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Verfahren : 2011/2290(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0253/2012

Eingereichte Texte :

A7-0253/2012

Aussprachen :

PV 11/09/2012 - 20
CRE 11/09/2012 - 20

Abstimmungen :

PV 12/09/2012 - 7.10
CRE 12/09/2012 - 7.10
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2012)0336

Angenommene Texte
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Mittwoch, 12. September 2012 - Straßburg
Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik
P7_TA(2012)0336A7-0253/2012

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2012 zu der Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik – generelle Mitteilung (2011/2290(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen von 1995 zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände („Übereinkommen von New York“, angenommen am 4. August 1995),

–  unter Hinweis auf den Verhaltenskodex der FAO für verantwortungsvolle Fischerei, der am 31. Oktober 1995 verabschiedet wurde,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Januar 2002 zu dem Grünbuch der Kommission über die Zukunft der gemeinsamen Fischereipolitik(1),

–  unter Hinweis auf die Schlusserklärung des Weltgipfels über nachhaltige Entwicklung, der vom 26. August bis 4. September 2002 in Johannesburg abgehalten wurde,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik(2),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Verwirklichung der Nachhaltigkeit im Fischereisektor der EU mithilfe des Konzepts des höchstmöglichen Dauerertrags“ (KOM(2006)0360) und die Entschließung des Parlaments vom 6. September 2007 zu der Verwirklichung der Nachhaltigkeit im Fischereisektor der EU mithilfe des Konzepts des höchstmöglichen Dauerertrags(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Dezember 2007 zu der Gemeinsamen Marktorganisation für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse(4),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Eine Politik zur Einschränkung von unerwünschten Beifängen und zur Abschaffung von Rückwürfen in der europäischen Fischerei“ (KOM(2007)0136) und seine Entschließung vom 31. Januar 2008 bezüglich einer Politik zur Einschränkung von unerwünschten Beifängen und zur Abschaffung von Rückwürfen in der europäischen Fischerei(5),

–  unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 12/2011 des Europäischen Rechnungshofes „Haben die Maßnahmen der EU zur Anpassung der Fangkapazitäten der Fischereiflotten an die vorhandenen Fangmöglichkeiten beigetragen?“,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie)(6),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission über die Rolle der GFP bei der Umsetzung eines ökosystemorientierten Ansatzes zur Bewirtschaftung der Meeresgebiete (KOM(2008)0187) und die Entschließung des Parlaments vom 13. Januar 2009 zu der GFP und dem Ökosystemansatz beim Fischereimanagement(7),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. September 2008 mit dem Titel „Eine europäische Strategie für Meeresforschung und maritime Forschung: Ein kohärenter Rahmen für den Europäischen Forschungsraum zur Förderung der nachhaltigen Nutzung von Ozeanen und Meeren“ (KOM(2008)0534) und die Entschließung des Parlaments vom 19. Februar 2009 zur angewandten Forschung in Bezug auf die gemeinsame Fischereipolitik(8),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. April 2009 zur Entscheidungsfindung im Rahmen der GFP: Europäisches Parlament, regionale Beiräte und sonstige Akteure(9),

–  gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Mai 2009 zu den neuen Aufgaben und Zuständigkeiten des Parlaments bei der Umsetzung des Vertrags von Lissabon(10),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer nachhaltigen Zukunft für die Aquakultur – Neuer Schwung für die Strategie für die nachhaltige Entwicklung der europäischen Aquakultur“ (KOM(2009)0162),

–  unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission vom 22. April 2009 über die Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik (KOM(2009)0163),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Februar 2010 zu dem Grünbuch über die Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik(11),

–  unter Hinweis auf Ziel 6 der Aichi-Ziele des Nagoya-Protokolls, das im Anschluss an das Gipfeltreffen zur Artenvielfalt vom 18. bis 29. Oktober 2010 in Nagoya veröffentlicht wurde,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission vom 13. Juli 2011 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gemeinsamen Fischereipolitik (KOM(2011)0425) und der mit diesem Vorschlag verbundenen Arbeitsunterlagen der Kommissionsdienststellen (SEK(2011)0891),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik“ (KOM(2011)0417),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Meeres- und Fischereifonds (KOM(2011)0804),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur gemeinsamen Organisation der Märkte für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse (KOM(2011)0416),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission zur Externen Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik (KOM(2011)0424),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission zu den Berichtspflichten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (KOM(2011)0418),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2012 zu dem Beitrag der Gemeinsamen Fischereipolitik zur Herstellung von öffentlichen Gütern(12),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Mai 2011 zur Krise im europäischen Fischereisektor aufgrund des Anstiegs der Ölpreise(13),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europa 2020“ (KOM(2010)2020),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A7-0253/2012),

A.  in der Erwägung, dass das Parlament zum ersten Mal in der Geschichte der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) als Mitgesetzgeber zur Schaffung einer reformierten GFP tätig wird;

B.  in Erwägung der strategischen Bedeutung der Fischereibranche für die öffentliche Versorgung mit Fisch und für eine ausgewogene Ernährungsbilanz in mehreren Mitgliedstaaten und in der Europäischen Union sowie ihres beträchtlichen Beitrags zum sozioökonomischem Wohlstand der Küstengemeinden, zur lokalen Entwicklung, zur Beschäftigung, zum Erhalt/zur Schaffung wirtschaftlicher Aktivität im vor- und nachgelagerten Bereich sowie zum Erhalt lokaler Kulturtraditionen;

C.  in der Erwägung, dass die vorliegende Mitteilung daran erinnert, dass zwar gewisse Fortschritte im Anschluss an die Revision der GFP im Jahre 2002 erzielt wurden, dass aber einige der wichtigsten Ziele durch die vorherige GFP nicht erreicht wurden: Zahlreiche Bestände sind überfischt; die wirtschaftliche Lage von Teilen der EU-Flotte ist trotz Zuschüssen heikel; Arbeitsplätze im Fischereisektor gehen verloren und sind, vor allem für junge Menschen, die ggf. in diesem Sektor eine Tätigkeit aufnehmen wollen, wenig attraktiv; außerdem ist die Situation vieler von Fischerei und Aquakultur abhängiger Küstengemeinden prekär;

D.  in der Erwägung, dass die vorherige GFP dennoch positive Auswirkungen hatte, da sie die Erholung einiger Bestände sowie die Schaffung der Regionalbeiräte ermöglichte;

E.  in der Erwägung, dass es fundamental ist, dass in der GFP ein die ökologische sowie wirtschaftliche und soziale Ebene (die drei Säulen der Reform der GFP) berücksichtigender Ansatz in Bezug auf den Fischereisektor aufrechterhalten wird, damit immer ein Kompromiss zwischen der Situation der in verschiedenen Meeresgebieten vorhandenen Ressourcen und dem Schutz des sozioökonomischen Gefüges in den Küstengemeinden, die von der küstennahen Fischerei abhängig sind, geschaffen wird, um so Beschäftigung und Wohlstand zu sichern;

F.  in der Erwägung, dass die EU ungefähr 4,6 % der weltweiten Herstellung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen stellt, womit sie weltweit der viertgrößte Hersteller ist; in der Erwägung, dass die EU dennoch über 60 % des Fischs, den sie konsumiert, importiert;

G.  in der Erwägung, dass die Kommission ungeachtet des anerkannten Defizits an wissenschaftlichen Daten schätzt, dass 75 % der Fischbestände der EU überfischt sind, dass mehr als 60 % der Bestände in europäischen Gewässern über den höchstmöglichen Dauerertrag (MSY) hinaus befischt werden und dass der EU pro Jahr ungefähr 1,8 Milliarden EUR an potenziellen Einnahmen verloren gehen, da es ihr nicht gelingt, den Fischereisektor nachhaltig zu bewirtschaften;

H.  in der Erwägung, dass dennoch einige Fischereien in der EU als nachhaltig anerkannt sind, was zeigt, dass die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, dem Fischereisektor und anderen Interessenträgern zufriedenstellende Ergebnisse hervorbringen kann;

I.  in der Erwägung, dass der Kommission zufolge die Entscheidungen des Rates wissenschaftliche Empfehlungen seit 2003 durchschnittlich um 47 % überschritten haben und 63 % der geschätzten Bestände im Atlantik sowie 82 % der Bestände im Mittelmeer und vier von sechs Beständen in der Ostsee derzeit überfischt sind;

J.  in der Erwägung, dass trotz des Verlusts von 30 % der Arbeitsplätze im Fischereiwesen der EU aufgrund des schlechten Zustands der Fischbestände, des Preisrückgangs infolge billiger Importe und aufgrund technologischer Fortschritte in den Jahren 2002 bis 2007 im Fischereisektor (einschließlich der Aquakultur) weiterhin ein Jahresgewinn von geschätzten 34,2 Milliarden EUR generiert wurde und im Fischereisektor, der Fischverarbeitung und -vermarktung mehr als 350 000 Arbeitsplätze sowohl im vor- als auch im nachgelagerten Bereich geschaffen werden, insbesondere in Küstengebieten, abgelegenen Regionen und auf Inseln, wo „öffentliche Güter“ produziert werden, über die bislang nicht gebührend Buch geführt wird; in der Erwägung, dass trotz der verloren gegangenen Arbeitsplätze die Fangkapazität der Flotten infolge technologischer Fortschritte erheblich zugenommen hat;

K.  in der Erwägung, dass die verfügbaren Daten zur gegenwärtigen Kapazität der europäischen Fischereiflotte nicht zuverlässig sind, da die technischen Entwicklungen nicht berücksichtigt wurden und die Mitgliedstaaten es versäumen, genaue Angaben zu den Flottenkapazitäten zu machen;

L.  in der Erwägung, dass für die in der Fischerei Tätigen aufgrund der Art der Kommerzialisierung in der Branche, der Art der Preisbildung beim Erstverkauf und der irregulären Charakteristiken der Aktivität Einkommens- und Lohnunsicherheit besteht, was die Notwendigkeit mit sich bringt, eine der Branche angemessene öffentliche Finanzierung auf nationaler Ebene und auf Unionsebene aufrechtzuerhalten;

M.  in der Erwägung, dass die Flotte für die handwerkliche Fischerei und die Kleinfischerei einschließlich der für den Schalentierfang sowie für sonstige traditionelle und extensive Tätigkeiten der Aquakultur einerseits und in größerem Maßstab operierende industrielle Flotten andererseits ganz unterschiedliche Besonderheiten und Probleme aufweisen, wobei dies auch für die Flotten in verschiedenen Teilen der EU unabhängig von der Größe der Schiffe gilt; in der Erwägung, dass angemessene Bewirtschaftungsinstrumente daher nicht in ein einheitliches Modell passen, sodass unterschiedliche Flotten einer unterschiedlichen Behandlung bedürfen;

N.  in der Erwägung, dass die Reform der GFP das zukünftige Überleben und Wohlergeben der handwerklichen Fischereiflotten und der Flotten für die Kleinfischerei sowie der in hohem Maße von der Fischerei abhängigen Küstengebiete einschließlich der Regionen in äußerster Randlage, die möglicherweise einer vorübergehenden sozioökonomischen Unterstützung im Rahmen der neuen GFP bedürfen, sicherstellen muss, was aber nicht zu einer Erhöhung der gesamten Flottenkapazität führen darf;

O.  in der Erwägung, dass Vertreter der industriellen Fischerei, der Kleinfischerei sowie der Aquakulturbranche in die Festlegung und Entwicklung der neuen GFP einbezogen werden müssen;

P.  in der Erwägung, dass Frauen im Verarbeitungs- und Aquakultursektor, bei der Ausübung zusätzlicher Management- und Verwaltungstätigkeiten sowie als Muschelsammler eine grundlegende Rolle spielen; in der Erwägung, dass sie auch, wenn auch in geringerem Umfang, im Fangsektor tätig sind; in der Erwägung, dass ihr wichtiger Beitrag jedoch sehr häufig nicht richtig anerkannt und honoriert wird;

Q.  in der Erwägung, dass die im Vertrag von Lissabon enthaltene Verpflichtung zu einer kohärenten Unionspolitik auch bei der Reform der GFP zu beachten ist;

R.  in der Erwägung, dass Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse sowohl in Europa als auch weltweit als proteinreiche gesunde Nahrungsquelle eine wichtige Rolle bei der Ernährung des Menschen spielen;

S.  in der Erwägung, dass die Schulkinder ab der frühen Kindheit über die große Vielfalt verfügbarer Fischarten und die Saisonalität dieser Arten aufgeklärt werden müssen;

T.  in der Erwägung, dass die Verbraucher laufend über die große Vielfalt verfügbarer Arten informiert werden müssen, damit bestimmte Fischbestände entlastet werden;

U.  in der Erwägung, dass die GFP die durch sie entstehenden Kosten, insbesondere die Kosten der auf ihrer Grundlage getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen, tragen muss;

REFORMZIELE
I.– Umweltverträglichkeit
Maßnahmen zur Erhaltung biologischer Meeresschätze

1.  hält es für das oberste Ziel jedweder Fischereipolitik unter Sicherung von Nachhaltigkeit und angemessenem Schutz der Bestände die allgemeine Versorgung der Bevölkerung mit Fisch und die Entwicklung der Küstengemeinden zu gewährleisten und dabei die Beschäftigung und die Verbesserung der Lebensbedingungen der in der Fischerei Beschäftigten zu fördern;

2.  ist der Ansicht, dass die GFP (Fangfischerei und Aquakultursektor) eine sorgfältige und ehrgeizige Reform benötigt, wenn die EU die langfristige ökologische Nachhaltigkeit sicherstellen will, die eine Voraussetzung für die Sicherung der wirtschaftlichen und sozialen Lebensfähigkeit des Fischerei- und Aquakultursektors in der EU bildet; tritt für eine stärkere Koordinierung dieser Reformpolitik mit anderen Politiken der EU wie der Kohäsionspolitik, der Umweltpolitik, der Agrarpolitik und der Außenpolitik und dafür ein, dass künftige internationale Abkommen über nachhaltige Fischerei damit im Einklang stehen müssen; erinnert in diesem Zusammenhang an die Bedeutung von Instrumenten wie der integrierten Meerespolitik oder dem makroregionalen Konzept, die ein engeres Integrationsniveau bieten können;

3.  betont, dass jedwede Fischereipolitik die Vielfalt der Dimensionen – sozial, ökologisch, wirtschaftlich – berücksichtigen muss, die einen integrierten ausgewogenen Ansatz erfordern, der mit einer Vision, die sie nach einer apriorischen Definition von Prioritäten hierarchisiert, inkompatibel ist;

4.  betont, dass der Fangfischerei- und Aquakultursektor der EU einen größeren Beitrag zu den gesellschaftlichen Bedürfnissen in Europa in puncto Ernährungssicherheit und -qualität, Beschäftigung, Umweltschutz und Erhaltung von dynamischer und vielfältiger Fischerei und Küstengemeinden leisten könnte, wenn er unter dem Zeichen globaler Nachhaltigkeit verwaltet wird;

5.  weist darauf hin, dass der Fischfang zahlreichen, oft wirtschaftlich schwachen Kommunen an den Küsten Europas seit vielen Generationen Beschäftigung bietet; ist der Auffassung, dass alle diese Kommunen unabhängig von ihrer Größe einen Schutz im Rahmen der europäischen Fischereipolitik verdienen und die historische Verbindung der Kommunen zu den Gewässern, die sie bisher befischt haben, aufrechterhalten werden muss;

6.  ist der Auffassung, dass mit gewisser Bedingtheit Leistungsanreize für alle geboten werden sollten, die fischen und Schalentiere fangen, indem sie ökologisch nachhaltige, schonende und selektive Fanggeräte und Fangmethoden anwenden, um eine weit verbreitete Nutzung dieser Fangmethoden und die nachhaltige Entwicklung der Küstengemeinden zu gewährleisten; ist der Auffassung, dass die Fischereiwirtschaft selbst eine maßgebliche Rolle bei der Entwicklung nachhaltiger Fangmethoden übernehmen sollte und dass alle diese Anreize in enger Abstimmung mit allen Beteiligten und in Zusammenarbeit mit Fischern und anderen Interessengruppen erfolgen sollten; weist darauf hin, dass dazu die Unterstützung eines freiwilligen EU-Umweltzeichens, das an bereits bestehende Zertifizierungsstellen untervergeben werden könnte, um die Gleichbehandlung von Fischern und Erzeugern sowohl außerhalb als auch innerhalb der EU sicherzustellen, gehört;

7.  ist der Überzeugung, dass durch die Reform der GFP passende und effiziente Instrumente zur Unterstützung einer ökosystemorientierten Fischereiwirtschaft geschaffen werden müssen; ist daher der Auffassung, dass die mehrjährigen Verwaltungspläne einen solchen ökosystemorientierten Ansatz berücksichtigen müssen; ist der Überzeugung, dass der institutionellen Blockade bezüglich dieser mehrjährigen Verwaltungspläne zwingend ein Ende gesetzt und das ordentliche Gesetzgebungsverfahren angewendet werden muss; ist außerdem der Auffassung, dass reale Mikromangementbefugnisse an die Mitgliedstaaten übertragen werden müssen, die auf regionaler Ebene zusammenarbeiten;

8.  wiederholt, dass bei der gesamten Entwicklung in Meeres- und Küstengebieten die Umweltvorschriften eingehalten werden müssen, darunter die Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie und die Richtlinien zum Schutz der Artenvielfalt, da ein guter Zustand der Umwelt eine Voraussetzung für alle Aktivitäten in Meeres- und Küstenregionen sein sollte;

9.  betont, dass die GFP im Fischereimanagement den Vorsorgeansatz anwenden und sicherstellen muss, dass bei der Nutzung der biologischen Meeresschätze die Populationen aller fischereilich genutzten Arten in einem Umfang wiederhergestellt und erhalten werden, der annähernd dem Niveau entspricht, das den höchstmöglichen Dauerertrag (MSY) ermöglicht; weist mit Nachdruck darauf hin, dass ein eindeutiger Zeitplan mit einer endgültigen Frist in der Grundverordnung festgelegt werden muss; betont, dass geeignete finanzielle Mittel zur Durchführung der GFP bereitgestellt werden müssen, um eine Überfischung, wann immer eine solch nachgewiesen wird, abzubauen und eine nachhaltige Erhaltung des Bestands zu erreichen, wozu zuverlässige wissenschaftliche Daten erforderlich sind;

10.  ist der Ansicht, dass das Ziel, einen MSY auf der Grundlage der fischereilichen Sterblichkeit zu erreichen, unverzüglich eingeführt werden sollte, da dies signifikant dazu beitragen wird, die Nachhaltigkeit der Bestände auf den Weg zu bringen; ruft die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dieses Ziel auf operative Weise, auf der Grundlage fundierter wissenschaftlicher Daten und unter Berücksichtigung der sozioökonomischen Folgen umzusetzen;

11.  unterstreicht jedoch die mit der Umsetzung des MSY-Prinzips verbundenen Schwierigkeiten, insbesondere bei gemischter Fischerei oder wenn keine wissenschaftlichen Daten bezüglich der Fischbestände verfügbar oder diese nicht zuverlässig sind; fordert demzufolge, dass Mittel in angemessener Höhe für die wissenschaftliche Forschung und die Datenerhebung im Hinblick auf die Durchführung einer nachhaltigen Fischereipolitik bereitgestellt werden;

12.  fordert die Kommission auf, die Erstellung langfristiger Verwaltungspläne für den gesamten Fischereisektor in der EU und einen ökosystemorientierten Ansatz als Grundlage für die Gesamtheit dieser Pläne vorzusehen, wobei klar definierte Ziele und Regelungen über die Kontrolle der Fischerei eine zentrale Rolle in den einzelnen Plänen einnehmen, in denen Regeln für die Ermittlung des jährlichen Fischereiaufwands unter Berücksichtigung der Differenz zwischen der aktuellen Bestandsgröße und der Struktur sowie dem angestrebten Bestand festzulegen sind; fordert den Rat in diesem Zusammenhang auf, alle Ziele in den langfristigen Verwaltungsplänen ohne Ausnahme zu verfolgen;

13.  unterstreicht die direkte Verbindung zwischen Rückwürfen, unerwünschten Beifängen und Überfischung und versteht die Beweggründe der Kommission und die Notwendigkeit, eine effiziente Politik des Rückwurfverbots auf EU-Ebene zu entwickeln, bei der die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) größere Befugnisse haben sollte, um ein ausgewogenes System von Vorschriften und Sanktionen gemäß dem Grundsatz der Gleichbehandlung sicherzustellen;

14.  schlägt daher vor, dass eine umfassende Dokumentation des Umfangs der gefangenen, aber nicht angelandeten Fischarten, der ein gewisses Ausmaß übersteigt, verbindlich vorgeschrieben wird, um den Bedürfnissen der wissenschaftlichen Forschung zu entsprechen und eine Weiterentwicklung des selektiven Fanggeräts der Fischereifahrzeuge in voller Kenntnis der Sachlage zu ermöglichen;

15.  ist der Ansicht, dass die schrittweise Abschaffung von Rückwürfen sich an den Fischereien orientieren und von den Merkmalen und Realitäten der einzelnen Fangformen und Fischereien abhängen sollte, wobei nicht vergessen werden darf, dass dies eher in monospezifischen Fischereien erreicht werden kann und bei gemischten Fischereien Schwierigkeiten bestehen, die überwunden werden müssen; betont, dass die Erzeuger- und Fischerorganisationen berücksichtigt und aktiv eingebunden werden sollten; betont, dass flankierend zur Abschaffung der Rückwürfe technische Maßnahmen ergriffen werden sollten, um unerwünschte Beifänge zu reduzieren oder zu beseitigen, und Anreize geboten werden sollten, um selektive Fangmethoden zu fördern; ist der Ansicht, dass in erster Linie der Vermeidung von unerwünschten Fängen und nicht ihrer Weiterbehandlung Priorität eingeräumt werden sollte; befürchtet in diesem Zusammenhang die Entstehung eines Parallelmarktes für Rückwürfe, der eine Gefahr für das Ökosystem und den europäischen Fischereisektor bedeuten würde; unterstreicht, dass deshalb angemessene Schutzmaßnahmen eingeführt werden sollten; betont zudem die Notwendigkeit der Einbeziehung von Interessenträgern und der sorgfältigen Gestaltung der Anlandepflicht und der nachfolgenden Behandlung, um zu verhindern, dass es zu einer Verlagerung von unerwünschtem Fisch auf See zu unerwünschtem Fisch an Land kommt;

16.  betont, dass die Forschung intensiviert werden muss und angemessene Finanzmittel dafür bereitgestellt und Fanggeräte und -methoden entwickelt werden müssen, mit den unerwünschte Beifänge vermieden werden; fordert die Kommission auf, ausreichende und geeignete Maßnahmen vorzuschlagen und den Mitgliedstaaten hierfür finanzielle Unterstützung zu gewähren; unterstreicht, wie wichtig es ist, dass zu diesem Zweck die Frage der Bewirtschaftung gemischter Fischereien angegangen wird; merkt an, dass die bestehende Technologie zur Verringerung oder Abschaffung von Rückwürfen nicht für alle Arten der Fischerei gleichermaßen wirksam ist; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, Partnerschaften zwischen Wissenschaftlern und Fischern zu fördern, deren Meinung bei der Festlegung der Kommissionspolitik anzuhören und die Mitgliedstaaten bei der Entwicklung neuer Fischfangverfahren zu unterstützen;

17.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, unverzüglich Pilotprojekte zur Verbesserung der Selektivität des Fanggeräts durchzuführen;

18.  weist auf die Schwierigkeit der Anwendung einer Maßnahme zur Abschaffung der Rückwürfe im Falle der gemischten Fischerei, wie zum Beispiel, aber nicht nur, im Mittelmeer, angesichts der besonderen Fangmethoden sowie der besonderen klimatischen und geologischen Bedingungen hin; ist der Ansicht, dass weitere Beratungen erforderlich sind, um die Schwierigkeiten in Verbindung mit der Schaffung der notwendigen Infrastruktur zur Sammlung und Verarbeitung des Beifangs, wie sie von der Kommission vorgeschlagen wird, zu bewältigen; fordert weitere Maßnahmen zur Reduzierung des Fangs von Jungfischen sowie zur Abschreckung des Vertriebs von Jungfischen;

19.  fordert die Kommission auf, die Möglichkeit der Schaffung eines Netzes von Gebieten zu prüfen, in denen jegliche Fischereiaktivitäten für einen bestimmten Zeitraum verboten sind, um die Fischproduktivität zu erhöhen und lebende aquatische Ressourcen zu erhalten, mit dem Ziel, die biologischen Ressourcen zu erhalten und eine langfristige ökologische Nachhaltigkeit sicherzustellen;

20.  betont die spezifischen Merkmale der Regionen in äußerster Randlage, die in wirtschaftlicher, sozialer und demografischer Hinsicht in hohem Maße von der Fischerei (vor allem der Kleinfischerei) abhängig und von Tiefsee umgeben sind; hält es für erforderlich, den Zugang zu deren biogeografisch sensiblen Meeresgebieten auf lokale Flotten, die umweltfreundliches Fanggerät benutzen, zu beschränken;

21.  bringt Zweifel bezüglich der Vorschläge in Bezug auf den Vertrieb von Beifängen zum Ausdruck und betont, dass für den Fall ihrer Umsetzung angemessene Schutzmaßnahmen vorgesehen werden müssen, um die Entstehung eines Parallelmarktes zu verhindern, der Fischer dazu veranlassen würde, ihre Fänge zu erhöhen;

22.  ist der Auffassung, dass das Rückwurfverbot schrittweise für eine Fischerei nach der anderen eingeführt werden sollte, sodass eine bessere Anpassung des jeweiligen Sektors ermöglicht wird; betont, dass die Erzeugerorganisationen aktiv in die schrittweise Umsetzung eines solchen Verbots einbezogen werden sollten;

23.  fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten bei der Kompensierung für die verschiedenen sozioökonomischen Folgen aufgrund der Verabschiedung eines solchen Verbots zu unterstützen;

24.  betont, dass die Einführung von Maßnahmen für die schrittweise Abschaffung der Rückwürfe eine grundlegende Reform des Kontroll- und Durchsetzungssystems erfordern würde; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht zu unterstützen, um sicherzustellen, dass die Durchsetzung flächendeckend und einheitlich erfolgt; ist der Auffassung, dass die EFCA eine angemessene Hilfestellung in Form von ausreichenden Befugnissen und Mitteln zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und damit zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Anwendung ihrer Systeme von Vorschriften und Sanktionen erhalten muss;

25.  fordert die Kommission auf, die Reduzierung der Fischbestände aufgrund natürlicher Fressfeinde wie Seehunde, Robben und Kormorane zu untersuchen und in Kooperation mit den betroffenen Mitgliedstaaten Managementpläne zur Regulierung dieser Populationen zu erarbeiten und in Kraft zu setzen;

26.  fordert die Kommission zur Durchführung von Aufklärungsprogrammen für Schulkinder und Verbraucher auf, mit denen sie über die Vielfalt der verfügbaren Arten und die Wichtigkeit des Konsums von nachhaltig produziertem Fisch informiert werden;

27.  verweist auf die im Vertrag von Lissabon enthaltene Verpflichtung zu einer kohärenten Unionspolitik, die auch bei der Reform der GFP zu beachten ist;

Überwachung und Erhebung von Qualitätsdaten

28.  ist der Auffassung, dass die Zuverlässigkeit und die Verfügbarkeit von wissenschaftlichen Daten über die verschiedenen Populationen in verschiedenen Meeresbecken und ihre entsprechenden Ökosysteme und Prüfungen der sozioökonomischen Auswirkungen sowie die Verbesserung und Vereinheitlichung der angewandten Modelle eine der höchsten Prioritäten der Reform darstellen müssen; ist beunruhigt über den Mangel an verfügbaren und zuverlässigen wissenschaftlichen Daten, die für eine fundierte wissenschaftliche Beratung erforderlich sind;

29.  betont, dass die fischereiwissenschaftliche Forschung ein wichtiges Instrument für das Fischereimanagement ist und unbedingt gebraucht wird, um einerseits die Faktoren zu ermitteln, die die Entwicklung der Bestände beeinflussen, um eine quantitative Bewertung zu ermöglichen und um Modelle entwickeln zu können, die eine Prognose der Bestandsentwicklung ermöglichen, und andererseits die Fanggeräte, die Fischereifahrzeuge sowie die Arbeitsbedingungen und die Sicherheit der Fischer zu verbessern, wobei deren Wissen und Erfahrungen auch mit einfließen;

30.  fordert die Kommission auf, Vorschläge für eine wirksame und auf der Ebene der EU harmonisierte Erhebung von Qualitätsdaten für Wissenschaftler vorzulegen; fordert sie gleichzeitig dazu auf, einen Rahmen zur Entscheidungsfindung in Situationen, in denen unzureichende Daten vorliegen, zu erstellen und wissenschaftliche Modelle zu entwickeln, auf denen eine mehrere Arten umfassende Fischereiwirtschaft beruhen soll; hebt hervor, dass es notwendig ist, neben Wissenschaftlern Fischer sowie alle Interessenträger in die Erhebung und Analyse von Informationen sowie in die aktive Entwicklung von Forschungspartnerschaften einzubeziehen;

31.  merkt an, dass die Hauptgründe für das Fehlen von grundlegenden wissenschaftlichen Daten zu der Mehrheit der Bestände in der unzureichenden Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten, dem Fehlen einer angemessenen Finanzierung und der Unzulänglichkeit der technischen Mittel und der Humanressourcen in den Mitgliedstaaten liegen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, ein System einzuführen, wonach die Mitgliedstaaten, die ihren Pflichten zur Datenerfassung und -übermittlung nicht nachkommen, mit Sanktionen belegt werden; ist der Ansicht, dass im Rahmen des neuen EMFF den Mitgliedstaaten ggf. technische und finanzielle Unterstützung für die Erhebung und Analyse von zuverlässigen Daten gewährt werden sollte und dass ihnen für die entsprechende wissenschaftliche Forschung angemessene finanzielle Mittel zugewiesen werden müssen;

32.  hebt hervor, dass der Unionszuschuss zur Finanzierung der Erhebung, Verarbeitung und Zurverfügungstellung wissenschaftlicher Daten, die eine auf Kenntnissen beruhende Bewirtschaftung ermöglichen, derzeit 50 % nicht überschreitet; verlangt daher, die Anstrengungen der Union auf diesem Gebiet zu erhöhen;

33.  fordert die Kommission auf, auf EU-Ebene eine Definition von Überkapazität festzulegen, die regionale Definitionen unter Berücksichtigung lokaler Besonderheiten zulässt; fordert die Kommission des Weiteren auf, die Fangkapazität neu zu definieren, wobei sowohl die Fangkapazität des Fischereifahrzeugs als auch der tatsächliche Fischereiaufwand als Grundlage dienen sollten; betont außerdem die Notwendigkeit, eine Definition für kleine Fischereien festzulegen, um sie von Industriefischereien zu unterscheiden;

II – Sozioökonomische Nachhaltigkeit

34.  hält die Lebewesen der Meere für ein allgemeines öffentliches Gut, das nicht privatisierbar ist; lehnt die Begründung von privaten Eigentumsrechten für den Zugang zur Nutzung dieses öffentlichen Gutes ab;

35.  merkt an, dass der in der Grundverordnung enthaltene Vorschlag zur Einführung „übertragbarer Fischereibefugnisse“ (sogenannter TFC) als alleiniges Mittel zur Lösung des Problems der Überkapazitäten zu wettbewerbsfeindlichen Praktiken, Spekulation und Konzentration führen könnte, und ist der Ansicht, dass er daher freiwilliger Natur und für die Mitgliedstaaten Gegenstand einer Option sein muss, wie dies gegenwärtig der Fall ist; weist darauf hin, dass die Erfahrungen einiger Mitgliedstaaten, die bereits TFC-Systeme ohne wirksame Einschränkungen und Schutzmechanismen eingeführt haben, eine direkte Korrelation zwischen deren Einführung und einer Zunahme bei der Konzentration der Fangrechte in den Händen einiger weniger Unternehmen sowie in der Folge einem Anstieg der Preise für Fischereiprodukte deutlich machen; stellt fest, dass die Umsetzung eines solchen Systems in einigen Ländern zwar zur Verringerung der Flottenkapazität geführt hat, jedoch hauptsächlich auf Kosten der Kleinfischerei und handwerklichen Küstenfischerei, bei denen es sich nicht um die umweltschädigendsten Flottensegmente, sondern um die in wirtschaftlicher Hinsicht am stärksten gefährdeten Bereiche der Branche handelt, die jedoch auch die meisten Arbeitsplätze und die größte wirtschaftliche Aktivität in Küstenregionen bieten; erinnert daran, dass eine Reduzierung der Fangkapazitäten nicht notwendigerweise eine Reduzierung der Fangtätigkeit bedeuten muss, sondern lediglich die Konzentration der Nutzung der Fischressourcen in den Händen der aus wirtschaftlicher Sicht wettbewerbsfähigsten Betreiber; betont, dass im Falle der Einführung von TFC-Systemen angemessene Schutzmaßnahmen eingeführt werden müssen, um die handwerkliche Fischerei und die Küstenfischerei zu schützen;

36.  ist der Überzeugung, dass denjenigen, die auf sozial- und umweltverträgliche Art fischen, ein vorrangiger Zugang zu Fanggründen gewährt werden sollte; weist darauf hin, dass ein Kapazitätsabbau bei einigen Fischereien ohne die Anwendung von TFC erreicht werden kann; fordert die Mitgliedstaaten auf, die für ihre jeweilige Situation am besten geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um den ggf. erforderlichen Kapazitätsabbau zu erreichen;

37.  ist der Ansicht, dass die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Fischereisektors unter anderem von der Volatilität der Ölpreise betroffen ist; fordert die Kommission auf, geeignete Maßnahmen zur Senkung des Kraftstoffverbrauchs im Fischerei- und Aquakultursektor zu entwickeln, ohne jedoch die Fangkapazität heraufzusetzen, um so die schwierige wirtschaftliche Lage der Fischer und Fischzüchter in Europa zu verbessern, und in diesem Zusammenhang einen Aktionsplan für Küstenregionen und Inseln, insbesondere für Regionen in äußerster Randlage, vorzuschlagen;

38.  erinnert daran, dass die Weltmeere über die Fischerei nicht nur Nahrung, Ernährungssicherheit und Lebensgrundlage für 500 Millionen Menschen weltweit bieten und mindestens 50 % des tierischen Eiweißes für 400 Millionen Menschen in den ärmsten Ländern daraus stammt, sondern dass sie auch einen unverzichtbaren Beitrag zur Bekämpfung des Klimawandels leisten, da die blauen Kohlenstoffsenken die größte langfristige Kohlenstoffsenke sind, ein Verkehrsmittel darstellen und 90 % des Lebensraums auf der Erde bilden;

39.  bestätigt erneut die Notwendigkeit zu garantieren, dass Fischereiprodukte, einschließlich Importen, die auf den EU-Markt gelangen, präzise überwacht und zertifiziert werden, um sicherzustellen, dass sie aus nachhaltiger Fischerei stammen und im Falle importierter Produkte die gleichen Anforderungen erfüllen, wie sie die Produzenten der Union – zum Beispiel im Bereich der Etikettierung, Zurückverfolgbarkeit, pflanzenschutzrechtlichen Regeln und Mindestgrößen – einhalten müssen;

Eine Zukunft für Beschäftigung im Fischerei- und Aquakultursektor

40.  ist der festen Überzeugung, dass die reformierte GFP nicht losgelöst von dem sozioökonomischen und ökologischen Zusammenhang, in dem sie besteht, betrachtet werden darf; ist der Ansicht, dass der Sektor der Fischerei und der Sektor der extensiven Aquakultur als wichtige direkte und indirekte Quelle für die Schaffung von Arbeitsplätzen in unseren Küstenregionen anzusehen sind, durch die die wirtschaftliche Entwicklung beschleunigt und deren gesamte Wirtschaft gestützt wird und außerdem zur Lebensmittelsicherheit der EU beigetragen wird; vertritt in diesem Sinne die Ansicht, dass die GFP dazu beitragen sollte, den Lebensstandard der von der Fischerei abhängigen Gemeinden zu erhöhen und bessere Arbeitsbedingungen für Fischer zu schaffen, insbesondere durch Einhaltung der Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz und der in Tarifverträgen festgelegten Bestimmungen;

41.  ist darüber beunruhigt, dass in den vergangenen zehn Jahren mehr als 30 % der Arbeitsplätze im Fischfangsektor verloren gegangen sind; ist der Ansicht, dass die Verringerung der Fischbestände, das Fehlen eines garantierten Mindestlohns und der geringe Preis des ersten Verkaufs sowie schwierige Arbeitsbedingungen Hindernisse für die Erneuerung des Humankapitals in diesem Sektor darstellen;

42.  stellt mit Befriedigung fest, dass sich einigen Studien zufolge ein erheblicher sozialer und wirtschaftlicher Nutzen ergeben würde, wenn man es zulässt, dass die Fischbestände auf Niveaus anwachsen, die über der höchstmöglichen Dauerertragsmenge liegen, wozu unter anderem höhere Beschäftigung, größere Fangmengen und eine bessere Rentabilität gehören;

43.  ist der Ansicht, dass der Fischereisektor nur nachhaltig bleiben kann, wenn ein Gleichgewicht zwischen sozioökonomischen und ökologischen Aspekten gefunden wird und es ausreichend Arbeitskräfte gibt, die angemessen ausgebildet und qualifiziert sind; ist der Auffassung, dass zu diesem Zweck die beruflichen Laufbahnen im Fischereisektor attraktiv werden und die Qualifikations- und Ausbildungsstandards internationale und europäische Anforderungen erfüllen müssen; fordert die Kommission auf, nach bewährten Verfahren und auf der Grundlage der Meeresbiologie angemessene Schulungs- und Ausbildungspläne in verschiedenen Bereichen des Sektors zu fördern, da dies junge Menschen anziehen und dazu beitragen könnte, einen wettbewerbsfähigen und umweltfreundlichen Fischerei- und Aquakultursektor zu schaffen; ist der Auffassung, dass es die Möglichkeit von Einstiegspaketen geben sollte, mit denen sichergestellt wird, dass eine neue Generation von Fischern in die handwerkliche Fischerei einsteigt;

44.  begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine „blaue Wachstumsinitiative zu nachhaltigem Wachstum, das von den Ozeanen, Meeren und Küsten ausgeht“; ist der Ansicht, dass eine höhere berufliche Mobilität im Fischereisektor, die Diversifizierung der Arbeitsplätze sowie die Erarbeitung von Instrumenten, mit denen Fähigkeiten, Qualifikationen und Ausbildungsprogramme an die Bedürfnisse des Sektors angepasst werden können, für das Wachstum des Meeres-, Fischerei- und Aquakultursektors wichtig sind;

45.  ist der Auffassung, dass die Rolle der Frau im Fischereisektor rechtlich und gesellschaftlich stärker anerkannt und belohnt werden sollte; besteht darauf, dass Frauen im Fischereisektor in jeder Hinsicht die gleichen Rechte wie Männer genießen sollten, beispielsweise was die Mitgliedschaft und Zulassung in den Leitungsgremien von Fischereiorganisationen anbelangt; ist der Auffassung, das die Ehefrauen und Lebenspartnerinnen von Fischern, die den Familienbetrieb unterstützen, de facto die gleiche rechtliche Anerkennung und die gleichen Sozialleistungen wie selbständig Erwerbstätige erhalten sollten, wie dies in der Richtlinie 2010/41/EU vorgesehen ist; ist ferner der Auffassung, das aus dem EFF und dem künftigen EMFF Fördermittel für Schulungsmaßnahmen bereitgestellt werden sollten, die speziell auf im Fischereisektor tätige Frauen zugeschnitten sind;

46.  ist der Ansicht, dass die Reform der GFP, wenn diese nicht von angemessenen Maßnahmen begleitet wird, kurzfristig zu einem Verlust von Arbeitsplätzen führen könnte, insbesondere in den Sektoren des Fischfangs und der Fischverarbeitung an Land, wodurch das empfindliche Wachstum von Küstengemeinden und Inseln, insbesondere in den Regionen in äußerster Randlage, definitiv beeinflusst wird; betont in diesem Zusammenhang, dass die Notwendigkeit flankierender sozioökonomischer Maßnahmen besteht, einschließlich beruflicher Zusammenarbeit und eines Beschäftigungsplans, um die temporären Auswirkungen des Erreichens des höchstmöglichen Dauerertrags auszugleichen, den Sektor für junge Menschen attraktiver zu gestalten und Anreize für einen Eintritt in den Sektor zu bieten; fordert die Kommission auf, die Möglichkeiten einer Kooperation mit der Europäischen Investmentbank zur Ankurbelung von Investitionen in diesem Sektor zu prüfen und zu fördern;

47.  hält es für notwendig, die Entwicklung von mit dem Fischereisektor zusammenhängenden Innovationen und Aktivitäten zu fördern, die den Rückgang der Beschäftigung aufgrund der Anpassungen infolge der Reform der GFP ausgleichen könnten; fordert die Kommission auf, spezielle Programme für die Entwicklung des Fischereitourismus und sonstiger wirtschaftlich entwicklungsfähiger Bereiche in Verbindung mit der See und dem Fischereiwesen zu entwickeln;

III – Regionalisierung

48.  teilt die in dem Vorschlag der Kommission zum Ausdruck gebrachte Ansicht in Bezug auf die Notwendigkeit einer Anpassung und besonderer Maßnahmen auf der Grundlage der unterschiedlichen Gegebenheiten im europäischen Fischerei- und Aquakultursektor, insbesondere in den Küstengebieten und den Regionen in äußerster Randlage in der EU; unterstützt die Idee, Regionalisierung als ein Hauptinstrument für diese neuen Entscheidungsstrukturen einzuführen, um angemessen auf die Bedürfnisse der einzelnen Seebecken zu reagieren und eine Motivation für die Einhaltung der auf europäischer Ebene verabschiedeten Regelungen zu schaffen;

49.  sieht in der Reform eine Chance, einen wichtigen Schritt auf dem Weg zu einer neuen Form der Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft, Industrie und Sozialpartnern zwecks Umsetzung des Prozesses der Regionalisierung zurückzulegen;

50.  hebt die Bedeutung der Fischereibranche in Bezug auf die soziale und wirtschaftliche Situation, die Beschäftigung und die Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhaltes in den Regionen in äußerster Randlage, deren Wirtschaften durch permanente strukturelle Beschränkungen und begrenzte Möglichkeiten einer wirtschaftlichen Diversifizierung gekennzeichnet sind, hervor;

51.   ist der Auffassung, dass in Bezug auf Regionalisierung eindeutige und einfache Regelungen auf der geeigneten Ebene eingeführt werden müssen, um auf diese Weise die Befolgung der Vorschriften zu verbessern; ist zudem der festen Überzeugung, dass die regionalen Beiräte mit einer breiteren Vertretung und mehr Verantwortlichkeiten Dialog und Kooperation zwischen Interessenträgern weiter fördern und einen aktiven Beitrag zur Einführung mehrjähriger Bewirtschaftungspläne leisten sollten; ruft die Rolle der Mitgesetzgeber bei der Annahme dieser Pläne in Erinnerung;

52.  ist ganz allgemein der Auffassung, dass die Rolle der regionalen Beiräte hinsichtlich Repräsentativität und Vollmachten gestärkt werden sollte; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, einen neuen Vorschlag vorzulegen, der auf eine stärkere Beteiligung der Interessenträger sowie der handwerklichen Fischerei und der Kleinfischerei ausgerichtet ist und so zu einer echten Regionalisierung im Rahmen der GFP führt; begrüßt diesbezüglich den Vorschlag der Kommission, einen Beirat für den Bereich des Schwarzen Meers einzusetzen; betont gleichzeitig, dass die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) kein geeigneter Rahmen für die Verwaltung des Mittelmeers darstellt und dass eine neue regionale Fischereiorganisation (RFO) gegründet werden muss; fordert die Kommission auf, den Dialog mit den Anrainerstaaten des Schwarzen Meeres, insbesondere im Hinblick auf die Nutzung und Erhaltung der Fischbestände zu intensivieren; fordert die Einsetzung eines Beirates für die Regionen in äußerster Randlage; hält es im Einklang mit den Leitlinien der Kommission zu den Prinzipien der Regionalisierung und Subsidiarität für erforderlich, die Einsetzung eines regionalen Beirates für die Regionen in äußerster Randlage zu erwägen, wobei der sensible Charakter der Besonderheiten selbiger zu berücksichtigen ist; betont, dass die regionalen Beiräte das Parlament und den Rat bei der Annahme der Mehrjahrespläne beraten und die Wissenschaftler in ihre Entscheidungen einbeziehen müssen;

53.  ist der Auffassung, dass die Regionalisierung der GFP den geografischen Maßstab der verwalteten Fischereien widerspiegeln muss, wobei die Ziele und Grundsätze von den Mitgesetzgebern der EU festgelegt und die Einzelheiten der Bewirtschaftungsmaßnahmen auf regionaler Ebene so lokal wie möglich entschieden werden, was bedeutet, dass dies für einige Fischereien übergreifend über mehrere Mitgliedstaaten und für andere innerhalb eines einzelnen Mitgliedstaats erfolgt; ist sich dessen bewusst, dass möglicherweise neue Strukturen geschaffen werden müssen, damit ein solches System funktionieren kann;

54.   ist der Auffassung, dass bestimmte Segmente des europäischen Fischereisektors einen höheren Stellenwert erhalten sollten, beispielsweise die kleine Küstenfischerei, die in einigen geografischen Gebieten wie dem Mittelmeer dazu beiträgt, Einkommen und Arbeitsplätze zu sichern;

55.  ist außerdem der Überzeugung, dass eine ganzheitlichere und integrierte Betrachtung der Meeresgebiete erforderlich ist und die Meeresraumplanung auf lokaler und regionaler Ebene unter Einbeziehung aller Interessenträger ein notwendiges Instrument darstellt, um einen echten ökosystemorientierten Ansatz der Bewirtschaftung zu realisieren;

56.  weist darauf hin, dass eine wirksame Planung auf regionaler oder lokaler Ebene die bestmögliche Nutzung der Meeresressourcen unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten, der jeweiligen Marktanforderungen, konkurrierender Nutzungen, der Notwendigkeit von Schutzgebieten, der Festlegung bestimmter Gebiete, in denen nur bewährte Fanggeräte zugelassen sind, usw. fördert;

57.  betont, dass eine ehrgeizige und echte Reform der GFP gefördert werden kann, wenn in den kommenden zehn Jahren ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, um alle Reformmaßnahmen zu unterstützen und die ggf. auftretenden sozioökonomischen Probleme anzugehen; weist Forderungen der Mitgliedstaaten zurück, die EU-Fördermittel für Fischereien und Aquakultur zu kürzen;

58.  weist insbesondere auf die Bedeutung der Synergien zwischen dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE), dem ENPI und dem EFF bei der Raumordnung der Küstengebiete hin; ist der Auffassung, dass makroregionale Strategien sowie die Programme der Europäischen territorialen Zusammenarbeit und bestimmte Seebecken betreffende Programme geeignete Instrumente sind, um integrierte Entwicklungsstrategien für die Küstengebiete der EU einzuführen;

59.  besteht darauf, dass der zukünftige EMFF – aus Sicherheits- bzw. Umweltschutzgründen oder zwecks Einsparung von Treibstoff – Beihilfen zur Modernisierung der Fischereiflotten gewähren muss;

60.  hebt hervor, dass zukünftig neuer Politik, neuen Zielen oder Prioritäten mit Auswirkungen auf den Meeresraum neue Finanzmittel entsprechen müssen; lehnt es ab, dass die Finanzierung dieser neuen Prioritäten, Ziele oder Politik (wie der Integrierten Meerespolitik) auf Kosten der für die Fischereipolitik erforderlichen Mittel erfolgt;

61.  erinnert an die in Artikel 208 AEUV verankerte Verpflichtung, wonach die EU bei der Durchführung politischer Maßnahmen, die sich auf Entwicklungsländer auswirken dürften, was auch für die GFP gilt, den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit Rechnung tragen muss;

62.  betont, dass eingeführte Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur denselben ökologischen, hygienischen und sozialen Standards wie die einheimische europäische Produktion, wozu auch die vollständige Rückverfolgbarkeit „vom Fang bis auf den Tisch“ gehört, unterliegen sollten, und ist der Ansicht, dass die Entwicklungsländer finanzielle und technische Hilfe benötigen, um die gleichen Standards zu erreichen, aber auch, um illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei wirksam zu bekämpfen;

63.  betont, dass beim Zugang zu den Fischbeständen in Entwicklungsländern nicht nur Artikel 62 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (SRÜ) zu Bestandsüberschüssen, sondern auch die Artikel 69 und 70 zu den Rechten von Binnenstaaten und geographisch benachteiligten Staaten in der Region gewahrt werden müssen, insbesondere in Bezug auf Nahrungsmittelbedürfnisse und die sozioökonomischen Bedürfnisse der Bevölkerung der betreffenden Staaten;

64.  verweist auf die Grundbedingung des Überschusses, wie sie im SRÜ festgelegt ist, beim Zugang zu den Fischbeständen in Gewässern von Drittstaaten; unterstreicht die Notwendigkeit, den Überschuss ordnungsgemäß und wissenschaftlich zu ermitteln; betont, dass die GFP die Transparenz und den Austausch aller relevanten Informationen zwischen der EU und den Drittstaaten in Bezug auf den Gesamtfischereiaufwand für die von nationalen und gegebenenfalls ausländischen Schiffen betroffenen Bestände gewährleisten muss;

65.  wiederholt, dass die künftige GFP von den Grundsätzen des verantwortungsvollen politischen Handelns geleitet sein muss, einschließlich Transparenz und Zugang zu Informationen, in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen von Aarhus und den Bewertungen der Partnerschaftsabkommen über nachhaltige Fischerei;

66.  betont, dass die EU das nachhaltige Ressourcenmanagement in Drittländern fördern soll, und fordert die EU daher auf, verstärkt Maßnahmen zu ergreifen, um illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei zu bekämpfen; betont, dass bei Abkommen über nachhaltige Fischerei der Schwerpunkt stärker auf wissenschaftlicher Forschung sowie Datenerhebungen, Überwachung, Kontrolle und Beobachtung liegen soll; ist der Ansicht, dass die EU zu diesem Zweck den Drittländern geeignete Unterstützung in Form von finanziellen, technischen und menschlichen Ressourcen gewähren sollte;

67.  wiederholt, dass die Kohärenz zwischen der GFP und der Entwicklungs- und Umweltpolitik einschließlich des Schutzes der marinen Ökosysteme gewährleistet sein muss; ruft daher zu Maßnahmen auf, mit denen die wissenschaftlichen Kenntnisse verbessert und erweitert werden sollen, sowie zu einer stärkeren internationalen Kooperation, um so eine bessere Performance zu ermöglichen;

68.  wiederholt, dass alle EU-Bürger die Regelungen der GFP einschließlich ihrer ökologischen und sozialen Regelungen befolgen müssen, unabhängig davon, wo sie tätig sind;

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69.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission übermitteln.

(1) ABl. C 271 E vom 7.11.2002, S. 401.
(2) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
(3) ABl. C 187 E vom 24.7.2008, S. 228.
(4) ABl. C 323 E vom 18.12.2008, S. 271.
(5) ABl. C 68 E vom 21.03.2009, S. 26.
(6) ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19.
(7) ABl. C 46 E vom 24.2.2010, S. 31.
(8) ABl. C 76 E vom 25.3.2010, S. 38.
(9) ABl. C 184 E vom 8.7.2010, S. 75.
(10) ABl. C 212 E vom 5.8.2010, S. 37.
(11) ABl. C 348 E vom 21.12.2010, S. 15.
(12) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0052.
(13) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0234.

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