Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung) (COM(2010)0748 – C7-0433/2010 – 2010/0383(COD))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2010)0748) und der von der Kommission vorgenommenen Folgenabschätzung (SEK(2010)1547),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 67 Absatz 4 und 81 Absatz 2 Buchstabe a, c und e des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0433/2010),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der von der niederländischen Ersten und Zweiten Kammer im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 5. Mai 2011(1),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten(2),
– in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 24. Oktober 2012 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf die Artikel 87 und 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0320/2012),
A. in der Erwägung, dass dass der vorliegende Vorschlag nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;
1. legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 20. November 2012 im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung (EU) Nr. .../2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung)
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (COM(2010)0473 – C7-0279/2010 – 2010/0246(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2010)0473),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0279/2010),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. Januar 2011(1),
– in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 11. Juli 2012 und 17. Oktober 2012 gemachten Zusagen, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0269/2012),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 20. November 2012 im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung (EU) Nr. .../2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung befristeter Sondermaßnahmen für die Einstellung von Beamten und Bediensteten auf Zeit der Europäischen Union aus Anlass des Beitritts Kroatiens (COM(2012)0377 – C7-0216/2012 – 2012/0224(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0377),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 336 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0216/2012),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Gerichtshofs vom 12. November 2012(1),
– in Kenntnis der Stellungnahme des Rechnungshofs vom 23. Oktober 2012(2),
– in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 gemachten Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0359/2012),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 20. November 2012 im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung (EU) Nr. .../2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung befristeter Sondermaßnahmen für die Einstellung von Unionsbeamten und Unionsbediensteten auf Zeit anlässlich des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union
Beitritt der Europäischen Union zum Protokoll zum Schutz des Mittelmeeres vor Verschmutzung durch die Erforschung und Nutzung des Festlandsockels, des Meeresbodens und des Meeresuntergrundes ***
197k
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Beitritt der Europäischen Union zum Protokoll zum Schutz des Mittelmeeres vor Verschmutzung durch die Erforschung und Nutzung des Festlandsockels, des Meeresbodens und des Meeresuntergrundes (09671/2012 – C7-0144/2012 – 2011/0304(NLE))
– in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (09671/2012),
– in Kenntnis des Protokolls zum Schutz des Mittelmeeres vor Verschmutzung durch die Erforschung und Nutzung des Festlandsockels, des Meeresbodens und des Meeresuntergrundes, das dem vorstehend genannten Entwurf eines Beschlusses des Rates beigefügt ist,
– in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0144/2012),
– gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0319/2012),
1. gibt seine Zustimmung zum Beitritt zum Protokoll;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Fangmöglichkeiten und finanzielle Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen EG-Dänemerk/Grönland ***
278k
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits (11119/2012 – C7-0299/2012 – 2012/0130(NLE))
– in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (11119/2012),
– in Kenntnis des Entwurfs eines Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits (11116/2012),
– in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0299/2012),
– gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Empfehlung des Fischereiausschusses sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Haushaltsausschusses (A7-0358/2012),
1. gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls;
2. ersucht die Kommission, ihm die Schlussfolgerungen der Sitzungen und Arbeiten des in Artikel 10 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses zu übermitteln; fordert, Vertreter des Europäischen Parlaments als Beobachter an den Sitzungen und Arbeiten des Gemischten Ausschusses teilnehmen zu lassen; fordert die Kommission auf, im letzten Jahr der Geltungsdauer des Protokolls, bevor über eine Erneuerung des Abkommens verhandelt wird, die Umsetzung des Abkommens zu überprüfen sowie Parlament und Rat das Ergebnis dieser Überprüfung mitzuteilen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und von Grönland zu übermitteln.
Wählbarkeit bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, deren Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen*
200k
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012 zu dem Entwurf einer Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 93/109/EG vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der Ausübung des passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (13634/2012 – C7-0293/2012 – 2006/0277(CNS))
Umsetzung der Richtlinie über Verbraucherkreditverträge
125k
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012 zur Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge (2012/2037(INI))
– gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und der Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0343/2012),
A. in der Erwägung, dass die Öffnung der nationalen Märkte für den bedeutenden Wirtschaftssektor Verbraucherkredit, die Stärkung des Wettbewerbs, Maßnahmen gegen ungleiche Verbraucherschutzniveaus, die Beseitigung potenzieller Wettbewerbsverzerrungen zwischen Marktteilnehmern und die Verbesserung der Funktion des Binnenmarkts politische Aufgaben der EU sind und im Interesse der Verbraucher und Kreditgeber liegen;
B. in der Erwägung, dass mit der Verbraucherkredit-Richtlinie durch eine gezielte abschließende Harmonisierung in fünf Teilbereichen mit geringen Spielräumen für die Mitgliedstaaten, die insbesondere unterschiedliche Formen der Umsetzung betreffen können, ein gemeinsamer europäischer Rechtsrahmen zum Schutz der Verbraucher geschaffen worden ist;
C. in der Erwägung, dass gleichwohl Hemmschwellen rechtlicher und konkreter Art bestehen bleiben;
D. in der Erwägung, dass, wie die Studie des Europäischen Parlaments zur Umsetzung der Richtlinie über Verbraucherkreditverträge darlegt, bestimmte Schlüsselbestimmungen der Richtlinie – beispielsweise Artikel 5 über vorvertragliche Informationen – wegen unterschiedlicher Auslegung und Umsetzung durch die Mitgliedsstaaten nicht die beabsichtigte Vereinheitlichung der Verbraucherschutzvorschriften der Mitgliedstaaten bewirkt haben;
E. in der Erwägung, dass die Umsetzung der Verbraucherkredit-Richtlinie aufgrund der kurzen Frist und der in dieser Zeit vorzunehmenden vielfältigen, umfangreichen Rechtsänderungen nicht durch alle Mitgliedstaaten rechtzeitig oder teilweise nicht ganz korrekt erfolgt ist;
F. in der Erwägung, dass sich nach den durchgeführten Erhebungen die grenzüberschreitende Aufnahme von Verbraucherkrediten seit dem Inkrafttreten der Richtlinie nicht gesteigert hat, was durch verschiedene Faktoren wie Sprachbarrieren erklärt werden könnte, aber auch auf massive Probleme im Finanzsektor und die fehlende Information der Verbraucher über die Möglichkeiten der grenzüberschreitenden Aufnahme von Verbraucherkrediten und die ihnen beim Abschluss solcher Verträge zustehenden Rechte zurückgeführt werden kann;
G. in der Erwägung, dass eine angemessene Verbraucherschutzpraxis im Kreditsektor entscheidend zur Schaffung finanzieller Stabilität beiträgt; in der Erwägung, dass Wechselkursschwankungen für Verbraucher beachtliche Risiken schaffen, insbesondere in der Zeit von Finanzkrisen;
H. in der Erwägung, dass die unverhältnismäßige Vergabe von Fremdwährungskrediten an Verbraucher die von privaten Haushalten zu tragenden Risiken und Verluste erhöht haben;
I. in der Erwägung, dass der Europäische Ausschuss für Systemrisiken am 21. September 2011 eine wichtige Empfehlung zu Fremdwährungskrediten verabschiedet hat (ESRB/2011/1);
J. in der Erwägung, dass nach Artikel 27 der Richtlinie die Kommission im Mai 2013 ein Überprüfungsverfahren bezüglich bestimmter Aspekte vorzunehmen hat und die Kommission dazu bereits eine vorbereitende Studie in Auftrag gegeben hat;
K. unter Hinweis darauf, dass es ihm sehr wichtig ist, über die Zwischenschritte und Ergebnisse der Überprüfung auf dem Laufenden gehalten zu werden und die Möglichkeit zur Stellungnahme zu haben;
1. begrüßt es, dass die Kommission in Vorbereitung ihrer Überprüfung bereits eine Studie über die Auswirkungen der Richtlinie auf den Binnenmarkt und den Verbraucherschutz durchführt, um genau festzustellen, welche Auswirkungen sie auf die grenzüberschreitende Aufnahme von Krediten haben wird, und würdigt die umfangreiche Arbeit, die die Kommission, die nationalen Gesetzgeber und die Kreditinstitute geleistet haben;
2. hebt hervor, dass eine Verbesserung des Marktes für grenzüberschreitende Verbraucherkredite einen europäischen Mehrwert im Sinn der Förderung des Binnenmarkts ergeben kann; ist der Auffassung, dass dies unter anderem durch eine bessere Information der Verbraucher über die Möglichkeit der Aufnahme von Verbraucherkrediten in einem anderen Mitgliedstaat und über ihre Rechte beim Abschluss eines solchen Vertrags erreicht werden kann;
3. nimmt zur Kenntnis, dass der Umfang der grenzüberschreitenden Verbraucherkreditaufnahmen bei unter 2 % liegt und davon ca. 20 % online aufgenommen werden;
4. weist darauf hin, dass es eines der Ziele der Richtlinie ist, die Verfügbarkeit von Informationen sicherzustellen – wodurch das Funktionieren des Binnenmarkts auch bei der Kreditvergabe gefördert wird –, sodass es zu bewerten gilt, ob die Anzahl der grenzüberschreitenden Transaktionen steigt;
5. ist der Auffassung, dass die Vorschriften über die vorvertraglichen Informationen, die nach Artikel 5 Absatz 6 vorgesehenen Erläuterungen und die Kreditwürdigkeitsprüfung nach Artikel 8 wesentlich dazu beitragen, das Bewusstsein der Verbraucher für die Risiken von Fremdwährungskrediten zu stärken;
6. fordert dennoch, dass die Finanzinstitute durch die Aufsichtsbehörden dazu verpflichtet werden, Verbrauchern personalisierte, vollständige und leicht verständliche Erläuterungen zu den mit Fremdwährungskrediten verbundenen Risiken und den Folgen für Ratenzahlungen zur Verfügung zu stellen, die eine starke Abwertung des gesetzlichen Zahlungsmittels des Mitgliedstaats, in dem ein Verbraucher ansässig ist, und eine Erhöhung des ausländischen Zinssatzes haben kann; vertritt die Auffassung, dass die Erläuterungen vor einer Vertragsunterzeichnung abgegeben werden sollten;
7. nimmt die in einigen Mitgliedstaaten angeführten Besorgnisse bezüglich der Methode, mit der den Verbrauchern vorvertragliche Informationen im Wege der Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite (SECCI) angeboten werden, und stellt fest, dass die Informationen derart technisch gestaltet sind, dass die Fähigkeit der Verbraucher, sie wirklich zu verstehen, darunter leidet; ist der Auffassung, dass die Wirksamkeit der SECCI ein wichtiger Aspekt der Bewertung der Auswirkung der Richtlinie durch die Kommission sein sollte;
8. begrüßt das im September 2011 von der Kommission durchgeführte Kontrollverfahren „SWEEP“, welches zu dem Ergebnis kam, dass bei 70 % der überprüften Websites von Finanzinstituten Angaben in der Werbung und wichtige Angaben im Angebot fehlten und die Darstellung der Kosten irreführend war, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, geeignete Maßnahmen zu treffen, um dies zu korrigieren; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Bestimmungen über repräsentative Beispiele mitunter nicht so gehandhabt werden wie vorgeschrieben und dass hier Verbesserungen eintreten müssen;
9. fordert, dass die Werbe- und Vermarktungsstrategien der Finanzinstitute streng überwacht werden, um irreführende oder falsche Informationen in der Werbung für Kreditverträge oder bei ihrer Vermarktung zu unterbinden;
10. stellt fest, dass einige Mitgliedstaaten von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, den Anwendungsbereich auf andere Finanzprodukte auszuweiten, ohne dass dies zu Widersprüchen geführt zu haben scheint;
11. betont, dass gesetzliche Vorschriften vom Regelfall, vom durchschnittlichen Verbraucher und durchschnittlichen Unternehmer und nicht von wenigen Missbrauchsfällen ausgehen und keine Antwort auf letztere sein sollten, indem die dem Verbraucher bereitgestellten Informationen weniger verständlich, transparent und vergleichbar gemacht werden;
12. stellt fest, dass ein Mehr an Vorschriften nicht automatisch einen höheren Verbraucherschutz darstellt und dass ein Zuviel an Informationen gerade beim unerfahrenen Verbraucher mehr Verwirrung als Aufklärung bewirken kann; anerkennt in dieser Hinsicht den Sachverstand, die Unterstützung und Bildung in Finanzfragen, die durch Verbraucherorganisationen angeboten werden, sowie deren potenzielle Rolle bei der Umstrukturierung von Krediten für in Not geratene Haushalte;
13. fordert, dass Verbraucher Anspruch darauf haben, über die Kosten von Nebendienstleistungen informiert zu werden, wie auch das Recht, Nebendienstleistungen wie Versicherungsdienste bei alternativen Anbietern zu beziehen; ist der Ansicht, dass Finanzinstitute dazu verpflichtet werden sollten, derartige Dienstleistungen und damit verbundene Gebühren von solchen zu unterscheiden, die den eigentlichen Kredit betreffen, und deutlich zu machen, welche Dienstleistungen für die Gewährung eines Kredits notwendig sind und welche ganz im Ermessen des Kreditnehmers liegen;
14. ist der Auffassung, dass die Schwierigkeiten, die bei der Ausübung des Widerrufsrechts bei verbundenen Verträgen auftreten könnten, näher untersucht werden sollten; hebt es als wichtig hervor, Verbrauchern deutlich zu machen, dass sie bei Ausübung des Widerrufsrechts, wenn der Anbieter oder der Dienstleistungserbringer aufgrund eines akzessorischen Vertrags den zu zahlenden Betrag direkt vom Kreditgeber erhält, keine Gebühren, Provisionen oder Kosten im Zusammenhang mit der erbrachten Finanzdienstleistung zu tragen haben dürfen;
15. fordert die Kommission auf, den Umfang der Nichteinhaltung von Informationsverpflichtungen in Verträgen für die Fälle zu bewerten, in denen Vermittler nicht durch Verpflichtungen zur vorvertraglichen Information gebunden sind, um zu klären, wie Verbraucher in solchen Situationen am besten geschützt werden können;
16. ist der Meinung, dass die komplizierten Regelungen zur vorzeitigen Rückzahlung besonderer Aufmerksamkeit bedürfen;
17. stellt fest, dass Mitteilungen an Verbraucher vor Änderung von Zinssätzen den Verbrauchern ausreichend Zeit einräumen sollten, um den Markt zu studieren und vor Beginn der Änderung den Kreditgeber zu wechseln;
18. stellt fest, dass Verbesserungsbedarf bei der Auslegung des Begriffs „repräsentatives Beispiel“ besteht;
19. betont, dass eine einheitliche Berechung des effektiven Jahreszinses gewährleistet werden sollte, Unklarheiten beseitigt werden sollten und Kohärenz mit allen anderen Rechtsinstrumenten hergestellt werden sollte;
20. fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die nationalen Aufsichtsbehörden alle erforderlichen Zuständigkeiten und Ressourcen zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten; fordert die nationalen Aufsichtsbehörden auf, wirksam die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie zu beobachten und sie durchzusetzen;
21. betont, dass bei der künftigen Festlegung der Umsetzungsfristen die Veränderungen im nationalen Recht, die das Umsetzungsverfahren mit sich bringt, stärker Berücksichtigung finden müssen;
22. fordert die Mitgliedstaaten auf, das bestehende Verbraucherschutzniveau auszudehnen auf über das Internet, Dienste für Kurzmitteilungen oder andere Mittel der elektronischen Kommunikation angebotene Kredite, einschließlich Kurzzeitkredite, die ein zunehmend gängiges Merkmal des Verbraucherkreditmarkts werden und Beträge unterhalb des unteren Grenzwerts von 200 EUR abdecken, die derzeit nicht unter die Richtlinie fallen;
23. betont, dass es derzeit keinen Anlass zur Überarbeitung der Richtlinie gibt, sondern vielmehr zunächst dafür Sorge getragen werden sollte, dass die Richtlinie korrekt umgesetzt und durchgesetzt wird;
24. ist der Auffassung, dass mit Blick auf eine vollständige und korrekte Umsetzung die praktischen Auswirkungen der Richtlinie ausgewertet werden sollten, bevor die Kommission erforderliche Änderungen vorschlägt; fordert die Kommission auf, ihm und dem Rat einen Bewertungsbericht über die Durchführung der Richtlinie und eine vollständige Bewertung ihrer Auswirkungen auf den Verbraucherschutz, unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Finanzkrise und des neuen EU-Rechtsrahmens für Finanzdienstleistungen, vorzulegen;
25. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Pakt für soziale Investitionen
147k
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012 zu einem Pakt für soziale Investitionen als Reaktion auf die Krise (2012/2003(INI))
– unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere die Artikel 5, 6, 9, 147, 149, 151 und 153,
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 23. November 2010 mit dem Titel „Eine Agenda für neue Kompetenzen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten: Europas Beitrag zur Vollbeschäftigung“ (COM(2010)0682) und unter Hinweis auf seine diesbezügliche Entschließung vom 26. Oktober 2011(1),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 23. November 2011 zum Jahreswachstumsbericht 2012 (COM(2011)0815) und des Entwurfs des Gemeinsamen Beschäftigungsberichts im Anhang dazu sowie unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Februar 2012 zu beschäftigungs- und sozialpolitischen Aspekten im Jahreswachstumsbericht 2012(2),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 18. April 2012 mit dem Titel „Einen arbeitsplatzintensiven Aufschwung gestalten“ (COM(2012)0173),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 3. Oktober 2008 über eine Empfehlung der Kommission zur aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen (COM(2008)0639) und unter Hinweis auf seine diesbezügliche Entschließung vom 6. Mai 2009(3),
– in Kenntnis der Eurostat-Untersuchung vom Januar 2012 und der Eurostat-Pressemitteilung vom 8. Februar 2012 (4),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europäische Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung: Ein europäischer Rahmen für den sozialen und territorialen Zusammenhalt“ (COM(2010)0758) und der diesbezüglichen Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(5) sowie unter Hinweis auf seine diesbezügliche Entschließung vom 15. November 2011 (6),
– unter Hinweis auf den Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über das Europäische Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung (2010)(7),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 2. Juli 2008 mit dem Titel „Eine erneuerte Sozialagenda: Chancen, Zugangsmöglichkeiten und Solidarität im Europa des 21. Jahrhunderts“ (COM(2008)0412) und unter Hinweis auf seine diesbezügliche Entschließung vom 6. Mai 2009(8),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission zu langfristig tragfähigen öffentlichen Finanzen für eine sich erholende Volkswirtschaft (COM(2009)0545) und unter Hinweis auf seine diesbezügliche Entschließung vom 20. Mai 2010(9),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 9. Juni 2010 mit dem Titel „Ein neuer Impuls für die europäische Zusammenarbeit in der beruflichen Aus- und Weiterbildung zur Unterstützung der Strategie Europa 2020“ (COM(2010)0296) und unter Hinweis auf seine diesbezügliche Entschließung vom 8. Juni 2011(10),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2011 zu der Mobilität und Integration von Menschen mit Behinderungen und der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010–2020(11),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Dezember 2011 zur Bekämpfung des Schulabbruchs(12),
– in Kenntnis des am 7. Dezember 2010 verabschiedeten Kommuniqués von Brügge zu einer verstärkten europäischen Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung für den Zeitraum 2011-2020(13),
– in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission zu den „Fortschritten bei der Verwirklichung der gemeinsamen europäischen Ziele im Bereich allgemeine und berufliche Bildung“ (SEC(2011)0526),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2010 zur Förderung des Zugangs Jugendlicher zum Arbeitsmarkt und der Stärkung des Status von Auszubildenden, Praktikanten und Lehrlingen(14),
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu einem Programm der Europäischen Union für sozialen Wandel und soziale Innovation (COM(2011)0609),
– unter Hinweis auf das kürzlich verabschiedete Paket aus fünf Verordnungen und einer Richtlinie zur wirtschaftspolitischen Steuerung in der EU(15),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 20. Dezember 2011 zur Initiative „Chancen für junge Menschen“ (COM(2011)0933),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 29. Juni 2011 zum mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2014-2020 (COM(2011)0398),
– gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0263/2012),
A. in der Erwägung, dass die derzeitige Wirtschafts- und Finanzkrise nicht nur auf das Wirtschaftswachstum, sondern auch auf die Beschäftigungsquoten, die Armut und die soziale Ausgrenzung, die Staatskassen und die Quantität und Qualität der sozialen Investitionen in Europa lang anhaltende Auswirkungen haben wird;
B. in der Erwägung, dass sich in den letzten Jahren der öffentliche Sektor eine große Schuldenlast aufgebürdet hat und die meisten Reaktionen auf die Krise in jüngster Zeit auf kurzfristigen Zielen zur Stabilisierung der öffentlichen Finanzen beruhten, wobei diese Anstrengungen für den Schutz unserer Wirtschaft von großer Bedeutung sind; zudem in der Erwägung, dass diese Sparmaßnahmen und Konsolidierungsprogramme mit einer umfassenden und ehrgeizigen Investitionsstrategie für nachhaltiges Wachstum, Beschäftigung, sozialen Zusammenhalt und Wettbewerbsfähigkeit sowie mit einer sozialeren Ausrichtung einhergehen sollten, die einen starken Aufsichts- und Überwachungsmechanismus in Bezug auf die beschäftigungs- und sozialpolitischen Ziele der Strategie Europa 2020 bieten würde;
C. in der Erwägung, dass die Lissabon-Strategie und die Europäische Beschäftigungsstrategie nicht zu den gewünschten Ergebnissen geführt haben und dass der Erfolg der Strategie Europa 2020 keineswegs gesichert ist und ein viel stärkeres Engagement seitens der Mitgliedstaaten und der europäischen Institutionen in Form von Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Beschäftigung fördernden Maßnahmen erfordert;
D. in der Erwägung, dass aus dem kürzlich veröffentlichten Jahreswachstumsbericht und dem Gemeinsamen Beschäftigungsbericht hervorgeht, dass die sozial-, beschäftigungs- und bildungspolitischen Ziele der Strategie Europa 2020 von den meisten Mitgliedstaaten nicht ausreichend verfolgt werden, da die Haushaltskonsolidierung noch nicht weit genug fortgeschritten ist und immer noch als Priorität betrachtet wird;
E. in der Erwägung, dass die Arbeitslosenquote in der EU27 von 7,1 % im Jahr 2008 auf über 10 % im Januar 2012 gestiegen ist, wobei deutliche regionale Ungleichgewichte bestehen und insbesondere junge Menschen, gering qualifizierte Arbeitskräfte und Langzeitarbeitslose betroffen sind, und dass dies zusammen mit einer alternden Bevölkerung die ernsthafte Gefahr des langfristigen Verlusts von Humankapital birgt und irreversible Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, insbesondere auf die Schaffung von Arbeitsplätzen, das Wirtschaftswachstum, die Wettbewerbsfähigkeit und den sozialen Zusammenhalt, haben könnte;
F. in der Erwägung, dass derzeit 80 Millionen Europäer von Armut bedroht sind und der Anteil der in erwerbslosen Haushalten lebenden Kinder und Erwachsenen im Jahr 2010 auf beinahe 10 % gestiegen ist; sowie in der Erwägung, dass dies zusammen mit der Kinderarmut, der Armut von immer mehr Erwerbstätigen sowie der hohen Arbeitslosigkeit unter jungen Menschen in Zukunft zu einem noch höheren Risiko der Armut und der sozialen Ausgrenzung und zu deren Vererbung führen wird;
G. in der Erwägung, dass die Armutsquote der 16- bis 24-Jährigen 2011 im europäischen Durchschnitt bei 21,6 % lag und dass bei jungen Leuten die Wahrscheinlichkeit einer prekären Beschäftigung mit befristeten Arbeitsverträgen oder Teilzeitarbeit größer ist und sie einem höheren Arbeitslosigkeitsrisiko ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass die Anzahl prekärer Arbeitsverhältnisse in den letzten Jahren erheblich zugenommen hat und dass die Arbeitslosigkeit in einigen Ländern explodiert;
H. in der Erwägung, dass zum Teil aufgrund fehlender Investitionen die Ergebnisse im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung in der Europäischen Union noch nicht ausreichen, um den Bedarf des Arbeitsmarktes zu decken, und den steigenden Qualifikationsanforderungen der vorhandenen Arbeitsstellen und der arbeitsplatzintensiven Sektoren der Zukunft nicht entsprechen;
I. in der Erwägung, dass der Druck auf die Sozialhilfesysteme infolge höherer Ausgaben, Einnahmerückgängen und der Forderungen nach Einsparungen gestiegen ist; in der Erwägung, dass das schwache Wirtschaftswachstum, die anhaltend hohe Quote von Langzeitarbeitslosen, die wachsende Zahl der von Armut betroffenen Erwerbstätigen, das Ausmaß der Schwarzarbeit und die steigende Jugendarbeitslosigkeit diese Tendenz wahrscheinlich weiter verstärken werden;
J. in der Erwägung, dass zielgerichtete soziale Investitionen für die Wiederherstellung eines angemessenen Beschäftigungsniveaus sowohl für Frauen als auch für Männer in der Zukunft, für die Stabilisierung der Wirtschaft, die Verbesserung der Qualifikationen und Kenntnisse der Arbeitskräfte und die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union von großer Bedeutung sind;
K. in der Erwägung, dass KMU ein hohes Potenzial zur Schaffung von Arbeitsplätzen haben und eine entscheidende Rolle beim Übergang zu einer neuen nachhaltigen Wirtschaft spielen;
Ein neuer Ansatz für soziale Investitionen in Europa
1. weist darauf hin, dass soziale Investitionen, also die Bereitstellung und Verwendung von Finanzmitteln zur Generierung sozialer und wirtschaftlicher Erträge, Antworten auf neue soziale Risiken und unbefriedigte Bedürfnisse geben sollen und den Schwerpunkt auf staatliche Maßnahmen und Strategien für Investitionen in Humankapital legen, mit denen Einzelpersonen, Familien und Gesellschaften dabei unterstützt und darauf vorbereitet werden, sich an verschiedene Veränderungen anzupassen und den Übergang zu flexibleren Arbeitsmärkten sowie andere Herausforderungen zu meistern, wie etwa den Erwerb neuer Qualifikationen für die arbeitsplatzintensiven Sektoren der Zukunft;
2. stellt fest, dass u. a. alle öffentlichen Sozial- und Gesundheitspflegeleistungen, Bildungsdienstleistungen und die in diesen Bereichen von privaten Dienstleistern angebotenen Dienstleistungen als soziale Investitionen betrachtet werden können, und bekräftigt, dass diese in den maßgeblichen Vereinbarungen als Teil der nationalen Zuständigkeit definiert sind;
3. betont, dass eine der größten Stärken sozialer Investitionen in der Vereinbarung sozialer und wirtschaftlicher Ziele liegt und dass sie daher nicht nur als Ausgaben zu betrachten sind, sondern bei richtiger Verwendung der Mittel vor allem auch als Investitionen mit doppelter Dividende, die einen echten Ertrag in der Zukunft generieren;
4. hält daher fest, dass gezielte soziale Investitionen ein wichtiger Bestandteil der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik der EU und der Mitgliedstaaten und ihrer Antworten auf die Krise sein sollten, um die beschäftigungs-, sozial- und bildungspolitischen Ziele der Strategie Europa 2020 zu erreichen;
5. ist der Ansicht, dass die Erleichterung und vorrangige Förderung von sozialem Unternehmertum sowie des Zugangs gefährdeter und arbeitsmarktferner Gruppen zur Mikrofinanzierung im Kontext der sozialen Investitionen ganz wesentlich sind, da sie die Schaffung neuer nachhaltiger Arbeitsplätze ermöglichen, die Schwankungen im Konjunkturzyklus überstehen;
6. stellt fest, dass die Krise eine Modernisierung des europäischen Sozialmodells, ein Umdenken bei den nationalen Sozialpolitiken und den Übergang von Wohlfahrtsstaaten, die im Wesentlichen auf die durch Marktversagen verursachten Schäden reagieren, zu „aktivierenden Wohlfahrtsstaaten“ erfordert, die in Menschen investieren und Instrumente und Anreize bieten, die auf die Schaffung nachhaltiger Beschäftigung, die Förderung von Wachstum und die Verhinderung gesellschaftlicher Verwerfungen abzielen; stellt fest, dass infolge der Krise der Bedarf an Investitionen in das soziale Unternehmertum noch weiter gestiegen ist;
Aktivierende Wohlfahrtsstaaten
7. fordert in diesem Zusammenhang die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, ein Gleichgewicht zwischen Maßnahmen, die der Bewältigung der unmittelbaren Herausforderungen der Krise dienen, und mittel- und langfristigen Maßnahmen zu wahren und insbesondere jenen Maßnahmen Vorrang zu geben, die
a)
Arbeitslose dabei unterstützen, wieder eine Arbeit zu finden, indem sie ein innovatives und dynamisches Umfeld schaffen sowie personalisierte Lösungen und die notwendige Ausbildung anbieten; Menschen, die neu in den Arbeitsmarkt eintreten, bei der Arbeitssuche unterstützen und Voraussetzungen für einen reibungsloseren Übergang von der Aus- und Weiterbildung ins Arbeitsleben schaffen;
b)
die Jugendarbeitslosigkeit bekämpfen und eine dauerhafte Eingliederung von jungen Menschen ins Erwerbsleben ermöglichen, einschließlich der jungen Menschen, die weder einen Arbeitsplatz noch eine schulische oder berufliche Ausbildung haben;
c)
das Wirtschaftswachstum ankurbeln, um hochwertige und nachhaltige Arbeitsplätze sowohl für Frauen als auch für Männer insbesondere in KMU zu schaffen; die Arbeitsproduktivität und die Arbeitsverteilung verbessern;
d)
die Zufriedenheit am Arbeitsplatz verbessern und die Ursachen für das Ausscheiden aus dem Arbeitsleben verringern, wie z. B. Arbeitsunfälle, Mobbing am Arbeitsplatz und andere schlechte Arbeitsbedingungen;
e)
in das lebenslange Lernen für alle Altersgruppen investieren, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf die frühkindliche Erziehung und den Zugang zur Hochschulbildung, die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Schulen, die innerbetriebliche Ausbildung und besondere Ausbildungen für Sektoren mit einem Arbeitskräftemangel sowie die berufliche Bildung zu legen ist;
f)
in Innovation investieren, indem die Herstellung von innovativen Produkten und Dienstleistungen gefördert wird, vor allem in Bezug auf den Klimawandel, die Energieeffizienz, die Gesundheit und die Bevölkerungsalterung;
g)
die Ursachen der geschlechtsspezifischen Segregation auf dem Arbeitsmarkt beseitigen;
h)
das Verhältnis zwischen Flexibilität und Sicherheit von Arbeitsverhältnissen ausgewogener gestalten, um Beschäftigung zu fördern und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu unterstützen;
i)
Rentensysteme an das sich wandelnde wirtschaftliche und demografische Umfeld anpassen, unter Berücksichtigung ihrer Nachhaltigkeit und Zuverlässigkeit die notwendigen Reformen durchführen und den Belastungsquotienten der Erwerbsbevölkerung verringern, beispielsweise indem die Bedingungen für eine längere freiwillige Erwerbstätigkeit geschaffen werden, wie etwa größere Sicherheit und besserer Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, verschiedene Anreize und flexible Beschäftigungsmodelle sowie Steigerung der Beschäftigung in allen Altersgruppen;
j)
Armut sowie soziale und medizinische Ausgrenzung bekämpfen und dabei insbesondere präventive und proaktive Maßnahmen vorsehen;
8. fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, Maßnahmen zur Verwirklichung folgender Ziele zu treffen: Entwicklung von Strategien zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung (z. B. effizientere Unterstützung von KMU sowie effizientere und besser zielgerichtete aktivierende Maßnahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und Sozialhilfeleistungssysteme); Einführung des lebenslangen Lernens, spezieller Weiterbildungsmaßnahmen in Bezug auf Sektoren mit einem Arbeitskräftemangel und in Bezug auf den Bedarf der regionalen und lokalen Arbeitsmärkte und von Umschulungsmaßnahmen, mit denen die Beschäftigungsfähigkeit von Langzeitarbeitslosen erhalten werden soll, sowie Förderung der lebenslangen Verbesserung von Kompetenzen, der beruflichen Bildung, der innerbetrieblichen Ausbildung und bezahlter Praktika, insbesondere für arbeitslose junge Menschen und gering qualifizierte Arbeitnehmer; Befähigung von Vollzeitbeschäftigten, von ihrer Arbeit zu leben;
9. hebt hervor, dass die Jugendarbeitslosigkeit ein wichtiger Teil der Strategie für soziale Investitionen sein muss; fordert die Mitgliedstaaten auf, Investitionen zu tätigen und ehrgeizige Strategien vorzulegen, um den Verlust einer Generation zu verhindern, und den Zugang junger Menschen zum Arbeitsmarkt zu verbessern, indem sie
a)
Partnerschaften zwischen Schulen, Weiterbildungseinrichtungen und lokalen oder regionalen Unternehmen einrichten,
b)
in Zusammenarbeit mit Unternehmen Programme in den maßgeblichen Bereichen anbieten, etwa Ausbildung, hochwertige Praktika für junge Menschen, berufliche Bildung und Patenschaften von Arbeitnehmern in Führungspositionen im Hinblick auf die Einstellung und innerbetriebliche Ausbildung junger Menschen,
c)
Unternehmertum und die „Europäische Jugendgarantie“ fördern und Anreize für Arbeitgeber im Hinblick auf die Einstellung von Studienabgängern schaffen,
d)
einen reibungsloseren Übergang von der Ausbildung in die Erwerbstätigkeit sicherstellen und die europaweite und regionale Mobilität fördern;
10. betont die Eigenverantwortung des Einzelnen und stellt fest, dass jeder Bürger darüber nachdenken muss, was er selbst tun kann, um beim Wettlauf um Talente auf der Gewinnerseite zu stehen;
11. fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, alle praktikablen Maßnahmen zur Verbesserung des Bildungswesens auf sämtlichen Ebenen zu ergreifen und dabei: insbesondere einen Schwerpunkt auf eine Strategie für die frühkindliche Entwicklung zu legen; ein integratives schulisches Umfeld zu schaffen; dem vorzeitigen Schulabbruch entgegenzuwirken; die Sekundarbildung zu verbessern und Hilfe und Beratung einzuführen, um jungen Menschen bessere Bedingungen für einen erfolgreichen Zugang zur Hochschulbildung bzw. für einen direkten Zugang zum Arbeitsmarkt zu bieten; Instrumente zum besseren Erkennen von in Zukunft benötigten Fertigkeiten und zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Ausbildungseinrichtungen, Unternehmen und Arbeitsvermittlungen zu entwickeln; die Anerkennung beruflicher Qualifikationen zu verbessern und nationale Qualifikationsrahmen zu entwickeln;
12. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Sicherheit und Flexibilität auf dem Arbeitsmarkt zu sorgen, beispielsweise durch die umfassende Umsetzung der Flexicurity-Grundsätze, und die Segmentierung des Arbeitsmarktes zu bekämpfen und dazu sowohl einen angemessenen Sozialschutz für Menschen in Übergangsphasen oder in befristeten oder Teilzeitarbeitsverhältnissen als auch Zugang zu Weiterbildung, beruflicher Entwicklung und Vollzeitbeschäftigung zu bieten; fordert die Mitgliedstaaten auf, in Dienste wie erschwingliche, hochwertige Ganztagskinderbetreuung, Ganztagsschulen und Betreuungseinrichtungen für ältere Menschen zu investieren, die dazu beitragen, die Gleichstellung der Geschlechter und eine bessere Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben zu fördern und einen Rahmen zu schaffen, der den Eintritt bzw. Wiedereintritt in den Arbeitsmarkt ermöglicht;
13. fordert die Mitgliedstaaten, die dies bislang noch nicht getan haben, auf, die notwendigen Reformen einzuleiten, um ihre Rentensysteme nachhaltig, zuverlässig und integrativ zu gestalten und den Belastungsquotienten der Erwerbsbevölkerung zu verringern, für eine ausreichende Zahl von Erwerbstätigen zu sorgen und dabei konstant die Arbeitsbedingungen und die Umsetzung von Programmen zum lebenslangen Lernen zu verbessern, um somit gesündere und längere berufliche Laufbahnen zu ermöglichen;
Bessere Steuerung durch den Pakt für soziale Investitionen
14. fordert die Mitgliedstaaten auf, sich verstärkt darum zu bemühen, soziale Investitionen in ihre mittel- und langfristigen Haushaltsziele und ihre nationalen Reformprogramme aufzunehmen; fordert den Europäischen Rat und die Kommission auf, die Umsetzung und Verwirklichung der beschäftigungs- und sozialpolitischen Ziele der Strategie Europa 2020 besser zu überwachen;
15. stellt fest, dass das kürzlich entwickelte System für die makroökonomische und haushaltspolitische Überwachung in der EU im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Umsetzung der beschäftigungs- und sozialpolitischen Ziele um eine verbesserte Überwachung der Beschäftigungs- und Sozialpolitik ergänzt werden muss; fordert die Kommission daher auf, die Entwicklung eines Fortschrittsanzeigers mit gemeinsamen Sozialinvestitionsindikatoren zur Überwachung des diesbezüglichen Fortschritts in den Mitgliedstaaten und auf Ebene der Union in Betracht zu ziehen und die soziale Verantwortung der Unternehmen und insbesondere von KMU durch die Schaffung eines europäischen sozialen Gütezeichens zu fördern;
16. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Unterzeichnung eines „Pakts für soziale Investitionen“ zu prüfen, mit dem Investitionsziele festgelegt und ein verstärkter Kontrollmechanismus geschaffen wird, um die Bemühungen um die Erreichung der beschäftigungs-, sozial- und bildungspolitischen Ziele von Europa 2020 zu verbessern; ist der Ansicht, dass dieser „Pakt für soziale Investitionen“ nach Vorbild beispielsweise des „Euro-Plus-Paktes“ eine Liste konkreter Maßnahmen in Form von sozialen Investitionen umfassen könnte, die die Mitgliedstaaten innerhalb einer bestimmten Frist tätigen müssen, um die beschäftigungs-, sozial- und bildungspolitischen Ziele gemäß dem Jahreswachstumsbericht und ihren nationalen Reformprogrammen zu erreichen; stellt fest, dass diese Verpflichtungen einer regelmäßigen Überwachung unterliegen sollten, wobei die Kommission und das Europäische Parlament eine starke Rolle spielen und alle relevanten Ratsformationen einbezogen werden sollten;
17. fordert die Kommission auf, alle praktikablen Maßnahmen zu ergreifen, um die Mitgliedstaaten dazu zu bewegen und dabei zu unterstützen, den „Pakt für soziale Investitionen“ zu schließen, und eine Bewertung der beschäftigungs-, sozial- und bildungspolitischen Ziele in das Europäische Semester 2013 aufzunehmen;
18. fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass der mehrjährige Finanzrahmen für die Jahre 2014-2020 angemessene Haushaltsmittel zur Anregung und Unterstützung von sozialen Investitionen in Europa enthält und die verfügbaren Mittel rationell und effizient eingesetzt werden können, und die Strukturfonds, insbesondere den Europäischen Sozialfonds zur Unterstützung der sozialen Investitionen heranzuziehen, wobei sicherzustellen ist, dass dessen Prioritäten die spezifischen Bedürfnisse der einzelnen Mitgliedstaaten widerspiegeln; fordert die Kommission auf, falls sie dies für angebracht hält, den Mitgliedstaaten für soziale Investitionen weitere mögliche Finanzierungsquellen zur Verfügung zu stellen;
o o o
19. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Absatzförderungs- und Informationsstrategie für die Agrarerzeugnisse
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012 zu einer Absatzförderungs- und Informationsstrategie für die Agrarerzeugnisse Europas: Den Verbraucher auf den Geschmack bringen (2012/2077(INI))
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. September 2010 „Gerechte Einnahmen für Landwirte: die Funktionsweise der Lebensmittelversorgungskette in Europa verbessern“(1),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission „Den Verbraucher auf den Geschmack bringen: eine Absatzförderungs- und Informationsstrategie mit hohem europäischen Mehrwert für die Agrarerzeugnisse Europas“ (COM(2012)0148),
– unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission „Den Verbraucher auf den Geschmack bringen: eine Absatzförderungs- und Informationsstrategie mit hohem europäischen Mehrwert für die Agrarerzeugnisse Europas“ (COM(2011)0436),
– unter Hinweis auf die horizontale Absatzförderungsregelung gemäß Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates vom 17. Dezember 2007(2) und die Durchführungsverordnung, Verordnung (EG) Nr. 501/2008 der Kommission vom 5. Juni 2008(3),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)(4),
– unter Hinweis auf die Studie von 2011 mit dem Titel „Evaluierung von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse“(5), die 2011 im Namen der Kommission durchgeführt wurde,
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern (SEC(2010)1434),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 15. und 16. Dezember 2011 über die Zukunft der Absatzförderungspolitik für Agrarerzeugnisse,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der „Mitteilung der Kommission - Den Verbraucher auf den Geschmack bringen: eine Absatzförderungs- und Informationsstrategie mit hohem europäischen Mehrwert für die Agrarerzeugnisse Europas“ (NAT/560),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Grünbuch - Den Verbraucher auf den Geschmack bringen: eine Absatzförderungs- und Informationsstrategie mit hohem europäischen Mehrwert für die Agrarerzeugnisse Europas“ (NAT/525)(6),
– gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A7-0286/2012),
A. in der Erwägung, dass die Kommission im März 2012 eine Mitteilung über Information und Absatzförderung veröffentlicht hat, der voraussichtlich Ende des Jahres Gesetzgebungsvorschläge folgen werden;
B. in der Erwägung, dass die Agrar- und Ernährungswirtschaft das Potenzial zu einem starken und lebendigen Sektor für Wirtschaftswachstum und Innovation in den Mitgliedstaaten hat, insbesondere in ländlichen Gebieten und auf regionaler Ebene, mit einem Anstieg der landwirtschaftlichen Einkommen, der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Förderung von Wachstum;
C. in der Erwägung, dass Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen in den 1980er Jahren eingeführt wurden, um Agrarüberschüsse abzubauen und später auch als Instrument im Umgang mit Krisen in der Lebensmittelindustrie eingesetzt wurden, wie bei der 1996 ausgebrochenen spongiformen Rinderenzephalopathie (bovine spongiform encephalopathy, BSE), – besser bekannt als „Rinderwahnsinn“ – und dem Dioxinskandal bei Eiern im Jahr 1999;
D. unter Hinweis darauf, dass die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen heute von größerer und dauerhafterer Bedeutung sein müssen und dazu beitragen sollten, die Produktrentabilität zu erhöhen, eine ausgeglichenere Wettbewerbsfähigkeit auf ausländischen Märkten zu schaffen und dem Verbraucher umfangreichere und bessere Informationen bereitzustellen;
E. in der Erwägung, dass diese Arten der Unterstützung heute gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3/2008, der so genannten „horizontalen Absatzförderung“, finanziert werden; in der Erwägung, dass eine von der Kommission angeforderte Bewertungsstudie für Absatzförderungsmaßnahmen von 2011 ergab, dass es keine umfassende und einheitliche Informations- und Absatzförderungsstrategie in der Union gibt;
F. in der Erwägung, dass Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über die einheitliche gemeinsame Marktorganisation (einheitliche GMO), die derzeit als Teil des GAP-Reformprozesses überarbeitet wird, Unterstützung für spezifische Absatzförderungsmaßnahmen für die Wein-, Obst- und Gemüsesektoren als Teil umfassenderer Programme bietet; in der Erwägung, dass Maßnahmen für Produkte, die Regelungen für Lebensmittelqualität unterliegen, im Rahmen der Politik für die Entwicklung des ländlichen Raums finanziert werden;
G. in der Erwägung, dass der Weinkonsum in der Europäischen Union stetig zurückgeht, und unter Berücksichtigung des Umstands, dass es keine internen europäischen Absatzförderungsmaßnahmen für dieses Erzeugnis gibt;
H. unter Hinweis darauf, dass die Ausgaben für die horizontalen Absatzförderungsregelung sich im Haushalt 2012 voraussichtlich auf rund 56 Millionen Euro belaufen, was rund 0,1 % der GAP-Gesamtausgaben entspricht;
I. in der Erwägung, dass zu Haushaltszwecken auch die neuesten Zielsetzungen der Informations- und Absatzförderungspolitik der EU berücksichtigt werden müssen und in der Erwägung, dass diese Zielsetzungen sich nicht nur darauf beschränken, das Vertrauen der Verbraucher nach einer Krise wieder herzustellen, sondern auch die Steigerung der Produktrentabilität, die Schaffung einer ausgeglicheneren Wettbewerbsfähigkeit auf ausländischen Märkten und umfangreichere und bessere Verbraucherinformationen beinhalten;
J. in der Erwägung, dass die Ausgaben für alle anderen GAP-Absatzförderungs- und Informationsmaßnahmen, insbesondere über die einheitliche GMO und die Politik für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums, auf 400 bis 500 Mio. EUR pro Jahr festgelegt werden, was immer noch weniger als 1 % der gesamten GAP-Ausgaben ist und somit eindeutig nicht ausreicht, wenn es insbesondere darum geht, die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Produkte auf dem Weltmarkt zu steigern;
K. in der Erwägung, dass eine der Stärken der Lebensmittelproduktion innerhalb der EU in der Vielfalt und Besonderheit ihrer Produkte besteht, die auf die verschiedenen geographischen Zonen und die verschiedenen traditionellen Herstellungsmethoden zurückzuführen sind und zu dem einzigartigen Geschmack in Verbindung mit Vielfalt und Authentizität führen, nach denen Kunden innerhalb und außerhalb der EU zunehmend suchen;
L. in der Erwägung, dass die EU-Förderpolitik ein wichtiges GAP-Instrument darstellt, das zur Wettbewerbsfähigkeit und einer langfristigen Rentabilität der Agrar- und Lebensmittelsektoren beitragen kann;
M. in der Erwägung, dass die EU kürzlich eine Liste mit genehmigten nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben veröffentlichte, welche im Dezember 2012 in Kraft tritt und damit die jahrelange Unsicherheit für die Lebensmittelindustrie beendet, indem wesentliche Marketinginstrumente bereitgestellt werden, um die Verbraucher darauf aufmerksam zu machen, und es ihnen ermöglicht wird, eine genauere Wahl aufgrund der angegebenen Informationen zu treffen;
N. in der Erwägung, dass der Agrar- und Nahrungsmittelsektor der EU global noch wettbewerbsfähiger werden kann, wenn es ihm gelingt, die europäische Lebensmittelvielfalt und das europäische Produktionsmodell zu fördern, das hohen Standards für Qualität, Sicherheit, Tierschutz, ökologische Nachhaltigkeit etc. unterliegt, und so andere Agrarmächte dazu anzuregen, dieses Modell zu übernehmen, so dass faire Produktionsbedingungen und ein fairer Handel geschaffen werden;
O. in der Erwägung, dass die zunehmende Globalisierung des Handels natürlich Herausforderungen mit sich bringt, aber auch gleichzeitig neue Märkte eröffnet und neue Wachstumsmöglichkeiten schafft;
P. in der Erwägung, dass der Rat in seinen Schlussfolgerungen über die Absatzförderungspolitik für Agrarerzeugnisse vom Dezember 2011 darlegt, dass „Absatzförderungsmaßnahmen auch ausgeführt werden sollten, um das Potenzial lokaler Bewirtschaftung und kurzer Vertriebswege zu fördern“, und dass diese wie bereits von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen, in die Programme zur ländlichen Entwicklung aufgenommen werden müssen;
Q. in der Erwägung, dass es notwendig und wichtig ist, dass eine Politik, die den Absatz der europäischen Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse fördern und zur Wettbewerbsfähigkeit des Landwirtschafts- und Lebensmittelsektors beitragen und dabei einen Nutzen aus der Vielfalt, dem Mehrwert und der Qualität ihrer Produkte ziehen soll, mit den angemessenen Instrumenten ausgestattet werden sollte;
R. in Erwägung der unauflösbaren Verbindung zwischen der europäischen Landwirtschaft und der Lebensmittelindustrie, die 70 % der Agrarrohstoffe verarbeitet und Lebensmittel vertreibt und in der 99 % der europäischen Lebensmittel- und Getränkeunternehmen KMU sind, von denen mehr als 52% in ländlichen Gebieten ansässig sind, die hierdurch zu einem Motor der Wirtschaft und der Gesellschaft im ländlichen europäischen Raum werden;
S. in der Erwägung dass die GAP-Unterstützung für die Entwicklung kurzer Vertriebswege und lokaler Märkte über die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums finanziert wird, was tatsächlich der beste Ansatz ist, da diese Initiativen klein und sehr lokal sind und lokale Beschäftigungsmöglichkeiten schaffen;
T. in der Erwägung, dass einzigartige europäische Traditionsprodukte über ein beträchtliches Wachstumspotenzial und eine hohe Attraktivität für Verbraucher in größeren Drittmärkten verfügen und von gezielten und verstärkten Fördermaßnahmen profitieren würden, die Beschäftigung und Wachstum in regionalen Gebieten schaffen;
U. in der Erwägung, dass die derzeit verhandelten Legislativvorschläge für die Reform der GAP für die Zeit nach 2013 es ermöglichen sollen, dass diese Politik umfassend zur Strategie „Europa 2020“ beiträgt;
V. in der Erwägung, dass die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über die einheitliche GMO Regeln für die Finanzierung der Schulobst- und Schulmilchprogramme enthält; in der Erwägung, dass der vorliegende Vorschlag über eine Überarbeitung der gemeinsamen Marktorganisation (COM(2011)0626) die Anhebung der EU-Kofinanzierungsraten für das Schulobstprogramm von 50 % auf 75 % der Kosten (und von 75 % auf 90 % in Konvergenzregionen) vorsieht;
W. in der Erwägung, dass das Schulobstprogramm und das Schulmilchprogramm auch Bildungsziele verfolgen, die auch zum Inhalt haben sollten, den Schülern ein besseres Verständnis von der Lebensmittelproduktion sowie vom Leben in der Landwirtschaft zu vermitteln;
X. in der Erwägung, dass die verschiedenen Fördermaßnahmen, eine effektive Umsetzung vorausgesetzt, dazu beitragen, landwirtschaftliche Produkte aus Europa in Europa und der Welt bekannt zu machen und im Hinblick auf die hohe Lebensmittelsicherheit sowie die Tier- und Umweltschutzstandards, die von europäischen Landwirten eingehalten und beständig überwacht und verbessert werden, eine Verbrauchersensibilisierung zu erzielen;
Y. in der Erwägung, dass mit der Verordnung (EG) Nr. 814/2000 den Bürgern geholfen werden soll, das europäische Landwirtschaftsmodell zu verstehen, und die Öffentlichkeit sensibilisiert werden soll; in der Erwägung, dass Unwissenheit und Missverständnisse über Landwirtschaft und das Leben auf dem Land wahrscheinlich heutzutage verbreiteter sind als in irgendeiner anderen Periode der europäischen Geschichte und in der Erwägung, dass von den meisten diesbezüglich relevanten Tatsachen, die die Öffentlichkeit nicht kennt, insbesondere die deutliche Erhöhung der Kosten der landwirtschaftlichen Produktion aufgrund der EU-Verpflichtungen im Zusammenhang mit Lebensmittelsicherheit und -hygiene, Sozialversicherung der Arbeiter, Umwelt- und Tierschutz zu nennen ist, die von den direkten Konkurrenten der EU im Bereich der Landwirtschaft häufig nicht erfüllt werden; in der Erwägung, dass von den meisten diesbezüglich relevanten Tatsachen, die zur Verwirrung der Öffentlichkeit führen, insbesondere die Unkenntnis des bemerkenswerten Beitrages, den die Landwirtschaft zur Verminderung von Treibhausgasen leistet, sowie die umfangreiche Liste der öffentlichen Güter, die von ihr produziert werden, zu nennen ist;
Allgemeiner Ansatz
1. begrüßt die Mitteilung der Kommission „Den Verbraucher auf den Geschmack bringen: eine Absatzförderungs- und Informationsstrategie mit hohem europäischen Mehrwert für die Agrarerzeugnisse Europas“, die einen ersten Schritt in Richtung Aufwertung der europäischen Produktion, sowohl unter den Europäern als auch unter den Nicht-Europäern, und in Richtung Steigerung ihrer Rentabilität darstellen muss;
2. unterstützt die vier in dieser Mitteilung aufgeführten Hauptziele, und zwar die Schaffung eines höheren europäischen Mehrwerts im Lebensmittelsektor, eine ansprechendere und treffsicherere politische Strategie, eine vereinfachte Verwaltung und mehr Synergie zwischen den einzelnen Förderinstrumenten;
3. vertritt die Auffassung, dass die Absatzförderungsmaßnahmen für den Binnenmarkt und diejenigen für Drittlandsmärkte in gleichem Maße im Mittelpunkt stehen sollten, da beide Maßnahmenpakete Vorteile für Erzeuger und Verbraucher mit sich bringen;
4. betont, dass die EU-Förderpolitik innerhalb der EU, auf lokalen und regionalen Märkten sowie auf den wachsenden Weltmärkten weiterhin Gültigkeit hat und von Bedeutung ist;
5. glaubt jedoch, dass die Ziele der EU-Politik zur Absatzförderung klar und adäquat definiert werden müssen; betont, dass die Aktivitäten zur Absatzförderung alle landwirtschaftlichen Nahrungsmittel berücksichtigen müssen, die sich nach den europäischen Qualitätsstandards richten, sofern dies zur Effizienz der Absatzförderung beiträgt und den Anforderungen der Verbraucher entspricht; unterstreicht außerdem, dass durch die Unterstützung einer Landwirtschaft, die für Ernährungssicherheit, nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen und Dynamik in ländlichen Gebieten steht, Wachstums- und Beschäftigungsmöglichkeiten geschaffen werden;
6. unterstreicht die Tatsache, dass auf dem Binnenmarkt eine allgemeine und nachhaltige Förderung benötigt wird, um sicherzustellen, dass europäische Verbraucher über die Eigenschaften und den Mehrwert landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Europa, die auf dem Binnenmarkt erhältlich sind, informiert werden;
7. betont, dass auf dem externen Markt die Notwendigkeit besteht, den Marktanteil landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Europa zu halten und zu erhöhen und neue sich abzeichnende Märkte ins Auge zu fassen, um neue Absatzkanäle für diese Erzeugnisse zu finden, und dies auf der Grundlage einer stärkeren Koordination von Fördermaßnahmen und EU-Handelspolitik;
8. ist der Ansicht, dass eine klare Definition der politischen Ziele der EU-Absatzförderung seitens der Kommission neben der Aufstellung objektiver Leitlinien für die Mitgliedstaaten einen notwendigen erster Schritt zur Steigerung der politischen Kohärenz und der Synergien zwischen verschiedenen Absatzförderungsinstrumenten darstellt und absolut notwendig für mehr Transparenz bei der Auswahl der Programme auf nationaler Ebene ist; hebt hervor, dass die Aktivitäten der Union in diesem Bereich eine Ergänzung sowohl von nationalen Initiativen als auch von solchen aus dem Privatsektor darstellen müssen;
9. ist der Ansicht, dass die Mittel für bessere Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen erheblich aufgestockt werden sollten, unter Berücksichtigung der neuesten Ziele der Informations- und Absatzförderungspolitik, insbesondere im Hinblick auf die horizontale Absatzförderungsregelung; und ist zudem der Auffassung, dass diese Regelung über einen separaten Posten im Gesamthaushaltsplan verfügen sollte;
10. betont, dass der Erfolg der europäischen Landwirtschaft davon abhängen wird, ob der Sektor seine Marktanteile verbessern und es der wettbewerbsintensiven Ernährungsindustrie ermöglichen kann, in der EU einen wichtigen Platz innerhalb von Wirtschaft und Handel zu bewahren;
11. weist auf das Erfordernis einer Durchführung umfassender Informationskampagnen für Verbraucher, sowohl innerhalb der EU als auch auf dem Außenmarkt, bezüglich der EU-Güterproduktionsvorschriften und der Zertifizierungssysteme hin;
12. betont, dass horizontale Absatzförderungsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) 3/2008 zur Entwicklung lokaler Märkte und kurzer Vertriebswege, zur Förderung des Binnenmarktes und zur besseren Vermarktung europäischer Produkte auf ausländischen Märkten beitragen sollten;
13. begrüßt den Vorschlag der Kommission für die Einführung eines vierten Maßnahmenpakets der Förderpolitik für die technische Unterstützung und betrachtet dies als grundlegend für die Effizienz der Absatzförderungspolitik, insbesondere in Bezug auf Drittlandsmärkte;
14. erkennt das Potenzial, das vom einheitlichen „Werbebanner“ für alle Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen ausgeht;
15. empfiehlt die Beibehaltung des generischen Charakters der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen;
Lokale, regionale Märkte, Binnenmarkt und ausländische Märkte
16. weist darauf hin, dass die Informations- und Absatzförderungspolitik der EU drei Hauptziele verfolgen sollte: auf den lokalen und regionalen Märkten sollte auf Vielfalt und Frische der Produkte durch die Nähe zwischen Erzeugern und Verbrauchern gesetzt werden, um das ländliche Leben wirtschaftlich zu fördern und sozial aufzuwerten; auf dem Binnenmarkt sollte der europäische Raum ohne Grenzen mit seinen 500 Millionen Verbrauchern bestmöglich genutzt werden, um die Produktion zu steigern und den Konsum von europäischen Produkten zu fördern; auf den ausländischen Märkten sollten die hohen Standards des europäischen Produktionsmodells aufgewertet werden, um einen Mehrwert für den Agrar- und Nahrungsmittelsektor zu erreichen;
17. schlägt der Kommission vor, auf Ebene der lokalen und regionalen Märkte kurze Versorgungsketten zu entwickeln, um dadurch neue Möglichkeiten für Landwirte und andere in ländlichen und landwirtschaftlichen Verbänden eingegliederte Produzenten und Unternehmen zu schaffen, und zudem ein breites Angebot an Instrumenten zu konzipieren, um die Entwicklung des ländlichen Raums zu fördern; hält es des Weiteren für angemessen, dass die Kommission einen Leitfaden ausarbeitet, der den Bauern hilft, mehr und besser in Qualität und den Mehrwert ihrer Produkte zu investieren; ist der Ansicht, dass Investitionen zur Informationsverbreitung in den Medien (insbesondere über das Internet) ebenfalls berücksichtigt werden sollten;
18. schlägt der Kommission vor, die Bemühungen der europäischen Erzeuger im Bereich des Binnenmarktes stärker zu unterstützen, die erforderlich sind, um der wachsenden Nachfrage der Verbraucher nicht nur in Bezug auf Qualität und Lebensmittelsicherheit, sondern auch in Bezug auf Herkunft und Verzehrzeitraum von frischen Produkten gerecht werden zu können, und damit die Vielfalt von Produkten und Lebensmitteln zu fördern und zudem neue Produkte bzw. neue Formen der Präsentation oder der Nutzung traditioneller Produkte vorzustellen;
19. fordert daher die Erweiterung der Programme sowohl für die Märkte als auch für die Zielprodukte, und dass sich die damit verbundenen Instrumente zur Absatzförderung auf die Produktionsstandardkriterien konzentrieren und das europäische Produktionsmodell, insbesondere zur Qualitätssicherung, stets hervorgehoben wird; des Weiteren ist es wichtig, Mehrländerprogramme zu unterstützen, die verschiedene Produkte umfassen, die entweder der europäischen Dimension des Programms entsprechen oder spezifischer europäischer Unterstützung bedürfen; ist der Auffassung, dass in diesem Zusammenhang den Ländern Vorrang gegeben werden sollte, die Produktionsprogramme unter Berücksichtigung der Marktbedingungen und des Marktpotenzials implementieren und die gleichzeitig die adäquate Unterstützung der Kommission für einen festgelegten Bereich ermöglichen;
20. fordert, dass die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen durch eine stärkere Zusammenarbeit zwischen den laufenden nationalen und sektoralen Aktivitäten und eine bessere Koordinierung mit politischen Aktivitäten, insbesondere bezüglich der Freihandelsabkommen, attraktiver für die Berufsverbände gestaltet werden;
21. sieht es als notwendig an, dass die Mitgliedstaaten eine größere Flexibilität in den Programmen einführen, die es erlaubt, sich den schwankenden Marktbedingungen während der Umsetzungsphase anzupassen; ist der Ansicht, dass zu diesem Zweck der in der Unterbreitung der Programme erforderliche Detailgrad ebenfalls verringert werden muss;
22. fordert eine bessere Evaluierung der Programme mittels eines strengen Bewertungssystems auf der Grundlage spezifischer Indikatoren, wie beispielsweise Marktzuwachs und Schaffung von Arbeitsplätzen; ist der Auffassung, dass die Dauer des Auswahlverfahrens kürzer sein sollte und dass die Möglichkeit von Vorauszahlungen für Organisationen berücksichtigt werden sollte;
23. beglückwünscht die Kommission zu den guten Ergebnissen ihrer aktuellen Informations- und Absatzförderungspolitik für Agrarerzeugnisse, aber fordert, dass Letztere vereinfacht und verbessert werden muss, und stellt fest, dass es besonders wichtig ist, den Verwaltungsaufwand zu verringern, insbesondere durch die Reduzierung der Anzahl der von der Kommission geforderten Berichte; ist der Ansicht, dass es wünschenswert wäre, wenn die Kommission ein einfaches und umfangreiches Handbuch ausarbeiten würde, das potenziellen Begünstigten dabei hilft, die mit dieser Politik zusammenhängenden Regeln und Verfahren zu beachten;
24. weist die Kommission auf die Tatsache hin, dass bezüglich der ausländischen Märkte die Produktion von hochwertigen Lebensmitteln allein nicht ausreicht, um eine gute Marktposition zu sichern, und dass es deshalb notwendig ist, in Absatzförderungsprogramme zu investieren; ist der Auffassung, dass diesen Programmen Marktstudien in den Drittländern vorangehen müssen, die mitfinanziert werden können; glaubt, dass die Möglichkeit der Unterstützung von Pilotprojekten in als potentielle neue Märkte in Frage kommenden Drittländern berücksichtigt werden sollte;
25. fordert zur Unterstützung der Entwicklung von europäischen Verbänden und Unternehmen und zur Förderung ihrer Teilnahme an internationalen Foren auf und dabei im Wettbewerb mit Qualität hervorzustechen und Spezialisierung und Vielfalt zu begünstigen, was die Unterstützung für Landwirte und Genossenschaften erfordert, ihre eigenen Strategien und Exportkapazitäten zu implementieren, einschließlich der technischen Unterstützung für die Erzeuger;
26. fordert die Möglichkeit, die Herkunft der Produkte, die nicht unter die Qualitätsbezeichnungen fallen, zu fördern, indem die Eigenschaften und die Qualität hervorgehoben werden;
27. weist darauf hin, dass die Informations- und Absatzförderungspolitik der EU für europäische Erzeugnisse von einer eigenen Kennzeichnung profitieren sollte, mit der die europäischen Produkte innerhalb und außerhalb der EU gekennzeichnet werden;
28. fordert die Kommission auf, die Verbraucher stärker dafür zu sensibilisieren, dass die europäischen Landwirtschaftsstandards in Bezug auf Qualität, Sicherheit, Tierschutz, ökologische Nachhaltigkeit etc. im internationalen Vergleich die höchsten Anforderungen erfüllen, was sich im Endpreis der Produkte widerspiegelt. ist der Ansicht, dass die Verbraucher in transparenter Weise über die Kennzeichnung von europäischen Produkten und ihre Merkmale informiert werden sollten, um das Risiko des Kaufs gefälschter Produkte zu verringern und entscheiden zu können, was sie kaufen;
Ursprung und Qualität
29. vertritt den Standpunkt, dass Qualitätsprodukte mit spezifischen Produktionsmethoden, geografischen Ursprungsbezeichnungen, Traditionen oder kulturellen Kontexten verbunden sind, und hebt hervor, dass Systeme für deren Schutz bereits in Form von Regelungen betreffend die geschützte Ursprungsbezeichnung (g. U.), die geschützte geografische Angabe (g. g. A.), die Kennzeichnung ökologischer/biologischer Produkte oder die garantierte traditionelle Spezialität (g. t. S.) existieren; fordert ein neues System für „lokale Bewirtschaftung und Direktverkauf“, mit dem lokale Qualitätsprodukte für den Konsum in der Region abgedeckt werden, in der sie produziert werden;
30. ist der Ansicht, dass der Verweis auf den europäischen Ursprung als Hauptidentität aller Absatzförderungs- und Informationsaktivitäten überwiegen sollte, und zwar sowohl im Binnenmarkt als auch in Drittstaaten; ist der Auffassung, dass der zusätzliche Verweis auf den nationalen Ursprung in Drittstaaten in denjenigen Fällen in Erwägung gezogen werden könnte, in denen der nationale Bezug besonders stark ist und dazu beitragen könnte, die Vielfalt des Lebensmittelangebots hervorzuheben;
31. betont, dass es bezüglich der Handelsmarken unumgänglich ist, Ausgewogenheit zwischen generischer Förderung und der Förderung von Marken anzustreben, die zu einer größeren Wirksamkeit von Absatzförderungsmaßnahmen in Drittländern beiträgt; unterstützt den Ansatz der Kommission, dass Marken eine Hebelwirkung bei dieser Art von Aktivitäten haben können, bei denen die logische Ergänzung einer generischen Förderung eine Verbindung mit Wirtschaftsakteuren durch die Absatzförderung von Produkten und Marken bildet, um somit einen größeren Einfluss auf Importeure, und, infolgedessen, auch auf Verbraucher, auszuüben; ist andererseits der Auffassung, dass die Einbeziehung der Handelsmarken in die Absatzförderungsaktivitäten zu einem größeren Interesse der Unternehmen beiträgt, sich zu beteiligen; stellt fest, dass es schließlich diese Firmen sind, die die Maßnahmen mitfinanzieren;
32. hebt hervor, dass, soweit Landwirte organisiert sind, Qualitätssysteme es ihnen ermöglichen, Versorgungsmanagement- und Preisstabilisierungsmaßnahmen zu ergreifen, wodurch ihre Möglichkeiten gesteigert werden, einen angemessenen Lebensunterhalt durch die Landwirtschaft zu bestreiten, und dass solche Systeme daher am besten geeignet sind, den „europäischen Mehrwert“ gemäß den Prioritäten der Kommission zu steigern;
33. hält die Sicherung eines effizienteren Schutzes für Erzeugnisse, die den Qualitätssicherungssystemen unterliegen, gegenüber den Handelspartnern der EU für erforderlich und fordert die vollständige Aufnahme und Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben sowohl im Rahmen bilateraler und interregionaler Handelsabkommen als auch auf der Ebene der Welthandelsorganisation;
34. weist darauf hin, dass eine Änderung des Rahmens der Kofinanzierung zur Förderung von Erzeugnissen, die den Qualitätssicherungssystemen unterliegen, im Hinblick auf die Erhöhung des Prozentsatzes der finanziellen Beteiligung der EU erforderlich ist;
35. merkt an, dass das Inkrafttreten von genehmigten Informationen zu dem Zusammenhang zwischen bestimmten, in Lebensmitteln enthaltenen Substanzen und einer besseren Gesundheit mehr Transparenz in die Absatzförderung von Produkten aus Gründen der Gesundheit bringt;
36. begrüßt die wachsende Nachfrage nach ökologischen Erzeugnissen und fordert eine aktivere Stimulation der Produktion und der Absatzförderung dieser Erzeugnisse;
37. unterstreicht die Notwendigkeit, lokale Erzeugnisse aus Berg- bzw. Inselregionen zu fördern und die finanzielle Beteiligung der EU zugunsten dieser Erzeugnisse zu erhöhen.
38. fordert die Kommission dazu auf, in ihren externen Absatzförderungsmaßnahmen die Verpflichtung der EU-Landwirtschaft zu nachhaltigeren Bewirtschaftungsmethoden, Vielfalt und Qualität und die damit verbundenen höheren Kosten stärker hervorzuheben sowie eine Sensibilisierung im Hinblick auf die Fördersysteme der EU sowie deren Logos zu erreichen und zu stärken;
39. befürwortet den Aufbau der technischen Unterstützung insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, um ihnen dabei zu helfen, eigene Marketingkonzepte auszuarbeiten und ihre Marktziele zu analysieren;
40. schlägt die Einrichtung einer Internetplattform zum Austausch von potentiellen Projekten und Best Practices als Hilfsmittel für die Entwicklung von Absatzförderungskampagnen im europäischen Kontext vor;
41. hebt hervor, dass durch die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik die Organisation der Produktion sowie die Nachhaltigkeit und die Qualität von Agrarerzeugnissen verbessert werden sollen; ist der Ansicht, dass die Absatzförderungspolitik der EU es daher gestatten müsste, das gesamte Potenzial der Ernährungswirtschaft auszuschöpfen, um auf diese Weise Wachstum und Beschäftigung innerhalb der europäischen Wirtschaft zu fördern;
42. fordert die Kommission auf, für den Binnenmarkt und die Drittlandsmärkte sowie für die Mehrländer- oder die Krisenprogramme gegebenenfalls unterschiedliche Verwaltungsverfahren festzulegen und diese Aspekte in ihren zukünftigen Gesetzgebungsvorschlägen, die bezwecken, den Verbraucher auf den Geschmack für die Agrarerzeugnisse Europas zu bringen, zu berücksichtigen;
43. hält es für erforderlich, eine europäische Informations- und Absatzförderungsstrategie festzulegen, die besser auf die Zielmärkte ausgerichtet ist und Erzeugnisse oder Botschaften definiert, die hervorzuheben sind; dabei sollte den Verhandlungen über Freihandelsabkommen und den Leitmärkten Rechnung getragen werden, um auf diese Weise eine Verteilung und Streuung der Mittel nach dem Gießkannenprinzip zu vermeiden;
Schulobst- und Schulmilchprogramme
44. begrüßt den Vorschlag der Kommission, die EU-Kofinanzierungsraten für das Schulobstprogramm vor dem Hintergrund der anhaltenden Wirtschaftskrise zu erhöhen;
45. fordert die Kommission zur Durchführung von Schritten auf, um alle Mitgliedstaaten zu ermutigen, mehr Gewicht auf den Bildungscharakter des nationalen Schulobstprogramms und des nationalen Schulmilchprogramms zu legen und das Schulobst- und Schulmilchprogramm vollständig in die zweite Säule der Agrarförderung zu integrieren;
Maßnahmen für Informationskampagnen über Qualitätsweine
46. fordert die Kommission zur Bewertung der auf dem EU- Markt in Gang gesetzten und an die erwachsene Bevölkerung gerichteten Informationskampagnen über einen verantwortungsvollen Konsum europäischer Qualitätsweine auf; stellt fest, dass diese Kampagnen vor allem, neben dem moderaten Konsum dieser Weine, die kulturellen Wurzeln , die qualitativen Eigenschaften sowie die spezifischen Merkmale der europäischen Erzeugnisse und ihrer Herstellung hervorheben sollten;
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47. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012 zu dem Bericht über die Umsetzung und die Auswirkungen der Folgerecht-Richtlinie (2001/84/EG) (2012/2038(INI))
– gestützt auf die Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks („die Richtlinie“)(1),
– in Kenntnis des Berichts der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: Bericht über die Umsetzung und die Auswirkungen der Folgerecht-Richtlinie (2001/84/EG) (COM(2011)0878),
– gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0326/2012),
A. in der Erwägung, dass das Folgerecht ein Urheberrecht ist, das in Artikel 14 der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und der Kunst verankert ist;
B. in der Erwägung, dass mit der Richtlinie die Harmonisierung der wesentlichen Bedingungen für die Anwendung des Folgerechts gefordert wird, um mögliche Hemmnisse für die Schaffung des Binnenmarktes zu beseitigen;
C. in der Erwägung, dass die Annahme der Richtlinie für Künstler bedeutsam ist, und zwar nicht nur hinsichtlich ihrer Initiativen, die auf die Anerkennung und die faire Behandlung als kreative Personen abzielen, sondern auch für ihre Rolle als Beitragende zu kulturellen Werten; in der Erwägung, dass weiterhin Bedenken wegen ihrer Auswirkungen auf die europäischen Kunstmärkte, vor allem auf die vielen kleinen und spezialisierten Auktionshäuser und Händler in der EU, bestehen;
D. in der Erwägung, dass die Richtlinie erst am 1. Januar 2012 in allen Mitgliedstaaten vollständig umgesetzt wurde;
E. in der Erwägung, dass der globale Anteil der EU am Markt für Arbeiten lebender Künstler in den letzten Jahren deutlich zurückgegangen ist;
F. in der Erwägung, dass künstlerisches Schaffen zur kontinuierlichen Entwicklung des kulturellen Lebens und Erbes der EU beiträgt;
G. in der Erwägung, dass der Kunst- und Antiquitätenmarkt erheblich zur Weltwirtschaft beiträgt, auch hinsichtlich der Unternehmen, die er unterstützt, insbesondere die in der Kreativwirtschaft tätigen;
H. in der Erwägung, dass die Richtlinie Händlern eine administrative Belastung auferlegt und EU-Händler im Vergleich zu denen in Drittländern dadurch kommerziell im Nachteil sind;
Tendenzen des europäischen und weltweiten Kunstmarkts
1. weist darauf hin, dass der Kunstmarkt 2011 ein Rekordjahr erlebte und dass ein Jahresumsatz von 11,57 Mrd. USD erzielt wurde, was eine Steigerung um über 2 Mrd. USD im Vergleich zu 20102 bedeutet(2); weist mit Nachdruck darauf hin, dass der Kunst- und Antiquitätenmarkt erheblich zur Weltwirtschaft beiträgt, auch hinsichtlich der Unternehmen, die er unterstützt, insbesondere die in der Kreativwirtschaft tätigen;
2. merkt an, dass sich der europäische Kunstmarkt im Jahr 2011 enorm entwickelt hat; das Vereinigte Königreich behält seinen Anteil von 19,4 % am Weltmarkt mit einem um 24 % erhöhten Umsatzvolumen; Frankreich hält seinen Marktanteil von 4,5 % bei einer Umsatzsteigerung von 9 %; Deutschland verzeichnete mit einem Marktanteil von 1,8 % einen Umsatzzuwachs von 23 %(3);
3. weist darauf hin, dass sich China im Jahr 2011 einen Anteil von 41,4 % am weltweiten Markt sicherte und damit die Vereinigten Staaten überholte, die einen Umsatzrückgang von 3 % und eine Verringerung des Marktanteils um 6 % verzeichneten, der von 29,5 % im Jahr 2010 auf 23,5 % im Jahr 2011 sank(4);
4. hebt die beeindruckende Zunahme des chinesischen Marktanteils hervor; stellt jedoch fest, dass dieser Kunstmarkt derzeit allein auf die Künstler aus diesem Land beschränkt ist;
5. merkt an, dass die allgemeine Tendenz, d. h. die Verlagerung des Schwerpunkts des Kunstmarkts zu Schwellenländern, auf die Globalisierung, den Aufschwung Asiens und das Auftreten neuer Sammler in diesen Ländern zurückzuführen ist;
6. weist mit Genugtuung darauf hin, dass Drittstaaten die Einführung des Folgerechts in ihr nationales Recht vorsehen; merkt insbesondere an, dass in den Vereinigten Staaten am 12. Dezember 2011 ein Gesetzesentwurf vorgelegt wurde, in dem die Einführung eines Folgerechts mit einem Vergütungssatz in Höhe von 7 % auf die Weiterveräußerung zeitgenössischer Kunstwerke vorgesehen ist; merkt an, dass der Gesetzesentwurf über das Urheberrecht in China auch die Einführung eines Folgerechts vorsieht (Artikel 11 (13));
Die Umsetzung der Richtlinie
7. erinnert daran, dass die Beträge im Zusammenhang mit den Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechten im Fall der Werke der bildenden Künste, bei denen die Einnahmen aus dem Verkauf oder der Weiterveräußerung der Werke stammen, von relativ geringer Bedeutung sind;
8. betont, dass das Folgerecht den Künstlern, die ihre Werke zu Beginn ihrer Karriere häufig zu niedrigen Preisen verkaufen, eine kontinuierliche Vergütung gewährleistet;
9. weist darauf hin, dass der Bericht der Kommission über die Umsetzung und die Auswirkungen der Richtlinie sowie die Statistiken der Branche nicht darauf schließen lassen, dass das Folgerecht nachteilige Auswirkungen auf den Kunstmarkt in Europa hat;
10. fordert die Kommission auf, die Folgen der Funktionsweise des Kunstmarktes im Allgemeinen einschließlich hinsichtlich der administrativen Schwierigkeiten, vor denen kleinere und spezialisierte Auktionshäuser und Händler stehen, zu prüfen;
11. erinnert daran, dass verschiedene Bestimmungen der Richtlinie eine ausgewogene Anwendung des Folgerechts gewährleisten, bei der die Interessen sämtlicher Akteure berücksichtigt werden, insbesondere im Hinblick auf die degressive Staffelung der geltenden Sätze, die Festlegung einer Obergrenze von 12 500 EUR für die Folgerechtsvergütung, die Ausnahme von Kleinverkäufen und die für den Erstkäufer geltende Ausnahme bei Weiterveräußerungen; weist jedoch mit Nachdruck darauf hin, dass die Richtlinie Händlern eine administrative Belastung auferlegt;
12. weist darauf hin, dass das Folgerecht zugunsten des lebenden Urhebers eines Originalkunstwerks ein nützliches Instrument sein kann, um die Diskriminierung von Künstlern zu verhindern;
Schlussfolgerungen
13. verweist darauf, dass für den Kunstmarkt 2010 ein Wert von 10 Mrd. USD und 2011 von etwa 12 Mrd. USD veranschlagt wurde, wobei das Folgerecht nur 0,03% ausmacht ; hält diesen Markt für einen wichtigen Markt, von dem die Künstler und ihre Erben eine gerechte Vergütung erhalten müssen;
14. stellt fest, dass die Studien und Statistiken des Kunstmarkts nicht den Schluss zulassen, dass das Folgerecht nachteilige Auswirkungen auf den Standort des Kunstmarkts und die Höhe des Umsatzes hat;
15. weist darauf hin, dass die Richtlinie erst am 1. Januar 2012 in allen Mitgliedstaaten vollständig umgesetzt wurde, obwohl das Folgerecht in vielen Mitgliedstaaten seit mehreren Jahrzehnten bereits anerkannt ist;
16. hebt die Bedeutung von proaktiver Unterstützung für einheimische Künstler, auch für die jüngsten Künstler, hervor;
17. hält es für verfrüht, die Richtlinie bereits im Jahr 2014 einer erneuten Überprüfung zu unterziehen, wie die Kommission dies vorschlägt, und schlägt vor, diese Überprüfung im Jahr 2015 (d.h. 4 Jahre nach der im Dezember 2011 vorgenommenen Bewertung) durchzuführen.
18. empfiehlt der Kommission, die Angemessenheit der geltenden Sätze, der Grenzwerte und der Bedeutung von Gruppen der von der Richtlinie Begünstigten in ihrem nächsten Bewertungsbericht erneut zu prüfen;
19. fordert die Kommission auf, eng mit den Akteuren zusammenzuarbeiten, um die Position des europäischen Kunstmarkts zu stärken und bestimmte Probleme, wie den „Kaskadeneffekt“, und die administrativen Schwierigkeiten, vor denen kleinere und spezialisierte Auktionshäuser und Händler stehen, zu beheben;
20. begrüßt die von Drittstaaten ergriffenen Initiativen zur Einführung des Folgerechts und fordert die Kommission nachdrücklich auf, sich auf multilateralen Foren auch weiterhin dafür einzusetzen, die Position des europäischen Kunstmarkts in der Welt zu stärken;
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21. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Änderung von Artikel 70 GO über interinstitutionelle Verhandlungen im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren
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Beschluss des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012 zu der Änderung von Artikel 70 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments betreffend interinstitutionelle Verhandlungen im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren (2011/2298(REG))
– in Kenntnis des Schreibens seines Präsidenten vom 18. April 2011,
– gestützt auf die Artikel 211 und 212 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0281/2012),
1. beschließt, an seiner Geschäftsordnung nachstehende Änderungen vorzunehmen;
2. erinnert daran, dass diese Änderungen am ersten Tag der nächsten Tagung in Kraft treten;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.
Derzeitiger Wortlaut
Geänderter Text
Abänderung 1 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 70 – Absatz 1
1. Verhandlungen mit den anderen Organen, die auf eine Einigung im Verlauf eines Gesetzgebungsverfahrens abzielen, werden unter Beachtung des Verhaltenskodexes für Verhandlungen im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens geführt.
1. Verhandlungen mit den anderen Organen, die auf eine Einigung im Verlauf eines Gesetzgebungsverfahrens abzielen, werden unter Beachtung des von der Konferenz der Präsidenten erstellten Verhaltenskodexes geführt.
Abänderung 13 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 70 – Absatz 2
2. Vor der Aufnahme derartiger Verhandlungen sollte der zuständige Ausschuss grundsätzlich einen Beschluss mit der Mehrheit seiner Mitglieder fassen und ein Mandat, Leitlinien oder Prioritäten festlegen.
2. Derartige Verhandlungen werden erst aufgenommen, nachdem der zuständige Ausschuss von Fall zu Fall für jedes betroffene Gesetzgebungsverfahren und mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Beschluss über die Aufnahme von Verhandlungen gefasst hat. Mit diesem Beschluss werden das Mandat und die Zusammensetzung des Verhandlungsteams festgelegt. Derartige Beschlüsse werden dem Präsidenten zur Kenntnis gebracht, der die Konferenz der Präsidenten regelmäßig über den neuesten Stand informiert.
Abänderung 3 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 70 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)
Das Mandat besteht aus einem Bericht, der im Ausschuss angenommen und zur späteren Prüfung durch das Plenum eingereicht wird. In Ausnahmefällen, wenn der zuständige Ausschuss es für hinreichend begründet erachtet, dass vor Annahme eines Berichts im Ausschuss Verhandlungen aufgenommen werden, kann das Mandat aus einer Reihe von Änderungsanträgen oder aus einer Reihe klar definierter Ziele, Prioritäten oder Leitlinien bestehen.
Abänderung 4 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 70 – Absatz 2 a (neu)
2a.Das Verhandlungsteam wird vom Berichterstatter geleitet; den Vorsitz führt der Vorsitzende des zuständigen Ausschusses oder ein vom Vorsitzenden benannter stellvertretender Vorsitzender. Dem Verhandlungsteam gehören zumindest die Schattenberichterstatter jeder Fraktion an.
Abänderungen 5 und 18 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 70 – Absatz 2 b (neu)
2b.Jedes Dokument, über das in einer Sitzung mit dem Rat und der Kommission beraten werden soll („Trilog“), hat die Form eines Dokuments, in dem die jeweiligen Standpunkte der beteiligten Organe sowie mögliche Kompromisslösungen wiedergegeben sind, und wird dem Verhandlungsteam mindestens 48 Stunden oder, in dringenden Fällen, mindestens 24 Stunden vor dem betreffenden Trilog zur Verfügung gestellt.
Nach jedem Trilog erstattet das Verhandlungsteam dem zuständigen Ausschuss in dessen nächster Sitzung Bericht. Dem Ausschuss werden Dokumente zur Verfügung gestellt, die die Ergebnisse des letzten Trilogs enthalten.
Ist es nicht möglich, innerhalb einer angemessenen Frist eine Sitzung des Ausschusses einzuberufen, erstattet das Verhandlungsteam, soweit zutreffend, dem Vorsitzenden, den Schattenberichterstattern und den Koordinatoren des Ausschusses Bericht.
Der zuständige Ausschuss kann das Mandat je nach den Fortschritten der Verhandlungen aktualisieren.
Abänderung 6 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 70 – Absatz 3
3. Wird im Rahmen der Verhandlungen nach der Annahme des Berichts durch den Ausschuss ein Kompromiss mit dem Rat erzielt, wird der Ausschuss in jedem Fall vor der Abstimmung im Plenum erneut konsultiert.
3. Wird im Rahmen der Verhandlungen ein Kompromiss erzielt, wird der zuständige Ausschuss unverzüglich informiert. Der vereinbarte Text wird dem zuständigen Ausschuss zur Prüfung vorgelegt. Wurde der vereinbarte Text durch eine Abstimmung im Ausschuss gebilligt, so wird er in entsprechender Form, darunter auch in Form von Kompromissänderungsanträgen, zur Prüfung durch das Plenum eingereicht. Er kann als konsolidierter Text vorgelegt werden, sofern die Änderungen an dem zu prüfenden Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt deutlich hervorgehoben sind.
Abänderung 7 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 70 – Absatz 3 a (neu)
3a.Umfasst das Verfahren assoziierte Ausschüsse oder gemeinsame Ausschusssitzungen, finden auf den Beschluss über die Einleitung von Verhandlungen und auf das Führen solcher Verhandlungen die Artikel 50 und 51 Anwendung.
Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den betreffenden Ausschüssen werden die Modalitäten für die Einleitung von Verhandlungen und das Führen solcher Verhandlungen vom Vorsitz der Konferenz der Ausschussvorsitze entsprechend den in der Geschäftsordnung festgelegten Grundsätzen festgelegt.
Abänderung 8 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 70 a (neu) – Überschrift
Artikel 70a
Billigung eines Beschlusses betreffend die Aufnahme interinstitutioneller Verhandlungen vor der Annahme eines Berichts im Ausschuss
Abänderung 9 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 70 a (neu) – Absatz 1
1.Jeder Beschluss eines Ausschusses über die Einleitung von Verhandlungen vor der Annahme eines Berichts im Ausschuss wird in alle Amtssprachen übersetzt, an sämtliche Mitglieder des Europäischen Parlaments verteilt und der Konferenz der Präsidenten vorgelegt.
Auf Antrag einer Fraktion kann die Konferenz der Präsidenten beschließen, den Gegenstand zur Prüfung mit Aussprache und Abstimmung auf den Entwurf der Tagesordnung der auf die Verteilung folgenden Tagung zu setzen; in diesem Fall setzt der Präsident eine Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen fest.
Liegt kein Beschluss der Konferenz der Präsidenten vor, den Gegenstand auf den Entwurf der Tagesordnung dieser Tagung zu setzen, gibt der Präsident bei der Eröffnung dieser Tagung den Beschluss betreffend die Einleitung von Verhandlungen bekannt.
Abänderung 16 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 70 a (neu) – Absatz 2
2.Der Gegenstand wird zur Prüfung mit Aussprache und Abstimmung auf den Entwurf der Tagesordnung der auf die Bekanntgabe folgenden Tagung gesetzt, und der Präsident setzt eine Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen fest, wenn eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder dies innerhalb von 48 Stunden nach der Bekanntgabe beantragen.
Andernfalls gilt der Beschluss zur Aufnahme von Verhandlungen als gebilligt.
Änderung von Artikel 181 GO über ausführliche Sitzungsberichte und Artikel 182 über audiovisuelle Aufzeichnung von Verhandlungen
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Beschluss des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012 zur Änderung von Artikel 181 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments betreffend den ausführlichen Sitzungsbericht und Artikel 182 betreffend die audiovisuelle Aufzeichnung der Verhandlungen (2012/2080(REG))
– in Kenntnis des Schreibens seines Präsidenten vom 13. Januar 2012,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Oktober 2011 zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 in der durch den Rat geänderten Fassung – alle Einzelpläne – und die Berichtigungsschreiben Nr. 1/2012 und Nr. 2/2012 zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012(1),
– gestützt auf Artikel 211 und 212 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0336/2012),
A. in der Erwägung, dass Haushaltseinsparungen in den Bereichen Übersetzung und Dolmetschen den Grundsatz der Mehrsprachigkeit nicht gefährden dürfen, aber aufgrund von Innovation und neuen Arbeitsmethoden(2) möglich sind,
1. beschließt, an seiner Geschäftsordnung nachstehende Änderungen vorzunehmen;
2. erinnert daran, dass diese Änderungen am ersten Tag der nächsten Tagung in Kraft treten;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.
Derzeitiger Wortlaut
Geänderter Text
Abänderung 1 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 181 – Absatz 1
1. Von jeder Sitzung wird ein ausführlicher Sitzungsbericht in allen Amtssprachen verfasst.
1. Von jeder Sitzung wird ein ausführlicher Sitzungsbericht als mehrsprachiges Dokument verfasst, in dem alle mündlichen Beiträge in ihrer Originalsprache erscheinen.
Abänderung 2 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 181 – Absatz 2
2. Die Redner haben Korrekturen in der Niederschrift ihrer Reden binnen einer Woche dem Generalsekretariat zuzuleiten.
2. Die Redner können Korrekturen in der Niederschrift ihrer mündlichen Beiträge binnen fünf Arbeitstagen vornehmen. Korrekturen werden dem Generalsekretariat innerhalb dieser Frist zugeleitet.
Abänderung 3 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 181 – Absatz 3
3. Der ausführliche Sitzungsbericht wird als Anhang zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
3. Der mehrsprachige ausführliche Sitzungsbericht wird als Anhang zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und im Archiv des Parlaments aufbewahrt.
Abänderung 4 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 181 – Absatz 4
4. Die Mitglieder können kurzfristig die Übersetzung von Auszügen aus dem ausführlichen Sitzungsbericht beantragen.
4. Auf Antrag eines Mitglieds wird eine Übersetzung eines Auszugs aus dem ausführlichen Sitzungsbericht in eine Amtssprache angefertigt. Gegebenenfalls wird die Übersetzung kurzfristig bereitgestellt.
Abänderung 5 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 182 – Absatz -1 (neu)
Die Verhandlungen des Parlaments in der Sprache, in der sie stattfinden, sowie die mehrsprachige Tonspur aus allen aktiven Dolmetscherkabinen werden in Echtzeit auf der Website des Parlaments übertragen.
Abänderung 6 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 182 – Absatz 1
Unmittelbar nach der Sitzung wird eine audiovisuelle Aufzeichnung der Verhandlungen einschließlich der Tonspur aus allen Dolmetscherkabinen produziert und über das Internet zugänglich gemacht.
Unmittelbar nach der Sitzung wird eine indexierte audiovisuelle Aufzeichnung der Verhandlungen in der Sprache, in der sie stattgefunden haben, sowie die mehrsprachige Tonspur aus allen aktiven Dolmetscherkabinen produziert und auf der Website des Parlaments während der laufenden und folgenden Wahlperiode zugänglich gemacht und danach im Archiv des Parlaments aufbewahrt. Diese audiovisuelle Aufzeichnung wird mit den mehrsprachigen ausführlichen Sitzungsberichten der Verhandlungen verknüpft, sobald diese zur Verfügung stehen.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Genehmigung von zweirädrigen, dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen sowie über die entsprechende Marktüberwachung (COM(2010)0542 – C7-0317/2010 – 2010/0271(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2010)0542),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0317/2010),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. Januar 2011(1),
– in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 28. September 2012 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen;
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0445/2011),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 20. November 2012 im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung (EU) Nr. ../2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (COM(2010)0395 – C7-0204/2010 – 2010/0212(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2010)0395),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0204/2010),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 9. Dezember 2010(1),
– in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 28. September 2012 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0446/2011),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 20. November 2012 im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung (EU) Nr. .../2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012 zum Thema „Ein integrierter europäischer Markt für Karten-, Internet- und mobile Zahlungen“ (2012/2040(INI))
– gestützt auf die Artikel 26 und 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis des Grünbuchs der Kommission vom 11. Januar 2012 mit dem Titel „Zu einem integrierten europäischen Markt für Karten-, Internet- und mobile Zahlungen“ (COM(2011)0941, nachstehend „das Grünbuch“),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Januar 2012 mit dem Titel „Ein kohärenter Rahmen zur Stärkung des Vertrauens in den digitalen Binnenmarkt für elektronischen Handel und Online-Dienste“ (COM(2011)0942),
– in Kenntnis der öffentlichen Konsultation, die die Kommission vom 11. Januar 2012 bis 11. April 2012 zu dem Grünbuch durchgeführt hat,
– unter Hinweis auf die Konferenz der Kommission zu Karten-, Internet- und mobilen Zahlungen, die am 4. Mai 2012 stattfand,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (Text von Bedeutung für den EWR)(1),
– unter Hinweis auf das Informationspapier von März 2012 zur Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften im Zahlungsverkehrsektor, zusammengestellt von der Untergruppe für Bankenwesen und Zahlungsverkehr des Europäischen Wettbewerbsnetzes(2),
– unter Hinweis auf die Empfehlungen der Europäischen Zentralbank von April 2012 hinsichtlich der Sicherheit von Internetzahlungen(3),
– in Kenntnis der Antwort des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 11. April 2012 auf die öffentliche Konsultation der Kommission zum Grünbuch mit dem Titel „Ein integrierter europäischer Markt für Karten-, Internet- und mobile Zahlungen“(4);
– in Kenntnis des Arbeitsdokuments des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 22. Mai 2012 zum Grünbuch (INT/634),
– unter Hinweis auf den Beschluss der Kommission vom 24. Juli 2002 hinsichtlich eines Verfahrens nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen in der Rechtssache COMP/29.373 Visa International(5),
– unter Hinweis auf den Beschluss der Kommission vom 19. Dezember 2007 bezüglich eines Verfahrens nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen in den Rechtssachen COMP/34.579 MasterCard, COMP/36.518 EuroCommerce und COMP/38.580 Commercial Cards(6),
– in Kenntnis des Urteils des Gerichts vom 24. Mai 2012 in der Rechtssache MasterCard und andere gegen die Kommission(7),
– gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und der Stellungnahme des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0304/2012),
A. in der Erwägung, dass der europäische Markt für Karten-, Internet- und mobile Zahlungen derzeit noch immer über nationale Grenzen hinaus zersplittert ist und nur einige wenige große Marktteilnehmer von Händlern akzeptiert werden und grenzübergreifend operieren können;
B. in der Erwägung, dass gemäß der Erklärung der Kommission im Grünbuch die beherrschende Stellung zweier nichteuropäischer Kartenzahlungsdienstleister übermäßige und ungerechtfertigte Gebühren für Verbraucher und Händler nach sich ziehen kann und die jeweiligen Banken (die sogenannten ausgebenden und anwerbenden Banken) Nutzen aus dieser Situation ziehen könnten;
C. in der Erwägung, dass sich die Entwicklung und verstärkte Nutzung von Karten-, Internet- und mobilen Zahlungen auch vorteilhaft auf die Größe und Diversifizierung des europäischen Marktes für elektronischen Geschäftsverkehr („E-Commerce“) auswirken können;
D. in der Erwägung, dass der Anteil und die Vielfalt von Internet- und mobilen Zahlungen in Europa und weltweit stetig zunehmen;
E. in der Erwägung, dass Kartenzahlungssysteme im Zuge technischer Entwicklungen womöglich schrittweise durch andere elektronische und mobile Zahlungsmittel ersetzt werden;
F. in der Erwägung, dass das Grünbuch nicht auf die Kosten und die gesellschaftlichen Auswirkungen von Bar- oder Scheckzahlungen im Vergleich zu Karten-, Internet- und mobilen Zahlungen eingeht, so dass eine vergleichende Analyse der Wirtschafts- und Wohlfahrtskosten und der gesellschaftlichen Auswirkungen von Bar- oder Scheckzahlungen unmöglich ist;
G. in der Erwägung, dass das derzeitige Geschäftsmodell für Kartenzahlungen übermäßige multilaterale Interbankenentgelte (MIF) ermöglicht, die stellenweise die tatsächlichen Kosten zur Finanzierung des Systems zu übersteigen scheinen und die ein großes Hindernis für den Wettbewerb auf den Zahlungsmärkten darstellen;
H. in der Erwägung, dass die Option des grenzübergreifenden Acquiring derzeit nur einer begrenzten Anzahl von Akteuren offensteht und in der Erwägung, dass diese Regelung die Möglichkeiten der Händler erweitern könnte und in der Folge der Wettbewerb zunehmen und die Verbraucherkosten sinken könnten;
I. in der Erwägung, dass Gebühren auf Kartenzahlungen in einigen Mitgliedstaaten unzulässig sind, in anderen jedoch weitverbreitet, und ferner in der Erwägung, dass sich übermäßige Gebühren nachteilig auf Verbraucher auswirken und Zahlungsdienstleister neben den gebührenpflichtigen oftmals keine alternativen Zahlungsmethoden anbieten;
J. in der Erwägung, dass es innerhalb des Kartenzahlungsrahmens des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrraums (SEPA) erforderlich ist, dass Kunden Zahlungskarten für allgemeine Zwecke verwenden können, um in SEPA-Ländern auf die gleiche einfache und bequeme Art wie in ihrem Heimatland Euro-Zahlungen zu tätigen und Bargeld in Euro abzuheben; in der Erwägung, dass keine Unterschiede darin bestehen sollten, ob sie ihre Karte(n) in ihrem Heimatland oder in einem anderen SEPA-Land verwenden; ferner in der Erwägung, dass weder ein Kartenzahlungssystem für allgemeine Zwecke, das ausschließlich Anwendung in einem einzelnen Land findet, noch ein Kartenzahlungssystem, das ausschließlich für grenzüberschreitende Kartenzahlungen in SEPA-Ländern gedacht ist, weiterhin Bestand haben sollten;
K. in der Erwägung, dass eine erfolgreiche Umstellung auf das SEPA-System aller Wahrscheinlichkeit nach ein Anstoß für die Entwicklung innovativer gesamteuropäischer Zahlungsmittel sein wird;
Die unterschiedlichen Zahlungsmethoden
1. begrüßt das Grünbuch der Kommission, erachtet die darin enthaltenen Erwägungen und Fragen als hochrelevant und stimmt vollkommen mit den aufgezählten Zielen überein, nämlich der Schaffung von mehr Wettbewerb, mehr Auswahl, mehr Innovation, einer höheren Zahlungssicherheit und Verbrauchervertrauen;
2. stimmt mit der Kommission überein, dass es notwendig ist, zwischen drei unterschiedlichen Produktmärkten innerhalb des vierseitigen Bezahlkartensystems zu unterscheiden: zunächst einem Markt, in dem die verschiedenen Kartensysteme zueinander in Konkurrenz stehen, um Finanzinstitute als ausgebende oder erwerbende Kunden zu gewinnen, daraufhin einem ersten „nachgelagerten“ Markt, in dem die ausgebenden Banken um die Aufträge der Bankkarteninhaber (des „ausgebenden Marktes“) konkurrieren, und zuletzt einem zweiten „nachgelagerten“ Markt, in dem die erwerbenden Banken um die Aufträge der Händler (des „erwerbenden Marktes“) konkurrieren, und vertritt die Auffassung, dass ein freier Wettbewerb in jedem der Märkte gefördert werden sollte;
3. stellt die Bedeutung marktbasierter Selbstregulierung in Zusammenarbeit mit allen Interessenträgern fest, erkennt jedoch an, dass Selbstregulierung aufgrund von Interessengegensätzen unter Umständen keine zufriedenstellenden Ergebnisse innerhalb einer akzeptablen Zeitspanne erzielen kann; erwartet, dass die Kommission notwendige Gesetzgebungsvorschläge ausarbeitet, um zu einem echten SEPA für Karten-, Internet- und mobile Zahlungen beizutragen, und verweist in diesem Zusammenhang auf die Bedeutung der bevorstehenden Überprüfung der Zahlungdiensterichtlinie;
4. unterstreicht die Notwendigkeit einer klaren und umfassenden Zielvorstellung eines SEPA für Karten-, Internet- und mobile Zahlungen sowie entsprechender Richtlinien und Zeitspannen, die zur Verwirklichung des grundlegenden Ziels der Beseitigung von Unterschieden bei grenzüberschreitenden und nationalen Zahlungen notwendig sind;
5. unterstreicht die Notwendigkeit der Einführung eines Clearing- und Abrechnungssystems in Echtzeit, das aus technischer Sicht bereits umgesetzt werden könnte und schon für einige Zahlungen verwendet wird, und betont, dass der Schritt hin zu einer Echtzeit-Wirtschaft ein wichtiges Ziel innerhalb des gesamten SEPA sein sollte und dass ein fortschrittliches Interbankensystem in allen SEPA-Ländern in Echtzeit erreichbar sein muss;
6. ist deshalb der Ansicht, dass sich alle einzelstaatlichen Karten-, Internet- und mobilen Zahlungsmethoden einem gesamteuropäischen, SEPA-konformen Zahlungssystem anschließen oder sich in einem solchen zusammenschließen sollten, damit alle Karten-, Internet- und mobilen Zahlungen in sämtlichen SEPA-Ländern akzeptiert werden, und dass die Kommission eine notwendige Zeitspanne für diesen Übergang vorschlagen sollte;
7. weist darauf hin, dass alle Kartenlesegeräte alle Karten akzeptieren und Interoperabilitätsanforderungen erfüllen müssen und deshalb alle technischen Hindernisse, die aus Unterschieden bei den Funktionalitäts- und Zertifizierungsanforderungen für Kartenlesegeräte resultieren, beseitigt werden müssen, weil gemeinsame Normen und Vorschriften sowie standardisierte Gerätesoftware den Wettbewerb ankurbeln würden;
8. ist der Ansicht, dass ein selbstregulierender Ansatz für den integrierten europäischen Zahlungsmarkt unzureichend ist; fordert die Kommission auf, rechtliche Maßnahmen zu ergreifen, um die Zahlungssicherheit, den fairen Wettbewerb, die finanzielle Eingliederung, den Schutz persönlicher Daten sowie die Transparenz für Verbraucher sicherzustellen;
9. fordert die Kommission auf, die SEPA-Verwaltung zu reformieren, um dafür zu sorgen, dass der Entscheidungsprozess demokratisch und transparent ist und dem Allgemeinwohl dient; stellt fest, dass hierfür ist eine aktivere und führendere Rolle der Kommission und der Europäischen Zentralbank (EZB) bei der SEPA-Verwaltung sowie eine ausgewogene Vertretung aller einschlägigen Interessenträger in allen Entscheidungsgremien und Umsetzungsorganen des SEPA erforderlich ist, um eine ausreichende Beteiligung der Endverbraucher sicherzustellen;
10. bringt Bedenken über unverhältnismäßig strenge Regulierungen der Märkte für Internet- und mobile Zahlungen zum jetzigen Zeitpunkt zum Ausdruck, da sich derartige Zahlungsmethoden noch immer in der Entwicklungsphase befinden; vertritt die Auffassung, dass Regulierungsinitiativen in diesem Bereich Gefahr laufen, bereits existierende Zahlungsinstrumente unangemessen zu betonen, und damit die Innovation zurückhalten und den Markt, noch bevor er sich entwickelt hat, verzerren könnten; fordert die Kommission auf, in künftigen Vorschlägen eine angemessene Haltung im Hinblick auf neue Internet- und mobile Zahlungsmethoden einzunehmen, um so ein hohes Maß an Verbraucherschutz, vor allem für schutzbedürftige Verbraucher, sicherzustellen;
11. weist darauf hin, dass elektronische Zahlungen in Europa und weltweit zwar eine immer wichtigere Rolle spielen, jedoch weiterhin große Hindernisse für einen vollständig und effektiv integrierten, wettbewerbsfähigen, innovativen, sicheren, transparenten und verbraucherfreundlichen digitalen europäischen Binnenmarkt bei diesen Zahlungsarten bestehen;
12. stellt fest, dass es vor dem Hintergrund der derzeitigen Krise wesentlich ist, Initiativen zu ergreifen, mit denen das Wachstum gefördert wird, Arbeitsplätze geschaffen werden und der Konsum angekurbelt wird; betont ferner, dass der digitale Markt zwar eine gute Chance bietet, um diese Ziele zu verwirklichen, die Union hierfür jedoch einen umfassenden digitalen Binnenmarkt schaffen können muss, und dass einerseits unbedingt die bestehenden Hemmnisse ausgeräumt werden müssen und andererseits das Vertrauen der Verbraucher gesteigert werden muss; ist daher der Auffassung, dass zur Verwirklichung eines echten digitalen Binnenmarkts ein neutraler und sicherer europäischer Binnenmarkt für Karten-, Internet- und mobile Zahlungen notwendig ist, der einen freien Wettbewerb und Innovationen fördert und der in hohem Maße zur Steigerung des Vertrauens der Verbraucher beitragen könnte;
13. betont, dass die Entwicklung transparenter, sicherer und effizienter Zahlungssysteme auf dem europäischen digitalen Binnenmarkt eine grundlegende Bedingung für eine echte digitale Wirtschaft und für den grenzüberschreitenden elektronischen Handel darstellt;
14. weist darauf hin, dass ein sicherer, vertrauenswürdiger und transparenter europäischer Rahmen für elektronische Zahlungen von entscheidender Bedeutung ist, um einen digitalen Binnenmarkt zu schaffen; betont, wie wichtig Informationskampagnen sind, um das Bewusstsein der Verbraucher für Optionen, die auf dem Markt verfügbar sind, und für die Bedingungen und Voraussetzungen eines sicheren elektronischen Zahlungsverkehrs zu schärfen; ist der Auffassung, dass solche Kampagnen auf Unionsebene eingeführt werden sollten, um auch die häufig unbegründeten Bedenken hinsichtlich dieser Zahlungsarten auszuräumen; ist in dieser Hinsicht ferner der Auffassung, dass verbraucherfreundliche Kontaktstellen das Vertrauen in Fernzahlungsmittel stärken würden;
15. betont in dieser Hinsicht, dass Maßnahmen dagegen ergriffen werden sollten, dass europäische Verbraucher häufig diskriminiert werden, da grenzüberschreitende Online-Transaktionen aufgrund ihres Herkunftslandes nicht akzeptiert werden;
16. bedauert, dass derzeit der Großteil der Zahlungskosten nicht transparent ist, und weist darauf hin, dass diejenigen, die keine teuren Zahlungsmethoden anwenden, ihre Kosten trotzdem decken; weist darauf hin, dass jede Zahlungsmethode eigene Kosten verursacht; fordert die Kommission daher auf, zukünftig auch die Kosten, Besonderheiten und gesellschaftlichen Auswirkungen von Bar- und Scheckzahlungen für alle Marktbeteiligten und Verbraucher im Vergleich zu anderen Zahlungsmethoden zu berücksichtigen; erinnert daran, dass alle Europäer Zugang zu grundlegenden Bankdienstleistungen haben sollten; betont, dass Maßnahmen für gemeinsame technische Standards unter Berücksichtigung der Bedeutung, der Effektivität und der Zulänglichkeit der derzeit in Europa gültigen Standards ergriffen werden müssen;
Normung und Interoperabilität
17. ist der Ansicht, dass weitere Initiativen für frei zugängliche, gemeinsame technische Normen nicht nur die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft und die Funktionsweise des Binnenmarktes fördern könnten, sondern auch die Interoperabilität stärken sowie Verbesserungen im Hinblick auf Sicherheit anstoßen würden, etwa in Form von gemeinsamen Sicherheitsstandards, die Verbrauchern wie auch Händlern zugute kämen;
18. weist darauf hin, dass der Großteil der Normen für Internet- und mobile Zahlungen den derzeitigen Normen für SEPA-Zahlungen entsprechen sollte, allerdings neue Normen für die Sicherheit und Identifizierung von Kunden erforderlich sind, und ein Online-Interbankenverkehr in Echtzeit umgesetzt werden sollte, und betont, dass die Entwicklung neuer Normen nicht ausreicht, sondern eine koordinierte Umsetzung mindestens genauso wichtig ist;
19. betont, dass im Zuge einer Normung keine Wettbewerbs- und Innovationsschranken errichtet werden dürfen, sondern Hindernisse vielmehr beseitigt werden sollten, um gleiche Bedingungen für alle Beteiligten zu schaffen; empfiehlt daher offene Normen, um Innovation und Wettbewerb im Markt zu ermöglichen, da eine einzelne oder geschlossene Norm die Entwicklung und Innovation im Markt einschränken oder eine unverhältnismäßige Barriere errichten würde und einer Wettbewerbssituation mit gleichen Voraussetzungen für alle entgegenwirken würde; weist allerdings auf die kartellrechtliche Untersuchung der Kommission in Bezug auf das Normungsverfahren für Internetzahlungen (E-Zahlungen) hin, die der Europäischen Zahlungsverkehrsausschuss (EPC) durchgeführt hat;
20. weist darauf hin, dass im Grunde alle Zahlungsvorgänge die gleichen Daten enthalten, und betont, dass alle Zahlungen auf Grundlage einer sicheren Datenübertragung durchgeführt werden sollten, die eine durchgängige Direktabwicklung in Echtzeit ermöglicht, und erkennt die Vorteile eines standardisierten Nachrichtenformats für alle Systeme an, und erinnert daran, dass es naheliegend wäre, das Format zu übernehmen, das für Überweisungen und Lastschriftverfahren im Sinne des Anhangs der Verordnung zum SEPA-Endtermin (d. h. ISO XML 20022) verwendet wird; empfiehlt, das gleiche Nachrichtenformat für die Übermittlung aller relevanten Daten einzusetzen, die bei Zahlungsvorgängen auf dem Weg vom Kartenlesegerät zum Kunden übertragen werden;
21. betont, in Anbetracht des zwar schnell wachsenden, derzeit aber noch unausgereiften Marktes für elektronische und mobile Zahlungen, dass die Einführung verpflichtender Normen in diesen Schlüsselbereichen zur Förderung des digitalen Binnenmarktes in Europa dem Risiko negativer Auswirkungen auf Innovation, Wettbewerb und Marktwachstum ausgesetzt wäre;
22. hebt hervor, dass die Umsetzung der geplanten Normen laut der Erklärung der Kommission zur öffentlichen Konsultation zum Grünbuch eine große Herausforderung darstellt; fordert die Kommission auf, die Anwendung von Durchsetzungsmechanismen, wie die Festlegung von Fristen für die Umsetzung, zu erwägen;
23. stellt fest, dass die Gebühren für Abhebungen an Geldautomaten außerhalb der jeweiligen Banken- und Kartensysteme des Zahlungsdienstnutzers in vielen Mitgliedstaaten oftmals unverhältnismäßig hoch sind und diese in allen SEPA-Ländern kostenbasierter geregelt werden sollten;
24. betont, dass Normungs- und Interoperabilitätsanforderungen darauf abstellen sollten, die Wettbewerbsfähigkeit, Transparenz, innovative Ausrichtung, Zahlungssicherheit und Effektivität der europäischen Zahlungssysteme zum Vorteil aller Verbraucher und Interessenträger zu verbessern; hebt ferner hervor, dass Normungsanforderungen keine Schranken durch unnötige Unterschiede zu den Weltmärkten zur Folge haben sollten; ist ferner der Auffassung, dass gemeinsame Normen auch auf globaler Ebene und in enger Zusammenarbeit mit den wichtigsten Wirtschaftspartnern der EU angestrebt werden sollen;
25. fordert die Kommission auf, Möglichkeiten zu prüfen, den Eintritt neuer Teilnehmer in den Kartenmarkt zu fördern, indem beispielsweise auch eine vom Kartenanbieter unabhängige gemeinsame Zahlungsinfrastruktur für alle Transaktionen in Erwägung gezogen wird;
26. weist darauf hin, dass die Trennung von Zahlungsinfrastrukturen und Zahlungssystemen den Wettbewerb stärken könnte, da kleineren Akteuren nicht aufgrund technischer Limitierungen der Markteintritt versagt wäre; betont, dass es Zahlungsdienstleistern möglich sein sollte, aus verschiedenen Kombinationen von ausgebenden und anwerbenden Dienstleistern innerhalb der Zahlungssysteme auf dem Markt frei zu wählen, und dass Transaktionen in parallelen Zahlungssystemen und mit gleichartigen Instrumenten innerhalb von Zahlungsinfrastrukturen gleichwertig bearbeitet werden sollten;
27. stellt fest, dass dafür gesorgt werden muss, dass derartige Maßnahmen stets mit dem Grundsatz des freien und fairen Wettbewerbs und des freien Markteintritts und -zugangs einhergehen, wobei künftige technologische Innovationen in diesem Sektor berücksichtigt werden müssen, damit eine Anpassung an künftige Entwicklungen stattfinden kann und Innovation und Wettbewerb kontinuierlich gefördert und ermöglicht werden;
Verwaltung
28. fordert die Kommission auf, bessere Rechtsvorschriften zur SEPA-Verwaltung vorzuschlagen, die die organisatorische Aufstellung in Bezug auf die Entwicklung der Hauptmerkmale von Zahlungsdiensten sowie die Umsetzung der entsprechend einzuhaltenden Anforderungen umfasst und eine gesondert organisierte Ausarbeitung von technischen Normen und Sicherheitsnormen ermöglicht, um die Umsetzung der entsprechenden Rechtsakte zu unterstützen; fordert eine ausgewogenere Vertretung aller Beteiligten bei der weiteren Entwicklung gemeinsamer technischer Normen und Sicherheitsnormen für Zahlungssysteme; fordert die Kommission nachdrücklich auf, seine vorangegangenen Aufrufe zu einer grundlegenden Reform der SEPA-Verwaltung zu beantworten, um eine bessere Vertretung der Nutzer von Zahlungsdienstleistungen bei der Entscheidungsfindung sowie bei der Festlegung von Normen zu erreichen; stellt fest, dass zu diesen Interessenvertretern unter anderem der Europäische Zahlungsverkehrsausschuss, Verbraucherorganisationen, Händlerorganisationen und große Einzelhandelsketten, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die Kommission, Sachverständige aus verschiedenen Bereichen, bankenfremde Zahlungsdienstleister, Vertreter von Karten-, Internet- und mobilen Zahlungsdienstleistern sowie Mobilfunknetzbetreiber gehören; fordert alle Interessenträger auf, ihre Tätigkeiten in eine neue Verwaltungsstruktur einzubinden, in der dem SEPA-Rat eine Bedeutung zukommt; ist der Ansicht, dass der SEPA-Rat von verschiedenen technischen Ausschüssen oder „Arbeitsgruppen“ für E-Zahlungen, M-Zahlungen, Kartenzahlungen, Barzahlungen und anderen Normungsfragen sowie von Ad-hoc-Arbeitsgruppen unterstützt werden sollte; erinnert an die Verpflichtung der Kommission in der Erklärung zur SEPA-Verwaltung zur Annahme der Verordnung (EU) Nr. 260/2012, wonach die Kommission bis Ende 2012 einen Vorschlag ausarbeitet; fordert die europäischen Normungsgremien wie das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) auf, bei der Standardisierung von Kartenzahlungen in Zusammenarbeit mit der Kommission eine aktivere Rolle einzunehmen;
29. erkennt in dieser Hinsicht an, dass der SEPA eine tragende Säule für die Schaffung eines integrierten europäischen Zahlungsmarktes darstellt und als Grundlage für die Entwicklung dieses Marktes und für seine Ausrichtung auf weitere Innovationen und mehr Wettbewerb dienen sollte;
30. vertritt die Auffassung, dass die Durchsetzung der Bestimmungen für elektronische Zahlungen oft schwierig, nicht angemessen und in Europa sehr unterschiedlich ist und dass intensivere Bemühungen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und einheitlichen Durchsetzung der Bestimmungen angestrengt werden sollten;
31. bekräftigt, dass eine Selbstregulierung unzureichend wäre; ist der Auffassung, dass die Kommission und die EZB in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine aktivere und führende Rolle einnehmen sollten und dass alle einschlägigen Interessenträger, einschließlich Verbraucherverbände, ordnungsgemäß am Entscheidungsverfahren beteiligt und entsprechend konsultiert werden sollten;
32. erachtet es als wahrscheinlich, dass die Tätigkeiten einer zunehmenden Anzahl europäischer Unternehmen tatsächlich von der Möglichkeit der Kartenzahlung abhängen werden; vertritt die Auffassung, dass es im öffentlichen Interesse liegt, anhand objektiver Regeln die Modalitäten und Verfahren einer einseitigen Akzeptanzverweigerung durch Zahlungskartensysteme festzulegen;
33. erachtet es als wichtig, die SEPA-Verwaltung zu stärken und dem neuen SEPA-Rat eine gewichtigere Rolle zuzuweisen und dass dieses neue Verwaltungsorgan aus Vertretern der wichtigsten Interessenträgern bestehen und so aufgebaut sein sollte, dass eine demokratische Kontrolle durch die Kommission und andere europäische Institutionen gegeben ist; schlägt vor, dass ein neuer SEPA-Rat mit der Leitung der Tätigkeiten betraut werden und zudem einen Zeit- und Arbeitsplan aufstellen sowie die Prioritäten und wichtigsten Themen festlegen sollte, um Konflikte unter Interessenträgern zu schlichten; betont, dass die Kommission mit Unterstützung der EZB und der EBA demokratische Kontrolle sicherstellen sollte;
34. begrüßt die von der Kommission eingeleitete Konsultation und die Einbindung von Interessenträgern als Teil des Grünbuchs in die SEPA-Verwaltung gemäß dem fünften Erwägungsgrund der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 und erwartet den entsprechenden Vorschlag, den die Kommission Ende dieses Jahres vorzulegen beabsichtigt; unterstreicht, dass die unmittelbare Priorität aller SEPA-Interessenträger die Vorbereitung der SEPA-Umstellung gemäß den in der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 festgelegten Bedingungen sein muss, um für eine nahtlose Umstellung von nationalen Zahlungssystemen auf gesamteuropäische Zahlungssysteme zu sorgen;
Grenzübergreifendes Acquiring
35. weist darauf hin, dass die weitere Standardisierung und Angleichung von Verfahren zur Aufhebung von technischen Schranken und nationalen Anforderungen beim Abrechnen und Clearing dazu beitragen würde, das grenzübergreifende Acquiring weiter zu fördern und in der Folge den Wettbewerb zu stärken und die Möglichkeiten für Händler zu erweitern, was wiederum kosteneffizientere Zahlungsmethoden für Verbraucher zur Folge haben könnte; ist der Auffassung, dass Händler besser über die Möglichkeiten für grenzüberschreitendes Acquiring informiert werden sollten;
36. drängt im Hinblick auf die Vorteile für den Binnenmarkt darauf, aktiv Lösungen zur weiteren Vereinfachung des grenzübergreifenden Acquiring zu suchen; drückt Besorgnis über bestehende einzelstaatliche, rechtliche und technische Schranken aus, wie etwa einige Lizenzbedingungen, die abgebaut werden müssen, um eine Gleichstellung von ausländischen SEPA-kompatiblen Händlerbanken und inländischen Händlerbanken zu erreichen;
37. betont, dass es keine grundlegenden Unterschiede bei der Rechtsetzung zu verschiedenen Zahlungskonten geben sollte und der Kontoinhaber in der Lage sein sollte, eine Überweisung im Rahmen von Internet- oder mobilen Zahlungssystemen an einen Empfänger in Auftrag geben zu können, dessen Konto bei einem mit SEPA in Verbindung stehenden Finanzinstitut registriert ist;
38. unterstreicht, dass alle autorisierten Händlerbanken über gleiche Zugangsrechte zu Clearing- und Abrechnungsfazilitäten verfügen sollten, wenn sie angemessene Risikomanagementverfahren vorweisen können, technische Mindestanforderungen erfüllen, als ausreichend stabil erachtet werden und folglich keinerlei Risiko darstellen, d. h., dass sie im Grunde die gleichen einschlägigen Anforderungen wie Banken erfüllen müssen;
Multilaterale Interbankenentgelte (MIF)
39. weist erneut darauf hin, dass gemäß der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im „Mastercard-Fall“ vom 24. Mai 2012 MIF als wettbewerbswidrig erachtet werden könnten, und fordert die Kommission auf, vorzuschlagen, wie diese Entscheidung bei der Regulierung der Geschäftsmodelle für Karten-, Internet- oder mobilen Zahlungen zu berücksichtigen ist;
40. stellt fest, dass die derzeitigen Einnahmen aus MIF im Verhältnis zu den Kosten, die sie abdecken sollen, oftmals zu hoch sind; weist darauf hin, dass unter Umständen einige Gebührenunterschiede im Zahlungsverkehr ausgeglichen werden müssen, um zu vermeiden, dass Quersubventionen ineffiziente Instrumente fördern, und fordert die Kommission auf, über Rechtsvorschriften dafür zu sorgen, dass MIF nicht länger den Wettbewerb stören, indem sie Hindernisse für neue Marktteilnehmer und für Innovationen schaffen; fordert die Kommission ferner auf, bis Ende 2012 eine Folgenabschätzung zu den verschiedenen Möglichkeiten vorzulegen; betont, dass Rechtsklarheit und Rechtssicherheit in Bezug auf MIF erforderlich sind;
41. stellt fest, dass ein Bürger eines beliebigen Mitgliedstaats nach einer Übergangsphase in der Lage sein sollte, in SEPA-Ländern mit seiner SEPA-kompatiblen Karte an jedem Kartenlesegerät Zahlungen vorzunehmen, die zudem sicher ausgeführt werden sollten; stellt fest, dass diese Anforderung zur Folge haben könnte, dass MIF reguliert werden müssen, um unter eine bestimmte Grenze zu fallen, und besteht darauf, dass dies nicht zu einer Erhöhung, sondern vielmehr zu einer Reduzierung der MIF in den Mitgliedstaaten und möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Nullsatz führen sollte;
42. ist der Auffassung, dass grenzüberschreitendes und zentralisiertes Acquiring gefördert und alle technischen oder rechtlichen Schranken aufgehoben werden sollten, weil dies zu einer Reduzierung der Höhe der MIF und der Händlergebühren beitragen würde;
43. ist der Auffassung, dass MIF auf europäischer Ebene reguliert werden sollten, um neuen Marktakteuren einen vereinfachten Zugang zu grenzübergreifendem Acquiring zu gewährleisten, was Händlern bei der Auswahl eines Zahlungssystems eine echte Wahl bieten würde; hebt hervor, dass Gebühren, falls im neuen Gesetzesvorschlag vorgesehen, im Hinblick auf deren Zusammensetzung vollständig transparent sein sollten; weist erneut darauf hin, dass laut Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro nach dem 1. Februar 2017 keine MIF pro Zahlungsverkehr mehr erhoben werden dürfen; fordert dieselbe Herangehensweise in Bezug auf Kartenzahlungen;
44. ist der Auffassung, dass das Geschäftsmodell für dreiseitige und gemischte Zahlungssysteme Wettbewerbsbedenken ähnlich denen für vierseitige Zahlungssysteme hervorrufen könnte; ist deshalb der Auffassung, dass alle Kartensysteme – ob vierseitig, dreiseitig oder gemischte Systeme – sowie alle neuen Marktteilnehmer gleich behandelt werden sollten, um gleiche Voraussetzungen zu schaffen und den Wettbewerb und die Transparenz für Verbraucher und Händler zu fördern;
45. stellt fest, dass Co-Badging, das beteiligte Zahlungssysteme freiwillig übernommen haben, Vorteile für Verbraucher hätte, da Verbraucher weniger Karten bräuchten und der Zugang nationaler inländischer Systeme zum weiteren SEPA-Markt erleichtert und in der Folge der Wettbewerb angekurbelt werden würde; hebt allerdings hervor, dass das Co-Badging nicht genutzt werden sollte, um inländische Systeme durch den vorher festgelegten Gebrauch einer inländischen Marke zu umgehen;
46. hebt hervor, dass es im Ermessen der Karteninhaber liegen sollte, welche der Co-Badging-Alternativen auf den eigenen Karten aktiviert werden sollen, und besteht darauf, dass den Händlern das Recht eingeräumt wird, frei zu entscheiden, welche der Co-Badging-Alternativen sie akzeptieren, und dass der Karteninhaber sich in jeder beliebigen Zahlungssituation für seine bevorzugte, vom Händler akzeptierte Co-Badging-Alternative entscheiden kann; fordert die Kommission auf, Lösungen vorzuschlagen, die Co-Badging für mehr als ein SEPA-kompatibles System fördern; ist der Ansicht, dass Aspekte wie die Kompatibilität von Verwaltungsverfahren, die technische Interoperabilität und Haftung bei Sicherheitsschwachstellen eingehend geprüft werden sollten;
47. ist der Ansicht, dass dem Verbraucher bei der Einführung von Co-Badging angemessene Informationen zur Verfügung gestellt werden sollten, damit dieser vor irreführenden Situationen geschützt wird; betont, dass für alle Beteiligten ersichtlich sein muss, wer die Verantwortung für den Schutz und die Vertraulichkeit der Daten des Karteninhabers und des Händlers hat und wer die Verantwortung für das Co-Branding-Zahlungsinstrument übernimmt;
Zuschläge
48. ist der Auffassung, dass gemeinhin angewandte Zuschläge, Rabatte und andere Steuerungsmechanismen Endnutzern von Zahlungsdiensten oft Schaden zufügen; stellt fest, dass die Erhebung von Zuschlagsgebühren auf alleiniger Grundlage der von einem Kunden gewählten Zahlungsart u. U. willkürlich sein kann und zu Missbrauch verleiten kann, um anstelle der Kostendeckung zusätzliche Einnahmen zu generieren; ist der Auffassung, dass es wichtig wäre, die Möglichkeit übermäßiger Zuschläge in Bezug auf die Händlergebühr einer individuellen Transaktion zu verbieten und Rabatte sowie ähnliche Verbrauchersteuerungsmechanismen auf EU-Ebene zu kontrollieren; hebt deshalb hervor, dass Händler nur geläufige Zahlungsinstrumente ohne Zuschlagsgebühren (SEPA-konforme Geldkarte, E-Zahlungen) akzeptieren sollten und dass Zuschlagsgebühren für andere Instrumente zu keinem Zeitpunkt die direkten Mehrkosten dieser Instrumente im Vergleich zu dem Instrument, das ohne Zuschlagsgebühr akzeptiert wurde, übersteigen dürfen;
49. betont, dass mehr Transparenz und eine bessere Information der Verbraucher über Zuschläge und zusätzliche Gebühren bei der Nutzung der verschiedenen Zahlungsmittel erforderlich sind, da die Händler häufig die durch die Zahlung entstehenden Kosten auf ihre Produkte und Dienstleistungen aufschlagen, so dass die Verbraucher nicht angemessen im Vorhinein über die Gesamtsumme informiert sind und damit schlussendlich mehr für ihre Einkäufe bezahlen, wodurch das Vertrauen der Verbraucher untergraben wird;
50. stellt fest, dass die Erhebung von Zuschlagsgebühren auf alleiniger Grundlage der von einem Kunden gewählten Zahlungsart u. U. willkürlich sein kann und zu Missbrauch verleiten kann, um anstelle der Kostendeckung zusätzliche Einnahmen zu generieren, und insgesamt nicht zum Vorteil der Entwicklung des Binnenmarkts ist, da der Wettbewerb beschränkt wird und die Zersplitterung des Marktes sowie die Unübersichtlichkeit für den Verbraucher verstärkt wird;
51. stellt fest, dass die Begrenzung der Zuschlagsgebühren auf die direkten Kosten für die Verwendung eines Zahlungsinstruments ebenso wie ein EU-weites Verbot von Zuschlagsgebühren eine Möglichkeit darstellen; fordert die Kommission deshalb nachdrücklich auf, vor dem Hintergrund von Artikel 19 der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher eine Folgenabschätzung zum Verbot der Möglichkeit übermäßiger Zuschläge in Bezug auf die Händlergebühr sowie zu einem EU-weiten Verbot von Zuschlagsgebühren vorzunehmen;
Zahlungssicherheit
52. hebt hervor, dass es zur vollständigen Ausschöpfung des Potenzials elektronischer Zahlungen notwendig ist, für das Vertrauen der Verbraucher zu sorgen, was wiederum ein hohes Maß an Sicherheit erfordert, um Betrugsrisiken vorzubeugen und sensible personenbezogene Verbraucherdaten zu schützen;
53. betont, dass der Datenschutz der Verbraucher gemäß europäischer und nationaler Gesetzgebung gewährleistet sein muss und dass alle Beteiligten in der Zahlungskette nur Zugang zu den für den jeweiligen Vorgang relevanten Daten haben dürfen, während die restlichen Daten verschlüsselt übermittelt werden müssen;
54. ist der Auffassung, dass die Mindestanforderungen für die Sicherheit von Internet-, Karten- und mobilen Zahlungen in allen Mitgliedstaaten gleich sein sollten und dass diese Anforderungen von einem gemeinsamen Verwaltungsgremium festgelegt werden sollten; stellt fest, dass standardisierte Sicherheitslösungen die Information der Kunden vereinfachen würden und sich damit die Art, wie sich Kunden auf Sicherheitsmaßnahmen einstellen, verbessern würde, und dass sie zudem die Kosten aufseiten der Zahlungsdienstleister senken würden; schlägt deshalb vor, alle Zahlungsdienstleister zu verpflichten, gemeinsame Mindeststandards für die Sicherheit anzuwenden, die von den Zahlungsdienstleistern zwar verbessert werden können, jedoch keine Wettbewerbsschranken darstellen sollten;
55. erinnert daran, dass die Verantwortung für Sicherheitsmaßnahmen in Bezug auf verschiedene Zahlungsmethoden letztlich nicht bei den Kunden liegen kann, diese aber über Sicherheitsvorkehrungen in Kenntnis gesetzt werden sollten, und dass die Verantwortung für Betrugskosten demnach bei den Finanzinstituten liegen sollte, außer der Kunde hat in betrügerischer Absicht gehandelt oder eine oder mehrere seiner Pflichten nach Artikel 56 der Zahlungsdiensterichtlinie vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt; ist deshalb der Ansicht, dass öffentliche Informationskampagnen gefördert werden sollten, damit insbesondere das öffentliche Bewusstsein und das Wissen im Bereich der digitalen Sicherheit gestärkt werden; fordert die Kommission auf, bei der Entwicklung einer Strategie und von Instrumenten für die Integration der Zahlungsmärkte per Karte, Internet und Mobiltelefon die Normen und Empfehlungen des EDSB in Bezug auf die Transparenz, die Identifizierung des Kontrolleurs/Sachbearbeiters, die Verhältnismäßigkeit und die Datenrechte zu berücksichtigen; hält es für wichtig, dass jeder Zahlungsbetrug in einem SEPA-Land an eine zentralisierte Stelle für Überwachung, Statistik und Bewertung übermittelt wird, um zügig auf neue Sicherheitsbedrohungen reagieren zu können, und dass die wichtigsten Entwicklungen veröffentlicht werden; fordert die Kommission auf, das Konzept des eingebauten Datenschutzes über Mechanismen zur Authentifizierung und über Sicherheitsgarantien hinaus zu erweitern, um Datensparsamkeit sicherzustellen, Datenschutz im Rahmen von Standardeinstellungen umzusetzen, den Zugang zu persönlichen Informationen auf das Nötigste zu beschränken, um die Dienstleistung durchzuführen, und Instrumente umzusetzen, die Nutzer einen besseren Schutz ihrer persönlichen Daten ermöglichen;
56. ist der Auffassung, dass persönliche Kartenzahlungen im Grunde sehr sicher sind und der stufenweise Übergang von Magnet- zu Chipkarten, der rasch abgeschlossen werden sollte, für noch mehr Sicherheit sorgen wird; bringt seine Besorgnis über Sicherheitsfragen bei anderen Arten der Kartenzahlung sowie über die Tatsache zum Ausdruck, dass einige der derzeit in der Umsetzung befindlichen EMV-Normen womöglich nicht vollständig konsistent sind, und fordert daher Abhilfemaßnahmen in dieser unerwünschten Situation; weist zudem erneut darauf hin, dass auch für netzwerkbasierte Kartenzahlungen verbesserte Lösungen notwendig sind; fordert die Kommission auf, unabhängige Daten zu Betrugsfällen bei Internetzahlungen zu erfassen und in ihre Gesetzesvorschläge angemessene Bestimmungen zur Betrugsbekämpfung einzubinden;
57. ist der Ansicht, dass die Bereitstellung von Daten für Dritte zur Verfügbarkeit von Geldmitteln auf Bankkonten Risiken birgt; weist darauf hin, dass ein Risiko darin besteht, dass Verbraucher unter Umständen nicht vollkommen darüber im Bild sind, wer Zugriff auf ihre Kontoinformationen hat, welcher rechtliche Rahmen gilt und welcher Anbieter für die Zahlungsdienstleistungen zuständig ist, die der Verbraucher in Anspruch nimmt; betont, dass der Datenschutz zu jedem Zeitpunkt gewährleistet sein muss;
58. betont, dass im Rahmen rechtlicher und technischer Entwicklungen derartige Sicherheitsrisiken vermindert und Zahlungen über bankenfremde Zahlungsanbieter ebenso sicher erfolgen könnten wie über geschützte Bankkonten, vorausgesetzt, dass sichere Systeme angewendet werden und dass die Legitimität eines solchen Zugangs und die Organisationen, die diesen Zugang erbeten, klar bestimmt sind;
59. spricht sich daher gegen einen Zugang von Dritten zu Kontoinformationen von Kunden aus, es sei denn, das System ist nachweisbar sicher und wurde eingehend getestet; weist darauf hin, dass der Zugang Dritter in künftigen Bestimmungen auf binäre Informationen („Ja – Nein“) in Bezug auf die Verfügbarkeit von Geldmitteln beschränkt sein sollte und dass besonderes Augenmerk auf Sicherheit, Datenschutz und Verbraucherrechte gerichtet werden muss; ist insbesondere der Auffassung, dass genau festgelegt sein muss, welche Parteien einen diskriminierungsfreien Zugang zu diesen Informationen haben und unter welchen Umständen die Daten gespeichert werden können, und dass diese Bestimmungen zwischen den beteiligten Parteien vertraglich festgelegt sein müssen; betont, dass bei der Schaffung eines Rechtsrahmens für den Zugang von Dritten eine klare Unterscheidung zwischen dem Zugang zu Informationen über die Verfügbarkeit von Geldmitteln für eine bestimmte Transaktion und dem Zugang zu Kontoinformationen eines Kunden im Allgemeinen vorgenommen werden sollte; fordert die Kommission auf, den Schutz persönlicher Daten sicherzustellen, indem, nach der Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten, klare Bestimmungen hinsichtlich der Rolle der jeweiligen an der Erfassung von Daten Beteiligten und des Zwecks dieser Datenerfassung sowie eine klare Definition der für die Erfassung, Verarbeitung und Speicherung verantwortlichen Beteiligten vorgeschlagen werden; fügt an, dass Karteninhaber über die Möglichkeit verfügen sollten, auf ihre persönlichen Daten zugreifen und diese zu bearbeiten, und dies auch bei komplexen grenzübergreifenden Vorgängen; ist der Ansicht, dass Anforderungen zum Datenschutz im Sinne des Konzepts „eingebauter Datenschutz“ bzw. „datenschutzfreundliche Grundeinstellungen“ umgesetzt werden sollten und dass Unternehmen oder Verbraucher nicht die Verantwortung für den Schutz ihrer Daten übernehmen sollten;
60. vertritt die Auffassung, dass das Recht der Verbraucher auf Rückerstattung gestärkt werden sollte, und zwar sowohl im Falle nicht genehmigter Zahlungen als auch im Falle nicht gelieferter (oder nicht im vereinbarten Zustand gelieferter) Güter und Dienstleistungen, und dass wirksame Systeme für Sammelklagen und alternative Streitbeilegungsverfahren für den Schutz der Verbraucher, auch im Bereich der elektronischen Zahlungen, unabdingbar sind;
61. stellt fest, dass es vor dem Hintergrund der zunehmenden Sicherheitsrisiken auch notwendig ist, das CEN und das ETSI aktiv in die Ausarbeitung von Sicherheitsnormen einzubinden;
62. weist darauf hin, dass von der Kommission erwartet wird, in Bezug auf Zahlungssysteme, bei denen sich einer oder viele der Beteiligten in unterschiedlichen Mitgliedstaaten aufhalten, einen klärenden Vorschlag zu der Frage vorzulegen, welche Gerichte angerufen oder welche außergerichtlichen Streitbeilegungssysteme zur Lösung von Konflikten angewendet werden sollen, und dass Verbraucher leichten Zugang zu diesen alternativen Streitbeilegungsmechanismen haben sollten;
o o o
63. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
– in Kenntnis der Vorschläge und der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 12. September 2012 zur Bankenunion,
– in Kenntnis der Schlussfolgerungen des G20-Gipfels vom 18. Juni 2012, die eine Vollendung der Arbeit zu den Schattenbanken verlangen, um eine vollständige Implementierung der Reformen zu erreichen,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2011 zur „Finanz-, Wirtschafts- und Sozialkrise: Empfehlungen in Bezug auf die zu ergreifenden Maßnahmen und Initiativen“(1),
– in Kenntnis des am 27. April 2012 veröffentlichten Zwischenberichts der vom FSB eingesetzten Arbeitsgruppe über Repo- und Wertpapierleihgeschäfte und des am selben Tage von der IOSCO veröffentlichten Konsultationsberichts über Geldmarktfonds (MMF),
– in Kenntnis des Occasional Paper (Nr. 133) der EZB über Schattenbanken im Euro-Raum vom 30. April 2012,
– in Kenntnis des Grünbuchs der Kommission über Schattenbanken (KOM(2012)0102),
– in Kenntnis der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 26. Juli 2012 mit dem Titel „Produktregeln, Liquiditätssteuerung, Depositar, Geldmarktfonds und langfristige Investitionen für OGAW“,
– in Kenntnis des am 27. Oktober 2011 veröffentlichten Berichts des FSB über die Stärkung von Beaufsichtigung und Regulierung des Schattenbanksystems als Reaktion auf die von den G20 in Seoul im Jahr 2010 und in Cannes im Jahr 2011 ausgesprochenen Einladungen,
– gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0354/2012),
A. in der Erwägung, dass der Begriff des Schattenbanksystems (SB), so wie er vom FSB definiert wird, das System der Kreditvermittlung abdeckt, das Unternehmen und Tätigkeiten außerhalb des regulären Bankensystems umfasst;
B. in der Erwägung, dass regulierte Unternehmen im regulären Bankensystem in hohem Maße an denjenigen Aktivitäten teilnehmen, die als Teil des Schattenbankensystems definiert sind, und in vielerlei Hinsicht mit Schattenbankenaktivitäten verbunden sind;
C. in der Erwägung, dass ein erheblicher Teil der Tätigkeiten von Schattenbanken zum Teil im regulierten Bankensektor stattfindet, und dass dieser Teil vom bestehenden Regulierungsrahmen vollends erfasst werden muss;
D. in der Erwägung, dass einige Elemente, die unter den Begriff des Schattenbankenwesens fallen, wesentlich für die Finanzierung der Realwirtschaft sind, und dass Sorgfalt bei der Bestimmung des Geltungsbereichs jeder neuen regulatorischen Maßnahme bzw. bei der Ausdehnung von bestehenden Maßnahmen geboten ist;
E. in der Erwägung, dass Risiken im Rahmen bestimmter Transaktionen des Schattenbankensystems nützlicherweise vom Bankensektor getrennt werden und somit nicht den potenziellen Steuerzahler betreffen bzw. keine systemischen Auswirkungen haben; in der Erwägung, dass dennoch ein besseres Verständnis der Transaktionen des Schattenbankensystems und ihrer Verbindungen zu Finanzinstituten und Finanzregulierung zugunsten von Transparenz, einer Reduzierung des systemischen Risikos und der Abschaffung unsauberer Praktiken notwendiger Bestandteil der Finanzstabilität ist;
F. in der Erwägung, dass, um Licht ins Schattenbankenwesen zu bringen, jede Regulierung den betreffenden Finanztätigkeiten, insbesondere in Krisensituationen, voll und ganz gerecht werden muss, was die Abwicklungsfähigkeit, Komplexität und Opazität anbelangt;
G. in der Erwägung, dass nach einer Schätzung des FSB das Volumen des globalen Schattenbanksystems im Jahr 2011 annähernd 51 Billionen EUR betrug, während es 2002 noch 21 Billionen EUR betragen hatte; in der Erwägung, dass dies 25-30 % des gesamten Finanzsystems und der Hälfte aller Bankaktiva entspricht;
H. in der Erwägung, dass das Schattenbankwesen trotz bestimmter potenzieller positiver Effekte, wie zum Beispiel gesteigerte Effizienz des Finanzsystems, größere Produktvielfalt und mehr Wettbewerb, als einer der Hauptauslöser der Finanzkrise identifiziert wurde, und dass es die Stabilität des Finanzsystems gefährden kann; in der Erwägung, dass der FSB verstärkte Aufsicht für die Ausweitung des Schattenbankwesen fordert, die Bedenken i) bezüglich des systemischen Risikos, insbesondere durch Fristen-/Liquiditätstransformation, Fremdfinanzierungsgrad und mangelhaften Kreditrisikotransfer und ii) bezüglich Regulierungsarbitrage aufkommen lässt;
I. in der Erwägung, dass Vorschläge zum Schattenbankwesen und der Struktur der Privatkunden- und Investmentsparte der Kreditgeber wichtige Elemente einer effektiven Umsetzung des G20 Beschlusses von 2008 darstellen, jedes Produkt und jeden Akteur zu regulieren; in der Erwägung, dass die EU-Kommission diesen Bereich schneller und kritischer in Augenschein nehmen muss;
J. in der Erwägung, dass das Schattenbankwesen als globales Phänomen eines kohärenten, globalen, regulatorischen Ansatzes auf der Grundlage der FSB-Empfehlungen (die in den kommenden Wochen veröffentlicht werden), ergänzt durch die Empfehlungen aller anderen relevanten nationalen oder supranationalen regulatorischen Gremien, bedarf;
A.Definition des Schattenbankwesens
1. begrüßt das Grünbuch der Kommission als einen ersten Schritt hin zu einer strengeren Überwachung und Beaufsichtigung des Schattenbankwesens; befürwortet den Ansatz der Kommission auf der Grundlage einer indirekten Regulierung und einer angemessenen Ausdehnung bzw. Überarbeitung der bestehenden Rechtsvorschriften des Schattenbankwesens; betont dabei gleichzeitig, dass eine direkte Regulierung notwendig ist, wenn die bestehenden Rechtsvorschriften sich in einigen Aspekten in funktionaler Hinsicht als unzureichend erweisen, wobei Überschneidungen zu vermeiden sind und die Konsistenz mit bestehenden Rechtsvorschriften sicherzustellen ist; fordert einen ganzheitlichen Ansatz für das Schattenbankenwesen, der sowohl aufsichtsrechtliche Aspekte als auch Aspekte des Marktverhaltens berücksichtigt; merkt an, dass eine wachsende Verschiebung hin zu marktbasierter Finanzierung und zunehmendem Retailgeschäft bei höchst komplexen Finanzprodukten stattgefunden hat; betont daher, dass Marktverhalten und Verbraucherschutz berücksichtigt werden sollten;
2. betont die Tatsache, dass jegliche Stärkung der Regulierung von Kreditinstituten, Wertpapierfirmen und Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften zwangsläufig Anreize dazu schaffen wird, Tätigkeiten in den Bereich außerhalb der bestehenden sektoralen Rechtsvorschriften zu verlagern; betont daher die Notwendigkeit, die Verfahren für die systematische präventive Überprüfung der möglichen Auswirkungen von Änderungen der Rechtsvorschriften im Finanzsektor auf den Risiko- und Kapitalfluss durch weniger regulierte oder unregulierte Finanzunternehmen zu verbessern, und den Regulierungsrahmen entsprechend auszuweiten, um Arbitrage zu vermeiden;
3. stimmt mit der Definition des Schattenbanksystems durch den FSB als eines Systems von Vermittlern, Instrumenten, Unternehmen oder finanziellen Verträgen überein, „die eine Kombination von bankähnlichen Funktionen schaffen, die jedoch außerhalb des regulatorischen Bereichs liegen oder einem regulatorischen Regime unterstehen, das entweder leicht ist oder andere Punkte betrifft als Systemrisiken, und ohne garantierten Zugang zur Liquidität einer Zentralbank oder Kreditgarantien des öffentlichen Sektors“; weist darauf hin, dass es sich beim Schattenbankenwesen, anders als es der Begriff vermuten lässt, nicht zwangsläufig um einen nicht regulierten oder illegalen Teil des Finanzsektors handelt; unterstreicht die Herausforderung, die mit der Umsetzung dieser Definition in einem Überwachungs-, Regulations- und Beaufsichtigungskontext, auch unter Berücksichtigung der fortdauernden Opazität dieses Systems sowie des Mangels an Daten und Verständnis desselben, verbunden ist;
B.Zuordnung der Daten und Analyse
4. weist darauf hin, dass seit der Krise nur wenige der Praktiken des Schattenbankwesens verschwunden sind; merkt jedoch an, dass die innovative Natur des Schattenbankwesens zu neuen Entwicklungen führen kann, die eine Quelle für Systemrisiken sein können, die bekämpft werden sollten; betont daher die Notwendigkeit, auf europäischer und globaler Ebene mehr und bessere Daten zu den Transaktionen, Marktteilnehmern, Finanzströmen und Verbindungen des Schattenbankwesens zu erheben, um einen vollen Überblick über diesen Sektor zu erlangen;
5. ist der Ansicht, dass eine enge internationale Zusammenarbeit sowie eine Bündelung der Bemühungen auf globaler Ebene zur Erreichung einer ganzheitlichen Sicht auf das Schattenbanksystem absolut erforderlich sind;
6. ist der Ansicht, dass ein vollständigerer Überblick und eine bessere Überwachung und Analyse die Identifizierung sowohl der Aspekte des Schattenbankwesens erlauben wird, die günstige Auswirkungen auf die Realwirtschaft haben, als auch derjenigen, die zu Bedenken in Bezug auf Systemrisiken oder Regulierungsarbitrage Anlass geben; betont die Notwendigkeit verschärfter Verfahren zur Risikobewertung und für Offenlegung und Beaufsichtigung für alle Institutionen, die ein konzentriertes Risikoprofil von systemischer Relevanz aufweisen; erinnert an die von den G 20 beim Gipfel in Los Cabos eingegangene Verpflichtung zur Ausarbeitung eines globalen Systems zur Unternehmenskennung und unterstreicht die Notwendigkeit, bei seiner Verwaltung eine angemessene Vertretung der europäischen Interessen sicherzustellen;
7. weist darauf hin, dass die Aufsichtsbehörden, zumindest in zusammengefasster Form, Kenntnis von der Höhe von Pensionsgeschäften, Wertpapierleihgeschäften und allen Formen von Belastungs- oder Rückforderungsvereinbarungen der Institute haben müssen; weist darüber hinaus darauf hin, dass der Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung über die CRD IV, der zurzeit mit dem Rat diskutiert wird, um dies zu erreichen fordert, dass derartige Informationen in einem Transaktionsregister oder bei einem Zentralverwahrer vermerkt werden sollten, um unter anderem dem EBA, der ESMA, den relevanten zuständigen Behörden, dem ESRB und den relevanten Zentralbanken sowie dem ESZB den Zugriff zu ermöglichen; macht des Weiteren darauf aufmerksam, dass dieser Bericht fordert, dass nicht registrierte Rückforderungsvereinbarungen bei Liquidationsverfahren als ohne rechtliche Wirkung zu betrachten sein sollten;
8. unterstützt die Einrichtung und die Verwaltung – möglicherweise durch die EZB – einer zentralen EU-Datenbank über Euro-Repo-Geschäfte, in die Daten von Infrastruktur- und Depotbanken eingespeist werden, soweit die Repo-Abwicklung in ihren eigenen Büchern internalisiert wird; ist jedoch der Auffassung, dass eine solche Datenbank Transaktionen in allen Währungen erfassen sollte, um den Aufsichtsbehörden ein umfassendes Bild der Lage und ein umfassendes Verständnis des globalen Repo-Marktes zu erlauben; fordert die Kommission zur baldigen Annahme (Anfang des Jahres 2013) eines kohärenten Ansatzes zur zentralen Datenerhebung auf, bei dem Datenlücken identifiziert und Bemühungen bei bestehenden Initiativen anderer Gremien und nationaler Behörden, insbesondere der gemäß EMIR-Verordnung eingerichteten Transaktionsregister, gebündelt werden; fordert die Kommission dazu auf, (Mitte des Jahres 2013) einen Bericht vorzulegen, der die folgenden Punkte enthält (sich jedoch nicht auf diese beschränkt): die erforderliche institutionelle Aufstellung (z. B. EZB, ESRB, ein unabhängiges zentrales Register), den Inhalt und die Häufigkeit von Datenerhebungen, insbesondere zu Euro-Repo-Geschäften und Finanzrisikotransfers, sowie die Höhe erforderlicher Ressourcen;
9. ist der Ansicht, dass die Kommission trotz der durch die CRD im Rahmen der Repo-Berichterstattungspflicht erforderlichen erheblichen Menge an Daten und Informationen die Verfügbarkeit, Aktualität und Vollständigkeit von Daten zu Kartierungs- und Überwachungszwecken prüfen sollte;
10. begrüßt die Entwicklung einer globalen Unternehmenskennung (Legal Entity Identifier, LEI); ist der Ansicht, dass unter Berücksichtigung ihrer Nützlichkeit ähnliche gemeinsame Normen in Bezug auf die Repo- und Wertpapierberichterstattung entwickelt werden sollten, um das Kapital, den Zins, die Sicherheit, den Sicherheitsabschlag, die Laufzeit, Gegenparteien und andere Aspekte zu erfassen, die die Bildung von Aggregaten fördern;
11. unterstreicht, dass gemeinsame Berichterstattungsformate auf Grundlage offener Industriestandards wesentlich für das Bestehen eines gemeinsamen globalen Ansatzes für die Analyse von Daten durch Aufsichtsbehörden sind, sodass diese sich austauschen können, um erforderlichenfalls Maßnahmen zur Verhinderung systemischer Risiken zu ergreifen und die Finanzstabilität zu gewährleisten;
12. betont weiterhin die Notwendigkeit, einen vollständigeren Überblick über Risikotransfers durch Finanzinstitutionen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Transfers, die durch Derivattransaktionen getätigt werden, für die Daten im Rahmen der EMIR und MIFID/MIFIR bereitgestellt werden, zu erlangen, um festzustellen, wer was von wem gekauft hat und wie die übertragenen Risiken abgesichert sind; betont, dass ein Ziel darin bestehen sollte, die Kartierung der Transaktionen in Echtzeit bei allen Finanzdienstleistungen zu erreichen, und dass dies durch eine standardisierte Messaging- und Datenkennung unterstützt und automatisiert werden kann; fordert die Kommission daher in Absprache mit dem ESRB und internationalen Gremien wie dem FSB auf, in diesen Bericht zur zentralen Datenerfassung die aktuelle Arbeit zu standardisierten Messaging- und Datenformaten und die Machbarkeit der Einrichtung eines Zentralregisters für Risikotransfers aufzunehmen, das dazu in der Lage sein sollte, Risikotransferdaten in Echtzeit zu erfassen und zu überwachen, wobei die im Rahmen der Berichtspflichten der bestehenden und zukünftigen Rechtsvorschriften bereitgestellten Daten voll genutzt werden und international verfügbare Daten mit einbezogen werden sollten;
13. ist der Ansicht, dass Berichtspflichten für Banken ein wesentliches und wertvolles Instrument zur Erfassung der Tätigkeiten im Schattenbankenwesen darstellen; weist erneut darauf hin, dass Rechnungslegungsvorschriften die Wirklichkeit abbilden sollten und die Bilanz idealerweise Aggregate im höchstmöglichen Ausmaß abbilden sollte;
14. betont, dass diese neuen Aufgaben ein ausreichendes Niveau neuer Ressourcen erfordern;
C.Bekämpfung der Systemrisiken des Schattenbankwesens
15. betont, dass einige der Tätigkeiten und Unternehmen des Schattenbankwesens je nach Land reguliert oder nicht reguliert sein können; betont die Bedeutung gleicher Wettbewerbsbedingungen zwischen den Ländern sowie zwischen dem Bankensektor und Unternehmen des Schattenbankenwesens, um Regulierungsarbitrage zu vermeiden, die zu einer Verzerrung der regulatorischen Anreize führen würde; merkt weiterhin an, dass die gegenseitige finanzielle Abhängigkeit des Banksektors von den Unternehmen des Schattenbankwesens gegenwärtig zu stark ist;
16. weist darauf hin, dass eine genaue Regulierung und Bewertung und ein genaues Audit derzeit beinahe unmöglich gemacht werden, wenn es zu einer Verzerrung der Kreditrisiken oder zu einer Störung der Zahlungsströme kommt;
17. ist der Ansicht, dass Fonds und Manager nachweisen sollten, dass sie ausfallsicher sind, und dass Positionen von anderen vollständig verstanden und übernommen werden können;
18. hebt die Notwendigkeit hervor, die Offenlegung von Übertragungen finanzieller Vermögenswerte aus den Bilanzen zu verbessern, indem die Lücken in den International Financial Reporting Standards geschlossen werden; betont, dass die Finanzzuständigen – wie Buchhalter und interne Prüfer – maßgeblich dafür verantwortlich sind, auf potenziell schädliche Entwicklungen und entstehende Risiken hinzuweisen;
19. ist der Ansicht, dass Rechnungslegungsvorschriften die Wirklichkeit abbilden sollten, und dass eine Bewertung von Vermögenswerten zu Erwerbskosten, wenn dies weit über dem Marktwert liegt, zu Instabilität bei Banken und anderen Unternehmen geführt hat und nicht zulässig sein sollte; ruft die Kommission dazu auf, Änderungen an den IFRS zu fördern, wobei Aggregaten ohne Netting und Risikogewichte mehr Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte;
20. ist der Ansicht, dass die Finanzregulierung auf die Bereiche Komplexität und Opazität der Finanzdienstleistungen und –produkte abzielen sollte, und dass regulatorische Maßnahmen wie erhöhte Eigenkapitalanforderungen und die Aufhebung der Reduzierung des Risikogewichts eine Rolle spielen, wenn es darum geht, von der Verwendung komplexer Sicherungsderivate abzuschrecken; ist der Auffassung, dass neue Finanzprodukte nicht in Umlauf gebracht oder zugelassen werden sollten, wenn den Aufsichtsbehörden kein Nachweis ihrer Abwicklungsfähigkeit vorgelegt werden kann;
21. schlägt vor, dass Informationsasymmetrie bestraft werden sollte, insbesondere im Hinblick auf Dokumentationen und Haftungsausschlüsse von Finanzdienstleistungen und -produkten; ist der Ansicht, dass solche Haftungsausschlüsse gegebenenfalls einer Gebühr für „Kleingedrucktes“ unterliegen sollten (die pro Seite des Haftungsausschlusses berechnet wird);
22. betont, dass die Berichte des Ausschusses für Wirtschaft und Währung über die CRD IV(2), die zurzeit mit dem Rat diskutiert werden, einen wichtigen Schritt darstellen, um das Schattenbankwesen in positiver Weise anzugehen, und zwar durch die Auferlegung von Eigenkapitalanforderungen für die Liquiditätslinien für strukturierte Anlageinstrumente und Zwischengesellschaften, durch Festlegung der Obergrenze für Großkredite für alle nicht regulierten Unternehmen (25 % der Eigenmittel), was dazu beitragen wird, den Banken einen Anstoß zu geben, sich der strukturellen Liquiditätsquote annähern, und durch Anerkennung des höheren Risikos in Bezug auf regulierte und Nicht-Finanzunternehmen von Krediten an diese Unternehmen in den Aufsichtsbestimmungen für Liquiditätsrisiken;
23. merkt an, dass die Finanzkrise gezeigt hat, dass zwar normalerweise eine klare Trennung zwischen Versicherungsrisiken und Kreditrisiken besteht, diese Trennung aber beispielsweise bei Kreditversicherungsprodukten weniger deutlich sein kann; fordert die Kommission dazu auf, die Rechtsvorschriften im Bereich Banken, Versicherungen und insbesondere der Finanzkonglomerate mit Blick auf die Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen zwischen Banken und Versicherungsunternehmen und die Verhinderung regulatorischer und/oder aufsichtlicher Arbitrage zu überprüfen;
24. ist ferner der Auffassung, dass die vorgeschlagene Ausweitung des Geltungsbereichs bestimmter CRD IV-Bestimmungen auf Finanzunternehmen, die keine Einlagen entgegennehmen und nicht unter die Begriffsbestimmung der Eigenkapitalverordnung (Capital Requirements Regulation, CRR) fallen, erforderlich ist, um mit speziellen Risiken umzugehen, wobei zu berücksichtigen ist, dass einige Bestimmungen unter Umständen an die Besonderheiten dieser Unternehmen angepasst werden müssen, um unverhältnismäßige Auswirkungen auf diese Institute zu vermeiden;
25. ist der Ansicht, dass eine Europäische Bankenaufsicht den Sektor der Schattenbanken nicht ausklammern darf;
26. betont die Notwendigkeit, zu gewährleisten, dass alle Unternehmen des Schattenbankwesens, die von Banken getragen werden oder mit einer Bank verbunden sind, zum Zweck einer aufsichtsbezogenen Konsolidierung in die Bilanz der Bank aufgenommen werden; fordert die Kommission auf, zu Beginn des Jahres 2013 zu untersuchen, welche Mittel eingesetzt werden können, um sicherzustellen, dass Unternehmen, die nicht nach dem maßgeblichen Regelwerk der Rechnungslegung konsolidiert werden, aufsichtsbezogen konsolidiert werden, um die globale Finanzstabilität zu verbessern; fordert die Kommission dazu auf, sämtliche Leitfäden des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht (BCBS) oder anderer internationaler Gremien zur besseren Abstimmung des Rechnungslegungs- und Risikorahmens der Konsolidierung zu berücksichtigen;
27. unterstreicht die Notwendigkeit, eine größere Transparenz der Struktur und der Tätigkeit von Finanzinstitutionen sicherzustellen; fordert die Kommission auf, unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen des Liikanen-Berichts, Maßnahmen für die Struktur des europäischen Bankensektors unter Berücksichtigung sowohl der Vorteile als auch der potenziellen Risiken der Verbindung von Privatkunden- und Investmentaktivitäten vorzuschlagen;
28. nimmt die Bedeutung des Repo- und Wertpapierleihmarkts zur Kenntnis; fordert die Kommission auf, zu Beginn des Jahres 2013 Maßnahmen zu treffen, um sowohl die Transparenz, insbesondere für Kunden, zu erhöhen, wobei Letzteres auch eine Kennung für Sicherheiten und die Meldung der Wiederverwendung von Sicherheiten an die Aufsichtsbehörden auf aggregierter Basis umfassen könnte, als auch den Aufsichtsbehörden die Möglichkeit zu geben, empfohlene Mindestsicherheitsabschläge oder Margen für die Märkte für gesicherte Finanzierungen festzusetzen, jedoch ohne diese zu standardisieren; erkennt in diesem Rahmen an, dass es wichtig ist, das Eigentum an den Wertpapieren klar zu bestimmen und es zu schützen; fordert die Kommission dennoch auf, neben den bereits eingeführten sektorspezifischen Maßnahmen allgemein über die Margen nachzudenken, sowie die Durchsetzung von Obergrenzen für die Weiterverpfändung von Sicherheiten zu untersuchen und zu berücksichtigen; betont die Notwendigkeit, das Insolvenzrecht in Bezug auf sowohl den Repo- und Wertpapierleihmarkt als auch auf Kreditverbriefungen zu überprüfen, und zwar mit dem Ziel der Harmonisierung und der Beschäftigung mit Fragestellungen zum Rückzahlungsvorrang bei der Abwicklung von Finanzinstituten; ruft die Kommission auf, sich mit verschiedenen Ansätzen zur Einschränkung von Konkursprivilegien, einschließlich Vorschlägen zur Einschränkung von Konkursprivilegien auf zentral abgerechnete Transaktionen oder auf Sicherheiten, die die harmonisierten, vordefinierten Zulassungskriterien erfüllen, zu beschäftigen;
29. ist der Ansicht, dass mit der Verbriefung verbundene Anreize angemessen behandelt werden müssen; betont, dass Solvenz- und Liquiditätsanforderungen für Verbriefungen einen hochwertigen und diversifizierten Wertpapierbestand fördern sollten, um somit Herdenverhalten zu vermeiden; fordert die Kommission dazu auf, den Verbriefungsmarkt zu untersuchen, einschließlich einer Überprüfung gedeckter Schuldverschreibungen, die das Risiko auf den Bilanzen der Banken erhöhen können; fordert die Kommission auf, Schritte zur merklichen Erhöhung seiner Transparenz vorzuschlagen; fordert die Kommission dazu auf, spätestens zu Beginn des Jahres 2013 die aktuelle Verordnung an den notwendigen Stellen zu aktualisieren, um ihre Konsistenz mit den derzeit diskutierten neuen Regelungen für Verbriefungen des BCBS zu gewährleisten; schlägt vor zu begrenzen, wie viele Male ein Finanzprodukt verbrieft werden darf, und besondere Anforderungen für diejenigen (z. B. Originatoren oder Sponsoren) festzulegen, die die Verbriefung durchführen, um einen Teil der mit der Verbriefung verbundenen Risiken zu begrenzen und somit parallel zu Maßnahmen zur Erreichung von Transparenz zu gewährleisten, dass die Begrenzung der Risiken tatsächlich durch denjenigen erfolgt, der die Verbriefung durchführt, und nicht Vermögensverwaltern anvertraut wird; fordert insbesondere die Einführung einer konsistenten Methodik zur Bewertung der zugrunde liegenden Aktiva und eine Standardisierung der Verbriefungsprodukte über verschiedene Rechtsvorschriften und gerichtliche Zuständigkeiten hinweg;
30. weist darauf hin, dass Körbe von Vermögenswerten als Repogeschäft gehandelt wurden, und zwar nach dem „Originate-to-repo“-Modell, und in manchen Fällen ein besseres Rating erhalten haben; betont, dass derartige Transaktionen nicht als regulatorische Maßnahme zur Liquidität verwendet werden sollten (vergleiche den ECON-Bericht zur CRD IV);
31. ist sich der wichtigen Rolle bewusst, die Geldmarktfonds (MMF) bei der kurzfristigen Finanzierung von Finanzinstitutionen und bei der Ermöglichung der Risikodiversifizierung erfüllen; stellt die unterschiedliche Rolle und Struktur der in der EU und in den USA beheimateten MMF fest; weist darauf hin, dass die ESMA-Leitlinien aus dem Jahr 2010 den MMF strengere Standards auferlegt haben (Kreditqualität, Fälligkeit der zugrunde liegenden Wertpapiere und bessere Offenlegung gegenüber den Investoren); merkt jedoch an, dass einige MMF, insbesondere solche, die Investoren einen stabilen Nettobestandswert bieten, für den massiven Abzug von Anlagen („Runs“) anfällig sind; betont daher, dass zusätzliche Maßnahmen getroffen werden müssen, um die Belastbarkeit dieser Fonds zu stärken und das Liquiditätsrisiko abzudecken; unterstützt den abschließenden Bericht der IOSCO von Oktober 2012, was die darin enthaltenen Empfehlungen zu Regulierung und Verwaltung der MMF über gerichtliche Zuständigkeiten hinweg anbelangt; ist der Auffassung, dass MMF mit stabilem Nettoinventarwert (Net Asset Value, NAV) Gegenstand von Maßnahmen zur Reduzierung spezifischer Risiken im Zusammenhang mit ihrer stabilen NAV-Eigenschaft und zur Internalisierung der aufgrund dieser Risiken anfallenden Kosten sein sollten; ist der Ansicht, dass die Aufsichtsbehörden, sofern dies praktikabel ist, eine Umwandlung hin zu veränderlichen/variablen NAV verlangen sollten oder, alternativ dazu, Sicherheiten eingeführt werden sollten, um die Widerstandsfähigkeit von MMF mit stabilem NAV und deren Fähigkeit, einem erheblichen Abzug von Anlagen standzuhalten, zu verstärken; fordert die Kommission dazu auf, in der ersten Jahreshälfte 2013 eine Überprüfung der OGAW-Rahmenregelung mit Schwerpunkt auf dem Thema MMF vorzulegen, gemäß der diese entweder einen variablen Bestandswert mit einer täglichen Bewertung annehmen oder, wenn ein konstanter Wert beibehalten wird, eine auf einen bestimmten Zweck beschränkte Bankerlaubnis anfordern und Kapitalanforderungen sowie anderen aufsichtlichen Anforderungen unterliegen müssen; betont, dass die Regulierungsarbitrage so gering wie möglich gehalten werden muss;
32. fordert die Kommission im Zusammenhang mit der Überprüfung der OGAW auf, die Idee der Einführung spezifischer Liquiditätsbestände für MMF durch Mindestanforderungen für Übernachtliquidität, wöchentliche und monatliche Liquidität (20 %, 40 %, 60 %) weiter zu verfolgen und bei einem Auslöser Liquiditätsgebühren zu fordern, was gleichzeitig zu einer direkten Pflicht zur Information an die zuständige Aufsichtsbehörde und die ESMA führt;
33. ist sich über die Vorteile im klaren, die Exchange Traded Funds (ETF) bieten, indem sie Kleinanlegern Zugang zu einer breiteren Palette von Vermögenswerten (wie insbesondere Waren) bieten, betont jedoch die Risiken, die mit ETF im Hinblick auf Komplexität, Kontrahentenrisiko, Liquidität der Produkte und möglicher Regulierungsarbitrage verbunden sind; warnt vor den Risiken im Zusammenhang mit synthetischen ETF aufgrund ihrer erhöhten Opazität und Komplexität, insbesondere wenn synthetische ETF unter Kleinanlegern in Umlauf gebracht werden; fordert die Kommission daher auf, diese potenziellen strukturellen Schwachstellen bei der aktuellen Überarbeitung der OGAW VI unter Berücksichtigung verschiedener Kundenkategorien (z. B. Kleinanleger, professionelle Anleger, institutionelle Anleger) und ihrer unterschiedlichen Risikoprofile zu prüfen und daran zu arbeiten;
34. fordert die Kommission auf, bei allen neuen Legislativvorschlägen umfassende Folgenabschätzungen zu den Auswirkungen auf die Finanzierung der Realwirtschaft durchzuführen;
o o o
35. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Rat für Finanzstabilität zu übermitteln.
– gestützt auf Artikel 165 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und auf das Übereinkommen des Europarats zum Schutz des Menschen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes,
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Minderjährigen sowie der Kinderpornografie, die den Rahmenbeschluss 2004/68/GAI des Rates ersetzt(1),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste)(2),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“)(3),
– unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007)(4),
– unter Hinweis auf die Empfehlung 2006/952/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Schutz Minderjähriger und den Schutz der Menschenwürde und über das Recht auf Gegendarstellung im Zusammenhang mit der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Industriezweiges der audiovisuellen Dienste und Online-Informationsdienste(5),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zum Schutz der Kinder in der digitalen Welt(6),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 15. Februar 2011 mit dem Titel „Eine EU-Agenda für die Rechte des Kindes“ (COM(2011)0060),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 26. August 2010 mit dem Titel „Eine Digitale Agenda für Europa“ (COM(2010)0245/2),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 28. März 2012 mit dem Titel „Kriminalitätsbekämpfung im digitalen Zeitalter: Errichtung eines Europäischen Zentrums zur Bekämpfung der Cyberkriminalität“ (COM(2012)0140),
– unter Hinweis auf die Strategie des Europarats für die Rechte des Kindes (2012-2015) vom 15. Februar 2012,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 2. Mai 2012 mit dem Titel „Europäische Strategie für ein besseres Internet für Kinder“ (COM(2012)0196),
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 13. September 2011 über die Anwendung der Empfehlung des Rates vom 24. September 1998 zum Jugendschutz und zum Schutz der Menschenwürde und der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Schutz Minderjähriger und den Schutz der Menschenwürde und über das Recht auf Gegendarstellung im Zusammenhang mit der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Industriezweiges der audiovisuellen Dienste und Online-Informationsdienste – Schutz der Kinder in der digitalen Welt (COM(2011)0556),
– unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2011 zum Gesamtkonzept für den Datenschutz in der Europäischen Union(7),
– gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur und Bildung und der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0353/2012),
A. in der Erwägung, dass der Schutz von Minderjährigen in der digitalen Welt auf normativer Ebene mit dem Einsatz wirksamer Maßnahmen, unter anderem durch Selbstregulierung über die Verpflichtung der Industrie, ihrer gemeinsamen Verantwortung gerecht zu werden, und auf Ebene der Erziehung sowie der Schulbildung durch die Bildung der Kinder, der Eltern und der Lehrkräfte, in Angriff genommen werden muss, so dass der Zugang Minderjähriger zu illegalen Inhalten verhindert wird;
B. in der Erwägung, dass alle Formen illegalen Online-Inhalts angegangen werden müssen und dass der besondere Charakter von sexuellem Missbrauch von Kindern nicht nur als illegal, sondern auch als eine der verabscheuungswürdigsten Formen verfügbaren Online-Inhalts angesehen werden muss;
C. in der Erwägung, dass ein Hauptziel einer effektiven Strategie zum Schutz von Kindern darin bestehen sollte, sicherzustellen, dass alle Kinder, jungen Menschen und Eltern/Betreuer über die notwendigen Informationen und Fähigkeiten verfügen, um sich online zu schützen;
D. in der Erwägung, dass die schnelle Entwicklung der Technologien rechtzeitige Reaktionen im Wege über Selbst- und Ko-Regulierung sowie ständige Organe erforderlich macht, die einen ganzheitlichen Ansatz auf unterschiedlichen Sachgebieten verfolgen können;
E. in der Erwägung, dass die digitale Welt zahlreiche Möglichkeiten hinsichtlich des Schulbesuchs und Lernens bietet; in der Erwägung, dass die Schule sich an die digitale Welt anpasst, wobei jedoch die Art und Weise und die Geschwindigkeit dieser Anpassung gegenwärtig nicht dem Tempo der Veränderungen der Technologien im Leben der Minderjährigen entsprechen, und dass dies dazu führt, dass Eltern und Ausbilder Schwierigkeiten bei der medialen Erziehung ihrer Kinder haben und damit eher eine Randstellung im virtuellen Leben der Minderjährigen einnehmen;
F. in der Erwägung, dass die Minderjährigen zwar im Allgemeinen sehr gewandt bei der Nutzung des Internets sind, aber bei einer vernünftigen, verantwortlichen und sicheren Nutzung desselben unterstützt werden müssen;
G. in der Erwägung, dass es nicht nur wichtig ist, dass Minderjährige die potenziellen Gefahren besser verstehen, denen sie online ausgesetzt sind, sondern auch, dass Familien, Schulen und die Zivilgesellschaft gemeinsam Verantwortung tragen, wenn es darum geht, sie entsprechend zu erziehen und sicherzustellen, dass Kinder ausreichend geschützt sind, wenn sie das Internet und andere neue Medien nutzen;
H. in Erwägung der Bedeutung, die der Medienerziehung und der Erziehung zu den neuen Informations- und Kommunikationstechnologien bei der Entwicklung von Maßnahmen zum Schutz von Minderjährigen in der digitalen Welt und bei der Gewährleistung einer sicheren, angemessenen und kritischen Nutzung dieser Technologien zukommt;
I. in der Erwägung, dass die Entwicklung digitaler Technologien eine großartige Chance ist, Kindern und jungen Menschen die Möglichkeit zu bieten, neue Medien und das Internet effektiv so zu nutzen, dass sie befähigt werden, online und offline mit anderen zu kommunizieren und dadurch an der Gesellschaft teilzunehmen und darin eine aktive Rolle spielen zu lernen;
J. in der Erwägung, dass die Ausübung der Bürgerschaft und der Genuss der sich daraus ergebenden Rechte, zu denen auch die Teilnahme am kulturellen, sozialen und demokratischen Leben gehört, voraussetzen, dass auch Minderjährige Zugang zur Nutzung pluralistischer und sicherer digitaler Werkzeuge, Dienstleistungen und Inhalte haben;
K. in der Erwägung, dass die Präventiv- und Interventionsmaßnahmen für den Schutz Minderjähriger neben dem Kampf gegen gesetzwidrige und unangemessene Inhalte auch viele andere Bedrohungen wie Belästigung, Diskriminierung und Beschränkung des Zugangs zu Dienstleistungen, Online-Überwachung, Verletzung der Privatsphäre und der freien Meinungsäußerung sowie der Informationsfreiheit und mangelnde Transparenz hinsichtlich des Zwecks der Erhebung personenbezogener Daten berücksichtigen müssen;
L. in der Erwägung, dass die neuen Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten der digitalen Welt, wie Computer, Fernsehen auf verschiedenen Plattformen, Mobiltelefone, Videospiele, Tablet-PCs und Anwendungen, und der Verbreitungsgrad von verschiedenen Medien, die in einem einzigen digitalen System zusammenlaufen, nicht nur eine Fülle von Möglichkeiten und Chancen für Kinder und Jugendliche, sondern auch Gefahren in Zusammenhang mit dem erleichterten Zugang zu illegalen und für die Entwicklung der Minderjährigen ungeeigneten oder schädlichen Inhalten bergen sowie die Möglichkeit bieten zur Erhebung von Daten mit dem Zweck, aus den Kindern eine Zielgruppe von Verbrauchern zu machen, was schädliche und unabsehbare Auswirkungen hat;
M. in der Erwägung, dass im freien Verkehr der audiovisuellen Dienste innerhalb des Binnenmarktes das Wohl Minderjähriger und die Menschenwürde besonders schutzwürdige Rechtsgüter sind;
N. in der Erwägung, dass die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen gegen rechtswidrige Online-Inhalte nicht immer effektiv sind und unterschiedliche Konzepte bezüglich von Maßnahmen zur Prävention schädlicher Inhalte haben müssen, und in der Erwägung, dass auf der Basis rechtsstaatlicher Verfahren solche rechtswidrigen Inhalte unverzüglich zu löschen sind;
O. in der Erwägung, dass der andauernde Verbleib von persönlichen Informationen und Daten, die sich auf Minderjährige beziehen, im Internet dazu führen kann, dass diese in rechtswidriger Weise zur Ausbeutung oder zu Verletzungen der Würde dieser Minderjährigen aufbereitet werden, wodurch deren soziale Identität, seelische Verfassung und gesellschaftliche Eingliederung massiven Schaden nehmen können, insbesondere, weil diese Inhalte in die Hände von böswilligen Personen gelangen können;
P. in der Erwägung, dass die zunehmende Verbreitung sozialer Medien verschiedene Gefahren für die Sicherheit des Privatlebens, die Daten und die Würde von Minderjährigen birgt;
Q. in der Erwägung, dass nahezu 15 % der minderjährigen Internet-Surfer zwischen 10 und 17 Jahren sexuelle Angebote in irgendeiner Form erhalten und dass 34 % von ihnen sexuelle Inhalte finden, nach denen sie nicht gesucht haben;
R. in der Erwägung, dass die verschiedenen, von den Lieferanten von digitalen Inhalten und Diensten benutzten Verfahren für den Verhaltenskodex den Anforderungen europäischer oder einzelstaatlicher Rechtsvorschriften und den Anforderungen an Transparenz, Unabhängigkeit, Vertraulichkeit und Aufbereitung von persönlichen Daten nicht immer Genüge leisten und Risiken hinsichtlich ihrer Profilerstellung zu kommerziellen Zwecken, anderen Nutzungsformen wie sexuellem Missbrauch und sogar Menschenhandel darstellen können;
S. in der Erwägung, dass auf Kinder abzielende Werbung verantwortlich und gemäßigt sein sollte;
T. in der Erwägung, dass Minderjährige in der digitalen Welt gemäß ihrem Alter und Entwicklungsstand geschützt werden müssen; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten auf Schwierigkeiten bei der Koordinierung von Aspekten betreffend die Annahme von Klassifizierungstypen für Inhalte nach bestimmten Altersgruppen und bezüglich des Gefahrenpotenzials dieser Inhalte hinweisen;
U. in der Erwägung, dass wir trotz der vielen Gefahren, denen Minderjährige in der digitalen Welt ausgesetzt sind, auch weiterhin die vielen Chancen begrüßen sollten, mit der die digitale Welt zur Herausbildung einer Wissensgesellschaft beiträgt;
V. in der Erwägung, dass die Rolle der Eltern beim Schutz ihrer Kinder vor den Gefahren der digitalen Welt von grundlegender Bedeutung ist;
Ein Rechts- und Governance-Rahmen
1. weist darauf hin, dass mit dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon zusammen mit der von nun an rechtsverbindlichen Charta der Grundrechte der Europäischen Union, in deren Artikel 24 der Schutz der Kinder als ein Grundrecht festgeschrieben und festgelegt ist, dass bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss, eine neue Phase für den Schutz der Rechte des Kindes im Rahmen der EU begonnen hat; unterstreicht die Notwendigkeit für die EU, die Standards dieser internationalen Instrumente, bei denen die EU als solche nicht Vertragspartei ist, in vollem Umfang anzuerkennen, wie vom Europäischen Gerichtshof in der Rechtssache C-540/03, Europäisches Parlament gegen Rat der Europäischen Union, gefordert;
2. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Richtlinie 2011/92/EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie zügig und fristgerecht umzusetzen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die maximale Harmonisierung ihrer Anstrengungen im Bereich des Schutzes von Minderjährigen in der digitalen Welt sicherzustellen;
3. wiederholt erneut seinen Aufruf an die Mitgliedstaaten, die internationalen Instrumente zum Schutz der Kinder zu unterzeichnen und zu ratifizieren, sofern sie dies noch nicht getan haben, so zum Beispiel das Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch, das Dritte Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes und die Europäische Konvention über die Ausübung der Rechte des Kindes, und diese Instrumente mit der erforderlichen, von der EU-Rechtsordnung geforderten Rechtssicherheit und -klarheit umzusetzen;
4. fordert die Kommission auf, bestehende interne Mechanismen auszuweiten, um einen kohärenten und koordinierten Ansatz für den Schutz der Rechte von Minderjährigen in der digitalen Welt zu gewährleisten; begrüßt die Europäische Strategie der Kommission für ein besseres Internet für Kinder und fordert die Kommission auf, bestehende interne Mechanismen auszuweiten, um einen kohärenten und koordinierten Ansatz für die Online-Sicherheit von Kindern zu gewährleisten;
5. betont die Notwendigkeit, die Kinderrechte ausnahmslos in alle Politikbereiche der EU einzubeziehen, indem die Auswirkungen der Maßnahmen zu den Rechten, der Sicherheit und der körperlichen und geistigen Unversehrtheit von Kindern analysiert werden, und dass dies klar formulierte Vorschläge der Kommission bezüglich der digitalen Welt beinhalten muss;
6. betont, dass nur eine umfassende Kombination aus juristischen, technischen und pädagogischen Maßnahmen, einschließlich Prävention, eine angemessene Bewältigung der Gefahren, mit denen Kinder im Internet konfrontiert sind, und eine Verbesserung des Schutzes von Kindern in der Online-Umgebung bieten kann;
7. begrüßt die neue Agentur für Cybersicherheit bei Europol und fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass das für Kinderschutz zuständige Team angemessen ausgestattet ist und effektiv mit Interpol zusammenarbeitet;
8. wünscht die Fortsetzung des Safer Internet Programme mit geeigneten Mitteln zur uneingeschränkten Ausführung der entsprechenden Tätigkeiten und Schutz der Spezifität und fordert die Kommission auf, dem Europäischen Parlament einen Bericht über seine Erfolge und Misserfolge vorzulegen, um zu gewährleisten, dass es mit maximaler Effizienz weitergeführt wird;
9. fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, zur Verringerung der Gefahr, dass Kinder Opfer des Internet werden, geeignete Maßnahmen, wie Forschungs- und Bildungsprogramme, auch über das Internet und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit einschlägigen zivilgesellschaftlichen Organisationen, Familien, Schulen, audiovisuellen Diensten, der Branche und anderen Beteiligten zu ergreifen;
10. nimmt die auf Initiative der Kommission erfolgte Gründung der CEO-Koalition für die Online-Sicherheit von Kindern zur Kenntnis; ruft in diesem Rahmen zu einer engen Zusammenarbeit mit den Verbänden und Organisationen der Zivilgesellschaft, die unter anderem im Bereich des Schutzes Minderjähriger, des Datenschutzes, der Erziehung tätig sind, mit Elternvertretern und Erziehern, insbesondere auf europäischer Ebene, sowie mit den verschiedenen Generaldirektionen der Kommission, die für Verbraucherschutz und Justiz zuständig sind, auf;
Medien und neue Medien: Zugang und entsprechende Erziehung
11. weist darauf hin, dass das Internet Kindern und Jugendlichen ungemein wertvolle Hilfsmittel bietet, die eingesetzt werden können, um ihre Standpunkte zu äußern und zu vertreten, auf Informationen und Lernstoffe zuzugreifen und ihre Rechte einzufordern, und auch ein vorzügliches Hilfsmittel der Verständigung ist, das Möglichkeiten für die Öffnung gegenüber der Welt und die persönliche Entfaltung bietet;
12. betont allerdings, dass die Online-Umgebung und die Foren sozialer Medien erhebliche potenzielle Risiken für die Privatsphäre und Würde von Kindern, die zu den am stärksten gefährdeten Nutzern gehören, bedeuten;
13. erinnert daran, dass Kinder durch das Internet auch Risiken ausgesetzt werden, zum Beispiel durch Phänomene wie Kinderpornografie, den Austausch von Material über Gewalt, Cyberkriminalität, Einschüchterung, Schikanierung (Bullying), Annäherungsversuche (Grooming), die Möglichkeit des Zugriffs auf oder des Erwerbs von gesetzlich eingeschränkten oder nicht altersgemäßen Waren und Dienstleistungen, die Konfrontation mit nicht altersgerechter, aggressiver oder irreführender Werbung, Scams, Identitätsdiebstahl, Betrug und ähnlichen Risiken finanzieller Art, die traumatische Erfahrungen erzeugen können;
14. unterstützt in diesem Zusammenhang die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Förderung einer systematischen Fortbildung und Schulung für Kinder, Eltern, Erzieher, Lehrer und Sozialarbeiter, mit dem Ziel, sie zu befähigen, die digitale Welt zu verstehen und solche Gefahren zu identifizieren, die die körperliche oder geistige Unversehrtheit von Kindern gefährden könnten, die mit den digitalen Medien verbundenen Risiken einzudämmen und Informationen zu Meldestellen und zum Umgang mit jugendlichen Opfern der genannten Phänomene bereitzustellen; stellt gleichzeitig fest, dass den Kindern bewusst werden muss, dass ihre eigene Nutzung der digitalen Technologie sich als Beeinträchtigung der Rechte Anderer auswirken oder sogar kriminelles Verhalten darstellen kann;
15. misst der möglichst frühzeitig beginnenden Medienkompetenzerziehung, bei der Kinder und Jugendliche lernen, selbstbewusst und kritisch zu entscheiden, welche Wege sie im Internet beschreiten wollen und welche sie lieber meiden, sowie der Vermittlung grundlegender Werte über das Zusammenleben und den respektvollen und toleranten Umgang von Menschen miteinander eine besonders hohe Bedeutung zu;
16. stellt fest, dass die „Media Education“ ein wesentliches Instrument ist, um den Minderjährigen eine kritische Nutzung der Medien und der Möglichkeiten der digitalen Welt zu ermöglichen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, sie in die Schulausbildung aufzunehmen; weist darauf hin, dass wegen des kontinuierlich zunehmenden digitalen Marketings auch die Verbrauchererziehung wichtig ist;
17. unterstreicht die Bedeutung der Alphabetisierung und der digitalen und Medienkompetenzen von Minderjährigen sowie ihrer Eltern; betont außerdem, dass eine digitale Kultur, digitale Kompetenzen und eine sichere Nutzung des Internets durch Minderjährige als Priorität in den Mitgliedstaaten und in der Sozial-, Bildungs- und Jugendpolitik der Union sowie als eine entscheidende Komponente der Europa-2020-Strategie anzusehen sind;
18. spricht sich für eine kontinuierliche Weiterbildung im Bereich der digitalen Medien der Pädagogen aus, die in den Schulen ständig mit den Schülern arbeiten;
19. weist auf die Notwendigkeit einer Erziehungsallianz von Familien, Schule, Zivilgesellschaft, Interessengruppen einschließlich der Medien und audiovisuellen Dienste in all ihrer Vielfalt hin, um eine ausgeglichene und proaktive Dynamik zwischen der digitalen Welt und den Minderjährigen zu gewährleisten; empfiehlt der Kommission, Initiativen zur Sensibilisierung der Eltern, Erzieher und Lehrer zu unterstützen, damit sie die Minderjährigen bei der Nutzung der digitalen Instrumente und Dienstleistungen bestens begleiten können;
20. ermutigt die Kommission und die Mitgliedstaaten zur Unterstützung des gleichberechtigten Zugangs von Minderjährigen zu sicheren und hochwertigen pluralistischen digitalen Inhalten in den bestehenden und neuen Programmen und Dienstleistungen, die der Jugend und der Erziehung, der Kultur und der Kunst zugeordnet sind;
21. fordert die Mitgliedstaaten, die öffentlichen Stellen und die Anbieter von Internetzugängen auf, ihre Kommunikationskampagnen zu intensivieren, um Kinder, Jugendliche, Eltern und Lehrer für die nicht beherrschbaren Gefahren des digitalen Bereichs zu sensibilisieren;
22. erkennt die Rolle der öffentlich-rechtlichen Medien bei der Förderung eines sicheren und vertrauenswürdigen Online-Raums für Minderjährige an;
23. fordert die Kommission eindringlich auf, den Schutz von Kindern vor aggressiver oder irreführender Fernseh- und Online-Werbung zu den wichtigsten Prioritäten hinzuzufügen;
24. unterstreicht insbesondere die Rolle des Privatsektors und der Branche sowie anderer Beteiligter hinsichtlich ihrer Verantwortung in Bezug auf diese Aspekte sowie einer Kennzeichnung „kindersicher“ für Websites und der Förderung einer „Netiquette“ für Kinder; betont, dass solche Maßnahmen in vollem Umfang mit den rechtsstaatlichen Prinzipien und mit der Rechtssicherheit vereinbar sein, die Rechte der Endnutzer berücksichtigen und im Einklang mit den bestehenden Rechts- und Gerichtsverfahren sowie mit der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Rechtsprechung des EuGH und des EGMR stehen sollten; fordert die Branche auf, die bestehenden Verhaltenskodizes und ähnliche Initiativen wie die Zusage der EU und die Erklärung von Barcelona des Konsumgüter-Forums zu achten und vollständig umzusetzen;
25. betont, dass dem Online-Vertrieb schädlicher Substanzen, wie Alkohol, der für junge Menschen zugänglich sein kann, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte; weist darauf hin, dass aufgrund des Charakters und des Ausmaßes des Online-Vertriebs, der beispielsweise über soziale Netzwerke erfolgt, der Online-Vertrieb von Alkohol für die einzelnen Mitgliedstaaten nur schwer zu überwachen ist, weshalb ein Tätigwerden der Kommission in dieser Hinsicht einen zusätzlichen Nutzen erbringen würde;
26. hebt die Effizienz der formalen, nicht formalen und der informellen Erziehung und des kollegialen Lernens bei der Verbreitung von sicheren Praktiken und in Hinsicht auf potenzielle Bedrohungen (über konkrete Beispiele) der Nutzung des Netzes, der sozialen Netzwerke, von Videospielen und des Mobilfunks unter Minderjährigen hervor und ermutigt das „European Schoolnet“ dazu, auf diesem Bereich das Schüler-Mentoring zu fördern; betont die Notwendigkeit, auch die Eltern über sichere Praktiken und Gefahren zu unterrichten;
27. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten dazu auf, Verfahren zu entwickeln, um Kinder und junge Menschen mit angemessenen Fähigkeiten auszurüsten und zu gewährleisten, dass sie informiert sind, wenn sie auf Internet und neue Medien zugreifen, und unterstreicht in diesem Zusammenhang die Bedeutung, digitale Medienkompetenz auf allen Ebenen formeller und nicht formeller Bildung einzubeziehen, inklusive den Ansatz des lebenslangen Lernens vom frühestmöglichen Alter an;
Schutzanspruch Kampf gegen gesetzwidrige Inhalte
28. hebt die Herausforderungen hervor, mit denen das Strafgesetz hinsichtlich seiner Funktionsweise in der Online-Umgebung in Bezug auf die Prinzipien der Rechtssicherheit und Rechtmäßigkeit, die Unschuldsvermutung, die Rechte des Opfers und die Rechte des Verdächtigen konfrontiert ist; weist in diesem Zusammenhang auf die in der Vergangenheit entstandenen Herausforderungen bezüglich der Bereitstellung einer klaren Definition hin, wie in den Fällen von Online-Grooming und Kinderpornografie, die adäquater mit dem Begriff „Material über sexuellen Kindesmissbrauch“ bezeichnet werden sollte;
29. fordert die Kommission deshalb im Rahmen ihrer Berichtspflicht zur Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU auf, genaue und klare Daten zur Straftat Online-Grooming zu sammeln, dies umfasst auch die präzise Angabe der nationalen Regelungen, mit denen dieses Verhalten unter Strafe gestellt wird; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, zu dieser Straftat Daten bezüglich der Anzahl durchgeführter Strafverfahren, der Anzahl der Verurteilungen sowie wichtiger nationaler Rechtsprechungen zu sammeln und sich über bewährte Verfahren hinsichtlich der Strafverfolgung und Ahndung dieser Straftat auszutauschen; fordert die Kommission auch auf, die Ausarbeitung und Veröffentlichung statistischer Informationen erheblich zu verbessern, um eine bessere Entwicklung und Überwachung der politischen Maßnahmen zu ermöglichen;
30. erkennt in diesem Zusammenhang das hohe Maß der bestehenden Zusammenarbeit von Polizei und Justizbehörden der Mitgliedstaaten, sowie von ihnen mit Europol und Eurojust an, was Straftaten gegen Kinder betrifft, die mit Hilfe der digitalen Medien durchgeführt werden – ein Beispiel dafür ist die Operation „Icarus“, in deren Rahmen 2011 ein Schlag gegen Internet-Tauschbörsen für Kinderpornografie geführt wurde;
31. betont jedoch, dass, angesichts der vorhandenen Hindernisse für umfassende Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen, in Verbindung mit einer weiteren Harmonisierung des Strafgesetzes und der Strafverfahren der Mitgliedstaaten einschließlich der Verfahrensrechte und Datenschutzrechte der Verdächtigten und der Achtung der auf der EU-Charta basierenden Grundrechte weitere Verbesserungen erreicht werden könnten;
32. begrüßt die Absicht der Kommission, mögliche legislative Maßnahmen zu prüfen, wenn die Selbstregulierung der Industrie nicht erfüllt wird;
33. betont jedoch, dass Vorschläge für ein materielles Strafrecht der EU die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit sowie die dem Strafrecht zugrundeliegenden allgemeinen Grundsätze uneingeschränkt achten müssen und klar nachgewiesen werden muss, dass sie einen praktischen Mehrwert durch einen gemeinsamen EU-Ansatz bei der Bekämpfung schwerwiegender Straftaten von grenzüberschreitender Dimension erbringen, wie in der Entschließung des Parlaments vom 22. Mai 2012 zum EU-Ansatz zum Strafrecht gefordert(8);
34. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, keine Bemühungen zu scheuen, um die Zusammenarbeit mit den Drittstaaten hinsichtlich der unverzüglichen Löschung von Webseiten, die von ihrem Hoheitsgebiet aus betrieben werden und illegale Inhalte oder Handlungen verbreiten, sowie den Kampf gegen Computerkriminalität zu verstärken; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass der grenzübergreifende Austausch von Fachkenntnissen und bewährten Verfahrensweisen und Ideen zwischen Regierungen, Vollstreckungsbehörden, auf Computerkriminalität spezialisierten Polizeieinheiten, Meldestellen, Kinderschutzorganisationen und der Internet-Branche gefördert werden sollte;
35. ruft in diesem Zusammenhang zur vollständigen Annahme der Maßnahmen auf, die im „Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen und Beschuldigten in Strafverfahren“ des Rates von 2009 aufgezeigt sind, sowie zu einem einheitlichen Ansatz für die Zulässigkeit und Beurteilung, um Hindernisse für die Weitergabe von Beweismitteln, die in einem anderen Mitgliedstaat gesammelt wurden, zu beseitigen;
36. unterstützt die Einführung und Stärkung von Hotline-Systemen für die Meldung von Straftaten, illegalen Inhalten und rechtswidrigem Verhalten, wobei unter anderem die Erfahrungen mit der europäischen Hotline für vermisste Kinder sowie mit den einzelstaatlichen Schnellwarnsystemen und dem European Child Alert Automated System zu berücksichtigen sind; betont jedoch, dass jegliches sofortige Strafverfahren, das auf der Grundlage von Meldungen durchgeführt wird, ein Gleichgewicht finden muss zwischen einerseits den Rechten der potenziellen Opfer und der positiven Verpflichtung gemäß den Artikeln 2 und 8 EMRK des reagierenden Mitgliedstaates, wie bereits in der Rechtsprechung des EGMR hervorgehoben wurde, und andererseits den Rechten des Verdächtigen; ruft die Mitgliedstaaten und die Kommission in diesem Zusammenhang auf, einen Austausch über bewährte Verfahren hinsichtlich der Untersuchung und der Verfolgung von Straftaten gegen Kinder in der digitalen Welt vorzunehmen; erinnert daran, dass Artikel 8 des Vorschlags der Kommission für eine Datenschutz-Grundverordnung (COM(2012)0011) konkrete Schutzbestimmungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten von Kindern enthält, wie die obligatorische Zustimmung der Eltern zur Verarbeitung der Daten von Kindern unter 13 Jahren;
37. stellt fest, dass „notice and take down“-Verfahren in einigen Mitgliedstaaten noch zu langsam funktionieren; begrüßt die Initiative der Kommission zur Veröffentlichung einer Bewertung der diesbezüglichen Auswirkungen und empfiehlt, diese Verfahren in ihrer Effizienz zu steigern und im Sinne des best practice in den Mitgliedstaaten fortzuentwickeln;
38. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten dazu auf, die Effizienz der Zusammenarbeit zwischen den Ordnungskräften bei Aktionen zum Schutz von Minderjährigen in Zusammenhang mit Online-Straftaten, bei Hotlines und bestehenden Vereinbarungen mit den Lieferanten von Internetdiensten zu bewerten; fordert die Entwicklung von Synergien mit anderen damit in Zusammenhang stehenden Diensten – einschließlich der Polizeidienste und Justizdienste für Minderjährige – bei Aktionen zum Schutz von Minderjährigen in Zusammenhang mit Online-Straftaten, insbesondere durch die Koordinierung und Vernetzung von Hotlines und Anlaufstellen;
39. ermutigt die Mitgliedstaaten dazu, den Fortbestand der nationalen Hotlines und anderer Anlaufstellen, wie z. B „Safety Buttons“, die den INHOPE-Standards entsprechen, zu gewährleisten, deren Vernetzung untereinander zu verbessern und die erreichten Ergebnisse aufmerksam zu analysieren;
40. unterstreicht die Bedeutung einer allgemeinen Verbreitung von verlässlichen Instrumenten wie Warnseiten oder Ton- und Sichtsignalen, um für Minderjährige den direkten Zugang zu Inhalten einzuschränken, die für sie schädlich sind;
41. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten dazu auf, die Information über die Hotlines und andere Anlaufstellen, wie z. B. „Safety Buttons“, für Minderjährige und deren Familien zu verbessern und es dadurch zu erleichtern, illegale Inhalte zu melden, und fordert die Mitgliedstaaten auf, auf die Hotlines als Kontaktstelle zur Meldung von Bildern hinzuweisen, auf denen sexueller Missbrauch von Kindern zu sehen ist;
42. unterstützt die Bemühungen der Lieferanten von digitalen Inhalten und Diensten darin, dass sie gemäß geltenden Vorschriften Verhaltensvorschriften zur Identifizierung von gesetzwidrigen Inhalten und zur Prävention gegen diese sowie zu deren Beseitigung auf Grundlage von Entscheidungen der Justizbehörden umsetzen; empfiehlt der Kommission und den Mitgliedstaaten, in diesem Bereich Bewertungen vorzunehmen;
43. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine neue Initiative auf den Weg zu bringen, die sich an Eltern richtet und ihnen dabei hilft, das digitale Material, mit dem ihre Kinder umgehen, zu verstehen, und ihnen insbesondere aufzeigt, wie sie ihre Kinder vor illegalem, ungeeignetem oder gefährlichem digitalen Material schützen können;
44. bedauert die Nichteinhaltung der am 9. Februar 2009 von der Kommission und 17 sozialen Netzen im Internet, darunter Facebook und Myspace, getroffenen Vereinbarung zur Verbesserung des Schutzes und der Sicherheit Minderjähriger im Internet;
45. weist darauf hin, dass Cyberstraftaten häufig grenzüberschreitenden Charakter haben und dass die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bestehender Strafverfolgungsbehörden deshalb ein wesentliches Element zu deren Bekämpfung sein sollte;
46. fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, Sensibilisierungskampagnen für Kinder, Eltern und Erzieher zu unterstützen und zu starten, um die notwendigen Informationen zum Schutz gegen Cyberkriminalität bereitzustellen und sie zu ermutigen, verdächtige Websites und entsprechendes Verhalten im Internet zu melden;
47. ruft die Mitgliedstaaten dazu auf, die bestehenden Verfahrensvorschriften zur Löschung von Websites, die ausbeuterischen, gefährdenden, missbräuchlichen, diskriminierenden oder auf andere Weise böswilligen Inhalt haben, ordnungsgemäß umzusetzen;
Bekämpfung von schädlichen Inhalten
48. fordert die Kommission auf, zu überprüfen, wie wirksam die verschiedenen Systeme der freiwilligen Klassifizierung jugendgefährdender Inhalte in den Mitgliedstaaten funktionieren, und ermutigt die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Internetindustrie dazu, die Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Strategien und Standards zu verstärken, die Minderjährigen verantwortungsbewusstes Handeln im Internet nahebringen und sie über die Online- und Offline-Gefährdung durch für ihr Alter ungeeignete Inhalte aufklären und davor schützen, einschließlich Gewalt und Werbung, die dazu ermutigt, übermäßig viel Geld auszugeben und mit Mobiltelefonen virtuelle Waren oder Guthaben zu kaufen;
49. begrüßt technische Innovationen durch die Wirtschaft hinsichtlich spezieller Online-Angebote, die die kindgerechte Internetnutzung ermöglichen;
50. fordert die Verbände der Lieferanten von audiovisuellen und digitalen Diensten auf, in Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen Verbänden den Schutz von Minderjährigen in ihre jeweiligen Satzungen einzubeziehen und die Eignung für bestimmte Altersgruppen anzugeben;
51. ermutigt die Mitgliedstaaten zur Fortsetzung des Dialogs zur Harmonisierung der Klassifizierung von digitalen Inhalten für Minderjährige in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Akteuren und Verbänden und mit Drittländern;
52. empfiehlt der Kommission und den Mitgliedstaaten, elektronische Spiele mit deutlich sichtbarer Aufschrift je nach Alterszielgruppe und insbesondere nach Inhalt zu klassifizieren;
53. fordert die Kommission zur Fortsetzung des „European Framework for Safer Mobile Use“, wobei die Optionen aufzuwerten sind, die der Erleichterung der elterlichen Aufsicht dienen;
54. hebt die gute Arbeit von zivilgesellschaftlichen Organisationen hervor und ermutigt diese zur Zusammenarbeit, zum grenzüberschreitenden Einsatz und zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit Strafverfolgungsbehörden, Regierungen, Internetdienstanbietern und der Öffentlichkeit;
Schutz der Privatsphäre
55. unterstreicht erneut die Bedeutung des Datenschutzes für Kinder, insbesondere in Hinblick auf die rasche Zunahme der Medien für soziale Vernetzung und Chatrooms, angesichts der steigenden Zahl und Zugänglichkeit von personenbezogenen Daten durch digitale Medien;
56. begrüßt die neu vorgeschlagene Datenschutzverordnung (COM(2012)0011) und ihre Sonderbestimmungen zur Zustimmung von Kindern und zum Recht auf Vergessenwerden, die es untersagt, Informationen über persönliche Daten von Minderjährigen online zu halten, die deren Privat- und Berufsleben gefährden können, unter Hinweis darauf, dass der andauernde Verbleib von Informationen und Daten, die sich auf Minderjährige beziehen, im Internet zum Schaden ihrer Würde und gesellschaftlichen Eingliederung missbraucht werden kann;
57. betont, dass diese Bestimmungen klarer definiert und in einer Weise weiterentwickelt werden müssen, damit gewährleistet ist, dass sie klar und voll funktionsfähig sind, sobald die neuen Rechtsvorschriften verabschiedet werden, und die Internetfreiheit nicht einschränken.
58. begrüßt außerdem die Absicht, ein elektronisches System zur Altersbestätigung zu entwickeln;
59. ist der Ansicht, dass die Eigentümer und Administratoren von Webseiten ihre Politik in punkto Datenschutz klar und sichtbar zu erkennen geben sollten und ein System der obligatorischen Zustimmung der Eltern zur Verarbeitung der Daten von Kindern unter 13 Jahren vorsehen sollten; fordert außerdem stärkere Bemühungen, um datenschutzfreundliche Grundeinstellungen („privacy by default“) soweit wie möglich zu verstärken, um einer sekundären Viktimisierung von Kindern vorzubeugen;
60. unterstreicht die Bedeutung der Sensibilisierung der Nutzer hinsichtlich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und der Daten verbundener Dritter durch die Anbieter von Diensten oder sozialen Netzwerken sowie hinsichtlich der möglichen Rechtsmittel, über die sie im Fall einer Nutzung ihrer Daten über den rechtmäßigen Zweck hinaus, für den sie von den Anbietern und ihren Partnern erhoben wurden, verfügen, und zwar in einer Sprache und einer Form, die dem Nutzerprofil unter besonderer Berücksichtigung der minderjährigen Nutzer angepasst sind; stellt fest, dass die Anbieter besondere Verantwortung in diesem Bereich tragen, und fordert, dass sie die Nutzer klar und verständlich über ihre redaktionelle Politik informieren;
61. befürwortet nachdrücklich die Förderung nützlicher technologischer Optionen in allen Digitalbereichen, wobei mit diesen Optionen, wenn man sich für sie entscheidet, das Surfen Minderjähriger bei bedingtem Zugang innerhalb von überschaubaren Grenzen gehalten werden kann, was ein wirksames Instrument zur elterlichen Kontrolle darstellt; stellt jedoch fest, dass solche Maßnahmen eine fundierte mediale Ausbildung der Minderjährigen nicht ersetzen können;
62. unterstreicht, dass es wichtig ist, Kinder und Jugendliche sehr früh über ihre Rechte auf Schutz der Privatsphäre im Internet zu informieren und ihnen beizubringen, die manchmal subtilen Methoden zu erkennen, die benutzt werden, um von ihnen Auskünfte zu erhalten;
Rechtsanspruch auf Gegendarstellung in den digitalen Medien
63. fordert die Mitgliedstaaten auf, Systeme in Bezug auf den Rechtsanspruch auf Gegendarstellung in den digitalen Medien zu entwickeln und zu harmonisieren und so auch deren Effizienz zu erhöhen;
Rechtsanspruch auf digitale Staatsbürgerschaft
64. betont, dass die digitale Technologie ein wichtiges Werkzeug für das Erlernen von Staatsbürgerschaft ist und die Teilnahme zahlreicher Bürger, insbesondere junger Menschen, die in abgelegenen Gebieten leben, erleichtert, indem sie es ihnen ermöglicht, die Vorteile der freien Meinungsäußerung und der Freiheit der Online-Kommunikation voll zu nutzen;
65. fordert die Mitgliedstaaten auf, die digitalen Plattformen als Schulungsinstrumente für demokratische Beteiligung für jedes Kind anzusehen und dabei besonders die schwächsten zu berücksichtigen;
66. unterstreicht die Chance, die neue Medien bei der Förderung des Verständnisses und des Dialogs zwischen Generationen, Geschlechtern und unterschiedlichen kulturellen und ethnischen Gruppen auf Ebene der digitalen Dienste und Inhalte darstellen;
67. erinnert daran, dass Information und Staatbürgerschaft im Internet eng miteinander verknüpft sind und dass das, was heute das staatsbürgerliche Engagement der jungen Leute bedroht, ihr Desinteresse ist, das sie gegenüber der Information bekunden;
o o o
68. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012 zu der Initiative für soziales Unternehmertum – Schaffung eines „Ökosystems“ zur Förderung der Sozialunternehmen als Schlüsselakteure der Sozialwirtschaft und der sozialen Innovation (2012/2004(INI))
– unter Hinweis auf die Mitteilung „Einen arbeitsplatzintensiven Aufschwung gestalten“ der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 18. April 2012 (COM(2012)0173),
– unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch zur Mitteilung „Initiative für soziales Unternehmertum – Schaffung eines “Ökosystems„ zur Förderung der Sozialunternehmen als Schlüsselakteure der Sozialwirtschaft und der sozialen Innovation“, INT/606 vom 22. Februar 2012 der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 8. Februar 2012 für eine Verordnung des Rates zu der Satzung für eine Europäische Stiftung (COM(2012)0035),
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 20. Dezember 2011 für eine Richtlinie über das öffentliche Beschaffungswesen (COM(2011)0896),
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 7. Dezember 2011 für eine Verordnung zu Europäischen Fonds für soziales Unternehmertum (COM(2011)0862),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. Oktober 2011 „Initiative für soziales Unternehmertum – Schaffung eines “Ökosystems„ zur Förderung der Sozialunternehmen als Schlüsselakteure der Sozialwirtschaft und der sozialen Innovation“ (COM(2011)0682),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. Oktober 2011 zu einer neuen EU-Strategie (2011-14) für die soziale Verantwortung der Unternehmen (COM(2011)0681),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. April 2011 „Binnenmarktakte – Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen. Gemeinsam für neues Wachstum“ (COM(2011)0206),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. Oktober 2010 „Auf dem Weg zu einer Binnenmarktakte. Für eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft“ (COM(2010)0608),
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 6. Oktober 2011 zu einem Programm der Europäischen Union für sozialen Wandel und soziale Innovation (COM(2011)0609),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 „Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 6. Oktober 2011 für eine Verordnung über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 (COM(2011)0607),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 16. Dezember 2010 „Europäische Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung: Ein europäischer Rahmen für den sozialen und territorialen Zusammenhalt“ (COM(2010)0758),
– unter Hinweis auf die Veröffentlichung des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen und des EMES European Research Network von 2008 „Social Enterprise: A new model for poverty reduction and employment generation“ (Soziales Unternehmertum: Ein neues Modell zur Bekämpfung von Armut und zur Schaffung von Arbeitsplätzen)(1),
– unter Hinweis auf die Sondierungsstellungnahme des EWSA vom 26. Oktober 2011 „Soziales Unternehmertum und Sozialunternehmen“ IN/589,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Februar 2009 zur Sozialwirtschaft(2),
– unter Hinweis auf seine Erklärung vom 10. März 2011(3),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2012 über das Statut der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer(4)
– gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0305/2012),
A. in der Erwägung, dass die Sozialwirtschaft, die 10 % aller europäischen Unternehmen ausmacht, d. h. 2 Millionen Unternehmen, und in der EU mehr als 11 Millionen Arbeitnehmer beschäftigt, was 6 % der gesamten arbeitsfähigen Bevölkerung in der Union entspricht, wesentlich zum Europäischen Sozialmodell und zur Strategie Europa 2020 beiträgt;
B. in der Erwägung, dass verschiedene historische Entwicklungen zu rechtlichen Rahmen für alle Arten von Unternehmen, einschließlich Unternehmen der Sozialwirtschaft und der Sozialunternehmen, geführt haben, die sich in den einzelnen Mitgliedstaaten stark unterscheiden;
C. in der Erwägung, dass die meisten Unternehmen der Sozialwirtschaft nicht auf europäischer, und nur in wenigen Mitgliedsstaaten auf nationaler Ebene durch einen rechtlichen Rahmen abgedeckt sind;
D. in der Erwägung, dass die Folgen der aktuellen sozialen, wirtschaftlichen und finanziellen Krise sowie der demographische Wandel, insbesondere die alternde Bevölkerung, eine Herausforderung für die Sozialversicherungssysteme, einschließlich staatlicher und freiwilliger Vorsorgeversicherungen, sind und deshalb innovative Sozialhilfesysteme gefördert werden sollten, um eine angemessene und menschenwürdige soziale Sicherheit zu gewährleisten;
E. in der Erwägung, dass die Binnenmarktakte und die Strategie Europa 2020 – die beide darauf abzielen, sinnvolles, nachhaltiges und integratives Wachstum zu fördern und dadurch die Anzahl sowie die Qualität der Arbeitsplätze zu steigern sowie die Armut zu bekämpfen – stark miteinander verbunden sind, und in der Erwägung, dass Sozialunternehmen durch ihr Innovationspotential und ihre angemessene Reaktion einen erheblichen Beitrag zu den sozialen Belangen leisten können;
F. in der Erwägung, dass die Kommission sozialwirtschaftliche Akteure und Sozialunternehmen als Antriebsfaktoren für Wirtschaftswachstum und soziale Innovation mit dem Potential der Schaffung nachhaltiger Arbeitsplätze sowie für die Förderung der Eingliederung schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen in den Arbeitsmarkt ansieht;
G. in der Erwägung, dass der Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über den Europäischen Fonds für soziales Unternehmertum und das Programm für sozialen Wandel und Innovation (PSWI) begrüßt werden sollten;
H. in der Erwägung, dass Sozialunternehmen Sozialdienstleistungen erbringen können, die Schlüsselfaktoren eines Wohlfahrtstaates sind, und dadurch zur Erreichung gemeinsamer Ziele der Europäischen Union beitragen;
I. in der Erwägung, dass Sozialunternehmen Schwierigkeiten haben, Finanzmittel zu beschaffen, um expandieren zu können, und deshalb speziell auf sie zugeschnittene Unterstützung benötigen, wie soziales Bankwesen, Risikoteilungsinstrumente, Finanzmittel oder (Mikro)Kredite von wohltätigen Organisationen, insbesondere bei Kleinstunternehmen und KMU; in der Erwägung, dass in dieser Hinsicht die EU-Strukturfonds und –programme eine wichtige Rolle dabei spielen, Sozialunternehmen den Zugang zu Finanzierungen zu erleichtern, auch denen, die eine hohe Investitionsintensität aufweisen;
J. in der Erwägung, dass die meisten Sozialunternehmen politische Reformen durch die Förderung von Good Governance unterstützen, insbesondere durch die Einbeziehung der Arbeitskräfte, Kunden und Akteure, und gegenseitiges Lernen und soziale Innovation fördern und dadurch der steigenden Nachfrage der Bürger nach einem ethischen, sozialen und umweltverträglichen unternehmerischen Verhalten gerecht werden;
K. in der Erwägung, dass Sozialunternehmen durch ihren Charakter und ihre spezifische Arbeitsweise zur Schaffung einer solidarischeren, demokratischeren und aktiveren Gesellschaft beitragen und häufig günstige Arbeitsbedingungen sowie gleichen Lohn für gleiche Arbeit bieten - und bieten sollten - und die Chancengleichheit von Frauen und Männern unterstützen und dadurch die Vereinbarkeit von Privat- und Berufsleben ermöglichen;
L. in der Erwägung, dass der Vorschlag der Kommission, benachteiligte Personen als neue Kategorie für vorbehaltene Aufträge hinzuzufügen, zur Kenntnis genommen wird;
Einleitung
1. begrüßt die Mitteilungen der Kommission „Initiative für soziales Unternehmertum“ und „Einen arbeitsplatzintensiven Aufschwung gestalten“ mit Empfehlungen für die nationalen Regierungen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Sozialunternehmen, die zu neuen Chancen und Arbeitsplätzen führen können, so unter anderem im schnell wachsenden Gesundheits- und Sozialfürsorgebereich (dem sogenannte weißen Sektor) sowie im Umweltbereich (dem sogenannten grünen Sektor) – zwei Bereiche, die neue Chancen für die Sozialwirtschaft und die Wirtschaft im Allgemeinen bieten;
2. erklärt, dass die Sozialwirtschaft ein Teil der ökosozialen Marktwirtschaft und des europäischen Binnenmarktes ist und weist auf ihre hohe Widerstandskraft gegen Krisen und ihre tragfähigen Geschäftsmodelle hin; hebt hervor, dass Sozialunternehmen häufig bemüht sind, sozialen und menschlichen Belangen gerecht zu werden, die nicht – oder nur unzureichend - von den Wirtschaftsbeteiligten oder dem Staat berücksichtigt werden; betont, dass Arbeitsplätze in der Sozialwirtschaft mit größerer Wahrscheinlichkeit auf lokaler Ebene verbleiben;
3. erklärt, dass es sich bei einem Sozialunternehmen, unabhängig von seiner Rechtsform, um ein Unternehmen handelt, das
a)
die Erzielung messbarer, positiver sozialer Auswirkungen im Einklang mit seinem Gesellschaftsvertrag, seiner Satzung oder jeglichen anderen satzungsmäßigen Unterlagen als vorrangiges Ziel sieht, wobei das Unternehmen
–
schutzbedürftigen, marginalisierten, benachteiligten oder ausgegrenzten Personen Dienstleistungen oder Güter zur Verfügung stellt und/oder
–
eine Art und Weise der Herstellung seiner Waren oder der Erbringung seiner Dienstleistungen wählt, die seine soziale Zielsetzung verkörpert;
b)
seine Gewinne in erster Linie zur Erreichung seiner vorrangigen Ziele einsetzt, statt sie auszuschütten, und im Voraus Verfahren und Regeln für eine etwaige ausnahmsweise Gewinnausschüttung an Anteilsinhaber und Besitzer festgelegt hat, damit solche Gewinnausschüttungen seine vorrangigen Ziele nicht untergraben und
c)
in verantwortlicher und transparenter Weise verwaltet wird, insbesondere durch Einbindung von Arbeitskräften, Kunden und/oder Beteiligten, die von seiner Unternehmenstätigkeit betroffen sind;
Empfohlene Handlungen für die verschiedenen Arten von Unternehmen
4. unterstreicht, dass die in den verschiedenen sozialwirtschaftlichen Sektoren von Freiwilligen, insbesondere von jungen Berufsanfängern, die ihre Begeisterung und ihre neu erworbenen Qualifikationen einbringen, sowie von älteren Menschen mit einem reichen Erfahrungsschatz und soliden Kenntnissen, durchgeführten Aktivitäten ein wichtiger Beitrag zu Wirtschaftswachstum, Solidarität und sozialem Zusammenhalt sind und vielen Menschen einen Lebenssinn geben; fordert deshalb Anerkennung und angemessene finanzielle und strukturelle Unterstützung auf lokaler, nationaler und europäischer Ebene;
5. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass Sozialunternehmen nicht durch andere Unternehmensarten benachteiligt werden, die sich die lukrativen Bereiche als „die Rosinen“ in der Sozialwirtschaft „herauspicken“; weist darauf hin, dass es sich dabei hauptsächlich um städtische Bereiche handelt, so dass andere weniger profitable Bereiche, zumeist auf dem Land oder in Randgebieten – wo die Logistik kostspieliger ist – über weniger und qualitativ schlechtere Dienste verfügen; hebt hervor, dass die Nutzer die freie Wahl zwischen einer Vielzahl von Dienstleistern haben sollten;
6. unterstreicht die Bedeutung einer Strategie und von Maßnahmen zur Förderung des sozialen Unternehmertums und innovativer sozialer Unternehmen, insbesondere mit Blick auf junge und benachteiligte Personen, um Unternehmern und Unternehmerinnen einen besseren und einfacheren Zugang zu den Programmen und Finanzierungsmöglichkeiten der EU und der Mitgliedstaaten zu gewährleisten; fordert eine angemessene Unterstützung für die Fortführung des Programms „Erasmus für junge Unternehmer“, um seine Attraktivität und Wahrnehmbarkeit in der Sozialwirtschaft zu verbessern; erinnert jedoch daran, dass der selbstständigen unternehmerischen Tätigkeit angemessene Betreuung zur Seite gestellt werden muss;
7. stellt fest, dass im Sektor der Sozialwirtschaft eine große Vielfalt herrscht; betont, dass die Entwicklung neuer Rahmenverordnungen auf EU-Ebene für Unternehmen optional sein sollte und ihr eine Folgenabschätzung vorangehen muss, um den unterschiedlichen sozialen Geschäftsmodellen in allen Mitgliedstaaten Rechnung tragen zu können; betont, dass jede Maßnahme einen EU-weiten Mehrwert aufweisen sollte;
8. unterstützt Initiativen auf EU- Ebene, den schon hochentwickelten Sektor der Verbände in verschiedenen Mitgliedstaaten auszubauen und zu stärken; fordert ein europäisches Statut für Verbände als Ergänzung der vorhandenen gesetzlichen Bestimmungen auf Ebene der Mitgliedstaaten;
9. begrüßt die Absicht der Kommission, einen Vorschlag zur Vereinfachung der Verordnung über das Statut der Europäischen Genossenschaft vorzulegen;
10. begrüßt die Studie der Kommission über die Lage der Gesellschaften auf Gegenseitigkeit in Europa mit enger Einbeziehung des Sektors; unterstreicht, dass Gesellschaften auf Gegenseitigkeit durch ein europäisches Statut als eigener und wichtiger Akteur innerhalb der europäischen Wirtschaft und Gesellschaft anerkannt werden sollten; hebt hervor, welchen Nutzen ein europäisches Statut für die Erleichterung grenzübergreifender Tätigkeiten der Gesellschaften auf Gegenseitigkeit hat; fordert die Mitgliedstaaten, die bisher noch kein nationales Statut für Gesellschaften auf Gegenseitigkeit eingeführt haben, auf, dies zu tun;
11. begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über das Statut der Europäischen Stiftung;
12. erinnert daran, dass sich die Kommission in der Mitteilung COM(2004)0018 zu zwölf konkreten Aktionen verpflichtet hat, um die Entwicklung von Genossenschaften zu unterstützen, und bedauert, dass bisher erst so wenige Fortschritte erzielt worden sind; fordert die Kommission auf, - im Einklang mit der Initiative 2004 – ambitioniert weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Bedingungen für die Tätigkeit von Genossenschaften, Gesellschaften auf Gegenseitigkeit, Verbänden und Stiftungen vorzuschlagen und damit die Entwicklung der Sozialwirtschaft im Allgemeinen zu unterstützen;
13. begrüßt die Annahme des korrigierten Katalogs von EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit sozialen und lokalen Dienstleistungen und fordert die Kommission dazu auf, diese Vorschriften weiter zu verdeutlichen, um sie für lokale und regionale Behörden insbesondere im Hinblick auf Sozialunternehmen leichter verständlich und anwendbar zu gestalten;
Unternehmen, die soziale Zwecke erfüllen oder soziale Auswirkungen haben
14. betont, dass Sozialunternehmen wichtige Dienstleistungen von Allgemeinem Interesse (SDAI) erbringen; weist darauf hin, dass solche Unternehmen häufig ihre Grundlage in Organisationen der Zivilgesellschaft, Freiwilligenorganisationen und/oder Wohltätigkeitsorganisationen haben, die personenbezogene Dienstleistungen anbieten, deren Ziel die Erfüllung grundlegender menschlicher Bedürfnisse ist, insbesondere der Bedürfnisse von Nutzern in gefährdeten Situationen, oder enge Verbindungen zu diesen Organisationen haben; weist darauf hin, dass Sozialunternehmen häufig zwischen dem traditionellen privaten und dem öffentlichen Sektor stehen, indem sie öffentliche Dienstleistungen erbringen, beispielsweise im Rahmen des öffentlichen Auftragswesens;
15. ist der Auffassung, dass der Begriff der sozialen Verantwortung von Unternehmen von dem der Sozialwirtschaft und der Sozialunternehmen getrennt betrachtet werden sollte, auch wenn einige Wirtschaftsunternehmen mit Aktivitäten von wesentlicher sozialer Verantwortung eine starke Interaktion mit dem sozialen Unternehmertum haben können;
Finanzielle Perspektiven – Verbesserung der rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen
16. ist der Ansicht, dass das „Programm der Europäischen Union für den sozialen Wandel und die Innovation für den Zeitraum 2014-2020“ mit seiner Förderschiene der Mikrofinanzierung und sozialem Unternehmertum zu den Bemühungen beiträgt, den Kleinstunternehmen in der Sozialwirtschaft einen besseren Zugang zu Mikrokrediten zu garantieren und gleichzeitig der Vielfalt des Finanzierungsbedarfs von Sozialunternehmen Rechnung trägt;
17. ist der Überzeugung, dass verschiedene Finanzinstrumente – wie zum Beispiel der Europäische Fonds für soziales Unternehmertum, der Europäische Risikokapitalfonds und der European Angels Fund (EAF) – erforderlich sind, um den Zugang zu den Finanzmärkten für Sozialunternehmen zu verbessern;
18. unterstreicht die Notwendigkeit der Unterstützung sozialer Unternehmen mit ausreichenden finanziellen Mitteln auf lokaler, regionaler, nationaler und EU-Ebene und verweist auf die entsprechenden Mittel im Mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 (wie Europäischer Sozialfonds, Europäischer Fonds für regionale Entwicklung und Europäisches Programm für sozialen Wandel und Innovation, Programm für Forschung und Innovation sowie Horizont 2020); fordert ausdrücklich eine Unterstützung sozialer Unternehmen, insbesondere derjenigen, die Beschäftigung von hoher Qualität fördern, Armut und soziale Ausgrenzung bekämpfen und in Bildung, Ausbildung und lebenslanges Lernen investieren;
19. hebt hervor, dass der Zugang zu EU-Mitteln erleichtert werden muss, während gleichzeitig eine angemessene Flexibilität auf Ebene der Mitgliedstaaten zuzulassen ist, und dass Finanzierungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt und transparent ausgewiesen und darüber hinaus organisatorische, administrative und Rechnungslegungsanforderungen vereinfacht werden sollten;
20. weist darauf hin, dass der Einführung neuer Formen der finanziellen Unterstützung eine Analyse der aktuellen Instrumente vorausgehen wird, damit deren Effizienz geprüft werden kann und hält es deshalb für notwendig, Instrumente bereitzustellen, die es ermöglichen, die soziale Wirkung von Investitionen zu messen und zu vergleichen, um die Entwicklung eines transparenteren Investitionsmarktes zu fördern;
21. hält es für notwendig, Bedingungen zu schaffen, unter denen Sozialunternehmen finanzielle Unabhängigkeit erreichen und eine Geschäftstätigkeit aufnehmen können;
22. ist der Ansicht, dass verantwortungsvolle Verwaltungsverfahren gestützt auf Finanzierungsmechanismen, die einer angemessenen Überwachung und Transparenz unterliegen, erforderlich sind, um den Schwerpunkt des sozialen Unternehmertums und des Sozialunternehmens beizubehalten;
Maßnahmen, Unterstützung und Förderung
23. fordert eine von der Kommission initiierte und in Zusammenarbeit mit den Sozialunternehmen durchgeführte vergleichende Studie zu den verschiedenen nationalen und regionalen Rechtsrahmen EU-weit und zu den Arbeitsbedingungen und Charakteristika von Sozialunternehmen, einschließlich ihrer Größe und Zahl und ihrer Tätigkeitsbereiche sowie zu nationalen Zertifizierungs- und Kennzeichnungssystemen;
24. betont, dass Sozialunternehmen hinsichtlich Form, Größe, Geschäftsbereich, Finanzen und Zusammenarbeit stark variieren; stellt fest, dass es Sozialunternehmen gibt, die in ihrem Bereich führend sind und die über ausreichende Kapazitäten für ihre eigene Entwicklung verfügen, während andere Bedarf an Know-how für ihre Gründung, Entwicklung und Führung haben;
25. ist der Auffassung, dass es zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Sozialunternehmen in der ganzen EU erforderlich ist, den Aufbau von Clustern für soziale Innovation zu fördern, deren Mehrwert über den lokalen Bereich hinausgeht; ist überdies der Auffassung, dass Sozialunternehmen, wenn ihnen geeignete Anreize geboten werden, einen wichtigen Beitrag zur Beschäftigung qualifizierter Arbeitnehmer im Alter von über 50 Jahren leisten können, die nicht mehr in den Arbeitsmarkt eingegliedert sind;
26. unterstützt den Vorschlag der Kommission, eine mehrsprachige, allgemein verfügbare und nutzerfreundliche Online-Plattform für Sozialunternehmen einzurichten, die u. a. „Peer Learning“ und den Austausch bewährter Modelle ermöglichen, die Entwicklung von Partnerschaften fördern, den Informationsaustausch betreffend den Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten und Ausbildungsmöglichkeiten erleichtern und als Netzwerk für grenzüberschreitende Zusammenarbeit dienen soll; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Sozialunternehmen im Rahmen der offenen Koordinierungsmethode zu berücksichtigen;
27. unterstützt den Vorschlag der Europäischen Kommission, eine Sachverständigengruppe für soziales Unternehmertum (GECES) einzurichten, damit diese den Fortschritt der in der Mitteilung COM(2011)0682 vorgesehenen Maßnahmen beobachtet und evaluiert;
28. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf zu prüfen, ob die Einführung eines „Europäischen Sozialgütesiegels“, das den Sozialunternehmen für einen besseren Zugang zum öffentlichen und sozial innovativen Auftragswesen verliehen werden soll, ohne die Wettbewerbsregeln zu verletzen, zweckmäßig und wünschenswert ist; schlägt vor, dass die Unternehmen, die mit einem solchen Gütesiegel ausgezeichnet wurden, regelmäßig auf die Einhaltung der dem Gütesiegel zugrundeliegenden Bestimmungen überprüft werden sollten;
29. fordert Regeln für das öffentliche Auftragswesen in der EU, denen der Grundsatz des „wirtschaftlich günstigsten Angebots“ anstelle des Grundsatzes der „geringsten Kosten“ zugrunde liegt, wenn es um die Auftragsvergabe für Dienstleistungen geht;
30. fordert die Kommission auf, für ein besseres Verständnis für und bessere Kenntnisse über Sozialunternehmen und die Sozialwirtschaft zu sorgen und die Sichtbarkeit von beiden zu verstärken, indem sie unter anderem im Rahmen des 8. Rahmenprogramms (Horizont) die wissenschaftliche Forschung fördert, und einen regelmäßigen Tätigkeitsbericht zu Sozialunternehmen und ihren sozialen Leistungen zu veröffentlichen; fordert die Mitgliedstaaten auf, der Aufforderung der Kommission zur Einreichung von Vorschlägen Folge zu leisten, damit verlässliche Statistiken über die Sozialunternehmen von den nationalen statistischen Ämtern erstellt werden;
31. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Sozialunternehmen in Aktionspläne für Beschäftigung und soziale Integration einzubinden, und unterstützt die Einführung eines „Europäischen Preises für soziales Unternehmertum“, um seine sozialen Auswirkungen anzuerkennen;
32. zeigt auf, dass Sozialunternehmen ein Maximum an Unterstützung und Akzeptanz mittels einer Sensibilisierung nicht zuletzt durch die Hervorhebung der Vorteile nicht nur rein wirtschaftlicher Natur benötigen und fordert eine breit angelegte - durch die Kommission, die Mitgliedsstaaten und die Sozialpartner unterstützte - Informationskampagne, die durch die Einführung einer allgemein verfügbaren mehrsprachigen Website gestartet wird, welche den Bürgern schnelle und einfache Informationen über soziale Produkte und Dienstleistungen bietet;
33. fordert die Mitgliedstaaten auf, zu prüfen, welche Vorteile die Einbeziehung der Prinzipien von Sozialwirtschaft, sozialem Unternehmertum und sozialer Verantwortung in den Inhalt von Lehrplänen von Schulen, Universitäten und anderen Bildungseinrichtungen sowie in die Programme für ein lebenslanges Lernen haben, um zur Entwicklung von sozialen und bürgerschaftlichen Kompetenzen und zur Unterstützung der Arbeitsvermittlung in Sozialunternehmen beizutragen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten ferner auf, die herkömmliche und internetgestützte Bildung sozialer Unternehmer zu unterstützen und eine engere Zusammenarbeit zwischen Sozialunternehmen, Wirtschaftsunternehmen und Wissenschaftlern zu fördern, damit eine stärkere Sensibilisierung und ein besseres Verständnis im Hinblick auf Sozialunternehmen erreicht sowie jedwedes möglicherweise existierende Stereotyp bekämpft wird;
34. ist der Auffassung, dass die Einführung eines gemeinsamen europäischen Rahmens für die Veröffentlichung von Daten für klarere und nützlichere Informationen über Investitionen in Sozialunternehmen sorgen wird;
35. begrüßt die Zusage der Kommission, zu prüfen, inwieweit Sozialunternehmen zur Förderung ihrer Entwicklung Zugang zu ruhenden Patenten gewährt werden könnte, und hofft, dass in naher Zukunft konkrete Maßnahmen ergriffen werden;
o o o
36. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012 mit Empfehlungen an die Kommission zum Bericht der Präsidenten des Europäischen Rates, der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank und der Euro-Gruppe „Auf dem Weg zu einer echten Wirtschafts- und Währungsunion“ (2012/2151(INI))
– gestützt auf Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 28. und 29. Juni 2012,
– in Kenntnis der Erklärung der Staats- bzw. Regierungschefs der Eurozone vom 29. Juni 2012,
– in Kenntnis des Berichts der Präsidenten des Europäischen Rates, der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank und der Euro-Gruppe vom 26. Juni 2012 „Auf dem Weg zu einer echten Wirtschafts- und Währungsunion“,
– gestützt auf die Artikel 42 und 48 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für konstitutionelle Fragen, des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0339/2012),
A. in der Erwägung, dass die Europäische Union seit der Unterzeichnung der Römischen Verträge entscheidende Schritte hin zu einer politischen, wirtschaftlichen, fiskal- und währungspolitischen Integration getan hat;
B. in der Erwägung, dass die Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) kein Selbstzweck ist, sondern vielmehr ein Instrument darstellt, mit dem die Ziele der Union und der Mitgliedstaaten, insbesondere das Ziel eines ausgewogenen und nachhaltigen Wachstums und eines hohen Beschäftigungsniveaus, erreicht werden sollen; in der Erwägung, dass soziale Integration und Solidarität die Eckpfeiler des europäischen Sozialmodells und der europäischen Integration insgesamt bilden und daher bei künftigen Reformen der Union nicht außer Acht gelassen werden können;
C. in der Erwägung, dass sich in einer globalisierten Informationsgesellschaft die Notwendigkeit einer stärkeren europäischen Integration auf der Grundlage von demokratischer Legitimation, Verantwortlichkeit, Transparenz und Zustimmung durch die Bürgerinnen und Bürger immer deutlicher abzeichnet;
D. in der Erwägung, dass eine stärkere europäische Integration eine stärkere Beteiligung der Parlamente auf nationaler und auf Unionsebene bewirken sollte;
E. in der Erwägung, dass die Union sich an einem Scheideweg befindet und eine klare Richtungsentscheidung gefällt werden muss, entweder die Kräfte innerhalb der Union zu bündeln und eine Zukunft für eine starke, wertorientierte und solidarische Union in einer globalisierten Welt aufzubauen, oder sich zurückzuziehen und dazu gezwungen zu sein, sich passiv an die Globalisierung anzupassen;
F. in der Erwägung, dass die Wirtschafts-, Finanz- und Bankenkrise und der aktuelle Wirtschaftsabschwung zu einer hohen öffentlichen und privaten Verschuldung auf nationaler Ebene und öffentlichen Finanzierungsproblemen in mehreren Mitgliedstaaten geführt haben und in Verbindung mit übermäßigen makroökonomischen Ungleichgewichten die sozioökonomische Entwicklung des Euroraums und der Union insgesamt unverzüglich, direkt und negativ beeinflusst;
G. in der Erwägung, dass zwischen 2008 und Mitte 2012 die Arbeitslosenquote in den EU-27 von etwa 7 % auf 10,4 % (bzw. 25 Millionen Arbeitslose) angestiegen ist und einer von fünf jungen Menschen arbeitslos ist (22 %), wobei die Jugendarbeitslosigkeit in manchen Mitgliedstaaten über 50 % liegt;
H. in der Erwägung, dass die Schaffung von Arbeitsplätzen, hochwertige Beschäftigung und menschenwürdige Arbeit bei der Überwindung der aktuellen Krise von entscheidender Bedeutung sind;
I. in der Erwägung, dass sich mehrere Mitgliedstaaten derzeit in einer sehr angespannten wirtschaftlichen und finanziellen Situation befinden, die durch die anhaltenden Spannungen auf den Staatsanleihemärkten, die sich in untragbaren Anleihezinsen für einige Länder sowie in niedrigen oder negativen Zinssätzen für andere Länder und in einer erheblichen finanziellen und wirtschaftlichen Instabilität widerspiegeln, verschärft werden;
J. in der Erwägung, dass die Verbindung aus einer sich in unterschiedliche Richtungen entwickelnden Wettbewerbsfähigkeit und einem geringen Wachstumspotenzial, einer hohen Arbeitslosigkeit mit hohen Defiziten und einer hohen öffentlichen und privaten Verschuldung sich nicht nur in einigen Mitgliedstaaten negativ auswirkt, sondern den Euroraum insgesamt gefährdet;
K. in der Erwägung, dass die jüngsten Ereignisse deutlich gemacht haben, dass der Euroraum nach wie vor nicht ausreichend ausgerüstet ist, um die Krise zu lösen oder angemessen auf die regionalen und globalen konjunkturellen Schocks innerhalb des Euroraums reagieren zu können;
L. in der Erwägung, dass der Euro sowohl innerhalb des Euroraums als auch auf globaler Ebene als zweitwichtigste internationale Reservewährung eine wichtige Rolle spielt, die eine konsequente europäische Reaktion und ein abgestimmtes europäisches Handeln erfordert, um eine Rückkehr zu Wirtschaftswachstum und Stabilität herbeizuführen;
M. in der Erwägung, dass der Euro den Bürgerinnen und Bürgern der Union über die letzten zehn Jahre viele Vorteile gebracht hat, wie Preisstabilität, Abschaffung der Kosten für den Geldwechsel im Euroraum, die Unmöglichkeit von nominalen wettbewerbsbedingten Abwertungen, niedrigere Zinsen, die Förderung der Integration der Finanzmärkte und die Vereinfachung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs;
N. in der Erwägung, dass die gemeinsame Währung der Union nicht zu einem Symbol der Spaltung werden sollte, das das gesamte europäische Projekt gefährdet, sondern die Währung der Union als Ganzes bleiben sollte, die entscheidungsfreudig und in der Lage ist, weitreichende Beschlüsse für eine gemeinsame und erfolgreiche Zukunft zu fassen;
O. in der Erwägung, dass bei Fortschritten auf dem Weg zu einer echten WWU der Wille der Mitgliedstaaten respektiert werden sollte, die sich gegen die Einführung des Euro (Opt-out) und für die Beibehaltung ihrer jeweiligen Landeswährung entschieden haben;
P. in der Erwägung, dass die Mitgliedschaft im Euroraum ein hohes Maß an wirtschaftlicher und finanzieller Interdependenz zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten beinhaltet und daher eine viel engere Abstimmung der Finanz-, Haushalts-, Sozial- und Wirtschaftspolitiken erforderlich ist, im Rahmen welcher die Mitgliedstaaten Zuständigkeiten an die Ebene der Union abtreten, und die mit strengeren Kontrollinstrumenten und einer wirksamen Durchsetzung verbunden ist; in der Erwägung, dass jedoch diese stärkere Integration der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist und die gegebenenfalls durch eine Gruppe anderer bereitwilliger Mitgliedstaaten ergänzt werden, im Rahmen eines „Europas der zwei Geschwindigkeiten“ entwickelt werden muss und politische Schritte vermieden werden sollten, die letztlich zur Entstehung zweier verschiedener Europas führen würden;
Q. in der Erwägung, dass die jüngste Eurobarometer-Untersuchung darauf hindeutet, dass das Vertrauen in politische Institutionen aufgrund der anhaltenden Krise sowohl auf nationaler als auch auf Unionsebene stark zurückgegangen ist, ebenso wie die positive Wahrnehmung der Union in der Öffentlichkeit stark abgenommen hat; dennoch ist die Union weiterhin der Akteur, von dem die Bürgerinnen und Bürger der Union denken, dass er die Wirtschaftskrise am wirksamsten bekämpft;
R. in der Erwägung, dass die politischen Entscheidungsträger auf Unions- und auf nationaler Ebene ihren Bürgerinnen und Bürgern die Vorteile der europäischen Integration und die Auswirkungen und Herausforderungen einer gemeinsamen Währung fortlaufend erklären sollten, einschließlich der mit einem Auseinanderbrechen des Euroraums verbundenen Kosten und Risiken;
S. in der Erwägung, dass 17 Mitgliedstaaten bereits die gemeinsame Währung der Union eingeführt haben und die meisten anderen dem Euro beitreten werden, sobald sie dazu bereit sind;
T. in der Erwägung, dass jegliche Zweifel über die Zukunft der WWU im Allgemeinen, einschließlich der Unumkehrbarkeit einer Mitgliedschaft im Euroraum, und die gemeinsame Währung der Union im Besonderen unbegründet sind, da eine starke Union im Interesse aller Bürger und Bürgerinnen liegt;
U. in der Erwägung, dass die Wiederherstellung des Vertrauens die Hauptaufgabe ist, um europäische Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen davon zu überzeugen, wieder in die Wirtschaft zu investieren und die Bedingungen für die Finanzinstitute zu schaffen, damit sie die Realwirtschaft wieder auf breiter, aber solider Basis mit Krediten versorgen können;
V. in der Erwägung, dass die Antwort auf die Eurokrise komplex ist und entschlossene, vielfältige Bemühungen auf allen institutionellen und politischen Ebenen erfordert;
W. in der Erwägung, dass die EU-Institutionen und die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten im Allgemeinen und der Mitgliedstaaten des Euroraums im Besonderen einen wichtigen Beitrag zur Schaffung einer Fiskalunion leisten und dafür sorgen, dass sämtliche Mechanismen für das Krisenmanagement des Euroraums, wie der Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM), in einen institutionellen Rahmen eingebettet sind, in den das Parlament als Mitgesetzgeber umfassend eingebunden ist; in der Erwägung, dass es der derzeitigen zwischenstaatlichen Struktur erheblich an demokratischer Legitimation mangelt; in der Erwägung, dass die gemeinsame Währung nur dann stabilisiert werden kann, wenn die Mitgliedstaaten bereit sind, Zuständigkeiten an die Ebene der Union abzutreten;
X. in der Erwägung, dass die Wiederherstellung des Vertrauens es erforderlich macht, dass diese Staats- und Regierungschefs und deren Minister die politischen Entscheidungen, auf die sie sich auf Unionsebene geeinigt haben, in ihren Mitgliedstaaten verteidigen und erklären; in der Erwägung, dass, indem unpopuläre Entscheidungen in einigen Fällen in unfairer Weise der Union zugeschrieben werden, ein besonders gefährliches Spiel mit der öffentlichen Wahrnehmung gespielt wird, das die Gefahr birgt, die Union von unten auszuhöhlen, indem es die Solidarität untergräbt und schlussendlich der Glaubwürdigkeit der nationalen Entscheidungsträger selbst und potenziell dem gesamten europäischen Projekt schadet;
Y. in der Erwägung, dass die Union derzeit sozial zerbrechlich ist; in der Erwägung, dass mehrere Mitgliedstaaten äußerst anspruchsvolle Strukturreformen und Konsolidierungsprogramme durchführen; in der Erwägung, dass letztlich die politische Union der Schlüssel zur Überwindung solcher Zeiten ist und zur Solidarität und Fortsetzung des europäischen Projekts auffordert;
Z. in der Erwägung, dass der Europäische Rat und das Gipfeltreffen der Mitglieder des Euro-Währungsgebiets vom 28. und 29. Juni 2012 ihre Entschlossenheit bekräftigt haben, die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um ein finanziell stabiles, wettbewerbsfähiges und erfolgreiches Europa sicherzustellen und auf diese Weise den Wohlstand der Bürgerinnen und Bürger zu steigern;
AA. in der Erwägung, dass die wachsende Kluft zwischen den Kernländern der Union und den Ländern der Peripherie nicht chronisch werden sollte; in der Erwägung, dass ein dauerhafter Rahmen geschaffen werden muss, in dem Mitgliedstaaten in Schwierigkeiten sich auf eine solidarische Unterstützung durch andere Mitgliedstaaten verlassen können sollten; in der Erwägung, dass diejenigen Mitgliedstaaten, die sich Solidarität wünschen, verpflichtet sein sollten, ihre Verantwortung in Bezug auf die Umsetzung ihrer gesamten Verpflichtungen im Haushaltsbereich sowie ihrer länderspezifischen Empfehlungen und ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Europäischen Semesters, und hier insbesondere der Verpflichtungen in Verbindung mit dem Stabilitäts- und Wachstumspakt (SWP), dem Euro-Plus-Pakt, Europa 2020 und dem Verfahren zur Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte unter Berücksichtigung länderspezifischer Umstände wahrzunehmen; in der Erwägung, dass die Gewährleistung der Finanzstabilität der einzelnen Mitgliedstaaten eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse aller Mitgliedstaaten ist; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 121 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ihre Wirtschaftspolitik als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse betrachten und im Rat koordinieren sollen;
AB. in der Erwägung, dass die Vollendung des Binnenmarkts für eine Rückkehr zu Wachstum von entscheidender Bedeutung ist; in der Erwägung, dass die Kommission als Hüterin der Verträge ihre Anstrengungen verstärken muss, um die Umsetzung und Einhaltung der geltenden Binnenmarktgesetzgebung durchzusetzen; in der Erwägung, dass es für ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich ist, den Vorschriften für die Marktintegration Verordnungen und nicht Richtlinien zugrunde zu legen;
AC. in der Erwägung, dass kein Zweifel daran besteht, dass die europäische Integration ein unumkehrbarer und fortschreitender Prozess ist;
Weiteres Vorgehen: der Bericht der vier Präsidenten
AD. in der Erwägung, dass es aus demokratischer Sicht und in Anbetracht sämtlicher Bestimmungen des Lissabon-Vertrags inakzeptabel ist, dass der Präsident des Europäischen Parlaments, das aus gewählten Abgeordneten besteht, die über 502 Millionen europäische Bürgerinnen und Bürger vertreten, an der Erstellung des oben genannten Berichts mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer echten Wirtschafts- und Währungsunion“ nicht beteiligt worden ist;
AE. in der Erwägung, dass es an der Zeit ist, dass die politischen Entscheidungsträger der Union ihre Entschlossenheit, ihre Kreativität, ihren Mut, ihre Ausdauer und ihre Führungsqualitäten unter Beweis stellen, um die verbliebenen Defizite auszuräumen, die ein reibungsloses Funktionieren der WWU verhindern; in der Erwägung, dass die zwischenstaatliche Methode an ihre Grenzen gestoßen und nur bedingt für eine demokratische und effiziente Entscheidungsfindung im 21. Jahrhundert geeignet ist; in der Erwägung, dass ein Sprung in Richtung eines wirklich föderalen Europas gemacht werden sollte;
AF. in der Erwägung, dass der oben genannte Bericht mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer echten Wirtschafts- und Währungsunion“ eindeutig vorwärts gerichtet ist und den Kreislauf des Misstrauens durch Strukturmaßnahmen aufbrechen will; in der Erwägung, dass der Bericht auch der sozialen Dimension Rechnung tragen sollte;
AG. in der Erwägung, dass der Europäische Rat vom 28. und 29. Juni 2012 seinen Präsidenten aufgefordert hat, einen konkreten, zeitgebundenen Plan zum Erreichen einer echten WWU zu entwickeln; in der Erwägung, dass die Entwicklung einer langfristigen globalen Vision in Form eines Plans ein wichtiges Signal ist, das zur Wiederherstellung des Vertrauens beitragen könnte, welches mit der schrittweisen Umsetzung des Plans wachsen könnte;
AH. in der Erwägung, dass kontinuierliche Fortschritte bei der Umsetzung des langfristigen Plans keine Sofortlösung für die Krise darstellen und die erforderlichen kurzfristigen Maßnahmen nicht verzögern sollten;
AI. in der Erwägung, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass neue Vertragsänderungen erforderlich sein könnten, um die demokratische Legitimierung einer voll funktionsfähigen WWU zu verbessern; in der Erwägung, dass die Kommission aktuelle Gesetzgebungsinitiativen auflisten sollte, die durch die langfristige institutionelle Entwicklung nicht verzögert werden dürfen;
AJ. in der Erwägung, dass die Vollendung einer echten WWU innerhalb der Union mittelfristig die Durchführung einer Vertragsänderung erforderlich macht;
AK. in der Erwägung, dass die volle Anwendung der Verfahren und der Flexibilität der bestehenden Verträge zum Zwecke einer raschen Verbesserung der Steuerung der WWU im Kontext der Schaffung eines echten europäischen politischen Raumes eine Bedingung für die Bildung eines demokratischen Konsenses für eine zukünftige umfassende und erfolgreiche Vertragsänderung darstellt;
AL. in der Erwägung, dass das Parlament berechtigt ist, dem Rat anschließend von einem Konvent zu prüfende Entwürfe zur Änderung der Verträge vorzulegen, um den Rahmen für eine echte WWU durch die Erweiterung der Kompetenzen der Union insbesondere auf dem Gebiet der Wirtschaftspolitik und durch die Stärkung der Eigenmittel und Haushaltsmittel der Union sowie der Rolle und der demokratischen Verantwortlichkeit der Kommission und der Vorrechte des Parlaments zu vervollständigen;
AM. in der Erwägung, dass es realistisch und angemessen ist, zu meinen, dass ein solcher Konvent nicht vor den nächsten Wahlen zum Europäischen Parlament stattfinden sollte; in der Erwägung, dass die Vorbereitungen für einen solchen Konvent vor diesen Wahlen beginnen sollten;
AN. in der Erwägung, dass sowohl die auf der Grundlage der bestehenden Verträge als auch die auf der Grundlage der zukünftigen Vertragsänderungen vorgeschlagenen Maßnahmen Opt-in-Klauseln für Mitgliedstaaten nicht ausschließen und die Integrität der Union garantieren sollten;
AO. in der Erwägung, dass zukünftige Vertragsänderungen kein Hindernis für die rasche Umsetzung der Ziele darstellen sollten, die bereits im Rahmen der bestehenden Verträge erreicht werden können; in der Erwägung, dass die geltenden Verträge viel Raum für wesentliche Fortschritte bei der Gestaltung einer WWU lassen, die auf einem verbesserten und stärker integrierten finanz-, haushalts- und wirtschaftspolitischen Rahmen beruht und ein höheres Maß an demokratischer Legitimation und Verantwortlichkeit aufweist;
AP. in der Erwägung, dass das volle Potenzial des Vertrags von Lissabon in Bezug auf die Beschäftigungs- und die Sozialpolitik bisher nicht ausgeschöpft wurde, und zwar in erster Linie im Hinblick auf:
–
Artikel 9 AEUV, dem zufolge die Union bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus und mit der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes Rechnung tragen muss,
–
Artikel 151 AEUV, der besagt: „Die Union und die Mitgliedstaaten verfolgen (…) folgende Ziele: die Förderung der Beschäftigung, die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, um dadurch auf dem Wege des Fortschritts ihre Angleichung zu ermöglichen, einen angemessenen sozialen Schutz, den sozialen Dialog, die Entwicklung des Arbeitskräftepotenzials im Hinblick auf ein dauerhaft hohes Beschäftigungsniveau und die Bekämpfung von Ausgrenzungen.“,
–
Artikel 153 Absatz 1 AEUV im Allgemeinen und im Besonderen Artikel 153 Absatz 1 Buchstabe h, der besagt: „berufliche Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen“;
AQ. in der Erwägung, dass Artikel 48 Absatz 7 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) ein spezifisches Verfahren zur Verabschiedung eines Gesetzes vorsieht, für das der AEUV ein besonderes Gesetzgebungsverfahren in Übereinstimmung mit dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren verlangt; in der Erwägung, dass Artikel 333 AEUV ebenfalls Bestimmungen enthält, die im Kontext einer verstärkten Zusammenarbeit den Rückgriff auf das ordentliche Gesetzgebungsverfahren gestatten;
AR. in der Erwägung, dass das Ziel darin bestehen sollte, dass alle Mitgliedstaaten gemeinsam Schritte zu einer stärkeren europäischen Integration unternehmen; in der Erwägung, dass Beschlüsse, die nur für den Euroraum gelten, aufgrund der Spezifität des Euroraums gegebenenfalls, und wo dies gerechtfertigt ist, erforderlich sein könnten, einschließlich angemessener und fairer Opt-in-Klauseln mit ausgewogenen Rechten und Pflichten für andere Mitgliedstaaten;
AS. in der Erwägung, dass eine gemeinsame Europäische Jugendstrategie äußerst wichtig ist, um die Jugendarbeitslosigkeit zu bekämpfen und der Gefahr, eine ganze Generation in Europa zu verlieren, entgegenzuwirken;
Bankenunion
AT. in der Erwägung, dass die bisherigen Maßnahmen zur Stabilisierung des Finanzsystems für die vollständige Wiederherstellung des Vertrauens nicht ausreichend waren; in der Erwägung, dass die Europäische Zentralbank (EZB) mit einer Reihe von befristeten außerordentlichen Hilfsmaßnahmen sowohl für Mitgliedstaaten als auch für Banken bei diesen Rettungsaktionen eine entscheidende Rolle gespielt hat, ohne ihr zentrales Ziel, die Gewährleistung der Preisstabilität, aus den Augen zu verlieren;
AU. in der Erwägung, dass die vertraglich verankerte operationelle Unabhängigkeit der EZB auf dem Gebiet der Geldpolitik weiterhin ein Grundpfeiler der Glaubwürdigkeit der WWU und der gemeinsamen Währung ist;
AV. in der Erwägung, dass die prekäre Lage des Bankensektors in mehreren Mitgliedstaaten und in der Union insgesamt die Realwirtschaft und die öffentlichen Finanzen gefährdet und die Kosten der Bewältigung der Bankenkrise die Steuerzahler und die Entwicklung der Realwirtschaftstark belasten und damit das Wachstum behindern; in der Erwägung, dass bestehende Mechanismen und Strukturen nicht ausreichen, um negative Ausstrahlungseffekte zu verhindern;
AW. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten unter einem augenscheinlichen Missverhältnis zwischen Banken, die auf europäischen Märkten agieren, und Eventualverbindlichkeiten, die vom jeweiligen Staat geschultert werden, leiden; in der Erwägung, dass im Verlauf der aktuellen Krise offensichtlich wurde, dass in einer Währungsunion mit festem internen Wechselkurs und ohne einen Mechanismus auf Unionsebene zur Abfederung der Kosten einer Umstrukturierung des Bankensektors die Verbindung zwischen Bank und Staat stärker ist und größere Schäden verursachen kann;
AX. in der Erwägung, dass das Aufbrechen der negativen Rückkopplungen zwischen Staaten, Banken und der Realwirtschaft für ein reibungsloses Funktionieren der WWU entscheidend ist;
AY. in der Erwägung, dass die Krise eine Streuung der Zinssätze und eine De-facto-Zersplitterung des Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen bewirkt hat;
AZ. in der Erwägung, dass das Parlament wiederholt und konsequent erklärt hat, dass zusätzliche und weitreichende Maßnahmen dringend erforderlich sind, um die Krise im Bankensektor zu lösen; in der Erwägung, dass eine Unterscheidung gemacht werden sollte zwischen kurzfristigen Maßnahmen zur Stabilisierung einer akuten Krisensituation im Bankensektor und mittel- und langfristigen Maßnahmen, einschließlich der Verpflichtung der G20 zur termingerechten, umfassenden und einheitlichen Umsetzung international vereinbarter Regeln über Bankkapital, Liquidität und Fremdfinanzierung, die auf die Verwirklichung einer voll funktionsfähigen europäischen Bankenunion abzielen;
BA. in der Erwägung, dass alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer solchen Bankenunion eingeleitet worden sind, nicht das weitere reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen und den freien Kapitalverkehr behindern sollten;
BB. in der Erwägung, dass Finanzinstitute und ihre Vertreter auf verantwortungsvolle Weise und nach hohen moralischen Standards handeln und der Realwirtschaft dienen sollten;
BC. in der Erwägung, dass die Union die Schaffung eines einheitlichen europäischen Aufsichtsmechanismus für Bankinstitute braucht; in der Erwägung, dass ein europäischer Rahmen für eine tragfähige und effiziente Einlagensicherung und für die Abwicklung von Finanzinstituten von wesentlicher Bedeutung ist, um für das nötige Vertrauen in den Finanzmarkt und für Stabilität in einem gemeinsamen Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen zu sorgen;
BD. in der Erwägung, dass sämtliche Maßnahmen zur Errichtung einer Bankenunion mit einer Verbesserung der Transparenz und Rechenschaftspflicht der beteiligten Banken einhergehen;
BE. in der Erwägung, dass die Frage geprüft werden sollte, ob für Bankengruppen – wie im Liikanen-Bericht vorgesehen – eine rechtliche Trennung bestimmter besonders risikoreicher Finanzgeschäfte vom Einlagengeschäft vorgeschrieben werden sollte;
BF. in der Erwägung, dass Aufsichtsbehörden Probleme im Allgemeinen frühzeitig erkennen und korrigieren sollten, um zu verhindern, dass Krisen entstehen, und um die Finanzstabilität und die finanzielle Widerstandskraft aufrechtzuerhalten;
BG. in der Erwägung, dass die meisten Befugnisse für die Bankenaufsicht in der Union in der Gegenwart immer noch in den Händen der nationalen Aufsichtsbehörden liegen, wobei die durch Verordnung (EU) Nr. 1093/2010(1) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (EBA) eine koordinierende Rolle hat; in der Erwägung, dass sich das bestehende System der nationalen Aufsicht als zu fragmentiert erwiesen hat, um den aktuellen Herausforderungen gewachsen zu sein;
BH. in der Erwägung, dass ein qualitativ hochwertiger und wirksamer europäischer Aufsichtsmechanismus unerlässlich ist, um sicherzustellen, dass Probleme aufgedeckt und energisch angegangen werden, gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Finanzinstitute sicherzustellen, das grenzübergreifende Vertrauen wiederherzustellen und eine Fragmentierung des Binnenmarkts zu vermeiden;
BI. in der Erwägung, dass eine klare Aufteilung der operativen Zuständigkeiten zwischen einem europäischen Aufsichtsmechanismus und den nationalen Aufsichtsbehörden, abhängig von der Größe und den Geschäftsmodellen der Banken und der Aufsichtspflichten, in Anwendung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität vereinbart werden sollte;
BJ. in der Erwägung, dass die europäische Aufsicht über Finanzinstitute innerhalb der WWU sowie die Stärkung der Rolle der EBA zum Schutz des Binnenmarkts absolute Prioritäten sind, um die Krise zu bekämpfen; in der Erwägung, dass allerdings zu gewährleisten ist, dass im Sinne der Finanzbinnenmarktstabilität Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist und die sich mittels einer engen Zusammenarbeit für eine Beteiligung am einheitlichen Aufsichtsmechanismus entscheiden, eine Beteiligungsformel zugewiesen werden sollte, die ein symmetrisches Verhältnis zwischen den akzeptierten Verpflichtungen und den Auswirkungen auf die Entscheidungsfindung gewährleistet;
BK. in der Erwägung, dass sich der einheitliche Aufsichtsmechanismus von Beginn an mit den Finanzinstituten, die direkte Unterstützung von der Union benötigen, sowie mit systemrelevanten Finanzinstituten befassen sollte;
BL. in der Erwägung, dass die Unabhängigkeit des einheitlichen europäischen Aufsichtsmechanismus von einer Einflussnahme der Politik oder der Wirtschaft ihn angesichts der Bedeutung, die Aufsichtsmaßnahmen für die öffentlichen Finanzen, Banken, die Beschäftigen und Verbraucher haben können, nicht davon befreit, sich gegenüber dem Europäischen Parlament regelmäßig und wann immer die Situation es erforderlich macht für die auf dem Gebiet der europäischen Aufsicht eingeleiteten Maßnahmen und gefällten Beschlüsse zu erklären, zu rechtfertigen und rechenschaftspflichtig zu sein; in der Erwägung, dass eine wirksame demokratische Verantwortlichkeit unter anderem die Genehmigung des oder der im Rahmen eines offenen Auswahlverfahrens ausgewählten Vorsitzenden des Aufsichtsrats des einheitlichen Aufsichtsmechanismus durch das Parlament, die Berichtspflicht des Vorsitzes gegenüber dem Parlament und die Pflicht des Vorsitzes zur Anhörung im Parlament, das Recht des Parlaments auf schriftliche oder mündliche Anfragen sowie das Untersuchungsrecht des Parlaments gemäß dem AEUV erforderlich macht;
BM. in der Erwägung, dass der ESM in Zukunft unter bestimmten Bedingungen in der Lage sein wird, Banken, die sich in Schwierigkeiten befinden, direkt finanziell zu unterstützen; in der Erwägung, dass aus diesem Grund die Inbetriebnahme des einheitlichen Aufsichtsmechanismus die vorrangige und dringendste Aufgabe bei der Verwirklichung der Bankenunion ist;
BN. in der Erwägung, dass die einheitlichen Regeln, die von der EBA entwickelt werden sollen, vollständig harmonisierte Regeln und ihre einheitliche Anwendung in der gesamten Union sicherstellen sollten; in der Erwägung, dass die Fertigstellung der einheitlichen Regeln für die Bankenaufsicht und im weiteren Sinne harmonisierte und verschärfte aufsichtsrechtliche Anforderungen für das reibungslose Funktionieren des einheitlichen Aufsichtsmechanismus erforderlich sind, da die europäische Aufsichtsbehörde nicht mit voneinander abweichenden nationalen aufsichtsrechtlichen Anforderungen arbeiten kann;
BO. in der Erwägung, dass nach der Einrichtung des einheitlichen Aufsichtsmechanismus die Abstimmungsmodalitäten innerhalb der EBA sorgfältig angepasst werden müssen, um eine konstruktive Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten innerhalb und außerhalb des Euroraums zu ermöglichen und die Interessen aller Mitgliedstaaten in vollem Umfang zu berücksichtigen;
BP. in der Erwägung, dass die laufenden Gesetzgebungsverfahren in Bezug auf den einheitlichen Aufsichtsmechanismus unverzüglich abgeschlossen werden sollten;
BQ. in der Erwägung, dass zur Einführung der neuen Finanzstruktur dringend die ins Stocken geratenen Verhandlungen zwischen dem Parlament und dem Rat über die Richtlinien über Einlagensicherungssysteme und das System zur Entschädigung der Anleger, die trotz ihrer grundlegenden Bedeutung für die Bereitstellung gemeinsamer Mechanismen zur Abwicklung von Banken und zur Sicherung von Privatkundeneinlagen ausgesetzt worden sind, wieder aufgenommen werden;
BR. in der Erwägung, dass ein einheitliches europäisches Einlagensicherungssystem einheitliche, gemeinsame hohe Anforderungen an alle Einlagensicherungssysteme in der Union erfordert, um den gleichen Schutz zu erreichen, gleiche Stabilität der Einlagensicherungssysteme zu gewährleisten und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu garantieren; in der Erwägung, dass nur hierdurch die Voraussetzungen für die nötige Flexibilität geschaffen werden, um speziellen nationalen Gegebenheiten im Finanzsektor ausreichend Rechnung zu tragen;
BS. in der Erwägung, dass ein einheitlicher europäischer Einlagensicherungsfonds mit funktionierenden Einlagensicherungssystemen, die eine angemessene Finanzausstattung haben und damit die Glaubwürdigkeit und das Vertrauen der Anleger stärken, das langfristige Ziel sein sollte, sobald ein wirksames Abwicklungssystem und ein wirksamer einheitlicher Aufsichtsmechanismus in Kraft sind;
BT. in der Erwägung, dass Ex-ante-Planung, Schnelligkeit, frühzeitige Interventionen, angemessene Sorgfalt, der Zugang zu fundierten Informationen und Glaubwürdigkeit bei der Bewältigung von Bankenkrisen von grundlegender Bedeutung sind;
BU. in der Erwägung, dass ein gemeinsames europäisches System für die Sanierung und Abwicklung eingerichtet werden sollte, idealerweise zusammen mit dem Inkrafttreten eines einheitlichen Aufsichtsmechanismus, um die Rentabilität von Banken in Schwierigkeiten wiederherzustellen und unrentable Finanzinstitute abzuwickeln;
BV. in der Erwägung, dass kurzfristig die Annahme des aktuellen Vorschlags der Kommission für einen Krisenbewältigungsrahmen für sich in einer Krise befindende Banken oberste Priorität hat;
BW. in der Erwägung, dass der allgemeine Zweck eines wirksamen Abwicklungs- und Sanierungssystems darin besteht, die Steuergelder, die für die Sanierung und Abwicklung von Finanzinstituten verwendet werden, möglichst gering zu halten;
BX. in der Erwägung, dass es für den Schutz von privatem Sparvermögen erforderlich ist, auf europäischer Ebene eine funktionale Trennung bei gleichzeitiger wirksamer Querverbindung der Fonds für die Einlagensicherung und für die Sanierung und Abwicklung von Finanzinstituten zu haben;
BY. in der Erwägung, dass Mechanismen für die Abwicklung von Finanzinstituten und für die Einlagensicherung eine stabile Finanzstruktur, in erster Linie ex-ante, auf der Grundlage von Beiträgen aus der Finanzwirtschaft haben sollten, wobei der Beitrag eines bestimmten Finanzinstituts die Risikobereitschaft dieser Institution widerspiegeln sollte und europäische öffentliche Gelder nur als letztes Sicherheitsnetz dienen und auf das äußerste Mindestmaß verringert werden sollten;
Fiskalunion
BZ. in der Erwägung, dass in diesem Zusammenhang der oben genannte Bericht mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer echten Wirtschafts- und Währungsunion“ einen wichtigen Fortschritt darstellt, weil darin Folgendes anerkannt wird: „Wenn die WWU reibungslos funktionieren soll, müssen nicht nur die im Rahmen der verstärkten wirtschaftspolitischen Steuerung bereits vereinbarten Maßnahmen (vor allem der Stabilitäts- und Wachstumspakt und der Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung) rasch und energisch umgesetzt werden, sondern muss es auch einen qualitativen Sprung hin zu einer Fiskalunion geben.“;
CA. in der Erwägung, dass solide öffentliche Finanzen, ausgeglichene Haushalte während des Konjunkturzyklus und mittelfristig nachhaltige Wachstumsaussichten sowie öffentliche Investitionen in angemessener Höhe eine Grundvoraussetzung für eine langfristige wirtschaftliche und finanzielle Stabilität, für den Sozialstaat und für das Tragen der Kosten der erwarteten demographischen Entwicklung sind;
CB. in der Erwägung, dass ein reibungsloses Funktionieren der WWU eine vollständige und rasche Umsetzung der Maßnahmen erfordert, auf die man sich im Rahmen der verstärkten wirtschaftspolitischen Steuerung bereits geeinigt hat (wie den SWP und das Europäische Semester), ergänzt durch wachstumsfördernde Initiativen; in der Erwägung, dass binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung (SKSV) auf Grundlage einer Auswertung der Erfahrungen mit seiner Umsetzung in Einklang mit dem EUV und dem AEUV die erforderlichen Schritte mit dem Ziel unternommen werden sollten, den Inhalt des SKSV in den Rechtsrahmen der Union zu überführen;
CC. in der Erwägung, dass im Pakt für Wachstum und Beschäftigung die Erforderlichkeit hervorgehoben wird, eine wachstumsorientierte Haushaltskonsolidierung anzustreben und Investitionen in zukunftsorientierte Bereiche besondere Aufmerksamkeit zuteil werden zu lassen; in der Erwägung, dass die Kommission Vorschläge zur Bestimmung von Investitionen, denen innerhalb der Union und den nationalen haushaltspolitischen Rahmen Priorität einzuräumen ist, vorlegen sollte;
CD. in der Erwägung, dass die Krise die Erforderlichkeit eines substanziellen Schritts hin zu einer robusteren und demokratischeren Fiskalunion mit einer Aufstockung der Eigenmittel der Union, mit wirksameren Mechanismen zum Korrigieren von unhaltbaren Haushaltsentwicklungen und Verschuldungsniveaus und zur Festsetzung der Obergrenze des Haushaltssaldos von Mitgliedstaaten verdeutlicht hat;
CE. in der Erwägung, dass eine „echte WWU“ die Unterstützung und Akzeptanz der Bürgerinnen und Bürgern der Union benötigt; in der Erwägung, dass die Notwendigkeit der Einbindung von politischen Entscheidungsträgern, Sozialpartnern und Organisationen der Zivilgesellschaft auf allen politischen Ebenen daher betont werden muss;
CF. in der Erwägung, dass zusätzliche Mechanismen, die sicherstellen, dass alle Mitgliedstaaten in ihren Haushaltsverfahren die von ihnen eingegangenen Verpflichtungen erfüllen, den derzeitigen Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung stärken und nicht schwächen sollten; in der Erwägung, dass die unabhängige Rolle des EU-Kommissars für Wirtschaft und Währung gestärkt werden muss, wobei zugleich starke Mechanismen der Rechenschaftslegung gegenüber dem Parlament und dem Rat zu schaffen sind; in der Erwägung, dass ein europäisches Schatzamt unter Leitung eines europäischen Finanzministers geschaffen werden sollte, der dem Parlament gegenüber individuell verantwortlich ist;
CG. in der Erwägung, dass im Rahmen der bestehenden Verträge die Flexibilitätsklausel (Artikel 352 AEUV) zur Schaffung eines Europäischen Schatzamtes unter Leitung eines europäischen Finanzministers, einem zentralen Bestandteil einer echten WWU, verwendet werden kann;
CH. in der Erwägung, dass Artikel 136 AEUV gestattet, gemäß dem entsprechenden Gesetzgebungsverfahren der unter den in den Artikeln 121 und 126 AEUV genannten Verfahren spezifische Maßnahmen zur Stärkung der Koordinierung und Überwachung der Haushaltsdisziplin von Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, zu erlassen; in der Erwägung, dass diese Rechtsvorschriften die Übertragung von Befugnissen an die Kommission zur Verabschiedung von Rechtsakten ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes vorsehen können; in der Erwägung, dass der AEUV die Möglichkeit vorsieht, dem Parlament oder dem Rat das Recht zu übertragen, die Übertragung an die Kommission zu widerrufen;
CI. in der Erwägung, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Grundsatz der Rechtsordnung der Union ermächtigt ist sicherzustellen, dass in der Auslegung und Anwendung der Verträge das Unionsrecht eingehalten wird, sofern es nicht explizit ausgeschlossen ist;
CJ. in der Erwägung, dass die Trilogverhandlungen über die sogenannten „Zweierpaket“-Vorschriften bald zu konkreten politischen Ergebnissen führen sollten;
CK. in der Erwägung, dass der SWP als zyklisches Stabilisierungsinstrument konzipiert ist, das den Mitgliedstaaten ein Defizit von bis zu 3 % gestattet und es dadurch ermöglicht, wirtschaftlichen Schocks im betreffenden Mitgliedstaat entgegenzuwirken und sie aufzufangen; in der Erwägung, dass diese antizyklische Politik nur funktionieren kann, wenn die Mitgliedstaaten in guten Zeiten Haushaltsüberschüsse erzielen; in der Erwägung, dass Mechanismen der Finanzhilfe wie der ESM ein letztes Mittel sind;
CL. in der Erwägung, dass Mitgliedstaaten, die dem SKSV in der WWU beigetreten sind, ihre Pläne zur Begebung von Staatsanleihen der Kommission und dem Rat vorlegen müssen, wodurch eine frühzeitige Koordinierung der Begebung von Staatsanleihen auf Unionsebene möglich ist;
CM. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gemäß den bestehenden Verträgen einen höheren Unionshaushalt im Rahmen des Eigenmittelverfahrens durch die Einführung spezifischer Steuern oder Abgaben in Übereinstimmung mit einem verbesserten Verfahren der Zusammenarbeit finanzieren können; in der Erwägung, dass dies zur Finanzierung der gemeinsamen Strategien mit speziellem Vorrang in Bezug auf die Verbindung mit dem bereits bestehenden Unionshaushaltsrahmen umgesetzt werden sollte und ohne dabei die herkömmlichen Funktionen des Unionshaushalts zu untergraben; in der Erwägung, dass solche gesteigerten Haushaltsbefugnisse Wachstum und sozialen Zusammenhalt fördern sollten, um Ungleichgewichte, strukturelle Unterschiede und finanzielle Notlagen auszugleichen, die direkt mit der Währungsunion verbunden sind;
CN. in der Erwägung, dass die Begebung von gemeinsamen Staatsanleihen auf lange Sicht und bei Einhaltung strikter Bedingungen eine mögliche Ergänzung zur WWU sein könnte; in der Erwägung, dass die Begebung von gemeinsamen Staatsanleihen mit gesamtschuldnerischer Haftung im Euroraum Änderungen an den Verträgen erforderlich machen könnte;
CO. in der Erwägung, dass als notwendige Voraussetzung für die Begebung von gemeinsamen Staatsanleihen ein nachhaltiger haushaltspolitischer Rahmen etabliert wird, der auf eine verstärkte wirtschaftspolitische Steuerung, Haushaltsdisziplin und die Erfüllung der SWP-Vorgaben abzielt sowie auf Kontrollinstrumente, um fahrlässiges Verhalten zu verhindern;
CP. in der Erwägung, dass eine stärkere und besser integrierte Fiskalunion eine schrittweise Übertragung in einen Schuldentilgungsfonds beinhalten sollte;
CQ. in der Erwägung, dass die nicht glaubwürdige Einführung von Instrumenten zur Begebung von gemeinsamen Staatsanleihen zu unkontrollierbaren Folgen und dem Verlust des langfristigen Vertrauens in die Fähigkeit des Euroraums zu entschiedenem Handeln führen könnte;
CR. in der Erwägung, dass die Schuldenkrise die Union und insbesondere den Euroraum dazu veranlasst hat, in Europa neue Instrumente der finanziellen Solidarität zu schaffen: die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF), den ESM und andere Projekte im Zusammenhang mit dem Fahrplan in Richtung einer echten WWU; in der Erwägung, dass die finanziellen Auswirkungen dieser Instrumente, wenn man die Beträge betrachtet, um die es hier geht, viel weitreichender sind als die des Unionshaushalts, und in der Erwägung, dass der innovative Gedanke eines von den Mitgliedern des Euro-Währungsgebiets finanzierten zentralen Haushalts für das Euro-Währungsgebiet jetzt als letzte Garantie für diese neue Finanzsolidarität vorgeschlagen wird;
CS. in der Erwägung, dass aufgrund der Vielzahl dieser Solidaritätsinstrumente eine Bewertung des tatsächlichen Beitrags, den die einzelnen Mitgliedstaaten zur europäischen Solidarität leisten und der die jeweiligen Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten zum Unionshaushalt bei weitem übersteigt, erschwert wird; des Weiteren in der Erwägung, dass die Vielgestaltigkeit der bestehenden Instrumente, was die Rechtsgrundlagen, die Interventionsweise und die betroffenen Mitgliedstaaten betrifft, dazu führt, dass die gesamte Konstruktion von den Entscheidungsträgern in Europa schwer zu steuern und für die europäischen Bürger im Allgemeinen schwer verständlich ist und dass sie sich jeglicher parlamentarischen Kontrolle entzieht;
CT. in der Erwägung, dass der ESM über die Flexibilitätsklausel (Artikel 352 AEUV) in Verbindung mit dem überarbeiteten Artikel 136 AEUV in den Rechtsrahmen der EU einbezogen werden könnte;
CU. in der Erwägung, dass auf der Grundlage der bestehenden Verträge der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Konsultation des Parlaments die Definitionen für die Anwendung des „Bail-out-Verbots“ festlegen kann (Artikel 125 Absatz 2 AEUV);
CV. in der Erwägung, dass auf die Troika hohe Standards demokratischer Verantwortlichkeit auf Unionsebene zur Anwendung kommen sollten;
CW. in der Erwägung, dass die Tätigkeiten der Kommission im Kontext der Fiskal- und Wirtschaftsunion auf einem angemessenen sozialen Dialog aufbauen müssen, wobei die Autonomie der Sozialpartner uneingeschränkt zu achten ist;
CX. in der Erwägung, dass die Unabhängigkeit des Europäischen Statistischen Systems (ESS) sowohl auf nationaler als auch auf Unionsebene gewahrt bleiben muss, um die Glaubwürdigkeit europäischer Statistiken als zentrales, eine vollwertige Fiskalunion stützendes Element (durch qualitativ hochwertige Standards und einen systematischen Ansatz zur Entwicklung, Erstellung und Überprüfung der Richtigkeit von Finanzstatistiken der öffentlichen Hand) aufrechtzuerhalten;
CY. in der Erwägung, dass in allen Mitgliedstaaten Normen für das öffentliche Rechnungswesen als wesentliche Ergänzung zur Stärkung der Befugnisse der Kommission und zur Stärkung der Rolle des Europäischen Rechnungshofs und der nationalen Rechnungshöfe als Koordinatoren bei der Überprüfung der Qualität nationaler Quellen, die zur Bestimmung von Zahlen zu Schuldenstand und Defizit herangezogen werden, in standardisierter Weise zur Anwendung kommen und internen und externen Prüfmechanismen unterliegen sollten;
Wirtschaftsunion
CZ. in der Erwägung, dass bisher große Betonung auf den Währungsaspekt der WWU gelegt wurde, jedoch dringend eine echte Wirtschaftsunion aufgebaut werden muss, wobei die Strategie „Europa 2020“ als verbindlicher Rahmen für die Konzipierung und Durchführung wirtschaftspolitischer Maßnahmen dienen sollte;
DA. in der Erwägung, dass der Euro-Plus-Pakt, die Strategie „Europa 2020“ und der Pakt für Wachstum und Beschäftigung in das Unionsrecht integriert werden und den Weg für die Einführung eines Konvergenzkodex für die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten ebnen sollten;
DB. in der Erwägung, dass das Europäische Semester, wie in der präventiven Komponente des SWP dargelegt, einen angemessenen Rahmen zur Abstimmung der auf nationaler Ebene umgesetzten Wirtschaftspolitiken und Haushaltsentscheidungen gemäß den vom Rat verabschiedeten länderspezifischen Empfehlungen bietet;
DC. in der Erwägung, dass Artikel 9 AEUV die Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, die Gewährleistung eines angemessenen Sozialschutzes, die Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung und ein hohes Niveau bei der Bildung, Ausbildung und dem Schutz der menschlichen Gesundheit fordert;
DD. in der Erwägung, dass eine Haushaltskonsolidierung, die Verringerung übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte, Strukturreformen und Investitionen erforderlich sind, um die Krise zu bewältigen und qualitatives und nachhaltiges Wachstum und Beschäftigung in einer wissensbasierten Gesellschaft sicherzustellen, sodass sich die Realität der Mitgliedschaft in der WWU in einer sozialen Marktwirtschaft widerspiegelt; in der Erwägung, dass Strukturreformen erst auf längere Sicht Ergebnisse zeitigen;
DE. in der Erwägung, dass der auf dem Europäischen Gipfel vom 28. und 29. Juni 2012 gebilligte Pakt für Wachstum und Beschäftigung einen wichtigen Beitrag zu Wachstum, Beschäftigung und einer Verbesserung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit leisten kann; in der Erwägung, dass die Union und die Mitgliedstaaten ihre Verantwortung wahrnehmen und rasch handeln müssen, um den Binnenmarkt zu vollenden und sein Potenzial nutzbar zu machen; in der Erwägung, dass die mit der Annahme eines Wachstumspakts erfolgte Schwerpunktverlagerung zu begrüßen ist, auch wenn die Mobilisierung von Strukturfondsmitteln für wachstumsfördernde Maßnahmen lediglich eine Umschichtung vorhandener Mittel darstellt und damit keine zusätzlichen finanziellen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden;
DF. in der Erwägung, dass es an den Mitgliedstaaten ist, unverzüglich die vereinbarten Reformen im Rahmen ihrer nationalen Reformprogramme durchzuführen, und dass es an den nationalen Parlamenten ist, die von ihren Regierungen in dieser Hinsicht ergriffenen Maßnahmen rechtzeitigen und durch Informationen gestützten Kontrollen zu unterziehen;
DG. in der Erwägung, dass der Binnenmarkt nicht voll funktionsfähig sein kann, solange in bestimmten Mitgliedstaaten noch Hindernisse bestehen; in der Erwägung, dass das wirtschaftliche Wachstumspotenzial der Union nur dann voll ausgeschöpft werden kann, wenn der Binnenmarkt vollendet wird, insbesondere in Bereichen wie Dienstleistungen, Energie, Telekommunikation, Standardisierung, Vereinfachung der Regeln für die öffentliche Auftragsvergabe, Netzwerkindustrien, E-Commerce und Urheberrechtsschutz;
DH. in der Erwägung, dass die Aussichten auf eine vertiefte wirtschaftliche und haushaltspolitische Integration schwinden, wenn keine engere Koordinierung auf dem Gebiet der Steuerpolitik erfolgt; in der Erwägung, dass das Einstimmigkeitsprinzip im Steuerbereich die Entwicklung in diesem Bereich behindert und das Instrument der verstärkten Zusammenarbeit daher öfter eingesetzt werden sollte; in der Erwägung, dass auf den Standpunkt des Parlaments zur gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) und zur Finanztransaktionsteuer (FTS) verwiesen werden kann; in der Erwägung, dass auf dem Gebiet der Besteuerung zweifellos eine Annäherung der Strukturen der Steuersysteme und der Bemessungsgrundlage der Mitgliedstaaten erforderlich ist; in der Erwägung, dass ein schädlicher Steuerwettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten eindeutig den Prinzipien des Binnenmarkts widerspricht und in dieser Hinsicht Handlungsbedarf besteht;
DI. in der Erwägung, dass es wichtig ist, dass die Konjunkturerholung mit einer Arbeitsmarktpolitik einhergeht, die die Arbeitsplatzsuche und den Unternehmergeist fördert und die strukturelle Arbeitslosigkeit insbesondere bei Jugendlichen, älteren Menschen und Frauen senkt und zugleich das europäische Sozialmodell bewahrt und dies bei vollständiger Achtung der Rolle der Sozialpartner sowie des Rechts, im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten Tarifverträge auszuhandeln, abzuschließen oder durchzusetzen oder Kollektivmaßnahmen zu ergreifen; in der Erwägung, dass die Integration der Arbeitsmärkte in diesem Sinne gefördert werden sollte, um die grenzüberschreitende Mobilität zu stärken;
DJ. in der Erwägung, dass eine verbindliche Abstimmung auf Unionsebene für bestimmte wichtige wirtschaftspolitische Fragen, die mit Wachstum und Beschäftigung in Verbindung stehen, genutzt werden sollte;
DK. in der Erwägung, dass langfristig tragfähige öffentliche Finanzen nicht nur eine Frage einer wirtschaftlichen Verwendung der knappen staatlichen Mittel sind, sondern auch eine Frage der gerechten Besteuerung, der Steuerprogression, einer gut organisierten Steuererhebung, einer besseren Bekämpfung aller Formen von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung, einer steuerpolitischen Zusammenarbeit und Koordinierung zwecks Beschränkung des schädlichen Steuerwettbewerbs sowie eines gut durchdachten Steuersystems, das die Unternehmensentwicklung und die Schaffung von Arbeitsplätzen fördert;
DL. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet werden sollten, Rechenschaft über die Umsetzung der Strategie „Europa 2020“ abzulegen;
DM. in der Erwägung, dass die „Europa-2020“-Strategie einer Halbzeitüberprüfung unterzogen werden sollte, bei der das Instrument der namentlichen Benennung und Anprangerung (Naming and Shaming) angewandt und geprüft wird, ob die Ziele verfeinert oder angepasst werden müssen und wie der Druck auf die Mitgliedstaaten zum Erreichen der Ziele verstärkt werden kann;
DN. in der Erwägung, dass die Verfügbarkeit qualitativ hochwertiger europäischer Statistiken bei der neuen wirtschaftspolitischen Steuerung eine zentrale Rolle spielt und diese Statistiken insbesondere eine Voraussetzung für das reibungslose Funktionieren ihrer wichtigsten Überwachungs- und Durchsetzungsinstrumente wie das Europäische Semester, das Verfahren zur Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte und die Strategie „Europa 2020“ sind;
DO. in der Erwägung, dass weitere Anstrengungen zur Modernisierung der Methoden zur Erstellung europäischer Statistiken unternommen werden müssen, um deren hohe Qualität, die Kosteneffizienz und die Eignung der Mittel sicherzustellen und deren Weitergabe und den Zugriff auf selbige durch Behörden, Wirtschaftsakteure und Bürgerinnen und Bürger zu erleichtern;
Von der demokratischen Legitimation und Verantwortlichkeit zur politischen Union
DP. in der Erwägung, dass die Union ihre Legitimation demokratischen Werten verdankt, den Zielen, die sie verfolgt, sowie ihren Befugnissen, Instrumenten und Institutionen;
DQ. in der Erwägung, dass diese Legitimation auf eine doppelte Bürgerschaft zurückgeht – die der Bürgerinnen und Bürger, die durch das Parlament vertreten werden, und die der Mitgliedstaaten, die durch den Rat vertreten werden;
DR. in der Erwägung, dass aufgrund der anhaltenden Krise und der Art und Weise, in der manche Krisenbekämpfungsmaßnahmen ergriffen wurden, die Notwendigkeit der Stärkung des demokratischen Charakters der Entscheidungsfindung im Rahmen der WWU diskutiert wird;
DS. in der Erwägung, dass die politischen Führer und Vertreter der Organe, Agenturen und anderen Einrichtungen der Union gegenüber dem Parlament politisch verantwortlich sein sollten; in der Erwägung, dass sie dem zuständigen Ausschuss des Parlaments regelmäßig Bericht erstatten und diesen in jährlichen Präsentationen über ihre Arbeit und die weiteren Ausblicke informieren sollten;
DT. in der Erwägung, dass der Europäische Rat in den letzten Jahren nach Wegen aus der Krise gesucht und zahlreiche Vorschläge formuliert hat, wofür die Verträge der Union nicht immer eine klare Befugnis erteilt haben;
DU. in der Erwägung, dass die Entscheidung des Europäischen Rats, den zwischenstaatlichen Weg zu gehen und auf diese Weise das Europäische Parlament als wichtigen Akteur nicht in die Suche nach Wegen aus der Krise mit einzubeziehen – auch wenn dies in manchen Fällen unvermeidlich war – zu bedauern ist;
DV. in der Erwägung, dass für Vorschläge, die in die Zuständigkeit der Union fallen, Beschlüsse in Übereinstimmung mit dem Gesetzgebungsverfahren und unter umfassender Beteiligung des Parlaments gefällt werden sollten;
DW. in der Erwägung, dass die exekutiven Befugnisse der Kommission im Rahmen des regelungsbasierten Ansatzes der wirtschaftspolitischen Steuerung, die insbesondere im gestärkten SWP und im makroökonomischen Überwachungsmechanismus begründet sind, Gegenstand einer demokratischen Ex-Post-Kontrolle durch das Parlament und einer Rechenschaftspflicht gegenüber dem Parlament sein sollten;
DX. in der Erwägung, dass die zwischenstaatlichen Instrumente, die seit dem Beginn der Krise im Dezember 2009 geschaffen wurden, vergemeinschaftet werden sollten;
DY. in der Erwägung, dass eine verstärkte demokratische Kontrolle, Partizipation und Mitentscheidung im Hinblick auf die Wirtschafts-, Währungs- und Sozialpolitik, die Besteuerung, den Mehrjährigen Finanzrahmen und die Eigenmittel erforderlich sind; in der Erwägung, dass zu diesem Zweck die derzeit existierenden Überleitungsklauseln aktiviert werden sollten;
DZ. in der Erwägung, dass es nicht tragbar ist, dass der Präsident des Europäischen Parlaments während des gesamten Zeitraums der Sitzungen des Europäischen Rates und des Gipfeltreffens der Mitglieder des Euro-Währungsgebiets nicht anwesend sein darf; in der Erwägung, dass dringend eine Lösung für diesen Mangel an demokratischer Legitimation durch eine politische Vereinbarung zwischen den beiden Institutionen gefunden werden sollte;
EA. in der Erwägung, dass es dringend erforderlich ist, das aktuelle Demokratiedefizit der WWU zu beseitigen und jeden weiteren Schritt in Richtung Bankenunion, Fiskalunion und Wirtschaftsunion streng mit erhöhter demokratischer Legitimation und Verantwortlichkeit auf Unionsebene zu verknüpfen;
EB. in der Erwägung, dass, wann immer der Union neue Befugnisse übertragen oder neue Befugnisse auf Unionsebene geschaffen oder neue EU-Institutionen gegründet werden, eine entsprechende Legitimation, demokratische Kontrolle durch das Parlament und eine Verantwortlichkeit dem Parlament gegenüber sichergestellt werden sollten;
EC. in der Erwägung, dass zwischenstaatliche Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten keine Parallelstrukturen zu denen der Union schaffen sollten und dass alle Abkommen zur Schaffung inter- oder supranationaler Strukturen Gegenstand einer uneingeschränkten demokratischen Kontrolle durch das Parlament sein sollten;
ED. in der Erwägung, dass die Gewährleistung der Erstellung, Überprüfung und Verbreitung qualitativ hochwertiger europäischer Statistiken durch ein echtes Europäisches Statistisches System ein entscheidender Beitrag zur Förderung uneingeschränkter Transparenz und einer wirksamen öffentlichen Rechenschaftspflicht bei der Gestaltung, Verwaltung, Einführung und Umsetzung der Politiken der Union sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene ist;
EE. in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit zwischen dem Parlament und den nationalen Parlamenten auf der Grundlage des Protokolls Nr. 1 zum EUV und AEUV über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union (Protokoll Nr. 1) verstärkt werden sollte, um den Austausch von Ansichten und die Qualität der parlamentarischen Aktivität auf dem Gebiet der Steuerung der WWU sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene zu verbessern; in der Erwägung, dass eine solche Zusammenarbeit nicht als die Schaffung eines neuen gemischten parlamentarischen Organs zu betrachten ist, das ineffektiv und aus demokratischer sowie verfassungsrechtlicher Sicht illegitim wäre;
1. erachtet es für erforderlich, die Steuerung der WWU im institutionellen Rahmen der Union anzusiedeln, da dies eine Voraussetzung für ihre Wirksamkeit und für die Überwindung der bestehenden politischen Kluft zwischen nationalen und europäischen Maßnahmen ist;
2. fordert alle Institutionen zu einem raschen Vorgehen durch Maximierung der durch die bestehenden Verträge und deren Flexibilitätselemente gegebenen Möglichkeiten und gleichzeitig zur Vorbereitung der erforderlichen Vertragsänderungen auf, um Rechtssicherheit und demokratische Legitimation sicherzustellen; wiederholt, dass die Option einer neuen zwischenstaatlichen Vereinbarung ausgeschlossen werden sollte;
3. betont, dass sowohl die auf der Grundlage der bestehenden Verträge als auch die auf der Grundlage der Vertragsänderungen vorgeschlagenen Maßnahmen Opt-in-Klauseln nicht ausschließen und die Integrität der Union garantieren sollten;
4. fordert den Rat auf, der den Auftrag an die Verfasser des oben genannten Berichts mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer echten Wirtschafts- und Währungsunion“ erteilt hat, unverzüglich den Präsidenten des Europäischen Parlaments als gleichwertigen Mitautor dieses Vorschlags aufzunehmen, um seine demokratische Legitimation zu stärken;
5. begrüßt, dass die Konferenz der Präsidenten des Parlaments trotz der bisher nur informellen Einbindung den zuständigen Ausschuss des Parlaments damit beauftragt hat, die inhaltlichen Vorschläge gemeinsam mit den drei Vertretern (Sherpas), die im Namen des Parlaments mit dem ständigen Präsidenten des Europäischen Rats verhandeln, zu prüfen;
6. bestätigt, dass es in vollem Umfang von seinem Vorrecht Gebrauch machen sollte, dem Rat anschließend von einem Konvent zu prüfende Entwürfe zur Änderung der Verträge vorzulegen, um den Rahmen für eine echte WWU durch die Erweiterung der Kompetenzen der Union insbesondere auf dem Gebiet der Wirtschaftspolitik und durch die Stärkung der Eigenmittel und Haushaltsmittel der Union sowie der Rolle und der demokratischen Verantwortlichkeit der Kommission und der Vorrechte des Parlaments zu vervollständigen;
7. fordert die nationalen Parlamente auf, sich am Prozess zur Ausarbeitung der Fiskal- und Reformpläne ihrer Regierungen zu beteiligen, bevor diese der Union vorgelegt werden; beabsichtigt, beim Konvent vorzuschlagen, diese ausdrückliche Verantwortung den Funktionen hinzuzufügen, die die nationalen Parlamente gemäß Artikel 12 EUV innehaben;
8. fordert den Präsidenten des Rates auf, die anstehenden Gesetzgebungsvorhaben im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach dem Vertrag von Lissabon, die vom Rat blockiert werden, unverzüglich in Abstimmung mit dem Parlament zum Abschluss zu bringen und zu verabschieden, und zwar insbesondere was die CRD IV (Eigenkapitalanforderungen) und die nationalen Einlagensicherungssysteme betrifft;
9. betrachtet eine substantielle Verbesserung der demokratischen Legitimation und Verantwortlichkeit der Steuerung der WWU auf Unionsebene durch eine stärkere Rolle des Parlaments als eine absolute Erforderlichkeit und eine Vorbedingung für jeden weiteren Schritt in Richtung einer Bankenunion, einer Fiskalunion und einer Wirtschaftsunion;
10. ist der Ansicht, dass auf der Grundlage der bestehenden Verträge die Koordinierung und Überwachung der Haushaltsdisziplin der Mitgliedsstaaten, deren Währung der Euro ist, rechtsverbindlich gemacht und der Kontrolle durch den Europäischen Gerichtshof auf der einfachen Grundlage von Artikel 136 AEUV in Verbindung mit Artikel 121 Absatz 6 unterstellt werden könnte, dass dieser Schritt aber, unter verfassungsrechtlichem Gesichtspunkt, nur dann in Betracht gezogen werden sollte, wenn er die Rolle des Parlaments, insofern als es die detaillierte Implementierung der Artikel 121 Absatz 3 und 4 AEUV betrifft, wesentlich stärken würde und um das multilaterale Überwachungsverfahren mit delegierten Handlungen auf der Grundlage von Artikel 290 AEUV zu vervollständigen und zu implementieren; erinnert daran, dass gemäß den Verträgen die Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus und die Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes bei der Definition und Umsetzung der Strategien und Maßnahmen der Union berücksichtigt werden müssen, und zwar indem auf der Grundlage der bestehenden Strategien neue Richtlinien für die Mitgliedstaaten, einschließlich sozialer und wirtschaftlicher Richtwerte mit Minimumstandards, die auf die wichtigsten Säulen ihrer Volkswirtschaften anzuwenden sind, eingeführt werden;
11. ist der Ansicht, dass eine „echte WWU“ nicht auf ein System von Regeln beschränkt sein kann, sondern eine Stärkung der Haushaltsmittel basierend auf spezifischen Eigenmitteln (einschließlich einer FTS) erfordert, mit denen im Rahmen des Unionshaushalts Wachstum und sozialer Zusammenhalt unterstützt werden sollten, um Ungleichgewichte, strukturelle Unterschiede und finanzielle Notlagen zu bekämpfen, die direkt mit der Währungsunion in Verbindung stehen, ohne dabei seine herkömmlichen Funktionen, nämlich die Finanzierung gemeinsamer Strategien, zu unterminieren;
12. ist der Ansicht, dass auf der Grundlage der bestehenden Verträge Artikel 136 AEUV dem Rat erlaubt, auf Empfehlung der Kommission und allein mit der Stimme der Mitgliedsstaaten, deren Währung der Euro ist, rechtsverbindliche wirtschaftspolitische Richtlinien für die Länder des Euro-Währungsgebietes im Rahmen des Europäischen Semesters zu verabschieden; betont, dass ein Anreizmechanismus die rechtsverbindliche Natur der wirtschaftspolitischen Koordination stärken würde; fordert eine interinstitutionelle Vereinbarung, um das Parlament in die Ausarbeitung und Genehmigung des Jahreswachstumsberichts sowie der wirtschaftspolitischen Richtlinien und der Beschäftigungsrichtlinien mit einzubeziehen;
13. betont bei gleichzeitiger Bekräftigung seiner Absicht, die Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und der nationalen Parlamenten auf der Grundlage des Protokolls Nr. 1 zu verstärken, dass eine solche Zusammenarbeit nicht als Schaffung eines neuen gemischten parlamentarischen Ausschusses zu betrachten ist, der ineffektiv und aus demokratischer sowie verfassungsrechtlicher Sicht illegitim wäre; betont die volle Legitimation des Parlaments als parlamentarisches Organ auf Unionsebene für eine verstärkte und demokratische Steuerung der WWU;
14. fordert die Kommission auf, da das Parlament ein Mitgesetzgeber ist, dem Parlament so bald wie möglich nach Konsultation aller Beteiligten Vorschläge für Rechtsakte zur Befolgung der als Anlage beigefügten ausführlichen Empfehlungen vorzulegen;
15. stellt fest, dass die Empfehlungen mit dem Grundsatz der Subsidiarität und den Grundrechten der Bürger der Union im Einklang stehen;
16. fordert die Kommission auf, zusätzlich zu den Maßnahmen, die nach den bestehenden Verträgen eingeleitet werden können und rasch eingeleitet werden müssen, die institutionellen Entwicklungen aufzulisten, die sich als erforderlich erweisen könnten, um basierend auf der Erforderlichkeit eines integrierten Finanzrahmens, eines integrierten Haushaltsrahmens und eines integrierten wirtschaftspolitischen Rahmens auf Grundlage einer Stärkung der Rolle des Parlaments eine stärkere WWU-Architektur zu schaffen;
17. ist der Ansicht, dass die finanziellen Auswirkungen des verlangten Vorschlags durch angemessene Mittelzuweisungen abgedeckt werden sollten;
18. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und die in der Anlage genannten ausführlichen Empfehlungen der Kommission, dem Europäischen Rat, dem Rat, der Europäischen Zentralbank, dem Präsidenten der Euro-Gruppe sowie den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
ANLAGE
AUSFÜHRLICHE EMPFEHLUNGEN ZUM INHALT DES GEFORDERTEN VORSCHLAGS
1.Ein integrierter Finanzrahmen
Empfehlung 1.1 in Bezug auf einen einheitlichen Aufsichtsmechanismus
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass der zu erlassende Rechtsakt Folgendes regeln sollte:
Die aktuellen Vorschläge der Kommission zum einheitlichen europäischen Aufsichtsmechanismus sollten so bald wie möglich angenommen werden, um die wirksame Anwendung von aufsichtsrechtlichen Vorschriften, der Risikokontrolle und der Krisenprävention in Bezug auf Kreditinstitute und andere Finanzinstitute in der gesamten Union sicherzustellen.
Die Rechtsgrundlage, die Form und der Inhalt des Vorschlags sollten der Möglichkeit einer gleichberechtigten Beteiligung aller Mitgliedstaaten am einheitlichen europäischen Aufsichtsmechanismus Rechnung tragen, und zwar in einer Form, die die gleichberechtigte Beteiligung der Mitgliedstaaten, die teilnehmen und deren Währung nicht der Euro ist, am Beschlussfassungsverfahren gewährleistet und eine symmetrische Beziehung zwischen akzeptierten Pflichten und den Auswirkungen auf die Beschlussfassung sicherstellt.
Die Beteiligung von Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, an der Europäischen Aufsichtsbehörde sollte verpflichtend sein.
Der Vorschlag sollte der umfassenden demokratischen Kontrolle durch das Europäische Parlament im Rahmen der Verträge unterliegen.
Die Rechtsgrundlage sollte das Europäische Parlament als Mitgesetzgeber einbeziehen, falls das Europäische Parlament nicht auf dem Wege des Konzepts eines „Aufsichtspakets“ mitentscheiden kann. Gemäß Artikel 263 AEUV überwacht der Gerichtshof der Europäischen Union die Rechtmäßigkeit der Handlungen der EZB mit Rechtswirkung gegenüber Dritten, soweit es sich nicht um Empfehlungen oder Stellungnahmen handelt.
Der Vorschlag sollte sicherstellen, dass alle in Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 aufgeführten Aufgaben der EBA weiterhin auf Unionsebene ausgeübt werden und dass alle Vorschläge in Einklang mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren der Europäischen Aufsichtsbehörden stehen, wie in Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 vorgesehen.
Der einheitliche Aufsichtsmechanismus muss dem Europäischen Parlament und dem Rat gegenüber in Bezug auf die auf dem Gebiet der europäischen Finanzaufsicht eingeleiteten Maßnahmen und gefällten Beschlüsse rechenschaftspflichtig sein und sollte dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments gegenüber Bericht erstatten. Die demokratische Rechenschaftspflicht macht unter anderem die Genehmigung des oder der im Rahmen eines offenen Auswahlverfahrens ausgewählten Vorsitzenden des Aufsichtsrats des einheitlichen Aufsichtsmechanismus durch das Parlament, die Berichtspflicht des Vorsitzes gegenüber dem Europäischen Parlament und die Pflicht des Vorsitzes zur Anhörung im Europäischen Parlament, das Recht des Europäischen Parlaments auf schriftliche oder mündliche Anfragen sowie das Untersuchungsrecht des Europäischen Parlaments gemäß dem AEUV erforderlich;
Der europäische einheitliche Aufsichtsmechanismus sollte unabhängig von nationalen politischen Interessen sein und durch ein Unionsmandat und eine angemessene Steuerung sicherstellen, dass die Interessen der Union über den nationalen Interessen stehen.
Die Beschlussfassungsprozesse innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus sollten in den einschlägigen Legislativvorschlägen im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens Eingang finden.
Die Europäische Aufsichtsbehörde sollte die folgenden Befugnisse und Verpflichtungen haben:
-
Beaufsichtigung der Kreditinstitute in den Ländern, die zum System gehören, jedoch mit einer klaren Aufteilung der operationellen Aufgaben zwischen der Europäischen Aufsichtsbehörde und den nationalen Aufsichtsbehörden abhängig von der Größe und den Geschäftsmodellen der Banken und der Art der Aufsichtsaufgaben;
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Handeln in Einklang mit der Erforderlichkeit, die Einheit und Integrität und internationale Wettbewerbsfähigkeit des Binnenmarkts zu erhalten, beispielsweise um sicherzustellen, dass keine Wettbewerbsschranken zwischen den Mitgliedstaaten existieren;
-
Eingehende Berücksichtigung der Auswirkung ihrer Tätigkeiten auf Wettbewerb und Innovation innerhalb des Binnenmarktes, die Integrität der Union insgesamt, die globale Wettbewerbsfähigkeit der Union, die finanzielle Integration, Verbraucherschutz und die Strategie der Union für Wachstum und Beschäftigung;
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Schutz der Stabilität und der Widerstandsfähigkeit aller Bestandteile des Finanzsystems der beteiligten Mitgliedstaaten, der Transparenz der Märkte und Finanzprodukte sowie der Einleger, Investoren und Steuerzahler unter Berücksichtigung der Vielfalt an Markt- und Institutsformen;
-
Verhinderung von Aufsichtsarbitrage und Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen;
-
Ausbau der internationalen Koordinierung der Aufsicht und, soweit angemessen, Vertretung der Union in internationalen Finanzinstitutionen;
–
bei Untätigkeit der entsprechenden nationalen Behörden Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen zur Umstrukturierung, Rettung oder Abwicklung von Finanzinstituten, die ausfallen oder deren Ausfall Besorgnisse in Bezug auf das allgemeine öffentliche Interesse erregen würde.
Organe, die für die Aufsicht auf supranationaler Ebene zuständig sind, sollten ausreichende Ressourcen zugeteilt bekommen, einschließlich Personal, damit gewährleistet ist, dass sie über ausreichende operationelle Kapazitäten für ihre Aufgaben verfügen.
Empfehlung 1.2 in Bezug auf Einlagensicherungen
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass der zu erlassende Rechtsakt Folgendes regeln sollte:
Das Europäische Parlament fordert die Europäische Kommission auf, alles zu tun dass das Gesetzgebungsverfahren zur neugefassten Richtlinie über Einlagensicherungssysteme auf Basis des Standpunkts des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2012 so schnell wie möglich abgeschlossen werden kann.
Angesichts des langfristigen Ziels des einheitlichen europäischen Einlagensystems sollten einheitliche, hohe Anforderungen auf alle Einlagensicherungssysteme in der Union Anwendung finden, um den gleichen umfassenden Schutz zu erreichen, gleiche Stabilität der Einlagensicherungssysteme zu gewährleisten und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu garantieren; Nur auf diese Weise können die Voraussetzungen für die nötige Flexibilität geschaffen werden, um speziellen nationalen Gegebenheiten im Finanzsektor ausreichend Rechnung zu tragen.
Möglichkeiten für einen einheitlichen europäischen Einlagensicherungsfonds mit funktionierenden Einlagensicherungssystemen, die eine angemessene Finanzausstattung haben und damit die Glaubwürdigkeit und das Vertrauen der Anleger stärken, sollten geprüft werden, sobald ein wirksames Abwicklungssystem und ein wirksamer einheitlicher Aufsichtsmechanismus in Kraft sind.
Für den Schutz von privatem Sparvermögen ist es erforderlich, eine funktionale Trennung bei gleichzeitiger wirksamer Querverbindung der Fonds für die Einlagensicherung und für die Sanierung und Abwicklung von Finanzinstituten zu haben;
Mechanismen für die Einlagensicherung sowie für die Sanierung und Abwicklung von Finanzinstituten sollten eine stabile Finanzstruktur, in erster Linie ex ante, auf der Grundlage von Beiträgen aus der Finanzwirtschaft haben, wobei der Beitrag eines bestimmten Finanzinstituts die Risikobereitschaft dieser Institution widerspiegeln sollte und öffentliche Gelder nur als letztes Sicherheitsnetz dienen und auf das äußerste Mindestmaß verringert werden sollten.
Empfehlung 1.3 in Bezug auf Sanierung und Abwicklung
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass der zu erlassende Rechtsakt Folgendes regeln sollte:
Der aktuelle Vorschlag für eine Richtlinie zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen sollte so bald wie möglich angenommen werden, um ein europäisches System für die Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen zu schaffen und mittelfristig die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Sanierungs- und Abwicklungssystems in Betracht zu ziehen. Die Tatsache, dass bestimmte Banksektoren bereits über Mechanismen für vollständigen Schutz und über Instrumente für die Sanierung und Abwicklung verfügen, die anerkannt, unterstützt und in den Rechtsakt eingebunden werden sollten, sollte berücksichtigt werden.
Der allgemeine Zweck eines effektiven Abwicklungs- und Sanierungssystems muss die Minimierung des möglichen Einsatzes von Steuergeldern für die Sanierung und Abwicklung von Bankinstituten sein.
Für den Schutz von privatem Sparvermögen ist es erforderlich, eine funktionale Trennung bei gleichzeitiger wirksamer Querverbindung der Fonds für die Einlagensicherung und für die Sanierung und Abwicklung von Finanzinstituten zu haben;
Mechanismen für die Sanierung und Abwicklung von Finanzinstituten sowie für die Einlagensicherung sollten eine stabile Finanzstruktur, in erster Linie ex ante, auf der Grundlage von Beiträgen aus der Finanzwirtschaft haben, wobei der Beitrag eines bestimmten Finanzinstituts die Risikobereitschaft dieser Institution widerspiegeln sollte und öffentliche Gelder nur als letztes Sicherheitsnetz dienen und auf das äußerste Mindestmaß verringert werden sollten.
Der Vorschlag sollte auch mit anderen Aspekten der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2010 mit Empfehlungen an die Kommission zu einem grenzübergreifenden Krisenmanagement im Bankensektor übereinstimmen, wie der Harmonisierung von Insolvenzgesetzen und einer gemeinsamen Risikobewertung, eines umfassenden einheitlichen Instrumentariums und eines angemessenen Spielraums.
Empfehlung 1.4 zu zusätzlichen Elementen einer Bankenunion
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass der zu erlassende Rechtsakt Folgendes regeln sollte:
-
Die Festlegung – falls erforderlich – einer rechtlichen Trennung bestimmter besonders risikoreicher Finanzgeschäfte vom Einlagengeschäft innerhalb der Bankengruppe, wie im Liikanen-Bericht vorgesehen;
-
Einen Regelungsrahmen nach dem Grundsatz „gleiche Risiken, gleiche Vorschriften“, mit dem verhindert wird, dass sich Nichtbanken, die bankähnliche Tätigkeiten ausüben und mit Banken interagieren, dem Regulierungszugriff entziehen;
–
glaubwürdige und regelmäßige Belastungstests der finanziellen Leistungsfähigkeit von Banken, mit denen die frühzeitige Erkennung von Problemen und die erfolgreiche Konzipierung des Umfangs von Gegenmaßnahmen begünstigt werden;
–
ein einheitliches Regelwerk für die Aufsicht über alle Banken und einen einheitlichen Makroaufsichtsrahmen zur Abwendung einer weiteren Zersplitterung des Finanzmarkts.
2.Ein integrierter haushaltspolitischer Rahmen
Empfehlung 2.1 in Bezug auf das „Zweierpaket“
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass der zu erlassende Rechtsakt Folgendes regeln sollte:
Die Kommission sollte verpflichtet sein, in den folgenden Bereichen die Kompromisse, die im Zusammenhang mit den Zweierpaket-Trilogverhandlungen zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat erreicht werden, wirksam umzusetzen:
-
Einführung eines gemeinsamen haushaltspolitischen Zeitplans;
-
Reform der nationalen haushaltspolitischen Rahmen;
-
Bewertung der Haushaltspläne, einschließlich einer qualitativen Bewertung von öffentlichen Investitionen und Ausgaben in Bezug auf die Europa-2020-Ziele;
-
Einführung von Wirtschaftspartnerschaftsprogrammen;
-
Strengere Kontrolle von Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist und gegen die ein Verfahren bei einem übermäßigen Defizit durchgeführt wird;
-
Strengere Kontrolle von Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist und die Gefahr laufen, ihren Pflichten im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit nicht nachzukommen;
-
Berichterstattung über die Begebung von Anleihen;
-
Eine Initiative mit einer Reihe von Programmen für die Mobilisierung zusätzlicher langfristiger Investitionen in Höhe von etwa 1 % des BIP zur Förderung des nachhaltigen Wachstums und zur Ergänzung der erforderlichen Strukturreformen.
Empfehlung 2.2 zu der Vergemeinschaftung des Fiskalpakts
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass der zu erlassende Rechtsakt Folgendes regeln sollte:
Auf Grundlage einer Auswertung der Erfahrungen mit seiner Umsetzung und in Einklang mit dem EUV und dem AEUV sollte der Fiskalpakt so bald wie möglich in das Sekundärrecht der Union umgesetzt werden.
Empfehlung 2.3: Besteuerung
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass der zu erlassende Rechtsakt Folgendes regeln sollte:
In einer Union, die wirtschaftlich, steuerlich und haushaltstechnisch immer näher zusammenrückt, muss mehr für die Koordinierung der Besteuerungssysteme und für die Bekämpfung schädlichen Steuerwettbewerbs zwischen den Mitgliedstaaten getan werden, der eindeutig der Logik eines Binnenmarkts widerspricht. Wenn Verhandlungen und Kompromisse gescheitert sind, sollte zunächst auf dem Gebiet der Besteuerung (wie bei der Einführung einer GKKB oder einer Finanztransaktionsteuer) das Instrument der verstärkten Zusammenarbeit öfter genutzt werden, da harmonisierte Besteuerungsrahmen die haushaltspolitische Integration fördern werden.
Empfehlung 2.4: Ein zentraler europäischer Haushalt, finanziert durch Eigenmittel
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass der zu erlassende Rechtsakt Folgendes regeln sollte:
Bei der Formulierung von Politikoptionen sollten Kommission und Rat verpflichtet sein, die Positionen des Europäischen Parlaments zum mehrjährigen Finanzrahmen und zu Eigenmitteln zu berücksichtigen. Das Europäische Parlament hat wiederholt die dringende Notwendigkeit einer Reform des Systems der Eigenmittel und einer Wiederbesinnung auf den Geist und den Wortlaut des AEUV geäußert, in dem es heißt, dass der Unionshaushalt ausschließlich aus Eigenmitteln zu finanzieren ist.
Die Situation, dass der Finanzbedarf des Unionshaushalts im Widerspruch zu der erforderlichen Haushaltskonsolidierung in den Mitgliedstaaten steht, sollte rasch bereinigt werden. Es ist folglich an der Zeit, allmählich zu einer Situation zurückzukehren, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Unionshaushalt aus wirklichen Eigenmitteln finanziert wird, was die nationalen Haushalte entsprechend entlasten würde. Ferner wird daran erinnert, dass das Europäische Parlament in seinen Entschließungen vom 29. März 2007, vom 8. Juni 2011, vom 13. Juni 2012 und vom 23. Oktober 2012 seinen Standpunkt dazu dargelegt hat, was ein echtes System der Eigenmittel bedeutet und wie dieses System kurzfristig mit der auf nationaler Ebene erforderlichen Haushaltskonsolidierung in Einklang gebracht werden kann.
Für eine weitere haushaltspolitische Koordinierung innerhalb der Union sind konsolidierte Daten über die öffentlichen Finanzen der Union, der Mitgliedstaaten und der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften erforderlich, die die Ziele der Union widerspiegeln. Die Kommission sollte daher die Erstellung derartiger konsolidierter Daten im Rahmen ihrer künftigen Legislativvorschläge mit vorsehen.
Empfehlung 2.5: schrittweise Übertragung in einen Schuldentilgungsfonds
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass der zu erlassende Rechtsakt Folgendes regeln sollte:
Es sollte eine schrittweise Übertragung übermäßiger Schulden in einen Schuldentilgungsfonds geben basierend auf dem Vorschlag des deutschen Sachverständigenrats zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, der die vorläufige Einrichtung eines Fonds vorsieht, in den alle die 60 %-Marke überschreitende Schulden der Mitgliedstaaten, die bestimmte Kriterien erfüllen, eingehen sollen; die Schulden werden über einen Zeitraum von etwa 25 Jahren getilgt; auf diese Weise wird ein Fonds eingerichtet, der zusammen mit der Umsetzung aller bestehenden Mechanismen dazu beitragen wird, dass die Gesamtverschuldung der Mitgliedstaaten die 60 %-Marke künftig nicht überschreitet.
Empfehlung 2.6 in Bezug auf die Bekämpfung der Steuerhinterziehung
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass der zu erlassende Rechtsakt Folgendes regeln sollte:
Der freie Kapitalverkehr darf nicht als Möglichkeit zur Steuerhinterziehung genutzt werden, insbesondere bei Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist und die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität im Euro-Währungsgebiet betroffen oder bedroht sind. Daher sollte die Kommission in Einklang mit ihrer wichtigen Initiative vom 27. Juni 2012 zur Verstärkung der Bekämpfung von Steuerbetrug und -hinterziehung und aggressiver Steuerplanung internationale Verhandlungen abschließen und Vorschläge vorlegen, um die Zusammenarbeit und die Abstimmung zwischen Steuerbehörden zu verbessern.
Es sollte eine Finanztransaktionssteuer im Rahmen der verstärkten Zusammenarbeit in Einklang mit den Artikeln 326 bis 333 AEUV eingeführt werden.
Empfehlung 2.7 in Bezug auf die Sicherstellung der demokratischen Kontrolle des ESM
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass der zu erlassende Rechtsakt Folgendes regeln sollte:
Der ESM sollte in Zukunft nach der Gemeinschaftsmethode verwaltet werden und er sollte dem Europäischen Parlament gegenüber verantwortlich sein. Alle wichtigen Entscheidungen, wie z. B. über die Gewährung der Finanzhilfe für Mitgliedsstaaten und über den Abschluss von Vereinbarungen, sollten der angemessenen Kontrolle des Europäischen Parlaments unterliegen.
Die für die Sicherstellung der Umsetzung der Vereinbarungen eingesetzte Troika sollte im Europäischen Parlament vor der Aufnahme ihrer Arbeit angehört werden, und sollte dazu verpflichtet sein, dem Europäischen Parlament regelmäßig Bericht zu erstatten und muss regelmäßiger demokratischer Kontrolle durch das Europäische Parlament unterliegen.
Empfehlung 2.8 in Bezug auf die Sicherstellung der demokratischen Verantwortlichkeit und der Legitimation der finanzpolitischen Koordinierung
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass der zu erlassende Rechtsakt Folgendes regeln sollte:
Alle neu geschaffenen finanzpolitischen Koordinierungsmechanismen sollten durch adäquate Bestimmungen über die Sicherstellung der demokratischen Verantwortlichkeit und der Legitimation ergänzt werden.
3.Ein integrierter wirtschaftspolitischer Rahmen
Empfehlung 3.1 in Bezug auf eine bessere Ex-ante-Koordinierung der Wirtschaftspolitik und die Verbesserung des Europäischen Semesters
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass der zu erlassende Rechtsakt Folgendes regeln sollte:
Die Kommission sollte sicherstellen, dass die Kompromisse, die im Zusammenhang mit den Zweierpaket-Trilogverhandlungen zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat erreicht werden, umfassend umgesetzt werden.
Instrumente der Union für den europäischen Sozialschutz und die sozialen Mindestnormen, einschließlich für die Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit wie beispielsweise die Europäische Jugendgarantie, sollten eingehend geprüft werden.
Die Kommission sollte unverzüglich gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Vorschläge dazu vorlegen, wie die am 28. Juni 2012 von den Staats- und Regierungschefs im Rahmen des Pakts für Wachstum und Beschäftigung eingegangenen Verpflichtungen in das Sekundärrecht umgesetzt werden; im wirtschaftspolitischen Koordinierungsrahmen sollten vor allem die Verpflichtungen des Mitgliedsstaates zu „einer differenzierten, wachstumsfreundlichen Haushaltskonsolidierung, Erfüllung der SWP-Vorgaben und Berücksichtigung der landesspezifischen Umstände“ und zur Förderung von „Investitionen in zukunftsorientierte Bereiche, die unmittelbar mit dem Wachstumspotenzial der Wirtschaft zusammenhängen“ eingehend berücksichtigt werden.
Die Kommission sollte klarstellen, wie der Stand des Jahreswachstumsberichts ist. Das Europäische Semester sollte das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente einbinden.
Für eine weitere haushaltspolitische Koordinierung innerhalb der Union sind konsolidierte Daten über die öffentlichen Finanzen der Union, der Mitgliedstaaten und der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften erforderlich, die die Ziele der Union widerspiegeln. Die Kommission sollte daher die Erstellung derartiger konsolidierter Daten im Rahmen ihrer künftigen Legislativvorschläge mit vorsehen.
Auf Grundlage der Betrachtung der verschiedenen Schritte des im verstärkten SWP und im makroökonomischen Überwachungsmechanismus festgelegten Europäischen Semesters sollte der Bedarf nach zusätzlichen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der folgenden Punkte beurteilt werden:
-
Die Entwicklung und Stärkung des Binnenmarkts und die Förderung internationaler Handelsbeziehungen sind für die Stimulierung nachhaltigen Wirtschaftswachstums, die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und die Beseitigung makroökonomischer Ungleichgewichte von zentraler Bedeutung. Daher sollte die Kommission verpflichtet sein, in ihrem Jahreswachstumsbericht die Schritte zu berücksichtigen, die die Mitgliedstaaten einleiten müssen, um den Binnenmarkt zu vollenden.
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Die nationalen Reformprogramme und die nationalen Stabilitätsprogramme sollten eng miteinander verknüpft werden; die Kohärenz der nationalen Reformprogramme und der nationalen Stabilitätsprogramme sollte durch eine angemessene Überwachung sichergestellt werden.
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Das Europäische Semester sollte die Entwicklung einer stärkeren Synergie zwischen den Haushalten der Union und der Mitgliedstaaten im Hinblick auf das Erreichen der Ziele der Strategie „Europa 2020“ ermöglichen; hierdurch könnte das Europäische Semester auch weiterentwickelt und durch Indikatoren für Ressourceneffizienz ergänzt werden.
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Die Einbeziehung regionaler und lokaler Behörden und Partner bei der Planung und Umsetzung relevanter Programme sollte verstärkt werden, um das Verantwortungsgefühl für das Erreichen der Ziele der Strategie auf allen Ebenen zu steigern und vor Ort ein stärkeres Bewusstsein für ihre Ziele und Ergebnisse sicherzustellen.
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Die Kommission sollte den Jahreswachstumsbericht und den Warnmechanismus-Bericht alljährlich bis zum 1. Dezember verabschieden, mit einem eigenen Kapitel für den Euroraum; die Kommission sollte die von ihr angewandten makroökonomischen Verfahren und Annahmen vollständig offenlegen.
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Die Kommission sollte im Jahreswachstumsbericht die wichtigsten wirtschaftlichen und haushaltspolitischen Probleme der Union und der einzelnen Mitgliedstaaten eindeutig bewerten, vorrangige Maßnahmen für deren Überwindung empfehlen und die Initiativen angeben, die auf der Ebene der Union und der Mitgliedstaaten ergriffen werden und die es ermöglichen, die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, langfristige Investitionen, die Beseitigung von Hindernissen für ein nachhaltiges Wachstum, die Umsetzung der in den Verträgen festgelegten Ziele und der aktuellen Strategie „Europa 2020“ zu fördern, die sieben Leitinitiativen umzusetzen und makroökonomische Ungleichgewichte abzubauen.
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Die Mitgliedstaaten und deren Regionen sollten insbesondere die nationalen und regionalen Parlamente, die Sozialpartner, die öffentlichen Behörden und die Zivilgesellschaft enger in die Gestaltung der nationalen Reform-, Entwicklungs- und Kohäsionsprogramme einbeziehen und sie regelmäßig konsultieren.
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Die Kommission sollte im Jahreswachstumsbericht ausdrücklich auf potenzielle Spill-over-Effekte von wichtigen wirtschaftspolitischen Maßnahmen hinweisen, die auf EU-Ebene und in den Mitgliedstaaten umgesetzt werden.
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Die für das Europäische Semester zuständigen Kommissionsmitglieder sollten den Jahreswachstumsbericht nach dessen Annahme durch die Kommission mit den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments erörtern.
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Der Rat sollte dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments im Juli alle bedeutenden Veränderungen erklären, die er in Bezug auf die von der Kommission vorgeschlagenen länderspezifischen Empfehlungen vorgenommen hat; die Kommission sollte an dieser Anhörung teilnehmen, um ihre Ansichten in Bezug auf die Situation darzulegen.
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Die Mitgliedstaaten sollten möglichst detaillierte Informationen über die in den nationalen Reformprogrammen vorgesehenen Maßnahmen und Instrumente zur Verwirklichung der nationalen Ziele, einschließlich der Umsetzungsfrist, der erwarteten Auswirkungen, möglicher Spill-over-Effekte, der Risiken einer nicht erfolgreichen Umsetzung, der Kosten und einer etwaigen Inanspruchnahme der Strukturfonds der Union, vorlegen.
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Anreizregelungen würden den verbindlichen Charakter der wirtschaftspolitischen Koordinierung stärken.
Empfehlung 3.2 in Bezug auf einen Sozialpakt für Europa
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass der zu erlassende Rechtsakt Folgendes regeln sollte:
Auf der Grundlage der Verträge müssen die Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus sowie die Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes bei der Festlegung und Durchführung der Strategien und Maßnahmen der Union berücksichtigt werden.
Die spezifischen Regeln für eine rechtsverbindliche Überwachung der Haushaltsdisziplin im Euro-Währungsgebiet sollten die fiskalischen und makroökonomischen Richtwerte um Beschäftigungsrichtwerte und soziale Richtwerte ergänzen, um die ordnungsgemäße Umsetzung der obengenannten Bestimmung durch angemessene Finanzvorschriften der Union zu gewährleisten;
Ein Sozialpakt für Europa sollte zur Förderung der folgenden Zielsetzungen ausgearbeitet werden:
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Jugendbeschäftigung, einschließlich Initiativen wie eine Europäische Jugendgarantie;
–
hohe Qualität und ausreichende Finanzierung der öffentlichen Dienstleistungen;
–
angemessene existenzsichernde Löhne;
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Zugang zu bezahlbaren Wohnungen und sozialem Wohnungsbau;
–
soziale Grundsicherung zur Sicherung des gleichen Zugangs zu wesentlichen Gesundheitsleistungen unabhängig vom Einkommen;
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Umsetzung eines Sozialprotokolls zum Schutz der grundlegenden Sozial- und Arbeitnehmerrechte;
–
europäische Standards für die sozial verantwortliche Verwaltung von Umstrukturierungen;
–
neue Gesundheits- und Sicherheitsstrategie unter Einbeziehung von stressbedingten Krankheiten;
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gleiche Bezahlung und gleiche Rechte für gleichwertige Arbeit für alle.
4.Stärkung der demokratischen Legitimation und Verantwortlichkeit
Empfehlung 4.1 in Bezug auf den Wirtschaftsdialog
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass der zu erlassende Rechtsakt Folgendes regeln sollte:
Die Kommission sollte verpflichtet sein, die Kompromisse, die im Zusammenhang mit den Zweierpaket-Trilogverhandlungen zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat erreicht werden, umfassend umzusetzen.
Empfehlung 4.2: Europäische Rettungsschirme
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass der zu erlassende Rechtsakt Folgendes regeln sollte:
Die Tätigkeit von EFSF/ESM und jeder zukünftigen ähnlichen Struktur sollte einer regelmäßigen demokratischen Kontrolle und Überwachung durch das Europäische Parlament unterliegen und der Europäische Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung sollten in diese Kontrolle und Überwachung eingebunden werden. Der ESM sollte vergemeinschaftet werden.
Empfehlung 4.3 in Bezug auf den Ausbau der Rolle des Europäischen Parlaments und die interparlamentarische Zusammenarbeit im Zusammenhang mit dem Europäischen Semester
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass der zu erlassende Rechtsakt Folgendes regeln sollte:
- Der Präsident des Europäischen Parlaments sollte die Sichtweise des Parlaments in Bezug auf den Jahreswachstumsbericht bei der Frühjahrstagung des Europäischen Rates darlegen; Es sollte eine interinstitutionelle Vereinbarung ausgehandelt werden, um das Parlament in die Ausarbeitung und Genehmigung des Jahreswachstumsberichts sowie der wirtschaftspolitischen Richtlinien und der Beschäftigungsrichtlinien mit einzubeziehen;
- Die Kommission und der Rat sollten bei interparlamentarischen Treffen zwischen Vertretern nationaler Parlamente und Vertretern des Europäischen Parlaments in entscheidenden Momenten des Semesters anwesend sein (d. h.: nach der Veröffentlichung des Jahreswachstumsberichts und nach der Veröffentlichung der länderspezifischen Empfehlungen), um es insbesondere den nationalen Parlamenten zu ermöglichen, bei der Erörterung der nationalen Haushaltspläne eine europäische Sichtweise zu berücksichtigen.
Empfehlung 4.4 in Bezug auf die Steigerung der Transparenz, Legitimation und der Verantwortlichkeit
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass der zu erlassende Rechtsakt Folgendes regeln sollte:
- Um die Transparenz zu verstärken, sollten der Ecofin-Rat und die Euro-Gruppe verpflichtet werden, dem Europäischen Parlament wichtige interne Unterlagen, Tagesordnungen und Hintergrundmaterial vor ihren Sitzungen vorzulegen; außerdem sollte der Präsident der Euro-Gruppe regelmäßig vor dem Europäischen Parlament erscheinen, z. B. in Form von Anhörungen, die vom Ausschuss für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments organisiert werden.
-
Das Europäische Parlament muss an der weiteren Erstellung des Berichts der vier Präsidenten gemäß der Gemeinschaftsmethode beteiligt werden; diese Beteiligung kann auf der Ebene der Arbeitsgruppen (Vorbereitungsarbeiten) sowie auf der Ebene der Präsidenten (Entscheidungsfindung) organisiert werden.
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Der Präsident des Europäischen Parlaments sollte dazu eingeladen werden, an Sitzungen des Europäischen Rats und an Gipfeltreffen der Mitglieder des Euro-Währungsgebiets teilzunehmen.
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Wenn der Union neue Befugnisse übertragen oder neue Befugnisse auf Unionsebene geschaffen oder wenn neue Unionsinstitutionen gegründet werden, sollte eine entsprechende demokratische Kontrolle durch das Europäische Parlament und eine Verantwortlichkeit gegenüber dem Europäischen Parlament sichergestellt werden.
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Das Europäische Parlament sollte eine Anhörung durchführen und der Ernennung des/der ESM-Vorsitzenden zustimmen; der/die Vorsitzende sollte dazu verpflichtet sein, dem Europäischen Parlament regelmäßig Bericht zu erstatten.
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Der/die Kommissionsvertreter in der Troika sollte(n) im Europäischen Parlament vor der Aufnahme seiner/ihrer Arbeit angehört werden, und sollte(n) dazu verpflichtet sein, dem Europäischen Parlament regelmäßig Bericht zu erstatten.
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Die Stärkung der Rolle des Kommissars für Wirtschaft und Währung oder die Schaffung eines europäischen Schatzamtes muss durch angemessene Instrumente ergänzt werden, die die demokratische Verantwortlichkeit und Legitimation betreffen, einschließlich Zustimmungs- und Kontrollverfahren des Europäischen Parlaments.
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Die Einhaltung der demokratischen Verantwortlichkeit und der Legitimation kann in der Union nur dadurch sichergestellt werden, dass die Gemeinschaftsmethode und die Rechtsvorschriften der Union eingehalten und die Organe der Union respektiert werden; gemäß den Verträgen kann nur die Union die WWU gründen.
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Die Währung der Union ist der Euro und ihr Parlament ist das Europäische Parlament; bei der zukünftigen Architektur der WWU muss anerkannt werden, dass auf der europäischen Ebene Verantwortlichkeit gegenüber dem europäischen Parlament besteht.
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Das Europäische Parlament muss umfassend an der Entwicklung der Planungen für die zukünftige WWU im Einklang mit der Gemeinschaftsmethode einbezogen werden.
Alle Entscheidungen in Bezug auf die Stärkung der WWU müssen auf Grundlage des Vertrags über die Europäische Union getroffen werden; jede Abweichung von der Gemeinschaftsmethode sowie eine verstärkte Nutzung zwischenstaatlicher Vereinbarungen würde die Union, einschließlich des Euroraums, spalten und schwächen.
Tätigkeit der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU 2011
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012 zu den Arbeiten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP/EU 2011 (2012/2048(INI))
– unter Hinweis auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnet („Cotonou-Partnerschaftsabkommen“)(1) und am 25. Juni 2005 in Luxemburg und am 22. Juni 2010 in Ouagadougou geändert wurde(2),
– gestützt auf die Geschäftsordnung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU (PPV) vom 3. April 2003(3), zuletzt geändert am 18. Mai 2011 in Budapest (Ungarn)(4),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit(5),
– unter Hinweis auf die am 22. November 2007 in Kigali (Ruanda) von der PPV angenommene Erklärung für entwicklungsfreundliche Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA)(6),
– unter Hinweis auf die am 3. Dezember 2009 in Luanda (Angola) von der PPV angenommene Erklärung zur zweiten Überprüfung des Partnerschaftsabkommens AKP-EU („Cotonou-Partnerschaftsabkommen“)(7),
– unter Hinweis auf das in Yaoundé (Kamerun) auf dem PPV-Regionaltreffen Zentralafrika angenommene Kommuniqué vom 29. April 2011(8),
– unter Hinweis auf die von der PPV im Mai 2011 in Budapest angenommenen Entschließungen zu: die demokratischen Erhebungen in Nordafrika und im Nahen Osten: Folgen für die AKP-Länder, Europa und die Welt, der Lage in Côte d’Ivoire, den Herausforderungen für die Zukunft von Demokratie und Verfassungsordnung in den AKP-Staaten und der EU sowie Haushaltsbeihilfen als Mittel der Erbringung öffentlicher Entwicklungshilfe (ODA) in AKP-Ländern und Wasserverschmutzung,
– unter Hinweis auf die von der PPV im Mai 2011 in Budapest angenommenen Erklärungen zum Vierten Hochrangigen Forum zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit in Busan (Südkorea) 2011 sowie „United for Universal Access“ vor dem Hintergrund des Hochrangigen Treffens 2011 zum Thema AIDS im Juni(9),
– unter Hinweis auf die von der PPV im Jahre 2011 in Lomé angenommenen Entschließungen zu den Auswirkungen des Vertrags von Lissabon auf die Partnerschaft AKP-EU, die Auswirkungen der Verschuldung auf die Entwicklungsfinanzierung in den AKP-Staaten zur Integration von Menschen mit Behinderungen in den Entwicklungsländern, zur Nahrungsmittelkrise am Horn von Afrika, vor allem in Somalia, und zu den Auswirkungen des Arabischen Frühlings auf Nachbarstaaten südlich der Sahara(10),
– gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Entwicklungsausschusses (A7-0328/2012),
A. in der Erwägung, dass die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin versichert hat, dass der Rat der EU auf Ministerebene an den Treffen der Versammlung vertreten sein sollte, sowie mitgeteilt hat, dass es sich bei der Tatsache, dass der Rat auf dem 20. Treffen in Kinshasa im Jahr 2010 nicht vertreten war, um eine einmalige Ausnahme gehandelt hat; in der Erwägung, dass der Rat der EU auf beiden Treffen im Jahr 2011 durch Minister vertreten war;
B. in der Erwägung, dass die Paritätische Parlamentarische Versammlung AKP-EU das größte parlamentarische Organ ist, das Länder sowohl des Nordens als auch des Südens umfasst;
C. in der Erwägung, dass der ungarische Ratsvorsitz und verschiedene lokale Behörden einen wertvollen Betrag zur Organisation und den Inhalten der 21. Tagung in Budapest geleistet haben;
D. in der Erwägung, dass im Jahr 2011 zwei Sondierungsmissionen organisiert wurden, eine nach Timor Leste und die andere zum Vierten Hochrangigen Forum zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit in Busan (Südkorea);
E. in der Erwägung, dass die Überarbeitung des Cotonou-Partnerschaftsabkommens 2010 eine wichtige Gelegenheit zur Stärkung der Rolle der PPV und zur Entwicklung ihrer regionalen Dimension sowie zur Entwicklung der parlamentarischen Kontrolle auf der Ebene der AKP-Regionen darstellte; in der Erwägung, dass das aktualisierte Abkommen erst Ende 2011 ratifiziert wurde;
F. in der Erwägung, dass die PPV gemäß Artikel 8 des Cotonou-Abkommens in den politischen Dialog eingebunden werden muss;
G. in Anbetracht des beträchtlichen Erfolges der regionalen Tagung der PPV 2011 in Kamerun, die zur Annahme des oben genannten Kommuniqués von Yaoundé führte, wo insbesondere auf die Entrüstung der Parlamentarier angesichts der zunehmenden sexuellen Gewalt, der Risiken durch deren Banalisierung sowie der allgemeinen Straflosigkeit hingewiesen wird;
H. in der Erwägung, dass die neuen Reisebestimmungen des Europäischen Parlaments für parlamentarische Assistenten es verhindern, dass die Mitglieder auf Missionen von ihren Assistenten begleitet werden;
1. begrüßt es, dass die PPV auch 2011 den Rahmen für einen offenen, demokratischen und vertieften Dialog zwischen der EU und den AKP-Staaten über das Cotonou-Partnerschaftsabkommen und seine Umsetzung, einschließlich der WPA-Verhandlungen bot;
2. verweist auf die zusätzlichen Vorteile, die entstehen, wenn die Tagungen der PPV abwechselnd in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU abgehalten werden und vertritt die Auffassung, dass diese seit 2003 bestehende Rotation auch zukünftig beibehalten werden sollte,
3. spricht dem ungarischen Ratsvorsitz seine Glückwünsche im Zusammenhang mit seinem aktiven Beitrag zur 21. Tagung aus, insbesondere bei den Workshops;
4. hält es für dringend notwendig, den Ergebnissen der Tätigkeit der PPV AKP-EU mehr Beachtung zu schenken und Kohärenz zwischen ihren Entschließungen und den Entschließungen des EP zu gewährleisten; ist besorgt, über den Rückgang der Anwesenheit der Mitglieder, insbesondere in PPV-Ausschusssitzungen, und fordert eine stärkere Beteiligung der Mitglieder bei deren Treffen und Aktivitäten; fordert eine größere Flexibilität bei der Zulassung der parlamentarischen Assistenten zu den PPV, damit so die Qualität der Arbeit ihrer Mitglieder verbessert wird;
5. weist darauf hin, dass die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin zugesichert hat, dass der Rat der EU auf den Treffen der Versammlung durch Minister vertreten sein wird; begrüßt, dass der Rat seit 2011 wieder an den Sitzungen teilnimmt und dass die Hohe Vertreterin eine Klärung der Stellung des Rates der EU angekündigt hat; fordert eine klarere Aufgabenteilung zwischen EAD und Kommission bei der Umsetzung des Cotonou-Partnerschaftsabkommens;
6. betont die überaus wichtige Rolle der Parlamente der AKP-Staaten bei der Ausarbeitung und Überwachung sowie der Gebietskörperschaften und nichtstaatlichen Einrichtungen bei der Überwachung der Länder- und Regionalstrategiepapiere und bei der Umsetzung des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) und fordert die Kommission und die Regierungen der AKP-Staaten auf, deren Einbeziehung sicherzustellen; betont darüber hinaus die Notwendigkeit einer strengen parlamentarischen Kontrolle während der Verhandlungen über die WPA und bei deren Abschluss;
7. ist besorgt angesichts der Kürzungen der Mittel für die Entwicklungspolitik in den Mitgliedstaaten; fordert die PPV auf, weiterhin Druck auf die EU-Mitgliedstaaten auszuüben, damit diese ihrer Verpflichtung nachkommen und das Ziel von 0,7 % bis 2015 erreichen; fordert die Parlamentarier der PPV auf, sich verstärkt der Frage zu widmen, wie die Mittel genau dort eingesetzt werden können, wo sie am notwendigsten sind, um die Armut zu bekämpfen, sowie sich mit einem differenzierten Ansatz bei den Hilfsmodalitäten auseinanderzusetzen;
8. weist auf die Notwendigkeit hin, die Parlamente am demokratischen Prozess und an den nationalen Entwicklungsstrategien zu beteiligen; betont deren grundlegend wichtige Rolle bei Gestaltung, Kontrolle und Überwachung der entwicklungspolitischen Maßnahmen; fordert die Kommission auf, den Parlamenten der AKP-Staaten sämtliche vorhandenen Informationen vorzulegen und sie in diesem Prozess der demokratischen Kontrolle insbesondere durch Stärkung ihrer Kapazitäten zu unterstützen;
9. hält es für dringend notwendig, die Freiheit und die Unabhängigkeit der Medien zu unterstützten, die zur Gewährleistung des Pluralismus und der Beteiligung der demokratischen Opposition und der Minderheiten an der Politik von wesentlicher Bedeutung sind;
10. fordert die EU und die AKP-Staaten auf, ihre Bürger, insbesondere Frauen, zu veranlassen, an der Lösung von Entwicklungsfragen mitzuarbeiten, da die Einbindung der Gesellschaft eine Voraussetzung für Erfolge auf diesem Gebiet ist; erkennt die Fähigkeit der Frauen an, Probleme zu lösen und Konflikte beizulegen, und fordert die Kommission und die PPV nachdrücklich auf, mehr Frauen in Task Forces und Arbeitsgruppen einzubinden und verweist in diesem Zusammenhang auf den wertvollen Beitrag des Frauenforums;
11. fordert die Parlamente auf, eine straffe parlamentarische Kontrolle über den EEF auszuüben; betont die privilegierte Position der PPV in dieser Diskussion und fordert die PPV sowie die AKP-Parlamente zur aktiven Teilnahme daran auf, insbesondere im Zusammenhang mit der Ratifizierung des geänderten Cotonou-Partnerschaftsabkommens;
12. fordert die Kommission auf, die PPV über den neuesten Stand der Ratifizierung des Partnerschaftsabkommens in der Fassung, wie es am 22. Juni 2010 in Ouagadougou geändert wurde, in Kenntnis zu setzen;
13. weist darauf hin, dass die PPV gemäß Artikel 8 des Cotonou-Abkommens in den politischen Dialog eingebunden werden muss und dass die PPV deshalb entsprechend informiert und einbezogen werden sollte;
14. verweist wiederholt auf die Bedeutung eines echten und umfassenderen politischen Dialogs über die Menschenrechte, einschließlich über die Nichtdiskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung;
15. nimmt erfreut den zunehmend parlamentarischen und damit stärker politischen Charakter der PPV sowie das verstärkte Engagement seiner Mitglieder und die gestiegene Qualität seiner Aussprachen zur Kenntnis, was die Partnerschaft AKP-EU erheblich bereichert;
16. ist besorgt angesichts der zunehmenden Gewalt und Diskriminierungen gegenüber Homosexuellen in bestimmten Ländern; fordert die PPV auf, dieses Thema auf die Tagesordnung ihrer Debatten zu setzen;
17. verweist auf die Tatsache, dass die Diskussion über die Zukunft der AKP-Gruppen nach 2020 bereits im Gange ist und betont die zentrale Rolle, die die PPV im Rahmen dieser Diskussion spielt; verweist in diesem Zusammenhang auf die Notwendigkeit, die künftigen Rollen und Beziehungen der einzelnen Gruppen zu klären (AKP, AU, LDC, G-77, regionale Gruppierungen); unterstreicht die Notwendigkeit einer umfassenden gemeinsamen parlamentarischen Kontrolle, unabhängig vom endgültigem Ergebnis;
18. verweist auf die Bedeutung der PPV für mehr Transparenz bei der Nutzung von und dem Handel mit Bodenschätzen und betont, dass die PPV in diesem Zusammenhang weiter auf eine geeignete Gesetzgebung in diesem Bereich drängen wird;
19. fordert die PPV auf, die Entwicklungen in Nordafrika und den AKP Staaten, die sich in einer Krisensituation befinden, zu intensiv verfolgen und Problemen im Zusammenhang mit fragilen Staaten verstärkte Aufmerksamkeit zu widmen;
20. fordert die PPV auf, weiterhin eigene Wahlbeobachtungsdelegationen auf der gleichen Grundlage wie bei der erfolgreichen Mission in Burundi im Jahr 2010 zu entsenden, insofern sie die doppelte Legitimität der PPV widerspiegeln, und dabei die Unabhängigkeit ihrer Wahlbeobachtungsmissionen und eine enge Abstimmung mit anderen regionalen Beobachtungsgremien zu sichern;
21. begrüßt es, dass 2011 ein weiteres im Cotonou-Partnerschaftsabkommen und der Geschäftsordnung der PPV vorgesehenes Regionaltreffen stattgefunden hat; ist der Auffassung, dass diese Treffen einen wirklichen Meinungsaustausch zu regionalen Fragen wie Konfliktverhütung und -lösung, regionaler Zusammenhalt und WPA-Verhandlungen ermöglichen; empfiehlt die Organisatoren des erfolgreichen Treffens in Kamerun;
22. begrüßt den Abschluss der Arbeiten der Arbeitsgruppe zur Arbeitsweise und die Annahme eines ersten Pakets von Änderungsanträgen zur Geschäftsordnung in Budapest und fordert das PPV-Präsidium auf, auch die übrigen Empfehlungen umzusetzen, um die Effizienz und den politischen Einfluss der PPV bei der Umsetzung des Cotonou-Partnerschaftsabkommens und auf internationaler Ebene zu verbessern;
23. hebt die Bedeutung der im Rahmen der PPV-Treffen organisierten Besuche vor Ort hervor, die die Debatten auf der Tagung ergänzen;
24. fordert die PPV auf, mit ihren Überlegungen zu den Kosten für ihre Treffen fortzufahren;
25. begrüßt die Teilnahme von Vertretern des Europäischen Parlaments und der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung an der Tagung des informellen Rates der Entwicklungsminister, die vom polnischen Vorsitz des Rates der Europäischen Union am 14. und 15. Juli 2011 in Sopot durchgeführt wurde, und fordert die künftigen Vorsitze des Rates der Europäischen Union auf, solche Tagungen ebenfalls durchführen;
26. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem AKP-Rat, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem PPV-Präsidium sowie den Regierungen und Parlamenten von Ungarn und Togo zu übermitteln.