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Verfahren : 2012/2075(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0398/2012

Eingereichte Texte :

A7-0398/2012

Aussprachen :

PV 14/01/2013 - 22
CRE 14/01/2013 - 22

Abstimmungen :

PV 15/01/2013 - 9.3
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2013)0003

Angenommene Texte
PDF 206kWORD 28k
Dienstag, 15. Januar 2013 - Straßburg
Europäischer Solidaritätsfonds, Umsetzung und Anwendung
P7_TA(2013)0003A7-0398/2012

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2013 zu dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union, seine Umsetzung und seine Anwendung (2012/2075(INI))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf die Artikel 175, 212 und 222 AEUV,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union(1),

–  unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 7. November 2002 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Finanzierung eines Europäischen Solidaritätsfonds zur Ergänzung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens(2),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zu dem Thema „Die Zukunft des Solidaritätsfonds der Europäischen Union“ (COM(2011)0613),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über den Solidaritätsfonds der Europäischen Union (COM(2011)0694),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über den Solidaritätsfonds der Europäischen Union – Jahresbericht 2008 und Bericht über die Erfahrungen nach sechsjähriger Anwendung des neuen Instruments (COM(2009)0193),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 18. Mai 2006 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union(3),

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zu dem Thema „Die Zukunft des Solidaritätsfonds der Europäischen Union“(4),

–  in Kenntnis des Sonderberichts des Europäischen Rechnungshofes Nr. 3/2008 „Der Solidaritätsfonds der Europäischen Union: Wie rasch, wirksam und flexibel funktioniert er?“(5),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für regionale Entwicklung (A7-0398/2012),

A.  in der Erwägung, dass der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Artikel 222 festlegt, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten gemeinsam im Geiste der Solidarität handeln, wenn ein Mitgliedstaat von einer Naturkatastrophe, einer vom Menschen verursachten Katastrophe oder von einem Terroranschlag betroffen ist;

B.  in der Erwägung, dass der Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF) das wichtigste Instrument für das solidarische Handeln der Union ist, indem er erhebliche finanzielle Unterstützung für die von Katastrophen größeren Ausmaßes betroffenen Mitgliedstaaten oder Regionen leistet;

C.  in der Erwägung, dass der EUSF, soweit seine Inanspruchnahme nötig ist, weithin als eines der nützlichsten Instrumente wahrgenommen wird, die der Europäischen Union zur Verfügung stehen, da er der deutlichste, entschiedenste und wichtigste Ausdruck der europäischen Solidarität mit den vor schwierige Situationen gestellten Bürgern ist;

D.  in der Erwägung, dass der Legislativvorschlag von 2005 für eine neue Verordnung über den EUSF breite Unterstützung durch das Europäischen Parlament erfuhr, aber für die meisten Mitgliedstaaten nicht annehmbar war und schließlich von der Kommission zurückgezogen wurde;

E.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten und die EU durch die derzeitige Krise gezwungen sind, zu hohe Ausgaben zu vermeiden;

F.  in der Erwägung, dass in einer Reihe von Berichten(6) die Notwendigkeit herausgestellt wurde, die derzeitige EUSF-Verordnung zu ändern, hauptsächlich um unter Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips die Flexibilität des Fonds zu steigern und seine Funktionsweise zu verbessern;

Umsetzung des EUSF

1.  unterstreicht die Bedeutung des EUSF als des wichtigsten Instruments, mit dem die Europäische Union auf eine Katastrophe größeren Ausmaßes auf dem Territorium der EU oder in Nachbarländern, mit denen Verhandlungen über einen EU-Beitritt geführt werden, reagieren kann;

2.  hebt hervor, dass trotz der guten Aufnahme durch die Bürger seine Funktionsweise durch Flexibilisierung, Beschleunigung und größere Außenwirkung verbessert werden muss, um die Glaubwürdigkeit des Handelns der Europäischen Union bei den Bürgern zu stärken;

3.  betont die Bedeutung der den Mitgliedstaaten aus dem EUSF gewährten Finanzhilfen für die Milderung der Belastung der öffentlichen Finanzen bei der Bewältigung der durch eine Katastrophe größeren Ausmaßes verursachten Notfälle, die sie häufig überfordert;

4.  vertritt die Auffassung, dass die Mobilisierung des Fonds derzeit unannehmbar lange dauert, und bringt daher die Notwendigkeit zum Ausdruck, die administrativen Verfahren wirksamer und zügiger zu gestalten, die für seine Mobilisierung erforderlich sind, und an deren Bewilligung drei EU-Organe mitwirken müssen, was zu übermäßigen Verzögerungen bei der Umsetzung der Hilfe für die von einer Katastrophe heimgesuchten Mitgliedstaaten führt, wodurch die angestrebten Ziele nicht in vollem Umfang erreicht werden;

5.  hebt hervor, dass die meisten Anträge (63 %) in der Ausnahmekategorie „Regionale Katastrophe“ eingereicht wurden und 66 % davon nach ihrer Beurteilung durch die Kommission abgelehnt wurden;

6.  ist der Ansicht, dass die derzeitigen Bestimmungen der Verordnung im Fall von „sich langsam entwickelnden“ Katastrophen rechtliche und praktische Schwierigkeiten zur Mobilisierung des Fonds aufwerfen, und ersucht daher die Kommission, zu erwägen, die festgelegte Frist für die Antragstellung flexibler zu handhaben, um besonders darüber zu wachen, dass auch solche Schäden vom EUSF abgedeckt werden können;

Empfehlungen für die Verbesserung des EUSF

7.  begrüßt den Beschluss der Kommission zur Notwendigkeit der Überarbeitung der gegenwärtigen EUSF-Verordnung mit dem Ziel der Verbesserung seiner Funktionsweise und seiner Anwendung; teilt die Ansicht der Kommission, dass der Vorschlag zur Änderung der Vorschriften angesichts der gegenwärtigen Wirtschaftskrise weder eine zusätzliche finanzielle Belastung für den Unionshaushalt noch für den Haushalt der Mitgliedstaaten schaffen darf;

8.  weist darauf hin, dass weiterhin das Verursacherprinzip anzuwenden ist, damit die Verantwortlichen einer Katastrophe durch die Nutzung des EUSF nicht von ihrer Haftung befreit werden;

9.  vertritt die Auffassung, dass der Widerstand einiger Mitgliedstaaten, die befürchten, dass wesentliche Änderungen der Rechtsgrundlage dieses Instruments höhere finanzielle Ausgaben mit sich bringen, nicht gerechtfertigt ist, und dass er die Anpassung der Verordnung von 2002 auf einige Klarstellungen und den Versuch einer Verbesserung seiner Arbeitsweise beschränkt hat; stellt fest, dass die Katastrophen in den Regionen der Europäischen Union seit seiner Schaffung leider hinsichtlich ihrer Anzahl, ihres Erscheinungsbilds und ihrer Intensität beträchtlich zugenommen haben;

10.  begrüßt indes, dass allein durch die Einführung gewisser Anpassungen der geltenden Bestimmungen beträchtliche Verbesserungen der Anwendung des Fonds erreicht und seine Daseinsberechtigung und sein Charakter aufrechterhalten werden, der hauptsächlich darin besteht, über ein flexibles und wirksames Instrument zur raschen Hilfeleistung für die Bürger zu verfügen, die von einem Ereignis betroffen sind, das ihre Lebensbedingungen und ihr Wohlergehen zutiefst beeinträchtigt;

11.  wirft die Frage auf, ob eine klarere und präzisere Definition des Begriffs Katastrophe helfen könnte, die Skepsis vieler Mitgliedstaaten abzubauen, die gegen eine tiefgreifende Reform dieses EU-Instruments sind;

Verkürzung der erforderlichen Zeit für die Hilfeleistung

12.  hebt es als dringend geboten hervor, die für die Mobilisierung dieses EU-Instruments erforderlichen bürokratischen Verfahren zu vereinfachen, sodass der Zeitraum vom Eintritt der Katastrophe bis zum Eingang der Hilfe bei dem betroffenen Mitgliedstaat oder der betroffenen Region verkürzt wird, der bisweilen über ein Jahr beträgt; weist jedoch darauf hin, dass dieses Instrument nicht geschaffen wurde, um schnell zu reagieren, sondern um die zunächst von der öffentlichen Hand des betroffenen Landes finanzierte Soforthilfe zu refinanzieren;

13.  begrüßt das Vorhaben der Kommission, zur Vereinfachung der Verfahren auf europäischer Ebene zwecks Verkürzung von Fristen beizutragen; betont, dass die Mitgliedstaaten ebenfalls ihre Verwaltungsverfahren überprüfen sowie mögliche Schwachstellen aufzeigen und beseitigen sollten, die ein Hindernis für eine raschere Mobilisierung der Hilfsmittel in den betroffenen Regionen schaffen könnten;

14.  fordert die Mitgliedstaaten auf, in allen Phasen der Umsetzung eng mit den lokalen und regionalen Behörden zusammenzuarbeiten, damit die Unterstützung der Union vor Ort sichtbar und wirksam ist und dauerhafte Lösungen gefördert werden;

15.  hält den Vorschlag der Kommission zur Zusammenführung von Finanzhilfebeschlüssen und Umsetzungsvereinbarungen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten nach der Bereitstellung der Finanzmittel durch das Parlament und den Rat für interessant und sachdienlich, da dies Zeitersparnis und folglich eine schnellere Reaktion ermöglichen würde;

16.  ist der Ansicht, dass der EUSF aufgrund der Ungewissheit und Unvorhersehbarkeit der Zahl und der Schwere der möglichen Katastrophen, so wie zurzeit, nicht in den Unionshaushalt einbezogen sein und dann mobilisiert werden sollte, wenn Katastrophen eintreten;

17.  befürwortet den Gedanken, dass die Einführung möglicher Vorschusszahlungen, unmittelbar nachdem der betroffene Mitgliedstaat einen Antrag auf Unterstützung gestellt hat, ebenfalls eine gangbare Form der Beschleunigung des Prozesses der Auszahlung der Finanzhilfe an die von großen Katastrophen betroffenen Länder darstellt und zur Verbesserung der Wirksamkeit des EUSF beitragen würde; ist der Auffassung, dass die Vorschusszahlungen, falls sie beschlossen werden, einen festen Prozentsatz des voraussichtlich zu gewährenden Gesamtbetrags der Finanzhilfe ausmachen sollten und dass sie bei einer Ablehnung des Antrags in den Unionshaushalt zurückfließen müssten;

Mehr Klarheit in Bezug auf Anwendungsbereich und Definitionen

18.  fordert die Kommission auf, den Anwendungsbereich des Fonds klar festzulegen und dabei jegliche Rechtsunsicherheit über dessen Umfang zu beseitigen, sowie die Einreichung von Anträgen seitens der Mitgliedstaaten zu verhindern, die, obwohl sie wissen, dass ihre Anträge abgelehnt werden müssen, sich von ihren Bürgern unter Druck gesetzt sehen;

19.  ist der Meinung, dass die Begleitschäden einer Katastrophe, die „Kaskadeneffekte“ verursacht, weiter für Mittel aus dem Fonds in Betracht kommen müssen, wenn sie die sozioökonomische Struktur einer Region erheblich beeinträchtigen;

20.  betont die Notwendigkeit, deutlich und einfach zu definieren, was eine Katastrophe auf regionaler Ebene ist, und die Förderfähigkeit der Bewältigung von Katastrophen zu klären, die auf regionaler Ebene eintreten, indem ein einfaches und objektives Kriterium eingeführt wird, mit dem sie den übrigen Katastrophen gleichgestellt werden können, und indem jegliche Möglichkeit einer spekulativen Interpretation und jeder Zweifel in Bezug auf ihre mögliche Zulässigkeit für die Antragsteller ausgeschlossen werden;

21.  ist der Ansicht, dass das auf dem BIP-Schwellenwert basierende Kriterium als allgemeines Grundkriterium für Katastrophen aller Art angenommen werden kann; hebt hervor, dass es bei Anwendung als Indikator zur Ermittlung der Förderfähigkeit der Bewältigung einer Katastrophe regionaler Dimension an das Niveau des regionalen BIP des letzten Jahres angepasst werden muss, aus dem offizielle Zahlen vorliegen, und dabei ein vordefinierter Gewichtungsfaktor anzuwenden ist, der die nicht in Bezug auf Einkommen quantifizierbaren Verluste sowie die direkten und indirekten Auswirkungen erfasst, die im Allgemeinen eine regionale Katastrophe begleiten und häufig weit größer sind als die in Bezug auf Einkommen verbuchten Auswirkungen;

22.  vertritt die Auffassung, dass der zur Bestimmung der Förderfähigkeit der Bewältigung einer Katastrophe regionaler Art vorgeschlagene Schwellenwert der Schäden von 1,5 % des regionalen BIP auf der NUTS-2-Ebene(7) die Erwartungen in Bezug auf die Zulässigkeit oder Nichtzulässigkeit einer potenziellen Forderung nach Mobilisierung des Fonds klarstellen würde, unterstreicht aber, dass damit praktisch dasselbe Ergebnis erreicht wird, wie mit den jetzigen für regionale Katastrophen geltenden Kriterien, und folglich fast alle Katastrophen auf regionaler Ebene nach wie vor nicht für Finanzhilfen in Betracht kämen; hebt deshalb hervor, dass ein so hoher Schwellenwert nicht die von den Bürgern erwartete Lösungen bieten kann und folglich die Enttäuschung der Opfer einer Katastrophe nicht verhindert wird, die sich im Gegenteil weiter über die Haltung der Union wegen ihrer mangelnden Sensibilität gegenüber ihren Bürgern beklagen werden;

23.  weist darauf hin, dass die Verhütung von Katastrophen bei den politischen Maßnahmen der EU eine zentrale Rolle spielt und das kostengünstigste Mittel darstellt, die Anfälligkeit gegenüber Katastrophen zu reduzieren; betont, dass die Regionen der EU sämtliche für einen nachhaltigen Katastrophenschutz verfügbaren Finanzierungsmöglichkeiten kohärent nutzen sollten;

24.  betont, dass die Dürre weiterhin als eine der Krisensituationen eingestuft werden muss, in denen Mittel aus dem EUSF in Anspruch genommen werden können, um hauptsächlich die sozioökonomischen und ökologischen Auswirkungen dieser Erscheinungen im Zusammenhang mit den Festlegungen in der Wasserrahmenrichtlinie zu lindern, wobei zu beachten ist, dass es sich um ein dauerhaftes strukturelles Problem handelt, das sich kaum an die festgelegten Antragsfristen anpassen lässt, und das schwerwiegende Auswirkungen auf die soziale und wirtschaftliche Entwicklung der betroffenen Regionen hat; hebt deshalb hervor, dass bei schweren Dürreperioden oder anderen sich langsam entwickelnden Katastrophen spezifische Bestimmungen eingeführt werden müssen, um das Datum der ersten Aktion der Behörden gegen das Phänomen festzulegen und so eine schnelle und rechtlich eindeutige Reaktion zu ermöglichen;

25.  fordert die Kommission auf, die Kriterien abzuwägen und anzupassen, damit der EUSF auf die für den Mittelmeerraum typischen Naturkatastrophen reagieren kann, die in den letzten Jahren, zum Teil aufgrund des Klimawandels, die schwersten Katastrophen dieser Art in der Union darstellen;

26.  weist darauf hin, dass der EUSF nicht sämtliche durch Naturkatastrophen verursachten Schäden abdeckt und dass deshalb die von diesen Instrument abgedeckten Schäden in einem künftigen Verordnungsvorschlag sorgfältig definiert werden müssen;

27.  hebt hervor, dass es mit den vorhandenen Instrumenten außerordentlich schwierig ist, auf EU-Ebene angemessen auf Krisen größeren Ausmaßes zu reagieren, die nicht natürlichen Ursprungs sind, wie bei Industrieunfällen oder schweren Krisen im Bereich der öffentlichen Gesundheit festgestellt wurde, und dass die Europäische Union, wenn solche Ereignisse eintreten, über geeignete Instrumente für eine angemessene Reaktion verfügen muss;

28.  verweist auf die Notwendigkeit, dass der EUSF ergänzend zu anderen Finanzinstrumenten, z. B. den Strukturfonds, eine Reaktion auf Naturkatastrophen finanziert, sodass Synergien mit den genannten Instrumenten und damit zusammenhängenden Programmen ausgenutzt werden;

29.  betont, dass den Regionen im kommenden Finanzrahmen 2014-2020 eine ausreichende Flexibilität geboten werden muss und dass sie die ihnen zugeteilten Mittel umzuverteilen in der Lage sein müssen, damit sie die verfügbaren Mittel im Katastrophenfall aufstocken können, wenn sie dies für erforderlich halten, und fordert die Kommission auf, die geltende Verordnung rechtzeitig mit Blick auf den neuen Finanzrahmen zu überarbeiten;

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30.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.
(2) ABl. C 283 vom 20.11.2002, S. 1.
(3) ABl. C 297 E vom 7.12.2006, S. 331.
(4) ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 52.
(5) ABl. C 153 vom 18.6.2008, S. 1.
(6) Sonderbericht Nr. 3/2008 des Europäischen Rechnungshofs; Bericht der Kommission: Solidaritätsfonds der Europäischen Union - Jahresbericht 2010; Bericht der Kommission: Solidaritätsfonds der Europäischen Union Jahresbericht 2008 und Bericht über die Erfahrungen nach sechsjähriger Anwendung des neuen Instruments; Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der „Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Die Zukunft des Solidaritätsfonds der Europäischen Union“.
(7) Eurostat-Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik, Regionalebene 2: Basisregionen für die Umsetzung regionaler Politiken.

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