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Verfahren : 2011/0465(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0273/2012

Eingereichte Texte :

A7-0273/2012

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 25/10/2012 - 14.1
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2012)0389

Angenommene Texte
PDF 247kWORD 53k
Donnerstag, 25. Oktober 2012 - Straßburg
Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens EG/Serbien und des Interimsabkommens EG/Serbien ***I
P7_TA(2012)0389A7-0273/2012
Entschließung
 Konsolidierter Text

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits und für die Anwendung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Serbien andererseits (COM(2011)0938 – C7-0010/2012 – 2011/0465(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0938),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 sowie Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0010/2012),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0273/2012),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 25. Oktober 2012 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits und für die Anwendung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Serbien andererseits
P7_TC1-COD(2011)0465

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits (im Folgenden „SAA“) ist am 29. April 2008 unterzeichnet worden. Das SAA befindet sich im Ratifizierungsverfahren.

(2)  Am 29. April 2008 hat der Rat ein Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Serbien andererseits(2) (im Folgenden „Interimsabkommen“) geschlossen, mit dem die den Handel und Handelsfragen betreffenden Bestimmungen des SAA vorzeitig in Kraft gesetzt werden. Dieses trat am 1. Februar 2010 in Kraft.

(3)  Für die Umsetzung einiger Bestimmungen des Interimsabkommens müssen Regeln und für die Annahme von Durchführungsbestimmungen müssen Verfahren festgelegt werden. Da die den Handel und Handelsfragen betreffenden Bestimmungen der beiden Abkommen weitestgehend identisch sind, sollte diese Verordnung auch für die Anwendung des SAA gelten, wenn es in Kraft getreten ist.

(4)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung des Interimsabkommens und des SAA sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren(3), ausgeübt werden. Da die Durchführungsmaßnahmen unter die gemeinsame Handelspolitik fallen, sollte ihre Annahme nach dem Prüfverfahren erfolgen. Sofern das Interimsabkommen und das SAA die Möglichkeit vorsehen, unter besonderen und kritischen Umständen umgehend Maßnahmen vorzusehen, die die jeweilige Situation erfordert, sollte die Kommission unverzüglich solche Durchführungsmaßnahmen annehmen. [Abänd. 1]

(4a)  Es ist angebracht, dass für den Erlass vorläufiger Maßnahmen zur Bewältigung außergewöhnlicher und kritischer Umstände das Beratungsverfahren zur Anwendung gelangt, da sich diese vorläufigen Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass endgültiger Maßnahmen auswirken. In Fällen, in denen eine Verzögerung bei der Einführung solcher vorläufiger Maßnahmen einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, muss die Kommission die Möglichkeit haben, sofort anwendbare vorläufige Maßnahmen zu erlassen.[Abänd. 2]

(4b)  Die Kommission sollte unmittelbar anwendbare Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit außergewöhnlichen und kritischen Umständen im Sinne von Artikel 26 Absatz 5 Buchstabe b und Artikel 27 Absatz 4 des Interimsabkommens sowie anschließend von Artikel 41 Absatz 5 Buchstabe b und Artikel 42 Absatz 4 des SAA aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist.[Abänd. 3]

(5)  Im SAA und im Interimsabkommen ist vorgesehen, dass bestimmte landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Republik Serbien im Rahmen von Zollkontingenten zu ermäßigten Zollsätzen in die Union eingeführt werden können. Es müssen Vorschriften für die Verwaltung und Überprüfung dieser Zollkontingente festgelegt werden, damit diese eingehend bewertet werden können. [Abänd. 4]

(6)  Sind handelspolitische Schutzmaßnahmen erforderlich, so sollten sie nach der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung(4), der Verordnung (EG) Nr. 1061/2009 des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Festlegung einer gemeinsamen Ausfuhrregelung(5), der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(6) oder gegebenenfalls der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(7) erlassen werden.

(7)  Wenn ein Mitgliedstaat der Kommission Informationen über einen möglichen Betrug oder eine mögliche Verweigerung der Amtshilfe übermittelt, müssen die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union Anwendung finden, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung(8).

(8)  Die Verordnung enthält Durchführungsmaßnahmen für das Interimsabkommen und sollte daher ab dem Datum des Inkrafttretens des Interimsabkommens gelten –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung sind Regeln und Verfahren für den Erlass der Durchführungsvorschriften zu einigen Bestimmungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits (im Folgenden „SAA“) und des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Serbien andererseits (im Folgenden „Interimsabkommen“) festgelegt.

Artikel 2

Zugeständnisse für Fisch und Fischereierzeugnisse

Die Durchführungsvorschriften zu Artikel 14 des Interimsabkommens und später Artikel 29 des SAA über die Zollkontingente für Fisch und Fischereierzeugnisse werden von der Kommission nach dem Prüfverfahren erlassen, auf das in Artikel 13 Absatz 3 dieser Verordnung verwiesen wird.

Artikel 3

Zollsenkungen

1.  Vorbehaltlich des Absatzes 2 werden die Präferenzzollsätze auf die erste Dezimalstelle abgerundet.

2.  Führt die Berechnung des Präferenzzollsatzes in Anwendung des Absatzes 1 zu einem der folgenden Ergebnisse, so wird der Präferenzzollsatz als vollständige Befreiung angesehen:

   a) Wertzollsatz von 1 % oder weniger, oder
   b) spezifischer Zollsatz mit einem Betrag von 1 EUR oder weniger.

Artikel 4

Technische Anpassungen

Änderungen und technische Anpassungen der nach dieser Verordnung erlassenen Vorschriften, die wegen einer Änderung der Kombinierten Nomenklatur und der Unterpositionen des Integrierten Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften (TARIC) notwendig werden oder die sich aus dem Abschluss neuer oder der Änderung bestehender Abkommen zwischen der Union und der Republik Serbien nach Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ergeben, dürfen keine wesentlichen Änderungen beinhalten und werden nach dem in Artikel 13 Absatz 3 dargelegten VerfahrenPrüfverfahren oder gegebenenfalls bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach dem in Artikel 14 Absatz 2 dargelegten VerfahrenPrüfverfahren vorgenommen. [Abänd. 5]

Artikel 5

Allgemeine Schutzklausel

Muss die Union eine Maßnahme nach Artikel 26 des Interimsabkommens und später nach Artikel 41 des SAA treffen, so wird diese unbeschadet des Artikels 7 dieser Verordnung unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 getroffen, sofern in Artikel 26 des Interimsabkommens und später Artikel 41 des SAA nichts anderes bestimmt ist.

Artikel 6

Knappheitsklausel

Muss die Union eine in Artikel 27 des Interimsabkommens und später Artikel 42 des SAA vorgesehene Maßnahme treffen, so wird diese unbeschadet des Artikels 7 dieser Verordnung nach den Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 1061/2009 getroffen.

Artikel 7

Besondere und kritische Umstände

Unter den besonderen und kritischen Umständen im Sinne des Artikels 26 Absatz 5 Buchstabe b und des Artikels 27 Absatz 4 des Interimsabkommens und später des Artikels 41 Absatz 5 Buchstabe b und des Artikels 42 Absatz 4 des SAA kann die Kommission Sofortmaßnahmen gemäß Artikel 26 bzw. 27 des Interimsabkommens und später Artikel 41 bzw. 42 des SAA gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 dieser Verordnung angeführten Verfahren treffen.

Artikel 8

Schutzklausel für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse

Muss die Union eine Schutzmaßnahme für landwirtschaftliche oder Fischereierzeugnisse gemäß Artikel 17 Absatz 2 oder Artikel 26 des Interimsabkommens und später Artikel 32 Absatz 2 oder Artikel 41 des SAA treffen, so beschließt die Kommission ungeachtet der in den Artikeln 5 und 6 vorgesehenen Verfahren die erforderlichen Maßnahmen auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder von sich aus, nachdem sie gegebenenfalls den Interimsausschuss gemäß Artikel 26 Absatz 5 Buchstabe a des Interimsabkommens und später den Stabilitäts- und Assoziationsrat gemäß Artikel 41 Absatz 5 Buchstabe a des SAA mit der Angelegenheit befasst hat.

Geht bei der Kommission das Ersuchen eines Mitgliedstaats ein, so fasst sie den Beschluss über die Maßnahmen

   a) innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens, wenn das in Artikel 26 des Interimsabkommens und später Artikel 41 des SAA vorgesehene Befassungsverfahren keine Anwendung findet, oder
   b) innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der in Artikel 26 Absatz 5 Buchstabe a des Interimsabkommens und später Artikel 41 Absatz 5 Buchstabe a des SAA genannten Frist von 30 Tagen, wenn das in Artikel 26 Absatz 5 Buchstabe a des Interimsabkommens und später Artikel 41 Absatz 5 Buchstabe a des SAA vorgesehene Befassungsverfahren Anwendung findet.

Die Kommission erlässt die unmittelbar geltenden Rechtsakte nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Verfahren.

Artikel 9

Überwachungsmaßnahmen

Zur Durchführung des Artikels 17 Absatz 2 des Interimsabkommens und später des Artikels 32 Absatz 2 des SAA werden Maßnahmen der Union zur Überwachung der Einfuhr der in Anhang V des Protokolls Nr. 3 aufgeführten Waren ergriffen. Das in Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(9) dargelegte Verfahren findet Anwendung.

Artikel 10

Dumping und Subventionen

Im Falle einer Praktik, die die Anwendung der in Artikel 25 Absatz 2 des Interimsabkommens und später in Artikel 40 Absatz 2 des SAA vorgesehenen Maßnahmen durch die Union rechtfertigen könnte, beschließt die Kommission über die Einführung von Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 597/2009.

Artikel 11

Wettbewerb

1.  Im Falle einer Praktik, die nach Ansicht der Kommission nicht mit Artikel 38 des Interimsabkommens und später Artikel 73 des SAA vereinbar ist, beschließt die Kommission von sich aus oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats nach Prüfung des Falles über eine angemessene Maßnahme nach Artikel 38 des Interimsabkommens und später Artikel 73 des SAA.

Die in Artikel 38 Absatz 10 des Interimsabkommens und später Artikel 73 Absatz 10 des SAA vorgesehenen Maßnahmen werden in Beihilfefällen nach den Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 getroffen.

2.  Im Falle einer Praktik, die dazu führen könnte, dass von der Republik Serbien auf der Grundlage des Artikels 38 des Interimsabkommens und später des Artikels 73 des SAA Maßnahmen gegenüber der Union angewandt werden, beschließt die Kommission nach Prüfung des Falles, ob die Praktik mit den im Interimsabkommen und später im SAA festgelegten Grundsätzen vereinbar ist. Gegebenenfalls fasst die Kommission geeignete Beschlüsse nach den Kriterien, die sich aus der Anwendung der Artikel 101, 102 und 107 des AEUV ergeben.

Artikel 12

Betrug und Verweigerung der Amtshilfe

Stellt die Kommission auf der Grundlage der von einem Mitgliedstaat übermittelten Informationen oder von sich aus fest, dass die Voraussetzungen des Artikels 31 des Interimsabkommens und später des Artikels 46 des SAA erfüllt sind, so wird sie unverzüglich tätig:

   a) Sie unterrichtet unverzüglich das Europäische Parlament und den Rat und
   b) sie notifiziert ihre Feststellungen zusammen mit den objektiven Informationen dem Interimsausschuss und später dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss und nimmt Konsultationen im Interimsausschuss und später im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss auf.

Die Kommission veröffentlicht Bekanntmachungen nach Artikel 31 Absatz 5 des Interimsabkommens und später Artikel 46 Absatz 5 des SAA im Amtsblatt der Europäischen Union.

Die Kommission kann nach dem in Artikel 13 Absatz 2 dieser Verordnung vorgesehenen Beratungsverfahren die einschlägige Präferenzregelung für die betreffenden Erzeugnisse nach Artikel 31 Absatz 4 des Interimsabkommens und später nach Artikel 46 Absatz 4 des SAA vorübergehend aussetzen.

Artikel 13

Ausschussverfahren

1.  Die Kommission wird von dem Ausschuss für den Zollkodex unterstützt, der mit Artikel 248a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(10) eingesetzt wurde. Der Ausschuss für den Zollkodex ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2.  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

3.  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

3a.  Wird die Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses für den Zollkodex dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder die Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses für den Zollkodex dies verlangt.[Abänd. 6]

Artikel 14

Ausschussverfahren für landwirtschaftliche Erzeugnisse

1.  Die Kommission wird von dem mit Artikel 195 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse(11) eingesetzten Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte (im Folgenden „Agrarausschuss“) unterstützt. Der Agrarausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2.  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

3.  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

3a.  Wird die Stellungnahme des Agrarausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Agrarausschusses dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder die Mehrheit der Mitglieder des Agrarausschusses dies verlangt.[Abänd. 7]

Artikel 15

Ausschussverfahren für Maßnahmen im Falle außergewöhnlicher und kritischer Umstände

1.  Die Kommission wird von dem durch Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 eingesetzten Ausschuss (im Folgenden „Einfuhrausschuss“) unterstützt. Der Einfuhrausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2.  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5Artikel 4. [Abänd. 8]

2a.  Wird die Stellungnahme des Einfuhrausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Einfuhrausschusses dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder die Mehrheit der Mitglieder des Einfuhrausschusses dies verlangt.[Abänd. 9]

Artikel 16

Notifizierung

Ist nach dem Interimsabkommen oder dem SAA eine Notifizierung an den Interimsausschuss und später an den Stabilitäts- und Assoziationsrat bzw. den Stabilitäts- und Assoziationsausschuss erforderlich, so wird sie von der Kommission im Namen der Union vorgenommen.

Artikel 17

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Februar 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ... am

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident

(1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2012.
(2) ABl. L 28 vom 30.1.2010, S. 1.
(3) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
(4) ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 1.
(5) ABl. L 291 vom 7.11.2009, S. 1.
(6) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.
(7) ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.
(8) ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1.
(9) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
(10) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
(11) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

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