Passives Wahlrecht für den Ausschussvorstand (Auslegung Artikel 191 Absatz 1 der Geschäftsordnung)
P7_TA(2012)0363
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2012 zum passiven Wahlrecht für den Ausschussvorstand (Auslegung Artikel 191 Absatz 1 der Geschäftsordnung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf das Schreiben des Vorsitzes des konstitutionellen Ausschusses vom 18. September 2012,
– gestützt auf Artikel 211 seiner Geschäftsordnung,
1. beschließt, dem Artikel 191 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung die folgende Auslegung anzufügen:"
Nur die gemäß Artikel 186 gewählten ordentlichen Mitglieder eines Ausschusses können in dessen Vorstand gewählt werden.
"
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.