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Verfahren : 2011/0432(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0288/2012

Eingereichte Texte :

A7-0288/2012

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 25/10/2012 - 14.6
CRE 25/10/2012 - 14.6
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2012)0394

Angenommene Texte
PDF 445kWORD 237k
Donnerstag, 25. Oktober 2012 - Straßburg
Konsularischer Schutz von Unionsbürgern im Ausland *
P7_TA(2012)0394A7-0288/2012

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2012 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über den konsularischen Schutz von Unionsbürgern im Ausland (COM(2011)0881 – C7-0017/2012 – 2011/0432(CNS))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2011)0881),

–  gestützt auf Artikel 23 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0017/2012),

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Rechtsausschusses (A7-0288/2012),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6 a (neu)
(6a)  Gemäß Artikel 35 des Vertrags über die Europäische Union arbeiten die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Unionsdelegationen in Drittländern zusammen und tragen zur Verwirklichung des Rechts der Unionsbürger auf Schutz in Drittländern bei.
Abänderung 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7
(7)  Wenn Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten in Drittländern Schutz benötigen, bedarf es einer wirksamen Zusammenarbeit und Koordinierung. Der in einem Drittland vertretene Hilfe leistende Mitgliedstaat und der Herkunftsmitgliedstaat des Bürgers müssen möglicherweise eng zusammenarbeiten. Für Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten kann sich die konsularische Zusammenarbeit vor Ort schwieriger gestalten, da eine Absprache mit Behörden erfolgen muss, die nicht vor Ort vertreten sind. Um die für den Bürger durch das Fehlen einer Botschaft oder eines Konsulats des eigenen Mitgliedstaats entstandene Lücke zu füllen, bedarf es eines stabilen Rahmens.
(7)  Wenn Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten in Drittländern Schutz benötigen, bedarf es einer wirksamen Zusammenarbeit und Koordinierung. Der in einem Drittland vertretene Hilfe leistende Mitgliedstaat und die Unionsdelegation und der Herkunftsmitgliedstaat des Bürgers sollten eng zusammenarbeiten.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7 a (neu)
(7a)  Für Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten kann sich die konsularische Zusammenarbeit vor Ort schwieriger gestalten, da eine Absprache mit Behörden erfolgen muss, die nicht vor Ort vertreten sind. Um die für den Bürger durch das Fehlen einer Botschaft oder eines Konsulats des eigenen Mitgliedstaats entstandene Lücke zu füllen, bedarf es eines stabilen Rahmens. Bei der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort sollten Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten in angemessener Weise Berücksichtigung finden, indem beispielsweise die Kontaktdaten der nächstgelegenen regionalen Botschaften und Konsulate der Mitgliedstaaten eingeholt werden.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7 b (neu)
(7b)  Um den konsularischen Schutz zu erleichtern und zu verbessern, sollte die Kommission – unter besonderer Berücksichtigung der Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten – Leitlinien für die Praxis aufstellen.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 8
(8)  Unionsbürger gelten als Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten, wenn der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, weder eine erreichbare Botschaft noch ein erreichbares Konsulat in einem Drittland unterhält. Der Begriff der Erreichbarkeit sollte so ausgelegt werden, dass der Schutz der Bürger gewährleistet ist.
(8)  Unionsbürger gelten als Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten, wenn der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, weder eine erreichbare Botschaft noch ein erreichbares Konsulat in einem Drittland unterhält oder wenn die Erreichbarkeit der Botschaft oder des Konsulats für den Bürger eines Mitgliedstaats in Notfällen mit einem unnötigen zeitlichen und finanziellen Aufwand verbunden ist. Der Begriff der Erreichbarkeit sollte so ausgelegt werden, dass der Schutz der Bürger gewährleistet ist.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9
(9)  Im Einklang mit dem in Artikel 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sollte der Hilfe leistende Mitgliedstaat den die Staatsangehörigkeit eines Drittlands besitzenden Familienangehörigen von Unionsbürgern unter denselben Bedingungen Schutz gewähren wie den aus Drittländern stammenden Familienangehörigen seiner eigenen Staatsangehörigen. Jede Definition des Begriffs der Familienangehörigen muss sich an den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, orientieren. Die Mitgliedstaaten sind unter Umständen nicht in der Lage, Familienangehörigen aus Drittländern alle Arten des konsularischen Schutzes zu gewähren; das gilt insbesondere für die Ausstellung von Rückkehrausweisen. Im Einklang mit Artikel 24 der Grundrechtecharta muss das Wohl des Kindes gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 eine vorrangige Erwägung sein.
(9)  Im Einklang mit dem in Artikel 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sollte der Hilfe leistende Mitgliedstaat den die Staatsangehörigkeit eines Drittlands besitzenden Familienangehörigen von Unionsbürgern im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten unter denselben Bedingungen Schutz gewähren wie den aus Drittländern stammenden Familienangehörigen seiner eigenen Staatsangehörigen, unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass die Mitgliedstaaten unter Umständen nicht in der Lage sind, Familienangehörigen aus Drittländern alle Arten des konsularischen Schutzes zu gewähren, etwa in Bezug auf Rückkehrausweise. Jedoch verpflichten sich die Mitgliedstaaten, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um die Integrität der Angehörigen des Bürgers zu gewährleisten. Im Einklang mit Artikel 24 der Grundrechtecharta muss das Wohl des Kindes gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 eine vorrangige Erwägung sein.
Abänderung 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9 a (neu)
(9a)  Der Hilfe leistende Mitgliedstaat sollte sowohl anerkannten Flüchtlingen als auch Staatenlosen und sonstigen Personen, die keine Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, aber ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben und Inhaber eines von diesem Mitgliedstaat ausgestellten Reisedokuments sind, unter Berücksichtigung ihrer besonderen Situation konsularischen Schutz gewähren.
Abänderung 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 10
(10)  Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten sollten die Botschaft oder das Konsulat, bei dem sie um konsularischen Schutz nachsuchen, frei wählen können. Die Mitgliedstaaten sollten Vereinbarungen über die Verteilung der Lasten treffen können. Solche Vereinbarungen sollten allerdings für den Bürger transparent sein und dürfen den konsularischen Schutz nicht gefährden. Diese Vereinbarungen sollten der Kommission mitgeteilt und auf ihrer diesem Thema gewidmeten Website veröffentlicht werden.
(10)  Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten sollten die Botschaft, das Konsulat oder gegebenenfalls die Unionsdelegation, bei der sie um konsularischen Schutz nachsuchen, frei wählen können. Die Mitgliedstaaten sollten Vereinbarungen über die Verteilung der Lasten treffen können. Diese Vereinbarungen sollten gerecht verteilt sein und der Kapazitäten der einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung tragen. Solche Vereinbarungen sollten allerdings für den Bürger transparent sein und dürfen den konsularischen Schutz nicht gefährden. Diese Vereinbarungen sollten der Kommission mitgeteilt und auf ihrer diesem Thema gewidmeten Website sowie auf den entsprechenden Websites der Mitgliedstaaten und des Rates veröffentlicht werden.
Abänderung 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 12
(12)  Schutz solle gewährt werden, wenn der Schutzersuchende nachweist, dass er Unionsbürger ist. Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten, die konsularischen Schutz benötigen, sind unter Umständen nicht mehr im Besitz ihrer Ausweisdokumente. Der grundlegende Status der Unionsbürgerschaft wird direkt durch das Recht der Union verliehen; Ausweisdokumente haben lediglich deklaratorische Bedeutung. Ist der Schutzersuchende nicht in der Lage, Ausweisdokumente vorzulegen, sollte er seine Identität somit auf anderem Wege nachweisen können, nötigenfalls nach Überprüfung bei den Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er beansprucht.
(12)  Schutz solle gewährt werden, wenn der Schutzersuchende nachweist, dass er Unionsbürger ist. Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten, die konsularischen Schutz benötigen, sind unter Umständen nicht mehr im Besitz ihrer Ausweisdokumente. Der grundlegende Status der Unionsbürgerschaft wird direkt durch das Recht der Union verliehen; Ausweisdokumente haben lediglich deklaratorische Bedeutung. Ist der Schutzersuchende nicht in der Lage, Ausweisdokumente vorzulegen, sollte er seine Identität somit auf anderem Wege nachweisen können, nötigenfalls nach Überprüfung bei den Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er beansprucht. Die Hilfe leistende Botschaft oder das Hilfe leistende Konsulat sollte Bürgern eines nicht vertretenen Mitgliedstaats die notwendigen Mittel zur Überprüfung ihrer Identität zur Verfügung stellen.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 14
(14)  Der Geltungsbereich der Zusammenarbeit und Koordinierung sollte festgelegt werden, damit geklärt wird, welche Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen notwendig sind. Der konsularische Schutz für Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten schließt die Hilfe in einer Reihe typischer Situationen ein, beispielsweise bei Festnahme oder Inhaftierung, bei schweren Unfällen oder Erkrankungen sowie im Todesfall; ferner umfasst er Unterstützung und Rückführung in Notfällen und die Ausstellung von Rückkehrausweisen. Da der notwendige Schutz stets von den tatsächlichen Umständen abhängt, sollte der konsularische Schutz nicht auf die ausdrücklich in dieser Richtlinie genannten Situationen begrenzt werden.
(14)  Der Geltungsbereich der Zusammenarbeit und Koordinierung sollte festgelegt werden, damit geklärt wird, welche Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen notwendig sind. Der konsularische Schutz für Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten schließt die Hilfe in einer Reihe typischer Situationen ein, beispielsweise bei Festnahme oder Inhaftierung, bei schweren Unfällen oder Erkrankungen sowie im Todesfall; ferner umfasst er Unterstützung und Rückführung in Notfällen sowie in Krisensituationen und die Ausstellung von Rückkehrausweisen. Da der notwendige Schutz stets von den tatsächlichen Umständen abhängt, sollte der konsularische Schutz nicht auf die ausdrücklich in dieser Richtlinie genannten Situationen begrenzt werden.
Abänderung 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 14 a (neu)
(14a)  Wird in Fällen der Festnahme oder der Haft konsularischer Schutz gewährt, sollten besondere Umstände berücksichtigt werden, insbesondere wenn Opfer des Menschenhandels wegen Straftaten festgenommen oder inhaftiert werden, die unmittelbar daraus folgen, dass sie Opfer des Menschenhandels sind. Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten könnten sich in einer schwierigeren Lage befinden, da sie keine unmittelbare Vertretung haben.
Abänderung 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 15
(15)  Eine Bedingung für die wirksame Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Konsularbehörden der Mitgliedstaaten ist die Festlegung der verschiedenen Arten von Hilfe, die in besonderen Situationen geleistet wird. Diese Arten von Hilfe sollten unbeschadet des Artikels 23 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, Hilfe unter denselben Bedingungen wie für die eigenen Staatsangehörigen zu leisten, die gemeinsamen Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten widerspiegeln.
(15)  Eine Bedingung für die wirksame Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Konsularbehörden der Mitgliedstaaten ist die Festlegung der verschiedenen Arten von Hilfe, die in besonderen Situationen geleistet wird. Diese Arten von Hilfe sollten unbeschadet des Artikels 23 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, Hilfe unter denselben Bedingungen wie für die eigenen Staatsangehörigen zu leisten, die gemeinsamen Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten widerspiegeln. Es sollte sichergestellt werden, dass die Sprachbarrieren überwunden werden und den Bürger eines nicht vertretenen Mitgliedstaats ein Dolmetscher oder andere notwendige Unterstützung zur Verfügung gestellt wird.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 18 a (neu)
(18a)  Die Mitgliedstaaten sollten die Schaffung eines „Treuhandfonds“ für konsularischen Schutz in Betracht ziehen, aus dem der Botschaft oder dem Konsulat des Hilfe leistenden Mitgliedstaats ein Vorschuss auf ihre/seine Kosten für die Unterstützung eines Bürgers eines nicht vertretenen Mitgliedstaats gewährt werden könnte, und in den die Mitgliedstaaten des unterstützten Bürgers eines nicht vertretenen Mitgliedstaats den Vorschuss zurückerstatten sollten. Die Kommission sollte in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eindeutige Regeln im Hinblick auf die Teilung der Finanzlasten für das ordnungsgemäße Funktionieren eines solchen Fonds festlegen.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 20
(20)  Was die Koordinierung vor Ort in Krisensituationen anbelangt, sollten die Zuständigkeiten und jeweiligen Aufgaben geklärt werden, damit sichergestellt ist, dass Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten den Schutz erhalten, dessen sie bedürfen. Bei der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort sollten Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten in angemessener Weise Berücksichtigung finden, indem beispielsweise die Kontaktdaten der nächstgelegenen regionalen Botschaften und Konsulate der Mitgliedstaaten eingeholt werden.
(20)  Was die Koordinierung in Krisensituationen anbelangt, sollten die Zuständigkeiten und jeweiligen Aufgaben geklärt werden, damit sichergestellt ist, dass Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten den Schutz erhalten, dessen sie bedürfen. In Krisensituationen sollten die Unionsdelegationen die notwendige Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten gewährleisten. Um diese Rolle erfüllen zu können, sollten dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) die erforderlichen finanziellen Mittel, einschließlich derjenigen, die für die Schulung der Konsulatsbediensteten der Mitgliedstaaten notwendig sind, zur Verfügung gestellt werden.
Abänderung 15
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 21
(21)  Im Krisenfall sind eine entsprechende Vorsorge und eine klare Aufgabenteilung unverzichtbar. Bei der Notfallplanung sollten daher Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten umfassend berücksichtigt und die nationalen Notfallplanungen koordiniert werden. In diesem Zusammenhang sollte das Konzept des federführenden Staates weiterentwickelt werden.
(21)  Im Krisenfall sind eine entsprechende Vorsorge und eine klare Aufgabenteilung unverzichtbar. Bei der Notfallplanung sollten daher Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten umfassend berücksichtigt und die nationalen Notfallplanungen durch den EAD koordiniert werden.
Abänderung 16
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 22 a (neu)
(22a)  Der EAD sollte als Teil der Vorbereitung für Krisensituationen Schulungen für Konsulatsbedienstete organisieren, um die Unterstützung der Bürger, einschließlich der Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten, zu erleichtern.
Abänderung 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 22 b (neu)
(22b)  Für Konsulatsbedienstete sollten Schulungen durchgeführt werden, um die Zusammenarbeit zu verbessern und ihr Wissen um die Rechte der Bürger aufgrund der Verträge und dieser Richtlinie zu erweitern.
Abänderung 18
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 23
(23)  In Drittländern ist die Union durch die Unionsdelegationen vertreten, die gemeinsam mit den diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten zur Verwirklichung des Rechts der Unionsbürger auf konsularischen Schutz gemäß Artikel 35 des Vertrags über die Europäische Union beitragen sollen. Im Einklang mit dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen können die Mitgliedstaaten auch für einen anderen Mitgliedstaat konsularischen Schutz gewähren, sofern das betreffende Drittland keine Einwände erhebt. Die Mitgliedstaaten sollten die notwendigen Maßnahmen im Verhältnis zu Drittländern ergreifen, um zu gewährleisten, dass konsularischer Schutz für einen anderen Mitgliedstaat gewährt werden kann.
(23)  In Drittländern ist die Union durch die Unionsdelegationen vertreten, die gemeinsam mit den diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten zur Verwirklichung des Rechts der Unionsbürger auf konsularischen Schutz gemäß Artikel 35 des Vertrags über die Europäische Union beitragen sollen. Die Unionsdelegationen sollten die notwendige Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten gewährleisten und könnten gegebenenfalls mit konsularischen Aufgaben betraut werden. Um dieser Rolle gerecht zu werden, sollte der EAD mit den erforderlichen Finanzmitteln ausgestattet werden.
Abänderung 19
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 25
(25)  Die vorliegende Richtlinie sollte günstigere nationale Bestimmungen unberührt lassen, sofern sie mit dieser Richtlinie vereinbar sind.
(25)  Die vorliegende Richtlinie sollte günstigere nationale Bestimmungen unberührt lassen, sofern sie mit dieser Richtlinie vereinbar sind. Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht verpflichten, Arten von Hilfe für Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten zu leisten, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen nicht anbieten.
Abänderung 20
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 25 a (neu)
(25a)  Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung und/oder das Recht von nicht vertretenen Mitgliedstaaten, ihren Bürgern direkt zu helfen, wenn dies erforderlich und/oder wünschenswert ist, nicht berühren. Nicht vertretene Mitgliedstaaten sollten Mitgliedstaaten, die den Bürgern ersterer konsularische Hilfeleistung bieten, fortlaufende Unterstützung zuteil werden lassen.
Abänderung 21
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 25 b (neu)
(25b)  Im Interesse einer reibungslosen und effizienten Anwendung dieser Richtlinie sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um gegebenenfalls Änderungen an den Anhängen vorzunehmen. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen auch auf Expertenebene durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
Abänderung 22
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 27
(27)  Entsprechend dem in der Charta enthaltenen Diskriminierungsverbot sollten die Mitgliedstaaten diese Richtlinie ohne Diskriminierung zwischen den Begünstigten dieser Richtlinie etwa aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung umsetzen -
(27)  Entsprechend dem in der Charta enthaltenen Diskriminierungsverbot, insbesondere Artikel 21, sollten die Mitgliedstaaten, die Unionsdelegationen und gegebenenfalls der EAD diese Richtlinie immer ohne Diskriminierung zwischen den Begünstigten dieser Richtlinie etwa aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung umsetzen.
Abänderung 23
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 27 a (neu)
(27a)  Die Mitgliedstaaten sollten ihre eigenen Staatsangehörigen auffordern, sich auf den Websites der Außenministerien zu registrieren, bevor sie einen Drittstaat besuchen, um im Bedarfsfall, insbesondere in Krisensituationen, ihre Hilfsmaßnahmen für sie zu erleichtern.
Abänderung 24
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 27 b (neu)
(27b)  Die Kommission sollte die Einrichtung eines rund um die Uhr zur Verfügung stehenden Notdienstes in Betracht ziehen, um Informationen für die Bürger leicht zugänglich zu machen, die in Notfällen konsularischen Schutz suchen.
Abänderung 25
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1
In dieser Richtlinie werden die Kooperations- und Koordinierungsmaßnahmen festgelegt, die notwendig sind, um Unionsbürgern im Hoheitsgebiet eines Drittlands, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, die Wahrnehmung ihres Rechts auf Schutz durch die diplomatischen oder konsularischen Behörden eines anderen Mitgliedstaats zu den für die Angehörigen dieses Mitgliedstaats geltenden Bedingungen zu erleichtern.

In dieser Richtlinie werden die Kooperations- und Koordinierungsmaßnahmen festgelegt, die notwendig sind, um Unionsbürgern im Hoheitsgebiet eines Drittlands, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, den Schutz durch die diplomatischen oder konsularischen Behörden eines anderen Mitgliedstaats zu den für die Angehörigen dieses Mitgliedstaats geltenden Bedingungen zu erleichtern. Die Unionsdelegationen können gegebenenfalls auch mit konsularischen Aufgaben in Bezug auf Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten betraut werden.

Abänderung 26
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1
1.  Jeder Bürger, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Union besitzt, der in einem Drittland nicht durch eine diplomatische oder konsularische Behörde vertreten ist („Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten“) hat Anspruch auf den Schutz durch die diplomatischen oder konsularischen Behörden eines anderen Mitgliedstaats unter den Bedingungen, die für Angehörige dieses Staates gelten.
1.  Jeder Bürger, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Union besitzt, der in einem Drittland nicht durch eine diplomatische oder konsularische Behörde vertreten ist („Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten“) wird durch die diplomatischen oder konsularischen Behörden eines anderen Mitgliedstaats unter den Bedingungen, die für Angehörige dieses Staates gelten, und durch die Unionsdelegation geschützt.
Abänderung 27
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 3
3.  Nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzende Familienangehörige von Bürgern eines nicht vertretenen Mitgliedstaats haben Anspruch auf konsularischen Schutz unter den Bedingungen, die für Familienangehörige von Staatsangehörigen des Hilfe leistenden Mitgliedstaats gelten, die selbst nicht dessen Staatsangehörigkeit besitzen.
3.  Nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzende Familienangehörige von Bürgern eines nicht vertretenen Mitgliedstaats haben Anspruch auf konsularischen Schutz unter den Bedingungen, die für Familienangehörige von Staatsangehörigen des Herkunftsmitgliedstaats gelten, oder auf konsularischen Schutz durch die Unionsdelegation.
Abänderung 28
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 3
3.  Honorarkonsuln gelten in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten als erreichbaren Botschaften oder Konsulaten gleichwertig.
3.  Honorarkonsuln gelten in dem Umfang, als sie über die entsprechenden Zuständigkeiten gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten verfügen, als erreichbaren Botschaften oder Konsulaten gleichwertig.
Abänderung 29
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1
1.  Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten können wählen, in der Botschaft oder dem Konsulat welches Mitgliedstaats sie um konsularischen Schutz nachsuchen.
1.  Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten können wählen, in der Botschaft oder dem Konsulat welches Mitgliedstaats sie um konsularischen Schutz nachsuchen. Ferner können sie gegebenenfalls die Hilfe der Unionsdelegationen beantragen. Auf der Website ihres Außenministeriums stellen die Mitgliedstaaten Informationen über das Recht ihrer Bürger, in einem Drittland, in dem diese Mitgliedstaaten nicht vertreten ist, gemäß dieser Richtlinie bei den diplomatischen oder konsularischen Behörden eines anderen Mitgliedstaats um konsularischen Schutz nachzusuchen, sowie Informationen über die Bedingungen für die Ausübung dieses Rechts bereit.
Abänderung 30
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 2
2.   Ein Mitgliedstaat kann einen anderen Mitgliedstaat ständig vertreten, und die Botschaften oder Konsulate in einem Drittland können Vereinbarungen über die Lastenverteilung schließen, sofern sichergestellt ist, dass den Ersuchen wirkungsvoll entsprochen wird. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Europäische Kommission über solche Vereinbarungen, damit diese auf der entsprechenden Website veröffentlicht werden können.
2.   Um Bürgern nicht vertretener Mitgliedstaaten konsularischen Schutz zu gewähren und die effektive Bearbeitung von Ersuchen sicherzustellen, schließen die Vertretungen der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Unionsdelegation lokale Vereinbarungen zur Verteilung der Lasten und zum Informationsaustausch. Nach Unterrichtung der Kommunalbehörden sollten diese Vereinbarungen der Kommission und dem EAD gemeldet und auf den Websites der Kommission und den entsprechenden Seiten der betroffenen Mitgliedstaaten veröffentlicht werden. Diese Vereinbarungen sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie uneingeschränkt beachten.
Abänderung 31
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 2
2.  Ist es dem Unionsbürger nicht möglich, einen gültigen Reisepass oder Personalausweis vorzulegen, kann die Staatsangehörigkeit auf andere Weise nachgewiesen werden, nötigenfalls nach Überprüfung bei den diplomatischen und konsularischen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Ersuchende beansprucht.
2.  Ist es dem Unionsbürger nicht möglich, einen gültigen Reisepass oder Personalausweis vorzulegen, kann die Staatsangehörigkeit auf andere Weise nachgewiesen werden, nötigenfalls nach Überprüfung bei den diplomatischen und konsularischen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Ersuchende beansprucht. Die Hilfe leistende Botschaft oder das Hilfe leistende Konsulat stellt Bürgern eines nicht vertretenen Mitgliedstaats die notwendigen Mittel zur Überprüfung ihrer Identität zur Verfügung.
Abänderung 32
Vorschlag für eine Richtlinie
Kapitel 1 a und Artikel 5 a (neu)
KAPITEL 1a

Zusammenarbeit und Koordinierung des konsularischen Schutzes vor Ort

Artikel 5a

Allgemeiner Grundsatz

Die diplomatischen und konsularischen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten eng zusammen und stimmen sich untereinander und mit der Union ab, um den Schutz von Bürgern nicht vertretener Mitgliedstaaten unter denselben Bedingungen wie für eigene Staatsangehörige zu gewährleisten. Die Unionsdelegationen erleichtern die Kooperation und die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Union, um den Schutz von Bürgern nicht vertretener Mitgliedstaaten unter denselben Bedingungen wie für eigene Staatsangehörige zu gewährleisten. Leisten ein Konsulat oder eine Botschaft oder gegebenenfalls eine Unionsdelegation dem Bürger eines nicht vertretenen Mitgliedstaats Hilfe, so wird das regional zuständige nächstgelegene Konsulat, die regional zuständige nächstgelegene Botschaft oder das Außenministerium des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Bürger besitzt, und die Unionsdelegation kontaktiert; diese arbeiten zusammen, um die Maßnahmen zu bestimmen, die zu ergreifen sind. Die Mitgliedstaaten geben die zuständigen Ansprechpartner in den Außenministerien dem EAD bekannt, der die entsprechenden Angaben auf seiner gesicherten Internetsite laufend aktualisiert.

(Artikel 7 des Kommissionsvorschlags wird gegenstandslos.)
Abänderung 33
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 2 – Einleitung
2.  Der konsularische Schutz nach Absatz 1 bezieht sich auf die Leistung von Hilfe, wenn ein Unionsbürger
2.  Der konsularische Schutz nach Absatz 1 bezieht sich auf die Leistung von Hilfe, insbesondere wenn ein Unionsbürger
Abänderung 34
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe b
(b)  Opfer einer Straftat wurde,
(b)  Opfer einer Straftat wurde oder der Gefahr ausgesetzt ist, Opfer einer Straftat zu werden;
Abänderung 35
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)
Dieser konsularische Schutz erstreckt sich auch auf alle sonstigen Situationen, in denen der vertretene Mitgliedstaat seinen eigenen Bürgern üblicherweise Hilfe leistet.

Abänderung 36
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 1
1.  Wird der Bürger eines nicht vertretenen Mitgliedstaats festgenommen oder inhaftiert, so ergreifen die Botschaften oder Konsulate der Mitgliedstaaten vorbehaltlich Artikel 6 Absatz 1 insbesondere folgende Maßnahmen:
1.  Wird der Bürger eines nicht vertretenen Mitgliedstaats festgenommen oder sonst inhaftiert, so ergreifen die Botschaften oder Konsulate der Mitgliedstaaten vorbehaltlich Artikel 6 Absatz 1 insbesondere folgende Maßnahmen:
(a)  Sie helfen auf Wunsch des Bürgers bei der Benachrichtigung seiner Familien- oder sonstigen Angehörigen.
(a)  Sie helfen auf Wunsch des Bürgers bei der Benachrichtigung seiner Familien- oder sonstigen Angehörigen.
(b)  Sie statten dem Bürger einen Besuch ab und überwachen die Einhaltung von Mindeststandards bei den Haftbedingungen.
(b)  Sie statten dem Bürger einen Besuch ab und gewährleisten die Einhaltung von Mindeststandards bei den Haftbedingungen.
(c)  Sie informieren den Bürger über die Rechte Inhaftierter.
(c)  Sie informieren den Bürger über seine Rechte.
(ca)  Sie stellen den Zugang des Bürgers zu ordnungsgemäßer Rechtsberatung sicher.
Abänderung 37
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 3
3.  Im Anschluss an jeden Besuch, den die Botschaft oder das Konsulat dem Bürger abgestattet haben, und nach Überprüfung der Einhaltung von Mindeststandards bei den Haftbedingungen benachrichtigen sie den Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit des Bürgers. Sie/es informiert den Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit des Bürgers unverzüglich über Beschwerden betreffend Misshandlungen.
3.  Im Anschluss an jeden Besuch, den die Botschaft oder das Konsulat dem Bürger abgestattet haben, und nach Überprüfung der Einhaltung von Mindeststandards bei den Haftbedingungen benachrichtigen sie den Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit des Bürgers. Sie/es informiert den Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit des Bürgers unverzüglich über Beschwerden betreffend Misshandlungen und über die Maßnahmen, die zur Vermeidung dieser Misshandlungen getroffen wurden, und sorgt dafür, dass die Mindeststandards bei der Gefängnisbehandlung gewährleistet werden.
Abänderung 38
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 4
4.  Die Botschaft oder das Konsulat informieren den Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit des Bürgers darüber, dass sie den Bürger über seine Rechte unterrichtet haben. Sie handeln als Vermittler und helfen unter anderem bei der Abfassung von Gesuchen um Begnadigung oder vorzeitige Haftentlassung oder wenn der Bürger die Überstellung in eine andere Haftanstalt beantragen möchte. Nötigenfalls handeln sie als Vermittler, falls über die diplomatischen oder konsularischen Behörden des Mitgliedstaats der Staatsangehörigkeit des Bürgers Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren hinterlegt werden.
4.  Die Botschaft oder das Konsulat informieren den Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit des Bürgers darüber, dass sie den Bürger über seine Rechte unterrichtet haben. Sie handeln als Vermittler und gewährleisten unter anderem, dass die Bürger Zugang zu ordnungsgemäßer Rechtsberatung und Hilfe haben, einschließlich bei der Abfassung von Gesuchen um Begnadigung oder vorzeitige Haftentlassung oder wenn der Bürger die Überstellung in eine andere Haftanstalt beantragen möchte. Nötigenfalls handeln sie als Vermittler, falls über die diplomatischen oder konsularischen Behörden des Mitgliedstaats der Staatsangehörigkeit des Bürgers Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren hinterlegt werden.
Abänderung 39
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 1
1.  Wird der Bürger eines nicht vertretenen Mitgliedstaats Opfer einer Straftat, so ergreifen die Botschaften oder Konsulate der Mitgliedstaaten vorbehaltlich Artikel 6 Absatz 1 insbesondere folgende Maßnahmen:
1.  Wird der Bürger eines nicht vertretenen Mitgliedstaats Opfer einer Straftat oder ist er der Gefahr ausgesetzt, Opfer einer Straftat zu werden, so ergreifen die Botschaften oder Konsulate der Mitgliedstaaten vorbehaltlich Artikel 6 Absatz 1 insbesondere folgende Maßnahmen:
(a)  Sie helfen auf Wunsch des Bürgers bei der Benachrichtigung seiner Familien- oder sonstigen Angehörigen.
(a)  Sie helfen auf Wunsch des Bürgers bei der Benachrichtigung seiner Familien- oder sonstigen Angehörigen.
(b)  Sie informieren den Bürger und/oder leisten Hilfe in Bezug auf rechtliche Fragen und seine medizinische Versorgung.
(b)  Sie informieren den Bürger und/oder leisten Hilfe in Bezug auf seine medizinische Versorgung.
(ba)  Sie informieren den Bürger über seine Rechte und über den Zugang zu ordnungsgemäßer Rechtshilfe und -beratung.
Abänderung 40
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 2
2.  Die Botschaft oder das Konsulat informieren den Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit des Bürger über den Vorfall, die Schwere des Vorfalls und darüber, welche Hilfe geleistet wurde; sie kontaktieren die Familien- oder sonstigen Angehörigen des Bürgers, falls dieser sich hiermit einverstanden erklärt hat, sofern ihm dies möglich war.
2.  Die Botschaft oder das Konsulat informiert den Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit des Bürgers über den Vorfall, die Schwere des Vorfalls und darüber, welche Hilfe geleistet wurde. Dieser Mitgliedstaat kontaktiert die Familien- oder sonstigen Angehörigen des Bürgers, es sei denn, der Bürger hat sich geweigert, hierzu sein Einverständnis zu geben.
Abänderung 41
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 – Absatz 2
2.  Die Botschaft oder das Konsulat informiert den Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit des Bürgers über den Vorfall, die Schwere des Vorfalls und darüber, welche Hilfe geleistet wurde; sie/es kontaktiert gegebenenfalls die Familien- oder sonstigen Angehörigen des Bürgers. Sie/es informiert den Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit des Bürgers, wenn eine medizinische Evakuierung erfolgen muss. Außer in äußerst dringenden Fällen muss der Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit des Bürgers die medizinische Evakuierung zuvor genehmigen.
2.  Die Botschaft oder das Konsulat informiert den Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit des Bürgers über den Vorfall, die Schwere des Vorfalls und darüber, welche Hilfe geleistet wurde. Dieser Mitgliedstaat kontaktiert die Familien- oder sonstigen Angehörigen des Bürgers, es sei denn, der Bürger hat sich geweigert, hierzu sein Einverständnis zu geben. Sie/es informiert den Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit des Bürgers, wenn eine medizinische Evakuierung erfolgen muss. Außer in äußerst dringenden Fällen muss der Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit des Bürgers die medizinische Evakuierung zuvor genehmigen.
Abänderung 42
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 a (neu)
Artikel 11a

Zusammenarbeit vor Ort

Bei Kooperationssitzungen vor Ort findet in Bezug auf die Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten ein regelmäßiger Informationsaustausch unter anderem über die Sicherheit der Bürger, die Haftbedingungen oder den konsularischen Zugang statt. Sofern von den Außenministerien nicht zentral etwas anderes vereinbart wird, wird vor Ort entschieden, ob der Vertreter eines Mitgliedstaats oder die Unionsdelegation den Vorsitz führt. Der Vorsitz sammelt die Kontaktdaten insbesondere der Kontaktstellen der nicht vertretenen Mitgliedstaaten, aktualisiert sie regelmäßig und übermittelt sie den Botschaften, Konsulaten und der Unionsdelegation vor Ort.

Abänderung 43
Vorschlag für eine Richtlinie
Kapitel 3 und Artikel 12
KAPITEL 3

entfällt
Finanzverfahren

Artikel 12

Allgemeine Bestimmungen

Ersucht der Bürger eines nicht vertretenen Mitgliedstaats um Hilfe in Form finanzieller Vorleistungen oder einer Rückführung, gilt vorbehaltlich Artikel 6 Absatz 1 folgendes Verfahren:

(a)  Der Bürger eines nicht vertretenen Mitgliedstaats verpflichtet sich unter Verwendung des Standardformulars in Anhang 1, dem Mitgliedstaat seiner Staatsangehörigkeit den vollen Wert der finanziellen Vorleistungen oder angefallenen Kosten, gegebenenfalls zuzüglich einer Konsulargebühr, zu erstatten.
(b)  Auf Wunsch der Hilfe leistenden Botschaft oder des Hilfe leistenden Konsulats übermittelt der Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit des Bürgers unverzüglich die notwendigen Informationen betreffend das Ersuchen und gibt an, ob möglicherweise eine Konsulargebühr zu entrichten ist.
(c)  Die Hilfe leistende Botschaft oder das Hilfe leistende Konsulat informieren den Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit des Bürgers über jedes bearbeitete Ersuchen um finanzielle Vorleistungen oder Rückführung.
(d)  Auf schriftlichen Antrag der Hilfe leistenden Botschaft oder des Hilfe leistenden Konsulats unter Verwendung des Formulars in Anhang I erstattet der Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit des Bürgers den vollen Wert aller finanziellen Vorleistungen oder übernommenen Kosten.
Abänderung 44
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 13
Artikel 13

entfällt
Vereinfachtes Verfahren in Krisensituationen

1.  In Krisensituationen stimmt sich die Hilfe leistende Botschaft oder das Hilfe leistende Konsulat bei Evakuierungen oder anderen notwendigen Unterstützungsmaßnahmen für die Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten mit dem Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit ab.
Der Hilfe leistende Mitgliedstaat stellt die Anträge auf Erstattung der Kosten für eine solche Evakuierung oder Unterstützung beim Außenministerium des Mitgliedstaats der Staatsangehörigkeit des Bürgers. Der Hilfe leistende Mitgliedstaat kann auch dann um Erstattung ersuchen, wenn der Bürger eines nicht vertretenen Mitgliedstaats keine Rückzahlungsverpflichtung gemäß Artikel 12 Buchstabe a unterzeichnet hat.

Dieser Absatz hindert den Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit des Bürger nicht daran, die Rückzahlung anhand der nationalen Vorschriften einzufordern.

2.  Bei größeren Krisen werden auf Wunsch des Hilfe leistenden Mitgliedstaats die Kosten der Evakuierung und Unterstützung vom Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit des Bürgers anteilsmäßig erstattet, indem die Gesamtkosten durch die Zahl der unterstützten Bürger geteilt werden.
3.  Sind die Kosten nicht zu beziffern, so kann der Hilfe leistende Mitgliedstaat die Erstattung der Kosten auf der Grundlage von entsprechend der Art der Unterstützung festgelegten Pauschalbeträgen gemäß Anhang 2 beantragen.
4.  Wurde der Hilfe leistende Mitgliedstaat über das Katastrophenschutzverfahren der EU bei der Hilfeleistung finanziell unterstützt, wird der Beitrag des Mitgliedstaats der Staatsangehörigkeit des Bürger nach Abzug des EU-Beitrags festgelegt.
5.  Für Anträge auf Kostenerstattung wird das einheitliche Formular in Anhang II verwendet.
Abänderung 45
Vorschlag für eine Richtlinie
Kapitel 4 – Überschrift
Zusammenarbeit und Koordinierung vor Ort und in Krisensituationen

Zusammenarbeit und Koordinierung in Krisensituationen

Abänderung 46
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14
Artikel 14

entfällt
Zusammenarbeit vor Ort

Bei Kooperationssitzungen vor Ort findet in Bezug auf die Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten ein regelmäßiger Informationsaustausch unter anderem über die Sicherheit der Bürger, die Haftbedingungen oder den konsularischen Zugang statt. Sofern von den Außenministerien nicht zentral etwas anderes vereinbart wird, wird vor Ort entschieden, ob der Vertreter eines Mitgliedstaats oder die Unionsdelegation den Vorsitz führt. Der Vorsitz sammelt die Kontaktdaten insbesondere der Kontaktstellen der nicht vertretenen Mitgliedstaaten, aktualisiert sie regelmäßig und übermittelt sie den Botschaften, Konsulaten und der Unionsdelegation vor Ort.

Abänderung 47
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 1
1.  Im Sinne einer umfassenden Vorbereitung auf Notfallsituationen sollte die örtliche Notfallplanung auch die Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten einbeziehen. Die in einem Drittland vertretenen Mitgliedstaaten koordinieren die Notfallpläne untereinander und mit der Unionsdelegation. Sie einigen sich über die Aufgabenverteilung und stellen sicher, dass den Bürgern nicht vertretener Mitgliedstaaten im Krisenfall in vollem Umfang Hilfe geleistet wird; sie ernennen Vertreter für Sammelstellen und informieren die Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten unter denselben Bedingungen über die Vereinbarungen betreffend die Krisenvorsorge wie die eigenen Staatsangehörigen.
1.  Im Sinne einer umfassenden Vorbereitung auf Notfallsituationen koordinieren die Unionsdelegationen die Notfallplanung zwischen den Mitgliedstaaten, einschließlich der Aufgabenverteilung, um sicherzustellen, dass den Bürgern nicht vertretener Mitgliedstaaten im Krisenfall in vollem Umfang Hilfe geleistet wird, die Ernennung von Vertretern für Sammelstellen und die Bereitstellung von Informationen für die Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten unter denselben Bedingungen über die Vereinbarungen betreffend die Krisenvorsorge wie die eigenen Staatsangehörigen.
Abänderung 48
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 2
2.  Im Krisenfall arbeiten die Mitgliedstaaten und die Union eng zusammen, damit sichergestellt ist, dass den Bürgern nicht vertretener Mitgliedstaaten wirksam Hilfe geleistet wird. Die Mitgliedstaaten und die Union informieren einander rechtzeitig über verfügbare Evakuierungskapazitäten. Auf Wunsch können die Mitgliedstaaten auf Unionsebene von bestehenden Interventionsteams einschließlich Konsularexperten, insbesondere aus nicht vertretenen Mitgliedstaaten, unterstützt werden.
2.  Im Krisenfall arbeiten die Mitgliedstaaten und der EAD eng zusammen, damit sichergestellt ist, dass den Bürgern nicht vertretener Mitgliedstaaten wirksam Hilfe geleistet wird. Die Unionsdelegation koordiniert den rechtzeitigen Informationsaustausch über verfügbare Evakuierungskapazitäten, koordiniert die Evakuierung und leistet die zur Evakuierung erforderliche Hilfe, unter Umständen mit der Unterstützung von bestehenden Interventionsteams auf Unionsebene einschließlich Konsularexperten, insbesondere aus nicht vertretenen Mitgliedstaaten.
Abänderung 49
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 – Überschrift
Federführender Staat

Koordinierung im Hinblick auf Krisenvorsorge und –bewältigung

Abänderung 50
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 – Absatz 1
1.   Im Sinne dieser Richtlinie ist/sind der/die federführende(n) Staat(en) ein oder mehrere Mitgliedstaaten, der/die in einem Drittland für die Koordinierung und Leitung der Hilfsmaßnahmen im Hinblick auf die Krisenvorsorge und –bewältigung zuständig ist/sind; dies schließt eine besondere Verantwortung für die Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten ein.
1.   Die Unionsdelegationen sind für die Koordinierung und Bereitstellung der Hilfsmaßnahmen im Hinblick auf die Krisenvorsorge und –bewältigung zuständig; dies schließt eine besondere Verantwortung für die Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten ein.
Abänderung 51
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 – Absatz 2
2.  Ein Mitgliedstaat wird in einem Drittland zum federführenden Staat bestimmt, wenn er sich über das bestehende sichere Kommunikationsnetz hierzu bereit erklärt hat, es sei denn, ein anderer Mitgliedstaat erhebt binnen 30 Tagen Einwände, oder der für die Federführung vorgeschlagene Staat lehnt diese Aufgabe über das sichere Kommunikationsnetz ab. Möchten mehrere Mitgliedstaaten die Aufgabe des federführenden Staates gemeinsam übernehmen, so geben sie diese Absicht gemeinsam über das sichere Kommunikationsnetz bekannt. Im Krisenfall können ein oder mehrere Mitgliedstaaten diese Aufgabe unverzüglich übernehmen und machen dies binnen 24 Stunden bekannt. Die Mitgliedstaaten können das Angebot ablehnen; ihre Staatsangehörigen und andere potenzielle Begünstigte können vorbehaltlich Artikel 6 Absatz 1 dennoch Hilfe seitens des federführenden Staates erhalten. Gibt es keinen federführenden Staat, so vereinbaren die vor Ort vertretenen Mitgliedstaaten, welcher Mitgliedstaat die Hilfe für die Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten koordiniert.
entfällt
Abänderung 52
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 – Absatz 3
3.  Zur Krisenvorsorge stellt/stellen der/die federführende(n) Staat(en) sicher, dass die Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten angemessen in die Notfallplanung der Botschaften und Konsulate einbezogen werden, dass die Notfallpläne miteinander vereinbar sind und dass die Botschaften und Konsulate sowie die Unionsdelegationen angemessen über diese Vorkehrungen informiert werden.
3.  Zur Krisenvorsorge stellt die Unionsdelegation sicher, dass die Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten angemessen in die Notfallplanung der Botschaften und Konsulate einbezogen werden, dass die Notfallpläne miteinander vereinbar sind und dass die Botschaften und Konsulate angemessen über diese Vorkehrungen informiert werden.
Abänderung 53
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 – Absatz 4
4.  Im Krisenfall ist/sind der/die federführende(n) Staat(en) oder der die Hilfe koordinierende Mitgliedstaat für die Koordinierung und Leitung der Hilfs- und Sammelmaßnahmen für die Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten zuständig; falls notwendig gewährleisten sie mit Unterstützung der anderen betroffenen Mitgliedstaaten die Evakuierung an einen sicheren Ort. Sie richten ferner eine Kontaktstelle für die nicht vertretenen Mitgliedstaaten ein, die es ihnen ermöglicht, Informationen über ihre Bürger zu erhalten und die notwendigen Hilfsmaßnahmen zu koordinieren. Der/die federführende(n) Staat(en) oder der die Hilfe für die Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten koordinierende Mitgliedstaat kann/können gegebenenfalls um Unterstützung durch Instrumente wie das EU-Katastrophenschutzverfahren und die Krisenbewältigungsstrukturen des Europäischen Auswärtigen Dienstes ersuchen. Die nicht vertretenen Mitgliedstaaten stellen in einer Krisensituation dem/den federführenden Staat(en) oder dem die Hilfe koordinierenden Mitgliedstaat alle wichtigen Informationen über ihre am Ort der Krisensituation anwesenden Bürger zur Verfügung.
4.  Im Krisenfall ist die Unionsdelegation für die Koordinierung und Leitung der Hilfs- und Sammelmaßnahmen für die Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten zuständig und koordiniert mit Unterstützung der betroffenen Mitgliedstaaten die Evakuierung an einen sicheren Ort. Sie richten ferner eine Kontaktstelle für die nicht vertretenen Mitgliedstaaten ein, die es ihnen ermöglicht, Informationen über ihre Bürger zu erhalten und die notwendigen Hilfsmaßnahmen zu koordinieren. Die Unionsdelegation und die betroffenen Mitgliedstaaten können gegebenenfalls um Unterstützung durch Instrumente wie das EU-Katastrophenschutzverfahren und die Krisenbewältigungsstrukturen des Europäischen Auswärtigen Dienstes ersuchen. Die nicht vertretenen Mitgliedstaaten stellen in einer Krisensituation der Unionsdelegation alle wichtigen Informationen über ihre am Ort der Krisensituation anwesenden Bürger zur Verfügung.
Abänderung 54
Vorschlag für eine Richtlinie
Kapitel 4 a (neu)
KAPITEL 4a

Finanzverfahren

Abänderung 55
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 a (neu)
Artikel 16a

Allgemeine Bestimmungen

Ersucht der Bürger eines nicht vertretenen Mitgliedstaats um Hilfe in Form finanzieller Vorleistungen oder einer Rückführung, gilt vorbehaltlich Artikel 6 Absatz 1 folgendes Verfahren:

a)  Der Bürger eines nicht vertretenen Mitgliedstaats verpflichtet sich unter Verwendung des Standardformulars in Anhang 1, dem Mitgliedstaat seiner Staatsangehörigkeit den vollen Wert der finanziellen Vorleistungen oder angefallenen Kosten, gegebenenfalls zuzüglich einer Konsulargebühr, zu erstatten.
b)  Auf Wunsch der Hilfe leistenden Botschaft oder des Hilfe leistenden Konsulats übermittelt der Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit des Bürgers unverzüglich die notwendigen Informationen betreffend das Ersuchen und gibt an, ob möglicherweise eine Konsulargebühr zu entrichten ist.
c)  Die Hilfe leistende Botschaft oder das Hilfe leistende Konsulat informieren den Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit des Bürgers über jedes bearbeitete Ersuchen um finanzielle Vorleistungen oder Rückführung.
d)  Auf schriftlichen Antrag der Hilfe leistenden Botschaft oder des Hilfe leistenden Konsulats unter Verwendung des Formulars in Anhang 1 erstattet der Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit des Bürgers den vollen Wert aller finanziellen Vorleistungen oder übernommenen Kosten.
Abänderung 56
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 b (neu)
Artikel 16b

Vereinfachtes Verfahren in Krisensituationen

1.  In Krisensituationen stimmt die Unionsdelegation die Evakuierungen oder anderen notwendigen Unterstützungsmaßnahmen für die Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten mit dem Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit ab.
2.  Dem EAD stehen die erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung, um Krisenvorsorge und –bewältigung zu koordinieren und bereitzustellen.
Abänderung 57
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 a (neu)
Artikel 18a

Änderungen der Anhänge

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18b in Bezug auf Änderungen der Anhänge delegierte Rechtsakte zu erlassen.

Abänderung 58
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 b (neu)
Artikel 18b

Ausübung der Befugnisübertragung

1.  Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den Bedingungen dieses Artikels.
2.  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 18a ist unbefristet und gilt ab dem …*.
3.  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 18a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnisse. Der Beschluss tritt am Tag nach Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem späteren, in dem Beschluss festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Er berührt nicht die Gültigkeit etwaiger bereits in Kraft getretener delegierter Rechtsakte.
4.  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
5.  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 18a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
* Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie.
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