Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2012 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke (COM(2011)0289 – C7-0138/2011 – 2011/0136(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0289),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 53 Absatz 1 und die Artikel 62 und 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0138/2011),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 21. September 2011(1),
– in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 14. Juni 2012 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Ausschusses für Kultur und Bildung (A7-0055/2012),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. September 2012 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2012/.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke