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Verfahren : 2012/2027(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0270/2012

Eingereichte Texte :

A7-0270/2012

Aussprachen :

PV 25/10/2012 - 21
CRE 25/10/2012 - 21

Abstimmungen :

PV 26/10/2012 - 6.5
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2012)0404

Angenommene Texte
PDF 286kWORD 67k
Freitag, 26. Oktober 2012 - Straßburg
Innovative Finanzinstrumente im Zusammenhang mit dem nächsten mehrjährigen Finanzrahmen
P7_TA(2012)0404A7-0270/2012

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2012 zu innovativen Finanzinstrumenten im Zusammenhang mit dem nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (2012/2027(INI))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der Mitteilungen der Kommission „Ein Haushalt für Europa 2020“ (COM(2011)0500), „Ein Rahmen für die nächste Generation innovativer Finanzinstrumente – die EU-Beteiligungs- und Kreditfinanzierungsplattformen“ (COM(2011)0662) („Mitteilung über die Finanzinstrumente“), „Ein Wachstumspaket für integrierte Infrastrukturen in Europa“ (COM(2011)0676), „Aktionsplan zur Verbesserung des Finanzierungszugangs für KMU“ (COM(2011)0870) sowie „Eine Pilotphase für die Europa-2020-Projektanleiheninitiative“ (COM(2011)0660),

–  unter Hinweis auf die einschlägigen Vorschläge der Kommission, insbesondere den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (COM(2011)0398), den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Jahreshaushaltsplan der Europäischen Union (COM(2010)0815), den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007–2013) sowie der Verordnung (EG) Nr. 680/2007 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Verkehrs- und Energienetze (COM(2011)0659), den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“(2014–2020) (COM(2011)0809), den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (2014–2020) (COM(2011)0834), den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (COM(2011)0785), den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des EU-Programms „ERASMUS FÜR ALLE“ für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport (COM(2011)0788), den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ (COM(2011)0665), den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Programm der Europäischen Union für sozialen Wandel und soziale Innovation (COM(2011)0609), den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (COM(2011)0615/2),

–  unter Hinweis auf die Arbeitsunterlagen der Kommissionsdienststellen „Financial Instruments in Cohesion Policy“ (SWD(2012)0036) und „Wesentliche Aspekte eines Gemeinsamen Strategischen Rahmens (GSR) 2014 bis 2020 für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds“ (SWD(2012)0061) („Gemeinsamer Strategischer Rahmen für die Struktur- und Kohäsionsfonds“),

–  unter Hinweis auf die Sonderberichte des Europäischen Rechnungshofs Nr. 4/2011 über die KMU-Garantiefazilität und Nr. 2/2012 über die Finanzinstrumente für KMU mit Kofinanzierung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie die Stellungnahme des Rechnungshofs Nr. 7/2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung über die Struktur- und Kohäsionsfonds,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juni 2011 zu dem Thema „Investition in die Zukunft: ein neuer mehrjähriger Finanzrahmen (MFR) für ein wettbewerbsfähiges, nachhaltiges und inklusives Europa“(1), und auf seine Entschließung vom 6. Juli 2011 zu dem Thema „Finanz-, Wirtschafts- und Sozialkrise: Empfehlungen in Bezug auf die zu ergreifenden Maßnahmen und Initiativen“(2),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses sowie der Stellungnahmen des Haushaltskontrollausschusses, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A7-0270/2012),

A.  in der Erwägung, dass die EU-Organe seit Beginn des letzten Jahrzehnts eine Reihe innovativer Finanzinstrumente (FI) entwickelt haben, die auf Mechanismen beruhen, mit denen Beihilfen aus dem EU-Haushalt und öffentliche und/oder private Finanzierung in ergänzender Weise kombiniert werden, um das für die strategischen Ziele der EU verfügbare Investitionsvolumen zu vergrößern;

B.  in der Erwägung, dass es in Nummer 49 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung vom 17. Mai 2006 heißt: „Die Organe sind sich darin einig, dass Kofinanzierungsmechanismen einzuführen sind, damit die Hebelwirkung des Haushalts der Europäischen Union durch zusätzliche Finanzierungsanreize verstärkt wird. Sie kommen überein, die Entwicklung entsprechender mehrjähriger Finanzierungsinstrumente zu unterstützen, die als Katalysator für öffentliche und private Investoren dienen.“;

C.  in der Erwägung, dass bis heute nach Schätzungen 1,3 % des EU-Haushalts für FI bereitgestellt werden, wobei die EU im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2007–2013 14 FI in ihren internen Politikbereichen (3 Mrd. EUR in der Rubrik 1a, also 3,4 % der verfügbaren Haushaltsmittel und etwa 5,9 Mrd. EUR für die Regional- und Kohäsionspolitik) und 11 in den externen Politikbereichen (1,2 Mrd. EUR, also 2,2 % der Haushaltsmittel der Rubrik 4 ohne die im Rahmen des Europäischen Entwicklungsfonds geschaffenen FI) aufgestellt hat;

D.  in Erwägung der in der Verwaltung der FI bereits von der EU erworbenen Erfahrung und der zahlreichen bisher veröffentlichten gegensätzlichen Bewertungen und Wirkungsanalysen;

E.  in der Erwägung, dass gemäß seiner Entschließung vom 8. Juni 2011 zu der „Investition in die Zukunft: ein neuer mehrjähriger Finanzrahmen (MFR) für ein wettbewerbsfähiges, nachhaltiges und inklusives Europa“ der Rahmen für die Durchführung der innovativen Finanzinstrumente, der einen kontinuierlichen Informationsfluss und eine kontinuierliche Mitwirkung der Haushaltsbehörde im Hinblick auf den Einsatz dieser Instrumente überall in der Union gewährleisten würde, im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens beschlossen werden sollte, so dass das Parlament nachprüfen kann, dass seine politischen Prioritäten verwirklicht werden, wobei gleichzeitig eine verstärkte Kontrolle solcher Instrumente durch den Europäischen Rechnungshof erforderlich ist;

Bisherige Finanzinstrumente

1.  weist darauf hin, dass die Einführung von FI auf europäischer Ebene als Möglichkeit für die Union erachtet wurde, das Investitionsvolumen in die europäische Realwirtschaft im Einklang mit den Zielen der Union in einer Zeit zu erhöhen, in der die Mittelzuweisungen für ihren Hauhalt konstant zurückgehen, ihre politischen Ziele und entsprechenden Erfordernisse jedoch stetig zunehmen;

2.  betont, dass der wesentliche Zweck und die Daseinsberechtigung der FI bei Marktversagen oder suboptimalem Investitionsverhalten auf ihrer Katalysatorwirkung beruhen, die auf der Grundlage eines Beitrags aus dem EU-Haushalt die Mobilisierung von öffentlichen und/oder privaten Mitteln für Vorhaben ermöglicht, bei denen der Markt Schwächen oder Mängel aufweist; stellt fest, dass folglich durch öffentliche Intervention die Kosten für eingegangene Risiken verringert werden können, indem sie teilweise übernommen werden, und dass dadurch die Umsetzung der betreffenden Vorhaben vereinfacht wird;

3.  stellt fest, dass die bisher geschaffenen FI sehr vielfältige Interventionsarten abdecken, die von der Beteiligung an Beteiligungs-/Risikokapitalfonds über Instrumente zur Risikoteilung mit Finanzinstituten bis hin zu Garantie-/Rückgarantiefazilitäten bei Finanzmittlern (insbesondere Banken) zur Förderung von Investitionen, Innovationen und Forschung reichen;

4.  stellt fest, dass diese Vielfalt durch die Verschiedenheit der abgedeckten Bereiche gerechtfertigt ist (Unterstützung für KMU, Energie, Klimawandel, Beschäftigung und Mikrokredite, Forschung und Innovation, Verkehrsinfrastrukturen, Informationstechnologien);

5.  hebt hervor, dass der Einsatz von FI durch strenge Rechtsvorschriften (erforderliche Zustimmung der Rechtsetzungsorgane) und Haushaltsvorschriften bestimmt wird; weist darauf hin, dass der Einsatz von FI keine unvorhergesehene finanzielle Belastung für den Unionshaushalt bewirkt, weil die Mittelbindungen im Gemeinschaftshaushalt der EU auf den Beitrag der Europäischen Union begrenzt werden, der – wie von der Haushaltsbehörde vereinbart –, auf der Grundlage der jährlichen Haushaltsmittel in das betreffende FI eingebracht wird, und daher für den EU-Haushalt keine Eventualverbindlichkeiten entstehen; stellt fest, dass die FI im Gegenteil zum Ziel einer gesunden und effektiven Verwaltung der öffentlichen Mittel beitragen, weil durch den geleisteten Beitrag aus dem Haushalt Einnahmen generiert werden können, die sich in das jeweilige FI reinvestieren lassen, wodurch sein Interventionspotenzial und die Effizienz der öffentlichen Maßnahmen gestärkt werden; betont daher die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen Prüfung der durch FI finanzierten Vorhaben durch den Europäischen Rechnungshof sowie der vollständigen Information der Mitgesetzgeber über etwaige Ergebnisse;

6.  weist darauf hin, dass es drei Investitionssituationen gibt: 1) optimale, bei denen der Ertrag deutlich positiv ist und eine Finanzierung durch den Markt ermöglicht, 2) suboptimale, bei denen ein Ertrag erzielt wird, dieser jedoch unzureichend ist, um eine Finanzierung durch den Markt zu gewährleisten, und den Einsatz eines FI gerechtfertigt, 3) Investitionssituationen, die sich durch wenig oder keinen Ertrag auszeichnen und somit Maßnahmen der EU in Form einer Zuschussfinanzierung erforderlich machen, die mit FI kombiniert werden können, sofern das Vorhaben dies gestattet;

7.  weist erneut darauf hin, dass die verstärkte Inanspruchnahme von FI keine Strategie zur Folge haben sollte, die das Volumen des EU-Haushalts verringert, sondern dessen Verwendung optimiert, und begrüßt, dass die Kommission in ihrer vorstehend genannten Mitteilung über die Finanzinstrumente einräumt, dass „hinter einer vermehrten Nutzung innovativer Finanzierungsinstrumente (…) nicht die Absicht (steht), die Zuschussförderung durch Finanzierungsinstrumente zu ersetzen“;

8.  betont, dass die bisher im Bereich der FI gewonnene Erfahrung insgesamt zufriedenstellend ist, auch wenn ihre Multiplikatorwirkungen je nach ihrem Interventionsbereich, den mit den FI zu erreichenden sektoralen Zielen, der Art des vorgeschlagenen FI und den für dessen Einsatz festgelegten Bestimmungen erhebliche Unterschiede aufweisen;

9.  stellt fest, dass die FI in den internen Politikbereichen der Union entweder auf europäischer Ebene (von der Kommission selbst oder durch Befugnisübertragung seitens der Kommission verwaltet) oder auf einzelstaatlicher Ebene im Rahmen der Regional- und der Kohäsionspolitik eingesetzt werden (gemeinsame Verwaltung mit den Mitgliedstaaten);

10.  hebt hervor, dass ihr Einsatz daher auf der Beteiligung zahlreicher Akteure beruht, die von der Kommission als ausführende Behörde des EU-Haushalts über nationale oder lokale Banken, Geschäftsbanken oder auf Investitionen oder Entwicklung spezialisierte Banken sowie private und öffentliche Finanzinvestoren bis hin zur EIB-Gruppe (Europäische Investitionsbank und Europäischer Investitionsfonds) reichen; betont ferner, dass ihr Erfolg allgemein von der Mobilisierung öffentlicher, quasi-öffentlicher und privater Finanzmittler abhängt, deren Ziele entsprechend den Interventionsbereichen unterschiedlicher Art sind (Mikrokreditinstitute, KMU-Garantiefonds, regionale Entwicklungsorganisationen, Forschungsförderungsfonds usw.);

11.  verweist im Besonderen auf grundlegende Unterschiede zwischen den zentral auf Unionsebene verwalteten FI und denjenigen FI, die in geteilter Verwaltung im Bereich der Regional- und Kohäsionspolitik oder im Bereich der Außenbeziehungen eingesetzt werden;

12.  stellt fest, dass bei den FI der Kohäsionspolitik in den Mitgliedstaaten und je nach Art der FI sehr unterschiedliche Leistungen erzielt wurden; erkennt an, dass im Hinblick auf die FI im Rahmen der Kohäsionspolitik Schwierigkeiten aufgrund eines unzureichenden Rechtsrahmens zutage getreten sind, der zu Verzögerungen bei der Ausführung und zu Schwierigkeiten beim Erreichen der kritischen Masse und einer erheblichen Multiplikatorwirkung sowie zu einer mangelnden Überwachung und Koordination geführt hat; begrüßt in dieser Hinsicht den Vorschlag der Kommission zur Stärkung des Rechtsrahmens und damit zu einer verstärkten Inanspruchnahme der FI im Bereich der Kohäsionspolitik im kommenden Programmplanungszeitraum 2014–2020;

13.  stellt fest, dass bei der Nutzung von FI im Bereich des auswärtigen Handelns die Anzahl an beteiligten internationalen Finanzinstituten hoch ist, ebenso wie die Multiplikatorwirkung des EU-Beitrags, dass jedoch das Spektrum der Instrumente, deren Anzahl insbesondere in den vergangenen Jahren gestiegen ist (derzeit insgesamt dreizehn FI), zu weit ist;

14.  stellt fest, dass diese FI auf der Grundlage von Abkommen eingesetzt werden, die noch komplexer sind als im internen Politikbereich, und zahlreiche Verwaltungsverfahren und verschiedene Akteure (EBWE, internationale Organisationen) umfassen;

15.  stellt fest, dass unter diesen Bedingungen der Einsatz von Mitteln aus dem EU-Haushalt für Wirtschaftsteilnehmer und Bürger zuweilen nicht erkennbar ist;

16.  stellt für den Bereich der Außenpolitik fest, dass der überwiegende Teil der FI Erträge hervorbringt, die reinvestiert werden können, wohingegen es sich bei den internen Politikbereichen umgekehrt verhält;

17.  stellt fest, dass die FI in Abhängigkeit der Erfordernisse entsprechend verschiedenen strategischen Zielen und unterschiedlichen Mitteln und nicht immer koordiniert entstanden sind, was zu Überschneidungen führt;

18.  stellt fest, dass der Einsatz der FI eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt und spezielles Fachwissen im Investitionsbereich, eine sorgfältige Vorbereitung der Vorhaben und Kenntnisse der Marktmechanismen erfordert, dass diese Instrumente jedoch möglicherweise für eine bessere Verwaltung und Wirksamkeit der geförderten Vorhaben sorgen können, indem das Fachwissen und Können der beteiligten Akteure verknüpft wird; stellt fest, dass sie einen Anreiz zur Bündelung finanzieller und personeller Mittel schaffen, um gemeinsame und strategische europäische Ziele zu verwirklichen;

Vorschläge der Kommission für den kommenden mehrjährigen Finanzrahmen 2014–2020

19.  stellt fest, dass die Kommission für den internen Politikbereich im Zeitraum 2014–2020 eine geringe Anzahl an FI mit erweitertem Anwendungsbereich vorschlägt; begrüßt diese Entwicklung, mit der sich die Sichtbarkeit dieser Instrumente für die Akteure, das Erreichen der kritischen Masse, die Aufteilung und die Risikostreuung dieser Instrumente auf der Grundlage eines Portfolio-Ansatzes verbessern sollten;

20.  begrüßt den Vorschlag der Kommission zur Einrichtung von Plattformen für Eigenkapitalinstrumente und Schuldtitel; stellt fest, dass diese Plattformen auf die Vereinfachung, Normierung und die stärkere Kohärenz aller im Rahmen des EU-Haushalts ausgeführten innovativen Finanzinstrumente abzielen; betont, dass zur Funktionsfähigkeit und erfolgreichen Umsetzung der Plattformen ein Rahmen zur Anwendung und zu weiteren technischen Einzelheiten rechtzeitig und auf jeden Fall vor Beginn des kommenden Programmplanungszeitraums 2014–2020 vorgelegt werden sollte;

21.  betont in dieser Hinsicht die unmittelbar bevorstehende Einrichtung einer EU-Plattform für die externe Zusammenarbeit und Entwicklung mit dem Ziel, die Qualität und Wirksamkeit der im Rahmen dieser Politikbereiche eingesetzten Kombinationsmechanismen (Kombination aus Zuschüssen und Darlehen) zu verbessern, wobei gleichzeitig die regionalen Rahmen für die Beziehungen der EU zu den einzelnen Partnerländern gebührend berücksichtigt werden; stellt fest, dass es Aufgabe der Plattform sein soll, sowohl die Bewertung der bestehenden Instrumente des außenpolitischen Handelns zu verbessern als auch neue Instrumente für 2014–2020 zu konzipieren;

22.  begrüßt, dass der Anwendungsbereich der Finanzinstrumente im Rahmen der Kohäsionspolitik im nächsten Programmplanungszeitraum auf sämtliche thematischen Ziele und sämtliche GFK-Mittel beziehungsweise auf solche Projekte und Projektgruppen oder Teile von Programmen ausgeweitet wird, die Einnahmen und Gewinne einbringen und damit für Finanzinstrumente geeignet sind; betont jedoch, dass eine bessere Übersicht über die angewendeten Finanzinstrumente erforderlich ist, um das Risiko einer mangelhaften Koordinierung und einer Überschneidung von verschiedenen Regelungen zu mindern;

23.  stellt fest, dass den nationalen Verwaltungsbehörden einheitliche Musterinstrumente zur Verfügung gestellt werden („Standard-Instrumente“); ist der Auffassung, dass vorab eine rechtzeitige Einführung technischer Einzelheiten und ein verstärkter Austausch zwischen der Kommission und den lokalen Behörden erforderlich ist, damit diese Vereinbarungen Erfolg haben;

24.  begrüßt, dass die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 fortan der maßgebliche Rechtsrahmen für die Definition, die Konzeption und den Einsatz von FI ist und somit gewährleistet wird, dass den Zielen und Interessen der Union Rechnung getragen wird;

25.  ist der Auffassung, dass die Einrichtung der vorstehend genannten Plattformen mit einer fortwährenden zentralen Koordinierung der FI durch die Kommission einhergehen könnte; stellt fest, dass eine dienststellenübergreifende Expertengruppe für Finanzinstrumente (FIEG) eingerichtet wurde und dass es ihre Aufgabe sein sollte, die institutionelle Kapazität der Kommission bei der Überwachung der FI zu verbessern;

26.  ist der Ansicht, dass die Einrichtung von innovativen FI unter der Schirmherrschaft der Union dazu beitragen wird, die finanziellen Mittel in den Dienst der Realwirtschaft für Projekte mit europäischem Mehrwert zu stellen;

Konzipierung neuer innovativer Finanzinstrumente

27.  betont, dass die öffentliche Investitionstätigkeit in der EU seit Mitte der 90er Jahre konstant zurückgeht und dass sich diese Tendenz seit Ausbruch der Finanzkrise 2008 verstärkt hat; stellt darüber hinaus fest, dass Projektträger einer Verschärfung der Kreditbedingungen und einem erschwerten Zugang zum Kapitalmarkt gegenüberstehen; ist daher der Überzeugung, dass die kontinuierliche Entwicklung von FI auf einzelstaatlicher und europäischer Ebene entscheidend dazu beitragen könnte, die Union koordiniert zurück auf den Weg eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums zu bringen;

28.  betont, dass nach Schätzungen der Kommission zur Umsetzung der Strategie Europa 2020 und ihrer 7 Leitinitiativen bis zum Jahr 2020 ein Gesamtinvestitionsvolumen in der Union in Höhe von 1 600 Mrd. EUR erforderlich wäre; weist darauf hin, dass mit diesen Investitionen vielfältige Ziele verwirklicht werden, die von der Umsetzung großer Infrastrukturvorhaben bis hin zur Unterstützung von kleineren Projekten mit einem großen Wachstumspotenzial auf lokaler und regionaler Ebene, einschließlich Maßnahmen zur Förderung des sozialen Zusammenhalts, reichen;

29.  weist erneut darauf hin, dass die FI Projekte ermöglichen oder fördern sollen, die zur Verwirklichung der strategischen Ziele der Union für notwendig erachtet werden, und daher dem Zeitrahmen der Programme stärker Rechnung tragen und daran angepasst werden müssen;

30.  ist der festen Überzeugung, dass die FI eine oder mehrere konkrete politische Zielvorgaben der Union bewältigen müssen, insbesondere jene der Strategie Europa 2020, in nichtdiskriminierender Weise eingesetzt werden müssen, eine eindeutige Terminvorgabe zu ihrem Ablauf aufweisen müssen, die Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung wahren und als Ergänzung zu traditionellen Instrumenten wie etwa Zuschüssen in Anspruch genommen werden müssen, so dass die Qualität der Ausgaben verbessert und ein Beitrag zu den Leitsätzen der Gewährleistung einer optimalen Verwendung der Finanzmittel geleistet wird;

31.  ist der Ansicht, dass die innovativen Finanzinstrumente die Einrichtung öffentlich-privater Partnerschaften erleichtern, indem vermehrt Privatvermögen zugunsten von öffentlichen Infrastrukturvorhaben mobilisiert wird;

32.  unterstreicht die Bedeutung der Ex-ante-Bewertung bei der Ermittlung von Marktversagen oder suboptimalem Investitionsverhalten, des Investitionsbedarfs, der möglichen Beteiligung des Privatsektors, der Möglichkeiten für Größenvorteile und der Abschätzung der kritischen Masse sowie bei dem Nachweis, dass das Instrument keine Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt und Verstöße gegen die staatlichen Beihilfevorschriften zur Folge hat; fordert die Kommission auf, objektive, polythematische und einschlägige Kriterien zur Rolle und Anwendung der Ex-ante-Bewertung vorzuschlagen; erklärt sich nachdrücklich überzeugt von dem Grundsatz einer faktengestützten Politikgestaltung und ist der Auffassung, dass diese Bewertungen zu einer effizienten und effektiven Steuerung der FI beitragen werden;

33.  erachtet es im Rahmen eines ergebnisorientierten Ansatzes für unbedingt geboten, eine angemessene Anzahl einfacher qualitativer und/oder quantitativer Indikatoren in die Ex-ante- und Ex-post-Bewertungen sämtlicher FI aufzunehmen, sowohl in Bezug auf das finanzielle Leistungsvermögen des Instruments als auch mit Blick auf seinen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der EU; ist der Ansicht, dass diese Bestimmung keinen übermäßigen Verwaltungsaufwand für die Projektleiter zur Folge haben darf; betont in dieser Hinsicht, dass die Kontinuität der Nutzung eines innovativen Finanzinstruments durch dessen erforderliche Ex-post-Bewertung unterbrochen werden könnte;

34.  stellt jedoch fest, dass die steigende Anzahl von FI zahlreiche Herausforderungen in Bezug auf die Regelung, Leitungsstrukturen und Überwachung ihrer Effizienz zur Folge hat und dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der notwendigen Transparenz und Kontrolle einerseits und einem ausreichenden Maß an Wirksamkeit und einem angemessenen Tempo bei der Umsetzung andererseits erreicht werden muss; ist der Auffassung, dass eine Reduzierung der Anzahl der Finanzierungsinstrumente die Ungleichheiten minimieren und eine ausreichende kritische Masse gewährleisten könnte;

35.  betont daher die Bedeutung eines möglichst einfachen, klaren und transparenten Rechtsrahmens, mit dem der Verwaltungsaufwand für Vermittler und Empfänger nicht erhöht wird, und der IF für öffentliche und private Investoren attraktiv gestaltet;

36.  ist insbesondere der Ansicht, dass die Vorschriften über die Berichterstattung verbessert werden sollten, um für ihre Klarheit und weitestgehende Einheitlichkeit zur sorgen, damit ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der Zuverlässigkeit von Informationen und der Attraktivität der Instrumente ermöglicht wird; fordert die Kommission auf, angemessene Verwaltungs- und Kontrollsysteme einzuführen, die die Durchsetzung der bestehenden Rechnungsprüfungsvorschriften sicherstellen;

37.  fordert die Kommission auf, dem Parlament einen einzigen separaten und zusammenfassenden Jahresbericht über die FI vorzulegen, in dem ihre Verwendung und ihre Erfolge nach Fondstyp, nach thematischem Ziel und nach Mitgliedstaat dargelegt werden;

38.  fordert die Kommission angesichts der mangelnden Sichtbarkeit dieser Finanzinstrumente auf, Maßnahmen zu ergreifen, um sowohl mit Blick auf potenzielle Anleger als auch auf die europäischen Bürger für eine angemessene Vermittlung von Informationen zu dieser Interventionsart aus dem EU-Haushalt zu sorgen; hebt hervor, dass eine umfassende europaweite Informationskampagne über die neuen FI wichtig ist, um allen Anlegern – unabhängig von der Größe der von ihnen vertretenen Institution – den Zugang zu ermöglichen;

39.  betont, dass die Hebel- und Multiplikatorwirkung beträchtliche Unterschiede zwischen den einzelnen Interventionsbereichen aufweist; ist der Ansicht, dass der europäische Gesetzgeber in diesem Bereich keine zu einheitlichen Ziele festlegen darf, weil diese Wirkung naturgemäß stark von den wirtschaftlichen Umständen und den Merkmalen der entsprechenden Bereiche abhängt;

40.  betont, dass der Anwendungsbereich der FI noch ungenau ist und schnellen Änderungen unterliegen kann; stellt demzufolge fest, dass die Fähigkeit zur Einrichtung bzw. zur Flexibilität und zur Anpassung an die örtlichen Gegebenheiten so hoch wie möglich sein muss; schlägt daher vor, dass der für jedes Instrument bereitgestellte Jahresbetrag von der Haushaltsbehörde angepasst werden kann, falls dadurch die Verwirklichung der bei seiner Einrichtung vorgegebenen Ziele gefördert wird;

41.  weist erneut darauf hin, dass die Reinvestition von Zinsen und von sonstigen durch ein Instrument erzielten Einnahmen in dieses Instrument für alle FI als Grundsatz gelten muss und dass alle Ausnahmen hinreichend zu begründen sind; begrüßt in diesem Sinne den Fortschritt im Rahmen der neuen Haushaltsordnung, die nächstes Jahr in Kraft tritt;

42.  ist der Ansicht, dass die Kenntnisse und technischen Kapazitäten zum Einsatz und zur Verwaltung von FI auf der Ebene der Verwaltungsbehörden, der Finanzmittler, der Banken und der lokalen Verwaltungen gefördert werden müssen; empfiehlt einen verstärkten Austausch von Fachwissen zwischen all diesen Akteuren, insbesondere jenen, die Kenntnisse über den einzelstaatlichen Markt besitzen, bevor die Kommission den Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der standardisierten Instrumente, die den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden, verabschiedet; erachtet es als wesentlich, dass dieser Austausch rechtzeitig erfolgt, um kulturelle Hindernisse zu überwinden, die Billigung der Finanzinstrumente zu gewährleisten und ihnen alle Erfolgschancen zu geben;

43.  ist der Ansicht, dass die Rolle von verschiedenen nationalen und regionalen Bankinstituten angesichts der von ihnen gebotenen notwendigen Erfahrungen und Kenntnisse im Umgang mit örtlichen und regionalen Besonderheiten, die für die Entwicklung und Umsetzung von Finanzinstrumenten relevant sind, anerkannt werden muss;

44.  ist der Ansicht, dass die innovative Ausrichtung von FI die Einrichtung eines Rahmens für die Koordinierung öffentlicher Finanzinstitute erfordert, denen die Haushaltsausführung der IF übertragen wird, an der die Vertreter der Kommission, des Rates und des Parlaments beteiligt wären;

45.  begrüßt die rasche Einigung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Einrichtung einer Pilotphase 2012–2013 für Projektanleihen in den Bereichen Verkehr, Energie und Informationstechnologien(3); bringt auf der Grundlage einer vollständig unabhängigen Bewertung dieser Pilotphase seine Bereitschaft zur Bewertung künftig einzuleitender Schritte zum Ausdruck, um die Ausgabeneffizienz der Union zu stärken und die Investitionsvolumen für vorrangige Vorhaben zu erhöhen;

46.  fordert deshalb dringend die Umsetzung der Projektanleiheninitiative und eine sorgfältige Bewertung der Zweckmäßigkeit einer neuen, gesonderten Initiative für die Ausgabe von europäischen Schuldverschreibungen für Infrastrukturen, wobei über die öffentliche Ausgabe von Projektanleihen seitens der Union EU-Kapital direkt an Infrastrukturvorhaben von gemeinsamem Interesse mit hohem europäischen Mehrwert beteiligt ist;

47.  ist der Ansicht, dass die Europäische Union ein starkes Signal für die öffentlichen und privaten Anleger sowie auch für die Finanzmärkte senden würde, wenn sie sich allein oder gemeinsam mit den Mitgliedstaaten direkt an der Kapitalisierung von Infrastrukturvorhaben (die sich durch langfristige Investitionserträge auszeichnen) beteiligt; ist der Auffassung, dass eine solche Beteiligung der EU als Investor die Vereinbarkeit mit den langfristigen politischen Zielen der Union sicherstellen sollte und gewährleisten würde, dass das betreffende Vorhaben auch durchgeführt wird, womit eine starke Katalysator- und Hebelwirkung verbunden wäre;

48.  begrüßt zudem die auf dem Europäischen Rat vom 28. und 29. Juni 2012 erzielte Einigung zur Erhöhung des Kapitals der EIB um 10 Mrd. EUR, die es der EIB-Gruppe ermöglichen wird, ihre Darlehenskapazität innerhalb der Union in den kommenden Jahren um etwa 60 Mrd. EUR zu erhöhen und eine begrüßenswerte antizyklische Rolle im Rahmen der gemeinsamen Bemühungen um eine Belebung der europäischen Wirtschaft einzunehmen; weist darauf hin, dass es allgemein anerkannt ist, dass die EIB-Darlehen eine Multiplikatorwirkung von 3 haben; betont daher, dass diese neue Verpflichtung nicht zu Lasten paralleler Bemühungen um eine Verstärkung und Verbesserung der gemeinsamen Instrumente von EIB und EU-Haushalt im Bereich der Risikoteilung oder der Kapitalbeteiligung gehen darf, weil mit ihnen andere Vorhaben und Maßnahmen unterstützt werden als diejenigen, die von EIB-Darlehen abgedeckt werden, und die gegebenenfalls eine höhere Multiplikatorwirkung haben als die EIB-Darlehen;

49.  weist darauf hin, dass die FI, unabhängig vom Umfang ihres vorgesehenen Zwecks, nur dann ihre volle Wirkung entfalten können, wenn das allgemeine ordnungspolitische Umfeld ihrer Entwicklung zuträglich ist, wie dies beispielsweise im Umgang mit Langzeitinvestitionen im Rahmen der gegenwärtig überarbeiteten Aufsichtsbestimmungen (Basel III, Solvency II) Ausdruck findet;

50.  ist zuversichtlich, dass sich die verstärkte Nutzung der FI überaus vorteilhaft auf die europäische Wirtschaft auswirken wird, bringt jedoch seine Befürchtung zum Ausdruck, dass dies in der Praxis auf Vorhaben mit kurz- und mittelfristigen wirtschaftlichen Erträgen beschränkt sein wird; befürchtet, dass Investitionen in Vorhaben, die für die Verwirklichung der Ziele der EU-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum ebenso maßgeblich sind, möglicherweise nicht durchgeführt werden können, weil sie als zu riskant für Investoren erachtet werden und weil öffentliche Mittel fehlen; fordert die Kommission demzufolge auf, schnellstmöglich Vorschläge vorzulegen, mit denen die Mobilisierung derzeit zu wenig genutzter Ersparnisse zugunsten mittel- und langfristiger Projekte erleichtert wird, die für nachhaltiges Wachstum in der Union sorgen;

51.  ist der Ansicht, dass eine ausreichend kritische Masse eines konkreten FI für den privaten Kapitalmarkt sehr attraktiv sein könnte, da der erhebliche Umfang des Projektportfolios und die möglichen Handelsströme an den Märkten das Risiko senken;

52.  hebt hervor, dass dafür Sorge zu tragen ist, dass die möglicherweise entstehende „gemischte Finanzwirtschaft“ nicht zu einer Situation führt, in der innovative Finanzinstrumente zu komplexen Derivaten werden, die verbrieft oder zweckentfremdet werden können;

o
o   o

53.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0266.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0331.
(3) Angenommene Texte vom 5.7.2012, P7_TA(2012)0296.

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