1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2012 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010, Einzelplan II – Rat (COM(2011)0473 – C7-0258/2011 – 2011/2203(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010(1),
– in Kenntnis der Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 (COM(2011)0473 - C7-0258/2011)(2),
– in Kenntnis des Jahresberichts des Rates an die Entlastungsbehörde über die internen Prüfungen im Jahr 2010,
– in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2010, zusammen mit den Antworten der Organe(3),
– in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 vorgelegten Erklärung(4) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,
– unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 10. Mai 2012(5) über den Aufschub des Entlastungsbeschlusses für das Haushaltsjahr 2010 und die dazugehörige Entschließung,
– gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(6), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,
– gestützt auf den Beschluss Nr. 31/2008 des Generalsekretärs des Rates/Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik betreffend die Erstattung der Reisekosten der Delegierten der Mitglieder des Rates(7),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(8),
– gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des zweiten Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0301/2012),
1. verweigert dem Generalsekretär des Rates die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Rates für das Haushaltsjahr 2010;
2. legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Rechnungshof, dem Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
2.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2012 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010, Einzelplan II – Rat, sind (COM(2011)0473 – C7-0258/2011 – 2011/2203(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010(1),
– in Kenntnis der Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 (COM(2011)0473 - C7-0258/2011)(2),
– in Kenntnis des Jahresberichts des Rates an die Entlastungsbehörde über die internen Prüfungen im Jahr 2010,
– in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2010, zusammen mit den Antworten der Organe(3),
– in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 vorgelegten Erklärung(4) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,
– unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 10. Mai 2012(5) über den Aufschub des Entlastungsbeschlusses für das Haushaltsjahr 2010 und die dazugehörige Entschließung,
– gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(6), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,
– gestützt auf die Verfügung Nr. 31/2008 des Generalsekretärs des Rates/Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik betreffend die Erstattung der Reisekosten der Delegierten der Mitglieder des Rates(7),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(8),
– gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des zweiten Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0301/2012),
A. in der Erwägung, dass „die Bürger ein Recht darauf haben, zu wissen, wie ihre Steuern verwendet und wie die den politischen Organen eingeräumten Befugnisse wahrgenommen werden“(9);
B. in der Erwägung, dass der Rat als Unionsorgan der demokratischen Rechenschaftspflicht gegenüber den Unionsbürgern unterliegen sollte, was die Verwendung der Haushaltsmittel der Union angeht,
C. in der Erwägung, dass das Parlament das einzige direkt gewählte Organ der Union und dafür zuständig ist, die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union zu erteilen;
1. hebt die Rolle hervor, die dem Europäischen Parlament im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich der Haushaltsentlastung eingeräumt wird;
2. weist darauf hin, dass Artikel 335 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union folgendes bestimmt: „In Fragen, die das Funktionieren der einzelnen Organe betreffen, wird die Union (…) aufgrund von deren Verwaltungsautonomie von dem betreffenden Organ vertreten.“; woraus sich unter Berücksichtigung von Artikel 50 der Haushaltsordnung ergibt, dass jedes Organ für sich genommen für die Ausführung des eigenen Haushaltsplans verantwortlich ist;
3. weist darauf hin, dass Artikel 77 seiner Geschäftsordnung bestimmt: „Die Vorschriften über das Verfahren zur Entlastung der Kommission in Bezug auf die Ausführung des Haushaltsplans gelten entsprechend für: [...]
–
das Verfahren zur Entlastung der Personen, die für die Ausführung der Einzelhaushaltspläne anderer Organe und Einrichtungen der Europäischen Union wie Rat (in Bezug auf seine Tätigkeit als Exekutive), Gerichtshof der Europäischen Union, Rechnungshof, Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss und Ausschuss der Regionen verantwortlich sind“;
Stellungnahme des Rechnungshofs , die den Rat betrifft, in seiner Zuverlässigkeitserklärung 2010
4. hebt hervor, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht 2010 die Finanzierung des Immobilienprojekts „Résidence Palace“ wegen der Vorauszahlungen kritisiert hat (Ziffer 7.19); weist darauf hin, dass der Rechnungshof für den Zeitraum 2008–2010 festgestellt hat, dass sich der Gesamtbetrag der Vorauszahlungen des Rates auf 235 000 000 EUR beläuft; stellt fest, dass die ausgezahlten Beträge aus nicht ausgeschöpften Haushaltslinien stammen; weist darauf hin, dass „nicht ausgeschöpft“ ein politisch korrekter Ausdruck für „zu hoch angesetzt“ ist; betont, dass der Rat die Haushaltslinie „Erwerb von Immobilien“ 2010 um 40 000 000 EUR aufgestockt hat;
5. nimmt die Erklärungen des Rates zur Kenntnis, dass die Mittel durch von der Haushaltsbehörde bewilligte Mittelübertragungen gemäß den in den Artikeln 22 und 24 der Haushaltsordnung vorgesehenen Verfahren zur Verfügung gestellt wurden;
6. teilt die Auffassung des Rechnungshofs, dass ein solches Verfahren trotz der erzielten Einsparungen im Bereich der Mietzahlungen gegen den Grundsatz der Haushaltswahrheit verstößt;
7. nimmt die Antwort des Rates zur Kenntnis, wonach sich die Beträge der Haushaltslinien für Dolmetschen und die Reisekosten der Delegationen stärker am tatsächlichen Verbrauch orientieren sollten, und fordert eine bessere Haushaltsplanung, damit die bestehenden Praktiken künftig vermieden werden;
8. erinnert den Rechnungshof an die Forderung des Parlaments, im Rahmen der Vorbereitung des Jahresberichts des Rechnungshofs für das Haushaltsjahr 2010 eine eingehende Bewertung der Überwachungs- und Kontrollverfahren im Rat vorzunehmen, ähnlich denjenigen, die im Gerichtshof, beim Europäischen Bürgerbeauftragten und beim Europäischen Datenschutzbeauftragten durchgeführt wurden;
9. bekräftigt, dass eine wirksame Überwachung des Verfahrens der Haushaltsführung eine ausgesprochen verantwortungsvolle Angelegenheit ist und dass ihre Durchführung vollständig von einer ungehinderten interinstitutionellen Zusammenarbeit zwischen dem Rat und dem Parlament abhängt;
Noch zu klärende Punkte
10. bedauert die in den Entlastungsverfahren 2007, 2008 und 2009 im Fall des Rates aufgetretenen anhaltenden Schwierigkeiten bezüglich eines offenen und formellen Dialogs mit dem Ausschuss für Haushaltskontrolle und der Beantwortung der Fragen des Ausschusses; erinnert daran, dass das Parlament aus den in seinen Entschließungen vom 10. Mai 2011(10) und 25. Oktober 2011(11) aufgeführten Gründen dem Generalsekretär des Rates die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Rates für das Haushaltsjahr 2009 verweigert hat;
11. bestätigt den Eingang zahlreicher Dokumente für das Entlastungsverfahren 2010 (Endabrechnungen für 2010 einschließlich Rechnungsabschlüsse, Bericht über die Finanztätigkeit und Zusammenfassung der internen Prüfungen 2010); wartet noch immer darauf, dass ihm alle für die Entlastung erforderlichen Dokumente (insbesondere die Dokumente zu der 2010 durchgeführten umfassenden internen Rechnungsprüfung) übermittelt werden;
12. erinnert daran, dass der Vorsitzende des Haushaltskontrollausschusses in seinem Schreiben(12) vom 31. Januar 2012 an den amtierenden Ratsvorsitz den Rat ersucht hat, im Rahmen des Entlastungsverfahrens die dem Schreiben beigefügten Fragen zu beantworten;
13. erinnert daran, dass es in seiner Entschließung mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses vom 10. Mai 2012 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010, Einzelplan II – Rat, sind, 26 Zusatzfragen im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren gestellt hat;
14. bedauert, dass sich der Rat weigert, diese Fragen zu beantworten;
15. bedauert es zudem, dass der Rat nicht der Einladung des Parlaments zu der Sitzung gefolgt ist, in der der Haushaltskontrollausschuss die Entlastung des Rates für das Haushaltsjahr 2010 erörtert hat;
16. bedauert, dass die Haltung des Rates demokratische Kontrolle sowie Transparenz und die Wahrnehmung der Rechenschaftspflicht gegenüber den Steuerzahlern der Union behindert;
17. begrüßt es jedoch, dass der amtierende Ratsvorsitz der Einladung des Parlaments zu der Plenardebatte vom 10. Mai 2012 über die Entlastungsberichte 2010 gefolgt ist; teilt die Meinung des Ratsvorsitzes, dass Parlament und Rat möglichst bald Einigung über die Art und Weise der Vorbereitung der Entlastung erzielen sollten;
18. spricht dem dänischen Ratsvorsitz seinen Dank für die konstruktiven Beiträge während des gesamten Entlastungsverfahrens 2010 aus; bedauert es jedoch, dass der dänische Vorsitz nicht das übernehmen konnte, was mit dem spanischen und dem schwedischen Vorsitz erreicht worden war;
Erteilung der Entlastung: ein Recht des Parlaments
19. unterstreicht das Recht des Parlaments, die Entlastung nach den Artikeln 316, 317 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erteilen, und weist darauf hin, dass diese im Rahmen ihres Zusammenhangs und ihrer Zielvorgabe ausgelegt werden müssen, die darin bestehen, die Ausführung des Haushaltsplans der Union in seiner Gesamtheit und ohne Ausnahme der parlamentarischen Kontrolle und Überwachung zu unterziehen und auf autonome Weise Entlastung nicht nur für den von der Kommission ausgeführten Einzelplan zu erteilen, sondern auch für die Einzelpläne des Haushaltsplans, die von den übrigen Organen gemäß Artikel 1 der Haushaltsordnung ausgeführt werden;
20. stellt fest, dass es die Kommission in ihrer Antwort vom 25. November 2011 auf das Schreiben des Vorsitzenden des Haushaltskontrollausschusses als wünschenswert bezeichnet hat, dass das Parlament wie bisher den anderen Organen die Entlastung erteilt bzw. aussetzt bzw. verweigert, und dass dadurch der außergewöhnliche Standpunkt des Rates noch schwieriger zu verstehen ist;
21. hält es in jedem Fall für angebracht, eine Bewertung der Haushaltsführung des Rates als eines Organs der Union im Lauf des untersuchten Haushaltsjahres vorzunehmen, womit die Vorrechte des Parlaments, insbesondere bezüglich der Erfüllung einer demokratischen Rechenschaftspflicht gegenüber den Unionsbürgern, zur Geltung gebracht würden;
22. weist darauf hin, dass die Ausgaben des Rates auf die gleiche Weise überprüft werden müssen wie die der anderen Organe, und vertritt die Auffassung, dass die grundlegenden Elemente einer solchen Überprüfung insbesondere folgende sein müssen:
a)
Abhaltung einer offiziellen Sitzung zwischen Vertretern des Rates und des für das Entlastungsverfahren zuständigen Ausschusses des Parlaments, auf der Grundlage eines schriftlich vorliegenden Fragebogens, um die Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten;
b)
wie in seiner Entschließung vom 16. Juni 2010(13) betreffend die Entlastung des Rates für 2008 angegeben, sollte die Entlastung auf folgenden von den einzelnen Organen vorgelegten schriftlichen Dokumenten beruhen:
-
Rechnungsabschluss des vorangegangenen Haushaltsjahrs bezüglich des Haushaltsvollzugs,
-
Übersicht über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten,
–
jährlicher Tätigkeitsbericht über ihre Mittelbewirtschaftung und Haushaltsführung,
-
Jahresbericht ihres internen Prüfers,
–
Veröffentlichung der internen Haushaltsbeschlüsse des Rates;
23. bedauert es, dass in den Verhandlungen über die Überarbeitung der Haushaltsordnung keine Einigung über die mögliche Art und Weise der Verbesserung des Entlastungsverfahrens erzielt werden konnte;
24. begrüßt es, dass beim Haushaltskontrollausschuss ein Seminar über die unterschiedlichen Rollen von Parlament und Rat im Entlastungsverfahren veranstaltet wurde, die unter anderem folgende Elemente berücksichtigen könnten:
–
Verpflichtung der Organe nach Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union zur loyalen Zusammenarbeit;
–
dass es gemäß Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in dem die Aufgaben des Rates und des Parlaments im Entlastungsverfahren definiert sind,
(i)
die Aufgabe des Rates ist, dem Europäischen Parlament eine Empfehlung bezüglich der Entlastung aller Organe und Stellen der Union zu geben,
(ii)
die Aufgabe des Europäischen Parlaments ist, über die Entlastung aller Organe und Stellen der Union zu befinden,
–
die Verwaltungsautonomie aller Organe der Union in Bezug auf ihre jeweilige Tätigkeit;
–
die die Entlastung betreffenden Artikel der Haushaltsordnung (Artikel 145 bis 147);
–
das grundlegende demokratische Prinzip der Transparenz und Rechenschaftspflicht;
–
das Ziel, die Wirksamkeit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsausführung zu verbessern;
–
zwecks Erfüllung der Aufgaben von Parlament und Rat müssen der Entlastungsbehörde aufgrund des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Haushaltsordnung bestimmte Dokumente zur Verfügung gestellt werden:
(i)
der Jahresbericht des Rechnungshofs zusammen mit den Antworten der geprüften Organe auf die Feststellungen des Rechnungshofs, einschließlich der Zuverlässigkeitserklärung, und gegebenenfalls Sonderberichte des Rechnungshofs,
(ii)
ein jährlicher Tätigkeitsbericht auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse, insbesondere in Bezug auf die Bemerkungen des Parlaments und des Rates gemäß Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
(iii)
ein Rechnungsabschluss des vorangegangenen Haushaltsjahrs bezüglich des Haushaltsvollzugs,
(iv)
eine Übersicht über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten,
(v)
ein Bericht über die Mittelbewirtschaftung und die Haushaltsführung,
(vi)
ein Bericht, in dem die Anzahl und die Art der durchgeführten internen Prüfungen, die Empfehlungen und die daraufhin ergriffenen Maßnahmen aufgeführt sind;
–
der Rat sollte dem Parlament als beschlussfassender Entlastungsbehörde alle vom Parlament erbetenen mit der Entlastung zusammenhängenden Informationen zur Verfügung stellen;
–
der Rat antwortet schriftlich auf die mit der Entlastung zusammenhängenden Fragen des Europäischen Parlaments;
–
alle Organe und Stellen der Union sollten in gleicher Weise behandelt werden, wenn der Rat seine Entlastungsempfehlungen erstellt,
–
vor Ende Januar 2013 findet zwischen Parlament und Rat ein Treffen über Angelegenheiten der Entlastung statt, bei dem die vorstehend genannten Punkte beraten werden:
–
der Ratsvorsitz sollte an der Vorstellung des Jahresberichts des Rechnungshofs und an der Plenardebatte des Parlaments über die Entlastung aktiv teilnehmen.