Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (COM(2011)0704 – C7-0395/2011 – 2011/0310(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0704),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0395/2011),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0231/2012),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. Oktober 2012 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck
(1) Nach der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck(2) müssen Güter dieser Art bei der Ausfuhr aus der Union, der Durchfuhr durch die Union oder der Lieferung an einen Drittstaat aufgrund der Vermittlungsdienste eines in der Union niedergelassenen oder wohnhaften Vermittlers wirksam kontrolliert werden.
(2) Damit die Mitgliedstaaten und die Union ihren internationalen Verpflichtungen nachkommen können, enthält Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 eine gemeinsame Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in der Union kontrollpflichtig sind (Unionsliste). Beschlüsse über die kontrollpflichtigen Güter werden im Rahmen der Australischen Gruppe, des Trägertechnologie-Kontrollregimes, der Gruppe der Nuklearen Lieferländer, des Wassenaar-Abkommens und des Chemiewaffenübereinkommens erlassen.
(3) Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sieht vor, dass deren Anhang I im Einklang mit den einschlägigen Verpflichtungen und Bindungen und deren Änderungen, welche die Mitgliedstaaten als Mitglieder der internationalen Nichtverbreitungsregime und Ausfuhrkontrollvereinbarungen oder durch die Ratifizierung einschlägiger internationaler Verträge eingegangen sind, aktualisiert wird.
(4) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sollte regelmäßig aktualisiert werden, um die uneingeschränkte Einhaltung internationaler Sicherheitsverpflichtungen sicherzustellen, Transparenz zu gewährleisten und die Wettbewerbsfähigkeit der Ausführer zu erhalten. Verzögerungen bei der Aktualisierung der Unionsliste können sich nachteilig auf die Sicherheit und die internationalen Bemühungen um Nichtverbreitung sowie auf die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeiten der Ausführer in der Union auswirken. Zugleich ergibt sich aus der technischen Natur der Aktualisierungen und der Tatsache, dass diese Änderungen der Erfüllung der in internationalen Ausfuhrkontrollregimen gefassten Beschlüsse dienen, dass ein beschleunigtes Verfahren angewandt werden sollte, um die erforderlichen Aktualisierungen in der Union in Kraft zu setzen.
(5) Mit Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 werden Allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union geschaffen als eine der vier Arten von Ausfuhrgenehmigungen, die nach der Verordnung erteilt werden können. Diese Genehmigungen ermöglichen es in der Union niedergelassenen Ausführern, unter Bedingungen genau bezeichnete Güter nach genau bezeichneten Bestimmungszielen auszuführen.
(6) In den Anhängen IIa bis IIf der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sind die derzeit in der Union geltenden Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union aufgeführt. Die Beschaffenheit dieser Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union kann es erforderlich machen, bestimmte Bestimmungsziele oder Güter aus ihnen herauszunehmen, insbesondere wenn durch eine Veränderung der Umstände deutlich wird, dass keine erleichterten Ausfuhrgeschäfte für ein bestimmtes Bestimmungsziel oder ein bestimmtes Gut mehr genehmigt werden sollten. Die Herausnahme eines Bestimmungsziels oder Gutes sollte jedoch einen Ausführer nicht daran hindern, eine andere Art von Ausfuhrgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 zu beantragen.
(7) Um regelmäßige und rechtzeitige Aktualisierungen der Unionsliste im Einklang mit den einschlägigen Verpflichtungen und Bindungen, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der internationalen Ausfuhrkontrollregime übernommen wurden, vornehmen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte hinsichtlich der Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 nach Maßgabe ihres Artikels 15 zu erlassen Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt.
(8) Damit die Union rasch auf veränderte Umstände bei der Beurteilung der Sicherheitsempfindlichkeit von Ausfuhren im Rahmen Allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen der Union reagieren kann, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, mit denen Anhang IIa bis IIf der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 dahingehend geändert werden kann, dass Bestimmungsziele oder Güter aus dem Geltungsbereich der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union herausgenommen werden. Da solche Änderungen nur vorgenommen werden sollten, wenn eine Erhöhung des von den entsprechenden Ausfuhren ausgehenden Risikos festgestellt wurde, und da die Weiterverwendung Allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen der Union für diese Ausfuhren die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnte, sollte die Kommission ein Dringlichkeitsverfahren anwenden können.
(9) Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. Die Kommission sollte für eine umfassende Unterrichtung und Dokumentation über ihre Sitzungen mit nationalen Sachverständigen im Rahmen ihrer Arbeiten zur Vorbereitung und Umsetzung delegierter Rechtsakte sorgen. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission dafür Sorge tragen, dass das Europäische Parlament angemessen beteiligt wird, wobei auf die besten Vorgehensweisen aus früheren Erfahrungen in anderen Politikbereichen zurückgegriffen werden sollte, um die bestmöglichen Bedingungen für die künftige Kontrolle von delegierten Rechtsakten durch das Europäische Parlament zu schaffen.[Abänd. 1]
(10) Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sollte daher entsprechend geändert werden ‐
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 wird wie folgt geändert:
-1.Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a)
Folgender Absatz wird eingefügt:" (3a)Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, ist auch genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer von den in Absatz 1 oder 2 genannten Behörden oder durch die Kommission davon unterrichtet worden ist, dass diese Güter ganz oder teilweise zur Verwendung im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Menschenrechte, die Grundsätze der Demokratie oder die Meinungsfreiheit, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt sind, bestimmt sind oder bestimmt sein können, indem Abfangtechniken und Vorrichtungen der digitalen Datenübertragung, mit dem Mobiltelefone und Textnachrichten überwacht und die Internet-Nutzung gezielt beobachtet werden können wie z. B. Überwachungsstellen und Schnittstellen zur legalen Überwachung [‚Lawful Interception Gateways‘] verwendet werden."
[Abänd. 11]
b)
Absatz 6 erhält folgende Fassung:" (6)Ein Mitgliedstaat, der gemäß den Absätzen 1 bis 5 für die Ausfuhr eines Gutes mit doppeltem Verwendungszweck, das nicht in Anhang I aufgeführt ist, eine Genehmigungspflicht vorschreibt, teilt dies, soweit angebracht, den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit. Die anderen Mitgliedstaaten berücksichtigen diese Information gebührend und unterrichten ihre Zollbehörden und anderen zuständigen nationalen Behörden und schreiben dieselbe Genehmigungspflicht vor."
[Abänd. 12]
-1a.
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:" (2)Ein Mitgliedstaat kann Absatz 1 auch auf nicht gelistete Güter mit doppeltem Verwendungszweck für Verwendungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 sowie auf Güter mit doppeltem Verwendungszweck für militärische Endverwendungen und Bestimmungsziele gemäß Artikel 4 Absatz 2, Absatz 3 oder Absatz 3a anwenden."
[Abänd. 13]
b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:" (3)Ein Mitgliedstaat kann einzelstaatliche Rechtsvorschriften erlassen oder beibehalten, in denen für Vermittlungstätigkeiten in Bezug auf Güter mit doppeltem Verwendungszweck eine Genehmigungspflicht vorgeschrieben wird, wenn der Vermittler Grund zu der Annahme hat, dass diese Güter für einen der in Artikel 4 Absatz 1 oder 3a genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein könnten."
[Abänd. 14]
-1b.Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung:"
(3)Ein Mitgliedstaat kann Absatz 1 auch auf nicht gelistete Güter mit doppeltem Verwendungszweck für Verwendungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 sowie auf Güter mit doppeltem Verwendungszweck für militärische Endverwendungen und Bestimmungsziele gemäß Artikel 4 Absatz 2 oder Absatz 3a anwenden.
"
[Abänd. 15]
-1c.Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"
(1)Ein Mitgliedstaat untersagt die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aus Menschenrechtserwägungen oder schreibt hierfür eine Genehmigungspflicht vor.
"
[Abänd. 16]
1. In Artikel 9 werden folgende Absätze angefügt:"
Um sicherzustellen, dass ausschließlich risikoarme Transaktionen unter die Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union gemäß den Anhängen IIa bis IIf fallen, wird derDie Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 23a zu erlassen, um Bestimmungsziele und Güter aus dem Geltungsbereich der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der EU in Anhang II herauszunehmen, wenn für diese Ziele ein Waffenembargo gemäß Artikel 4 Absatz 2 verhängt wird. [Abänd. 4rev]
Wird es im Falle erheblich veränderter Umstände im Zusammenhang mit der Beurteilung der Sicherheitsempfindlichkeit von Ausfuhren gemäß einer Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union nach den Anhängen IIa bis IIf zwingend erforderlich, bestimmte Bestimmungsziele oder Güter aus dem Geltungsbereich einer Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union herauszunehmen, so findet das Verfahren nach Artikel 23b auf die nach dem vorliegenden Artikel erlassenen delegierten Rechtsakte Anwendung.
"
2. Artikel 15 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:" (1)Die Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I wird im Einklang mit den einschlägigen Verpflichtungen und Bindungen und deren Änderungen, die die Mitgliedstaaten als Mitglieder der internationalen Nichtverbreitungsregime und Ausfuhrkontrollvereinbarungen oder durch die Ratifizierung einschlägiger internationaler Verträge eingegangen sind, sowie im Einklang mit allen restriktiven Maßnahmen auf Grundlage von Artikel 215 AEUV aktualisiert."
[Abänd. 18]
b) Folgender Absatz wird angefügt:"
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 23a zu erlassen, um die Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I zu aktualisieren. Die Aktualisierung dieser Liste erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 1. Betrifft die Aktualisierung dieser Liste Güter mit doppeltem Verwendungszweck gemäß den Anhängen IIa bis IIg oder Anhang IV, werden auch diese Anhänge entsprechend aktualisiert.
"
[Abänd. 2]
3. Die folgenden Artikel werden eingefügt:"
Artikel 23a
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem ...(3)dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. ../... [dieser Verordnung] auf unbestimmte Zeit übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.[Abänd. 3]
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 9 Absatz 1 oder Artikel 15 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder dem Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der nach Artikel 9 Absatz 1 oder Artikel 15 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 23b
(1) Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben
(2) Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 23a Absatz 5 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.
"
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.