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Verfahren : 2011/2298(REG)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0281/2012

Eingereichte Texte :

A7-0281/2012

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 20/11/2012 - 6.11
CRE 20/11/2012 - 6.11
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2012)0422

Angenommene Texte
PDF 342kWORD 63k
Dienstag, 20. November 2012 - Straßburg
Änderung von Artikel 70 GO über interinstitutionelle Verhandlungen im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren
P7_TA(2012)0422A7-0281/2012

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012 zu der Änderung von Artikel 70 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments betreffend interinstitutionelle Verhandlungen im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren (2011/2298(REG))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Schreibens seines Präsidenten vom 18. April 2011,

–  gestützt auf die Artikel 211 und 212 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0281/2012),

1.  beschließt, an seiner Geschäftsordnung nachstehende Änderungen vorzunehmen;

2.  erinnert daran, dass diese Änderungen am ersten Tag der nächsten Tagung in Kraft treten;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.

Derzeitiger Wortlaut   Geänderter Text
Abänderung 1
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 70 – Absatz 1
1.  Verhandlungen mit den anderen Organen, die auf eine Einigung im Verlauf eines Gesetzgebungsverfahrens abzielen, werden unter Beachtung des Verhaltenskodexes für Verhandlungen im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens geführt.
1.  Verhandlungen mit den anderen Organen, die auf eine Einigung im Verlauf eines Gesetzgebungsverfahrens abzielen, werden unter Beachtung des von der Konferenz der Präsidenten erstellten Verhaltenskodexes geführt.
Abänderung 13
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 70 – Absatz 2
2.   Vor der Aufnahme derartiger Verhandlungen sollte der zuständige Ausschuss grundsätzlich einen Beschluss mit der Mehrheit seiner Mitglieder fassen und ein Mandat, Leitlinien oder Prioritäten festlegen.
2.   Derartige Verhandlungen werden erst aufgenommen, nachdem der zuständige Ausschuss von Fall zu Fall für jedes betroffene Gesetzgebungsverfahren und mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Beschluss über die Aufnahme von Verhandlungen gefasst hat. Mit diesem Beschluss werden das Mandat und die Zusammensetzung des Verhandlungsteams festgelegt. Derartige Beschlüsse werden dem Präsidenten zur Kenntnis gebracht, der die Konferenz der Präsidenten regelmäßig über den neuesten Stand informiert.
Abänderung 3
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 70 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)
Das Mandat besteht aus einem Bericht, der im Ausschuss angenommen und zur späteren Prüfung durch das Plenum eingereicht wird. In Ausnahmefällen, wenn der zuständige Ausschuss es für hinreichend begründet erachtet, dass vor Annahme eines Berichts im Ausschuss Verhandlungen aufgenommen werden, kann das Mandat aus einer Reihe von Änderungsanträgen oder aus einer Reihe klar definierter Ziele, Prioritäten oder Leitlinien bestehen.

Abänderung 4
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 70 – Absatz 2 a (neu)
2a.  Das Verhandlungsteam wird vom Berichterstatter geleitet; den Vorsitz führt der Vorsitzende des zuständigen Ausschusses oder ein vom Vorsitzenden benannter stellvertretender Vorsitzender. Dem Verhandlungsteam gehören zumindest die Schattenberichterstatter jeder Fraktion an.
Abänderungen 5 und 18
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 70 – Absatz 2 b (neu)
2b.  Jedes Dokument, über das in einer Sitzung mit dem Rat und der Kommission beraten werden soll („Trilog“), hat die Form eines Dokuments, in dem die jeweiligen Standpunkte der beteiligten Organe sowie mögliche Kompromisslösungen wiedergegeben sind, und wird dem Verhandlungsteam mindestens 48 Stunden oder, in dringenden Fällen, mindestens 24 Stunden vor dem betreffenden Trilog zur Verfügung gestellt.
Nach jedem Trilog erstattet das Verhandlungsteam dem zuständigen Ausschuss in dessen nächster Sitzung Bericht. Dem Ausschuss werden Dokumente zur Verfügung gestellt, die die Ergebnisse des letzten Trilogs enthalten.

Ist es nicht möglich, innerhalb einer angemessenen Frist eine Sitzung des Ausschusses einzuberufen, erstattet das Verhandlungsteam, soweit zutreffend, dem Vorsitzenden, den Schattenberichterstattern und den Koordinatoren des Ausschusses Bericht.

Der zuständige Ausschuss kann das Mandat je nach den Fortschritten der Verhandlungen aktualisieren.

Abänderung 6
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 70 – Absatz 3
3.  Wird im Rahmen der Verhandlungen nach der Annahme des Berichts durch den Ausschuss ein Kompromiss mit dem Rat erzielt, wird der Ausschuss in jedem Fall vor der Abstimmung im Plenum erneut konsultiert.
3.  Wird im Rahmen der Verhandlungen ein Kompromiss erzielt, wird der zuständige Ausschuss unverzüglich informiert. Der vereinbarte Text wird dem zuständigen Ausschuss zur Prüfung vorgelegt. Wurde der vereinbarte Text durch eine Abstimmung im Ausschuss gebilligt, so wird er in entsprechender Form, darunter auch in Form von Kompromissänderungsanträgen, zur Prüfung durch das Plenum eingereicht. Er kann als konsolidierter Text vorgelegt werden, sofern die Änderungen an dem zu prüfenden Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt deutlich hervorgehoben sind.
Abänderung 7
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 70 – Absatz 3 a (neu)
3a.  Umfasst das Verfahren assoziierte Ausschüsse oder gemeinsame Ausschusssitzungen, finden auf den Beschluss über die Einleitung von Verhandlungen und auf das Führen solcher Verhandlungen die Artikel 50 und 51 Anwendung.
Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den betreffenden Ausschüssen werden die Modalitäten für die Einleitung von Verhandlungen und das Führen solcher Verhandlungen vom Vorsitz der Konferenz der Ausschussvorsitze entsprechend den in der Geschäftsordnung festgelegten Grundsätzen festgelegt.

Abänderung 8
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 70 a (neu) – Überschrift
Artikel 70a

Billigung eines Beschlusses betreffend die Aufnahme interinstitutioneller Verhandlungen vor der Annahme eines Berichts im Ausschuss

Abänderung 9
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 70 a (neu) – Absatz 1
1.  Jeder Beschluss eines Ausschusses über die Einleitung von Verhandlungen vor der Annahme eines Berichts im Ausschuss wird in alle Amtssprachen übersetzt, an sämtliche Mitglieder des Europäischen Parlaments verteilt und der Konferenz der Präsidenten vorgelegt.
Auf Antrag einer Fraktion kann die Konferenz der Präsidenten beschließen, den Gegenstand zur Prüfung mit Aussprache und Abstimmung auf den Entwurf der Tagesordnung der auf die Verteilung folgenden Tagung zu setzen; in diesem Fall setzt der Präsident eine Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen fest.

Liegt kein Beschluss der Konferenz der Präsidenten vor, den Gegenstand auf den Entwurf der Tagesordnung dieser Tagung zu setzen, gibt der Präsident bei der Eröffnung dieser Tagung den Beschluss betreffend die Einleitung von Verhandlungen bekannt.

Abänderung 16
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 70 a (neu) – Absatz 2
2.  Der Gegenstand wird zur Prüfung mit Aussprache und Abstimmung auf den Entwurf der Tagesordnung der auf die Bekanntgabe folgenden Tagung gesetzt, und der Präsident setzt eine Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen fest, wenn eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder dies innerhalb von 48 Stunden nach der Bekanntgabe beantragen.
Andernfalls gilt der Beschluss zur Aufnahme von Verhandlungen als gebilligt.

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