Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2012 zu dem 18. Bericht zum Thema ’Bessere Rechtsetzung' – Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (2010) (2011/2276(INI))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung ’Bessere Rechtsetzung’(1),
– unter Hinweis auf die Gemeinsame Politische Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu Erläuternden Dokumente(2),
– unter Hinweis auf die Gemeinsame Politische Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 27. Oktober 2011 zu Erläuternden Dokumente(3),
– unter Hinweis auf die am 22. Juli 2011 zwischen den zuständigen Dienststellen des Europäischen Parlaments und des Rates vereinbarten praktischen Modalitäten für die Umsetzung von Artikel 294 Absatz 4 AEUV im Falle der Einigung in erster Lesung,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. September 2011 zur besseren Rechtsetzung, Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und intelligenten Regulierung(4),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. September 2011 zu dem 27. Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts(5),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juni 2011 zu der Gewährleistung unabhängiger Folgenabschätzungen(6),
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit (18. Bericht über ’Bessere Rechtsetzung’ 2010) (COM(2011)0344),
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Verringerung der Verwaltungslasten für KMU – Anpassung der EU-Rechtsvorschriften an die Bedürfnisse von Kleinstunternehmen (COM(2011)0803),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission zum 28. Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts (2010) (COM(2011)0588),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission zur intelligenten Regulierung in der Europäischen Union (COM(2010)0543),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates für Wettbewerbsfähigkeit vom 5. Dezember 2011 zur Folgenabschätzung,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates für Wettbewerbsfähigkeit vom 30. Mai 2011 zur intelligenten Regulierung,
– unter Hinweis auf den Bericht der Hochrangigen Gruppe unabhängiger Interessenträger im Bereich Verwaltungslasten vom 15. November 2011 mit dem Titel ’Was Europa besser machen kann: Bericht über bewährte Verfahren in den Mitgliedstaaten für eine möglichst unbürokratische Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften’,
– gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0251/2012),
A. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament 2010 von den nationalen Parlamenten sieben Mal mehr Beiträge als begründete Stellungnahmen erhalten hat;
B. in der Erwägung, dass mit der Agenda für intelligente Regulierung versucht wird, die Bemühungen um eine bessere Rechtsetzung, eine Vereinfachung der EU-Gesetzgebung und die Verringerung der Verwaltungs- und Regulierungslasten zu verstärken und einen Weg zu verantwortungsvollem Regierungshandeln auf der Grundlage faktengestützter Politikgestaltung einzuschlagen, für die Folgenabschätzungen und Ex-post-Kontrollen von wesentlicher Bedeutung sind;
C. in der Erwägung, dass die Interinstitutionelle Vereinbarung ’Bessere Rechtsetzung’ von 2003 in dem derzeitigen, durch den Vertrag von Lissabon geschaffenen rechtlichen Umfeld keine geeignete Regelung darstellt, nicht zuletzt wegen des unsystematischen Vorgehens der EU-Organe bei der Annahme gemeinsamer politischer Erklärungen auf Sekretariatsebene zu erläuternden Dokumenten und praktischen Modalitäten zur Umsetzung von Artikel 294 AEUV;
D. in der Erwägung, dass eine falsche Entscheidung bei der Wahl zwischen delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV oder Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV in einem Gesetzgebungsakt die Gefahr dessen möglicher Aufhebung durch den Gerichtshof birgt;
Allgemeine Bemerkungen
1. unterstreicht die umfassende Notwendigkeit klarer, einfacher, leicht verständlicher und allen zugänglicher Rechtsvorschriften;
2. betont die Verpflichtung der europäischen Organe, in ihrem gesetzgeberischen Handeln die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit einzuhalten;
3. äußert seine tiefe Besorgnis über die Ansicht des Ausschusses für Folgenabschätzung, dass die Kommission diesen Grundsätzen bei ihren Folgenabschätzungen häufig nur unzureichend befolge; hält es für unbedingt erforderlich, dass die Kommission jegliche Mängel in dieser Hinsicht behebt, um die Einhaltung dieser Grundsätze zu gewährleisten;
4. bekräftigt seine wiederholte Forderung nach einer Neuverhandlung der Interinstitutionellen Vereinbarung ’Bessere Rechtsetzung’ von 2003 mit dem Ziel, sie besser an das durch den Vertrag von Lissabon geschaffene rechtliche Umfeld anzupassen, sie im Einklang mit der Agenda für intelligente Regulierung zu aktualisieren und die aktuellen bewährten Verfahren zusammenzuführen; schlägt in diesem Zusammenhang vor, Vereinbarungen zur Abgrenzung zwischen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten zu treffen; fordert seinen Präsidenten auf, die notwendigen Schritte für die Aufnahme von Verhandlungen mit den anderen Organen einzuleiten;
Subsidiaritätskontrollen durch die einzelstaatlichen Parlamente
5. begrüßt die stärkere Beteiligung der einzelstaatlichen Parlamente im Rahmen des europäischen Rechtsetzungsprozesses, vor allem in Bezug auf die Kontrolle von Legislativvorschlägen im Hinblick auf die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit;
6. stellt fest, dass im Jahr 2010 von einzelstaatlichen Parlamenten 211 Stellungnahmen eingegangen sind, dass aber nur in einer geringeren Zahl – insgesamt 34 – Bedenken hinsichtlich der Subsidiarität angesprochen wurden; weist darauf hin, dass erstmals im Mai 2012 zum Vorschlag für eine Verordnung des Rats über die Ausübung des Rechts auf Durchführung kollektiver Maßnahmen im Kontext der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit (COM(2012)0130) die Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 2 Satz 1 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit erfüllt wurden; fordert in diesem Zusammenhang die Kommission dazu auf, die fällige Überprüfung des Entwurfs mit größtem Respekt gegenüber dem geäußerten Willen der einzelstaatlichen Parlamente vorzunehmen, da das neue Kontrollverfahren möglichst bürgernahe Entscheidungen sicherstellen soll;
7. fordert eine unabhängige Analyse im Auftrag der Kommission, in welcher die Rolle regionaler oder lokaler Parlamente im Bereich der Subsidiaritätskontrolle geprüft werden sollte; erinnert in diesem Zusammenhang an die vom Europäischen Parlament und einzelstaatlichen Parlamenten finanzierte Internetplattform IPEX, die insbesondere im Rahmen der Kontrollverfahren für den Austausch von Informationen hilfreich ist;
8. regt an, den an der Gesetzgebung beteiligten Organen in Erinnerung zu bringen, dass gewährleistet werden muss, dass die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit im Sinne des dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 2 ordnungsgemäß Anwendung finden;
9. stellt fest, dass die Kritik des Ausschusses für Folgenabschätzung bezüglich der Einhaltung der Subsidiarität bereits von verschiedenen einzelstaatlichen Parlamenten in ihren Stellungnahmen zu den durch den Lissabon-Vertrag eingeführten Subsidiaritätskontrollmechanismen geäußert wurde; stellt jedoch weiterhin fest, dass 2010 die Stellungnahmen nie die Mindestanzahl zur Einleitung förmlicher Verfahren gemäß Protokoll Nr. 2 im Anhang der Verträge erreichten;
10. weist allerdings darauf hin, dass am 22. Mai 2012 zum ersten Mal seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon einzelstaatliche Parlamente das Verfahren der ’gelben Karte’ eingesetzt haben, indem sie begründete Stellungnahmen gegen den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates über die Ausübung des Rechts auf Durchführung kollektiver Maßnahmen im Kontext der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit (COM(2012)0130) angenommen haben;
11. nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass einzelstaatliche Parlamente in einigen Stellungnahmen zu einer Reihe von Vorschlägen der Kommission unzulängliche oder fehlende Begründungen in Bezug auf den Grundsatz der Subsidiarität unterstrichen haben;
12. hebt die Notwendigkeit hervor, dass die europäischen Organe Bedingungen dafür schaffen, dass die einzelstaatlichen Parlamente die Kontrolle der Legislativvorschläge wahrnehmen können, indem gewährleistet ist, dass die Kommission gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 2 eine detaillierte und umfassende Begründung ihrer Entscheidungen in Sachen Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit vorlegt;
13. regt an, zu erörtern, ob es zweckmäßig ist, auf EU-Ebene geeignete Kriterien zur Messung der Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit festzulegen;
14. hält es für angebracht, zu prüfen, ob die derzeit in den Verträgen festgelegten Fristen zur Durchführung von Subsidiaritätskontrollen durch die nationalen Parlamente ausreichend lang sind; schlägt vor, dass die Kommission, die Vertreter der nationalen Parlamente und es selbst prüfen, auf welche Weise mögliche Hindernisse bei der Beteiligung der einzelstaatlichen Parlamente an den Subsidiaritätskontrollmechanismen beseitigt werden könnten;
15. erinnert daran, dass nach dem Grundsatz der Subsidiarität die EU außerhalb ihrer ausschließlichen Zuständigkeitsbereiche nur tätig wird, sofern und soweit die Ziele einer geplanten Maßnahme auf Unionsebene besser zu erreichen sind als auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene; die Subsidiarität kann daher sowohl zu einer Erweiterung der Tätigkeit der Union im Rahmen ihrer Befugnisse führen, wenn die Umstände dies erfordern, als auch, umgekehrt, zu einer Beschränkung oder Einstellung der entsprechenden Maßnahme führen, wenn diese nicht mehr gerechtfertigt ist; unterstreicht, dass das Subsidiaritätsprinzip in diesem Zusammenhang nicht nur für das Verhältnis der EU zu ihren Mitgliedstaaten gilt, sondern auch die regionale oder lokale Ebene einschließt;
16. fordert die Kommission auf, die Erklärungen, mit denen sie ihre Legislativinitiativen auf Grundlage der Subsidiarität begründet, zu verbessern und zu regeln; erinnert daran, dass das Verwaltungsrecht der EU reformiert und vereinfacht werden sollte, um die Verwaltungs- und Regulierungskosten zu senken; ist der Ansicht, dass in diesem Zusammenhang das Subsidiaritätsprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend Anwendung finden sollten;
17. bedauert, dass die Kommission nicht genau über die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit berichtet hat, besonders hinsichtlich der Anwendung der Artikel 290 und 291 AEUV über delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte; warnt den Rat davor, die klare Unterscheidung zwischen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten zu verwischen; fordert die Kommission auf, die ordnungsgemäße Anwendung der beiden Artikel sicherzustellen;
18. stellt fest, dass im Berichtszeitraum nur ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs zu Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität ergangen ist (’Roaming’ bei Mobiltelefondiensten) und der Gerichtshof in diesem Fall eine Verletzung dieser beiden Grundsätze verneint hat, weil die Begrenzung der Preise für die Endverbraucher zum Schutz ihrer Interessen erforderlich und dieses Ziel auch am besten auf Unionsebene zu verwirklichen sei;
19. begrüßt in dieser Hinsicht die erfolgte Überarbeitung der oben erwähnten IPEX-Website, die als Katalysator für weitere Verbesserungen und zukünftiges Engagement bei der Anwendung des Subsidiaritätskontrollmechanismus dienen kann, und weist auf die Notwendigkeit hin, die Website weiter zu fördern;
20. betont, dass die Prüfung des Subsidiaritätsprinzips zwingend auch die regionale und lokale Ebene der Mitgliedstaaten einschließt; begrüßt in diesem Zusammenhang die vom Ausschuss der Regionen veröffentlichten Jahresberichte zur Subsidiarität sowie die von ihm geschaffene REGPEX-Website, welche für den Austausch von Informationen hilfreich sind und für weitere Verbesserungen bei den Subsidiaritätskontrollen sorgen werden.
21. fordert die einzelstaatlichen Parlamente auf, die Regionalparlamente mit Gesetzgebungsbefugnissen entsprechend dem Subsidiaritätsprotokoll zu konsultieren; appelliert an die Kommission, der Rolle der Regionalparlamente mit Gesetzgebungsbefugnissen bei der Subsidiaritätskontrolle Beachtung zu schenken, insbesondere in ihren Jahresberichten zu Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit.
Faktengestützte Politikgestaltung
22. unterstreicht die Bedeutung der Agenda für intelligente Regulierung und der Entwicklung neuer Regulierungsmechanismen für die wirksame Anpassung der EU-Rechtsvorschriften an ihre Aufgaben zur Bewältigung künftiger Herausforderungen der Wettbewerbsfähigkeit und des Wachstums;
23. hebt die entscheidende Bedeutung der Folgenabschätzung als Instrument zur Unterstützung der Entscheidungsfindung im Rahmen des Rechtsetzungsprozesses hervor und unterstreicht, dass es in diesem Zusammenhang notwendig ist, die mit Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit in Zusammenhang stehenden Fragen gebührend zu berücksichtigen;
24. hebt seine Entschlossenheit hervor, seine Verpflichtungen im Rahmen der Agenda für intelligente Regulierung zu erfüllen, und empfiehlt den an der Gesetzgebung beteiligten Ausschüssen, die neue Direktion Folgenabschätzungen des Parlaments routinemäßig in ihre Arbeit einzubeziehen; erinnert an die von ihm und dem Rat im Rahmen des interinstitutionellen gemeinsamen Ansatzes für Folgenabschätzung von 2005 gemachten Zusage, vor der Annahme wesentlicher Abänderungen Folgenabschätzungen durchzuführen, und fordert seine Ausschüsse auf, zur Erfüllung dieser Zusage die neue Direktion Folgenabschätzungen in Anspruch zu nehmen;
25. schlägt mit dem Ziel eines systematischeren Ansatzes bei der Erwägung von Folgenabschätzungen im Parlament vor, dass die Direktion Folgenabschätzungen von den Ausschüssen zu jeder Folgenabschätzung mit der Erarbeitung einer kurzen Zusammenfassung beauftragt wird, die bei einem ersten Meinungsaustausch Berücksichtigung findet; schlägt vor, dass die Zusammenfassung eine kurze Erklärung zur Qualität der Folgenabschätzung enthält sowie kurze Anmerkungen dazu, welche wesentlichen Feststellungen die Kommission getroffen und ob sie bestimmte Analysebereiche ausgelassen hat; ist der Ansicht, dass dieses Vorgehen die Prüfung von Gesetzesentwürfen durch das Parlament wesentlich verbessern würde;
26. hält es für wesentlich, dass die von der Direktion Folgenabschätzungen angewandte Methodik mit dem Vorgehen der Kommission kompatibel und vergleichbar ist, und fordert die Kommission auf, diesbezüglich mit ihm umfassend zusammenzuarbeiten;
27. erinnert an die Interinstitutionelle Vereinbarung ’Bessere Rechtsetzung’ von 2003 und fordert den Rat auf, die Entwicklung eines eigenen Mechanismus zur Durchführung von Folgenabschätzungen gemäß seinen Verpflichtungen im Rahmen der Vereinbarung von 2003 unverzüglich abzuschließen;
28. empfiehlt der Kommission, weiter an der Verbesserung ihrer Verfahren zur Folgenabschätzung zu arbeiten, und fordert sie auf, die Rolle des Ausschusses für Folgenabschätzungen zu stärken, insbesondere indem sie Gesetzgebungsvorschläge nur dann zum Abschluss bringt und vorlegt, wenn sie vom Ausschuss befürwortet wurden;
Verringerung der Regulierungslasten
29. begrüßt die Mitteilung der Kommission über die Verringerung der Regulierungslasten für KMU; hält die Einhaltung des Grundsatzes ’Vorfahrt für KMU’ durch die Kommission bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften für wesentlich und ist erfreut über das Engagement der Kommission und ihr Bestreben, über bestehende Ansätze hinauszugehen und weniger strenge Auflagen sowie Ausnahmeregelungen für Kleinunternehmen einzuführen;
30. erinnert an seinen Standpunkt zu Ausnahmeregelungen und fordert die Kommission nachdrücklich auf, bei all jenen Rechtsvorschriften Ausnahmen für KMU zu schaffen, durch die KMU unverhältnismäßig stark belastet würden und bei denen kein stichhaltiger Grund für eine Einbeziehung von KMU in den Geltungsbereich einer solchen Vorschrift vorliegt; begrüßt die Wiederbesinnung auf die stärkere Anwendung des KMU-Tests und sieht den Bereich für Kleinstunternehmen als Bestandteil dieses Tests, in dessen Rahmen alle verfügbaren Optionen systematisch bewertet werden; begrüßt in diesem Zusammenhang den Standpunkt der Kommission in Bezug auf die Einbeziehung der Kleinstunternehmen, die nur dann in vollem Umfang in den Anwendungsbereich von Gesetzentwürfen einbezogen werden sollten, wenn sie den erweiterten KMU-Test bestehen;
31. erinnert die Kommission jedoch daran, dass die Umkehrung der Beweislast nicht zwingend zu komplizierteren Rechtsvorschriften führen sollte, bei deren Ausarbeitung KMU keine Berücksichtigung fanden; fordert die Kommission daher auf, sich so weit wie möglich um einfache Rechtsvorschriften zu bemühen und bei der Ausarbeitung und Vorlage ihrer Gesetzesentwürfe weiterhin die Zugänglichkeit und einfache Umsetzbarkeit durch KMU als Leitsätze anzusehen, selbst wenn Ausnahmeregelungen Anwendung finden können;
32. hält es für notwendig, dass die Kommission in ihren Direktionen die einheitliche Anwendung des erweiterten KMU-Tests gewährleistet, und fordert die Mitgliedstaaten auf, entsprechende Erwägungen in ihre innerstaatlichen Entscheidungsprozesse einzubeziehen;
33. begrüßt den von der Kommission vorgeschlagenen ’maßgeschneiderten’ Ansatz hinsichtlich der Rechtsvorschriften; fordert, die künftige Anwendung solcher ’maßgeschneiderten’ Ansätze auch bei der Überprüfung bestehender Rechtsvorschriften zu erwägen;
Folgemaßnahmen, Ex-post-Kontrollen und Feedback im politischen Entscheidungsprozess
34. begrüßt die Entscheidung der Kommission, seiner Empfehlung zur Veröffentlichung von Informationen zu den Umsetzungsprozessen zu folgen und auf diese Weise das Problem des ’Vergoldens’ (gold-plating) zu bekämpfen; erinnert die Kommission und den Rat daran, dass der Erfolg bestehender und zukünftiger Programme zur Verringerung der Lasten wesentlich von der aktiven Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten abhängt, da auf diese Weise Unstimmigkeiten bei der Auslegung und der Umsetzung von Rechtsvorschriften vermieden werden können; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihren Verwaltungsaufwand bis 2015 um weitere 25 % zu reduzieren;
35. ist der Auffassung, dass die Vorschläge zur öffentlichen Benennung und Ermahnung von europäischen Organen, die sich nicht an den Grundsatz der Vereinfachung halten, in eine richtige Richtung weisen; ist jedoch überzeugt, dass eine engagierte Zusammenarbeit von relevanten Interessenträgern und den Organen im Vorfeld von Gesetzgebungsverfahren und ihre allgemeine Orientierung am Grundsatz der Vereinfachung und an der Agenda für intelligente Regulierung Offenlegungen dieser Art unnötig machen; empfiehlt jedoch die namentliche Benennung derjenigen Mitgliedstaaten, die am meisten dazu neigen, Richtlinien zu ’vergolden’ oder die besonders häufig Rechtsverstöße durch die nicht fristgerechte, ungenaue oder unvollständige Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften begehen;
36. ruft seine früheren Erklärungen zur Notwendigkeit einer umfassenden Überprüfung des Konsultationsprozesses durch die Kommission in Erinnerung und sieht der Annahme seiner diesbezüglichen Empfehlungen durch die Kommission noch vor Ende des Jahres 2012 erwartungsvoll entgegen;
Gewährleistung von Kontinuität und Wachsamkeit
37. unterstreicht die zentrale Bedeutung dieser Maßnahmen für den Wirtschaftsaufschwung in der EU; erinnert in diesem Zusammenhang an seine Entschließung zur intelligenten Regulierung und fordert die Kommission auf, zur Durchsetzung der Regulierungsziele Vorschläge einzubringen, die sich damit beschäftigen, wie im Vorfeld neuer Rechtsvorschriften, durch die Kosten für Unternehmen entstehen, ein entsprechender Kostenausgleich erfolgen kann; bekräftigt darüber hinaus seine Befürwortung einer Vertiefung und Ausweitung des Geltungsbereichs des Programms zur Verringerung der Verwaltungslasten und fordert die Kommission im Rahmen ihres Arbeitsprogramms für 2013 zur Ausarbeitung eines Programms auf, das sich mit der notwendigen Verringerung der Gesamtregulierungslast befasst;
o o o
38. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den mitgliedstaatlichen Parlamenten zu übermitteln.