Index 
Angenommene Texte
Dienstag, 23. Oktober 2012 - Straßburg
Antrag auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Martin Ehrenhauser
 Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 – alle Einzelpläne
 Mehrjähriger Finanzrahmen für die Jahre 2014-2020
 Bereitstellung von Eigenmitteln auf der Grundlage der Mehrwertsteuer *
 Haushaltsordnung für den Jahreshaushaltsplan ***I
 Passives Wahlrecht für den Ausschussvorstand (Auslegung Artikel 191 Absatz 1 der Geschäftsordnung)
 Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2012
 Entlastung 2010: Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit
 Entlastung 2010: Europäische Arzneimittel-Agentur
 Forstliches Vermehrungsgut ***I
 Europäisches Jahr der Bürgerinnen und Bürger (2013) ***I
 Einführung gemeinsamer Visabeschränkungen gegen Amtsträger aus Russland, die für den Tod von Sergei Magnitski mitverantwortlich sind
 Anwendung der Rechtsvorschriften zum einheitlichen Luftraum
 Rechte der Benutzer aller Verkehrsträger
 Entlastung 2010: EU-Gesamthaushaltsplan, Rat
 Entlastung 2010: Europäische Umweltagentur
 Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofes (Leonard Orban)
 Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2012/001 IE/Talk Talk
 Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2011/015/SE/AstraZeneca
 Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2011/019 ES/Galicia Metal
 Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2011/009 NL/Gelderland Construction
 Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2011/021 NL/Zalco
 Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2010/015 FR/Peugeot
 Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2012/003 DK/Vestas
 Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2012/002 DE/manroland
 Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ***I
 Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten ***I
 Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG/Israel betreffend die Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte (CAA) ***
 Die Zukunft der EU-Entwicklungspolitik
 KMU: Wettbewerbsfähigkeit und unternehmerische Möglichkeiten
 Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zu den Vereinigten Staaten

Antrag auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Martin Ehrenhauser
PDF 117kWORD 35k
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2012 zu dem Antrag auf Aufhebung der Immunität von Martin Ehrenhauser (2012/2152(IMM))
P7_TA(2012)0358A7-0332/2012

Das Europäische Parlament,

–  befasst mit einem von der Staatsanwaltschaft Wien mit Datum vom 21. März 2012 übermittelten und am 2. Juli 2012 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Martin Ehrenhauser im Zusammenhang mit der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens,

–  nach Anhörung von Martin Ehrenhauser gemäß Artikel 7 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

–  gestützt auf Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

–  in Kenntnis von Artikel 57 des österreichischen Bundes-Verfassungsgesetzes,

–  in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008, 19. März 2010 und 6. September 2011(1),

–  gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0332/2012),

A.  in der Erwägung, dass die Staatsanwaltschaft Wien die Aufhebung der Immunität von Martin Ehrenhauser, Mitglied des Europäischen Parlaments, beantragt hat, um es den österreichischen Behörden zu ermöglichen, gegen Martin Ehrenhauser Ermittlungen und eine strafbehördliche Verfolgung durchzuführen;

B.  in der Erwägung, dass die Aufhebung der Immunität von Martin Ehrenhauser mutmaßliche Delikte im Zusammenhang mit widerrechtlichem Zugriff auf ein Computersystem nach § 118a des österreichischen Strafgesetzbuchs (StGB), der Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses nach § 119 StGB, missbräuchlichem Abfangen von Daten nach § 119a StGB und dem Verdacht des Missbrauchs eines Tonaufnahme- oder Abhörgeräts nach § 120 Absatz 2 StGB sowie einem Verstoß gegen § 51 des Datenschutzgesetzes 2000 betrifft;

C.  in der Erwägung, dass nach Artikel 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union Mitgliedern des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;

D.  in der Erwägung, dass nach Artikel 57 Absatz 2 des österreichischen Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) Mitglieder des Nationalrates wegen einer strafbaren Handlung – den Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens ausgenommen – nur mit Zustimmung des Nationalrates verhaftet werden dürfen und dass desgleichen Hausdurchsuchungen bei Mitgliedern des Nationalrates der Zustimmung des Nationalrates bedürfen; in der Erwägung, dass weiter nach Artikel 57 Absatz 3 B-VG Mitglieder des Nationalrates ohne Zustimmung des Nationalrates wegen einer strafbaren Handlung nur dann behördlich verfolgt werden dürfen, wenn diese offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Abgeordneten steht, und dass die Behörde nach dieser Vorschrift eine Entscheidung des Nationalrates über das Vorliegen eines solchen Zusammenhanges einzuholen hat, wenn dies der betreffende Abgeordnete oder ein Drittel der Mitglieder des mit diesen Angelegenheiten betrauten ständigen Ausschusses verlangt;

E.  in der Erwägung, dass demnach die Immunität von Martin Ehrenhauser aufgehoben werden muss, wenn die Ermittlungen gegen ihn durchgeführt werden sollen;

F.  in der Erwägung, dass Martin Ehrenhauser vom Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments angehört worden ist, wobei er mitgeteilt hat, dass er der Ansicht ist, dass seine Immunität aufgehoben werden sollte;

G.  in der Erwägung, dass der Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt hat, dass die Vorrechte und Befreiungen, „auch wenn [diese] ausschließlich im Interesse der Gemeinschaft gewährt worden sind, [...] jedoch ausdrücklich den Beamten und sonstigen Bediensteten der Organe der Gemeinschaft sowie den Mitgliedern des Parlaments zuerkannt worden [sind]“ und „das Protokoll [...] mithin den darin bezeichneten Personen ein subjektives Recht [verleiht]“(2);

H.  in der Erwägung, dass Artikel 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und Artikel 57 des österreichischen Bundes-Verfassungsgesetzes einer Aufhebung der Immunität von Martin Ehrenhauser nicht entgegenstehen;

1.  beschließt, die Immunität von Martin Ehrenhauser aufzuheben;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich den zuständigen Behörden der Republik Österreich und Martin Ehrenhauser zu übermitteln.

(1) Rechtssache 101/63, Wagner/Fohrmann und Krier, Slg. 1964, 195; Rechtssache 149/85 Wybot/Faure und andere, Slg. 1986, 2391; Rechtssache T-345/05 Mote/Parlament, Slg. 2008, II-2849; verbundene Rechtssachen C-200/07 und C-201/07 Marra/De Gregorio und Clemente, Slg. 2008, I-7929; Rechtssache T-42/06 Gollnisch/ Parlament, Slg. 2010, II-01135 und Rechtssache C-163/10 Patriciello (noch nicht in der Sammlung veröffentlicht).
(2) Rechtssache T-345/05, Mote/Parlament, Slg. 2008, II-2849, Randnummer 28.


Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 – alle Einzelpläne
PDF 378kWORD 106k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2012 betreffend den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 – alle Einzelpläne (12749/2012 – C7-0233/2012 – 2012/2092(BUD))
P7_TA(2012)0359A7-0311/2012

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

–  gestützt auf den Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften(1),

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2012 zu den Leitlinien für das Haushaltsverfahren 2013 – Einzelplan III – Kommission(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. März 2012 zum Haushaltsvoranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2013(5),

–  in Kenntnis des von der Kommission am 25. April 2012 angenommenen Entwurfs des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 (COM(2012)0300),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Juli 2012 zu dem Mandat für den Trilog über den Entwurf des Haushaltsplans 2013(6),

–  in Kenntnis des Beschlusses des Europäischen Rates vom 28. Juni 2012, einen „Pakt für Wachstum und Beschäftigung“ zu schaffen,

–  unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, den der Rat am 24. Juli 2012 festgelegt und dem Parlament am 14. September 2012 zugeleitet hat (12749/2012 – C7−0233/2012),

–  in Kenntnis des Berichtigungsschreibens Nr. 1/2013 zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, das am 19. Oktober 2012 von der Kommission vorgelegt wurde,

–  gestützt auf Artikel 75b seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses sowie der Stellungnahmen der anderen beteiligten Ausschüsse (A7-0311/2012),

A.  in der Erwägung, dass die in den Stellungnahmen seiner Fachausschüsse zum Ausdruck gebrachten Prioritäten sowie die aus den in den Sitzungen mit den in Haushaltsangelegenheiten spezialisierten Berichterstattern deutlich gewordenen Prioritäten in dieser Entschließung und bei der Abstimmung über die Abänderungsentwürfe zum Haushaltsplan im Parlament weitestgehend berücksichtigt wurden;

Einzelplan III

1.  erinnert daran, dass seine Prioritäten für den Haushaltsplan 2013, wie in der oben erwähnten Entschließung vom 4. Juli 2012 zu dem Mandat für den Trilog erwähnt, in der Unterstützung von nachhaltigem Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung, insbesondere für KMU und junge Menschen, bestehen; verweist einmal mehr darauf, dass der Haushaltsentwurf (HE) der Kommission hinsichtlich der Programme und Initiativen, die zur Erreichung dieser Ziele intensiviert werden müssen, die Prioritäten des Parlaments widerspiegelt;

2.  ist sich voll und ganz der gravierenden Probleme bewusst, die sich aus dem Zustand der nationalen Volkswirtschaften und der Notwendigkeit einer verantwortungsvollen und realistischen Lesung ergeben; kann jedoch nicht akzeptieren, dass im EU-Haushalt im selben Umfang und mit derselben Logik mögliche Einsparungen vorgenommen werden wie in den einzelstaatlichen Haushaltsplänen, da diese sich in Wesen, Zielsetzungen und Struktur grundlegend davon unterscheiden; betont, dass weniger Ressourcen der EU mit Sicherheit zu einer zurückgehenden Investitionstätigkeit und einem Mangel an Liquidität in den Mitgliedstaaten führen werden und somit deren Probleme noch verschlimmern;

3.  unterstreicht, dass der EU-Haushalt als ergänzendes Instrument zur Unterstützung der Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten verstanden werden muss, das in der Lage ist, Initiativen und Investitionen auf für Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen strategische Bereiche zu konzentrieren und in Sektoren, die über nationale Grenzen hinausgreifen, eine Hebelwirkung zu entfalten; betont, dass eine solche Rolle gerade durch die Mitgliedstaaten legitimiert wird, die zusammen mit dem Parlament für die Beschlüsse verantwortlich sind, aus denen sich der Großteil des EU-Rechts ergibt;

4.  hebt die gewichtigen Synergieeffekte des Haushaltsplans der EU und damit verbunden dessen ständigen Beitrag zu Kosteneinsparungen hervor; vertritt die Auffassung, dass bei ausreichendem politischem Willen der Mitgliedstaaten sogar noch mehr Einsparungen erzielt werden könnten;

5.  erinnert daran, dass 2013 das letzte Jahr des laufenden mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) ist, weshalb unbedingt ein ausgewogenes Verhältnis zwischen bereits gebundenen Mitteln und den entsprechenden einzuhaltenden Zahlungsverpflichtungen erreicht werden muss, da die institutionelle Glaubwürdigkeit der EU auf dem Spiel steht und sich für die Kommission mögliche rechtliche Konsequenzen ergeben können, falls legitimen Zahlungsansprüchen nicht nachgekommen wird;

6.  bedauert daher den Beschluss des Rates, auch dieses Jahr wieder die üblichen horizontalen Kürzungen am HE vorzunehmen, die darauf abzielen, das Niveau der EU-Mittel für 2013 künstlich herabzusenken, und zwar gegenüber dem HE um insgesamt 1 155 Millionen EUR (-0,8 %) bei den Verpflichtungsermächtigungen (VE) und um 5 228 Millionen EUR (-3,8 %) bei den Zahlungsermächtigungen (ZE), was somit im Vergleich zum Haushaltsplan 2012 zu einer sehr bescheidenen Mittelaufstockung sowohl bei den Mitteln für Verpflichtungen (+1,27 % gegenüber 2 % des HE) als auch den Mitteln für Zahlungen (+2,79 % gegenüber 6,8 % des HE) führt;

7.  ist überrascht, dass der Rat dabei die auf den Schätzungen der Mitgliedstaaten beruhenden letzten Prognosen der Kommission für die Umsetzung der Programme nicht berücksichtigt hat, aus denen einerseits eindeutig hervorgeht, dass es Bereiche mit überplanmäßigen Haushaltsergebnissen gibt, wo bereits 2012 Aufstockungen erforderlich sind, und in denen andererseits vor der schwerwiegenden Gefahr einer Knappheit von Mitteln für Zahlungen insbesondere in den Rubriken 1a, 1b und 2 gewarnt wird; erinnert in diesem Zusammenhang an das Schreiben von Präsident Barroso vom Juli 2012 an die 27 Mitgliedstaaten, in dem er seine Besorgnis über die in der Lesung des Rates am HE vorgenommenen Kürzungen zum Ausdruck bringt, aus denen sich die Gefahr ergibt, dass keine ausreichenden Mittel zur Verfügung stehen, damit die EU ihre Schulden begleichen kann;

8.  unterstreicht, dass die derzeitigen Verfahren zur Bewertung des tatsächlichen Bedarfs an Zahlungsermächtigungen zwischen den zuständigen Verwaltungsstellen in den Mitgliedstaaten und den zuständigen Dienststellen der Kommission vollkommen im Verborgenen stattfinden; ist der festen Überzeugung, dass sich solche Verfahren auf die Qualität des Endergebnisses, auf das Volumen an Informationen, das nicht nur den Regierungen, sondern auch den nationalen Parlamenten und dem Europäischen Parlament geliefert wird, und auf die Verhandlungen zwischen den beiden Teilen der Haushaltsbehörde negativ auswirken;

9.  stellt fest, dass die Kürzungen des Rates sämtliche Rubriken betreffen, dass jedoch die Teilrubriken 1a und 1b hinsichtlich der Zahlungen besonders stark betroffen sind (-1,9 Milliarden EUR bzw. -1,6 Milliarden EUR gegenüber dem HE), d.h. die Rubriken, in denen die meisten Programme und Initiativen zur Erreichung der Ziele der Strategie Europa 2020 konzentriert sind; warnt davor, dass ein solches Vorgehen die Einhaltung früher eingegangener Verpflichtungen und demzufolge auch die Verwirklichung gemeinsam beschlossener Prioritäten der EU gefährdet;

10.  betont, dass diese Kürzungen völlig im Widerspruch zu den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Juni 2012 stehen, in denen der EU-Haushalt als „Katalysator für Wachstum und Beschäftigung in ganz Europa“ bezeichnet und beschlossen wurde, die Ressourcen, einschließlich 55 Milliarden EUR aus den Strukturfonds, auf wachstumssteigernde Maßnahmen zu konzentrieren; vertritt die Ansicht, dass ein solcher Beschluss, der auf der obersten politischen Ebene der EU gefasst wurde, sich in einem ausreichenden Niveau an Zahlungsermächtigungen für 2013 für Programme und Maßnahmen zur Unterstützung dieser Priorität niederschlagen muss;

11.  weist das Argument des Rats, diese Kürzungen seien bei Programmen mit zu geringer Mittelausschöpfung oder zu geringen Ergebnissen vorgenommen worden, zurück, da die Kürzungen auch Programme mit hervorragenden Ausführungsraten betreffen (z.B. das Programm für lebenslanges Lernen und das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP) in Teilrubrik 1a und das Ziel Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung in Teilrubrik 1b), während Bereiche mit zu geringer Mittelausschöpfung davon nicht betroffen sind; weist darauf hin, dass solche Kriterien den Mehrjahrescharakter der politischen Maßnahmen der EU und insbesondere der Kohäsionspolitik, die von einer Zunahme der Zahlungen zum Ende des MFR gekennzeichnet sind, völlig missachten;

12.  verweist darauf, dass die erheblichen Kürzungen bei den Mitteln für Zahlungen im Vergleich zu den vom Rat festgelegten Mittelansätzen logischerweise zu einem weiteren Anstieg der noch abzuwickelnden Mittelbindungen zum Jahresende führen würden und sich die Kluft zwischen VE und ZE um 4,1 Milliarden Euro vergrößern würde, insbesondere wenn man bedenkt, dass der Löwenanteil der noch abzuwickelnden Mittelbindungen auf die Kohäsionspolitik (65,6 %) und die Bereiche FuE (10,5 %) entfällt, die am stärksten unter den Kürzungen leiden;

13.  bezweifelt angesichts der von der Kommission in der interinstitutionellen Sitzung über die Zahlungen vom 26. September 2012 vorgelegten Daten, dass die im HE vorgeschlagene Aufstockung der Mittel für Zahlungen um 6,8 % zur Deckung der Zahlungsansprüche der Mitgliedstaaten unter den verschiedenen Rubriken, insbesondere den Teilrubriken 1a und 1b, ausreichen wird, solange kein Berichtigungshaushaltsplan zur Deckung des Bedarfs an Zahlungsermächtigungen für 2012 vorgelegt wird; wird daher alle Versuche, den Umfang der Zahlungsermächtigungen im Vergleich zu den Mittelansätzen des HE zu kürzen, zurückweisen;

14.  hält angesichts der Erfahrungen der letzten Jahre die vom Rat in seiner Lesung abgegebene Erklärung zu den Zahlungen nicht für eine ausreichende Garantie dafür, dass letztendlich für alle Rubriken Zahlungsermächtigungen in angemessenem Umfang verfügbar gemacht werden; verfolgt daher die allgemeine Strategie, die vom Rat vorgenommenen Kürzungen bei den Zahlungsermächtigungen in allen Rubriken rückgängig zu machen und die Mittelansätze des HE wiederherzustellen, und in einigen Haushaltslinien innerhalb jeder Rubrik – insbesondere Rubrik 1a und 4 –, die von einer hohen Ausführungsrate gekennzeichnet sind, die Zahlungsermächtigungen gegenüber dem HE aufzustocken, um den von der Kommission ermittelten tatsächlichen Bedarf der entsprechenden Programme zu decken;

15.  erteilt seiner Delegation für die Haushaltskonzertierung 2013 das Mandat, weder für den Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2012 noch für den Haushaltsplan 2013 Mittelansätze für die Zahlungen zu akzeptieren, die den von der Kommission veranschlagten Bedarf an Zahlungsermächtigungen für 2012 und 2013 nicht vollständig decken;

16.  fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die von ihnen an die Kommission geschickten Voranschläge – auf die sich die Kommission bei ihren Vorschlägen für die Mittel für Zahlungen stützt – in jedem Mitgliedstaat auf geeigneter politischer Ebene überprüft und bestätigt werden;

17.  bedauert, dass der Rat hinsichtlich der Verpflichtungsermächtigungen erheblich von den Zahlen aus der Finanzplanung, die sich aus einem gemeinsamen Beschluss von Parlament und Rat zu Beginn des Programmplanungszeitraums ergeben, erheblich abgewichen ist (um insgesamt 2,15 Milliarden EUR), und dass er die im Mandat des Parlaments für den Trilog zum Ausdruck gebrachten Prioritäten des Parlaments vollständig missachtet hat; erinnert daran, dass die Lesung des Parlaments dagegen auf den sich aus diesem Mandat ergebenden Vorgaben beruht und mit ihnen in Einklang steht;

18.  unterstreicht, dass die Antwort auf die Krise mehr Europa und nicht weniger Europa sein muss, um erneut Investitionen zu tätigen, die Schaffung von Arbeitsplätzen anzukurbeln und dazu beizutragen, das Vertrauen in die Wirtschaft wiederherzustellen; hat sich – wie in der oben erwähnten Entschließung des Parlaments vom 4. Juli 2012 zu dem Mandat für den Trilog betont wurde – bereits kritisch über das Einfrieren der Verpflichtungsermächtigungen in dem von der Kommission angenommenen HE geäußert und kann daher die Entscheidung des Rates, sie gegenüber dem Haushaltsplan 2012 um weitere 1,27 % zu kürzen, nicht akzeptieren; erinnert daran, dass die Mittel für Verpflichtungen die politischen Prioritäten der EU widerspiegeln und dass diese mit einer langfristigen Perspektive, d.h. für eine Zeit, in der der wirtschaftliche Abschwung überwunden sein könnte, festgesetzt werden sollten; beabsichtigt eine Anhebung der Verpflichtungsermächtigungen gegenüber dem HE bei einigen Haushaltslinien, die unmittelbar mit der Verwirklichung der Prioritäten der Strategie Europa 2020 in Verbindung stehen und mit den traditionellen Prioritäten des Parlaments in Einklang stehen;

19.  setzt daher den Gesamtmittelumfang 2013 für die Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen auf 151 151,84 Millionen EUR bzw. 137 898,15 Millionen EUR fest;

Teilrubrik 1a

20.  bedauert, dass auf Teilrubrik 1a, obwohl dies die wichtigste Rubrik für die Erreichung der Europa-2020-Ziele ist, fast die gesamten Kürzungen des Rates bei den Verpflichtungsermächtigungen in Rubrik 1 (-2,9 % gegenüber dem HE) entfallen und dass diese Teilrubrik auch am stärksten von den Kürzungen bei den Zahlungsermächtigungen (-1,9 Milliarden EUR bzw. -14 % gegenüber dem HE) betroffen ist; beschließt, fast alle Kürzungen des Rates wieder rückgängig zu machen und nur bei einigen Haushaltslinien, die unmittelbar mit den Zielsetzungen der Strategie Europa 2020 verbunden und durch hohe Ausführungsraten sowie eine starke Absorptionsfähigkeit gekennzeichnet sind, die Verpflichtung- und Zahlungsermächtigungen höher anzusetzen als im HE;

21.  bedauert sehr, dass der Rat die Mittel für das Siebte Rahmenprogramm (RP7) und das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP) nicht aufgestockt, sondern stattdessen beschlossen hat, die Mittelansätze der Kommission bei den entsprechenden Haushaltslinien zu kürzen, was in eindeutigem Widerspruch zum jüngsten Beschluss des Europäischen Rates steht, einen „Pakt für Wachstum“ zu schaffen, mit dem u.a. Forschung und Entwicklung sowie Innovation und Beschäftigung unterstützt werden sollen; hebt an die sehr guten Leistungen dieser Programme hervor, für die die Kommission für 2012 im Vergleich zum Vorjahr von einer schnelleren Mittelausschöpfung berichtet hat;

22.  hält das CIP für eines der wichtigsten Programme zur Verwirklichung von Europa 2020 und für ein wesentliches Instrument zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzmitteln, insbesondere für innovative KMU; beschließt deshalb, die Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen für das CIP-Teilprogramm für unternehmerische Initiative und Innovation und das CIP-Teilprogramm „Intelligente Energie – Europa“ aufzustocken und im Einklang mit den zunehmenden Anträgen von KMU sowohl die VE als auch die ZE für die Finanzinstrumente im Rahmen dieses Programms zu erhöhen;

23.  nimmt den Vorschlag der Kommission zur Kenntnis, die zusätzlichen Kosten für ITER durch Leistungseinsparungen zu decken, die sich hauptsächlich aus gemeinsamen Unternehmen und Verwaltungsausgaben des siebten Rahmenprogramms ergeben; verweist auf den Mehrwert von mit EU-Mitteln finanzierten Forschungsarbeiten und deren wesentliche Rolle zur Erreichung der Ziele Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung, die in der Strategie Europa 2020 festgeschrieben sind; beschließt daher im Einklang mit der interinstitutionellen Erklärung vom Dezember 2011, diese Kürzungen teilweise auszugleichen, indem in einer Reihe von operativen Haushaltslinien für das siebte Rahmenprogramm, die unmittelbar der Unterstützung der Strategie Europa 2020 dienen und durch hervorragende Ausführungsraten und eine starke Absorptionsfähigkeit gekennzeichnet sind, bei den Verpflichtungsermächtigungen höhere Mittelansätze vorgesehen werden als im HE; schlägt vor, diesen teilweisen Ausgleich über die verfügbare Marge hinaus durch die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments in Höhe von 50 Millionen Euro zu finanzieren;

24.  betont den erheblichen Mehrwert der Programme Lebenslanges Lernen und Erasmus Mundus, die bei bescheidener Mittelausstattung großartige Ergebnisse hinsichtlich der tatsächlichen Umsetzung erzielen und ein positives Image der Union bei ihren Bürgern bewirken; beschließt in Einklang mit seinem in den letzten Haushaltsverfahren etablierten Standpunkt, angesichts der starken Absorptionsfähigkeit dieser Programme die Mittelansätze sowohl bei den VE als auch bei den ZE gegenüber dem HE zu erhöhen;

25.  bedauert die vom Rat bei den Zahlungsermächtigungen vorgenommenen Kürzungen (-23 Millionen EUR im Vergleich zum HE), die sich auf die finanzielle Unterstützung von Projekten von gemeinsamem Interesse in den transeuropäischen Verkehrsnetzen auswirken; betont, dass dieses Programm durch Investitionen in europäische Infrastrukturen mit hohem Mehrwert für die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der EU als Ganzes von wesentlicher Bedeutung ist und unmittelbar zu Wachstum und Beschäftigung beiträgt; unterstreicht, dass das Programm hinsichtlich der Ausführung der Mittel gute Ergebnisse zeitigt und dass 2013 ein ungemein wichtiges Jahr sein wird, da dann Vorkehrungen für das Inkrafttreten der Fazilität „Connecting Europe“ getroffen werden sollen; beschließt daher, an den im HE vorgeschlagenen Mittelansätzen für Verpflichtungen und Zahlungen festzuhalten;

26.  beschließt, den im HE für die Haushaltslinie für den Europäischen Fonds zur Anpassung an die Globalisierung (EGF) vorgesehenen Betrag an Zahlungen wieder einzusetzen; betont, dass mit einer Wiederherstellung der Zahlungsermächtigungen Mittelübertragungen aus anderen Haushaltslinien vermieden werden und dass die gebundenen Mittel das Mindestmaß der vom EGF in den ersten Monaten des Jahres verbrauchten Mittel darstellen;

Teilrubrik 1b

27.  bedauert sehr die vom Rat vorgenommenen erheblichen Kürzungen bei den Zahlungen (-1,6 Milliarden EUR bzw. -3,3 % gegenüber dem HE), die das Ziel regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung (-12,9 %), das Ziel europäische territoriale Zusammenarbeit (-18,7%) und den Kohäsionsfonds (-4,7 %) berühren und die, falls sie angenommen werden, ohne jeden Zweifel die korrekte Abwicklung von Vorhaben im letzten Jahr des Programmplanungszeitraum beeinträchtigen würden, was vor allem für die Mitgliedstaaten, die sich bereits sozialen, wirtschaftlichen und finanziellen Zwängen ausgesetzt sehen, dramatische Folgen hätte, dadurch nehmen die noch abzuwickelnden Mittelbindungen erheblich zu; stellt dagegen fest, dass das Konvergenzziel praktisch unberührt bleibt;

28.  erinnert daran, dass das hohe Niveau bei den Zahlungsermächtigungen im HE für diese Rubrik (+8,1 %) aus in der Vergangenheit eingegangenen Verpflichtungen herrührt, die zum Ende des Programmplanungszeitraums im Einklang mit dem natürlichen Lebenszyklus der Strukturfonds einzuhalten sind; betont, dass ein realistischerer Ansatz des Rates hinsichtlich des tatsächlichen Bedarfs an Mitteln für Zahlungen in dieser Rubrik in den letzten Haushaltsverfahren der EU einen prozentual viel geringeren Anstieg der Mittel für Zahlungen ermöglicht hätte;

29.  erinnert an die in seinem Mandat für den Trilog zum Ausdruck gebrachten Zweifel hinsichtlich der Frage, ob die im HE vorgeschlagenen Mittelansätze für die Zahlungen ausreichend sein werden, um die erwarteten Anträge auf Zahlungen ohne einen Berichtigungshaushaltsplan dieses Jahr vollständig befriedigen zu können; unterstreicht, dass die Kommission in eben diesem Vorschlag davon ausgegangen ist, dass sämtlicher Bedarf an Zahlungen aus früheren Jahren bis 2012 gedeckt ist;

30.  weist die vom Rat in Teilrubrik 1b vorgenommenen Kürzungen zurück, die zu einem noch gravierenderen Mangel an Mitteln für Zahlungen als bereits erwartet führen und die Rückerstattung von bereits an die begünstigten Mitgliedstaaten und Regionen ausgezahlten Mitteln behindern würden, was insbesondere für die Mitgliedstaaten schwerwiegende Auswirkungen hätte, die bereits mit sozialen, wirtschaftlichen und finanziellen Zwängen konfrontiert sind; erinnert erneut daran, dass auf diese Rubrik zwei Drittel der derzeit noch ausstehenden Mittelbindungen entfällt und dass eine Kürzung der Mittelansätze für die Zahlungen für 2013 auch zu einer starken Zunahme des Umfangs der noch abzuwickelnden Mittelbindungen zum Ende nächsten Jahres führen würde; fordert die Kommission daher auf, eine Analyse der Situation der noch abzuwickelnden Mittelbindungen und eine vernünftige Strategie für die Verringerung des Umfangs der noch abzuwickelnden Mittelbindungen vorzulegen; fordert die Kommission auf, dem Parlament monatlich Informationen über die eingereichten Rückerstattungsanträge – nach Mitgliedstaaten und Fonds aufgeschlüsselt – zu liefern;

31.  hält die Erklärung des Rates, in der die Kommission aufgefordert wurde, den Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans vorzulegen, falls die Mittel für Zahlungen in Teilrubrik 1b nicht ausreichen, für keine ausreichende Garantie dafür, dass 2013 Mittel für Zahlungen in angemessenem Umfang verfügbar gemacht werden, da doch bereits in den letzten beiden Jahren vom Rat ähnliche Verpflichtungen eingegangen und dann missachtet wurden; fordert den Ratsvorsitz auf, eine öffentliche Erklärung abzugeben und die Diskrepanz zwischen den in der Lesung des Rates beschlossenen Mittelansätzen für Zahlungen und dem in ihren Voranschlägen zum Ausdruck gekommenen tatsächlichen Mittelbedarf der Mitgliedstaaten zu erklären;

32.  beschließt daher, die Mittelansätze des HE für Verpflichtungen und Zahlungen für alle vom Rat gekürzten Haushaltslinien in dieser Rubrik wiederherzustellen und die Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen für die technische Unterstützung der Ostsee-Strategie gegenüber dem HE aufzustocken;

33.  legt dem Rat daher nahe, dem von der Kommission vorgelegten Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2012 zuzustimmen, mit dem die dieses Jahr fehlenden Zahlungsermächtigungen ausgeglichen werden sollen und vermieden werden soll, dass die Durchführung laufender Projekte zum Ende des Programmplanungszeitraums blockiert wird; erteilt seiner Delegation im Rahmen der Verhandlungen mit dem Rat das Mandat, die Zahlungsermächtigungen, falls der Rat nicht bereit ist, dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans in vollem Umfang zuzustimmen, um den vom Rat abgelehnten Betrag aufzustocken und ihn anteilsmäßig auf alle operativen Haushaltslinien von Teilrubrik 1b zu verteilen;

Rubrik 2

34.  vertritt die Ansicht, dass der von der Kommission veranschlagte Bedarf an Haushaltsmitteln realistischer ist als die Vorschläge des Rates, insbesondere mit Blick auf die anstehenden Zahlungen; macht daher die vom Rat in dieser Rubrik vorgenommenen Kürzungen wieder rückgängig und veranschlagt einen Mittelansatz von 60 307,51 Millionen EUR, 0,6% mehr als im Haushaltsplan 2012;

35.  weist darauf hin, dass mit dem für Oktober 2012 erwarteten traditionellen Berichtigungsschreiben zur Agrarpolitik die gegenwärtige Vorausschätzung im Hinblick auf eine genauere Bewertung des tatsächlichen Bedarfs angepasst wird; verweist auf den endgültigen Umfang der 2013 voraussichtlich verfügbaren zweckgebundenen Einnahmen (Berichtigung in Folge von Konformitätsabschlüssen, Unregelmäßigkeiten und zusätzliche Milchabgabe), die letztendlich für den Umfang der im Haushaltsplan 2013 zu beschließenden zusätzlichen Mittel maßgeblich sein werden; schätzt, dass die derzeitige Marge von 981,5 Millionen EUR ausreichen sollte, um den Bedarf in dieser Rubrik zu decken, falls keine unvorhergesehenen Umstände eintreten;

36.  fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen zu intensivieren, in dieser Haushaltslinie klare Prioritäten für nachhaltige landwirtschaftliche Systeme festzulegen, in deren Rahmen die biologische Vielfalt bewahrt, Wasserressourcen und Bodenfruchtbarkeit erhalten, der Tierschutz geachtet und die Beschäftigung gefördert werden;

37.  lehnt die Mittelaufstockung bei der Haushaltslinie für die so genannten negativen Ausgaben (Rechnungsabschluss) ab, da diese im Vergleich zu den Mittelansätzen der Rubrik 2 künstlich hoch angesetzt zu sein scheinen, und stellt die Mittelansätze der Kommission teilweise wieder her und ermöglicht so einen realistischeren Ansatz;

38.  bekräftigt seine Entschlossenheit, etwas zu unternehmen, um Krisen im Obst- und Gemüsesektor zu verhüten und darauf zu reagieren, und unterstützt daher einen adäquaten Mittelansatz für vorläufig anerkannte Erzeugergruppierungen; spricht sich für eine ausreichende Erhöhung des Beitrags der Union zum Krisenfonds mit operationellen Mitteln für Erzeugerorganisationen aus;

39.  trägt dafür Sorge, dass das Schulmilchprogramm mit mehr Mitteln unterstützt wird und die Unterstützung des Programms zur Ausgabe von Obst an den Schulen fortgeführt wird;

40.  hält an der Mittelzuweisung für das Programm für die Abgabe von Lebensmitteln an Bedürftige in der ЕU fest, mit dem 18 Millionen Menschen in der Union, die von Problemen der Unterernährung betroffen sind, unterstützt werden; begrüßt die Anstrengungen der Kommission, eine politische und rechtliche Lösung zu finden, um das Programm 2013 fortführen zu können; hofft, dass eine Lösung gefunden wird, die eine Fortführung des Programms während des nächsten MFR ermöglicht;

41.  befürwortet, dass einige Haushaltslinien über Erstattungen drastisch, in manchen Fällen sogar auf Null, gekürzt werden, da dieses Instrument politisch kontrovers ist und für einige Erzeugnisse nicht im selben Ausmaß wie im Haushaltsjahr 2012 in Anspruch genommen wurde; stellt fest, dass einige Haushaltslinien über Erstattungen als negative Prioritäten ausgewiesen wurden; wägt sorgfältig ab, in welchem Umfang die Mittel dieser Linien gekürzt werden sollten, um in der Lage zu sein, auf dieses Instrument bei Bedarf im Rahmen der geltenden Regelung über Rückerstattungen zurückzugreifen;

42.  stellt Mittel für eine anhaltende angemessene Unterstützung des Programms LIFE+ bereit, bei dem ausschließlich Vorhaben im Bereich des Umwelt- und Klimaschutzes Vorrang eingeräumt wird, wobei die Entwicklung einer nachhaltigen und stärker ressourceneffizienten Wirtschaft sowie der Schutz, die Erhaltung und die Wiederherstellung von Ökosystemen unterstützt werden; verweist erneut darauf, dass Umweltprobleme und ihre Lösungen keine nationalen Grenzen kennen, so dass es selbstverständlich ist, sich auf EU-Ebene damit zu befassen; fordert in dieser Hinsicht die Mitgliedstaaten auf, die Umsetzung der auf der Ebene der EU geltenden Umweltvorschriften erheblich zu verbessern;

43.  betont, dass die gemeinsame Fischereipolitik für die EU eine wichtige politische Priorität bleibt, und hält mit Blick auf die anstehende Reform dieser Politik die dafür im HE vorgeschlagenen Mittelansätze aufrecht; vertritt die Ansicht, dass die Finanzierung der integrierten Meerespolitik nicht zu Lasten anderer Maßnahmen oder Programme für den Fischereisektor in Rubrik 2 erfolgen sollte; betrachtet eine erfolgreiche Bewirtschaftung der Fischerei als entscheidenden Faktor für die Erhaltung der Fischbestände und die Vorbeugung von Überfischung;

Teilrubrik 3a

44.  stellt fest, dass der Rat gegenüber dem HE 2013 Kürzungen von insgesamt 15 Millionen Euro bei den Verpflichtungsermächtigungen und 51 Millionen Euro bei den Zahlungsermächtigungen vorgeschlagen hat; stellt fest, dass diese Kürzungen gegenüber der ursprünglichen Finanzplanung der Kommission eine Verringerung der entsprechenden Mittel um 1,07% bzw. 15,5% im Vergleich zum HE bedeuten;

45.  lehnt die Kürzungen des Rates bei den Zahlungsermächtigungen in folgenden Bereichen ab: Europäischer Rückkehrfonds (-18 Millionen EUR), Europäischer Flüchtlingsfonds (-1,8 Millionen EUR), Europäischer Fonds zur Integration von Drittstaatsangehörigen (-3,2 Millionen EUR) sowie Grundrechte und Unionsbürgerschaft (-1 Million EUR); beschließt deshalb, die Mittelansätze des HE in den entsprechenden Haushaltslinien wiederherzustellen;

46.  weist den einseitigen Beschluss des Rates zurück, die Rechtsgrundlage für den Vorschlag über den „Schengen-Evaluierungsmechanismus“ vom ordentlichen Legislativverfahren auf Artikel 70 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu ändern; unterstützt den Beschluss der Konferenz der Präsidenten, die Zusammenarbeit mit dem Rat beim Haushaltsplan 2013 hinsichtlich der Aspekte der inneren Sicherheit auszusetzen; unterstützt deshalb den Standpunkt seines Ausschusses für bürgerliche Freiheit, Justiz und Inneres, die Mittel einiger Haushaltslinien in Titel 18, die sich auf die innere Sicherheit beziehen (bei Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen) solange in die Reserve einzustellen, bis ein zufriedenstellendes Ergebnis über das Paket zur Verwaltung des Schengen-Raums erzielt wurde; vertritt die Auffassung, dass dieser Vorbehalt nicht für die im Rahmen von Teilrubrik 3a arbeitenden Agenturen gelten sollte, um deren Arbeit nicht zu gefährden;

47.  hebt die wichtige Rolle hervor, die das Programm zur Verhütung und Bekämpfung jeglicher Form der Gewalt (DAPHNE) bei der Verhinderung von Gewalt gegen Frauen, Jugendliche und Kinder in der EU spielt, insbesondere in der derzeitigen Krise; nimmt die messbaren Ergebnisse des Programms DAPHNE sowie seine Auswirkungen auf den politischen Wandel in den Mitgliedstaaten zur Kenntnis; stockt daher die Zahlungsermächtigungen für dieses Programm gegenüber dem HE auf;

Teilrubrik 3b

48.  bedauert, dass der Rat trotz der bereits im HE vorgeschlagenen Kürzungen die Mittel für Teilrubrik 3b sowohl bei den Verpflichtungsermächtigungen als auch bei den Zahlungsermächtigungen um weitere etwa 9,5 Millionen EUR kürzen will; verfolgt ganz allgemein den Ansatz, sämtliche Kürzungen des Rates wieder rückgängig zu machen, um eine korrekte Durchführung der laufenden Programme und Maßnahmen dieser Teilrubrik zu gewährleisten;

49.  betont erneut, dass die Förderung eines aktiven Bürgersinns sowie von Solidarität und Toleranz unter jungen Europäern wesentlich ist, damit Europa die Talente der am besten ausgebildeten Generation der Geschichte nutzen kann; unterstreicht, dass die interkulturelle Kommunikation und die Unionsbürgerschaft innerhalb der nächsten Generation gefördert werden müssen; hat daher beschlossen, die Mittel für das Programm Jugend in Aktion gegenüber dem HE aufzustocken, insbesondere angesichts der seit Jahren gut funktionierenden Durchführung des Programms;

50.  vertritt die Ansicht, dass die Informationskampagne des Europäischen Jahres der Bürgerinnen und Bürger 2013 und die Kommunikationsmaßnahmen eine angemessene Mittelausstattung erfordern, um die Bürger in angemessener Form am europäischen Projekt zu beteiligen und den Dialog über EU-Themen zu fördern; bedauert, dass das von der Kommission vorgeschlagene Budget das geringste Budget ist, das jemals für ein Europäisches Jahr vorgesehen war, und beschließt, die Mittel der entsprechenden Haushaltslinie aufzustocken;

51.  unterstützt die Fortführung der erfolgreichen vorbereitenden Maßnahme „Europäische Partnerschaften im Bereich des Sports“ angesichts der neuen Zuständigkeiten, die der Union durch den Vertrag von Lissabon im Sportbereich erwachsen sind, mit besonderem Schwerpunkt auf dem Breiten- und Massensport, der Förderung von Fairness bei Sportwettkämpfen durch die Bekämpfung von Spielabsprachen, und dem Schutz der körperlichen und seelischen Unversehrtheit von Sportlerinnen und Sportlern;

Rubrik 4

52.  hebt hervor, dass die vom Rat vorgenommenen Kürzungen in Rubrik 4 (-1 Milliarde EUR bzw. -14,1% gegenüber dem HE) ungefähr 20% der gesamten Kürzungen für alle Rubriken ausmachen; vertritt die Ansicht, dass die Union durch eine derart massive Kürzung daran gehindert wäre, ihre Verpflichtungen auf der Weltbühne einzuhalten; stellt fest, dass der Kommissionsvorschlag nur leicht über den Mittelansätzen des Haushaltsplans 2012 lag und bereits eine starke Kürzung im Vergleich zur Finanzplanung bedeutete; beschließt, für die meisten Haushaltslinien sowohl bei den Verpflichtungs- als auch den Zahlungsermächtigungen die Mittelansätze des HE wiederherzustellen;

53.  vertritt jedoch die Auffassung, dass in einigen Haushaltslinien gewisse Kürzungen im Vergleich zum HE akzeptiert werden können, wie etwa für die Makrofinanzhilfen, die Mitgliedschaft in internationalen Organisationen in den Bereichen Steuern und Zoll und die Zusammenarbeit mit Grönland;

54.  schlägt vor, die Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen in den Haushaltslinien im Bereich Entwicklungszusammenarbeit sowie für Wahlbeobachtungsmissionen und den Globalen Fonds zur Bekämpfung von Aids, Tuberkulose und Malaria gegenüber dem HE leicht aufzustocken; hebt hervor, dass dadurch verhindert werden sollte, dass die EU hinsichtlich ihrer deutlichen Zusagen für die Finanzierung der Entwicklungszusammenarbeit noch weiter ins Hintertreffen gerät;

55.  weist darauf hin, dass gemäß der von der Kommission und dem UNRWA unterzeichneten Erklärung über die Unterstützung des UNRWA durch die EU (2011-2013) der jährliche Beitrag der EU auf den Mittelansätzen für Palästina aus dem Jahr 2011 (300 Millionen EUR) beruht und dass sich eine Kürzung dieses Referenzbetrags auf die Mittelansätze für das UNRWA niederschlagen würde; vertritt die Ansicht, dass zusätzliche Finanzmittel für Palästina und das UNRWA von entscheidender Bedeutung sind, um sicherzustellen, dass das UNRWA über die notwendigen Ressourcen verfügt, die das Hilfswerk braucht, um die wesentlichen Dienste zu erbringen, für die es von der Generalversammlung der Vereinten Nationen ein Mandat erhalten hat, und um die Sicherheit und den Lebensunterhalt der Flüchtlinge angesichts der instabilen Lage in der Region sicherzustellen;

56.  hält es ebenfalls für notwendig, die Mittel zur Unterstützung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns aufzustocken, um die Fortführung der Finanzhilfen der EU für die Arbeit des Ausschusses für die Vermissten auf Zypern und des technischen Ausschusses für das kulturelle Erbe zu gewährleisten;

57.  führt eigene Haushaltslinien für alle GASP-Missionen und EU-Sonderbeauftragten in den verschiedenen geografischen Bereichen ein, wie im Rahmen der Reform der Haushaltsordnung vorgeschlagen wurde, was einen transparenteren und vollständigeren Überblick der im Rahmen dieser Politik durchgeführten Missionen ermöglichen wird;

Rubrik 5

58.  nimmt den Standpunkt des Rates zur Kenntnis, die von der Kommission vorgeschlagenen Mittelansätze in Rubrik 5 – alle Einzelpläne – um insgesamt 146 Millionen Euro zu kürzen, obwohl die Organe, wie aus ihren Haushaltsvoranschlägen und dem HE hervorgeht, Anstrengungen in Richtung einer Haushaltskonsolidierung der Verwaltungsausgaben in Zeiten wirtschaftlicher und haushaltspolitischer Zwänge unternommen haben;

59.  unterstreicht insbesondere, dass die meisten Organe, einschließlich des Parlaments und der Kommission, ihre Verpflichtung, ihre Verwaltungshaushalte auf eine Mittelerhöhung unterhalb der erwarteten Inflationsrate zu beschränken, eingehalten und teilweise sogar mehr als eingehalten haben; begrüßt diese Anstrengungen und setzt die Mittel von Rubrik 5 auf insgesamt 8 506,87 Millionen EUR fest, von denen 4 967,37 Millionen EUR auf die Kommission entfallen;

60.  nimmt durchaus zur Kenntnis, dass die vom Rat bewirkten Kürzungen daher rühren, dass die Anpassung der Bezüge von 1,7% für 2011 nicht im Haushaltsplan veranschlagt wurde, dass der Pauschalabschlag für verschiedene Organe und Dienststellen erhöht wurde und weitere spezifische Kürzungen bei einigen Posten der Verwaltungsausgaben vorgenommen wurden, hält diese Kürzungen jedoch für unbegründet und lediglich darauf ausgerichtet, die Verwaltungsausgaben künstlich nominal einzufrieren, trotz der statutarischen und vertraglichen Verpflichtungen und der neuen Zuständigkeiten und Aufgaben der EU;

61.  vertritt insbesondere die Ansicht, dass die Anhebungen der Pauschalabschläge, durch die die Anzahl unbezahlter Stellen in den Organen erhöht werden soll, einen konservativen Ansatz widerspiegeln, der sich direkt auf die Möglichkeit zur Verbesserung der Stellenbesetzungsquoten in den Stellenplänen auswirken wird, die gleichzeitig von der Haushaltsbehörde genehmigt werden; unterstreicht, dass ein solcher Ansatz bei der derzeitigen Kürzung der Stellenpläne umso nachteiliger ist, da damit mechanisch die Stellenbesetzungsquoten verbessert werden, und die Finanzierung dieser Stellen nicht als Anpassungsvariable zur Erreichung eines nominalen Einfrierens von Verwaltungshaushalten oder irgendwelcher anderer vorab festgelegter Zielbeträge betrachtet werden sollte;

62.  beschließt für alle Organe außer dem Rat sowie für die europäischen Schulen, die der Anpassung der Bezüge von 1,7 % für 2011 entsprechenden Beträge für das Haushaltsjahr 2013 in die Reserve einzustellen (bzw. im Falle des Gerichtshofs hinzuzufügen), bis der Gerichtshof sein Urteil gefällt hat; unterstreicht, dass dies wirtschaftliche Haushaltsführung ist, da das Urteil wahrscheinlich im Sinne der Kommission ausfallen wird, und warnt den Rat davor, dass die Haushaltsbehörde in diesem Fall auch der Rückwirkung eines solchen Urteils für die Jahre 2011 und 2012, einschließlich Zinsen für verspätete Zahlungen, Rechnung tragen muss;

63.  macht auch andere Kürzungen des Rates bei spezifischen Posten der Verwaltungsausgaben wieder rückgängig, insbesondere innerhalb der Kommission bei IKT-Einrichtungen und -Diensten und einigen Büros;

64.  nimmt zur Kenntnis, dass der Rat die vorgeschlagene Personalkürzung im Stellenplan der Kommission um 1 %, insbesondere in den Bereichen administrative Unterstützung, Haushaltsführung und Betrugsbekämpfung akzeptiert hat;

65.  stellt die Mittelansätze für die von der Kommission und teilweise auch von anderen Organen beantragten Stellen auf Einzelfallgrundlage wieder her bzw. hält an diesen Mittelansätzen fest, und fordert eine eingehende Folgenabschätzung der geplanten Personalkürzungen bis 2018, wobei unter anderem die rechtlichen Verpflichtungen der Union und die sich aus den Verträgen ergebenden neuen Zuständigkeiten und zusätzlichen Aufgaben der Organe Berücksichtigung finden sollten;

66.  begrüßt zwar die Informationen im HE zu den Bereichen, die personell aufgestockt wurden, wie etwa die wirtschaftspolitische Steuerung in Europa, der Binnenmarkt und der Bereich Sicherheit und Justiz, stellt jedoch mit Sorge fest, dass Personalkürzungen in anderen Generaldirektionen der Kommission wie Unternehmen und Industrie, Wettbewerb, Mobilität und Verkehr, Forschung und Innovation sowie Eurostat vorgenommen wurden, die jedoch einen wichtigen Beitrag zur Verwirklichung der Prioritäten der EU leisten; ist ebenfalls besorgt über die negativen Auswirkungen, die weniger Stellen in den Bereichen administrative Unterstützung, Haushaltsführung und Betrugsbekämpfung auf die rasche, regelmäßige und wirksame Umsetzung von Maßnahmen und Programmen der EU haben könnten, insbesondere in einer Zeit, in der die Zuständigkeiten der EU weiter zunehmen und ein neuer Mitgliedstaat der Union beitritt;

67.  fordert die Kommission daher auf, in ihren jährlichen Screening-Bericht eine kombinierte Bewertung ihres Personalbestands nach Generaldirektionen und Dienststellen – insbesondere unter Berücksichtigung von deren Größe und Arbeitsbelastung – und nach Arten von Stellen aufzunehmen, wie sie in diesem Screening-Bericht ausgewiesen sind (Politikgestaltung, Programmverwaltung, administrative Unterstützung, Haushaltsführung und Betrugsbekämpfung, Sprachendienste usw.);

68.  bedauert die vom Rat vorgenommenen Kürzungen bei den Haushaltslinien für Verwaltungs- und Forschungsunterstützung, einschließlich der Exekutivagenturen, um insgesamt 6,6% bei VE und ZE (-71,8 Millionen EUR) gegenüber dem HE, wobei die größten Kürzungen in Teilrubrik 1b (-23,7%) und Rubrik 4 (-13,2%) vorgenommen wurden; unterstreicht, dass dies zu einer Kürzung der Mittel um 5,5% im Vergleich zu ähnlichen Mitteln für 2012 führen würde, trotz der bereits im HE vorgeschlagenen Einsparungen, und dass dadurch vermutlich die Schnelligkeit und Qualität der Ausführung der Haushaltsmittel der entsprechenden Mehrjahresprogramme beeinträchtigt würde; unterstreicht darüber hinaus, dass eine Kürzung der Verwaltungsmittel eines bestimmten Programms ohne gleichzeitige Aufstockung seiner operativen Mittel zu einer Änderung des gesamten in der Mitentscheidung beschlossenen Finanzrahmens für dieses Programm führen würde; beschließt daher, die Mittel des HE für diese Linien wieder einzusetzen;

69.  macht auch eine Reihe von Vorbehalten bei einigen Haushaltslinien geltend, um spezifische Informationen zu erhalten;

Agenturen

70.  unterstützt generell die Voranschläge der Kommission hinsichtlich des Mittel- und Personalbedarfs der Agenturen und stellt fest, dass die Kommission die ursprünglichen Forderungen der Agenturen bereits erheblich beschnitten hat und im HE auch auf sie die Personalkürzung um 1% angewendet hat;

71.  ist daher der Ansicht, dass all die weiteren vom Rat vorgeschlagenen Kürzungen das korrekte Funktionieren der Agenturen gefährden und es ihnen nicht erlauben würden, die ihnen von der Legislativbehörde zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen; weist die horizontalen Kürzungen des Rates bei den Mitteln für die Agenturen zurück, deren Mittelbedarf je nach Einzelfall bewertet werden muss; fordert die Kommission auch dazu auf, für den nächsten MFR mögliche Bereiche, in denen mit Blick auf die Einrichtungen Arbeiten doppelt verrichtet werden oder ein verminderter Mehrwert entsteht, zu ermitteln, um ihre Funktionsweise zu rationalisieren;

72.  beschließt, die Haushaltsmittel der drei Finanzaufsichtsagenturen für 2013 aufzustocken; vertritt die Auffassung, dass diese Mittel die Tatsache widerspiegeln sollten, dass die erforderlichen Aufgaben erfüllt werden müssen, da mehr Verordnungen, Beschlüsse und Richtlinien angenommen werden, um die derzeitige Wirtschafts- und Finanzkrise zu überwinden, die eng mit der Stabilität des Finanzsektors verknüpft ist;

73.  kann die Kürzungen des Rates bei den Agenturen in Teilrubrik 3a, die einen Rückgang der Mittel um 2,8 Millionen EUR sowohl bei den VE als auch bei den ZE bedeuten, nicht akzeptieren, da die Agenturen für 18% der Gesamtmittel von Teilrubrik 3a aufkommen und die Kürzungen des Rates unverhältnismäßige Auswirkungen auf diese Teilrubrik hätten; beabsichtigt deshalb die Wiederherstellung des Mittelansatzes des HE, der ein ausgewogenes Verhältnis herzustellen scheint;

74.  ist sich dessen bewusst, dass bestimmte Agenturen (wie Europol, EASA und ACER) 2013 zusätzliche Aufgaben zu erfüllen haben, was sich nicht in den ihnen zugewiesenen Mitteln bzw. ihren Stellenplänen für 2013 widerspiegelt; fordert die Kommission auf, erforderlichenfalls rechtzeitig einen Berichtigungshaushaltsplan für die jeweilige Agentur vorzulegen; erwartet von der Kommission außerdem die Vorlage eines neuen Finanzbogens, wenn ein Legislativverfahren vom Parlament und vom Rat zur Erweiterung des Mandats einer Agentur abgeschlossen wurde; ist sich dessen bewusst, dass eine solche Erweiterung möglicherweise zusätzliche Ressourcen erfordert, die von der Haushaltsbehörde beschlossen werden müssten;

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

75.  beschließt nach einer eingehenden Analyse der eingereichten Pilotprojekte und vorbereitenden Maßnahmen – mit Blick auf die Erfolgsquote der laufenden Projekte und Maßnahmen sowie ausgenommen Initiativen, die bereits von bestehenden Rechtsgrundlagen abgedeckt sind, und unter umfassender Berücksichtigung der Bewertung der Kommission hinsichtlich der Umsetzbarkeit neuer Projekte –, ein Kompromisspaket anzunehmen, das aus einer begrenzten Anzahl von Pilotprojekten und vorbereitenden Maßnahmen besteht, auch mit Blick auf die begrenzten verfügbaren Margen, insbesondere in den Teilrubriken 1a und 3b;

Andere Einzelpläne

76.  ist darüber besorgt, dass der Rat die Mittel aller EU-Organe nominal eingefroren hat; vertritt die Auffassung, dass jedes Organ einzeln behandelt werden sollte und dass die Bedürfnisse und die spezifische Situation jedes Organs berücksichtigt werden sollte;

77.  begrüßt die Anstrengungen der Organe, zusätzliche Einsparungsmöglichkeiten ausfindig zu machen und ihre Haushalte zu beschränken; hebt hervor, dass in ihren Haushaltsplänen für 2013 auch die Kosten des Beitritts Kroatiens und der Anpassung der Bezüge von 1,7% für 2013 zu berücksichtigen sind; betont jedoch, dass die Kosten des Beitritts Kroatiens nicht als Erhöhung ihrer Haushaltsmittel angesehen werden sollten, sondern als gerechtfertigte Finanzierung des Beitritts eines neuen Mitgliedstaats zur EU;

78.  betont, dass infolge zusätzlicher Einsparungen der Organe zwischen Frühjahr und Herbst 2012 die Mittel derzeit auf einem sehr niedrigen Niveau sind; ist besorgt, dass nahezu kein Spielraum für unvermeidbare Ausgaben besteht, die sich aus rechtlichen Verpflichtungen ergeben könnten;

79.  vertritt die Ansicht, dass die Haushaltsbehörde für Mittelansätze sorgen sollte, die das reibungslose Funktionieren der Organe und die Einhaltung rechtlicher Verpflichtungen sicherstellen und eine Verwaltung von hohem Niveau im Dienste der Unionsbürger gewährleisten;

Einzelplan I – Europäisches Parlament
Allgemeiner Rahmen

80.  erinnert daran, dass es bei der Annahme seines Haushaltsvoranschlags für 2013(7) darauf bestanden hat, dass strikte Haushaltskontrolle zu wahren ist und weitere Einsparmöglichkeiten während dieses Haushaltsverfahrens ermittelt werden müssen;

81.  begrüßt die bei der Konzertierung zwischen dem Präsidium und dem Haushaltsausschuss am 26. September 2012 erzielte Vereinbarung; weist darauf hin, dass sich der Gesamtumfang seines Haushalts für 2013 auf 1 750 463 939 EUR beläuft, was eine Nettokürzung von 18,3 Millionen EUR im Vergleich zum Vorentwurf des Haushaltsvoranschlags vom Februar 2012 bedeutet;

82.  weist darauf hin, dass der Umfang seines Haushalts für 2013 um 1,9% über dem Haushalt 2012 liegt, einschließlich der Kosten für den Beitritt Kroatiens; hebt hervor, dass dies angesichts der derzeitigen Inflationsrate von 1,9% trotz der vor kurzem hinzugekommenen Zuständigkeiten, neuen Stellen und Maßnahmen, der Finanzierung des Beitritts Kroatiens und der Kosten für die Vorbereitung der Wahlen 2014 eine reale Kürzung der operativen Mittel bedeutet;

83.  billigt folgende Anpassungen des Haushaltsvoranschlags:

   Kürzung der Mittel in der Reserve für unvorhergesehene Ausgaben,
   haushaltsneutrale Internalisierung des Sicherheitsdienstes,
   Fortführung der Internalisierung der IKT-Tätigkeiten und demzufolge Schaffung von 30 neuen Stellen im Stellenplan auf haushaltsneutrale Weise (Ausgleich durch Einsparungen),
   Anpassung der Mittel der Europäischen Parlamentarischen Gesellschaft;

84.  kürzt auch die Mittel für das Haus der Europäischen Geschichte um 5,3 Millionen EUR;

85.  erinnert angesichts der kritischen Wirtschaftslage in der gesamten EU ferner an den Beschluss, die individuellen Vergütungen bis zum Ende des Mandats nicht zu indexieren, hebt hervor, dass die Vergütungen von Dienstreisen des Personals seit 2007 nicht indexiert wurden, und bekräftigt den in der Entschließung zum Haushaltsplan 2012(8) gefassten Beschluss, die Mittel sämtlicher Haushaltslinien im Zusammenhang mit Reisen zu kürzen;

86.  begrüßt die im Bericht des Parlaments über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für 2011 und in den jährlichen Tätigkeitsberichten der Generaldirektionen enthaltenen Informationen und Analysen betreffend Haushaltslinien, deren Mittel 2011 nicht ausgeschöpft wurden, und fordert weitere objektive Analysen dieser Art betreffend den Haushaltsplan 2012, um rascher Möglichkeiten für künftige Einsparungen zu ermitteln, die durch Investitionen ausgeglichen werden müssen, falls dies erforderlich und für das korrekte und reibungslose Funktionieren des Parlaments von Nutzen ist;

Arbeitsmodalitäten des Parlaments

87.  vertritt die Ansicht, dass das Europäische Parlament wie jedes direkt gewählte Parlament das Recht haben sollte, über seinen Sitz und seine Arbeitsorte selbst zu befinden;

88.  erklärt daher, dass die Frage des Sitzes und der Arbeitsorte der Mitglieder und Beamten vom Parlament selbst entschieden werden sollte;

89.  legt den beiden Teilen der Haushaltsbehörde (Rat und Parlament) nahe, die Frage eines einzigen Sitzes und der Arbeitsorte des Parlaments für Mitglieder und Beamte bei den Verhandlungen über den nächsten MFR für 2014-2020 zur Sprache zu bringen, um finanzielle Einsparungen zu erzielen und eine nachhaltigere klimaschonende und umweltfreundliche Lösung zu fördern;

90.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Frage des Sitzes und der Arbeitsorte bei der nächsten Revision des Vertrages zu überdenken und Protokoll Nr. 6 zu ändern;

91.  fordert den Rat in der Zwischenzeit auf, zusammen mit dem Parlament mit der Ausarbeitung eines Zeitplans für einen einzigen Sitz und eine wirksamere Nutzung der Arbeitsorte des Parlaments zu beginnen und dabei spezifische aktuelle Zahlen zu den Kosten jedes Arbeitsortes und der Arbeitsbedingungen des Personals sowie wirtschaftliche, gesellschaftliche und ökologische Faktoren zu berücksichtigen und in einen Bericht einfließen zu lassen, der bis zum 30. Juni 2013 vorzulegen ist;

92.  schlägt vor, die Vereinbarung zwischen der luxemburgischen Regierung und dem Parlament über die Zahl der in Luxemburg beschäftigten Beamten zu überarbeiten und dabei eine Überprüfung des Bedarfs des Parlaments zu berücksichtigen;

Gemeinsame Arbeitsgruppe

93.  begrüßt die Einsetzung einer gemeinsamen Arbeitsgruppe des Haushaltsausschusses und des Präsidiums für den Haushalt des Parlaments; unterstützt insbesondere nachdrücklich dessen Arbeiten zur Einleitung einer vergleichenden Untersuchung des Haushalts des Europäischen Parlaments und des Haushalts des US-Kongresses sowie einer Reihe von Parlamenten der Mitgliedstaaten; erinnert daran, dass diese Untersuchung bis Ende 2012 abgeschlossen sein soll; erwartet, dass diese Untersuchung zu langfristigen Einsparungen im Haushalt des Parlaments führt und Ideen zur Verbesserung von dessen Effizienz 2013 und den Folgejahren enthält;

94.  vertritt die Ansicht, dass die gemeinsame Arbeitsgruppe das demokratische Gleichgewicht innerhalb des Parlaments widerspiegeln sollte; vertritt die Auffassung, dass die Arbeitsgruppe unter anderem weitere Alternativen bezüglich der Öffnungszeiten des Registers der Mitglieder sowie Maßnahmen prüfen sollte, durch die die Verwendung kostengünstigerer und umweltfreundlicherer Verkehrsträger gefördert wird; fordert die Arbeitsgruppe ferner auf, dem Haushaltsausschuss und dem Präsidium darüber Bericht zu erstatten, um mittel- und langfristig strukturelle und organisatorische Einsparungen im Parlamentshaushalt zu erzielen;

95.  begrüßt den Vorschlag der gemeinsamen Arbeitsgruppe, das Register der Mitglieder an den Freitagen der Wahlkreiswochen (türkisfarbene Wochen) zu schließen;

96.  fordert das Präsidium auf, die von der gemeinsamen Arbeitsgruppe beschlossenen Vorschläge für Einsparungen unverzüglich umzusetzen;

Reisen

97.  begrüßt die Bemühungen um weitere Einsparungen bei den Reisen der Mitglieder und des Personals; stellt fest, dass bei den Dienstreisekosten des Personals Einsparungen erzielt wurden; stellt fest, dass die Mittel der entsprechenden Haushaltslinie 2012 gekürzt wurden und dass diese Einsparungen durch bessere Verwaltung, den Einsatz von Videokonferenzen und die Verringerung der Zahl der Dienstreisen ermöglicht wurden;

98.  fordert die Verwaltung auf, die Entwicklungen auf dem Markt für Billigreisen zu bewerten, die neuesten Entwicklungen des Marktes ständig zu verfolgen und sämtliche Möglichkeiten für Einsparungen auszuloten; fordert die Verwaltung ferner auf, die Nutzung von Billigfluglinien und den Erwerb von Tickets der flexiblen Economy-Class zu ermöglichen und zu fördern; ist der Ansicht, dass weitere Maßnahmen geprüft werden sollten, um die Anzahl der Business-Class-Flüge von Mitgliedern weiter zu verringern;

IT / Reisen

99.  stellt fest, dass sich die bei den Reisen 2011 erzielten Einsparungen dank der zunehmenden Nutzung von Videokonferenzen (+56,6%) auf schätzungsweise 1,4 Millionen EUR belaufen; vertritt die Ansicht, dass weitere Einsparungen bei den Dienstreisekosten erzielt werden können, indem Dienstreisen schrittweise durch Videokonferenzen ersetzt werden, wodurch auch der CO2-Fußabdruck des Parlaments beschränkt wird; fordert daher die Vorlage der Ergebnisse einer von der Parlamentsverwaltung durchgeführten Analyse des Bedarfs weiterer Geräte für Videokonferenzen bis spätestens Februar 2013;

Gebäude

100.  glaubt an einen transparenten Beschlussfassungsprozess im Bereich Gebäudepolitik durch eine enge und offene Zusammenarbeit mit dem Haushaltsausschuss und fordert einen solchen Prozess;

101.  fordert rechtzeitige Informationen über die Erkenntnisse des Generalsekretärs über die Renovierungsarbeiten und die Verlegung von Büros in den kommenden Jahren, sowie einen diesbezüglichen Zeitplan; unterstreicht die Bedeutung einer korrekten Planung und Veranschlagung von Mitteln im Haushaltsplan zu einem geeigneten Zeitpunkt;

Übersetzung

102.  betont erneut, dass durch Einsparungen bei der Übersetzung nicht die Mehrsprachigkeit gefährdet werden sollte; weist darauf hin, dass die Qualität der Übersetzungen und die Arbeitsbedingungen der betroffenen Dienststellen gewahrt werden müssen;

Einzelplan IV – Gerichtshof

103.  stellt fest, dass der Gerichtshof trotz größerer struktureller Veränderungen und einer ständig wachsenden Arbeitsbelastung die Aufstockung seiner operativen Mittel auf 1,56% (zuzüglich 1,49% infolge des Beitritts Kroatiens) beschränkt hat;

104.  setzt daher die Mittel für die Übersetzung, um Verzögerungen bei den Verfahren zu vermeiden, sowie die Mittel für IT-Ressourcen wieder ein, wie von den Rechnungsprüfern empfohlen wurde;

105.  stellt die Mittelansätze für die Bezüge teilweise wieder her und setzt den Pauschalabschlag auf 4,5% fest, damit der Gerichtshof seine Aufgaben korrekt erfüllen kann; setzt darüber hinaus die Mittel für Instandhaltung und Energie teilweise wieder ein;

106.  unterstützt die laufende Überprüfung der Satzung des Gerichtshofs und verpflichtet sich, alle Berichtigungshaushaltspläne in Verbindung mit dieser Frage unverzüglich zu behandeln;

Einzelplan V – Rechnungshof

107.  stellt fest, dass der Rechnungshof seinen Stellenplan 2013 um 9 Stellen gekürzt hat; setzt daher den ursprünglichen Pauschalabschlag von 1,8% wieder ein, um die Gefahren für die Umsetzung der Strategie des Hofes und die Ausarbeitung der geplanten Prüfberichte in Grenzen zu halten; stellt auch die Mittelansätze des HE für die Personaleinstellung in Verbindung mit dem Beitritt Kroatiens wieder her;

Einzelplan VI – Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

108.  stellt die Mittelansätze für Bezüge und Vergütungen teilweise wieder her und legt einen Pauschalabschlag von 5,5% fest, was immer noch eine Verringerung der derzeitigen Stellenbesetzungsquote bedeutet; macht weitere willkürliche Kürzungen des Rates wie bei den Ausgaben in Verbindung mit dem Amtsblatt und den operativen Mitteln wie für das Dolmetschen teilweise wieder rückgängig, die bereits 2012 auf die Ausführungsrate von 2009 verringert wurden;

109.  stellt die Mittelansätze für die jährlichen Mietzahlungen in Verbindung mit rechtlichen Verpflichtungen aus bestehenden Verträgen wieder her, die einer jährlichen Indexierung nach Maßgabe der Inflation in Belgien unterliegen;

Einzelplan VII – Ausschuss der Regionen

110.  stellt die Mittelansätze für den Ausschuss der Regionen teilweise wieder her, damit der Ausschuss seine bestehenden statutarischen und rechtlichen Verpflichtungen hinsichtlich der jährlichen Mietzahlungen und der Bezüge des Personals erfüllen kann; stellt fest, dass die drastischen Kürzungen des Rates bei den Bezügen und Vergütungen bedeuten würden, dass die (bereits im HE berücksichtigte) Personalreduzierung um 1 % auf dieses Organ zweimal angewandt würde;

Einzelplan VIII – Europäischer Bürgerbeauftragter

111.  nimmt die Aufstockung der Haushaltsmittel des Europäischen Bürgerbeauftragten um 3,49 % zur Kenntnis; stellt fest, dass diese Mittelaufstockung teilweise mit unvermeidbaren Mietkosten zusammenhängt; setzt die Mittel für Bezüge und Vergütungen wieder ein, die aufgrund der Besetzung bisher unbesetzter Stellen erforderlich sind;

Einzelplan IX – Europäischer Datenschutzbeauftragter

112.  stellt die Mittelansätze des EDSB vollständig wieder her; stellt fest, dass die entsprechende Mittelaufstockung mit der prognostizierten Inflationsrate in Einklang steht; setzt insbesondere zwei neue Stellen und die entsprechenden Mittel wieder ein, die zur Durchführung der Kerntätigkeiten des Organs vorgesehen sind;

Einzelplan X – Europäischer Auswärtiger Dienst

113.  stellt fest, dass der EAD ein relativ neues Organ ist, das sich noch in der Aufbauphase befindet, und dass sein Netzwerk noch verbessert werden muss, damit er den politischen Prioritäten der EU gerecht wird, und dass der EAD mit seinen 141 Delegationen in – für die EU-Organe – einzigartiger Weise der Inflation in Drittländern sowie Wechselkursschwankungen ausgesetzt ist;

114.  begrüßt, dass der EAD für 2013 die Mittel einer Reihe von Haushaltslinien nominal eingefroren und gezielte Kürzungen bei anderen Haushaltslinien vorgenommen hat, was Einsparungen von bis zu 1,3 % seines Budgets für 2012 ermöglicht;

115.  stellt fest, dass der EAD sich Selbstbeschränkung auferlegt hat, da er in seinem Stellenplan für 2013 keine neuen Stellen geschaffen hat;

116.  betont, dass die vorgeschlagenen Mittelaufstockungen im Haushaltsplan des EAD erforderlich sind, um die Kosten für Statutspersonal zu decken und andere rechtliche Verpflichtungen zu erfüllen sowie auf die politischen Erwartungen hinsichtlich einer Präsenz des EAD in prioritären Ländern zu reagieren;

117.  lehnt daher die Entscheidung des Rates ab, die Haushaltsmittel des EAD nominal auf dem Niveau von 2012 einzufrieren, und schlägt im Hinblick auf den finanziellen Gesamtkontext eine angemessene Mittelaufstockung vor;

118.  macht die Kürzungen des Rates wieder rückgängig, die eine Verringerung der Anzahl der Beamten zur Folge hätten und den seit der Einrichtung des EAD unternommenen Anstrengungen zur Einstellung und Umschichtung von Personal zur Deckung des operativen Bedarfs zuwiderlaufen würden;

119.  setzt die Mittel wieder ein, die erforderlich sind, um die geltenden Mietverträge und die Vereinbarungen auf Dienststellenebene mit Kommission und Rat zu erfüllen und übernommene veraltete und sich mit anderen Systemen überschneidende IT-Systeme schrittweise zu ersetzen und ihren Gebrauch zu rationalisieren;

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o   o

120.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den anderen betroffenen Organen und den betroffenen Einrichtungen sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17.
(2) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(3) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(4) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0077.
(5) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0109.
(6) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0289.
(7) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0109.
(8) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0461.


Mehrjähriger Finanzrahmen für die Jahre 2014-2020
PDF 290kWORD 97k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2012 im Interesse eines positiven Ergebnisses des Genehmigungsverfahrens für den mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2014-2020 (COM(2011)0398COM(2012)03882011/0177(APP))
P7_TA(2012)0360A7-0313/2012

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 311 und Artikel 312 AEUV,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission vom 29. Juni 2011 und des geänderten Vorschlags der Kommission vom 6. Juli 2012 für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (COM(2011)0398 und COM(2012)0388),

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission vom 29. Juni 2011 für eine Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (COM(2011)0403),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 29. Juni 2011 über einen Haushalt für Europa 2020 (COM(2011)0500),

–  in Kenntnis des Berichts der Kommission vom 27. April 2010 an das Europäische Parlament und den Rat über die Durchführung der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (COM(2010)0185),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. März 2007 zur Zukunft der Eigenmittel der Europäischen Union(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juni 2011 zu der „Investition in die Zukunft: Ein neuer mehrjähriger Finanzrahmen (MFR) für ein wettbewerbsfähiges, nachhaltiges und inklusives Europa“(2),

–  in Kenntnis seiner Entschließung vom 13. Juni 2012 zum Thema Mehrjähriger Finanzrahmen und Eigenmittel(3),

–  in Kenntnis der gemeinsamen Erklärung zu Themen im Zusammenhang mit dem MFR im Anhang zur geänderten Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union,

–  gestützt auf Artikel 81 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Zwischenberichts des Haushaltsausschusses und der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Ausschusses für Entwicklung, des Ausschusses für internationalen Handel, des Ausschusses für Haushaltskontrolle, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, des Ausschusses für Fischerei, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Ausschusses für Recht, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, des Ausschusses für konstitutionelle Fragen und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0313/2012),

A.  in der Erwägung, dass der Rat gemäß Artikel 312 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren nach Zustimmung des Europäischen Parlaments einstimmig eine Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) erlassen muss; in der Erwägung, dass der Europäische Rat gemäß Artikel 312 Absatz 2 AEUV einstimmig einen Beschluss fassen kann, wonach der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen kann, wenn er eine Verordnung zur Festlegung des MFR erlässt;

B.  in der Erwägung, dass alle Einnahmen und Ausgaben der Union gemäß Artikel 310 Absatz 1 AEUV in den Haushaltsplan eingesetzt werden;

C.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sich gemäß Artikel 295 AEUV beraten und die Einzelheiten ihrer Zusammenarbeit einvernehmlich regeln, und dass zu diesem Zweck eine interinstitutionelle Vereinbarung geschlossen werden sollte, um das Funktionieren des jährlichen Haushaltsverfahrens und die Zusammenarbeit zwischen den Organen in Haushaltsfragen zu verbessern;

D.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission gemäß Artikel 312 Absatz 5 AEUV aufgefordert sind, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Annahme des Finanzrahmens zu erleichtern;

E.  in der Erwägung, dass sich die Union gemäß Artikel 311 AEUV mit den erforderlichen Mitteln ausstatten muss, um ihre Ziele erreichen und ihre Politik durchführen zu können, und dass sie vollständig aus Eigenmitteln zu finanzieren ist; in der Erwägung, dass der Rat vor der Annahme eines neuen Beschlusses über die Reform der Eigenmittel das Parlament konsultieren und darüber hinaus die Zustimmung des Parlaments erhalten muss, bevor er eine Verordnung über Maßnahmen zur Umsetzung des Eigenmittelsystems annimmt;

F.  in der Erwägung, dass nunmehr erstmalig eine MFR-Verordnung im Rahmen der neuen Bestimmungen des Vertrags von Lissabon angenommen wird, was neue Kooperationsvereinbarungen zwischen den Organen mit sich bringt, deren Ziel es ist, die Vereinbarkeit einer effizienten Entscheidungsfindung und der Achtung der Befugnisse aufgrund des Vertrags zu gewährleisten;

G.  in der Erwägung, dass der Europäischen Union durch den Vertrag von Lissabon neue Befugnisse in größerem Umfang übertragen werden, so z. B. in den Bereichen Auswärtiger Dienst (Artikel 27 Absatz 3 EUV), Sport (Artikel 165 AEUV), Raumfahrt (Artikel 189 AEUV), Klimawandel (Artikel 191 AEUV), Energie (Artikel 194 AEUV), Tourismus (Artikel 195 AEUV) und Katastrophenschutz (Artikel 196 AEUV);

H.  in der Erwägung, dass das Parlament in seiner mit überwältigender Mehrheit angenommenen Entschließung vom 8. Juni 2011 seine allgemeinen politischen Prioritäten für den nächsten MFR sowohl in legislativer als auch in haushaltsspezifischer Hinsicht festgelegt hat;

I.  in der Erwägung, dass das Parlament in seiner mit überwältigender Mehrheit angenommenen Entschließung vom 13 Juni 2012 seine allgemeinen Prioritäten für den nächsten MFR sowohl für die Ausgaben- als auch die Einnahmenseite zum Ausdruck gebracht hat;

J.  in der Erwägung, dass die zuständigen parlamentarischen Ausschüsse eine umfassende und vertiefte Analyse der Bedarfssituation zum Zwecke der Identifizierung der politischen Prioritäten durchgeführt haben, die in den beigefügten Stellungnahmen enthalten ist;

K.  in der Erwägung, dass die zyprische Ratspräsidentschaft beabsichtigt, im Rahmen einer außerordentlichen Tagung des Europäischen Rates im November 2012 eine „Verhandlungsbox“ vorzulegen, einschließlich konkreter Obergrenzen (jedoch auch politischer Entscheidungen, die unter das allgemeine Gesetzgebungsverfahren fallen);

L.  in der Erwägung, dass im Haushaltsplan der EU bereits Garantien für einen mittelfristigen finanziellen Beistand bei Zahlungsbilanzschwierigkeiten in Höhe von bis zu 50 Mrd. EUR zugunsten von Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören, sowie Garantien zugunsten des Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) in Höhe von bis zu 60 Mrd. EUR vorgesehen sind (Gesamtheit der ausstehenden Darlehensbeträge);

M.  in der Erwägung der Notwendigkeit, dass die EU sowohl über einen Haushalt als auch über ein Haushaltsverfahren verfügt, der/das das transparente und demokratische Wesen des parlamentarischen Entscheidungs- und Kontrollprozesses vollständig widerspiegelt, und zwar auf der Grundlage der Einhaltung der allgemeinen Grundsätze der Einheit und Universalität, die erfordern, dass alle Einnahmen und Ausgaben nach dem Bruttoprinzip ausgewiesen werden und dass sowohl in Bezug auf die Einnahmen als auch mit Blick auf die Ausgaben in Einklang mit den sich aus dem Vertrag ergebenden Zuständigkeiten eine parlamentarische Debatte und Abstimmung stattfindet;

Der EU-Haushalt als wesentliches Instrument eines intelligenten, nachhaltigen und inklusiven Wachstums in der gesamten EU

1.  ist sich vollkommen dessen bewusst, dass die Verhandlungen zum MFR 2014-2020 unter sehr schwierigen sozialen, wirtschaftlichen und finanziellen Rahmenbedingungen stattfinden, da die Mitgliedstaaten beträchtliche Anstrengungen unternehmen, um mit Blick auf die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen und die Stabilität des Bankensektors und die Einheitswährung fiskalpolitische Anpassungen im Zusammenhang mit ihren nationalen Haushalten umzusetzen; besteht darauf, dass die Union nicht als Verursacher einer zusätzlichen fiskalischen Belastung der Steuerzahler angesehen werden kann; ist jedoch überzeugt, dass der EU-Haushalt ein Teil der Lösung ist, die es Europa ermöglichen wird, die derzeitige Krise zu bewältigen, indem Investitionen in Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen gefördert und die Mitgliedstaaten dabei unterstützt werden, die aktuellen strukturellen Veränderungen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Verlust an Wettbewerbsfähigkeit, der steigenden Arbeitslosigkeit und Armut, gemeinsam und in einer abgestimmten Art und Weise sowie auf einer tragfähigen Grundlage anzugehen;

2.  ist jedoch der Ansicht, dass ausgeglichene Strukturreformen sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene eine wesentliche Voraussetzung für den wirtschaftlichen und effizienten Einsatz der EU-Mittel darstellen, und verweist gleichzeitig auf die Bedeutung gesunder öffentlicher Finanzen;

3.  erinnert daran, dass der Europäische Rat mehrfach die Notwendigkeit einer Stärkung der wirtschaftspolitischen Steuerung in der EU betont und die Zielsetzungen der Strategie Europa 2020 im Zusammenhang mit einem intelligenten, nachhaltigen und inklusiven Wachstum bekräftigt hat, und zwar die Beschäftigungsförderung, die Verbesserungen der Bedingungen – und der öffentlichen Ausgaben – für Innovation, Forschung und Entwicklung, die Verwirklichung der Klima- und Energieziele, die Verbesserung des Bildungsniveaus und die Förderung der sozialen Eingliederung, insbesondere durch eine Verringerung der Armut;

4.  erinnert daran, dass der Europäische Rat im Juni 2012 eigens einen „Pakt für Wachstum und Beschäftigung“ beschlossen hat, in dem die Hebelwirkung des EU-Haushalts hinsichtlich der Stärkung von Wachstum und Beschäftigung anerkannt und das Augenmerk besonders auf dessen Beitrag zur Unterstützung der gesamten Union bei der Bewältigung der aktuellen Wirtschafts- und Finanzkrise gelegt wird;

5.  vertritt die Ansicht, dass die Union von den aufeinanderfolgenden Finanzkrisen der letzten vier Jahre besonders stark betroffen war, weil Finanzmarktakteure, internationale Partner und die Öffentlichkeit die Solidarität innerhalb der EU in Zweifel gezogen haben; vertritt daher die Ansicht, dass der EU-Haushalt der Kern einer solchen Solidarität sein sollte; ist deshalb davon überzeugt, dass die Entscheidung über den nächsten MFR sich entweder äußerst positiv auf die Bemühungen der nationalen Regierungen zur Überwindung der Krise auswirken oder zu einer weiteren Rezession in der EU führen wird;

6.  erinnert daran, dass alle makroökonomischen Maßnahmen zur Stabilisierung der Finanzlage, die seit 2008 ergriffen wurden, der Wirtschafts- und Finanzkrise immer noch kein Ende gesetzt haben; ist aufgrund dessen überzeugt, dass die Mitgliedstaaten ihre Anstrengungen fortsetzen sollten, damit sich ihr Potential für nachhaltiges Wachstum entfalten kann, und dass ein zielgerichteter, solider und mit ausreichenden Mitteln ausgestatteter EU-Haushalt notwendig ist, um im Zusammenhang mit der Koordinierung und Verstärkung der nationalen Bemühungen unterstützend zu wirken und somit in Europa erneut Wachstum und neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen;

7.  verweist darauf, dass der EU-Haushalt nur ca. 2 % der staatlichen Gesamtausgaben in der Union ausmacht und somit mehr als 45-mal geringer ist als die Summe der staatlichen Ausgaben in den Mitgliedstaaten;

8.  erinnert daran, dass gemäß Artikel 310 AEUV die im EU-Haushaltsplan ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben auszugleichen sind, so dass der Haushalt kein Defizit aufweisen kann und dadurch keine öffentlichen Schulden entstehen können;

9.  betont, dass der EU-Haushalt in erster Linie ein Investitionshaushalt ist und dass 94 % seiner Gesamtrenditen in den Mitgliedstaaten selbst oder im Zusammenhang mit außenpolitischen Prioritäten der Union investiert werden; unterstreicht, dass die öffentlichen Investitionen für die Regionen und Mitgliedstaaten ohne den Beitrag des EU-Haushalts minimal oder unmöglich wären; vertritt die Auffassung, dass eine Verringerung des EU-Haushalts zwangsläufig Ungleichgewichte schaffen und ein Hindernis für das Wachstum und die Wettbewerbsstärke der gesamten EU-Wirtschaft und ihren Zusammenhalt darstellen und den Grundsatz der Solidarität als zentralen Wert der EU unterminieren würde;

10.  betont, dass die Lissabon-Strategie ihre Ziele nicht erreicht hat, was unter anderem auf die unzureichende Koordinierung und das unzureichende Engagement sowohl von haushaltspolitischer Seite als auch von Seiten der Legislative zurückzuführen ist; ist der festen Überzeugung, dass die Strategie Europa 2020 jetzt umgesetzt werden muss und nicht länger hinausgezögert werden darf;

11.  erinnert daran, dass die Umsetzung der sieben Leitinitiativen der Strategie Europa 2020 beträchtliche zukunftsorientierte Investitionen erfordern wird, die bis zum Jahr 2020 mit nicht weniger als 1 800 Mrd. EUR veranschlagt werden(4); betont, dass eines der wichtigsten Ziele der Strategie Europa 2020 – die Förderung von Wachstum und hochwertiger Beschäftigung für alle Europäer – nur verwirklicht werden kann, wenn die notwendigen Investitionen in die Bildung, zur Förderung einer Wissensgesellschaft, in Forschung und Innovation, in die KMU und in grüne, neue Technologien bei gleichzeitiger Förderung der sozialen Eingliederung jetzt getätigt und nicht länger aufgeschoben werden; befürwortet einen kombinierten zweigleisigen Ansatz wachstumsfreundlicher Maßnahmen zur Konsolidierung der Finanzen, um die Defizite und die öffentliche Verschuldung durch die Förderung solcher Investitionen zu verringern;

12.  vertritt die Ansicht, dass die alarmierende Lage der jungen Menschen in der gesamten EU, einschließlich einer beispiellosen Arbeitslosenquote, der steigenden Armut und der Herausforderungen im Bildungsbereich, besondere Anstrengungen in Form von Querschnittsmaßnahmen und angemessenen Budgethilfeprogrammen erfordern, damit die neuen Generationen weiterhin mit den europäischen Werten des Friedens, der Demokratie und der Menschenrechte, des wirtschaftlichen Wohlstands und der sozialen Gerechtigkeit usw. verbunden bleiben;

13.  betont, dass eine starke, breit gefächerte und wettbewerbsfähige industrielle Basis der Schlüssel zur Verwirklichung einer intelligenten, nachhaltigen und integrativen europäischen Wirtschaft ist; unterstreicht die Bedeutung des industriellen Sektors für die Unterstützung der Wettbewerbsfähigkeit und der Schaffung von Arbeitsplätzen in der EU sowie seinen daraus resultierenden wesentlichen Beitrag zur Überwindung der Wirtschaftskrise;

14.  unterstützt nachdrücklich den Vorschlag der Kommission, mit Querschnittsmaßnahmen den Klimawandel zu bekämpfen, mit dem Ziel, dass mindestens 20 % der Ausgaben für klimabezogene Maßnahmen vorgesehen werden; hält es für wesentlich, dass durch den EU-Haushalt Investitionen für eine nachhaltige und erfolgreiche kohlenstoffarme Wirtschaft mobilisiert, angemessene Unterstützungsleistungen mit Blick auf die Erreichung der Ziele der EU für 2020 im Zusammenhang mit Klima-, Energie-, Ressourceneffizienz- und Biodiversitätsfragen bereitgestellt werden und dass er den Bürgern der EU in Form der Gewährleistung einer gesünderen Umwelt zugute kommen wird;

15.  fordert die Mitgliedstaaten daher auf, Synergien zwischen den nationalen Konsolidierungsbemühungen und dem Mehrwert eines EU-Haushalts mit angemessenen Prioritäten zu berücksichtigen, durch die die Umsetzung der bereits auf höchster Ebene eingegangenen politischen Verpflichtungen ermöglicht wird;

Höhe der Ausgaben

16.  betont, dass die nationalen Haushalte seit 1988 im Durchschnitt schneller gewachsen sind als der EU-Haushalt; verweist darauf, dass seit Beginn der Krise im Jahr 2008 die staatlichen Gesamtausgaben in den Mitgliedstaaten jährlich nominal um 2 % angestiegen sind; kommt zu der Schlussfolgerung, dass diese Schrumpfung des EU-Haushalts im Vergleich zu den nationalen Haushalten in eklatantem Widerspruch zur Ausweitung der Zuständigkeiten und Aufgaben, die der Union durch den Vertrag übertragen wurden, sowie zu den wichtigen politischen Entscheidungen, die vom Europäischen Rat selbst insbesondere im Zusammenhang mit der Entwicklung einer gestärkten wirtschaftspolitischen Steuerung in der EU getroffen werden, stehen;

17.  unterstreicht, dass sich die Lücke zwischen der Obergrenze der EU-Eigenmittel (1,29 % des BNE bei den Verpflichtungsermächtigungen und 1,23 % bei den Zahlungsermächtigungen) und den MFR-Obergrenzen seit dem Jahr 2000 dramatisch vergrößert hat; verweist darüber hinaus darauf, dass der MFR nur die maximale Höhe der Ausgaben festlegt, während der EU-Haushalt stets weit unter diesen Grenzwerten geblieben ist;

18.  ist der Ansicht, dass der Vorschlag der Kommission, der ein Einfrieren der Obergrenzen für den MFR 2014-2020 in der Höhe der Obergrenzen für 2013 vorsieht, nicht ausreichen wird, um die bestehenden politischen Prioritäten im Zusammenhang mit der Strategie Europas zur Erreichung eines intelligenten, nachhaltigen und inklusiven Wachstums, die neuen Aufgaben gemäß dem Vertrag von Lissabon oder auch unvorhergesehene Ereignisse zu finanzieren, ganz zu schweigen von den politischen Zielsetzungen und Verpflichtungen, die vom Europäischen Rat selbst aufgestellt werden;

19.  erinnert an seine am 8. Juni 2011 erklärte Haltung, nach der ohne eine angemessene Erhöhung der Haushaltsmittel über die Obergrenzen für 2013 hinaus verschiedene EU-Prioritäten und politische Maßnahmen der EU nach unten revidiert oder sogar aufgegeben werden müssen;

20.  warnt den Rates vor allen Versuchen, den von der Kommission vorgeschlagenen Umfang der EU-Ausgaben weiter zu kürzen; spricht sich strikt gegen jede Forderung nach linearen, bereichsübergreifenden Kürzungen aus, durch die die Umsetzung und Wirksamkeit aller politischen Maßnahmen der EU, unabhängig von ihrem Mehrwert für die EU, ihrem politischen Gewicht oder ihrer Effizienz, aufs Spiel gesetzt werden würden; fordert den Rat stattdessen dazu auf, für den Fall, dass er Kürzungen vorschlagen sollte, klar und öffentlich darzustellen, auf welche seiner politischen Prioritäten oder Projekte gänzlich verzichtet werden soll;

21.  betont die wesentliche Funktion, die der EU-Haushalt zur Erreichung der gemeinsam vereinbarten Zielsetzungen der Strategie Europa 2020 wahrnehmen muss; ist fest davon überzeugt, dass die EU-Finanzierung, wenn sie richtig konzipiert wird, tatsächlich zur Initiierung und Potenzierung von Maßnahmen mit einem klaren Mehrwert für die Union, den die Mitgliedstaaten allein nicht umsetzen könnten, führen und darüber hinaus Synergien und Komplementaritäten mit den Maßnahmen der Mitgliedstaaten schaffen kann, indem diese Staaten dabei unterstützt werden, sich auf wesentliche zukunftsorientierte Investitionen zu konzentrieren;

22.  bekräftigt in diesem Zusammenhang seine befürwortende Haltung betreffend eine beträchtliche Erhöhung der Mittel, die für Programme der Union in den Bereichen Wettbewerbsfähigkeit, KMU und nachhaltige Infrastrukturen, die im Mittelpunkt der Strategie Europa 2020 stehen, zur Verfügung gestellt werden; ist fest davon überzeugt, dass weitere Kürzungen über den Vorschlag der Kommission hinaus die Glaubwürdigkeit der EU und ihre politischen Verpflichtungen zur Schaffung von Wachstum und Arbeitsplätzen ernsthaft gefährden werden;

23.  begrüßt sehr den Vorschlag der Kommission zur Fazilität „Connecting Europe“ und den diesbezüglichen realistischen Mittelansatz zum Zwecke der Verbesserung der Verkehrs- und Energienetze und der digitalen Netze in Europa; drängt in diesem Zusammenhang darauf, dass der vom Kohäsionsfonds auf die Fazilität „Connecting Europe“ übertragene Betrag während der ersten Jahre in vollem Einklang mit den nationalen Zuteilungen im Rahmen dieses Fonds ausgegeben wird;

24.  unterstreicht, wie wichtig Forschung und Innovation für einen beschleunigten Wandel hin zu einer nachhaltigen, weltweit führenden und wissensgestützten Wirtschaft sind, die ihre natürlichen Ressourcen effizient und verantwortlich nutzt; fordert die EU-Organe und die Mitgliedstaaten auf, einen spezifischen Fahrplan für die Erreichung des BIP-Ziels von 3 % in Bezug auf Investitionen im Forschungsbereich zu vereinbaren; weist auf die enorme wirtschaftliche Verpflichtung hin, die dieses Ziel mit sich bringen würde, und zwar in Form von zusätzlichen Ausgaben in Höhe von insgesamt 130 Mrd. EUR jährlich, die aus allen Quellen zu finanzieren sind; betont demzufolge die Notwendigkeit der Stärkung, Stimulierung und Absicherung der Finanzierung von Forschung und Innovation in der Union durch eine bedeutende Erhöhung der Ausgaben, insbesondere im Bereich der EU-Finanzierung von Forschung und Innovation – namentlich durch das Programm Horizont 2020;

25.  verweist darauf, dass die KMU die wichtigsten Motoren für Wirtschaftswachstum, Wettbewerbsfähigkeit, Innovation und Beschäftigung sind, und erkennt ihre wichtige Rolle bei der Gewährleistung der konjunkturellen Erholung und der Stärkung einer nachhaltigen Wirtschaft der EU an; begrüßt daher, dass in der Strategie Europa 2020 der Schwerpunkt auf Innovation und Industriepolitik gelegt wird; weist alle Versuche, die Mittelzuweisung für Programme wie COSME, die im Mittelpunkt von Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung in Europa stehen, weiter zu kürzen, entschieden zurück;

26.  ist der Ansicht, dass die Kohäsionspolitik der EU (Strukturfonds und Kohäsionsfonds) ein strategisches Instrument für Investitionen, nachhaltiges Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit und eine wesentliche Säule der Solidarität in Europa ist und einen unbestrittenen Mehrwert für die EU schafft; stellt fest, dass die Mittelzuweisungen aus dem Kohäsionsfonds auch erhebliche Nebeneffekte für alle Mitgliedstaaten haben; fordert mit Nachdruck, dass ein stabiler, solider und nachhaltiger Finanzrahmen, auf den man sich stützen kann, notwendig ist, um die makroökonomischen Unausgewogenheiten innerhalb der EU wirksam zu reduzieren und zu einem wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt beizutragen; bekräftigt seinen Standpunkt, dass die Mittel für die Kohäsionspolitik angesichts der dringenden Notwendigkeit, staatliche Investitionen in Wachstum und Arbeitsplätze sicherzustellen, zumindest in der Höhe, wie sie während des Zeitraums 2007-2013 vorlagen, aufrechterhalten werden und weiterhin allen Regionen der EU zugute kommen sollten, mit Schwerpunkt auf den weniger entwickelten Regionen; unterstützt den Vorschlag der Kommission, 25 % der für die Kohäsionspolitik veranschlagten Gesamtmittel dem ESF vorzubehalten;

27.  erinnert an seinen Standpunkt, dass angesichts der breiten Vielfalt von Aufgaben, Herausforderungen und Zielvorgaben, denen die GAP entsprechen muss, die der GAP im Haushaltsjahr 2013 zugewiesenen Mittel während des nächsten Finanzplanungszeitraums zumindest aufrechterhalten werden sollten; vertritt die Ansicht, dass die neue GAP auf eine wirksamere und effizientere Zuteilung ihrer Haushaltsmittel abzielen sollte, unter anderem durch eine gerechte Aufteilung der Direktzahlungen und Zuweisungen für die Entwicklung des ländlichen Raums zwischen Mitgliedstaaten, Regionen und Landwirten, um die bestehende Kluft zu verringern; betont in diesem Zusammenhang die wichtige Rolle der zweiten Säule der GAP, die einen wesentlichen Beitrag zu Investitionen und zur Schaffung von Arbeitsplätzen in ländlichen Gebieten und zur Verbesserung der Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft – insbesondere mit Blick auf die in der Strategie Europa 2020 erwähnten neuen Herausforderungen – sowie zum Umweltmanagement und zur Erhaltung der biologischen Vielfalt leistet;

28.  hebt hervor, dass eine Stärkung des zielgerichteten und wirksamen Programms der Union für Klima- und Umweltpolitik unerlässlich ist und dass mit den einschlägigen EU-Mitteln eine integrierte Ausgabenpolitik für Klima- und Umweltschutz aktiv unterstützt werden sollte;

29.  erkennt die ernsten Herausforderungen an, mit denen die jungen Menschen in der EU infolge der Wirtschaftskrise konfrontiert sind; ist der Ansicht, dass Beteiligung, Beschäftigung, Bildung, nichtformale Bildung, Ausbildung, Mobilität und soziale Integration der jungen Europäer Fragen von strategischer Bedeutung für die Entwicklung der EU und der europäischen Gesellschaft sind; fordert mit Nachdruck, dass neben der notwendigen Aufstockung der Mittel für konkrete, speziell auf die Jugend bezogene Instrumente, die von der Kommission vorgeschlagen werden – wie etwa die Einführung einer „Jugendgarantie“, um sicherzustellen, dass alle jungen Menschen in Europa, die keine Stelle finden, die Möglichkeit zu Fort- und Weiterbildung erhalten –, diese Fragen in alle relevanten politischen Maßnahmen, die aus dem EU-Haushalt finanziert werden, einfließen und in ihrem Zusammenhang vorrangig behandelt werden;

30.  betont, dass das Programm für stark benachteiligte Personen fortgeführt werden muss; erinnert die Kommission an ihre Zusage, rechtzeitig einen diesbezüglichen Legislativvorschlag vorzulegen, um die Kontinuität der Unterstützung eines solchen Programms nach 2013 auf einer neuen Rechtsgrundlage mit einem eigenständigen Finanzrahmen sicherzustellen;

31.  vertritt die Auffassung, dass der insgesamt für den Bereich der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts durch die Kommission vorgesehene Betrag die Stärkung dieses Bereichs durch den Vertrag von Lissabon und die wachsenden Aufgaben und Herausforderungen nicht angemessen widerspiegelt; unterstreicht, dass die finanzierten Tätigkeiten einen europäischen Mehrwert erbringen müssen und dass ein fairer, ausgewogener und transparenter Anteil der Finanzierung zwischen den verschiedenen mit diesen Programmen verfolgten Zielen sichergestellt werden muss;

32.  erinnert daran, dass die EU-Programme für Bildung, Jugend, Medien und Kultur bürgernah sind, außerordentlich hohe Verwendungsraten aufweisen, spürbare Hebel- und Spillover-Effekte auslösen, einschließlich bedeutender wirtschaftlicher Ergebnisse, sowie einen klaren und nachweislichen Mehrwert für Europa schaffen, da Ressourcen konzentriert, Mobilität und aktive Bürgerschaft gefördert und die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Sektoren und Interessenvertretern verbessert wird;

33.  bekräftigt seinem Standpunkt, dass die neuen Verantwortlichkeiten, die der EU durch die Verträge übertragen wurden, eine im Vergleich zum MFR 2007-2013 zusätzliche Finanzierung in angemessener Höhe erforderlich machen, damit die Union ihre Funktion als globaler Handlungsträger erfüllen und gleichzeitig bereits abgeschlossene Vereinbarungen einhalten kann, insbesondere die Erreichung des Ziels, dass die Mitgliedstaaten 0,7 % ihres BNE für offizielle Entwicklungshilfe ausgeben, und die Erreichung der Millennium-Entwicklungsziele bis zum Jahr 2015; hebt die Rolle der Union für die Förderung von Demokratie, Frieden, Solidarität, Stabilität und Armutsbekämpfung in Nachbar- und Partnerländern hervor; unterstreicht, dass die EU-Hilfen ergänzend zu den von den Mitgliedstaaten erbrachten Unterstützungsleistungen wirken und im Zusammenhang mit Interventionen in Regionen, in denen keine bilaterale Hilfe geleistet wird, eine Katalysatorwirkung entfalten; unterstützt insbesondere die gemeinschaftliche, planende Abstimmung zwischen den Maßnahmen der Mitgliedstaaten und den EU-Maßnahmen; unterstreicht daher, dass die Vorschläge der Kommission für ein „Globales Europa“ und den Europäischen Entwicklungsfonds als absolutes Minimum zur Erreichung der ehrgeizigen Ziele Europas in der Welt angesehen werden müssen; verweist insbesondere darauf, dass die Verantwortlichkeiten des EAD mit angemessenen Haushaltsmitteln einhergehen müssen;

Großprojekte

34.  unterstreicht die strategische Bedeutung von Infrastrukturgroßprojekten wie ITER, Galileo und GMES für die Wettbewerbsfähigkeit der EU in der Zukunft; lehnt demzufolge alle Versuche zur Umwandlung von GMES in ein zwischenstaatliches Programm ab;

35.  ist der festen Überzeugung, dass die Finanzierung dieser Großprojekte im EU-Haushalt gesichert, gleichzeitig aber strikt zweckgebunden werden sollte, um derart sicherzustellen, dass etwaige Kostenüberschreitungen die Finanzierung und erfolgreiche Umsetzung anderer politischer Maßnahmen der Union nicht gefährden;

36.  begrüßt den Vorschlag der Kommission betreffend die Festlegung eines Höchstbetrags für Galileo in der MFR-Verordnung, wodurch die für dieses Projekt zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel strikt zweckgebunden werden; ist gleichwohl überzeugt, dass auch für ITER und GMES Höchstbeträge in der Verordnung festgelegt werden sollten; ist der Ansicht, dass die Finanzrahmen für diese drei Projekte über den MFR-Grenzwerten liegen sollten, so dass erforderlichenfalls die Bereitstellung zusätzlicher Mittel durch die Mitgliedstaaten möglich ist;

Bessere Ausgabenpolitik

37.  bekräftigt, dass die Schaffung eines Mehrwerts für Europa und die Gewährleistung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung – Effizienz, Wirksamkeit und Sparsamkeit – mehr denn je die Leitprinzipien im Zusammenhang mit dem EU-Haushalt sein sollten; begrüßt in diesem Zusammenhang das von der Kommission vorgelegte Paket von Legislativvorschlägen für die neue Generation von Mehrjahresprogrammen, die im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens verabschiedet werden sollen; fordert mit Nachdruck, dass die Synergien zwischen den EU-Hilfsprogrammen und den nationalen Investitionen zu maximieren sind;

38.  ist überzeugt, dass vor dem aktuellen Hintergrund des Sparzwangs bei den öffentlichen Haushalten die Hebelwirkung anderer Finanzierungsquellen unbedingt notwendig ist, um die langfristigen Investitionen zu tätigen, die zur Verwirklichung der Zielsetzungen der Strategie Europa 2020 erforderlich sind; ist fest davon überzeugt, dass der Mehrwert für die Union insbesondere in langfristigen Investitionen liegt, die über die Möglichkeiten der einzelnen Mitgliedstaaten hinausgehen; stellt diesbezüglich besonders die Schlussfolgerungen und Empfehlungen aus seiner Entschließung über innovative Finanzinstrumente im Zusammenhang mit dem nächsten mehrjährigen Finanzrahmen heraus(5);

39.  betont die Notwendigkeit der Gewährleistung der Kohärenz zwischen sektorspezifischen Regelungen und dem übergeordneten Rahmen der Haushaltsordnung sowie der Schaffung eines Gleichgewichts zwischen der Vereinfachung und einer wirtschaftlichen Haushaltsführung; nimmt den von der Kommission herausgegebenen Fortschrittsanzeiger betreffend Vereinfachungsbemühungen zur Kenntnis und bestätigt seine Entschlossenheit zur Unterstützung der Vereinfachungspläne; ist überzeugt, dass der Verwaltungsaufwand der Begünstigten weiter verringert werden muss, und fordert die Durchführung eingehender „Bürokratie-Tests“ für die neue Generation von Mehrjahresprogrammen, damit jeglicher zusätzlicher Verwaltungsaufwand auf EU-Ebene und auf nationaler Ebene verhindert wird;

40.  ist überzeugt, dass die Wirksamkeit der EU-Ausgaben von soliden politischen, regulatorischen und institutionellen Rahmenwerken auf allen Ebenen abhängt; besteht darauf, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 310 Absatz 5 und Artikel 317 AEUV den Haushaltsplan entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausführen müssen; erinnert die Mitgliedstaaten an ihre rechtliche Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die in den Haushaltsplan eingesetzten Mittel entsprechend diesem Grundsatz verwendet werden und dass sie ihren Teil der Verantwortlichkeit tragen müssen, um die EU-Finanzierung wirksamer zu gestalten; erinnert daran, dass 90 % der vom Europäischen Rechnungshof aufgedeckten Fehler in den Mitgliedstaaten aufgetreten sind, und dass die Mehrheit dieser Fehler hätte vermieden werden können; fordert alle Mitgliedstaaten nachdrücklich zur Ausstellung nationaler Verwaltungserklärungen auf, die auf der angemessenen politischen Ebene zu unterzeichnen sind;

41.  unterstützt die Einführung von Bestimmungen über die Ex-ante-Konditionalität, um zu gewährleisten, dass EU-Mittel, insbesondere im Zusammenhang mit dem Kohäsionsfonds, den Strukturfonds und dem Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie dem Fischereifonds, besser an der Erreichung der Zielsetzungen von Europa 2020 ausgerichtet werden; vertritt die Ansicht, dass durch diese Bestimmungen über die Konditionalität die Legitimität und Wirksamkeit der EU-Förderung gestärkt werden könnten, wenn ihre Umsetzung einerseits auf dem Grundsatz einer engeren Partnerschaft durch die stärkere Einbindung lokaler und regionaler Behörden und andererseits auf Bedingungen basiert, die für die Zielsetzungen der verschiedenen Fonds relevant sind;

42.  fordert, die Finanzierung im Rahmen der Partnerschaftsabkommen an spezifische Zusagen zu knüpfen, die im Vorfeld im Dialog zwischen Kommission und Mitgliedstaaten gemacht wurden; erachtet es als gerecht, solche Bedingungen insbesondere mit der vollständigen Umsetzung bereits verabschiedeter EU-Gesetzgebung (Preisregulierungen, Ausschreibungen, Verkehr, Umwelt, Gesundheit u. a.) zu verbinden, um so Unregelmäßigkeiten vorzubeugen und Effektivität zu gewährleisten; lehnt jedoch Vorgaben ab, die von den Mitgliedstaaten grundlegende Sozial- und Wirtschaftsreformen einfordern; alle Konditionalitäten sollten die Grundsätze der Subsidiarität und der Partnerschaft uneingeschränkt achten;

43.  betont jedoch, dass zwischen der Effektivität der Regionalpolitik und der makroökonomischen Leistung eines Mitgliedstaats keine direkte Verbindung besteht und dass die Regionen für Fehler auf nationaler Ebene im Zusammenhang mit der Einhaltung der Verfahren in Bezug auf die wirtschaftspolitische Steuerung nicht bestraft werden sollten; glaubt, dass die Verhängung zusätzlicher Sanktionen die Probleme der Mitgliedstaaten, die sich bereits jetzt makroökonomischen Schwierigkeiten gegenübersehen, noch verschärfen könnte, und dass daher makroökonomische Konditionalitäten nicht annehmbar sind;

44.  unterstreicht, dass die dezentralen EU-Einrichtungen eine äußerst wichtige Rolle wahrnehmen, indem sie die Zielsetzungen der Union fördern, und dass sie ihren Aufgaben entsprechend mit angemessenen Haushaltsmitteln ausgestattet werden müssen;

45.  ist gleichwohl der Ansicht, dass die Arbeit der dezentralisierten EU-Einrichtungen zu bedeutend höheren Einsparungen auf nationaler Ebene führen sollte; hält die Mitgliedstaaten dazu an, die Effizienzzuwächse, die durch diese Einrichtungen auf nationaler Ebene erzielt wurden, zu bewerten und sie voll auszunutzen, wodurch ihre nationalen Ausgaben rationalisiert werden; fordert die Mitgliedstaaten auch dazu auf, mögliche Bereiche, in denen mit Blick auf die Agenturen Arbeiten doppelt verrichtet werden oder ein verminderter Mehrwert entsteht, zu ermitteln, um ihre Funktionsweise zu rationalisieren;

46.  ist davon überzeugt, dass die Einrichtung des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) zu größenbedingten Kosteneinsparungen auf EU-Ebene und erheblichen Einsparungen auf nationaler Ebene führen sollten, insbesondere in den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten in Drittländern;

47.  schlägt vor, eine unabhängige Bewertung der Wirksamkeit des öffentlichen Ausgabengebarens auf drei Ebenen – der nationalen, der regionalen und der europäischen Ebene – vornehmen zu lassen, um eingehend den Mehrwert und das Potenzial für eine Bündelung von Ressourcen und für Kosteneinsparungen in Bereichen wie Verteidigung, Entwicklungspolitik, dezentrale Einrichtungen, Europäischer Auswärtiger Dienst und wissenschaftliche Forschung zu prüfen, die sich nicht nur durch die Förderung größenbedingter Kosteneinsparungen auf EU-Ebene, sondern auch durch die Achtung des Subsidiaritätsprinzips erzielen lassen; ist die Ansicht, dass diese Bewertung zu Kosteneinsparungen führen sollte; erinnert daran, dass bei der Bewertung hinsichtlich der dezentralen Einrichtungen die einschlägigen Bestimmungen der Gemeinsamen Strategie im Anhang zu der am 19. Juli 2012 unterzeichneten Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der EU und der Europäischen Kommission zu den dezentralen Einrichtungen berücksichtigt werden sollten;

48.  teilt die Ansicht der Kommission, dass die Verwaltungsausgaben rationalisiert werden müssen; betont indessen, dass angesichts der schwierigen Herausforderungen, vor die uns die derzeitige Wirtschaftskrise stellt, unbedingt ein Gleichgewicht zwischen der Erzielung weiterer Einsparungen und der Schaffung der Voraussetzungen dafür, dass die Organe ihre Aufgaben und Pflichten im Rahmen der ihnen durch den Vertrag übertragenen Verpflichtungen und Befugnisse erfüllen können, gewährleistet werden muss;

49.  widerspricht nachdrücklich der Anwendung einer linearen Personalkürzung auf alle Organe, Einrichtungen und Agenturen, da deren Funktionen und Verantwortlichkeiten nach den Verträgen sehr unterschiedlich sind; betont, dass den Institutionen – im Sinne einer individuellen Behandlung – selbst die Entscheidung darüber überlassen werden sollte, wo welche Kürzungen vorgenommen werden können, um ihre ordnungsgemäße Funktionsweise nicht zu beeinträchtigen;

50.  verweist auf die erheblichen Einsparungen, die möglich wären, wenn das Europäische Parlament nur einen einzigen Sitz hätte; fordert die Haushaltsbehörde nachdrücklich auf, diese Frage bei den Verhandlungen über den nächsten MFR 2014-2020 zur Sprache zu bringen;

Laufzeit

51.  vertritt die Auffassung, dass der nächste MFR mit einem 7-Jahres-Zeitraum bis 2020 als Übergangslösung betrachtet werden sollte, da er eine deutliche Verbindung zur Strategie Europa 2020 herstellt; glaubt jedoch, dass mit einem Zeitraum von 5 Jahren bzw. von 5+5 Jahren eine bessere Abstimmung der Laufzeit des MFR mit den Amtszeiten in den Organen erreicht werden würde, was auch die demokratische Rechenschaftspflicht und Verantwortlichkeit stärken würde; verweist darauf, dass für einen tragfähigen und wirksamen MFR ein 7-Jahres-Zeitraum ein Höchstmaß an Flexibilität erforderlich ist;

Halbzeitüberprüfung

52.  betont die Notwendigkeit der Verankerung einer Halbzeitüberprüfung in der MFR-Verordnung unter Festlegung eines spezifischen Verfahrens, einschließlich eines verbindlichen Zeitplans zur Gewährleistung der vollständigen Einbindung des nächsten Parlaments; ist der Ansicht, dass die Kommission einen Legislativvorschlag vorlegen sollte, durch den die rechtzeitige Annahme des geänderten MFR mit Blick auf das Haushaltsverfahren 2018 ermöglicht wird; betont, dass die Halbzeitüberprüfung nicht die Stabilität von Investitionsaussichten behindern und die Begünstigten und die Stabilität von Langzeitplanung und langfristigen Investitionen schützen sollte;

Notwendigkeit eines flexibleren MFR

53.  ist grundsätzlich davon überzeugt, dass die sich ändernden politischen und wirtschaftlichen Bedingungen sowie unvorhergesehene Ereignisse Anpassungen des MFR während der 7-jährigen Laufzeit erfordern werden; fordert mit Nachdruck, dass der nächste MFR eine größere Haushaltsflexibilität sowohl innerhalb der Rubriken und rubrikenübergreifend als auch zwischen den Haushaltsjahren innerhalb des MFR bieten muss, damit sichergestellt wird, dass die verfügbaren Haushaltsmittel voll ausgeschöpft werden können;

54.  ist der Ansicht, dass 5 % Flexibilität in Bezug auf die Obergrenzen für die (Teil-)Rubriken unabdingbar ist, damit eine Anpassung an veränderte Umstände möglich ist, ohne dass der Gesamtbetrag erhöht werden muss und ohne dass eine Überprüfung des MFR erforderlich wird;

55.  begrüßt den Vorschlag der Kommission betreffend die Erhöhung der legislativen Flexibilität (Möglichkeit der Abweichung von einem für die Gesamtlaufzeit des betreffenden Programms vorgegebenen Betrag) von 5 % auf 10 %;

56.  unterstreicht die Notwendigkeit, von den durch den MFR festgelegten Obergrenzen bestmöglichen Gebrauch zu machen; schlägt zu diesem Zwecke vor, dass die bis zu den Obergrenzen der Verpflichtungsermächtigungen verbleibenden Spielräume in Bezug auf den Haushalt für ein bestimmtes Jahr auf das Folgejahr übertragen und als allgemeiner MFR-Spielraum angesehen werden sollten, der in den Folgejahren den verschiedenen Rubriken gemäß ihrem geschätzten Bedarf zugeteilt und im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens in Anspruch genommen wird;

57.  betont gleichzeitig die Notwendigkeit der Einführung eines allgemeinen MFR-Spielraums für Zahlungsermächtigungen, durch den die Übertragung der Spielräume bis zur Obergrenze der Zahlungsermächtigungen auf Folgejahre ermöglicht wird, die dann im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens in Anspruch genommen werden;

58.  ist insbesondere besorgt über das derzeitige ständig zunehmende Ausmaß an noch abzuwickelnden Mittelbindungen; fordert eine gemeinsame interinstitutionelle Strategie, um das Ausmaß an noch abzuwickelnden Mittelbindungen im MFR 2014-2020 unter Kontrolle zu halten, sowie die Ergreifung angemessener Maßnahmen in diesem Sinne; ruft in diesem Zusammenhang zu einer Diskussion darüber auf, wie der Umfang an Zahlungsermächtigungen ausgewogener über den MFR-Zeitraum verteilt werden kann, um weitestgehend zu vermeiden, dass die Durchführung von EU-Programmen wegen mangelnder Zahlungsermächtigungen zum Ende des Finanzrahmens behindert wird;

59.  stellt fest, dass der EU-Haushalt alljährlich einen Überschuss ausweist und dass sich die Beiträge der Mitgliedstaaten zum EU-Haushalt um diesen Betrag verringern; bedauert gleichzeitig die regelmäßigen linearen Kürzungen des Rates an den Voranschlägen der Kommission für die Zahlungsermächtigungen, die dann in den Haushaltsentwurf einfließen, sowie die in den letzten Jahren festzustellende wiederholte Weigerung des Rates, den EU-Haushalt mit einem entsprechenden Maß an zusätzlichen Mitteln für Zahlungen auszustatten, die die Kommission zum Ende des Jahres benötigt, um die EU in die Lage zu versetzen, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen; ist der Auffassung, dass ein solcher Ansatz keine gute Veranschlagung von Haushaltsmitteln darstellt und dass die zurückgezahlten Überschüsse keinerlei Auswirkung auf die Gesamthöhe des Defizits der Mitgliedstaaten haben wird, obwohl er für den Jahreshaushaltsplan der EU einen eindeutigen Unterschied bedeuten könnte; erinnert an die Selbstverpflichtung der Organe betreffend die Überprüfung der Haushaltsordnung, um die Übertragung nicht in Anspruch genommener Mittel sowie des Haushaltssaldos zu ermöglichen;

60.  unterstützt nachdrücklich den Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben, unterstreicht jedoch, dass als Voraussetzung dafür, dass dieser Spielraum wirksam ist, seine Inanspruchnahme keine zwingende Aufrechnung von Obergrenzen mit sich bringen und durch die qualifizierte Mehrheit im Rat angenommen werden sollte;

61.  begrüßt den Vorschlag der Kommission betreffend die Erhöhung des Finanzrahmens des Flexibilitätsinstruments und die Nutzung der Jahresbeträge bis zum Jahr n+3;

62.  unterstreicht, dass es den Vorschlag der Kommission nachdrücklich unterstützt, die Soforthilfereserve, den Solidaritätsfonds der Europäischen Union, den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung und die Reserve für Krisensituationen im Agrarsektor angesichts der Tatsache, dass diese nicht planbar sind, über die Obergrenzen für die relevanten Rubriken hinaus in den Haushalt einzubeziehen;

63.  verweist auf den zusätzlichen Nutzen des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) als Krisenbewältigungsinstrument, um arbeitslosen Arbeitnehmern zu helfen, wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert zu werden; fordert die Fortführung des EGF und seine Aufwertung nach 2013 als Instrument, das allen Kategorien von Arbeitnehmern zu gleichen Bedingungen zugänglich ist; betont des Weiteren, dass ein vereinfachtes und beschleunigtes Verfahren für die Zahlung von Finanzhilfen notwendig ist, um dessen Wirksamkeit zu verbessern;

Einheitlichkeit des Haushaltsplans

64.  weist darauf hin, dass der EU-Haushalt alle Einnahmen und Ausgaben abdeckt, die aus Beschlüssen resultieren, die die EU-Organe im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gefasst haben, und dass in diesem Haushalt die finanziellen Transaktionen der Union in Form von Darlehensvergaben, Anleiheaufnahmen und Garantien getrennt berücksichtigt werden;

65.  fordert die Kommission und den Rat auf, in einem gesonderten Anhang die Haushaltsverpflichtungen bzw. finanziellen Verpflichtungen und Garantien aufzulisten, die von der Union oder verschiedenen Mitgliedstaaten im Rahmen der europäischen Stabilisierungsmechanismen (EFSM, EFSF, ESM) im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 122 Absatz 2, 136 Absatz 3 und 143 AEUV eingegangen wurden, ebenso die direkten bilateralen Finanzhilfen für andere Mitgliedstaaten oder andere Projekte im Zusammenhang mit der „Bankenunion“;

66.  betont, dass alle Beschlüsse im Zusammenhang mit der Stärkung der Wirtschafts- und Währungsunion auf der Grundlage der Verträge gefasst werden und die zuständigen Organe einbeziehen sollten; betont, dass jegliche Abweichung von der Gemeinschaftsmethode und verstärkte Nutzung zwischenstaatlicher Vereinbarungen die Europäische Union, einschließlich des Euro-Währungsgebiets, nur spalten und schwächen wird;

67.  bringt seine feste Überzeugung zum Ausdruck, dass jede neue Haushaltskapazität für Mitgliedstaaten, die dem Euro-Währungsgebiet angehören, die darauf ausgerichtet ist, Anpassungen bei asymmetrischen Schocks und Strukturreformen durchzuführen, und deren Haushaltsaufgaben nicht vom MFR abgedeckt sind, innerhalb des Rahmens der Union entwickelt werden muss und einer angemessenen demokratischen Rechenschaftspflicht gegenüber den bestehenden Institutionen unterliegen muss; weist darauf hin, dass jede neue Haushaltskapazität gemäß den Verträgen Teil des EU-Haushalts sein muss, wodurch die Einheit des Haushalts gewährleistet wird; ist ferner der Ansicht, dass eine spezielle neue Rubrik im Rahmen des MFR eingeführt werden sollte, um die Sichtbarkeit zu verbessern und die Zusätzlichkeit dieser neuen Haushaltskapazität zu gewährleisten; lehnt entschieden jeden Versuch ab, die Obergrenzen des Kommissionsvorschlags für den MFR zu senken, um Ressourcen für diese neue Kapazität sicherzustellen;

68.  ersucht die Mitgliedstaaten dringend um ein entschiedenes Bekenntnis zur Einbeziehung des Europäischen Entwicklungsfonds in den EU-Haushalt ab dem Jahr 2021; weist darauf hin, dass eine solche Reform eine entsprechende Anhebung der Obergrenzen des MFR erfordern sollte;

69.  bestätigt seine Absicht, künftig eine spezifische öffentliche Aussprache und eine Abstimmung zur Einnahmenseite des Haushaltsplans als Teil seiner Prüfung des jährlichen Haushaltsentwurfs durchzuführen; ist fest davon überzeugt, dass auf diese Weise eine ständige Diskussion über das Finanzierungssystem der Union aufrechterhalten wird, erkennt jedoch zugleich vorbehaltlos an, dass die Haushaltsbehörde derzeit über keine Zuständigkeit verfügt, Änderungen an diesem Teil des Haushalts vorzuschlagen;

Eigenmittel

70.  ist der Auffassung, dass die Verhandlungen über den nächsten MFR, die vor mehr als einem Jahr eingeleitet wurden, die Blockade deutlich machen, die infolge des Fehlens eines echten Eigenmittelsystems entstanden ist: die Verhandlungen finden im Rat statt, wobei sich zwei Lager – angeführt von den Nettozahlerländern bzw. den Nettoempfängerländern des EU-Haushalts – in einem System gegenüberstehen, das eine rein bilanzorientierte Sicht eines „angemessenen Mittelrückflusses“ begünstigt, so dass schlussendlich jede Vereinbarung über den MRF von einer Vereinbarung über eine Vielzahl von Ausnahme- und Ausgleichsregelungen abhängig ist, die hinter verschlossenen Türen in einer für den europäischen Bürger unverständlichen Art und Weise ausgehandelt wird;

71.  ist fest davon überzeugt, dass die Finanzierung des Haushalts der Union auf ein echtes Eigenmittelsystem zurückgeführt werden sollte, wie es in den Römischen Verträgen und allen nachfolgenden EU-Verträgen vorgesehen ist; bedauert zutiefst die Tatsache, dass das aktuelle System, bei dem der überwiegende Teil der Finanzmittel aus nationalen Beiträgen stammt, intransparent und ungerecht ist und einer parlamentarischen Kontrolle weder auf europäischer noch auf nationaler Ebene unterliegt; betont, dass durch ein solches System im Grunde Buchstaben und Geist der Verträge verletzt werden;

72.  weist darauf hin, dass die Umstrukturierung des Eigenmittelsystems an sich nicht den Umfang des EU-Haushalts betrifft, sondern vielmehr ein effektiverer Ressourcen-Mix zur Finanzierung der vereinbarten Maßnahmen und Ziele der EU angestrebt wird; betont, dass die Einführung eines neuen Systems die Steuerbelastung für die Bürger insgesamt nicht erhöhen, sondern stattdessen die Belastung der nationalen Haushalte verringern würde;

73.  bekräftigt seinen grundlegenden Standpunkt gemäß der Entschließung vom 13. Juni 2012, dass es nicht bereit ist, der nächsten MFR-Verordnung ohne eine politische Vereinbarung über eine Reform des Eigenmittelsystems gemäß den Vorschlägen der Kommission vom 29. Juni 2011, einschließlich ihrer Legislativvorschläge für echte neue Eigenmittel, zuzustimmen; ist überzeugt, dass eine derartige Reform darauf abzielen sollte, den Anteil der BNE-Beiträge der Mitgliedstaaten zum EU-Haushalt bis 2020 auf höchstens 40 % zu reduzieren, wodurch auch ein Beitrag zu den Konsolidierungsbemühungen in den Mitgliedstaaten geleistet würde;

74.  ist fest davon überzeugt, dass die notwendige politische Einigung die folgenden Punkte umfassen sollte:

   1) Es muss eine tiefgreifende Reform der Finanzierung des EU-Haushalts erfolgen, um zu einem System der echten, klaren, einfachen und fairen Eigenmittel zurückzukehren, das Garantien für die Beschlussfassung und die demokratische Kontrolle, die mit allen öffentlichen Haushalten verbunden sind, bietet;
   2) diese Reform muss – wie von der Kommission vorgeschlagen – während des MFR 2014-2020 in Kraft treten;
   3) die Kommission sollte umgehend auf den formellen Antrag mehrerer Mitgliedstaaten, die die erforderliche Schwelle zur Einreichung einer Finanztransaktionssteuer im Rahmen der verstärkten Zusammenarbeit erreicht haben, reagieren; weist mit Nachdruck darauf hin, dass solche Legislativvorschläge der Kommission veröffentlicht werden müssen zusammen mit einer Reihe von überarbeiteten Vorschlägen zum Paket der Eigenmittel reagieren müssen, um sicherzustellen, dass die Einnahmen aus dieser Steuer vollständig oder teilweise dem EU-Haushalt als echte Eigenmittel zugeführt werden, so dass die nationalen Beiträge derjenigen Mitgliedstaaten, die die Steuer eingeführt haben, sinken;
   4) zusammen mit der Vereinbarung über den MFR muss eine Vereinbarung über die Reform der Mehrwertsteuer-Eigenmittel und über die Modalitäten ihrer Umsetzung abgeschlossen werden;
   5) in dem neuen System müssen bestehende Abschläge und andere Korrekturmechanismen abgeschafft werden; etwaige Ausgleichszahlungen dürfen nur auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission akzeptiert werden, müssen befristet sein und sind durch unbestrittene und objektive wirtschaftliche Kriterien zu begründen;
   6) falls die Begründung der neuen Eigenmittel nicht zu einer wesentlichen Verringerung der BNE-Beiträge der Mitgliedstaaten zum EU-Haushalt führt, wird die Kommission zusätzliche Vorschläge betreffend die Einführung neuer echter Eigenmittel vorlegen;

Interinstitutionelle Verhandlungen

75.  betont, dass sowohl im Parlament als auch im Rat für die Annahme des MFR strenge Mehrheitsauflagen gelten, und weist darauf hin, wie wichtig es ist, die Bestimmungen von Artikel 312 Absatz 5 voll auszuschöpfen, denen zufolge die Organe verpflichtet sind, Verhandlungen zu führen, um eine Einigung über einen Text zu erzielten, zu dem das Parlament seine Zustimmung erteilen kann;

76.  unterstreicht, dass nunmehr erstmalig eine MFR-Verordnung im Rahmen der neuen Bestimmungen des Vertrags von Lissabon angenommen wird, was neue Kooperationsvereinbarungen zwischen den Organen mit sich bringt, bei denen eine effiziente Beschlussfassung mit der Achtung der jeweiligen Befugnisse kombiniert wird; begrüßt in diesem Zusammenhang die von der ungarischen, polnischen, dänischen und zyprischen Ratspräsidentschaft unternommenen Schritte zur Begründung eines strukturierten Dialogs und eines regelmäßigen Informationsaustauschs mit dem Parlament;

77.  bringt seine Bereitschaft zum Ausdruck, grundlegende Gespräche mit dem Rat sowohl zur MFR-Verordnung als auch zur IIV aufzunehmen, und ersucht den Rat, mit Blick auf die Tagung des Europäischen Rates am 22. und 23. November 2012 die Kontakte auf allen Ebenen zu intensivieren; hebt hervor, dass eine endgültige Einigung über den MFR sobald wie möglich erzielt werden muss;

78.  verweist darauf, dass jegliche politische Einigung, die auf Ebene des Europäischen Rates erzielt wurde, nicht mehr als ein Verhandlungsmandat für den Rat begründet; fordert mit Nachdruck, dass im Anschluss an eine politische Einigung im Europäischen Rat umfassende Verhandlungen zwischen dem Parlament und dem Rat stattfinden müssen, bevor der Rat seine Vorschläge zur MFR-Verordnung dem Parlament offiziell zur Zustimmung vorlegt;

79.  bekräftigt, dass gemäß dem AEUV das Parlament und der Rat die gesetzgebenden Organe sind und der Europäische Rat nicht die Funktion eines Gesetzgebers innehat; betont, dass die Verhandlungen über die Gesetzgebungsvorschläge im Zusammenhang mit den Mehrjahresprogrammen dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unterliegen;

80.  fordert, dass im Rahmen der Verhandlungen über die MFR-Verordnung und die dazugehörigen Mehrjahresprogramme ein qualitativer Ansatz verfolgt wird; betont, dass diese als Paket zu betrachten sind, und bekräftigt den Grundsatz, dass „nichts vereinbart ist, solange keine Einigung über alle Punkte erzielt wurde“;

81.  unterstreicht die Bedeutung der Stellungnahmen der Ausschüsse des EP in der Anlage zu diesem Zwischenbericht, da sie die in dieser Entschließung enthaltenen Leitlinien für die MFR/IIV-Verhandlungen durch wertvolle Anregungen und weitere Einzelheiten ergänzen; fordert, dass die in diesen Stellungnahmen enthaltenen fachspezifischen Empfehlungen in den Verhandlungen über die entsprechenden Mehrjahresprogramme berücksichtigt werden; bekräftigt diesbezüglich seinen entschiedenen Standpunkt, dass im Rahmen des spezifischen Legislativverfahrens für den MFR keine Punkte behandelt werden sollten, die ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unterliegen;

82.  verweist den Rat auf das in der Anlage enthaltene Arbeitsdokument, in dem Änderungen an dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 und an dem Vorschlag für eine Interinstitutionelle Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung hervorgehoben werden; weist darauf hin, dass je nach Verlauf der Verhandlungen über den MFR weitere Änderungen notwendig werden könnten; weist darauf hin, dass die Interinstitutionelle Vereinbarung abschließend erst ausgearbeitet werden kann, wenn das MFR-Verfahren abgeschlossen ist;

83.  weist abschließend darauf hin, dass – sollte bis Ende 2013 kein MFR angenommen worden sein – die Obergrenzen und anderen Bestimmungen für das Jahr 2013 solange verlängert werden, bis ein neuer MFR angenommen worden ist; gibt zu erkennen, dass das Parlament in diesem Fall bereit wäre, mit dem Rat und der Kommission eine rasche Einigung zu erzielen, um die interne Struktur des MFR derart anzupassen, dass sie die neuen politischen Prioritäten widerspiegelt;

o
o   o

84.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie den anderen betroffenen Organen und Einrichtungen zu übermitteln.

(1) ABl. C 27 E vom 31.1.2008, S. 214.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0266.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0245.
(4) (COM(2010)0700)
(5) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0404.


Bereitstellung von Eigenmitteln auf der Grundlage der Mehrwertsteuer *
PDF 228kWORD 39k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der Eigenmittel auf der Grundlage der Mehrwertsteuer (COM(2011)0737 – C7-0504/2011 – 2011/0333(CNS))
P7_TA(2012)0361A7-0316/2012

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2011)0737),

–  gestützt auf Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C7-0504/2011),

–  gestützt auf Artikel 311 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  nach Stellungnahme des Rechnungshofs (Stellungnahme Nr. 2/2012)(1),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. März 2007 zur Zukunft der Eigenmittel der Europäischen Union(2),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juni 2011 zu dem Thema „Investition in die Zukunft: Ein neuer mehrjähriger Finanzrahmen (MFR) für ein wettbewerbsfähiges, nachhaltiges und inklusives Europa“(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Juni 2012 zum Thema „Mehrjähriger Finanzrahmen und Eigenmittel“(4),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2012 zum Interesse eines positiven Ergebnisses des Genehmigungsverfahrens für den mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2014–2020(5),

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0316/2012),

A.  in der Erwägung, dass im Vertrag eindeutig festgelegt ist, dass der Unionshaushalt vollständig aus Eigenmitteln zu finanzieren ist;

B.  in der Erwägung, dass das Parlament in seiner genannten Entschließung vom 13. Juni 2012, die mit überwältigender Mehrheit angenommen wurde, die Legislativvorschläge der Kommission vom 29. Juni 2011 zur Reform des Systems der Eigenmittel begrüßt, und zwar einschließlich der Vorschläge für eine Finanztransaktionssteuer (FTS) und eine neue MwSt. der EU als Eigenmittel, die darauf abzielen, den Anteil der nach dem BNE berechneten Beiträge der Mitgliedstaaten zum Haushalt der Union bis 2020 auf 40 % zu senken und damit die Mitgliedstaaten in ihren Bemühungen zur Haushaltskonsolidierung zu unterstützen;

C.  in der Erwägung, dass das Parlament in seiner genannten Entschließung vom 23. Oktober 2012 seine feste Überzeugung zum Ausdruck gebracht hat, dass die Mehrwertsteuer eine der Bedingungen für die notwendige politische Einigung über die Eigenmittel darstellt und dass eine Einigung über die Reform der MwSt.-Eigenmittel und deren Durchführungsbestimmungen gleichzeitig mit der Einigung über den mehrjährigen Finanzrahmen erzielt werden muss;

D.  in der Erwägung, dass der Vertrag zum ersten Mal die Zustimmung des Europäischen Parlaments zu Durchführungsmaßnahmen zu dem System der Eigenmittel der Union vorschreibt und dass das Parlament eindeutig seinen Willen bekundet hat, sein diesbezügliches Recht in den Verhandlungen über die Reform des Systems der Eigenmittel auszuüben;

E.  in der Erwägung, dass der Ausschuss der Regionen und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss in ihren Stellungnahmen zu den Vorschlägen der Kommission für eine Reform der Eigenmittel den Vorschlag für neue MwSt.-Eigenmittel begrüßen(6);

F.  in der Erwägung, dass das Parlament mehrfach seinen Standpunkt bekräftigt hat, dass eine Reform des Systems der Eigenmittel der Union benötigt wird, insbesondere im Hinblick auf die bestehenden MwSt.-Eigenmittel, um wieder zu dem ursprünglichen Gedanken zurückzukehren, dass diese Mittel echte Eigenmittel und kein bloßes statistisches Instrument sind(7);

G.  in der Erwägung, dass das Parlament den Versuch der Vereinfachung der MwSt.-Berechnungsmethode und die Tatsache, dass mit dem Vorschlag der Kommission die Transparenz der MwSt.-Eigenmittel verbessert wird, begrüßt;

H.  in der Erwägung, dass das Parlament die größten Vorzüge des neuen MwSt.-Vorschlags in dessen Transparenz, in der Gerechtigkeit gegenüber den Steuerzahlern in allen Mitgliedstaaten, in mehr Einfachheit und in dem Potenzial sieht, zu echten Eigenmitteln zu werden, die künftig direkt in den Haushalt der Union fließen;

I.  in der Erwägung, dass nach Auffassung des Parlaments alle echten Eigenmittel direkt in den Haushalt der Union fließen sollten;

1.  billigt den Vorschlag der Kommission;

2.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.  fordert den Rat auf, es erneut zu anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;

4.  fordert die Kommission auf, einen konkreten Vorschlag darüber vorzulegen, wie die MwSt.-Eigenmittel weiter reformiert werden sollen, so dass sie so schon im Programmplanungszeitraum 2014–2020 oder bei einer künftigen Überprüfung des Systems der Eigenmittel direkt in den Haushalt der Union fließen;

5.  fordert konkrete Folgemaßnahmen zum Grünbuch der Kommission über die Zukunft der Mehrwertsteuer und konkrete Maßnahmen, die ein höheres Maß an Harmonisierung der MwSt.-Systeme in den Mitgliedstaaten gewährleisten, da nur eine solche Harmonisierung die Grundlage dafür bilden kann, dass die MwSt. zu einer echten Quelle von Eigenmitteln wird, die künftig direkt in den Haushalt der Union fließen;

6.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. C 112 vom 18.4.2012, S. 1.
(2) ABl. C 27 E vom 31.1.2008, S. 214.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0266.
(4) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0245.
(5) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0360.
(6) Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem neuen mehrjährigen Finanzrahmen 2014–2020, angenommen auf der 93. Plenartagung vom 14./15. Dezember 2011.Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem System der Eigenmittel, angenommen auf der Plenartagung vom 29. März 2012.
(7) Siehe Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. März 2007 zur Zukunft der Eigenmittel der Europäischen Union.


Haushaltsordnung für den Jahreshaushaltsplan ***I
PDF 295kWORD 61k
Entschließung
Text
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Jahreshaushaltsplan der Europäischen Union (KOM(2010)0815 – C7-0016/2011 – 2010/0395(COD))
P7_TA(2012)0362A7-0325/2011

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0815),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0016/2011),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahmen 3/2010(1) und 6/2010(2) des Europäischen Rechnungshofs in ihrer revidierten und aktualisierten Fassung vom 25. Januar 2011,

–  unter Hinweis auf die im Schreiben vom 11. Juli 2012 vom Vertreter des Rates gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Haushaltsausschusses und des Haushaltskontrollausschusses gemäß Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses und des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A7-0325/2011),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(3);

2.   billigt die dieser Entschließung beigefügten gemeinsamen Erklärungen zu Themen im Zusammenhang mit dem MFR und zu Artikel 195 der Haushaltsordnung sowie die Erklärung des Europäischen Parlaments zu Artikel 18 dieser Verordnung;

3.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. Oktober 2012 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU, Euratom) Nr. .../2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates

P7_TC1-COD(2010)0395


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.)

Anhang zur legislativen Entschliessung

A)  Gemeinsame Erklärung zu Themen im Zusammenhang mit dem MFR:

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission vereinbaren, dass die Haushaltsordnung überarbeitet wird, um Änderungen vorzunehmen, die durch das Ergebnis der Verhandlungen über den mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2014 bis 2020 notwendig werden, einschließlich der folgenden Themen:

   der die Übertragung betreffenden Vorschriften für die Reserve für Soforthilfe und für Projekte, die im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ finanziert werden;
   der Übertragung nicht in Anspruch genommener Mittel und des Haushaltssaldos sowie des damit zusammenhängenden Vorschlags, diese in die Reserve für Zahlungen und Verpflichtungen einzustellen;
   der möglichen Aufnahme des Europäischen Entwicklungsfonds in den EU-Haushaltsplan;
   der Behandlung von Mitteln, die aus den Vereinbarungen über die Bekämpfung des illegalen Handels mit Tabakerzeugnissen stammen.

B)  Gemeinsame Erklärung zu den Ausgaben für Gebäude mit Bezugnahme auf Artikel 195

„Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission kommen wie folgt überein:

   1. Das in Artikel 195 Absatz 4 vorgesehene Frühwarnverfahren und das in Artikel 195 Absatz 5 vorgesehene Verfahren der vorherigen Zustimmung gelten nicht für den kostenfreien oder gegen einen symbolischen Betrag getätigten Erwerb von Grundstücken.
   2. Die Begriffe “Gebäude„ und “Immobilien„ in Artikel 195 beziehen sich ausschließlich auf Nichtwohngebäude. Das Europäische Parlament und der Rat können Auskünfte über Wohngebäude anfordern.
   3. In Fällen außergewöhnlicher oder aus politischen Gründen dringlicher Umstände können die Informationen zu Immobilienprojekten für EU-Delegationen oder -Büros in Drittstaaten nach Artikel 195 Absatz 4 gemeinsam mit dem Immobilienprojekt nach Artikel 195 Absatz 5 vorgelegt werden. In solchen Fällen verpflichten sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission, das Immobilienprojekt möglichst frühzeitig zu behandeln.
   4. Das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Artikel 195 Absätze 5 und 6 gilt nicht für vorbereitende Verträge oder Studien, die zur Bewertung der Einzelheiten der Kosten und der Finanzierung des Immobilienprojekts erforderlich sind.
   5. Die in Artikel 195 Absatz 7 Ziffern ii bis iv vorgesehenen Schwellenwerte 750 000 EUR bzw. 3 000 000 EUR schließen die Ausstattung des Gebäudes ein; im Fall von Mietverträgen gelten die Schwellenwerte für die Miete ohne Nebenkosten, schließen aber die Kosten der Ausstattung der Gebäude ein.
   6. Die in Artikel 195 Absatz 3 Buchstabe a genannten Ausgaben schließen Nebenkosten nicht ein.
   7. Die Kommission wird ein Jahr nach Inkrafttreten der Haushaltsordnung über die Anwendung der in Artikel 195 vorgesehenen Verfahren Bericht erstatten.“

C)  Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu Artikel 195 Absatz 3

„Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission vereinbaren, dass in die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen, die gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffen werden, entsprechende Bestimmungen aufgenommen werden.“

D)  Erklärung des Europäischen Parlaments

Die Mittel in Höhe von 85,9 Mio. EUR, die Belgien dem Europäischen Parlament Anfang 2010 zurückgezahlt hat und die für Immobilienprojekte zweckgebunden wurden, sind als externe zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung zu betrachten.

(1) ABl. C 145 vom 3.6.2010, S. 1.
(2) ABl. C 334 vom 10.12.2010, S. 1.
(3) Dieser Standpunkt ersetzt die am 26. Oktober 2011 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte P7_TA(2011)0465).


Passives Wahlrecht für den Ausschussvorstand (Auslegung Artikel 191 Absatz 1 der Geschäftsordnung)
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Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2012 zum passiven Wahlrecht für den Ausschussvorstand (Auslegung Artikel 191 Absatz 1 der Geschäftsordnung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Vorsitzes des konstitutionellen Ausschusses vom 18. September 2012,

–  gestützt auf Artikel 211 seiner Geschäftsordnung,

1.  beschließt, dem Artikel 191 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung die folgende Auslegung anzufügen:"

Nur die gemäß Artikel 186 gewählten ordentlichen Mitglieder eines Ausschusses können in dessen Vorstand gewählt werden.

"

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.


Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2012
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2012 betreffend den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2012 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, Einzelplan III – Kommission (14059/2012 – C7-0305/2012 – 2012/2127(BUD))
P7_TA(2012)0364A7-0308/2012

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 310 und 314, und auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(1) („Haushaltsordnung“), insbesondere auf die Artikel 37 und 38,

–  unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, der am 1. Dezember 2011 endgültig erlassen wurde(2),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3),

–  in Kenntnis des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2012 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, der von der Kommission am 20. Juni 2012 vorgelegt wurde (COM(2012)0340),

–  in Kenntnis des Standpunkts des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2012, der vom Rat am 24. September 2012 festgelegt wurde (14059/2012 – C7-0305/2012),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 423/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates hinsichtlich bestimmter Vorschriften zu Risikoteilungsinstrumenten für Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind(4),

–  gestützt auf die Artikel 75b und 75e seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0308/2012),

A.  in der Erwägung, dass mit dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2012 zum Gesamthaushaltsplan 2012 ein dreifaches Ziel verfolgt wird: die Schaffung von vier neuen Haushaltslinien, um Mittel des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und des Kohäsionsfonds in Höhe von bis zu 10 % der Mittelausstattung für 2007-2013 auf Risikoteilungsinstrumente umzuschichten, eine Aktualisierung und haushaltsmäßige Veranschlagung der Vorausschätzungen der Eigenmittel, die zu einer Änderung der Verteilung der Eigenmittelbeiträge der einzelnen Mitgliedstaaten zum Haushalt der Union führen, und die Ersetzung des bei der Haushaltslinie 16 03 05 01 – Vorbereitende Maßnahme – EuroGlobe unter Zahlungen ausgewiesenen „Gedankenstrichs“ durch einen p.m.-Vermerk, um eine Mittelübertragung zu ermöglichen;

B.  in der Erwägung, dass sich die Anpassung der Eigenmittel auf Folgendes zurückführen lässt: die Aktualisierung der Vorausschätzungen der TEM sowie der MwSt- und der BNE-Eigenmittelgrundlagen, die Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs („VK-Korrektur“) für die Jahre 2008, 2010 und 2011 und die Auswirkungen auf den Anteil Österreichs, Deutschlands, der Niederlande und Schwedens an der Finanzierung der Ausgleichszahlung für das VK, der sich auf ein Viertel ihres normalen Anteils verringert, wobei die Differenz auf die anderen Mitgliedsaaten mit Ausnahme des VK umgelegt wird;

C.  in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2012 die Möglichkeit vorsieht, dass Mittelrückflüsse und Restbeträge aus der Unterstützung der Union zu den aus der Kohäsionspolitik finanzierten Risikoteilungsinstrumenten im folgenden Jahr auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats seiner kohäsionspolitischen Mittelzuweisung hinzugefügt werden können;

D.  in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2012 in vollem Einklang mit den zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat vereinbarten Änderungen zur Haushaltsordnung, insbesondere Artikel 131, steht;

1.  nimmt Kenntnis von dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2012;

2.  ist der Ansicht, dass Übertragungen von der Kohäsionspolitik auf noch zu definierende Finanzinstrumente gemäß der Verordnung (EU) Nr. 423/2012 ordnungsgemäß begründet und genau kontrolliert werden sollten;

3.  verlangt, dass die Haushaltsbehörde, bevor eine Übertragung im Sinne von Ziffer 2 vorgenommen wird, von der Kommission unterrichtet wird;

4.  verlangt, dass dem Parlament regelmäßige und detaillierte Informationen zu den zu kürzenden operationellen Programmen, den durchzuführenden Finanzinstrumenten und den zu unterstützenden Vorhaben übermittelt werden;

5.  billigt den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2012 ohne Abänderungen;

6.  beauftragt seinen Präsidenten, festzustellen, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 4/2012 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

7.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(2) ABl. L 56 vom 29.2.2012.
(3) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(4) ABl. L 133 vom 23.5.2012, S. 1.


Entlastung 2010: Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit
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Beschluss/Entscheidung
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2012 über die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2010 (C7-0286/2011 – 2011/2226(DEC))
P7_TA(2012)0365A7-0299/2012

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2010,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2010 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zusammen mit den Antworten der Behörde(1),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2012 (06083/2012 – C7-0051/2012),

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 10. Mai 2012(2) betreffend den Aufschub des Entlastungsbeschlusses zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2010 und seine begleitende Entschließung sowie in Kenntnis der Antworten der Verwaltungsdirektorin der Behörde,

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit(4), insbesondere auf Artikel 44,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr.1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5), insbesondere auf Artikel 94,

–  unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung zu den dezentralen Agenturen und den dieser Erklärung beigefügten Gemeinsamen Ansatz, die zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission im Juni 2012 im Anschluss an die Arbeiten der im März 2009 gegründeten interinstitutionellen Arbeitsgruppe zu den dezentralen Agenturen vereinbart wurden, und insbesondere die Abschnitte betreffend Verwaltung, Arbeitsweise, Programmplanung, Rechenschaftspflicht und Transparenz des Gemeinsamen Ansatzes,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des zweiten Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0299/2012),

1.  erteilt der Verwaltungsdirektorin der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Behörde für das Haushaltsjahr 2010;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung der Verwaltungsdirektorin der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2012 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2010 (C7-0286/2011 – 2011/2226(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2010,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2010 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zusammen mit den Antworten der Behörde(6),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2012 (06083/2012 – C7-0051/2012),

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 10. Mai 2012(7) betreffend den Aufschub des Entlastungsbeschlusses zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2010 und seine begleitende Entschließung sowie in Kenntnis der Antworten der Verwaltungsdirektorin der Behörde,

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(8), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit(9), insbesondere auf Artikel 44,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr.1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(10), insbesondere auf Artikel 94,

–  unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung zu den dezentralen Agenturen und den dieser Erklärung beigefügten Gemeinsamen Ansatz, die zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission im Juni 2012 im Anschluss an die Arbeiten der im März 2009 gegründeten interinstitutionellen Arbeitsgruppe zu den dezentralen Agenturen vereinbart wurden, und insbesondere die Abschnitte betreffend Verwaltung, Arbeitsweise, Programmplanung, Rechenschaftspflicht und Transparenz des Gemeinsamen Ansatzes,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des zweiten Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0299/2012),

1.  billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2010;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss der Geschäftsführenden Direktorin der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2012 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2010 sind (C7-0286/2011 – 2011/2226(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2010,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2010 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zusammen mit den Antworten der Behörde(11),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2012 (06083/2012 – C7-0051/2012),

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 10. Mai 2012(12) betreffend den Aufschub des Entlastungsbeschlusses zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2010 und seine begleitende Entschließung sowie in Kenntnis der Antworten der Verwaltungsdirektorin der Behörde,

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(13), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit(14), insbesondere auf Artikel 44,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr.1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(15), insbesondere auf Artikel 94,

–  unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung zu den dezentralen Agenturen und den beigefügten Gemeinsamen Ansatz, die zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission im Juni 2012 im Anschluss an die Arbeiten der im März 2009 gegründeten interinstitutionellen Arbeitsgruppe zu den dezentralen Agenturen vereinbart wurden, und insbesondere die Abschnitte betreffend Verwaltung, Arbeitsweise, Programmplanung, Rechenschaftspflicht und Transparenz des Gemeinsamen Ansatzes,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des zweiten Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0299/2012),

A.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament am 10. Mai 2012 seinen Beschluss über die Entlastung und den endgültigen Rechnungsabschluss der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) für das Haushaltsjahr 2010 vertagt hat;

B.  in der Erwägung, dass die Behörde der Entlastungsbehörde in ihren Schreiben vom 29. Juni 2012 und 20. August 2012 ausführlich geantwortet hat;

C.  in der Erwägung, dass die Entlastung in diesem Zusammenhang ein wertvolles Instrument des Europäischen Parlaments ist, wobei eine Beschlussfassung auf der Grundlage von Fakten und inhaltlichen Argumenten erforderlich ist; verweist in diesem Kontext auf die geltenden Vorschriften, d.h. das Statut für die Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union, die Gründungsverordnung der Behörde und die von der Behörde beschlossenen spezifischen Maßnahmen und Verfahren;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.  nimmt die Erklärung der Behörde zur Kenntnis, dass inzwischen geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um das Finanzmanagement zu verbessern und 2011 bei Ermächtigungen ein Ausführungswert von beinahe 100 % erreicht wurde;

2.   begrüßt die Informationen über die beträchtlichen Einsparungen bei den Kosten für die Sitzungen des Verwaltungsrats in Höhe von 6175 EUR pro Mitglied im Jahr 2010; begrüßt insbesondere die Einsparungen bei den Kosten um 66% verglichen mit 2010 durch den Einsatz von Audio-Streaming bei Bedarf, die Nutzung von Englisch als einziger Sprache in den Sitzungen des Verwaltungsrats und die Abhaltung sämtlicher Sitzungen in den Räumlichkeiten der Behörde in Parma;

Vertragsmanagementverfahren

3.   nimmt zur Kenntnis, dass die Behörde ein Instrument für Zuschüsse und Beschaffungsmaßnahmen zur Verbesserung der Beaufsichtigung von Ausschreibungen, des Vertragsmanagements und der Kapazitäten zur Zahlungsprognose entwickelt hat; nimmt ferner zur Kenntnis, dass die neue Datenbank über Zuschüsse und Beschaffungsmaßnahmen seit dem 28. Juni 2012 in Betrieb ist;

Interessenkonflikte und Transparenz

4.  stellt fest, dass die Hauptaufgabe der Behörde darin besteht, unabhängige und transparente wissenschaftliche Beratung in Fragen mit unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen auf Lebens- und Futtermittelsicherheit zu erbringen;

5.  verweist auf die Notwendigkeit, Maßnahmen zu ergreifen, die die Glaubwürdigkeit der Behörde erhalten;

6.   begrüßt die Abhaltung einer für alle Mitglieder des Verwaltungsrats verbindlichen Tagung zu Fragen der Ethik und Integrität, die für Oktober 2012 geplant ist und fordert den Verwaltungsrat auf, seinen Verhaltenskodex effektiv umzusetzen und Bestimmungen anzunehmen, die Wechsel von Mitarbeitern in die Privatwirtschaft künftig verhindern bzw. sanktionieren, um Fälle wie den den früheren Direktor der Behörde im Jahre 2010 betreffenden zu verhindern;

7.  hat bereits gewisse Mängel im Zusammenhang mit Interessenkonflikten, Interessenerklärung und Transparenz aufgezeigt; weist darauf hin, dass die ehemalige Vorsitzende des Verwaltungsrates der Behörde es 2010 versäumte, ihre Mitgliedschaft im Vorstand des International Life Sciences Institute (ILSI) zu deklarieren, obwohl das ILSI von Unternehmen des Nahrungsmittel-, des Chemie- und des Pharmaziesektors finanziert wird; stellt fest, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates der Behörde nicht vom Verwaltungsdirektor bzw. der -direktorin ernannt und von diesem/dieser daher auch nicht entlassen werden können;

8.  begrüßt die feste Zusage der Behörde, ihrem Verwaltungsrat vorzuschlagen, seinen Vorsitzenden bzw. seine Vorsitzende in einem offenen Verfahren zu wählen; vertritt die Auffassung, dass ein transparentes Verfahren die Verantwortung des Verwaltungsrats erhöht;

9.  nimmt interessiert alle neuen Verfahren, Vorschriften, Durchführungsbestimmungen und Maßnahmen zur Kenntnis, die seit 2007 verankert wurden, um Interessenkonflikte zwischen wissenschaftlichen Sachverständigen und Bediensteten zu vermeiden; begrüßt in diesem Zusammenhang den Verhaltenskodex des Verwaltungsrates der Behörde und deren Maßnahmen zur Überprüfung ihrer Interessenerklärungen sowie die neuen Vorschriften für die Überprüfung von Interessenkonflikten, die seit Juli 2012 in Kraft sind und bei der Neubesetzung der wissenschaftlichen Gremien aktiv genutzt wurden; ist entschlossen, die Wirkung dieser Maßnahmen zu kontrollieren; beabsichtigt, die Verwaltungsdirektorin weiterhin regelmäßig zum Meinungsaustausch einzuladen sowie den Informationsaustausch auch durch die unter seinen Mitgliedern ernannte Kontaktperson und Besuche bei der Behörde alle zwei Jahre zu fördern; weist darauf hin, dass der bisher letzte Besuch im Mai 2012 stattfand;

10.  stellt fest, dass die neue Politik der Behörde zur Unabhängigkeit und zu den wissenschaftlichen Entscheidungsfindungsprozessen zusammen mit den entsprechenden Durchführungsbestimmungen im Juli 2012 in Kraft trat, und dass sich die neue Definition der Behörde von Interessenkonflikten im Einklang mit den Leitlinien der OECD befindet; nimmt seitens der Behörde zur Kenntnis, dass ihr praktischer Ansatz bezüglich eines Sachverständigen, der gegen die Unabhängigkeitsbestimmungen verstoßen hat, einen Ausschluss für einen Zeitraum von fünf Jahren vorsieht; schlägt vor, ein endgültiges Paket angemessener Sanktionen in die Durchführungsbestimmungen der Regelungen zur Unabhängigkeit aufzunehmen;

11.  nimmt zur Kenntnis, dass die Behörde für Ende 2013 eine Überprüfung ihrer Unabhängigkeitsbestimmungen angesetzt hat, in deren Rahmen unter anderem die Möglichkeit geprüft werden soll, die Ergebnisse von Verfahren im Fall eines Vertrauensbruchs öffentlich zu machen, einschließlich der Ergebnisse der Verfahren zur Kontrolle der Integrität der wissenschaftlichen Überprüfungen, sowie das Mandat ihres Ausschusses für den Umgang mit Interessenkonflikten auszuweiten und zu stärken und ihn zum Beispiel mit einem Mandat auszustatten, über das der Ausschuss für Ethische Standards und die Verhütung von Interessenkonflikten der französischen Behörde für Ernährungssicherheit, Umwelt- und Arbeitsschutz (ANSES) verfügt; erwartet, dass die Behörde die Entlastungsbehörde über diese Punkte zu Beginn des kommenden Entlastungsverfahrens unterrichtet;

12.  fordert die Behörde auf, ihre Unabhängigkeitsbestimmungen zu verstärken und die Annahme von Bestimmungen zu prüfen, einschließlich zu Sanktionen und zur Veröffentlichung von Lebensläufen und Interessenerklärungen der hauseigenen Sachverständigen und Wissenschaftler;

13.  ist der festen Überzeugung, dass die notwendigen Schritte unternommen werden müssen, sollten Fälle verzeichnet werden, in denen die geltenden Vorschriften nicht eingehalten werden; ist der Auffassung, dass die Behörde in solchen Fällen ein Aktionsprogramm mit einem genauen Zeitplan aufstellen sollte, das auf die Behebung der Mängel abzielt und dessen Umsetzung vom Europäischen Parlament überwacht werden sollte, wobei diese Probleme durch eine Änderung der bestehenden Vorschriften und Regelungen zum Zwecke der Schließung möglicher Gesetzeslücken angegangen werden sollten;

14.  nimmt die Erklärung der Behörde zur Kenntnis, dass sie am 4. Juli 2012 Bestimmungen zur Akzeptanz von Geschenken und Zuwendungen verabschiedet hat; begrüßt diese Initiative und fordert die Behörde auf, diese Bestimmungen auf ihrer Webseite zu veröffentlichen;

15.  stellt fest, dass die Behörde für den 1. Oktober 2012 ihre erste Bewertung von zufällig ausgewählten Interessenerklärungen plant, um deren Kohärenz mit den vor kurzem angenommenen Unabhängigkeits- und Durchführungsbestimmungen zu überprüfen; erwartet, dass die Behörde der Entlastungsbehörde bis zum 1. März 2013 die Ergebnisse dieser Bewertung mitteilt, damit diese beim nächsten Entlastungsverfahren berücksichtigt werden können;

16.  begrüßt die feste Zusage der Behörde, mit der Kommission zusammenzuarbeiten, um die Modalitäten für einen vollständigen Zugang der Öffentlichkeit zu unveröffentlichten Rohdaten festzulegen;

17.  stellt fest, dass acht Gremien der Behörde und ihr Wissenschaftlicher Ausschuss im Juni 2012 neu besetzt wurden; begrüßt die Veröffentlichung der Interessenerklärungen der neu benannten Sachverständigen auf der Webseite der Behörde, bemängelt jedoch, dass einige Lebensläufe noch nicht verfügbar sind; fordert die Behörde auf, diese bis zum 1. Januar 2013 zu veröffentlichen;

18.  nimmt zur Kenntnis, dass 2011 insgesamt 37 Sachverständige für zwei Gremien benannt wurden, ehe die neue Politik der Behörde zur Unabhängigkeit und zu wissenschaftlichen Entscheidungsprozessen angenommen wurde; begrüßt deshalb die Initiative der Behörde, bis zum 31. Oktober 2012 deren Interessenerklärungen unter Berücksichtigung der neu angenommenen Politik und Durchführungsbestimmungen zu prüfen; fordert die Behörde auf, die Entlastungsbehörde bis zum Beginn des kommenden Entlastungsverfahrens über das Ergebnis dieser Überprüfung zu unterrichten;

19.  fordert die Agentur auf, in ihre jährlichen Tätigkeitsberichte einen speziellen Abschnitt aufzunehmen, in dem die Maßnahmen erläutert werden, die sie unternimmt, um Interessenkonflikten vorzubeugen und bestehende Interessenkonflikte zu bewältigen, und der u.a. Folgendes umfassen sollte:

   die Zahl der vermutlichen Fälle von Interessenkonflikten, die verifiziert wurden;
   die Zahl der Fälle des Wechsels eines Mitarbeiters in den Privatsektor;
   die Maßnahmen, die in Bezug auf jede Kategorie von Fällen getroffen wurden;
   die Zahl der eingeleiteten Verfahren im Fall eines Vertrauensbruchs und die Ergebnisse;
   die angewandte Sanktionen;

20.  fordert die Behörde auf, die Offenheit und Transparenz im Rahmen des Prozesses der Risikobewertung zu erhöhen, von unabhängigen Fachkreisen begutachtete wissenschaftliche Literatur verstärkt zu berücksichtigen und Ablehnungen von abweichenden Meinungen ausführlich zu begründen; fordert die Behörde ferner auf, den Dialog und die Zusammenarbeit mit auswärtigen Sachverständigen und nationalen Agenturen zu vertiefen, insbesondere wenn diese in Bezug auf einen bestimmten Prozess der Risikobewertung abweichende Meinungen vertreten;

21.  begrüßt generell die vorstehend genannte Gemeinsame Erklärung und den Gemeinsamen Ansatz in Bezug auf die dezentralen Agenturen, die einige Elemente, die für das Entlastungsverfahren von Bedeutung sind, angehen und aufgreifen, und ist der Ansicht, dass der Fahrplan für die Weiterverfolgung des Gemeinsamen Ansatzes, der von der Kommission bis Ende 2012 vorzulegen ist, diesen Aspekten gebührend Rechnung tragen wird;

o
o   o

22.  verweist, was weitere horizontale Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 10. Mai 2012 zu Leistung, Finanzmanagement und Kontrolle der Agenturen(16).

(1) ABl. C 366 vom 15.12.2011, S. 106.
(2) ABl. L 286 vom 17.10.2012, S. 367.
(3) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(4) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.
(5) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(6) ABl. C 366 vom 15.12.2011, S. 106.
(7) ABl. L 286 vom 17.10.2012, S. 367.
(8) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(9) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.
(10) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(11) ABl. C 366 vom 15.12.2011, S. 106.
(12) ABl. L 286 vom 17.10.2012, S. 367.
(13) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(14) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.
(15) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(16) ABl. L 286 vom 17.10.2012, S. 388.


Entlastung 2010: Europäische Arzneimittel-Agentur
PDF 236kWORD 60k
Beschluss/Entscheidung
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2012 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2010 (C7-0281/2011 – 2011/2220(DEC))
P7_TA(2012)0366A7-0298/2012

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2010,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2010 der Europäischen Arzneimittel-Agentur zusammen mit den Antworten der Agentur(1),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2012 (06083/2012 – C7-0051/2012),

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 10. Mai 2012(2) betreffend den Aufschub des Entlastungsbeschlusses zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2010 und seine begleitende Entschließung sowie in Kenntnis der Antworten des Verwaltungsdirektors der Agentur,

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur(4), insbesondere auf Artikel 68,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5), insbesondere auf Artikel 94,

–  unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung zu den dezentralen Agenturen und den dieser Erklärung beigefügten Gemeinsamen Ansatz, die zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission im Juni 2012 im Anschluss an die Arbeiten der im März 2009 gegründeten interinstitutionellen Arbeitsgruppe zu den dezentralen Agenturen vereinbart wurden, und insbesondere die Abschnitte betreffend Verwaltung, Arbeitsweise, Programmplanung, Rechenschaftspflicht und Transparenz des Gemeinsamen Ansatzes,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des zweiten Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0298/2012),

1.  erteilt dem Verwaltungsdirektor der Europäischen Arzneimittel-Agentur Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2010;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Verwaltungsdirektor der Europäischen Arzneimittel-Agentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2012 betreffend den Rechnungsabschluss der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2010 (C7-0281/2011 – 2011/2220(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2010,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2010 der Europäischen Arzneimittel-Agentur zusammen mit den Antworten der Agentur(6),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2012 (06083/2012 – C7-0051/2012),

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 10. Mai 2012(7) betreffend den Aufschub des Entlastungsbeschlusses zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2010 und seine begleitende Entschließung sowie in Kenntnis der Antworten des Verwaltungsdirektors der Agentur,

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr.1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(8), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur(9), insbesondere auf Artikel 68,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(10), insbesondere auf Artikel 94,

–  unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung zu den dezentralen Agenturen und den dieser Erklärung beigefügten Gemeinsamen Ansatz, die zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission im Juni 2012 im Anschluss an die Arbeiten der im März 2009 gegründeten interinstitutionellen Arbeitsgruppe zu den dezentralen Agenturen vereinbart wurden, und insbesondere die Abschnitte betreffend Verwaltung, Arbeitsweise, Programmplanung, Rechenschaftspflicht und Transparenz des Gemeinsamen Ansatzes,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des zweiten Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0298/2012),

1.  billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2010;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Verwaltungsdirektor der Europäischen Arzneimittel-Agentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2012 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2010 sind (C7-0281/2011 – 2011/2220(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2010,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2010 der Europäischen Arzneimittel-Agentur, zusammen mit den Antworten der Agentur(11),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2012 (06083/2012 – C7-0051/2012),

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 10. Mai 2012(12) betreffend den Aufschub des Entlastungsbeschlusses zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2010 und seine begleitende Entschließung sowie in Kenntnis der Antworten des Verwaltungsdirektors der Agentur,

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(13), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur(14), insbesondere auf Artikel 68,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr.1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(15), insbesondere auf Artikel 94,

–  unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung zu den dezentralen Agenturen und den dieser Erklärung beigefügten Gemeinsamen Ansatz, die zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission im Juni 2012 im Anschluss an die Arbeiten der im März 2009 gegründeten interinstitutionellen Arbeitsgruppe zu den dezentralen Agenturen vereinbart wurden, und insbesondere die Abschnitte betreffend Verwaltung, Arbeitsweise, Programmplanung, Rechenschaftspflicht und Transparenz des Gemeinsamen Ansatzes,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des zweiten Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0298/2012),

A.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament am 10. Mai 2012 seinen Beschluss über die Entlastung und den Rechnungsabschluss der Europäischen Arzneimittel-Agentur (im Folgenden „Agentur“) für das Haushaltsjahr 2010 vertagt hat;

B.  in der Erwägung, dass die Agentur die im Bericht vom 10. Mai 2012 aufgezeigten Schwächen größtenteils beseitigt und der Entlastungsbehörde mit Schreiben vom 2. und 6. Juli 2012 sowie vom 2., 7. und 24. August 2012 wesentliche Informationen vorgelegt hat;

C.  in der Erwägung, dass die Entlastung ein wertvolles Instrument des Europäischen Parlaments ist, wobei eine Beschlussfassung auf der Grundlage von Fakten und inhaltlichen Argumenten erforderlich ist; verweist in diesem Kontext auf die geltenden Vorschriften, d. h. das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union, die Gründungsverordnung der Agentur und die von der Agentur beschlossenen spezifischen Maßnahmen und Verfahren;

1.  verweist auf die Bedeutung der Tätigkeit der Agentur, die für die Mitgliedstaaten und die Organe die bestmögliche wissenschaftliche Beratung in Fragen leistet, die die Bewertung der Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit von Arzneimitteln in Human- und Tiermedizin betreffen;

Weiterbehandlung der Entlastung 2009

2.  nimmt zur Kenntnis, dass der Verwaltungsrat am 7. Juni 2012 die neue Struktur und den neuen Aufgabenbereich des Vergabebeirates befürwortet hat; begrüßt, dass die Agentur einen mehrjährigen Beschaffungsplan für den Zeitraum 2012–2014 festgelegt hat, wie dies von der Entlastungsbehörde in ihrem Bericht über die Entlastung für das Haushaltsjahr 2009 gefordert wurde;

Übertragung von Mitteln auf das folgende Haushaltsjahr und in Abgang gestellte Mittel

3.  erinnert daran, dass der Rechnungshof auf den hohen Umfang der Mittelübertragungen für das Haushaltsjahr 2010 sowie die Nichteinhaltung des Haushaltsgrundsatzes der Jährlichkeit hingewiesen hat; begrüßt, dass die Agentur ihre Verfahren zur Vorausschätzung der Einnahmen aus Gebühren gestärkt hat, indem sie ein Team aufgestellt hat, das in enger Zusammenarbeit mit der pharmazeutischen Industrie den Stand der Arzneimittelforschung analysiert, bevor die Agentur befasst wird; nimmt das nachdrückliche Engagement der Agentur zur Kenntnis, mit der Generaldirektion Haushalt der Kommission zusammenzuarbeiten, um mit der gegenwärtigen Überarbeitung der Rahmenfinanzregelungen einen stabilen Rahmen sicherzustellen;

4.  unterstützt uneingeschränkt alle von der Exekutive und der Verwaltung der Agentur unternommenen Bemühungen um eine Überarbeitung der Zahlungsmodalitäten für Dienstleistungen, die von Behörden der Mitgliedstaaten erbracht werden, wobei die tatsächlich entstehenden Kosten zugrunde gelegt werden sollten; begrüßt daher die Initiative der Agentur, einen neuen Vorschlag vorzubereiten, der dem Verwaltungsrat vorgelegt werden soll; fordert den Verwaltungsrat mit Nachdruck auf – und erwartet von ihm –, dieses Zahlungssystem unverzüglich zu erörtern und einen Beschluss darüber zu fassen;

Transparenz und Bewältigung von Interessenkonflikten

5.  nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur im November 2012 einen Workshop veranstaltet, an dem eine große Bandbreite interessierter Kreise teilnehmen wird und der sich das Ziel gesetzt hat, die Modalitäten für den Zugang der Öffentlichkeit zu klinischen Versuchsdaten festzulegen; stellt ferner fest, dass Auswahl und Ausbildung des wissenschaftlichen Personals der Agentur im Hinblick auf die Verbesserung der Analyse von Rohdaten weit fortgeschritten sind;

6.  nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur den Umfang und die Methodik der systematischen Ex-ante- und Ex-post-Kontrollen im Zusammenhang mit der Prüfung der Interessenerklärungen verbessert hat, und begrüßt den Beschluss der Agentur, ihre überarbeitete Strategie in Bezug auf die Interessenerklärungen einer jährlichen Bewertung zu unterziehen; ersucht die Agentur daher, die Entlastungsbehörde über die Durchführung ihrer überarbeiteten Strategie und insbesondere über ihre systematischen Ex-ante- und Ex-post-Kontrollen auf halbjährlicher Basis zu informieren;

7.  stellt mit Genugtuung fest, dass die Agentur damit begonnen hat, die Protokolle einiger Sitzungen von wissenschaftlichen Ausschüssen – angefangen mit der Sitzung des Pädiatrieausschusses vom Juli 2012 – zu veröffentlichen; stellt fest, dass die Veröffentlichung der Protokolle aller Sitzungen der wissenschaftlichen Ausschüsse erst Ende 2013 abgeschlossen sein wird;

8.  stellt fest, dass die Bedenken, die im Zusammenhang mit den Finanzierungsabläufen und den potenziellen Interessenkonflikten bei der Abwicklung von Zahlungen aufgrund einer unzureichenden Aufgabentrennung aufgezeigt wurden, von der Agentur mit der Einführung der SAP-Rechnungsführungssoftware als zentrales Finanzierungssystem beseitigt wurden;

9.  weist darauf hin, dass es im Juni 2012 in der Agentur zu einem Wechsel eines Mitarbeiters in den Privatsektor kam, als der ehemalige Leiter des Juristischen Dienstes als Senior Counsel in eine Anwaltskanzlei mit Sitz in den Vereinigten Staaten, die eine Reihe von pharmazeutischen Unternehmen als Kunden hat, wechselte; stellt fest, dass der Verwaltungsdirektor der Agentur eine Überprüfung der vom ehemaligen Leiter des Juristischen Dienstes ausgeführten Tätigkeiten in die Wege geleitet hat; ersucht die Agentur, die Entlastungsbehörde bis Ende 2012 über die Ergebnisse dieser Überprüfung zu unterrichten;

10.  stellt fest, dass die Agentur damit begonnen hat, die Interessenerklärungen ihrer Sachverständigen und Ausschussmitglieder, die zwischen 1. Januar und 31. Mai 2012 aktiv an den Tätigkeiten der Agentur beteiligt waren, zu überprüfen und mit ihren Lebensläufen zu vergleichen; nimmt zur Kenntnis, dass etwa 54 % der Sachverständigen und Ausschussmitglieder der Agentur aktualisierte Lebensläufe vorgelegt haben; fordert die Agentur auf, die Entlastungsbehörde bis zum Beginn des nächsten Entlastungsverfahrens über den zeitlichen Ablauf und die Ergebnisse der Überprüfungsverfahren betreffend die verbleibenden 46 % der Mitarbeiter in Kenntnis zu setzen;

11.  begrüßt die Initiative der Agentur, auf ihrer Website die Interessenerklärungen ihrer Mitarbeiter in Managementpositionen und der an der Beurteilung von Arzneimitteln beteiligten Experten zu veröffentlichen; nimmt mit Interesse zur Kenntnis, dass auf der Liste der Experten auch angegeben ist, wie hoch bei ihnen das Risiko eines Interessenkonflikts ist; begrüßt es, dass die Agentur zugesagt hat, ab dem ersten Quartal 2013 neben den Interessenerklärungen auch das berufliche Profil und die Bildungsabschlüsse der wissenschaftlichen Sachverständigen, die sich in ihrer Expertendatenbank befinden, zu veröffentlichen, und wird die Veröffentlichungen im Rahmen der künftigen Entlastungsverfahren genau verfolgen;

12.  begrüßt die Ankündigung der Agentur, Ex-ante- und Ex-post-Kontrollen im Zusammenhang mit den Interessenerklärungen einführen zu wollen, insbesondere durch den stichprobenartigen Vergleich mit den Lebensläufen und den von den Sachverständigen auf nationaler Ebene übermittelten Informationen; fordert die Agentur auf, der Haushaltskontrollbehörde einen konkreten Zeitplan für die Einführung dieses neuen Systems mitzuteilen;

13.  teilt die Auffassung der Agentur, dass ein hohes Maß an Verlässlichkeit und Korrektheit der erklärten Interessen nur erreicht werden kann, wenn die pharmazeutischen Unternehmen selbst die Liste der Sachverständigen und Forschungszentren offen legen, mit denen sie zusammenarbeiten, ebenso wie das Ausmaß ihrer finanziellen Beziehungen zu ihnen; teilt den Standpunkt der Agentur, dass die Zweckmäßigkeit einer legislativen Initiative in diesem Bereich geprüft werden sollte;

14.  erkennt die Anstrengungen an, die die Agentur im Hinblick auf die Beseitigung der Bedenken der Entlastungsbehörde in Bezug auf die Vorbeugung und Bewältigung von Interessenkonflikten unternimmt; weist insbesondere auf die Berichte vom 29. Juni und 7. August 2012 hin, die der Entlastungsbehörde in Bezug auf die Überprüfung der vom Internen Auditdienst (IAS) aufgezeigten Fälle im Zusammenhang mit der Bewältigung von Interessenkonflikten sowie in Bezug auf die Überprüfung möglicher Interessenkonflikte von Sachverständigen, die an der Bewertung des Arzneimittels Pandemrix beteiligt sind, vorgelegt wurden;

15.  ist der festen Überzeugung, dass die notwendigen Schritte unternommen werden müssen, sollten Fälle verzeichnet werden, in denen die geltenden Vorschriften nicht eingehalten werden; ist der Auffassung, dass die Agentur in solchen Fällen ein Aktionsprogramm mit einem konkreten Zeitplan aufstellen sollte, das auf die Behebung der Mängel abzielt und dessen Umsetzung vom Europäischen Parlament überwacht werden sollte, wobei diese Probleme durch eine Änderung der bestehenden Vorschriften und Regelungen zum Zwecke der Schließung möglicher Gesetzeslücken angegangen werden sollten;

16.  fordert die Agentur auf, in ihre jährlichen Tätigkeitsberichte einen eigenständigen Abschnitt aufzunehmen, in dem die Maßnahmen erläutert werden, die sie unternimmt, um Interessenkonflikten vorzubeugen und bestehende Interessenkonflikte zu bewältigen, und der unter anderem Folgendes umfassen sollte:

   die Zahl der vermutlichen Fälle von Interessenkonflikten, die verifiziert wurden;
   die Zahl der Fälle des Wechsels eines Mitarbeiters in den Privatsektor;
   - Maßnahmen, die in Bezug auf jede Kategorie von Fällen getroffen wurden;
   die Zahl der im Fall eines Vertrauensbruchs eingeleiteten Verfahren und deren Ergebnisse;
   die angewandten Sanktionen;
  

fordert die Agentur auf, die Entlastungsbehörde über die ergriffenen Maßnahmen im Einzelnen zu unterrichten;

17.  hebt hervor, dass der zuständige Ausschuss in engem Kontakt mit der Agentur steht, indem er den Verwaltungsdirektor mindestens einmal pro Jahr zu einem Meinungsaustausch einlädt, unter seinen Mitgliedern eine Kontaktperson benannt hat und die Agentur alle zwei Jahre besucht; weist darauf hin, dass der bisher letzte Besuch im Juni 2011 stattgefunden hat;

18.  begrüßt generell die vorstehend genannte Gemeinsame Erklärung und den Gemeinsamen Ansatz in Bezug auf die dezentralen Agenturen, die einige Elemente, die für das Entlastungsverfahren von Bedeutung sind, angehen und aufgreifen, und ist der Ansicht, dass der Fahrplan für die Weiterverfolgung des Gemeinsamen Ansatzes, der von der Kommission bis Ende 2012 vorzulegen ist, diesen Aspekten gebührend Rechnung tragen wird;

o
o   o

19.  verweist, was weitere horizontale Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 10. Mai 2012 zu Leistung, Finanzmanagement und Kontrolle der Agenturen(16).

(1) ABl. C 366 vom 15.12.2011, S. 27.
(2) ABl. L 286 vom 17.10.2012, S. 377.
(3) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(4) ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1.
(5) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(6) ABl. C 366 vom 15.12.2011, S. 27.
(7) ABl. L 286 vom 17.10.2012, S. 377.
(8) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(9) ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1.
(10) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(11) ABl. C 366 vom 15.12.2011, S. 27.
(12) ABl. L 286 vom 17.10.2012, S. 377.
(13) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(14) ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1.
(15) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(16) ABl. L 286 vom 17.10.2012, S. 388.


Forstliches Vermehrungsgut ***I
PDF 206kWORD 35k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2012 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung 2008/971/EG des Rates in Bezug auf die Aufnahme von forstlichem Vermehrungsgut der Kategorie „qualifiziert“ in den Geltungsbereich der genannten Entscheidung sowie die Aktualisierung von Namen der für Zulassung und Kontrolle der Erzeugung zuständigen Behörden (COM(2012)0355 – C7-0175/2012 – 2012/0172(COD))
P7_TA(2012)0367A7-0277/2012

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren : erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0355),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0175/2012),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. September 2012(1),

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 28. September 2012 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 55 und Artikel 46 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A7-0277/2012),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. Oktober 2012 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. .../2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung 2008/971/EG des Rates zum Zweck der Aufnahme von forstlichem Vermehrungsgut der Kategorie „qualifiziert“ sowie der Aktualisierung von Namen der für Zulassung und Kontrolle der Erzeugung zuständigen Behörden

P7_TC1-COD(2012)0172


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss Nr. 1104/2012/EU.)

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Europäisches Jahr der Bürgerinnen und Bürger (2013) ***I
PDF 202kWORD 36k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2012 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische Jahr der Bürgerinnen und Bürger (2013) (COM(2011)0489 – C7-0217/2011 – 2011/0217(COD))
P7_TA(2012)0368A7-0271/2012

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0489),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 21 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0217/2011),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 28. März 2012(1),

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Ausschusses für konstitutionelle Angelegenheiten und des Petitionsausschusses (A7-0271/2012),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. Oktober 2012 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. .../2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische Jahr der Bürgerinnen und Bürger (2013)

P7_TC1-COD(2011)0217


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss Nr. 1093/2012/EU.)

(1) ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 137.


Einführung gemeinsamer Visabeschränkungen gegen Amtsträger aus Russland, die für den Tod von Sergei Magnitski mitverantwortlich sind
PDF 122kWORD 40k
Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat vom 23. Oktober 2012 zur Einführung gemeinsamer Visabeschränkungen gegen Amtsträger aus Russland, die für den Tod von Sergei Magnitski mitverantwortlich sind (2012/2142(INI))
P7_TA(2012)0369A7-0285/2012

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf Artikel 215 AEUV,

–  unter Hinweis auf den von Guy Verhofstadt und Kristiina Ojuland im Namen der ALDE-Fraktion eingereichten Entwurf einer Empfehlung an den Rat (B7-0196/2012),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Februar 2011 zur Rechtsstaatlichkeit in Russland(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Dezember 2010 zu dem Jahresbericht über die Menschenrechte in der Welt 2009 und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Dezember 2011 zu dem bevorstehenden Gipfeltreffen EU-Russland am 15. Dezember 2011 und dem Ergebnis der Duma-Wahl vom 4. Dezember 2011(3),

–  unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 2. Februar 2012 an den Rat zu einer kohärenten Politik gegenüber Regimen, gegen die die EU restriktive Maßnahmen anwendet(4),

–  in Kenntnis der Verabschiedung des „Sergei Magnitsky Rule of Law Accountability Act“ durch den Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten des US-Senats am 26. Juni 2012, der die Verhängung von Einreiseverboten und das Einfrieren von Vermögenswerten von Amtsträgern aus Russland vorsieht, die mutmaßlich für den Freiheitsentzug, die Misshandlung und den Tod von Sergei Magnitski mitverantwortlich sind,

–  in Kenntnis des Entwurfs einer Entschließung mit dem Titel „Rule of law in Russia: case of Sergei Magnitsky“ (Rechtsstaatlichkeit in Russland: der Fall Sergei Magnitski), der auf der Jahrestagung 2012 der Parlamentarischen Versammlung der OSZE vorgestellt wurde und in dem die nationalen Parlamente aufgefordert werden, Maßnahmen zur Verhängung von Visa-Sanktionen und zum Einfrieren von Vermögenswerten zu ergreifen,

–  gestützt auf Artikel 121 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0285/2012),

A.  in der Erwägung, dass die Verhaftung, die Haftbedingungen und der anschließende Tod von Sergei Magnitski im Gefängnis eine gut dokumentierte und schwerwiegende Missachtung grundlegender Menschenrechte darstellen;

B.  in der Erwägung, dass die posthume Strafverfolgung Sergei Magnitskis gegen nationale und internationale Rechtsbestimmungen verstößt und die deutlichen Defizite des russischen Strafverfolgungssystems aufzeigt;

C.  in der Erwägung, dass sich die Russische Föderation als Mitglied des Europarats und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) dazu verpflichtet hat, die Grundrechte und rechtstaatliche Prinzipien uneingeschränkt zu achten, sowie in der Erwägung, dass die Europäische Union der Russischen Föderation bereits mehrfach zusätzliche Unterstützung sowie ihre Sachkompetenz angeboten hat, damit diese ihre Verfassungs- und Rechtsordnung modernisieren und deren Einhaltung verbessern kann;

D.  in der Erwägung, dass ungeachtet der Schlussfolgerungen, die der vom russischen Präsidenten eingesetzte Menschenrechtsrat im Anschluss an seine Untersuchung im Zusammenhang mit der Rechtswidrigkeit der Verhaftung und des Freiheitsentzugs von Sergei Magnitski sowie der Weigerung, ihm Zugang zur Justiz zu gewähren, 2011 gezogen hat, die Ermittlungen zum Erliegen gekommen und die mitverantwortlichen Amtsträger entlastet und sogar den posthumen Untersuchungen im Fall Sergei Magnitski zugeteilt wurden; in der Erwägung, dass solche Maßnahmen der Behörden zeigen, dass die Strafverfolgung Sergei Magnitskis politisch motiviert ist;

E.  in der Erwägung, dass die Europäische Union die russischen Behörden mehrfach im Rahmen von regulären Menschenrechtskonsultationen bis hin zu Treffen auf höchster Ebene aufgefordert hat, in diesem besonderen und gut dokumentierten Fall sorgfältige, unabhängige Untersuchungen zuzulassen und das aktuelle Klima der Straffreiheit zu beenden;

F.  in der Erwägung, dass der Fall Sergei Magnitski nur einer, wenn auch der bekannteste und am besten dokumentierte Fall ist, in dem der Machtmissbrauch der russischen Strafverfolgungsbehörden deutlich wird, die grob gegen rechtstaatliche Prinzipien verstoßen; in der Erwägung, dass es zahlreiche weitere Rechtsfälle gibt, in denen unter dem Deckmantel von Wirtschaftskriminalität und angeblicher Korruption systematisch Geschäftskonkurrenten und politische Widersacher ausgeschaltet werden;

G.  in der Erwägung, dass es sich bei Einreiseverboten und sonstigen restriktiven Maßnahmen nicht per se um traditionelle rechtliche Sanktionen handelt, sondern um ein politisches Signal für die Sorge der EU, das an eine größere Zielgruppe gerichtet ist, weshalb diese nach wie vor ein notwendiges und legitimes außenpolitisches Instrument darstellen;

H.  in der Erwägung, dass Sanktionen der EU im Zusammenhang mit dem Fall Sergei Magnitski die russischen Behörden dazu veranlassen könnten, wirksame und neue Anstrengungen zu unternehmen, um die Frage der Rechtstaatlichkeit und das aktuelle Klima der Straffreiheit in Russland konkreter und überzeugender anzugehen;

I.  in der Erwägung, dass verschiedene nationale Parlamente von EU-Mitgliedstaaten, wie z. B. in den Niederlanden, im Vereinigten Königreich, in Schweden und in Polen, bereits Resolutionen verabschiedet haben, in denen sie ihre jeweiligen Regierungen auffordern, Sanktionen im Zusammenhang mit dem Fall Sergei Magnitski zu verhängen, und verschiedene weitere nationale Parlamente, wie z. B. in Portugal, in Frankreich, in Spanien und in Lettland, gegenwärtig solche Resolutionen vorbereiten;

1.  empfiehlt dem Rat deshalb:

   (a) ein gemeinsames EU-Verzeichnis von Amtsträgern zu erstellen, die für den Tod von Sergei Magnitski sowie dessen anschließende juristische Verschleierung und die anhaltenden Einschüchterungsversuche gegenüber seiner Mutter und seiner Witwe mitverantwortlich sind;
   (b) gegen diese Amtsträger ein EU-weites Einreiseverbot zu verhängen und ihre Vermögenswerte sowie die ihrer engsten Familienmitglieder in der Europäischen Union generell einzufrieren;
   (c) Russland aufzufordern, eine glaubhafte und unabhängige Untersuchung aller Aspekte dieses tragischen Vorfalls einzuleiten und alle Verantwortlichen vor Gericht zu stellen;
   (d) die russischen Behörden dringend aufzufordern, die grassierende Korruption zu beenden sowie die Justiz zu reformieren und in Einklang mit internationalen Standards zu bringen, indem ein unabhängiges, gerechtes und transparentes Rechtssystem geschaffen wird, das unter keinen Umständen zu politischen Zwecken missbraucht werden kann;
   (e) dieses Thema im Rahmen bilateraler Treffen mit den russischen Behörden noch nachdrücklicher, in aller Deutlichkeit und ergebnisorientiert anzusprechen, wie auch die Frage von Einschüchterungen und Straffreiheit in Fällen, in die Menschenrechtsaktivisten, Journalisten und Anwälte verwickelt sind;

2.  fordert den Rat auf, auch im Hinblick auf weitere schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen in Russland eine kohärente und entschlossene Vorgehensweise zu verfolgen, die auf gut dokumentierte, übereinstimmende und unabhängige Quellen sowie überzeugende Beweise gestützt ist, und als letztes Mittel mit vergleichbaren restriktiven Maßnahmen gegen die Täter vorzugehen;

3.  betont, dass die feste Zusage der russischen Behörden, grundlegende Werte zu respektieren, wie z. B. die Rechtstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, nach wie vor die Grundvoraussetzung für die Beziehungen zwischen der EU und Russland und den Aufbau einer stabilen und verlässlichen Partnerschaft zwischen beiden Seiten ist;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung dem Rat und – zur Information – der Kommission, den Mitgliedstaaten, der russischen Staatsduma und der Regierung der Russischen Föderation zu übermitteln.

(1) ABl. C 188 E vom 28.6.2012, S. 37.
(2) ABl. C 169 E vom 15.6.2012, S. 81.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0575.
(4) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0018.


Anwendung der Rechtsvorschriften zum einheitlichen Luftraum
PDF 145kWORD 58k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2012 zur Anwendung der Rechtsvorschriften zum einheitlichen Luftraum (2012/2005(INI))
P7_TA(2012)0370A7-0254/2012

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Berichts der Kommission an das Europäische Parlament und an den Rat über die Anwendung der Rechtsvorschriften zum einheitlichen Luftraum: Zeit zu handeln (COM(2011)0731),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission zu Entscheidungsstrukturen und Anreizregelungen für die Errichtung von SESAR, dem Technologie-Pfeiler des einheitlichen europäischen Luftraums (COM(2011)0923).

–  in Kenntnis des Weißbuchs „Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum – Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem“ (COM(2011)0144),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr und der Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0254/2012),

A.  in der Erwägung, dass bei der Verwirklichung des einheitlichen europäischen Luftraums bereits viele positive Fortschritte erzielt wurden;

B.  in der Erwägung, dass das Jahr 2012 für die Verwirklichung des einheitlichen europäischen Luftraums voraussichtlich von entscheidender Bedeutung sein wird;

C.  in der Erwägung, dass die Vollendung des einheitlichen europäischen Luftraums zu erheblichen Einsparungen im Wirtschafts-, Sicherheits- und Umweltbereich führen wird, da europaweit ein nachhaltigerer Luftverkehrssektor und ein wirksameres Flugverkehrsmanagementsystem geschaffen wird;

D.  in der Erwägung, dass der Flugverkehr stetig zunimmt, was zu Kapazitätsproblemen und mehr Verspätungen für Flugreisende führt, wovon auch die Wachstumspläne der Fluggesellschaften betroffen sind; in der Erwägung, dass der europäische Luftraum zu den verkehrsreichsten Lufträumen weltweit gehört, wobei mehr als 750 Millionen Fluggäste auf Flughäfen in der EU verzeichnet wurden und davon auszugehen ist, dass sich diese Zahl bis 2030 verdoppeln wird;

E.  in der Erwägung, dass der Erfolg des einheitlichen europäischen Luftraums von einem integrierten Konzept abhängig ist, bei dem die Umsetzung in ihrer Gesamtheit nicht durch einzelne Mitgliedstaaten gefährdet wird;

F.  in der Erwägung, dass die Einführung der funktionalen Luftraumblöcke bis zum 4. Dezember 2012 abgeschlossen sein muss, dass aber jüngsten Berichten zufolge die Lage bei weitem nicht der diesbezüglichen Regelung in den Rechtsvorschriften zum einheitlichen europäischen Luftraum entspricht;

G.  in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 vier Monate nach dem Erhalt der Leistungspläne aus den Mitgliedstaaten jenen gegenüber, die den EU-weiten Zielen nicht entsprechen, Empfehlungen zur Annahme geänderter Leistungsziele äußern sollte;

H.  in der Erwägung, dass derzeit die für die Luftverkehrskontrolle zuständigen Flugsicherungsdienste die politische Fragmentierung des Kontinents widerspiegeln, was bedauerlicherweise zu Ineffizienz und Verkehrsüberlastung führt;

I.  in der Erwägung, dass es für die Verwirklichung des einheitlichen europäischen Luftraums erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Ziele der EU im Bereich der Luftverkehrssicherheit erreicht werden können, um die geltenden Normen zu verbessern und ein vergleichbares und hohes Sicherheitsniveau für die Bürger sicherzustellen;

J.  in der Erwägung, dass andere Programme wie etwa Galileo und das globale Satellitennavigationssystem (GNSS) zügig vorankommen;

K.  in der Erwägung, dass baldmöglichst eine Einigung über die erforderliche Finanzierung und den Finanzrahmen erzielt werden sollte;

Zeitplan

1.  ist sich über die Beschränkungen im Klaren, die hinsichtlich der Anwendung der Rechtsvorschriften zum einheitlichen europäischen Luftraum bestehen; ist jedoch der Auffassung, dass in erheblichem Umfang an die bereits erzielten Fortschritte angeknüpft werden muss, indem verbindliche Zeitpläne für die Umsetzung des einheitlichen europäischen Luftraums aufgestellt werden, aber auch wirtschaftlichen Erwägungen Rechnung getragen wird;

2.  betont die Notwendigkeit, rasch zu handeln und bei der Anwendung der Rechtsvorschriften zum einheitlichen europäischen Luftraum, und insbesondere zum Leistungssystem für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen, keine Zeit zu verlieren;

3.  weist darauf hin, dass die kritische Phase der Errichtung in Sicht ist und einer rechtzeitigen, synchronisierten und abgestimmten Herangehensweise bedarf;

4.  warnt davor, dass die Zunahme des Luftverkehrs dazu führt, dass die maximale Auslastung des europäischen Luftraums bald erreicht sein wird und dass man sich mit diesem Problem dringend befassen muss, um die hohe Qualität der den europäischen Bürgern angebotenen Luftverkehrsdienste zu gewährleisten und sicherzustellen, dass sich die Auswirkungen auf Umwelt und Klima nicht verstärken;

5.  hebt die wichtige Rolle hervor, die die Flughäfen als Ein- und Ausgänge zum europäischen Netz spielen; fordert, dass sie bei der Entwicklung des einheitlichen europäischen Luftraums in vollem Umfang berücksichtigt werden, und zwar auch die Regionalflughäfen, die ebenfalls dazu beitragen, das Netz zu entlasten und die Kapazitäten zu erhöhen;

6.  macht darauf aufmerksam, dass es dringend geboten ist, die Rechtsvorschriften zum einheitlichen europäischen Luftraum erfolgreich umzusetzen, um eine stärkere Überlastung durch ständig größer werdende Verkehrsflüsse und veraltete Technologien zu vermeiden und eine größere Kohärenz der europäischen Bestimmungen im Bereich der Luftverkehrssicherheit zu gewährleisten;

7.  merkt an, dass die Aufrechterhaltung des durchweg hohen europäischen Niveaus für die Sicherheit und die Betriebsbedingungen immer mehr zu einer Herausforderung wird; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Rolle der hierfür zuständigen europäischen Einrichtungen eindeutig zu definieren, damit sichergestellt ist, dass verlässliche und transparente internationale Luftsicherheitsstandards beibehalten werden;

8.  erinnert an die Notwendigkeit, den europäischen Luftraum so effizient wie möglich zu gestalten, nicht nur im Hinblick auf wirtschaftliche Vorteile, sondern auch im Hinblick auf die Umweltvorteile, die Energieeinsparungen und den gesellschaftlichen Nutzen, von dem auch die Fluggäste profitieren;

9.  betont, dass eine vollständige und zügige Einführung der „Single European Sky Air Traffic Management Research-Technologie“ (SESAR) der letzten Mitteilung der Kommission zu diesem Thema zufolge voraussichtlich für den Zeitraum von 2013-2030 in der EU -27 eine kumulative Wirkung auf das EU-BIP von 419 Mrd. EUR haben kann, direkt und indirekt zur Schaffung von 328 000 Arbeitsplätzen sowie zu einer Netto-Einsparung von etwa 50 Mio. Tonnen CO2 Emissionen führen kann;

10.  erinnert daran, dass nach Auffassung der Kommission die fristgemäße Einführung der SESAR-Technologie konkrete Vorteile für die Flugreisenden haben wird, nämlich eine Verkürzug der Flugzeiten um etwa 10 % (respektiv 9 Minuten), 50 % weniger Annullierungen und Verspätungen sowie möglicherweise geringere Flugpreise; betont jedoch, dass eine Verschiebung der Einführung von SESAR um 10 Jahre katastrophale Auswirkungen hätte, da es infolge einer geringeren kumulativen Wirkung auf das EU-BIP zu einem Verlust von ungefähr 268 Milliarden EUR käme und ungefähr 190.000 weniger neue Arbeitsplätze entstünden und die CO2-Einsparungen um 55 Millionen Tonnen geringer wären;

11.  merkt an, dass andere Schlüsselländer und -regionen rasche Fortschritte im Bereich Forschung und Entwicklung innovativer Technologien erzielen, und bedauert daher, dass die EU möglicherweise ihre Führungsposition an andere internationale Akteure verlieren wird, wenn die Anwendung der Rechtsvorschriften zum einheitlichen europäischen Luftraum nicht beschleunigt wird;

12.  ist der Ansicht, dass ein korrektes Funktionieren des einheitlichen europäischen Luftraums nur sichergestellt werden kann, wenn die zahlreichen Umsetzungsfristen von allen Beteiligten genau eingehalten werden;

13.  betont, dass Pilotprogramme durchgeführt wurden und dass diese zu positiven Ergebnissen geführt haben;

14.  fordert die Kommission auf, dem Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr des Europäischen Parlaments bis Dezember 2012 über die Fortschritte bei der Umsetzung des Leistungssystems in allen nationalen Strategieplänen Bericht zu erstatten;

15.  fordert die Kommission auf, bis März 2013 an den Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr über die bei der Anwendung der Rechtsvorschriften zum einheitlichen europäischen Luftraum erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten und dabei auch die Auswirkungen der Verzögerungen bei der Einführung der funktionalen Luftraumblöcke zu bewerten;

Beitrag der Politik

16.  erinnert die Mitgliedstaaten daran, dass sie sich öffentlich verpflichtet haben, das Ziel eines einheitlichen europäischen Luftraums zu verwirklichen, da die einschlägigen Rechtsvorschriften von einer großen Mehrheit befürwortet wurden, und dringt darauf, dass die Mitgliedstaaten weiterhin Eigeninitiative zeigen und sich aktiv an der Umsetzung dieser Rechtsvorschriften beteiligen; fordert daher die Mitgliedstaaten auf, nationale Leistungspläne vorzulegen, die den Leistungszielen der EU entsprechen, und die von der Kommission vorgeschlagenen geänderten Leistungsziele zu verabschieden; fordert die Kommission auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, falls die Fristen für die Umsetzung dieser Rechtsvorschriften nicht eingehalten werden;

17.  erinnert an die Ziele für die Luftfahrt, die sowohl im Weißbuch über die Verkehrspolitik als auch im Bericht der hochrangigen Gruppe für die Luftfahrtforschung „Flugbahn 2050 – Europas Vision für die Luftfahrt“ formuliert wurden;

18.  besteht darauf, dass dieses Thema eine höhere Priorität erhält und dass für eine vollständige und zügige Verwirklichung des einheitlichen europäischen Luftraums eine aktive politische Unterstützung von Seiten der Mitgliedstaaten und aller Beteiligten dringend erforderlich ist;

19.  betont, dass die erfolgreiche Anwendung der Rechtsvorschriften zum einheitlichen europäischen Luftraum sich positiv und förderlich auf den Wettbewerb innerhalb der EU und weltweit auswirken und zu mehr Wachstum und Arbeitsplätzen, insbesondere in der Luftfahrtbranche, führen wird;

20.  verleiht seinem Bedauern darüber Ausdruck, dass das Vorhaben des einheitlichen europäischen Luftraums in der Öffentlichkeit zu wenig bekannt ist und kaum auf Verständnis stößt, und fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Akteure auf, ihre Anstrengungen im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit zu steigern;

21.  ist sich der Herausforderungen bewusst, mit denen das europäische Flugverkehrsmanagement konfrontiert ist, und erkennt die wesentliche Bedeutung an, die dem Faktor Mensch und einem effizienten sozialen Dialog bei der Verwirklichung des einheitlichen europäischen Luftraums zukommt; erkennt die Notwendigkeit an, den Schwerpunkt weiterhin auf Verfahren zur offenen Berichterstattung zu legen; unterstreicht, dass die Verwirklichung des einheitlichen europäischen Luftraums mit einer großen Nachfrage nach hochqualifizierten Arbeitsplätzen verbunden sein wird;

22.  achtet vollkommen die Souveränität und die nationalen Befugnisse der Mitgliedstaaten bezüglich des Flugverkehrsmanagements in Verbindung mit Luftfahrtbetrieb und Schulung auf militärischer und sonstiger staatlicher Ebene; nimmt das Engagement der Mitgliedstaaten für die Gewährleistung einer völligen und gleichmäßigen Anwendung des Begriffs einer flexiblen Nutzung des Luftraumes(1) zur Kenntnis und anerkennt die Notwendigkeit, ihre diesbezüglichen Bemühungen zu unterstützen; betont die Tatsache, dass die staatliche Flotte neben der militärischen Luftfahrt solche Luftfahrzeuge umfasst, die im Bereich der Polizei, der Brandbekämpfung, der Küstenwache, des Zolls, des Katastrophenschutzes und auf anderen Gebieten zum Einsatz kommen, sodass ein breites Spektrum von Tätigkeiten der Sicherheit und des Krisenmanagements in ihren Aufgabenbereich fällt;

23.  ist der Auffassung, dass die erfolgreiche Verwirklichung des einheitlichen europäischen Luftraums positive Auswirkungen auf die gesamte Wertschöpfungskette, einschließlich Hersteller, Fluggesellschaften, KMU und die gesamte Fremdenverkehrsbranche, haben wird;

24.  ist nach wie vor ausgesprochen besorgt darüber, dass die Errichtung von funktionalen Luftraumblöcken innerhalb von Europa nicht mehr im Zeitplan liegt und unterstützt daher entschieden die Anstrengungen des Koordinators; betont die Wichtigkeit der Zusammenarbeit, der Koordinierung und des politischen Handelns der Mitgliedstaaten, um das Ziel der Umsetzung der funktionalen Luftraumblöcke bis zum 4. Dezember 2012 zu verwirklichen; fordert die Kommission auf, die Entwicklungen umfassend zu überwachen und gegebenenfalls rechtliche Schritte gegen jene Mitgliedstaaten zu ergreifen, die ihren Verpflichtungen im Rahmen der Rechtsvorschriften zum einheitlichen Luftraum nicht nachkommen;

25.  hebt hervor, dass die Errichtung von funktionalen Luftraumblöcken nicht als Anforderung verstanden werden darf, die ohne Kontext besteht, sondern als Mittel zur Erfüllung des Ziels einer Vereinheitlichung des europäischen Luftraums und einer verbesserten Leistung gesehen werden muss, ohne die der einheitliche europäische Luftraum nicht vollendet werden kann; fordert die Kommission auf, zügig eine Strategie vorzuschlagen, mit der die Errichtung von funktionalen Luftraumblöcken beschleunigt werden kann und die eine vollständige Umsetzung zentralisierter Modelle (z.B. Netzmanager, gemeinsame Unternehmen SESAR, Verbreitungsmanager) beinhaltet; fordert die Kommission auf, in größerem Umfang Verwarnungen auszusprechen und – sollte diese zu keinem Ergebnis führen – Vertragsverletzungsverfahren gegen diejenigen Mitgliedstaaten einleiten, die die Übereinkommen zur Errichtung ihrer funktionalen Luftraumblöcke noch nicht unterzeichnet haben;

26.  vertritt die Auffassung, dass die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums am wirksamsten und effizientesten mit einem Top-Down-Ansatz erfolgen kann und fordert die Kommission daher auf der Grundlage des in Absatz 15 genannten Berichts auf, Maßnahmen vorzuschlagen, die die Folgen der Verzögerung bei der Errichtung von funktionalen Luftraumblöcken beseitigen, sowie zügig vom Bottom-Up-Ansatz zum Top-Down-Ansatz überzugehen, um sicherzustellen, dass die Zielsetzung des zweiten Maßnahmenpakets zum einheitlichen europäischen Luftraum erreicht wird;

27.  fordert von den Mitgliedstaaten, dass der Mangel an Ressourcen, insbesondere, was die nationale Aufsichtsbehörde anbelangt, schnellstmöglich auf nationaler politischer Ebene in Angriff genommen wird;

28.  betont, dass die nationalen Aufsichtsbehörden funktional von den Flugsicherungsorganisationen (ANSPs) getrennt sein und ihre Befugnisse in unparteiischer, unabhängiger und transparenter Weise ausüben müssen, um ihre Aufgaben im einheitlichen europäischen Luftraum angemessen erfüllen zu können;

29.  weist darauf hin, dass es wichtig ist, von den nationalen Flugsicherungsdienste zu fordern, bei der Anwendung der Rechtsvorschriften zum einheitlichen europäischen Luftraum selbst die Initiative zu ergreifen;

30.  bekräftigt, dass die sichere, effiziente und flexible Nutzung des Luftraums nur durch eine enge Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen zivilen und militärischen Luftraumnutzern erreicht werden kann;

31.  fordert die Mitgliedstaaten auf, sich mit der Hilfe der zuständigen europäischen Institutionen auf eine Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen Militär- und Zivilluftfahrt und eine Verbesserung der Koordination mit den Nachbarländern zu konzentrieren;

32.  besteht darauf, dass die Mitgliedstaaten baldmöglichst die für die Verwirklichung eines einheitlichen europäischen Luftraums erforderliche Finanzierung zur Verfügung stellen; begrüßt, dass die Kommission den einheitlichen europäischen Luftraum und SESAR als Querschnittsprioritäten für eine Finanzierung im Rahmen der Infrastrukturfazilität „Connecting Europe“ vorgeschlagen hat;

Einführungsstrategie für SESAR

33.  räumt ein, dass von der Industrie und der Europäischen Union erhebliche finanzielle Investitionen in Forschung und Entwicklung für die SESAR-Technologie getätigt wurden, und ist der Auffassung, dass es nun an der Zeit ist, mit der Anwendung der Rechtsvorschriften zum einheitlichen europäischen Luftraum die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die Früchte dieser Investitionen zu ernten;

34.  verweist auf die Notwendigkeit einer Koordination zwischen dem Zeitplan für die Schaffung des einheitlichen europäischen Luftraums und der Entwicklungs- und Einführungsphase von SESAR als Teil des einheitlichen europäischen Luftraums gemäß Verordnung (EG) Nr. 1070/2009;

35.  weist nachdrücklich darauf hin, dass trotz dieser notwendigen bedeutenden Investition zahlreiche wichtige und greifbare Nutzenelemente in der Harmonisierung liegen, darunter die Flugoptimierung, die Treibstoffeffizienz, die Minderung von Lärm, Luftverschmutzung und eine geringere Auswirkung auf den Klimawandel sowie die flexible und sichere Nutzung eines weniger stark fragmentierten Luftraumes; betont die Effizienz, die durch eine größere zivil-militärische Abstimmung erreicht würde, da die Nutzung einer gemeinsamen Infrastruktur geringere Kosten zur Folge hätte; unterstreicht die Tatsache, dass eine verbesserte Interoperabilität zwischen Mitgliedstaaten und die Einführung der funktionalen Luftraumblöcke ebenfalls einen Nutzen beim grenzüberschreitenden Betrieb abwerfen würde;

36.  ist sich der Tatsache bewusst, dass die Verwirklichung des einheitlichen europäischen Luftraums und die SESAR-Technologie untrennbar miteinander verknüpft sind und dass diese beiden Maßnahmenpakete weiter entwickelt werden müssen, damit sie wechselseitig von ihrer Entwicklung profitieren können, und fordert die Branche daher dringend auf, die Einführungsphase des SESAR-Projekts ernst zu nehmen;

37.  betont, dass die Technologien bereits von den Herstellern entwickelt wurden und aktuell verfügbar sind, wodurch das Ziel der erfolgreichen Umsetzung von SESAR in greifbare Nähe rückt;

38.  erkannt an, dass die Investitionen in SESAR-Technologien an größeren und stärker belasteten Verkehrsknotenpunkten eher wirtschaftlich gerechtfertigt sind als im Falle von kleineren regionalen Flughäfen oder von Flughäfen, die saisonal betriebene Flugverbindungen bedienen; ist aber dennoch der Auffassung, dass die Leistung des Gesamtnetzes verbessert würde, wenn die SESAR-Fähigkeiten mit Unterstützung durch öffentliche Mittel weiter Verbreitung finden würden;

39.  ist der Ansicht, dass ein global koordiniertes Konzept als Reaktion auf die von der Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) geforderten Standardisierungsanstrengungen erforderlich ist, um die weltweite Interoperabilität der bestehenden und neuen Technologien sicherzustellen, und fordert die Unterzeichnung von Kooperationsprotokollen im Bereich Forschung und Entwicklung;

40.  vertritt die Auffassung, dass die Säule der Leistung weiter gefördert werden muss, um es ANSPs und anderen Beteiligten zu ermöglichen, ihre strategischen Partnerschaften möglichst weit auszubauen und Anreize zur Erreichung ihrer Ziele zu erhalten;

41.  betont, dass das Militär ein entscheidender Akteur im Kontext des einheitlichen europäischen Luftraumes ist und auf allen Ebenen sowie in einer möglichst frühen Phase beteiligt werden sollte; erkennt die bei der Durchführung der Rechtsvorschriften zum einheitlichen europäischen Luftraum erzielten Fortschritte an und ruft die Mitgliedstaaten nachdrücklich dazu auf, ihre Bemühungen um eine Abstimmung auf Seiten des Militärs zu beschleunigen; ruft unter Anerkennung der nationalen Besonderheiten in den zivil-militärischen Beziehungen die Mitgliedstaaten dazu auf, sich auf die Verbesserung der zivil-militärischen Zusammenarbeit und Interoperabilität zu konzentrieren und bewährte Verfahren in diesem Bereich anzuwenden;

42.  ist der Meinung, dass die Kooperation mit Nachbarländern mit Blick auf die Erweiterung des einheitlichen europäischen Luftraums über die Grenzen der EU hinaus gefördert werden sollte;

43.  betont die Notwendigkeit, die Fragmentierung des europäischen Luftraums zu beseitigen, indem technische Innovationen umgesetzt, das Leistungssystem für Flugsicherungsdienste gestärkt und die funktionalen Luftraumblöcke fristgemäß eingerichtet werden, damit der einheitliche europäische Luftraum seine positive Wirkung entfalten kann;

44.  empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten und die Interessenträger, die zur Harmonisierung der Auslegung der Rechtsvorschriften zum einheitlichen europäischen Luftraum und deren Umsetzung beitragen, in ihren Bemühungen nicht nachlassen;

45.  unterstützt das Konzept von öffentlich-privaten Partnerschaften, da dies eine Win-win-Situation für alle Beteiligten darstellen kann, wenn es in angemessener und wirksamer Weise strukturiert und auf der Grundlage einer Zusammenarbeit mit Motivation und Engagement durchgeführt wird;

46.  betont, dass die Anwendung der Rechtsvorschriften zum einheitlichen europäischen Luftraum für alle Interessenträger große Vorteile bietet, wie zum Beispiel geringere Benutzungsgebühren, die an den Endverbraucher, d.h. den Fluggast, weitergereicht werden;

47.  ist der Ansicht, dass stets eine enge, konfliktfreie Zusammenarbeit zwischen den für die Umsetzung des einheitlichen europäischen Luftraums zuständigen Stellen gegeben sein sollte;

48.  fordert, die Vorbereitungen für einen Legislativvorschlag über die künftige Rolle des gemeinsamen Unternehmens SESAR rechtzeitig abzuschließen, damit es seine derzeitigen Aufgaben auch künftig wahrnehmen kann, da es für den Erfolg des einheitlichen europäischen Luftraums eine maßgebliche Rolle spielt; hebt hervor, dass bisher große Anstrengungen gemacht worden sind, um die Wirksamkeit des Unternehmens aufzuzeigen;

49.  fordert die Kommission dringend auf, schnell die erforderlichen Governance-, Anreiz- und Finanzierungsmechanismen, auch unter Einbeziehung öffentlicher Mittel, einzurichten, durch die die zügige und effektive Einführung der SESAR-Technologien unter Einbeziehung der einschlägigen Behörden und Interessenträger sowie unter besonderer Berücksichtigung des Einsatzes innovativer Finanzinstrumente sichergestellt ist;

50.  verweist darauf, dass militärische und zivil-militärische Sachkenntnis zwar auf verschiedenen Ebenen in den verschiedenen beteiligten Institutionen wie dem Ausschuss für den einheitlichen Luftraum, EUROCONTROL und dem gemeinsamen Unternehmen SESAR vorhanden ist, jedoch weiterhin die Notwendigkeit einer abgestimmten und umfassenden Analyse der Implikationen von SES/SESAR für das Militär erforderlich ist; die Einbeziehung von EUMC in diesen Prozess ist erforderlich, wenn man berücksichtigt, dass auf diese Weise sichergestellt werden kann, dass die Verteidigungschefs angemessen informiert werden;

51.  anerkennt in dieser Hinsicht die natürliche Rolle der Europäischen Verteidigungsagentur (EVA) als Brücke zwischen der Verteidigungsgemeinschaft und der Kommission sowie als Vermittler zwischen militärischen Akteuren; befürwortet eine Stärkung der Rolle der EVA bei der politischen Sensibilisierung, dem Aufbau von Netzwerken, der Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Finanzanalyse und der operationellen Risikoanalyse sowie während der Errichtung von SESAR; verweist darauf, dass die EVA gut positioniert ist, um einen Beitrag bei künftigen Herausforderungen im Rahmen des SES zu leisten, beispielsweise im Bereich von Ausstattung und Schulung; begrüßt die Entscheidung der Mitgliedstaaten, den Militärstab der EU (EUMS) bei der Unterstützung der EVA in Verbindung mit SESAR einzubeziehen; begrüßt die Einrichtung des von der EVA geförderten SES/SESAR Military Implementation Forum (Forum für die militärische Durchführung von SES/SESAR) und ermutigt zu dessen weiterer erfolgreicher Fortsetzung, da es von großem Vorteil ist, alle relevanten Akteure in der Verteidigungsgemeinschaft zu versammeln; unterstreicht, dass die Zusammenarbeit mit der NATO unverzichtbar ist, und begrüßt dahingehende aktuelle Entwicklungen;

o
o   o

52.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Erklärung der Mitgliedstaaten zu militärischen Aspekten im Zusammenhang mit dem einheitlichen europäischen Luftraum vom 10. März 2004 (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 9.).


Rechte der Benutzer aller Verkehrsträger
PDF 170kWORD 81k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2012 zu den Rechten der Benutzer aller Verkehrsträger (2012/2067(INI))
P7_TA(2012)0371A7-0287/2012

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf Titel IV des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union über die Freizügigkeit,

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über eine europäische Perspektive für Reisende: Mitteilung über die Rechte der Benutzer aller Verkehrsträger (COM(2011)0898),

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 23. Mai 2012(1),

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2009 zur Entschädigung von Fluggästen im Falle einer Insolvenz der Fluggesellschaft(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2011 zu Mobilität und Integration von Menschen mit Behinderungen und der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010–2020(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. März 2012 zur Funktionsweise und Anwendung der geltenden Fluggastrechte(4),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr und der Stellungnahme des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0287/2012),

A.  in der Erwägung, dass seit der einschlägigen Zielsetzung des Weißbuches der Kommission im Jahre 2001 ein umfassendes Paket von EU-Passagierrechten für alle Verkehrsträger, d. h. für den Luft-, Bahn-, Schiffs- und Straßenverkehr, entwickelt wurde, das den Reisenden einen Mindestschutz gewährleistet und gleichzeitig zu einheitlichen Wettbewerbsbedingungen für die Beförderungsunternehmen beiträgt;

B.  in der Erwägung, dass manche dieser Passagierrechte jedoch noch unvollständig von den Beförderungsunternehmen angewendet, von den nationalen Behörden nicht in harmonisierter Weise kontrolliert oder vorschriftsgemäß durchgesetzt werden; in der Erwägung, dass die bestehenden Bestimmungen nicht in der Lage sind, Klarheit über die Rechte der Passagiere oder die Verantwortung der Dienstleister zu schaffen und daher einer Überarbeitung bedürfen; in der Erwägung, dass zudem ein Informationsmangel bei den Reisenden über ihre Rechte und die zu erwartende Dienstleistungsqualität besteht und die Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche oftmals mit Schwierigkeiten verbunden ist;

C.  unter Hinweis darauf, dass diese Bewertung auch durch eine Umfrage bestätigt wird, die der Berichterstatter unter den Abgeordneten und dem Personal des EP durchgeführt hat;

D.  in der Erwägung, dass die Kommission mit ihrer neuesten Mitteilung und weiteren jüngsten Initiativen (Überarbeitung der Fluggastrechte, Verordnung (EG) Nr. 261/2004; Pauschalreisen, Richtlinie 90/314/EWG) zur Klärung und Stärkung der Verbraucherrechte in allen Verkehrsbereichen beitragen will;

E.  in der Erwägung, dass darauf zu achten ist, zu viel Bürokratie für kleinere Busunternehmen in ländlichen Gebieten zu vermeiden, die häufig in abgelegenen Gegenden einen wertvollen Dienst für die Gemeinschaft erbringen;

F.  in der Erwägung, dass es dabei entscheidend ist, den Bedarf nach Fahrgastrechten bei ländlichen Buslinien ausgewogen zu gestalten, und dass es notwendig ist sicherzustellen, dass die Belastung für das Busunternehmen nicht so stark ist, dass diese Dienstleistungen in Zukunft nicht mehr machbar sind;

G.  in der Erwägung, dass in Artikel 169 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ein hohes Maß an Verbraucherschutz garantiert wird;

H.  in der Erwägung, dass es immer noch Probleme mit der Transparenz der Preise für Verbraucher gibt, die ihre Fahrkarten im Internet kaufen;

Allgemeiner Rahmen

1.  unterstützt die Kommission in ihrer Absicht, die geltenden Bestimmungen zu den Passagierrechten stärker durchzusetzen und sie erforderlichenfalls zu verbessern, und begrüßt die vorliegende Mitteilung als nützlichen Überblick über das bisher Erreichte;

2.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass Reisende nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten haben, durch deren Einhaltung sie für sich und andere Reisende zu einem sicheren und reibungsfreien Ablauf vor, während und nach der Reise beitragen;

3.  ist der Auffassung, dass die gemeinsamen Kriterien (Diskriminierungsfreiheit, Gleichbehandlung, physische und die IKT-Zugänglichkeit, Anforderungen der Barrierefreiheit, Erfüllung des Beförderungsvertrags, genaue, zeitgerechte und zugängliche Informationen vor, während und nach der Reise, unverzügliche und angemessene Hilfeleistungen bei Verkehrsproblemen und mögliche Entschädigungen) zusammen mit den 10 spezifischen Passagierrechten, die die Kommission in ihrer Mitteilung aufgeführt hat, den grundlegenden verkehrsübergreifenden Rechten entsprechen und eine solide Grundlage für die Erarbeitung einer rechtswirksamen Charta der Passagierrechte darstellen;

4.  stellt fest, dass die Vorbedingungen für Sicherheit, d.h. sowohl der technischen Sicherheit des Transportmittels als auch die physische Sicherheit der Passagiere, das Prärogativ bleiben muss;

5.  empfiehlt der Kommission, in die von ihr aufgestellte Liste der Passagierrechte das Recht auf einen Mindeststandard an Qualitätsdienstleistungen durch die Beförderungsunternehmen aufzunehmen und diesen eindeutig zu definieren;

6.  weist mit Blick auf die bevorstehenden Initiativen der Kommission hinsichtlich der Passagierrechte auf die Notwendigkeit hin, die Lücken zwischen den fragmentierten bestehenden Verordnungen zu schließen, nämlich eine verkehrsträgerübergreifende, nahtlose Beförderungskette für alle Passagiere zu gewährleisten; betont, dass bei den bevorstehenden Überarbeitungen der EU-Bestimmungen für Fahrgastrechte (für den Luft-, Bahn-, Schiffs- und Straßenverkehr) die verbesserte Konvergenz zwischen den verschiedenen Rechtsvorschriften in diesen vier Bereichen als eine Priorität angesehen und entsprechende Änderungen vorgenommen werden müssen;

7.  fordert die Kommission auf, die Umsetzung von umfassenden Rechtsvorschriften, die zur Vermeidung von Unklarheiten und Missverständnissen hinsichtlich der Fahrgastrechte und der Verantwortung der Dienstleister dienen sollen, sorgfältig zu überprüfen und zu überwachen;

8.  ist insbesondere der Auffassung, dass die Definitionen von Verspätungen und Ausfällen zu keinen Verzerrungen zwischen den für die verschiedenen Verkehrsträger geltenden Rechte führen sollten;

9.  ist sich bewusst, dass strukturelle Unterschiede innerhalb der einzelnen Verkehrsbereiche existieren und jede einzige verkehrsübergreifende Verordnung für alle Passagierrechte dies anerkennen muss; räumt ein, dass ein solches Verordnung derzeit aufgrund der noch nicht in Kraft getretenen Verordnungen zu den Fahrgastrechten im Schiffs- und Busverkehr nicht realisierbar ist, langfristig aber das erklärte Ziel sein muss; ist jedoch der Ansicht, dass ein ganzheitlicher Ansatz erforderlich ist, um alle Passagierrechte, darunter Rechte auf Entschädigung, Erstattung und Information, in einen gemeinsamen Rechtsrahmen zu integrieren, der Bedingungen für einen fairen Wettbewerb zwischen den verschiedenen Verkehrsträgern schafft;

10.  fordert die Kommission deshalb auf, zum jetzigen Zeitpunkt Leitlinien zur Anwendung und Umsetzung der Rechte in allen Verkehrsbereichen vorzulegen, die weder auf eine Vereinheitlichung der Rechtsvorschriften noch auf eine Verwässerung der Passagierrechte abzielen dürfen und die den unterschiedlichen Erfordernissen jedes Verkehrsträgers, aber auch den Aspekten Rechnung tragen sollten, die allen gemein sind;

11.  empfiehlt der Kommission die Vorbereitung eines Gemeinsamen Referenzrahmens (GRR) für das Personenbeförderungsrecht, der Grundprinzipien, Begriffsbestimmungen und Mustervorschriften für Fahrgastrechtsvorschriften für alle Verkehrsträger umfasst und damit als Grundlage für die weitere Konsolidierung des Fahrgastrechts dienen kann, wobei der GRR für Fahrgastrechte dabei dem Beispiel des GRR für das europäische Vertragsrecht folgen sollte;

12.  ist der Auffassung, dass Passagierrechte und -service den Entwicklungen im Reiseverhalten angepasst sein müssen und verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die neuen Herausforderungen für Passagiere und Verkehrsunternehmen durch intermodales Reisen und die entsprechenden Informations- und Buchungssysteme; macht mit Nachdruck darauf aufmerksam, dass auch die Rechte von Reisenden und die Verpflichtungen der Reiseveranstalter bei Pauschalreisen(5) dem aktuellen Stand angepasst werden müssen, und fordert von der Kommission unverzüglich einen überarbeiteten Vorschlag, der vor allem derzeitig bestehende Defizite beim Geltungsbereich, beim Verkauf von Pauschalreisen im elektronischen Handel und bei missbräuchlichen Vertragsklauseln bereinigt;

13.  betont die Bedeutung für die EU, Fragen der Passagierrechte auch weiterhin zum Gegenstand bilateraler und internationaler Vereinbarungen für alle Verkehrsträger zu machen, um so den Schutz von Reisenden auch jenseits der EU-Grenzen zu verbessern;

Hinweis

14.  begrüßt die Entscheidung der Kommission, ihre Informationskampagne zu den Passagierrechten bis 2014 fortzuführen; empfiehlt die Einbeziehung von nationalen Verbraucherschutzbehörden und Reiseagenturen in die Kampagne, da diese bei der Aufklärungsarbeit über die Fahrgastrechte einen wertvollen Beitrag leisten können (z.B. durch Bereitstellung von Informationsmaterial in Reisebüros und im Web); setzt sich in der Zwischenzeit dafür ein, dass Schlüsselinformationen, wie Passagierrechte und gegebenenfalls Ergebnisse von Leistungsüberprüfungen von Dienstleistern über dieselbe Quelle zugänglich gemacht werden sollten, um Anfragen seitens der Passagiere zu erleichtern; fordert die öffentlichen Einrichtungen, nationalen Verbraucherschutzzentren und -organisationen, die alle Passagiere vertreten, auf, ähnliche Kampagnen zu starten;

15.  fordert, dass das Verzeichnis der verkehrsübergreifenden Rechte in knapper Form und in allen Amtssprachen der EU veröffentlicht wird;

16.  erinnert daran, dass eine Reise einen Vertrag zwischen dem Dienstleister und dem Verbraucher darstellt, der auf verschiedene Arten umgesetzt werden kann, und fordert, dass sämtliche Bestandteile dieses Vertrags dem Verbraucher zum Zeitpunkt seines Abschlusses bekannt sein müssen und dass jedwede nachträgliche Änderung den Beteiligten zeitgerecht bekannt gegeben werden muss; ist der Ansicht, dass dieser Vertrag Informationen über die relevanten Aspekte der Reise sowie über die Rechte des Reisenden bei auftretenden Problemen enthalten sollte;

17.  fordert alle Transportunternehmen und anderen betroffenen Dienstleister auf, verstärkte Bemühungen zur umfassenderen Information der Fahrgäste, insbesondere bei grenzüberschreitenden Reisen, zu unternehmen; vertritt die Auffassung, dass die Auskünfte leicht verständlich, präzise, umfassend, leicht zugänglich für alle sein müssen und in verschiedenen Formaten und in der Landessprache sowie auf Englisch zur Verfügung stehen müssen und Angaben zu den einschlägigen Websites und Smartphone-Apps sowie postalische Adressen für Beschwerden und Beschwerdeformulare aufweisen sollten;

18.  fordert außerdem, dass Reisende über ihre Rechte genauso aufgeklärt werden wie über ihre Pflichten;

19.  hebt hervor, dass die Rechte und Pflichten von Passagieren und anderen relevanten Interessengruppen (z.B. Transportunternehmen, Infrastrukturbetreiber, Begleitpersonen von behinderten Menschen) festgelegt werden müssen sowie auch alle Reiseinformationen vor Reiseantritt (einschließlich Websites), Reservierungssysteme, Reiseinformationen in Echtzeit und Online-Dienste den Passagieren in Formaten zur Verfügung stehen müssen, die auch für Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität zugänglich sind;

20.  fordert die Verkehrsunternehmen auf, die Fahrgastrecht-Informationen auf der Fahrkarte aufzuführen, insbesondere die Kontaktadressen für Hilfe und Unterstützung;

21.  betont, dass im Falle eines „durchgehenden Fahrscheins“ klare Informationen gegeben werden müssen über die jeweilige Haftung der Verkehrsträger im Falle einer Gepäckbeschädigung während der Reise sowie über unterschiedliche Regelungen hinsichtlich des zulässigen Gepäcks, Erstattungen bei Verspätungen und die Vorschriften hinsichtlich der Beziehungen zwischen den Verkehrsträgern sowie über eine angemessene anderweitige Beförderung bei Verkehrsstörungen oder verpassten Anschlüssen, einschließlich intermodaler anderweitiger Beförderung;

22.  begrüßt die neue, von der Kommission angebotene Smartphone App, die Informationen über Passagierrechte in mehreren Sprachen und in einem für behinderte Reisende zugänglichen Format anbietet; fordert die Mitgliedstaaten und die Verkehrsunternehmen auf, die Entwicklung und Nutzung ähnlicher moderner Technologien (u. a. SMS und Nutzung sozialer Netzwerke sowie Dienste in Gebärdensprache unter Verwendung von Videotechnologie bzw. textbasierte Dienste für Gehörlose, Schwerhörige und Menschen mit einer Sprachbehinderung) voranzutreiben; fordert öffentliche Behörden, Verbraucherschutzeinrichtungen und Organisationen, die die Interessen sämtlicher Passagiere vertreten, auf, ähnliche Kampagnen zu starten; fordert die Kommission darüber hinaus auf, stets auch die Lebenssituation älterer Menschen zu berücksichtigen, die auf Reisen nicht immer mit Kommunikationsmitteln der modernen Technologie ausgestattet sind; ist außerdem der Ansicht, dass die Möglichkeit untersucht werden muss, in Flughäfen, Bahnhöfen und anderen großen Abreisepunkten kostenlos Internet zur Verfügung zu stellen, um eine umfassendere Nutzung dieser Dienste zu ermöglichen;

23.  fordert die Kommission auf, bei allen Verkehrsträgern die Nutzung neuer Technologien zur Ausstellung von gültigen und digital vorzeigbaren Bordkarten zu unterstützen, um die Eincheckverfahren zu vereinfachen und die ökologische Nachhaltigkeit von Reisen zu fördern;

24.  empfiehlt die Einrichtung von ausreichend besetzten und sowohl physisch als auch mittels IKT zugänglichen Informationsstellen und Help Desks, deren Personal angemessen geschult ist, um auch auf die Erfordernisse von Personen mit Behinderungen oder mit eingeschränkter Mobilität einzugehen, die an gut sichtbaren und zentral gelegenen Abreise- und Ankunftsörtlichkeiten (in Flughäfen, Bahnhöfen, Busterminals und Häfen) errichtet werden müssen, um verstärkte Unterstützungsleistungen für Reisende im Falle von vereinzelten oder massiven Verkehrsstörungen zu gewährleisten, wobei Reisenden mit Kindern und Menschen mit Behinderungen bzw. Menschen mit eingeschränkter Mobilität besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist; empfiehlt, gut ausgebildetes Personal bereitzustellen, das in der Lage ist, sofort über eine anderweitige Beförderung oder eine Umbuchung zu entscheiden, im Falle von verlorengegangenem, verspäteten bzw. beschädigtem Gepäck Unterstützung zu leisten und Anträge auf Entschädigung oder Erstattung zu bearbeiten; in kleinen und nicht mit Personal ausgestatteten Bahnhöfen und Busterminals sollten alternative Lösungen zur Verfügung gestellt werden, beispielsweise ein Info-Telefon oder eine Webseite;

25.  ist der Auffassung, dass alle Verkehrsunternehmen einen effizienten telefonischen Beratungsdienst einrichten müssen, der allen Reisenden nach Buchung der Reise zugänglich ist; dieser Beratungsdienst muss die Bereitstellung von Informationen und Alternativvorschlägen im Störungsfall umfassen, und im Luft-, See- und Schienenverkehr dürfen die Kosten dafür auf keinen Fall die Kosten eines Ortsgesprächs übersteigen;

26.  ist der Auffassung, dass Reisende beim Kauf von Tickets angemessen darüber informiert werden sollten, ob das Risiko einer Überbuchung besteht;

27.  fordert die Kommission auf, alle Hilfsmittel zu aktualisieren (ihre Website, Dokumente, Broschüren), die die Rechte von Passagieren hinsichtlich der verschiedenen Verkehrsarten betreffen, und dabei die letzten gerichtlichen Entscheidungen und insbesondere die Entscheidungen des EuGH zu berücksichtigen;

Transparenz

28.  fordert die Kommission auf, die Berichtspflicht über den Standard der Dienstleistung, wie sie für die Eisenbahnunternehmen bereits besteht, auch auf die Beförderung in den anderen Verkehrsträgern, unter Berücksichtigung der spezifischen Art des jeweiligen Beförderungsmittels, auszudehnen; ist der Auffassung, dass die Veröffentlichung der Vergleichsdaten sowohl dem Verbraucher zur Orientierung als auch den Unternehmen zu Werbezwecken dienen kann;

29.  fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten dazu zu verpflichten, statistische Daten zu Verstößen gegen Passagierrechte und zur Behandlung von allen Beschwerden einerseits und zu Anzahl und Dauer von Verspätungen sowie zu verlorenem, verspätetem und beschädigtem Gepäck andererseits zu erheben; fordert sie auf, die von den Mitgliedstaaten vorgelegten statistischen Daten zu analysieren, die Ergebnisse zu veröffentlichen und eine Datenbank zum Austausch von Informationen einzurichten; fordert die Kommission ferner auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den nationalen Durchsetzungsbehörden die notwendigen Maßnahmen einzuleiten;

30.  ist außerdem der Ansicht, dass die Websites vieler Verkehrsunternehmen nicht klar sind und den Verbraucher bei der Reservierung des Fahrscheins irreführen; ersucht die Kommission, eine wirksame Umsetzung und Durchsetzung der geltenden Gesetzgebung über Preistransparenz und unlautere Geschäftspraktiken im Einklang mit den Richtlinien 2011/83/EU und 2005/29/EG zu gewährleisten und die Einführung eines Sanktionssystems für Verstöße gegen die Rechtsvorschriften der EU über Preistransparenz zu prüfen;

31.  fordert die Kommission auf zu gewährleisten, dass, insbesondere wenn es sich um Computerreservierungssysteme handelt, die unter die Verordnung (EG) Nr. 80/2009 fallen, nicht-optionale Betriebskosten in die Reisepreise mit eingerechnet werden und buchbare, tatsächlich optionale Bestandteile mit allen erforderlichen Informationen und der Kosten für Nebendienstleistungen (wie z.B. Gebühren für die Zahlung mittels Kreditkarte oder die Gepäckbeförderung) veröffentlicht werden, sodass keine zusätzlichen Kosten kurz vor Kaufabschluss hinzugefügt werden und die Reisenden eindeutig zwischen nicht-optionalen Betriebskosten, die im Preis eingeschlossen sind, und buchbaren optionalen Bestandteilen unterscheiden können;

32.  fordert die Kommission auf, eine verstärkte Überwachung von Websites zu gewährleisten und den nationalen Durchsetzungsbehörden etwaige fehlerhafte Anwendungen der bestehenden Regelungen im Hinblick auf deren Durchsetzung mitzuteilen;

33.  ersucht die Kommission, in Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden in Bezug auf den Umfang der Personenbeförderung und der im Grundpreis enthaltenden Elemente die Umsetzung eines harmonisierten intermodalen Ansatzes für alle Verkehrsträger zu prüfen;

34.  vertritt die Ansicht, dass die im Grundpreis enthaltenen Dienstleistungen zumindest alle für die Personenbeförderung unverzichtbaren Betriebskosten (auch im Zusammenhang mit den rechtlichen Verpflichtungen des Unternehmens bezüglich Sicherheit, Gefahrenabwehr und Passagierrechte), alle aus Sicht des Passagiers für seine Reise grundlegenden Aspekte (z. B. Ausstellung von Tickets und Bordkarten, Mitnahme von Mindestgepäck und persönlichen Gegenständen) sowie alle mit Zahlungsvorgängen verbundenen Kosten (z. B. Gebühren für Kreditkartenzahlung) abdecken sollte;

35.  fordert die Kommission auf, Maßnahmen gegen die Verbreitung unlauterer Praktiken in Verträgen von Luftfahrtunternehmern zu ergreifen, zum Beispiel die ungerechte Bestimmung, dass die Fluggäste den Flugschein eines Rückflugtickets auch für den Hinflug verwenden müssen, wenn sie den Flugschein für den Rückflug nutzen wollen, oder dass die Passagiere sämtliche Kupons eines Flugscheins aufeinanderfolgend nutzen müssen;

36.  ersucht die Kommission sicherzustellen, dass der Fahrscheinverkauf und eine transparente Preisgestaltung für alle ohne Diskriminierung jeglicher Art zugänglich ist, unabhängig vom Aufenthaltsort oder der Nationalität der Verbraucher oder der Reisebüros, und dass Preisdiskriminierung gegen Passagiere auf der Grundlage ihres Wohnsitzlandes umfassender untersucht und, wenn dies zutrifft, vollständig unterbunden wird;

37.  ersucht die Kommission, sich mit der Transparenz und Neutralität der Vertriebskanäle zu befassen, die sich außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 80/2009 über Computerreservierungssysteme entwickelt haben;

38.  wiederholt seine Forderung an die Kommission, Maßnahmen zu einheitlichen Normen für die Beförderung von Handgepäck vorzuschlagen, um die Fluggäste vor übermäßig einschränkenden Praktiken zu schützen und es ihnen zu ermöglichen, Handgepäck in angemessenem Umfang mit sich zu führen, einschließlich der Einkäufe aus den Flughafengeschäften;

39.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Einreichung einer Gesetzesvorlage zur Überarbeitung der Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen zu beschleunigen, um sicherzustellen, dass Verbraucher und Unternehmen dieses Sektors einen klaren Rechtsrahmen sowohl für Standardsituationen als auch für außergewöhnliche Situationen haben; ist darüber hinaus der Ansicht, dass die Kommission im Rahmen ihrer Überarbeitung erwägen sollte, dieselben Rechtsvorschriften für alle Parteien, die Tourismusdienstleistungen anbieten, bindend zu machen, da die Qualität einer Dienstleistung, die dem Verbraucher geboten wird, und der faire Wettbewerb in diesem Zusammenhang die wichtigsten Faktoren sein sollten;

40.  erwartet, dass die Kommission bei ihrer Änderung der Richtlinie über Pauschalreisen umfassend die Auswirkung des e-Handels und der digitalen Märkte auf das Verbraucherverhalten in der europäischen Fremdenverkehrsindustrie prüft; ist der Auffassung, dass sie ihre Bemühungen verstärken muss, um die Qualität und den Inhalt der den Touristen angebotenen Informationen zu verbessern, und dass diese Informationen für die Verbraucher leicht zugänglich und vertrauenswürdig sein müssen;

Anwendung und Durchsetzung

41.  stellt fest, dass die Anwendung und Durchsetzung der EU-Vorschriften zu den Passagierrechten bei den verschiedenen Verkehrsträgern EU-weit noch uneinheitlich ist, was den freien Verkehr innerhalb des Binnenmarktes beeinträchtigt, da sich dies auf das Vertrauen der Verbraucher bei Reisen auswirkt und für einen fairen Wettbewerb der Verkehrsunternehmen von Nachteil ist;

42.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, klare Regeln für die Einrichtung von nationalen Durchsetzungsbehörden festzulegen, um den Passagieren einen transparenteren und leichteren Zugang zu diesen Behörden zu ermöglichen;

43.  hält die Fusion von nationalen Durchsetzungsbehörden der verschiedenen Verkehrsträger für einen notwendigen Schritt in Richtung auf die einheitliche Anwendung der Passagierrechte;

44.  fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass die nationalen Durchsetzungsbehörden umfassender zusammenarbeiten, einheitlichere Arbeitsmethoden anwenden und einen intensiven Informationsaustausch auf nationaler Ebene und EU-weit mit dem Ziel der Vernetzung und Umsetzung sicherstellen, und alle in ihrer Macht stehenden Mittel einschließlich gegebenenfalls des Rückgriffs auf das Vertragsverletzungsverfahren einzusetzen, um zu gewährleisten, dass die einschlägige EU-Gesetzgebung konsequenter umgesetzt wird;

45.  verweist darauf, dass die Anwendung einer einheitlichen Arbeitsmethode für alle nationalen Durchsetzungsbehörden die harmonisierte Durchsetzung der Fahrgastrechte in allen Mitgliedstaaten gewährleisten wird;

46.  fordert die Mitgliedstaaten auf, angemessene Ressourcen zur Verfügung zu stellen, um eine effektive Durchsetzung und Zusammenarbeit mit nationalen Durchsetzungsbehörden anderer Mitgliedstaaten zu gewährleisten; unterstreicht die Bedeutung einheitlicher, wirksamer, abschreckender und verhältnismäßiger Sanktionen und Entschädigungssysteme, um für alle beteiligten Akteure einheitliche Wettbewerbsbedingungen und starke ökonomische Anreize zur Einhaltung der Bestimmungen über die Passagierrechte zu schaffen;

47.  fordert die Kommission auf, sich für die Einrichtung einer zentralen, elektronischen Beschwerdestelle („clearing house“) einzusetzen, wobei diese Beschwerdestelle Flug- und Fahrgäste bei der Einreichung von Beschwerden beraten und sie zeit- und kostensparend an die jeweils zuständigen Durchsetzungsstellen übermitteln sollte; empfiehlt zwecks Information und Beratung durch die Beschwerdestelle die Einrichtung einer Standard-E-Mail-Adresse und einer kostenlosen EU-weit gültigen Hotline;

48.  fordert die Kommission auf, Leitlinien für die schnelle und einfache Regelung von Beschwerden auf den Weg zu bringen;

49.  fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und in Abstimmung mit sämtlichen betroffenen Akteuren ein einheitliches, EU-weit gültiges, in alle Amtssprachen der EU zu übersetzendes verkehrsübergreifendes Beschwerdeformular zu entwickeln, das allen Reisenden, einschließlich blinden Menschen, zugänglich sein und in verschiedenen Formaten bereits bei der Buchung an allen Terminals und online zur Verfügung stehen sollte; fordert die Kommission auf, die Festlegung einer für alle Verkehrsarten maßgeblichen maximalen Frist vorzuschlagen, die sowohl für die Fahrgäste, die Beschwerden einreichen, als auch für die Verkehrsunternehmen und die nationalen Durchsetzungsstellen für die Bearbeitung von Beschwerden gelten sollte;

50.  fordert die Kommission auf, allen Passagieren die Möglichkeit zu garantieren, mittels sämtlicher Kommunikationsarten, die bei der Reservierung nutzbar sind, und zu Preisen, die nicht überhöht sind, mit dem Beförderungsunternehmen insbesondere zu Informations- oder Beschwerdezwecken in Kontakt zu treten;

51.  ist der Auffassung, dass die Kontaktdaten der von den Beförderungsunternehmen bereitgestellten Kundendienste, wie z. B. Informationsdienste für Passagiere und die Behandlung von Beschwerden, auf dem Ticket deutlich angegeben werden sollten, ebenso wie sämtliche erforderlichen Merkmale eines Beförderungsdienstes, wie der Preis und eine Zusammenfassung der Bedingungen und Modalitäten der Reise;

52.  ermutigt die Kommission, zusammen mit den Mitgliedstaaten die Struktur- und Verfahrensmängel in den nationalen Beschwerdestellen zu ermitteln und zu beseitigen und dafür zu sorgen, dass die Rechtsvorschriften in Verbindung mit den geplanten EU-Maßnahmen zur alternativen Streitbeilegung (ADR) umgesetzt werden und dass es einen wirksamen Mechanismus für Sammelklagen gibt, um sicherzustellen, dass die Reisenden ihre Rechte im Rahmen eines erschwinglichen, zweckdienlichen und zugänglichen europaweiten Systems wahrnehmen können, wobei den Parteien der gerichtliche Verfahrensweg nach wie vor gewährleistet sein muss; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, mit Unterstützung der Kommission gut regulierte Mediationsinstrumente zur Beilegung von Konflikten zwischen Passagieren und Dienstleistern aller Verkehrsträger zu schaffen und zu entwickeln, die von den Durchsetzungsstellen und anderen unabhängigen Stellen betrieben werden;

53.  würdigt die immer häufigere Nutzung von mobilen Anwendungen für Kerndienste, insbesondere im Luftverkehr, wie Ticketkauf und Check-In, und fordert die Industrie nachdrücklich auf, die Entwicklung ähnlicher Tools auch für die Abwicklung von Beschwerden und für die Suche nach fehlendem Gepäck voranzutreiben;

Haftung

54.  unterstreicht die Notwendigkeit, für alle Verkehrsträger eine eindeutige Definition der einschlägigen Begriffe und insbesondere des Begriffs „außergewöhnliche Umstände“ festzulegen, da dies den Beförderungsunternehmen eine einheitlichere Anwendung der Vorschriften ermöglichen würde, den Passagieren die Möglichkeit geben würde, die eigenen Rechte geltend zu machen, und die Unterschiede, die jetzt bezüglich der nationalen Umsetzung bestehen, zu verringern, sowie den Rahmen für juristische Anfechtungen der Entschädigungsregelungen zu begrenzen; fordert die Kommission auf, unter Einbeziehung der Interessengruppen des Verkehrssektors und unter Beachtung von einschlägigen Urteilen des EuGH die notwendigen legislativen Vorschläge zu machen; betont, dass eine solche Definition die Unterschiede zwischen den Verkehrsarten berücksichtigen muss; stellt fest, dass technische Pannen nicht als außergewöhnliche Umstände angesehen werden sollten und diese unter die Haftung des Beförderungsunternehmens fallen; betont, dass die Beförderungsunternehmen nicht für Störungen, die nicht von ihnen verursacht worden sind, haftbar gemacht werden sollten, wenn die Beförderer alle zumutbaren Maßnahmen unternommen haben, um diese Störung zu vermeiden;

55.  ist der Ansicht, dass der derzeitige Verbraucherschutz bei Konkurs oder Insolvenz einer Fluggesellschaft nicht ausreicht und freiwillige Versicherungsangebote kein Ersatz für rechtlich einforderbare Ansprüche sind; fordert die Kommission auf, einen Legislativvorschlag vorzulegen, in dem geeignete Maßnahmen zum Schutz von Passagieren im Falle von Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs einer Fluggesellschaft oder im Falle des Entzugs der Betriebsgenehmigung einer Fluggesellschaft aufgeführt sind, die Bereiche wie die Rückführung festsitzender Fluggäste bei Einstellung des Betriebs, eine obligatorische Versicherung der Fluggesellschaft oder die Errichtung eines Garantiefonds abdecken würde; macht in diesem Zusammenhang auf seine Entschließung vom 25. November 2009 zur Entschädigung von Fluggästen im Falle einer Insolvenz der Fluggesellschaft aufmerksam; fordert die Kommission auf, sich für ein internationales Abkommen einzusetzen, das diese Maßnahmen auch für Fluggesellschaften aus Drittstaaten vorsieht;

56.  erinnert die Mitgliedstaaten an ihre Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008, die Finanzlage der Luftfahrtunternehmen regelmäßig zu bewerten und bei Nichterfüllung der Bedingungen die vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich des Entzugs der Betriebsgenehmigung einer Fluggesellschaft; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, sich zu vergewissern, dass die nationalen Behörden diesen Verpflichtungen nachkommen;

57.  fordert die Kommission mit Nachdruck auf, für Dienstleister der verschiedenen Verkehrsträger eine Verpflichtung vorzuschlagen, in letzter Instanz eine Garantie vorzusehen, mit der ihre Haftung bei Insolvenz, Konkurs oder Entzug einer Betriebsgenehmigung gedeckt werden kann;

58.  begrüßt die Absicht der Kommission, die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu überarbeiten; ersucht sie, in diesem Zusammenhang auch die Auswirkungen des Sturgeon-Urteils im Rahmen der Folgenabschätzung zu ihrem Gesetzgebungsvorschlag zu untersuchen(6);

59.  ersucht die Kommission, die Frage der Haftung im Zusammenhang mit Gepäckschäden insbesondere in Bezug auf Mobilitätshilfen oder sonstige Hilfsmittel zu klären, deren Wiederbeschaffungswert häufig die maximale Höhe der Erstattung nach internationalem Recht überschreitet; besteht darauf, dass jede Beschädigung einer Mobilitätshilfe von Personen mit eingeschränkter Mobilität oder Personen mit Behinderungen infolge von unsachgemäßem Umgang durch Verkehrsunternehmen/Dienstleister im vollen Umfang erstattet werden muss, da diese Geräte wichtig sind für ihre Integrität, Würde und Unabhängigkeit und daher keinesfalls mit Gepäck vergleichbar sind;

60.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Kompetenzen ihrer nationalen Durchsetzungsbehörden in Bezug auf die Bearbeitung von Beschwerden über unsachgemäß behandeltes Gepäck im See- und Luftverkehr zu klären;

61.  ist der Auffassung, dass bei Verlust, Verspätung oder Beschädigung eines Gepäckstücks die Luftfahrtgesellschaften zunächst die Fluggäste, mit denen sie einen Vertrag geschlossen haben, entschädigen müssen, sie aber im Anschluss daran das Recht haben müssen, gegenüber den Flughäfen oder Dienstleistungserbringern ihre Ansprüche aufgrund von Schäden geltend zu machen, für die sie nicht notwendigerweise Verantwortung tragen;

Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität

62.  fordert die Verkehrsunternehmen auf, den Aspekten der Sicherheit, sowohl der technischen Sicherheit des Transportmittels als auch der physischen Sicherheit der Passagiere, höchste Aufmerksamkeit zu widmen und ihr Personal angemessen aus- und weiterzubilden, damit es in der Lage ist, Notfälle zu bewältigen, einschließlich der Kommunikation mit Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder Menschen mit Behinderungen; betont, dass diese Ausbildung in Zusammenarbeit mit den repräsentativen Organisationen von Menschen mit eingeschränkter Mobilität bzw. mit Behinderungen erfolgen muss;

63.  fordert die Kommission dazu auf, in Zusammenarbeit mit den Beförderungsunternehmen die Sicherheitsvorschriften zu Personen mit eingeschränkter Mobilität bzw. mit Behinderungen zu überprüfen, um spezifische Standards für die unterschiedlichen Verkehrszweige, in erster Linie im Luftverkehr, voranzutreiben(7);

64.  fordert die Beförderungsunternehmen auf, zusammen mit Vertretern der Industrie, den Dienstleistern und repräsentativen Organisationen von Menschen mit Behinderungen verständliche und einheitliche Benachrichtigungsprozesse zu schaffen und wenn möglich koordiniert einzurichten, um behinderten Personen und Personen mit eingeschränkter Mobilität das Reisen und insbesondere das intermodale Reisen zu erleichtern und barrierefrei zu machen und ihnen die Möglichkeit zu bieten, erforderliche Hilfeleistungen im Voraus ohne zusätzliche Kosten anzumelden, sodass die Beförderungsunternehmen sich auf besondere Bedürfnisse einstellen und somit ihrer Pflicht zur Hilfestellung nachkommen können;

65.  ist der Auffassung, dass die Aufstellung von Mindestnormen für die Hilfestellung für Personen mit Behinderung und mit eingeschränkter Mobilität in allen Verkehrsarten für einen harmonisierten Ansatz auf dem gesamten Gebiet der EU unerlässlich ist;

66.  fordert die Kommission auf, verkehrträgerübergreifende harmonisierte Mindestvorschriften für das Mindestmaß von Betreuungsleistungen im Falle von großen Verspätungen am Verkehrsterminal/Bahnhof oder an Bord des Verkehrsmittels (Bus/Zug/Schiff/Flugzeug) auszuarbeiten; für Menschen mit Behinderungen müssen Unterkünfte oder alternative Beförderungsmöglichkeiten zugänglich sein, und angemessene Unterstützung muss bereitgestellt werden;

67.  stellt fest, dass die Zugänglichkeit direkte Auswirkungen auf die gesundheitliche und soziale Lebensqualität von älteren Menschen hat, deren Mobilität oft eingeschränkt ist und deren sensorische oder geistige Beeinträchtigungen ihre Reisefähigkeit und ihre Fähigkeit, weiterhin aktive Mitglieder der Gesellschaft zu sein, beeinträchtigen;

68.  fordert die Kommission auf, ein allgemeines Normenwerk für die Zugänglichkeit von Verkehrsinfrastruktur und -diensten zu schaffen, das auch Aspekte wie die Ausstellung von Tickets, Echtzeit-Reiseinformationen und Online-Dienste umfasst, um sicher zu stellen, dass Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität oder mit Behinderungen gleichberechtigten Zugang zu allen Produkten und Dienstleistungen im Beförderungssektor haben;

69.  unterstreicht das Erfordernis einer Verkehrsinfrastruktur, die Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität diskriminierungsfreien und barrierefreien Zugang in zugänglichen Formaten (z.B. Braille-Schrift, leicht lesbare Schrift) zu allen Verkehrsmitteln und damit verbundenen Leistungen gewährleistet, einschließlich des Transfers von einem Verkehrsträger zum anderen und zwar in jeder Phase der Reise, angefangen beim Lösen des Beförderungsscheins über den Zugang zum Abfahrtspunkt (z.B. Bahnsteig), das Einsteigen in die Verkehrsmittel bis hin zur Einreichung einer Beschwerde, falls nötig;

70.  ist der Ansicht, dass es trotz zahlreicher Fortschritte hinsichtlich der Qualität der Hilfestellung noch immer zu viele bauliche Hindernisse gibt, die Menschen mit eingeschränkter Mobilität daran hindern, die Dienste in vollem Umfang zu nutzen, insbesondere was den Zugang zu den Verkehrsmitteln (Flugzeug, Zug, Bus, etc.) betrifft; ist der Auffassung, dass die Beförderungsunternehmen die Qualität der Hilfestellung für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität verbessern und die Ausbildung ihres Personals stärker an den Bedürfnissen dieser Personengruppen ausrichten müssen, damit es besser darauf eingehen kann; betont, dass diese Ausbildung in Zusammenarbeit mit den repräsentativen Organisationen von Menschen mit eingeschränkter Mobilität bzw. mit Behinderungen erfolgen muss;

71.  fordert die Verkehrsunternehmen nachdrücklich auf, die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität bei der Entwicklung von neuen Diensten, insbesondere neuen Zahlungsformen, z.B. mit intelligenten Mobiltelefonen („Smartphones“) und Chipkarten, zu berücksichtigen;

72.  fordert die Abschaffung missbräuchlicher und/oder diskriminierender Praktiken bestimmter Beförderungsunternehmen, die darin bestehen, dass bei Personen mit eingeschränkter Mobilität die Begleitung durch eine weitere Person verlangt wird; weist mit Nachdruck darauf hin, dass ein Beförderungsunternehmen nicht die systematische Anwesenheit eines Begleiters fordern kann; verweist im Zusammenhang mit den Fällen, in denen Menschen mit Behinderungen ohne Begleitung das Boarding aufgrund von Sicherheitsbestimmungen verweigert wurde, auf das Urteil des Tribunal de Grande Instance von Bobigny vom 13. Januar 2012;

73.  ist der Ansicht, dass immer dann, wenn es notwendig ist, dass ein behinderter Reisender mit einer Begleitperson reist, die Begleitperson kostenlos befördert werden sollte, da die Anwesenheit dieser Person erforderlich ist, damit der behinderte Reisende reisen kann;

74.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass das Recht, Mobilitätshilfen zu nutzen oder von einem anerkannten Blinden- oder Begleithund begleitet zu werden, in diesem Zusammenhang unter allen Umständen zu gewährleisten ist;

75.  ist der Auffassung, dass im Falle von Verkehrsstörungen alle Informationen über Verspätungen oder Annullierungen, Hotelunterbringung, alternative Beförderungsmöglichkeiten, Erstattungsregelungen und Wahlmöglichkeiten zur Reisefortsetzung oder zur anderweitigen Beförderung in für Menschen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität zugänglichen Formaten mitgeteilt werden müssen;

76.  fordert spezielle Einrichtungen für schwerbehinderte Reisende, die Umkleidekabinen und Toilettenanlagen (sog. 'changing places') benötigen, die dem Reisenden auf allen EU-Flughäfen mit einem jährlichen Aufkommen von mehr als 1 000 000 Passagieren kostenlos zur Verfügung stehen müssen;

Intermodalität

77.  stellt fest, dass die EU mit dem bevorstehenden Inkrafttreten der Verordnungen für den Schiffs-(8) und den Busverkehr(9) im Dezember 2012 bzw. März 2013 weltweit den ersten integrierten Raum für die Rechte der Benutzer aller Verkehrsträger geschaffen haben wird; stellt ferner fest, dass das relevante EU-Recht jetzt in konzertierter und koordinierter Weise durch alle Mitgliedstaaten voll umgesetzt werden muss, um zu gewährleisten, dass die Umstellung der EU-Personenverkehrspolitik der Union von einer strategisch ausschließlich modalen Politik zu einer intermodalen Politik erreicht wird;

78.  fordert die Kommission auf, neue Modelle der Kommunikation zu schaffen, die repräsentativen Organisationen der Fahrgäste, Verkehrsunternehmen und Interessengruppen des Verkehrssektors umfassen, um das Prinzip der Intermodalität in der Praxis zu fördern;

79.  fordert die Mitgliedstaaten auf, im Bereich der Anwendung der Verordnungen zum Eisenbahn- und Busverkehr weitestgehend auf die Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen zu verzichten, damit intermodales Reisen im Hinblick auf die Fahrgastrechte erleichtert wird;

80.  hebt hervor, dass die Intermodalität durch das Mitführen von Fahrrädern, Rollstühlen und Kinderwagen in allen Verkehrsträgern und allen Dienstleistungsbereichen erleichtert werden sollte, auch bei grenzüberschreitenden Reisen und Fernverbindungen sowie in Hochgeschwindigkeitszügen;

81.  fordert die Kommission zur Bildung einer intermodalen Interessengruppe auf, die bei Fragen der Anwendung der jeweiligen Verordnung im intermodalen Verkehr beratende Unterstützung leistet;

82.  ermutigt die Industrie zur Entwicklung einer klaren, für jeden mittels IKT zugänglichen Infrastruktur zur Bereitstellung „durchgehender Fahrscheine“ (d. h. eines Beförderungsvertrags für verschiedene Reiseabschnitte mit einem Verkehrsträger) und integrierter Fahrscheine (d. h. eines Vertrags für eine intermodale Beförderungskette), wobei ein besonderer Schwerpunkt auf Chip-Karten gelegt wird; weist in diesem Zusammenhang auf die Verordnung für den Bahnverkehr hin, nach der computergestützte Informations- und Buchungssysteme an gemeinsame Standards angepasst werden müssen, um EU-weit die Bereitstellung von Reiseinformationen und Fahrscheindiensten sicherzustellen;

83.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, in ihren Bemühungen fortzufahren, einen europäischen, multimodalen Reiseplaner zu entwickeln, der als ein Schlüsselelement für die Einführung von Intelligenten Verkehrssystemen (ITS) angesehen wird, um den Fahrgästen einen Tür-zu-Tür-Informationsdienst, einschließlich für Reisekosten und Reisedauer, zu gewährleisten, und fordert die Mitgliedstaaten auf, zusammen mit der Kommission die jetzt bestehenden Hindernisse beim Zugang zu öffentlichen Verkehrsdaten und zum Datentransfer zu beseitigen, unbeschadet angemessener Datenschutzvereinbarungen;

o
o   o

84.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 229 vom 31.7.2012, S. 122.
(2) ABl. C 285 E vom 21.10.2010, S. 42.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0453.
(4) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0099.
(5) Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 59).
(6) Das Sturgeon-Urteil hatte eine Entschädigungspflicht für Verspätungen über drei Stunden eingeführt. Dies hatte erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Fluggesellschaften und Konsequenzen für die Reisenden (Annullierungen, Verringerung der Flugrouten etc.). Die Folgen dieses Urteils bedürfen daher einer kritischen Überprüfung.
(7) Die jüngsten Erfahrungen machten beispielsweise im Luftverkehr eine unterschiedliche Anzahl der Gehörlosen deutlich, die von den einzelnen Luftverkehrsgesellschaften an Bord zugelassen sind, wobei die Gründe hierfür unklar sind. Siehe die diesbezügliche schriftliche Anfrage an die Kommission: E-005530/12.
(8) ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1.
(9) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 1.


Entlastung 2010: EU-Gesamthaushaltsplan, Rat
PDF 324kWORD 58k
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2012 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010, Einzelplan II – Rat (COM(2011)0473 – C7-0258/2011 – 2011/2203(DEC))
P7_TA(2012)0372A7-0301/2012

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010(1),

–  in Kenntnis der Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 (COM(2011)0473 - C7-0258/2011)(2),

–  in Kenntnis des Jahresberichts des Rates an die Entlastungsbehörde über die internen Prüfungen im Jahr 2010,

–  in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2010, zusammen mit den Antworten der Organe(3),

–  in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 vorgelegten Erklärung(4) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 10. Mai 2012(5) über den Aufschub des Entlastungsbeschlusses für das Haushaltsjahr 2010 und die dazugehörige Entschließung,

–  gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(6), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

–  gestützt auf den Beschluss Nr. 31/2008 des Generalsekretärs des Rates/Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik betreffend die Erstattung der Reisekosten der Delegierten der Mitglieder des Rates(7),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(8),

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des zweiten Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0301/2012),

1.  verweigert dem Generalsekretär des Rates die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Rates für das Haushaltsjahr 2010;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Rechnungshof, dem Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

2.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2012 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010, Einzelplan II – Rat, sind (COM(2011)0473 – C7-0258/2011 – 2011/2203(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010(9),

–  in Kenntnis der Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 (COM(2011)0473 - C7-0258/2011)(10),

–  in Kenntnis des Jahresberichts des Rates an die Entlastungsbehörde über die internen Prüfungen im Jahr 2010,

–  in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2010, zusammen mit den Antworten der Organe(11),

–  in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 vorgelegten Erklärung(12) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 10. Mai 2012(13) über den Aufschub des Entlastungsbeschlusses für das Haushaltsjahr 2010 und die dazugehörige Entschließung,

–  gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(14), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

–  gestützt auf die Verfügung Nr. 31/2008 des Generalsekretärs des Rates/Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik betreffend die Erstattung der Reisekosten der Delegierten der Mitglieder des Rates(15),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(16),

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des zweiten Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0301/2012),

A.  in der Erwägung, dass „die Bürger ein Recht darauf haben, zu wissen, wie ihre Steuern verwendet und wie die den politischen Organen eingeräumten Befugnisse wahrgenommen werden“(17);

B.  in der Erwägung, dass der Rat als Unionsorgan der demokratischen Rechenschaftspflicht gegenüber den Unionsbürgern unterliegen sollte, was die Verwendung der Haushaltsmittel der Union angeht,

C.   in der Erwägung, dass das Parlament das einzige direkt gewählte Organ der Union und dafür zuständig ist, die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union zu erteilen;

1.  hebt die Rolle hervor, die dem Europäischen Parlament im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich der Haushaltsentlastung eingeräumt wird;

2.  weist darauf hin, dass Artikel 335 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union folgendes bestimmt: „In Fragen, die das Funktionieren der einzelnen Organe betreffen, wird die Union (…) aufgrund von deren Verwaltungsautonomie von dem betreffenden Organ vertreten.“; woraus sich unter Berücksichtigung von Artikel 50 der Haushaltsordnung ergibt, dass jedes Organ für sich genommen für die Ausführung des eigenen Haushaltsplans verantwortlich ist;

3.  weist darauf hin, dass Artikel 77 seiner Geschäftsordnung bestimmt: „Die Vorschriften über das Verfahren zur Entlastung der Kommission in Bezug auf die Ausführung des Haushaltsplans gelten entsprechend für: [...]

   das Verfahren zur Entlastung der Personen, die für die Ausführung der Einzelhaushaltspläne anderer Organe und Einrichtungen der Europäischen Union wie Rat (in Bezug auf seine Tätigkeit als Exekutive), Gerichtshof der Europäischen Union, Rechnungshof, Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss und Ausschuss der Regionen verantwortlich sind“;

Stellungnahme des Rechnungshofs , die den Rat betrifft, in seiner Zuverlässigkeitserklärung 2010

4.  hebt hervor, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht 2010 die Finanzierung des Immobilienprojekts „Résidence Palace“ wegen der Vorauszahlungen kritisiert hat (Ziffer 7.19); weist darauf hin, dass der Rechnungshof für den Zeitraum 2008–2010 festgestellt hat, dass sich der Gesamtbetrag der Vorauszahlungen des Rates auf 235 000 000 EUR beläuft; stellt fest, dass die ausgezahlten Beträge aus nicht ausgeschöpften Haushaltslinien stammen; weist darauf hin, dass „nicht ausgeschöpft“ ein politisch korrekter Ausdruck für „zu hoch angesetzt“ ist; betont, dass der Rat die Haushaltslinie „Erwerb von Immobilien“ 2010 um 40 000 000 EUR aufgestockt hat;

5.  nimmt die Erklärungen des Rates zur Kenntnis, dass die Mittel durch von der Haushaltsbehörde bewilligte Mittelübertragungen gemäß den in den Artikeln 22 und 24 der Haushaltsordnung vorgesehenen Verfahren zur Verfügung gestellt wurden;

6.  teilt die Auffassung des Rechnungshofs, dass ein solches Verfahren trotz der erzielten Einsparungen im Bereich der Mietzahlungen gegen den Grundsatz der Haushaltswahrheit verstößt;

7.  nimmt die Antwort des Rates zur Kenntnis, wonach sich die Beträge der Haushaltslinien für Dolmetschen und die Reisekosten der Delegationen stärker am tatsächlichen Verbrauch orientieren sollten, und fordert eine bessere Haushaltsplanung, damit die bestehenden Praktiken künftig vermieden werden;

8.  erinnert den Rechnungshof an die Forderung des Parlaments, im Rahmen der Vorbereitung des Jahresberichts des Rechnungshofs für das Haushaltsjahr 2010 eine eingehende Bewertung der Überwachungs- und Kontrollverfahren im Rat vorzunehmen, ähnlich denjenigen, die im Gerichtshof, beim Europäischen Bürgerbeauftragten und beim Europäischen Datenschutzbeauftragten durchgeführt wurden;

9.  bekräftigt, dass eine wirksame Überwachung des Verfahrens der Haushaltsführung eine ausgesprochen verantwortungsvolle Angelegenheit ist und dass ihre Durchführung vollständig von einer ungehinderten interinstitutionellen Zusammenarbeit zwischen dem Rat und dem Parlament abhängt;

Noch zu klärende Punkte

10.  bedauert die in den Entlastungsverfahren 2007, 2008 und 2009 im Fall des Rates aufgetretenen anhaltenden Schwierigkeiten bezüglich eines offenen und formellen Dialogs mit dem Ausschuss für Haushaltskontrolle und der Beantwortung der Fragen des Ausschusses; erinnert daran, dass das Parlament aus den in seinen Entschließungen vom 10. Mai 2011(18) und 25. Oktober 2011(19) aufgeführten Gründen dem Generalsekretär des Rates die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Rates für das Haushaltsjahr 2009 verweigert hat;

11.  bestätigt den Eingang zahlreicher Dokumente für das Entlastungsverfahren 2010 (Endabrechnungen für 2010 einschließlich Rechnungsabschlüsse, Bericht über die Finanztätigkeit und Zusammenfassung der internen Prüfungen 2010); wartet noch immer darauf, dass ihm alle für die Entlastung erforderlichen Dokumente (insbesondere die Dokumente zu der 2010 durchgeführten umfassenden internen Rechnungsprüfung) übermittelt werden;

12.  erinnert daran, dass der Vorsitzende des Haushaltskontrollausschusses in seinem Schreiben(20) vom 31. Januar 2012 an den amtierenden Ratsvorsitz den Rat ersucht hat, im Rahmen des Entlastungsverfahrens die dem Schreiben beigefügten Fragen zu beantworten;

13.  erinnert daran, dass es in seiner Entschließung mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses vom 10. Mai 2012 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010, Einzelplan II – Rat, sind, 26 Zusatzfragen im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren gestellt hat;

14.  bedauert, dass sich der Rat weigert, diese Fragen zu beantworten;

15.  bedauert es zudem, dass der Rat nicht der Einladung des Parlaments zu der Sitzung gefolgt ist, in der der Haushaltskontrollausschuss die Entlastung des Rates für das Haushaltsjahr 2010 erörtert hat;

16.  bedauert, dass die Haltung des Rates demokratische Kontrolle sowie Transparenz und die Wahrnehmung der Rechenschaftspflicht gegenüber den Steuerzahlern der Union behindert;

17.  begrüßt es jedoch, dass der amtierende Ratsvorsitz der Einladung des Parlaments zu der Plenardebatte vom 10. Mai 2012 über die Entlastungsberichte 2010 gefolgt ist; teilt die Meinung des Ratsvorsitzes, dass Parlament und Rat möglichst bald Einigung über die Art und Weise der Vorbereitung der Entlastung erzielen sollten;

18.  spricht dem dänischen Ratsvorsitz seinen Dank für die konstruktiven Beiträge während des gesamten Entlastungsverfahrens 2010 aus; bedauert es jedoch, dass der dänische Vorsitz nicht das übernehmen konnte, was mit dem spanischen und dem schwedischen Vorsitz erreicht worden war;

Erteilung der Entlastung: ein Recht des Parlaments

19.  unterstreicht das Recht des Parlaments, die Entlastung nach den Artikeln 316, 317 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erteilen, und weist darauf hin, dass diese im Rahmen ihres Zusammenhangs und ihrer Zielvorgabe ausgelegt werden müssen, die darin bestehen, die Ausführung des Haushaltsplans der Union in seiner Gesamtheit und ohne Ausnahme der parlamentarischen Kontrolle und Überwachung zu unterziehen und auf autonome Weise Entlastung nicht nur für den von der Kommission ausgeführten Einzelplan zu erteilen, sondern auch für die Einzelpläne des Haushaltsplans, die von den übrigen Organen gemäß Artikel 1 der Haushaltsordnung ausgeführt werden;

20.  stellt fest, dass es die Kommission in ihrer Antwort vom 25. November 2011 auf das Schreiben des Vorsitzenden des Haushaltskontrollausschusses als wünschenswert bezeichnet hat, dass das Parlament wie bisher den anderen Organen die Entlastung erteilt bzw. aussetzt bzw. verweigert, und dass dadurch der außergewöhnliche Standpunkt des Rates noch schwieriger zu verstehen ist;

21.  hält es in jedem Fall für angebracht, eine Bewertung der Haushaltsführung des Rates als eines Organs der Union im Lauf des untersuchten Haushaltsjahres vorzunehmen, womit die Vorrechte des Parlaments, insbesondere bezüglich der Erfüllung einer demokratischen Rechenschaftspflicht gegenüber den Unionsbürgern, zur Geltung gebracht würden;

22.  weist darauf hin, dass die Ausgaben des Rates auf die gleiche Weise überprüft werden müssen wie die der anderen Organe, und vertritt die Auffassung, dass die grundlegenden Elemente einer solchen Überprüfung insbesondere folgende sein müssen:

   a) Abhaltung einer offiziellen Sitzung zwischen Vertretern des Rates und des für das Entlastungsverfahren zuständigen Ausschusses des Parlaments, auf der Grundlage eines schriftlich vorliegenden Fragebogens, um die Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten;
  b) wie in seiner Entschließung vom 16. Juni 2010(21) betreffend die Entlastung des Rates für 2008 angegeben, sollte die Entlastung auf folgenden von den einzelnen Organen vorgelegten schriftlichen Dokumenten beruhen:
   - Rechnungsabschluss des vorangegangenen Haushaltsjahrs bezüglich des Haushaltsvollzugs,
   - Übersicht über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten,
   jährlicher Tätigkeitsbericht über ihre Mittelbewirtschaftung und Haushaltsführung,
   - Jahresbericht ihres internen Prüfers,
   Veröffentlichung der internen Haushaltsbeschlüsse des Rates;

23.  bedauert es, dass in den Verhandlungen über die Überarbeitung der Haushaltsordnung keine Einigung über die mögliche Art und Weise der Verbesserung des Entlastungsverfahrens erzielt werden konnte;

24.  begrüßt es, dass beim Haushaltskontrollausschuss ein Seminar über die unterschiedlichen Rollen von Parlament und Rat im Entlastungsverfahren veranstaltet wurde, die unter anderem folgende Elemente berücksichtigen könnten:

   Verpflichtung der Organe nach Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union zur loyalen Zusammenarbeit;
   dass es gemäß Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in dem die Aufgaben des Rates und des Parlaments im Entlastungsverfahren definiert sind,
   (i) die Aufgabe des Rates ist, dem Europäischen Parlament eine Empfehlung bezüglich der Entlastung aller Organe und Stellen der Union zu geben,
   (ii) die Aufgabe des Europäischen Parlaments ist, über die Entlastung aller Organe und Stellen der Union zu befinden,
   die Verwaltungsautonomie aller Organe der Union in Bezug auf ihre jeweilige Tätigkeit;
   die die Entlastung betreffenden Artikel der Haushaltsordnung (Artikel 145 bis 147);
   das grundlegende demokratische Prinzip der Transparenz und Rechenschaftspflicht;
   das Ziel, die Wirksamkeit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsausführung zu verbessern;
   zwecks Erfüllung der Aufgaben von Parlament und Rat müssen der Entlastungsbehörde aufgrund des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Haushaltsordnung bestimmte Dokumente zur Verfügung gestellt werden:
   (i) der Jahresbericht des Rechnungshofs zusammen mit den Antworten der geprüften Organe auf die Feststellungen des Rechnungshofs, einschließlich der Zuverlässigkeitserklärung, und gegebenenfalls Sonderberichte des Rechnungshofs,
   (ii) ein jährlicher Tätigkeitsbericht auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse, insbesondere in Bezug auf die Bemerkungen des Parlaments und des Rates gemäß Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
   (iii) ein Rechnungsabschluss des vorangegangenen Haushaltsjahrs bezüglich des Haushaltsvollzugs,
   (iv) eine Übersicht über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten,
   (v) ein Bericht über die Mittelbewirtschaftung und die Haushaltsführung,
   (vi) ein Bericht, in dem die Anzahl und die Art der durchgeführten internen Prüfungen, die Empfehlungen und die daraufhin ergriffenen Maßnahmen aufgeführt sind;
   der Rat sollte dem Parlament als beschlussfassender Entlastungsbehörde alle vom Parlament erbetenen mit der Entlastung zusammenhängenden Informationen zur Verfügung stellen;
   der Rat antwortet schriftlich auf die mit der Entlastung zusammenhängenden Fragen des Europäischen Parlaments;
   alle Organe und Stellen der Union sollten in gleicher Weise behandelt werden, wenn der Rat seine Entlastungsempfehlungen erstellt,
   vor Ende Januar 2013 findet zwischen Parlament und Rat ein Treffen über Angelegenheiten der Entlastung statt, bei dem die vorstehend genannten Punkte beraten werden:
   der Ratsvorsitz sollte an der Vorstellung des Jahresberichts des Rechnungshofs und an der Plenardebatte des Parlaments über die Entlastung aktiv teilnehmen.

(1) ABl. L 64 vom 12.3.2010.
(2) ABl. C 332 vom 14.11.2011, S. 1.
(3) ABl. C 326 vom 10.11.2011, S. 1.
(4) ABl. C 332 vom 14.11.2011, S. 134.
(5) ABl. L 286 vom 17.10.2012, S. 22.
(6) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(7) Verfügung gemäß der Geschäftsordnung des Rates vom 22. Juli 2002 (ABl. L 230 vom 28.8.2002, S. 7).
(8) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(9) ABl. L 64 vom 12.3.2010.
(10) ABl. C 332 vom 14.11.2011, S. 1.
(11) ABl. C 326 vom 10.11.2011, S. 1.
(12) ABl. C 332 vom 14.11.2011, S. 134.
(13) ABl. L 286 vom 17.10.2012, S. 22.
(14) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(15) Verfügung gemäß der Geschäftsordnung des Rates vom 22. Juli 2002 (ABl. L 230 vom 28.8.2002, S. 7).
(16) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(17) Europäische Transparenzinitiative.
(18) ABl. L 250 vom 27.9.2011, S. 25.
(19) ABl. L 313 vom 26.11.2011, S. 13.
(20) Schreiben Nr. 301653 vom 31.1.2012.
(21) ABl. L 252 vom 25.9.2010, S. 24.


Entlastung 2010: Europäische Umweltagentur
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Beschluss/Entscheidung
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2012 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2010 (C7-0278/2011 – 2011/2217(DEC))
P7_TA(2012)0373A7-0300/2012

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2010;

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2010 der Europäischen Umweltagentur, zusammen mit den Antworten der Agentur(1),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2012 (06083/2012 – C7-0051/2012),

–   unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 10. Mai 2012(2) betreffend den Aufschub des Entlastungsbeschlusses zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2010 und seine begleitende Entschließung sowie in Kenntnis der Antworten des Verwaltungsdirektors der Agentur,

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes(4), insbesondere auf Artikel 13,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz(5), insbesondere auf Artikel 13,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(6), insbesondere auf Artikel 94,

–  unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung zu den dezentralen Agenturen und den dieser Erklärung beigefügten Gemeinsamen Ansatz, die zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission im Juni 2012 im Anschluss an die Arbeiten der im März 2009 gegründeten interinstitutionellen Arbeitsgruppe zu den dezentralen Agenturen vereinbart wurden, und insbesondere die Abschnitte betreffend Verwaltung, Arbeitsweise, Programmplanung, Rechenschaftspflicht und Transparenz des Gemeinsamen Ansatzes,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des zweiten Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0300/2012),

1.   erteilt der Verwaltungsdirektorin der Europäischen Umweltagentur Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2010;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung der Verwaltungsdirektorin der Europäischen Umweltagentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2012 betreffend den Rechnungsabschluss der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2010 (C7-0278/2011 – 2011/2217(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2010,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2010 der Europäischen Umweltagentur, zusammen mit den Antworten der Agentur(7),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2012 (06083/2012 – C7-0051/2012),

–   unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 10. Mai 2012(8) betreffend den Aufschub des Entlastungsbeschlusses zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2010 und seine begleitende Entschließung sowie in Kenntnis der Antworten des Verwaltungsdirektors der Agentur,

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(9), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes(10), insbesondere auf Artikel 13,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz(11), insbesondere auf Artikel 13,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(12), insbesondere auf Artikel 94,

–  unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung zu den dezentralen Agenturen und den dieser Erklärung beigefügten Gemeinsamen Ansatz, die zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission im Juni 2012 im Anschluss an die Arbeiten der im März 2009 gegründeten interinstitutionellen Arbeitsgruppe zu den dezentralen Agenturen vereinbart wurden, und insbesondere die Abschnitte betreffend Verwaltung, Arbeitsweise, Programmplanung, Rechenschaftspflicht und Transparenz des Gemeinsamen Ansatzes,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des zweiten Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0300/2012),

1.   billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2010;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss der Verwaltungsdirektorin der Europäischen Umweltagentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2012 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2010 sind (C7-0278/2011 – 2011/2217(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2010,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2010 der Europäischen Umweltagentur, zusammen mit den Antworten der Agentur(13),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2012 (06083/2012 – C7-0051/2012),

–   unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 10. Mai 2012(14) betreffend den Aufschub des Entlastungsbeschlusses zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2010 und seine begleitende Entschließung sowie in Kenntnis der Antworten des Verwaltungsdirektors der Agentur,

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(15), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes(16), insbesondere auf Artikel 13,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz(17), insbesondere auf Artikel 13,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(18), insbesondere auf Artikel 94,

–  unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung zu den dezentralen Agenturen und den dieser Erklärung beigefügten Gemeinsamen Ansatz, die zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission im Juni 2012 im Anschluss an die Arbeiten der im März 2009 gegründeten interinstitutionellen Arbeitsgruppe zu den dezentralen Agenturen vereinbart wurden, und insbesondere die Abschnitte betreffend Verwaltung, Arbeitsweise, Programmplanung, Rechenschaftspflicht und Transparenz des Gemeinsamen Ansatzes,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des zweiten Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0300/2012),

A.   in der Erwägung, dass das Europäische Parlament am 10. Mai 2012 seinen Beschluss über die Entlastung und den endgültigen Rechnungsabschluss der Europäischen Umweltagentur (im Folgenden „Agentur“) für das Haushaltsjahr 2010 vertagt hat;

B.   in der Erwägung, dass die Agentur der Entlastungsbehörde mit Schreiben vom 24. Mai, 15. Juni und 3. Juli 2012 geantwortet hat; in der Erwägung, dass der Verwaltungsrat der Agentur mit Schreiben vom 6. Juni 2012 der Entlastungsbehörde Informationen über die Maßnahmen vorgelegt hat, die infolge der Vertagung der Entlastung ergriffen wurden;

C.  in der Erwägung, dass die Entlastung ein wertvolles Instrument des Europäischen Parlaments ist, um die ordnungsgemäße Verausgabung der Zuschüsse der Union auf der Grundlage von Fakten und inhaltlichen Argumenten zu bewerten; verweist in diesem Kontext auf die geltenden Vorschriften, d. h. das Statut für die Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union, die Gründungsverordnung der Agentur und die von der Agentur beschlossenen spezifischen Maßnahmen und Verfahren;

D.   in der Erwägung, dass sich der Haushalt der Agentur für 2010 auf insgesamt 50 600 000 EUR belief, was gegenüber ihrem Haushalt für das Jahr 2009 eine Zunahme um 26 % darstellt; in der Erwägung, dass der Beitrag der Union zum Haushaltsplan der Agentur für das Jahr 2010 35 258 000 EUR betrug, was gegenüber ihrem Beitrag für das Jahr 2009 von 34 560 000 EUR einen Anstieg um 2 % darstellt;

1.  schätzt seit je her die professionelle, zuverlässige und unabhängige Übermittlung von Informationen seitens der Agentur an alle Institutionen, die Mitgliedstaaten und die für die Politikgestaltung zuständigen Organe der Union und erwartet diese Professionalität auch künftig;

2.  stellt fest, dass die Ausführungsraten des Haushaltsplans der Agentur in Bezug auf Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bei 100 % bzw. 90,75 % lagen;

3.   weist auf Ziffer 16 des Gemeinsamen Ansatzes hin, der der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission in Bezug auf die dezentralen Agenturen als Anhang beigefügt ist; erwartet – unbeschadet der Unabhängigkeit der Agentur – ein offenes und transparentes Auswahlverfahren im Hinblick auf die Benennung des Verwaltungsdirektors im Juni 2013, bei dem eine strenge Bewertung der Bewerber und ein hohes Maß an Unabhängigkeit gewährleistet sind; schlägt daher vor, eine Anhörung der Bewerber vor den zuständigen Ausschüssen des Parlaments zum Bestandteil des Benennungsverfahrens für das Amt des Verwaltungsdirektors zu machen;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

4.   erinnert daran, dass die Fassade des Gebäudes während eines Zeitraums von fünf Monaten (22. Mai 2010 bis Oktober 2010) mit einer grünen Abdeckung verhüllt war, die 294 641 EUR kostete und dass diesbezüglich kein öffentliches Vergabeverfahren durchgeführt wurde;

5.   erinnert daran, dass zur Deckung der Kosten im Zusammenhang mit der grünen Abdeckung der Fassade die Haushaltslinie „2140 – Herrichtung der Diensträume“ am 9. April 2010 durch eine Mittelübertragung in Höhe von 180 872 EUR aus der Haushaltslinie „2100 – Miete“ aufgestockt wurde;

6.   fordert daher die Agentur auf, klare interne Vorschriften für die Anwendung von Artikel 126 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsbestimmungen der Haushaltsordnung festzulegen; stellt fest, dass der Verwaltungsrat beschlossen hat, Ex-ante-Kontrollen im Hinblick auf außergewöhnliche Ausgaben durchzuführen;

7.  ist der festen Überzeugung, dass die notwendigen Schritte unternommen werden müssen, sollten Fälle verzeichnet werden, in denen die geltenden Vorschriften nicht eingehalten werden; ist der Auffassung, dass die Agentur in solchen Fällen ein Aktionsprogramm mit einem konkreten Zeitplan aufstellen sollte, das auf die Behebung der Mängel abzielt und dessen Umsetzung vom Europäischen Parlament überwacht werden sollte, wobei diese Probleme durch eine Änderung der bestehenden Vorschriften und Regelungen zum Zwecke der Schließung möglicher Gesetzeslücken angegangen werden sollten;

Personal

8.   nimmt zur Kenntnis, dass 12 Gastwissenschaftler in den Räumen der Agentur tätig waren, ohne dass für 11 dieser Wissenschaftler deren Lebensläufe oder zumindest Angaben zu deren Bildungsweg und beruflicher Laufbahn veröffentlicht worden wären; nimmt die Erklärung des Verwaltungsrats zur Kenntnis, dass die Vorschriften für die Auswahl und das Verhalten von Gastwissenschaftlern verschärft werden sollen, um mehr Klarheit und Transparenz zu gewährleisten, und dass die derzeitige Strategie der Agentur im Hinblick auf Gastwissenschaftler überarbeitet wird;

9.  erinnert daran, dass die Verwaltungsdirektorin der Agentur neben ihrer Tätigkeit für die Agentur von Juni 2010 bis April 2011 Treuhänderin und Mitglied des internationalen Beirats der nichtstaatlichen Organisation Earthwatch war, einer gemeinnützigen internationalen Umweltorganisation, und dass irrtümlicherweise berichtet wurde, sie habe auch dem europäischen Beirat von Worldwatch Europe angehört; nimmt zur Kenntnis, dass sie auf Anraten des Präsidenten des Rechnungshofs aufgrund potenzieller Interessenkonflikte von ihren Ämtern bei Earthwatch zurückgetreten ist;

10.  nimmt zur Kenntnis, dass im Februar 2010, bevor die Verwaltungsdirektorin für Earth Watch tätig war, Fortbildungsveranstaltungen in Auftrag gegeben wurden für 29 Bedienstete der Agentur, einschließlich der Verwaltungsdirektorin, die Forschungsreisen mit einer Dauer von bis zu zehn Tagen zu verschiedenen Projekten zur biologischen Vielfalt in der Karibik und im Mittelmeerraum unternahmen, die von Earthwatch organisiert wurden und für die die nichtstaatliche Organisation von der Agentur der Verwaltungsdirektorin der Agentur zufolge insgesamt 33 791,28 EUR erhalten hat; stellt ferner fest, dass im Abschlussbericht des Rechnungshofs für 2010 kein Interessenkonflikt in diesem Zusammenhang festgestellt wurde;

11.  nimmt den Beschluss des Verwaltungsrats zur Kenntnis, Ex-ante-Überprüfungen hinsichtlich der Mitgliedschaft des Verwaltungsdirektors/der Verwaltungsdirektorin in externen Vorstandsgremien sowie der Fortbildungspolitik der Agentur durchzuführen;

12.  nimmt die Versicherung der Agentur zur Kenntnis, dass das Worldwatch-Institut Europa im November 2010 ohne Zustimmung der Agentur deren Adresse als seine Adresse hat eintragen lassen; nimmt darüber hinaus zur Kenntnis, dass der Exekutivdirektor des Worldwatch-Instituts Europa als Gastwissenschaftler der Agentur tätig war; fordert die Agentur auf, bei allen künftigen Vereinbarungen betreffend Gastwissenschaftler für Klarheit und Deutlichkeit Sorge zu tragen; nimmt ferner folgendes zur Kenntnis:

   in ihrem Schreiben vom 11. April 2012 erklärte die Verwaltungsdirektorin der Agentur, es seien unverzüglich Maßnahmen ergriffen worden, als die EUA davon Kenntnis erhielt, dass das Worldwatch-Institut Europa auf seiner Website mitgeteilt hatte, in den Räumlichkeiten der Agentur sei ein Europa-Büro eröffnet worden;
   aus dem Gründungsrechtsakt des Worldwatch-Instituts Europa geht hervor, dass es am 5. November 2010 in den Räumlichkeiten der Agentur gegründet wurde;
   die Eröffnung des Worldwatch-Instituts Europa am 25. Februar 2011 fand in den Räumlichkeiten der Agentur statt und die Verwaltungsdirektorin der Agentur fungierte als Gastrednerin, wie der Website des Worldwatch-Instituts Europa zu entnehmen war;

13.  nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur im Einklang mit den Empfehlungen des Europäischen Bürgerbeauftragten einen aktualisierten Strategie- und Aktionsplan zur Vermeidung von Interessenkonflikten vorbereitet hat; fordert die Agentur auf, den Entwurf zu veröffentlichen und eine Debatte über den Strategie- und Aktionsplan zu fördern, bevor er dem Verwaltungsrat unterbreitet wird;

14.  stellt fest, dass die Lebensläufe der Führungskräfte und der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats auf die Website der Agentur gestellt wurden; stellt ferner fest, dass auch die Interessenerklärungen der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats veröffentlicht wurden; betont, dass im Widerspruch zu der Erklärung der Agentur in ihrem Schreiben vom 15. Juni 2012 sich derzeit kein einziger Lebenslauf eines Mitglieds der Verwaltungsrats auf der Website der Agentur befindet, und stellt fest, dass nur ein Link zu deren jeweiliger Organisation zur Verfügung steht; fordert die Agentur auf, im Sinne der Förderung der Transparenz, d. h. zur Vermeidung und Bekämpfung von Interessenkonflikten, auf ihrer Website die Interessenerklärungen und Lebensläufe der Experten, der künftigen Gastwissenschaftler und der Mitglieder des Verwaltungsrats zu veröffentlichen; vertritt die Auffassung, dass es derartige Maßnahmen der Entlastungsbehörde und der Öffentlichkeit ermöglichen würden, Qualifikationen einzusehen und potenziellen Interessenkonflikten vorzubeugen;

15.  erwartet, Informationen über laufende administrative Untersuchungen im Zusammenhang mit der Agentur zu erhalten;

16.  weist darauf hin, dass der zuständige Ausschuss in engem Kontakt mit der Agentur steht, indem er die Verwaltungsdirektorin mindestens einmal pro Jahr zu einem Meinungsaustausch einlädt, unter seinen Mitgliedern eine Kontaktperson benannt hat und die Agentur regelmäßig besucht; weist darauf hin, dass der bisher letzte Besuch im September 2011 stattfand.

17.  betont, dass die Agentur adäquate Kontakte zu interessierten Parteien knüpfen und mit Interessenvertretern wie externen Organisationen zusammenarbeiten muss; stellt fest, dass für diese Tätigkeiten nicht die entsprechenden Maßnahmen und Vorschriften existieren, um ein mögliches Reputationsrisiko auszuschließen; begrüßt daher die Zusage des Verwaltungsrates und der Verwaltungsdirektorin, geeignete Schritte zu unternehmen, um diese Risiken unverzüglich auszuräumen;

18.  begrüßt generell die vorstehend genannte Gemeinsame Erklärung und den Gemeinsamen Ansatz in Bezug auf die dezentralen Agenturen, die einige Elemente, die für das Entlastungsverfahren von Bedeutung sind, angehen und aufgreifen, und ist der Ansicht, dass der Fahrplan für die Weiterverfolgung des Gemeinsamen Ansatzes, der von der Kommission bis Ende 2012 vorzulegen ist, diesen Aspekten gebührend Rechnung tragen wird;

Ausführung

19.  hat Kenntnis davon, dass sich die Agentur derzeit einer regelmäßigen externen Bewertung unterzieht, deren Ergebnisse 2013 der Entlastungsbehörde übermittelt werden sollten; nimmt die Erklärung des Verwaltungsrats zur Kenntnis, wonach die internen Verfahren der Agentur ebenfalls Bestandteil der Bewertung sein werden;

o
o   o

20.   verweist, was weitere horizontale Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 10. Mai 2012 zu Leistung, Finanzmanagement und Kontrolle der dezentralen Agenturen(19).

(1) ABl. C 366 vom 15.12.2011, S. 57.
(2) ABl. L 286 vom 17.10.2012, S. 356.
(3) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S.1.
(4) ABl. L 120 vom 11.5.1990, S.1.
(5) ABl. L 126 vom 21.5.2009, S.13.
(6) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S.72.
(7) ABl. C 366 vom 15.12.2011, S. 57.
(8) ABl. L 286 vom 17.10.2012, S. 356.
(9) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S.1.
(10) ABl. L 120 vom 11.5.1990, S.1.
(11) ABl. L 126 vom 21.5.2009, S.13.
(12) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S.72.
(13) ABl. C 366 vom 15.12.2011, S. 57.
(14) ABl. L 286 vom 17.10.2012, S. 356.
(15) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S.1.
(16) ABl. L 120 vom 11.5.1990, S.1.
(17) ABl. L 126 vom 21.5.2009, S.13.
(18) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S.72.
(19) ABl. L 286 vom 17.10.2012, S. 388.


Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofes (Leonard Orban)
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Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2012 über die vorgeschlagene Ernennung von Leonard Orban zum Mitglied des Rechnungshofs (C7-0153/2012 – 2012/0805(NLE))
P7_TA(2012)0374A7-0296/2012

(Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 286 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0153/2012),

–  gestützt auf Artikel 108 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0296/2012),

A.  in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss die Qualifikationen des vorgeschlagenen Kandidaten bewertet hat, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse nach Artikel 286 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union;

B.  in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss in seiner Sitzung vom 26. September 2012 den Bewerber, dessen Ernennung zum Mitglied des Rechnungshofs der Rat vorschlägt, angehört hat;

1.  gibt eine ablehnende Stellungnahme zu dem Vorschlag des Rates ab, Leonard Orban zum Mitglied des Rechnungshofs zu ernennen;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und – zur Information – dem Rechnungshof sowie den übrigen Organen der Europäischen Union und den Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2012/001 IE/Talk Talk
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Entschließung
Anlage
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2012 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2012/001 IE/Talk Talk, Irland) (COM(2012)0423 – C7-0204/2012 – 2012/2157(BUD))
P7_TA(2012)0375A7-0322/2012

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Parlament und den Rat (COM(2012)0423 – C7-0204/2012),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung(2) (EGF-Verordnung),

–  unter Hinweis auf das in Nummer 28 der IIV vom 17. Mai 2006 vorgesehene Trilog-Verfahren,

–  in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0322/2012),

A.  in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten;

B.  in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert wurde und nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern beinhaltet, die als direkte Folge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind;

C.  in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommenen Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission sowie unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des EGF dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

D.  in der Erwägung, dass Irland Unterstützung für 592 Entlassungen beantragt hat, von denen 432 für Unterstützungsmaßnahmen vorgesehen sind, in dem Unternehmen Talk Talk Broadband Services (Ireland) Limited (im Folgenden „Talk Talk“ genannt) und drei Zulieferern in Irland,

E.  in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

1.  stimmt der Kommission zu, dass die Kriterien gemäß Artikel 2 Buchstabe a der EGF-Verordnung erfüllt sind und Irland daher Anspruch auf einen finanziellen Beitrag gemäß dieser Verordnung hat;

2.  nimmt zur Kenntnis, dass die irischen Behörden den Antrag auf einen finanziellen Beitrag aus dem EGF am 29. Februar 2012 einreichten und ihn bis zum 15. Mai 2012 durch zusätzliche Informationen ergänzten, und dass die Kommission die Bewertung des Antrags am 27. Juli 2012 vorgelegt hat; begrüßt den Umstand, dass das Bewertungsverfahren und die Übermittlung zusätzlicher Informationen durch Irland fristgerecht und korrekt abgewickelt wurden;

3.  stellt fest, dass sich der Talk-Talk-Betrieb in einem Randbezirk der Stadt Waterford in der irischen NUTS-III-Region South East Region befand und dass in dieser Region die Arbeitslosenquote ständig höher als der Durchschnitt im übrigen Land liegt; darüber hinaus wurde die Region unverhältnismäßig schwer von der Wirtschafts- und Finanzkrise getroffen; so ist beispielsweise in der Region seit 2007 ein sprunghafter Anstieg der Arbeitslosenquote von 4,9 % auf 18,2 % im Jahr 2011 im Vergleich zu dem nationalen Durchschnitt von 14,3 % festzustellen;

4.  nimmt zur Kenntnis, dass die Entlassungen in der südöstlichen Region erfolgten, deren Beschäftigungsraten von 62,7 % auf 58,1 % im Zeitraum 2007-2011 zurückgegangen sind und die unter einer Arbeitslosenrate leidet, die höher ist als der staatliche Durchschnitt;

5.  bedauert die Entscheidung von Talk Talk, Bündnisse mit drei der wichtigsten Anbieter außerhalb der EU einzugehen, auf die ein beträchtlicher Teil der Arbeit übertragen wird, was Ausdruck einer Strategie ist, die den Arbeitsplätzen in der EU-Industrie und der Strategie Europa 2020 schadet;

6.  stellt fest, dass es bei Talk Talk bereits zuvor zwei Entlassungsrunden gab (April 2010 und April 2011), von denen jeweils schätzungsweise 50 Personen betroffen waren; diese wurden allerdings als Folge von Management-Umstrukturierungen gesehen, durch die es ermöglicht würde, die Geschäftsabläufe in Waterford direkt vom Hauptsitz im Vereinigten Königreich aus zu lenken; des Weiteren ging das Anrufvolumen des Talk-Talk-Centers in Waterford Schätzungen zufolge um 40 % zurück;

7.  erinnert daran, wie wichtig es ist, die Beschäftigungsmöglichkeiten aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Maßnahmenpaket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen dem Niveau und den Erfordernissen der entlassenen Arbeitnehmer entsprechen, insbesondere da die Mehrheit der entlassenen Arbeitnehmer in den Bereichen Kundendienst und technische Unterstützung beschäftigt waren;

8.  bedauert, dass Talk Talk entschieden hat, den Standort Waterford plötzlich zu schließen und den Arbeitnehmern nur 30 Tage Kündigungsfrist gewährte, wodurch weder eine ordnungsgemäße Diskussion über den Freisetzungsplan noch die Einbeziehung der Sozialpartner möglich waren; bedauert, dass keiner der Sozialpartner an der Planung und Gestaltung des EGF-Antrags beteiligt war, da es auf der Ebene von Talk Talk keine Gewerkschaften gab; stellt allerdings fest, dass die betroffenen Arbeitnehmer direkt angehört wurden;

9.  begrüßt die Tatsache, dass die irischen Behörden entschieden haben, mit der Umsetzung des koordinierten Pakets bereits am 7. September 2011 zu beginnen, also lange vor der Entscheidung der Haushaltsbehörde über die Gewährung der Unterstützung;

10.  nimmt zur Kenntnis, dass die irischen Behörden beklagen, dass es nicht genügend Zeit für die Umsetzung des EGF gebe, was verhindere, dass Fortbildungskurse angeboten werden, die über den Umsetzungszeitraum von 24 Monaten hinausgehen; begrüßt die Tatsache, dass ein beschleunigter Bachelor-Kurs für die betroffenen Arbeitnehmer erarbeitet wurde, in dessen Rahmen festgestellte Mängel bei den Fertigkeiten behoben werden sollen und der innerhalb des Zeitraums für die Umsetzung des EGF abgeschlossen werden kann;

11.  unterstreicht die Tatsache, dass Lehren gezogen werden sollten aus der Vorbereitung und Umsetzung dieser und anderer Anträge in Bezug auf Massenentlassungen;

12.  bedauert, dass die EGF-Verordnung gestattet, dass EGF-Unterstützung an die Stelle von Sozialleistungen treten kann, die nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften zu leisten sind; betont, dass der EGF in erster Linie dafür gedacht sein sollte, Mittel für Weiterbildungsmaßnahmen und Arbeitsplatzsuche sowie für beschäftigungspolitische Orientierungsprogramme und die Förderung des Unternehmertums bereitzustellen und damit die nationalen Institutionen zu ergänzen, und nicht das Arbeitslosengeld oder andere Sozialleistungen zu ersetzen, die nach innerstaatlichem Recht in die Zuständigkeit der nationalen Behörden fallen;

13.  fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Verfahrens- und Haushaltsvorschriften zu verbessern und die Inanspruchnahme des EGF somit zu beschleunigen; bekundet seine Wertschätzung für das verbesserte Verfahren, das die Kommission aufgrund der Forderung des Parlaments nach Beschleunigung der Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat und das darauf abzielt, der Haushaltsbehörde die Bewertung der Kommission hinsichtlich der Förderfähigkeit eines EGF-Antrags zusammen mit dem Vorschlag zur Inanspruchnahme des Fonds vorzulegen; hofft, dass weitere Verbesserungen bezüglich des Verfahrens in die neue Verordnung über den EGF (2014-2020) einfließen und ein höheres Maß an Effizienz und Transparenz sowie eine bessere Wahrnehmbarkeit des EGF erreicht werden;

14.  erinnert an die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des EGF zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung und der Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden; unterstreicht die Rolle, die der EGF bei der Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt übernehmen kann;

15.  unterstreicht, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass aus dem EGF die langfristige Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in das Arbeitsleben unterstützt wird; betont ferner, dass aus Mitteln des EGF nur aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen kofinanziert werden dürfen, die zu einer dauerhaften und langfristigen Beschäftigung führen; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen sein darf, die gemäß innerstaatlichem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Industriebereichen; bedauert, dass der EGF für Unternehmen einen Anreiz darstellen könnte, ihre Vertragsbeschäftigten durch flexiblere und vertraglich kurzfristiger gebundene Arbeitskräfte zu ersetzen;

16.  stellt fest, dass die übermittelten Angaben über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen Informationen über die Komplementarität mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, einschließen; fordert die Kommission erneut auf, in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Angaben vorzulegen, um die uneingeschränkte Einhaltung der bestehenden Verordnungen sicherzustellen und zu gewährleisten, dass von der Union finanzierte Dienstleistungen einander nicht überschneiden;

17.  begrüßt die Tatsache, dass im Anschluss an wiederholte Forderungen des Parlaments im Haushaltsplan 2012 Zahlungsermächtigungen in Höhe von 50 000 000 EUR in der EGF-Haushaltslinie 04 05 01 veranschlagt sind; erinnert daran, dass der EGF als eigenständiges spezifisches Instrument mit eigenen Zielsetzungen und Fristen geschaffen wurde und daher zweckgebundene Mittel rechtfertigt, wodurch Mittelübertragungen aus anderen Haushaltslinien, wie sie in der Vergangenheit erfolgt sind, vermieden werden, die sich negativ auf die Verwirklichung der verschiedenen politischen Ziele des EGF auswirken könnten;

18.  bedauert den Beschluss des Rates, die Verlängerung der „Krisenausnahmeregelung“ zu blockieren, unter der die Bereitstellung von Mitteln für Arbeitnehmer, die infolge der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise bzw. wegen Veränderungen im Welthandelsgefüge ihren Arbeitsplatz verloren haben, sowie die Erhöhung der Kofinanzierungsrate der Programmkosten seitens der Union auf 65 % möglich ist, wenn Anträge nach dem Fristende am 31. Dezember 2011 gestellt wurden; fordert den Rat auf, diese Maßnahme unverzüglich wieder einzuführen;

19.  billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

20.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

21.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2012/001 IE/Talk Talk, Irland)

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss 2012/685/EU.)

(1) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(2) ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2011/015/SE/AstraZeneca
PDF 224kWORD 46k
Entschließung
Anlage
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2012 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2011/015/SE/AstraZeneca, Schweden) (COM(2012)0396 – C7-0191/2012 – 2012/2155(BUD))
P7_TA(2012)0376A7-0325/2012

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Parlament und den Rat (COM(2012)0396 – C7-0191/2012),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung(2) (EGF-Verordnung),

–  unter Hinweis auf das in Nummer 28 der IIV vom 17. Mai 2006 vorgesehene Trilog-Verfahren,

–  in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0325/2012),

A.  in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten;

B.  in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert wurde und nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern beinhaltet, die als direkte Folge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind;

C.  in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommenen Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission sowie unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des EGF dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

D.  in der Erwägung, dass Schweden Unterstützung beantragt hat für 987 Entlassungen, von denen 700 für eine Unterstützung vorgesehen sind, beim pharmazeutischen Unternehmen AstraZeneca Schweden;

E.  in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

1.  stimmt der Kommission zu, dass die Kriterien gemäß Artikel 2 Buchstabe a der EGF-Verordnung erfüllt sind und Schweden daher Anspruch auf einen finanziellen Beitrag gemäß dieser Verordnung hat;

2.  begrüßt diese Anforderung eines Finanzbeitrags aus dem EGF durch die schwedische Regierung, obwohl dieser Mitgliedstaat gegen den EGF nach 2013 ist;

3.  nimmt zur Kenntnis, dass die schwedischen Behörden den Antrag auf einen finanziellen Beitrag aus dem EGF am 23. Dezember 2011 einreichten und ihn bis zum 16. April 2012 durch zusätzliche Informationen ergänzten, und dass die Kommission die Bewertung des Antrags am 16. Juli 2012 vorgelegt hat; begrüßt die Tatsache, dass das Bewertungsverfahren und die Übermittlung zusätzlicher Informationen seitens Schweden fristgerecht und korrekt abgewickelt wurden;

4.  nimmt zur Kenntnis, dass die betroffenen Betriebe in vier der 290 schwedischen Kommunen angesiedelt sind und die meisten Arbeitskräfte in Lund (Südschweden) entlassen wurden; die Schließung des Betriebs von AstraZeneca belastet die Kommune Lund schwer und wirkt sich auch auf die gesamte Arzneimittelbranche in Schweden aus; diese Entwicklung führt zu einem Ungleichgewicht auf dem regionalen Arbeitsmarkt; in der Zeit vom Januar 2009 bis November 2011 ist die Arbeitslosigkeit in allen betroffenen Kommunen gestiegen: in Lund von 2 467 auf 3 025, in Umeå von 3 725 auf 4 539, in Södertälje von 3 100 auf 5 555 und in Mölndal von 1 458 auf 1 663.

5.  nimmt zur Kenntnis, dass angesichts der bislang starken Position Schwedens in der medizinischen Forschung nicht mit den Massenentlassungen bei AstraZeneca gerechnet wurde; zwar hat man wegen der zunehmenden Dominanz von Generika und der Auslagerung der Forschung und Entwicklung aus Europa durchaus eine Verschlechterung der Situation auf dem Arzneimittelmarkt erwartet, doch sind die Auswirkungen auf AstraZeneca schlimmer gewesen als erwartet;

6.  stellt fest, dass AstraZeneca die F&E-Aktivitäten vom Standort Lund zum Standort Mölndal verlagert hat; möchte wissen, ob Arbeitnehmern aus Lund die Möglichkeit einer Beschäftigung an dem erweiterten Standort Mölndal anstatt einer Entlassung angeboten wurde;

7.  begrüßt die Tatsache, dass die schwedischen Behörden im Sinne einer raschen Unterstützung für die Arbeitnehmer entschieden haben, mit der Umsetzung der betreffenden Maßnahmen am 26. Oktober 2011 zu beginnen, also lange vor der endgültigen Entscheidung über die Gewährung der EGF-Hilfe für das vorgeschlagene koordinierte Maßnahmenpaket;

8.  erinnert daran, wie wichtig es ist, die Beschäftigungsmöglichkeiten aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Maßnahmenpaket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen dem Niveau und den Erfordernissen der entlassenen Arbeitnehmer entsprechen, insbesondere da es sich bei der Mehrheit der entlassenen Arbeitnehmer um spezialisiertes wissenschaftliches Personal und technische Ingenieure handelt;

9.  stellt fest, dass die von AstraZeneca entlassenen Arbeitnehmer hoch qualifiziert und gut ausgebildet sind und deswegen einer speziellen Vorgehensweise bedürfen; bedauert, dass die schwedischen Behörden nicht angeben, in welchen Bereichen die Ausbildungsmaßnahmen und die Berufsberatung vorgesehen sind und ob und wie sie an den von den Entlassungen betroffenen örtlichen Arbeitsmarkt angepasst wurden;

10.  begrüßt die Tatsache, dass die Sozialpartner an den Gesprächen im Zusammenhang mit dem EGF-Antrag teilnahmen und dass davon ausgegangen wird, dass sie an dem Lenkungsausschuss, der die Umsetzung der EGF-Hilfe überwacht, beteiligt werden;

11.  begrüßt die Tatsache, dass die schwedischen Behörden die Durchführung einer Sensibilisierungskampagne über die Tätigkeiten, die durch den EGF unterstützt werden, planen;

12.  stellt fest, dass im Zuge des koordinierten Pakets verschiedene Anreize zur Beteiligung vorgesehen wurden, um die Teilnahme an den Maßnahmen zu fördern: Beihilfe für die Arbeitsuche von 7 170 EUR (berechnet für eine durchschnittlich 6-monatige Teilnahme), Mobilitätsbeihilfe von 500 EUR; erinnert daran, dass die EGF-Mittel vorrangig für Ausbildung und Arbeitssuche sowie für Weiterbildungsprogramme eingesetzt werden sollten, anstatt direkt als Beitrag zu den Arbeitslosenleistungen, die in die Zuständigkeit der nationalen Behörden fallen;

13.  unterstreicht die Tatsache, dass Lehren gezogen werden sollten aus der Vorbereitung und Umsetzung dieser und anderer Anträge in Bezug auf Massenentlassungen, insbesondere im Zusammenhang mit den Tätigkeiten im Vorfeld von Entlassungen und der rechtzeitigen Vorbereitung von EGF-Anträgen;

14.  fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Verfahrens- und Haushaltsvorschriften zu verbessern und die Inanspruchnahme des EGF somit zu beschleunigen; bekundet seine Wertschätzung für das verbesserte Verfahren, das die Kommission aufgrund der Forderung des Parlaments nach Beschleunigung der Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat und das darauf abzielt, der Haushaltsbehörde die Bewertung der Kommission hinsichtlich der Förderfähigkeit eines EGF-Antrags zusammen mit dem Vorschlag zur Inanspruchnahme des Fonds vorzulegen; hofft, dass weitere Verbesserungen bezüglich des Verfahrens in die neue Verordnung über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) einfließen und ein höheres Maß an Effizienz, Transparenz und Follow-up sowie eine bessere Wahrnehmbarkeit des EGF erreicht werden;

15.  erinnert an die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des EGF zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung und der Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden; unterstreicht die Rolle, die der EGF bei der Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt übernehmen kann;

16.  unterstreicht, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass aus dem EGF die langfristige Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in das Arbeitsleben unterstützt wird; betont ferner, dass aus Mitteln des EGF nur aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen kofinanziert werden dürfen, die zu einer dauerhaften und langfristigen Beschäftigung führen; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen sein darf, die gemäß innerstaatlichem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Industriebereichen; bedauert, dass der EGF für Unternehmen einen Anreiz darstellen könnte, ihre Vertragsbeschäftigten durch nicht abgesicherte und vertraglich kurzfristiger gebundene Arbeitskräfte zu ersetzen;

17.  stellt fest, dass die übermittelten Angaben über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen Informationen über die Komplementarität mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, einschließen; fordert die Kommission erneut auf, in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Angaben vorzulegen, um die uneingeschränkte Einhaltung der bestehenden Verordnungen sicherzustellen und zu gewährleisten, dass von der Union finanzierte Dienstleistungen einander nicht überschneiden;

18.  begrüßt die Tatsache, dass im Anschluss an wiederholte Forderungen des Parlaments im Haushaltsplan 2012 Zahlungsermächtigungen in Höhe von 50 000 000 EUR in der EGF-Haushaltslinie 04 05 01 veranschlagt sind; erinnert daran, dass der EGF als eigenständiges spezifisches Instrument mit eigenen Zielsetzungen und Fristen geschaffen wurde und daher zweckgebundene Mittel rechtfertigt, wodurch Mittelübertragungen aus anderen Haushaltslinien, wie sie in der Vergangenheit erfolgt sind, vermieden werden, die sich negativ auf die Verwirklichung der verschiedenen politischen Ziele des EGF auswirken könnten;

19.  bedauert den Beschluss des Rates, die Verlängerung der „Krisenausnahmeregelung“ zu blockieren, unter der die Bereitstellung von Mitteln für Arbeitnehmer, die infolge der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise bzw. wegen Veränderungen im Welthandelsgefüge ihren Arbeitsplatz verloren haben, sowie die Erhöhung der Kofinanzierungsrate der Programmkosten seitens der Union auf 65 % möglich ist, wenn Anträge nach dem Fristende am 31. Dezember 2011 gestellt wurden; fordert den Rat auf, diese Maßnahme unverzüglich wieder einzuführen;

20.  billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

21.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

22.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2011/015/SE/AstraZeneca, Schweden)

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss 2012/682/EU.)

(1) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(2) ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2011/019 ES/Galicia Metal
PDF 225kWORD 45k
Entschließung
Anlage
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2012 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2011/019 ES/Galicia Metal, Spanien) (COM(2012)0451 – C7-0214/2012 – 2012/2160(BUD))
P7_TA(2012)0377A7-0323/2012

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Parlament und den Rat (COM(2012)0451 – C7-0214/2012),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(1) (IIA vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung(2) (EGF-Verordnung),

–  unter Hinweis auf das in Nummer 28 der IIV vom 17. Mai 2006 vorgesehene Trilog-Verfahren,

–  in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0323/2012),

A.  in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und um Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten;

B.  in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert wurde und nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern beinhaltet, die als direkte Folge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind;

C.  in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommenen Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des EGF dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

D.  in der Erwägung, dass Spanien Unterstützung für 878 Entlassungen beantragt hat, von denen 450 für eine Unterstützung aus dem EGF vorgesehen sind, wegen Entlassungen in 35 Unternehmen des Wirtschaftszweigs NACE Rev. 2, Abteilung 25 („Herstellung von Metallerzeugnissen“)(3) in der NUTS II-Region Galicien (ES11) in Spanien,

E.  in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

1.  stimmt der Kommission zu, dass die Kriterien gemäß Artikel 2 Buchstabe b der EGF-Verordnung erfüllt sind und Spanien daher Anspruch auf einen finanziellen Beitrag gemäß dieser Verordnung hat;

2.  nimmt zur Kenntnis, dass die spanischen Behörden den Antrag auf einen finanziellen Beitrag aus dem EGF am 28. Dezember 2011 einreichten und ihn bis zum 28. Mai 2012 durch zusätzliche Informationen ergänzten, und dass die Kommission die Bewertung des Antrags am 9. August 2012 vorgelegt hat; stellt fest, dass das Bewertungsverfahren des Antrags hätte zügiger durchgeführt werden können;

3.  stellt fest, dass die Entlassungen in der Zulieferindustrie für den Schiffbausektor die schwierige Beschäftigungslage in der Region Galicien weiter verschärfen werden; stellt fest, dass die wichtigsten Wirtschaftssektoren Galiciens traditionell die Fischerei, die Automobilindustrie, die Textilindustrie und die Natursteinindustrie sowie der Schiffbau sind; allerdings erscheinen angesichts der Auswirkungen der Krise die Aussichten auf eine künftige Wiedereingliederung der Entlassenen in den Arbeitsmarkt dieser Region nicht sehr vielversprechend;

4.  stellt fest, dass die Beschäftigungslage in der Region schwierig ist und die Arbeitslosenquote bei Frauen Ende 2011 18 % und bei Männern 16,32 % betrug; begrüßt, dass der EGF als effizientes Werkzeug zur Förderung der lokalen Arbeitsmärkte erachtet wird und dass die Region bereits Unterstützung aus dem EGF beantragt hat (EGF/2010/003 ES Galicien / Bekleidungssektor);

5.  stellt fest, dass die Prognosen auf EU-Ebene hinsichtlich der Erholung des Schiffbausektors zwar recht optimistisch waren, dass aber neue Aufträge entgegen den Erwartungen im Jahr 2011 um 43 % zurückgingen;

6.  begrüßt die Tatsache, dass die spanischen Behörden, um die Arbeitnehmer rasch zu unterstützen, beschlossen, am 23. März 2012 mit der Umsetzung der Maßnahmen zu beginnen, also lange vor der endgültigen Entscheidung über die Gewährung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Maßnahmenpaket;

7.  erinnert daran, wie wichtig es ist, die Beschäftigungsmöglichkeiten aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Maßnahmenpaket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur den Bedürfnissen der entlassenen Arbeitnehmer, sondern auch dem tatsächlichen Geschäftsumfeld entsprechen;

8.  begrüßt die Tatsache, dass die regionalen Behörden einen Dialog mit den Sozialpartnern aufgenommen haben, um das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen zu planen und umzusetzen;

9.  begrüßt die Tatsache, dass die Sozialpartner an der Planung der Maßnahmen im Zusammenhang mit dem EGF-Antrag teilnahmen und dass davon ausgegangen wird, dass sie an der Überwachung der Umsetzung der Maßnahmen beteiligt werden;

10.  stellt fest, dass im Rahmen des koordinierten Pakets verschiedene Anreize vorgesehen sind, um die Beteiligung an den Maßnahmen zu fördern: Beihilfen für die Arbeitssuche (400 EUR) (Pauschalbetrag), Outplacement-Anreize (200 EUR), Mobilitätsbeihilfe (180 EUR), Zuschüsse zur betrieblichen Schulung (300 EUR); erinnert daran, dass die EGF-Mittel vorrangig für Ausbildung und Arbeitssuche sowie für Weiterbildungsprogramme eingesetzt werden sollten, anstatt direkt als Beitrag zu den Arbeitslosenleistungen, die in die Zuständigkeit der nationalen Behörden fallen;

11.  unterstreicht die Tatsache, dass Lehren gezogen werden sollten aus der Vorbereitung und Umsetzung dieser und anderer Anträge in Bezug auf Massenentlassungen, die besonders eine große Zahl kleiner und mittlerer Unternehmen in einem Wirtschaftssektor betreffen;

12.  bedauert, dass in den Informationen über Schulungsmaßnahmen nicht darauf eingegangen wird, in welchen Bereichen die Beschäftigten ggf. eine Anstellung finden und ob das Paket an die künftige wirtschaftliche Entwicklung der jeweiligen Region angepasst wurde;

13.  fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Verfahrens- und Haushaltsvorschriften zu verbessern und die Inanspruchnahme des EGF somit zu beschleunigen; räumt ein, dass die Kommission infolge der Forderung des Parlaments nach Beschleunigung der Freigabe der Finanzhilfen ein verbessertes Verfahren eingeführt hat, in dessen Rahmen der Haushaltsbehörde die Bewertung der Kommission hinsichtlich der Förderfähigkeit eines EGF-Antrags zusammen mit dem Vorschlag zur Inanspruchnahme des Fonds vorgelegt wird; bringt seine Hoffnung zum Ausdruck, dass weitere Verbesserungen bezüglich des Verfahrens in die neue Verordnung über den EGF (2014–2020) einfließen und ein höheres Maß an Effizienz, Transparenz, eine bessere Wahrnehmbarkeit des EGF und entsprechende Folgemaßnahmen erreicht werden;

14.  verweist auf die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des EGF zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung und der Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden; betont den Stellenwert, den der EGF bei der Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt einnehmen kann;

15.  unterstreicht, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass aus dem EGF die langfristige Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in feste und langfristige Arbeitsverhältnisse unterstützt wird; betont ferner, dass aus Mitteln des EGF nur aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen kofinanziert werden dürfen, die zu einer dauerhaften und langfristigen Beschäftigung führen; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen sein darf, die gemäß innerstaatlichem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Industriebereichen; bedauert, dass der EGF für Unternehmen einen Anreiz darstellen könnte, ihre Vertragsbeschäftigten durch nicht abgesicherte und vertraglich kurzfristiger gebundene Arbeitskräfte zu ersetzen;

16.  stellt fest, dass die übermittelten Angaben über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personenbezogener Dienstleistungen Informationen über die Komplementarität mit Maßnahmen einschließen, die aus den Strukturfonds finanziert werden; fordert die Kommission erneut auf, in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Angaben vorzulegen, um die uneingeschränkte Einhaltung der bestehenden Verordnungen sicherzustellen und zu gewährleisten, dass von der Union finanzierte Dienstleistungen einander nicht überschneiden;

17.  begrüßt die Tatsache, dass im Anschluss an wiederholte Forderungen des Parlaments im Haushaltsplan 2012 Zahlungsermächtigungen in Höhe von 50.000.000 Mio. EUR in der EGF-Haushaltslinie 04 05 01 veranschlagt sind; erinnert daran, dass der EGF als eigenständiges spezifisches Instrument mit eigenen Zielsetzungen und Fristen geschaffen wurde und daher zweckgebundene Mittel rechtfertigt, wodurch Mittelübertragungen aus anderen Haushaltslinien, wie sie in der Vergangenheit erfolgt sind, vermieden werden, die sich negativ auf die Verwirklichung der verschiedenen politischen Ziele des EGF auswirken könnten;

18.  bedauert den Beschluss des Rates, die Verlängerung der „Krisenausnahmeregelung“ zu blockieren, unter der die Bereitstellung von Mitteln für Arbeitnehmer, die infolge der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise bzw. wegen Veränderungen im Welthandelsgefüge ihren Arbeitsplatz verloren haben, sowie die Erhöhung der Kofinanzierungsrate der Programmkosten seitens der Union auf 65 % möglich ist, wenn Anträge nach dem Fristende am 31. Dezember 2011 gestellt wurden; fordert den Rat auf, diese Maßnahme unverzüglich wieder einzuführen;

19.  billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

20.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

21.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2011/019 ES/Galicia Metal, Spanien)

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss 2012/683/EU.)

(1) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(2) ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.
(3) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).


Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2011/009 NL/Gelderland Construction
PDF 226kWORD 47k
Entschließung
Anlage
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2012 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2011/009 NL/Gelderland Construction 41, Niederlande) (COM(2012)0395 – C7-0190/2012 – 2012/2154(BUD))
P7_TA(2012)0378A7-0334/2012

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0395 – C7-0190/2012),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(1) (IIA vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung(2) (EGF-Verordnung),

–  unter Hinweis auf das in Nummer 28 der IIV vom 17. Mai 2006 vorgesehene Trilog-Verfahren,

–  in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0334/2012),

A.  in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und um Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten;

B.  in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert wurde und nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern beinhaltet, die als direkte Folge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind;

C.  in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommenen Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des EGF dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

D.  in der Erwägung, dass die Niederlande Unterstützung für 516 Entlassungen beantragt haben, von denen 435 für Unterstützungsmaßnahmen vorgesehen sind, in 54 Unternehmen, die in der NACE-2-Abteilung 41 („Hochbau“)(3) in der NUTS-II-Region Gelderland (NL22) in den Niederlanden tätig sind.

E.  in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

1.  stimmt der Kommission zu, dass die Kriterien gemäß Artikel 2 Buchstabe b der EGF-Verordnung erfüllt sind und die Niederlande daher Anspruch auf einen finanziellen Beitrag gemäß dieser Verordnung haben;

2.  begrüßt diese Anforderung eines Finanzbeitrags aus dem EGF durch die niederländische Regierung, obwohl sich dieser Mitgliedstaat gegen die Verlängerung der Krisenausnahmeregelung für den derzeitigen EGF ausgesprochen hat und die Zukunft des EGF nach 2013 aufs Spiel setzt;

3.  stellt fest, dass der Antrag auf finanzielle Beihilfen aus dem EGF von den niederländischen Behörden am 15. Dezember 2011 eingereicht und die Beurteilung der Kommission am 16. Juli 2012 vorgelegt wurde; stellt fest, dass das Bewertungsverfahren und die Übermittlung zusätzlicher Informationen seitens des Mitgliedstaates hätten zügiger durchgeführt werden können;

4.  nimmt zur Kenntnis, dass sich die Entlassungen angesichts der Bedeutung des Baugewerbes für Gelderland sehr stark auswirken; im Baugewerbe arbeiten verhältnismäßig viele Personen (etwa 60 000 im Jahr 2011), verglichen mit anderen Branchen wie der chemischen Industrie (9 000 Beschäftigte), der Lebensmittelindustrie (15 000 Beschäftigte) und der Metall-/Elektroindustrie (40 300 Beschäftigte); die Arbeitslosenquote in Gelderland betrug im Jahr 2011 5,9 %, etwas höher als der niederländische Durchschnitt; im Jahr 2010 gingen im Baugewerbe 4 100 Arbeitsplätze verloren (Rückgang um 6,5 %); die Jugendarbeitslosigkeit nahm im Jahr 2011 um 10 % zu;

5.  stellt fest, dass Gelderland mit etwa zwei Millionen Einwohnern die größte Provinz der Niederlande ist; die Bevölkerung in der Region verfügt über ein hohes Bildungsniveau, und es gibt dort 146 000 Unternehmen; die überwiegende Mehrheit der entlassenen Arbeitnehmer sind Hilfsarbeitskräfte; deshalb ist eine weitere Schulung und Ausbildung notwendig, damit sie wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden können;

6.  stellt allerdings fest, dass Eurostat zufolge die landesweite Arbeitslosenquote in den Niederlanden im Juli 2012 bei 5,3 % lag und damit die zweiniedrigste in der EU ist;

7.  begrüßt die Tatsache, dass die niederländischen Behörden, um die Arbeitnehmer rasch zu unterstützen, beschlossen, mit der Umsetzung der Maßnahmen vor der endgültigen Entscheidung über die Gewährung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Maßnahmenpaket zu beginnen;

8.  erinnert daran, wie wichtig es ist, die Beschäftigungsmöglichkeiten von Arbeitnehmern, insbesondere Hilfskräften, durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Maßnahmenpaket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen dem Niveau und den Erfordernissen der entlassenen Arbeitnehmer entsprechen;

9.  begrüßt die Einbeziehung der Sozialpartner in die Gestaltung und die Umsetzung des koordinierten Pakets, das Teil eines Sozialplans ist, auf den sich die Sozialpartner geeinigt haben;

10.  begrüßt die ausführlicheren Erläuterungen der im koordinierten Paket enthaltenen Module im Vergleich zu den früheren niederländischen Anträgen; stellt allerdings die sehr hohen Kosten für Fortbildung in Höhe von 18 000 EUR je Arbeitnehmer (vorgesehen für 75 Arbeitnehmer) und die Hilfe für Outplacement – 8 500 EUR je Arbeitnehmer (vorgesehen für 150 Arbeitnehmer) – fest und fordert mehr Informationen über diese beiden Maßnahmen und die Akteure, die sie durchführen;

11.  unterstreicht die Tatsache, dass Lehren gezogen werden sollten aus der Vorbereitung und Umsetzung dieser und anderer Anträge in Bezug auf Massenentlassungen in einer hohen Zahl von KMU in einem Sektor, insbesondere hinsichtlich der Förderfähigkeit von Selbständigen und Eigentümern von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) für eine EGF-Unterstützung im Rahmen der künftigen Verordnung und der von den Regionen und den Mitgliedstaaten genutzten Möglichkeiten, rasch sektorbezogene Anträge, die eine Großzahl von Unternehmen abdecken, vorzulegen;

12.  begrüßt den Umstand, dass der EGF-Beitrag so angelegt ist, dass damit ausschließlich aktive Arbeitsmaßnahmen (Weiterbildung und Beratung) unterstützt werden, und dass er nicht für Schulungsarbeitslosengeld verwendet wird;

13.  fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Verfahrens- und Haushaltsvorschriften zu verbessern und die Inanspruchnahme des EGF somit zu beschleunigen; bekundet seine Wertschätzung für das verbesserte Verfahren, das die Kommission aufgrund der Forderung des Parlaments nach Beschleunigung der Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat und das darauf abzielt, der Haushaltsbehörde die Bewertung der Kommission hinsichtlich der Förderfähigkeit eines EGF-Antrags zusammen mit dem Vorschlag zur Inanspruchnahme des Fonds vorzulegen; hofft, dass weitere Verbesserungen bezüglich des Verfahrens in die neue Verordnung über den EGF (2014–2020) einfließen und ein höheres Maß an Effizienz und Transparenz sowie eine bessere Wahrnehmbarkeit des EGF erreicht werden;

14.  begrüßt die Tatsache, dass die niederländischen Behörden im Sinne einer zügigen Unterstützung für die Arbeitnehmer entschieden haben, mit der Umsetzung der betreffenden Maßnahmen bereits am 1. Januar 2012, also vor der endgültigen Entscheidung über die Gewährung der EGF-Hilfe für das vorgeschlagene koordinierte Maßnahmenpaket, zu beginnen;

15.  verweist auf die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des EGF zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung und der Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden; betont den Stellenwert, den der EGF bei der Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt einnehmen kann;

16.  unterstreicht, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass aus dem EGF die langfristige Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in das Arbeitsleben unterstützt wird; betont ferner, dass aus Mitteln des EGF nur aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen kofinanziert werden dürfen, die zu einer dauerhaften und langfristigen Beschäftigung führen; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen sein darf, die gemäß innerstaatlichem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Industriebereichen; bedauert, dass der EGF für Unternehmen einen Anreiz darstellen könnte, ihre Vertragsbeschäftigten durch flexiblere und vertraglich kurzfristiger gebundene Arbeitskräfte zu ersetzen;

17.  stellt fest, dass die übermittelten Angaben über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personenbezogener Dienstleistungen Informationen über die Komplementarität mit Maßnahmen einschließen, die aus den Strukturfonds finanziert werden; fordert die Kommission erneut auf, in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Angaben vorzulegen, um die uneingeschränkte Einhaltung der bestehenden Verordnungen sicherzustellen und zu gewährleisten, dass von der Union finanzierte Dienstleistungen einander nicht überschneiden;

18.  begrüßt die Tatsache, dass im Anschluss an wiederholte Forderungen des Parlaments im Haushaltsplan 2012 Zahlungsermächtigungen in Höhe von 50.000.000 Mio. EUR in der EGF-Haushaltslinie 04 05 01 veranschlagt sind; erinnert daran, dass der EGF als eigenständiges spezifisches Instrument mit eigenen Zielsetzungen und Fristen geschaffen wurde und daher zweckgebundene Mittel rechtfertigt, wodurch Mittelübertragungen aus anderen Haushaltslinien, wie sie in der Vergangenheit erfolgt sind, vermieden werden, die sich negativ auf die Verwirklichung der verschiedenen politischen Ziele des EGF auswirken könnten;

19.  bedauert den Beschluss des Rates, die Verlängerung der „Krisenausnahmeregelung“ zu blockieren, in deren Rahmen nicht nur Arbeitnehmer, die wegen Veränderungen im Welthandelsgefüge ihren Arbeitsplatz verloren haben, sondern auch Arbeitnehmer, die infolge der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden, finanziell unterstützt werden können und die Kofinanzierungsrate der Programmkosten seitens der Union für Anträge, die nach dem 31. Dezember 2011 gestellt wurden, auf 65 % erhöht wird; fordert den Rat auf, diese Maßnahme unverzüglich wieder einzuführen;

20.  billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

21.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

22.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2011/009 NL/Gelderland Construction 41, Niederlande)

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss 2012/681/EU.)

(1) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(2) ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.
(3) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).


Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2011/021 NL/Zalco
PDF 222kWORD 46k
Entschließung
Anlage
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2012 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2011/021 NL/Zalco, Niederlande) (COM(2012)0450 – C7-0220/2012 – 2012/2164(BUD))
P7_TA(2012)0379A7-0324/2012

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Parlament und den Rat (COM(2012)0450 – C7-0220/2012),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung(2) (EGF-Verordnung),

–  unter Hinweis auf das in Nummer 28 der IIV vom 17. Mai 2006 vorgesehene Trilog-Verfahren,

–  in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0324/2012),

A.  in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten;

B.  in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert wurde und nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern beinhaltet, die als direkte Folge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind;

C.  in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommenen Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission sowie unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des EGF dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

D.  in der Erwägung, dass die Niederlande Unterstützung für 616 Entlassungen beantragt haben, die alle für eine Unterstützung vorgesehen sind, von denen 478 Entlassungen das Unternehmen Zalco Aluminium Zeeland Company NV, 18 Entlassungen ihren Zulieferer ECL Services Netherlands BV und 120 bei Start während des kurzen Bezugszeitraums vom 1. bis 27. Dezember 2011 betreffen;

E.  in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

1.  stimmt der Kommission zu, dass die Kriterien gemäß Artikel 2 Buchstabe a der EGF-Verordnung erfüllt sind und die Niederlande daher Anspruch auf einen finanziellen Beitrag gemäß dieser Verordnung haben;

2.  begrüßt den Antrag der niederländischen Regierung auf einen finanziellen Beitrag aus dem EGF, obwohl sich dieser Mitgliedstaat gegen die Ausweitung der Krisenausnahmeregelung für den derzeitigen EGF ausgesprochen hat und damit die Zukunft des EGF nach 2013 gefährdet;

3.  nimmt zur Kenntnis, dass die niederländischen Behörden den Antrag auf einen finanziellen Beitrag aus dem EGF am 28. Dezember 2011 einreichten und dass die Kommission die Bewertung des Antrags am 9. August 2012 vorgelegt hat; bedauert die Länge des Bewertungszeitraums;

4.  stellt fest, dass das von den Entlassungen betroffene Gebiet in der NUTS-II-Region Zeeland liegt, einer Provinz im Südwesten der Niederlande; Zeeland kann als kleiner Arbeitsmarkt betrachtet werden: die Randlage innerhalb der Niederlande, die Lage als Grenzregion, die zu größeren Teilen aus Wasser besteht, und die relative Ausdehnung von Zeeland mit seiner Inselstruktur bedingen, dass Zugang und Mobilität recht eingeschränkt sind; da die entlassenen Arbeitskräfte in relativ kleinen Städten (mit bis zu 50 000 Einwohnern) leben, werden die Entlassungen erhebliche Auswirkungen auf lokaler Ebene haben;

5.  nimmt zur Kenntnis, dass das Gericht in Middelburg das Unternehmen am 13. Dezember 2011 für zahlungsunfähig erklärte; die Sozialpartner gehen davon aus, dass es infolge des Konkurses von Zalco Aluminium Zeeland Company NV zu weiteren Entlassungen in vor- und nachgeschalteten Betrieben kommen wird;

6.  begrüßt die Tatsache, dass die niederländischen Behörden im Sinne einer zügigen Unterstützung für die Arbeitnehmer entschieden haben, mit der Umsetzung der betreffenden Maßnahmen bereits am 2. Januar 2012, also vor der endgültigen Entscheidung über die Gewährung der EGF-Hilfe für das vorgeschlagene koordinierte Maßnahmenpaket, zu beginnen;

7.  stellt fest, dass die Entlassungen beträchtliche Auswirkungen auf die lokalen Gemeinschaften und die Zahl der offenen Stellen im Verhältnis zur Zahl der Arbeitslosen haben werden; bedauert, dass der Antrag keine statistischen Angaben über den betreffenden Arbeitsmarkt enthält;

8.  erinnert daran, wie wichtig es ist, die Beschäftigungsmöglichkeiten aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Maßnahmenpaket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur den Erfordernissen der entlassenen Arbeitnehmer entsprechen, sondern auch dem tatsächlichen Unternehmensumfeld;

9.  begrüßt die Tatsache, dass die entsprechenden Sozialpartner und lokalen Gemeinden zum Antrag auf Unterstützung aus dem EGF angehört worden sind;

10.  begrüßt die Einbindung der Sozialpartner bei der Ausarbeitung eines koordinierten Pakets über das Mobility Center Zalco, einer gemeinschaftlichen Initiative der verschiedenen Akteure, die in den Arbeitsmarkt in Zeeland eingebunden sind;

11.  begrüßt die Tatsache, dass beabsichtigt wird, über den EGF ausschließlich aktive Beschäftigungsmaßnahmen (Schulungen und Beratungen) zu fördern und keine Zuwendungen aus dem Fonds bestritten werden sollen;

12.  unterstreicht die Tatsache, dass Lehren gezogen werden sollten aus der Vorbereitung und Umsetzung dieser und anderer Anträge in Bezug auf Massenentlassungen;

13.  bedauert, dass in den Informationen über Schulungsmaßnahmen nicht darauf eingegangen wird, in welchen Bereichen die Beschäftigten ggf. eine Anstellung finden und ob das Paket an die künftige wirtschaftliche Entwicklung der jeweiligen Region angepasst wurde;

14.  fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Verfahrens- und Haushaltsvorschriften zu verbessern und die Inanspruchnahme des EGF somit zu beschleunigen; bekundet seine Wertschätzung für das verbesserte Verfahren, das die Kommission aufgrund der Forderung des Parlaments nach Beschleunigung der Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat und das darauf abzielt, der Haushaltsbehörde die Bewertung der Kommission hinsichtlich der Förderfähigkeit eines EGF-Antrags zusammen mit dem Vorschlag zur Inanspruchnahme des Fonds vorzulegen; hofft, dass weitere Verbesserungen bezüglich des Verfahrens in die neue Verordnung über den EGF (2014-2020) einfließen und ein höheres Maß an Effizienz und Transparenz sowie eine bessere Wahrnehmbarkeit des EGF erreicht werden;

15.  erinnert an die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des EGF zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung und der Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden; unterstreicht die Rolle, die der EGF bei der Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt übernehmen kann;

16.  unterstreicht, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass aus dem EGF die langfristige Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in das Arbeitsleben unterstützt wird; betont ferner, dass aus Mitteln des EGF nur aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen kofinanziert werden dürfen, die zu einer dauerhaften und langfristigen Beschäftigung führen; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen sein darf, die gemäß innerstaatlichem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Industriebereichen; bedauert, dass der EGF für Unternehmen einen Anreiz darstellen könnte, ihre Vertragsbeschäftigten durch nicht abgesicherte und vertraglich kurzfristiger gebundene Arbeitskräfte zu ersetzen;

17.  stellt fest, dass die übermittelten Angaben über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen Informationen über die Komplementarität mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, einschließen; fordert die Kommission erneut auf, in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Angaben vorzulegen, um die uneingeschränkte Einhaltung der bestehenden Verordnungen sicherzustellen und zu gewährleisten, dass von der Union finanzierte Dienstleistungen einander nicht überschneiden;

18.  begrüßt die Tatsache, dass im Anschluss an wiederholte Forderungen des Parlaments im Haushaltsplan 2012 Zahlungsermächtigungen in Höhe von 50 000 000 EUR in der EGF-Haushaltslinie 04 05 01 veranschlagt sind; erinnert daran, dass der EGF als eigenständiges spezifisches Instrument mit eigenen Zielsetzungen und Fristen geschaffen wurde und daher zweckgebundene Mittel rechtfertigt, wodurch Mittelübertragungen aus anderen Haushaltslinien, wie sie in der Vergangenheit erfolgt sind, vermieden werden, die sich negativ auf die Verwirklichung der verschiedenen politischen Ziele des EGF auswirken könnten;

19.  bedauert den Beschluss des Rates, die Verlängerung der „Krisenausnahmeregelung“ zu blockieren, unter der die Bereitstellung von Mitteln für Arbeitnehmer, die infolge der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise bzw. wegen Veränderungen im Welthandelsgefüge ihren Arbeitsplatz verloren haben, sowie die Erhöhung der Kofinanzierungsrate der Programmkosten seitens der Union auf 65 % möglich ist, wenn Anträge nach dem Fristende am 31. Dezember 2011 gestellt wurden; fordert den Rat auf, diese Maßnahme unverzüglich wieder einzuführen;

20.  billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

21.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

22.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2011/021 NL/Zalco, Niederlande)

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss 2012/684/EU.)

(1) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(2) ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2010/015 FR/Peugeot
PDF 225kWORD 47k
Entschließung
Anlage
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2012 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/015 FR/Peugeot, Frankreich) (COM(2012)0461 – C7-0222/2012 – 2012/2165(BUD))
P7_TA(2012)0380A7-0333/2012

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Parlament und den Rat (COM(2012)0461 – C7-0222/2012),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung(2) (EGF-Verordnung),

–  unter Hinweis auf das in Nummer 28 der IIV vom 17. Mai 2006 vorgesehene Trilog-Verfahren,

–  in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0333/2012),

A.  in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten;

B.  in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert wurde und nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern beinhaltet, die als direkte Folge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind;

C.  in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommenen Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission sowie unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des EGF dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

D.  in der Erwägung, dass Frankreich Unterstützung für 2 089 entlassene Arbeitskräfte beantragt hat, die alle für Unterstützungsmaßnahmen vorgesehen sind, wobei bei den beiden Tochtergesellschaften des Konzerns PSA Peugeot Citroën (Peugeot Citroën Automobiles und Sevelnord) abgesehen von den während des Bezugszeitraums vom 1. November 2009 bis zum 28. Februar 2010 649 entlassenen Arbeitskräften weitere 1 440 Personen vor bzw. nach diesem Zeitraum im Rahmen desselben Freisetzungsplans freiwillig ausgeschieden sind;

E.  in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

1.  stimmt der Kommission zu, dass die Kriterien gemäß Artikel 2 Buchstabe a der EGF-Verordnung erfüllt sind und Frankreich daher Anspruch auf einen finanziellen Beitrag gemäß dieser Verordnung hat;

2.  nimmt zur Kenntnis, dass die französischen Behörden den Antrag auf einen finanziellen Beitrag aus dem EGF am 5. Mai 2010 einreichten und ihn bis zum 13. April 2012 mit zusätzlichen Informationen ergänzten, und dass die Kommission die abschließende Bewertung des Antrags am 21. August 2012 vorgelegt hat; stellt fest, dass der Bewertungsprozess sehr langwierig war;

3.  bedauert, dass die Bewertungsphase zwischen der Einreichung des Antrags am 5. Mai 2010 und der Annahme des Vorschlags für einen Beschluss der Haushaltsbehörde am 21. August 2012 27 Monate dauerte; stellt fest, dass dies bislang die längste Bewertungsphase im Zusammenhang mit einem Antrag auf Inanspruchnahme des EGF seit seiner Einführung im Jahr 2007 ist;

4.  stellt fest, dass die Entlassungen, die Gegenstand des vorliegenden Antrags sind, 10 französische Regionen, vor allem in der Nordhälfte des Landes, betreffen, jedoch die meisten Beschäftigten in der Bretagne (32 %), der Île-de-France (25 %) und der Franche-Comté (13 %) freiwillig ausgeschieden sind;

5.  stellt fest, dass das vom EGF unterstützte koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen Teil des Programms für ein freiwilliges Ausscheiden ist, in dessen Rahmen 5 100 Arbeitnehmer Unterstützung für ihr Ausscheiden von PSA erhalten und das auch Maßnahmen umfasst, die von den innerstaatlichen französischen Rechtsvorschriften bei Massenentlassungen vorgeschrieben werden, wie etwa Vorruhestandsregelungen;

6.  weist darauf hin, dass die Tochtergesellschaft Peugeot Citroën Automobiles des Konzerns PSA Peugeot Citroën nach französischem Recht angehalten ist, zur Revitalisierung dieser Regionen beizutragen, indem sie an der Schaffung neuer Aktivitäten und Arbeitsplätze mitwirkt, um die Auswirkungen der Entlassungen zu mildern;

7.  stellt fest, dass aus dem EGF lediglich Maßnahmen unterstützt werden, die jene Maßnahmen ergänzen, die aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften erforderlich sind und in drei Bereiche des Entlassungsplans fallen: „berufs- oder personenbezogenes Projekt“, „Umschulungsurlaub“ und „Gründung oder Übernahme eines Unternehmens“; fordert zusätzliche Informationen zu den Maßnahmen des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen, aus denen hervorgeht, dass diese Maßnahmen die in den nationalen Rechtsvorschriften oder in Tarifverträgen vorgesehenen obligatorischen Maßnahmen ergänzen;

8.  begrüßt den Umstand, dass die französischen Behörden im Hinblick auf eine zügige Unterstützung der Arbeitnehmer beschlossen haben, mit der Umsetzung der Maßnahmen vor der endgültigen Entscheidung über die Gewährung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Maßnahmenpaket zu beginnen;

9.  stellt fest, dass das koordinierte Paket Beihilfen im Rahmen der Kategorie „Umschulungsurlaub“ umfasst, die sich insgesamt auf EUR 5 105,18 pro Arbeitnehmer belaufen und die 1 080 Arbeitnehmern ausgezahlt werden; weist darauf hin, dass die EGF-Mittel vorrangig für Ausbildung und Arbeitssuche sowie für Weiterbildungsprogramme eingesetzt werden sollten, anstatt direkt als Beitrag zu den Arbeitslosenleistungen, die in die Zuständigkeit der nationalen Behörden fallen;

10.  weist darauf hin, wie wichtig es ist, die Beschäftigungsmöglichkeiten aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Maßnahmenpaket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur den Bedürfnissen der entlassenen Arbeitnehmer, sondern auch dem tatsächlichen Geschäftsumfeld entsprechen;

11.  fordert zusätzliche Informationen zur Art der angebotenen Schulungen, insbesondere für Arbeitnehmer über 55 Jahren, die mehr als 41,55 % der Betroffenen ausmachen, und betont, wie wichtig Schulung bzw. Umschulung im Zusammenhang mit aktiven arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen ist, die dem künftigen Bedarf des Arbeitsmarkts gerecht werden, um eine nachhaltige Beschäftigung zu fördern;

12 unterstreicht, dass die Lehren aus der Vorbereitung und Umsetzung dieser und anderer Anträge in Bezug auf Massenentlassungen gezogen werden sollten;

13.  stellt fest, dass diese Maßnahmen nicht die Maßnahmen ersetzen, die nach innerstaatlichem Recht oder den Tarifverträgen in die Zuständigkeit des Unternehmens fallen, und dass die Maßnahmen auf einzelne Arbeitnehmer ausgerichtet sind und nicht zur Umstrukturierung von PSA verwendet werden;

14.  fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Verfahrens- und Haushaltsvorschriften zu verbessern und die Inanspruchnahme des EGF somit zu beschleunigen; räumt ein, dass die Kommission infolge der Forderung des Parlaments nach Beschleunigung der Freigabe der Finanzhilfen ein verbessertes Verfahren eingeführt hat, in dessen Rahmen der Haushaltsbehörde die Bewertung der Kommission hinsichtlich der Förderfähigkeit eines EGF-Antrags zusammen mit dem Vorschlag zur Inanspruchnahme des Fonds vorgelegt wird; hofft, dass weitere Verbesserungen bezüglich des Verfahrens in die neue Verordnung über den EGF (2014-2020) einfließen und ein höheres Maß an Effizienz und Transparenz sowie eine bessere Wahrnehmbarkeit des EGF erreicht werden;

15.  verweist darauf, dass die Kommission in ihrer Mitteilung „Maßnahmen zur Bewältigung der Krise in der europäischen Automobilindustrie“ (COM(2009)0104) ein integriertes Konzept für die Bewältigung der strukturellen Probleme durch die Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit des Sektors und die bessere Abstimmung auf den zukünftigen Bedarf vorgelegt hat, wozu die EGF-Maßnahmen einen positiven Beitrag leisten können, wenn auch nur in begrenztem Umfang;

16.  verweist auf die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des EGF zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung und der Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden; unterstreicht die Rolle, die der EGF bei der Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt übernehmen kann;

17.  unterstreicht, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass aus dem EGF die langfristige Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in das Arbeitsleben unterstützt wird; betont ferner, dass aus Mitteln des EGF nur aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen kofinanziert werden dürfen, die zu einer dauerhaften und langfristigen Beschäftigung führen; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen, die gemäß innerstaatlichem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Industriesektoren sein darf; bedauert, dass der EGF für Unternehmen einen Anreiz darstellen könnte, ihre Vertragsbeschäftigten durch Arbeitskräfte in prekären und kurzfristigen Arbeitsverhältnissen zu ersetzen;

18.  stellt fest, dass die übermittelten Angaben über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen Informationen über die Komplementarität mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, einschließen; fordert die Kommission erneut auf, in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Angaben vorzulegen, um die uneingeschränkte Einhaltung der bestehenden Verordnungen sicherzustellen und Überschneidungen zwischen von der Union finanzierten Dienstleistungen auszuschließen;

19.  begrüßt den Umstand, dass infolge der Forderungen des Parlaments im Haushaltsplan 2012 Zahlungsermächtigungen in Höhe von 50 000 000 EUR in der EGF-Haushaltslinie 04 05 01 veranschlagt sind; weist darauf hin, dass der EGF als eigenständiges spezifisches Instrument mit eigenen Zielsetzungen und Fristen geschaffen wurde und daher zweckgebundene Mittel rechtfertigt, wodurch Mittelübertragungen aus anderen Haushaltslinien, wie sie in der Vergangenheit erfolgt sind, vermieden werden; stellt fest, dass sich solche Mittelübertragungen negativ auf die Verwirklichung der verschiedenen politischen Ziele des EGF auswirken könnten;

20.  bedauert den Beschluss des Rates, die Verlängerung der „Krisenausnahmeregelung“ zu blockieren, in deren Rahmen nicht nur Arbeitnehmer, die wegen Veränderungen im Welthandelsgefüge ihren Arbeitsplatz verloren haben, sondern auch Arbeitnehmer, die infolge der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden, finanziell unterstützt werden können und die Kofinanzierungsrate der Programmkosten seitens der Union für Anträge, die nach dem 31. Dezember 2011 gestellt wurden, auf 65 % erhöht wird; fordert den Rat auf, diese Maßnahme unverzüglich wieder einzuführen;

21.  billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

22.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

23.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/015 FR/Peugeot, Frankreich)

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss 2012/680/EU.)

(1) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(2) ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2012/003 DK/Vestas
PDF 223kWORD 46k
Entschließung
Anlage
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2012 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2012/003 DK/Vestas, Dänemark) (COM(2012)0502 – C7-0292/2012 – 2012/2228(BUD))
P7_TA(2012)0381A7-0345/2012

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0502 – C7-0292/2012),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(1) (IIA vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung(2) (EGF-Verordnung),

–  unter Hinweis auf das in Nummer 28 der IIV vom 17. Mai 2006 vorgesehenen Trilog-Verfahrens,

–  in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0345/2012),

A.  in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und um Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten;

B.  in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert wurde und nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern beinhaltet, die als direkte Folge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind;

C.  in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer in Übereinstimmung mit der in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommenen Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und unter gebührender Berücksichtigung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Fonds dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

D.  in der Erwägung, dass Dänemark für 720 Personen Unterstützung beantragt hat, die von dem Windturbinenhersteller Vestas-Gruppe in Dänemark entlassen wurden und alle gezielt unterstützt werde sollen;

E.  in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

1.  stimmt der Kommission zu, dass die Kriterien gemäß Artikel 2 Buchstabe a der EGF-Verordnung erfüllt sind und Dänemark daher Anspruch auf einen finanziellen Beitrag gemäß dieser Verordnung hat;

2.  stellt fest, dass der Antrag auf finanzielle Beihilfen aus dem EGF von den dänischen Behörden am 14. Mai 2012 eingereicht und die Beurteilung der Kommission am 13. September 2012 vorgelegt wurde; begrüßt, dass das Bewertungsverfahren rasch durchgeführt wurde;

3.  weist darauf hin, dass durch die Ansiedlung von innovativen Unternehmen wie Vestas zahlreiche hochwertige Industriearbeitsplätze für hochqualifizierte Arbeitnehmer in den betreffenden Gemeinden geschaffen wurden und der Verlust dieser Arbeitsplätze die Region in Schwierigkeiten gebracht hat; stellt fest, dass die Entlassungen in einer Zeit erfolgten, in der die Arbeitslosigkeit rasch ansteigt, so gab es z. B. im Februar 2012 in der Region Midtjylland 36 426 Arbeitslose und in der Region Syddanmark 40 004 Arbeitslose (im Vergleich zu 28 402 bzw. 29 751 Arbeitslosen im August 2011);

4.  begrüßt den Umstand, dass die dänischen Behörden im Hinblick auf eine zügige Unterstützung der Arbeitnehmer beschlossen haben, mit der Umsetzung der Maßnahmen vor der endgültigen Entscheidung über die Gewährung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Maßnahmenpaket zu beginnen;

5.  begrüßt den Umstand, dass mit der Umsetzung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen am 12. August 2012 begonnen wurde – lange vor dem Beschluss der Haushaltsbehörde, die EGF-Unterstützung zu gewähren;

6.  weist darauf hin, wie wichtig es ist, die Beschäftigungsmöglichkeiten von Arbeitnehmern durch eine adäquate Fortbildung sowie die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Maßnahmenpaket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur den Erfordernissen der entlassenen Arbeitnehmer, sondern auch des derzeitigen Unternehmensumfelds entsprechen, insbesondere da viele der entlassenen Arbeitnehmer hochqualifizierte Experten und Techniker sind;

7.  weist darauf hin, dass dies der dritte EGF-Antrag im Zusammenhang mit Entlassungen in der Windturbinenindustrie ist und dass alle Anträge aus Dänemark kommen (EGF/2010/017 DK/Midtjylland Machinery und EGF/2010/022 DK/LM Glasfiber);

8.  begrüßt, dass die Sozialpartner während der Planungsphase des Pakets konsultiert wurden und über die Umsetzung des Projekts informiert werden;

9.  weist darauf hin, dass die Entlassungen in der Gemeinde Ringkøbing-Skjern die unmittelbare Folge der von der Vestas-Gruppe im November 2011 getroffenen Entscheidung sind, ihre Strukturen neu zu organisieren und näher an ihren Kunden auf den regionalen Märkten zu sein, insbesondre in China; stellt fest, dass diese Reorganisation weltweit 2 335 Entlassungen mit sich bringen wird und dadurch die Gruppe schätzungsweise 150 Millionen EUR Fixkosten einsparen wird;

10.  unterstreicht, dass die Lehren aus der Vorbereitung und Umsetzung dieser und anderer Anträge in Bezug auf Massenentlassungen gezogen werden sollten;

11.  weist darauf hin, dass der EGF bereits 325 von 825 Arbeitnehmern der Vestas-Gruppe, die 2009 in der ersten Entlassungswelle ihren Arbeitsplatz verloren hatten, unterstützt hat; stellt die Frage, wie viele entlassene Arbeitnehmer als Ergebnis des koordinierten Pakets wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden konnten und ob Lehren für die erneuten Einsatz von EGF-Mitteln in der Region gezogen wurden;

12.  begrüßt, dass das Paket erhebliche finanzielle Anreize für die Gründung von Unternehmen enthält, die streng mit der Teilnahme an Kursen für Existenzgründer und der Durchführung einer Überprüfung am Ende des EGF-Projekts verbunden sein werden;

13.  weist allerdings darauf hin, dass möglicherweise die Hälfte der EGF-Unterstützung für finanzielle Zuschüsse ausgegeben wird, wobei wohl 720 Arbeitnehmer Schulungsarbeitslosengeld (einschließlich Stipendien) erhalten werden, und zwar in Höhe von schätzungsweise 10 400 EUR pro Arbeitnehmer;

14.  weist erneut darauf hin, dass die EGF-Unterstützung in erster Linie für Arbeitsvermittlungs- und Weiterbildungsprogramme verwendet werden sollte und nicht für unmittelbare Beiträge zu finanziellen Zuschüssen; ist der Ansicht, dass bei einer Einbeziehung in das Paket die EGF-Unterstützung als Ergänzung dienen sollte und keinesfalls die Zuschüsse, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und Unternehmen nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts bzw. von Tarifverträgen fallen, ersetzen darf;

15.  fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Verfahrens- und Haushaltsvorschriften zu verbessern und die Inanspruchnahme des EGF somit zu beschleunigen; bekundet seine Wertschätzung für das verbesserte Verfahren, das die Kommission aufgrund der Forderung des Parlaments nach Beschleunigung der Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat und das darauf abzielt, der Haushaltsbehörde die Bewertung der Kommission hinsichtlich der Förderfähigkeit eines EGF-Antrags zusammen mit dem Vorschlag zur Inanspruchnahme des Fonds vorzulegen; hofft, dass weitere Verbesserungen bezüglich des Verfahrens in die neue EGF-Verordnung (2014-2020) einfließen und ein höheres Maß an Effizienz und Transparenz sowie eine bessere Wahrnehmbarkeit des EGF erreicht werden;

16.  erinnert an die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des EGF zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung und der Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden; unterstreicht die Rolle, die der EGF bei der Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt übernehmen kann;

17.  unterstreicht, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in das Arbeitsleben unterstützt wird; betont ferner, dass aus Mitteln des EGF nur aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen kofinanziert werden dürfen, die zu einer dauerhaften und langfristigen Beschäftigung führen; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen, die gemäß innerstaatlichem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Industriesektoren sein darf; bedauert, dass der EGF für Unternehmen einen Anreiz darstellen könnte, ihre Vertragsbeschäftigten durch flexiblere und vertraglich kurzfristiger gebundene Arbeitskräfte zu ersetzen;

18.  stellt fest, dass die übermittelten Angaben über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen Informationen über die Komplementarität mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, einschließen; fordert die Kommission erneut auf, in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Angaben vorzulegen, um die uneingeschränkte Einhaltung der bestehenden Verordnungen sicherzustellen und Überschneidungen zwischen von der Union finanzierten Dienstleistungen auszuschließen;

19.  begrüßt den Umstand, dass infolge der Forderungen des Parlaments im Haushaltsplan 2012 Zahlungsermächtigungen in Höhe von 50 000 000 EUR in der EGF-Haushaltslinie 04 05 01 veranschlagt sind;

20. billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

21.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

22.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2012/003 DK/Vestas, Dänemark)

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss 2012/731/EU.)

(1) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(2) ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2012/002 DE/manroland
PDF 224kWORD 47k
Entschließung
Anlage
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2012 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2012/002 DE/manroland, Deutschland) (COM(2012)0493 – C7-0294/2012 – 2012/2230(BUD))
P7_TA(2012)0382A7-0346/2012

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0493 – C7-0294/2012),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung(2) (EGF-Verordnung),

–  unter Hinweis auf das in Nummer 28 der IIV vom 17. Mai 2006 vorgesehene Trilog-Verfahren,

–  in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0346/2012),

A.   in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und um Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten;

B.   in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des EGF für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert wurde und nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern umfasst, die als direkte Folge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind;

C.   in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommenen Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission sowie unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des EGF dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

D.  in der Erwägung, dass Deutschland Unterstützung für 2 284 Entlassungen bei dem Druckmaschinenhersteller manroland AG, zwei seiner Tochterunternehmen und einem Zulieferer beantragt hat, von denen 2 103 für eine Unterstützung vorgesehen sind;

E.  in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

1.  stimmt der Kommission zu, dass die Kriterien gemäß Artikel 2 Buchstabe a der EGF-Verordnung erfüllt sind und Deutschland daher Anspruch auf einen finanziellen Beitrag gemäß dieser Verordnung hat;

2.  stellt fest, dass der Antrag auf finanzielle Beihilfen aus dem EGF von den deutschen Behörden am 4. Mai 2012 eingereicht und die Beurteilung der Kommission am 13. September 2012 vorgelegt wurde; begrüßt das zügige Bewertungsverfahren;

3.  nimmt zur Kenntnis, dass drei verschiedene Regionen in Deutschland von diesen Entlassungen betroffen sind, nämlich Augsburg (Bayern), Offenbach (Hessen) und Plauen (Sachsen), wobei auch angrenzende Städte wie Aschaffenburg, Wiesbaden, Darmstadt und Frankfurt am Main von der Schließung und den Entlassungen betroffen sind, wobei die schwächste der betroffenen Regionen Plauen in Ostdeutschland ist, mit einer geringen Einwohnerzahl, aber einer starken Abhängigkeit von Sozialleistungen, der infolge der Insolvenz von manroland (vor der Schließung: 700 Beschäftigte) nun der drittgrößte Arbeitgeber verlorengeht, einer von dreien, die ausreichend groß für Tarifverträge mit den Arbeitskräften sind.

4.  begrüßt die Tatsache, dass die Sozialpartner einen Sozialplan für die entlassenen Arbeitnehmer der manroland AG beschlossen haben, sowie den Umstand, dass zwei Transfergesellschaften das koordinierte Paket personenbezogener Dienstleistungen ausarbeiten und verwalten werden;

5.  stellt fest, dass manroland vor seiner Insolvenz 6 500 Angestellte beschäftigte und ein moderner Maschinenhersteller mit modernem Know-how und attraktiven Löhnen war; ist der Auffassung, dass die Zerschlagung des Unternehmens (mit einem Abbau von einem Drittel der Belegschaft) zu einem Verlust an Qualifikationen führen wird, der auch andere Arbeitgeber und die jeweiligen Regionen betreffen kann; ist der Auffassung, dass ehemalige Angestellte von manroland, die eine neue Stelle finden, ein geringeres Lohnniveau werden akzeptieren müssen, was wiederum ihre Kaufkraft und den Cashflow in der lokalen Wirtschaft senkt; ist darüber hinaus der Meinung, dass die drei Regionen einen der einflussreichsten Arbeitgeber verlieren werden, ohne dass in der näheren Zukunft ein gleichwerter Nachfolger in Sicht ist;

6.  stellt fest, dass mehr als die Hälfte der EGF-Unterstützung für Beihilfen ausgegeben wird: wie es heißt, erhalten 2001 Mitarbeiter während ihrer aktiven Teilnahme an den Maßnahmen ein Transferkurzarbeitergeld (geschätzte Kosten: 2.727,67 EUR pro Mitarbeiter für eine Dauer von 6-8 Monaten), mit dem die von den Agenturen für Arbeit auf Grundlage des zuvor verdienten Nettogehalts ausgezahlte Beihilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts ergänzt wird; stellt zudem fest, dass in dem Antrag ein einmaliger Betrag zwischen jeweils 4.000 und 1.000 EUR als Aktivierungsprämie für 430 Mitarbeiter vorgesehen ist, die einen Arbeitsvertrag mit einem geringeren Gehalt als das ihres vorigen Arbeitsverhältnisses annehmen;

7.  begrüßt die Tatsache, dass mit der Umsetzung des koordinierten Pakets personenbezogener Dienstleistungen am 1. August 2012, also deutlich vor der Entscheidung der Haushaltsbehörde, EGF-Unterstützung zu gewähren, begonnen wurde; stellt fest, dass die entlassenen Arbeitskräfte vor ihrer Teilnahme an den EGF-Maßnahmen auch Unterstützung aus dem ESF genossen haben; stellt fest, dass die deutschen Behörden bestätigt haben, dass die notwendigen Vorkehrungen getroffen wurden, um eine Doppelfinanzierung aus EU-Mitteln zu vermeiden;

8.  weist darauf hin, dass EGF-Unterstützung vor allem für die Arbeitssuche und für Fortbildungsmaßnahmen gewährt werden sollte, anstatt direkte Geldleistungen zu ergänzen; ist der Auffassung, dass die EGF-Unterstützung – sofern sie in das Paket aufgenommen wird – ergänzender Art sein sollte und nicht an die Stelle von Maßnahmen treten sollte, für die die Mitgliedstaaten oder die Unternehmen aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften oder gemäß den Tarifvereinbarungen verantwortlich sind;

9.  weist darauf hin, wie wichtig es ist, die Beschäftigungsmöglichkeiten von Arbeitnehmern durch eine adäquate Fortbildung sowie die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Maßnahmenpaket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur den Bedürfnissen der entlassenen Arbeitnehmer, sondern auch dem tatsächlichen Geschäftsumfeld entsprechen;

10.  begrüßt die Tatsache, dass die Sozialpartner und andere Interessenvertreter von Beginn an in die Vorbereitung und Durchführung des Antrags eingebunden waren;

11.  begrüßt die Tatsache, dass mit dem koordinierten Paket personenbezogener Maßnahmen die grenzüberschreitende Mobilität durch die Förderung der internationalen Arbeitssuche verbessert werden soll;

12.  unterstreicht die Tatsache, dass aus der Vorbereitung und Umsetzung dieser und anderer Anträge in Bezug auf Massenentlassungen Lehren gezogen werden sollten;

13.  weist darauf hin, dass nach Aussage der deutschen Behörden das koordinierte EGF-Paket personenbezogener Dienstleistungen einen erheblichen Mehrwert darstellt, der über die Möglichkeiten der nationalen und der ESF-Mittel hinausgeht;

14.  fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Verfahrens- und Haushaltsvorschriften zu verbessern und die Inanspruchnahme des EGF somit zu beschleunigen; räumt ein, dass die Kommission infolge der Forderung des Parlaments nach Beschleunigung der Freigabe der Finanzhilfen ein verbessertes Verfahren eingeführt hat, in dessen Rahmen der Haushaltsbehörde die Bewertung der Kommission hinsichtlich der Förderfähigkeit eines EGF-Antrags zusammen mit dem Vorschlag zur Inanspruchnahme des Fonds vorgelegt wird; hofft, dass weitere Verbesserungen bezüglich des Verfahrens in die neue Verordnung über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) einfließen und ein höheres Maß an Effizienz und Transparenz sowie eine bessere Wahrnehmbarkeit des EGF erreicht werden;

15.  verweist auf die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des EGF zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung und der Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden; betont den Stellenwert, den der EGF bei der Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt einnehmen kann;

16.  unterstreicht, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in das Arbeitsleben unterstützt wird; betont ferner, dass aus Mitteln des EGF nur aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen kofinanziert werden dürfen, die zu einer dauerhaften und langfristigen Beschäftigung führen; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen sein darf, die gemäß innerstaatlichem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Industriebereichen; bedauert, dass der EGF für Unternehmen einen Anreiz darstellen könnte, ihre Vertragsbeschäftigten durch flexiblere und vertraglich kurzfristiger gebundene Arbeitskräfte zu ersetzen;

17.  stellt fest, dass die übermittelten Angaben über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personenbezogener Dienstleistungen Informationen über die Komplementarität mit Maßnahmen einschließen, die aus den Strukturfonds finanziert werden; fordert die Kommission erneut auf, in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Angaben vorzulegen, um die uneingeschränkte Einhaltung der bestehenden Verordnungen sicherzustellen und zu gewährleisten, dass von der Union finanzierte Dienstleistungen einander nicht überschneiden;

18.  begrüßt die Tatsache, dass im Anschluss an Forderungen des Parlaments im Haushaltsplan 2012 Zahlungsermächtigungen in Höhe von 50 000 000 Mio. EUR in der EGF-Haushaltslinie 04 05 01 veranschlagt sind; weist darauf hin, dass der EGF als eigenständiges spezifisches Instrument mit eigenen Zielsetzungen und Fristen geschaffen wurde und daher zweckgebundene Mittel rechtfertigt, wodurch Mittelübertragungen aus anderen Haushaltslinien, wie sie in der Vergangenheit erfolgt sind, vermieden werden, die sich negativ auf die Verwirklichung der verschiedenen politischen Ziele des EGF auswirken könnten;

19.  bedauert den Beschluss des Rates, die Verlängerung der „Krisenausnahmeregelung“ zu blockieren, in deren Rahmen nicht nur Arbeitnehmer, die wegen Veränderungen im Welthandelsgefüge ihren Arbeitsplatz verloren haben, sondern auch Arbeitnehmer, die infolge der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden, finanziell unterstützt werden können und die Kofinanzierungsrate der Programmkosten seitens der Union für Anträge, die nach dem 31. Dezember 2011 gestellt wurden, auf 65 % erhöht wird; fordert den Rat auf, diese Maßnahme unverzüglich wieder einzuführen;

20.  billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

21.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

22.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2012/002 DE/manroland, Deutschland)

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss 2012/732/EU.)

(1) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(2) ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ***I
PDF 348kWORD 68k
Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (COM(2011)0704 – C7-0395/2011 – 2011/0310(COD))
P7_TA(2012)0383A7-0231/2012

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0704),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0395/2011),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0231/2012),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. Oktober 2012 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck

P7_TC1-COD(2011)0310


DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Rechtsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Nach der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck(2) müssen Güter dieser Art bei der Ausfuhr aus der Union, der Durchfuhr durch die Union oder der Lieferung an einen Drittstaat aufgrund der Vermittlungsdienste eines in der Union niedergelassenen oder wohnhaften Vermittlers wirksam kontrolliert werden.

(2)  Damit die Mitgliedstaaten und die Union ihren internationalen Verpflichtungen nachkommen können, enthält Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 eine gemeinsame Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in der Union kontrollpflichtig sind (Unionsliste). Beschlüsse über die kontrollpflichtigen Güter werden im Rahmen der Australischen Gruppe, des Trägertechnologie-Kontrollregimes, der Gruppe der Nuklearen Lieferländer, des Wassenaar-Abkommens und des Chemiewaffenübereinkommens erlassen.

(3)  Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sieht vor, dass deren Anhang I im Einklang mit den einschlägigen Verpflichtungen und Bindungen und deren Änderungen, welche die Mitgliedstaaten als Mitglieder der internationalen Nichtverbreitungsregime und Ausfuhrkontrollvereinbarungen oder durch die Ratifizierung einschlägiger internationaler Verträge eingegangen sind, aktualisiert wird.

(4)  Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sollte regelmäßig aktualisiert werden, um die uneingeschränkte Einhaltung internationaler Sicherheitsverpflichtungen sicherzustellen, Transparenz zu gewährleisten und die Wettbewerbsfähigkeit der Ausführer zu erhalten. Verzögerungen bei der Aktualisierung der Unionsliste können sich nachteilig auf die Sicherheit und die internationalen Bemühungen um Nichtverbreitung sowie auf die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeiten der Ausführer in der Union auswirken. Zugleich ergibt sich aus der technischen Natur der Aktualisierungen und der Tatsache, dass diese Änderungen der Erfüllung der in internationalen Ausfuhrkontrollregimen gefassten Beschlüsse dienen, dass ein beschleunigtes Verfahren angewandt werden sollte, um die erforderlichen Aktualisierungen in der Union in Kraft zu setzen.

(5)  Mit Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 werden Allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union geschaffen als eine der vier Arten von Ausfuhrgenehmigungen, die nach der Verordnung erteilt werden können. Diese Genehmigungen ermöglichen es in der Union niedergelassenen Ausführern, unter Bedingungen genau bezeichnete Güter nach genau bezeichneten Bestimmungszielen auszuführen.

(6)  In den Anhängen IIa bis IIf der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sind die derzeit in der Union geltenden Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union aufgeführt. Die Beschaffenheit dieser Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union kann es erforderlich machen, bestimmte Bestimmungsziele oder Güter aus ihnen herauszunehmen, insbesondere wenn durch eine Veränderung der Umstände deutlich wird, dass keine erleichterten Ausfuhrgeschäfte für ein bestimmtes Bestimmungsziel oder ein bestimmtes Gut mehr genehmigt werden sollten. Die Herausnahme eines Bestimmungsziels oder Gutes sollte jedoch einen Ausführer nicht daran hindern, eine andere Art von Ausfuhrgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 zu beantragen.

(7)  Um regelmäßige und rechtzeitige Aktualisierungen der Unionsliste im Einklang mit den einschlägigen Verpflichtungen und Bindungen, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der internationalen Ausfuhrkontrollregime übernommen wurden, vornehmen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte hinsichtlich der Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 nach Maßgabe ihres Artikels 15 zu erlassen Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt.

(8)  Damit die Union rasch auf veränderte Umstände bei der Beurteilung der Sicherheitsempfindlichkeit von Ausfuhren im Rahmen Allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen der Union reagieren kann, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, mit denen Anhang IIa bis IIf der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 dahingehend geändert werden kann, dass Bestimmungsziele oder Güter aus dem Geltungsbereich der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union herausgenommen werden. Da solche Änderungen nur vorgenommen werden sollten, wenn eine Erhöhung des von den entsprechenden Ausfuhren ausgehenden Risikos festgestellt wurde, und da die Weiterverwendung Allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen der Union für diese Ausfuhren die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnte, sollte die Kommission ein Dringlichkeitsverfahren anwenden können.

(9)  Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. Die Kommission sollte für eine umfassende Unterrichtung und Dokumentation über ihre Sitzungen mit nationalen Sachverständigen im Rahmen ihrer Arbeiten zur Vorbereitung und Umsetzung delegierter Rechtsakte sorgen. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission dafür Sorge tragen, dass das Europäische Parlament angemessen beteiligt wird, wobei auf die besten Vorgehensweisen aus früheren Erfahrungen in anderen Politikbereichen zurückgegriffen werden sollte, um die bestmöglichen Bedingungen für die künftige Kontrolle von delegierten Rechtsakten durch das Europäische Parlament zu schaffen.[Abänd. 1]

(10)  Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sollte daher entsprechend geändert werden ‐ 

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 wird wie folgt geändert:

-1.  Artikel 4 wird wie folgt geändert:

   a) Folgender Absatz wird eingefügt:"
(3a)  Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, ist auch genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer von den in Absatz 1 oder 2 genannten Behörden oder durch die Kommission davon unterrichtet worden ist, dass diese Güter ganz oder teilweise zur Verwendung im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Menschenrechte, die Grundsätze der Demokratie oder die Meinungsfreiheit, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt sind, bestimmt sind oder bestimmt sein können, indem Abfangtechniken und Vorrichtungen der digitalen Datenübertragung, mit dem Mobiltelefone und Textnachrichten überwacht und die Internet-Nutzung gezielt beobachtet werden können wie z. B. Überwachungsstellen und Schnittstellen zur legalen Überwachung [‚Lawful Interception Gateways‘] verwendet werden."
  

[Abänd. 11]

   b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:"
(6)  Ein Mitgliedstaat, der gemäß den Absätzen 1 bis 5 für die Ausfuhr eines Gutes mit doppeltem Verwendungszweck, das nicht in Anhang I aufgeführt ist, eine Genehmigungspflicht vorschreibt, teilt dies, soweit angebracht, den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit. Die anderen Mitgliedstaaten berücksichtigen diese Information gebührend und unterrichten ihre Zollbehörden und anderen zuständigen nationalen Behörden und schreiben dieselbe Genehmigungspflicht vor."
  

[Abänd. 12]

  -1a. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

[Abänd. 13]
[Abänd. 14]
   a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
(2)  Ein Mitgliedstaat kann Absatz 1 auch auf nicht gelistete Güter mit doppeltem Verwendungszweck für Verwendungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 sowie auf Güter mit doppeltem Verwendungszweck für militärische Endverwendungen und Bestimmungsziele gemäß Artikel 4 Absatz 2, Absatz 3 oder Absatz 3a anwenden."
   b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:"
(3)  Ein Mitgliedstaat kann einzelstaatliche Rechtsvorschriften erlassen oder beibehalten, in denen für Vermittlungstätigkeiten in Bezug auf Güter mit doppeltem Verwendungszweck eine Genehmigungspflicht vorgeschrieben wird, wenn der Vermittler Grund zu der Annahme hat, dass diese Güter für einen der in Artikel 4 Absatz 1 oder 3a genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein könnten."

-1b.  Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung:"

(3)  Ein Mitgliedstaat kann Absatz 1 auch auf nicht gelistete Güter mit doppeltem Verwendungszweck für Verwendungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 sowie auf Güter mit doppeltem Verwendungszweck für militärische Endverwendungen und Bestimmungsziele gemäß Artikel 4 Absatz 2 oder Absatz 3a anwenden.

"

[Abänd. 15]

-1c.  Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

(1)  Ein Mitgliedstaat untersagt die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aus Menschenrechtserwägungen oder schreibt hierfür eine Genehmigungspflicht vor.

"

[Abänd. 16]

1.  In Artikel 9 werden folgende Absätze angefügt:"

Um sicherzustellen, dass ausschließlich risikoarme Transaktionen unter die Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union gemäß den Anhängen IIa bis IIf fallen, wird derDie Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 23a zu erlassen, um Bestimmungsziele und Güter aus dem Geltungsbereich der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der EU in Anhang II herauszunehmen, wenn für diese Ziele ein Waffenembargo gemäß Artikel 4 Absatz 2 verhängt wird. [Abänd. 4rev]

Wird es im Falle erheblich veränderter Umstände im Zusammenhang mit der Beurteilung der Sicherheitsempfindlichkeit von Ausfuhren gemäß einer Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union nach den Anhängen IIa bis IIf zwingend erforderlich, bestimmte Bestimmungsziele oder Güter aus dem Geltungsbereich einer Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union herauszunehmen, so findet das Verfahren nach Artikel 23b auf die nach dem vorliegenden Artikel erlassenen delegierten Rechtsakte Anwendung.

"

2.  Artikel 15 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:"
(1)  Die Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I wird im Einklang mit den einschlägigen Verpflichtungen und Bindungen und deren Änderungen, die die Mitgliedstaaten als Mitglieder der internationalen Nichtverbreitungsregime und Ausfuhrkontrollvereinbarungen oder durch die Ratifizierung einschlägiger internationaler Verträge eingegangen sind, sowie im Einklang mit allen restriktiven Maßnahmen auf Grundlage von Artikel 215 AEUV aktualisiert."
  

[Abänd. 18]

b)  Folgender Absatz wird angefügt:"

(3)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 23a zu erlassen, um die Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I zu aktualisieren. Die Aktualisierung dieser Liste erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 1. Betrifft die Aktualisierung dieser Liste Güter mit doppeltem Verwendungszweck gemäß den Anhängen IIa bis IIg oder Anhang IV, werden auch diese Anhänge entsprechend aktualisiert.

"

[Abänd. 2]

3.  Die folgenden Artikel werden eingefügt:"

Artikel 23a

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem ...(3)dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. ../... [dieser Verordnung] auf unbestimmte Zeit übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.[Abänd. 3]

(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 9 Absatz 1 oder Artikel 15 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder dem Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)  Ein delegierter Rechtsakt, der nach Artikel 9 Absatz 1 oder Artikel 15 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 23b

(1)  Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben

(2)  Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 23a Absatz 5 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.

"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ... am ....

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

In Namen des Rates

Der Präsident

(1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2012.
(2) ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1.
(3)* Datum des Inkrafttretens der Änderungsverordnung.


Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten ***I
PDF 202kWORD 40k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2012 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (COM(2011)0555 – C7-0246/2011 – 2011/0239(COD))
P7_TA(2012)0384A7-0162/2012

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0555),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 100 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0246/2011),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 7. Dezember 2011(1),

–  nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 27. Juni 2012 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0162/2012),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. Oktober 2012 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2012 .../EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2008/106/EG über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten

P7_TC1-COD(2011)0239


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2012/35/EU.)

(1) ABl. C 43 vom 15.2.2012, S. 69.


Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG/Israel betreffend die Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte (CAA) ***
PDF 204kWORD 33k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2012 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits über die Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte (CAA) (12428/2012 – C7-0205/2012 – 2009/0155(NLE))
P7_TA(2012)0385A7-0289/2012

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (12428/2012),

–   in Kenntnis des am 20. November 1995 in Kraft getreten Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits(1),

–  in Kenntnis des Entwurfs eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits über die Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte (CAA) (05212/2010),

–  in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 207,Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0205/2012),

–  in Kenntnis der von dem Ausschuss für internationalen Handel und dem Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten eingereichten Anfrage zur mündlichen Beantwortung O-000129/2012, mit der die Kommission aufgefordert wurde, den Rahmen der territorialen Zuständigkeit der israelischen zuständigen Behörde zu klären,

–  in Kenntnis der vom Kommissar für Handel, Karel de Gucht, in der Plenarsitzung vom 3. Juli 2012 gegebenen Antworten auf die Anfrage zur mündlichen Beantwortung, mit denen die Kommission alle Fragen der Ausschüsse INTA und AFET geklärt hat,

–  gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel sowie der Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0289/2012),

1.   gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls;

2.   fordert die Kommission auf, dem Parlament regelmäßig über jeden Fortschritt bei der Umsetzung des Protokolls Bericht zu erstatten;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und des Staats Israel zu übermitteln.

(1) ABl. L 147 vom 21.6.2000, S. 3.


Die Zukunft der EU-Entwicklungspolitik
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2012 zu einer Agenda für den Wandel: die Zukunft der EU-Entwicklungspolitik (2012/2002(INI))
P7_TA(2012)0386A7-0234/2012

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 13. Oktober 2011 mit dem Titel „Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung: eine Agenda für den Wandel“ (KOM(2011)0637 – SEK(2011)1172 – SEK(2011)1173),

–  in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates mit dem Titel „Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung: eine Agenda für den Wandel“(1),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 13. Oktober 2011 mit dem Titel „Der künftige Ansatz für die EU-Budgethilfe an Drittstaaten“ (KOM(2011)0638),

–  in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates mit dem Titel „Der künftige Ansatz für die EU-Budgethilfe an Drittstaaten“(2),

–  in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates mit dem Titel „Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung“(3),

–  in Kenntnis der gemeinsamen Mitteilung vom 12. Dezember 2011 mit dem Titel „Menschenrechte und Demokratie im Mittelpunkt des auswärtigen Handelns der EU – ein wirksamerer Ansatz“ (KOM(2011)0886),

–  in Kenntnis der Gemeinsamen Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission vom 20. Dezember 2005 zur Entwicklungspolitik der Europäischen Union: „Der Europäische Konsens“(4),

–  unter Hinweis auf die „Erklärung von Paris vom 2. März 2005 über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit: Eigenverantwortung, Harmonisierung, Partnerausrichtung, Ergebnisorientierung sowie gegenseitige Rechenschaftspflicht“(5),

–  unter Hinweis auf das „Aktionsprogramm von Accra“ vom 4. September 2008(6),

–  unter Hinweis auf die am 1. Dezember 2011 vereinbarte „Partnerschaft von Busan für eine wirksame Entwicklungszusammenarbeit“(7),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 28. Februar 2007 über einen „EU-Verhaltenskodex im Hinblick auf die Arbeitsteilung im Bereich der Entwicklungspolitik“ (KOM(2007)0072),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über das gemeinsame Finanztransaktionssteuersystem und zur Änderung der Richtlinie 2008/7/EG (KOM(2011)0594),

–  unter Hinweis auf die Verpflichtungen, die die internationale Gemeinschaft im Bereich der Entwicklung und Zusammenarbeit im Rahmen der UN und anderer internationaler Organisationen, denen die Union und die Mitgliedstaaten angehören, eingegangen ist,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Juni 2010 zu den „Fortschritten auf dem Weg zur Erreichung der Millenniumsentwicklungsziele: Halbzeitüberprüfung zur Vorbereitung des Hochrangigen Treffens der Vereinten Nationen im September 2010“(8),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juni 2011 zu der „Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit: Erkenntnisse und Ausblick auf die Zukunft“(9),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2011 zu einer EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung(10),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. September 2011 zu einem Rahmen für die EU-Politik zur Unterstützung der Entwicklungsländer bei der Verbesserung der Ernährungssicherheit(11),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2011 zum Vierten Hochrangigen Forum zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit(12),

–  unter Hinweis auf die Untersuchung des DAC durch die Sachverständigen der Politik und der Programme im Bereich der EU-Entwicklungspolitik, veröffentlicht am 24. April 2012 durch den Ausschuss für Entwicklungshilfe (DAC) der OECD(13),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2011 über die Zukunft der EU-Budgethilfe an Entwicklungsländer(14),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 16. Februar 2012(15),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Entwicklungsausschusses (A7-0234/2012),

A.  in der Erwägung, dass die Verringerung der Armut und langfristig ihre Beseitigung gemäß dem Vertrag von Lissabon das Kernziel der Entwicklungspolitik der Europäischen Union darstellen;

B.  in der Erwägung, dass der von der Kommission, dem Rat und dem Europäischen Parlament unterzeichnete Europäische Konsens über die Entwicklungspolitik zum Besitzstand gehört und mit Hinweis auf die Bedeutung und Tragweite dieses Dokuments, das den Fahrplan für Europa in Fragen der Entwicklung besiegelt hat, sowie die Errungenschaften und Leitlinien, die sich daraus ergeben;

C.  in der Erwägung, dass 2015 das Stichdatum ist für die Erreichung der Millenniumsentwicklungsziele;

D.  in der Erwägung, dass das Programm für den Wandel Antworten geben soll für eine Welt, die sich grundlegend gewandelt hat und in der die Kluft zwischen Arm und Reich weltweit zunimmt, insbesondere in den Entwicklungsländern;

E.  in der Erwägung, dass die Globalisierung, die zwar eine wichtige Quelle für den Wohlstand darstellt, insbesondere in den Ländern mit mittleren Einkommen nicht dazu beigetragen hat, wirtschaftliche Unsicherheit und Armut in ausreichendem Maß zu reduzieren, wofür der Anstieg der absoluten Zahl der hungernden und unterernährten Menschen in der Welt, unter anderem in vielen Ländern mittleren Einkommens, einen deutlichen Beweis darstellt;

F.  in der Erwägung, dass die Menschenrechte und eine verantwortungsvolle Staatsführung nach der Mitteilung der Kommission von zentraler Bedeutung für die Entwicklung sind; in der Erwägung, dass dies die Notwendigkeit beinhaltet, für jedes Land die geeigneten Maßnahmen und Bedingungen entsprechend den jeweiligen dortigen Gegebenheiten zu finden und dabei die Art und das Niveau der Entwicklungszusammenarbeit der besonderen Situation jedes Partnerlandes einschließlich seiner Fähigkeit, Reformen durchzuführen, entsprechend anzupassen;

G.  in der Erwägung, dass die Entwicklungszusammenarbeit darin besteht, die menschliche Entwicklung und die Entfaltung des Menschen in allen seinen Dimensionen zu fördern, auch in seiner kulturellen Dimension;

H.  in der Erwägung, dass eine Verstärkung der Synergien und eine strategische Verknüpfung von humanitärer Hilfe und Entwicklungshilfe notwendige Bedingungen sind für die Entwicklung der Widerstandskraft und die Einleitung eines nachhaltigen Entwicklungsprozesses in den Ländern, die sich in einer fragilen Situation oder im Übergang befinden und deren Bevölkerungen zu den ärmsten und schutzbedürftigsten zählen;

I.  in der Erwägung, dass es – entsprechend Art. 2 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union – ein Ziel der Europäischen Union ist, eine nachhaltige soziale Marktwirtschaft zu fördern – und dies auch dann gelten sollte, wenn es um Entwicklungspolitik und nachbarschaftspolitische Beziehungen geht;

J.  in der Erwägung, dass die Umsetzung der Entwicklungspolitik gemäß dem Vertrag von Lissabon kohärent sein muss und dass die Maßnahmen zur Förderung des Wirtschaftswachstums in den Entwicklungsländern in erster Linie zur Bekämpfung der Armut und der Ausgrenzung beitragen müssen, insbesondere was den Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung anbelangt;

K.  in der Erwägung, dass es erforderlich ist, jeden Versuch der Ausweitung der ODA-Definition abzulehnen, wonach die vor kurzem von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Konzepte „Ein gemeinsames Konzept der Europäischen Union“ und „ODA-plus“ sowie Elemente, die nicht unter die Entwicklungshilfe fallen, wie Finanzströme, Militärausgaben, Schuldenerlass, insbesondere Streichung von Exportkreditschulden, und die in Europa für Studenten und Flüchtlinge aufgewendeten Gelder, einbezogen werden könnten;

L.  unter Hinweis auf den Willen der Kommission, die öffentliche Entwicklungshilfe im Rahmen der in der Agenda für den Wandel vorgesehenen Differenzierung für Länder mittleren Einkommens zu beenden;

M.  in der Erwägung, dass das von der Kommission vorgeschlagene Ziel der Agenda für den Wandel die Stärkung der Wirkung der aktuellen Entwicklungspolitik ist, und demgemäß die Umsetzung der Strategie Europa 2020 und anderer Anliegen der Union in ihrem auswärtigen Handeln in Kohärenz mit den Zielen ihrer Entwicklungspolitik konzipiert werden muss;

N.  in Erwägung des demokratischen Defizits der Entscheidungsstrukturen auf internationaler Ebene, insbesondere der G20, die auf einer Verwaltungsstruktur basieren, welche die ärmsten Entwicklungsländer ausschließt;

O.  in Erwägung der Analyse der Kommission bezüglich der aktuellen Mängel der Entwicklungspolitik (Fragmentierung der Hilfe und Doppelung, da die Arbeitsteilung zwischen den Gebern keinesfalls optimal ist);

P.  in der Erwägung, dass die neue Agenda eine begrenzte Anzahl von Schwerpunkten vorsieht, die den neuen Herausforderungen angemessen sind, insbesondere die Folgen der Finanzkrise, des Klimawandels, der Energieprobleme, der wiederholt auftretenden Nahrungsmittelkrisen;

1.  Ist der Auffassung, dass die Agenda für den Wandel innovativ ist, da sie unter anderem die Inanspruchnahme der Budgethilfe, die Kombination von Zuschüssen und Krediten sowie die Förderung des Privatsektors begünstigt; ist der Auffassung, dass die Nutzung dieser Mechanismen vorrangig dazu beitragen soll, die Bürger der Entwicklungsländer aus der Armut und der Abhängigkeit von Hilfen herauszuholen und die Verbreitung und Anwendung der Grundsätze der verantwortungsvollen administrativen und steuerlichen Verwaltung zu erreichen;

2.  begrüßt, dass der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 14. Mai 2012 sowohl den Grundsätzen Rechnung getragen hat, welche der Entwicklungszusammenarbeit der EU zugrunde liegen, als auch einer gewissen Anzahl von Positionen, die vom Europäischen Parlament in seinen jüngsten Beschlüssen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit formuliert wurden;

3.  bedauert den mangelnden politischen Dialog zwischen den institutionellen Akteuren, was besonders nachteilig ist für die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung (PCD); bedauert in diesem Zusammenhang, dass in der Mitteilung der Kommission keine Praxis-Vorschläge für Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung mithilfe einer Verbindung von Entwicklungshilfe mit anderen Bereichen der EU-Politik, wie Handel, Landwirtschaft und Fischerei, vorgebracht werden; schließt sich dementsprechend der Feststellung des Rates an, „dass eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der Europäischen Kommission geboten ist, um eine größere Übereinstimmung zwischen dem außenpolitischen Handeln der EU und den Anliegen der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung zu gewährleisten“;

4.  weist darauf hin, dass der momentane Mischmechanismus in einer Zeit der Finanzkrise einschließlich Budgeteinschränkungen in der Entwicklungspolitik, die Kombination von öffentlichen Geldern mit Krediten von Finanzinstituten sowie andere Risikoteilungsmechanismen vorschlägt; fordert deshalb die Kommission auf, klare Informationen zu liefern, wie dieser Mechanismus dem Zweck einer Entwicklungspolitik entsprechend den ODA-Kriterien dient und wie dabei das Europäische Parlament seine Kontrollbefugnis ausüben wird;

5.  nimmt die Absicht der Kommission zur Kenntnis, ein „breitenwirksames und nachhaltiges Wachstum für die menschliche Entwicklung“ zu fördern, bedauert jedoch, dass das Dokument keine Verweise auf die Notwendigkeit enthalte, eine bessere Umverteilung zu fördern; betont, dass dieses neue Instrument aus entwicklungspolitischer Sicht kein anderes Ziel als die Verringerung der Armut und die Bekämpfung von Ungleichheiten verfolgen kann; warnt davor, dass die ausschließliche Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung und ein übermäßiges Vertrauen in die Wirkung der automatischen Umverteilung der Entwicklung des privaten Sektors Risiko laufen, ein ungleiches und nicht inklusives Wachstum ohne tatsächliche Auswirkungen auf die Reduzierung von Armut zu bewirken; bittet die EU um die Neuerwägung dieser Politik zugunsten einer nachhaltigen Entwicklungspolitik einschließlich Handel, Umverteilung von Wohlstand und sozialer Gerechtigkeit zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Gesamtbevölkerung sowohl in städtischen als auch in ländlichen Gegenden;

6.  ist der Auffassung, dass in Entwicklungsländern aus finanzieller, regulatorischer, administrativer und sozialer Sicht der Aufbau von Kleinstunternehmen und KMU zur Stärkung des Unternehmertums und der Entwicklung des privaten Sektors von zentraler Bedeutung für die Schaffung eines günstigen unternehmerischen Umfelds ist; ist der Ansicht, dass die EU sich darauf konzentrieren sollte, Kleinstunternehmen und KMU von übermäßigen Regulierungslasten zu entlasten und in diesem Zusammenhang den Zugang zu Kleinstkrediten und Mikrofinanzierung zu fördern und zu erleichtern;

7.  ist der Auffassung, dass die Agenda für den Wandel einen tatsächlichen Wandel der Politik herbeiführen sollte, indem sie sich darauf konzentriert, den Rechten des Einzelnen sowie der Gemeinschaft in den Entwicklungsländern gerecht zu werden, wie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, der Erklärung über das Recht auf Entwicklung sowie den Verträgen zum Schutz der Umwelt festgelegt ist;

8.  vertritt die Ansicht, dass wirksame Bodenrechte in Entwicklungsländern von zentraler Bedeutung für die Bekämpfung der Armut und die Entwicklung einer fairen Gesellschaft ohne Ausgrenzung sind; aus diesem Grund sollte eine Zielsetzung der Agenda für den Wandel darin bestehen, sichere Bodenrechtssysteme in Entwicklungsländern und deren entsprechende Überwachung sicherzustellen;

9.  bekräftigt in diesem Zusammenhang das Engagement für die soziale Inklusion sowie die Entscheidung, mindestens 20 % der gesamten EU-Fördergelder für grundlegende soziale Dienste bereitzustellen, so wie diese von den UN in den Millenniumsentwicklungszielen (MDG) festgelegt wurden;

10.  weist darauf hin, dass rund 82 % der Menschen mit Behinderungen in Entwicklungsländern unter der Armutsgrenze leben; ist aus diesem Grund der Ansicht, dass es von grundlegender Bedeutung ist, Artikel 32 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCRPD), welches bereits von der EU unterzeichnet ist und die Notwendigkeit anerkennt, Menschen mit Behinderungen in die internationale Zusammenarbeit miteinzubeziehen und diese für sie zugänglich zu machen, in die Agenda für den Wandel aufzunehmen;

11.  lädt die Vertreter der nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten dazu ein, strukturierte jährliche Treffen mit dem Europäischen Parlament abzuhalten, um Kontinuität bei der Verteilung von Entwicklungshilfen sicherzustellen und die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung zu stärken;

12.  nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission die Armut als Kernelement ihrer neuen „Differenzierungspolitik“ sieht; stellt jedoch fest, dass 70 % der Menschen, deren Einkommen unterhalb der Armutsgrenze liegt, in Ländern mit mittleren Einkommen leben, von denen viele weiterhin schwach und anfällig sind,, insbesondere die kleinen Inselentwicklungsländern (SIDS), und bedauert daher, dass die Armen in diesen Ländern weiterhin keinen Zugang zu Bildung, Gesundheit und sonstigen Vorteilen des internen Wirtschaftswachstums haben, die in der Verantwortung diese Länder liegen; fordert die Kommission zur Umsetzung des Unterscheidungskonzeptes auf, Kriterien zur Beurteilung der Anfälligkeit in den allgemeinen Programmierungsleitlinien des neuen DCI und zurzeit diskutierten 11. EEF festzulegen sowie die tatsächliche Armut, den Stand der menschlichen Entwicklung und die soziale Ungerechtigkeit innerhalb eines Landes zusätzlich zum nationalen BIP zu berücksichtigen;

13.  fordert die Kommission und den EAD auf, ihr Versprechen einzulösen, den gesamten Prozess der Entwicklungszusammenarbeit auf einen auf Menschenrechten basierenden Ansatz zu stützen;

14.  betont die Verantwortung aller staatlichen und nichtstaatlichen Akteure, ihre Strategien auf die Beseitigung der Armut zu konzentrieren; betont einerseits die Verantwortung der EU, sich an ihr Ziel von 0,7 % bis 2015 zu halten, und andererseits die Unerlässlichkeit des Kampfes gegen die Armut in den Schwellenländern mittels ihrer internen Solidarität; begrüßt in diesem Sinne die Beschlüsse des Rates, der die Union auffordert, „den politischen Dialog über die Verringerung der Armut und die Bekämpfung von Ungleichheiten mit den weiter entwickelten Ländern fortzusetzen“;

15.  betont die Wichtigkeit von Solidarität zwischen Generationen; lädt in diesem Sinne die Kommission ein, das so genannte „family mainstreaming“, d. h. die umfassende Berücksichtigung der Bedürfnisse von Familien, als allgemeines Leitprinzip zur Erreichung der EU-Entwicklungsziele anzunehmen;

16.  fordert die Weiterentwicklung einer klaren Verbindung zwischen Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung, besonders im Hinblick auf die anhaltende Ernährungskrise, und unterstreicht die Notwendigkeit der wirksamen und nachhaltigen Unterstützung durch eine Kombination aus öffentlich-privaten Partnerschaften und sozialer Verantwortung der Unternehmen; wiederholt die Forderungen des Parlaments und des Rates an die Europäische Kommission, bis Ende 2012 eine klarere und konzentriertere Strategie zur Ernährung zu erstellen, die sich mit der Ernährungssicherheitspolitik und der Bekämpfung der schwankenden Nahrungsmittelpreise befasst;

17.  ist der Auffassung, dass das Thema Unterernährung von entscheidender Bedeutung ist, da es in Entwicklungsländern weiterhin eine hohe Gesundheitsbelastung darstellt; fordert zu diesem Zweck gezielte Investitionen in Lebensmittel, Gesundheit und Ernährung in der Erkenntnis, dass die Verbesserung der Ernährung von Müttern und Kindern eine Schlüsselrolle in der Armutsbekämpfung und der Schaffung von nachhaltigem Wachstum spielt;

18.  hält es für unerlässlich, dass die Länder mit mittleren Einkommen einen zunehmenden Teil ihres Einkommens für soziale Zwecke verwenden, insbesondere durch die Entwicklung von Steuersystemen und anderen Systemen für internen Ausgleich und soziale Sicherung, damit die Europäische Union ihre laufenden Entwicklungsprogramme zu Gunsten der ärmsten Länder schrittweise bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung von engen Partnerschaften mit den Ländern mit mittleren Einkommen, insbesondere in den sozialen Bereichen, zurückfahren kann;

19.  billigt das Konzept der Differenzierung; fordert die Kommission jedoch auf, einen Fahrplan für den schrittweisen Abbau der öffentlichen Entwicklungshilfe (ODA) mit den Ländern mit mittleren Einkommen festzulegen und sie allmählich in Dreieckskooperationen vom Typ Nord-Süd-Süd einzubeziehen; fordert außerdem, dass dieser schrittweise Abbau stets unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vorhersehbarkeit der Hilfe erfolgt; fordert die EU zusätzlich auf, Möglichkeiten der direkten Zusammenarbeit mit den regionalen Armutszentren in Ländern mittleren Einkommens in Erwägung zu ziehen;

20.  hält es für angebracht zu prüfen, ob eine internationale Konferenz mit Beteiligung der sogenannten BRICS-Länder erforderlich ist, bei der es zum einen um die künftige Finanzierung der ODA und zum anderen um die Förderung von Dreieckskooperationen zwischen einem nördlichen Geberland, einem Schwellenland und einem Entwicklungsland geht; vertritt die Ansicht, dass das Konzept der „Wirksamkeit der Entwicklung“ daher nicht nur eine Gelegenheit für die Messung der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung ist, sondern auch eine Chance darstellt, den Dialog zwischen den BRICS-Ländern zu stärken, da es das bevorzugte Konzept der aufstrebenden Geber in der Entwicklungszusammenarbeit ist;

21.  begrüßt die besondere Bedeutung, die Menschenrechten, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in der Agenda für den Wandel zukommt; fordert die EU auf, zusätzliche Anstrengungen zu unternehmen, um Menschenrechte und Demokratie durch die Entwicklungszusammenarbeit wirksamer zu verbreiten und sicherzustellen, dass EU-Entwicklungsprogramme dazu beitragen, dass Partnerländer ihren internationalen Menschenrechtsverpflichtungen nachkommen;

22.  unterstützt den Wunsch der Kommission, einem Partner Budgethilfe zu gewähren, sobald sich dieser im Rahmen eines politischen Dialogs verpflichtet, die Haushaltsprioritäten seines Landes auf die Entwicklung grundlegender sozialer Bereiche auszurichten; vertritt den Standpunkt, dass Budgethilfen stärker an die Menschenrechtsbilanz und die Regierungsführung der Empfängerländer geknüpft werden sollten; bekräftigt in diesem Zusammenhang seine Forderung nach der Festlegung detaillierterer Kriterien bei der Vergabe von Budgethilfen;

23.  vertritt in Anerkennung des Zusammenhangs zwischen Entwicklung und Sicherheit die Auffassung, dass der EU-Haushalt für Entwicklung weiterhin von der Finanzierung von Angelegenheiten im Bereich militärische Sicherheit getrennt bleiben sollte, da diese in den Bereich Inneres fallen;

24.  fordert die Kommission auf, den Zusammenhang zwischen Entwicklung und Migration zu klären; besteht darauf, dass der Entwicklungshaushalt in diesem Bereich den Zweck eines integrierten regionalen Entwicklungsprogramms für die hauptsächlichen immigrationsverbundenen Gebiete fördern sollte, etwa durch die Schaffung von Arbeitsplätzen, den Aufbau der Infrastruktur für Trinkwasser, Elektrizität, Gesundheitszentren, Schulen usw.;

25.  ist der Auffassung, dass die neue Strategie im Bereich der Menschenrechte – welche ebenso die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte anstrebt wie die bereits in der Menschenrechtserklärung kodifizierten Rechte – eine Auswirkung haben sollte auf die Modalitäten für die Vergabe von Haushaltszuschüssen; spricht sich aus für eine positive und gewichtete Konditionalität in diesem Bereich auf Grundlage eines dynamischen Ansatzes und bestrebt, die nach langjähriger Partnerschaft erreichten Errungenschaften zu wahren, die im Rahmen einer Partnerschaft und gestützt auf einen politischen Dialog bezüglich der Anwendung der verschiedenen Modalitäten für die Umsetzung der finanziellen Unterstützung durch die EU stattfindet;

26.  fordert die Kommission, den Europäischen Rat und die Mitgliedstaaten auf, den Rechten ethnischer, religiöser, sprachlicher, geschlechtlicher und anderer Minderheiten besondere Beachtung zu schenken, und fordert, dass die EU in ihre Entwicklungsprogramme Klauseln zu den nichtverhandelbaren Menschenrechten und zur Nichtdiskriminierung aufnimmt, u. a. im Hinblick auf Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, der ethnischen oder rassischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung und von Menschen mit HIV/AIDS;

27.  schließt sich dem Aufruf des Rates zu der Annahme eines Entwicklungsansatzes an, der sich auf die Rechte gründet, unter denen die EU insbesondere das allgemeine und unterschiedslose Recht auf Zugang zur Grundversorgung, Teilnahme am politischen Prozess der Demokratisierung, Transparenz und Verantwortlichkeit, Justiz und Rechtsstaatlichkeit anerkennt, wobei der Schwerpunkt gelegt wird auf die Gruppen der Armen und Schutzbedürftigen;

28.  bedauert jedoch, dass in der Kommunikation der Kommission die Menschenrechte hauptsächlich als Teil eines umfassenderen Auflagenkatalogs für verantwortungsvolle Regierungsführung auftreten, was einen rein instrumentellen Wert für Entwicklung zu haben scheint; unterstreicht, dass ein auf den Menschenrechten basierender Ansatz für Entwicklung nicht auf eine Auflage beschränkt werden kann und dass ein integriertes Verständnis der Menschenrechte vonnöten ist, wobei den zivilen, kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Rechten die gleiche Aufmerksamkeit gilt und Entwicklung in erster Linie als menschliche Entwicklung verstanden wird;

29.  betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung der Anerkennung des Rechts auf Entwicklung dieser Partnerländer durch die EU und die Verpflichtungen, die sich aus diesem Recht für die Geberländer ergeben;

30.  fordert die Kommission auf, in Übereinstimmung mit dem Aktionsprogramm der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung (ICPD), die 1994 in Kairo stattfand, weiterhin einen rechtsstaatlichen Ansatz im Hinblick auf die Bevölkerungs- und Entwicklungsagenda zu unterstützen, insbesondere durch die Zusammenarbeit mit zivilgesellschaftlichen Organisationen und UN-Organisationen wie der UNFPA;

31.  ermutigt den Rat, Maßnahmen bezüglich des Vorschlags der Kommission über eine solide konzipierte und effektive Finanztransaktionssteuer zu ergreifen, die darauf ausgelegt ist, zusätzliche Einnahmen für die Einhaltung der globalen Entwicklungsprioritäten zu sichern;

32.  weist die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich darauf hin, dass die ODA der Grundpfeiler der auf die Beseitigung der Armut ausgerichteten europäischen Politik im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit bleiben muss; unterstreicht daher, dass innovative Quellen zur Finanzierung der Entwicklung nur unter der Bedingung umfassend propagiert werden können, dass sie zusätzliche Quellen sind, auf einem Konzept zugunsten der Armen beruhen und auf keinen Fall als Ersatz für die ODA verwendet werden dürfen;

33.  ist der Auffassung, dass die Auferlegung von Bedingungen für die Nutzung bestimmter Modalitäten für die Auszahlung der öffentlichen Entwicklungshilfe und Budgethilfe einhergehen muss mit einer Beteiligung der operativen Institutionen und einer demokratischen Kontrolle der Budgets durch die Parlamente, die Rechnungshöfe, die Zivilgesellschaft sowie regionale und lokale Behörden in den begünstigten Ländern und mit Garantien durch die EU über die Kontinuität und Vorhersehbarkeit der von der Union gewährten Beihilfe; begrüßt daher, dass der Rat diese Empfehlungen in seine Schlussfolgerungen aufgenommen hat; betont die Notwendigkeit der Fortsetzung und allgemeinen Anwendung des Systems der „MDG-Verträge“;

34.  ist der Auffassung, dass die offizielle Veröffentlichung der öffentlichen Entwicklungshilfe nur unzureichend die tatsächlich dafür zur Verfügung stehenden Mittel widerspiegelt;

35.  unterstreicht die Notwendigkeit einer Verstärkung des politischen Dialogs, insbesondere zwischen den drei Institutionen der EU, um das bei der Annahme des „Europäischen Konsenses über die Entwicklungspolitik“ 2005 bestehende Niveau des Konsenses und des Engagements zu festigen, die weiterhin den maßgebenden Rahmen zur Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung (PCD) bilden sollten; ist daher der Auffassung, dass das neue Programm nur ein mit dem „Konsens“ vereinbares Instrument sein kann, um zu einer wirksameren Entwicklungspolitik zu führen mit dem vordringlichen Ziel der Entwicklungszusammenarbeit der Europäischen Union, nämlich der Beseitigung der Armut im Rahmen einer nachhaltigen Entwicklung – insbesondere durch die Bemühungen zur Durchsetzung der Millenniumsentwicklungsziele und der Rolle von Gesundheit und Bildung;

36.  wünscht, den einvernehmlichen Charakter aller institutionellen Akteure der EU in der Entwicklungszusammenarbeit zu bewahren, wie er am 20. Dezember 2005 definiert wurde, und fordert in diesem Geiste die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf, den Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik zu unterzeichnen, da der Europäische Auswärtige Dienst, dessen Vorsitzende sie ist, wichtige Aufgaben hinsichtlich der Programmierung hat;

37.  ist der Auffassung, dass die EU die Verantwortung, die ihr als weltweit größter Geber von Entwicklungshilfe zukommt, uneingeschränkt wahrnehmen, ihr politisches Potenzial besser ausschöpfen und nutzen und ihre internationale Führungsposition in Entwicklungsfragen ausbauen muss, insbesondere durch die Verbreitung der Grundsätze der verantwortungsvollen Verwaltung und der Schulung der lokalen Akteure, indem sie entschlossen die Befugnisse nutzt, die ihr Artikel 210 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einräumt und die darin bestehen, alle nötigen Initiativen zu ergreifen, um die Koordinierung der Politik im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit der EU und der Mitgliedstaaten zu fördern und ihre Hilfsprogramme aufeinander abzustimmen;

38.  bedauert, dass die Kommission nur den Rat anruft, um ihre Agenda für den Wandel anzunehmen, und dies trotz des Umstands, dass die demokratische Kontrolle, wie laut Vertrag von Lissabon vorgesehen, im Bereich der Umsetzung der Entwicklungspolitik in vollem Umfang anzuwenden ist; betont, dass jede Änderung der geographischen, thematischen und sektorbezogenen Schwerpunkte in der Zusammenarbeit der Europäischen Union nur dann zum Einsatz kommen kann, wenn sie durch ein Mitentscheidungsverfahren von Parlament und Rat beschlossen wurde, im Rahmen der Instrumente für die Finanzierung der Entwicklungszusammenarbeit, welche dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unterliegen;

39.  begrüßt, dass durch die Entwicklung gemeinsamer Programme, durch einzelne EU-Verträge zur Budgethilfe sowie durch gemeinsame EU-Rahmenwerke zur Messung und Weitergabe der Ergebnisse sowie zu den Bedingungen der Menschenrechte der Schwerpunkt auf eine engere Koordination der Mitgliedstaaten gelegt wird;

40.  vertritt die Ansicht, dass die entwicklungspolitische Bildung weiterhin auf hohem Niveau mit Mitteln zu versehen ist, da sie das notwendige, öffentliche Bewusstsein über Entwicklungszusammenhänge fördert;

41.  begrüßt die Absicht der Kommission, „Ländern die sich in einer fragilen Situation befinden, zu helfen“; macht jedoch darauf aufmerksam, dass angesichts des neuen finanziellen Rahmens und der Tatsache, dass Länder in einer solchen Situation häufig nicht über eine arbeitsfähige Regierung oder ein funktionierendes Rechtssystem verfügen, eine bilaterale Beziehung nicht ausreichend sein könnte; fordert die EU daher auf, mit Drittländern in einer bestimmten Region zusammenzuarbeiten, um die Entwicklung funktionierender Institutionen, der Rechtsstaatlichkeit und des Gerichtswesens in dem Partnerland zu unterstützen;

42.  fordert die Kommission auf, die erforderlichen Werkzeuge zu entwickeln, um eine strategische Verknüpfung von humanitärer Hilfe und Entwicklungshilfe in Situationen der Fragilität, der Krise oder Post-Krise zu gewährleisten, um die Widerstandskraft der Bevölkerungen der betroffenen Länder zu stärken;

43.  ruft in Erinnerung, dass bei den Vorschlägen für den 11. EEF jegliche politische Neuorientierung nach Annahme der Agenda für den Wandel in Einklang mit dem Geist und dem Wortlaut des Abkommens von Cotonou stehen muss;

44.  hält die Herausstellung der komparativen Vorteile der EU-Politik der Entwicklungszusammenarbeit für unerlässlich und fordert die Kommission daher auf, mit Hilfe der OECD eine Methodologie zu definieren, die es ihr ermöglicht, die Auswirkungen ihrer eigenen Politik zu bewerten und mit der Politik anderer Akteure zu vergleichen, insbesondere die der so genannten „aufstrebenden“ Volkswirtschaften;

45.  erinnert an die Notwendigkeit eines kohärenten Vorgehens der 28 Akteure, die bereits durch den Konsens vereinigt sind, und fordert eine gemeinsame Beratung über die Situation und eine gemeinsame Wahrnehmung der strategischen Herausforderungen;

46.  fordert die Einrichtung einer unabhängigen Studiengruppe, die der Kommission administrativ angegliedert ist und deren Aufgabe darin besteht, die Analyse- und Beratungsfähigkeit aller europäischen Akteure der Zusammenarbeit zu entwickeln, um den Mehrwert einer gut koordinierten und kohärenten Politik zu gewährleisten;

47.  unterstützt die Kommission in ihrer Absicht, die von der EU durchgeführten Maßnahmen in jedem der Mitgliedstaaten auf eine beschränkte Anzahl vorrangiger Bereiche zu konzentrieren, erinnert jedoch daran, dass diese Schwerpunkte, um bessere Ergebnisse zu erzielen, im Rahmen der Partnerschaft identifiziert und die Eigenverantwortung und die Prioritäten des Partnerlandes uneingeschränkt anerkannt werden müssen;

48.  unterstützt den Hinweis des Rates darauf, dass er „nach den Verträgen verpflichtet ist, bei der Durchführung politischer Maßnahmen, die sich auf die Entwicklungsländer auswirken können, den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit Rechnung zu tragen und diese Ziele im Rahmen der allgemeinen Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union durchzuführen“;

49.  weist nachdrücklich auf die entscheidende Rolle der Förderung und Verteidigung der verantwortungsvollen Verwaltung hin; fordert diesbezüglich, dass die Kommission die Programme zur Schulung von Angehörigen der Rechtsberufe und die Programme zur Modernisierung der Rechtsvorschriften unterstützt, insbesondere der Rechtsvorschriften zur Landnutzung;

50.  vertritt die Ansicht, dass eine effektive einheimische Steuererhebung, die automatische Offenlegung der Gewinne und Steuerzahlungen transnationaler Unternehmen in jedem einzelnen Entwicklungsland, in dem sie tätig sind, und auch der Kampf gegen die missbräuchliche Nutzung von Steueroasen, gegen Steuerhinterziehung sowie gegen illegale Kapitalflucht Voraussetzungen für eine nachhaltige Entwicklung sind; begrüßt in diesem Zusammenhang die Aufnahme von länder- und projektbezogenen Berichten in den Entwurf für eine EU-Gesetzgebung, was auch in die EU-Agenda für den Wandel einfließen sollte;

51.  vertritt die Auffassung, dass die EU-Handelshilfe und die Instrumente zur Handelserleichterung, die derzeit nur auf den Exportsektor abzielen, dahingehend abgeändert werden müssen, dass mit ihnen auch der lokale und regionale Handel Erleichterungen erfährt;

52.  erinnert daran, dass eine aktive und inklusive Zivilgesellschaft sowohl im Norden als auch im Süden der beste Garant für eine verantwortungsvolle demokratische Staatsführung, für den Schutz von schutzbedürftigen Gruppen (insbesondere von Menschen mit Behinderungen und Minderheiten), für die Verantwortlichkeit des Privatsektors sowie für eine bessere Verteilung der Früchte des Wirtschaftswachstums ist;

53.  bedauert, dass die Kommission nicht genügend Wert auf den Zusammenhang zwischen Armut und Geschlecht legt; vertritt die Auffassung, dass die EU in die besonderen Bedürfnisse von Frauen investieren und soziale Schutzprogramme entwerfen muss, die sich den Problemen von Frauen widmen; betont, dass die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Rolle der Frau (GEWE) wesentliche Voraussetzungen für die Verwirklichung der internationalen Entwicklungsziele sind; betont die Tatsache, dass die wirtschaftliche und politische Stärkung der Rolle der Frau nicht nur die Gleichheit unter den Geschlechtern vorantreibt, sondern auch eine Grundlage für das gesamte wirtschaftliche Wachstum in den Entwicklungsländern und für die Verringerung der Armut bildet; fordert die Kommission nachdrücklich dazu auf, sicherzustellen, dass die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Rolle von Frauen, gestützt auf den EU-Aktionsplan 2010 für die Gleichstellung, in allen EU-Entwicklungsstrategien und -programmen berücksichtigt werden;

54.  wünscht, dass in der Agenda für den Wandel die Rolle der regionalen und lokalen Behörden sowie der Zivilgesellschaft als wichtige und unabhängige Akteure genau festgelegt wird, die nicht nur im Dienste der Ausführung der Entwicklungsprogramme oder -projekte stehen, sondern auch als Akteure bei der Ausarbeitung der Entwicklungspolitik mitwirken; betont hierbei, dass die Verbesserung der Zusammenarbeit mit ihnen von hoher Wichtigkeit ist, und fordert einen regelmäßigen Dialog und Beratungen mit ihnen zum Zwecke der Politikgestaltung; unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass der Etablierung eines Dialogs zwischen der EU und zivilgesellschaftlichen Organisationen sowie regionalen und lokalen Behörden erhebliche Bedeutung beizumessen ist;

55.  ruft die neuen Mitgliedstaaten zu einem größeren Bewusstsein über die Wichtigkeit der Entwicklungshilfe auf;

56.  drückt seine Hoffnung aus, vor allem die Entwicklungszusammenarbeit im Laufe des Jahres 2015 stärker zu thematisieren, dem Übergangsjahr, in dem eingehende Überlegungen erforderlich sein werden, insbesondere in Hinblick auf das Follow-up der Millenniums-Entwicklungsziele (MDG); würde sich wünschen, dass die Kommission das Jahr 2015 zum „Europäischen Jahr der Entwicklung“ bestimmt;

57.  verweist darauf, dass ein besseres Verständnis dafür, wie sich eine nicht vorhandene Entwicklungspolitik auf die Entwicklung auswirkt, ein entscheidendes Element für die Umsetzung und Prüfung eines effektiven Entwicklungsrahmens ist; erachtet es deshalb als wesentlich, dass die Agenda für den Wandel die auf Fakten gestützte Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung (PCD) vorantreibt;

58.  verlangt, dass jede aus Mitteln der ODA geleistete Unterstützung des Privatsektors im Rahmen nationaler Pläne und/oder Strategien der Partnerländer erfolgt und die zu diesem Zweck vergebenen Mittel hauptsächlich für die Entwicklung des Arbeitskräftepotenzials, menschenwürdige Arbeit, die nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen und die Entwicklung hochwertiger integrativer öffentlicher Dienste für die Bevölkerung verwendet werden; spricht sich für Sicherheitsmechanismen aus, die gewährleisten, dass Privatunternehmen die Menschenrechte respektieren, angemessene Arbeitsplätze bereitstellen und ihren steuerlichen Verpflichtungen in den Ländern, in denen sie tätig sind, nachkommen;

59.  begrüßt die Vorschläge der Agenda für den Wandel im Hinblick auf die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit, die Bedeutung der Wirksamkeit der Hilfe für die Verbesserung der Lebensqualität und den Abbau der Armut in den Empfängerländern sowie die Umsetzung der MDG und fordert dringend, dass die Union entschlossener in diesem Bereich vorgeht; unterstreicht die Wichtigkeit einer schnellen Umsetzung der Partnerschaft von Busan für eine wirksame Entwicklungszusammenarbeit; vertritt die Ansicht, dass für eine erfolgreiche Abkehr vom Konzept der wirksamen Hilfe hin zu einer wirksamen Entwicklungszusammenarbeit ein hohes Engagement seitens der EU und ihrer internationalen Partner erforderlich ist; hofft auf einen schnellen internationalen Konsens über die Arbeitsläufe bei der weltweiten Entwicklungszusammenarbeit;

60.  ist der Auffassung, dass bestimmte neue Herausforderungen, insbesondere der Klimawandel und der universelle Zugang zu Energie, nicht ausreichend durch die im Vorschlag der Kommission geplanten Einsatzbereiche abgedeckt sind;

61.  weist erneut darauf hin, die Pflichten und Aufgaben ausländischer Investoren, die in Entwicklungsländern tätig sind, die Achtung der Menschenrechte, Umweltstandards und IAO-Kernarbeitsnormen in die Agenda für den Wandel aufzunehmen; ist der Auffassung, dass europäische Unternehmen in ihrem Heimatland rechtlich zur Verantwortung gezogen werden sollten, wenn ihre Tochterunternehmen im Ausland und von ihnen kontrollierte Unternehmen gegen diese Pflichten und Aufgaben verstoßen;

62.  fordert die EU auf, das Recht der Entwicklungsländer zur Regulierung von Investitionen, zur Bevorzugung von Investoren, die die Entwicklungsstrategie des Partnerlandes unterstützen, und zur Gewährung einer Vorzugsbehandlung für einheimische und regionale Investoren zum Zwecke der regionalen Integrationsförderung anzuerkennen;

63.  bedauert, dass das Problem der Landverpachtungen in Entwicklungsländern, welches die lokale Nahrungssicherheit gefährdet, nicht in der Agenda für den Wandel berücksichtigt wird; bringt sein tiefes Bedauern über das derzeitige Phänomen der Aufkäufe von landwirtschaftlichen Flächen durch ausländische, von der jeweiligen Regierung unterstützte Investoren, darunter auch einige aus der EU, zum Ausdruck, da hierbei die Gefahr besteht, dass die EU-Politik zur Armutsbekämpfung untergraben wird;

64.  betont die Notwendigkeit, die transversale Dimension der Kultur und ihre notwendige Berücksichtigung in allen externen Politikbereichen der EU allgemein und besonders im Bereich der Entwicklungspolitik einzubeziehen;

65.  ist der Auffassung, dass die Kommission das Monopol der Programmierung im Bereich der Politik der Entwicklungszusammenarbeit aufrechterhalten sollte;

66.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem EAD sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) 3166. Sitzung des Rates für Auswärtige Angelegenheiten, Brüssel, 14. Mai 2012
(2) 3166. Sitzung des Rates für Auswärtige Angelegenheiten, Brüssel, 14. Mai 2012
(3) 3166. Sitzung des Rates für Auswärtige Angelegenheiten, Brüssel, 14. Mai 2012
(4) ABl. C 46 vom 24.2.2006, S. 1.
(5) Siehe http://www.oecd.org/dataoecd/11/41/34428351.pdf
(6) Siehe http://www.oecd.org/dataoecd/11/41/34428351.pdf
(7) Abschlusserklärung des Vierten Hochrangigen Forums zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit, Busan, Republik Korea, 29. November bis 1. Dezember 2011.
(8) ABl. C 236 E vom 12.8.2011, S. 48.
(9) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0261.
(10) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0320.
(11) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0410.
(12) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0460.
(13) http://www.oecd.org/document/29/0,3746,fr_2649_34603_50160093_1_1_1_1,00.html
(14) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0317.
(15) ABl. C 113 vom 18.4.2012, S. 52.


KMU: Wettbewerbsfähigkeit und unternehmerische Möglichkeiten
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2012 zu kleinen und mittleren Unternehmen (KMU): Wettbewerbsfähigkeit und Geschäftsmöglichkeiten (2012/2042(INI))
P7_TA(2012)0387A7-0293/2012

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Europäische Charta für Kleinunternehmen, die vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 19. und 20. Juni 2000 in Feira angenommen wurde,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission 2003/361/EG vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)(1),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2011 mit dem Titel „Industriepolitik: Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit“ (COM(2011)0642),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 9. November 2011 mit dem Titel „Kleine Unternehmen – große Welt: Eine neue Partnerschaft, um KMU zu helfen, ihre Chancen im globalen Kontext zu nutzen“ (COM(2011)0702),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 23. November 2011 mit dem Titel „Verringerung der Verwaltungslasten für KMU – Anpassung der EU-Rechtsvorschriften an die Bedürfnisse von Kleinstunternehmen“ (COM(2011)0803,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. Februar 2011 mit dem Titel „Überprüfung des Small Business Act für Europa“ (COM(2011)0078),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Binnenmarktakte – Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen – Gemeinsam für neues Wachstum“ vom 13. April 2011 (COM(2011)0206),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „“Europa 2020„ – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung vom 30. November 2011 über ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (2014-2020) (COM(2011)0834),

–  unter Hinweis auf den „Europäischen Bericht über die Wettbewerbsfähigkeit 2011“ der Kommission (COM(2011)0642),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2011 zu praktischen Aspekten der Überarbeitung der EU-Instrumente zur Unterstützung der KMU-Finanzierung im nächsten Programmplanungszeitraum(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. März 2011 zu einer Industriepolitik im Zeitalter der Globalisierung(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Mai 2011 zum „Small Business Act“(4),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A7-0293/2012),

A.  in der Erwägung, dass Kleinstunternehmen und KMU in einer Zeit der wirtschaftlichen Krise unter einem schwierigen Zugang zu Finanzierungen, insbesondere zu Kleinkrediten, zur Förderung ihrer Entwicklung leiden;

B.  in der Erwägung, dass 25 % der europäischen KMU bereits innerhalb des Binnenmarktes international tätig waren, dass jedoch nur 13 % von ihnen außerhalb der EU tätig waren; ferner in der Erwägung, dass nur 24 % der Kleinstunternehmen Güter oder Dienstleistungen ausführen, der Anteil bei kleinen Unternehmen hingegen bei 38 % und bei mittleren Unternehmen bei 53 % liegt;

C.  in der Erwägung, dass beinahe ein Drittel des sich aus der EU-Gesetzgebung ergebenden Verwaltungsaufwands in erster Linie auf eine unverhältnismäßige und ineffiziente nationale Umsetzung zurückzuführen ist, d. h. dass bis zu 40 Mrd. EUR eingespart werden könnten, wenn die Mitgliedstaaten EU-Recht effizienter umsetzen würden(5);

D.  in der Erwägung, dass über 96 % der KMU in der Europäischen Union unter 50 Beschäftigte haben und weniger als 10 Mio. EUR im Jahr umsetzen; und in der Erwägung, dass ihre Fähigkeit, Waren und Dienstleistungen über ihre nationalen Grenzen hinaus auszuführen, hauptsächlich aufgrund der hohen Fixkosten, die mit dem internationalen Handel verbunden sind, begrenzt ist;

E.  in der Erwägung, dass 85 % aller neuen Arbeitsplätze in der EU zwischen 2002 und 2010 durch KMU geschaffen wurden, insbesondere durch neue Firmen; in der Erwägung, dass 32,5 Millionen Menschen in der EU selbstständig sind;

F.  in der Erwägung, dass die Industrie eine Schlüsselrolle in der europäischen Wirtschaft spielt und 25 % der direkten Arbeitsplätze im privaten Sektor der EU stellt und für 80 % der privaten FuE verantwortlich ist;

G.  in der Erwägung, dass die Beschäftigung in Öko-Industrien im Verhältnis zu vielen anderen Sektoren während der Rezession positiv war und voraussichtlich in den kommenden Jahren weiterhin solide bleiben wird(6);

H.  in der Erwägung, dass das Internet und die Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) den KMU Möglichkeiten bieten, ihre Dienste rund um den Globus zu verkaufen, und eine zentrale Rolle dabei spielen, die KMU zu stärkeren Mitwirkenden am wirtschaftlichen Wachstum und an der Arbeitsplatzbeschaffung zu machen;

I.  in der Erwägung, dass die Kommission annimmt, dass politische Maßnahmen zu einem Übergang in eine grüne Wirtschaft, wie z. B. Ressourcenschonung, Energieeffizienz und Klimawechselpolitik, bis zum Jahr 2020 über 9 Millionen Arbeitsplätze schaffen könnten, vor allem im Sektor der KMU;

1. „Kleine Unternehmen – große Welt“

1.  betont die strukturellen und rechtlichen Herausforderungen, die sich den KMU stellen, wie den Zugang zu Finanz- und Humankapital sowie Betriebsressourcen; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass die Kommission bestrebt ist, die Wirtschaftstätigkeit von KMU im Binnenmarkt und in Drittmärkten zu fördern und zu unterstützen; hebt hervor, dass die Internationalisierung von KMU generell als Prozess angesehen werden sollte; hebt hervor, dass KMU, um bei der Expansion ihres Unternehmens außerhalb der EU erfolgreich zu sein, Beratungsdienste bereits auf lokaler Ebene und nicht nur auf Drittmärkten bräuchten; betont, dass sich dies notwendigerweise in der Förderungspolitik der EU widerspiegeln muss;

2.  hebt hervor, dass KMU äußerst vielfältig sind; hebt ferner hervor, dass die Kommission deshalb, wenn sie neue politische Maßnahmen für KMU entwirft, die unterschiedlichen Herausforderungen berücksichtigen sollte, denen die Unternehmen je nach Größe und Sektor gegenüberstehen;

3.  weist darauf hin, dass KMU stärker als größere Unternehmen von der Internationalisierung aufgrund der Auseinandersetzung mit bewährten Verfahren, eines besseren Auffangens überschüssiger Produktion, einer verbesserten Versorgung mit Ausgangsprodukten durch Einfuhren und einer dadurch gesteigerten Wettbewerbsfähigkeit profitieren, so dass im Export tätige KMU durchgehend bessere Ergebnisse erzielen als nicht exportierende und somit auch höhere Wohlfahrtsgewinne für die Wirtschaft insgesamt und für die Verbraucher erwirtschaften;

4.  weist die Auffassung zurück, wonach eine Abschirmung von KMU in der EU vor dem internationalen Wettbewerb ihr Wachstum begünstigen und ihre Leistungsfähigkeit auf internationaler Ebene erhöhen könnte; ist vielmehr der Ansicht, dass die EU ein positives Programm zugunsten ihrer KMU in internationalen Verhandlungen unterstützen sollte, um auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und im Interesse der KMU weltweit bestehende Schranken abzubauen;

5.  vertritt die Auffassung, dass der wirkungsvolle Schutz von KMU vor unlauteren Handelspraktiken von EU-Partnerstaaten ebenso wichtig ist wie die Unterstützung für KMU, die eine Internationalisierung anstreben; betrachtet die Internationalisierung und den Schutz als zwei Seiten der Medaille des Globalisierungsprozesses;

6.  betont, dass in der Mitteilung die Unterschiede zwischen den einzelnen Sektoren hätten berücksichtigt werden müssen, da sich die Internationalisierung von KMU im Dienstleistungsbereich grundlegend von der Internationalisierung von KMU im Produktionsbereich unterscheidet; stellt fest, dass viele KMU im Dienstleistungsbereich, die den größten Anteil der KMU stellen, häufig keine kritische Größe erreichen müssen, um im Export tätig zu werden, dass für sie vielmehr offenere Regelungen und der Zugang zu IKT in den Zielländern hilfreich wären, während KMU im Bereich der Industrie stärker von verbesserten Bedingungen in der Transportlogistik und einer Erleichterung des Handels profitieren würden;

7.  stellt fest, dass bei den meisten staatlichen Maßnahmen zur Unterstützung von KMU in der EU bei der Internationalisierung der Schwerpunkt auf die Produktion gelegt wird, und empfiehlt daher, diese neu auszurichten und auch die unterschiedlichen Bedürfnisse von KMU im Dienstleistungsbereich zu berücksichtigen; empfiehlt insbesondere eine Überprüfung der Auflagen für die Mindestgröße bei den Programmen zur Unterstützung des Handels, die bisher gewöhnlich auf dem Exportmodell der in der Industrie tätigen KMU beruhten, bei dem ein Unternehmen dann international expandieren kann, wenn es eine kritische Größe erreicht hat;

8.  ist der Ansicht, dass in der Mitteilung zwar versucht wird, auf die Schwierigkeiten einzugehen, denen KMU bei der Ermittlung von ausländischen Geschäftsmöglichkeiten begegnen, doch nicht ausreichend betont wird, dass öffentliche Maßnahmen zur Bereitstellung von Betreuung, Vorschlägen und Anreizen zur Internationalisierung für KMU wünschenswert wären; ist der Auffassung, dass die EU, ebenfalls in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten, Anreize zur Entwicklung von KMU in strategischen Branchen in einer proaktiven Art und Weise durch die Aufwertung bereits bestehender Initiativen unterstützen und fördern sollte, insbesondere wenn dies technologisch fortschrittliche Produktionstätigkeiten mit hohem Mehrwert betrifft, die Wettbewerbsvorteile gegenüber aufstrebenden Volkswirtschaften bieten; hält es daher für unbedingt notwendig, Erfolg versprechende Nischenmärkte ausfindig zu machen, was bereits in andere politische Grundsatzpapiere der EU, wie etwa in den Bericht der Hochrangigen Sachverständigengruppe für Schlüsseltechnologien, Eingang gefunden hat;

Informationen für KMU

9.  fordert die Kommission auf, das in der Mitteilung angekündigte mehrsprachige Onlineportal baldmöglichst zu starten und bis Ende 2013 vollständig zum Laufen zu bringen; vertritt die Auffassung, dass zwar die enorme Vielfalt der KMU und ihrer Anliegen anerkannt werden muss, dass das Portal jedoch nicht zu einer Dopplung bereits bestehender Portale, sondern eher zu ihrer Verbindung untereinander führen sollte, dass es einfach zugänglich nutzerfreundlich sein sollte und außerdem keine zusätzlichen Suchkosten für die KMU verursachen sollte; hebt hervor, dass die Aussichten gut sein sollten, dass das Portal die Zahl von KMU in der EU erhöht, die international tätig werden;

10.  fordert auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene eine verstärkte und effizientere Unterstützung für KMU beim Zugang zum Binnenmarkt und zu Märkten von Drittländern, insbesondere im Hinblick auf Werbemaßnahmen und den Zugang zu Informationen, den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum, die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen, IKT, Normung und rechtliche Fragen; ist der Auffassung, dass Enterprise Europe Network (EEN) ein effizientes Werkzeug ist, um diese Ziele zu erreichen; teilt die Ansicht, dass durch eine ausführliche Bewertung ein neues Steuerungsmodell für das EEN erforderlich ist, um die Effizienz zu erhöhen, die Behörden- und Verwaltungslasten abzubauen und eine maßgeschneiderte Unterstützung zu ermöglichen; vertritt die Auffassung, dass diese Unterstützung den Unternehmen beim Erwerb der notwendigen Fähigkeiten und bei der Festlegung einer Strategie für die Expansion auf ausländische Märkte helfen und die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen fördern sollte, indem die Abstimmung von Angebot und Nachfrage gefördert wird;

11.  ist überzeugt, dass das EEN für KMU in der EU nur dann den höchsten Wert haben wird, wenn das Funktionieren und die Governance seiner konstituierenden Organisationen gestärkt und die Sensibilität für seine Förderdienstleistungen gesteigert wird;

12.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, in Zusammenarbeit mit Unternehmen, Handelskammern, Universitäten und anderen relevanten Interessenträgern ein einheitliches Netz von Anlaufstellen („Helpdesks“) auf lokaler und regionaler Ebene einzuführen, sodass KMU mit nur einem einzigen, leicht erreichbaren Ansprechpartner persönliche Beratung sowie Wirtschaftsanalysen über Auslandsmärkte, Informationen zu Unterstützung, Exportmöglichkeiten, bestehenden (sowohl tarifären als auch nichttarifären) Handelshemmnissen, geltenden Bestimmungen zu Investitionsschutz und Streitbeilegung, Verwaltungsformalitäten und Wettbewerbern in Drittmärkten in ihrer eigenen Landessprache und zur sofortigen Nutzung erhalten können; vertritt die Auffassung, dass diese Anlaufstellen zum Austausch bewährter Verfahren gemäß der Charta für Kleinunternehmen beitragen sollten;

13.  empfiehlt, mehr Informationen auf Klein- und Kleinstunternehmen auszurichten, da diese die Gruppe der KMU ausmachen, die am wenigsten international tätig ist und sich am wenigsten ihres Exportpotenzials und der Vorteile einer Internationalisierung für sie bewusst ist;

Kartierung der Förderleistungen

14.  teilt die Ansicht, dass mit öffentlichen Mitteln unterstützte Förderprogramme in der am stärksten kosteneffizienten Form bereitgestellt werden sollten, insbesondere zu einem Zeitpunkt, zu dem die EU-Wirtschaft immer noch dabei ist, sich von der schwersten Krise der letzten Jahrzehnte zu erholen; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass die Qualität der Programme zumindest auf dem gleichen Niveau bleibt;

15.  unterstützt den Vorschlag, dass eine große Zahl von Förderregelungen auf lokaler, regionaler, nationaler und EU-Ebene einer „Kartierung“ unterzogen werden sollten; ist der Ansicht, dass diese Kartierung Initiativen des Privatsektors und lokale Initiativen umfassen sollte, die KMU beim Zugang zu Finanzmitteln unterstützen, insbesondere Initiativen, die Kleinstunternehmen Zugang zu Krediten eröffnen, sowie eine Bewertung der Wirksamkeit der bestehenden Förderregelungen; ist der Ansicht, dass die Kartierung in regelmäßigen Zeitabständen durchgeführt und als Grundlage für ein Bewertungs- und Anzeigesystem dienen sollte; ist der Meinung, dass eine anfängliche Kartierung als Grundlage zur Einschätzung der Wirksamkeit von vorhandenen EU-Förderprogrammen dienen sollte; weist darauf hin, dass eine Kartierung nicht alle Initiativen umfassen kann, insbesondere dann nicht, wenn es sich um kleine oder formlose Initiativen handelt und wenn die Kosten und/oder praktische Ausführung dafür nicht realisierbar sind;

16.  erwartet bis Ende 2012 erste spezifische Vorschläge zur Rationalisierung und Koordinierung der EU-Förderprogramme, um sie effektiv und für die Bedürfnisse der EU-KMU ansprechbar zu machen; vertritt die Auffassung, dass in den Aktivitäten der EU Duplizierungen oder Entwicklungen von parallelen Strukturen zu vermeiden sind und eine klare europäische Wertsteigerung aufzuzeigen ist; vertritt die Ansicht, dass bestehende nationale Förderstrukturen nach dem Subsidiaritätsprinzip respektiert werden sollten; vertritt die Ansicht, dass die Instandhaltung von einzelnen EU-KMU den Schwerpunkt auf die Organisation legen sollte, die deren individuellen geschäftlichen Bedürfnissen am ehesten entspricht; fordert die Kommission auf, den verantwortlichen Ausschüssen des Parlaments regelmäßig über den Fortschritt des weiteren Verfahrens zu berichten;

17.  gibt dabei zu bedenken, dass solche neuen EU-Aktivitäten einen bewiesenen Mehrwert gegenüber bereits vorhandenen Instrumenten haben müssen; sieht einen solchen Mehrwert dort, wo geografisches oder inhaltliches Marktversagen vorliegt („weiße Flecken“) oder wo das Vertreten handelspolitischer Interessen der EU sowie Bestrebungen zum Sammeln von Marktzugangsdaten im Rahmen einer Datenbank gefördert werden müssen;

18.  betont die Notwendigkeit, KMU an der Überprüfung bestehender Förderkonzepte zu beteiligen; ruft die KMU dazu auf, sich zusammen mit dem EEN und Wirtschaftsverbänden aus der EU stark bei der Durchführung der Überprüfung zu engagieren;

19.  weist nachdrücklich darauf hin, dass die derzeit allen EU-Unternehmen beim Export zur Verfügung stehenden Instrumente, wie beispielsweise die Marktzugangsdatenbank und die Export-Helpdesks, den Erfordernissen der KMU angepasst werden sollten; begrüßt die Öffnung einer auf KMU ausgerichteten Anlaufstelle für Probleme in Bezug auf handelspolitische Schutzinstrumente (das KMU-TDI-Helpdesk); empfiehlt eine größere Abstimmung zwischen den verschiedenen Strukturen für die Begleitung europäischer KMU in Drittländern;

20.  ist der Ansicht, dass praktische und kosteneffiziente Lösungen im Hinblick auf eine Unterstützung von KMU bei der Überbrückung eines Mangels an Betriebskapital, insbesondere hinsichtlich von Kapital, um erforderliche Erstinvestitionen zu tätigen und um die Finanzierung von Ausfuhren aufzunehmen, erarbeitet und mithilfe der gemeinsamen Handelspolitik oder anderen geeigneten Instrumenten der EU umgesetzt werden sollten, wenn sich bei der Kartierung die Notwendigkeit und Machbarkeit herausstellt;

21.  ist der Auffassung, dass neben der wirksamen Nutzung bestehender nationaler Strukturen EU-Initiativen in Drittmärkten erforderlich sind, wenn ein Mehrwert ersichtlich ist; regt eine Zusammenarbeit unter Experten sowohl im öffentlichen wie auch im privaten Sektor, darunter auch die Zusammenarbeit mit EU-Marktzugangsteams, an; stimmt zu, dass KMU aus einigen kleineren und neueren Mitgliedstaaten benachteiligt sind, weil sie entweder nicht ausreichend diplomatisch vertreten sind oder ihnen erfahrene Partner fehlen oder ihnen beides in einigen Drittmärkten fehlt; betont, dass die EU-Initiativen dennoch nicht in den Wettbewerb zwischen einzelnen Unternehmen aus verschiedenen Mitgliedstaaten auf Drittmärkten eingreifen dürfen;

22.  betont, dass die Internationalisierung von KMU ein Prozess ist, der, wenn er erfolgreich sein soll, Unterstützungsmaßnahmen für KMU bereits auf lokaler Ebene und nicht nur auf Drittlandsmärkten erfordert; stellt fest, dass auf Drittlandsmärkten gemeinsame Anstrengungen der EU in Bezug auf Interessenvertretung, handelspolitische Maßnahmen und Marktzugang sowie ergänzende Programme gegen Marktversagen einen beträchtlichen Nutzen in diesen Prozess einbringen könnten;

23.  fordert die Kommission zur Vermeidung von Doppelungen auf, neue Strukturen erst nach Durchführung einer Überprüfung der Finanzierung und einer Bestandsaufnahme bereits vorhandener Beratungsdienstleistungen in den Mitgliedstaaten und entsprechender Analyse ihrer Durchschlagskraft sowie der erwiesenen Notwendigkeit zu schaffen;

Förderung von EU-Clustern und Netzwerken

24.  unterstützt den Vorschlag der Kommission, die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Unternehmensverbänden, Handelskammern und anderen Handlungsträgern, die auf dem Binnenmarkt und in Drittländern aktiv sind, zu verbessern, und Internationalisierungsprozesse von Einzelunternehmen bis hin zu Netzwerken oder multilokalisierten Unternehmen zu fördern, um komplexere und dauerhafte Internationalisierungsprojekte zu unterstützen, die eine Vielzahl weiterer Unternehmen und unterstützender öffentlicher Organisationen oder Institutionen einbinden;

25.  betont die Bedeutung des Gebietes, in dem das kleine oder mittlere Unternehmen tätig ist, und fordert die Dienststellen der Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dauerhaft mit den lokalen Gebietskörperschaften zur Aufwertung der Netzwerke zusammenzuarbeiten;

26.  ist der Ansicht, dass die Bildung von Joint-Ventures oder anderen Zusammenschlüssen zwischen oder mit KMU als Strategie zur Erschließung neuer Märkte, zur Entwicklung von Projekten mit Direktinvestitionen in den Binnenmarkt und in Drittstaaten und zur Teilnahme an Ausschreibungen gefördert werden muss; fordert die Kommission auf, zur Förderung einer solchen transnationalen Zusammenarbeit Mittel zu mobilisieren;

27.  betont, dass Gruppierungen und Netzwerke meist sowohl virtuell als auch physisch geschaffen werden können; fordert die Mitgliedstaaten dazu auf, die nötigen Werkzeuge und Ressourcen zu fördern, um virtuelle Gruppierungen und Netzwerke zu erleichtern;

28.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Rolle der Kommission bei der Stärkung des Zugangs der KMU zu Märkten von Drittländern aktiv auf internationalen Foren und Konferenzen zu unterstützen;

Künftige Maßnahmen

29.  empfiehlt, dass die Kommission sämtliche mit der Internationalisierung verbundenen Aspekte berücksichtigen sollte, insbesondere den Export und den Import sowie die verschiedenen Formen von geschäftlichen Partnerschaften und Kooperationen; stellt fest, dass in der Mitteilung der zweite Aspekt nicht ausreichend betont wird;

30.  wünscht eine stärkere Integration der Unionsmaßnahmen zugunsten der KMU besonders im Hinblick auf Innovation, Wachstum, Internationalisierung, Produktivität, Kosteneindämmung und Bürokratieabbau, Qualität des Humankapitals und soziale Verantwortung;

31.  begrüßt das neue Programm zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit von KMU (COSME); nimmt die erfolgreichen Aktivitäten des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP) zur Kenntnis; vertritt die Auffassung, dass diese Tätigkeiten – darunter die Hochrangige Gruppe unabhängiger Interessenträger im Bereich Verwaltungslasten sowie das Enterprise Europe Network – unter dem neuen Programm fortgesetzt und erweitert werden sollten; unterstreicht die Notwendigkeit, den Zugang zu Finanzierungen für KMU und die Rolle, die der Privatsektor einnehmen könnte, zu verbessern; ruft zur Vereinfachung und Rationalisierung der verschiedenen Instrumente der Union auf, die für den Zugang zu Krediten, Garantien oder Risikokapital vorgesehen sind, insbesondere für KMU mit Plänen zur Internationalisierung; fordert eine Überprüfung der Kosten und Verfügbarkeit grundlegender Bankdienstleistungen für KMU, die im grenzübergreifenden Handel – insbesondere im Handel mit verschiedenen Währungen – auch außerhalb der EU, tätig sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Möglichkeit zu überprüfen, Teile ihrer Körperschaftsteuereinnahmen zu nutzen, um den Zugang von KMU zu Darlehensgarantien zu vereinfachen; betont, dass alle Instrumente, insbesondere die nichtfinanziellen Instrumente, auf der Grundlage einer kritischen Bewertung des CIP sowie in enger Zusammenarbeit mit KMU-Organisationen angenommen werden sollten;

32.  verweist auf die Notwendigkeit, die Haushaltsmittel für COSME aus dem Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) stark zu erhöhen und dabei insbesondere die erheblichen Unzulänglichkeiten des Marktes im Hinblick auf die KMU-Finanzierung und die erforderliche Erhöhung der EU-Unterstützung für Unternehmensübertragungen zu berücksichtigen; vertritt in diesem Zusammenhang die Ansicht, dass die Abgrenzung zwischen COSME und Horizont 2020 in Sachen Aktivitäten und Haushalt einer eingehenderen Betrachtung bedarf, um eine Orientierung für die KMU zu ermöglichen;

33.  fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass für KMU genügend Garantiefazilitäten für den Export zur Verfügung stehen;

34.  stellt die Bedeutung qualifizierter und versierter Unternehmer angesichts der Herausforderungen internationaler Geschäfte fest; fordert die Kommission auf, das Programm „Erasmus für junge Unternehmer“ zu fördern und die Möglichkeit eines Programms „Erasmus Mundus für Unternehmer“ ins Auge zu fassen, um talentierten Unternehmern zu ermöglichen, Erfahrung mit Spitzenforschungszentren außerhalb der EU zu sammeln und mit diesen in einem Netzwerk zusammenzuarbeiten, und auch durch Weiterbildung im Bereich Unternehmenskultur zu einer unternehmerischen Vision auf internationaler Ebene befähigt zu werden und sich so mit den notwendigen und grundlegenden Instrumenten auszustatten, um auf dem Weltmarkt konkurrieren zu können; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Bereiche Jungunternehmer und Industriepolitik in die relevanten Politikbereiche der EU für das Programm „Erasmus für alle“ aufzunehmen;

35.  begrüßt den Vorschlag der Kommission zur Überprüfung der europäischen Standardisierung; betont die Notwendigkeit eines kohärenteren Systems internationaler Standards zur Ermöglichung der Interoperabilität und zur Reduzierung von Hindernissen für KMU bei der Aufnahme internationaler Aktivitäten;

36.  unterstützt ein europäisches Normensystem, das KMU systematischer in die Entscheidungsprozesse mit einbezieht, wobei es auch den anerkannten Grundsatz der nationalen Delegation nutzen sollte; fordert die Kommission auf, die nötigen Maßnahmen zu treffen, damit die von den europäischen Normungsgremien erarbeiteten Standards für KMU zugänglicher und kostengünstiger werden, um Interoperabilität zu ermöglichen und einige grundlegende Hürden herabzusetzen, denen KMU bei der Internationalisierung gegenüberstehen; betont, dass die Anpassung der EU-Normungspolitik im Bereich IKT an den Markt und die politischen Entwicklungen ein wichtiges Instrument ist, um KMU die Beteiligung an E-Business, E-Commerce, E-Freight, intelligenten Transportsystemen (ITS) usw. zu ermöglichen;

37.  betont, dass ein einfaches, wirksames und bezahlbares System zur Wahrung der Rechte des geistigen Eigentums (intellectual property rights, IPR) und des Urheberrechts für die Förderung der Internationalisierung von KMU von zentraler Bedeutung ist; ist der Ansicht, dass KMU einen wirksamen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums benötigen, um die Entwicklung neuer Technologien als Grundlage für ihre internationalen Aktivitäten zu nutzen;

38.  betont, dass europäischen KMU nicht genügend Mittel zur Verfügung stehen, um Verstöße gegen die Rechte des geistigen Eigentums zu bekämpfen, von denen sie auf Drittmärkten betroffen sind; fordert konkrete Initiativen auf Seiten der EU, um den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum von KMU in diesen Drittländern zu verbessern, so wie dies mit dem KMU-IPR-Helpdesk in China erreicht wurde; stellt fest, dass dieses Helpdesk-Modell derzeit im Rahmen einer Pilotinitiative auf ausgewählte ASEAN-Staaten und südamerikanische Staaten ausgedehnt wird; hält es für notwendig, eine sorgfältige Evaluierung der bestehenden Helpdesks durchzuführen, um sicherzustellen, dass das Modell optimal funktioniert, bevor es ausgeweitet wird; fordert die Kommission nachdrücklich auf, auf der Grundlage der Erkenntnisse aus dieser Bewertung ähnliche Helpdesks in vorrangigen Märkten einzurichten, in denen Rechte des geistigen Eigentums ein wichtiges Thema sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten zur stärkeren Zollzusammenarbeit innerhalb der EU und mit den Drittländern bei der Beschlagnahmung nachgeahmter Waren sowie zur Vereinfachung der Zollverfahren auf;

39.  betont die Bedeutung der Schaffung von vereinfachten und transparenten Rechtsgrundlagen der EU über das öffentliche Auftragswesen, sodass die KMU einen besseren Zugang zu öffentlichen Verträgen, sowohl in der EU als auch in Drittländern, haben, unter anderem durch die Anwendung des „Höchstens-Einmal“-Prinzips und der Verwendung elektronischer Übertragungssysteme sowie des „Europäischen Verhaltenskodex für einen leichteren Zugang von KMU zu öffentlichen Aufträgen“; ist der Auffassung, dass das öffentliche Auftragswesen ein wirksames politisches Instrument ist, um diese technische Innovationskapazität der heimischen KMU zu fördern und dafür zu sorgen, dass diese die Größe erreichen, die für eine Internationalisierung erforderlich ist; fordert eine bessere Definition von Ausschreibungen und die Öffnung der Dienste für die öffentliche Ausschreibung;

40.  erwartet, dass die Kommission die Initiative ergreift, um sicherzustellen, dass KMU in der EU einen im Vergleich zu anderen Unternehmen gleichberechtigten Zugang zu öffentlichen Ausschreibungen auf Drittmärkten haben; hofft, dass der unlängst veröffentlichte Vorschlag für eine Verordnung zum öffentlichen Beschaffungswesen eine auf Gegenseitigkeit basierende Offenheit fördern wird, was für die KMU in der EU von Nutzen wäre; fordert, dass die EU eine ehrgeizige gemeinsame Industriepolitik entwickelt, die auf der Förderung von Forschung und Innovation beruht, wobei innovative Finanzierungen wie projektgebundene Anleihen genutzt und die Entwicklung von KMU unterstützt werden sollen, insbesondere über den Zugang zu öffentlichen Aufträgen, um ihre Wettbewerbsfähigkeit angesichts neuer wichtiger Akteure aus der Industrie und Forschung zu erhalten; fordert die EU auf, die europäische Produktion aufzuwerten, indem Verbraucher besser unterrichtet werden, vor allem durch Annahme der Verordnung über die Ursprungskennzeichnung (Angabe der Ursprungsländer der in die EU eingeführten Produkte);

41.  fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck dazu auf, so bald wie möglich und spätestens Ende 2012 ein Abkommen für ein gemeinsames Patentsystem abzuschließen, da es für die EU von grundlegender Bedeutung ist, den Unternehmen einfachen und erschwinglichen Zugang zum Patentschutz auf dem Binnenmarkt anzubieten, ähnlich dem Schutz, den ihre Konkurrenten in den USA, China und Japan genießen;

42.  empfiehlt, dass die bestehenden KMU-Zentren in der EU nur unter gebührender Berücksichtigung der Schlussfolgerungen aus der Bewertung der Wirksamkeit der bestehenden Zentren und unter Beachtung der allgemeinen Leitgrundsätze erweitert werden sollten; stellt fest, dass diese Zentren besser in Verbindung mit gemeinsamen Anlaufstellen, die auf die Erfordernisse zugeschnitten sind, und als zentrale Behörde mit einheitlichen Ansprechpartnern für KMU aus der EU in Drittländern funktionieren würden; ist der Meinung, dass sich EU-Initiativen auf die Bereiche konzentrieren sollten, in denen KMU tatsächlich tätig sind;

43.  fordert eine klarere Definition von für KMU vorrangigen Märkten auf der Basis der Agenda für die Handelsverhandlungen der EU; verweist darauf, dass die vorrangigen Märkte selbstverständlich Märkte mit hohem Wachstum einschließen müssen, wie etwa die BRIC-Staaten, jedoch auch der Wahrnehmung von Chancen zur Internationalisierung in Industrienationen und Nachbarregionen seitens der KMU Rechnung tragen müssen; sieht daher das Wachstum der Auslandsmärkte und Lücken in bestehenden Förderstrukturen als Hauptkriterien für die Erstellung einer Liste vorrangiger Märkte; empfiehlt, dass mehrere Nachbarländer der EU, insbesondere die Länder des westlichen Balkans und des Mittelmeerraums oder an die EU angrenzende Staaten, der Liste hinzugefügt werden, da die Mehrzahl der KMU zu Handelspartnern in Nachbarländern exportieren und der Handel der EU mit diesen Ländern eine wichtige Rolle für deren Wachstum und Stabilität spielt;

44.  fordert die Kommission nachdrücklich auf sicherzustellen, dass den speziellen Erfordernissen und Interessen von KMU bei sämtlichen Handelsgesprächen Rechnung getragen wird; stellt fest, dass zu diesem Zweck Verhandlungsbereiche zu ermitteln sind, in denen KMU stärker von Schwierigkeiten betroffen sind als andere Unternehmen, und dass der Schwerpunkt bei der Aushandlung von Handelsabkommen mit Drittländern auf die KMU zu legen ist; unterstützt eine Reform des multilateralen Rahmens zur Beteiligung von KMU an der WTO und zur Gewährleistung einer schnelleren Schlichtung und Beilegung von Streitigkeiten für KMU;

45.  betont, dass Investitionen im Ausland die Form der Internationalisierung ist, die für KMU die größte Herausforderung darstellt; empfiehlt, dass die EU in der Zukunft bei der Aushandlung bilateraler Investitionsabkommen dem Bedürfnis der KMU nach größerer Sicherheit für ihre ausländischen Direktinvestitionen stärker Rechnung trägt;

46.  sieht in einem besseren, kostengünstigeren und schnelleren Zugang von KMU zu Antidumpingverfahren einen Schlüssel dafür, dass KMU besser vor unfairen Handelspraktiken von Handelspartnern geschützt werden; fordert die Kommission auf, diese Bedenken bei der Reform der handelspolitischen Schutzinstrumente der EU ausreichend zu berücksichtigen;

47.  schätzt die Initiativen zur Pflege von gegenseitigen Firmenkontakten, die in bilateralen Freihandelsabkommen vorgesehen ist; erinnert daran, dass die Herausforderungen, potenzielle Kunden in Übersee ausfindig zu machen, zu diesen Kontakt aufzunehmen und verlässliche Lieferketten einzurichten, große Hürden für KMU darstellen, die Exportmärkte erschließen möchten, und dass insbesondere kleinere Unternehmen und Kleinstunternehmen beim Absatz von Produkten im Ausland auf Vermittler zurückgreifen.

2.Verwaltungsaufwand
Regelungsansatz

48.  begrüßt das Erreichen des Ziels zur Minimierung des Verwaltungsaufwands für 2012, sieht in diesem Bereich jedoch noch einen hohen Handlungsbedarf; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, die geltenden Rechtsvorschriften zu überprüfen und ein neues und ehrgeiziges Verringerungsziel im Einklang mit dem „Small Business Act“ (SBA) für Europa und dem Grundsatz „Vorfahrt für KMU“ zu unterbreiten; ist der Auffassung, dass ein solches neues Ziel als Nettoziel festgelegt werden sollte, welches neue Rechtsvorschriften berücksichtigt, die erst nach dem Festlegen des Ziels verabschiedet werden; spricht sich dafür aus, dass das neue Ziel messbar und überprüfbar sein und eine qualitative Verbesserung herbeiführen sollte, beispielsweise durch die Verringerung der Dokumentationspflichten für KMU und die Sicherstellung, dass den KMU keine unrealistischen Fristen zur Einreichung der Dokumentation gesetzt werden; vertritt die Auffassung, dass der Hochrangigen Gruppe unabhängiger Interessenträger bei der Überwachung der Fortschritte bezüglich eines solchen Verringerungsziels eine zentrale und durchgehende Funktion zukommen sollte;

49.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission dazu auf, Einigungen herbeizuführen, die KMU in die Lage versetzen, überall in Europa zu agieren und ihre Ideen zu kommerzialisieren, indem ihnen besserer Marktzugang gewährt und Bürokratie abgebaut wird;

50.  betont seine Enttäuschung hinsichtlich der schwachen und inkonsistenten Anwendung des KMU-Tests durch die Kommission; besteht darauf, dass der KMU-Test in systematischer Weise als fester Bestandteil der Folgenabschätzung eingesetzt werden sollte; fordert die Kommission auf, klarzustellen, warum für das Datenschutzpaket kein eigener KMU-Test durchgeführt wurde, und umgehend konkrete Maßnahmen zu ergreifen, diese Lücke zu schließen;

51.  unterstützt nachdrücklich die Fokussierung auf Kleinstunternehmen in einem stärker auf Kleinstunternehmen ausgerichteten KMU-Test und nimmt das Konzept zum standardmäßigen Ausschluss von Kleinstunternehmen von jedweder vorgeschlagenen Gesetzgebung zur Kenntnis; ist jedoch der Ansicht, dass eine Befreiung nur in Fällen angewandt werden könnte, in denen die speziellen Bedürfnisse von Kleinstunternehmen laut dem Ergebnis des KMU-Tests nicht durch angepasste Lösungen oder weniger strenge Regelungen berücksichtigt werden können; fordert daher nachdrücklich die Einrichtung eines Bereichs für Kleinstunternehmen als Bestandteil des KMU-Tests, um alle verfügbaren Optionen systematisch zu bewerten; erinnert daran, dass eine Befreiung oder angepasste Lösung nicht gegen die grundlegenden Anforderungen der EU in den Bereichen Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz oder gegen grundlegende Arbeitnehmerrechte der EU oder grundlegende Prinzipien der Umweltgesetzgebung der EU verstoßen sollte; hebt hervor, dass bei der uneingeschränkten Aufnahme von Kleinstunternehmen in den Geltungsbereich einer Bestimmung die Gründe für ihre Aufnahme eindeutig aus den Ergebnissen des KMU-Tests hervorgehen sollten;

52.  unterstreicht die Notwendigkeit von Verbesserungen der Effizienz im Hinblick auf die Übertragung der EU-Gesetzgebung in nationales Recht; fordert die Kommission auf, den KMU-Test systematischer einzusetzen und die Gesetzgebung weiter zu harmonisieren, um die Überregulierung und das sog. „Gold Plating“ zu reduzieren; fordert die Kommission auf, den Umfang zu beurteilen, im dem die Anwendung der „Checkliste für die gute Umsetzung der EU-Gesetzgebung“(7) als Anforderung für die Mitgliedstaaten zum Nutzen des Binnenmarkts eingeführt werden kann;

53.  fordert die nationalen Regierungen dazu auf, einen Ansatz gemäß dem Grundsatz „Einhaltung oder Erklärung“ anzuwenden, der den Bestimmungen zur Unternehmensführung ähnlich ist; betont, dass die Regierungen die Anwendung von Bestimmungen, die zusätzlich zu der erforderlichen EU-Gesetzgebung angewandt werden, gemäß diesem Ansatz ordnungsgemäß rechtfertigen müssten;

54.  bedauert, dass nur wenige Mitgliedstaaten einen KMU-Test in ihrem nationalen Entscheidungsfindungsverfahren systematisch anwenden; ruft die Kommission auf, einen Vorschlag für Minimalanforderungen für eine systematische Umsetzung einschließlich Leitlinien für die Durchführung der KMU-Tests auf nationaler Ebene vorzulegen, der die aus dem von der Kommission sowie in den jeweiligen Einzelstaaten verwendeten KMU-Test hervorgegangenen bewährten Verfahren zur Grundlage hat, und ruft den Rat auf, diesen Vorschlag zu unterstützen;

55.  fordert einen „Fitness-Check“ der bestehenden EU-Gesetze, um Inkonsistenzen und veraltete oder unwirksame Regelungen aufzuheben;

56.  fordert, dass im Rahmen von „Eignungsprüfungen“ Bereiche mit übermäßig hohem Verwaltungsaufwand, Inkonsistenzen oder unwirksamen Rechtsvorschriften identifiziert werden, die sich nachteilig auf die KMU auswirken; fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass die Ziele von Maßnahmen in Bezug auf Gesundheit, Sicherheit und Gleichstellung der Geschlechter sowie Sozialbestimmungen erreicht werden;

57.  unterstützt mit Nachdruck das „One-in, One-out“-Konzept als grundlegendes Prinzip der EU-Binnenmarktrechtsvorschriften, wonach keine neuen Gesetze erlassen werden können, die Kosten für KMU verursachen, ohne dass gleichzeitig alte Regelungen aufgehoben werden, um die Neubelastungen in dem jeweiligen Bereich auszugleichen;

58.  ruft dazu auf, die Rolle des KMU-Beauftragten-Netzwerks zu verstärken, da dieses einen tatsächlichen zusätzlichen Nutzen im Hinblick auf die Kommunikation und Koordination zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen der nationalen und der europäischen Ebene – von der Politikformulierung bis zur Umsetzung der Gesetzgebung – bietet; ruft die Kommission und die nationalen Behörden dazu auf, zu gewährleisten, dass die KMU-Beauftragten unabhängig handeln können und einen horizontalen Ansatz verfolgen, bei dem sicherzustellen ist, dass die Interessen von KMU in allen Rechts- und Politikbereichen berücksichtigt werden; besteht darauf, dass KMU-Beauftragte stark in die KMU-Testverfahren eingebunden sein sollten; fordert ferner, dass die Organisationen der Zivilgesellschaft zu stärken sind, die sich für das Ziel des Zusammenschlusses der KMU in der EU einsetzen, und fordert, dass die Bedürfnisse von Organisationen der Zivilgesellschaft in Verwaltungs- und Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt werden;

59.  betont die Bedeutung der Konsultation der Sozialpartner bei der Planung einzelstaatlicher Maßnahmen zur Stärkung und Förderung von KMU;

Definition von KMU

60.  nimmt Kenntnis von der aktuellen Evaluierung der KMU-Definition, mit der bereits mehr als 99 % aller EU-Unternehmen erfasst werden; fordert die Kommission dazu auf, die Auswirkungen folgender Faktoren zu untersuchen: a)erhöhte Flexibilität und Minderung von Wachstumshemmnissen (z. B. durch eine Ausweitung der Übergangszeiträume auf 3 Jahre), b) Anpassung der Schwellenwerte für den Umsatz und die Bilanzsumme an die wirtschaftlichen Entwicklungen und c) Ermöglichung einer differenzierteren Berücksichtigung der einzelnen Unterkategorien;

61.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Zusammenhang mit Export/Import-Aktivitäten eine eigene Visa-Regelung im Rahmen des Schengener Abkommens zu schaffen;

Weitergehende Maßnahmen

62.  unterstreicht, dass der Binnenmarkt eine Grundvoraussetzung für die Schaffung bestmöglicher Voraussetzungen für KMU ist; bedauert, dass dieser in vielen Bereichen noch nicht umgesetzt wurde, insbesondere bezüglich seiner digitalen Dimension; ruft die Kommission daher auf, sich für die Umsetzung des digitalen Binnenmarktes bis 2015 einzusetzen, unter anderem durch die Förderung des Ausbaus der Breitbandinfrastruktur und Breitbandtechnologien, um die Mitgliedstaaten zur Umsetzung und Anwendung der bestehenden Rechtsvorschriften zu zwingen und an Stellen, an denen eine Binnenmarktgesetzgebung noch nicht vorhanden ist, neue Vorschläge zu unterbreiten, insbesondere zur Eindämmung der Kosten und des Bürokratieaufwands für den Geschäftsbetrieb;

63.  ruft die Kommission auf, die Hochgeschwindigkeits-Breitbandzugänge in den EU-Regionen voranzutreiben, um die größtmögliche Beteiligung von KMU in einem zunehmend digitalisierten Binnenmarkt zu gewährleisten;

64.  erkennt an, dass sich durch Cloud Computing die Effizienz und Produktivität von KMU steigern lässt; fordert die Kommission daher auf, einen europaweiten Rahmen für Cloud Computing zu entwickeln, der anderen globalen Clouds offensteht;

65.  bedauert, dass die EU mit nur 2 % glasfaserbasierten Internetverbindungen hinter anderen Akteuren in der Welt, darunter Japan und Südkorea, zurückbleibt; ruft daher die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Verbreitung und Annahme von Ultrahochgeschwindigkeits-Breitband zu beschleunigen;

66.  erkennt an, dass der elektronische Handel ein hilfreiches Instrument für KMU zur Erweiterung ihres Kundenstamms und zur Erschließung neuer Märkte ist; fordert die Kommission daher auf, grenzübergreifenden elektronischen Handel zu ermöglichen, zum Beispiel durch die Entwicklung eines zuverlässigen, sicheren und effizienten Online-Bezahlungssystems;

67.  betont die dringliche Notwendigkeit, dass die EU Vertrauen für KMU und Unternehmer schafft und sie mit den Möglichkeiten ausstattet, über das Internet handeln zu können, damit der grenzübergreifende Handel zunimmt; fordert daher die Vereinfachung von Lizenzsystemen und die Schaffung eines effizienten Urheberrechtsrahmens;

68.  fordert die Kommission auf, durch die Erweiterung und vollständige Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie den freien Dienstleistungsverkehr zu fördern, um den KMU und den Unternehmern eine konkrete Möglichkeit zur Erweiterung an die Hand zu geben, um Dienstleistungen und Waren an die 500 Millionen Verbraucher in der EU verkaufen zu können;

69.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Vorteile der elektronischen Verwaltung zu nutzen und E-Governance-Lösungen einzuführen;

70.  ermutigt das Generalsekretariat der Kommission, in Zusammenarbeit mit Wirtschaftsverbänden und anderen Interessenvertretern innerhalb des Kommissionskollegiums eine jährliche Auszeichnung für das Mitglied der Kommission und/oder den Mitgliedstaat einzurichten, das den Grundsatz „Vorfahrt für KMU“ im Rahmen des Europäischen Semesters auf die wirksamste und erfolgreichste Weise umgesetzt hat;

71.  fordert Vereinfachungen bei der Vergabe und Beantragung von EU-Instrumenten für KMU; weist darauf hin, dass die EU-Programme allzu häufig zu bürokratisch sind, um von KMU in Anspruch genommen zu werden;

72.  unterstreicht, dass es erforderlich ist, umfangreiche Vereinfachungsmaßnahmen einzuführen und anzuwenden, einschließlich vereinfachter Erstattungsverfahren, um KMU zu helfen, an den von der EU finanzierten Programmen teilzunehmen;

3.Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie und KMU

73.  begrüßt die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Industriepolitik: Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit“ (COM(2011)0642), sowie das Arbeitspapier der Kommission zu dem Thema „Wettbewerbsfähigkeitstests“ (SEC(2012)0091);

74.  erkennt an, dass die Kommission mit der Umsetzung des Nachweises der Wettbewerbsfähigkeit und einer Ex-Post-Beurteilung der Gesetzgebung begonnen hat; fordert mit Nachdruck, dass die Kommission dieses Konzept konsequent und gründlich anwendet, auch in Fällen, in denen Änderungen der Umsetzungsbestimmungen Europäischer Gesetzgebung Auswirkungen auf die industrielle Wettbewerbsfähigkeit haben (beispielsweise bei Änderungen der Auktionierungsregeln im Emissionshandel); ruft die Kommission auf, regelmäßig über die in diesem Bereich erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten;

75.  ist der Ansicht, dass zur Förderung des Unternehmertums unter Einbeziehung von lokalen unternehmerischen Organisationen der Zivilgesellschaft regionale Roadshows organisiert werden sollten, bei denen durch Vorstellung bewährter Verfahren in Form von Rundtischgesprächen unter Teilnahme erfolgreicher Unternehmer die Möglichkeit zum Kennenlernen der Unternehmenskultur in den Regionen besteht;

76.  betont, dass freier Handel und Zugang zu den Weltmärkten einen wichtigen Katalysator für Beschäftigung und Wachstum darstellen und ein entscheidender Faktor für KMU aus der EU sind, auf den weltweiten Märkten eine führende Position einzunehmen; verweist daher auf die Bedeutung von Fortschritten in Handelsverhandlungen über den weiteren Abbau regulativer Schranken, von denen KMU unverhältnismäßig stark betroffen sind.

77.  begrüßt den Umstand, dass die Kommission die Bedeutung des verarbeitenden Sektors für nachhaltiges Wachstum und Beschäftigung in der EU in ihren verschiedenen Strategien und Mitteilungen bestätigt; wiederholt die Notwendigkeit einer integrierten Industriepolitik, die auf den Grundsätzen der sozialen Marktwirtschaft basiert und den Übergang zu einer nachhaltigen, ressourceneffizienten und robusten Wirtschaft fördert;

78.  weist darauf hin, dass es wichtig ist, die Einbeziehung der KMU in die Energieeffizienz- und Umweltpläne auf lokaler und regionaler Ebene zu fördern, da ihre Beteiligung in diesen Sektoren die Geschäftsmöglichkeiten maßgeblich erweitern wird;

79.  erkennt an, dass die Gründung von KMU und Kleinstunternehmen berücksichtigt und erleichtert werden muss, wenn die Mitgliedstaaten die Ziele des innovativen, intelligenten und integrativen Europas in der Strategie „Europa 2020“ erreichen sollen, da diese Unternehmen ein riesiges Potenzial für die Schaffung von Arbeitsplätzen, vor allem für junge Menschen, und dadurch für die Verringerung von Armut und sozialer Ausgrenzung besitzen; stellt fest, dass selbstständig zu werden und ein Kleinstunternehmen zu gründen, eine gute und flexible Option gerade für Frauen sein kann;

80.  stellt fest, dass KMU eine wichtige Rolle spielen, um soziale Stabilität, sozialen Zusammenhalt und Integration zu erreichen, besonders in Gebieten, die mit negativen Auswirkungen in der demografischen Entwicklung zu kämpfen haben; fordert von der Kommission und den Mitgliedstaaten, KMU dabei zu unterstützen, ein für Arbeitnehmer förderliches Arbeitsklima aufzubauen, die Standards des Arbeitsrechts und des Arbeits- und Gesundheitsschutzes einzuhalten und so auch zu sozialem Wohlstand und zur Armutsbekämpfung beizutragen;

81.  betont, dass ein leichterer Zugang zu Kleinstkrediten über das europäische Mikrofinanzierungsinstrument und die Weiterentwicklung dieses Instruments im Rahmen des Programms für den sozialen Wandel und Innovation für den Zeitraum 2014 - 2020 und die Zukunft des Europäischen Sozialfonds (ESF) gefördert werden soll, so dass die Gründer von Kleinstunternehmen insbesondere aus sozial benachteiligten Schichten der Gesellschaft Zugang zu geeigneten Finanzierungsinstrumenten erhalten; fordert in diesem Zusammenhang die Kommission auf, spezielle Hinweise zu Genossenschaften in die vom Europäischen Investitionsfonds verwalteten Finanzinstrumente aufzunehmen;

82.  stellt fest, dass bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen der einheitliche Ansprechpartner zusammen mit den Sozialpartnern ebenfalls umfassend über die geltenden Arbeitsbedingungen im Bestimmungsland der Dienstleistungen informieren kann;

83.  ist der Ansicht, dass der Weg aus der Wirtschaftskrise durch Unternehmertum und die richtigen Rahmenbedingungen für die Wettbewerbsfähigkeit und das Wachstum von KMU sehr erleichtert werden kann, unter anderem durch Investitionen in Infrastrukturen, beispielsweise umweltfreundliche Infrastrukturen; betont die Notwendigkeit, das unternehmerische Potenzial dort zu fördern, wo der Anteil von KMU-Neugründungen quer durch alle Gesellschaftsschichten unter dem Durchschnitt liegt, aber auch auf spezifische Zielgruppen zuzugehen, insbesondere auf junge Menschen und Frauen, bei denen das Unternehmertum gefördert werden sollte;

84.  ist der Ansicht, dass jede Überprüfung der Finanzmarktregulierung die KMU besser in die Lage versetzen sollte, ihren Finanzierungsbedarf vermehrt über die Kapitalmärkte zu decken, um ihre Abhängigkeit von Bankkrediten zu verringern;

85.  ist der Ansicht, dass KMU bei der laufenden Reform der Strukturfonds besondere Berücksichtigung finden sollten, wo dies angemessen ist, wo es die regionalen Rahmenbedingungen für Wachstum stärkt und wo es Synergien mit anderen EU-Programmen und Initiativen schafft; ist der Ansicht, dass der Bürokratieabbau weitergehen muss, zum Beispiel durch angemessene Standards bei Berichts- und Buchführungspflichten und, im Zuge der Überarbeitung der Haushaltsordnung, durch die Einführung gemeinsamer Vorschriften für alle Fonds und Programme;

86.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Richtlinie zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs so rasch wie möglich in nationales Recht umzusetzen, um den KMU in der momentanen Wirtschaftskrise zusätzliche Liquidität zur Verfügung zu stellen;

87.  fordert effektivere, einfachere und besser koordinierte EU-Instrumente, die für den Zugang zu Krediten oder Risikokapital vorgesehen sind, insbesondere für KMU mit Plänen zur Internationalisierung;

88.  fordert angesichts der durch die Umsetzung des Basel-III-Monitorings gestiegenen Eigenkapitalanforderungen für Banken und des Deleveraging-Prozesses (Fremdkapitalabbau), den einige Banken derzeit durchführen, einen wirksamen Schutz der KMU-Portfolios unter Berücksichtigung des kumulativen Effekts, der mit Rechtsvorschriften für Finanzdienstleistungen erreicht werden kann;

89.  betont, dass die Tätigkeit der KMU in der EU die Maßnahmen der Mitgliedstaaten und Regionen nicht ersetzen, sondern vielmehr ergänzen, und dass, um dies nach dem Grundsatz „mehr für mehr und weniger für weniger“ durchzusetzen, diejenigen Mitgliedstaaten auch mehr EU-Unterstützung erhalten sollten, die KMU stärker unterstützen; fordert die Mitgliedstaaten daher nachdrücklich auf, ehrgeizige Programme auf der Grundlage von Anreizen zu einer weiteren Förderung des Unternehmertums umzusetzen; ruft dazu auf, dass solche Programme Maßnahmen umfassen sollten, die den Zugang zu Finanzierungen verbessern, die verwaltungstechnischen Auflagen vereinfachen und Erziehung zu unternehmerischem Denken in den Lehrplan von Schulen auf allen Ebenen besser integrieren; ist der Ansicht, dass mit diesen Maßnahmen die Initiativen des Privatsektors unterstützt werden sollten, die eine Verkürzung der Fristen ermöglichen, die zum Erhalt von Kleinfinanzierungen erforderlich sind, wie beispielsweise Partnerschaften zwischen Banken und Wirtschaftsprüfern; schlägt vor, regelmäßig praxisorientierte Schulwettbewerbe auf regionaler Ebene für Schüler zu veranstalten, bei denen neben lexikalischem Wissen auch unternehmerisches Denken bewertet wird;

90.  unterstützt die Initiativen des Privatsektors zur Vereinfachung des Zugangs von KMU, insbesondere von Kleinstunternehmen, zu Finanzmitteln, wie beispielsweise Partnerschaften zwischen Banken und Wirtschaftsprüfern, mit denen die Frist, die zum Erhalt einer Kleinfinanzierung (unter 25 000 EUR) erforderlich ist, auf 15 Tage verkürzt werden soll; ist der Ansicht, dass diese Partnerschaften für Kleinstunternehmen effektiv sind, da einerseits die Wirtschaftsprüfer alle von der Bank geforderten Finanzunterlagen vorbereiten und online übermitteln und bezüglich der von den Kleinstunternehmen bereitgestellten Vorausschätzungen eine gewisse Sicherheit geben, während andererseits die Banken standardisierte Finanzierungsanträge online veröffentlichen und Ablehnungen von Finanzierungsanträgen begründen;

91.  ruft die Kommission auf, sich mit neuen Initiativen zur Mittelbeschaffung für Unternehmer und Jungunternehmer zu befassen, so zum Beispiel Crowdfunding, um einschätzen zu können, wie diese den KMU nützen könnten und ob sie gefördert werden sollten; betont ferner, dass eine Bewertung des Bedarfs nach einem Rechtsrahmen für solche Verfahren in der EU vorgenommen werden sollte;

92.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im zukünftigen mehrjährigen Finanzrahmen einen leichteren Zugang für KMU zu europäischen Mitteln vorzusehen, mit dem Ziel, deren Zugang zum Binnenmarkt zu stärken;

93.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, Anlagemöglichkeiten für innovative Start-up-Unternehmen zu erleichtern, indem sie Hindernisse beseitigen, die der Entwicklung eines EU-weiten Risikokapitalmarktes im Wege stehen;

94.  stellt fest, dass die Hindernisse für die Entwicklung von Kleinstunternehmen zu KMU und das weitere Wachstum der KMU ermittelt und überwunden werden müssen;

95.  fordert die Kommission auf, Wissens- und Kompetenzdefizite der KMU in Sachen umweltfreundliche Technologien, Verfahren und Unternehmensmodelle anzugehen; hebt hervor, dass Maßnahmen erforderlich sind, um den Qualifikationsbedarf zu erkennen und die Lücken im Arbeitsmarkt durch Bildungs- und Berufsqualifikationsstrategien sowie durch die Entwicklung von Schulungs- und Qualifikationsentwicklungsprogrammen speziell für KMU zu füllen;

96.  ist der Ansicht, dass die künftigen COSME-, Horizont 2020- und die Strukturfondsprogramme unter dem kommenden MFR genügend Mittel zur Unterstützung der Bemühungen von KMU vorsehen sollten, um Beschäftigungsmöglichkeiten auf ressourcenschonende und nachhaltige Weise zu verändern und zu generieren;

97.  fordert, dass neue Finanzinstrumente aus den Programmen zur Unterstützung von KMU, wie z. B. COSME, nicht nur die Bilanzen der KMU berücksichtigen sollten, sondern auch die so genannten „immateriellen Werte“, damit für den Darlehenszugang der KMU Formen der Anerkennung von deren intellektuellem Kapital vorgesehen werden;

98.  plädiert für die Bereitstellung eines ambitionierten Haushaltsplans für das unter Horizont 2020 einzurichtende KMU-Instrument, das innovativen KMU mit hohem Wachstumspotenzial gezielte Förderung gewähren wird; vertritt die Auffassung, dass das Instrument über eine einzelne zweckbestimmte Struktur, die genau auf die Bedürfnisse der KMU abstellt, bereitgestellt werden sollte;

99.  betont, dass das Potenzial der Finanzierungsinstrumente weiterentwickelt werden sollte, um sowohl die Entwicklung qualitativer strategischer Projekte als auch die Teilhabe privater Handlungsträger – insbesondere KMU – und die Einbeziehung von privatem Kapital bei europäischen Projekten zu ermöglichen; weist darauf hin, dass aufgrund der aktuell zu geringen Nutzung von Finanzierungsinstrumenten, bedingt durch deren übermäßige Komplexität, sehr dringend eine Debatte über ihre Steuerung erforderlich ist;

100.  hebt hervor, dass die Strukturfonds – durch die Finanzierungsinstrumente – weiterhin Finanzmittel für KMU durch Eigenkapital, Bürgschaften und zinsgünstige Darlehen bereitstellen sollten, und betont, dass komplexe Verwaltungsverfahren, insbesondere auf nationaler Ebene, vereinfacht werden sollten, und dass signifikante Unterschiede bei der Anwendung der Vorschriften durch die Verwaltungsbehörden bzw. die zwischengeschalteten Stellen vermieden werden sollten;

101.  fordert die Kommission auf, einen Fahrplan zur wettbewerbsfähigen Besteuerung von KMU zu erstellen, mit dem die Mitgliedstaaten ermutigt werden, ihre Steuerregelungen im Hinblick auf eine Senkung der Lohnnebenkosten für junge Unternehmen anzupassen und diesen Unternehmen zu ermöglichen, einen größeren Anteil ihrer Gewinne für Reinvestitionen in das Unternehmen zurückzubehalten; schlägt vor, dass der Fahrplan auf bewährten Verfahren basieren und Pilotprojekte umfassen sollte;

102.  fordert verstärkte Bemühungen zur Umsetzung der gegenseitigen Anerkennung, um grenzübergreifende Aktivitäten von KMU zu ermöglichen; fordert die Einrichtung einer zentralen Anlaufstelle für Mehrwertsteuerbelange, damit Unternehmer ihren Verpflichtungen im Herkunftsland des Unternehmens nachkommen können;

103.  fordert die Kommission dazu auf, die Mitgliedstaaten anzuregen, gleiche Bedingungen für alle Finanzierungsformen zu schaffen; weist darauf hin, dass es dringender Maßnahmen bedarf, damit die Unternehmen weniger abhängig von Krediten werden; unterstützt die Einführung der Steuerneutralität zwischen Eigen- und Fremdkapital;

104.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Fortbestand von KMU durch rechtliche Rahmenbedingungen zu fördern, die Unternehmensübertragungen erleichtern; empfiehlt die Beseitigung steuerlicher Hemmnisse (Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer usw.), die das Fortbestehen von Familienunternehmen gefährden;

105.  unterstreicht die Notwendigkeit niedrigerer Steuern auf Löhne und Investitionen;

106.  ruft die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, konkrete Maßnahmen zur Förderung des sozialen Unternehmertums in Europa zu ergreifen, insbesondere durch eine Verbesserung des Zugangs zu privaten und öffentlichen Finanzierungen, durch die Verringerung der Gehaltsunterschiede zwischen Männern und Frauen, durch die Förderung von Maßnahmen für die Vereinbarkeit von Beruf und Familie, durch die Verbesserung der Mobilität und Anerkennung qualifizierter Arbeitskräfte sowie durch die Verbesserung der Qualität und Verfügbarkeit von Beratung zur sozialen Verantwortung der Unternehmen (Corporate Social Responsibility, CSR) für KMU; ruft die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, spezifische Maßnahmen zur Förderung des sozialen Unternehmertums in Europa anzunehmen, insbesondere durch die Verbesserung des Zugangs zu privaten und öffentlichen Finanzierungen und die Verbesserung der Mobilität und Anerkennung qualifizierter Arbeitskräfte und Auszubildender; weist jedoch darauf hin, dass dies nicht zu einer Kategorisierung in „gute“ und „schlechte“ Unternehmer führen sollte;

107.  betont die Bedeutung einer funktionierenden Rohstoffversorgung, auch für den industriellen Mittelstand; ruft die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, konkrete Maßnahmen für eine nachhaltige Sicherung der Rohstoffversorgung und der Steigerung der Rohstoffeffizienz zu ergreifen, insbesondere durch die Gewährleistung eines freien und fairen Zugangs zu international gehandelten Rohstoffen sowie durch den Ausbau von Ressourceneffizienz und Wiederverwertung unter Berücksichtigung eines Kosten-Nutzen-Verhältnisses;

108.  fordert den Europäischen Rat auf, die Haushaltsmittel für die Kohäsionspolitik im nächsten Programmplanungszeitraum auf gleicher Höhe zu halten, weil die Strukturfonds und der Kohäsionsfonds zu den wirksamsten Instrumenten der EU für die Schaffung von Wirtschaftswachstum und Arbeitsplätzen zählen, und weil sie die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft steigern und die KMU unterstützen;

109.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Entwicklung und Wettbewerbsfähigkeit der verschiedenen Arten von KMU zu fördern und deren besonderen Bedürfnissen durch speziell auf sie zugeschnittene Maßnahmen Rechnung zu tragen; unterstreicht den Beitrag des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und des Kohäsionsfonds zur Entwicklung und Verbesserung von Verkehrs-, Energie-, Umwelt- und Breitbandinfrastrukturen und damit zur Schaffung eines günstigen Geschäftsklimas, bei dem Investitionen gefördert und die Wettbewerbsfähigkeit gesteigert werden; betont die Notwendigkeit, unter Anerkennung der wesentlichen Rolle, die KMU bei der Stärkung der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit spielen, den Unternehmergeist zu fördern und KMU mehr zu unterstützen;

110.  betont, dass es einer besseren Koordinierung und Synergienutzung zwischen den einzelnen europäischen, nationalen, regionalen und lokalen politischen Strategien sowie unmittelbar auf KMU ausgerichteten Instrumenten bedarf; hebt hervor, dass man sich mit den bestehenden Politiken und Finanzinstrumenten zur Unterstützung von KMU auf kohärentere Art und Weise befassen sollte, und dass diese sich gegenseitig ergänzen sollten; betont die Notwendigkeit, die Fragmentierung zu verringern und Programme zur finanziellen Unterstützung für KMU zu konsolidieren und voranzutreiben, damit eine stärkere Bündelung und Koordinierung von Ressourcen auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene gewährleistet ist; betont, dass die Wettbewerbsfähigkeit auch dann gesteigert würde, wenn Investitionen und Beihilfen für KMU an die regionale Vielfalt angepasst würden;

111.  ist der Ansicht, dass das Ziel der Finanzierung von KMU über EFRE-Mittel in der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit in allen Regionen der Union besteht, damit die wirtschaftliche, soziale und territoriale Entwicklung im Einklang mit den Zielen der Kohäsionspolitik vorangebracht werden kann;

112.  unterstreicht, dass die Strukturfonds, und insbesondere der EFRE, ein wichtiges Instrument sind, um innovative KMU durch Förderung ihrer Wettbewerbsfähigkeit sowie insbesondere ihrer Internationalisierung zu unterstützen, und betont, dass die diesbezügliche Förderfähigkeit daher möglichst weit gefasst werden sollte; fordert die Regionen auf, die Möglichkeiten, die ihnen die Rechtsvorschriften bieten, zur Förderung ihrer Operationellen Programme zu nutzen;

113.  betont, dass es notwendig ist, finanzielle Anreize zur Schaffung neuer Arbeitsplätze in KMU zu nutzen;

114.  verweist darauf, dass die Programme der Europäischen Territorialen Zusammenarbeit Unterstützung für die Vernetzung sowie für den Austausch von Wissen und Know-how zwischen Organisationen in verschiedenen europäischen Regionen bieten und als nützliches Instrument für die Schaffung neuer Geschäftschancen dienen könnten;

115.  ist der Ansicht, dass Strukturfonds, insbesondere der ESF, eine wichtige Rolle beim Erwerb von Kenntnissen und Qualifikationen sowie für die Vernetzung und den Austausch bewährter Verfahren darstellen; ist der Auffassung, dass Investitionen in Humankapital und Kooperationsprojekte einen entscheidenden Beitrag zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit europäischer KMU leisten;

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116.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)1 ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.
(2) ABl. C 188 E vom 28.6.2012, S. 7.
(3) ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 131.
(4) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0235.
(5) „Europa kann es besser“ – ein Bericht über bewährte Verfahren in den Mitgliedstaaten für eine möglichst unbürokratische Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften; von einer hochrangigen Gruppe unabhängiger Interessenträger im Bereich Verwaltungslasten, 15. November 2011.
(6) Nach Schätzungen von Eurostat ist die Gesamtzahl der Beschäftigten von 2,4 Millionen im Jahr 2000 auf 3,0 Millionen im Jahr 2008 gestiegen und wird im Jahr 2012 laut Vorhersagen 3,4 Millionen erreichen (April 2012).
(7) Gemäß dem Vorschlag der hochrangigen Gruppe im Bereich Verwaltungslasten.


Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zu den Vereinigten Staaten
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2012 zu den Handels- und Wirtschaftsbeziehungen mit den Vereinigten Staaten (2012/2149(INI))
P7_TA(2012)0388A7-0321/2012

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der gemeinsamen Erklärung des EU-US-Gipfeltreffens vom 28. November 2011(1) und der gemeinsamen Erklärung des Transatlantischen Wirtschaftsrats EU-USA (TEC) vom 29. November 2011(2),

–  in Kenntnis der gemeinsamen Briefe vom 22. Februar 2012 von 20 US-Senatoren, sowie vom 14. Mai 2012 von 51 Mitgliedern des US-Repräsentantenhauses, an US-Präsident Barack Obama,

–  in Kenntnis des Briefes vom 19. März 2012 von vier Mitgliedern des parlamentarischen Ausschusses für internationalen Handel an den Kommissionspräsidenten José Manuel Barroso sowie an den Präsidenten des Europäischen Rates Herman Van Rompuy zur Unterstützung der hochrangigen Arbeitsgruppe der EU-USA zu Wachstum und Beschäftigung (HLWG),

–  in Kenntnis der gemeinsamen Erklärung des G8-Gipfels, der vom 18. - 19. Mai 2012(3), in Camp David, USA, stattfand, sowie der gemeinsamen Erklärung des G20-Treffens, das vom 18. - 19. Juni 2012(4) in Los Cabos, Mexiko, stattfand,

–  in Kenntnis des „Zwischenberichts an Entscheidungsträger“ der HLWG vom 19. Juni 2012(5),

–  in Kenntnis der gemeinsamen Erklärung vom 19. Juni 2012 des US-Präsidenten Barack Obama, des Präsidenten der Europäischen Kommission José Manuel Barroso und des Präsidenten des Europäischen Rates Herman Van Rompuy(6),

–  in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rats vom 28. - 29. Juni 2012 sowie des dazugehörigen „Vertrags über Wachstum und Beschäftigung“(7),

–  in Kenntnis der früheren Entschließungen, insbesondere der Entschließungen vom 1. Juni 2006 zu den transatlantischen Wirtschaftsbeziehungen zwischen der EU und den USA(8), vom 22. Mai 2007 mit dem Titel „Europa im Zeitalter der Globalisierung – externe Aspekte der Wettbewerbsfähigkeit“(9), vom 19. Februar 2008 zur Strategie der EU zur Öffnung der Märkte für europäische Unternehmen(10), vom 5. Juni 2008 mit dem Titel „Effiziente Einfuhr- und Ausfuhrvorschriften und -verfahren im Dienste der Handelspolitik“(11), vom 9. Juli 2008 zu den Streitfällen innerhalb der Welthandelsorganisation zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten über angebliche Subventionen an Airbus und Boeing(12), vom 5. Februar 2009 zur Stärkung der Rolle der europäischen KMU im internationalen Handel(13), vom 11. November 2010 zum nächsten transatlantischen Gipfel zwischen der EU und den USA sowie des Transatlantischen Wirtschaftsrats(14), vom 6. April 2011 zur Zukunft der internationalen Investmentpolitik(15), vom 27. September 2011 zu einer neuen europäischen Handelspolitik im Rahmen der Europa-2020-Strategie(16), vom 17. November 2011 zum EU-US-Gipfel vom 28. November 2011(17) und vom 13. Dezember 2011 über Handels- und Investitionshemmnisse(18),

–  in Kenntnis der gemeinsamen Erklärung der 72. Interparlamentarischen Tagung des Transatlantischen Dialogs der Gesetzgeber (TLD), der vom 9. - 10. Juni 2012 in Kopenhagen und am 11. Juni 2012 in Straßburg stattfand,

–  in Kenntnis der Studie vom 11. Dezember 2009 mit dem Titel „Non-Tariff Measures in EU-US Trade and Investment – An Economic Analysis“ („Nicht-tarifäre Maßnahmen beim Handel und bei Investitionen zwischen der EU und den USA“), erstellt durch ECORYS Nederland im Auftrag der Kommission(19),

–  gestützt auf die Artikel 207 Absatz 3 und Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0321/2012),

A.  in der Erwägung, dass die EU und die USA der Haupthandelspartner des jeweils anderen sind und beide Volkswirtschaften zusammen einen Anteil von knapp der Hälfte an der weltweiten Wirtschaftsleistung sowie von knapp einem Drittel am Welthandel haben und somit die weltweit größte Wirtschaftsbeziehung unterhalten;

B.  in der Erwägung, dass, obwohl die Wirtschaftsbeziehungen zwischen der EU und den USA zu den offensten der Welt zählen und obwohl die transatlantischen Märkte durch breite Handels- und Investitionsströme (mit einem bilateralen Handelsvolumen von 702,6 Milliarden Euro sowie bilateralen Investitionen von 2,394 Billionen Euro im Jahr 2011) stark integriert sind, ein allgemeines Einvernehmen darüber herrscht, dass das Potenzial der transatlantischen Beziehung noch bei Weitem nicht ausgeschöpft ist; in der Erwägung, dass die EU und die USA gemeinsame Werte, ähnliche Rechtssysteme und hohe Standards beim Arbeits- und Umweltschutz teilen und diese Synergien nutzen sollten, um Wachstum und Beschäftigung zu fördern, die für beide Partner notwendig sind; und in der Erwägung, dass im Rahmen einer Studie, die 2009 im Auftrag der Kommission erstellt wurde, die wichtigsten nicht-tarifären Maßnahmen, die Einfluss auf den Handel zwischen der EU und den USA haben, bestimmt und deren wirtschaftliche Auswirkungen abgeschätzt wurden, mit dem Ergebnis, dass der Wegfall der Hälfte derartiger bestehender Maßnahmen und regulatorischer Divergenzen ein Wachstum des BIP um 163 Milliarden Euro bis 2018 auf beiden Seiten des Nordatlantiks zur Folge hätte;

C.  in der Erwägung, dass die Weltwirtschaft angesichts der andauernden Wirtschaftskrise weiterhin anfällig ist, was überaus negative Auswirkungen auf die Beschäftigungslage, auf Handel und Entwicklung sowie auf die Umwelt hat; und in der Erwägung, dass die andauernde Finanz- und Wirtschaftskrise, sowohl in der EU als auch in den USA, die Stabilität und den Wohlstand unserer Volkswirtschaften und das Wohl unserer Bürger gefährdet und das Fehlen einer Abstimmung zur Regulierung der Finanzmärkte unnötige Handelshemmnisse verursacht, deren Bewältigung einer engeren wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen der EU und den USA bedarf, um aus den Vorteilen internationalen Handels Nutzen zu ziehen;

D.  in der Erwägung, dass das moderate Wachstum globaler Handelsströme in den letzten drei Jahren einen beträchtlichen Anteil an der Abschwächung der negativen Auswirkungen der Wirtschaftskrise hat, insbesondere in der EU und den USA, was darauf hindeutet, dass der Handel ein wichtiges Element für Wachstum und Beschäftigung ist;

E.  in der Erwägung, dass in der Folge des EU-US-Gipfels im November 2011 der TEC die HLWG eingesetzt und mit der Identifikation von Optionen zur Steigerung der Handels- und Investitionstätigkeit beauftragt hat, mit dem Ziel, Beschäftigungs- und Wirtschaftswachstum sowie eine Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit zu beiderseitigem Nutzen zu fördern;

F.  in der Erwägung, dass die US-Senatoren sowie Mitglieder des US-Repräsentantenhauses in ihren gemeinsamen Briefen an den US-Präsidenten, sowie vier Mitglieder des Ausschusses für internationalen Handel des Europäischen Parlaments einschließlich seines Vorsitzenden in ihrem Brief, die HLWG nachdrücklich dazu auffordern, schnellstmöglich ehrgeizige Schritte zur Belebung von Handel und Investition zwischen der EU und den USA auszuarbeiten und unnötige Handels- und Investitionshemmnisse auf transatlantischer Ebene aus dem Weg zu räumen; in der Erwägung, dass in beiden Briefen nachdrücklich darauf hingewiesen wird, dass eine Steigerung der Handels- und Investitionstätigkeit mit der EU Priorität genießen muss, wobei insbesondere Anstrengungen unternommen werden müssen, um regulatorische Hindernisse zu beseitigen (und eine engere Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden in Bezug auf nicht-tarifäre Handelshemmnisse zu erzielen), Zölle möglichst vollständig auszusetzen, den Dienstleistungsverkehr, Investitionen und eine weitere gegenseitige Öffnung der Märkte für die öffentliche Auftragsvergabe zu fördern;

G.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament bereits in seiner Entschließung vom 27. September 2011 zu einer neuen europäischen Handelspolitik im Rahmen der Europa-2020-Strategie den weiteren Ausbau der im Entstehen begriffenen, groß angelegten transatlantischen Initiative für Wachstum und Beschäftigung gefordert hat;

H.  in der Erwägung, dass es auch aus dem privaten Sektor in den USA Zusagen gegeben hat, Europa wieder hohen Stellenwert in der US-Handelspolitik einzuräumen; und in der Erwägung, dass private Interessenverbände, sowohl in der EU als auch in den USA, Unterstützung für eine ehrgeizige und umfassende Vereinbarung bekunden und verlauten ließen, dass die Förderung einer engeren wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen der EU und den USA ein deutliches Wachstumssignal an Investoren und Unternehmen in der EU, den USA und auf internationaler Ebene senden würde;

I.  in der Erwägung, dass die Entwicklung gemeinsamer Standards zwischen der EU und den USA automatisch positive Auswirkungen auf Länder innerhalb des Nordamerikanischen Freihandelsabkommens (NAFTA) zur Folge hätte, ein harmonisierteres Regulierungsumfeld zwischen der EU und den USA im Allgemeinen positiv wäre, und die weitere Integration des am stärksten integrierten wirtschaftlichen Marktes der Welt historisch beispiellos wäre;

J.  in der Erwägung, dass die USA der zweitwichtigste Handelspartner der EU im Agrarbereich ist und die EU überwiegend qualitativ hochwertige Produkte in die USA exportiert und somit nicht-tarifäre Handelshemmnisse sowie geografische Ursprungsangaben von höchster Bedeutung für die Landwirtschaft der EU sind;

K.  in der Erwägung, dass die HLWG ein umfangreiches Spektrum an Möglichkeiten zum Ausbau der transatlantischen Handels- und Investitionstätigkeit erarbeitet hat und im Zwischenbericht vom Juni 2012 zu dem vorläufigen Schluss gekommen ist, dass eine umfassende Vereinbarung, die Bezug nimmt auf eine breite Palette bilateraler Handels- und Investitionspolitiken sowie auf Fragen beiderseitigen Interesses im Hinblick auf Drittländer, falls umsetzbar, den größtmöglichen Nutzen erzielen würde;

L.  in der Erwägung, dass die Präsidenten Obama, Barroso und Van Rompuy in ihrer gemeinsamen Erklärung den Zwischenbericht der HLWG begrüßen und feststellen, dass eine mutige Initiative zur Ausweitung der Handels- und Investitionstätigkeit einen wichtigen Beitrag zu einer transatlantischen Strategie zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung leisten könnte;

M.  in der Erwägung, dass die EU entschlossen ist, im Geist der Gegenseitigkeit und des wechselseitigen Nutzens, insbesondere im Verhältnis zu den größten Volkswirtschaften der Welt, einen freien, fairen und offenen Handel zu fördern und zugleich ihre Interessen geltend zu machen;

N.  in der Erwägung, dass die HLWG sich in der abschließenden Phase der Arbeit an der Ausgestaltung etwaiger Verhandlungen befindet, mit dem Ziel, Wachstum und Beschäftigung im Rahmen einer Handelspartnerschaft zwischen der EU und den USA zu steigern, und dass mit dem Abschlussbericht vor Jahresende 2012 gerechnet wird;

O.  in der Erwägung, dass die Kommission die Hoffnung geäußert hat, etwaige Verhandlungen bereits Anfang des Jahres 2013 beginnen und diese vor Ende der Amtszeit der derzeitigen Kommission zum Abschluss bringen zu können;

P.  in der Erwägung, dass ein offenes, vorhersehbares, regelbasiertes und transparentes multilaterales Handelssystem, das durch die Welthandelsorganisation (WTO) eingesetzt wird, auch weiterhin den geeignetsten Rahmen darstellt, um einen freien, fairen und gleichberechtigten Handel auf globaler Ebene zu erzielen; in der Erwägung, dass es bisher unmöglich war, die Verhandlungen zur Entwicklungsagenda von Doha (DDA) zum Abschluss zu bringen; und in der Erwägung, dass, obwohl die Stärkung des multilateralen Systems ein vorrangiges Ziel bleibt, bilaterale Abkommen, über den Rahmen der WTO-Verpflichtungen hinaus und als Ergänzungen zu multilateralen Regelungen, nicht ausgeschlossen sind;

1.  ist der Ansicht, dass Handel und ausländische Investitionen besser genutzt werden sollten, um ein intelligentes, starkes, nachhaltiges, ausgewogenes, integratives und ressourcenschonendes Wachstum zu fördern, was zu einer höheren Schaffung von Arbeitsplätzen und Steigerung des Wohlstands für die Menschen auf der ganzen Welt führt; begrüßt das Engagement der Staats- und Regierungschefs der G8 und G20 für offenen Handel und Investitionen, für die Erweiterung der Märkte und die Vermeidung von Protektionismus jeder Art, Bedingungen, die für eine nachhaltige Erholung der globalen Wirtschaft sowie für die Schaffung von Arbeitsplätzen und Entwicklung notwendig sind;

2.  begrüßt die anhaltenden gemeinsamen Überlegungen der EU und der USA hinsichtlich gemeinschaftlicher Vorgehensweisen zur Förderung des Wachstumspotenzials und der Finanzstabilität zur Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze; unterstreicht, dass für die Gewährleistung von langfristigem Wohlstand und Beschäftigung eine gemeinsame Verpflichtung sowie Anstrengungen nötig sind, um neue Möglichkeiten für sowohl kleine als auch große Unternehmen zu schaffen, und um aus den Vorzügen, die sich aus dem außerordentlich integrierten transatlantischen Markt ergeben, Kapital zu schlagen; fordert Verhandlungen zwischen der EU und den USA sowie weiteren Partnern darüber, wie man die Umweltkrise und den Klimawandel in gemeinsamer Arbeit bekämpfen kann; fordert außerdem ein höheres gemeinschaftliches Engagement, um eine Stabilität der Finanzmärkte zu erreichen;

3.  begrüßt den Zwischenbericht der HLWG und die darin enthaltenen vorläufigen Empfehlungen und stimmt überein, dass ein umfassendes Abkommen eine ambitionierte beidseitige Marktöffnung für Güter, Dienstleistungen und Investitionen enthalten und den Herausforderungen der Modernisierung von Handelsregeln sowie der Verbesserung der Kompatibilität von Rechtsvorschriften gerecht werden sollte; ermutigt die HLWG zur Fortführung der Vorbereitungen ambitionierter und zugleich realistischer Ziele und konkreter Ergebnisse für die Verhandlungen zu einem solch umfassenden bilateralen Handels- und Investitionsabkommen, welches mit dem Regelwerk der WTO übereinstimmt (und dieses unterstützt); betont die Bedeutung wechselseitigen Respekts und wechselseitiger Anerkennung der Gesetze und Regeln des Anderen sowie gerichtliche Autonomie für einen fruchtbaren Prozess und ein erfolgreiches Ergebnis;

4.  betont die Bedeutung der weiteren Stärkung der transatlantischen Wirtschaftsbeziehungen unter Wahrung der Interessen der EU in Bereichen wie u. a. Umwelt-, Gesundheits- und Tierschutznormen, Lebensmittelsicherheit, kulturelle Vielfalt, Arbeitsrecht, Verbraucherrecht, Finanzdienstleistungen, öffentliche Dienste und geografische Angaben;

5.  hebt hervor, dass zwar die besonderen Interessen und unterschiedlichen Auffassungen beider Partner in ausgeglichener Weise gewährleistet sein müssen, es jedoch trotzdem viele Bereiche gibt, in denen sich Fortschritt besonders auszahlen würde, insbesondere bezüglich der Abschaffung von Handelsgrenzen, der Einführung von Maßnahmen, um einen besseren Marktzugang, auch in Bezug auf Investitionen, zu gewährleisten, des Schutzes von geistigem Eigentum, der Öffnung der Märkte für öffentliche Auftragsvergabe zur Gewährleistung vollständiger Gegenseitigkeit, der Klärung, Vereinfachung und Harmonisierung der Ursprungsregeln und der Annäherung an eine gegenseitige Anerkennung der Regelungsstandards, wobei nicht einfach eine Mindestanforderung laut dem Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen der WTO (das SPS-Übereinkommen) befolgt werden sollte, sondern sich gemeinsam darum bemüht werden sollte, Qualität und Kooperation im Hinblick auf unterschiedliche Standards zwischen der EU und den USA zu verbessern; ist ferner der Ansicht, dass eine solche Intensivierung der Wirtschaftsbeziehungen eine Angleichung der Ansätze der EU und der USA bezüglich der Bewältigung der globalen wirtschaftlichen Herausforderungen ermöglichen würde;

6.  betont, dass der Schutz geografischer Angaben im bilateralen landwirtschaftlichen Handel eine Kernfrage sein wird, wenn beide Parteien die Angelegenheit im Geiste einer konstruktiven Kompromissbereitschaft angehen; und ist der Ansicht, dass der Schutz geografischer Angaben eine Schlüsselkomponente ist, die direkt mit einem ambitionierten Ergebnis hinsichtlich des Zugangs zum landwirtschaftlichen Markt verbunden ist; unterstützt die vollständige Annullierung von Ausfuhrerstattungen im landwirtschaftlichen Handel zwischen der EU und den USA;

7.  erkennt an, dass, obwohl die durchschnittlichen Zölle auf den transatlantischen Handel von Gütern verhältnismäßig niedrig sind, aufgrund des großen Umfangs der Wirtschaftsbeziehungen zwischen der EU und den USA die potenziellen wirtschaftlichen Vorteile weitaus größer als bei jedem vorhergehenden Handelsabkommen sein würden und sowohl auf Seiten der Unternehmen in der EU als auch in den USA ein starkes Interesse besteht, die verbleibenden Zölle abzuschaffen;

8.  vertritt jedoch die Ansicht, dass ein Abkommen über freien Handel, das sich nur auf Zölle bezieht, nicht ambitioniert genug wäre, da die größten wirtschaftlichen Vorteile durch die Reduzierung von nicht-tarifären Hemmnissen entstehen würden; unterstützt das von der HLWG vorgeschlagene Ziel, alle Zölle auf bilateralen Handel abzuschaffen, mit der Absicht, eine umfangreiche Abschaffung von Zöllen mit dem Inkrafttreten des Abkommens zu erreichen sowie einen zügigen Ausstieg aus allen Zöllen, außer den wichtigsten; dies könnte beträchtliche Gewinne mit sich bringen, in Anbetracht der Tatsache, dass der bilaterale Handel zwischen der EU und den USA zu einem Großteil aus unternehmensinternem Handel besteht, und könnte zudem die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen in der EU und den USA auf dem Weltmarkt stärken;

9.  unterstützt die Ansicht, dass angesichts der bereits bestehenden niedrigen durchschnittlichen Zölle, der Schlüssel zur Ausschöpfung des Potenzials der transatlantischen Beziehungen in der Beseitigung nicht-tarifärer Hemmnisse (NTBs) liegt, die meist in den Zollverfahren und rechtlichen Beschränkungen hinter der Grenze liegen; unterstützt das von der HLWG vorgeschlagene Ziel, Schritte in Richtung eines noch integrierteren transatlantischen Marktes zu unternehmen;

10.  erkennt an, dass ein Abkommen möglicherweise nicht alle bestehenden rechtlichen Probleme sofort lösen kann, eine Institutionalisierung von Kompatibilität der Rechtsvorschriften zwischen der EU und den USA den transatlantischen Handel jedoch stark vereinfachen würde und gleichzeitig einen couragierten globalen Standard setzen würde; bekräftigt außerdem die Notwendigkeit für das Recht jeder Seite, in einer Art und Weise zu regulieren, die den Schutz von Gesundheit, Produktsicherheit und Umwelt auf einer Ebene, die für die jeweilige Seite angemessen erscheint, gewährleistet, sowie die historische transatlantische Differenz bei Themen wie der Anpflanzung gentechnisch veränderter Organismen oder bestimmten Fragen zum Tierschutz zu berücksichtigen;

11.  erkennt an, dass übermäßig belastende Regelungsstandards den Handel beträchtlich behindern und, dass durch die Bekämpfung solcher Hindernisse zusätzliches Wachstum generiert werden könnte; betont, dass eine Angleichung der Regelungsstandards der EU und der USA darauf ausgerichtet sein sollte, den höchstmöglichen gemeinsamen Standard zu erzielen und auf diese Weise auch die Produktsicherheit für Verbraucher zu verbessern; betont, wie wichtig es ist, die Schaffung neuer (wenn auch unbeabsichtigter) Hindernisse für Handel und Investitionen zu verhindern, insbesondere in den Schlüsselbereichen aufstrebende Technologien und Innovation;

12.  unterstützt Bemühungen hinsichtlich einer maximalen vorgelagerten ordnungspolitischen Zusammenarbeit bei Standards, der Kohärenz von Rechtsvorschriften und einer besseren Annäherung der Standards, um den Handel und das Wachstum weiter zu fördern, was zu einer höheren Effizienz und effektiven Bekämpfung von NTBs führen könnte; bekräftigt die Forderung der HLWG, dass ein jegliches ausgehandeltes Übereinkommen, welches ordnungspolitische Zusammenarbeit und Reform außer Acht lässt, wirtschaftlich unbedeutend und politisch unhaltbar auf beiden Seiten wäre; betont, dass ordnungspolitische Kompatibilität die größte Herausforderung eines ambitionierten transatlantischen Abkommens ist, und verweist hierbei darauf, dass ordnungspolitische Unterschiede und nicht-tarifäre Maßnahmen ein besonderes Handelshemmnis für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) darstellen;

13.  stellt die Bedeutung der Erstellung von Datenaustauschprotokollen zwischen der US-amerikanischen Kommission für die Sicherheit von Verbraucherprodukten (Consumer Product Safety Commission) und der Europäischen Kommission fest, damit schnell und effektiv auf unsichere Produkte regiert werden kann, die diesseits oder jenseits des Atlantiks in den Handel gelangen;

14.  begrüßt die im Rahmen des TLD ergriffenen Maßnahmen zur Entwicklung gemeinsamer Standards in Schlüsselbereichen neuer Technologien, darunter Nanotechnologie, Elektrofahrzeuge, intelligente Netze und elektronische Gesundheitsdienste;

15.  fordert die Beteiligten auf, die Einladung der HLWG zu nutzen und bis Ende 2012 konkrete Vorschläge zum Umgang mit den Auswirkungen der rechtlichen Unterschiede, die den Handel unnötig behindern, vorzulegen; fordert die Beteiligten auf beiden Seiten des Atlantiks dringend auf, wo möglich zusammenzuarbeiten, um gemeinsame Positionen zu etablieren;

16.  vertritt die Ansicht, dass Datenschutzstandards aufgrund der zunehmenden Bedeutung des elektronischen Handels eine wesentliche Rolle beim Schutz der Verbraucher sowohl in der EU wie auch in den USA spielen; betont, dass die EU und die USA in abgestimmter Weise und auf internationaler Ebene Maßnahmen gegen die wachsende Bedrohung der Computer- und Netzsicherheit ergreifen müssen; weist darauf hin, dass auf globaler Ebene anerkannte Interoperabilität und Standards im Bereich des elektronischen Handels dazu beitragen können, durch eine Senkung der Risiken und Kosten neuer Technologien die raschere Entwicklung von Innovationen zu fördern;

17.  erkennt an, dass die Ausweitung des Handels auf Dienstleistungen sowie Schritte zur Förderung von Investitionen und Auftragsvergaben wesentliche Bestandteile jedes zukünftigen transatlantischen Abkommens sein müssen, um zusätzlichen Nutzen für beide Wirtschaften und Möglichkeiten zur Zusammenarbeit bei allgemeinen Handelsthemen zu schaffen;

18.  stellt fest, dass der Dienstleistungssektor die vorherrschende Quelle von Beschäftigung und BIP sowohl in der EU als auch den USA ist; unterstützt das Ziel der HLWG, über die Ebene von Dienstleistungsfreiheit, die von der EU und den USA in bestehenden Freihandelsabkommen erreicht wurde, hinauszugehen, durch die Bekämpfung der verbleibenden, lange bestehenden Hindernisse, einschließlich Formen der Leistungserbringung, während gleichzeitig der sensible Charakter bestimmter Sektoren anerkannt wird;

19.  unterstreicht, dass die EU und die USA äußerst unterschiedliche Definitionen von öffentlichen Dienstleistungen und Dienstleistungen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse vertreten, und empfiehlt eine genaue Definition dieser Bedingungen; ist der Ansicht, dass diese Bestimmungen auf dem Rahmen des Allgemeinen Abkommens über den Dienstleistungsverkehr (GATS) basieren und dem multilateralen System entsprechen müssen; glaubt, dass eine verstärkte Rechtsangleichung in Bezug auf Dienstleistungen auch die Integration des Binnenmarktes für Dienstleistungen innerhalb der EU und der USA verbessern könnte; fordert eine stärkere Zusammenarbeit im Austausch bewährter Verfahren, um die Effizienz des transatlantischen öffentlichen Sektors zu verbessern; empfiehlt den verstärkten wechselseitigen Dialog über die Zukunft von Cloud-Computing sowie den Vormarsch und die Produktion von Elektrofahrzeugen;

20.  fordert insbesondere, alles daran zu setzen, offene und integrative transatlantische Finanzdienstleistungen und digitale Märkte zu schaffen, angesichts der positiven Auswirkungen, die dies auf beiden Seiten des Atlantiks innerhalb relativ kurzer Zeit hätte; spricht sich dafür aus, die Debatte über die Aufnahme eines Kapitels über Finanzdienstleistungen aufgrund der vernetzten Natur unserer Märkte voranzubringen; verweist auf die Bedeutung einer Intensivierung des Austauschs und der Zusammenarbeit der mit der Regulierung der Finanzdienstleistungen betrauten Stellen auf beiden Seiten des Atlantiks, damit bewährte Verfahren übereinstimmend angewandt und Regulierungslücken identifiziert werden können;

21.  ist fest von der Notwendigkeit überzeugt, die Themen Gleichwertigkeit, Konvergenz und Extraterritorialität in Angriff zu nehmen, da dies eine Voraussetzung dafür ist, den Umgang der EU und der USA sowohl mit der Unsicherheit in Bezug auf ihre eigenen aktuellen Wirtschafts- und Finanzprobleme sowie auf die Einrichtung globaler Standards und auf miteinander konkurrierende Modelle der Finanzregulierung und -aufsicht zu verstehen;

22.  fordert eine Reform der Restriktionen für ausländische Beteiligungen an US-Luftfahrtunternehmen, und verweist darauf, dass der Mangel an Gegenseitigkeit bei den Bestimmungen der EU und der USA für den See- und den Luftverkehr sowie das fortbestehende Ungleichgewicht zwischen EU-Unternehmen bezüglich der Kabotage-Rechte in den USA und den Rechten, die US-Unternehmen hier genießen, Hürden darstellen, die überwunden werden müssen, um das wahre Potenzial der transatlantischen Wirtschaftsbeziehungen zu erschließen;

23.  fordert beide Parteien auf, ihre jeweiligen Märkte für öffentliche Auftragsvergabe füreinander weiter zu öffnen, um eine vollständige, positive Gegenseitigkeit und Transparenz anzustreben, und unterstützt das von der HLWG vorgeschlagene Ziel, neues Geschäftspotenzial durch einen erheblich verbesserten Zugang zu Möglichkeiten der öffentlichen Auftragsvergabe auf allen Regierungsebenen und auf Grundlage der Inländerbehandlung zu schaffen;

24.  ist der Ansicht, dass das Kapitel über Auftragsvergabe nicht nur bestehende Fragestellungen zum Marktzugang angehen sollte, sondern auch einen Mechanismus zur Verhinderung der Entstehung weiterer Hemmnisse einschließen sollte; ist sich darüber im Klaren, dass die Rechtsprechung zur öffentlichen Auftragsvergabe in den Vereinigten Staaten auch in den Hoheitsbereich einzelner Staaten fällt; erinnert daran, dass offene Beschaffungsmärkte, die für gleichberechtigten Zugang für die Anbieter, insbesondere KMU, sorgen, für den transatlantischen Handel von großer Bedeutung sind; bekräftigt seine Haltung, dass in der EU ansässige KMU das gleiche Maß an Vorteilen und Möglichkeiten in Bezug auf öffentliche Ausschreibungen in den USA genießen sollten wie in der EU, und erinnert daran, dass die HLWG speziell übergreifende Grundbestimmungen zu KMU als einen Bereich, der mit hoher Wahrscheinlichkeit transatlantische Unterstützung erfährt, identifiziert hat; unterstreicht die Bedeutung der beidseitigen Einhaltung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA);

25.  bekräftigt die Bedeutung von Rechten bezüglich des geistigen Eigentums für die Ankurbelung des Arbeits- und Wirtschaftswachstums und somit auch die Notwendigkeit, dass hohe Standards beim Schutz und der Durchsetzung dieser Rechte aufrechterhalten und freier Informationsfluss und Internetzugang gefördert werden;

26.  nimmt die Bewertung der HLWG zur Kenntnis, dass, obwohl sowohl die EU als auch die USA sich zu einem hohen Maß an Schutz und Durchsetzung der Rechte bezüglich des geistigen Eigentums verpflichtet haben, es womöglich nicht durchführbar ist, in tatsächlichen Verhandlungen die grenzüberschreitenden Unterschiede in Bezug auf die Verpflichtungen zum Schutz des geistigen Eigentums, die normalerweise in Handelsabkommen der EU und der USA enthalten sind, zu überbrücken; betont jedoch, dass der für die Verhandlungen vorgeschlagene Ansatz ambitioniert sein und darauf abzielen sollte, die Abweichungen zu beseitigen und gleichzeitig Angelegenheiten des geistigen Eigentums in einer für beide Seiten zufriedenstellenden Weise zu behandeln; bekräftigt, dass Wachstum und Bemühungen zur Schaffung von Arbeitsplätzen sowohl in der EU als auch in den USA von der Fähigkeit zu Innovationen und kreativer Produktion abhängen, und somit die transatlantische Wirtschaft bedroht wird, wenn einzigartige Ideen gefälscht und die Produkte ihrer Bürger unerlaubt nachgebildet werden; ist der Ansicht, dass die neuen Grundsätze für Informations- und Kommunikationstechnologie in der EU und den USA eine verstärkte Synergie erfordern;

27.  unterstützt prinzipiell das von der HLWG vorgeschlagene Ziel, in einer Vielzahl von Bereichen neue Handelsregeln aufzustellen, da dies für den bilateralen Handel relevant sein und auch zur Aufstellung der Regeln beitragen könnte, sowohl in Bezug auf Politiken und Handelsabkommen mit Drittländern als auch auf multilateraler Ebene;

28.  stellt fest, dass die EU mit anderen Mitgliedsländern der NAFTA, Mexiko und Kanada Freihandelsabkommen verhandelt hat oder derzeit verhandelt; bittet die Kommission und ihr US-amerikanisches Pendant daher, die Abfassung einer Bestimmung in dem potenziellen Freihandelsabkommen zwischen der EU und den USA in Betracht zu ziehen, welche eine zukünftige Harmonisierung dieser Abkommen vorsieht, um ein EU-NAFTA-Abkommen von Region zu Region zu schaffen;

29.  unterstreicht sein uneingeschränktes Eintreten für ein multilaterales Handelssystem, welches von der WTO verkörpert wird und mit Abstand der beste Rahmen für die Verwirklichung freien und fairen Handels auf weltweiter Ebene bleibt, und trotz der Entstehung einer multipolaren Welt die Grundlage für den Austausch im 21. Jahrhundert bleiben muss;

30.  vertritt jedoch die Ansicht, dass aufgrund eines anhaltenden Stillstands in Bezug auf den ursprünglichen Aufbau und die Ziele der DDA, die Debatte über Möglichkeiten zur Stärkung der WTO, die diese effizienter machen sollen, und die richtige Vorbereitung für die bevorstehenden Herausforderungen so bald wie möglich wiederaufgenommen werden sollte; ist nichtsdestotrotz überzeugt, dass gestärkte bilaterale Beziehungen, welche die Förderung von Wachstum und Beschäftigung angesichts derzeitiger wirtschaftlicher Schwierigkeiten zum Ziel haben, zukünftige und bereits laufende multilaterale Debatten und Verhandlungen fördern und mit ihnen vereinbar sind, da sie auch auf Regeln basieren und von offener und transparenter Natur sind;

31.  stimmt überein, dass eine sorgfältige Vorbereitung nötig ist, um zu gewährleisten, dass solche Verhandlungen über ein umfassendes bilaterales Handels- und Investitionsabkommen, wenn geführt, konkrete Ergebnisse liefern und zügig beschlossen werden; erwartet mit großem Interesse den Schlussbericht (einschließlich einer Empfehlung über eine Entscheidung in Bezug auf die Verhandlungen) der HLWG; ersucht die Kommission und die US-Regierung, die Endergebnisse der Arbeit der HLWG auf der 73. Tagung des TLD bis Ende 2012 vorzulegen;

32.  fordert die HLWG auf, die Erfahrung und die Errungenschaften des TEC zu nutzen, und unterstreicht die Notwendigkeit einer engen Einbindung der betreffenden parlamentarischen Ausschüsse; vertritt die Auffassung, dass der transatlantische Dialog auf allen Ebenen verstärkt werden muss, um erfolgreich zu sein, und dass hochrangige Treffen, nicht nur zwischen der Kommission und der US-Regierung, sondern auch zwischen Mitgliedern der betreffenden Ausschüsse des Europäischen Parlaments und des US-Kongresses, regelmäßiger stattfinden sollten; würde es zur Intensivierung der Zusammenarbeit begrüßen, wenn der US-Kongress dem Beispiel des Parlaments folgt, das bereits seit Januar 2010 mit dem Verbindungsbüro des Europäischen Parlaments in Washington vertreten ist;

33.  fordert nach sorgfältiger und gründlicher Vorbereitung und Konsultation hinsichtlich der Verhandlungen, welche in der ersten Hälfte des Jahres 2013 begonnen werden sollen, um auf dem derzeitigen politischen Elan und der Unterstützung durch die Industrie aufzubauen und einen zügigen und erfolgreichen Abschluss zu ermöglichen;

34.  fordert, dass, sobald diese Verhandlungen eröffnet worden sind, alle Wirtschaftsvertreter sich auf eine Weise organisieren sollten, in der sie maximale, abgestimmte und breit angelegte Unterstützung bieten, um einen offenen und transparenten Dialog zu stützen und Fortschritt bei der Initiative zu erzielen; ist überzeugt, dass Dialoge mit Verbrauchern sowie KMU von besonderer Relevanz sind und unverzüglich eröffnet und abgestimmt werden sollten, um einen Impuls auf allen Ebenen hinter den Verhandlungen aufzubauen;

35.  verpflichtet sich, eng mit dem Rat, der Kommission, dem US-Kongress, der US-Regierung und den Beteiligten zusammenzuarbeiten, um das volle wirtschaftliche Potenzial der transatlantischen Wirtschaftsbeziehungen auszuschöpfen, damit neue Möglichkeiten für Unternehmen und Arbeitnehmer auf beiden Seiten des Atlantiks geschaffen und die Spitzenpositionen der EU und der USA in der Weltwirtschaft gestärkt werden;

36.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung an den Rat, die Kommission, die Regierungen und Parlamente der Mitgliedstaaten sowie den US-Kongress und den US-Handelsbeauftragten weiterzuleiten.

(1) http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/EN/foraff/126389.pdf
(2) http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2011/november/tradoc_148385.pdf
(3) http://www.whitehouse.gov/the-press-office/2012/05/19/camp-david-declaration
(4) http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_Data/docs/pressdata/en/ec/131069.pdf
(5) http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2012/june/tradoc_149557.pdf
(6) http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=MEMO/12/462
(7) http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/en/ec/131388.pdf
(8) ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 235.
(9) ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 128.
(10) ABl. C 184 E vom 6.8.2009, S. 16.
(11) ABl. C 285 E vom 26.11.2009, S. 1.
(12) ABl. C 294 E vom 3.12.2009, S. 33.
(13) ABl. C 67 E vom 18.03.10, S. 101.
(14) ABl. C 74 E vom 13.3.2012, S. 1.
(15) ABl. C 296 E vom 2.10.2012, S. 34.
(16) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0412.
(17) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0510.
(18) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0565.
(19) http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2009/december/tradoc_145613.pdf

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