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Verfahren : 2010/0303(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0387/2012

Eingereichte Texte :

A7-0387/2012

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 11/12/2012 - 8.8
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2012)0473

Angenommene Texte
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Dienstag, 11. Dezember 2012 - Straßburg
Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs ***II
P7_TA(2012)0473A7-0387/2012

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2012 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (10090/2/2012 – C7-0329/2012 – 2010/0303(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (10090/2/2012 – C7-0329/2012),

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 16. Februar 2011(1),

–  nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung(2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2010)0611),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 72 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr für die zweite Lesung (A7-0387/2012),

1.  billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.  stellt fest, dass der Rechtsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

4.  beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Rechtsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. C 107 vom 6.4.2011, S. 68.
(2) Angenommene Texte vom 15.12.2011, P7_TA(2011)0581.

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