Verlängerung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien ***
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2012 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Verlängerung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien (10475/2012 – C7-0181/2012 – 2012/0059(NLE))
– in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (10475/2012),
– in Kenntnis des Beschlusses 2005/781/EG des Rates vom 6. Juni 2005 über den Abschluss des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien(1),
– in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 186 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0181/2012),
– gestützt auf Artikel 81, Artikel 90 Absatz 7 und Artikel 46 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7-0268/2012),
1. gibt seine Zustimmung zur Verlängerung des Abkommens;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Regierung und dem Parlament der Föderativen Republik Brasilien zu übermitteln.
Abkommen zwischen der EU und Algerien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit ***
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2012 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit (08283/2012– C7-0122/2012 – 2011/0175(NLE))
– in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (08283/2012),
– in Kenntnis des Entwurfs eines Abkommens, der am 19. März 2012 (17318/2011) unterzeichnet wurde,
– in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 186 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a und Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0122/2012),
– gestützt auf Artikel 81, Artikel 90 Absatz 7 und Artikel 46 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7-0267/2012),
1. gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Demokratischen Volksrepublik Algerien zu übermitteln.
Übermittlung an und Bearbeitung durch das Europäische Parlament von im Besitz des Rates befindlichen Verschlusssachen in Bezug auf Angelegenheiten, die nicht unter die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik fallen
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. September 2012 zum Abschluss einer Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Übermittlung an und die Bearbeitung durch das Europäische Parlament von im Besitz des Rates befindlichen Verschlusssachen in Bezug auf Angelegenheiten, die nicht unter die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik fallen (2012/2069(ACI))
– unter Hinweis auf das Schreiben seines Präsidenten vom 10. April 2012,
– in Kenntnis des Entwurfs einer Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Übermittlung an und die Bearbeitung durch das Europäische Parlament von im Besitz des Rates befindlichen Verschlusssachen in Bezug auf Angelegenheiten, die nicht unter die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik fallen,
– gestützt auf Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2, 6, 10 und 11 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 15 und 295 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission(1), insbesondere die Artikel 2 Absatz 5 und Artikel 9,
– unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. September 2011 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten (Artikel 104 Absatz 7) für die Jahre 2009-2010(2), insbesondere Absatz 12,
– gestützt auf Artikel 23 Absatz 12 und Artikel 127 Absatz 1 sowie Anhang VIII seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0245/2012),
A. in der Erwägung, dass Transparenz und Zugang zu allen einschlägigen Dokumenten und Informationen Grundlage und zwingende Voraussetzung für Demokratie und insbesondere für das Europäische Parlament ist, um seine Arbeit für die Menschen wie in den Verträgen vorgesehen durchführen zu können,
B. in der Erwägung, dass der Vertrag von Lissabon die Transparenzanforderungen und die Rechte der Bürger an der Entscheidungsfindung der Union teilzuhaben, gestärkt hat; in der Erwägung, dass Beschränkungen des Rechts des Parlaments und seiner Mitglieder einschlägige Informationen mit der Öffentlichkeit auszutauschen, klar umrissene und gerechtfertigte Ausnahmen darstellen müssen;
C. in der Erwägung, dass in den Verträgen, insbesondere in Artikel 13 Absatz 2 EUV, der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen der Union verankert ist;
D. in der Erwägung, dass Artikel 14 Absatz 1 EUV regelt, dass das Europäische Parlament gemeinsam mit dem Rat als Gesetzgeber tätig wird und gemeinsam mit ihm die Haushaltsbefugnisse ausübt und Aufgaben der politischen Kontrolle und Beratung nach Maßgabe der Verträge erfüllt; in der Erwägung, dass das Parlament Zugang zu den einschlägigen Ratsdokumenten haben muss, um seine ihm durch den Vertrag übertragenen Aufgaben wirksam wahrzunehmen,
E. in der Erwägung, dass die Verträge vorsehen, dass der Rat vor der Annahme bestimmter Rechtsakte das Europäische Parlament anhören und dessen vorherige Zustimmung einholen muss;
F. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament gemäß Artikel 218 Absatz 10 AEUV in allen Phasen des Verfahrens in Bezug auf internationale Übereinkünfte unverzüglich und umfassend zu unterrichten ist,
G. in der Erwägung, dass Regelungen zur Einstufung von Dokumenten der Union als Verschlusssache und die Aufhebung dieser Einstufung mittels vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassener Verordnungen gemäß Artikel 15 Absatz 3 AEUV festgelegt werden sollten(3),
H. in der Erwägung, dass die Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission(4) bereits Regeln für die Weiterleitung vertraulicher Informationen von der Kommission an das Parlament festlegt,
I. in der Erwägung, dass der Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 6. Juni 2011(5) die Regeln zur Behandlung vertraulicher Informationen durch das Europäische Parlament festlegt,
J. in der Erwägung, dass die Konferenz der Präsidenten ein Verhandlungsteam benannt hat, um mit dem Rat Verhandlungen zu drei spezifischen Fragen zu führen: Einbeziehung von Entsprechungstabellen in Richtlinien der EU, Regeln zur Teilnahme des Parlaments an internationalen Konferenzen und Zugang zu vertraulichen Dokumenten des Rates; in der Erwägung, dass die Fragen der Einbeziehung von Entsprechungstabellen und der Teilnahme des Parlaments an internationalen Konferenzen mittlerweile geklärt wurden(6),
1. hält die Vereinbarung über die Übermittlung an und die Bearbeitung durch das Europäische Parlament von im Besitz des Rates befindlichen Verschlusssachen in Bezug auf Angelegenheiten, die nicht unter die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik fallen („Vereinbarung“), für ein unverzichtbares Instrument, damit das Parlament seine Befugnisse und Aufgaben vollständig wahrnehmen kann; weist darauf hin, dass diese Vereinbarung die Vorschriften über den Zugang zu Dokumenten, die gemäß Artikel 15 Absatz 3 AEUV erlassen werden, unberührt lässt;
2. weist darauf hin, dass während der Anwendungsbereich der Vereinbarung Verschlusssachen in Bezug auf Angelegenheiten, die nicht unter die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik fallen, erfasst, internationale Übereinkünfte gemäß Artikel 218 Absatz 6 AEUV, die nicht ausschließlich die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik betreffen („Gemischte Abkommen“) von der Vereinbarung erfasst werden, einschließlich aller Bestandteile, die unter die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik fallen; betont darüber hinaus, dass der Zugang des Parlaments zu Verschlusssachen, die sich ausschließlich auf die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik beziehen, weiterhin durch Vereinbarungen im Rahmen eines ad hoc gefassten Beschlusses des Rates oder gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. November 2002 über den Zugang des Europäischen Parlaments zu sensiblen Informationen des Rates im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungspolitik geregelt werden („Interinstitutionelle Vereinbarung von 2002“)(7), bis andere Abkommen abgeschlossen werden;
3. weist in diesem Zusammenhang auf die Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates im Anhang zu der Vereinbarung hin, wonach mit einer Überprüfung der Interinstitutionellen Vereinbarung von 2002 im Laufe des Jahres 2012 begonnen werden sollte und dabei die bei der Durchführung der Vereinbarung sowie der Interinstitutionellen Vereinbarung von 2002 gemachten Erfahrungen berücksichtigt werden sollten;
4. bedauert, dass durch die Interinstitutionelle Vereinbarung von 2002 keine genaueren Kriterien als die Annahme von ad hoc gefassten Beschlüssen bezüglich des Zugangs zu EU-Verschlusssachen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik geschaffen werden konnten; ist daher der Auffassung, dass es von höchster Bedeutung ist, dass das Parlament und der Rat die Verhandlungen zur Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung von 2002 aufnehmen, um sie an die in der Zwischenzeit durchgeführten Reformen sowie an die aktuellen Gegebenheiten anzupassen;
5. begrüßt die Erklärung im Anhang zu der Vereinbarung zur Festlegung des Geheimhaltungsgrads von Dokumenten; bedauert jedoch, dass – anders als die Rahmenvereinbarung zwischen Kommission und Parlament – diese Vereinbarung kein genaues Verfahren für Zweifelsfälle in Bezug auf die Vertraulichkeit eines Dokuments oder seine angemessene Einstufung enthält;
6. begrüßt insbesondere die folgenden Aspekte der Vereinbarung:
–
Differenzierung in der Bearbeitung und Aufbewahrung von Dokumenten je nach Geheimhaltungsgrad,
–
Differenzierung in den Verfahren im Hinblick auf die Sicherheitsüberprüfung für Mitglieder und Personal abhängig von dem Geheimhaltungsgrad, wobei für Dokumente unterhalb des Geheimhaltungsgrads „CONFIDENTIEL UE/ EU CONFIDENTIAL“ oder gleichwertig keine Sicherheitsüberprüfung für Mitglieder erforderlich sein wird, wie dies in der oben erwähnten Rahmenvereinbarung zwischen dem Parlament und der Kommission der Fall ist,
–
Einbeziehung von Dokumenten mit dem Geheimhaltungsgrad „TRÈS SECRET UE/ EU TOP SECRET“ oder gleichwertig in den Anwendungsbereich der Vereinbarung, wie dies in der oben erwähnten Rahmenvereinbarung zwischen dem Parlament und der Kommission der Fall ist,
–
die Tatsache, dass Zugang zu Dokumenten, soweit erforderlich, auch Berichterstattern, Schattenberichterstattern bzw. allen oder bestimmten Mitgliedern des/der betroffenen Ausschusses/Ausschüsse gewährt werden kann,
–
Bestimmungen über die enge Zusammenarbeit zwischen dem Parlament und dem Rat, um für gleichwertige Schutzniveaus für Verschlusssachen Sorge zu tragen;
7. fordert das Präsidium gemäß Artikel 23 Absatz 12 der Geschäftsordnung des Parlaments auf, seinen oben genannten Beschluss vom 6. Juni 2011 anzupassen, um der Vereinbarung gerecht zu werden;
8. billigt den Abschluss der Vereinbarung, wie sie diesem Bericht beigefügt ist, und beschließt, sie seiner Geschäftsordnung als Anlage beizufügen;
9. beauftragt seinen Präsidenten, die Vereinbarung mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen;
10. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit seiner Anlage dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.
ANHANG
Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Übermittlung an und die Bearbeitung durch das Europäische Parlament von im Besitz des Rates befindlichen Verschlusssachen in Bezug auf Angelegenheiten, die nicht unter die Gemeinsame AuSSen- und Sicherheitspolitik fallen
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT ‐
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 14 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) wird das Europäische Parlament gemeinsam mit dem Rat als Gesetzgeber tätig, übt mit ihm gemeinsam die Haushaltsbefugnisse aus und erfüllt Aufgaben der politischen Kontrolle und Beratungsfunktionen nach Maßgabe der Verträge.
(2) Artikel 13 Absatz 2 EUV sieht vor, dass jedes Organ nach Maßgabe der ihm in den Verträgen zugewiesenen Befugnisse nach den Verfahren, Bedingungen und Zielen handelt, die in den Verträgen festgelegt sind. Diese Bestimmung sieht auch vor, dass die Organe loyal zusammenarbeiten. Nach Artikel 295 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) regeln das Europäische Parlament und der Rat, unter anderem, die Einzelheiten ihrer Zusammenarbeit und können dazu unter Wahrung der Verträge interinstitutionelle Vereinbarungen schließen, die auch bindenden Charakter haben können.
(3) In den Verträgen bzw. gegebenenfalls anderen einschlägigen Bestimmungen ist vorgesehen, dass der Rat im Rahmen besonderer Gesetzgebungsverfahren oder anderer Beschlussfassungsverfahren vor der Annahme eines Rechtsakts das Europäische Parlament anhört oder dessen Zustimmung einholt. Die Verträge sehen ferner vor, dass das Europäische Parlament in bestimmten Fällen über die Fortschritte bzw. die Ergebnisse eines konkreten Verfahrens unterrichtet oder an der Bewertung oder Kontrolle bestimmter Agenturen der Union beteiligt wird.
(4) Insbesondere ist in Artikel 218 Absatz 6 AEUV vorgesehen, dass der Rat ‐ außer, wenn eine internationale Übereinkunft ausschließlich die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik betrifft ‐ den Beschluss über den Abschluss der betreffenden Übereinkunft nach Zustimmung oder Anhörung des Europäischen Parlaments erlässt; deshalb werden alle internationalen Übereinkünfte, die nicht ausschließlich die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik betreffen, von dieser Interinstitutionellen Vereinbarung erfasst.
(5) Nach Artikel 218 Absatz 10 AEUV wird das Europäische Parlament in allen Phasen des Verfahrens unverzüglich und umfassend unterrichtet; diese Bestimmung gilt auch für Übereinkünfte, die die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik betreffen.
(6) Für Fälle, in denen die Umsetzung der Verträge und gegebenenfalls anderer einschlägiger Bestimmungen den Zugang des Europäischen Parlaments zu im Besitz des Rates befindlichen Verschlusssachen erfordern würde, sollten zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat geeignete Zugangsregelungen vereinbart werden.
(7) Beschließt der Rat, dem Europäischen Parlament Zugang zu im Besitz des Rates befindlichen Verschlusssachen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik zu gewähren, so fasst er je nach Sachlage entweder einen Ad-hoc-Beschluss oder er wendet die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. November 2002 zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über den Zugang des Europäischen Parlaments zu sensiblen Informationen des Rates im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungspolitik(8) (im Folgenden „Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. November 2002“) an.
(8) In der Erklärung der Hohen Vertreterin über die politische Rechenschaftspflicht(9), die bei Annahme des Beschlusses 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes(10) abgegeben wurde, wird darauf hingewiesen, dass die Hohe Vertreterin die bestehenden Bestimmungen über den Zugang der Mitglieder des Europäischen Parlaments zu Verschlusssachen und Informationen im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungspolitik (d. h. die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. November 2002) überprüfen und erforderlichenfalls entsprechende Anpassungen vorschlagen wird.
(9) Es ist wichtig, dass das Europäische Parlament an den Prinzipien, Standards und Vorschriften für den Schutz von Verschlusssachen, die erforderlich sind, um die Interessen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen, beteiligt ist. Außerdem wird das Europäische Parlament in der Lage sein, dem Rat Verschlusssachen zur Verfügung zu stellen.
(10) Am 31. März 2011 hat der Rat den Beschluss 2011/292/EU über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen(11) (im Folgenden „Sicherheitsvorschriften des Rates“) erlassen.
(11) Am 6. Juni 2011 hat das Präsidium des Europäischen Parlaments einen Beschluss über die Regeln zur Behandlung vertraulicher Informationen durch das Europäische Parlament(12) (im Folgenden „Sicherheitsvorschriften des Europäischen Parlaments“) erlassen.
(12) Die Sicherheitsvorschriften der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sollten zusammen einen umfassenden und kohärenten allgemeinen Rahmen innerhalb der Europäischen Union für den Schutz von Verschlusssachen bilden und die Gleichwertigkeit von Grundprinzipien und Mindeststandards sicherstellen. Die in den Sicherheitsvorschriften des Europäischen Parlaments und in den Sicherheitsvorschriften des Rates festgelegten Grundprinzipien und Mindeststandards sollten daher gleichwertig sein.
(13) Das im Rahmen der Sicherheitsvorschriften des Europäischen Parlaments gewährleistete Schutzniveau für Verschlusssachen sollte dem durch die Sicherheitsvorschriften des Rates gewährten Schutzniveau für Verschlusssachen gleichwertig sein.
(14) Die zuständigen Dienststellen des Generalsekretariats des Europäischen Parlaments und des Generalsekretariats des Rates arbeiten eng zusammen, um sicherzustellen, dass für Verschlusssachen in beiden Organen ein gleichwertiges Schutzniveau gilt.
(15) Diese Vereinbarung berührt nicht die bestehenden und künftigen nach Artikel 15 Absatz 3 AEUV erlassenen Vorschriften für den Zugang zu Dokumenten, die nach Artikel 16 Absatz 2 AEUV erlassenen Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten, die nach Artikel 226 Absatz 3 AEUV erlassenen Vorschriften zum Untersuchungsrecht des Europäischen Parlaments und die einschlägigen Bestimmungen über das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) ‐
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Diese Vereinbarung enthält Regelungen für die Übermittlung an und die Bearbeitung durch das Europäische Parlament von im Besitz des Rates befindlichen Verschlusssachen in Bezug auf nicht unter die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik fallende Angelegenheiten, die für das Europäische Parlament für die Wahrnehmung seiner Befugnisse und Aufgaben von Bedeutung sind. Sie betrifft alle derartigen Angelegenheiten, nämlich
a)
Vorschläge, auf die ein besonderes Gesetzgebungsverfahren oder ein anderes Beschlussfassungsverfahren, bei dem das Europäische Parlament anzuhören oder seine Zustimmung einzuholen ist, Anwendung findet,
b)
internationale Übereinkünfte, zu denen nach Artikel 218 Absatz 6 AEUV das Europäische Parlament anzuhören oder seine Zustimmung einzuholen ist,
c)
Verhandlungsrichtlinien für internationale Übereinkünfte nach Buchstabe b,
d)
Tätigkeiten, Evaluierungsberichte oder sonstige Dokumente, über die das Europäische Parlament zu unterrichten ist, und
e)
Dokumente über die Tätigkeiten derjenigen Agenturen der Union, an deren Bewertung oder Kontrolle das Europäische Parlament zu beteiligen ist.
Artikel 2
Definition des Begriffs „Verschlusssachen“
Für die Zwecke dieser Vereinbarung bezeichnet der Begriff „Verschlusssachen“ einzelne oder alle der folgenden Arten von Informationen:
a)
„EU-Verschlusssachen“ (EU-VS) im Sinne der Sicherheitsvorschriften des Europäischen Parlaments und der Sicherheitsvorschriften des Rates, die mit einer der nachstehenden Verschlusssachenkennzeichnungen versehen sind:
–
RESTREINT UE/ EU RESTRICTED;
–
CONFIDENTIEL UE/ EU CONFIDENTIAL;
–
SECRET UE/ EU SECRET;
–
TRÈS SECRET UE/ EU TOP SECRET;
b)
Verschlusssachen, die dem Rat von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden und deren nationale Verschlusssachenkennzeichnung einer der unter Buchstabe a aufgeführten Verschlusssachenkennzeichnungen für EU-VS gleichwertig ist;
c)
Verschlusssachen, die der Europäischen Union von Drittstaaten oder internationalen Organisationen zur Verfügung gestellt werden und deren Verschlusssachenkennzeichnung einer der unter Buchstabe a aufgeführten Verschlusssachenkennzeichnungen für EU-VS gleichwertig ist, nach Maßgabe der jeweiligen Geheimschutzabkommen oder Verwaltungsvereinbarungen.
Artikel 3
Schutz von Verschlusssachen
(1) Das Europäische Parlament schützt Verschlusssachen, die ihm vom Rat zur Verfügung gestellt werden, gemäß seinen Sicherheitsvorschriften und gemäß dieser Vereinbarung.
(2) Da die Gleichwertigkeit der vom Europäische Parlament und vom Rat in ihren jeweiligen Sicherheitsvorschriften festgelegten Grundprinzipien und Mindeststandards für den Schutz von Verschlusssachen aufrechtzuerhalten ist, stellt das Europäische Parlament sicher, dass die in seinen Räumlichkeiten geltenden Sicherheitsmaßnahmen ein Schutzniveau für Verschlusssachen gewährleisten, das dem in den Räumlichkeiten des Rates für Verschlusssachen gewährleisteten Schutzniveau gleichwertig ist. Die einschlägigen Dienststellen des Europäischen Parlaments und des Rates arbeiten zu diesem Zweck eng zusammen.
(3) Das Europäische Parlament ergreift geeignete Maßnahmen um sicherzustellen, dass Verschlusssachen, die ihm vom Rat zur Verfügung gestellt werden,
a)
nicht für andere Zwecke als diejenigen, für die der Zugang gewährt wurde, verwendet werden;
b)
nicht gegenüber anderen als denjenigen Personen, denen gemäß den Artikeln 4 und 5 Zugang gewährt wurde, offengelegt oder veröffentlicht werden;
c)
nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Rates an andere Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union oder an Mitgliedstaaten, Drittstaaten oder internationale Organisationen weitergegeben werden.
(4) Der Rat darf dem Europäischen Parlament Zugang zu Verschlusssachen, die von anderen Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union oder aus Mitgliedstaaten, Drittstaaten oder internationalen Organisationen stammen, nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Urhebers gewähren.
Artikel 4
Personeller Geheimschutz
(1) Zugang zu Verschlusssachen wird Mitgliedern des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 5 Absatz 4 gewährt.
(2) Zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL, SECRET UE/EU SECRET oder TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET oder eines gleichwertigen Geheimhaltungsgrads erhalten nur vom Präsidenten des Europäischen Parlaments ermächtigte Mitglieder des Europäischen Parlaments Zugang,
a)
die einer Sicherheitsüberprüfung im Einklang mit den Sicherheitsvorschriften des Europäischen Parlaments unterzogen worden sind oder
b)
für die eine Mitteilung einer zuständigen Behörde bestätigt, dass sie aufgrund ihrer Aufgaben gemäß den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ordnungsgemäß ermächtigt worden sind.
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 kann im Falle von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder eines gleichwertigen Geheimhaltungsgrads auch den gemäß Artikel 5 Absatz 4 festgelegten Mitgliedern des Europäischen Parlaments Zugang gewährt werden, die eine förmliche Geheimhaltungserklärung gemäß den Sicherheitsvorschriften des Europäischen Parlaments unterzeichnet haben. Dem Rat werden die Namen der Mitglieder des Europäischen Parlaments mitgeteilt, die nach diesem Unterabsatz Zugang erhalten haben.
(3) Bevor ihnen Zugang zu Verschlusssachen gewährt wird, werden die Mitglieder des Europäischen Parlaments im Einklang mit den Sicherheitsvorschriften des Europäischen Parlaments über ihre Verantwortlichkeiten zum Schutz solcher Informationen belehrt und erkennen diese an; ferner werden sie über die Mittel zur Sicherstellung dieses Schutzes belehrt.
(4) Zugang zu Verschlusssachen wird nur den Bediensteten des Europäischen Parlaments und den für eine Fraktion tätigen sonstigen Parlamentsbediensteten gewährt,
a)
die von dem gemäß Artikel 5 Absatz 4 bestimmten zuständigen parlamentarischen Gremium oder Amtsträger vorab als Personen benannt worden sind, die Kenntnis davon haben müssen;
b)
die ‐ im Falle von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL, SECRET UE/EU SECRET oder TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET oder eines gleichwertigen Geheimhaltungsgrads ‐ einer Sicherheitsüberprüfung für den entsprechenden Geheimhaltungsgrad unterzogen worden sind; und
c)
die über ihre Verantwortlichkeiten hinsichtlich des Schutzes solcher Informationen und über die Mittel zur Sicherstellung dieses Schutzes belehrt worden sind und hierzu schriftliche Weisungen erhalten haben und eine Erklärung unterzeichnet haben, mit der sie den Erhalt dieser Weisungen bestätigen und sich verpflichten, diese gemäß den Sicherheitsvorschriften des Europäischen Parlaments zu befolgen.
Artikel 5
Verfahren für den Zugang zu Verschlusssachen
(1) Der Rat stellt dem Europäischen Parlament Verschlusssachen gemäß Artikel 1 zur Verfügung, soweit er hierzu nach den Verträgen oder nach den auf der Grundlage der Verträge erlassenen Rechtsakten rechtlich verpflichtet ist. Die parlamentarischen Gremien bzw. Amtsträger gemäß Absatz 3 können die Bereitstellung solcher Informationen auch schriftlich beantragen.
(2) In anderen Fällen kann der Rat dem Europäischen Parlament Verschlusssachen gemäß Artikel 1 entweder aus eigener Initiative oder auf schriftlichen Antrag eines der in Absatz 3 genannten parlamentarischen Gremien bzw. Amtsträger hin zur Verfügung stellen.
(3) Folgende parlamentarische Gremien bzw. Amtsträger können schriftliche Anträge an den Rat richten:
Anträge anderer Mitglieder des Europäischen Parlaments können über eines der in Unterabsatz 1 genannten parlamentarischen Gremien bzw. über einen der in Unterabsatz 1 genannten Amtsträger gestellt werden.
Der Rat reagiert unverzüglich auf solche Anträge.
(4) Ist der Rat rechtlich verpflichtet oder hat er beschlossen, dem Europäischen Parlament Zugang zu Verschlusssachen zu gewähren, so legt er ‐ bevor diese Informationen übermittelt werden ‐ zusammen mit dem in Absatz 3 aufgeführten zuständigen Gremium bzw. Amtsträger Folgendes schriftlich fest:
a)
dass dieser Zugang einer oder mehreren der folgenden Gremien bzw. Amtsträger gewährt werden kann:
allen oder bestimmten Mitgliedern des betroffenen Ausschusses/der betroffenen Ausschüsse und
b)
welche spezifischen Regelungen für den Schutz der Verschlusssachen gelten.
Artikel 6
Registrierung, Aufbewahrung, Einsichtnahme und Erörterung von Verschlusssachen im Europäischen Parlament
(1) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL, SECRET UE/EU SECRET oder TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET oder eines gleichwertigen Geheimhaltungsgrads, die der Rat dem Europäischen Parlament zur Verfügung stellt,
a)
werden zu Sicherheitszwecken registriert, um ihren Verbleib in jeder Phase ihres Umlaufs zu dokumentieren und ihre Rückverfolgbarkeit jederzeit zu gewährleisten;
b)
werden in einem gesicherten Bereich aufbewahrt, der den Mindeststandards des materiellen Geheimschutzes entspricht, die in den Sicherheitsvorschriften des Rates und den Sicherheitsvorschriften des Europäischen Parlaments festgelegt sind, die gleichwertig sein müssen, und
c)
dürfen von den in Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 4 genannten betreffenden Mitgliedern des Europäischen Parlaments, Bediensteten des Europäischen Parlaments und für eine Fraktion tätigen sonstigen Parlamentsbediensteten nur in einem gesicherten Lesesaal in den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments eingesehen werden. In diesem Fall gelten folgende Bedingungen:
i)
Die Informationen werden in keiner Form, etwa durch Fotokopien oder Fotografien, vervielfältigt;
ii)
es werden keine Aufzeichnungen angefertigt und
iii)
es dürfen keine elektronischen Kommunikationsgeräte in den Lesesaal mitgenommen werden.
(2) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED oder eines gleichwertigen Geheimhaltungsgrads, die der Rat dem Europäischen Parlament zur Verfügung stellt, werden gemäß den Sicherheitsvorschriften des Europäischen Parlaments behandelt und aufbewahrt, wobei diese Vorschriften für solche Verschlusssachen ein Schutzniveau gewährleisten müssen, das dem des Rates gleichwertig ist.
Unbeschadet des Unterabsatzes 1 müssen Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads RESTREINT UE/EU RESTRICTED oder eines gleichwertigen Geheimhaltungsgrads während eines Zeitraums von zwölf Monaten ab dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung gemäß Absatz 1 behandelt und aufbewahrt werden. Der Zugang zu diesen Verschlusssachen unterliegt Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben a und c sowie Artikel 5 Absatz 4.
(3) Verschlusssachen dürfen nur auf Kommunikations- und Informationssystemen behandelt werden, die nach Standards, die den in den Sicherheitsvorschriften des Rates festgelegten Standards gleichwertig sind, ordnungsgemäß akkreditiert oder zugelassen worden sind.
(4) Verschlusssachen, die Empfängern im Europäischen Parlament mündlich übermittelt werden, unterliegen einem gleichwertigen Schutzniveau wie in schriftlicher Form bereitgestellte Verschlusssachen.
(5) Ungeachtet des Absatzes 1 Buchstabe c dieses Artikels können Verschlusssachen bis zu dem Geheimhaltungsgrad CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder mit einem gleichwertigen Geheimhaltungsgrad, die der Rat dem Europäischen Parlament zur Verfügung gestellt hat, in Sitzungen erörtert werden, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden und an denen nur Mitglieder des Europäischen Parlaments und diejenigen Bediensteten des Europäischen Parlaments und für eine Fraktion tätigen sonstigen Parlamentsbediensteten teilnehmen, denen Zugang zu den betreffenden Informationen gemäß Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 4 gewährt worden ist. Hierfür gelten folgende Bedingungen:
–
die Dokumente werden zu Beginn der Sitzung ausgeteilt und am Ende wieder eingesammelt;
–
die Dokumente werden in keiner Form, etwa durch Fotokopien oder Fotografien, vervielfältigt;
–
es werden keine Aufzeichnungen angefertigt;
–
es dürfen keine elektronischen Kommunikationsgeräte in den Sitzungssaal mitgenommen werden; und
–
im Sitzungsprotokoll wird nicht auf die Erörterung des Punktes Bezug genommen, der als Verschlusssache eingestufte Informationen betrifft.
(6) Sind Sitzungen erforderlich, um Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads SECRET UE/EU SECRET oder TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET oder eines gleichwertigen Geheimhaltungsgrads zu erörtern, treffen das Europäische Parlament und der Rat von Fall zu Fall besondere Vereinbarungen.
Artikel 7
Verletzung der Sicherheit, Verlust der Verschlusssache oder Kenntnisnahme durch Unbefugte
(1) Wird nachgewiesen oder vermutet, dass vom Rat zur Verfügung gestellte Verschlusssachen verloren gegangen oder Unbefugten zur Kenntnis gelangt sind, so verständigt der Generalsekretär des Europäischen Parlaments unverzüglich den Generalsekretär des Rates hiervon. Der Generalsekretär des Europäischen Parlaments führt eine Untersuchung durch und unterrichtet den Generalsekretär des Rates über die Ergebnisse der Untersuchung und über die Maßnahmen, die ergriffen worden sind, damit sich ein solcher Vorfall nicht wiederholt. Betrifft der Vorfall ein Mitglied des Europäischen Parlaments, so wird der Präsident des Europäischen Parlaments gemeinsam mit dem Generalsekretär des Europäischen Parlaments tätig.
(2) Gegen jedes Mitglied des Europäischen Parlaments, das für eine Verletzung der in den Sicherheitsvorschriften des Europäischen Parlaments oder in dieser Vereinbarung festgelegten Vorschriften verantwortlich ist, können die Maßnahmen und Sanktionen gemäß Artikel 9 Absatz 2 und den Artikeln 152 bis 154 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments festgelegten verhängt werden.
(3) Gegen jeden Bediensteten des Europäischen Parlaments oder jeden für eine Fraktion tätigen sonstigen Parlamentsbediensteten, der für eine Verletzung der in den Sicherheitsvorschriften des Europäischen Parlaments oder in dieser Vereinbarung festgelegten Vorschriften verantwortlich ist, können die im Statut der Beamten und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, die in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68(13) niedergelegt sind, festgelegten Sanktionen verhängt werden.
(4) Gegen Personen, die für den Verlust von Verschlusssachen oder die Kenntnisnahme von Verschlusssachen durch Unbefugte verantwortlich sind, können gemäß den geltenden Rechtsvorschriften Disziplinarmaßnahmen ergriffen und/oder rechtliche Schritte unternommen werden.
Artikel 8
Schlussbestimmungen
(1) Das Europäische Parlament und der Rat treffen jeweils für ihren eigenen Bereich die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung dieser Vereinbarung. Sie arbeiten zu diesem Zweck zusammen, indem sie insbesondere Besuche zur Überwachung der Umsetzung der sicherheitstechnischen Aspekte dieser Vereinbarung durchführen.
(2) Die zuständigen Dienststellen des Generalsekretariats des Europäischen Parlaments und des Generalsekretariats des Rates konsultieren einander, bevor eines der beiden Organe seine Sicherheitsvorschriften ändert, damit die Gleichwertigkeit der Grundprinzipien und Mindeststandards für den Schutz von Verschlusssachen aufrechterhalten bleibt.
(3) Dem Europäischen Parlament werden Verschlusssachen im Rahmen dieser Vereinbarung übermittelt, sobald der Rat zusammen mit dem Europäischen Parlament festgestellt hat, dass einerseits Gleichwertigkeit zwischen den in den Sicherheitsvorschriften des Europäischen Parlaments und den in den Sicherheitsvorschriften des Rates festgelegten Grundprinzipien und Mindeststandards für den Schutz von Verschlusssachen und andererseits Gleichwertigkeit zwischen dem in den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments und dem in den Räumlichkeiten des Rates für Verschlusssachen gewährleisteten Schutzniveau erzielt worden ist.
(4) Diese Vereinbarung kann auf Antrag eines der beiden Organe vor dem Hintergrund der bei ihrer Durchführung gemachten Erfahrungen überprüft werden.
(5) Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu … am …
Im Namen des Europäischen ParlamentsIm Namen des Rates
Der PräsidentDer Präsident
ERKLÄRUNGEN
a)Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates zu Artikel 8 Absatz 3
Das Europäische Parlament und der Rat werden zusammenarbeiten, damit die Feststellung gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom ...(14) zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Übermittlung an und die Bearbeitung durch das Europäische Parlament von im Besitz des Rates befindlichen Verschlusssachen in Bezug auf Angelegenheiten, die nicht unter die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik fallen, bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung getroffen werden kann.
b)Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Geheimhaltungsgrads von Dokumenten
Das Europäische Parlament und der Rat erinnern daran, dass eine zu niedrige oder zu hohe Einstufung von Dokumenten die Glaubwürdigkeit der Sicherheitsvorschriften untergräbt.
Der Rat wird weiterhin sicherstellen, dass für Informationen, die ihren Ursprung im Rat haben, im Einklang mit den Sicherheitsvorschriften des Rates der korrekte Geheimhaltungsgrad vorgesehen wird. Der Rat wird den Geheimhaltungsgrad jedes Dokuments überprüfen, bevor es dem Europäischen Parlament übermittelt wird, insbesondere um nachzuprüfen, ob der entsprechende Geheimhaltungsgrad noch angemessen ist.
Das Europäische Parlament wird alle ihm übermittelten Verschlusssachen in einer Weise schützen, die ihrem Geheimhaltungsgrad entspricht. Falls das Europäische Parlament darum ersucht, den Geheimhaltungsgrad einer Verschlusssache des Rates herabzustufen bzw. aufzuheben, kann die entsprechende Herabstufung bzw. Aufhebung nur nach schriftlicher Zustimmung des Rates erfolgen.
c)Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zu Verschlusssachen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
Unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Vertreterin über die politische Rechenschaftspflicht(15) sind das Europäische Parlament und der Rat der Ansicht, dass mit einer Überprüfung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. November 2002 zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über den Zugang des Europäischen Parlaments zu sensiblen Informationen des Rates im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungspolitik(16) im Laufe des Jahres 2012 begonnen werden sollte.
Bei dieser Überprüfung wird der spezifischen Rolle des Europäischen Parlaments im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik Rechnung getragen, wobei die Erfahrungen berücksichtigt werden, die bei der Durchführung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom ...(17) zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Übermittlung an und die Bearbeitung durch das Europäische Parlament von im Besitz des Rates befindlichen Verschlusssachen in Bezug auf Angelegenheiten, die nicht unter die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik fallen, und der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. November 2002 über den Zugang des Europäischen Parlaments zu sensiblen Informationen des Rates im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungspolitik gewonnen wurden.
Bis zum Abschluss dieser Überprüfung geht der Rat in den Fällen, in denen er beschließt, dem Europäischen Parlament Zugang zu im Besitz des Rates befindlichen Verschlusssachen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik zu gewähren, nach der in Erwägungsgrund 7 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom ...(18) zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Übermittlung an und die Bearbeitung durch das Europäische Parlament von im Besitz des Rates befindlichen Verschlusssachen in Bezug auf Angelegenheiten, die nicht unter die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik fallen, beschriebenen Vorgehensweise und im Einklang mit Nummer 2 der obengenannten Erklärung der Hohen Vertreterin vor.
Das Europäische Parlament und der Rat vereinbaren, dass bei der Umsetzung dieser Erklärung dem besonderen Charakter und dem besonders sicherheitsrelevanten Inhalt der Informationen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gebührend Rechnung getragen wird.
d)Erklärung des Rates zu nicht als Verschlusssache eingestuften Ratsdokumenten
Der Rat bekräftigt, dass die Interinstitutionelle Vereinbarung vom ...(19) zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Übermittlung an und die Bearbeitung durch das Europäische Parlament von im Besitz des Rates befindlichen Verschlusssachen in Bezug auf Angelegenheiten, die nicht unter die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik fallen, nicht für ratsinterne Dokumente gilt, die nicht als Verschlusssache eingestuft sind (d. h. solche, die mit der Kennzeichnung LIMITÉ versehen sind).
e)Erklärung des Europäischen Parlaments zu Verschlusssachen der Kommission
Das Europäische Parlament unterstreicht, dass Verschlusssachen, deren Urheber die Europäische Kommission ist und/oder die von der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament weitergegeben werden, gemäß den Vorschriften der Rahmenvereinbarung vom 20. Oktober 2010 über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission(20) übermittelt und behandelt werden.
Vgl. in diesem Zusammenhang auch den Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (Neufassung) (P7_TA(2011)0580) und die oben erwähnte Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. September 2011 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten (Artikel 104 Absatz 7) für die Jahre 2009-2010.
In Bezug auf Entsprechungstabellen vgl. die Gemeinsame Politische Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu erläuternden Dokumenten, die der Legislativen Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 2011 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) (P7_TA(2011)0469) als Anlage beigefügt ist; in Bezug auf die Beteiligung des Parlaments wurde die Angelegenheit mit einem Briefwechsel abgeschlossen.
18.Bericht über ’Bessere Rechtsetzung’ – Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (2010)
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2012 zu dem 18. Bericht zum Thema ’Bessere Rechtsetzung' – Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (2010) (2011/2276(INI))
– unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung ’Bessere Rechtsetzung’(1),
– unter Hinweis auf die Gemeinsame Politische Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu Erläuternden Dokumente(2),
– unter Hinweis auf die Gemeinsame Politische Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 27. Oktober 2011 zu Erläuternden Dokumente(3),
– unter Hinweis auf die am 22. Juli 2011 zwischen den zuständigen Dienststellen des Europäischen Parlaments und des Rates vereinbarten praktischen Modalitäten für die Umsetzung von Artikel 294 Absatz 4 AEUV im Falle der Einigung in erster Lesung,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. September 2011 zur besseren Rechtsetzung, Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und intelligenten Regulierung(4),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. September 2011 zu dem 27. Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts(5),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juni 2011 zu der Gewährleistung unabhängiger Folgenabschätzungen(6),
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit (18. Bericht über ’Bessere Rechtsetzung’ 2010) (COM(2011)0344),
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Verringerung der Verwaltungslasten für KMU – Anpassung der EU-Rechtsvorschriften an die Bedürfnisse von Kleinstunternehmen (COM(2011)0803),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission zum 28. Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts (2010) (COM(2011)0588),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission zur intelligenten Regulierung in der Europäischen Union (COM(2010)0543),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates für Wettbewerbsfähigkeit vom 5. Dezember 2011 zur Folgenabschätzung,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates für Wettbewerbsfähigkeit vom 30. Mai 2011 zur intelligenten Regulierung,
– unter Hinweis auf den Bericht der Hochrangigen Gruppe unabhängiger Interessenträger im Bereich Verwaltungslasten vom 15. November 2011 mit dem Titel ’Was Europa besser machen kann: Bericht über bewährte Verfahren in den Mitgliedstaaten für eine möglichst unbürokratische Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften’,
– gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0251/2012),
A. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament 2010 von den nationalen Parlamenten sieben Mal mehr Beiträge als begründete Stellungnahmen erhalten hat;
B. in der Erwägung, dass mit der Agenda für intelligente Regulierung versucht wird, die Bemühungen um eine bessere Rechtsetzung, eine Vereinfachung der EU-Gesetzgebung und die Verringerung der Verwaltungs- und Regulierungslasten zu verstärken und einen Weg zu verantwortungsvollem Regierungshandeln auf der Grundlage faktengestützter Politikgestaltung einzuschlagen, für die Folgenabschätzungen und Ex-post-Kontrollen von wesentlicher Bedeutung sind;
C. in der Erwägung, dass die Interinstitutionelle Vereinbarung ’Bessere Rechtsetzung’ von 2003 in dem derzeitigen, durch den Vertrag von Lissabon geschaffenen rechtlichen Umfeld keine geeignete Regelung darstellt, nicht zuletzt wegen des unsystematischen Vorgehens der EU-Organe bei der Annahme gemeinsamer politischer Erklärungen auf Sekretariatsebene zu erläuternden Dokumenten und praktischen Modalitäten zur Umsetzung von Artikel 294 AEUV;
D. in der Erwägung, dass eine falsche Entscheidung bei der Wahl zwischen delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV oder Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV in einem Gesetzgebungsakt die Gefahr dessen möglicher Aufhebung durch den Gerichtshof birgt;
Allgemeine Bemerkungen
1. unterstreicht die umfassende Notwendigkeit klarer, einfacher, leicht verständlicher und allen zugänglicher Rechtsvorschriften;
2. betont die Verpflichtung der europäischen Organe, in ihrem gesetzgeberischen Handeln die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit einzuhalten;
3. äußert seine tiefe Besorgnis über die Ansicht des Ausschusses für Folgenabschätzung, dass die Kommission diesen Grundsätzen bei ihren Folgenabschätzungen häufig nur unzureichend befolge; hält es für unbedingt erforderlich, dass die Kommission jegliche Mängel in dieser Hinsicht behebt, um die Einhaltung dieser Grundsätze zu gewährleisten;
4. bekräftigt seine wiederholte Forderung nach einer Neuverhandlung der Interinstitutionellen Vereinbarung ’Bessere Rechtsetzung’ von 2003 mit dem Ziel, sie besser an das durch den Vertrag von Lissabon geschaffene rechtliche Umfeld anzupassen, sie im Einklang mit der Agenda für intelligente Regulierung zu aktualisieren und die aktuellen bewährten Verfahren zusammenzuführen; schlägt in diesem Zusammenhang vor, Vereinbarungen zur Abgrenzung zwischen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten zu treffen; fordert seinen Präsidenten auf, die notwendigen Schritte für die Aufnahme von Verhandlungen mit den anderen Organen einzuleiten;
Subsidiaritätskontrollen durch die einzelstaatlichen Parlamente
5. begrüßt die stärkere Beteiligung der einzelstaatlichen Parlamente im Rahmen des europäischen Rechtsetzungsprozesses, vor allem in Bezug auf die Kontrolle von Legislativvorschlägen im Hinblick auf die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit;
6. stellt fest, dass im Jahr 2010 von einzelstaatlichen Parlamenten 211 Stellungnahmen eingegangen sind, dass aber nur in einer geringeren Zahl – insgesamt 34 – Bedenken hinsichtlich der Subsidiarität angesprochen wurden; weist darauf hin, dass erstmals im Mai 2012 zum Vorschlag für eine Verordnung des Rats über die Ausübung des Rechts auf Durchführung kollektiver Maßnahmen im Kontext der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit (COM(2012)0130) die Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 2 Satz 1 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit erfüllt wurden; fordert in diesem Zusammenhang die Kommission dazu auf, die fällige Überprüfung des Entwurfs mit größtem Respekt gegenüber dem geäußerten Willen der einzelstaatlichen Parlamente vorzunehmen, da das neue Kontrollverfahren möglichst bürgernahe Entscheidungen sicherstellen soll;
7. fordert eine unabhängige Analyse im Auftrag der Kommission, in welcher die Rolle regionaler oder lokaler Parlamente im Bereich der Subsidiaritätskontrolle geprüft werden sollte; erinnert in diesem Zusammenhang an die vom Europäischen Parlament und einzelstaatlichen Parlamenten finanzierte Internetplattform IPEX, die insbesondere im Rahmen der Kontrollverfahren für den Austausch von Informationen hilfreich ist;
8. regt an, den an der Gesetzgebung beteiligten Organen in Erinnerung zu bringen, dass gewährleistet werden muss, dass die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit im Sinne des dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 2 ordnungsgemäß Anwendung finden;
9. stellt fest, dass die Kritik des Ausschusses für Folgenabschätzung bezüglich der Einhaltung der Subsidiarität bereits von verschiedenen einzelstaatlichen Parlamenten in ihren Stellungnahmen zu den durch den Lissabon-Vertrag eingeführten Subsidiaritätskontrollmechanismen geäußert wurde; stellt jedoch weiterhin fest, dass 2010 die Stellungnahmen nie die Mindestanzahl zur Einleitung förmlicher Verfahren gemäß Protokoll Nr. 2 im Anhang der Verträge erreichten;
10. weist allerdings darauf hin, dass am 22. Mai 2012 zum ersten Mal seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon einzelstaatliche Parlamente das Verfahren der ’gelben Karte’ eingesetzt haben, indem sie begründete Stellungnahmen gegen den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates über die Ausübung des Rechts auf Durchführung kollektiver Maßnahmen im Kontext der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit (COM(2012)0130) angenommen haben;
11. nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass einzelstaatliche Parlamente in einigen Stellungnahmen zu einer Reihe von Vorschlägen der Kommission unzulängliche oder fehlende Begründungen in Bezug auf den Grundsatz der Subsidiarität unterstrichen haben;
12. hebt die Notwendigkeit hervor, dass die europäischen Organe Bedingungen dafür schaffen, dass die einzelstaatlichen Parlamente die Kontrolle der Legislativvorschläge wahrnehmen können, indem gewährleistet ist, dass die Kommission gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 2 eine detaillierte und umfassende Begründung ihrer Entscheidungen in Sachen Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit vorlegt;
13. regt an, zu erörtern, ob es zweckmäßig ist, auf EU-Ebene geeignete Kriterien zur Messung der Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit festzulegen;
14. hält es für angebracht, zu prüfen, ob die derzeit in den Verträgen festgelegten Fristen zur Durchführung von Subsidiaritätskontrollen durch die nationalen Parlamente ausreichend lang sind; schlägt vor, dass die Kommission, die Vertreter der nationalen Parlamente und es selbst prüfen, auf welche Weise mögliche Hindernisse bei der Beteiligung der einzelstaatlichen Parlamente an den Subsidiaritätskontrollmechanismen beseitigt werden könnten;
15. erinnert daran, dass nach dem Grundsatz der Subsidiarität die EU außerhalb ihrer ausschließlichen Zuständigkeitsbereiche nur tätig wird, sofern und soweit die Ziele einer geplanten Maßnahme auf Unionsebene besser zu erreichen sind als auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene; die Subsidiarität kann daher sowohl zu einer Erweiterung der Tätigkeit der Union im Rahmen ihrer Befugnisse führen, wenn die Umstände dies erfordern, als auch, umgekehrt, zu einer Beschränkung oder Einstellung der entsprechenden Maßnahme führen, wenn diese nicht mehr gerechtfertigt ist; unterstreicht, dass das Subsidiaritätsprinzip in diesem Zusammenhang nicht nur für das Verhältnis der EU zu ihren Mitgliedstaaten gilt, sondern auch die regionale oder lokale Ebene einschließt;
16. fordert die Kommission auf, die Erklärungen, mit denen sie ihre Legislativinitiativen auf Grundlage der Subsidiarität begründet, zu verbessern und zu regeln; erinnert daran, dass das Verwaltungsrecht der EU reformiert und vereinfacht werden sollte, um die Verwaltungs- und Regulierungskosten zu senken; ist der Ansicht, dass in diesem Zusammenhang das Subsidiaritätsprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend Anwendung finden sollten;
17. bedauert, dass die Kommission nicht genau über die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit berichtet hat, besonders hinsichtlich der Anwendung der Artikel 290 und 291 AEUV über delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte; warnt den Rat davor, die klare Unterscheidung zwischen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten zu verwischen; fordert die Kommission auf, die ordnungsgemäße Anwendung der beiden Artikel sicherzustellen;
18. stellt fest, dass im Berichtszeitraum nur ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs zu Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität ergangen ist (’Roaming’ bei Mobiltelefondiensten) und der Gerichtshof in diesem Fall eine Verletzung dieser beiden Grundsätze verneint hat, weil die Begrenzung der Preise für die Endverbraucher zum Schutz ihrer Interessen erforderlich und dieses Ziel auch am besten auf Unionsebene zu verwirklichen sei;
19. begrüßt in dieser Hinsicht die erfolgte Überarbeitung der oben erwähnten IPEX-Website, die als Katalysator für weitere Verbesserungen und zukünftiges Engagement bei der Anwendung des Subsidiaritätskontrollmechanismus dienen kann, und weist auf die Notwendigkeit hin, die Website weiter zu fördern;
20. betont, dass die Prüfung des Subsidiaritätsprinzips zwingend auch die regionale und lokale Ebene der Mitgliedstaaten einschließt; begrüßt in diesem Zusammenhang die vom Ausschuss der Regionen veröffentlichten Jahresberichte zur Subsidiarität sowie die von ihm geschaffene REGPEX-Website, welche für den Austausch von Informationen hilfreich sind und für weitere Verbesserungen bei den Subsidiaritätskontrollen sorgen werden.
21. fordert die einzelstaatlichen Parlamente auf, die Regionalparlamente mit Gesetzgebungsbefugnissen entsprechend dem Subsidiaritätsprotokoll zu konsultieren; appelliert an die Kommission, der Rolle der Regionalparlamente mit Gesetzgebungsbefugnissen bei der Subsidiaritätskontrolle Beachtung zu schenken, insbesondere in ihren Jahresberichten zu Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit.
Faktengestützte Politikgestaltung
22. unterstreicht die Bedeutung der Agenda für intelligente Regulierung und der Entwicklung neuer Regulierungsmechanismen für die wirksame Anpassung der EU-Rechtsvorschriften an ihre Aufgaben zur Bewältigung künftiger Herausforderungen der Wettbewerbsfähigkeit und des Wachstums;
23. hebt die entscheidende Bedeutung der Folgenabschätzung als Instrument zur Unterstützung der Entscheidungsfindung im Rahmen des Rechtsetzungsprozesses hervor und unterstreicht, dass es in diesem Zusammenhang notwendig ist, die mit Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit in Zusammenhang stehenden Fragen gebührend zu berücksichtigen;
24. hebt seine Entschlossenheit hervor, seine Verpflichtungen im Rahmen der Agenda für intelligente Regulierung zu erfüllen, und empfiehlt den an der Gesetzgebung beteiligten Ausschüssen, die neue Direktion Folgenabschätzungen des Parlaments routinemäßig in ihre Arbeit einzubeziehen; erinnert an die von ihm und dem Rat im Rahmen des interinstitutionellen gemeinsamen Ansatzes für Folgenabschätzung von 2005 gemachten Zusage, vor der Annahme wesentlicher Abänderungen Folgenabschätzungen durchzuführen, und fordert seine Ausschüsse auf, zur Erfüllung dieser Zusage die neue Direktion Folgenabschätzungen in Anspruch zu nehmen;
25. schlägt mit dem Ziel eines systematischeren Ansatzes bei der Erwägung von Folgenabschätzungen im Parlament vor, dass die Direktion Folgenabschätzungen von den Ausschüssen zu jeder Folgenabschätzung mit der Erarbeitung einer kurzen Zusammenfassung beauftragt wird, die bei einem ersten Meinungsaustausch Berücksichtigung findet; schlägt vor, dass die Zusammenfassung eine kurze Erklärung zur Qualität der Folgenabschätzung enthält sowie kurze Anmerkungen dazu, welche wesentlichen Feststellungen die Kommission getroffen und ob sie bestimmte Analysebereiche ausgelassen hat; ist der Ansicht, dass dieses Vorgehen die Prüfung von Gesetzesentwürfen durch das Parlament wesentlich verbessern würde;
26. hält es für wesentlich, dass die von der Direktion Folgenabschätzungen angewandte Methodik mit dem Vorgehen der Kommission kompatibel und vergleichbar ist, und fordert die Kommission auf, diesbezüglich mit ihm umfassend zusammenzuarbeiten;
27. erinnert an die Interinstitutionelle Vereinbarung ’Bessere Rechtsetzung’ von 2003 und fordert den Rat auf, die Entwicklung eines eigenen Mechanismus zur Durchführung von Folgenabschätzungen gemäß seinen Verpflichtungen im Rahmen der Vereinbarung von 2003 unverzüglich abzuschließen;
28. empfiehlt der Kommission, weiter an der Verbesserung ihrer Verfahren zur Folgenabschätzung zu arbeiten, und fordert sie auf, die Rolle des Ausschusses für Folgenabschätzungen zu stärken, insbesondere indem sie Gesetzgebungsvorschläge nur dann zum Abschluss bringt und vorlegt, wenn sie vom Ausschuss befürwortet wurden;
Verringerung der Regulierungslasten
29. begrüßt die Mitteilung der Kommission über die Verringerung der Regulierungslasten für KMU; hält die Einhaltung des Grundsatzes ’Vorfahrt für KMU’ durch die Kommission bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften für wesentlich und ist erfreut über das Engagement der Kommission und ihr Bestreben, über bestehende Ansätze hinauszugehen und weniger strenge Auflagen sowie Ausnahmeregelungen für Kleinunternehmen einzuführen;
30. erinnert an seinen Standpunkt zu Ausnahmeregelungen und fordert die Kommission nachdrücklich auf, bei all jenen Rechtsvorschriften Ausnahmen für KMU zu schaffen, durch die KMU unverhältnismäßig stark belastet würden und bei denen kein stichhaltiger Grund für eine Einbeziehung von KMU in den Geltungsbereich einer solchen Vorschrift vorliegt; begrüßt die Wiederbesinnung auf die stärkere Anwendung des KMU-Tests und sieht den Bereich für Kleinstunternehmen als Bestandteil dieses Tests, in dessen Rahmen alle verfügbaren Optionen systematisch bewertet werden; begrüßt in diesem Zusammenhang den Standpunkt der Kommission in Bezug auf die Einbeziehung der Kleinstunternehmen, die nur dann in vollem Umfang in den Anwendungsbereich von Gesetzentwürfen einbezogen werden sollten, wenn sie den erweiterten KMU-Test bestehen;
31. erinnert die Kommission jedoch daran, dass die Umkehrung der Beweislast nicht zwingend zu komplizierteren Rechtsvorschriften führen sollte, bei deren Ausarbeitung KMU keine Berücksichtigung fanden; fordert die Kommission daher auf, sich so weit wie möglich um einfache Rechtsvorschriften zu bemühen und bei der Ausarbeitung und Vorlage ihrer Gesetzesentwürfe weiterhin die Zugänglichkeit und einfache Umsetzbarkeit durch KMU als Leitsätze anzusehen, selbst wenn Ausnahmeregelungen Anwendung finden können;
32. hält es für notwendig, dass die Kommission in ihren Direktionen die einheitliche Anwendung des erweiterten KMU-Tests gewährleistet, und fordert die Mitgliedstaaten auf, entsprechende Erwägungen in ihre innerstaatlichen Entscheidungsprozesse einzubeziehen;
33. begrüßt den von der Kommission vorgeschlagenen ’maßgeschneiderten’ Ansatz hinsichtlich der Rechtsvorschriften; fordert, die künftige Anwendung solcher ’maßgeschneiderten’ Ansätze auch bei der Überprüfung bestehender Rechtsvorschriften zu erwägen;
Folgemaßnahmen, Ex-post-Kontrollen und Feedback im politischen Entscheidungsprozess
34. begrüßt die Entscheidung der Kommission, seiner Empfehlung zur Veröffentlichung von Informationen zu den Umsetzungsprozessen zu folgen und auf diese Weise das Problem des ’Vergoldens’ (gold-plating) zu bekämpfen; erinnert die Kommission und den Rat daran, dass der Erfolg bestehender und zukünftiger Programme zur Verringerung der Lasten wesentlich von der aktiven Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten abhängt, da auf diese Weise Unstimmigkeiten bei der Auslegung und der Umsetzung von Rechtsvorschriften vermieden werden können; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihren Verwaltungsaufwand bis 2015 um weitere 25 % zu reduzieren;
35. ist der Auffassung, dass die Vorschläge zur öffentlichen Benennung und Ermahnung von europäischen Organen, die sich nicht an den Grundsatz der Vereinfachung halten, in eine richtige Richtung weisen; ist jedoch überzeugt, dass eine engagierte Zusammenarbeit von relevanten Interessenträgern und den Organen im Vorfeld von Gesetzgebungsverfahren und ihre allgemeine Orientierung am Grundsatz der Vereinfachung und an der Agenda für intelligente Regulierung Offenlegungen dieser Art unnötig machen; empfiehlt jedoch die namentliche Benennung derjenigen Mitgliedstaaten, die am meisten dazu neigen, Richtlinien zu ’vergolden’ oder die besonders häufig Rechtsverstöße durch die nicht fristgerechte, ungenaue oder unvollständige Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften begehen;
36. ruft seine früheren Erklärungen zur Notwendigkeit einer umfassenden Überprüfung des Konsultationsprozesses durch die Kommission in Erinnerung und sieht der Annahme seiner diesbezüglichen Empfehlungen durch die Kommission noch vor Ende des Jahres 2012 erwartungsvoll entgegen;
Gewährleistung von Kontinuität und Wachsamkeit
37. unterstreicht die zentrale Bedeutung dieser Maßnahmen für den Wirtschaftsaufschwung in der EU; erinnert in diesem Zusammenhang an seine Entschließung zur intelligenten Regulierung und fordert die Kommission auf, zur Durchsetzung der Regulierungsziele Vorschläge einzubringen, die sich damit beschäftigen, wie im Vorfeld neuer Rechtsvorschriften, durch die Kosten für Unternehmen entstehen, ein entsprechender Kostenausgleich erfolgen kann; bekräftigt darüber hinaus seine Befürwortung einer Vertiefung und Ausweitung des Geltungsbereichs des Programms zur Verringerung der Verwaltungslasten und fordert die Kommission im Rahmen ihres Arbeitsprogramms für 2013 zur Ausarbeitung eines Programms auf, das sich mit der notwendigen Verringerung der Gesamtregulierungslast befasst;
o o o
38. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den mitgliedstaatlichen Parlamenten zu übermitteln.
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2012 zur Strategie für den atlantischen Raum im Rahmen der Kohäsionspolitik der Union (2011/2310(INI))
– gestützt auf Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel ’Entwicklung einer Meeresstrategie für den atlantischen Raum’ (COM(2011)0782),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Juni 2010 zur EU-Strategie für den atlantischen Raum,
– unter Hinweis auf die EU-Strategie für den Ostseeraum und die EU-Strategie für den Donauraum,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. März 2011 zur europäischen Strategie für den atlantischen Raum(1),
– in Kenntnis der Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zur Mitteilung der Kommission mit dem Titel ’Entwicklung einer Meeresstrategie für den atlantischen Raum’ (ECO/306),
– in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zur Mitteilung der Kommission mit dem Titel ’Entwicklung einer Meeresstrategie für den atlantischen Raum’,
–unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Juni 2011 über das Ziel 3: eine Herausforderung für die territoriale Zusammenarbeit – die künftige Agenda für die grenzübergreifende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit(2),
– gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für regionale Entwicklung und der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0222/2012),
A. in der Erwägung, dass der atlantische Raum mehrere besondere Eigenschaften aufweist, für die auf europäischer Ebene politische Antworten gefunden werden müssen:
–
er ist ein dynamisches Meeresgebiet,
–
er ist ein Gebiet, in dem die Meeresumwelt gefährdet ist,
–
er stellt die westliche Eingangspforte zur EU dar,
–
er ist ein Randgebiet der EU;
B. in der Erwägung, dass die europäische Krise die Lage verschlimmert hat und dass viele Regionen des atlantischen Raums einen Rückgang ihres Entwicklungsniveaus hinnehmen mussten;
C. in der Erwägung, dass der atlantische Raum aus einem sehr heterogenen Gefüge von Regionen besteht, von denen ein Großteil das durchschnittliche Einkommensniveau der EU noch immer nicht erreicht hat und daher weiterhin unter das Konvergenzziel der europäischen Kohäsionspolitik fällt;
D. in der Erwägung, dass eine makroregionale Strategie grundlegend ist, um dem atlantischen Raum mit einem gemeinsamen Ansatz neue Impulse zu geben, damit
–
gemeinsame Herausforderungen und Probleme, denen sich die Länder und Regionen des atlantischen Raums gegenübersehen, bewältigt werden,
–
Synergien zwischen den verschiedenen Instrumenten und den verschiedenen Aktionsebenen der Raumordnungspolitik gefördert werden,
–
Interessenträger (Privatsektor, regionale und lokale Behörden, Organisationen der Zivilgesellschaft) in die Gestaltung und Durchführung der Raumordnungspolitik einbezogen werden;
E. in der Erwägung, dass alle Regionen des atlantischen Raums der EU in die Strategie einbezogen werden sollten, einschließlich der Küstengebiete des Ärmelkanals und der Irischen See, der Gebiete in äußerster Randlage und der überseeischen Länder und Gebiete, und die Wechselbeziehungen zwischen den Regionen des atlantischen Raums und den Nordseeregionen berücksichtigt werden sollten;
F. in der Erwägung, dass wir für die genannten Regionen eine nachhaltige Entwicklung in den Bereichen Umwelt, Soziales und Wirtschaft gewährleisten müssen;
Eine Raumordnungspolitik für den Atlantik
1. hofft, dass mit der Strategie ein breiter Ansatz verfolgt wird, mit dem eine abgestimmte strategische Vision für die künftige Entwicklung des atlantischen Raums festgelegt wird, die territoriale Dimension einbezogen wird, Verbindungen zwischen Land und See entwickelt werden und ein Rahmen für eine bessere Raumordnungspolitik für Meeres- und Landgebiete in den Regionen des atlantischen Raums geschaffen wird;
2. fordert, dass die wertvollen Erkenntnisse, die im Rahmen der Entwicklung der derzeitigen makroregionalen und anderen länderübergreifenden Strategien gewonnen wurden, bei der Ausarbeitung der Atlantikstrategie umfassend berücksichtigt werden, insbesondere im Hinblick auf die Governance, Politikgestaltung, Kommunikation, Eigenverantwortung, Zielvorgaben und Bewertung;
3. ist der Ansicht, dass die Kohäsionspolitik ein grundlegendes Instrument für die Bewältigung der Herausforderungen der territorialen Politik der EU und für die Förderung der endogenen Entwicklung der Regionen innerhalb dieser Makroregion darstellt;
4. fordert, dass der Schwerpunkt der Strategie und ihres Aktionsplans vor allem auf die Schaffung von Arbeitsplätzen, Wachstum und Investitionen in Regionen – sowohl See- als auch Landregionen – gelegt wird;
5. fordert die Einrichtung einer aus den betreffenden Regionen und Mitgliedstaaten sowie der Kommission bestehenden, ständigen Struktur für die maritime Raumplanung für den atlantischen Raum, um die festgelegte Strategie aus einer sektor- und länderübergreifenden Perspektive zu koordinieren und die Ausführung des Aktionsplans zu überwachen;
6. vertritt die Auffassung, dass ein EU-weites System für die integrierte Verwaltung der Meeresdaten eine wichtige Voraussetzung für die Nutzung der Meeresressourcen ist; fordert die Kommission auf, ihre Anstrengungen zur besseren Verwaltung und Zugänglichkeit der Daten fortzusetzen;
7. ist der Ansicht, dass konsequente Maßnahmen erforderlich sind, um das ökologische Gleichgewicht und die biologische Vielfalt aufrecht zu erhalten und den CO2-Fußabdruck im atlantischen Raum zu reduzieren;
8. vertritt die Auffassung, dass die Seefischerei, vor allem die handwerkliche Fischerei und die Küstenfischerei, und die Aquakultur eine zentrale Rolle bei der maritimen Raumplanung spielen müssen, da sie entscheidend zu einem stärkeren wirtschaftlichen Wachstum und zur Schaffung von Wohlstand und Arbeitsplätzen beitragen könnten; ist der Ansicht, dass die Regionalisierung der Gemeinsamen Fischereipolitik zur Umsetzung eines auf die Bedürfnisse des atlantischen Raums zugeschnittenen ökosystembasierten Bewirtschaftungsansatzes führen sollte, und fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die regionalen Beiräte im Rahmen der Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik und der Bewirtschaftungspläne vorab zu konsultieren;
9. fordert, dass lokale, regionale und grenzübergreifende Partnerschaften mit dem Ziel geknüpft werden, die Kapazitäten für die Vermeidung und Bewältigung von Risiken im Atlantik in Verbindung mit Unfällen an Land und auf See, Naturkatastrophen und kriminellen Machenschaften (Seeräuberei, Schmuggel, illegaler Fischfang, usw.) zu verbessern, und dass ausreichende und flexible Mechanismen für die Abwicklung von Ersatz- und Entschädigungszahlungen für den entstandenen Schaden eingerichtet werden; fordert die Schaffung einer europäischen Küstenwache;
10. fordert die Verbesserung der bisherigen Schiffsüberwachungssysteme, die unverzügliche Anwendung der ausgeweiteten Zuständigkeiten der EMSA und den Abschluss von Vereinbarungen zur gemeinsamen Datennutzung zwischen den zuständigen Behörden, damit Schiffe identifiziert und erfasst sowie Gefahren wie grenzüberschreitende Kriminalität, Schmuggel, illegaler Fischfang und illegaler Handel unterbunden werden können; hebt hervor, dass es wichtig ist, dass die Einführung und die Anwendung der europäischen Satellitennavigationsprogramme (EGNOS und Galileo) unterstützt werden, damit im Atlantik Such- und Rettungsdienstsysteme ermöglicht werden; weist darauf hin, dass die Sicherstellung einer langfristigen Finanzierung des Programms Globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung (GMES) durch die Union erforderlich ist, das insbesondere zur Prävention und zum Risikomanagement im Zusammenhang mit Gefahren auf See beiträgt;
11. ist der Ansicht, dass die territoriale Dimension der Strategie von entscheidender Bedeutung ist, um die Zugänglichkeit der Regionen des atlantischen Raums zu verbessern, und dass ihr Schwerpunkt auf der Anbindung des atlantischen Raums an das europäische Festland, auf der Verknüpfung der Verkehrs-, Energie- und Informationsnetze, auf der Entwicklung der ländlichen und städtischen Gebiete des Hinterlands sowie auf der Intensivierung der Land-See-Verbindungen, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage und der Inselgebiete, liegen sollte;
12. vertritt die Auffassung, dass die Hochgeschwindigkeits-Seeverbindungen (sog. ’Meeresautobahnen’) zur verkehrsmäßigen Erschließung der Regionen des atlantischen Raums, zur Belebung des Handels, zur Ankurbelung der hafenbasierten Wirtschaftstätigkeit, zur Förderung des Fremdenverkehrs und zur Reduzierung des CO2-Ausstoßes beitragen; hält es für wichtig, dass bei den Maßnahmen zur Reduzierung des CO2-Ausstoßes der maritime Handel im atlantischen Raum und die Besonderheiten der Gebiete in äußerster Randlage, in denen der Güter- und Personenseeverkehr für den territorialen, sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt im eigentlichen Sinne grundlegend ist, berücksichtigt werden; fordert, dass die Meeresautobahnen im Rahmen der Fazilität ’Connecting Europe’ förderfähig sind;
13. regt an, im Interesse der Nachhaltigkeit der Meeresautobahnen und im Einklang mit der Strategie Europa 2020 spezifische Empfehlungen für Schiffe auszuarbeiten, um die Einführung von Antriebssystemen mit geringem CO2-Ausstoß und strenge Konstruktionsauflagen bezüglich Effizienz, Komfort, Kapazität, Sicherheit, Ortung und Telekommunikation zu fördern; betont, dass diese Empfehlungen in erster Linie dazu dienen sollen, die Effizienz dieser Beförderungsart zu erhöhen, den Umweltschutz zu gewährleisten und ihre Einbindung in die übrigen Verkehrsnetze und Beförderungsarten zu erleichtern;
14. hält es für unerlässlich, die Verbindungen zwischen den Regionen des atlantischen Raums und dem übrigen Europa durch Investitionen in multimodale Verkehrsinfrastrukturen zu verbessern;
15. hebt hervor, dass eine effektive grenzüberschreitende Abstimmung und Zusammenarbeit für die Einrichtung und die Nutzung von Infrastrukturen für den Straßen- und Eisenbahnverkehr, einschließlich Strecken für Hochgeschwindigkeitszüge, Flughäfen, Seehäfen, Binnenhäfen, Hinterlandterminals und Logistikdienste, notwendig ist, um ein nachhaltigeres und multimodales Verkehrssystem zu entwickeln;
16. betont die wirtschaftliche und territoriale Bedeutung von Häfen und ist der Auffassung, dass vorhandene Eisenbahn- und Binnenwasserstraßenanbindungen an ihr Hinterland eine Grundvoraussetzung für ihre Wettbewerbsfähigkeit sind;
17. bedauert, dass in den Vorschlägen der Kommission für das zentrale Netz der transeuropäischen Verkehrsnetze kein Korridor vorgesehen ist, der den gesamten atlantischen Raum umfasst, und dass zu wenige Atlantikhäfen in diesem zentralen Netz vorgeschlagen werden; hält es für notwendig, weitere Atlantikhäfen in den Kreis der Knotenpunkthäfen aufzunehmen, und beabsichtigt, diesbezügliche Vorschläge zu unterbreiten;
18. weist auf die Vorteile hin, die sich aus der Schaffung des einheitlichen europäischen Luftraums für die Stärkung des territorialen Zusammenhalts durch den Ausbau der Flugverbindungen zwischen den regionalen Flughäfen innerhalb der Union ergeben, und fordert die Kommission daher auf, zur Erreichung dieses Ziels die Einrichtung von funktionellen Luftraumblöcken innerhalb der festgesetzten Fristen sicherzustellen;
Eine Industriepolitik für den Atlantik
19. hofft, dass im Rahmen der Strategie die Wettbewerbsfähigkeit der dynamischen Wirtschaftszweige in den Regionen des atlantischen Raums mit einer angemessenen Industriepolitik unterstützt wird; ist in diesem Zusammenhang der Überzeugung, dass die Investitionen des Privatsektors in den Bereichen Forschung und Entwicklung, Innovation, Entwicklung von Clustern und Förderung von KMU von der öffentlichen Hand unterstützt werden sollten;
20. fordert, dass Regionen, in denen eine Umstrukturierung von Unternehmen und Wirtschaftszweigen sowie Schließungen oder Auslagerungen von Unternehmen stattfinden, besondere Aufmerksamkeit zukommt, damit ihre Reindustrialisierung durch die Generierung von Synergien zwischen Hafentätigkeit, Logistikdienstleistungen und dem Ausbau der Zulieferindustrie mit einem größeren Mehrwert gefördert wird; fordert außerdem die Einrichtung eines Mechanismus für den Austausch bewährter industrieller Verfahren zwischen den Regionen des Atlantischen Bogens;
21. vertritt die Auffassung, dass die Strategie die Meeresforschung und die maritime Forschung fördern und den Zugang von Unternehmen zu den Forschungsergebnissen erleichtern sollte, um die wissenschaftlichen Kenntnisse über die Meeresumwelt zu verbessern, die Innovation in den maritimen Industriezweigen zu stimulieren und die nachhaltige Nutzung der Meeresressourcen sicherzustellen;
22. ist der Ansicht, dass die Strategie eine ehrgeizige soziale Dimension enthalten sollte, um die Ausbildung und den Zugang von jungen Menschen zu maritimen Berufen dadurch zu fördern, dass die derzeitigen maritimen Beschäftigungsstrukturen und ihre Rolle dabei, es der Bevölkerung zu ermöglichen, in den Küstengebieten zu verbleiben, gefestigt werden und auch neue Spezialisierungen geschaffen werden, mit denen die nachhaltige Entwicklung der Fischereigebiete und die Lebensqualität in diesen Gebieten verbessert werden können;
23. betont, dass die erneuerbaren Meeresenergien einen Industriezweig der Zukunft darstellen, die es ermöglichen, den Klimawandel und die Abhängigkeit der EU von Energieeinfuhren zu bekämpfen, eine größere Nachhaltigkeit der Energienutzung innerhalb der Regionen des atlantischen Raums zu erzielen und die Zielvorgaben der Strategie Europa 2020 zu erreichen; stellt fest, dass der atlantische Raum für die Förderung dieser Energieträger besonders geeignet ist, und ist der Auffassung, dass eine öffentliche Unterstützung als flankierende Maßnahme für die privaten Investitionen in die betreffenden Technologien, insbesondere Offshore-Windenergie sowie Wellen- und Gezeitenenergie, erforderlich ist;
24. unterstreicht die strategische Bedeutung des Seeverkehrs entlang der Atlantikküste und der Verbindungen zwischen den Gebieten in äußerster Randlage und anderen Festlandsgebieten; fordert die Kommission auf, Maßnahmen zur Vereinfachung der Verwaltungsformalitäten in den Häfen vorzuschlagen, ohne die Fähigkeit zur Kontrolle und Prüfung der Richtigkeit von Tätigkeiten und Ladungen zu verlieren;
25. weist auf die wirtschaftliche Bedeutung der maritimen Industrien in den Regionen des atlantischen Raums hin, insbesondere der Schiffsbauindustrie, die sich in einigen Regionen des atlantischen Raums in einer äußerst schwierigen Lage befindet und für die die Kommission Lösungen finden muss; fordert die Kommission auf, der Initiative ’LeaderSHIP 2015’ zur Verstärkung der Wettbewerbsfähigkeit dieses Industriezweigs auf dem Weltmarkt eine neue Dynamik zu verleihen;
26. verweist auf die Bedeutung der Seefischerei und der Aquakultur in den Regionen des atlantischen Raums und befürwortet, dass die Erneuerung und Modernisierung der Fischereifahrzeuge von der öffentlichen Hand unterstützt wird, und spricht sich für eine besondere Differenzierung zwischen den Merkmalen und dem Potenzial der handwerklichen Küstenfischerei und der Schalentierzucht aus;
27. betont, wie wichtig die Förderung sozial, wirtschaftlich und ökologisch nachhaltiger Formen des Fremdenverkehrs ist, der einen beträchtlichen Mehrwert für die Regionen des atlantischen Raums stiften und gleichzeitig den Schutz ihres Ökosystems und der biologischen Vielfalt gewährleisten kann; weist darauf hin, dass die Unterstützung des Wassertourismus eine Möglichkeit sein kann, sportliche Aktivitäten zu entwickeln und dem Kreuzfahrttourismus Impulse zu geben;
28. betont, dass der Meeresboden des Atlantiks einen Ressourcenreichtum in sich birgt, und vertritt die Auffassung, dass die Strategie dessen Prospektion und Abbau auf nachhaltige Weise erleichtern sollte;
Ein Aktionsplan für 2014-2020
29. fordert eine externe Dimension der Strategie, um bestimmte Ziele zu fördern und internationale Investitionen anzuziehen, damit die sich bietenden Möglichkeiten genutzt werden können, und legt nahe, dass die Vermarktung des atlantischen Raums als ein Investitions-, Tourismus- und Handelsziel ein Schlüsselelement des Aktionsplans sein muss;
30. fordert die Kommission auf, die Makroregion Atlantik zu schaffen und einen Aktionsplan für die Umsetzung der Strategie im Zeitraum 2014-2020 vorzuschlagen;
31. fordert, dass ein Mehrebenenansatz für die Ausarbeitung, Durchführung, Evaluierung und Überprüfung des Aktionsplans verfolgt wird, in dem die regionalen und lokalen staatlichen Stellen der Mitgliedstaaten des atlantischen Raums, interessierte Kreise des Privatsektors und Organisationen der Zivilgesellschaft eng eingebunden sind;
32. betont, dass der Aktionsplan bereits existierende europäische Finanzierungen nutzen sollte, ohne neue Haushaltsinstrumente zu schaffen;
33. fordert, dass der Aktionsplan mit der Regionalpolitik, der integrierten Meerespolitik der Union, der Forschungs- und Innovationspolitik (Horizon 2020) und mit der Fazilität ’Connecting Europe’ der EU verknüpft wird; ist der Auffassung, dass es grundlegend ist, Synergien mit den anderen EU-Politikbereichen auf den Gebieten Forschung und Innovation, Verkehr, Umwelt, Energie, Technologie, Fremdenverkehr, Fischerei und Aquakultur sowie mit der internationalen Zusammenarbeit zu generieren;
34. weist auf die wichtige Rolle hin, die die Europäische Investitionsbank, Projektanleihen und öffentlich-private Partnerschaften bei der Finanzierung der im Rahmen der Strategie erforderlichen Investitionen spielen könnten;
35. betont, dass die zukünftige Atlantikstrategie auf den thematischen Säulen der Strategie Europa 2020 beruhen muss, weil es dadurch möglich sein wird, die thematischen Inhalte mit den sektorbezogenen Politikbereichen umfassend zu verknüpfen; vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass die Ziele und die thematische Schwerpunktsetzung, die für die fünf im Gemeinsamen Strategierahmen der europäischen Kohäsionspolitik für die nächste Programmierungsperiode enthaltenen Fonds vorgeschlagen wurden, den Rahmen für den Aktionsplan bilden müssen; betont die Ziele ’Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation’, ’Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von KMU’, ’Förderung des Übergangs zu einer emissionsarmen Wirtschaft’ und ’Förderung von Nachhaltigkeit im Verkehr und Beseitigung von Engpässen in wichtigen Netzinfrastrukturen’;
36. fordert, dass die Partnerschaftsverträge und die operationellen Programme verbindlich auf die entsprechenden Prioritäten der makroregionalen Strategien, deren Teil sie sind, ausgerichtet werden, damit sichergestellt ist, dass die im Rahmen der operationellen Programme durchgeführten Maßnahmen und die Prioritäten der makroregionalen Strategien eng aufeinander abgestimmt werden, so dass die Strukturfonds effizienter genutzt werden und auf regionaler Ebene ein Zusatznutzen gestiftet wird; weist darauf hin, dass diese verbindliche Ausrichtung nicht nur für operationelle Programme im Rahmen der kohäsionspolitischen Zielsetzung der territorialen Zusammenarbeit (Interreg), sondern auch für die operationellen Programme für jede Region des atlantischen Raums gelten muss;
37. unterstützt die Anerkennung und Einbeziehung von bestehenden Strategien, Projekten und Erfahrungen der territorialen Zusammenarbeit, die für den Aktionsplan Aktionslinien sowie politische und operative Prioritäten anbieten können; fordert, dass dem Aktionsplan bei der Ausarbeitung und Durchführung künftiger Programme für die territoriale Zusammenarbeit im Rahmen dieser Strategie gebührend Rechnung getragen wird; ist der Überzeugung, dass darüber hinaus die Durchführung des Aktionsplans im Rahmen der länderübergreifenden Komponente des Ziels der europäischen territorialen Zusammenarbeit technisch unterstützt werden sollte, unter anderem damit die Bündelung bewährter Verfahren und die Vernetzung erleichtert werden;
38. ist der Ansicht, dass die operationellen Programme, die mehrere Regionen und mehrere Fonds einbeziehen, sowie die integrierten territorialen Investitionen (ITI) besonders geeignete Instrumente sind, um die Durchführung des Aktionsplans zu erleichtern;
39. regt an, dass die jährlichen Durchführungsberichte für die entsprechenden Programme eine Bewertung darüber enthalten sollten, inwieweit die Programme zur Erreichung der Ziele der Atlantikstrategie und zur Durchführung des Aktionsplans beitragen;
40. weist darauf hin, dass die Gebiete in äußerster Randlage als natürliche Laboratorien für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien und der Meereswirtschaft dienen könnten; unterstreicht die Bedeutung der Tourismusbranche für diese Regionen und die Möglichkeiten zur Schaffung logistischer Plattformen, die den Güterverkehr zwischen Europa und den übrigen Volkswirtschaften weltweit erleichtern;
41. ersucht die nationalen, regionalen und lokalen Behörden, Synergien zwischen ihren politischen Maßnahmen und den Prioritäten des Aktionsplans anzustreben;
42. weist darauf hin, dass die Beteiligung europäischer Fonds, die direkt oder gemeinsam verwaltet werden, an der Strategie ein geeignetes Verwaltungs- und Kontrollsystem notwendig machen wird, und fordert deshalb die Einrichtung einer Verwaltungsplattform für den Aktionsplan, die ein Informations- und Kommunikationsmodul für die Empfänger bietet und die Koordinierung zwischen den verschiedenen Behörden erleichtert, die für die Verwaltung der Fonds zuständig sind;
43. empfiehlt, dass für die Atlantikstrategie zunächst eine strategische Vision für den atlantischen Raum formuliert wird, die dann den Bezugsrahmen für den Aktionsplan 2014-2020 bildet; regt des Weiteren an, dass dieser Aktionsplan:
–
die wichtigsten Prioritäten und Maßnahmen festlegen und Vorzeigeprojekte benennen sollte;
–
klar definierte Aufgaben und Zuständigkeiten für alle an der Politikgestaltung und Umsetzung beteiligten Interessenträger festlegen sollte;
–
die Hauptziele und eine Reihe von Indikatoren zur Messung der Verwirklichung definieren sollte;
–
einen Evaluierungsprozess und eine Halbzeitüberprüfung der Erfolge vorsehen sollte und
–
die für die Umsetzung des Aktionsplans notwendigen Mittel benennen sollte;
44. weist darauf hin, dass im Rahmen einer vom Parlament vorgeschlagenen vorbereitenden Maßnahme ein Atlantik-Forum für 2012 und 2013 eingerichtet wurde, um alle interessierten Kreise in die Ausarbeitung des Aktionsplans einzubeziehen; betont, dass das Europäische Parlament als der Initiator dieses Forums hierbei eine zentrale Rolle spielen sollte;
45. schlägt die Annahme des Aktionsplans durch das Atlantik-Forum vor und fordert den künftigen irischen Ratsvorsitz auf, die Billigung des Aktionsplans durch den Europäischen Rat während seiner Amtszeit als eines seiner prioritären Ziele zu verfolgen und hierbei besonderes Gewicht auf die Umsetzung, einen glaubhaften Prozess der Überwachung und die laufende Evaluierung sowie auf die Planung einer Halbzeitüberprüfung zu legen;
46. fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, ähnliche makroregionale Strategien auch in anderen Regionen zu entwickeln, in denen dies zu einem dauerhaften und tragfähigen Wirtschaftswachstum führen würde;
o o o
47. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, dem Ausschuss der Regionen sowie dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss zu übermitteln.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates im Sinne der Streichung einiger Länder von der Liste der Regionen oder Staaten, die Verhandlungen abgeschlossen haben (COM(2011)0598 – C7-0305/2011 – 2011/0260(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0598),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0305/2011),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A7-0207/2012),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. September 2012 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates im Sinne der Streichung einiger Länder von der Liste der Regionen oder Staaten, die Verhandlungen abgeschlossen haben
(1) Die Verhandlungen über die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (’Abkommen’): zwischen
den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits wurden am 16. Dezember 2007 abgeschlossen;
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits wurden am 17. Dezember 2007 abgeschlossen (Republik Kamerun);
zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits wurden am 13. Dezember 2007 abgeschlossen;
zwischen Côte d'Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits wurden am 7. Dezember 2007 abgeschlossen;
zwischen den Staaten des östlichen und südlichen Afrikas einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits wurden am 28. November 2007 (Republik Seychellen und Republik Simbabwe), am 4. Dezember 2007 (Republik Mauritius), am 11. Dezember 2007 (Union der Komoren und Republik Madagaskar) und am 30. September 2008 (Republik Sambia) abgeschlossen;
zwischen den SADC-WPA-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits wurden am 23. November 2007 (Republik Botsuana, Königreich Lesotho, Königreich Swasiland und Republik Mosambik) und am 3. Dezember 2007 (Republik Namibia) abgeschlossen;
zwischen den Partnerstaaten der Ostafrikanischen Gemeinschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits wurden am 27. November 2007 abgeschlossen;
zwischen den Pazifik-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits wurden am 23. November 2007 abgeschlossen.
(2) Der Abschluss der Verhandlungen über die Abkommen mit Antigua und Barbuda, dem Commonwealth der Bahamas, Barbados, Belize, der Republik Botsuana, der Republik Burundi, der Republik Côte d'Ivoire, dem Commonwealth Dominica, der Dominikanischen Republik, der Republik Fidschi (früher Fidschi-Inseln), der Republik Ghana, Grenada, der Kooperativen Republik Guyana, der Republik Haiti, Jamaika, der Republik Kamerun, der Republik Kenia, der Union der Komoren, dem Königreich Lesotho, der Republik Madagaskar, der Republik Mauritius, der Republik Mosambik, der Republik Namibia, dem Unabhängigen Staat Papua-Neuguinea, der Republik Ruanda, der Republik Sambia(2), der Republik Seychellen, der Republik Simbabwe, der Föderation St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, der Republik Suriname, dem Königreich Swasiland, der Vereinigten Republik Tansania, der Republik Trinidad und Tobago sowie der Republik Uganda erlaubte die Aufnahme dieser Länder in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören(3).
(3) Die Republik Botsuana, die Republik Burundi, die Republik Côte d'Ivoire, die Republik Fidschi (früher Fidschi-Inseln), die Republik Ghana, die Republik Haiti, die Republik Kamerun, die Republik Kenia, die Union der Komoren, das Königreich Lesotho, die Republik Mosambik, die Republik Namibia, die Republik Ruanda, die Republik Sambia, die Republik Simbabwe, das Königreich Swasiland, die Vereinigte Republik Tansania und die Republik Uganda haben die erforderlichen Schritte im Hinblick auf eine Ratifizierung ihrer jeweiligen Abkommen nicht ergriffen.
(4) Daher sollte angesichts Artikel 2 Absatz 3 (insbesondere Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 sollte Anhang I dieser Verordnung durch die Streichung dieser Länder geändert werden.
(5) Um sicherzustellen, dass Partnerländer schnell wieder in Anhang I der besagten Verordnung aufgenommen werden können, sobald sie die erforderlichen Schritte im Hinblick auf eine Ratifizierung ihrer jeweiligen Abkommen ergreifen, sollte die Europäische Kommission bis zu deren Inkrafttreten ermächtigt werden, Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, mit denen die aufgrund der vorliegenden Verordnung aus Anhang I gestrichenen Länder wieder aufgenommen werden. Wichtig ist dabei insbesondere, dass die Europäische Kommission während der Vorarbeiten, unter anderem auf Sachverständigenebene, angemessene Konsultationen durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Europäische Kommission gewährleisten, dass sachdienliche Unterlagen dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden. Die Kommission sollte für eine umfassende Unterrichtung und Dokumentation über ihre Sitzungen mit nationalen Sachverständigen im Rahmen ihrer Arbeiten zur Vorbereitung und Umsetzung delegierter Rechtsakte sorgen. Die Kommission sollte Sachverständige des Parlaments einladen, an diesen Sitzungen teilzunehmen.[Abänd. 1] –
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 wird wie folgt geändert:
1. Die folgenden Artikel werden eingefügt:"
Artikel 2a
Die Kommission ist ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 2b zu erlassen, um Anhang I im Sinne der Wiederaufnahme jener zur AKP-Staatengruppe gehörenden Regionen oder Staaten zu ändern, die kraft [Verordnung (EU) Nr. …/…(4) des Europäischen Parlaments und des Rates*] aus dem genannten Anhang gestrichen wurden und die seither die erforderlichen Schritte im Hinblick auf die Ratifizierung ihrer jeweiligen Abkommen ergriffen haben.
Artikel 2b
Ausübung übertragener Befugnisse
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission nach Maßgabe dieses Artikels übertragen.
(2) Die Befugnis nach Artikel 2a wird der Kommission ab Inkrafttreten dieser Verordnung auf unbestimmte Zeitfür einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem…(5) übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf dieses Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.[Abänd. 2]
(3) Die Übertragung der Befugnisse nach Artikel 2a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Widerrufsbeschluss beendet die in dem Beschluss genannte Befugnisübertragung. Der Widerruf wird am Tag nach Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem späteren, im Beschluss festgelegten Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, notifiziert sie diesen zeitgleich dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Ein nach Artikel 2a erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur dann in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat binnen 2 Monaten nach der Notifizierung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben. Diese Frist wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um 2 Monatevier Monate verlängert. [Abänd. 3]
*ABl. L … vom …, S...
"
2. Anhang I erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2014 1. Januar 2016. [Abänd. 4]
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am ....
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
ANHANG
’ANHANG I
Liste der Regionen oder Staaten, die Verhandlungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 abgeschlossen haben:
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2012 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Mechanismus für den Informationsaustausch über zwischenstaatliche Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten im Energiebereich (COM(2011)0540 – C7-0235/2011 – 2011/0238(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0540),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 194 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0235/2011),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der von der luxemburgischen Abgeordnetenkammer im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. Januar 2012(1),
– nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
– in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 5. Juni 2012 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0264/2012),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. September 2012 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. .../2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Mechanismus für den Informationsaustausch über zwischenstaatliche Energieabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse (KOM(2010)0733 – C7-0423/2010 – 2010/0353(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0733),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 118 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0423/2010),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 5. Mai 2011(1),
– in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 12. Mai 2011(2),
– in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 25. Juni 2012 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A7-0266/2011),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung des Rates zur Kenntnis;
3. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13 September 2012 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.)
Anhang zur legislativen Entschließung
Erklärung des Rates
’Der Rat hat zur Kenntnis genommen, dass das Europäische Parlament der Ausweitung des Steuerungssystems für die Erzeugung von g.U.- und g.g.A.-Käse auf andere g.U.- und g.g.A.-Erzeugnisse große Bedeutung beimisst.
Der Rat sagt zu, dass er die Frage der Steuerung des Angebots von g.U.- und g.g.A.-Erzeugnissen im Rahmen der Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament über den Vorschlag der Kommission zur Reform der GAP in Bezug auf die einheitliche GMO, der Instrumente zur Angebotsregulierung auf den Agrarmärkten vorsieht, erörtern wird.’
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 13. September 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (COM(2011)0862 – C7-0489/2011 – 2011/0418(COD))(1)
VERORDNUNG (EU) Nr. .../2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ‐
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(3),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(4),
(1) Anleger interessieren sich bei ihren Investitionen in zunehmenden Maße auch für soziale Ziele, ohne sich ausschließlich an der finanziellen Rendite zu orientieren, so dass in Europa ein Markt für Sozialinvestitionen entstanden ist, von dem auch auf Sozialunternehmen ausgerichtete Investmentfonds einen Teil ausmachen. Diese Fonds finanzieren Sozialunternehmen, die durch innovative Lösungen für soziale Probleme den sozialen Wandel vorantreiben, und beispielsweise dazu beitragen, die sozialen Folgen der Finanzkrise zu bewältigen und so einen wertvollen Beitrag zur Erreichung der Ziele der Strategie Europa 2020 leisten.
(1a)Die vorliegende Verordnung ist Teil der Initiative für soziales Unternehmertum, die von der Kommission in ihrer Mitteilung vom 25. Oktober 2011 mit dem Titel ’Initiative für soziales Unternehmertum. Schaffung eines ’Ökosystems’ zur Förderung der Sozialunternehmen als Schlüsselakteure der Sozialwirtschaft und der sozialen Innovation’ vorgestellt wurde.
(2) Nun müssen gemeinsame Rahmenbedingungen für die Verwendung der Bezeichnung ’Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum’ (EuFSU) geschaffen werden, indem insbesondere die Zusammensetzung des Portfolios von Fonds, die diese Bezeichnung führen, geeignete Anlageziele, zulässige Investmentwerkzeuge und die Kategorien von Anlegern, die in solche Fonds investieren können, in unionsweit geltenden einheitlichen Vorschriften geregelt werden. In Ermangelung eines solchen Rahmens besteht die Gefahr, dass die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene abweichende Maßnahmen treffen, die direkte negative Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts haben und Hindernisse schaffen können, da Fonds, die unionsweit tätig sein wollen, in unterschiedlichen Mitgliedstaaten unterschiedlichen Regeln unterliegen würden. Zudem könnten abweichende Qualitätsanforderungen an die Zusammensetzung des Portfolios, die geeigneten Anlageziele und die in Frage kommenden Anleger zu einem unterschiedlichen Grad an Anlegerschutz und zu Verwirrung hinsichtlich der Möglichkeiten für Sozialinvestitionen im Rahmen Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum (EuFSU) führen. Die Anleger sollten auch das Angebot verschiedener EuFSU vergleichen können. Signifikante Hindernisse für eine grenzüberschreitende Mittelbeschaffung von EuFSU müssen beseitigt, Wettbewerbsverzerrungen zwischen diesen Fonds und jegliche weitere Handelshemmnisse verhindert und signifikante Wettbewerbsverzerrungen in der Zukunft vermieden werden. Folglich ist die geeignete Rechtsgrundlage Artikel 114 AEUV in der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union.
(3) Es muss eine Verordnung verabschiedet werden, die einheitliche Regeln für alle EuFSU festlegt und deren Verwaltern, die in der Union unter Verwendung der Bezeichnung 'EuFSU’ Kapital beschaffen wollen, in allen Mitgliedstaaten geltende, entsprechende Verpflichtungen auferlegt. Diese Verpflichtungen sollten sicherstellen, dass Anleger, die in solche Fonds investieren wollen, das nötige Vertrauen haben können.
(3a)Diese Verordnung gilt nicht für bestehende einzelstaatliche Regelungen, die Investitionen in Sozialunternehmen ermöglichen und nicht die Bezeichnung ’EuFSU’ verwenden.
(4) Die Festlegung von Qualitätsanforderungen bezüglich der Verwendung der Bezeichnung 'EuFSU’ in Form einer Verordnung sollte gewährleisten, dass diese Anforderungen für die Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen, die unter Verwendung dieser Bezeichnung Kapital beschaffen, direkt anwendbar sind. Dies würde einheitliche Bedingungen für die Verwendung der Bezeichnung schaffen, da abweichende nationale Anforderungen infolge der Umsetzung einer Richtlinie vermieden würden. Diese Verordnung würde sicherstellen, dass Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen, die diese Bezeichnung verwenden, in der gesamten Union die gleichen Vorschriften befolgen müssten, und würde damit auch das Vertrauen von Anlegern, die in Fonds mit Schwerpunkt auf Sozialunternehmen investieren wollen, stärken. Eine Verordnung würde auch die Komplexität der Regulierung und die Compliance-Kosten der Verwalter verringern, die häufig unterschiedliche nationale Regeln für solche Fonds erfüllen müssen, insbesondere wenn sie grenzüberschreitend Kapital beschaffen wollen. Eine Verordnung würde zudem dazu beitragen, Wettbewerbsverzerrungen zu beseitigen.
(4a)Ein EuFSU sollte entweder von einem intern oder extern bestallten Verwalter verwaltet werden können. Wird ein EuFSU intern verwaltet, fungiert der EuFSU gleichzeitig als Verwalter und sollte demnach alle Anforderungen an EuFSU-Verwalter im Rahmen diese Verordnung erfüllen und entsprechend registriert werden. Ein intern verwalteter EuFSU sollte aber nicht als externer Verwalter anderer Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) tätig werden dürfen.
(5) Um deutlich zu machen, in welchem Verhältnis diese Verordnung und andere Vorschriften der Union über Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter zueinander stehen, sollte festgelegt werden, dass diese Verordnung nur anwendbar ist auf die Verwalter von anderen Organismen für gemeinsame Anlagen als OGAW im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)(6), die in der Union niedergelassen und gemäß der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds(7) ▌bei der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats registriert sind, vorausgesetzt, diese Verwalter verwalten Portfolios von EuFSU. Allerdings sollten EuFSU-Verwalter, die gemäß dieser Verordnung registriert sind und ihre Tätigkeit als externe Verwalter ausüben, zusätzlich OGAW verwalten dürfen, vorbehaltlich der Zulassung gemäß der Richtlinie 2009/65/EG.
(5a)Ferner gilt diese Verordnung nur für Verwalter ▌derjenigen Organismen für gemeinsame Anlagen, deren verwaltete Vermögenswerte insgesamt nicht über den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU genannten Schwellenwert hinausgehen. Die Berechnung des Schwellenwerts für die Zwecke dieser Verordnung richtet sich also nach der Berechnung des Schwellenwerts in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU. Allerdings können Verwalter von EuFSU, die im Rahmen dieser Verordnung registriert sind und deren gesamte Vermögenswerte später den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU genannten Schwellenwert überschreiten und die daher in Einklang mit Artikel 6 dieser Richtlinie eine Zulassung der zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats benötigen, die Bezeichnung ’EuFSU’ beim Vertrieb von EuFSU in der Union weiterhin verwenden, wenn sie die in dieser Richtlinie niedergelegten Anforderungen auch nach wie vor erfüllen und bestimmten Anforderungen für die Verwendung der Bezeichnung ’EuFSU’, die in dieser Verordnung im Einzelnen festgelegt sind, in Bezug auf EuFSU weiterhin entsprechen. Dies gilt sowohl für bestehende EuFSU als auch für EuFSU, die nach Überschreiten des Schwellenwerts gegründet werden.
(6) Für Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen, die nicht beabsichtigen, die Bezeichnung ’Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum’ zu verwenden, gilt diese Verordnung nicht. In diesen Fällen sollten die bestehenden nationalen Vorschriften und die allgemeinen Vorschriften der Union weiterhin gelten.
(7) Diese Verordnung sollte einheitliche Regeln für EuFSU festlegen, insbesondere im Hinblick auf die Portfolio-Unternehmen, in die EuFSU investieren dürfen, und die Anlageinstrumente, die sie verwenden dürfen. Dies ist nötig, damit eine eindeutige Abgrenzung zwischen EuFSU und anderen alternativen Investmentfonds mit anderen, weniger stark spezialisierten Anlagestrategien, z. B. Übernahmen, vorgenommen werden kann, wobei solchen Übernahmen durch diese Verordnung keinesfalls Vorschub geleistet werden soll.
(7a)Im Einklang mit dem Ziel, die von dieser Verordnung erfassten Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren genau zu bestimmen und schwerpunktmäßig die Kapitalbeschaffung für soziale Unternehmen sicherzustellen, sollten Fonds, die mindestens 70 Prozent des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten Kapitals für Investitionen in solche Unternehmen aufwenden wollen, als EuFSU gelten. Der EuFSU sollte höchstens 30 % seines aggregierten eingebrachten Kapitals und des noch nicht eingeforderten Kapitals für Investitionen in andere Vermögenswerte als qualifizierte Investitionen investieren dürfen. Dies bedeutet, dass zum einen die 30 %-Schwelle generell die Obergrenze für andere als qualifizierte Investitionen darstellt und dass zum anderen die 70 % qualifizierten Investitionen vorbehalten bleiben sollten, und zwar über die gesamte Laufzeit des EuFSU. Die oben genannten Grenzwerte werden auf der Grundlage der Beträge errechnet, die nach Abzug aller einschlägigen Kosten und Bestände an Kassenmitteln und Kassenmitteläquivalenten für Investitionen zur Verfügung stehen. In der Verordnung sollten die für die Berechnung der Grenzwerte für die genannten Investitionen notwendigen Einzelheiten festgelegt werden.
(7b)Um das erforderliche Maß an Klarheit und Sicherheit zu gewährleisten, sollten in dieser Verordnung ferner einheitliche Kriterien zur Beschreibung der Sozialunternehmen, die als qualifizierte Portfolio-Unternehmen in Frage kommen, aufgestellt werden. In der Tat zählen für die Sozialunternehmen als Akteure der Sozialwirtschaft eher die gesellschaftlichen Auswirkungen ihrer Arbeit als die Erwirtschaftung von Gewinnen für ihre Eigentümer oder Partner. Deren Tätigkeit umfasst die Herstellung von Gütern und die Erbringung von Dienstleistungen für den Markt und deren Überschüsse werden in erster Linie für soziale Ziele verwendet. Ihre Verwaltung unterliegt der Rechenschaftspflicht und erfolgt auf transparente Art und Weise, wobei insbesondere auch die Arbeitskräfte, die Verbraucher sowie die Interessenvertreter, die von ihrer unternehmerischen Tätigkeit betroffen sind, eingebunden werden.
(7c)Da Sozialunternehmen sich in erster Linie dem Ziel positiver sozialer Auswirkungen verschrieben haben und die Gewinnmaximierung nur eine untergeordnete Rolle spielt, ▌sollten dieser Verordnung zufolge nur qualifizierte Portfolio-Unternehmen unterstützt werden, die schwerpunktmäßig auf die Erzielung messbarer, positiver sozialer Auswirkungen ausgerichtet sind. Zu den messbaren positiven sozialen Auswirkungen zählt etwa die Erbringung von Dienstleistungen für Immigranten, die ansonsten ausgegrenzt werden, oder die Wiedereingliederung randständiger Gruppen in den Arbeitsmarkt durch die Schaffung von Arbeitplätzen, Unterstützung oder Ausbildung. Diese Unternehmen setzen ihre Gewinne zur Erreichung ihres primären sozialen Ziels ein und werden in verantwortlicher und transparenter Weise verwaltet. In den – generell eher ausnahmsweise auftretenden – Fällen, dass ein qualifiziertes Portfolio-Unternehmen Gewinne an Anteilsinhaber und Besitzer ausschütten will, sollte das qualifizierte Portfolio-Unternehmen im Voraus Verfahren und Regeln für eine solche Ausschüttung festgelegt haben. Die Gewinnausschüttung sollte diesen Regeln zufolge das primäre soziale Ziel nicht untergraben dürfen.
(8) Zu den Sozialunternehmen zählt eine große Bandbreite von Unternehmen, die verschiedene Rechtsformen haben können und für schutzbedürftige, marginalisierte, benachteiligte oder ausgegrenzte Personen Sozialdienstleistungen erbringen oder diesen Güter anbieten. Solche Dienstleistungen umfassen die Vermittlung von Wohnraum, den Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen, die Betreuung von älteren oder behinderten Personen, die Kinderbetreuung, den Zugang zu Beschäftigung und Ausbildung und das Pflegemanagement. Zu den Sozialunternehmen gehören auch Unternehmen, bei denen in der Produktion von Gütern bzw. der Erbringung von Dienstleistungen ein soziales Ziel verkörpert wird, ohne dass ihre Tätigkeit zwangsläufig sozial ausgerichtete Güter und Dienstleistungen umfassen muss. Solche Tätigkeiten sind beispielsweise die soziale und berufliche Eingliederung durch den Zugang zur Beschäftigung für Personen, die insbesondere aufgrund ihrer geringen Qualifikation oder aufgrund von sozialen oder beruflichen Problemen, die zu Ausgrenzung und Marginalisierung führen, benachteiligt sind. Hierbei kann es sich auch um gesellschaftlich sinnvollen Umweltschutz handeln, etwa Maßnahmen zur Bekämpfung der Luftverschmutzung, Recycling und erneuerbare Energien.
(8a)Mit dieser Verordnung soll das Wachstum von Sozialunternehmen in der Union unterstützt werden. Durch Investitionen in qualifizierte Portfolio-Unternehmen, die in Drittländern gegründet wurden, kann den EuFSU mehr Kapital verschafft werden, wovon wiederum die Sozialunternehmen in der Union profitieren könnten. Allerdings sollten unter gar keinen Umständen Investitionen in Portfolio-Unternehmen aus Drittländern getätigt werden, die in Steueroasen oder Rechtsgebieten, die nicht kooperativ sind, ansässig sind.
(8b)EuFSU sollten nicht in Steueroasen oder in nicht zur Zusammenarbeit bereiten Rechtsgebieten gegründet werden, etwa in Drittländern, in denen keine oder nur nominelle Steuern erhoben werden, in denen es an angemessenen Vorkehrungen für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates des EuFSU-Verwalters und den Aufsichtsbehörden des Drittlandes, in dem der Fonds für soziales Unternehmertum gegründet wurde, fehlt, oder in denen es keinen funktionierenden Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten gibt. In Rechtsgebieten, die eines der oben genannten Kriterien aufweisen, sollten EuFSU auch keine Investitionen tätigen dürfen.
(8c)EuFSU-Verwalter sollten während der Laufzeit eines Fonds zusätzliche Kapitalzusagen auftreiben dürfen. Solche zusätzlichen Kapitalzusagen über die Laufzeit des EuFSU sollten berücksichtigt werden, wenn die nächsten Investitionen in andere als qualifizierte Vermögenswerte zur Entscheidung anstehen. Zusätzliche Kapitalzusagen sollten im Einklang mit den in der Satzung oder in den Gründungsdokumenten eines EuFSU niedergelegten Kriterien und Bedingungen zulässig sein.
(9) Angesichts des besonderen Finanzierungsbedarfs von Sozialunternehmen muss Klarheit hinsichtlich der Arten von Instrumenten geschaffen werden, die ein EuFSU für solche Finanzierungen einsetzen sollte. Deshalb werden in dieser Verordnung einheitliche Regeln für die geeigneten Instrumente festgelegt, die ein EuFSU bei seinen Investitionen nutzen darf, einschließlich Instrumenten der Beteiligungsfinanzierung und beteiligungsähnlichen Finanzierungsinstrumenten, Schuldtiteln, darunter Eigenwechsel und Sparbriefe, Investitionen in andere EuFSU, besicherte und nicht besicherte Darlehen sowie kurz- und mittelfristiger Darlehen und Zuschüsse. Um jedoch zu verhindern, dass es zu einer Verwässerung der Investitionen in qualifizierte Portfolio-Unternehmen kommt, sollte es EuFSU nur gestattet sein, in andere EuFSU zu investieren, wenn diese anderen EuFSU selbst nicht mehr als 10 % ihres aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten Kapitals in andere EuFSU investiert haben.
(9a)Das Kerngeschäft von EuFSU besteht darin, Sozialunternehmen mittels Primärinvestitionen Finanzmittel bereitzustellen. EuFSU sollten sich nicht an systemisch wichtigen Banktätigkeiten außerhalb des üblichen aufsichtsrechtlichen Rahmens (sogenanntes ’Schattenbankwesen’) beteiligen. Ebenso wenig sollten sie typische private Eigenkapitalstrategien, wie fremdfinanzierte Übernahmen, verfolgen.
(10) Um sein Anlagenportfolio ausreichend flexibel zu halten, kann ein EuFSU ▌in Vermögenswerte investieren, die keine qualifizierten Investitionen sind, solange der Umfang dieser Investitionen innerhalb der in dieser Verordnung gesetzten 30 %-Grenze für nicht qualifizierte Investitionen bleibt. Bestände an Kassenmitteln und Kassenmitteläquivalenten sollten bei der Berechnung ▌dieses Grenzwerts ▌nicht berücksichtigt werden, da Kassenmittel und Kassenmitteläquivalente nicht als Investitionen zu betrachten sind. EuSFU sollten über ihr gesamtes Portfolio nur Investitionen tätigen, die mit ihrer ethisch begründeten Investitionsstrategie in Einklang stehen; sie sollten beispielsweise keine Investitionen tätigen, bei denen die Gefahr besteht, dass gegen Menschenrechte verstoßen wird, etwa in die Rüstungsindustrie, oder die dazu führen, dass Elektronikschrott entsorgt werden muss.
(11) Um sicherzustellen, dass die Bezeichnung 'EuFSU’ für Anleger in der gesamten Union zuverlässig und leicht erkennbar ist, sollte in dieser Verordnung festgelegt werden, dass nur EuFSU-Verwalter, die die in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Qualitätskriterien erfüllen, beim unionsweiten Vertrieb von EuFSU diese Bezeichnung verwenden dürfen.
(12) Um sicherzustellen, dass EuFSU ein eigenes, erkennbares Profil haben, das ihrem Ziel angemessen ist, sollten einheitliche Regeln für die Zusammensetzung des Portfolios und die Anlagetechniken, die solche Fonds anwenden dürfen, festgelegt werden.
(13) Damit EuFSU nicht zum Entstehen von Systemrisiken beitragen und sich bei ihren Investitionstätigkeiten auf die Unterstützung qualifizierter Portfolio-Unternehmen konzentrieren, sollten ▌Hebelfinanzierungen auf Ebene der Fonds nicht erlaubt sein. Die EuFSU-Verwalter sollten nur auf Ebene des EuFSU Darlehen aufnehmen, Schuldtitel ausgeben oder Garantien stellen dürfen, wenn diese Darlehen, Schuldtitel oder Garantien durch noch nicht eingefordertes Kapital gedeckt sind und somit das Risiko des Fonds nicht über die Höhe seines eingebrachten Kapitals hinaus erhöhen. Nach diesem Ansatz erhöhen Barvorschüsse von Anlegern des EuFSU, die durch Kapitalzusagen dieser Investoren vollständig gedeckt sind, das Risiko für den EuFSU nicht und sollten deshalb zulässig sein. Damit die Fonds zudem den außergewöhnlichen Liquiditätsbedarf decken können, der zwischen der Einforderung zugesagten Kapitals von Anlegern und dem tatsächlichen Eingang des Kapitals auf ihren Konten entstehen kann, sollte jedoch eine kurzfristige Kreditaufnahme möglich sein, sofern diese das nicht eingeforderte Kapital nicht übersteigt.
(14) Um sicherzustellen, dass der Vertrieb von EuFSU sich nur an Anleger richtet, deren ▌Erfahrung , Wissen und Sachkenntnis für ihre Anlageentscheidungen und deren Risikobewertung den Risiken dieser Fonds angemessen sind, und um das Vertrauen der Anleger in EuFSU zu wahren, sollten bestimmte Schutzvorkehrungen getroffen werden. Deshalb sollte sich der Vertrieb von EuFSU ▌nur an Anleger richten, die im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente(8) ▌ entweder professioneller Kunde sind oder als professioneller Kunde behandelt werden können. Um jedoch über eine ausreichend breite Anlegerbasis für Investitionen in EuFSU zu verfügen, sollten auch bestimmte andere Anleger, einschließlich Privatpersonen mit großem Nettovermögen, Zugang zu diesen Fonds haben. Für diese anderen Anleger sollten besondere Schutzvorkehrungen getroffen werden, die gewährleisten, dass EuFSU ausschließlich an Anleger vertrieben werden, die ein angemessenes Risikoprofil für solche Investitionen aufweisen. Diese Schutzvorkehrungen schließen einen Vertrieb über Sparpläne aus. Investitionen von Geschäftsführern, Vorständen oder Mitarbeitern eines EuFSU-Verwalters sollten zulässig sein, wenn sie in den EuFSU investieren, den sie verwalten, da dieser Personenkreis sachkundig genug ist, um sich an solchen Investitionen zu beteiligen.
(15) Um sicherzustellen, dass nur EuFSU-Verwalter, die hinsichtlich ihres Verhaltens auf dem Markt einheitliche Qualitätskriterien erfüllen, die Bezeichnung 'EuFSU’ führen, sollten in dieser Verordnung Regeln für die Geschäftstätigkeit und das Verhältnis zwischen EuFSU-Verwalter und seinen Anlegern festgelegt werden. Aus dem gleichen Grund sollten in dieser Verordnung einheitliche Bedingungen für den Umgang mit Interessenkonflikten solcher Verwalter beschrieben werden. Diesen Regeln zufolge sollten die Verwalter die erforderlichen organisatorischen und verwaltungsmäßigen Vorkehrungen treffen müssen, die einen angemessenen Umgang mit Interessenkonflikten gewährleisten.
(15a)Beabsichtigt ein EuFSU-Verwalter, Funktionen einer Drittpartei zu übertragen, so sollte dies nicht die Haftpflicht des Verwalters gegenüber dem EuFSU berühren und keine Auswirkungen auf die Investoren des EuFSU haben. Außerdem sollte der EuFSU-Verwalter Funktionen nicht in einem Umfang übertragen, dass er im Grunde genommen nicht mehr als EuFSU-Verwalter, sondern nur noch als Briefkastenfirma angesehen werden kann. Der EuFSU-Verwalter sollte jederzeit für die ordnungsgemäße Ausübung der übertragenen Funktionen und die Einhaltung dieser Verordnung verantwortlich bleiben. Die Übertragung von Funktionen darf die wirksame Beaufsichtigung des EuFSU-Verwalters nicht untergraben; insbesondere sollte sie weder den EuFSU-Verwalter daran hindern, im Interesse seiner Anleger zu handeln, noch verhindern, dass der EuFSU im Interesse der Anleger verwaltet wird.
(16) Positive soziale Auswirkungen, die über den rein finanziellen Gewinn der Anleger hinausgehen, sind ein Kernmerkmal von auf Sozialunternehmen ausgerichteten Investmentfonds, das sie von anderen Investmentfonds unterscheidet. Deshalb sollten EuSFU-Verwalter in dieser Verordnung aufgefordert werden, Verfahren zur ▌Messung positiver sozialer Auswirkungen, die durch die Investition in qualifizierte Portfolio-Unternehmen erreicht werden sollen, zu schaffen.
(16a)Bei Fonds mit sozialen Zielsetzungen oder Fonds, die sozial etwas bewirken wollen, werden heutzutage üblicherweise Informationen darüber, inwieweit Sozialunternehmen ihre selbst gesteckten Ziele erreichen, bewertet und zusammengeführt. Es gibt eine ganze Reihe unterschiedlicher sozialer Zielsetzungen oder Wirkungen, die von einem Sozialunternehmen angestrebt werden können. Dadurch wurden verschiedene Methoden entwickelt, mit denen die sozialen Auswirkungen festgestellt und gemessen werden können. So kann beispielsweise eine Firma, die Benachteiligten helfen möchte, die Zahl der Personen angeben, denen geholfen wurde, etwa dass jemand eingestellt wurde, der ansonsten keine Anstellung gefunden hätte. Oder ein Unternehmen, das die Wiedereingliederung von Gefangenen in die Gesellschaft verbessern will, kann seine Leistung daran messen, ob die Rückfallquoten in die Straffälligkeit sinken. Die Fonds sind den Unternehmen bei der Erarbeitung und Bereitstellung von Informationen über ihre Ziele und Erfolge behilflich und sammeln diese Informationen für Anleger. Informationen über soziale Auswirkungen sind zwar für die Anleger überaus wichtig, aber es ist doch schwierig, Vergleiche zwischen verschiedenen Sozialunternehmen und unterschiedlichen Fonds anzustellen, und zwar nicht nur wegen der Unterschiede bei den sozialen Ergebnissen, die angestrebt werden, sondern auch wegen der Vielfalt der derzeitigen Konzepte. Um bei diesen Information langfristig für größtmögliche Kohärenz und Vergleichbarkeit sowie für möglicht effiziente Verfahren zur Einholung dieser Informationen zu sorgen, ist es erstrebenswert, delegierte Rechtakte in diesem Bereich auszuarbeiten. Diese delegierte Rechtsakte sollten auch den Aufsichtsbehörden, den EuFSU und den Sozialunternehmen mehr Klarheit verschaffen.
(17) Um die Integrität der Bezeichnung 'EuFSU’ zu schützen, sollte diese Verordnung auch Qualitätskriterien für die Organisation von EuFSU-Verwaltern enthalten. Deshalb sollte diese Verordnung einheitliche und angemessene Anforderungen festlegen, denen zufolge angemessene technische und personelle Ressourcen ▌gegeben sein müssen.
(17a)Damit die EuFSU ordentlich verwaltet werden und die Verwalter in der Lage sind, die durch ihre Tätigkeiten bedingten potenziellen Risiken zu decken, sollte von EuFSU-Verwaltern im Rahmen der Verhältnismäßigkeit verlangt werden, dass sie ausreichende Eigenmittel vorhalten müssen. Diese Eigenmittel sollten so bemessen sein, dass dadurch die Fortführung und die ordnungsgemäße Verwaltung des EuFSU sichergestellt ist.
(18) Aus Gründen des Anlegerschutzes müssen die Vermögenswerte von EuFSU ordnungsgemäß bewertet werden. Deshalb sollten in der Satzung oder den Gründungsdokumenten des EuFSU Bestimmungen für die Bewertung der Vermögenswerte niedergelegt werden. Dies sollte die Integrität und Transparenz der Bewertung gewährleisten.
(19) Um sicherzustellen, dass EuFSU-Verwalter, die die Bezeichnung 'EuFSU’ verwenden, in ausreichendem Umfang Rechenschaft über ihre Tätigkeiten ablegen, sollten einheitliche Regeln für die Jahresabschlüsse festgelegt werden.
(20) Um in den Augen der Anleger die Integrität der Bezeichnung 'EuFSU’ zu gewährleisten, sollte diese Bezeichnung nur von Fondsverwaltern genutzt werden dürfen, die hinsichtlich ihrer Anlagestrategie und ihrer Anlageziele vollständig transparent sind. Diese Verordnung sollte deshalb einheitliche Regeln für Offenlegungspflichten enthalten, die ein EuFSU-Verwalter im Verhältnis zu seinen Anlegern erfüllen muss. Diese Anforderungen beziehen sich auf die für Investitionen in Sozialunternehmen typischen Elemente, so dass mehr Kohärenz und eine bessere Vergleichbarkeit dieser Informationen gegeben sind. Dazu gehören auch Angaben zu den Kriterien und Verfahren für die Auswahl bestimmter qualifizierter Portfolio-Unternehmen als Anlageziel und Informationen über die durch die Anlagestrategie angestrebten positiven sozialen Auswirkungen sowie über deren Überwachung und Bewertung. Um das erforderliche Vertrauen der Anleger in solche Investitionen zu gewährleisten, sind ferner Informationen über die Vermögenswerte von EuFSU, die nicht in qualifizierte Portfolio-Unternehmen investiert werden, und über die einschlägigen Auswahlmethoden erforderlich.
(21) Um eine wirksame Überwachung der in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Anforderungen sicherzustellen, sollte die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Einhaltung dieser Anforderungen durch den EuFSU-Verwalter überwachen. Zu diesem Zweck sollte jeder EuFSU-Verwalter, der seinen Fonds unter der Bezeichnung 'EuFSU’ vertreiben will, der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats seine Absicht mitteilen. Die zuständige Behörde sollte den Fondsverwalter registrieren, wenn alle erforderlichen Informationen vorliegen und angemessene Vorkehrungen zur Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung getroffen wurden. Diese Registrierung sollte in der gesamten Union gelten.
(21a)Damit EuFSU auf effiziente Art und Weise grenzüberschreitend vermarktet werden können, sollte der Verwalter so schnell wie möglich registriert werden.
(21b)Obschon in dieser Verordnung Schutzbestimmungen enthalten sind, mit denen eine ordnungsgemäße Verwendung des Fonds sichergestellt wird, sollten die Aufsichtsbehörden unbedingt darauf achten, dass diese Schutzbestimmungen auch eingehalten werden.
(22) Um eine wirksame Überwachung der in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Kriterien sicherzustellen, sollte diese Verordnung Bestimmungen über die Modalitäten für die Aktualisierung der an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelten Informationen enthalten.
(23) Im Interesse einer wirksamen Überwachung der festgelegten Anforderungen sollte in dieser Verordnung ferner ein Verfahren für grenzüberschreitende Mitteilungen zwischen den zuständigen Aufsichtsbehörden festgelegt werden, das bei der Registrierung des EuFSU-Verwalters in seinem Herkunftsmitgliedstaat ausgelöst wird.
(24) Um in der gesamten Union transparente Bedingungen für den Vertrieb durch die EuFSU-Verwalter sicherzustellen, sollte die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (’ESMA’), die mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) eingesetzt wurde, mit der Führung einer zentralen Datenbank betraut werden, in der alle im Einklang mit dieser Verordnung zugelassenen EuFSU aufgelistet sind.
(24a)Hat die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats klare und nachweisbare Gründe für die Annahme, dass der EuFSU-Verwalter in ihrem Hoheitsgebiet gegen diese Verordnung verstößt, setzt sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich davon in Kenntnis, die daraufhin geeignete Maßnahmen ergreifen sollte.
(24b)Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats kann, wenn trotz der Maßnahmen, die die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffen hat oder weil die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats innerhalb einer zumutbaren Frist nichts unternommen hat, oder der EuFSU-Verwalter weiterhin auf eine Art und Weise verfährt, die einwandfrei gegen diese Verordnung verstößt, nachdem sie die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats informiert hat, alle zum Schutz der Anleger erforderlichen Maßnahmen treffen, einschließlich der Möglichkeit, den betreffenden Verwalter an der weiteren Vermarktung seines EuFSU im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats zu hindern.
(25) Um eine wirksame Überwachung der festgelegten einheitlichen Kriterien sicherzustellen, sollte diese Verordnung eine Liste der Aufsichtsbefugnisse enthalten, mit denen die zuständigen Behörden ausgestattet werden.
(26) Um eine ordnungsgemäße Durchsetzung sicherzustellen, sollten in dieser Verordnung verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen für Verstöße gegen wesentliche Bestimmungen festgelegt werden, d. h. gegen die Bestimmungen über die Zusammensetzung des Portfolios, über Schutzvorkehrungen zum Schutz der Identität in Frage kommender Anleger und über die registrierten EuFSU-Verwaltern vorbehaltene Verwendung der Bezeichnung 'EuFSU’. Ein Verstoß gegen diese wesentlichen Bestimmungen sollte ein Verbot der Verwendung dieser Bezeichnung und die Streichung von der Liste registrierter Fondsverwalter nach sich ziehen.
(27) Aufsichtsrelevante Informationen sollten zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats und der ESMA ausgetauscht werden.
(28) Eine wirksame regulatorische Zusammenarbeit zwischen den Stellen, die für die Überwachung der Einhaltung der in dieser Verordnung enthaltenen einheitlichen Kriterien zuständig sind, setzt voraus, dass alle einschlägigen nationalen Behörden und die ESMA das Berufsgeheimnis sorgfältig wahren.
(28a)Der Beitrag von EuFSU zum Wachstum des europäischen Markts für soziale Investitionen dürfte davon abhängen, ob diese Bezeichnung von Fondsverwaltern angenommen wird, bei den Anlegern auf Akzeptanz stößt und ob sich in der gesamten Union ein starkes ’Ökosystem’ für Sozialunternehmen entwickelt, das diesen Unternehmen die Möglichkeit eröffnet, sich der bereitgestellten Finanzierungsoptionen zu bedienen. Deshalb sollten alle interessierten Kreise, d. h. alle, die auf dem Markt tätig sind, die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die Kommission und andere einschlägigen Stellen in der Union, sich darum bemühen, dass die Möglichkeiten, die durch diese Verordnung geboten werden, breiten Kreisen zur Kenntnis gebracht werden.
(29) Technische Standards für Finanzdienstleistungen sollten eine kohärente Harmonisierung und ein hohes Maß an Überwachung in der gesamten Union gewährleisten. Da die ESMA über hochspezialisierte Fachkräfte verfügt, wäre es sinnvoll und angemessen, sie mit der Erstellung von Entwürfen für technische Durchführungsstandards, die keine politischen Entscheidungen erfordern, und deren Übermittlung an die Kommission zu beauftragen.
(30) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, technische Durchführungsstandards im Wege von Durchführungsrechtsakten im Sinne von Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 anzunehmen. Die ESMA sollte mit der Erstellung technischer Durchführungsstandards für das Format der in dieser Verordnung beschriebenen Mitteilung beauftragt werden.
(31) Zur Klärung der in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, um die Waren und Dienstleistungen einschließlich ihrer Produktionsverfahren, mit denen die sozialen Ziele verwirklicht werden und die Umstände, unter denen Gewinne an die Eigentümer und Investoren ausgeschüttet werden können, die Arten von Interessenkonflikten, die EuFSU-Verwalter vermeiden müssen, und die diesbezüglich erforderlichen Schritte, die Einzelheiten der Verfahren zur Messung der sozialen Auswirkungen, die die qualifizierten Portfolio-Unternehmen erreichen sollen, sowie den Inhalt und die Verfahren zur Bereitstellung der Informationen für die Investoren zu spezifizieren. Insbesondere sollte die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch von Sachverständigen, durchführten, unter Berücksichtigung von Selbstregulierungsinitiativen und Verhaltensregeln. An den Konsultationen, die die Kommission bei den Vorbereitungsarbeiten für delegierte Rechtsakte über die Einzelheiten der Verfahren zur Messung der sozialen Auswirkungen durchführt, die von den qualifizierten Portfolio-Unternehmen zustande gebracht werden sollen, sollten die einschlägigen Interessenträger und die ESMA beteiligt werden. Die Kommission sollte bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte dafür sorgen, dass die einschlägigen Dokumente gleichzeitig, pünktlich und in angemessener Weise dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt werden.
▌
(33) Spätestens fünf Jahre nach dem Datum, ab dem diese Verordnung gilt, sollte im Rahmen einer Überprüfung der Verordnung untersucht werden, wie sich der EuFSU-Markt entwickelt. Die Überprüfung sollte einen allgemeinen Überblick über die Funktionsweise der Bestimmungen dieser Verordnung und über die bei deren Anwendung gemachten Erfahrungen beinhalten. Auf der Grundlage dieser Überprüfung sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht sowie gegebenenfalls legislative Vorschläge unterbreiten.
(33a)Außerdem sollte die Kommission bis zum 22. Juli 2017 eine Überprüfung der Wechselwirkungen zwischen dieser Verordnung und anderen Vorschriften über Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und ihre Verwalter, vor allem den Vorschriften der Richtlinie 2011/61/EU, in die Wege leiten. Dabei sollte insbesondere der Geltungsbereich dieser Verordnung geprüft und dabei gleichzeitig bewertet werden, ob es notwendig ist, den Geltungsbereich auszuweiten, damit die Bezeichnung EuFSU auch von Verwaltern großer alternativer Anlagefonds verwendet werden darf. Auf der Grundlage dieser Überprüfung sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht sowie gegebenenfalls legislative Vorschläge unterbreiten.
(33b)Bei dieser Überprüfung sollte die Kommission auch bewerten, ob es Hindernisse gibt, die der Akzeptanz der Fonds durch die Anleger im Wege stehen, und sich mit der Frage befassen, welche Auswirkungen andere aufsichtsrechtliche Vorschriften möglicherweise auf institutionelle Anleger haben könnten. Außerdem sollte die Kommission Daten sammeln, um bewerten zu können, inwieweit EuFSU zu anderen Programmen der Union beitragen, mit denen ebenfalls Innovationen in der Union unterstützt werden sollen, wie etwa Horizont 2020.
(33c)Die Kommission sollte im Zusammenhang mit der Untersuchung der steuerlichen Hindernisse für grenzüberschreitende Investitionen in Risikokapital, die sie, wie in ihrer Mitteilung vom 7. Dezember 2011 mit dem Titel ’Aktionsplan zur Verbesserung des Finanzierungszugangs für KMU’ vorgesehen, durchführt, und im Zusammenhang mit der Überprüfung dieser Verordnung auch eine entsprechende Untersuchung möglicher steuerlicher Hindernisse für Fonds für das soziale Unternehmertum durchführen und dabei bewerten, ob das soziale Unternehmertum in der Union möglicherweise mit steuerlichen Anreizen gefördert werden kann.
(33d)Die ESMA sollte ihren Personal- und Mittelbedarf, der sich aus der Wahrnehmung der ihr gemäß dieser Verordnung übertragenen Aufgaben und Befugnisse ergibt, ermitteln und dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht darüber vorlegen.
(34) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, einschließlich des Rechts der Achtung des Privat- und Familienlebens und des Rechts der unternehmerischen Freiheit.
(35) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dieser Verordnung und unter der Aufsicht der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere der von den Mitgliedstaaten benannten unabhängigen öffentlichen Stellen erfolgt, unterliegt der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(10). Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen dieser Verordnung und unter der Aufsicht des Europäischen Datenschutzbeauftragten bei der ESMA erfolgt, unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr(11).
(36) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines Binnenmarkts für EuFSU durch Festlegung der Rahmenbedingungen für die Registrierung von EuFSU-Verwaltern zur Vereinfachung des Vertriebs von EuFSU in der gesamten Union, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus –
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
In dieser Verordnung werden einheitliche Anforderungen an und Bedingungen für die Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen, die beim Vertrieb von EuFSU in der Union die Bezeichnung 'EuFSU’ verwenden wollen, ▌festgelegt; somit wird ein Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts geleistet.
Diese Verordnung enthält außerdem einheitliche Regeln für den Vertrieb durch EuFSU ▌ an in Frage kommende Anleger in der Union, für die Zusammensetzung von EuFSU-Portfolios, für die geeigneten Anlageinstrumente und Anlagetechniken sowie für Organisation, Transparenz und Verhaltensweise von EuFSU-Verwaltern, die EuFSU in der Union vertreiben.
Artikel 2
1. Diese Verordnung gilt für die Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b, deren gesamte verwaltete Vermögenswerte nicht über den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU genannten Schwellenwert hinausgehen, die in der Union niedergelassen sind und gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU einer Registrierung bei den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats unterliegen, und EuFSU-Portfolios verwalten ▌.
1a.EuFSU-Verwalter, die im Rahmen dieser Verordnung in Einklang mit Artikel 14 registriert sind, deren gesamte Vermögenswerte später den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU genannten Schwellenwert überschreiten und die daher in Einklang mit Artikel 6 dieser Richtlinie eine Zulassung der zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats benötigen, können die Bezeichnung ’EuFSU’ beim Vertrieb von EuFSU in der Union weiterhin verwenden, wenn sie die in dieser Richtlinie niedergelegten Anforderungen nach wie vor erfüllen und den Bestimmungen der Artikel 3, 5, 9, des Artikels 12 Absatz 2 und des Artikels 13 Absatz 1 Buchstaben c, d und e dieser Verordnung in Bezug auf EuFSU weiterhin entsprechen.
▌
3a.EuFSU-Verwalter, die gemäß dieser Verordnung registriert sind, können auch OGAW verwalten, die einer Zulassung gemäß Richtlinie 2009/65/EG unterliegen, sofern es sich um externe Verwalter handelt.
Artikel 3
1. Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
(a)
’Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum’ (EuFSU) einen Organismus für gemeinsame Anlagen, der durch Folgendes gekennzeichnet ist:
i)
Es ist beabsichtigt, innerhalb eines in den Gründungsvorschriften oder -dokumenten des EuFSU festgelegten Zeitraums mindestens 70 Prozent des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten Kapitals in Vermögenswerte zu investieren, die qualifizierte Investitionen sind.
ii)
Es werden nie mehr als 30 Prozent des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals des Fonds für den Erwerb von anderen Vermögenswerten als qualifizierten Anlagen einsetzt.
iii)
Er ist im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates oder in einem Drittstaat niedergelassen, vorausgesetzt, dieser Drittstaat erfüllt folgende Kriterien:
–
Es bestehen dort weder steuerliche Regelungen, in deren Rahmen keine oder nur nominale Steuern erhoben werden, noch werden Vorteile gewährt, ohne dass ihnen eine tatsächliche Wirtschaftstätigkeit und substanzielle wirtschaftliche Präsenz in dem diese steuerlichen Vorteile bietenden Drittstaat zugrunde liegt.
–
Mit den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des EuFSU-Verwalters bestehen angemessene Kooperationsvereinbarungen, in deren Rahmen ein gemäß Artikel 21 dieser Verordnung ausreichender Informationsaustausch gewährleistet ist, damit die zuständigen Behörden ihre Aufgaben in Einklang mit dieser Verordnung ausführen können.
–
Er steht nicht auf der Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete, die von der Arbeitsgruppe ’Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung’ aufgestellt wurde.
–
Es wurde mit dem Herkunftsmitgliedstaat des EuFSU-Verwalters sowie mit jedem anderen Mitgliedstaat, in dem die Anteile des EuFSU vertrieben werden sollen, ein Abkommen unterzeichnet, in dessen Rahmen dafür gesorgt ist, dass dieser Drittstaat den in Artikel 26 des OECD-Musterabkommens niedergelegten Normen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht, und dass ein wirksamer Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten stattfindet, gegebenenfalls einschließlich multilateraler Abkommen über die Besteuerung.
Die in den Ziffern i und ii niedergelegten Grenzwerte werden auf der Grundlage der Beträge errechnet, die nach Abzug aller einschlägigen Kosten und Bestände an Kassenmitteln und Kassenmitteläquivalenten für Investitionen zur Verfügung stehen;
(aa)
’einschlägige Kosten’ Gebühren, Abgaben und Aufwendungen, die direkt oder indirekt von den Anlegern getragen werden und die zwischen den EuFSU-Verwaltern und den EuFSU-Anlegern vereinbart werden.
(b)
’Organismus für gemeinsame Anlagen’ einen AIF im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU;
(c)
’qualifizierte Investitionen’ eines der folgenden Instrumente:
i)
Instrumente der Beteiligungsfinanzierung oder beteiligungsähnliche Instrumente, die
– von einem qualifizierten Portfolio-Unternehmen emittiert werden und die der EuFSU direkt vom qualifizierten Portfolio-Unternehmen erwirbt, oder
– von einem qualifizierten Portfolio-Unternehmen im Austausch für vom qualifizierten Portfolio-Unternehmen emittierte Aktienwerte emittiert werden, oder
– von einem Unternehmen emittiert werden, bei dem das qualifizierte Portfolio-Unternehmen eine in Mehrheitsbesitz befindliche Tochtergesellschaft ist, und die der EuFSU im Austausch für ein vom qualifizierten Portfolio-Unternehmen emittiertes Instrument der Beteiligungsfinanzierung erwirbt;
ii) von einem qualifizierten Portfolio-Unternehmen emittierte, verbriefte und nicht verbriefte Schuldtitel;
iii)
Anteile von einem oder mehreren EuFSU, sofern diese EuFSU nicht selbst mehr als 10 Prozent ihres aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten Kapitals in EuFSU investiert haben;
iv) besicherte oder nicht besicherte Darlehen, die einem qualifizierten Portfolio-Unternehmen vom EuFSU gewährt werden;
v) jede andere Art der Beteiligung an einem qualifizierten Portfolio-Unternehmen;
(d)
’qualifiziertes Portfolio-Unternehmen’ ein Unternehmen, das zum Zeitpunkt einer Investition des EuFSU nicht für den Handel auf einem geregelten Markt oder auf einem multilateralen Handelssystem (MTF)im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 und Nummer 15 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen ist ▌und
-i) das im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates oder in einem Drittstaat niedergelassen ist, wobei dieser Drittstaat folgende Kriterien erfüllt:
–
Es bestehen dort weder steuerliche Regelungen, in deren Rahmen keine oder nur nominale Steuern erhoben werden, noch werden Vorteile gewährt, ohne dass ihnen eine tatsächliche Wirtschaftstätigkeit und substanzielle wirtschaftliche Präsenz in dem diese steuerlichen Vorteile bietenden Drittstaat zugrunde liegt.
–
Er steht nicht auf der Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete, die von der Arbeitsgruppe ’Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung’ aufgestellt wurde.
–
Es wurde mit dem Herkunftsmitgliedstaat des EuFSU Verwalters sowie mit jedem anderen Mitgliedstaat, in dem die Anteile des EuFSU vertrieben werden sollen, ein Abkommen unterzeichnet, in dessen Rahmen dafür gesorgt ist, dass dieser Drittstaat den in Artikel 26 des OECD Musterabkommens niedergelegten Normen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht, und dass ein wirksamer Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten stattfindet, gegebenenfalls einschließlich multilateraler Abkommen über die Besteuerung.
i) die Erzielung messbarer, positiver sozialer Auswirkungen im Einklang mit seinem Gesellschaftsvertrag, seiner Satzung oder jeglichen anderen Gründungsvorschriften oder -dokumenten als sein vorrangiges Ziel sieht, wobei das Unternehmen
–
▌schutzbedürftigen, marginalisierten, benachteiligten oder ausgegrenzten Personen Dienstleistungen oder Güter liefert; ▌
–
▌bei der Produktion von Gütern bzw. der Erbringung von Dienstleistungen ein soziales Ziel verfolgt; oder
– ausschließlich Sozialunternehmen im Sinne der ersten beiden Spiegelstriche Finanzmittel gewährt;
ii) seine Gewinne in Einklang mit seinem Gesellschaftsvertrag, seiner Satzung oder jeglichen anderen Gründungsvorschriften oder -dokumenten vor allem zur Erreichung seines vorrangigen sozialen Ziels einsetzt ▌; in diesen Gründungsvorschriften oder -dokumenten sind im Voraus Verfahren und Regeln für eine etwaige ausnahmsweise Gewinnausschüttung an Anteilsinhaber und Besitzer festzulegen, um dafür zu sorgen, dass eine derartige Gewinnausschüttung nicht seinem vorrangigen Ziel zuwider läuft; und
iii) in verantwortlicher und transparenter Weise verwaltet wird, insbesondere durch Einbindung von Arbeitskräften, Kunden und Beteiligten, die von der Unternehmenstätigkeit betroffen sind;
(e)
’Beteiligungskapital’ die Beteiligung an einem Unternehmen in Form von Anteilen oder anderen Formen der Beteiligung am Kapital des qualifizierten Portfolio-Unternehmens, die für seine Anleger emittiert werden;
(ea) ’beteiligungsähnliches Kapital’ Finanzierungsinstrumente, die aus Eigenkapital und Fremdkapital zusammengesetzt sind, deren Rendite sich nach den Gewinnen oder Verlusten des qualifizierten Portfolio-Unternehmens bemisst und die im Falle der Zahlungsunfähigkeit nicht vollständig gesichert sind;
(f)
’Vertrieb’ das direkte oder indirekte, auf Initiative des EuFSU-Verwalters oder in dessen Auftrag erfolgende Anbieten oder Platzieren von Anteilen an einem vom ihm verwalteten EuFSU an Anleger oder bei Anlegern mit Wohnsitz oder satzungsmäßigen Sitz in der Union;
(g)
’zugesagtes Kapital’ jede Verpflichtung, nach der ein Anleger innerhalb eines in den Gründungsvorschriften oder -dokumenten des EuFSU festgelegten Zeitraums zum Erwerb einer Beteiligung am EuFSU oder zur Einbringung einer Kapitaleinlage beim EuFSU verpflichtet ist;
(h)
’EuFSU-Verwalter’ jede juristische Person, deren reguläre Geschäftstätigkeit darin besteht, mindestens einen EuFSU zu verwalten;
(i)
’Herkunftsmitgliedstaat’ den Mitgliedstaat, in dem der EuFSU-Verwalter niedergelassen ist und sich gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU bei den zuständigen Behörden registrieren muss;
(j)
’Aufnahmemitgliedstaat’ den Mitgliedstaat, der nicht Herkunftsmitgliedstaat ist und in dem der EuFSU-Verwalter EuFSU gemäß dieser Verordnung vertreibt;
(k)
’zuständige Behörde’ die nationale Behörde, die vom Herkunftsmitgliedstaat aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften benannt und mit der Registrierung von Verwaltern von Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß Artikel 2 Absatz 1 beauftragt wurde;
(ka)
’OGAW’ ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2009/65/EG zugelassen sind.
Entsprechend Unterabsatz 1 Buchstabe h wird der EuFSU selbst als EuFSU-Verwalter registriert, wenn die Rechtsform des EuFSU eine interne Verwaltung zulässt und das Leitungsgremium des EuFSU entscheidet, keinen externen Verwalter zu bestellen. Ein EuFSU, der als interner EuFSU-Verwalter registriert ist, kann nicht als externer EuFSU-Verwalter anderer Organismen für gemeinsame Anlagen registriert werden.
2. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 24 zu erlassen, um die Arten von Dienstleistungen oder Gütern und die Methoden der Produktion von Gütern bzw. Erbringung von Dienstleistungen mit sozialer Komponente im Sinne von Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Arten qualifizierter Portfolio-Unternehmen festzulegen und die Bedingungen, unter denen Gewinne an Besitzer und Anleger ausgeschüttet werden können, zu bestimmen.
KAPITEL II
BEDINGUNGEN FÜR DIE VERWENDUNG DER BEZEICHNUNG 'EuFSU’
Artikel 4
EuFSU-Verwalter, die die Anforderungen dieses Kapitels erfüllen, dürfen beim Vertrieb von EuFSU in der Union die Bezeichnung 'EuFSU’ verwenden.
Artikel 5
1. Die EuFSU-Verwalter sorgen dafür, dass beim Erwerb von anderen Vermögenswerten als qualifizierten Investitionen höchstens 30 Prozent des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten Kapitals des EuFSU für den Erwerb von anderen Vermögenswerten als nicht qualifizierten Investitionen eingesetzt werden; diese 30 Prozent werden auf der Grundlage der Beträge errechnet, die nach Abzug aller einschlägigen Kosten zur Verfügung stehen; ▌ Bestände an Kassenmitteln und Kassenmitteläquivalenten werden bei der Berechnung dieses Grenzwerts nicht berücksichtigt, da Kassenmittel und Kassenmitteläquivalente nicht als Investitionen zu betrachten sind.
2. Der EuFSU-Verwalter wendet auf Ebene des EuFSU keine ▌Methode an, durch die sich das Risiko des Fonds durch Kreditaufnahme, Wertpapierleihe, Engagements in Derivatepositionen oder auf andere Weise auf einen Betrag erhöht, der über jenem des eingebrachten Kapitals liegt.
2a.Der EuFSU-Verwalter kann auf Ebene des EuFSU nur Darlehen aufnehmen, Schuldtitel ausgeben oder Garantien stellen, wenn diese Darlehen, Schuldtitel oder Garantien durch noch nicht eingefordertes Kapital gedeckt sind.
▌
Artikel 6
1.Die EuFSU-Verwalter vertreiben Anteile der verwalteten EuFSU ausschließlich an Anleger, die als professionelle Kunden im Sinne von Anhang II Abschnitt I der Richtlinie 2004/39/EG betrachtet werden oder gemäß Anhang II Abschnitt II der Richtlinie 2004/39/EG auf Antrag als professionelle Kunden behandelt werden können, oder an andere Anleger, sofern
(a)
diese anderen Anleger sich verpflichten, mindestens 100 000 EUR zu investieren; und
(b)
diese anderen Anleger schriftlich in einem vom Vertrag über die Investitionsverpflichtung getrennten Dokument angeben, dass sie sich der Risiken im Zusammenhang mit der beabsichtigten Verpflichtung bewusst sind.
▌
1a.Absatz 1 gilt nicht, wenn Geschäftsführer, Vorstände oder Mitarbeiter eines EuFSU-Verwalters in die EuFSU investieren, an dessen Verwaltung sie beteiligt sind.
Artikel 7
Die EuFSU-Verwalter werden bezüglich der von ihnen verwalteten EuFSU
(a)
ihrer Tätigkeit ehrlich, mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit und redlich nachgehen;
(b)
geeignete Strategien und Verfahren zur Vermeidung illegaler Praktiken anwenden, bei denen vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass sie den Interessen der Anleger und der qualifizierten Portfolio-Unternehmen schaden;
(c)
ihre Geschäftstätigkeit so ausüben, dass sie die positiven sozialen Auswirkungen der qualifizierten Portfolio-Unternehmen, in die sie investiert haben, fördern und dem besten Interesse der von ihnen verwalteten EuFSU, der Anleger dieser EuFSU und der Integrität des Marktes dienen;
(d)
bei der Auswahl und der laufenden Überwachung der Investitionen in qualifizierte Portfolio-Unternehmen und der positiven sozialen Auswirkungen dieser Unternehmen ein hohes Maß an Sorgfalt walten lassen;
(e)
in qualifizierte Portfolio-Unternehmen investieren, die sie in angemessenem Maße kennen und verstehen;
(ea)
ihre Anleger fair behandeln;
(eb)
dafür sorgen, dass kein Anleger eine Vorzugsbehandlung erhält, es sei denn, eine solche Vorzugsbehandlung ist in den Gründungsvorschriften oder -dokumenten des EuFSU vorgesehen.
Artikel 7a
1.Beabsichtigt ein EuFSU-Verwalter, Funktionen einer Drittpartei zu übertragen, so berührt dies nicht die Haftpflicht des Verwalters gegenüber dem EuFSU und wirkt sich nicht auf die Investoren des EuFSU aus, und der EuFSU-Verwalter darf Funktionen nicht in einem Umfang übertragen, die dazu führen, dass er im Grunde genommen nicht mehr als EuFSU-Verwalter, sondern nur noch als Briefkastenfirma angesehen werden kann.
2.Die wirksame Beaufsichtigung des EuFSU-Verwalters darf durch die Übertragung von Funktionen nicht untergraben werden; insbesondere darf durch eine Übertragung weder der EuFSU-Verwalter daran gehindert werden, im besten Interesse seiner Anleger zu handeln, noch darf verhindert werden, dass der EuFSU im besten Interesse der Anleger verwaltet wird.
Artikel 8
1. Die EuFSU-Verwalter ermitteln und vermeiden Interessenkonflikte, gewährleisten, wo diese nicht vermieden werden können, eine Beilegung und Beobachtung von Interessenkonflikten und legen gemäß Absatz 4 solche Interessenkonflikte unverzüglich offen, um nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der EuFSU und ihrer Anleger und eine unfaire Behandlung der von ihnen verwalteten EuFSU zu vermeiden.
2. Die EuFSU-Verwalter ermitteln insbesondere Interessenkonflikte, die entstehen können zwischen
(a)
EuFSU-Verwaltern, Personen, die die Geschäfte des EuFSU-Verwalters tatsächlich führen, Mitarbeitern oder jeder anderen Person, die den EuFSU-Verwalter direkt oder indirekt kontrolliert oder direkt oder indirekt von diesem kontrolliert wird, und dem vom EuFSU-Verwalter verwalteten EuFSU oder den Anlegern dieser EuFSU;
(b)
einem EuFSU oder den Anlegern dieses EuFSU und einem vom gleichen EuFSU-Verwalter verwalteten EuFSU oder dessen Anlegern;
(ba) einem EuFSU oder den Anlegern dieses EuFSU und einem Organismus für gemeinsame Anlagen oder OGAW, der von ein und demselben EuFSU-Verwalter verwaltet wird, oder den Anlegern dieses Organismus für gemeinsame Anlagen oder des OGAW.
3. Die EuFSU-Verwalter behalten wirksame organisatorische und verwaltungsmäßige Vorkehrungen bei, um den Anforderungen der Absätze 1 und 2 nachzukommen, und wenden diese Vorkehrungen an.
4. Die in Absatz 1 genannte Offenlegung von Interessenkonflikten erfolgt, wenn die vom EuFSU-Verwalter zur Ermittlung, Vermeidung, Beilegung und Beobachtung von Interessenkonflikten getroffenen organisatorischen Vorkehrungen nicht ausreichen, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass das Risiko einer Beeinträchtigung von Anlegerinteressen vermieden wird. Die EuFSU-Verwalter unterrichten die Anleger ‐ bevor sie in deren Auftrag Geschäfte tätigen ‐ unmissverständlich über die allgemeine Art bzw. die Quellen der Interessenkonflikte und entwickeln angemessene Strategien und Verfahren.
5. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 24 zu erlassen, in denen Folgendes spezifiziert wird:
(a)
die in Absatz 2 genannten Arten von Interessenkonflikten;
(b)
die Schritte, die hinsichtlich der Strukturen und der organisatorischen und administrativen Verfahren von einem EuFSU-Verwalter zu ergreifen sind, um Interessenkonflikte zu ermitteln, zu vermeiden, zu steuern, zu beobachten bzw. offenzulegen.
Artikel 9
1. Die EuFSU-Verwalter wenden bei jedem von ihnen verwalteten EuFSU Verfahren an, um zu messen ▌, inwieweit die qualifizierten Portfolio-Unternehmen, in die der EuFSU investiert, die positiven sozialen Auswirkungen, zu denen diese sich verpflichtet haben, erreichen. Die Verwalter tragen dafür Sorge, dass diese Verfahren klar und transparent gestaltet sind und Indikatoren umfassen, die in Abhängigkeit des sozialen Ziels und der Art des qualifizierten Portfolio-Unternehmens einen der folgenden Bereiche oder mehrere dieser Bereiche umfassen:
(a)
Beschäftigung und Arbeitsmärkte;
(b)
Normen und Rechte in Verbindung mit der Arbeitsplatzqualität;
(c)
soziale Eingliederung und Schutz bestimmter Gruppen; Gleichbehandlung und Chancengleichheit, Nichtdiskriminierung;
(d)
öffentliche Gesundheit und Sicherheit;
(e)
Zugang zu Sozialschutz-, Gesundheits- und Bildungssystemen und Auswirkungen auf diese Systeme.
2. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 24 zu erlassen, in denen sie die Einzelheiten der in Absatz 1 genannten Verfahren im Hinblick auf unterschiedliche qualifizierte Portfolio-Unternehmen festlegt.
Artikel 10
Die EuFSU-Verwalter verfügen jederzeit über ausreichende Eigenmittel und setzen jederzeit angemessene und geeignete personelle und technische Ressourcen ein, um eine ordnungsgemäße Verwaltung der EuFSU zu ermöglichen.
Die EuFSU-Verwalter sorgen dafür, dass sie jederzeit nachweisen können, dass sie über ausreichende Eigenmittel verfügen, um die Kontinuität des Geschäftsbetriebs zu gewährleisten, und dass sie gemäß Artikel 13 die Gründe dafür offenlegen können, die ihrer Ansicht nach schlüssig belegen, dass diese Mittel ausreichend sind.
Artikel 11
1.Die Regeln für die Bewertung der Vermögenswerte werden in den Gründungsvorschriften oder –dokumenten des EuFSU niedergelegt und dienen einem soliden und transparenten Bewertungsprozess.
1a.Durch die angewendeten Bewertungsverfahren wird dafür gesorgt, dass die Vermögenswerte korrekt bewertet werden und dass der Vermögenswert mindestens einmal jährlich berechnet wird.
1b.Damit die Bewertung qualifizierter Portfolio-Unternehmen einheitlich erfolgt, arbeitet die ESMA Leitlinien mit gemeinsamen Grundsätzen für den Umgang mit Investitionen in derartige Unternehmen aus und berücksichtigt dabei deren vorrangiges Ziel, d. h. messbare, positive soziale Auswirkungen zu erreichen und ihre Gewinne vor allem dazu einzusetzen, um diese Auswirkungen zu erreichen.
Artikel 12
1. Die EuFSU-Verwalter legen der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats für jeden verwalteten EuFSU spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresbericht vor. In diesem Bericht werden die Zusammensetzung des EuFSU-Portfolios und die Tätigkeiten des vergangenen Jahres beschrieben. Darüber hinaus werden in diesem Bericht die Gewinne des EuFSU zum Ende seiner Laufzeit und gegebenenfalls auch die während seiner Laufzeit ausgeschütteten Gewinne offengelegt. Der Bericht enthält die geprüften Jahresabschlüsse des EuFSU. Im Rahmen dieser Prüfung wird bestätigt, dass die Barbestände und die Vermögenswerte auf den Namen des Fonds lauten und dass der EuFSU-Verwalter hinsichtlich der Verwendung von Vollmachten oder der Kontrolle über die Barbestände und die Vermögenswerte des EuFSU und seiner Anleger angemessene Verzeichnisse angelegt und angemessene Kontrollen durchgeführt hat. Der Jahresbericht wird im Einklang mit den bestehenden Rechnungslegungsstandards und gemäß den zwischen dem EuFSU-Verwalter und den Anlegern vereinbarten Bedingungen erstellt. Der EuFSU-Verwalter legt den Anlegern diesen Jahresbericht auf Anfrage vor. Die EuFSU-Verwalter und die Anleger können sich untereinander auf ergänzende Offenlegungsmaßnahmen einigen.
2. Der Jahresbericht umfasst zumindest Folgendes:
(a)
gegebenenfalls Angaben zu den insgesamt erreichten sozialen Ergebnissen der Anlagestrategie und der Methode zur Messung dieser Ergebnisse;
(b)
eine Erklärung über jede Veräußerung im Zusammenhang mit qualifizierten Portfolio-Unternehmen;
(c)
eine Angabe, ob es im Zusammenhang mit den anderen Vermögenswerten des EuFSU, die nicht in qualifizierte Portfolio-Unternehmen investiert sind, auf der Grundlage der in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e genannten Kriterien zu Veräußerungen gekommen ist;
(d)
eine Zusammenfassung der Tätigkeiten des EuFSU-Verwalters im Zusammenhang mit den in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe k genannten qualifizierten Portfolio-Unternehmen;
(da)
Informationen über Art und Zweck der Investitionen, die keine qualifizierten Portfolio-Investitionen gemäß Artikel 4 Absatz 1 sind.
3. Ist der EuFSU-Verwalter gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind(12) zur Veröffentlichung eines Jahresfinanzberichts verpflichtet, können die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen über den EuFSU entweder getrennt oder als Ergänzung zum Jahresfinanzbericht vorgelegt werden.
Artikel 13
1. Die EuFSU-Verwalter unterrichten ihre Anleger vor ihrer Anlageentscheidung in Bezug auf den EuFSU, den sie verwalten, in klarer und verständlicher Weise zumindest über Folgendes:
(a)
die Identität des EuFSU-Verwalters sowie jeglicher anderer Dienstleistungsanbieter, die im Auftrag des EuFSU-Verwalters Verwaltungsaufgaben übernehmen, und eine Beschreibung ihrer Aufgaben;
(aa) die Höhe der Mittel, die dem EuFSU-Verwalter zur Verfügung stehen, sowie über die Gründe, die seiner Ansicht nach den Schluss zulassen, dass dem Bedarf an personellen und technischen Ressourcen zur ordnungsgemäßen Verwaltung seiner EuFSU mit diesen Eigenmitteln entsprochen werden kann;
(b)
eine Beschreibung der Anlagestrategie und der Anlageziele des EuFSU, einschließlich
i) der Arten qualifizierter Portfolio-Unternehmen, in er zu investieren beabsichtigt;
ii) etwaiger anderer EuFSU, in die er zu investieren beabsichtigt;
iii)der Arten qualifizierter Portfolio-Unternehmen, in die etwaige andere EuFSU im Sinne von Ziffer ii zu investieren beabsichtigen;
iv)der nicht qualifizierten Investitionen, die er zu tätigen beabsichtig;
v) den beabsichtigten Anlagetechniken, und
vi) etwaiger Anlagebeschränkungen;
(c)
die durch die Anlagestrategie des EuFSU angestrebten positiven sozialen Auswirkungen, einschließlich realistischer Projektionen solcher Auswirkungen, sofern relevant, und Angaben zu einschlägigen Leistungen der Vergangenheit;
(d)
die Methodik zur Messung der sozialen Auswirkungen;
(e)
eine Beschreibung anderer Vermögenswerte als qualifizierte Portfolio-Unternehmen sowie der Verfahren und Kriterien für die Auswahl dieser Vermögenswerte, außer Kassenmitteln und Kassenmitteläquivalenten;
(f)
eine Beschreibung des Risikoprofils des EuFSU und jeglicher Risiken im Zusammenhang mit Vermögenswerten, in die der Fonds investieren kann, oder den in Frage kommenden Anlagetechniken;
(g)
eine Beschreibung des Verfahrens und der Kalkulationsmodelle des EuFSU für die Bewertung der Vermögenswerte, einschließlich der Verfahren für die Bewertung qualifizierter Portfolio-Unternehmen;
(h)
eine Beschreibung sämtlicher einschlägiger Kosten unter Angabe der jeweiligen Höchstbeträge ▌;
(i)
eine Beschreibung der Methode zur Festlegung der Vergütung des EuFSU-Verwalters;
(j)
sofern verfügbar, die bisherige Wertentwicklung des EuFSU;
(k)
Wirtschaftsdienstleistungen und andere unterstützende Dienstleistungen, die der EuFSU-Verwalter selbst erbringt oder von Dritten erbringen lässt, um die Entwicklung, das Wachstum oder in anderweitiger Hinsicht die laufenden Tätigkeiten der qualifizierten Portfolio-Unternehmen, in die der EuFSU investiert, zu fördern, oder, wenn solche Dienste oder Leistungen nicht erbracht werden, eine Erklärung hierzu;
(l)
eine Beschreibung der Verfahren, nach denen der EuFSU seine Anlagestrategie, seine Anlagepolitik oder beide ändern kann.
2. Die in Absatz 1 genannten Angaben müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein. Sie werden gegebenenfalls regelmäßig aktualisiert und überprüft.
3. Ist der EuFSU-Verwalter gemäß der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist(13) oder gemäß für den EuFSU geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Veröffentlichung eines Prospekts verpflichtet, so können die in Absatz 1 genannten Informationen entweder getrennt oder als Teil des Prospekts veröffentlicht werden.
4. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 24 zu erlassen, in denen Folgendes spezifiziert wird:
(a)
der Inhalt der in Absatz 1 Buchstaben b bis e und k genannten Informationen;
(b)
Möglichkeiten einer einheitlichen Präsentation der in Absatz 1 Buchstaben b bis e und k genannten Informationen mit dem Ziel einer möglichst guten Vergleichbarkeit.
KAPITEL III
BEAUFSICHTIGUNG UND VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT
Artikel 14
1. EuFSU-Verwalter, die für den Vertrieb ihres EuFSU die Bezeichnung 'EuFSU’ verwenden wollen, unterrichten die zuständige Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats über diese Absicht und legen folgende Informationen vor:
(a)
die Identität der Personen, die die Geschäfte der EuFSU tatsächlich führen;
(b)
die Identität der EuFSU, deren Anteile vertrieben werden, und ihre Anlagestrategien;
(c)
Angaben zu den Vorkehrungen, die zur Einhaltung der Anforderungen von Kapitel II getroffen wurden;
(d)
eine Liste der Mitgliedstaaten, in denen der EuFSU-Verwalter die einzelnen EuFSU zu vertreiben beabsichtigt;
(da) eine Liste der Mitgliedstaaten, in denen der EuFSU-Verwalter EuFSU gegründet hat oder zu gründen beabsichtigt.
2. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats nimmt die Registrierung des EuFSU-Verwalters nur vor, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:
(-a)
die Personen, die die Geschäfte des EuFSU-Verwalters tatsächlich leiten, sind ausreichend gut beleumdet und verfügen auch in Bezug auf die vom EuFSU-Verwalter verfolgten Anlagestrategien über ausreichende Erfahrung;
(a)
die unter Absatz 1 verlangten Informationen sind vollständig;
(b)
die gemäß Absatz 1 Buchstabe c mitgeteilten Vorkehrungen sind geeignet, um die Anforderungen von Kapitel II zu erfüllen.
(ba) aus der gemäß Absatz 1 Buchstabe da mitgeteilten Liste geht hervor, dass alle EuFSU in Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii dieser Verordnung niedergelassen sind.
3. Die Registrierung gilt für das gesamte Gebiet der Union und verleiht EuFSU-Verwaltern das Recht, EuFSU in der gesamten Union unter der Bezeichnung 'EuFSU’ zu vertreiben.
Artikel 15
Der EuFSU-Verwalter aktualisiert die Informationen, die er der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zur Verfügung gestellt hat, wenn er beabsichtigt,
(a)
einen neuen EuFSU zu vertreiben;
(b)
einen bestehenden EuFSU in einem Mitgliedstaat zu vertreiben, der nicht in der in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d genannten Liste aufgeführt ist.
Artikel 16
1. Unmittelbar nachdem der EuFSU-Verwalter registriert wird, ein neuer EuFSU, ein neues Domizil für die Gründung eines EuFSU oder einer neuer Mitgliedstaat, in dem der EuFSU-Verwalter EuFSU zu vertreiben beabsichtigt, hinzugefügt wird, unterrichtet die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d angegebenen Mitgliedstaaten und die ESMA über den betreffenden Vorgang.
2. Die gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d angegebenen Aufnahmemitgliedstaaten erlegen gemäß Artikel 14 registrierten EuFSU-Verwaltern hinsichtlich des Vertriebs ihrer EuFSU keine Anforderungen oder Verwaltungsverfahren auf und verlangen auch keine vorherige Genehmigung des Vertriebs.
3. Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe für technische Durchführungsstandards zur Festlegung des Formats der Mitteilung aus.
4. Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission bis zum ...(14) vor.
5. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Absatz 3 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
Artikel 17
Die ESMA führt eine zentrale, im Internet öffentlich zugängliche Datenbank, in der alle EuFSU und EuFSU-Verwalter aufgelistet sind, die in der Union gemäß dieser Verordnung zugelassen wurden, sowie die Länder, in denen sie tätig sind, und die von ihnen vertriebenen EuFSU und die Länder, in denen sie vertrieben werden.
Artikel 18
1.Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats überwacht die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen.
1a.Hat die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats klare und nachweisbare Gründe anzunehmen, dass der EuFSU-Verwalter in ihrem Hoheitsgebiet gegen diese Verordnung verstößt, setzt sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich davon in Kenntnis, die daraufhin geeignete Maßnahmen ergreift.
1b.Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats kann, wenn trotz der Maßnahmen, die die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffen hat oder weil die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats innerhalb einer zumutbaren Frist nichts unternommen hat, oder der EuFSU-Verwalter weiterhin auf eine Art und Weise verfährt, die einwandfrei gegen diese Verordnung verstößt, nachdem sie die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats informiert hat, alle zum Schutz der Anleger erforderlichen Maßnahmen treffen, einschließlich der Möglichkeit, den betreffenden Verwalter an der weiteren Vermarktung seines EuFSU im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats zu hindern.
Artikel 19
Die zuständigen Behörden werden im Einklang mit dem nationalen Recht mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnissen ausgestattet. Sie erhalten insbesondere die Befugnis,
(a)
Zugang zu Unterlagen aller Art zu fordern und Kopien von ihnen zu erhalten oder anzufertigen;
(b)
vom EuFSU-Verwalter unverzügliche Auskünfte zu verlangen;
(c)
von jeder mit den Tätigkeiten des EuFSU-Verwalters oder des EuFSU in Verbindung stehenden Person Auskünfte zu verlangen;
(d)
angekündigte und unangekündigte Ermittlungen vor Ort durchzuführen;
(e)
geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass ein EuFSU-Verwalter die Anforderungen dieser Verordnung weiterhin erfüllt;
(f)
eine Anweisung zu erteilen, um sicherzustellen, dass ein EuFSU-Verwalter die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt und jegliches Verhalten, das einen Verstoß gegen diese Verordnung darstellen könnte, einstellt.
Artikel 20
1. Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften für verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen ▌ fest, die bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verhängt werden, und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen ▌müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der ESMA die in Absatz 1 genannten Vorschriften bis zum ...(15) mit. Sie melden der Kommission und der ESMA unverzüglich spätere Änderungen dieser Vorschriften.
Artikel 21
1. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergreift unter Achtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die in Absatz 2 genannten geeigneten Maßnahmen, wenn ein EuFSU-Verwalter
(a)
es unter Verstoß gegen Artikel 5 versäumt, den Anforderungen an die Zusammensetzung des Portfolios nachzukommen;
(b)
unter Verstoß gegen Artikel 6 Anteile eines EuFSU an nicht in Frage kommende Anleger vertreibt;
(c)
die Bezeichnung 'EuFSU’ verwendet, ohne gemäß Artikel 14 bei der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats registriert zu sein.
(ca) die Bezeichnung ’EuFSU’ verwendet, um Fonds zu vertreiben, die nicht in Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii niedergelassen sind;
(cb)
eine Registrierung unter Verstoß gegen Artikel 14 aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat;
(cc)
seiner Tätigkeit unter Verstoß gegen Artikel 7 Buchstabe a nicht ehrlich, mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit und redlich nachgeht;
(cd)
unter Verstoß gegen Artikel 7 Buchstabe b keine angemessenen Maßnahmen und Verfahren zur Vermeidung illegaler Praktiken anwendet;
(ce)
wiederholt den in Artikel 12 niedergelegten Anforderungen in Bezug auf den Jahresbericht nicht nachkommt;
(cf)
wiederholt seinen in Artikel 13 niedergelegten Informationspflichten gegenüber den Anlegern nicht nachkommt;
2. In den unter Absatz 1 beschriebenen Fällen ergreift die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gegebenenfalls folgende Maßnahmen:
(-a)
Sie ergreift Maßnahmen, mit denen dafür gesorgt wird, dass der EuFSU-Verwalter Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii sowie den Artikeln 5, 6, 7 Buchstaben a und b, 12, 13 und 14 dieser Verordnung nachkommt;
(a)
sie verbietet die Verwendung der Bezeichnung 'EuFSU’ und streicht den EuFSU-Verwalter aus dem Register.
3. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unterrichtet die zuständigen Behörden der gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d angegebenen Aufnahmemitgliedstaaten und die ESMA unverzüglich über die in Absatz 2 Buchstabe a genannte Streichung des EuFSU-Verwalters aus dem Register.
4. Das Recht zum Vertrieb von einem oder mehreren EuFSU unter der Bezeichnung 'EuFSU’ in der Union erlischt mit sofortiger Wirkung ab dem Datum der in Absatz 2 Buchstabe a ▌genannten Entscheidung der zuständigen Behörde.
Artikel 22
1. Die zuständigen Behörden und die ESMA arbeiten gemäß Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zusammen, wenn dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung erforderlich ist.
2. Die zuständigen Behörden und die ESMA tauschen alle Informationen und Unterlagen aus, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Ausführung ihrer in dieser Verordnung festgelegten jeweiligen Aufgaben erforderlich sind, um insbesondere Verstöße gegen diese Verordnung festzustellen und diesen abzuhelfen.
Artikel 22a
Im Fall einer Uneinigkeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über eine Bewertung, Maßnahme oder eine Unterlassung einer zuständigen Behörde in Bereichen, für die gemäß dieser Verordnung eine Zusammenarbeit oder Koordinierung der zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten erforderlich ist, können die zuständigen Behörden die Angelegenheit der ESMA übermitteln, die in Einklang mit den Befugnissen, die ihr gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragen wurden, handelt, soweit die Unstimmigkeit nicht Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer -i dieser Verordnung betrifft.
Artikel 23
1. Alle Personen, die für die zuständigen Behörden oder die ESMA tätig sind oder tätig waren, sowie die von den zuständigen Behörden und der ESMA beauftragten Wirtschaftsprüfer und Sachverständigen unterliegen dem Berufsgeheimnis. Vertrauliche Informationen, die diese Personen in Ausübung ihrer Aufgaben erhalten, dürfen – vorbehaltlich Fällen, die unter das Strafrecht fallen, und in dieser Verordnung vorgesehener Verfahren – an keine Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei denn, in zusammengefasster oder aggregierter Form, so dass die einzelnen EuFSU-Verwalter und EuFSU nicht zu erkennen sind.
2. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die ESMA werden nicht am Informationsaustausch gemäß dieser Verordnung oder anderen für EuFSU-Verwalter und EuFSU geltenden Rechtsvorschriften der Union gehindert.
3. Erhalten die zuständigen Behörden und die ESMA vertrauliche Informationen gemäß Absatz 1, so dürfen diese Informationen ausschließlich in Wahrnehmung ihrer Aufgaben und für die Zwecke von Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren verwendet werden.
KAPITEL IV
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 24
1. Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen.
2. Die Befugnisse nach ▌Artikel 3 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 4 werden der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab…(16) Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von vier Jahren einen Bericht über die übertragenen Befugnisse. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat spricht sich spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums gegen die Verlängerung aus.
3. Die in ▌Artikel 3 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 4 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
5. Ein erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn das Europäische Parlament oder der Rat binnen drei Monaten nach seiner Übermittlung keine Einwände gegen ihn erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.
Artikel 25
1. Die Kommission überprüft diese Verordnung spätestens vier Jahre nach ihrem Geltungsbeginn. Die Überprüfung beinhaltet einen allgemeinen Überblick über die Funktionsweise der Bestimmungen dieser Verordnung und über die bei deren Anwendung gemachten Erfahrungen, einschließlich folgender Aspekte:
(a)
Umfang der Verwendung der Bezeichnung 'EuFSU’ durch EuFSU-Verwalter in verschiedenen Mitgliedstaaten, auf nationaler Ebene und grenzüberschreitend;
(aa) geografischer Standort von EuFSU und Bewertung der Frage, ob zusätzliche Maßnahmen notwendig sind, um dafür zu sorgen, dass EuFSU in Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii niedergelassen sind;
(ab)
geografische und sektorielle Verteilung der Investitionen, die von EuFSU getätigt werden;
(b)
Einsatz der verschiedenen qualifizierten Investitionen durch EuFSU und Auswirkungen auf die Entwicklung von Sozialunternehmen in der Union;
(ba)
Bewertung der Frage, ob die Einführung eines europäischen Gütesiegels für ’Sozialunternehmen’ angemessen ist;
(bb)
Möglichkeit, den Vertrieb von EuFSU auf Privatanleger auszuweiten;
(c)
Anwendung der Kriterien für die Ermittlung qualifizierter Portfolio-Unternehmen in der Praxis, Auswirkungen auf die Entwicklung von Sozialunternehmen in der Union und deren positive soziale Auswirkungen;
(ca)
Bewertung der von den EuFSU-Verwaltern eingeführten Verfahren zur Bewertung der in Artikel 9 genannten positiven sozialen Auswirkungen der qualifizierten Portfolio-Unternehmen und Bewertung der Frage, ob es möglich ist, harmonisierte Normen einzuführen, mit denen sich die sozialen Auswirkungen auf Ebene der Union in Einklang mit der Sozialpolitik der Union messen lassen;
(cb)
Bewertung der Frage, ob diese Verordnung durch ein Verwahrstellensystem ergänzt werden sollte;
(cd)
Bewertung der Frage, ob EuFSU als Vermögenswerte im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG gelten sollten;
(ce)
Angemessenheit der Anforderungen in Bezug auf Informationen gemäß Artikel 13 und Bewertung der Frage, ob diese Anforderungen ausreichen, um den Anlegern zu ermöglichen, eine Anlageentscheidung in voller Kenntnis des Sachverhalts zu treffen;
(cf)
Überprüfung, ob für Fonds für soziales Unternehmertum möglicherweise steuerliche Hindernisse bestehen, und Bewertung der Möglichkeit der Schaffung steuerlicher Anreize, um das soziale Unternehmertum in der Union zu fördern;
(cg)
Bewertung der Frage, ob möglicherweise Hindernisse bestehen, die dazu führen, dass diese Fonds von den Anlegern nicht angenommen werden, einschließlich der Frage, welche Auswirkungen andere aufsichtsrechtliche Vorschriften der Union möglicherweise auf institutionelle Anleger haben könnten.
▌
2. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat nach Prüfung gemäß Absatz 1 und nach Konsultation der ESMA einen Bericht sowie gegebenenfalls einen Vorschlag für einen Rechtsakt.
Artikel 25a
1.Die Kommission leitet bis zum 22. Juli 2017 eine Überprüfung der Wechselwirkungen zwischen dieser Verordnung und anderen Vorschriften über Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und ihre Verwalter, vor allem den Vorschriften der Richtlinie 2011/61/EU, in die Wege. Diese Überprüfung betrifft den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Im Rahmen dieser Überprüfung werden Daten gesammelt, mit denen bewertet werden kann, ob der Anwendungsbereich in dem Sinne erweitert werden sollte, dass Verwalter, die EuFSU mit Gesamtvermögenswerten verwalten, die über den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Schwellenwert hinausgehen, als EuFSU-Verwalter fungieren dürfen.
2.Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat nach Prüfung gemäß Absatz 1 und nach Konsultation der ESMA einen Bericht sowie gegebenenfalls einen Vorschlag für einen Rechtsakt.
Artikel 26
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 22. Juli 2013, mit Ausnahme von ▌Artikel 3 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 4, die ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung gelten.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 13. September 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Risikokapitalfonds (COM(2011)0860 – C7-0490/2011 – 2011/0417(COD))(1)
(1) Risikokapital finanziert Unternehmen, die in der Regel sehr klein sind, in der Anfangsphase ihres Unternehmensdaseins stehen und ein starkes Wachstums- und Expansionspotenzial aufweisen. Zudem bieten Risikokapitalfonds ▌Unternehmen wertvolles Know-how und Kenntnisse, Geschäftskontakte, Markenwert und strategische Beratung. Durch die Finanzierung und Beratung dieser Unternehmen stimulieren Risikokapitalfonds das Wirtschaftswachstum, tragen zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Kapitalbeschaffung bei, fördern die Entstehung und Entwicklung innovativer Unternehmen, steigern deren Investitionen in Forschung und Entwicklung und fördern Unternehmertum, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit entsprechend den Zielen der Strategie Europa 2020 und als Reaktion auf die langfristigen Herausforderungen der Mitgliedstaaten, wie beispielsweise diejenigen, die in dem Bericht des Europäischen Systems für strategische und politische Analysen mit dem Titel ’Global Trends 2030’ genannt werden.
(2) Für die Verwendung der Bezeichnung ’Europäischer Risikokapitalfonds’ (EuVECA) müssen gemeinsame Rahmenbedingungen geschaffen werden, insbesondere unionsweit geltende einheitliche Vorschriften für die Zusammensetzung des Portfolios von Fonds, die diese Bezeichnung führen, die in Frage kommenden Anlageobjekte, die zulässigen Anlageinstrumente und die Kategorien von Anlegern, die in solche Fonds investieren dürfen. Ohne einen solchen gemeinsamen Rahmen besteht die Gefahr, dass die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene abweichende Maßnahmen treffen, die direkte negative Auswirkungen auf den Binnenmarkt haben und dessen reibungsloses Funktionieren behindern, da Risikokapitalfonds, die unionsweit operieren wollen, in unterschiedlichen Mitgliedstaaten jeweils unterschiedliche Vorschriften erfüllen müssten. Zudem könnten abweichende Qualitätsanforderungen an die Zusammensetzung des Portfolios, die Anlageobjekte und die in Frage kommenden Anleger zu einem unterschiedlichen Grad an Anlegerschutz und zu Verwirrung hinsichtlich des Investmentangebots eines ’Europäischer Risikokapitalfonds’ führen. Außerdem sollten die Anleger das Angebot verschiedener Risikokapitalfonds vergleichen können. Spürbare Hindernisse für eine grenzüberschreitende Mittelbeschaffung von Risikokapitalfonds müssen beseitigt, Wettbewerbsverzerrungen zwischen diesen Fonds verhindert, jegliche absehbaren Handelshemmnisse vermieden und auch in Zukunft signifikante Wettbewerbsverzerrungen ausgeschlossen werden. Folglich ist die geeignete Rechtsgrundlage Artikel 114 AEUV in der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union.
(3) Es muss eine Verordnung verabschiedet werden, die einheitliche Regeln für Europäische Risikokapitalfonds schafft und Verwaltern, die in der Union unter Verwendung der Bezeichnung ’Europäischer Risikokapitalfonds’ Kapital beschaffen wollen, entsprechende Verpflichtungen auferlegt, die in allen Mitgliedstaaten gelten. Diese Verpflichtungen sollten sicherstellen, dass investitionsbereite Anleger das nötige Vertrauen in Risikokapitalfonds haben.
(4) Die Festlegung von Qualitätsanforderungen für die Verwendung der Bezeichnung ’Europäischer Risikokapitalfonds’ in Form einer Verordnung würde gewährleisten, dass diese Anforderungen für Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen, die Kapital unter Verwendung dieser Bezeichnung beschaffen, direkt anwendbar sind. Dies würde einheitliche Bedingungen für die Verwendung der Bezeichnung schaffen, da abweichende nationale Anforderungen, wie sie bei der Umsetzung einer Richtlinie eintreten können, vermieden würden. Diese Verordnung würde sicherstellen, dass Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen, die diese Bezeichnung verwenden, in der gesamten Union den gleichen Vorschriften unterliegen, und damit das Vertrauen von Anlegern, die in Risikokapitalfonds investieren wollen, stärken. Eine Verordnung würde auch die Komplexität der Regulierung und die Compliance-Kosten der Verwalter verringern, die, insbesondere bei der grenzüberschreitenden Kapitalbeschaffung, häufig abweichende nationale Vorschriften für Risikokapitalfonds erfüllen müssen. Eine Verordnung dürfte außerdem dazu beitragen, Wettbewerbsverzerrungen zu beseitigen.
(4a)Wie in der Mitteilung der Kommission vom 7. Dezember 2011 mit dem Titel ’Aktionsplan zur Verbesserung des Finanzierungszugangs für KMU’ erwähnt, wird die Kommission 2012 ihre Untersuchung über die steuerlichen Hindernisse für grenzüberschreitende Risikokapitalanlagen abschließen, um 2013 Lösungen vorzustellen, die diese Hindernisse beseitigen, gleichzeitig aber auch Steuerumgehung und –hinterziehung verhindern sollen.
(4b)Ein qualifizierter Risikokapitalfonds sollte entweder von einem intern oder extern bestallten Verwalter verwaltet werden können. Wird ein qualifizierter Risikokapitalfonds intern verwaltet, dann ist der qualifizierte Risikokapitalfonds gleichzeitig der Verwalter und hat daher alle Vorgaben für Verwalter von qualifizierten Risikokapitalfonds gemäß dieser Verordnung einzuhalten und ist als solcher zu registrieren. Einem intern verwalteten qualifizierten Risikokapitalfonds sollte jedoch nicht gestattet werden, als externer Verwalter von anderen Organismen für gemeinsame Anlagen oder OGAW tätig zu sein.
(5) Um klarzustellen, in welchem Verhältnis diese Verordnung zu den anderen Vorschriften über Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter steht, sollte festgelegt werden, dass diese Verordnung nur für die Verwalter von anderen Organismen für gemeinsame Anlagen als OGAW im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)(6) gilt, die in der Union niedergelassen und gemäß der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds bei der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats registriert sind(7), sofern diese Verwalter Portfolios qualifizierter Risikokapitalfonds verwalten. Risikokapitalfonds-Verwalter, die gemäß dieser Verordnung registriert und externe Verwalter sind, sollten zusätzlich OGAW verwalten dürfen, die die nach der Richtlinie 2009/65/EG zugelassen werden müssen.
(5a)Hinzu kommt, dass diese Verordnung nur ▌für Verwalter jener Organismen für gemeinsame Anlagen gilt, deren gesamte verwaltete Vermögenswerte nicht über den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU genannten Schwellenwert ▌hinausgehen. Dies bedeutet, dass sich die Berechnung des Schwellenwerts für die Zwecke dieser Verordnung an der Berechnung des Schwellenwerts von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU orientiert.
(5b)Risikokapitalfonds-Verwalter, die im Sinne dieser Verordnung gemäß Artikel 13 registriert sind, deren Gesamtvermögenswerte über den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU genannten Schwellenwert hinausgehen und die daher der Genehmigung der zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 6 dieser Richtlinie unterliegen, können jedoch weiterhin die Bezeichnung ’Europäischer Risikokapitalfonds’ in Bezug auf den Vertrieb qualifizierter Risikokapitalfonds in der Union verwenden, sofern sie die Vorgaben dieser Verordnung einhalten und bestimmte Vorgaben für die Verwendung der Bezeichnung ’Europäischer Risikokapitalfonds’ gemäß dieser Verordnung in Bezug auf qualifizierte Risikokapitalfonds weiterhin jederzeit einhalten. Dies gilt sowohl für bestehende qualifizierte Risikokapitalfonds als auch für solche, die nach Überschreiten des Schwellenwerts eingerichtet wurden.
(6) Diese Verordnung sollte nicht für Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen gelten, die nicht beabsichtigen, die Bezeichnung ’Europäischer Risikokapitalfonds’ zu verwenden. In diesen Fällen sollten weiterhin die bestehenden nationalen Vorschriften und die allgemeinen Unionsvorschriften gelten.
(7) Diese Verordnung sollte einheitliche Bestimmungen über qualifizierte Risikokapitalfonds festlegen, insbesondere im Hinblick auf die Portfolio-Unternehmen, in die qualifizierte Risikokapitalfonds investieren dürfen, und die zulässigen Anlageinstrumente. Dies ist nötig, um eine eindeutige Trennlinie zwischen qualifizierten Risikokapitalfonds und anderen alternativen Investmentfonds mit anderen, weniger stark spezialisierten Anlagestrategien (z. B. Übernahmen oder spekulative Investitionen in Immobilien), die durch diese Verordnung nicht gefördert werden sollen, zu ziehen.
(8) Um eindeutig festzulegen, welche Organismen für gemeinsame Anlagen unter diese Verordnung fallen, und gleichzeitig sicherzustellen, dass diese ihren Schwerpunkt auf die Bereitstellung von Kapital an kleine Unternehmen in der Anfangsphase ihres Unternehmensdaseins legen, sollten diejenigen Fonds als qualifizierte Risikokapitalfonds betrachtet werden, die mindestens 70 % des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals ▌in solche Unternehmen ▌zu investieren beabsichtigen. Den qualifizierten Risikokapitalfonds sollte nicht gestattet werden, mehr als 30 Prozent des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals in Vermögenswerte zu investieren, die keine qualifizierten Anlagen sind. Dies bedeutet, dass zum einen die 30 %-Schwelle generell die Obergrenze für andere als qualifizierte Investitionen darstellt und dass zum anderen die 70 % qualifizierten Investitionen vorbehalten bleiben sollten, und zwar über die gesamte Laufzeit des qualifizierten Risikokapitalfonds. Die oben genannten Schwellenwerte sollten auf der Grundlage der nach Abzug aller relevanten Kosten und Beteiligungen wie Kassenmittel und Kassenmitteläquivalente investierbaren Beträge berechnet werden. In der Verordnung sollten die für die Berechnung der Grenzwerte für die genannten Investitionen notwendigen Einzelheiten festgelegt werden.
(8a)Die Verordnung dient dazu, das Wachstum und Innovationen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in der Union zu fördern. Durch Investitionen in qualifizierte Portfolio-Unternehmen, die in Drittländern gegründet wurden, kann den qualifizierten Risikokapitalfonds mehr Kapital verschafft werden, wovon wiederum die KMU in der Union profitieren könnten. Allerdings sollten unter gar keinen Umständen Investitionen in Portfolio-Unternehmen aus Drittländern getätigt werden, die in Steueroasen oder in nicht zur Zusammenarbeit bereiten Rechtsgebieten ansässig sind.
(8b)Qualifizierte Risikokapitalfonds sollten nicht in Steueroasen oder in nicht zur Zusammenarbeit bereiten Rechtsgebieten gegründet werden, etwa in Drittländern, in denen keine oder nur nominelle Steuern erhoben werden, in denen es an angemessenen Vorkehrungen für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates des Risikokapitalfonds-Verwalters und den Aufsichtsbehörden des Drittlandes, in dem der qualifizierte Risikokapitalfonds gegründet wurde, fehlt, oder in denen es keinen funktionierenden Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten gibt. In Hoheitsgebieten, die eines der oben genannten Kriterien aufweisen, sollten qualifizierte Risikokapitalfonds auch keine Investitionen tätigen dürfen.
(8c)Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds sollten die Möglichkeit haben, während der Laufzeit des Fonds zusätzliches Kapital zu beschaffen. Derartige zusätzliche Kapitalzusagen in der Laufzeit des qualifizierten Risikokapitalfonds sollten berücksichtigt werden, wenn die nächste Investition in andere Vermögenswerte als qualifizierte Vermögenswerte erwogen wird. Zusätzliche Kapitalzusagen sollten im Einklang mit den in der Satzung oder im Gründungsvertrag des qualifizierten Risikokapitalfonds niedergelegten Kriterien und Bedingungen zulässig sein.
(8d)Bei den qualifizierten Anlagen sollte es sich um Eigenkapital- oder eigenkapitalähnliche Instrumente handeln. Eigenkapitalähnliche Instrumente umfassen eine Art von Finanzierungsinstrument, das aus Eigenkapital und Fremdkapital zusammengesetzt ist und bei dem die Rendite des Instruments an den Gewinn oder Verlust des qualifizierten Portfolio-Unternehmens gebunden ist und bei dem die Rückzahlung des Instruments im Falle der Zahlungsunfähigkeit nicht vollständig gesichert ist. Diese Instrumente umfassen eine Vielzahl von Finanzierungsinstrumenten wie zum Beispiel nachgeordnete Darlehen, stille Beteiligungen, Beteiligungsdarlehen, Genussrechte, Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen. Gesicherte und ungesicherte Darlehen, wie zum Beispiel Überbrückungsfinanzierungen, die vom qualifizierten Risikokapitalfonds einem qualifizierten Portfolio-Unternehmen gewährt werden, an dem der qualifizierte Risikokapitalfonds bereits qualifizierte Anlagen hält, sollten als mögliche Ergänzung, jedoch nicht als Ersatz, für Eigenkapital- und eigenkapitalähnliche Instrumente möglich sein, sofern höchstens 50 % des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals des qualifizierten Risikokapitalfonds für diese Darlehen verwendet werden. Um dem üblichen Geschäftsgebaren auf dem Risikokapitalmarkt Rechnung zu tragen, sollte ein qualifizierter Risikokapitalfonds zudem bestehende Anteile an einem qualifizierten Portfolio-Unternehmen von bestehenden Anteilseignern dieses Unternehmens erwerben dürfen. Damit so viele Möglichkeiten der Finanzbeschaffung wie möglich offenstehen, sollten Investitionen in andere qualifizierte Risikokapitalfonds gestattet sein. Um eine Verwässerung der Investitionen in qualifizierte Risikokapitalfonds zu verhindern, sollten qualifizierte Risikokapitalfonds Investitionen in andere qualifizierte Risikokapitalfonds nur dann tätigen dürfen, wenn diese qualifizierten Risikokapitalfonds höchstens 10 % ihres aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals in andere qualifizierte Risikokapitalfonds investiert haben.
(8e)Das Kerngeschäft von qualifizierten Risikokapitalfonds besteht darin, KMU mittels Primärinvestitionen Finanzmittel bereitzustellen. Qualifizierte Risikokapitalfonds sollten sich nicht an systemisch wichtigen Banktätigkeiten außerhalb des üblichen aufsichtsrechtlichen Rahmens (sogenanntes ’Schattenbankwesen’) beteiligen. Ebenso wenig sollten sie typische private Eigenkapitalstrategien, wie fremdfinanzierte Übernahmen, verfolgen.
(8f)Gemäß der Strategie von Europa 2020, für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu sorgen, ist das Ziel dieser Verordnung, Risikokapitalinvestitionen in innovative KMU zu fördern, die in der Realwirtschaft verankert sind. Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Versicherungsunternehmen, Finanzholdinggesellschaften sowie gemischte Finanzholdinggesellschaften sollten daher nicht unter die Definition von qualifizierten Portfolio-Unternehmen gemäß dieser Verordnung fallen.
(9) Um einen wirksamen Mechanismus zu schaffen, der unterscheidet zwischen qualifizierten Risikokapitalfonds im Sinne dieser Verordnung und der breiteren Kategorie der alternativen Investmentfonds, die in Wertpapieren auf dem Sekundärmarkt handeln, müssen Regeln aufgestellt werden, damit qualifizierte Risikokapitalfonds hauptsächlich in direkt emittierte Instrumente investieren.
(10) Um Risikokapitalfonds-Verwaltern hinsichtlich der Anlagepolitik und des Liquiditätsmanagements ihrer qualifizierten Risikokapitalfonds ein gewisses Maß an Flexibilität zu bieten, sollte ▌Handel, zum Beispiel mit Aktien oder Beteiligungen an nicht qualifizierten Portfolio-Unternehmen oder dem Kauf nicht qualifizierter Anlagen, bis zu einer Obergrenze von 30 % des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten Kapitals erlaubt werden ▌. ▌
(11) Um sicherzustellen, dass die Bezeichnung ’Europäischer Risikokapitalfonds’ für Anleger in der Union zuverlässig und leicht erkennbar ist, sollte in dieser Verordnung festgelegt werden, dass nur Risikokapitalfonds-Verwalter, die die in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Qualitätskriterien erfüllen, beim unionsweiten Vertrieb von qualifizierten Risikokapitalfonds diese Bezeichnung verwenden dürfen.
(12) Um sicherzustellen, dass qualifizierte Risikokapitalfonds ein eigenes, erkennbares Profil haben, das ihrem Ziel angemessen ist, sollte es einheitliche Regeln für die Zusammensetzung des Portfolios und die Anlagetechniken, die solche qualifizierten Fonds anwenden dürfen, geben.
(13) Um sicherzustellen, dass qualifizierte Risikokapitalfonds nicht zum Entstehen von Systemrisiken beitragen und sich bei ihren Investitionstätigkeiten auf die Unterstützung qualifizierter Portfolio-Unternehmen konzentrieren, sollten Hebelfinanzierungen auf Ebene der Fonds nicht erlaubt sein. Die Risikokapitalfonds-Verwalter dürfen auf Ebene des qualifizierten Risikokapitalfonds nur dann Darlehen aufnehmen, Schuldtitel ausgeben oder Garantien stellen, wenn diese Darlehen, Schuldtitel oder Garantien durch nicht eingeforderte Zusagen gedeckt sind und sie somit das Risiko des Fonds nicht über die Höhe seines zugesagten Kapitals hinaus erhöhen. Gemäß diesem Ansatz wird das Risiko des qualifizierten Risikokapitalfonds durch Barvorschüsse von Anlegern des qualifizierten Risikokapitalfonds, die durch Kapitalzusagen dieser Anleger vollständig gedeckt sind, nicht erhöht und diese Barvorschüsse sollten daher erlaubt sein. Darüber hinaus sollte eine kurzfristige Kreditaufnahme erlaubt sein, um den Fonds die Deckung des außergewöhnlichen Liquiditätsbedarfs zu ermöglichen, der zwischen der Einforderung zugesagten Kapitals von Anlegern und dem tatsächlichen Eingang des Kapitals auf ihren Konten entstehen kann, sofern dieser die Höhe des noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals nicht übersteigt.
(14) Um sicherzustellen, dass sich der Vertrieb qualifizierter Risikokapitalfonds nur an Anleger richtet, deren ▌Erfahrung, Wissen und Fachkenntnisse sie befähigen, eigene Investitionsentscheidungen zu treffen und die Risiken dieser Fonds angemessen einzuschätzen, und um das Vertrauen der Anleger in qualifizierte Risikokapitalfonds zu wahren, sollten bestimmte Schutzvorkehrungen getroffen werden. Deshalb sollte sich der Vertrieb von qualifizierten Risikokapitalfonds ▌nur an Anleger richten, die im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente(8) entweder professioneller Kunde sind oder als professioneller Kunde behandelt werden können. Um jedoch über eine ausreichend breite Anlegerbasis für Investitionen in qualifizierte Risikokapitalfonds zu verfügen, sollten auch bestimmte andere Anleger, einschließlich vermögender Privatpersonen, Zugang zu qualifizierten Risikokapitalfonds haben. Allerdings sollten hinsichtlich dieser anderen Anleger besondere Schutzvorkehrungen getroffen werden, die gewährleisten, dass qualifizierte Risikokapitalfonds ausschließlich an Anleger vertrieben werden, deren Profil solchen Investitionen angemessen ist. Diese Schutzvorkehrungen schließen einen Vertrieb über Sparpläne aus. Darüber hinaus sollten Investitionen durch Geschäftsführer, Vorstände oder Angestellte, die an der Verwaltungstätigkeit eines Risikokapitalfonds-Verwalters beteiligt sind, möglich sein, wenn sie in den qualifizierten Risikokapitalfonds investieren, den sie verwalten, da diese Einzelpersonen über genügend Sachverstand verfügen, um sich an Risikokapitalinvestitionen zu beteiligen.
(15) Um sicherzustellen, dass nur Risikokapitalfonds-Verwalter, die hinsichtlich ihres Verhaltens auf dem Markt einheitliche Qualitätskriterien erfüllen, die Bezeichnung ’Europäischer Risikokapitalfonds’ führen, sollten in dieser Verordnung Regeln für die Geschäftstätigkeit und das Verhältnis der Risikokapitalfonds-Verwalter zu ihren Anlegern festgelegt werden. Aus dem gleichen Grund sollte in dieser Verordnung durch Beschreibung einheitlicher Bedingungen festgelegt werden, wie diese Verwalter mit Interessenkonflikten umgehen. Die Verwalter sollten ferner dazu verpflichtet werden, die für einen angemessenen Umgang mit Interessenkonflikten erforderlichen organisatorischen und verwaltungsmäßigen Vorkehrungen zu treffen.
(15a)Beabsichtigt ein Risikokapitalfonds-Verwalter, Funktionen einer Drittpartei zu übertragen, so sollte dies nicht die Haftpflicht des Verwalters gegenüber dem Risikokapitalfonds berühren und keine Auswirkungen auf die Investoren des Risikokapitalfonds haben. Außerdem sollte der Risikokapitalfonds-Verwalter Funktionen nicht in einem Umfang übertragen, dass er im Grunde genommen nicht mehr als Risikokapitalfonds-Verwalter, sondern nur noch als Briefkastenfirma angesehen werden kann. Der Risikokapitalfonds-Verwalter sollte jederzeit für die ordnungsgemäße Ausübung der übertragenen Funktionen und die Einhaltung dieser Verordnung verantwortlich bleiben. Die Übertragung von Funktionen darf die wirksame Beaufsichtigung des Risikokapitalfonds-Verwalters nicht untergraben; insbesondere sollte sie weder den Risikokapitalfonds-Verwalter daran hindern, im Interesse seiner Anleger zu handeln, noch verhindern, dass der Risikokapitalfonds im Interesse der Anleger verwaltet wird.
(16) Um die Integrität der Bezeichnung ’Europäischer Risikokapitalfonds’ zu schützen, sollte diese Verordnung auch Qualitätskriterien hinsichtlich der Organisation von Risikokapitalfonds-Verwaltern enthalten. Deshalb sollte diese Verordnung einheitliche, verhältnismäßige Anforderungen festlegen, denen zufolge angemessene technische und personelle Ressourcen ▌vorhanden sein müssen.
(16a)Damit die qualifizierten Risikokapitalfonds ordentlich verwaltet werden und die Verwalter in der Lage sind, die durch ihre Tätigkeiten bedingten potenziellen Risiken zu decken, sollte von Risikokapitalfonds-Verwaltern gemäß dem Grundsatz der Einheitlichkeit und Verhältnismäßigkeit verlangt werden, dass sie ausreichende Eigenmittel vorhalten müssen. Die Höhe dieser Eigenmittel sollte ausreichen, um die Fortführung und ordnungsgemäße Verwaltung qualifizierter Risikokapitalfonds zu gewährleisten.
(17) Aus Gründen des Anlegerschutzes muss sichergestellt werden, dass die Vermögenswerte von qualifizierten Risikokapitalfonds ordnungsgemäß bewertet werden. Deshalb sollten die Vertragsbedingungen oder die Satzung qualifizierter Risikokapitalfonds Bestimmungen für die Bewertung der Vermögenswerte enthalten. Dies sollte die Integrität und Transparenz der Bewertung gewährleisten.
(18) Um sicherzustellen, dass Risikokapitalfonds-Verwalter, die die Bezeichnung ’Europäischer Risikokapitalfonds’ verwenden, in ausreichendem Umfang Rechenschaft über ihre Tätigkeiten ablegen, sollten einheitliche Regeln für die Jahresabschlüsse festgelegt werden.
(19) Um in den Augen der Anleger die Integrität der Bezeichnung ’Europäischer Risikokapitalfonds’ zu gewährleisten, sollte diese Bezeichnung Risikokapitalfonds-Verwaltern vorbehalten bleiben, die hinsichtlich der Anlagestrategie und der Anlageobjekte vollständige Transparenz bieten. Diese Verordnung sollte deshalb einheitliche Regeln für Informationspflichten enthalten, die ein Risikokapitalfonds-Verwalter im Verhältnis zu seinen Anlegern erfüllen muss. Dazu gehören insbesondere vorvertragliche Informationspflichten in Bezug auf Anlagestrategie und Anlageobjekte des qualifizierten Risikokapitalfonds, die eingesetzten Anlageinstrumente, Angaben zu Kosten und Gebühren sowie das Risiko-/Renditeprofil der vom qualifizierten Fonds angebotenen Anlagen. Um ein möglichst hohes Maß an Transparenz zu erreichen, sollten diese Informationspflichten auch Angaben über die Festlegung der Vergütung des Risikokapitalfonds-Verwalters umfassen.
(20) Um eine wirksame Überwachung der in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Anforderungen sicherzustellen, sollte die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Einhaltung dieser Anforderungen durch den Risikokapitalfonds-Verwalter überwachen. Zu diesem Zweck sollte jeder Risikokapitalfonds-Verwalter, der seine qualifizierten Fonds unter der Bezeichnung ’Europäischer Risikokapitalfonds’ vertreiben will, der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats diese Absicht mitteilen. Die zuständige Behörde sollte den Risikokapitalfonds-Verwalter registrieren, wenn alle erforderlichen Informationen vorliegen und angemessene Vorkehrungen zur Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung getroffen wurden. Diese Registrierung sollte in der gesamten Union gelten.
(20a)Damit die qualifizierten Risikokapitalfonds auf effiziente Art und Weise grenzüberschreitend vermarktet werden können, sollte der Verwalter so schnell wie möglich registriert werden.
(20b)Obschon in dieser Verordnung Schutzbestimmungen enthalten sind, mit denen eine ordnungsgemäße Verwendung des Fonds sichergestellt wird, sollten die Aufsichtsbehörden unbedingt darauf achten, dass diese Schutzbestimmungen auch eingehalten werden.
(21) Um eine wirksame Überwachung der in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Kriterien sicherzustellen, sollte diese Verordnung die Modalitäten für die Aktualisierung der an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelten Informationen festlegen.
(22) Im Interesse einer wirksamen Überwachung der Anforderungen dieser Verordnung sollte in dieser Verordnung ferner ein Verfahren für grenzüberschreitende Mitteilungen zwischen den zuständigen Aufsichtsbehörden festgelegt werden, das bei der Registrierung des Risikokapitalfonds-Verwalters in seinem Herkunftsmitgliedstaat in Gang gesetzt wird.
(23) Um in der gesamten Union transparente Bedingungen für den Vertrieb qualifizierter Risikokapitalfonds sicherzustellen, sollte die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) eingesetzte Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA) mit der Führung einer zentralen Datenbank betraut werden, in die alle qualifizierten Risikokapitalfonds-Verwalter und die im Rahmen dieser Verordnung registrierten qualifizierten Risikokapitalfonds, die von ihnen verwaltet werden, aufgenommen werden.
Hat die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats klare und nachweisbare Gründe anzunehmen, dass der Verwalter des Risikokapitalfonds in ihrem Hoheitsgebiet gegen diese Verordnung verstößt, sollte sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich davon in Kenntnis setzen, die daraufhin angemessene Maßnahmen ergreifen sollte .
(23b)Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats kann, wenn trotz der Maßnahmen, die die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffen hat oder weil die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats innerhalb einer zumutbaren Frist nichts unternommen hat, oder der Risikokapitalfonds-Verwalter weiterhin auf eine Art und Weise verfährt, die eindeutig gegen diese Verordnung verstößt, nachdem sie die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats informiert hat, alle zum Schutz der Anleger erforderlichen Maßnahmen treffen, einschließlich der Möglichkeit, den betreffenden Verwalter an der weiteren Vermarktung seines Risikokapitalfonds im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats zu hindern.
(24) Um eine wirksame Überwachung der in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Kriterien sicherzustellen, sollte diese Verordnung eine Liste der Aufsichtsbefugnisse enthalten, mit denen die zuständigen Behörden ausgestattet werden.
(25) Um eine ordnungsgemäße Durchsetzung sicherzustellen, sollten in dieser Verordnung administrative Sanktionen und Maßnahmen für Verstöße gegen Schlüsselbestimmungen dieser Verordnung festgelegt werden, d. h. gegen die Bestimmungen über die Zusammensetzung des Portfolios, über Schutzvorkehrungen zum Schutz der Identität in Frage kommender Anleger und über die ausschließliche Verwendung der Bezeichnung ’Europäischer Risikokapitalfonds’ durch registrierte Risikokapitalfonds-Verwalter. Ein Verstoß gegen diese Schlüsselbestimmungen sollte ein Verbot der Verwendung dieser Bezeichnung und die Streichung von der Liste registrierter Risikokapitalfonds-Verwalter nach sich ziehen.
(26) Aufsichtsrelevante Informationen sollten zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und der Aufnahmemitgliedstaaten und der ESMA ausgetauscht werden.
(27) Eine wirksame regulatorische Zusammenarbeit zwischen den Stellen, die für die Überwachung der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Kriterien zuständig sind, setzt voraus, dass alle einschlägigen nationalen Behörden und die ESMA das Berufsgeheimnis sorgfältig wahren.
(28) Technische Standards für Finanzdienstleistungen sollten eine kohärente Harmonisierung und ein hohes Maß an Beaufsichtigung in der gesamten Union gewährleisten. Da die ESMA über hochspezialisierte Fachkräfte verfügt, wäre es sinnvoll und angemessen, sie mit der Erstellung von Entwürfen für technische Durchführungsstandards, die keine politischen Entscheidungen erfordern, und deren Übermittlung an die Kommission zu beauftragen.
(29) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, technische Durchführungsstandards im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) zu erlassen(10). Die ESMA sollte mit der Erstellung technischer Durchführungsstandards für das Format ▌der in dieser Verordnung beschriebenen Mitteilung beauftragt werden.
(30) Zur Klärung der in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bezüglich der ▌Arten von Interessenkonflikten, die Risikokapitalfonds-Verwalter vermeiden müssen, und der diesbezüglich erforderlichen Schritte übertragen werden. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen – auch auf Expertenebene – durchführt. Insbesondere sollte die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen durchführen und dabei auch die Sachverständigen einbeziehen. Die Kommission sollte bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte dafür sorgen, dass die einschlägigen Dokumente gleichzeitig, pünktlich und auf angemessenem Wege dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt werden. ▌
(32) Spätestens vier Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung sollte im Rahmen einer Überprüfung der Verordnung untersucht werden, wie sich der Markt für Risikokapital entwickelt. Die Überprüfung beinhaltet einen allgemeinen Überblick über die Funktionsweise der Bestimmungen dieser Verordnung und über die bei deren Anwendung gemachten Erfahrungen. Auf der Grundlage dieser Überprüfung sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht sowie gegebenenfalls Vorschläge für Rechtsakte unterbreiten.
(32a)Außerdem sollte die Kommission am 22. Juli 2017 mit der Überprüfung der Wechselwirkungen zwischen dieser Verordnung und anderen Vorschriften über Organismen für gemeinsame Anlagen und ihren Verwaltern, insbesondere die Bestimmungen in der Richtlinie 2011/61/EU beginnen. Diese Überprüfung sollte sich vor allem mit dem Geltungsbereich dieser Verordnung befassen, wobei zu prüfen sein wird, ob eine Ausdehnung des Geltungsbereichs erforderlich ist, um mehr Verwaltern alternativer Investmentfonds die Verwendung der Bezeichnung ’Europäischer Risikokapitalfonds’ zu ermöglichen. Auf der Grundlage dieser Überprüfung sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht sowie gegebenenfalls Vorschläge für Rechtsakte unterbreiten.
(32b)Bei dieser Überprüfung sollte die Kommission auch bewerten, ob es Hindernisse gibt, die der Akzeptanz der Fonds durch die Anleger im Wege stehen, und sich mit der Frage befassen, welche Auswirkungen andere aufsichtsrechtliche Vorschriften möglicherweise auf institutionelle Anleger haben könnten. Außerdem sollte die Kommission Daten sammeln, um bewerten zu können, inwieweit europäische Risikokapitalfonds zu anderen Programmen der Union beitragen, mit denen ebenfalls Innovationen in der Union unterstützt werden sollen, wie etwa Horizont 2020.
(32c)In Anbetracht der Mitteilung der Kommission mit dem Titel ’Aktionsplan zur Verbesserung des Finanzierungszugangs für KMU’ und der Mitteilung der Kommission vom 6. Oktober 2010 mit dem Titel ’ Leitinitiative der Strategie Europa 2020 – Innovationsunion’ ist es wichtig, die Wirksamkeit der öffentlichen Systeme in der Union sicherzustellen, um den Risikokapitalmarkt und die Koordinierung und gegenseitige Kohärenz zwischen den verschiedenen Maßnahmen der Union zur Förderung von Innovationen, einschließlich der Maßnahmen in den Bereichen Wettbewerb und Forschung, zu unterstützen. Bei den Maßnahmen der Union in den Bereichen Innovation und Wachstum sollten die umweltfreundlichen Technologien im Mittelpunkt stehen, weil sich die Union das Ziel gesetzt hat, beim intelligenten und nachhaltigen Wachstum und bei der Energie- und Ressourceneffizienz , aber auch bei der finanziellen Förderung von KMU zum weltweiten Vorreiter zu werden. Bei der Überprüfung dieser Verordnung wird es wichtig sein, ihre Auswirkungen in Bezug auf die Fortschritte zur Verwirklichung dieser Ziele zu bewerten.
(32d)Die ESMA sollte den Personal- und Mittelbedarf beurteilen, der sich aus der Wahrnehmung ihr gemäß dieser Verordnung übertragenen Aufgaben und Befugnisse ergibt, und dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht übermitteln.
(32e)Der Europäische Investmentfonds (EIF) investiert u. a. in Risikokapitalfonds in der Union. Mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, mit denen eine leichtere Ermittlung von Risikokapitalfonds mit festgelegten gemeinsamen Merkmalen ermöglicht wird, sollte es dem EIF leichter fallen, im Rahmen dieser Verordnung Risikokapitalfonds als mögliche Anlageobjekte zu ermitteln. Der EIF sollte daher angehalten werden, in europäische Risikokapitalfonds zu investieren.
(33) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, einschließlich des Rechts der Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7) und des Rechts der unternehmerischen Freiheit (Artikel 16).
(34) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dieser Verordnung und unter der Aufsicht der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere der von den Mitgliedstaaten benannten unabhängigen öffentlichen Stellen erfolgt, unterliegt der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(11). Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen dieser Verordnung und unter der Aufsicht des Europäischen Datenschutzbeauftragten bei der ESMA erfolgt, unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr(12).
(35) Diese Verordnung sollte die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf qualifizierte Risikokapitalfonds nicht berühren.
(36) Da die mit dieser Verordnung verfolgten Ziele, insbesondere einheitliche Anforderungen an den Vertrieb qualifizierter Risikokapitalfonds sicherzustellen und ein einfaches Registrierungssystem für Risikokapitalfonds-Verwalter einzurichten, das der Notwendigkeit eines Gleichgewichts zwischen Sicherheit und Zuverlässigkeit im Zusammenhang mit der Verwendung der Bezeichnung ’Europäischer Risikokapitalfonds’ einerseits und einem reibungslosen Funktionieren des Markts für Risikokapital und den Kosten für die verschiedenen Beteiligten andererseits sorgfältig Rechnung trägt, sich von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße verwirklichen lassen und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union ▌im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus –
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
In dieser Verordnung werden einheitliche Anforderungen und Bedingungen an die Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen festgelegt, die die Bezeichnung ’Europäischer Risikokapitalfonds’ im Zusammenhang mit dem Vertrieb qualifizierte Risikokapitalfonds in der Union ▌, wodurch ein Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts geleistet wird. Die Verordnung enthält einheitliche Regeln für den Vertrieb qualifizierter Risikokapitalfonds an in Frage kommende Anleger in der Union, für die Zusammensetzung der Portfolios qualifizierter Risikokapitalfonds, für die zulässigen Anlageinstrumente und Anlagetechniken qualifizierter Risikokapitalfonds sowie für Organisation, Verhaltensweise und Transparenz von Risikokapitalfonds-Verwaltern, die qualifizierte Risikokapitalfonds in der Union vertreiben.
Artikel 2
1. Diese Verordnung gilt für Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b, deren gesamte verwaltete Vermögenswerte nicht über den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU genannten Schwellenwert hinausgehen, die in der Union niedergelassen sind und die gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU einer Registrierung bei den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats unterliegen, sofern diese Verwalter Portfolios qualifizierter Risikokapitalfonds verwalten.
1a.Risikokapitalfonds-Verwalter, die im Sinne dieser Verordnung gemäß Artikel 13 registriert sind, deren Gesamtvermögenswerte allmählich über den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU genannten Schwellenwert hinausgehen und die daher der Genehmigung der zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 6 dieser Richtlinie unterliegen, können jedoch weiterhin die Bezeichnung ’Europäischer Risikokapitalfonds’ in Bezug auf den Vertrieb qualifizierter Risikokapitalfonds in der Union verwenden, sofern sie die Vorgaben dieser Richtlinie einhalten und Artikel 3, Artikel 5 und Artikel 12 Buchstaben b und ga in Bezug auf qualifizierte Risikokapitalfonds weiterhin jederzeit einhalten.
1b.Verwalter von Risikokapitalfonds, die gemäß dieser Verordnung registriert sind, können auch OGAW verwalten, die der Zulassung gemäß der Richtlinie 2009/65/EG unterliegen, sofern es sich um externe Verwalter handelt.
▌
Artikel 3
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
(a)
’qualifizierter Risikokapitalfonds’ einen Organismus für gemeinsame Anlagen, der
(i)
innerhalb der in den Vertragsbedingungen oder der Satzung qualifizierter Risikokapitalfonds festgelegten Frist mindestens 70 Prozent des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals in Vermögenswerte investieren möchte, die qualifizierte Anlagen sind;
(ii)
nie mehr als 30 Prozent des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals des Fonds für den Erwerb von anderen Vermögenswerten als qualifizierten Anlagen einsetzt;
(iii)
im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates oder in einem Drittstaat niedergelassen ist, wobei dieser Drittstaat folgende Kriterien erfüllt:
-
Es bestehen dort keine steuerlichen Regelungen, in deren Rahmen keine oder nur nominale Steuern erhoben werden und Vorteile gewährt werden, auch ohne dass ihnen eine tatsächliche Wirtschaftstätigkeit und substantielle wirtschaftliche Präsenz in dem diese steuerlichen Vorteile bietenden Drittstaat zugrunde liegt;
- es bestehen angemessene Vorkehrungen für die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates des Risikokapitalfonds-Verwalters, mit denen ein wirksamer Informationsaustausch im Sinne von Artikel 21 dieser Verordnung sichergestellt werden kann, der es den zuständigen Behörden ermöglicht, ihre Aufgaben im Einklang mit dieser Verordnung wahrzunehmen;
- er steht nicht auf der Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete, die von der Arbeitsgruppe ’Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung’ aufgestellt wurde;
- es hat mit dem Herkunftsmitgliedstaat des Risikokapitalfonds-Verwalters sowie mit jedem anderen Mitgliedstaat, in dem die Anteile des qualifizierten Risikokapitals vertrieben werden sollen, eine Vereinbarung unterzeichnet, sodass sichergestellt ist, dass der Drittstaat den Normen gemäß Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, einschließlich multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet.
Die i den Punkten i und ii genannten Schwellenwerte sollten auf der Grundlage der nach Abzug aller relevanten Kosten und Beteiligungen wie Kassenmittel und Kassenmitteläquivalente investierbaren Beträge berechnet werden.
(aa)
’einschlägige Kosten’ Gebühren, Abgaben und Aufwendungen, die direkt oder indirekt von den Investoren getragen werden und die zwischen den Risikokapitalfonds-Verwaltern und den Investoren vereinbart werden.
(b)
’Organismus für gemeinsame Anlagen’ einen AIF gemäß der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU;
(c)
’qualifizierte Anlagen’ eines der folgenden Instrumente:
(i)
Eigenkapital- oder eigenkapitalähnliche Instrumente, die
- von einem qualifizierten Portfolio-Unternehmen emittiert und vom qualifizierten Risikokapitalfonds direkt vom qualifizierten Portfolio-Unternehmen erworben werden,
- von einem qualifizierten Portfolio-Unternehmen im Austausch für vom qualifizierten Portfolio-Unternehmen emittierte Aktienwerte emittiert werden oder
- von einem Unternehmen, bei dem das qualifizierte Portfolio-Unternehmen eine in Mehrheitsbesitz befindliche Tochtergesellschaft ist, emittiert und vom qualifizierten Risikokapitalfonds im Austausch für ein vom qualifizierten Portfolio-Unternehmen emittiertes Eigenkapitalinstrument erworben werden;
(ii) gesicherte und ungesicherte Darlehen, die vom qualifizierten Risikokapitalfonds einem qualifizierten Portfolio-Unternehmen gewährt werden, an dem der qualifizierte Risikokapitalfonds bereits qualifizierte Anlagen hält, sofern höchstens 30 Prozent des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals des qualifizierten Risikokapitalfonds für diese Darlehen verwendet werden;
(iii)
Anteile an einem qualifizierten Portfolio-Unternehmen, die von bestehenden Anteilseignern dieses Unternehmens erworben werden;
(iv)
Anteile von einem oder mehreren qualifizierten Risikokapitalfonds, sofern diese qualifizierten Risikokapitalfonds höchstens 10 Prozent ihres aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals in qualifizierte Risikokapitalfonds investiert haben;
(d)
’qualifiziertes Portfolio-Unternehmen’ ein Unternehmen, das
(i)
das zum Zeitpunkt einer Investition des qualifizierten Risikokapitalfonds
- nicht an einem geregelten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummern 14 und 15 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen ist,
- weniger als 250 Personen beschäftigt,
- entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR hat
(ii) nicht selbst ein Organismus für gemeinsame Anlagen ist,
(iii) nicht unter eine oder mehrere der folgenden Gesellschaftsformen fällt:
-
Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG;
-
Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG;
-
Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG,
-
Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 4 Nummer 19 der Richtlinie 2006/48/EG;
- gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 4 Nummer20 der Richtlinie 2006/48/EG;
(iv)
im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates oder in einem Drittstaat niedergelassen ist, wobei dieser Drittstaat folgende Kriterien erfüllt:
-
Es bestehen dort keine steuerlichen Regelungen, in deren Rahmen keine oder nur nominale Steuern erhoben werden und Vorteile gewährt werden, auch ohne dass ihnen eine tatsächliche Wirtschaftstätigkeit und substantielle wirtschaftliche Präsenz in dem diese steuerlichen Vorteile bietenden Drittstaat zugrunde liegt;
- er steht nicht auf der Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete, die von der Arbeitsgruppe ’Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung’ aufgestellt wurde;
- es hat mit dem Herkunftsmitgliedstaat des Risikokapitalfonds-Verwalters sowie mit jedem anderen Mitgliedstaat, in dem die Anteile des qualifizierten Risikokapitals vertrieben werden sollen, eine Vereinbarung unterzeichnet, sodass sichergestellt ist, dass der Drittstaat den Normen gemäß Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, einschließlich multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet.
(e)
’Eigenkapital’ die Beteiligung an einem Unternehmen in Form von Anteilen oder anderen für Anleger emittierten Formen der Beteiligung am Kapital des qualifizierten Portfolio-Unternehmens;
(f)
’eigenkapitalähnliche Mittel’ jede Art von Finanzierungsinstrument, das aus Eigenkapital und Fremdkapital zusammengesetzt ist und bei dem die Rendite des Instruments an den Gewinn oder Verlust des qualifizierten Portfolio-Unternehmens gebunden ist und bei dem die Rückzahlung des Instruments im Falle der Zahlungsunfähigkeit nicht vollständig gesichert ist;
(g)
’Vertrieb’ das direkte oder indirekte, auf Initiative des Risikokapitalfonds-Verwalters oder in dessen Auftrag erfolgende Anbieten oder Platzieren von Anteilen eines vom ihm verwalteten Risikokapitalfonds an Anleger oder bei Anlegern mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in der Union;
(h)
’zugesagtes Kapital’ jede Verpflichtung eines Anlegers zum Erwerb einer Beteiligung am Risikokapitalfonds oder zur Einbringung einer Kapitaleinlage in den Risikokapitalfonds innerhalb der in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des qualifizierter Risikokapitalfonds festgelegten Frist;
(i)
’Risikokapitalfonds-Verwalter’ eine juristische Person, deren reguläre Geschäftstätigkeit darin besteht, mindestens einen qualifizierten Risikokapitalfonds zu verwalten;
(j)
(j) ’Herkunftsmitgliedstaat’ den Mitgliedstaat, in dem der Risikokapitalfonds-Verwalter niedergelassen ist und gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU einer Registrierung bei den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats unterliegt;
(k)
’Aufnahmemitgliedstaat’ den Mitgliedstaat, der nicht Herkunftsmitgliedstaat ist und in dem der Risikokapitalfonds-Verwalter qualifizierte Risikokapitalfonds gemäß dieser Verordnung vertreibt;
(l)
(l) ’zuständige Behörde’ die nationale Behörde, die vom Herkunftsmitgliedstaat aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften benannt und mit der Registrierung von Verwaltern von Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß Artikel 2 Absatz 1 beauftragt ist;
(la)
’OGAW’ Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2009/65/EG zugelassen sind.
Im Zusammenhang mit Buchstabe i wird der Risikokapitalfonds selbst als Risikokapitalfonds-Verwalter registriert, wenn die Rechtsform des Risikokapitalfonds eine interne Verwaltung zulässt und das Leitungsgremium des Fonds entscheidet, keinen externen Verwalter zu bestellen. Ein qualifizierter Risikokapitalfonds, der als interner Risikokapitalfonds-Verwalter registriert ist, darf nicht als externer Risikokapitalfonds-Verwalter anderer Organismen für gemeinsame Anlagen registriert sein.
KAPITEL II
BEDINGUNGEN FÜR DIE VERWENDUNG DER BEZEICHNUNG ’EUROPÄISCHER RISIKOKAPITALFONDS’
Artikel 4
Risikokapitalfonds-Verwalter, die die Anforderungen dieses Kapitels erfüllen, dürfen beim Vertrieb qualifizierter Risikokapitalfonds in der Union die Bezeichnung ’Europäischer Risikokapitalfonds’ verwenden.
Artikel 5
1. Die Risikokapitalfonds-Verwalter sorgen dafür, dass beim Erwerb von anderen Vermögenswerten als qualifizierten Anlagen höchstens 30 Prozent des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals des Fonds für den Erwerb von anderen Vermögenswerten als qualifizierten Anlagen eingesetzt werden; der Anteil von 30 Prozent wird auf der Grundlage der nach Abzug aller relevanten Kosten investierbaren Beträge berechnet; Kassenmittel und Kassenmitteläquivalente werden bei der Berechnung dieses Schwellenwerts nicht berücksichtigt, weil sie nicht als Anlagen gelten.
2. Die Risikokapitalfonds-Verwalter dürfen auf der Ebene des qualifizierten Risikokapitalfonds ▌ keine ▌ Methode anwenden, durch die sich das Risiko des Fonds durch Kreditaufnahme, Wertpapierleihe, Engagements in Derivatepositionen oder auf andere Weise über die Höhe seines zugesagten Kapitals hinaus erhöht.
2a.Die Risikokapitalfonds-Verwalter dürfen auf Ebene des qualifizierten Risikokapitalfonds nur dann Darlehen aufnehmen, Schuldtitel ausgeben oder Garantien stellen, wenn diese Darlehen, Schuldtitel oder Garantien durch nicht eingeforderte Zusagen gedeckt sind.
▌
Artikel 6
1.Die Risikokapitalfonds-Verwalter vertreiben die Anteile qualifizierter Risikokapitalfonds ausschließlich an Anleger, die als professionelle Kunden im Sinne von Anhang II Abschnitt I der Richtlinie 2004/39/EG betrachtet werden oder gemäß Anhang II Abschnitt II der Richtlinie 2004/39/EG auf Antrag als professionelle Kunden behandelt werden können, oder an andere Anleger, sofern
(a)
diese anderen Anleger sich verpflichten, mindestens 100 000 EUR zu investieren;
(b)
(b) diese anderen Anleger schriftlich in einem vom Vertrag über die Investitionsverpflichtung getrennten Dokument angeben, dass sie sich der Risiken im Zusammenhang mit der beabsichtigten Verpflichtung oder Investition bewusst sind;
▌
2.Absatz 1 gilt nicht für Investitionen durch Geschäftsführer, Vorstände oder Angestellte, die bei der Verwaltung eines Risikokapitalfonds mitwirken, wenn sie in den qualifizierten Risikokapitalfonds investieren, den sie verwalten.
Artikel 7
Risikokapitalfonds-Verwalter werden bezüglich der von ihnen verwalteten qualifizierten Risikokapitalfonds
(a)
ihrer Tätigkeit ehrlich, mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit und redlich nachgehen;
(b)
geeignete Strategien und Verfahren zur Vermeidung illegaler Praktiken anwenden, die nach realistischer Einschätzung den Interessen der Anleger und der qualifizierten Portfolio-Unternehmen schaden;
(c)
ihre Geschäftstätigkeit so ausüben, dass sie dem besten Interesse der von ihnen verwalteten qualifizierten Risikokapitalfonds und der Anleger dieser Fonds sowie der Integrität des Marktes dienlich sind;
(d)
bei der Auswahl und der laufenden Überwachung der Investitionen in qualifizierte Portfolio-Unternehmen ein hohes Maß an Sorgfalt walten lassen;
(e)
in qualifizierte Portfolio-Unternehmen investieren, die sie in ausreichendem Maße kennen und verstehen;
(ea)
ihre Anleger fair behandeln;
(eb)
dafür sorgen, dass kein Anleger eine Vorzugsbehandlung erhält, es sei denn, eine solche Vorzugsbehandlung ist in den Vertragsbedingungen oder in der Satzung des qualifizierten Risikokapitalfonds vorgesehen;
Artikel 7a
1.Beabsichtigt ein Risikokapitalfonds-Verwalter, Funktionen einer Drittpartei zu übertragen, so wird die Haftpflicht des Verwalters gegenüber dem qualifizierten Risikokapitalfonds und dessen Anlegern nicht durch den Umstand berührt, dass der Verwalter Funktionen einer Drittpartei zu übertragen hat, und darf der Verwalter nicht eine Übertragung in einem Umfang vornehmen, dass er im Grunde genommen nicht mehr als Risikokapitalfonds-Verwalter, sondern nur noch als Briefkastenfirma angesehen werden kann.
2.Die Übertragung von Funktionen darf die wirksame Beaufsichtigung des Risikokapitalfonds-Verwalters nicht untergraben und weder den Risikokapitalfonds-Verwalter daran hindern, im Interesse seiner Anleger zu handeln, noch verhindern, dass der qualifizierte Risikokapitalfonds im Interesse der Anleger verwaltet wird.
Artikel 8
1. Die Risikokapitalfonds-Verwalter ermitteln und vermeiden Interessenkonflikte, gewährleisten, wo diese nicht vermieden werden können, eine Beilegung und Beobachtung von Interessenkonflikten und teilen gemäß Absatz 4 solche Interessenkonflikte unverzüglich mit, um nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der qualifizierten Risikokapitalfonds und ihrer Anleger und eine unfaire Behandlung der von ihnen verwalteten qualifizierten Risikokapitalfonds zu vermeiden.
2. Die Risikokapitalfonds-Verwalter ermitteln insbesondere Interessenkonflikte, die entstehen können zwischen
(a)
Risikokapitalfonds-Verwaltern, Personen, die die Geschäfte des Risikokapitalfonds-Verwalters tatsächlich führen, Mitarbeitern oder jeder anderen Person, die den Risikokapitalfonds-Verwalter direkt oder indirekt kontrolliert oder direkt oder indirekt von diesem kontrolliert wird, und dem vom Risikokapitalfonds-Verwalter verwalteten qualifizierten Risikokapitalfonds oder den Anlegern dieser qualifizierten Risikokapitalfonds;
(b)
dem qualifizierten Risikokapitalfonds oder den Anlegern dieses qualifizierten Risikokapitalfonds und einem vom gleichen Risikokapitalfonds-Verwalter verwalteten qualifizierten Risikokapitalfonds oder dessen Anlegern.
(ba) dem qualifizierter Risikokapitalfonds oder den Anlegern dieses qualifizierten Risikokapitalfonds und einem vom gleichen Risikokapitalfonds-Verwalter verwalteten Organismus für gemeinsame Anlagen oder OGAW oder den Anlegern dieses qualifizierten Risikokapitalfonds oder des OGAW.
3. Die Risikokapitalfonds-Verwalter treffen wirksame organisatorische und verwaltungsmäßige Vorkehrungen, um den Anforderungen der Absätze 1 und 2 nachzukommen, und wenden diese Vorkehrungen auf Dauer an.
4. Die in Absatz 1 genannte Mitteilung von Interessenkonflikten erfolgt, wenn die vom Risikokapitalfonds-Verwalter zur Ermittlung, Vermeidung, Beilegung und Beobachtung von Interessenkonflikten getroffenen organisatorischen Vorkehrungen nicht ausreichen, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass das Risiko einer Beeinträchtigung von Anlegerinteressen vermieden wird. Die Risikokapitalfonds-Verwalter unterrichten die Anleger ‐ bevor sie in deren Auftrag Geschäfte tätigen ‐ unmissverständlich über die allgemeine Art bzw. die Quellen von Interessenkonflikten.
5. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:
(a)
die Arten der in Absatz 2 genannten Interessenkonflikte;
(b)
die Schritte, die die Risikokapitalfonds-Verwalter hinsichtlich der Strukturen und der organisatorischen und administrativen Verfahren unternehmen müssen, um Interessenkonflikte zu ermitteln, zu vermeiden, beizulegen, zu beobachten und mitzuteilen.
Artikel 9
Die Risikokapitalfonds-Verwalter verfügen jederzeit über ausreichende Eigenmittel und setzen jederzeit angemessene und geeignete personelle und technische Ressourcen ein, um eine ordnungsgemäße Verwaltung qualifizierter Risikokapitalfonds zu ermöglichen.
Die Risikokapitalfonds-Verwalter sorgen dafür, dass sie jederzeit nachweisen können, dass sie über ausreichende Eigenmittel verfügen, um die Kontinuität des Geschäftsbetriebs zu gewährleisten, und dass sie gemäß Artikel 12 die Gründe dafür offenlegen können, die sie schließen lassen, dass diese Mittel ausreichend sind.
Artikel 10
Die Regeln für die Bewertung der Vermögenswerte werden in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des qualifizierten Risikokapitalfonds niedergelegt und sorgen für ein ordnungsgemäßes und transparentes Bewertungsverfahren.
Durch die angewendeten Bewertungsverfahren wird sichergestellt, dass die Vermögenswerte angemessen bewertet werden und die Berechnung des Vermögenswerts mindestens einmal jährlich erfolgt.
Artikel 11
1. Die Risikokapitalfonds-Verwalter legen der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats für jeden verwalteten qualifizierten Risikokapitalfonds spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresbericht vor. In diesem Bericht werden die Zusammensetzung des Portfolios des qualifizierten Risikokapitalfonds und die Tätigkeiten des vergangenen Jahres beschrieben. Zudem werden in dem Bericht die Gewinne des qualifizierten Risikokapitalfonds am Ende seiner Laufzeit und gegebenenfalls die während seiner Laufzeit ausgeschütteten Gewinne offengelegt. Der Bericht enthält die geprüften Jahresabschlüsse des qualifizierten Risikokapitalfonds. Mit der Prüfung wird bestätigt, dass das Geld und die Vermögenswerte im Auftrag des Fonds gehalten werden und dass der Verwalter des Risikokapitalfonds eine angemessene Buchführung und angemessene Kontrollen bezüglich der Verwendung eines Mandats oder der Kontrolle über das Geld und die Vermögenswerte des qualifizierten Risikokapitalfonds und seiner Anleger eingerichtet und durchgeführt hat. Die Prüfung findet mindestens einmal jährlich statt. Der Jahresbericht wird im Einklang mit den bestehenden Rechnungslegungsstandards und gemäß den zwischen dem Risikokapitalfonds-Verwalter und den Anlegern vereinbarten Bedingungen erstellt. Der Risikokapitalfonds-Verwalter legt den Anlegern diesen Jahresbericht auf Anfrage vor. Die Risikokapitalfonds-Verwalter und die Anleger können sich untereinander auf die Bereitstellung ergänzender Informationen einigen.
2. Ist der Risikokapitalfonds-Verwalter gemäß der Richtlinie 2004/109/EG vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind(13), zur Veröffentlichung eines Jahresfinanzberichts über den qualifizierten Risikokapitalfonds verpflichtet, können die in Absatz 1 genannten Informationen entweder getrennt oder als Ergänzung zum Jahresfinanzbericht vorgelegt werden.
Artikel 12
1. Die Risikokapitalfonds-Verwalter unterrichten ihre Anleger in Bezug auf den von ihnen verwalteten qualifizierten Risikokapitalfonds vor Anlageentscheidungen in klarer und verständlicher Weise zumindest über Folgendes:
(a)
die Identität des Risikokapitalfonds-Verwalters sowie jeglicher anderer Dienstleistungsanbieter, die im Auftrag des Risikokapitalfonds-Verwalters Verwaltungsaufgaben für den qualifizierten Risikokapitalfonds übernehmen, und eine Beschreibung ihrer Aufgaben;
(aa) die Höhe der Eigenmittel, über die der Risikokapitalfonds-Verwalter verfügt, sowie eine genaue Aussage darüber, warum diese Mittel nach Ansicht des Risikokapitalfonds-Verwalters ausreichen, um die angemessenen personellen und technischen Ressourcen zu erhalten, die für die ordnungsgemäße Verwaltung seiner qualifizierten Risikokapitalfonds notwendig sind;
(b)
eine Beschreibung der Anlagestrategie und der Anlageziele des qualifizierten Risikokapitalfonds, einschließlich:
(i) der Arten qualifizierter Portfolio-Unternehmen, in die er zu investieren beabsichtigt;
(ii) anderer ▌qualifizierter Risikokapitalfonds, in die er zu investieren beabsichtigt;
(iii) der Arten qualifizierter Portfolio-Unternehmen, in die andere qualifizierte Risikokapitalfonds gemäß Ziffer ii zu investieren beabsichtigen;
(iv) der geplanten nicht qualifizierten Anlagen;
(v) der geplanten Anlagetechniken; und
(vi) etwaiger Anlagebeschränkungen;
(c)
eine Beschreibung des Risikoprofils des qualifizierten Risikokapitalfonds und jeglicher Risiken im Zusammenhang mit Vermögenswerten, in die der Fonds investieren darf, oder den zulässigen Anlagetechniken;
(d)
eine Beschreibung des Verfahrens und der Kalkulationsmodelle des qualifizierten Risikokapitalfonds für die Bewertung der Vermögenswerte, einschließlich der Verfahren für die Bewertung qualifizierter Portfolio-Unternehmen;
(e)
eine Beschreibung der Methode zur Festlegung der Vergütung des Risikokapitalfonds-Verwalters;
(f)
eine Beschreibung sämtlicher einschlägiger Kosten unter Angabe der jeweiligen Höchstbeträge ▌;
(g)
sofern verfügbar, die bisherige Wertentwicklung des qualifizierten Risikokapitalfonds;
(ga) die Wirtschaftsdienstleistungen und andere unterstützende Dienstleistungen, die der Verwalter des qualifizierten Risikokapitalfonds selbst erbringt oder von Dritten erbringen lässt, um die Entwicklung, das Wachstum oder in anderweitiger Hinsicht die laufenden Tätigkeiten der qualifizierten Portfolio-Unternehmen, in die der qualifizierte Risikokapitalfonds investiert, zu fördern, oder, sofern solche Dienste oder Leistungen nicht erbracht werden, eine Erklärung hierzu;
(h)
eine Beschreibung der Verfahren, nach denen der qualifizierte Risikokapitalfonds seine Anlagestrategie, seine Anlagepolitik oder beide ändern kann.
1a.Die in Absatz 1 genannten Angaben müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein. Sie werden regelmäßig aktualisiert und gegebenenfalls überprüft.
2. Ist der qualifizierte Risikokapitalfonds gemäß der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist(14), oder gemäß für den qualifizierten Risikokapitalfonds geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Veröffentlichung eines Prospekts verpflichtet, so können die in Absatz 1 genannten Informationen entweder getrennt oder als Teil des Prospekts veröffentlicht werden.
KAPITEL III
AUFSICHT, VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT
Artikel 13
1. Risikokapitalfonds-Verwalter, die für den Vertrieb ihrer qualifizierten Risikokapitalfonds die Bezeichnung ’Europäischer Risikokapitalfonds’ verwenden wollen, unterrichten die zuständige Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats über diese Absicht und legen ihr folgende Informationen vor:
(a)
die Identität der Personen, die die Geschäfte zur Verwaltung qualifizierter Risikokapitalfonds tatsächlich führen;
(b)
die Identität der qualifizierten Risikokapitalfonds, deren Anteile vertrieben werden, und ihre Anlagestrategien;
(c)
Angaben zu den Vorkehrungen, die zur Einhaltung der Anforderungen von Kapitel II getroffen wurden;
(d)
eine Liste der Mitgliedstaaten, in denen der Risikokapitalfonds-Verwalter die einzelnen qualifizierten Risikokapitalfonds zu vertreiben beabsichtigt;
(da) eine Liste der Mitgliedstaaten und Drittstaaten, in denen der Risikokapitalfonds-Verwalter die qualifizierten Risikokapitalfonds eingesetzt hat oder einzusetzen beabsichtigt.
2. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats nimmt die Eintragung des Risikokapitalfonds-Verwalters nur vor, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:
(-a)
die Personen, die die Geschäfte zur Verwaltung qualifizierter Risikokapitalfonds tatsächlich führen, sind ausreichend gut beleumdet und verfügen auch in Bezug auf die Anlagestrategien des Risikokapitalfonds-Verwalters über angemessene Erfahrung;
(a)
die nach Absatz 1 vorgeschriebenen Informationen sind vollständig ▌;
(b)
die gemäß Absatz 1 Buchstabe c mitgeteilten Vorkehrungen sind geeignet, um die Anforderungen von Kapitel II zu erfüllen;
(ba)
aus der nach Absatz 1 Buchstabe e übermittelten Liste geht hervor, dass sämtliche qualifizierten Risikokapitalfonds gemäß Artikel 3 Buchstabe a Ziffer (iii) dieser Verordnung eingesetzt werden.
3. Die Registrierung gilt für das gesamte Gebiet der Union und verleiht Risikokapitalfonds-Verwaltern das Recht, qualifizierte Risikokapitalfonds in der gesamten Union unter der Bezeichnung ’Europäischer Risikokapitalfonds’ zu vertreiben.
Artikel 14
Der Risikokapitalfonds-Verwalter unterrichtet die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, wenn er den Vertrieb plant von:
(a)
einem neuen qualifizierten Risikokapitalfonds;
(b)
einem bestehenden qualifizierten Risikokapitalfonds in einem Mitgliedstaat, der nicht in der in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d genannten Liste aufgeführt ist.
Artikel 15
1. Unmittelbar nach Registrierung eines Risikokapitalfonds-Verwalters, der Hinzufügung eines neuen qualifizierten Risikokapitalfonds, der Hinzufügung eines neuen Sitzes für die Niederlassung eines qualifizierten Risikokapitalfonds oder der Hinzufügung eines neuen Mitgliedstaates, in dem der Risikokapitalfonds-Verwalter den Vertrieb qualifizierter Risikokapitalfonds beabsichtigt, unterrichtet die Behörde des Herkunftsmitgliedstaats diesbezüglich die gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d mitgeteilten Mitgliedstaaten und die ESMA.
2. Die gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d mitgeteilten Aufnahmemitgliedstaaten erlegen gemäß Artikel 13 registrierten Risikokapitalfonds-Verwaltern hinsichtlich des Vertriebs ihrer qualifizierten Risikokapitalfonds keine Anforderungen oder Verwaltungsverfahren auf und verlangen auch keine vorherige Genehmigung des Vertriebs.
3. Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe für technische Durchführungsstandards zur Festlegung des Formats der Mitteilung aus.
4. Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission bis zum (15)... vor.
5. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Absatz 3 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
Artikel 16
Die ESMA führt eine zentrale, auf dem Internet öffentlich zugängliche Datenbank, in der alle Risikokapitalfonds-Verwalter aufgelistet sind, die in der Union gemäß dieser Verordnung registriert wurden, sowie sämtliche von ihnen vertriebenen qualifizierten Risikokapitalfonds und die Länder, in denen sie vertrieben werden.
Artikel 17
1.Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats überwacht die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen.
1a.Hat die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats klare und nachweisbare Gründe für die Annahme, dass der Risikokapitalfonds-Verwalter in ihrem Hoheitsgebiet gegen diese Verordnung verstößt, setzt sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich davon in Kenntnis, die daraufhin angemessene Maßnahmen ergreift.
1b.Handelt der Risikokapitalfonds-Verwalter trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen oder infolge nicht rechtzeitig durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats getroffener Maßnahmen weiterhin in eindeutigem Widerspruch zu dieser Verordnung, kann die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, die zum Schutz der Anleger erforderlich sind, einschließlich der möglichen Unterbindung des weiteren Vertriebs der Risikokapitalfonds durch den entsprechenden Verwalter in dem Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats.
Artikel 18
Die zuständigen Behörden werden im Einklang mit dem nationalen Recht mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnissen ausgestattet. Sie erhalten insbesondere die Befugnis,
(a)
Zugang zu Unterlagen aller Art zu fordern und Kopien von ihnen zu erhalten oder anzufertigen,
(b)
vom Risikokapitalfonds-Verwalter unverzügliche Auskünfte zu verlangen;
(c)
von jeder mit den Tätigkeiten des Risikokapitalfonds-Verwalters oder des qualifizierten Risikokapitalfonds in Verbindung stehenden Person Auskünfte zu verlangen;
(d)
angekündigte und unangekündigte Ermittlungen vor Ort durchzuführen;
(da)
geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass ein Risikokapitalfonds-Verwalter die Anforderungen dieser Verordnung weiterhin erfüllt;
(e)
eine Anweisung zu erteilen, um sicherzustellen, dass ein Risikokapitalfonds-Verwalter die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt und jegliches Verhalten, das einen Verstoß gegen diese Verordnung darstellen könnte, einstellt.
Artikel 19
1. Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften für administrative Sanktionen und Maßnahmen ▌fest, die bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verhängt werden, und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die administrativen Sanktionen und Maßnahmen ▌müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der ESMA die in Absatz 1 genannten Vorschriften bis zum ...(16) mit. Sie melden der Kommission und der ESMA unverzüglich jegliche Änderungen dieser Vorschriften.
Artikel 20
1. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergreift unter Achtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegebenenfalls die in Absatz 2 genannten Maßnahmen, wenn ein Risikokapitalfonds-Verwalter
(a)
es versäumt, den in Artikel 5 genannten Anforderungen an die Zusammensetzung des Portfolios nachzukommen;
(b)
die Anteile eines qualifizierten Risikokapitalfonds unter Verstoß gegen Artikel 6 an nicht in Frage kommende Anleger vertreibt;
(c)
die Bezeichnung ’europäischer Risikokapitalfonds’ verwendet, ohne gemäß Artikel 13 bei der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats registriert zu sein;
(ca) die Bezeichnung ’europäischer Risikokapitalfonds’ für den Vertrieb von Fonds verwendet, die nicht gemäß den Vorgaben in Artikel 3 Buchstabe a Ziffer iii dieser Verordnung niedergelassen sind;
(cb)
eine Registrierung unter Verstoß gegen Artikel 13 aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat;
(cc)
seiner Tätigkeit unter Verstoß gegen Artikel 7 Buchstabe a nicht ehrlich, mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt, Gewissenhaftigkeit und Redlichkeit nachgeht;
(cd)
unter Verstoß gegen Artikel 7 Buchstabe b keine geeigneten Strategien und Verfahren zur Vermeidung illegaler Praktiken anwendet;
(ce)
es wiederholt versäumt, den in Artikel 11 genannten Anforderungen bezüglich des Jahresberichts nachzukommen;
(cf)
es wiederholt versäumt, der Verpflichtung zur Information der Anleger gemäß Artikel 12 nachzukommen.
2. In den unter Absatz 1 beschriebenen Fällen ergreift die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gegebenenfalls folgende Maßnahmen:
(-a)
Maßnahmen zur Sicherstellung, dass ein Risikokapitalfonds-Verwalter Artikel 3 Buchstabe a Ziffer iii, Artikel 5, Artikel 6, Artikel 7 Buchstabe a, Artikel 7 Buchstabe b sowie die Artikel 11, 12 und 13 dieser Verordnung erfüllt;
(a)
sie verbietet die Verwendung der Bezeichnung ’Europäischer Risikokapitalfonds’ ▌und streicht den Risikokapitalfonds-Verwalter aus dem Register.
3. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unterrichtet die zuständigen Behörden der gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d mitgeteilten Aufnahmemitgliedstaaten und die ESMA unverzüglich über die in Absatz 2 Buchstabe a genannte Streichung des Risikokapitalfonds-Verwalters aus dem Register.
4. Das Recht zum Vertrieb von einem oder mehreren qualifizierten Risikokapitalfonds unter der Bezeichnung ’Europäischer Risikokapitalfonds’ in der Union erlischt mit sofortiger Wirkung ab dem Datum der in Absatz 2 Buchstabe a ▌genannten Entscheidung der zuständigen Behörde.
Artikel 21
1. Die zuständigen Behörden und die ESMA arbeiten gemäß Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 ▌für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung ▌zusammen.
2. Die zuständigen Behörden und die ESMA tauschen alle Informationen und Unterlagen aus, die erforderlich sind, um ihre jeweiligen Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung gemäß Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 wahrzunehmen, insbesondere um Verstöße gegen diese Verordnung festzustellen und diesen abzuhelfen.
Artikel 22
1. Alle Personen, die für die zuständigen Behörden oder die ESMA tätig sind oder tätig waren, sowie die von den zuständigen Behörden beauftragten Wirtschaftsprüfer und Sachverständigen unterliegen dem Berufsgeheimnis. Vertrauliche Informationen, die diese Personen in Ausübung ihrer Aufgaben erhalten, dürfen – vorbehaltlich unter das Strafrecht fallender Fälle und in dieser Verordnung vorgesehener Verfahren – an keine Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei denn, in zusammengefasster oder aggregierter Form, so dass die einzelnen Risikokapitalfonds-Verwalter und qualifizierten Risikokapitalfonds nicht zu erkennen sind.
2. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die ESMA werden nicht am Informationsaustausch gemäß dieser Verordnung oder anderen für Risikokapitalfonds-Verwalter und qualifizierte Risikokapitalfonds geltenden Rechtsvorschriften der Union gehindert.
3. Erhalten die zuständigen Behörden und die ESMA vertrauliche Informationen gemäß Absatz 2, so dürfen diese Informationen ausschließlich in Wahrnehmung ihrer Aufgaben und für die Zwecke von Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren verwendet werden.
Artikel 22a
Streitbeilegung
Im Fall einer Uneinigkeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über eine Bewertung, Maßnahme oder eine Unterlassung einer zuständigen Behörde in Bereichen, für die gemäß dieser Verordnung eine Zusammenarbeit oder Koordinierung der zuständigen Behörden von mehr als einem Mitgliedstaat erforderlich ist, können die zuständigen Behörden die ESMA mit der Angelegenheit befassen, die in Einklang mit den Befugnissen, die ihr gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragen wurden, handelt, sofern die Uneinigkeit nicht Artikel 3 Buchstabe a Ziffer iii oder Artikel 3 Buchstabe d Ziffer iv dieser Verordnung betrifft.
KAPITEL IV
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 23
1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2. Die in ▌Artikel 8 Absatz 5 genannten Befugnisse werden der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab …(17) übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von vier Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
3. Die in ▌Artikel 8 Absatz 5 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß ▌Artikel 8 Absatz 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.
Artikel 24
1. Die Kommission überprüft diese Verordnung spätestens vier Jahre nach ihrem Geltungsbeginn. Die Überprüfung beinhaltet einen allgemeinen Überblick über die Funktionsweise der Bestimmungen dieser Verordnung und über die bei deren Anwendung gemachten Erfahrungen, einschließlich folgender Aspekte:
(a)
Umfang der Verwendung der Bezeichnung ’Europäischer Risikokapitalfonds’ durch Risikokapitalfonds-Verwalter in verschiedenen Mitgliedstaaten, auf nationaler Ebene und grenzüberschreitend;
(aa) geografischer Standort qualifizierter Risikokapitalfonds und Bewertung der Frage, ob zusätzliche Maßnahmen notwendig sind, um sicherzustellen, dass qualifizierte Risikokapitalfonds gemäß den Vorgaben in Artikel 3 Buchstabe a Ziffer iii niedergelassen sind;
(ab)
die geografische und sektorspezifische Verteilung der durch europäische Risikokapitalfonds getätigten Investitionen;
(ac)
die Verwendung der verschiedenen qualifizierten Anlagen durch Risikokapitalfonds-Verwalter, und insbesondere Bewertung der Frage, ob die qualifizierten Anlagen in dieser Verordnung angepasst werden müssen;
(b)
Möglichkeit, den Vertrieb Europäischer Risikokapitalfonds auf Kleinanleger auszuweiten;
(ba)
Bewertung der Frage, ob diese Verordnung durch ein Verwahrstellensystem ergänzt werden sollte;
(bb)
Bewertung der Angemessenheit der Anforderungen in Bezug auf Informationen gemäß Artikel 12 und insbesondere der Frage, ob diese Anforderungen ausreichen, um die Anleger in die Lage zu versetzen, eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen;
(bc)
Wirksamkeit, Verhältnismäßigkeit und Anwendung administrativer Sanktionen und Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung;
(bd)
Auswirkungen dieser Verordnung auf den Risikokapitalmarkt;
(be)
Bewertung der Frage, ob es Hindernisse gibt, die der Akzeptanz der Fonds durch die Anleger im Wege stehen könnten, einschließlich der Auswirkungen anderer aufsichtsrechtlicher Vorschriften der Union auf institutionelle Anleger.
2. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat nach Prüfung gemäß Absatz 1 und nach Konsultation der ESMA einen Bericht sowie gegebenenfalls einen Vorschlag für einen Rechtsakt.
Artikel 24a
1.Die Kommission beginnt am 22. Juli 2017 mit der Überprüfung der Wechselwirkungen zwischen dieser Verordnung und anderen Vorschriften über Organismen für gemeinsame Anlagen und ihren Verwaltern, insbesondere den Bestimmungen in der Richtlinie 2011/61/EU. Diese Prüfung befasst sich mit dem Geltungsbereich dieser Verordnung. In diesem Zusammenhang werden Daten erfasst, um bewerten zu können, ob der Geltungsbereich ausgedehnt werden muss, damit Verwalter, die Risikokapitalfonds verwalten, deren gesamte Vermögenswerte über den in Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Schwellenwert hinausgehen, im Einklang mit dieser Verordnung zu Risikokapitalfonds-Verwaltern werden können.
2.Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat nach Prüfung gemäß Absatz 1 und nach Konsultation der ESMA einen Bericht sowie gegebenenfalls einen Vorschlag für einen Rechtsakt.
Artikel 25
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 22. Juli 2013 mit Ausnahme von ▌ Artikel 8 Absatz 5, der ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gilt.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union sowie Kolumbien und Peru ***I
268k
126k
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 13. September 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union sowie Kolumbien und Peru (COM(2011)0600 – C7-0307/2011 – 2011/0262(COD))(1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 a (neu)
(3a)Es müssen angemessene Schutzmechanismen geschaffen werden, mit denen verhindert wird, dass dem Bananenanbau in der Union – einem Wirtschaftszweig, der für die landwirtschaftliche Endproduktion vieler Gebiete in äußerster Randlage von großer Bedeutung ist – schwerer Schaden zugefügt wird. Die begrenzte Fähigkeit dieser Gebiete zur Diversifizierung aufgrund ihrer natürlichen Gegebenheiten macht den Bananensektor zu einem besonders sensiblen Produktionszweig. Es ist daher unerlässlich, dass wirksame Mechanismen in Bezug auf die Präferenzeinfuhren aus Drittstaaten eingeführt werden, damit sichergestellt ist, dass der Bananenanbau in der Union unter den bestmöglichen Bedingungen aufrechterhalten wird, weil er insbesondere in den Gebieten in äußerster Randlage von zentraler Bedeutung für die Beschäftigung ist.
Abänderung 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 a (neu)
(4a)Eine strenge Überwachung der Bananeneinfuhren wird die rechtzeitige Beschlussfassung über die Auslösung des Stabilisierungsmechanismus für Bananen, die Einleitung einer Untersuchung oder die Einführung von Schutzmaßnahmen erleichtern. Aus diesem Grund sollte die Kommission die regelmäßige Überwachung von Einfuhren im Bananensektor ab dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung des Übereinkommens verstärken.
Abänderung 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5
(5) Schutzmaßnahmen sollten nach Artikel 48 des Übereinkommens nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn das betreffende Erzeugnis in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur EU-Produktion in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen in die EU eingeführt wird, dass den EU-Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Erzeugnisse eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht.
(5) Schutzmaßnahmen sollten nach Artikel 48 des Übereinkommens nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn das betreffende Erzeugnis in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur EU-Produktion in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen in die EU eingeführt wird, dass den EU-Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Erzeugnisse eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht. Gemäß Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sollten für die Erzeugnisse und Wirtschaftszweige der Gebiete in äußerster Randlage Schutzmaßnahmen ergriffen werden, sobald sich für die Unionshersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Erzeugnisse in den Gebieten in äußerster Randlage durch das betreffende in die Union eingeführte Erzeugnis eine bedeutende Schädigung ergibt oder zu ergeben droht.
Abänderung 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 a (neu)
(5a)Eine bedeutende Schädigung oder die Gefahr einer bedeutenden Schädigung für EU-Hersteller kann auch dadurch entstehen, dass einzelne Verpflichtungen, die sich aus Titel IX ’Handel und nachhaltige Entwicklung’ des Übereinkommens ergeben, insbesondere aus den dort festgelegten Sozial- und Umweltstandards, nicht eingehalten werden.
Abänderung 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6
(6) Schutzmaßnahmen sollten in Form einer der unter Artikel 50 des Übereinkommens genannten Maßnahmen ergriffen werden.
(6) Schutzmaßnahmen sollten in Form einer der unter Artikel 50 des Übereinkommens genannten Maßnahmen ergriffen werden. Es sollten besondere Schutzmaßnahmen für den Fall vorgesehen werden, dass die Erzeugnisse oder Wirtschaftszweige in den Gebieten in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bedroht sind.
Abänderung 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 a (neu)
(7a)Die Kommission sollte einen jährlichen Bericht über die Durchführung des Übereinkommens sowie über die Anwendung der Schutzmaßnahmen und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen vorlegen, der aktuelle und zuverlässige statistische Angaben über die Einfuhren aus Kolumbien und Peru sowie eine Abschätzung ihrer Folgen für die Marktpreise, die Beschäftigungslage, die Arbeitsbedingungen in der Union und die weitere Entwicklung des Produktionszweiges in der Union enthält, wobei kleinen Erzeugern und Genossenschaften besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte. Die Kommission sollte alles daran setzen, eine Analyse der Auswirkungen des Übereinkommens und dieser Verordnung auf den ökologischen Anbau und den Verbrauch in der Union sowie auf den fairen Handel zwischen allen Parteien des Übereinkommens aufzunehmen.
Abänderung 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 b (neu)
(7b)Die besonderen Herausforderungen in Kolumbien und Peru in Bezug auf die Menschenrechte, die sozialen Rechte, die Arbeitnehmerrechte und die ökologischen Rechte im Zusammenhang mit Erzeugnissen aus Kolumbien und Peru erfordern einen engen Dialog zwischen der Kommission und den Organisationen der Zivilgesellschaft der EU.
Abänderung 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8
(8) Es sollten genaue Vorschriften für die Einleitung eines Verfahrens vorgesehen werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission über Einfuhrentwicklungen informieren, welche die Anwendung von Schutzmaßnahmen erforderlich machen könnten; dazu sollten sie die ihnen verfügbaren Nachweise vorlegen.
(8) Es sollten genaue Vorschriften für die Einleitung eines Verfahrens vorgesehen werden. Die Kommission sollte von den Mitgliedstaaten und den betroffenen Parteien Informationen über Einfuhrentwicklungen, welche die Anwendung von Schutzmaßnahmen erforderlich machen könnten, mit den ihnen verfügbaren Nachweisen erhalten und von den betroffenen Wirtschaftszweigen anfordern.
Abänderung 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 a (neu)
(8a)Gibt das Europäische Parlament eine Empfehlung zur Einleitung einer Untersuchung über die Umsetzung der Schutzklausel ab, prüft die Kommission sorgfältig, ob die in der Verordnung festgelegten Bedingungen für die Einleitung einer Untersuchung von Amts wegen erfüllt sind. Hält die Kommission die Bedingungen für nicht erfüllt, legt sie dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments einen Bericht vor, in dem sie die für die Einleitung einer Untersuchung notwendigen Faktoren darlegt.
Abänderung 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 a (neu)
(10a)Die Begleitung und die Überprüfung des Übereinkommens und die gegebenenfalls notwendige Einführung von Schutzmaßnahmen sollte mit möglichst großer Transparenz und unter Beteiligung der Zivilgesellschaft durchgeführt werden. Hierfür müssen in jeder Phase des Verfahrens die entsprechenden Ausschüsse der Union für Arbeitnehmerrechte, Umwelt und die nachhaltige Entwicklung einbezogen werden.
Abänderung 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 b (neu)
(10b)Ein auf ein Gebiet oder mehrere Gebiete in äußerster Randlage der Union konzentrierter Anstieg der Einfuhren kann in bestimmten Fällen eine bedeutende Verschlechterung oder die Gefahr einer bedeutenden Verschlechterung ihrer Wirtschaftslage nach sich ziehen. Bei einem auf ein Gebiet oder mehrere Gebiete in äußerster Randlage konzentrierten Anstieg der Einfuhren kann die Kommission vorherige Überwachungsmaßnahmen einleiten.
Abänderung 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14
(14) Schutzmaßnahmen sollten nur in dem Maße und nur so lange angewendet werden, wie dies zur Vermeidung einer bedeutenden Schädigung und für die Erleichterung der Anpassung erforderlich ist. Nach Maßgabe des Artikels 52 des Übereinkommens sollte die maximale Geltungsdauer von Schutzmaßnahmen festgelegt werden, ferner sollten besondere Bestimmungen über die Verlängerung und die Überprüfung solcher Maßnahmen vorgesehen werden.
(14) Schutzmaßnahmen sollten nur in dem Maße und nur so lange angewendet werden, wie dies zur Vermeidung einer bedeutenden Schädigung und für die Erleichterung der Anpassung erforderlich ist. Nach Maßgabe des Artikels 52 des Übereinkommens sollte die maximale Geltungsdauer von Schutzmaßnahmen festgelegt werden, ferner sollten besondere Bestimmungen über die Verlängerung und die Überprüfung solcher Maßnahmen vorgesehen werden. Handelt es sich um Schutzmaßnahmen, die eingeleitet werden, um die Produktions- und Wirtschaftszweige der Gebiete in äußerster Randlage zu erhalten, so sollten besondere Bestimmungen im Einklang mit Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung finden.
Abänderung 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 a (neu)
(14a)Eine strenge Überwachung wird die rechtzeitige Beschlussfassung zur etwaigen Einleitung einer Untersuchung oder Einführung von Maßnahmen erleichtern. Aus diesem Grund sollte die Kommission Ein- und Ausfuhren in sensiblen Wirtschaftsbereichen, zu denen auch der Bananensektor zählt, ab dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung des Übereinkommens regelmäßig überwachen.
Abänderung 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 b (neu)
(14b)Es sollte betont werden, wie wichtig die Einhaltung der von der Internationalen Arbeitsorganisation ausgearbeiteten und überwachten internationalen Arbeitsnormen ist. Das Eintreten für eine menschenwürdige Arbeit für alle sollte das oberste Ziel sein, und die aus Kolumbien oder Peru eingeführten Bananen sollten unter korrekten Lohn-, Sozial- und Umweltbedingungen erzeugt worden sein, damit die EU-Hersteller nicht Opfer von Dumping werden, das einen Nachteil darstellt, den sie nicht ausgleichen könnten, und durch das sie auf dem Weltmarkt für Bananen einen dauerhaften Wettbewerbsnachteil erleiden würden.
Abänderung 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 a (neu)
(16a)Die Kommission sollte sorgsamen und wirksamen Gebrauch von dem Stabilisierungsmechanismus für Bananen machen, um zu vermeiden, dass sich eine bedeutende Verschlechterung oder die Gefahr einer bedeutenden Verschlechterung der Lage der Hersteller in den Gebieten in äußerster Randlage in der Union ergibt, und ab Januar 2020 die bestehenden Instrumente wie die Schutzklausel einsetzen oder gegebenenfalls die Entwicklung neuer Instrumente in Betracht ziehen, die es bei schweren Marktstörungen ermöglichen, die Wettbewerbsfähigkeit der Produktionssektoren in der Union und insbesondere in den Gebieten in äußerster Randlage zu wahren.
Abänderung 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Buchstabe e a (neu)
(ea) ’bedeutende Verschlechterung’ beträchtliche Störungen in einem Sektor oder Industriezweig; ’Gefahr einer bedeutenden Verschlechterung’ beträchtliche Störungen, die eindeutig unmittelbar bevorstehen.
Abänderung 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 a (neu)
Artikel 2a
Überwachung
1.Die Kommission überwacht die Entwicklung der Einfuhr- und Ausfuhrstatistiken für kolumbianische und peruanische Erzeugnisse, insbesondere in sensiblen Sektoren, zu denen auch der Bananensektor zählt. Zu diesem Zweck arbeitet sie mit den Mitgliedstaaten, dem Wirtschaftszweig der Union und mit allen betroffenen Parteien zusammen und tauscht mit ihnen regelmäßig Informationen aus.
2.Die Kommission kann auf einen hinreichend begründeten Antrag der betroffenen Wirtschaftszweige eine Ausweitung des Geltungsbereichs der Überwachung auf andere Sektoren in Betracht ziehen.
3.Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen jährlichen Überwachungsbericht über aktualisierte Statistiken zu den Einfuhren von Erzeugnissen aus Kolumbien und Peru in den sensiblen Sektoren und in den Sektoren, auf die die Überwachung ausgeweitet wurde, einschließlich des Bananensektors, vor.
4.Die Kommission unternimmt alles in ihrer Macht stehende, in ihren Überwachungsbericht die Beschäftigungsraten und die Arbeitsbedingungen für die Bananenerzeuger in Kolumbien und Peru aufzunehmen, um alle Formen des Dumpings zu vermeiden.
Abänderung 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 b (neu)
Artikel 2b
Dialog über die Durchführung und die Auswirkungen des Übereinkommens
Die Kommission tritt mit den Organisationen der Zivilgesellschaft in einen systematischen Dialog über die Durchführung und die Auswirkungen des Übereinkommens ein.
Abänderung 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1
1. Eine Untersuchung wird auf Antrag eines Mitgliedstaats, einer juristischen Person oder einer Organisation ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen des Wirtschaftszweiges der Union handelt, oder auf Veranlassung der Kommission eingeleitet, wenn es für die Kommission ersichtlich ist, dass nach Bewertung der in Artikel 4 Absatz 5 genannten Faktoren genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die Einleitung gerechtfertigt ist.
1. Eine Untersuchung wird auf Antrag eines Mitgliedstaats, einer juristischen Person oder einer Organisation ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen des Wirtschaftszweiges der Union handelt, des Europäischen Parlaments oder auf Veranlassung der Kommission eingeleitet, wenn es für die Kommission ersichtlich ist, dass nach Bewertung der in Artikel 4 Absatz 5 genannten Faktoren genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die Einleitung gerechtfertigt ist.
Abänderung 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 3
3. Eine Untersuchung kann auch eingeleitet werden, wenn in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein schlagartiger Anstieg der Einfuhren zu verzeichnen ist, sofern genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die Voraussetzungen für die Einleitung einer Untersuchung unter Berücksichtigung von in Artikel 4 Absatz 5 genannten Faktoren erfüllt sind.
3. Eine Untersuchung kann auch eingeleitet werden, wenn in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in einem Gebiet oder in mehreren Gebieten in äußerster Randlage ein schlagartiger Anstieg der Einfuhren zu verzeichnen ist, sofern genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die Voraussetzungen für die Einleitung einer Untersuchung unter Berücksichtigung von in Artikel 4 Absatz 5 genannten Faktoren erfüllt sind.
Abänderung 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 5
5. Bei der Untersuchung beurteilt die Kommission alle relevanten objektiven und quantifizierbaren Faktoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen; dies gilt insbesondere für die Rate und den Umfang der Steigerung der Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses in absoluten und relativen Zahlen, den Inlandsmarktanteil der gestiegenen Einfuhren sowie Veränderungen in Bezug auf Absatz- und Produktionsvolumen, Produktivität, Kapazitätsauslastung, Gewinne und Verluste sowie Beschäftigung. Diese Liste ist nicht erschöpfend; die Kommission kann vielmehr andere relevante Faktoren berücksichtigen, um das Vorliegen einer bedeutenden Schädigung oder einer drohenden bedeutenden Schädigung festzustellen, wie etwa Lagerbestände, Preise, Kapitalrendite, Cashflow und andere Faktoren, die eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachen, verursacht haben können oder zu verursachen drohen.
5. Bei der Untersuchung beurteilt die Kommission alle relevanten objektiven und quantifizierbaren Faktoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen; dies gilt insbesondere für die Rate und den Umfang der Steigerung der Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses in absoluten und relativen Zahlen, den Inlandsmarktanteil der gestiegenen Einfuhren sowie Veränderungen in Bezug auf Absatz- und Produktionsvolumen, Produktivität, Kapazitätsauslastung, Gewinne und Verluste, Beschäftigung sowie die Arbeitsbedingungen. Diese Liste ist nicht erschöpfend. Die Kommission kann andere relevante Faktoren berücksichtigen, um das Vorliegen einer bedeutenden Schädigung oder einer drohenden bedeutenden Schädigung festzustellen wie etwa Lagerbestände, Preise, Kapitalrendite, Cashflow, die Auswirkungen auf die Beschäftigungslage und andere Faktoren, die eine bedeutende Schädigung verursachen bzw. verursacht haben können oder die Gefahr einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union in sich bergen.
Abänderung 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 5 a (neu)
5a.Bei der Untersuchung beurteilt die Kommission ferner die Einhaltung der in Titel IX des Übereinkommens festgelegten Sozial- und Umweltstandards durch Kolumbien und Peru und die daraus gegebenenfalls entstehenden Auswirkungen auf die Preise sowie unlautere Wettbewerbsvorteile, die möglicherweise eine bedeutende Schädigung oder die Gefahr einer bedeutenden Schädigung für die Hersteller oder einzelne Wirtschaftszweige in der Union nach sich ziehen.
Abänderung 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 4
4. Einer Verlängerung der Geltungsdauer nach Absatz 3 hat eine Untersuchung vorauszugehen, die auf Antrag eines Mitgliedstaats, einer juristischen Person oder einer Organisation ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen des Wirtschaftszweiges der Union handelt, oder auf Veranlassung der Kommission durchgeführt wird, sofern nach Bewertung der in Artikel 4 Absatz 5 genannten Faktoren genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind.
4. Einer Verlängerung der Geltungsdauer nach Absatz 3 hat eine Untersuchung vorauszugehen, die auf Antrag eines Mitgliedstaats, einer juristischen Person oder einer Organisation ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen des Wirtschaftszweiges der Union handelt, des Europäischen Parlaments oder auf Veranlassung der Kommission durchgeführt wird, sofern nach Bewertung der in Artikel 4 Absatz 5 genannten Faktoren genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind.
Abänderung 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 a (neu)
Artikel 11a
Bericht
1.Die Kommission legt dem Europäischen Parlament einen jährlichen Bericht über die Anwendung und Durchführung des Abkommens und dieser Verordnung vor. Der Bericht enthält Informationen über die Anwendung vorläufiger und endgültiger Maßnahmen, vorherige Überwachungsmaßnahmen, regionale Überwachungs- und Schutzmaßnahmen, die Einstellung von Untersuchungen ohne die Einführung von Maßnahmen und die Tätigkeiten der verschiedenen Gremien, die für die Überwachung der Durchführung des Übereinkommens und der Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zuständig sind, einschließlich Informationen, die von den betroffenen Parteien eingingen.
2.Der Bericht enthält aktuelle statistische Angaben über die Bananeneinfuhren aus Kolumbien und Peru und ihre direkten und indirekten Auswirkungen auf die Entwicklung der Beschäftigungslage und die Arbeitsbedingungen im Produktionssektor der Union.
3.Einzelne Abschnitte des Berichts behandeln die Einhaltung der sich aus Titel IX des Übereinkommens ergebenden Verpflichtungen sowie die Maßnahmen, die von Kolumbien und Peru gemäß ihren internen Mechanismen ergriffen wurden, und die Ergebnisse des Dialogs mit Organisationen der Zivilgesellschaft nach Artikel 282 des Übereinkommens.
4.Der Bericht beinhaltet ferner eine Zusammenfassung der Statistiken und legt die Entwicklung des Handels mit Kolumbien und Peru dar.
5.Das Europäische Parlament kann binnen eines Monats, nachdem die Kommission ihren Bericht vorgelegt hat, die Kommission zu einer Ad-hoc-Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um Fragen zur Durchführung dieser Verordnung zu erörtern und zu klären.
6.Die Kommission veröffentlicht den Bericht spätestens drei Monate, nachdem sie ihn dem Europäischen Parlament vorgelegt hat.
Abänderung 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 4 a (neu)
4a.Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder die Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.
Abänderung 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 a (neu)
KAPITEL IA
Artikel 12a
Für die Verabschiedung der Durchführungsbestimmungen, die zur Anwendung der Regeln in Anhang II Anlage 2A zu dem Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits ’Über die Bestimmung des Begriffs ’Erzeugnisse mit Ursprung in’ oder ’Ursprungserzeugnisse’ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen’ sowie Anhang I Anlage 2 ’Abbau der Zölle’ des Übereinkommens erforderlich sind, ist Artikel 247a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften maßgebend.
Abänderung 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 1 a (neu)
1a.Die Anwendung des Stabilisierungsmechanismus für Bananen schließt auf keinen Fall die Durchführung von Maßnahmen, die in der bilateralen Schutzklausel enthalten sind, aus.
Abänderung 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 2
2. Für Einfuhren der Erzeugnisse des Absatzes 1 wird eine separate jährliche Auslöseeinfuhrmenge nach Maßgabe der dritten und vierten Spalte der Tabelle in Anhang 1 festgesetzt. Sobald die Auslösemenge für Kolumbien oder Peru im Verlauf des entsprechenden Kalenderjahres erreicht wird, kann die Kommission im Einklang mit dem Prüfverfahren des Artikels 12 Absatz 3 den in diesem Jahr für Erzeugnisse entsprechenden Ursprungs geltenden Präferenzzoll für höchstens drei Monate vorübergehend aussetzen, wobei dieser Zeitraum das Ende des Kalenderjahres nicht überschreiten darf.
2. Für Einfuhren der Erzeugnisse des Absatzes 1 wird eine separate jährliche Auslöseeinfuhrmenge nach Maßgabe der dritten und vierten Spalte der Tabelle in Anhang 1 festgesetzt. Sobald die Auslösemenge im Verlauf des entsprechenden Kalenderjahres für Kolumbien oder Peru erreicht wird, setzt die Kommission im Einklang mit dem Prüfverfahren des Artikels 12 Absatz 3 den in diesem Jahr geltenden Präferenzzoll für höchstens drei Monate vorübergehend aus, wobei dieser Zeitraum das Ende des Kalenderjahres nicht überschreiten darf. Lediglich aus Gründen der höheren Gewalt kann die Aussetzungsentscheidung aufgehoben werden.
Abänderung 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 5 a (neu)
5a.Die Kommission wacht streng über die Entwicklung der Statistiken über Bananeneinfuhren aus Kolumbien oder Peru. Zu diesem Zweck arbeitet die Kommission mit den Mitgliedstaaten und den betroffenen Parteien zusammen und tauscht mit ihnen regelmäßig Informationen aus.
Die Kommission achtet auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Mitgliedstaates, des Wirtschaftszweigs der Union, des Europäischen Parlaments oder einer betroffenen Partei besonders auf einen auffallenden Anstieg der Bananeneinfuhren aus Kolumbien und Peru und leitet gegebenenfalls vorherige Überwachungsmaßnahmen gemäß Artikel 5 ein.
Abänderung 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 5 b (neu)
5b.Die Kommission leitet nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren vorherige Überwachungsmaßnahmen ein, wenn die Auslösungsmenge für den Mechanismus während des entsprechenden Kalenderjahrs erreicht wurde.
Abänderung 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 5 c (neu)
5c.Das Europäische Parlament kann binnen eines Monats, nachdem die Kommission ihren Bericht veröffentlicht hat, die Kommission zu einer Ad-hoc-Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um Fragen zur Durchführung des Übereinkommens zu erörtern und zu klären, die den Bananensektor betreffen.
Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung an den Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0249/2012).
Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der EU und Zentralamerika ***I
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Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 13. September 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (COM(2011)0599 – C7-0306/2011 – 2011/0263(COD))(1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3
(3) Es ist nunmehr erforderlich, die Verfahren für die Anwendung einiger Bestimmungen des Abkommens bezüglich der bilateralen Schutzklausel sowie die Anwendung des mit Zentralamerika vereinbarten Stabilisierungsmechanismus für Bananen festzulegen.
(3) Es ist nunmehr erforderlich, die optimalen Verfahren für die Gewährleistung einer wirksamen Anwendung einiger Bestimmungen des Abkommens bezüglich der bilateralen Schutzklausel sowie die Anwendung des mit Zentralamerika vereinbarten Stabilisierungsmechanismus für Bananen festzulegen.
Abänderung 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 a (neu)
(3a)Es müssen angemessene Schutzmechanismen geschaffen werden, mit denen ein schwerer Schaden für den Bananenanbau der Union verhindert wird – ein Wirtschaftszweig, der für die landwirtschaftliche Endproduktion vieler Gebiete in äußerster Randlage von großer Bedeutung ist. Die begrenzte Fähigkeit dieser Gebiete zur Diversifizierung aufgrund ihrer natürlichen Gegebenheiten macht den Bananensektor zu einem besonders sensiblen Produktionszweig. Es ist daher unerlässlich, dass wirksame Mechanismen in Bezug auf die Präferenzeinfuhren aus Drittstaaten eingeführt werden, damit sichergestellt ist, dass der Bananenanbau der Union unter den bestmöglichen Bedingungen aufrechterhalten wird, weil er in einigen Gebieten, insbesondere in den Gebieten in äußerster Randlage, von zentraler Bedeutung für die Beschäftigung ist.
Abänderung 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 a (neu)
(4a)Eine bedeutende Schädigung oder die Gefahr einer bedeutenden Schädigung für die Erzeuger in der Union kann auch dadurch entstehen, dass einzelne Verpflichtungen, die sich aus Teil IV Titel VIII ’Handel und nachhaltige Entwicklung’ des Abkommens ergeben, insbesondere aus den dort festgelegten Arbeits- und Umweltstandards, nicht eingehalten werden und deswegen die Einführung von Schutzmaßnahmen erforderlich wird.
Abänderung 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5
(5) Schutzmaßnahmen sollten nach Artikel 104 des Übereinkommens nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn das betreffende Erzeugnis in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur EU-Produktion in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen in die EU eingeführt wird, dass den EU-Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Erzeugnisse eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht.
(5) Schutzmaßnahmen sollten nach Artikel 104 des Übereinkommens nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn das betreffende Erzeugnis in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur EU-Produktion in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen in die EU eingeführt wird, dass den EU-Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Erzeugnisse eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht. Gemäß Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sollten für die Erzeugnisse und Wirtschaftszweige der Gebiete in äußerster Randlage Schutzmaßnahmen ergriffen werden, sobald den Unionsherstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Erzeugnisse in den Gebieten in äußerster Randlage durch das betreffende in die Union eingeführte Erzeugnis eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht.
Abänderung 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6
(6) Schutzmaßnahmen sollten in Form einer der unter Artikel 104 Absatz 2 des Abkommens genannten Maßnahmen ergriffen werden.
(6) Schutzmaßnahmen sollten in Form einer der unter Artikel 104 Absatz 2 des Abkommens genannten Maßnahmen ergriffen werden. Es sollten besondere Schutzmaßnahmen für den Fall eingerichtet werden, dass die Erzeugnisse und Wirtschaftszweige in den Gebieten in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bedroht sind.
Abänderung 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7
(7) Die Durchführung von Untersuchungen und die etwaige Einführung von Schutzmaßnahmen sollten möglichst transparent erfolgen.
(7) Die Überwachung und Überprüfung des Abkommens sowie die Durchführung von Untersuchungen und die etwaige Einführung von Schutzmaßnahmen sollten möglichst transparent erfolgen.
Abänderung 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8
(8) Es sollten genaue Vorschriften für die Einleitung eines Verfahrens vorgesehen werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission über Einfuhrentwicklungen informieren, welche die Anwendung von Schutzmaßnahmen erforderlich machen könnten; dazu sollten sie die ihnen verfügbaren Nachweise vorlegen.
(8) Es sollten genaue Vorschriften für die Einleitung eines Verfahrens vorgesehen werden. Die Kommission sollte von den Mitgliedstaaten und den betroffenen Parteien Angaben, einschließlich verfügbarer Nachweise, über die Entwicklung der Einfuhren erhalten, die die Anwendung von Schutzmaßnahmen erforderlich machen könnte.
Abänderung 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 a (neu)
(8a)Gibt das Europäische Parlament eine Empfehlung zur Einleitung einer Untersuchung über die Umsetzung der Schutzklausel ab, prüft die Kommission sorgfältig, ob die in der Verordnung festgelegten Bedingungen für die Einleitung einer Untersuchung von Amts wegen erfüllt sind. Hält die Kommission die Bedingungen für nicht erfüllt, legt sie dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments einen Bericht vor, in dem sie die für die Einleitung einer Untersuchung notwendigen Faktoren darlegt.
Abänderung 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 a (neu)
(10a)Ein auf ein oder mehrere Gebiete in äußerster Randlage oder einen oder mehrere Mitgliedstaaten der Union konzentrierter Anstieg der Einfuhren kann in bestimmten Fällen eine bedeutende Schädigung oder eine bedeutende Verschlechterung ihrer Wirtschaftslage oder die Gefahr einer bedeutenden Schädigung oder einer bedeutenden Verschlechterung nach sich ziehen. Bei einem auf ein oder mehrere Gebiete in äußerster Randlage oder einen oder mehrere Mitgliedstaaten der Union konzentrierten Anstieg der Einfuhren kann die Kommission vorherige Überwachungsmaßnahmen einleiten.
Abänderung 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12
(12) Im Interesse größerer Rechtssicherheit für die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer ist es nach Artikel112 des Abkommens ferner notwendig, Fristen für die Einleitung von Untersuchungen sowie–im Bemühen um rasche Beschlussfassung–für den Erlass von Beschlüssen über die Zweckmäßigkeit von Maßnahmen festzulegen.
(12) Im Interesse größerer Rechtssicherheit für die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer und zur Gewährleistung wirksamer Maßnahmen ist es nach Artikel112 des Abkommens ferner notwendig, Fristen für die Einleitung von Untersuchungen sowie–im Bemühen um rasche Beschlussfassung–für den Erlass von Beschlüssen über die Zweckmäßigkeit von Maßnahmen festzulegen.
Abänderung 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14
(14) Schutzmaßnahmen sollten nur in dem Maße und nur so lange angewendet werden, wie dies zur Vermeidung einer bedeutenden Schädigung und für die Erleichterung der Anpassung erforderlich ist. Nach Maßgabe des Artikels 105 des Abkommens sollte die maximale Geltungsdauer von Schutzmaßnahmen festgelegt werden, ferner sollten besondere Bestimmungen über die Verlängerung und die Überprüfung solcher Maßnahmen vorgesehen werden.
(14) Schutzmaßnahmen sollten nur in dem Maße und nur so lange angewendet werden, wie dies zur Vermeidung einer bedeutenden Schädigung und für die Erleichterung der Anpassung erforderlich ist. Nach Maßgabe des Artikels 105 des Abkommens sollte die maximale Geltungsdauer von Schutzmaßnahmen festgelegt werden, ferner sollten besondere Bestimmungen über die Verlängerung und die Überprüfung solcher Maßnahmen vorgesehen werden. Handelt es sich um Schutzmaßnahmen, die eingeleitet werden, um die Produktions- und Wirtschaftszweige der Gebiete in äußerster Randlage zu schützen, so sollten besondere Bestimmungen im Einklang mit Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung finden.
Abänderung 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 a (neu)
(14a)Eine strenge Überwachung wird die rechtzeitige Beschlussfassung zur etwaigen Einleitung einer Untersuchung oder Einführung von Maßnahmen erleichtern. Aus diesem Grund sollte die Kommission Ein- und Ausfuhren in sensiblen Wirtschaftsbereichen, zu denen auch der Bananensektor zählt, ab dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung des Abkommens regelmäßig überwachen.
Abänderung 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 b (neu)
(14b)Die Bedeutung der Einhaltung der von der Internationalen Arbeitsorganisation ausgearbeiteten und überwachten internationalen Arbeitsnormen sollte betont werden. Das Eintreten für eine menschenwürdige Arbeit für alle sollte das oberste Ziel sein, und die aus Zentralamerika eingeführten Bananen sollten unter korrekten Lohn-, Sozial- und Umweltbedingungen erzeugt worden sein, damit die Produzenten in der Union nicht Opfer von Dumping werden, das einen Nachteil darstellt, den sie nicht ausgleichen könnten, und durch das sie auf dem Weltmarkt für Bananen einen dauerhaften Wettbewerbsnachteil erleiden würden.
Abänderung 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 a (neu)
(16a)Die Kommission sollte einen jährlichen Bericht über die Durchführung des Abkommens sowie über die Anwendung der Schutzmaßnahmen und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen vorlegen, der aktuelle und zuverlässige statistische Angaben über die Einfuhren aus Zentralamerika sowie eine Abschätzung ihrer Folgen für die Marktpreise, die Beschäftigungslage, die Arbeitsbedingungen in der Union und die weitere Entwicklung des Produktionssektors der Union enthält, wobei kleinen Erzeugern und Genossenschaften besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte. Die Kommission sollte alles in ihrer Macht Stehende unternehmen, um eine Analyse der Auswirkungen des Abkommens und dieser Verordnung auf den ökologischen Anbau und den Verbrauch in der Union sowie auf den Fairtrade-Warenfluss zwischen allen Parteien des Abkommens in den Bericht aufzunehmen.
Abänderung 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 b (neu)
(16b)Die Kommission sollte den Stabilisierungsmechanismus für Bananen sorgfältig und wirksam zu nutzen, um die Gefahr einer bedeutenden Verschlechterung oder eine bedeutende Verschlechterung für die Hersteller in den Gebieten in äußerster Randlage in der Union abzuwenden, und ab Januar 2020 bestehende Instrumente wie die Schutzklausel anzuwenden oder gegebenenfalls die Entwicklung neuer Instrumente in Betracht zu ziehen, die es im Falle schwerer Marktstörungen ermöglichen, die Wettbewerbsfähigkeit von Produktionszweigen in der Union, insbesondere in den Gebieten in äußerster Randlage, zu bewahren.
Abänderung 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 - Buchstabe b
(b) ’betroffene Parteien’ die Parteien, die von den Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses betroffen sind;
(b) ’betroffene Parteien’ die Parteien, die von den Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses betroffen sind, einschließlich zivilgesellschaftlicher Organisationen, nichtstaatlicher Organisationen und Arbeitnehmerorganisationen;
Abänderung 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Buchstabe e a (neu)
(ea) ’bedeutende Verschlechterung’ erhebliche Störungen in einem Wirtschafts- oder Industriezweig; ’drohende bedeutende Verschlechterung’ erhebliche Störungen, die eindeutig unmittelbar bevorstehen.
Abänderung 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 a (neu)
Artikel 2a
Überwachung
1.Die Kommission überwacht die Entwicklung der Einfuhr- und Ausfuhrstatistiken für zentralamerikanische Erzeugnisse, insbesondere in sensiblen Sektoren, zu denen auch der Bananensektor zählt. Zu diesem Zweck arbeitet sie mit den Mitgliedstaaten, dem Wirtschaftszweig der Union und mit allen betroffenen Parteien zusammen und tauscht mit ihnen regelmäßig Informationen aus.
2.Die Kommission kann auf einen hinreichend begründeten Antrag der betroffenen Wirtschaftszweige eine Ausweitung des Geltungsbereichs der Überwachung auf andere Sektoren in Betracht ziehen.
3.Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen jährlichen Überwachungsbericht mit aktualisierten Statistiken über die Einfuhren von Waren aus Zentralamerika in den sensiblen Sektoren und in den von der erweiterten Überwachung betroffenen Sektoren, einschließlich des Bananensektors, vor.
4.Die Kommission unternimmt alles in ihrer Macht Stehende, um die Beschäftigungsquoten und die Arbeitsbedingungen der Bananenerzeuger in Zentralamerika in ihrem Überwachungsbericht einzubeziehen, um alle Formen des Dumping zu verhindern.
Abänderung 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1
1. Eine Untersuchung wird auf Antrag eines Mitgliedstaats, einer juristischen Person oder einer Organisation ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen des Wirtschaftszweiges der Union handelt, oder auf Veranlassung der Kommission eingeleitet, wenn es für die Kommission ersichtlich ist, dass nach Bewertung der in Artikel4 Absatz5 genannten Faktoren genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die Einleitung gerechtfertigt ist.
1. Eine Untersuchung wird auf Antrag eines Mitgliedstaats, einer juristischen Person oder einer Organisation ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen des Wirtschaftszweiges der Union handelt, des Europäischen Parlaments oder auf Veranlassung der Kommission eingeleitet, wenn es für die Kommission ersichtlich ist, dass nach Bewertung der in Artikel4 Absatz5 genannten Faktoren genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die Einleitung gerechtfertigt ist.
Gegebenenfalls kann das Europäische Parlament Quellen unabhängiger Einrichtungen wie Gewerkschaften, IAO, Wissenschaftler oder Menschenrechtsorganisationen konsultieren und analysieren.
Abänderung 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2
2. Der Antrag auf Einleitung einer Untersuchung muss Beweise enthalten, wonach die Bedingungen für die Einführung der Schutzmaßnahme nach Artikel2 Absatz1 erfüllt sind. Der Antrag hat regelmäßig folgende Angaben zu enthalten: Rate und Umfang der Steigerung der Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses in absoluten und relativen Zahlen, Inlandsmarktanteil der gestiegenen Einfuhren, Veränderungen in Bezug auf Absatz- und Produktionsvolumen, Produktivität, Kapazitätsauslastung, Gewinne und Verluste sowie Beschäftigung.
2. Der Antrag auf Einleitung einer Untersuchung muss Beweise enthalten, wonach die Bedingungen für die Einführung der Schutzmaßnahme nach Artikel2 Absatz1 erfüllt sind. Der Antrag hat regelmäßig folgende Angaben zu enthalten: Rate und Umfang der Steigerung der Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses in absoluten und relativen Zahlen, Inlandsmarktanteil der gestiegenen Einfuhren, Veränderungen in Bezug auf Absatz- und Produktionsvolumen, Produktivität, Kapazitätsauslastung, Gewinne und Verluste, Beschäftigung sowie die Arbeitsbedingungen.
Abänderung 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 3
3. Eine Untersuchung kann auch eingeleitet werden, wenn in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein schlagartiger Anstieg der Einfuhren zu verzeichnen ist, sofern genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die Voraussetzungen für die Einleitung einer Untersuchung unter Berücksichtigung von in Artikel4 Absatz5 genannten Faktoren erfüllt sind.
3. Eine Untersuchung kann auch eingeleitet werden, wenn in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in einem oder mehreren Gebieten in äußerster Randlage ein schlagartiger Anstieg der Einfuhren zu verzeichnen ist, sofern genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die Voraussetzungen für die Einleitung einer Untersuchung unter Berücksichtigung von in Artikel4 Absatz5 genannten Faktoren erfüllt sind.
Abänderung 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 4
4. Die Kommission holt alle Informationen ein, die sie für notwendig erachtet, um Feststellungen hinsichtlich der in Artikel2 Absatz1 genannten Kriterien zu treffen; sie bemüht sich ferner darum, diese Informationen zu überprüfen, soweit ihr dies zweckdienlich erscheint.
4. Die Kommission holt alle Informationen ein, die sie für notwendig erachtet, um Feststellungen zu den in Artikel2 Absatz1 genannten Kriterien zu treffen; sie bemüht sich ferner darum, diese Informationen zu überprüfen.
Abänderung 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 5
5. Bei der Untersuchung beurteilt die Kommission alle relevanten objektiven und quantifizierbaren Faktoren, welche die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen; dies gilt insbesondere für die Rate und den Umfang der Steigerung der Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses in absoluten und relativen Zahlen, den Inlandsmarktanteil der gestiegenen Einfuhren sowie Veränderungen in Bezug auf Absatz- und Produktionsvolumen, Produktivität, Kapazitätsauslastung, Gewinne und Verluste sowie Beschäftigung. Diese Liste ist nicht erschöpfend; die Kommission kann vielmehr andere relevante Faktoren berücksichtigen, um das Vorliegen einer bedeutenden Schädigung oder einer drohenden bedeutenden Schädigung festzustellen, wie etwa Lagerbestände, Preise, Kapitalrendite, Cashflow und andere Faktoren, die eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachen, verursacht haben können oder zu verursachen drohen.
5. Bei der Untersuchung beurteilt die Kommission alle relevanten objektiven und quantifizierbaren Faktoren, welche die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen; dies gilt insbesondere für die Rate und den Umfang der Steigerung der Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses in absoluten und relativen Zahlen, den Inlandsmarktanteil der gestiegenen Einfuhren sowie Veränderungen in Bezug auf Absatz- und Produktionsvolumen, Produktivität, Kapazitätsauslastung, Gewinne und Verluste sowie Beschäftigung. Diese Liste ist nicht erschöpfend; die Kommission kann vielmehr andere relevante Faktoren berücksichtigen, um das Vorliegen einer bedeutenden Schädigung oder einer drohenden bedeutenden Schädigung festzustellen, wie etwa Lagerbestände, Preise, Kapitalrendite, Cashflow und andere Faktoren, die eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachen, verursacht haben können oder zu verursachen drohen, wie zum Beispiel das Erreichen der Auslösungsmengen, die in Kapitel II dieser Verordnung bezüglich des Stabilisierungsmechanismus für Bananen beschrieben sind.
Abänderung 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 7
7. Die Kommission stellt sicher, dass alle für die Untersuchung erforderlichen Daten und Statistiken verfügbar, verständlich, transparent und überprüfbar sind.
7. Die Kommission stellt sicher, dass alle für die Untersuchung erforderlichen Daten und Statistiken verfügbar, verständlich, transparent, aktuell, zuverlässig und überprüfbar sind.
Abänderung 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 a (neu)
1a.Bei einem auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder Gebiete in äußerster Randlage konzentrierten plötzlichen Anstieg der Einfuhren von Erzeugnissen sensibler Wirtschaftsbereiche kann die Kommission vorherige Überwachungsmaßnahmen einleiten.
Abänderung 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 4
4. Einer Verlängerung der Geltungsdauer nach Absatz3 hat eine Untersuchung vorauszugehen, die auf Antrag eines Mitgliedstaats, einer juristischen Person oder einer Organisation ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen des Wirtschaftszweiges der Union handelt, oder auf Veranlassung der Kommission durchgeführt wird, sofern nach Bewertung der in Artikel4 Absatz5 genannten Faktoren genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die Voraussetzungen des Absatzes3 erfüllt sind.
4. Einer Verlängerung der Geltungsdauer nach Absatz3 hat eine Untersuchung vorauszugehen, die auf Antrag eines Mitgliedstaats, einer juristischen Person oder einer Organisation ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen des Wirtschaftszweiges der Union handelt, der betroffenen Parteien, des Europäischen Parlaments oder auf Veranlassung der Kommission durchgeführt wird, sofern nach Bewertung der in Artikel4 Absatz5 genannten Faktoren genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die Voraussetzungen des Absatzes3 erfüllt sind.
Abänderung 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 a (neu)
Artikel 11a
Bericht
1.Die Kommission legt dem Europäischen Parlament einen jährlichen Bericht über die Anwendung und Durchführung des Abkommens und dieser Verordnung vor. Der Bericht enthält Informationen über die Anwendung vorläufiger und endgültiger Maßnahmen, vorherige Überwachungsmaßnahmen, regionale Überwachungs- und Schutzmaßnahmen, die Einstellung von Untersuchungen ohne die Einleitung von Maßnahmen und die Tätigkeiten der verschiedenen Gremien, die für die Überwachung der Durchführung des Abkommens und der Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Abkommen zuständig sind, einschließlich Informationen, die von den betroffenen Parteien eingingen.
2.Einzelne Abschnitte des Berichts behandeln die Einhaltung der sich aus Teil IV Titel VIII ’Handel und nachhaltige Entwicklung’ des Abkommens ergebenden Verpflichtungen sowie die Maßnahmen, die von Zentralamerika gemäß seinen internen Mechanismen und von dem Forum für den Dialog mit der Zivilgesellschaft ergriffen wurden.
3.Der Bericht enthält ferner eine Zusammenfassung der Statistiken und legt die Entwicklung des Handels mit Zentralamerika dar.
4.Der Bericht enthält aktuelle und zuverlässige statistische Angaben über die Bananeneinfuhren aus Zentralamerika und ihre direkten und indirekten Auswirkungen auf die Entwicklung der Beschäftigungslage und die Arbeitsbedingungen im Produktionssektor der Union.
5.Das Europäische Parlament kann die Kommission binnen eines Monats, nachdem sie ihren Bericht vorgelegt hat, zu einer Ad-hoc-Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um Fragen zur Durchführung des Abkommens und dieser Verordnung zu erörtern und zu klären.
6.Die Kommission veröffentlicht den Bericht spätestens drei Monate, nachdem sie ihn dem Europäischen Parlament vorgelegt hat.
Abänderung 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 4 a (neu)
4a.Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder die Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.
Abänderung 29 Vorschlag für eine Verordnung Kapitel I a – Artikel 12 a (neu)
Kapitel I a
Artikel 12a
12a. Für die Verabschiedung der Durchführungsbestimmungen, die zur Anwendung der Regeln in Anhang II (Über die Bestimmung des Begriffs ’Erzeugnisse mit Ursprung in’ oder ’Ursprungserzeugnisse’ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) Anlage 2A sowie Anhang I (Abbau der Zölle) Anlage 2 des Abkommens erforderlich sind, ist Artikel 247a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften maßgebend.
Abänderung 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 1 a (neu)
1a.Die Anwendung des Stabilisierungsmechanismus für Bananen schließt auf keinen Fall die Durchführung von Maßnahmen, die in der bilateralen Schutzklausel enthalten sind, aus.
Abänderungen 31 und 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 2
2. Für Einfuhren der Erzeugnisse des Absatzes 1 aus einem zentralamerikanischen Land wird eine separate jährliche Auslöseeinfuhrmenge nach Maßgabe der Tabelle in Anhang 1 festgesetzt. Die Einfuhren der Erzeugnisse des Absatzes1 zum Präferenzzollsatz unterliegen nicht nur der Ursprungsnachweispflicht nach AnhangIII (Bestimmung des Begriffs ’Erzeugnisse mit Ursprung in’ oder ’Ursprungserzeugnisse’ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) des Abkommens mit Zentralamerika, sondern auch der Pflicht zur Vorlage einer Ausfuhrbescheinigung, die von der zuständigen Behörde des zentralamerikanischen Ausfuhrlandes ausgestellt wurde. Sobald die Auslösemenge im Verlauf des entsprechenden Kalenderjahres erreicht wird, kann die Kommission im Einklang mit dem Prüfverfahren des Artikels 12 Absatz 3 den in diesem Jahr geltenden Präferenzzoll für höchstens drei Monate vorübergehend aussetzen, wobei dieser Zeitraum das Ende des Kalenderjahres nicht überschreiten darf.
2. Für Einfuhren der Erzeugnisse des Absatzes 1 aus einem zentralamerikanischen Land wird eine separate jährliche Auslöseeinfuhrmenge nach Maßgabe der Tabelle in Anhang 1 festgesetzt. Die Einfuhren der Erzeugnisse des Absatzes 1 zum Präferenzzollsatz unterliegen nicht nur der Ursprungsnachweispflicht nach Anhang III (Bestimmung des Begriffs ’Erzeugnisse mit Ursprung in’ oder ’Ursprungserzeugnisse’ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) des Abkommens mit Zentralamerika, sondern auch der Pflicht zur Vorlage einer Ausfuhrbescheinigung, die von der zuständigen Behörde des zentralamerikanischen Ausfuhrlandes ausgestellt wurde. Diese Pflicht zur Vorlage einer Ausfuhrbescheinigung sollte jedoch nicht mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand, zusätzlichen Kosten oder sonstigen faktischen Handelsbeschränkungen für den Exporteur einhergehen. Sobald die Auslösemenge im Verlauf des entsprechenden Kalenderjahres erreicht wird, setzt die Kommission den in diesem Jahr geltenden Präferenzzoll vorübergehend für höchstens drei Monate aus, wobei dieser Zeitraum das Ende des Kalenderjahres nicht überschreiten darf. Lediglich bei Vorliegen von Gründen höherer Gewalt erfolgt diese Aussetzung nicht.
Abänderung 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 5 a (neu)
5a.Die Kommission wacht streng über die Entwicklung der Statistiken über Bananeneinfuhren aus Zentralamerika. Die Beschäftigungsraten und die Arbeitsbedingungen sowie die ökologische Erzeugung und der Verbrauch sowie der Fairtrade-Warenfluss sind auch Gegenstand des Überwachungsprozesses. Zu diesem Zweck arbeitet die Kommission mit den Mitgliedstaaten, den Wirtschaftszweigen der Union und den betroffenen Parteien zusammen und tauscht mit ihnen regelmäßig Informationen aus.
Abänderung 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 5 b (neu)
5b.Die Kommission achtet auf ordnungsgemäß begründeten Antrag des Europäischen Parlaments, eines Mitgliedstaates, des Wirtschaftszweigs der Union, einer betroffenen Partei oder auf eigene Veranlassung besonders auf einen auffallenden Anstieg der Bananeneinfuhren aus Zentralamerika und leitet gegebenenfalls vorherige Überwachungsmaßnahmen gemäß Artikel 5 ein.
Abänderung 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 5 c (neu)
5c.Die Kommission leitet nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren vorherige Überwachungsmaßnahmen ein, wenn die Auslösungsmenge für den Mechanismus während des entsprechenden Kalenderjahrs erreicht wurde.
Abänderung 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 5 d (neu)
5d.Das Europäische Parlament kann die Kommission binnen eines Monats, nachdem sie ihren Bericht veröffentlicht hat, zu einer Ad-hoc-Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um Fragen zur Durchführung des Abkommens zu erörtern und zu klären, die den Bananensektor betreffen.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2012 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke (COM(2011)0289 – C7-0138/2011 – 2011/0136(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0289),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 53 Absatz 1 und die Artikel 62 und 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0138/2011),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 21. September 2011(1),
– in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 14. Juni 2012 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Ausschusses für Kultur und Bildung (A7-0055/2012),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. September 2012 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2012/.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung autonomer Handelspräferenzen für Pakistan aufgrund der Flutkatastrophe (KOM(2010)0552 – C7-0322/2010 – 2010/0289(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Parlament und den Rat (KOM(2010)0552),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0322/2010),
– unter Hinweis auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 18. Juli 2012 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel und der Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0069/2011),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(1);
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. September 2012 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung(EU) Nr. .../2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung autonomer Handelspräferenzen für Pakistan aufgrund der Flutkatastrophe
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Syrien,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) vom 23. Juli, 25. Juni, 14. Mai, 23. April und 23. März 2012 zu Syrien; unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 29. Juni 2012 zu Syrien,
– unter Hinweis auf die Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 15. März, 14. und 27. April, 27. Mai, 3. und 18. Juni, 6., 8. und 20. Juli, 3., 4., 8. und 18. August sowie 5. September 2012 zu Syrien,
– unter Hinweis auf die Erklärungen des Mitglieds der Kommission für Internationale Zusammenarbeit, humanitäre Hilfe und Krisenreaktion vom 17. und 31. Juli sowie 29. August 2012 zu Syrien,
– unter Hinweis auf den dreitägigen Besuch des Präsidenten des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz in Syrien vom 4. bis 6. September 2012,
– unter Hinweis auf die Entscheidung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, Ban Ki-moon, und des Generalsekretärs der Liga der Arabischen Staaten, Nabil El Araby, vom 17. August 2012, Lakhdar Brahimi zum neuen Sondergesandten für Syrien zu ernennen,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 509/2012 des Rates vom 15. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und die anschließenden Ratsbeschlüsse zur Durchsetzung dieser Maßnahmen,
– unter Hinweis auf die Resolution 66/253 der Vollversammlung der Vereinten Nationen vom 3. August 2012 zur Lage in der Arabischen Republik Syrien,
– unter Hinweis auf die Resolutionen des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen 19/1 vom 1. März 2012, S-19/1 vom 1. Juni 2012 und 20/L.22 vom 6. Juli 2012 zur Menschenrechtslage in Syrien,
– unter Hinweis auf den Bericht der Unabhängigen Untersuchungskommission der Vereinten Nationen zu Syrien vom 15. August 2012,
– unter Hinweis auf den Beschluss der Organisation für Islamische Zusammenarbeit (OIC) vom 13. August 2012, Syriens Mitgliedschaft auszusetzen,
– unter Hinweis auf den Nationalpakt und die Gemeinsame politische Vision eines Übergangs in Syrien, die im Anschluss an die Konferenz der syrischen Opposition veröffentlicht wurden, welche unter der Schirmherrschaft der Liga der Arabischen Staaten vom 2. bis 3. Juli 2012 in Kairo stattfand,
– unter Hinweis auf das Ergebnis der Sitzung der Aktionsgruppe vom 30. Juni 2012 in Genf,
– unter Hinweis auf den Annan-Plan und die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen 2042, 2043 und 2059,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen und Empfehlungen der Veröffentlichung ’The Day After Project: Supporting a Democratic Transition in Syria’ (Das Projekt für die Zeit danach: Unterstützung eines demokratischen Wandels in Syrien) vom August 2012,
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte aus dem Jahr 1948,
– unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, das Übereinkommen über die Rechte des Kindes und das dazugehörige Fakultativprotokoll betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten sowie die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes, zu deren Vertragsparteien Syrien gehört,
– gestützt auf Artikel 110 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,
A. im Hinblick darauf, dass nach Angaben der Vereinten Nationen seit Beginn des gewaltsamen Vorgehens gegen friedliche Teilnehmer an Protestkundgebungen in Syrien im März 2011 mehr als 20 000 Menschen, in der Mehrzahl Zivilisten, getötet wurden; in der Erwägung, dass ein stetiger Anstieg der brutalen Gewalt, wie der Einsatz schwerer Artillerie und die Bombardierung bewohnter Gebiete, und der von der syrischen Armee, den Sicherheitskräften und den Schabiha-Milizen sowie von unterschiedlichen Oppositionskräften begangenen entsetzlichen Tötungen zu verzeichnen ist; in der Erwägung, dass es zu mehreren Massakern und gezielten Massentötungen (durch Scharfschützen) von Männern, Frauen und Kindern gekommen ist; in der Erwägung, dass Folter, Massenverhaftungen und die großflächige Zerstörung bewohnter Gebiete in den vergangenen Monaten dramatisch zugenommen haben; in der Erwägung, dass Städte und Dörfer in ganz Syrien von Kampfverbänden unter der Führung der Regierung belagert und bombardiert werden, auch von Hubschraubern und Kampfjets; in der Erwägung, dass sich das Land angesichts der zunehmenden Militarisierung des Konflikts auf einen Bürgerkrieg zubewegt;
B. in der Erwägung, dass eine weitere Militarisierung der Lage in Syrien schwerwiegende Auswirkungen auf seine Zivilbevölkerung hätte, die bereits unter der sich rapide verschlechternden humanitären Lage leidet, und auch weiterhin die ganze Region, insbesondere Jordanien und den Libanon, hinsichtlich Sicherheit und Stabilität in Mitleidenschaft ziehen würde, was nicht absehbare Wirkungen und Folgen hätte;
C. im Hinblick darauf, dass im August Schätzungen der UNO zufolge 5000 Menschen im Zuge der andauernden Kämpfe starben und damit seit Ausbruch des Konflikts mehr als 20 000 Menschen ihr Leben verloren haben; in der Erwägung, dass die Nachbarstaaten insbesondere in den vergangenen Wochen aufgrund der Gewaltzunahme sowie der prekären Sicherheitslage und humanitären Bedingungen im Land einer dramatisch steigenden Zahl syrischer Flüchtlinge Hilfe leisten, vornehmlich die Türkei, Jordanien und der Libanon; in der Erwägung, dass bereits 235 000 Flüchtlinge aus Syrien beim Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge registriert sind bzw. ihre Registrierung bevorsteht; in Anbetracht des Umstandes, dass über 75 % dieser Flüchtlinge Frauen und Kinder sind; in der Erwägung, dass sich Zehntausende weiterer Flüchtlinge nicht registrieren lassen; im Hinblick darauf, dass man davon ausgeht, dass im August pro Tag durchschnittlich 500 bis 2000 Flüchtlinge aus Syrien, d. h. insgesamt über 100 000 Menschen, in Jordanien, dem Libanon, dem Irak und der Türkei Zuflucht gesucht haben; in der Erwägung, dass Schätzungen der Vereinten Nationen zufolge derzeit über 1,2 Millionen Menschen innerhalb Syriens vertrieben wurden und etwa drei Millionen Menschen dringender humanitärer Hilfe bedürfen; im Hinblick darauf, dass das syrische Regime ganze Gemeinschaften, wie in Homs oder kürzlich in Aleppo, absichtlich von der Versorgung mit Nahrungsmitteln, Wasser, Strom und medizinischer Hilfe abgeschnitten hat; im Hinblick darauf, dass die Türkei den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen dazu aufgerufen hat, die Einrichtung einer von Nachbarländern überwachten Sicherheitszone für Zivilisten zu prüfen;
D. in der Erwägung, dass Kofi Annan am 2. August 2012 infolge der Unnachgiebigkeit des syrischen Regimes, der zunehmenden Gewalt unter Einsatz von Waffen und der Tatsache, dass sich der in zwei Lager gespaltene Sicherheitsrat nicht geschlossen hinter seine Bemühungen zur Umsetzung des Sechs-Punkte-Plans gestellt hat, seinen Rücktritt vom Amt des Sondergesandten der Vereinten Nationen und der Arabischen Liga für Syrien erklärt hat; in der Erwägung, dass der ehemalige algerische Außenminister Lakhdar Brahimi kürzlich zum neuen Sondergesandten der Vereinten Nationen und der Arabischen Liga für Syrien ernannt wurde;
E. in der Erwägung, dass das syrische Regime jegliche Glaubwürdigkeit und Legitimität als Vertreter des syrischen Volkes verloren hat;
F. in der Erwägung, dass die Vetos Russlands und Chinas den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen daran gehindert haben, eine Resolution zur Billigung des Ergebnisses der Aktionsgruppe für Syrien zu verabschieden, und außerdem die Einführung der geplanten Maßnahmen verhindert haben, durch die die Einhaltung des Sechs-Punkte-Annan-Plans gemäß Artikel 41 der VN-Charta durchgesetzt werden sollte; in der Erwägung, dass die internationale Gemeinschaft daher bislang nicht in der Lage war, sich zu einigen und in angemessener Weise auf die Krise in Syrien zu reagieren;
G. in der Erwägung, dass für Präsident Baschar al-Assad und sein autoritäres Regime kein Platz im künftigen Syrien ist; in der Erwägung, dass der Präsident zurücktreten muss, um eine weitere Eskalation der Krise zu verhindern und um einen friedlichen und demokratischen Übergang in dem Land zu ermöglichen; in der Erwägung, dass mehrere frühere politische und militärische Führer des Regimes sowie Botschafter des Landes sich in Nachbarländer oder andere Staaten abgesetzt haben;
H. in der Erwägung, dass es einer glaubwürdigen Alternative zum gegenwärtigen Regime bedarf; in der Erwägung, dass diese Alternative integrativ sein und die Vielfalt der syrischen Gesellschaft widerspiegeln sowie die universellen Werte der Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte und Grundfreiheiten uneingeschränkt achten sollte, mit einem besonderen Augenmerk auf den Rechten ethnischer, kultureller und religiöser Minderheiten sowie von Frauen; in der Erwägung, dass die Einrichtung einer integrativen und repräsentativen Übergangsregierung durch die Oppositionskräfte dieser Alternative dienlich sein könnte;
I. in der Erwägung, dass die EU in mehreren Schritten gezielte Sanktionen gegen Syrien verabschiedet und ihr Waffenembargo gegenüber Syrien weiter verschärft hat; in der Erwägung, dass trotz des geltenden EU-Embargos für Waffen, Munition und andere militärische Ausrüstungen sowie des Ausfuhrverbots für Überwachungstechnologien über mehrere Zwischenfälle berichtet wurde, bei denen es um Waffentransporte durch EU-Gewässer ging, und Einzelheiten über geschäftliche Transaktionen zwischen EU-Unternehmen und verschiedenen syrischen Stellen, Gruppen und Personen, die den EU-Sanktionen unterliegen, bekannt geworden sind, wodurch die Unfähigkeit der EU deutlich wurde, ihre eigenen Entscheidungen und Regelungen intern durchzusetzen;
J. in der Erwägung, dass externe Akteure und Staaten, entweder unmittelbar oder über regionale Wege und Nachbarstaaten weiterhin alle Parteien des Konflikts durch finanzielle, operationelle, logistische und taktische Unterstützung und Hilfe unterstützen, einschließlich der Lieferung von Waffen, Munition und aller anderen Arten militärischer Ausrüstungen, der Bereitstellung von logistischer Unterstützung, von Kommunikationsmitteln und aller Arten von Unterstützung, die für militärische Zwecke genutzt werden kann, wodurch deutlich wird, dass die gesamte Region betroffen ist; in der Erwägung, dass eine weitere militärische Eskalation des Konflikts nur noch mehr Leid für das syrische Volk und die gesamte Region bedeuten würde;
K. in der Erwägung, dass die Kommission am 7. September 2012 angekündigt hat, weitere 50 Millionen EUR für humanitäre Hilfe bereitzustellen, um Menschen zu unterstützen, die innerhalb Syriens humanitärer Unterstützung bedürfen oder die Grenzen überschreiten; in der Erwägung, dass nach Angaben von ECHO die EU bereits 142 Millionen EUR zur Verfügung gestellt hat, und die Hilfe der EU, einschließlich der der Mitgliedstaaten, sich insgesamt auf etwa 224 Millionen EUR beläuft;
L. in der Erwägung, dass Vertreter der syrischen Opposition in den vergangenen Monaten mehrere Treffen mit dem Ziel abgehalten haben, interne Meinungsverschiedenheiten zu überwinden und eine Einheitsfront zu bilden, einen ’Nationalpakt’, eine ’Gemeinsame politische Vision eines Übergangs in Syrien’ sowie Schlussfolgerungen und Empfehlungen des Projekts ’Der Tag danach: Unterstützung eines demokratischen Übergangs in Syrien’ veröffentlicht haben; in der Erwägung, dass trotz all dieser Bemühungen, die internen Zwistigkeiten und Spannungen innerhalb der Opposition fortbestehen;
M. in der Erwägung, dass sich die Aktionsgruppe für Syrien am 1. Juli 2012 auf einem Treffen in Genf auf Grundsätze und Leitlinien für einen syrisch geführten Übergang geeinigt hat, zu denen die Einsetzung einer Übergangsregierung mit vollen Exekutivbefugnissen gehört;
1. betont erneut, dass es den ständig zunehmenden Einsatz willkürlicher Gewalt durch das Regime von Präsident Assad gegen die syrische Zivilbevölkerung, insbesondere gezielte Tötungen von Kindern und Frauen und Massenexekutionen in Dörfern, auf das Schärfste verurteilt; ist zutiefst besorgt über die Schwere der Menschenrechtsverletzungen und mögliche Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die von den syrischen staatlichen Stellen, der syrischen Armee, den Sicherheitskräften und den angeschlossenen Milizen zugelassen und/oder begangen werden; verurteilt die außergerichtlichen Exekutionen und alle anderen Formen von Menschenrechtsverletzungen, die von Gruppen und Kampfverbänden verübt werden, die Widerstand gegen das Assad-Regime leisten;
2. begrüßt die Bemühungen der Nachbarländer in Bezug auf die Aufnahme syrischer Flüchtlinge und deren humanitäre Versorgung, und fordert die Staatengemeinschaft auf, in diesem Zusammenhang vermehrt Unterstützung zu leisten und Hilfe bereitzustellen; unterstreicht, dass dringend eine nachhaltige Lösung für die humanitäre Krise sowohl in Syrien als auch in Bezug auf die syrischen Flüchtlinge in den Nachbarländern gefunden werden muss; fordert die Nachbarländer Syriens auf, syrischen Flüchtlingen und Vertriebenen auch weiterhin Schutz zu bieten und im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen davon Abstand zu nehmen, diese Personen des Landes zu verweisen und Rückführungen nach Syrien vorzunehmen; fordert die EU auf, mit Blick auf den möglichen Zustrom von Flüchtlingen in ihre Mitgliedstaaten angemessene verantwortungsbewusste Maßnahmen zu ergreifen; betont, dass sie mit dem Roten Kreuz zusammenarbeiten muss; begrüßt die Bereitschaft der EU, zusätzliche Hilfe anzubieten, auch finanzieller Art, um den Nachbarländern, einschließlich der Türkei, des Libanon und Jordaniens, dabei zu helfen, die steigende Zahl syrischer Flüchtlinge aufzunehmen, und fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, verstärkt nach alternativen Wegen zu suchen, auf denen die humanitäre Hilfe trotz aller Hürden und Schwierigkeiten zur syrischen Bevölkerung gelangen kann;
3. fordert das syrische Regime auf, die schnelle Gewährung humanitärer Hilfe zuzulassen und humanitären Organisationen und den internationalen Medien uneingeschränkten Zugang nach Syrien zu gewähren, und die Umsetzung einer Waffenruhe aus humanitären Gründen zu ermöglichen, damit unter sicheren Bedingungen humanitäre Hilfe geleistet werden kann; betont erneut, dass das humanitäre Völkerrecht von allen an der Krise beteiligten Akteuren uneingeschränkt geachtet werden muss; betont, dass Verletzten und Hilfsbedürftigen niemals medizinische Versorgung vorenthalten werden darf, und fordert alle beteiligten Parteien auf, Zivilisten zu schützen, den umfassenden und ungehinderten Zugang zu Lebensmitteln, Wasser, Elektrizität zu ermöglichen und jede Form der Einschüchterung von Patienten, Ärzten, Gesundheitspersonal und Angehörigen von Hilfsorganisationen sowie jede Form von Gewalt gegen sie zu unterlassen;
4. spricht den Familien der Opfer sein Mitgefühl aus; bekräftigt seine Solidarität mit dem syrischen Volk in seinem Kampf für Freiheit, Würde und Demokratie und würdigt seinen Mut und seine Entschlossenheit, insbesondere den der Frauen;
5. fordert alle bewaffneten Konfliktparteien auf, die Gewalthandlungen in Syrien umgehend einzustellen; fordert die syrische Regierung auf, die syrische Armee umgehend aus den belagerten Städten abzuziehen und alle inhaftierten Demonstranten, politischen Häftlinge, Menschenrechtsverteidiger, Blogger und Journalisten freizulassen;
6. äußert sein Bedauern darüber, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nicht in der Lage war, tätig zu werden, und dass er sich nicht auf eine Resolution einigen konnte, durch die stärkerer und wirksamerer Druck ausgeübt worden wäre, um der Gewalt in Syrien ein Ende zu setzen; wiederholt seinen Aufruf an die Mitglieder des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, insbesondere Russland und China, ihrer Verantwortung nachzukommen und die Gewalt und die Repressionen, unter denen das syrische Volk zu leiden hat, zu beenden, wozu auch die Unterstützung der erzwungenen Einhaltung der Resolutionen 2042 und 2043 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen gehört; unterstützt weiter die diesbezüglichen Bemühungen der EU und ihrer Mitgliedstaaten; fordert die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um für die Annahme einer Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu sorgen, indem sie sowohl auf Russland als auch auf China wirksamen diplomatischen Druck ausübt;
7. betont, dass die EU dazu bereit sein sollte, weitere Maßnahmen zu verabschieden, und weiterhin im Rahmen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen in enger Kooperation mit den USA, der Türkei und der Arabischen Liga alle Möglichkeiten im Rahmen der Schutzverantwortung ausloten sollte, um das syrische Volk zu unterstützen und dem Blutvergießen Einhalt zu gebieten;
8. unterstützt die Forderungen verschiedener Oppositionsgruppen und der türkischen Regierung, Schutzgebiete entlang der türkisch-syrischen Grenze und nach Möglichkeit innerhalb Syriens einzurichten, sowie die Forderung der internationalen Gemeinschaft nach Schaffung humanitärer Korridore; fordert die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin auf, die Gespräche mit der Türkei, der Arabischen Liga und der syrischen Opposition über die Einrichtung dieser Schutzgebiete zu intensivieren, die syrische Flüchtlinge aufnehmen und denjenigen, die von dem Regime verfolgt werden, einen Zufluchtsort und Schutz bieten könnten;
9. wiederholt seine Forderung, dass Präsident Assad und sein Regime unverzüglich zurücktreten, damit ein friedlicher, integrativer und demokratischer Übergang unter der Führung Syriens so bald wie möglich stattfinden kann;
10. fordert alle Parteien auf, sich so bald wie möglich auf (lokale) Waffenstillstände zu einigen, um einen weiter gehenden echten Waffenstillstand zu ermöglichen;
11. äußert seine Besorgnis über die weitere Militarisierung des Konflikts und religiös motivierte Gewalthandlungen; nimmt die Rolle der verschiedenen regionalen Akteure zur Kenntnis, einschließlich der Waffenlieferanten, und ist besorgt über die Ausstrahlungswirkung des syrischen Konflikts auf seine Nachbarländer; fordert den Rat auf, die Annahme zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen externe Akteure und Gruppen, die an Operationen vor Ort zur aktiven Unterstützung des Regimes von Baschar al-Assad beteiligt sind, in Erwägung zu ziehen;
12. verurteilt die ausdrückliche Bereitschaft des syrischen Regimes zum Einsatz chemischer Waffen gegen eine ’externe terroristische Bedrohung’ und erinnert Präsident Assad an die Pflichten seiner Regierung nach dem Genfer Protokoll über den Nichteinsatz chemischer Waffen; fordert die syrischen Staatsorgane auf, sich strikt an ihre internationalen Verpflichtungen zu halten;
13. unterstützt die laufenden Bemühungen der EU, über restriktive Maßnahmen den Druck auf das Regime von Präsident Assad zu erhöhen, und fordert die EU auf, die Ausweitung des Geltungsbereichs ihrer restriktiven Maßnahmen auf externe Stellen und Gruppen in Erwägung zu ziehen, die nachweislich wesentliche finanzielle und operationelle Unterstützung der syrischen Staatsorgane bereitstellen oder fördern;
14. begrüßt den Beschluss der Islamischen Konferenz vom 14./15. August 2012, die Mitgliedschaft der Arabischen Republik Syrien in der Organisation für Islamische Zusammenarbeit und in all ihren Nebenorganen sowie spezialisierten und angeschlossenen Institutionen auszusetzen;
15. begrüßt die Bemühungen der Vertreter der syrischen Opposition, eine Einheitsfront der oppositionellen Kräfte zu errichten, den ’Nationalpakt’, die ’Gemeinsame politische Vision eines Übergangs in Syrien’ sowie die Schlussfolgerungen und Empfehlungen des Projekts ’Der Tag danach: Unterstützung eines demokratischen Übergangs in Syrien’, die kürzlich vorgelegt wurden; fordert die syrische Opposition auf, diesen Weg weiter zu beschreiten, damit eine glaubwürdige Alternative zum Regime geschaffen wird; fordert die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin und die EU-Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um die syrische Opposition zu einen; begrüßt die umfassende Unterstützung der syrischen Bevölkerung durch die Türkei, den Libanon und Jordanien; fordert die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin auf, alles zu unternehmen, um Gespräche mit den Behörden der Türkei, des Libanon und Jordaniens sowie mit der Arabischen Liga und der syrischen Opposition über die Vorbereitung eines friedlichen Übergangs in Syrien nach der Zeit von Präsident Baschar al-Assad aufzunehmen,
16. bekräftigt, dass es die Forderung der Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte nach einer Befassung des Internationalen Strafgerichtshofes mit der Lage in Syrien durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen für förmliche Ermittlungen nachdrücklich billigt; ist fest entschlossen, dafür zu sorgen, dass all diejenigen, die für Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das Völkerrecht verantwortlich sind, ermittelt und zur Rechenschaft gezogen werden; unterstützt nachdrücklich die Arbeit der Unabhängigen Untersuchungskommission zu Syrien, deren Ziel es ist, alle in Syrien begangenen Verstöße gegen internationale Menschenrechte und humanitäres Völkerrecht zu untersuchen, um sicherzustellen, dass die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden, und fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, auf der 21. Tagung der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen zu gewährleisten, dass die Kommission ihre Arbeit – gegebenenfalls mit der angemessenen Aufstockung ihrer Ressourcen – fortsetzen kann;
17. fordert einen friedlichen und echten politischen Übergang zu Demokratie unter der Führung Syriens, der den legitimen Forderungen des syrischen Volkes entspricht und sich auf einen integrativen Dialog unter Einbeziehung aller demokratischen Kräfte und Bestandteile der syrischen Gesellschaft gründet, damit ein Prozess einer tief greifenden demokratischen Reform eingeleitet werden kann, bei dem auch berücksichtigt wird, dass eine nationale Aussöhnung gewährleistet werden muss, und bei dem sichergestellt ist, dass die Rechte und Freiheiten von Minderheiten, einschließlich ethnischer, religiöser, kultureller und anderer Minderheiten gewährleistet werden;
18. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Regierung und dem Parlament der Russischen Föderation, der Regierung und dem Parlament der Volksrepublik China, der Regierung und dem Parlament der Republik Türkei, der Regierung und der Beratenden Versammlung des Staates Katar, der Regierung und dem Repräsentantenhaus der Vereinigten Staaten von Amerika, der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien, der Regierung und dem Parlament des Haschemitischen Königreichs Jordanien, der Regierung und dem Parlament der Republik Libanon, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär der Arabischen Liga sowie der Regierung und dem Parlament der Arabischen Republik Syrien zu übermitteln.
Politjustiz in Russland
130k
46k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2012 zur Politjustiz in Russland (2012/2789(RSP))
– unter Hinweis auf seine früheren Berichte und Entschließungen zu Russland, insbesondere seine Entschließungen vom 15. März 2012(1) zum Ergebnis der Präsidentschaftswahlen in Russland, vom 16. Februar 2012(2) zu de bevorstehenden Präsidentschaftswahl in Russland, vom 14. Dezember 2011(3) zur Wahl zur Staatsduma und vom 7. Juli 2011(4) zu den Vorbereitungen auf die Wahlen zur russischen Staatsduma im Dezember 2011,
– unter Hinweis auf die laufenden Verhandlungen über ein neues Abkommen, mit dem ein neuer umfassender Rahmen für die Beziehungen zwischen der EU und Russland geschaffen werden soll, sowie auf die 2010 in Gang gesetzte ’Partnerschaft für Modernisierung’,
– unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in der es heißt, dass ’[j]edermann [...] Anspruch darauf [hat], dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht’,
– unter Hinweis auf die Verfassung Russlands, insbesondere auf deren Artikel 118, in dem es heißt, dass Rechtsprechung in der Russischen Föderation nur durch Gerichte ausgeübt wird, und auf deren Artikel 120, in dem es heißt, dass die Richter unabhängig und nur der Verfassung der Russischen Föderation und dem Föderationsgesetz unterworfen sind,
– unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Vertreterin der Union Catherine Ashton vom 17. August 2012 zur Verurteilung von Mitgliedern der Punkband ’Pussy Riot’ in Russland,
– unter Hinweis auf die Forderung des russischen Generalstaatsanwalts, am 12. September 2012 über die vorzeitige Absetzung des Mitglieds der Partei ’Gerechtes Russland’, Gennadi Gudkow, abzustimmen,
– gestützt auf Artikel 110 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass sich die Russische Föderation als Vollmitglied des Europarates und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zu den Grundsätzen der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte bekannt hat; in der Erwägung, dass aufgrund mehrerer schwerwiegender Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit und der Annahme restriktiver Gesetze in den letzten Monaten zunehmend Zweifel daran bestehen, dass Russland seinen internationalen und nationalen Verpflichtungen nachkommt;
B. in der Erwägung, dass sich die Europäische Union nach wie vor für eine weitere Vertiefung und den Ausbau der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Russland einsetzt, was sich in der Zusage der EU zeigt, sich nachdrücklich um die Aushandlung eines neuen Rahmenabkommens für den Ausbau der Beziehungen zwischen der EU und Russland zu bemühen, und in der Erwägung, dass die Europäische Union und Russland tiefe und umfassende Beziehungen aufgebaut haben, insbesondere in den Bereichen Energie, Wirtschaft und Unternehmen, und in der Weltwirtschaft nunmehr aufeinander angewiesen sind;
C. in der Erwägung, dass sich die Menschrechtssituation in Russland in den letzten Monaten drastisch verschlechtert hat und die russischen Behörden in jüngster Zeit eine Reihe von Gesetzen verabschiedet haben, die missverständliche Bestimmungen enthalten und dazu eingesetzt werden könnten, die Opposition und die Akteure der Zivilgesellschaft weiter einzuschränken und die freie Meinungsäußerung und die Versammlungsfreiheit zu behindern; in der Erwägung, dass diese Aspekte insbesondere im Rahmen der bilateralen Treffen und Verhandlungen zwischen der EU und Russland rechtzeitig vorrangig behandelt werden sollten;
D. in der Erwägung, dass die Todesfälle Anna Politkowskaja, Natalja Estemirowa, Anastassija Baburowa, Stanislaw Markelow und Sergei Magnitski bisher nicht aufgeklärt wurden;
E. in der Erwägung, dass Michail Chodorkowski und sein Geschäftspartner Platon Lebedew am 30. Dezember 2010 aufgrund von Veruntreuung vom Moskauer Bezirksgerichts Chamowniki schuldig gesprochen wurden; in der Erwägung, dass die Strafverfolgung, der Prozess und das Urteil international als politisch motiviert galten;
F. in der Erwägung, dass der Fall Sergei Magnitski nur einer von mehreren Fällen von Machtmissbrauch durch die russischen Strafverfolgungsbehörden ist, die in erheblichem Maße gegen den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit verstoßen, wobei die Verantwortlichen für den Tod von Magnitski nach wie vor Straffreiheit genießen; in der Erwägung, dass auch in zahlreichen anderen Gerichtsverfahren politisch konstruierte Gründe vorgeschoben werden, um politische Konkurrenten auszuschalten und die Zivilgesellschaft einzuschüchtern;
G. in der Erwägung, dass die Verurteilung der Mitglieder der russischen Punkband ’Pussy Riot’ zu zwei Jahren Haft infolge einer Protestaktion gegen Präsident Wladimir Putin in einer orthodoxen Kathedrale in Moskau unverhältnismäßig ist;
H. in der Erwägung, dass die Duma am 12. September 2012 – ohne sich dabei an die vorgeschriebenen demokratischen Verfahren zu halten – darüber abstimmen wird, ob Gennadi Gudkow aufgrund von Geschäftstätigkeiten während seines Mandats seines Amtes enthoben wird; in der Erwägung, dass im Interesse der Rechtsstaatlichkeit die parlamentarischen Regeln für alle Mitglieder der Duma gleich und unparteiisch gelten sollten; in der Erwägung, dass gegen andere Mitglieder der Fraktion ’Gerechtes Russland’ wie Dmitri Gudkow und Ilja Ponomarjow ähnliche Anklagen erhoben wurden;
I. in der Erwägung, dass das neue Gesetz über nichtstaatliche Organisationen und das Gesetz über das Recht auf Versammlungsfreiheit dazu missbraucht werden könnten, die Zivilgesellschaft und oppositionelle politische Meinungen zu unterdrücken sowie nichtstaatliche Organisationen, die demokratische Opposition und die Medien zu schikanieren; in der Erwägung, dass das russische Parlament im Juli 2012 ein Gesetz angenommen hat, das russischen Organisationen ohne Erwerbszweck, die sich politisch engagieren und aus dem Ausland finanziert werden, den Status ’ausländischer Agenten’ verleiht;
J. in der Erwägung, dass entgegen den Erklärungen und Beteuerungen von Präsident Putin und Ministerpräsident Medwedew die politischen Freiheiten der russischen Bürger einem immer größeren Druck ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass Präsident Putin erklärt hat, dass es dringend erforderlich sei, die enorme Korruption in Russland zu überwinden, dass er sich öffentlich dazu verpflichtet hat, die Rechtsstaatlichkeit in Russland zu stärken, und dass er Fragen zur Unabhängigkeit des russischen Justiz- und Rechtswesens aufgeworfen hat;
1. stellt fest, dass echte konstruktive Beziehungen zwischen der EU und Russland von den Bemühungen um die Stärkung der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Grundrechte abhängen; betont, dass die mittel- und langfristige politische und wirtschaftliche Stabilität und Entwicklung Russlands davon abhängen, ob sich die Rechtsstaatlichkeit durchsetzt und echte demokratische Wahlmöglichkeiten entstehen;
2. ist der Auffassung, dass Russland als Mitglied des Europarates und der Organisation für Frieden und Zusammenarbeit in Europa den Verpflichtungen, die es eingegangen ist, nachkommen sollte; weist darauf hin, dass die jüngsten Entwicklungen in eine Richtung gehen, die den notwendigen Reformen zur Verbesserung der demokratischen Standards, der Rechtsstaatlichkeit und der Unabhängigkeit der Justiz in Russland entgegengesetzt ist;
3. begrüßt die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 25. Juli 2012, sowohl den Fall Chodorkowski als auch den Fall Lebedew gemäß der Empfehlung des Rates beim Präsidenten für die Entwicklung der Zivilgesellschaft und Menschenrechte vom Dezember 2011 zu überprüfen; nimmt die Verkürzung der Strafe von Herrn Lebedew um drei Jahre zur Kenntnis; fordert, dass die umfassende Überprüfung der beiden Fälle auf der Grundlage der internationalen Verpflichtungen Russlands zu fairen und transparenten Gerichtsverfahren fortgesetzt wird und dass die Erkenntnisse und Empfehlungen des Rates beim Präsidenten für die Entwicklung der Zivilgesellschaft und Menschenrechte in Bezug auf den Fall Chodorkowski umfassend geachtet und umgesetzt werden;
4. fordert die russischen Regierungsstellen auf, die Verantwortlichen in den Mordfällen Anna Politkowskaja und Natalja Estemirowa vor Gericht zu bringen, und fordert sie auf, eine glaubwürdige und unabhängige Untersuchung des Falls Magnitski und weiterer Fälle durchzuführen und mit der allgegenwärtigen Straffreiheit und Korruption in Russland aufzuräumen;
5. ist zutiefst besorgt über weitere politisch motivierte Gerichtsverfahren, insbesondere über die Strafverfolgung von Wissenschaftlern, die aufgrund ihrer Zusammenarbeit mit ausländischen wissenschaftlichen Einrichtungen der Spionage beschuldigt werden, über die Verurteilung der Oppositionsaktivistin Taissija Ossipowa zu acht Jahren Strafkolonie in einem als politisch motiviert geltenden Prozess, bei dem fragwürdige und möglicherweise gefälschte Beweise verwendet und die für ein faires Gerichtsverfahren geltenden Normen nicht eingehalten wurden, über die Festnahme und die politisch motivierten Anklagen gegen mehr als ein Dutzend Teilnehmer der Demonstration vom 6. Mai 2012 in Moskau, die zu Unrecht beschuldigt werden, sich an den angeblichen ’Massenkrawallen’ beteiligt zu haben, und über die strafrechtlichen Ermittlungen gegen Oppositionsaktivisten wie Alexei Nawalny, Boris Nemzow und Sergei Udalzow;
6. verleiht seiner großen Enttäuschung über das Urteil und die unverhältnismäßige Strafe Ausdruck, die das Bezirksgericht Chamowniki gegen die Mitglieder der Punkband ’Pussy Riot’ Nadeschda Tolokonnikowa, Marija Aljochina und Jekaterina Samuzewitsch verhängt hat; stellt mit Besorgnis fest, dass dieser Fall Ausdruck der jüngsten Zunahme politisch motivierter Einschüchterung und Verfolgung von Oppositionsaktivisten in der Russischen Föderation ist, und dass diese Tendenz in der Europäischen Union mit wachsender Sorge verfolgt wird; bekräftigt seine Überzeugung, dass dieses Urteil im Einklang mit den von Russland eingegangenen internationalen Verpflichtungen überprüft und aufgehoben wird;
7. nimmt den Antrag des Generalstaatsanwalts zur Kenntnis, über die vorzeitige Beendigung des Abgeordnetenstatus von Gennadi Gudkow aufgrund von Geschäftstätigkeiten während seines parlamentarischen Mandats unter Verstoß gegen Artikel 289 des russischen Strafgesetzes abzustimmen; betont, dass die Einleitung des parlamentarischen politischen Verfahrens zur Amtsenthebung von Gennadi Gudkow, Mitglied der Oppositionspartei ’Gerechtes Russland’, allgemein als Einschüchterungsversuch gesehen wird, der sich gegen die rechtmäßige politische Aktivität einer Oppositionspartei richtet, die die Forderungen der Protestbewegung unterstützt; fordert Russland auf, Gesetze nicht willkürlich anzuwenden, um gegen Mitglieder der Opposition vorzugehen;
8. verleiht jedoch seiner Besorgnis über das verschlechterte Klima für die Entwicklung der Zivilgesellschaft in Russland Ausdruck, insbesondere im Hinblick auf die jüngste Annahme einer Reihe von Gesetzen über Demonstrationen, nichtstaatliche Organisationen, Verleumdung und das Internet, die missverständliche Bestimmungen enthalten und zu einer willkürlichen Durchsetzung führen könnten; erinnert die russischen Regierungsstellen daran, dass eine moderne und wohlhabende Gesellschaft die individuellen und kollektiven Rechte aller ihrer Bürger anerkennen und schützen muss; fordert die zuständigen russischen Stellen in diesem Zusammenhang auf, die neuen Gesetze über nichtstaatliche Organisationen abzuändern, um Bürgervereinigungen, die finanzielle Unterstützung aus angesehenen ausländischen Fonds erhalten, vor politischer Verfolgung zu schützen;
9. verleiht auch seiner Besorgnis darüber Ausdruck, dass das Gesetz über Extremismus einen großen Ermessensspielraum bei der Interpretation der grundlegenden Begriffe ’extremistische Taten’ und ’extremistische Organisationen’ vorsieht, was der Venedig-Kommission des Europarates zufolge Willkür sowie Einschränkungen der Vereinigungs-, Meinungs- und Glaubensfreiheit zur Folge haben könnte; fordert die russischen Regierungsstellen auf, diesen Bedenken durch eine Änderung des Gesetzes Rechnung zu tragen;
10. weist darauf hin, dass der frühere Präsident Medwedew eine Arbeitsgruppe eingesetzt hat, die die Reform des Wahlsystems und die verbesserte Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte in Russland prüfen soll; weist darauf hin, dass das Europäische Parlament die russische Regierung aufgefordert hat, diese Reformen durchzuführen, und stets die Unterstützung durch die EU angeboten hat, auch im Rahmen der Partnerschaft für Modernisierung;
11. verurteilt die vor kurzem erfolgte Annahme von Rechtsvorschriften, die die öffentliche Information über die sexuelle Ausrichtung und die Geschlechtsidentität in mehreren russischen Regionen unter Strafe stellt, sowie ähnliche Vorhaben auf föderaler Ebene; weist die russischen Regierungsstellen auf ihre Verpflichtung hin, die Meinungsfreiheit und die Rechte der Angehörigen der LGBT-Minderheit zu schützen;
12. fordert die HR/VP und die Kommission zu beständiger und umfassender Unterstützung der Aktivisten der Zivilgesellschaft und der Vertreter der neuen gesellschaftlichen Bürgerbewegung auf; fordert die EU auf, kontinuierlich Druck auf die russischen Regierungsstellen auszuüben, damit sie die OSZE-Standards in Bezug auf Menschenrechte, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Unabhängigkeit der Justiz einhalten;
13. betont, wie wichtig der ständige Meinungsaustausch über die Menschenrechte mit Russland im Rahmen der Konsultationen EU-Russland über Menschenrechtsthemen als Möglichkeit zur Konsolidierung der Interoperabilität in allen Bereichen der Zusammenarbeit ist, und fordert eine Verbesserung der Ausgestaltung dieser Treffen, um ihre Wirksamkeit sicherzustellen, wobei besonderes Augenmerk auf das gemeinsame Vorgehen gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit zu richten ist, sowie die Öffnung dieses Prozesses für den wirksamen Beitrag des Europäischen Parlaments, der Staatsduma und der im Bereich der Menschenrechte tätigen nichtstaatlichen Organisationen und erwartet, dass dieser Dialog abwechselnd in Russland und in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stattfindet;
14. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Regierung und dem Parlament der Russischen Föderation, dem Europarat und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa zu übermitteln.
– unter Hinweis auf den Bericht des Präsidenten des Europäischen Rates vom 26. Juni 2012 mit dem Titel ’Auf dem Weg zu einer echten Wirtschafts- und Währungsunion’,
– in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 28. und 29. Juni 2012,
– in Kenntnis des Gipfeltreffens der Mitglieder des Euro-Währungsgebiets vom 29. Juni 2012,
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 20. Oktober 2009 mit dem Titel ’Ein EU-Rahmen für das grenzübergreifende Krisenmanagement auf dem Banksektor’ (COM(2009)0561),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juli 2010 mit Empfehlungen an die Kommission zu einem grenzübergreifenden Krisenmanagement im Bankensektor(1) ,
– in Kenntnis der Erklärung der Staats- und Regierungschefs der G20, die sie auf dem Gipfel von Pittsburgh vom 24. und 25. September 2009 abgegeben haben und die grenzübergreifende Abwicklungen und systemrelevante Finanzinstitute betrifft,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2011 zu der Finanz-, Wirtschafts- und Sozialkrise: Empfehlungen in Bezug auf zu ergreifende Maßnahmen und Initiativen(2),
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission vom 6. Juni 2012 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG, 82/891/EWG, 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG und 2011/35/EU des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (COM(2012)0280),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten(3),
– in Kenntnis der Empfehlung Nr. 13 des Berichts der hochrangigen Sachverständigengruppe unter dem Vorsitz von Jacques Larosière, der dem Präsidenten der Kommission Barroso am 25. Februar 2009 übermittelt wurde und in dem die Gruppe die Einführung einer kohärenten und funktionierenden Rahmenregelung zur Krisenbewältigung in der Europäischen Union fordert,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Oktober 2010 mit Empfehlungen an die Kommission zur Verbesserung der Economic Governance und des Stabilitätsrahmens in der Union, vor allem im Euroraum(4), und insbesondere deren Empfehlung Nr. 6,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken(5),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 des Rates vom 17. November 2010 zur Betrauung der Europäischen Zentralbank mit besonderen Aufgaben bezüglich der Arbeitsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken(6),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission(7),
– unter Hinweis auf den Bericht seines Ausschusses für Wirtschaft und Währung zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde (A7-0166/2010),
– unter Hinweis auf die Schreiben seines Ausschusses für Wirtschaft und Währung an die Kommission und an die Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) hinsichtlich der Unabhängigkeit der ESA,
– unter Hinweis auf die Vereinbarung vom 1. Juni 2008 über die Zusammenarbeit der Finanzaufsichtsbehörden, Zentralbanken und Finanzministerien der Europäischen Union im Bereich der grenzüberschreitenden Finanzstabilität(8),
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission vom 20. Juli 2011 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (COM(2011)0452),
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission vom 20. Juli 2011 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats (COM(2011)0453),
– unter Hinweis auf die zweite Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten(9), die dritte Richtlinie 78/855/EWG des Rates vom 9. Oktober 1978 betreffend die Verschmelzung von Aktiengesellschaften(10) und die sechste Richtlinie 82/891/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften(11),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 16. Februar 2012 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Einlagensicherungssysteme (Neufassung)(12),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 5. Juli 2011 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Systeme für die Entschädigung der Anleger(13),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme seines Ausschusses für Wirtschaft und Währung vom 31. August 2011 für seinen Haushaltsausschuss zum Standpunkt des Parlaments zum Entwurf des Haushaltsplans 2012 in der vom Rat geänderten Fassung – Alle Einzelpläne (2011/2020(BUD)),
– unter Hinweis auf die mündlichen Anfragen an die Kommission zu den Vorschlägen für eine Europäische Bankenunion (O-000151/2012 – B7-0360/2012),
– gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die Staats- und Regierungschefs der G20 in der Erklärung, die sie auf dem Gipfel von Pittsburgh vom 24. und 25. September 2009 abgegeben haben, gefordert haben, dass bis Ende 2010 eine Einigung darüber erzielt wird, wie man grenzübergreifende Abwicklungen und systemrelevante Finanzinstitute behandeln sollte;
B. in der Erwägung, dass unbedingt alle Bemühungen unternommen werden müssen, um die europäischen Finanzmärkte zu stabilisieren und die Verbindung zwischen Banken und Staaten zu kappen, um den Weg zu einer echten Wirtschafts- und Währungsunion zu beschreiten;
C. unter Hinweis darauf, dass das Parlament im Juli 2010 – über seine Entschließung zu einem grenzübergreifenden Krisenmanagement im Bankensektor und seinen Bericht zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde – Lösungen für Fragen des grenzübergreifenden Managements aufgezeigt hat, und zwar einen integrierten Aufsichtsmechanismus, die Reform des Mechanismus der Einlagensicherungssysteme und die Einrichtung eines Europäischen Stabilitätsfonds;
D. in der Erwägung, dass der Europäische Stabilitätsfonds für Banken im Euro-Währungsgebiet nach einem ordentlichen Beschluss die Möglichkeit haben könnte, Banken direkt zu rekapitalisieren;
E. in der Erwägung, dass der Europäische Rat und der Rat endlich zu denselben Schlussfolgerungen wie das Parlament hinsichtlich der Notwendigkeit eines stärker integrierten Aufsichtssystems gelangen und nun die Schaffung einer Bankenunion über die Einrichtung eines einheitlichen Aufsichtsmechanismus in Verbindung mit Einlagensicherungssystemen und einem Abwicklungssystem fordern;
F. in der Überzeugung, dass eine vollständige parlamentarische Einbeziehung für die demokratische Legitimität des Prozesses, der zur Schaffung einer solchen Bankenunion führt, unabdingbar ist, wie das auch eindeutig in dem vierten ’Baustein’ erwähnt wird, der in dem vorerwähnten Bericht von Herman Van Rompuy genannt ist, und zwar demjenigen der Stärkung der demokratischen Legitimität und Rechenschaftspflicht;
G. in der Erwägung, dass das Parlament über das Mitentscheidungsverfahren in vollem Umfang in die Errichtung des Europäisches Finanzaufsichtssystems (ESFS) einbezogen worden ist, einschließlich der Errichtung der Europäischen Bankaufsichtsbehörde;
H. in der Erwägung, dass der Europäische Rat unter offensichtlicher Verletzung dieser Grundsätze aber auch des Initiativrechts der Kommission Letztere darum ersucht hat, einen Vorschlag für einen einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit Artikel 127 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union als einziger Rechtsgrundlage vorzulegen, wodurch er das Parlament seiner legislativen Befugnisse in Angelegenheiten des Binnenmarkts beraubt hat, mit denen man sich normalerweise im Rahmen der Mitentscheidung befasst;
I. in der Erwägung, dass durch die Tatsache, dass nur die Mitgliedstaaten in das Verfahren einbezogen werden, dieser Prozess mitnichten zügiger und effizienter wird und der Öffentlichkeit zu einer Zeit ein negatives Zeichen geben wird, zu der die weit gehende Überzeugung herrscht, das mehr Transparenz und demokratische Unterstützung notwendig sind;
1. betont erneut, dass in Krisenzeiten die Gemeinschaftsmethode stets Vorrang haben muss, weil dies der einzige Weg ist sicherzustellen, dass die Union aus der Krise stärker hervorgehen kann;
2. fordert die führenden Politiker nachdrücklich auf, die demokratische Legitimität in allen Angelegenheiten der Europäischen Union zu fördern;
3. betont, dass die demokratische Legitimität hinsichtlich der vorgeschlagenen Bankenunion und des vorgeschlagenen einheitlichen Aufsichtsmechanismus gestärkt werden muss, indem das Parlament als Mitgesetzgeber in vollem Umfang einbezogen wird;
4. betont, dass dem potentiellen gegenseitigen Ausstrahlungseffekt der Bankenunion im Euro-Währungsgebiet auf Mitglieder, die nicht zum Euro-Währungsgebiet gehören, gebührend Rechnung getragen werden muss;
5. betont, dass es Vorschläge zur Bankenunion als ein Paket betrachten wird, falls durch sie Rechtsvorschriften geändert werden, die im Mitentscheidungsverfahren angenommen wurden;
6. betont, dass bedeutende Änderungen bei der Aufsicht, einschließlich der Übertragung auf andere Institutionen, mit einer entsprechenden Steigerung der Transparenz und Rechenschaftspflicht solcher Institutionen gegenüber dem Parlament einhergehen müssen, das ein uneingeschränktes Fragerecht und umfassende Befugnisse im Zusammenhang mit Ernennungs- und Haushaltsverfahren haben muss;
7. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat und dem Europäischen Rat sowie den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
– unter Hinweis auf den Gemeinsamen Aktionsplan für eine Strategische Partnerschaft Südafrika-EU, bei der es sich um die bislang einzige Partnerschaft dieser Art zwischen der EU und einem afrikanischen Land handelt,
– unter Hinweis auf das AKP-EG-Partnerschaftsabkommen (’Abkommen von Cotonou’),
– unter Hinweis auf die Erklärung der ILO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemaßnahmen,
– unter Hinweis auf den Globalen Pakt der Vereinten Nationen und die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen,
– unter Hinweis auf den Rahmen für eine nachhaltige Entwicklung des Internationalen Rates für Bergbau und Metalle (International Council for Mining and Metals),
– unter Hinweis auf das Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Südafrika von 1999, das im Jahr 2009 um Bestimmungen über die politische und wirtschaftliche Zusammenarbeit ergänzt wurde,
– unter Hinweis auf die Pressemitteilung von Präsident Jacob Zuma vom 17. August 2012,
– unter Hinweis auf die Äußerungen der Hohen Vertreterin Catherine Ashton vom 23. und 24. August 2012 im Anschluss an den 11. Ministeriellen Politischen Dialogs zwischen der EU und Südafrika, an dem Außenminister Nkoana-Mashabane teilnahm,
– unter Hinweis auf die Entschließung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung vom 30. Mai 2012 zu den sozialen und ökologischen Folgen des Bergbaus in den AKP-Staaten,
– gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass am 16. August 2012 bei Zusammenstößen zwischen der Polizei und streikenden Bergarbeitern im Platinbergwerk Marikana Lonmin in der Nord-West-Provinz Südafrikas 34 Personen erschossen und mindestens 78 Personen verletzt wurden; in der Erwägung, dass diesem Vorfall mehrere Tage andauernde gewalttätige Streiks vorausgegangen waren, bei denen 10 Menschen, darunter zwei Sicherheitsleute und zwei Polizisten, getötet wurden;
B. in der Erwägung, dass während der Streiks 270 Bergarbeiter verhaftet und auf der Grundlage des sogenannten ’Common Purpose Law’, das noch aus der Zeit der Apartheid stammt, wegen der Tötung ihrer eigenen Kollegen angeklagt wurden;
C. in der Erwägung, dass die Staatsanwaltschaft die Mordanklage gegen die am 16. August 2012 verhafteten Bergarbeiter infolge öffentlicher Proteste fallengelassen hat und dass die gegen sie erhobene Anklage wegen öffentlicher Gewalt bis zum Abschluss der Ermittlungen zurückgestellt worden ist;
D. in der Erwägung, dass das Massaker einen der blutigsten Zwischenfälle zwischen der Polizei und Demonstranten seit dem Ende der Apartheid im Jahr 1994 darstellt;
E. in der Erwägung, dass dieser Zwischenfall im größeren Kontext der enormen sozioökonomischen Ungleichgewichte des Landes gesehen werden muss; in der Erwägung, dass es Südafrika seit dem Ende des Apartheid-Regimes zwar gelungen ist, einen demokratischen Staat zu errichten, das Land aufgrund anhaltender großer Ungleichheiten und einer hohen Armuts- und Arbeitslosenrate jedoch immer noch vor erheblichen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Herausforderungen steht;
F. in der Erwägung, dass Präsident Zuma nach den blutigen Zwischenfällen diesen tragischen Zustand öffentlich bedauerte;
G. in der Erwägung, dass Präsident Zuma zur Untersuchung der blutigen Zusammenstöße eine gerichtliche Untersuchungskommission eingesetzt hat, und dass auch die die südafrikanische Unabhängige Polizeiermittlungsbehörde (Independent Police Investigative Directorate – IPID) Ermittlungen zu dem Massaker in die Wege geleitet hat; in der Erwägung, dass ein interministerieller Ausschuss eingerichtet worden ist, dessen Aufgabe darin besteht, nach einer nachhaltigen Lösung für die Probleme, die zu dem Massaker geführt haben, zu suchen;
H. in der Erwägung, dass die Mechanismen zur Beilegung von arbeitsrechtlichen Streitigkeiten noch nicht reformiert wurden, was zu erheblichen wirtschaftlichen Kosten für Südafrika geführt hat und ausländische Investoren abschreckt;
I. in der Erwägung, dass sich die streikenden Bergarbeiter in einem Tarifstreit mit dem Eigentümer des Bergwerks befanden, dem weltweit drittgrößten Plantinabbauunternehmen, das an der Londoner Börse notiert ist;
J. in der Erwägung, dass die erbitterte politische und gewerkschaftliche Rivalität und insbesondere die Spannungen zwischen der nationalen Bergarbeitergewerkschaft (National Union of Mineworkers – NUM) und der Vereinigung der Bergarbeiter- und Bauarbeitergewerkschaft (Association of Mineworkers and Construction Union - AMCU) zu dem Konflikt beigetragen haben;
K. in der Erwägung, dass der entlassene frühere Präsident des Jugendverbands des Afrikanischen Nationalkongresses (African National Congress Youth League – ANCYL), Julius Malemam Augenzeugenberichten zufolge die streikenden Bergarbeiter und die AMCU unterstützt hat;
L. in der Erwägung, dass Mineralien und Bergbauerzeugnisse aus Südafrika unter anderem in Länder der Europäischen Union exportiert werden; in der Erwägung, dass der Bergbausektor unter geringer Nachfrage und gestiegenen Betriebskosten leidet;
M. in der Erwägung, dass sich einige Bergarbeiter des Platinbergwerks Marikana Lonmin noch immer im Streik für bessere Löhne befinden;
N. in der Erwägung, dass am 5. September 2012 ein großes Polizeiaufgebot vor Ort war, als 3 000 streikende Bergarbeiter in der Nähe des Bergwerks Marikana in der größten gewaltfreien Demonstration seit dem Massaker vom 16. August 2012 durch die Straßen marschierten;
O. in der Erwägung, dass sich der Protest auch auf andere Bergwerke ausgeweitet hat, und dass es am 5. September 2012 bei einer Konfrontation im Bergwerk Gold One Modder East, bei der Sicherheitsleute mit Gummigeschossen auf streikende Bergarbeiter schossen, fünf Verletzte gab;
1. verurteilt nachdrücklich die brutalen Morde an streikenden Bergarbeitern am 16. August 2012 und die vorangegangene Gewalt, die zehn Menschen das Leben kostete, darunter zwei Sicherheitsleute und zwei Polizisten;
2. spricht den Familien aller Todesopfer, die seit dem Beginn der Krise im Bergwerk Marikana umgekommen sind, sein aufrichtiges Beileid aus;
3. begrüßt die Entscheidung von Präsident Zuma, eine Untersuchungskommission einzusetzen, und die Initiative der IPID, Ermittlungen über die Tötungen aufzunehmen;
4. fordert die Untersuchungskommission auf, in transparenter, sorgfältiger, unabhängiger und unparteiischer Weise zu arbeiten und sicherzustellen, dass ihre Ermittlungen die der IPID ergänzen;
5. fordert alle betroffenen Parteien auf, zur Aufklärung des Sachverhalts in Bezug auf die Ereignisse im Bergwerk Marikana mit der Untersuchungskommission zusammenzuarbeiten;
6. fordert die Untersuchungskommission auf, die Ursache der unverhältnismäßigen Gewaltanwendung durch die Polizei zu ermitteln; und zeigt sich zutiefst besorgt über die Anwendung des ’Common Purpose Law’ aus der Zeit der Apartheid durch die Behörden;
7. ist besorgt darüber, dass die etablierten Sozialpartner Südafrikas aufgrund der fortdauernden Anzeichen für Korruption auf allen Ebenen ihre Legitimationsgrundlage in der Bevölkerung verlieren;
8. fordert die südafrikanischen Regierungsstellen und Lonmin auf, zu gewährleisten, dass die Opfer und ihre Familien Rechtsbeistand erhalten und entschädigt werden und dass für sie gesorgt wird;
9. fordert für alle festgenommenen Personen eine gerechte Behandlung, die im Einklang mit rechtlichen Normen steht, einschließlich unparteiischer und transparenter polizeilicher Ermittlungen;
10. bedauert, dass es Lonmin verabsäumt hat, in dem Tarifkonflikt mit dem erforderlichen Einfühlungsvermögen zu agieren, und dass es keine Verantwortung übernommen hat; begrüßt jedoch die Ankündigung des Unternehmens, ungeachtet seiner früheren Drohung, streikende Bergarbeiter, die der Arbeit fernbleiben, nicht zu entlassen;
11. ist zutiefst besorgt über die Androhung von Gewalt durch streikende Bergarbeiter, insbesondere im Hinblick auf den Bericht über die Einschüchterung von Minenarbeitern, denen mit dem Tod gedroht wurde, für den Fall, dass sie ihre Arbeit wiederaufnehmen; fordert alle beteiligten Parteien auf, dafür zu sorgen, dass Proteste friedlich verlaufen;
12. ist besorgt darüber, dass die Zusammenstöße im Bergwerk Gold One Modder East ein Anzeichen dafür sind, dass die Arbeiterunruhen auf den Goldsektor übergreifen und möglicherweise eine Ausbreitung der Gewalt zur Folge haben;
13. erinnert alle Parteien an ihre Verpflichtung, dass Völkerrecht, einschließlich der Grundsätze und Prioritäten der ILO, und die südafrikanische Verfassung, die die Rechte auf Vereinigung, Versammlung und freie Meinungsäußerung gewährleistet, zu achten;
14. fordert die südafrikanischen Regierungsstellen, die Gewerkschaften und Lonmin auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um eine rasche, umfassende und gerechte Lösung für den Konflikt und den Tarifstreit zu finden und so für Frieden und Stabilität in diesem Sektor zu sorgen;
15. fordert eine umgehende Lösung für die anhaltenden Streitigkeiten und Konflikte zwischen der NUM und der AMCU;
16. fordert nachdrücklich, dass die Frage nach angemessenen Gehältern für die Arbeiter in südafrikanischen Bergwerken und das Problem der Lohnungleichgewichte in Angriff genommen werden;
17. erkennt an, dass die südafrikanische Regierung eine Reihe von Schritten unternommen hat, um die Arbeitsbedingungen im Bergbau zu verbessern, und fordert die Behörden auf, ihre Bemühungen fortzusetzen;
18. fordert die südafrikanische Regierung auf dem Bedarf an Weiterbildungsmaßnahmen für die südafrikanische Polizei Rechnung zu tragen, insbesondere was die Eindämmung gewalttätiger Demonstrationen und den Einsatz scharfer Munition angeht; fordert eine stärkere Zusammenarbeit zwischen der EU und Südafrika in Bezug auf die polizeiliche Ausbildung;
19. fordert die Kommission auf, einen Kontrollmechanismus einzuführen, mit dem die Einfuhr von Bergbauerzeugnissen in die EU verhindert wird, die ohne soziale, arbeitsrechtliche, sicherheitsrelevante und ökologische Garantien gewonnen wurden; legt der Kommission nahe, ein Qualitätssiegel für Bergbauerzeugnisse einzuführen, die im Einklang mit sozialen, arbeitsrechtlichen, sicherheitsrelevanten und ökologischen Mindeststandards gewonnen wurden;
20. fordert die südafrikanische Regierung auf, die Ursachen der gewalttätigen Vorfälle, darunter die besorgniserregende Kluft zwischen Arm und Reich, der Anstieg der Jugendarbeitslosigkeit und die Arbeits- und Lebensbedingungen der Arbeiter, zu bekämpfen und auf diese Weise dem extremen wirtschaftlichen Ungleichgewicht ein Ende zu setzen.
21. ist bereit, Südafrika weiterhin zu unterstützen und betont, dass es einer kontinuierlichen und zielgerichteteren Partnerschaft bedarf, um dem Land bei der Bewältigung seiner sozioökonomischen Herausforderung zu helfen;
22. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Parlament und der Regierung Südafrikas, den Ko-Präsidenten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU, dem Panafrikanischen Parlament und der Afrikanischen Union zu übermitteln.
Verfolgung von Rohingya-Moslems in Burma/Myanmar
124k
41k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2012 zur Verfolgung der Rohingya-Moslems in Burma/Myanmar (2012/2784(RSP))
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Burma/Myanmar, insbesondere seine Entschließung vom 20. April 2012(1),
– unter Hinweis auf den Fortschrittsbericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen vom 7. März 2012 zu der Lage der Menschenrechte in Burma/Myanmar,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 23. April 2012 zu Burma/Myanmar,
– unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers der Hohen Vertreterin Catherine Ashton vom 13. Juni 2012 zur Krise im nördlichen Rakhaing-Staat in Burma/Myanmar,
– unter Hinweis auf die Aussprache zur Rohingya-Frage in seinem Unterausschuss Menschenrechte vom 11. Juli 2012,
– unter Hinweis auf die Erklärung des Mitglieds der Kommission Georgieva vom 9. August 2012 zum Zugang zu den Rohingya und anderen betroffenen Gemeinschaften für humanitäre Hilfe,
– unter Hinweis auf die Erklärung der Außenminister der ASEAN-Staaten vom 17. August 2012 zu den jüngsten Entwicklungen im Rakhaing-Staat,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 und das Protokoll von 1967 zu diesem Übereinkommen,
– unter Hinweis auf die Artikel 18 bis 21 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) von 1948,
– unter Hinweis auf Artikel 25 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) von 1966,
– unter Hinweis auf die Entscheidungen, denen zufolge Burma/Myanmar 2013 die Südost-Asiatischen Spiele ausrichten darf und 2014 den Vorsitz in der ASEAN übernehmen wird,
– gestützt auf die Artikel 122 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die neue Regierung von Präsident Thein Sein seit ihrer Einsetzung im März 2011 zahlreiche Schritte unternommen hat, um die bürgerlichen Freiheiten im Land auszuweiten, die Mehrzahl der politischen Gefangenen freigelassen hat, von denen einige in das Parlament gewählt wurden, sowie dass vorläufige Waffenstillstände mit den meisten bewaffneten ethnischen Gruppen in Kraft getreten sind und viele politische Dissidenten in der Hoffnung auf eine Aussöhnung aus dem Exil zurückgekehrt sind;
B. in der Erwägung, dass die Diskriminierung der Rohingya-Minderheit jedoch zugenommen hat;
C. in der Erwägung, dass die Vergewaltigung und Ermordung einer Buddhistin am 28. Mai 2012 Auslöser einer Reihe von Zusammenstößen zwischen der Mehrheit der Rakhine-Buddhisten und der Minderheit der Rohingya-Moslems im Rakhaing-Staat war;
D. in der Erwägung, dass in den darauffolgenden Tagen Gewalttätigkeiten zwischen den beiden Volksgemeinschaften um sich gegriffen haben, an denen unverhältnismäßig viele Rakhine-Schlägertrupps und Sicherheitskräfte beteiligt waren, die Rohingya angriffen, wobei Dutzende von Todesopfern zu verzeichnen waren, Tausende Häuser zerstört und mehr als 70 000 Menschen vertrieben wurden; in der Erwägung, dass am 10. Juni 2012 in sechs Städten im Rakhaing-Staat der Notstand ausgerufen wurde;
E. in der Erwägung, dass Präsident Thein Sein anfänglich die Meinung vertreten hatte, dass die einzige Lösung für die Rohingya entweder ihre Entsendung in Flüchtlingslager mit Unterstützung des UNHCR oder ihre Neuansiedlung in anderen Ländern sei;
F. in der Erwägung, dass die Rohingya, von denen viele seit Jahrhunderten im Rakhaing-Staat ansässig sind, nicht als eine der 135 Volksgruppen in Burma/Myanmar anerkannt sind und daher nach dem Bürgerschaftsgesetz von 1982 keine Bürgerrechte genießen, von vielen Burmesen für illegale Einwanderer aus Bangladesh gehalten werden und Opfer systematischer schwerwiegender Diskriminierungen sind, einschließlich Einschränkungen in Bereichen wie Bewegungsfreiheit, Heirat, Bildung, Gesundheit und Beschäftigung ebenso wie Beschlagnahme von Grund und Boden, Zwangsarbeit, willkürliche Festnahmen und Schikanierung durch die Behörden;
G. in der Erwägung, dass im Laufe der Jahre schätzungsweise 1 Million Rohingya aufgrund der anhaltenden Verfolgung in Nachbarstaaten geflüchtet sind; in der Erwägung, dass allein 300 000 nach Bangladesch geflohen sind, wo ihre Lage langfristig ungeklärt ist, und dass die Regierungsstellen von Bangladesh die internationalen nichtstaatlichen humanitären Hilfsorganisationen, die nicht registrierten Flüchtlingen sowie auch der ansässigen Bevölkerung im Distrikt Cox's Bazar grundlegende Gesundheitsdienste und Nahrung bereitstellen, vor kurzem aufgefordert haben, ihre Arbeit einzustellen, und nun Berichten zufolge Rohingya, die Asylanträge stellen, ausweisen;
H. in der Erwägung, dass der Dienst für humanitäre Hilfe der Kommission (ECHO) im Jahr 2012 Hilfsmittel in Höhe von 10 Mio. EUR für die Unterstützung von Rohingya-Flüchtlingen und der Bevölkerung des Gastlandes Bangladesh bereitstellt;
I. in der Erwägung, dass die Regierung von Burma/Myanmar am 17. August 2012 eine unabhängige Untersuchungskommission eingesetzt hat, die aus 27 Vertretern der Zivilgesellschaft und politischer und religiöser Vereinigungen besteht und die die Ursachen des Ausbruchs der religiös motivierten Gewalt analysieren sowie Empfehlungen abgeben soll;
1. ist bestürzt über die anhaltenden ethnisch motivierten Ausschreitungen im Westen von Burma/Myanmar, bei denen es zu zahlreichen Todesopfern und Verletzten, zur Zerstörung von Eigentum und zur Vertreibung der lokalen Bevölkerung gekommen ist, und äußert seine Besorgnis, dass diese Zusammenstöße zwischen den Bevölkerungsgruppen den Übergang zur Demokratie in Burma/Myanmar gefährden könnten;
2. fordert alle Parteien auf, Zurückhaltung zu üben, und fordert die Regierungsstellen von Burma/Myanmar auf, den willkürlichen Festnahmen von Rohingya ein Ende zu bereiten, den Verbleib Hunderter von Menschen offen zu legen, die seit Beginn der Sicherheitsoperationen im Rakhaing-Staat im Juni 2012 festgehalten werden, und jene Personen freizulassen, die willkürlich festgenommen wurden;
3. fordert die Regierung von Burma/Myanmar dringend auf, UN-Agenturen und humanitären NRO sowie Journalisten und Diplomaten ungehinderten Zugang zu allen Gebieten des Rakhaing-Staates zu gewähren, den uneingeschränkten Zugang zu humanitären Hilfsleistungen für alle betroffenen Bevölkerungsgruppen sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass vertriebene Rohingya Bewegungsfreiheit genießen und an ihren Wohnort zurückkehren können, sobald dies in Sicherheit möglich ist;
4. begrüßt die Einsetzung einer unabhängigen Untersuchungskommission, bedauert jedoch, dass sie keinen Vertreter der Rohingya umfasst;
5. fordert die Regierung von Burma/Myanmar auf, die Verantwortlichen für die gewaltsamen Zusammenstöße und andere damit zusammenhängende Fälle von Missbrauch im Rakhaing-Staat vor Gericht zu bringen und die extremistischen Gruppen, die ethisch motivierte Zusammenstöße anzetteln, humanitäre und internationale Agenturen bedrohen und für die Ausweisung oder dauerhafte Trennung der beiden Gemeinschaften eintreten, unter Kontrolle zu halten;
6. fordert den EAD auf, die Regierung von Burma/Myanmar in jeder Hinsicht in ihren Bemühungen zu unterstützen, die Lage zu stabilisieren, Programme zur Förderung der Aussöhnung umzusetzen, einen umfassenderen Plan für die sozio-ökonomische Entwicklung im Rakhaing-Staat zu entwerfen und Burma/Myanmar auf dem Weg zur Demokratie voranzubringen;
7. drückt jenen Bürgern von Burma/Myanmar seine Hochachtung aus, die ihre Stimme zur Unterstützung der muslimischen Minderheit und einer pluralistischen Gesellschaft erhoben haben, und fordert die politischen Kräfte auf, in diesem Sinne klar Stellung zu beziehen; ist der Ansicht, dass ein integrativer Dialog mit lokalen Gemeinschaften ein wichtiges Element im Hinblick auf die Milderung der ethnischen Probleme in Burma/Myanmar sein könnte;
8. fordert nachdrücklich, dass die Rohingya-Minderheit bei der sich nun abzeichnenden Öffnung zu einem multikulturellen Burma/Myanmar nicht ausgegrenzt werden darf, und fordert die Regierung auf, das Bürgerschaftsgesetz von 1982 abzuändern und in Einklang mit internationalen Menschenrechtsnormen sowie ihren Verpflichtungen nach Artikel 7 des VN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes zu bringen, indem den Rohingya und anderen staatenlosen Minderheiten die Bürgerrechte gewährt werden und die Gleichbehandlung aller Bürger von Burma/Myanmar sichergestellt und sämtlichen Diskriminierungen dadurch Einhalt geboten wird;
9. ist besorgt über die Festnahme von 14 Mitarbeitern internationaler Hilfsorganisationen während der Unruhen und fordert die sofortige Freilassung jener fünf Personen, die noch immer im Gefängnis sind;
10. fordert die Regierung von Burma/Myanmar auf, dem VN-Sonderberichterstatter für Menschenrechte die Einreise nicht zu verweigern, damit er eine unabhängige Untersuchung der Fälle von Missbrauch im Rakhaing-Staat durchführen kann; fordert das OHCHR auf, ein Büro in Burma/Myanmar mit einem umfassenden Mandat für Schutz, Demokratieförderung und technische Hilfe sowie Dienststellen in den einzelnen Bundesstaaten einschließlich des Rakhaing-Staates zu eröffnen;
11. legt der Regierung von Burma/Myanmar nahe, weiterhin demokratische Reformen durchzuführen, die Rechtsstaatlichkeit sicherzustellen und die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, insbesondere der Meinungsfreiheit und der Vereinigungsfreiheit (auch im Internet), zu gewährleisten;
12. fordert alle Länder der Region auf, den Flüchtlingen aus Burma/Myanmar Hilfe zu leisten und die Regierung von Burma/Myanmar dabei zu unterstützen, gerechte Lösungen, die bei den zugrundeliegenden Ursachen ansetzen, zu finden;
13. fordert insbesondere Bangladesh auf, weiterhin die von den Gebern geleistete Unterstützung sowie alle weiteren Hilfsmaßnahmen zu akzeptieren und es den humanitären Hilfsorganisationen zu ermöglichen, ihre Arbeit im Land fortzusetzen, insbesondere im Lichte der Vorfälle im Rakhaing-Staat und der dadurch ausgelösten Ströme von Flüchtlingen, die dringend eine Grundversorgung benötigen;
14. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung den Regierungen und Parlamenten von Burma/Myanmar und Bangladesh, der Hohen Vertreterin der Union, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der ASEAN, der zwischenstaatlichen ASEAN-Menschenrechtskommission, dem VN-Sonderberichterstatter für Menschenrechte in Myanmar, dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen und dem UN-Menschenrechtsrat zu übermitteln.
– unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zur Lage in Aserbaidschan, insbesondere die Entschließungen zu den Menschenrechten,
– unter Hinweis auf die im Völkerrecht übliche Praxis bei der Überstellung, insbesondere das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen, im Rahmen dessen vereinbart wurde, dass eine Zusammenarbeit eingerichtet werden sollte, um die Ziele der Gerechtigkeit und die Wiedereingliederung verurteilter Personen in die Gesellschaft dadurch zu fördern, dass ihnen die Gelegenheit gegeben wird, ihre Strafe in ihrer eigenen Gesellschaft zu verbüßen,
– unter Hinweis auf die Erklärung von Präsident Martin Schulz vom 5. September 2012 zur Begnadigung von Ramil Safarow in Aserbaidschan,
– unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Catherine Ashton, und Kommissionsmitglied Štefan Füle vom 3. September 2012 zur Freilassung von Ramil Safarow;
– in Kenntnis der Erklärung des Generalsekretärs des Europarates Thorbjørn Jagland vom 4. September 2012,
– in Kenntnis des offiziellen Schreibens, das beim Ministerium für öffentliche Verwaltung und Justiz Ungarns am 15. August 2012 vom stellvertretenden Justizminister der Republik Aserbeidschan, Vilayat Zahirow, eingegangen ist,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. April 2012 zu den Verhandlungen übe das Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Aserbaidschan(1),
– in Kenntnis der Erklärung des ungarischen Ministerpräsidenten, Viktor Orbán, vom 3. September 2012, in der er versicherte, dass Ungarn im Einklang mit seinen internationalen Verpflichtungen gehandelt habe,
– unter Hinweis auf das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und Aserbaidschan, das 1999 in Kraft getreten ist, und die laufenden Verhandlungen zwischen den beiden Seiten über ein neues Assoziierungsabkommen, das das vorhergehende Abkommen ersetzen soll,
– gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. angesichts der Tatsache, dass Ramil Safarow seit 2004 in einem ungarischen Gefängnis inhaftiert war, nachdem er einen armenischen Kollegen während eines Kurses brutal getötet hatte, der im Rahmen des NATO-Programms ’Partnerschaft für Frieden’ in Budapest durchgeführt wurde; in Kenntnis der Tatsache, dass Ramil Safarow auf schuldig plädiert und keine Reue gezeigt hatte und seine Tat damit begründete, dass das Opfer Armenier war;
B. in Kenntnis der Tatsache, dass Ramil Safarow, ein Offizier der Streitkräfte Aserbaidschans, der in Ungarn des Mordes schuldig gesprochen und zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt worden war, am 31. August 2012 aufgrund eines seit langem bestehenden Ersuchens der aserbaidschanischen Behörden an Aserbeidschan überstellt wurde;
C. angesichts der Tatsache, dass Ramil Safarow sofort, nachdem er an Aserbeidschan überstellt worden war, von dem Präsidenten Aserbeidschans, Ilham Aliyew, im Einklang mit der Verfassung der Republik Aserbeidschans und Artikel 12 des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen begnadigt wurde;
D. unter Hinweis auf Artikel 9 des sowohl von Ungarn als auch von Aserbeidschan unterzeichneten Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen, in dem geregelt ist, dass eine im Gebiet eines Staates verurteilte Person in das Gebiet eines anderen Staates überstellt werden kann, um die Strafe, zu der sie verurteilt wurde, zu verbüßen, sofern die in diesem Übereinkommen festgelegten Bedingungen erfüllt sind;
E. in der Erwägung, dass der stellvertretende Justizminister der Republik Aserbeidschan, Vilayat Zahirow, dem ungarischen Ministerium für öffentliche Verwaltung und Justiz am 15. August 2012 ein Schreiben übermittelt hat, in dem er angab, dass die Vollstreckung von Entscheidungen ausländischer Gerichte hinsichtlich der Überstellung verurteilter Personen zur Verbüßung ihrer restlichen Haftstrafen in der Republik Aserbeidschan im Einklang mit Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens ohne jegliche Umwandlung ihrer Urteile ausgeführt würde; in der Erwägung, dass er darüber hinaus zusicherte, dass gemäß dem Strafgesetzbuch der Republik Aserbeidschan die Strafe eines Verurteilten, der eine lebenslange Haftstrafe verbüßt, von einem Gericht nur durch eine Haftstrafe für einen bestimmten Zeitraum ersetzt werden könne, und dass der Verurteilte erst nach mindestens 25 Jahren Haft auf Bewährung freigelassen werden könne; und in der Erwägung, dass die aserbaidschanischen Behörden danach bestritten, den ungarischen Behörden irgendwelche diplomatischen Zusicherungen gegeben zu haben;
F. in der Erwägung, dass dem Offizier Safarow in Aserbeidschan ein glorreicher Empfang bereitet wurde und dass er wenige Stunden nach seiner Rückkehr vom Präsidenten begnadigt, auf freien Fuß gesetzt und im Rahmen einer öffentlichen Zeremonie zum Major befördert wurde;
G. in der Erwägung, dass die Entscheidung über die Freilassung von Ramil Safarow zu vielen internationalen Reaktionen der Missbilligung und der Verurteilung geführt hat;
H. in Kenntnis der Tatsache, dass der armenische Präsident, Sersch Sargsjan, am 31. August 2012 ankündigte, dass Armenien seine diplomatischen Beziehungen zu Ungarn einfrieren werde;
I. in der Erwägung, dass Aserbaidschan aktiv an der Europäischen Nachbarschaftspolitik und der Östlichen Partnerschaft mitwirkt, eines der Gründungsmitglieder von Euronest ist und sich zur Achtung der Demokratie, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit, der Grundwerte dieser Initiativen, verpflichtet hat;
J. in der Erwägung, dass Aserbeidschan einen nicht ständigen Sitz im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen für den Zeitraum 2012-2013 innehat und sich zur Achtung der in der VN-Charta und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankerten Werte verpflichtet hat;
K. in der Erwägung, dass Aserbaidschan ein Mitglied des Europarats ist und der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie einer Reihe anderer internationaler Menschenrechtsabkommen wie dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zugestimmt hat;
1. betont die Bedeutung der Rechtsstaatlichkeit und der Einhaltung gegebener Zusagen;
2. bedauert die Entscheidung des Präsidenten von Aserbeidschan, Ramil Safarow zu begnadigen, einen verurteilten Mörder, der von einem Gericht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union verurteilt wurde; hält diese Entscheidung für eine Geste, die zu einer weiteren Eskalation der Spannungen zwischen zwei Staaten beitragen, das Gefühl von Ungerechtigkeit anfachen und den Graben zwischen diesen Staaten vertiefen könnte, und ist außerdem besorgt, dass dieser Akt alle Prozesse der friedlichen Aussöhnung innerhalb der betreffenden Gesellschaften gefährdet und die mögliche künftige Entwicklung friedlicher menschlicher Kontakte in der Region untergraben könnte;
3. ist der Auffassung, dass die Begnadigung von Ramil Safarow durch den Präsidenten zwar mit dem Buchstaben des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen im Einklang steht, aber gegen den Geist dieses internationalen Abkommens verstößt, das ausgehandelt wurde, um die Überstellung von Personen zu ermöglichen, die im Gebiet eines Staates verurteilt wurden, damit sie die restliche Strafe im Gebiet eines anderen Staates verbüßen können;
4. ist der Auffassung, dass die Begnadigung von Ramil Safarow durch den Präsidenten einen Verstoß gegen die diplomatischen Zusagen darstellt, die den ungarischen Behörden in dem Überstellungsersuchen Aserbaidschans auf der Grundlage des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen gegeben wurden;
5. bedauert, dass Ramil Safarow in Aserbeidschan als Held begrüßt wurde, dass er zum Major befördert wurde und dass ihm bei seiner Ankunft das Gehalt für die vergangenen acht Jahre ausgezahlt wurde, und ist besorgt über das Beispiel, das dies für die künftigen Generationen darstellt, und über die Beförderung und die Anerkennung, die ihm seitens des aserbeidschanischen Staats zuteil wurde;
6. ist der Meinung, dass die Enttäuschung in Aserbeidschan und Armenien über den Mangel an substantiellem Fortschritt beim Friedensprozess in Nagorni-Karabach weder Racheakte noch überflüssige Provokationen rechtfertigt, die in einer bereits angespannten und fragilen Situation die Spannungen noch erhöhen;
7. bekundet seine Unterstützung für die laufenden Bemühungen des Europäischen auswärtigen Dienstes (EAD), des EU-Sonderbeauftragten für den Südkaukasus und der Mitgliedstaaten, die Spannungen zu vermindern und dafür zu sorgen, dass Fortschritte auf dem Weg zum Frieden in der Region erzielt werden;
8. unterstützt die beiden Vorsitzenden der Minsk-Gruppe der OSZE bei ihren Bemühungen, für einen substantiellen Fortschritt im Friedensprozess in Nagorni-Karabach zu sorgen, um eine nachhaltige und umfassende Beilegung im Einklang mit dem Völkerrecht zu finden;
9. fordert nachdrücklich, dass die EU bei der Beilegung des Konflikts in Nagorni-Karabach eine größere Rolle spielen sollte, indem sie die Umsetzung vertrauensbildender Maßnahmen unterstützt, die die armenische und aserbaidschanische Gemeinschaft zusammenbringen und auf allen Seiten Frieden, Aussöhnung und Vertrauen fördern;
10. bekräftigt seinen Standpunkt, dass das Assoziierungsabkommen, über das derzeit zwischen der EU und Aserbeidschan Verhandlungen geführt werden, Klauseln und Nagorni-Karabach bezüglich des Schutzes und der Förderung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit enthalten sollte;
11. verurteilt alle Formen des Terrorismus und die Androhung von Terrorismus;
12. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem EAD, dem Europäischen Rat, der Kommission, den jeweiligen Regierungen und Parlamenten der Republik Aserbeidschan und der Republik Armenien, dem Europarat, der OSZE und dem VN-Sonderberichterstatter für Menschenrechte und Terrorismusbekämpfung zu übermitteln.
– auf der Grundlage von Artikel 123 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass circa 600000 Menschen in Europa an Multipler Sklerose (MS) leiden, die zu den am häufigsten auftretenden neurodegenerativen Erkrankungen gehört und eine wesentliche Ursache nicht traumatischer Behinderungen bei jungen Erwachsenen darstellt;
B. in der Erwägung, dass die meisten MS-Erkrankten die Diagnose auf dem Höhepunkt ihres Arbeitslebens erhalten und dass fast die Hälfte der Erkrankten innerhalb von drei Jahren nach der Diagnose den Arbeitsplatz aufgibt;
C. in der Erwägung, dass im Hinblick auf die Verfügbarkeit krankheitsmodifizierender Medikamente sowie die Qualität der medizinischen Betreuung in Europa eine große Kluft besteht, die sich in den vergangenen Monaten beträchtlich vergrößert hat;
1. fordert die Kommission und den Rat auf,
–
im Rahmen von Horizon 2020 zu einer engeren wissenschaftlichen Zusammenarbeit und vergleichender Forschung zu MS anzuhalten;
–
sich im Zuge ihrer Überlegungen über die Bekämpfung chronischer Erkrankungen für den gleichberechtigten Zugang zur Behandlung und eine flexible Beschäftigungspolitik für Menschen mit chronischen neurologischen Erkrankungen wie MS einzusetzen;
2. fordert die Mitgliedstaaten auf,
–
den gleichberechtigten Zugang zu einer qualitativ hochwertigen Pflege zu fördern, beispielsweise durch den Einsatz anerkannter Ausbildungsmaterialien (wie ’MS Nurse Professional’), um die Personalfortbildung in der Fachkrankenpflege weiterzuentwickeln, zu standardisieren und einem Benchmarking zu unterziehen;
–
das Europäische MS-Register zu unterstützen, indem sie für die Erhebung von Patientendaten auf nationaler Ebene eintreten;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diese Erklärung mit den Namen der Unterzeichner(1) dem Rat, der Kommission und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.