Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofes (Iliana Ivanova – Bulgarien)
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Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2012 über die vorgeschlagene Ernennung von Iliana Ivanova zum Mitglied des Rechnungshofs (C7-0111/2012 – 2012/0803(NLE))
– gestützt auf Artikel 286 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0111/2012),
– gestützt auf Artikel 108 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0188/2012),
A. in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss die Qualifikationen der vorgeschlagenen Kandidatin bewertet hat, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse nach Artikel 286 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union;
B. in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss in seiner Sitzung vom 4. Juni 2012 die Bewerberin, deren Ernennung zum Mitglied des Rechnungshofs der Rat vorschlägt, angehört hat;
1. gibt eine befürwortende Stellungnahme zu dem Vorschlag des Rates ab, Iliana Ivanova zum Mitglied des Rechnungshofs zu ernennen;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und – zur Information – dem Rechnungshof sowie den übrigen Organen der Europäischen Union und den Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
67.Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen
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Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2012 an den Rat zur 67. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen (2012/2036(INI))
– gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf dessen Artikel 21 und 34,
– unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Empfehlung an den Rat von Alexander Graf Lambsdorff im Namen der ALDE-Fraktion zur 67. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen (B7-0132/2012),
– unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 8. Juni 2011 an den Rat zur 66. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen(1) und auf seine Entschließung vom 11. Mai 2011 zu der EU als globaler Akteur: ihre Rolle in multilateralen Organisationen(2),
– unter Hinweis auf die vom Rat am 10. Juni 2011 verabschiedeten Prioritäten der EU für die 66. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen(3),
– unter Hinweis auf die 66. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen, insbesondere auf die Resolutionen dieses Gremiums zu den folgenden Themen: „Die Vereinten Nationen in der Weltordnungspolitik“ (4), „Förderung der Effizienz, Verantwortlichkeit, Effektivität und Transparenz der öffentlichen Verwaltung durch die Stärkung der Obersten Rechnungskontrollbehörden“ (5), „Die Situation in der Arabischen Republik Syrien“ (6), „Stärkung der Partizipation der Bevölkerung und Entwicklung“ (7), „Auf dem Weg zu globalen Partnerschaften“ (8), „Süd-Süd-Kooperation“ (9), „Die Rolle der Vereinten Nationen bei der Förderung der Entwicklung im Kontext der Globalisierung und der Interdependenz“ (10), „Stärkung der Rolle der Vereinten Nationen bei der Förderung regelmäßiger und echter Wahlen sowie der Demokratisierung“ (11), „Bericht über die Abrüstungskonferenz“ (12), „Förderung einer demokratischen und gerechten internationalen Ordnung“ (13) und „Die allgemeingültige, unteilbare, einander bedingende, interdependente und einander verstärkende Natur aller Menschenrechte und Grundfreiheiten“ (14),
– unter Hinweis auf die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 19. Dezember 2011 der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Bekämpfung von Intoleranz, negativer Stereotypisierung, Stigmatisierung, Diskriminierung, Anstiftung zur Gewalt und Gewalt gegen Menschen aufgrund von Religion oder Weltanschauung(15),
– unter Hinweis auf die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 3. Mai 2011 betreffend die Mitwirkung der Europäischen Union an der Arbeit der Vereinten Nationen(16),
– unter Hinweis auf die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 31. März 2010 zur Umsetzung der Agenda 21, des Programms zur weiteren Umsetzung der Agenda 21 und der Ergebnisse des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung(17),
– unter Hinweis auf die Millenniumserklärung der Vereinten Nationen vom 8. September 2000 mit den Millenniums-Entwicklungszielen, die von der Staatengemeinschaft gemeinsam zur Beseitigung der Armut formuliert wurden,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. September 2003 mit dem Titel „Die Europäische Union und die Vereinten Nationen: ein Plädoyer für den Multilateralismus“ (COM(2003)0526),
– unter Hinweis auf die Bemerkungen des Präsidenten des Europäischen Rates nach seinem Treffen mit dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 16. April 2012,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2012 zur Position des Europäischen Parlaments zur 19. Tagung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen(18),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. November 2011 über die Unterstützung der EU für den IStGH: Bewältigung der Herausforderungen und Überwindung der Schwierigkeiten(19),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juli 2011 zu den außenpolitischen Maßnahmen der EU zur Förderung der Demokratisierung(20),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2010 zur Zukunft der strategischen Partnerschaft Afrika-Europäische Union nach dem dritten Gipfeltreffen EU-Afrika(21),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2010 zum 10. Jahrestag der Resolution 1325 (2000) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit(22),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. November 2010 zur Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Akteuren und zur Entwicklung zivil-militärischer Fähigkeiten(23),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juni 2005 zur Reform der Vereinten Nationen(24),
– in Kenntnis des Berichts der gemeinsamen Delegation des Ausschusses für Auswärtige Angelegenheiten und des Unterausschusses für Menschenrechte an die 66. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 28. und 29. November 2011,
– gestützt auf Artikel 121 Absatz 3 und Artikel 97 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A7-0186/2012),
A. in der Erwägung, dass es Ziel gemeinsamer internationaler Werte und Normen ist, Frieden, die Wahrung der Menschenrechte, Sicherheit und Wohlstand in der Welt zu gewährleisten und die Vorteile der Globalisierung unter allen Menschen gerechter zu verteilen;
B. in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen eine zentrale Rolle in der Weltordnungspolitik spielen und dabei gleichzeitig ihre eigene Reformen fortsetzen, um Transparenz, Effektivität und Effizienz zu erhöhen;
C. in der Erwägung, dass es zunehmend gemeinsamer Regeln und Entscheidungsmechanismen bedarf, um gemeinsam neue globale Herausforderungen und die negativen Auswirkungen der weltweiten Wirtschaftskrise zu bewältigen;
D. in der Erwägung, dass die EU ihren Zusammenhalt stärken muss, um weiterhin ein Schlüsselakteur in einer zunehmend multipolaren Welt zu bleiben, in der weltweit abgestimmtes Handeln erforderlich ist; in der Erwägung, dass aufgrund vertraglicher Bestimmungen die EU-Mitgliedstaaten ihr Vorgehen in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen koordinieren müssen;
E. in der Erwägung, dass die EU einem wirksamen Multilateralismus verpflichtet ist, dessen Kern eine starke Organisation der Vereinten Nationen bildet, da dies entscheidend ist, um den globalen Herausforderungen zu begegnen;
F. in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten die größten Beitragszahler zum VN-System sind; in der Erwägung, dass von der EU-27 39 % des ordentlichen VN-Haushalts und mehr als 40 % der friedenserhaltenden Einsätze der Vereinten Nationen finanziert werden;
G. in der Erwägung, dass eine solide und stabile Partnerschaft zwischen der EU und den Vereinten Nationen im Rahmen aller drei Säulen – Frieden und Sicherheit, Menschenrechte und Entwicklung – grundlegend für die Arbeit der Vereinten Nationen und auch von entscheidender Bedeutung für die Rolle der EU als globaler Akteur ist;
H. in der Erwägung, dass die EU und die Vereinten Nationen natürliche Partner bei der Friedenskonsolidierung und dem Aufbau staatlicher Strukturen sind und gemeinsam einen Rahmen für kollektive Anstrengungen zur Friedenskonsolidierung und zum Staatsaufbau bieten;
I. in der Erwägung, dass Menschenrechte und Demokratie grundlegende Werte der EU und Grundsätze und Ziele des europäischen auswärtigen Handelns einschließlich des internationalen Handels darstellen; in der Erwägung, dass die Achtung, Förderung und Wahrung der Universalität und Unteilbarkeit der Menschenrechte Eckpfeiler der europäischen Einheit und Integration sind;
J. in der Erwägung, dass Gerechtigkeit und Rechtsstaatlichkeit die Säulen nachhaltigen Friedens sind und Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleisten; in der Erwägung, dass das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) entscheidend zur Aufrechterhaltung der Menschenrechte, Völkerrechte und der Bekämpfung von Straflosigkeit beiträgt;
K. in der Erwägung, dass alle Länder und alle Bürger sowie die internationale Gemeinschaft selbst tatsächlich Nutzen aus der weiteren Förderung demokratischer Prozesse ziehen; in der Erwägung, dass sie vor Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Aufbau, der Wiederherstellung und der Wahrung von Demokratien stehen;
1. richtet folgende Empfehlungen an den Rat:
Die EU bei den Vereinten Nationen
(a)
sich so weit wie möglich zu koordinieren, gemeinsame Standpunkte zu vertreten und die Kohärenz und Sichtbarkeit der EU als globaler Akteur bei den Vereinten Nationen zu stärken; den Erwartungen der Mitglieder der Vereinten Nationen an die rechtzeitige und konkrete Handlungs- und Leistungsfähigkeit der EU gerecht zu werden; einen breiten flexiblen Ansatz für eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) auf VN-Ebene zu übernehmen, um es der EU zu ermöglichen, schnell und umfassend im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik reagieren zu können;
(b)
seinen Beitrag zur Arbeit der Vereinten Nationen zu verstärken, indem er eine gemeinsame Auslegung der Resolution der Generalversammlung zu den Modalitäten der Mitwirkung der EU an den Arbeiten der Generalversammlung der Vereinten Nationen erzielt und mit seinen Partnern auf ihre vollständige Umsetzung hinarbeitet; dem Parlament einen Bericht über ihre praktische Anwendung zu unterbreiten;
(c)
zusammen mit den EU-Mitgliedstaaten und der EU-Delegation bei den Vereinten Nationen darauf hinzuwirken, dass die Koordinierung, die Transparenz und der Informationsaustausch im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen verbessert wird und sich die Mitgliedstaaten, die diesem Gremium angehören, oder alternativ ein EU-Vertreter auf Einladung des Landes, das den Vorsitz innehat, für die Standpunkte und Interessen der EU im Sicherheitsrat einsetzen; den Einfluss der EU auf Entscheidungen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu stärken und das Profil der EU bei den Vereinten Nationen bezüglich zentraler Themen des Sicherheitsrats zu schärfen;
(d)
eine starke Präsenz der EU in allen VN-Institutionen und -Sonderorganisationen sicherzustellen;
(e)
eine langfristige Strategie in Bezug auf die Mitgliedschaft in den Vereinten Nationen zu entwickeln und eine aktivere öffentliche Diplomatie in Bezug auf VN-Angelegenheiten zu betreiben;
Die EU und die Weltordnungspolitik
(f)
einen wirksamen Multilateralismus als ein vorrangiges strategisches Anliegen der EU voranzutreiben, und zwar durch die Verstärkung der Repräsentativität, Transparenz, Rechenschaftspflicht, Effizienz und Effektivität der Vereinten Nationen mit dem Ziel, ihre Leistungsfähigkeit vor Ort zu verbessern; sich die Notwendigkeit zu vergegenwärtigen, eine neues institutionelles Gleichgewicht zwischen der sich entwickelnden Rolle der G-20, den VN und ihren Organisationen und den internationalen Finanzinstitutionen (IFI) zu schaffen; in diesem Zusammenhang Weltordnungspolitik zu fördern und insofern Lösungen zur weiteren Verbesserung der Koordination zwischen den G-Formationen und dem VN-System zu finden, als die ökonomische Dimension von diesen Gruppen zweckdienlich abgedeckt werden kann, vorausgesetzt, die VN behalten ihre zentrale Rolle bei und sind auch weiter die legitime Institution für weltweites Agieren;
(g)
aktiver den Kontakt zu strategischen und anderen bi- und multilateralen Partnern, vor allem zu den USA, zu pflegen, um die Suche nach wirksamen Lösungen für Probleme zu fördern, von denen sowohl die Bürgerinnen und Bürger der EU als auch die ganze Welt, insbesondere die ärmsten und schwächsten Bevölkerungsgruppen, betroffen sind;
(h)
eine umfassende und einvernehmliche Reform des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen aktiv zu unterstützen, um seine Legitimität, regionale Vertretung, Verantwortlichkeit und Wirksamkeit zu stärken; in Erinnerung zu rufen, dass ein EU-Sitz in einem erweiterten VN-Sicherheitsrat weiter ein zentrales und langfristiges Ziel der Europäischen Union bleibt; die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin (HR/VP) aufzufordern, eine gemeinsame Position der Mitgliedstaaten zur Erreichung dieses Zieles zu entwickeln; um dieses Ziel zukünftig zu erreichen, im Hinblick auf die Einführung neuer Mitglieder des VN-Sicherheitsrats und im Hinblick auf die Reform des Beschlussfassungsverfahrens im VN-Sicherheitsrat an der vorherigen Koordinierung von Positionen im Rat der EU zu arbeiten;
(i)
sich an den in der Generalversammlung der Vereinten Nationen begonnenen Überlegungen über die Rolle der Vereinten Nationen in der Weltordnungspolitik mit Blick auf eine Verbesserung der Transparenz und Zusammenarbeit zu beteiligen; auf eine stärkere Zusammenarbeit zwischen der EU und der Generalversammlung der Vereinten Nationen hinzuwirken;
(j)
dazu beizutragen, der Generalversammlung der Vereinten Nationen neue Dynamik zu verleihen und ihre Effizienz zu steigern, unter anderem durch die Unterstützung der Arbeit der Ad-hoc-Arbeitsgruppe, die Anregung von eingehenden und ergebnisorientierten Debatten über aktuelle und wichtige Themen sowie durch einen engeren Kontakt der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit anderen Akteuren einschließlich der Zivilgesellschaft und anderer internationaler und regionaler Organisationen und Foren; die Notwendigkeit einer weiteren Straffung der Agenden der Generalversammlung der Vereinten Nationen und ihrer wichtigsten Ausschüsse zu betonen; zu betonen, dass neue Dynamik nur erreicht werden kann, wenn die Generalversammlung der Vereinten Nationen im Hinblick auf Fragen, die für die internationale Gemeinschaft von gemeinsamem Interesse sind, entsprechende Maßnahmen ergreift;
(k)
seine Zusage zu bekräftigen, sicherzustellen, dass die finanziellen Ressourcen der Vereinten Nationen ausreichend sind und gemäß den Grundsätzen der Haushaltsdisziplin und Kohärenz und im Einklang mit den höchsten internationalen Normen effizient und wirksam verwaltet werden;
Frieden und Sicherheit
Friedenserhaltung und Friedenskonsolidierung
(l)
die operative Partnerschaft zu stärken und die strategische Kohärenz und Wirksamkeit der gemeinsamen Maßnahmen zur Friedenskonsolidierung zu fördern, unter anderem durch die Arbeit des Sonderausschusses für Friedenssicherungseinsätze;
(m)
im Bereich der Konfliktprävention, der zivilen und militärischen Krisenbewältigung und der Konfliktlösung die Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen, der OSZE, der Afrikanischen Union (AU), der Arabischen Liga und anderen internationalen und regionalen Organisationen sowie der Zivilgesellschaft voranzubringen und Partnerschaften aufzubauen; die Fähigkeiten regionaler Organisationen zur Friedenskonsolidierung zu verbessern, unter anderem durch die vorgeschlagenen Dreierpartnerschaften EU-VN-AU und EU-VN-Ecowas;
(n)
die Zusammenarbeit verschiedener Akteure in der Architektur der Friedenskonsolidierung zu fördern, insbesondere zwischen dem VN-Sekretariat, dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, der Generalversammlung der Vereinten Nationen und den VN-Mitgliedstaaten, die an Missionen zur Friedenskonsolidierung beteiligt sind; in seinen Bemühungen fortzufahren, sicherzustellen, dass EU-Mitgliedstaaten mit speziellen Kapazitäten wie Transport, Logistik und Ausbildung zu Friedensmissionen der Vereinten Nationen beitragen; die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, eine Militäroperation im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) einzuleiten, einschließlich der möglichen Entsendung von Eingreiftruppen im Vorfeld einer VN-Friedensmission, sollte dies von den Vereinten Nationen verlangt werden, bei gleichzeitiger Vorrangstellung des Schutzes aller Mitglieder von Missionen zur Friedenskonsolidierung und etwaiger Eingreiftruppen; die Entwicklung der Kapazitäten zur Konfliktvorbeugung und -bewältigung sowie der Kapazitäten zur Vermittlung, Friedenssicherung und Friedenskonsolidierung auf nationaler und subnationaler Ebene zu unterstützen; den Wissensaustausch und den Austausch von bewährten Verfahrensweisen zwischen Partnern zu fördern;
(o)
die Überprüfung der zivilen Kapazitäten („civilian capacity review“) der Vereinten Nationen zu unterstützen, um praktische Wege zu finden, die Nachfrage und das Angebot in wichtigen Bereichen der zivilen Fähigkeiten in Einklang zu bringen; die Einstellung von Personal zu erleichtern, operative Unverträglichkeiten zu beseitigen und Überschneidungen zu vermeiden, wenn zivile GSVP-Kapazitäten zur Unterstützung von Aktionen der Vereinten Nationen eingesetzt werden; Möglichkeiten für die gemeinsame Entsendung von Krisenreaktionsteams in Rahmen von VN-Operationen zu prüfen, wenn schnell einsatzbereite Kapazitäten benötigt werden;
(p)
die Beteiligung von Frauen in allen Phasen der Friedensprozesse zu gewährleisten und sie systematisch in die Präventivdiplomatie, Frühwarnung und Überwachung der Sicherheit einzubeziehen; gemäß der Resolution 1325 (2000) des VN-Sicherheitsrates zu Frauen, Frieden und Sicherheit besonderes Augenmerk auf die Notwendigkeit zu legen, geschlechtsspezifische Fragestellungen bei der Konfliktprävention, Friedenssicherungseinsätzen, humanitäre Hilfe, Wiederaufbau nach Konflikten und DDR-Initiativen(25) zu berücksichtigen; aktiv auf die Umsetzung der Resolution 1325 (2000) des VN-Sicherheitsrates durch alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen hinzuwirken;
(q)
mit den VN zu kooperieren, um derzeitige globale Bedrohungen wie den Klimawandel, die Verbreitung von Atomwaffen, organisierte Kriminalität und Terrorismus sowie Pandemien zu bekämpfen;
(r)
zu einem erfolgreichen Ausgang und zu erfolgreichen Folgemaßnahmen der VN-Konferenz über den Vertrag über den Waffenhandel im Jahr 2012 und der Konferenz zur Überprüfung des Aktionsprogramms für Kleinwaffen und leichte Waffen im Jahr 2012 beizutragen;
Schutzverantwortung (R2P)
(s)
Staaten dabei zu unterstützen, ihrer Verantwortung zum Schutz ihrer Bevölkerung nachzukommen; die Notwendigkeit rechtzeitiger und angemessener internationaler Maßnahmen zur Prävention und Beendigung von Genoziden, ethnischen Säuberungen, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit hervorzuheben;
(t)
für weitere politische und institutionelle Fortschritte bei der Umsetzung des Konzepts der Schutzverantwortung in den VN-Organen zu sorgen, insbesondere im Sicherheitsrat, in der Generalversammlung und im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen, und aus der Intervention in Libyen sowie der Unfähigkeit zu zügigem Handeln im Falle Syriens Schlüsse zu ziehen und zu lernen; die Debatte darüber anzuregen, wie die VN-Organe, insbesondere der Sicherheitsrat, dieses Konzept nutzen könnten, um eine engere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen im Krisenfall zu gewährleisten; die positive Rolle der regionalen Organisationen bei der Entwicklung und Anwendung eines operationellen Ansatzes bezüglich der Schutzverpflichtung zu fördern;
(u)
im Einklang mit der Dreiteilung des Konzepts der Schutzverpflichtung in Prävention, Schutz und Wiederaufbau mit den Partnern zusammenzuarbeiten, damit sich dieses Konzept auf Prävention, Schutz und Wiederaufbau nach Konflikten fokussiert; Staaten beim Aufbau entsprechender Kapazitäten zu unterstützen, unter anderem durch eine Stärkung der Frühwarnmechanismen sowie einschlägiger Vermittlungskapazitäten der Vereinten Nationen; in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen die Einrichtung zentraler Stellen zur Überwachung sich abzeichnender Konfliktsituationen zu fördern und in den EU-Delegationen entsprechende Kapazitäten aufzubauen;
(v)
die Verpflichtung der EU zum Konzept der Schutzverantwortung deutlich zu unterstreichen und die Ausarbeitung eines interinstitutionellen Konsenses zum Konzept der Schutzverpflichtung zwischen dem Europäischen Parlament, dem EAD und den EU-Mitgliedstaaten in die Wege zu leiten, der für ein kohärenteres Vorgehen der EU zu solchen Fragen in den Foren der VN sorgen könnte;
Vermittlung
(w)
die Vermittlung als kostengünstiges Instrument zur friedlichen Prävention und Lösung von Auseinandersetzungen sowie zur Vermeidung eines Wiederaufflammens von Konflikten in Ländern, in denen ein Konflikt beigelegt wurde, zu fördern; im Bereich der Rechtsstaatlichkeit und der demokratischen Verantwortlichkeit wirksamere Leitlinien für die Vermittlung auszuarbeiten;
(x)
die Umsetzung dieses Instruments zu priorisieren und voranzubringen und weitere Kapazitäten für die Vermittlung innerhalb des EAD aufzubauen, und zwar basierend auf dem Konzept der EU zur Verstärkung ihrer Kapazitäten für Vermittlung und Dialog;
(y)
eng mit den Vereinten Nationen und anderen im Bereich der Vermittlung tätigen Akteuren zusammenzuarbeiten; nach Synergien mit der Hauptabteilung Politische Angelegenheiten der Vereinten Nationen bei Vermittlungsaktivitäten zu streben; Partnerschaften und die Zusammenarbeit von internationalen, regionalen und subregionalen Organisationen mit den Vereinten Nationen, untereinander und mit der Zivilgesellschaft voranzubringen, zum Beispiel durch eine Partnerschaft zwischen der EU und den Vereinten Nationen zu Vermittlungskapazitäten; den Informationsaustausch, die Zusammenarbeit und die Koordinierung zu verbessern, um die Kohärenz und Komplementarität der Bemühungen der Akteure zu verbessern, die an spezifischen Vermittlungsmaßnahmen beteiligt sind;
Recht und Gerechtigkeit auf internationaler Ebene
(z)
das internationale Strafrechtsystem zu stärken; die Rolle des IStGH bei der Bekämpfung von Straffreiheit zu betonen und den IStGH als erste ständige gerichtliche Instanz, die bei Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Genoziden über Einzelpersonen Recht spricht, wenn nationale Gerichte dies entweder nicht können oder nicht wollen, weiter zu fördern;
(aa)
den IStGH durch politische, diplomatische, finanzielle und logistische Förderung zu stärken; alle VN-Mitgliedstaaten dazu anzuregen, durch Ratifizierung des Römischen Statuts dem IStGH beizutreten; eine intensive Zusammenarbeit der VN und ihrer Institutionen und Organisationen mit dem IStGH zu fördern;
Menschenrechte
(ab)
die internationalen Bemühungen zu verstärken, die sicherstellen sollen, dass alle im Rahmen der VN-Übereinkommen vereinbarten Menschenrechte als allgemein gültig, unteilbar, wechselseitig abhängig und miteinander verknüpft angesehen werden; die Stärkung der nationalen Kapazitäten zur Erfüllung der internationalen Menschenrechtsverpflichtungen zu unterstützen; in diesem Zusammenhang zu betonen, dass das Recht auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit für alle gewährleistet werden muss;
(ac)
die Initiative unter afrikanischer Führung und die Empfehlung der Kommission zur Stellung der Frau tatkräftig zu unterstützen, indem er auf die Annahme einer Resolution der VN-Generalversammlung im Jahr 2012 hinarbeitet, damit die Verstümmelung weiblicher Genitalien weltweit verboten wird; die HR/VP und die Kommission aufzufordern, dem erfolgreichen Abschluss dieses Prozesses oberste Priorität beizumessen;
(ad)
die Einbeziehung der Menschenrechte in alle Aspekte der Arbeit der Vereinten Nationen weiter zu fördern und dabei erneut zu bekräftigen, dass die Menschenrechte unauflöslich mit den anderen Zielen der Vereinten Nationen in den Bereichen Frieden und Sicherheit sowie Entwicklung verbunden sind;
(ae)
sich an der Arbeit des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen durch das Miteinbringen von Resolutionen, die Abgabe von Erklärungen und die Beteiligung an interaktiven Dialogen und Debatten aktiv zu beteiligen, um für mehr Ausgewogenheit in der Arbeit des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen zu sorgen;
(af)
die Frühwarnkapazität der besonderen Verfahren zu erhöhen, indem ein Mechanismus vorgesehen wird, durch den automatisch veranlasst werden kann, dass sich der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen mit einer Situation befasst; die Folgemaßnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen aus den besonderen Verfahren zu verstärken;
(ag)
darauf hinzuwirken, dass der Prozess der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung gestärkt wird, indem Empfehlungen in die bilateralen und multilateralen Dialoge mit Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen einbezogen werden und diese Dialoge auf der Grundlage und im Bezugsrahmen der internationalen Normen und Standards geführt werden;
(ah)
seine Bestrebungen in der VN-Generalversammlung und ihren Ausschüssen im Hinblick auf die Forderung nach einem Moratorium für die Anwendung der Todesstrafe, welche von immer mehr Staaten wachsenden Zuspruch erhält, sowie im Hinblick auf die Rechte des Kindes, freie Medien und religiöse Toleranz weiterzuführen; alle Anstrengungen zur Ausrottung der Folter zu unterstützen; sich insbesondere für die Annahme des Fakultativprotokolls zum VN-Übereinkommen gegen Folter einzusetzen;
Unterstützung der Demokratie
(ai)
zur lokalen Eigenverantwortung im demokratischen Prozess sowie zur Entwicklung einer Kultur der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit beizutragen; die Unterstützung der Demokratie über den Wahlprozess hinaus auszuweiten, um sie langfristig aufrechtzuerhalten und in der Lage zu sein, spürbare Ergebnisse für die Bürger zu erzielen; eine stärkere Einbeziehung der Parlamente und politischen Parteien in Programme zur Unterstützung der Demokratie sicherzustellen; die Bedeutung unabhängiger nichtstaatlicher Organisationen zu unterstreichen, die frei wirken können, um eine starke Zivilgesellschaft zu entwickeln;
(aj)
das Augenmerk auf gesellschaftlicher wie legislativer Ebene auf soziale und wirtschaftliche Integration, einen demokratischen Übergang und politische Verfahren und Wahlprozesse, Kapazitätenaufbau, die Stärkung der Zivilgesellschaft, die Teilnahme junger Menschen an der parlamentarischen Demokratie und den Schutz der Meinungs-, Gewissens- und Religionsfreiheit sowie der Rechte der Frau zu legen, auch in Bezug auf ihre Teilnahme am öffentlichen und politischen Leben;
(ak)
die Unterstützung der Demokratie besser in das europäische auswärtige Handeln zu integrieren; demokratisches Regierungshandeln durch seine verschiedenen finanziellen Instrumente zu unterstützen, wann immer es möglich ist, unter Verwendung der Mittel der EU-Delegationen; mit den Vereinten Nationen und anderen Partnern auf globaler und lokaler Ebene zusammenzuarbeiten, um die Rechtsstaatlichkeit zu fördern, unabhängige Medien zu unterstützen und leistungsfähige demokratische Institutionen aufzubauen und zu stärken;
(al)
sicherzustellen, dass die Mandate für Friedenssicherungsmissionen die Notwendigkeit der Unterstützung von Wahlbeobachtungsmissionen widerspiegeln, und solche Missionen mit den nötigen Mitteln auszustatten, um die Sicherheit der Beobachter vor Ort zu gewährleisten;
Entwicklung
(am)
die EU-Entwicklungspolitik auf allen Ebenen durchgängig zu berücksichtigen, um Widersprüche zwischen der Pro-Entwicklungspolitik einerseits und den Hindernissen, auf die die Entwicklung von Partnerländern in bi-, pluri- und multilateralen Vereinbarungen und Foren stößt, andererseits zu vermeiden; besonderes Augenmerk auf die Menschenrechte und die für die Entwicklung relevanten Auswirkungen von Freihandelsabkommen zu legen und bei Verhandlungen auf WTO-Ebene achtsam zu sein;
(an)
weiterhin darauf hinzuarbeiten, die Menschen in den Mittelpunkt des Entwicklungsprozesses zu stellen; die VN-Erklärung über das Recht auf Entwicklung weiterzuverfolgen und den Fokus auf praktische Schritte zu ihrer Umsetzung zu legen;
(ao)
zu gewährleisten, dass die Gesamtsumme der europäischen Hilfsgelder aus dem EU-Haushalt nicht verringert und dabei weiterhin ein Schwerpunkt auf die Probleme Armut und Hunger gelegt wird; in Erwägung zu ziehen, 20 % aller EU-Hilfen für grundlegende soziale Dienstleistungen gemäß der Definition der Vereinten Nationen bereitzustellen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf kostenlosen und allgemeinen Zugang zu medizinischer Grundversorgung und zur Grundbildung gelegt werden sollte, und zwar unter Berücksichtigung der Unterstützung der EU für die Initiative „Bildung für alle“ und ihrer Zusage, zur weltweiten Gesundheit beizutragen;
(ap)
zur Erhöhung der Politikkohärenz und Verbesserung der Wirksamkeit im Bereich der Entwicklungshilfe beizutragen, da dies nach wie vor entscheidende Faktoren zum Erreichen der Millenniums-Entwicklungsziele sind;
(aq)
die Bemühungen in den VN zur Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele anzuführen und voranzutreiben, indem er den Schwerpunkt insbesondere auf diejenigen Ziele legt, bei denen bisher der geringste Fortschritt erzielt worden ist;
(ar)
dem Bestreben um Beendigung der Armut in Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft verpflichtet zu bleiben und gleichzeitig auf die Formulierung der Agenda der ehrgeizigen Millenniums-Entwicklungsziele für die Zeit nach 2015 hinzuarbeiten, wobei die erreichten Fortschritte, aber auch die verbleibenden Herausforderungen zu berücksichtigen sind;
(as)
weiter an der vollständigen Umsetzung der Ergebnisse der VN-Konferenz über nachhaltige Entwicklung Rio+20 zu arbeiten, u. a. durch Förderung nachhaltiger Entwicklung als Leitprinzip für eine langfristige weltweite Entwicklung;
(at)
eine VN-Gruppe namhafter Persönlichkeiten zu bilden;
(au)
die in Busan angenommenen Schlussfolgerungen aktiv weiterzuverfolgen;
(av)
einen entscheidenden Beitrag im Kampf gegen Nahrungsmittelspekulationen und zur Lösung des drängenden Problems von Armut und Hunger zu leisten;
(aw)
der Ernährungssicherheit, der produktiven Kapazität in der Landwirtschaft, der Infrastruktur, dem Kapazitätsaufbau einschließlich des wirtschaftlichen Wachstums, günstiger Märkte und neuer Unternehmen, dem Zugang zu Technologien, der menschlichen und sozialen Entwicklung in den am wenigsten entwickelten Ländern gemäß dem Aktionsprogramm von Istanbul und den auf der 13. Tagung der Unctad in Doha am 26. April 2012 angenommenen Schlussfolgerungen Priorität einzuräumen;
(ax)
seine Verpflichtung auf die Grundsätze von Rom über die Ernährungssicherheit zu bekräftigen; die Folgen der Spekulation mit Nahrungsmitteln zu verurteilen;
(ay)
die Entwicklungsländer zu ermutigen, mit der Unterstützung von internationalen Geldgebern langfristige Maßnahmen einzuleiten, mit denen sichergestellt wird, dass Dürreperioden nicht unvermeidbar zu Hunger führen; Strategien zur Risikoreduzierung und Frühwarnsysteme im Zusammenhang mit Katastrophen umzusetzen;
(az)
die zentrale Rolle der VN und insbesondere des Büros der Vereinten Nationen für die Koordinierung der humanitären Hilfsmaßnahmen zugunsten Afghanistans in vollem Umfang zu unterstützen;
(ba)
die langfristige Verpflichtung der EU zur Unterstützung des Wohlergehens der Menschen am Horn von Afrika zu bekräftigen und die der strukturellen Nahrungsmittelunsicherheit und dem Konflikt zugrunde liegenden Ursachen anzugehen;
Klimawandel, weltweiter Umweltschutz und Nachhaltigkeit
(bb)
in der weltweiten Klimapolitik und internationalen Zusammenarbeit in Bezug auf den Klimawandel die Führung zu übernehmen; zu einer institutionellen Struktur beizutragen, die integrativ, transparent und von Fairness geprägt ist und in deren maßgeblichen Leitungsgremien Industriestaaten und Entwicklungsländer in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten sind; den Dialog mit maßgeblichen Akteuren wie den BRICS-Staaten sowie den Entwicklungsländern weiter auszubauen, da der Klimawandel zu einem zentralen Thema internationaler Beziehungen geworden ist; die Kapazitäten des EAD für den Aufbau einer klimadiplomatischen Politik der EU weiter auszubauen;
(bc)
durch die effektive weltweite Umsetzung des Rio-Grundsatzes Nr. 10 den Bürgern bei der Umweltpolitik weiterhin Möglichkeiten zur Einflussnahme zu geben; in diesem Kontext die Bestimmungen des Übereinkommens von Aarhus über den Rahmen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) hinaus durch ein weltweites Übereinkommen oder durch eine Öffnung des Übereinkommens von Aarhus für Parteien außerhalb der UNECE zu erweitern; eine verbesserte Ordnungspolitik im Bereich der nachhaltigen Entwicklung zu fördern, unter anderem durch Stärkung des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP); mit Partnern aktiv an einer besseren weltweiten Durchsetzung von Umweltgesetzen zusammenzuarbeiten;
(bd)
die gemeinsame Position der AU und der EU zu stärken, um das UNEP zu einer VN-Sonderorganisation mit Hauptsitz in Nairobi, Kenia, aufzuwerten; innerhalb dieses neuen institutionellen Rahmens, die Themen Finanzierung, Technologietransfer und Aufbau der Kapazitäten für nachhaltige Entwicklung anzusprechen;
(be)
die Artenvielfalt und den Klimaschutz in den Entwicklungsländern in Übereinstimmung mit den Zielen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des Übereinkommens über die biologische Vielfalt zu unterstützen; Meere und Ozeane zusammen mit dem Schutz des Klimas und der Artenvielfalt zu einem der Grundpfeiler des Rahmenübereinkommens von Rio zu machen;
(bf)
die aktive Beteiligung der Kommission an der laufenden Debatte über Schutzlücken und diesbezügliche Lösungen zu unterstützen, die vom Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge als Teil seines 2010 initiierten Dialogs über Herausforderungen im Flüchtlingsschutz eingeleitet wurde und darauf abzielt, den bestehenden internationalen Schutzrahmen für Zwangsvertriebene und Staatenlose zu verbessern; sich aktiv an der Debatte über den Begriff „Klimaflüchtling“ zu beteiligen (mit dem Menschen bezeichnet werden sollen, die aufgrund des Klimawandels gezwungen sind, aus ihrer Heimat zu fliehen und im Ausland Zuflucht zu suchen), was auch die mögliche Erarbeitung einer Legaldefinition dieses Begriffs einschließt, der im Völkerrecht und in rechtsverbindlichen internationalen Übereinkommen noch nicht anerkannt ist;
Verschiedenes
(bg)
das Zusammenwirken zwischen Regierungen und Parlamenten bei globalen Fragen zu fördern und die Debatte über die weltweite Rolle der Parlamente voranzubringen; die demokratische Dimension sowie die Rechenschaftspflicht und Transparenz in der Weltordnungspolitik zu stärken und eine größere Beteiligung der Öffentlichkeit und der Parlamente an den VN-Tätigkeiten zu ermöglichen;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung, der HR/VP, dem Rat und – zur Information – der Kommission zu übermitteln.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (COM(2011)0241 – C7-0116/2011 – 2011/0117(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0241),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0116/2011),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 6. Juni 2012 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A7-0054/2012),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. Juni 2012 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 978/2012).
Wirtschafts- und haushaltspolitische Überwachung von Mitgliedstaaten mit gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität im Euro-Währungsgebiet ***I
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Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität im Euro-Währungsgebiet betroffen oder bedroht sind (COM(2011)0819 – C7-0449/2011 – 2011/0385(COD))(1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1
(1) Die beispiellose globale Krise der vergangenen drei Jahre hat das Wirtschaftswachstum und die finanzielle Stabilität stark beeinträchtigt und eine erhebliche Verschlechterung des Haushaltsdefizits und der Schuldenposition der Mitgliedstaaten verursacht, so dass eine Reihe von ihnen sich außerhalb des Rahmens der Union um Finanzhilfe bemühte.
(1) Die beispiellose globale Krise seit 2007 hat das Wirtschaftswachstum und die finanzielle Stabilität stark beeinträchtigt und eine erhebliche Verschlechterung des Haushaltsdefizits und der Schuldenposition der Mitgliedstaaten verursacht, so dass eine Reihe von ihnen sich außerhalb und innerhalb des Rahmens der Union um Finanzhilfe bemühte.
Abänderung 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 a (neu)
(1a)Nach Artikel 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) trägt die Union bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, mit der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, mit der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung sowie mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Gesundheitsschutzes Rechnung.
Abänderung 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2
(2) Eine uneingeschränkte Kohärenz zwischen dem im AEUV dargelegten multilateralen Überwachungsrahmen der Union und den mit einer derartigen Finanzhilfe unter Umständen verbundenen politischen Auflagen sollte im Unionsrecht verankert werden. Die wirtschaftliche und finanzielle Integration der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, erfordert eine verstärkte Überwachung, um ein Übergreifen der Schwierigkeiten eines Mitgliedstaats in Bezug auf seine finanziellen Stabilität auf das übrige Euro-Währungsgebiet zu verhindern.
(2) Eine uneingeschränkte Kohärenz zwischen dem im AEUV dargelegten multilateralen Überwachungsrahmen der Union und den mit einer derartigen Finanzhilfe unter Umständen verbundenen politischen Auflagen sollte im Unionsrecht verankert werden. Die wirtschaftliche und finanzielle Integration aller Mitgliedstaaten, insbesondere derjenigen, deren Währung der Euro ist, erfordert eine verstärkte Überwachung, um ein Übergreifen der Schwierigkeiten eines Mitgliedstaats in Bezug auf seine finanziellen Stabilität auf das übrige Euro-Währungsgebiet und, allgemeiner, weiter auf die Union als Ganzes zu verhindern.
Abänderung 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3
(3) Die Intensität der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung sollte der Schwere der aufgetretenen finanziellen Schwierigkeiten und der Art der erhaltenen Finanzhilfe, die von einer rein vorsorglichen, auf der Grundlage von Förderbedingungen gewährten Unterstützung, bis hin zu einem umfassenden, an strenge politische Auflagen gebundenen makroökonomischen reichen kann, in angemessener Weise Rechnung tragen.
(3) Die Intensität der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung sollte der Schwere der aufgetretenen finanziellen Schwierigkeiten und der Art der erhaltenen Finanzhilfe, die von einer rein vorsorglichen, auf der Grundlage von Förderbedingungen gewährten Unterstützung, bis hin zu einem umfassenden, an strenge politische Auflagen gebundenen makroökonomischen Anpassungsprogramm reichen kann, in angemessener Weise Rechnung tragen und in einem angemessenen Verhältnis dazu stehen. Jedes makroökonomische Anpassungsprogramm sollte dem nationalen Reformprogramm des betreffenden Mitgliedstaats im Rahmen der Strategie der Union für Wachstum und Beschäftigung Rechnung tragen.
Abänderung 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4
(4) Ein Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, sollte einer verstärkten Überwachung unterzogen werden, wenn er von schweren finanziellen Störungen betroffen oder bedroht ist, um seine rasche Rückkehr zu einer normalen Situation zu gewährleisten und die übrigen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets vor möglichen negativen Spillover-Effekten zu schützen. Diese verstärkte Überwachung sollte einen umfassenderen Zugang zu den für eine enge Überwachung der wirtschaftlichen, haushaltspolitischen und finanziellen Situation erforderlichen Informationen und eine regelmäßige Berichterstattung an den Wirtschafts- und Finanzausschuss (WFA) bzw. an einen von diesem möglicherweise designierten Unterausschuss beinhalten. Dieselben Überwachungsmodalitäten sollten für Mitgliedstaaten gelten, die bei der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF), dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM), dem Internationalen Währungsfonds (IWF) oder einer anderen internationalen Finanzinstitution um eine vorsorgliche Hilfe ersuchen.
(4) Ein Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, sollte einer verstärkten Überwachung unterzogen werden, wenn er von schweren finanziellen Störungen betroffen oder bedroht ist, um seine rasche Rückkehr zu einer normalen Situation zu gewährleisten und die übrigen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets vor möglichen negativen Spillover-Effekten zu schützen. Diese verstärkte Überwachung sollte der Schwere der Probleme angemessen und entsprechend abgestuft sein. Sie sollte einen umfassenderen Zugang zu den für eine enge Überwachung der wirtschaftlichen, haushaltspolitischen und finanziellen Situation erforderlichen Informationen und eine regelmäßige Berichterstattung an den zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments und den Wirtschafts- und Finanzausschuss (WFA) bzw. an einen von diesem möglicherweise designierten Unterausschuss beinhalten. Dieselben Überwachungsmodalitäten sollten für Mitgliedstaaten gelten, die bei der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF), dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM), dem Internationalen Währungsfonds (IWF) oder einer anderen internationalen Finanzinstitution um eine vorsorgliche Hilfe ersuchen.
Abänderung 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 a (neu)
(4a)Ein Mitgliedstaat unter verstärkter Überwachung sollte auch Maßnahmen ergreifen, die auf die Behebung der Ursachen bzw. potenziellen Ursachen der Schwierigkeiten zielen. Dafür sollten alle an ihn gerichteten Empfehlungen, die im Laufe des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit oder des Verfahrens bei übermäßigen makroökonomischen Ungleichgewichten abgegeben werden, berücksichtigt werden.
Abänderung 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5
(5) Die Überwachung der wirtschaftlichen und haushaltspolitischen Situation sollte bei Mitgliedstaaten, die einem makroökonomischen Anpassungsprogramm unterliegen, maßgeblich intensiviert werden. Angesichts des umfassenden Charakters eines derartigen Programms sollten die anderen Verfahren der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung für die Dauer des makroökonomischen Anpassungsprogramms ausgesetzt werden, um eine doppelte Berichterstattungspflicht zu vermeiden.
(5) Die Überwachung der wirtschaftlichen und haushaltspolitischen Situation sollte bei Mitgliedstaaten, die einem makroökonomischen Anpassungsprogramm unterliegen, maßgeblich intensiviert werden. Angesichts des umfassenden Charakters eines derartigen Programms sollten die anderen Verfahren der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung für die Dauer des Programms zur makroökonomischen Anpassung ausgesetzt oder gegebenenfalls optimiert werden, um die Einheitlichkeit der Überwachung der Wirtschaftspolitik sicherzustellen und eine doppelte Berichterstattungspflicht zu vermeiden. Bei der Ausarbeitung des Programms zur makroökonomischen Anpassung sollten jedoch alle an einen Mitgliedstaat gerichteten Empfehlungen, die im Laufe des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit oder des Verfahrens bei übermäßigen makroökonomischen Ungleichgewichten abgegeben werden, berücksichtigt werden.
Abänderung 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 a (neu)
(5a)Aufgrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union1 kann der freie Kapitalverkehr, ein elementarer Grundsatz des AEUV, durch nationale Vorschriften eingeschränkt werden, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt ist. Zu den Gründen der öffentlichen Sicherheit kann die Bekämpfung von Steuerhinterziehung gehören, insbesondere im Fall von Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität im Euro-Währungsgebiet betroffen oder bedroht sind.
1 Siehe Rechtssachen C-463/00 und C-174/04.
Abänderung 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 b (neu)
(5b)Durch diese Steuerhinterziehung entstehen Einnahmenausfälle, die in ihrer Höhe der Finanzhilfe von einem oder mehreren Mitgliedstaaten, dem IWF, dem EFSF, dem Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) oder dem ESM entsprechen oder sie sogar übersteigen können und die in erster Linie auf die unzureichende Umsetzung der nationalen Steuerpolitik zurückzuführen sind.
Abänderung 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 c (neu)
(5c)Auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der Europäischen Zentralbank kann der Rat gemäß Artikel 66 AEUV Einschränkungen in Bezug auf Drittländer genehmigen, wenn diese für Kapitalbewegungen verantwortlich sind, die die Funktionsweise der Wirtschafts- und Währungsunion schwer beeinträchtigen.
Abänderung 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6a (neu)
(6a)Die Mitgliedstaaten sollten bei der Vorbereitung, Umsetzung, Überwachung und Bewertung der Programme zur technischen Hilfe gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren Sozialpartner und zivilgesellschaftliche Organisationen einbeziehen.
Abänderung 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7
(7)Ein Beschluss über die Nichteinhaltung eines Anpassungsprogramms seitens eines Mitgliedstaats würde auch eine Aussetzung der Auszahlung oder Bindung von Unionsmitteln nach Artikel 21 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. XXX mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 nach sich ziehen –
entfällt
Abänderung 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 a (neu)
(7a)Unter bestimmten Umständen kann der Schutz eines Mitgliedstaates vor den Schwankungen des Marktes zu einem besseren langfristigen Ergebnis hinsichtlich der Stabilisierung der wirtschaftlichen Lage dieses Mitgliedstaats und seiner Fähigkeit zur Begleichung seiner Schulden führen. In solchen Fällen kann ein Mitgliedstaat auf der Grundlage eines Beschlusses der Kommission vorübergehend unter rechtlichen Schutz gestellt werden. Der Rat sollte die Möglichkeit haben, mit der erforderlichen Mehrheit diesen Beschluss der Kommission aufzuheben.
Abänderung 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 b (neu)
(7b)Bezugnahmen in dieser Verordnung auf Finanzhilfen sollten auch auf vorsorglicher Basis gewährte Finanzhilfen erfassen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
Abänderung 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 c (neu)
(7c)Der Beschluss der Kommission, einen Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Absatz 1 einer verstärkten Überwachung zu unterwerfen, sollte in enger Zusammenarbeit mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss (WFA), dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und den einschlägigen Europäischen Aufsichtsbehörden gefasst werden. Die Kommission sollte außerdem mit dem WFA zusammenarbeiten, wenn sie über eine Verlängerung der verstärkten Überwachung beschließt.
Abänderung 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1
1. Diese Verordnung enthält Bestimmungen zum Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind und/oder die von einem oder mehreren anderen Staaten, der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF), dem Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM), dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) oder von internationalen Finanzinstitutionen (IFI) wie dem Internationalen Währungsfonds (IWF) Finanzhilfe erhalten bzw. erhalten könnten.
1. Diese Verordnung enthält Bestimmungen zum Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist und die
– die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität und die Tragfähigkeit ihrer öffentlichen Finanzen betroffen oder bedroht sind, was möglicherweise negative Auswirkungen auf andere Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets hat, und/oder
– die von einem oder mehreren anderen Staaten, der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF), dem Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM), dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) oder von internationalen Finanzinstitutionen wie dem Internationalen Währungsfonds (IWF) Finanzhilfe ersuchen oder erhalten.
Abänderung 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 a (neu)
1a.Diese Verordnung enthält Bestimmungen für bessere nationale Haushaltsvorschriften und eine bessere wirtschaftspolitische Koordinierung.
Abänderung 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 2 a (neu)
2a.Bei der Anwendung dieser Verordnung halten die Kommission, der Rat und die Mitgliedstaaten Artikel 152 AEUV uneingeschränkt ein, und die im Rahmen dieser Verordnung ausgesprochenen Empfehlungen, beachten die nationalen Gepflogenheiten und Einrichtungen für die Lohnbildung. Bei der Anwendung dieser Verordnung und der Umsetzung der in diesem Rahmen ausgesprochenen Empfehlungen berücksichtigen die Kommission, der Rat und die Mitgliedstaaten Artikel 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und diese beeinträchtigt nicht das Recht, Tarifverträge gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten auszuhandeln, abzuschließen und durchzusetzen und kollektive Maßnahmen zu ergreifen.
Abänderung 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 a (neu)
Artikel 1a
Verstärkte Haushaltsvorschriften und wirtschaftspolitische Koordinierung
1.Um die Planung ihrer nationalen Anleiheemissionen besser zu koordinieren, unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission und den Rat im Voraus über ihre Emissionspläne.
2.Um Vorgaben für bewährte Praxis festzulegen und auf eine besser abgestimmte Wirtschaftspolitik hinzuarbeiten, stellen die Mitgliedstaaten sicher, das alle bedeutenden Reformen der Wirtschaftspolitik, die sie planen, im Voraus erörtert werden, und stimmen gegebenenfalls diese Reformen mit den anderen Mitgliedstaaten ab.
3.Die Mitgliedstaaten stellen in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 sicher, dass mittelfristig ihr öffentlicher Gesamthaushalt ausgeglichen ist oder einen Überschuss aufweist.
Abänderung 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1
1. Die Kommission kann beschließen, einen Mitgliedstaat, der gravierende Schwierigkeiten in Bezug auf seine Finanzstabilität hat, einer verstärkten Überwachung zu unterwerfen. Dem betroffenen Mitgliedstaat wird Gelegenheit zu einer vorherigen Stellungnahme gegeben. Die Kommission beschließt alle sechs Monate über eine eventuelle Verlängerung der verstärkten Überwachung.
1. Auf der Grundlage der Ergebnisse der letzten gründlichen Überprüfung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 und unter Berücksichtigung zusätzlicher objektiver Kriterien, einschließlich der Warnungen des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) und der in der Verordnung (EU) Nr. .../2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... [über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet] genanten Berichte kann die Kommission beschließen, einen Mitgliedstaat, der gravierende Schwierigkeiten in Bezug auf seine Finanzstabilität hat, einer verstärkten Überwachung zu unterwerfen. Der Rat kann einen solchen Beschluss innerhalb von 10 Tagen nach seiner Annahme mit qualifizierter Mehrheit aufheben. Dem betroffenen Mitgliedstaat wird Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben, bevor der Beschluss gefasst wird. Die Kommission beschließt alle sechs Monate über eine eventuelle Verlängerung der verstärkten Überwachung.
Abänderung 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 a (neu)
1a.Beschließt die Kommission, einen Mitgliedstaat einer verstärkten Überwachung gemäß Absatz 1 zu unterwerfen, setzt sie den ESRB ordnungsgemäß davon in Kenntnis und informiert den Mitgliedstaat erforderlichenfalls über die Ergebnisse der verstärkten Überwachung.
Abänderung 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 2
2. Die Kommission beschließt, einen Mitgliedstaat, der von einem oder mehreren anderen Staaten, der EFSF, dem ESM oder einer internationalen Finanzinstitution wie dem IWF auf vorsorglicher Basis Finanzhilfe erhält, einer verstärkten Überwachung zu unterwerfen. Die Kommission erstellt eine Liste mit den betreffenden vorsorglichen Finanzhilfeinstrumenten und aktualisiert diese fortlaufend, um möglichen Änderungen in der Finanzhilfepolitik der EFSF, des ESM oder der jeweiligen internationalen Finanzinstitution Rechnung zu tragen.
2. Die Kommission beschließt, einen Mitgliedstaat, der von einem oder mehreren anderen Staaten, der EFSF, dem EFSM, dem ESM oder einer internationalen Finanzinstitution wie dem IWF auf vorsorglicher Basis Finanzhilfe ersucht oder erhält, einer verstärkten Überwachung zu unterwerfen.
Die Kommission veröffentlicht ihre gemäß Absatz 1 und 2 gefassten Beschlüsse.
Abänderung 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 3
3. Absatz 2 gilt nicht für Mitgliedstaaten, die vorsorglich Finanzhilfe in Form einer Kreditlinie erhalten, die nicht an die Annahme neuer politischer Maßnahmen durch den betreffenden Mitgliedstaat gebunden ist, solange die jeweilige Kreditlinie nicht in Anspruch genommen wird.
3. Die Kommission kann beschließen, dass Absatz 2 nicht für Mitgliedstaaten gilt, die vorsorglich Finanzhilfe in Form einer Kreditlinie erhalten, die nicht an die Annahme neuer politischer Maßnahmen durch den betreffenden Mitgliedstaat gebunden ist, solange die jeweilige Kreditlinie nicht in Anspruch genommen wird.
Abänderung 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 3 a (neu)
3a.Die Kommission erstellt eine Liste der Finanzhilfeinstrumente, die eine verstärkte Überwachung gemäß Absatz 2 auslösen können, und aktualisiert diese Liste.
Abänderung 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1
1. Ein Mitgliedstaat unter verstärkter Überwachung ergreift in Abstimmung und Zusammenarbeit mit der Kommission, die in Verbindung mit der Europäischen Zentralbank (EZB) handelt, Maßnahmen, mit denen die Ursachen bzw. potenziellen Ursachen der Schwierigkeiten behoben werden sollen.
1. Ein Mitgliedstaat unter verstärkter Überwachung ergreift in Abstimmung und Zusammenarbeit mit der Kommission, die in Verbindung mit der Europäischen Zentralbank (EZB), der durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates1 eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates2 eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), der durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates3 eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde)(gemeinsame Bezeichnung: „Europäische Aufsichtsbehörden“), dem ESRB und gegebenenfalls dem IWF handelt, Maßnahmen, mit denen die Ursachen bzw. potenziellen Ursachen der Schwierigkeiten behoben werden sollen, wobei er die gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1466/97, (EG) Nr. 1467/97 oder (EU) Nr. 1176/2011 an ihn gerichteten Empfehlungen zu seinen nationalen Reform- und Stabilitäts- oder Konvergenzprogrammen berücksichtigt. Die Arbeitsgruppe Eurogruppe, der WFA, der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments und das Parlament des betreffenden Mitgliedstaats werden über diese Maßnahme unterrichtet.
1 ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.
2 ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48.
3 ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.
Abänderung 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 a (neu)
1a.Die Kommission untersucht mögliche negative Auswirkungen, die von anderen Mitgliedstaaten verursacht werden, u. a. auf dem Gebiet der Besteuerung. Hat die Kommission solche negativen Auswirkungen festgestellt, richtet der Rat auf Empfehlung der Kommission und gemäß dem in Artikel 121 Absatz 2 AEUV festgelegten Verfahren die erforderlichen Empfehlungen an die Mitgliedstaaten, die die negativen Auswirkungen verursacht haben.
Abänderung 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 3 – Einleitung
3. Auf Verlangen der Kommission
3. Ein Mitgliedstaat, der einer verstärkten Überwachung gemäß Artikel 2 Absatz 1 unterworfen ist, unternimmt auf Verlangen der Kommission Folgendes:
Abänderung 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe a
(a) übermittelt der unter verstärkter Überwachung stehende Mitgliedstaat der Kommission, der EZB und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) in der verlangten Häufigkeit aufgeschlüsselte Informationen über die finanzielle Situation der Finanzinstitute, die unter der Aufsicht seiner nationalen Aufsichtsbehörden stehen;
(a) Er übermittelt gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 den einschlägigen Europäischen Aufsichtsbehörden in der verlangten Häufigkeit aufgeschlüsselte Informationen über die Entwicklungen in seinem Finanzsystem, einschließlich einer Analyse der Ergebnisse der Stresstests und der Sensitivitätsanalysen, die gemäß Buchstabe b durchgeführt wurden. Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen, die aus den zugrundeliegenden Indikatoren des Anzeigers für makroökonomische Ungleichgewichte gezogen wurden, erstellen die einschlägigen Europäischen Aufsichtsbehörden in Verbindung mit dem ESRB eine Bewertung der potenziellen Schwachstellen des Finanzsystems und übermitteln diese Bewertung der Kommission und der EZB in der von der Kommission festgelegten Häufigkeit.
Abänderung 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe b
(b) führt der unter verstärkter Überwachung stehende Mitgliedstaat unter Aufsicht der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde die Stresstests bzw. Sensitivitätsanalysen durch, die erforderlich sind, um die Widerstandsfähigkeit des Bankensektors in Bezug auf die von der Kommission und der EZB jeweils vorgegebenen makroökonomischen und finanziellen Schocks zu prüfen, und übermittelt ihnen ausführliche Ergebnisse;
(b) Er führt unter Aufsicht der einschlägigen Europäischen Aufsichtsbehörden die Stresstests bzw. Sensitivitätsanalysen durch, die erforderlich sind, um die Widerstandsfähigkeit des Finanzsektors in Bezug auf die von der Kommission und der EZB in Verbindung mit den einschlägigen Europäischen Aufsichtsbehörden und dem ESRB jeweils vorgegebenen makroökonomischen und finanziellen Schocks zu prüfen.
Abänderung 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe c
(c) wird der unter verstärkter Überwachung stehende Mitgliedstaat im Rahmen von Expertenprüfungen, die von der EBA durchgeführt werden, einer regelmäßigen Bewertung seiner Fähigkeit unterzogen, die Aufsicht über den Bankensektor zu führen;
(c) Er wird im Rahmen von Expertenprüfungen, die von den einschlägigen Europäischen Aufsichtsbehörden durchgeführt werden, einer regelmäßigen Bewertung seiner Fähigkeit unterzogen, die Aufsicht über den Finanzsektor zu führen.
Abänderung 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe d
(d) übermittelt der unter verstärkter Überwachung stehende Mitgliedstaat Informationen, die für die Überwachung von makroökonomischen Ungleichgewichten nach der Verordnung Nr. XXX des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte erforderlich sind.
(d) Er übermittelt Informationen, die für die Überwachung von makroökonomischen Ungleichgewichten nach der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 erforderlich sind.
Abänderung 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 3 a (neu)
3a.Ein Mitgliedstaat, der einer verstärkten Überwachung gemäß Artikel 2 Absatz 2 unterworfen ist, unternimmt auf Verlangen der Kommission Folgendes:
(a)Er übermittelt gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 der Kommission, der EZB und den einschlägigen Europäischen Aufsichtsbehörden in der verlangten Häufigkeit aufgeschlüsselte Informationen über die Entwicklungen in seinem Finanzsystem, einschließlich einer Analyse der Ergebnisse der Stresstests und der Sensitivitätsanalysen, die gemäß Buchstabe b durchgeführt wurden. Die Kommission, die EZB und die einschlägigen Europäischen Aufsichtsbehörden wahren die Vertraulichkeit dieser aufgeschlüsselten Informationen;
(b)Er führt unter Aufsicht der einschlägigen Europäischen Aufsichtsbehörden Stresstests oder Sensitivitätsanalysen durch, die erforderlich sind, um die Widerstandsfähigkeit des Finanzsektors in Bezug auf die von der Kommission und der EZB in Verbindung mit den einschlägigen Europäischen Aufsichtsbehörden und dem ESRB jeweils vorgegebenen makroökonomischen und finanziellen Schocks zu prüfen;
(c)Er wird im Rahmen von Expertenprüfungen, die von den einschlägigen Europäischen Aufsichtsbehörden durchgeführt werden, einer regelmäßigen Bewertung seiner Fähigkeit unterzogen, die Aufsicht über den Finanzsektor zu führen;
(d)Er übermittelt Informationen, die für die Überwachung von makroökonomischen Ungleichgewichten nach der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 erforderlich sind.
Die Mitgliedstaaten, die Finanzhilfe zur Rekapitalisierung ihrer Finanzinstitute erhalten, erstatten darüber hinaus Bericht über die Auflagen, die diesen Finanzinstituten auferlegt werden, auch über die Vergütungen des Leitungsorgans und über die in der Realwirtschaft geltenden Kreditbedingungen.
Abänderung 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 4
4. Die Kommission führt in dem unter Überwachung stehenden Mitgliedstaat in Verbindung mit der EZB regelmäßige Überprüfungsmissionen durch, um zu prüfen, welche Fortschritte bei der Durchführung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Maßnahmen erzielt wurden. Vierteljährlich übermittelt sie dem Wirtschafts- und Finanzausschuss (WFA) bzw. einem von ihm zu diesem Zweck designierten Unterausschuss ihre Ergebnisse und prüft insbesondere, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind. Diese Überprüfungsmissionen ersetzen die Kontrollen vor Ort nach Artikel 10a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97.
4. Die Kommission führt in dem unter verstärkter Überwachung stehenden Mitgliedstaat in Verbindung mit der EZB und den einschlägigen Europäischen Aufsichtsbehörden sowie gegebenenfalls dem IWF regelmäßige Überprüfungsmissionen durch, um zu prüfen, welche Fortschritte bei der Durchführung der in den Absätzen 1, 2, 3 und 3a genannten Maßnahmen erzielt wurden. Vierteljährlich übermittelt sie dem Wirtschafts- und Finanzausschuss (WFA) und dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments ihre Ergebnisse und prüft insbesondere, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind. Diese Überprüfungsmissionen ersetzen die Kontrollen vor Ort nach Artikel 10a Absatz 2 der Verordnung(EG) Nr. 1467/97.
Abänderung 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 5
5. Wenn auf der Grundlage der in Absatz 4 vorgesehenen Bewertung der Schluss gezogen wird, dass weitere Maßnahmen erforderlich sind und die finanzielle Lage des Mitgliedstaats erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die finanzielle Stabilität des Euro-Währungsgebiets hat, kann der Rat dem betreffenden Mitgliedstaat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit empfehlen, sich um Finanzhilfe zu bemühen und ein makroökonomisches Anpassungsprogramm zu erarbeiten. Der Rat kann beschließen, diese Empfehlung zu veröffentlichen.
5. Wenn auf der Grundlage der in Absatz 4 vorgesehenen Überprüfungsmission festgestellt wird, dass weitere Maßnahmen erforderlich sind und die finanzielle und wirtschaftliche Lage des Mitgliedstaats ein Risiko für die finanzielle Stabilität und das reibungslose Funktionieren des Euro-Währungsgebiets darstellt, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit gleichzeitig
(a) dem betreffenden Mitgliedstaat empfehlen, sich um Finanzhilfe zu bemühen und ein makroökonomisches Anpassungsprogramm zu erarbeiten,
(b) der EFSF oder dem ESM empfehlen, Finanzhilfe anzubieten, die mit angemessenen, in dieser Verordnung vorgesehenen Auflagen verbunden ist.
Der Rat kann beschließen, seine Empfehlungen zu veröffentlichen.
Abänderung 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 a (neu)
Beantragt ein Mitgliedstaat eine Finanzhilfe des ESM gemäß Absatz 3 Buchstabe a, so setzen die anderen Mitgliedstaaten alles daran, dass der ESM dem betreffenden Mitgliedstaat die Hilfe gewährt und dies rasch erfolgt.
Abänderung 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 6 – Buchstabe a
(a) kann der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats zur Teilnahme an einer Aussprache auffordern;
(a) kann der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission die Gelegenheit bieten, an einer Aussprache teilzunehmen;
Abänderung 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 6 – Buchstabe b a (neu)
(ba) setzt die Kommission den zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments rechtzeitig vom Inhalt der Empfehlung in Kenntnis.
Abänderung 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 6 a (neu)
6a.Während des gesamten Prozesses können der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments und das Parlament des betreffenden Mitgliedstaats Vertreter des IWF, der EZB und der Kommission auffordern, an einem wirtschaftspolitischen Dialog über wichtige Fragen im Zusammenhang mit dem reibungslosen Funktionieren der Wirtschaft teilzunehmen.
Abänderung 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4
Ein Mitgliedstaat, der beabsichtigt, einen oder mehrere andere Staaten, die EFSF, den ESM, den Internationalen Währungsfonds (IWF) oder eine andere Institution außerhalb des Rahmens der Union um Finanzhilfe zu ersuchen, setzt den Rat, die Kommission und die EZB unverzüglich über sein Vorhaben in Kenntnis. Der WFA bzw. ein von ihm zu diesem Zweck designierten Unterausschuss berät über das Finanzhilfeersuchen, nachdem er eine Bewertung von der Kommission erhalten hat.
Ein Mitgliedstaat, der beabsichtigt, einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten, die EFSF, den ESM, den IWF oder eine andere Institution außerhalb des Rahmens der Union um Finanzhilfe zu ersuchen, setzt das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und die EZB unverzüglich über sein Vorhaben in Kenntnis. Der WFA berät über das beabsichtigte Finanzhilfeersuchen, nachdem er eine Bewertung von der Kommission erhalten hat, um – unter anderem – die im Rahmen der bestehenden Finanzinstrumente der Union oder des Euro-Währungsgebiets zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu prüfen, bevor sich der betreffende Mitgliedstaat an potenzielle Kreditgeber wendet.
Abänderung 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1
Werden die EFSF oder der ESM um Finanzhilfe ersucht, analysiert die Kommission in Verbindung mit der EZB und nach Möglichkeit mit dem IWF die Trägfähigkeit der Schulden des betreffenden Mitgliedstaats sowie dessen Fähigkeit, die geplante Finanzhilfe zurückzuzahlen, und übermittelt ihre Analyseergebnisse dem WFA bzw. dem von ihm zu diesem Zweck designierten Unterausschuss.
Werden die EFSF, der EFSM oder der ESM um Finanzhilfe ersucht, analysiert die Kommission in Verbindung mit der EZB und, soweit dies möglich und angemessen ist, mit dem IWF die Trägfähigkeit der Schulden und den tatsächlichen oder potenziellen Finanzierungsbedarf des betreffenden Mitgliedstaats sowie die Auswirkungen der makroökonomischen Anpassungsprogramme auf dessen Fähigkeit, die geplante Finanzhilfe zurückzuzahlen, und übermittelt ihre Analyseergebnisse dem WFA.
Die Bewertung der Tragbarkeit der öffentlichen Verschuldung beruht auf vorsichtigen makroökonomischen Prognosen und Haushaltsvorausschätzungen, die sich auf die neuesten Informationen stützen und den Ergebnissen des Berichts nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a sowie gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b wahrgenommenen aufsichtsrechtlichen Aufgaben Rechnung tragen. Im Rahmen der Prognosen werden die Auswirkungen der makroökonomischen und finanziellen Schocks und ungünstigen Entwicklungen auf die Tragbarkeit der öffentlichen Verschuldung bewertet.
Die Kommission veröffentlicht die Methodik, die zugrunde liegenden ökonomischen und ökonometrischen Modelle und Annahmen, einschließlich einer Abschätzung der möglichen Ergebnisse und makroökonomischen Multiplikatoreffekte, sowie alle anderen relevanten Parameter, auf die sich die Bewertung der Tragbarkeit der öffentlichen Verschuldung stützt.
Abänderung 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1
1. Ein Mitgliedstaat, der von einem oder mehreren anderen Staaten, dem IWF, der EFSF oder dem ESM Finanzhilfe erhält, erarbeitet in Absprache mit der Kommission, die in Verbindung mit der EZB handelt, einen Entwurf eines Anpassungsprogramms, das die Wiederherstellung einer gesunden und tragfähigen wirtschaftlichen und finanziellen Situation gewährleisten soll und dem Mitgliedstaat die Fähigkeit verleiht, die von ihm benötigten Finanzmittel wieder selbst in vollem Umfang auf den Finanzmärkten aufzunehmen. Der Entwurf für ein solches Anpassungsprogramm muss den nach den Artikeln 121, 126 und/oder 148 AEUV an den Mitgliedstaat gerichteten aktuellen Empfehlungen und den auf deren Umsetzung ausgerichteten Maßnahmen in angemessener Weise Rechnung tragen und gleichzeitig darauf abzielen, die erforderlichen politischen Maßnahmen auszuweiten, zu stärken und zu vertiefen.
1. Ein Mitgliedstaat, der von einem oder mehreren anderen Staaten, dem IWF, der EFSF, der EFSM oder dem ESM Finanzhilfe ersucht oder erhält, erarbeitet in Absprache mit der Kommission, die in Verbindung mit der EZB und gegebenenfalls dem IWF handelt, einen Entwurf eines makroökonomischen Anpassungsprogramms, das sich auf die Wirtschaftspartnerschaftsprogramme gemäß der Verordnung (EU) Nr. .../2012 [zur Überwachung und Bewertung der Übersichten über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung und Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet] stützt sowie diese ersetzt und auch jährliche Haushaltsziele enthält. Der Entwurf eines makroökonomischen Anpassungsprogramms geht die spezifischen Risiken an, die von diesem Mitgliedstaat auf die Stabilität des Euro-Währungsgebiets ausgehen, und soll die rasche Wiederherstellung einer gesunden und tragfähigen wirtschaftlichen und finanziellen Situation gewährleisten und dem Mitgliedstaat die Fähigkeit verleihen, die von ihm benötigten Finanzmittel wieder selbst in vollem Umfang auf den Finanzmärkten aufzunehmen.Der Entwurf eines makroökonomischen Anpassungsprogramms beruht auf der Bewertung der Tragfähigkeit der öffentlichen Verschuldung und muss den nach den Artikeln 121, 126, 136 und/oder 148 AEUV an den Mitgliedstaat gerichteten Empfehlungen und den auf deren Umsetzung ausgerichteten Maßnahmen in angemessener Weise Rechnung tragen und gleichzeitig darauf abzielen, die erforderlichen politischen Maßnahmen auszuweiten, zu stärken und zu vertiefen. Der Entwurf eines makroökonomischen Anpassungsprogramms beachtet die nationalen Gepflogenheiten und Einrichtungen für die Lohnbildung und die Wirtschaftsbeziehungen in der Union und trägt nach Möglichkeit dem nationalen Reformprogramm des betreffenden Mitgliedstaats im Rahmen der Strategie der Union für Wachstum und Beschäftigung Rechnung. Der Entwurf eines makroökonomischen Anpassungsprogramms hält Artikel 151 AEUV und Artikel 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union uneingeschränkt ein.
Abänderung 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 a (neu)
1a.Mitgliedstaaten, die einen Entwurf eines makroökonomischen Anpassungsprogramms gemäß Absatz 1 ausarbeiten, legen in Absprache mit der Kommission ein aktualisiertes Partnerschaftsprogramm fest, das darauf ausgerichtet ist, die Voraussetzungen für tragfähige öffentliche Finanzen zu schaffen.
Abänderung 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2
2. Der Rat nimmt das Anpassungsprogramm auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit an.
2. Die Kommission bewertet den Entwurf eines makroökonomischen Anpassungsprogramms innerhalb einer Woche nach seiner Einreichung.
Gelangt die Kommission zu der Einschätzung, dass der Entwurf eines makroökonomischen Anpassungsprogramms angemessen ist, nimmt sie ihn an. Der Rat kann diesen Beschluss innerhalb von zehn Tagen nach seiner Annahme mit qualifizierter Mehrheit aufheben.
Gelangt die Kommission zu der Einschätzung, dass die im Entwurf eines makroökonomischen Anpassungsplans vorgesehenen Maßnahmen und Zeitpläne unzureichend sind, gibt sie dem Mitgliedstaat die Empfehlung, innerhalb einer Woche einen neuen Entwurf eines makroökonomischen Anpassungsplans vorzulegen, und begründet, warum das ursprüngliche Programm unzureichend ist. Außer in Dringlichkeitsfällen bildet der Entwurf eines makroökonomischen Anpassungsprogramms die Grundlage für Absichtserklärungen, Programme oder technische Übereinkommen, die mit den beteiligten Parteien, die Finanzhilfe bereitstellen, vereinbart bzw. geschlossen werden. Die Konsistenz der verschiedenen einschlägigen Dokumente mit Bezug zur Finanzhilfe und der aktualisierten Fassungen des Entwurfs eines makroökonomischen Anpassungsprogramms sowie die Kohärenz mit den Grundzügen der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik muss hinreichend begründet werden. Der Rat kann den Beschluss der Kommission innerhalb von zehn Tagen nach seiner Annahme mit qualifizierter Mehrheit aufheben.
Abänderung 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 a (neu)
2a.Die Kommission und der Rat überwachen die Umsetzung des Anpassungsprogramms und die jährlichen Haushaltspläne, die mit dem Anpassungsprogramm in Einklang stehen.
Bei dem Verfahren der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung muss in Bezug auf den Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist und der einem makroökonomischen Anpassungsprogramm unterliegt, für Kohärenz gesorgt werden, damit eine doppelte Berichterstattungspflicht vermieden wird.
Abänderung 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 3
3. Die Kommission überwacht in Verbindung mit der EZB die bei der Durchführung des Anpassungsprogramms erzielten Fortschritte und hält den WFA bzw. den von ihm zu diesem Zweck designierten Unterausschuss vierteljährlich auf dem Laufenden. Der betreffende Mitgliedstaat sagt der Kommission seine volle Zusammenarbeit zu. Er übermittelt der Kommission insbesondere alle Informationen, die sie für die Überwachung des Programms für erforderlich hält. Artikel 3 Absatz 3 findet Anwendung.
3. Die Kommission überwacht in Verbindung mit der EZB die bei der Durchführung des Anpassungsprogramms erzielten Fortschritte und hält den WFA vierteljährlich auf dem Laufenden. Der betreffende Mitgliedstaat arbeitet in vollem Umfang mit der Kommission und der EZB zusammen. Er übermittelt der Kommission und der EZB insbesondere alle Informationen, die letztere für die Überwachung des Programms für erforderlich hält. Artikel 3 Absatz 3 findet Anwendung. Bei unzureichender Zusammenarbeit kann der Rat auf Vorschlag der Kommission eine offizielle Empfehlung an den betreffenden Mitgliedstaat richten, der die von dem Mitgliedstaat zu ergreifende Maßnahme enthält.
Abänderung 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 4
4. Die Kommission prüft – in Verbindung mit der EZB – mit dem Mitgliedstaat, ob möglicherweise Änderungen an seinem Anpassungsprogramm vorzunehmen sind. Auf Vorschlag der Kommission beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit über etwaige am Anpassungsprogramm vorzunehmende Änderungen.
4. Die Kommission prüft – in Verbindung mit der EZB sowie gegebenenfalls mit dem IWF – mit dem Mitgliedstaat, ob möglicherweise Änderungen und Aktualisierungen an seinem Anpassungsprogramm vorzunehmen sind, damit unter anderem wesentliche Abweichungen der erreichten Werte von den makroökonomischen Prognosen, einschließlich möglicher Folgen des Anpassungsprogramms, negative Auswirkungen auf andere Länder sowie makroökonomische und finanzielle Schocks berücksichtigt werden können. Die Kommission beschließt über etwaige am makroökonomischen Anpassungsprogramm vorzunehmende Änderungen. Der Rat kann diesen Beschluss innerhalb von zehn Tagen nach seiner Annahme mit qualifizierter Mehrheit aufheben.
Abänderung 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 4 a (neu)
4a.Der betreffende Mitgliedstaat ergreift in enger Zusammenarbeit mit der Kommission alle erforderlichen Maßnahmen, um private Investoren dafür zu gewinnen, ihr Gesamtengagement freiwillig aufrechtzuerhalten.
Abänderung 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 5
5. Werden im Rahmen der in Absatz 3 genannten Überwachung wesentliche Abweichungen vom makroökonomischen Anpassungsprogramm deutlich, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit feststellen, dass der Mitgliedstaat die im Anpassungsprogramm enthaltenen politischen Anforderungen nicht erfüllt.
5. Werden im Rahmen der in Absatz 3 genannten Überwachung wesentliche Abweichungen vom makroökonomischen Anpassungsprogramm deutlich, kann die Kommission durch Beschluss feststellen, dass der Mitgliedstaat die im Anpassungsprogramm enthaltenen politischen Anforderungen nicht erfüllt. In seinem Beschluss berücksichtigt die Kommission ausdrücklich, ob die wesentlichen Abweichungen auf Gründe zurückzuführen sind, die sich der Einflussnahme des betreffenden Mitgliedstaats entziehen. Der Rat kann einen solchen Beschluss innerhalb von zehn Tagen nach seiner Annahme mit qualifizierter Mehrheit aufheben. Im Beschluss der Kommission wird begründet, warum die Vorgaben nicht eingehalten wurden und warum die Änderungen am Anpassungsprogramm gemäß Absatz 4 notwendig und angemessen sind.
Im makroökonomischen Anpassungsprogramm werden vor allem die Vorsorgemaßnahmen und Krisenpläne beschrieben, die im Fall unvorhergesehener Entwicklungen wie fremdverursachter Krisen getroffen bzw. angenommen werden müssen.
Bei den im makroökonomischen Anpassungsplan aufgeführten Bemühungen zur Haushaltskonsolidierung wird berücksichtigt, dass hinreichende Mittel für grundlegende Politikbereiche wie Bildung und Gesundheit bereitgestellt werden müssen.
Fasst die Kommission einen Beschluss gemäß Absatz 1, ergreift der betreffende Mitgliedstaat in enger Zusammenarbeit mit der Kommission und in Verbindung mit der EZB Maßnahmen, um Marktturbulenzen zu verhindern und seinen Finanzsektor funktionsfähig zu halten.
Abänderung 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 6
6. Wenn ein Mitgliedstaat, der einem Anpassungsprogramm unterliegt, unzureichende Verwaltungskapazitäten oder erhebliche Probleme bei der Durchführung seines Anpassungsprogramms hat, ersucht er die Kommission um technische Hilfe.
6. Wenn ein Mitgliedstaat, der einem makroökonomischen Anpassungsprogramm unterliegt, unzureichende Verwaltungskapazitäten oder erhebliche Probleme bei der Durchführung seines Anpassungsprogramms hat, ersucht er die Kommission um technische Hilfe; die Kommission kann zu diesem Zweck mit den Mitgliedstaaten, den Einrichtungen der Union und/oder anderen einschlägigen internationalen Einrichtungen Expertengruppen einsetzen. Die Ziele und Wege der technischen Hilfe werden in den aktualisierten Fassungen des makroökonomischen Anpassungsprogramms explizit beschrieben. Ferner wird die nationale Verantwortung für das Verfahren zur Umsetzung der technischen Hilfe sichergestellt. Die technische Hilfe ist unter anderem auf die folgenden Bereiche ausgerichtet: Verbesserungen im öffentlichen Beschaffungswesen, Förderung des Wettbewerbs, Bekämpfung der Korruption und wirksamere Beitreibung von Steuern im Interesse finanzieller Stabilität.
Das makroökonomische Anpassungsprogramm und eine Bewertung der sozialen Folgen werden veröffentlicht.
Die Bewertung der Tragfähigkeit der öffentlichen Verschuldung wird dem makroökonomischen Anpassungsprogramm als Anhang beigefügt.
Abänderung 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 6 a (neu)
6a.Mitgliedstaaten, die einem makroökonomischen Anpassungsprogramm unterliegen, führen eine umfassende Prüfung ihres Schuldenstandes durch, damit unter anderem die Gründe ermittelt werden, die zur Anhäufung so hoher Defizite geführt haben, und etwaige Regelwidrigkeiten im Zusammenhang mit der Emission von Schuldtiteln aufgedeckt werden.
Abänderung 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 7
7. Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats zur Teilnahme an einer Aussprache über die bei der Durchführung des Anpassungsprogramms erzielten Fortschritte einladen.
7. Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission Gelegenheit bieten, an einer Aussprache über die bei der Durchführung des Anpassungsprogramms erzielten Fortschritte teilzunehmen.
Abänderung 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 8 a (neu)
8a.Dieser Artikel gilt nicht für auf vorsorglicher Basis gewährte Finanzhilfe und für Darlehen zur Rekapitalisierung von Finanzinstituten.
Abänderung 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 a (neu)
Artikel 6a
Einbeziehung der Sozialpartner und der Zivilgesellschaft
Vertreterorganisationen der Sozialpartner sowie zivilgesellschaftliche Organisationen erhalten die Möglichkeit, zu den in dieser Verordnung genannten offiziellen Empfehlungen und Stellungnahmen der Kommission sowie zu den Berichten der Mitgliedstaaten und den Berichtsentwürfen, die nach Artikel 2 bis 7 dieser Verordnung vorgesehen sind, ihren Standpunkt darzulegen. Diese Standpunkte werden veröffentlicht.
Abänderung 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 b (neu)
Artikel 6b
Maßnahmen zur Absicherung der Steuereinnahmen
1.Der betreffende Mitgliedstaat ergreift gemäß Artikel 65 AEUV und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission sowie in Verbindung mit der EZB Maßnahmen, um Verstöße gegen das nationale Recht und nationale Vorschriften, vor allem im Steuerwesen, zu vermeiden.
2.Der betreffende Mitgliedstaat ersucht die Kommission um die Unterbreitung eines Vorschlags gegenüber dem Rat gemäß Artikel 66 AEUV, damit in Bezug auf Kapitalbewegungen in Drittländer oder aus Drittländern, die die Funktionsweise der Wirtschafts- und Währungsunion schwer beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen, Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. Die Kommission konsultiert die EZB, bevor sie einen solchen Vorschlag unterbreitet.
Abänderung 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Überschrift
Kohärenz mit dem Verfahren bei einem übermäßigen Defizit
Kohärenz mit dem Stabilitäts- und Wachstumspakt
Abänderung 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1
1. Das Anpassungsprogramm und die daran vorgenommenen Änderungen nach Artikel 6 dieser Verordnung gelten als Ersatz für die Vorlage von Stabilitätsprogrammen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates.
1. Das makroökonomische Anpassungsprogramm und die daran vorgenommenen Änderungen nach Artikel 6 dieser Verordnung ersetzen die Vorlage von Stabilitätsprogrammen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates.
Abänderung 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe a
(a) gilt das Anpassungsprogramm nach Artikel 6 dieser Verordnung gegebenenfalls auch als Ersatz für die Berichte nach Artikel 3 Absatz 4a und Artikel 5 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates;
(a) ersetzt das makroökonomische Anpassungsprogramm nach Artikel 6 dieser Verordnung gegebenenfalls auch die Berichte nach Artikel 3 Absatz 4a und Artikel 5 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates;
Abänderung 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe b
(b) gelten die jährlichen Haushaltsziele im Anpassungsprogramm nach Artikel 6 Absatz 3 dieser Verordnung gegebenenfalls als Ersatz für die jährlichen Haushaltsziele nach Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 in der vorgenannten Empfehlung und Inverzugsetzung. Wenn der betreffende Mitgliedstaat Gegenstand einer Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV ist, gilt das Anpassungsprogramm nach Artikel 6 Absatz 3 dieser Verordnung auch als Ersatz für die Angaben zu Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97, die der Erreichung der in der Inverzugsetzung genannten Ziele dienen;
(b) ersetzen die jährlichen Haushaltsziele im Anpassungsprogramm nach Artikel 6 Absatz 3 dieser Verordnung gegebenenfalls die jährlichen Haushaltsziele nach Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 in der vorgenannten Empfehlung und Inverzugsetzung. Wenn der betreffende Mitgliedstaat Gegenstand einer Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV ist, ersetzt das Anpassungsprogramm nach Artikel 6 Absatz 3 dieser Verordnung auch die Angaben zu Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97, die der Erreichung der in der Inverzugsetzung genannten Ziele dienen;
Abänderung 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe c
(c) gilt die in Artikel 6 Absatz 3 dieser Verordnung vorgesehene Überwachung als Ersatz für die Überwachung nach Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates und die Überwachung, die für Beschlüsse nach Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 vorgesehen ist.
(c) ersetzt die in Artikel 6 Absatz 3 dieser Verordnung vorgesehene Überwachung die Überwachung nach Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates und die Überwachung, die für Beschlüsse nach Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 vorgesehen ist.
Abänderung 60 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8
Die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. XXX über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte wird für Mitgliedstaaten, die einem vom Rat im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung angenommenen makroökonomischen Anpassungsprogramm unterliegen, ausgesetzt. Diese Aussetzung gilt für die Dauer des makroökonomischen Anpassungsprogramms.
Die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte wird für Mitgliedstaaten, die einem vom Rat im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung angenommenen makroökonomischen Anpassungsprogramm unterliegen, mit Ausnahme der in den Artikeln 3, 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 vorgesehenen Maßnahmen ausgesetzt, die sich auf den Anzeiger der makroökonomischen und makrofinanziellen Indikatoren, den Warnmechanismus und die eingehende Überprüfung beziehen. Diese Aussetzung gilt für die Dauer des makroökonomischen Anpassungsprogramms.
Abänderung 61 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9
Die in Artikel 6 Absatz 3 dieser Verordnung vorgesehene Überwachung gilt als Ersatz für die Überwachung und Bewertung des Europäischen Semesters zur Koordinierung der Wirtschaftspolitik nach Artikel 2a der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken.
Die in Artikel 6 Absatz 3 dieser Verordnung vorgesehene Überwachung ersetzt die Überwachung und Bewertung des Europäischen Semesters zur Koordinierung der Wirtschaftspolitik nach Artikel 2a der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken. Die Aussetzung gilt für die Dauer des makroökonomischen Anpassungsprogramms.
Abänderung 62 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10
Die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. XXX über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet wird ausgesetzt für Mitgliedstaaten, die einem makroökonomischem Anpassungsprogramm unterliegen, das der Rat nach Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung angenommen hat. Diese Aussetzung gilt für die Dauer des makroökonomischen Anpassungsprogramms.
Die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. XXX über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet wird ausgesetzt für Mitgliedstaaten, die einem makroökonomischem Anpassungsprogramm unterliegen, das der Rat nach Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung angenommen hat, mit Ausnahme der Artikel 1 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. .../2012. Diese Aussetzung gilt für die Dauer des makroökonomischen Anpassungsprogramms.
Abänderung 63 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 a (neu)
Artikel 10a
Rechtliche Unterschutzstellung eines Mitgliedstaats
1.Führen die in Artikel 3 Absatz 5 vorgesehen Maßnahmen nicht zur Wiederherstellung der finanziellen Lage des Mitgliedstaats und ist der betreffende Mitgliedstaat dem Risiko eines anhaltenden Zahlungsausfalls oder einer Zahlungseinstellung ausgesetzt, so kann die Kommission nach Anhörung des Rates den Beschluss fassen, den Mitgliedstaat unter rechtlichen Schutz zu stellen. Der Rat kann einen solchen Beschluss innerhalb von zehn Tagen nach seiner Annahme mit einfacher Mehrheit aufheben.
2.Mit diesem Artikel soll dem Mitgliedstaat die Möglichkeit gegeben werden, seine wirtschaftliche Lage zu stabilisieren und die Fähigkeit zu erlangen, seine Schulden zu begleichen.
Der Beschluss, einen Mitgliedstaat unter rechtlichen Schutz zu stellen, hat folgende Wirkungen:
(a)Close-out-Netting-Vereinbarungen oder Bestimmungen über Kreditereignisse kommen nicht zur Anwendung;
(b) die geltenden Kreditzinssätze werden beibehalten und neue Kredite an die Mitgliedstaat müssen, mit Ausnahme von Finanzhilfe nach Artikel 1 Absatz 1 vorrangig bedient werden;
(c) die Gläubiger des betreffenden Mitgliedstaats melden sich binnen zwei Monaten, nachdem der Beschluss, den betreffenden Staat unter rechtlichen Schutz zu stellen, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, bei der Kommission; tun sie dies nicht, erlöschen ihre Forderungen gegen den Schuldner;
(d) der betreffende Mitgliedstaat setzt die im Zusammenhang mit der technischen Hilfe nach Artikel 6 Absatz 6 empfohlenen Maßnahmen um und legt der Kommission einen Sanierungs- und Tilgungsplan zur Genehmigung vor.
3.Dieser Artikel gilt ab dem Jahr 2017.
Abänderung 64 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1
1. Ein Mitgliedstaat wird nach Abschluss des Anpassungsprogramms überwacht, bis mindestens 75 % der von einem oder mehreren Mitgliedstaat(en), dem EFSM, der EFSF oder dem ESM erhaltenen Finanzhilfe zurückgezahlt worden sind. Der Rat kann die Dauer der nach Abschluss des Programms erfolgenden Überwachung auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit verlängern.
1. Ein Mitgliedstaat wird nach Abschluss des Anpassungsprogramms überwacht, bis mindestens 75 % der von einem oder mehreren Mitgliedstaat(en), dem EFSM, der EFSF oder dem ESM erhaltenen Finanzhilfe zurückgezahlt worden sind. Die Kommission kann beschließen, die Dauer der nach Abschluss des Programms erfolgenden Überwachung zu verlängern. Der Rat kann einen solchen Beschluss innerhalb von zehn Tagen nach seiner Annahme mit qualifizierter Mehrheit aufheben.
Abänderung 65 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 3
3. Die Kommission führt in Verbindung mit der EZB in den Mitgliedstaaten, die nach Abschluss des Anpassungsprogramms einer Überwachung unterliegen, regelmäßige Überprüfungsmissionen durch, um deren wirtschaftliche, haushaltspolitische und finanzielle Lage zu bewerten. Sie übermittelt dem WFA bzw. dem von ihm zu diesem Zweck designierten Unterausschuss halbjährlich ihre Ergebnisse und prüft insbesondere, ob Korrekturmaßnahmen erforderlich sind.
3. Die Kommission führt in Verbindung mit der EZB in den Mitgliedstaaten, die nach Abschluss des Anpassungsprogramms einer Überwachung unterliegen, regelmäßige Überprüfungsmissionen durch, um deren wirtschaftliche, haushaltspolitische und finanzielle Lage zu bewerten. Sie übermittelt dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments, dem WFA bzw. dem von ihm zu diesem Zweck designierten Unterausschuss und dem Parlament des betreffenden Mitgliedstaats halbjährlich ihre Ergebnisse und prüft insbesondere, ob Korrekturmaßnahmen erforderlich sind.
Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit bieten, an einer Aussprache über die Fortschritte teilzunehmen, die im Rahmen der Überwachung nach Abschluss des Programms erzielt wurden.
Abänderung 66 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 4
4. Der Rat kann den nach Abschluss des Programms einer Überwachung unterliegenden Mitgliedstaaten auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit empfehlen, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.
4. Die Kommission kann eine Empfehlung annehmen, wonach die nach Abschluss des Programms einer Überwachung unterliegenden Mitgliedstaaten Korrekturmaßnahmen ergreifen müssen. Der Rat kann eine solche Empfehlung innerhalb von zehn Tagen nach ihrer Annahme mit qualifizierter Mehrheit aufheben.
Abänderung 67 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 4 a (neu)
4a.Das Parlament des betreffenden Mitgliedstaats kann die Kommission zur Teilnahme an einer Aussprache über die Überwachung nach Abschluss des Programms einladen.
Abänderung 68 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1
Bei den in Artikel 2 Absatz 1, Artikel 3, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 11 Absatz 4 genannten Maßnahmen stimmen nur die Mitglieder des Rates ab, die Mitgliedstaaten vertreten, deren Währung der Euro ist; bei seinem Beschluss berücksichtigt der Rat nicht die Stimme des Ratsmitglieds, das den betroffenen Mitgliedstaat vertritt.
Bei den in dieser Verordnung genannten Maßnahmen stimmen nur die Mitglieder des Rates ab, die Mitgliedstaaten vertreten, deren Währung der Euro ist; bei seinem Beschluss berücksichtigt der Rat nicht die Stimme des Ratsmitglieds, das den betroffenen Mitgliedstaat vertritt.
Abänderung 69 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13
Artikel 13
entfällt
Finanzhilfen und Darlehen, die von der Anwendung der Artikel 5 und 6 ausgeschlossen sind
Artikel 5 und 6 gelten nicht für auf vorsorglicher Basis gewährte Finanzhilfe und für Darlehen zur Rekapitalisierung von Finanzinstituten.
Abänderung 70 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 a (neu)
Artikel 13a
Unterrichtung des Europäischen Parlaments
Der Rat und die Kommission unterrichten das Europäische Parlament regelmäßig über die Anwendung dieser Verordnung.
Abänderung 71 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 b (neu)
Artikel 13b
Übergangsbestimmungen
Diese Verordnung gilt für die Mitgliedstaaten, die [zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung] bereits Hilfe im Rahmen des Programms erhalten.
Abänderung 72 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 c (neu)
Artikel 13c
Bericht
Die Kommission veröffentlicht spätestens am 1. Januar 2014 und anschließend jeweils im Abstand von fünf Jahren einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung.
Bewertet werden in dem Bericht unter anderem
(a) die Wirksamkeit dieser Verordnung;
(b) die Fortschritte bei der Gewährleistung einer engeren Koordinierung der Wirtschaftspolitik und einer dauerhaften Konvergenz der Wirtschaftsleistung der Mitgliedstaaten entsprechend dem AEUV;
(c) der Beitrag dieser Verordnung zur Erreichung der Ziele der Unionsstrategie für Wachstum und Beschäftigung;
(d) die Angemessenheit der Ausweitung des Geltungsbereichs dieser Verordnung auf Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören und die im Euro-Währungsgebiet von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind.
2.Gegebenenfalls wird dem Bericht nach Absatz 1 ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung beigefügt.
3.Der in Absatz 1 genannte Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.
Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung an den Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0172/2012).
Überwachung und Bewertung der Übersichten über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung und Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet ***I
682k
329k
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet (COM(2011)0821 – C7-0448/2011 – 2011/0386(COD))(1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 a (neu)
(1a)Nach Artikel 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) trägt die Union bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, mit der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, mit der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung sowie mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Gesundheitsschutzes Rechnung.
Abänderung 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2
(2) Der Stabilitäts- und Wachstumspakt, insbesondere die Verordnung (EG) Nr.1466/97 vom 7.Juli1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken und die Verordnung (EG) Nr.1467/97 vom 7.Juli1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit, ist auf die Gewährleistung von Haushaltsdisziplin in der gesamten Union ausgelegt und bildet den Rahmen für die Vermeidung und Korrektur übermäßiger staatlicher Defizite. Er wurde durch die Verordnung Nr. .../2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken und die Verordnung Nr. .../2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit weiter gestärkt. Durch die Verordnung (EG) Nr. .../2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet kam ein System wirksamer, präventiver und abgestufter Durchsetzungsmechanismen in Form finanzieller Sanktionen für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, hinzu.
(2) Der Stabilitäts- und Wachstumspakt, insbesondere die Verordnung (EG) Nr.1466/97 vom 7.Juli1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken und die Verordnung (EG) Nr.1467/97 vom 7.Juli1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit, ist auf die Gewährleistung von Haushaltsdisziplin in der gesamten Union ausgerichtet und bildet den Rahmen für die Vermeidung und Korrektur übermäßiger staatlicher Defizite. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates1 und der Verordnung (EU) Nr. 1177/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates2 wurden die Verordnungen (EG) Nr. 1466/97 und Nr. 1467/97 geändert und der Stabilitäts- und Wachstumspakt weiter gestärkt. Durch die Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des EuropäischenParlaments und des Rates über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet3 kam ein System wirksamer, präventiver und abgestufter Durchsetzungsmechanismen in Form finanzieller Sanktionen für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, hinzu. In Artikel 2-a der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 sind darüber hinaus die Elemente festgelegt, die das Europäische Semester für die wirtschaftspolitische Koordinierung ausmachen.
1 ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 12.
2 ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 33.
3 ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 1.
Abänderung 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 a (neu)
(2a)Nach Artikel 2-a der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 umfasst das Europäische Semester die Bestimmung und Überwachung der Umsetzung der Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union (Grundzüge der Wirtschaftspolitik) nach Maßgabe des Artikel 121 Absatz 2 AEUV; die Bestimmung und Prüfung der Umsetzung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 148 Absatz 2 AEUV zu berücksichtigenden beschäftigungspolitischen Leitlinien (beschäftigungspolitische Leitlinien); die Übermittlung und Bewertung der Stabilitäts- oder Konvergenzprogramme der Mitgliedstaaten nach dieser Verordnung; die Übermittlung und Bewertung der nationalen Reformprogramme der Mitgliedstaaten zur Unterstützung der Strategie der Union für Wachstum und Beschäftigung, die gemäß den Grundzügen der Wirtschaftspolitik, den beschäftigungspolitischen Leitlinien und den für die Mitgliedstaaten von der Kommission und vom Europäischen Rat zu Beginn des jährlichen Überwachungszyklus aufgestellten allgemeinen Leitlinien festgelegt wurden; die Überwachung zur Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte1.
1 ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 25.
Abänderung 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3
(3) Die Änderungen am Stabilitäts- und Wachstumspakt verstärken die Leitlinien und - für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist - die Anreize für die Festlegung und Durchführung einer umsichtigen Haushaltspolitik, während übermäßige staatliche Defizite vermieden werden. Auf Ebene der Union wurde mit diesen Bestimmungen ein robusterer Rahmen für die wirtschaftspolitische Überwachung der Mitgliedstaaten geschaffen.
(3) Die Änderungen am Stabilitäts- und Wachstumspakt verstärken die Leitlinien und führen – für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist – zu schärferen und automatischeren Sanktionen bei der Nichteinhaltung einer umsichtigen Haushaltspolitik, während übermäßige staatliche Defizite vermieden werden. Auf der Ebene der Union wurde mit diesen Bestimmungen ein robusterer Rahmen für die wirtschaftspolitische Überwachung der Mitgliedstaaten geschaffen, doch sind eine verstärkte Koordinierung der Wirtschaftspolitik sowie Anreize für die Einhaltung der Vorgaben notwendig.
Abänderung 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 a (neu)
(3a)Der überarbeitete Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel solider öffentlicher Finanzen als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein kräftiges, tragfähiges Wachstum, das auf ein stabiles Finanzsystem gestützt ist, wodurch die Verwirklichung der Ziele der Union für nachhaltiges Wachstum und Beschäftigung unterstützt wird.
Abänderung 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 b (neu)
(3b)Auf seiner Tagung vom 17. Juni 2010 hat der Europäische Rat eine neue Unionsstrategie für Wachstum und Beschäftigung angenommen, damit die Union gestärkt aus der Krise hervorgehen und ihre Wirtschaft in ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum überführen kann, das durch ein hohes Maß an hochwertiger Beschäftigung, Produktivität und sozialem Zusammenhalt gekennzeichnet ist. Die Strategie der Union für Wachstum und Beschäftigung umfasst auch Ziele in den Bereichen Armutsbekämpfung, Bildung, Innovation und Umwelt.
Abänderung 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 c (neu)
(3c)Die Strategie der Union für Wachstum und Beschäftigung und die Frage, wie sie durch die Mitgliedstaaten über ihre einzelstaatlichen Reformprogramme umgesetzt wird, müssen gebührend berücksichtigt werden.
Abänderung 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4
(4) Um das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion zu gewährleisten, erlaubt der AEUV den Erlass spezifischer Maßnahmen für das Euro-Währungsgebiet, die über die für alle Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen hinausgehen.
(4) Um das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion zu gewährleisten und um Maßnahmen in den Mitgliedstaaten zu vermeiden, die dieses Funktionieren gefährden, erlaubt der AEUV den Erlass spezifischer Maßnahmen für das Euro-Währungsgebiet, die über die für alle Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen hinausgehen. Soweit angemessen und notwendig, müssen die in Artikel 136 AEUV vorgesehenen spezifischen Maßnahmen aktiver eingesetzt werden, um die Voraussetzungen für eine tiefer gehende und widerstandsfähigere Integration zu schaffen, die Hand in Hand mit einer verstärkten demokratischen Legitimität der Wirtschafts- und Währungsunion gehen muss.
Abänderung 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 a (neu)
(4a)Solide öffentliche Finanzen und ausgeglichene Haushalte sind Voraussetzung für wirtschaftliche und finanzielle Stabilität, was sich eindeutig an der Staatsschuldenkrise zeigt, durch die die Notwendigkeit starker und solider haushaltspolitischer Rahmen hervorgehoben wurde. Außerdem wurde durch die Defizite von heute und die stagnierenden Volkswirtschaften deutlich, dass mehr Reformen anstatt mehr Ausgaben notwendig sind.
Abänderung 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 b (neu)
(4b)Die Mitgliedstaaten sollten von sämtlichen Maßnahmen absehen, die die Verwirklichung der Ziele der Union im Rahmen der Wirtschafts- und Währungsunion gefährden könnten, insbesondere die Praxis, Schulden nicht im gesamtstaatlichen Haushalt auszuweisen.
Abänderung 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5
(5) Für starke öffentliche Finanzen kann am besten im Planungsstadium gesorgt werden, und grobe Fehler sollten frühestmöglich erkannt werden. Die Mitgliedstaaten sollten nicht nur von der Festlegung von Leitgrundsätzen und Haushaltszielen profitieren, sondern auch von einer synchronisierten Überwachung ihrer Haushaltspolitik.
(5) Für starke öffentliche Finanzen und eine koordinierte Wirtschaftspolitik kann am besten im Planungsstadium gesorgt werden, und grobe Fehler sollten frühestmöglich erkannt werden. Die Mitgliedstaaten sollten nicht nur von der Festlegung von Leitgrundsätzen und Haushaltszielen profitieren, sondern auch von einer synchronisierten Überwachung ihrer Haushaltspolitik und makroökonomischen Politik sowie der Begebung von Staatsschuldtiteln. Um die Planung der Begebung von Staatsschuldtiteln der Mitgliedstaaten besser zu koordinieren, müssen die Mitgliedstaaten die Kommission und den Rat im Voraus über ihre Pläne zur Begebung von Staatsschuldtiteln unterrichten.
Abänderung 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 a (neu)
(5a)Durch diese Verordnung sollen weitere Mechanismen der Union für die Koordinierung und Überwachung der Haushalts- und Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten eingerichtet werden. Allerdings sollte in allen Phasen umsichtig vorgegangen werden, weswegen keine Angelegenheiten im Zusammenhang mit Plänen der Mitgliedstaaten für die Begebung von Staatsschuldtiteln, der Umschuldung bestehender Schulden und anderen einschlägigen Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben werden sollten, und sie sollten nur für eine interne Koordinierung in Anspruch genommen werden. Dies ergibt sich aus dem potenziellen Risiko, dem ein Mitgliedstaat ausgesetzt sein könnte, wenn er seinen Finanzbedarf den Finanzmärkten im Voraus bekannt gibt.
Abänderung 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6
(6) Über die Schaffung eines gemeinsamen Haushaltszeitplans für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, dürften die wichtigen Schritte bei der Ausarbeitung nationaler Haushaltspläne besser synchronisiert werden, was die Wirksamkeit des Europäischen Semesters für die Koordinierung der Haushaltspolitik erhöht. Die Annahme eines gemeinsamen Haushaltszeitplans dürfte durch einfachere politische Abstimmung unter den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, zu mehr Synergien führen und gewährleisten, dass Empfehlungen des Rates und der Kommission angemessen in das nationale Haushaltsverfahren einfließen.
(6) Über die Schaffung eines gemeinsamen Haushaltszeitplans für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, dürften die wichtigen Schritte bei der Ausarbeitung nationaler Haushaltspläne besser synchronisiert werden, was die Wirksamkeit des Europäischen Semesters für die Koordinierung der Wirtschafts- und Haushaltspolitik erhöht. Die Annahme eines gemeinsamen Haushaltszeitplans dürfte durch einfachere politische Abstimmung unter den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, zu mehr Synergien führen und gewährleisten, dass die länderspezifischen politischen Empfehlungen und die nationalen Reformprogramme und Stabilitäts- und Konvergenzprogramme sowie die Empfehlungen auf der Grundlage der Analyse der makroökonomischen Ungleichgewichte angemessen in das nationale Haushaltsverfahren einfließen.
Abänderung 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 a (neu)
(6a)Es ist wichtig, dass der gemeinsame Haushaltszeitplan mit den Haushaltszeitrahmen der Mitgliedstaaten übereinstimmt. Andernfalls besteht bei einer Stellungnahme der Kommission zu der Übersicht über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung eines Mitgliedstaates die Gefahr, dass es ihr im Parlament des jeweiligen Mitgliedstaats an demokratischer Legitimität fehlt.
Abänderung 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 b (neu)
(6b)Wird der Haushaltsplan nicht zum 31. Dezember verabschiedet, wie es in dieser Verordnung vorgesehen ist, sollten Nothaushaltsverfahren greifen, um sicherzustellen, dass die Regierung ihren wesentlichen Aufgaben weiterhin nachkommen kann.
Abänderung 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7
(7) Es spricht vieles dafür, dass ein regelbasierter haushaltspolitischer Rahmen eine solide, nachhaltige Finanzpolitik wirksam unterstützt. Die Einführung nationaler Haushaltsregeln, die mit den auf Unionsebene festgelegten Haushaltszielen in Einklang stehen, dürfte von entscheidender Bedeutung sein, um die Einhaltung des Stabilitäts- und Wachstumspakts zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere Vorschriften für einen strukturell ausgeglichenen Haushalt einführen, mit denen die wesentlichen Grundsätze des finanzpolitischen Rahmens der Union umgesetzt werden. Diese Umsetzung sollte, als Ausdruck stärkster Unterstützung des Stabilitäts- und Wachstumspakts durch die nationalen Behörden, durch verbindliche, vorzugsweise in der Verfassung verankerte Vorschriften erfolgen.
(7) Ein wirksamer regelbasierter haushaltspolitischer Rahmen kann ein wichtiger Faktor sein, um eine solide, nachhaltige Finanzpolitik zu unterstützen. Die Einführung nationaler Haushaltsregeln, die mit den auf Unionsebene festgelegten Wirtschafts- und Haushaltszielen in Einklang stehen und in denen bestimmt wird, wann außergewöhnliche Umstände und ein schwerer Konjunkturabschwung vorliegen, dürfte von entscheidender Bedeutung sein, um die dauerhafte Einhaltung des Stabilitäts- und Wachstumspakts zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere Mechanismen einführen, die dann ausgelöst werden, wenn erhebliche Abweichungen vom mittelfristigen Haushaltsziel oder von dem entsprechenden Anpassungspfad festgestellt werden, damit rechtzeitig zu dem mittelfristigen Haushaltsziel zurückgekehrt werden kann. Es ist von maßgeblicher Bedeutung, dass diese Bestimmungen für den Sektor Staat insgesamt gelten und verbindlich sind oder dass ihre vollständige Einhaltung im gesamten einzelstaatlichen Haushaltsverfahren auf andere Weise gewährleistet ist.
Abänderung 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 a (neu)
(7a)Der Umfang der staatlichen Verschuldung in der Union ist eine große Herausforderung, der begegnet werden sollte, wenn die Wirtschaft sowohl kurz- als auch langfristig zu einem stabilen und widerstandsfähigen Wachstumstrend zurückkehren soll. Sehr viel Zeit wird vergehen, bevor der durchschnittliche Schuldenstand der Mitgliedstaaten wieder unter die im Stabilitäts- und Wachstumspakt festgelegte 60-Prozent-Grenze gebracht werden kann. Die Verwirklichung der mittelfristigen Haushaltsziele ist in dieser Hinsicht eine grundlegende Voraussetzung, und eine Abweichung von ihnen könnte einen sprunghaften Anstieg der Zinssätze auslösen und damit Wachstum und Erholung gefährden.
Abänderung 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8
(8) Einseitige und unrealistische makroökonomische Prognosen und Haushaltsprognosen können die Wirksamkeit der Haushaltsplanung erheblich beeinträchtigen und damit das Bemühen um Haushaltsdisziplin unterminieren. Unabhängige Stellen können makroökonomische Prognosen liefern, die realistisch und nicht einseitig sind.
(8) Einseitige und unrealistische makroökonomische Prognosen und Haushaltsprognosen können die Wirksamkeit der Haushaltsplanung erheblich beeinträchtigen und damit das Bemühen um Haushaltsdisziplin unterminieren. Unabhängige und fachlich kompetente Stellen, deren funktionelle Eigenständigkeit gegenüber den Haushaltsbehörden der Mitgliedstaaten gegeben ist und die den Mindestanforderungen gemäß Anhang I genügen, können makroökonomische Prognosen liefern, die realistisch und nicht einseitig sind, sobald ihre Vergleichbarkeit und Kohärenz gewährleistet sind.
Abänderung 20 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9
(9) Diese stufenweise verstärkte Überwachung wird die bereits vorhandenen Bestimmungen des Stabilitäts- und Wachstumspakts weiter ergänzen und die Überwachung der Haushaltsdisziplin in Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, verstärken. Ein stufenweise verbessertes Überwachungsverfahren sollte zu besseren Haushaltsergebnissen führen, was allen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, zugute käme. Eine genauere Überwachung als Teil eines stufenweise verbesserten Verfahrens ist für Mitgliedstaaten, die Gegenstand eines Defizitverfahrens sind, besonders wertvoll.
(9) Diese stufenweise verstärkte Überwachung und Koordinierung wird das Europäische Semester für wirtschaftspolitische Koordinierung vervollständigen, die bereits vorhandenen Bestimmungen des Stabilitäts- und Wachstumspakts weiter ergänzen und die Überwachung der soliden Haushaltsführung, der makrofinanziellen Stabilität und der wirtschaftlichen Konvergenz in Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, verstärken. Ein stufenweise verbessertes Überwachungsverfahren sollte zu besseren Ergebnissen in den Haushalten und der Gesamtwirtschaft führen, ohne dabei unnötige Bürokratie zu schaffen, was allen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, zugute käme. Eine genauere Überwachung als Teil eines stufenweise verbesserten Verfahrens ist für Mitgliedstaaten, die Gegenstand eines Defizitverfahrens sind, besonders wertvoll.
Abänderung 21 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10
(10) Wie die Staatsschuldenkrise und besonders die Notwendigkeit der Einrichtung gemeinsamer Rettungsschirme gezeigt hat, betreffen die Auswirkungen der Haushaltspolitik von Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, die anderen Mitgliedstaaten des Euro Währungsgebiets in verstärktem Maße. Jeder Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, sollte vor Verabschiedung wichtiger haushaltspolitischer Reformpläne, die sich auf andere Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets auswirken könnten, die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, konsultieren, damit die etwaigen Folgen für das Euro-Währungsgebiet insgesamt bewertet werden können. Sie sollten ihre Haushaltspläne als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse betrachten und sie der Kommission für Zwecke der Überwachung im Voraus, also vor ihrer Verabschiedung, vorlegen. Die Kommission sollte in der Lage sein, erforderlichenfalls eine Stellungnahme zu der Übersicht über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung abzugeben, und der Mitgliedstaat bzw. besonders die Haushaltsbehörden sollten aufgefordert werden, diese im Rahmen des Verfahrens zur Verabschiedung des Haushaltsgesetztes zu berücksichtigen. Eine solche Stellungnahme sollte gewährleisten, dass haushaltspolitische Leitlinien der Union angemessen in die Ausarbeitung der nationalen Haushaltspläne einfließen. Insbesondere sollte in der Stellungnahme bewertet werden, ob bei der Haushaltsplanung die im Rahmen des Europäischen Semesters im Haushaltsbereich gegebenen Empfehlungen angemessen berücksichtigt werden. Die Kommission sollte bereit sein, die Stellungnahme dem Parlament des betreffenden Mitgliedstaates auf dessen Antrag hin vorzulegen. In welchem Maße die Stellungnahme berücksichtigt wurde, sollte mit einfließen in die Bewertung, ob bzw. wann die Voraussetzungen für einen Beschluss über die Einleitung eines Defizitverfahrens für den betreffenden Mitgliedstaat gegeben sind, wobei die Nichtberücksichtigung der von der Kommission in einem frühen Stadium gegebenen Ratschläge als erschwerender Umstand gelten sollte. Ferner sollte die Eurogruppe die Haushaltslage und die Haushaltsaussichten für das Euro-Währungsgebiet auf der Grundlage einer Gesamtbewertung der Übersichten durch die Kommission erörtern.
(10) Die Haushaltspolitik und die makroökonomische Politik von Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, hat Folgewirkungen für andere Mitgliedstaaten oder führt dazu, dass sie selbst davon betroffen sind. Diese Folgewirkungen sollten deshalb im Rahmen länderspezifischer Überwachungsverfahren sowie bei der Einschätzung der Haushaltslage und der Aussichten im Euro-Währungsgebiet als Ganzem ermittelt und angegangen werden. Bei der Einschätzung müssen für jedes einzelne Land potenzielle negative Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen der Mitgliedstaaten ermittelt werden, die von ihrem privaten Sektor oder anderen Mitgliedstaaten ausgehen. Die Staatsschuldenkrise hat auch die Verflechtung zwischen Staatsschulden, Finanzstabilität und Solvenz der Banken aufgezeigt. Jeder Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, sollte vor Verabschiedung wichtiger wirtschafts- und haushaltspolitischer Reformpläne, die sich auf andere Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets auswirken könnten, die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, konsultieren, damit die etwaigen Folgen für das Euro-Währungsgebiet insgesamt bewertet werden können. Sie sollten ihre Haushalts- und Wirtschaftspläne als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse betrachten und sie der Kommission für Zwecke der Überwachung im Voraus, also vor ihrer Verabschiedung, vorlegen. Die Kommission sollte in der Lage sein, so bald wie möglich und spätestens am 15. November eine Stellungnahme zu der Übersicht über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung abzugeben, und der Mitgliedstaat sollte aufgefordert werden, diese im Rahmen des Verfahrens zur Verabschiedung des Haushaltsgesetzes zu berücksichtigen. Eine solche Stellungnahme sollte gewährleisten, dass wirtschafts- und haushaltspolitische Leitlinien der Union angemessen in die Ausarbeitung der nationalen Haushaltspläne einfließen. Insbesondere sollte in der Stellungnahme bewertet werden, ob bei der Haushaltsplanung die im Rahmen des Europäischen Semesters im Wirtschafts- und Haushaltsbereich gegebenen Empfehlungen (länderspezifische politische Empfehlungen) angemessen berücksichtigt werden. Die Kommission sollte in diesem Zusammenhang auch dafür Sorge tragen, dass die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Reformprogramme, die Verpflichtungen im Rahmen von Wirtschaftspartnerschaftsprogrammen und die Empfehlungen des Rates im Rahmen des Verfahrens bei makroökonomischen Ungleichgewichten in den Entwürfen der nationalen Haushaltspläne angemessen zur Geltung kommen. Die Kommission sollte bereit sein, die Stellungnahme dem Parlament des betreffenden Mitgliedstaates auf dessen Antrag hin vorzulegen. In welchem Maße die Stellungnahme berücksichtigt wurde, sollte mit einfließen in die Bewertung, ob bzw. wann die Voraussetzungen für einen Beschluss über die Einleitung eines Defizitverfahrens für den betreffenden Mitgliedstaat gegeben sind, wobei die Nichtberücksichtigung der von der Kommission in einem frühen Stadium gegebenen Ratschläge als erschwerender Umstand gelten sollte. Ferner sollten die Eurogruppe und das Europäische Parlament die Haushaltslage und die Haushaltsaussichten für das Euro-Währungsgebiet auf der Grundlage einer Gesamtbewertung der Übersichten durch die Kommission erörtern.
Abänderung 22 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 a (neu)
(10a)Im Fall einer besonders schwerwiegenden Abweichung der Übersicht über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung von dem Anpassungspfad in Richtung des mittelfristigen Haushaltsziels sollte die Kommission in ihrer Stellungnahme zu der Übersicht über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung nach Anhörung des betroffenen Mitgliedstaats in Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung eine überarbeitete Übersicht verlangen. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn die Umsetzung der ursprünglichen Haushaltsplanung die Finanzstabilität des betreffenden Mitgliedstaats gefährden würde oder das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion zu gefährden droht oder wenn die Umsetzung der ursprünglichen Haushaltsplanung eine offensichtliche erhebliche Missachtung der vom Rat im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspakts formulierten Empfehlungen mit sich brächte.
Abänderung 23 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 b (neu)
(10b)Mit Blick auf eine bessere Koordinierung und vorausgehende Erörterung zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf wichtige wirtschafts- und haushaltspolitische Reformpläne mit möglichen Folgewirkungen sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht und gegebenenfalls einen Vorschlag vorlegen, der einen ausführlichen Plan darüber enthält, wie die Koordinierung und vorausgehende Erörterungen verlaufen sollen, welche Form die Koordinierung und Erörterung annehmen sollen, welche Strategien vorgesehen sind und welche möglichen politischen Folgen sich aus einer solchen Koordinierung und vorausgehenden Erörterung für die Mitgliedstaaten und insbesondere die einzelstaatlichen Parlamente ergeben. Mit dieser Stellungnahme der Kommission sollte zumindest dafür Sorge getragen werden, dass die Koordinierung in den Rahmen des Europäischen Semesters einbezogen wird.
Abänderung 24 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 c (neu)
(10c)Außerdem sollte die Stärkung der wirtschaftspolitischen Steuerung eine engere und rechtzeitigere Einbeziehung des Europäischen Parlaments und der einzelstaatlichen Parlamente mit sich bringen. Zwar sind die Verhandlungspartner des Europäischen Parlaments im Rahmen des Dialogs die einschlägigen Organe der Union und deren Vertreter, doch kann der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments dem Mitgliedstaat, an den der Rat einen Beschluss gerichtet hat, mit dem ihm aufgrund dieser Verordnung die Leistung einer verzinslichen Einlage oder die Entrichtung einer jährlichen Geldbuße auferlegt wurde, die Gelegenheit bieten, an einem Meinungsaustausch teilzunehmen. Die Teilnahme des Mitgliedstaats an einem solchen Meinungsaustausch ist freiwillig.
Abänderung 25 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11
(11) Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist und die Gegenstand eines Defizitverfahrens sind, sollten genauer überwacht werden, um eine vollständige und rechtzeitige Korrektur des übermäßigen Defizits zu gewährleisten. Eine genauere Überwachung sollte gewährleisten, dass etwaige Abweichungen von den Empfehlungen für die Korrektur des übermäßigen Defizits frühzeitig korrigiert werden. Eine solche Überwachung sollte die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr.1467/97 ergänzen. Die Modalitäten der genaueren Überwachung sollten je nach dem Verfahrensstadium, in dem sich ein Mitgliedstaat nach Artikel126AEUV befindet, einer Abstufung folgen.
(11) Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist und die Gegenstand eines Defizitverfahrens sind, sollten genauer überwacht werden, um eine kohärente, dauerhafte und rechtzeitige Korrektur des übermäßigen Defizits zu gewährleisten. Eine genauere Überwachung sollte gewährleisten, dass etwaige Abweichungen von den Empfehlungen für die Korrektur des übermäßigen Defizits oder von den länderspezifischen Empfehlungen frühzeitig verhindert bzw. korrigiert werden. Eine solche Überwachung sollte die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr.1467/97 ergänzen. Die Modalitäten der genaueren Überwachung sollten je nach dem Verfahrensstadium, in dem sich ein Mitgliedstaat nach Artikel126 AEUV befindet, einer Abstufung folgen. Mitgliedstaaten, die Gegenstand eines Defizitverfahrens sind, sollten ein Wirtschaftspartnerschaftsprogramm vorlegen, das eine detaillierte Beschreibung der Strukturreformen umfasst. Es ist von maßgeblicher Bedeutung, dass Strukturreformen eingerichtet und durchgeführt werden, damit eine wirksame und dauerhafte Korrektur ihrer übermäßigen Defizite sichergestellt wird. Gegebenenfalls sollten die Sozialpartner entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten einbezogen werden.
Abänderung 26 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12
(12) Die genauere Überwachung von Mitgliedstaaten, die Gegenstand eines Defizitverfahrens sind, sollte es ermöglichen, Risiken für die Einhaltung der Frist für die Defizitkorrektur durch einen Mitgliedstaat zu erkennen. Werden solche Risiken festgestellt, sollte die Kommission an den Mitgliedstaat eine Empfehlung richten, die innerhalb einer bestimmten Frist zu ergreifende Maßnahmen enthält und dem Parlament des betreffenden Mitgliedstaats auf dessen Antrag hin vorgestellt werden sollte. Diese Bewertung sollte eine zügige Korrektur jeglicher Entwicklungen ermöglichen, die die Korrektur des übermäßigen Defizits innerhalb der gesetzten Frist gefährden. Ob dieser Empfehlung der Kommission Folge geleistet wird, sollte in die laufende Bewertung der Kommission von wirksamen Maßnahmen zur Korrektur eines übermäßigen Defizits einfließen. Bei der Feststellung, ob wirksame Maßnahmen zur Korrektur des übermäßigen Defizits getroffen worden sind, sollte der Rat auch berücksichtigen, ob der Mitgliedstaat der Empfehlung der Kommission Folge geleistet hat.
(12) Es ist wichtig, dass im Rahmen eines Wirtschaftspartnerschaftsprogramms eine genauere Überwachung von Mitgliedstaaten erfolgt, die Gegenstand eines Defizitverfahrens sind. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission den Mitgliedstaat auffordern, eine umfassende Bewertung des Haushaltsvollzugs für den Sektor Staat und die Teilsektoren des Sektors Staat im laufenden Kalenderjahr durchzuführen und der Kommission und dem Wirtschafts- und Finanzausschuss für den Sektor Staat und die Teilsektoren des Sektors Staates regelmäßig über den Haushaltsvollzug im laufenden Kalenderjahr, über die Auswirkungen von diskretionären Maßnahmen auf den Haushalt, sowohl auf der Ausgaben- als auch auf der Einnahmenseite, sowie über Zielwerte für die staatlichen Ausgaben und Einnahmen zu berichten und dabei Angaben zu den getroffenen und vorgesehenen Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Zielwerte zu machen.
Abänderung 27 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 a (neu)
(12a)Um das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion und die Einhaltung der Haushaltsdisziplin zu gewährleisten, ist es unbedingt notwendig, die Stabilität im Euro-Währungsgebiet als Ganzem zu schützen und hierzu die Effizienz und Widerstandsfähigkeit des Finanzsystems des Euro-Währungsgebiets gegen Erschütterungen zu stärken und gegen Liquiditätsengpässe sowie negative externe Effekte im Zusammenhang mit der Fragmentierung der Staatsanleihemärkte vorzugehen und die marginalen Finanzierungskosten der Mitgliedstaaten zu senken, in denen Finanzierungsengpässe bestehen. Zu diesem übergeordneten Zweck ist es notwendig, einen Fahrplan für gemeinsame öffentliche Schuldinstrumente des Euro-Währungsgebiets zu verabschieden, einschließlich des Aufbaus eines verstärkten Rahmens der wirtschaftspolitischen Koordinierung. Als einen ersten Schritt für die abgestimmte und gemeinsame Ausgabe öffentlicher Schuldinstrumente des Euro-Währungsgebiets ist es notwendig, über einen Zeitraum von rund 25 Jahren einen Tilgungsfonds einzurichten und die Begebung der Schuldtitel der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet zu koordinieren. Dieser erste Schritt erfolgt unbeschadet der Umsetzung weiterer Maßnahmen des Fahrplans vor dem Ende dieses Zeitraums.
Abänderung 28 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 b (neu)
(12b)Bei der Anwendung dieser Verordnung sollten der Rat und die Kommission die Rolle der Sozialpartner und die Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Systemen – etwa in Bezug auf die Lohnfestlegung – uneingeschränkt achten.
Abänderung 29 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13
(13) Um den Dialog zwischen den Institutionen der Union, insbesondere dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission, zu vertiefen und größere Transparenz und Rechenschaftspflicht zu gewährleisten, kann der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments dem von einer Empfehlung der Kommission betroffenen Mitgliedstaat die Möglichkeit anbieten, an einer Aussprache teilzunehmen–
(13) Um den Dialog zwischen den Institutionen der Union, insbesondere dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission, zu vertiefen und größere Transparenz und Rechenschaftspflicht zu gewährleisten, kann der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments dem von einer Empfehlung der Kommission betroffenen Mitgliedstaat die Möglichkeit anbieten, an einer Aussprache teilzunehmen.Im Einklang mit den Grundsätzen der Demokratie sollten Bestimmungen zur Stärkung der Rechenschaftspflicht, Transparenz und Kontrolle der Überwachung und Koordinierung der Haushaltspolitik – und weiter gehend der Wirtschaftspolitik im Euro-Währungsgebiet – vorgesehen werden. Hierfür sollten spezielle Bestimmungen nach Maßgabe der einzelstaatlichen Praxis für die Einbeziehung der nationalen Parlamente, der Sozialpartner und der Organisationen der Zivilgesellschaft vorgesehen werden –
Abänderung 30 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 a (neu)
(13a)Haushaltspläne und Strukturreformen sollten mit dem Schutz sozialer Rechte im Einklang stehen und der Zunahme von Ungleichheiten entgegenwirken. Deshalb sollte Haushaltsdisziplin nicht zulasten der mittel- und langfristigen Mittel umgesetzt werden, die für eine nachhaltige und umweltfreundliche Umgestaltung der Wirtschaft entsprechend der Strategie der Union für Beschäftigung und Wachstum und den Klimaschutzzielen für 2050 erforderlich sind.
Abänderung 31 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 b (neu)
(13b)Die Steuerpolitik spielt eine entscheidende Rolle für die Steigerung der Wirksamkeit und Ausgewogenheit von Haushaltsplänen und trägt zu nachhaltigem Wachstum bei. Ein umfassendes Paket von Maßnahmen und Gesetzgebungsinitiativen, wie etwa solche für eine europäische Finanztransaktionssteuer und eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftssteuer-Bemessungsgrundlage, sollten auf der Ebene der Union und der Mitgliedstaaten rasch vorangebracht werden, um ungerechtfertigte Befreiungen abzuschaffen, die Bemessungsgrundlage auszuweiten, die Effizienz der Steuererhebung zu verbessern, Steuerflucht zu bekämpfen und das Verursacherprinzip umfassend anzuwenden.
Abänderung 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Einleitung
(1) Diese Verordnung enthält Bestimmungen für die verstärkte Überwachung der Haushaltspolitik der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet durch
(1) Diese Verordnung enthält Bestimmungen für die verstärkte Überwachung der Haushalts- und Wirtschaftspolitik und den verstärkten Rahmen der wirtschaftspolitischen Koordinierung im Euro-Währungsgebiet:
Abänderung 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)
(aa)Ergänzung des Verfahrens für die Vermeidung und Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1174/2011;
Abänderung 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)
(ca)Sicherstellung der Vereinbarkeit der haushaltspolitischen Maßnahmen mit dem Verfahren für die Vermeidung und Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte gemäß Verordnung (EU) Nr. 1174/2011 durch eine genauere Überwachung der nationalen Reformprogramme der Mitgliedstaaten und ihrer Wirtschaftspartnerschaftsprogramme, um dauerhafte Übereinstimmung und Konvergenz im Euro-Währungsgebiet herbeizuführen.
Abänderung 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 a (neu)
1a.Die Anwendung dieser Verordnung erfolgt in uneingeschränkter Übereinstimmung mit Artikel 152 AEUV, und bei der Umsetzung der aufgrund dieser Verordnung angenommenen Empfehlungen werden die Verfahren und Einrichtungen für die Lohnbildung uneingeschränkt geachtet. Bei der Anwendung der Verordnung und der Empfehlungen wird Artikel 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Rechnung getragen und dementsprechend nicht das Recht beeinträchtigt, gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten Tarifverträge auszuhandeln, abzuschließen oder durchzusetzen oder kollektive Maßnahmen zu ergreifen.
Abänderung 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1
(1) „unabhängiger Rat für Finanzpolitik“ bezeichnet ein Gremium, dessen funktionelle Eigenständigkeit gegenüber den Haushaltsbehörden des Mitgliedstaats gegeben und dessen Aufgabe es ist, die Umsetzung der nationalen Haushaltsregeln zu überwachen;
(1) „Rat für Finanzpolitik“ bezeichnet ein unabhängiges und technisch kompetentes Gremium, dessen funktionelle Eigenständigkeit gegenüber den Haushaltsbehörden des Mitgliedstaats gegeben und dessen Aufgabe es ist, die Umsetzung der nationalen Haushaltsregeln zu überwachen;
Abänderung 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2
(2) „unabhängige makroökonomische Prognosen“ bezeichnet die makroökonomischen Prognosen und/oder Haushaltsprognosen einer unabhängigen Stelle oder einer Stelle, deren funktionelle Eigenständigkeit gegenüber den Haushaltsbehörden der Mitgliedstaaten gegeben ist;
(2) „unabhängige makroökonomische Prognosen“ bezeichnet die makroökonomischen Prognosen, die von einer unabhängigen und technisch kompetenten Stelle erstellt oder gebilligt werden, deren funktionelle Eigenständigkeit gegenüber den Haushaltsbehörden der Mitgliedstaaten gegeben ist und die den Mindestanforderungen nach Anhang I genügt. Die Kommission sorgt für die Vergleichbarkeit und Kohärenz der unabhängigen Prognosen in allen Mitgliedstaaten;
Abänderung 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5
(5) „öffentlich“ und „Defizit“ sind im Sinne von Artikel2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls (Nr. 12) über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit zu verstehen.
(5) „öffentlich“, „Defizit“ und „Schuldenstand“ sind im Sinne der Begriffe „öffentlich“, „Defizit“ und „Schuldenstand“ gemäß Artikel2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr.12 über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit zu verstehen.
Abänderung 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 a (neu)
(5a)„Stabilitäts- und Wachstumspakt“ bezeichnet das System der multilateralen Überwachung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 und das durch Artikel 126 AEUV und die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 geregelte Verfahren zur Vermeidung übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten.
Abänderung 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 b (neu)
(5b) „besonders schwerwiegende Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung des mittelfristigen Haushaltsziels“ bezeichnet eine Abweichung von den Zahlen im Haushaltsentwurf, die in einem Jahr mindestens 1 % des BIP oder in zwei aufeinanderfolgenden Jahren durchschnittlich mindestens 0,5 % des BIP beträgt und die nach Berücksichtigung der mildernden Faktoren und der Folgewirkungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 und der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 nicht durch außergewöhnliche Umstände oder einen schweren Konjunkturabschwung gerechtfertigt werden kann.
Abänderung 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 2 a (neu)
(2a)Die Anwendung dieser Verordnung lässt Artikel 9 AEUV unberührt.
Abänderung 42 Vorschlag für eine Verordnung Kapitel I a (neu)
Kapitel Ia
Wirtschaftspolitische Koordinierung
Artikel 2a
Zeitplan für das Europäische Semester für wirtschaftspolitische Koordinierung gemäß Artikel 2-a der Verordnung (EG)Nr. 1466/97
Das Haushaltsverfahren der Mitgliedstaaten muss mit dem Rahmen des Europäischen Semesters übereinstimmen und einem jährlichen Zyklus folgen, der Folgendes umfasst:
(a) die vom Europäischen Rat auf der Frühjahrstagung an die Mitgliedstaaten ausgegebenen politischen Leitlinien auf der Grundlage des Jahreswachstumsberichts, einschließlich des Entwurfs der Kommission für den Gemeinsamen Beschäftigungsbericht, und die jährlichen Berichte gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011; mit den Leitlinien werden die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung ihrer nationalen Reformprogramme und Stabilitäts- und Konvergenzprogramme unterstützt, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 im April vorzulegen sind;
(b) die Billigung der länderspezifischen politischen Empfehlungen durch den Europäischen Rat auf der Sommertagung gemäß den Stellungnahmen der Kommission zur Angemessenheit der im Einklang mit Artikel 121 und Artikel 148 AEUV vorgelegten nationalen Reformprogramme und Stabilitäts- und Konvergenzprogramme der Mitgliedstaaten.
Abänderung 43 Vorschlag für eine Verordnung Kapitel 2 – Überschrift
Gemeinsame Haushaltsbestimmungen
Gemeinsame Haushaltsbestimmungen und Informationsanforderungen in Bezug auf die Ausgabe nationaler Staatsschuldtitel
Abänderung 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1
(1) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen alljährlich spätestens am 15.April zusammen mit ihren Stabilitätsprogrammen ihre mittelfristige Finanzplanung, die im Einklang mit ihrem mittelfristigen Haushaltsrahmen steht und auf unabhängigen makroökonomischen Prognosen beruht.
(1) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen im Rahmen des Europäischen Semesters vorzugsweise bis 15.April und spätestens am 30. April eines jeden Jahres ihre nationale mittelfristige Finanzplanung, die im Einklang mit ihrem mittelfristigen Haushaltsrahmen steht und auf glaubwürdigen und unabhängigen makroökonomischen Prognosen beruht. Diese Planung wird zusammen mit den nationalen Reformprogrammen und den Stabilitäts- oder Konvergenzprogrammen vorgelegt und muss uneingeschränkt mit den politischen Leitlinien vereinbar sein, die auf dem Jahreswachstumsbericht und den jährlichen Berichten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 beruhen.
Abänderung 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 3
(3) Haushaltsgesetze für den Sektor Staat werden alljährlich spätestens am 31. Dezember verabschiedet und veröffentlicht.
(3) Haushaltsgesetze für den Sektor Staat werden alljährlich spätestens am 31. Dezember verabschiedet und veröffentlicht. In den Mitgliedstaaten greifen Nothaushaltsverfahren, wenn der Haushaltsplan aus objektiven Gründen, die sich der Kontrolle der Regierung des Mitgliedstaats entziehen, bis zum 31. Dezember nicht verabschiedet oder vereinbart und veröffentlicht wird.
Abänderung 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1
(1) Die Mitgliedstaaten verfügen über numerische Haushaltsregeln über die Ausgeglichenheit des Haushalts, durch die ihr mittelfristiges Haushaltsziel nach Artikel2a der Verordnung (EG) Nr.1466/97 in den nationalen Haushaltsverfahren umgesetzt wird. Diese Vorschriften gelten für den Sektor Staat insgesamt, sind verbindlich und vorzugsweise in der Verfassung verankert.
(1) Die Mitgliedstaaten verfügen über numerische Haushaltsregeln, durch die ihr mittelfristiges Haushaltsziel nach Artikel2a der Verordnung (EG) Nr.1466/97 in den nationalen Haushaltsverfahren umgesetzt wird. Die Regeln umfassen zudem die Bestimmung der Begriffe „außergewöhnliche Umstände“ und „schwerer Konjunkturabschwung“, die einer vorübergehenden Abweichung vom mittelfristigen Haushaltsziel oder vom entsprechenden Anpassungspfad zugrunde liegen können, vorausgesetzt, die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen nach Artikel 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 wird durch diese Abweichung nicht gefährdet. Die genannten Regeln umfassen einen Mechanismus, der dann ausgelöst wird, wenn erhebliche Abweichungen vom mittelfristigen Haushaltsziel oder vom entsprechenden Anpassungspfad festgestellt werden, damit rechtzeitig zu dem mittelfristigen Haushaltsziel zurückgekehrt werden kann. Diese Regeln, die verbindlich sind oder deren vollständige Einhaltung im gesamten nationalen Haushaltsverfahren auf andere Weise garantiert ist, gelten für den Sektor Staat insgesamt.
Abänderung 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2
(2) Die Mitgliedstaaten verfügen über einen unabhängigen Rat für Finanzpolitik für die Überwachung der Umsetzung nationaler Haushaltsregeln nach Absatz 1.
(2) Die Mitgliedstaaten verfügen über einen Rat für Finanzpolitik für die Ex-ante- wie auch die Ex-post-Überwachung der Umsetzung nationaler Haushaltsregeln, der den in Anhang I festgelegten Mindestanforderungen genügt.
Abänderung 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1
(1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission und der Eurogruppe alljährlich spätestens am 15. Oktober eine Übersicht über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung für das kommende Jahr vor.
(1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission und der Eurogruppe alljährlich spätestens am 1. Oktober eine Übersicht über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung für das kommende Jahr vor, wobei die vom Europäischen Rat auf der Sommertagung ausgegebenen länderspezifischen Empfehlungen sowie weitere Empfehlungen berücksichtigt werden, die im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspakts oder des Verfahrens bei makroökonomischen Ungleichgewichten gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1174/2011 und (EU) Nr. 1176/2011 an die Mitgliedstaaten gerichtet wurden.
Abänderung 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2
(2) Die Übersicht über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung wird gleichzeitig auch veröffentlicht.
(2) Die Übersicht über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung im Sinne dieses Artikels wird zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Kommission veröffentlicht.
Abänderung 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 3 – Buchstabe b
(b) Projektionen bei unveränderter Politik für Ausgaben und Einnahmen als Prozentsatz des BIP für den Sektor Staat und ihre wichtigsten Komponenten;
(b) Projektionen bei unveränderter Politik für Ausgaben und Einnahmen als Prozentsatz des BIP für den Sektor Staat und ihre wichtigsten Komponenten; diese Projektionen umfassen laufende Ausgaben und Investitionsausgaben, so dass klare Haushaltsziele für die laufenden Ausgaben und die Investitionsausgaben festgelegt werden und bei Investitionsausgaben eine Bewertung ihres wirtschaftlichen Ertrags veröffentlicht wird;
Abänderung 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 3 – Buchstabe c a (neu)
(ca) ausführliche Darlegung der Ausgaben im direkten Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele der Wachstums- und Beschäftigungsstrategie der Union (einschließlich öffentlicher Investitionen) sowie die Darlegung des Zusammenhangs mit der langfristigen Verwirklichung der Haushaltsziele und eine Abschätzung der sozialen Folgen der im Haushaltsplan vorgesehenen Maßnahmen;
Abänderung 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 3 – Buchstabe d
(d) genaue Beschreibung und gut belegte Quantifizierung der in den Haushalt für das kommende Jahr aufzunehmenden Maßnahmen zur Schließung der Lücke zwischen dem Ausgaben- und Einnahmenziel nach Buchstabec einerseits und den Projektionen bei unveränderter Politik nach Buchstabeb andererseits. Für Maßnahmen mit einer geschätzten Auswirkung auf den Haushalt von weniger als 0,1% des BIP darf die Beschreibung weniger ausführlich sein. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei wichtigen haushaltspolitischen Reformplänen, die sich auf andere Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, auswirken könnten.
(d) genaue Beschreibung und gut belegte Quantifizierung der in den Haushalt für das kommende Jahr aufzunehmenden Maßnahmen zur Schließung der Lücke zwischen dem Ausgaben- und Einnahmenziel nach Buchstabec und ca einerseits und den Projektionen bei unveränderter Politik nach Buchstabeb andererseits. Für Maßnahmen mit einer geschätzten Auswirkung auf den Haushalt von weniger als 0,1% des BIP darf die Beschreibung weniger ausführlich sein. Besondere und ausdrückliche Aufmerksamkeit gilt dabei wichtigen haushaltspolitischen Reformplänen, die sich auf andere Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, auswirken könnten;
Abänderung 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 3 – Buchstabe e
(e) Hauptannahmen zu den erwarteten wirtschaftlichen Entwicklungen und wichtigen ökonomischen Variablen, die für das Erreichen der Haushaltsziele von Belang sind. Diese Annahmen beruhen auf unabhängigen makroökonomischen Wachstumsprognosen;
(e) Hauptannahmen zu den erwarteten wirtschaftlichen Entwicklungen und wichtigen ökonomischen Variablen, die für das Erreichen der Haushaltsziele gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/85/EU des Rates von Belang sind. Die makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen umfassen eine Abschätzung der angenommenen Auswirkungen auf die möglichen Ergebnisse und makroökonomischen Multiplikatoreffekte; die Methoden, die zugrunde liegenden ökonomischen und ökonometrischen Modelle und Annahmen sowie alle anderen relevanten Parameter, auf die sich die unabhängigen makroökonomischen Prognosen stützen, werden der jährlichen mittelfristigen Finanzplanung beigefügt;
Abänderung 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 3 – Buchstabe f
(f) gegebenenfalls zusätzliche Angaben dazu, wie den nach Artikel 121 AEUV an den betreffenden Mitgliedstaat gerichteten geltenden Empfehlungen im Haushaltsbereich Folge geleistet werden wird.
(f) gegebenenfalls zusätzliche Angaben dazu, wie den nach Artikel121 und 148 AEUV an den betreffenden Mitgliedstaat gerichteten geltenden Empfehlungen im Haushaltsbereich im Einklang mit Buchstabe a bis ca Folge geleistet werden wird;
Abänderung 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 3 – Buchstabe f a (neu)
(fa) eine Quantifizierung des Bedarfs an öffentlichen Investitionen und gegebenenfalls der haushaltspolitischen Auswirkungen sowie eine Bewertung des wirtschaftlichen Ertrags der in den nationalen Reformprogrammen vorgesehenen Maßnahmen;
Abänderung 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 3 – Buchstabe f b (neu)
(fb) eine Untersuchung des Beitrags der in den nationalen Reformprogrammen dargelegten Reformen und Investitionen zur Verwirklichung der Ziele der Stabilitätsprogramme, einschließlich einer Kosten-Nutzen-Analyse der Reformen aus haushaltstechnischer Sicht;
Abänderung 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 4
(4) Weichen die in der Übersicht über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung nach Absatz 3 Buchstaben a und c angegebenen Haushaltsziele oder die Projektionen bei unveränderter Politik von den entsprechenden Werten im jüngsten Stabilitätsprogramm ab, werden die Abweichungen ordnungsgemäß erklärt.
(4) Weichen die in der Übersicht über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung nach Absatz 3 Buchstaben a und ca angegebenen Haushaltsziele oder die Projektionen bei unveränderter Politik von den entsprechenden Werten im jüngsten Stabilitätsprogramm ab, werden die Abweichungen ordnungsgemäß erklärt.
Abänderung 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 4 a (neu)
(4a)Die mittelfristige Finanzplanung enthält eine aktualisierte Projektion der mehrjährigen Ausgaben als Prozentanteil am BIP für den Sektor Staat und ihre wichtigsten Komponenten sowie die mehrjährigen Zielvorgaben und Mittelbindungen für Ausgaben, die für die Verwirklichung der Ziele der Wachstums- und Beschäftigungsstrategie der Union vorgesehen sind.
Abänderung 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 5
(5) Stellt die Kommission einen besonders ernsten Verstoß gegen die im Stabilitäts- und Wachstumspakt festgelegten haushaltspolitischen Pflichten fest, fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage der Übersicht über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung auf, eine überarbeitete solche Übersicht vorzulegen. Diese Aufforderung wird veröffentlicht.
(5) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel -11 zu erlassen, durch die der Inhalt der Übersicht über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung nach Absatz 1 sowie der Inhalt der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Bestimmungen vorgegeben werden.
Die Absätze 2 bis 4 gelten auch für den Fall einer überarbeiteten Übersicht über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung.
Abänderung 60 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz -1 (neu)
(-1)Stellt die Kommission in der Übersicht über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung einen besonders schwerwiegenden Mangel an Übereinstimmung mit dem Anpassungspfad in Richtung des mittelfristigen Haushaltsziels fest, kann sie nach angemessener Konsultation des Mitgliedstaates und nach der Abgabe einer Erklärung durch diesen eine überarbeitete Übersicht über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung fordern. Diese Aufforderung erfolgt innerhalb eines Monats nach der Vorlage der Übersicht über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung.
Artikel 5 Absätze 2 und 4 gelten auch für die überarbeitete Übersicht über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung.
Abänderung 61 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1
(1) Die Kommission gibt erforderlichenfalls bis zum 30. November eine Stellungnahme zu der Übersicht über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung ab.
(1) Die Kommission gibt erforderlichenfalls bis zum 15. November eine Stellungnahme zu der Übersicht über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung eines jeden Mitgliedstaats ab.
Abänderung 62 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2
(2) Die Stellungnahme der Kommission wird veröffentlicht und dem Parlament des betreffenden Mitgliedstaats auf dessen Antrag hin von der Kommission vorgestellt.
(2) Die Stellungnahme der Kommission gemäß Absatz 1 wird veröffentlicht und der Eurogruppe vorgestellt. Auf Antrag des Parlaments des betreffenden Mitgliedstaats oder des Europäischen Parlaments wird sie dem betreffenden Parlament von der Kommission vorgestellt.
Abänderung 63 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 3
(3) Die Kommission nimmt eine Gesamtbewertung der Haushaltslage und der Haushaltsaussichten im Euro-Währungsgebiet insgesamt vor. Die Bewertung wird veröffentlicht.
(3) Die Kommission nimmt eine Gesamtbewertung der Haushaltslage und der Haushaltsaussichten im Euro-Währungsgebiet insgesamt vor. Die Gesamtbewertung umfasst Stresstests, die Hinweise auf die Risiken für die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen im Fall ungünstiger Finanz- und Haushaltsentwicklungen geben. Bei der Bewertung müssen für jeden einzelnen Staat potenzielle negative Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen der Mitgliedstaaten, die von dem privaten Sektor des jeweiligen Staates oder von anderen Mitgliedstaaten ausgehen, ermittelt werden.
Die Bewertung wird veröffentlicht und in den folgenden Jahreswachstumsbericht aufgenommen. Die Kommission fügt der Bewertung eine ausführliche Zusammenfassung der Frühjahrs- und Herbstprognosen für das gesamte Euro-Währungsgebiet bei. Das für die Beurteilung gewählte Ausgangsszenario wird dargelegt und begründet und basiert auf einer ausgewogenen Darstellung von Abwärts- und Aufwärtsrisiken, damit die gesamte Bandbreite möglicher Ergebnisse berücksichtigt wird. In der Bewertung werden die Methoden, Annahmen und relevanten Parameter, die ihren makroökonomischen Prognosen und Stresstests zugrunde liegen, offengelegt und es wird eine Ex-post-Bewertung des Ausgangsszenarios des Vorjahres vorgenommen.
Abänderung 64 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 4
(4) Die Eurogruppe erörtert Stellungnahmen der Kommission zu den nationalen Haushaltsplänen sowie die Haushaltslage und die Haushaltaussichten im Euro-Währungsgebiet insgesamt auf der Grundlage der Gesamtbewertung der Kommission nach Absatz3. Die Bewertung wird veröffentlicht.
(4) Die Eurogruppe und der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments erörtern Stellungnahmen der Kommission zu den nationalen Haushaltsplänen sowie die Haushaltslage und die Haushaltaussichten im Euro-Währungsgebiet insgesamt auf der Grundlage der Gesamtbewertung der Kommission nach Absatz3. Das Ergebnis der Erörterung wird veröffentlicht und im darauffolgenden Europäischen Semester berücksichtigt, insbesondere im Jahreswachstumsbericht.
Abänderung 65 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 4 a (neu)
(4a)Im Anschluss an die Erörterung durch die Eurogruppe und den zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments aktualisiert die Kommission gegebenenfalls ihre spezifischen Empfehlungen im Rahmen des Jahreswachstumsberichts mit dem Ziel, den gemeinsamen makroökonomischen Rahmen des Euro-Währungsgebiets zu stärken und unterstützende Maßnahmen für den Fall ungünstiger Finanz-, Wirtschafts- oder Haushaltsentwicklungen darzulegen.
Abänderung 66 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 a (neu)
Artikel 6a
Berichterstattung über die Begebung von Staatsschuldtiteln
(1)Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission und der Eurogruppe rechtzeitig im Voraus Bericht über die von ihnen geplante Begebung von Staatsschuldtiteln.
(2)Form und Inhalt der Berichterstattung gemäß Absatz 1 werden von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten harmonisiert und festgelegt.
(3)Angelegenheiten, die mit den Jahresplänen für die Begebung von Staatsschuldtiteln der Mitgliedstaaten in Zusammenhang stehen, wie zum Beispiel der Finanzbedarf oder die Umschuldung bestehender Schulden, werden nicht öffentlich bekannt gegeben.
Abänderung 67 Vorschlag für eine Verordnung Kapitel III a (neu)
Kapitel IIIa
Festlegung eines Fahrplans für verstärkte wirtschaftspolitische Koordinierung, Wachstumsförderung und einen Rahmen für eine verbesserte Begebung von Staatsschuldtiteln
Artikel 6b
Fahrplan für verstärkte wirtschaftspolitische Koordinierung und Wachstumsförderung
(1)Bis ...* legt die Kommission einen Bericht zur Festlegung eines Fahrplans für Stabilitätsbonds im Euro-Währungsgebiet vor. Ferner legt sie für das Euro-Währungsgebiet einen Vorschlag für ein Instrument zur Förderung nachhaltigen Wachstums vor, mit dem über einen Zeitraum von zehn Jahren jährlich ungefähr 1 % des BIP mobilisiert werden – einschließlich einer Erhöhung des Kapitals der EIB und Projektanleihen – die in die europäische Infrastruktur, unter anderem in Wissenschaft und Technik, zu investieren sind. Mit dem Instrument sollen die Voraussetzungen für nachhaltiges Wachstum geschaffen werden, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion und die Stabilität des Euro und damit die nachhaltige Koordinierung der Haushaltsdisziplin der Mitgliedstaaten sicherzustellen.
(2)Die Maßnahmen gemäß Artikel 6c und 6d gelten unbeschadet weiterer Maßnahmen, die vor Ende dieses Zeitraums ergriffen werden.
Artikel 6c
Koordinierung der Begebung von Staatsschuldtiteln von Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets
(1)Um die Planung und Positionierung ihrer Begebung von Staatsschuldtiteln besser zu koordinieren, unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission und den Rat im Voraus über ihre entsprechenden Emissionspläne.
(2)Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, streben an, die Bedingungen der Finanzierung ihrer öffentlichen Schulden zu verbessern, indem sie sich auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission auf einen abgestimmten jährlichen Rahmen für die Begebung von Staatsschuldtiteln verständigen.
(3)Mitgliedstaaten, die gemäß Absatz 2 zusammenarbeiten, können ihre Finanzierungsbedingungen auf der Grundlage der gegebenen wirtschaftlichen Eckdaten und Marktbedingungen und nach Methoden, die durch eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt werden, weiter verbessern und stabilisieren.
Artikel 6d
Europäischer Tilgungsfonds
(1)Als eine erste Maßnahme des Fahrplans gemäß Artikel 6a wird auf der Grundlage einer gemeinsamen Haftung und einer strengen Haushaltsdisziplin ein Europäischer Tilgungsfonds (ETF) eingerichtet, um übermäßige Schuldenstände über einen Zeitraum von 25 Jahren abzubauen, der entsprechend den aktuellen Wachstumszahlen angepasst wird. Nach Ablauf dieser Zeit wird der ETF abgewickelt.
(2)Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist und die nicht an einem Beihilfe- oder Anpassungsprogramm teilnehmen,
(a) übertragen ihre Schuldenstände, die 60 % des BIP übersteigen, über einen Vorbereitungszeitraum von fünf Jahren auf den ETF;
(b) müssen über numerische Haushaltsregeln verfügen, durch die ihr mittelfristiges Haushaltsziel nach Artikel 2a der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 in den nationalen Haushaltsverfahren umgesetzt wird;
(c) setzen eine Strategie zur Konsolidierung ihrer Haushalte und einen Zeitplan für eine Strukturreform um;
(d) hinterlegen Garantien, um die Darlehen aus dem ETF angemessen zu decken;
(e) verringern ihr strukturelles Defizit während der Vorbereitungsphase, um der Haushaltsregel nach Buchstabe b nachzukommen.
(3)Die Kommission sorgt für die Einrichtung und das Tagesgeschäft des ETF, dessen Einzelheiten in einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt werden sollten.
(4)Die Teilnahme am ETF steht den übrigen Mitgliedstaaten ab dem Inkrafttreten des nach Maßgabe von Artikel 140 Absatz 2 AEUV gefassten Beschlusses des Rates der Europäischen Union, ihre Ausnahmeregelung von der Übernahme des Euro aufzuheben, offen.
(5)Die Mitgliedstaaten legen in ihrem innerstaatlichen Recht Bestimmungen fest, um die Abwicklung und Auflösung des ETF nach einen Zeitraum von höchstens 25 Jahren, der entsprechend den aktuellen Wachstumszahlen angepasst wird, sicherzustellen.
*ABl. bitte Datum einfügen: Ein Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Abänderung 68 Vorschlag für eine Verordnung Artikel -7 (neu)
Artikel -7
Wirtschaftspartnerschaftsprogramme
(1)Beschließt der Rat nach Artikel 126 Absatz 6 AEUV, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht, legt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission und dem Rat ein Wirtschaftspartnerschaftsprogramm vor, in dem die politischen Maßnahmen und strukturellen Reformen dargelegt werden, die notwendig sind, um eine wirklich dauerhafte Korrektur des übermäßigen Defizits sicherzustellen, und das eine ausführliche Darstellung der Entwicklung seines nationalen Reformprogramms und Stabilitätsprogramms bietet und den Empfehlungen des Rates über die Umsetzung der integrierten Leitlinien für die Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik des betreffenden Mitgliedstaates umfassend Rechnung trägt.
(2)Das Wirtschaftspartnerschaftsprogramm steht uneingeschränkt im Einklang mit den in Artikel 1 genannten Vorgaben.
Im Rahmen des Wirtschaftspartnerschaftsprogramms werden eine Reihe spezifischer Haushaltsprioritäten ermittelt und mit dem Ziel festgelegt, die Wirtschaft kurzfristig zu stabilisieren, ein langfristig nachhaltiges Wachstum zu fördern und strukturelle Schwächen des jeweiligen Mitgliedstaats in Angriff zu nehmen. Diese Prioritäten sollten darauf abstellen, die Wettbewerbsfähigkeit entsprechend der Schaffung von europäischem Mehrwert erneut ins Gleichgewicht zu bringen, und zudem der Strategie der Union für Wachstum und Beschäftigung entsprechen. Der Mitgliedstaat erstellt in enger Zusammenarbeit mit der Kommission einen Bericht, in dem die ausgewählten Programme und Projekte beschrieben werden und der auch einen Aktionsplan zur Ermittlung, Vorableistung und Mobilisierung der Finanzmittel, einschließlich der Kreditlinien der EIB und der einschlägigen Finanzinstrumente der Union, umfasst. Dieser Bericht wird jährlich aktualisiert.
(3)Im Fall eines schweren Wirtschaftsabschwungs gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 oder einer erheblichen Korrektur der Prognosen nach unten legt der jeweilige Mitgliedstaat in Absprache mit der Kommission einen aktualisierten Anpassungspfad in Richtung des mittelfristigen Haushaltsziels fest, bei dem insbesondere prozyklische Effekte von Konsolidierungsmaßnahmen angemessen berücksichtigt werden. Die Anwendung der Schuldenregel wird in kohärenter Weise angepasst.
(4)Das Wirtschaftspartnerschaftsprogramm wird zeitgleich mit den nach Artikel 3 Absatz 4a und Artikel 5 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 vorgesehenen Berichten vorgelegt.
(5)Der Rat nimmt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission eine Stellungnahme zu dem Wirtschaftspartnerschaftsprogramm an.
(6)Die Maßnahmen nach Absatz 1 werden in den Korrekturmaßnahmenplan gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 eingebunden, sofern ein solcher Plan vorhanden ist.
(7)Die Durchführung des Programms und die entsprechende jährliche Haushaltsplanung werden von der Kommission und dem Rat überwacht.
(8)Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann dem jeweiligen Mitgliedstaat und der Kommission die Gelegenheit bieten, an einem Meinungsaustausch teilzunehmen; der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann weitere Ausschüsse des Europäischen Parlaments zu diesem Meinungsaustausch einladen.
Abänderung 69 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1
(1) Beschließt der Rat nach Artikel 126 Absatz 6 AEUV, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht, kommen die Absätze2 bis 5 dieses Artikels für diesen Mitgliedstaat zur Anwendung, bis das Defizitverfahren für den Mitgliedstaat beendet wird.
(1) Zum Zweck der Überwachung des in Artikel -7 Absatz 7 genannten Partnerschaftsprogramms kommt der betreffende Mitgliedstaat den Anforderungen der Absätze2 bis 6 dieses Artikels auf Ersuchen der Kommission nach, bis das Defizitverfahren für den Mitgliedstaat beendet wird.
Abänderung 70 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2
(2) Der Mitgliedstaat, der Gegenstand der genaueren Überwachung ist, führt unverzüglich eine umfassende Bewertung des Haushaltsvollzugs für den Sektor Staat und die Teilsektoren des Sektors Staats im laufenden Kalenderjahr durch. Insoweit, als sie zum Bestehen eines übermäßigen Defizits beiragen können, sind auch die finanziellen Risiken in Verbindung mit staatseigenen Einrichtungen und öffentlichen Aufträgen Gegenstand der Bewertung. Das Ergebnis der Bewertung wird in den nach Artikel3 Absatz4a oder Artikel5 Absatz1a der Verordnung (EG) Nr.1467/97 über Maßnahmen zur Korrektur des übermäßigen Defizits vorgelegten Bericht aufgenommen.
(2) Auf Ersuchen der Kommission führt der Mitgliedstaat eine umfassende Bewertung des Haushaltsvollzugs für den Sektor Staat und die Teilsektoren des Sektors Staats im laufenden Kalenderjahr durch. Insoweit, als sie zum Bestehen eines übermäßigen Defizits beitragen können, sind auch die finanziellen Risiken in Verbindung mit staatseigenen Einrichtungen und Eventualverbindlichkeiten, die sich erheblich auf die öffentlichen Haushalte auswirken können, im Sinne der Richtlinie 2011/85/EU des Rates Gegenstand der Bewertung. Das Ergebnis der Bewertung wird in den nach Artikel3 Absatz4a oder Artikel5 Absatz1a der Verordnung (EG) Nr.1467/97 über Maßnahmen zur Korrektur des übermäßigen Defizits vorgelegten Bericht aufgenommen.
Abänderung 71 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 3
(3) Der Mitgliedstaat berichtet regelmäßig an die Kommission und den Wirtschafts- und Finanzausschuss bzw. dem von diesem hierfür bezeichneten Unterausschuss für den Sektor Staat und die Teilsektoren des Sektors Staats über den Haushaltsvollzug im laufenden Kalenderjahr, über die Auswirkungen getroffener diskretionärer Maßnahmen sowohl auf der Ausgaben- als auch auf der Einnahmenseite auf den Haushalt sowie über Zielwerte für die staatlichen Ausgaben und Einnahmen einschließlich Angaben zu den getroffenen und der Art der geplanten Maßnahmen zur Erreichung der Zielwerte. Der Bericht wird veröffentlicht.
(3) Auf Ersuchen der Kommission berichtet der Mitgliedstaat regelmäßig an die Kommission und den Wirtschafts- und Finanzausschuss für den Sektor Staat und die Teilsektoren des Sektors Staats über den Haushaltsvollzug im laufenden Kalenderjahr, über die Auswirkungen getroffener diskretionärer Maßnahmen sowohl auf der Ausgaben- als auch auf der Einnahmenseite auf den Haushalt sowie über Zielwerte für die staatlichen Ausgaben und Einnahmen einschließlich Angaben zu den getroffenen und der Art der geplanten Maßnahmen zur Erreichung der Zielwerte. Der Bericht wird veröffentlicht.
Die Kommission macht Vorgaben bezüglich des Inhalts des Berichts.
Die Kommission macht Vorgaben bezüglich des Inhalts des Berichts.
Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann dem betreffenden Mitgliedstaat die Gelegenheit bieten, an einem Meinungsaustausch teilzunehmen.
Abänderung 72 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 6 – Buchstabe a
(a) in Abstimmung mit den nationalen obersten Rechnungskontrollbehörden eine umfassende, unabhängige Kontrolle der Haushaltsdaten des Sektors Staat durchzuführen und darüber zu berichten, damit für die Zwecke des Defizitverfahrens Zuverlässigkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Haushaltsdaten bewertet werden können. In diesem Zusammenhang bewertet die Kommission (Eurostat) die Qualität der von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegten Daten nach der Verordnung (EG) Nr.679/2010;
(a) in Abstimmung mit den nationalen obersten Rechnungskontrollbehörden eine umfassende, unabhängige Kontrolle der Haushaltsdaten des Sektors Staat durchzuführen und darüber zu berichten, damit für die Zwecke des Defizitverfahrens Zuverlässigkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Haushaltsdaten bewertet werden können. In diesem Zusammenhang bewertet die Kommission (Eurostat) die Qualität der von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegten Daten nach der Verordnung (EG) Nr.479/2009 mit Blick auf die Qualität der Daten im Zusammenhang mit einem Defizitverfahren;
Abänderung 73 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2
(2) Besteht die Gefahr der Nichteinhaltung der Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits, richtet die Kommission eine Empfehlung an den betreffenden Mitgliedstaat, innerhalb eines mit der Frist nach Absatz1 vereinbaren zeitlichen Rahmens weitere Maßnahmen zur Korrektur seines übermäßigen Defizits zu ergreifen. Die Empfehlung der Kommission wird veröffentlicht und dem Parlament des betreffenden Mitgliedstaats auf dessen Antrag hin von der Kommission vorgestellt.
(2) Besteht die Gefahr der Nichteinhaltung der Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits und geht diese Gefahr nicht auf Umstände zurück, die sich der Kontrolle der Mitgliedstaaten entziehen, richtet die Kommission eine Empfehlung an den betreffenden Mitgliedstaat zur sorgfältigen Umsetzung der in den ursprünglichen Empfehlungen vorgesehenen Maßnahmen innerhalb eines mit der Frist nach Absatz1 vereinbaren zeitlichen Rahmens zur Korrektur seines übermäßigen Defizits. Die Empfehlung der Kommission wird veröffentlicht und dem Parlament des betreffenden Mitgliedstaats auf dessen Antrag hin von der Kommission vorgestellt.
Abänderung 74 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 3
(3) Der betreffende Mitgliedstaat berichtet, zusammen mit den Berichten nach Artikel 7 Absatz 3, innerhalb des mit der Empfehlung der Kommission nach Absatz2 festgelegten zeitlichen Rahmens an die Kommission über die infolge dieser Empfehlung getroffenen Maßnahmen. Der Bericht umfasst die Auswirkungen aller getroffenen diskretionären Maßnahmen auf den Haushalt, die Zielwerte für die staatlichen Ausgaben und Einnahmen einschließlich Angaben zu den getroffenen und der Art der geplanten Maßnahmen zur Erreichung der Zielwerte sowie Angaben zu den anderen Maßnahmen, die infolge der Kommissionsempfehlung getroffen wurden. Der Bericht wird veröffentlicht.
(3) Der betreffende Mitgliedstaat berichtet ferner innerhalb des mit der Empfehlung der Kommission nach Absatz 2 festgelegten zeitlichen Rahmens an die Kommission zusätzlich über die infolge dieser Empfehlung getroffenen Maßnahmen. Der Bericht wird veröffentlicht.
Abänderung 75 Vorschlag für eine Verordnung Artikel -11 (neu)
Artikel -11
Ausübung übertragener Befugnisse
(1)Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den Bedingungen dieses Artikels.
(2)Die Befugnis gemäß Artikel 5 Absatz 5 wird der Kommission für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ende des Zeitraums von drei Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerspricht einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ende des jeweiligen Zeitraums.
(3)Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Der Beschluss tritt am Tag nach Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem späteren, in dem Beschluss festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Er berührt nicht die Gültigkeit etwaiger bereits in Kraft getretener delegierter Rechtsakte.
(4)Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5)Ein nach Artikel 5 Absatz 5 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat binnen zwei Monaten ab dem Tag der Übermittlung Einwände gegen ihn erhebt oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie nicht beabsichtigen, Einwände zu erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Abänderung 76 Vorschlag für eine Verordnung Artikel -11 a (neu)
Artikel -11a
Wirtschaftspolitischer Dialog
Zur Förderung des Dialogs zwischen den Organen der Union, insbesondere zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission, und im Hinblick auf die Gewährleistung eines höheren Maßes an Transparenz und Rechenschaftspflicht kann der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments den Vorsitzenden des Rates, die Kommission und gegebenenfalls den Präsidenten des Europäischen Rates oder den Vorsitzenden der Eurogruppe einladen, vor dem Ausschuss zu erscheinen, um Beschlüsse nach Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 5, Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 9 Absatz 3 zu erörtern.
Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann dem von solchen Beschlüssen betroffenen Mitgliedstaat die Gelegenheit bieten, an einem Meinungsaustausch teilzunehmen.
Abänderung 77 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)
(ba) der Beitrag dieser Verordnung zur Verwirklichung der Ziele der Strategie der Union für Wachstum und Beschäftigung.
Abänderung 78 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 3 a (neu)
(3a)Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat so bald wie möglich und spätestens bis 31.Dezember 2012 einen Bericht, in dem unter Berücksichtigung der finanziellen, haushaltstechnischen und rechtlichen Bedingungen die Durchführbarkeit der Optionen überprüft wird und Vorschläge für einen möglichen Fahrplan zur gemeinsamen Ausgabe öffentlicher Schuldinstrumente vorgelegt werden. Die Kommission widmet der Durchführbarkeit der Einführung eines Tilgungsfonds, bei dem die befristete gemeinsame Ausgabe von Schuldverschreibungen und strenge Bestimmungen zur Haushaltsanpassung kombiniert werden, besondere Aufmerksamkeit.
Abänderung 79 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 a (neu)
Artikel 11a
Bericht der Kommission
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis …* einen Bericht und nötigenfalls einen Vorschlag vor, in deren Rahmen dargelegt wird, wie die Koordinierung und vorausgehende Erörterung unter den Mitgliedstaaten in Bezug auf wichtige wirtschafts- und haushaltspolitische Reformpläne mit möglichen Folgewirkungen verlaufen sollen, welche Form die Koordinierung und Erörterung annehmen sollen, welche Strategien vorgesehen sind und welche möglichen politischen Folgen sich voraussichtlich aus den Entscheidungen im Rahmen einer solchen Koordinierung und vorausgehenden Erörterung für die Mitgliedstaaten und insbesondere die einzelstaatlichen Parlamente ergeben.
* ABl. bitte Datum einfügen: Drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Abänderung 80 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 b (neu)
Artikel 11b
Europäische Schuldenbehörde
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis ...* einen Bericht und nötigenfalls einen Vorschlag vor, in deren Rahmen die Möglichkeit der Schaffung einer Europäischen Schuldenbehörde bewertet wird, die für die Verwaltung und Abstimmung aller Ausgaben im Zusammenhang mit den Jahresplänen für die Begebung von Staatsschuldtiteln der Mitgliedstaaten, die Umschuldung bestehender Schulden und die Bewertung der Nachhaltigkeit der Staatsschulden aller Mitgliedstaaten zuständig wäre. Die Kommission prüft in ihrem Bericht zudem die Möglichkeit, Daten im Zusammenhang mit den Staatsschulden der Mitgliedstaaten, dem Defizit und sonstigen makroökonomischen Indikatoren jährlich zu veröffentlichen.
* ABl. bitte Datum einfügen: Drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Abänderung 81 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I (neu)
Gemeinsame Grundsätze für unabhängige Finanzinstitute
–Eigenverantwortung: Unbeschadet der nachstehend genannten Grundsätze sollten die Merkmale der unabhängigen Finanzinstitute mit dem Rechtsrahmen und dem politisch-administrativen System des Mitgliedstaats übereinstimmen. Bei Entscheidungen bezüglich der Gestaltung müssen gegebenenfalls Kapazitätsengpässe in kleineren Mitgliedstaaten berücksichtigt werden.
–Mandat: Das Mandat unabhängiger Finanzinstitute sollte in den Rechtsvorschriften klar bestimmt werden, um ungerechtfertigte Eingriffe der Steuerbehörden oder eine ungerechtfertigte Ausweitung des Mandats zulasten der Befugnisse der Steuerbehörden oder der Vorrechte der einzelstaatlichen Parlamente zu unterbinden.
–Mittel: Die den unabhängigen Finanzinstitutionen zugewiesenen Mittel sollten ihrem Mandat angemessen Rechnung tragen, damit dieses glaubwürdig ausgeübt werden kann.
–Rechenschaftspflicht: Institutionelle Mechanismen sollten eingerichtet werden, um eine angemessene Rechenschaftspflicht gegenüber dem Gesetzgeber zu fördern. Die Berichte und Analysen der unabhängigen Finanzinstitute sollten veröffentlicht und kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.
– Leitung: Die Besetzung leitender Positionen sollte auf der Grundlage von erbrachten Leistungen, Erfahrungen und fachlicher Kompetenz erfolgen, insbesondere in Bezug auf das Haushaltsverfahren. An dem Verfahren zur Ernennung können mehrere Institutionen beteiligt werden, etwa im Rahmen eines parlamentarischen Verfahrens zur Bestätigung oder im Rahmen eines Verfahrens, bei dem mehrere Institutionen ein Mitglied oder mehrere Mitglieder benennen. Die Dauer der Ausübung der leitenden Position in einem unabhängigen Finanzinstitut sollte durch Rechtsvorschriften eindeutig festgelegt werden, nicht verlängerbar sein und vorzugsweise über die Wahlperiode des Parlaments hinausgehen. Die Auflösung von Verträgen sollte streng auf Fälle begrenzt sein, in denen Mitgliedern schwerwiegendes Fehlverhalten nachgewiesen wird.
–Personal: Die Mitarbeiter eines unabhängigen Finanzinstituts sollten im Rahmen eines offenen Auswahlverfahrens ausgewählt werden, das auf erbrachte Leistungen und fachliche Kompetenz gestützt ist. Die Beschäftigungsbedingungen sollten denen des öffentlichen Dienstes entsprechen.
–Zugang zu Informationen, Transparenz und Kommunikationspolitik: Unabhängigen Finanzinstituten sollte durch Rechtsvorschriften grundsätzlich uneingeschränkter Zugang zu sämtlichen einschlägigen Informationen gewährt werden, die notwendig sind, um ihr Mandat wirksam und fristgerecht auszuüben. Einschränkungen dieser Vorschrift sollten zudem eindeutig bestimmt sein. Unbeschadet der genannten Rechtsvorschriften sollte die Möglichkeit unabhängiger Finanzinstitute, Informationen mithilfe der verfügbaren Medien rechtzeitig zu vermitteln, nicht beeinträchtigt werden. Befinden sich die unabhängigen Finanzinstitute in einem anderen Unternehmen, sollte klargestellt werden, dass Stellungnahmen nur die unabhängigen Finanzinstitute verpflichten und nicht die aufnehmende Einrichtung.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2012 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über Änderungen des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) zwecks Erweiterung des Tätigkeitsbereichs der EBWE auf den südlichen und den östlichen Mittelmeerraum (COM(2011)0905 – C7-0523/2011 – 2011/0442(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0905),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 sowie Artikel 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0523/2011),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 3. Mai 2012 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0142/2012),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. Juni 2012 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. .../2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Änderungen des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) zwecks Ausdehnung des geografischen Tätigkeitsbereichs der EBWE auf den südlichen und östlichen Mittelmeerraum
– unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(1),
– unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere dessen Artikel 311 und 312,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juni 2011 zu der Investition in die Zukunft: ein neuer mehrjähriger Finanzrahmen (MFR) für ein wettbewerbsfähiges, nachhaltiges und inklusives Europa(2),
– unter Hinweis auf den Kommissionsvorschlag vom 29. Juni 2011 mit dem Titel „Ein Haushalt für Europa 2020“,
– gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass der Rat gemäß Artikel 312 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nach Zustimmung des Europäischen Parlaments einstimmig eine Verordnung zur Festlegung des MFR erlässt;
B. in der Erwägung, dass sich die Union gemäß Artikel 311 AEUV mit den erforderlichen Mitteln ausstattet, um ihre Ziele erreichen und ihre Politik durchführen zu können, und dass sie vollständig aus Eigenmitteln finanziert wird;
C. in der Erwägung, dass der amtierende dänische Ratsvorsitz dem Europäischen Rat für seine Tagung im Juni eine so genannte „Verhandlungsbox“ unterbreiten will, in der Optionen für alle Aspekte der Verhandlungen vorgeschlagen werden, und die auch die Einnahmenseite, zu diesem Zeitpunkt aber noch keine Zahlenangaben umfasst;
D. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner oben erwähnten Entschließung vom 8. Juni 2011 seine politischen Prioritäten für den nächsten MFR sowohl in legislativer als auch in haushaltstechnischer Hinsicht festgelegt und damit eine solide Grundlage für Verhandlungen geschaffen hat;
E. in der Erwägung, dass die Mehrjahresprogramme in Verbindung mit dem nächsten MFR von Parlament und Rat im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angenommen werden;
F. in der Erwägung, dass es wiederholt die Schaffung neuer und wirklicher Eigenmittel gefordert hat;
1. betont, dass der EU-Haushalt ein Investitionshaushalt mit einer starken Hebelwirkung ist, da 94 % der Mittel zur Ankurbelung des Wirtschaftswachstums und der Beschäftigung sowie zur Förderung der Rolle der Union als globaler Akteur bestimmt sind; unterstreicht, dass der EU-Haushalt trotz seiner geringen Höhe – nur 2 % der öffentlichen Ausgaben in der Union – im Hinblick auf die Verwirklichung der einvernehmlich festgelegten politischen Ziele der Union die gemeinsame Nutzung von Ressourcen ermöglicht, als Katalysator wirkt und Größenvorteile sowie grenzüberschreitende Effekte bewirkt; ist fest davon überzeugt, dass der EU-Haushalt ein sehr starkes Instrument ist, mit dem strategische Investitionen mit einem europäischen Mehrwert gefördert werden und die europäische Wirtschaft wieder auf Kurs gebracht werden kann, und das Wachstum und Beschäftigung schafft und auf die Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts in der gesamten Union abzielt; betont daher, dass der EU-Haushalt gemeinsam mit den Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung, die den nationalen Haushalten zurzeit auferlegt werden, eine strategische Rolle spielen muss;
2. weist darauf hin, dass es den Bericht des Sonderausschusses zu den politischen Herausforderungen und Haushaltsmitteln für eine nachhaltige Europäische Union nach 2013 (SURE), der inhaltlich nach wie vor volle Gültigkeit besitzt und der als seine Verhandlungsposition für den nächsten MFR 2014-2020 zu betrachten ist, mit seiner Entschließung vom 8. Juni 2011 mit überwältigender Mehrheit angenommen hat; bekräftigt, dass es nicht möglich sein wird, die politischen Ziele der Union zu verwirklichen, wenn nicht ausreichende Finanzmittel aus einem soliden EU-Haushalt dafür bereitgestellt werden; betont, dass die Strategie Europa 2020, die von allen 27 Mitgliedstaaten gebilligt wurde, der Union helfen sollte, sich durch die Schaffung von Arbeitsplätzen und intelligentem, nachhaltigem und integrativem Wachstum von der Krise zu erholen und gestärkt daraus hervorzugehen; bekräftigt, dass es jeden Vorschlag ablehnt, der es der Union unmöglich machen würde, ihrer Rolle nachzukommen und die bereits eingegangenen politischen Verpflichtungen einzuhalten oder seinen neuen Aufgaben gerecht zu werden;
3. fordert nachdrücklich, dass der EU-Haushalt – wie im Vertrag gefordert – ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Einnahmen aus wirklichen Eigenmitteln und Ausgaben aufweisen sollte; betont, dass es nicht bereit ist, der Verordnung über den nächsten MFR zuzustimmen, wenn keine politische Einigung über die Reform des Eigenmittelsystems erzielt wird, mit der Ausgleichszahlungen und andere Korrekturmechanismen abgeschafft und größere Transparenz, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit geschaffen werden; begrüßt die Legislativvorschläge der Kommission vom 29. Juni 2011 zur Reform des Systems der Eigenmittel einschließlich der Vorschläge für eine Finanztransaktionssteuer (FTS) und eine neue MwSt. der EU als Eigenmittel, die darauf abzielen, den Anteil der nach dem BNE berechneten Beiträge der Mitgliedstaaten zum EU-Haushalt bis 2020 auf 40 % zu senken und damit die Mitgliedstaaten in ihren Bemühungen zur Haushaltskonsolidierung zu unterstützen;
4. fordert nachdrücklich, dass der MFR 2014-2020 angesichts der gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen und der Herausforderungen in einer Welt im Wandel sowie im Hinblick auf eine bessere und effizientere Verwendung der EU-Finanzmittel eine größere Haushaltsflexibilität sowohl innerhalb der einzelnen Rubriken als auch zwischen verschiedenen Rubriken sowie zwischen den Haushaltsjahren des MFR vorsehen muss, damit die Haushaltsmittel entsprechend an die sich ändernden Gegebenheiten und Prioritäten angepasst werden können; bekräftigt nachdrücklich das Einheitsprinzip des EU-Haushalts und betont, dass alle Politikbereiche und Programme der Union mit einer angemessenen Finanzierung in den MFR einbezogen werden sollten, um zu seiner Transparenz, Vorhersehbarkeit und Verantwortlichkeit beizutragen;
5. fordert mit Nachdruck, dass Verhandlungen zwischen dem Parlament und dem Rat in seiner Formation Allgemeine Angelegenheiten über die vom Europäischen Rat festgelegten politischen Standpunkte stattfinden, bevor der Rat seine Vorschläge offiziell vorlegt, damit das Parlament gemäß Artikel 312 AEUV seine Zustimmung zur MFR-Verordnung erteilen kann; betont, dass die Verhandlungen über die Legislativvorschläge zu den Mehrjahresprogrammen im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens geführt und nach Einigung auf die Finanzausstattung abgeschlossen werden; ist entschlossen, gegebenenfalls seine im Vertrag verankerten Befugnisse im Rahmen des Verfahrens der Zustimmung und des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens voll auszuschöpfen;
6. betont, dass zunächst über die Ziele und Politikbereiche des MFR Einigkeit hergestellt werden sollte, bevor diesen Mittel zugewiesen werden, und betont, dass das Parlament und der Rat umfassende Verhandlungen zu allen Aspekten des MFR führen sollten, bevor Mittel zugewiesen und die letzten Anpassungen des gesamten MFR-Pakets vorgenommen werden; bekennt sich zu dem Grundsatz, dass nichts vereinbart ist, solange nicht alles vereinbart ist, als geeignete Vorgehensweise;
7. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission, den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten sowie den anderen betroffenen Organen und Einrichtungen zu übermitteln.
– gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
– gestützt auf Artikel 218 Absatz 2 und Absatz 10 des AEUV,
– in Kenntnis des Berichts von Copenhagen Economics mit dem Titel „Assessment of barriers to trade and investment between the EU and Japan“ (Bewertung der Handels- und Investitionshemmnisse zwischen der EU und Japan), der am 30. November 2009 veröffentlicht wurde,
– unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung, die auf dem 19. Gipfeltreffen EU-Japan am 28. April 2010 in Tokio angenommen wurde,
– in Kenntnis der Ergebnisse der von der Kommission durchgeführten öffentlichen Konsultation über die Handelsbeziehungen zwischen der EU und Japan, die am 21. Februar 2011 veröffentlicht wurden,
– in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 24. und 25. März 2011,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Mai 2011 zu den Handelsbeziehungen EU-Japan(1),
– unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung, die auf dem 20. Gipfeltreffen EU-Japan am 28. Mai 2011 in Brüssel angenommen wurde,
– gestützt auf Artikel 90 Absatz 2 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass Rat und Kommission darauf hingewiesen haben, dass Japan aufsichtsrechtliche Barrieren für den Handel abbauen muss, ehe Verhandlungen über ein Handelsabkommen zwischen der EU und Japan aufgenommen werden können, womit eine engere wirtschaftliche Integration zwischen den beiden strategischen Handelspartnern gefördert wird,
B. in der Erwägung, dass auf dem 20. Gipfeltreffen EU-Japan am 28. Mai 2011 in Brüssel beschlossen wurde, dass beide Seiten Gespräche aufnehmen, um die Dimension und die Zielvorgaben der Verhandlungen festzulegen;
C. in der Erwägung, dass eine „Scoping“-Gruppe geschaffen worden ist, deren Aufgabe darin besteht, die Auffassungen in Bezug auf die Dimension und die Ziele möglicher Handelsverhandlungen zwischen Japan und der EU zu ermitteln;
1. bittet den Rat, die Aufnahme von Handelsverhandlungen so lange nicht zu genehmigen, bis das Parlament auf der Grundlage eines Berichts seines zuständigen Ausschusses Stellung zu dem vorgeschlagenen Verhandlungsmandat genommen hat;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.
– unter Hinweis auf die erste Runde der Präsidentschaftswahlen in Guinea-Bissau vom 18. März 2012 und die zweite Runde, die am 29. April 2012 stattfinden sollte,
– in Kenntnis der Erklärungen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (VN) vom 31. März, 13. und 21. April und 8. Mai 2012 sowie auf die Resolution 2048 vom 18. Mai 2012,
– in Kenntnis der Erklärungen des Präsidenten der Kommission der Wirtschaftsgemeinschaft der Westafrikanischen Staaten (ECOWAS) vom 6., 12. und 19. April 2012,
– in Kenntnis der Erklärungen der Vizepräsidentin/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 12. und 14. April 2012,
– in Kenntnis der Erklärungen des VN-Generalsekretärs vom 13. und 16. April 2012,
– in Kenntnis der Erklärung des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. April 2012,
– in Kenntnis der Erklärung des Vorsitzes der Gemeinschaft der portugiesischsprachigen Länder (CPLP) vom 13. April 2012,
– in Kenntnis der auf der VIII. und IX. Sondertagung des Ministerrates der CPLP verabschiedeten Resolutionen vom 14. April und 5. Mai 2012,
– in Kenntnis der Erklärung des Generalsekretärs der Internationalen Organisation der Frankophonie (OIF) vom 16. April 2012,
– in Kenntnis der Beschlüsse des Friedens- und Sicherheitsrates der Afrikanischen Union (AU) vom 17. und 24. April 2012,
– in Kenntnis des Beschlusses des Ständigen Rates der OIF vom 18. April 2012,
– in Kenntnis der gemeinsamen Erklärung der Afrikanischen Entwicklungsbank-Gruppe (AfDB) und der Weltbank-Gruppe (WBG) vom 19. April 2012,
– in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union vom 23. April und vom 3. Mai 2012,
– in Kenntnis der Abschlusserklärung des Sondergipfeltreffens ECOWAS der Staats- und Regierungschefs vom 26. April und 3. Mai 2012,
– unter Hinweis auf die von ECOWAS über Guinea-Bissau am 29. April und 31. Mai 2012 verhängten diplomatischen, wirtschaftlichen und finanziellen Sanktionen,
– in Kenntnis des Sonderberichts des VN-Generalsekretärs vom 30. April 2012,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 377/2012 des Rates vom 3. Mai 2012 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 458/2012 des Rates vom 31. Mai 2012 zur Durchführung des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 377/2012,
– in Kenntnis der Erklärung, die der Ratsvorsitz im Namen der Europäischen Union am 18. Mai 2012 abgegeben hat,
– unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 12. März 2009 zu Guinea-Bissau(1), vom 10. März 2010 zur Umsetzung der Europäischen Sicherheitsstrategie und der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik(2) und vom 11. Mai 2011 zu dem Jahresbericht des Rates an das Europäische Parlament über die Hauptaspekte und grundlegenden Optionen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik 2009(3),
– unter Hinweis auf das Cotonou-Abkommen, konkret auf die Artikel 1, 8, 9, 10, 11, 20 und 33,
– gestützt auf Artikel 110 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass Mitglieder der Streitkräfte am 12. April 2012 gewaltsam die Macht in Guinea-Bissau an sich rissen und Interimspräsident Raimundo Pereira und Ministerpräsident Carlos Gomes Júnior festnahmen;
B. in der Erwägung, dass diese widerrechtliche Handlung am Tag vor dem Beginn des Wahlkampfes für den zweiten Wahlgang der Präsidentschaftswahlen in Guinea-Bissau stattfand;
C. in der Erwägung, dass die Transparenz des Wahlprozesses in Guinea-Bissau, in dem Ministerpräsident Gomes Júnior 48,7 % der Stimmen im ersten Wahlgang erhalten hatte, national und international anerkannt worden ist;
D. in der Erwägung, dass der Militärputsch von der internationalen Gemeinschaft weitgehend verurteilt wurde;
E. in der Erwägung, dass sich die militärische Führung und bestimmte Oppositionsparteien unter der Schirmherrschaft der ECOWAS auf die Einsetzung eines Nationalen Übergangsrates und einer Übergangsregierung verständigt haben, ohne dass die legitimen politischen Organe des Landes frei ihre Zustimmung gegeben hätten;
F. in der Erwägung, dass die seit Jahrzehnten andauernde politische Instabilität in Guinea-Bissau das Land in eine tiefe politische und humanitäre Krise sowie eine schwere Krise der Regierungsführung gestürzt hat;
G. in der Erwägung, dass sich die Militärführung von Guinea-Bissau wiederholt in nicht hinnehmbarer Weise in das politische Leben des Landes eingemischt hat und dass sich diese Einmischung äußerst negativ auf die Institutionalisierung der Demokratie und die Schaffung von Rechtsstaatlichkeit sowie auf die Sicherheit der Bevölkerung und die wirtschaftliche Entwicklung ausgewirkt hat;
H. in der Erwägung, dass die Instabilität in Guinea-Bissau nicht nur eine wirksame Bekämpfung des Drogenhandels verhindert, sondern auch eine Bedrohung für die Konsolidierung des Friedensprozesses im Land und für die Stabilität in der Region Westafrika darstellt;
I. in Kenntnis der Tatsache, dass sich die Gesamtmittel, die die Europäische Union für Guinea-Bissau im Rahmen des 10. Europäischen Entwicklungsfonds (2008-2013) vorgesehen hat, auf 102,8 Millionen EUR belaufen;
J. unter Hinweis auf die Tatsache, dass die Wirtschaft von Guinea-Bissau eine der ärmsten und am stärksten abhängigen von allen Volkswirtschaften in der westafrikanischen Region ist und dass internationale Hilfe 80 % seines nationalen Haushalts ausmacht;
K. in der Erwägung, dass die derzeitige politische Lage im Land die Aufmerksamkeit von den Bedürfnissen der Bevölkerung und von der Verschärfung der humanitären Krise dort ablenkt;
L. in der Erwägung, dass die Mission der EU zur Reform des Sicherheitssektors (SSR) in Guinea-Bissau, die im Juni 2008 eingeleitet und im Rahmen der gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik durchgeführt wurde, am 30. September 2010 ihr Mandat für vollendet hielt und das Land verlassen hat;
1. verurteilt mit äußerster Nachdrücklichkeit die verfassungswidrige Machtergreifung durch die Streitkräfte von Guinea-Bissau vom 12. April 2012;
2. nimmt die Freilassung des Interimspräsidenten und des Ministerpräsidenten vom 27. April 2012 und die Tatsache zur Kenntnis, dass sie gezwungen wurden, das Land zu verlassen, und fordert, dass beiden gestattet wird, frei die vollumfängliche Ausübung ihrer bürgerlichen und politischen Rechte wieder aufzunehmen;
3. fordert die uneingeschränkte Achtung der körperlichen Unversehrtheit aller Beamten und sonstigen Bürger, die von den Militärrebellen festgehalten werden, und fordert ihre bedingungslose Freilassung sowie ein Ende der Gewalt, der Plünderungen und der Einschüchterung;
4. verurteilt die gewaltsame Unterdrückung friedlicher Demonstrationen, bei denen die Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit gefordert wurde, insbesondere der Demonstration, die am 25. Mai 2012 in Bissau stattfand;
5. fordert alle Beteiligten nachdrücklich auf, unverzüglich ihre gewalttätigen und unrechtmäßigen Handlungen einzustellen, und weist auf die von der Armee eingegangene Verpflichtung hin, die Verfassung von Guinea-Bissau zu achten;
6. fordert die internationale Gemeinschaft auf, den notwendigen Einfluss geltend zu machen und jegliche Unterstützung zu gewähren, die notwendig ist, um sicherzustellen, dass diese rechtswidrigen Handlungen gründlich untersucht und die Verantwortlichen vor Gericht gestellt werden;
7. lehnt die Einrichtung des selbst ernannten „Militärkommandos“, des „Nationalen Übergangsrates“ und der „Übergangsregierung“ ab; betont, dass es selbst ernannte Militär- und Übergangsorgane nicht anerkennt, und fordert die internationale Gemeinschaft dringend auf, ebenso zu verfahren;
8. erinnert an den Grundsatz der ECOWAS von null Toleranz gegenüber Macht, die durch verfassungswidrige und undemokratische Mittel erlangt oder aufrechterhalten wird, und schließt sich diesem Grundsatz an; ist der Auffassung, dass die Übergangsvereinbarung in Guinea-Bissau diesem Grundsatz deutlich widerspricht, gegen die Verfassung des Landes verstößt und den Militärputsch legitimiert;
9. fordert die unverzügliche Wiedereinsetzung der Verfassungsordnung und der Rechtsstaatlichkeit und den Abschluss des Wahlprozesses, einschließlich der Parlamentswahlen, um dem Volk von Guinea-Bissau zu ermöglichen, über seine Zukunft in freien und fairen Wahlen zu entscheiden;
10. lehnt alle Versuche von außerhalb ab, die derzeitige Situation auszunutzen und damit die Souveränität des Volkes von Guinea-Bissau und die territoriale Integrität und Unabhängigkeit von Guinea-Bissau zu untergraben;
11. fordert die uneingeschränkte Wiederherstellung und Garantie der Grundfreiheiten, einschließlich des Rechts auf freie Meinungsäußerung und der Pressefreiheit, der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und der Freizügigkeit;
12. fordert die Beilegung von Streitigkeiten durch politische und friedliche Mittel innerhalb des Rahmens der legitimen Institutionen von Guinea-Bissau;
13. fordert die politischen Parteien auf, als ersten Schritt zu politischer Stabilität einen Konsens über einen umfassenden Reformprozess für die Streitkräfte, die Polizei, den Sicherheitsbereich und die Justiz zu erzielen;
14. unterstützt die nationalen und internationalen Anstrengungen zur Wiederherstellung des Vertrauens zwischen den politischen Akteuren, den Militär- und Sicherheitskräften und der Zivilgesellschaft, damit das Land zu verfassungsmäßiger Normalität zurückkehren kann;
15. betont erneut seine feste Überzeugung, dass die Gefahr besteht, dass Guinea-Bissau militärisch instabil bleiben und sich außerstande sehen wird, die mehr und mehr um sich greifende Korruption einzudämmen oder seinen Status als bedeutender Drogenumschlagplatz zu verändern, solange seine Institutionen in struktureller Hinsicht schwach sind;
16. unterstreicht, wie wichtig die Schaffung einer von den VN koordinierten „Krisenkontaktgruppe“ für Guinea-Bissau ist, in der die Afrikanische Union (AU), ECOWAS und die CPLP vertreten sind, wie dies der Sonderbericht des VN-Generalsekretärs vom 30. April 2012 zur Lage in Guinea-Bissau darlegt, und fordert, dass die EU in die Gruppe einbezogen wird;
17. unterstützt die Bereitschaft der EU, mit den westafrikanischen Staaten und ihren regionalen und internationalen Partnern, einschließlich der VN, der AU, der CPLP und ECOWAS, zusammenzuarbeiten, um eine wirksame Partnerschaft zu errichten, die zur Friedensstiftung und langfristigen Stabilisierung von Guinea-Bissau beitragen kann;
18. begrüßt die bedauerlichen aber notwendigen diplomatischen, wirtschaftlichen und finanziellen Sanktionen, die ECOWAS Guinea-Bissau auferlegt hat, die vom Rat der Europäischen Union verhängten restriktiven Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie das vom VN-Sicherheitsrat gegen bestimmte Personen verhängte Reiseverbot;
19. fordert eine kontinuierliche und intensive Überwachung der Lage in Guinea-Bissau durch alle internationalen Partner, und fordert diese auf, sich darauf einzustellen, dass überprüft werden muss, ob die ergriffenen Maßnahmen geeignet sind, einschließlich der Notwendigkeit ihrer Verschärfung, wobei sie alles in ihrer Macht Stehende unternehmen sollten, um negative Auswirkungen auf die Bevölkerung zu vermeiden;
20. nimmt den Beschluss der ECOWAS zur Kenntnis, ihre Bereitschaftstruppe einzusetzen, um den Abzug der angolanischen technischen Mission für militärische Unterstützung (MISSANG) und die Ankunft ihres ersten Kontingents in Guinea-Bissau zu sichern;
21. begrüßt den Vorschlag der CPLP, im Rahmen der VN eine Stabilisierungstruppe für Guinea-Bissau mit einem vom Sicherheitsrat der VN gemeinsam mit ECOWAS, der AU und der EU festgelegten Mandat – unter Berücksichtigung der Erfahrungen der MISSANG – aufzustellen;
22. fordert den Rat auf, die dringende Reform des Verteidigungs- und Sicherheitssektors in Guinea-Bissau mit Rat und Tat zu unterstützen und in Betracht zu ziehen, die Einrichtung einer internationalen Stabilisierungsoperation im Rahmen der GSVP wirksam zu unterstützen;
23. ermuntert die EU, die VN, die AU, ECOWAS und die CPLP dazu, die verschiedenen Streitkräfte von Nachbarländern, die bereits stationiert sind, einschließlich derer von Angola, Nigeria, dem Senegal und Burkina Faso, gemeinsam zu koordinieren;
24. fordert die EU auf, die Staatsorgane derjenigen Länder, die Militär- und Sicherheitskräfte zur Verfügung stellen – durchweg AKP-Partner –, aufzufordern, dafür zu sorgen, dass sie nicht benutzt werden, um die rechtswidrige Ordnung zu unterstützen, die von den Autoren des Staatsstreichs und den vorgeblichen Übergangsbehörden angestrebt wird, oder um Menschenrechtsverletzungen gegen das Volk von Guinea-Bissau zu begehen;
25. bedauert das Ende der SSR-Mission in Guinea-Bissau im Jahr 2010;
26. ersucht die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin und den Rat darum, die Möglichkeit zu prüfen, eine neue SSR-Mission nach Guinea-Bissau mit einem verstärkten Mandat zu entsenden, um einen Beitrag zur Reform des Sicherheits- und Verteidigungssektors zu leisten, den Kapazitätsaufbau zu fördern, die öffentliche Verwaltung zu reformieren und die Rechtsstaatlichkeit zu unterstützen, sobald die legitimen Staatsorgane wieder in vollem Umfang in der Lage sind, die Regierungsführung in Guinea-Bissau auszuüben und eine solche Mission anzufordern;
27. fordert den Rat und die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin erneut nachdrücklich auf, neue Möglichkeiten in Betracht zu ziehen, um der legitimen Regierung von Guinea-Bissau dabei behilflich zu sein, den Drogenhandel und die organisierte Kriminalität zu bekämpfen und dadurch zu verhindern, dass das Land zu einem weiteren gescheiterten Drogenstaat wird;
28. erinnert daran, dass der Drogenhandel in Guinea-Bissau auf den europäischen Markt ausgerichtet ist und mit anderen kriminellen Netzwerken Verbindungen aufweist, die in der Region tätig sind, einschließlich derjenigen von Terrorismus, insbesondere in der Sahelzone und in Nigeria;
29. fordert eine Verstärkung des Engagements der EU und der internationalen Gemeinschaft, um ein demokratisches und stabiles Guinea-Bissau aufzubauen;
30. weist auf die humanitäre Lage in Guinea-Bissau hin, insbesondere die Lage der Binnenvertriebenen und Flüchtlinge, sowie auf das Seuchenrisiko und die Gefahr für Ernährungssicherheit und Gesundheitsfürsorge und ersucht die EU und die internationale Gemeinschaft, unverzüglich konkrete und angemessene Maßnahmen zu ergreifen;
31. ersucht die Kommission, bei ihrer humanitären Hilfe und direkten Unterstützung der Bevölkerung nicht nachzulassen;
32. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär der Wirtschaftsgemeinschaft der Westafrikanischen Staaten ECOWAS, den Institutionen der Afrikanischen Union, der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU, dem Sekretariat der Gemeinschaft der portugiesischsprachigen Länder CPLP sowie der Regierung und dem Parlament von Guinea-Bissau zu übermitteln.
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Sudan,
– unter Hinweis auf die Resolution 2046 (2012) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 2. Mai 2012 zum Sudan und Südsudan,
– in Kenntnis der Erklärung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsidentin der Kommission, Catherine Ashton, in der sie die Resolution 2046 (2012) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 2. Mai 2012 begrüßt,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 31. Januar 2011 zum Sudan und des Beschlusses des Rates vom 23. Mai 2011(1),
– unter Hinweis auf die am 10. Februar 2012 zwischen dem Sudan und dem Südsudan unterzeichneten Vereinbarung über Nichtangriff und Zusammenarbeit,
– in Kenntnis der Erklärungen des Sprechers der Hohen Vertreterin der EU, Catherine Ashton, vom 28. März 2012 und vom 11. April 2012 zu den bewaffneten Grenzkonflikten zwischen dem Sudan und dem Südsudan,
– unter Hinweis auf die Erklärung der Afrikanischen Union vom 17. April 2012, in der der Sudan und der Südsudan aufgefordert werden, verantwortungsvoll zu handeln und den Appellen der AU und der internationalen Gemeinschaft, den derzeitigen Konflikt zwischen den beiden Ländern unverzüglich zu beenden, Folge zu leisten,
– unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 16. April 2012 zur Lage im Sudan und im Südsudan, in der er tiefe Besorgnis über die anhaltenden Feindseligkeiten zwischen den beiden Ländern und die sich daraus ergebenden Folgen für die unschuldige Zivilbevölkerung zum Ausdruck bringt,
– unter Hinweis auf die Erklärung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, Ban Ki-moon, vom 19. April 2012, in der er den Sudan und den Südsudan eindringlich auffordert, ihre Feindseligkeiten zu beenden und damit ein Wiederaufflammen eines Konfliktes abzuwenden, der im Laufe von zwei Jahrzehnten bereits Millionen Menschenleben gefordert hat,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 23. April 2012 (3159. Tagung des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“) zum Sudan und zum Südsudan, in denen die tiefe Besorgnis der EU über den eskalierenden Konflikt zwischen dem Sudan und dem Südsudan zum Ausdruck gebracht wird,
– unter Hinweis auf den Fahrplan für den Sudan und den Südsudan, der in dem am 24. April 2012 vom Friedens- und Sicherheitsrat der AU veröffentlichten Kommuniqué dargelegt ist und der von der EU umfassend unterstützt wird,
– unter Hinweis auf das 2005 geschlossene umfassende Friedensabkommen für den Sudan,
– unter Hinweis auf die Mission der Vereinten Nationen im Südsudan (UNMISS) und die Interims-Sicherheitstruppe der Vereinten Nationen für Abyei (UNISFA),
– unter Hinweis auf die Erklärung der Ko-Präsidenten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zum Sudan und zum Südsudan, die am 30. Mai 2012 von der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung angenommen wurde,
– gestützt auf Artikel 110 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die wiederholten grenzüberschreitenden Gewalthandlungen zwischen dem Sudan und dem Südsudan, darunter auch Truppenbewegungen, die Einnahme und Besetzung Hegligs, die Unterstützung von Stellvertreter-Truppen, die Unterstützung der Rebellen der gegnerischen Seite, die Kämpfe zwischen den Sudanesischen Streitkräften (SAF) und der Sudanesischen Volksbefreiungsarmee (SPLA), dazu geführt haben, dass sich der Konflikt zwischen dem Sudan und dem Südsudan zu einer echten Konfrontation ausgeweitet hat;
B. in der Erwägung, dass durch die Kämpfe zwischen dem Sudan und dem Südsudan und die andauernden Kämpfe in den Bundesstaaten Südkordofan und Blauer Nil im Sudan eine ernste humanitäre Lage entstanden ist;
C. in der Erwägung, dass die fehlende Einigung auf vorläufige wirtschaftliche Vereinbarungen zwischen den beiden Ländern, unter anderem über die Nutzung von Erdöl, dazu geführt hat, dass sich Khartum Ölfelder im Süden angeeignet hat und dass der Südsudan beschlossen hat, die Erdölförderung zu unterbrechen, und dass sie somit erheblich zur derzeitigen Krise beigetragen hat;
D. in der Erwägung, dass am 29. Juni 2011 das Abkommen zwischen der Regierung des Sudan und der Regierung des Südsudan über Grenzsicherheit und den Gemeinsamen Mechanismus für politische und Sicherheitsfragen abgeschlossen wurde, welches die Verpflichtung beinhaltet, eine sichere entmilitarisierte Grenzzone einzurichten, und dass am 30. Juli 2011 das Abkommen zwischen der Regierung des Sudan und der Regierung des Südsudan über die Unterstützungsmission für die Grenzüberwachung geschlossen wurde;
E. in der Erwägung, dass der Südsudan seinen unverzüglichen Rückzug aus dem Gebiet Abyei im Einklang mit dem Abkommen zwischen dem Sudan und dem Südsudan vom 20. Juni 2011 angekündigt hat;
F. in der Erwägung, dass die Beschlussentwürfe im Rahmen des Gemeinsamen Mechanismus für politische und Sicherheitsfragen, die den Parteien am 4. April 2012 von der Hochrangigen Umsetzungsgruppe der Afrikanischen Union vorgelegt wurden, eine vernünftige Grundlage für die Schaffung beiderseitiger Sicherheit entlang der gemeinsamen Grenze zwischen dem Sudan und dem Südsudan bilden;
G. in der Erwägung, dass die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 2. Mai 2012 einstimmig angenommene Resolution einen Fahrplan für den Sudan und den Südsudan zur Einstellung aller Feindseligkeiten und zur Lösung ihrer nach der Abspaltung noch bestehenden Probleme innerhalb von drei Monaten enthält;
H. in der Erwägung, dass sowohl der Sudan als auch der Südsudan den Fahrplan begrüßt und sich verpflichtet haben, die Feindseligkeiten umgehend einzustellen, und in der Erwägung, dass die Lage jedoch nach wie vor äußerst angespannt ist;
I. in der Erwägung, dass der Sudan und der Südsudan am 4. Juni 2012 erste Gespräche auf hochrangiger Ebene über Grenzsicherheit aufgenommen haben, nachdem der Bürgerkrieg der Vergangenheit infolge einer Reihe von Zusammenstößen an den Grenzen wieder die Ausmaße eines tiefen Konflikts anzunehmen drohte;
J. in der Erwägung, dass die EU die sofortige Aktivierung des Mechanismus für die Überprüfung und Überwachung der gemeinsamen Grenze für äußerst wichtig hält und in diesem Zusammenhang internationale Beobachter and andere Einsatzkräfte vor Ort stationieren will, um die weitere Entwicklung zu beobachten und dazu beizutragen, dass die Vereinbarungen eingehalten werden;
K. in der Erwägung, dass der Sudan und der Südsudan unter einer schweren Dürre leiden und die Menschen bereits auf der Suche nach Nahrung abwandern, und in der Erwägung, dass Mitarbeitern der Vereinten Nationen zufolge ungefähr eine Million Menschen verhungern könnte, wenn sie in den kommenden Monaten keine Nahrungsmittelhilfe erhalten;
1. begrüßt die Tatsache, dass sowohl der Sudan als auch der Südsudan dem Fahrplan zugestimmt haben, der in der Resolution 2046 (2012) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 2. Mai 2012 gebilligt wurde, und ihre Zusage bekräftigt haben, die Feindseligkeiten unverzüglich einzustellen; begrüßt die Wiederaufnahme der direkten Verhandlungen in Addis Abeba sowie die Rolle der Afrikanischen Union und die Vermittlung von Thabo Mbeki in diesem Prozess;
2. fordert den Sudan und den Südsudan auf, ihren politischen Willen und ihre praktische Bereitschaft zu zeigen, den Weg des Friedens zu beschreiten, indem sie die Sicherheitsbedenken beider Seiten im Wege substanzieller Verhandlungen im Rahmen des Gemeinsamen Mechanismus für politische und Sicherheitsfragen angehen und mit der Einrichtung einer sicheren, entmilitarisierten Grenzzone und dem bedingungslosen Rückzug all ihrer Streitkräfte auf ihre Seite der Grenze im Einklang mit früher geschlossenen Abkommen, unter anderem dem Abkommen über die Unterstützungsmission für die Grenzüberwachung vom 30. Juli 2011, beginnen;
3. fordert die sofortige Aktivierung des Gemeinsamen Mechanismus für die Überprüfung und Überwachung der gemeinsamen Grenze durch die Entsendung internationaler Beobachter and anderen Einsatzpersonals vor Ort, um die Einhaltung der Vereinbarungen zu überwachen und zu unterstützen;
4. fordert den Sudan und den Südsudan auf, die ausstehenden Aspekte des Abkommens vom 20. Juni 2011 über vorläufige Regelungen für die Verwaltung und Sicherheit des Gebiets Abyei umzusetzen, insbesondere den Abzug aller sudanesischen und südsudanesischen Streitkräfte aus dem Gebiet Abyei; begrüßt den Rückzug der Armee des Südsudan aus Heglig und fordert die Regierung des Sudan auf, das Gleiche zu tun; fordert, dass die sudanesischen Streitkräfte die Luftangriffe auf den Südsudan unverzüglich einstellen;
5. fordert den Sudan und den Südsudan auf, den anderen Staat bekämpfenden Rebellengruppen nicht länger Unterschlupf und Unterstützung zu gewähren;
6. drängt alle Parteien, sich insbesondere an die Ziffern 7 und 16 des Beschlusses des Friedens- und Sicherheitsrates der Afrikanischen Union vom 24. April 2012 zu halten, in dem erneut darauf hingewiesen wird, dass Staatsgrenzen nicht unter Einsatz von Gewalt verschoben werden dürfen, dass Grenzstreitigkeiten ausschließlich im gegenseitigen Einvernehmen, friedlich und mit politischen Mitteln beigelegt werden dürfen und dass es für den Konflikt in den Bundesstaaten Südkordofan und Blauer Nil keine militärische Lösung geben kann;
7. fordert die EU auf, weiterhin eng mit ihren internationalen Partnern zusammenzuarbeiten, insbesondere mit der AU und den VN, sowie zu gewährleisten, dass der Sudan und der Südsudan die Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 2. Mai 2012 zum Fahrplan für den Sudan und den Südsudan umsetzen;
8. ist tief besorgt über die durch die Kämpfe zwischen dem Sudan und dem Südsudan sowie durch die anhaltenden Kämpfe in den Bundesstaaten Südkordofan und Blauer Nil im Sudan entstandene humanitäre Lage; verurteilt entschieden alle gegen Zivilisten gerichteten Gewaltakte, die gegen das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechtsnormen verstoßen;
9. fordert alle Parteien auf, die Menschenrechte zu fördern und zu wahren, auch die Rechte von Frauen und Menschen, die schutzbedürftigen Gruppen angehören, und ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, auch denen, die sich aus dem humanitären Völkerrecht und den völkerrechtlich verankerten Menschenrechtsnormen ergeben, und fordert, dass die Verantwortlichen für Verstöße gegen diese Rechtsnormen, einschließlich sexueller Gewalt, zur Rechenschaft gezogen werden;
10. fordert den Sudan und den Südsudan nachdrücklich auf, Zugang zu der betroffenen Bevölkerung in den Konfliktgebieten, insbesondere in den Bundesstaaten Südkordofan und Blauer Nil, für humanitäre Zwecke zu gewähren und im Einklang mit dem Völkerrecht und dem humanitären Völkerrecht den sicheren, ungehinderten und unverzüglichen Zugang der Vereinten Nationen und sonstigen humanitären Hilfspersonals sowie die Lieferung von Versorgungsgütern und Ausrüstungsgegenständen zu gewährleisten, damit dieses Personal wirksam seine Aufgabe wahrnehmen kann, der vom Konflikt betroffenen Zivilbevölkerung zu helfen;
11. fordert beide Seiten eindringlich auf, hetzerische Rhetorik und feindselige Propaganda einzustellen, die zu gegenseitiger Dämonisierung, zu Fremdenfeindlichkeit und zur Androhung von Gewalt führen; fordert beide Regierungen auf, die volle Verantwortung für den Schutz der Staatsangehörigen des jeweils anderen Landes im Einklang mit internationalen Grundsätzen und in Übereinstimmung mit dem im März 2012 paraphierten Rahmenabkommen über den Status der Angehörigen des anderen Staates und damit zusammenhängende Fragen zu übernehmen;
12. begrüßt den Beschluss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, das Mandat der Mission der Vereinten Nationen im Sudan (UNMIS) zu verlängern und zusätzliche Friedenstruppen in den Sudan zu entsenden; ist der Ansicht, dass eine fortgesetzte Präsenz der Vereinten Nationen für die friedliche Entwicklung zweier lebensfähiger Staaten von größter Bedeutung ist; fordert den Sudan und den Südsudan auf, die Präsenz der Vereinten Nationen gutzuheißen und die Sicherheit der Mission zu gewährleisten;
13. fordert den Sudan und den Südsudan mit Nachdruck auf, Einigung über ungeklärte politische und wirtschaftliche Übergangsregelungen zwischen den beiden Ländern, auch über die Nutzung des Erdöls, zu erzielen; bekräftigt, dass die Beilegung der Streitigkeiten über den Grenzverlauf eine Voraussetzung für Frieden und Stabilität in der Region ist;
14. fordert den Sudan und den Südsudan auf, das Grenzprogramm der Afrikanischen Union zu nutzen, das den Parteien dabei helfen kann, eine Lösung in Bezug auf den Grenzverlauf und die umstrittenen Gebiete auf der Grundlage afrikanischer bewährter Verfahren und internationaler Grundsätze zu finden;
15. ist überzeugt, dass die langfristige Stabilität in der Region eine neue einheitliche, umfassende internationale Strategie erfordert, bei der die EU neben anderen globalen und regionalen Akteuren eine Rolle spielen würde, und die sich nicht nur mit Fragen der Nord-Süd-Beziehungen und der Lage in den Bundesstaaten Südkordofan und Blauer Nil, sondern auch mit dem überfälligen Reformprozess im Sudan und der Vertiefung demokratischer Reformen im Südsudan beschäftigen sollte; fordert die HV/VP und die Kommission auf, die Bereitschaft zu signalisieren, die erforderliche Hilfe zu leisten, wenn die regierende Nationale Kongresspartei (NCP) des Sudan zu einem freien und ungehinderten nationalen Dialog bereit ist, der darauf abzielt, von allen akzeptierte integrative verfassungsrechtliche Bestimmungen festzulegen, und wirkliche Schritte zur Beendigung der Straffreiheit in Darfur, Südkordofan und Blauer Nil ergreift;
16. fordert die Kommission, die EU-Mitgliedstaaten und die internationale Gemeinschaft auf, ihre Finanzierungszusagen für die Region einzuhalten und insbesondere Abhilfe bezüglich des gravierenden Mangels an Nahrungsmittelhilfe, Notunterkünften und Schutz zu schaffen; fordert, dass der Ernährungssicherheit besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird und für konkrete Maßnahmen gesorgt wird, falls die Lage sich verschlechtern sollte;
17. beauftragt seine Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Sicherheitsrat und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen sowie der EU-Sonderbeauftragten für den Südsudan, der Regierung des Sudan, der Regierung des Südsudan, den Organen der Afrikanischen Union, dem Vorsitzenden der hochrangigen Umsetzungsgruppe der Afrikanischen Union zum Sudan und den Regierungen und Parlamenten der EU-Mitgliedstaaten zu übermitteln.
– unter Hinweis auf die am 1. März 2010 abgeschlossenen Verhandlungen über ein Handelsübereinkommen zwischen der EU, Kolumbien und Peru und die am 19. Mai 2010 erfolgte Bekanntgabe des Abschlusses der Handelsverhandlungen,
– unter Hinweis auf die Paraphierung des Handelsübereinkommens zwischen der EU, Kolumbien und Peru am 23. März 2011,
– unter Hinweis auf die offizielle Bestätigung des Handelsübereinkommens durch die drei Parteien am 13. April 2011,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission für einen Beschluss des Rates zur Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union sowie Kolumbien und Peru (COM(2011)0570),
– unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 5. Mai 2010 zur Strategie der EU für die Beziehungen zu Lateinamerika(1) und vom 21. Oktober 2010 zu den Handelsbeziehungen der EU zu Lateinamerika(2),
– unter Hinweis auf die Entschließungen der Parlamentarischen Versammlung Europa-Lateinamerika, insbesondere die Entschließung vom 19. Mai 2011 zu den Perspektiven für die Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und Lateinamerika,
– unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission vom 26. April 2012 zum Handelsabkommen zwischen der EU einerseits und Kolumbien und Peru andererseits (O-000107/2012 – B7-0114/2012),
– gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass das Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und Kolumbien und Peru angesichts der Bedeutung der historischen und kulturellen Verbindungen auf die Öffnung der Märkte unter anderem für Waren, Dienstleistungen, öffentliches Beschaffungswesen und Investitionen abzielt sowie auf die Förderung der wirtschaftlichen Integration zwischen den Parteien, die Förderung einer umfassenden Wirtschaftsentwicklung, um die Armut abzubauen, neue Arbeitsplätze zu schaffen, die Arbeitsbedingungen zu verbessern und den Lebensstandard zu verbessern, indem der Handel und die Investitionstätigkeit zwischen ihren Gebieten liberalisiert und ausgeweitet werden, und auf die Ermutigung zu einer Zusage, das Handelsübereinkommen in Einklang mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung, einschließlich der Förderung des wirtschaftlichen Fortschritts, der Achtung der Arbeitnehmerrechte und des Umweltschutzes gemäß den von den Parteien eingegangenen internationalen Verpflichtungen umzusetzen;
B. in der Erwägung, dass die Europäische Union der zweitgrößte Handelspartner Kolumbiens und Perus ist und dass in dem geplanten Handelsübereinkommen eine vollständige Liberalisierung des Handels mit Industrie- und Fischereierzeugnissen vorgesehen ist, wodurch einer unabhängigen Nachhaltigkeitsprüfung zufolge das kolumbianische BIP langfristig um bis zu 1,3 % und das peruanische BIP um 0,7 % ansteigen könnte, was jedoch mit Blick auf Umwelt und Gesellschaft auch erhebliche negative Auswirkungen mit sich bringen könnte;
C. in der Erwägung, dass Kolumbien und Peru mit dem Inkrafttreten des Handelsübereinkommens aus der Sonderregelung der EU für das allgemeine Präferenzsystem (APS+) ausscheiden würden, die derzeit überarbeitet wird;
D. in der Erwägung, dass Kolumbien und Peru im Rahmen der derzeitigen APS+-Regelung Handelspräferenzen gewährt werden und dass die beiden Länder im Gegenzug für die wirksame Umsetzung von 27 grundlegenden Menschenrechts- und Umweltschutzübereinkommen einschließlich der Kernarbeitsnormen der IAO sorgen;
E. in der Erwägung, dass die Union sich gemäß dem Vertrag über die Europäische Union bei ihrem Handeln auf internationaler Ebene von den Grundsätzen leiten lässt, die für ihre eigene Entstehung, Entwicklung und Erweiterung maßgebend waren und denen sie auch weltweit zu stärkerer Geltung verhelfen will: Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, der universellen Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Achtung der Menschenwürde, den Grundsätzen der Gleichheit und der Grundsatz der Solidarität sowie der Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts; in der Erwägung, dass die Union sich um die Entwicklung von Beziehungen und den Aufbau von Partnerschaften mit Drittländern und internationalen, regionalen oder globalen Organisationen bemüht, die die erwähnten Grundsätze teilen;
F. in der Erwägung, dass der erste Artikel des Handelsübereinkommens auch umfassende und verbindliche Bestimmungen enthält, die den Schutz der Menschenrechte garantieren, wobei geregelt ist, dass die Achtung der demokratischen Grundsätze und der grundlegenden Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte festgelegt sind, sowie des Grundsatzes der Rechtstaatlichkeit die innenpolitischen Maßnahmen und die internationale Politik der Vertragsparteien untermauert, und dass die Achtung dieser Grundsätze ein wesentlicher Bestandteil des Übereinkommens ist; in der Erwägung, dass die Missachtung der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze eine „erhebliche Verletzung“ des Handelsübereinkommens bedeuten würde, die nach dem Völkerrecht zur Ergreifung angemessener Maßnahmen führen sollte, unter anderem zur möglichen Beendigung bzw. zur Aussetzung eines Teils oder des gesamten Übereinkommens; in der Erwägung, dass eine angemessene Überwachung der Einhaltung der Menschenrechte durch alle Vertragsparteien sichergestellt werden muss und dass die praktische Durchsetzbarkeit der Menschenrechtsklausel gewährleistet sein muss;
G. in der Erwägung, dass das Handelsübereinkommen Garantien dafür bietet, dass die neue Architektur der Handels- und Investitionsbeziehungen der EU einem weitreichenden Sozial- und Umweltschutz sowie der nachhaltigen Entwicklung zugute kommt, indem ein hohes Maß an Arbeits- und Umweltschutznormen auf allen Seiten gefördert und gewahrt wird, da das Übereinkommen ein Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung enthält;
H. in der Erwägung, dass sowohl Kolumbien als auch Peru in den letzten Jahren gewaltige Anstrengungen zur Verbesserung der allgemeinen Lebensbedingungen ihrer Bürgerinnen und Bürger einschließlich der Menschen- und Arbeitnehmerrechte unternommen haben;
I. in der Erwägung, dass trotz dieser erheblichen Anstrengungen zur vollständigen Verwirklichung der festgelegten und von einzelnen Bürgern, zivilgesellschaftlichen Organisationen, den Oppositionsparteien und der Regierung geforderten hohen Standards sowohl in Kolumbien als auch in Peru noch ein gutes Stück Arbeit zu leisten ist, insbesondere hinsichtlich der wirkungsvollen Umsetzung des neuen Rechtsrahmens, mit dem alte, jedoch noch nicht ganz gelöste Probleme in Verbindung mit seit langem bestehenden Problemen wie Armut, Gewalt und Korruption, einem internen bewaffneten Konflikt (im Falle Kolumbiens mehr als 50 Jahre), illegalen bewaffneten Gruppen, Drogenhandel, Straflosigkeit und Landenteignung bewältigt werden sollen;
J. in der Erwägung, dass Kolumbien trotz dieser erheblichen Anstrengungen nach wie vor das Land mit der weltweit höchsten Zahl an ermordeten Gewerkschaftern ist und dass trotz der jüngsten grundlegenden Verbesserungen in der Strafverfolgung mehr als 90 % dieser Verbrechen immer noch ungestraft bleiben; in der Erwägung, dass fast 4 Millionen Menschen in Kolumbien Binnenvertriebene sind; in der Erwägung, dass der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für die Rechte der indigenen Völker zwar eingeräumt hat, dass Kolumbien die Rechte der indigenen Völker anerkennt, das Land jedoch eindringlich aufgefordert hat, den Sonderberater der Vereinten Nationen für die Verhütung von Völkermord zu ersuchen, die Lage der indigenen Gemeinschaften zu überwachen, die aufgrund des lang anhaltenden internen bewaffneten Konflikts von kultureller oder physischer Ausrottung bedroht sind;
1. bedauert, dass im Handelsübereinkommen im Kapitel zu Handel und nachhaltiger Entwicklung zwar rechtsverbindliche Bestimmungen enthalten sind, dass jedoch darin kein verbindlicher Streitbeilegungsmechanismus für dieses Kapitel vorgesehen ist und dass auch der Einsatz der Maßnahmen und Sanktionen ausgeschlossen ist, die in dem verbindlichen allgemeinen Streitbeilegungsmechanismus des Handelsübereinkommens bei Verstößen gegen die im Kapitel zu Handel und nachhaltiger Entwicklung dargelegten Standards vorgesehen sind, wodurch die derzeitigen verbindlichen Bedingungen im Rahmen der APS+-Regelung der EU geschwächt werden;
2. begrüßt nachdrücklich das Engagement aller an der Förderung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und der Rechtsstaatlichkeit beteiligten Parteien, die dadurch bekräftigt werden, dass im ersten Artikel des Handelsübereinkommens umfassende und verbindliche Bestimmungen für die Grundprinzipien aufgenommen wurden;
3. betont, wie wichtig es ist, einen konstruktiven Dialog mit unseren Partnerstaaten über die wirkungsvolle Umsetzung höherer Standards im Bereich Menschenrechte aufrecht zu erhalten; begrüßt nachdrücklich den Mechanismus des auf Gegenseitigkeit beruhenden Menschenrechtsdialogs (Menschenrechtsdialog EU-Kolumbien), der 2009 auf freiwilliger Basis zwischen Kolumbien und der Europäischen Union aufgenommen wurde und seither zweimal jährlich stattfindet und der ein klarer Beweis dafür ist, dass die kolumbianische Regierung einem Menschenrechtsdialog mit der EU sowie mit anderen internationalen Partnern offen gegenübersteht; bedauert jedoch, dass das Europäische Parlament weder vorab noch danach regelmäßig und umfassend über dessen Tagesordnung und Ergebnisse informiert wird;
4. unterstützt nachdrücklich die Aufnahme eines Kapitels über Handel und nachhaltige Entwicklung in das Handelsübereinkommen sowie die Einführung innerstaatlicher Mechanismen und des Dialogs mit der Zivilgesellschaft, wodurch die Bürger, sei es individuell oder gemeinsam organisiert, einbezogen werden;
5. fordert die zivilgesellschaftlichen Organisationen in den Andenstaaten und in der Europäischen Union auf, sich an den in dem Handelsübereinkommen unter dem Titel „Handel und nachhaltige Entwicklung“ eingeführten Kontrollmechanismen zu beteiligen; fordert die beteiligten Regierungen auf, so bald wie möglich den Rechtsrahmen für die innerstaatlichen Mechanismen und den Dialog mit der Zivilgesellschaft, soweit diese noch nicht bestehen, festzulegen und dabei auch eine umfangreiche Informations- und Werbekampagne vorzusehen, um möglichst viele der interessierten Gruppen oder Personen für eine Beteiligung an dem Kontrollrahmen des zivilgesellschaftlichen Mechanismus zu gewinnen; schlägt vor, dass diese Verfahren binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des Übereinkommens eingeführt werden sollten anstatt binnen eines Jahres, wie im Handelsübereinkommen geregelt(3);
6. erinnert an die Bedeutung der Einrichtung repräsentativer innerstaatlicher Beratungsmechanismen, wie in Artikel 281 des Handelsübereinkommens geregelt, unter Einbeziehung von Gewerkschaften, Arbeitnehmervertretern und anderen einschlägigen Beteiligten wie nichtstaatlichen Organisationen, die eine verbindliche Rolle bei der Beobachtung der Umsetzung des Handelsübereinkommens spielen sollen, insbesondere in den Bereichen Arbeit und nachhaltige Entwicklung, wobei sie berechtigt sein sollen, regelmäßig angehört zu werden, innerhalb eines verbindlichen und institutionalisierten Beschwerdemechanismus Beschwerden einzulegen sowie Empfehlungen auszusprechen und Vorschläge zu machen, einschließlich des Vorschlags, einen unabhängigen Meinungsaustausch mit ihren Kollegen in der EU zu führen;
7. schlägt den beteiligten Parteien zur umfassenden Erfüllung der hohen Menschenrechtsstandards, die im Handelsübereinkommen genannt werden und zu deren Einhaltung sich sowohl die Regierungen der Andenstaaten als auch die Europäische Union verpflichtet haben, vor, rasch eine spezielle interne beratende Gruppe zu Menschenrechten und demokratischen Grundsätzen einzurichten, die die Umsetzung dieses Handelsübereinkommens oder anderer Handelsübereinkommen begleiten und überwachen soll und als wirksames internes Beratungsgremium für die nationalen Büros agieren soll, die im Handelsausschuss des Handelsübereinkommens vertreten sind, wobei sie als Modell für ihre Arbeitsweise den im Handelsübereinkommen vorgesehenen Rechtsrahmen für die Beteiligung der Zivilgesellschaft im Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung heranziehen sollen; fordert die Parteien des Handelsübereinkommens auf, diesen internen beratenden Gruppen dasselbe Ausmaß an verbindlicher Beteiligung der Zivilgesellschaft zu garantieren wie im Freihandelsabkommen mit Südkorea, einschließlich eines formalisierten und institutionalisierten Beschwerdemechanismus; fordert die Parteien ferner auf, für die volle Unabhängigkeit der internen beratenden Gruppen zu sorgen, auch hinsichtlich der Auswahl ihrer eigenen Mitglieder der internen beratenden Gruppe;
8. unterstützt alle von den beiden Andenstaaten ergriffenen legislativen und nichtlegislativen Maßnahmen zur Bekämpfung der Armut, aller Formen von Gewalt, der Straflosigkeit, der Korruption und des Drogenhandels, zur Sicherstellung der Kinder- und Frauenrechte – insbesondere Kinderarbeit –, zur Weiterverfolgung der nachhaltigen Entwicklung als der einzig gangbaren Zukunft für unseren Planeten, zum Schutz der Rechte der indigenen Völker, zur Förderung eines breiteren Dialogs und der Beteiligung der Bürger am Rechtsetzungsprozess sowie zur Herstellung der Gerechtigkeit;
9. verurteilt nachdrücklich die Ermordung von Gewerkschaftern, Menschenrechtsverfechtern, Zivilpersonen und Ureinwohnern sowie aller Opfer des internen bewaffneten Konflikts, darunter Polizeibeamte und Angehörige der Streitkräfte, zu der es insbesondere in Kolumbien gekommen ist; stellt gleichwohl fest, dass die Zahl der gemeldeten Morde an Gewerkschaftern in den letzten Jahren zurückgegangen ist;
10. unterstützt die Bemühungen der kolumbianischen Regierung, die gegen Straflosigkeit und gegen die Mörder von Gewerkschaftern und Menschenrechtsverfechtern vorgeht, was sich beispielsweise in einer Zunahme der Zahl der Ermittler der Generalstaatsanwaltschaft niederschlägt, die speziell für die Ermittlungen von Verbrechen gegen Gewerkschafter von 100 Ermittlern im Jahr 2010 auf 243 Ermittler im Jahr 2011 anstieg; verweist darauf, dass ferner nach Angaben der IAO zwischen 2010 und Juni 2011 88 Urteile gesprochen wurden, wobei 483 Personen wegen Verbrechen gegen Gewerkschafter verurteilt wurden und 355 festgenommen wurden; unterstreicht in diesem Zusammenhang die Bedeutung des „Sonderschutzprogramms“, das derzeit mehr als 8 500 Bürgern einschließlich Gewerkschaftern (13 %), Gemeinderäten (30 %) und Menschenrechtsverfechtern (15 %) staatlichen Schutz gewährt; stellt fest, dass das Budget für dieses Programm von 10,5 Mio. EUR im Jahr 2002 auf über 120 Mio. EUR im Jahr 2011 angestiegen ist;
11. begrüßt die Verweise auf die Bedeutung von Begriffen wie „Handel für nachhaltige Entwicklung“ und „Förderung eines fairen und gerechten Handels“ in den Artikeln 271 bzw. 324 des Handelsübereinkommens; fordert die Parteien auf, den Handel mit Waren zu erleichtern, die zu einer nachhaltigen Entwicklung beitragen, einschließlich Waren, die zu Programmen wie fairer und ethischer Handel gehören und bei denen es auch um die soziale Verantwortung von Unternehmen und die Rechenschaftspflicht von Unternehmen geht, beispielsweise „Fairtrade“, „Rainforest Alliance“, „UTZ Certified“, „BSCI“ oder weiteren ähnlichen Programmen;
12. legt den Parteien nahe, ausreichende technische und finanzielle Kapazität bereitzustellen, um die volle Einhaltung der Nachhaltigkeitsnormen im Rahmen des Handelsübereinkommens zu gewährleisten und für eine umfassende Überprüfung, Kontrolle und Bewertung der Umsetzung des Kapitels über Handel und nachhaltige Entwicklung spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Freihandelsabkommens Sorge zu tragen;
13. unterstreicht insbesondere die Bedeutung der Förderung der sozialen Verantwortung von Unternehmen und begrüßt deren Aufnahme in das Handelsübereinkommen; fordert alle Parteien auf, bewährte Verfahren im Bereich der sozialen Verantwortung von Unternehmen in Einklang mit den Leitprinzipen der VN für Unternehmen und Menschenrechte, den Leitlinien der OECD für die soziale Verantwortung der Unternehmen oder mit der letzten Mitteilung der Kommission vom 25. Oktober 2011 zum Thema „Eine neue EU-Strategie (2011–14) für die soziale Verantwortung der Unternehmen“ (COM(2011)0681) zu fördern; ist fest davon überzeugt, dass ein höherer Lebensstandard der Bürger nur durch aktive Partnerschaften zwischen Unternehmern, Arbeitnehmern, nichtstaatlichen Organisationen und dem Staat entweder auf zentraler, regionaler oder kommunaler Ebene erreicht werden kann; bekräftigt daher, dass alle beteiligten Parteien einbezogen werden müssen, insbesondere die Regierungen, die eine wesentliche Rolle bei der wirksamen Umsetzung der sozialen Verantwortung der Unternehmen in ihren Ländern spielen müssen; fordert die EU und die Andenstaaten auf, darauf hinzuarbeiten, dass die verbindlichen VN-Leitprinzipien zur sozialen Verantwortung der Unternehmen weltweit angewendet werden;
14. begrüßt die strenge Umweltgesetzgebung der kolumbianischen Regierung, unterstreicht jedoch, dass diese Gesetze umfassend und korrekt durchgesetzt werden müssen; weist besonders auf potenzielle Umweltprobleme hin, unter anderem eine zunehmende Abholzung der Wälder sowie Umweltverschmutzung durch Industrie, Landwirtschaft und Bergbau, was zu möglichen negativen Folgen für die sichere Wasserversorgung und den Schutz der Artenvielfalt führen könnte;
15. fordert die Andenstaaten auf, für die Ausarbeitung eines transparenten und verbindlichen Fahrplans für Menschen-, Umwelt- und Arbeitnehmerrechte zu sorgen, der im Kern auf die Wahrung der Menschenrechte und die Verstärkung und Verbesserung der Rechte von Gewerkschaftsmitgliedern sowie auf den Umweltschutz abzielen sollte; schlägt vor, dass sie dabei den Aktionsplan für Arbeitnehmerrechte zwischen Kolumbien und den Vereinigten Staaten und insbesondere Folgendes berücksichtigen:
–
die Durchsetzung und Umsetzung von Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen, mit denen die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Tarifverhandlungen lückenlos garantiert werden, vor allem für Arbeitnehmer des informellen Sektors, und zwar insbesondere durch Aufhebung des Einsatzes von Genossenschaften, Kollektivverträgen oder anderen Maßnahmen, deren Zweck oder Wirkung es ist, Arbeitnehmern ihre gewerkschaftlichen Rechte oder die Vorzüge eines direkten Arbeitsverhältnisses vorzuenthalten;
–
eine strenge Arbeitsaufsicht, die bei Diskriminierung, nicht gerechtfertigten Entlassungen, Einschüchterungen und Bedrohungen von Arbeitnehmern zu Strafzahlungen führt;
–
klare und nachvollziehbare Schritte zur Stärkung des sozialen Dialogs auf regionaler und lokaler Ebene sowie auf Seiten der Unternehmen;
–
die Einführung von Maßnahmen zur Gewährleistung der wirksamen Durchsetzung von Rechtsvorschriften zum Schutz der Umwelt und der Artenvielfalt, insbesondere vor den negativen Auswirkungen der Abholzung der Wälder und der Gewinnung von Rohstoffen;
–
die Einleitung der erforderlichen Schritte zur Beendigung der Straffreiheit, Untersuchung, gerichtliche Verfolgung und Bestrafung derjenigen Personen vor Zivilgerichten, die sowohl ideell als auch materiell die größte Verantwortung für die in Kolumbien begangenen Verbrechen tragen;
–
die Erreichung klarer, an bestimmte Fristen gebundener und ergebnisorientierter Ziele in allen diesen Bereichen;
–
die Aufforderung an die Kommission, unverzüglich damit zu beginnen, Kolumbien und Peru bei der Einleitung und Durchführung des oben genannten Prozesses zu unterstützen, und einen regelmäßigen Bericht vorzulegen, der dem Europäischen Parlament zur Bewertung vorzulegen ist;
–
die Betonung, dass einige der Ziele dieses Fahrplans vorzugsweise vor Inkrafttreten des Freihandelsabkommens in die Tat umgesetzt sein sollten;
16. fordert die Kommission auf, diese Maßnahmen durch Kooperationsprogramme in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Regulierungszusammenarbeit zu unterstützen, insbesondere durch Stärkung der Kapazität der zuständigen Behörden der Andenstaaten, damit sie auf wirkungsvolle Art und Weise Gesetzesvorschläge für die Umweltgesetzgebung machen und die Umweltschutzvorschriften durchsetzen und deren Anwendung bewerten können; legt der Kommission diesbezüglich nahe, umfassenden Gebrauch vom Instrument für Entwicklungszusammenarbeit (DCI) und vom Europäischen Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) zu machen;
17. begrüßt nachdrücklich das neue „Gesetz über Opfer und Landrückgabe“ (auch bekannt als „Gesetz 1448“), das am 1. Januar 2012 in Kolumbien in Kraft getreten ist und eine finanzielle Entschädigung und die Rückgabe von Land für die fast 4 Millionen Opfer des bewaffneten Konflikts und der Gewalt in Kolumbien in den letzten 50 Jahren garantiert; hebt die massiven finanziellen Anstrengungen der kolumbianischen Regierung hervor, die in den nächsten zehn Jahren schätzungsweise mehr als 25 Mrd. US-Dollar bereitstellt, also monatlich etwa 160 Mio. EUR; betont, dass die Umsetzung dieses Gesetzes in enger Abstimmung mit der Zivilgesellschaft, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Rückkehrer, eingehend überwacht und evaluiert werden muss;
18. begrüßt die Auflösung des höchst umstrittenen Geheimdienstes DAS und die Verurteilung seines ehemaligen Direktors zu 25 Jahren Haft als wichtiges Signal für die sich ändernde Haltung und die Offenheit der kolumbianischen Regierung und die Unabhängigkeit der Justiz;
19. unterstreicht, dass das Recht auf Eigentum auch ein grundlegendes Menschenrecht ist und dass alle Vertragsparteien des Handelsübereinkommens es zu schützen haben; warnt daher alle Vertragsparteien des Handelsübereinkommens vor einseitigen Maßnahmen, die den Investitionsschutz gefährden würden; betont in diesem Zusammenhang, dass es wirksamer Streitbeilegungsmechanismen bedarf;
20. begrüßt, dass Kolumbien und Peru alle acht grundlegenden IAO-Übereinkommen plus drei der vier Arbeitsaufsichtsübereinkommen ratifiziert haben, wie der Vertreter der IAO in der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für internationalen Handel zu dem Handelsübereinkommen am 29. Februar 2012 im Europäischen Parlament in Brüssel erklärt hat; besteht darauf, dass alle derartigen IAO-Übereinkommen rasch ratifiziert und wirkungsvoll umgesetzt werden, insbesondere das Übereinkommen 122 für Kolumbien und das Übereinkommen 129 für Peru; macht allen Parteien gegenüber deutlich, dass das IAO-Übereinkommen 135 über Arbeitnehmervertretungen ratifiziert werden muss; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass 24 Mitgliedstaaten der EU immer noch nicht das ILO-Übereinkommen 169 über indigene und in Stämmen lebende Völker ratifiziert haben;
21. unterstreicht die Bedeutung der Grundsätze fairer, gerechter und transparenter Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zur Umsetzung des nationalen Arbeitsrechts, einschließlich einer strikteren Arbeitsaufsicht, sowie der internationalen Menschenrechtsstandards in Einklang mit den internationalen Verpflichtungen; vertritt die Auffassung, dass auch faire, gerechte und transparente Rechts- und Verwaltungsverfahren erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Kommunikation und die Redefreiheit, die sehr wichtig sind, um die Bürger in die Lage zu versetzen, sich selbst zu organisieren, nicht ungebührlich eingeschränkt werden;
22. vertritt die Ansicht, dass die im Vertrag von Lissabon festgeschriebenen neuen Befugnisse des Europäischen Parlaments hinsichtlich internationaler Übereinkünfte auch neue Verantwortlichkeiten mit sich bringen; schlägt deshalb vor, sowohl im Europäischen Parlament als auch in einer Hauptstadt eines Andenstaats im letzten Quartal 2013 eine öffentliche Anhörung zu organisieren; fordert, dass im Anschluss an die Anhörungen ein schriftlicher Bericht über die bisherigen Ergebnisse der Anwendung dieses Handelsübereinkommens ausgearbeitet und dem Ausschuss für internationalen Handel und dem Unterausschuss Menschenrechte vorgelegt werden sollte;
23. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen von Kolumbien und Peru zu übermitteln.
– gestützt auf die Artikel 2, 3, 6, 21, 31, 33 und 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
– unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Dezember 2010 zu dem Jahresbericht zu Menschenrechten in der Welt 2009 und zu der Politik der Europäischen Union in diesem Bereich(1),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. April 2012 zu dem Jahresbericht zur Lage der Menschenrechte in der Welt und zu der Politik der EU zu diesem Thema, einschließlich der Auswirkungen für die strategische Menschenrechtspolitik der EU(2),
– unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 12. Dezember 2011 mit dem Titel „Menschenrechte und Demokratie im Mittelpunkt des auswärtigen Handelns der EU – ein wirksamerer Ansatz“ (COM(2011)0886),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für die Bürger Europas – Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms“ (COM(2010)0171),
– unter Hinweis auf die EU-Leitlinien zu den Menschenrechten und zum humanitären Völkerrecht(3),
– unter Hinweis auf den Beitritt der Europäischen Union zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,
– unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik über die politische Rechenschaftspflicht(4),
– gestützt auf Artikel 97 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0174/2012),
A. in der Erwägung, dass Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union die Verpflichtung der EU zur Förderung der Menschenrechte und der Demokratie in ihrem gesamten außenpolitischen Handeln und zur Gewährleistung von Kohärenz und Konsistenz in allen diesen Bereichen sowie in ihren außenpolitischen und anderen politischen Maßnahmen bekräftigt;
B. in der Erwägung, dass Artikel 33 EUV die Rechtsgrundlage für die Ernennung des EU-Sonderbeauftragten (EUSR) für Menschenrechte schafft: „Der Rat kann auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik einen Sonderbeauftragten für besondere politische Fragen ernennen. Der Sonderbeauftragte übt sein Mandat unter der Verantwortung des Hohen Vertreters aus“;
C. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament mehrfach um Ernennung eines EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte ersucht hatte, wie aus seinen oben genannten Entschließungen vom 16. Dezember 2010 und vom 18. April 2012 hervorgeht;
D. in der Erwägung, dass der EU-Sonderbeauftragte für Menschenrechte zur Stärkung der Sichtbarkeit und der Kohärenz der EU-Menschenrechtspolitik als fundamentaler Bestandteil ihrer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und zur Schärfung des Profils der EU in Bezug auf die Menschenrechte weltweit beitragen soll;
1. richtet folgende Empfehlungen an den Rat:
(a)
während die Ernennung des Sonderbeauftragten der EU für Menschenrechte und die Begründung seines Mandats formal eine Entscheidung des Rates auf der Grundlage eines Vorschlags des Hohen Vertreters der EU ist, sollte der EU-Sonderbeauftragte für Menschenrechte im Namen der EU sprechen und so die gemeinsame und unteilbare Verantwortung aller EU-Institutionen und Mitgliedstaaten für den Schutz und die Förderung der Menschenrechte weltweit deutlich machen; die Ernennung des ersten themenspezifischen EU-Sonderbeauftragten soll die Sichtbarkeit, Wirksamkeit, Kohärenz und Rechenschaftspflicht der Menschenrechtspolitik der EU verstärken; insbesondere muss das Europäische Parlament seine ihm zukommende Rolle in dem Ernennungsverfahren und bei der Beaufsichtigung des Mandats für dessen gesamte Dauer wahrnehmen;
(b)
zur Stärkung der Transparenz und der Rechenschaftspflicht des Mandats des EU-Sonderbeauftragten ist eine Aussprache/Anhörung mit dem von der Hohen Vertreterin vorgeschlagenen EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte in dem entsprechenden Ausschuss des Europäischen Parlaments durchzuführen;
(c)
die Umsetzung des Mandats und dessen Konsistenz mit den anderen Beiträgen der Union in diesem Bereich sind regelmäßig zu überprüfen; der EU-Sonderbeauftragte hat dem Rat, der Hohen Vertreterin, dem Parlament und der Kommission jährliche Fortschrittsberichte und am Ende des Mandats einen umfassenden Bericht über die Umsetzung des Mandats vorzulegen;
(d)
die politischen Ziele des EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte sind unter anderem eine Verbesserung der Kohärenz, der Wirksamkeit und der Sichtbarkeit der EU-Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte und der Demokratie; der EU-Sonderbeauftragte für Menschenrechte sollte eng mit der Arbeitsgruppe des Rates für Menschenrechte (COHOM) zusammenarbeiten; der EU-Sonderbeauftragte für Menschenrechte tritt als hochrangiger Gesprächspartner für seine Amtskollegen in Drittstaaten und bei internationalen Organisationen auf und muss auch in der Lage sein, sich bei den Vereinten Nationen (VN-Generalversammlung, UNHRC usw.) sowie den relevanten regionalen Organisationen einzusetzen; der EU-Sonderbeauftragte für Menschenrechte übernimmt den Vorsitz bei Dialogen zu Menschenrechtsfragen auf höchster Ebene und leitet die Anhörungen mit Drittländern zu Menschenrechtsfragen;
(e)
zur Erreichung dieser Ziele sollte dem EU-Sonderbeauftragten, der der Hohen Vertreterin unterstellt ist, ein starkes, unabhängiges und flexibles Mandat erteilt werden, das nicht durch enge und spezifische thematische Zuständigkeiten begrenzt wird, sondern das es ihm gestattet, rasch und wirkungsvoll zu reagieren; der EU-Sonderbeauftragte für Menschenrechte muss im Einklang mit den im Aktionsplan festgelegten Maßnahmen und Prioritäten unterschiedliche horizontale Bereiche ansprechen und damit die Effizienz und Kohärenz der außenpolitischen Maßnahmen der EU verstärken; der Umfang des Mandats des EU-Sonderbeauftragten gilt für die Grundsätze der Universalität und Unteilbarkeit der Menschenrechte und der Grundfreiheiten sowie für die in Artikel 21 EUV festgelegten politischen Ziele und muss sich unter anderem auf die Stärkung der Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und den Aufbau von Institutionen, die internationale Gerichtsbarkeit und das humanitäre Völkerrecht erstrecken; das Mandat muss sich u.a. auf die Abschaffung der Todesstrafe, Verteidiger von Menschenrechten, die Bekämpfung der Straflosigkeit, die Bekämpfung von Folter, Freiheit der Meinungsäußerung (einschließlich des Internets), das Recht auf Vereinigungsfreiheit, das Recht auf Versammlungsfreiheit, Religions- und Glaubensfreiheit, Minderheitenrechte, Kinderschutz, Frauenrechte, Frieden und Sicherheit, geschlechtsspezifische Fragen sowie die Bekämpfung aller Formen von Diskriminierung aufgrund einer Behinderung, der Rasse, der ethischen Herkunft, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität erstrecken;
(f)
das Mandat muss auf den Grundsätzen der Menschenrechtspolitik der EU beruhen, insbesondere auf den EU-Leitlinien zur Todesstrafe (2008); zu Folter und anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlungen und Strafen (2008); zu Menschenrechtsdialogen mit Drittländern (2009); zu Kindern und bewaffneten Konflikten (2008); zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern (2008); zur Förderung und zum Schutz von Kinderrechten (2008); zu Gewalt gegen Frauen und Mädchen und zur Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung von Frauen (2008); zum humanitären Völkerrecht (2009), zu dem LGBT-Maßnahmenkatalog (2010) sowie auf den jährlichen Berichten der EU zu den Menschenrechten in der Welt; das Mandat sollte darüber hinaus die Unterstützung der Hohen Vertreterin und der EU-Organe bei der Förderung der UN-Leitprinzipien zu Unternehmen und Menschenrechten umfassen;
(g)
der EU-Sonderbeauftragte für Menschenrechte muss über die erforderlichen beruflichen Qualifikationen, über umfangreiche Erfahrung und ausgewiesene Kompetenz auf dem Gebiet der Menschenrechte verfügen, ebenso über persönliche und berufliche Integrität sowie über internationales Ansehen;
(h)
der EU-Sonderbeauftragte für Menschenrechte ist zur Sicherung der Kontinuität, der Kohärenz und der demokratischen Rechenschaftspflicht für eine Dauer von zweieinhalb Jahren zu ernennen; das Mandat sollte verlängert werden können und das Parlament sollte rechtzeitig im Laufe des Verlängerungsprozesses angemessen angehört werden;
(i)
der EU-Sonderbeauftragte für Menschenrechte sollte eng mit der Hohen Vertreterin der EU für Außen- und Sicherheitspolitik und dem Präsidenten des Europäischen Parlaments zusammenarbeiten, um für Kohärenz und die Einbindung von Menschenrechtsfragen in alle politischen Bereiche der Arbeit sämtlicher EU-Organe und Institutionen zu sorgen; der EU-Sonderbeauftragte muss eng mit der Direktion Menschenrechte und Demokratie des EAD sowie mit allen multilateralen EU-Delegationen (New York, Genf, Wien, Straßburg) sowie mit allen EU-Delegationen weltweit zusammenarbeiten, um Kontakte zu Menschenrechtsfragen mit allen Dienststellen der EU, Delegationen der EU in Drittländern und internationalen Organisationen zu fördern; die Direktion Menschenrechte und Demokratie des EAD muss alle nötigen Dienstleistungen zur Verfügung stellen und die Umsetzung des Mandats des EU-Sonderbeauftragten unterstützen;
(j)
der EU-Sonderbeauftragte für Menschenrechte muss engen Kontakt zum Ausschuss für politische und Sicherheitsfragen des Rates pflegen und dem entsprechenden Ausschuss des Europäischen Parlaments regelmäßig über die Lage der Menschenrechte in der Welt und den aktuellen Stand der Umsetzung des Mandats sowie über die Ergebnisse der Sitzungen des UNHRC und der VN-Generalversammlung sowie der Menschenrechtsdialoge mit Drittländern und über die Umsetzung der Länderstrategien zu den Menschenrechten berichten;
(k)
der EU-Sonderbeauftragte für Menschenrechte muss bei der Ausübung seines Mandats mit Vertretern der lokalen, regionalen und nationalen Zivilgesellschaft, Nichtregierungsorganisationen, Experten und regionalen und internationalen Organisationen, die im Bereich des Schutzes der Menschenrechte und der Demokratie tätig sind, zusammenarbeiten;
(l)
dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte müssen ausreichende finanzielle und personelle Mittel eingeräumt werden, um eine wirksame Arbeit des Sonderbeauftragten und seines Teams zu gewährleisten; der Haushalt des EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte ist jährlich zu überprüfen;
(m)
der EU-Sonderbeauftragte für Menschenrechte ist dafür zuständig, ein Team zusammenzustellen, damit die für das Mandat und zur Wahrnehmung der Interessen des Mandats eines EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte notwendigen politischen Fachkenntnisse und Erfahrungen gewährleistet sind; angesichts des Umfangs und der sektorübergreifenden Natur des Mandats ist es wichtig, ausreichend Personal zur Verfügung zu stellen, das dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte direkt unterstellt ist; Mitarbeiter des Teams können aus den Mitgliedstaaten und den EU-Institutionen entsandt werden, um der Forderung, für Kohärenz und Einbindung der Menschenrechte in alle Tätigkeiten von EU-Institutionen und Mitgliedstaaten zu sorgen, Rechnung zu tragen;
(n)
ein Verweis auf diese Empfehlung ist dem Mandat des EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte anzufügen.
2. beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung dem Rat, der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und – zur Information – der Kommission zu übermitteln.
Verhandlungen über den Vertrag der Vereinten Nationen über den Waffenhandel
145k
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2012 zu den Verhandlungen über den Vertrag der Vereinten Nationen über den Waffenhandel (ATT) (2012/2636(RSP))
– unter Hinweis auf die Konferenz der Vereinten Nationen zur Aushandlung eines Vertrags über den Waffenhandel (ATT), die vom 2. bis 27. Juli 2012 in New York stattfinden wird,
– unter Hinweis auf die Resolutionen der Generalversammlung 61/89(1) vom 6. Dezember 2006 mit dem Titel „Auf dem Wege zu einem Vertrag über den Waffenhandel: Aufstellung gemeinsamer internationaler Normen für die Einfuhr, die Ausfuhr und den Transfer von konventionellen Waffen“, für die 153 Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen gestimmt haben, was den formellen Beginn eines Prozesses hin zu einem ATT darstellt, und 64/48(2) vom 2. Dezember 2009 zum Waffenhandelsvertrag, für die 153 UN-Mitgliedstaaten gestimmt haben und mit der beschlossen wurde, eine Konferenz der Vereinten Nationen über den Waffenhandelsvertrag an vier aufeinanderfolgenden Wochen im Jahr 2012 abzuhalten, auf der ein rechtlich bindendes Instrument, ausgestattet mit einem Höchstmaß an gemeinsamen Standards für den Transfer konventioneller Waffen, ausgearbeitet wird,
– unter Hinweis auf den Beschluss 2010/336/GASP des Rates vom 14. Juni 2010 und die vorherigen Beschlüsse des Rates zu EU-Maßnahmen zur Unterstützung des Vertrags über den Waffenhandel im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie(3),
– unter Hinweis auf den Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern(4),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union vom 10. Dezember 2007 und 12. Juli 2010, insbesondere die in Bezug auf den Waffenhandelsvertrag,
– - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Juni 2007 zu einem Waffenhandelsvertrag und der Aufstellung gemeinsamer internationaler Normen für die Einfuhr, die Ausfuhr und den Transfer von konventionellen Waffen(5), unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 13. März 2008 zum Verhaltenskodex der EU über Waffenexporte(6) und vom 4. Dezember 2008 zum Verhaltenskodex der EU über Waffenexporte(7), in denen jeweils betont wird, dass ein Waffenhandelsvertrag dringend geboten ist,
– unter Hinweis auf die Antwort der EU auf die Aufforderung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zu einer Stellungnahme zu den Bestandteilen eines Waffenhandelsvertrags,
– unter Hinweis auf die zahlreichen zivilgesellschaftlichen Kampagnen in der ganzen Welt für einen starken und belastbaren Waffenhandelsvertrag, darunter die Kampagne „Control Arms“ und der Aufruf der Friedensnobelpreisträger,
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern(8),
– gestützt auf Artikel 34 des Vertrags der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass es keinen rechtsverbindlichen allgemeinen Vertrag über die Regulierung des Transfers von konventionellen Waffen gibt;
B. in der Erwägung, dass mehr als 40 UN-Mitgliedstaaten weder über einen nationalen Regelungsrahmen für die Kontrolle von Waffentransfers verfügen, noch entsprechende regionale oder internationale Normen einhalten;
C. in der Erwägung, dass laut dem Forschungsdienst des US-Kongresses der Wert aller weltweit geschlossenen Waffenhandelsvereinbarungen mit Entwicklungsländern im Jahr 2010 insgesamt 40,355 Milliarden US-Dollar und der Wert der Lieferungen 34,989 Milliarden US-Dollar betrug(9);
D. in der Erwägung, dass die UN-Mitgliedstaaten in der Resolution 64/48 der UN-Generalversammlung nachdrücklich aufgefordert werden, ein wirksames, ausgewogenes und rechtlich bindendes Instrument der höchstmöglichen gemeinsamen internationalen Standards für den Transfer konventioneller Waffen einzurichten und sich auf einen starken und belastbaren Vertrag zu einigen;
E. in der Erwägung, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen die „Aufstellung gemeinsamer internationaler Normen für die Einfuhr, die Ausfuhr und den Transfer von konventionellen Waffen(10)“ zum Ziel des Waffenhandelsvertrags erklärt hat und die Staaten aufgefordert hat, „dafür Sorge zu tragen, dass deren nationale Systeme und interne Kontrollen den höchstmöglichen Standards entsprechen, um die Umleitung konventioneller Waffen von legalen in verbotene Märkte zu verhindern, wo sie für terroristische Handlungen, die organisierte Kriminalität und andere kriminelle Handlungen(11) verwendet werden können“;
F. in der Erwägung, dass der unkontrollierte und unregulierte Waffenhandel eine ernste Gefahr für Frieden, Sicherheit und Stabilität auf lokaler, nationaler, regionaler und internationaler Ebene sowie für die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die nachhaltige soziale und wirtschaftliche Entwicklung darstellt; in der Erwägung, dass der unregulierte Waffenhandel ein Faktor ist, der bewaffneten Konflikten, der Vertreibung von Menschen, der organisierten Kriminalität und dem Terrorismus Vorschub leistet;
G. in der Erwägung, dass der Vertrag über den Waffenhandel, über den 2012 verhandelt wird, eindeutige und verbindliche Bestimmungen gemäß höchster internationaler Standards sowie in vollem Einklang mit internationalen Menschenrechtsbestimmungen und dem humanitären Völkerrecht enthalten muss;
H. in der Erwägung, dass ein einheitlicher, kohärenter und konsequenter Ansatz der EU von wesentlicher Bedeutung ist, damit solch ein Vertrag weltweit angenommen und wirksam umgesetzt wird;
I. in der Erwägung, dass es bislang keine bindenden Verpflichtungen auf dem Gebiet der Rüstungstransfers gibt, mit denen internationale Menschenrechtsbestimmungen und das humanitäre Völkerrecht eindeutig gewahrt werden;
J. in der Erwägung, dass der Rat unterstrichen hat, dass alle Bemühungen zu unternehmen sind, um sicherzustellen, dass die Tagungen des Vorbereitungsausschusses so viele Aspekte wie möglich einschließen; in der Erwägung, dass der Rat deshalb am 14. Juni 2010 den Beschluss 2010/336/GASP zur Unterstützung des Vertrags über den Waffenhandel angenommen hat, um im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie unter den UN-Mitgliedstaaten, der Zivilgesellschaft und der Industrie für den ATT zu werben;
K. in der Erwägung, dass der Gemeinsame Standpunkt der EU, in dem gemeinsame Regeln über die Ausfuhrkontrolle von Militärtechnologie und -ausrüstung festgelegt wurden, seit seiner Einführung zur Harmonisierung der nationalen Politik der einzelnen EU-Mitgliedstaaten in Bezug auf die Kontrolle von Rüstungsexporten beigetragen hat und dass die entsprechenden Grundsätze und Kriterien von diversen Drittstaaten befürwortet worden sind;
L. in der Erwägung, dass der Vertrag über den Waffenhandel die Rechenschaftspflicht stärken muss und die Umsetzung des Vertrags offen und transparent sein muss;
M. in der Erwägung, dass die UN-Mitgliedstaaten gemäß der Charta der Vereinten Nationen mit Rechten und Pflichten versehen sind, darunter das naturgegebene Recht aller Staaten zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung gemäß Artikel 51;
Transparenz und Rechenschaftspflicht sind die Schlüssel zu einem belastbaren Waffenhandelsvertrag
1. weist darauf hin, dass der Wert der weltweiten Ausfuhren ungeachtet der Wirtschafts- und Finanzkrise weiter steigt und dass ungebrochen etwa 30 % der Ausfuhren auf die EU-Mitgliedstaaten entfallen, die zu den größten Waffenherstellern und -exporteuren in der ganzen Welt gehören(12); betont daher, dass die EU sowohl eine Verantwortung trägt als auch ein Interesse daran hat, einen regulierten und transparenteren Waffenhandel auf globaler Ebene zu entwickeln und dazu beizutragen;
2. stellt fest, dass ein schlecht regulierter, unkontrollierter und undurchsichtiger Waffenhandel zu einem verantwortungslosem Handel mit Waffen führt, unnötiges menschliches Leid verursacht, militärische Konflikte anheizt sowie Instabilität, Terroranschläge und Korruption befördert, Prozesse der Friedenskonsolidierung, eine verantwortungslose Regierungsführung und die soziale und wirtschaftliche Entwicklung konterkariert sowie zum Sturz demokratisch gewählter Regierungen und zu Verstößen gegen die Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht führt;
3. fordert daher, dass die Verhandlungen über einen rechtlich bindenden Waffenhandelsvertrag einen historischen Schritt in Richtung größerer Transparenz und Rechenschaftspflicht darstellen werden, indem man die höchsten internationalen Standards und Bemessungskriterien für Entscheidungen über den Transfer, Import und Export konventioneller Waffen einführt;
4. fordert die internationale Gemeinschaft auf, ihren Willen zur Regulierung des internationalen Waffenhandels unter Beweis zu stellen, indem sie die Geschäftsordnung voll ausschöpft, um sich auf der Konferenz im Juli 2012 auf einen umfassenden Text zu einigen, der alle wesentlichen Fragen behandelt, die ein belastbarer Vertrag benötigt;
5. fordert zügige Verhandlungen sowie eine rasche Annahme und ein schnelles Inkrafttreten eines weltumspannenden und unfassenden UN-Waffenhandelsvertrags;
Anwendungsbereich
6. betont, dass ein wirksamer Vertrag eine möglichst breite Palette von Tätigkeiten des Handels mit konventionellen Waffen umfassen sollte, darunter der Import, Export und Transfer (einschließlich Durchlieferung und Umladung sowie vorübergehende Ein-, Aus- und Wiederausfuhr), die Herstellung unter ausländischer Lizenz sowie die Verwaltung der Lagerbestände und alle damit zusammenhängenden Dienstleistungen einschließlich Vermittlung, Transport und Finanzierung;
7. ist der Ansicht, dass ein wirksamer Vertrag alle Aspekte des Handels mit konventionellen Waffen umfassen sollte, darunter der Transfer zwischen Staaten, zwischen Staaten und privaten Endnutzern, der gewerbliche Verkauf und das Leasing sowie Darlehen, Schenkungen oder Transfers in Form von Hilfs- bzw. anderweitigen Leistungen;
8. ist der Auffassung, dass ein wirksamer Vertrag außerdem das breiteste Spektrum an konventionellen Waffen umfassen sollte, darunter Kleinwaffen, leichte Waffen und Munition, immaterielle Technologietransfers, Güter mit doppeltem Verwendungszweck sowie mit deren Verwendung, Herstellung oder Instandhaltung zusammenhängende Komponenten und Technologien, unabhängig davon, ob diese Waffen vom Militär oder von Sicherheits- bzw. Ordnungskräften verwendet werden;
9. ist der Ansicht, dass der Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit konventioneller Waffen und Munition die gebührende Beachtung geschenkt werden sollte, um damit die Rechenschaftspflicht zu stärken und die Umleitung von Waffentransfers an Empfänger zu verhindern, die auf dem Verbotsindex stehen;
Kriterien und internationale Standards
10. ist der Ansicht, dass ein langfristiger Erfolg des ATT von der Einführung von Standards der höchsten Stufe und größtmöglichen Verbindlichkeit und Klarheit abhängt;
11. fordert, dass der ATT die Vertragsstaaten daran erinnern sollte, bei allen Entscheidungen über den Transfer von Waffen ihre internationalen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere in Bezug auf internationalen Menschenrechtsbestimmungen, das humanitäre Völkerrecht und die Normen der Charta der Vereinten Nationen einschließlich der Sanktionen und Waffenembargos regionaler Organisationen und des UN-Sicherheitsrats; vertritt die Ansicht, dass Vertragsparteien Waffen nicht in Länder verbringen dürfen, wenn ein beträchtliches Risiko besteht, dass die Waffen für schwere Verletzungen internationaler Menschenrechtsbestimmungen oder des humanitären Völkerrechts, wie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, eingesetzt werden bzw. diesen Vorschub leisten;
12. fordert die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen nachdrücklich auf, zusätzliche verbindliche Kriterien (als internationale Standards) einzuführen, die als Leitlinien für Entscheidungsträger dienen und insbesondere die Verhältnisse in dem Zielland in Bezug auf verantwortungsvolle Regierungsführung, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen, Korruptionsbekämpfung, das Risiko der Umleitung, die Auswirkungen auf die sozioökonomische Entwicklung des Landes sowie die Aufrechterhaltung von Frieden und Sicherheit in der Region berücksichtigen; vertritt die Auffassung, dass der Vertrag ausführliche spezifische Kriterien der Korruptionsbekämpfung enthalten sollte;
13. fordert die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin und die EU-Mitgliedstaaten auf, sich für die Aufnahme starker Antikorruptionsmechanismen in den künftigen Vertrag einzusetzen, wie sie in Absatz 3 der Erklärung der Europäischen Union vom 12. Juli 2011 enthalten sind; erinnert an die Notwendigkeit, einen Hinweis auf Korruption im Einklang mit maßgeblichen internationalen Instrumenten aufzunehmen und angemessene Maßnahmen zur Verhinderung dieser Straftaten zu ergreifen;
14. fordert, dass diese Kriterien in Form allgemeiner operativer Leitlinien für die Durchführung von Risikobewertungen dienen, die die Entscheidungsgrundlage für Waffentransfers sind;
15. fordert die Europäische Union auf, sich ungeachtet des Ausgangs der ATT-Verhandlungen an die höchstmöglichen Standards der entsprechenden Auslegung des Gemeinsamen Standpunkts der EU 2010/336/GASP zu Waffenausfuhren samt ihrer acht Kriterien zu halten, insbesondere in Bezug auf internationale Menschenrechtsbestimmungen und das humanitäre Völkerrecht;
Umsetzung und Berichtswesen
16. betont, wie wichtig eine wirksame und zuverlässige Umsetzung des ATT mit dem Schwerpunkt auf der Rechenschaftspflicht, Transparenz und der Verantwortung des Vertragsstaats sowie eine verbesserte Abstimmung zwischen den zuständigen Behörden ist;
17. betont, dass ein belastbarer ATT Bestimmungen und Bezugsnormen enthalten muss, mit denen Vertragsstaaten verpflichtet werden, nationale Rechtsvorschriften zu verabschieden und eine nationale Behörde einzurichten, die für die Kontrolle aller Transfers von Gegenständen, die von dem Vertrag abgedeckt werden, sowie für die Einhaltung aller Berichts- und Umsetzungsvorgaben zuständig ist; ist der Ansicht, dass die Umsetzung des ATT Endnutzerkontrollen und Vermittlungstätigkeiten beinhalten sollte, darunter die Registrierung von Dienstleistern und die Zulassung ihrer Tätigkeiten, die Offenlegung erforderlicher Informationen durch die Antragsteller sowie die Vorlage vollständiger Belegunterlagen vor der Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung als auch rechtliche Maßnahmen, mit denen alle Transfers konventioneller Waffen und Munition, die nicht zugelassen sind oder gegen den Vertrag verstoßen, als Straftat eingestuft werden;
18. ist der Auffassung, dass eine wirksame Umsetzung des Vertrags, davon abhängen wird, in wieweit die Transparenz und der Austausch von Informationen und bewährten Verfahrensweisen zwischen den Vertragsstaaten gefördert werden;
19. ist der Auffassung, dass die bei der Entwicklung des UN-Registers für die Ausfuhr konventioneller Waffen gemachten Erfahrungen die Schaffung von Transparenz und den Informationsaustausch erleichtern werden, und fordert eine weitere Ausdehnung der Waffenkategorien in dem Register auf Kleinwaffen, leichte Waffen und Munition;
20. fordert, dass der ATT strenge und klare Bestimmungen für ein regelmäßiges Berichtswesen der Vertragsstaaten mit jährlichen Berichten über jegliche Entscheidungen über Waffentransfers enthält, so auch Informationen über die Typen, Mengen und Empfänger von für den Transfer zugelassenen Rüstungsgütern sowie über die Umsetzung der gesamten Bestimmungen des Vertrags; fordert, dass die Vertragsstaaten durch den ATT außerdem verpflichtet werden, ein ausführliches System zur Aufzeichnung aller von ihren nationalen Kontrollsystemen erfassten internationalen Handelstransaktionen für einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren einzurichten;
21. fordert die Einrichtung einer engagierten Stelle für die Umsetzung und Unterstützung des ATT, zu deren Aufgaben die Sammlung und Auswertung der Berichte der Vertragsstaaten gehören, und fordert außerdem, dass der UN-Generalsekretär einen jährlichen Bericht mit weiteren Vorschlägen für die Stärkung der operativen Bestimmungen des Vertrags veröffentlicht; fordert, dass die Stelle für die Umsetzung und Unterstützung des ATT die Befugnis erhält, ebenfalls Daten zu Waffentransfers zu analysieren und auf Diskrepanzen und mögliche Vertragsbrüche hinzuweisen sowie der Versammlung der Vertragsstaaten Bericht zu erstatten;
22. verlangt, dass alle diese Berichte der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden;
23. fordert jährliche Versammlungen der Vertragsstaaten und eine alle fünf Jahre stattfindende Überprüfungskonferenz, an der zivilgesellschaftliche Organisationen teilnehmen sollten;
24. ist der Ansicht, dass ein langfristiger Erfolg des ATT von einer vollständigen Transparenz und Rechenschaftspflicht gegenüber den zuständigen nationalen Behörden einschließlich der parlamentarischen Kontrollgremien in den Ausfuhr- und Einfuhrländern abhängt; fordert daher belastbare Vorkehrungen zur Schaffung von Transparenz, darunter jährliche Berichte, damit die Rolle von Parlamenten, der Zivilgesellschaft gestärkt wird, wenn es darum geht, die eigene Regierung für Entscheidungen über Waffenimporte, -exporte und -transfers zur Rechenschaft zu ziehen;
25. ist der Ansicht, dass jeder Vertragsstaat, der um Unterstützung bei der Einhaltung der Verpflichtungen gemäß des Waffenhandelsvertrags ersucht, die erforderliche Unterstützung und technische Hilfe erhalten sollte; fordert die Europäische Union auf, ihre Außenkontakte weiter auszubauen und ihre Hilfsmaßnahmen unter anderem in den Bereichen legislative und administrative Unterstützung, Aufbau von Institutionen sowie die Erweiterung nationaler Fachkompetenz aller Stellen, die dem System zur Kontrolle von Waffentransfers angehören, einschließlich zivilgesellschaftlicher Organisationen und der Parlamente, zu intensivieren;
Die Rolle der EU und des EP
26. erkennt die kohärente und konsequente Rolle der EU und ihrer Mitgliedstaaten an, was die Unterstützung des internationalen Prozesses zur Einführung eines Waffenhandelsvertrags angeht; fordert ein anhaltendes Engagement und einen weiteren Ausbau der Außenkontakte im Vorfeld der Konferenz auf höchster politischer Ebene in Form von Demarchen und Gipfeltreffen, die zu der Konferenz im Juli sowie dem Ratifizierungs- und Umsetzungsprozess hinführen sollen;
27. ist der Ansicht, dass die Antwort der EU auf die Auforderung des UN-Generalsekretärs zu einer Stellungnahme zu den Bestandteilen eines Waffenhandelsvertrags eine angemessene Grundlage für ein abgestimmtes Vorgehen der EU-Mitgliedstaaten auf der internationalen ATT-Konferenz bildet;
28. fordert die Hohe Verteterin/Vizepräsidentin nachdrücklich auf, nach Kräften alle EU-Mitgliedstaaten eingehend zu konsultieren und sich mit ihnen abzustimmen, damit gewährleistet ist, dass die EU mit einer Stimme spricht und ihren Standpunkt mit Nachdruck vertritt;
29. fordert die Mitgliedstaaten auf, sich auf der Konferenz im Einklang mit ihren Verpflichtungen gemäß des Vertrags von Lissabon an die Positionen der EU zu halten, wie sie in der Antwort an den UN-Generalsekretär enthalten sind, um dadurch für einen erfolgreichen Ausgang der Konferenz im Sinne der ehrgeizigen Ziele mit einem belastbaren Waffenhandelsvertrag zu sorgen; fordert daher die EU-Mitgliedstaaten auf, offen und unmissverständlich ihre volle Unterstützung für die EU-Delegation zum Ausdruck zu bringen, die an den Verhandlungen teilnimmt;
30. fordert die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin auf, für einen robusten künftigen Vertrag einzutreten, was seinen Inhalt und die Mitgliedschaft anbetrifft; fordert die USA nachdrücklich auf, von ihrem Standpunkt abzurücken, wonach über den Waffenhandelsvertrag auf der Grundlage eines Konsenses verhandelt werden müsse;
31. begrüßt die Erklärung der Hohen Vertreterin/Vizepräsidentin gemäß Artikel 34 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union, in der sie den Standpunkt der EU dem Europäischen Parlament vor der Konferenz darlegen wird;
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32. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, den Vereinten Nationen sowie den nationalen Parlamenten der EU-Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Zahlen auf der Grundlage der SIPRI-Trendindikatorwerte (in US-Dollar zu konstanten Preisen von 1990), einsehbar unter: http://www.sipri.org/databases/armstransfers/background/explanations2_default
Maßnahmen im Anschluss an die Wahlen in der Demokratischen Republik Kongo
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2012 zur Wahlbeobachtung in der Demokratischen Republik Kongo (2012/2673(RSP))
– unter Hinweis auf die Grundsatzerklärung für die internationale Wahlbeobachtung, die im Oktober 2005 von den Vereinten Nationen feierlich angenommen wurde,
– unter Hinweis auf die UN-Menschenrechtscharta,
– unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker, die 1982 von der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo) ratifiziert wurde,
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über Wahlunterstützung und Wahlbeobachtung durch die EU,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Demokratischen Republik Kongo ,
– unter Hinweis auf das im Juni 2000 unterzeichnete Partnerschaftsabkommens von Cotonou,
– unter Hinweis auf die Entschließung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU vom 22. November 2007 zur Lage in der Demokratischen Republik Kongo, insbesondere im Osten des Landes, und den Auswirkungen auf die Region,
– unter Hinweis auf die Gemeinsame Aktion 2009/769/GASP des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2007/405/GASP betreffend die Polizeimission der Europäischen Union im Rahmen der Reform des Sicherheitssektors und ihre Schnittstelle zur Justiz in der Demokratischen Republik Kongo (EUPOL RD Congo),
– unter Hinweis auf die im Juni 2005 eingesetzte Mission zur Reform des Sicherheitssektors EUSEC RD Congo (Gemeinsame Aktion 2005/355/GASP des Rates vom 2. Mai 2005 betreffend die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo),
– unter Hinweis auf das Mandat der Wahlbeobachtungsmission der Europäischen Union für die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen vom 28. November 2011, gemäß dem nationalen und regionalen Rechtsrahmen, aber auch im Einklang mit den internationalen Normen und den von der Demokratischen Republik Kongo unterzeichneten internationalen Verträgen, eine detaillierte, unparteiische und unabhängige Bewertung der Wahlen durchzuführen,
– unter Hinweis auf das Mandat der Delegation des Europäischen Parlaments, die sich der Wahlbeobachtungsmission der EU angeschlossen hat und ihren Schlussfolgerungen zustimmt,
– in Kenntnis der von der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Catherine Ashton, am 9. Dezember 2011 abgegebenen Erklärung zum Ablauf der Wahlen in der Demokratischen Republik Kongo,
– in Kenntnis der am 2. Dezember 2011 abgegebenen Gemeinsamen Erklärung der Hohen Vertreterin der Union, Catherine Ashton, und von Kommissionsmitglied Piebalgs zu den Wahlen sowie der Erklärung vom 7. Juni 2012,
– in Kenntnis der von der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Catherine Ashton, am 20. Dezember 2011 abgegebenen Erklärung zum Ablauf der Wahlen in der Demokratischen Republik Kongo,
– unter Hinweis auf den Abschlussbericht der Wahlbeobachtungsmission der Europäischen Union in der Demokratischen Republik Kongo und die darin enthaltenen Empfehlungen,
– unter Hinweis auf die Empfehlungen der Unabhängigen Nationalen Wahlkommission (INEC) vom April 2012,
– gestützt auf Artikel 110 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,
– gestützt auf Artikel 122 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die Wahlbeobachtungsmission der Europäischen Union in der Demokratischen Republik Kongo in ihrem Abschlussbericht zu der Schlussfolgerung gelangt ist, dass die Wahlen aufgrund der zahlreichen festgestellten Unregelmäßigkeiten und Fälle von Betrug von mangelnder Transparenz und Glaubwürdigkeit gekennzeichnet waren;
B. in der Erwägung, dass die Wahlbeobachtungsmission der EU in der DR Kongo der kongolesischen Regierung 22 Empfehlungen unterbreitet hat, die darauf ausgerichtet sind, die Transparenz und die Glaubwürdigkeit der Wahlen zu verbessern, und die faktisch noch vor den nächsten Regional- und Kommunalwahlen umgesetzt werden könnten;
C. in der Erwägung, dass die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Catherine Ashton, erneut der Besorgnis der EU über die schwerwiegenden Versäumnisse und die fehlende Transparenz bei der Auswertung und Veröffentlichung der Wahlergebnisse Ausdruck verliehen hat, über die u. a. die Wahlbeobachtungsmission der EU berichtet hat;
D. in der Erwägung, dass der Oberste Gerichtshof der DR Kongo ungeachtet der von den kongolesischen Behörden selbst und von der INEC ausgemachten Mängel die endgültigen Ergebnisse beider Wahlen für rechtsgültig erklärt und den amtierenden Präsidenten Joseph Kabila am 16. Dezember 2011 im Amt bestätigt hat;
E. in der Erwägung, dass der für die Abhaltung der Provinz- und Kommunalwahlen vorgesehene Termin vom 25. März 2012 nicht eingehalten wurde; und in der Erwägung, dass der Vorsitzende der INEC am 6. Juni 2012 einen überarbeiteten Zeitplan für die Wahlen zu den Provinz-, Stadt-, Gemeinde- und Kommunalräten angekündigt hat, mit dem die Wahlen bis in das Jahr 2014 ausgedehnt werden;
F. in der Erwägung, dass der Oberste Rat für audiovisuelle Angelegenheiten und Kommunikation die Einhaltung des Grundsatzes der gleichberechtigten Präsenz aller Kandidaten in den Medien nicht gewährleisten konnte;
G. in der Erwägung, dass die Straffreiheit für schwerwiegende Verletzungen der Menschenrechte ein Klima der Unsicherheit schafft; und in der Erwägung, dass der Demokratisierungsprozess in der Demokratischen Republik Kongo noch immer Anlass zu Besorgnis gibt, weil politisch motivierte Menschenrechtsverletzungen im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen zugenommen haben;
H. in der Erwägung, dass die Unterdrückung von Menschenrechtsaktivisten und Journalisten im Kongo zugenommen hat, die Opfer von willkürlichen Verhaftungen und Einschüchterung sind;
I. in der Erwägung, dass die Ermordung von Floribert Chebeya Bahizire, einem führenden kongolesischen Menschenrechtsaktivisten, und die Art der Behandlung dieses Falles nicht nur schwerwiegende Verbrechen sind, sondern auch das denkbar schlechteste Signal für alle kongolesischen Menschenrechtsaktivisten darstellen;
J. in der Erwägung, dass es vor den Wahlen zu zahlreichen Problemen gekommen ist, etwa im Zusammenhang mit dem Übergang zu einem einstufigen Wahlsystem für die Präsidentschaftswahlen, dem ungeprüften Wählerverzeichnis, der mangelnden Legitimität der INEC, dem unzureichenden und mangelhaft angewendeten Rechtsrahmen und der Ernennung von Richtern des Obersten Gerichtshofes;
K. in der Erwägung, dass die EU mit den Mitteln des Finanzrahmens A des 10. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) Vorhaben unterstützt, die zu einer verantwortungsvollen Staatsführung beitragen, also beispielsweise die Abhaltung demokratischer und transparenter Wahlen;
L. in der Erwägung, dass sich der finanzielle Beitrag der EU zu diesen Wahlen auf 47,5 Mio. EUR sowie zusätzliche 2 Mio. EUR für Sicherheitskosten beläuft; in der Erwägung, dass der persönliche Einsatz der 147 Beobachter bei der Überwachung der Wahlen im Rahmen der Wahlbeobachtungsmission der EU in der Demokratischen Republik Kongo im Jahr 2011 Würdigung verdient;
M. in der Erwägung, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in seiner am 28. Juni 2011 verabschiedeten Resolution 1991 das Mandat der Mission der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (Monusco) bis zum 30. Juni 2012 verlängert hat;
N. in der Erwägung, dass die wachsende Arbeitslosigkeit, die sich immer weiter verschlechternde gesellschaftliche Lage und die zunehmende Verarmung der Bevölkerung ebenfalls erheblich zur politischen Instabilität der Demokratischen Republik Kongo beitragen;
O. in der Erwägung, dass es 1,7 Millionen Binnenvertriebene gibt und sich 426 000 kongolesische Flüchtlinge in den Nachbarländern aufhalten;
1. ist der Auffassung, dass der Aufbau einer demokratischen Gesellschaft vor allem einen starken politischen Willen und eine ehrgeizige Vision der politischen Entscheidungsträger, der Regierung und der Oppositionsgruppen erfordert, die bestrebt sein müssen, politische Organe zu schaffen, mit denen die Menschenrechte sowie die bürgerlichen, politischen, sozialen, wirtschaftlichen und umweltpolitischen Rechte der Bevölkerung gewährleistet werden;
2. ist der Ansicht, dass die politischen Entscheidungsträger, die Organisationen der Zivilgesellschaft, die religiösen Instanzen und die Frauenverbände in der DR Kongo einen nationalen Konsens über angemessene und geeignete Organe sowie über bewährte und vereinbarte Verfahren erreichen sollten, auf deren Grundlage demokratische Praktiken umgesetzt werden können;
3. ist der Ansicht, dass ein unabhängiges Justiz- und Mediensystem von wesentlicher Bedeutung für die Gestaltung und Steuerung des demokratischen Prozesses ist, durch den die Rechtsstaatlichkeit gefestigt, demokratische Organe einschließlich eines funktionierenden Parlaments auf der Grundlage des politischen Pluralismus geschaffen und die Rolle der Zivilgesellschaft gestärkt werden;
4. vertritt die Auffassung, dass Wahlen nötig sind, aber nicht ausreichen, um die notwendigen Voraussetzungen für einen Demokratisierungsprozess zu schaffen, der mehr umfasst als lediglich die Durchführung von Wahlen; ist der Ansicht, dass es für eine erfolgreiche Demokratisierung von entscheidender Bedeutung ist, sich für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung des Landes und die Wahrung der grundlegenden Rechte der Bevölkerung, einschließlich des Rechts auf Beschäftigung, Gesundheit und Bildung, einzusetzen;
5. begrüßt, dass das kongolesische Volk massiv an den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen vom November 2011 teilgenommen und dadurch bewiesen hat, wie viel Bedeutung es dem Aufbau einer echten Demokratie in der Demokratischen Republik Kongo beimisst;
6. fordert die Regierung auf, einen politischen Dialog mit allen Parteien, einschließlich der Opposition und der Zivilgesellschaft, aufzunehmen, durch den der Weg zu einer wahren Demokratie und zu politischen Reformen im Lande geebnet wird;
7. unterstreicht, wie wichtig die Einrichtung eines Verfassungsgerichtshofs ist, durch den größere Transparenz bei den Wahlen sichergestellt werden kann, insbesondere was die Abwicklung von Wahlprüfungsverfahren betrifft;
8. bekräftigt seine Auffassung, dass die INEC versagt hat, und empfiehlt, dass nach einer Überprüfung der Zusammensetzung der Kommission grundlegende Reformen in mehreren Bereichen durchgeführt werden, um echte Parität und für eine bessere Vertretung der kongolesischen Bürgergesellschaft zu sorgen;
9. begrüßt die Bereitschaft der INEC, sich für die Wiederherstellung des Vertrauens unter den verschiedenen Akteuren einzusetzen und die Empfehlungen der Walbeobachtungsmission der EU umzusetzen; fordert die INEC diesbezüglich auf, Vorschläge für eine konkrete und geeignete Vorgehensweise zu unterbreiten;
10. weist mit Nachdruck auf die wesentliche Rolle der kongolesischen Bürgergesellschaft bei den Wahlen hin, was die Förderung der politischen Bildung und der Wahlbeobachtung betrifft; fordert daher die Europäische Union und die internationale Gemeinschaft auf, die Demokratische Republik Kongo bei ihren Anstrengungen zur Konsolidierung der Demokratie und des Friedens zu begleiten, die nichtstaatlichen Organisationen des Landes bei deren Aufklärungskampagnen unter den Wählern und bei der Wahlbeobachtung im Lande zu unterstützen und dem kongolesischen Volk bei seinen Bemühungen um Demokratie und soziale Gerechtigkeit beizustehen;
11. fordert, dass dem Obersten Rat für audiovisuelle Angelegenheiten und Kommunikation die Möglichkeit eingeräumt wird, wirksam und effizient tätig zu werden, damit der Grundsatz der gleichberechtigten Präsenz aller Kandidaten in den Medien gewährleistet ist;
12. verurteilt entschieden die bedauernswerte Gewalt und die Verstöße gegen die Grundrechte während der Wahlen vom 28. November 2011 und fordert die staatlichen kongolesischen Stellen auf, alles in ihren Kräften Stehende zu unternehmen, um die Schuldigen zu ermitteln; begrüßt und lobt die Arbeit der Sicherheits- und Ordnungskräfte in ihren Bemühungen, allen Verletzungen der Menschenrechte wirksam entgegenzuwirken;
13. betont, dass es bei den strafrechtlichen Ermittlungen wegen Verstößen gegen die Menschenrechte und insbesondere wegen Massenvergewaltigungen keine nennenswerten Fortschritte gegeben hat; weist darauf hin, dass die Justiz auch weiterhin im Wesentlichen nicht in der Lage ist, Gerechtigkeit zu üben und den Opfern Entschädigung anzubieten;
14. gibt seiner Sorge darüber Ausdruck, dass die Mörder des Menschenrechtsaktivisten Floribert Chebeya Bahizire trotz eines Gerichtsentscheids nach wie vor auf freiem Fuß sind; fordert die kongolesischen Justizbehörden auf, die Berufung gegen diesen Gerichtsentscheid, die die Witwe von Floribert Chebeya Bahizire eingelegt hat, zuzulassen und ein Datum für die Berufungsverhandlung festzusetzen;
15. fordert die kongolesischen Stellen unter Berufung auf das Recht auf freie Meinungsäußerung auf, die Verbreitung des Films von Thierry Michel über diesen Fall in der Demokratischen Republik Kongo weder unmittelbar noch mittelbar zu behindern;
16. fordert die kongolesische Regierung auf, sich konsequent einer politischen Praxis zu befleißigen, in deren Rahmen sämtliche Menschenrechte, einschließlich des Rechts auf freie Meinungsäußerung und des Rechts auf Meinungsfreiheit, der Demonstrationsfreiheit und der Religionsfreiheit, gewahrt werden und der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Ausrichtung ein Ende gesetzt wird; betont, wie wichtig es ist, Rechtsstaatlichkeit, gute Regierungsführung, den Kampf gegen die Korruption und die Kontrolle über die Sicherheitsdienste zu stärken;
17. fordert die amtierende Regierung der DR Kongo auf, die innerstaatlichen Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechtstaatlichkeit und der Gewährleistung der Sicherheit der kongolesischen Bevölkerung im gesamten Land zu verstärken; fordert den Ministerpräsidenten als das für die öffentlichen Finanzen verantwortliche Regierungsmitglied auf, dafür zur sorgen, dass bei der Politikgestaltung der Regierung der DR Kongo die höchsten Finanzverwaltungsstandards und solide Haushaltsverfahren zur Norm werden;
18. weist darauf hin, dass Frauen nach wie vor durch Diskriminierung daran gehindert werden, uneingeschränkt am politischen Leben teilzunehmen, obwohl die Grundsätze der Gleichstellung von Männern und Frauen und der paritätischen Vertretung von Frauen und Männern in den diversen Entscheidungsgremien in der Verfassung verankert sind; schlägt vor, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Frauen am politischen Leben teilnehmen können, und das Wahlrecht zu ändern, damit der Grundsatz der paritätischen Vertretung von Frauen und Männern gewährleistet ist;
19. begrüßt den am 6. Juni 2012 in Form einer Pressemitteilung bekanntgegebenen Beschluss N 019/CEN/BUR/12 des Präsidiums der INEC, in dem ein überarbeiteter Zeitplan für die Wahlen zu den Provinz-, Stadt-, Gemeinde- und Kommunalräten festgelegt wird, durch den die Wahlen bis in das Jahr 2014 ausgedehnt werden;
20. fordert die INEC auf, einen Organisationsentwurf und einen Haushaltsplan vorzulegen, aus denen klar hervorgeht, wie die kommenden Wahlen organisiert werden; fordert, dass diese Pläne sämtlichen politischen Parteien und der Zivilgesellschaft zur Billigung vorgelegt werden;
21. fordert alle Mitglieder des Mehrheitslagers des Präsidenten, die Opposition und die öffentliche Verwaltung, die Zivilgesellschaft und die kongolesische Bevölkerung insgesamt auf, dafür Sorge zu tragen, dass die kommenden Wahlen, die der überarbeitete Zeitplan für die Wahlen im Zeitraum 2012–2014 vorsieht, in transparenter, glaubwürdiger und verlässlicher Weise durchgeführt werden und dass die Menschenrechte und die Grundfreiheiten eingehalten werden;
22. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die finanzielle Unterstützung der Union für die Wahlen in der Demokratischen Republik Kongo von der tatsächlichen Umsetzung der Empfehlungen der Wahlbeobachtungsmission der EU abhängig zu machen;
23. weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Sicherheitslage und die humanitäre Lage im Land nach wie vor eine Bedrohung der Stabilität in der Region darstellen, und betont, dass Frieden, Sicherheit, Demokratie und gute Regierungsführung Grundvoraussetzungen für die langfristige Entwicklung der Demokratischen Republik Kongo sind;
24. fordert, dass das kongolesische Parlament an der Überwachung des Bergbausektors beteiligt wird und die dass eine unabhängige Untersuchung in Erwägung gezogen wird, um die Transparenz der Tätigkeiten dieses Sektors zu gewährleisten;
25. unterstützt die Einsetzung eines Sonderberichterstatters für die Demokratische Republik Kongo beim VN-Menschenrechtsrat und die Verlängerung des Mandats der Monusco, um die Zivilbevölkerung zu schützen;
26. fordert die kongolesischen staatlichen Stellen auf, die afrikanische Charta zu Demokratie, Wahlen und Regierungsführung so bald wie möglich zu ratifizieren;
27. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Afrikanischen Union, den Regierungen der Staaten in der Region der Großen Seen, dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen und den staatlichen Stellen der Demokratischen Republik Kongo zu übermitteln.