Mehrjahresrahmen für die Agentur der EU für Grundrechte ***
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2012 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresrahmens (2013–2017) für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (10449/2012 – C7-0169/2012 – 2011/0431(APP))
– in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (10449/2012),
– in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 352 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0169/2012),
– gestützt auf Artikel 81 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0361/2012),
1. gibt seine Zustimmung zu dem Entwurf eines Beschlusses;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Geschäftsordnung des EP: Änderung von Artikel 123 über schriftliche Erklärungen und Artikel 42 über Rechtsetzungsinitiativen
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Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2012 zur Änderung von Artikel 123 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments betreffend die schriftlichen Erklärungen und von Artikel 42 der Geschäftsordnung betreffend die Rechtsetzungsinitiativen (2011/2058(REG))
– in Kenntnis des Schreibens seines Präsidenten vom 11. November 2010,
– in Kenntnis der Studie seiner Fachabteilung mit dem Titel „Schriftliche Erklärungen im Europäischen Parlament: Überprüfung des Verfahrens und der Auswirkungen“ (PE 462.424)
– gestützt auf die Artikel 211 und 212 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0242/2012),
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. Das Parlament hat im Verlauf der Jahre seine Befugnisse erheblich erweitert und sichergestellt, dass es über beträchtliche Instrumente verfügt, mit denen es den Beschlussfassungsprozess der Europäischen Union in den meisten Tätigkeitsbereichen der Union beeinflussen kann;
B. die Organe, an die die schriftlichen Erklärungen gerichtet sind, sollten deren ordnungsgemäße Weiterbehandlung sicherstellen;
C. schriftliche Erklärungen dienen als nützliches Mittel, um Fragen von besonderem Belang für die Unionsbürger anzusprechen;
D. schriftliche Erklärungen werden regelmäßig, aber nicht in sehr großer Zahl verwendet; nur ein geringer Teil davon erhält die erforderliche Unterstützung einer Mehrheit der Mitglieder des Europäischen Parlaments;
E. die Mehrheit der schriftlichen Erklärungen wird nach der in der Geschäftsordnung festgelegten Frist hinfällig;
F. der Großteil der angenommenen schriftlichen Erklärungen ist an die Kommission gerichtet, die anerkanntermaßen das einzige Organ ist, das auf die darin angesprochenen Punkte geantwortet hat;
G. diese Antworten beschränken sich in den meisten Fällen darauf, noch einmal auf laufende Tätigkeiten der Kommission zu verweisen, und befassen sich nur in Ausnahmefällen auch mit einer spezifischen, auf eine schriftliche Erklärung zurückzuführende Tätigkeit;
H. angesichts der erweiterten Vorrechte des Europäischen Parlaments sowie der Einführung der Europäischen Bürgerinitiative hat sich die Bedeutung schriftlicher Erklärungen geändert, auch wenn sie immer noch ein nützliches Instrument sein können, das den Mitgliedern eine Sensibilisierung in Fragen von öffentlichem Interesse ermöglicht;
I. schriftliche Erklärungen haben sowohl bei der Festlegung der politischen Tagesordnung als auch der Beeinflussung von Entscheidungen der Organe eine sehr begrenzte Wirkung und können einen irreführenden Eindruck vermitteln, was ihre Wirksamkeit angeht; werden sie jedoch richtig eingesetzt, sind sie nach wie vor ein wertvolles Mittel der Bürgerbeteiligung; auf Vorschläge, mit denen eine legislative Maßnahme gefordert wird, sollte Artikel 42 Absatz 2 Anwendung finden, wodurch einzelnen Mitgliedern eine echte Möglichkeit der Einflussnahme auf die Rechtsvorschriften der Europäischen Union und der Einbeziehung eines bestimmten Vorschlags in die Tätigkeit der Ausschüsse des Europäischen Parlaments eingeräumt wird;
J. die Qualität und Relevanz einiger schriftlicher Erklärungen und insbesondere ihre Übereinstimmung mit den Zuständigkeiten der Union gemäß Titel I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union kann unzureichend sein; deshalb könnte das Europäische Parlament in der nächsten Wahlperiode die Auswirkungen der neuen Bestimmungen seiner Geschäftsordnung über schriftliche Erklärungen beurteilen und ihre Wirksamkeit prüfen;
1. beschließt, an seiner Geschäftsordnung nachstehende Änderungen vorzunehmen;
2. vertritt die Auffassung, dass die Organe, an die die schriftlichen Erklärungen gerichtet werden, dem Parlament innerhalb von drei Monaten nach Eingang einer Erklärung mitteilen sollten, wie mit diesen weiterverfahren werden soll; beabsichtigt, mit der Kommission im Rahmen der anstehenden Verhandlungen über die Überarbeitung der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission eine Einigung über dieses Prinzip herbeizuführen;
3. erinnert daran, dass diese Änderungen am ersten Tag der nächsten Tagung in Kraft treten;
4. begrüßt den Beschluss des Präsidiums, die Möglichkeiten eines übermäßigen Werbens für schriftliche Erklärungen einzuschränken und den Mitgliedern so einen ungestörten Zugang zum Plenarsaal des Europäischen Parlaments zu ermöglichen;
5. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.
Derzeitiger Wortlaut
Geänderter Text
Abänderung6 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 42 – Absätze 2 und 3
2. Jedes Mitglied kann einen Vorschlag für einen Unionsakt im Rahmen des Initiativrechts des Parlaments gemäß Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einbringen.
2. Jedes Mitglied kann einen Vorschlag für einen Unionsakt im Rahmen des Initiativrechts des Parlaments gemäß Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einbringen. Ein solcher Vorschlag kann von bis zu zehn Mitgliedern gemeinsam eingebracht werden. Der Vorschlag muss seine Rechtsgrundlage enthalten und ggf. eine Erklärung mit einem Umfang von höchstens 150 Wörtern.
3. Der Vorschlag ist beim Präsidenten einzureichen, der ihn zur Prüfung an den zuständigen Ausschuss überweist. Vor der Überweisung wird der Vorschlag in die Amtssprachen übersetzt, die der Vorsitz dieses Ausschusses für eine summarische Prüfung als erforderlich erachtet. Der Ausschuss beschließt über das weitere Verfahren innerhalb von drei Monaten nach der Überweisung und nach Anhörung des Verfassers des Vorschlags.
3. Der Vorschlag ist beim Präsidenten einzureichen, der überprüft, ob die rechtlichen Auflagen erfüllt sind. Er kann den Vorschlag an den für eine solche Prüfung zuständigen Ausschuss überweisen, damit dieser Stellung zur Angemessenheit der Rechtsgrundlage nehmen kann. Erklärt der Präsident den Vorschlag für zulässig, gibt er dies im Plenum bekannt und überweist ihn an den zuständigen Ausschuss.
Vor der Überweisung an den zuständigen Ausschuss wird der Vorschlag in die Amtssprachen übersetzt, die der Vorsitz dieses Ausschusses für eine summarische Prüfung als erforderlich erachtet.
Der Ausschuss kann dem Präsidenten empfehlen, dass der Vorschlag vorbehaltlich der in Artikel 123 Absätze 1a, 2 und 5 festgelegten Modalitäten und Fristen zur Unterzeichnung durch alle Mitglieder aufgelegt wird.
Beschließt der Ausschuss, den Vorschlag gemäß dem Verfahren des Artikels 48 dem Parlament vorzulegen, wird der Verfasser des Vorschlags im Titel des Berichts namentlich genannt.
Erhält ein solcher Vorschlag die Unterschriften der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments, so gilt der Bericht über den Vorschlag als von der Konferenz der Präsidenten genehmigt. Der Ausschuss arbeitet nach Anhörung der Verfasser des Vorschlags einen Bericht gemäß Artikel 48 aus.
Wird ein Vorschlag nicht für weitere Unterschriften aufgelegt oder wird er nicht von einer Mehrheit der Mitglieder des Europäischen Parlaments unterzeichnet, beschließt der zuständige Ausschuss über das weitere Verfahren innerhalb von drei Monaten nach der Überweisung und nach Anhörung der Verfasser des Vorschlags.
Die Verfasser des Vorschlags werden im Titel des Berichts namentlich genannt.
Abänderung 1 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 123 – Absatz 1
1. Bis zu fünf Mitglieder können zu einer Angelegenheit, die in die Zuständigkeit der Europäischen Union fällt und keine Fragen betrifft, die Gegenstand eines laufenden Gesetzgebungsverfahrens sind, eine schriftliche Erklärung im Umfang von höchstens 200 Wörtern einreichen. Die Genehmigung wird vom Präsidenten von Fall zu Fall erteilt. Diese schriftlichen Erklärungen werden in den Amtssprachen vervielfältigt und verteilt. Sie werden mit den Namen der Unterzeichner in einem Register aufgeführt. Dieses Register ist öffentlich und wird während der Tagungen vor dem Eingang zum Plenarsaal und zwischen den Tagungen an einem vom Kollegium der Quästoren zu bestimmenden geeigneten Ort bereitgehalten.
1. Mindestens zehn Mitglieder aus mindestens drei Fraktionen können ausschließlich zu einer Angelegenheit, die in die Zuständigkeit der Europäischen Union fällt, eine schriftliche Erklärung im Umfang von höchstens 200 Wörtern einreichen. Der Inhalt einer solchen Erklärung darf über die Form einer Erklärung nicht hinausgehen. Vor allem darf in ihr keine legislative Maßnahme gefordert werden, sie darf keinen Beschluss zu Angelegenheiten enthalten, für die in dieser Geschäftsordnung spezifische Verfahren und Zuständigkeiten festgelegt sind, und sie darf keine Fragen behandeln, die Gegenstand eines laufenden Verfahrens im Europäischen Parlament sind.
1a. Die Genehmigung zur Weiterbehandlung ist gemäß Absatz 1 in jedem Einzelfall Gegenstand einer mit Gründen versehenen Entscheidung des Präsidenten. Schriftliche Erklärungen werden in den Amtssprachen auf der Webseite des Parlaments veröffentlicht und elektronisch an die Abgeordneten verteilt. Sie werden mit den Namen der Unterzeichner in ein elektronisches Register eingetragen. Dieses Register ist öffentlich und über die Webseite des Parlaments zugänglich. Ausdrucke der schriftlichen Erklärungen mit Unterschriften werden auch vom Präsidenten bereitgehalten.
Abänderung2 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 123 – Absatz 2
2. Jedes Mitglied kann eine in das Register eingetragene Erklärung mitunterzeichnen.
2. Jedes Mitglied kann eine in das elektronische Register eingetragene Erklärung mitunterzeichnen. Die Unterschrift kann jederzeit vor Ablauf einer Frist von drei Monaten ab der Eintragung der Erklärung in das Register zurückgezogen werden. Im Falle einer solchen Rücknahme ist es dem betreffenden Mitglied nicht gestattet, die Erklärung noch einmal zu unterzeichnen.
Abänderung 7 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 123 – Absatz 3
3. Erhält eine Erklärung die Unterschriften der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments, so teilt der Präsident dem Parlament dies mit und veröffentlicht die Namen der Unterzeichner im Protokoll und die Erklärung als angenommenen Text.
3. Erhält nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab der Eintragung in das Register eine Erklärung die Unterschriften der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments, so teilt der Präsident dem Parlament dies mit. Die Erklärung wird mit den Namen der Unterzeichner im Protokoll veröffentlicht, ist für das Parlament aber nicht bindend.
Abänderung 4 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 123 – Absatz 4 a (neu)
4a.Wenn das Organ, an die sich die angenommene Erklärung richtet, das Parlament nicht innerhalb von drei Monaten nach deren Eingang über ihre Weiterbehandlung informiert, wird der in der Erklärung geschilderte Sachverhalt von einem ihrer Verfasser auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des zuständigen Ausschusses gesetzt.
Abänderung 5 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 123 – Absatz 5
5. Eine schriftliche Erklärung, die mehr als drei Monate in dem Register gestanden hat und nicht von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Parlaments unterzeichnet wurde, wird hinfällig.
5. Eine schriftliche Erklärung, die mehr als drei Monate in dem Register gestanden hat und nicht von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Parlaments unterzeichnet ist, wird hinfällig, ohne dass die Möglichkeit einer Verlängerung dieser dreimonatigen Frist besteht.
Jahresbericht über Menschenrechte und Demokratie in der Welt 2011 und die Politik der EU zu diesem Thema
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2012 zum Jahresbericht über Menschenrechte und Demokratie in der Welt 2011 und zur Politik der Europäischen Union in diesem Bereich (2012/2145(INI))
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und andere grundlegende internationale Menschenrechtsübereinkommen und -instrumente;
– unter Hinweis auf den Jahresbericht der EU über Menschenrechte und Demokratie in der Welt 2011, der vom Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ am 25. Juni 2012 angenommen wurde,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. April 2012 zum Jahresbericht zur Lage der Menschenrechte in der Welt und ur Politik der EU zu diesem Thema, einschließlich der Konsequenzen für die strategische Menschenrechtspolitik der EU(1),
– unter Hinweis auf den Strategischen Rahmen der EU für Menschenrechte und Demokratie und den EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie (11855/2012), die der Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ am 25. Juni 2012 angenommen hat,
– in Kenntnis des Beschlusses 2012/440/GASP des Rates vom 25. Juli 2012 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte,
– unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 12. Dezember 2011 mit dem Titel „Menschenrechte und Demokratie im Mittelpunkt des auswärtigen Handelns der EU – ein wirksamerer Ansatz“ (COM(2011)0886),
– unter Hinweis auf die Menschenrechtsleitlinien der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt zum Europäischen Auswärtigen Dienst vom 8. Juli 2010(2),
– unter Hinweis auf die Resolution 65/276 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 3. Mai 2011 über die Modalitäten der Mitwirkung der Europäischen Union an der Arbeit der Vereinten Nationen,
– unter Hinweis auf die Millenniums-Erklärung der Vereinten Nationen vom 8. September 2000 (A/Res/55/2) und die Resolutionen ihrer Generalversammlung,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. November 2011 zur Unterstützung der Europäischen Union für den IStGH: Bewältigung der Herausforderungen und Überwindung der Schwierigkeiten(3), und seine Entschließung vom 19. Mai 2010 über die erste Überprüfungskonferenz des Römischen Statuts des IStGH in Kampala, Uganda, vom 31. Mai bis 11. Juni 2011(4) sowie auf die von der EU bei dieser Gelegenheit gemachten Zusagen(5),
– unter Hinweis auf den Beschluss 2011/168/GASP des Rates vom 21. März 2011 über den Internationalen Strafgerichtshof(6) und den überarbeiteten Aktionsplan vom 12. Juli 2011 mit Folgemaßnahmen zum Beschluss des Rates über den Internationalen Strafgerichtshof,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Dezember 2011 zur Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik(7),
– unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission an den Europäischen Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 8. März 2011 mit dem Titel „Eine Partnerschaft mit dem südlichen Mittelmeerraum für Demokratie und gemeinsamen Wohlstand“ (COM(2011)0200),
– unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission vom 25. Mai 2011 mit dem Titel „Eine neue Antwort auf eine Nachbarschaft im Wandel“ (COM(2011)0303),
– in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ zur Europäischen Nachbarschaftspolitik, die am 20. Juni 2011 auf seiner 3101. Tagung angenommen wurden,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ über den Europäischen Fonds für Demokratie, die am 1. Dezember 2011 auf seiner 3130. Tagung angenommen wurden, und die Erklärung über die Einrichtung eines Europäischen Fonds für Demokratie, die am 15. Dezember 2011 vom AStV vereinbart wurde,
– unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 29. März 2012 an den Rat zu den Modalitäten der möglichen Einrichtung eines Europäischen Fonds für Demokratie (EFD)(8),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juli 2011 zu den außenpolitischen Maßnahmen der EU zur Förderung der Demokratisierung(9),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Eine neue EU-Strategie (2011–14) für die soziale Verantwortung der Unternehmen (CSR)“ vom 25. Oktober 2011,
– unter Hinweis auf seine Empfehlung an den Rat vom 2. Februar 2012 zu einer kohärenten Politik gegenüber Regimen, gegen die die EU restriktive Maßnahmen anwendet, wenn deren Machthaber ihre persönlichen und kommerziellen Interessen innerhalb der Grenzen der EU verfolgen(10),
– unter Hinweis auf den Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen vom 16. Mai 2011 (A/HRC/17/27) über die Förderung und den Schutz des Rechts auf freie Meinungsäußerung, in dem die Anwendbarkeit der Menschenrechtsnormen und -standards auf das Recht auf freie Meinungsäußerung im Internet als einem Kommunikationsmedium hervorgehoben wird,
– unter Hinweis auf die Mitteilung des für die Digitale Agenda zuständigen Mitglieds der Kommission vom 12. Dezember 2011 über die „No disconnect“-Strategie,
– unter Hinweis des Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen vom 28. Juli 2011 (A/66/203) über die Lage von Menschenrechtsverteidigern,
– unter Hinweis auf die Resolution der UN-Generalversammlung vom 21. Dezember 2010 (A/RES/65/206) zu einem Moratorium für die Vollstreckung der Todesstrafe,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. September 2012 zu der behaupteten Beförderung und dem rechtswidrigen Festhalten von Gefangenen in europäischen Staaten durch die CIA: Weiterbehandlung des Berichts des TDIP-Ausschusses des EP (11),
– unter Hinweis auf den Zwischenbericht des Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen vom 5. August 2011 über Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe und Isolationshaft, einschließlich der Anwendung dieser Methode in psychiatrischen Kliniken (A/66/268),
– unter Hinweis auf die Resolutionen 1325, 1820, 1888, 1889 und 1960 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit,
– unter Hinweis auf den Bericht „Indikatoren für den umfassenden Ansatz für die Umsetzung der Resolutionen 1325 und 1820 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen betreffend Frauen, Frieden und Sicherheit durch die EU“, der am 13. Mai 2011 vom Rat der EU angenommen wurde,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. Oktober 2011 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung: Agenda für den Wandel“ (COM(2011)0637),
– unter Hinweis auf das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und das dazugehörige Fakultativprotokoll,
– unter Hinweis auf die Annahme des Übereinkommens zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt durch das Ministerkomitee des Europarates am 7. April 2011,
– unter Hinweis auf die Resolutionen der Vereinten Nationen zu den Rechten des Kindes und insbesondere die jüngste Resolution vom 4. April 2012,
– unter Hinweis auf die Resolution des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 17. Juni 2011 zu Menschenrechten, sexueller Orientierung und Geschlechteridentität,
– unter Hinweis auf den Beitritt der Europäischen Union vom 22. Januar 2011 zur Konvention für die Rechte von Menschen mit Behinderungen, die die erste Menschenrechtskonvention der Vereinten Nationen darstellt, die die Europäische Union in ihrer Funktion als Organisation der regionalen Integration ratifiziert hat,
– unter Hinweis auf die durch den VN-Menschenrechtsrat veröffentlichten Grundsatzentwürfe und Leitlinien der VN für die wirksame Beseitigung von Diskriminierung aufgrund von Arbeit und Abstammung (A/HRC/11/CRP.3),
– unter Hinweis auf die Bemerkungen und Empfehlungen zur Kastendiskriminierung des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, der Vertragsorgane der UN und der Sonderverfahren der UN, insbesondere im Hinblick auf den Bericht des Sonderberichterstatters über zeitgenössische Formen von Rassismus, Rassendiskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und damit verbundene Intoleranz vom 24. Mai 2011 (A/HRC/17/40),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 21. Februar 2011 zu Intoleranz, Diskriminierung und Gewalt aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung und unter Hinweis auf die Resolution 66/167 der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Bekämpfung von Intoleranz, negativer Stereotypisierung und Stigmatisierung von, bzw. Diskriminierung, Aufruf zu Gewalt und Gewalt gegen Personen auf der Basis von Religion und Glauben,
– gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0377/2012),
A. in der Erwägung, dass die Verträge die Union dazu verpflichten, sich bei ihrem Handeln auf internationaler Ebene von den Grundsätzen der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der universellen Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Achtung der Menschenwürde, den Prinzipien der Gleichheit und der Solidarität sowie von der Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts leiten zu lassen;
B. in der Erwägung, dass Gerechtigkeit, Rechtsstaatlichkeit, Rechenschaftspflicht für alle Verbrechen, einschließlich der schwersten Verbrechen, die die internationale Gemeinschaft berühren, gerechte Prozesse und eine unabhängige Justiz für den Schutz der Menschenrechte unerlässlich und die Grundpfeiler eines dauerhaften Friedens sind;
C. in der Erwägung, dass Demokratie und Rechtsstaatlichkeit die besten Garantien für Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Nichtdiskriminierung in all ihren Formen, die Toleranz gegenüber Einzelnen und Gemeinschaften und Gleichheit für alle Menschen sind;
D. in der Erwägung, dass die Erfahrungen, die durch den Arabischen Frühlings gewonnen wurden, auch der EU auch weiterhin Impulse zur Überprüfung, Verbesserung und Sicherstellung von Kohärenz zwischen ihren politischen Strategien in Bezug auf Menschenrechtsaktivisten, humanitäres Völkerrecht, den Menschenrechtsdialog mit Drittstaaten und der Zivilgesellschaft, einschließlich NRO und Basisorganisationen, sowie auf soziale Medien geben müssen;
E. in der Erwägung, dass es Aufgabe der EU ist, die Länder, mit denen sie internationale Abkommen, einschließlich Handelsabkommen, geschlossen hat, bei der Umsetzung all dieser Grundprinzipien zu unterstützen, indem sie insbesondere die konsequente Einhaltung der Menschenrechts- und Demokratieklauseln in diesen Abkommen überwacht;
F. in der Erwägung, dass der Zugang zum Internet grundlegend für den Zugang zu Informationen, die freie Meinungsäußerung, die Pressefreiheit, die Versammlungsfreiheit und für wirtschaftliche, soziale, politische und kulturelle Entwicklungen ist; in der Erwägung, dass die Menschenrechte durch die EU sowohl offline als auch online geschützt und gefördert werden müssen;
G. in der Erwägung, dass Verletzungen die Gedanken-, Gewissens-, und Religionsfreiheit sowie die Freiheit der Weltanschauung durch Regierungen und nichtstaatliche Akteure in vielen Ländern der Welt zunehmen und zu Diskriminierung und Intoleranz gegenüber bestimmten Individuen und religiösen Gemeinschaften sowie auch gegenüber religiösen Minderheiten und Nichtgläubigen führen;
H. in der Erwägung, dass die Rolle der Frauen und ihre uneingeschränkte Partizipation im politischen, wirtschaftlichen und sozialen Bereich von entscheidender Bedeutung sind, insbesondere bei der Friedenskonsolidierung nach Kriegen, bei Verhandlungen über den Übergang zur Demokratie und bei Konfliktlösungs-, Aussöhnungs- und Stabilisierungsprozessen;
I. in der Erwägung, dass mit dem Jahresbericht über Menschenrechte und Demokratie in der Welt und die diesbezügliche Politik der Europäischen Union nicht nur die bisherigen Errungenschaften und Fehler widergespiegelt und geprüft werden sollten, sondern dass er auch ein Dokument darstellen sollte, das die Strategie und den Aktionsplan der EU im Bereich Menschenrechte und Demokratie beeinflusst; in der Erwägung, dass jeder Jahresbericht idealerweise spürbar dazu beitragen sollte, die Politik der EU zu den Menschenrechten in der Welt stetig zu verbessern;
Der Jahresbericht der EU 2011
1. begrüßt die Annahme des Jahresberichts der EU über Menschenrechte und Demokratie 2011; begrüßt, dass die Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der EU (HV/VP) den Jahresbericht dem Parlament im Rahmen der normalen Praxis während der Juni-Plenartagung vorgelegt hat;
2. nimmt die positiven Schritte zur Kenntnis, die in den vergangenen Jahren unternommen worden sind, um den Jahresbericht weiterzuentwickeln, betont jedoch, dass er weiter verbessert werden kann;
3. ist der Auffassung, dass der Jahresbericht ein wichtiges Instrument zur Information über die Arbeit der EU in diesem Bereich sein und zu einer besseren Sichtbarkeit des Handelns der EU beitragen sollte; fordert die HV/VP auf, beim Entwerfen der zukünftigen Jahresberichte das Parlament aktiv und systematisch zu konsultieren und zu berichten, in welcher Weise die Entschließungen des Parlaments einbezogen worden sind;
Allgemeine Erwägungen
4. begrüßt die Annahme des strategischen Rahmens der EU für Menschenrechte und Demokratie vom 25. Juni 2012; fordert die Institutionen der EU auf, zusammenzuarbeiten, um diesen Rahmen rechtzeitig und ordnungsgemäß umzusetzen, damit der im EU-Vertrag niedergelegten Verpflichtung glaubwürdig entsprochen wird, prinzipientreu, vorbehaltlos und ohne mit zweierlei Maß zu messen eine Außenpolitik zu verfolgen, die auf den Menschenrechten, demokratischen Werten und auf Rechtsstaatlichkeit basiert;
5. fordert den Rat, die Kommission, den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und das Parlament auf, die Rolle der EU als führender Verfechter der Menschenrechte zu wahren und ihr Rechnung zu tragen, indem sie im Hinblick auf die Umsetzung einer kohärenten, ambitionierten und wirksamen Menschenrechtspolitik der EU in der Welt, die auf diesem strategischen Rahmen beruht, eng zusammenzuarbeiten und dabei die Mittel für die Entwicklungshilfe und die durch den Europäischen Fonds für Demokratie zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu nutzen;
6. empfiehlt dem Rat und dem EAD, eine Halbzeitbewertung des neuen Menschenrechtspakets und insbesondere des Aktionsplans durchzuführen; besteht darauf, dass das Parlament umfassend konsultiert und regelmäßig informiert wird und dass die Zivilgesellschaft in diesen Prozess einbezogen wird;
7. begrüßt das Mandat des thematischen Sonderbeauftragten der EU für Menschenrechte (EUSR) und die geplante Bildung einer Arbeitsgruppe des Rates für Menschenrechte (COHOM) mit Sitz in Brüssel; freut sich auf deren enge Zusammenarbeit mit dem Parlament, im erstgenannten Fall auch gemäß den Bestimmungen von Artikel 36 EUV;
8. erwartet, dass die Arbeitsgruppe für Menschenrechte die Zusammenarbeit mit der Arbeitsgruppe des Rates für Grundrechte, Bürgerrechte und Freizügigkeit (FREMP) ausweitet, um dafür zu sorgen, dass die Menschenrechtspolitik der EU in Bezug auf die Außen- und Innenpolitik übereinstimmt; betont, dass es wichtig ist, dass innerhalb der Europäischen Union eine einheitliche, kohärente, beispielhafte Politik betrieben wird, die mit den Grundwerten und –prinzipien in Einklang stehen muss, um weltweit die Glaubwürdigkeit der Europäischen Union und die Wirksamkeit der Menschenrechtspolitik der EU zu stärken und echten Respekt vor der Allgemeingültigkeit der Menschenrechte zu demonstrieren;
9. begrüßt die positiven Auswirkungen der Ausübung der Rechtspersönlichkeit der EU, die durch den Vertrag von Lissabon geschaffen wurde, auf die Kohärenz der Innen- und Außenpolitik der EU, zur Ratifizierung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCPD) im Dezember 2010; fordert eine vergleichbare Herangehensweise für andere internationale Menschenrechtsverträge und –übereinkommen; fordert den Rat und die Kommission auf, in diesem Bereich einen proaktiven Ansatz zu wählen, um die negativen Auswirkungen der bruchstückhaften Unterzeichnung und Ratifizierung anderer wichtiger außenpolitischer Verträge und Übereinkommen durch die Mitgliedstaaten der EU anzugehen;
10. fordert die HV/VP, den EAD, den Rat und die Kommission auf, zwischen den verschiedenen bereits bestehenden oder in Planung befindlichen Vergleichs-, Kontroll- und Bewertungsmaßnahmen und -methoden der EU für die Lage der Menschenrechte und der Demokratie in Drittstaaten im Sinne der Effizienz für Kohärenz zu sorgen, u. a. in Bezug auf die Abschnitte zu Menschenrechten und Demokratie in den Fortschrittsberichten über die Erweiterungs- und Nachbarschaftspolitik der EU, die Bewertung der Grundsätze der „Leistung für Gegenleistung“ in Bezug auf Menschenrechte und Demokratie, die für die europäische Nachbarschaftspolitik gelten, die geplante Aufnahme der Menschenrechte in Folgenabschätzungen, die im Rahmen von legislativen und nicht legislativen Vorschlägen und Handels-, Partnerschafts-, Assoziations- und Kooperationsabkommen auf regionaler und bilateraler Ebene durchgeführt werden; den Plan der Kommission, eine Bewertung der Menschenrechtslage zu den Modalitäten der Gewährung von Unterstützung durch die EU hinzuzufügen (insbesondere betreffend Haushaltszuschüsse), die intensivierte Umsetzung des Überwachungsmechanismus zur Kontrolle der Umsetzung der Menschenrechtskonventionen in den APS-Plus-Ländern, das Ziel der Systematisierung der Anschlussnutzung der Berichte der EU-Wahlbeobachtungsmissionen, und den Schwerpunkt des Rates der EU auf Leistungsvergleichen sowie der kontinuierlichen und systematischen Berücksichtigung von Aspekten in Zusammenhang mit Menschenrechten, Geschlechterfragen und Kindern, die von bewaffneten Konflikten betroffen sind, in den Erfahrungsberichten der GSVP-Missionen;
11. begrüßt die Annahme von Länderstrategien für den Bereich Menschenrechte für einzelne Länder zur Umsetzung von Maßnahmen in höchst angemessener und wirksamer Weise; erkennt die Schlüsselrolle der lokalen EU-Delegationen bei der Entwicklung und Nachverfolgung der auf die spezifischen Umstände zugeschnittenen Länderstrategien an, betont jedoch, dass dem EAD die Verantwortung für die Koordinierung im Hinblick auf eine einheitliche Umsetzung der Prioritäten der EU-Menschenrechtspolitik obliegt, die im Strategischen Rahmen der EU für Menschenrechte und in den Leitlinien der EU niedergelegt sind; betont, dass das Netzwerk der Anlaufstellen zu Menschenrechten und Demokratie bei den EU-Delegationen und GSVP-Missionen und –Operationen unbedingt fertig gestellt werden muss; fordert die HV/VP, den EAD und die Mitgliedstaaten auf, als bewährtes Verfahren die Methode der Arbeit an Menschenrechtsfragen vor Ort durch Arbeitsgruppen zum Thema Menschenrechte zu verfolgen, die bei EU-Delegationen und Botschaften der Mitgliedstaaten der EU gebildet werden; fordert ebenfalls, regelmäßige Kontakte zu Vertretern der Zivilgesellschaft, Menschenrechtsaktivisten und Mitgliedern der nationalen Parlamente zu pflegen; unterstützt das Ziel des EAD, alle Mitarbeiter des EAD, der Kommission, der EU-Delegationen, der GSVP-Missionen und der Agenturen der Europäischen Union, die Beziehungen zu Drittstaaten unterhalten, und zwar insbesondere FRONTEX, in Menschenrechts- und Demokratiefragen zu schulen; fordert, dem Schutz von Menschenrechtsaktivisten große Bedeutung beizumessen; ist der Ansicht, dass die Länderstrategien für den Bereich Menschenrechte in die GASP, die GSVP, die Handels- und Entwicklungspolitik der EU sowohl in geographischen als auch thematischen Programmen eingebunden werden sollten, um für größere Effizienz, Wirksamkeit und Kohärenz zu sorgen;
Tätigkeit der EU bei den Vereinten Nationen
12. begrüßt die Anstrengungen der EU zur Unterstützung und Wiederbelebung der Menschenrechtsarbeit im System der Vereinten Nationen, einschließlich des Abschlusses der Überprüfung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen des Jahres 2011; betont, dass die Unabhängigkeit des Amtes des Hohen Kommissars für Menschenrechte und die Rolle der thematischen und länderspezifischen Sondergesandten der VN für Menschenrechte weiterhin gefördert werden müssen und freut sich auf die enge Zusammenarbeit mit dem neu ernannten EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte; betont, dass der Beitritt der Europäischen Union vom 22. Januar 2011 zur Konvention für die Rechte von Menschen mit Behinderungen, die die erste Menschenrechtskonvention der Vereinten Nationen darstellt, die die Europäische Union in ihrer Funktion als Rechtspersönlichkeit ratifiziert hat, von hoher Bedeutung ist;
13. betont die Bedeutung und seine nachdrückliche Unterstützung einer aktiven Beteiligung der EU an der Arbeit des UNHRC, und zwar durch die Zustimmung zu Resolutionen, durch Erklärungen und durch die Beteiligung an konstruktiven Dialogen und Debatten;
14. begrüßt, dass die Mitgliedstaaten der EU zur Untermauerung der Glaubwürdigkeit des VN-Menschenrechtssystems eine Führungsrolle übernommen haben, indem sie gemeinsam eine ständige Einladung an die Sondermechanismen der VN zu den Menschenrechten richteten und eine Sondersitzung des Menschenrechtsrats der VN zu Libyen initiierten, die zu der historischen Empfehlung führte, Libyen vorübergehend aus dem Menschenrechtsrat auszuschließen, und indem sie die Führung hinsichtlich der Einrichtung der unabhängigen Untersuchungskommission zur Menschenrechtslage in Syrien übernahmen;
15. erkennt das Potenzial der EU bei der Kontaktaufnahme und der kreativen Koalitionsbildung an, das beispielsweise bei den Maßnahmen der EU deutlich wurde, die zur Annahme der bahnbrechenden Resolution des Menschenrechtsrats zu Menschenrechten, sexueller Orientierung und Geschlechteridentität, die von Staaten aller Regionen der Welt unterstützt wurde, geführt hat, sowie bei der Konsensfindung in Genf und New York in Bezug auf die Notwendigkeit, religiöse Intoleranz zu bekämpfen und die Religionsfreiheit und die Freiheit der Weltanschauung zu schützen, und gleichzeitig mögliche negative Auswirkungen auf andere zentrale Menschenrechte, wie beispielsweise die Meinungsfreiheit, zu verhindern;
16. wiederholt, dass es die Praxis ablehnt, dass regionale Gruppen Wahlen zum Menschenrechtsrat arrangieren, bei denen es keine Gegenkandidaten gibt;
17. empfiehlt, den Empfehlungen zur allgemeinen regelmäßigen Überprüfung zu entsprechen und sie in diesem Sinne systematisch in die EU-Länderstrategien für den Bereich Menschenrechte sowie in Menschenrechtsdialoge und Menschenrechtskonsultationen aufzunehmen;
18. erinnert daran, dass ein ausreichendes Mittelvolumen benötigt wird, damit die regionalen Büros des Büros des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) auch weiterhin betrieben werden können;
19. erinnert an die Verabschiedung der Resolution 65/276 durch die UN-Vollversammlung über die Teilnahme der Europäischen Union an der Arbeit der Vereinten Nationen, und erkennt an, dass es sich hierbei um einen bescheidenen Start eines größeren Unterfangens zur Aufwertung der Rolle der Union in der Menschenrechtsarbeit dieser Organisation handelt;
Politik der EU in Bezug auf die internationale Strafgerichtsbarkeit und den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH)
20. bedauert, dass selektive Justiz oftmals in neuen Demokratien und in Demokratien auftritt, die sich in Übergangsphasen befinden, und unter dem Deckmantel der Rechtsstaatlichkeit und der Korruptionsbekämpfung betrieben wird; bedauert, dass sich die selektive Justiz lediglich zu einem Mittel der politischen Rache entwickelt hat und der Begleichung offener Rechnungen mit politisch Andersdenkenden dient, und zwar durch die Einschüchterung und Marginalisierung der Opposition, von Medienangehörigen und Menschenrechtsaktivisten insbesondere im Vorfeld von Wahlen; ist nach wie vor besorgt über die strafrechtlichen Vorwürfe und politisch motivierten Anklagen gegen Oppositionsmitglieder in der Ukraine und fordert die ukrainischen Behörden auf, die andauernden Schikanen gegen die Opposition zu beenden, die ein schwerwiegendes Hindernis für die Anstrengungen des Landes darstellen, Rechtsstaatlichkeit und demokratische Werte zu gewährleisten;
21. bedauert, dass trotz vieler Aufrufe von internationalen Organisationen an die russischen Behörden bei der Untersuchung des Todes von Sergei Magnizki keine Fortschritte gemacht worden sind, fordert den Rat daher auf, für die Amtsträger, die für den Tod von Sergei Magnizki verantwortlich sind, ein EU-weites Verbot der Visumerteilung zu verhängen und durchzusetzen und alle finanziellen Vermögenswerte, über die sie oder ihre unmittelbaren Familienangehörigen in der EU verfügen, einzufrieren;
22. ist nach wie vor enttäuscht über die Verfahren gegen Michail Chodorkowski und Platon Lebedew, die international als politische Verfahren angesehen werden;
23. feiert den 10. Jahrestag des Inkrafttretens des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, begrüßt, dass Kap Verde und Vanuatu den Gerichtshof anerkannt haben; erkennt den IStGH als Mechanismus der „letzten Instanz“ an, die gemäß dem im Römischen Statut niedergelegten Ergänzungsgrundsatz für die Durchsetzung von Gerechtigkeit für die Opfer von Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Völkermord und Kriegsverbrechen zuständig ist;
24. wiederholt, dass es den IStGH in seiner Bekämpfung der Nichtahndung schwerster Verbrechen von internationaler Bedeutung unterstützt; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, den IStGH und andere internationale Strafgerichtshöfe, einschließlich der internationalen Ad-hoc-Gerichtshöfe für das ehemalige Jugoslawien und für Ruanda, des Sondergerichtshofs für Sierra Leone, der außerordentlichen Kammern an den Gerichten von Kambodscha und des Sondergerichts für den Libanon, auch weiterhin politisch, diplomatisch, logistisch und finanziell zu unterstützen;
25. begrüßt, dass in den Strategischen Rahmen und Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie ein Verweis darauf aufgenommen wurde, dass die Nichtahndung schwerwiegender Verbrechen nicht zuletzt durch eine Verpflichtung gegenüber dem IStGH vehement bekämpft werden muss, sowie darauf, dass es die oberste Pflicht der Staaten ist, schwere internationale Verbrechen zu untersuchen und zur Stärkung der Kapazität der einzelstaatlichen Justizsysteme beizutragen und sie zu fördern, um diese Verbrechen zu untersuchen und zu ahnden;
26. begrüßt die Verpflichtungen, die im Rahmen des am 21. März 2011 angenommenen Beschlusses des Rates 2011/168/GASP über den Internationalen Strafgerichtshof und des im Anschluss am 12. Juli 2011 angenommenen Aktionsplans übernommen wurden, und empfiehlt der EU und ihren Mitgliedstaaten die Sicherstellung der Umsetzung dieser Verpflichtungen durch wirksame und konkrete Maßnahmen zur Förderung der Allgemeingültigkeit und Integrität des Römischen Statuts, zur Unterstützung der Unabhängigkeit des Gerichtshofs und seiner wirksamen und effizienten Funktionsweise sowie zur Unterstützung der Umsetzung des Ergänzungsgrundsatzes; fordert den EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte auf, die Maßnahmen in Bezug auf den IStGH, die im Strategischen Rahmen der EU für Menschenrechte und Demokratie enthalten sind, umzusetzen;
27. erkennt die Bemühungen der Kommission an, ein „EU-Komplementaritätsinstrumentarium“ einzurichten, das auf die Förderung der Entwicklung nationaler Kapazitäten und die Schaffung des politischen Willens zur Untersuchung und Strafverfolgung mutmaßlicher internationaler Verbrechen abzielt, und betont, wie wichtig eingehende Beratungen mit den Mitgliedstaaten, dem Parlament und zivilgesellschaftlichen Organisationen zur Fertigstellung des Instrumentariums sind;
28. wiederholt seine Empfehlung, das Römische Statut in das Paket der internationalen Verträge zu verantwortungsvoller Staatsführung aufzunehmen, und dass der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit von Drittländern ratifiziert werden muss, die für das Allgemeine Präferenzsystem Plus (APS+) zugelassen werden; unterstützt die konsistente Aufnahme von Klauseln des IStGH in die Abkommen der Europäischen Union mit Drittländern; fordert die Einbindung des IStGH in alle außenpolitischen Schwerpunkte der EU, insbesondere durch die systematische Berücksichtigung der Bekämpfung der Nichtahndung und des Ergänzungsgrundsatzes;
29. betont die Bedeutung fundierter Maßnahmen der EU zur Vorausschätzung und Vermeidung oder Verurteilung von Fällen, in denen es nicht zu einer Zusammenarbeit kommt, wie Einladung von Personen, gegen die ein Haftbefehl des IStGH vorliegt und die nicht verhaftet und nicht ausgeliefert werden; ruft die EU und ihre Mitgliedstaaten erneut auf, allen Aufforderungen des Gerichtshofs zu Unterstützung und Zusammenarbeit zeitnah nachzukommen, um unter anderem dafür zu sorgen, dass ausstehende Haftbefehle vollstreckt werden; bekräftigt außerdem erneut, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten mithilfe des EAD interne Leitlinien festlegen muss bzw. müssen, in denen ein Verhaltenskodex für den Kontakt zwischen Amtsträgern der EU/der Mitgliedstaaten und Personen dargelegt wird, die vom IStGH gesucht werden;
30. bringt die tiefe Besorgnis über das Ergebnis der Etatberatungen bei der 10. Tagung der Versammlung der Vertragsstaaten (12.–21. Dezember 2011) zum Ausdruck, durch das eine Unterfinanzierung des Gerichtshofs drohte; bedauert zutiefst, dass einige europäische Vertragsstaaten des Römischen Statuts auf die Annahme eines Nullwachstums für den Etat bzw. einen geringeren Etat drängen und dass die Versammlung sich nicht darauf verständigt hat, den Gerichtshof mit ausreichenden Mitteln auszustatten, damit er seinen Rechtsprechungsauftrag wirksam erfüllen und in entschlossener, gerechter, wirksamer und in angemessener Weise Recht sprechen kann; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Tätigkeit des Gerichtshofs während der 11. Tagung der Versammlung der Vertragsstaaten entschlossen zu unterstützen und den Vorschlag für ein nominales Nullwachstum seines Etats abzulehnen, da ein solches seine Fähigkeit, Recht zu sprechen und auf neue Situationen zu reagieren, untergraben würde;
31. betont, dass die EU-Unterstützung der Bekämpfung der Nichtahndung eine Reihe von Vorhaben abdecken sollte u. a. stärkere Anstrengungen bei der Förderung einer breiteren Ratifizierung und Umsetzung des Römischen Statuts und des APIC, damit der Gerichtshof wirklich zu einer universell anerkannten und global unterstützen Einrichtung wird, verbesserte Anstrengungen zur Sicherstellung der umfassenden Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof, wozu auch das Erlassen einschlägiger nationaler Rechtsvorschriften zur Zusammenarbeit und der Abschluss von Rahmenabkommen mit dem IStGH für die Vollstreckung der Urteile des Gerichts, der Schutz und die Umsiedlung von Opfern und Zeugen usw. gehören, um eine angemessene und zeitnahe Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof zu erleichtern, und entschlossene politische und diplomatische Unterstützung, insbesondere im Hinblick auf die Vollstreckung ausstehender Haftbefehle;
32. betont, dass infolge des Arabischen Frühlings eine kohärente und nuancierte EU-Politik der Übergangsjustiz zusätzlich zur Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz ausgearbeitet werden muss, einschließlich einer Verbindung zum IStGH als letztinstanzlichem Gericht, um die Länder, die sich in Übergangsphasen befinden, bei der Aufarbeitung von Menschenrechtsverletzungen, die in der Vergangenheit begangen wurden, und bei der Bekämpfung der Nichtahndung zu unterstützen und dafür zu sorgen, dass es nicht zu weiteren Menschenrechtsverletzungen kommt;
33. betont, dass das digitale Sammeln von Beweisen und die Verbreitung von Bildern, auf denen Menschenrechtsverletzungen zu sehen sind, zum globalen Kampf gegen die Nichtahndung beitragen; vertritt die Auffassung, dass Unterstützung erforderlich ist, um dafür zu sorgen, dass Materialien gemäß dem internationalen (Straf-)Recht vor Gericht als Beweise zugelassen werden;
Tätigkeiten der EU betreffend das humanitäre Völkerrecht
34. begrüßt die erstmalige Einbeziehung eines speziellen Abschnitts über das humanitäre Völkerrecht in den Jahresbericht über Menschenrechte und Demokratie für das Jahr 2011 und die Anstrengungen der EU bei der Gewährleistung der Rechenschaftspflicht durch die Dokumentierung aller Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und durch die Förderung von Rechenschaftsmechanismen sowie ihre Verpflichtung zur Bekämpfung von Verschleppungen, zur weiteren Unterstützung des IStGH, zur Erreichung einer breiteren Beteiligung an den grundlegenden Instrumenten des humanitären Völkerrechts, zur Förderung der Achtung grundlegender Verfahrensgarantien in Bezug auf sämtliche Gefangenen bei bewaffneten Konflikten und zur Unterstützung internationaler Instrumente, die dazu dienen, die humanitären Risiken durch explosive Kampfmittelrückstände, Streumunition, unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen und Antipersonenminen einzudämmen;
35. bedauert jedoch, dass die Umsetzung der EU-Leitlinien zur Förderung der Einhaltung der Normen des humanitären Völkerrechts im Vergleich zu anderen Leitlinien insgesamt überaus gering ist, sowie auch das Bewusstsein über diese Leitlinien; fordert die EU auf, der Umsetzung dieser Leitlinien einen höheren politischen Stellenwert einzuräumen und dafür mehr Mittel bereitzustellen, insbesondere, indem das humanitäre Völkerrecht in Krisenbewältigungsoperationen eingebunden wird und indem Nichtahndung proaktiv bekämpft und dafür gesorgt wird, dass die Einzelnen sich ihrer Verantwortung stellen;
36. erinnert daran, dass die Achtung des Völkerrechts im Zentrum einer jeden EU-Strategie stehen muss, mit der das Ziel verfolgt wird, die Menschenrechte und die Demokratie in der Welt zu stärken, insbesondere in ihrem Verhältnis zu den Partnern, die an bewaffneten oder schwelenden Konflikten beteiligt sind, um Menschenrechtsverstöße von Anfang an zu verhindern; erinnert an die Notwendigkeit, jede EU-Unterstützung von Konfliktparteien zu beenden, sei sie finanzieller, logistischer oder taktischer Art, wozu auch die Lieferung von Waffen, Munition und anderen Arten militärischer Ausrüstung gehört, wie es in dem Gemeinsamen Standpunkt zu Waffenausfuhren festgelegt ist;
37. betont darüber hinaus, dass dem Thema Bekämpfung der Nichtahndung bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Völkermord in den bilateralen Beziehungen der EU mit den einschlägigen Ländern systematischer Rechnung getragen werden muss, und zwar auch, indem es in öffentlichen Stellungnahmen angesprochen wird, und dass die EU das Thema Nichtahndung vermehrt auf multilateraler Ebene ansprechen muss, beispielsweise in der Generalversammlung der VN und im Menschenrechtsausschuss;
38. wiederholt seine Verpflichtung zur Einhaltung des Grundsatzes „Verpflichtung, Schutz zu gewähren“ (R2P), betont dabei jedoch, dass die internationale Gemeinschaft, einschließlich der EU, unbedingt die Verantwortung dafür übernehmen muss, grobe Menschenrechtsverletzungen in Drittstaaten zu thematisieren, wenn die Regierungen dieser Länder unfähig oder unwillig sind, ihre eigenen Bürger zu schützen; betont, dass diese Maßnahme der internationalen Gemeinschaft humanitäre Interventionen und angemessenen diplomatischen Druck sowie – nur als letzte Option – die kollektive Anwendung von Gewalt unter der Federführung oder mit der Zustimmung des VN-Sicherheitsrates einschließt; fordert die EU auf, sich aktiv zu engagieren und die dringende Reform des VN-Sicherheitsrates zu fördern, damit es nicht zu Hemmnissen in Bezug auf den R2P-Grundsatz kommt;
39. würdigt in diesem Zusammenhang die Maßnahmen der Europäischen Union und einiger Mitgliedstaaten, die führend daran beteiligt waren, weitere Gewalt an libyschen Zivilisten im Laufe des Jahres 2011 zu verhindern, bedauert jedoch, dass auf Ebene der EU keine einheitliche Reaktion erreicht wurde;
40. ist tief beunruhigt über die Menschenrechtslage in Libyen, insbesondere hinsichtlich der Haftbedingungen und der Behandlung der Gefangenen, die von verschiedenen Milizgruppen, die nicht unter der wirksamen und ernsthaften Kontrolle der Übergangsregierung stehen, gefangen gehalten werden, und fordert erhöhte Wachsamkeit und fortdauernde Unterstützung durch die internationale Gemeinschaft, wie sie von der Hohen Kommissarin für Menschenrechte am 25. Januar 2012 vor dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gefordert wurden;
41. nimmt die Bemühungen der Europäischen Union und der internationalen Gemeinschaft in Syrien im Laufe des Jahres 2011 zur Kenntnis, beklagt jedoch, dass diese Bemühungen nicht zu einer Verbesserung der Lage vor Ort geführt haben; ist weiterhin tief besorgt angesichts der Situation in Syrien, vor allem aufgrund der anhaltenden Menschenrechtsverletzungen und der humanitären Notlage; verurteilt aufs Schärfste die weitverbreitete brutale Unterdrückung und die systematischen Verstöße gegen Menschenrechte und grundlegende Freiheiten durch das syrische Regime gegen die syrische Bevölkerung, einschließlich Kindern und Frauen; fordert die syrische Regierung auf, die Menschenrechtsverstöße mit unmittelbarer Wirkung zu beenden und ihre Verpflichtungen im Rahmen internationaler Menschenrechtsvorschriften zu erfüllen, um einen friedlichen und demokratischen Übergang zu ermöglichen; bekräftigt seine Unterstützung für den Sondergesandten der Vereinten Nationen und der Arabischen Liga, und fordert den VN-Sicherheitsrat auf, die notwendigen Schritte zu ergreifen, um die Massaker an der Zivilbevölkerung zu beenden und diejenigen, die für die schweren Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen in Syrien verantwortlich sind, an den IStGH zu überstellen;
42. begrüßt die neue Initiative „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“, die 2014–2020 rund 10 000 Europäern die Möglichkeit bieten wird, sich weltweit an humanitären Einsätzen zu beteiligen, wo die Hilfe am meisten gebraucht wird, und europäische Solidarität zu beweisen, indem sie auf praktische Weise Gemeinschaften unterstützen, die von Naturkatastrophen oder einer vom Menschen verursachten Katastrophe betroffen sind;
43. führt an, dass private Militär- und Sicherheitsfirmen für Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht, die von ihren Mitarbeitern begangen werden, zur Rechenschaft gezogen werden müssen; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, vor dem Hintergrund des breiten Einsatzes privater Militär- und Sicherheitsfirmen ihre Anstrengungen zu intensivieren, um eine glaubwürdige gesetzliche Regelung auszuarbeiten, um Gesetzeslücken in Bezug auf die Rechenschaft zu verhindern;
Die europäische Nachbarschaftspolitik und der Arabische Frühling
44. betont, wie bedeutend die Aufstände des Jahres 2011 in der arabischen Welt als Ausdruck des Strebens nach Freiheit, Gerechtigkeit und Würde waren, und wie bedeutend sie als große Herausforderung für die Politik der EU in dieser Region und über sie hinaus sind; erkennt an, dass die EU ihr politisches Engagement sowohl in der östlichen als auch in der südlichen Nachbarschaft gestärkt hat, betont jedoch, dass Lehren aus den politischen Fehlern der Vergangenheit gezogen werden müssen, und dass eine neue Politik ausgearbeitet werden muss, die mit den Menschenrechten und der Förderung der Werte der Demokratie in Einklang steht;
45. begrüßt den neuen Schwerpunkt der Politik der EU in Bezug auf die südliche Nachbarschaft, der auf gegenseitiger Rechenschaftspflicht und einer gemeinsamen Verpflichtung gegenüber den universellen Werten der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit beruht; fordert, den Ansatz der Menschenrechtspolitik der EU in Bezug auf den Süden und den Osten einheitlich zu gestalten; betont, dass verhindert werden muss, das im Osten die gleichen politischen Fehler begangen werden wie im Süden vor dem Arabischen Frühling 2011;
46. erinnert an seine Entschließung vom 25. November 2010 zur Lage in West-Sahara(12) und an jene vom 18. April 2012 zu dem Jahresbericht zur Lage der Menschenrechte in der Welt und über die Politik der EU zu diesem Thema, einschließlich der Auswirkungen für die strategische Menschenrechtspolitik der EU(13); bringt seine Besorgnis über die Verschlechterung der Menschenrechtslage in West-Sahara zum Ausdruck; fordert, dass die Grundrechte der Bevölkerung von West-Sahara, einschließlich der Vereinigungsfreiheit, der Meinungsfreiheit und des Demonstrationsrechts, geachtet werden; fordert die Freilassung aller saharauischen politischen Gefangenen; fordert, dass das Hoheitsgebiet für unabhängige Beobachter, NRO und die Medien geöffnet wird; bekräftigt erneut seine Unterstützung der Schaffung eines internationalen Mechanismus zur Überwachung der Menschenrechtslage in West-Sahara; unterstützt eine endgültige gerechte Lösung des Konflikts, und zwar auf der Grundlage des Selbstbestimmungsrechts der Saharauis in Einklang mit den einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen;
47. unterstreicht die Bedeutung, die der Rolle der Frauen und ihrer uneingeschränkten Beteiligung am politischen und wirtschaftlichen Entscheidungsprozess, insbesondere bei der Friedenskonsolidierung nach Kriegen, bei Verhandlungen über den Übergang zur Demokratie und bei Konfliktlösungs-, Aussöhnungs- und Stabilisierungsprozessen, zukommt, und zwar im Hinblick auf das Ziel, eine stärkere Sensibilisierung und Aufmerksamkeit zur Beseitigung der Diskriminierung zu erreichen, die Frauen bei den im Gange befindlichen Demokratisierungsprozessen in zahlreichen Drittländern erleiden;
48. wiederholt, dass es der Auffassung ist, dass der Ansatz „Leistung für Gegenleistung“ auf eindeutig festgelegten Kriterien mit spezifischen, messbaren, erreichbaren und transparenten Leistungszielen beruhen muss, die an Fristen gebunden sind; fordert den EAD und die Kommission auf, diesen Ansatz systematisch in die Fortschrittsberichte zur Europäischen Nachbarschaftspolitik einzubinden;
49. begrüßt die erweiterte Kontaktaufnahme der EU mit der Zivilgesellschaft und betont, dass die Zivilgesellschaft systematischer und regelmäßiger zu der Ausarbeitung von Länderstrategien für den Bereich Menschenrechte und Bewertungen beitragen muss, die für die ordnungsgemäße Umsetzung des neuen Ansatzes der EU-Politik im Rahmen des Grundsatzes „Leistung für Gegenleistung“ notwendig sind;
50. begrüßt die Tätigkeiten, die im Rahmen der Initiative der östlichen Partnerschaft zur Förderung der Menschenrechte, der Demokratie, der grundlegenden Freiheiten und der Rechtsstaatlichkeit in Partnerländern durchgeführt werden; fordert die Europäische Union auf, die Erfahrungen ihrer Mitgliedstaaten beim Übergang von autoritären zu demokratischen Staatsformen zu nutzen und die dabei gemachten Erfahrungen in konkreten, ergebnisorientierten Programmen für die östlichen Partnerländer der Union niederzulegen; fordert die Europäische Union eindringlich auf, bei der Förderung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Partnerländern aktivere und kohärentere Positionen einzunehmen;
51. bedauert jedoch, dass die östliche Partnerschaftspolitik zuweilen falsch ausgelegt wird und sich eher zu einer Politik entwickelt, in der alles erlaubt ist und alles verziehen wird, sowie zu einer Politik der doppelten Standards, die oft in Bezug auf die die östlichen Partnerländer Anwendung finden;
52. ist weiterhin tief besorgt über den Mangel an Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, grundlegenden Freiheiten und die unzureichende Achtung der Menschenrechte in Belarus, das das einzige Land im Rahmen der europäischen Nachbarschaftspolitik ist, das nicht in vollem Umfang an der östlichen Partnerschaft und an der Arbeit der Parlamentarischen Versammlung EURONEST beteiligt ist, insbesondere infolge der Präsidentschaftswahlen vom Dezember 2010 und der anschließende Gewalt gegen Demonstranten und die politische Opposition, einschließlich Prozessen gegen Aktivisten im Jahr 2011, die den internationalen Normen nicht entsprachen und mit unverhältnismäßig strikten Urteilen endeten; würdigt die Einheit der EU bei der Reaktion auf die Ausweisung von EU-Diplomaten aus Belarus im Februar 2012; fordert die Union und alle Mitgliedstaaten auf, weiterhin eine kohärente und konsistente Politik gegenüber Belarus zu verfolgen und weiterhin Druck auf das Regime auszuüben, auch durch Sanktionen, unter anderem gegen Regimeangehörige, dabei der Zivilbevölkerung jedoch im Rahmen erweiterter Visaerleichterungen und vermehrter Bildungs-, Ausbildungs- und anderer Austauschmöglichkeiten entgegenzukommen; ist tief besorgt hinsichtlich der Tatsache, dass sich Ales Bjaljazki seit 4. August 2011 in Haft befindet; bedauert die Maßnahmen der polnischen und der litauischen Regierung, die durch die Übermittlung von Bankdaten an die Regierung von Belarus die Verhaftung von Ales Bjaljazki ermöglichten, und fordert, dass alle Betroffenen in der EU alles dafür tun, damit sich solche Fehler nicht wiederholen;
53. fordert die EU auf, in Bezug auf Verletzungen der Menschenrechte in allen Drittstaaten, d. h. in Partnerländern und in Ländern, zu denen die EU weniger entwickelte Beziehungen pflegt, den gleichen konsistenten Ansatz zu verfolgen; besteht darauf, dass die EU die Stimme erhebt und auf alle Verletzungen der Menschenrechte hinweist und sie verurteilt, und zwar unabhängig vom Ort oder Zeitpunkt des Geschehens und unbeachtet der strategischen Bedeutung der Partnerschaft mit den betreffenden Ländern; hebt hervor, dass die EU finanzielle Hilfen und Wirtschaftsbeziehungen als Hebelmechanismus nutzen sollte, um die Einhaltung der universellen Werte der Menschenrechte durch alle ihre Partner sicherzustellen;
Strategien der EU zur Unterstützung der Demokratisierung und von Wahlen
54. hebt hervor, dass die Menschenrechte und die Demokratie einander gegenseitig stärken, da die Einhaltung der Menschenrechte die Grundlage dafür bildet, dass Gesellschaften den politischen Freiraum schaffen, der für friedlichen demokratischen Wettstreit notwendig ist; begrüßt in dieser Hinsicht die gestiegene Konzentration der EU auf die Unterstützung von Demokratisierung, wie der kürzlich eingerichtete Europäische Fonds für Demokratie zeigt;
55. hebt hervor, dass ein längerfristiger Ansatz, der den gesamten Zyklus der Wahlen abdeckt, notwendig ist, um Folgemaßnahmen zu den Berichten und Empfehlungen der Wahlbeobachtungsmissionen der EU zu treffen; betont, dass es wichtig ist, realistische und umsetzbare Empfehlungen zu erarbeiten und sicherzustellen, dass diese Empfehlungen durch die EU-Delegationen überwacht werden und Teil des politischen Dialogs der EU-Delegationen und der Unterstützung werden, die diese bieten; ist der Auffassung, dass die ständigen Delegationen des Parlaments und die Paritätischen Parlamentarischen Versammlungen eine verstärkte Rolle bei der Umsetzung dieser Empfehlungen und der Bewertung der Fortschritte mit Bezug auf Menschenrechte und Demokratie spielen sollten; fordert die EU-Wahlbeobachtungsmissionen auf, ihre Koordinierung mit anderen internationalen Wahlbeobachtungsmissionen zu verstärken, um die Kohärenz der Maßnahmen der EU in dieser Hinsicht zu verbessern; betont, dass die EU in die Ausbildung von lokalen Beobachtern investieren muss, um nachhaltige und autonome Wahlverfahren in Drittländern aufzubauen; legt dar, dass der Demokratisierungsprozess sowie die Förderung der Menschenrechte langfristige Strategien erfordern und kurzfristig unter Umständen keine Ergebnisse zeigen; fordert daher die Kommission und den EAD auf, mehr als einen Wahlzyklus durch Entsenden von Wahlbeobachtungsmissionen der EU in Länder zu überwachen, in denen der Übergang von einem autoritären Regime zu einer demokratischen Regierung erfolgt oder in denen im Rahmen des Übergangs hin zur Demokratie schwerwiegende Fehler zu beobachten sind;
56. bekräftigt seine Aufforderung an den Rat und die Kommission, eine kohärente langfristige Strategie bezüglich jeder Wahlbeobachtungsmission der EU auszuarbeiten, gefolgt von einer Bewertung des demokratischen Fortschritts zwei Jahre nach der Mission mit angemessener Beteiligung des betreffenden Chefbeobachters der Wahlbeobachtungskommission, die bei der jährlichen Debatte des Parlaments mit der HV/VP zu den Menschenrechten erörtert wird; erinnert an die Zusage der HV/VP, sich bei Wahlbeobachtungsmissionen auf die Teilnahme von Frauen und nationalen Minderheiten sowie von Personen mit Behinderungen sowohl als Kandidaten als auch als Wähler zu konzentrieren;
57. betont, dass die EU politische Parteien einbeziehen muss, um Interessenträgern zu ermöglichen, gemeinsame Instrumente und Verfahren einzusetzen, um eine größere Nähe zur Öffentlichkeit herzustellen, auf Wettbewerb beruhende Wahlkampagnen durchzuführen und effizienter in der Legislative tätig zu werden; hebt hervor, dass die Demokratisierung ein Prozess ist, in den auch Bürger, Volksbewegungen und die Zivilgesellschaft einbezogen werden müssen; vertritt daher die Auffassung, dass die EU mehr Programme finanzieren muss, mit denen Bürgerbeteiligung, die Fortbildung von Wählern, die Organisation von Maßnahmen zur Interessenvertretung und die Presse- und Meinungsfreiheit gefördert werden, allgemein für eine politische Übersicht gesorgt wird und die Bürger dabei unterstützt werden, ihre Rechte wahrzunehmen;
58. ist der Auffassung, dass eine gleichberechtigte Beteiligung von Frauen an politischen und Regierungsaktivitäten für den Aufbau und die Erhaltung einer Demokratie von wesentlicher Bedeutung sind; betont daher, dass mit den Programmen der EU in den Bereichen Menschenrechte und Demokratisierung stets die Einbeziehung und die Befähigung von Frauen als Führungspersonen, Aktivistinnen und informierte Bürgerinnen in Bezug auf die Legislative, politische Parteien und die Zivilgesellschaft vornehmlich gefördert werden müssen; vertritt die Auffassung, dass die EU Frauen weiterhin dabei unterstützen und fördern muss, sich für politische Ämter zu bewerben und angemessen an allen Facetten des bürgerlichen und politischen Lebens teilzuhaben; weist darauf hin, dass die umfassende Beteiligung von Frauen am politischen Leben sich nicht auf statistische Zwecke betreffend die Anzahl von Kandidatinnen und Mandatsträgerinnen beschränkt und dass die Gleichstellung von Frauen und Männern auf der Berücksichtigung der Frauenrechtsproblematik bei der Konzipierung der Politiken sowie auf der Sicherstellung einer freien und wirksamen Teilhabe von Frauen an allen Aspekten des öffentlichen, politischen und wirtschaftlichen Lebens beruht;
59. weist erneut darauf hin, dass der Aufbau legitimer demokratischer Fundamente, einer ordnungsgemäß funktionierenden Zivilgesellschaft und die Schaffung einer demokratischen und rechtsbasierten Gemeinschaft ein langfristiger Prozess ist, der von der Basis her angegangen werden muss und nationale, regionale, lokale und internationale Unterstützung erfordert;
60. begrüßt die Einrichtung der Direktion zur Unterstützung der Demokratie innerhalb des Parlaments und die Erweiterung des Mandats seiner Koordinierungsgruppe Wahlen (ECG), die inzwischen zur Koordinierungsgruppe Demokratieförderung (DSECG) geworden ist; geht davon aus, dass die Aktivitäten des Parlaments zur Unterstützung der Demokratie, einschließlich der Fraktionen, vor allem durch sein Büro zur Förderung der parlamentarischen Demokratie und seinem Referat zur Wahlbeobachtung weiter verstärkt werden;
Menschenrechtsdialoge und -konsultationen mit Drittländern
61. weist auf das Potenzial hin, das umfassende Gespräche über Menschenrechte mit Drittländern bergen, insbesondere, wenn diese Gespräche mit der Umsetzung der Länderstrategien im Bereich Menschenrechte verbunden werden; betont, dass diese Dialoge jedoch nicht dahingehend instrumentalisiert werden sollten, dass die Menschenrechtsdebatte auf anderen, höheren Ebenen des politischen Dialogs, wie beispielsweise bei Gipfeltreffen, nur eine marginale Rolle spielt; fordert gleichermaßen, dass Menschenrechtserwägungen bei den Beziehungen zu Drittländern eine zentrale Rolle spielen;
62. empfiehlt, dass die Länderstrategien im Bereich Menschenrechte veröffentlicht werden; betont, dass das Engagement der EU für die Menschenrechte in Drittländern durch die Veröffentlichung der Strategien transparent wäre und somit jene unterstützt würden, die für die Wahrnehmung und den Schutz ihrer Menschenrechte kämpfen;
63. betont, dass es wichtig ist, dass die EU diese Dialoge dazu nutzt, um besorgniserregende Einzelfälle anzusprechen, insbesondere Fälle, in denen Gefangene aus Gewissensgründen aufgrund der friedlichen Ausübung ihres Rechts auf Rede-, Versammlungs- Religionsfreiheit oder der Freiheit der Weltanschauung inhaftiert sind, und fordert die EU auf, solche Fälle mit den betreffenden Ländern auch tatsächlich weiterzuverfolgen;
64. bekräftigt jedoch seine Besorgnis über den dauerhaften, enttäuschenden Mangel an Fortschritten bei einer Reihe von Dialogprozessen über Menschenrechte und den Mangel an transparenten Richtgrößen, um Verbesserungen oder Verschlechterungen im Bereich der Menschenrechte tatsächlich zu bewerten; weist auf die anhaltenden Schwierigkeiten hin, denen sich die EU bei der Aushandlung verbesserter Bedingungen für die Dialoge über Menschenrechte insbesondere mit China und Russland gegenübersieht; fordert den neuernannten EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte auf, eine führende Rolle in diesem und anderen Dialogprozessen zu Menschenrechtsfragen zu übernehmen und ihnen diesbezüglich durch eine stetige Zusammenarbeit mit dem Parlament einen neuen ergebnisorientierten Ansatz zu verleihen;
65. betont, dass sich die Menschenrechtslage in China trotz einiger Schritte der chinesischen Regierung in die richtige Richtung weiterhin verschlechtert und gekennzeichnet ist durch sich immer mehr ausweitende soziale Unruhen und die verstärkte Kontrolle und Unterdrückung von Menschenrechtsaktivisten, Rechtsanwälten, Bloggern und Sozialaktivisten sowie eine gezielte Politik, die darauf ausgerichtet ist, Tibeter und ihre kulturelle Identität zu marginalisieren; fordert die chinesische Regierung auf, ernsthaft mit dem tibetischen Volk zusammenzuarbeiten, um die Gründe zu bewerten, die den Fällen von Selbstverbrennung von tibetischen Mönchen und Nonnen zugrunde liegen, und die Verfolgung und Einschüchterung von Tibetern, die ihr Recht auf Rede-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ausüben, zu beenden, jeglichen Einsatz unnötiger exzessiver Gewalt gegen Protestierende zu unterlassen, alle Fälle von Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen und unabhängigen Beobachtern den Zutritt zu den vom Protest betroffenen Gebieten zu gestatten;
66. fordert erneut, einen EU-Sonderbeauftragten für Tibet zu ernennen, der für die Verteidigung der Menschenrechte und, neben anderen Themen, für das Recht auf Ausübung der eigenen Religion und Kultur in China verantwortlich ist;
67. ist nach wie vor enttäuscht darüber, dass das Parlament nicht systematisch in die Bewertung von Dialogen über die Menschenrechte einbezogen worden ist, einschließlich der Dialoge mit Russland und China; fordert, dass förmlich festgelegt wird, dass das Parlament Zugang zu diesen Bewertungen erhält, und weist erneut darauf hin, dass es in den Leitlinien der Europäischen Union für Dialoge im Bereich der Menschenrechte heißt, dass die Zivilgesellschaft in diese Bewertung einbezogen wird;
68. wiederholt, dass die Lage und die Förderung der Rechte der Frau, der Gleichstellung der Geschlechter und der Bemühungen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen systematisch bei allen Menschenrechtsdialogen berücksichtigt werden müssen, die zwischen der EU und Drittländern geführt werden, mit denen Kooperations- oder Assoziierungsabkommen unterzeichnet worden sind;
Sanktionen der EU und die Menschenrechts- und Demokratieklauseln in Abkommen der EU
69. begrüßt die Verpflichtung im Aktionsplan der EU für Menschenrechte, eine Methode zur Verbesserung der Analyse der Menschenrechtslage in Drittstaaten im Zusammenhang mit der Initiierung oder dem Abschluss von Handels- und/oder Investitionsabkommen zu entwickeln; fordert die EU auf, sicherzustellen, dass die Gewährung des APS–Plus-Status eng damit verbunden ist, dass ein Land die wichtigsten internationalen Menschenrechtsinstrumente ratifiziert und umsetzt und dabei eine regelmäßige Bewertung der damit einhergehenden Verpflichtungen ermöglicht, wobei der Rede-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Religionsfreiheit sowie der Freiheit der Weltanschauung sowie den Rechten von Minderheiten, Frauen und Kindern besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist; betont insbesondere, dass beim Schutz der Menschenrechte in Bezug auf Migranten Transparenz herrschen muss;
70. begrüßt die Bemühungen der EU, Menschenrechts- und Demokratieklauseln in alle politischen Rahmenabkommen der EU aufzunehmen, fordert jedoch erneut, klar formulierte Bedingungen und Klauseln zu Menschenrechten und Demokratie ausnahmslos in alle Vertragsbeziehungen mit Drittländern, und zwar sowohl mit Industrie- als auch mit Entwicklungsländern, einschließlich sektorbezogener Abkommen, Handelsabkommen und Abkommen über technische oder finanzielle Hilfe, aufzunehmen; ist der Auffassung, dass die gegenwärtig in den Regelungen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) verankerte Schwelle, mit deren Hilfe Maßnahmen im Rahmen der Menschenrechtsklauseln ausgelöst werden könnten, zu hoch ist und jeweils länderspezifisch angepasst werden muss; nimmt den neuen Vorschlag zur Reform des APS aus dem Jahr 2011 zur Kenntnis, in dessen Rahmen vorgeschlagen wird, das Konsultationsverfahren auszuweiten, und der Bestimmungen zur Erleichterung der Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen im APS-Ausschuss enthält; bringt in dieser Hinsicht tiefe Besorgnis über die sich verschlechternde Menschenrechtslage in Kambodscha zum Ausdruck, wo Landraub zur Zunahme von Armut und zur Verletzung der Menschenrechtsklauseln führt, die Teil des Abkommens der EU mit Kambodscha sind; warnt davor, dass mangelnde Konsistenz bei der Umsetzung der Menschenrechtsklauseln die Glaubwürdigkeit und Wirksamkeit der Konditionalitätspolitik der EU untergraben kann;
71. begrüßt die 2011 von den Institutionen und den Mitgliedstaaten der EU ergriffenen Maßnahmen und ausgearbeiteten Pläne, die auf die Schaffung einer kohärenteren und koordinierteren Politik in Bezug auf die sozialen Verantwortung der Unternehmen (CSR/SVU) abzielen, unter anderem zur Förderung der Menschenrechte in der Welt, und die Umsetzung der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte aus dem Jahr 2011;
72. betont, dass es wichtig ist, die SVU in Freihandelsabkommen mit Drittländern oder Entwicklungsländern zu verankern, um Menschenrechte sowie Sozial- und Umweltstandards zu fördern; erwartet in allen zukünftigen Freihandelsabkommen zusätzlich zu Kapiteln zu Sozial- und Umweltfragen ein umfassendes Kapitel zu Menschenrechtsfragen; fordert die Kommission darüber hinaus auf, Freihandelsabkommen zu nutzen, um die vier grundlegenden Arbeitsnormen zu fördern, namentlich die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Tarifverhandlungen, die Beseitigung jedweder Form von Zwangsarbeit, die Abschaffung von Kinderarbeit sowie die Beseitigung von Diskriminierungen im Bereich der Beschäftigung, betont, dass der Überwachungsmechanismus und der Durchsetzungsmechanismus des Allgemeinen Präferenzsystems Plus (ASP+) weiter gestärkt werden sollten;
73. weist erneut darauf hin, dass die konsequente Anwendung der Menschenrechtsklausel, die in den Abkommen für die Beziehungen zwischen der Europäischen Union, ihren Mitgliedstaaten und Drittstaaten enthalten ist, grundlegend ist; betont, dass überprüft werden muss, inwieweit Mitgliedstaaten im Namen der Bekämpfung des Terrorismus mit den Unterdrückungsapparaten zusammengearbeitet haben; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass sich die neu überarbeitete Europäische Nachbarschaftspolitik auf die Reform des Sicherheitssektors konzentrieren und insbesondere für eine klare Trennung von nachrichtendienstlichen und Strafverfolgungsfunktionen sorgen muss; fordert die HV/VP, den EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte, den EAD, den Rat und die Kommission auf, ihre Zusammenarbeit mit dem Komitee zur Verhütung von Folter und mit anderen einschlägigen Dienststellen des Europarats bei der Planung und Umsetzung von Vorhaben zur Förderung der Terrorismusbekämpfung mit Drittländern und bei allen Dialogen mit Drittländern zum Thema Terrorismusbekämpfung auszubauen;
74. betont, dass die Arbeit betreffend die weltweiten Praktiken im Zusammenhang mit geheimen Inhaftierungen im Kontext der Terrorismusbekämpfung fortgeführt werden muss; besteht darauf, dass mit der Terrorismusbekämpfung Menschenrechtsverletzungen weder in Drittländern noch auf dem Hoheitsgebiet der EU gerechtfertigt werden können; verweist in diesem Zusammenhang auf seine am 11. September 2012 angenommene Entschließung zu dem Thema der behaupteten Beförderung und dem rechtswidrigen Festhalten von Gefangenen in europäischen Staaten durch die CIA: Weiterbehandlung des Berichts des TDIP-Ausschusses des EP, und fordert die Mitgliedstaaten auf, seine Empfehlungen umzusetzen;
75. besteht darauf, dass es wichtig ist, dass sich die EU in vollem Umfang an ihre internationalen Verpflichtungen, ihre Strategien und ihre außenpolitischen Instrumente hält beziehungsweise diese umsetzt, so zum Beispiel die Leitlinien zur Folter und zu Dialogen im Bereich der Menschenrechte, damit sie in ihrer Forderung nach konsequenter Umsetzung der Menschenrechtsklauseln in Assoziierungsabkommen glaubhafter wird, und dass sie ihre wichtigsten Verbündeten auffordert, ihre eigenen nationalen Rechtsvorschriften und die internationalen Rechtsvorschriften einzuhalten;
76. empfiehlt im Interesse der Stärkung der Glaubwürdigkeit der Menschenrechtsklausel und der Voraussagbarkeit der Maßnahmen der EU, die Klausel weiterzuentwickeln, so dass sie politische und rechtliche Verfahrensmechanismen enthält, die im Falle eines Ersuchens um die Aussetzung der bilateralen Zusammenarbeit aufgrund wiederholter und/oder systematischer Menschenrechtsverletzungen unter Verstoß gegen das Völkerrecht anzuwenden sind;
77. fordert die Europäische Union auf, dafür zu sorgen, dass die mit Drittländern abgeschlossenen Handelsabkommen Klauseln zur Förderung des sozialen Zusammenhalts enthalten und dass im Rahmen dieser Abkommen die Einhaltung der Sozial-, Umwelt- und Arbeitsnormen sowie eine sinnvolle Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, insbesondere von Boden und Wasser, sichergestellt ist; weist darauf hin, dass die EU einen Mechanismus zur Überwachung der Menschenrechte entwickelt, der Bestandteil neuer Partnerschafts- und Kooperationsabkommen sowie anderer Handelsabkommen mit einer Reihe von Ländern werden soll; betont, dass diese Überwachungsmechanismen nicht ehrgeizig genug und nicht ausreichend klar definiert sind, wodurch die vertragliche Verpflichtung der EU zur Förderung der Menschenrechte und der Demokratie in der Welt gefährdet ist; ist in dieser Hinsicht insbesondere besorgt über das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PKA) mit Usbekistan und das zum Abschluss anstehende Partnerschafts- und Kooperationsabkommen mit Turkmenistan;
78. wiederholt seine Empfehlung, dass die EU in Bezug auf Sanktionen und restriktive Maßnahmen der EU eine stärker auf Konsistenz und Effizienz ausgerichtete Politik verfolgen sollte, die klare Kriterien dafür enthält, wann diese anzuwenden sind und welche Art von Sanktionen verhängt werden sollte, einschließlich transparenter Maßstäbe für ihre Aufhebung; fordert den Rat auf, zu gewährleisten, dass bei der Entscheidung über restriktive Maßnahmen oder Sanktionen nicht mit zweierlei Maß gemessen wird und dass sie ungeachtet der politischen und wirtschaftlichen Interessen sowie der Sicherheitsinteressen angewendet werden;
79. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Problem der Gewalt gegen Frauen und die geschlechtsspezifische Dimension von Menschenrechtsverletzungen auf internationaler Ebene zur Sprache zu bringen, insbesondere im Rahmen geltender oder in Aushandlung befindlicher bilateraler Assoziierungsabkommen und internationaler Handelsabkommen;
Das Recht auf freie Meinungsäußerung (soziale Medien/digitale Freiheiten)
80. weist darauf hin, dass der Arabische Frühling gezeigt hat, dass die neue weltweite Informations- und Kommunikationsarchitektur nicht nur neue Kanäle für die freie Meinungsäußerung eröffnet, sondern auch neue Form der politischen Mobilisierung ermöglicht, die über die traditionellen Methoden hinausgehen; weist in diesem Kontext darauf hin, dass ländliche Gebiete oft nicht über eine angemessene Anbindung an moderne Kommunikationstechnik verfügen; fordert die EU-Institutionen und die Mitgliedsstaaten auf, das positive Potenzial dieser neuen Technologien in der Außenpolitik der EU zu nutzen und betont gleichzeitig, dass nur organisierte Gruppen mit einem klaren und kohärenten politischen Programm finanzielle Unterstützung erhalten sollten; fordert die EU-Institutionen und die Mitgliedstaaten auf, gegen die Gefahr von Zensur und Unterdrückung im Internet vorzugehen; begrüßt den Start der Strategie „No Disconnect“ im Dezember 2011, um Instrumente zu entwickeln, die die EU in die Lage versetzen, in den entsprechenden Fällen Organisationen der Zivilgesellschaft und einzelne Bürger dabei zu unterstützen, willkürliche Unterbrechungen des Zugangs zu elektronischen Kommunikationstechnologien, einschließlich des Internets, zu umgehen;
81. erkennt an, dass davon auszugehen ist, dass die wachsende Abhängigkeit von der Infrastruktur für Informations- und Kommunikationstechnologien neue Gefährdungen und Sicherheitsrisiken auf internationaler Ebene schafft; weist jedoch darauf hin, dass viele der Dezentralisierungsmerkmale, die die Internet-Sicherheit gefährden, gleichzeitig auch die Gründe sind, durch die das Internet zu einem mächtigen Werkzeug für Menschenrechtsaktivisten in repressiven Regimen geworden ist; betont deshalb, dass für die Entwicklung von Strategien und Programmen für die Internetsicherheit, für den Kampf gegen die Internetkriminalität, für die Verwaltung des Internet und andere Strategien der EU in diesem Bereich eine umfassende Strategie für digitale Freiheit mit einer klaren Menschenrechtsdimension vonnöten ist, einschließlich einer Abschätzung der diesbezüglichen Folgen auf die Menschenrechte; fordert diesbezüglich die Kommission und den EAD auf, einen proaktiven Ansatz zu verfolgen und den Aspekt der Internetsicherheit in ihren Beziehungen zu Drittländern zu berücksichtigen;
82. betont, dass die Repression und Kontrolle von Bürgern und Unternehmen eine wachsende technologische Komponente beinhaltet, deren Kennzeichen das Blockieren von Inhalten, die Überwachung und Identifizierung von Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Aktivisten und Dissidenten, die Kriminalisierung legitimer Ausdrucksformen im Internet und die Verabschiedung restriktiver Gesetze zur Legitimation solcher Maßnahmen sind; empfiehlt, dass die Förderung und der Schutz digitaler Freiheiten in alle Bereiche Eingang finden und einer jährlichen Überprüfung unterzogen werden sollten, um die Rechenschaftspflicht und die Kontinuität in allen außenpolitischen Maßnahmen der EU, den Finanzierungs- und Beihilfemaßnahmen und -instrumenten sicherzustellen; fordert die Kommission und den Rat auf, digitale Freiheiten eindeutig als Grundrechte und als unabdingbare Voraussetzungen anzuerkennen, um universelle Menschenrechte, etwa die Meinungsfreiheit, die Versammlungsfreiheit und den Zugang zu Informationen, genießen zu können und die Wahrung der Transparenz und Rechenschaftspflicht im öffentlichen Leben sicherzustellen;
83. begrüßt die im Aktionsplan der EU für Menschenrechte enthaltene Verpflichtung, neue öffentliche Leitlinien zum Recht auf freie Meinungsäußerung im Internet und außerhalb des Internet zu entwickeln, einschließlich des Schutzes von Bloggern und Journalisten, Menschenrechtsaktivisten und Oppositionsparteien;
84. betont, dass die Unabhängigkeit und Freiheit der Presse und der Medien gefördert werden muss, die entscheidende Akteure bei der Wahrung der Rechtsstaatlichkeit und der Bekämpfung von Korruption sind;
85. weist besorgt auf die beunruhigende Zunahme von Angriffen und Einschüchterungen gegenüber Journalisten und Medienbeschäftigten in der Welt hin; fordert eine Intensivierung der Bemühungen der EU um ihre Sicherheit in Dialogen mit den Partnern der EU und mit anderen Staaten;
86. ist zutiefst besorgt über Entwicklungen, durch die auf der Grundlage falscher Annahmen in Bezug auf Homosexualität und Transgenderismus die Meinungs- und Versammlungsfreiheit eingeschränkt wird; erinnert daran, dass diesbezügliche Gesetze und Vorschläge nicht in Einklang mit dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte stehen, der diskriminierende Gesetze und Praktiken auf Grundlage der sexuellen Orientierung ausschließt; fordert die HV/VP und den Sonderbeauftragten für Menschenrechte auf, systematisch auf diese Bedenken hinzuweisen;
87. bedauert die Tatsache, dass Technologien und Dienstleistungen aus der EU in Drittländern zur Verletzung von Menschenrechten durch das Zensieren von Informationen, Massenüberwachung, die Kontrolle und die Verfolgung und Ortung von Bürgerinnen und Bürgern und ihrer Aktivitäten über (Mobil-)Telefonnetze und im Internet benutzt werden; ist besorgt über Berichte, dass bestimmte Unternehmen in der EU mit autoritären Regimen zusammenarbeiten, indem sie ihnen freien und unbegrenzten Zugang zu ihren Netzen und Datenbanken einräumen, und zwar unter dem Vorwand, im Einklang mit den lokalen Rechtsvorschriften zu handeln, wie beispielsweise im Falle des in der EU ansässigen Unternehmens TeliaSonera in einer Reihe früherer Sowjetrepubliken; ist überzeugt, dass die EU-Unternehmen, ihre Tochterunternehmen und ihre Zulieferer eine wesentliche Rolle bei der weltweiten Förderung und Verbreitung von Sozialvorschriften spielen und sie deshalb in Einklang mit den europäischen Werten handeln sollten und die Menschenrechte im Rahmen ihrer Bemühungen, ihre Märkte im Ausland auszubauen, niemals kompromittieren sollten;
88. begrüßt die Entscheidungen des Rates, die Ausfuhr bestimmter Informationstechnologien und -dienstleistungen nach Syrien und Iran zu verbieten, und fordert die Europäische Union auf, diese Fälle als Präzedenzfälle für künftige restriktive Maßnahmen gegen andere repressive Regime zu berücksichtigen; befürwortet nachdrücklich den Vorschlag, Menschenrechtsverletzungen in das Kontrollsystem der EU für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck aufzunehmen, und zwar in die Liste der Gründe, aus denen die Mitgliedstaaten nicht gelistete Güter Ausfuhrbeschränkungen unterwerfen können; weist in diesem Zusammenhang auf seinen Standpunkt zur Annahme der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck hin;
Unterstützung der Zivilgesellschaft und von Menschenrechtsaktivisten durch die EU
89. hebt hervor, das die Entwicklung einer starken und lebenskräftigen Zivilgesellschaft von grundlegender Bedeutung für demokratischen Fortschritt und einen verbesserten Schutz der Menschenrechte ist; betont, dass die Mobilisierung der Zivilgesellschaft die Herbeiführung der historischen Veränderungen des Arabischen Frühlings bewirk hat;
90. erkennt die Bemühungen der EU zur Intensivierung der Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft an; misst insbesondere der Fähigkeit der Europäischen Union Bedeutung bei, sich mittels des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR), der Fazilität zur Förderung der Zivilgesellschaft und dem Europäischen Fonds für Demokratie (EED) unmittelbar auf der Ebene der Zivilgesellschaft zu engagieren; bedauert jedoch, dass die EU keine systematischere Politik verfolgt, um Partnerländer davon zu überzeugen, unzulässige rechtliche und verwaltungsmäßige Einschränkungen der allgemeinen Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu unterlassen; fordert die Entwicklung entsprechender politischer Leitlinien;
91. bekräftigt seine Unterstützung für die Umsetzung des Konzepts der demokratischen Eigenverantwortlichkeit in der Entwicklungszusammenarbeit der EU und betrachtet die Rolle der Zivilgesellschaft in diesem Zusammenhang als grundlegend; hebt hervor, dass das gesamte Personal der EU in seinen Einsatzländern eng mit der Zivilgesellschaft zusammenarbeiten muss; betont die Tatsache, dass eine engere Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft beträchtlich zum Entwurf umsetzungsfähiger und realistischer Länderstrategien für den Bereich Menschenrechte beitragen würde, die für die Prioritäten dieser Länder maßgeschneidert sind;
92. bedauert, dass die Verfolgung und Marginalisierung von Menschenrechtsaktivisten auf der ganzen Welt, insbesondere in China und Russland und in allen anderen Ländern, die die Menschenrechtsnormen immer noch als ein Diktat der EU, der Vereinten Nationen und der weltweit agierenden Menschenrechtsorganisationen fehlinterpretieren, nach wie voreine weit verbreitete Tendenz ist; bedauert, dass Berufsverbote für Anwälte und die politische Verfolgung von Journalisten und Medienbeschäftigten in China als innere Angelegenheit betrachtet werden;; nimmt die Einschränkungen der demokratischen Freiräume zur Kenntnis;
93. begrüßt die von der EU mitgetragene Resolution des Dritten Ausschusses der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom November 2011 über Menschenrechtsaktivisten, und die öffentliche Unterstützung, die der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen zu Menschenrechtsaktivisten und die einschlägigen regionalen Mechanismen zum Schutz von Menschenrechtsaktivisten seitens der EU erfahren haben;
94. unterstützt die Pläne zur Einrichtung einer freiwilligen europäischen Initiative, deren Ziel darin besteht, die Menschenrechtsaktivisten, die dringend ihre Herkunftsländer verlassen müssen, im Rahmen des EIDHR vorübergehend an sicheren Orten unterzubringen; betont, dass diese Initiative so umgesetzt werden sollte, dass sie die bereits bestehenden Schutzsysteme ergänzt;
95. weist darauf hin, dass die Menschenrechtsaktivisten in abgelegenen Gebieten und in Konfliktzonen am stärksten Bedrohungen und Gefahren ausgesetzt sind und den geringsten Kontakt mit EU-Personal haben; fordert alle EU-Delegationen auf, lokale Menschenrechtsstrategien zu entwickeln, um regelmäßigen Kontakt mit Menschenrechtsaktivisten vor Ort zu halten und diesen im Einklang mit den EU-Leitlinien für Menschenrechtsaktivisten die nötige Unterstützung und den notwendigen Schutz zu gewähren;
96. betont, dass es wichtig ist, dass die EU gemäß den Leitlinien der EU zu Menschenrechtsaktivisten proaktiv Maßnahmen ergreift (Reaktion auf Drohungen gegen Menschenrechtsaktivisten und Schutz der bedrohten Personen; Beobachtung von Gerichtsverfahren gegen Menschenrechtsaktivisten; umgehende hör- und sichtbare Reaktion auf Einschränkungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung, der Vereinigungsfreiheit und der Versammlungsfreiheit) und Menschenrechtsaktivisten und/oder ihre Familien regelmäßig mit Informationen über Maßnahmen informieren, die im Zusammenhang mit ihnen ergriffen werden; fordert in diesem Zusammenhang eine Stärkung des EIDHR-Mechanismus mit dem Ziel, dringende Schutzmaßnahmen für Menschenrechtsaktivisten in Gefahr bereitzustellen;
97. bedauert, dass seine Forderung, die Sichtbarkeit des jährlich verliehenen Sacharow-Preises zu steigern, angesichts der Tatsache nicht befolgt wird, dass der Sacharow-Preis im Jahresbericht lediglich in Erklärungen im Abschnitt über das Europäische Parlament erwähnt wird; betont erneut, dass das Wohlbefinden der Kandidaten und Preisträger ebenso wie die Lage in den jeweiligen Ländern durch den EAD angemessen weiterverfolgt werden müssen; bekräftigt seinen Aufruf an den EAD und die Kommission, mit den Kandidaten und Gewinnern des Sacharow-Preises regelmäßig in Kontakt zu treten, um einen kontinuierlichen Dialog und die Überwachung der Menschenrechtslage in den jeweiligen Ländern zu gewährleisten und jenen Schutz zu bieten, die der Verfolgung ausgesetzt sind; fordert den EAD auf, den Sacharow-Preis im Jahresbericht über Menschenrechte in den Abschnitt über Menschenrechtsaktivisten aufzunehmen;
98. fordert die Kommission und den Rat auf, Menschenrechtsaktivisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft und unabhängige Journalisten zu unterstützen, zu schulen und zu stärken, ihre Sicherheit und Freiheit im Internet sicherzustellen, und die Grundrechte Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit im Internet zu verteidigen;
Maßnahmen der EU gegen die Todesstrafe
99. bekräftigt seinen unbeugsamen Widerstand gegen die Todesstrafe in allen Fällen und unter allen Umständen und unterstützt die Bemühungen der EU um die Verabschiedung einer klaren Resolution zu einem Moratorium für die Anwendung der Todesstrafe in der 67. Sitzung der Generalversammlung der Vereinten Nationen, um auch der Vorbereitung auf den Weltkongress gegen die Todesstrafe Impulse zu verleihen; betont, dass die EU der führende Akteur und größte Geldgeber zur Bekämpfung der Todesstrafe ist;
100. fordert die Mitgliedstaaten auf, davon abzusehen, Güter, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, zu vertreiben oder ihren Verkauf zu fördern; fordert daher eine regelmäßige und aktualisierte Kontrolle von in Pharmaunternehmen der EU hergestellten Arzneimitteln, die bei der Vollstreckung von Todesurteilen in Drittländern zum Einsatz kommen könnten; begrüßt in diesem Zusammenhang die Entscheidung der Kommission aus dem Jahr 2011, die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 zu ändern, um die Ausfuhrkontrollen bestimmter Arzneimittel, die für die Todesstrafe eingesetzt werden können, zu stärken; begrüßt die proaktiven Maßnahmen, die von einigen Pharmaunternehmen der EU ergriffen wurden, um die Ausfuhr in Drittländer zu unterbinden, in denen ein vorsehbares Risiko besteht, dass diese Betäubungsmittel für Hinrichtungen eingesetzt werden; fordert, dass weitere Pharmaunternehmen in der EU ähnliche Schritte ergreifen; fordert die Kommission auf, eine Generalklausel in die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 aufzunehmen, die unter anderem vor der Ausfuhr eine Genehmigung für Arzneimittel fordert, die für Hinrichtungen eingesetzt werden könnten;
101. begrüßt die Bewertung durch Menschenrechtsorganisationen, dass die Anwendung der Todesstrafe im Jahre 2011 weitgehend den weltweiten Trend hin zu ihrer Abschaffung bestätigt; begrüßt, dass Thailand die Todesstrafe für Straftäter abgeschafft hat, die jünger als 18 Jahre sind; bedauert jedoch, dass die Zahl der Hinrichtungen in Iran, im Irak, in Afghanistan und in Saudi-Arabien erheblich zugenommen hat; bringt seine schwere Enttäuschung darüber zum Ausdruck, dass sich China weigert, glaubwürdige Informationen über die Anwendung der Todesstrafe und über Hinrichtungen offenzulegen, deren Zahl laut Amnesty International mehrere Tausend beträgt; begrüßt die Abschaffung der Todesstrafe im US-Staat Illinois, bedauert jedoch, dass die vereinigten Staaten als einziges G8-Land im Jahre 2011 nach wie vor Menschen hingerichtet haben; weist mit Besorgnis darauf hin, dass Belarus das einzige europäische Land ist, in dem die Todesstrafe weiterhin angewendet wird; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, dieses Thema in ihren Gesprächen mit diesen Ländern beständig und vorrangig anzusprechen;
102. bekräftigt, dass sich die EU, die beim Kampf gegen die Todesstrafe in der Vergangenheit bereits konkrete Ergebnisse erzielt hat, entschlossener zeigen sollte und die Institutionen und die Mitgliedstaaten auffordern sollte, ihr Engagement und ihren politischen Willen in dieser Frage aufrechtzuerhalten und zu stärken, damit die Todesstrafe in der ganzen Welt endgültig abgeschafft wird;
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
103. begrüßt die Annahme der aktualisierten Leitlinien für die Politik der Europäischen Union gegenüber Drittländern betreffend Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung; weist jedoch darauf hin, dass zunächst eine Sensibilisierung und die Umsetzung der Leitlinien erreicht werden müssen, um wirkliche Fortschritte in der Politik der EU zu erzielen;
104. begrüßt die Erweiterung der Gruppen in den aktualisierten Leitlinien, die besonderen Schutz für Personen erfordern, die aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität diskriminiert werden, sowie die Verpflichtung, Drittländer aufzufordern, nationale Verfahren für Beschwerden und Meldungen einzuführen, die geschlechter- und kindgerecht sind; bedauert jedoch, dass der Geschlechterdimension bei den koordinierten Bemühungen der EU zur Bekämpfung von Folter nicht auf umfassendere Weise Rechnung getragen wird, was hauptsächlich auf den Mangel an aussagekräftigen Informationen über sämtliche Formen der Folter und Misshandlung zurückzuführen ist;
105. betont dass es wichtig ist, die EU-Leitlinien mit den Umsetzungsmodalitäten des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter (OPCAT) zu verknüpfen, unter besonderer Beachtung der nationalen Präventivmechanismen;
106. weist darauf hin, dass nach der Definition der Vereinten Nationen Sklaverei die Rechtsstellung oder Lage einer Person bedeutet, an der einzelne oder alle der mit dem Eigentumsrecht verbundenen Befugnisse ausgeübt werden; verurteilt den Umstand, dass moderne Formen der Sklaverei auch innerhalb der EU fortbestehen; fordert die Kommission daher auf, eine deutlich konsequentere Politik in dieser Hinsicht zu betreiben, insbesondere in Bezug auf Hauspersonal, der von diesen Formen der Sklaverei am stärksten betroffenen Berufsgruppe der Gesellschaft;
107. bedauert, dass der politische Missbrauch der Psychiatrie in einer Reihe von Ländern, in denen bereits seit langem brutale psychiatrische Methoden zur Unterstützung antidemokratischer Regime angewendet werden, um zu versuchen, Teile der Gesellschaft und einzelne Personen einzuschüchtern und gefügig zu machen, auch weiterhin ein gravierendes Problem darstellt; betont mit Besorgnis, das diese Tendenz mit unklaren und schwer fassbaren Formen von Folter einhergeht, einschließlich des Psychoterrors und erniedrigender Bedingungen in Gefängnissen;
108. macht auf den Bericht des Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen vom 5. August 2011 (A/66/268) über Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe aufmerksam, dessen Schwerpunkt auf den Auswirkungen von Isolationshaft liegt, einschließlich der Anwendung dieser Methode in psychiatrischen Kliniken; bringt seine schwerwiegende Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass es in einer Reihe von Ländern Anzeichen dafür gibt, dass psychiatrische Kliniken in der Praxis als Haftanstalten genutzt werden; fordert die HV/VP, den EU-Sonderbeauftragen für Menschenrechte, den EAD und die Kommission auf, diesem Problem angemessen Aufmerksamkeit zu widmen;
109. bringt seine Besorgnis über den zukünftigen Betrieb von Rehabilitationszentren für Folteropfer zum Ausdruck; fordert den EAD und die Dienststellen der Kommission auf, über die Trennlinie zwischen Außen- und Innenpolitik hinweg zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, das die Unterstützung der EU für Rehabilitationszentren innerhalb und außerhalb der Union nicht durch administrative Zuständigkeitsfragen in Gefahr gebracht wird;
110. bedauert, dass Verstöße gegen die Menschenrechte nach wie vor ein gravierendes Problem in den besetzten Gebieten von Zypern darstellen; stellt fest, dass tausende von Flüchtlingen, die gezwungen waren, ihre Häuser und Grundstücke zu verlassen, bis heute von den türkischen Militärkräften davon abgehalten werden, in ihrer Heimat zu leben; stellt darüber hinaus fest, dass Familien und Verwandten von vermissten Personen nach wie vor das Recht verweigert wird, eine Antwort über das Schicksal ihrer Angehörigen zu erhalten, da die Türkei den Zugang zu den Militärzonen und den Archiven mit den entsprechenden Untersuchungsberichten des Ausschusses für die Vermissten in Zypern nicht ermöglicht;
Diskriminierung
111. betont, dass sich der zwischen der EU und Drittstaaten geführte politische Dialog über die Menschenrechte auf eine integrativere und umfassendere Definition von Nichtdiskriminierung – unter anderem auf der Grundlage der Religion oder der Weltanschauung, des Geschlechts, der rassischen oder ethnischen Herkunft, des Alters, einer Behinderung, der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität – stützen muss;
112. betont, dass der Rat die Richtlinie über die Gleichbehandlung von Personen ohne Ansehen ihrer Religion oder ihrer Weltanschauung, Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Orientierung verabschieden sollte, damit die EU-Außenpolitik im Bereich der Grundrechte, der Gleichberechtigung und der Antidiskriminierung glaubwürdig und kohärent ist, und die Anwendung des Rahmenbeschluss zu Rassismus und Fremdenfeindlichkeit erweitern sollte, um weitere Zielgruppen wie Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender-Personen einzuschließen;
113. fordert die Mitgliedstaaten auf, sich aktiv jedem Versuch zu widersetzen, die Grundsätze der Universalität, Unteilbarkeit und Interdependenz der Menschenrechte zu untergraben, sowie sich aktiv dafür einzusetzen, dass der UNHRC dem Problem der Diskriminierung jeglicher Art, einschließlich der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Geschlechtsidentität, der Rasse, des Alters, der sexuellen Orientierung und der Religion oder der Weltanschauung, in gleichem Maße Aufmerksamkeit schenkt; bedauert zutiefst, dass Homosexualität in 78 Staaten nach wie vor eine Straftat ist und in fünf dieser Staaten mit dem Tode bestraft wird; fordert diese Staaten auf, Homosexualität unverzüglich zu entkriminalisieren und die Personen, die aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität inhaftiert sind, freizulassen und nicht hinzurichten; fordert den EAD auf, den Maßnahmenkatalog zum Schutz der Rechte lesbischer, schwuler, bisexueller, Transgender- und intersexueller Personen in vollem Umfang anzuwenden; fordert den Rat auf, auf verbindliche Leitlinien für diesen Bereich hinzuarbeiten; fordert den EAD und die Mitgliedstaaten auf, Menschenrechtsaktivisten aus der Gruppe der lesbischen, schwulen, bisexuellen, Transgender- und intersexuellen Personen in Ländern, in denen sie gefährdet sind, zu unterstützen, und fordert die HV/VP und den EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte auf, das konsequente Engagement der Europäischen Union für Gleichheit und Nichtdiskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung, der Geschlechtsidentität und des Ausdrucks der Geschlechtlichkeit in der ganzen Welt weiterhin deutlich zu machen, unter anderem durch den Start und die Förderung von diesbezüglichen Initiativen auf bilateraler und internationaler Ebene sowie auf der Ebene der Vereinten Nationen; fordert die Kommission erneut auf, einen Fahrplan für die Gleichbehandlung ungeachtet der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität zu erarbeiten;
114. fordert Mitgliedstaaten auf, Personen Asyl zu gewähren, die aus Ländern fliehen, in denen sie verfolgt werden, weil Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender- und intersexuelle Personen dort kriminalisiert werden, wobei die begründeten Ängste der Asylbewerber vor Verfolgung als Grundlage zu nehmen sind und ihre Selbstidentifizierung als lesbisch, schwul, bisexuell, als Transgender-Person oder als intersexuell vorausgesetzt werden;
115. bekräftigt, dass der Grundsatz der Nichtdiskriminierung, einschließlich der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts und der sexuellen Orientierung, ein grundsätzliches Element der AKP-EU-Beziehung ist;
116. betont, dass die EU das Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCRPD) ratifiziert und die Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010-2020 verabschiedet hat, und verweist insbesondere auf Handlungsbereich 8 dieser Strategie; verurteilt jedwede Form von Diskriminierung aufgrund von Behinderung und fordert alle Staaten auf, das UNCRPD zu ratifizieren und umzusetzen; weist darauf hin, dass die EU die Umsetzung des UNCRPD auf ihrem eigenen Hoheitsgebiet auch überwachen muss; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, das 2006 unter dem Dach der Vereinten Nationen ausgearbeitete internationale Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen innerhalb und außerhalb der Europäischen Union zu fördern;
117. verurteilt die fortgesetzte Verletzung der Menschenrechte von Personen, die aufgrund ihrer Kastenzugehörigkeit diskriminiert werden, einschließlich der Verweigerung der Gleichbehandlung und des Zugangs zur Justiz, fortgesetzter Segregation und Hindernissen bei der Inanspruchnahme grundlegender Menschenrechte aufgrund der Kastenzugehörigkeit; ersucht den Rat, den EAD und die Kommission, gemeinsam gegen Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit vorzugehen, unter anderem in Mitteilungen der EU zu Menschenrechtsfragen, in Handlungsrahmen, länderbasierten Strategien und gegebenenfalls in Dialogen, und den Entwurf der Grundsätze und Richtlinien der Vereinten Nationen zur Beseitigung der Diskriminierung aufgrund von Arbeit und Abstammung als Leitrahmen für die Beseitigung der Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit zu fördern, und darauf hinzuwirken, dass der durch den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen unterstützt wird;
118. fordert die HV/VP und den Sonderbeauftragten für Menschenrechte auf, die Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit als Menschenrechtsthema und Grund für Armut, der vor allem für Frauen Schwerwiegende Folgen hat, umfassend anzuerkennen;
119. begrüßt, dass die Leitlinien des Menschenrechtsrats der VN zu extremer Armut und Menschenrechten auf der Interdependenz und Unteilbarkeit sämtlicher Menschenrechte sowie den Beteiligungs- und Mitgestaltungsgrundsätzen von Menschen, die in extremer Armut Leben, gegründet sind; besteht auf der Untrennbarkeit von extremer Armut und Menschenrechten: einerseits werden in extremer Armut lebende Menschen häufig gleichzeitig ihrer bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen und sozialen Menschenrechte beraubt, andererseits ist ein Ansatz zur Bekämpfung extremer Armut, der auf den Menschenrechten fußt, für das Verstehen und das Bekämpfen dieser Armut von grundlegender Bedeutung; fordert den Rat auf, diesen Ansatz im Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen zu unterstützen;
120. weist mit Besorgnis darauf hin, dass insbesondere indigene Bevölkerungsgruppen der Gefahr von Diskriminierung ausgesetzt und durch politische, wirtschaftliche, ökologische und arbeitsplatzbezogene Veränderungen und Störungen in besonderem Maße verwundbar sind; weist darauf hin, dass die meisten Angehörigen indigener Bevölkerungsgruppen unterhalb der Armutsgrenze leben und nur sehr beschränkten oder gar keinen Zugang zu demokratischer Vertretung, politischen Entscheidungsprozessen oder Justizsystemen haben; ist insbesondere über Berichte über weit verbreiteten Landraub, erzwungene Umsiedlungen und Menschenrechtsverletzungen im Ergebnis bewaffneter Konflikte besorgt;
121. fordert die Kommission und den Rat auf, sich für die offizielle juristische Legitimierung des Begriffs „Klimaflüchtling“ (im Sinne von Menschen, die sich infolge des Klimawandels gezwungen sehen, ihre Heimat zu verlassen und Zuflucht im Ausland zu suchen) einzusetzen, da dieser bislang im internationalen Recht und in rechtsverbindlichen internationalen Abkommen nicht anerkannt wird;
122. betont die Bedeutung des Rechts auf Bürgerschaft als eines der wichtigsten Grundrechte, da in vielen Ländern nur Bürgern mit allen Rechten und Pflichten das Recht gewährt wird, ihre grundlegenden Menschenrechte in Anspruch zu nehmen, einschließlich öffentliche Sicherheit, Wohlergehen und Bildung;
123. betont, dass traditionelle nationale Minderheiten spezielle Bedürfnisse haben, die sich von anderen Minderheitsgruppen unterscheiden, und dass es notwendig ist, die Gleichbehandlung dieser Minderheiten bezüglich Bildung, medizinischer Versorgung und sozialer und anderer öffentlicher Dienstleistungen sicherzustellen, und des Weiteren in allen Bereichen des wirtschaftlichen, sozialen, politischen und kulturellen Lebens die vollständige und tatsächliche Gleichheit zwischen den Angehörigen einer nationalen Minderheit und den Angehörigen der Mehrheit zu fördern;
Frauen und Kinder in bewaffneten Konflikten
124. begrüßt die gesteigerte Aufmerksamkeit, die der Umsetzung von Entschließungen zu Frauen, Frieden und Sicherheit in den politischen Maßnahmen der EU zuteil wird, wie durch den Bericht „Indikatoren für den umfassenden Ansatz für die Umsetzung der Resolutionen 1325 und 1820 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen betreffend Frauen, Frieden und Sicherheit durch die EU“, der am 13. Mai 2011 vom Rat der EU angenommen wurde, bezeugt wird; begrüßt die politischen Maßnahmen der EU, die ergriffen worden sind, um die Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für Kinder und bewaffnete Konflikte durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen sicherzustellen; teilt die in den Schlussfolgerungen des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik zum Ausdruck gebrachte Sichtweise, dass fortgesetzte und systematische Aufmerksamkeit für Aspekte im Zusammenhang mit den Menschenrechten, dem Geschlecht und den von bewaffneten Konflikten betroffenen Kindern eine grundlegende Erwägung in allen Phasen der GSVP-Missionen sein sollte;
125. hält es, um die wirksame Beteiligung von Frauen in Fällen zu gewährleisten, in denen sie in den politischen und zivilgesellschaftlichen Organisationen noch unterrepräsentiert sind, für wichtig, Fortbildungs- und Begleitmodule sowohl für das europäische Personal, das für Geschlechterfragen zuständig ist, als auch für die Frauen vor Ort vorzusehen, um es diesen zu ermöglichen, einen wirksamen Beitrag zu den Friedens- und Konfliktlösungsprozessen zu leisten;
126. erkennt an, dass konkrete Fortschritte bei der Verbesserung der Lage von Frauen und Kindern in bewaffneten Konflikten oft davon abhängen, ob klare und einheitliche Verantwortungsstrukturen im Militär und in den Sicherheitsdiensten unter ziviler Kontrolle erreicht werden können; fordert deshalb die entsprechenden EU-Institutionen auf, wirksamere Methoden zu erarbeiten und umzusetzen, um Reformen im Sicherheitsbereich in Ländern durchzusetzen, die gegenwärtig von Konflikten betroffen sind oder in der Vergangenheit von Konflikten betroffen waren, unter starker Betonung der Rechte, der Inklusion und der Stärkung der Rolle von Frauen und Kindern in diesem Zusammenhang; fordert den EAD und die Kommission auf, dies bei der Ausgestaltung und Umsetzung von Instrumenten der Außenhilfe, die Reformen im Sicherheitsbereich zum Ziel haben, zu berücksichtigen, einschließlich der Bedeutung der Stärkung der Rolle der Frau im Wiederaufbau nach Konflikten;
127. fordert, die Entwaffnung, Rehabilitierung und Reintegration von Kindersoldaten zu einem Kernelement von Maßnahmen der EU zu machen, mit denen das Ziel verfolgt wird, die Menschenrechte und den Schutz von Kindern zu stärken und Gewalt durch politische Konfliktlösungsmechanismen zu ersetzen;
128. bringt seine tiefe Besorgnis in Bezug auf die afrikanische Region der Großen Seen zum Ausdruck, wo Vergewaltigung als Mittel der Kriegsführung eingesetzt wird, um ganze Bevölkerungsgruppen auszurotten;
Frauenrechte
129. fordert die EU auf, ihre Maßnahmen zu intensivieren, die auf ein Ende der Praktiken der Genitalverstümmelung bei Frauen, der Früh- und Zwangsehe, des Ehrenmords sowie der erzwungenen und geschlechtsspezifischen Abtreibung abzielen; besteht darauf, dass diese Strategien wesentliche Bestandteile des Ansatzes der EU für die Entwicklungszusammenarbeit sein sollten; betont, wie wichtig ein angemessener Zugang zu medizinischen Mitteln und zu Informationen und Bildung über die Sexual- und Fortpflanzungsgesundheit und die entsprechenden Rechte für das Wohl der Frauen und Mädchen in allen Ländern ist;
130. weist darauf hin, dass den Verletzungen von sexuellen und reproduktiven Rechten, mit denen die Bemühungen in Richtung der Umsetzung der Verpflichtungen im Rahmen des 1994 auf der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung (ICPD) verabschiedeten Aktionsprogramms von Kairo unterminiert werden, nach wie vor nicht genug Aufmerksamkeit gewidmet wird, und dass dies auch für die Bekämpfung von Diskriminierung in Bezug auf bevölkerungsbezogene Strategien und Entwicklungsstrategien – einschließlich Geschlechterdiskriminierung und Ungleichheit – gilt; betont, dass der Fortschritt bei der Fortpflanzungsgesundheit in einigen Zusammenhängen eingeschränkt wurde, und zwar durch Verstöße wie die Verheiratung von Kindern, Früh- und Zwangsehen und das Säumnis, ein gesetzlich vorgeschriebenes Mindestalter für Ehen durchzusetzen, durch Zwangsmaßnahmen wie Zwangssterilisation oder Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen sowie die Verweigerung ihrer Autonomie dahingehend, Entscheidungen über ihre Sexual- und Fortpflanzungsgesundheit zu treffen, ohne Diskriminierungen, Zwang und Gewalt ausgesetzt zu sein; fordert, dass das Aktionsprogramm von Kairo bezüglich der in ihm enthaltenen Aspekte zu Menschenrechten und zur Entwicklungspolitik umgesetzt wird, um die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und die Rechte von Frauen und Kindern, einschließlich der Rechte auf sexuelle und reproduktive Gesundheit, zu fördern;
131. fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Ergebnisse der operationellen Überprüfung der ICPD+20 den Weg ebnen für eine umfassende Revision aller Aspekte in Bezug auf die uneingeschränkte Gewährung sexueller und reproduktiver Rechte, und dass im Rahmen dieser Überprüfung ein progressiver Ansatz im Hinblick auf sexuelle und reproduktive Rechte für alle unter Wahrung der internationalen Menschenrechtsnormen bekräftigt wird, sowie die Rechenschaftspflicht der Regierungen gestärkt wird, die vereinbarten Ziele zu erreichen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten insbesondere auf, sicherzustellen, dass diese Überprüfung auf der Grundlage partizipatorischer Verfahren durchgeführt wird und unterschiedlichen Beteiligten, darunter sowohl die Zivilgesellschaft als auch Frauen, Jugendliche und junge Menschen, die Möglichkeit bietet, sich in angemessener Weise zu beteiligen; ruft in Erinnerung, dass der Rahmen einer derartigen Überprüfung auf den Menschenrechten fußen und einen spezifischen Schwerpunkt auf sexuelle und reproduktive Rechte legen muss;
132. erinnert an die Resolution 11/8 des UN-Menschenrechtsrats mit dem Titel „Vermeidbare Müttersterblichkeit, Morbidität und Menschenrechte“, in der bestätigt wird, dass die Prävention der Müttersterblichkeit und der Morbidität eine wirksame Förderung und einen wirksamen Schutz der Menschenrechte von Frauen und Kindern, und insbesondere ihres Rechts auf Leben, Bildung, Information und Gesundheit, erfordert; betont, dass die EU daher eine wesentliche Rolle dabei spielen muss, zu einer Senkung der Komplikationen beizutragen, die vor, während und nach einer Schwangerschaft bzw. Geburt auftreten und verhindert werden können;
133. fordert die EU auf, auf bilateraler und internationaler, regionaler und nationaler Ebene eng mit „UN Women“ zusammenzuarbeiten, um die Rechte der Frauen durchzusetzen; betont insbesondere, dass nicht nur die Gesundheitserziehung und angemessene Programme über Sexual- und Fortpflanzungsgesundheit und -rechte gefördert werden müssen, die ein wichtiger Teil der Entwicklungs- und Menschenrechtspolitik der EU gegenüber Drittländern sind, sondern auch der Zugang zu öffentlichen Gesundheitsversorgungssystemen und angemessener gynäkologischer Versorgung und Geburtshilfe für Frauen sichergestellt werden muss, wie von der Weltgesundheitsorganisation definiert.
134. fordert die Kommission und den EAD auf, der Genitalverstümmelung bei Frauen als Teil einer Gesamtstrategie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen besondere Aufmerksamkeit zu widmen, einschließlich der Entwicklung eines EU-Aktionsplans für den Kampf gegen Praktiken der Genitalverstümmelung bei Frauen gemäß dem Grundsatz der Sorgfaltspflicht; fordert den EAD und die Mitgliedstaaten auf, das Problem der Genitalverstümmelung bei Frauen in ihren politischen und strategischen Dialogen mit Partnerländern, in denen diese Praxis nach wie vor verbreitet ist, weiterhin anzusprechen und auch Menschenrechtsaktivisten, die sich bereits für ein Ende dieser Praxis einsetzen, Mädchen und Frauen, die direkt von ihr betroffen sind, Verantwortliche von Gemeinwesen, religiöse Führer, Lehrer, Beschäftigte im Gesundheitswesen und Regierungsvertreter auf lokaler und nationaler Ebene in diese Dialoge einzuschließen; betont, dass der EAD als Teil seiner Maßnahmen zur Umsetzung des strategischen Rahmens der EU für Menschenrechte und Demokratie ein besonderes Maßnahmenpaket gegen die Genitalverstümmelung bei Frauen erarbeiten muss;
135. betont, dass der Fortschritt bei der Fortpflanzungsgesundheit in einigen Zusammenhängen eingeschränkt wurde, und zwar durch Verstöße wie die Verheiratung von Kindern, Früh- und Zwangsehen und das Säumnis, ein gesetzlich vorgeschriebenes Mindestalter für Ehen durchzusetzen, durch Zwangsmaßnahmen wie Zwangssterilisation oder Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen;
136. begrüßt alle EU-Initiativen verschiedener Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen, von häuslicher Gewalt und der Genitalverstümmelung bei Frauen, und insbesondere deren grenzüberschreitende Elemente; weist erneut darauf hin, dass die Innen- und Außenpolitik der EU in Bezug auf diese Fragen kohärent sein muss, und fordert die Kommission auf, das Ende der Gewalt gegen Frauen und Mädchen sowie die Beendigung von Frauenmorden zu einem prioritären Ziel zu machen und zielgerichtete und innovative Programme sowohl innerhalb der EU als auch in Drittländern durch die Zuweisung angemessener finanzieller Mittel zu unterstützen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zu unterzeichnen und zu ratifizieren;
137. begrüßt die Annahme der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer(14) sowie die Einführung einer neuen Strategie durch die Europäische Kommission „Die Strategie der EU zur Beseitigung des Menschenhandels 2012–2016“; erinnert daran, dass es sich bei Menschenhandel um ein komplexes grenzüberschreitendes Phänomen handelt, das seinen Ursprung in der Anfälligkeit für Armut, einer nicht vorhandenen demokratischen Kultur, einer fehlenden Gleichstellung der Geschlechter und der Gewalt gegenüber Frauen findet; betont, dass im Dialog mit Drittländern größerer Nachdruck auf die Problematik der Geschlechterdimension gelegt werden muss, und fordert die Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den Menschenhandel, das sogenannte „Protokoll von Palermo“ und das Übereinkommen des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels noch nicht ratifiziert haben, dies nun so schnell wie möglich nachzuholen;
138. betont, dass Frauen im politischen Leben der südlichen Nachbarländer eine entscheidende Rolle spielen; begrüßt die Wahlergebnisse, die zu einem beträchtlichen Anstieg der Anzahl von Frauen im politischen Leben geführt haben;
139. fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, vor allem die Ratifizierung und Durchführung des Protokolls der Afrikanischen Union über die Rechte der Frauen in Afrika durch die Mitgliedstaaten der Afrikanischen Union zu fördern;
Rechte des Kindes
140. weist auf die besondere Verpflichtung im Vertrag von Lissabon hin, sich in der Außenpolitik der EU auf die Rechte des Kindes zu konzentrieren; weist darauf hin, dass die nahezu einhellige Annahme des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes eine besonders solide internationale Rechtsgrundlage bietet, um fortschrittliche Strategien in diesem Bereich zu verfolgen; empfiehlt, dass die Rechte des Kindes in allen Strategien und Maßnahmen der EU berücksichtigt werden; fordert die Länder, die das Übereinkommen noch nicht ratifiziert haben, deshalb auf, für eine umgehende Ratifizierung und Durchsetzung des Übereinkommens sowie der Fakultativprotokolle zu sorgen;
141. verweist auf das ernsthafte Problem, dass in verschiedenen Ländern südlich der Sahara Kinder der Hexerei beschuldigt werden, was schwere Folgen hat, die von sozialer Ausgrenzung über Kindsmord bis hin zu Ritualmord mit Kindern als Opfer reichen können; weist darauf hin, dass der Staat die Verantwortung hat, Kinder vor allen Formen der Gewalt und des Missbrauchs zu schützen und fordert die HV/VP und den EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte, die Kommission und den EAD deshalb auf, besonderes Augenmerk auf den Schutz von Kindern vor allen Formen von Gewalt und auf das Schicksal dieser Kinder in den Menschenrechtsdialogen mit den Regierungen der betroffenen Länder sowie bei der Planung der externen Finanzinstrumente zu legen;
142. fordert den EAD und die Kommission auf, im Rahmen des auswärtigen Handelns der EU den Schutz der Rechte von Kindern bei Strafverfahren durch die Anerkennung ihrer spezifischen Schutzbedürfnisse im Zusammenhang mit der Bedrohung durch sekundäre und wiederholte Viktimisierung und durch die Priorisierung des Wohlergehens des Kindes zu stärken, wie in der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie für die Opferhilfe niedergelegt;
143. begrüßt die Mitteilung der Kommission „Eine EU-Agenda für die Rechte des Kindes“, in der sowohl innen- als auch außenpolitische Ziele in ein einziges politisches Dokument integriert werden; erinnert an die Verpflichtung der HV/VP in der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Menschenrechte und Demokratie im Mittelpunkt des auswärtigen Handelns der EU“, einen Schwerpunkt auf die Rechte des Kindes als eine der drei Prioritäten der Kampagne zu legen; betont allerdings, wie wichtig die Umsetzung dieser Verpflichtung in finanzierte Maßnahmen sowie die Überwachung ihrer wirksamen Umsetzung ist;
144. fordert die konsistente Einbindung der Rechte von Kindern in Länderstrategien für den Bereich Menschenrechte im Einklang mit der Verpflichtung des Vertrags von Lissabon; unterstützt die Pläne, bei der Erarbeitung von auf Rechten basierenden Ansätzen für die Entwicklungszusammenarbeit gemäß dem Aktionsplan der EU für Menschenrechte weiter voranzuschreiten; hebt hervor, dass dies im Falle der Rechte des Kindes dringend notwendig ist, um längerfristige nachhaltige Fortschritte zu gewährleisten; erinnert daran, dass in bestimmten Ländern vor allem Mädchen besonders schutzbedürftig sind;
145. betont, dass alle Arten der Kinderzwangsarbeit, der Ausbeutung von Kindern sowie des Kinderhandels bekämpft werden müssen; fordert eine bessere Umsetzung bestehender nationaler und internationaler Bestimmungen, die die Sensibilisierung für Kindesmissbrauch auf dem Arbeitsmarkt anstoßen; unterstreicht die Tatsache, dass Kinder und Jugendliche nur an Arbeiten beteiligt werden dürfen, die keine Auswirkungen auf ihre Gesundheit und persönliche Entwicklung haben oder sich nachteilig auf ihre Schulbildung auswirken;
Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit oder die Freiheit der Weltanschauung
146. betont, dass die Religionsfreiheit oder die Freiheit der Weltanschauung ein grundlegendes Menschenrecht(15) darstellt, das das Recht umfasst, einen Glauben oder keinen Glauben zu haben, sowie die Freiheit, eine theistische, nichttheistische oder atheistische Überzeugung zu verfolgen, und zwar entweder in der Öffentlichkeit oder privat, allein oder in Gemeinschaft mit anderen; betont, dass die Wahrung dieses Rechts von grundlegender Bedeutung für die Entwicklung pluralistischer und demokratischer Gesellschaften ist, und fordert die EU auf, im Einklang mit den Menschenrechtsübereinkommen der VN systematisch das Recht auf Religionsfreiheit oder die Freiheit der Weltanschauung in allen politischen Dialogen und Gipfeltreffen mit Drittländern zu verteidigen;
147. verurteilt jegliche Intoleranz, Diskriminierung oder Gewalt aufgrund von Religion oder Weltanschauung, ohne Ansehen des Ortes, an dem sie geschieht oder der Person, die betroffen ist, und ohne Ansehen der Tatsache, ob es sich um religiöse Personen, Apostaten oder um Personen handelt, die nicht gläubig sind; bringt seine tiefe Besorgnis über die zunehmende Anzahl derartiger Handlungen in verschiedenen Ländern zum Ausdruck, die an Vertretern von Minderheiten und gemäßigten Kräften der großen religiösen Traditionen, die pluralistische und vielfältige Gesellschaften basierend auf gegenseitigem Respekt zwischen Individuen fördern, begangen wurden; äußert Bedenken hinsichtlich der Nichtahndung derartiger Verletzungen, der Voreingenommenheit der Polizei- und Justizsysteme beim Umgang mit derartigen Verletzungen sowie des Mangels an angemessenen Mechanismen zur Entschädigung von Opfern in vielen Ländern der Welt; weist darauf hin, dass man davon ausgegangen war, dass die Ereignisse im Rahmen des Arabischen Frühlings einen pro-demokratische Wandel nach sich ziehen würden, in vielen Fällen aber paradoxerweise zu einer Verschlechterung der Freiheiten und Rechte von religiösen Minderheiten führten, und verurteilt deshalb nachdrücklich alle Gewaltakte gegen christliche, jüdische, muslimische sowie andere religiöse Gemeinschaften; erkennt den wachsenden Bedarf an Maßnahmen zur Konfliktbearbeitung und Versöhnungsprozessen, einschließlich an interreligiösem Dialog auf verschiedenen Ebenen an; fordert die EU und die HV/VP, den EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte, die Kommission sowie den EAD auf, in den Menschenrechtsdialogen der EU mit Drittländern diskriminierende und hetzerische Inhalte, z. B. in den Medien, sowie Hindernisse anzusprechen, die dem freien Glaubensbekenntnis entgegenstehen; ist der Ansicht, dass in Drittländern, in denen religiöse Minderheiten Verletzungen ihrer Rechte ausgesetzt sind, diese Probleme nicht gelöst werden können, indem diese zu ihrem eigenen Schutz von den umgebenden Gesellschaftsteilen isoliert und dadurch „Parallelgesellschaften“ geschaffen werden;
148. ist insbesondere besorgt über die Lage in China, wo Einzelpersonen, einschließlich Christen, Muslimen, Buddhisten und Anhängern der Falun-Gong-Bewegung, die ihre Religion außerhalb der offiziell anerkannten Kanäle ausüben, systematisch verfolgt werden; fordert die chinesische Regierung ferner auf, die Misshandlungen und die Schikane von Falun-Gong-Anhängern zu beenden, denen durch die Ausübung ihres Rechts auf Religionsfreiheit und Freiheit der Weltanschauung lange Haftstrafen und „Umerziehung durch Arbeit“ drohen, die darauf abzielen, sie dazu zu bewegen, ihre spirituellen Ansichten zu widerrufen, obwohl China das UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ratifiziert hat; fordert China auf, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte entsprechend der Zusage des Landes zu ratifizieren; fordert die chinesische Regierung auf, die Maßnahmen auszusetzen und in der Folge im Rahmen eines echten Konsultationsprozesses mit den Tibetern abzuschaffen, die sich in höchst negativer Weise auf den tibetischen Buddhismus sowie die tibetische Kultur und Tradition auswirken; ist äußerst besorgt über die Lage der Religionsfreiheit in Kuba, insbesondere über die zunehmende Verfolgung von Führern der katholischen und protestantischen Kirchen und der Gläubigen;
149. betont, dass das internationale Völkerrecht die Gedankenfreiheit, die Gewissensfreiheit, die Religionsfreiheit, die Freiheit der Weltanschauung und die Freiheit der politischen Angliederung unabhängig vom Registrierungsstatus anerkennt, weshalb die Registrierung keine zwingende Voraussetzung für die Religionsausübung oder die Inansruchnahme des Rechts auf politische Angliederung sein sollte; weist ferner besorgt darauf hin, dass sich alle Einzelpersonen, die eine Religion ausüben möchten, einschließlich der fünf offiziellen Glaubensrichtungen – Buddhismus, Taoismus, Islam, römischer Katholizismus und Protestantismus – in China bei der Regierung registrieren lassen müssen und ihre Tätigkeiten von einem Gremium verwaltet werden, das von der Regierung kontrolliert wird, und dass dies ihre religiöse Unabhängigkeit beeinträchtigt und ihre Tätigkeiten einschränkt; stellt ferner mit Besorgnis fest, dass nicht registrierte religiöse Gruppen, einschließlich Hauskirchen und Anhängern des Falun Gong, sich mit diversen Niveaus an Misshandlungen konfrontiert sehen, unter denen ihre Aktivitäten und Versammlungen eingeschränkt werden, ihr Eigentum beschlagnahmt wird und sie Festnahmen und Inhaftierung befürchten müssen;
150. begrüßt, dass die Religionsfreiheit und die Freiheit der Weltanschauung ein Thema bei Schulungen von EU-Mitarbeitern sind; fordert erneut, dass es als Teil der Außenpolitik der EU eines ehrgeizigen Maßnahmenkatalogs zur Förderung der Religionsfreiheit und der Freiheit der Weltanschauung bedarf; begrüßt in diesem Zusammenhang die Verpflichtung der EU, gemäß Abschnitt 23 des EU-Aktionsplans für Menschenrechte und Demokratie Leitlinien zur Religions- und Weltanschauungsfreiheit zu entwickeln; weist darauf hin, dass diese Leitlinien mit den Länderstrategien der EU für den Bereich Menschenrechte konform sein sollten und eine Checkliste der Freiheiten in Bezug auf die Religionsfreiheit und die Freiheit der Weltanschauung zur Bewertung der Lage sowie eine Methode zur Ermittlung von Verletzungen der Religionsfreiheit und der Freiheit der Weltanschauung enthalten sollte; betont, dass das Europäische Parlament und Organisationen der Zivilgesellschaft in die Vorbereitung dieser Leitlinien einbezogen werden müssen; empfiehlt der EU, für Kohärenz zwischen den neuen Leitlinien und den in den Länderstrategien der EU für den Bereich Menschenrechte festgelegten Prioritäten zu sorgen; betont die Bedeutung der Einbindung der Religionsfreiheit und der Freiheit der Weltanschauung in die Entwicklungs- und Außenpolitik der EU;
151. fordert die EU auf, hinsichtlich der vermehrten Anwendung von Apostasie-, Blasphemie- und Konvertierungsverbotsgesetzen und der Rolle, die sie in der steigenden Intoleranz und Diskriminierung spielen, proaktiv zu handeln; hebt hervor, dass das internationale Recht auch das Recht enthält, eine Religion oder Weltanschauung zu haben, anzunehmen oder zu ändern; fordert die HV/VP und die Institutionen der EU auf, gegen inakzeptable Praktiken vorzugehen, indem sie jene Drittländer, mit besonderem Fokus auf EU-Partnerländer, in denen diese Praktiken immer noch angewendet werden, unter Druck setzen, damit diese Praktiken abgeschafft werden; fordert die EU auf, sich gegen die Anwendung solcher Gesetze durch Regierungen auszusprechen und das Recht des Einzelnen zu verteidigen, seine Religion zu ändern, und zwar insbesondere in den Ländern, in denen Apostasie mit der Todesstrafe geahndet wird;
152. betont die Bedeutung des Schutzes von Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit oder der Freiheit der Weltanschauung, einschließlich Atheismus und anderer Formen des Nichtglaubens, gemäß den internationalen Menschenrechtskonventionen, und besteht darauf, dass eine solche Freiheit nicht durch die Anwendung von Blasphemiegesetzen untergraben werden darf, um jene, die in ihrer Religion oder Weltanschauung anders sind, zu unterdrücken und zu verfolgen; unterstreicht, dass Blasphemiegesetze oft mit dem Vorwand, sie würden soziale Spannungen mindern, gefördert werden, dass sie allerdings in der Realität nur zur Steigerung derartiger Spannungen und zur Zunahme der Intoleranz, insbesondere gegen religiöse Minderheiten, beitragen; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass in einer Reihe von Ländern das Verbot, die Beschlagnahme und die Zerstörung sowohl von Gebetsstätten als auch von religiösen Veröffentlichungen sowie das Verbot der Ausbildung von Geistlichen immer noch gängige Praxis sind; fordert die EU-Institutionen nachdrücklich auf, bei ihren Kontakten mit den entsprechenden Regierungen solche Verstöße anzusprechen; fordert eine entschlossene Haltung gegenüber der Instrumentalisierung von Blasphemiegesetzen zur Verfolgung von Mitgliedern religiöser Minderheiten;
153. betont die Bedeutung der Einbindung von Religionsfreiheit und Freiheit der Weltanschauung in Bezug auf die Entwicklungspolitik, die Konfliktverhütung und die Terrorismusbekämpfung seitens der EU; begrüßt die integrativen Anstrengungen interkultureller und interreligiöser Dialoge und die Zusammenarbeit auf verschiedenen Ebenen, einschließlich Gemeindeleitern, Frauen, Jugendvertretern und Vertretern ethnische Minderheiten, bei der Förderung des gesellschaftlichen Zusammenhalts und friedlicher Gesellschaften; begrüßt die Verpflichtung der EU, das Recht auf Religionsfreiheit und die Freiheit der Weltanschauung auf den internationalen und regionalen Foren zu vertreten und zu fördern, einschließlich der UN, der OSZE und dem Europarat sowie anderer regionaler Mechanismen, und fordert einen konstruktiven Dialog mit der Organisation der islamischen Länder (OIC) darüber, von Terminologie im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Diffamierung von Religionen abzurücken; bekräftigt die EU, weiterhin jährlich ihre Resolution über Religionsfreiheit und Freiheit der Weltanschauung auf der UN-Generalversammlung einzubringen;
154. begrüßt die gemeinsame Erklärung der HV/VP, des Generalsekretärs der OSZE, des Generalsekretärs der Arabischen Liga und des Kommissars der Afrikanischen Union für Frieden und Sicherheit vom 20. September 2012, in welcher der Respekt vor allen Religionen sowie die grundlegende Bedeutung von Religionsfreiheit und Toleranz bekräftigt wurden, während gleichzeitig die Bedeutung der Meinungsfreiheit umfassend anerkannt wurde; verurteilt jegliche Befürwortung von religiösem Hass und Gewalt, und bedauert zutiefst den Verlust von Menschenleben als Ergebnis jüngster Übergriffe auf diplomatische Vertretungen; spricht den Familien der Opfer sein Mitgefühl aus;
155. stellt fest, dass Religions- und Weltanschauungsfreiheit mit Themen betreffend Anerkennung, gleiche Bürgerrechte und gleichberechtigte Ausübung der Rechte in einer Gesellschaft einhergehen; fordert die EU auf, auf Gleichstellung und gleiche Bürgerrechte hinzuarbeiten, vorrangig für Angehörige von Randgruppen oder diskriminierten Gruppen in der Gesellschaft; betont ferner, dass unterstützende Initiativen und die Bereitstellung von Finanzmitteln für zivilgesellschaftliche und Menschenrechtaktivisten in ihrem Kampf gegen Diskriminierung, Intoleranz und Gewalt aufgrund von Religion oder Weltanschauung vonnöten sind;
156. fordert den EAD auf, eine permanente Kapazität innerhalb seiner Strukturen aufzubauen, um die Rolle der Religion und der Weltanschauung in der heutigen Gesellschaft und den internationalen Beziehungen zu überwachen und zu analysieren, und das Thema Religionsfreiheit und Freiheit der Weltanschauung in die geografischen und thematischen Direktionen und Abteilungen zu integrieren; fordert den EAD auf, über die Fortschritte beim Recht auf Religionsfreiheit und Freiheit der Weltanschauung weltweit jährlich Bericht zu erstatten;
157. betont, dass unterstützende Initiativen und die Bereitstellung von Finanzmitteln für zivilgesellschaftliche und Menschenrechtaktivisten in ihrem Kampf gegen Diskriminierung, Intoleranz und Gewalt aufgrund von Religion oder Weltanschauung vonnöten sind; vertritt die Auffassung, dass durch länderspezifische Förderregelungen im Rahmen des EIDHR vorzugsweise Mittel für den Schutz und die Förderung der Religionsfreiheit und der Freiheit der Weltanschauung zur Verfügung gestellt werden sollten, und zwar in Ländern, in denen die EU-Länderstrategie dieses Recht als prioritäres Thema eingestuft hat;
o o o
158. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vize-Präsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte, und dem Europäischen Auswärtigen Dienst und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Bewerberländer sowie den Vereinten Nationen, dem Europarat und den in diesem Bericht genannten Ländern und Gebieten zu übermitteln.
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Januar 2011 zur Lage der Christen im Zusammenhang mit der Religionsfreiheit (ABl. C 136 E vom 11.5.2012, S. 53).
EU-Menschenrechtsstrategie
187k
146k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2012 zur Überprüfung der EU-Menschenrechtsstrategie (2012/2062(INI))
– gestützt auf die Artikel 2, 3, 6, 8, 21, 33 und 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
– unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 12. Dezember 2011 mit dem Titel „Menschenrechte und Demokratie im Mittelpunkt des auswärtigen Handelns der EU – ein wirksamerer Ansatz“ (COM(2011)0886),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 8. Mai 2001 mit dem Titel „Die Rolle der Europäischen Union bei der Förderung der Menschenrechte und der Demokratisierung in Drittländern“ (COM(2001)0252),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 20. April 2010 mit dem Titel „Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für die Bürger Europas – Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms“ (COM(2010)0171),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 25. Oktober 2011 mit dem Titel „Eine neue EU-Strategie 2011-2014 für die soziale Verantwortung der Unternehmen (CSR)“ (COM(2011)0681),
– unter Hinweis auf den Strategischen Rahmen der EU für Menschenrechte und Demokratie und den EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie, die der Rat (Auswärtige Angelegenheiten) auf seiner 3179.Tagung am 25. Juni 2012 verabschiedet hat,
– unter Hinweis auf die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. April 2012 zu dem Jahresbericht zur Lage der Menschenrechte in der Welt und zu der Politik der EU zu diesem Thema, einschließlich der Auswirkungen für die strategische Menschenrechtspolitik der EU(1),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Februar 2006 über die Menschenrechts- und Demokratieklausel in Abkommen der Europäischen Union(2),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juli 2011 zu außenpolitischen Maßnahmen der EU zur Förderung der Demokratisierung(3),
– unter Hinweis auf seine Empfehlung an den Rat vom 2. Februar 2012 zu einer kohärenten Politik gegenüber Regimen, gegen die die EU restriktive Maßnahmen anwendet, wenn deren Machthaber ihre persönlichen und kommerziellen Interessen innerhalb der Grenzen der EU verfolgen(4),
– in Kenntnis der EU-Leitlinien zu den Menschenrechten,
– unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention und die laufenden Verhandlungen über den Beitritt der EU zu der Konvention,
– unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf seine Empfehlung an den Rat vom 13. Juni 2012 zu dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte(5),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ über den Europäischen Fonds für Demokratie(6), der am 1. Dezember 2011 auf seiner 3130. Tagung angenommen wurde, und die Erklärung über die Einrichtung eines Europäischen Fonds für Demokratie(7), über die der AStV am 15. Dezember 2011 Einigung erzielte,
– unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 29. März 2012 an den Rat zu den Modalitäten der möglichen Einrichtung eines Europäischen Fonds für Demokratie (EFD)(8),
– unter Hinweis auf die unlängst erfolgte Einrichtung des Europäischen Fonds für Demokratie (EFD),
– gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A7-0378/2012),
A. in der Erwägung, dass die EU auf dem Prinzip der Achtung der Menschenrechte beruht und dass die EU gemäß ihren Verträgen die rechtliche Verpflichtung hat, Menschenrechte in den Mittelpunkt ausnahmslos aller politischen Maßnahmen der EU und der Mitgliedstaaten sowie in den Mittelpunkt aller internationalen Abkommen zu stellen; in der Erwägung, dass auf die Dialoge zwischen der EU, ihren Mitgliedstaaten und Drittländern konkrete Maßnahmen folgen müssen, deren Zweck es ist sicherzustellen, dass die Menschenrechte auch weiterhin im Mittelpunkt dieser politischen Maßnahmen stehen;
B. in der Erwägung, dass die EU zahlreiche Instrumente als politischen Rahmen für die Unterstützung dieser Verpflichtung entwickelt hat, unter anderem EU-Leitlinien zu den Menschenrechten, ein globales Finanzinstrument für Menschenrechte und Demokratie (Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR)), die Bedingung für alle Finanzierungsinstrumente außenpolitischer Maßnahmen – etwa das Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit (Development Cooperation Instrument – DCI), das Instrument für Stabilität (Instrument for Stability – IfS), das Europäische Nachbarschaftsinstrument (European Neighbourhood Instrument – ENI), das Instrument für Heranführungshilfe (Instrument for Pre-accession Assistance – IPA) und das Partnerschaftsinstrument (Partnership Instrument – PI) –, Menschenrechte und Demokratie in ihrem Zuständigkeitsbereich zu fördern, die Einrichtung des Europäischen Fonds für Demokratie (EFD) und die Ernennung des neuen EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte, Erklärungen und Schlussfolgerungen des Rates, Erklärungen der Hohen Vertreterin der EU, EU-Demarchen, Sanktionen der EU im Fall schwerer Menschenrechtsverletzungen und jüngst Länderstrategien zu den Menschenrechten;
C. in der Erwägung, dass gemäß der unterschiedlichen Gestaltung der vertraglichen Beziehungen zwischen der EU und Drittländern die EU eine große Vielzahl von Instrumenten entwickelt hat – so z. B. die Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP), das Cotonou-Abkommen sowie Dialoge und Konsultationen zu Menschenrechtsfragen – um die Menschenrechte und Demokratie zu fördern und die Zusammenarbeit in internationalen Einrichtungen im Rahmen von Diskussionen zu Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse zu verbessern; in der Erwägung, dass über die ENP die Umsetzung vereinbarter Verpflichtungen überwacht wird, und das Cotonou-Abkommen Konsultationen im Fall von Menschenrechtsverletzungen vorsieht; in der Erwägung, dass die Rolle der EU zur Unterstützung bei Wahlprozessen und Wahlbeobachtung auch erhebliche Auswirkungen in Bezug auf die Förderung der Menschenrechte, Demokratie und die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit hat;
D. in der Erwägung, dass die kumulative Wirkung dieser Politikansätze zu einer unsystematischen Herangehensweise geführt hat, wobei der Grundsatz der Kohärenz und Konsistenz zwischen den unterschiedlichen Bereichen des auswärtigen Handelns der EU und zwischen diesen und anderen Politikbereichen nicht gebührend berücksichtigt wurde; in der Erwägung, dass diese unterschiedlichen Instrumente somit eigenständige Elemente geworden sind und weder der rechtlichen Verpflichtung der Überwachung der Umsetzung der Menschenrechtsklauseln noch dem damit verbundenen Politikziel dienen, so dass die Harmonisierung dieser Instrumente und die Schaffung von Synergien zwischen ihnen erforderlich ist;
E. in der Erwägung, dass verschiedene Faktoren die Umsetzung einer wirksamen Politik der EU auf dem Gebiet der Menschenrechte und der Demokratie behindern, und in der Erwägung, dass die gemeinsame Mitteilung vom Dezember 2011 diese Faktoren nur unzureichend angesprochen hat, wie etwa den fehlenden integrierten Ansatz auf Grundlage der Verbindung aller außenpolitischen Instrumente der EU und die angemessene Einbeziehung der länderspezifischen vorrangigen Ziele, das Fehlen eines politischen Ansatzes für das Benchmarking für alle Instrumente (einschließlich geografische politische Maßnahmen und Strategien), mit dem die Wahrung der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze auf der Grundlage von spezifischen, transparenten, messbaren, erreichbaren und zeitgebundenen Indikatoren gemessen und überwacht werden können sollte, und die Schwäche des Menschenrechtsdialogs, der in den umfassenderen politischen Dialog auf höchster Ebene eingebunden werden sollte;
F. in der Erwägung, dass die Ereignisse des „Arabischen Frühlings“ und die Erfahrungen im Zusammenhang mit den Ländern der Östlichen Partnerschaft sowohl während ihrer jeweiligen Übergangsphase als auch davor die Notwendigkeit der Neugestaltung der Nachbarschaftspolitik gezeigt haben, um dem politischen Dialog mit u. a. NGOs, Menschenrechtsaktivisten, Gewerkschaften, Medien, Universitäten und demokratischen politischen Parteien und anderen Bestandteilen der Zivilgesellschaft sowie der Verteidigung der Grundfreiheiten, die für Demokratisierungs- und Übergangsprozesse unentbehrlich sind, einen höheren Stellenwert einzuräumen; begrüßt in diesem Zusammenhang die Einrichtung des Europäischen Fonds für Demokratie (EFD) als konkrete Antwort der EU auf die Herausforderungen der Demokratisierung – ursprünglich, aber nicht ausschließlich – in der Nachbarschaft der EU;
G. in der Erwägung, dass diese erneuerte Politik auf die weitere Verpflichtung der Partnerländer auf tiefgreifendere demokratische Reformen und die Achtung der Grundrechte, insbesondere zentraler Grundrechte, wie z. B. der Meinungs-, Gewissens-, Religions-, Weltanschauungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, auf der Grundlage des Konzepts „Mehr für Mehr“ und der gegenseitigen Rechenschaftspflicht zwischen Partnerländern, der EU und ihren Mitgliedstaaten abzielen sollte;
H. in der Erwägung, dass als Teil des Überprüfungsprozesses der Rat die Politik der EU auf dem Gebiet Menschenrechte und Demokratie in dem Zusammenhang des auswärtigen Handelns der EU rationalisierte und umgestaltete; in der Erwägung, dass diese Neudefinition im Strategischen Rahmen der EU für Menschenrechte und Demokratie enthalten ist, den der Rat (Auswärtige Angelegenheiten) am 25. Juni 2012 verabschiedet hat und der von einem Aktionsplan ergänzt wird, der spezielle Ziele, einen Zeitplan und Meilensteine für die Tätigkeit und die Aufteilung von Zuständigkeiten festlegt; in der Erwägung, dass der Rat einen Sonderbeauftragten für Menschenrechte ernannte, um die Sichtbarkeit, Effektivität und Kohärenz der Menschenrechtspolitik der EU zu verbessern und zur Umsetzung ihrer Ziele beizutragen, und zwar durch die Bewertung der derzeitigen Menschenrechtsinstrumente, durch die Konsultation verschiedener Partner und Einrichtungen auf diesem Gebiet und durch die Konzentration auf grundlegende Themen, die ein sofortiges Handeln erfordern;
I. in der Erwägung, dass die derzeitige Wirtschaftskrise, ihre Auswirkungen auf die Stärke des europäischen Projekts und Veränderungen des globalen Kräfteverhältnisses gezeigt haben, dass pathetische Erklärungen zu Menschenrechtsfragen allein nicht ausreichen, wenn sie nicht von einer prinzipientreuen Menschenrechtspolitik begleitet werden, die durch lebendige und konkrete Maßnahmen umgesetzt wird und die sich auf die Verpflichtung stützt, die Kohärenz und Konsistenz der internen und der externen Dimension der gesamten EU-Politik zu respektieren;
J. in der Erwägung dass die Förderung von Menschenrechten und Demokratie eine gemeinsame Verantwortlichkeit sowohl der Europäischen Union als auch ihrer Mitgliedstaaten darstellt; in der Erwägung dass Fortschritte in diesem Bereich nur anhand von untereinander koordinierten und kohärenten Maßnahmen beider Seiten möglich sind; in der Erwägung, dass die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Rechte seit der Verabschiedung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte im Jahr 1948 integraler Bestandteil der Menschenrechte sind;
K. hält es daher für notwendig, dass die EU deren Umsetzung dieser Rechte in den am wenigsten entwickelten Ländern und in den Entwicklungsländern, mit denen sie internationale Abkommen unterzeichnet, unterstützt, einschließlich Handelsabkommen;
L. in der Erwägung, dass Technologieentwicklung und neue Anwendungen der IKT, zunehmendes Bildungsniveau in vielen Regionen der Welt, die von bestimmten Entwicklungsländern erreichte Schwelle zum Status als Regionalmacht, die Schaffung neuer multilateraler Foren wie die G-20 und das Aufkommen einer informierten und miteinander verbundenen globalen Zivilgesellschaft insgesamt die Notwendigkeit aufzeigen, die Konsistenz und Kohärenz der derzeitigen Instrumente des Völkerrechts sowie die Zusammenarbeit im Zusammenhang globalen Regierens zu stärken, um die Achtung der Menschenrechte zu gewährleisten, der Straflosigkeit von Menschenrechtsverletzungen ein Ende zu bereiten, und die Perspektiven für die Demokratie weltweit zu verbessern;
M. in der Erwägung, dass der freie Zugang zu Internet und Telekommunikation die Einleitung einer freien und demokratischen Debatte begünstigt, ein rasches Warnsystem für Verletzungen der Menschenrechte darstellen kann und demzufolge im auswärtigen Handeln der EU zur Unterstützung der Demokratie und zur Verteidigung der Menschenrechte einen hohen Stellenwert erhalten sollte;
N. betont, dass die grundsätzlichen Zielsetzungen und wesentlichen Elemente des neuen Strategischen Rahmens der EU für Menschenrechte und Demokratie einen hohen Grad an Kohärenz und politischem Willen erfordern, um konkrete Ergebnisse zu erzielen;
Strategischer Rahmen der EU für Menschenrechte und Demokratie
1. ist der Ansicht, dass sich mit der Initiative zur strategischen Überprüfung bemüht wird, den wichtigsten Herausforderungen wie sie vom Parlament und anderen Interessenträgern benannt wurden, zu begegnen; begrüßt den umfassenden und inklusiven Ansatz des Rates in dieser Beziehung und insbesondere den Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie als einen konkreten Ausdruck des Engagements und der Verantwortlichkeit der EU, auch im Zusammenhang mit der Ernennung eines EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte, dessen Ernennung seitens des Europäischen Parlaments bereits in früheren Berichten gefordert wurde;
2. bekräftigt, dass die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte festgelegten universellen Menschenrechte und Freiheiten unabhängig aller Umstände oder Situationen sowie ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, des Geschlechts, der rassischen oder ethnischen Herkunft, des Alters, einer Behinderung, der sexuellen Ausrichtung oder der Geschlechtsidentität für jeden Menschen gelten;
3. fordert die EU auf, auf Worte Taten folgen zu lassen und ihre Zusagen auf schnelle und transparente Art und Weise umzusetzen;
4. betont, dass der Strategische Rahmen und der Aktionsplan keine Ober-, sondern eine Untergrenze für die EU-Menschenrechtspolitik darstellen, und fordert mit Nachdruck die transparente und verantwortungsvolle Verabschiedung eines entschiedenen und kohärenten Ansatzes der EU-Organe und der EU-Mitgliedstaaten in Bezug auf Menschenrechtsverletzungen weltweit;
5. begrüßt die Tatsache, dass die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin die Förderung der Frauenrechte, der Kinderrechte und der Justiz (mit Schwerpunkt auf dem Recht auf ein faires Verfahren) als die drei übergreifenden Themen vorgeschlagen hat, und ist überzeugt, dass der neue Sonderbeauftragte der Europäischen Union für Menschenrechte eine positive Rolle bei der diesbezüglichen Umsetzung des Aktionsplans haben wird;
6. ist der festen Überzeugung, dass die Schaffung des Amtes des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte die Menschenrechtspolitik in allen Strategien der EU-Außenpolitik stärken sollte;
7. verfolgt die Sicherstellung eines ständigen Dialogs und einer ständigen Zusammenarbeit des Europäischen Parlaments mit dem Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte;
8. verleiht dem Wunsch des Parlaments als einzigem direkt gewählten Organ der EU Ausdruck, in diesen neugefassten politischen Rahmen umfassend einbezogen zu werden, und ferner seiner Entschlossenheit, weiterhin seine Schlüsselrolle bei der Verbesserung der demokratischen Legitimität der Politikgestaltung der EU wahrzunehmen, wobei die Aufgaben jedes Organs gemäß den Verträgen respektiert werden;
9. bekräftigt seinen Willen zur Stärkung der interinstitutionellen Zusammenarbeit, auch im Rahmen einer Kontaktgruppe zu Menschenrechten, die mit der Weiterverfolgung der Überprüfung und des Aktionsplans betraut ist und den Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD), die zuständigen Dienststellen des Rates und der Kommission, den Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte , den Unterausschuss Menschenrechte des Europäischen Parlaments und den EP-Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten einbezieht;
10. betont die Notwendigkeit, dass alle Organe ihre Anstrengungen in diesem Prozess bündeln und fordert daher eine gemeinsame Erklärung, die sie auf die gemeinsamen Grundsätze und Ziele verpflichtet;
11. begrüßt den ehrgeizigen Charakter des strategischen Rahmens; betont jedoch die Notwendigkeit, die Zusammenarbeit zu verbessern und für mehr Klarheit in Bezug auf die Verfahren und die Aufgabenteilung zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten zu sorgen, um den Aktionsplan effektiver und effizienter umzusetzen;
Kohärenz und Zusammenarbeit in Politikbereichen und zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten
12. betont die Notwendigkeit der Kohärenz und Zusammenarbeit zwischen allen Politikbereichen als wesentliche Voraussetzung für eine wirksame und glaubwürdige Menschenrechtsstrategie und bedauert, dass es im Strategischen Rahmen keine spezielle Bezugnahme auf diese Grundsätze gibt; erinnert die Kommission an ihre wiederholten Verpflichtungen, praktische Schritte einzuleiten, um die Kohärenz und Konsistenz zwischen ihren externen und internen Politikbereichen zu gewährleisten, wie in ihrer Mitteilung von 2001 und ihrer Mitteilung zum Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms (COM(2010)0171); erinnert daran, dass die umfassende Einbeziehung des Parlaments und die verstärkte Zusammenarbeit auf diesem Gebiet im Jahr 2001 vereinbart wurden; erinnert die Mitgliedstaaten und die Organe der EU daran, dass die Achtung der Grundrechte zu Hause anfängt und nicht als gegeben hingenommen werden darf, sondern kontinuierlich bewertet und verbessert werden muss, so dass die EU als glaubwürdige Stimme in der Welt wahrgenommen werden kann;
13. fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten zu einer wirksameren Koordinierung ihrer Zusammenarbeit auf, um eine bessere Kohärenz und Komplementarität der Politik und Programme in Bezug auf Menschenrechte, Sicherheit und Entwicklung zu erreichen;
14. fordert die Kommission und den EAD auf, ihr Versprechen, den gesamten Prozess der Entwicklungszusammenarbeit auf einen menschenrechtspolitischen Ansatz zu stützen, zu erfüllen;
15. drängt die EU, auch in Zukunft durch einen wirksamen, kohärenten und überlegten Einsatz aller ihr zur Verfügung stehenden Instrumente die Rolle des führenden Verteidigers der Menschenrechte in der Welt einzunehmen und diese auszufüllen, mit dem Ziel, die Menschenrechte und die Effizienz unserer Entwicklungshilfepolitik zu fördern und zu bewahren;
16. unterstreicht, wie wichtig die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung ist, um zu gewährleisten, dass die politischen Maßnahmen der EU in sämtlichen Bereichen die zunehmende Durchsetzung von Menschenrechten ermöglichen, und um gleichzeitig sicherzustellen, dass keine Maßnahme der EU gegen ein Menschenrecht verstößt;
17. betont, dass der neue EU-Sonderbeauftragte für Menschenrechte der Entwicklungsagenda bei allen Maßnahmen zur Förderung der Menschenrechte in der Welt Rechnung tragen muss; erwartet in diesem Zusammenhang eine enge Zusammenarbeit mit dem Parlament und seinen für diese Frage zuständigen Ausschüssen;
18. fordert die Kommission und den EAD im Zusammenhang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und der Notwendigkeit, die darin niedergeschriebenen Rechte möglichst umfassend zu schützen und ihre Erosion zu vermeiden, auf, besondere Unterstützung zu leisten, damit auf der Grundlage des Übereinkommens und der Erklärung der Rechte des Kindes die Bedürfnisse von Kindern beiderlei Geschlechts in Bezug auf besondere Fürsorge und Schutz vorrangig behandelt werden;
19. verurteilt die Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen als Verletzung der körperlichen Unversehrtheit von Frauen und Mädchen auf das Schärfste und fordert die Kommission und den EAD nachdrücklich auf, derartigen schädlichen traditionellen Praktiken in ihrer Strategie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen besondere Beachtung zu schenken;
20. ist der Ansicht, dass die EU bezüglich der Verteidigung der Menschenrechte und der Demokratie nur dann glaubwürdig ist, wenn ihre Politik nach außen kohärent mit den Maßnahmen innerhalb der eigenen Grenzen ist;
21. weist darauf hin, dass dem strategischen Rahmen eine angemessene Sichtbarkeit gegeben werden muss, damit seine Legitimität, Glaubwürdigkeit und Rechenschaftspflicht in den Augen der Öffentlichkeit verstärkt werden;
22. fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine Mitteilung zu einem Aktionsplan für Menschenrechte vorzulegen, um die Werte der EU in der externen Dimension der Politik in den Bereichen Justiz und Inneres zu fördern, wie dies im Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms 2010 angekündigt wurde und dem EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie entspricht;
23. besteht darauf, dass die Generaldirektionen der Kommission und der EAD eine detaillierte Bewertung der rechtlichen Auswirkungen der Grundrechtecharta für die außenpolitischen Maßnahmen der EU durchführen, da die Charta auf alle Maßnahmen der EU-Organe Anwendung findet; verpflichtet sich, diese Prüfung ebenfalls durchzuführen; fordert seine parlamentarischen Ausschüsse auf, die entsprechende Bestimmung des Artikels 36 der Geschäftsordnung zu nutzen, um die Vereinbarkeit eines Vorschlags für einen Legislativakt, einschließlich der Vorschläge in Bezug auf Finanzierungsinstrumente außenpolitischer Maßnahmen, mit der Grundrechtecharta zu prüfen;
24. betont die Notwendigkeit, das Niveau der Zusammenarbeit und Konsultation zwischen der Arbeitsgruppe des Rates für Grundrechte (FREMP) und der Arbeitsgruppe Menschenrechte (COHOM) zu erhöhen; fordert die Ausdehnung dieser Zusammenarbeit und Konsultation auf den EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte; fordert beide Einrichtungen auf, die fachliche Kompetenz und die Instrumente des Europarats sowie die Sondermechanismen der Vereinten Nationen umfassend zu nutzen, auch im Hinblick auf die Vorbereitung neuer Initiativen zur Festlegung und Förderung gemeinsamer Werte und internationaler Standards;
25. begrüßt die verstärkte Kohärenz der Politik mit internationalen und regionalen Übereinkommen und Mechanismen, wie die der Vereinten Nationen und des Europarates; fordert die systematische Aufnahme dieser Standards in die Länderstrategien für die Menschenrechte, die die Referenzdokumente für die geografischen und thematischen politischen Maßnahmen, Aktionspläne, Strategien und Instrumente sein sollten; schlägt vor, dass die Zusammenarbeit im Bereich der Menschenrechte, insbesondere durch Menschenrechtsdialoge, die zeitlich mit internationalen Gipfeltreffen zusammenfallen, auf alle regionalen Partner und Organisationen ausgedehnt werden sollten und im Anschluss an Treffen mit diesen Partnern und auch im Anschluss an Treffen mit Drittstaaten, insbesondere den BRIC-Staaten und anderen Schwellenländern, spezielle Erklärungen abgegeben werden sollten;
26. ist der Ansicht, dass die Einbeziehung der Länder Nordafrikas und des Nahen Ostens in die Nachbarschaftspolitik des Europarates zusätzliche Instrumente für eine Annährung ihrer rechtlichen Rahmenbedingungen und bewährten Verfahren im Bereich der Menschenrechte ermöglichen wird; stellt fest, dass das kürzlich vereinbarte gemeinsame Programm von EU und Europarat zur Stärkung demokratischer Reformen in der südlichen Nachbarschaft ein Beispiel für die ergänzenden fachlichen Kompetenzen des Europarats im Bereich verfassungsrechtlicher, rechtlicher und institutioneller Reformen ist;
27. fordert die zuständigen EU-Organe auf, im Rahmen der Behandlung internationaler Menschenrechtsstandards auf die Verbesserung der Wahrung und des Schutzes der Religions- und Glaubensfreiheit hinzuarbeiten;
28. fordert seine zuständigen Ausschüsse, wie den Unterausschuss Menschenrechte, den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie den Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter, auf, ihre Zusammenarbeit mit den einschlägigen Einrichtungen und Instrumenten des Europarats zu intensivieren und strukturierte Dialoge einzurichten, um wirksame und pragmatische Synergieeffekte zwischen den beiden Institutionen zu entwickeln und die vorhandenen fachlichen Kompetenzen in diesem Bereich umfassend zu nutzen;
Inklusiver und wirksamer Ansatz
29. erkennt das Ziel der Überprüfung an, die Menschenrechte in den Mittelpunkt der Beziehungen der EU mit allen Drittstaaten zu rücken; ist der Ansicht, dass es wesentlich ist, dass die EU eine wirksame Herangehensweise in Bezug auf ihre Partner wahrnimmt, indem ausgewählte Prioritäten in Bezug auf Menschenrechte, Demokratie und Rechtstaatlichkeit gefördert werden, und dass sie ihre Anstrengungen auf diesen Ansatz konzentriert, um die Anstrengungen auf lieferbare und erreichbare Ergebnisse auszurichten; stellt fest, dass auf dem Gebiet der Menschenrechte diese Prioritäten zentrale Grundrechte umfassen sollten, wie z. B. die Nichtdiskriminierung, die Freiheit der Meinungsäußerung, der Religion oder der Weltanschauung sowie die Gewissens-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit;
30. schlägt vor, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten als zentrale Prioritäten in Bezug auf Menschenrechte den Kampf gegen die Todesstrafe und den Kampf gegen die Diskriminierung der Frau wahrnehmen sollten, weil es sich hierbei um Aspekte handelt, bezüglich derer die EU hervorragende Ergebnisse erzielt hat und über eine ausreichend relevante Erfahrung verfügt, um diese zu teilen und konkrete Ergebnisse zu erzielen;
31. erinnert daran, dass Entwicklung, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit Voraussetzungen für die Durchsetzung der Menschenrechte sind, diesen jedoch nicht gleichzusetzen sind, und dass sie miteinander in Wechselwirkung stehen und sich gegenseitig fördern; fordert die EU dazu auf, die Verankerung demokratischer und auf die Menschenrechte gestützter Ideale in der gesamten Gesellschaft zu unterstützen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der Geschlechtergleichstellung und der Kinderrechte;
32. begrüßt die zentrale Rolle der Länderstrategien für die Menschenrechte, die vom Parlament über einen langen Zeitraum gefordert wurden, und die Tatsache, dass diese in einem allumfassenden Prozess unter Beteiligung der EU-Delegationen, der Missionsleiter und der Arbeitsgruppe Menschenrechte COHOM entwickelt wurden; hält es für wesentlich, umfassende Konsultationen zu organisieren, insbesondere mit lokalen Organisationen der Zivilgesellschaft, Vertretern einzelstaatlicher Parlamente, Menschenrechtsaktivisten und anderen Interessenträgern, und betont, dass sie durch entsprechende Umsetzungsmaßnahmen geschützt werden müssen;
33. ist der Ansicht, dass die länderspezifische Identifikation von Prioritäten, realistischen Zielen und Formen des politischen Einflusses wesentlich für effektiveres Handeln der EU und messbare Ergebnisse ist; vertritt die Auffassung, dass die Länderstrategien auf dem Gebiet der Menschenrechte in die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik sowie in die Politikbereiche Handel und Entwicklung der EU (sowohl in Form von geografischen als auch thematischen Programmen) einbezogen werden sollten, um eine größere Effizienz, Wirksamkeit und Kohärenz zu gewährleisten;
34. fordert die Kommission auf, die Länderstrategien für Menschenrechte in die Planung und Durchführung jedweder Unterstützung von Drittländern sowie in die Strategiepapiere und Mehrjahresrichtprogramme einzubeziehen;
35. empfiehlt, dass die wesentlichen Prioritäten der Länderstrategien für Menschenrechte veröffentlicht werden, ohne dass die Menschenrechtsaktivisten und die Zivilgesellschaft in den betreffenden Ländern gefährdet werden; betont, dass diese öffentlichen Prioritäten das menschenrechtliche Engagement der EU in Drittländern verdeutlichen würde, und denjenigen Hilfe anbieten würden, die Schwierigkeiten haben, ihre Menschenrechte wahrzunehmen und zu schützen; ist der Ansicht, dass dem Parlament die Länderstrategien für Menschenrechte und alle damit zusammenhängenden Informationen zugänglich sein sollten;
36. unterstreicht die Rolle der sozialen Verantwortung der Unternehmen (CSR) auf dem Gebiet der Menschenrechte, wie sie in der Mitteilung der Kommission vom 25. Oktober 2011 zum Ausdruck kommt, in der unter anderem auf die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Unternehmen und Menschenrechte Bezug genommen wird; betont die Notwendigkeit der Einbindung der sozialen Verantwortung der Unternehmen in die EU-Strategien auf dem Gebiet der Menschenrechte; erinnert daran, dass europäische und multinationale Unternehmen auch Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen haben, und begrüßt die Bekräftigung der sozialen Verantwortung der Unternehmen (CSR) durch die EU; hält alle Unternehmen dazu an, ihrer unternehmerischen Verantwortung zur Achtung der Menschenrechte gemäß den Leitprinzipien der Vereinten Nationen nachzukommen; begrüßt die Bereitschaft der Kommission betreffend die Erarbeitung von an kleine und mittlere Unternehmen gerichteten Leitlinien über Menschenrechte; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre eigenen nationalen Pläne für die Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen zu entwerfen und auf der Notwendigkeit zu bestehen, dass auch die Partnerländer international anerkannte Standards im Bereich der sozialen Verantwortung von Unternehmen, wie die OECD-Leitlinien für multinationale Unternehmen und die Trilaterale Grundsatzerklärung der Internationalen Arbeitsorganisation zu multinationalen Unternehmen und zur Sozialpolitik, einhalten müssen;
37. ist der Auffassung, dass der Strategische Rahmen und der ergänzende Aktionsplan, die eine Laufzeit von drei Jahren haben, die länderspezifischen vorrangigen Ziele rationalisieren werden, u. a. durch thematische Leitlinien der EU und damit zusammenhängende lokale Strategien, um einen kohärenten Rahmen für alle Handlungen der EU zu ermöglichen; fordert die umgehende Fertigstellung aller Länderstrategien für die Menschenrechte, ihre schnelle Umsetzung und eine Bewertung bewährter Verfahren; ist überzeugt, dass diese Strategien genaue jährliche Bewertungen der Umsetzung der in den Rahmenabkommen enthaltenen Menschenrechtsklauseln ermöglichen werden;
38. empfiehlt, dass sich die EU als Teil der Länderstrategien für die Menschenrechte auf eine Liste von „Mindest-Angelegenheiten“ einigen sollte, die die EU-Mitgliedstaaten und EU-Organe mit ihren jeweiligen Partnern in Drittstaaten während Treffen und Besuchen, einschließlich solcher auf höchster politischer Ebene, und während Gipfeltreffen ansprechen sollten;
39. fordert die EU-Organe und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Drittstaaten weiter dazu anzuhalten, Frauenrechte in ihrer Gesetzgebung ausdrücklich zu regeln und zu gewährleisten, dass diese Rechte eingehalten werden;
40. fordert die zuständigen EU-Organe auf, sich zum Zwecke der Unterstützung der Religionsfreiheit und Konfliktlösung zur Hilfe für religiöse Akteure und glaubensorientierte Organisationen zu verpflichten und entsprechende Unterstützung zu leisten;
41. begrüßt die in dem Strategischen Rahmen enthaltene Verpflichtung, die Menschenrechte in den Mittelpunkt der Beziehungen der EU zu Drittstaaten, einschließlich zu strategischen Partnern, zu stellen; fordert die EU daher auf, die jährlichen Schlussfolgerungen des Rates für Auswärtige Angelegenheiten über die strategischen Partner der EU anzunehmen, um einen gemeinsamen Mindestsatz von Menschenrechtsfragen zu erstellen, die die EU-Mitgliedstaaten und die Beamten der Europäischen Union gegenüber ihren jeweiligen Partnern ansprechen müssen;
42. fordert verstärkte Anstrengungen zum Schutz und zur Unterstützung von Menschenrechtsaktivisten in Drittländern, vor allem von solchen, die aufgrund ihres Engagements bedroht werden oder in Angst leben; sieht den flexibleren und gezielteren Maßnahmen, die zukünftig im Rahmen des Europäischen Fonds für Demokratie (EFD) zum Schutz von Menschenrechtsaktivisten ergriffen werden können, mit Interesse entgegen;
EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie Menschenrechtsklausel
43. fordert die Kommission auf, Gesetzgebung vorzuschlagen, nach der Unternehmen in der EU sicherstellen müssen, dass durch ihre Einkauf keine für kämpferische Auseinandersetzungen oder schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlichen Straftäter unterstützt werden, und zwar anhand der Durchführung von Prüfungen und Audits ihrer Mineralien-Wertschöpfungsketten sowie durch die Veröffentlichung der entsprechenden Ergebnisse; fordert die Kommission auf, eine Liste von Unternehmen der Union, die sich direkt an Menschenrechtsverletzungen mitschuldig gemacht haben, indem sie mit autoritären Systemen Handel betrieben haben, zu erstellen und zu veröffentlichen; vertritt die Auffassung, dass obligatorische Sorgfaltspflichten der Unternehmen in der EU gemäß den von der OECD veröffentlichten Leitlinien das Ansehen europäischer Unternehmen schützen und eine umfassendere Kohärenz der Menschenrechts- und Entwicklungspolitik der EU schaffen würden, insbesondere in konfliktbelasteten Gebieten;
44. empfiehlt, dass die Hohe Vertreterin diesen Mechanismus auf die Anerkennung des möglichen Risikos eines Partnerlandes, internationale Menschenrechtsstandards zu verletzen, stützt, indem bestimmte Merkmale eines wirklichen „Frühwarnsystems“ in die Klausel aufgenommen werden, sowie auf die Schaffung eines abgestuften Rahmens auf der Grundlage von Konsultationen, Schritten und Konsequenzen, ähnlich wie im Cotonou-Abkommen und dem Beispiel des Überwachungsmechanismus folgend, der durch das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit der EU und Turkmenistans eingeführt wurde; stellt fest, dass ein solches System auf der Grundlage des Dialogs dabei helfen würde, ein verschlechtertes Umfeld und wiederholte und/oder systematische Menschenrechtsverletzungen, die gegen das Völkerrecht verstoßen, festzustellen und anzugehen, und ermöglichen würde, Korrekturmaßnahmen in einem verbindlichen Rahmen zu diskutieren; fordert daher, dass die Überprüfung auch die Rolle, das Mandat und die Ziele der Menschenrechtsdialoge und -konsultationen bewertet, die verbessert werden sollten;
45. schlägt vor, die Achtung der Grundrechte von Immigranten in den Aufnahmeländern regelmäßig zu überprüfen und besonders zu schützen;
46. begrüßt die Einrichtung des Mechanismus zur Überwachung der Lage der Menschenrechte durch das Parlament, der im Rahmen des Abschlusses des mit Turkmenistan vereinbarten Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit eingeführt wurde; empfiehlt, dass ähnliche Überwachungsmechanismen systematisch auch für andere Abkommen angestrebt werden;
47. hebt die Entscheidung des Rates von 2009 hervor, die Menschenrechts- und Demokratieklausel auf alle Abkommen auszudehnen und eine Verbindung zwischen diesen Abkommen und den Freihandelsabkommen herzustellen, gegebenenfalls durch die Aufnahme einer sogenannten Überleitungsklausel; nimmt Bezug auf den Verweis auf die Entwicklung von Kriterien für die Anwendung dieses Punkts im EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie; stellt fest, dass die Ausdehnung der Anwendung der Menschenrechtsklausel notwendigerweise einen klaren Mechanismus für ihre Umsetzung auf institutioneller und politischer Ebene erfordert und daher um einen operativen Durchsetzungsmechanismus ergänzt werden muss; besteht darauf, dass in alle Abkommen, die die EU sowohl mit Industrie- als auch mit Entwicklungsländern schließt, einschließlich sektorbezogene Abkommen und Handels- und Investitionsabkommen, einklagbare und nichtverhandelbare Menschenrechtsklauseln aufgenommen werden müssen; hält es für wesentlich, dass alle Partnerstaaten, insbesondere gleichgesinnte Länder und strategische Partner, mit denen die EU Abkommen verhandelt, dieser verbindlichen Verpflichtung beitreten;
48. stellt fest, dass das Parlament nicht am Entscheidungsprozess über die Einleitung einer Konsultation oder die Aussetzung eines Abkommens beteiligt ist; ist der Ansicht, dass in dem Fall, dass das Europäische Parlament eine Empfehlung betreffend die Anwendung der Menschenrechtsklausel und der Bestimmungen des Kapitels über nachhaltige Entwicklung annimmt, die Kommission sorgfältig prüfen sollte, ob die Bedingungen nach diesem Kapitel erfüllt sind; stellt fest, dass in dem Fall, dass die Kommission der Ansicht ist, dass diese Bedingungen nicht erfüllt sind, dem verantwortlichen Ausschuss des Parlaments einen Bericht vorlegen sollte;
49. fordert die Hohe Vertreterin auf, den Jahresbericht über die Tätigkeit der Europäischen Union im Bereich Menschenrechte und Demokratie in der Welt um einen Fortschrittsbericht über die Umsetzung des EU-Aktionsplans für Menschenrechte und Demokratie zu erweitern, das auch die Anwendung der Menschenrechts- und Demokratieklausel der geltenden Abkommen umfasst, wozu Einzelfallanalysen jedes Konsultationsverfahrens und anderer angemessener Maßnahmen, die von Rat, EAD und Kommission veranlasst wurden und eine Analyse der Wirksamkeit und Kohärenz der ergriffenen Maßnahmen gehört;
Folgenabschätzung in Bezug auf die Menschenrechte
50. ist der Ansicht, dass die EU ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag von Lissabon und der Charta nur mit der Vorbereitung von Folgenabschätzungen in Bezug auf die Menschenrechte vor dem Beginn von Verhandlungen zu allen bilateralen oder multilateralen Abkommen mit Drittstaaten voll nachkommen kann;
51. stellt fest, dass diese systematische Praxis der einzige Weg ist, die Konsistenz zwischen Primärrecht, auswärtigem Handeln der EU und der eigenen Verpflichtung der Drittstaaten gemäß internationaler Übereinkommen, einschließlich dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPWSKR) und international anerkannten Arbeits- und Umweltstandards zu gewährleisten;
52. fordert, dass diese Folgenabschätzungen die gesamte Bandbreite der Menschenrechte, einschließlich Menschenrechte im Zusammenhang mit dem Internet, die als unteilbares Ganzes verstanden werden, umfassen;
53. stellt fest, dass diese Folgenabschätzungen in unabhängiger, transparenter und partizipatorischer Art und Weise, unter Beteiligung potentiell betroffener Gemeinschaften, durchgeführt werden müssen;
54. fordert die Kommission und den EAD auf, eine robuste Methode zu entwickeln, die die Grundsätze der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung umfasst, so dass jede negative Auswirkung auf bestimmte Bevölkerungsgruppen vermieden wird, und die einvernehmliche Vorbeuge- oder Abhilfemaßnahmen im Fall negativer Auswirkungen vorsieht, bevor die Verhandlungen abgeschlossen werden;
55. weist insbesondere darauf hin, dass Folgenabschätzungen für die Projekte durchgeführt werden müssen, deren Umsetzung ein erhebliches Risiko der Verletzung von Bestimmungen der Charta mit sich bringt, wie Projekte in Bezug auf das Justizwesen, Grenzkontrollbehörden sowie Polizei- und Sicherheitskräfte in Staaten, die von repressiven Regimes regiert werden;
Benchmarking
56. betont, dass Menschenrechts- und Demokratieziele notwendigerweise spezifischer, messbarer erreichbarer und öffentlicher Indikatoren bedürfen, die auf die Bewertung des Niveaus der Einhaltung der Grundfreiheiten, Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit abzielen; ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass die EU die einschlägigen Instrumente und die fachliche Kompetenz der Vereinten Nationen und des Europarates, einschließlich der Umsetzung der Europäischen Menschenrechtskonvention als praktikables Element eines derartigen Katalogs von Maßstäben im Bereich der Menschenrechte und der Demokratie für die Mitgliedstaaten des Europarates, umfassend nutzen und ihre politischen Schlussfolgerungen klar von einer rechtlichen und technischen Evaluierung trennen sollte;
57. empfiehlt, dass der EAD qualitative und quantitative Indikatoren sowie länderspezifische öffentliche Maßstäbe entwickelt, die als kohärente und konsistente Grundlage für die jährliche Bewertung der Politik der EU im Rahmen der Länderstrategien für die Menschenrechte und die Menschenrechtsdialoge mit Drittländern dienen können; empfiehlt, dass diese Maßstäbe auch die Grundlagen des internationalen Flüchtlingsrechts beinhalten, so dass die Rechte von Flüchtlingen und Vertriebenen geschützt werden;
Erneuerte Europäische Nachbarschaftspolitik
58. erinnert an die aus dem „Arabischen Frühling“ gewonnenen politischen Erkenntnisse und die Erfahrungen im Zusammenhang mit den Ländern der Östlichen Partnerschaft sowohl während ihrer jeweiligen Übergangssphase als auch davor, einschließlich derjenigen, frühere Politik, die hauptsächlich auf die Beziehung zu staatlichen Stellen fokussiert war, zu ändern und eine effektive Partnerschaft zwischen der EU und den Regierungen und Zivilgesellschaften der Partnerländer zu schaffen; unterstreicht in diesem Zusammenhang die wichtige Rolle des neu geschaffenen EFD – zunächst, wenn auch nicht ausschließlich – in den Nachbarländern der EU;
59. betont die Bedeutung der Schaffung von Programmen und unterstützenden Projekten, die den Kontakt zwischen Zivilgesellschaften in der EU und in Drittstaaten vorsehen; fordert die Kommission und den EAD auf, die Möglichkeiten der Zivilgesellschaft im Hinblick auf eine Beteiligung am Entscheidungsfindungsprozess auf lokaler, regionaler, staatlicher und globaler Ebene zu verbessern, die ein zentrales Element der Finanzierungsinstrumente außenpolitischer Maßnahmen sein sollten, die gegenwärtig überprüft werden;
60. begrüßt die Tatsache, dass die Menschenrechtsdialoge mit der Östlichen Partnerschaft durch gemeinsame zivilgesellschaftliche Seminare ergänzt werden, und bekräftigt seine Unterstützung des Forums der Zivilgesellschaft im Rahmen der Östlichen Partnerschaft;
61. fordert die Kommission und den EAD auf, das Modell eines institutionalisierten Mechanismus zur Konsultation mit der Zivilgesellschaft, wie es in dem Freihandelsabkommen zwischen der EU und Südkorea enthalten ist, als Ausgangspunkt für die Entwicklung eines noch inklusiveren Mechanismus für alle Abkommen zu nutzen;
62. versteht den Kern des neuen Ansatzes der EU als Stärkung der Gesellschaften durch aktive Rechenschaftspflicht im eigenen Land, um so ihre Fähigkeit zu fördern, an öffentlicher Entscheidungsfindung und Prozessen der demokratischen Staatsführung teilzuhaben;
63. begrüßt neue Initiativen wie den Europäischen Fonds für Demokratie (EFD) und die Fazilität zur Förderung der Zivilgesellschaft (CSF), die EU-Hilfen insbesondere für zivilgesellschaftliche Organisationen zugänglicher machen und als Katalysator für einen strategischeren und politischeren Ansatz der EU in Bezug auf die Demokratisierung wirken können, und zwar durch die Bereitstellung kontextspezifischer, flexibler und rechtzeitiger Unterstützung, die darauf abzielt, den Übergang zur Demokratie in den Partnerländern zu erleichtern;
64. stellt fest, dass die Ereignisse des „Arabischen Frühlings“ in vielen Fällen zu einer Verschlechterung der Freiheiten und Rechte religiöser Minderheiten geführt haben, obwohl erwartet wurde, dass sie einen pro-demokratischen Wandel herbeiführen würden; verurteilt aus diesem Grund aufs Schärfste jegliche Form von Gewalt gegenüber Christen, Juden, Muslimen und anderen Religionsgemeinschaften sowie jegliche Form von Diskriminierung und Intoleranz aus Gründen der Religion und der Weltanschauung gegen Gläubige, Renegaten und Nichtgläubige; betont nochmals entsprechend seinen früheren Entschließungen, dass das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit ein grundlegendes Menschenrecht ist;
65. betont, dass die Ereignisse des „Arabischen Frühlings“, eine Reihe von Unzulänglichkeiten der EU-Politik in Bezug auf die Region aufgezeigt haben, einschließlich der Situation junger Menschen, die in ihren Ländern unter Massenarbeitslosigkeit leiden und keine Perspektiven haben; begrüßt jedoch die Bereitschaft zu einem neuen Ansatz und besteht darauf, die laufenden Projekte und Austauschprogramme für die Jugend des „Arabischen Frühlings“ zu verstärken, insbesondere diejenigen, die innerhalb der Union für den Mittelmeerraum eingerichtet wurden;
66. betont die Notwendigkeit, Austauschprogramme zu schaffen oder europäische Programme für die Jugend des „Arabischen Frühlings“ zu öffnen und auf der Grundlage der Zivilgesellschaften über die Ursachen und Folgen der fehlenden Aufmerksamkeit für die Probleme, insbesondere wirtschaftlicher und sozialer Art, dieser Gesellschaften nachzudenken;
67. schlägt die Schaffung von Austauschprogrammen oder die Öffnung europäischer Programme für die Jugend aus Drittstaaten vor;
68. unterstreicht, dass die starken Bindungen mit der Zivilgesellschaft sowohl in den Ländern des „Arabischen Frühlings“ als auch in den Ländern der Östlichen Partnerschaft, die unter anderem durch Austauschprogramme, durch Praktika in EU-Organen und in Institutionen der EU-Mitgliedstaaten sowie durch Stipendien an europäischen Universitäten gefördert wurden, unabdingbar für die zukünftige Entwicklung und Konsolidierung der Demokratie in diesen Ländern sind;
69. weist darauf hin, dass diese Reflektion auf der Grundlage der Zivilgesellschaften durch die Schaffung eines europäisch-arabischen Jugendübereinkommens oder eines Jugendübereinkommens zwischen Europa und der MENA-Region/eines europäisch-mediterranen Jugendübereinkommens mit besonderer Betonung der Menschenrechte verstärkt werden könnte;
70. unterstreicht, dass mit Blick auf die Bewertung des Fortschritts in den Bereichen Demokratie und Menschenrechte die Situation der Frauen in den Ländern des „Arabischen Frühlings“ oftmals entscheidend ist und dass die Garantie der Frauenrechte ein wesentlicher Teil der EU-Maßnahmen für diese Länder sein sollte; fordert die Schaffung einer interparlamentarischen euro-arabischen Versammlung für Frauen; erinnert weiterhin daran, dass Demokratie die umfassende Beteiligung der Frauen am öffentlichen Leben umfasst, so wie dies in internationalen und regionalen Instrumenten festgestellt wird, so z. B. im Protokoll zur Afrikanischen Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker über die Rechte der Frauen in Afrika;
71. betont die wichtige Rolle der nationalen Menschenrechtsinstitutionen und der Zusammenarbeit dieser Einrichtungen in den Mitgliedstaaten und den Nachbarländern der EU; fordert Initiativen, die auf die Verbreitung bewährter Verfahren, die Koordinierung und Anregung von Zusammenarbeit zwischen staatlichen Einrichtungen zum Schutz der Menschenrechte in den Mitgliedstaaten und in den Nachbarstaaten der EU abzielen, wie beispielsweise das Programm zur Zusammenarbeit zwischen Bürgerbeauftragten aus Ländern der Östlichen Partnerschaft 2009-2013, das gemeinsam vom polnischen und vom französischen Bürgerbeauftragten ausgearbeitet wurde, um die Leistungsfähigkeit der Büros der Bürgerbeauftragten, der staatlichen Stellen und der nichtstaatlichen Organisationen in den Ländern der Östlichen Partnerschaft zu verbessern, damit die individuellen Rechte geschützt und demokratische Staaten auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit aufgebaut werden; betont, dass solche Maßnahmen innerhalb der EU koordiniert werden müssen und dass die Organe der EU sich auf die dadurch gewonnene Erfahrung stützen müssen; betont die Notwendigkeit der Förderung der Schaffung staatlicher Menschenrechtseinrichtungen in den Nachbarländern der EU, deren Rechtssysteme derartige Einrichtungen nicht vorsehen;
72. beharrt darauf, dass die Hohe Vertreterin und die Kommission die erneuerte Europäische Nachbarschaftspolitik mit Überzeugung umsetzen, indem sie mit gleicher Aufmerksamkeit die Grundsätze „Mehr für Mehr“ und „Weniger für Weniger“ anwenden;
73. ist der Ansicht, dass den Ländern, die deutlich erkennbar keine Fortschritte in Richtung vertiefte Demokratie und tiefgreifenden institutionellen und sozialen Wandel, einschließlich Rechtstaatlichkeit, machen, unbeschadet der Unterstützung der Zivilgesellschaft in diesen Ländern, im Einklang mit den Zielen dieser Politik die Unterstützung der Union gekürzt werden sollte, und zwar insbesondere dann, wenn bestimmte wesentliche Grundsätze wie Meinungs-, Religions- oder Weltanschauungsfreiheit, Nichtdiskriminierung, Geschlechtergleichstellung, Gewissens-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit verletzt werden;
74. ist über die Beibehaltung vergangener Verhaltensweisen besorgt, mit denen Schritte von Partnerregierungen, die nicht zum direkten Erreichen der Ziele beitragen, übertrieben politisch belohnt werden;
75. begrüßt die Initiative, in Bezug auf die Entwicklungspolitik einen menschenrechtspolitischen Ansatz einzuführen; stellt fest, dass dieser Ansatz auf der Unteilbarkeit der Menschenrechte fußen muss; und ist der festen Überzeugung, dass eher Menschen und das Wohlergehen der Völker als Regierungen im Mittelpunkt der Ziele der Zusammenarbeit stehen sollten; betont, dass Politikkohärenz für Entwicklung in diesem Zusammenhang als Beitrag zur vollen Verwirklichung der Menschenrechtsziele verstanden werden muss, so dass unterschiedliche politische Maßnahmen der EU in dieser Beziehung sich nicht einander torpedieren;
76. begrüßt die neue Initiative „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“, die zwischen 2014 und 2020 rund 10 000 Europäern die Möglichkeit bieten wird, sich weltweit an humanitären Einsätzen zu beteiligen, wo die Hilfe am meisten gebraucht wird, und europäische Solidarität zu beweisen, indem sie auf praktische Weise Gemeinschaften helfen, die von Naturkatastrophen oder einer vom Menschen verursachten Katastrophe betroffen sind;
Gemeinsame interinstitutionelle Verantwortung
77. ist der Ansicht, dass der Strategische Rahmen und der Aktionsplan von besonderer Bedeutung sind, da sie eine gemeinsame Verpflichtung der Hohen Vertreterin, des Rates, der Kommission und der Mitgliedstaaten darstellen; begrüßt die Anerkennung der führenden Rolle des Parlaments bei der Förderung der Menschenrechte und der Demokratie; erwartet, dass das Parlament gebührend in die Umsetzungsphase des Aktionsplans – u. a. durch Austausch in der Kontaktgruppe über Menschenrechte, die den EAD, die zuständigen Dienststellen des Rates und der Kommission, den Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte, den Unterausschuss Menschenrechte des Europäischen Parlaments und den EP-Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten umfasst –, einbezogen wird;
78. empfiehlt, dass das Parlament dynamischere Beziehungen zu den EU-Delegationen entwickelt, die auf regelmäßigem Kontakt und Informationsaustausch durch Fortschrittsberichte zu einer „Agenda für den Wandel“ im Bereich Menschenrechte und Demokratie und den im Aktionsplan definierten Ziele und Meilensteine basieren;
79. verpflichtet sich, mit der Unterstützung des kürzlich eingerichteten Referats Menschenrechtsaktivitäten eine systematischere Weiterverfolgung seiner Entschließungen zu Menschenrechten und einzelnen Menschenrechtsfällen zu sichern, und zwar durch die Entwicklung eines Monitoringmechanismus, und empfiehlt verstärkte Zusammenarbeit zwischen dem Unterausschuss Menschenrechte, dem Haushaltausschuss, dem Haushaltskontrollausschuss und sonstigen einschlägigen Ausschüssen des EP sowie dem Rechnungshof, um zu gewährleisten, dass die Ziele der strategischen Überprüfung und angemessene finanzielle Unterstützung der Union aufeinander abgestimmt werden;
80. empfiehlt, dass das Parlament seine eigenen Verfahren im Zusammenhang mit Menschenrechtsfragen verbessert und seine Anstrengungen zur wirksamen Einbindung der Menschenrechte in seine eigenen Strukturen und Prozesse verstärkt, um sicherzustellen, dass Menschenrechte und Demokratie im Mittelpunkt aller parlamentarischen Handlungen und politischen Maßnahmen stehen, insbesondere durch die Überarbeitung seiner Leitlinien für die interparlamentarischen Delegationen des EP zur Förderung der Menschenrechte und der Demokratie;
81. ist der Ansicht, dass jede ständige Delegation und jeder zuständige Ausschuss des Parlaments ein – vorzugsweise – aus dem Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitzen ausgewähltes Mitglied haben sollte, das mit der Überwachung der Menschenrechtsfragen der betroffenen Region, des betreffenden Landes oder des Themengebietes speziell beauftragt ist, und ist ferner der Ansicht, dass die ernannten Personen dem Unterausschuss Menschenrechte des Parlaments regelmäßig Bericht erstatten sollten;
82. empfiehlt, dass Delegationen des EP, die sich für eine Mission in ein Land begeben, in dem die Lage der Menschenrechte besorgniserregend ist, über Mitglieder verfügen sollten, die mit der Ansprache der Menschenrechtsfragen im Zusammenhang mit der betroffenen Region oder dem betreffenden Land speziell beauftragt sind, und ist ferner der Ansicht, dass diese Mitglieder dem Unterausschuss Menschenrechte des Parlaments Bericht erstatten sollten;
83. fordert eine verstärkte Zusammenarbeit mit den mitgliedstaatlichen Parlamenten in Bezug auf Menschenrechtsfragen;
84. betont die Notwendigkeit der Überarbeitung des Modells für die Plenardebatten zu Fällen von Verletzungen der Menschenrechte, Demokratie und Rechtstaatlichkeit, um häufigere Debatten mit mehr Mitgliedern, Konsultationen mit der Zivilgesellschaft während des Entwurfsprozesses, eine größere Empfindlichkeit gegenüber Menschenrechtsverletzungen und anderen unvorhergesehenen Ereignissen vor Ort zu ermöglichen; betont ferner die Notwendigkeit einer besseren Weiterverfolgung früherer Debatten und Entschließungen;
85. betont die Notwendigkeit, dass das Europäische Parlament und die sonstigen EU-Organe das Potential des Netzwerks der Sacharow-Preisträger besser nutzen;
86. empfiehlt, dass das Parlament in Zusammenarbeit mit den mitgliedstaatlichen Parlamenten eine jährlich stattfindende Veranstaltung über Menschenrechtsaktivisten organisiert, an der Menschenrechtsaktivisten aus der ganzen Welt teilnehmen und die dem Parlament jährlich die Gelegenheit bieten würde, seine Unterstützung für Menschenrechtsaktivisten weltweit zu zeigen und dabei zu helfen, ihre Recht zu stärken, sich Gehör zu verschaffen und die eigenen Rechte in ihren jeweiligen Ländern durchzusetzen;
87. fordert die konkrete Anwendung von Artikel 36 EUV, um zu gewährleisten, dass die Standpunkte des Parlaments gebührend berücksichtigt werden, wenn es um die Weiterverfolgung von Entschließungen geht, und empfiehlt einen verstärkten Dialog in dieser Hinsicht;
o o o
88. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, dem Sonderbeauftragten für Menschenrechte sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Europarat zu übermitteln.
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2012 mit den Empfehlungen des Europäischen Parlaments an den Rat, die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst zu Verhandlungen über ein neues Abkommen EU-Russland (2011/2050(INI))
– unter Hinweis auf das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits, das am 1. Dezember 1997 in Kraft getreten ist,
– in Kenntnis seiner Entschließung vom 26. Oktober 2012 zu den Handelsbeziehungen zwischen der EU und Russland nach dem Beitritt Russlands zur WTO(1),
– unter Hinweis auf die im Jahr 2008 eingeleiteten Verhandlungen über ein neues Abkommen EU-Russland sowie auf die im Jahr 2010 auf den Weg gebrachte „Partnerschaft für Modernisierung“,
– unter Hinweis auf das in der Gemeinsamen Erklärung im Anschluss an das 11. Gipfeltreffen EU-Russland vom 31. Mai 2003 in Sankt Petersburg dargelegte Ziel der EU und Russlands, einen gemeinsamen Wirtschaftsraum, einen gemeinsamen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, einen gemeinsamen Raum der äußeren Sicherheit und einen gemeinsamen Raum der Forschung und Bildung, der auch kulturelle Aspekte umfasst, zu schaffen (die „vier gemeinsamen Räume“),
–unter Hinweis auf die Konsultationen zwischen der EU und Russland über Menschenrechtsthemen,
– in Kenntnis seiner Empfehlung an den Rat vom 23. Oktober 2012 zur Einführung gemeinsamer Visumsbeschränkungen gegen Amtsträger aus Russland, die für den Tod von Sergej Magnitski mitverantwortlich sind(2);
– unter Hinweis auf seine Entschließungen zu den Beziehungen zwischen der EU und Russland,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Juli 2012 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Russischen Förderation über die Einführung oder die Erhöhung von Ausfuhrabgaben auf Rohstoffe(3),
– gestützt auf Artikel 90 Absatz 4 und Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0338/2012),
A. in der Erwägung, dass Russland als ein strategischer Partner in die sich entwickelnde Außen- und Sicherheitspolitik der EU einbezogen werden sollte, sofern es die grundlegenden Werte der Union teilt und vertritt, darunter Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten und die Achtung der Menschenwürde, der Grundsätze der Gleichheit und Solidarität sowie der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts; in der Erwägung, dass Russland ein Land ist, dessen kulturelle Wurzeln in Europa liegen und welches ein wichtiger globaler und regionaler Akteur sowie Mitglied des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der G8, der G20, des Europarates und der OECD ist und demnach verpflichtet ist, den sich aus der Mitgliedschaft in diesen Organisationen ergebenden Verpflichtungen nachzukommen, mit einem besonderen Hinweis auf den Kontrollbericht des Europarats vom Oktober 2012;
B. in der Erwägung, dass Russland als ständiges Mitglied des UN-Sicherheitsrates gemeinsam mit den anderen Mitgliedern für die Wahrung der weltweiten Stabilität verantwortlich ist; sowie in der Erwägung, dass zahlreiche Herausforderungen auf internationaler Ebene nur über einen koordinierten Ansatz unter Mitwirkung Russlands bewältigt werden können;
C. in der Erwägung, dass die wirtschaftliche Interdependenz zwischen der EU und Russland immer weiter zunimmt, und in der Erwägung, dass die verstärkte Zusammenarbeit und die gutnachbarlichen Beziehungen zwischen der EU und Russland daher von großer Bedeutung für die Stabilität, Sicherheit und den Wohlstand sowohl in Europa als auch in Russland zu betrachten sind;
D. in der Erwägung, dass Russland unter der Präsidentschaft von Wladimir Putin nur selektives Interesse an der Entwicklung gemeinsamer politischer Maßnahmen zeigt und nicht wirklich beabsichtigt, eine wirkliche und weitreichende strategische Partnerschaft zur Umsetzung des Völkerrechts und zur Konfliktprävention zu entwickeln;
E. in der Erwägung, dass die EU und Russland seit 1994, als das derzeitige Partnerschafts- und Kooperationsabkommen unterzeichnet wurde, tiefgreifende politische, institutionelle, soziale und wirtschaftliche Veränderungen erlebt haben;
F. in der Erwägung, dass der Beitritt Russlands zur WTO am 22. August 2012 ein wichtiger Schritt war, um die Modernisierung der russischen Wirtschaft voranzutreiben und gleichzeitig einen guten Anreiz für Russland darstellen könnte, die internationalen Handelsregeln und –Handelsnormen einzuhalten, zu denen es sich verpflichtet hat;
G. in der Erwägung, dass diese Veränderungen zusammen mit den neuen Herausforderungen und Chancen für die Beziehungen zwischen der EU und Russland sowohl auf bilateraler als auch auf multilateraler Ebene angegangen werden müssen; in der Erwägung, dass ungeachtet des derzeit fehlenden Willens auf russischer Seite ein ehrgeiziges, umfassendes und rechtsverbindliches neues Partnerschafts- und Kooperationsabkommen die Grundlage für eine echte strategische Partnerschaft sein könnte, welches die wichtigsten Bereiche der Zusammenarbeit beinhaltet und das auf gemeinsamen Werten wie Demokratie, Einhaltung der Menschenrechte und Rechtstaatlichkeit beruht; in der Erwägung, dass insbesondere die Notwendigkeit betont werden sollte, eine echte Partnerschaft zwischen der Gesellschaft der EU und der russischen Gesellschaft zu schaffen;
H. in der Erwägung, dass die Europäische Union nach wie vor einer weiteren Vertiefung und dem weiteren Ausbau ihrer Beziehungen mit Russland sowie den Grundsätzen verpflichtet ist, die in der Partnerschaft für Modernisierung verankert wurden, welche auf gemeinsamen Interessen sowie einem klaren Bekenntnis zu universellen Werten, zu demokratischen Grundsätzen, zur Achtung der Grund- und Menschenrechte und zur Rechtsstaatlichkeit beruht,
I. in der Erwägung, dass die Verurteilung der Mitglieder der russischen Punkband „Pussy Riot“ zu zwei Jahren Gefängnis infolge einer Protestaktion gegen Präsident Wladimir Putin in einer orthodoxen Kirche in Moskau unverhältnismäßig ist, die Art und Weise, wie Bürger von der russischen Justiz behandelt werden, ernsthaft infrage stellt und die russische Zivilgesellschaft dadurch eingeschüchtert wird;
J. in der Erwägung, dass vor dem Hintergrund der laufenden Verhandlungen der derzeitige Stand der Beziehungen zwischen der EU und Russland sorgfältig bewertet werden sollte, wobei die bilateralen Streitigkeiten zwischen Russland und EU-Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind;
K. in der Erwägung, dass die Beziehungen zwischen der EU und Russland immer noch darunter leiden, dass Russland demokratische Werte nicht in vollem Umfang achtet und rechtstaatliche Grundsätze nicht durchsetzt;
L. in der Erwägung, dass die anhaltende Einschüchterung und Schikanierung sowie die Festnahmen von Vertretern der Oppositionskräfte und von nichtstaatlichen Organisationen, die jüngste Annahme eines Gesetzes über die Finanzierung von nichtstaatlichen Organisationen und über die Versammlungsfreiheit, das Gesetz über Verleumdung, das Gesetz über Einschränkungen des Internet sowie der zunehmende Druck auf freie und unabhängige Medien und Personen, die aufgrund ihrer sexuellen Ausrichtung oder ihres Glauben einer Minderheit angehören, zu einer weiteren Verschlechterung der Menschenrechtslage und der Achtung der demokratischen Grundsätze in Russland geführt haben;
M. in der Erwägung, dass der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen vor kurzem die Gesetze in einigen Regionen der Russischen Föderation verurteilt hat, die die „Propaganda der Homosexualität“ verbieten, was gegen den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte verstößt;
N. in der Erwägung, dass das bestehende Partnerschafts- und Kooperationsabkommen weiterhin uneingeschränkt zu gelten hat, bis ein neues Abkommen abgeschlossen und wirksam ist;
O. in der Erwägung, dass am 14. Oktober 2012 lokale und regionale Wahlen in Russland stattfanden;
P. in der Erwägung, dass die oben erwähnten neuen oder geänderten Gesetze von der Staatsduma angenommen wurden, deren jüngste Wahl weder frei noch gerecht war, wie die OSZE-Beobachtungsmission und das Europäische Parlament festgestellt haben;
Q. in der Erwägung, dass bestimmte gegen die Opposition gerichtete Verfahren, wie zum Beispiel der Entzug des Abgeordnetenmandats von Gennadi Gudkow von der Oppositionspartei Gerechtes Russland, als selektive Einschaltung der Justiz und als Einmischung in legitime politische Tätigkeiten betrachtet werden kann;
1. richtet im Zusammenhang mit den laufenden Verhandlungen über das neue Abkommen die folgenden Empfehlungen an den Rat, die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst:
Zur Verhandlungsführung wird empfohlen,
a)
zu gewährleisten, dass das neue Abkommen einen umfassenden, zukunftsweisenden und rechtsverbindlichen Rahmen für den weiteren Ausbau der Beziehungen zu Russland in den kommenden Jahren bietet, wobei man die Zusammenarbeit in allen Bereichen, in denen die EU und Russland potenziell übereinstimmende Interessen haben, vertiefen muss und gleichzeitig europäische Interessen und Werte in den Bereichen mit unterschiedlichen Interessen fördern sowie die Demokratisierung und Modernisierung des Landes unterstützen muss; die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Verhandlungen mit Russland kontinuierlich voranschreiten, wobei die bestehenden Vorbehalte der EU hinsichtlich der ausbleibenden Fortschritte und der entgegen den Erwartungen bislang nicht erzielten Ergebnisse in den Verhandlungen angesprochen werden; daran zu erinnern, dass eine strategische Partnerschaft nur möglich ist, wenn sich beide Seiten auf allgemeingültige demokratische Prinzipien verständigen; zu betonen, dass das Verhältnis zwischen der EU und Russland auf Gegenseitigkeit beruhen muss;
b)
aktiv am Abschluss der Verhandlungen über ein Abkommen zu arbeiten, welches für beide Seiten von Vorteil ist und im Einklang mit ihrer verstärkten und sich weiter vertiefenden Zusammenarbeit steht; sicherzustellen, dass die Verhandlungen gegenseitiges Vertrauen fördern und sich auf konkrete Ergebnisse und substantielle politische Fragen konzentrieren;
c)
den größtmöglichen Konsens zwischen den EU-Mitgliedstaaten über die Ziele und die Verhandlungsführung über ein neues Abkommen mit Russland anzustreben, so dass die EU mit einer starken einheitlichen Stimme spricht; die Bedeutung zu betonen, dass die Union bei den Verhandlungen als eine Einheit auftritt, und deutlich zu machen, dass die Interessen der Mitgliedstaaten gegenüber Russland und umgekehrt besser auf Unionsebene durchgesetzt und geschützt werden können;
d)
die Anforderungen im Auge zu behalten, die die EU beabsichtigt, in Bezug auf demokratische Grundsätze, Menschenrechte und die Rechtstaatlichkeit festzulegen, und deren Einhaltung als eine absolute Vorbedingung für die Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der EU und Russland zu betrachten;
e)
zu betonen, dass das neue Abkommen die logische und notwendige Weiterentwicklung der Beziehungen zwischen der EU und Russland im Einklang mit dem derzeitigen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen und dem WTO-Beitritt Russlands darstellt;
f)
in diesem Sinne zu bekräftigen, dass die EU dieses Abkommen ausschließlich mit Russland und nicht mit der Zollunion, der Russland angehört, aushandeln sollte;
g)
zu bekräftigen, dass die wirtschaftliche und politische Modernisierung Russlands im gemeinsamen Interesse der beiden Parteien liegt und dass die EU wünscht, den durch die Partnerschaft für Modernisierung eingeleiteten Prozess voranzutreiben; zu betonen, dass sich die Modernisierungsmaßnahmen Russlands nicht auf die Wirtschaft beschränken, sondern mit echten politischen Reformen einhergehen sollten, wobei das Hauptaugenmerk auf der Gewährleistung rechtstaatlicher Grundsätze und der Korruptionsbekämpfung liegen sollte,
h)
bei der Koordinierung der verschiedenen bilateralen Modernisierungspartnerschaften der EU-Mitgliedstaaten mit Russland eine aktive Haltung einzunehmen und somit eine kohärente und effizientere Politik der EU sicherzustellen;
Zum politischen Dialog und der Zusammenarbeit wird empfohlen,
i)
die interne Entwicklung in Russland genau zu verfolgen und mit allen wichtigen politischen Akteuren zusammenzuarbeiten, den Ausbau von Institutionen in Russland und die Grundsätze der Demokratie, die Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit zu unterstützen; dabei alle gesellschaftlichen Initiativen aktiv zu unterstützen, die auf den Aufbau einer auf den Grundsätzen der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit beruhenden Zivilgesellschaft abzielen, wobei der Nutzung des Internets zu diesem Zweck besondere Aufmerksamkeit zukommen muss;
j)
die Bedeutung eines funktionierenden und unparteiischen Rechtssystems und des verstärkten Kampfes gegen die Korruption für Russland zu bekräftigen;
k)
Russland aufzufordern, sich an seine Verpflichtung zur Durchführung freier und fairer Wahlen halten, um die Legitimität seines politischen Systems sicherzustellen;
l)
zu betonen, wie wichtig es ist, dass Russland seine internationalen rechtlichen Verpflichtungen und die in der Europäischen Menschenrechtskonvention und im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, bei denen Russland Vertragspartei ist, verankerten grundlegenden Menschenrechtsgrundsätze voll und ganz einhält; darauf hinzuweisen, dass politischer Pluralismus, Medienfreiheit, Rechtsstaatlichkeit, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz, Rede- und Versammlungsfreiheit (auch im Internet), funktionierende und unabhängige Gewerkschaften sowie Nichtdiskriminierung erforderliche Voraussetzungen für die weitere Entwicklung und Modernisierung Russlands sowie eine nachhaltige strategische Zusammenarbeit zwischen der EU und Russland sind;
m)
zu betonen, dass Russland als ständiges Mitglied des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen seiner Verantwortung für den internationalen Frieden, Stabilität und die Sicherheit in vollem Umfang gerecht werden muss;
n)
seiner Besorgnis über das verschlechterte Klima für die Entwicklung der Zivilgesellschaft in Russland Ausdruck zu verleihen, insbesondere im Hinblick auf die jüngste Annahme einer Reihe von Gesetzen über Demonstrationen, nichtstaatliche Organisationen, Verleumdung und die rechtliche Regulierung des Internets, die missverständliche Bestimmungen enthalten und das Risiko einer willkürlichen Durchsetzung bergen, sowie im Hinblick auf die von der Duma verabschiedeten Änderungen des Gesetzes über Landesverrat und Spionage, mit denen neue Bestimmungen in das Strafgesetzbuch aufgenommen wurden, die sich gegen Menschenrechtsverteidiger richten könnten; die russischen Regierungsstellen daran zu erinnern, dass eine moderne und wohlhabende Gesellschaft die individuellen und kollektiven Rechte aller ihrer Bürger anerkennen und schützen muss; die staatlichen Stellen Russlands in diesem Sinne nachdrücklich aufzufordern, die oben erwähnten Gesetze zu gegebener Zeit mit internationalen Standards in Einklang zu bringen, und diesen Sachverhalt in den Verhandlungen anzusprechen;
o)
darauf zu dringen, dass der Menschenrechtsdialog zwischen der EU und Russland intensiviert und dadurch zu einem wirksamen und ergebnisorientierten Instrument für die Förderung der Menschenrechte in Russland wird; die russischen Staatsorgane insbesondere aufzufordern, von ungebührlichen Einschränkungen friedlicher Versammlungen Abstand zu nehmen, den Schutz von Menschenrechtsverteidigern zu gewährleisten, der Straffreiheit für vergangenen Missbrauch und für den Mord an Aktivisten, ein Ende zu bereiten, ein Klima zu schaffen, in dem die Zivilgesellschaft und nichtstaatliche Organisationen arbeiten können, ohne unangemessene Einschränkungen, Schikane oder Einschüchterung fürchten zu müssen, und die uneingeschränkte Einhaltung der Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu gewährleisten; beide Seiten aufzufordern, für mehr Transparenz und Offenheit des Menschenrechtsdialogs zwischen der EU und Russland zu sorgen, unter anderem durch die Beteiligung von Vertretern aller einschlägigen russischen Ministerien an den Vorbereitungstreffen mit russischen und internationalen nichtstaatlichen Organisationen sowie an den Beratungstreffen;
p)
insbesondere darauf hinzuweisen, dass die wiederholten Versuche, die Menschenrechte einzuschränken, insbesondere die Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie die Rechte auf regionaler und föderaler Ebene auch im Zusammenhang mit der sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität, gegen Russlands Verpflichtungen verstoßen, die aus seiner Verfassung, der Europäischen Menschenrechtskonvention und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte erwachsen; fordert die Duma auf, im Einklang mit der Entscheidung des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen in der Sache Fedotowa gegen Russland kein in der gesamten Russischen Föderation geltendes Verbot der „Propaganda der Homosexualität“ zu verabschieden;
q)
zu betonen, dass die russischen Behörden die Straflosigkeit im Land sowie die politisch motivierten Verfolgungen, Verhaftungen und Festnahmen ebenso wie die repressiven Maßnahmen gegen die Opposition beenden müssen; dafür Sorge zu tragen, dass die vielen begangenen Menschenrechtsverletzungen aufgeklärt werden, darunter die Inhaftierung von Michail Chodorkowski und der Tod von Sergej Magnitski, Alexander Litwinienko, Anna Politowskaja, Natalja Estemirowa und anderen, die bislang nicht unparteiisch und unabhängig untersucht wurden;
r)
teilt den Standpunkt der Parlamentarischen Versammlung des Europarates in Bezug auf das politisch motivierte Gerichtsurteil gegen Mitglieder der Musikgruppe „Pussy Riot“ und fordert ihre sofortige Freilassung;
s)
Russland aufzufordern, nicht auf das Konzept der „traditionellen Werte“ zu verweisen, um damit zu rechtfertigen, dass Minderheiten diskriminiert, kritische Stimmen zum Schweigen gebracht und Menschenrechtsverletzungen begangen werden;
t)
Klauseln und Maßstäbe für den Schutz und die Förderung der Menschenrechte in ein neues und umfassendes Assoziierungsabkommen aufzunehmen, wie sie in der Verfassung Russlands verankert sind, und so weit wie möglich auf dem Rahmen des Europarates und der OSZE, zu dem sich Russland selbst verpflichtet hat, aufzubauen, einschließlich eines klaren Aussetzungsmechanismus bei schweren Verstößen oder Nichteinhaltungen;
u)
zu betonen, dass die ganze russische Gesellschaft, wie auch die strategische Partnerschaft zwischen der EU und Russland, von einem politischen System, welches gleiche Ausgangsbedingungen für alle politischen Parteien gewährleistet sowie einen echten Wettbewerb und effektive politische Alternativen bietet, Impulse erhalten und von ihm profitieren würde; Russland in diesem Zusammenhang aufzufordern, alle Empfehlungen der OSZE zu den letzten Wahlen umfassend zu berücksichtigen;
v)
die erforderlichen Bestimmungen in Bezug auf Maßnahmen für die Beseitigung der weit verbreiteten Korruption festzulegen, welche das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in den Staat untergräbt und die Modernisierungsbemühungen gefährdet; außerdem spezifische Bedingungen für die Zusammenarbeit zwischen Russland und der EU bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität zu formulieren;
w)
eine strategische Partnerschaft zwischen der EU und Russland bei der Bewältigung globaler Herausforderungen zu fördern, wie bei der Nichtverbreitung von Atomwaffen, der Bekämpfung von Terrorismus, der friedlichen Beilegung anhaltender oder neuer Konflikte auf der Basis der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des geltenden Völkerrechts, der Sicherheit der Energieversorgung, der arktischen Dimension, beim Klimawandel, bei der Armutsbekämpfung sowie den gemeinsamen Zielen dieser Partnerschaft; Russland mit Nachdruck aufzufordern, unverzüglich Lieferungen an Länder einzustellen, die von der EU, der OSZE und den Vereinten Nationen mit einem Waffenembargo belegt wurden;
x)
mit Russland zusammenzuarbeiten, um Verantwortung zu übernehmen im Hinblick auf die Verbesserung der Stabilität, politischen Zusammenarbeit und wirtschaftlichen Entwicklung in einer gemeinsamen Nachbarschaft, und das souveräne Recht jedes Landes zu betonen, seine außenpolitische Ausrichtung festzulegen und seine Sicherheitsvereinbarungen zu treffen;
y)
die russischen Behörden aufzufordern, der verbreiteten Straflosigkeit bei Menschenrechtsverletzungen und fehlender Rechtstaatlichkeit im Nordkaukasus ein Ende zu setzen;
z)
Russland aufzufordern, die friedliche Lösung schwelender Konflikte aktiv voranzutreiben und die Zusammenarbeit zwischen der EU und Russland im Hinblick auf die Lösung der anhaltenden Konflikte in der Republik Moldau und im Südkaukasus auf der Grundlage des Völkerrechts und der Grundsätze einer friedlichen Konfliktlösung zu verstärken; die Gespräche mit Russland zu intensivieren, um die bedingungslose Erfüllung des Waffenstillstandsabkommens von 2008 zu gewährleisten, und Russland aufzufordern, die Anerkennung von Abchasien und Südossetien zurückzunehmen sowie der Beobachtermission der EU den uneingeschränkten Zugang zu diesen Landesteilen Georgiens zu gewähren;
aa)
die Bemühungen um vollständige Umsetzung der gemeinsamen Maßnahmen für visumfreie Kurzaufenthalte im Hinblick auf die Abschaffung der Visumpflicht zwischen den Schengen-Staaten und Russland fortzusetzen; sich so weit und so rasch wie möglich in Richtung Visumerleichterungen für Hochschullehrer, Studenten, Forscher, Journalisten, Geschäftsleute und Vertreter der Zivilgesellschaft sowie beim Jugendaustausch zu bewegen; die Anwendung der Visumbestimmungen durch die Mitgliedstaaten zumindest auf ein Mindestmaß, was die Erfordernisse angeht, zu harmonisieren;
ab)
betont, dass EU-Maßnahmen zur Lockerung der Visumsbestimmungen nicht Kriminellen und Personen zugute kommen sollten, die Menschrechtsverstöße begangen haben; beauftragt die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin, die Empfehlung des Parlaments auf die Tagesordnung der kommenden Sitzung des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ zu setzen;
ac)
die Förderung wissenschaftlicher, kultureller und bildungspolitischer Zusammenarbeit sowie von Kontakten zwischen den Gesellschaften der EU und Russlands zu betonen;
Zur wirtschaftlichen Zusammenarbeit wird empfohlen,
ad)
die zunehmende und unumkehrbare wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der EU und Russland, die wechselseitig als Importmarkt, Zulieferer von Waren und Energie sowie Erbringer von Dienstleistungen fungieren, gebührend zu berücksichtigen;
ae)
die Einhaltung der WTO-Regeln durch Russland und seinen Willen, die WTO-Mitgliedschaft als eine Triebfeder für Strukturreformen zu nutzen, genau zu beobachten und zu bewerten sowie zu fördern und zu unterstützen; gegebenenfalls den Antrag Russlands auf OECD-Mitgliedschaft zu unterstützen;
af)
zu betonen, dass die umfassende Einhaltung der WTO-Regeln durch Russland die erforderliche Voraussetzung für und die Mindestanforderung an ein Abkommen mit der EU ist; in diesem Zusammenhang bestehende Schranken auf Importe russischer Waren, Dienstleistungen auf ihre Konformität mit WTO-Normen erneut zu überprüfen und gegebenenfalls deren Aufhebung einzuleiten;
ag)
auf einem bilateralen Abkommen zwischen der EU und Russland zu bestehen, jedoch gleichzeitig klarzustellen, dass die Möglichkeit eines Abkommens zwischen der EU und der von Russland angeführten Zollunion nur langfristig ins Auge gefasst werden kann, nachdem das bilaterale Abkommen in Kraft getreten ist;
ah)
den russischen Verhandlungsführern nahezulegen, den deutlichen politischen Willen unter Beweis zu stellen, Einigung über rechtsverbindliche Bestimmungen über „Handel und Investitionen“ zu erzielen, die auf denen aufbauen sollten, die bereits im Partnerschafts- und Kooperationsabkommen enthalten sind, und im Einklang mit dem WTO-Beitritt stehen sollten; darauf hinzuweisen, dass das Ziel der EU in diesem Bereich darin besteht, das Geschäftsklima zu verbessern und zu stabilisieren, da dies beiden Seiten zum Nutzen gereichen würde, und die Ziele, die im Rahmen der 2010 ins Leben gerufenen Partnerschaft für Modernisierung festgelegt wurden, weiter zu fördern;
ai)
auf das anhaltende Problem der Herstellung und des Verkaufs nachgemachter Produkte in Russland zu verweisen;
aj)
Russland zu empfehlen, die Umstrukturierung seiner Wirtschaft fortzusetzen und deren Weiterentwicklung von einer Volkswirtschaft, welche auf Energie ausgerichtet ist, zu einer von der Industrie und von Dienstleistungen getragenen Volkswirtschaft, auf der Grundlage einer effizienten Ressourcennutzung und dem Einsatz erneuerbarer Energien, zu beschleunigen; zu betonen, dass die Erdölpreise schwanken und dass die derzeitigen hohen Preise kein Vorwand für die Verschiebung der erforderlichen Modernisierung der Volkswirtschaft sein sollten;
ak)
die Bedeutung einer gemeinsamen europäischen Außenpolitik in Energiefragen zu betonen, um die Energiesicherheit durch die Einleitung einer trilateralen Zusammenarbeit zwischen der EU, Russland und den Transitländern zu verbessern;
al)
zu bedenken, dass noch erhebliche Investitionsanstrengungen für die noch aus Sowjetzeiten stammenden Infrastrukturen, die von äußerster Bedeutung für die russische Volkswirtschaft und für EU-Investitionen sind, erbracht werden müssen;
am)
für die Aufnahme eines substanziellen und rechtsverbindlichen Kapitels über Energie zu sorgen, um eine zuverlässige und kosteneffiziente Energieversorgung der EU sicherzustellen; dafür Sorge zu tragen, dass sich eine solche Energiepartnerschaft auf den Grundsätzen der Transparenz, des fairen Wettbewerbs, der Vermeidung monopolistischer Verhaltensweisen, der Gegenseitigkeit und der Nichtdiskriminierung gründet; zu betonen, dass die Lösung ungelöster Fragen bezüglich der Energieversorgung der EU-Mitgliedstaaten in Angriff genommen werden muss; sicherzustellen, dass die Prinzipien des Energiechartavertrags als integraler Bestandteil in das neue Abkommen aufgenommen werden;
an)
sicherzustellen, dass ein rechtsverbindliches Kapitel über die Einführung oder die Erhöhung von Ausfuhrabgaben auf Rohstoffe aufgenommen wird;
ao)
zu kontrollieren und darauf zu beharren, dass sowohl in den bestehenden als auch den neu errichteten russischen Kernkraftwerken die schärfsten internationalen Sicherheitsbestimmungen gelten und eingehalten werden, wobei sämtliche Instrumente und Verträge genutzt werden; Russland in diesem Zusammenhang aufzufordern, das UNECE-Übereinkommen (Espoo) über Umweltverträglichkeitsprüfungen bei grenzüberschreitenden Projekten zu ratifizieren und anzuwenden;
ap)
Russland aufzufordern, sämtliche Kernreaktoren der ersten Generation vom Typ Tschernobyl abzuschalten, insbesondere jene, die sich der Nähe von EU-Grenzen befinden und mit großer Sorge auf die geplanten Kernkraftwerke im Gebiet Kaliningrad und in Sosnowy Bor zu reagieren;
aq)
die weitere Zusammenarbeit in den Bereichen Forschung, Bildung, Kultur und Wissenschaft zu fördern, einschließlich eines gemeinsamen Verständnisses für die Geschichte des 20. Jahrhunderts;
ar)
sich angesichts der kommerziellen Bohrungen in der Arktis und der verbreiteten Luftverschmutzung in der Umgebung von Bohrplätzen in ganz Russland zutiefst besorgt zu zeigen;
as)
das Europäische Parlament hinsichtlich der Bestimmungen über die parlamentarische Zusammenarbeit zu konsultieren;
at)
klare Maßstäbe für die Durchführung des neuen Abkommens aufzunehmen und Überprüfungsmechanismen vorzusehen, einschließlich regelmäßiger Berichte an das Europäische Parlament;
au)
dem EU-Verhandlungsteam zu empfehlen, seine gute Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament fortzusetzen und für einen auf Unterlagen gestützten ständigen Informationsfluss über die Fortschritte der Verhandlungen gemäß Artikel 218 Absatz 10 AEUV zu sorgen, wonach das Parlament in allen Phasen des Verfahrens unverzüglich und umfassend unterrichtet wird;
2. verfolgt weiterhin wachsam die Anforderungen, die die EU beabsichtigt, in Bezug auf die demokratischen Grundsätze festzulegen, und betrachtet deren Einhaltung als eine absolute Vorbedingung für die Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der EU und Russland;
o o o
3. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit den Empfehlungen an den Rat, die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst sowie, zur Information, der Regierung der Russischen Föderation und der russischen Staatsduma zu übermitteln.
Beschluss der israelischen Regierung, im Westjordanland weitere Siedlungen zu bauen
121k
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2012 zu dem Beschluss der israelischen Regierung, den Siedlungsbau im Westjordanland auszuweiten (2012/2911(RSP))
– unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen,
– unter Hinweis auf die maßgeblichen Resolutionen der Vereinten Nationen, insbesondere die Resolutionen der VN-Generalversammlung 181 (1947) und 194 (1948) sowie die Resolutionen des VN-Sicherheitsrates 242 (1967), 338 (1973), 1397 (2002), 1515 (2003) und 1850 (2008),
– unter Hinweis auf die Abkommen von Oslo (Grundsatzerklärung über die Übergangsregelungen für die Autonomie) vom 13. September 1993,
– unter Hinweis auf das Interimsabkommen über das Westjordanland und den Gaza-Streifen vom 28. September 1995,
– unter Hinweis auf die Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Catherine Ashton, insbesondere vom 8. Juni 2012 und vom 2. Dezember 2012 zur Ausweitung des Siedlungsbaus,
– unter Hinweis auf den Beschluss der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 29. November 2012, Palästina den Status eines Beobachterstaates ohne Mitgliedschaft zu gewähren,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Dezember 2012 und vom 14. Mai 2012 zum Friedensprozess im Nahen Osten,
– gestützt auf Artikel 110 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die israelische Regierung am 2. Dezember 2012 den geplanten Bau von 3000 neuen Wohneinheiten im Westjordanland und in Ost-Jerusalem ankündigte; in der Erwägung, dass die Umsetzung der angekündigten Pläne das Zustandekommen der Zweistaatenlösung gefährden würde, insbesondere was die Zone E1 angeht, wo der Bau von Siedlungen zu einer Teilung des Westjordanlands führen würde, was die Schaffung eines lebensfähigen, zusammenhängenden und souveränen palästinensischen Staates unmöglich machen würde;
B. in der Erwägung, dass die israelische Regierung am 2. Dezember 2012 die Einbehaltung von 100 Mio. USD palästinensischer Steuereinnahmen ankündigte; in der Erwägung, dass die monatlichen Steuertransfers einen wesentlichen Teil des Haushalts der Palästinensischen Autonomiebehörde ausmachen; in der Erwägung, dass der israelische Finanzminister Yuval Steinitz erklärte, dass die Steuereinnahmen zurückgehalten würden, um die palästinensischen Schulden bei der israelischen Stromgesellschaft Israel Electric Corporation zu begleichen;
C. in der Erwägung, dass die EU wiederholt ihre Unterstützung für eine Zweistaatenlösung bestätigt hat, bei der der Staat Israel und ein unabhängiger, demokratischer, zusammenhängender und lebensfähiger palästinensischer Staat in Frieden und Sicherheit nebeneinander existieren;
D. in der Erwägung, dass das Westjordanland 1993 in den Abkommen von Oslo in die drei Zonen A, B und C unterteilt wurde; in der Erwägung, dass die Gebiete der Zone C, die unter israelischer ziviler Kontrolle und Sicherheitskontrolle stehen, 62 % des Westjordanlands ausmachen und das einzige zusammenhängende Gebiet des Westjordanlands mit dem Großteil des fruchtbaren und rohstoffreichen Landes sind; in der Erwägung, dass das Interimsabkommen über das Westjordanland und den Gaza-Streifen von 1995 vorsieht, dass die Zone C allmählich in palästinensische Kontrolle übergeht;
E. in der Erwägung, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 29. November 2012 mit einer überwältigenden Mehrheit von 138 Stimmen bei 9 Gegenstimmen und 41 Enthaltungen beschlossen hat, Palästina den Status eines Beobachterstaates ohne Mitgliedschaft bei den Vereinten Nationen zu gewähren;
1. ist zutiefst besorgt über die Ankündigung der israelischen Regierung, 3000 neue Wohneinheiten im Westjordanland einschließlich Ost-Jerusalem bauen zu wollen;
2. betont erneut, dass eine solche Ausdehnung die Aussichten auf einen lebensfähigen palästinensischen Staat mit Jerusalem als gemeinsame Hauptstadt von Palästina und Israel schmälern könnte;
3. betont, dass die israelischen Siedlungen im Westjordanland und Ost-Jerusalem völkerrechtswidrig sind; fordert, dass alle israelischen Aktivitäten, die dem Siedlungsbau und der Ausdehnung des Staatsgebiets dienen, unverzüglich, vollständig und dauerhaft eingestellt werden und die Vertreibung palästinensischer Familien aus ihren Wohnungen sowie die Zerstörung palästinensischer Häuser gestoppt wird;
4. verurteilt die Erklärungen des politischen Führers der Hamas, Chalid Maschal, in denen er sich weigerte, den Staat Israel anzuerkennen, und eine israelische Präsenz in Jerusalem rundweg ablehnte, und fordert die Hamas auf, das Existenzrecht Israels anzuerkennen;
5. bedauert zutiefst den Beschluss der israelischen Regierung, auf Kosten des Haushalts der Palästinensischen Autonomiebehörde 100 Mio. USD palästinensischer Steuereinnahmen zurückzuhalten, und fordert die sofortige Weiterleitung dieser Mittel; fordert die beteiligten Parteien auf, alle ungeklärten finanziellen Streitigkeiten unter der Vermittlung der EU beizulegen;
6. bekräftigt seine nachdrückliche Unterstützung einer Zweistaatenlösung auf der Grundlage der Grenzen von 1967 mit Jerusalem als Hauptstadt beider Staaten, bei der ein sicherer Staat Israel und ein unabhängiger, demokratischer, zusammenhängender und lebensfähiger palästinensischer Staat in Frieden und Sicherheit nebeneinander bestehen; betont erneut, dass ein gerechter und dauerhafter Frieden zwischen Israelis und Palästinensern nur mit friedlichen und gewaltfreien Mitteln erreicht werden kann und fordert in diesem Zusammenhang die Wiederaufnahme direkter Friedensgespräche zwischen den beiden Konfliktparteien; fordert alle beteiligten Parteien auf, von einseitigen Maßnahmen abzusehen, die die Friedensbemühungen und die Aushandlung eines Friedensabkommens gefährden oder behindern könnten;
7. fordert erneut die uneingeschränkte und wirksame Umsetzung der geltenden EU-Rechtsvorschriften und der bestehenden bilateralen Verträge zwischen der EU und Israel durch die EU und ihre Mitgliedstaaten, und betont, dass die Bestimmungen des Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Israel in Bezug auf die Achtung der Menschenrechte der Palästinenser beachtet werden sollten; bekräftigt die Zusage der EU, eine kontinuierliche, uneingeschränkte und wirksame Umsetzung der geltenden EU-Rechtsvorschriften und der bilateralen Vereinbarungen, die auf Siedlungsprodukte anwendbar sind, zu gewährleisten;
8. fordert in diesem Sinne weiterhin die palästinensische Aussöhnung, die den Weg für die Wiedervereinigung der im Westjordanland, in Ost-Jerusalem und im Gaza-Streifen lebenden Palästinenser, die Angehörige ein und desselben palästinensischen Volkes sind, ebnet;
9. fordert die Palästinensische Autonomiebehörde und die israelische Regierung nachdrücklich auf, den Nahost-Friedensprozess wieder in Gang zu setzen; hebt zudem hervor, dass der Schutz der palästinensischen Bevölkerung und die Wahrung ihrer Rechte in den Gebieten der Zone C und Ost-Jerusalems entscheidende Voraussetzungen für das Zustandekommen einer tragfähigen Zweistaatenlösung sind;
10. fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten ein weiteres Mal nachdrücklich auf, in Bezug auf die Bemühungen um einen gerechten und dauerhaften Frieden zwischen Israelis und Palästinensern politisch – auch im Nahost-Quartett – eine aktivere Rolle einzunehmen; unterstützt die Vizepräsidentin / Hohe Vertreterin in ihren Bemühungen um eine glaubwürdige Perspektive für die Wiederbelebung des Friedensprozesses;
11. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess, dem Präsidenten der Generalversammlung der Vereinten Nationen, den Regierungen und Parlamenten der Mitglieder des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, dem Gesandten des Nahost-Quartetts, der Knesset und der Regierung Israels, dem Präsidenten der Palästinensischen Autonomiebehörde und dem Palästinensischen Legislativrat zu übermitteln.
Lage in der Ukraine
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2012 zur Lage in der Ukraine (2012/2889(RSP))
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen und Berichte, insbesondere die Entschließung vom 1. Dezember 2011 mit den Empfehlungen des Europäischen Parlaments an den Rat, die Kommission und den EAD zu den Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Ukraine(1) und die Entschließung vom 24. Mai 2012 zur Lage in der Ukraine und zum Fall Julija Tymoschenko(2),
– unter Hinweis auf den Zwischenbericht und das vorläufige Ergebnis der Wahlbeobachtungsmission des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR) der OSZE in der Ukraine, insbesondere die Erklärung zu den vorläufigen Erkenntnissen und Ergebnissen, die am 29. Oktober 2012 gemeinsam von den Parlamentarischen Versammlungen der OSZE und des Europarats sowie dem Europäischen Parlament und der Parlamentarischen Versammlung der NATO abgegeben wurde,
– unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der Hohen Vertreterin der EU, Catherine Ashton, und des Mitglieds der Kommission Štefan Füle vom 12. November 2012 zur Parlamentswahl in der Ukraine,
– in Kenntnis der die Ukraine betreffenden Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Dezember 2012,
– unter Hinweis auf die Erklärung des früheren polnischen Präsidenten, Aleksander Kwaśniewski, und des ehemaligen Präsidenten des Europäischen Parlaments, Pat Cox, vom 3. Oktober 2012, in der es heißt, dass die Wahlen „entscheidend“ für die Zukunft der Ukraine sein werden und dass die „Beziehungen zwischen der EU und der Ukraine ins Stocken geraten“ sind,
– unter Hinweis auf den in der Sitzung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten vom 6. November 2012 vorgestellten Bericht der Ad-hoc-Wahlbeobachtungsdelegation des Europäischen Parlaments über die Parlamentswahlen in der Ukraine,
– unter Hinweis auf den Aktionsplan EU-Ukraine zur Visaliberalisierung, der am 22. November 2010 angenommen wurde,
– unter Hinweis auf den am 15. Mai 2012 veröffentlichten ENP-Fortschrittsbericht zur Ukraine,
– gestützt auf Artikel 110 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die Ukraine auf dem Gipfeltreffen EU-Ukraine 2011 in Kiew als europäisches Land mit europäischer Identität gewürdigt wurde, das eine gemeinsame Geschichte und gemeinsame Werte mit den Ländern der Europäischen Union hat;
B. in der Erwägung, dass das Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR) der OSZE und internationale Wahlbeobachter Hinweise darauf gefunden haben, dass die Wahlen durch eine einseitige Medienlandschaft, organisatorische Mängel bei der Zusammensetzung der Wahlkommissionen, mangelnde Transparenz in Bezug auf die Parteienfinanzierung, den missbräuchlichen Einsatz der Ressourcen von Behörden und ungleiche Ausgangsbedingungen gekennzeichnet waren, die auch darin zum Ausdruck kamen, dass führende Kandidaten der Opposition wegen ihrer Inhaftierung aus politischen Gründen nicht an der Wahl teilnehmen konnten, worin ein Rückschritt im Vergleich zu früheren Wahlen besteht;
C. in der Erwägung, dass die OSZE den Verlauf der Wahlen am Wahltag im Großen und Ganzen positiv bewertet hat, internationale Beobachter aber auf mangelnde Transparenz hingewiesen haben, was die Ermittlung der Endergebnisse angeht, und dass sie zum einen die Stimmenauswertung in 77 der 161 beobachteten Bezirkswahlkommissionen, zum anderen fortdauernde Verzögerungen am 10. November bei der Stimmenauswertung in zwölf Wahlkreisen mit nur einem Mandat bemängelt haben;
D. in der Erwägung, dass laut den Berichten des BDIMR (OSZE) der Prozess nach den Wahlen durch Unregelmäßigkeiten, Verzögerungen bei der Stimmenzählung und mangelnde Transparenz in Bezug auf die Wahlkommission beeinträchtigt war;
E. in der Erwägung, dass die Vizepräsidentin / Hohe Vertreterin der EU, Catherine Ashton, und Kommissionsmitglied Štefan Füle in einer gemeinsamen Erklärung ihre Bedenken gegen den Verlauf des Prozesses nach den Wahlen zum Ausdruck gebracht haben, der durch Unregelmäßigkeiten beeinträchtigt wurde;
F. in der Erwägung, dass die Parlamentswahlen vom 28. Oktober 2012 als ein wesentlicher Test für die Ukraine betrachtet wurden, mit dem die Unumkehrbarkeit der Bestrebungen des Landes zum Aufbau eines vollwertigen demokratischen Systems, die Festigung der Rechtsstaatlichkeit und die Fortsetzung politischer Reformen signalisiert wird;
G. in der Erwägung, dass die Venedig-Kommission und die Parlamentarische Versammlung des Europarats zum ersten Mal Empfehlungen abgegeben haben, in denen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird, dass die Ukraine ein Proportionalwahlsystem mit offenen Listen haben sollte;
H. unter Hinweis darauf, dass der Sondergesandte des Europäischen Parlaments, Aleksander Kwaśniewski, vor Versuchen gewarnt hat, die Ukraine zu isolieren, weil daraus günstige Bedingungen für undemokratische Regime entstehen könnten;
I. in der Erwägung, dass das Gipfeltreffen EU-Ukraine vom Dezember 2011, das die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens herbeiführen sollte, sein Ziel nicht erreicht hat, weil die EU Bedenken wegen der politischen Lage in der Ukraine hatte, insbesondere wegen der Festnahme der Oppositionsführer Julija Tymoschenko und Jurij Luzenko und des Verfahrens gegen sie;
J. in der Erwägung, dass die Werchowna Rada den Gesetzesentwurf 8711 prüft, der einschneidende Beschränkungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit für Personen vorsieht, die sich für die Menschenrechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transsexuellen einsetzen; in der Erwägung, dass der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen vor kurzem entschieden hat, dass darin ein Verstoß gegen die Artikel 19 und 26 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte liegt;
1. bedauert, dass der Wahlkampf, der Verlauf der Wahlen und der Prozess nach den Wahlen nach Einschätzung von Beobachtern der Parlamentarischen Versammlungen der OSZE, des Europarats und der NATO sowie des Europäischen Parlaments wesentliche internationale Standards nicht erreicht haben und einen Rückschritt im Vergleich zu den Parlamentswahlen von 2010 bedeuten;
2. verweist insbesondere darauf, dass einige Aspekte im Vorfeld der Wahlen (die Festnahme von Führungspersönlichkeiten der Opposition, die ungleichen Ausgangsbedingungen vor allem aufgrund des missbräuchlichen Einsatzes behördlicher Ressourcen, Fälle von Schikanierung und Einschüchterung gegenüber Kandidaten und Wahlorganisationsmitarbeitern, fehlende Transparenz in Bezug auf die Wahlkampf- und Parteienfinanzierung und unausgewogene Medienberichterstattung) und die Unregelmäßigkeiten und Verzögerungen bei der Auszählung und Auswertung der Stimmen im Vergleich zu nationalen Wahlen der jüngeren Vergangenheit einen Rückschritt darstellten;
3. betont, dass dadurch, dass zwei führende Vertreter der Opposition, Julija Tymoschenko und Jurij Luzenko, und weitere Personen während der Wahlen in Haft waren, das Wahlverfahren negativ beeinflusst wurde;
4. betont, dass eine wirkungsvolle Zusammenarbeit zwischen der Ukraine und der Europäischen Union nur erreicht werden kann, wenn die Staatsorgane der Ukraine ihre Bereitschaft deutlich machen, die erforderlichen Reformen, insbesondere im Rechts- und Justizsystem, mit dem Ziel durchzuführen und umzusetzen, die Grundsätze der Demokratie uneingeschränkt einzuhalten und die Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Minderheitenrechte und die Rechtsstaatlichkeit zu achten; fordert, dass die Organe der Europäischen Union, der Europarat und seine Venedig-Kommission diesen Reformprozess aktiv und wirkungsvoll unterstützen;
5. macht Bedenken gegen den Missbrauch administrativer Ressourcen und das Wahlkampffinanzierungssystem geltend, die beide den von der Staatengruppe des Europarates gegen Korruption (GRECO) aufgestellten internationalen Maßstäben nicht genügen; fordert die neue Regierung auf, weiterhin die gesetzlichen Bestimmungen über Parteienfinanzierung zu stärken, um mehr Transparenz von Finanzierung und Ausgaben, die uneingeschränkte Offenlegung von Quellen und Beträgen der Wahlkampffinanzierung und insbesondere Sanktionen bei Verletzung von Wahlkampffinanzierungsvorschriften herbeizuführen;
6. fordert die Regierung der Ukraine auf, im Dialog mit allen politischen Parteien die Unregelmäßigkeiten bei den Wahlen zu behandeln, auch die nicht eindeutigen Ergebnisse in einigen Wahlbezirken; erwartet, dass das ukrainische Parlament zu gegebener Zeit gegen die Mängel des Wahlgesetzes vorgeht; erwartet, dass die Werchowna Rada auf den bereits vorliegenden Vorschlägen aufbauen kann, die vom scheidenden Parlament mit voller Unterstützung der Europäischen Union und der Venedig-Kommission vorbereitet wurden;
7. erklärt sich besorgt wegen der Probleme im Zusammenhang mit der Auszählung der Stimmen und der Feststellung des Wahlergebnisses in mehreren Wahlkreisen mit nur einem Parlamentssitz; begrüßt die Entscheidung der zentralen Wahlkommission, im Fall dieser Wahlkreise keine Ergebnisse bekanntzugeben, und den Umstand, dass die zuständigen ukrainischen Behörden Maßnahmen eingeleitet haben, um in diesen Wahlkreisen möglichst bald Nachwahlen abzuhalten;
8. erklärt sich besorgt wegen der zunehmenden nationalistischen Stimmung in der Ukraine, die zum Ausdruck kommt in der Unterstützung für die Partei „Swoboda“ (Freiheit), welche dadurch als eine der beiden neuen Parteien in die Werchowna Rada eingezogen ist; weist darauf hin, dass rassistische, antisemitische und ausländerfeindliche Auffassungen im Widerspruch zu den Grundwerten und Grundsätzen der EU stehen, und appelliert daher an die demokratisch gesinnten Parteien in der Werchowna Rada, sich nicht mit der genannten Partei zu assoziieren, sie nicht zu unterstützen und keine Koalitionen mit ihr zu bilden;
9. bekundet seine anhaltende Unterstützung für das auf Europa gerichtete Streben der ukrainischen Bevölkerung; bedauert, dass die vor kurzem durchgeführten Parlamentswahlen nicht wesentlich dazu beigetragen haben, das Renommee der Ukraine in dieser Hinsicht zu heben; betont, dass die EU nach wie vor entschlossen ist, mit der Ukraine zusammenzuarbeiten, auch mit der Zivilgesellschaft (nichtstaatliche Organisationen, religiöse Verbände usw.), um demokratische Institutionen zu verbessern, die Rechtsstaatlichkeit zu stärken, Medienfreiheit sicherzustellen und entscheidende Wirtschaftsreformen voranzubringen;
10. bekräftigt den Einsatz der EU für die weitere Stärkung der Beziehungen mit der Ukraine durch die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens, sobald die ukrainischen Staatsorgane entschlossene Maßnahmen und konkrete Fortschritte entsprechend den vorstehenden Aufforderungen verwirklichen, und zwar möglicherweise anlässlich des Gipfeltreffens der Östlichen Partnerschaft im November 2013 in Vilnius; stellt fest, dass Fortschritte in Richtung der politischen Assoziierung und der wirtschaftlichen Integration von konkreten Bemühungen um demokratische Grundsätze, Rechtsstaatlichkeit, Unabhängigkeit der Justiz und Medienfreiheit abhängen;
11. nimmt die Verabschiedung und Unterzeichnung des Gesetzes über Volksabstimmungen in der Ukraine zur Kenntnis; erwartet, dass die ukrainischen Staatsorgane die Empfehlungen der Venedig-Kommission, sobald sie vorliegen, prüfen, um mögliche Verstöße gegen dieses Gesetz zu unterbinden;
12. appelliert nachdrücklich an die Staatsorgane der Ukraine, gemeinsam mit den Beauftragten des Europäischen Parlaments, Aleksander Kwaśniewski und Pat Cox, eine sinnvolle und gerechte Lösung für den Fall Timoschenko zu finden; fordert die Regierung der Ukraine auf, die abschließenden Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu dem laufenden Verfahren gegen Julija Tymoschenko und Jurij Luzenko zu achten und umzusetzen;
13. fordert die Ukraine auf, der selektiven Rechtsanwendung auf allen staatlichen Ebenen ein Ende zu bereiten und es den Oppositionsparteien zu ermöglichen, sich am politischen Leben aufgrund gleicher Regeln zu beteiligen; fordert die Staatsorgane in diesem Zusammenhang auf, politische Gegner, die verfolgt werden – Julija Tymoschenko, Jurij Luzenko und andere –, freizulassen und zu rehabilitieren;
14. begrüßt die Unterzeichnung des geänderten Abkommens über Visaerleichterungen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine, das im Vergleich zum derzeit geltenden Abkommen klare Verbesserungen enthält, was die Ausstellung von Visa für Bürger der Ukraine angeht; fordert den Rat auf, den Dialog zwischen der EU und der Ukraine über Visaerleichterungen im Vorfeld des Gipfeltreffens der Östlichen Partnerschaft im November 2013 in Vilnius voranzutreiben;
15. appelliert mit Nachdruck an die VP/HV, Catherine Ashton, und Kommissionsmitglied Štefan Füle, das Engagement der EU gegenüber der Ukraine zu verstärken und sich weiterhin für die volle Ausnutzung des Potenzials der Beziehungen zwischen EU und Ukraine zum Nutzen der Bürger der Ukraine und der EU einzusetzen, unter anderem durch Herbeiführung stetiger Fortschritte im Dialog zur Visaliberalisierung;
16. begrüßt die Ergebnisse der Tagung des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ vom 10. Dezember 2012;
17. fordert die Werchowna Rada auf, den Gesetzesentwurf 8711 abzulehnen, mit dem das Recht auf freie Meinungsäußerung in Bezug auf sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität beschnitten werden soll und der im Oktober in erster Lesung angenommen wurde; weist darauf hin, dass dieses Gesetz eindeutig gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte verstößt, die beide vom ukrainischen Parlament ratifiziert wurden;
18. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD), dem Rat, der Kommission, den Mitgliedstaaten, dem Staatspräsidenten, der Regierung und dem Parlament der Ukraine sowie den Parlamentarischen Versammlungen des Europarats und der OSZE zu übermitteln.
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Ratsvorsitzes auf der Tagung des Europäischen Rates in Thessaloniki vom 19. und 20. Juni 2003 in Bezug auf die Aussichten der westlichen Balkanländer hinsichtlich eines Beitritts zur Europäischen Union,
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 10. Oktober 2012 mit dem Titel „Erweiterungsstrategie und wichtigste Herausforderungen 2012–2013“ (COM(2012)0600) sowie des dazu vorgelegten Fortschrittsberichts 2012 zu Albanien (SWD(2012)0334),
– unter Hinweis auf den Beschluss des Rates 2008/210/EG vom 18. Februar 2008 über die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Europäischen Partnerschaft mit Albanien und zur Aufhebung des Beschlusses 2006/54/EG(1),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der 4. Tagung des Stabilitäts- und Assoziationsrats Albanien-EU vom 15. Mai 2012,
– unter Hinweis auf die vom Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschuss EU-Albanien auf seiner fünften Tagung vom 11./12. Juli 2012 angenommenen Empfehlungen,
– unter Hinweis auf die politische Vereinbarung zwischen Regierung und Opposition auf der Konferenz der Vorsitze vom 14. November 2011 und den revidierten Aktionsplan der albanischen Regierung vom März 2012 über die 12 wichtigsten Prioritäten der Stellungnahme der Kommission zum Antrag Albaniens auf Beitritt zur Europäischen Union vom 9. November 2010 (COM(2010)0680),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juli 2010 zu Albanien(2),
– gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die Zukunft Albaniens und der anderen Länder des westlichen Balkans mit der Europäischen Union verbunden ist, sowie in der Erwägung, dass Albanien geografisch, historisch und kulturell einen Teil Europas darstellt;
B. in der Erwägung, dass der Beitritt des Landes zur EU nicht nur das Ziel der Regierung und der Opposition sein sollte, sondern der Beitritt auch als im allgemeinen Interesse aller Albaner betrachtet werden sollte;
C. in der Erwägung, dass Länder, die den Beitritt zur Union anstreben, ihre Fähigkeit, die praktische Umsetzung der Werte, auf die sich die Union gründet, zu stärken, in allen Phasen des Beitrittsprozesses nachweisen müssen; in der Erwägung, dass sie ab einer frühen Phase das ordnungsgemäße Funktionieren der wichtigsten Institutionen, die für die demokratische Staatsführung und die Rechtsstaatlichkeit erforderlich sind, etablieren und fördern müssen, vom nationalen Parlament bis zur Regierung und zum Justizwesen, einschließlich der Gerichte, der Staatsanwaltschaft und der Strafverfolgungsbehörden;
D. in der Erwägung, dass der Prozess des Beitritts zur EU eine treibende Kraft für anhaltende Reformen werden sollte und der wichtigste Faktor, der eine konstruktive und verantwortungsvolle Zusammenarbeit des politischen Establishments des Landes gewährleistet; in der Erwägung, dass alle Bürger die Vorteile der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit genießen sollten, sowie in der Erwägung, dass die EU-Mitgliedschaft in erster Linie zur Befriedigung ihrer Interessen angestrebt werden sollte;
E. in der Erwägung, dass bei der Reformagenda seit der im November 2011 von Regierungspartei und Opposition getroffenen Vereinbarung sichtbare Fortschritte erzielt wurden; in der Erwägung, dass Herausforderungen nach wie vor bestehen und angegangen werden müssen, damit Fortschritte auf dem Weg zum EU-Beitritt erzielt werden;
F. in der Erwägung, dass die Reformen im sozialen Sektor und deren effektive Umsetzung ebenso wichtig sind wie die Reformen zur Anwendung der Gesetze und die Entwicklung der Infrastruktur, um Stabilität und sozialen Zusammenhalt zu verwirklichen, und dass dies auch in der Finanzierung durch die EU zum Ausdruck kommen sollte; in der Erwägung, dass die Kommission dies bei der Ausarbeitung der Strategie für Albanien für den Zeitraum 2014-2020 berücksichtigen sollte;
G. in der Erwägung, dass Albanien nach wie vor eine stabilisierende Rolle auf dem westlichen Balkan spielt;
H. in der Erwägung, dass Albanien dank seiner Reformbemühungen, und insofern dies durch das albanische Volk gewünscht wird, 2012 als Beitrittskandidat zur nächsten Stufe des Beitrittsprozesses übergehen kann, wenn es denn genug konkrete Ergebnisse in den relevanten Bereichen erzielt, in denen noch grundlegende Reformen durchgeführt werden müssen;
I. in der Erwägung, dass die EU die Rechtsstaatlichkeit ins Zentrum des Erweiterungsprozesses gestellt hat;
Allgemeine Erwägungen
1. bekräftigt, dass es den künftigen Beitritt Albanien zur Europäischen Union uneingeschränkt unterstützt; teilt die Einschätzung der Kommission, dass dem Land der Kandidatenstatus verliehen werden sollte, sofern entscheidende Reformen in Justiz und öffentlicher Verwaltung sowie eine Überarbeitung der Geschäftsordnung des Parlaments vollendet und angenommen wurden; gratuliert Albanien zu diesen wichtigen Fortschritten und fordert die Regierung des Landes auf, alle erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung von bereits eingegangenen Verpflichtungen zu ergreifen; fordert den Rat auf, Albanien umgehend den EU-Kandidatenstatus zu verleihen, sofern diese wichtigen Reformen abgeschlossen sind;
2. lobt die entschiedenen Bemühungen der Regierung und der Opposition, bei den Reformen zusammenzuarbeiten, und erkennt die Bedeutung der im November 2011 getroffenen politischen Vereinbarung an, die eine lang anhaltende Phase des Stillstands beendete und den Weg für Fortschritte bezüglich der zwölf Prioritäten ebnete; fordert sowohl die Regierungsmehrheit als auch die Opposition auf, die Zusammenarbeit zwischen den Parteien aufrechtzuerhalten und zur erfolgreichen Verabschiedung und konsequenten Durchführung der wichtigsten Reformen beizutragen, die notwendig sind, damit die Beritrittsverhandlungen offiziell eröffnet werden; betont, dass alle politischen Parteien und Akteure in Albanien, einschließlich der Medien und der Bürgergesellschaft, danach streben sollten, das politische Klima dort zu verbessern, damit ein Dialog und gegenseitiges Verständnis möglich werden; ruft daher alle Parteien dazu auf, sich tatkräftig dafür einzusetzen, das politische Klima im Land zu verbessern; fordert die politischen Kräfte in Albanien auf, nicht zuzulassen, dass das Land während des Wahlkampfs im nächsten Jahr nicht vom Weg hin zum EU-Beitritt abgebracht wird;
3. unterstreicht die Bedeutung freier und gerechter Wahlen, die demokratische Institutionen legitimieren und ihre ordnungsgemäße Funktionsweise ermöglichen; fordert alle politischen Kräfte auf, den Wahlkampf im nächsten Jahr und die Parlamentswahlen 2013 frei und fair durchzuführen; ist fest davon überzeugt, dass die Wahlen als wichtiger Test für die Reife der albanischen Demokratie und für die Fähigkeit aller politischen Kräfte, eine gemeinsame europäische Agenda für das Land zu verfolgen, betrachtet werden und als entscheidend für weitere Fortschritte beim EU-Beitritt; weist darauf hin, dass die demokratische Konsolidierung ein freies und gerechtes Wahlverfahren voraussetzt, dessen Ergebnisse von allen relevanten politischen Parteien als rechtmäßig angesehen werden; begrüßt den politischen Konsens zu den Änderungen an den rechtlichen Rahmenbedingungen für Wahlen, die den Empfehlungen von OSZE/BDIMR Rechnung tragen;
4. fordert alle politischen Kräfte auf, weiterhin konkrete Reformen zu verabschieden, die zu greifbaren Ergebnissen zum Wohle aller Bürgerinnen und Bürger führen; hält es für wichtig, dass die albanische Bürgergesellschaft, die Medien und die Bürger ihre Spitzenpolitiker für spezifische politische Ergebnisse zur Rechenschaft ziehen;
Konsolidierung der Demokratie und Stärkung der Menschenrechte
5. ist überzeugt, dass Demokratie und Rechtsstaatlichkeit die besten Hüter der Menschenrechte und Grundfreiheiten sind;
6. unterstützt nachdrücklich einen konstruktiven politischen Dialog, der nicht nur ein wesentliches Element der zwölf wichtigen Prioritäten ist, sondern auch eine grundlegende Voraussetzung für eine funktionierende Demokratie; fordert die politische Elite mit Nachdruck auf, den parteiübergreifenden Dialog und den Konsens über Reformen aufrechtzuerhalten, damit das Land Fortschritte in Bezug auf den Beitritt erzielen kann;
7. begrüßt Albaniens Fortschritt bei der Erfüllung der politischen Kriterien für die Mitgliedschaft in der EU; stellt fest, dass der konstruktive politische Dialog ein bedeutendes Element für das Erreichen konkreter Ziele bei der Umsetzung der zwölf wichtigsten Prioritäten gewesen ist, namentlich derjenigen, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Parlaments, die Verabschiedung anstehender Gesetze, die eine verstärkte Mehrheit erfordern, die Ernennung des Bürgerbeauftragten, die Anhörungs- und Abstimmungsverfahren für wichtige Institutionen sowie die Änderung des rechtlichen Rahmens für Wahlen betreffen;
8. begrüßt die Wahl des neuen Präsidenten; nimmt zur Kenntnis, dass der Wahlprozess verfassungskonform abgelaufen ist; hält es jedoch für bedauerlich, dass dem politischen Prozess rund um die Wahl kein parteiübergreifender Dialog zugrunde lag; betont, dass die Rolle des Präsidenten für die Einigkeit des Landes und die Gewährleistung der Stabilität und der Unabhängigkeit der staatlichen Institutionen von entscheidender Bedeutung ist;
9. begrüßt den sich entwickelnden Dialog zwischen der Bürgergesellschaft und der albanischen Regierung; hebt die Notwendigkeit hervor, die Dynamik dieser Beziehung aufrechtzuerhalten und ihre Erfolge zu festigen;
10. betont die Bedeutung von voll funktionsfähigen repräsentativen Institutionen, die das Rückgrat eines gefestigten demokratischen Systems und ein entscheidendes politisches Kriterium für die EU-Integration bilden; betont in diesem Zusammenhang die entscheidende Rolle des Parlaments und fordert die politischen Kräfte des Landes außerdem mit Nachdruck auf, seine Funktionsweise zu verbessern, die bevorstehende Reform der Geschäftsordnung des Parlaments zu verabschieden und durchzuführen, die Kontrollfunktion des Parlaments weiter zu stärken, auch indem sie verstärkt von der Möglichkeit Gebrauch machen, Fragen an die Mitglieder der Regierung zu stellen, die Abfassung von Rechtsakten zu verbessern und die Konsultation mit der Bürgergesellschaft, den Gewerkschaften und den sozialen Organisationen zu intensivieren;
11. stellt fest, dass bei der Reform der Justiz geringe Fortschritte erzielt wurden; fordert die staatlichen Stellen mit Nachdruck auf, weitere Maßnahmen zu ergreifen, um die echte Unabhängigkeit, Integrität, Transparenz, Rechenschaftspflicht und Effizienz der Justiz zu gewährleisten, die frei von politischer Einmischung und Korruption sein soll, den gleichberechtigten Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu den Gerichten sicherzustellen, dafür zu sorgen, dass die Verfahren innerhalb einer vernünftigen Frist stattfinden, und die Fortschritte bei der Umsetzung der justiziellen Reformstrategie voranzutreiben, einschließlich der Reform des Obersten Gerichts; hält es für wichtig, dass die Justizreform in Schritten und unumkehrbar durchgeführt wird, dass in diesem Zusammenhang solide Konsultationsmechanismen eingeführt werden und das System effizienter gestaltet wird, und dass die Justiz mit ausreichenden Mitteln ausgestattet wird, damit sie landesweit effizient funktionieren kann;
12. weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Durchsetzung des Gesetzes gegen den Menschenhandel und die Bemühungen zum Schutz von Opfern verstärkt werden müssen; fordert die Verabschiedung der Strategie für Gerechtigkeit für Kinder und die Vollstreckung von Urteilen, was eine Voraussetzung für eine funktionierende und effektive Justiz darstellt;
13. begrüßt den neuen Ansatz und das Engagement der Kommission, die Rechtsstaatlichkeit in den Mittelpunkt der Erweiterungspolitik zu stellen; ist der Ansicht, dass dieser Ansatz ein weiterer Anreiz für wichtige Reformen im albanischen Justizwesen sein und Albaniens Fortschritte in diesen Bereichen weiter erleichtern dürfte, sodass konkrete Ergebnisse erzielt werden können und die Erstellung einer glaubwürdigen Umsetzungsbilanz möglich wird;
14. hält es für unbedingt notwendig, die Risiken einer Politisierung der öffentlichen Verwaltung zu beseitigen und eine unabhängige, auf Leistung basierende und professionelle öffentliche Verwaltung zu schaffen, welche transparent arbeitet und Gesetze zu erlassen und umzusetzen in der Lage ist; begrüßt das Verfahren zur Einrichtung einer albanischen Fachhochschule für öffentliche Verwaltung; äußert seine Genugtuung über die Ernennung des Bürgerbeauftragten, die auf offene und transparente Weise durchgeführt wurde, und fordert ausreichende politische Unterstützung für diese Institution;
15. begrüßt die Ernennung des Bürgerbeauftragten im Dezember 2011; fordert die albanischen Behörden auf, angemessene politische Unterstützung und Mittel für das Büro des Bürgerbeauftragten bereitzustellen; ermutigt die albanische Bürgergesellschaft und die breite Öffentlichkeit, die Einrichtung ausgiebig zu nutzen, um die Menschenrechtslage zu verbessern;
16. zeigt sich besorgt darüber, dass die Korruption nach wie vor eine vorherrschende Rolle im Leben der Bürger spielt; empfiehlt nachdrücklich, in Sachen Korruption und Missbrauch öffentlicher Gelder weiterhin eine Null-Toleranz-Politik zu verfolgen, während jedem Tatverdächtigen gleichzeitig ein freies und gerechtes Gerichtsverfahren sowie Rechtssicherheit garantiert werden soll; fordert die rasche Umsetzung der Empfehlungen der Gruppe von Staaten gegen die Korruption, insbesondere der Empfehlungen, die sich auf Beschuldigung und Parteienfinanzierung beziehen; stellt fest, dass eine weitere Umsetzung von politischen Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung notwendig ist; stellt fest, dass die Umsetzung der Strategie zur Korruptionsbekämpfung zu langsam verläuft;
17. betont, dass die Ereignisse vom Januar 2011 ohne weitere Verzögerungen oder Behinderungen im Rahmen umfassender und unabhängiger strafrechtlicher Ermittlungen und glaubwürdiger gerichtlicher Verfahren weiterverfolgt werden müssen;
18. begrüßt, dass alle Parteien zugesagt haben, die Straffreiheit zu bekämpfen, und dass im Parlament im Konsensverfahren die Reform der Immunitätsregelung beschlossen wurde, welche die Ermittlungen, auch in Fällen von Korruption bei hochrangigen Beamten, Richtern und Staatsanwälten erlaubt; fordert alle Beteiligten auf, eine konsequente Durchführung dieser Reform sicherzustellen; fordert die albanischen Behörden auf, die Umsetzung und institutionelle Koordination der Strategie der Regierung für den Zeitraum 2007-2013, die Korruption zu bekämpfen, zu stärken; unterstreicht die Notwendigkeit eines politischen Engagements, um stetige Fortschritte bei Ermittlungen und Verurteilungen zu garantieren, auch in Fällen von Korruption auf höchster Ebene;
19. begrüßt die Bemühungen, die organisierte Kriminalität einzudämmen, insbesondere bei der Umsetzung des Anti-Mafia-Gesetzes, einschließlich der vermehrten Einziehung von Erträgen aus kriminellen Geschäften; fordert die staatlichen Stellen auf, die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Albanien und mit den Nachbarländern weiter auszubauen;
20. nimmt die Fortschritte zur Kenntnis, die im Kampf gegen das organisierte Verbrechen und beim Grenzschutz erzielt wurden; betont die Notwendigkeit, die Reformen in diesen Bereichen fortzuführen, insbesondere durch eine intensivere Koordinierung der Strafverfolgungsbehörden;
21. weist mit Nachdruck darauf hin, dass weiterhin Anstrengungen unternommen werden müssen, um zu gewährleisten, dass die Menschenrechte im Rahmen der Polizeiarbeit uneingeschränkt beachtet werden, und dass die Arbeit der Polizei ergebnisorientiert sein muss; fordert mehr pro-aktive und wirksame Maßnahmen bei der Verfolgung der Straftäter und beim Schutz von Opfern des Menschenhandels;
22. unterstreicht die entscheidende Bedeutung professioneller, unabhängiger und pluralistischer, öffentlicher und privater Medien als Eckpfeiler der Demokratie; fordert die zuständigen Behörden mit Nachdruck auf, Medienpluralismus und freie Meinungsäußerung sowie Informationsfreiheit zu gewährleisten, durch Medien, die frei von politischer oder sonstiger Einflussnahme sind, und Maßnahmen zur Sicherstellung der Transparenz bei den Eigentumsverhältnissen im Bereich der Medien und ihrer Finanzierung zu ergreifen;
23. sorgt sich um die Meinungsfreiheit und die Unabhängigkeit der Medien und insbesondere um die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde, d. h. dem Nationalen Rundfunk- und Fernsehrat; hält es für bedauerlich, dass es der Regulierungsbehörde noch an ausreichenden administrativen und technischen Kapazitäten sowie an Unabhängigkeit mangelt; fordert die Verabschiedung des Gesetzes über Audiovisuelle Mediendienste;
24. zeigt sich besorgt über das direkte Eingreifen der Regierung in die Besetzung von leitenden Stellen bei der öffentlichen Rundfunkanstalt, was die Entwicklung eines politischen Pluralismus und somit die Stärkung der Demokratie beeinträchtigt, sowie darüber, dass die redaktionelle Unabhängigkeit von der Regierung nicht gestärkt worden ist; zeigt sich besorgt darüber, dass Verleumdung noch mit hohen Bußgeldern für Journalisten bestraft wird, was zur Selbstzensur der Journalisten führt; fordert eine glaubwürdige und wirksame Durchführung von Maßnahmen zum Schutz von Journalisten; ist äußerst besorgt über die prekären Arbeitsbedingungen von Journalisten und bedauert das anhaltende Fehlen gesetzlich verankerter Arbeitnehmerrechte für Journalisten und die Tatsache, dass viele von ihnen ihr Gehalt nicht von den Medieneignern erhalten;
25. fordert die staatlichen Stellen auf, die Rechtsvorschriften über Wahlen, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie die Medienfreiheit an die internationalen Standards anzupassen und sie umfassend umzusetzen; fordert die Behörden auf, die digitale Freiheit zu fördern und hochzuhalten, die als wesentlicher Bestandteil der Beitrittskriterien betrachtet wird;
26. würdigt die Fortschritte, die in Bezug auf den Schutz von Minderheiten erzielt wurden; bemerkt jedoch, dass weitere Anstrengungen erforderlich sind, um Diskriminierung zu vermeiden, insbesondere bei Menschen, die dafür anfällig sind; erinnert die albanische Regierung in diesem Zusammenhang daran, dass sie die Verantwortung dafür trägt, im Land ein Klima der Integration und Toleranz zu schaffen; fordert entschlossene Maßnahmen, um die Menschenrechte umfassend zu schützen und die Lebensqualität der Angehörigen von Minderheiten im ganzen Land zu verbessern, unter anderem durch die Umsetzung bestehender Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verwendung von Minderheitensprachen im Unterricht, in der Religion und in den Massenmedien, und durch Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung von Minderheiten;
27. betont die Notwendigkeit, diese Rechte für alle Minderheiten und nicht nur für die nationalen Minderheiten, zu gewährleisten; unterstreicht ebenfalls die Notwendigkeit, gleichzeitig mehr Anstrengungen zu unternehmen, um Vermögens- und Eigentumsrechte der Minderheiten zu schützen; nimmt mit Besorgnis den anhaltenden Mangel an Ressourcen zur Umsetzung des Aktionsplans für Roma zur Kenntnis; fordert eine stärkere Rechenschaftspflicht der angebotenen Dienstleistungen für Minderheiten und benachteiligte Gruppen; unterstreicht, wie wichtig es ist, das Prinzip der Selbstidentifizierung zu achten, und fordert eine objektive und transparente Verarbeitung der Volks- und Wohnungszählungsdaten nach international anerkannten Normen;
28. begrüßt die Fortschritte, die im Zusammenhang mit Menschenrechten von LSBT erzielt wurden, insbesondere die Tatsache, dass die erste öffentliche Aktion von LSBT, die am 17. Mai 2012 in Tirana stattfand, eine sichere und fröhliche Veranstaltung gewesen ist; verurteilt allerdings die diskriminierenden Aussagen des stellvertretenden Verteidigungsministers vom selben Tag aufs Schärfste, begrüßt aber die Kritik, die Ministerpräsident Sali Berisha diesbezüglich äußerte; hebt hervor, dass LSBT immer noch diskriminiert werden und weist mit Nachdruck darauf hin, dass eine Prüfung der Gesetzgebung hinsichtlich möglicher diskriminierender Bestimmungen sowie die Erstellung einer Bilanz dringend erforderlich ist;
29. fordert die notwendigen Fortschritte im Bereich der Grundrechte und -freiheiten und bei der Umsetzung dieser Maßnahmen, um die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter, die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgendern, die Rechte des Kindes, die Rechte sozial Benachteiligter und die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie die Rechte von Minderheiten zu gewährleisten, da es Berichten zufolge immer noch zu Diskriminierung von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgendern sowie Angehörigen der Roma und anderen schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen kommt; betont die Notwendigkeit, die Rechte und die Lebensqualität von Menschen zu verbessern, die als Gefangene, Waisen oder psychisch Kranke vom Staat abhängig sind;
30. begrüßt die zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter durchgeführten Rechtsvorschriften und eingeführten Maßnahmen, ist jedoch der Auffassung, dass ihre Umsetzung in Wirklichkeit nicht ausreichend war, sodass Frauen nach wie vor ungleich behandelt werden, was ihr Zugang zum politischen Leben und zum Arbeitsmarkt betrifft;
31. stellt fest, dass häusliche Gewalt, Zwangsprostitution und Frauen- und Kinderhandel, der weit verbreitet ist, ohne die notwendige Koordination der Akteure noch immer grassieren, dass den Opfern kein wesentlicher Schutz geboten wird; unterstreicht die Bedeutung von juristischem Beistand und psychologischer Unterstützung der Opfer; fordert die Behörden auf, Maßnahmen zu ergreifen, unter anderem durch erhöhte Leistungen an Organisationen und Dienstleistungen zur Beseitigung von Gewalt und Ungleichheit; betont die dringende Notwendigkeit von Maßnahmen wie zum Beispiel die Schaffung spezieller sozialer Dienstleistungsstrukturen und Rehabilitationszentren und die Einrichtung eines Netzwerks von Zufluchtsorten und Hilfsorganisationen für Frauen und Kinder, auch um ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft sicherzustellen; begrüßt die gebührenfreie 24-Stunden-Hotline für Opfer, die Stärkung von Kinderschutzabteilungen und das gute Beispiel der Zusammenarbeit bei der gemeinsamen Opferhilfe durch die Gemeinde von Tirana, die Polizei, die Justiz und NRO;
32. betont, dass dem Schutz der Kinderrechte besondere Aufmerksamkeit zukommen muss, unter anderem durch die Verbesserung der Bedingungen in staatlichen Kinderbetreuungseinrichtungen, die Erleichterung der Möglichkeiten für die Pflegeunterbringung und den energischen Kampf gegen Menschenhandel und Kinderarbeit;
33. hält es für dringend notwendig, ein modernes Bildungssystem zu schaffen, bei dem der Schüler und die Qualität der Ausbildung im Mittelpunkt stehen; hält es für wichtig, dass alle Kinder, besonders Kinder aus Familien mit niedrigem Einkommen und aus Gruppen, die einer Minderheit angehören, einen sicheren Zugang zu Bildung und zu Schulausrüstung haben; nimmt die Verpflichtung der Regierung zur Kenntnis, Diplomstudiengänge von hohem wissenschaftlichen und technischen Wert zu gewährleisten, bei denen dem geltenden Arbeitsrecht Rechnung getragen wird, um jungen Universitätsabsolventen Anreize zu bieten, ihre Dienste zur Verfügung zu stellen, um zum Fortschritt des Landes beizutragen;
34. fordert die Regierung auf, uneingeschränkt dafür zu sorgen, dass das Arbeitsrecht und die Gewerkschaftsrechte im öffentlichen und privaten Sektor beachtet werden; fordert eine Stärkung der Vermittlungspraxis zur Beilegung arbeitsrechtlicher Konflikte; fordert die Regierung auf, den Dreiparteiendialog im Nationalen Rat für Arbeit weiter zu verbessern, indem die Genehmigung wichtiger sozialer und wirtschaftlicher Maßnahmen- und Legislativpakete miteinbezogen und die Rolle der Gewerkschaften verbessert wird;
35. ist besorgt über das Fehlen eines Aktionsplans für Beschäftigung und die Verringerung des Etats für die Umsetzung der Reformen zu Sozialhilfe und sozialem Schutz; fordert die albanischen Behörden auf, einen solchen Aktionsplan aufzustellen; fordert die Erstellung regelmäßiger Arbeitsmarktstatistiken, so wie sie auch in anderen Beitrittsländern und von Eurostat erstellt werden, um die Beschäftigungssituation in Albanien besser überwachen und vergleichen zu können;
36. fordert die staatlichen Stellen auf, die Behandlung von inhaftierten Personen und Gefangenen in Einklang mit den Empfehlungen des nationalen Bürgerbeauftragten und internationalen Menschenrechtsstandards weiter zu verbessern, da immer noch Fälle von Misshandlung gemeldet werden; betont die Notwendigkeit, die Häufigkeit der Untersuchungshaft für Täter mit geringem Rückfallrisiko zu verkürzen und bedauert die lange Dauer der Untersuchungshaft bei Jugendlichen und den sehr häufigen Gebrauch dieser Maßnahme, auch in für die Wiedereingliederung von Jugendlichen ungeeigneten Einrichtungen, außerordentlich; fordert nachdrücklich die Annahme einer Strategie für die Jugendgerichtsbarkeit und einen damit verbundenen Aktionsplan, um die bestehenden Defizite in Gesetzgebung und Praxis in Übereinstimmung mit internationalen Standards und bewährten Verfahren anderer europäischer Länder zu beseitigen;
37. betont die Bedeutung der Klärung der Eigentumsrechte und der vollständigen Umsetzung der nationalen Strategie und eines Aktionsplans für diese Rechte; unterstreicht die Notwendigkeit einer gründlichen Konsultation mit allen Beteiligten während dieses Prozesses; fordert die Kommission auf, die Umsetzung der Strategie und des Aktionsplans zu unterstützen;
38. fordert die Regierung und alle verantwortlichen Stellen auf, ihr Möglichstes zu tun, um alle erforderlichen Kriterien und Maßnahmen für das visumfreie Reisen in Schengen-Staaten genauestens umzusetzen; hält es für notwendig, dass die Bürger ordnungsgemäß über die Einschränkungen der Regelung über die Befreiung von der Visumpflicht in Bezug auf Vermeidung jeglicher Form von Missbrauch des Rechts auf Reisefreiheit und der Politik zur Liberalisierung der Visumregelung informiert werden; stellt fest, dass die Liberalisierung der Visabestimmungen zu den größten Errungenschaften gehört, die das Land bei den jüngsten Fortschritten auf dem Weg zur EU-Mitgliedschaft verzeichnen konnte;
Verfolgung sozio-ökonomischer Reformen
39. fordert die Regierung auf, strukturelle Reformen und Reformen in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit einzuleiten, da die Defizite in dieser Hinsicht unter anderem die Durchsetzbarkeit von Verträgen behindern, um makroökonomische Stabilität zu gewährleisten und ein wirtschaftliches Umfeld zu schaffen, das Investitionen und dem Wirtschaftswachstum förderlich ist sowie einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung zum Wohle der Bürger; fordert die Regierung auf, sich auch weiterhin dem Problem der Eigentumsrechte zu widmen, das Steuererhebungssystem zu verbessern, sich vorrangig mit Infrastruktur und Humanressourcen zu befassen und Maßnahmen zur Bekämpfung des hohen Anteils der Schattenwirtschaft und des ungeregelten Arbeitsmarkts, welche den sozialen Zusammenhalt und die wirtschaftlichen Aussichten des Landes behindern;
40. hält es für dringend notwendig, der Sicherheit der Energieversorgung, der Diversifizierung der Energieträger und der Verbesserung der öffentlichen Verkehrsnetze mehr Beachtung zu schenken; bedauert die Unzulänglichkeit des öffentlichen Verkehrs, insbesondere im Bereich des Schienenverkehrs und die schlechte Verwaltung der Transportnetze;
41. fordert größere Fortschritte auf dem Gebiet des Umweltschutzes und des Klimawandels, die vollständige Umsetzung des Umweltrechts und eine stärkere regionale Zusammenarbeit zur Förderung der ökologischen Nachhaltigkeit; fordert die Regierung auf, die Erhaltung von Albaniens einzigartiger Naturlandschaft vorrangig zu behandeln und die Angleichung an das EU-Recht in den Bereichen Luft- und Wasserqualität, Abfallbewirtschaftung und Kontrolle von Industrieemissionen schneller durchzuführen; fordert die Regierung mit Nachdruck auf, Konzepte für erneuerbare Energiequellen zu entwickeln, effektiver gegen das Problem der Abfallbewirtschaftung und der illegalen Abfalleinfuhren vorzugehen und einen umweltfreundlichen Tourismus zu entwickeln; fordert die Behörden mit Nachdruck auf, den nationalen Abfallbewirtschaftungsplan vollständig umzusetzen und in enger Zusammenarbeit mit lokalen und nationalen Akteuren und Organisationen der Zivilgesellschaft eine transparente und gut funktionierende Überwachungsinfrastruktur für Abfälle aufzubauen;
42. ist sehr besorgt über die hohe Arbeitslosenrate sowie über die anhaltend hohe Zahl von Albanern, die unter der Armutsgrenze leben, obwohl diese geringer zu sein scheint als in der Vergangenheit; fordert die Regierung mit Nachdruck auf, alle erdenklichen Maßnahmen zu ergreifen, um extreme Armut zu bekämpfen und ein Sozialschutzsystem für die finanziell benachteiligten Bürger und die Bedürftigsten, auch für schutzbedürftige Gruppen wie Kinder, Menschen mit Behinderung und Minderheiten, zu schaffen; hält es für wichtig, dass sie gleichberechtigten Zugang zu Bildung, medizinischer Versorgung, Wohnraum und öffentlichen Dienstleistungen haben;
43. empfiehlt moderne öffentliche Investitionen, um eine nachhaltige Entwicklung zu fördern und die Arbeitslosigkeit abzubauen; ist davon überzeugt, dass ein umfassendes Programm öffentlicher Investitionen bei der Verwirklichung des neuen wissenschaftlichen Potenzials Albaniens helfen wird; fordert die Regierung auf, weitere Maßnahmen und Rechtsvorschriften zu verabschieden, die Beschäftigung und Wachstum fördern;
44. ist besorgt über die Lage ehemaliger politischer Gefangener, von denen einige vor kurzem Demonstrationen organisiert haben; fordert die zuständigen Behörden auf, das Gesetz zur Entschädigung von ehemaligen politischen Häftlingen vollständig umzusetzen;
Förderung regionaler und internationaler Zusammenarbeit
45. lobt Albanien für seine Förderung gutnachbarlicher Beziehungen; verleiht erneut seiner Überzeugung Ausdruck, dass die Grenzen der Länder des westlichen Balkans uneingeschränkt respektiert werden sollten, und ermutigt Albanien und alle betroffenen Parteien, sich jeder Handlung zu enthalten, die in der Region Spannungen auslösen könnte; begrüßt die Politik der Regierung im Hinblick auf albanische Gemeinschaften in den Nachbarländern, insbesondere dafür, dass sie ihnen rät, mit ihren jeweiligen Regierungen bei der Lösung von Problemen zusammenzuarbeiten;
46. fordert Albanien auf, das bilaterale Immunitätsabkommen mit den Vereinigten Staaten zu widerrufen, da es nicht der EU-Politik zum Internationalen Strafgerichtshof (ICC) entspricht und die Integrität des Römischen Status untergräbt, und den ICC weiterhin zu unterstützen und umgehend und umfassend mit ihm zusammenzuarbeiten;
o o o
47. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie der Regierung und dem Parlament Albaniens zu übermitteln.
– gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der auf dem EGKS-Vertrag basiert,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Stahlindustrie und zur Umstrukturierung, Verlagerung und Schließung von Unternehmen in der EU,
– gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Februar 2011 mit dem Titel „Grundstoffmärkte und Rohstoffe: Herausforderungen und Lösungsansätze“ (COM(2011)0025),
– unter Hinweis auf die Strategie Europa 2020,
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 10. Oktober 2012 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Eine stärkere europäische Industrie bringt Wachstum und wirtschaftliche Erholung“ (COM(2012)0582),
– unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission betreffend die Stahlindustrie der EU (O-000184/2012 – B7-0368/2012),
– gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass der Kohle- und Stahlsektor nach dem Auslaufen des EGKS-Vertrags den Bestimmungen des EU-Vertrags unterliegt;
B. in der Erwägung, dass eines der Ziele der Europäischen Union darin besteht, die verarbeitende Industrie zu unterstützen, ihre Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit zu gewährleisten sowie ihre Anpassung an die sich ändernden Marktbedingungen in europäischen und außereuropäischen Ländern zu ermöglichen, da sie für Wachstum und Wohlstand in Europa wesentlich ist;
C. in der Erwägung, dass die europäische Stahlindustrie unter einem Nachfrageeinbruch leidet, was fortwährende Verluste in Bezug auf Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit verursacht;
D. in der Erwägung, dass die Stahlindustrie strategische Bedeutung für die Volkswirtschaften in der EU hat und dass es im Interesse der gesamten Europäischen Union ist, die Sektoren zu erhalten, die ihre industrielle Struktur ausmachen, und die Energieversorgungssicherheit durch eine heimische Produktion sicherzustellen;
E. in der Erwägung, dass eine wettbewerbsfähige europäische Stahlindustrie das Rückgrat der Entwicklung und Wertschöpfung für viele wichtige Industriesparten wie Kraftfahrzeugtechnik, Bauwesen und Maschinenbau bildet;
F. in der Erwägung, dass sich die Stahlindustrie mit erheblichen Herausforderungen konfrontiert sieht, nämlich einem Nachfrageeinbruch, starkem Wettbewerb durch Einfuhren aus Drittländern mit anderen Vorschriften und Standards, schwierigem Zugang zu Rohstoffen und höheren Kosten, die zu Umstrukturierung, Unternehmensfusionen und Arbeitsplatzverlusten geführt haben;
G. in der Erwägung, dass die Zahl der Erwerbstätigen in der Stahlindustrie von 1 Million 1970 auf ca. 369 000 2012 gesunken ist und dass die Zahl der Erwerbstätigen in nachgelagerten Industriesparten in die Millionen geht;
H. in der Erwägung, dass sich die Stahlexporte der Europäischen Union den von der Kommission veröffentlichten Daten zufolge 2010 auf 33,7 Mio. Tonnen (im Wert von 32 Mrd. EUR) beliefen, wobei die größten Absatzmärkte für EU-Stahlexporte die Türkei, die USA, Algerien, die Schweiz, Russland und Indien waren, während die Stahlimporte der Europäischen Union sich 2010 auf 26,8 Mio. Tonnen (im Wert von 18 Mrd. EUR) beliefen, wobei die wichtigsten Lieferländer Russland, die Ukraine, China, die Türkei, Südkorea, die Schweiz und Serbien waren;
I. in der Erwägung, dass die gegenwärtige Krise riesige soziale Probleme für die betroffenen Arbeitnehmer und Regionen verursacht und dass die umstrukturierenden Unternehmen sozial verantwortlich handeln sollten, da die Erfahrung zeigt, dass eine erfolgreiche Umstrukturierung ohne ausreichenden sozialen Dialog nicht möglich ist;
J. in der Erwägung, dass Hochtechnologie-Industrien – für die der Stahlsektor ein Beispiel ist – als Modell technologischen Know-hows gelten und daher erhalten werden müssen, indem unverzügliche Maßnahmen ergriffen werden, um ihre Standortverlagerung in Länder außerhalb der EU zu verhindern;
1. fordert die Kommission auf, auf kurze Sicht ein klares Bild von der Situation betreffend die in der europäischen Stahlindustrie verzeichneten bedeutenden Veränderungen zu vermitteln; betont, dass die Kommission die weitere Entwicklung sorgfältig überwachen muss, um das industrielle Erbe Europas und die betreffenden Arbeitskräfte zu erhalten;
2. weist darauf hin, dass die Kommission nach dem Auslaufen des EGKS-Vertrags berechtigt ist, sich mit den wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Entwicklungen in der europäischen Stahlindustrie zu befassen, und fordert die Kommission auf, die positive Erfahrung der EGKS zu berücksichtigen und ein Dreiergremium (Gewerkschaften, Vertreter der Industrie und Kommission) einzurichten, um die Weiterentwicklung der europäischen Stahlindustrie zu fördern sowie vorausschauendes Handeln, Konsultation und Information der Arbeitnehmer sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass die rechtlichen Anforderungen der Richtlinie über Europäische Betriebsräte(1) umfassend beachtet werden;
3. fordert die Kommission auf, intensiv über strategische mittel- und langfristige Initiativen zur Unterstützung und zum Erhalt der Stahlindustrie und ihrer nachgelagerten Sektoren nachzudenken;
4. fordert die Kommission auf, der Industriepolitik größere Bedeutung beizumessen, um die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie auf dem Weltmarkt wieder zu stärken und so gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten und gleichzeitig hohe soziale und ökologische Standards in der EU sicherzustellen und auf Reziprozität in Drittländern hinzuwirken;
5. ist der Ansicht, dass der wirtschaftliche Wiederaufschwung in Europa auch von einer stärkeren verarbeitenden Industrie abhängt; weist darauf hin, dass Stahl bei der Sicherstellung der Wettbewerbsfähigkeit strategischer nachgelagerter Industriesparten eine entscheidende Rolle spielt, die unter einer weniger starken europäischen Stahlindustrie leiden und von Einfuhren aus Drittländern abhängig und damit anfällig würden;
6. begrüßt die Initiative der Kommission, bis Juni 2013 einen Europäischen Aktionsplan für die Stahlindustrie zu entwickeln, betont jedoch, dass dieser möglichst bald vorgelegt werden muss;
7. fordert die Kommission auf, ihre Entscheidung zu überdenken, die vorherige Überwachung von Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse und –rohre nicht über den 31. Dezember 2012 hinaus aufrechtzuerhalten, wie in der Verordnung (EU) Nr. 1241/2009 der Kommission(2) vorgeschrieben, und diese Regelung in den Aktionsplan aufzunehmen;
8. fordert die Kommission auf, in ihren Aktionsplan die Mobilisierung aller verfügbaren EU-Instrumente einzubeziehen, einschließlich einer intensiveren Nutzung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FEI), insbesondere im Hinblick auf Energie- und Ressourceneffizienz, gezielter Investitionen der Europäischen Investitionsbank, einer aktiven Politik für Weiterbildung, Neuqualifizierung und Umschulung von Arbeitnehmern und der potenziellen Nutzung von EU-Finanzinstrumenten wie dem Europäischen Sozialfonds und dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, sofern notwendig, sowie weiterer Anreize, um die Industrie bei Investitionen und Modernisierung zu unterstützen;
9. vertritt die Auffassung, dass in einem entsprechenden Aktionsplan auch geprüft werden sollte, wie die hohen Energie- und Rohstoffkosten bewältigt und gemindert werden könnten, die die Wettbewerbsfähigkeit der Stahlindustrie gefährden; betont in diesem Zusammenhang, dass Energie- und Ressourceneffizienz erhebliche Kosteneinsparungen bewirken können, und begrüßt in diesem Kontext die europäische öffentlich-private Partnerschaft SPIRE, fordert aber dessen ungeachtet die Kommission und die Stahlindustrie selbst auf, weiterhin die verfügbaren Möglichkeiten zu prüfen, die Gründung von Unternehmenskonsortien zu fördern und angesichts der gegenwärtigen und künftigen Beschränkung von Rohstofflieferungen ein Kreislauf-Produktionssystem mit dem Ziel der Wiedergewinnung und -verwendung von Schrott voranzutreiben;
10. fordert die Kommission auf, die Stahlindustrie im Rahmen ihrer regelmäßigen Überprüfung der bestehenden staatlichen Beihilferegeln zu berücksichtigen und die Umsetzbarkeit der Einführung einer Qualitätszertifizierung für Stahlerzeugnisse zu prüfen;
11. fordert die Kommission auf, Umstrukturierungen oder Standortverlagerungen zu überwachen und auf Einzelfallbasis sicherzustellen, dass sie unter strikter Einhaltung des Wettbewerbsrechts der Union vollzogen werden; vertritt die Auffassung, dass der potenzielle Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ebenfalls überwacht werden sollte;
12. begrüßt Projekte wie das ULCOS (Energieeinsparung und extrem niedrige CO2-Emission in der Stahlerzeugung)-Konsortium, das als Beispiel für eine innovative Forschungs- und Entwicklungsinitiative mit dem Ziel dient, einen Beitrag zur weiteren Reduzierung der CO2-Emissionen in der Stahlindustrie zu leisten, und unterstreicht, dass kontinuierlich in Forschung und Innovation investiert werden muss, die für die Wiederbelebung und Erneuerung dieses Sektors von entscheidender Bedeutung sind;
13. fordert die Kommission auf, aufmerksam die Entwicklungen in den Niederlassungen in Florange, Lüttich, Terni, Galați, Schifflange, Piombino, Câmpia Turzii, Rodange, Oțelu Roşu, Triest, Schlesien, Reşiţa, Targoviste, Călăraşi, Hunedoara, Buzău, Braila, Borlänge, Luleå, Oxelösund und anderswo zu überwachen, deren weitere Existenz in ihrer derzeitigen Form gefährdet ist, um sicherzustellen, dass die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Stahlindustrie und ihre Bedeutung als Beschäftigungssektor nicht gefährdet werden;
14. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Neue nachhaltige und wettbewerbsfähige Stahlindustrie
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2012 zu einer neuen nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Stahlindustrie (auf der Grundlage einer eingegangenen Petition) (2012/2905 (RSP))
– in Kenntnis der Petition 760/2007, eingereicht von einer Person italienischer Staatsangehörigkeit, zum Stahlwerk ILVA und dem Dioxinalarm in Tarent,
– in Kenntnis des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 31. März 2011, in dem es heißt, dass Italien seinen Verpflichtungen, die sich aus der Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie) ergeben, nicht nachgekommen sei,
– gestützt auf Artikel 191 Absatz 2 AEUV und die Richtlinie 2004/35/EG über Umwelthaftung,
– unter Hinweis auf seine Beratungen im Ausschuss mit den betroffenen Petenten – zuletzt am 9. Oktober 2012 – und dem verantwortlichen Vizepräsidenten der Kommission,
– gestützt auf Artikel 202 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die Petenten ihre Bedenken hinsichtlich des außerordentlich hohen Niveaus der Dioxinemissionen aus dem Stahlwerk ILVA in Tarent, die deutliche, schädliche und anhaltende Auswirkungen auf die Gesundheit der Bevölkerung vor Ort hatten und immer noch haben, eindringlich zum Ausdruck gebracht und darauf hingewiesen haben, dass 20 000 Familien Angehörige haben, die in der Stahlindustrie gearbeitet oder mit dieser zusammengearbeitet haben, und dass die Kontamination von solch einem Ausmaß ist, dass sie zu einer nicht hinnehmbaren Anzahl von – auch chronischen – Erkrankungen bei den vor Ort lebenden Menschen geführt hat;
B. in der Erwägung, dass Teile des Stahlwerks ILVA jüngst von den italienischen Behörden geschlossen wurden, um einer weiteren Verschmutzung vorzubeugen, sowie in der Erwägung, dass die Behörden und die derzeitigen Werkseigentümer gesetzlich verpflichtet sind, dringend für eine weitere drastische Verringerung der schädlichen Emissionen Sorge zu tragen;
C. in der Erwägung, dass der unsichere und gefährliche Zustand des Stahlwerks ILVA auch zu einer problematischen Verschmutzung und Schädigung der Umwelt sowie zu schwerwiegenden sozialen und wirtschaftlichen Problemen in Süditalien führt, sowie in der Erwägung, dass die Privatisierung dieses Werkes keinerlei Verbesserungen der Umweltsicherheit in diesem Gebiet zur Folge hatte;
D. in der Erwägung, dass die Stahlindustrie, in der rund 360 000 Arbeitnehmer beschäftigt sind, ein wesentlicher Wirtschaftssektor der Europäischen Union ist, sowie in der Erwägung, dass das Parlament die Pflicht und Verantwortung hat, in eindeutiger Weise seine Solidarität mit den von dieser völlig inakzeptablen Situation betroffenen Arbeitnehmern des Stahlwerks ILVA und deren Familien zu bezeugen;
E. in der Erwägung, dass es im Hinblick auf die Industriepolitik der EU von ausschlaggebender strategischer Bedeutung ist, weitere Delokalisierungen von Stahlwerken und der Stahlerzeugung in Gebiete außerhalb der Europäischen Union zu verhindern und für die Sicherheit der Belegschaften Sorge zu tragen, sowie in der Erwägung, dass es im Hinblick auf die Umweltpolitik der EU ebenso wesentlich ist zu gewährleisten, dass im Einklang mit Artikel 191 Absatz 2 AEUV und der Richtlinie 2004/35/EG über Umwelthaftung das Verursacherprinzip zur Anwendung kommt und das ökologische Gleichgewicht gestärkt und gegebenenfalls wiederhergestellt wird;
1. fordert die Kommission und den Rat auf, eine neue Strategie für die Stahlindustrie zu entwickeln, die Impulse für Wachstum und Beschäftigung in Zeiten der Wirtschaftskrise setzt und mit dem Recht auf Gesundheit und Sicherheit, das alle Bürger und Einwohner der EU haben, vereinbar ist;
2. fordert die Kommission und den Rat auf, mit allen Beteiligten zusammenzuarbeiten, um zu gewährleisten, dass diese Strategie in kohärenter Weise wirtschaftliche Ziele mit sozialen und ökologischen Prioritäten in Einklang bringt, damit eine moderne, wettbewerbsfähige und nachhaltige europäische Stahlindustrie entsteht, welche die Umweltvorschriften der EU einhält;
3. fordert die italienischen Behörden auf zu gewährleisten, dass die ökologische Sanierung des verseuchten Stahlwerks unverzüglich in Angriff genommen wird, und gleichzeitig dafür Sorge zu tragen, dass die Kosten im Zusammenhang mit vorbeugenden oder abhelfenden Maßnahmen im Einklang mit Artikel 8 der Richtlinie 2004/35/EG gemäß dem Verursacherprinzip gedeckt werden;
4. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Lage in der Demokratischen Republik Kongo
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2012 zur Lage in der Demokratischen Republik Kongo (2012/2907(RSP))
– unter Hinweis auf das im Juni 2000 unterzeichnete Partnerschaftsabkommen von Cotonou,
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (1948) und den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (1966),
– unter Hinweis auf Artikel 3 des Genfer Abkommens von 1949 und das entsprechende Protokoll II, in dem Massenhinrichtungen, Vergewaltigungen, Zwangsrekrutierungen und sonstige Gräueltaten untersagt werden,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989, in dem insbesondere die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten untersagt wird,
– unter Hinweis auf das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten, das von den Ländern in der Region der Großen Seen ratifiziert wurde,
– unter Hinweis auf die einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, insbesondere die Resolutionen 2076 (2012), 2053 (2012), 1925 (2010) und 1856 (2008) zur Lage in der Demokratischen Republik Kongo, in denen das Mandat für die Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUSCO) erteilt wird, sowie die Erklärung des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 2. August 2012 und die monatlichen Berichte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zu dem Thema,
– unter Hinweis auf die Resolutionen 1325 (2000), 1820 (2008), 1888 (2009) und 1960 (2010) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit,
– unter Hinweis auf die Resolution 60/1 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 24. Oktober 2005 zu den Ergebnissen des Weltgipfels von 2005 und insbesondere deren Ziffern 138 bis 140 über die Verantwortung zum Schutz der Bevölkerung,
– unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker, die 1982 von der Demokratischen Republik Kongo ratifiziert wurde,
– unter Hinweis auf den Beschluss des Friedens- und Sicherheitsrates der Afrikanischen Union vom 19. September 2012 über die Sicherheitslage im Osten der Demokratischen Republik Kongo,
– unter Hinweis auf die Ergebnisse der Tagungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ vom 25. Juni und 19. November 2012 zur Lage im Osten der Demokratischen Republik Kongo,
– unter Hinweis auf die Erklärung des Präsidenten des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 19. Oktober 2012,
– unter Hinweis auf die Erklärung von Margot Wallström, ehemalige Sonderbeauftragte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zum Thema sexuelle Gewalt in Konflikten, vom 23. Juni 2011,
– unter Hinweis auf die Erklärung von Herman Van Rompuy, Präsident des Europäischen Rates, vom 27. September 2012,
– unter Hinweis auf die Erklärungen von Catherine Ashton, Vizepräsidentin der Kommission / Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, vom 7. Juni, 12. Juni, 10. Juli und 23. November 2012,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zur Lage im Osten der Demokratischen Republik Kongo vom 10. Dezember 2012,
– unter Hinweis auf die Erklärung von Andris Piebalgs, für Entwicklung zuständiges Mitglied der Kommission, vom 22. Februar 2011 mit dem Titel „Demokratische Republik Kongo: Der Straffreiheit ein Ende bereiten“ (République Démocratique du Congo: „Un pas vers la fin de l’impunité“),
– unter Hinweis auf die Erklärung von Kristalina Georgieva, für internationale Zusammenarbeit, humanitäre Hilfe und Krisenreaktion zuständiges Mitglied der Europäischen Kommission, vom 26. Juni 2012 zur Verschlechterung der humanitären Lage in der Demokratischen Republik Kongo,
– unter Hinweis auf die Erklärungen der Staats- und der Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Internationalen Konferenz über die Region der Großen Seen (ICGLR) im Hinblick auf die Sicherheitslage im Osten der Demokratischen Republik Kongo, insbesondere die Erklärung vom 24. November 2012,
– unter Hinweis auf die Resolution der Internationalen Organisation der Frankophonie (OIF) zur Lage in der Demokratischen Republik Kongo, die auf dem 14. Gipfel der Frankophonie am 13. und 14. Oktober 2012 in Kinshasa angenommen wurde,
– unter Hinweis auf das vom Vorsitzenden des Ausschusses des VN-Sicherheitsrates nach Resolution 1533 (2004) am 21. Juni 2012 aufgesetzte Schreiben an den Präsidenten des Sicherheitsrates betreffend die Demokratische Republik Kongo, mit dem der Zwischenbericht der Sachverständigengruppe zur Demokratischen Republik Kongo und die dazugehörigen Anlagen übermittelt und die Veröffentlichung als offizielles Dokument des Sicherheitsrates (S/2012/348) beantragt wurden,
– unter Hinweis auf die Berichte von Menschenrechtsorganisationen über die schweren, im Osten der Demokratischen Republik Kongo begangenen Menschenrechtsverletzungen,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen „Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor“ (Forest Law Enforcement, Governance and Trade – FLEGT) zwischen der EU und der Demokratischen Republik Kongo, das im September 2010 in Kraft trat,
– unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zur Demokratischen Republik Kongo, insbesondere auf seine Entschließung vom 13. Juni 2012 zur Wahlbeobachtung in der Demokratischen Republik Kongo(1),
– gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass seit April 2012 Teile der Streitkräfte der Demokratischen Republik Kongo (Forces Armées de la République Démocratique du Congo – FARDC) im Osten des Landes, genauer in der Provinz Nord-Kivu, gemeutert haben, und in der Erwägung, dass diese Meuterei sich rasch zu einem bewaffneten Aufstand unter dem Namen „Bewegung 23. März“ (M23) entwickelte, die die Umsetzung des Friedensabkommens fordert, das am 23. März 2009 von der Regierung der Demokratischen Republik Kongo und der als Nationalkongress zur Verteidigung des Volkes (Congrès national pour la défense du peuple – CNDP) bekannten, bewaffneten Gruppe in Goma unterzeichnet wurde;
B. in der Erwägung, dass die M23-Rebellen nur eine der vielen bewaffneten Gruppen – auf der einen Seite z. B. die Mai-Mai-Miliz, die Demokratischen Kräfte für die Befreiung Ruandas (FDLR) und ruandische Hutu-Rebellen und auf der anderen Seite die FARDC – sind, die einander in dieser rohstoffreichen Region bekämpfen;
C. in der Erwägung, dass die M23-Rebellengruppe seit beinahe sieben Monaten einen großen Teil der Provinz Nord-Kivu besetzt hält, in der Erwägung, dass sie ihre eigenen Verwaltungsstrukturen errichtet hat, und in der Erwägung, dass dieser Teil der Provinz daher vollständig der Kontrolle der Staatsmacht der Demokratischen Republik Kongo entzogen ist, was eine beständige Instabilität und Unsicherheit zur Folge hat;
D. in der Erwägung, dass sich die M23 elf Tage, nachdem sie die strategisch wichtige Stadt Goma eingenommen und die von VN-Friedenstruppen unterstützten Regierungstruppen vertrieben hatte, im Rahmen eines regional vermittelten Abkommens aus der Stadt zurückgezogen hat;
E. in der Erwägung, dass am 6. Dezember 2012 in Kampala (Uganda) Verhandlungen zwischen den Rebellengruppen und der kongolesischen Regierung aufgenommen wurden und beide Parteien in einen Dialog traten;
F. in der Erwägung, dass die jüngsten Überfälle bewaffneter Gruppen auf das Lager Mugunga III verdeutlichen, dass die Sicherheit in Einrichtungen für Binnenvertriebene vorrangig behandelt und ein verbesserter Zugang für humanitäre Hilfe gewährleistet werden muss;
G. in der Erwägung, dass die Sachverständigengruppe der Vereinten Nationen nachweisen konnte, dass Ruanda die M23-Rebellen militärisch, auch mit Waffen- und Munitionslieferungen, Ausbildungsmaßnahmen und Soldaten, unterstützt;
H. in der Erwägung, dass die Regierungen von Uganda und Ruanda die Anschuldigungen einer Expertengruppe der Vereinten Nationen, die M23-Rebellen und die Einnahme der Stadt Goma im Osten der Demokratischen Republik Kongo unterstützt zu haben, zurückgewiesen haben;
I. in der Erwägung, dass die Vereinigten Staaten, das Vereinigte Königreich, Deutschland, die Niederlande, Schweden und die EU angesichts des Berichts der Vereinten Nationen ihre Hilfeleistungen an Ruanda teilweise ausgesetzt haben;
J. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten der ICGLR, die Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC) und die EU Bemühungen um eine konstruktive politische Lösung für den Konflikt im Osten der Demokratischen Republik Kongo unternommen haben;
K. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten der ICGLR einen Gemeinsamen Überwachungsmechanismus geschaffen haben, um Truppenbewegungen im Osten der Demokratischen Republik Kongo zu beobachten, und den Einsatz einer neutralen internationalen Einheit beschlossen haben;
L. in der Erwägung, dass das Mandat der Mission MONUSCO gemäß der Resolution 2053 (2012) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bis zum 30. Juni 2013 verlängert wurde;
M. in der Erwägung, dass die Menschen im Osten der Demokratischen Republik Kongo immer wieder unter Gräueltaten zu leiden haben, die als Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen einzustufen sind, darunter Massenvergewaltigungen, einschließlich Vergewaltigungen von Frauen und Mädchen, Folter, Tötung von Zivilpersonen sowie allgemeine Rekrutierung von Kindersoldaten;
N. in der Erwägung, dass der Einsatz sexueller Gewalt und der noch weiter verbreitete Rückgriff auf Vergewaltigungen weitreichende Folgen, z. B. die Zerstörung der körperlichen und psychischen Integrität der Opfer, haben und als Kriegsverbrechen anzusehen sind;
O. in der Erwägung, dass die kongolesische Armee (FARDC) ebenfalls für zahlreiche Rechtsüberschreitungen in den Kriegsgebieten verantwortlich ist;
P. in der Erwägung, dass die ausbleibende strafrechtliche Verfolgung der für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen Verantwortlichen das Klima der Straffreiheit begünstigt und die Verübung neuer Verbrechen befördert;
Q. in der Erwägung, dass mehr als 2,4 Millionen Kongolesen, die in den durch die Kampfhandlungen betroffenen Gebieten leben, zu Binnenvertriebenen geworden und 420 000 Menschen in die Nachbarländer geflüchtet sind, und in der Erwägung, dass sie unter menschenunwürdigen Bedingungen leben;
R. in der Erwägung, dass die Demokratische Republik Kongo, und insbesondere die derzeit unter der Kontrolle bewaffneter paramilitärischer Gruppen stehenden Regionen im Osten, reich an natürlichen Ressourcen wie Gold, Zinn und Coltan sind, deren illegaler Abbau dazu beiträgt, den Konflikt zu finanzieren und am Leben zu erhalten;
S. in der Erwägung, dass der Nationalpark Virunga wegen seiner einzigartigen biologischen Vielfalt 1979 zum Welterbe der Unesco erklärt wurde;
T. in der Erwägung, dass die Vergabe von Öl-Konzessionen im Nationalpark Virunga inakzeptabel ist, da sie einen Verstoß gegen das am 16. November 1972 in Paris verabschiedete Unesco-Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt darstellt;
U. in der Erwägung, dass die im Nationalpark Virunga vergebenen Öl-Konzessionen diesem Übereinkommen, das die Demokratische Republik Kongo und die Unesco verbindet, sowie der Verfassung und den Rechtsvorschriften der Demokratischen Republik Kongo widersprechen und dass diese Konzessionen daher aufgehoben werden sollten;
V. in der Erwägung, dass die zunehmende Arbeitslosigkeit, die soziale Krise, die Nahrungsmittelkrise, die unzureichende Bereitstellung einer Grundversorgung, die Verarmung der Bevölkerung und die Umweltschäden ebenfalls zur Instabilität in der Region beitragen; in der Erwägung, dass diese Probleme einen umfassenden Entwicklungsplan und eine weitreichende Strategie erfordern;
W. in der Erwägung, dass es notwendig ist, die Folgen des Konflikts anzugehen, insbesondere durch die Entmilitarisierung, Demobilisierung und Wiedereingliederung ehemaliger Kombattanten, die Rückführung von Flüchtlingen, die Umsiedlung von Binnenvertriebenen und die Durchführung tragfähiger Entwicklungsprogramme;
X. in der Erwägung, dass das indigene Volk der Batwa, das im Osten der Demokratischen Republik Kongo lebt und 90 000 Angehörige zählt, dennoch Opfer von systematischem Rassismus, gesellschaftlicher und politischer Ausgrenzung und Menschenrechtsverletzungen in der Demokratischen Republik Kongo und in anderen Ländern in der Region der Großen Seen ist;
Y. in der Erwägung, dass die Unterdrückung von Menschenrechtsaktivisten und Journalisten in der Demokratischen Republik Kongo zugenommen hat und dass sie willkürlich verhaftet und eingeschüchtert werden; in der Erwägung, dass keine Schritte eingeleitet wurden, um die Täter vor Gericht zu stellen;
1. äußert sich zutiefst besorgt über die Verschlechterung der allgemeinen Lage im Osten der Demokratischen Republik Kongo, die schwerwiegende politische, wirtschaftliche, gesellschaftliche, humanitäre und sicherheitspolitische Folgen in der Demokratischen Republik Kongo und in der gesamten Region nach sich zieht;
2. verurteilt nachdrücklich die Angriffe der M23 und aller anderen negativen Kräfte im Osten der Demokratischen Republik Kongo in den letzten Monaten; lehnt jedes Eingreifen von außen in den Konflikt ab und betont, dass der Tätigkeit von mit ausländischer Beteiligung bewaffneten Gruppen im Osten der Demokratischen Republik Kongo ein Ende gesetzt werden muss;
3. fordert speziell die Regierungen sowohl von Ruanda als auch von Uganda auf, davon abzulassen, die Rebellengruppe M23 zu unterstützen, da sich dies destabilisierend auf die Region der Großen Seen auswirkt;
4. bestätigt das unveräußerliche Recht der Demokratischen Republik Kongo auf Achtung ihrer Souveränität und ihrer territorialen Unversehrtheit;
5. fordert alle betroffenen Parteien in der Region auf, auf Treu und Glauben zu einer friedlichen Lösung beizutragen; fordert ferner die unverzügliche Umsetzung des Plans zur Beilegung der Krise, der am 24. November 2012 in Kampala angenommen wurde;
6. begrüßt die Anstrengungen und Initiativen der Mitgliedstaaten der Internationalen Konferenz über die Region der Großen Seen (ICGLR), der Afrikanischen Union (AU) und der Vereinten Nationen bei der Suche nach einer dauerhaften und friedlichen politischen Lösung der Krise; betont, dass eine militärische Lösung die Krise nicht beilegen wird; fordert daher einen politischen Friedensprozess, der bei der Entwaffnung der Rebellen und an den Wurzeln des Konflikts ansetzt;
7. betont, wie wichtig es ist, dass der Gemeinsame Überwachungsmechanismus wirksam funktioniert und die geplante neutrale internationale Einheit geschaffen und wirksam eingesetzt wird;
8. fordert einen Standpunkt der EU zu allen Einzelpersonen, die gegen das Waffenembargo der Vereinten Nationen gegen den Kongo verstoßen haben;
9. fordert die Regierungen der Demokratischen Republik Kongo und der Nachbarländer auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu einer strukturellen Lösung zu gelangen, die über Zusammenarbeit, einen ständigen Dialog, vertrauensbildende Maßnahmen und Aussöhnung der Region dauerhaften Frieden, Sicherheit, Stabilität, wirtschaftliche Entwicklung und Achtung der Menschenrechte bringt; bekräftigt sein Engagement, zur Erreichung dieses Ziels mit der Demokratischen Republik Kongo und der Region der Großen Seen zusammenzuarbeiten;
10. verurteilt alle Akte der Gewalt und alle Menschenrechtsverletzungen im Osten der Demokratischen Republik Kongo und in der Region der Großen Seen und bringt seine Solidarität mit den vom Krieg betroffenen Menschen in der Demokratischen Republik Kongo zum Ausdruck; fordert alle an den Konflikten im Osten der Demokratischen Republik Kongo beteiligten Kräfte auf, die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht zu achten, alle Angriffe auf Zivilisten, insbesondere Frauen und Kinder, einzustellen und humanitären Einrichtungen, die der leidenden Zivilbevölkerung zu Hilfe kommen, Zugang und Schutz zu gewähren;
11. verurteilt nachdrücklich die Akte sexueller Gewalt, die in der Demokratischen Republik Kongo massiv begangen worden sind, insbesondere die Vergewaltigung von Frauen und Mädchen, und die Rekrutierung von Kindern; fordert die Regierung der Demokratischen Republik Kongo und die internationale Gemeinschaft auf, allen Personen im Osten der Demokratischen Republik Kongo, die dessen bedürfen, eine entsprechende medizinische Versorgung einschließlich posttraumatischer und psychologischer Betreuung zur Verfügung zu stellen;
12. verurteilt den Mordversuch an Dr. Mukwege und fordert eine unabhängige gerichtliche Untersuchung zur Aufklärung dieses Anschlags, bei dem sein Leibwächter ums Leben kam;
13. misst einer unparteiischen, eingehenden Untersuchung aller früheren wie auch aktuellen Fälle von Verstößen gegen die Menschenrechte größte Bedeutung bei und fordert alle Staaten in der Region der Großen Seen auf, Anstrengungen, der Straffreiheit ein Ende zu setzen, in den Mittelpunkt des Prozesses zur Verbesserung der Rechtsstaatlichkeit zu stellen;
14. fordert insbesondere, dass diejenigen, die Verstöße gegen die Menschenrechte, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit begehen, sexuelle Gewalt gegen Frauen ausüben und für die Rekrutierung von Kindersoldaten verantwortlich sind, gemeldet, identifiziert, vor Gericht gestellt und gemäß dem nationalen und dem internationalen Strafrecht bestraft werden; betont, dass ungeachtet dessen, wer die Täter sein mögen, Straffreiheit nicht geduldet werden kann;
15. fordert die kongolesische Regierung auf, die volle Verantwortung zu übernehmen und der Straffreiheit ein Ende zu setzen, auch bei Rechtsüberschreitungen durch die kongolesische Armee (FARDC);
16. fordert die Demokratische Republik Kongo auf, eine wirksame Reform des nationalen Sicherheitssektors mit starken, unabhängigen Einrichtungen einzuleiten, die gegenüber dem Staat und seiner Bevölkerung rechenschaftspflichtig und in der Lage sind, Verbrechen und Fälle von Korruption zu bekämpfen und gesetzlich zu verfolgen;
17. fordert die internationale Gemeinschaft, vor allem die EU, die AU und die VN, auf, auch weiterhin jede mögliche Maßnahme zu ergreifen, um den Menschen im Osten der Demokratischen Republik Kongo koordiniertere und wirksamere Hilfe zukommen zu lassen, und sich an Bemühungen zur Bewältigung der humanitären Katastrophe zu beteiligen;
18. fordert die Regierung der Demokratischen Republik Kongo und die internationale Gemeinschaft auf, allen Personen im Osten der Demokratischen Republik Kongo, die dessen bedürfen, eine entsprechende medizinische Versorgung einschließlich posttraumatischer und psychologischer Betreuung zur Verfügung zu stellen;
19. fordert die AU und die Länder in der Region der Großen Seen auf, weitere Maßnahmen zu ergreifen, um die illegale Gewinnung von natürlichen Ressourcen und den Handel mit ihnen – einer der Gründe für die Verbreitung und den Schmuggel von Waffen, die wesentlich dazu beitragen, Konflikte in der Region der Großen Seen zu schüren und zu verschärfen – zu bekämpfen;
20. ist der Auffassung, dass ein transparenter Zugang zu den natürlichen Ressourcen der Demokratischen Republik Kongo und deren kontrollierte Nutzung für die nachhaltige Entwicklung des Landes unerlässlich sind;
21. fordert schärfere rechtliche Maßnahmen, um für eine bessere Rückverfolgbarkeit illegal geschürfter Erze zu sorgen, mit einem internationalen Instrument zur Kontrolle des Marktes für natürliche Ressourcen, das sich an den vom amerikanischen Kongress verabschiedeten „Dodd-Frank Act“ anlehnt;
22. fordert die kongolesische Regierung eindringlich auf, rasch und entschlossen zu handeln, um eine irreversible Schädigung des Nationalparks Virunga durch die Suche nach ÖL und dessen Förderung oder durch andere illegale Tätigkeiten zu verhindern;
23. fordert die kongolesische Regierung auf, im Einklang mit der ausdrücklichen Forderung der Unesco keinerlei Genehmigungen für die Förderung von Öl zu erteilen;
24. fordert, dass sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene Anstrengungen unternommen werden, um die Autorität des Staates und die Rechtsstaatlichkeit in der Demokratischen Republik Kongo auszuweiten, vor allem in den Bereichen Politikgestaltung und Sicherheit, auch in enger Zusammenarbeit mit der Mission der Europäischen Union zur militärischen Unterstützung (EUSEC) und der Polizeimission der Europäischen Union (EUPOL), die fortgesetzt werden sollten, um sowohl in der Demokratischen Republik Kongo als auch in der Region der Großen Seen Frieden und Sicherheit zu konsolidieren;
25. fordert die Staats- und Regierungschefs der Region der Großen Seen auf, darauf hinzuarbeiten, dass die bestehenden regionalen Instrumente für Frieden und Entwicklung tatsächlich umgesetzt werden, und fordert alle Staaten, die den Pakt für Sicherheit, Stabilität und Entwicklung in der Region der Großen Seen unterzeichnet haben, auf, ihn uneingeschränkt umzusetzen, um die für Frieden und Sicherheit in der Region erforderliche Basis zu schaffen und zu konsolidieren; fordert die VN, die EU und die AU sowie die Freunde der Region der Großen Seen auf, Bemühungen, den Pakt umzusetzen, nachdrücklich und aktiv zu unterstützen;
26. fordert alle Länder in der Region und alle internationalen Gremien auf, aktiv mit den Staatsorganen der Demokratischen Republik Kongo zusammenzuarbeiten, um alle bewaffneten Gruppen zu zerschlagen und aufzulösen und im Osten der Demokratischen Republik Kongo dauerhaft Frieden zu schaffen;
27. fordert die Stabilisierungsmission MONUSCO in der Demokratischen Republik Kongo eindringlich auf, ihr Mandat wirksamer auszuüben, um die Sicherheit der kongolesischen Zivilbevölkerung zu gewährleisten; empfiehlt, dass MONUSCO und die Regierung der Demokratischen Republik Kongo die Gründung lokaler Friedensinitiativen fördern und erleichtern, vor allem in Gebieten, in denen starke ethnische Spannungen herrschen, um die Lage dauerhaft zu stabilisieren;
28. ermutigt die führenden Persönlichkeiten der Demokratischen Republik Kongo, alle erforderlichen Initiativen zu ergreifen, um die Demokratie zu konsolidieren und zu gewährleisten, dass alle aktiven Kräfte der Menschen im Kongo auf der Grundlage der verfassungsrechtlichen und der rechtlichen Bestimmungen an der politischen Gestaltung des Landes mitwirken;
29. begrüßt, dass das Parlament der Demokratischen Republik Kongo am 6. Dezember 2012, wie in der Verfassung festgeschrieben, die Nationale Menschenrechtskommission eingesetzt hat, die eine Vorbedingung zur Verabschiedung eines Gesetzes zum Schutz von Opfern und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie von Menschenrechtsaktivisten, Entwicklungshelfern und Journalisten darstellt;
30. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Afrikanischen Union, den Regierungen der Länder der Region der Großen Seen, dem Präsidenten, dem Ministerpräsidenten und dem Parlament der Demokratischen Republik Kongo, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, der Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen für sexuelle Gewalt in Konflikten, dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen und dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen zu übermitteln.
– unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen, insbesondere die Entschließung vom 1. Februar 2007 zur Lage der Menschenrechte der Dalits in Indien(1) und die Entschließungen zu den Jahresberichten über die Menschenrechte in der Welt, insbesondere diejenige vom 18. April 2012(2),
– unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte,
– unter Hinweis auf das von Indien ratifizierte Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung und dessen Allgemeine Empfehlung Nr. 24,
– unter Hinweis auf den Gesetzesvorschlag der Regierung zu dem Verbot der Beschäftigung manueller Latrinenreiniger und zu ihrer Rehabilitierung, den Mukul Wasnik, Minister für soziale Gerechtigkeit und Gleichstellung, am 3. September 2012 im indischen Parlament eingebracht hat,
– unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navanethem Pillay, vom 19. Oktober 2009 und deren Appell an die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, den Entwurf der Grundsätze und Leitlinien der Vereinten Nationen für die effektive Beseitigung von Diskriminierung aufgrund von Arbeit und Abstammung zu billigen,
– unter Hinweis auf die Empfehlungen der Sonderverfahren und der Vertragsorgane der Vereinten Nationen sowie auf die Empfehlungen der beiden allgemeinen regelmäßigen Überprüfungen zu Indien vom 10. April 2008 und 24. Mai 2012,
– unter Hinweis auf die Empfehlungen vom 9. Juli 2012, welche die Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen zur allgemeinen regelmäßigen Überprüfung zu Indien abgegeben hat,
– unter Hinweis auf die tiefe Besorgnis, welche die Sonderbeauftragte der Vereinten Nationen für Menschenrechtsverteidiger am 6. Februar 2012 im Hinblick auf die Lage der sich in Indien für die Rechte der Dalits einsetzenden Menschen zum Ausdruck gebracht hat,
– unter Hinweis auf den „Maila Mukti Yatra“, den landesweiten Marsch Tausender von Menschen für die Abschaffung der manuellen Latrinenreinigung, der vom 30. November 2011 bis 31. Januar 2012 durch 18 indische Bundesstaaten geführt hat,
– unter Hinweis auf den thematischen Dialog über Menschenrechte zwischen der EU und Indien,
– gestützt auf Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 5 des Vertrags über die Europäische Union,
– gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass Indien auf wirtschaftlichem Gebiet gewaltige Fortschritte gemacht hat und als Mitglied der BRICS-Länder jetzt eine wichtige Rolle in der Weltpolitik spielt; in der Erwägung, dass die Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit jedoch nach wie vor weit verbreitet ist;
B. in der Erwägung, dass die Verfassung Indiens ihren Bürgern Gleichheit garantiert und dass Diskriminierung aufgrund von Kastenzugehörigkeit und Unberührbarkeit nach Artikel 15 und 17 verboten sind; in der Erwägung, dass Dalits die höchsten politischen Funktionen bekleiden; in der Erwägung, dass es in Indien Gesetze und Vorschriften zum Schutz registrierter Kasten und registrierter Stämme gibt, wie das Gesetz zum Schutz der Bürgerrechte von 1976 und das Gesetz über registrierte Kasten und registrierte Stämme (Gesetz zur Verhinderung von Gräueltaten) von 1989; in der Erwägung, dass sich der indische Premierminister Manmohan Singh wiederholt in deutlicher Weise dahingehend geäußert hat, dass die Bekämpfung der Gewalt gegen Dalits ein vorrangiges Ziel darstellt;
C. in der Erwägung, dass trotz dieser Bemühungen schätzungsweise 170 Mio. Dalits und indigene Adivasi in Indien nach wie vor unter schwerwiegenden Formen sozialer Ausgrenzung leiden; in der Erwägung, dass nach Schätzungen der Internationalen Arbeitsorganisation die überwältigende Mehrheit der Opfer von Schuldknechtschaft in Indien aus registrierten Kasten und registrierten Stämmen kommt;
D. in der Erwägung, dass die manuelle Latrinenreinigung, obgleich gesetzlich verboten, nach wie vor weit verbreitet ist und Hunderttausende von Dalits – und zwar fast ausschließlich Frauen – diese Art von Zwangsarbeit verrichten, wobei die indische Eisenbahngesellschaft der größte Einzelarbeitgeber für manuelle Latrinenreinigung ist;
E. in der Erwägung, dass die Dalit- und die Adivasi-Frauen die Ärmsten der Armen in Indien sind und aufgrund ihrer Kasten- und Geschlechtszugehörigkeit einer Mehrfachdiskriminierung ausgesetzt sind, sowie in der Erwägung, dass ihre körperliche Unversehrtheit häufig in schwerwiegender Weise verletzt wird, einschließlich sexueller Übergriffe durch straffrei bleibende Angehörige dominanter Kasten, dass sie sozial ausgegrenzt und wirtschaftlich ausgebeutet werden und dass ihre Alphabetisierungsrate bei nur 24 % liegt;
F. in der Erwägung, dass Schätzungen zufolge die allermeisten Verbrechen an Dalit-Frauen aus Furcht vor sozialer Ächtung und Angst um die eigene Sicherheit nicht gemeldet werden; in der Erwägung, dass in einem Fall im Bundesstaat Haryana ein 16-jähriges Dalit-Mädchen in dem Dorf Dabra (Distrikt Hisar) am 9. September 2012 einer Gruppenvergewaltigung zum Opfer fiel; in der Erwägung, dass der Vater des Mädchens, nachdem er von der Tat erfahren hatte, Selbstmord beging und die Polizei die Ermittlungen erst aufnahm, nachdem es zu Massenprotesten gekommen war;
G. in der Erwägung, dass am 20. November 2012 in Dharmapuri (Bundesstaat Tamil Nadu) ein Mob von etwa 1000 Menschen aus höheren Kasten mindestens 268 Häuser in Dalit-Gemeinschaften geplündert und niedergebrannt haben, ohne dass die vor Ort anwesenden Polizisten eingegriffen hätten;
H. in der Erwägung, dass das Gesetz zum Schutz von Frauen vor häuslicher Gewalt von 2005 bisher nicht wirksam umgesetzt wurde, sowie in der Erwägung, dass aufgrund der bei Polizei, Justiz, Ärzteschaft und politischer Klasse herrschenden Voreingenommenheit gegenüber Frauen das geltende Recht nicht angewendet wird;
I. in der Erwägung, dass die Aufklärungsquote bei Verstößen gegen das Gesetz über registrierte Kasten und registrierte Stämme (Gesetz zur Verhinderung von Gräueltaten) nach wie vor sehr niedrig ist, sodass keine Abschreckung vor Verbrechen gegeben ist;
J. in der Erwägung, dass unterschiedlichen lokalen und internationalen Quellen zufolge zwischen 100 000 und 200 000 Mädchen – mehrheitlich Dalits – in Schuldknechtschaftsverhältnissen in Spinnereien im Bundesstaat Tamil Nadu arbeiten, welche Garn an Fabriken liefern, die Kleidung für westliche Marken herstellen;
1. erkennt die Bemühungen an, die in Indien auf Bundes-, bundesstaatlicher, regionaler und lokaler Ebene unternommen werden, um die Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit zu beseitigen; begrüßt ferner die eindeutige Positionierung vieler indischer Politiker, indischer Medien, nichtstaatlicher Organisationen und anderer Bildner öffentlicher Meinung auf allen Ebenen der Gesellschaft;
2. ist jedoch weiterhin beunruhigt über die nach wie vor hohe Anzahl von Gräueltaten, über die berichtet wird oder die im Dunkeln bleiben, sowie über die weit verbreiteten Praktiken im Zusammenhang mit der Unberührbarkeit, insbesondere die manuelle Latrinenreinigung;
3. fordert die staatlichen Stellen Indiens auf Bundes-, bundesstaatlicher, regionaler und lokaler Ebene auf, ihre Zusagen zu erfüllen und die geltenden Rechtsvorschriften durchzusetzen oder gegebenenfalls zu ändern, insbesondere das Gesetz über registrierte Kasten und registrierte Stämme (Gesetz zur Verhinderung von Gräueltaten), um die Dalits und andere schutzbedürftige Gruppen in der Gesellschaft wirksam zu schützen;
4. betont insbesondere, dass Opfer in die Lage versetzt werden müssen, ihre Fälle bei der Polizei und den Justizbehörden sicher zu Protokoll zu geben, und dass Polizei und Justiz gemeldete Gräueltaten und andere Fälle von Diskriminierung ernsthaft verfolgen müssen;
5. fordert das indische Parlament auf, seine Pläne zur Verabschiedung eines neuen Gesetzes zum Verbot der Beschäftigung von manuellen Latrinenreinigern und zur Sicherstellung von deren Rehabilitierung umzusetzen, und fordert die indische Regierung auf, die notwendigen Maßnahmen für die unverzügliche Durchsetzung dieses Gesetzes zu ergreifen;
6. fordert die staatlichen Stellen Indiens auf, diejenigen Bestimmungen aus dem Gesetz über Finanzmittel aus dem Ausland („Foreign Contribution (Regulations) Act“) zu streichen, die nicht internationalen Normen entsprechen und möglicherweise die Arbeit nichtstaatlicher Organisationen – einschließlich Dalit-Organisationen und anderer Organisationen, die benachteiligte Gruppen in der indischen Gesellschaft vertreten – untergraben, indem sie diese daran hindern, finanzielle Mittel von internationalen Gebern zu erhalten;
7. fordert den Rat, die Kommission, die Vizepräsidentin der Kommission / Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte und die Mitgliedstaaten auf, eine Strategie der EU betreffend die Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit zu entwickeln und den Entwurf der Grundsätze und Leitlinien der Vereinten Nationen für die effektive Beseitigung von Diskriminierung aufgrund von Arbeit und Abstammung im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen zu billigen;
8. begrüßt die Verabschiedung des Arbeits(verbots)gesetzes für Kinder und Heranwachsende (Child & Adolescent Labour (Prohibition) Act) durch die indische Unionsregierung im September 2012, mit dem die Beschäftigung von Kindern unter 14 Jahren in sämtlichen Industrien und unter 18 Jahren in Gefahrenindustrien verboten wird; ruft die indische Regierung dazu auf, wirksame Umsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Anzahl arbeitender Kinder, die noch immer zu den höchsten der Welt zählt, rasch zu senken und Rechtsvorschriften zum vollständigen Verbot von Kinderarbeit gemäß den Richtlinien der Internationalen Arbeitsorganisation zu erlassen;
9. fordert die Vertretungen der EU und der Mitgliedstaaten in Indien auf, das Thema der Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit in ihren Dialog mit den staatlichen Stellen Indiens aufzunehmen und Programmen gegen Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit, einschließlich im Bildungsbereich, sowie Programmen, die insbesondere auf Frauen und Mädchen ausgerichtet sind, Vorrang einzuräumen; erwartet, dass die künftige Zusammenarbeit der EU mit Indien danach bewertet wird, wie sie sich auf die Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit auswirken würde;
10. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem indischen Premierminister, dem indischen Minister für Recht und Justiz, dem indischen Innenminister, dem indischen Minister für soziale Gerechtigkeit und Gleichstellung, dem Rat, der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Kommission, dem Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte, den Regierungen und Parlamenten der EU-Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär des Commonwealth, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und dem Präsidenten der Generalversammlung der Vereinten Nationen zu übermitteln.