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Verfahren : 2011/0263(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0237/2012

Eingereichte Texte :

A7-0237/2012

Aussprachen :

PV 12/09/2012 - 18
CRE 12/09/2012 - 18

Abstimmungen :

PV 13/09/2012 - 11.12
CRE 13/09/2012 - 11.12
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung
PV 11/12/2012 - 8.12
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2012)0348
P7_TA(2012)0477

Angenommene Texte
PDF 381kWORD 139k
Donnerstag, 13. September 2012 - Straßburg
Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der EU und Zentralamerika ***I
P7_TA(2012)0348A7-0237/2012

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 13. September 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (COM(2011)0599 – C7-0306/2011 – 2011/0263(COD))(1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
(3)  Es ist nunmehr erforderlich, die Verfahren für die Anwendung einiger Bestimmungen des Abkommens bezüglich der bilateralen Schutzklausel sowie die Anwendung des mit Zentralamerika vereinbarten Stabilisierungsmechanismus für Bananen festzulegen.
(3)  Es ist nunmehr erforderlich, die optimalen Verfahren für die Gewährleistung einer wirksamen Anwendung einiger Bestimmungen des Abkommens bezüglich der bilateralen Schutzklausel sowie die Anwendung des mit Zentralamerika vereinbarten Stabilisierungsmechanismus für Bananen festzulegen.
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3 a (neu)
(3a)  Es müssen angemessene Schutzmechanismen geschaffen werden, mit denen ein schwerer Schaden für den Bananenanbau der Union verhindert wird – ein Wirtschaftszweig, der für die landwirtschaftliche Endproduktion vieler Gebiete in äußerster Randlage von großer Bedeutung ist. Die begrenzte Fähigkeit dieser Gebiete zur Diversifizierung aufgrund ihrer natürlichen Gegebenheiten macht den Bananensektor zu einem besonders sensiblen Produktionszweig. Es ist daher unerlässlich, dass wirksame Mechanismen in Bezug auf die Präferenzeinfuhren aus Drittstaaten eingeführt werden, damit sichergestellt ist, dass der Bananenanbau der Union unter den bestmöglichen Bedingungen aufrechterhalten wird, weil er in einigen Gebieten, insbesondere in den Gebieten in äußerster Randlage, von zentraler Bedeutung für die Beschäftigung ist.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4 a (neu)
(4a)  Eine bedeutende Schädigung oder die Gefahr einer bedeutenden Schädigung für die Erzeuger in der Union kann auch dadurch entstehen, dass einzelne Verpflichtungen, die sich aus Teil IV Titel VIII ’Handel und nachhaltige Entwicklung’ des Abkommens ergeben, insbesondere aus den dort festgelegten Arbeits- und Umweltstandards, nicht eingehalten werden und deswegen die Einführung von Schutzmaßnahmen erforderlich wird.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
(5)  Schutzmaßnahmen sollten nach Artikel 104 des Übereinkommens nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn das betreffende Erzeugnis in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur EU-Produktion in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen in die EU eingeführt wird, dass den EU-Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Erzeugnisse eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht.
(5)  Schutzmaßnahmen sollten nach Artikel 104 des Übereinkommens nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn das betreffende Erzeugnis in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur EU-Produktion in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen in die EU eingeführt wird, dass den EU-Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Erzeugnisse eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht. Gemäß Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sollten für die Erzeugnisse und Wirtschaftszweige der Gebiete in äußerster Randlage Schutzmaßnahmen ergriffen werden, sobald den Unionsherstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Erzeugnisse in den Gebieten in äußerster Randlage durch das betreffende in die Union eingeführte Erzeugnis eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
(6)  Schutzmaßnahmen sollten in Form einer der unter Artikel 104 Absatz 2 des Abkommens genannten Maßnahmen ergriffen werden.
(6)  Schutzmaßnahmen sollten in Form einer der unter Artikel 104 Absatz 2 des Abkommens genannten Maßnahmen ergriffen werden. Es sollten besondere Schutzmaßnahmen für den Fall eingerichtet werden, dass die Erzeugnisse und Wirtschaftszweige in den Gebieten in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bedroht sind.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
(7)  Die Durchführung von Untersuchungen und die etwaige Einführung von Schutzmaßnahmen sollten möglichst transparent erfolgen.
(7)  Die Überwachung und Überprüfung des Abkommens sowie die Durchführung von Untersuchungen und die etwaige Einführung von Schutzmaßnahmen sollten möglichst transparent erfolgen.
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
(8)  Es sollten genaue Vorschriften für die Einleitung eines Verfahrens vorgesehen werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission über Einfuhrentwicklungen informieren, welche die Anwendung von Schutzmaßnahmen erforderlich machen könnten; dazu sollten sie die ihnen verfügbaren Nachweise vorlegen.
(8)  Es sollten genaue Vorschriften für die Einleitung eines Verfahrens vorgesehen werden. Die Kommission sollte von den Mitgliedstaaten und den betroffenen Parteien Angaben, einschließlich verfügbarer Nachweise, über die Entwicklung der Einfuhren erhalten, die die Anwendung von Schutzmaßnahmen erforderlich machen könnte.
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8 a (neu)
(8a)  Gibt das Europäische Parlament eine Empfehlung zur Einleitung einer Untersuchung über die Umsetzung der Schutzklausel ab, prüft die Kommission sorgfältig, ob die in der Verordnung festgelegten Bedingungen für die Einleitung einer Untersuchung von Amts wegen erfüllt sind. Hält die Kommission die Bedingungen für nicht erfüllt, legt sie dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments einen Bericht vor, in dem sie die für die Einleitung einer Untersuchung notwendigen Faktoren darlegt.
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10 a (neu)
(10a)  Ein auf ein oder mehrere Gebiete in äußerster Randlage oder einen oder mehrere Mitgliedstaaten der Union konzentrierter Anstieg der Einfuhren kann in bestimmten Fällen eine bedeutende Schädigung oder eine bedeutende Verschlechterung ihrer Wirtschaftslage oder die Gefahr einer bedeutenden Schädigung oder einer bedeutenden Verschlechterung nach sich ziehen. Bei einem auf ein oder mehrere Gebiete in äußerster Randlage oder einen oder mehrere Mitgliedstaaten der Union konzentrierten Anstieg der Einfuhren kann die Kommission vorherige Überwachungsmaßnahmen einleiten.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12
(12)  Im Interesse größerer Rechtssicherheit für die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer ist es nach Artikel 112 des Abkommens ferner notwendig, Fristen für die Einleitung von Untersuchungen sowie  im Bemühen um rasche Beschlussfassung  für den Erlass von Beschlüssen über die Zweckmäßigkeit von Maßnahmen festzulegen.
(12)  Im Interesse größerer Rechtssicherheit für die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer und zur Gewährleistung wirksamer Maßnahmen ist es nach Artikel 112 des Abkommens ferner notwendig, Fristen für die Einleitung von Untersuchungen sowie  im Bemühen um rasche Beschlussfassung  für den Erlass von Beschlüssen über die Zweckmäßigkeit von Maßnahmen festzulegen.
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
(14)  Schutzmaßnahmen sollten nur in dem Maße und nur so lange angewendet werden, wie dies zur Vermeidung einer bedeutenden Schädigung und für die Erleichterung der Anpassung erforderlich ist. Nach Maßgabe des Artikels 105 des Abkommens sollte die maximale Geltungsdauer von Schutzmaßnahmen festgelegt werden, ferner sollten besondere Bestimmungen über die Verlängerung und die Überprüfung solcher Maßnahmen vorgesehen werden.
(14)  Schutzmaßnahmen sollten nur in dem Maße und nur so lange angewendet werden, wie dies zur Vermeidung einer bedeutenden Schädigung und für die Erleichterung der Anpassung erforderlich ist. Nach Maßgabe des Artikels 105 des Abkommens sollte die maximale Geltungsdauer von Schutzmaßnahmen festgelegt werden, ferner sollten besondere Bestimmungen über die Verlängerung und die Überprüfung solcher Maßnahmen vorgesehen werden. Handelt es sich um Schutzmaßnahmen, die eingeleitet werden, um die Produktions- und Wirtschaftszweige der Gebiete in äußerster Randlage zu schützen, so sollten besondere Bestimmungen im Einklang mit Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung finden.
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14 a (neu)
(14a)  Eine strenge Überwachung wird die rechtzeitige Beschlussfassung zur etwaigen Einleitung einer Untersuchung oder Einführung von Maßnahmen erleichtern. Aus diesem Grund sollte die Kommission Ein- und Ausfuhren in sensiblen Wirtschaftsbereichen, zu denen auch der Bananensektor zählt, ab dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung des Abkommens regelmäßig überwachen.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14 b (neu)
(14b)  Die Bedeutung der Einhaltung der von der Internationalen Arbeitsorganisation ausgearbeiteten und überwachten internationalen Arbeitsnormen sollte betont werden. Das Eintreten für eine menschenwürdige Arbeit für alle sollte das oberste Ziel sein, und die aus Zentralamerika eingeführten Bananen sollten unter korrekten Lohn-, Sozial- und Umweltbedingungen erzeugt worden sein, damit die Produzenten in der Union nicht Opfer von Dumping werden, das einen Nachteil darstellt, den sie nicht ausgleichen könnten, und durch das sie auf dem Weltmarkt für Bananen einen dauerhaften Wettbewerbsnachteil erleiden würden.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16 a (neu)
(16a)  Die Kommission sollte einen jährlichen Bericht über die Durchführung des Abkommens sowie über die Anwendung der Schutzmaßnahmen und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen vorlegen, der aktuelle und zuverlässige statistische Angaben über die Einfuhren aus Zentralamerika sowie eine Abschätzung ihrer Folgen für die Marktpreise, die Beschäftigungslage, die Arbeitsbedingungen in der Union und die weitere Entwicklung des Produktionssektors der Union enthält, wobei kleinen Erzeugern und Genossenschaften besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte. Die Kommission sollte alles in ihrer Macht Stehende unternehmen, um eine Analyse der Auswirkungen des Abkommens und dieser Verordnung auf den ökologischen Anbau und den Verbrauch in der Union sowie auf den Fairtrade-Warenfluss zwischen allen Parteien des Abkommens in den Bericht aufzunehmen.
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16 b (neu)
(16b)  Die Kommission sollte den Stabilisierungsmechanismus für Bananen sorgfältig und wirksam zu nutzen, um die Gefahr einer bedeutenden Verschlechterung oder eine bedeutende Verschlechterung für die Hersteller in den Gebieten in äußerster Randlage in der Union abzuwenden, und ab Januar 2020 bestehende Instrumente wie die Schutzklausel anzuwenden oder gegebenenfalls die Entwicklung neuer Instrumente in Betracht zu ziehen, die es im Falle schwerer Marktstörungen ermöglichen, die Wettbewerbsfähigkeit von Produktionszweigen in der Union, insbesondere in den Gebieten in äußerster Randlage, zu bewahren.
Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 - Buchstabe b
(b) ’betroffene Parteien’ die Parteien, die von den Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses betroffen sind;
(b) ’betroffene Parteien’ die Parteien, die von den Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses betroffen sind, einschließlich zivilgesellschaftlicher Organisationen, nichtstaatlicher Organisationen und Arbeitnehmerorganisationen;
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Buchstabe e a (neu)
(ea) ’bedeutende Verschlechterung’ erhebliche Störungen in einem Wirtschafts- oder Industriezweig; ’drohende bedeutende Verschlechterung’ erhebliche Störungen, die eindeutig unmittelbar bevorstehen.
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 a (neu)
Artikel 2a

Überwachung

1.  Die Kommission überwacht die Entwicklung der Einfuhr- und Ausfuhrstatistiken für zentralamerikanische Erzeugnisse, insbesondere in sensiblen Sektoren, zu denen auch der Bananensektor zählt. Zu diesem Zweck arbeitet sie mit den Mitgliedstaaten, dem Wirtschaftszweig der Union und mit allen betroffenen Parteien zusammen und tauscht mit ihnen regelmäßig Informationen aus.
2.  Die Kommission kann auf einen hinreichend begründeten Antrag der betroffenen Wirtschaftszweige eine Ausweitung des Geltungsbereichs der Überwachung auf andere Sektoren in Betracht ziehen.
3.  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen jährlichen Überwachungsbericht mit aktualisierten Statistiken über die Einfuhren von Waren aus Zentralamerika in den sensiblen Sektoren und in den von der erweiterten Überwachung betroffenen Sektoren, einschließlich des Bananensektors, vor.
4.  Die Kommission unternimmt alles in ihrer Macht Stehende, um die Beschäftigungsquoten und die Arbeitsbedingungen der Bananenerzeuger in Zentralamerika in ihrem Überwachungsbericht einzubeziehen, um alle Formen des Dumping zu verhindern.
Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1
1.  Eine Untersuchung wird auf Antrag eines Mitgliedstaats, einer juristischen Person oder einer Organisation ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen des Wirtschaftszweiges der Union handelt, oder auf Veranlassung der Kommission eingeleitet, wenn es für die Kommission ersichtlich ist, dass nach Bewertung der in Artikel 4 Absatz 5 genannten Faktoren genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die Einleitung gerechtfertigt ist.
1.  Eine Untersuchung wird auf Antrag eines Mitgliedstaats, einer juristischen Person oder einer Organisation ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen des Wirtschaftszweiges der Union handelt, des Europäischen Parlaments oder auf Veranlassung der Kommission eingeleitet, wenn es für die Kommission ersichtlich ist, dass nach Bewertung der in Artikel 4 Absatz 5 genannten Faktoren genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die Einleitung gerechtfertigt ist.
Gegebenenfalls kann das Europäische Parlament Quellen unabhängiger Einrichtungen wie Gewerkschaften, IAO, Wissenschaftler oder Menschenrechtsorganisationen konsultieren und analysieren.

Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2
2.  Der Antrag auf Einleitung einer Untersuchung muss Beweise enthalten, wonach die Bedingungen für die Einführung der Schutzmaßnahme nach Artikel 2 Absatz 1 erfüllt sind. Der Antrag hat regelmäßig folgende Angaben zu enthalten: Rate und Umfang der Steigerung der Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses in absoluten und relativen Zahlen, Inlandsmarktanteil der gestiegenen Einfuhren, Veränderungen in Bezug auf Absatz- und Produktionsvolumen, Produktivität, Kapazitätsauslastung, Gewinne und Verluste sowie Beschäftigung.
2.  Der Antrag auf Einleitung einer Untersuchung muss Beweise enthalten, wonach die Bedingungen für die Einführung der Schutzmaßnahme nach Artikel 2 Absatz 1 erfüllt sind. Der Antrag hat regelmäßig folgende Angaben zu enthalten: Rate und Umfang der Steigerung der Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses in absoluten und relativen Zahlen, Inlandsmarktanteil der gestiegenen Einfuhren, Veränderungen in Bezug auf Absatz- und Produktionsvolumen, Produktivität, Kapazitätsauslastung, Gewinne und Verluste, Beschäftigung sowie die Arbeitsbedingungen.
Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3
3.  Eine Untersuchung kann auch eingeleitet werden, wenn in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein schlagartiger Anstieg der Einfuhren zu verzeichnen ist, sofern genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die Voraussetzungen für die Einleitung einer Untersuchung unter Berücksichtigung von in Artikel 4 Absatz 5 genannten Faktoren erfüllt sind.
3.  Eine Untersuchung kann auch eingeleitet werden, wenn in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in einem oder mehreren Gebieten in äußerster Randlage ein schlagartiger Anstieg der Einfuhren zu verzeichnen ist, sofern genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die Voraussetzungen für die Einleitung einer Untersuchung unter Berücksichtigung von in Artikel 4 Absatz 5 genannten Faktoren erfüllt sind.
Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 4
4.  Die Kommission holt alle Informationen ein, die sie für notwendig erachtet, um Feststellungen hinsichtlich der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Kriterien zu treffen; sie bemüht sich ferner darum, diese Informationen zu überprüfen, soweit ihr dies zweckdienlich erscheint.
4.  Die Kommission holt alle Informationen ein, die sie für notwendig erachtet, um Feststellungen zu den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Kriterien zu treffen; sie bemüht sich ferner darum, diese Informationen zu überprüfen.
Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 5
5.  Bei der Untersuchung beurteilt die Kommission alle relevanten objektiven und quantifizierbaren Faktoren, welche die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen; dies gilt insbesondere für die Rate und den Umfang der Steigerung der Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses in absoluten und relativen Zahlen, den Inlandsmarktanteil der gestiegenen Einfuhren sowie Veränderungen in Bezug auf Absatz- und Produktionsvolumen, Produktivität, Kapazitätsauslastung, Gewinne und Verluste sowie Beschäftigung. Diese Liste ist nicht erschöpfend; die Kommission kann vielmehr andere relevante Faktoren berücksichtigen, um das Vorliegen einer bedeutenden Schädigung oder einer drohenden bedeutenden Schädigung festzustellen, wie etwa Lagerbestände, Preise, Kapitalrendite, Cashflow und andere Faktoren, die eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachen, verursacht haben können oder zu verursachen drohen.
5.  Bei der Untersuchung beurteilt die Kommission alle relevanten objektiven und quantifizierbaren Faktoren, welche die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen; dies gilt insbesondere für die Rate und den Umfang der Steigerung der Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses in absoluten und relativen Zahlen, den Inlandsmarktanteil der gestiegenen Einfuhren sowie Veränderungen in Bezug auf Absatz- und Produktionsvolumen, Produktivität, Kapazitätsauslastung, Gewinne und Verluste sowie Beschäftigung. Diese Liste ist nicht erschöpfend; die Kommission kann vielmehr andere relevante Faktoren berücksichtigen, um das Vorliegen einer bedeutenden Schädigung oder einer drohenden bedeutenden Schädigung festzustellen, wie etwa Lagerbestände, Preise, Kapitalrendite, Cashflow und andere Faktoren, die eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachen, verursacht haben können oder zu verursachen drohen, wie zum Beispiel das Erreichen der Auslösungsmengen, die in Kapitel II dieser Verordnung bezüglich des Stabilisierungsmechanismus für Bananen beschrieben sind.
Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 7
7.  Die Kommission stellt sicher, dass alle für die Untersuchung erforderlichen Daten und Statistiken verfügbar, verständlich, transparent und überprüfbar sind.
7.  Die Kommission stellt sicher, dass alle für die Untersuchung erforderlichen Daten und Statistiken verfügbar, verständlich, transparent, aktuell, zuverlässig und überprüfbar sind.
Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1 a (neu)
1a.  Bei einem auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder Gebiete in äußerster Randlage konzentrierten plötzlichen Anstieg der Einfuhren von Erzeugnissen sensibler Wirtschaftsbereiche kann die Kommission vorherige Überwachungsmaßnahmen einleiten.
Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 4
4.  Einer Verlängerung der Geltungsdauer nach Absatz 3 hat eine Untersuchung vorauszugehen, die auf Antrag eines Mitgliedstaats, einer juristischen Person oder einer Organisation ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen des Wirtschaftszweiges der Union handelt, oder auf Veranlassung der Kommission durchgeführt wird, sofern nach Bewertung der in Artikel 4 Absatz 5 genannten Faktoren genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind.
4.  Einer Verlängerung der Geltungsdauer nach Absatz 3 hat eine Untersuchung vorauszugehen, die auf Antrag eines Mitgliedstaats, einer juristischen Person oder einer Organisation ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen des Wirtschaftszweiges der Union handelt, der betroffenen Parteien, des Europäischen Parlaments oder auf Veranlassung der Kommission durchgeführt wird, sofern nach Bewertung der in Artikel 4 Absatz 5 genannten Faktoren genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind.
Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 a (neu)
Artikel 11a

Bericht

1.  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament einen jährlichen Bericht über die Anwendung und Durchführung des Abkommens und dieser Verordnung vor. Der Bericht enthält Informationen über die Anwendung vorläufiger und endgültiger Maßnahmen, vorherige Überwachungsmaßnahmen, regionale Überwachungs- und Schutzmaßnahmen, die Einstellung von Untersuchungen ohne die Einleitung von Maßnahmen und die Tätigkeiten der verschiedenen Gremien, die für die Überwachung der Durchführung des Abkommens und der Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Abkommen zuständig sind, einschließlich Informationen, die von den betroffenen Parteien eingingen.
2.  Einzelne Abschnitte des Berichts behandeln die Einhaltung der sich aus Teil IV Titel VIII ’Handel und nachhaltige Entwicklung’ des Abkommens ergebenden Verpflichtungen sowie die Maßnahmen, die von Zentralamerika gemäß seinen internen Mechanismen und von dem Forum für den Dialog mit der Zivilgesellschaft ergriffen wurden.
3.  Der Bericht enthält ferner eine Zusammenfassung der Statistiken und legt die Entwicklung des Handels mit Zentralamerika dar.
4.  Der Bericht enthält aktuelle und zuverlässige statistische Angaben über die Bananeneinfuhren aus Zentralamerika und ihre direkten und indirekten Auswirkungen auf die Entwicklung der Beschäftigungslage und die Arbeitsbedingungen im Produktionssektor der Union.
5.  Das Europäische Parlament kann die Kommission binnen eines Monats, nachdem sie ihren Bericht vorgelegt hat, zu einer Ad-hoc-Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um Fragen zur Durchführung des Abkommens und dieser Verordnung zu erörtern und zu klären.
6.  Die Kommission veröffentlicht den Bericht spätestens drei Monate, nachdem sie ihn dem Europäischen Parlament vorgelegt hat.
Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 4 a (neu)
4a.  Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder die Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.
Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel I a – Artikel 12 a (neu)
Kapitel I a

Artikel 12a

12a. Für die Verabschiedung der Durchführungsbestimmungen, die zur Anwendung der Regeln in Anhang II (Über die Bestimmung des Begriffs ’Erzeugnisse mit Ursprung in’ oder ’Ursprungserzeugnisse’ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) Anlage 2A sowie Anhang I (Abbau der Zölle) Anlage 2 des Abkommens erforderlich sind, ist Artikel 247a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften maßgebend.

Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 1 a (neu)
1a.  Die Anwendung des Stabilisierungsmechanismus für Bananen schließt auf keinen Fall die Durchführung von Maßnahmen, die in der bilateralen Schutzklausel enthalten sind, aus.
Abänderungen 31 und 32
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 2
2.  Für Einfuhren der Erzeugnisse des Absatzes 1 aus einem zentralamerikanischen Land wird eine separate jährliche Auslöseeinfuhrmenge nach Maßgabe der Tabelle in Anhang 1 festgesetzt. Die Einfuhren der Erzeugnisse des Absatzes 1 zum Präferenzzollsatz unterliegen nicht nur der Ursprungsnachweispflicht nach Anhang III (Bestimmung des Begriffs ’Erzeugnisse mit Ursprung in’ oder ’Ursprungserzeugnisse’ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) des Abkommens mit Zentralamerika, sondern auch der Pflicht zur Vorlage einer Ausfuhrbescheinigung, die von der zuständigen Behörde des zentralamerikanischen Ausfuhrlandes ausgestellt wurde. Sobald die Auslösemenge im Verlauf des entsprechenden Kalenderjahres erreicht wird, kann die Kommission im Einklang mit dem Prüfverfahren des Artikels 12 Absatz 3 den in diesem Jahr geltenden Präferenzzoll für höchstens drei Monate vorübergehend aussetzen, wobei dieser Zeitraum das Ende des Kalenderjahres nicht überschreiten darf.
2.  Für Einfuhren der Erzeugnisse des Absatzes 1 aus einem zentralamerikanischen Land wird eine separate jährliche Auslöseeinfuhrmenge nach Maßgabe der Tabelle in Anhang 1 festgesetzt. Die Einfuhren der Erzeugnisse des Absatzes 1 zum Präferenzzollsatz unterliegen nicht nur der Ursprungsnachweispflicht nach Anhang III (Bestimmung des Begriffs ’Erzeugnisse mit Ursprung in’ oder ’Ursprungserzeugnisse’ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) des Abkommens mit Zentralamerika, sondern auch der Pflicht zur Vorlage einer Ausfuhrbescheinigung, die von der zuständigen Behörde des zentralamerikanischen Ausfuhrlandes ausgestellt wurde. Diese Pflicht zur Vorlage einer Ausfuhrbescheinigung sollte jedoch nicht mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand, zusätzlichen Kosten oder sonstigen faktischen Handelsbeschränkungen für den Exporteur einhergehen. Sobald die Auslösemenge im Verlauf des entsprechenden Kalenderjahres erreicht wird, setzt die Kommission den in diesem Jahr geltenden Präferenzzoll vorübergehend für höchstens drei Monate aus, wobei dieser Zeitraum das Ende des Kalenderjahres nicht überschreiten darf. Lediglich bei Vorliegen von Gründen höherer Gewalt erfolgt diese Aussetzung nicht.
Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 5 a (neu)
5a.  Die Kommission wacht streng über die Entwicklung der Statistiken über Bananeneinfuhren aus Zentralamerika. Die Beschäftigungsraten und die Arbeitsbedingungen sowie die ökologische Erzeugung und der Verbrauch sowie der Fairtrade-Warenfluss sind auch Gegenstand des Überwachungsprozesses. Zu diesem Zweck arbeitet die Kommission mit den Mitgliedstaaten, den Wirtschaftszweigen der Union und den betroffenen Parteien zusammen und tauscht mit ihnen regelmäßig Informationen aus.
Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 5 b (neu)
5b.  Die Kommission achtet auf ordnungsgemäß begründeten Antrag des Europäischen Parlaments, eines Mitgliedstaates, des Wirtschaftszweigs der Union, einer betroffenen Partei oder auf eigene Veranlassung besonders auf einen auffallenden Anstieg der Bananeneinfuhren aus Zentralamerika und leitet gegebenenfalls vorherige Überwachungsmaßnahmen gemäß Artikel 5 ein.
Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 5 c (neu)
5c.  Die Kommission leitet nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren vorherige Überwachungsmaßnahmen ein, wenn die Auslösungsmenge für den Mechanismus während des entsprechenden Kalenderjahrs erreicht wurde.
Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 5 d (neu)
5d.  Das Europäische Parlament kann die Kommission binnen eines Monats, nachdem sie ihren Bericht veröffentlicht hat, zu einer Ad-hoc-Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um Fragen zur Durchführung des Abkommens zu erörtern und zu klären, die den Bananensektor betreffen.

(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung an den Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0237/2012).

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