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Verfahren : 2011/0262(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0249/2012

Eingereichte Texte :

A7-0249/2012

Aussprachen :

PV 12/09/2012 - 18
CRE 12/09/2012 - 18

Abstimmungen :

PV 13/09/2012 - 11.11
CRE 13/09/2012 - 11.11
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung
PV 11/12/2012 - 8.15
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2012)0347
P7_TA(2012)0480

Angenommene Texte
PDF 268kWORD 126k
Donnerstag, 13. September 2012 - Straßburg
Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union sowie Kolumbien und Peru ***I
P7_TA(2012)0347A7-0249/2012

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 13. September 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union sowie Kolumbien und Peru (COM(2011)0600 – C7-0307/2011 – 2011/0262(COD))(1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3 a (neu)
(3a)  Es müssen angemessene Schutzmechanismen geschaffen werden, mit denen verhindert wird, dass dem Bananenanbau in der Union – einem Wirtschaftszweig, der für die landwirtschaftliche Endproduktion vieler Gebiete in äußerster Randlage von großer Bedeutung ist – schwerer Schaden zugefügt wird. Die begrenzte Fähigkeit dieser Gebiete zur Diversifizierung aufgrund ihrer natürlichen Gegebenheiten macht den Bananensektor zu einem besonders sensiblen Produktionszweig. Es ist daher unerlässlich, dass wirksame Mechanismen in Bezug auf die Präferenzeinfuhren aus Drittstaaten eingeführt werden, damit sichergestellt ist, dass der Bananenanbau in der Union unter den bestmöglichen Bedingungen aufrechterhalten wird, weil er insbesondere in den Gebieten in äußerster Randlage von zentraler Bedeutung für die Beschäftigung ist.
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4 a (neu)
(4a)  Eine strenge Überwachung der Bananeneinfuhren wird die rechtzeitige Beschlussfassung über die Auslösung des Stabilisierungsmechanismus für Bananen, die Einleitung einer Untersuchung oder die Einführung von Schutzmaßnahmen erleichtern. Aus diesem Grund sollte die Kommission die regelmäßige Überwachung von Einfuhren im Bananensektor ab dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung des Übereinkommens verstärken.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
(5)  Schutzmaßnahmen sollten nach Artikel 48 des Übereinkommens nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn das betreffende Erzeugnis in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur EU-Produktion in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen in die EU eingeführt wird, dass den EU-Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Erzeugnisse eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht.
(5)  Schutzmaßnahmen sollten nach Artikel 48 des Übereinkommens nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn das betreffende Erzeugnis in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur EU-Produktion in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen in die EU eingeführt wird, dass den EU-Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Erzeugnisse eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht. Gemäß Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sollten für die Erzeugnisse und Wirtschaftszweige der Gebiete in äußerster Randlage Schutzmaßnahmen ergriffen werden, sobald sich für die Unionshersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Erzeugnisse in den Gebieten in äußerster Randlage durch das betreffende in die Union eingeführte Erzeugnis eine bedeutende Schädigung ergibt oder zu ergeben droht.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5 a (neu)
(5a)  Eine bedeutende Schädigung oder die Gefahr einer bedeutenden Schädigung für EU-Hersteller kann auch dadurch entstehen, dass einzelne Verpflichtungen, die sich aus Titel IX ’Handel und nachhaltige Entwicklung’ des Übereinkommens ergeben, insbesondere aus den dort festgelegten Sozial- und Umweltstandards, nicht eingehalten werden.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
(6)  Schutzmaßnahmen sollten in Form einer der unter Artikel 50 des Übereinkommens genannten Maßnahmen ergriffen werden.
(6)  Schutzmaßnahmen sollten in Form einer der unter Artikel 50 des Übereinkommens genannten Maßnahmen ergriffen werden. Es sollten besondere Schutzmaßnahmen für den Fall vorgesehen werden, dass die Erzeugnisse oder Wirtschaftszweige in den Gebieten in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bedroht sind.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7 a (neu)
(7a)  Die Kommission sollte einen jährlichen Bericht über die Durchführung des Übereinkommens sowie über die Anwendung der Schutzmaßnahmen und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen vorlegen, der aktuelle und zuverlässige statistische Angaben über die Einfuhren aus Kolumbien und Peru sowie eine Abschätzung ihrer Folgen für die Marktpreise, die Beschäftigungslage, die Arbeitsbedingungen in der Union und die weitere Entwicklung des Produktionszweiges in der Union enthält, wobei kleinen Erzeugern und Genossenschaften besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte. Die Kommission sollte alles daran setzen, eine Analyse der Auswirkungen des Übereinkommens und dieser Verordnung auf den ökologischen Anbau und den Verbrauch in der Union sowie auf den fairen Handel zwischen allen Parteien des Übereinkommens aufzunehmen.
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7 b (neu)
(7b)  Die besonderen Herausforderungen in Kolumbien und Peru in Bezug auf die Menschenrechte, die sozialen Rechte, die Arbeitnehmerrechte und die ökologischen Rechte im Zusammenhang mit Erzeugnissen aus Kolumbien und Peru erfordern einen engen Dialog zwischen der Kommission und den Organisationen der Zivilgesellschaft der EU.
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
(8)  Es sollten genaue Vorschriften für die Einleitung eines Verfahrens vorgesehen werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission über Einfuhrentwicklungen informieren, welche die Anwendung von Schutzmaßnahmen erforderlich machen könnten; dazu sollten sie die ihnen verfügbaren Nachweise vorlegen.
(8)  Es sollten genaue Vorschriften für die Einleitung eines Verfahrens vorgesehen werden. Die Kommission sollte von den Mitgliedstaaten und den betroffenen Parteien Informationen über Einfuhrentwicklungen, welche die Anwendung von Schutzmaßnahmen erforderlich machen könnten, mit den ihnen verfügbaren Nachweisen erhalten und von den betroffenen Wirtschaftszweigen anfordern.
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8 a (neu)
(8a)  Gibt das Europäische Parlament eine Empfehlung zur Einleitung einer Untersuchung über die Umsetzung der Schutzklausel ab, prüft die Kommission sorgfältig, ob die in der Verordnung festgelegten Bedingungen für die Einleitung einer Untersuchung von Amts wegen erfüllt sind. Hält die Kommission die Bedingungen für nicht erfüllt, legt sie dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments einen Bericht vor, in dem sie die für die Einleitung einer Untersuchung notwendigen Faktoren darlegt.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10 a (neu)
(10a)  Die Begleitung und die Überprüfung des Übereinkommens und die gegebenenfalls notwendige Einführung von Schutzmaßnahmen sollte mit möglichst großer Transparenz und unter Beteiligung der Zivilgesellschaft durchgeführt werden. Hierfür müssen in jeder Phase des Verfahrens die entsprechenden Ausschüsse der Union für Arbeitnehmerrechte, Umwelt und die nachhaltige Entwicklung einbezogen werden.
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10 b (neu)
(10b)  Ein auf ein Gebiet oder mehrere Gebiete in äußerster Randlage der Union konzentrierter Anstieg der Einfuhren kann in bestimmten Fällen eine bedeutende Verschlechterung oder die Gefahr einer bedeutenden Verschlechterung ihrer Wirtschaftslage nach sich ziehen. Bei einem auf ein Gebiet oder mehrere Gebiete in äußerster Randlage konzentrierten Anstieg der Einfuhren kann die Kommission vorherige Überwachungsmaßnahmen einleiten.
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
(14)  Schutzmaßnahmen sollten nur in dem Maße und nur so lange angewendet werden, wie dies zur Vermeidung einer bedeutenden Schädigung und für die Erleichterung der Anpassung erforderlich ist. Nach Maßgabe des Artikels 52 des Übereinkommens sollte die maximale Geltungsdauer von Schutzmaßnahmen festgelegt werden, ferner sollten besondere Bestimmungen über die Verlängerung und die Überprüfung solcher Maßnahmen vorgesehen werden.
(14)  Schutzmaßnahmen sollten nur in dem Maße und nur so lange angewendet werden, wie dies zur Vermeidung einer bedeutenden Schädigung und für die Erleichterung der Anpassung erforderlich ist. Nach Maßgabe des Artikels 52 des Übereinkommens sollte die maximale Geltungsdauer von Schutzmaßnahmen festgelegt werden, ferner sollten besondere Bestimmungen über die Verlängerung und die Überprüfung solcher Maßnahmen vorgesehen werden. Handelt es sich um Schutzmaßnahmen, die eingeleitet werden, um die Produktions- und Wirtschaftszweige der Gebiete in äußerster Randlage zu erhalten, so sollten besondere Bestimmungen im Einklang mit Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung finden.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14 a (neu)
(14a)  Eine strenge Überwachung wird die rechtzeitige Beschlussfassung zur etwaigen Einleitung einer Untersuchung oder Einführung von Maßnahmen erleichtern. Aus diesem Grund sollte die Kommission Ein- und Ausfuhren in sensiblen Wirtschaftsbereichen, zu denen auch der Bananensektor zählt, ab dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung des Übereinkommens regelmäßig überwachen.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14 b (neu)
(14b)  Es sollte betont werden, wie wichtig die Einhaltung der von der Internationalen Arbeitsorganisation ausgearbeiteten und überwachten internationalen Arbeitsnormen ist. Das Eintreten für eine menschenwürdige Arbeit für alle sollte das oberste Ziel sein, und die aus Kolumbien oder Peru eingeführten Bananen sollten unter korrekten Lohn-, Sozial- und Umweltbedingungen erzeugt worden sein, damit die EU-Hersteller nicht Opfer von Dumping werden, das einen Nachteil darstellt, den sie nicht ausgleichen könnten, und durch das sie auf dem Weltmarkt für Bananen einen dauerhaften Wettbewerbsnachteil erleiden würden.
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16 a (neu)
(16a)  Die Kommission sollte sorgsamen und wirksamen Gebrauch von dem Stabilisierungsmechanismus für Bananen machen, um zu vermeiden, dass sich eine bedeutende Verschlechterung oder die Gefahr einer bedeutenden Verschlechterung der Lage der Hersteller in den Gebieten in äußerster Randlage in der Union ergibt, und ab Januar 2020 die bestehenden Instrumente wie die Schutzklausel einsetzen oder gegebenenfalls die Entwicklung neuer Instrumente in Betracht ziehen, die es bei schweren Marktstörungen ermöglichen, die Wettbewerbsfähigkeit der Produktionssektoren in der Union und insbesondere in den Gebieten in äußerster Randlage zu wahren.
Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Buchstabe e a (neu)
(ea) ’bedeutende Verschlechterung’ beträchtliche Störungen in einem Sektor oder Industriezweig; ’Gefahr einer bedeutenden Verschlechterung’ beträchtliche Störungen, die eindeutig unmittelbar bevorstehen.
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 a (neu)
Artikel 2a

Überwachung

1.  Die Kommission überwacht die Entwicklung der Einfuhr- und Ausfuhrstatistiken für kolumbianische und peruanische Erzeugnisse, insbesondere in sensiblen Sektoren, zu denen auch der Bananensektor zählt. Zu diesem Zweck arbeitet sie mit den Mitgliedstaaten, dem Wirtschaftszweig der Union und mit allen betroffenen Parteien zusammen und tauscht mit ihnen regelmäßig Informationen aus.
2.  Die Kommission kann auf einen hinreichend begründeten Antrag der betroffenen Wirtschaftszweige eine Ausweitung des Geltungsbereichs der Überwachung auf andere Sektoren in Betracht ziehen.
3.  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen jährlichen Überwachungsbericht über aktualisierte Statistiken zu den Einfuhren von Erzeugnissen aus Kolumbien und Peru in den sensiblen Sektoren und in den Sektoren, auf die die Überwachung ausgeweitet wurde, einschließlich des Bananensektors, vor.
4.  Die Kommission unternimmt alles in ihrer Macht stehende, in ihren Überwachungsbericht die Beschäftigungsraten und die Arbeitsbedingungen für die Bananenerzeuger in Kolumbien und Peru aufzunehmen, um alle Formen des Dumpings zu vermeiden.
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 b (neu)
Artikel 2b

Dialog über die Durchführung und die Auswirkungen des Übereinkommens

Die Kommission tritt mit den Organisationen der Zivilgesellschaft in einen systematischen Dialog über die Durchführung und die Auswirkungen des Übereinkommens ein.

Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1
1.  Eine Untersuchung wird auf Antrag eines Mitgliedstaats, einer juristischen Person oder einer Organisation ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen des Wirtschaftszweiges der Union handelt, oder auf Veranlassung der Kommission eingeleitet, wenn es für die Kommission ersichtlich ist, dass nach Bewertung der in Artikel 4 Absatz 5 genannten Faktoren genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die Einleitung gerechtfertigt ist.
1.  Eine Untersuchung wird auf Antrag eines Mitgliedstaats, einer juristischen Person oder einer Organisation ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen des Wirtschaftszweiges der Union handelt, des Europäischen Parlaments oder auf Veranlassung der Kommission eingeleitet, wenn es für die Kommission ersichtlich ist, dass nach Bewertung der in Artikel 4 Absatz 5 genannten Faktoren genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die Einleitung gerechtfertigt ist.
Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3
3.  Eine Untersuchung kann auch eingeleitet werden, wenn in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein schlagartiger Anstieg der Einfuhren zu verzeichnen ist, sofern genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die Voraussetzungen für die Einleitung einer Untersuchung unter Berücksichtigung von in Artikel 4 Absatz 5 genannten Faktoren erfüllt sind.
3.  Eine Untersuchung kann auch eingeleitet werden, wenn in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in einem Gebiet oder in mehreren Gebieten in äußerster Randlage ein schlagartiger Anstieg der Einfuhren zu verzeichnen ist, sofern genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die Voraussetzungen für die Einleitung einer Untersuchung unter Berücksichtigung von in Artikel 4 Absatz 5 genannten Faktoren erfüllt sind.
Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 5
5.  Bei der Untersuchung beurteilt die Kommission alle relevanten objektiven und quantifizierbaren Faktoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen; dies gilt insbesondere für die Rate und den Umfang der Steigerung der Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses in absoluten und relativen Zahlen, den Inlandsmarktanteil der gestiegenen Einfuhren sowie Veränderungen in Bezug auf Absatz- und Produktionsvolumen, Produktivität, Kapazitätsauslastung, Gewinne und Verluste sowie Beschäftigung. Diese Liste ist nicht erschöpfend; die Kommission kann vielmehr andere relevante Faktoren berücksichtigen, um das Vorliegen einer bedeutenden Schädigung oder einer drohenden bedeutenden Schädigung festzustellen, wie etwa Lagerbestände, Preise, Kapitalrendite, Cashflow und andere Faktoren, die eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachen, verursacht haben können oder zu verursachen drohen.
5.  Bei der Untersuchung beurteilt die Kommission alle relevanten objektiven und quantifizierbaren Faktoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen; dies gilt insbesondere für die Rate und den Umfang der Steigerung der Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses in absoluten und relativen Zahlen, den Inlandsmarktanteil der gestiegenen Einfuhren sowie Veränderungen in Bezug auf Absatz- und Produktionsvolumen, Produktivität, Kapazitätsauslastung, Gewinne und Verluste, Beschäftigung sowie die Arbeitsbedingungen. Diese Liste ist nicht erschöpfend. Die Kommission kann andere relevante Faktoren berücksichtigen, um das Vorliegen einer bedeutenden Schädigung oder einer drohenden bedeutenden Schädigung festzustellen wie etwa Lagerbestände, Preise, Kapitalrendite, Cashflow, die Auswirkungen auf die Beschäftigungslage und andere Faktoren, die eine bedeutende Schädigung verursachen bzw. verursacht haben können oder die Gefahr einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union in sich bergen.
Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 5 a (neu)
5a.  Bei der Untersuchung beurteilt die Kommission ferner die Einhaltung der in Titel IX des Übereinkommens festgelegten Sozial- und Umweltstandards durch Kolumbien und Peru und die daraus gegebenenfalls entstehenden Auswirkungen auf die Preise sowie unlautere Wettbewerbsvorteile, die möglicherweise eine bedeutende Schädigung oder die Gefahr einer bedeutenden Schädigung für die Hersteller oder einzelne Wirtschaftszweige in der Union nach sich ziehen.
Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 4
4.  Einer Verlängerung der Geltungsdauer nach Absatz 3 hat eine Untersuchung vorauszugehen, die auf Antrag eines Mitgliedstaats, einer juristischen Person oder einer Organisation ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen des Wirtschaftszweiges der Union handelt, oder auf Veranlassung der Kommission durchgeführt wird, sofern nach Bewertung der in Artikel 4 Absatz 5 genannten Faktoren genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind.
4.  Einer Verlängerung der Geltungsdauer nach Absatz 3 hat eine Untersuchung vorauszugehen, die auf Antrag eines Mitgliedstaats, einer juristischen Person oder einer Organisation ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen des Wirtschaftszweiges der Union handelt, des Europäischen Parlaments oder auf Veranlassung der Kommission durchgeführt wird, sofern nach Bewertung der in Artikel 4 Absatz 5 genannten Faktoren genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind.
Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 a (neu)
Artikel 11a

Bericht

1.  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament einen jährlichen Bericht über die Anwendung und Durchführung des Abkommens und dieser Verordnung vor. Der Bericht enthält Informationen über die Anwendung vorläufiger und endgültiger Maßnahmen, vorherige Überwachungsmaßnahmen, regionale Überwachungs- und Schutzmaßnahmen, die Einstellung von Untersuchungen ohne die Einführung von Maßnahmen und die Tätigkeiten der verschiedenen Gremien, die für die Überwachung der Durchführung des Übereinkommens und der Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zuständig sind, einschließlich Informationen, die von den betroffenen Parteien eingingen.
2.  Der Bericht enthält aktuelle statistische Angaben über die Bananeneinfuhren aus Kolumbien und Peru und ihre direkten und indirekten Auswirkungen auf die Entwicklung der Beschäftigungslage und die Arbeitsbedingungen im Produktionssektor der Union.
3.  Einzelne Abschnitte des Berichts behandeln die Einhaltung der sich aus Titel IX des Übereinkommens ergebenden Verpflichtungen sowie die Maßnahmen, die von Kolumbien und Peru gemäß ihren internen Mechanismen ergriffen wurden, und die Ergebnisse des Dialogs mit Organisationen der Zivilgesellschaft nach Artikel 282 des Übereinkommens.
4.  Der Bericht beinhaltet ferner eine Zusammenfassung der Statistiken und legt die Entwicklung des Handels mit Kolumbien und Peru dar.
5.  Das Europäische Parlament kann binnen eines Monats, nachdem die Kommission ihren Bericht vorgelegt hat, die Kommission zu einer Ad-hoc-Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um Fragen zur Durchführung dieser Verordnung zu erörtern und zu klären.
6.  Die Kommission veröffentlicht den Bericht spätestens drei Monate, nachdem sie ihn dem Europäischen Parlament vorgelegt hat.
Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 4 a (neu)
4a.  Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder die Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.
Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 a (neu)
KAPITEL IA

Artikel 12a

Für die Verabschiedung der Durchführungsbestimmungen, die zur Anwendung der Regeln in Anhang II Anlage 2A zu dem Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits ’Über die Bestimmung des Begriffs ’Erzeugnisse mit Ursprung in’ oder ’Ursprungserzeugnisse’ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen’ sowie Anhang I Anlage 2 ’Abbau der Zölle’ des Übereinkommens erforderlich sind, ist Artikel 247a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften maßgebend.

Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 1 a (neu)
1a.  Die Anwendung des Stabilisierungsmechanismus für Bananen schließt auf keinen Fall die Durchführung von Maßnahmen, die in der bilateralen Schutzklausel enthalten sind, aus.
Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 2
2.  Für Einfuhren der Erzeugnisse des Absatzes 1 wird eine separate jährliche Auslöseeinfuhrmenge nach Maßgabe der dritten und vierten Spalte der Tabelle in Anhang 1 festgesetzt. Sobald die Auslösemenge für Kolumbien oder Peru im Verlauf des entsprechenden Kalenderjahres erreicht wird, kann die Kommission im Einklang mit dem Prüfverfahren des Artikels 12 Absatz 3 den in diesem Jahr für Erzeugnisse entsprechenden Ursprungs geltenden Präferenzzoll für höchstens drei Monate vorübergehend aussetzen, wobei dieser Zeitraum das Ende des Kalenderjahres nicht überschreiten darf.
2.  Für Einfuhren der Erzeugnisse des Absatzes 1 wird eine separate jährliche Auslöseeinfuhrmenge nach Maßgabe der dritten und vierten Spalte der Tabelle in Anhang 1 festgesetzt. Sobald die Auslösemenge im Verlauf des entsprechenden Kalenderjahres für Kolumbien oder Peru erreicht wird, setzt die Kommission im Einklang mit dem Prüfverfahren des Artikels 12 Absatz 3 den in diesem Jahr geltenden Präferenzzoll für höchstens drei Monate vorübergehend aus, wobei dieser Zeitraum das Ende des Kalenderjahres nicht überschreiten darf. Lediglich aus Gründen der höheren Gewalt kann die Aussetzungsentscheidung aufgehoben werden.
Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 5 a (neu)
5a.  Die Kommission wacht streng über die Entwicklung der Statistiken über Bananeneinfuhren aus Kolumbien oder Peru. Zu diesem Zweck arbeitet die Kommission mit den Mitgliedstaaten und den betroffenen Parteien zusammen und tauscht mit ihnen regelmäßig Informationen aus.
Die Kommission achtet auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Mitgliedstaates, des Wirtschaftszweigs der Union, des Europäischen Parlaments oder einer betroffenen Partei besonders auf einen auffallenden Anstieg der Bananeneinfuhren aus Kolumbien und Peru und leitet gegebenenfalls vorherige Überwachungsmaßnahmen gemäß Artikel 5 ein.

Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 5 b (neu)
5b.  Die Kommission leitet nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren vorherige Überwachungsmaßnahmen ein, wenn die Auslösungsmenge für den Mechanismus während des entsprechenden Kalenderjahrs erreicht wurde.
Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 5 c (neu)
5c.  Das Europäische Parlament kann binnen eines Monats, nachdem die Kommission ihren Bericht veröffentlicht hat, die Kommission zu einer Ad-hoc-Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um Fragen zur Durchführung des Übereinkommens zu erörtern und zu klären, die den Bananensektor betreffen.

(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung an den Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0249/2012).

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