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Verfahren : 2012/2745(RPS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B7-0423/2012

Eingereichte Texte :

B7-0423/2012

Aussprachen :

Abstimmungen :

Angenommene Texte :

P7_TA(2012)0325

Angenommene Texte
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Mittwoch, 12. September 2012 - Straßburg
Beschluss, gegen eine Durchführungsmaßnahme keine Einwände zu erheben: Bordseitiges Kollisionswarnsystem in bestimmten Luftfahrzeugen
P7_TA(2012)0325B7-0423/2012

Beschluss des Europäischen Parlaments, gegen den Entwurf eines Beschlusses der Kommission zur Ermächtigung der Französischen Republik, von der Verordnung (EU) Nr. 1332/2011 der Kommission hinsichtlich der Verwendung einer neuen Software-Version des bordseitigen Kollisionswarnsystems (ACAS II) in bestimmten neuen Luftfahrzeugen abzuweichen, keine Einwände zu erheben (D020967/02 – 2012/2745 (RPS))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses der Kommission (D020967/02),

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Europäischen Agentur für Flugsicherheit vom 4. Juni 2012, die in Erwägung 9 des Entwurfs eines Beschlusses der Kommission angeführt wird,

–  in Kenntnis des Schreibens der Kommission vom 5. Juli 2012, in dem diese das Parlament ersucht, zu erklären, dass es sich nicht gegen den Entwurf eines Beschlusses aussprechen wird,

–  in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr vom 27. Juli 2012 an den Vorsitz der Konferenz der Ausschussvorsitze,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit(1), insbesondere auf Artikel 14 Absätze 6 und 7,

–  gestützt auf Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(2),

–  gestützt auf Artikel 88 Absatz 4 Buchstabe d und Artikel 87a Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis dessen, dass innerhalb der in Artikel 87a Absatz 6 dritter und vierter Spiegelstrich seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Frist, die am 11. September 2012 auslief, keinerlei Einwände erhoben wurden,

A.  in der Erwägung, dass im Entwurf eines Beschlusses der Kommission vorgesehen ist, dass die Gültigkeit dieses Beschlusses am 31. Januar 2013 endet, und in der Erwägung, dass seine Annahme unter diesen Umständen nicht verzögert werden sollte;

1.  erklärt, keine Einwände gegen den Entwurf eines Beschlusses der Kommission zu erheben;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss der Kommission und, zur Information, dem Rat zu übermitteln.

(1) ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.
(2) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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