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Angenommene Texte
Donnerstag, 25. Oktober 2012 - Straßburg
Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens EG/Serbien und des Interimsabkommens EG/Serbien ***I
 Verlängerung der Geltungsdauer und Aktualisierung der Entscheidung 2003/17/EG des Rates und Aktualisierung des Namens eines Drittlands und der Namen der für Zulassung und Kontrolle der Erzeugung zuständigen Behörden ***I
 Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen ***I
 Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel ***
 Abschluss des Ernährungshilfe-Übereinkommens im Namen der EU ***
 Konsularischer Schutz von Unionsbürgern im Ausland *
 Hauptsorgen von EU-Bürgern und Unternehmen zur Funktionsweise des Binnenmarkts
 Ernennung eines Mitglieds des Direktoriums der Europäischen Zentralbank
 Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern ***I
 Verhandlungen der EU mit Japan über den Handel
 EU-Bericht über die Politikkohärenz der EU im Interesse der Entwicklung 2011

Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens EG/Serbien und des Interimsabkommens EG/Serbien ***I
PDF 247kWORD 53k
Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits und für die Anwendung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Serbien andererseits (COM(2011)0938 – C7-0010/2012 – 2011/0465(COD))
P7_TA(2012)0389A7-0273/2012

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0938),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 sowie Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0010/2012),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0273/2012),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 25. Oktober 2012 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits und für die Anwendung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Serbien andererseits

P7_TC1-COD(2011)0465


DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits (im Folgenden „SAA“) ist am 29. April 2008 unterzeichnet worden. Das SAA befindet sich im Ratifizierungsverfahren.

(2)  Am 29. April 2008 hat der Rat ein Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Serbien andererseits(2) (im Folgenden „Interimsabkommen“) geschlossen, mit dem die den Handel und Handelsfragen betreffenden Bestimmungen des SAA vorzeitig in Kraft gesetzt werden. Dieses trat am 1. Februar 2010 in Kraft.

(3)  Für die Umsetzung einiger Bestimmungen des Interimsabkommens müssen Regeln und für die Annahme von Durchführungsbestimmungen müssen Verfahren festgelegt werden. Da die den Handel und Handelsfragen betreffenden Bestimmungen der beiden Abkommen weitestgehend identisch sind, sollte diese Verordnung auch für die Anwendung des SAA gelten, wenn es in Kraft getreten ist.

(4)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung des Interimsabkommens und des SAA sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren(3), ausgeübt werden. Da die Durchführungsmaßnahmen unter die gemeinsame Handelspolitik fallen, sollte ihre Annahme nach dem Prüfverfahren erfolgen. Sofern das Interimsabkommen und das SAA die Möglichkeit vorsehen, unter besonderen und kritischen Umständen umgehend Maßnahmen vorzusehen, die die jeweilige Situation erfordert, sollte die Kommission unverzüglich solche Durchführungsmaßnahmen annehmen. [Abänd. 1]

(4a)  Es ist angebracht, dass für den Erlass vorläufiger Maßnahmen zur Bewältigung außergewöhnlicher und kritischer Umstände das Beratungsverfahren zur Anwendung gelangt, da sich diese vorläufigen Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass endgültiger Maßnahmen auswirken. In Fällen, in denen eine Verzögerung bei der Einführung solcher vorläufiger Maßnahmen einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, muss die Kommission die Möglichkeit haben, sofort anwendbare vorläufige Maßnahmen zu erlassen.[Abänd. 2]

(4b)  Die Kommission sollte unmittelbar anwendbare Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit außergewöhnlichen und kritischen Umständen im Sinne von Artikel 26 Absatz 5 Buchstabe b und Artikel 27 Absatz 4 des Interimsabkommens sowie anschließend von Artikel 41 Absatz 5 Buchstabe b und Artikel 42 Absatz 4 des SAA aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist.[Abänd. 3]

(5)  Im SAA und im Interimsabkommen ist vorgesehen, dass bestimmte landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Republik Serbien im Rahmen von Zollkontingenten zu ermäßigten Zollsätzen in die Union eingeführt werden können. Es müssen Vorschriften für die Verwaltung und Überprüfung dieser Zollkontingente festgelegt werden, damit diese eingehend bewertet werden können. [Abänd. 4]

(6)  Sind handelspolitische Schutzmaßnahmen erforderlich, so sollten sie nach der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung(4), der Verordnung (EG) Nr. 1061/2009 des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Festlegung einer gemeinsamen Ausfuhrregelung(5), der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(6) oder gegebenenfalls der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(7) erlassen werden.

(7)  Wenn ein Mitgliedstaat der Kommission Informationen über einen möglichen Betrug oder eine mögliche Verweigerung der Amtshilfe übermittelt, müssen die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union Anwendung finden, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung(8).

(8)  Die Verordnung enthält Durchführungsmaßnahmen für das Interimsabkommen und sollte daher ab dem Datum des Inkrafttretens des Interimsabkommens gelten –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung sind Regeln und Verfahren für den Erlass der Durchführungsvorschriften zu einigen Bestimmungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits (im Folgenden „SAA“) und des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Serbien andererseits (im Folgenden „Interimsabkommen“) festgelegt.

Artikel 2

Zugeständnisse für Fisch und Fischereierzeugnisse

Die Durchführungsvorschriften zu Artikel 14 des Interimsabkommens und später Artikel 29 des SAA über die Zollkontingente für Fisch und Fischereierzeugnisse werden von der Kommission nach dem Prüfverfahren erlassen, auf das in Artikel 13 Absatz 3 dieser Verordnung verwiesen wird.

Artikel 3

Zollsenkungen

1.  Vorbehaltlich des Absatzes 2 werden die Präferenzzollsätze auf die erste Dezimalstelle abgerundet.

2.  Führt die Berechnung des Präferenzzollsatzes in Anwendung des Absatzes 1 zu einem der folgenden Ergebnisse, so wird der Präferenzzollsatz als vollständige Befreiung angesehen:

   a) Wertzollsatz von 1 % oder weniger, oder
   b) spezifischer Zollsatz mit einem Betrag von 1 EUR oder weniger.

Artikel 4

Technische Anpassungen

Änderungen und technische Anpassungen der nach dieser Verordnung erlassenen Vorschriften, die wegen einer Änderung der Kombinierten Nomenklatur und der Unterpositionen des Integrierten Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften (TARIC) notwendig werden oder die sich aus dem Abschluss neuer oder der Änderung bestehender Abkommen zwischen der Union und der Republik Serbien nach Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ergeben, dürfen keine wesentlichen Änderungen beinhalten und werden nach dem in Artikel 13 Absatz 3 dargelegten VerfahrenPrüfverfahren oder gegebenenfalls bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach dem in Artikel 14 Absatz 2 dargelegten VerfahrenPrüfverfahren vorgenommen. [Abänd. 5]

Artikel 5

Allgemeine Schutzklausel

Muss die Union eine Maßnahme nach Artikel 26 des Interimsabkommens und später nach Artikel 41 des SAA treffen, so wird diese unbeschadet des Artikels 7 dieser Verordnung unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 getroffen, sofern in Artikel 26 des Interimsabkommens und später Artikel 41 des SAA nichts anderes bestimmt ist.

Artikel 6

Knappheitsklausel

Muss die Union eine in Artikel 27 des Interimsabkommens und später Artikel 42 des SAA vorgesehene Maßnahme treffen, so wird diese unbeschadet des Artikels 7 dieser Verordnung nach den Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 1061/2009 getroffen.

Artikel 7

Besondere und kritische Umstände

Unter den besonderen und kritischen Umständen im Sinne des Artikels 26 Absatz 5 Buchstabe b und des Artikels 27 Absatz 4 des Interimsabkommens und später des Artikels 41 Absatz 5 Buchstabe b und des Artikels 42 Absatz 4 des SAA kann die Kommission Sofortmaßnahmen gemäß Artikel 26 bzw. 27 des Interimsabkommens und später Artikel 41 bzw. 42 des SAA gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 dieser Verordnung angeführten Verfahren treffen.

Artikel 8

Schutzklausel für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse

Muss die Union eine Schutzmaßnahme für landwirtschaftliche oder Fischereierzeugnisse gemäß Artikel 17 Absatz 2 oder Artikel 26 des Interimsabkommens und später Artikel 32 Absatz 2 oder Artikel 41 des SAA treffen, so beschließt die Kommission ungeachtet der in den Artikeln 5 und 6 vorgesehenen Verfahren die erforderlichen Maßnahmen auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder von sich aus, nachdem sie gegebenenfalls den Interimsausschuss gemäß Artikel 26 Absatz 5 Buchstabe a des Interimsabkommens und später den Stabilitäts- und Assoziationsrat gemäß Artikel 41 Absatz 5 Buchstabe a des SAA mit der Angelegenheit befasst hat.

Geht bei der Kommission das Ersuchen eines Mitgliedstaats ein, so fasst sie den Beschluss über die Maßnahmen

   a) innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens, wenn das in Artikel 26 des Interimsabkommens und später Artikel 41 des SAA vorgesehene Befassungsverfahren keine Anwendung findet, oder
   b) innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der in Artikel 26 Absatz 5 Buchstabe a des Interimsabkommens und später Artikel 41 Absatz 5 Buchstabe a des SAA genannten Frist von 30 Tagen, wenn das in Artikel 26 Absatz 5 Buchstabe a des Interimsabkommens und später Artikel 41 Absatz 5 Buchstabe a des SAA vorgesehene Befassungsverfahren Anwendung findet.

Die Kommission erlässt die unmittelbar geltenden Rechtsakte nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Verfahren.

Artikel 9

Überwachungsmaßnahmen

Zur Durchführung des Artikels 17 Absatz 2 des Interimsabkommens und später des Artikels 32 Absatz 2 des SAA werden Maßnahmen der Union zur Überwachung der Einfuhr der in Anhang V des Protokolls Nr. 3 aufgeführten Waren ergriffen. Das in Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(9) dargelegte Verfahren findet Anwendung.

Artikel 10

Dumping und Subventionen

Im Falle einer Praktik, die die Anwendung der in Artikel 25 Absatz 2 des Interimsabkommens und später in Artikel 40 Absatz 2 des SAA vorgesehenen Maßnahmen durch die Union rechtfertigen könnte, beschließt die Kommission über die Einführung von Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 597/2009.

Artikel 11

Wettbewerb

1.  Im Falle einer Praktik, die nach Ansicht der Kommission nicht mit Artikel 38 des Interimsabkommens und später Artikel 73 des SAA vereinbar ist, beschließt die Kommission von sich aus oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats nach Prüfung des Falles über eine angemessene Maßnahme nach Artikel 38 des Interimsabkommens und später Artikel 73 des SAA.

Die in Artikel 38 Absatz 10 des Interimsabkommens und später Artikel 73 Absatz 10 des SAA vorgesehenen Maßnahmen werden in Beihilfefällen nach den Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 getroffen.

2.  Im Falle einer Praktik, die dazu führen könnte, dass von der Republik Serbien auf der Grundlage des Artikels 38 des Interimsabkommens und später des Artikels 73 des SAA Maßnahmen gegenüber der Union angewandt werden, beschließt die Kommission nach Prüfung des Falles, ob die Praktik mit den im Interimsabkommen und später im SAA festgelegten Grundsätzen vereinbar ist. Gegebenenfalls fasst die Kommission geeignete Beschlüsse nach den Kriterien, die sich aus der Anwendung der Artikel 101, 102 und 107 des AEUV ergeben.

Artikel 12

Betrug und Verweigerung der Amtshilfe

Stellt die Kommission auf der Grundlage der von einem Mitgliedstaat übermittelten Informationen oder von sich aus fest, dass die Voraussetzungen des Artikels 31 des Interimsabkommens und später des Artikels 46 des SAA erfüllt sind, so wird sie unverzüglich tätig:

   a) Sie unterrichtet unverzüglich das Europäische Parlament und den Rat und
   b) sie notifiziert ihre Feststellungen zusammen mit den objektiven Informationen dem Interimsausschuss und später dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss und nimmt Konsultationen im Interimsausschuss und später im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss auf.

Die Kommission veröffentlicht Bekanntmachungen nach Artikel 31 Absatz 5 des Interimsabkommens und später Artikel 46 Absatz 5 des SAA im Amtsblatt der Europäischen Union.

Die Kommission kann nach dem in Artikel 13 Absatz 2 dieser Verordnung vorgesehenen Beratungsverfahren die einschlägige Präferenzregelung für die betreffenden Erzeugnisse nach Artikel 31 Absatz 4 des Interimsabkommens und später nach Artikel 46 Absatz 4 des SAA vorübergehend aussetzen.

Artikel 13

Ausschussverfahren

1.  Die Kommission wird von dem Ausschuss für den Zollkodex unterstützt, der mit Artikel 248a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(10) eingesetzt wurde. Der Ausschuss für den Zollkodex ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2.  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

3.  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

3a.  Wird die Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses für den Zollkodex dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder die Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses für den Zollkodex dies verlangt.[Abänd. 6]

Artikel 14

Ausschussverfahren für landwirtschaftliche Erzeugnisse

1.  Die Kommission wird von dem mit Artikel 195 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse(11) eingesetzten Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte (im Folgenden „Agrarausschuss“) unterstützt. Der Agrarausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2.  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

3.  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

3a.  Wird die Stellungnahme des Agrarausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Agrarausschusses dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder die Mehrheit der Mitglieder des Agrarausschusses dies verlangt.[Abänd. 7]

Artikel 15

Ausschussverfahren für Maßnahmen im Falle außergewöhnlicher und kritischer Umstände

1.  Die Kommission wird von dem durch Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 eingesetzten Ausschuss (im Folgenden „Einfuhrausschuss“) unterstützt. Der Einfuhrausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2.  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5Artikel 4. [Abänd. 8]

2a.  Wird die Stellungnahme des Einfuhrausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Einfuhrausschusses dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder die Mehrheit der Mitglieder des Einfuhrausschusses dies verlangt.[Abänd. 9]

Artikel 16

Notifizierung

Ist nach dem Interimsabkommen oder dem SAA eine Notifizierung an den Interimsausschuss und später an den Stabilitäts- und Assoziationsrat bzw. den Stabilitäts- und Assoziationsausschuss erforderlich, so wird sie von der Kommission im Namen der Union vorgenommen.

Artikel 17

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Februar 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ... am

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident

(1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2012.
(2) ABl. L 28 vom 30.1.2010, S. 1.
(3) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
(4) ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 1.
(5) ABl. L 291 vom 7.11.2009, S. 1.
(6) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.
(7) ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.
(8) ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1.
(9) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
(10) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
(11) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.


Verlängerung der Geltungsdauer und Aktualisierung der Entscheidung 2003/17/EG des Rates und Aktualisierung des Namens eines Drittlands und der Namen der für Zulassung und Kontrolle der Erzeugung zuständigen Behörden ***I
PDF 204kWORD 34k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2012 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung 2003/17/EG des Rates durch Verlängerung ihrer Geltungsdauer und Aktualisierung des Namens eines Drittlands und der Namen der für Zulassung und Kontrolle der Erzeugung zuständigen Behörden (COM(2012)0343 – C7-0161/2012 – 2012/0165(COD))
P7_TA(2012)0390A7-0315/2012

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0343),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0161/2012),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. September 2012(1),

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 28. September 2012 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A7-0315/2012),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 25. Oktober 2012 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. ../2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung 2003/17/EG des Rates durch Verlängerung ihrer Geltungsdauer und Aktualisierung des Namens eines Drittlands und der Namen der für Zulassung und Kontrolle der Erzeugung zuständigen Behörden

P7_TC1-COD(2012)0165


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss Nr. 1105/2012/EU.)

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen ***I
PDF 202kWORD 33k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (COM(2012)0277 – C7-0137/2012 – 2012/0143(COD))
P7_TA(2012)0391A7-0314/2012

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0277),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0137/2012),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. September 2012(1),

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 22. Oktober 2012 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A7-0314/2012),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest,

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen und regionalen Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 25. Oktober 2012 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik

P7_TC1-COD(2012)0143


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 1152/2012.)

(1) noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel ***
PDF 197kWORD 31k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2012 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel (08741/2012 – C7-0173/2012 – 2012/0069(NLE))
P7_TA(2012)0392A7-0272/2012

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (08741/2012),

–  in Kenntnis des Entwurfs eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel (08742/2012),

–  in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1, Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 7 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0173/2012),

–  gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0272/2012),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Moldau zu übermitteln.


Abschluss des Ernährungshilfe-Übereinkommens im Namen der EU ***
PDF 196kWORD 30k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2012 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Ernährungshilfe-Übereinkommens im Namen der Europäischen Union (12267/2012 – C7-0210/2012 – 2012/0183(NLE))
P7_TA(2012)0393A7-0309/2012

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (12267/2012),

–  in Kenntnis des Ernährungshilfe-Übereinkommens (dem Entwurf eines Beschlusses des Rates beigefügt),

–  in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 214 Absatz 4 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0210/2012),

–  gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis der Empfehlung des Entwicklungsausschusses (A7-0309/2012),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Übereinkommens;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


Konsularischer Schutz von Unionsbürgern im Ausland *
PDF 445kWORD 237k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2012 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über den konsularischen Schutz von Unionsbürgern im Ausland (COM(2011)0881 – C7-0017/2012 – 2011/0432(CNS))
P7_TA(2012)0394A7-0288/2012

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2011)0881),

–  gestützt auf Artikel 23 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0017/2012),

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Rechtsausschusses (A7-0288/2012),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6 a (neu)
(6a)  Gemäß Artikel 35 des Vertrags über die Europäische Union arbeiten die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Unionsdelegationen in Drittländern zusammen und tragen zur Verwirklichung des Rechts der Unionsbürger auf Schutz in Drittländern bei.
Abänderung 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7
(7)  Wenn Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten in Drittländern Schutz benötigen, bedarf es einer wirksamen Zusammenarbeit und Koordinierung. Der in einem Drittland vertretene Hilfe leistende Mitgliedstaat und der Herkunftsmitgliedstaat des Bürgers müssen möglicherweise eng zusammenarbeiten. Für Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten kann sich die konsularische Zusammenarbeit vor Ort schwieriger gestalten, da eine Absprache mit Behörden erfolgen muss, die nicht vor Ort vertreten sind. Um die für den Bürger durch das Fehlen einer Botschaft oder eines Konsulats des eigenen Mitgliedstaats entstandene Lücke zu füllen, bedarf es eines stabilen Rahmens.
(7)  Wenn Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten in Drittländern Schutz benötigen, bedarf es einer wirksamen Zusammenarbeit und Koordinierung. Der in einem Drittland vertretene Hilfe leistende Mitgliedstaat und die Unionsdelegation und der Herkunftsmitgliedstaat des Bürgers sollten eng zusammenarbeiten.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7 a (neu)
(7a)  Für Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten kann sich die konsularische Zusammenarbeit vor Ort schwieriger gestalten, da eine Absprache mit Behörden erfolgen muss, die nicht vor Ort vertreten sind. Um die für den Bürger durch das Fehlen einer Botschaft oder eines Konsulats des eigenen Mitgliedstaats entstandene Lücke zu füllen, bedarf es eines stabilen Rahmens. Bei der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort sollten Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten in angemessener Weise Berücksichtigung finden, indem beispielsweise die Kontaktdaten der nächstgelegenen regionalen Botschaften und Konsulate der Mitgliedstaaten eingeholt werden.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7 b (neu)
(7b)  Um den konsularischen Schutz zu erleichtern und zu verbessern, sollte die Kommission – unter besonderer Berücksichtigung der Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten – Leitlinien für die Praxis aufstellen.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 8
(8)  Unionsbürger gelten als Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten, wenn der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, weder eine erreichbare Botschaft noch ein erreichbares Konsulat in einem Drittland unterhält. Der Begriff der Erreichbarkeit sollte so ausgelegt werden, dass der Schutz der Bürger gewährleistet ist.
(8)  Unionsbürger gelten als Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten, wenn der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, weder eine erreichbare Botschaft noch ein erreichbares Konsulat in einem Drittland unterhält oder wenn die Erreichbarkeit der Botschaft oder des Konsulats für den Bürger eines Mitgliedstaats in Notfällen mit einem unnötigen zeitlichen und finanziellen Aufwand verbunden ist. Der Begriff der Erreichbarkeit sollte so ausgelegt werden, dass der Schutz der Bürger gewährleistet ist.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9
(9)  Im Einklang mit dem in Artikel 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sollte der Hilfe leistende Mitgliedstaat den die Staatsangehörigkeit eines Drittlands besitzenden Familienangehörigen von Unionsbürgern unter denselben Bedingungen Schutz gewähren wie den aus Drittländern stammenden Familienangehörigen seiner eigenen Staatsangehörigen. Jede Definition des Begriffs der Familienangehörigen muss sich an den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, orientieren. Die Mitgliedstaaten sind unter Umständen nicht in der Lage, Familienangehörigen aus Drittländern alle Arten des konsularischen Schutzes zu gewähren; das gilt insbesondere für die Ausstellung von Rückkehrausweisen. Im Einklang mit Artikel 24 der Grundrechtecharta muss das Wohl des Kindes gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 eine vorrangige Erwägung sein.
(9)  Im Einklang mit dem in Artikel 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sollte der Hilfe leistende Mitgliedstaat den die Staatsangehörigkeit eines Drittlands besitzenden Familienangehörigen von Unionsbürgern im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten unter denselben Bedingungen Schutz gewähren wie den aus Drittländern stammenden Familienangehörigen seiner eigenen Staatsangehörigen, unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass die Mitgliedstaaten unter Umständen nicht in der Lage sind, Familienangehörigen aus Drittländern alle Arten des konsularischen Schutzes zu gewähren, etwa in Bezug auf Rückkehrausweise. Jedoch verpflichten sich die Mitgliedstaaten, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um die Integrität der Angehörigen des Bürgers zu gewährleisten. Im Einklang mit Artikel 24 der Grundrechtecharta muss das Wohl des Kindes gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 eine vorrangige Erwägung sein.
Abänderung 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9 a (neu)
(9a)  Der Hilfe leistende Mitgliedstaat sollte sowohl anerkannten Flüchtlingen als auch Staatenlosen und sonstigen Personen, die keine Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, aber ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben und Inhaber eines von diesem Mitgliedstaat ausgestellten Reisedokuments sind, unter Berücksichtigung ihrer besonderen Situation konsularischen Schutz gewähren.
Abänderung 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 10
(10)  Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten sollten die Botschaft oder das Konsulat, bei dem sie um konsularischen Schutz nachsuchen, frei wählen können. Die Mitgliedstaaten sollten Vereinbarungen über die Verteilung der Lasten treffen können. Solche Vereinbarungen sollten allerdings für den Bürger transparent sein und dürfen den konsularischen Schutz nicht gefährden. Diese Vereinbarungen sollten der Kommission mitgeteilt und auf ihrer diesem Thema gewidmeten Website veröffentlicht werden.
(10)  Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten sollten die Botschaft, das Konsulat oder gegebenenfalls die Unionsdelegation, bei der sie um konsularischen Schutz nachsuchen, frei wählen können. Die Mitgliedstaaten sollten Vereinbarungen über die Verteilung der Lasten treffen können. Diese Vereinbarungen sollten gerecht verteilt sein und der Kapazitäten der einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung tragen. Solche Vereinbarungen sollten allerdings für den Bürger transparent sein und dürfen den konsularischen Schutz nicht gefährden. Diese Vereinbarungen sollten der Kommission mitgeteilt und auf ihrer diesem Thema gewidmeten Website sowie auf den entsprechenden Websites der Mitgliedstaaten und des Rates veröffentlicht werden.
Abänderung 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 12
(12)  Schutz solle gewährt werden, wenn der Schutzersuchende nachweist, dass er Unionsbürger ist. Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten, die konsularischen Schutz benötigen, sind unter Umständen nicht mehr im Besitz ihrer Ausweisdokumente. Der grundlegende Status der Unionsbürgerschaft wird direkt durch das Recht der Union verliehen; Ausweisdokumente haben lediglich deklaratorische Bedeutung. Ist der Schutzersuchende nicht in der Lage, Ausweisdokumente vorzulegen, sollte er seine Identität somit auf anderem Wege nachweisen können, nötigenfalls nach Überprüfung bei den Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er beansprucht.
(12)  Schutz solle gewährt werden, wenn der Schutzersuchende nachweist, dass er Unionsbürger ist. Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten, die konsularischen Schutz benötigen, sind unter Umständen nicht mehr im Besitz ihrer Ausweisdokumente. Der grundlegende Status der Unionsbürgerschaft wird direkt durch das Recht der Union verliehen; Ausweisdokumente haben lediglich deklaratorische Bedeutung. Ist der Schutzersuchende nicht in der Lage, Ausweisdokumente vorzulegen, sollte er seine Identität somit auf anderem Wege nachweisen können, nötigenfalls nach Überprüfung bei den Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er beansprucht. Die Hilfe leistende Botschaft oder das Hilfe leistende Konsulat sollte Bürgern eines nicht vertretenen Mitgliedstaats die notwendigen Mittel zur Überprüfung ihrer Identität zur Verfügung stellen.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 14
(14)  Der Geltungsbereich der Zusammenarbeit und Koordinierung sollte festgelegt werden, damit geklärt wird, welche Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen notwendig sind. Der konsularische Schutz für Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten schließt die Hilfe in einer Reihe typischer Situationen ein, beispielsweise bei Festnahme oder Inhaftierung, bei schweren Unfällen oder Erkrankungen sowie im Todesfall; ferner umfasst er Unterstützung und Rückführung in Notfällen und die Ausstellung von Rückkehrausweisen. Da der notwendige Schutz stets von den tatsächlichen Umständen abhängt, sollte der konsularische Schutz nicht auf die ausdrücklich in dieser Richtlinie genannten Situationen begrenzt werden.
(14)  Der Geltungsbereich der Zusammenarbeit und Koordinierung sollte festgelegt werden, damit geklärt wird, welche Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen notwendig sind. Der konsularische Schutz für Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten schließt die Hilfe in einer Reihe typischer Situationen ein, beispielsweise bei Festnahme oder Inhaftierung, bei schweren Unfällen oder Erkrankungen sowie im Todesfall; ferner umfasst er Unterstützung und Rückführung in Notfällen sowie in Krisensituationen und die Ausstellung von Rückkehrausweisen. Da der notwendige Schutz stets von den tatsächlichen Umständen abhängt, sollte der konsularische Schutz nicht auf die ausdrücklich in dieser Richtlinie genannten Situationen begrenzt werden.
Abänderung 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 14 a (neu)
(14a)  Wird in Fällen der Festnahme oder der Haft konsularischer Schutz gewährt, sollten besondere Umstände berücksichtigt werden, insbesondere wenn Opfer des Menschenhandels wegen Straftaten festgenommen oder inhaftiert werden, die unmittelbar daraus folgen, dass sie Opfer des Menschenhandels sind. Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten könnten sich in einer schwierigeren Lage befinden, da sie keine unmittelbare Vertretung haben.
Abänderung 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 15
(15)  Eine Bedingung für die wirksame Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Konsularbehörden der Mitgliedstaaten ist die Festlegung der verschiedenen Arten von Hilfe, die in besonderen Situationen geleistet wird. Diese Arten von Hilfe sollten unbeschadet des Artikels 23 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, Hilfe unter denselben Bedingungen wie für die eigenen Staatsangehörigen zu leisten, die gemeinsamen Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten widerspiegeln.
(15)  Eine Bedingung für die wirksame Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Konsularbehörden der Mitgliedstaaten ist die Festlegung der verschiedenen Arten von Hilfe, die in besonderen Situationen geleistet wird. Diese Arten von Hilfe sollten unbeschadet des Artikels 23 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, Hilfe unter denselben Bedingungen wie für die eigenen Staatsangehörigen zu leisten, die gemeinsamen Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten widerspiegeln. Es sollte sichergestellt werden, dass die Sprachbarrieren überwunden werden und den Bürger eines nicht vertretenen Mitgliedstaats ein Dolmetscher oder andere notwendige Unterstützung zur Verfügung gestellt wird.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 18 a (neu)
(18a)  Die Mitgliedstaaten sollten die Schaffung eines „Treuhandfonds“ für konsularischen Schutz in Betracht ziehen, aus dem der Botschaft oder dem Konsulat des Hilfe leistenden Mitgliedstaats ein Vorschuss auf ihre/seine Kosten für die Unterstützung eines Bürgers eines nicht vertretenen Mitgliedstaats gewährt werden könnte, und in den die Mitgliedstaaten des unterstützten Bürgers eines nicht vertretenen Mitgliedstaats den Vorschuss zurückerstatten sollten. Die Kommission sollte in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eindeutige Regeln im Hinblick auf die Teilung der Finanzlasten für das ordnungsgemäße Funktionieren eines solchen Fonds festlegen.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 20
(20)  Was die Koordinierung vor Ort in Krisensituationen anbelangt, sollten die Zuständigkeiten und jeweiligen Aufgaben geklärt werden, damit sichergestellt ist, dass Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten den Schutz erhalten, dessen sie bedürfen. Bei der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort sollten Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten in angemessener Weise Berücksichtigung finden, indem beispielsweise die Kontaktdaten der nächstgelegenen regionalen Botschaften und Konsulate der Mitgliedstaaten eingeholt werden.
(20)  Was die Koordinierung in Krisensituationen anbelangt, sollten die Zuständigkeiten und jeweiligen Aufgaben geklärt werden, damit sichergestellt ist, dass Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten den Schutz erhalten, dessen sie bedürfen. In Krisensituationen sollten die Unionsdelegationen die notwendige Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten gewährleisten. Um diese Rolle erfüllen zu können, sollten dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) die erforderlichen finanziellen Mittel, einschließlich derjenigen, die für die Schulung der Konsulatsbediensteten der Mitgliedstaaten notwendig sind, zur Verfügung gestellt werden.
Abänderung 15
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 21
(21)  Im Krisenfall sind eine entsprechende Vorsorge und eine klare Aufgabenteilung unverzichtbar. Bei der Notfallplanung sollten daher Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten umfassend berücksichtigt und die nationalen Notfallplanungen koordiniert werden. In diesem Zusammenhang sollte das Konzept des federführenden Staates weiterentwickelt werden.
(21)  Im Krisenfall sind eine entsprechende Vorsorge und eine klare Aufgabenteilung unverzichtbar. Bei der Notfallplanung sollten daher Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten umfassend berücksichtigt und die nationalen Notfallplanungen durch den EAD koordiniert werden.
Abänderung 16
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 22 a (neu)
(22a)  Der EAD sollte als Teil der Vorbereitung für Krisensituationen Schulungen für Konsulatsbedienstete organisieren, um die Unterstützung der Bürger, einschließlich der Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten, zu erleichtern.
Abänderung 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 22 b (neu)
(22b)  Für Konsulatsbedienstete sollten Schulungen durchgeführt werden, um die Zusammenarbeit zu verbessern und ihr Wissen um die Rechte der Bürger aufgrund der Verträge und dieser Richtlinie zu erweitern.
Abänderung 18
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 23
(23)  In Drittländern ist die Union durch die Unionsdelegationen vertreten, die gemeinsam mit den diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten zur Verwirklichung des Rechts der Unionsbürger auf konsularischen Schutz gemäß Artikel 35 des Vertrags über die Europäische Union beitragen sollen. Im Einklang mit dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen können die Mitgliedstaaten auch für einen anderen Mitgliedstaat konsularischen Schutz gewähren, sofern das betreffende Drittland keine Einwände erhebt. Die Mitgliedstaaten sollten die notwendigen Maßnahmen im Verhältnis zu Drittländern ergreifen, um zu gewährleisten, dass konsularischer Schutz für einen anderen Mitgliedstaat gewährt werden kann.
(23)  In Drittländern ist die Union durch die Unionsdelegationen vertreten, die gemeinsam mit den diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten zur Verwirklichung des Rechts der Unionsbürger auf konsularischen Schutz gemäß Artikel 35 des Vertrags über die Europäische Union beitragen sollen. Die Unionsdelegationen sollten die notwendige Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten gewährleisten und könnten gegebenenfalls mit konsularischen Aufgaben betraut werden. Um dieser Rolle gerecht zu werden, sollte der EAD mit den erforderlichen Finanzmitteln ausgestattet werden.
Abänderung 19
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 25
(25)  Die vorliegende Richtlinie sollte günstigere nationale Bestimmungen unberührt lassen, sofern sie mit dieser Richtlinie vereinbar sind.
(25)  Die vorliegende Richtlinie sollte günstigere nationale Bestimmungen unberührt lassen, sofern sie mit dieser Richtlinie vereinbar sind. Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht verpflichten, Arten von Hilfe für Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten zu leisten, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen nicht anbieten.
Abänderung 20
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 25 a (neu)
(25a)  Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung und/oder das Recht von nicht vertretenen Mitgliedstaaten, ihren Bürgern direkt zu helfen, wenn dies erforderlich und/oder wünschenswert ist, nicht berühren. Nicht vertretene Mitgliedstaaten sollten Mitgliedstaaten, die den Bürgern ersterer konsularische Hilfeleistung bieten, fortlaufende Unterstützung zuteil werden lassen.
Abänderung 21
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 25 b (neu)
(25b)  Im Interesse einer reibungslosen und effizienten Anwendung dieser Richtlinie sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um gegebenenfalls Änderungen an den Anhängen vorzunehmen. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen auch auf Expertenebene durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
Abänderung 22
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 27
(27)  Entsprechend dem in der Charta enthaltenen Diskriminierungsverbot sollten die Mitgliedstaaten diese Richtlinie ohne Diskriminierung zwischen den Begünstigten dieser Richtlinie etwa aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung umsetzen -
(27)  Entsprechend dem in der Charta enthaltenen Diskriminierungsverbot, insbesondere Artikel 21, sollten die Mitgliedstaaten, die Unionsdelegationen und gegebenenfalls der EAD diese Richtlinie immer ohne Diskriminierung zwischen den Begünstigten dieser Richtlinie etwa aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung umsetzen.
Abänderung 23
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 27 a (neu)
(27a)  Die Mitgliedstaaten sollten ihre eigenen Staatsangehörigen auffordern, sich auf den Websites der Außenministerien zu registrieren, bevor sie einen Drittstaat besuchen, um im Bedarfsfall, insbesondere in Krisensituationen, ihre Hilfsmaßnahmen für sie zu erleichtern.
Abänderung 24
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 27 b (neu)
(27b)  Die Kommission sollte die Einrichtung eines rund um die Uhr zur Verfügung stehenden Notdienstes in Betracht ziehen, um Informationen für die Bürger leicht zugänglich zu machen, die in Notfällen konsularischen Schutz suchen.
Abänderung 25
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1
In dieser Richtlinie werden die Kooperations- und Koordinierungsmaßnahmen festgelegt, die notwendig sind, um Unionsbürgern im Hoheitsgebiet eines Drittlands, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, die Wahrnehmung ihres Rechts auf Schutz durch die diplomatischen oder konsularischen Behörden eines anderen Mitgliedstaats zu den für die Angehörigen dieses Mitgliedstaats geltenden Bedingungen zu erleichtern.

In dieser Richtlinie werden die Kooperations- und Koordinierungsmaßnahmen festgelegt, die notwendig sind, um Unionsbürgern im Hoheitsgebiet eines Drittlands, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, den Schutz durch die diplomatischen oder konsularischen Behörden eines anderen Mitgliedstaats zu den für die Angehörigen dieses Mitgliedstaats geltenden Bedingungen zu erleichtern. Die Unionsdelegationen können gegebenenfalls auch mit konsularischen Aufgaben in Bezug auf Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten betraut werden.

Abänderung 26
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1
1.  Jeder Bürger, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Union besitzt, der in einem Drittland nicht durch eine diplomatische oder konsularische Behörde vertreten ist („Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten“) hat Anspruch auf den Schutz durch die diplomatischen oder konsularischen Behörden eines anderen Mitgliedstaats unter den Bedingungen, die für Angehörige dieses Staates gelten.
1.  Jeder Bürger, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Union besitzt, der in einem Drittland nicht durch eine diplomatische oder konsularische Behörde vertreten ist („Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten“) wird durch die diplomatischen oder konsularischen Behörden eines anderen Mitgliedstaats unter den Bedingungen, die für Angehörige dieses Staates gelten, und durch die Unionsdelegation geschützt.
Abänderung 27
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 3
3.  Nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzende Familienangehörige von Bürgern eines nicht vertretenen Mitgliedstaats haben Anspruch auf konsularischen Schutz unter den Bedingungen, die für Familienangehörige von Staatsangehörigen des Hilfe leistenden Mitgliedstaats gelten, die selbst nicht dessen Staatsangehörigkeit besitzen.
3.  Nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzende Familienangehörige von Bürgern eines nicht vertretenen Mitgliedstaats haben Anspruch auf konsularischen Schutz unter den Bedingungen, die für Familienangehörige von Staatsangehörigen des Herkunftsmitgliedstaats gelten, oder auf konsularischen Schutz durch die Unionsdelegation.
Abänderung 28
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 3
3.  Honorarkonsuln gelten in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten als erreichbaren Botschaften oder Konsulaten gleichwertig.
3.  Honorarkonsuln gelten in dem Umfang, als sie über die entsprechenden Zuständigkeiten gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten verfügen, als erreichbaren Botschaften oder Konsulaten gleichwertig.
Abänderung 29
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1
1.  Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten können wählen, in der Botschaft oder dem Konsulat welches Mitgliedstaats sie um konsularischen Schutz nachsuchen.
1.  Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten können wählen, in der Botschaft oder dem Konsulat welches Mitgliedstaats sie um konsularischen Schutz nachsuchen. Ferner können sie gegebenenfalls die Hilfe der Unionsdelegationen beantragen. Auf der Website ihres Außenministeriums stellen die Mitgliedstaaten Informationen über das Recht ihrer Bürger, in einem Drittland, in dem diese Mitgliedstaaten nicht vertreten ist, gemäß dieser Richtlinie bei den diplomatischen oder konsularischen Behörden eines anderen Mitgliedstaats um konsularischen Schutz nachzusuchen, sowie Informationen über die Bedingungen für die Ausübung dieses Rechts bereit.
Abänderung 30
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 2
2.   Ein Mitgliedstaat kann einen anderen Mitgliedstaat ständig vertreten, und die Botschaften oder Konsulate in einem Drittland können Vereinbarungen über die Lastenverteilung schließen, sofern sichergestellt ist, dass den Ersuchen wirkungsvoll entsprochen wird. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Europäische Kommission über solche Vereinbarungen, damit diese auf der entsprechenden Website veröffentlicht werden können.
2.   Um Bürgern nicht vertretener Mitgliedstaaten konsularischen Schutz zu gewähren und die effektive Bearbeitung von Ersuchen sicherzustellen, schließen die Vertretungen der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Unionsdelegation lokale Vereinbarungen zur Verteilung der Lasten und zum Informationsaustausch. Nach Unterrichtung der Kommunalbehörden sollten diese Vereinbarungen der Kommission und dem EAD gemeldet und auf den Websites der Kommission und den entsprechenden Seiten der betroffenen Mitgliedstaaten veröffentlicht werden. Diese Vereinbarungen sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie uneingeschränkt beachten.
Abänderung 31
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 2
2.  Ist es dem Unionsbürger nicht möglich, einen gültigen Reisepass oder Personalausweis vorzulegen, kann die Staatsangehörigkeit auf andere Weise nachgewiesen werden, nötigenfalls nach Überprüfung bei den diplomatischen und konsularischen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Ersuchende beansprucht.
2.  Ist es dem Unionsbürger nicht möglich, einen gültigen Reisepass oder Personalausweis vorzulegen, kann die Staatsangehörigkeit auf andere Weise nachgewiesen werden, nötigenfalls nach Überprüfung bei den diplomatischen und konsularischen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Ersuchende beansprucht. Die Hilfe leistende Botschaft oder das Hilfe leistende Konsulat stellt Bürgern eines nicht vertretenen Mitgliedstaats die notwendigen Mittel zur Überprüfung ihrer Identität zur Verfügung.
Abänderung 32
Vorschlag für eine Richtlinie
Kapitel 1 a und Artikel 5 a (neu)
KAPITEL 1a

Zusammenarbeit und Koordinierung des konsularischen Schutzes vor Ort

Artikel 5a

Allgemeiner Grundsatz

Die diplomatischen und konsularischen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten eng zusammen und stimmen sich untereinander und mit der Union ab, um den Schutz von Bürgern nicht vertretener Mitgliedstaaten unter denselben Bedingungen wie für eigene Staatsangehörige zu gewährleisten. Die Unionsdelegationen erleichtern die Kooperation und die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Union, um den Schutz von Bürgern nicht vertretener Mitgliedstaaten unter denselben Bedingungen wie für eigene Staatsangehörige zu gewährleisten. Leisten ein Konsulat oder eine Botschaft oder gegebenenfalls eine Unionsdelegation dem Bürger eines nicht vertretenen Mitgliedstaats Hilfe, so wird das regional zuständige nächstgelegene Konsulat, die regional zuständige nächstgelegene Botschaft oder das Außenministerium des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Bürger besitzt, und die Unionsdelegation kontaktiert; diese arbeiten zusammen, um die Maßnahmen zu bestimmen, die zu ergreifen sind. Die Mitgliedstaaten geben die zuständigen Ansprechpartner in den Außenministerien dem EAD bekannt, der die entsprechenden Angaben auf seiner gesicherten Internetsite laufend aktualisiert.

(Artikel 7 des Kommissionsvorschlags wird gegenstandslos.)
Abänderung 33
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 2 – Einleitung
2.  Der konsularische Schutz nach Absatz 1 bezieht sich auf die Leistung von Hilfe, wenn ein Unionsbürger
2.  Der konsularische Schutz nach Absatz 1 bezieht sich auf die Leistung von Hilfe, insbesondere wenn ein Unionsbürger
Abänderung 34
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe b
(b)  Opfer einer Straftat wurde,
(b)  Opfer einer Straftat wurde oder der Gefahr ausgesetzt ist, Opfer einer Straftat zu werden;
Abänderung 35
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)
Dieser konsularische Schutz erstreckt sich auch auf alle sonstigen Situationen, in denen der vertretene Mitgliedstaat seinen eigenen Bürgern üblicherweise Hilfe leistet.

Abänderung 36
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 1
1.  Wird der Bürger eines nicht vertretenen Mitgliedstaats festgenommen oder inhaftiert, so ergreifen die Botschaften oder Konsulate der Mitgliedstaaten vorbehaltlich Artikel 6 Absatz 1 insbesondere folgende Maßnahmen:
1.  Wird der Bürger eines nicht vertretenen Mitgliedstaats festgenommen oder sonst inhaftiert, so ergreifen die Botschaften oder Konsulate der Mitgliedstaaten vorbehaltlich Artikel 6 Absatz 1 insbesondere folgende Maßnahmen:
(a)  Sie helfen auf Wunsch des Bürgers bei der Benachrichtigung seiner Familien- oder sonstigen Angehörigen.
(a)  Sie helfen auf Wunsch des Bürgers bei der Benachrichtigung seiner Familien- oder sonstigen Angehörigen.
(b)  Sie statten dem Bürger einen Besuch ab und überwachen die Einhaltung von Mindeststandards bei den Haftbedingungen.
(b)  Sie statten dem Bürger einen Besuch ab und gewährleisten die Einhaltung von Mindeststandards bei den Haftbedingungen.
(c)  Sie informieren den Bürger über die Rechte Inhaftierter.
(c)  Sie informieren den Bürger über seine Rechte.
(ca)  Sie stellen den Zugang des Bürgers zu ordnungsgemäßer Rechtsberatung sicher.
Abänderung 37
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 3
3.  Im Anschluss an jeden Besuch, den die Botschaft oder das Konsulat dem Bürger abgestattet haben, und nach Überprüfung der Einhaltung von Mindeststandards bei den Haftbedingungen benachrichtigen sie den Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit des Bürgers. Sie/es informiert den Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit des Bürgers unverzüglich über Beschwerden betreffend Misshandlungen.
3.  Im Anschluss an jeden Besuch, den die Botschaft oder das Konsulat dem Bürger abgestattet haben, und nach Überprüfung der Einhaltung von Mindeststandards bei den Haftbedingungen benachrichtigen sie den Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit des Bürgers. Sie/es informiert den Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit des Bürgers unverzüglich über Beschwerden betreffend Misshandlungen und über die Maßnahmen, die zur Vermeidung dieser Misshandlungen getroffen wurden, und sorgt dafür, dass die Mindeststandards bei der Gefängnisbehandlung gewährleistet werden.
Abänderung 38
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 – Absatz 4
4.  Die Botschaft oder das Konsulat informieren den Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit des Bürgers darüber, dass sie den Bürger über seine Rechte unterrichtet haben. Sie handeln als Vermittler und helfen unter anderem bei der Abfassung von Gesuchen um Begnadigung oder vorzeitige Haftentlassung oder wenn der Bürger die Überstellung in eine andere Haftanstalt beantragen möchte. Nötigenfalls handeln sie als Vermittler, falls über die diplomatischen oder konsularischen Behörden des Mitgliedstaats der Staatsangehörigkeit des Bürgers Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren hinterlegt werden.
4.  Die Botschaft oder das Konsulat informieren den Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit des Bürgers darüber, dass sie den Bürger über seine Rechte unterrichtet haben. Sie handeln als Vermittler und gewährleisten unter anderem, dass die Bürger Zugang zu ordnungsgemäßer Rechtsberatung und Hilfe haben, einschließlich bei der Abfassung von Gesuchen um Begnadigung oder vorzeitige Haftentlassung oder wenn der Bürger die Überstellung in eine andere Haftanstalt beantragen möchte. Nötigenfalls handeln sie als Vermittler, falls über die diplomatischen oder konsularischen Behörden des Mitgliedstaats der Staatsangehörigkeit des Bürgers Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren hinterlegt werden.
Abänderung 39
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 1
1.  Wird der Bürger eines nicht vertretenen Mitgliedstaats Opfer einer Straftat, so ergreifen die Botschaften oder Konsulate der Mitgliedstaaten vorbehaltlich Artikel 6 Absatz 1 insbesondere folgende Maßnahmen:
1.  Wird der Bürger eines nicht vertretenen Mitgliedstaats Opfer einer Straftat oder ist er der Gefahr ausgesetzt, Opfer einer Straftat zu werden, so ergreifen die Botschaften oder Konsulate der Mitgliedstaaten vorbehaltlich Artikel 6 Absatz 1 insbesondere folgende Maßnahmen:
(a)  Sie helfen auf Wunsch des Bürgers bei der Benachrichtigung seiner Familien- oder sonstigen Angehörigen.
(a)  Sie helfen auf Wunsch des Bürgers bei der Benachrichtigung seiner Familien- oder sonstigen Angehörigen.
(b)  Sie informieren den Bürger und/oder leisten Hilfe in Bezug auf rechtliche Fragen und seine medizinische Versorgung.
(b)  Sie informieren den Bürger und/oder leisten Hilfe in Bezug auf seine medizinische Versorgung.
(ba)  Sie informieren den Bürger über seine Rechte und über den Zugang zu ordnungsgemäßer Rechtshilfe und -beratung.
Abänderung 40
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 2
2.  Die Botschaft oder das Konsulat informieren den Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit des Bürger über den Vorfall, die Schwere des Vorfalls und darüber, welche Hilfe geleistet wurde; sie kontaktieren die Familien- oder sonstigen Angehörigen des Bürgers, falls dieser sich hiermit einverstanden erklärt hat, sofern ihm dies möglich war.
2.  Die Botschaft oder das Konsulat informiert den Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit des Bürgers über den Vorfall, die Schwere des Vorfalls und darüber, welche Hilfe geleistet wurde. Dieser Mitgliedstaat kontaktiert die Familien- oder sonstigen Angehörigen des Bürgers, es sei denn, der Bürger hat sich geweigert, hierzu sein Einverständnis zu geben.
Abänderung 41
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 – Absatz 2
2.  Die Botschaft oder das Konsulat informiert den Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit des Bürgers über den Vorfall, die Schwere des Vorfalls und darüber, welche Hilfe geleistet wurde; sie/es kontaktiert gegebenenfalls die Familien- oder sonstigen Angehörigen des Bürgers. Sie/es informiert den Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit des Bürgers, wenn eine medizinische Evakuierung erfolgen muss. Außer in äußerst dringenden Fällen muss der Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit des Bürgers die medizinische Evakuierung zuvor genehmigen.
2.  Die Botschaft oder das Konsulat informiert den Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit des Bürgers über den Vorfall, die Schwere des Vorfalls und darüber, welche Hilfe geleistet wurde. Dieser Mitgliedstaat kontaktiert die Familien- oder sonstigen Angehörigen des Bürgers, es sei denn, der Bürger hat sich geweigert, hierzu sein Einverständnis zu geben. Sie/es informiert den Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit des Bürgers, wenn eine medizinische Evakuierung erfolgen muss. Außer in äußerst dringenden Fällen muss der Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit des Bürgers die medizinische Evakuierung zuvor genehmigen.
Abänderung 42
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 a (neu)
Artikel 11a

Zusammenarbeit vor Ort

Bei Kooperationssitzungen vor Ort findet in Bezug auf die Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten ein regelmäßiger Informationsaustausch unter anderem über die Sicherheit der Bürger, die Haftbedingungen oder den konsularischen Zugang statt. Sofern von den Außenministerien nicht zentral etwas anderes vereinbart wird, wird vor Ort entschieden, ob der Vertreter eines Mitgliedstaats oder die Unionsdelegation den Vorsitz führt. Der Vorsitz sammelt die Kontaktdaten insbesondere der Kontaktstellen der nicht vertretenen Mitgliedstaaten, aktualisiert sie regelmäßig und übermittelt sie den Botschaften, Konsulaten und der Unionsdelegation vor Ort.

Abänderung 43
Vorschlag für eine Richtlinie
Kapitel 3 und Artikel 12
KAPITEL 3

entfällt
Finanzverfahren

Artikel 12

Allgemeine Bestimmungen

Ersucht der Bürger eines nicht vertretenen Mitgliedstaats um Hilfe in Form finanzieller Vorleistungen oder einer Rückführung, gilt vorbehaltlich Artikel 6 Absatz 1 folgendes Verfahren:

(a)  Der Bürger eines nicht vertretenen Mitgliedstaats verpflichtet sich unter Verwendung des Standardformulars in Anhang 1, dem Mitgliedstaat seiner Staatsangehörigkeit den vollen Wert der finanziellen Vorleistungen oder angefallenen Kosten, gegebenenfalls zuzüglich einer Konsulargebühr, zu erstatten.
(b)  Auf Wunsch der Hilfe leistenden Botschaft oder des Hilfe leistenden Konsulats übermittelt der Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit des Bürgers unverzüglich die notwendigen Informationen betreffend das Ersuchen und gibt an, ob möglicherweise eine Konsulargebühr zu entrichten ist.
(c)  Die Hilfe leistende Botschaft oder das Hilfe leistende Konsulat informieren den Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit des Bürgers über jedes bearbeitete Ersuchen um finanzielle Vorleistungen oder Rückführung.
(d)  Auf schriftlichen Antrag der Hilfe leistenden Botschaft oder des Hilfe leistenden Konsulats unter Verwendung des Formulars in Anhang I erstattet der Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit des Bürgers den vollen Wert aller finanziellen Vorleistungen oder übernommenen Kosten.
Abänderung 44
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 13
Artikel 13

entfällt
Vereinfachtes Verfahren in Krisensituationen

1.  In Krisensituationen stimmt sich die Hilfe leistende Botschaft oder das Hilfe leistende Konsulat bei Evakuierungen oder anderen notwendigen Unterstützungsmaßnahmen für die Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten mit dem Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit ab.
Der Hilfe leistende Mitgliedstaat stellt die Anträge auf Erstattung der Kosten für eine solche Evakuierung oder Unterstützung beim Außenministerium des Mitgliedstaats der Staatsangehörigkeit des Bürgers. Der Hilfe leistende Mitgliedstaat kann auch dann um Erstattung ersuchen, wenn der Bürger eines nicht vertretenen Mitgliedstaats keine Rückzahlungsverpflichtung gemäß Artikel 12 Buchstabe a unterzeichnet hat.

Dieser Absatz hindert den Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit des Bürger nicht daran, die Rückzahlung anhand der nationalen Vorschriften einzufordern.

2.  Bei größeren Krisen werden auf Wunsch des Hilfe leistenden Mitgliedstaats die Kosten der Evakuierung und Unterstützung vom Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit des Bürgers anteilsmäßig erstattet, indem die Gesamtkosten durch die Zahl der unterstützten Bürger geteilt werden.
3.  Sind die Kosten nicht zu beziffern, so kann der Hilfe leistende Mitgliedstaat die Erstattung der Kosten auf der Grundlage von entsprechend der Art der Unterstützung festgelegten Pauschalbeträgen gemäß Anhang 2 beantragen.
4.  Wurde der Hilfe leistende Mitgliedstaat über das Katastrophenschutzverfahren der EU bei der Hilfeleistung finanziell unterstützt, wird der Beitrag des Mitgliedstaats der Staatsangehörigkeit des Bürger nach Abzug des EU-Beitrags festgelegt.
5.  Für Anträge auf Kostenerstattung wird das einheitliche Formular in Anhang II verwendet.
Abänderung 45
Vorschlag für eine Richtlinie
Kapitel 4 – Überschrift
Zusammenarbeit und Koordinierung vor Ort und in Krisensituationen

Zusammenarbeit und Koordinierung in Krisensituationen

Abänderung 46
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14
Artikel 14

entfällt
Zusammenarbeit vor Ort

Bei Kooperationssitzungen vor Ort findet in Bezug auf die Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten ein regelmäßiger Informationsaustausch unter anderem über die Sicherheit der Bürger, die Haftbedingungen oder den konsularischen Zugang statt. Sofern von den Außenministerien nicht zentral etwas anderes vereinbart wird, wird vor Ort entschieden, ob der Vertreter eines Mitgliedstaats oder die Unionsdelegation den Vorsitz führt. Der Vorsitz sammelt die Kontaktdaten insbesondere der Kontaktstellen der nicht vertretenen Mitgliedstaaten, aktualisiert sie regelmäßig und übermittelt sie den Botschaften, Konsulaten und der Unionsdelegation vor Ort.

Abänderung 47
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 1
1.  Im Sinne einer umfassenden Vorbereitung auf Notfallsituationen sollte die örtliche Notfallplanung auch die Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten einbeziehen. Die in einem Drittland vertretenen Mitgliedstaaten koordinieren die Notfallpläne untereinander und mit der Unionsdelegation. Sie einigen sich über die Aufgabenverteilung und stellen sicher, dass den Bürgern nicht vertretener Mitgliedstaaten im Krisenfall in vollem Umfang Hilfe geleistet wird; sie ernennen Vertreter für Sammelstellen und informieren die Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten unter denselben Bedingungen über die Vereinbarungen betreffend die Krisenvorsorge wie die eigenen Staatsangehörigen.
1.  Im Sinne einer umfassenden Vorbereitung auf Notfallsituationen koordinieren die Unionsdelegationen die Notfallplanung zwischen den Mitgliedstaaten, einschließlich der Aufgabenverteilung, um sicherzustellen, dass den Bürgern nicht vertretener Mitgliedstaaten im Krisenfall in vollem Umfang Hilfe geleistet wird, die Ernennung von Vertretern für Sammelstellen und die Bereitstellung von Informationen für die Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten unter denselben Bedingungen über die Vereinbarungen betreffend die Krisenvorsorge wie die eigenen Staatsangehörigen.
Abänderung 48
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 – Absatz 2
2.  Im Krisenfall arbeiten die Mitgliedstaaten und die Union eng zusammen, damit sichergestellt ist, dass den Bürgern nicht vertretener Mitgliedstaaten wirksam Hilfe geleistet wird. Die Mitgliedstaaten und die Union informieren einander rechtzeitig über verfügbare Evakuierungskapazitäten. Auf Wunsch können die Mitgliedstaaten auf Unionsebene von bestehenden Interventionsteams einschließlich Konsularexperten, insbesondere aus nicht vertretenen Mitgliedstaaten, unterstützt werden.
2.  Im Krisenfall arbeiten die Mitgliedstaaten und der EAD eng zusammen, damit sichergestellt ist, dass den Bürgern nicht vertretener Mitgliedstaaten wirksam Hilfe geleistet wird. Die Unionsdelegation koordiniert den rechtzeitigen Informationsaustausch über verfügbare Evakuierungskapazitäten, koordiniert die Evakuierung und leistet die zur Evakuierung erforderliche Hilfe, unter Umständen mit der Unterstützung von bestehenden Interventionsteams auf Unionsebene einschließlich Konsularexperten, insbesondere aus nicht vertretenen Mitgliedstaaten.
Abänderung 49
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 – Überschrift
Federführender Staat

Koordinierung im Hinblick auf Krisenvorsorge und –bewältigung

Abänderung 50
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 – Absatz 1
1.   Im Sinne dieser Richtlinie ist/sind der/die federführende(n) Staat(en) ein oder mehrere Mitgliedstaaten, der/die in einem Drittland für die Koordinierung und Leitung der Hilfsmaßnahmen im Hinblick auf die Krisenvorsorge und –bewältigung zuständig ist/sind; dies schließt eine besondere Verantwortung für die Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten ein.
1.   Die Unionsdelegationen sind für die Koordinierung und Bereitstellung der Hilfsmaßnahmen im Hinblick auf die Krisenvorsorge und –bewältigung zuständig; dies schließt eine besondere Verantwortung für die Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten ein.
Abänderung 51
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 – Absatz 2
2.  Ein Mitgliedstaat wird in einem Drittland zum federführenden Staat bestimmt, wenn er sich über das bestehende sichere Kommunikationsnetz hierzu bereit erklärt hat, es sei denn, ein anderer Mitgliedstaat erhebt binnen 30 Tagen Einwände, oder der für die Federführung vorgeschlagene Staat lehnt diese Aufgabe über das sichere Kommunikationsnetz ab. Möchten mehrere Mitgliedstaaten die Aufgabe des federführenden Staates gemeinsam übernehmen, so geben sie diese Absicht gemeinsam über das sichere Kommunikationsnetz bekannt. Im Krisenfall können ein oder mehrere Mitgliedstaaten diese Aufgabe unverzüglich übernehmen und machen dies binnen 24 Stunden bekannt. Die Mitgliedstaaten können das Angebot ablehnen; ihre Staatsangehörigen und andere potenzielle Begünstigte können vorbehaltlich Artikel 6 Absatz 1 dennoch Hilfe seitens des federführenden Staates erhalten. Gibt es keinen federführenden Staat, so vereinbaren die vor Ort vertretenen Mitgliedstaaten, welcher Mitgliedstaat die Hilfe für die Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten koordiniert.
entfällt
Abänderung 52
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 – Absatz 3
3.  Zur Krisenvorsorge stellt/stellen der/die federführende(n) Staat(en) sicher, dass die Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten angemessen in die Notfallplanung der Botschaften und Konsulate einbezogen werden, dass die Notfallpläne miteinander vereinbar sind und dass die Botschaften und Konsulate sowie die Unionsdelegationen angemessen über diese Vorkehrungen informiert werden.
3.  Zur Krisenvorsorge stellt die Unionsdelegation sicher, dass die Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten angemessen in die Notfallplanung der Botschaften und Konsulate einbezogen werden, dass die Notfallpläne miteinander vereinbar sind und dass die Botschaften und Konsulate angemessen über diese Vorkehrungen informiert werden.
Abänderung 53
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 – Absatz 4
4.  Im Krisenfall ist/sind der/die federführende(n) Staat(en) oder der die Hilfe koordinierende Mitgliedstaat für die Koordinierung und Leitung der Hilfs- und Sammelmaßnahmen für die Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten zuständig; falls notwendig gewährleisten sie mit Unterstützung der anderen betroffenen Mitgliedstaaten die Evakuierung an einen sicheren Ort. Sie richten ferner eine Kontaktstelle für die nicht vertretenen Mitgliedstaaten ein, die es ihnen ermöglicht, Informationen über ihre Bürger zu erhalten und die notwendigen Hilfsmaßnahmen zu koordinieren. Der/die federführende(n) Staat(en) oder der die Hilfe für die Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten koordinierende Mitgliedstaat kann/können gegebenenfalls um Unterstützung durch Instrumente wie das EU-Katastrophenschutzverfahren und die Krisenbewältigungsstrukturen des Europäischen Auswärtigen Dienstes ersuchen. Die nicht vertretenen Mitgliedstaaten stellen in einer Krisensituation dem/den federführenden Staat(en) oder dem die Hilfe koordinierenden Mitgliedstaat alle wichtigen Informationen über ihre am Ort der Krisensituation anwesenden Bürger zur Verfügung.
4.  Im Krisenfall ist die Unionsdelegation für die Koordinierung und Leitung der Hilfs- und Sammelmaßnahmen für die Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten zuständig und koordiniert mit Unterstützung der betroffenen Mitgliedstaaten die Evakuierung an einen sicheren Ort. Sie richten ferner eine Kontaktstelle für die nicht vertretenen Mitgliedstaaten ein, die es ihnen ermöglicht, Informationen über ihre Bürger zu erhalten und die notwendigen Hilfsmaßnahmen zu koordinieren. Die Unionsdelegation und die betroffenen Mitgliedstaaten können gegebenenfalls um Unterstützung durch Instrumente wie das EU-Katastrophenschutzverfahren und die Krisenbewältigungsstrukturen des Europäischen Auswärtigen Dienstes ersuchen. Die nicht vertretenen Mitgliedstaaten stellen in einer Krisensituation der Unionsdelegation alle wichtigen Informationen über ihre am Ort der Krisensituation anwesenden Bürger zur Verfügung.
Abänderung 54
Vorschlag für eine Richtlinie
Kapitel 4 a (neu)
KAPITEL 4a

Finanzverfahren

Abänderung 55
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 a (neu)
Artikel 16a

Allgemeine Bestimmungen

Ersucht der Bürger eines nicht vertretenen Mitgliedstaats um Hilfe in Form finanzieller Vorleistungen oder einer Rückführung, gilt vorbehaltlich Artikel 6 Absatz 1 folgendes Verfahren:

a)  Der Bürger eines nicht vertretenen Mitgliedstaats verpflichtet sich unter Verwendung des Standardformulars in Anhang 1, dem Mitgliedstaat seiner Staatsangehörigkeit den vollen Wert der finanziellen Vorleistungen oder angefallenen Kosten, gegebenenfalls zuzüglich einer Konsulargebühr, zu erstatten.
b)  Auf Wunsch der Hilfe leistenden Botschaft oder des Hilfe leistenden Konsulats übermittelt der Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit des Bürgers unverzüglich die notwendigen Informationen betreffend das Ersuchen und gibt an, ob möglicherweise eine Konsulargebühr zu entrichten ist.
c)  Die Hilfe leistende Botschaft oder das Hilfe leistende Konsulat informieren den Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit des Bürgers über jedes bearbeitete Ersuchen um finanzielle Vorleistungen oder Rückführung.
d)  Auf schriftlichen Antrag der Hilfe leistenden Botschaft oder des Hilfe leistenden Konsulats unter Verwendung des Formulars in Anhang 1 erstattet der Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit des Bürgers den vollen Wert aller finanziellen Vorleistungen oder übernommenen Kosten.
Abänderung 56
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 b (neu)
Artikel 16b

Vereinfachtes Verfahren in Krisensituationen

1.  In Krisensituationen stimmt die Unionsdelegation die Evakuierungen oder anderen notwendigen Unterstützungsmaßnahmen für die Bürger nicht vertretener Mitgliedstaaten mit dem Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit ab.
2.  Dem EAD stehen die erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung, um Krisenvorsorge und –bewältigung zu koordinieren und bereitzustellen.
Abänderung 57
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 a (neu)
Artikel 18a

Änderungen der Anhänge

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18b in Bezug auf Änderungen der Anhänge delegierte Rechtsakte zu erlassen.

Abänderung 58
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 b (neu)
Artikel 18b

Ausübung der Befugnisübertragung

1.  Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den Bedingungen dieses Artikels.
2.  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 18a ist unbefristet und gilt ab dem …*.
3.  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 18a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnisse. Der Beschluss tritt am Tag nach Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem späteren, in dem Beschluss festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Er berührt nicht die Gültigkeit etwaiger bereits in Kraft getretener delegierter Rechtsakte.
4.  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
5.  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 18a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
* Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie.

Hauptsorgen von EU-Bürgern und Unternehmen zur Funktionsweise des Binnenmarkts
PDF 202kWORD 105k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2012 zu den zwanzig wichtigsten Anliegen der europäischen Bürger und Unternehmen zur Funktionsweise des Binnenmarkts (2012/2044(INI))
P7_TA(2012)0395A7-0310/2012

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der Arbeitsunterlage der Kommission mit dem Titel „Der Binnenmarkt in den Augen der Bevölkerung: Eine Momentaufnahme der 20 wichtigsten Kritikpunkte von Bürgern und Unternehmen“ (SEC(2011)1003),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Binnenmarktakte – Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen: Gemeinsam für neues Wachstum“ (COM(2011)0206),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer Binnenmarktakte – Für eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft: 50 Vorschläge, um gemeinsam besser zu arbeiten, zu unternehmen und Handel zu treiben“ (COM(2010)0608),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Ein Binnenmarkt für das Europa des 21. Jahrhunderts“ (COM(2007)0724) und die dazugehörige Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Single Market: review of achievements“ (SEC(2007)1521),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. September 2007 zur Marktbewertung(1) und die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Der Binnenmarkt: ein Jahr danach“ (SEC(2008)3064),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Intelligente Regulierung in der Europäischen Union“ (COM(2010)0543),

–  in Kenntnis des 27. Jahresberichts der Kommission über die Kontrolle der Anwendung der EU-Rechtsvorschriften (2009) (COM(2010)0538) sowie des dazugehörigen Arbeitspapiers mit dem Titel „Situation in den einzelnen Sektoren“ (SEC(2010)1143),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission „Ein Europa der Ergebnisse – Anwendung des Gemeinschaftsrechts“ (COM(2007)0502),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission vom 29. Juni 2009 zur Optimierung der Funktionsweise des Binnenmarktes(2),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Dezember 2010 zur Binnenmarktakte,

–  in Kenntnis des Berichts von Professor Mario Monti an die Kommission über die Wiederbelebung des Binnenmarktes,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Mai 2010 zur Schaffung eines Binnenmarktes für Verbraucher und Bürger(3),

–  unter Hinweis auf den Binnenmarktanzeiger Nr. 21 (2010) und auf seine Entschließungen vom 9. März 2010(4) und vom 23. September 2008(5) zum Binnenmarktanzeiger,

–  unter Hinweis auf die Artikel 258 bis 260 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  gestützt auf die Artikel 7, 10 und 15 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr, des Rechtsausschusses und des Petitionsausschusses (A7-0310/2012),

A.  in der Erwägung, dass die Unterlage „Der Binnenmarkt in den Augen der Bevölkerung: Eine Momentaufnahme der 20 wichtigsten Kritikpunkte von Bürgern und Unternehmen“ bestätigt, dass es beim Binnenmarkt eine Diskrepanz zwischen Erwartungen und Realität gibt;

B.  in der Erwägung, dass es nach wie vor zu viele Hemmnisse gibt, die die Europäerinnen und Europäer daran hindern, uneingeschränkt von der Existenz eines gemeinsamen Binnenmarktes zu profitieren, was sie wiederum darin behindert, ein Gefühl der Zugehörigkeit zu ein- und derselben Gemeinschaft zu entwickeln; in der Erwägung, dass es dringend notwendig ist, diese Probleme zu beheben, damit die Europäerinnen und Europäer uneingeschränkt von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen und in den Genuss der Vorteile kommen können, die mit der Zugehörigkeit zur Europäischen Union verbunden sind;

C.  in der Erwägung, dass die Beseitigung der Hindernisse und die Neubelebung des Binnenmarkts im gegenwärtigen Kontext der wirtschaftlichen, finanziellen und sozialen Krise, von der Europa betroffen ist, außerordentlich wichtig sind, da so zur Innovation, zum Wachstum, zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit, zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zu mehr Vertrauen des Marktes beigetragen werden kann; in der Erwägung, dass der weitere Ausbau des Binnenmarkts allen europäischen Bürgern zugute kommt und damit zum territorialen, wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt der Union beiträgt;

D.  in der Erwägung, dass der Binnenmarkt ein grundlegendes Instrument zur Verwirklichung der Ziele der Strategie „Europa 2020“ sowie zur Umsetzung der Ziele für ein nachhaltiges, intelligentes und integratives Wachstum darstellt; in der Erwägung, dass für die Neubelebung des Binnenmarkts das neue politische Denkmuster auf die Bürger, auf die Verbraucher und insbesondere auf KMU ausgerichtet sein muss;

E.  in der Erwägung, dass die europäischen Bürger mit verschiedenen Schwierigkeiten sowie komplizierten und diskriminierenden Vorschriften der Banken bei der Eröffnung eines Kontos konfrontiert sind, was zur Folge hat, dass 30 Millionen europäische Bürger kein Bankkonto haben und dadurch ihre Mobilität eingeschränkt wird; in der Erwägung, dass es den Eurobarometer-Daten zufolge 29 % der befragten Verbraucher schwer fällt, die verschiedenen Angebote für ein Girokonto zu vergleichen, und sie daher nicht in der Lage sind, die ihren Bedürfnissen am besten entsprechende Kontoart auszuwählen;

F.  in der Erwägung, dass etwa 30 % der europäischen Bürger nicht wissen, dass sie das Recht auf medizinische Behandlung im Ausland und Erstattung der anfallenden Kosten haben; in der Erwägung, dass nur einer von drei europäischen Bürgern weiß, dass er bei seinen Auslandsreisen eine europäische Krankenversicherungskarte mit sich führen muss und dass diese Karte bei Kurzaufenthalten, wie zum Beispiel bei Urlaubs- und Geschäftsreisen oder Studienaufenthalten, in einem anderen Land unerlässlich ist;

G.  in der Erwägung, dass der freie Warenverkehr ein Eckpfeiler der EU ist und die Union ein einheitliches System für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen sowie einheitliche Zulassungsbescheinigungen für Kraftfahrzeuge eingeführt hat; in der Erwägung, dass der Erwerb von Kraftfahrzeugen in anderen Mitgliedstaaten oder die Überführung eines Fahrzeugs in einen anderen Mitgliedstaat dadurch weitaus einfacher geworden sind; in der Erwägung, dass europäische Bürger, die sich in einem anderen Mitgliedstaat niederlassen und ihr Auto mitnehmen wollen, mit langwierigen und komplizierten Verfahren konfrontiert sind, wobei Dokumente, die es in ihrem eigenen Mitgliedstaat nicht gibt, sowie die Zahlung von zusätzlichen Steuern gefordert werden; in der Erwägung, dass europäische Bürger, die in einem anderen Mitgliedstaat ein Auto kaufen wollen, auf ähnliche Schwierigkeiten treffen; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament zahlreiche Beschwerden von Bürgern erhält, die sich bei der Neuzulassung ihrer Fahrzeuge in einem anderen Mitgliedstaat häufig mühsamen Formalitäten und damit verbundenen zusätzlichen Kosten gegenübersehen; in der Erwägung, dass die Union und die Mitgliedstaaten gleichzeitig sicherstellen müssen, dass einer Neuzulassung gestohlener Fahrzeuge mit gefälschten Zulassungsbescheinigungen vorgebeugt wird;

H.  in der Erwägung, dass mit den Bestimmungen der EU zu Fahrgastrechten für einen Mindestschutz der Bürger gesorgt wird und auf diese Weise Mobilität und soziale Integration gefördert werden; in der Erwägung, dass sie dazu beitragen, einheitliche Wettbewerbsbedingungen für Beförderungsunternehmen sowohl innerhalb der Verkehrsträger als auch verkehrsträgerübergreifend zu schaffen; in der Erwägung, dass mit dem Rechtsrahmen der EU zum Schutz der Fahrgastrechte für einen Mindeststandard beim Schutz von Verbrauchern gesorgt werden muss, mit dem den sich herausbildenden Geschäftspraktiken wie etwa der Erhebung von Zusatzgebühren begegnet werden kann und Fälle der Insolvenz und Zahlungsunfähigkeit von Fluggesellschaften erfasst werden; in der Erwägung, dass die Union auf neue multimodale Mobilitätsmuster reagieren muss;

I.  in der Erwägung, dass die Beseitigung regulatorischer und physischer Hindernisse zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums, insbesondere in Bezug auf den Güterverkehr, dazu beitragen würde, dem Wachstum innerhalb des Binnenmarktes neue Impulse zu geben;

J.  in der Erwägung, dass 62 % der europäischen Energieverbraucher in einen günstigeren Tarif wechseln würden, aber ihre Wahlfreiheit aufgrund des Fehlens von eindeutigen und vergleichbaren Informationen und der Hindernisse bei der Kündigung ihres bestehenden Energieversorgungsvertrages eingeschränkt ist; in der Erwägung, dass ein solcher Wechsel eine Einsparung von 100 Euro pro Kunde bedeuten würde, das heißt 13 Milliarden Euro in ganz Europa;

K.  in der Erwägung, dass die Vertiefung des Binnenmarktes im Bereich der mobilen Telekommunikation, insbesondere in Bezug auf Roaming, von den europäischen Bürgerinnen und Bürgern sehr begrüßt würde;

L.  in der Erwägung, dass 26 % der befragten europäischen Verbraucher bereits Probleme in Bezug auf Internetdienste hatten; in der Erwägung, dass das Verfahren zum Wechsel des Internetanbieters kompliziert und kostspielig ist und Verbraucher häufig mangelnde Servicequalität vorfinden und nationale Vorschriften unterschiedlich durchgesetzt werden;

M.  in der Erwägung, dass das Fehlen von Informationen über die Rechte der Verbraucher, die fehlerhafte Anwendung von Rechtsvorschriften und die Probleme bei der Beilegung von Streitigkeiten bei grenzüberschreitenden Einkäufen zum Misstrauen der Bürger gegenüber Online-Einkäufen führen und bewirken, dass die EU nicht über einen echten digitalen Markt im Dienst der Bürger und der Unternehmen verfügt; in der Erwägung, dass laut Angaben der Europäischen Verbraucherzentren (EEC) die Mehrheit der von den Verbrauchern erhobenen Klagen auf Online-Einkäufe (59 %) entfallen;

N.  in der Erwägung, dass die Unternehmen insbesondere aufgrund der unterschiedlichen einzelstaatlichen Praktiken bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und der komplizierten administrativen Anforderungen in bestimmten Mitgliedstaaten nach wie vor mit Schwierigkeiten beim Zugang zum öffentlichen Auftragsmarkt in anderen Mitgliedstaaten sowohl als Auftragnehmer als auch als Unterauftragnehmer konfrontiert sind;

O.  in der Erwägung, dass der verbesserte Zugang von KMU zu Fördermitteln bei dem gegenwärtigen Wirtschaftsklima sowohl für das Überleben und Wachstum der Unternehmen selbst, als auch für die Stärkung des Unternehmertums und des Wachstums in Europa im Allgemeinen von großer Bedeutung ist;

P.  in der Erwägung, dass den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden muss, damit diese den Binnenmarkt bestmöglich nutzen können, indem Maßnahmen ergriffen werden, mit denen sichergestellt wird, dass die neuen elektronischen Inhalte auch für Menschen mit Behinderungen gemäß den internationalen Standards für den Zugang zum Internet (6) und im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen(7), in dem Verpflichtungen hinsichtlich der Zugänglichkeit festgelegt sind, uneingeschränkt zugänglich sind;

I.Einleitung

1.  begrüßt die Vorlage der Arbeitsunterlage mit dem Titel „Der Binnenmarkt in den Augen der Bevölkerung: Eine Momentaufnahme der 20 wichtigsten Kritikpunkte von Bürgern und Unternehmen“ durch die Kommission, die auf seine Entschließung vom 20. Mai 2010 zur Schaffung eines Binnenmarktes für Verbraucher und Bürger folgte;

2.  ist erfreut über diese sinnvolle Initiative der Kommission, mit der die Schwierigkeiten und Sorgen der Bürger und der Unternehmen bei der Ausübung der durch die EU gewährten Rechte untersucht werden; ist allerdings der Auffassung, dass das Thema in der Arbeitsunterlage hätte noch vertieft werden können;

3.  ist davon überzeugt, dass die Vollendung des Binnenmarkts für das wirtschaftliche und soziale Wohlergehen der EU-Bürger notwendig ist; fordert die Kommission auf, konkrete Maßnahmen und realisierbare Vorschläge vorzulegen, um die Probleme zu lösen, auf die sich die 20 wichtigsten Kritikpunkte der Bürger bezogen;

4.  ist der Ansicht, dass die EU in diesen Zeiten einer schweren Finanzkrise verstärkt Anstrengungen unternehmen muss, um Hindernisse für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu beseitigen, insbesondere in Bereichen, die als Antriebskraft für nachhaltiges Wachstum wirken können, wie grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen und Unternehmertätigkeit, Erbringung von Dienstleistungen, Mobilität, Zugang zu Finanzmitteln und Kompetenz in Finanzfragen;

5.  räumt ein, dass eine höhere Mobilität qualifizierter Arbeitskräfte zu einem wettbewerbsfähigeren Europa beitragen kann; meint, dass es hierfür erforderlich ist, dass ein moderner Rahmen für die Anerkennung der beruflichen Qualifikationen durch Einsatz des Warnmechanismus des Binnenmarktinformationssystems beschlossen wird;

6.  begrüßt die Einführung eines Europäischen Berufsausweises, der durch das Binnenmarkts-Informationssystem unterstützt wird, in dessen Rahmen die Kriterien für einen derartigen Ausweis derzeit bewertet werden, um die Verwaltungsverfahren und die freiwillige grenzüberschreitende Mobilität in der EU zu erleichtern; ist der Meinung, dass das IMI eine schnellere Kooperation zwischen dem Heimatmitgliedstaat und dem Gastland erreichen kann, um dazu beizutragen, dass die anhaltenden Diskrepanzen auf dem EU-Arbeitsmarkt thematisiert werden;

7.  betont, dass die Mobilität der Arbeitnehmer in den verschiedenen Mitgliedstaaten auf Freiwilligkeit beruhen und stets mit einer uneingeschränkten Achtung der Arbeitnehmerrechte einhergehen muss;

8.  äußert sich besorgt über das Aufkommen betrügerischer Arbeitsagenturen, die in der gesamten EU mit ausbeuterischen Praktiken Arbeitskräfte anstellen und damit das ordnungsgemäße Funktionieren der Freizügigkeit der Arbeitnehmer beeinträchtigen, und fordert die Kommission und den Rat auf, einen Aktionsplan zu erarbeiten, um dieses Problem anzugehen, beispielsweise durch eine engere Zusammenarbeit zwischen den nationalen Arbeitsaufsichtsbehörden;

9.  hält es für dringend geboten, die Bürger besser über die Besteuerung in der EU aufzuklären und steuerliche Barrieren für grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer und Arbeitgeber abzubauen, um die Mobilität zu fördern und gleichzeitig Steuerflucht und Steuerbetrug zu bekämpfen;

10.  betont demzufolge den Bedarf an einer Fiskalpolitik, die sozial gerechtfertigt werden kann, für die Umverteilung eine Rolle spielt, auf Wachstum ausgerichtet ist und dafür taugt, die schwerwiegenden Probleme Steuerwettbewerb, wirksame Aufsicht, Besteuerung von Offshore-Unternehmen sowie Ausmerzung von Steuerparadiesen, die derzeit innerhalb der EU gedeihen, zu lösen;

11.  fordert die Kommission auf, die Programme zur Förderung des Unternehmertums, der Internationalisierung und Wettbewerbsfähigkeit der europäischen KMU zu stärken, welche das Rückgrat der europäischen Wirtschaft bilden;

12.  fordert die Kommission auf, KMU zu ermuntern, junge Menschen einzustellen, und Mobilitätsprogramme auszubauen, um die jungen Menschen zur Verbesserung ihrer Fähigkeiten anzuregen, wodurch ihre Beschäftigungsfähigkeit verbessert und ihr Einstieg in den Arbeitsmarkt erleichtert wird;

13.  begrüßt weitere Gesetzesinitiativen zur Schaffung eines uneingeschränkt integrierten Binnenmarktes, damit es für die europäischen Verbraucher mehr Wettbewerb, Effizienz und Auswahl gibt.

14.  betont die Rolle des Internet bei der Effizienz der Geschäftstätigkeit und die schnell wachsende Rolle des elektronischen Geschäftsverkehrs („E-Commerce“) für die Erschließung neuer Märkte, Wachstum und Chancen für Unternehmen hin; betont, dass dafür gesorgt werden muss, dass die ADR- und ODR-Systeme vollkommen funktionsfähig sind, damit das Vertrauen der Verbraucher und der Unternehmen in den digitalen Markt gestärkt wird; fordert die Vereinfachung von Lizenzsystemen und die Schaffung eines effizienten Urheberrechtsrahmens sowie Maßnahmen zur Verhinderung von Marken- und Produktpiraterie;

15.  erinnert daran, dass die Energiepolitik der Union gemäß Artikel 194 AEUV vom Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten motiviert ist; hebt hervor, dass bei der Vervollständigung des Energiebinnenmarkts die strukturellen sozioökonomischen Unterschiede zwischen den europäischen Regionen beachtet werden müssen und den Mitgliedstaaten keine Belastung entstehen darf;

16.  stellt fest, dass die Union mit der 2011 angenommenen Verordnung über Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr nun über umfangreiche und integrierte Bestimmungen zu den grundlegenden Fahrgastrechten verfügt, bei denen alle Verkehrsträger berücksichtigt werden;

17.  ist der Ansicht, dass das Hauptziel des EU-Bankensektors die Bereitstellung von Kapital für die Realwirtschaft sein sollte, die eine der Voraussetzungen für die Entwicklung eines wissensbasierten Binnenmarkts ist, der Wachstum und Wettbewerb fördert und Arbeitsplätze schafft;

18.  begrüßt die von der Kommission vorgeschlagene Reform der öffentlichen Auftragsvergabe und ist der Auffassung, dass die Festlegung allgemeiner Grundsätze auf Unionsebene sowie flexibler, klarer und einfacher Regeln für öffentliche Vergabeverfahren den Unternehmen, insbesondere den KMU, eine bessere Nutzung der durch grenzüberschreitende öffentliche Ausschreibungen gebotenen Möglichkeiten erlaubt; betont die Notwendigkeit eines EU-weit geltenden elektronischen Systems für Vergabeverfahren, welches mehr Transparenz, Wettbewerb sowie eine effizientere Verwendung öffentlicher Mittel ermöglichen sollte;

19.  bedauert, dass der Legislativvorschlag, der bis zum Jahr 2015 den vollständigen Zugang auf die Websites öffentlicher Stellen gewährleisten soll, hinausgezögert wird; begrüßt den Fahrplan bezüglich der digitalen Integration und verlangt die Umsetzung der Initiative für den schrankenlosen Zugang auf Websites (WAI), einschließlich der Richtlinien für schrankenlose Webinhalte (WCAG) für eGovernment-Portale;

20.  weist auf die bedeutende Ausarbeitung der europäischen Normen hin, die sowohl für die Errichtung des Binnenmarkts als auch für die internationale Wettbewerbsfähigkeit der EU unumgänglich ist; ersucht die Kommission, den leichteren Zugang von KMU und Kleinstunternehmen auf die europäischen Normen zu gewährleisten;

21.  stellt fest, dass die Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei der Regelung der elektronischen Unterschrift ein großes Hindernis für das reibungslose Funktionieren des EU-Binnenmarktes, insbesondere für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, bleiben; hält es für notwendig, ein einheitliches System der Anerkennung elektronischer Unterschriften in der gesamten EU zu schaffen;

22.  betont die Bedeutung der Rechtssicherheit, eines klaren technischen Umfelds sowie offener und interoperabler, auf rechtliche Anforderungen, Handelsgeschäfte und allgemeine technische Normen gegründeter Lösungen für die stärkere Verbreitung der elektronischen Rechnungsstellung;

23.  betont, dass alle EU-Bürger, die noch kein Bankkonto in dem Mitgliedstaat haben, in dem sie einen Antrag auf Kontoeröffnung gestellt haben, Zugang zu grundlegenden Bankdienstleistungen haben sollten; vertritt in dieser Hinsicht die Auffassung, dass mit grundlegenden Bankdienstleistungen dafür gesorgt werden muss, dass Verbraucher mit geringem Einkommen Zugang zu wesentlichen Zahlungsinstrumenten wie Einzahlungen, Überweisungen und Bargeldabhebungen im Binnenmarkt bekommen, insbesondere wenn sie Grenzgänger sind; fordert die Kommission daher auf, einen Legislativvorschlag vorzulegen, um EU-weit für verbraucherfreundliche Verfahren zur Eröffnung von Bankkonten zu sorgen;

24.  sieht mit Sorge, dass EU-Bürger, die im Ausland eine Erbschaft antreten, sich im Ausland zur Ruhe setzen oder Kapital ins Ausland transferieren, oftmals doppelt besteuert werden; fordert verstärkte Anstrengungen, damit in dieser Angelegenheit Abhilfe geschaffen wird; bedauert, dass die Kommission im Bereich der Erbschaftssteuer lediglich eine Empfehlung vorgeschlagen hat;

25.  wiederholt seine Forderung an die Kommission, die verschiedenen Regeln zu Rentenfonds und die Notwendigkeit einer Verbesserung der Übertragbarkeit von Renten, insbesondere Betriebsrenten, bei Arbeitgeberwechsel und Umzug der Arbeitnehmer von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu bewerten; fordert dringend eine Überarbeitung der Pensionsfonds-Richtlinie;

26.  betont die Notwendigkeit, dass die EU-Institutionen und die Mitgliedstaaten ihre Anstrengungen zur Gewährleistung eines gerechteren, operativeren, wettbewerbsfähigeren und effizienteren Binnenmarkts verstärken;

II.Governance

27.  weist auf die Notwendigkeit hin, den auf praktische und nützliche Lösungen für die Bürger, die Verbraucher und die KMU ausgerichteten ganzheitlichen Ansatz des Binnenmarkts zu entwickeln, damit diese seine Vorteile voll nutzen können, wobei keine Überregulierung stattfinden darf;

28.  bekräftigt die Notwendigkeit, die Zusammenarbeit und Interaktion zwischen dem Parlament, dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten in der Form zu verstärken, dass sich die Bürger in den Kernprojekten und im Alltag der EU stärker wiederfinden und Maßnahmen der EU, sollten diese für erforderlich erachtet werden, zielgerichtet und nützlich sind; betont, dass der Dialog mit der Zivilgesellschaft für die Wiederherstellung des Vertrauens in den Binnenmarkt unabdinglich ist;

29.  räumt ein, dass für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes auch der Schutz der sozialen Rechte von Bedeutung ist, und erinnert an die Empfehlung von Prof. Monti, der in seinem Bericht an die Kommission schreibt: „Die soziale Dimension sollte stärkere Beachtung finden, indem der Verpflichtung zu echten “sozialen Folgenabschätzungen„, die auf der Entwicklung präziserer Methoden und auf umfassenderen statistischen Daten beruhen, nachgekommen wird“;

30.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die öffentlichen Verwaltungen durch Vereinfachung des Rechtsrahmens zu modernisieren und die Anwendung elektronischer Kommunikationsmittel wie E-Government zu fördern;

31.  ruft die Mitgliedstaaten zum Austausch bewährter Praktiken auf, um so eine einheitliche Anwendung der europäischen Rechtsvorschriften zu erreichen;

32.  begrüßt die Entscheidung der Europäischen Kommission, ihre Datenbanken für die Behandlung von Fällen im Zusammenhang mit der Anwendung des EU-Rechts weiterentwickeln;(8)

33.  fordert die Kommission auf, das Portal „Ihr Europa“ auszubauen und es in eine echte zentrale digitale Anlaufstelle umzuwandeln, die den Bürgern und Unternehmen Informationen über den Binnenmarkt liefert; fordert die Mitgliedstaaten auf, die fehlenden nationalen Informationen im Portal „Ihr Europa“ schnellstmöglich nachzutragen, weitere Links von ihren nationalen Regierungsportalen bereitzustellen, die von den verschiedenen Rubriken der Internetseite betroffen sind, sowie die Verweise auf „Ihr Europa“ von den Portalen der einschlägigen nationalen und kommunalen Verwaltungseinrichtungen auszubauen, um den Bürgern den Zugang dazu zu erleichtern.

34.  betont die Nützlichkeit des Instruments „Your Europe Advice“, wo den Bürgern ein kostenloser Zugang zu personalisierten Informationen ermöglicht wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten zum Handeln auf, um den Bekanntheitsgrad des Telefonangebots „Europe direct“ bei den Bürgern erheblich zu steigern;

35.  begrüßt die positive Rolle, die SOLVIT, „Your Europe Advice“, das „Enterprise Europe Network“, die Europäischen Verbraucherzentren, die Informationszentrale „Europe Direct“ und der „European Employment Service“ (EURES) bei der Bereitstellung von Informationen und Unterstützung für Bürger, Verbraucher und Unternehmer im Binnenmarkt spielen; fordert die Kommission auf, Wege zu finden, um die Koordination zwischen diesen Diensten zu verbessern und einen doppelten Arbeits- und Ressourcenaufwand zu vermeiden;

36.  fordert die Kommission auf, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um über ihre Vertretungen in den einzelnen Mitgliedstaaten eine zentrale, vor Ort und im Internet verfügbare Anlaufstelle für die Bürger und Verbraucher zu bieten; meint, dass diese Anlaufstellen in enger Zusammenarbeit mit den Informationsbüros des Europäischen Parlaments arbeiten sollten, um eine umfassende zentrale Anlaufstelle für alle Bürger zur Verfügung zu stellen; vertritt die Ansicht, dass die Schaffung einer solchen Anlaufstelle in jedem Mitgliedstaat sehr hilfreich wäre, um den Binnenmarkt besser zugänglich zu machen und einen effizienteren und benutzerfreundlicheren Dienst anzubieten, bei dem nicht nur Auskünfte erteilt werden, sondern der Öffentlichkeit auch in leicht verständlicher Weise vermittelt wird, welche konkreten Möglichkeiten der Binnenmarkt bietet; ist davon überzeugt, dass dies dazu beitragen würde, Unklarheiten bei Durchschnittsbürgern, -verbrauchern und -unternehmen zu vermeiden;

37.  fordert die Kommission auf, im Rahmen ihrer Strategie zur Ausweitung des Binnenmarktinformationssystems die Einbindung der kommunalen und regionalen Körperschaften zu analysieren; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Kenntnis der verschiedenen Verwaltungseinrichtungen über ihre Pflichten bei Verwendung des IMI auszubauen und sicherzustellen, dass ihre Bediensteten eine geeignete Schulung erhalten;

38.  betont, dass drei Mängel der Grund für die Kritikpunkte der Bürger an der Arbeitsweise des Binnenmarkts sind, und zwar mangelnde Information, Lücken bei der Anwendung und ein legislatives Vakuum; meint, dass parallele Maßnahmen ergriffen werden müssen, um diese drei Mängel zu beseitigen, wenn man die Arbeitsweise des Binnenmarkts optimal gestalten will;

39.  betont die Bedeutung von KMU für die europäische Wirtschaft und fordert die Kommission auf, zusammen mit den Mitgliedstaaten den KMU-Test weiterzuentwickeln um sicherzustellen, dass er konsequent und kohärent in allen relevanten Politikbereichen angewendet und in der Gesamtbewertung eines Vorschlags mit dem Ziel berücksichtigt wird, die die grundlegenden Hindernisse, die Bürokratie und die allgemeine Verwaltungslast zu reduzieren, die die Entwicklung von KMU beeinträchtigen, damit ein Beitrag zu einem günstigeren unternehmerischen Klima geleistet wird, durch das das Unternehmertum, die Innovation, Investitionen, Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen gefördert werden; fordert die Kommission auf, sämtliche Richtlinien und Verordnungen, die sich negativ auf KMU auswirken, zu überprüfen und bis Juni 2013 einen Bericht samt Empfehlungen vorzulegen;

40.  erinnert an die Entscheidung des Parlaments, wonach alle seine Ausschüsse aufgefordert sind, die Grundsätze des KMU-Tests auf die Legislativberichte anzuwenden, nachdem sie im jeweiligen Ausschuss angenommen und dem Plenum zur Genehmigung vorgelegt wurden, und betont die Notwendigkeit, diese Entscheidung rasch umzusetzen.

41.  ist der Auffassung, dass eine strenge Befolgung des Prinzips „Vorfahrt für die KMU“ sicherstellen würde, dass die zukünftigen Rechtsvorschriften nicht weitere Schwierigkeiten und Frustrationen für Bürger und Unternehmen im Binnenmarkt mit sich bringen;

42.  betont, dass die Kommission ihre Bemühungen verstärken und sich schwerpunktmäßig mit den Auswirkungen von Verordnungen und Richtlinien auf die Industrie, auf KMU und Kleinstunternehmen mithilfe optimierter Regelungsziele befassen sollte; weist insbesondere auf die Notwendigkeit hin, dass das Programm zur Verringerung der Belastungen über 2012 hinaus mit einer ehrgeizigeren und weiter gefassten Zielsetzung weitergeführt wird, sowie die Einführung von Kompensationen für regulatorische Belastungen;

43.  fordert die Kommission auf, sich nachdrücklicher zu verpflichten zu prüfen, inwiefern ein tatsächlicher Mehrwert für Maßnahmen auf EU-Ebene im Vorfeld der Arbeiten an Vorschlagsentwürfen vorhanden ist;

44.  begrüßt, dass die Kommission ein Programm angekündigt hat, mit dessen Hilfe die Kostenbelastungen für KMU anhand einer Vermutung verringert werden sollen, derzufolge Kleinstunternehmen von belastenden Bestimmungen ausgenommen werden, sofern ihre Einbindung nicht ausdrücklich vorgesehen wird;

III.Information und Kommunikation

45.  bekräftigt, dass es einen Mangel an Informationen über den Binnenmarkt gibt, der häufig dazu führt, dass die Bürger und die Unternehmen ihre Rechte und Pflichten nicht kennen oder nicht verstehen und auch nicht wissen, wie sie die erforderlichen Antworten oder Hilfe erhalten; betont die Notwendigkeit, Informationen zu formulieren, bei denen die spezifischen Eigenschaften von schutzbedürftigen Verbrauchergruppen berücksichtigt werden;

46.  betont, dass es gleichermaßen wichtig ist, dass Bürger ihre Sorgen bezüglich des Binnenmarkts mitteilen und ihre Vorschläge vorbringen können, um sich sowohl in der Kommission als auch im Parlament besser Gehör verschaffen zu können.

47.  fordert die Kommission auf, alle verfügbaren technologischen Ressourcen zu nutzen, um einen Dialog mit den Bürgern über den Binnenmarkt einzuleiten, indem sie interaktive Informationskampagnen durchführt, bei denen den 20 wichtigsten Kritikpunkten Vorrang eingeräumt wird, Bürger und Unternehmen über die Vorteile des Binnenmarkts, praktische und konkrete Lösungen ihrer alltäglichen Probleme sowie ihre Rechte informiert und sie ermuntert werden, sich an der Schaffung eines wettbewerbsorientierten, fairen und ausgeglichenen Marktes zu beteiligen, wobei auch der Stärkung der einzigen Anlaufstellen (Points of Single Contact/PSC) besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist;

48.  begrüßt die Tätigkeit der PSC, mit denen der Zugang zu Informationen über die Ausübung einer Geschäftstätigkeit in den Mitgliedstaaten erleichtert werden soll und alle erforderlichen Formalitäten und administrativen Anforderungen für die Gründung oder grenzüberschreitende Erweiterung eines Unternehmens über eine zentrale nationale Anlaufstelle abgewickelt werden sollen;

49.  ruft die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um geeignete Kommunikationsstrategien und Informationsmechanismen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der sozialen Rechte und Vorteile in der gesamten EU durch die Bürger zu konzipieren;

50.  weist mit Nachdruck auf die Bedeutung der Einbindung der kommunalen und regionalen Behörden und Organisationen sowie der Zivilgesellschaft in die Informationskampagnen hin, wobei insbesondere die Notwendigkeit von Informationskampagnen in Schulen und Universitäten hervorgehoben wird, damit die nächste Generation eingebunden und auf eine aktivere Unionsbürgerschaft vorbereitet wird;

51.  ist überzeugt, dass das Vertrauen der Verbraucher in einen gut funktionierenden Markt für Finanzdienstleistungen langfristig zu finanzieller Stabilität, Wachstum, Effizienz und Innovation beiträgt; hält es daher für notwendig, sicherzustellen, dass die Verbraucher besseren Zugang zu Informationen und unabhängiger Beratung in diesem Bereich erhalten und Interessenkonflikte vermieden werden;

52.  weist nachdrücklich darauf hin, dass Energierechnungen je nach Anbieter stark von einander abweichen können, was von Qualität und Quantität der den europäischen Energieverbrauchern verfügbaren Informationen abhängt; betont, dass entsprechende Informationen über Verbrauch und Preise rechtzeitig verfügbar gemacht werden müssen, damit die Verbraucher den gewünschten Energieversorgungsanbieter auswählen können;

53.  empfiehlt die Einführung eines gemeinsamen Abrechnungsverfahrens sowie eines gemeinsamen, umfassenden und übersichtlichen Formats für Energieverbrauchsrechnungen mit einem Mindestmaß an Informationen, die in der Rechnung aufgeführt werden müssen, um den Inhalt der Energierechnungen im gesamten EU-Hoheitsgebiet vergleichbar zu machen und somit eine effiziente Nutzung von Energie zu ermöglichen;

54.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die nationalen Regulierungsbehörden mit den Befugnissen und Ressourcen auszustatten, die für die Erledigung ihrer Pflichten erforderlich sind, z. B. für Überwachungsaufgaben und die ordnungsgemäße Bearbeitung von Kundenbeschwerden; bittet die Kommission und ACER, Empfehlungen vorzuschlagen, wie die Kontrollbefugnisse der nationalen Regulierungsbehörden verbessert werden können; fordert die Kommission auf, die Koordination und den Austausch bewährter Verfahren und Informationen zwischen den nationalen Regulierungsbehörden und den zuständigen nationalen und europäischen Behörden mit Verbesserungsvorschlägen zu fördern;

55.  fordert die Kommission auf, zusammen mit den Mitgliedstaaten einen digitalen Binnenmarkt zu entwickeln, der diesen Namen verdient, wettbewerbsfähig ist und europäischen Verbrauchern und Unternehmen, insbesondere KMU, dienen wird; erinnert daran, dass ein echter europäischer digitaler Binnenmarkt den europäischen Verbrauchern im Allgemeinen und den Bewohnern von abgelegenen und schwer zugänglichen Regionen und den durch Behinderungen eingeschränkten Menschen im Besonderen sowie den Unternehmen in der EU, insbesondere den KMU, die dadurch Zugang zu neuen Märkten bekommen, sozioökonomische Vorteile bringt;

56.  unterstreicht, dass für die Schaffung eines echten digitalen europäischen Binnenmarkts das Vertrauen und die Sicherheit der Verbraucher verstärkt werden müssen, indem der Schutz der persönlichen Daten der Verbraucher und die Sicherheit der digitalen Unterschrift gewährleistet, die Mechanismen zur Beilegung von Streitigkeiten verbessert und das Vertrauen und die Sicherheit hinsichtlich der genutzten Zahlungsmittel gestärkt werden;

57.  erinnert an die Notwendigkeit der Schließung von vorhandenen Lücken im Bereich des Vertragsrechts sowie der Anwendung von wirksamen Instrumenten zur Beseitigung der aus den Unterschieden bei den geltenden Vertragsnormen resultierenden Hindernisse, die Handelshindernisse, zusätzliche Transaktionskosten sowie Rechtsunsicherheit für die Betriebe mit sich bringen und so wiederum zum Misstrauen der Verbraucher gegenüber dem Binnenmarkt führen;

58.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass alle Bürgerinnen und Bürger umfassend über ihre Rechte im Rahmen der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) und alle bestehenden finanziellen Verpflichtungen bei der Nutzung von Gesundheitsdiensten und -versorgung in einem anderen Mitgliedstaat informiert sind; betont, dass diese Informationen leicht erhältlich sein, auch in elektronischer Form vorliegen und für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein müssen;

59.  ruft die Kommission dazu auf sicherzustellen, dass allen Bürgerinnen und Bürgern mit Anrecht auf die EHIC diese auf Wunsch ausgestellt wird und dass Fehlanwendungen der Durchführungsbestimmungen umgehend korrigiert werden; ruft die Mitgliedstaaten dazu auf, notwendige Informationen über Zusatzversicherungen oder andere Maßnahmen, die für mobile Personen notwendig sind, um den gleichen Gesundheitsschutz wie in ihrem Heimatland zu genießen, zur Verfügung zu stellen;

60.  hält die Mitgliedstaaten dazu an, die Verwaltungsverfahren für die Erstattung der Kosten für im Ausland erhaltene Behandlungen zu vereinfachen und zu beschleunigen sowie sicherzustellen, dass ihre Sozial- und Krankenversicherungssysteme hinreichenden Schutz für mobile Arbeitnehmer gewährleisten;

61.  weist darauf hin, dass es nicht genügend Informationen für Beamte und andere Bedienstete regionaler und lokaler Gebietskörperschaften über die Möglichkeiten gibt, die sich im Bereich der europäischen und internationalen Mobilität bieten; weist darauf hin, dass die europäische und internationale Mobilität dieser Beamten und Bediensteten in den Mitgliedstaaten zum Aufbau von moderneren und effizienteren Verwaltungen, die für die Implementierung des EU-Besitzstands und den Austausch von bewährten Verfahren von grundlegender Bedeutung sind, beitragen wird;

IV.Rechtsvorschriften/Umsetzung

62.  betont, dass der Erfolg von EU-Recht immer auch von seiner Anwendung und Umsetzung in die nationale Gesetzgebung der Mitgliedstaaten in einer angemessenen Frist abhängt; hält eine regelmäßige, sorgfältige und wirksame Kontrolle in diesem Bereich für wesentlich und fordert die Kommission auf, bei Unzulänglichkeiten in der Umsetzung einzuschreiten und hier weiter eng mit dem Parlament zusammenzuarbeiten;

63.  räumt ein, dass es Ende 2010 trotz einer Verringerung der Anzahl der von der Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren noch ca. 2 100 laufende Vertragsverletzungsverfahren gab;

64.  weist auf die große Zahl von Petitionen hin, die beim Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments eingehen und Probleme der Bürger im Binnenmarkt, insbesondere durch die nicht ordnungsgemäße Umsetzung oder Anwendung von EU-Rechtsvorschriften, betreffen; fordert die Kommission auf, die Erkenntnisse und Ergebnisse, die aus den beim Petitionsausschuss eingereichten Petitionen resultieren, in ihren Bericht aufzunehmen; betont, dass das Petitionsverfahren wirksamer genutzt werden sollte, um den EU-Gesetzgebungsprozess zu verbessern, insbesondere was gesetzgeberische Abhilfemaßnahmen bei Hindernissen für den grenzübergreifenden Handel und die Durchsetzung der Verbraucherrechte betrifft;

65.  fordert die Mitgliedstaaten auf, an erster Stelle die ordnungsgemäße und fristgerechte Umsetzung der Rechtsvorschriften zum Binnenmarkt zu gewährleisten und die Quote der Nichteinhaltung zu senken; fordert sie auf, im Rahmen ihres nationalen Rechts unter Berücksichtigung der Auswirkungen ihrer Bestimmungen auf die Bürger und Unternehmen innerhalb des Binnenmarkts einen „Binnenmarkttest“ zu entwickeln.

66.  unterstreicht, dass die Verfahren zur grenzüberschreitenden Erstattung der Mehrwertsteuer weniger bürokratisch und schwerfällig für Unternehmen gestaltet werden müssen; betont, dass außerdem verstärkt Zugang zu einer zwischenstaatlichen Risikokapitalfinanzierung möglich sein sollte; ruft die Kommission und die Mitgliedstaaten dazu auf, ihre Bemühungen zu verstärken, entsprechende Rechtsvorschriften wirksam umzusetzen, da bei den Binnenmarktvorschriften Rechts- und Umsetzungslücken, vornehmlich im Bereich der sozialen Sicherheit, festgestellt wurden;

67.  fordert die Kommission auf, bei der Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren wegen unzureichender oder unterbliebener Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften den betroffenen Wirtschaftssektor und seine Auswirkungen auf den Binnenmarkt anzugeben;

68.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, bei den Vertragsverletzungsverfahren die durch Artikel 260 AEUV eingeführten Änderungen umfassend zu nutzen;

69.  unterstützt die Bemühungen der Kommission, die grenzüberschreitende Überführung von Kraftfahrzeugen zu vereinfachen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die Grundsätze des EU-Rechts hinsichtlich der Zulassung von Fahrzeugen in anderen Mitgliedstaaten umfassend anzuwenden; weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass Kraftfahrzeuge (einschließlich rechtsgesteuerter Fahrzeuge), die den jeweiligen Vorschriften der EU-Typgenehmigung entsprechen, für eine Zulassung in den Mitgliedstaaten in Betracht kommen sollten, und fordert die Kommission auf, die Sicherheit einheitlicher Zulassungsbescheinigungen zu erhöhen, um dem Risiko zu begegnen, dass gestohlene Fahrzeuge mit gefälschten Zulassungsbescheinigungen erneut zugelassen werden;

70.  fordert die Kommission auf, Null-Toleranz bei diskriminierenden Regeln und Praktiken von Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beschäftigung, die gegen das EU-Recht verstoßen, zu üben und bei Zuwiderhandlung unverzüglich geeignete Verfahren einzuleiten; fordert die Kommission zudem auf, keine sonstigen diskriminierenden oder nicht zu rechtfertigende Praktiken, Kontrollen oder Anforderungen zu tolerieren, welche die europäischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei der Ausübung ihrer Rechte nach EU-Recht behindern;

71.  erinnert daran, dass Freizügigkeit ein Grundrecht darstellt, das Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten ohne Diskriminierung aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit im Hinblick auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen wahrnehmen können müssen; ist der Ansicht, dass Arbeitnehmer zur Sicherstellung dieser Freizügigkeit informiert werden sollten, dass angemessene Beschwerdemechanismen eingerichtet werden sollten und dass alle Mitgliedstaaten die einschlägigen EU-Vorschriften strikt umsetzen sollten;

72.  fordert die Kommission auf, die Umsetzung und wirksame Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG in den Mitgliedstaaten sorgsam zu überwachen und bei Unzulänglichkeiten einzuschreiten; ruft die Mitgliedstaaten und den Rat dazu auf, der dringenden Annahme des Vorschlags für eine Richtlinie zum Grundsatz der Gleichbehandlung von Personen, unabhängig von Glauben oder Religion, Behinderung, Alter oder sexueller Orientierung, Priorität einzuräumen;

73.  betont die Notwendigkeit, die Arbeitsbedingungen zu verbessern und einen adäquaten Schutz ohne jegliche Diskriminierung von entsendeten Arbeitnehmern in der EU zu gewährleisten; fordert zur Verbesserung der Umsetzung und Anwendung der Arbeitnehmerentsenderichtlinie in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern; begrüßt die diesbezüglichen Schlussfolgerungen des Binnenmarktforums;

74.  erinnert daran, dass die geltenden EU-Rechtsvorschriften die Rechte von Verbrauchern schützen und eine solide Grundlage für einen von Wettbewerb geprägten europäischen Energiemarkt bieten, dass sie aber in verschiedenen Mitgliedstaaten noch nicht ordnungsgemäß in die nationale Gesetzgebung umgesetzt wurden;

75.  fordert die Mitgliedstaaten auf, das dritte Energiepaket sowie weitere, damit verwandte EU-Rechtsvorschriften unter Einhaltung der vereinbarten Fristen vollständig umzusetzen; fordert die Kommission auf, die Umsetzung dieser Regeln streng zu überwachen;

76.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, weiterhin bewährte Verfahren bei der Umsetzung der Rechtsvorschriften zum Binnenmarkt zu fördern;

77.  betont, dass eine einheitliche und harmonisierte Durchsetzung des Schutzes von Fahrgästen in der gesamten Union sowohl für reisende Bürger, einschließlich solcher mit eingeschränkter Mobilität, als auch für die Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für Beförderungsunternehmen von grundlegender Bedeutung ist; stellt fest dass Menschen mit Behinderungen beim Reisen sehr oft auf Hindernisse und Barrieren stoßen, welche ihnen viele Möglichkeiten des gemeinsamen Binnenmarktes versperren, und fordert die Kommission auf, diesen Aspekt in Bezug auf die Fahrgastrechte verstärkt zu berücksichtigen;

78.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Rechtsvorschriften zum Schutz der Fahrgastrechte ordnungsgemäß umgesetzt werden, dass die europäischen Bürger sich der Fahrgastrechte in der EU bewusst sind und insbesondere dafür, dass diese Rechte eingehalten werden;

79.  unterstreicht die Notwendigkeit, die Probleme der Bürger und Unternehmen anzugehen; betont, dass viele der angesprochenen Problembereiche aufgrund jüngster Sozialverträglichkeitsprüfungen und Vorschläge der Kommission entstanden sind, auch wenn es dazu nur minimale Nachweise im Arbeitsdokument gibt; ist fest davon überzeugt, dass die Kommission, sofern Handlungsbedarf vorgeschlagen wird, einen aussagekräftigen und zweifelsfreien Nachweis zugunsten der im Gesetzesentwurf gewählten Strategieoption vorlegen muss; fordert das Parlament auf, bei der Erwägung von Vorschlagsentwürfen die Genauigkeit und Überzeugungskraft der Sozialverträglichkeitsprüfungen der Kommission vollständig in Betracht zu ziehen, sodass die angenommenen Rechtsvorschriften die Bedürfnisse der Bürger und Unternehmen in gleichem Maße erfüllen;

80.  hält den Austausch zwischen nationalen Systemen und deren Zusammenarbeit für wichtig und begrüßt in diesem Zusammenhang die zuletzt erreichte Verknüpfung der Unternehmensregister(9); drängt weiter auf grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit und eine verbesserte Vernetzung über zentrale Plattformen; begrüßt dahingehende Initiativen der Kommission, wie etwa die Initiativen zur Entwicklung eines Systems zur elektronischen Übermittlung von Sozialversicherungsdaten zwischen den nationalen Sozialversicherungssystemen;

81.  betont, dass die grenzüberschreitende Vollstreckung und Anerkennung von Entscheidungen sowie der Rechtswirkungen von Urkunden zentral sind für Mobilität im Binnenmarkt; hofft auf baldige Anwendung der Erbrechtsverordnung auf alle Mitgliedstaaten der EU; mahnt die Fortsetzung der Arbeiten der Kommission betreffend die Anerkennung der Rechtswirkungen von Personenstandsurkunden auf der Grundlage des Grünbuchs von 2010(10) und der Konsultation von 2011 an und sieht den für 2013 vorgesehenen Gesetzgebungsvorschlägen mit Interesse entgegen;

82.  verweist auf das Ziel der besseren Rechtsetzung und ist der Auffassung, dass die Kommission, das Parlament und der Rat ihre Anstrengungen zur Verbesserung der Strategie zur intelligenten Regulierung verstärken sollten;

83.  unterstützt die Zusage, das Problem des Regulierungsaufwands anzugehen; verweist in diesem Zusammenhang auf die frühere Zusage des Parlaments, von der Kommission zu verlangen, die entsprechenden Kostenaufrechnungen aufzuzeigen, wenn die neuen Rechtsvorschriften vorgeschlagen werden; verweist außerdem auf das Ersuchen des Parlaments, dass das Programm zur Verringerung des Verwaltungsaufwands ausgeweitet und ausgebaut wird, und begrüßt deshalb Vorschläge zu einer Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Beeinträchtigung durch Regulierungen, was viele der Hauptbedenken der Bürger und Unternehmen hinsichtlich des Binnenmarktes aufgreifen würde;

84.  unterstreicht, dass trotz der Vereinfachung der Gesetzgebung und der Reduzierung von Verwaltungslasten beziehungsweise der Nutzung der Binnenmarktfreiheiten durch Unternehmen im Allgemeinen die Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften, die Verbraucher und Arbeitnehmer schützen, sichergestellt sein müssen;

85.  fordert die Kommission auf, alle neuen europäischen Regelungen einer „e-Commerce-Prüfung“ zu unterziehen;

V.Empfehlungen

86.  fordert die Kommission auf, die 20 wichtigsten Kritikpunkte von Bürgern und Unternehmen am Binnenmarkt genau zu beobachten und diese nach zwei Jahren zu aktualisieren; fordert die Kommission auch auf, für jeden aufgezeigten Kritikpunkt eine Tabelle zu erstellen, in welcher die für die Behebung der jeweils ermittelten Problemursachen verantwortlichen Akteure angegeben werden;

87.  fordert die Kommission auf, die entsprechenden Maßnahmen, die eindeutig in ihrer Verantwortung liegen, in den zukünftigen Berichten hervorzuheben, wie z.B. das rechtzeitige und angemessene Tätigwerden im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Umsetzung des EU-Rechts durch die Mitgliedstaaten, die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung der EU-Rechtsvorschriften und die Überprüfung unangemessener Rechtsvorschriften;

88.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, im zweiten Halbjahr 2012 das Dokument „Zwölf neuen Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen – “Gemeinsam für neues Wachstum’„ vorzulegen;

89.  empfiehlt der Kommission und den Mitgliedstaaten, ihre Informationskampagnen während des Europäischen Jahres der Bürgerinnen und Bürger 2013 auf die Anliegen zu konzentrieren, welche die sich aus der EU-Bürgerschaft ergebenden Rechte betreffen, da sie aufgrund der dem Bericht zugrunde liegenden Auswahlmethode ein genaues Bild dessen vermitteln, was den EU-Bürgern in ihrem täglichen Leben im Binnenmarkt am meisten am Herzen liegt;

90.  fordert die Kommission auf, nach Wegen zu suchen, künftig den Bericht über die Unionsbürgerschaft und den Bericht „Der Binnenmarkt in den Augen der Bevölkerung“ in einem einzigen Bericht zusammenzufassen, um Überschneidungen und Unklarheiten zu vermeiden und der Gefahr der getrennten Behandlung von Problemen und Lösungen vorzubeugen;

91.  fordert die Kommission auf, zusammen mit den Mitgliedstaaten, regionalen und kommunalen Gebietskörperschaften sowie Vertretern der Zivilgesellschaft regelmäßig europäische Informationskampagnen auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene sowie interaktive Kampagnen durchzuführen, um den Dialog mit den Bürgern über die Vorteile des Binnenmarkts, ihre Rechte und Pflichten sowie darüber zu intensivieren, wo sie Informationen oder Hilfe zur Lösung ihrer Probleme erhalten können; fordert die Kommission auf, die Wirksamkeit und den Erfolg dieser Informationskampagnen zu überwachen und zu kontrollieren;

92.  fordert die Kommission auf, eine effektive Verbindung zwischen den vorhandenen Instrumenten, wie z.B. SOLVIT, Binnenmarktanzeiger, Binnenmarktsinformationssystem, „Your Europe Advice“ und „Ihr Europa“, zu gewährleisten, um die Überwachung der richtigen und fristgerechten Umsetzung der EU-Richtlinien zu ermöglichen;

93.  betont die Notwendigkeit, das EURES-System auszubauen und eine effektive Verknüpfung mit den nationalen Arbeitsvermittlungssystemen zu fördern, als eine der Möglichkeiten, die Arbeitslosigkeit in der EU zu bekämpfen sowie die Schwierigkeiten bei der Besetzung freier Stellen aufgrund des Mangels an entsprechend qualifizierten Bewerbern abzubauen;

94.  fordert die Kommission auf, die Bereiche zu bewerten, in denen die Gemeinschaftsverordnung die zeitgleiche Umsetzung des Ziels der Vereinfachung und direkten Anwendung durch die Mitgliedstaaten und der Ziele des Binnenmarkts gewährleistet;

95.  fordert die Kommission auf, dringliche Maßnahmen zur Beseitigung der innerhalb der EU bestehenden Infrastrukturungleichgewichte zu fördern, welche ein Hindernis für die Vollendung des Energiebinnenmarktes und die Umsetzung der Ziele von Europa 2020 bilden;

96.  ersucht die Mitgliedstaaten, die IKT-Instrumente zu nutzen, um die Transparenz und die Rechenschaftspflicht zu verbessern, den Verwaltungsaufwand zu reduzieren, Verwaltungsverfahren zu verbessern, CO2-Emissions zu reduzieren, öffentliche Mittel einzusparen und zu mehr Beteiligungsdemokratie beizutragen und gleichzeitig das Vertrauen und das Sicherheitsgefühl zu festigen;

97.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Artikel 153 AEUV Studien durchzuführen, um die Kontinuität des Sozialversicherungsschutzes für mobile Bürger innerhalb der EU und deren Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des jeweiligen Landes zu gewährleisten und dabei auch ein optionales, freiwilliges und übertragbares Sozialversicherungssystem auf europäischer Ebene in Ergänzung zum allgemeinen System in Erwägung zu ziehen, um eine engere Zusammenarbeit in der Sozialpolitik herbeizuführen; frühere Überlegungen zu einem 28. Regime der Sozialversicherungssysteme sollten aktualisiert und in die Studien mit einbezogen werden;

98.  hält die Mitgliedstaaten dazu an, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die komplexen nationalen Verwaltungsverfahren zu vereinfachen und sicherzustellen, dass alle erforderlichen Informationen zu Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit der Beschäftigung wie soziale Sicherheit, einschließlich Arbeitslosenunterstützung, Gesundheitsversorgung und Besteuerungsregeln, den Arbeitnehmern, Arbeitgebern und anderen an einer grenzübergreifenden Beschäftigungssituation beteiligten Parteien zur Verfügung stehen; ist der Ansicht, dass diese Informationen, im Rahmen des Möglichen in elektronischer Form, vor, während und nach der Mobilitätserfahrung verfügbar sein müssen;

99.  fordert die Kommission auf, auf EU-Ebene eine zentrale Koordinationsstelle einzurichten, die darauf ausgerichtet ist, die Bedenken der mobilen Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und anderer Interessengruppen zu erfassen, um Lösungen zwischen den Mitgliedstaaten auszuarbeiten und Probleme, die durch mobile Arbeitsverhältnisse, inklusive Arbeitnehmerentsendung, entstehen, zu vermeiden;

100.  ruft die Mitgliedstaaten auf, Familienangehörige von EU-Bürgern, die nicht aus der EU stammen, im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, das sie durchlaufen müssen, als Bona-Fide-Kunden zu betrachten;

101.   fordert die Mitgliedstaaten auf, eine zentrale Anlaufstelle für alle mobilen Personen in der EU zu schaffen, durch die es ihnen ermöglicht wird, ihre Verwaltungsangelegenheiten in Sachen Arbeit und Zuhause an einem einzigen Ort im Gastgeberland zu erledigen und sich dort über ihre Rechte und Pflichten zu informieren, einschließlich der Möglichkeit, Verwaltungsverfahren online abzuwickeln und zu verwalten, um die wirksame Ausübung dieser Rechte durch die Bürgerinnen und Bürger der EU, die innerhalb der EU umziehen, zu verbessern;

102.  fordert die Kommission auf, den Zugang aller Bürger der Europäischen Union zu einem einfachen Zahlungskonto zu einem vernünftigen Preis zu gewährleisten, um die Mobilität zu erhöhen;

103.  begrüßt die Vorschläge der Kommission zur Vereinfachung des Zugangs zu grenzüberschreitender Gesundheitsversorgung; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten dazu auf, eine zügige und wirksame Umsetzung der Richtlinie Nr. 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung unter angemessener Berücksichtigung der Grundsätze Universalität, Zugang zu qualitativ hochwertiger medizinischer Versorgung, Gerechtigkeit und Solidarität sicherzustellen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten darüber hinaus dazu auf, weiterhin auf das Ziel einer allgemeinen Einführung von Telemedizin und e-Gesundheitsdiensten bis 2020 hinzuarbeiten; unterstützt zudem Pilotprojekte, die es den Bürgerinnen und Bürgern der EU ermöglichen sollen, sicheren Online-Zugriff auf ihre Patientendaten zu erhalten, und die das Ziel haben, eine Interoperabilität der Patientenakten sicherzustellen und damit eine Kontinuität der Versorgung zu gewährleisten;

104.  fordert die Kommission auf, einen Legislativvorschlag zur technischen Prüfung von Kraftfahrzeugen vorzulegen, damit die Verwaltungslasten für die Bürger und den Sektor verringert werden, die dynamische Weiterentwicklung der Prüfmethoden und -inhalte und gleichzeitig das höchstmögliche Maß an Sicherheit im Straßenverkehr gewährleistet wird;

105.  fordert bei einer grenzüberschreitenden Überführung eines PKWs eine gegenseitige Anerkennung der technischen Kontrollen zwischen den Mitgliedstaaten, welche auf den Vorrausetzungen von gemeinsamen Definitionen und einem vergleichbaren Prüfstandard basieren; schlägt die Einrichtung einer europäischen Datenbank vor, welche die technischen Daten aller Fahrzeuge zentralisiert, um eine europaweite Vergleichbarkeit zu erlauben und die grenzüberschreitende Zulassung zu erleichtern; fordert die Mitgliedstaaten auf, den finanziellen Aufwand bei einer grenzüberschreitenden Zulassung von einem PKW für die Bürger so gering wie möglich zu halten, indem unnötige Kosten durch eine gemeinschaftliche Herangehensweise unterbunden werden;

106.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Interoperabilität der einzelstaatlichen Dienstleistungen, Produkte und Systeme im Bereich Verkehr und Mobilität verstärkt durchzusetzen, etwa bei den europäischen elektronischen Mautsystemen und dem ERTMS, sowie zudem für ein integriertes Informations-, Preisgestaltungs- und Fahrscheinsystem auf europäischer Ebene bei der öffentlichen und verkehrsübergreifenden Mobilität zu sorgen;

107.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, den Zugang zu Mikrofinanzierungsinstrumenten für die Gründung und Entwicklung von Kleinunternehmen zu erleichtern, insbesondere solcher, die grenzüberschreitend tätig werden wollen;

108.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, Anlagemöglichkeiten für innovative Start-up-Unternehmen zu erleichtern, indem sie Hindernisse beseitigen, die der Entwicklung eines EU-weiten Risikokapitalmarktes im Wege stehen;

109.  fordert die Mitgliedstaaten auf, bestehende Strukturen für die Schaffung zentraler Anlaufstellen zu nutzen, bei denen KMU europäische, nationale und lokale Gelder beantragen können, da zentrale Anlaufstellen einen größeren Mehrwert haben, wenn sie auf der Grundlage bestehender Verwaltungsstrukturen geschaffen werden und damit die Kosten für den Steuerzahler nicht erhöhen; betont die Bedeutung von zentralen Anlaufstellen als wesentlicher Ausgangspunkt, um private Investitionen im Bereich Forschung und Energie zu fördern und zu ermöglichen, und fordert die Kommission auf, die Maßnahmen für eine weitergehende Vereinfachung und Transparenz der europäischen, nationalen und lokalen Finanzierungsrahmen durchzusetzen. fordert die Mitgliedstaaten auf, den Zugang von KMU zu Finanzierungsmöglichkeiten durch eine Vereinfachung der Regeln für die Vorlage der Daten zu erleichtern und Online-Datenspeicher für Zertifikate und andere Belege zu fördern;

110.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass KMU überall in der EU tätig werden und ihre Ideen kommerzialisieren können, indem ihnen ein besserer Marktzugang gewährt und Bürokratie abgebaut wird;

111.  fordert die Kommission auf, einen legislativen Vorschlag zu machen um die Fahrgäste im Falle von Insolvenzen von Fluggesellschaften besser zu schützen, zum Beispiel durch eine Pflichtversicherung für Fluggesellschaften oder die Einrichtung eines Garantiefonds;

112.  weist darauf hin, dass es für Reisende immer noch schwierig ist, für multimodale Reisen innerhalb der EU Beförderungsscheine zu reservieren und zu erwerben, und fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Unternehmen des Verkehrssektors auf, dafür zu sorgen, dass ein integriertes, multimodales System zur Ausgabe von Beförderungsscheinen eingeführt wird;

113.  fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für Fahrgastrechte bei der Nutzung mehrerer Verkehrsträger vorzulegen, damit mit den Rechtsvorschriften den sich entwickelnden multimodalen Mobilitätsmustern Rechnung getragen werden kann.

114.   fordert die Kommission auf, das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) neu zu formulieren, um seinen Geltungsbereich zu erweitern und die Funktionsweise der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu verbessern, und das SOLVIT-Programm zu überarbeiten, um ihm insbesondere hinsichtlich der Humanressourcen einen neuen Rahmen und angemessene Mittel zu geben um sicherzustellen, dass sämtliche Zentren über erfahrenes Personal in ausreichender Anzahl verfügen, damit sie die an sie gerichteten Anfragen voll zufriedenstellend bearbeiten können;

115.  fordert die Mitgliedstaaten erneut auf, das Erlernen von Fremdsprachen von klein auf zu verbessern, ein System zur Anerkennung formeller und informeller Bildung einschließlich des lebenslangen Lernens und in einem anderen Mitgliedstaat erworbener Kompetenzen einzurichten und dieses besser mit den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes zu koordinieren, damit künftig Arbeitskräfte mit vergleichbaren Qualifikationen zur Verfügung stehen, die dem gemeinsamen europäischen Arbeitsmarkt zugute kommen und die Produktivität steigern können; betont zudem, dass die Anstrengungen im Bereich der Entsprechungen zwischen den nationalen Zertifizierungssystemen mithilfe des Europäischen Qualifikationsrahmens fortgesetzt werden müssen;

116.  ist der Ansicht, dass Bildungseinrichtungen in eine Anlage zu dem von ihnen ausgestellten Zeugnis angeben müssen, auf welche Weise ihre nationalen Zeugnisse mit einem Zeugnis in anderen Mitgliedstaaten, insbesondere in den Nachbarstaaten, zu vergleichen und einzuschätzen sind;

117.  hebt den Erfolg des in der Richtlinie Nr. 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen vorgesehenen automatischen Anerkennungsverfahrens hervor und fordert, die Möglichkeit einer Ausweitung auf weitere Berufe zu prüfen;

118.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die notwendigen Maßnahmen durchzuführen, damit der Zugriff auf den Struktur- und Kohäsionsfonds ermöglicht wird, und die zugewiesenen Mittel für berufliche Weiterbildungsprogramme einzusetzen, um so weitere Unterstützung der KMU sicherzustellen;

119.  verweist auf die positiven Auswirkungen von Energiesparauflagen in bestimmten Mitgliedstaaten; so wurde z. B. festgestellt, dass die Energiebranche unter dem Druck der Auflagen den Einsatz intelligenter Stromzähler fördert, was für die Verbraucher von Vorteil ist;

120.  fordert die Kommission auf, die Möglichkeit eines europäischen Austauschprogramms für Beamte und andere Bedienstete der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu prüfen;

o
o   o

121.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 187 E vom 27.7.2008, S. 80.
(2) ABl. L 176 vom 7.7.2009, S.17.
(3) ABl. C 161 E vom 31.5.2011, S. 84.
(4) ABl. C 349 E vom 22.12.2010, S. 25.
(5) ABl. C 8E vom 14.1.2010, S. 7.
(6) Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.0. - http://www.w3.org/TR/WCAG20/
(7) Siehe http://www.un.org/disabilities/convention/conventionfull.shtml.
(8) CHAP - Complaints Handling and Public Enquiries registration system; EU PILOT – Problem-solving with Member States; NIF – Database for registering cases of non-communication.
(9) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2012, (Angenommene Texte, P7_TA(2012)0033).
(10) COM(2010)0747.


Ernennung eines Mitglieds des Direktoriums der Europäischen Zentralbank
PDF 209kWORD 37k
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2012 zur Empfehlung des Rates zur Ernennung eines Mitglieds des Direktoriums der Europäischen Zentralbank (C7-0195/2012 – 2012/0806(NLE))
P7_TA(2012)0396A7-0348/2012

(Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 10. Juli 2012(1),

–  gestützt auf Artikel 283 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Europäischen Rat konsultiert wurde (C7-0195/2012),

–  gestützt auf Artikel 109 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0348/2012),

A.  in der Erwägung, dass der Europäische Rat das Europäische Parlament mit Schreiben vom 13. Juli 2012, das am 18. Juli 2012 eingegangen ist, zur Ernennung von Yves Mersch zum Mitglied des Direktoriums der Europäischen Zentralbank (EZB) für eine Amtszeit von acht Jahren konsultiert hat;

B.  in der Erwägung, dass der Ausschuss für Wirtschaft und Währung die Qualifikationen des vorgeschlagenen Kandidaten bewertet hat, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse nach Artikel 283 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und vor dem Hintergrund des Erfordernisses einer völligen Unabhängigkeit der EZB im Bereich der Geldpolitik gemäß Artikel 130 AEUV; in der Erwägung, dass der Ausschuss im Laufe dieser Bewertung einen Lebenslauf des Kandidaten und dessen Antworten auf den schriftlichen Fragenkatalog, der ihm übermittelt worden war, erhalten hat;

C.  in der Erwägung, dass der Ausschuss im Anschluss daran am 22. Oktober 2012 eine Anhörung mit dem Kandidaten durchführte, bei der er zunächst eine Erklärung abgab und anschließend den Fragen der Ausschussmitglieder Rede und Antwort stand,

D.  in der Erwägung, dass ein breiter Konsens darüber bestand, dass der Kandidat eine in Währungs- oder Bankangelegenheiten anerkannte und erfahrene Persönlichkeit ist, was notwendig ist, um die Aufgaben eines Mitglieds des Direktoriums der EZB wahrnehmen zu können;

E.  in der Erwägung, dass vor Ablauf der Amtszeit von Frau Tumpel-Gugerell die Frage der Vertretung von Frauen in der EZB von Mitgliedern des Europäischen Parlaments informell aufgeworfen wurde;

F.  in der Erwägung, dass von der Gründung der EZB bis zum Ausscheiden von Frau Tumpel-Gugerell stets eine Frau Mitglied des Direktoriums der EZB war;

G.  in der Erwägung, dass entsprechend dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 4 Absatz 3 AEUV der Ausschuss vor Ablauf der Amtszeit von Herrn Gonzalez-Paramo im Mai 2012 sichergestellt hat, dass der Rat mit Schreiben vom 8. Mai 2012 vom Ausschussvorsitzenden im Namen aller Fraktionen an den Vorsitzenden der Eurogruppe darüber unterrichtet wurde, dass es bei der Zusammensetzung des Direktoriums der EZB an Vielfalt mangelt und eine Frau als Kandidatin aufgestellt werden muss;

H.  in der Erwägung, dass im selben Schreiben der Ausschussvorsitzende die Eurogruppe aufgefordert hat, einen mittelfristigen Plan zur Beförderung von Frauen in einflussreiche Positionen in der EZB, den nationalen Zentralbanken und den nationalen Finanzministerien aufzustellen;

I.  in der Erwägung, dass keine formale Antwort auf das Schreiben vom 8. Mai 2012 eingegangen ist;

J.  in der Erwägung, dass in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union der Grundsatz der Gleichheit von Frauen und Männern verankert ist;

K.  in der Erwägung, dass in Artikel 19 AEUV der Union Zuständigkeiten zur Bekämpfung der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts übertragen werden;

L.  in der Erwägung, dass die Vielfalt der Geschlechter in Führungsgremien und Regierungen für eine Erweiterung der Fachkompetenz und der Perspektiven sorgt; in der Erwägung, dass die Auswahl eingegrenzt wird und die Gefahr besteht, dass mögliche herausragende Kandidaten übergangen werden, wenn ausschließlich Männer oder Frauen eingestellt werden;

M.  in der Erwägung, dass die Amtszeit des derzeitigen Direktoriums der EZB bis 2018 läuft, sodass im Direktorium möglicherweise bis zu diesem Datum keine Vielfalt der Geschlechter besteht;

N.  in der Erwägung, dass der Präsident des Europäischen Parlaments nach einer Sitzung der Konferenz der Präsidenten in einem Schreiben vom 19. September 2012 den Präsidenten des Europäischen Rates um die Zusage ersucht hat, dafür zu sorgen, dass alle in seine Zuständigkeit fallenden Organe der Union konkrete Maßnahmen zur Gewährleistung einer ausgewogenen Vertretung von Frauen und Männern umsetzen;

O.  in der Erwägung, dass die Kommission am 21. September 2010 eine Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2010-2015 (COM(2010)0491) und am 16. April 2012 einen Bericht über die Fortschritte bei der Gleichstellung von Frauen und Männern im Jahr 2010 (SWD(2012)0085) angenommen hat;

P.  in der Erwägung, dass im Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (Eigenkapitalrichtlinie) die Anforderung an Institute enthalten ist, Maßnahmen zur Förderung der Vielfalt der Geschlechter in ihren Leitungsorganen zu ergreifen;

Q.  in der Erwägung, dass der Europäische Rat am 7. März 2011 den Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter 2011 bis 2020 angenommen hat;

R.  in der Erwägung, dass das Parlament am 13. März 2012 eine Entschließung zu Frauen in politischen Entscheidungsprozessen(2), am 8. März 2011 eine Entschließung zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union – 2010(3) und am 6. Juli 2011 eine Entschließung zu Frauen in wirtschaftlichen Führungspositionen(4) angenommen hat;

1.  gibt eine ablehnende Stellungnahme zu der Empfehlung des Rates ab, Yves Mersch zum Mitglied des Direktoriums der EZB zu ernennen und fordert dazu auf, die Empfehlung zurückzuziehen und dem Europäischen Parlament eine neue Empfehlung zu unterbreiten;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Europäischen Rat, dem Rat und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. C 215 vom 21.7.2012, S. 4.
(2) Angenommene Texte P7_TA(2012)0070.
(3) ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 65.
(4) Angenommene Texte P7_TA(2011)0330.


Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern ***I
PDF 377kWORD 43k
Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (COM(2012)0270 – C7-0146/2012 – 2012/0145(COD))
P7_TA(2012)0397A7-0243/2012

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0270),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0146/2012),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 55 und Artikel 46 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0243/2012),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 25. Oktober 2012 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern

P7_TC1-COD(2012)0145


DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  In der Rechtssache C-249/10 P(2) entschied der Gerichtshof, dass das in Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(3) vorgesehene Stichprobenverfahren nicht angewendet werden darf für die Zwecke der nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c jener Verordnung zu treffenden Entscheidung über Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung.

(2)  Laut der Entscheidung des Gerichtshofs müsste die Kommission alle Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung, die von nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Herstellern gestellt werden, prüfen, und zwar unabhängig von der Zahl der mitarbeitenden Hersteller. Ein solches Vorgehen hätte indessen für die Untersuchungsbehörden der Union einen unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand zur Folge. Daher ist es angezeigt, die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 zu ändern.

(3)  Darüber hinaus erlauben die Regeln der Welthandelsorganisation die Anwendung des in Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 vorgesehenen Stichprobenverfahrens für die Zwecke der nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c jener Verordnung zu treffenden Entscheidung über Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung. So befand das Panel des Streitbeilegungsgremiums der Welthandelsorganisation im Streitfall DS405 (Europäische Union – Antidumpingmaßnahmen gegenüber bestimmten Schuhen aus China, Annahme des Berichts am 22. Februar 2012), dass China nicht nachgewiesen habe, dass die Europäische Union gegen die Artikel 2.4 und 6.10.2 des Antidumping-Übereinkommens, Abschnitt 15 Buchstabe a Ziffer ii des Beitrittsprotokolls Chinas und Abschnitt 151 Buchstaben e und f des Berichts der Arbeitsgruppe zum Beitritt Chinas verstoßen habe, als sie davon absah, die Anträge der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden chinesischen Hersteller auf Marktwirtschaftsbehandlung in der Ausgangsuntersuchung zu prüfen.

(4)  Vor diesem Hintergrund und aus Gründen der Rechtssicherheit wird es daher als angemessen erachtet, eine Bestimmung aufzunehmen, mit der klargestellt wird, dass die Entscheidung, die Untersuchung durch ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 auf eine vertretbare Anzahl von Parteien zu beschränken, auch für die Parteien gilt, die einer Untersuchung nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben b und c unterliegen. Infolgedessen ist es auch angezeigt, klarzustellen, dass für nicht in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller keine Entscheidung nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c getroffen werden sollte, es sei denn, diese Hersteller stellen einen Antrag auf individuelle Ermittlung nach Artikel 17 Absatz 3, dem auch stattgegeben wird.

(5)  Darüber hinaus erscheint es angezeigt, klarzustellen, dass der Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Ausführern oder Herstellern, die sich gemäß Artikel 17 selbst gemeldet haben, aber nicht in die Untersuchung einbezogen wurden, die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne nicht übersteigen darf, die für die in die Stichprobe einbezogenen Parteien ermittelt wurde, und zwar unabhängig davon, ob der Normalwert für diese Parteien auf der Grundlage des Artikels 2 Absätze 1 bis 6 oder auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a ermittelt wurde.

(6)  Des Weiteren hat sich die Dreimonatsfrist, innerhalb der eine Entscheidung nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c erfolgen sollte, als nicht praktikabel erwiesen, insbesondere in Verfahren, bei denen mit einer Stichprobe nach Artikel 17 gearbeitet wird. Es wird daher als angemessen angesehen, diese Frist zu streichen.

(7)  Im Interesse der Rechtssicherheit und des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung ist vorzusehen, dass diese Änderungen so schnell wie möglich für alle neuen und noch nicht abgeschlossenen Untersuchungen gelten.

(8)  Die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 sollte daher entsprechend geändert werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates wird wie folgt geändert:

  (1) Artikel 2 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
  a) Buchstabe c vorletzter Satz wird wie folgt geändert:

Die Worte „innerhalb von drei Monaten ab dem Beginn der Untersuchung“ werden durch folgenden Text ersetzt:"
normalerweise innerhalb von sieben Monaten, jedoch nicht später als innerhalb von acht Monaten ab dem Beginn der Untersuchung‚."
[Abänd. 1]
   b) Folgender Buchstabe d wird angefügt:"
‚d)  Hat die Kommission ihre Untersuchung gemäß Artikel 17 beschränkt, so beschränkt sich eine Entscheidung nach den Buchstaben b und c auf die in die Untersuchung einbezogenen Parteien und auf diejenigen Hersteller, denen eine individuelle Behandlung nach Artikel 17 Absatz 3 gewährt wird."

(2)  In Artikel 9 Absatz 6 erhält der erste Satz folgende Fassung:"

Wenn die Kommission ihre Untersuchung gemäß Artikel 17 beschränkt hat, dürfen die Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Ausführern oder Herstellern, die sich gemäß Artikel 17 selbst gemeldet haben, aber nicht in die Untersuchung einbezogen wurden, die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne nicht übersteigen, die für die in die Stichprobe einbezogenen Parteien ermittelt wurde, und zwar unabhängig davon, ob der Normalwert für diese Parteien auf der Grundlage des Artikels 2 Absätze 1 bis 6 oder auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a ermittelt wurde.

"

Artikel 2

Diese Verordnung gilt ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens für alle neuen und noch nicht abgeschlossenen Untersuchungen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident

(1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2012.
(2) Rechtssache C-249/10 P, Brosmann Footwear (HK) und andere/Rat, Urteil vom 2. Februar 2012.
(3) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.


Verhandlungen der EU mit Japan über den Handel
PDF 140kWORD 52k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2012 zu den Handelsverhandlungen der EU mit Japan ((2012/2711(RSP))
P7_TA(2012)0398B7-0462/2012

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2010 zu Menschenrechten, Sozial- und Umweltnormen in internationalen Handelsabkommen(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2010 zur internationalen Handelspolitik im Zuge der Herausforderungen des Klimawandels(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2010 zur sozialen Verantwortung von Unternehmen in internationalen Handelsabkommen(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. April 2011 zur künftigen europäischen Auslandsinvestitionspolitik(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. September 2011 zu einer neuen Handelspolitik für Europa im Rahmen der Strategie Europa 2020(5),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2011 zu den Handels- und Investitionshemmnissen(6),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Handel, Wachstum und Weltgeschehen – Handelspolitik als Kernbestandteil der EU-Strategie Europa 2020“ (COM(2010)0612),

–  in Kenntnis des Berichts der Kommission vom 21. Februar 2012 über Hemmnisse für Handel und Investitionen (COM(2012)0070),

–  unter Hinweis auf das Abkommen zwischen der EU und Japan aus dem Jahr 2001 über die gegenseitige Anerkennung,

–  unter Hinweis auf das Abkommen zwischen der EU und Japan aus dem Jahr 2003 über die Zusammenarbeit bei wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen,

–  unter Hinweis auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan aus dem Jahr 2008 über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich,

–  unter Hinweis auf den Bericht von Copenhagen Economics mit dem Titel „Assessment of barriers to trade and investment between the EU and Japan“ (Bewertung der Handels- und Investitionshemmnisse zwischen der EU und Japan), der am 30. November 2009 veröffentlicht wurde,

–  unter Hinweis auf die Ergebnisse der von der Kommission durchgeführten öffentlichen Konsultation zu den Handelsbeziehungen zwischen der EU und Japan, die am 21. Februar 2011 veröffentlicht wurden,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom 24.- 25. März 2011,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung, die auf dem 20. Gipfeltreffen EU-Japan am 28. Mai 2011 in Brüssel angenommen wurde,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Mai 2011 zu den Handelsbeziehungen EU-Japan(7),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Februar 2009 zu Gemeinschaftsmaßnahmen auf dem Gebiet des Walfangs(8),

–  unter Hinweis auf den Vertrag von Amsterdam von 1997 zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und das dazugehörige Protokoll über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere,

–  unter Hinweis auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Japans über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit, das am 2. Juli 2012 unterzeichnet wurde,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Juni 2012 zu den Handelsverhandlungen der EU mit Japan(9),

–  gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die EU und Japan gemeinsam mehr als ein Drittel des weltweiten BIP erwirtschaften und einen Anteil von über 20 % am Welthandel haben;

B.  in der Erwägung, dass sich das gesamte bilaterale Handelsvolumen zwischen der EU und Japan im Jahr 2011 nur auf 116,4 Milliarden EUR belief, denen Handelsvolumina in Höhe von 444,7 Milliarden EUR zwischen der EU und den USA, 428,3 Milliarden EUR zwischen der EU und China sowie 306,6 Milliarden EUR zwischen der EU und Russland gegenüberstehen;

C.  in der Erwägung, dass 2011 der japanische Handelsüberschuss gegenüber der Europäischen Union 18,5 Milliarden EUR betrug, von denen 30 % allein auf Erzeugnisse aus der Automobilindustrie entfielen;

D.  in der Erwägung, dass Japan 2012 in der Weltbank-Rangliste der „wirtschaftsfreundlichsten“ Staaten in der Kategorie „Grenzüberschreitender Handel“ den 16. Platz belegt und damit vor 18 EU-Mitgliedstaaten liegt;

E.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission festgestellt haben, dass die Fähigkeit Japans, nichttarifäre Handelshemmnisse und Hindernisse für den Zugang zum Markt für öffentliche Aufträge zu beseitigen, eine Voraussetzung für die Aufnahme von Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen der EU und Japan ist;

F.  in der Erwägung, dass laut den Schätzungen der Studie von Copenhagen Economics vom November 2009 die EU-Ausfuhren nach Japan um 71 % und die japanischen Ausfuhren in die EU um 61 % ansteigen könnten, wenn Zölle und nichttarifäre Handelshemmnisse weitestgehend abgebaut würden;

G.  in der Erwägung, dass die Europäische Union und Japan auf dem gemeinsamen Gipfeltreffen vom 28. Mai 2011 übereingekommen sind, Sondierungsgespräche zu führen, um die Durchführbarkeit und die gemeinsamen Ziele im Hinblick auf die Aufnahme von Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zu prüfen; in der Erwägung, dass die Sondierungsgespräche abgeschlossen sind;

H.  in der Erwägung, dass die Kommission, der Rat und das Europäische Parlament die Beibehaltung des weltweiten Moratoriums für den kommerziellen Walfang und ein Verbot des internationalen kommerziellen Handels mit Walprodukten unterstützen, die Einstellung des Walfangs zu sogenannten wissenschaftlichen Zwecken anstreben und die Ausweisung großer Gebiete der Ozeane und Meere als Schongebiete, in denen der Walfang auf unbefristete Zeit untersagt ist, unterstützen;

I.  in der Erwägung, dass parallel politische Sondierungsgespräche für ein politisches Rahmenabkommen stattgefunden haben, welche ebenfalls erfolgreich abgeschlossen wurden;

Wirtschaftlicher und politischer Kontext

1.  ist der Auffassung, dass Japans Bedeutung als politischer Verbündeter, der bei den neuen Herausforderungen einer globalisierten Welt einen ähnlichen Ansatz wie die EU verfolgt, berücksichtigt werden sollte;

2.  ist der Auffassung, dass es für die EU äußerst wichtig ist, ihre Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zu großen Volkswirtschaften wie Japan erheblich zu vertiefen, um das Beschäftigungs- und Wachstumspotenzial gemäß der Strategie Europa 2020 bestmöglich auszuschöpfen; vertritt die Ansicht, dass dies angesichts der anhaltenden Wirtschaftskrise, der hohen Arbeitslosenquote und der niedrigen Wachstumsprognosen in der EU besonders dringlich ist;

3.  zeigt sich in diesem Zusammenhang besorgt darüber, dass das bilaterale Handelsvolumen zwischen der EU und Japan sehr viel niedriger als das Handelsvolumen zwischen der EU und anderen Partnern wie den Vereinigten Staaten, China oder Russland ist; kommt zu dem Schluss, dass das große Potenzial der Handelsbeziehungen zwischen der EU und Japan bislang nicht zum Nutzen europäischer Unternehmen, Arbeitnehmer und Verbraucher ausgeschöpft werden konnte, und zwar hauptsächlich aufgrund der Auswirkungen der nichttarifären Hemmnisse, die für den Marktzugang europäischer Unternehmen in Japan bestehen;

4.  stellt fest, dass Japan seine Interessen in anderen umfassenden Freihandelsabkommen verfolgt, wie dem potenziellen Freihandelsabkommen zwischen Japan, China und Südkorea und der Transpazifischen Partnerschaft, und derzeit in Verhandlungen über mehrere weitere bilaterale Abkommen steht; ist der Auffassung, dass sich die EU auf die Erfahrungen mit dem Freihandelsabkommen zwischen der EU und Südkorea stützen sollte, um bei den Verhandlungen mit Japan einen vergleichbaren Marktzugang und eine vergleichbare Marktdurchdringung zu erreichen;

Sondierungsgespräche

5.  stellt fest, dass die Sondierungsgespräche zwischen der EU und Japan zur beiderseitigen Zufriedenheit der Kommission und der japanischen Regierung abgeschlossen wurden;

6.  begrüßt es, dass der Schwerpunkt der Sondierungsgespräche auf der Beseitigung nichttarifärer Handelshemmnisse und Hindernisse für den Zugang zum Markt für öffentliche Aufträge lag, wie es das Parlament gefordert hatte;

7.  gibt zu bedenken, dass die Fahrpläne zwar teilweise einen Schritt nach vorne bedeuten, dass einige von ihnen jedoch einen Mangel an Genauigkeit aufweisen und Raum für Auslegungen lassen (z. B. die Bestimmungen über die Auftragsvergabe im Eisenbahnsektor); ist daher der Ansicht, dass Japan bei künftigen Verhandlungen von Anfang an mehr Ehrgeiz zeigen muss; betont, dass die Umsetzung dieser Zusagen von zentraler Bedeutung ist, und fordert daher, dass so rasch wie möglich konkrete Ergebnisse erzielt werden, im Idealfall noch vor den festgelegten Terminen;

8.  fordert die japanische Regierung auf, zu Beginn der formellen Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen der EU und Japan ihre Zusagen aus den Sondierungsgesprächen, insbesondere in Hinblick auf die Beseitigung nichttarifärer Handelshemmnisse, noch einmal zu bestätigen;

9.  fordert, dass der Rat dementsprechend als Voraussetzung für die Festlegung von Verhandlungsrichtlinien für ein Freihandelsabkommen mit Japan auf einer verbindlichen Überprüfungsklausel besteht, die innerhalb eines Jahres nach Beginn der Verhandlungen aktiviert wird, um zu bewerten, ob Japan deutliche Ergebnisse im Hinblick auf die in den Sondierungsgesprächen vereinbarte Beseitigung von nichttarifären Handelshemmnissen – insbesondere solcher, die den Automobilsektor der EU betreffen – und Hindernissen für den Zugang zum Markt für öffentliche Aufträge im Eisenbahnsektor und beim städtischen Nahverkehr erzielt hat;

Verhandlungsmandat

10.  fordert den Rat auf, die Kommission zu ermächtigen, die Verhandlungen mit Japan über ein Freihandelsabkommen auf der Grundlage der Ergebnisse der Sondierungsgespräche und eindeutiger Ziele einzuleiten;

11.  fordert die Kommission auf, eine der ersten Verhandlungsrunden des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Japan der Beseitigung der nichttarifären Handelshemmnisse zu widmen und somit sicherzustellen, dass ein Jahr nach Beginn der Verhandlungen eine unabhängige Folgenabschätzung im Rahmen der Überprüfungsklausel durchgeführt werden kann, um die erzielten Fortschritte hinsichtlich dieses Kernanliegens des Parlaments objektiv zu bewerten;

12.  betont, dass ein solches Freihandelsabkommen weitreichend, ehrgeizig und in allen seinen Handelsbestimmungen in vollem Umfang verbindlich sein muss; hebt hervor, dass ein Freihandelsabkommen eine wirkliche Marktoffenheit und Handelserleichterungen vor Ort und nicht nur eine hypothetische rechtliche Offenheit zur Folge haben muss; fordert die Kommission auf, das Europäische Parlament und den Rat formell und in regelmäßigen Abständen über den Stand der Verhandlungen und die erzielten Fortschritte beim Abbau der nichttarifären Handelshemmnisse zu unterrichten; ist der Ansicht, dass die Kommission die Verhandlungen im Benehmen mit dem Europäischen Parlament und dem Rat aussetzen sollte, falls Japan in den Verhandlungen keinen hinreichenden Ehrgeiz im Hinblick auf die Erfüllung der Hauptforderungen der EU zeigt;

13.  stellt fest, dass die Beseitigung nichttarifärer Handelshemmnisse erheblich schwerer zu überwachen und umzusetzen ist als die Beseitigung von Einfuhrzöllen; fordert die Kommission auf, die Empfehlungen des Europäischen Parlaments, wie sie in dessen Entschließung vom 13. Dezember 2011 zu den Handels- und Investitionshemmnissen dargelegt sind, in vollem Umfang zu berücksichtigen sowie Schlussfolgerungen aus den im Freihandelsabkommen EU-Südkorea enthaltenen Verpflichtungen im Bereich nichttarifärer Handelshemmnisse zu ziehen und Umsetzungs- und Überwachungsmechanismen auf der Grundlage bewährter Verfahren zu entwickeln;

14.  betont, dass – wenn das Freihandelsabkommen wirklich von Vorteil für die Wirtschaft der EU sein soll – der Rat einen klaren Zeitplan festlegen und folgende Aspekte in die Verhandlungsrichtlinien für die Kommission aufnehmen sollte:

   konkrete und messbare Ergebnisse der japanischen Regierung in Bezug auf nichttarifäre Handelshemmnisse, und zwar im Hinblick darauf, dass ein Großteil der Hindernisse für den Handel zwischen der EU und Japan beseitigt wird; die entsprechenden Verpflichtungen sollten erheblich über die im Rahmen der Sondierungsgespräche bereits vereinbarten Fahrpläne hinausgehen; die Kommission sollte den Rat und das Europäische Parlament regelmäßig über die Fortschritte in diesem Bereich unterrichten;
   die Beseitigung der bestehenden nichttarifären Handelshemmnisse im Automobilsektor wie beispielsweise bestimmter Flächennutzungsvorschriften, anderer den Wettbewerb einschränkender Vorschriften oder der Sonderbehandlung von elektrischen und Hybridfahrzeugen; auch die Präferenzbehandlung von „Kei-Cars“ sollte angegangen werden, um einen fairen Wettbewerb in diesem wichtigen Sektor zu gewährleisten;
   erhebliche Zugeständnisse im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe, die europäischen Unternehmen den Zugang zu strategischen japanischen Wirtschaftsbereichen einschließlich des Eisenbahnsektors und des städtischen Nahverkehrs garantieren und eine ebensolche Offenheit wie beim öffentlichen Beschaffungswesen der EU;
   einen strikten und wirksamen Streitbeilegungsmechanismus, der frühzeitige Konsultationen zwischen den Parteien verlangt, um die Entwicklung neuer nichttarifärer Handelshemmnisse und Hindernisse für den Zugang zum Markt für öffentliche Aufträge in Japan nach dem Inkrafttreten des Abkommens zu verhindern;
   einen gestaffelten Zeitplan für die Senkung strategisch wichtiger Zölle in der EU, damit die Industrie der EU genügend Zeit hat, sich an den verschärften Wettbewerb anzupassen; die Beseitigung solcher Zölle sollte mittels einer „Sicherheitsklausel“ an die Fortschritte bei der Beseitigung von nichttarifären Handelshemmnissen und Hindernissen für den Zugang zum Markt für öffentliche Aufträge in Japan gekoppelt sein, damit strategisch wichtige EU-Zölle nicht ohne eine entsprechende Beseitigung von nichttarifären Handelshemmnissen und Hindernissen für den Zugang zum Markt für öffentliche Aufträge in Japan abgebaut werden;
   wirksame bilaterale Schutzmaßnahmen zur Verhütung eines plötzlichen Anstiegs der Einfuhren, welcher der Industrie in der EU und in Japan einen schweren Schaden zufügen würde oder könnte, insbesondere in sensiblen Wirtschaftsbereichen wie der Automobil- und der Elektronikindustrie;
   den Abbau einer beträchtlichen Anzahl der problematischsten Hemmnisse für den Markzugang europäischer KMU;
   die Bezugnahme auf internationale gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Normen und Vorschriften, insbesondere auf diejenigen des Codex Alimentarius, des Internationalen Tierseuchenamts (OIE) und der Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung;
   durchsetzbare Maßnahmen zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, darunter Weine und Spirituosen;
   im Lichte der Katastrophe von März 2011 eine deutliche Schwerpunktsetzung auf die Zusammenarbeit im Energiebereich und auf einen verbesserten Zugang zum Markt für Umweltgüter und -dienstleistungen;
   ein schlagkräftiges und ehrgeiziges Kapitel über nachhaltige Entwicklung mit Kernarbeitsnormen, einschließlich der vier vorrangigen IAO-Übereinkommen für Industrieländer; dieses Kapitel sollte auch die Errichtung eines Forums der Zivilgesellschaft beinhalten, das die Umsetzung des Kapitels sowie die wirksame Umsetzung multilateraler Abkommen in den Bereichen Umwelt, Tierschutz und Schutz der biologischen Vielfalt überwacht und kritisch begleitet;
   wirkliche Chancen für beide Seiten betreffend den Zugang zum Dienstleistungsmarkt der jeweils anderen Seite durch die Beseitigung ordnungspolitischer Hemmnisse, insbesondere im Bereich Investitionen, Zugang zu allen Ebenen der öffentlichen Auftragsvergabe sowie deutliche Zusagen im Hinblick auf Wettbewerbsregeln einschließlich der Behandlung des Problems unfairer Vorteile im Postdienstleistungssektor;
   die Vertiefung und Ausweitung der Dialoge über Regulierungsfragen mit verbindlichen Regeln für eine bessere Einhaltung internationaler Normen und eine bessere Harmonisierung im Regulierungsbereich, insbesondere durch die Annahme und Umsetzung der von der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UN/ECE) festgelegten Normen;
   ein umfassendes Kapitel über Investitionen, in dem sowohl Investitionsschutz als auch Marktzugang behandelt werden;

15.  bekräftigt seine Überzeugung, dass – wenn diese Bedingungen erfüllt sind – ein Freihandelsabkommen zwischen der EU und Japan das Potenzial in sich birgt, zu einer Situation zu führen, die für beide Volkswirtschaften von Vorteil ist, und dass ein höherer Integrationsgrad durch eine Vereinbarung über Wirtschaftsintegration die Gewinne beider Volkswirtschaften erheblich steigern würde;

16.  stellt fest, dass zwischen der EU und Japan auch weiterhin deutliche Meinungsunterschiede im Zusammenhang mit Fragen der Bewirtschaftung der Fischbestände und des Walfangs bestehen, insbesondere was Japans Walfang unter dem Deckmantel des Walfangs zu wissenschaftlichen Zwecken anbelangt, und fordert breitere Diskussionen über die Einstellung der Jagd auf Wale und des Handels mit Walerzeugnissen;

Nach den Verhandlungen

17.  fordert, dass die Kommission im Falle eines Erfolgs der Verhandlungen eine zweite Folgenabschätzung vornimmt, um die erwarteten Vor- und Nachteile des Abkommens im Hinblick auf die Arbeitsplätze und das Wachstum in der EU zu bewerten, wozu auch eine Analyse der Auswirkungen auf sensible Sektoren wie den Automobil- und den Elektroniksektor gehören sollte, und den Nutzen im Hinblick auf die offensiven Interessen der EU zu prüfen;

18.  weist darauf hin, dass im Einklang mit dem Vertrag von Lissabon für ein etwaiges Freihandelsabkommen zwischen der EU und Japan die Zustimmung des Europäischen Parlaments erforderlich ist;

o
o   o

19.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Parlament Japans zu übermitteln.

(1) ABl. C 99 E vom 3.4.2012, S. 31.
(2) ABl. C 99 E vom 3.4.2012, S. 94.
(3) ABl. C 99 E vom 3.4.2012, S. 101.
(4) ABl. C 296 E vom 2.10.2012, S. 34.
(5) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0412.
(6) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0565.
(7) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0225.
(8) ABl. C 76 E vom 25.3.2010, S. 46.
(9) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0246.


EU-Bericht über die Politikkohärenz der EU im Interesse der Entwicklung 2011
PDF 228kWORD 131k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2012 zum Bericht 2011 der EU über die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung (2012/2063(INI))
P7_TA(2012)0399A7-0302/2012

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Artikel 9 und 35 der Gemeinsamen Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission zur Entwicklungspolitik der Europäischen Union: „Der Europäische Konsens(1)“,

–  gestützt auf Titel V des Vertrags über die Europäische Union, dabei insbesondere auf Artikel 21 Absatz 2 über die Festlegung der Grundsätze und Ziele der EU für die internationalen Beziehungen sowie Artikel 208 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt von 1992 und das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe,

–  unter Hinweis auf Artikel 12 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens (Abkommen von Cotonou),

–  in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Bericht 2011 der EU über die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung“ (SEC(2011)1627),

–  in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Die EU als globaler Partner für Entwicklung - die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele schneller vorantreiben“ (SEC(2008)0434),

–  in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Policy Coherence for Development Work Programme 2010-2013“ (SEC(2010)0421),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung – politischer Rahmen für ein gemeinsames Konzept der Europäischen Union“ (COM(2009)0458),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Mai 2010 zu dem Konzept der EU für die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung und „Öffentliche Entwicklungshilfe-plus“(2),

–  in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates zur Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung vom 14. Mai 2012 (Dok. 09317/2012),

–  in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates „Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung: Agenda für den Wandel“ vom 14. Mai 2012 (Dok. 09369/2012),

–  in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates zum Ansatz der EU für den Handel, das Wachstum und die Entwicklung im nächsten Jahrzehnt vom 16. März 2012 (Dok. 07412/2012),

–  in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates zum globalen Ansatz für die Migration und Mobilität vom 3. Mai 2012 (Dok. 09417/2012),

–  in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates zur Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung vom 18. November 2009 (Dok. 16079/2009),

–  in Kenntnis des Peer-Reviews der DAC-OECD über die Europäische Union aus dem Jahre 2012,

–  in Kenntnis des Berichts 2012 über die Rechenschaftslegung zur Überprüfung der Fortschritte der EU und ihrer Mitgliedstaaten im Bereich der Entwicklungsfinanzierung vom 9. Juli 2012,

–  in Kenntnis des Berichts der Evert Vermeer Foundation mit dem Titel „The EU Raw Materials Policy and Mining in Rwanda – Policy Coherence for Development in practice“ vom Februar 2012,

–  in Kenntnis der Erklärung A(2010)21584 der 21. Sitzung der Gemeinsamen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU vom 28. September 2010,

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Entwicklungsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Fischereiausschusses und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0302/2012),

A.  in der Erwägung, dass Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gemäß des Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik die Verringerung und langfristig gesehen die Beseitigung der Armut als oberstes Ziel der Entwicklungspolitik der EU festsetzt, und in der Erwägung, dass die Union den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit bei der Umsetzung von Politiken, die aller Wahrscheinlichkeit nach Auswirkungen auf Entwicklungsländer haben, Rechnung tragen muss;

B.  unter Hinweis auf die die Verpflichtung der Europäischen Union, die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung (PKE) sicherzustellen, gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rats von 2005, die vor kurzem in den Schlussfolgerungen zur PKE bekräftigt wurden;

C.  in der Erwägung, dass es klare Widersprüche in den politischen Strategien der EU in den Bereichen Handel, Landwirtschaft, Fischerei, Klima, Recht des geistigen Eigentums, Migration, Finanzen, Waffen und Rohstoffe gibt, die Auswirkungen auf die Entwicklungsziele haben; in der Erwägung, dass die PKE durch Nutzung grundlegender Synergien zwischen politischen Strategien der EU zur Armutsbekämpfung beitragen kann;

D.  in der Erwägung, dass das neue Rahmenwerk zur Entwicklungspolitik, das in der Agenda für den Wandel vorgestellt wurde, durch die Förderung gemeinsamer Planung und der Bekräftigung der Rolle der EU als Instanz der Koordination, Organisation und politischen Entscheidungsfindung, auf Politikkohärenz nicht nur innerhalb der Union, sondern auch im Hinblick auf die Union und ihre Mitgliedstaaten abzielt;

E.  in der Erwägung, dass ein internationales Rahmenwerk zur Entwicklungszusammenarbeit für die Zeit nach 2015 über das Potenzial verfügt, eine katalytische Rolle dabei zu spielen, Antworten auf wichtige Entwicklungsfragen und andere globale Herausforderungen zu finden und zudem dazu beitragen könnte, individuelle Rechte und Bedürfnisse zu wahren bzw. zu befriedigen;

F.  in der Erwägung, dass direkte oder indirekte Fördermittel für Agrarerzeugnisse wie bei der EU trotz der Verbesserungen weiterhin negative Auswirkungen auf die Lebensmittelsicherheit und die Entwicklung eines rentablen Agrarsektors in Entwicklungsländern haben;

G.  in der Erwägung, dass die EU sich verpflichtet hat, das UN-Ziel, in dessen Rahmen 0,7% des Bruttonationaleinkommens (BNI) für Entwicklungshilfe aufgewendet werden sollen, bis 2015 einzuhalten;

H.  in der Erwägung, dass der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im November 2008 einen Beschluss gefasst hat, demzufolge der Entwicklung als oberstem wirtschaftlichen und politischen Ziel bei den Maßnahmen der Europäischen Investitionsbank (EIB) in den Entwicklungsländern Priorität einzuräumen ist;

I.  in der Erwägung, dass eine Vielzahl von Studien ergeben hat, dass aus den Entwicklungsländern pro Jahr zwischen 850 Mrd. US-Dollar und einer Billion US-Dollar illegal abfließen, was zu massiven Steuerausfällen in diesen Ländern führt und letztlich ihre Möglichkeiten zur Entwicklung aus eigener Kraft gravierend beeinträchtigt;

J.  in der Erwägung, dass das in der Agenda für den Wandel (COM(2011)0637) festgeschriebene Ziel, die Wirkung der EU-Entwicklungshilfe zu erhöhen, darauf verweist, dass die Ziele in den Bereichen Entwicklung, Demokratie, Menschenrechte, gute Regierungsführung und Sicherheit miteinander verflochten sind;

K.  in der Erwägung, dass das öffentliche Auftragswesen einen Anteil von 19% am Welt-BIP hat, oder das fast 40-fache der von der EU und den Mitgliedstaaten in Form von Entwicklungshilfe bereitgestellten Mittel beträgt; in der Erwägung, dass es sich als solches sehr gut als Instrument zur Umsetzung nachhaltiger Regierungspolitik in der EU und in den Nehmerländern eignen würde;

L.  in der Erwägung, dass jedes Jahr schätzungsweise 2,6 Mio. Kinder an den Folgen von Unterernährung sterben, und dass in den nächsten 15 Jahren fast eine halbe Milliarde Kinder Gefahr laufen, bleibende Schäden zu erleiden, wenn keine Gegenmaßnahmen ergriffen werden; in der Erwägung, dass weltweit rund ein Drittel der Kinder im Vorschulalter an Untergewicht (zu wenig Gewicht für ihr Alter) oder Wachstumsstörungen (zu klein für ihr Alter)leiden; in der Erwägung, dass Unterernährung den jeweiligen Ländern Kosten in Höhe von 2-4 % des BIP verursacht und einer Einzelperson Kosten in Höhe von schätzungsweise 11 % des Lebenseinkommens, während gleichzeitig erprobte, kosteneffiziente Ernährungslösungen existieren, die eine rentable Investition darstellen würden;

M.  in der Erwägung, dass die Nachfrage nach Energie und Wasser im Zusammenhang mit einer wachsenden Mittelklasse in den Entwicklungs- und Schwellenländern bis 2030 erwartungsgemäß um 40 % und die Nachfrage nach Lebensmitteln um 50 % steigen wird, was in der Folge starken Druck auf natürliche Ressourcen, insbesondere Wasser, Energie und Landflächen, sowie auf die Umwelt ausüben wird;

N.  in der Erwägung, dass die Konzepte der menschlichen Entwicklung und der Sicherheit des Menschen vier grundlegende Gemeinsamkeiten aufweisen: sie sind auf den Menschen ausgerichtet, verfügen über mehrere Dimensionen, sie bieten umfassende Perspektiven der Entfaltung des Menschen und richten sich gegen anhaltende Armut(3);

O.  in der Erwägung, dass die externe Dimension der neuen GD für innere Angelegenheiten (DG Home Affairs) sowie die Migrations- und Asylkomponente des Thematischen Programms zu den neuen globalen öffentlichen Gütern und Herausforderungen des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit, wie in den festgelegten Prioritäten vorweggenommen, ähnliche thematische Bereiche abdecken, wenn auch aus unterschiedlichen Perspektiven;

P.  in der Erwägung, dass klinische Versuche, die von Ethikkommissionen in Westeuropa nicht mehr anerkannt werden, von den jeweiligen Ethikkommissionen in Ländern wie Indien, China, Argentinien und Russland anerkannt werden; in der Erwägung, dass insbesondere die ethischen Prinzipien, die für Entwicklungsländer, wie in der Deklaration von Helsinki festgelegt, von größter Bedeutung sind, von Unternehmen und Regulierungsbehörden missachtet werden;(4);

Q.  in der Erwägung, dass Kultur, in all ihren Dimensionen, eine grundlegende Komponente nachhaltiger Entwicklung darstellt, da sie durch materielles und immaterielles Kulturerbe, kreative Industrien und verschiedene Formen des künstlerischen Ausdrucks kraftvolle Beiträge zur wirtschaftlichen Entwicklung, zur sozialen Stabilität und zum Umweltschutz leisten kann;

R.  in der Erwägung, dass es Studien zufolge positive Auswirkungen hat, wenn Frauen über Bildung verfügen und eigenes Einkommen erwirtschaften und darüber verfügen können: die Mutter- und Kindersterblichkeit sinkt, die Gesundheit und Ernährung von Frauen und Kindern verbessert sich, die Agrarproduktion steigt, der Klimawandel kann abgeschwächt werden, das Bevölkerungswachstum verlangsamt sich, Volkswirtschaften wachsen und Armutsspiralenwerden durchbrochen(5),

S.  in der Erwägung, dass Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) dazu beitragen können, den Klimawandel abzuschwächen, sowohl durch eine Reduzierung des eigenen Anteils an Treibhausgasemissionen, als auch durch Verwendung von IKT zur Reduzierung von Emissionen in anderen Sektoren und um Systemwandel und Rebound-Effekte zu meistern, z. B. durch Entmaterialisierung und Online-Lieferungen, Substitution im Transport- und Reisesektor, Überwachungs- und Verwaltungsanwendungen, umfassendere Energieeffizienz bei Produktion und Verbrauch sowie Produktverantwortung und Recycling;

T.  in der Erwägung, dass in der Peer-Review der Europäischen Gemeinschaft des Ausschusses für Entwicklungshilfe von 2007 festgestellt wird, dass „ein gutes Verständnis der Angemessenheit von Haushaltshilfen im lokalen Kontext von Bedeutung ist“;

U.  in der Erwägung, dass der Bildungssektor nicht nur in Bezug auf nachhaltige Umweltpraktiken, Gesundheit und Wirtschaftswachstum sowie die Erreichung der Millennium-Entwicklungsziele im Allgemeinen eine entscheidende Rolle spielt, sondern auch bei der Friedenskonsolidierung; in der Erwägung, dass der Bildungssektor, vielleicht mehr als jeder andere Sektor, die in hohem Maße sichtbaren frühen Friedensdividenden erzeugen kann, auf denen der Fortbestand von Friedensabkommen beruhen kann, wenn Bildungssysteme integrativ und darauf ausgerichtet sind, Verhaltensweisen zu fördern, die gegenseitigem Verständnis sowie Toleranz und Respekt zuträglich sind, um in der Folge Gesellschaften weniger anfällig für gewaltsame Konflikte zu machen;

Operationalisierung der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung

1.  begrüßt die Bemühungen der EU hinsichtlich der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung (PKE); unterstreicht, dass die PKE nicht nur als eine rein gesetzliche Verpflichtung zu verstehen ist, sondern dass der EU durch die Ausarbeitung einer rechenschaftspflichtigen, transparenten, menschenrechtswahrenden und integrativen Politik zugleich die Gelegenheit geboten wird, gleichberechtigte und nachhaltige Partnerschaften mit Entwicklungsländern aufzubauen, die über die Zusammenarbeit im Entwicklungsbereich hinausgehen; betont zudem, dass Regierungen und Gesellschaften in Entwicklungsländern durch eine auf PKE gerichtete Politik die Möglichkeit erhalten sowie die Verantwortung übertragen bekommen, eigene Erfolge zu erzielen;

2.  ist der Ansicht, dass die PKE auf der Anerkennung des Rechts eines Landes oder einer Region zur Schaffung eigener Politiken, Prioritäten und Strategien mit demokratischen Mitteln basieren muss, um den Lebensunterhalt der Bevölkerung im Einklang mit dem Internationalen Pakt der UN über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zu schützen;

3.  begrüßt die acht Handlungsbereiche für die Jahre 2011-2014, die von der Kommission in ihrem Vorschlag für eine neue Politik zur sozialen Verantwortung von Unternehmen (Corporate Social Responsibility - CSR) ausgewählt wurden; unterstreicht die Bedeutung von verbindlichen CSR-Verpflichtungen und von Aufforderungen an die Arbeitgeber, soziale Standards anzuwenden, die über die geltenden gesetzlichen Bestimmungen hinausgehen, einschließlich der Möglichkeit, ein soziales Gütesiegel zu entwickeln und zu vergeben; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten bei der sorgfältigen Überwachung der Umsetzung und Sicherstellung der rechtlichen Durchsetzung dieser Verpflichtungen zu unterstützen, und beharrt darauf, dass die anstehende CSR-Initiative den Verpflichtungen in Bezug auf die PKE gerecht wird und verbindliche CSR-Standards anstrebt;

4.  betont, dass die PKE nicht nur eine technische Angelegenheit, sondern vielmehr eine politische Verantwortung ist, und dass das Parlament als Mitgesetzgeber und demokratisch gewähltes Organ eine Schlüsselrolle bei der Umsetzung der Verpflichtungen in konkrete politische Strategien spielt;

5.  besteht darauf, dass der Europäische Konsens über die Entwicklungspolitik, einschließlich der darin enthaltenen Definition für die PKE, weiterhin der maßgebende Rahmen für die Entwicklungspolitik der EU ist und dass bei jeglichen Versuchen, diesen Konsens im Rahmen der Agenda für den Wandel zu überarbeiten oder zu ersetzen, diejenigen Organe einbezogen werden sollen, die deren Aufstellung genehmigten;

6.  erinnert daran, dass jegliche politische Neuorientierung im Kontext des 11. EEF, die aus der Agenda für den Wandel hervorgeht, in Geist und Buchstabe mit dem Abkommen von Cotonou vereinbar sein muss;

7.  betont, dass Transparenz in allen Bereichen eine zentrale Rolle bei der Erzielung von PKE ist, da durch Transparenz nicht nur unbeabsichtigte Inkohärenz vermieden, sondern auch Interessenkonflikte effektiv gelöst werden können;

8.  fordert die Einführung strukturierter Jahrestreffen zwischen Vertretern der nationalen Parlamente der EU-Mitgliedstaaten und des Europäischen Parlaments, um Einheitlichkeit bei der Bereitstellung von Entwicklungshilfe sicherzustellen;

9.  weist auf die Bedeutung des Aufbaus von Wissen und Fachkompetenz in Bezug auf die Komplexität von PKE hin; ersucht die Kommission daher, sicherzustellen, dass der Fokus einiger Programme der GD Forschung auf im Zusammenhang mit PKE relevante Fragen gerichtet wird; empfiehlt zudem die Ausarbeitung und Förderung einer Entwicklungsforschungsstrategie, um die Koordinierung mit der GD Forschung und anderen mit Forschung befassten GD sowie mit anderen relevanten Organen außerhalb der Kommission, wie z. B. der OECD oder der Weltbank, zu ermöglichen;

10.  betont mit Nachdruck, dass die Fragen in Bezug auf die wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen politischer Strategien innerhalb und außerhalb der EU, die in den Leitlinien für die Folgenabschätzung 2009 festgelegt sind, in den Folgenabschätzungen der Kommission sowie in den künftigen Folgenabschätzungen des Parlaments beantwortet werden; ersucht die Kommission zudem, die Folgenabschätzungen vor dem entsprechenden Politikvorschlag fertigzustellen, um sicherzustellen, dass zivilgesellschaftliche Organisationen und andere relevante Interessenvertreter an diesem Prozess teilhaben können und somit auch einen Mehrwert im Hinblick auf die Kapazitäten schaffen;

11.  unterstreicht, dass der Ausschuss für Folgenabschätzung der Kommission sowie die ähnliche, vom Parlament einzurichtende Institution angemessene Fachkompetenz im Hinblick auf entwicklungspolitische Strategien benötigen, um ihrem Auftrag, die Qualität der Folgenabschätzungen in Bezug auf PKE zu prüfen, gerecht zu werden;

12.  empfiehlt, dass eine Referenz zur PKE in Überprüfungen und Ex-post-Bewertungen von politischen Strategien der EU, falls zutreffend, angeführt werden soll; ist der Ansicht, dass jede Bewertung eines im Rahmen des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) oder des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) durchgeführten Programms eine Einschätzung der Konsequenzen für die PKE enthalten sollte;

13.  begrüßt die Aufnahme spezifischer PKE-Ziele in das Arbeitsprogramm der dänischen Ratspräsidentschaft und ersucht die kommen Ratspräsidentschaften, diesem Beispiel zu folgen;

14.  begrüßt den dritten Zweijahresbericht der Kommission zu PKE 2011, stimmt allerdings mit dem Rat überein, dass es notwendig ist, eine unabhängige Fortschrittsbewertung in den Bericht aufzunehmen, die sich mit qualitativen und quantitativen Konsequenzen und Kosten inkohärenter Politiken in künftigen Berichten auseinandersetzt; empfiehlt die Aufnahme eines umfassenden Überblicks über die Ergebnisse der Dialoge auf Länderebene mit Bezug zur PKE, um den Bürgern der Entwicklungsländern eine Stimme zu verleihen;

15.  fordert die Mitgliedstaaten und deren nationale Parlamente auf, die PKE durch spezifische Arbeitsprogramme mit verbindlichen Zeitplänen zu fördern, um das europäische PKE-Arbeitsprogramm zu verbessern;

16.  stimmt der Kommission zu, dass für die Ausarbeitung des nächsten fortlaufenden PKE-Arbeitsprogramms ausführlichere Gespräche mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD), den Mitgliedstaaten und allen beteiligten Interessenvertretern, wie zum Beispiel nichtstaatlichen und zivilgesellschaftlichen Organisationen, geführt werden müssen; stimmt zu, dass weniger Indikatoren bei gleichzeitig genauerer und besserer Überprüfung zu einem operationelleren Rahmen und einer einfacheren Überwachung führen können;

17.  fordert die Hohe Vertreterin sowie den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) auf, die zentralen Rollen, die sie bei Umsetzung der PKD spielen, zu bekräftigen;

18.  schlägt vor, die PKE zu einer eindeutigen Priorität des EAD und der Delegationen zu erklären, indem der politische Dialog der EU mit zivilgesellschaftlichen Organisationen, lokalen Parlamenten und anderen Interessenträgern gestärkt wird, indem diese des Weiteren, um das Sammeln von Beweisen zu fehlenden Widersprüchen bzw. fehlender Kohärenz, gebeten werden, indem die Bezüge auf die PKE in den Programmplanungsdokumenten verbessert und umgesetzt werden und indem ein Ausbildungsprogramm für alle neuen EAD-Mitarbeiter erarbeitet wird – in Zusammenarbeit mit der GD DEVCO –, um zu gewährleisten, dass diese Mitarbeiter die PKE verstehen und umsetzen können; weist darauf hin, dass den Delegationen sowie den entsprechenden Institutionen zur Erfüllung dieser Aufgabe angemessene Ressourcen zur Verfügung gestellt werden müssen;

19.  unterstreicht, dass die EU-Delegationen einen zentralen Stellenwert bei der Aufstellung und Verwaltung der Budgethilfe einnehmen und dass ihre Ressourcen entsprechend gewährleistet sein müssen;

20.  erinnert an die grundlegende Bedeutung von Artikel 12 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und der Verpflichtung der Kommission, das Sekretariat der Gruppe der AKP-Staaten über geplante Vorschläge regelmäßig in Kenntnis zu setzen, die Einfluss auf die Interessen der AKP-Staaten haben könnten; fordert die Kommission auf, das Parlament zu informieren, wenn derartige Vorgänge stattfinden;

21.  begrüßt den Vorschlag der Kommission, die Kooperation mit dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten im Bereich der PKE zu vertiefen, indem verstärkt Informationen zu dem Thema ausgetauscht werden und indem die Kommission das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente dabei unterstützt, spezifische Analysekapazitäten zu gewinnen, mit dem Ziel der Förderung von PKE in der EU; schlägt vor, dass der Informationsaustausch zwischen nationalen Parlamenten, dem Europäischen Parlament und der Kommission in Form strukturierter Jahrestreffen stattfinden soll, die klare Zielvorgaben haben und deren Fortschritt kontrolliert wird, mit dem Ziel, die PKE in der EU zu stärken;

22.  ist der Ansicht, dass das öffentliche Auftragswesen wirkungsvoll eingesetzt werden sollte, um die allgemeinen EU-Ziele einer nachhaltigen Entwicklung zu erreichen und ist deshalb der Ansicht, dass es im Rahmen künftiger Richtlinien im Bereich des öffentlichen Auftragswesen ermöglicht werden sollte, Nachhaltigkeitskriterien in den gesamten Vergabeprozess zu integrieren;

Besondere Empfehlungen zu den fünf Kernbereichen
Handel

23.  begrüßt, dass die Kommission im Rahmen ihrer Mitteilung mit dem Titel „Handel, Wachstum und Entwicklung: Eine maßgeschneiderte Handels- und Investitionspolitik für die bedürftigsten Länder“ die Verpflichtung eingeht, kleine Erzeuger zu unterstützen und faire, ökologische und ethische Handelsinitiativen zu fördern, bedauert allerdings die fehlende Zusage, faire Handelsprinzipien in die EU-Politik zu integrieren;

24.  bedauert die Veröffentlichung zweier getrennter Berichte durch die Kommission zum Thema Handel im Allgemeinen und zum Thema Handel und Entwicklung, die aus Sicht der PKE kontraproduktiv war;

25.  bedauert, dass das BIP pro Kopf das einzige Kriterium für das APS ist, da dies den Entwicklungszielen der EU entgegenwirken könnte; erinnert an die Entschließung vom 8. Juni 2011 mit dem Titel „Das BIP und mehr: die Messung des Fortschritts in einer Welt im Wandel“(6), die sich auf den Index der menschlichen Entwicklung bezieht;

26.  erinnert an die Uneinheitlichkeiten, die im Zusammenhang mit den europäischen Partnerschaftsabkommen entstanden, und zwar: (a) dass einige Länder dazu gedrängt werden, ein Abkommen zu unterzeichnen, bevor die genauen Bestimmungen gemeinsam festgelegt wurden, (b) dass die Kommission vorschlägt, 18 der unter Anhang I gelisteten Länder von der Marktzugangsverordnung zu streichen, und (c) dass Menschenrechtsfragen bei den Verhandlungen zu kurz kommen;

27.  ist der Ansicht, dass die OECD-Leitlinien für multinationale Unternehmen verbindliche Standards für EU-Investitionsabkommen für Handel und Industrie werden sollten, damit sichergestellt wird, dass derartige Abkommen Klauseln in Bezug auf Transparenz und die Bekämpfung gesetzwidriger Kapitalbewegungen sowie ein umfassendes Berichtswesen der Unternehmen zu ökologischen und sozialen Fragen enthalten; weist darauf hin, dass Investitionsabkommen die Rechte und Pflichten von Regierungen zur Regulierung von Wirtschaftstätigkeit in sensiblen Politikbereichen wie dem Umweltschutz ausweiten und eine verantwortungsvolle Arbeit im allgemeinen öffentlichen Interesse und im langfristigen Interesse künftiger Generationen befördern sollten;

Agrar- und Fischereipolitik

28.  bedauert, dass der Anteil der EU-Strategie für Handelshilfe an LDC 2010 im Vergleich zum Vorjahr von 22 % auf 16 % eingebrochen ist (1,7 Mrd. EUR gegenüber 8,7 Mrd. EUR an Nicht-LDC)(7); fordert die Kommission auf, das Parlament über den jährlichen und/oder mehrjährigen Anteil der EU-Strategie für Handelshilfe am EEF zu informieren;

29.  empfiehlt, dass die Kommission auf internationaler Ebene neue Impulse zugunsten einer nachhaltigen öffentlichen Auftragsvergabe setzt, und dass der in der Folge entstehenden Rahmen zur Überprüfung der Richtlinien für die öffentliche Auftragsvergabe den Vergabebehörden den nötigen politischen Freiraum einräumen sollte, fundierte Entscheidungen zugunsten der Entwicklung treffen zu können;

30.  fordert die Kommission auf, innerhalb der WTO den Vorschlag aktiv zu unterstützen, dass einige Geberländer den Anwendungsbereich der EU-Strategie für Handelshilfe einengen sollten, um die Kontrolle zu erleichtern, die Effizienz zu steigern und den Fokus auf zentrale Elemente der Schnittstellen zwischen Handel und Entwicklung zu legen, mit dem Ziel, die Effektivität der Strategie zu erhöhen und die Finanzierung der Geberländer sicherzustellen;

31.  weist auf die Veröffentlichung einer abgeänderten IPR-Strategie gegenüber Drittländern hin, die aus einer entwicklungsgemäßen Perspektive, die ausreichende Verfügbarkeit von Medikamenten gewährleisten und effektive Anreize für pharmazeutische Forschung setzen soll, durch die Anwendung der Flexibilitäten des TRIPS-Abkommens in entsprechenden Fällen, wie z. B. bei gesundheitlichen Notfällen, und durch die Herstellung von Kompatibilität mit der Parallelagenda für den „erschwinglichen Zugang zu Medikamenten“; betont zudem, dass die Verbindung zur Agenda für Lebensmittelsicherheit in diesem Kontext von großer Bedeutung ist, z. B. um den Schutz von Pflanzensorten zu gewährleisten und die Bedeutung unterschiedlicher Landwirtschaftssysteme und herkömmlicher Saatgutzufuhrsysteme zu berücksichtigen;

32.  schlägt die Umsetzung präferenzieller Handelsbestimmungen vor, die den Weg ebnen für grüne landwirtschaftliche Technologietransfers innerhalb der WTO und in bilateralen Handelsabkommen mit Entwicklungsländern;

33.  begrüßt die Entscheidung des Teams für nachhaltige Entwicklung der GD Handel im Jahr 2010, einen Schwerpunkt auf den fairen Handel zu legen, um Aktivitäten mit Bezug zu fairem Handel zu koordinieren, die ein Beispiel dafür sind, wie die Handels- und Entwicklungspolitik der EU kohärenter gestaltet und die gegenseitige Unterstützung ausgebaut werden kann;

34.  stellt fest, dass ein fairer Handel zwischen der EU und Entwicklungsländern auch bedeutet, einen fairen Preis für die Ressourcen und Agrarerzeugnisse der Entwicklungsländer zu bezahlen, d. h. einen Preis, der die internen und externen Kosten widerspiegelt und gleichzeitig die grundlegenden Arbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation sowie internationalen Standards zum Umweltschutz gewährleistet;

35.  bekräftigt erneut die Forderung nach einer effektiven Lösung für die Problematik der Konflikt-Mineralien und anderer Ressourcen im Zusammenhang mit Konflikten in Entwicklungsländern, die zum Tod und zur Vertreibung von Millionen von Menschen geführt haben;

36.  ist der Ansicht, dass Entwicklungsländer ihre Wirtschaft schützen und den Übergang zu selektiven Marktöffnungen vollziehen müssen, wie es in Europa der Fall war;

37.  ersucht die Kommission, die Integration international vereinbarter Arbeits- und Umweltnormen in Instrumente wie Wirtschaftspartnerschafts- und Freihandelsabkommen weiter voranzutreiben;

38.  begrüßt die Tatsache, dass die EU die wichtige Rolle der Kleinbauern im Kampf gegen den Hunger anerkennt, und dass Anpassungsmaßnahmen in der Agenda zur Lebensmittelsicherheit eine vorrangige Rolle spielen; unterstreicht, dass die Förderung von als Kleinbauern tätigen Frauen eine besondere Vorrangstellung einnimmt;

39.  bekräftigt, dass die entwicklungsspezifischen Belange in den gesamten Entscheidungsfindungsprozess der EU-Agrarpolitik einbezogen werden sollten und fordert, falls notwendig, die Schaffung von Begleitmaßnahmen ähnlich den Begleitmaßnahmen des Zuckerprotokolls (SPAM),

40.  bekräftigt die Forderung nach regelmäßigen und unabhängigen Prüfungen und Bewertungen der Agrar- und Handelspolitik der EU, mit einem besonderen Fokus auf die Auswirkungen auf lokale und kleine Erzeuger und auf der Grundlage von Hinweisen von Regierungen, Vereinigungen von Landwirten, zivilgesellschaftlichen Organisationen und anderen Interessenvertretern in Entwicklungsländern, die Handel mit der EU treiben;

41.  fordert die EU nachdrücklich dazu auf, die EU-AKP-Versorgungsketten zu stärken und die Stärkung der Versorgungsketten zwischen den AKP-Staaten zu unterstützen, da sich beide Märkte in gegenseitiger Wechselwirkung entwickelt haben; schlägt vor, den Einsatz moderner Marktverwaltungsinstrumente, wie Transparenzvorschriften, Kapazitätsaufbau, technischer Vorschriften oder Unterstützung, bezüglich der Vertragsverhandlungen in Entwicklungsländern auszubauen, z. B. im Rahmen der Gemeinsamen Strategie EU-Afrika;

42.  schlägt vor, transnationale Partnerschaften zwischen Natura-2000-Gebieten und ähnlichen landwirtschaftlichen Umweltmanagement-Gebieten in Entwicklungsländern einzugehen, mit dem Ziel a) des Wissensaustauschs bei der Verwaltung derartiger Gebiete durch lokale Behörden, lokale Führungskräfte und lokale Agrargemeinden, um zu gewährleisten, dass sich die künftige Verwaltung an sowohl ökologisch als auch wirtschaftlich nachhaltigen und durchführbaren Grundsätzen orientiert, b) der Kapazitätsbildung durch die Förderung der Handelsketten in den jeweiligen Gebieten im Rahmen der transnationalen Partnerschaften, um eine nachhaltige Lebensmittelsicherheit in den jeweiligen Gebieten umzusetzen, und c) Forschungen in Bezug auf den Schutz landwirtschaftlicher Vielfalt und biologischer Vielfalt zu ermöglichen, um das langfristige Überleben wertvoller und gefährdeter Spezies und Lebensräume zu gewährleisten; schlägt zudem vor, ein transnationales Partnerschaftszentrum für den Erwerb und die Entwicklung von Wissen zwischen Natura-2000-Gebieten und ähnlichen Gebieten in Drittländern einzurichten; schlägt zudem vor, ein transnationales Partnerschaftszentrum für den Erwerb und die Entwicklung von Wissen zwischen Natura-2000-Gebieten und ähnlichen Gebieten in Drittländern einzurichten;

43.  betont, dass eine zeitnahe Information über derartige Änderungen oder die Anwendung gleichwertiger Alternativnormen auf Importe für die langfristige Planung und Wettbewerbsfähigkeit auf der Grundlage von Qualitätskriterien in Entwicklungsländern unabdingbar ist;

44.  fordert die Kommission auf, einen integrierten Ernährungsansatz zu entwickeln und einen speziellen Treuhandfonds einzurichten, um die Probleme der Unterernährung in Entwicklungsländern zu bekämpfen und die erforderlichen Mittel für grundlegende Maßnahmen aufzubringen, die, insbesondere im kritischen 1000-Tage-Zeitfenster zwischen Empfängnis und dem Alter von zwei Jahren, Unterernährung größtenteils verhindern könnten; hierzu gehört die Förderung optimaler Ernährungs- und Fürsorgepraktiken wie z. B. Stillen, um verseuchtes Wasser zu meiden, angemessene Einführung verschiedener Nahrungsmittel für Säuglinge oder Ergänzung und Vitaminanreicherung von Nahrungsmitteln; vertritt die Auffassung, dass zur Erschließung und Bündelung von Ressourcen der Kommission und der Mitgliedstaaten und möglicherweise weiterer Geber ein Treuhandfonds geeignet wäre und dass dieser auch zu einer verbesserten Wahrnehmung des Engagements der EU zur Rettung von Leben beitragen würde;

45.  bedauert, dass derzeit nur etwa 418 Millionen EUR, d. h. etwa 3,4 % des gesamten Entwicklungshilfeetats der Kommission, der jährlich 12 Milliarden EUR beträgt, für die direkte Nahrungsmittelhilfe eingesetzt werden; vertritt die Auffassung, dass in Bezug auf das Problem der Unterernährung ein multidisziplinärer Ansatz verfolgt werden sollte, an dem die verschiedensten Akteure beteiligt werden sollten und der sich an den nationalen Prioritäten der betroffenen Länder orientieren sollte;

46.  vertritt die Ansicht, dass die Größe des EU-Fischmarkts und die geografische Ausdehnung der Fischereitätigkeiten von im Namen der EU fahrenden oder EU-eigenen Fischereifahrzeugen der Union ein hohes Maß an Verantwortung abverlangt, um zu gewährleisten, dass diese Tätigkeiten die gleichen Normen in puncto ökologischer und sozialer Nachhaltigkeit sowie Transparenz innerhalb und außerhalb der EU-Gewässer aufweisen; weist darauf hin, dass zur Erreichung einer solchen Kohärenz eine Koordinierung innerhalb der Kommission selbst und zwischen der Kommission und den Regierungen der einzelnen Mitgliedstaaten erforderlich ist;

47.  bekräftigt, dass für eine Verbesserung der PKE die Verhandlungen der Fischereipartnerschaftsabkommen (FPA) auf den Prioritäten des Verhandlungslandes in Bezug auf die geeignete Entwicklung seines Fischereisektors basieren müssen; betont, dass die FPÖ-Zahlungen mit Entwicklungszielen im Einklang stehen und die Auswirkungen der FPA von der EU streng überwacht werden sollten;

48.  vertritt die Ansicht, dass die PKE verstärkt werden sollte durch (a) die gemeinsame Verantwortung der GD MARE und der GD Entwicklung für die PKE, (b) die Anwendung relevanter Prinzipien wie im FAO-Verhaltenskodex für eine verantwortungsbewusste Fischerei, den Verpflichtungen der EU zur Politikkohärenz für Entwicklung und dem EU-AKP-Abkommen von Cotonou formuliert, (c) die Integration von Menschenrechten, Korruptionsbekämpfung und Rechenschaftspflicht in alle FPA und (d) die Gewährleistung, dass die FPA mit der Bekämpfung der Armut und den Zielen der menschlichen Entwicklung, wie in den länder- und regionsspezifischen EU-Strategiepapieren dargelegt, konform sind oder dazu beitragen;

49.  betont, dass beim Zugang zu Fischereiressourcen in Gewässern von Drittländern nicht nur Artikel 62 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (SRÜ) zu Bestandsüberschüssen, sondern auch die Artikel 69 und 70 zu den Rechten von Binnenstaaten und geographisch benachteiligten Staaten in der Region gewahrt werden müssen, unter Beachtung der Nahrungsmittelbedürfnisse und der sozioökonomischen Bedürfnisse der Bevölkerung der betreffenden Staaten;

50.  schlägt vor, der Europäischen Kommission, in Übereinstimmung mit dem Beschluss über die regionalen Fischereiorganisationen (RFMOs) der UN-Generalversammlung von 2006, ein eindeutiges Verhandlungsmandat für alle RFMOs zu verleihen, um den Schutz der Meere und nachhaltige Fischereien zu fördern;

51.  ist der Meinung, dass jedes System zur Festlegung von Fangmöglichkeiten für Länder innerhalb der länder- und regionsspezifischen Fischereiorganisationen (RFMOs) die legitimen Rechte und Ansprüche von Entwicklungsstaaten, eigene Fischereien zu entwickeln, beinhalten muss; besteht darauf, dass die EU sich der Einführung von Systemen für übertragbare Fischereibefugnisse in RFMOs entgegenstellt, da diese die Lebensgrundlage und das Wohlergehen abhängiger Gemeinschaften der Entwicklungsländer gefährden würden;

52.  ist der Auffassung, dass die EU-Entwicklungspolitik im Rahmen der von den Vereinten Nationen sowie anderen zuständigen internationalen Organisationen vereinbarten Verpflichtungen durchgeführt und dass der Beitrag der Fischerei zur Entwicklung gemäß den Grundsätzen und Zielen des auswärtigen Handelns der Union geleistet werden muss und dabei dem Hauptziel der EU-Entwicklungspolitik verpflichtet sein sollte, das darin besteht, die Armut in den Entwicklungsländern zu reduzieren und letztendlich zu beseitigen;

53.  ist der Auffassung, dass die Union wird weiterhin einen Beitrag zur Entwicklung im Bereich der Fischerei gemäß dem Grundsatz der Überschussbestände sowie den im SRÜ vereinbarten Regeln, den Leitlinien der FAO für eine verantwortliche Fischerei und dem Übereinkommen der FAO zum Erhalt und der Bewirtschaftung der Fischereiressourcen auf globaler Ebene leisten sollte;

54.  betont, dass die Ziele der Fischereipolitik in transparenter Weise und im Einklang mit den übrigen Zielen der Union umgesetzt werden müssen und dass ihre Auswirkungen auf die Entwicklung geplant, gemessen und bewertet werden und einer regelmäßigen und systematischen demokratischen Kontrolle unterworfen werden müssen;

55.  stellt klar, dass die partnerschaftlichen Fischereiabkommen und die Fischereiaspekte innerhalb der Partnerschaftsabkommen über Entwicklungszusammenarbeit und der Handelsabkommen der Europäischen Union dazu beitragen müssen, dass die Fischerei eine nachhaltige Tätigkeit in sozialer, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht für die Europäische Union und ihre Partner ist;

56.  bedauert die Tatsache, dass ein Großteil der FPA-Ziele noch nicht umgesetzt wurde; bedauert insbesondere die unzureichenden Ergebnisse in den Bereichen der wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit und der Unterstützung der nachhaltigen Entwicklung des Fischereisektors (und der verwandten Industriezweige) der Entwicklungsländer; ist der Auffassung, dass es im Zuge einer kohärenten und internationalen Ordnungspolitik in Bezug auf die Fischerei Verbesserungen in diesen Bereichen geben kann;

57.  betont, dass die EU gewährleisten muss, dass die derzeitige Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik mit ihrer Verpflichtung gegenüber den Entwicklungsländern in Einklang steht, die Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele sowie das grundlegende Menschenrecht auf Nahrung, wie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte anerkannt, zu unterstützen;

58.  fordert die Kommission auf, mit ihrem auswärtigen Handeln im Allgemeinen und mit den FPA im Besonderen die verantwortungsvolle Regierungsführung und Transparenz zu fördern sowie die Bedingungen dafür zu schaffen, dass die Entwicklungsländer ihre Fischereipolitik auf dieselben Leitlinien und Nachhaltigkeitsstandards gründen wie die EU-Fischereipolitik, dazu gehören: Entscheidungen auf der Grundlage von wissenschaftlichen Berichten und Folgenabschätzungen und die Erstellung von mehrjährigen Plänen, mit denen eine maximale Ausbeutung der Ressourcen gemäß dem Grundsatz der Nachhaltigkeit erreicht werden kann; die besondere Förderung der handwerklichen Fischerei und der Aquakulturtätigkeiten in kleinem Maßstab sowie der in hohem Grade davon abhängigen Gemeinschaften; die Förderung der selektiven Fischerei und Anpassung der Flottenkapazität an die Ressourcen sowie verantwortlichere Fischfangmethoden; die schrittweise Reduzierung und letztendliche völlige Vermeidung von Rückwürfen, der Kampf gegen illegalen, ungeregelten und nicht gemeldeten Fischfang; die Verbesserung der Sicherheit am Arbeitsplatz und der Arbeitsbedingungen, der Umwelt- und Artenschutz und Maßnahmen gegen den Klimawandel; die Qualität der Produkte und ihre verbesserte Vermarktung sowie Impulse für die Forschung und Innovation, um die Nachhaltigkeit der Tätigkeiten im Bereich der Fischerei, der Aquakultur und damit zusammenhängender Industrien zu verbessern;

59.  betont, dass die FPA und die sich in deren Umfeld entwickelnden Industrien einen Beitrag zur Entwicklung der Drittstaaten und dazu leisten, dass diese in Zukunft ihre eigenen Ressourcen bewirtschaften können;

60.  hält nachdrücklich daran fest, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten in ihren Beziehungen zu Drittstaaten und in ihrem Wirken in internationalen Organisationen dazu beitragen müssen, dass die Gesellschaften und Regierungen der Entwicklungsländer in die Lage versetzt werden, eine nachhaltige Fischereipolitik zu gestalten, auszuführen und zu überwachen, mit der sie ihre Ernährungssicherheit erhöhen und ihre Entwicklung befördern;

61.  befürwortet die gemeinsame Formulierung von Matrizes mit Zielwerten, Maßnahmen und Indikatoren, um die Verwendung der Mittel in einem partnerschaftlichen Geist besser zu begleiten; betont, dass diese Begleitung Korrekturverfahren mit einschließen muss, die immer dann mit dem Drittland abzustimmen sind, wenn ein Abweichen von den Zielen bei einem der Vertragspartner festgestellt wird;

62.  begrüßt das Beispiel der Transparenz, das die EU durch die Veröffentlichung der Bedingungen ihrer FPA einem globalen Kontext gesetzt hat; fordert die Kommission auf, ihre Offenheit fortzusetzen, indem sie gewährleistet, dass auch die Bewertungen dieser Abkommen unter Wahrung der Grundsätze des Übereinkommens von Aarhus öffentlich zugänglich sind, damit lokale Parlamente, die Zivilgesellschaft und andere Akteure die Umsetzung und die Wirkung der Abkommen eingehend prüfen können;

63.  macht auf die Bedeutung transparenter und aktualisierter wissenschaftlicher Daten über die Fischereibestände, alle Fischereiabkommen einschließlich der unter Beteiligung der EU und die gesamte Fischereitätigkeit in den Gewässern jedes einzelnen Landes aufmerksam; ist der Auffassung, dass die wissenschaftliche Bewertung vor der Unterzeichnung von Abkommen erfolgen muss oder dass diese zumindest zur Erfassung der Daten beitragen müssen;

64.  macht auf das Problem der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU) aufmerksam; weist darauf hin, dass viele Schiffe ihre Fänge nicht ordnungsgemäß melden, nicht kontrolliert werden, die von den Fischereifahrzeugen vorgelegten Angaben nicht geprüft werden und es keine eindeutige Identifizierung der gefangenen Arten gibt; vertritt die Ansicht, dass die EU einen wirksameren Beitrag zur Überwindung dieser Probleme leisten kann und muss; fordert die Kommission auf, im Rahmen all ihrer internationalen Beziehungen den Grundsatz der Verantwortung des Flaggenstaats zu unterstützen, der im Völkerrecht verankert ist und der grundlegend ist für eine wirksame Umsetzung der IUU-Verordnung;

65.  befürwortet eine verstärkte Verknüpfung der FPA mit den vorhandenen Instrumenten im Bereich der Entwicklungspolitik, insbesondere mit dem EEF, sowie mit den Bedingungen des Zugangs der Entwicklungsländer zu den Märkten der EU;

66.  betont, dass die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei unmittelbar den 150 Millionen Menschen zugute kommen kann, die weltweit mit dem Fischfang und den damit verbundenen Tätigkeiten ihren Lebensunterhalt verdienen.

Klimawandel und Energie

67.  bekräftigt, dass einer Maximierung der Synergien zwischen der Klimawandelpolitik der EU und ihren Entwicklungszielen mehr Aufmerksamkeit entgegengebracht werden muss, vor allem in Bezug auf die eingesetzten Mittel und Instrumente und die begleitenden Entwicklungsansätze und/oder die entstehenden Vorzüge der Anpassung an den Klimawandel;

68.  betont, dass Investitionen in Bildung im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung einschließlich der Bekämpfung des Klimawandels ein Bereich sind, in dem Entwicklungshilfe verschiedene Ziele gleichzeitig erreichen kann, vor allem wenn Frauen die Zielgruppe sind;

69.  vertritt die Auffassung, dass die Herausforderungen des Klimawandels mit Strukturreformen bewältigt werden sollten und fordert eine systematische Risikobewertung des Klimawandels in allen Aspekten der Politikplanung und Entscheidungsfindung der EU, einschließlich Handel, Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit etc., und fordert ferner, dass das Ergebnis der Bewertung für die Formulierung klarer und kohärenter länder- und regionsspezifischer EU-Strategiepapiere sowie für Entwicklungsprogramme und -projekte genutzt wird;

70.  fordert die besondere Beachtung der speziellen Bedürfnisse von Kleinbauern und Viehzüchtern, die bei jeder Politik und jedem Abkommen in Bezug auf eine mögliche Reduzierung oder Einschränkung des Zugangs zu Ressourcen für die Lebensmittelherstellung, unter anderem Land, Wasser und Mobilität, vor den Konsequenzen des Klimawandels stehen;

71.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten erneut auf, bei der Planung, Umsetzung und Bewertung von Maßnahmen, Programmen und Projekten zur Bekämpfung des Klimawandels länderspezifische und nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten zu erheben, um die unterschiedlichen Auswirkungen des Klimawandels auf die beiden Geschlechter wirksam beurteilen und ihnen entgegenwirken zu können, und einen Leitfaden zur Anpassung an den Klimawandel zu erstellen, in dem Maßnahmen aufgezeigt werden, die Frauen schützen können und sie befähigen, sich gegen die Auswirkungen des Klimawandels zu wappnen;

72.  begrüßt die im Europäischen Entwicklungsbericht 2011/2012 formulierten Vorschläge zu einem integrierten und auf dem Ökosystem basierenden Management von Wasser, Energie und Land, wobei diese drei Ressourcen für die Entwicklung entscheidend sind; fordert die Kommission auf, die in dem Bericht formulierten Empfehlungen aufzugreifen; weist ausdrücklich auf das Vorhandensein erheblicher Governance-Lücken in der EU und weltweit hin; und betont die Notwendigkeit einer Veränderung hin zu mehr Nachhaltigkeit beim Verbrauch und den Produktionsmustern innerhalb der Union selbst;

73.  rät der EU, sich in Entwicklungsländern darum zu bemühen, Investitionen, innovative Ansätze und hohe Standards in Unternehmenspraktiken im integrativen und nachhaltigen Umgang mit Wasser, Energie und Land zu fördern; schlägt ferner vor, den Fokus auf nachhaltige Energie und Landwirtschaft in der „Agenda für den Wandel“ um Maßnahmen im Bereich Wasser zu ergänzen;

74.  fordert die Kommission auf, bis Ende 2012 über die soziale Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen zu berichten und sich vor der Ausarbeitung des Berichts mit betroffenen Gemeinschaften und lokalen nichtstaatlichen Organisationen zu beraten; weist darauf hin, dass dies eine Gelegenheit ist, eine geeignete Methodik für den Bericht vorzuschlagen und alle Auswirkungen, die europäische Biokraftstoffziele auf die Lebensmittelsicherheit, Landrechte und andere Angelegenheiten haben, zu erfassen; erinnert daran, dass die Überwachung und Berichterstattung durch die Kommission, wie in der vorgeschlagenen Richtlinie formuliert, die Möglichkeit bietet, gegebenenfalls auf Erfahrungen basierende Korrekturmaßnahmen vorzuschlagen;

75.  unterstreicht die Bedeutung der Garantie, dass importierte Biokraftstoffe auf der Grundlage vertretbarer Arbeitsbedingungen und Beschäftigungsstandards produziert wurden und lokale Zivilgesellschaften respektieren;

76.  ermutigt zur weiteren Entwicklung von Biokraftstoffen der zweiten und dritten Generation aus Biomassenebenprodukten, Abfällen und Rückständen;

77.  fordert die Kommission auf, das Ziel für Biokraftstoffe aus erneuerbaren Energieträgern, wie es in der Richtlinie zur Förderung erneuerbarer Energien für den Zeitraum bis 2020 auf eine Höhe von 10 % festgesetzt wurde, noch einmal zu überdenken, sofern keine strikten Nachhaltigkeitskriterien angewendet werden;

78.  fordert die Mitgliedstaaten dringend auf, einen beträchtlichen Anteil aus den Auktionserlösen des europäischen Emissionshandelssystems (ETS) für Aktivitäten mit Bezug zum Klimawandel in Entwicklungsländern von 2013 an zuzuteilen;

79.  fordert die Kommission nachdrücklich dazu auf, einen Vorschlag für eine geeignete und im Einklang mit der PKE stehenden Methodik zu unterbreiten, um die Auswirkungen der indirekten Flächennutzungsänderungen abschätzen zu können; erinnert die Kommission daran, dass diese Methodik Ende 2010 fällig war;

Sicherheit

80.  betont, dass die im 2012 fällige Überprüfung der Waffenausfuhren der EU auf umfangreichen Daten aufbauen muss, um die Entwicklungsziele einzuhalten; weist darauf hin, dass im Dreizehnten Jahresbericht des Rates bezüglich gemeinsamer Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern die Verlässlichkeit und Verwendbarkeit der vorgelegten Daten hinterfragt wurde;

81.  weist auf die Zusicherungen der EU hinsichtlich Demokratie und Menschenrechte hin sowie auf Bedingungen, wie z. B. im Prinzip „Mehr für mehr“ verankert, in Bezug auf die unmittelbare Nachbarschaftspolitik der EU; betont, dass ihre Relevanz nur gewährleistet werden kann, wenn kein anderer Politikbereich und keine Interaktionen mit Partnerländern den Initiativen zur Stärkung der Menschenrechte, menschlicher Sicherheit und Demokratie in Partnerländern entgegenwirken;

82.  erinnert daran, dass Rüstungsexporte eine zwischenstaatliche Angelegenheit sind und dass die PKE dabei berücksichtigt werden sollte; kommt zu dem Schluss, dass die Entscheidung darüber, ob Waffenexporte in Entwicklungsländer in Bezug auf das Kriterium der „nachhaltigen Entwicklung“, nämlich Kriterium 8 der „Consolidated EU and National Arms Export Licensing Criteria“, erlaubt sein sollten, schwierig sein kann, in Anbetracht der Tatsache, dass andere politische Entscheidungen sich über die Anwendung des Kriteriums hinwegsetzen können; empfiehlt den Mitgliedstaaten, eine vollständige Stellungnahme zu der angewendeten Methode hinsichtlich dieses Kriteriums vorzulegen;

83.  nimmt die gegenseitige Abhängigkeit von Entwicklung, Demokratie, Menschenrechten, verantwortungsvoller Staatsführung und Sicherheit zur Kenntnis, die in jeder Diskussion über die PKE in Betracht gezogen werden sollte;

84.  ist der Ansicht, dass die Konzepte der menschlichen Sicherheit und der Entwicklung bei der Verknüpfung dieser beiden Bereiche als wesentlich zu betrachten sind, da sie um das Individuum kreisen;

85.  weist darauf hin, dass die Koordinierung der Aktivitäten zur Friedenskonsolidierung, humanitären Hilfe und Entwicklung in Situationen nach der Konfliktlösung gemäß dem strategischen Rahmen „Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung“ (LRRD) verbessert werden sollte, um die Grundsätze der PKE und der menschlichen Sicherheit zu wahren, wobei letztere bislang noch unterbewertet werden; erinnert die Kommission daran, dass der Rat ebendiese im Jahre 2009 ersucht hatte, einen EU-Aktionsplan zu fragilen und Konfliktsituationen auszuarbeiten, und dass die EU sich für den „New Deal“ für das Engagement in fragilen Staaten ausgesprochen hat, der vom hochrangigen Forum zur Wirksamkeit der Entwicklungshilfe in Busan angenommen wurde;

86.  hebt hervor, dass es angesichts der Tatsache, dass die Arbeitsgruppe des Rates zur Ausfuhr von konventionellen Waffen der hauptverantwortliche Ausschuss für den EU-Verhaltenskodex zu Waffenausfuhren ist, in diesem Forum zwingend erforderlich ist, die Entwicklungsziele zu berücksichtigen; ruft den Rat dazu auf, den Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren rechtlich verbindlich zu machen;

Migration

87.  betont, dass die Abwanderung hochqualifizierter Arbeitskräfte zu ernsthaften Problemen in Entwicklungsländern führen kann, die sich vor allem in der Gesundheitsbranche zeigen würden; räumt ein, dass dieses Phänomen auf eine Kombination aus strukturellen Ursachen und Schub- und Sog-Faktoren zurückzuführen ist; fordert die Kommission daher auf, die Auswirkungen des Blue-Card-Systems auf Entwicklungsländer zu überwachen und gegebenenfalls Korrekturen vorzunehmen; fordert die Kommission des Weiteren auf, die Anwendung des WHO-Verhaltenskodexes für die grenzüberschreitende Anwerbung von Gesundheitsfachkräften sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor zu fördern;

88.  unterstreicht, dass gewährleistet werden muss, dass Mobilitätspartnerschaften mit dem rechtlichen Rahmen zu internationalen Menschenrechten konform sind; fordert die EU auf, Bedingungen für Entwicklungshilfen in Bezug auf die zukünftige Abschwächung der Migration sowohl in bilateralen als auch in multilateralen Verhandlungen der EU und ihrer Mitgliedstaaten zu unterbinden;

89.  besteht darauf, dass der Schwerpunkt der externen Dimension im Migrations- und Asylfonds mit den externen Hilfsinstrumenten und Entwicklungszielen der EU vollständig kohärent sein muss; schlägt vor, Schutzmechanismen einzurichten, um Mitgliedstaaten daran zu hindern, diese Ausrichtung der Finanzierung lediglich dafür zu nutzen, die Migration aus Entwicklungsländern zu bremsen;

90.  unterstützt einen auf Migranten ausgerichteten und auf Menschenrechten basierenden Ansatz zur Migrationspolitik der EU im Hinblick darauf, den Mitgliedstaaten und Partnerländern die Möglichkeit zu geben, die Menschenrechte aller Migranten zu respektieren, zu schützen und zu gewähren, und den Migranten die Möglichkeit zu geben, ihre Rechte während der gesamten Migrationsreise einzufordern; betont, dass auf Migranten ausgerichtete und auf Menschenrechten basierende Ansätze dazu beitragen werden, die grundlegenden Ursachen erzwungener Migration, nämlich Konflikte, Klimawandel, Arbeitslosigkeit und Armut zu analysieren und dafür sorgen, dass die EU, in Übereinstimmung mit der PKE, hinreichende Antworten hierzu bietet;

91.  weist darauf hin, dass es vorteilhaft wäre, Diasporagemeinschaften und Diasporarückkehrer als Entwicklungshelfer einzubeziehen, wobei letztere vor allem im Zusammenhang mit der europäischen Finanzkrise von Bedeutung sind;

92.  hebt die Notwendigkeit hervor, die Parameter der Komplementarität noch genauer zu erklären und einen kohärenten und integrierten institutionellen Dialog zu schaffen, um externe und interne Fonds auszuarbeiten und zu verwalten, die die Migrationsangelegenheiten aus der Perspektive der PKE und der Menschenrechte behandeln werden;

93.  fordert die Europäische Kommission und die AKP-Staaten auf, während der andauernden Revision des AKP-EU-Abkommens den Grundsatz der zirkulären Migration und der leichteren Ausstellung von „zirkulären Visa“ in Artikel 13 aufzunehmen; hebt hervor, dass dieser Artikel die Menschenrechte und die gerechte Behandlung der Staatsangehörigen von AKP-Staaten betont, die Reichweite dieser Grundsätze aber durch bilaterale Rückübernahmeabkommen mit Transitländern, die zusammengenommen eine Externalisierung von Migrantenströmen durch Europa darstellen, ernsthaft gefährdet ist, bei denen die Rechte der Migranten nicht gewährleistet sind und die zu aufeinander folgenden Rückübernahmen führen können, die die Sicherheit und das Leben der Migranten gefährden;

94.  bekräftigt erneut die Bedeutung der Ko-Finanzierung von Nichtregierungsorganisationen als Prinzip, das die Empfänger der Finanzhilfen zu größerer Rechenschaftspflicht und zu einem größeren Beitrag zur Entwicklungseffizienz motiviert und die Zusammenarbeit aller Akteure, wie von den Istanbul-Prinzipien1 empfohlen, verbessert(8);

Sonstige Verhandlungsergebnisse

95.  wirbt um die Hervorhebung des allgemeinen Rahmens der guten Regierungsführung und der Achtung der Menschenrechte und deren Katalysatorfunktion für die Entwicklung in Partnerländern in allen politischen Dialogen, unabhängig von den fünf Kernfragen zum Zwecke der Bewertung von PKE;

96.  schlägt vor, das Konzept der Wirksamkeit der Hilfe um das Konzept der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit zu ergänzen, da sich letzteres eher eignet, PKE zu bewerten und den Dialog mit den BRICS-Staaten auf dem Gebiet der Entwicklungspolitik zu vertiefen;

97.  macht auf den Querschnittscharakter von Programmen zur guten Regierungsführung in Entwicklungsländern aufmerksam und fordert zu weiteren Bemühungen der Kommission in dieser Hinsicht auf; macht zudem vor dem aktuellen Hintergrund mehrfacher Krisen auf die Notwendigkeit einer verbesserten globalen Regierungsführung aufmerksam, welche bei der weltweiten Entwicklung eine zentrale Rolle spielt; bedauert, dass im Abschlussdokument der Rio+20 Konferenz der Vereinten Nationen die Verpflichtung zur Erhaltung der Ressourcen, zur Anpassung an den und zur Abschwächung des Klimawandels und zur wirtschaftlichen Nachhaltigkeit, zu der die EU aufgefordert hatte, fehlt; fordert dennoch nachdrücklich von der EU, weiterhin eng in die Formulierung der nachhaltigen Entwicklungsziele (SDGs) eingebunden zu bleiben, sodass sie bis 2015 durchführbar sind;

98.  unterstützt den Vorschlag der Kommission, einen umfassenden Überblick über die Kosten von politischen Strategien zu erstellen, die nicht auf PKE ausgerichtet sind, sowie über den Nutzen von auf PKE ausgerichteten politischen Strategien, der für weitere Bemühungen im Bereich Sensibilisierung und Ausbildung sowie als Grundlage für eine Diskussion mit den europäischen Bürgern und anderen Interessenvertretern genutzt werden kann, um falsche Vorstellungen aus dem Weg zu räumen, die noch immer bezüglich der Kosten und des Nutzens der PKE vorherrschen; eine derartige Analyse könnten insbesondere auf dem Gebiet der Migration von Nutzen sein, wo die EU einen Fokus auf die Verbindungen zwischen Migration und Entwicklungspolitik legen und die EU-Bürger regelmäßig über den Nutzen dieser Verbindungen sowie den Nutzen nachhaltiger Energie informieren sollte;

99.  fordert die Kommission und den Rat auf, eine langfristige sektorübergreifende EU-Strategie für Bildungsarbeit im Entwicklungsbereich und die entsprechende Sensibilisierung sowie aktive globale Bürgerschaft auszuarbeiten;

100.  fordert die Mitgliedstaaten auf, nationale Entwicklungsbildungsstrategien und Erziehungsprogramme in Bezug auf nachhaltige Entwicklung zu auszuarbeiten oder zu verbessern und die PKE in die entsprechenden Lehrpläne aufzunehmen;

101.  weist darauf hin, dass die fortlaufende Initiative zur Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) durch eine Begrenzung von Positionslimiten, eine Begrenzung von Ausnahmen der MiFID sowie durch eine Ausweitung der Befugnisse von Regulierungsbehörden, Eingriffe bei spezifischen Produkten oder Aktivitäten zu unternehmen, einen wertvollen Beitrag zur Erfüllung der übergeordneten Ziele der Entwicklungszusammenarbeit der Union leisten kann;

102.  erinnert daran, dass der EAD und die GD DEVCO im Interesse der Transparenz und der Rechenschaftspflicht überwachen sollten, wie die Aufteilung der Verantwortung zwischen der Kommission und dem EAD in der Praxis abläuft und dieses Verfahren in einer Art und Weise verbessern sollten, die Überschneidungen vermeidet und Synergien gewährleistet;

103.  bezieht sich auf die Tatsache, dass der EAD das Konzept der „Akteursqualität der EU“ vorgelegt hatte, um die Sichtbarkeit von EU-Aktivitäten zu erhöhen; vertritt die Ansicht, dass damit die PKE noch wichtiger wird, da alle negativen Auswirkungen noch stärker als zuvor mit der EU in Verbindung gebracht werden; fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass dieses Konzept nicht in Konflikt mit anderen Zielen der Entwicklungspolitik, wie von der EU vorgeschrieben, steht, insbesondere den Zielen der Eigenverantwortlichkeit und der politischen Freiheit für Entwicklungsländer;

104.  schlägt vor, dass, gemäß dem Cotonou-Abkommen und dem Referenzdokument „Engaging Non-State Actors in New Aid Modalities“(9), die EU-Delegationen eine umfassende Zuordnung der Nichtregierungsorganisationen, Organisationen der Zivilgesellschaft und anderen lokalen Behörden, die für ihre Arbeit im jeweiligen Land relevant sind, durchführen sollten, insbesondere von lokalen und kommunalen Organisationen;

105.  bekräftigt, dass der Einsatz eines ständigen Berichterstatters für die PKE von den AKP-Staaten im Kontext eines gemeinsamen parlamentarischen Ausschusses die Koordination und Arbeit des ständigen Berichterstatters des Europäischen Parlaments in Bezug auf die PKE und die relevante Abteilung der Kommission und des Rates erleichtern würde und dazu beitragen würde, die Hindernisse für die PKE innerhalb der Entwicklungsländer selbst zu beseitigen;

106.  erinnert daran, dass die Kommission in ihrer Mitteilung über den Mehrjährigen Finanzrahmen vom Juni 2011 eine Ausweitung der Kontrollbefugnis bezüglich des EEF auf das Parlament vorgeschlagen hatte; bedauert, dass dieser Vorschlag nicht im Legislativvorschlag für den 11. EEF auftaucht;

107.  unterstreicht, dass ein internationales Rahmenwerk zur Entwicklungszusammenarbeit für die Zeit nach 2015 über die traditionelle Interpretation von Entwicklungszusammenarbeit hinausgehen sollte, um einen umfassenderen Ansatz zur Bekämpfung der Armut und zu nachhaltiger Entwicklung zu schaffen, durch den wirksamen Einsatz von Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung als einem wichtigen Mechanismus und die Förderung von rechtsbezogenen Ansätzen; weist darauf hin, dass ein solches Rahmenwerk über das derzeitige Konzept von öffentlichen Maßnahmen und staatlichen Beihilfen hinaus gehen muss und alle Länder einbeziehen sollte (Industrieländer, Entwicklungsländer und Schwellenländer) sowie alle Akteure (traditionelle und neue Geberländer, Regierungen der Entwicklungsländer sowie der entwickelten Länder, lokale Behörden, den privaten Sektor, nichtstaatliche Organisationen, Sozialpartner etc.) und zwar in einem zusammenhängenden und gesamtheitlichen Verfahren;

108.  begrüßt die Tatsache, dass die Sozialklausel in Artikel 9 über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowohl innerhalb als auch außerhalb der Grenzen der EU gilt;

109.  unterstreicht die Notwendigkeit der Sicherstellung, dass die in den Handelsabkommen der EU verankerten Sozialbestimmungen umgesetzt und ordnungsgemäß überwacht werden; hält es für notwendig, sicherzustellen, dass Mechanismen für die Überprüfung und Durchsetzung verfügbar sind;

110.  ersucht die Kommission, Bestimmungen zu Sozialstandards sowie zu den Zielen der Vollbeschäftigung und der produktiven Beschäftigung, insbesondere unter der Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter und der Bedürfnisse von Jugendlichen, und der menschenwürdigen Arbeit, der Wahrung von Arbeitnehmerrechten, einschließlich der Rechte von Arbeitsmigranten, und der Gleichstellung der Geschlechter in alle Handelsabkommen der EU aufzunehmen;

111.  betont die Notwendigkeit, Tarifverhandlungen als Mittel zum Abbau der Ungleichheiten auf dem Arbeitsmarkt, zur Durchsetzung menschenwürdiger Arbeit und Löhne, zur Verhinderung von Sozialdumping und Schwarzarbeit sowie zur Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs zu fördern und zu verbreiten;

112.  betont die Notwendigkeit, die Bedingungen der Arbeitsverträge zu respektieren und dafür zu sorgen, dass die Arbeit von Jugendlichen und Frauen keine Form von Ausbeutung darstellt, sei es in Form von sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit oder Zwangsdiensten, Sklaverei oder sklavereiähnlichen Praktiken;

113.  unterstreicht die Bedeutung der CSR-Verpflichtungen und von Aufforderungen an die Arbeitgeber, soziale Standards anzuwenden, die über die geltenden gesetzlichen Bestimmungen hinausgehen, einschließlich der Möglichkeit, ein soziales Gütesiegel zu entwickeln und zu vergeben; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten bei der sorgfältigen Überwachung der Umsetzung und Sicherstellung der rechtlichen Durchsetzung dieser Verpflichtungen zu unterstützen;

114.  betont die Wichtigkeit der Einrichtung von Kontaktstellen im Rahmen der PKE auch in Entwicklungsländern, um den Informationsaustausch u. a. über Probleme außerhalb der Zuständigkeit der EU, wie etwa die sozial inklusive Verwendung von Ressourcenrenten, Steuern, Abgaben usw., zu verbessern und den Auswirkungen des sogenannten Braindrain in den Herkunftsländern entgegenzuwirken; fordert die Kommission auf, die Sozialpolitik als wichtigen Aspekt in die Arbeit des EAD einfließen zu lassen; vertritt die Auffassung, dass es für Länder mit mittlerem Einkommen von zentraler Bedeutung ist, einen größeren Teil ihrer Einnahmen für soziale Zwecke zu verwenden, insbesondere durch die Entwicklung ihrer Steuersysteme und soziale Fürsorge;

115.  drängt die Kommission und die Mitgliedstaaten, der Einbindung und Integration von Migranten, insbesondere Frauen und Kindern, in den aufnehmenden Ländern und der Portabilität der sozialen Rechte mehr Beachtung zu schenken;

116.  fordert die Kommission auf, in einen Sozialdialog mit Arbeitnehmerorganisationen und Gewerkschaften außerhalb der EU über die Umsetzung von sozialen Standards in ihren jeweiligen Ländern einzutreten sowie für zusätzliche technische Unterstützung bei der Umsetzung der Sozial- und Fiskalpolitik zu sorgen.

117.  ersucht die Kommission, ihre Unterstützung für kulturbezogene Programme oder Kooperationsprojekte mit Partnern aus Entwicklungsländern, aufgrund ihres Querschnittscharakters in Bezug auf die Entwicklungsziele der EU auszuweiten;

118.  hebt hervor, dass bei der Planung zur Bereitstellung grundlegender Dienste, wie z. B. Grundschulbildung, stärker auf die besonderen Charakteristiken von Randgruppen geachtet werden muss, da hier die Bereitstellung dieser Dienste schwieriger ist und die Möglichkeiten dieser Gruppen, die bereitgestellten Dienste zu nutzen, beschränkt sind;

119.  unterstreicht den dringenden Bedarf, die humanitäre Haltung zu ändern und die entscheidende Rolle von Bildung, insbesondere Bildung während konfliktbezogener Notstände und der Nachwirkung von Konflikten, anzuerkennen; bedauert, dass Bildung nach wie vor zu den am stärksten unterfinanzierten Bereichen humanitärer Hilfe zählt;

120.  ersucht die Kommission, den Querschnittscharakter von IKT zu bedenken, insbesondere den positiven Einfluss, den sie auf das Bildungssystem haben können, und betont, dass der Schutz geistigen Eigentums, der Technologietransfer und der Aufbau lokaler Kapazitäten in diesem Kontext besonderer Beachtung bedürfen;

121.  weist darauf hin, dass zwischen echten Banktransaktionen mittels der Mobiltelefontechnologie (M-Banking) und einfachen Geldtransfers mittels dieser Technologie (M-Payments) unterschieden werden sollte, und betont die Notwendigkeit, die Regulierung internationaler Geldtransaktionen (um z. B. Geldwäsche oder die Finanzierung von terroristischen Organisationen zu vermeiden) mit der Förderung der Verwendung von Mobiltelefonen für einen bezahlbaren Zugang zu Geld für die Armen in Einklang zu bringen; legt nahe, dass das Sammeln bestehender bewährter Praktiken dem Wissensaustausch dienen und dabei helfen könnte, diese Herausforderungen anzugehen;

122.  bedauert, dass Haushaltshilferegelungen immer noch von einer mangelhaften Übersicht der Bürger und der Parlamente über die Abkommen sowie ihre Umsetzung und Überwachung geprägt sind;

123.  bekräftigt, dass, obwohl Haushaltshilfen im Einklang mit der Förderung demokratischer Staatsführung, der Stärkung der eigenen wirtschaftlichen Ressourcen der Entwicklungsländer, dem Kampf gegen Korruption und die Stärkung der Rechenschaftspflicht in Bezug auf öffentliche Ausgaben stehen sollten, der Fokus hauptsächlich auf der Ausmerzung der Armut liegen sollte;

124.  bekräftigt, dass die Bemühungen der EU, den Zugang zu Rohstoffen aus Entwicklungsländern zu sichern, nicht die lokale Entwicklung und Bekämpfung der Armut untergraben dürfen, sondern vielmehr Entwicklungsländer darin unterstützen sollten, ihren Mineralienreichtum in eine tatsächliche Entwicklung umzuwandeln; betont ferner, dass die EU verantwortungsvolle Staatsführung, Wertschöpfungsprozesse und finanzielle Transparenz von Regierungen und Handelsbetrieben unterstützen sollte, damit lokale Bergbausektoren als Katalysatoren für die Entwicklung dienen können;

125.  betont, dass finanzielle Transparenz entscheidend ist für die Förderung der Mobilisierung von Einnahmen und für die Bekämpfung von Steuerhinterziehung; besteht darauf, dass die derzeitige Reform der Transparenzrichtlinie und der Rechnungslegungsrichtlinien der EU die Forderung enthalten sollte, dass börsennotierte und große Unternehmen im Rohstoff- und Forstbereich ihre Zahlungen an die Regierung offenlegen, basierend auf einzelnen Projekten und mit Meldeschwellen, die die Größenordnung von Zahlungen aus der Sicht armer Länder widerspiegeln;

126.  vertritt die Ansicht, dass, während die Möglichkeiten in Bezug auf das, was mit einer Geberhilfe bei der Stärkung inländischer Rechenschaftspflicht erreicht werden kann, begrenzt sind, einige Arten von Hilfen auch einen Unterschied ausmachen können, von „nicht schädlich“ zur tatsächlichen Stärkung bestehender inländischer Systeme der Rechenschaftspflicht, z. B. durch die Einbeziehung von zivilgesellschaftlichen Organisationen und Parlamenten von Entwicklungsländern in den Kontext der sektorweiten Ansätze (SWAp);

127.  bedauert, dass die weltweite(n) Gesundheitsfinanzierung und -maßnahmen sich auf öffentlichkeitswirksame Ereignisse wie z. B. den Tsunami in Asien sowie einige wenige wohlbekannte Infektionskrankheiten (wie HIV/AIDS) konzentrieren, wodurch die Tatsache in den Hintergrund gerät, dass nicht übertragbare Krankheiten für 63 % aller Todesfälle weltweit verantwortlich sind und Verletzungen 17 % der Krankheitsfälle weltweit ausmachen und dass Frauen und Kinder weiterhin aufgrund unzureichender grundlegender Versorgung während der Schwangerschaft, der Geburt oder im Säuglingsalter sterben;

128.  betont, dass es im Einklang mit seiner Verantwortung, die Rechte von Versuchsteilnehmern in Entwicklungsländern und die Gesundheit der EU-Bürger zu schützen, von seinem Recht Gebrauch machen kann, Untersuchungen einzuleiten; schlägt die Überwachung der europäischen Arzneimittelagentur (EA) in Bezug auf bestimmte Bereiche vor, z. B. zu prüfen, was die EMEA unternimmt, um die praktische Anwendung ethischer Normen in klinischen Studien zu verdeutlichen, und dafür Sorge zu tragen, dass die EMEA Maßnahmen zur Harmonisierung der Anwendung ethischer Normen durch die verantwortlichen Behörden ergreift;

129.  ersucht die Kommission, lokale Gruppierungen der Zivilgesellschaft zu unterstützen, insbesondere Frauengruppen und solche, die eine geschlechtsspezifische Agenda vertreten, durch zugängliche Finanzierung und Aufbau der Kapazitäten, damit sie ihre Rolle als wichtige Akteure der effektiven Entwicklung und Hüter des Friedens und verantwortungsvoller Staatsführung erfüllen können, insbesondere im Hinblick auf fragile Situationen und Konflikte;

130.  begrüßt den EU-Aktionsplan zur Gleichstellung der Geschlechter und Teilhabe von Frauen an der Entwicklungszusammenarbeit und rät zur Überwachung und Umsetzung der Gleichstellung von Geschlechtern in von der EU finanzierten Projekten auf Landesebene; fordert die Hohe Vertreterin der EU auf, alle notwendigen Maßnahmen einzuleiten, um für eine angemessene und effektive Schulung des Delegationspersonals der EU in Bezug auf einen gleichstellungsorientierten Ansatz zur Friedensbewahrung, Konfliktverhütung und Friedensschaffung zu sorgen;

131.  begrüßt die aktive Arbeit der Kommission sowohl auf der politischen Ebene als auch durch ihre verschiedenen Finanzierungsinstrumente und die Mechanismen der Budgethilfe, die darauf abzielen, ihr Engagement für die Stärkung der Rolle der Frauen zu intensivieren, insbesondere unter Einbeziehung der Prioritäten und Bedürfnisse der Frauen in alle wichtigen PKE-Bereiche;

132.  betont die Notwendigkeit, weiterhin zuverlässige statistische Daten zu erheben und die Gründe für die Müttersterblichkeit gemäß dem ICD-Verzeichnis der WHO über Müttersterblichkeit zu erfassen, was den Ländern Leitlinien an die Hand geben und ihnen dabei helfen kann, die Gründe für die Müttersterblichkeit zu ermitteln und zu bewerten;

133.  bekräftigt seine Erklärung A (2010) 21584 der Parlamentarischen Versammlung AKP-EU;

134.  fordert, dass die PKE einen partizipativen gleichstellungsorientierten Ansatz bevorzugt, der auf die Autonomie und die Selbstbestimmung der Bevölkerung und prioritär der Frauen abzielt;

135.  bekräftigt erneut, wie wichtig die Berücksichtigung der Situation der Frauen ist, nicht nur als schutzbedürftige Bevölkerungskategorie, sondern auch als Aktionshebel der Entwicklungspolitiken; weist diesbezüglich darauf hin, dass die Frauen für 80% der Landwirtschaft in Afrika verantwortlich sind, selbst wenn sie noch selten Zugang zum Eigentum der von ihnen bewirtschafteten Flächen haben; fordert folglich, dass die Agrarpolitik und die Fischereipolitik nicht nur aufgrund ihrer Auswirkungen auf die Entwicklung in die PKE einbezogen werden, sondern dass sie auch gemäß ihrer unterschiedlichen Auswirkungen auf Frauen und Männer bewertet werden;

136.  betont die Bedeutung der Berücksichtigung der am meisten benachteiligten und schutzbedürftigen Gruppen, insbesondere Frauen und Mädchen, und betont, wie wichtig es ist, ihnen besondere Aufmerksamkeit zu widmen, um eine wachsende Ungleichbehandlung zu vermeiden; verweist darauf, dass die Erfahrung gezeigt hat, dass die „neutralen“ Maßnahmen die bestehenden Machtstrukturen stärken und dass es notwendig ist, positive, bewusste, systematische Maßnahmen zugunsten der Verbesserung der Situation der Frauen durchzuführen, damit die Vorteile aus diesen Maßnahmen den am meisten Benachteiligten zugute kommen;

137.  betont, dass die Politik der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern nicht nur Gegenstand einer spezifischen Haushaltslinie im Rahmen der Entwicklungspolitiken sein, sondern auch als Querschnittsthema betrachtet werden muss, da jedwede Politik, die Auswirkungen auf die Gesellschaft hat, unterschiedliche Auswirkungen auf die Frauen und Männer hat; in Anbetracht des Fortbestehens der geschlechterbezogenen Rollen in der Gesellschaft ist die PKE ein konkretes Instrument, um die erheblichen negativen externen Effekte auf die Gleichstellung von Frauen und Männern zu vermeiden;

138.  betont, wie wichtig es ist, in die PKE einen globalen Ansatz einzubeziehen, der über den familiären und mikrosozialen Rahmen hinausgeht und der die Beziehungen zwischen den Geschlechtern berücksichtigt; ist der Auffassung, dass es sich um einen übergreifenden Ansatz der Geschlechterfrage handelt, der in allen Entwicklungsvorhaben und allen Analysen einer Gesellschaft notwendig ist; bekräftigt, dass der Ansatz nicht nur in Bezug auf die Sektoren, sondern auch in Bezug auf die politischen, wirtschaftlichen, sozialen, Umwelt-, kulturellen usw. Bereiche horizontal ist; verweist darauf, dass solch ein Ansatz, der in systematischer Weise die Lage und Rolle von Frauen und Geschlechterbeziehungen in einer Gesellschaft berücksichtigt, umfassender, menschlicher und demokratischer ist als ein Ansatz, bei dem Frauen gesondert betrachtet werden, insbesondere, wenn man dabei versucht, der Marginalisierung von Frauen durch „Frauenprojekte“ zu begegnen, in denen man ihnen mehr Arbeit und Verantwortung aufbürdet, ohne ihnen mehr Befugnisse oder Kontrolle über den durch diese Objekte geschaffenen Nutzen einzuräumen;

139.  bekräftigt, dass der Erfolg der Entwicklungspolitik und folglich der Erfolg der PKE einzig und allein durch allgemeine Indikatoren bewertet werden kann, die bereits ihre Grenzen gezeigt haben, wie z. b. die Entwicklung des BIP pro Einwohner, sondern dass andere Indikatoren ermöglichen müssen, ein vollständigeres Bild der Auswirkungen der Entwicklungsmaßnahmen in ihrer Gesamtheit zu vermitteln, wie z. B. Indikatoren für die Gleichstellung von Frauen und Männern; stellt fest, dass daher die Bewertung und Verbesserung der Auswirkungen der PKE die Erhebung von Daten getrennt nach Geschlechtern vor Ort notwendig macht;

140.  bekräftigt die Rolle der Frauen als Hebel der Entwicklungspolitik hinsichtlich der Beteiligung an der Ausarbeitung und Umsetzung von Entwicklungsmaßnahmen, denn durch die Frauen können deren Interessen die politischen und wirtschaftlichen Verhandlungen erreichen, was die Schaffung einer positiven Entwicklungsspirale voraussetzt, in der die Frauen die Motoren der Entwicklungspolitiken sind, was es wiederum ermöglicht, die notwendigen Instrumente für die Gewährleistung der Teilhabe der Frauen zu schaffen; betont ferner die Bedeutung der Unterstützung der Organisationen und Gruppen der Zivilgesellschaft, die sich für die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und die Teilhabe der Frauen einsetzen;

141.  stellt fest, dass die Rolle der Frauen in der Entwicklung wesentlich ist, denn sie übernehmen aufgrund ihrer Rolle als Mütter und Verantwortliche für die Betreuung der Kinder und anderer pflegebedürftiger Familienangehöriger die Verantwortung für das allgemeine Wohlergehen der Familie; weist darauf hin, dass dies zum Beispiel die Ernährung und die Nahrungsmittelsicherheit betrifft, in Bezug auf die die Frauen eine wichtige Rolle spielen, insbesondere für die Lebensmittelproduktion;

142.  betont, dass die Situation der Frauen sich oft relativ als auch häufig absolut stärker verschlechtert als die Situation der Männer; verweist mit Sorge darauf, dass man seit etwa zwanzig Jahren eine Zunahme der Armut, vor allem bei Frauen, feststellt;

143.  betont, dass trotz der Tatsache, dass die Bedeutung der Rolle der Frauen in der Entwicklungspolitik und in der Politik der Entwicklungszusammenarbeit weitgehend anerkannt ist, die frauenspezifischen quantitativen Statistiken und Angaben noch unzureichend sind und nicht dem Ziel entsprechen, die Situation der Frauen in den Entwicklungsländern zu berücksichtigen, insbesondere was die Bereiche Gesundheit, Bildung, Prävention und Befriedigung der Grundbedürfnisse betrifft; betont, dass man daher dafür Sorge tragen muss, dass hinsichtlich aller Ziele, Analysen, Dokumente und Bewertungen der PKE die quantitativen Angaben nach Geschlechtern aufgeschlüsselt werden und dass geschlechtsspezifische Indikatoren aufgenommen werden, um die tatsächlichen Lebensbedingungen der Frauen zu berücksichtigen;

144.  stellt fest, dass jedes Kind unabhängig von seinem Geschlecht das Recht auf Leben, Überleben und Entwicklung hat, und bekräftigt, dass auch Mädchen gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes gleichrangig sind; fordert die EU-Delegationen in den Entwicklungsländern auf, mit den Regierungen der jeweiligen Länder zusammenzuarbeiten um zu gewährleisten, dass Mädchen ohne Diskriminierung ihre Rechte wahrnehmen, unter anderem durch die Forderung nach sofortiger Registrierung aller Kinder nach der Geburt, den gleichberechtigten Anspruch von Mädchen und Jungen zu Bildungsmaßnahmen und zum Schulbesuch, die Bekämpfung von Stereotypen sowie die Beendigung der unethischen und diskriminierenden Verfahren der pränatalen Geschlechtsbestimmung, der Abtreibung weiblicher Föten, der Tötung weiblicher Nachkommen, der frühzeitigen Zwangsheirat, der Verstümmelung der weiblichen Genitalien und insbesondere der Kinderprostitution sowie des Sextourismus; bekräftigt seine Entschließung vom 5. Juli 2012 zu dem Skandal um eine Zwangsabtreibung in China(10);

145.  betont die Notwendigkeit der Achtung des Rechtes der Mädchen, eine Meinung zu äußern und zu Fragen, die ihre Gesundheit und Menschenwürde betreffen, gehört zu werden, wobei betont wird, dass das Wohl des Kindes im Vordergrund stehen muss; unterstreicht die Notwendigkeit, dass alle Kinder und insbesondere die Mädchen in einem familiären Umfeld von Frieden, Würde, Toleranz, Freiheit, Nichtdiskriminierung, Gleichstellung der Geschlechter und Solidarität aufwachsen können; fordert die strikte Umsetzung der Genfer Erklärung zum Schutze der Kinder und der Pekinger Erklärung zum Thema Frauen;

146.  erinnert daran, dass die EU und die Mitgliedstaaten die Rechte und Pflichten von Eltern, Erziehungsberechtigten oder anderen Personen, die rechtlich für das Kind verantwortlich sind, berücksichtigen müssen, wenn sie sich mit den Rechten des Kindes im Rahmen der Entwicklungshilfe befassen; fordert die zuständigen Institutionen auf, den Beziehungen zwischen Eltern und Kindern besondere Aufmerksamkeit beizumessen, beispielsweise durch länderspezifische Programme, welche konkrete Maßnahmen beinhalten, um die größte und bestmögliche Unterstützung zur Erfüllung der elterlichen Pflichten der Erziehungsberechtigten zu ermöglichen, damit ein Auseinanderbrechen der Familie, die Misshandlung von Kindern oder ihre Unterbringung in sozialen Einrichtungen infolge extremer Armut vermieden wird bzw. dies nur als absolut letzte Möglichkeit in Erwägung gezogen wird;

147.  erklärt, dass bei der Umsetzung des in Kairo von der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung ausgesprochenen Verbots der Anwendung von Gewalt oder Zwang in Fragen der Sexualität und der reproduktiven Gesundheit sowie der rechtlich verbindlichen internationalen Menschenrechtsinstrumente, des EU-Besitzstands und der politischen Befugnisse der Union in dieser Frage Hilfen der Union nicht an Regierungen, Organisationen oder Programme vergeben werden sollten, die die Durchführung von Maßnahmen fördern, unterstützen oder daran beteiligt sind, bei denen es zu Menschenrechtsverletzungen wie beispielsweise Zwangsabtreibungen, Sterilisationen von Männer und Frauen ohne Einwilligung der Betroffenen, der Bestimmung des Geschlechts von Föten kommt, was die vorgeburtliche Geschlechtsauswahl oder Kindestötungen zur Folge hat, insbesondere, wenn die Prioritäten dieser Maßnahmen durch psychologischen, sozialen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Druck zustande kommen; fordert die Kommission auf, einen Bericht über die Umsetzung der externen Unterstützung der Union für dieses Programm vorzulegen;

148.  äußert große Besorgnis über die geschlechtsbezogene Gewalt, insbesondere sexuelle Gewalt, Ausbeutung und Frauenmorde in vielen Teilen der Welt und insbesondere in den Entwicklungsländern; betont, dass die Verteidigung der Rechte der Frauen, einschließlich ihrer sexuellen und reproduktiven Rechte und die Gewährleistung der Achtung ihrer Menschenwürde wesentlich ist, um geschlechtsbezogene Gewalt zu vermeiden und zu bekämpfen, um den Opfern Schutz und angemessene Beratung zu bieten und die Bestrafung der Täter zu gewährleisten ist; fordert die Kommission auf, den Kampf gegen die Straflosigkeit für die Verantwortlichen für diese Gewalt zu einer der Prioritäten ihrer Entwicklungshilfepolitik zu machen;

149.  macht auf die häufige Diskriminierung der Frauen hinsichtlich der Anerkennung ihrer Rolle im Kampf für Frieden und auf die spezifischen und dramatischen Folgen aufmerksam, unter denen die Frauen in Ländern im Kriegszustand leiden; betont, dass dieses Vorgehen, insbesondere die Vergewaltigung von Mädchen durch Soldaten, die Zwangsprostitution, die Zwangsschwangerschaft, die sexuelle Versklavung, Vergewaltigung und sexuelle Belästigung, einvernehmliche Entführungen (durch Verführung) Verbrechen sind, die nicht ignoriert werden dürfen, und erklärt, dass die EU diese wesentlichen Probleme berücksichtigen muss;

150.  betont, dass besonderes Augenmerk auf die Erziehung im Sinne der Gleichstellung für Mädchen und Jungen ab dem frühen Schulalter gerichtet werden muss, um die gesellschaftlichen Einstellungen und Stereotypen allmählich in Richtung auf die gleichberechtigte Stellung von Männern und Frauen zu verändern;

151.  stellt fest, dass die Hilfsmaßnahmen den spezifischen Merkmalen von Krisen oder Notfällen sowie von Ländern oder Situationen Rechnung tragen müssen, in denen ein ernster Mangel an Grundfreiheiten herrscht, die Sicherheit der Menschen besonders stark gefährdet ist oder Menschenrechtsorganisationen und Menschenrechtsverteidiger unter schwierigsten Bedingungen arbeiten; betont, dass besonderes Augenmerk auf Situationen gerichtet werden sollte, in denen Frauen physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt sind;

152.  betont die Bedeutung der Förderung der Menschenrechte der Frauen und der Einbeziehung der Gleichstellung der Geschlechter in die zivilgesellschaftlichen, politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Bereiche sowie in die nationale Gesetzgebung;

153.  betont die Bedeutung der Stärkung der Rolle der Frauen bei der Förderung der Menschenrechte und der demokratischen Reform, bei der Unterstützung der Konfliktprävention und der Konsolidierung der politischen Teilhabe und Vertretung;

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154.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 46 vom 24.2.2006, S. 1.
(2) ABl. C 161 E vom 31.5.2011, S. 47.
(3) Sen, Amartya: Text vorgelegt auf dem „International Symposium on Human Security“ in Tokio am 28. Juli 2000.
(4) „Clinical trials in developing countries: How to protect people against unethical practices?“ (Klinische Studien in Entwicklungsländern: Wie können die Menschen vor unethischen Verfahren geschützt werden?) Studie des Generaldirektion Externe Politikbereiche der Union des Europäischen Parlaments.
(5) Isobel Coleman: „The global glass ceiling: Why empowering women is good for business’,: Foreign Affairs, vol. 89, May/June 2010, p 13-20; UNFPA: “State of World Population 2009, Facing a changing world: women, population and climate’.
(6) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0264.
(7) Europäische Kommission, Bericht über die Rechenschaftslegung der EU im Bereich der Entwicklungsfinanzierung für 2012, 9. Juli 2012
(8) Istanbul-Prinzipien, wie in der „Open Forum’s Global Assembly“ in Istanbul vom 28. -30. September 2010 vereinbart.
(9) Tools and Methods Series, Reference Document no 12: Engaging Non-State Actors in New Aid Modalities for Better Development Outcomes and Governance.
(10) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0301.

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