende Erwägung wird angefügt:"
(11a)  Das Beratungsverfahren sollte für den Erlass sofortiger Maßnahmen im Falle außergewöhnlicher und kritischer Umstände angewendet werden, da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass endgültiger Maßnahmen auswirken. Würde eine Verzögerung bei der Einführung von Maßnahmen zu einem schwer wiedergutzumachenden Schaden führen, muss die Kommission die Möglichkeit haben, sofort anwendbare vorläufige Maßnahmen zu erlassen."
  

[Abänd. 95]

   -1c. Folgende Erwägung wird angefügt:"
(11b)  Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit besonderen und kritischen Umständen im Sinne des Artikels 24 Absatz 4 Buchstabe b und des Artikels 25 Absatz 4 des Interimsabkommens und später des Artikels 37 Absatz 4 Buchstabe b und des Artikels 38 Absatz 4 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist."
  

[Abänd. 96]

   -1d. Artikel 2 erhält folgende Fassung:"
'Artikel 2
Zugeständnisse für ‚Baby-beef‘
Die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 14 Absatz 2 des Interimsabkommens und zu Artikel 27 Absatz 2 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens über das Zollkontingent für ‚Baby-beef‘ werden von der Kommission nach dem Prüfverfahren des Artikels 7fa Absatz 5 dieser Verordnung erlassen.‚"
  

[Abänd. 97]

   -1e. Artikel 3 wird gestrichen. [Abänd. 98]
   -1f. Artikel 4 erhält folgende Fassung:"
Artikel 4
Weitere Zugeständnisse
Werden nach Artikel 29 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens bzw. Artikel 16 des Interimsabkommens zusätzliche Zugeständnisse für Fischereiprodukte im Rahmen von Zollkontingenten eingeräumt, so werden detaillierte Durchführungsbestimmungen für diese Zollkontingente von der Kommission nach dem Prüfverfahren des Artikels 7fa Absatz 5 dieser Verordnung erlassen."
  

[Abänd. 99]

   -1g. Artikel 5 wird gestrichen. [Abänd. 100]
   -1h. Artikel 7 erhält folgende Fassung:"
'Artikel 7
Technische Anpassungen
Änderungen und technische Anpassungen der nach dieser Verordnung erlassenen detaillierten Durchführungsbestimmungen, die wegen einer Änderung der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Unterpositionen notwendig werden oder die sich aus dem Abschluss neuer Abkommen, Protokolle, Briefwechsel oder sonstiger Übereinkünfte zwischen der Union und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ergeben und die keine wesentlichen Änderungen beinhalten dürfen, werden nach dem in Artikel 7fa Absatz 5 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren erlassen.‚"
  

[Abänd. 101]

   1. Artikel 7a wird wie folgt geändert:

a)  Die folgenden Absätze 3a und 3b werden eingefügt:"

3a)  Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. xxxx/2011.

3b)  Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. xxxx/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

"

   a) Die Absätze 2, 3 und 4 werden gestrichen. [Abänd. 102]
   b) Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"
Bei Abschluss der Konsultationen kann die Kommission, sofern sich keine andere Regelung als möglich erweist, nach dem Prüfverfahren des Artikel 7a Absatz 3aArtikels 7fa Absatz 5 dieser Verordnung beschließen, nicht tätig zu werden oder geeignete Maßnahmen nach Artikel 24 und 25 des Interimsabkommens- und später nach Artikel 37 und 38 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zu treffen. Bei Dringlichkeit findet Artikel 7a Absatz 3bArtikel 7fa Absatz 7 dieser Verordnung Anwendung."
  

[Abänd. 103]

   c) Absätze 7, 8 und 9 werden gestrichen.
   2. Artikel 7b erhält folgende Fassung:"
Artikel 7b
Besondere und kritische Umstände
Unter den besonderen und kritischen Umständen im Sinne des Artikels 24 Absatz 4 Buchstabe b und des Artikels 25 Absatz 4 des Interimsabkommens und später des Artikels 37 Absatz 4 Buchstabe b und des Artikels 38 Absatz 4 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens kann die Kommission nach dem Beratungsverfahren des Artikels 7a Absatz 3aArtikels 7fa Absatz 4 Sofortmaßnahmen nach Artikel 24 und 25 des Interimsabkommens und später nach Artikel 37 und 38 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens treffen. Bei Dringlichkeit findet Artikel 7a Absatz 3bArtikel 7fa Absatz 6 Anwendung. [Abänd. 104]
Geht bei der Kommission das Ersuchen eines Mitgliedstaats ein, so fasst sie innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens einen Beschluss."
   3. Artikel 7e Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "
‚Gegebenenfalls trifft sie Schutzmaßnahmen nach dem Prüfverfahren des Artikels 7a Absatz 3aArtikels 7fa Absatz 5, außer bei Beihilfefällen, für die die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern* gilt und in denen die Maßnahmen nach den in der genannten Verordnung festgelegten Verfahren getroffen werden. [Abänd. 105]
* ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.‚"
  3a. Artikel 7f wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:"
3.  Bis bei den in Absatz 2 dieses Artikels genannten Konsultationen eine für beide Seiten zufrieden stellende Lösung erreicht worden ist, kann die Kommission gemäß Artikel 30 des Interimsabkommens und später gemäß Artikel 43 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens sowie nach dem Prüfverfahren des Artikels 7fa Absatz 5 dieser Verordnung andere geeignete Maßnahmen treffen, die sie für notwendig erachtet."
   b) Die Absätze 4, 5 und 6 werden gestrichen. [Abänd. 106]
   3b. Folgender Artikel wird eingefügt:"
Artikel 7fa
Ausschussverfahren
1.  Für die Zwecke des Artikels 2 wird die Kommission von dem in Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 vorgesehenen Ausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2.  Für die Zwecke des Artikels 4 wird die Kommission von dem mit Artikel 248a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 eingesetzten Ausschuss für den Zollkodex unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
3.  Für die Zwecke der Artikel 7a, 7b, 7e und 7f wird die Kommission von dem nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über die gemeinsame Einfuhrregelung* eingesetzten Beratungsausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
4.  Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
5.  Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
6.  Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4.
7.  Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.
8.  Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt. [Abänd. 107]
* ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 53."

10.  Verordnung (EG) Nr. 427/2003 des Rates vom 3. März 2003 über einen befristeten warenspezifischen Schutzmechanismus für die Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern(43)

Hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 427/2003 sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags Rechtsakte hinsichtlich der Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 625/2009 zu erlassen. Zudem sollten der Kommission für den Erlass der Maßnahmen, die zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 427/2003 erforderlich sind, Durchführungsbefugnisse im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 übertragen werden. [Abänd. 108]

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 427/2003 wie folgt geändert:

   -1. Folgende Erwägung wird eingefügt:"
(21a)  Damit die für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen erlassen werden können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags Rechtsakte hinsichtlich der Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 625/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern* zu erlassen, um Länder aus der Liste von Drittländern in diesem Anhang zu streichen, wenn diese der WTO beitreten. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
* ABl. L 185 vom 17.7.2009, S. 1."
  

[Abänd. 109]

   -1a. Erwägung 22 erhält folgende Fassung:"
(22)   Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren*, ausgeübt werden.
* ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13."
  

[Abänd. 110]

   -1b. Folgende Erwägung wird eingefügt:"
(22a)  Das Beratungsverfahren sollte für den Erlass von Überwachungsmaßnahmen und vorläufigen Maßnahmen angewendet werden, da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass endgültiger Schutzmaßnahmen auswirken. Würde eine Verzögerung bei der Einführung von Maßnahmen zu einem schwer wiedergutzumachenden Schaden führen, muss die Kommission die Möglichkeit haben, sofort anwendbare vorläufige Maßnahmen zu erlassen."
  

[Abänd. 111]

   -1c. Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"
(1)  Eine Untersuchung wird auf Antrag eines Mitgliedstaates, einer juristischen Person oder einer Organisation ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen des Wirtschaftszweiges der Union handelt, oder auf Veranlassung der Kommission eingeleitet, wenn es für die Kommission ersichtlich ist, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen."
  

[Abänd. 112]

   -1d. In Artikel 5 wird folgender Absatz eingefügt:"
2a.  Der Antrag auf Einleitung einer Untersuchung muss Beweise enthalten, dass die Bedingungen für die Einführung der Schutzmaßnahme nach Artikel 1 Absatz 1 erfüllt sind. Der Antrag hat regelmäßig folgende Angaben zu enthalten: Rate und Umfang der Steigerung der Einfuhren der betreffenden Ware in absoluten und relativen Zahlen, Anteil der gestiegenen Einfuhren am Inlandsmarkt, Veränderungen in Bezug auf Absatz- und Produktionsvolumen, Produktivität, Kapazitätsauslastung, Gewinne und Verluste sowie Beschäftigung.
Eine Untersuchung kann auch eingeleitet werden, wenn in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein schlagartiger Anstieg der Einfuhren zu verzeichnen ist, sofern genügend Beweise dafür vorliegen, dass die Voraussetzungen für die Einleitung einer Untersuchung unter Berücksichtigung von in Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 genannten Faktoren erfüllt sind."
  

[Abänd. 113]

   1. Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:"
4.  Wird festgestellt, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, und führen die Konsultationen gemäß Absatz 3 nicht zu einer beide Seiten zufrieden stellenden Lösung, so veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung."
   1a. Folgender Artikel wird eingefügt:"
Artikel 6a
Vorherige Überwachungsmaßnahmen
1.  Entwickeln sich die Einfuhren einer Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China so, dass sie eine der in den Artikeln 2 und 3 genannten Situationen hervorrufen könnten, so können die Einfuhren dieser Ware vorherigen Überwachungsmaßnahmen unterworfen werden.
2.  Bei einem auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten konzentrierten plötzlichen Anstieg der Einfuhren von Waren sensibler Sektoren kann die Kommission vorherige Überwachungsmaßnahmen einleiten.
3.  Vorherige Überwachungsmaßnahmen werden von der Kommission nach dem Beratungsverfahren des Artikels 15 Absatz 1a getroffen.
4.  Die Geltungsdauer vorheriger Überwachungsmaßnahmen ist begrenzt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, endet ihre Geltungsdauer am Ende des zweiten Sechsmonatszeitraums, der auf die sechs Monate folgt, in denen sie eingeführt worden sind."
  

[Abänd. 114]

  2. Artikel 7 wird wie folgt geändert:

[Abänd. 115]
   a) In Absatz 1 erhalten Satz 2 und 3 folgende Fassung:"
Die Kommission ergreift solche vorläufigen Maßnahmen nach dem Beratungsverfahren des Artikels 15 Absatz 2Artikels 15 Absatz 1a. Bei Dringlichkeit findet Artikel 15 Absatz 3 Anwendung.‚"
   b) Absatz 3 wird gestrichen.
   3. Artikel 8 erhält folgende Fassung:"
Artikel 8
Einstellung ohne Maßnahmen
Werden bilaterale Schutzmaßnahmen nicht für notwendig erachtet, so wird die Untersuchung oder das Verfahren nach dem Prüfverfahren des Artikels 15 Absatz 2 eingestellt."
  4. Artikel 9 wird wie folgt geändert:
   (a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
2.  Wird bei den Konsultationen nach Absatz 1 binnen 60 Tagen nach Eingang des Konsultationsersuchens keine für beide Seiten zufrieden stellende Lösung erzielt, so werden nach dem Prüfverfahren des Artikels 15 Absatz 2 endgültige Schutzmaßnahmen bzw. endgültige Maßnahmen wegen Handelsumlenkung eingeführt."
   b) Absätze 3 bis 6 werden gestrichen.
   4a. Artikel 12 Absatz 3 erhält folgende Fassung:"
3.  Während des Anwendungszeitraums von Schutzmaßnahmen finden im [...] Ausschuss auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission Konsultationen statt, um die Auswirkungen der Maßnahmen zu überprüfen und zu ermitteln, ob ihre Anwendung weiterhin erforderlich ist."
  

[Abänd. 117]

   5. Artikel 12 Absatz 4 erhält folgende Fassung:"
4.  Ist die Kommission der Ansicht, dass die Schutzmaßnahmen aufzuheben oder zu ändern sind, so hebt sie diese Maßnahmen auf oder ändert sie nach dem Prüfverfahren des Artikels 15 Absatz 2."
  

[Abänd. 118]

   6. Artikel 14 Absatz 4 erhält folgende Fassung:"
4.  Im Interesse der Union können die im Rahmen dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen durch einen Beschluss der Kommission für einen Zeitraum von neun Monaten ausgesetzt werden. Die Aussetzung kann nach dem Beratungsverfahren des Artikels 15 Absatz 2Artikels 15 Absatz 1a für einen weiteren Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, verlängert werden. Maßnahmen dürfen nur ausgesetzt werden, sofern sich die Marktbedingungen vorübergehend in einem solchen Maß geändert haben, dass es unwahrscheinlich ist, dass es aufgrund der Aussetzung wieder zu einer Marktstörung kommt. Die Maßnahmen können jederzeit nach Konsultationen wieder in Kraft gesetzt werden, wenn die Gründe für die Aussetzung nicht mehr bestehen."
  

[Abänd. 119]

   6a. Folgender Artikel wird eingefügt:"
Artikel 14a
Übertragung von Befugnissen
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14b in Bezug auf Änderungen von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 625/2009 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Länder aus der Liste von Drittländern in dem Anhang zu streichen, wenn diese der WTO beitreten."
  

[Abänd. 120]

   6b. Folgender Artikel wird eingefügt:"
Artikel 14b
Ausübung der Befugnisübertragung
1.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2.  Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 22 Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab ...(44) übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen solchen Verlängerungen spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
3.  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 22 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4.  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
5.  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 22 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert."
  

[Abänd. 323]

   7. Artikel 15 erhält folgende Fassung:"
Artikel 15
Ausschussverfahren
1.  Die Kommission wird von dem nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung* eingesetzten Schutzmaßnahmenausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
1a.  Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. [Abänd. 122]
2.  Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
3.  Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5Artikel 4. [Abänd. 123]
4.  Bei Anwendung des schriftlichen Verfahrens wird das Verfahren nach Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der von ihm festgesetzten Frist beschließt oder eine Mehrheit der Ausschussmitglieder, wie in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 festgelegt, verlangt.
* ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 1."
   8. Artikel 17 Absatz 5 erhält folgende Fassung:"
5.  Die Kommission und die Mitgliedstaaten oder Bedienstete dieser Organe oder der Mitgliedstaaten geben die Informationen, die sie gemäß dieser Verordnung erhalten haben und deren vertrauliche Behandlung vom Auskunftgeber beantragt worden ist, nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis des Auskunftgebers bekannt. Zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten ausgetauschte Informationen oder Informationen über Konsultationen gemäß Artikel 12 oder über Konsultationen gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 1 oder von den Institutionen der Union oder den Behörden ihrer Mitgliedstaaten vorbereitete Dokumente für den Dienstgebrauch werden außer in den in dieser Verordnung vorgesehenen besonderen Fällen der Öffentlichkeit und den vom Verfahren betroffenen Parteien nicht bekannt gegeben."
   9. Artikel 18 Absatz 4 Satz 4 erhält folgende Fassung:"
Die Unterrichtung greift einem etwaigen späteren Beschluss der Kommission nicht vor; stützt sich dieser Beschluss jedoch auf andere Tatsachen und Erwägungen, so erfolgt die Unterrichtung darüber so bald wie möglich."
   10. In Artikel 19 erhalten die Absätze 5 und 6 folgende Fassung:"
5.  Die Kommission prüft alle ordnungsgemäß vorgelegten Informationen und überprüft, inwieweit sie repräsentativ sind; die Ergebnisse dieser Prüfung werden dem Ausschuss mit einer Stellungnahme übermittelt.
6.  Die Parteien, die gemäß Absatz 2 vorgehen, können beantragen, über die Tatsachen und Erwägungen, auf die sich die endgültigen Beschlüsse wahrscheinlich stützen werden, unterrichtet zu werden. Die einschlägigen Informationen werden soweit möglich und unbeschadet späterer Beschlüsse der Kommission zur Verfügung gestellt."
   10a. Folgender Artikel wird eingefügt:"
Artikel 19a
Bericht
1.  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament jedes Jahr einen Bericht über die Anwendung und Durchführung der Verordnung vor. Der Bericht enthält Informationen über die Tätigkeiten der Kommission, des Ausschusses und der anderen Gremien, die für die Durchführung der Verordnung und die Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung verantwortlich sind, einschließlich der Verpflichtungen in Bezug auf Handelshemmnisse.
2.  Der Bericht enthält darüber hinaus eine Zusammenfassung der Statistiken und legt die Entwicklung des Handels mit China dar.
3.  Das Europäische Parlament kann binnen eines Monats, nachdem die Kommission ihren Bericht vorgelegt hat, die Kommission zu einer Ad-hoc-Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um Fragen zur Anwendung dieser Verordnung zu erörtern und zu klären.
4.  Die Kommission veröffentlicht den Bericht spätestens sechs Monate, nachdem sie ihn dem Europäischen Parlament vorgelegt hat."
  

[Abänd. 124]

   10b. Artikel 22 Absatz 3 wird gestrichen. [Abänd. 125]

11.  Verordnung (EG) Nr. 452/2003 des Rates vom 6. März 2003 über mögliche Maßnahmen der Gemeinschaft im Fall einer gleichzeitigen Anwendung von Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen und Schutzmaßnahmen(45)

Hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 452/2003 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Maßnahmen, die zur Durchführung der besagten Verordnung erforderlich sind, nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011, zu treffen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 452/2003 wie folgt geändert:

   -1. Folgende Erwägung wird eingefügt:"
(10a)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren*, ausgeübt werden.
* ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13."
  

[Abänd. 126]

   1. In Artikel 1 Absatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:"
–  ‚Ist die Kommission der Auffassung, dass die gleichzeitige Anwendung von Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen und tarifären Schutzmaßnahmen auf dieselben Einfuhren zu einem höheren als dem im Hinblick auf die handelspolitischen Schutzinstrumente gewünschten Schutzniveau führen würde, so kann sie nach dem Prüfverfahren des Artikels 2a Absatz 2 eine oder mehrere der nachstehenden Maßnahmen zur Durchführung eines Rechtsakts annehmen, die sie für angemessen hält:‘"
  

[Abänd. 127]

   2. Folgender Artikel 2a wird eingefügt:"
Artikel 2a
1.  Die Kommission wird von dem nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern* eingesetzten Antidumpingausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2.  Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2a.  Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt. [Abänd. 128]
* ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51."

12.  Verordnung (EG) Nr. 673/2005 des Rates vom 25. April 2005 zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika(46)

Die Befugnis zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 liegt beim Rat. Diese Befugnis sollte zurückgenommen werden; stattdessen sollte Artikel 207 des Vertrags für die Aufhebung gelten.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 673/2005 wie folgt geändert:

Artikel 7 wird gestrichen..

12a.  Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten(47)[Abänd. 129]

Hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags Rechtsakte hinsichtlich der Änderung der Anhänge der besagten Verordnung zu erlassen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 wie folgt geändert:

[Abänd. 130]

   1. Erwägung 25 erhält folgende Fassung:"
–  ‚(25) Damit die für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen erlassen werden können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags Rechtsakte hinsichtlich der Änderung der Anhänge II, III, IV und V dieser Verordnung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.‘"
  

[Abänd. 131]

   2. Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
–  '2. Der Kommission wird [...] die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15a in Bezug auf die Änderung der Anhänge II, III, IV und V delegierte Rechtsakte zu erlassen.‚"
  

[Abänd. 132]

   3. Artikel 15 wird gestrichen. [Abänd. 133]
   4. Folgender Artikel wird eingefügt:"
'Artikel 15a
Ausübung der Befugnisübertragung
–  1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
–  2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 15 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem ...(48) übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
–  3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 15 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
–  4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
–  5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 15 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.‚"
  

[Abänd. 324]

   5. Artikel 16 wird gestrichen.[Abänd. 135]

13.  Verordnung (EG) Nr. 1616/2006 des Rates vom 23. Oktober 2006 über bestimmte Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits und für die Anwendung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien(49)

Hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 1616/2006 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Maßnahmen, die zur Durchführung der besagten Verordnung erforderlich sind, nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011, zu treffen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 1616/2006 wie folgt geändert:

   -1. Erwägung 7 wird gestrichen. [Abänd. 136]
   -1a. Erwägung 8 erhält folgende Fassung:"
–  (8) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für den Erlass der Durchführungsvorschriften zu einigen Bestimmungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren*, ausgeübt werden.
* ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.‚"
  

[Abänd. 137]

   -1b. Folgende Erwägung wird eingefügt:"
–  ‚(8a) Das Beratungsverfahren sollte für den Erlass sofortiger Maßnahmen im Falle außergewöhnlicher und kritischer Umstände und für die zeitweise Aussetzung von Präferenzregelungen angewendet werden, da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass endgültiger Maßnahmen auswirken. Würde eine Verzögerung bei der Einführung von Maßnahmen zu einem schwer wiedergutzumachenden Schaden führen, muss die Kommission die Möglichkeit haben, sofort anwendbare vorläufige Maßnahmen zu erlassen.‘"
  

[Abänd. 138]

   -1c. Folgende Erwägung wird eingefügt:"
–  ‚(8b) Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit besonderen und kritischen Umständen im Sinne des Artikels 26 Absatz 4 des Interimsabkommens und später des Artikels 39 Absatz 4 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist.‘"
  

[Abänd. 139]

   -1d. Artikel 2 wird wie folgt geändert:"
'Artikel 2
Zugeständnisse für Fisch und Fischereierzeugnisse
Die Durchführungsvorschriften für Artikel 15 Absatz 1 des Interimsabkommens und später für Artikel 28 Absatz 1 des SAA über Zollkontingente für Fische und Fischereierzeugnisse werden von der Kommission nach dem in Artikel 8a Absatz 2 vorgesehenen Prüfverfahren erlassen.‚"
  

[Abänd. 140]

   -1e. Artikel 4 wird wie folgt geändert:"
'Artikel 4
Technische Anpassungen
Änderungen und technische Anpassungen der nach dieser Verordnung erlassenen Vorschriften, die wegen einer Änderung der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der Taric-Unterpositionen notwendig werden oder die sich aus dem Abschluss neuer oder geänderter Abkommen, Protokolle, Briefwechsel oder sonstiger Übereinkünfte zwischen der Union und der Republik Albanien ergeben und die keine wesentlichen Änderungen beinhalten dürfen, werden nach dem in Artikel 8a Absatz 2 vorgesehenen Prüfverfahren erlassen.‚"
  

[Abänd. 141]

   -1f. Artikel 5 erhält folgende Fassung:"
'Artikel 5
Allgemeine Schutzklausel
Muss die Union eine nach Artikel 25 des Interimsabkommens und später nach Artikel 38 des SAA vorgesehene Maßnahme treffen, so wird diese nach dem in Artikel 8a Absatz 2 genannten Prüfverfahren getroffen, sofern in Artikel 25 des Interimsabkommens und später Artikel 38 des SAA nichts anderes bestimmt ist.‚"
  

[Abänd. 142]

   -1g. Artikel 6 erhält folgende Fassung:"
'Artikel 6
Knappheitsklausel
Muss die Union eine Maßnahme nach Artikel 26 des Interimsabkommens und später nach Artikel 39 des SAA treffen, so wird diese nach dem in Artikel 8a Absatz 2 genannten Prüfverfahren getroffen.‚"
  

[Abänd. 143]

   1. In Artikel 7 erhalten die Absätze 3, 4 und 5 folgende Fassung:"
‚Die Kommission ergreift derartige Maßnahmen nach dem Beratungsverfahren des Artikels 8a Absatz 1bArtikels 8a Absatz 1b. Bei Dringlichkeit findet Artikel 8a Absatz 3Artikel 8a Absatz 2a Anwendung.‘"
  

[Abänd. 144]

   2. Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
–  ‚2. Die Kommission ergreift derartige Maßnahmen nach dem Prüfverfahren des Artikels 8a Absatz 2. Bei Dringlichkeit findet Artikel 8a Absatz 3 Anwendung.‘"
   3. Folgender Artikel 8a wird eingefügt:"
Artikel 8a
Ausschussverfahren
-1.  Für die Zwecke der Artikel 2, 4 und 11 wird die Kommission von dem nach Artikel 248a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften* eingesetzten Ausschuss für den Zollkodex unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. [Abänd. 145]
1.  Für die Zwecke der Artikel 7 und 8Artikel 5, 7 und 8 wird die Kommission von dem nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung** eingesetzten Ausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. [Abänd. 146]
1a.  Für die Zwecke des Artikels 6 wird die Kommission von dem nach der Verordnung (EG) Nr. 1061/2009 vom 19. Oktober 2009 zur Festlegung einer gemeinsamen Ausfuhrregelung*** eingesetzten Ausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. [Abänd. 147]
1b.  Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. [Abänd. 148]
2.  Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2a.  Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4. [Abänd. 149]
3.  Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.
3a.  Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt. [Abänd. 150]
* ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
** ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 1.
*** ABl. L 291 vom 7.11.2009, S. 1."
   3a. Artikel 11 Absatz 3 erhält folgende Fassung:"
'Die Kommission kann nach dem in Artikel 8a Absatz 1b dieser Verordnung genannten Beratungsverfahren beschließen, die einschlägige Präferenzregelung für die betreffenden Waren nach Artikel 30 Absatz 4 des Interimsabkommens und später nach Artikel 43 Absatz 4 des SAA vorübergehend auszusetzen.‚"
  

[Abänd. 151]

   3b. Artikel 12 wird gestrichen. [Abänd. 152]

14.  Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören(50)

Hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Maßnahmen, die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlich sind, nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zu treffen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 wie folgt geändert:

   -1. Erwägung 17 erhält folgende Fassung:"
–  ‚(17) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren*, ausgeübt werden.
* ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.‚"
  

[Abänd. 153]

   1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

2.  Die Kommission ändert Anhang I mittels delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 24a, 24b und 24c, indem sie zur AKP-Staatengruppe gehörende Regionen oder Staaten darin aufnimmt, die Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Union und der betreffenden Region oder dem betreffenden Staat abgeschlossen haben, das zumindest die Anforderungen des Artikels XXIV des GATT 1994 erfüllt.

"

b)  In Absatz 3 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:"

3.  Diese Region oder dieser Staat verbleibt auf der Liste in Anhang I, solange die Kommission keinen delegierten Rechtsakt nach den Artikeln 24a, 24b und 24c erlässt, um Anhang I zu ändern und die Region oder den Staat aus diesem Anhang zu streichen, insbesondere in Fällen, in denen

"

[Abänd. 155]

   1a. In Artikel 5 Absatz 3 erhält die Einleitung folgende Fassung:"
–  '3. Stellt die Kommission auf der Grundlage der von einem Mitgliedstaat übermittelten Informationen oder von sich aus fest, dass die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels erfüllt sind, so kann die vorgesehene Präferenzbehandlung nach dem in Artikel 21 Absatz 1d genannten Beratungsverfahren ausgesetzt werden, wenn die Kommission zuvor‚"
  

[Abänd. 156]

   1b. Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:"
–  '4. Die Aussetzung nach diesem Artikel ist auf den Zeitraum beschränkt, der notwendig ist, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen. Sie beträgt höchstens sechs Monate und kann verlängert werden. Nach Ablauf dieses Zeitraums beschließt die Kommission, entweder die Aussetzung zu beenden oder den Zeitraum der Aussetzung nach dem in Artikel 21 Absatz 2d genannten Beratungsverfahren zu verlängern.‚"
  

[Abänd. 325]

   1c. Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:"
Über die vorübergehende Aussetzung der vorgesehenen Präferenzbehandlung wird nach dem in Artikel 21 Absatz 1d genannten Beratungsverfahren entschieden."
  

[Abänd. 158]

   1d. Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung:"
3.  Die Durchführungsvorschriften zu den Zollkontingenten nach Absatz 2 werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen."
  

[Abänd. 159]

   1e. Artikel 7 Absatz 4 erhält folgende Fassung:"
4.  Die Durchführungsvorschriften zu den Zollkontingenten und ihrer regionalen Aufteilung nach diesem Artikel werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen."
  

[Abänd. 160]

   1f. Artikel 9 Absatz 5 erhält folgende Fassung:"
5.  Die Kommission erlässt Durchführungsbestimmungen zur Unterteilung der Mengen nach Absatz 1 und zur Verwaltung des in den Absätzen 1, 3 und 4 genannten Systems sowie Aussetzungsbeschlüsse nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren."
  

[Abänd. 161]

   1g. Artikel 10 Absatz 4 erhält folgende Fassung:"
4.  Die Kommission erlässt Durchführungsbestimmungen zur Verwaltung dieses Systems sowie Aussetzungsbeschlüsse nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren."
  

[Abänd. 162]

  2. Artikel 14 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:"
3.  Stellt sich heraus, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, so veröffentlicht die Kommission eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Das Verfahren wird binnen eines Monats nach Eingang der Informationen eines Mitgliedstaats eingeleitet."
   b) In Absatz 4 erhält Satz 1 folgende Fassung:"
4.  Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Voraussetzungen des Artikels 12 erfüllt sind, so unterrichtet sie unverzüglich die betroffene Region oder die betroffenen Staaten, die in Anhang I aufgeführt ist/sind, von ihrer Absicht, eine Untersuchung einzuleiten."
  3. Artikel 16 wird wie folgt geändert:

[Abänd. 163]
   a) In Absatz 1 erhalten Satz 2 und 3 folgende Fassung:"
Vorläufige Maßnahmen werden nach dem Beratungsverfahren des Artikels 21 Absatz 2Artikels 21 Absatz 1d getroffen. Bei Dringlichkeit findet Artikel 21 Absatz 3 Anwendung.‚"
   b) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
   c) Absatz 4 wird gestrichen.
   4. Artikel 17 erhält folgende Fassung:"
Artikel 17
Einstellung von Untersuchung und Verfahren ohne Maßnahmen
Werden bilaterale Schutzmaßnahmen nicht für notwendig erachtet, so werden die Untersuchung und das Verfahren nach dem Prüfverfahren des Artikels 21 Absatz 2 eingestellt."
  5. Artikel 18 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
2.  Führen die Konsultationen nach Absatz 1 dieses Artikels nicht binnen 30 Tagen nach dem Konsultationsersuchen zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung, so fasst die Kommission nach dem Prüfverfahren des Artikels 21 Absatz 2 binnen 20 Arbeitstagen nach Ende der Konsultationsfrist einen Beschluss zur Einführung endgültiger bilateraler Schutzmaßnahmen."
   b) Absätze 3 und 4 werden gestrichen.
   6. Artikel 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
2.  Der Beschluss zur Einführung der Überwachung wird von der Kommission nach dem Beratungsverfahren des Artikels 21 Absatz 2Artikels 21 Absatz 1d gefasst."
  

[Abänd. 164]

   7. Artikel 21 erhält folgende Fassung:"
Artikel 21
Ausschussverfahren
1.  Für die Zwecke dieses Kapitels der Artikel 5, 16, 17, 18 und 20 dieser Verordnung wird die Kommission von dem nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung* eingesetzten Schutzmaßnahmenausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. [Abänd. 165]
1a.  Für die Zwecke des Artikels 4 wird die Kommission von dem Ausschuss für den Zollkodex unterstützt, der nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 eingesetzt wurde. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. [Abänd. 166]
1b.  Für die Zwecke des Artikels 6 wird die Kommission von dem Ausschuss unterstützt, der nach der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis** eingesetzt wurde. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. [Abänd. 167]
1c.  Für die Zwecke der Artikel 7 und 9 wird die Kommission von dem nach der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 eingesetzten Ausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. [Abänd. 168]
1d.  Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. [Abänd. 169]
2.  Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
3.  Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5Artikel 4. [Abänd. 170]
4.  Bei Waren, die unter KN-Code 1701 eingereiht werden, wird der in Absatz 1 genannte Ausschuss von dem nach Artikel 195 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)*** eingesetzten Ausschuss unterstützt.
4a.  Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt. [Abänd. 171]
* ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 1.
** ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.
*** ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1."
   7a. Artikel 24 wird gestrichen. [Abänd. 172]
   8. Die folgenden Artikel 24a, 24b und 24c werden eingefügt:"
Artikel 24a
Ausübung übertragener Befugnisse
1.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.
2.  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt annimmt, notifiziert sie diesen zeitgleich dem Europäischen Parlament und dem Rat.
3.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission nach Maßgabe der Artikel 24b und 24c übertragen.
Artikel 24b
Widerruf der übertragenen Befugnisse
1.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.
2.  Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, ist bestrebt, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Entscheidung zu unterrichten und dabei die übertragenen Befugnisse, die gegebenenfalls widerrufen werden, zu nennen und etwaige Gründe für den Widerruf anzugeben.
3.  Der Beschluss zum Widerruf beendet die in dem Beschluss genannte Befugnisübertragung. Er wird unverzüglich oder zu einem in dem Beschluss genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 24c
Einwände gegen delegierte Rechtsakte
1.  Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt binnen zwei Monaten ab dem Tag der Notifizierung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.
2.  Haben bei Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, wird er im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.
Der delegierte Rechtsakt kann bereits vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, falls das Europäische Parlament und der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben.
3.  Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen den angenommenen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, begründet seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt."
  

[Abänd. 173]

   8a. Folgender Artikel wird eingefügt:"
Artikel 24d
Vertraulichkeit
1.  Die aufgrund dieser Verordnung erhaltenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie eingeholt wurden.
2.  Vertrauliche Informationen und Informationen, die vertraulich mitgeteilt wurden, werden nicht weitergegeben, es sei denn, dass der Auskunftgeber ausdrücklich die Erlaubnis hierzu erteilt.
3.  Jeder Antrag auf vertrauliche Behandlung ist zu begründen. Will der Auskunftgeber die Information weder veröffentlichen noch ihre Bekanntgabe in allgemeiner oder zusammengefasster Form gestatten und erweist sich, dass der Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt ist, so kann die betreffende Information jedoch unberücksichtigt bleiben.
4.  Informationen werden auf jeden Fall als vertraulich betrachtet, wenn ihre Offenlegung wesentliche Nachteile für den Auskunftgeber oder die Informationsquelle haben könnte.
5.  Die Absätze 1 bis 4 schließen nicht aus, dass Unionsbehörden sich auf allgemeine Informationen beziehen, insbesondere auf die Gründe für die nach dieser Verordnung erlassenen Beschlüsse. Diese Behörden müssen jedoch dem berechtigten Interesse der betroffenen natürlichen und juristischen Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen."
  

[Abänd. 174]

   8b. Folgender Artikel wird eingefügt:"
Artikel 24e
Bericht
1.  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament jedes Jahr einen Bericht über die Anwendung und Durchführung der Verordnung vor. Der Bericht enthält Informationen über die Tätigkeiten der Kommission, der Ausschüsse gemäß dieser Verordnung und der anderen Gremien, die für die Durchführung dieser Verordnung und die Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung verantwortlich sind, einschließlich der Verpflichtungen in Bezug auf Handelshemmnisse.
2.  Der Bericht enthält darüber hinaus eine Zusammenfassung der Statistiken und legt die Entwicklung des Handels mit den AKP-Staaten dar.
3.  Der Bericht enthält Informationen über die Durchführung dieser Verordnung.
4.  Das Europäische Parlament kann binnen eines Monats, nachdem die Kommission ihren Bericht vorgelegt hat, die Kommission zu einer Ad-hoc-Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um Fragen zur Anwendung dieser Verordnung zu erörtern und zu klären.
5.  Die Kommission veröffentlicht den Bericht spätestens sechs Monate, nachdem sie ihn dem Europäischen Parlament vorgelegt hat."
  

[Abänd. 175]

15.  Verordnung (EG) Nr. 140/2008 des Rates vom 19. November 2007 über bestimmte Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits und für die Anwendung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Montenegro andererseits(51)

Hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 140/2008 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Maßnahmen, die zur Durchführung der besagten Verordnung erforderlich sind, nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011, zu treffen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 140/2008 wie folgt geändert:

   -1. Erwägung 7 wird gestrichen. [Abänd. 176]
   -1a. Erwägung 8 erhält folgende Fassung:"
(8)   Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für den Erlass der Durchführungsvorschriften zu einigen Bestimmungen des SAA sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren*,ausgeübt werden.
* ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13."
  

[Abänd. 177]

   -1b. Folgende Erwägung wird eingefügt:"
(8a)  Das Beratungsverfahren sollte für den Erlass von Überwachungsmaßnahmen und vorläufigen Maßnahmen und für die zeitweise Aussetzung von Präferenzregelungen angewendet werden, da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass endgültiger Schutzmaßnahmen auswirken. Würde eine Verzögerung bei der Einführung von Maßnahmen zu einem schwer wiedergutzumachenden Schaden führen, muss die Kommission die Möglichkeit haben, sofort anwendbare vorläufige Maßnahmen zu erlassen."
  

[Abänd. 178]

   -1c. Folgende Erwägung wird eingefügt:"
(8b)  Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit besonderen und kritischen Umständen im Sinne des Artikels 26 Absatz 5 Buchstabe b und des Artikels 27 Absatz 4 des Interimsabkommens und später des Artikels 41 Absatz 5 Buchstabe b und des Artikels 42 Absatz 4 des SAA aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist."
  

[Abänd. 179]

   -1d. Artikel 2 erhält folgende Fassung:"
Artikel 2
Zugeständnisse für Fisch und Fischereierzeugnisse
Die Durchführungsvorschriften zu Artikel 14 des Interimsabkommens und später zu Artikel 29 des SAA über die Zollkontingente für Fisch und Fischereierzeugnisse werden von der Kommission nach dem in Artikel 8a Absatz 2 vorgesehenen Prüfverfahren erlassen."
  

[Abänd. 180]

   -1e. Artikel 4 wird wie folgt geändert:"
Artikel 4
Technische Anpassungen
Änderungen und technische Anpassungen der aufgrund dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen, die wegen Änderungen der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Unterpositionen notwendig werden oder die sich aus dem Abschluss neuer oder der Änderung bestehender Abkommen, Protokolle, Briefwechsel oder sonstiger Übereinkünfte zwischen der Union und der Republik Montenegro ergeben und die keine wesentlichen Änderungen beinhalten dürfen, werden nach dem in Artikel 8a Absatz 2 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren vorgenommen."
  

[Abänd. 181]

   -1f. Artikel 5 erhält folgende Fassung:"
Artikel 5
Allgemeine Schutzklausel
Muss die Union eine Maßnahme nach Artikel 26 des Interimsabkommens und später nach Artikel 41 des SAA treffen, so wird diese nach dem in Artikel 8a Absatz 2 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren getroffen, sofern in Artikel 26 des Interimsabkommens und später Artikel 41 des SAA nichts anderes bestimmt ist."
  

[Abänd. 182]

   -1g. Artikel 6 erhält folgende Fassung:"
Artikel 6
Knappheitsklausel
Muss die Union eine Maßnahme nach Artikel 27 des Interimsabkommens und später nach Artikel 42 des SAA treffen, so wird diese nach dem in Artikel 8a Absatz 2 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren getroffen."
  

[Abänd. 183]

   1. In Artikel 7 erhalten die Absätze 3, 4 und 5 folgende Fassung:"
‚Die Kommission ergreift derartige Maßnahmen nach dem Beratungsverfahren des Artikels 8a Absatz 2Artikels 8a Absatz 1a. Bei Dringlichkeit findet Artikel 8a Absatz 3 Artikel 8a Absatz 2a Anwendung.‘"
  

[Abänd. 184]

   2. Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
2.  Die Kommission ergreift derartige Maßnahmen nach dem Prüfverfahren des Artikels 8a Absatz 2. Bei Dringlichkeit findet Artikel 8a Absatz 3 Anwendung."
   3. Folgender Artikel wird eingefügt:"
Artikel 8a
Ausschussverfahren
-1.  Für die Zwecke der Artikel 2, 4 und 11 dieser Verordnung wird die Kommission von dem nach Artikel 248a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften* eingesetzten Ausschuss für den Zollkodex unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. [Abänd. 185]
-1a.  Für die Zwecke des Artikels 6 wird die Kommission von dem nach der Verordnung (EG) Nr. 1061/2009 des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Festlegung einer gemeinsamen Ausfuhrregelung** eingesetzten Ausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. [Abänd. 186]
1.  Für die Zwecke der Artikel 7 und 8 Artikel 5, 7 und 8 wird die Kommission von dem nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung*** eingesetzten Schutzmaßnahmenausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. [Abänd. 187]
1a.  Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. [Abänd. 188]
2.  Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2a.  Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4. [Abänd. 189]
3.  Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.
3a.  Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.
[Abänd. 190]
* ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1
** ABl. L 291 vom 7.11.2009, S. 1.
*** ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 1."
   3a. Artikel 11 Absatz 3 erhält folgende Fassung:"
Die Kommission kann nach dem in Artikel 8a Absatz 1a dieser Verordnung vorgesehenen Beratungsverfahren beschließen, die Anwendung der einschlägigen Präferenzregelung für die betreffenden Waren nach Artikel 31 Absatz 4 des Interimsabkommens und später Artikel 46 Absatz 4 des SAA vorübergehend auszusetzen."
  

[Abänd. 191]

   3b. Artikel 12 wird gestrichen. [Abänd. 192]

16.  Verordnung (EG) Nr. 55/2008 des Rates vom 21. Januar 2008 zur Einführung autonomer Handelspräferenzen für die Republik Moldau und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 sowie des Beschlusses 2005/924/EG der Kommission(52)

Hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 55/2008 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Maßnahmen, die zur Durchführung der besagten Verordnung erforderlich sind, nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011, zu treffen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 55/2008 wie folgt geändert:

   -1. Erwägung 11 wird gestrichen. [Abänd. 193]
   -1a. Erwägung 12 wird gestrichen. [Abänd. 194]
   -1b. Erwägung 13 erhält folgende Fassung:"
(13)   Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren*, ausgeübt werden.
* ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13."
  

[Abänd. 195]

   -1c. Folgende Erwägung wird eingefügt:"
(13a)  Das Beratungsverfahren sollte für den Erlass von Überwachungsmaßnahmen und vorläufigen Maßnahmen und für die zeitweise Aussetzung von Präferenzregelungen angewendet werden, da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass endgültiger Schutzmaßnahmen auswirken. Würde eine Verzögerung bei der Einführung von Maßnahmen zu einem schwer wiedergutzumachenden Schaden führen, muss die Kommission die Möglichkeit haben, sofort anwendbare vorläufige Maßnahmen zu erlassen."
  

[Abänd. 196]

   -1d. Artikel 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:"
3.  Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere des Artikels 10, kann die Kommission, wenn die Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse die Unionsmärkte und ihre Regulierungsmechanismen ernsthaft stören, im Wege von Durchführungsrechtsakten geeignete Maßnahmen ergreifen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 11a Absatz 2 vorgesehenen Prüfverfahren erlassen."
  

[Abänd. 197]

   -1e. Artikel 4 erhält folgende Fassung:"
Artikel 4
Anwendung der Zollkontingente auf Milcherzeugnisse
Die Durchführungsvorschriften zu den Zollkontingenten der Positionen 0401 bis 0406 werden von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 11a Absatz 2 vorgesehenen Prüfverfahren erlassen."
  

[Abänd. 198]

   -1f. Der einleitende Teil von Artikel 7 erhält folgende Fassung:"
Die Kommission legt nach dem in Artikel 11a Absatz 2 vorgesehenen Prüfverfahren die zur Anwendung dieser Verordnung notwendigen Bestimmungen - mit Ausnahme der in Artikel 4 vorgesehenen Bestimmungen - fest, insbesondere"
  

[Abänd. 200]

   -1g. Artikel 8 wird gestrichen. [Abänd. 201]
  1. Artikel 10 wird wie folgt geändert:

[Abänd. 201]
[Abänd. 326]
   a) In Absatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:"
1.  Stellt die Kommission fest, dass in Bezug auf die Republik Moldau hinreichende Beweise für Betrug, Unregelmäßigkeiten oder systematische Nichtbeachtung oder Nichtgewährleistung der Einhaltung der Ursprungsregeln für Waren und der entsprechenden Verfahren, Unterlassung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verwaltungszusammenarbeit oder Nichterfüllung anderer in Artikel 2 Absatz 1 genannter Bedingungen vorliegen, so kann sie nach dem Beratungsverfahren des Artikels 11a Absatz 2Artikels 11a Absatz 1b Maßnahmen ergreifen, um die in dieser Verordnung vorgesehenen Präferenzregelungen für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ganz oder teilweise auszusetzen, sofern sie vorher"
   b) Absatz 2 wird gestrichen.
   ba) Absatz 3 erhält folgende Fassung:"
3.  Bei Ablauf des Aussetzungszeitraums beschließt die Kommission, entweder die vorläufige Aussetzung zu beenden oder die Aussetzung nach dem in Artikel 11a Absatz 1b genannten Beratungsverfahren zu verlängern."
   2. Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"
1.  Wird eine Ware mit Ursprung in der Republik Moldau unter Bedingungen eingeführt, die die EU-Hersteller von gleichartigen oder direkt konkurrierenden Waren in ernste Schwierigkeiten bringen oder zu bringen drohen, so kann die Kommission nach dem Prüfverfahren des Artikels 11a Absatz 2 die Regelzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für diese Ware jederzeit wieder einführen."
   2a. Artikel 11 Absatz 5 erhält folgende Fassung:"
5.  Die Untersuchung ist binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gemäß Absatz 2 dieses Artikels abzuschließen. Die Kommission kann diese Frist in Ausnahmefällen nach dem in Artikel 11a Absatz 1b genannten Beratungsverfahren verlängern."
  

[Abänd. 327]

   2b. Artikel 11 Absatz 6 erhält folgende Fassung:"
6.  Die Kommission fasst binnen drei Monaten einen Beschluss nach dem in Artikel 11a Absatz 2 genannten Prüfverfahren. Dieser Beschluss tritt binnen eines Monats nach seiner Veröffentlichung in Kraft."
  

[Abänd. 204]

   2c. Artikel 11 Absatz 7 erhält folgende Fassung:"
7.  Lassen außergewöhnliche Umstände, die ein unverzügliches Eingreifen erfordern, eine Untersuchung nicht zu, so kann die Kommission nach dem in Artikel 11a Absatz 2a genannten Verfahren jede zwingend notwendige Abhilfemaßnahme treffen."
  

[Abänd. 205]

   3. Folgender Artikel wird eingefügt:"
Artikel 11a
Ausschussverfahren
1.  Für die Zwecke des Artikels 11Artikels 3 Absatz 3, des Artikels 11 und des Artikels 12 wird die Kommission von dem nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung* eingesetzten Schutzmaßnahmenausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. [Abänd. 206]
1a.  Für die Zwecke des Artikels 4 dieser Verordnung wird die Kommission von dem nach Artikel 195 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)** eingesetzten Ausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. [Abänd. 207]
1b.  Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. [Abänd. 208]
2.  Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2a.  Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4. [Abänd. 209]
2b.  Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt. [Abänd. 210]
* ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 1.
** ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1."
   3a. Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
2.  Hält die Republik Moldawien hinsichtlich der vorgenannten Kapitel 17, 18, 19 und 21 die Ursprungsregeln nicht ein oder arbeitet im Bereich der Verwaltung nicht gemäß Artikel 2 zusammen, oder überschreiten die Einfuhren der Waren dieser Kapitel, die der in der vorliegenden Verordnung gewährten Präferenzregelung unterliegen, die normalen Einfuhrmengen aus der Republik Moldau, so werden geeignete Maßnahmen nach dem in Artikel 11a Absatz 2 genannten Prüfverfahren getroffen."
  

[Abänd. 211]

17.  Verordnung (EG) Nr. 594/2008 des Rates vom 16. Juni 2008 über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits und für die Anwendung des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits(53)

Hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 594/2008 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Maßnahmen, die zur Durchführung der besagten Verordnung erforderlich sind, nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011, zu treffen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 594/2008 wie folgt geändert:

   -1. Erwägung 7 wird gestrichen. [Abänd. 212]
   -1a. Erwägung 8 erhält folgende Fassung:"
(8)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für den Erlass der Durchführungsvorschriften zu einigen Bestimmungen des SAA sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren*, erlassen werden.
* ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. "
  

[Abänd. 213]

   -1b. Folgende Erwägung wird eingefügt:"
(8a)  Das Beratungsverfahren sollte für den Erlass von Überwachungsmaßnahmen und vorläufigen Maßnahmen und für die zeitweise Aussetzung von Präferenzregelungen angewendet werden, da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass endgültiger Schutzmaßnahmen auswirken. Würde eine Verzögerung bei der Einführung von Maßnahmen zu einem schwer wiedergutzumachenden Schaden führen, muss die Kommission die Möglichkeit haben, sofort anwendbare vorläufige Maßnahmen zu erlassen."
  

[Abänd. 214]

   -1c. Folgende Erwägung wird eingefügt:"
(8b)  Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit besonderen und kritischen Umständen im Sinne des Artikels 24 Absatz 5 Buchstabe b und des Artikels 25 Absatz 4 des Interimsabkommens und später des Artikels 39 Absatz 5 Buchstabe b und des Artikels 40 Absatz 4 des SAA aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist."
  

[Abänd. 215]

   -1d. Artikel 2 erhält folgende Fassung:"
Artikel 2
Zugeständnisse für Fisch und Fischereierzeugnisse
Die Durchführungsvorschriften zu Artikel 13 des Interimsabkommens und später zu Artikel 28 des SAA über die Zollkontingente für Fisch und Fischereierzeugnisse werden von der Kommission nach dem in Artikel 8a Absatz 2 vorgesehenen Prüfverfahren erlassen."
  

[Abänd. 216]

   -1e. Artikel 4 erhält folgende Fassung:"
Artikel 4
Technische Anpassungen
Änderungen und technische Anpassungen der nach dieser Verordnung erlassenen Vorschriften, die wegen einer Änderung der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Unterpositionen notwendig werden oder die sich aus dem Abschluss neuer oder der Änderung bestehender Abkommen, Protokolle, Briefwechsel oder sonstiger Übereinkünfte zwischen der Union und Bosnien und Herzegowina ergeben und die keine wesentlichen Änderungen beinhalten dürfen, werden nach dem in Artikel 8a Absatz 2 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren erlassen."
  

[Abänd. 217]

   -1f. Artikel 5 erhält folgende Fassung:"
Artikel 5
Allgemeine Schutzklausel
Muss die Union eine in Artikel 24 des Interimsabkommens und später Artikel 39 des SAA vorgesehene Maßnahme treffen, so wird diese nach dem in Artikel 8a Absatz 2 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren getroffen, sofern in Artikel 24 des Interimsabkommens und später Artikel 39 des SAA nichts anderes bestimmt ist."
  

[Abänd. 218]

   -1g. Artikel 6 erhält folgende Fassung:"
Artikel 6
Knappheitsklausel
Muss die Union eine in Artikel 25 des Interimsabkommens und später Artikel 40 des SAA vorgesehene Maßnahme treffen, so wird diese nach dem in Artikel 8a Absatz 2 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren getroffen."
  

[Abänd. 219]

   1. In Artikel 7 erhalten die Absätze 3, 4 und 5 folgende Fassung:"
‚Die Kommission trifft derartige Maßnahmen nach dem Beratungsverfahren des Artikels 8a Absatz 2Artikels 8a Absatz 1a. Bei Dringlichkeit findet Artikel 8a Absatz 3Artikel 8a Absatz 2a Anwendung.‘"
  

[Abänd. 220]

   2. Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
–  ‚2. Die Kommission trifft derartige Maßnahmen nach dem Prüfverfahren des Artikels 8a Absatz 2. Bei Dringlichkeit findet Artikel 8a Absatz 3 Anwendung.‘ "
   3. Folgender Artikel wird eingefügt:"
Artikel 8a
Ausschussverfahren
-1.  Für die Zwecke der Artikel 2, 4 und 11 dieser Verordnung wird die Kommission von dem nach Artikel 248a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft* eingesetzten Ausschuss für den Zollkodex unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. [Abänd. 221]
-1a.  Für die Zwecke des Artikels 6 wird die Kommission von dem nach der Verordnung (EG) Nr. 1061/2009 des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Festlegung einer gemeinsamen Ausfuhrregelung** eingesetzten Ausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. [Abänd. 222]
1.  Für die Zwecke der Artikel 7 und 8Artikel 5, 7 und 8 wird die Kommission von dem nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung*** eingesetzten Schutzmaßnahmenausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. [Abänd. 223]
1a.  Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. [Abänd. 224]
2.  Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2a.  Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4. [Abänd. 225]
3.  Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.
3a.  Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt. [Abänd. 226]
* ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1
** ABl. L 291 vom 7.11.2009, S. 1
*** ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 1."
   3a. Artikel 11 Absatz 3 erhält folgende Fassung:"
'Die Kommission kann nach dem in Artikel 8a Absatz 1a dieser Verordnung vorgesehenen Beratungsverfahren beschließen, die Anwendung der einschlägigen Präferenzregelung für die betreffenden Waren nach Artikel 29 Absatz 4 des Interimsabkommens und später Artikel 44 Absatz 4 des SAA vorübergehend auszusetzen.‚"
  

[Abänd. 227]

   3b. Artikel 12 wird gestrichen. [Abänd. 228]

18.  Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates vom 22. Juli 2008 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 552/97 und (EG) Nr. 1933/2006 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1100/2006 und (EG) Nr. 964/2007 der Kommission(54)

Hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags Rechtsakte hinsichtlich der Änderung von Anhang I der besagten Verordnung zu erlassen. Zudem sollten der Kommission für den Erlass der Maßnahmen, die zur Durchführung der besagten Verordnung erforderlich sind, Durchführungsbefugnisse im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 übertragen werden. [Abänd. 229]

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 732/2008 wie folgt geändert:

   -1. Folgende Erwägung wird eingefügt:"
(24a)  Damit die für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen erlassen werden können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags Rechtsakte zu erlassen, um dem Antrag stellenden Land die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung zu gewähren und Anhang I dieser Verordnung entsprechend zu ändern, genaue Regeln über die Durchführung der Bestimmungen über die Senkung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Waren der Tarifposition 1701 zu erlassen, die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Waren der Tarifpositionen 1006 und 1701 auszusetzen, Einfuhrlizenzen für die Einfuhr von Waren der Tarifposition 1701 zu verlangen, ein Land durch Änderung des Anhangs I aus der Regelung zu streichen und einen Übergangszeitraum festzulegen, die in dieser Verordnung vorgesehenen Präferenzregelungen auszusetzen, die Präferenzregelungen für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land vorübergehend zurückzunehmen und Änderungen des Anhangs I dieser Verordnung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungstätigkeiten angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden."
  

[Abänd. 230]

   -1a. Erwägung 25 erhält folgende Fassung:"
(25)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für den Erlass vorläufiger und endgültiger Maßnahmen, die Einleitung vorheriger Überwachungsmaßnahmen und die Einstellung einer Untersuchung ohne die Einführung von Maßnahmen sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren*, ausgeübt werden.
* ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13."
  

[Abänd. 231]

   -1b. Folgende Erwägung wird eingefügt:"
(25a)  Das Beratungsverfahren sollte im Zusammenhang mit sofort anwendbaren Durchführungsrechtsakten angewendet werden, um eine Untersuchung einzuleiten und auszuweiten, um einen Beschluss über die Überwachung und Beurteilung der Lage in dem begünstigten Land innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu fassen, wenn die Ansicht vertreten wird, dass die vorübergehende Rücknahme der Präferenzen gerechtfertigt ist, und um vorläufige Maßnahmen zu erlassen, weil sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass endgültiger Schutzmaßnahmen auswirken. Würde eine Verzögerung bei der Einführung von Maßnahmen zu einem schwer wiedergutzumachenden Schaden führen, muss die Kommission die Möglichkeit haben, sofort anwendbare vorläufige Maßnahmen zu erlassen."
  

[Abänd. 232]

  -1c. Artikel 10 wird wie folgt geändert:

[Abänd. 233]
   a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
2.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 27a delegierte Rechtsakte zu erlassen, damit sie nach Prüfung des Antrags beschließen kann, ob dem Antrag stellenden Land die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung gewährt und Anhang I entsprechend geändert werden soll.
Wenn ein verzögertes Eingreifen zu einem schwer wiedergutzumachenden Schaden führen würde und daher Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erfordern, findet das Verfahren nach Artikel 27b für delegierte Rechtsakte, die gemäß diesem Absatz erlassen worden sind, Anwendung."
   b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:"
5.  Bei allen Beziehungen zu einem Antrag stellenden Land verfährt die Kommission, soweit es um den Antrag geht, nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 5."
  -1d. Artikel 11 wird wie folgt geändert:

[Abänd. 234]
   a) Absatz 7 erhält folgende Fassung:"
7.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 27a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um genaue Regeln über die Durchführung der in den Absätzen 4, 5 und 6 des vorliegenden Artikels genannten Bestimmungen festzulegen.
Wenn ein verzögertes Eingreifen zu einem schwer wiedergutzumachenden Schaden führen würde und daher Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erfordern, findet das Verfahren nach Artikel 27b für delegierte Rechtsakte, die gemäß diesem Absatz erlassen worden sind, Anwendung."
   b) Absatz 8 erhält folgende Fassung:"
8.  Streichen die Vereinten Nationen ein Land von der Liste der am wenigsten entwickelten Länder, so wird dieses Land von der Liste der im Rahmen der Regelung Begünstigten gestrichen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 27a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um ein Land durch Änderung des Anhangs I aus der Regelung zu streichen und einen Übergangszeitraum von mindestens drei Jahren festzulegen."

[Abänd. 236]
  1. Artikel 16 wird wie folgt geändert:

[Abänd. 235]
   a) In Absatz 3 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:"
3.  Der Kommission kannwird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 27a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Präferenzregelungen im Rahmen dieser Verordnung für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land nach dem Verfahren des Artikels 27 Absatz 6auszusetzen, wenn ihrer Ansicht nach genügend Beweise dafür vorliegen, dass die vorübergehende Rücknahme aus den in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründen gerechtfertigt ist, vorausgesetzt, sie hat zunächst"
   b) Absatz 4 wird gestrichen.
   2. Artikel 17 erhält folgende Fassung:"
Artikel 17
1.  Erhält die Kommission oder ein Mitgliedstaat Informationen, die eine vorübergehende Rücknahme rechtfertigen können, und ist die Kommission oder ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass genügend Anhaltspunkte vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, so unterrichtet sie/er den in Artikel 27 genannten Ausschuss.
2.  Die Kommission kann binnen eines Monats nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 5 beschließen, eine Untersuchung einzuleiten."
   (2a) Artikel 18 Absatz 6 erhält folgende Fassung:"
6.  Die Untersuchung wird innerhalb eines Jahres abgeschlossen. Die Kommission kann diesen Zeitraum nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 5 verlängern."
  3. Artikel 19 wird wie folgt geändert:

[Abänd. 237]
[Abänd. 238]
   -a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:"
1.  Die Kommission unterbreitet dem in Artikel 27 Absatz 1 genannten Ausschuss und dem Europäischen Parlament einen Bericht über ihre Feststellungen."
   -aa) Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
2.  Ist nach Auffassung der Kommission eine vorübergehende Rücknahme aufgrund der Feststellungen nicht gerechtfertigt, so beschließt sie nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 5 die Einstellung der Untersuchung. In diesem Fall veröffentlicht sie im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung über die Einstellung der Untersuchung, in der sie die wichtigsten Schlussfolgerungen darlegt."

a)  In Absatz 3 erhält Satz 2 folgende Fassung:"

3.  Ist nach Auffassung der Kommission aufgrund der Feststellungen eine vorübergehende Rücknahme aus dem in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a genannten Grund gerechtfertigt, so beschließt sie nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 5, die Lage in dem begünstigten Land während eines Zeitraums von sechs Monaten zu überwachen und zu beurteilen. Die Kommission unterrichtet das betreffende begünstigte Land von diesem Beschluss und veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Ankündigung ihrer Absicht, die Präferenzregelungen für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land vorübergehend zurückzunehmen, sofern sich das betreffende begünstigte Land nicht vor dem Ende des genannten Zeitraums verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um innerhalb einer angemessenen Frist den in Anhang III Teil A genannten Übereinkommen zu entsprechen.

"

[Abänd. 239]

   b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:"
4.  Hält dieDer Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 27a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um über die vorübergehende Rücknahme zu beschließenfür erforderlich, so beschließt sie nach dem Verfahren des Artikels 27 Absatz 6. In dem in Absatz 3 dieses Artikels genannten Fall wird die Kommission am Ende des in jenem Absatz genannten Zeitraums tätig."
  

[Abänd. 240]

   c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:"
5.  ErlässtBeschließt die Kommission einen delegierten Rechtsakt zur vorübergehendeneine vorübergehende Rücknahme, so tritt dieser Beschluss sechs Monate nach der Annahme in Kraft, es sei denn, der delegierte Rechtsakt wurde aufgehoben oder die Kommission entscheidet vor diesem Zeitpunkt, den delegierten Rechtsakt zurückzuziehen, weildass die Gründe, die zu diesem Beschluss geführt haben, nicht mehr bestehen."
  

[Abänd. 241]

  4. Artikel 20 wird wie folgt geändert:

[Abänd. 328]
[Abänd. 243]
   a) Absatz 5 erhält folgende Fassung:"
5.  Die Untersuchung ist binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung der Bekanntmachung nach Absatz 2 dieses Artikels abzuschließen. Die Kommission kann diese Frist in Ausnahmefällen nach dem Beratungsverfahren des Artikels 27 Absatz 5 verlängern."
   b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:"
6.  Die Kommission fasst binnen eines Monats einen Beschluss nach dem Prüfverfahren des Artikels 27 Absatz 6. Dieser Beschluss tritt binnen eines Monats nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft."
   c) Absatz 7 erhält folgende Fassung:"
7.  Lassen außergewöhnliche Umstände, die ein unverzügliches Eingreifen erfordern, eine Untersuchung nicht zu, so kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 27 Absatz 7 jede zwingend notwendige Abhilfemaßnahmevorläufige Maßnahme treffen.
Beantragt ein Mitgliedstaat ein umgehendes Eingreifen der Kommission und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, so fasst die Kommission binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags einen Beschluss.
Vorläufige Maßnahmen dürfen höchstens 200 Tage gelten.
Werden die vorläufigen Schutzmaßnahmen aufgehoben, weil die Untersuchung ergeben hat, dass die Voraussetzungen dieses Artikels nicht erfüllt sind, so werden alle aufgrund dieser vorläufigen Maßnahmen vereinnahmten Zölle von Amts wegen zurückerstattet."
   5. Artikel 21 erhält folgende Fassung:"
Artikel 21
Verursachen die Einfuhren von Waren des Anhangs I des Vertrags eine ernste Störung der Märkte der Union, insbesondere in einem oder mehreren Gebieten in äußerster Randlage, oder der Regulierungsmechanismen dieser Märkte oder drohen sie dies zu tun, so kann die Kommission nach dem Beratungsverfahren des Artikels 27 Absatz 6Artikels 27 Absatz 5 von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats nach Konsultation des Verwaltungsausschusses für die entsprechende gemeinsame Marktorganisation die Präferenzregelungen für die betreffenden Waren aussetzen."
  

[Abänd. 329]

   6. Artikel 22 Absatz 2 wird gestrichen.erhält folgende Fassung:"
   2. Vorherige Überwachungsmaßnahmen werden von der Kommission nach dem Beratungsverfahren des Artikels 27 Absatz 5 erlassen.
"
  

[Abänd. 244]

   6a. Folgender Artikel wird eingefügt:"
Artikel 22a
1.  Ergibt sich aus der endgültigen Sachaufklärung, dass die Voraussetzungen des Artikels 20 nicht erfüllt sind, so beschließt die Kommission die Beendigung der Untersuchung und des Verfahrens gemäß dem in Artikel 27 Absatz 6 genannten Prüfverfahren.
2.  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne des Artikels 27c einen Bericht über ihre Feststellungen vor und begründet darin die Schlussfolgerungen zu allen relevanten Sach- und Rechtsfragen. Die Kommission veröffentlicht den Bericht spätestens sechs Monate, nachdem sie ihn dem Europäischen Parlament vorgelegt hat."
  

[Abänd. 245]

   6b. Der Einleitungssatz von Artikel 25 erhält folgende Fassung:"
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 27a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Änderungen der Anhänge festzulegen, die aufgrund folgender Gegebenheiten erforderlich werden:"
  

[Abänd. 246]

   7. In Artikel 27 erhält folgende Fassung werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:"
Artikel 27
1.  Die Kommission wird von einem Ausschuss für allgemeine Präferenzen unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
5.  Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
6.  Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
7.  Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5Artikel 4.
7a.  Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt."
  

[Abänd. 247]

   7a. Folgender Artikel wird eingefügt:"
Artikel 27a
1.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absätze 7 und 8, Artikel 16 Absatz 3, Artikel 19 Absätze 4 und 5 und Artikel 25 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab ...(55) übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
3.  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absätze 7 und 8, Artikel 16 Absatz 3, Artikel 19 Absätze 4 und 5 und Artikel 25 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4.  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
5.  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absätze 7 und 8, Artikel 16 Absatz 3, Artikel 19 Absätze 4 und 5 und Artikel 25 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäisches Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert."
  

[Abänd. 330]

   7b. Folgender Artikel wird eingefügt:"
Artikel 27b
1.  Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.
2.  Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 27a Absatz 5 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf."
  

[Abänd. 249]

   7c. Folgender Artikel wird eingefügt:"
Artikel 27c
1.  Die aufgrund dieser Verordnung erhaltenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie eingeholt wurden.
2.  Die aufgrund dieser Verordnung erhaltenen vertraulichen Informationen und Informationen, die vertraulich mitgeteilt wurden, werden nicht weitergegeben, es sei denn, dass der Auskunftgeber ausdrücklich die Erlaubnis hierzu erteilt.
3.  Jeder Antrag auf vertrauliche Behandlung ist zu begründen. Will der Auskunftgeber die Information weder veröffentlichen noch ihre Bekanntgabe in allgemeiner oder zusammengefasster Form gestatten und erweist sich, dass der Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt ist, so kann die betreffende Information jedoch unberücksichtigt bleiben.
4.  Informationen werden auf jeden Fall als vertraulich betrachtet, wenn ihre Offenlegung wesentliche Nachteile für den Auskunftgeber oder die Informationsquelle haben könnte.
5.  Die Absätze 1 bis 4 schließen nicht aus, dass Unionsbehörden sich auf allgemeine Informationen beziehen, insbesondere auf die Gründe für die nach dieser Verordnung erlassenen Beschlüsse. Diese Behörden müssen jedoch dem berechtigten Interesse der betroffenen natürlichen und juristischen Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen."
  

[Abänd. 250]

   7d. Folgender Artikel wird eingefügt:"
Artikel 27d
1.  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament jedes Jahr einen Bericht über die Anwendung und Durchführung der Verordnung vor. Der Bericht erstreckt sich auf alle in Artikel 1 Absatz 2 genannten Präferenzregelungen, enthält Informationen über die Tätigkeiten der verschiedenen Gremien, die für die Überwachung der Durchführung dieser Verordnung und der Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung verantwortlich sind, einschließlich der Verpflichtungen in Bezug auf Handelshemmnisse, fasst die Ergebnisse der Statistiken zusammen und legt die Entwicklung des Handels mit den begünstigten Ländern und Gebieten dar.
2.  Der Ausschuss für allgemeine Präferenzen und das Europäische Parlament untersuchen auf der Grundlage des Berichts die Auswirkungen der Regelung. Das Parlament kann die Kommission zu einem Ad-hoc-Treffen mit seinem zuständigen Ausschuss einladen, um Fragen zur Durchführung des Abkommens zu erörtern und zu klären.
3.  Die Kommission veröffentlicht den Bericht spätestens sechs Monate, nachdem sie ihn dem Ausschuss für allgemeine Präferenzen und dem Europäischen Parlament vorgelegt hat."
  

[Abänd. 251]

19.  Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(56)

Hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Maßnahmen, die zur Durchführung der besagten Verordnung erforderlich sind, nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011, zu treffen.

Dementsprechend wird Verordnung (EG) Nr. 597/2009 wie folgt geändert:

   -1. Erwägung 16 erhält folgende Fassung:"
(16)  Es sollte vorgesehen werden, dass Untersuchungen unabhängig davon, ob endgültige Maßnahmen eingeführt werden oder nicht, normalerweise innerhalb von 11 Monaten und spätestens innerhalb von 12 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen werden sollten. Nur wenn die Mitgliedstaaten der Kommission mitteilen, dass sie bei der Entscheidungsfindung mit erheblichen Meinungsverschiedenheiten rechnen und es erforderlich sein wird, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren* dem Berufungsausschuss einen Entwurf des Durchführungsrechtsakts vorzulegen, sollte die Kommission beschließen können, die Frist auf höchstens 13 Monate zu verlängern. [Abänd. 252]
* ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13."
   -1a. Erwägung 26 wird gestrichen. [Abänd. 253]
   -1b. Folgende Erwägung wird eingefügt:"
(26a)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für den Erlass vorläufiger und endgültiger Maßnahmen und die Einstellung einer Untersuchung ohne die Einführung von Maßnahmen sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden."
  

[Abänd. 254]

   -1c. Folgende Erwägung wird eingefügt:"
‚(26b)   Das Beratungsverfahren sollte für den Erlass vorläufiger Maßnahmen und die Einstellung einer Untersuchung angewendet werden, da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass endgültiger Maßnahmen auswirken. Würde eine Verzögerung bei der Einführung von Maßnahmen zu einem schwer wiedergutzumachenden Schaden führen, muss die Kommission die Möglichkeit haben, sofort anwendbare vorläufige Maßnahmen zu erlassen."
  

[Abänd. 255]

   -1d. Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:"
'Der Antrag kann an die Kommission oder einen Mitgliedstaat gerichtet werden, der ihn an die Kommission weiterleitet. Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten eine Abschrift aller Anträge, die ihr zugehen. Der Antrag gilt an dem ersten Arbeitstag nach Eingang als Einschreiben bei der Kommission oder nach Ausstellen einer Empfangsbestätigung durch die Kommission als gestellt. Vor der Einleitung des Verfahrens unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten und gibt ihnen die Gelegenheit, Stellung zu nehmen."
  

[Abänd. 256]

   1. Artikel 10 Absatz 11 erhält folgende Fassung:"
–  ‚11. Stellt sich heraus, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, so eröffnet die Kommission innerhalb von 45 Tagen nach der Antragstellung ein Verfahren und veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Reichen die Beweise nicht aus, so wird der Antragsteller hiervon innerhalb von 45 Tagen nach der Antragstellung bei der Kommission unterrichtet.‘ "
   2. Artikel 11 Absatz 9 erhält folgende Fassung: "
–  ‚9. Bei Verfahren nach Artikel 10 Absatz 11 wird die Untersuchung, wenn möglich, innerhalb eines Jahresvon 11 Monaten abgeschlossen. Im Regelfall werden solche Untersuchungen innerhalb von 13 Monaten12 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen, und zwar auf der Grundlage der Feststellungen nach Artikel 13 im Fall von Verpflichtungen oder der Feststellungen nach Artikel 15 im Fall endgültiger Maßnahmen. In Ausnahmefällen und unter Berücksichtigung der Komplexität der Untersuchung kann die Kommission spätestens 8 Monate nach Einleitung der Untersuchung beschließen, diese Frist auf höchstens 18 Monate zu verlängern.‘"
  

[Abänd. 257]

   2a. In Artikel 11 wird folgender Absatz eingefügt:"
'9a.  Spätestens 32 Wochen nach der Einleitung der Untersuchung konsultiert die Kommission die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Untersuchung. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission im Rahmen dieser Konsultation mit, ob sie bei der Entscheidungsfindung für endgültige Maßnahmen nach den Artikeln 14 und 15 dieser Verordnung mit erheblichen Meinungsverschiedenheiten rechnen, durch die wahrscheinlich das Berufungsverfahren gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Gang gesetzt wird. Ist dies der Fall, kann die Kommission spätestens 8 Monate nach Einleitung der Untersuchung beschließen, die Frist in Absatz 9 dieses Artikels auf höchstens 13 Monate zu verlängern. Die Kommission veröffentlicht diesen Beschluss."
  

[Abänd. 258]

  3. Artikel 12 wird wie folgt geändert:

[Abänd. 259]
   a) Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:"
Die vorläufigen Zölle werden frühestens 60 Tage und spätestens 9 Monate8 Monate nach der Einleitung des Verfahrens eingeführt. Teilen die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 9a mit, dass sie bei der Entscheidungsfindung für endgültige Maßnahmen nach den Artikeln 14 und 15 dieser Verordnung mit erheblichen Meinungsverschiedenheiten rechnen, durch die wahrscheinlich das Berufungsverfahren gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Gang gesetzt wird,In Ausnahmefällen und unter Berücksichtigung der Komplexität der Untersuchung kann die Kommission spätestens 8 Monate nach Einleitung der Untersuchung beschließen, diese Frist auf bis zu 12 Monate9 Monate zu verlängern."
   b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:"
3.  Die Kommission trifft vorläufige Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 3."
   c) Absatz 5 wird gestrichen.
  4. Artikel 13 wird wie folgt geändert:

[Abänd. 260]
   a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:"
1.  Wurde im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung das Vorliegen von Subventionierung und Schädigung festgestellt, so kann die Kommission zufriedenstellende freiwillige Verpflichtungsangebote annehmen, in denen
   a) das Ursprungs- und/oder Ausfuhrland sich verpflichtet, die Subventionen zu beseitigen oder zu begrenzen oder sonstige Maßnahmen in Bezug auf ihre Auswirkungen zu treffen, oder
   b) ein Ausführer sich verpflichtet, seine Preise zu ändern oder die Ausfuhr in das betreffende Gebiet zu unterlassen, solange für die Ausfuhr anfechtbare Subventionen gewährt werden, so dass die Kommission davon überzeugt ist, dass die schädigenden Auswirkungen der Subventionen dadurch beseitigt werden.

In diesem Fall gelten die von der Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 3 eingeführten vorläufigen Zölle bzw. die gemäß Artikel 15 Absatz 1 eingeführten endgültigen Zölle während der Geltungsdauer dieser Verpflichtungen nicht für die Einfuhren der betroffenen Ware, die von den Unternehmen hergestellt werden, die in dem Beschluss der Kommission zur Annahme des Verpflichtungsangebots und jeder etwaigen späteren Änderung dieses Beschlusses aufgeführt sind.
Preiserhöhungen aufgrund solcher Verpflichtungen dürfen nur so hoch sein, wie dies zum Ausgleich der anfechtbaren Subventionen erforderlich ist, und sollten niedriger als die anfechtbaren Subventionen sein, wenn diese Erhöhungen ausreichen, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen."
   b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:"
5.  Werden Verpflichtungen angenommen, so wird die Untersuchung eingestellt. Die Kommission stellt die Untersuchung nach dem Prüfverfahren des Artikels 25 Absatz 2 ein. Der Vorsitz kann die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren gemäß Artikel 15 Absatz 5 einholen."
   c) Absatz 9 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"
9.  Wird eine Verpflichtung von einer Partei verletzt oder zurückgenommen, oder nimmt die Kommission die Annahme der Verpflichtung zurück, so wird die Annahme des Verpflichtungsangebots durch einen Beschluss bzw. eine Verordnung der Kommission zurückgenommen, und es gilt automatisch der von der Kommission gemäß Artikel 12 eingeführte vorläufige Zoll bzw. der gemäß Artikel 15 Absatz 1 eingeführte endgültige Zoll, sofern der betroffene Ausführer oder das Ursprungs- und/oder Ausfuhrland Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat, es sei denn, der Ausführer oder das Land hat die Verpflichtung selbst zurückgenommen."
   d) Absatz 10 erhält folgende Fassung:"
10.  Ein vorläufiger Zoll kann gemäß Artikel 12 auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen eingeführt werden, sofern Grund zur Annahme besteht, dass eine Verpflichtung verletzt wird, oder im Fall der Verletzung oder der Kündigung einer Verpflichtung, sofern die Untersuchung, die zu der Verpflichtung führte, nicht abgeschlossen ist."
   5. Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
–  ‚2. Stellt sich heraus, dass keine Schutzmaßnahmen notwendig sind, so wird die Untersuchung oder das Verfahren eingestellt. Die Kommission stellt die Untersuchung nach dem Beratungsverfahren des Artikels 25 Absatz 2Artikels 25 Absatz 1a ein. Der Vorsitz kann die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren gemäß Artikel 25 Absatz 4b einholen. ‘"
  

[Abänd. 261]

  6. Artikel 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"
1.  Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass anfechtbare Subventionen und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen und im Unionsinteresse ein Eingreifen gemäß Artikel 31 erforderlich ist, so führt die Kommission nach dem Prüfverfahren des Artikels 25 Absatz 2 einen endgültigen Ausgleichszoll ein. Sind bereits vorläufige Zölle in Kraft, leitet die Kommission dieses Verfahren spätestens einen Monat vor Außerkrafttreten dieser Zölle ein."
   b) Die Unterabsätze 2 und 3 werden gestrichen.
   7. Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"
2.  Ist ein vorläufiger Zoll eingeführt worden und wird endgültig festgestellt, dass anfechtbare Subventionen und eine Schädigung vorliegen, so beschließt die Kommission unabhängig davon, ob ein endgültiger Ausgleichszoll einzuführen ist, in welcher Höhe der vorläufige Zoll endgültig zu vereinnahmen ist."
   8. Artikel 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
Eine solche Überprüfung wird eingeleitet, nachdem die EU-Hersteller Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten haben."
   9. Artikel 21 Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"
4.  Die Kommission entscheidet, ob und inwieweit dem Antrag stattgegeben werden sollte; sie kann auch jederzeit beschließen, eine Interimsprüfung einzuleiten; die Informationen und Feststellungen im Rahmen dieser Überprüfung, die nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen für solche Überprüfungen durchgeführt wird, werden dann bei der Entscheidung zugrunde gelegt, ob und inwieweit eine Erstattung gerechtfertigt ist."
  10. Artikel 22 wird wie folgt geändert:

[Abänd. 262]
[Abänd. 263]
   a) Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:"
Die Überprüfungen nach den Artikeln 18 und 19 werden ohne Verzögerungen durchgeführt und normalerweise innerhalb von 12 Monaten11 Monaten nach der Einleitung der Überprüfung abgeschlossen. Überprüfungen nach den Artikeln 18 und 19 werden im Regelfall innerhalb von 15 Monaten14 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen. Spätestens 32 Wochen nach der Einleitung der Untersuchung gemäß Artikel 11 konsultiert die Kommission die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Untersuchung. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission im Rahmen dieser Konsultation mit, ob sie bei der Entscheidungsfindung für endgültige Maßnahmen nach den Artikeln 14 und 15 mit erheblichen Meinungsverschiedenheiten rechnen, durch die wahrscheinlich das Berufungsverfahren gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Gang gesetzt wird. Ist dies der Fall, kann die Kommission spätestens 9 Monateacht Monate nach Einleitung der Untersuchung beschließen, diese Frist auf höchstens 18 Monate15 Monate zu verlängern. Die Kommission veröffentlicht diesen Beschluss."
   b) Absatz 1 Unterabsatz 5 wird gestrichen.
   c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
2.  Überprüfungen nach Maßgabe der Artikel 18, 19 und 20 werden von der Kommission eingeleitet. Vor der Einleitung des Verfahrens unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten und gibt ihnen die Gelegenheit, Stellung zu nehmen."
  11. Artikel 23 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"
Untersuchungen werden nach Maßgabe dieses Artikels auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder einer interessierten Partei eingeleitet, wenn der Antrag ausreichende Beweise für die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Faktoren enthält. Die Einleitung erfolgt durch eine Verordnung der Kommission, in der gleichzeitig den Zollbehörden Anweisung gegeben werden kann, die Einfuhren gemäß Artikel 24 Absatz 5 zollamtlich zu erfassen oder Sicherheiten zu verlangen."
   b) Absatz 4 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:"
Rechtfertigen die endgültig ermittelten Tatsachen die Ausweitung der Maßnahmen, wird diese Ausweitung von der Kommission nach dem Prüfverfahren des Artikels 25 Absatz 2 vorgenommen."
   c) Absatz 6 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:"
Diese Befreiungen werden durch einen Beschluss der Kommission gewährt und gelten für den in dem entsprechenden Beschluss festgelegten Zeitraum und zu den dort genannten Bedingungen."
  12. Artikel 24 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:"
4.  Im Interesse der Union können die gemäß dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen durch einen Beschluss der Kommission für einen Zeitraum von neun Monaten ausgesetzt werden. Die Aussetzung kann durch die Kommission nach dem Beratungsverfahren des Artikels 25 Absatz 2Artikels 25 Absatz 1a für einen weiteren Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, verlängert werden. [Abänd. 264]
Maßnahmen dürfen nur ausgesetzt werden, wenn sich die Marktbedingungen vorübergehend derart geändert haben, dass eine erneute Schädigung aufgrund der Aussetzung unwahrscheinlich ist, vorausgesetzt, dem Wirtschaftszweig der Union wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und diese Stellungnahme wurde berücksichtigt. Die Maßnahmen können jederzeit wieder in Kraft gesetzt werden, wenn die Gründe für die Aussetzung nicht mehr bestehen."
   b) Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"
Die Kommission kann die Zollbehörden anweisen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren zollamtlich zu erfassen, so dass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können."
   13. Artikel 25 erhält folgende Fassung:"
Artikel 25
Ausschussverfahren
1.  Die Kommission wird vom Antisubventionsausschuss, im Folgenden ‚Ausschuss‘ genannt, unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
1a.   Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Der Beratungsausschuss gibt innerhalb eines Monats nach seiner Befassung seine Stellungnahme ab. Änderungsvorschläge müssen spätestens drei Tage vor der Sitzung des Ausschusses eingereicht werden.[Abänd. 265]
2.  Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Der Prüfausschuss gibt innerhalb eines Monats nach seiner Befassung seine Stellungnahme ab. Änderungsvorschläge müssen spätestens drei Tage vor der Sitzung des Ausschusses eingereicht werden. [Abänd. 266]
3.  Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5Artikel 4. [Abänd. 267]
4.  Bei Anwendung des schriftlichen Verfahrens wird das Verfahren nach Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ergebnislos abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der von ihm festgesetzten Frist beschließt oder eine Mehrheit der Ausschussmitglieder, wie in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 festgelegt, verlangt.
4a.  Wird dem Berufungsausschuss gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ein Entwurf des Durchführungsrechtsakts vorgelegt, gibt er innerhalb eines Monats nach seiner Befassung seine Stellungnahme ab. Änderungsvorschläge müssen spätestens drei Tage vor der Sitzung des Ausschusses eingereicht werden.[Abänd. 268]
4b.   Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt."
  

[Abänd. 269]

   14. Artikel 29 Absatz 5 erhält folgende Fassung:"
5.  Die Kommission und die Mitgliedstaaten oder deren Bedienstete geben die Informationen, die sie gemäß dieser Verordnung erhalten haben und deren vertrauliche Behandlung vom Auskunftgeber beantragt worden ist, nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis des Auskunftgebers bekannt. Zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten ausgetauschte Informationen oder von den Behörden der Union oder ihrer Mitgliedstaaten erstellte Unterlagen für den Dienstgebrauch werden außer in den in dieser Verordnung vorgesehenen besonderen Fällen nicht offengelegt."
  15. Artikel 30 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:"
4.  Die endgültige Unterrichtung erfolgt schriftlich. Sie erfolgt unter der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen so bald wie möglich und normalerweise spätestens einen Monat vor der Einleitung der Verfahren nach den Artikeln 14 oder 15. Ist die Kommission nicht in der Lage, über bestimmte Tatsachen oder Erwägungen innerhalb dieser Frist zu unterrichten, so werden diese so bald wie möglich danach mitgeteilt.
Die Unterrichtung greift einem etwaigen späteren Beschluss der Kommission nicht vor; stützt sich dieser Beschluss jedoch auf andere Tatsachen und Erwägungen, so erfolgt die Unterrichtung darüber so bald wie möglich."
   b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:"
5.  Nach der endgültigen Unterrichtung vorgebrachte Bemerkungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb einer von der Kommission im Einzelfall festgesetzten Frist eingehen, die mindestens zehn Tage beträgt, wobei der Dringlichkeit der Angelegenheit gebührend Rechnung getragen wird. Sofern die endgültige Unterrichtung bereits erfolgt ist, kann eine kürzere Frist gesetzt werden."
  16. Artikel 31 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:"
4.  Die Parteien, die gemäß Absatz 2 handeln, können Bemerkungen zur Anwendung vorläufiger Zölle vorbringen. Diese Bemerkungen müssen innerhalb von 15 Tagen nach Anwendung dieser Maßnahmen eingehen, wenn sie berücksichtigt werden sollen; die Bemerkungen ‐ oder angemessene Zusammenfassungen ‐ werden den anderen Parteien zur Verfügung gestellt, die berechtigt sind, darauf zu antworten."
   b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:"
5.  Die Kommission prüft alle ordnungsgemäß vorgelegten Informationen und überprüft, inwieweit sie repräsentativ sind; die Ergebnisse dieser Prüfung werden dem Ausschuss mit einer Stellungnahme übermittelt."
   c) Absatz 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:"
Die einschlägigen Informationen werden soweit möglich und unbeschadet späterer Beschlüsse der Kommission bereitgestellt."
   16a. Folgender Artikel wird eingefügt:"
Artikel 33a
Bericht
1.  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament jedes Jahr einen Bericht über die Anwendung und Durchführung dieser Verordnung vor. Der Bericht enthält Informationen über die Anwendung vorläufiger und endgültiger Maßnahmen, die Einleitung vorheriger Überwachungsmaßnahmen, die Einstellung von Untersuchungen ohne die Einführung von Maßnahmen, die Überprüfungen und Kontrollbesuche und die Tätigkeiten der verschiedenen Gremien, die für die Überwachung der Durchführung dieser Verordnung und der Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung verantwortlich sind.
2.   Das Europäische Parlament kann binnen eines Monats, nachdem die Kommission ihren Bericht vorgelegt hat, die Kommission zu einer Ad-hoc-Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um Fragen zur Durchführung dieser Verordnung zu erörtern und zu klären.
3.   Die Kommission veröffentlicht den Bericht spätestens sechs Monate, nachdem sie ihn dem Europäischen Parlament vorgelegt hat."
  

[Abänd. 270]

20.  Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung(57)

Hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Maßnahmen, die zur Durchführung der besagten Verordnung erforderlich sind, nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011, zu treffen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 260/2009 wie folgt geändert:

   -1. Erwägung 11 erhält folgende Fassung:"
(11) Zur Gewährung einheitlicher Bedingungen für den Erlass vorläufiger und endgültiger Schutzmaßnahmen und die Einleitung vorheriger Überwachungsmaßnahmen sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren*, ausgeübt werden.
* ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.‚"
  

[Abänd. 271]

   -1a. Folgende Erwägung wird eingefügt:"
–  ‚(11a) Das Beratungsverfahren sollte für den Erlass von Überwachungsmaßnahmen und vorläufigen Maßnahmen angewendet werden, da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass endgültiger Schutzmaßnahmen auswirken. Würde eine Verzögerung bei der Einführung von Maßnahmen zu einem schwer wiedergutzumachenden Schaden führen, muss die Kommission die Möglichkeit haben, sofort anwendbare vorläufige Maßnahmen zu erlassen.‘"
  

[Abänd. 272]

   1. Artikel 3 wird gestrichen.
   2. Artikel 4 erhält folgende Fassung:"
Artikel 4
1.  Die Kommission wird vom Schutzmaßnahmenausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
1a.  Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. [Abänd. 273]
2.  Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
3.  Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5Artikel 4. [Abänd. 274]
3a.  Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt. [Abänd. 275]
4.  Bei Anwendung des schriftlichen Verfahrens wird das Verfahren nach Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ergebnislos abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der von ihm festgesetzten Frist beschließt oder eine Mehrheit der Ausschussmitglieder, wie in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 festgelegt, verlangt."
  3. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:"
Wenn für die Kommission ersichtlich ist, dass ausreichende Nachweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, leitet sie innerhalb eines Monats nach Eingang der Information aus einem Mitgliedstaat eine Untersuchung ein und veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union."
   b) Absatz 2 Unterabsatz1 erhält folgende Fassung:"
Die Kommission holt alle von ihr als erforderlich erachteten Informationen ein und bemüht sich, sofern sie dies für angebracht hält, diese bei den Einführern, Händlern, Handelsvertretern, Herstellern, Handelsverbänden und -organisationen nachzuprüfen."
   c) Absatz 7 erhält folgende Fassung:"
7.  Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass keine ausreichenden Nachweise vorliegen, um eine Untersuchung zu rechtfertigen, so teilt sie den Mitgliedstaaten diese Entscheidung innerhalb eines Monats nach Eingang der Informationen aus den Mitgliedstaaten mit."
   4. Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
2.  Gelangt die Kommission innerhalb von neun Monaten nach Einleitung der Untersuchung zu der Auffassung, dass keine Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen der Union erforderlich sind, so wird die Untersuchung innerhalb eines Monats beendet."
   5. Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
2.  Die Kommission und die Mitgliedstaaten sowie deren Bedienstete geben die vertraulichen Informationen, die sie in Anwendung dieser Verordnung erhalten oder die ihnen vertraulich mitgeteilt werden, nicht bekannt, es sei denn, dass der Auskunftgeber ausdrücklich die Erlaubnis hierzu erteilt."
   6. Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
2.  Der Beschluss über die Einführung einer Überwachung wird von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem Verfahren des Artikels 16 Absatz 6in Artikel 4 Absatz 1a vorgesehenen Beratungsverfahren gefasst."
  

[Abänd. 276]

   7. Artikel 13 erhält folgende Fassung:"
Artikel 13
Ist die Einfuhr einer Ware keiner vorherigen Überwachung durch die Union unterstellt worden, so kann die Kommission nach Artikel 18 eine auf Einfuhren in eine Region oder mehrere Regionen der Union begrenzte Überwachung vorsehen."
   8. In Artikel 16 erhalten die Absätze 6 und 7 folgende Fassung:"
6.  Ist das Eingreifen der Kommission von einem Mitgliedstaat beantragt worden, so fasst diese nach dem Verfahren des Artikels 4 Absatz 2Artikels 4 Absatz 3 innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags einen Beschluss.Bei Dringlichkeit findet Artikel 4 Absatz 3 Anwendung."
  

[Abänd. 277]

   9. Artikel 17 erhält folgende Fassung:"
Artikel 17
Erfordern es die Interessen der Union, so kann die Kommission nach dem Prüfverfahren des Artikels 4 Absatz 2 und nach Maßgabe des Kapitels III die geeigneten Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass eine Ware in derart erhöhten Mengen und/oder unter derartigen Bedingungen in die Union eingeführt wird, dass den EU-Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht.
Artikel 16 Absätze 2 bis 5 findet Anwendung."
   10. Artikel 21 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
2.  Ist die Kommission der Ansicht, dass die Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen nach den Artikeln 11, 13, 16, 17 und 18 aufzuheben oder zu ändern sind, werden die Maßnahmen von der Kommission nach dem Prüfverfahren des Artikels 4 Absatz 2 geändert oder aufgehoben."
   11. Artikel 23 erhält folgende Fassung:"
Artikel 23
Wenn die Interessen der Union es erfordern, kann die Kommission nach dem Prüfverfahren des Artikels 4 Absatz 2 die geeigneten Maßnahmen zur Durchführung von Rechtsakten, die keine wesentlichen Änderungen umfassen dürfen, erlassen, um auf internationaler Ebene die Rechte der Union oder aller Mitgliedstaaten wahrzunehmen oder die Verpflichtungen der Union oder aller Mitgliedstaaten zu erfüllen, insbesondere hinsichtlich des Handels mit Grundstoffen."
  

[Abänd. 278]

   11a. Folgender Artikel wird eingefügt:"
'Artikel 23a
1.  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament jedes Jahr einen Bericht über die Anwendung und Durchführung dieser Verordnung vor. Der Bericht enthält Informationen über die Anwendung vorläufiger und endgültiger Maßnahmen, vorherige Überwachungsmaßnahmen, regionale Überwachungs- und Schutzmaßnahmen, die Einstellung von Untersuchungen ohne die Einführung von Maßnahmen und die Tätigkeiten der verschiedenen Gremien, die für die Überwachung der Durchführung dieser Verordnung und der Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung verantwortlich sind.
2.  Das Europäische Parlament kann binnen eines Monats, nachdem die Kommission ihren Bericht vorgelegt hat, die Kommission zu einer Ad-hoc-Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um Fragen zur Durchführung dieser Verordnung zu erörtern und zu klären.
3.  Die Kommission veröffentlicht den Bericht spätestens sechs Monate, nachdem sie ihn dem Europäischen Parlament vorgelegt hat.‚"
  

[Abänd. 279]

21.  Verordnung (EG) Nr. 625/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern(58)

Hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 625/2009 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Maßnahmen, die zur Durchführung der besagten Verordnung erforderlich sind, nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011, zu treffen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 625/2009 wie folgt geändert:

   -1. Erwägung 10 erhält folgende Fassung:"
(10)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für den Erlass vorläufiger und endgültiger Schutzmaßnahmen und die Einleitung vorheriger Überwachungsmaßnahmen sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren*, ausgeübt werden.
* ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13."
  

[Abänd. 280]

   -1a. Folgende Erwägung wird eingefügt:"
(10a)  Das Beratungsverfahren sollte für den Erlass von Überwachungsmaßnahmen und vorläufigen Maßnahmen angewendet werden, da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass endgültiger Schutzmaßnahmen auswirken. Würde eine Verzögerung bei der Einführung von Maßnahmen zu einem schwer wiedergutzumachenden Schaden führen, muss die Kommission die Möglichkeit haben, sofort anwendbare vorläufige Maßnahmen zu erlassen."
  

[Abänd. 281]

   1. Artikel 3 wird gestrichen.
   2. Artikel 4 erhält folgende Fassung:"
Artikel 4
1.  Die Kommission wird von dem nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung* eingesetzten Schutzmaßnahmenausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
1a.  Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. [Abänd. 282]
2.  Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
3.  Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5Artikel 4. [Abänd. 283]
3a.  Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt. [Abänd. 284]
4.  Bei Anwendung des schriftlichen Verfahrens wird das Verfahren nach Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ergebnislos abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der von ihm festgesetzten Frist beschließt oder eine Mehrheit der Ausschussmitglieder, wie in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 festgelegt, verlangt.
* ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 1."
  3. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:"
Wenn für die Kommission ersichtlich ist, dass ausreichende Nachweise vorliegen, um eine Untersuchung zu rechtfertigen, leitet die Kommission innerhalb eines Monats nach Eingang der Informationen aus einem Mitgliedstaat eine Untersuchung ein und veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union."
   b) Absatz 2 Unterabsatz1 erhält folgende Fassung:"
Die Kommission holt alle von ihr als erforderlich erachteten Informationen ein und bemüht sich, sofern sie dies für angebracht hält, diese bei den Einführern, Händlern, Handelsvertretern, Herstellern, Handelsverbänden und -organisationen nachzuprüfen."
   c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:"
6.  Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die vorliegenden Nachweise nicht ausreichen, um eine Untersuchung zu rechtfertigen, so teilt sie den Mitgliedstaaten diese Entscheidung innerhalb eines Monats nach Eingang der Informationen aus den Mitgliedstaaten mit."
   4. Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:"
Gelangt die Kommission innerhalb von neun Monaten nach Einleitung der Untersuchung zu der Auffassung, dass keine Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen der Union erforderlich sind, so wird die Untersuchung beendet."
   5. Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
2.  Die Kommission und die Mitgliedstaaten sowie deren Bedienstete geben die vertraulichen Informationen, die sie in Anwendung dieser Verordnung erhalten oder die ihnen vertraulich mitgeteilt werden, nicht bekannt, es sei denn, dass der Auskunftgeber ausdrücklich die Erlaubnis hierzu erteilt."
   5a. In Artikel 9 wird folgender Absatz eingefügt:"
1a.  Die Beschlüsse gemäß Absatz 1 werden von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem in Artikel 4 Absatz 1a vorgesehenen Beratungsverfahren gefasst."
  

[Abänd. 285]

   5b. In Artikel 11 erhält der zweite Spiegelstrich folgende Fassung:"
   die Ausstellung dieses Dokuments von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen, in Ausnahmefällen von einer Widerrufungsklausel.
"
  

[Abänd. 286]

   6. Artikel 12 erhält folgende Fassung:"
Article 12
Ist die Einfuhr einer Ware keiner vorherigen Überwachung durch die Union unterstellt worden, so kann die Kommission die für eine Region oder mehrere Regionen der Union bestimmten Einfuhren einer entsprechend begrenzten Überwachung im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem in Artikel 4 Absatz 1a vorgesehenen Beratungsverfahren und gemäß Artikel 17 unterstellen."
  

[Abänd. 287]

  7. Artikel 15 wird wie folgt geändert:

[Abänd. 288]
   a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
  Diese Maßnahmen werden den Mitgliedstaaten unverzüglich mitgeteilt; sie sind unmittelbar anwendbar."
   b) Absätze 4, 5 und 6 erhalten folgende Fassung:"
4.  Ist das Eingreifen der Kommission von einem Mitgliedstaat beantragt worden, so fasst sie nach dem Verfahren des Artikels 4 Absatz 2Artikels 4 Absatz 3 innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags einen Beschluss.Bei Dringlichkeit findet Artikel 4 Absatz 3 Anwendung."
   8. Artikel 16 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"
1.  Die Kommission kann insbesondere in dem in Artikel 15 Absatz 1 genannten Fall nach dem Prüfverfahren des Artikels 4 Absatz 2 geeignete Schutzmaßnahmen erlassen."
  

[Abänd. 289]

   8a. Der einleitende Teil von Artikel 18 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"
1.  Während des Anwendungszeitraums von Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen, die gemäß den Kapiteln IV und V eingeführt wurden, finden in dem in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Ausschuss auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission Konsultationen statt, um"
  

[Abänd. 290]

   9. Artikel 18 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
2.  Ist die Kommission der Ansicht, dass die Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen gemäß den Kapiteln IV und V aufzuheben oder zu ändern sind, so hebt sie diese Maßnahmen auf oder ändert sie."
   9a. Folgender Artikel wird eingefügt:"
Artikel 19a
1.  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament jedes Jahr einen Bericht über die Anwendung und Durchführung dieser Verordnung vor. Der Bericht enthält Informationen über die Anwendung vorläufiger und endgültiger Maßnahmen, vorherige Überwachungsmaßnahmen, regionale Überwachungs- und Schutzmaßnahmen und die Tätigkeiten der verschiedenen Gremien, die für die Überwachung der Durchführung dieser Verordnung und der Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung verantwortlich sind.
2.  Das Europäische Parlament kann binnen eines Monats, nachdem die Kommission ihren Bericht vorgelegt hat, die Kommission zu einer Ad-hoc-Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um Fragen zur Durchführung dieser Verordnung zu erörtern und zu klären.
3.  Die Kommission veröffentlicht den Bericht spätestens sechs Monate, nachdem sie ihn dem Europäischen Parlament vorgelegt hat."
  

[Abänd. 291]

22.  Verordnung (EG) Nr. 1061/2009 des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Festlegung einer gemeinsamen Ausfuhrregelung(59)

Hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 1061/2009 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Maßnahmen, die zur Durchführung der besagten Verordnung erforderlich sind, nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011, zu treffen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 1061/2009 wie folgt geändert:

   -1. Folgende Erwägung wird eingefügt:"
(11a)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für den Erlass von Schutzmaßnahmen, um einer durch einen Mangel an lebenswichtigen Gütern bedingten Krisenlage vorzubeugen oder entgegenzuwirken und die Ausfuhr eines Erzeugnisses von der Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung abhängig zu machen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren*, ausgeübt werden.
* ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13."
  

[Abänd. 292]

   1. Artikel 3 wird gestrichen.
   2. Artikel 4 erhält folgende Fassung:"
Artikel 4
1.  Die Kommission wird vom Ausschuss für die gemeinsame Ausfuhrregelung unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2.  Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
3.  Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.
3a.  Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt."
  

[Abänd. 293]

  3. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

[Abänd. 294]
   a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:"
1.  Um einer durch einen Mangel an lebenswichtigen Gütern bedingten Krisenlage vorzubeugen oder entgegenzuwirken, kann die Kommission, auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus, sofern die Interessen der Union ein unverzügliches Eingreifen erfordern, unter Berücksichtigung der Art der Erzeugnisse und der sonstigen Besonderheiten der betreffenden Transaktionen die Ausfuhr eines Erzeugnisses von der Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung abhängig machen, die nach den Modalitäten und in den Grenzen zu gewähren ist, die sie nach dem Prüfverfahren des Artikels 4 Absatz 2 festlegt. Bei Dringlichkeit findet Artikel 4 Absatz 3 Anwendung."
   (aa) Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
2.  Die ergriffenen Maßnahmen werden dem Europäischen Parlament, dem Rat und den Mitgliedstaaten mitgeteilt; sie sind sofort anwendbar."
   b) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen;
   c) Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

„5.  Wird Absatz 1 dieses Artikels angewandt, so beschließt die Kommission binnen zwölf Arbeitstagen nach Inkrafttreten ihrer Maßnahme, ob sie geeignete Maßnahmen im Sinne von Artikel 7 trifft. Wurden binnen sechs Wochen nach Inkrafttreten der Maßnahme keine Maßnahmen getroffen, so gilt die fragliche Maßnahme als aufgehoben.„

   4. In Artikel 7 Absatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:"
Die Kommission kann, sofern es die Interessen der Union erfordern, nach dem Prüfverfahren des Artikels 4 Absatz 2 geeignete Maßnahmen treffen, um"
   5. Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
2.  Ist die Kommission der Ansicht, dass die Maßnahmen gemäß Artikel 6 oder 7 zu ändern oder aufzuheben sind, so beschließt sie nach dem Prüfverfahren des Artikels 4 Absatz 2."
   5a. Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"
Für die in Anhang I genannten Waren werden bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Europäische Parlament und der Rat geeignete Maßnahmen aufgrund der internationalen Verpflichtungen der Union oder aller ihrer Mitgliedstaaten erlassen haben, die Mitgliedstaaten ermächtigt, unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen der Union die Verfahren anzuwenden, die für den Krisenfall eine Zuteilungspflicht gegenüber Drittländern vorsehen und Gegenstand internationaler Verpflichtungen sind, die sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingegangen sind."
  

[Abänd. 295]

   5b. Folgender Artikel wird eingefügt:"
Artikel 9a
1.  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament jedes Jahr einen Bericht über die Anwendung und Durchführung dieser Verordnung vor. Der Bericht enthält Informationen über die Anwendung von Schutzmaßnahmen und die Tätigkeiten der verschiedenen Gremien, die für die Überwachung der Durchführung dieser Verordnung und der Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung verantwortlich sind.
2.  Das Europäische Parlament kann binnen eines Monats, nachdem die Kommission ihren Bericht vorgelegt hat, die Kommission zu einer Ad-hoc-Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um Fragen zur Durchführung dieser Verordnung zu erörtern und zu klären.
3.  Die Kommission veröffentlicht den Bericht spätestens sechs Monate, nachdem sie ihn dem Europäischen Parlament vorgelegt hat."
  

[Abänd. 296]

23.  Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete(60)

Hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 sollte die Kommission ermächtigt werden, die Maßnahmen, die zur Durchführung der besagten Verordnung erforderlich sind, nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren(61), zu treffen.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 wie folgt geändert:

   1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 2 Unterabsatz 2 wird gestrichen;

b)  Folgender Absatz 3 wird eingefügt:"

3.  Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen der Absätze 1 oder 2 können die dem Land mit dieser Verordnung gewährten Vorteile nach dem Verfahren des Artikels 8a Absatz 2 ganz oder teilweise ausgesetzt werden.

"

   2. Folgender Artikel 8a wird eingefügt:"
Artikel 8a
Ausschuss
1.  Für die Zwecke der Artikel 2 und 10 wird die Kommission vom Durchführungsausschuss für den westlichen Balkan unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. …./2011.
2.  Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. xxxx/2011."
   3. Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 wird wie folgt geändert:

(1)  Buchstabe a erhält folgende Fassung:"

   a) den Durchführungsausschuss für den westlichen Balkan unterrichtet hat;
"

(2)  Folgender Unterabsatz 2 wird eingefügt:"

Die Maßnahmen nach Unterabsatz 1 werden nach dem Verfahren des Artikels 8a Absatz 2 getroffen.

"

b)  Absatz 2 wird gestrichen;

c)  Absatz 3 erhält folgende Fassung:"

‚Bei Ablauf des Aussetzungszeitraums beschließt die Kommission entweder, die zeitweilige Aussetzung zu beenden oder die Aussetzung nach Absatz 1 zu verlängern.‘

"

[Abänd. 297]

24.  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(62)

Hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Maßnahmen, die zur Durchführung der besagten Verordnung erforderlich sind, nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011, zu treffen.

Dementsprechend wird Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 wie folgt geändert:

   -1. Erwägung 15 erhält folgende Fassung:"
(15)  Es ist notwendig, den Abschluss von Verfahren mit oder ohne Maßnahmen normalerweise innerhalb von zwölf Monaten und spätestens von 14 Monaten nach der Einleitung der Untersuchung vorzusehen. Nur wenn die Mitgliedstaaten der Kommission mitteilen, dass sie bei der Entscheidungsfindung mit erheblichen Meinungsverschiedenheiten rechnen und es erforderlich sein wird, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren*, dem Berufungsausschuss einen Entwurf des Durchführungsrechtsakts vorzulegen, sollte die Kommission beschließen können, die Frist auf höchstens 15 Monate zu verlängern. Untersuchungen oder Verfahren sollten eingestellt werden, wenn das Dumping geringfügig oder die Schädigung unerheblich ist, und es empfiehlt sich, diese Begriffe zu definieren. In den Fällen, in denen Maßnahmen einzuführen sind, sollte der Abschluss der Untersuchungen vorgesehen und festgelegt werden, dass die Maßnahmen niedriger als die Dumpingspannen sein sollten, wenn ein niedrigerer Betrag zur Beseitigung der Schädigung ausreicht, und ferner sollte die Methode für die Berechnung der Höhe der Maßnahmen im Falle einer Stichprobenauswahl bestimmt werden.
* ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13."
  

[Abänd. 298]

   -1a. Erwägung 27 wird gestrichen. [Abänd. 299]
   -1b. Erwägung 28 erhält folgende Fassung:"
(28)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für den Erlass vorläufiger und endgültiger Zölle und die Einstellung einer Untersuchung ohne die Einführung von Maßnahmen sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden."
  

[Abänd. 300]

   -1c. Folgende Erwägung wird eingefügt:"
(28a)  Das Beratungsverfahren sollte für die Verlängerung der Aussetzung von Maßnahmen, die Einstellung von Untersuchungen und den Erlass vorläufiger Maßnahmen angewendet werden, da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass endgültiger Maßnahmen auswirken. Würde eine Verzögerung bei der Einführung von Maßnahmen zu einem schwer wiedergutzumachenden Schaden führen, muss die Kommission die Möglichkeit haben, sofort anwendbare vorläufige Maßnahmen zu erlassen."
  

[Abänd. 301]

   1. Artikel 2 Absatz 7 letzter Unterabsatz erhält folgende Fassung:"
Eine Entscheidung der Kommission darüber, ob der Hersteller den vorstehend aufgeführten Kriterien entspricht, erfolgt innerhalb eines Standardzeitraums von sechs Monatendrei Monaten ab dem Beginn der Untersuchung, nachdem dem Wirtschaftszweig der Union die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb eines Zeitraums von mindestens einem Monat eingeräumt wurde."
  

[Abänd. 302]

   1a. In Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:"
'Der Antrag kann an die Kommission oder einen Mitgliedstaat gerichtet werden, der ihn an die Kommission weiterleitet. Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten eine Abschrift aller Anträge, die ihr zugehen. Der Antrag gilt an dem ersten Arbeitstag nach Eingang als Einschreiben bei der Kommission oder nach Ausstellen einer Empfangsbestätigung durch die Kommission als gestellt. Vor der Einleitung des Verfahrens unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten und gibt ihnen die Gelegenheit, Stellung zu nehmen.‚"
  

[Abänd. 303]

   2. Artikel 5 Absatz 9 erhält folgende Fassung:"
9.  Stellt sich heraus, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, so eröffnet die Kommission innerhalb von 45 Tagen nach der Antragstellung ein Verfahren und veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Reichen die Beweise nicht aus, so wird der Antragsteller hiervon innerhalb von 45 Tagen nach Stellung des Antrags bei der Kommission unterrichtet."
   3. Artikel 6 Absatz 9 erhält folgende Fassung:"
9.  Bei Verfahren nach Artikel 5 Absatz 9 wird die Untersuchung, wenn möglich, innerhalb eines Jahres abgeschlossen. Im Regelfall werden solche Untersuchungen innerhalb von 15 Monaten14 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen, und zwar auf der Grundlage der Feststellungen nach Artikel 8 im Fall von Verpflichtungen oder der Feststellungen nach Artikel 9 im Fall endgültiger Maßnahmen. In Ausnahmefällen und unter Berücksichtigung der Komplexität der Untersuchung kann die Kommission spätestens 9 Monate nach Einleitung der Untersuchung beschließen, diese Frist auf höchstens 18 Monate zu verlängern."
  

[Abänd. 304]

   3a. In Artikel 6 wird folgender Absatz hinzugefügt:"
9a.  Spätestens 32 Wochen nach der Einleitung der Untersuchung konsultiert die Kommission die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Untersuchung. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission im Rahmen dieser Konsultation mit, ob sie bei der Entscheidungsfindung für endgültige Maßnahmen nach Artikel 9 dieser Verordnung mit erheblichen Meinungsverschiedenheiten rechnen, durch die wahrscheinlich das Berufungsverfahren gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Gang gesetzt wird. Ist dies der Fall, kann die Kommission spätestens 8 Monate nach Einleitung der Untersuchung beschließen, die Frist in Artikel 6 Absatz 9 dieser Verordnung auf höchstens 15 Monate zu verlängern. Die Kommission veröffentlicht diesen Beschluss."
  

[Abänd. 305]

  4. Artikel 7 wird wie folgt geändert:

[Abänd. 306]
   a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:"
1.  Vorläufige Zölle können eingeführt werden, wenn ein Verfahren nach Artikel 5 eingeleitet wurde, eine entsprechende Bekanntmachung veröffentlicht wurde und die interessierten Parteien nach Artikel 5 Absatz 10 ausreichend Gelegenheit erhielten, Informationen vorzulegen und Stellungnahmen abzugeben, und wenn vorläufig festgestellt wurde, dass Dumping vorliegt und ein Wirtschaftszweig der Union dadurch geschädigt wird, und wenn das Unionsinteresse Maßnahmen zur Beseitigung dieser Schädigung erforderlich macht. Die vorläufigen Zölle werden frühestens 60 Tage und spätestens 9 Monateacht Monate nach der Einleitung des Verfahrens eingeführt. Teilen die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 10 mit, dass sie bei der Entscheidungsfindung für endgültige Maßnahmen nach Artikel 9 mit erheblichen Meinungsverschiedenheiten rechnen, durch die wahrscheinlich das Berufungsverfahren gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Gang gesetzt wird,In Ausnahmefällen und unter Berücksichtigung der Komplexität der Untersuchung kann die Kommission spätestens acht Monate nach Einleitung der Untersuchung beschließen, diese Frist auf höchstens9 Monate12 Monate zu verlängern."
   b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:"
4.  Die Kommission trifft vorläufige Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 3."
   c) Absatz 6 wird gestrichen.
  5. Artikel 8 wird wie folgt geändert:

[Abänd. 307]
   a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:"
1.  Wurde im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung das Vorliegen von Dumping und Schädigung festgestellt, kann die Kommission zufriedenstellende freiwillige Verpflichtungsangebote annehmen, in denen sich ein Ausführer verpflichtet, seine Preise zu ändern oder die Ausfuhren zu Dumpingpreisen zu unterlassen, sofern sie davon überzeugt ist, dass die schädigenden Auswirkungen des Dumpings auf diese Weise beseitigt werden. In diesem Fall gelten von der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 1 eingeführte vorläufige Zölle bzw. gemäß Artikel 9 Absatz 4 eingeführte endgültige Zölle während der Geltungsdauer dieser Verpflichtungen nicht für die Einfuhren der betroffenen Ware, die von den Unternehmen hergestellt werden, die im Beschluss der Kommission zur Annahme des Verpflichtungsangebots und etwaigen späteren Änderung dieses Beschlusses aufgeführt sind. Preiserhöhungen aufgrund solcher Verpflichtungen dürfen nicht höher sein, als es zum Ausgleich der Dumpingspanne erforderlich ist; ferner sollten sie niedriger als die Dumpingspanne sein, wenn diese Erhöhungen ausreichen, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen."
   b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:"
5.  Werden Verpflichtungen angenommen, so wird die Untersuchung eingestellt. Die Kommission stellt die Untersuchung nach dem Prüfverfahren des Artikels 15 Absatz 2 ein. Der Vorsitz kann die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren gemäß Artikel 15 Absatz 4 einholen."
   c) Absatz 9 Unterabsatz1 erhält folgende Fassung:"
9.  Wird eine Verpflichtung von einer Partei verletzt oder zurückgenommen, oder widerruft die Kommission die Annahme der Verpflichtung, so wird die Annahme der Verpflichtung durch einen Beschluss bzw. eine Verordnung der Kommission widerrufen, und es gilt automatisch der von der Kommission gemäß Artikel 7 eingeführte vorläufige Zoll bzw. der gemäß Artikel 9 Absatz 4 eingeführte endgültige Zoll, sofern der betroffene Ausführer Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat, es sei denn, er hat die Verpflichtung selbst zurückgenommen."
   d) Absatz 10 erhält folgende Fassung:"
10.  Ein vorläufiger Zoll kann gemäß Artikel 7 auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen eingeführt werden, sofern Grund zur Annahme besteht, dass eine Verpflichtung verletzt wird, oder im Fall der Verletzung oder der Kündigung einer Verpflichtung, sofern die Untersuchung, die zu der Verpflichtung führte, nicht abgeschlossen ist."
  6. Artikel 9 wird wie folgt geändert:

[Abänd. 308]
   a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
2.  Stellt sich heraus, dass keine Schutzmaßnahmen notwendig sind, so wird die Untersuchung oder das Verfahren eingestellt. Die Kommission stellt die Untersuchung nach dem Beratungsverfahren des Artikels 15 Absatz 2Artikels 15 Absatz 1a ein. Der Vorsitz kann die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren gemäß Artikel 15 Absatz 4 einholen."
   b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:"
4.  Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen und im Unionsinteresse ein Eingreifen gemäß Artikel 21 erforderlich ist, so führt die Kommission nach dem Prüfverfahren des Artikels 15 Absatz 2 einen endgültigen Antidumpingzoll ein. Sind bereits vorläufige Zölle in Kraft, leitet die Kommission dieses Verfahren spätestens einen Monat vor Außerkrafttreten dieser Zölle ein. Der Antidumpingzoll darf die festgestellte Dumpingspanne nicht übersteigen, sollte aber niedriger sein als die Dumpingspanne, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen."
   7. Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:"
2.  Ist ein vorläufiger Zoll eingeführt worden und wird endgültig festgestellt, dass Dumping und eine Schädigung vorliegen, so beschließt die Kommission, unabhängig davon, ob ein endgültiger Antidumpingzoll aufzuerlegen ist, in welcher Höhe der vorläufige Zoll endgültig zu vereinnahmen ist."
  8. Artikel 11 wird wie folgt geändert:

[Abänd. 309]
[Abänd. 310]
   a) Absatz 4 Unterabsatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:"
Eine Neuausführerüberprüfung wird eingeleitet und beschleunigt durchgeführt, nachdem die EU-Hersteller Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten haben."
   b) In Absatz 5 erhalten die Unterabsätze 1 und 2 folgende Fassung:"
Die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung über die Verfahren und den Ablauf von Untersuchungen, abgesehen von den Bestimmungen über die Fristen, gelten für die Überprüfungen nach den Absätzen 2, 3 und 4. Die Überprüfungen nach den Absätzen 2 und 3 werden ohne Verzögerungen durchgeführt und normalerweise innerhalb von zwölf Monaten nach der Einleitung der Überprüfung abgeschlossen. Die Überprüfungen nach den Absätzen 2 und 3 werden im Regelfall innerhalb von 15 Monaten14 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen. Spätestens 32 Wochen nach der Einleitung der Untersuchung gemäß Artikel 6 konsultiert die Kommission die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Untersuchung. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission im Rahmen dieser Konsultation mit, ob sie bei der Entscheidungsfindung für endgültige Maßnahmen nach Artikel 9 mit erheblichen Meinungsverschiedenheiten rechnen, durch die wahrscheinlich das Berufungsverfahren gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Gang gesetzt wird. Ist dies der Fall, In Ausnahmefällen und unter Berücksichtigung der Komplexität der Untersuchung kann die Kommission spätestens 9 Monateacht Monate nach Einleitung der Untersuchung beschließen, diese Frist auf höchstens 18 Monate15 Monate zu verlängern. Die Kommission veröffentlicht diesen Beschluss. Überprüfungen nach Absatz 4 werden in jedem Fall innerhalb von neun Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen. Wird in einem Verfahren eine Überprüfung nach Absatz 2 eingeleitet, während in demselben Verfahren eine Überprüfung nach Absatz 3 anhängig ist, so wird die Überprüfung nach Absatz 3 zu demselben Zeitpunkt abgeschlossen, zu dem auch die Überprüfung nach Absatz 2 abgeschlossen sein muss."
   c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:"
6.  Überprüfungen nach Maßgabe dieses Artikels werden von der Kommission eingeleitet. Vor der Einleitung des Verfahrens unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten und gibt ihnen die Gelegenheit, Stellung zu nehmen. Sofern die Überprüfungen dies rechtfertigen, werden die Maßnahmen gemäß Absatz 2 aufgehoben oder aufrechterhalten oder gemäß den Absätzen 3 und 4 aufgehoben, aufrechterhalten oder geändert. Werden Maßnahmen für einzelne Ausführer, aber nicht für das Land als Ganzes aufgehoben, so bleiben diese Ausführer weiterhin in das Verfahren einbezogen und können im Rahmen einer für dieses Land nach Maßgabe dieses Artikels durchgeführten Überprüfung automatisch erneut untersucht werden."
   d) Absatz 8 Unterabsatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:"
Die Kommission entscheidet, ob und inwieweit dem Antrag stattgegeben werden sollte; sie kann auch jederzeit entscheiden, eine Interimsüberprüfung einzuleiten; die Informationen und Feststellungen im Rahmen dieser Überprüfung, die nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen für die Überprüfungen durchgeführt wird, werden bei der Entscheidung zugrunde gelegt, ob und inwieweit eine Erstattung gerechtfertigt ist."
  9. Artikel 12 wird wie folgt geändert:

[Abänd. 311]
   a) Absatz 1 Unterabsatz1 erhält folgende Fassung:"
Legt der Wirtschaftszweig der Union oder eine andere interessierte Partei ‐ normalerweise innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Maßnahmen ‐ ausreichende Informationen dafür vor, dass die Ausfuhrpreise nach dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum und vor oder nach der Einführung der Maßnahmen zurückgegangen sind oder dass die Maßnahmen zu keiner oder nur zu einer unzureichenden Erhöhung der Weiterverkaufspreise oder der späteren Verkaufspreise der eingeführten Ware in der Union geführt haben, so kann die Untersuchung wieder aufgenommen werden, um zu prüfen, ob die Maßnahmen sich auf die genannten Preise ausgewirkt haben."
   b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:"
3.  Wird im Fall einer Wiederaufnahme der Untersuchung nach diesem Artikel ein erhöhtes Dumping festgestellt, so können die geltenden Maßnahmen von der Kommission nach dem Prüfverfahren des Artikels 15 Absatz 2 entsprechend den neuen Feststellungen bezüglich der Ausfuhrpreise geändert werden. Der gemäß diesem Artikel eingeführte Antidumpingzoll ist höchstens doppelt so hoch wie der ursprünglich eingeführte Zoll."
   c) In Absatz 4 erhalten die Unterabsätze 1 und 2 folgende Fassung:"
Die einschlägigen Bestimmungen der Artikel 5 und 6 gelten für die Wiederaufnahme nach diesem Artikel, wobei jedoch diese Überprüfung ohne Verzögerung durchgeführt und normalerweise innerhalb von neun Monatensechs Monaten nach der Wiederaufnahme der Untersuchung abgeschlossen wird. Solche Überprüfungen werden in jedem Fall innerhalb von einem Jahr10 Monaten nach der Wiederaufnahme der Untersuchung abgeschlossen."
  10. Artikel 13 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:"
3.  Untersuchungen werden nach Maßgabe dieses Artikels auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder einer interessierten Partei eingeleitet, wenn der Antrag ausreichende Beweise für die in Absatz 1 genannten Faktoren enthält. Die Einleitung erfolgt durch eine Verordnung der Kommission, in der gleichzeitig den Zollbehörden Anweisung gegeben werden kann, die Einfuhren gemäß Artikel 14 Absatz 5 zollamtlich zu erfassen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Die Untersuchungen werden von der Kommission durchgeführt, die dabei von den Zollbehörden unterstützt werden kann, und innerhalb von neun Monaten abgeschlossen. Rechtfertigen die endgültig ermittelten Tatsachen die Ausweitung der Maßnahmen, wird diese Ausweitung von der Kommission nach dem Prüfverfahren des Artikels 15 Absatz 2 vorgenommen. Die Ausweitung gilt ab dem Tag, an dem die Einfuhren gemäß Artikel 14 Absatz 5 zollamtlich erfasst wurden oder zu dem Sicherheiten verlangt wurden. Die einschlägigen Verfahrensbestimmungen dieser Verordnung zur Einleitung und Durchführung von Untersuchungen finden nach Maßgabe dieses Artikels Anwendung."
   b) Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:"
Diese Befreiungen werden durch einen Beschluss der Kommission gewährt und gelten für den in dem entsprechenden Beschluss festgelegten Zeitraum und zu den dort genannten Bedingungen."
  11. Artikel 14 wird wie folgt geändert:

[Abänd. 312]
   a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:"
4.  Im Interesse der Union können die gemäß dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen durch einen Beschluss der Kommission für einen Zeitraum von neun Monaten ausgesetzt werden. Die Aussetzung kann durch die Kommission nach dem Beratungsverfahren des Artikels 15 Absatz 2Artikels 15 Absatz 1a für einen weiteren Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, verlängert werden. Maßnahmen dürfen nur ausgesetzt werden, wenn sich die Marktbedingungen vorübergehend derart geändert haben, dass eine erneute Schädigung aufgrund der Aussetzung unwahrscheinlich ist, vorausgesetzt, dem Wirtschaftszweig der Union wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und diese Stellungnahme wurde berücksichtigt. Die Maßnahmen können jederzeit wieder in Kraft gesetzt werden, wenn die Gründe für die Aussetzung nicht mehr bestehen."
   b) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:"
5.  ‚Die Kommission kann die Zollbehörden anweisen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren zollamtlich zu erfassen, so dass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können.‘"
   12. Artikel 15 erhält folgende Fassung:"
‚Artikel 15
Ausschussverfahren
1.  Die Kommission wird vom Antidumpingausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
1a.  Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Der Beratungsausschuss gibt innerhalb eines Monats nach seiner Befassung seine Stellungnahme ab. Änderungsvorschläge müssen spätestens drei Tage vor der Sitzung des Ausschusses eingereicht werden. [Abänd. 313]
2.  Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Der Prüfungsausschuss gibt innerhalb eines Monats nach seiner Befassung seine Stellungnahme ab. Änderungsvorschläge müssen spätestens drei Tage vor der Sitzung des Ausschusses eingereicht werden. [Abänd. 314]
3.  Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5Artikel 4. [Abänd. 315]
4.  Bei Anwendung des schriftlichen Verfahrens wird das Verfahren nach Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ergebnislos abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der von ihm festgesetzten Frist beschließt oder eine Mehrheit der Ausschussmitglieder, wie in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 festgelegt, verlangt.
4a.  Wird dem Berufungsausschuss gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ein Entwurf des Durchführungsrechtsakts vorgelegt, gibt er innerhalb eines Monats nach seiner Befassung seine Stellungnahme ab. Änderungsvorschläge müssen spätestens drei Tage vor der Sitzung des Ausschusses eingereicht werden. [Abänd. 316]
4b.  Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt."
  

[Abänd. 317]

   13. Artikel 19 Absatz 5 erhält folgende Fassung:"
5.  Die Kommission und die Mitgliedstaaten sowie deren Bedienstete geben die Informationen, die sie gemäß dieser Verordnung erhalten haben und deren vertrauliche Behandlung vom Auskunftgeber beantragt worden ist, nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis des Auskunftgebers bekannt. Zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten ausgetauschte Informationen oder von den Behörden der Union oder ihrer Mitgliedstaaten erstellte interne Unterlagen werden außer in den in dieser Verordnung vorgesehenen besonderen Fällen nicht offengelegt."
  14. Artikel 20 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:"
4.  Die endgültige Unterrichtung erfolgt schriftlich. Sie erfolgt unter der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen so bald wie möglich und normalerweise spätestens einen Monat vor der Einleitung der Verfahren nach Artikel 9. Ist die Kommission nicht in der Lage, über bestimmte Tatsachen oder Erwägungen innerhalb dieser Frist zu unterrichten, so werden diese so bald wie möglich danach mitgeteilt. Die Unterrichtung greift einem etwaigen späteren Beschluss der Kommission nicht vor; stützt sich dieser Beschluss jedoch auf andere Tatsachen und Erwägungen, so erfolgt die Unterrichtung darüber so bald wie möglich."
   b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:"
5.  Nach der endgültigen Unterrichtung vorgebrachte Bemerkungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb einer von der Kommission im Einzelfall festgesetzten Frist eingehen, die mindestens zehn Tage beträgt, wobei der Dringlichkeit der Angelegenheit gebührend Rechnung getragen wird. Sofern die endgültige Unterrichtung bereits erfolgt ist, kann eine kürzere Frist gesetzt werden."
  15. Artikel 21 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:"
4.  Die Parteien, die gemäß Absatz 2 handeln, können Bemerkungen zur Anwendung vorläufiger Zölle vorbringen. Diese Bemerkungen müssen innerhalb von 15 Tagen nach Anwendung dieser Maßnahmen eingehen, wenn sie berücksichtigt werden sollen; die Bemerkungen ‐ oder angemessene Zusammenfassungen ‐ werden den anderen Parteien zur Verfügung gestellt, die berechtigt sind, darauf zu antworten."
   b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:"
5.  Die Kommission prüft die ordnungsgemäß vorgelegten Informationen und überprüft, inwieweit sie repräsentativ sind; die Ergebnisse dieser Prüfung werden dem Ausschuss mit einer Stellungnahme übermittelt."
   c) Absatz 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:"
Diese Informationen werden soweit möglich und unbeschadet späterer Entscheidungen der Kommission zur Verfügung gestellt."
   15a. Folgender Artikel wird eingefügt:"
Artikel 22a
Bericht
1.  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne des Artikels 19 jedes Jahr einen Bericht über die Anwendung und Durchführung dieser Verordnung vor. Der Bericht enthält Informationen über die Anwendung vorläufiger und endgültiger Maßnahmen, die Einstellung von Untersuchung ohne die Einführung von Maßnahmen, die Wiederaufnahme von Untersuchungen, die Überprüfungen und Kontrollbesuche und die Tätigkeiten der verschiedenen Gremien, die für die Überwachung der Durchführung dieser Verordnung und der Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung verantwortlich sind.
2.  Das Europäische Parlament kann binnen eines Monats, nachdem die Kommission ihren Bericht vorgelegt hat, die Kommission zu einer Ad-hoc-Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um Fragen zur Durchführung dieser Verordnung zu erörtern und zu klären.
3.  Die Kommission veröffentlicht den Bericht spätestens sechs Monate, nachdem sie ihn dem Europäischen Parlament vorgelegt hat."
  

[Abänd. 318]

(1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. März 2012.
(2) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(3) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
(4) ABl. L 300 vom 31.12.1972, S. 284.
(5) ABl. L 301 vom 31.12.1972, S. 162.
(6) ABl. L 171 vom 27.6.1973, S. 103.
(7) ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18.
(8) ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 71.
(9) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 21.
(10) ABl. L 309 vom 29.11.1996, S. 1.
(11) ABl. L 201 vom 26.7.2001, S. 10.
(12) ABl. L 304 vom 21.11.2001, S. 1.
(13) ABl. L 25 vom 29.1.2002, S. 16.
(14) ABl. L 65 vom 8.3.2003, S. 1.
(15) ABl. L 69 vom 13.3.2003, S. 8.
(16) ABl. L 110 vom 30.4.2005, S. 1.
(17) ABl. L 200 vom 30.7.2005, S. 1.
(18) ABl. L 300 vom 31.10.2006, S. 1.
(19) ABl. L 348 vom 31.12.2007, S. 1.
(20) ABl. L 43 vom 19.2.2008, S. 1.
(21) ABl. L 20 vom 24.1.2008, S. 1.
(22) ABl. L 169 vom 30.6.2008, S. 1.
(23) ABl. L 211 vom 6.8.2008, S. 1.
(24) ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.
(25) ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 1.
(26) ABl. L 185 vom 17.7.2009, S. 1.
(27) ABl. L 291 vom 7.11.2009, S. 1.
(28) ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 1.
(29) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.
(30) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
(31) ABl. L 300 vom 31.12.1972, S. 284.
(32) ABl. L 301 vom 31.12.1972, S. 162.
(33) ABl. L 171 vom 26.6.1973, S. 103.
(34) ABl L 318 vom 20.12.1993, S. 18.
(35)+ Datum des Inkrafttretens der Verordnung.
(36) ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 71.
(37) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 21.
(38) ABl. L 309 vom 29.11.1996, S. 1.
(39)+ Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.
(40) ABl. L 201 vom 26.7.2001, S. 10.
(41) ABl. L 304 vom 21.11.2001, S. 1.
(42) ABl. L 25 vom 29.1.2002, S. 16.
(43) ABl. L 65 vom 8.3.2003, S. 1.
(44)+ Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.
(45) ABl. L 69 vom 13.3.2003, S. 8.
(46) ABl. L 110 vom 30.4.2005, S. 1.
(47) ABl. L 200 vom 30.7.2005, S. 1.
(48)+ Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.
(49) ABl. L 300 vom 31.10.2006, S. 1.
(50) ABl. L 348 vom 31.12.2007, S. 1.
(51) ABl. L 43 vom 19.2.2008, S. 1.
(52) ABl. L 20 vom 24.1.2008, S. 1.
(53) ABl. L 169 vom 30.6.2008, S. 1.
(54) ABl. L 211 vom 6.8.2008, S. 1.
(55)+ Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.
(56) ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.
(57) ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 1.
(58) ABl. L 185 vom 17.7.2009, S. 1.
(59) ABl. L 291 vom 7.11.2009, S. 1.
(60) ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 1.
(61) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
(62) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.


Allgemeine Leitlinien für den Haushaltsplan 2013 - Einzelplan III - Kommission
PDF 234kWORD 61k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2012 zu den allgemeinen Leitlinien für das Haushaltsverfahren 2013, Einzelplan III – Kommission (2012/2000(BUD))
P7_TA(2012)0077A7-0040/2012

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf die Artikel 313 und 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(1) (IIV),

–  unter Hinweis auf die aktualisierte Finanzplanung der Kommission für den Zeitraum 2007–2013, die gemäß Nummer 46 der genannten IIV vom 17. Mai 2006 unterbreitet worden ist,

–  unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012(2),

–  in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates vom 21. Februar 2012 zu den Leitlinien für den Haushaltsplan 2013,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0040/2012),

Die Rolle des EU-Haushalts bei der Lösung der Wirtschafts- und Finanzkrise

1.  nimmt die von einigen Mitgliedstaaten wegen der Finanz- und Haushaltskrise unternommenen Bemühungen zur finanzpolitischen Konsolidierung zur Kenntnis; betont jedoch, dass die Europäische Union ohne weitere politische Integration, gemeinsame Instrumente wie automatische Sanktionen und das Recht der Kommission, in einem Defizitverfahren rechtliche Schritte zu ergreifen, sowie aus Mitteln der EU bestrittene gemeinsame Programme, und ohne die für deren Funktionieren erforderlichen Mittel niemals in der Lage sein wird, die derzeitige Wirtschafts- und Sozialkrise ordentlich zu meistern oder künftigen Krisen vorzubeugen; weist mit Nachdruck darauf hin, dass ein Wirtschaftsaufschwung Maßnahmen zur Stärkung der Solidarität und zur Förderung des nachhaltigen Wachstums und der Beschäftigung erfordert; begrüßt den Umstand, dass der Europäische Rat dies in seiner Erklärung vom 30. Januar 2012 und in seinen Schlussfolgerungen im Anschluss an das Gipfeltreffen vom 1. und 2. März 2012 anerkannte, besteht aber darauf, dass insbesondere durch die Inanspruchnahme des EU-Haushalts als einem gemeinsamen Instrument konkrete Schritte unternommen werden müssen; betont, dass es sich bei den in den obengenannten Erklärungen herausgegriffenen Prioritäten um jene handelt, die im Zuge vorangegangener Haushaltsverfahren vom Europäischen Parlament verteidigt worden waren;

2.  bekundet weiterhin seine Besorgnis angesichts der noch nie dagewesenen weltweiten Krise, die dem Wirtschaftswachstum und der Finanzstabilität schweren Schaden zugefügt und eine ernsthafte Verschlechterung der Staatsdefizite und der Verschuldung der Mitgliedstaaten herbeigeführt hat; zeigt Verständnis für die Besorgnis des Rates bezüglich der Wirtschafts- und Haushaltszwänge auf nationaler Ebene und besteht darauf, dass das Jahr 2013 ein Jahr der wirtschaftlichen Erholung sein wird;

3.  erinnert daran, dass der Haushaltsplan der Europäischen Union eines der wichtigsten Instrumente der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen den Generationen ist, und dass er aufgrund seines außerordentlichen Impaktes auf die Realwirtschaft und auf den Lebensalltag der europäischen Bürger einen eindeutigen Mehrwert darstellt; erinnert ferner daran, dass die Kosten der Politikbereiche der Union explodieren würden, wenn sie ausschließlich von den Mitgliedstaaten finanziert werden sollten, und dass vor diesem Hintergrund der Haushalt der Union, sofern er auf synergetische Art und Weise eingesetzt wird, in Wirklichkeit eine eindeutige gemeinsame Sparanstrengung zum Wohle aller darstellt; vertritt die Auffassung, dass Sparmaßnahmen auf nationaler Ebene nicht zu entsprechenden Einsparungen auf EU-Ebene führen sollten, da jeder Euro, der auf dieser Ebene ausgegeben wird, zu Einsparungen bei den 27 Mitgliedstaaten führen kann;

4.  betont, dass in Zeiten der Krise die gemeinsamen Anstrengungen auf EU-Ebene erst recht intensiviert werden müssen, um sicherzustellen, dass unser Handeln zu konkreten Ergebnissen führt; weist nachdrücklich darauf hin, dass der Jahreshaushalt der Europäischen Union mit seiner Hebelwirkung, die Prioritäten der nationalen Haushalte und alle anderen europäischen Instrumente die Konjunkturpolitik der Mitgliedstaaten unterstützen und an die Strategie für Wachstum und Beschäftigung Europa 2020 angeglichen werden müssen, und dass dies für den Erfolg der Strategie und zur Wahrung des Vertrauens in die EU-Politik vor allem bei den Bürgern der Union von entscheidender Bedeutung ist; betont, dass eine Senkung des EU-Haushalts in Anbetracht seiner Rolle als Katalysator für Investitionen negative Auswirkungen auf die Begünstigung von Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen in der Union hätte;

5.  vertritt die Auffassung, dass die Förderung von Wachstum und Beschäftigung spezifische Maßnahmen und verstärkte Haushaltsanstrengungen zur Unterstützung einer nachhaltigen und langfristigen Industriepolitik, von Wettbewerbsfähigkeit, Innovation sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) erfordert, da das größte wirtschaftliche Potential der EU in den KMU liegt, die jüngsten Untersuchungen zufolge zwischen 2002 und 2010 insgesamt 85 % aller neuen Arbeitsplätze in der EU geschaffen haben und das Rückgrat unseres Wirtschaftswachstums darstellen; ist deshalb der Auffassung, dass die Förderung des Unternehmergeistes und unternehmerischer Fähigkeiten sowie von Unternehmensgründungen von größter Bedeutung ist und mit angemessenen Mitteln ausgestattet werden sollte; weist deshalb darauf hin, dass Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Finanzierungen durch die Europäische Union zur Unterstützung der Wachstumsbemühungen weiter zu verstärken;

6.  betont, dass diese Unterstützung dazu dienen würde, zu verhindern, dass die KMU ihre Investitionen vor allem in den Bereichen Forschung und Entwicklung kürzen, und gleichzeitig die Beschäftigung und die Berufsausbildung insbesondere junger Bürger fördern und den Fortbestand von Qualifikationen gewährleisten; vertritt die Auffassung, dass eine verstärkte Unterstützung von KMU und Infrastrukturen durch die EIB als wesentliche Priorität betrachtet werden sollte, da dies dazu beitragen würde, das Innovationspotential der KMU, das für den Wohlstand der Europäischen Union und für die Ausgestaltung einer wissensbasierten Gesellschaft von entscheidender Bedeutung ist, freizusetzen; betont in diesem Zusammenhang außerdem die Notwendigkeit einer weiteren Vereinfachung der Bewerbungsverfahren bei den von der EU finanzierten Programmen;

7.  ist der Ansicht, dass höhere Investitionen durch den EU-Haushalt in eine umweltfreundliche Wirtschaft zur Schaffung von mehr Arbeitsplätzen führen könnten, als dies beim derzeitigen Haushalt der Fall ist; ist ferner der Ansicht, dass derartige Investitionen damit erheblich dazu beitragen könnten, dass die EU zum Wachstum zurückfindet;

8.  betont, dass die Ergebnisse der Strategie Europa 2020 in hohem Maße von der heutigen Jugend abhängen, die so gebildet, technisch fortschrittlich und mobil ist wie noch nie und deshalb das wichtigste Kapital für Wachstum und Beschäftigung in der EU ist und bleibt; bekundet seine Besorgnis angesichts der hohen Jugendarbeitslosigkeitsrate in den Mitgliedstaaten; betont, dass angesichts dieses Sachverhalts auf Unionsebene und auf einzelstaatlicher Ebene alles unternommen werden muss, um zu gewährleisten, dass Wachstum und Beschäftigung tatsächlich vorhanden sind, und zwar vor allem für junge Menschen, die die gemeinsame Zukunft der EU darstellen; betont gleichfalls, dass im Geiste der Leitinitiative „Europäische Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung“ die Herausforderungen Arbeitslosigkeit und steigende Armut in der Europäischen Union dringend angegangen werden müssen;

9.  nimmt den Vorschlag der Kommission, die bei allen Strukturfonds der EU (Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung und Europäischer Sozialfonds) noch einzusetzenden Haushaltsmittel umzulenken, um mit einem Betrag von 82 Mia. € die KMU zu unterstützen und die Jugendarbeitslosigkeit zu bekämpfen, zur Kenntnis; verlangt, über diese Initiative, ihre Umsetzung und ihre möglichen Auswirkungen auf den Haushaltsplan 2013 laufend angemessen unterrichtet zu werden;

Ein sorgfältig koordinierter und verantwortungsvoller Haushaltsplan für 2013

10.  betont, dass alle zur Bekämpfung der Krise bislang ergriffenen Maßnahmen eine Rückkehr zum Wachstum begünstigen sollten; weist diesbezüglich nachdrücklich darauf hin, dass die bereits ergriffenen maßgeschneiderten Austeritätsmaßnahmen von zielgerichteten Investitionen flankiert werden müssen, die zu einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung führen; weist darauf hin, dass dem EU-Haushalt in diesem Zusammenhang eine entscheidende Rolle zukommt, da er als ein Instrument dient, mit dem zügige und ordnungsgemäß koordinierte Maßnahmen in allen Bereichen sichergestellt werden, um die Auswirkungen der Krise auf die Realwirtschaft abzumildern und als Katalysator zur Förderung von Investitionen, Wachstum und Beschäftigung in Europa zu wirken;

11.  betont, dass eine ordnungsgemäß koordinierte, schlüssige und frühzeitige Umsetzung der auf nationaler und auf Unionsebene geteilten politischen Verpflichtungen und Prioritäten verlangt, dass die nationalen und die europäischen Institutionen zusammenarbeiten, um die Ausgaben der öffentlichen Hand vorrangig in Wachstumsbereichen vorzusehen, die Auswirkungen der geplanten Maßnahmen vorab zu prüfen, die zwischen den Maßnahmen entstehenden Synergien auszubauen und sicherzustellen, dass sie durch die Beseitigung von Hindernissen und die Erschließung des nicht vollständig ausgeschöpften Potentials mit positiven Auswirkungen verbunden sind; bekräftigt diesbezüglich, wie wichtig es ist, dass noch vor dem Frühjahrsgipfel auch weiterhin die Kommission ihren Haushaltsvorentwurf vorlegt und die nationalen Haushaltsverfahren in den Mitgliedstaaten in die Wege geleitet werden sowie interparlamentarische Debatten über die gemeinsame wirtschafts- und haushaltspolitische Ausrichtung der Mitgliedstaaten und der Union stattfinden, um zu gewährleisten, dass im allgemeinen Rahmen der Arbeit des Parlaments im Europäischen Semester eine Koordination zwischen den nationalen Haushalten und dem EU-Haushalt erfolgt, und so auch seine demokratische Legitimation weiter gestärkt wird, wie dies in seiner Entschließung vom 1. Dezember 2011 zum Europäischen Semester für die Koordination der Wirtschaftspolitik gefordert wurde;

12.  fordert die Verabschiedung eines verantwortungsvollen und ergebnisorientierten Haushalts auf der Grundlage einer qualitätsbewussten Ausgabenpolitik sowie einer optimalen und frühzeitigen Inanspruchnahme der bestehenden EU-Finanzierungsmöglichkeiten im Geiste der Erklärung der Mitglieder des Europäischen Rates vom 30. Januar 2012; betont die Notwendigkeit von Investitionen in Wachstum und Beschäftigung, insbesondere in Bezug auf KMU und junge Menschen; bekräftigt seine Absicht, zusammen mit den parlamentarischen Fachausschüssen nicht nur die konkreten Bereiche zu identifizieren, in denen die Maßnahmen weiter verstärkt werden müssen, sondern auch die möglichen negativen Prioritäten festzustellen;

13.  betont, dass es sich beim EU-Haushalt um eine Investition handelt, die ausschließlich auf Politikbereiche und Maßnahmen ausgerichtet ist, die nachweislich einen Mehrwert für die Europäische Union bewirken; weist auf den Umstand hin, dass der EU-Haushalt, bei dem kein Defizit zustande kommen kann, eine weitaus größere Hebelwirkung auf Wachstum und Beschäftigung hat als nationale Ausgaben, und dass dies auch zutrifft für seine Fähigkeit, Investitionen anzukurbeln, Stabilität für Europa herbeizuführen und der Europäischen Union aus der derzeitigen Wirtschafts- und Finanzkrise zu helfen; betont jedoch, dass weitere Investitionen mit einer Hebelwirkung ausgestattet werden müssen, um Schlüsselprojekte für den Wirtschaftsaufschwung und die Wettbewerbsfähigkeit nicht zu gefährden; betont in diesem Zusammenhang, dass mit der Entwicklung neuer und verbesserter Finanzinstrumente die Hebelwirkung des Beitrags der wachstumsbezogenen Ausgaben der EU durch die Anziehung privater Investitionen noch weiter verstärkt werden könnte, wodurch auf nationaler Ebene vorhandene Haushaltszwänge kompensiert und die Ausgaben der öffentlichen Hand optimiert würden;

14.  erinnert daran, dass zwischen 2000 und 2011 die nationalen Haushalte in der Europäischen Union durchschnittlich um 62 % gestiegen sind, während die Zahlungen aus dem EU-Haushalt um etwas weniger als 42 % anstiegen, obwohl die Europäische Union in dieser Zeit von 15 auf 27 Mitgliedstaaten angewachsen ist;

15.  wird im Rahmen des Haushaltsverfahrens 2013 der Umsetzung der haushaltspolitischen Prioritäten des Europäischen Parlaments der vorangegangenen Jahre besondere Aufmerksamkeit entgegenbringen und insbesondere die Mittelausstattung und Umsetzung der Strategie Europa 2020 besonders aufmerksam verfolgen, die von den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und der Beschäftigung sowie der übrigen sektorspezifischen Prioritäten umfassend genehmigt worden ist;

16.  begrüßt den Umstand, dass die Kommission in der jüngsten Finanzplanung für 2012-2013 keine Kürzungen bei früheren Anhebungen vorgenommen und damit, wie schon im Haushalsjahr 2011, den Haushaltsprioritäten des Europäischen Parlaments für 2012 Rechnung getragen hat; verlangt, dass beim Haushaltsvoranschlag 2013 derselbe Weg eingeschlagen wird;

17.  erinnert daran, dass die Mittelausstattung für einzelne Rubriken, insbesondere Rubrik 1a (Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung) und Rubrik 4 (die EU als weltweiter Player) innerhalb des derzeitigen Finanzrahmens nicht ausreicht, um den von Parlament, Rat und Kommission als vorrangig eingestuften politischen Maßnahmen gerecht zu werden; erinnert ferner daran, dass die einzelnen Politikbereichen zugewiesenen Haushaltsmittel wiederholt überprüft werden mussten, um neuen Zielen und Aufgaben Rechnung zu tragen, wobei das Flexibilitätsinstrument bei fast jedem Jahreshaushalt angewendet werden musste; betont, dass es nicht bereit sein wird hinzunehmen, dass langfristige politische Verpflichtungen der Europäischen Union gefährdet werden; weist insbesondere erneut darauf hin, dass finanzielle Verpflichtungen, die im Rahmen internationaler Übereinkommen und/oder von Abkommen zwischen der Europäischen Union und internationalen Organisationen eingegangen wurden, eingehalten und angemessen in den Haushaltsvoranschlag eingebunden werden sollten;

Ein Haushaltsplan 2013 zur Erfüllung der Programme und Prioritäten der Union

18.  erinnert daran, dass der Mehrjährige Finanzrahmen (MFR) 2007-2013 darauf ausgerichtet war, den Wohlstand und die Lebensqualität unserer Bürger zu verbessern und das ganze Potential der Erweiterung auszunutzen, wobei aber die Europäische Union seit 2008 eine nie dagewesene Krise erlebt, die sich auch auf die jährlichen Haushaltspläne ausgewirkt hat; betont vor diesem Hintergrund, dass der Mehrjährige Finanzrahmen 2007-2013 nicht überarbeitet wurde, um einen zusätzlichen Finanzbedarf aufgrund der derzeitigen Krise vorzusehen, sondern dass im Gegenteil in jedem Haushaltsplan seit dem Haushaltsjahr 2007 erhebliche allgemeine Margen unterhalb der allgemeinen Obergrenzen belassen wurden, und dass in diesem Rahmen alle Jahreshaushalte zurückhaltend und von Austerität gekennzeichnet waren; betont, dass die entsprechenden Zahlungen deshalb wenigstens nach dem gewöhnlichen Haushaltszyklus erfolgen sollten; erinnert daran, dass die Zahlungsermächtigungen nur deshalb von den Verpflichtungsermächtigungen getrennt sind, weil es im Fall der mehrjährigen Programme vor der tatsächlichen Ausbezahlung der Mittel zu einem zeitlichen Verzug kommt;

19.  weist darauf hin, dass 2013 das letzte Jahr der laufenden Planungsperiode sein wird und dass deshalb in Bezug auf die Zahlungen eine Unterbrechung erforderlich sein wird, so wie dies am Ende einer Finanziellen Vorausschau stets der Fall gewesen ist, um den Beginn des Prozesses zum Abschluss der Programme des Zeitraums 2007-2013 zu ermöglichen und, was die Verpflichtungsermächtigungen anbelangt, die Beträge der Finanzplanung einzuhalten, die sich für das Haushaltsjahr 2013 auf annähernd 152 Mia. € belaufen; bekräftigt, dass jede künstliche Beschneidung der Höhe der Zahlungen zu Verzögerungen bei der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen und früherer Verpflichtungen der EU führen wird und auch zu einem schwindenden Interesse für die europäische Politik und zu einem Verlust des Vertrauens in diese Politik sowie zu einem Verlust der Glaubwürdigkeit der Institutionen der Europäischen Union führen könnte; bekräftigt deshalb, dass Vertragsschulden im Sinne der Haushaltsdisziplin so rasch wie möglich bezahlt werden sollten;

20.  stellt fest, dass die Höhe der Zahlungen, die lediglich das Ergebnis früherer Verpflichtungen ist und auf der Grundlage technischer Kriterien wie der Umsetzungsquote, Voraussagen über die Absorptionsrate oder der Höhe der noch abzuwickelnden Verpflichtungen (RAL) festgelegt werden sollte, in den jüngsten Haushaltsverfahren zum wichtigsten politischen Thema innerhalb des Rates geworden ist; weist auf die zunehmende Höhe der RAL hin, die sich Ende 2011 auf 207 Mia. € beliefen und damit um fast 7 % über dem entsprechenden Volumen von Ende 2010 lagen; wird im Hinblick auf das anstehende interinstitutionelle Treffen zur Diskrepanz zwischen den Verpflichtungsermächtigungen und den Zahlungsermächtigungen einen Dialog mit der Kommission in die Wege leiten, um eindeutig zu klären, wie die RAL zusammengesetzt sind; besteht darauf, dass der Rat davon absieht, von vorneherein über die Höhe der Zahlungen zu entscheiden, ohne dabei den tatsächlichen Bedarf und die rechtlichen Verpflichtungen zu berücksichtigen; stellt ferner fest, dass ein Anstieg der RAL faktisch zu einer Aushöhlung eines transparenten EU-Haushalts führt, bei dem klar ersichtlich ist, wie die Verpflichtungen und die Zahlungen in einem jeweiligen Haushaltsjahr zueinander stehen;

21.  weist nachdrücklich darauf hin, dass ein einfacher Ansatz im Sinne eines „Nettozahlers/Nettoempfängers“ in Bezug auf den Haushaltsplan der Europäischen Union den erheblichen positiven Übertragungseffekten, die der EU-Haushalt zwischen den Mitgliedstaaten zugunsten der gemeinsamen Politikziele der Union bewirkt, nicht genügend Rechnung trägt; bekundet seine ernsthafte Besorgnis angesichts der überaus bescheidenen Anhebungen der Zahlungen in den beiden letzten Haushaltsplänen, die im Falle des Haushaltsplans 2012 sogar unter der Preissteigerungsrate lagen, und das gerade zu einem Zeitpunkt, da alle Investitionsprogramme mit maximaler Leistung arbeiten und ihr ganzes Potential voll entfalten sollten;

22.  betont, dass eine mangelhafte Mittelausstattung im Sinne einer wirtschaftlichen Haushaltsführung vermieden werden sollte und dass die Mittel an realistische Einschätzungen der Aufnahmefähigkeit angepasst werden müssen; weist darauf hin, dass eine im Verhältnis zu den realistischen Vorausschätzungen der Kommission künstliche Senkung des Mittelumfangs vielmehr dazu führen kann, dass der Haushaltsvollzug letztlich daran gehindert wird, sein volles Potential zu entfalten; erinnert daran, dass die von der Kommission in ihrem Haushaltsvorentwurf vorgeschlagene Höhe der Zahlungsermächtigungen im Wesentlichen durch die eigenen Vorausschätzungen der Mitgliedstaaten und deren Ausführungskapazität bestimmt wird, da die Mitgliedstaaten zusammen mit der Kommission mehr als 80 % aller Mittel der Europäischen Union gemeinsam verwalten;

23.  bedauert, dass der Rat sich im Dezember 2011 weigerte, den festgestellten zusätzlichen Bedarf zu finanzieren und dass Ende 2011 verschiedene Zahlungsforderungen über mehr als 10 Mia. € nicht bedient werden konnten, ein Umstand, der sich nunmehr unmittelbar auf die für 2012 verfügbaren Zahlungsermächtigungen auswirkt; bekundet seine Besorgnis darüber, dass diese Entwicklung darauf zurückzuführen ist, dass der Rat die von der Kommission vorgelegten Umsetzungsinformationen und Bedarfsprüfungen in Frage gestellt hat, ohne aber selbst alternative Informationen oder Quellen vorzulegen;

24.  bekundet deshalb seine höchste Besorgnis über die Lage der Zahlungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2012 und fordert entsprechende Vorschläge der Kommission, damit so früh wie möglich in diesem Jahr eine Lösung gefunden werden kann und das Problem nicht ein weiteres Mal, diesmal auf das Haushaltsjahr 2013, verschleppt wird; vertritt ferner die Auffassung, dass eine solche Verwendung der Haushaltsmittel des anstehenden Jahres zur Finanzierung des laufenden Bedarfs in keiner Weise einer wirtschaftlichen Haushaltsführung entspricht und dem Grundsatz der Jährlichkeit des Haushaltsplans zuwiderläuft; bekundet seine ernsthafte Besorgnis, dass mit dieser Praxis der Grundsatz der Schuldenfreiheit der Union untergraben wird;

25.  wiederholt seine Aufforderung an den Rat, künstliche Kürzungen von Zahlungen im Laufe des Haushaltsverfahrens zu unterlassen, und betont, dass diese Vorgehensweise zu einem nicht nachhaltigen Umfang der Zahlungsermächtigungen zu führen scheint; fordert für den Fall, dass derartige Vorschläge unterbreitet werden, dass der Rat unmissverständlich und öffentlich darlegt, welche Programme oder Projekte der Europäischen Union seiner Ansicht nach verzögert oder schlichtweg fallengelassen werden könnten, und dies auch begründet;

26.  fordert den Rat in diesem Zusammenhang auf, seinen Standpunkt an ein realistisches und verantwortungsbewusstes Haushaltsgebaren anzupassen, und verpflichtet sich, den Vollzug der Mittelbindungen für das Haushaltsjahr 2012 und insbesondere der entsprechenden Zahlungsermächtigungen auch weiterhin laufend zu beobachten; fordert den Rat auf, diesem Beispiel zu folgen, damit die Haushaltsbehörde auf der Grundlage gemeinsamer und aktueller Vollzugsdaten arbeiten und verlässliche Ausgabenvorausschätzungen erstellen kann; lädt zu diesem Zweck den Rat und die Kommission zu einem interinstitutionellen Treffen im ersten Halbjahr 2012 auf einer angemessenen politischen Ebene ein, um so mögliche Missverständnisse hinsichtlich der Vollzugszahlen und des geschätzten Bedarfs an Zahlungsermächtigungen zu klären und aus der Welt zu schaffen und gemeinsam eine Bestandsaufnahme der Zahlungen für die Haushaltsjahre 2012 und 2013 vorzunehmen;

27.  betont die Wichtigkeit der Finanzierung der Europäischen Aufsichtsbehörden (EBA, EIOPA und ESMA), um im Hinblick auf die Vorbeugung künftiger Krisen eine umfassende Umsetzung der finanzpolitischen Regulierungsmaßnahmen und Aufsichtsstrukturen zu ermöglichen; betont, dass die Mittel für die Europäischen Aufsichtsbehörden und die ihnen zugeordneten unabhängigen Juristischen Dienste im Haushaltsplan vorrangig vorgesehen werden sollten;

28.  begrüßt die im Dezember 2011 erzielte Einigung über die Finanzierung der Zusatzkosten von ITER; fordert die Kommission auf, die in dieser Einigung enthaltenen gemeinsamen Schlussfolgerungen umfassend zu beachten und im Haushaltsplan 2013 konkrete Vorschläge zu dem Betrag von 360 Mio. € vorzulegen und dazu die Bestimmungen der Haushaltsordnung und der IIV vom 17. Mai 2006 vollständig zu nutzen und jede weitere Überarbeitung des MFR im Zusammenhang mit ITER auszuschließen; bekräftigt seine feste Überzeugung, dass die Sicherstellung des Betrags von 360 Mio. € im Haushaltsplan 2013 die erfolgreiche Umsetzung anderer EU-Politiken während dieses letzten Jahres des Planungszeitraums, vor allem jener, die zur Erreichung der Ziele der Strategie EU 2020 beitragen, nicht beeinträchtigen sollte, und widersetzt sich insbesondere jeglichen Umverteilungen, die sich nachteilig auf diese haushaltspolitische Priorität auswirken; betont, dass die Kommission in ihrer Finanzplanung eine Marge von 47 Mio. € in Rubrik 1a vorsieht, mit der der Bedarf für ITER teilweise gedeckt wird;

29.  geht davon aus, dass mit Blick auf den bevorstehenden Beitritt Kroatiens zum 1. Juli 2013 die Überarbeitung des MFR gemäß Nummer 29 der IIV („Anpassung des Finanzrahmens anlässlich der Erweiterung“) zügig angegangen wird, und fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag für die entsprechenden zusätzlichen Haushaltsmittel vorzulegen, sobald der Beitrittsvertrag von allen Mitgliedstaaten ratifiziert worden ist; bekräftigt, dass die Erweiterung um Kroatien mit einer entsprechenden zusätzlichen Mittelausstattung einhergehen sollte, bei der es sich um neue Mittel und nicht um Umschichtungen für die zweite Jahreshälfte 2013 handeln sollte;

Verwaltungsausgaben

30.  nimmt das Schreiben des für Haushaltsfragen und Finanzplanung zuständigen Kommissionsmitglieds vom 23. Januar 2012 zur Kenntnis, in dem die Kommission ihre Bereitschaft bekundet, die Anzahl der Planstellen in ihrem Organigramm unter sorgfältiger Berücksichtigung der unterschiedlichen Auswirkungen für große, mittlere und kleine Generaldirektionen schon im Jahre 2013 um 1 % zu reduzieren; beabsichtigt, die Absicht der Kommission, das Personal der Organe und Einrichtungen der Europäischen Union bis 2018 im Vergleich zu 2013 um 5 % zu reduzieren, sorgfältig zu prüfen, und erinnert daran, dass dieser Schritt als allgemeines Ziel zu verstehen ist; erinnert daran, dass sich jede Änderung des Organigramms unmittelbar auf den Haushaltsplan auswirkt und auf keinen Fall die haushaltspolitischen Vorrechte des Haushaltsausschusses und des Europäischen Parlaments in Frage stellen sollte; vertritt die Auffassung, dass bei jeder kurz- oder langfristigen Reduzierung des Personals eine vorherige Folgenprüfung vorgesehen und u.a. den rechtlichen Verpflichtungen der Union und den neuen Zuständigkeiten und erweiterten Aufgabenstellungen aufgrund der Verträge in vollem Umfang Rechnung getragen werden sollte;

31.  erinnert an die Bedeutung einer engen und konstruktiven interinstitutionellen Zusammenarbeit während des gesamten Verfahrens und bekräftigt seine Bereitschaft, unter vollständiger Beachtung der Bestimmungen des AEUV umfassend an einer solchen Zusammenarbeit mitzuwirken; geht davon aus, dass den vorliegenden Leitlinien im Zuge des Haushaltsverfahrens und bei der Vorbereitung des Haushaltsvoranschlags umfassend Rechnung getragen wird;

o
o   o

32.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln.

(1) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S.1.
(2) ABl. L 56 vom 29.2.2012.


Mandat des Sonderausschusses „Organisiertes Verbrechen, Korruption und Geldwäsche“
PDF 117kWORD 35k
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 14. März 2012 über die Einsetzung, die Zuständigkeiten, die zahlenmäßige Zusammensetzung und die Mandatszeit des Sonderausschusses gegen organisiertes Verbrechen, Korruption und Geldwäsche
P7_TA(2012)0078B7-0151/2012

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 16. Februar 2012, die Einsetzung eines Sonderausschusses gegen organisiertes Verbrechen, Korruption und Geldwäsche vorzuschlagen und dessen Zuständigkeiten, zahlenmäßige Zusammensetzung und Mandatszeit festzulegen,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2011 zur organisierten Kriminalität in der Europäischen Union(1), mit der es seine Absicht bekundete, einen Sonderausschuss einzusetzen,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. September 2011 zu den Bemühungen der EU zur Bekämpfung der Korruption(2),

–  gestützt auf Artikel 184 seiner Geschäftsordnung,

1.  beschließt, einen Sonderausschuss gegen organisiertes Verbrechen, Korruption und Geldwäsche einzusetzen, der über folgende Zuständigkeiten verfügt:

   a) Analyse und Bewertung des Ausmaßes von organisiertem Verbrechen, Korruption und Geldwäsche und ihrer Auswirkungen auf die Union und ihre Mitgliedstaaten sowie Vorschlag geeigneter Maßnahmen, damit die Union entsprechenden Risiken vorbeugen und entgegenwirken kann, auch auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene;
   b) Analyse und Bewertung der bisherigen Anwendung des Unionsrechts in Bezug auf organisiertes Verbrechen, Korruption und Geldwäsche und weiterer entsprechender Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Unionsrecht und -politik sich auf Fakten und die besten verfügbaren Bewertungen der einschlägigen Risiken stützen, sowie Kontrolle ihrer Vereinbarkeit mit den Grundrechten gemäß Artikel 2 und 6 Vertrags über die Europäische Union, insbesondere der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, und den Grundsätzen des außenpolitischen Handelns der EU, insbesondere Artikel 21 des Vertrags;
   c) Prüfung und Kontrolle der Wahrnehmung der Aufgaben und Durchführung der Tätigkeiten der für innere Angelegenheiten zuständigen Agenturen der Union (wie Europol, COSI, Eurojust usw.), deren Tätigkeit sich auf Fragen betreffend organisiertes Verbrechen, Korruption und Geldwäsche erstreckt, sowie weiterer einschlägiger Sicherheitsmaßnahmen;
   d) Behandlung der Fragen, die in seiner Entschließung vom 25. Oktober 2011 zur organisierten Kriminalität in der Europäische Union und insbesondere der Ziffer 15(3) und in seiner Entschließung vom 15. September 2011 zu den Bemühungen der EU zur Bekämpfung von Korruption angesprochen werden;
   e) zu diesem Zweck Aufnahme der notwendigen Kontakte, Durchführung von Reisen und Organisation von Anhörungen mit Vertretern von Institutionen der Europäischen Union, nationalen, europäischen und internationalen Institutionen, der nationalen Parlamente und Regierungen der Mitgliedstaaten und von Drittländern sowie Vertretern aus Wissenschaft, Wirtschaft und Zivilgesellschaft, Akteuren an der Basis, Opferverbänden und Vertretern staatlicher Organe, die täglich organisiertes Verbrechen, Korruption und Geldwäsche bekämpfen, darunter Mitarbeiter von Strafverfolgungsbehörden und Richter, sowie Akteuren der Zivilgesellschaft, die in schwierigen Gebieten eine Kultur der Legalität fördern;

2.  beschließt, dass der Sonderausschuss in enger Zusammenarbeit mit den ständigen Ausschüssen des Parlaments und unter Wahrung ihrer Zuständigkeiten für die Annahme, Weiterbehandlung und Umsetzung des Unionsrechts in diesem Bereich Maßnahmen vorschlagen oder dazu auffordern kann, bestimmte Initiativen zu ergreifen;

3.  legt die Zahl der Mitglieder des Sonderausschusses auf 45 fest;

4.  legt die Mandatszeit des Sonderausschusses auf zwölf Monate ab dem 1. April 2012 fest, wobei die Möglichkeit einer Verlängerung besteht; bestimmt, dass der Ausschuss dem Parlament einen Halbzeitbericht und einen Abschlussbericht vorlegt, die Empfehlungen für Maßnahmen oder Initiativen enthalten.

(1) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0459.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0388.
(3) Diese Ziffer lautet wie folgt: „beabsichtigt, innerhalb von drei Monaten nach Annahme dieser Entschließung eine Sonderkommission über die Verbreitung der grenzüberschreitend agierenden kriminellen Vereinigungen, einschließlich Mafia-Organisationen, einzurichten, deren Ziel unter anderem die Analyse des Ausmaßes der Erscheinung und der negativen sozio-ökonomischen Auswirkungen auf EU-Ebene einschließlich der Frage der missbräuchlichen Verwendung von öffentlichen Mitteln durch kriminelle Vereinigungen und Mafia-Organisationen und des Problems der Unterwanderung des öffentlichen Sektors durch diese und der “Verseuchung' der legalen Wirtschaft und des Finanzwesens sowie die Ausarbeitung einer Reihe von Gesetzgebungsmaßnahmen, die dieser konkreten und bekannten Bedrohung für die Europäische Union und ihre Bürger entgegenwirken können, sein soll; fordert daher die Konferenz der Präsidenten auf, den Vorschlag gemäß Artikel 184 der Geschäftsordnung zu unterbreiten;„.


Justizielle Aus- und Fortbildung
PDF 130kWORD 47k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2012 zur justiziellen Aus- und Fortbildung (2012/2575(RSP))
P7_TA(2012)0079B7-0150/2012

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Artikel 81 und 82 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in denen festgelegt ist, dass Maßnahmen zur Gewährleistung der „Förderung der Weiterbildung von Richtern und Justizbediensteten“ gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. September 1991 zur Errichtung einer Europäischen Rechtsakademie(1), seinen Standpunkt vom 24. September 2002 zur Errichtung eines Europäischen Netzes für justizielle Ausbildung(2), seine Entschließung vom 9. Juli 2008 zur Rolle des einzelstaatlichen Richters im europäischen Rechtsgefüge(3) und seine Empfehlung vom 7. Mai 2009 an den Rat zur Entwicklung eines Raums der Strafgerichtsbarkeit in der EU(4),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission über einen Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms (COM(2010)0171),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2009 zum Stockholmer Programm(5),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Juni 2010 zur juristischen Aus- und Fortbildung(6),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. September 2011 mit dem Titel „Förderung des Vertrauens in eine EU-weite Rechtspflege – Eine neue Dimension der justiziellen Aus- und Fortbildung auf europäischer Ebene“(COM(2011)0551),

–  unter Hinweis auf das 2011 vom Parlament vorgeschlagene Pilotprojekt zur justiziellen Aus- und Fortbildung,

–  unter Hinweis auf die im Auftrag des Parlaments von der Europäischen Rechtsakademie (ERA) in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Netz für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten (EJTN) erstellte vergleichende Studie zur juristischen Aus- und Fortbildung in den Mitgliedstaaten(7),

–  gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass in der oben genannten Studie eine Bestandsaufnahme der von den nationalen Aus- und Fortbildungseinrichtungen für Richter auf diesem Gebiet durchgeführten Maßnahmen, einschließlich der Art der angebotenen Aus- oder Fortbildung, der jeweiligen Voraussetzungen und der Haushaltsmittel, vorgenommen wurde, um Erfordernisse, Verbesserungsvorschläge und bewährte Praktiken zu ermitteln, und dass die Studie die Ergebnisse einer umfassenden Umfrage unter 6 000 Richtern und Staatsanwälten in den Mitgliedstaaten enthält, deren Schwerpunkt auf ihrer Erfahrung mit der Aus- und Fortbildung im EU-Recht und ihren Verbesserungsvorschlägen liegt;

B.  in der Erwägung, dass die justizielle Aus- und Fortbildung passenderweise „justizielle Studien“ genannt werden sollte, um der besonderen Natur der kontinuierlichen intellektuellen Entwicklung, die Richter durchlaufen müssen, Rechnung zu tragen, und die Tatsache zu berücksichtigen, dass sich Richter selbst für die Vermittlung justizieller Kenntnisse am besten eignen;

C.  in der Erwägung, dass das derzeitige Angebot an justizieller Aus- und Fortbildung weit von den Zielvorgaben der Kommission, nach denen die Hälfte aller Juristen in der EU Zugang dazu haben sollte, entfernt ist;

D.  in der Erwägung, dass die Studie ergeben hat, dass Sprachbarrieren, unzureichende (rechtzeitige) Informationen zu bestehenden Programmen, die Tatsache, dass die Programme nicht immer an die Bedürfnisse von Richtern angepasst sind, sowie die hohe Arbeitsbelastung von Richtern und eine unzureichende finanzielle Förderung dazu beitragen, dass verhältnismäßig wenige der in Frage kommenden Personen eine Aus- oder Fortbildung in EU-Recht erhalten (53 %, und in den vergangenen drei Jahren sogar nur ein Drittel dieser Zahl);

E.  in der Erwägung, dass es unter anderem im Hinblick auf die Haushaltsmittel und die zurzeit angespannte Finanzlage sinnvoll wäre, in Bezug auf die Aspekte des nationalen Rechts bei der Entwicklung einer europäischen Rechtskultur auf die bestehenden Einrichtungen, insbesondere die nationalen justiziellen Aus- und Fortbildungseinrichtungen, aber auch die Universitäten und Berufsverbände, zurückzugreifen; in der Erwägung, dass auf diese Weise die bewährten Praktiken in den Mitgliedstaaten ermittelt, gefördert und in der gesamten EU eingeführt werden können; in der Erwägung, dass die Europäische Rechtsakademie (ERA) im Hinblick auf die Aus- und Fortbildung im Bereich EU-Recht ihre Rolle beibehalten sollte;

F.  in der Erwägung, dass, wie das Parlament bereits hervorgehoben hat, der europäische Rechtsraum auf einer unter Angehörigen anderer Rechtsberufe, Richtern und Staatsanwälten zu verwirklichenden gemeinsamen Rechtskultur aufbauen muss, die sich nicht nur auf das EU-Recht stützt, sondern mit aktiver Unterstützung der Europäischen Rechtsakademie, des Europäischen Netzes für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten und des Europäischen Rechtsinstituts durch eine gründliche Kenntnis der jeweils anderen einzelstaatlichen Justizsysteme, eine grundlegende Neugestaltung von Studienprogrammen und durch Austauschprogramme, Studienaufenthalte und gemeinsame Berufsbildungsprogramme entwickelt wird;

G.  in der Erwägung, dass die justizielle Aus- und Fortbildung mit einer Debatte über die traditionelle Rolle der Justiz, ihre Modernisierung und die Möglichkeit, sie zu öffnen und zu erweitern, verknüpft werden sollte; in der Erwägung, dass dazu auch eine Fremdsprachenausbildung und die Förderung des Studiums der vergleichenden Rechtswissenschaft und des internationalen Rechts gehören sollte;

H.  in der Erwägung, dass auch unter Richtern eine gemeinsame Rechtskultur geschaffen werden sollte, um die Grundwerte der justiziellen Berufe zu fördern und eine Politisierung der Justiz zu vermeiden und so das gegenseitige Vertrauen aufzubauen, das notwendig ist, um einen gemeinsamen Rechtsraum zu verwirklichen, indem unter Zuhilfenahme der Charta der Grundrechte, der Arbeit der Venedig-Kommission des Europarates usw. eine gemeinsame Berufsethik, Rechtsstaatlichkeit und die Grundsätze für die Ernennung und die Auswahl von Richtern diskutiert und verbreitet werden;

I.  in der Erwägung, dass Beziehungen zwischen Richtern verschiedener Kulturen geschaffen werden müssen und die Koordinierung der bestehenden Netzwerke verbessert werden muss, um für mehr Kohärenz zu sorgen; in der Erwägung, dass elektronische Kommunikation hierfür nicht ausreicht, sondern Foren eingerichtet werden müssen, in denen Richter miteinander Kontakt aufnehmen können, und dass die Mitwirkung von Richtern der Gerichtshöfe in Luxemburg und Straßburg unerlässlich ist;

J.  in der Erwägung, dass die justizielle Ausbildung nicht auf materielles Recht und Prozessrecht beschränkt werden darf und dass sich die Aus- und Fortbildung von Richtern auf ihre rechtsprechende Tätigkeit und das „Richterhandwerk“ beziehen muss;

1.  ist der Ansicht, dass direkte Kontakte zwar zu bevorzugen sind, dass angesichts der Haushaltsengpässe und der Aussagen der für die Studie befragten Richter derartige Fortbildungen und Beratungsangebote jedoch auch über das Internet (Videokonferenzen, Online-Kurse, Webstreams) und durch Austauschprogramme angeboten werden könnten; stellt fest, dass Richter eine weitere Bewertung der Fortbildungsprogramme und deren Anpassung an ihre Bedürfnisse fordern, sie jedoch interaktive Fortbildungen, in deren Rahmen sie Erfahrungen austauschen und über Fallstudien diskutieren können, den „klassischen“ (Top-Down) Fortbildungen vorzuziehen scheinen;

2.  vertritt die Auffassung, dass die von den bestehenden justiziellen Aus- und Fortbildungseinrichtungen angebotenen Aus- und Fortbildungen koordiniert und Austausch und berufliche Kontakte erleichtert und gefördert werden sollten;

3.  stellt fest, dass eine mehrsprachige Ausbildung wichtig ist, da die Studie gezeigt hat, dass verhältnismäßig wenige Richter eine Fremdsprache in ausreichendem Maße beherrschen, um aktiv an justiziellen Fortbildungen in anderen Mitgliedstaaten teilzunehmen.

4.  vertritt die Auffassung, dass diese Probleme (Kosten, Fremdsprachenausbildung, Wirtschaftlichkeit) unter anderem gelöst werden können, indem moderne Technologien eingesetzt werden und die Entwicklung von Anwendung („Apps“) nach dem Vorbild von Apples iTunes U zu finanziert wird; führt aus, dass diese „Apps“, die von den nationalen Aus- und Fortbildungseinrichtungen, ERA, den Universitäten und anderen Aus- und Fortbildungsstätten entwickelt würden, Fortbildungskurse, Videomaterial, Sprachkurse (mit Rechtsterminologie als besonderem Schwerpunkt) und Einführungen in die nationalen Rechtssysteme, insbesondere die Rechtsverfahren, usw., enthalten würden und Richtern kostenlos zur Verfügung stünden;

5.  ist der Ansicht, dass eine erfolgreiche Teilnahme an derartigen Kursen als Voraussetzung für die Teilnahme am Programm „Erasmus für Richter“ und an Fortbildungskursen im Ausland dienen könnte;

6.  regt an, dass die „Apps“ für ein geringes Entgelt auch Angehörigen anderer Rechtsberufe, Berufsverbänden, Rechtswissenschaftlern und Jurastudenten zur Verfügung gestellt werden könnte und dass ihre Entwicklung und Produktion bei relativ geringem Aufwand einen gewissen Beitrag zur Ankurbelung der Wirtschaft und des Arbeitsmarktes leisten könnte;

7.  ist der Ansicht, dass das von Luigi Berlinguer und Erminia Mazzoni vorgestellte und für 2012 geplante Pilotprojekt vor allem dazu dienen sollte, bewährte Praktiken hinsichtlich der Öffnung des Zugangs zum EU-Recht und in Bezug auf entsprechende Fortbildungen der nationalen Justizsysteme und ihre Aus- und Fortbildungseinrichtungen zu ermitteln und zu verbreiten; spricht sich beispielsweise dafür aus, dass die EU den Mitgliedstaaten empfehlen sollte, sich erfolgreiche Einrichtungen wie etwa die in Italien und den Niederlanden in deren innerstaatlichen Gerichtssystemen eingesetzten Koordinatoren im Bereich EU-Recht zum Vorbild zu nehmen und die Ausbildung solcher Koordinatoren zu fördern bzw. deren Arbeit auf EU-Ebene zu unterstützen;

8.  vertritt die Auffassung, dass im Rahmen des Pilotprojekts eine Arbeitsgruppe geschaffen werden sollte, die sich aus nationalen und europäischen Anbietern justizieller Aus- und Fortbildungen sowie außergerichtlichen Akteuren zusammensetzt und deren Aufgabe darin besteht, eine Reihe von Themen im Bereich EU-Recht zu ermitteln, die für die tägliche justizielle Arbeit sowohl in Bezug auf die Praxis (Beantragung einer Vorabentscheidung, Zugang zu den EU-Recht-Datenbanken usw.) als auch in inhaltlicher Hinsicht am wichtigsten erscheinen;

9.  regt an, im Rahmen des Pilotprojekts (a) gegenseitige Beratung und den Austausch von Fachwissen zu den einzelnen Rechtssystemen zwischen den verschiedenen justiziellen Aus- und Fortbildungseinrichtungen auf Grundlage der bestehenden Beziehungen und Ressourcen und (b) die formale Fortbildung sowie die Einführung in die ausländischen Rechtssystem zu koordinieren;

10.  empfiehlt der Kommission abschließend, ein jährliches Forum zu organisieren, in dessen Rahmen Richter aller Hierarchiestufen in Rechtsgebieten mit häufigen inner- und zwischenstaatlichen Bezügen aktuelle Themen oder Themenbereiche, in denen sich Rechtsstreitigkeiten oder rechtliche Probleme ergeben, erörtern können, um Diskussionen zu fördern, Kontakte zu knüpfen, Kommunikationswege zu schaffen und gegenseitiges Vertrauen und Verständnis herzustellen; ist der Ansicht, dass ein solches Forum darüber hinaus zuständigen Behörden, Aus- und Fortbildungsanbietern und Sachverständigen, darunter Universitäten und Berufsverbänden, die Möglichkeit bieten könnte, Maßnahmen im Bereich der justiziellen Aus- und Fortbildung sowie die Zukunft der rechtlichen Ausbildung in Europa zu erörtern;

11.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 267 vom 14.10.1991, S. 33.
(2) ABl. C 273 E vom 14.11.2003, S. 99.
(3) ABl. C 294 E vom 3.12.2009, S. 27.
(4) ABl. C 212 E vom 5.8.2010, S. 116.
(5) ABl. C 285 E vom 21.10.2010, S. 12.
(6) ABl. C 236 E vom 12.8.2011, S. 130.
(7) http://www.europarl.europa.eu/delegations/en/studiesdownload.html?languageDocument=EN&file=60091


Kinderarbeit im Kakaosektor
PDF 129kWORD 42k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2012 zu Kinderarbeit im Kakaosektor (2011/2957(RSP))
P7_TA(2012)0080B7-0126/2012

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf die Artikel 3, 6 und 21 des Vertrags über die Europäische Union,

–  gestützt auf die Artikel 206 und 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit und Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes,

–  unter Hinweis auf den Abschluss des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2010, insbesondere dessen Artikel 42 und 43,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Frage des Kinderhandels und der Ausbeutung von Kindern in Entwicklungsländern,

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 25. November 2010 zu Menschenrechten, Sozial- und Umweltnormen in internationalen Handelsabkommen(1) und zur sozialen Verantwortung von Unternehmen in internationalen Handelsabkommen(2),

–  gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass Schätzungen der IAO zufolge weltweit mehr als 215 Millionen Kinder arbeiten und Tätigkeiten ausüben, die verboten werden sollten, sowie dass 152 Millionen dieser Kinder jünger als 15 Jahre sind und 115 Millionen eine gefährliche Tätigkeit ausüben;

B.  in der Erwägung, dass für die Zwecke dieser Entschließung Kinderarbeit im Sinne der Definitionen in den IAO-Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung und Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit zu verstehen ist;

C.  in der Erwägung, dass das Parlament seine Zustimmung zum Abschluss des Internationalen Kakao-Übereinkommens 2010 geben muss; in der Erwägung, dass die einschlägigen Akteure sich in Bezug auf Kinderarbeit beim Kakaoanbau und bei der Ernte der Kakaobohnen äußerst besorgt geäußert haben;

D.  in der Erwägung, dass 70 % des weltweit produzierten Kakaos in Westafrika angebaut wird, wo etwa 7,5 Millionen Menschen in der Kakaoproduktion, nahezu ausschließlich in kleinen Familienbetrieben, beschäftigt sind, denn 1,5 bis 2 Millionen der Plantagen in Westafrika sind Familienbetriebe; in der Erwägung, dass der Kakaoanbau während der fünfmonatigen Erntezeit sehr arbeitsintensiv ist und die Erzeuger von den Akteuren am heimischen Markt und am Weltmarkt stark unter Druck gesetzt werden, die Arbeitskosten niedrig zu halten, und dass in den arbeitsintensivsten Zeiten alle Familienmitglieder, auch die Kinder, mitarbeiten; in der Erwägung, dass Kinderarbeit mit nicht hinnehmbaren Risiken einhergeht;

E.  in der Erwägung, dass der IAO zufolge nicht alle von Kindern verrichteten Arbeiten als Kinderarbeit eingestuft werden sollten, die es zu beseitigen gilt, sondern dass klar zwischen den zwei Formen unterschieden werden muss, denn die Beteiligung von Kindern oder Jugendlichen an Arbeiten, die ihrer Gesundheit und ihrer persönlichen Entwicklung nicht schaden oder den Schulbesuch nicht verhindern, wird grundsätzlich positiv eingestuft, es sei denn, die übertragenen Aufgaben sind gefährlich oder halten die Kinder vom Schulbesuch ab;

F.  in der Erwägung, dass Studien in Ghana und Côte d'Ivoire nahelegen, dass auf Kakaoplantagen arbeitende Kinder verschiedenen Gefahren ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass einige Kinder darüber hinaus möglicherweise dem Kinderhandel zum Opfer gefallen und in andere Landesteile oder in Nachbarländer verschleppt worden sind; in der Erwägung, dass die Kinderarbeit und der Kinderhandel in dieser Region Erscheinungen sind, die weiter untersucht werden müssen, da dazu bisher keine geprüften Daten vorliegen;

G.  in der Erwägung, dass es nicht hinnehmbar ist, dass beim Kakaoanbau und bei der Kakaoernte die schlimmsten Formen der Kinderarbeit vorkommen;

H.  in der Erwägung, dass mit den Programmen und Initiativen zur Bekämpfung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit auf den westafrikanischen Kakaoplantagen in den letzten Jahren große Erfolge erzielt worden sind, dass jedoch aufgrund der riesigen Dimensionen des Sektors noch viel zu tun bleibt; in der Erwägung, dass sich die Lage der Kinder aufgrund neuer Konflikte in der Region und insbesondere in Côte d'Ivoire wieder verschlechtert hat;

I.  in der Erwägung, dass Armut, der Mangel an alternativen Einkommensquellen, der Mangel an oder das Fehlen von außerschulischen Beschäftigungsmöglichkeiten für die Jugend, starre Strukturen und Verhaltensmuster in den Gemeinschaften, fehlender angemessener Rechtsschutz zur Wahrung der Rechte des Kindes und die Tatsache, dass die Schulpflicht für alle Kinder unabhängig von ihrem Geschlecht noch immer nicht eingeführt wurde, abgesehen von Korruption und schlechter Regierungsführung sozioökonomische und politische Faktoren sind, die in einigen Teilen der Welt immer wieder Kindesmisshandlung begünstigen;

J.  in der Erwägung, dass die vorrangige Aufgabe der Regierungen aller betroffenen Länder darin besteht, das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und die Übereinkommen der IAO Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung und Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vollständig umzusetzen;

K.  unter Hinweis auf die von der EU verfolgte Strategie für die soziale Verantwortung von Unternehmen (2011-2014), den „Global Compact“ der Vereinten Nationen, insbesondere dessen Grundsatz Nr. 5 – Abschaffung von Kinderarbeit – und das Harkin-Engel-Protokoll, die einen guten Rahmen für die soziale Verantwortung von Unternehmen im Kakaosektor bieten;

1.  fordert die Staaten, die das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes oder die Übereinkommen der IAO Nr. 138 oder Nr. 182 noch nicht ratifiziert haben, nachdrücklich auf, dies zu tun und die Übereinkommen zügig umzusetzen; vertritt ferner die Auffassung, dass Staaten alle geeigneten Maßnahmen ergreifen sollten, um die Öffentlichkeit stärker für die Misshandlung von Kindern auf dem Arbeitsmarkt zu sensibilisieren und die Tatsache, dass geltende einzelstaatliche und völkerrechtliche Bestimmungen einzuhalten sind, in den Vordergrund zu rücken;

2.  verurteilt Kinderarbeit auf Kakaoplantagen aufs Schärfste;

3.  fordert alle am Kakaoanbau und an der Verarbeitung von Kakaobohnen und Folgeerzeugnissen beteiligten Akteure, das heißt Regierungen, internationale Wirtschaftsakteure, Kakaoproduzenten, Arbeitnehmerorganisationen, nichtstaatliche Organisationen und Verbraucher, auf, ihrer jeweiligen Verantwortung für die Bekämpfung jeglicher Form der Kinderzwangsarbeit und des Kinderhandels gerecht zu werden, Erfahrungen auszutauschen und gemeinsam dafür zu sorgen, dass die Kakaolieferkette nachhaltig gestaltet wird und frei von Kinderarbeit ist;

4.  vertritt die Ansicht, dass wesentliche Änderungen nur mit einer ganzheitlichen und koordinierten Rahmenstruktur erreichbar sind, die bei den Ursachen der Kinderarbeit ansetzt und von den Regierungen, der Wirtschaft, den Händlern, den Erzeugern und der Zivilgesellschaft auf lange Sicht eingerichtet wird;

5.  fordert die Kommission auf, bei allen ihren Initiativen, vor allem jenen im Bereich des Handels, der Entwicklungspolitik (insbesondere bezüglich des Zugangs von Kindern zu Bildung), der Menschenrechte, der Vergabe öffentlicher Aufträge und in Bezug auf die soziale Verantwortung von Unternehmen, für politische Kohärenz zu sorgen sowie den Austausch bewährter Verfahren zwischen jenen Sektoren zu fördern, in denen es Kinderarbeit gibt;

6.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass alle Handelsabkommen wirksame Vorschriften, die der Armutsbekämpfung und der Förderung menschenwürdiger Arbeit und sicherer Arbeitsbedingungen dienen, sowie rechtsverbindliche Klauseln zu den international vereinbarten Menschenrechten und Sozial- und Umweltnormen sowie zu deren Durchsetzung und entsprechende Maßnahmen bei Verstößen gegen diese Bestimmungen enthalten;

7.  weist darauf hin, dass das Allgemeine Präferenzsystem der Europäischen Union (APS), das wichtigste handelspolitische Instrument der EU zur Förderung der arbeitsrechtlichen Mindestnormen, derzeit überprüft wird, und dass die Handelspräferenzen, die den begünstigten Ländern im Rahmen dieses Systems gewährt werden, unter bestimmten Umständen zurückgenommen werden können, unter anderem, wenn ein schwerer und systematischer Verstoß gegen die Grundsätze vorliegt, die in einer Reihe der zentralen IAO-Übereinkommen, einschließlich der Übereinkommen Nr. 138 und Nr. 182, verankert sind;

8.  weist darauf hin, dass das Europäische Parlament am 15. Dezember 2011 seine Zustimmung zu einem Protokoll über den Handel mit Textilien im Rahmen des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Usbekistan verweigert hat, weil Bedenken bestehen, dass es auf usbekischen Baumwollfeldern Kinderzwangsarbeit gibt, und empfohlen hat, im Rahmen einer Untersuchung durch die EU zu prüfen, ob die Usbekistan im Rahmen des APS gewährten Präferenzen vorübergehend zurückgezogen werden sollten, wenn Beobachter der IAO zu dem Schluss gelangen, dass im Fall Usbekistans ein schwerer und systematischer Verstoß gegen die geltenden Verpflichtungen des Landes vorliegt(3);

9.  begrüßt alle Initiativen, in deren Rahmen viele Akteure – Regierungen, Wirtschaftsakteure, Erzeuger und Zivilgesellschaft – daran arbeiten, die Kinderarbeit zu beseitigen, die Lebensqualität von Kindern und Erwachsenen auf Kakaoplantagen zu verbessern und für einen verantwortungsvollen Kakaoanbau zu sorgen, wie im Falle der jüngsten regionalen Initiative der OECD, des Sekretariats des Sahel- und Westafrika-Clubs (SWAC) und der Internationalen Kakao-Initiative zur Förderung bewährter Verfahren zur Bekämpfung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit auf den westafrikanischen Kakaoplantagen; erinnert daran, dass es bei diesen Initiativen auch entsprechende Folgemaßnahmen geben muss, damit echte Fortschritte erzielt werden; fordert die Regierungen auf, Fair-Trade-Netze in der Kakaowirtschaft und ländlichen Genossenschaften verstärkt zu unterstützen und dafür zu sorgen, dass diese ihre Erzeugnisse direkt, ohne Vermittler und zu fairen Preisen, auf den heimischen Markt und auf den Weltmarkt bringen können; fordert die Kommission auf, entsprechende Maßnahmen zu unterstützen;

10.  unterstützt unter Wahrung der Bestimmungen des IAO-Übereinkommens Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (auch als „Harkin-Engel-Protokoll“ bekannt) die Ziele des Protokolls über Anbau und Verarbeitung von Kakaobohnen und Folgeerzeugnissen und fordert dessen vollständige Umsetzung;

11.  weist darauf hin, dass das Europäische Komitee für Normung (CEN) unlängst beschlossen hat, einen neuen Projektausschuss einzurichten, der sich mit der Erarbeitung einer zweiteiligen europäischen Norm für rückverfolgbaren, nachhaltig produzierten Kakao befasst; fordert die Kommission auf, die Ausarbeitung eines Legislativvorschlags zur Einführung eines wirksamen Systems zur Rückverfolgung von in Kinderzwangsarbeit hergestellten Waren zu prüfen und gegebenenfalls einen solchen Vorschlag vorzulegen; fordert die Partner im Rahmen des Internationalen Kakao-Übereinkommens auf, sich für Verbesserungen in der Lieferkette und eine stärkere Organisation der Bauern einzusetzen, damit die Abläufe in der gesamten Lieferkette des Kakaosektors rückverfolgbar werden;

12.  fordert die Partner des Internationalen Kakao-Übereinkommens auf, zu prüfen, ob es möglich ist, die Kakaolieferkette durch akkreditierte Dritte überwachen und zurückverfolgen zu lassen;

13.  fordert die Kommission, IAO/IPEC und andere Partner auf, sich weiter um ein besseres Verständnis der wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Verflechtungen in landwirtschaftlichen Gemeinschaften zu bemühen;

14.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, UNICEF, den Ko-Präsidenten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU, der Afrikanischen Union und der IAO zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0434.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0446.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0586.


Internationales Kakao-Übereinkommen von 2010 ***
PDF 196kWORD 29k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2012 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2010 (09771/2011 – C7-0206/2011 – 2010/0343(NLE))
P7_TA(2012)0081A7-0024/2012

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (09771/2011),

–  in Kenntnis des Entwurfs des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2010 (08134/2011),

–  in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 207 Absatz 3 und 4 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0206/2011),

–  gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0024/2012),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Übereinkommens;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


Bekämpfung der Diabetes-Epidemie in der EU
PDF 229kWORD 60k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2012 zu den Maßnahmen zur Bekämpfung der Diabetes-Epidemie in der EU (2011/2911(RSP))
P7_TA(2012)0082RC-B7-0145/2012

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 168 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die St.-Vincent-Deklaration „Diabetes-Behandlung und -Forschung in Europa“, die auf der ersten Tagung im Rahmen des Diabetes-Aktionsprogramms der St.-Vincent-Deklaration vom 10.-12. Oktober 1989 in St. Vincent(1) angenommen wurde,

–  unter Hinweis auf die EU-Plattform für Ernährung, Bewegung und Gesundheit(2), die am 15. März 2005 von der Kommission ins Leben gerufen wurde,

–  unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission vom 8. Dezember 2005 „Förderung gesunder Ernährung und körperlicher Bewegung: eine europäische Dimension zur Verhinderung von Übergewicht, Adipositas und chronischen Krankheiten“ (COM(2005)0637), das auf die Ursachen der Erkrankung an Typ-II-Diabetes eingeht,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Konferenz zur Verhütung von Typ-II-Diabetes, die der österreichische Ratsvorsitz am 15. und 16. Februar 2006 in Wien(3) durchgeführt hat,

–  unter Hinweis auf seine Erklärung vom 27. April 2006 zu Diabetes(4),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Förderung einer gesunden Lebensweise und Vorbeugung gegen Typ-II-Diabetes“(5),

–  unter Hinweis auf die Resolution des WHO-Regionalausschusses für Europa vom 11. September 2006 zu dem Thema Prävention und Bekämpfung nichtübertragbarer Krankheiten in der WHO-Region Europa(6),

–  in Kenntnis der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen Nr. 61/225 vom 20. Dezember 2006 zum Weltdiabetestag,

–  unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über ein zweites Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008-13)(7) und den anschließenden Beschluss der Kommission vom 22. Februar 2011 über die Annahme eines Finanzierungsbeschlusses für das Jahr 2011 im Rahmen des zweiten Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008-2013) und zu den Auswahl-, Vergabe- und sonstigen Kriterien für Finanzhilfen für die Aktionen dieses Programms(8),

–  in Kenntnis des Weißbuchs der Kommission vom 23. Oktober 2007 „Gemeinsam für die Gesundheit: Ein strategischer Ansatz der EU für 2008-2013“ (COM(2007)0630),

–  in Kenntnis des Siebten Forschungsrahmenprogramms (2007-2013)(9) und des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation (COM(2011)0808),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 20. Oktober 2009 „Solidarität im Gesundheitswesen: Abbau der Ungleichheiten im Gesundheitsbereich in der EU“ (COM(2009)0567),

–  in Kenntnis der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen Nr. 64/265 vom 13. Mai 2010 zur Prävention und Bekämpfung nichtübertragbarer Krankheiten,

–  unter Hinweis auf die wichtigsten Ergebnisse und Empfehlungen des DIAMAP-Projekts FP7-HEALTH-200701 „Road Map for Diabetes Research in Europe“ (Ein Fahrplan für die Diabetesforschung in Europa)(10),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 6. Oktober 2010 „Europa 2020: Leitinitiative Innovationsunion“ (COM(2010)0546) und der damit auf den Weg gebrachten Pilotpartnerschaft „Aktives und gesundes Altern“,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 7. Dezember 2010 „Innovative Ansätze für chronische Krankheiten im öffentlichen Gesundheitswesen und in Gesundheitsfürsorgesystemen“,

–  in Kenntnis der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen Nr. 65/238 vom 24. Dezember 2010 „Umfang, Modalitäten, Format und Organisation der Tagung der Generalversammlung auf hoher Ebene über die Prävention und Bekämpfung nichtübertragbarer Krankheiten“,

–  unter Hinweis auf die Moskauer Erklärung, die auf der ersten globalen Ministerkonferenz der Vereinten Nationen über gesunde Lebensführung und die Bekämpfung nichtübertragbarer Krankheiten vom 28.–29. April 2011 in Moskau(11) angenommen wurde,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. September 2011 zu dem Standpunkt und dem Engagement der EU im Hinblick auf die anstehende hochrangige Tagung der VN zur Prävention und Bekämpfung nichtübertragbarer Krankheiten(12),

–  gestützt auf Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass Diabetes zu den am weitesten verbreiteten nichtübertragbaren Krankheiten gehört und Schätzungen zufolge mehr als 32 Millionen EU-Bürger davon betroffen sind, was beinahe 10 % der Gesamtbevölkerung der EU entspricht, wobei weitere 32 Millionen Bürger an einer verminderten Glukosetoleranz leiden, die sich mit sehr großer Wahrscheinlichkeit zu einer klinisch manifesten Diabetes entwickelt(13);

B.  in der Erwägung, dass die Zahl der in Europa lebenden Menschen mit einer Diabeteserkrankung aufgrund der epidemieartigen Zunahme von Adipositas, der Alterung der europäischen Bevölkerung und weiterer, noch zu klärender Faktoren bis 2030 voraussichtlich um 16,6 % steigen wird;

C.  in der Erwägung, dass sich die Lebenserwartung bei Typ-II-Diabetes um 5-10 Jahre(14) und bei Typ-I-Diabetes um etwa 20 Jahre(15) verkürzt, und dass in der EU jährlich 325 000 Todesfälle durch Diabetes bedingt sind(16), dass also alle zwei Minuten ein EU-Bürger an der Krankheit stirbt;

D.  in der Erwägung, dass die Verminderung der bekannten Risikofaktoren – vor allem durch einen gesünderen Lebensstil – zunehmend als wichtigste Präventivstrategie anerkannt wird, mit der die Zahl der Neuerkrankungen, die Verbreitung der Krankheit sowie Komplikationen im Zusammenhang mit Typ-I- und Typ-II-Diabetes eingedämmt bzw. reduziert werden können;

E.  in der Erwägung, dass noch genauer erforscht werden muss, welche Risikofaktoren einen Typ-I-Diabetes verursachen können und dass ein Forschungsgegenstand dabei die genetische Veranlagung ist; in der Erwägung, dass immer jüngere Menschen an Typ-I-Diabetes erkranken;

F.  in der Erwägung, dass Typ-II-Diabetes eine vermeidbare Krankheit ist, deren Risikofaktoren – beispielsweise ungesunde, einseitige Ernährung, Adipositas, Bewegungsmangel und Alkoholkonsum – hinreichend bekannt sind und durch eine wirksame Prävention ausgeräumt werden können;

G.  in der Erwägung, dass Diabetes zurzeit noch nicht heilbar ist;

H.  in der Erwägung, dass Komplikationen im Zusammenhang mit Typ-II-Diabetes vermeidbar sind, wenn die Krankheit frühzeitig diagnostiziert wird und gesündere Lebensgewohnheiten angenommen werden, dass die Krankheit aber oft zu spät erkannt wird, denn bis zu 50 % aller Betroffenen sind sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht über ihren Zustand im Klaren(17);

I.  in der Erwägung, dass fast 75 % der Diabetespatienten ihre Krankheit nicht gut im Griff haben, wodurch die Gefahr von Komplikationen steigt, die allgemeine Leistungsfähigkeit sinkt und Kosten entstehen, die die Gesellschaft zu tragen hat(18), wie eine aktuelle Studie belegt(19);

J.  in der Erwägung, dass in den meisten Mitgliedstaaten mehr als 10 % der Ausgaben im Gesundheitswesen auf das Konto von Diabetes gehen, dass dieser Anteil in einigen Ländern sogar 18,5 % erreicht(20) und die allgemeinen Kosten der medizinischen Versorgung eines EU-Bürgers mit Diabetes sich im Jahr auf durchschnittlich 2 100 Euro belaufen(21); in der Erwägung, dass ein weiterer Anstieg dieser Kosten unvermeidbar ist, da die Zahl der Diabetespatienten steigt und die Bevölkerung altert, wodurch auch die Zahl der Begleiterkrankungen zunimmt;

K.  in der Erwägung, dass Diabetes eine der Hauptursachen für Herzinfarkt, Schlaganfall, Erblindung, Amputation und Nierenversagen ist, wenn die Krankheit unzureichend behandelt oder zu spät erkannt wird;

L.  in der Erwägung, dass die Förderung eines gesunden Lebensstils und Maßnahmen im Zusammenhang mit den vier wichtigsten Determinanten für Gesundheit – Rauchen, ungesunde Ernährung, Bewegungsmangel und Alkoholkonsum – in allen politischen Bereichen wesentlich zur Verhütung der Krankheit und entsprechender Komplikationen sowie zu Einsparungen bei den damit verbundenen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Kosten beitragen kann;

M.  in der Erwägung, dass Menschen mit Diabetes zu 95 % selbst für ihre Versorgung aufkommen müssen(22), dass Diabetes die Betroffenen und ihre Familien aber nicht nur finanziell belastet, sondern auch mit psychosozialen Problemen und einer verminderten Lebensqualität verbunden ist;

N.  in der Erwägung, dass es für den Problemkreis Diabetes zwar in 16 von 27 Mitgliedstaaten einen Rahmen oder ein Programm auf nationaler Ebene gibt, dass es aber keine eindeutigen Kriterien gibt, anhand deren festgestellt werden kann, wie ein gutes Diabetesprogramm auszusehen hat oder welche Länder bewährte Strategien aufzuweisen haben(23); in der Erwägung, dass innerhalb der EU in Bezug auf die Qualität der Diabetesbehandlung beträchtliche Unterschiede und Ungleichheiten bestehen;

O.  in der Erwägung, dass es bisher keinen EU-Rechtsrahmen gibt, der sich gegen die Diskriminierung von Menschen mit Diabetes oder anderen chronischen Krankheiten richtet, und dass das Verhalten gegenüber den Betroffenen – in der Schule, bei der Einstellung, am Arbeitsplatz, in Bezug auf Versicherungsverträge und bei der Führerscheinprüfung – in der EU nach wie vor stark von Vorurteilen geprägt ist;

P.  in der Erwägung, dass die zur Koordinierung der Diabetesforschung erforderlichen Mittel und Infrastrukturen in der EU fehlen, wodurch nicht nur die EU-Diabetesforschung im Wettbewerb ins Hintertreffen gerät, sondern auch verhindert wird, dass Diabetespatienten voll und ganz von der Forschung in Europa profitieren können;

Q.  in der Erwägung, dass es trotz der Schlussfolgerungen des österreichischen Ratsvorsitzes zur „Förderung einer gesunden Lebensweise und Vorbeugung gegen Typ-II-Diabetes“(24), der langen Liste von VN-Resolutionen und der schriftlichen Erklärung des Europäischen Parlaments zu Diabetes zurzeit keine EU-Strategie zur Bekämpfung von Diabetes gibt;

1.  begrüßt die Schlussfolgerungen des Rates „Innovative Ansätze für chronische Krankheiten im öffentlichen Gesundheitswesen und in Gesundheitsfürsorgesystemen“(25) vom 7. Dezember 2010 und den an die Mitgliedstaaten und die Kommission gerichteten Aufruf des Rates, einen Reflexionsprozess einzuleiten, um optimierte Lösungen für die Probleme im Zusammenhang mit chronischen Krankheiten zu ermitteln;

2.  weist auf seine oben genannte Entschließung vom 15. September 2011 zu dem Standpunkt und dem Engagement der EU im Hinblick auf die anstehende hochrangige Tagung der VN zur Prävention und Bekämpfung nichtübertragbarer Krankheiten hin, die schwerpunktmäßig auf Diabetes als eine der vier häufigsten nichtübertragbaren Krankheiten eingeht;

3.  fordert die Kommission auf, in Form einer Empfehlung des Rates der EU über die Prävention, Diagnose und Behandlung von Diabetes sowie Diabetesaufklärung und -forschung eine wirksame EU-Diabetesstrategie auszuarbeiten und umzusetzen;

4.  fordert die Kommission auf, allgemeine Standardkriterien und –verfahren für die Erfassung von Daten zu Diabetes auszuarbeiten und in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für die Koordinierung, Erfassung, Registrierung, Überwachung und Verwaltung umfassender epidemiologischer Daten zu Diabetes sowie wirtschaftlicher Daten zu den direkten und indirekten Kosten der Prävention und Behandlung von Diabetes zu sorgen;

5.  fordert die Mitgliedstaaten auf, nationale Diabetesprogramme auszuarbeiten, umzusetzen und entsprechend zu überwachen, in deren Rahmen es um die Förderung der Gesundheit, die Verminderung der Risikofaktoren, die Prognose, die Prävention, die frühzeitige Erkennung und die Behandlung von Diabetes geht, deren Zielgruppen die Allgemeinbevölkerung sowie insbesondere Bevölkerungsgruppen mit einem erhöhten Risiko sind und die so konzipiert sind, dass Ungleichheiten beseitigt werden und der Einsatz der Ressourcen im Gesundheitswesen optimiert wird;

6.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur Prävention von Typ-II-Diabetes und Adipositas (Empfehlung von Strategien, die in einem jungen Alter ansetzen, indem an Schulen Wissen über die Bedeutung einer gesunden Ernährung und von sportlicher Betätigung vermittelt wird) und Strategien zur Beeinflussung des Lebensstils – auch bei Ernährung und Bewegung ansetzende Konzepte – zu fördern; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass politische Maßnahmen im Bereich Lebensmittel an der Zielsetzung der gesunden Ernährung ausgerichtet werden müssen, damit die Verbraucher sich sachkundig für gesunde Lebensmittel entscheiden können, und dass dies neben der frühzeitigen Diagnose in den nationalen Diabetesprogrammen als Bereich mit dringendem Handlungsbedarf verankert werden muss;

7.  fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten zu unterstützen, indem sie den Austausch von Verfahren fördern, die sich mit Blick auf die Wirksamkeit der nationalen Diabetesprogramme bewährt haben; weist darauf hin, dass die Kommission die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der nationalen Diabetesprogramme kontinuierlich überwachen und die entsprechenden Ergebnisse regelmäßig in Form eines Bericht der Kommission vorlegen sollte;

8.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Diabetesprogramme zu entwickeln, die sich auf bewährte Verfahren und fundierte Behandlungsleitlinien stützen;

9.  fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Patienten bei der primären und sekundären medizinischen Versorgung stets von sehr guten interdisziplinären Teams betreut werden und Zugang zu hochwertigen Therapien und Technologien, einschließlich Technologien der elektronischen Gesundheitsdatenverwaltung haben, und sie dabei zu unterstützen, dass sie sich die Fähigkeiten und das Wissen aneignen können, die die Voraussetzung für einen kompetenten lebenslangen Umgang mit der Krankheit sind;

10.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Koordinierung der europäischen Diabetesforschung zu verbessern, indem sie die Zusammenarbeit zwischen Forschungszweigen fördern und die übergeordnete gemeinsame Infrastruktur schaffen, die für europäische Forschungsprojekte zu Diabetes – auch in den Bereichen Erkennung von Risikofaktoren und Prävention – notwendig ist;

11.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Mittelausstattung für den Bereich Diabetes im Rahmen des derzeitigen sowie der künftigen EU-Forschungsrahmenprogramme stets sichergestellt ist, wobei Typ-I- und Typ-II-Diabetes in diesem Zusammenhang als eigenständige Krankheiten zu behandeln sind;

12.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse des VN-Gipfels zu nichtübertragbaren Krankheiten im September 2011 gründlich und zweckentsprechend nachbereitet werden;

13.  weist darauf hin, dass die EU und die Mitgliedstaaten den Bereich der Prävention und der Verminderung von Risikofaktoren stärker in alle einschlägigen Gesetzgebungs- und Politikbereiche, vor allem in die Umwelt-, Lebensmittel- und Verbraucherpolitik, integrieren müssen, wenn die Ziele im Bereich der nichtübertragbaren Krankheiten erreicht und die gesundheits-, sozial- und wirtschaftspolitischen Herausforderungen bewältigt werden sollen;

14.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) http://www.idf.org/webdata/docs/idf-europe/SVD%201989.pdf
(2) http://ec.europa.eu/health/nutrition_physical_activity/platform/index_de.htm
(3) http://www.msps.es/organizacion/sns/planCalidadSNS/pdf/excelencia/cuidadospaliativos-diabetes/DIABETES/opsc_est9.pdf.pdf
(4) ABl. C 296 E vom 6.12.2006, S. 273.
(5) ABl. C 147 vom 23.6.2006, S. 1.
(6) http://www.euro.who.int/__data/assets/pdf_file/0004/77575/RC56_eres02.pdf
(7) ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 3.
(8) ABl. C 69 vom 3.3.2011, S. 1.
(9) ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.
(10) http://www.diamap.eu/report/DIAMAP-Road-Map-Report-Sept2010.pdf
(11) http://www.who.int/nmh/events/moscow_ncds_2011/conference_documents/moscow_declaration_en.pdf
(12) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0390.
(13) Internationaler Diabetesverband. IDF Diabetes Atlas, 4. Auflage 2009. http://www.diabetesatlas.org/downloads
(14) http://www.euro.who.int/__data/assets/pdf_file/0003/98391/E93348.pdf
(15) http://www.diabetes.org.uk/Documents/Reports/Diabetes_in_the_UK_2010.pdf
(16) Internationaler Diabetesverband. IDF Diabetes Atlas, 3. Auflage, Brüssel 2006: http://www.diabetesatlas.org/sites/default/files/IDF%20Diabetes%20Atlas-2007%20(3rd%20edition).pdf
(17) Diabetes – The Policy Puzzle: towards benchmarking in the EU 25 (2005) Internationaler Diabetesverband, 2006: http://www.idf.org/webdata/docs/idf-europe/DiabetesReport2005.pdf
(18) Diabetes – The Policy Puzzle: towards benchmarking in the EU 25 (2005) Internationaler Diabetesverband, 2006: http://www.idf.org/webdata/docs/idf-europe/DiabetesReport2005.pdf
(19) Diabetes expenditure, burden of disease and management in 5 EU countries, 2012: http://www2.lse.ac.uk/LSEHealthAndSocialCare/research/LSEHealth/MTRG/LSEDiabetesReport26Jan2012.pdf
(20) Diabetes – The Policy Puzzle: towards benchmarking in the EU 27 (2007) http://www.idf.org/webdata/docs/EU-diabetes-policy-audit-2008.pdf
(21) Internationaler Diabetesverband. IDF Diabetes Atlas, 4. Auflage Brüssel, Belgien, 2009: http://www.diabetesatlas.org/downloads
(22) http://www.worlddiabetesday.org/media/press-materials/press-releases/idf-launches-world-diabetes-day-2010-campaign
(23) Diabetes – The Policy Puzzle: towards benchmarking in the EU 27 (2007) http://www.idf.org/webdata/docs/EU-diabetes-policy-audit-2008.pdf
(24) ABl. C 147 vom 23.6.2006, S. 1.
(25) http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/en/lsa/118282.pdf


Erweiterungsbericht über die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
PDF 172kWORD 81k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2012 zu dem Fortschrittsbericht 2011 über die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (2011/2887(RSP))
P7_TA(2012)0083B7-0127/2012

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Beschluss des Europäischen Rates vom 16. Dezember 2005, dem Land den Status eines Kandidatenlandes für die Mitgliedschaft in der Europäischen Union zu gewähren, sowie unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes im Anschluss an die Tagungen des Europäischen Rates vom 15. und 16. Juni 2006 sowie vom 14. und 15. Dezember 2006,

–  unter Hinweis auf die Resolutionen 845 (1993) und 817 (1993) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, die Resolution 47/225 (1993) der Generalversammlung der Vereinten Nationen und das Interimsabkommen von 1995,

–  unter Hinweis auf das Urteil des Internationalen Gerichtshofs zur Anwendung des Interimsabkommen vom 13. September 1995 (Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien gegen Griechenland),

–  in Kenntnis des Fortschrittsberichts 2011 der Kommission (SEK(2011)1203) und der Mitteilung der Kommission vom 12. Oktober 2011 mit dem Titel „Erweiterungsstrategie und wichtigste Herausforderungen 2011–2012“ (COM(2011)0666),

–  unter Hinweis auf seine bisherigen Entschließungen,

–  unter Hinweis auf die Empfehlungen des Gemischten Parlamentarischen Ausschusses vom 4. November 2011,

–  unter Hinweis auf den Schlussbericht der OSZE/BDIMR-Wahlbeobachtungsmission über die vorgezogenen Parlamentswahlen vom 5. Juni 2011,

–  unter Hinweis auf den Beschluss des Rates 2008/212/EG vom 18. Februar 2008 über die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft mit dem Land,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ und des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ vom 13. und 14. Dezember 2010 sowie vom 5. Dezember 2011,

–  gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass auf der Tagung des Europäischen Rates vom 19. und 20. Juni 2003 in Thessaloniki allen Staaten des westlichen Balkans die Möglichkeit des Beitritts zur EU in Aussicht gestellt wurde, und dass diese Zusage auf der Tagung hochrangiger Vertreter zum Thema „Staaten des westlichen Balkans“ am 2. Juni 2010 in Sarajevo wiederholt wurde;

B.  in der Erwägung, dass die Kommission in ihrem Fortschrittsbericht 2011 wie schon 2009 empfiehlt, mit dem Land Verhandlungen über den EU-Beitritt aufzunehmen;

C.  in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Erweiterungsstrategie von 2011 festgestellt hat, dass die Erweiterungspolitik sich als effizientes Instrument zur gesellschaftlichen Umgestaltung erwiesen hat und dass Engagement, Konditionalität und Glaubwürdigkeit die zentralen Voraussetzungen für diesen Beitrittsprozess und seinen Erfolg sind;

D.  in der Erwägung, dass in der Beitrittspartnerschaft gefordert wird, die Anstrengungen auf der Grundlage eines konstruktiven Ansatzes zur Aushandlung einer für beide Seiten akzeptablen Lösung in der mit Griechenland strittigen Frage des Ländernamens zu intensivieren, und zwar im Rahmen der Resolutionen 817(1993) und 845 (1993) des VN-Sicherheitsrates, und Maßnahmen zu vermeiden, die sich negativ auf derartige Anstrengungen auswirken könnten; in der Erwägung, dass die Kommission und der Rat mehrfach betont haben, dass die Wahrung gutnachbarschaftlicher Beziehungen von entscheidender Bedeutung ist, wozu auch eine auf dem Verhandlungsweg herbeigeführte, beiderseits akzeptierte Lösung der Namensfrage unter der Schirmherrschaft der VN gehört;

E.  in der Erwägung, dass bilaterale Fragen keine Hürden im Beitrittsprozess darstellen oder als solche benutzt werden sollten, und man sich stattdessen so bald wie möglich und unter Berücksichtigung der allgemeinen Interessen und Werte der EU konstruktiv mit ihnen befassen sollte;

F.  in der Erwägung, dass die regionale Zusammenarbeit und gutnachbarschaftliche Beziehungen nach wie vor entscheidend für den Erweiterungsprozess sind und in Bezug auf strittige Fragen Kompromisse die beste Lösung darstellen, um die regionale Zusammenarbeit zu verbessern und den Frieden und die gutnachbarschaftlichen Beziehungen auf dem westlichen Balkan aufrechtzuerhalten; in der Erwägung, dass die Fortsetzung des Beitrittsprozesses zur Stabilität des Landes beitragen und die interethnischen Beziehungen weiter verbessern würde;

G.  in der Erwägung, dass jedes Kandidatenland im Hinblick auf den Beitritt unterschiedliche Fortschritte und eine eigene Dynamik aufweist, in der Erwägung, dass die EU Verantwortung dafür trägt, dass kein Land zurückgelassen wird und dass die Glaubwürdigkeit in Bezug auf den Beitrittsprozess beeinträchtigt werden könnte, wenn die Aufnahme von Verhandlungen wiederholt aufgeschoben wird;

H.  in der Erwägung, dass es sich um eines der ersten Länder in der Region handelt, denen der Kandidatenstatus zuerkannt wurde, in diesem Land der EU-Beitritt in der öffentlichen Meinung am stärksten unterstützt wird und die Kommission für das Land drei Jahre in Folge die Empfehlung ausgesprochen hat, ein Datum für den Beginn der Verhandlungen über den EU-Beitritt festzusetzen;

I.  in der Erwägung, dass sich der Umgang mit den Kandidatenländern und den potenziellen Kandidatenländern beim Integrationsprozess nach ihren jeweiligen eigenen Leistungen richten sollte;

1.  fordert den Rat erneut auf, unverzüglich ein Datum für den Beginn der Beitrittsverhandlungen mit dem Land festzulegen;

2.  teilt die Einschätzung im Fortschrittsbericht 2011 der Kommission im Hinblick auf die fortbestehende Erfüllung der politischen Kriterien durch das Land; bedauert, dass der Rat in seiner Sitzung vom 9. Dezember 2011 im dritten Jahr in Folge beschlossen hat, sich der Empfehlung der Kommission nicht anzuschließen, d. h. keine Beitrittsverhandlungen mit dem Land zu eröffnen;

3.  betont, dass die europäische Integration des Landes und alle Anstrengungen zur Unterstützung dieses Vorhabens wichtig sind, so u. a. der Beginn einer Vorabprüfung der Harmonisierung der Rechtsvorschriften mit dem Besitzstand der Union und die Einleitung der zweiten Phase des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens;

4.  möchte zwar den erfreulichen Fortschritten, die andere Länder des westlichen Balkans auf dem Weg zum EU-Beitritt erreicht haben nicht im Wege stehen, ist jedoch besorgt darüber, dass der Eindruck, das Land habe seinen Vorsprung eingebüßt, einer weiteren Verbesserung der interethnischen Beziehungen im Land abträglich sein könnte und dass fehlende kontinuierliche Fortschritte auf dem Weg zum EU-Beitritt in einem Land dieser Region die Stabilität und Sicherheit aller Länder dieser Region gefährden könnten;

5.  betont, dass die einzelnen Kandidatenländer zwar unterschiedliche Fortschritte erzielt und eine eigene Dynamik im Hinblick auf den Beitritt entwickelt haben, die EU jedoch eine Verantwortung dafür trägt, dass das Land nicht zurückgelassen wird;

6.  nimmt zur Kenntnis, dass das für Erweiterung und Europäische Nachbarschaftspolitik zuständige Kommissionsmitglied am 5. September 2011 die Ansicht geäußert hat, die positive Empfehlung der Kommission sei nicht in Stein gemeißelt; betont jedoch, dass der Beschluss des Rates, der Empfehlung der Kommission nicht zu folgen, in der Öffentlichkeit des Landes berechtigterweise Enttäuschung und Unzufriedenheit hervorgerufen hat, weist aber gleichzeitig darauf hin, dass die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten die europäische Perspektive von Bewerberländern niemals für selbstverständlich halten dürfen und entsprechende Anstrengungen unternehmen müssen, um den Beitrittsprozess im Geiste einer echten Partnerschaft zu beschleunigen;

7.  begrüßt die Ernennung des neuen Leiters der Delegation der Europäischen Union und hofft, dass mit dieser Ernennung die Beziehungen zwischen der EU und dem Land gestärkt werden;

8.  begrüßt den Beginn des Beitrittsdialogs auf hoher Ebene mit der Kommission am 15. März 2012 als einen Schritt in Richtung auf den Beitritt zur EU, mit dem zur weiteren Umsetzung der Reformagenda durch einen umfangreichen Meinungsaustausch und regelmäßige fachliche Beratungen zu fünf politischen Schlüsselbereichen – Meinungsfreiheit, Rechtsstaatlichkeit, Reform der öffentlichen Verwaltung, Reform des Wahlrechts und Wirtschaft – beigetragen werden soll; teilt die Auffassung der Kommission und der Regierungsbehörden, der zufolge der Dialog sich auf Kapitel 23 (Judikative und Grundrechte) und Kapitel 24 (Justiz, Freiheit und Sicherheit) konzentrieren sollte, da in diesem Rahmen die Anwendung der Kriterien und Standards für den Beitritt zur EU vorangebracht werden; erwartet, dass diese Form des erweiterten Dialogs auch in anderen Bereichen, die für den Prozess des Beitritts zur EU von entscheidender Bedeutung sind, aufgegriffen wird; vertritt die Auffassung, dass dieser Dialog zu neuer Entschlossenheit in Bezug auf Reformen führen wird und dass die Beziehungen zwischen dem Land und der EU im Rahmen der zweimal jährlich stattfindenden Treffen auf politischer Ebene gestärkt werden;

9.  stellt fest, dass die Mitgliedschaft in der NATO und die Mitgliedschaft in der Europäischen Union für die vom Land angenommene euro-atlantische Orientierung von grundlegender Bedeutung sind, und weist darauf hin, dass der NATO-Gipfel in Chicago im Mai 2012 sowie der Beginn des Beitrittsdialogs auf hoher Ebene und die Tagung des Europäischen Rates im Juni 2012 im Hinblick auf weitere Fortschritte weitere wichtige Chancen bieten werden; erinnert an die vor Kurzem abgegebene Erklärung des NATO-Generalsekretärs, der zufolge an das Land eine Einladung zur NATO-Mitgliedschaft ausgesprochen wird, sobald in der Namensfrage eine für beide Seiten akzeptable Lösung vorliegt;

10.  fordert die Regierung und die Medien des Landes erneut auf, zur Schaffung einer positiven Atmosphäre für die Entwicklung der Beziehungen zu den Nachbarstaaten beizutragen und auf keinen Fall Hassreden Vorschub zu leisten;

11.  nimmt den Beschluss der im Juli 2011 gebildeten Regierung zur Kenntnis, das Amnestiegesetz auf vier Fälle anzuwenden, die in Zusammenhang mit Kriegsverbrechen stehen und vom Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien im Jahr 2008 an die Gerichte des Landes zurückverwiesen worden waren; fordert die Regierung auf, nach alternativen Möglichkeiten zu suchen, um in Einklang mit den Verpflichtungen des humanitären Völkerrechts den Opfern dieser Verbrechen und ihren Familien Zugang zur Justiz und zu Wiedergutmachung zu gewähren;

Der Namensstreit

12.  nimmt das Urteil des Internationalen Gerichtshofs vom 5. Dezember 2011 zum Namensstreit zur Kenntnis; ist der Auffassung, dass dieses Urteil den Anstrengungen zur Lösung des Namensstreits unter der Schirmherrschaft der VN neue Impulse verleihen dürfte, und fordert die Parteien auf, das Urteil in Treu und Glauben umzusetzen und es zu nutzen, um den Dialog zu vertiefen, und hebt gleichzeitig hervor, dass ein von beiden Seiten anerkannter Kompromiss erzielt werden muss; begrüßt in dieser Hinsicht die Stellungnahme des von den VN benannten Vermittlers und seine Aufforderung an die Parteien, das Urteil als Chance zu nutzen, konstruktiv über ihre Beziehungen zu reflektieren und eine neue Initiative in Betracht zu ziehen, mit der diese Angelegenheit endgültig gelöst werden kann;

13.  bedauert zutiefst, dass der Namensstreit nach wie vor den Weg des Landes zum EU-Beitritt blockiert und damit den Erweiterungsprozess an sich behindert; betont, dass gutnachbarschaftliche Beziehungen ein Schlüsselelement für den EU-Erweiterungsprozess sind, und fordert die beteiligten Regierungen auf, kontroverse Handlungen sowie umstrittene Maßnahmen und Äußerungen zu unterlassen, die sich negativ auf die Beziehungen auswirken könnten;

14.  fordert die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin der Kommission und das für die Erweiterung zuständige Kommissionsmitglied auf, eine Einigung im Namensstreit herbeizuführen und politischen Rat anzubieten; ist darüber hinaus der Ansicht, dass die Führung des Landes und die Europäische Union der Öffentlichkeit vor einem diesbezüglichen Referendum die Vorteile der Lösung schlüssig erklären sollten, sobald diese vereinbart worden ist;

15.  bedauert, dass der Begriff „mazedonisch“ im Fortschrittsbericht der Kommission von 2011 bzw. seit dem Bericht aus dem Jahr 2009 nicht mehr verwendet wird, obgleich dies bei Bezugnahmen auf die Sprache, Kultur und Identität des Landes in Texten der Vereinten Nationen die Norm ist; weist auf die negativen Reaktionen hin, die dieser Umstand dieses Jahr in der Öffentlichkeit hervorgerufen hat, und erwartet von der Kommission, dass sie dies bei der Ausarbeitung künftiger Berichte berücksichtigt; weist erneut darauf hin, dass das Rahmenabkommen von Ohrid auf dem Grundsatz der Achtung der ethnischen Identitäten aller Gemeinschaften beruht;

16.  hält es für wichtig, die Dynamik des Beitrittsprozesses aufrechtzuerhalten; begrüßt in diesem Zusammenhang den Vorschlag der Regierung des Landes, die Frist für die erfolgreiche Beilegung des Namensstreits auf einen Zeitpunkt zu legen, der vor dem Abschluss der Vorabprüfung liegt, die die Kommission zu Beginn der Verhandlungen durchführen wird; ist der Ansicht, dass echte Fortschritte der Regierung und die Umsetzung von EU-Reformen zu allen maßgeblichen Angelegenheiten dazu beitragen können, ein politisches Umfeld zu schaffen, das die Lösung bilateraler Fragen begünstigt, wie bei anderen Erweiterungsprozessen deutlich wurde; weist darauf hin, dass die Lösung bilateraler Angelegenheiten parallel zu den Beitrittsverhandlungen – wie im Fall Sloweniens und Kroatiens – sich sowohl für das Land selbst als auch für die EU als vorteilhaft erweisen wird;

17.  fordert die Kommission und den Rat erneut auf, im Einklang mit den EU-Verträgen mit der Ausarbeitung eines allgemein anwendbaren Schiedsverfahrens zu beginnen, mit dem bilaterale Probleme zwischen Beitrittsländern und Mitgliedstaaten gelöst werden können;

Parlamentarische Zusammenarbeit

18.  begrüßt die Wahl des neuen Parlaments und die rasche Bildung der Koalitionsregierung infolge der vorgezogenen Parlamentswahlen; fordert die Intensivierung des politischen Dialogs, wobei die Rolle des Parlaments als zentrale demokratische Institution für die Erörterung und Lösung von Fragen, die sich aus politischen Meinungsverschiedenheiten ergeben, zu betonen ist; nimmt zur Kenntnis, dass in der Entschließung des nationalen Parlaments die Empfehlungen des diesjährigen Forschrittsberichts begrüßt werden und diese Entschließung im Konsens angenommen wurde; fordert alle politischen Akteure im Land auf, ihre Anstrengungen zur Fortsetzung der erforderlichen Reformen zu verstärken und die Empfehlungen der Kommission umzusetzen sowie diesbezüglich Folgemaßnahmen zu ergreifen;

19.  beglückwünscht das Land zum Ablauf der vorgezogenen Parlamentswahlen vom 5. Juni 2011 und begrüßt die Bewertung des OSZE/BDIMR, wonach die Wahlen von freiem Wettbewerb geprägt und transparent sowie überall im Land gut organisiert waren; weist dennoch auf einige Mängel hin und fordert die Staatsorgane auf, den Empfehlungen der internationalen Gemeinschaft, insbesondere den Schlussfolgerungen und Empfehlungen der OSZE/BDIMR-Wahlbeobachtungsmission, und der nationalen Wahlbeobachter der Organisation „Most“ Folge zu leisten und z. B. die Wählerverzeichnisse zu aktualisieren, eine ausgewogene Berichterstattung über die Regierungs- und die Oppositionsparteien in der Presse und auch in den öffentlichen Rundfunkanstalten zu gewährleisten, Beamte vor politischem Druck zu schützen, eine wirksame Überwachung der Parteienfinanzierung sicherzustellen, die Transparenz öffentlicher Fördermittel zu gewährleisten, Regelungen über die Stimmabgabe im Ausland sicherzustellen und die Trennung zwischen Staats- und Parteistrukturen uneingeschränkt zu achten; fordert die zuständigen Stellen auf, diese Themen in naher Zukunft anzugehen;

20.  begrüßt das Ende der Boykottierungen des Parlaments und ist der Ansicht, dass eine weitere Stärkung der Demokratie im Land nur dann erreicht werden kann, wenn der politische Dialog – unter Beteiligung aller politischen Parteien – im Rahmen der bestehenden demokratischen Institutionen vertieft wird; fordert, dass die Kontrollfunktion des Parlaments gegenüber der Regierung und ihren Behörden gestärkt wird; fordert, dass die notwendigen finanziellen Mittel bereitgestellt werden und das benötigte zusätzliche Personal eingestellt wird, damit das Parlamentarische Institut vollständig eingerichtet werden kann; begrüßt die Fortschritte, die durch die Einführung von Anhörungen über die parlamentarische Kontrolle erzielt wurden, und unterstützt weitere Maßnahmen der Europäischen Union, mit denen dem nationalen Parlament technische Hilfe zur Verfügung gestellt wird, damit es seine Verfahren weiterentwickeln kann; befürwortet die Fortsetzung der Tätigkeit des Gemischten Parlamentarischen Ausschusses mit dem Europäischen Parlament;

Wirtschaftliche Entwicklung

21.  spricht dem Land seine Anerkennung für seine gute Wirtschaftsbilanz und die anhaltende makroökonomische Stabilität aus; beglückwünscht die Regierung dazu, dass das Land laut dem „Doing Business“-Bericht der Weltbank bei der Durchführung von Reformen im Rechtsetzungsbereich in den vergangenen fünf Jahren weltweit den dritten Platz einnimmt; bedauert, dass die ausländischen Direktinvestitionen aufgrund des weltweiten Wirtschaftsabschwungs nach wie vor sehr niedrig sind; ist der Ansicht, dass das Potenzial für Investitionen, Handel und wirtschaftliche Entwicklung weiterhin ein entscheidendes Argument dafür ist, den EU-Beitritt des Landes weiterzuverfolgen;

22.  stellt fest, dass die Vorhersehbarkeit der rechtlichen Rahmenbedingungen und eine wirksame Durchsetzung der Rechtsvorschriften für die weitere Verbesserung des Unternehmensumfelds für einheimische Unternehmen und für Investoren aus dem Ausland sehr wichtig sind; fordert die Regierung daher auf, ihre Bemühungen zu verstärken, damit sich eine funktionierende und unabhängige Justiz und eine sachkundige, kompetente und unparteiische Verwaltung herausbilden können und die Unabhängigkeit und Kapazitäten der Regulierungs- und Aufsichtsbehörden gleichzeitig gestärkt werden;

23.  weist auf die Herausforderungen im Zusammenhang mit der hohen Arbeitslosigkeit und mit Armut hin, die die Gesellschaft weiterhin stark belasten werden; begrüßt die Debatte über einen Mindestlohn, die derzeit im Parlament geführt wird; erinnert daran, dass das Land auf dem VN-Index der menschlichen Entwicklung einen schlechten Platz einnimmt, und begrüßt die Annahme der Strategie gegen Armut und soziale Ausgrenzung; betont, dass die Regierung mehr für die Bekämpfung der strukturellen Arbeitslosigkeit und den Schutz gefährdeter Bevölkerungsgruppen unternehmen muss, das Problem der anhaltend hohen Arbeitslosigkeit im Land jedoch gleichzeitig nur durch nachhaltiges Wirtschaftswachstum im Rahmen der Schaffung eines investitionsfördernden Unternehmensumfelds gelöst werden kann; fordert die Regierung daher mit Nachdruck auf, die kleinen und mittleren Unternehmen durch die Erleichterung des Zugangs zu Finanzmitteln zu fördern, und das bewährte Verfahren fortzusetzen, sich von Wirtschaftsvertretern und Unternehmen beraten zu lassen;

24.  begrüßt, dass sich das Land auf dem Korruptionsindex von „Transparency International“ in den letzten fünf Jahren um 40 Plätze verbessert hat; begrüßt, dass Änderungen des Rechtsrahmens für Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung vorgenommen wurden, die den GRECO-Empfehlungen entsprechen; teilt allerdings die Ansicht der Kommission, dass die Korruption weiterhin Anlass zu ernsthafter Besorgnis gibt; fordert mit Nachdruck kontinuierliche Anstrengungen, damit bei Korruptionsfällen – auch auf hoher Ebene und in wichtigen Bereichen wie der Vergabe öffentlicher Aufträge – eine Erfolgsbilanz hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilungen durch unabhängige Gerichte vorgelegt werden kann; betont, dass bei öffentlichen Ausgaben und der Finanzierung politischer Parteien mehr Transparenz erforderlich ist; fordert die Investoren und die mit dem Land Handel treibenden Unternehmen aus der EU auf, sich in ihren Branchen an die Spitze der Korruptionsbekämpfung zu setzen und Korruption gegenüber ihren Partnern vor Ort klar und deutlich zu verurteilen;

25.  nimmt die Einschätzung im Forschrittsbericht zur Kenntnis, der zufolge die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Staatlichen Ausschusses zur Korruptionsbekämpfung noch nicht gesichert ist; fordert einen besseren rechtlichen und institutionellen Schutz von Informanten; begrüßt die neue Strafprozessordnung, die im Rahmen einer umfassenderen Reform des Strafrechts angenommen wurde und die Ermittlungsverfahren in komplexen Fällen, die mit organisierter Kriminalität und Korruption zusammenhängen, verbessern dürfte; begrüßt, dass nächstes Jahr eine Ermittlungsgruppe eingerichtet wird, die unmittelbar für die Staatsanwaltschaft tätig ist, und hofft, dass dies in den Fällen, die der Ausschuss weiterleitet, tatsächlich zu mehr Verurteilungen führen wird; fordert die Regierung auf, die für den Staatlichen Ausschuss zur Korruptionsbekämpfung notwendigen finanziellen und personellen Mittel bereitzustellen; betont, dass die systemische Korruption nur dann bekämpft werden kann, wenn der entsprechende politische Wille vorhanden ist;

26.  nimmt die Annahme eines umfassenden Gesetzespakets zur Kenntnis, mit dem die Effizienz und die Unabhängigkeit der Justiz gestärkt werden sollen; begrüßt in diesem Zusammenhang die effiziente Arbeit der Akademie für Richter und Staatsanwälte und die Umsetzung der zufallsgesteuerten Zuweisung von Rechtssachen; fordert die zuständigen Staatsorgane auf, die Rechtsvorschriften zur Korruptionsbekämpfung weiter umzusetzen und die Unabhängigkeit, Effizienz und Mittelausstattung der Justiz zu verbessern; weist auf die Bedeutung eines Gerichtssystems hin, das frei von politischer Einmischung funktioniert; begrüßt die Anstrengungen, die Effizienz und Transparenz des Gerichtssystems zu verbessern; hält es für geboten, eine Vollstreckungsbilanz zu Strafverfolgung und Verurteilungen aufzubauen, anhand derer Fortschritte gemessen werden können; fordert die Vereinheitlichung der Rechtsprechung, um ein berechenbares Justizsystem zu gewährleisten und das Vertrauen der Öffentlichkeit zu stärken;

Das Rahmenabkommen von Ohrid

27.  gratuliert dem Land zum 20. Jahrestag seiner Unabhängigkeit und zum 10. Jahrestag des Rahmenabkommens von Ohrid im Jahr 2011; betont, dass das Abkommen für die gesamte Region als ein Modell für die erfolgreiche Lösung interethnischer Konflikte fungieren könnte, bei der die territoriale Integrität gewahrt wird und die staatlichen Strukturen reformiert werden; betont dennoch, dass weitere und sogar noch größere Anstrengungen erforderlich sind, um zu einer vollständigen Aussöhnung zwischen den Parteien zu gelangen und die Grundlagen für die Konsolidierung unabhängiger interethnischer demokratischer Institutionen zu schaffen;

28.  begrüßt die Rede des Ministerpräsidenten vom 5. September 2011, in der er sich für die kulturelle Vielfalt als soziales und politisches Modell für sein Land aussprach, die Umsetzung des Rahmenabkommens von Ohrid für notwendig erachtete und als Ziel Integration ohne Assimilation ausgab; unterstützt die Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit der Umsetzung des Rahmenabkommens von Ohrid für ein weiteres Jahrzehnt eingegangen wurden;

29.  weist auf die vor kurzem erfolgte Annahme einiger Gesetze hin, insbesondere auf die Änderung des Gesetzes über den Sprachgebrauch und die Verwendung von Symbolen; fordert, dass in allen Gemeinden die Ausschüsse für die Beziehungen zwischen den Gemeinschaften aktiv unterstützt werden;

30.  stellt besorgt fest, dass in der gegenwärtigen Debatte historische Argumente bemüht werden, wozu auch das Phänomen der so genannten Antikisierung zählt, was zu steigenden Spannungen mit Nachbarstaaten führen und neue interne Spaltungen hervorrufen könnte;

31.  betont, dass die Volkszählung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und mit den Normen von Eurostat stehen und entsprechend vorbereitet und durchgeführt werden muss; fordert die Regierung auf, einen zuverlässigen Plan für die Umsetzung dieses Vorhabens vorzulegen; weist darauf hin, das ein Anteil von mindestens 20 % der Bevölkerung die Voraussetzung dafür ist, dass bestimmte Rechte im Rahmenabkommen von Ohrid wahrgenommen werden können, besteht jedoch darauf, dass jegliche Diskriminierung von Albanern oder einer anderen ethnischen Minderheit niemals mit ihrem geringem Bevölkerungsanteil gerechtfertigt werden kann;

32.  fordert erheblich größere Anstrengungen, damit im Schulsystem keine Trennung der Kinder auf der Grundlage ihrer ethnischen Zugehörigkeit erfolgt, unterstützt jedoch das Recht aller auf Bildung in der Muttersprache; hält es in diesem Zusammenhang für dringend erforderlich, neue Schulbücher zu entwickeln, mit denen das gegenseitige Verständnis gefördert wird, und die in einigen Schulen immer noch gängige Praxis des Schichtunterrichts, der nach ethnischer Herkunft getrennt erfolgt, unverzüglich zu beenden; fordert, dass der Bildungsbereich, der für das Land von entscheidender Bedeutung ist, stärker mit Mitteln aus dem Instrument für Heranführungshilfe unterstützt wird, sofern das Problem der Bildungssegregation wirksam gelöst wird;

Dezentralisierung

33.  unterstützt – auch im Interesse einer guten öffentlichen Verwaltung – entscheidende Schritte zur politischen Dezentralisierung des Landes, die von der Regierung als „Hauptpfeiler“ des Rahmenabkommens von Ohrid betrachtet wird; begrüßt die Annahme von Aktionsplänen zur Erreichung dieses Zieles;

34.  unterstützt die Empfehlung der Kommission, den Dezentralisierungsprozess stärker voranzutreiben; ist der Ansicht, dass zur Verwirklichung der Dezentralisierung die Haushaltsmittel zwischen gesamtstaatlicher und lokaler Ebene neu gewichtet werden müssen; betont, wie wichtig Transparenz, Objektivität und Unparteilichkeit bei der Vergabe von Mitteln an Gemeinden sind; ist besorgt darüber, dass einige Gemeinden aufgrund fehlender Kapazitäten im Bereich des Finanzmanagements finanzielle Schwierigkeiten haben werden, und fordert die Regierung mit Nachdruck auf, ihnen – erforderlichenfalls mit Unterstützung der Kommission – angemessene technische Hilfe zur Verfügung zu stellen;

35.  würdigt das erfolgreiche Programm für die Zusammenarbeit zwischen Gemeinden, das vom UNDP gefördert wird, und fordert die Europäische Union auf, dieses Programm stärker zu unterstützen;

Grundrechte

36.  ist tief besorgt über die neuesten Entwicklungen im Bereich der Medien und die Tatsache, dass die Eigentumsverhältnisse in diesem Bereich nach wie vor undurchsichtig sind und sich das Eigentum auf eine Minderheit konzentriert; fordert das Land mit Nachdruck auf, sich uneingeschränkt zur Medienfreiheit und zum Medienpluralismus zu bekennen und auch für eine sachkundige und alle Aspekte behandelnde Debatte über die im Fortschrittsbericht aufgeführten Reformthemen zu sorgen; begrüßt, dass die OSZE-Vertreterin für Medienfreiheit zu einer Diskussion über die Medienfreiheit, die im Rahmen des neuen Runden Tisches zur Medienfreiheit stattfinden soll, eingeladen wurde, und unterstützt ihre Forderung, dass alle Medienorgane die rechtlichen und finanziellen Regeln für ihren Betrieb einhalten müssen, dabei jedoch Medien, die sich über eine bestimmte Partei kritisch äußern, nicht verstärkt von der Justiz ins Visier genommen werden dürfen; fordert daher die Staatsorgane mit Nachdruck auf, durch Wahrung von Rechtsstaatlichkeit und Medienfreiheit im Land dafür zu sorgen, dass die Beurteilung der Kommission auch künftig positiv ausfällt;

37.  fordert eine gleichmäßige und transparente Verteilung der Werbeeinnahmen der Regierung an alle nationalen Sender ohne Ansehen der redaktionellen Inhalte und der politischen Ausrichtung; unterstützt die Empfehlung der Kommission, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen sichergestellt wird, dass der staatliche Fernsehsender seine Aufgaben als unparteiische öffentliche Rundfunkanstalt erfüllt; fordert die Staatsorgane auf, die erforderlichen Änderungen vorzunehmen, damit das Rundfunkgesetz den Rechtsvorschriften der EU entspricht;

38.  fordert Maßnahmen, damit gegen Journalisten keine politisch motivierten, ungerechtfertigten Beleidigungsklagen geführt werden; begrüßt die kürzlich durch die Regierung erfolgte Ankündigung der geplanten Streichung des Diffamierungsgesetzes aus dem Strafgesetzbuch und der Aussetzung der gegen Journalisten anhängigen Klagen; betont, dass die Medienfreiheit ein Grundpfeiler der Demokratie ist und von jedem Land, das der EU beitreten möchte, uneingeschränkt geachtet werden muss; teilt die Auffassung, dass der Mediensektor strenge Berufsnormen für Journalisten festlegen und sich den Standesregeln für Journalisten anschließen sollte; fordert die Staatsorgane auf, medienrechtliche Kartellvorschriften und Maßnahmen zur Unterbindung der politischen Beeinflussung im Mediensektor auszuarbeiten;

39.  begrüßt, dass das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit im Allgemeinen geachtet wird; fordert die Regierung auf, ihre Anstrengungen zur Stärkung der Bekämpfung von Diskriminierung auf politischer Ebene zu stärken, betont, wie wichtig es ist, Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft fortzusetzen, einschließlich jener von Bürgern, die sich offen zu ihrer bulgarischen Identität und/oder ihrer bulgarischen Abstammung bekennen;

40.  begrüßt, dass in diesem Jahr ein Ausschuss für die Bekämpfung der Diskriminierung eingerichtet wurde, und fordert, dass die EU-Agentur für Grundrechte und das Netz der europäischen unabhängigen Antidiskriminierungsagenturen „Equinet“ den Ausschuss bei seinen Tätigkeiten uneingeschränkt unterstützen und mit ihm zusammenarbeiten; begrüßt, dass die drei Beschwerden in Bezug auf angebliche Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Orientierung, die von dem Bündnis für sexuelle und gesundheitsbezogene Rechte vorgebracht wurden, von der Kommission untersucht werden;

41.  fordert, dass Bestimmungen zur Bekämpfung der Diskriminierung geschaffen werden und auch tatsächlich umgesetzt sowie u. a. mehr Anstrengungen zum Schutz der Rechte von Frauen, Kindern und Menschen mit Behinderungen unternommen werden; begrüßt, dass der Frauenclub des Parlaments hier mit gutem Beispiel vorangeht, ist jedoch darüber besorgt, dass Frauen sich immer noch nur in geringem Maße am politischen Leben auf lokaler Ebene beteiligen, und ist der Ansicht, dass Bildungsprogramme zur Einbindung von Frauen in das zivilgesellschaftliche und politische Leben gefördert und umgesetzt werden sollten; hält weitere Maßnahmen für erforderlich, damit Menschen mit Behinderungen nicht in Heimen untergebracht werden; begrüßt, dass das Parlament das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen am 7. Dezember 2011 ratifiziert hat;

42.  ist besorgt, dass bisher nur sehr kleine Fortschritte im Hinblick auf die Gleichstellung der Geschlechter und die Frauenrechte erreicht wurden; fordert die Regierung auf, der Gleichstellung von Frauen und Männern politisch Vorrang einzuräumen und die Tätigkeiten und Initiativen zur Bekämpfung diskriminierender Bräuche, Traditionen und Stereotype, die die Grundrechte der Frauen beeinträchtigen, stärker zu unterstützen;

43.  fordert erneut, dass ein Gesetz über Vorbeugung und Schutz vor Diskriminierung angenommen wird, um jegliche Form der Diskriminierung gemäß Artikel 19 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäische Union zu verbieten, und betont, dass dies eine Voraussetzung für den Beitritt ist; hält es für bedenklich, dass in Lehrbüchern an den Universitäten und an Schulen Homosexualität als Krankheit beschrieben wird, und fordert die sofortige Änderung dieser Materialien; fordert die Kommission auf, Programme zum Kapazitätsaufbau auszuarbeiten, mit denen die Zivilgesellschaft, einschließlich der LGBT-Gemeinschaft, gestärkt wird;

44.  begrüßt, dass das Land derzeit den Vorsitz bei der Initiative „Jahrzehnt der Integration der Roma“ innehat und hofft, dass dies weitere Fortschritte bei der Integration der Roma in das politische, soziale und wirtschaftliche Leben zur Folge haben wird; begrüßt, dass bei der Integration der Roma in das Bildungssystem dank deren stärkerer Beteiligung an der Sekundar- und Hochschulbildung Fortschritte erzielt wurden, und dass inzwischen mehr Roma in den Verwaltungsbehörden beschäftigt sind; verweist jedoch auf die Einschätzung der Kommission, dass weitere Anstrengungen erforderlich sind, um mehr Vertrauen zu schaffen, insbesondere in den Bereichen Bildung, Kultur und Sprache; zeigt sich außerdem erneut besorgt darüber, dass die Roma-Gemeinschaft unter sehr schwierigen Bedingungen lebt und nach wie vor beim Zugang zu Bildung, zum Arbeitsmarkt, zur Gesundheitsversorgung und zu sozialen Dienstleistungen diskriminiert wird; weist auf die sehr schwierige Situation von Roma-Frauen und -Kindern hin, die unterhalb der Armutsgrenze leben, und fordert die Staatsorgane auf, unverzüglich Schritte einzuleiten, mit denen diesem Umstand abgeholfen wird;

45.  begrüßt, dass die Regierung eine Strategie zur Integration der Roma für den Zeitraum 2012–2014 angenommen hat; betont jedoch, dass 2012 keine öffentlichen Finanzmittel für die Umsetzung der Maßnahmen des entsprechenden Aktionsplans zweckgebunden wurden, und fordert die Staatsorgane in diesem Zusammenhang auf, die notwendigen Mittel bereitzustellen;

46.  fordert alle interessierten Akteure auf, die Entwicklung einer unabhängigen, pluralistischen, interethnischen, interkulturellen und unvoreingenommenen Zivilgesellschaft im Land zu fördern und diesbezüglich ihren Beitrag zu leisten; betont allerdings, dass die Organisationen der Zivilgesellschaft dafür erheblich gestärkt werden und sich von externen Einflüssen, insbesondere von politischen Interessen, lösen müssen, was bislang in diesem Land in der Regel nicht der Fall war; fordert, dass den nichtstaatlichen Organisationen finanzielle Mittel aus dem Inland bereitgestellt werden, damit sie nicht mehr übermäßig auf ausländische Geldgeber angewiesen sind;

47.  ist dennoch der Ansicht, dass die EU-Fazilität zur Förderung der Zivilgesellschaft das Potenzial aufweist, den Austausch zwischen nichtstaatlichen Organisationen und den Unternehmen sowie Gewerkschaften des Landes und den Partnern in den Mitgliedstaaten zum beiderseitigen Vorteil deutlich zu verbessern, und dass sie unmittelbar dazu dient, den EU-Beitrittsprozess zu fördern; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die finanziellen Mittel aus dem Instrument für Heranführungshilfe aufzustocken, um insbesondere die Entwicklung von nichtstaatlichen Organisationen zu fördern;

48.  betont, dass das Land die acht wesentlichen Konventionen zu Arbeitnehmerrechten der Internationalen Arbeitsorganisation ratifiziert hat; ist besorgt, dass jedoch nur geringe Fortschritte im Bereich der Arbeitnehmerrechte und der Gewerkschaften erreicht wurden; fordert die Staatsorgane auf, die Rechte der Arbeitnehmer und Gewerkschaften weiter zu stärken, und fordert die Regierung in diesem Zusammenhang auf, für ausreichende Verwaltungskapazitäten zu sorgen, um die ordnungsgemäße Umsetzung und Durchsetzung des Arbeitsrechts zu gewährleisten; weist auf die wichtige Rolle des sozialen Dialogs hin und fordert die Regierung auf, sich ehrgeizigere Ziele zu setzen und einen allumfassenden sozialen Dialog mit den betroffenen Partnern zu führen;

Justiz und Inneres

49.  nimmt die Fortschritte bei der Justizreform zur Kenntnis; beglückwünscht die Akademie für die Ausbildung und Weiterbildung von Richtern und Staatsanwälten, die jetzt ihren 5. Jahrestag begeht, zu ihrer Arbeit; ist besorgt über die Mängel, mit denen das Gesetz über die Berufung von Richtern behaftet ist, das Raum für politische Beeinflussung durch Entlastungsverfahren lässt, erkennt jedoch an, dass Konsens darüber herrscht, dass diesbezüglich objektivere Kriterien eingeführt werden müssen; begrüßt, dass neuerdings die Leistung von Richtern in den Mittelpunkt gerückt werden soll, betont jedoch, dass dies nicht erreicht werden kann, wenn nicht gleichzeitig die Qualität der Urteile, u. a. durch die Verpflichtung zu kontinuierlicher Fortbildung und durch leistungsbezogene Einstellungsverfahren, und der Grundsatz der Unabhängigkeit der Justiz gefördert werden;

50.  ist besorgt über Berichte über Misshandlungen durch die Polizei und fordert, dass genaue Untersuchungen durchgeführt werden, insbesondere im Zusammenhang mit dem tragischen Vorfall am Wahlabend und den damit verbundenen Vorwürfen, dass der Tatort nicht umfassend untersucht worden sei; betont, dass die Unabhängigkeit der Mechanismen zur Kontrolle der Polizei unbedingt gewährleistet werden muss, insbesondere in den Fachbereichen des Innenministeriums, die für die interne Kontrolle und die Einhaltung der Berufsvorschriften zuständig sind;

51.  begrüßt die Maßnahmen zur Verbesserung der Lage im Strafvollzug, so z. B. die neuen Schulungen und Kurse zur beruflichen Weiterbildung für das Strafvollzugspersonal, den Bau mehrerer Gefängnisse als Ersatz für ältere Gefängnisse und die Initiative für einen Gesetzesentwurf zur Bewährungsstrafe, um das Problem der Überbelegung anzugehen; spricht sich für weitere Fortschritte bei der Verbesserung der Bedingungen im Strafvollzug aus, und fordert, den Jugendhaftanstalten und der Einschätzung im Fortschrittsbericht, wonach die Einheit zur Verfolgung von Misshandlungen nicht in der Lage sei, ihre Aufgaben zu erfüllen, besondere Aufmerksamkeit zu widmen;

52.  empfiehlt bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität und des Terrorismus eine Zusammenarbeit mit der Europäischen Union und begrüßt die mit den Nachbarstaaten unterzeichneten Übereinkommen über justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit; begrüßt den Abschluss einer Übereinkunft über eine organisierte Zusammenarbeit zwischen dem Land und Europol, mit der der Austausch analytischer Daten erheblich erleichtert und die Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Terrorismus verbessert werden soll; nimmt das Gesetz zur Systematisierung und die auf seiner Grundlage vorgenommenen Änderungen in der Abteilung für organisierte Kriminalität im Innenministerium zur Kenntnis, mit denen die Funktionsweise dieser Abteilung und ihre Einbindung in das nationale und internationale Informationssystem für Strafverfolgung verbessert wird; begrüßt die neue Strafprozessordnung, mit der sich Ermittlungsverfahren in komplexen Fällen, die mit organisierter Kriminalität und Korruption zusammenhängen, verbessern dürften; fordert mit Nachdruck, dass Überwachung in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit stehen und die Überwachung der Geheimdienste und der Nachrichtenabwehrdienste einer erweiterten juristischen Kontrolle und einer stärkeren parlamentarischen Überwachung unterliegen müssen;

53.  fordert die Staatsorgane auf, die seit langem überfällige Bekanntgabe von Namen von Agenten des früheren jugoslawischen Geheimdienstes abzuschließen, die einen wichtigen Schritt darstellt, um mit der kommunistischen Ära zu brechen; spricht sich dafür aus, das Mandat des Ausschusses für Datenüberprüfung zu stärken, insbesondere, indem er frei darüber entscheiden kann, seine Ergebnisse der Öffentlichkeit direkt mitzuteilen, und indem auf Dauer alle erforderlichen Dokumente in seine Räumlichkeiten überstellt werden;

54.  nimmt die Maßnahmen zur besseren Steuerung der Migrationsflüsse zur Kenntnis, vor allem, indem die Probleme in Bezug auf Asylmissbrauch angegangen werden; ist jedoch besorgt über die Erstellung von Personenprofilen und fordert, dass bei diesen Maßnahmen der Grundsatz der Nichtdiskriminierung uneingeschränkt eingehalten wird; fordert verstärkte Anstrengungen, damit Flüchtlinge, die die Voraussetzungen erfüllen, die mit der Staatsbürgerschaft verbundenen Rechte wahrnehmen können und Asylanträge rasch und unter vollständiger Einhaltung der internationalen Menschenrechtsnormen bearbeitet werden;

55.  begrüßt, dass die Bürger des Landes von der im Dezember 2009 eingeführten Liberalisierung der Visabestimmungen profitiert haben, und verpflichtet sich, sich für die Beibehaltung der Visafreiheit einzusetzen, die einen Eckpfeiler der Beziehungen zwischen dem Land und der Europäischen Union darstellt und als wesentliche Maßnahme zur weiteren Förderung und Stärkung der individuellen Kontakte dient;

Öffentliche Verwaltung

56.  begrüßt, dass die neue Strategie zur Reform der öffentlichen Verwaltung bis 2015 verabschiedet wurde und das Beamtengesetz im April 2011 in Kraft getreten ist; fordert die Regierung mit Nachdruck auf, den Rechtsrahmen für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst weiter zu harmonisieren, indem u. a. die einschlägigen Gesetze geändert werden; hält weitere Schritte hin zu einem professionellen, objektiven öffentlichen Dienst – auch auf kommunaler Ebene – für notwendig; begrüßt in diesem Zusammenhang die Einrichtung eines Oberverwaltungsgerichts und fordert die für die Reform der Verwaltung zuständigen Einrichtungen auf, zur Beschleunigung des Reformprozesses beizutragen; fordert mit Nachdruck, dass Beförderungen auf Verdiensten beruhen müssen und nicht nach politischer Couleur erfolgen dürfen und dass dabei gleichzeitig auf eine ausgewogene Vertretung zu achten ist;

57.  würdigt die von der Regierung erzielten Fortschritte im Bereich der regionalen Entwicklung und bei der Vorbereitung der Übertragung der Verwaltung der Mittel des IPA; stellt mit Zufriedenheit fest, dass nationale Stellen für die IPA-Komponenten Übergangshilfe, Institutionenaufbau, regionale Entwicklung, Entwicklung der Humanressourcen und ländliche Entwicklung akkreditiert wurden; fordert die Regierung des Landes und die Kommission auf, die erforderlichen Anstrengungen zu beschleunigen, damit auch die Verwaltung der verbliebenen IPA-Komponente zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit übertragen wird; betont erneut, wie wichtig das IPA als zentrales Instrument ist, um das Land bei seiner Vorbereitung auf eine Mitgliedschaft in der Europäischen Union zu unterstützen, und fordert die Regierung auf, die Koordinierung zwischen den Ministerien zu verbessern, sodass die verfügbaren Mittel dem Land in vollem Umfang zugute kommen;

Sonstige Reformbereiche

58.  begrüßt die Kampagne für Energieeffizienz und erwartet entsprechend den Möglichkeiten des Landes wirksamere Maßnahmen zur Förderung erneuerbarer Energieträger; hält es für wichtig, dass die Umweltvorschriften wirksam umgesetzt werden, damit die natürlichen Ressourcen, allen voran Wasser, geschützt werden; nimmt zur Kenntnis, dass das Land sich noch nicht zu festen Zusagen in Bezug auf die Verringerung der Treibhausgase verpflichtet hat und dass die im Lande geführte Debatte über die negativen Auswirkungen des Klimawandels stärker in den Mittelpunkt der Aufmerksamkeit gerückt werden muss; fordert weitere Anstrengungen, damit die Rechtsvorschriften des Landes stärker an den diesbezüglichen Besitzstand der EU angeglichen werden;

59.  begrüßt, dass bei der Modernisierung des Verkehrsnetzes, des Energieverbundes und der Telekommunikationsnetze Fortschritte erzielt und insbesondere Anstrengungen unternommen wurden, den Korridor X fertigzustellen; begrüßt angesichts der Tatsache, dass die Eisenbahnverbindungen eine wichtige Alternative zum Straßenverkehr darstellen, die Absicht der Regierung, die Eisenbahnverbindungen von Skopje zu den Hauptstädten der Nachbarländer auszubauen, und fordert die Fertigstellung der Eisenbahnverbindungen innerhalb des Korridors VIII;

60.  bekundet seine Enttäuschung angesichts der Tatsache, dass in Bezug auf gemeinsame Feiern im Hinblick auf gemeinsame historische Anlässe und Persönlichkeiten mit den benachbarten Mitgliedstaaten keine Fortschritte zu verzeichnen sind, obschon dies zu einem besseren Verständnis der Geschichte und zu gutnachbarschaftlichen Beziehungen beitragen würde; fordert die Bildung gemeinsamer Expertenkommissionen für Geschichte und Bildung mit Bulgarien und Griechenland, um eine objektive, faktengebundene Interpretation der Geschichte zu erreichen, die einer stärkeren wissenschaftlichen Zusammenarbeit förderlich wäre sowie eine positive Einstellung junger Menschen gegenüber ihren Nachbarn fördern dürfte;

61.  unterstützt die fortgesetzten Bemühungen, den Bologna-Prozess an den Hochschulen umzusetzen und mit anderen Ländern in der Region zusammenzuarbeiten, um die Qualität der Universitäten zu verbessern; misst dem Prinzip der akademischen Freiheit große Bedeutung bei;

62.  gratuliert dem Land zu der großartigen Leistung seiner Mannschaft bei den Europäischen Basketballmeisterschaften 2011;

63.  begrüßt, dass im Bereich der Außenpolitik weitgehende Übereinstimmung zwischen den Positionen des Landes und den Gemeinsamen Standpunkten der EU herrscht; befürwortet die Anstrengungen des Landes, gute Beziehungen zu seinen Nachbarn aufzubauen; begrüßt, dass die genaue Markierung der Grenze mit Kosovo 2009 zu engeren Beziehungen geführt hat und dass seit September 2011 ein Abkommen über gemeinsame Grenzkontrollen in Kraft ist; geht davon aus, dass dieses Abkommen in naher Zukunft umfassend angewendet werden kann; spricht den Staatsorganen seine Anerkennung über die erfolgreiche Durchführung der Tagung der für die EU-Integration zuständigen Minister der Länder des westlichen Balkans in Skopje aus;

64.  betont, wie wichtig die regionale Zusammenarbeit als wesentlicher Bestandteil der Annäherung an die Europäische Union ist; begrüßt die Maßnahmen zur Förderung der Freizügigkeit in der Region im Rahmen von Verträgen mit Albanien und Montenegro, die es den Bürgern ermöglichen, die Grenzen zu überschreiten und sich – nur mit einem Personalausweis ausgestattet – in diesen drei Staaten frei zu bewegen; spricht sich für die Ausweitung dieser Initiative auf andere Länder in der Region aus;

65.  begrüßt, dass das Land sich auf internationaler Ebene an verschiedenen wichtigen Aktivitäten beteiligt, so etwa an der EUFOR/Althea-Mission, dass es im Südosteuropäischen Kooperationsprozess von 2012 bis 2013 den Vorsitz führt und uneingeschränkt mit dem Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien zusammenarbeitet;

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66.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Parlament des Landes zu übermitteln.


Erweiterungsbericht über Island
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2012 zu dem Fortschrittsbericht 2011 über Island (2011/2884(RSP))
P7_TA(2012)0084B7-0125/2012

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Beschlusses des Europäischen Rates vom 17. Juni 2010, Beitrittsverhandlungen mit Island aufzunehmen,

–  unter Hinweis auf die Ergebnisse der Beitrittskonferenzen mit Island auf Ministerebene vom 27. Juni 2010, 27. Juni 2011 und 12. Dezember 2011 sowie der Beitrittskonferenz mit Island auf Stellvertreterebene vom 19. Oktober 2011,

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Erweiterungsstrategie und wichtigste Herausforderungen 2011–2012“ (COM(2011)0666) und des Fortschrittsberichts 2011 über Island vom 12. Oktober 2011, (SEK(2011)1202),

–  in Kenntnis der Ergebnisse des Screenings,

–  in Kenntnis des nationalen IPA-Programms für Island, welches im Oktober 2011 mit einer Mittelausstattung von 12 Mio. EUR angenommen wurde,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juli 2010 zu dem Antrag Islands auf Mitgliedschaft in der Europäischen Union(1) und seine Entschließung vom 7. April 2011 zum Fortschrittsbericht 2010 über Island(2),

–  unter Hinweis auf die Sitzungen des Gemischten Parlamentarischen Ausschusses EU-Island,

–  gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass Island die Kriterien von Kopenhagen erfüllt und die Beitrittsverhandlungen mit Island nach Billigung durch den Rat am 27. Juli 2010 eröffnet wurden;

B.  in der Erwägung, dass das Screening des EU-Besitzstands nahezu abgeschlossen ist;

C.  in der Erwägung, dass im Rahmen der Beitrittsverhandlungen bislang acht Kapitel (Kapitel 2 – Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Kapitel 6 – Gesellschaftsrecht, Kapitel 7 – Rechte am geistigen Eigentum, Kapitel 20 – Unternehmen und Industrie, Kapitel 21 – Transeuropäische Netze, Kapitel 23 – Judikative und Grundrechte und Kapitel 25 – Wissenschaft und Forschung, Kapitel 26 – Bildung und Kultur) eröffnet und vorläufig geschlossen und drei weitere Kapitel (Kapitel 5 – Öffentliches Auftragswesen, Kapitel 10 – Informationsgesellschaft und Medien und Kapitel 33 – Finanz- und Haushaltsvorschriften) eröffnet wurden;

D.  in der Erwägung, dass – wie von dem erneuerten Konsens über die Frage der Erweiterung hervorgehoben – die Fortschritte jedes Landes auf dem Weg zur Mitgliedschaft in der Europäischen Union auf Leistungen beruhen;

E.  in der Erwägung, dass Island als ein Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), der Schengener Übereinkommen und der Dublin-II-Verordnung bereits eng mit der EU zusammenarbeitet und bereits einen erheblichen Teil des Besitzstands angenommen hat;

F.  in der Erwägung, dass die Grundsätze und der Besitzstand der EU beim Beitrittsprozess Islands vollständig gewahrt werden sollten;

G.  in der Erwägung, dass Island über den Finanzierungsmechanismus des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen Beitrag zur europäischen Kohäsion und Solidarität leistet und mit der EU bei friedenserhaltenden Maßnahmen und Krisenbewältigungsoperationen zusammenarbeitet;

H.  in der Erwägung, dass die wirtschaftliche und finanzielle Konsolidierung auf dem richtigen Weg ist, sich moderate Verbesserungen in der isländischen Volkswirtschaft abzeichnen und das BIP allmählich wieder ansteigen dürfte;

Allgemeine Bemerkungen

1.  weist erneut darauf hin, dass die Kopenhagener Kriterien und die Integrationsfähigkeit der Union die allgemeine Grundlage für den Beitritt zur EU bilden;

2.  unterstützt die Fortschritte Islands beim Beitrittsprozess; begrüßt die Eröffnung von elf Verhandlungskaptiteln und die vorläufige Schließung von acht dieser Kapitel im Rahmen der Beitrittsverhandlungen; betrachtet es als wichtig, die Voraussetzungen zu schaffen, um den Beitrittsprozess mit Island abzuschließen und sicherzustellen, dass Islands Beitritt von Erfolg gekrönt sein wird;

Politische Kriterien

3.  begrüßt die Aussicht darauf, dass ein Land mit einer weit in die Geschichte zurückreichenden und starken demokratischen Tradition und staatsbürgerlichen Kultur ein neuer Mitgliedstaat der EU wird;

4.  nimmt die Island und Nordeuropa verbindenden engen historischen Bande und die erfolgreiche europäisch-atlantische Zusammenarbeit, die seit über 60 Jahren besteht, zur Kenntnis;

5.  nimmt mit Genugtuung die Schaffung des Verfassungsrats und die derzeitige Überarbeitung der isländischen Verfassung zur Kenntnis, die das Ziel hat, die demokratischen Garantien zu festigen, die Gewaltenteilung zu stärken, die Arbeitsweise der Staatsorgane zu verbessern und die jeweiligen Aufgaben und Befugnisse besser festzulegen; begrüßt die Bemühungen um die Stärkung der Rolle und der Effektivität des Isländischen Parlaments (Alþingi), indem seine Aufsichtsfunktion und die Transparenz des Gesetzgebungsverfahrens gestärkt werden;

6.  nimmt die Umbildung der isländischen Regierung am 31. Dezember 2011 zur Kenntnis; ist zuversichtlich, dass die neue Regierung die Verhandlungen mit einem noch stärkeren und beharrlicheren Engagement für den Beitrittsprozess fortsetzen wird;

7.  lobt Island für seine guten Ergebnisse im Bereich des Schutzes der Menschenrechte und das hohe Niveau der Zusammenarbeit mit internationalen Mechanismen zum Schutz der Menschenrechte; betont, dass der Beitritt Islands zur EU die Rolle der Union als ein weltweiter Förderer und Verteidiger der Menschenrechte und Grundfreiheiten weiter stärken wird;

8.  begrüßt die guten Fortschritte bei der Stärkung der Unabhängigkeit und der Effizienz der Justiz sowie die Verstärkung des Rahmens für die Politik zur Korruptionsbekämpfung, die durch die vorläufige Schließung des Kapitels 23 anerkannt wurden;

9.  begrüßt ferner das am 20. April 2011 vom Alþingi angenommene neue Mediengesetz; legt den einschlägigen parlamentarischen Ausschüssen, die während des Sommers 2011 eingerichtet wurden, nahe, den legislativen Rahmen betreffend diesen Bereich und die Eigentumskonzentration auf dem isländischen Medienmarkt zu erarbeiten und die Rolle des isländischen staatlichen Rundfunks und Fernsehens auf dem Werbemarkt festzulegen;

10.  bekräftigt seine Unterstützung für die Initiative für moderne isländische Medien (Icelandic Modern Media Initiative) und sieht ihrer Verabschiedung als Gesetz und ihrer Umsetzung in der Rechtsprechungspraxis erwartungsvoll entgegen; wodurch es sowohl Island als auch der EU ermöglicht wird, sich im Hinblick auf den gesetzlichen Schutz der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit stark zu positionieren;

11.  bekräftigt seine an die isländischen Staatsorgane gerichtete Forderung, das Recht der EU-Bürger in Bezug auf ihr Wahlrecht bei Kommunalwahlen in Island zu harmonisieren;

12.  nimmt die politische Spaltung innerhalb der Regierung, dem Alþingi und allen wichtigen politischen Kräften Islands in Bezug auf die EU-Mitgliedschaft zur Kenntnis; legt die Annahme umfassender Strategien für den Beitritt zur EU in bestimmten Bereichen nahe, insbesondere in denjenigen Bereichen, die nicht unter den EWR fallen;

13.  stellt erfreut fest, dass ein erheblicher Teil der Isländer die Fortsetzung der Beitrittsverhandlungen befürwortet; begrüßt die Unterstützung der Regierung für eine sachkundige und ausgewogene Debatte über den Beitrittsprozess und die Einbeziehung der isländischen Gesellschaft in die öffentlichen Diskussionen über die Mitgliedschaft in der EU; ist der Ansicht, dass die Eröffnung des Europäischen Informationszentrums in Island eine Möglichkeit für die EU ist, den Bürgern Islands alle möglichen Informationen über alle Folgen der EU-Mitgliedschaft für das Land und die EU zu geben;

14.  hält es für wesentlich, die Bürgerinnen und Bürger der EU klar, umfassend und auf Fakten gestützt über die Folgen des Beitritts Islands zu informieren; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, diesbezügliche Anstrengungen zu unternehmen; betrachtet es als ebenso wichtig, auf die Belange und Fragen der Bürgerinnen und Bürger einzugehen sowie ihren Ansichten und Interessen Rechnung zu tragen;

Wirtschaftliche Kriterien

15.  begrüßt die engen Wirtschaftsbeziehungen Islands mit der EU und Islands allgemein zufriedenstellende Bilanz in Bezug auf die Umsetzung seiner sich aus dem EWR ergebenden Verpflichtungen und seine Fähigkeit, dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften innerhalb der EU mittelfristig standzuhalten, vorausgesetzt, dass es die derzeitigen Schwächen durch geeignete makroökonomische Maßnahmen und Strukturreformen weiterhin angeht; weist jedoch darauf hin, dass Island den bestehenden Verpflichtungen des EWR, wie sie von der EFTA-Überwachungsbehörde festgelegt wurden, in vollem Umfang nachkommen muss;

16.  fordert die isländischen Staatsorgane auf, den noch erheblichen Einfluss des Staates im Bankensektor anzugehen; legt den isländischen Staatsorganen nahe, Wirtschaftszweige wie Energiewirtschaft, Luftverkehr und Fischerei, die weiterhin vor ausländischem Wettbewerb geschützt werden, schrittweise zu reformieren und zu öffnen und dabei den landesspezifischen Besonderheiten gebührend Rechnung zu tragen; unterstützt in diesem Zusammenhang die Anstrengungen, die Ursachen für den Zusammenbruch des isländischen Wirtschafts- und Finanzsystems weiter aufzuklären; betont, dass die Beseitigung von Protektionismus eine Voraussetzung für die nachhaltige Wirtschaftsentwicklung ist;

17.  lobt Island für den erfolgreichen Abschluss seines auf finanzielle und wirtschaftliche Konsolidierung ausgerichteten Stabilisierungsprogramms in Zusammenarbeit mit dem IWF;

18.  nimmt erfreut die bereits erzielten guten wirtschaftlichen Fortschritte und die weit reichende Umstrukturierung und die Reformen zur Kenntnis, die derzeit im Finanzsektor durchgeführt werden; legt den isländischen Staatsorganen nahe, ihre Anstrengungen zur Verringerung der Arbeitslosigkeit, insbesondere der Jugendarbeitslosigkeit, fortzusetzen;

19.  begrüßt die von Island angenommene politische Erklärung 2020 und legt der Regierung nahe, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in dem Land durch Förderung ihrer Präsenz auf dem internationalen Markt und durch die Bereitstellung eines angemessenen Zugangs zu finanziellen Ressourcen zu unterstützen;

20.  stellt fest, dass das Alþingi die überarbeitete Strategie für die Aufhebung der Kapitalverkehrskontrollen angenommen hat, die von den isländischen Staatsorganen im Benehmen mit dem IWF ausgearbeitet wurde, und nimmt den konstruktiven Dialog zur Kenntnis, der auf diesem Gebiet zwischen Island und der EU geführt wird; weist darauf hin, dass die Aufhebung der Kapitalverkehrskontrollen ein wichtiges Erfordernis für den Beitritt des Landes zur EU ist;

21.  weist darauf hin, dass die Streitigkeiten betreffend Icesave noch nicht beigelegt sind; betont, dass die Icesave-Problematik außerhalb der Beitrittsverhandlungen gelöst werden muss und nicht zu einem Hindernis in Islands Beitrittprozess werden darf; nimmt den Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde, die Rechtssache „Icesave“ an das Gericht des EWR zu verweisen, und das Urteil des isländischen Obersten Gerichtshofs, mit dem das Notstandsgesetz vom 6. Oktober 2008 bestätigt wurde, zur Kenntnis; würdigt, dass sich die isländischen Staatsorgane kontinuierlich für die Beilegung dieser Streitigkeiten einsetzen, und begrüßt die ersten Teilzahlungen an vorrangige Gläubiger im Zusammenhang mit der Abwicklung der Landsbanki Íslands hf, bei denen es sich Schätzungen zufolge um nahezu ein Drittel der anerkannten vorrangigen Ansprüche handelt;

Fähigkeit zur Übernahme der aus der EU-Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen

22.  fordert Island auf, die Vorbereitungen zur Anpassung an den Besitzstand der EU, insbesondere in Bereichen, die nicht vom EWR erfasst werden, zu verbessern und dessen Umsetzung und Durchsetzung zum Tag des Beitritts sicherzustellen;

23.  nimmt die Ergebnisse des Screening zur Kenntnis; begrüßt die von Island zum Ausdruck gebrachte Zielsetzung, alle Verhandlungskapitel während des dänischen Ratsvorsitzes zu eröffnen; hofft, dass die Beitrittsverhandlungen während der derzeitigen Präsidentschaft erfolgreich voranschreiten, hebt jedoch hervor, dass die Benchmarks für die Eröffnung des Kapitels 11 – Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und des Kapitels 22 – Regionalpolitik und Koordinierung der strukturellen Instrumente sowie die Benchmarks für das Schließen des Kapitels 5 – Öffentliches Auftragswesen, des Kapitels 10 – Informationsgesellschaft und Medien und des Kapitels 33 – Finanz- und Haushaltsvorschriften erfüllt sein müssen;

24.  begrüßt die derzeitige Konsolidierung der Ministerien, erkennt die Effizienz und die Professionalität der isländischen Verwaltung an und unterstützt das Gesamtziel, die Verwaltungs- und Koordinierungskapazitäten der isländischen Ministerien zu stärken;

25.  begrüßt die weiteren Anstrengungen, die institutionellen Defizite im Finanzsektor zu beheben, und die Fortschritte bei der Stärkung der im Bereich Bankenregulierung und Bankenaufsicht angewandten Praktiken;

26.  fordert Island und die EU angesichts der gegenwärtigen Überarbeitung sowohl der Gemeinsamen Fischereipolitik als auch der isländischen Fischereipolitik auf, mit Blick auf eine beiderseitig zufriedenstellende Lösung hinsichtlich der nachhaltigen Bewirtschaftung und Ausbeutung der Fischbestände bei diesem Verhandlungskapitel einen konstruktiven Ansatz im Rahmen des anwendbaren Besitzstandes zu verfolgen;

27.  hält es für wichtig, dass Vorbereitungen getroffen werden, damit die erforderlichen Verwaltungsstrukturen in angemessener Weise an die vollständige Beteiligung Islands an der GAP vom Tag des Beitritts angepasst sind, wobei die Besonderheiten der isländischen Landwirtschaft, insbesondere im Hinblick auf die derzeitige Selbstversorgung des Landes mit Nahrungsmitteln, und der laufende Prozess der Reform der Gemeinsamen Landwirtschaftspolitik anerkannt werden müssen;

28.  bedauert, dass das jüngste Treffen der vier Küstenstaaten (Island, EU-Staaten, Norwegen, die Färöer) zu der Bewirtschaftung des Makrelenbestands im Nordostatlantik im Jahr 2012 ohne Vereinbarung abgeschlossen wurde und legt allen Küstenstaaten nahe, erneute Anstrengungen zur Fortsetzung der Gespräche zu unternehmen, die auf eine Lösung des Streits über den Makrelenbestand abzielen und auf realistischen, im Einklang mit historischen Rechten und dem Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung stehenden Vorschlägen beruhen, die die Zukunft des Bestands sichern, Arbeitsplätze in der pelagischen Fischerei schützen und erhalten sowie eine langfristige und nachhaltige Fischerei ermöglichen; nimmt den Vorschlag der Kommission zur Kenntnis, Handelsvorschriften zur Bekämpfung nicht nachhaltiger Fangmethoden vorzulegen;

29.  ist der Auffassung, dass Island, das fast seine gesamte stationäre Energieversorgung aus erneuerbaren Energieträgern speist, einen wertvollen Beitrag zur Politik der EU leisten kann, da es Erfahrungen in den Bereichen erneuerbare Energien, insbesondere bei der Nutzung von Erdwärme, Umweltschutz und Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels hat; ist zugleich der Überzeugung, dass eine intensivierte Zusammenarbeit in diesem Bereich sich positiv auf Investitionen und damit auf die Wirtschaftslage und Beschäftigung in Island und in der EU auswirken kann;

30.  stellt jedoch fest, dass weiterhin Divergenzen zwischen der EU und Island bestehen, was die Bewirtschaftung der Tier- und Pflanzenwelt des Meeres und insbesondere den Walfang betrifft; weist darauf hin, dass das Walfangverbot ein Teil des Besitzstands der EU ist, und fordert eine breitere Diskussion zur Frage der Einstellung des Walfangs und des Handels mit Walprodukten;

31.  begrüßt, dass Island zivile GSVP-Missionen weiterhin unterstützt und sich den Erklärungen und Beschlüssen im Bereich der GASP anschließt; hebt hervor, dass von Island erwartet wird, dass es als Teil des Heranführungsprozesses in allen internationalen Foren, auch in der WTO, seine Standpunkte mit der EU abstimmt;

Regionale Zusammenarbeit

32.  vertritt die Auffassung, dass der Beitritt Islands zur EU die Aussichten der Union erheblich verbessern würde, eine aktivere und konstruktivere Rolle in Nordeuropa und in der Arktis zu spielen und damit einen Beitrag zur multilateralen Verwaltung und zu nachhaltigen politischen Lösungen in dieser Region zu leisten, da die Herausforderungen, die sich der arktischen Umwelt stellen, von gemeinsamem Interesse sind; ist der Auffassung, dass Island ein strategischer Brückenkopf in der Region werden könnte und sein Beitritt zur EU die europäische Präsenz im Arktischen Rat weiter verankern würde;

33.  erachtet die Mitwirkung Islands im Nordischen Rat und im Rat der Ostseestaaten sowie in der EU-Politik der Nördlichen Dimension, im Rat für den europäisch-arktischen Bereich der Barentssee und im Arktischen Rat sowie an der NB-8-Zusammenarbeit zwischen den nordischen und baltischen Staaten als positiv; ist der Auffassung, dass die im März 2011 vom Alþingi verabschiedete Entschließung zu einer isländischen Politik für den hohen Norden das Engagement Islands, ganz generell eine aktive Rolle in der Arktis zu spielen, bekräftigt hat;

34.  betont, dass die EU eine effektivere und koordinierte Arktispolitik betreiben muss, und ist der Auffassung, dass der Beitritt Islands zur EU sowohl die Stimme der EU in der Arktis als auch die nordatlantische Dimension der externen Politikbereiche der Union verstärken würde;

o
o   o

35.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Präsidenten des Alþingi und der Regierung Islands zu übermitteln.

(1) ABl. C 351 E vom 2.12.2011, S. 73.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0150.


Erweiterungsbericht über Bosnien und Herzegowina
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2012 zu dem Fortschrittsbericht 2011 über Bosnien und Herzegowina (2011/2888(RSP))
P7_TA(2012)0085B7-0129/2012

Das Europäische Parlament,

   unter Hinweis auf das am 16. Juni 2008 unterzeichnete und von allen EU-Mitgliedstaaten und Bosnien und Herzegowina ratifizierte Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits,

–  in Kenntnis des Beschlusses des Rates 2008/211/EG vom 18. Februar 2008 über die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Europäischen Partnerschaft mit Bosnien und Herzegowina und zur Aufhebung des Beschlusses 2006/55/EG(1),

–  in Kenntnis des Beschlusses 2011/426/GASP des Rates vom 18. Juli 2011 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina(2),

–  in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates zu Bosnien und Herzegowina vom 21. März 2011, 10. Oktober 2011 und 5. Dezember 2011,

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Erweiterungsstrategie und wichtigste Herausforderungen 2011–2012“ (COM(2011)0666) und des am 12. Oktober 2011 angenommenen Fortschrittsberichts 2011 über Bosnien und Herzegowina (SEK(2011)1206),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Juni 2010 zur Lage in Bosnien und Herzegowina(3),

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung zu dem 13. Interparlamentarischen Treffen zwischen dem Europäischen Parlament und der Parlamentarischen Versammlung von Bosnien und Herzegowina am 19./20. Dezember 2011 in Brüssel,

–  gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass sich die Europäische Union weiterhin nachdrücklich für ein souveränes und vereintes Bosnien und Herzegowina einsetzt; in der Erwägung, dass eines der politischen Ziele der EU darin besteht, den Prozess des Landes auf dem Weg zur Mitgliedschaft in der EU zu beschleunigen und somit einen Beitrag zur Verbesserung der Lebensqualität aller Bürgerinnen und Bürger zu leisten; in der Erwägung, dass diese Fortschritte funktionsfähige Institutionen auf allen Ebenen und ein Engagement der politischen Führer des Landes erfordern;

B.  in der Erwägung, dass die Zukunft von Bosnien und Herzegowina in der Europäischen Union liegt, und in der Erwägung, dass die Aussicht auf Mitgliedschaft in der EU einer der Faktoren ist, der die größte einigende Wirkung auf die Bevölkerung des Landes ausübt;

C.  in der Erwägung, dass die Hauptverantwortung für einen erfolgreichen Prozess des EU-Beitritts bei diesem potenziellen Kandidatenland liegt und die Vorbereitungen in erster Linie von den von den Bürgerinnen und Bürgern gewählten und ihnen gegenüber rechenschaftspflichtigen Vertretern auf der Grundlage einer gemeinsamen Vorstellung von den drängenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Problemen des Landes durchgeführt werden sollten; in der Erwägung, dass Bosnien und Herzegowina nur als staatliche Einheit Aussicht auf Mitgliedschaft in der EU hat und dass alle Bürgerinnen und Bürger der Chance, Vorteile aus der Integration in die EU zu ziehen, beraubt werden, wenn die Institutionen des Gesamtstaats geschwächt werden;

D.  in der Erwägung, dass die Parteiführer sich grundsätzlich auf eine neue Regierung des Gesamtstaats geeinigt haben, die inzwischen gebildet wurde, nachdem etwa fünfzehn Monate lang politischer Stillstand herrschte;

E.  in der Erwägung, dass das Land aufgrund des politischen und institutionellen Stillstands daran gehindert war, dringend notwendige Reformen fortzusetzen, die es näher an die EU heranführen, insbesondere in grundlegenden Bereichen wie etwa Staatsaufbau, Regierungsführung, Umsetzung des Rechtsstaatsprinzips und Annäherung an europäische Standards; in der Erwägung, dass durch die fehlende Regierung des Gesamtstaats auch die Fähigkeit beeinträchtigt wurde, kohärente wirtschafts- und fiskalpolitische Maßnahmen zu ergreifen;

F.  in der Erwägung, dass die Verfassungsreform weiterhin die wichtigste Reform ist, um Bosnien und Herzegowina in einen effektiven und uneingeschränkt funktionsfähigen Staat umzuwandeln;

G.  in der Erwägung, dass in einem Land mit verschiedenen Ebenen der Regierungsführung eine starke Koordinierung zwischen den verschiedenen Akteuren und eine loyale Zusammenarbeit erforderlich sind, um seine Fähigkeit zu verstärken, mit einer Stimme zu sprechen; in der Erwägung, dass jedoch kein Koordinierungsmechanismus an die Stelle eines dringend erforderlichen politischen Willens treten kann; in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit zu konkreten Ergebnissen zum Nutzen aller Bürgerinnen und Bürger führen kann, wie die Visaliberalisierung gezeigt hat, es aber in vielen Fällen an der nötigen Koordinierung mangelt;

H.  in der Erwägung, dass die politischen Zielsetzungen des gestärkten EU-Sonderbeauftragten und Delegationsleiters darin bestehen, die EU zu beraten und den politischen Prozess zu erleichtern sowie die Schlüssigkeit und Kohärenz der Maßnahmen der Union zu gewährleisten;

I.  in der Erwägung, dass die komplexe Struktur des Justizwesens, der fehlende oberste Gerichtshof auf Ebene des Gesamtstaats, die mangelnde Harmonisierung der vier internen Gerichtsbarkeiten, die politische Einmischung in das Justizsystem und die Herausforderungen für die Zuständigkeiten der Justizbehörden auf Ebene des Gesamtstaats die Funktionsweise des Justizsystems beeinträchtigen und die Reformanstrengungen behindern;

J.  in der Erwägung, dass die 2003 eingerichtete Polizeimission der EU bis zum 30. Juni 2012 verlängert wurde mit dem Ziel, dazu überzugehen, künftige Aktivitäten aus Gemeinschaftsinstrumenten zu finanzieren und strategische Beratungskapazitäten in den Bereichen Strafverfolgung und Strafjustiz innerhalb des Amtes des EU-Sonderbeauftragten, einzurichten;

K.  in der Erwägung, dass Bosnien und Herzegowina im Zusammenhang mit den anhängigen Gerichtsverfahren betreffend Kriegsverbrechen und den diesbezüglichen Rechtsmittelverfahren Unterstützung leistet und in Bezug auf die verwiesenen Rechtssachen zusammenarbeitet;

L.  in der Erwägung, dass die Korruption die sozioökonomische und politische Entwicklung des Landes weiterhin schwerwiegend beeinträchtigt;

M.  in der Erwägung, dass Menschenhandel ein schwerwiegendes Verbrechen und eine schwere Menschenrechtsverletzung ist; in der Erwägung, dass Bosnien und Herzegowina ein Herkunftsland sowie ein Transit- und Zielland für den Menschenhandel, insbesondere von Frauen und Mädchen, ist;

N.  in der Erwägung, dass fehlende Aussichten auf Beschäftigung, besonders bei jungen Menschen, hinderlich für Fortschritte des Landes sind, was wiederum zu sozialer Unzufriedenheit beiträgt;

O.  in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit mit anderen Ländern der Region eine Voraussetzung für dauerhaften Frieden und die Aussöhnung innerhalb von Bosnien und Herzegowina und den westlichen Balkanstaaten ist;

Allgemeine Bemerkungen

1.  begrüßt die Bildung einer neuen Regierung des Gesamtstaats, nachdem die Parteiführer Einigung über eine Reihe wichtiger Fragen erzielt hatten; fordert die vollständige Umsetzung der Vereinbarung dadurch, dass noch bestehende Probleme, einschließlich der Verabschiedung des Haushalts 2012 für den Gesamtstaat und der Ernennung von Direktoren für die gesamtstaatlichen Behörden gelöst werden; fordert die politische Elite auf, auf dieser positiven Entwicklung aufzubauen, die dem Prozess der Integration in die EU weitere Impulse geben kann, und auch wieder in einen konstruktiven Dialog über weitere wichtige Reformen einzutreten;

2.  ist besorgt über die geringen Fortschritte, die Bosnien und Herzegowina als ein potentielles Kandidatenland für die Mitgliedschaft in der EU auf seinem Weg zu Stabilität und sozioökonomischer Entwicklung erzielt hat; ist jedoch der Auffassung, dass Fortschritte auf dem Weg zur Integration in die EU zum Vorteil der Bürgerinnen und Bürger von Bosnien und Herzegowina möglich sind, vorausgesetzt, dass Entschlossenheit, politische Verantwortung, eine Kultur des Kompromisses und eine gemeinsame Vorstellung von der Zukunft des Landes die Leitlinien für die weiteren Maßnahmen sind; legt den Staatsorganen von Bosnien und Herzegowina nahe, weitere konkrete Schritte zu ergreifen, damit das Land wieder gezielt Kurs auf die EU nimmt;

3.  weist alle politischen Akteure in Bosnien und Herzegowina darauf hin, dass die Reformen auf dem Weg zur Integration in die EU der Bevölkerung von Bosnien und Herzegowina zugute kommen müssen und dass sie bei den Bürgerinnen und Bürgern in der Verantwortung stehen, Kompromisse zu erzielen, effektiv zu koordinieren und Reformen zu vereinbaren und umzusetzen; weist darauf hin, dass ein funktionierender Gesamtstaat sowie eine funktionierende Regierung und Verwaltung des Gesamtstaates auch die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Antrag auf Mitgliedschaft in der EU sind; fordert alle politischen Akteure eindringlich auf, die erforderlichen Verfassungsänderungen vorzunehmen und andere maßgebliche Reformen durchzuführen und sich auf die Schaffung der Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zu konzentrieren; betont, dass lokale Eigenverantwortung und politisches Engagement Grundvoraussetzungen für den Erfolg der finanziellen Unterstützung der EU sind; fordert die Staatsorgane des Landes in diesem Zusammenhang auf, die erforderliche Struktur für die dezentralisierte Verwaltung (DIS) des Instruments für Heranführungshilfe (IPA) einzurichten; betont, dass die Koordinierungsmechanismen für die Programmierung der künftigen EU-Finanzhilfe, insbesondere im Rahmen des IPA-Programms, gestärkt werden müssen;

4.  ist davon überzeugt, dass die Stärkung des Zentralstaates nicht die Schwächung der Gebietseinheiten bedeutet, sondern die Schaffung der Voraussetzungen für eine effektive Zentralverwaltung, die in der Lage ist, das gesamte Land in enger Zusammenarbeit mit den verschiedenen Regierungsebenen auf den EU-Beitritt vorzubereiten; unterstreicht daher, dass die Verwaltungskapazitäten auf allen Ebenen der Regierungsführung, die mit EU-Angelegenheiten befasst sind, sowie die Koordinierung zwischen den jeweiligen staatlichen Stellen bei der Programmierung der EU-Finanzhilfe und in allen Bereichen, die für die Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften einschlägig sind, verstärkt werden müssen;

5.  missbilligt die aufstachelnde Sprache und Maßnahmen, die den Aussöhnungsprozess zwischen den Volksgruppen und die Funktionsweise der staatlichen Strukturen untergraben;

Verstärkte EU-Präsenz

6.  begrüßt die Gesamtstrategie der EU gegenüber Bosnien und Herzegowina, auch die Verstärkung der EU-Präsenz in Bosnien und Herzegowina durch die Einführung eines gestärkten EU-Vertreters, der eine Doppelfunktion inne hat, insofern er zugleich EU-Sonderbeauftragter und Delegationsleiter ist; begrüßt, dass der Sonderbeauftragte/Delegationsleiter Bosnien und Herzegowina bei EU-Angelegenheiten unterstützt und einen sich auf lokale Eigenverantwortung gründenden Integrationsprozess in die EU erleichtert; befürwortet das Bestreben des EU-Sonderbeauftragten/Delegationsleiters, die Staatsorgane von Bosnien und Herzegowina darin zu unterstützen, die EU-Agenda tief im politischen Prozess zu verankern, indem die Schlüssigkeit, Koordinierung und Kohärenz der Maßnahmen der Union sichergestellt werden; fordert in diesem Zusammenhang alle politischen Akteure mit Nachdruck auf, in enger Partnerschaft mit dem EU-Sonderbeauftragten zusammenzuarbeiten; weist darauf hin, dass die verstärkte EU-Präsenz durch klare und umfassende Strategien für die verschiedenen Probleme und gleichzeitig durch eine entschlossene und kohärente Unterstützung des EU-Sonderbeauftragten/Delegationsleiters von allen EU-Staaten umgesetzt werden muss; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die EU ausreichende Mittel bereitstellen muss, auch Personal, um es ihr zu ermöglichen, im gesamten Land präsent zu sein, so dass der EU-Sonderbeauftragte/Delegationsleiter die erforderlichen Ziele erreichen kann;

7.  fordert die internationale Gemeinschaft auf, die Notwendigkeit in Erwägung zu ziehen, die 5+2-Agenda des Lenkungsausschusses des Rates für die Umsetzung des Friedens umzusetzen und entsprechende Lösungen zu finden, um der Auflösung des Amtes des Hohen Repräsentanten den Weg zu bereiten, und entsprechende Lösungen zu finden, damit eine größere lokale Eigenverantwortung und Verantwortlichkeit für die eigenen Angelegenheiten von Bosnien und Herzegowina ermöglicht werden, und dabei zu bedenken, dass Schritte dieser Art nicht die Stabilität des Landes oder den Frieden und die Ergebnisse der dringend erforderlichen Reformen beeinträchtigen sollten; weist darauf hin, dass die Staatsorgane von Bosnien und Herzegowina in diesem Zusammenhang die offenen Fragen betreffend das Eigentum und die Verteidigungsgüter des Gesamtstaats klären müssen;

8.  nimmt mit Befriedigung den beträchtlichen Beitrag der EU-Polizeimission (EUPM) und der EUFOR Operation Althea zur Stabilität und Sicherheit von Bosnien und Herzegowina zur Kenntnis und betrachtet sie als wichtige Elemente der gestärkten Gesamtstrategie der EU für Bosnien und Herzegowina; lobt die Leistungen der EUPM, die zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption durch die Strafverfolgungs- und Justizbehörden von Bosnien und Herzegowina beigetragen haben; stellt fest, dass Einigung über die Beendigung der EUPM Ende Juni 2012 erzielt wurde; weist darauf hin, dass ein ordnungsgemäßer Übergang von der Arbeit der EUPM zu im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe finanzierten Unterstützungsprojekten sowie zu strategischen Beratungskapazitäten in den Bereichen Strafverfolgung und Strafjustiz im Amt des EU-Sonderbeauftragten stattfinden muss; begrüßt die militärische Rolle mit Exekutivbefugnissen von Althea zur Unterstützung der Bemühungen von Bosnien und Herzegowina um Wahrung eines sicheren Umfelds unter einem erneuerten Mandat der Vereinten Nationen; unterstreicht, dass weitere Schritte erforderlich sind, um die Fähigkeiten und die Professionalität der Sicherheitskräfte von Bosnien und Herzegowina weiter zu verbessern, damit die lokale Eigenverantwortung und die lokalen Kapazitäten gestärkt werden;

Politische Kriterien

9.  bekräftigt seinen Standpunkt, dass der Gesamtstaat mit ausreichenden Kompetenzen in den Bereichen Legislative, Exekutive und Judikative sowie hinreichenden Haushaltsbefugnissen ausgestattet werden sollte, um in der Lage zu sein, die EU-Beitrittskriterien zu erfüllen;

10.  begrüßt die Initiative für das parlamentarische Koordinierungsforum, das sich mit legislativen Fragen der Integration in die EU auf den verschiedenen Regierungsebenen beschäftigt und welches einen Beitrag dazu leisten sollte, dass die europäische Agenda zu einer nationalen Agenda wird; betrachtet die Arbeit des Gemeinsamen Interimsausschusses als einen erheblichen Fortschritt, wenn auch noch keine Einigung über konkrete Verfassungsänderungen erzielt werden konnte, weil erstmals Politiker von Bosnien und Herzegowina eine institutionalisierte Form der Erörterung von Verfassungsänderungen ohne die Anwesenheit der internationalen Gemeinschaft und unter Einbeziehung der Zivilgesellschaft und in offener und für die Öffentlichkeit transparenter Weise eingerichtet haben;

11.  ist besorgt über die Tatsache, dass der soziale Dialog weiterhin schwach ausgeprägt ist und die Anhörung der Sozialpartner zufällig erfolgt; fordert die Regierungen von Bosnien und Herzegowina sowohl auf Ebene der Gebietseinheiten als auch auf Ebene des Gesamtstaats auf, ihre Verwaltungskapazitäten für die Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Organisationen zu verstärken und den Ausbau der Zivilgesellschaft weiter zu unterstützen, indem sie ihre Anstrengungen zur Einleitung eines sozialen Dialogs mit den einschlägigen Partnern intensivieren; betont, dass die Regeln für die Anerkennung und die Registrierung von Sozialpartnern geklärt werden müssen und dass auf Ebene des Gesamtstaats die Rechtsvorschriften über die Repräsentativität der Sozialpartner angenommen werden müssen;

12.  stellt fest, dass die Verfassungsreform weiterhin die wichtigste Reform ist, um Bosnien und Herzegowina in einen effektiven und uneingeschränkt funktionsfähigen Staat zu umzuwandeln; fordert den parlamentarischen Ausschuss auf, diesbezüglich konkrete Vorschläge vorzulegen;

13.  fordert erneut, dass eine Einigung über das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Rechtssache Sejdić-Finci erzielt wird und dass diesem und Artikel 2 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens, der die Einhaltung demokratischer Grundsätze und die Achtung der Menschenrechte vorsieht, uneingeschränkt Rechnung getragen wird; weist darauf hin, dass neben der Rechtssache Sejdić-Finci auch eine allgemeine Notwendigkeit besteht, die Verfassung so zu ändern, dass eine pluralistischere, demokratischere und effizientere Regierungsführung und Struktur des Staates ermöglicht werden;

14.  fordert alle zuständigen Staatsorgane auf, die Überarbeitung ihrer entsprechenden Rechtsvorschriften zu erleichtern und die Einrichtung eines unabhängigen, unparteiischen und effektiven Justizsystems im Einklang mit EU- und internationalen Standards zu gewährleisten, damit die Rechtsstaatlichkeit zum Wohle aller Bürgerinnen und Bürger gestärkt wird; begrüßt, dass im Rahmen des strukturierten Dialogs über das Justizwesen einige Fortschritte in Bezug auf die Herstellung eines Gleichgewichts zwischen den Zuständigkeiten der Justiz auf Ebene des Gesamtstaats und der Gebietseinheiten erzielt wurden; fordert die Regierung jedoch auf, die Strategie für die Reform des Justizwesens wirksam umzusetzen und Versuche zu verhindern, die Einrichtungen der Justiz auf Ebene des Gesamtstaats wie etwa den Hohen Rat für Justiz und Staatsanwaltschaft zu schwächen;

15.  bekräftigt seine Forderung, dass die mögliche Einrichtung eines Obersten Gerichtshofs und andere strategische und strukturelle Fragen, die die Harmonisierung der vier verschiedenen Rechtssysteme von Bosnien und Herzegowina betreffen, kohärent im Rahmen der Debatte angegangen werden, die innerhalb des strukturierten Dialogs über das Justizwesen stattfindet; ist der Auffassung, dass diese strategischen Fragen, wie auch in der Strategie für die Reform des Justizwesens dargelegt, im Geiste der umfassenden Verantwortung im Rahmen eines Verfassungsreformprozesses erörtert werden sollten;

16.  begrüßt die Fortschritte bei den Vorbereitungen auf die Beendigung der internationalen Überwachung des Distrikts Brcko;

17.  begrüßt die Verabschiedung des Gesetzes über die Volkszählung durch die beiden Häuser der Parlamentarischen Versammlung von Bosnien und Herzegowina, nachdem zwischen den Parteiführern eine politische Einigung erzielt worden war; fordert die Staatsorgane von Bosnien und Herzegowina auf, dringend die erforderlichen technischen Vorbereitungen durchzuführen, weil dies nicht nur eine klare Vorbedingung für die Aussicht auf den Beitritt zur EU, sondern auch wesentlich für die sozioökonomische Entwicklung des Landes ist;

18.  betont in diesem Zusammenhang die Verpflichtung, Anhang VII des Friedensabkommens von Dayton umzusetzen, um für eine dauerhafte Rückkehr und auch faire, umfassende und nachhaltige Lösungen für Binnenvertriebene, Flüchtlinge und andere vom Konflikt betroffene Personen zu sorgen;

19.  fordert die Staatsorgane von Bosnien und Herzegowina auf, Korruptionsfälle wirksam zu untersuchen und zu verfolgen sowie die Zahl der verurteilten Straftäter zu erhöhen; begrüßt die Bestrebungen, einen Aktionsplan zur Bekämpfung von Korruption im öffentlichen Dienst auf den Weg zu bringen; unterstreicht, dass die Öffentlichkeit stärker für die Rechtsvorschriften zur Korruptionsbekämpfung und entsprechende praktische Maßnahmen sensibilisiert und ein System eingeführt werden muss, das es den Bürgerinnen und Bürgern ermöglicht, Korruptionsfälle zu melden; fordert die Regierung ferner eindringlich auf, gegebenenfalls mit der Unterstützung der EU, besondere Schulungsprogramme für die Polizeikräfte, Staatsanwälte, Richter und andere zuständige Behörden aufzulegen und durchzuführen, mit denen die Kenntnis von und das Wissen über die Rechtsvorschriften zur Korruptionsbekämpfung und die entsprechenden praktischen Maßnahmen verbessert werden;

20.  begrüßt die Ernennung der Direktoren für die Agentur für Korruptionsprävention und für die Koordinierung der Bekämpfung von Korruption und unterstreicht gleichzeitig, dass es dringend notwendig ist, die erforderlichen finanziellen Mittel und Humanressourcen zur Verfügung zu stellen, damit diese Agentur uneingeschränkt arbeitsfähig wird; unterstützt alle Bemühungen um eine schnellstmögliche Unterzeichnung einer operativen Vereinbarung mit EUROPOL;

21.  ist besorgt über die geringen Fortschritte, die im Bereich der Geldwäsche erzielt worden sind; fordert das Parlament mit Nachdruck auf, die erforderlichen Änderungen der Rechtsvorschriften zu verabschieden, damit unter anderem die Berichterstattung über verdächtige Banktransaktionen verbessert wird, der Prozentsatz der eingezogenen Vermögenswerte, die aus Straftaten stammen, erhöht und die Effizienz der zuständigen Behörden gesteigert wird; fordert die Stärkung des „Financial Intelligence Department“ (Dienststelle für die Sammlung und Bearbeitung von Informationen über verdächtige Finanztransaktionen) durch die Ausweitung seiner Ermittlungskapazitäten; betont, wie wichtig die Einrichtung von Strukturen für die Verwaltung und Verwahrung eingezogener Vermögenswerte ist;

22.  stellt fest, dass die Visaliberalisierung im Schengen-Raum und in Bulgarien und Rumänien nicht zu einem Anstieg von Asylanträgen von Bürgerinnen und Bürgern aus Bosnien und Herzegowina geführt hat; begrüßt, dass die Staatsorgane Mechanismen auf bilateraler und multilateraler Ebene eingerichtet haben für Fälle, in denen einzelne Mitgliedstaaten einen vorübergehenden Anstieg von Asylanträgen verzeichnet haben;

23.  fordert die Staatsorgane von Bosnien und Herzegowina auf, die Rechte aller Gruppen und Einzelpersonen, die vor direkter oder indirekter Diskriminierung und Gewalt geschützt werden sollten, aktiv zu schützen und zu fördern; stellt mit Besorgnis fest, dass die Umsetzung der Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Diskriminierung weiterhin unzulänglich ist und die Rechtsvorschriften Mängel aufweisen; fordert die Regierung und das Parlament von Bosnien und Herzegowina mit Nachdruck auf, den Rechtsrahmen und den institutionellen Rahmen des Landes in Einklang mit den EU-Standards und internationalen Standards für LGBT zu bringen; fordert die Staatsorgane von Bosnien und Herzegowina auf, die Zivilgesellschaft zu stärken und sie aktiv in die Gestaltung und Umsetzung der Menschenrechtspolitik einzubeziehen;

24.  stellt fest, dass bei der Umsetzung der Roma-Strategie und der Aktionspläne für Wohnungsbau und Beschäftigung Fortschritte erzielt worden sind; fordert weitere Anstrengungen in diesen Bereichen, weil die Roma-Bevölkerung weiterhin diskriminiert wird und sich schwierigen Lebensbedingungen gegenübersieht;

25.  betont, dass der Menschenhandel in Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft wirksam bekämpft werden muss, Straftäter verfolgt, den Opfern Schutz und Entschädigung gewährt und Sensibilisierungsmaßnahmen durchgeführt werden müssen, damit verhindert wird, dass sie von staatlichen Stellen und der Gesellschaft erneut zu Opfern gemacht werden; fordert eine verstärkte, politikbereichsübergreifende Zusammenarbeit und Partnerschaft zwischen den zuständigen staatlichen Stellen und nichtstaatlichen Organisationen des Landes und der Region; fordert, dass die Polizeikräfte von Bosnien und Herzegowina durch die Entwicklung spezifischer Schulungen stärker für den Menschenhandel sensibilisiert werden; befürwortet, dass die EU die Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels weiter unterstützt, und fordert eine enge Zusammenarbeit in diesem Bereich zwischen der GD Erweiterung, der GD Inneres und dem EU-Koordinator für die Bekämpfung des Menschenhandels;

26.  erkennt an, dass Rechtsvorschriften zur Gewährleistung der Rechte der Frau und der Gleichstellung der Geschlechter in Kraft sind, ist jedoch besorgt darüber, dass nur geringe Fortschritte in diesem Bereich erzielt worden sind; fordert die Regierung von Bosnien und Herzegowina eindringlich auf, sich um eine stärkere Teilhabe von Frauen an der Politik und am Arbeitsmarkt zu bemühen; empfiehlt der Regierung ferner, die Unterstützung von Maßnahmen und Initiativen zu verstärken, die der Bekämpfung diskriminierender Bräuche, Traditionen und Stereotype dienen, die die grundlegenden Rechte der Frauen untergraben;

27.  fordert die Staatsorgane von Bosnien und Herzegowina auf, Extremismus, religiösen Hass und religiöse Gewalt in enger Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft zu bekämpfen; fordert, dass für die Bedrohung jeglicher Art durch Extremisten in der gesamten Region des westlichen Balkans sensibilisiert wird, entsprechende Ermittlungen durchgeführt werden und diese Bedrohung beseitigt wird;

28.  fordert die staatlichen Stellen von Bosnien und Herzegowina auf, unabhängige und vielfältige Medien zu fördern und es den Medien zu ermöglichen, aus allen Teilen des Landes frei zu berichten; bedauert den anhaltenden politischen Druck auf die Medien des Landes sowie gegen Journalisten gerichtete Drohungen; fordert ferner mit Nachdruck, die große politische und ethnische Fragmentierung und Polarisierung der Medien anzugehen;

Umgang mit Kriegsverbrechen

29.  lobt die Staatsorgane von Bosnien und Herzegowina auf Ebene des Gesamtstaats sowie auf Ebene der Gebietseinheiten dafür, den Anträgen des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (IStGJ) umgehend und in angemessener Weise Folge geleistet zu haben;

30.  fordert alle zuständigen Staatsorgane nachdrücklich auf, die Kapazitäten der Staatsanwaltschaften und Gerichte in ganz Bosnien und Herzegowina für die Bearbeitung von Kriegsverbrechen zu stärken, die großen Rückstände an unbearbeiteten Rechtssachen betreffend Kriegsverbrechen abzubauen, die Anwendbarkeit verschiedener Strafgesetzbücher in Angriff zu nehmen, die zu unterschiedlichen Verurteilungen führen, und die Fortschritte beim Zeugenschutz und bei der Umsetzung der nationalen Strategie für Kriegsverbrechen zu beschleunigen; betont, dass das Verfahren für Verweisungen von Rechtssachen betreffend Kriegsverbrechen von den Justizbehörden auf Ebene des Gesamtstaats auf andere zuständige Instanzen durch Anwendung objektiver und transparenter Kriterien garantiert sein muss; verurteilt alle politisch motivierten Angriffe auf die Urteile des Gerichts von Bosnien und Herzegowina in Rechtssachen betreffend Kriegsverbrechen; fordert die Staatsorgane von Bosnien und Herzegowina auf, die Verfolgung von Sexualverbrechen, die während des Krieges verübt wurden, zu beschleunigen, und dafür zu sorgen, dass den Opfern Gerechtigkeit widerfährt und sie in angemessener Weise entschädigt werden;

31.  begrüßt die Ausarbeitung einer Strategie für die Opfer von sexuellen Kriegsverbrechen, um Opfer direkt und angemessen zu entschädigen, ihnen wirtschaftliche, soziale und psychologische Unterstützung zuteil werden zu lassen, unter anderem bestmögliche Dienste zur Unterstützung der psychischen und physischen Gesundheit; fordert die Staatsorgane von Bosnien und Herzegowina auf, Programme zu entwickeln und angemessene Mittel für den Zeugenschutz bereitzustellen; betont in diesem Zusammenhang, dass die Koordinierung zwischen den verschiedenen Justizbehörden verbessert und die Verfahren für die strafrechtliche Verfolgung von während des Krieges begangenen sexuellen Kriegsverbrechen beschleunigt werden müssen; fordert die Kommission und andere internationale Geber auf, die Staatsorgane von Bosnien und Herzegowina in diesen Anstrengungen mit finanziellen Mitteln und Fachwissen in Bezug auf Opfer von sexuellen Kriegsverbrechen zu unterstützen; nimmt zur Kenntnis, dass das Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge von Bosnien und Herzegowina, welches vom UNFPA unterstützt wird, die Aufgabe hat, die oben genannte Strategie zu entwickeln, indem es hierzu eine Arbeitsgruppe aus Sachverständigen einrichtet; stellt fest, dass die Republika Srpska (RS) aufgefordert wurde, Vertreter ihrer zuständigen Ministerien für deren Teilnahme zu benennen, dies bislang jedoch nicht getan hat; fordert die Staatsorgane der Republika Srpska auf, sich aktiv an diesen wichtigen Anstrengungen, die Strategie anzunehmen und umzusetzen, zu beteiligen;

32.  ist besorgt darüber, dass es Bosnien und Herzegowina nach wie vor an einer Hafteinrichtung auf Ebene des Gesamtstaats fehlt, in der wegen schwerwiegender Straftaten einschließlich Kriegsverbrechen verurteilte Häftlinge untergebracht werden können; begrüßt die Festnahme von Radovan Stanković, der nach seiner Flucht aus der Justizvollzugsanstalt Foča, nachdem er vom Staatsgerichtshof von Bosnien und Herzegowina wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, unter anderem Vergewaltigung, Versklavung und Folter, zu 20 Jahren Freiheitsentzug verurteilt worden war, flüchtig war;

33.  fordert die Staatsorgane von Bosnien und Herzegowina auf, die dauerhafte Rückkehr von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen zu fördern und zu vollenden und eine entsprechende Strategie anzunehmen; legt den lokalen staatlichen Stellen dringend nahe, die Infrastruktur für eine erfolgreiche Rückkehr einzurichten; empfiehlt den Staatsorganen von Bosnien und Herzegowina, weitere Anstrengungen in Bezug auf die Umsetzung der Erklärung von Sarajewo zu Flüchtlingen zu unternehmen, indem wichtige Herausforderungen angegangen werden wie die Bereitstellung von Gesundheitsfürsorge, Beschäftigung und sozialen Dienstleistungen;

34.  weist in diesem Zusammenhang darauf hin, wie wichtig die vollständige Umsetzung der Antiminenstrategie ist; betont, dass ein künftiges Gesetz über Antiminenmaßnahmen in angemessener Weise die Verantwortung für die Mittelbeschaffung, die Verwaltungs- und Managementkapazitäten und die Koordinierung von Minenräummaßnahmen behandeln muss, wie von der Kommission hervorgehoben wurde;

35.  nimmt das Urteil des Verfassungsgerichtes von Bosnien und Herzegowina zur Kenntnis, wonach das Gesetz über die Bürgerschaft gegen die Verfassung verstößt; bekräftigt die Forderung des Verfassungsgerichts an die Parlamentarische Versammlung, das Gesetz innerhalb eines halben Jahres zu ändern; fordert, dass das Urteil des Gerichts umgehend umgesetzt wird;

Bildung

36.  stellt zwar einige Fortschritte bei der Verbesserung des allgemeinen Rahmens für die Bildung fest, fordert die neue Regierung jedoch unter anderem auf, die Koordinierung zwischen den 13 Ministerien für Bildung und der Abteilung für Bildung im Distrikt Brcko zu verbessern, die Fragmentierung des Bildungssystems zu verringern und die Schulen stärker integrativ auszurichten;

37.  fordert alle Regierungen in Bosnien und Herzegowina vor dem Hintergrund, dass Bildung eine extrem wichtige Rolle bei der Schaffung einer toleranten multiethnischen Gesellschaft spielt, auf, ein integratives, nicht diskriminierendes Bildungssystem zu fördern und die Unterrichtung der verschiedenen ethnischen Gruppen in geteilten Schulen (zwei Schulen unter einem Dach) durch die Entwicklung gemeinsamer Lehrpläne und integrierter Klassen im ganzen Land zu beseitigen; fordert die Kommission auf zu prüfen, ob eine gezielte EU-Unterstützung einen Beitrag dazu leisten könnte, dem nach ethnischen Gruppen getrennten Bildungssystem ein Ende zu setzen;

38.  fordert die neue Regierung und die zuständigen Behörden auf der Ebene der Gebietseinheiten, auf Kantonsebene und im Distrikt Brcko auf, den Aktionsplan für den Bildungsbedarf der Roma zu verbessern und zu gewährleisten, dass angemessene finanzielle Ressourcen für seine Durchführung zur Verfügung stehen; fordert die Staatsorgane von Bosnien und Herzegowina auf, zu prüfen, wie alle Romakinder bei Geburt registriert werden können, damit es allen von ihnen möglich ist, sich einschulen zu lassen;

39.  betont, dass die Qualität der Bildung insgesamt verbessert werden muss, damit der Bedarf auf dem Arbeitsmarkt gedeckt wird; fordert die Staatsorgane von Bosnien und Herzegowina auf, die Schwächen der beruflichen Bildung zu beheben, um ausländische Direktinvestitionen anzuziehen, und unter anderem aufgrund wirtschaftlicher Notwendigkeiten zu gewährleisten, dass die Akkreditierung von Bildungseinrichtungen in Angriff genommen wird und die für die Anerkennung von akademischen Graden und Abschlüssen zuständigen Einrichtungen in vollem Umfang arbeitsfähig werden;

40.  fordert die neue Regierung auf, die erforderlichen Schritte einzuleiten, damit die einschlägigen Interessenträger in Bosnien und Herzegowina die Gelegenheit ergreifen, schließlich an den Programmen für die Bildungsmobilität der Europäischen Union teilzunehmen, die ihnen seit 2007 offenstehen;

41.  fordert die Staatsorgane auf, den Rechtsrahmen der Kultureinrichtungen wie des Nationalmuseums, der Nationalbibliothek und des Museums für Geschichte zu beleuchten und sicherzustellen, dass diese Einrichtungen bewahrt werden;

Wirtschaftliche und soziale Fragen

42.  nimmt die sich mit steigender Arbeitslosigkeit verschlechternden Lebensbedingungen zur Kenntnis, insbesondere bei Jugendlichen zwischen 18 und 24 Jahren; ist fest davon überzeugt, dass der wirtschaftliche Wohlstand und die Aussicht auf Beschäftigung, insbesondere für junge Menschen, wichtig für die weitere Entwicklung des Landes ist; fordert die neue Regierung auf, das Wirtschaftswachstum zu beschleunigen, welches durch die schwerfällige Regierungsstruktur, übermäßig große und kostspielige Regierungsbürokratien und die seit langem bestehenden Probleme mit der organisierten Kriminalität und der Korruption beeinträchtigt wird;

43.  legt den Entscheidungsträgern in den Staatsorganen und in der Wirtschaft nahe, alle Bemühungen um Wiederherstellung des Vertrauens von Investoren fortzusetzen und ein unternehmensfreundliches Umfeld zu schaffen, da Bosnien und Herzegowina in der Region in Bezug auf das Investitionsklima auf den letzten Platz zurückgefallen ist;

44.  begrüßt die Umsetzung des Small Business Act und die Anstrengungen des Ministerrates und der Gebietseinheiten, Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zu ergreifen; unterstreicht auch die Notwendigkeit, unverzüglich ein Register für die Erstellung von Unternehmensstatistiken auf Ebene des Gesamtstaats und ein einziges Registrierungssystem für KMU für das ganze Land einzurichten, welches die Verbreitung von KMU erleichtert;

45.  fordert die neue Regierung und die Regierungen der Gebietseinheiten auf, die Auswirkungen der Wirtschaftskrise in koordinierter Weise anzugehen, solide fiskalpolitische Maßnahmen aufrechtzuerhalten sowie den Haushalt 2012 für den Gesamtstaat und den allgemeinen fiskalpolitischen Rahmen für 2012-2014 anzunehmen; hält es für wichtig, das Tempo der wirtschaftlichen Umstrukturierung, insbesondere in der Föderation, zu beschleunigen; fordert die Regierung auf, angemessene Haushaltsmittel für die kommenden Kommunalwahlen 2012 zu gewährleisten;

46.  fordert die neue Regierung auf, ihre Anstrengungen auf die Reformen zu konzentrieren, die für den Beitritt von Bosnien und Herzegowina zur Welthandelsorganisation erforderlich sind, um ein noch positiveres Geschäftsklima und ausländische Investitionen zu fördern;

47.  fordert alle Beteiligten erneut auf, auf die Vollendung des einheitlichen Wirtschaftsraums im ganzen Land hinzuarbeiten, indem die Wirtschaftspolitik zwischen den Regierungen der Gebietseinheiten besser koordiniert wird, die Hindernisse für einen angemessenen Rechtsrahmen beseitigt werden und überall im Land für Wettbewerb gesorgt wird;

48.  begrüßt die Verabschiedung des Gesetzes über staatliche Beihilfen durch die beiden Häuser der Parlamentarischen Versammlung von Bosnien und Herzegowina; stellt fest, dass dieses Gesetz eines der Erfordernisse für das Inkrafttreten des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens ist; fordert die Staatsorgane auf, Durchführungsbestimmungen für dieses Gesetz im Einklang mit dem Besitzstand anzunehmen;

49.  fordert die neue Regierung auf, ein effizientes und nachhaltiges Sozialschutzsystem zu entwickeln sowie Sozialleistungen gezielter einzusetzen; fordert die Staatsorgane von Bosnien und Herzegowina auf, sich entschlossener für beschäftigungspolitische Maßnahmen, den sozialen Zusammenhalt und die Gleichstellung der Geschlechter einzusetzen; hält es für wesentlich, die Koordinierung zwischen dem Bildungswesen und dem Arbeitsmarkt zu verbessern, um dem Bedarf auf dem Arbeitsmarkt besser Rechnung tragen zu können;

50.  fordert die Regierung des Gesamtstaats und der Gebietseinheiten auf, die Hindernisse zu beseitigen, die zur geringen Mobilität der Arbeitskräfte im Land beitragen, indem sie die verschiedenen arbeitsrechtlichen Bestimmungen und die Renten- und Sozialversicherungssysteme zwischen den Gebietseinheiten und auch zwischen den Kantonen vereinheitlichen, wodurch eine stärkere Mobilität und eine Übertragbarkeit der Vorteile im ganzen Land gefördert würden;

51.  unterstreicht, dass Bosnien und Herzegowina die wichtigsten Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Arbeitnehmerrechte sowie die Europäische Sozialcharta ratifiziert hat; weist darauf hin, dass die Arbeits- und Gewerkschaftsrechte nach wie vor begrenzt sind, und fordert die Regierung von Bosnien und Herzegowina auf, diese Rechte weiter zu verstärken und auf die Harmonisierung des diesbezüglichen Rechtsrahmens überall im Land hinzuarbeiten;

52.  fordert die Kommission auf, einen detaillierten Fahrplan zur Verbesserung der Mobilität und des Zugangs von Studenten, Praktikanten und Arbeitnehmern zum Arbeitsmarkt und zu den Bildungsdiensten im Europäischen Wirtschaftsraum, auch zu Programmen für die zirkuläre Migration, vorzuschlagen;

Regionale Zusammenarbeit

53.  lobt Bosnien und Herzegowina für seine aktive Rolle bei der Umsetzung der Erklärung von Sarajewo sowie bei der Annahme der gemeinsamen Erklärung der Außenminister von Bosnien und Herzegowina, Serbien, Kroatien und Montenegro zum Abschluss der Neuansiedelung und zu dauerhaften Lösungen für schutzbedürftige Flüchtlinge und Binnenvertriebene;

54.  begrüßt die Bemühungen um Klärung der offenen Fragen zwischen Bosnien und Herzegowina, Serbien und Kroatien und ist erfreut darüber, dass diese Anstrengungen in den letzten Monaten intensiviert wurden; legt allen Parteien, auch den Staatsorganen von Bosnien und Herzegowina, nahe, der bilateralen und regionalen Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Sicherheit besondere Bedeutung beizumessen;

55.  nimmt zwar zur Kenntnis, dass Bosnien und Herzegowina und Serbien gute nachbarschaftliche Beziehungen entwickelt haben, fordert Bosnien und Herzegowina dennoch auf, die Unterzeichnung des Protokolls über den Austausch von Beweismaterial für Gerichtsverfahren betreffend Kriegsverbrechen nicht zu verschieben und auf diesem sensiblen Gebiet enger zusammenzuarbeiten; begrüßt jedoch das bilaterale Abkommen zwischen Bosnien und Herzegowina und Serbien über die Zusammenarbeit beim Austausch von Informationen über die Bekämpfung der organisierten Kriminalität, des Schmuggels und illegalen Drogen- und Organhandels, der illegalen Migration und des Terrorismus;

56.  fordert die Regierung von Bosnien und Herzegowina und die Nachbarstaaten auf, alles in Ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um die Grenzstreitigkeiten mit ihren Nachbarn beizulegen, entweder durch bilaterale Abkommen oder mit anderen Mitteln; betont, dass bilaterale Fragen von den betroffenen Parteien mit Entschlossenheit und im Geiste der gutnachbarlichen Beziehungen sowie unter Berücksichtigung aller EU-Interessen gelöst werden müssen;

57.  fordert die Staatsorgane von Bosnien und Herzegowina angesichts der Tatsache, dass der Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union auch bilaterale Auswirkungen haben wird, auf, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um die einschlägigen Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina auf den einzelnen Regierungsebenen an die EU-Vorschriften im Veterinär- und Pflanzenschutzbereich sowie auf dem Gebiet der Lebensmittelsicherheit anzugleichen und die erforderliche Infrastruktur an einigen Grenzübergangsstellen zu Kroatien zu verbessern oder einzurichten, um die von der EU geforderten Grenzkontrollen zu erleichtern;

58.  ist besorgt, dass Bosnien und Herzegowina das einzige Land in der Region ist, das Bürgerinnen und Bürgern des Kosovo keine Einreise nach Bosnien und Herzegowina gewährt; fordert die Staatsorgane von Bosnien und Herzegowina daher auf, die erforderlichen Reisedokumente der Bürgerinnen und Bürger des Kosovo für die Einreise in das Land zu akzeptieren, wie dies bereits von Serbien und auch anderen Ländern praktiziert wird;

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59.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsidentin der Kommission, dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten von Bosnien und Herzegowina und seinen Gebietseinheiten zu übermitteln.

(1) ABl. L 80 vom 19.03.08, S. 18.
(2) ABl. L 188 vom 19.7.2011, S. 30.
(3) ABl. C 236 E vom 12.8.2011, S. 113.

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