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Verfahren : 2012/2049(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0297/2012

Eingereichte Texte :

A7-0297/2012

Aussprachen :

PV 25/10/2012 - 23
CRE 25/10/2012 - 23

Abstimmungen :

PV 26/10/2012 - 6.6
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2012)0405

Angenommene Texte
PDF 142kWORD 55k
Freitag, 26. Oktober 2012 - Straßburg
Jahresbericht 2011 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten
P7_TA(2012)0405A7-0297/2012

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2012 zum Jahresbericht 2011 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten (2012/2049(INI))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Jahresberichts 2011 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten,

–  gestützt auf die Artikel 24 Absatz 3, Artikel 228 und Artikel 298 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf die Artikel 41 und 43 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  gestützt auf seine Entschließung vom 18. Juni 2008(1) zum Erlass eines Beschlusses des Europäischen Parlaments zur Änderung seines Beschlusses 94/262/EGKS, EG, Euratom vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten(2),

–  unter Hinweis auf die am 15. März 2006 geschlossene und am 1. April 2006 in Kraft getretene Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und dem Bürgerbeauftragten,

–  unter Hinweis auf die Durchführungsbestimmungen zum Statut des Bürgerbeauftragten vom 1. Januar 2009(3),

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten,

–  gestützt auf Artikel 205 Absatz 2 zweiter und dritter Satz seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Petitionsausschusses (A7-0297/2012),

A.  in der Erwägung, dass der Jahresbericht 2011 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten dem Präsidenten des Europäischen Parlaments am 22. Mai 2012 offiziell übermittelt wurde und der Bürgerbeauftragte, Nikiforos Diamandouros, seinen Bericht am 19. Juni 2012 in Brüssel dem Petitionsausschuss vorgestellt hat;

B.  in der Erwägung, dass Artikel 24 AEUV besagt, dass sich „jeder Unionsbürger […] an den nach Artikel 228 eingesetzten Bürgerbeauftragten wenden“ kann;

C.  in der Erwägung, dass der Europäische Bürgerbeauftragte gemäß Artikel 228 AEUV befugt ist, Beschwerden über Missstände bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, mit Ausnahme des Gerichtshofs der Europäischen Union in Ausübung seiner Rechtsprechungsbefugnisse, entgegenzunehmen;

D.  in der Erwägung, dass Artikel 298 AEUV vorsieht, dass „sich die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU auf eine offene, effiziente und unabhängige europäische Verwaltung stützen“, und dass derselbe Artikel die Möglichkeit bietet, zu diesem Zweck konkrete und auf die gesamte EU-Verwaltung anwendbare Vorschriften durch Verordnungen im Sekundärrecht zu verankern;

E.  in der Erwägung, dass Artikel 41 der Charta der Grundrechte vorsieht, dass „jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Angelegenheiten von den Organen und Einrichtungen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden“;

F.  in der Erwägung, dass sich ein Missstand in der Verwaltung nicht nur ergibt, wenn eine öffentliche Einrichtung nicht in Übereinstimmung mit den für sie verbindlichen Regeln oder Grundsätzen handelt, und in der Erwägung, dass die Grundprinzipien einer guten Verwaltung verlangen, dass EU-Organe dienstleistungsorientiert sind und gewährleisten, dass Einzelpersonen der Bevölkerung ordnungsgemäß behandelt werden und ihre Rechte in vollem Umfang wahrnehmen können;

G.  in der Erwägung, dass gemäß dieser Definition Missstände in der Verwaltung nicht nur auf Fälle beschränkt sind, in denen die Regeln oder Grundsätze, die verletzt werden, rechtsverbindlich sind; in der Erwägung, dass die Grundsätze guter Verwaltung über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehen, was von den EU-Institutionen erfordert, nicht nur ihren rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, sondern auch dienstleistungsorientiert zu sein und dafür zu sorgen, dass Mitglieder der Öffentlichkeit ordnungsgemäß behandelt werden und ihre Rechte in vollem Umfang wahrnehmen können;

H.  in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte im Jahr 2011 2510 Beschwerden erhalten (2667 im Jahr 2010), 396 Untersuchungen eingeleitet (335 im Jahr 2010) und 318 Untersuchungen abgeschlossen (326 im Jahr 2010) hat; in der Erwägung, dass von den durch den Bürgerbeauftragen im Jahr 2011 insgesamt bearbeiteten 2544 Beschwerden 698 (27 %) in seinen Zuständigkeitsbereich fielen (744 im Jahr 2010);

I.  in der Erwägung, dass 1321 eingegangene Beschwerden in den Zuständigkeitsbereich eines Mitglieds des Europäischen Verbindungsnetzes der Bürgerbeauftragten fielen; in der Erwägung, dass sich dieses Netzwerk aus nationalen und regionalen Bürgerbeauftragten zusammensetzt; in der Erwägung, dass der Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments ein ordentliches Mitglied des Europäischen Verbindungsnetzes der Bürgerbeauftragten ist;

J.  in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte im Jahr 2011 dem Petitionsausschuss 59 Beschwerden übertragen hat; in der Erwägung, dass 147 Beschwerden an die Kommission weitergeleitet worden sind und 591 an andere Organe und Einrichtungen, einschließlich SOLVIT und „Ihr Europa – Beratung“, sowie an spezialisierte Bürgerbeauftragte oder andere Beschwerdeeinrichtungen in den Mitgliedstaaten;

K.  in der Erwägung, dass fast 61 % der 2011 eingegangenen Beschwerden über das Internet eingereicht worden sind; in der Erwägung, dass über die Hälfte der Internet-Übermittlungen (53 %) über das elektronische Beschwerdeformular der Website des Bürgerbeauftragten eingegangen sind;

L.  in der Erwägung, dass die erheblich reduzierte Anzahl an Informationsanfragen in den letzten Jahren den Erfolg des interaktiven Leitfadens des Bürgerbeauftragten nachweist, der seit Januar 2009 auf seiner Website zugänglich ist;

M.  in der Erwägung, dass die Zahl der Beschwerden, die außerhalb des Mandats des Bürgerbeauftragten fallen, im Jahr 2011 auf 1846 gesunken ist, was dem niedrigsten erfassten Stand seit 2003 entspricht;

N.  in der Erwägung, dass traditionell die größte Anzahl an Beschwerden von deutschen und spanischen Beschwerdeführern eingereicht wird; in der Erwägung, dass Spanien im Jahr 2011 die Spitzenposition übernommen hat, gefolgt von Deutschland, Polen und Belgien; in der Erwägung, dass auf die Bevölkerung umgerechnet die meisten Beschwerden aus Luxemburg, Zypern, Belgien, Malta und Slowenien kamen;

O.  in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte insgesamt 396 Untersuchungen eingeleitet hat, von denen 382 auf Beschwerden zurückgingen und 14 auf seine eigene Initiative hin eingeleitet wurden; in der Erwägung, dass die im Jahr 2011 eingeleitete Anzahl der Untersuchungen so hoch war wie noch nie;

P.  in der Erwägung, dass die meisten Untersuchungen die Kommission betrafen (231), gefolgt von EPSO (42); in der Erwägung, dass die Anzahl der eingeleiteten Untersuchungen, die das Parlament betreffen, im Vergleich zu 2010 um mehr as die Hälfte gesunken ist; in der Erwägung, dass die Anzahl der eingeleiteten Untersuchungen, die den Rat betreffen, um ein Drittel angestiegen ist;

Q.  in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte im Jahr 2011 318 Untersuchungen abgeschlossen hat; in der Erwägung, dass die meisten dieser Untersuchungen (66 %) innerhalb eines Jahres abgeschlossen worden sind, wobei ein Drittel innerhalb von drei Monaten abgeschlossen worden ist; in der Erwägung, dass die durchschnittliche Dauer der Untersuchungen bei zehn Monaten lag;

R.  in der Erwägung, dass in 64 Fällen der Bürgerbeauftragte keinen Missstand festgestellt hat; in der Erwägung, dass kein negatives Ergebnis vorliegt, wenn kein Missstand ermittelt wird, da der Beschwerdeführer aus einer ausführlichen Erklärung des betroffenen Organs Nutzen ziehen kann und das Ergebnis als Beweis dient, dass das Organ im Einklang mit den Grundprinzipien einer guten Verwaltung gehandelt hat;

S.  in der Erwägung, dass in 84 der abgeschlossenen Fälle ein positives Ergebnis erzielt werden konnte, indem das betroffene Organ eine einvernehmliche Lösung akzeptiert hat oder die Angelegenheit beigelegt worden ist; in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte sich bemüht, nach Möglichkeit eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen; in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit der EU-Organe grundlegend ist, damit eine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann;

T.  in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte in 47 Fällen einen Missstand in der Verwaltung festgestellt hat und das betroffene Organ in 13 Fällen, in denen ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit festgestellt worden war, entweder vollständig oder teilweise einen Empfehlungsentwurf akzeptiert hat;

U.  in der Erwägung, dass 35 Fälle mit einer kritischen Anmerkung und 39 mit weiteren Bemerkungen abgeschlossen worden sind, um die betroffenen Organen darin zu unterstützen, die Qualität ihrer Verwaltungstätigkeit zu verbessern;

V.  in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte jährlich seine Ergebnisse zu den Folgemaßnahmen der Organe zu kritischen Anmerkungen und weiteren Bemerkungen veröffentlicht;

W.  in der Erwägung, dass die Gesamtquote zufriedenstellender Folgemaßnahmen zu kritischen Anmerkungen und weiteren Bemerkungen im Jahr 2010 78 % betrug; in der Erwägung, dass die Folgemaßnahmen zu den weiteren Bemerkungen in 95 % der Fälle zufriedenstellend waren, wohingegen bei den kritischen Anmerkungen eine deutlich niedrigere Quote von 68 % erreicht worden ist;

X.  in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte im Jahr 2011 25 Empfehlungsentwürfe unterbreitet und 13 Fälle abgeschlossen hat, bei denen das betroffene Organ einen Empfehlungsentwurf entweder ganz oder teilweise akzeptiert hat;

Y.  in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte dem Parlament im Jahr 2011 keinen Sonderbericht unterbreitet hat;

Z.  in der Erwägung, dass der Haushaltsplan des Bürgerbeauftragten ein unabhängiger Einzelplan des Haushalts der Europäischen Union ist, der in folgende drei Teile untergliedert ist: Titel 1 umfasst Gehälter, Zulagen und sonstige Personalausgaben; Titel 2 umfasst Gebäude, Mobiliar, Ausrüstung und verschiedene Betriebskosten, in Titel 3 werden Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der allgemeinen Aufgaben des Organs ausgewiesen;

1.  billigt den vom Europäischen Bürgerbeauftragten vorgelegten Jahresbericht 2011;

2.  stellt fest, dass der Bürgerbeauftragte 2011 mehr als 22 000 Bürgern geholfen hat, von denen 2510 Beschwerden eingereicht, 1284 Auskünfte erbeten und 18 274 über den interaktiven Leitfaden auf der Website des Bürgerbeauftragten Rat eingeholt hatten;

3.  stellt fest, dass die Gesamtzahl der dem Bürgerbeauftragten vorgelegten Beschwerden in den letzten Jahren stetig abgenommen hat, insbesondere die Anzahl der Beschwerden außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Bürgerbeauftragten; verfolgt dieses Phänomen mit Interesse, um festzustellen, ob ein direkter Zusammenhang zwischen dieser Abnahme und der Einführung des interaktiven Leitfadens besteht;

4.  stellt fest, dass der Bürgerbeauftragte bei über 65 % der Beschwerden, mit denen er sich befasst hat, eine Untersuchung einleiten oder den Beschwerdeführer an eine zuständige Stelle verweisen konnte, wie z. B. an ein Mitglied des Europäischen Verbindungsnetzes der Bürgerbeauftragten, dem auch der Petitionsausschuss des Parlaments angehört, an die Kommission oder an eine andere Beschwerdestelle (z. B. SOLVIT); stellt fest, dass dem Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments im Jahr 2011 vom Bürgerbeauftragten 59 Beschwerden übermittelt worden sind;

5.  stellt fest, dass die häufigsten Vorwürfe von Missständen in der Verwaltung, mit denen sich der Bürgerbeauftragte 2011 befasst hat, Verletzungen der Grundsätze der Rechtmäßigkeit (28 % der Untersuchungen), Auskunftsersuchen (16,2 %), Fairness (13,6 %), Gründe für Entscheidungen und Berufungsmöglichkeiten (8,1 %), Angemessenheit der Fristen für eine Entscheidungsfindung (7,3 %), Anträge auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten (7,1 %), Nichtdiskriminierung (86,8 %) und die Verpflichtung, Briefe in der Sprache der Bürger zu beantworten und den zuständigen Beamten namhaft zu machen (5,8 %), betrafen;

6.  stellt fest, dass die Mehrzahl der vom Bürgerbeauftragten 2011 eingeleiteten Untersuchungen die Europäische Kommission (231) betrafen, gefolgt von EPSO (42); ist der Auffassung, dass sich die Mehrzahl der Bürgerbeschwerden zwangsläufig auf die Kommission bezieht, da die Kommission das Organ ist, dessen Entscheidungen die Bürger unmittelbar betreffen;

7.  stellt erfreut fest, dass sich die Anzahl der Untersuchungen, die der Bürgerbeauftragte bezüglich des Europäischen Parlaments eingeleitet hat, gegenüber 2010 mehr als halbiert hat; stellt fest, dass der Bürgerbeauftragte ein Drittel mehr Untersuchungen bezüglich des Rates der Europäischen Union eingeleitet hat;

8.  stellt fest, dass der Bürgerbeauftragte 2011 seine Verfahren geändert hat, um sie bürgerfreundlicher zu gestalten, und in diesem Sinne eine neue Art der Untersuchung eingeführt hat – eine „klärende Untersuchung“ –, die es Beschwerdeführern ermöglicht, ihre Beschwerde zu erläutern, wenn der Bürgerbeauftragte auf den ersten Blick nicht überzeugt ist, dass Gründe vorliegen, um ein Organ aufzufordern, zu einem Fall eine Stellungnahme abzugeben;

9.  weist darauf hin, dass der Bürgerbeauftragte jetzt Beschwerdeführer aktiv auffordert, Anmerkungen vorzubringen, wenn sie mit der Antwort eines Organs nicht zufrieden sind, während Beschwerdeführer bislang eine neue Beschwerde einreichen mussten, wenn sie mit dem wesentlichen Inhalt einer Antwort nicht zufrieden waren;

10.  stellt erfreut fest, dass diese neue Verfahrensweise dazu geführt hat, dass der Bürgerbeauftragte weniger Fälle als „Durch das Organ beigelegt“ und eine größere Zahl von Fällen mit dem Ergebnis „Kein Missstand festgestellt“ oder „Weitere Untersuchungen unbegründet“ abgeschlossen hat;

11.  stellt fest, dass der Bürgerbeauftragte auch die Behandlung von Beschwerden überprüft hat, die außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs liegen; mit diesen befasst sich jetzt der Bereich im Büro des Bürgerbeauftragten, der für die Entgegennahme der Beschwerden zuständig ist, wobei dieser dafür Sorge trägt, dass Beschwerdeführer so schnell wie möglich informiert werden, wenn sich der Bürgerbeauftragte nicht mit ihrer Beschwerde befassen kann, und dass sie eine Auskunft dahingehend erhalten, wohin sie sich wenden können;

12.  weist darauf hin, dass eine spezielle Eurobarometer-Umfrage, die 2011 über die Rechte von Bürgern und die Leistung der EU-Verwaltung(4) durchgeführt wurde, ergeben hat, dass den Bürgern das Recht auf Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten sehr wichtig ist und dass aus ihrer Sicht nur noch das Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Union und das Recht auf eine gute Verwaltung einen höheren Stellenwert hat;

13.  spricht dem Bürgerbeauftragten dafür Anerkennung aus, dass er ein Prospekt mit dem Titel „Probleme mit der EU? Wer kann Ihnen helfen?“ herausgegeben hat, das umfassende Informationen über Problemlösungsmechanismen für Bürger enthält, die Probleme mit der EU haben, und dafür, dass er diese Veröffentlichung auch im Audio- und Großdruckformat verfügbar gemacht hat;

14.  betont, dass sich der Anteil der bearbeiteten Beschwerden, die tatsächlich in den Zuständigkeitsbereich des Bürgerbeauftragten fallen, trotz einiger Fortschritte in den vergangenen Jahren im Jahr 2011 mit etwa 27 % wieder relativ bescheiden hielt und dass deshalb eine umfassendere und proaktivere Aufklärungsarbeit für die Bürger hinsichtlich des Zuständigkeitsbereichs des Bürgerbeauftragten ins Auge gefasst werden und hierbei insbesondere eng mit den nationalen und regionalen Bürgerbeauftragten, dem Europäischen Parlament und der Kommission zusammengearbeitet werden sollte;

15.  ist sich mit dem Bürgerbeauftragten einig, dass eine einfache und bündige Aussage über die grundlegenden Werte, die im Verhalten der EU-Beamten zum Ausdruck kommen sollen, das Vertrauen der Bürger in die EU-Beamtenschaft und die EU-Organe, denen sie dient, wirksam stärken kann;

16.  pflichtet der Auffassung des Bürgerbeauftragten bei, dass ein Organ, das eine Dienstleistungskultur pflegt, Beschwerden nicht als Bedrohung betrachtet, sondern als Gelegenheit, effektiver zu kommunizieren, Dinge in Ordnung zu bringen, wenn Fehler begangen werden, und für die Zukunft zu lernen;

17.  erinnert daran, dass die Charta der Grundrechte das Recht auf gute Verwaltung als ein Grundrecht der Unionsbürgerschaft benennt (Artikel 41);

18.  ruft die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU auf, im Einklang mit dem Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis zu handeln, den das Parlament mit seiner Entschließung vom 6. September 2001 angenommen hat(5);

19.  begrüßt die anhaltenden Bemühungen des Bürgerbeauftragten, konstruktiv auf die Ausarbeitung einer Verordnung über allgemeine Verwaltungsverfahren der Europäischen Union hinzuwirken, beispielsweise durch die Erstellung einschlägiger Veröffentlichungen; betont, dass ein solches Gesetz, mit dem für rechtlich bindende Mindeststandards bezüglich Qualität und Verfahrensgarantien in der gesamten direkten EU-Verwaltung gesorgt werden sollte, auf Artikel 298 AEUV basieren könnte und dass für seine konkrete Ausformulierung eine enge Beratung mit dem Bürgerbeauftragten erforderlich wäre;

20.  unterstützt die Auffassung des Bürgerbeauftragten, dass die Grundsätze der guten Verwaltung über das Gesetz hinausreichen und verlangen, dass Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der EU nicht nur ihre gesetzlichen Verpflichtungen einhalten, sondern dienstleistungsorientiert sind und gewährleisten, dass Einzelpersonen der Bevölkerung ordnungsgemäß behandelt werden und ihre Rechte in vollem Umfang wahrnehmen können;

21.  spricht dem Bürgerbeauftragten Anerkennung dafür aus, dass er den Leitfaden für Beschwerden beim Europäischen Bürgerbeauftragten veröffentlicht und an die Mitarbeiter aller Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU verteilt hat, um die EU-Verwaltung dazu aufzufordern, ihre Leistung durch einen verstärkten Einsatz für die Grundsätze einer Dienstleistungskultur gegenüber den Bürgern zu verbessern;

22.  begrüßt die Zusammenarbeit des Bürgerbeauftragten mit dem Europäischen Verbindungsnetz der Bürgerbeauftragten und fordert, diese Zusammenarbeit auch mit aktiveren Maßnahmen zur Förderung der Europäischen Bürgerinitiative als neuem Instrument für die direkte Beteiligung der Bürger an der Ausarbeitung der EU-Rechtsvorschriften auszurichten, wobei dafür gesorgt werden sollte, dass sich dieses Instrument in Bezug auf die technischen Anforderungen für die Bürger nicht zu umständlich gestaltet;

23.  erinnert daran, dass das 8. Nationalseminar des Europäischen Verbindungsnetzes der Bürgerbeauftragten im Oktober 2011 in Kopenhagen stattgefunden hat; erinnert daran, dass sein Petitionsausschuss Vollmitglied des Verbindungsnetzes ist und beim Seminar vertreten war; erinnert daran, dass die Mitglieder des Verbindungsnetzes beim Seminar übereinkamen, Möglichkeiten einer besseren Information der Bürger in Europa über deren Rechte auszuloten;

24.  erinnert daran, dass der Bürgerbeauftragte bei diesem Seminar einen Entwurfstext über Grundsätze des öffentlichen Dienstes für EU-Beamte vorgelegt hat, in dem er fünf solcher Grundsätze benannte, nämlich Engagement für die EU und ihre Bürger, Integrität, Objektivität, Respekt gegenüber anderen und Transparenz; stellt fest, dass der Bürgerbeauftragte eine öffentliche Anhörung über diese Grundsätze organisiert hat und dass die endgültige Fassung dieses Texts am 19. Juni 2012 veröffentlicht worden ist;

25.  stellt erfreut fest, dass der Bürgerbeauftragte seine Befugnisse im Berichtszeitraum in einer aktiven, ausgewogenen und auf kritische Einvernehmlichkeit und enge Kooperation mit den anderen EU-Einrichtungen ausgerichteten Weise ausgeübt hat;

26.  beharrt darauf, dass der Bürgerbeauftragte weiterhin die bestmögliche Nutzung der Ressourcen gewährleistet, unnötigen Personaleinsatz vermeidet und mit anderen EU-Einrichtungen zusammenarbeitet, um Rationalisierungseffekte für den EU-Haushalt zu erzielen;

27.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und den Bericht des Petitionsausschusses dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Bürgerbeauftragten, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie ihren Bürgerbeauftragten oder entsprechenden Einrichtungen zu übermitteln.

(1) ABl. C 286 E vom 27.11.2009, S. 172.
(2) ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15.
(3) Angenommen am 8. Juli 2002 und geändert durch die Beschlüsse des Bürgerbeauftragten vom 5. April 2004 und vom 3. Dezember 2008.
(4) http://www.ombudsman.europa.eu/de/press/statistics.faces
(5) ABl. C 72 E vom 21.3.2002, S. 331.

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