Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2012 betreffend den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2012 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, Einzelplan III – Kommission (14059/2012 – C7-0305/2012 – 2012/2127(BUD))
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 310 und 314, und auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(1) („Haushaltsordnung“), insbesondere auf die Artikel 37 und 38,
– unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, der am 1. Dezember 2011 endgültig erlassen wurde(2),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3),
– in Kenntnis des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2012 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, der von der Kommission am 20. Juni 2012 vorgelegt wurde (COM(2012)0340),
– in Kenntnis des Standpunkts des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2012, der vom Rat am 24. September 2012 festgelegt wurde (14059/2012 – C7-0305/2012),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 423/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates hinsichtlich bestimmter Vorschriften zu Risikoteilungsinstrumenten für Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind(4),
– gestützt auf die Artikel 75b und 75e seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0308/2012),
A. in der Erwägung, dass mit dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2012 zum Gesamthaushaltsplan 2012 ein dreifaches Ziel verfolgt wird: die Schaffung von vier neuen Haushaltslinien, um Mittel des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und des Kohäsionsfonds in Höhe von bis zu 10 % der Mittelausstattung für 2007-2013 auf Risikoteilungsinstrumente umzuschichten, eine Aktualisierung und haushaltsmäßige Veranschlagung der Vorausschätzungen der Eigenmittel, die zu einer Änderung der Verteilung der Eigenmittelbeiträge der einzelnen Mitgliedstaaten zum Haushalt der Union führen, und die Ersetzung des bei der Haushaltslinie 16 03 05 01 – Vorbereitende Maßnahme – EuroGlobe unter Zahlungen ausgewiesenen „Gedankenstrichs“ durch einen p.m.-Vermerk, um eine Mittelübertragung zu ermöglichen;
B. in der Erwägung, dass sich die Anpassung der Eigenmittel auf Folgendes zurückführen lässt: die Aktualisierung der Vorausschätzungen der TEM sowie der MwSt- und der BNE-Eigenmittelgrundlagen, die Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs („VK-Korrektur“) für die Jahre 2008, 2010 und 2011 und die Auswirkungen auf den Anteil Österreichs, Deutschlands, der Niederlande und Schwedens an der Finanzierung der Ausgleichszahlung für das VK, der sich auf ein Viertel ihres normalen Anteils verringert, wobei die Differenz auf die anderen Mitgliedsaaten mit Ausnahme des VK umgelegt wird;
C. in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2012 die Möglichkeit vorsieht, dass Mittelrückflüsse und Restbeträge aus der Unterstützung der Union zu den aus der Kohäsionspolitik finanzierten Risikoteilungsinstrumenten im folgenden Jahr auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats seiner kohäsionspolitischen Mittelzuweisung hinzugefügt werden können;
D. in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2012 in vollem Einklang mit den zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat vereinbarten Änderungen zur Haushaltsordnung, insbesondere Artikel 131, steht;
1. nimmt Kenntnis von dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2012;
2. ist der Ansicht, dass Übertragungen von der Kohäsionspolitik auf noch zu definierende Finanzinstrumente gemäß der Verordnung (EU) Nr. 423/2012 ordnungsgemäß begründet und genau kontrolliert werden sollten;
3. verlangt, dass die Haushaltsbehörde, bevor eine Übertragung im Sinne von Ziffer 2 vorgenommen wird, von der Kommission unterrichtet wird;
4. verlangt, dass dem Parlament regelmäßige und detaillierte Informationen zu den zu kürzenden operationellen Programmen, den durchzuführenden Finanzinstrumenten und den zu unterstützenden Vorhaben übermittelt werden;
5. billigt den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2012 ohne Abänderungen;
6. beauftragt seinen Präsidenten, festzustellen, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 4/2012 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
7. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.