Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012 zum Thema „Ein integrierter europäischer Markt für Karten-, Internet- und mobile Zahlungen“ (2012/2040(INI))
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf die Artikel 26 und 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis des Grünbuchs der Kommission vom 11. Januar 2012 mit dem Titel „Zu einem integrierten europäischen Markt für Karten-, Internet- und mobile Zahlungen“ (COM(2011)0941, nachstehend „das Grünbuch“),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Januar 2012 mit dem Titel „Ein kohärenter Rahmen zur Stärkung des Vertrauens in den digitalen Binnenmarkt für elektronischen Handel und Online-Dienste“ (COM(2011)0942),
– in Kenntnis der öffentlichen Konsultation, die die Kommission vom 11. Januar 2012 bis 11. April 2012 zu dem Grünbuch durchgeführt hat,
– unter Hinweis auf die Konferenz der Kommission zu Karten-, Internet- und mobilen Zahlungen, die am 4. Mai 2012 stattfand,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (Text von Bedeutung für den EWR)(1),
– unter Hinweis auf das Informationspapier von März 2012 zur Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften im Zahlungsverkehrsektor, zusammengestellt von der Untergruppe für Bankenwesen und Zahlungsverkehr des Europäischen Wettbewerbsnetzes(2),
– unter Hinweis auf die Empfehlungen der Europäischen Zentralbank von April 2012 hinsichtlich der Sicherheit von Internetzahlungen(3),
– in Kenntnis der Antwort des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 11. April 2012 auf die öffentliche Konsultation der Kommission zum Grünbuch mit dem Titel „Ein integrierter europäischer Markt für Karten-, Internet- und mobile Zahlungen“(4);
– in Kenntnis des Arbeitsdokuments des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 22. Mai 2012 zum Grünbuch (INT/634),
– unter Hinweis auf den Beschluss der Kommission vom 24. Juli 2002 hinsichtlich eines Verfahrens nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen in der Rechtssache COMP/29.373 Visa International(5),
– unter Hinweis auf den Beschluss der Kommission vom 19. Dezember 2007 bezüglich eines Verfahrens nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen in den Rechtssachen COMP/34.579 MasterCard, COMP/36.518 EuroCommerce und COMP/38.580 Commercial Cards(6),
– in Kenntnis des Urteils des Gerichts vom 24. Mai 2012 in der Rechtssache MasterCard und andere gegen die Kommission(7),
– gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und der Stellungnahme des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0304/2012),
A. in der Erwägung, dass der europäische Markt für Karten-, Internet- und mobile Zahlungen derzeit noch immer über nationale Grenzen hinaus zersplittert ist und nur einige wenige große Marktteilnehmer von Händlern akzeptiert werden und grenzübergreifend operieren können;
B. in der Erwägung, dass gemäß der Erklärung der Kommission im Grünbuch die beherrschende Stellung zweier nichteuropäischer Kartenzahlungsdienstleister übermäßige und ungerechtfertigte Gebühren für Verbraucher und Händler nach sich ziehen kann und die jeweiligen Banken (die sogenannten ausgebenden und anwerbenden Banken) Nutzen aus dieser Situation ziehen könnten;
C. in der Erwägung, dass sich die Entwicklung und verstärkte Nutzung von Karten-, Internet- und mobilen Zahlungen auch vorteilhaft auf die Größe und Diversifizierung des europäischen Marktes für elektronischen Geschäftsverkehr („E-Commerce“) auswirken können;
D. in der Erwägung, dass der Anteil und die Vielfalt von Internet- und mobilen Zahlungen in Europa und weltweit stetig zunehmen;
E. in der Erwägung, dass Kartenzahlungssysteme im Zuge technischer Entwicklungen womöglich schrittweise durch andere elektronische und mobile Zahlungsmittel ersetzt werden;
F. in der Erwägung, dass das Grünbuch nicht auf die Kosten und die gesellschaftlichen Auswirkungen von Bar- oder Scheckzahlungen im Vergleich zu Karten-, Internet- und mobilen Zahlungen eingeht, so dass eine vergleichende Analyse der Wirtschafts- und Wohlfahrtskosten und der gesellschaftlichen Auswirkungen von Bar- oder Scheckzahlungen unmöglich ist;
G. in der Erwägung, dass das derzeitige Geschäftsmodell für Kartenzahlungen übermäßige multilaterale Interbankenentgelte (MIF) ermöglicht, die stellenweise die tatsächlichen Kosten zur Finanzierung des Systems zu übersteigen scheinen und die ein großes Hindernis für den Wettbewerb auf den Zahlungsmärkten darstellen;
H. in der Erwägung, dass die Option des grenzübergreifenden Acquiring derzeit nur einer begrenzten Anzahl von Akteuren offensteht und in der Erwägung, dass diese Regelung die Möglichkeiten der Händler erweitern könnte und in der Folge der Wettbewerb zunehmen und die Verbraucherkosten sinken könnten;
I. in der Erwägung, dass Gebühren auf Kartenzahlungen in einigen Mitgliedstaaten unzulässig sind, in anderen jedoch weitverbreitet, und ferner in der Erwägung, dass sich übermäßige Gebühren nachteilig auf Verbraucher auswirken und Zahlungsdienstleister neben den gebührenpflichtigen oftmals keine alternativen Zahlungsmethoden anbieten;
J. in der Erwägung, dass es innerhalb des Kartenzahlungsrahmens des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrraums (SEPA) erforderlich ist, dass Kunden Zahlungskarten für allgemeine Zwecke verwenden können, um in SEPA-Ländern auf die gleiche einfache und bequeme Art wie in ihrem Heimatland Euro-Zahlungen zu tätigen und Bargeld in Euro abzuheben; in der Erwägung, dass keine Unterschiede darin bestehen sollten, ob sie ihre Karte(n) in ihrem Heimatland oder in einem anderen SEPA-Land verwenden; ferner in der Erwägung, dass weder ein Kartenzahlungssystem für allgemeine Zwecke, das ausschließlich Anwendung in einem einzelnen Land findet, noch ein Kartenzahlungssystem, das ausschließlich für grenzüberschreitende Kartenzahlungen in SEPA-Ländern gedacht ist, weiterhin Bestand haben sollten;
K. in der Erwägung, dass eine erfolgreiche Umstellung auf das SEPA-System aller Wahrscheinlichkeit nach ein Anstoß für die Entwicklung innovativer gesamteuropäischer Zahlungsmittel sein wird;
Die unterschiedlichen Zahlungsmethoden
1. begrüßt das Grünbuch der Kommission, erachtet die darin enthaltenen Erwägungen und Fragen als hochrelevant und stimmt vollkommen mit den aufgezählten Zielen überein, nämlich der Schaffung von mehr Wettbewerb, mehr Auswahl, mehr Innovation, einer höheren Zahlungssicherheit und Verbrauchervertrauen;
2. stimmt mit der Kommission überein, dass es notwendig ist, zwischen drei unterschiedlichen Produktmärkten innerhalb des vierseitigen Bezahlkartensystems zu unterscheiden: zunächst einem Markt, in dem die verschiedenen Kartensysteme zueinander in Konkurrenz stehen, um Finanzinstitute als ausgebende oder erwerbende Kunden zu gewinnen, daraufhin einem ersten „nachgelagerten“ Markt, in dem die ausgebenden Banken um die Aufträge der Bankkarteninhaber (des „ausgebenden Marktes“) konkurrieren, und zuletzt einem zweiten „nachgelagerten“ Markt, in dem die erwerbenden Banken um die Aufträge der Händler (des „erwerbenden Marktes“) konkurrieren, und vertritt die Auffassung, dass ein freier Wettbewerb in jedem der Märkte gefördert werden sollte;
3. stellt die Bedeutung marktbasierter Selbstregulierung in Zusammenarbeit mit allen Interessenträgern fest, erkennt jedoch an, dass Selbstregulierung aufgrund von Interessengegensätzen unter Umständen keine zufriedenstellenden Ergebnisse innerhalb einer akzeptablen Zeitspanne erzielen kann; erwartet, dass die Kommission notwendige Gesetzgebungsvorschläge ausarbeitet, um zu einem echten SEPA für Karten-, Internet- und mobile Zahlungen beizutragen, und verweist in diesem Zusammenhang auf die Bedeutung der bevorstehenden Überprüfung der Zahlungdiensterichtlinie;
4. unterstreicht die Notwendigkeit einer klaren und umfassenden Zielvorstellung eines SEPA für Karten-, Internet- und mobile Zahlungen sowie entsprechender Richtlinien und Zeitspannen, die zur Verwirklichung des grundlegenden Ziels der Beseitigung von Unterschieden bei grenzüberschreitenden und nationalen Zahlungen notwendig sind;
5. unterstreicht die Notwendigkeit der Einführung eines Clearing- und Abrechnungssystems in Echtzeit, das aus technischer Sicht bereits umgesetzt werden könnte und schon für einige Zahlungen verwendet wird, und betont, dass der Schritt hin zu einer Echtzeit-Wirtschaft ein wichtiges Ziel innerhalb des gesamten SEPA sein sollte und dass ein fortschrittliches Interbankensystem in allen SEPA-Ländern in Echtzeit erreichbar sein muss;
6. ist deshalb der Ansicht, dass sich alle einzelstaatlichen Karten-, Internet- und mobilen Zahlungsmethoden einem gesamteuropäischen, SEPA-konformen Zahlungssystem anschließen oder sich in einem solchen zusammenschließen sollten, damit alle Karten-, Internet- und mobilen Zahlungen in sämtlichen SEPA-Ländern akzeptiert werden, und dass die Kommission eine notwendige Zeitspanne für diesen Übergang vorschlagen sollte;
7. weist darauf hin, dass alle Kartenlesegeräte alle Karten akzeptieren und Interoperabilitätsanforderungen erfüllen müssen und deshalb alle technischen Hindernisse, die aus Unterschieden bei den Funktionalitäts- und Zertifizierungsanforderungen für Kartenlesegeräte resultieren, beseitigt werden müssen, weil gemeinsame Normen und Vorschriften sowie standardisierte Gerätesoftware den Wettbewerb ankurbeln würden;
8. ist der Ansicht, dass ein selbstregulierender Ansatz für den integrierten europäischen Zahlungsmarkt unzureichend ist; fordert die Kommission auf, rechtliche Maßnahmen zu ergreifen, um die Zahlungssicherheit, den fairen Wettbewerb, die finanzielle Eingliederung, den Schutz persönlicher Daten sowie die Transparenz für Verbraucher sicherzustellen;
9. fordert die Kommission auf, die SEPA-Verwaltung zu reformieren, um dafür zu sorgen, dass der Entscheidungsprozess demokratisch und transparent ist und dem Allgemeinwohl dient; stellt fest, dass hierfür ist eine aktivere und führendere Rolle der Kommission und der Europäischen Zentralbank (EZB) bei der SEPA-Verwaltung sowie eine ausgewogene Vertretung aller einschlägigen Interessenträger in allen Entscheidungsgremien und Umsetzungsorganen des SEPA erforderlich ist, um eine ausreichende Beteiligung der Endverbraucher sicherzustellen;
10. bringt Bedenken über unverhältnismäßig strenge Regulierungen der Märkte für Internet- und mobile Zahlungen zum jetzigen Zeitpunkt zum Ausdruck, da sich derartige Zahlungsmethoden noch immer in der Entwicklungsphase befinden; vertritt die Auffassung, dass Regulierungsinitiativen in diesem Bereich Gefahr laufen, bereits existierende Zahlungsinstrumente unangemessen zu betonen, und damit die Innovation zurückhalten und den Markt, noch bevor er sich entwickelt hat, verzerren könnten; fordert die Kommission auf, in künftigen Vorschlägen eine angemessene Haltung im Hinblick auf neue Internet- und mobile Zahlungsmethoden einzunehmen, um so ein hohes Maß an Verbraucherschutz, vor allem für schutzbedürftige Verbraucher, sicherzustellen;
11. weist darauf hin, dass elektronische Zahlungen in Europa und weltweit zwar eine immer wichtigere Rolle spielen, jedoch weiterhin große Hindernisse für einen vollständig und effektiv integrierten, wettbewerbsfähigen, innovativen, sicheren, transparenten und verbraucherfreundlichen digitalen europäischen Binnenmarkt bei diesen Zahlungsarten bestehen;
12. stellt fest, dass es vor dem Hintergrund der derzeitigen Krise wesentlich ist, Initiativen zu ergreifen, mit denen das Wachstum gefördert wird, Arbeitsplätze geschaffen werden und der Konsum angekurbelt wird; betont ferner, dass der digitale Markt zwar eine gute Chance bietet, um diese Ziele zu verwirklichen, die Union hierfür jedoch einen umfassenden digitalen Binnenmarkt schaffen können muss, und dass einerseits unbedingt die bestehenden Hemmnisse ausgeräumt werden müssen und andererseits das Vertrauen der Verbraucher gesteigert werden muss; ist daher der Auffassung, dass zur Verwirklichung eines echten digitalen Binnenmarkts ein neutraler und sicherer europäischer Binnenmarkt für Karten-, Internet- und mobile Zahlungen notwendig ist, der einen freien Wettbewerb und Innovationen fördert und der in hohem Maße zur Steigerung des Vertrauens der Verbraucher beitragen könnte;
13. betont, dass die Entwicklung transparenter, sicherer und effizienter Zahlungssysteme auf dem europäischen digitalen Binnenmarkt eine grundlegende Bedingung für eine echte digitale Wirtschaft und für den grenzüberschreitenden elektronischen Handel darstellt;
14. weist darauf hin, dass ein sicherer, vertrauenswürdiger und transparenter europäischer Rahmen für elektronische Zahlungen von entscheidender Bedeutung ist, um einen digitalen Binnenmarkt zu schaffen; betont, wie wichtig Informationskampagnen sind, um das Bewusstsein der Verbraucher für Optionen, die auf dem Markt verfügbar sind, und für die Bedingungen und Voraussetzungen eines sicheren elektronischen Zahlungsverkehrs zu schärfen; ist der Auffassung, dass solche Kampagnen auf Unionsebene eingeführt werden sollten, um auch die häufig unbegründeten Bedenken hinsichtlich dieser Zahlungsarten auszuräumen; ist in dieser Hinsicht ferner der Auffassung, dass verbraucherfreundliche Kontaktstellen das Vertrauen in Fernzahlungsmittel stärken würden;
15. betont in dieser Hinsicht, dass Maßnahmen dagegen ergriffen werden sollten, dass europäische Verbraucher häufig diskriminiert werden, da grenzüberschreitende Online-Transaktionen aufgrund ihres Herkunftslandes nicht akzeptiert werden;
16. bedauert, dass derzeit der Großteil der Zahlungskosten nicht transparent ist, und weist darauf hin, dass diejenigen, die keine teuren Zahlungsmethoden anwenden, ihre Kosten trotzdem decken; weist darauf hin, dass jede Zahlungsmethode eigene Kosten verursacht; fordert die Kommission daher auf, zukünftig auch die Kosten, Besonderheiten und gesellschaftlichen Auswirkungen von Bar- und Scheckzahlungen für alle Marktbeteiligten und Verbraucher im Vergleich zu anderen Zahlungsmethoden zu berücksichtigen; erinnert daran, dass alle Europäer Zugang zu grundlegenden Bankdienstleistungen haben sollten; betont, dass Maßnahmen für gemeinsame technische Standards unter Berücksichtigung der Bedeutung, der Effektivität und der Zulänglichkeit der derzeit in Europa gültigen Standards ergriffen werden müssen;
Normung und Interoperabilität
17. ist der Ansicht, dass weitere Initiativen für frei zugängliche, gemeinsame technische Normen nicht nur die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft und die Funktionsweise des Binnenmarktes fördern könnten, sondern auch die Interoperabilität stärken sowie Verbesserungen im Hinblick auf Sicherheit anstoßen würden, etwa in Form von gemeinsamen Sicherheitsstandards, die Verbrauchern wie auch Händlern zugute kämen;
18. weist darauf hin, dass der Großteil der Normen für Internet- und mobile Zahlungen den derzeitigen Normen für SEPA-Zahlungen entsprechen sollte, allerdings neue Normen für die Sicherheit und Identifizierung von Kunden erforderlich sind, und ein Online-Interbankenverkehr in Echtzeit umgesetzt werden sollte, und betont, dass die Entwicklung neuer Normen nicht ausreicht, sondern eine koordinierte Umsetzung mindestens genauso wichtig ist;
19. betont, dass im Zuge einer Normung keine Wettbewerbs- und Innovationsschranken errichtet werden dürfen, sondern Hindernisse vielmehr beseitigt werden sollten, um gleiche Bedingungen für alle Beteiligten zu schaffen; empfiehlt daher offene Normen, um Innovation und Wettbewerb im Markt zu ermöglichen, da eine einzelne oder geschlossene Norm die Entwicklung und Innovation im Markt einschränken oder eine unverhältnismäßige Barriere errichten würde und einer Wettbewerbssituation mit gleichen Voraussetzungen für alle entgegenwirken würde; weist allerdings auf die kartellrechtliche Untersuchung der Kommission in Bezug auf das Normungsverfahren für Internetzahlungen (E-Zahlungen) hin, die der Europäischen Zahlungsverkehrsausschuss (EPC) durchgeführt hat;
20. weist darauf hin, dass im Grunde alle Zahlungsvorgänge die gleichen Daten enthalten, und betont, dass alle Zahlungen auf Grundlage einer sicheren Datenübertragung durchgeführt werden sollten, die eine durchgängige Direktabwicklung in Echtzeit ermöglicht, und erkennt die Vorteile eines standardisierten Nachrichtenformats für alle Systeme an, und erinnert daran, dass es naheliegend wäre, das Format zu übernehmen, das für Überweisungen und Lastschriftverfahren im Sinne des Anhangs der Verordnung zum SEPA-Endtermin (d. h. ISO XML 20022) verwendet wird; empfiehlt, das gleiche Nachrichtenformat für die Übermittlung aller relevanten Daten einzusetzen, die bei Zahlungsvorgängen auf dem Weg vom Kartenlesegerät zum Kunden übertragen werden;
21. betont, in Anbetracht des zwar schnell wachsenden, derzeit aber noch unausgereiften Marktes für elektronische und mobile Zahlungen, dass die Einführung verpflichtender Normen in diesen Schlüsselbereichen zur Förderung des digitalen Binnenmarktes in Europa dem Risiko negativer Auswirkungen auf Innovation, Wettbewerb und Marktwachstum ausgesetzt wäre;
22. hebt hervor, dass die Umsetzung der geplanten Normen laut der Erklärung der Kommission zur öffentlichen Konsultation zum Grünbuch eine große Herausforderung darstellt; fordert die Kommission auf, die Anwendung von Durchsetzungsmechanismen, wie die Festlegung von Fristen für die Umsetzung, zu erwägen;
23. stellt fest, dass die Gebühren für Abhebungen an Geldautomaten außerhalb der jeweiligen Banken- und Kartensysteme des Zahlungsdienstnutzers in vielen Mitgliedstaaten oftmals unverhältnismäßig hoch sind und diese in allen SEPA-Ländern kostenbasierter geregelt werden sollten;
24. betont, dass Normungs- und Interoperabilitätsanforderungen darauf abstellen sollten, die Wettbewerbsfähigkeit, Transparenz, innovative Ausrichtung, Zahlungssicherheit und Effektivität der europäischen Zahlungssysteme zum Vorteil aller Verbraucher und Interessenträger zu verbessern; hebt ferner hervor, dass Normungsanforderungen keine Schranken durch unnötige Unterschiede zu den Weltmärkten zur Folge haben sollten; ist ferner der Auffassung, dass gemeinsame Normen auch auf globaler Ebene und in enger Zusammenarbeit mit den wichtigsten Wirtschaftspartnern der EU angestrebt werden sollen;
25. fordert die Kommission auf, Möglichkeiten zu prüfen, den Eintritt neuer Teilnehmer in den Kartenmarkt zu fördern, indem beispielsweise auch eine vom Kartenanbieter unabhängige gemeinsame Zahlungsinfrastruktur für alle Transaktionen in Erwägung gezogen wird;
26. weist darauf hin, dass die Trennung von Zahlungsinfrastrukturen und Zahlungssystemen den Wettbewerb stärken könnte, da kleineren Akteuren nicht aufgrund technischer Limitierungen der Markteintritt versagt wäre; betont, dass es Zahlungsdienstleistern möglich sein sollte, aus verschiedenen Kombinationen von ausgebenden und anwerbenden Dienstleistern innerhalb der Zahlungssysteme auf dem Markt frei zu wählen, und dass Transaktionen in parallelen Zahlungssystemen und mit gleichartigen Instrumenten innerhalb von Zahlungsinfrastrukturen gleichwertig bearbeitet werden sollten;
27. stellt fest, dass dafür gesorgt werden muss, dass derartige Maßnahmen stets mit dem Grundsatz des freien und fairen Wettbewerbs und des freien Markteintritts und -zugangs einhergehen, wobei künftige technologische Innovationen in diesem Sektor berücksichtigt werden müssen, damit eine Anpassung an künftige Entwicklungen stattfinden kann und Innovation und Wettbewerb kontinuierlich gefördert und ermöglicht werden;
Verwaltung
28. fordert die Kommission auf, bessere Rechtsvorschriften zur SEPA-Verwaltung vorzuschlagen, die die organisatorische Aufstellung in Bezug auf die Entwicklung der Hauptmerkmale von Zahlungsdiensten sowie die Umsetzung der entsprechend einzuhaltenden Anforderungen umfasst und eine gesondert organisierte Ausarbeitung von technischen Normen und Sicherheitsnormen ermöglicht, um die Umsetzung der entsprechenden Rechtsakte zu unterstützen; fordert eine ausgewogenere Vertretung aller Beteiligten bei der weiteren Entwicklung gemeinsamer technischer Normen und Sicherheitsnormen für Zahlungssysteme; fordert die Kommission nachdrücklich auf, seine vorangegangenen Aufrufe zu einer grundlegenden Reform der SEPA-Verwaltung zu beantworten, um eine bessere Vertretung der Nutzer von Zahlungsdienstleistungen bei der Entscheidungsfindung sowie bei der Festlegung von Normen zu erreichen; stellt fest, dass zu diesen Interessenvertretern unter anderem der Europäische Zahlungsverkehrsausschuss, Verbraucherorganisationen, Händlerorganisationen und große Einzelhandelsketten, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die Kommission, Sachverständige aus verschiedenen Bereichen, bankenfremde Zahlungsdienstleister, Vertreter von Karten-, Internet- und mobilen Zahlungsdienstleistern sowie Mobilfunknetzbetreiber gehören; fordert alle Interessenträger auf, ihre Tätigkeiten in eine neue Verwaltungsstruktur einzubinden, in der dem SEPA-Rat eine Bedeutung zukommt; ist der Ansicht, dass der SEPA-Rat von verschiedenen technischen Ausschüssen oder „Arbeitsgruppen“ für E-Zahlungen, M-Zahlungen, Kartenzahlungen, Barzahlungen und anderen Normungsfragen sowie von Ad-hoc-Arbeitsgruppen unterstützt werden sollte; erinnert an die Verpflichtung der Kommission in der Erklärung zur SEPA-Verwaltung zur Annahme der Verordnung (EU) Nr. 260/2012, wonach die Kommission bis Ende 2012 einen Vorschlag ausarbeitet; fordert die europäischen Normungsgremien wie das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) auf, bei der Standardisierung von Kartenzahlungen in Zusammenarbeit mit der Kommission eine aktivere Rolle einzunehmen;
29. erkennt in dieser Hinsicht an, dass der SEPA eine tragende Säule für die Schaffung eines integrierten europäischen Zahlungsmarktes darstellt und als Grundlage für die Entwicklung dieses Marktes und für seine Ausrichtung auf weitere Innovationen und mehr Wettbewerb dienen sollte;
30. vertritt die Auffassung, dass die Durchsetzung der Bestimmungen für elektronische Zahlungen oft schwierig, nicht angemessen und in Europa sehr unterschiedlich ist und dass intensivere Bemühungen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und einheitlichen Durchsetzung der Bestimmungen angestrengt werden sollten;
31. bekräftigt, dass eine Selbstregulierung unzureichend wäre; ist der Auffassung, dass die Kommission und die EZB in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine aktivere und führende Rolle einnehmen sollten und dass alle einschlägigen Interessenträger, einschließlich Verbraucherverbände, ordnungsgemäß am Entscheidungsverfahren beteiligt und entsprechend konsultiert werden sollten;
32. erachtet es als wahrscheinlich, dass die Tätigkeiten einer zunehmenden Anzahl europäischer Unternehmen tatsächlich von der Möglichkeit der Kartenzahlung abhängen werden; vertritt die Auffassung, dass es im öffentlichen Interesse liegt, anhand objektiver Regeln die Modalitäten und Verfahren einer einseitigen Akzeptanzverweigerung durch Zahlungskartensysteme festzulegen;
33. erachtet es als wichtig, die SEPA-Verwaltung zu stärken und dem neuen SEPA-Rat eine gewichtigere Rolle zuzuweisen und dass dieses neue Verwaltungsorgan aus Vertretern der wichtigsten Interessenträgern bestehen und so aufgebaut sein sollte, dass eine demokratische Kontrolle durch die Kommission und andere europäische Institutionen gegeben ist; schlägt vor, dass ein neuer SEPA-Rat mit der Leitung der Tätigkeiten betraut werden und zudem einen Zeit- und Arbeitsplan aufstellen sowie die Prioritäten und wichtigsten Themen festlegen sollte, um Konflikte unter Interessenträgern zu schlichten; betont, dass die Kommission mit Unterstützung der EZB und der EBA demokratische Kontrolle sicherstellen sollte;
34. begrüßt die von der Kommission eingeleitete Konsultation und die Einbindung von Interessenträgern als Teil des Grünbuchs in die SEPA-Verwaltung gemäß dem fünften Erwägungsgrund der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 und erwartet den entsprechenden Vorschlag, den die Kommission Ende dieses Jahres vorzulegen beabsichtigt; unterstreicht, dass die unmittelbare Priorität aller SEPA-Interessenträger die Vorbereitung der SEPA-Umstellung gemäß den in der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 festgelegten Bedingungen sein muss, um für eine nahtlose Umstellung von nationalen Zahlungssystemen auf gesamteuropäische Zahlungssysteme zu sorgen;
Grenzübergreifendes Acquiring
35. weist darauf hin, dass die weitere Standardisierung und Angleichung von Verfahren zur Aufhebung von technischen Schranken und nationalen Anforderungen beim Abrechnen und Clearing dazu beitragen würde, das grenzübergreifende Acquiring weiter zu fördern und in der Folge den Wettbewerb zu stärken und die Möglichkeiten für Händler zu erweitern, was wiederum kosteneffizientere Zahlungsmethoden für Verbraucher zur Folge haben könnte; ist der Auffassung, dass Händler besser über die Möglichkeiten für grenzüberschreitendes Acquiring informiert werden sollten;
36. drängt im Hinblick auf die Vorteile für den Binnenmarkt darauf, aktiv Lösungen zur weiteren Vereinfachung des grenzübergreifenden Acquiring zu suchen; drückt Besorgnis über bestehende einzelstaatliche, rechtliche und technische Schranken aus, wie etwa einige Lizenzbedingungen, die abgebaut werden müssen, um eine Gleichstellung von ausländischen SEPA-kompatiblen Händlerbanken und inländischen Händlerbanken zu erreichen;
37. betont, dass es keine grundlegenden Unterschiede bei der Rechtsetzung zu verschiedenen Zahlungskonten geben sollte und der Kontoinhaber in der Lage sein sollte, eine Überweisung im Rahmen von Internet- oder mobilen Zahlungssystemen an einen Empfänger in Auftrag geben zu können, dessen Konto bei einem mit SEPA in Verbindung stehenden Finanzinstitut registriert ist;
38. unterstreicht, dass alle autorisierten Händlerbanken über gleiche Zugangsrechte zu Clearing- und Abrechnungsfazilitäten verfügen sollten, wenn sie angemessene Risikomanagementverfahren vorweisen können, technische Mindestanforderungen erfüllen, als ausreichend stabil erachtet werden und folglich keinerlei Risiko darstellen, d. h., dass sie im Grunde die gleichen einschlägigen Anforderungen wie Banken erfüllen müssen;
Multilaterale Interbankenentgelte (MIF)
39. weist erneut darauf hin, dass gemäß der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im „Mastercard-Fall“ vom 24. Mai 2012 MIF als wettbewerbswidrig erachtet werden könnten, und fordert die Kommission auf, vorzuschlagen, wie diese Entscheidung bei der Regulierung der Geschäftsmodelle für Karten-, Internet- oder mobilen Zahlungen zu berücksichtigen ist;
40. stellt fest, dass die derzeitigen Einnahmen aus MIF im Verhältnis zu den Kosten, die sie abdecken sollen, oftmals zu hoch sind; weist darauf hin, dass unter Umständen einige Gebührenunterschiede im Zahlungsverkehr ausgeglichen werden müssen, um zu vermeiden, dass Quersubventionen ineffiziente Instrumente fördern, und fordert die Kommission auf, über Rechtsvorschriften dafür zu sorgen, dass MIF nicht länger den Wettbewerb stören, indem sie Hindernisse für neue Marktteilnehmer und für Innovationen schaffen; fordert die Kommission ferner auf, bis Ende 2012 eine Folgenabschätzung zu den verschiedenen Möglichkeiten vorzulegen; betont, dass Rechtsklarheit und Rechtssicherheit in Bezug auf MIF erforderlich sind;
41. stellt fest, dass ein Bürger eines beliebigen Mitgliedstaats nach einer Übergangsphase in der Lage sein sollte, in SEPA-Ländern mit seiner SEPA-kompatiblen Karte an jedem Kartenlesegerät Zahlungen vorzunehmen, die zudem sicher ausgeführt werden sollten; stellt fest, dass diese Anforderung zur Folge haben könnte, dass MIF reguliert werden müssen, um unter eine bestimmte Grenze zu fallen, und besteht darauf, dass dies nicht zu einer Erhöhung, sondern vielmehr zu einer Reduzierung der MIF in den Mitgliedstaaten und möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Nullsatz führen sollte;
42. ist der Auffassung, dass grenzüberschreitendes und zentralisiertes Acquiring gefördert und alle technischen oder rechtlichen Schranken aufgehoben werden sollten, weil dies zu einer Reduzierung der Höhe der MIF und der Händlergebühren beitragen würde;
43. ist der Auffassung, dass MIF auf europäischer Ebene reguliert werden sollten, um neuen Marktakteuren einen vereinfachten Zugang zu grenzübergreifendem Acquiring zu gewährleisten, was Händlern bei der Auswahl eines Zahlungssystems eine echte Wahl bieten würde; hebt hervor, dass Gebühren, falls im neuen Gesetzesvorschlag vorgesehen, im Hinblick auf deren Zusammensetzung vollständig transparent sein sollten; weist erneut darauf hin, dass laut Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro nach dem 1. Februar 2017 keine MIF pro Zahlungsverkehr mehr erhoben werden dürfen; fordert dieselbe Herangehensweise in Bezug auf Kartenzahlungen;
44. ist der Auffassung, dass das Geschäftsmodell für dreiseitige und gemischte Zahlungssysteme Wettbewerbsbedenken ähnlich denen für vierseitige Zahlungssysteme hervorrufen könnte; ist deshalb der Auffassung, dass alle Kartensysteme – ob vierseitig, dreiseitig oder gemischte Systeme – sowie alle neuen Marktteilnehmer gleich behandelt werden sollten, um gleiche Voraussetzungen zu schaffen und den Wettbewerb und die Transparenz für Verbraucher und Händler zu fördern;
45. stellt fest, dass Co-Badging, das beteiligte Zahlungssysteme freiwillig übernommen haben, Vorteile für Verbraucher hätte, da Verbraucher weniger Karten bräuchten und der Zugang nationaler inländischer Systeme zum weiteren SEPA-Markt erleichtert und in der Folge der Wettbewerb angekurbelt werden würde; hebt allerdings hervor, dass das Co-Badging nicht genutzt werden sollte, um inländische Systeme durch den vorher festgelegten Gebrauch einer inländischen Marke zu umgehen;
46. hebt hervor, dass es im Ermessen der Karteninhaber liegen sollte, welche der Co-Badging-Alternativen auf den eigenen Karten aktiviert werden sollen, und besteht darauf, dass den Händlern das Recht eingeräumt wird, frei zu entscheiden, welche der Co-Badging-Alternativen sie akzeptieren, und dass der Karteninhaber sich in jeder beliebigen Zahlungssituation für seine bevorzugte, vom Händler akzeptierte Co-Badging-Alternative entscheiden kann; fordert die Kommission auf, Lösungen vorzuschlagen, die Co-Badging für mehr als ein SEPA-kompatibles System fördern; ist der Ansicht, dass Aspekte wie die Kompatibilität von Verwaltungsverfahren, die technische Interoperabilität und Haftung bei Sicherheitsschwachstellen eingehend geprüft werden sollten;
47. ist der Ansicht, dass dem Verbraucher bei der Einführung von Co-Badging angemessene Informationen zur Verfügung gestellt werden sollten, damit dieser vor irreführenden Situationen geschützt wird; betont, dass für alle Beteiligten ersichtlich sein muss, wer die Verantwortung für den Schutz und die Vertraulichkeit der Daten des Karteninhabers und des Händlers hat und wer die Verantwortung für das Co-Branding-Zahlungsinstrument übernimmt;
Zuschläge
48. ist der Auffassung, dass gemeinhin angewandte Zuschläge, Rabatte und andere Steuerungsmechanismen Endnutzern von Zahlungsdiensten oft Schaden zufügen; stellt fest, dass die Erhebung von Zuschlagsgebühren auf alleiniger Grundlage der von einem Kunden gewählten Zahlungsart u. U. willkürlich sein kann und zu Missbrauch verleiten kann, um anstelle der Kostendeckung zusätzliche Einnahmen zu generieren; ist der Auffassung, dass es wichtig wäre, die Möglichkeit übermäßiger Zuschläge in Bezug auf die Händlergebühr einer individuellen Transaktion zu verbieten und Rabatte sowie ähnliche Verbrauchersteuerungsmechanismen auf EU-Ebene zu kontrollieren; hebt deshalb hervor, dass Händler nur geläufige Zahlungsinstrumente ohne Zuschlagsgebühren (SEPA-konforme Geldkarte, E-Zahlungen) akzeptieren sollten und dass Zuschlagsgebühren für andere Instrumente zu keinem Zeitpunkt die direkten Mehrkosten dieser Instrumente im Vergleich zu dem Instrument, das ohne Zuschlagsgebühr akzeptiert wurde, übersteigen dürfen;
49. betont, dass mehr Transparenz und eine bessere Information der Verbraucher über Zuschläge und zusätzliche Gebühren bei der Nutzung der verschiedenen Zahlungsmittel erforderlich sind, da die Händler häufig die durch die Zahlung entstehenden Kosten auf ihre Produkte und Dienstleistungen aufschlagen, so dass die Verbraucher nicht angemessen im Vorhinein über die Gesamtsumme informiert sind und damit schlussendlich mehr für ihre Einkäufe bezahlen, wodurch das Vertrauen der Verbraucher untergraben wird;
50. stellt fest, dass die Erhebung von Zuschlagsgebühren auf alleiniger Grundlage der von einem Kunden gewählten Zahlungsart u. U. willkürlich sein kann und zu Missbrauch verleiten kann, um anstelle der Kostendeckung zusätzliche Einnahmen zu generieren, und insgesamt nicht zum Vorteil der Entwicklung des Binnenmarkts ist, da der Wettbewerb beschränkt wird und die Zersplitterung des Marktes sowie die Unübersichtlichkeit für den Verbraucher verstärkt wird;
51. stellt fest, dass die Begrenzung der Zuschlagsgebühren auf die direkten Kosten für die Verwendung eines Zahlungsinstruments ebenso wie ein EU-weites Verbot von Zuschlagsgebühren eine Möglichkeit darstellen; fordert die Kommission deshalb nachdrücklich auf, vor dem Hintergrund von Artikel 19 der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher eine Folgenabschätzung zum Verbot der Möglichkeit übermäßiger Zuschläge in Bezug auf die Händlergebühr sowie zu einem EU-weiten Verbot von Zuschlagsgebühren vorzunehmen;
Zahlungssicherheit
52. hebt hervor, dass es zur vollständigen Ausschöpfung des Potenzials elektronischer Zahlungen notwendig ist, für das Vertrauen der Verbraucher zu sorgen, was wiederum ein hohes Maß an Sicherheit erfordert, um Betrugsrisiken vorzubeugen und sensible personenbezogene Verbraucherdaten zu schützen;
53. betont, dass der Datenschutz der Verbraucher gemäß europäischer und nationaler Gesetzgebung gewährleistet sein muss und dass alle Beteiligten in der Zahlungskette nur Zugang zu den für den jeweiligen Vorgang relevanten Daten haben dürfen, während die restlichen Daten verschlüsselt übermittelt werden müssen;
54. ist der Auffassung, dass die Mindestanforderungen für die Sicherheit von Internet-, Karten- und mobilen Zahlungen in allen Mitgliedstaaten gleich sein sollten und dass diese Anforderungen von einem gemeinsamen Verwaltungsgremium festgelegt werden sollten; stellt fest, dass standardisierte Sicherheitslösungen die Information der Kunden vereinfachen würden und sich damit die Art, wie sich Kunden auf Sicherheitsmaßnahmen einstellen, verbessern würde, und dass sie zudem die Kosten aufseiten der Zahlungsdienstleister senken würden; schlägt deshalb vor, alle Zahlungsdienstleister zu verpflichten, gemeinsame Mindeststandards für die Sicherheit anzuwenden, die von den Zahlungsdienstleistern zwar verbessert werden können, jedoch keine Wettbewerbsschranken darstellen sollten;
55. erinnert daran, dass die Verantwortung für Sicherheitsmaßnahmen in Bezug auf verschiedene Zahlungsmethoden letztlich nicht bei den Kunden liegen kann, diese aber über Sicherheitsvorkehrungen in Kenntnis gesetzt werden sollten, und dass die Verantwortung für Betrugskosten demnach bei den Finanzinstituten liegen sollte, außer der Kunde hat in betrügerischer Absicht gehandelt oder eine oder mehrere seiner Pflichten nach Artikel 56 der Zahlungsdiensterichtlinie vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt; ist deshalb der Ansicht, dass öffentliche Informationskampagnen gefördert werden sollten, damit insbesondere das öffentliche Bewusstsein und das Wissen im Bereich der digitalen Sicherheit gestärkt werden; fordert die Kommission auf, bei der Entwicklung einer Strategie und von Instrumenten für die Integration der Zahlungsmärkte per Karte, Internet und Mobiltelefon die Normen und Empfehlungen des EDSB in Bezug auf die Transparenz, die Identifizierung des Kontrolleurs/Sachbearbeiters, die Verhältnismäßigkeit und die Datenrechte zu berücksichtigen; hält es für wichtig, dass jeder Zahlungsbetrug in einem SEPA-Land an eine zentralisierte Stelle für Überwachung, Statistik und Bewertung übermittelt wird, um zügig auf neue Sicherheitsbedrohungen reagieren zu können, und dass die wichtigsten Entwicklungen veröffentlicht werden; fordert die Kommission auf, das Konzept des eingebauten Datenschutzes über Mechanismen zur Authentifizierung und über Sicherheitsgarantien hinaus zu erweitern, um Datensparsamkeit sicherzustellen, Datenschutz im Rahmen von Standardeinstellungen umzusetzen, den Zugang zu persönlichen Informationen auf das Nötigste zu beschränken, um die Dienstleistung durchzuführen, und Instrumente umzusetzen, die Nutzer einen besseren Schutz ihrer persönlichen Daten ermöglichen;
56. ist der Auffassung, dass persönliche Kartenzahlungen im Grunde sehr sicher sind und der stufenweise Übergang von Magnet- zu Chipkarten, der rasch abgeschlossen werden sollte, für noch mehr Sicherheit sorgen wird; bringt seine Besorgnis über Sicherheitsfragen bei anderen Arten der Kartenzahlung sowie über die Tatsache zum Ausdruck, dass einige der derzeit in der Umsetzung befindlichen EMV-Normen womöglich nicht vollständig konsistent sind, und fordert daher Abhilfemaßnahmen in dieser unerwünschten Situation; weist zudem erneut darauf hin, dass auch für netzwerkbasierte Kartenzahlungen verbesserte Lösungen notwendig sind; fordert die Kommission auf, unabhängige Daten zu Betrugsfällen bei Internetzahlungen zu erfassen und in ihre Gesetzesvorschläge angemessene Bestimmungen zur Betrugsbekämpfung einzubinden;
57. ist der Ansicht, dass die Bereitstellung von Daten für Dritte zur Verfügbarkeit von Geldmitteln auf Bankkonten Risiken birgt; weist darauf hin, dass ein Risiko darin besteht, dass Verbraucher unter Umständen nicht vollkommen darüber im Bild sind, wer Zugriff auf ihre Kontoinformationen hat, welcher rechtliche Rahmen gilt und welcher Anbieter für die Zahlungsdienstleistungen zuständig ist, die der Verbraucher in Anspruch nimmt; betont, dass der Datenschutz zu jedem Zeitpunkt gewährleistet sein muss;
58. betont, dass im Rahmen rechtlicher und technischer Entwicklungen derartige Sicherheitsrisiken vermindert und Zahlungen über bankenfremde Zahlungsanbieter ebenso sicher erfolgen könnten wie über geschützte Bankkonten, vorausgesetzt, dass sichere Systeme angewendet werden und dass die Legitimität eines solchen Zugangs und die Organisationen, die diesen Zugang erbeten, klar bestimmt sind;
59. spricht sich daher gegen einen Zugang von Dritten zu Kontoinformationen von Kunden aus, es sei denn, das System ist nachweisbar sicher und wurde eingehend getestet; weist darauf hin, dass der Zugang Dritter in künftigen Bestimmungen auf binäre Informationen („Ja – Nein“) in Bezug auf die Verfügbarkeit von Geldmitteln beschränkt sein sollte und dass besonderes Augenmerk auf Sicherheit, Datenschutz und Verbraucherrechte gerichtet werden muss; ist insbesondere der Auffassung, dass genau festgelegt sein muss, welche Parteien einen diskriminierungsfreien Zugang zu diesen Informationen haben und unter welchen Umständen die Daten gespeichert werden können, und dass diese Bestimmungen zwischen den beteiligten Parteien vertraglich festgelegt sein müssen; betont, dass bei der Schaffung eines Rechtsrahmens für den Zugang von Dritten eine klare Unterscheidung zwischen dem Zugang zu Informationen über die Verfügbarkeit von Geldmitteln für eine bestimmte Transaktion und dem Zugang zu Kontoinformationen eines Kunden im Allgemeinen vorgenommen werden sollte; fordert die Kommission auf, den Schutz persönlicher Daten sicherzustellen, indem, nach der Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten, klare Bestimmungen hinsichtlich der Rolle der jeweiligen an der Erfassung von Daten Beteiligten und des Zwecks dieser Datenerfassung sowie eine klare Definition der für die Erfassung, Verarbeitung und Speicherung verantwortlichen Beteiligten vorgeschlagen werden; fügt an, dass Karteninhaber über die Möglichkeit verfügen sollten, auf ihre persönlichen Daten zugreifen und diese zu bearbeiten, und dies auch bei komplexen grenzübergreifenden Vorgängen; ist der Ansicht, dass Anforderungen zum Datenschutz im Sinne des Konzepts „eingebauter Datenschutz“ bzw. „datenschutzfreundliche Grundeinstellungen“ umgesetzt werden sollten und dass Unternehmen oder Verbraucher nicht die Verantwortung für den Schutz ihrer Daten übernehmen sollten;
60. vertritt die Auffassung, dass das Recht der Verbraucher auf Rückerstattung gestärkt werden sollte, und zwar sowohl im Falle nicht genehmigter Zahlungen als auch im Falle nicht gelieferter (oder nicht im vereinbarten Zustand gelieferter) Güter und Dienstleistungen, und dass wirksame Systeme für Sammelklagen und alternative Streitbeilegungsverfahren für den Schutz der Verbraucher, auch im Bereich der elektronischen Zahlungen, unabdingbar sind;
61. stellt fest, dass es vor dem Hintergrund der zunehmenden Sicherheitsrisiken auch notwendig ist, das CEN und das ETSI aktiv in die Ausarbeitung von Sicherheitsnormen einzubinden;
62. weist darauf hin, dass von der Kommission erwartet wird, in Bezug auf Zahlungssysteme, bei denen sich einer oder viele der Beteiligten in unterschiedlichen Mitgliedstaaten aufhalten, einen klärenden Vorschlag zu der Frage vorzulegen, welche Gerichte angerufen oder welche außergerichtlichen Streitbeilegungssysteme zur Lösung von Konflikten angewendet werden sollen, und dass Verbraucher leichten Zugang zu diesen alternativen Streitbeilegungsmechanismen haben sollten;
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63. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.