Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2012 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionssteuer (COM(2012)0631 – C7-0396/2012 – 2012/0298(APP))
(Zustimmung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionssteuer (COM(2012)0631),
– in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 329 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0396/2012),
– gestützt auf Artikel 74g und Artikel 81 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0396/2012),
A. in der Erwägung, dass die Kommission am 28. September 2011 einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über das gemeinsame Finanztransaktionssteuersystem und zur Änderung der Richtlinie 2008/7/EG angenommen hat(1);
B. in der Erwägung, dass dieser Vorschlag auf Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) fußt und somit das Parlament konsultiert werden und der Rat einen einstimmigen Beschluss fassen muss;
C. in der Erwägung, dass das Parlament in seinem Standpunkt zu diesem Vorschlag vom 23. Mai 2012 den Kommissionsvorschlag in der geänderten Fassung nach dem Konsultationsverfahren angenommen hat;
D. in der Erwägung, dass sich rasch herausstellte, dass einige Mitgliedstaaten bestimmte Probleme hatten, aufgrund deren sie die vorgeschlagene Richtlinie nicht annehmen konnten;
E. in der Erwägung, dass mehrere Mitgliedstaaten sich bereit erklärt haben, die mögliche Einführung eines gemeinsamen Finanztransaktionssteuersystems im Rahmen der verstärkten Zusammenarbeit zu erwägen;
F. in der Erwägung, dass mehr als neun Mitgliedstaaten ihre Absicht bekundet haben, eine verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Einrichtung eines gemeinsamen europäischen Finanztransaktionssteuersystems einzuführen, und der Kommission einen entsprechenden Antrag gemäß Artikel 329 Absatz 1 AEUV vorgelegt haben; in der Erwägung, dass die Kommission anschließend einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zu einer verstärkten Zusammenarbeit vorgelegt hat;
G. in der Erwägung, dass das Parlament die Einhaltung von Artikel 20 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) überprüft hat;
H. in der Erwägung, dass das Parlament in seinem Standpunkt vom 23. Mai 2012 festgestellt hat, dass die mit der Finanztransaktionssteuer angestrebten Ziele de facto nur erreichbar sind, wenn die Steuer weltweit eingeführt wird, und dass die Union bei den Bemühungen um eine Einigung über eine weltweite Finanztransaktionssteuer unbedingt die Federführung an sich ziehen sollte, indem sie bei der Einführung dieser Steuer mit gutem Beispiel vorangeht; in der Erwägung, dass die verstärkte Zusammenarbeit womöglich auch als Vorbild für die weltweite Einführung der Finanztransaktionssteuer dient;
I. in der Erwägung, dass das Parlament in seinem Standpunkt vom 23. Mai 2012 bestätigt hat, dass sich das von der Kommission vorgeschlagene Modell als Grundlage für die Einführung der Finanztransaktionssteuer eignen dürfte, falls eine Gruppe von Mitgliedstaaten diese Steuer im Rahmen der verstärkten Zusammenarbeit rascher einführen möchte;
J. in der Erwägung, dass die Kommission zusätzlich zur ursprünglichen Abschätzung der Folgen einer Einführung der Finanztransaktionssteuer untersuchen sollte, welche Folgen diese Steuer vor dem Hintergrund der verstärkten Zusammenarbeit für den gesamten Binnenmarkt sowie für die teilnehmenden und die nichtteilnehmenden Mitgliedstaaten zeitigen könnte, und dass sie die Ergebnisse der Untersuchung bei der Überarbeitung ihres Vorschlages einbeziehen sollte;
K. in der Erwägung, dass nach Artikel 20 EUV mindestens neun Mitgliedstaaten untereinander eine verstärkte Zusammenarbeit im Rahmen der nicht ausschließlichen Zuständigkeiten der Union begründen, die Organe der Union in Anspruch nehmen und diese Zuständigkeiten im Rahmen einer rechtlich kohärenten Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Verträge ausüben können;
L. in der Erwägung, dass man davon ausgehen kann, dass eine verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionssteuer den Zielen der Union förderlich ist, ihre Interessen schützt und den Integrationsprozess im Sinne von Artikel 20 EUV stärkt;
M. in der Erwägung, dass die Bedingungen von Artikel 326 bis 334 AEUV ebenfalls erfüllt sind;
N. in der Erwägung, dass bei einer verstärkten Zusammenarbeit die Rechte, Befugnisse und Verpflichtungen der nichtteilnehmenden Mitgliedstaaten insofern beachtet werden, als durch die Möglichkeit, auf dem Hoheitsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten eine einheitliche Finanztransaktionssteuer zu erheben, weder die mögliche Beibehaltung bzw. Erhebung einer solchen Steuer auf dem Hoheitsgebiet der nichtteilnehmenden Mitgliedstaaten noch die Bedingungen hierfür beeinträchtigt werden;
O. in der Erwägung, dass die verstärkte Zusammenarbeit gemäß Artikel 328 Absatz 1 AEUV allen Mitgliedstaaten, die an ihr teilnehmen wollen, jederzeit offenstehen muss; in der Erwägung, dass die Kommission und die an der verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten von Beginn an und kontinuierlich die Teilnahme möglichst vieler Mitgliedstaaten fördern und darüber hinaus entsprechende Anreize setzen sollten;
P. in der Erwägung, dass das geltende Unionsrecht und insbesondere die Richtlinie 2008/7/EG des Rates einzuhalten sind;
Q. in der Erwägung, dass sich die Zustimmung des Parlaments zu dem Vorschlag der Kommission auf die verstärkte Zusammenarbeit bezieht und keineswegs vorwegnimmt, welche Mitgliedstaaten sich an dieser beteiligen;
R. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten, welche an einer verstärkten Zusammenarbeit teilnehmen, nach Artikel 333 Absatz 2 AEUV einen Beschluss erlassen können, dass der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren anstelle des besonderen Gesetzgebungsverfahrens gemäß Artikel 113 AEUV tätig werden, nach dem das Parlament nur angehört wird;
S. in der Erwägung, dass die Kommission die Umsetzung der Finanztransaktionssteuer im Hinblick auf Artikel 326 und Artikel 327 AEUV genau überwachen und sowohl dem Parlament als auch dem Rat regelmäßig Berichte darüber vorlegen sollte;
1. gibt ungeachtet dessen, welche Mitgliedstaaten teilnehmen, seine Zustimmung zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates;
2. fordert den Rat auf, einen Beschluss gemäß Artikel 333 Absatz 2 AEUV zu erlassen, demzufolge er in Bezug auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Begründung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionssteuer nach Artikel 113 AEUV gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren tätig wird;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.