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Verfahren : 2012/2026(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0408/2012

Eingereichte Texte :

A7-0408/2012

Aussprachen :

PV 14/01/2013 - 25
CRE 14/01/2013 - 25

Abstimmungen :

PV 15/01/2013 - 9.6
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2013)0006

Angenommene Texte
PDF 224kWORD 59k
Dienstag, 15. Januar 2013 - Straßburg
EU-Strategie für das Horn von Afrika
P7_TA(2013)0006A7-0408/2012

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2013 zu der EU-Strategie für das Horn von Afrika (2012/2026(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Mai 2012 zur Hochseepiraterie(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2009 zur Lage am Horn von Afrika(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2010 zum Jahresbericht 2008 über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Mai 2011 zum Jahresbericht 2009 über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. September 2012 zum Jahresbericht des Rates an das Europäische Parlament über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik(5),

–  in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates vom 14. November 2011 zum Horn von Afrika und insbesondere in Kenntnis des im Anhang dazu enthaltenen Strategischen Rahmens,

–  unter Hinweis auf die Europäische Sicherheitsstrategie und das an den Europäischen Rat gerichtete Papier der Hohen Vertreterin und der Kommission vom 14. März 2008 mit dem Titel „Klimawandel und internationale Sicherheit“,

–  unter Hinweis auf den Schlussbericht der Wahlbeobachtungsmission der Europäischen Union über die Wahlen in Äthiopien vom 23. Mai 2010,

–  unter Hinweis darauf, dass 825 Mitglieder der Nationalen Verfassunggebenden Versammlung am 1. August 2012 eine Verfassung für Somalia angenommen haben; unter Hinweis darauf, dass am 11. September 2012 als Teil des Übergangsprozesses die demokratische Wahl eines neuen somalischen Präsidenten stattfand;

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 1. Dezember 2011 und vom 23. Juli 2012 zur Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik,

–  unter Hinweis auf die Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zur Lage in Somalia, insbesondere auf die Resolution 2067(2012),

–  unter Hinweis auf die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM), ihr strategisches Konzept vom 5. Januar 2012 zum Aufbau einer Präsenz in den vier Sektoren und die Resolution 2036/2012 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, in der die Afrikanische Union aufgefordert wird, die Personalstärke der AMISOM von 12 000 auf höchsten 17 731 Uniformierte – Soldaten und Angehörige speziell geschulter Polizeieinheiten – zu erhöhen,

–  der unter Hinweis auf die Resolution 1820(2008) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit,

–  unter Hinweis auf den UN-Bericht vom 25. Januar 2011 und die darin von Jack Lang, Sonderberater des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Piraterie vor der Küste Somalias, formulierten 25 Vorschläge; unter Hinweis auf die einschlägigen Folgeberichte von Jack Lang, einschließlich des Berichts vom 15. Juni 2011 über die Modalitäten für die Errichtung von Sondergerichten in Somalia zur Bekämpfung der Piraterie und des Berichts des Generalsekretärs vom 20. Januar 2012 über Sondergerichte zur Bekämpfung der Piraterie in Somalia und anderen Staaten in der Region,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Strategie EU-Afrika,

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A7-0408/2012),

A.  in der Erwägung, dass das Horn von Afrika eine der Regionen in der Welt mit der größten Nahrungsmittelunsicherheit ist und dass Millionen von Menschen, die in der Region leben, unterernährt und von Hunger bedroht sind; unter Hinweis darauf, dass mehrere Länder dieses geographischen Gebiets zu denen mit dem weltweit niedrigsten Standard bei der Gesundheitsversorgung gehören; in der Erwägung, dass das Horn von Afrika außerdem zu den ärmsten Regionen der Welt und den Regionen gehört, in denen das Fehlen staatlicher Strukturen besonders gravierend ist; in der Erwägung, dass insbesondere die menschliche Unsicherheit und die Ernährungsunsicherheit die akuten humanitären Krisen in der Region verschlimmern; unter Hinweis darauf, dass die internationale Gemeinschaft bei der Aufgabe versagt hat, die menschliche Sicherheit, die Dürre und den Hunger in der Region auf präventive Weise anzugehen;

B.  unter Hinweis darauf, dass die Region auf eine lange Geschichte voller Konflikte zurückblickt und dass eine Wechselwirkung zwischen Konflikten, Armut und Unterentwicklung besteht; in der Erwägung, dass eine nachhaltige Entwicklung nicht in einem von Spannungen, bewaffneten Auseinandersetzungen und instabilen staatlichen Einrichtungen geprägten Umfeld verwirklicht werden kann, während gleichzeitig Armut und Unterentwicklung als Konflikt auslösende Faktoren wirken; unter Hinweis darauf, dass der Klimawandel die Lage am Horn von Afrika, wo bereits häufiger verheerende Dürreperioden auftreten, wahrscheinlich weiter verschärfen wird;

C.  unter Hinweis darauf, dass die anhaltende Instabilität am Horn von Afrika Folgen für die Sicherheit der Nachbarstaaten und des gesamten Kontinents hat und aufgrund des Vorhandenseins von terroristischen Netzwerken in der Region auch die Sicherheit anderer Regionen – z.B. Europas, der arabischen Halbinsel und Südasiens – beeinträchtigen kann;

D.  in der Erwägung, dass der Teufelskreis von Unsicherheit, Instabilität, Armut und schlechter Regierungsführung nur mit einem umfassenden und ganzheitlichen Ansatz, der auf die nachhaltige Entwicklung der Länder der Region abzielt, erfolgreich und effizient angegangen werden kann; in der Erwägung, dass das Horn von Afrika den Beweis für die Wechselwirkung von Entwicklung und Sicherheit liefert, da es sich um eine Region handelt, in der kriminelle Aktivitäten, vor allem Terrorismus und Piraterie, als Folge extremer Armut und schlechter Regierungsführung bzw. aufgrund des Fehlens zentralstaatlicher Strukturen einen fruchtbaren Nährboden finden;

E.  unter Hinweis darauf, dass unter drei Gesichtspunkten ein europäisches und weiter gefasstes internationales Interesse an der Sicherheitslage am Horn von Afrika besteht: zum Ersten die Bedrohung durch den internationalen Terrorismus und die Weiterleitung der aus Piraterie und Entführungen stammenden Finanzmittel an terroristische Organisationen; zum Zweiten die wirtschaftliche Bedrohung des internationalen Handels und die Notwendigkeit, die sichere Durchfahrt der Schiffe zu erleichtern, und zum Dritten die notwendige Unterstützung der Vereinten Nationen bei der Verwirklichung ihrer Ziele, z.B. beim Schutz der im Auftrag des Welternährungsprogramms in der Region verkehrenden Schiffe;

F.  unter Hinweis darauf, dass sich das Engagement der EU für die Region sowohl auf deren geostrategische Bedeutung als auch auf den Wunsch stützt, den Menschen am Horn von Afrika Hilfestellung zu leisten und sie aus der Armut zu befreien; in der Erwägung, dass sich die EU zu diesem Zweck und zur Verwirklichung eines dauerhaften Friedens verpflichtet hat, Bemühungen sowohl auf regionaler Ebene – z.B. über die IGAD (die zwischenstaatliche Entwicklungsbehörde) und die Afrikanische Nation – als auch auf nationaler Ebene zur Konsolidierung von Frieden und Gerechtigkeit auf der Grundlage der Grundsätze der Integration, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte zu unterstützen;

G.  in der Erwägung, dass die IGAD weiterhin ein unzureichend entwickeltes Instrument für die Förderung von Zusammenarbeit, Integration und Sicherheit auf regionaler Ebene ist; unterstreicht das Erfordernis, dass die IGAD ein zentraler Bestandteil der politischen und sicherheitspolitischen Architektur am Horn von Afrika sowie bei der Konfliktverhütung und der politischen und wirtschaftlichen Integration in der Region sein muss mit Blick auf das Ziel, die Länder der Region zu einer gemeinsamen politischen und wirtschaftlichen zu Agenda verpflichten und sie in ihr zu verankern;

H.  unter Hinweis darauf, dass ein ununterbrochener Gürtel der Unsicherheit und Instabilität, der vom Atlantik bis zum Indischen Ozean reicht, auch dem Drogenhandel im Südatlantik sowie in Lateinamerika und in der Karibik und ebenso dem Waffen- und Menschenhandel neue Nahrung geben würde und dass neue Handelsrouten eröffnet und Möglichkeiten geschaffen würden, Drogen sowohl nach Europa als auch auf die Arabische Halbinsel zu schmuggeln;

I.  in der Erwägung, dass die Konkurrenz unter den Staaten der Region um natürliche Ressourcen, insbesondere fossile Brennstoffe und Wasser, und die Konkurrenz um Infrastrukturen für den Zugang von Öl und Gas produzierenden Ländern zu Häfen sowie um den Zugang zum Meer für Binnenstaaten die Spannungen in der Region weiter anheizen und zu chronischer Instabilität führen könnten;

J.  in der Erwägung, dass eine langfristige und tragbare Stabilität am Horn von Afrika nur auf der Grundlage starker und rechenschaftspflichtiger demokratischer Institutionen, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte, insbesondere des Rechts auf freie Meinungsäußerung, und auf besseren wirtschaftlichen Aussichten für die Gesellschaft insgesamt aufgebaut werden kann;

K.   unter Hinweis auf die wichtige Aufgabe, aktiv Zonen der Stabilität in der Region zu fördern, gegen die Armut vorzugehen und die wirtschaftliche Wiederbelebung zu unterstützen, um auf diese Weise zum Wiederaufbau gescheiterter Staaten beizutragen; unter Hinweis darauf, dass es keine Sicherheit ohne Entwicklung und keine Entwicklung ohne Sicherheit geben kann;

L.   in der Erwägung, dass die von der Al-Shabaab-Miliz ausgelösten gewaltsamen Unruhen, das Fehlen zentralstaatlicher Strukturen in Somalia, die Bedrohung aufgrund der anhaltenden Piraterie vor der Küste Somalias, die Spannungen und die Gefahr eines Konflikts zwischen Sudan und Südsudan, die konfliktträchtigen Regionen Abiyei und Darfur, der politische Übergang in Äthiopien nach dem Tod von Premierminister Meles Zenawi, die Spannungen zwischen Äthiopien und Eritrea und Somalia, die Spannungen zwischen Eritrea und Dschibuti sowie die terroristischen Aktivitäten der Lord’s Resistance Army (LRA) allesamt dazu beitragen, dass das Horn von Afrika eine der konfliktträchtigsten Regionen in der Welt ist, und damit unermessliches Leiden, die interne Vertreibung von Menschen, die Verschlimmerung von humanitären Krisen und die Behinderung einer nachhaltigen sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung sowie demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse zur Folge hat;

M.   unter Hinweis darauf, dass in dem Maße, wie bei der Bekämpfung der Al-Shabaab in Somalia zunehmend Fortschritte erzielt werden, ein zunehmendes Risiko besteht, dass sich terroristische Aktivitäten und die Destabilisierung in andere Teile Somalias oder noch weiter in Teile Afrikas verlagern können, die vorher nicht betroffen waren;

N.   in der Erwägung, dass die anhaltende politische Instabilität und der fortdauernde Konflikt in Somalia praktisch jegliche Aussichten auf eine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung in der Region zunichte gemacht haben; in der Erwägung, dass die fehlende Aussicht der Bevölkerung, insbesondere der jungen Menschen, auf ein stabiles und demokratisches Umfeld und die wirtschaftliche Perspektivlosigkeit in Verbindung mit dem Fehlen von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit sowie den nicht vorhandenen zentralstaatlichen Strukturen und dem Mangel an menschlicher Sicherheit einen fruchtbaren Nährboden für kriminelle Machenschaften einschließlich Piraterie und Drogenschmuggel bilden, auf dem terroristische Gruppierungen wie Al-Shabaab gedeihen; in Erwägung der grundlegenden Notwendigkeit, solche Themen auf umfassende Weise anzugehen und dabei auf sämtlichen Instrumenten des auswärtigen Handelns der EU aufzubauen, und alle etwaigen Maßnahmen durch die Einsetzung von somalischen Sondergerichten zur Aburteilung der Piraterie zu vervollständigen, sobald in Somalia tragfähige staatliche Strukturen geschaffen worden sind;

O.   unter Hinweis darauf, dass es der Föderalen Übergangsregierung Somalias nicht gelungen ist, eine stabile und integrationsfördernde Verwaltung zu schaffen, die imstande ist, den Konsens unter ihren verschiedenen ethnischen und politischen Bestandteilen zu fördern; unter Hinweis darauf, dass die neue Regierung Somalias uneingeschränkt von der internationalen Gemeinschaft unterstützt werden muss, damit sie die Verantwortung für die Herausforderungen, mit denen Somalia konfrontiert ist, übernehmen und wieder eine nachhaltige politische, demokratische, ethnische und soziale Stabilität herstellen kann;

P.  in der Erwägung, dass sich Fischereifahrzeuge aus vielen Ländern das Chaos in Somalia zunutze gemacht haben, um seit 1990 in der somalischen 200-Seemeilen-Zone zu fischen, wodurch sie die Lebensgrundlagen der somalischen Fischer beeinträchtigen,

Q.  unter Hinweis darauf, dass nach Angaben des UNHCR über eine Million somalische Flüchtlinge verstreut über das gesamte Horn von Afrika – überwiegend in Kenia und Äthiopien – leben und es innerhalb Somalias 1,3 Millionen Vertriebene gibt; in der Erwägung, dass die internen Konflikte, der Terror der Al-Shabaab-Milizen und aufeinanderfolgende Dürrekrisen die Hauptursachen für das Phänomen des Exodus und die Vertreibung von Menschen in Somalia sind und mit spürbaren Folgen für die gesamte Region einhergehen;

R.  in der Erwägung, dass am 20. August 2012 am Horn von Afrika zwei Ereignisse stattfanden, die für die Region von großer Bedeutung sind: zum einen der Tod des Premierministers von Äthiopien, Meles Zenawi, und zum anderen die Konstituierung des ersten offiziellen Parlaments Somalias in über zwei Jahrzehnten; unter Hinweis darauf, dass die Konstituierung eines neuen Parlaments und die Wahl von Hassan Scheich Mohamud zum Präsidenten Somalias am 10. September 2012 einen historischen Augenblick und einen wichtigen Schritt zur Verbesserung von Frieden und Sicherheit dargestellt und den Nachweis erbracht haben, dass die Lage in Somalia nicht irreversibel ist;

S.   in der Erwägung, dass Äthiopien, Dschibuti, Kenia und Uganda militärische und politische Unterstützung bei den Bemühungen um die Stabilisierung der Region – insbesondere durch die die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) – geleistet haben und sich auf diese Weise darum bemühen, dass eine tragfähige Lösung für die Sicherheit und Stabilität in der Region unter der Verantwortung und Führung Afrikas mit der aktiven Hilfe der internationalen Gemeinschaft gefunden werden kann; in der Erwägung, dass die Afrikanische Union ein wertvoller Partner für Frieden und Stabilität in der Region ist;

T.   in der Erwägung, dass die Sicherheitslage und die militärische Lage Somalias weiterhin gefährlich sind und unberechenbar bleiben; in der Erwägung, dass es der Mission AMISOM gelungen ist, die islamistische Miliz Al-Shabaab zurückzudrängen, und dass in Baidoa 100 Soldaten stationiert wurden; in der Erwägung, dass Kenia vor Kurzem militärisch in Süd-Zentral-Somalia interveniert hat, die Al-Shabaab-Miliz jedoch nicht entscheidend schlagen konnte; in der Erwägung, dass im Februar 2012 Truppenteile der äthiopischen Armee in die Regionen Hiraan und Bay einmarschiert sind; in der Erwägung, dass die äthiopischen Streitkräfte und der Föderalen Übergangsregierung treue Milizen Berichten von Human Rights Watch zufolge für Verstöße gegen die Menschenrechte, Folter, willkürliche Verhaftungen, Massenhinrichtungen und widerrechtliche Vergeltungsschläge gegen Zivilisten verantwortlich sind; in der Erwägung, dass die UN-Gruppe zur Überwachung von Sanktionen dem Nachbarland Eritrea vorwirft, Al-Shabaab mit Waffenlieferungen, Ausbildung und finanzieller Hilfe zu unterstützen und damit gegen das Waffenembargo der Vereinten Nationen zu verstoßen;

U.  in der Erwägung, dass ein Ende der Krise in Somalia zum einen von der Stabilität abhängt, die mit den Operationen der Afrikanischen Union im Land geschaffen wird, und zum anderen nur durch die Bewahrung und Unterstützung der sozialen und politischen Stabilität herbeigeführt werden kann, was bedeutet, dass den an den militärischen Operationen beteiligten Parteien auch eine große Verantwortung bei der Unterstützung der örtlichen Behörden unter Einsatz aller erforderlichen Mittel während des Zeitraums im Anschluss an die Einstellung der militärischen Operationen zukommen wird;

V.  in der Erwägung, dass internationale Militäraktionen allein niemals zu Sicherheit, Stabilität und dauerhaftem Frieden führen können, wenn sie nicht mit Programmen zur Förderung einer demokratischen Entwicklung einhergehen;

W.  unter Hinweis darauf, dass der Tod des äthiopischen Premierministers Meles Zenawi tiefgreifende nationale und regionale Auswirkungen haben und eine Chance für die neue Führung schaffen kann, politische Freiräume zu öffnen, repressive Gesetze aufzuheben und einen allumfassenden politischen Dialog mit dem Ziel eines demokratischen Übergangs einzuleiten; in der Erwägung, dass eine auf breiter demokratischer Grundlage gewählte Regierung in Äthiopien der einzige Weg ist, um der Verbreitung von Instabilität, Radikalismus und Unruhe im Land, die die Rolle Äthiopiens bei der Bekämpfung des Terrorismus bedrohen, vorzubeugen;

X.  in der Erwägung, dass die FDRPE bei den Parlamentswahlen im Mai 2010 von den 547 zu besetzenden Sitzen 545 auf sich vereinigen konnte, was die Wahlbeobachtungsmission der EU zu der Aussage führte, dass die Wahlen den internationalen Standards nicht genügten;

Y.  in der Erwägung, dass Äthiopien von den Vereinigten Staaten und der Europäischen Union mehr Außenhilfe erhält als jedes andere afrikanische Land;

Z.  unter Hinweis darauf, dass Eritrea nach zwanzig Jahren Unabhängigkeit unter der Regierung von Präsident Isaias Afewerki eines der repressivsten und abgeschottetsten Länder in der Welt ist und eine äußerst schlechte Menschenrechtsbilanz aufweist, zu der die Inhaftierung, die Folter und die Tötung von Bürgern des Landes gehören; unter Hinweis darauf, dass der UN-Menschenrechtsrat am 5. Juli 2012 eine Resolution angenommen hat, in der die anhaltenden, weit verbreiteten und systematischen Verstöße gegen die Menschenrechte durch die eritreischen Regierungsstellen, die schwerwiegenden Einschränkungen der Meinungs- und Ausdrucksfreiheit sowie die Zwangsrekrutierung von Bürgern für einen unbegrenzten Zeitraum nachdrücklich verurteilt werden, und außerdem einen Sonderberichterstatter zur Lage der Menschenrechte in Eritrea mit dem Ziel benannt hat, die Isolation des Landes zu durchbrechen und Menschenrechtsverletzungen zu ermitteln und darüber Bericht zu erstatten; in der Erwägung, dass sich der schwedisch-eritreische Bürger Dawit Isaak seit 11 Jahren in Eritrea ohne Gerichtsverfahren in Isolationshaft befindet;

Aa.  in der Erwägung, dass die Präsidenten Sudans und Südsudans am 26. September 2012 ein lange erwartetes Kooperationsabkommen unterzeichnet haben, das die Wiederaufnahme der Öllieferungen aus dem Süden durch den Norden, die Entmilitarisierung der Pufferzone entlang der Grenze, die Wiederaufnahme des grenzüberschreitenden Handels und die Bewegungsfreiheit für Bürger beider Seiten ermöglicht; in der Erwägung, dass die beiden Länder noch eine Einigung über den Status von Abiyei und anderen umstrittenen Gebieten erzielen müssen;

Ab.  unter Hinweis darauf, dass Südsudan mit schwerwiegenden politischen, wirtschaftlichen und sicherheitsspezifischen Herausforderungen konfrontiert ist, insbesondere der Gewalt zwischen den verschiedenen Volksgruppen und dem Fehlen solider Regierungsstrukturen; unter Hinweis darauf, dass die im März 2012 als Reaktion auf gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen im Bundesstaat Jonglei eingeleitete Abrüstung der Zivilbevölkerung, die sogenannte „Operation Wiederherstellung des Friedens“, Berichten zufolge zu Übergriffen von Angehörigen der Streitkräfte gegen die Zivilbevölkerung führte;

Ac.  in der Erwägung, dass der Frieden in der Region Darfur im Westen des Sudan und in den im Süden gelegenen Bundesstaaten Südkordofan und Blauer Nil weiter auf sich warten lässt; in der Erwägung, dass Menschenrechtsorganisationen weiterhin über willkürliche Bombenangriffe der Regierungsstreitkräfte in von Zivilpersonen bewohnten Gebieten, außergerichtliche Tötungen, willkürliche Verhaftungen, Massenplünderungen und die Zerstörung von Eigentum berichten; unter Hinweis darauf, dass die anhaltende Gewalt eine dauerhafte und besorgniserregende humanitäre Krise ausgelöst hat;

Ad.  in der Erwägung, dass der Zugang zur Bevölkerung weiterhin eines der größten Probleme in den Ländern am Horn von Afrika darstellt, um auf die humanitäre Notsituation reagieren zu können ;

Ae.  in der Erwägung, dass die Kommission beabsichtigt, den Gesamtbetrag der humanitären Hilfe, die der unter der Trockenheit in den Ländern am Horn von Afrika leidenden Bevölkerung gewährt wird, auf 158 Mio. EUR aufzustocken;

Af.  in der Erwägung, dass sich die wichtigsten Mitgliedstaaten der Afrikanischen Union auf der internationalen Geberkonferenz in Addis Abeba verpflichtet haben, einen Betrag von fast 350 Mio. Dollar zugunsten der von der Dürre betroffenen Länder freizugeben;

Ag.  in der Erwägung, dass die Region am Horn von Afrika und vor allem Somalia infolge der Dürre von einer schweren Hungersnot und in der Folge von einer schweren humanitären Krise betroffen waren, unter der über 12 Millionen Menschen in der Region und über 7,5 Millionen Menschen in Somalia zu leiden hatten; in der Erwägung, dass infolge der Hungersnot nicht nur viele Menschen, vor allem Kinder, starben, sondern auch gewaltige Flüchtlingsströme in die Nachbarstaaten Kenia und Äthiopien aufbrachen; in der Erwägung, dass die Kommission die Mittel für humanitäre Hilfe von 9 Mio. EUR im Jahr 2008 auf 46 Mio. EUR im Jahr 2009 aufgestockt hat, dass sie die Hilfsleistungen anschließend aber auf 35 Mio. EUR im Jahr 2010 und 30 Mio. EUR im Jahr 2011 zurückgefahren hat; unter Hinweis darauf, dass sie anschließend den Mittelbetrag – allerdings erst im Anschluss an die verheerende Dürre im Sommer 2011 – auf 77 Mio. EUR aufgestockt hat;

Ah.  unter Hinweis darauf, dass eine beträchtliche Verbesserung der humanitären Lage am Horn von Afrika mit allen anderen Zielen verknüpft sein wird, die von der Union in der Region verfolgt werden, und dass bei einer nachhaltigen Beilegung der verschiedenen Konflikte, von denen die Region heimgesucht wird, deshalb den Bedürfnissen der Vertriebenen, der anhaltenden Flüchtlingskrise und ihren Ursachen einschließlich der strukturbedingten Ernährungsunsicherheit, gewaltsamen Auseinandersetzungen und dem Klimawandel Rechnung getragen werden muss, wobei außerdem den anfälligsten Bevölkerungsgruppen wie Frauen und Kindern besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist;

Ai.  in der Erwägung, dass zu den bedeutenden Gebern und politischen Akteuren in der Region nicht nur die traditionellen politischen und entwicklungspolitischen Akteure wie die EU, die Vereinigten Staaten von Amerika und internationale Organisationen wie die Vereinten Nationen (UN) und die Weltbank gehören, sondern auch die Türkei, Ägypten, die Mitgliedstaaten des Golf-Kooperationsrates (insbesondere Katar) und die Organisation für Islamische Zusammenarbeit; unter Hinweis darauf, dass China eine Schlüsselrolle bei der Förderung der Entwicklung von Infrastrukturen und von wirtschaftlichen Kapazitäten am Horn von Afrika übernommen hat, indem es Ad-hoc-Darlehen zu günstigen Bedingungen bereitstellt, die nicht davon abhängig gemacht werden, dass die betreffenden Länder effektive Reformen durchführen, und häufig der Beweggrund für einen privilegierten Zugang zu den natürlichen Ressourcen und den Zugang zum Markt des betreffenden Landes sind;

Aj.  in der Erwägung, dass die EU der wichtigste Geber internationaler Unterstützung und humanitärer Hilfe am Horn von Afrika ist und dass sie zur Entwicklung und zur Sicherheit der Region sowohl zu Lande als auch zu Wasser beiträgt;

Ak.  in der Erwägung, dass die Schaffung eines sicheren Umfelds für Handel und Verkehr der wichtigste Weg zur Stabilisierung und zur Entwicklung in der Region – zu Lande wie zur See – ist;

Al.  in der Erwägung, dass der Verkauf von illegalem Elfenbein zu einer der wichtigsten Einnahmequellen für Milizen wie die Al-Shabaab sowie für die offiziellen Streitkräfte geworden ist, was auch auf eine beträchtliche Zunahme der Nachfrage aus den asiatischen Ländern zurückzuführen ist; unter Hinweis darauf, dass Angaben der CITES zufolge die Elefantenwilderei die schlimmsten Ausmaße seit einem Jahrzehnt erreicht hat und bei den gemeldeten Beschlagnahmungen von Elfenbein die höchsten Werte seit 1989 verzeichnet werden;

Am.  in der Erwägung, dass einem Bericht des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) zufolge große Mengen an widerrechtlich verbrachten Ladungen giftiger Abfälle, die Schadstoffe an die Umwelt abgeben, entlang der Küste Somalias versenkt wurden und dabei die Gesundheit der Anwohner bzw. der Umweltschutz in eklatanter Weise missachtet wurden, in der Erwägung, dass nach Informationen des gleichen Berichts diese auf See versenkten Abfälle zum Teil aus der EU stammen und in flagranter Missachtung der Menschenrechte der menschlichen Gesundheit und der Umwelt in der Region irreversiblen Schaden zufügen,

An.  in der Erwägung, dass in der Region alle acht Millenniums-Entwicklungsziele gegenwärtig hinter den Zielvorgaben zurückbleiben und dass in den drei bis zum Zieldatum 2015 verbleibenden Jahren gewisse Fortschritte nur dann erzielt werden können, wenn der feste politische Willen an den Tag gelegt wird;

Ao.  in der Erwägung, dass irrationale Verhaltensweisen und die Erscheinungsformen des politischen Extremismus ihren Nährboden in Elend bzw. Hungersnöten finden; unter Hinweis darauf, dass vierzehn Monate nach der offiziellen Ausrufung der ersten Hungersnot des 21. Jahrhunderts am Horn von Afrika durch die Vereinten Nationen eine relative Verbesserung der humanitären Lage zu verzeichnen ist, die Lage jedoch weiterhin kritisch bleibt;

Ap.  in der Erwägung, dass es im Hinblick auf Fortschritte bei der Verringerung der Armut am Horn von Afrika aufgrund der Nahrungsmittel- und Brennstoffkrise mit der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise und der Auswirkungen des Klimawandels Rückschläge gegeben hat;

Aq.  in der Erwägung, dass im März 2012 nach Schätzungen der FAO über acht Millionen Menschen am Horn von Afrika auf Hilfe angewiesen waren (davon 3,2 Millionen in Äthiopien, 2,5 Millionen in Somalia, 2,2 Millionen in Kenia und 180 000 in Dschibuti); ferner in der Erwägung, dass die Region im Jahre 2011 unter der schwersten Dürre seit 60 Jahren litt, die über 13 Millionen Personen betraf, und hunderttausende ihre Häuser verlassen mussten und Zehntausende starben;

Ar.  in der Erwägung, dass die Tätigkeit des Internationalen Strafgerichtshofes am Horn von Afrika, mit der die Täter vor Gericht gebracht werden sollen und Straflosigkeit bekämpft werden soll, von bestimmten Ländern in der Region behindert wird;

As.  in der Erwägung, dass die UNICEF zur Fortsetzung ihrer Tätigkeit der humanitären Hilfe sowie für Investitionen in die Wiederherstellung der Widerstandsfähigkeit in Somalia, Kenia und Äthiopien für 2012 einen Betrag von 273 US-Millionen Dollar braucht, von denen die Organisation bis Ende Juli erst 33 % erhalten hatte;

Allgemeiner Rahmen

1.  begrüßt die EU-Strategie für das Horn von Afrika und insbesondere ihren umfassenden Ansatz, der darin besteht, die Sicherheits- und Stabilitätsprobleme anzugehen, indem rechtstaatliche Grundsätze in Kraft gesetzt werden und ordnungsgemäße Gerichtsverfahren sichergestellt werden, wozu funktionsfähige Mechanismen und Verfahren auf dem Gebiet der Strafverfolgung sowie ein unabhängiges Justizsystem gehören müssen, und gleichzeitig die zugrunde liegenden Ursachen anzugehen; insbesondere durch entwicklungspolitische und humanitäre Strategien, die sich auf klare Zielvorgaben stützen; fordert die uneingeschränkte Umsetzung des strategischen Rahmens der EU für das Horn von Afrika und unterstützt ihre auf den folgenden fünf Pfeilern beruhende Strategie:

   (i) Schaffung demokratischer, starker und rechenschaftspflichtiger politischer Strukturen in allen Ländern des Horn von Afrikas;
   (ii) Zusammenarbeit mit den Ländern der Region und mit regionalen und internationalen Akteuren und Organisationen zur Lösung von Konflikten, auch durch ein Herangehen an ihre Grundursachen;
   (iii) Gewährleistung, dass die bestehende Unsicherheit in der Region nicht die Sicherheit anderer Nachbarstaaten oder anderer Regionen oder Länder gefährdet;
   (iv) Unterstützung der Bemühungen um Förderung des Wirtschaftswachstums und die Verringerung der Armut;
   (v) Unterstützung der regionalen politischen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit;
  

unterstreicht die Bedeutung einer Förderung des nachhaltigen Wirtschaftswachstums in der Region und der Verringerung der Armut durch Eingehen auf die Grundbedürfnisse der Menschen;

2.  unterstreicht, dass eine nachhaltige Lösung für die Vielfalt von Konflikten in der Region nur dann erfolgreich herbeigeführt werden kann, wenn damit die Grundsätze der guten Nachbarschaft im Sinne der Überwindung von Rivalitäten und der Beilegung von Grenzstreitigkeiten, der Nichteinmischung und Zusammenarbeit unter den Staaten, der nachhaltigen Entwicklung und der gerechten und ausgewogenen Teilung des Zugangs zu den Ressourcen mit wirtschaftlichen Chancen für alle ohne Diskriminierung verankert werden; stellt fest, dass dies Bemühungen um eine Umgestaltung im Sinne der Friedenskonsolidierung, Vermittlung und Wideraussöhnung erfordert sowie ein Ende der Straflosigkeit in Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof sowie die uneingeschränkte Achtung des humanitären Völkerrechts einschließlich des ungehinderten Zugangs der humanitären Hilfe zur Bevölkerung sowie der Menschenrechte; stellt fest, dass der Union in enger Koordinierung mit regionalen Gremien eine wichtige Rolle bei der Unterstützung dieser Prozesse, bei der Bekämpfung der Proliferation von kleinen und leichten Waffen und bei der Erleichterung der Demobilisierung, Entwaffnung und Wiedereingliederung ehemaliger Kämpfer zukommt, unterstreicht jedoch, dass es letztlich die Menschen am Horn von Afrika selbst sind, die die einzigen Akteure sind, die die Region befähigen können, dauerhaften Frieden, Stabilität und Wohlstand zusammen mit einer rechenschaftspflichtigen Regierungsführung und der Rechtsstaatlichkeit zu erreichen;

3.  begrüßt die Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) für das Horn von Afrika, wie sie vom Parlament in der vorgenannten Entschließung vom 10. Mai 2007 zum Horn von Afrika gefordert worden war; fordert die HV/VP und die Kommission nachdrücklich auf, die Arbeit des EU-Sonderbeauftragten aktiv zu unterstützen, indem sie angemessene finanzielle und personelle Ressourcen gewährleisten und dafür sorgen, dass er unmittelbar Zugang zu den Strukturen und Missionen der GSVP sowie zu den Strukturen und Programmen der Kommission auf dem Gebiet der Entwicklungspolitik und der Politik der humanitären Hilfe erhält; erinnert daran, dass das Europäische Parlament den EUSR für das Horn von Afrika in seiner Entschließung ersuchte, dem Parlament regelmäßig Berichte vorzulegen; begrüßt in dieser Hinsicht die regelmäßigen Berichte des EUSR für das Horn von Afrika an das Parlament und fordert ihn auf, den Dialog und den Meinungsaustausch mit seinen Mitgliedern auf regelmäßiger Grundlage fortzusetzen; begrüßt ferner die Ernennung eines EUSR für Sudan und Südsudan; ist der Auffassung, dass die beiden Sonderbeauftragten mit Blick auf die Gewährleistung der umfassenden Konsultation und Koordination der Maßnahmen von den Dienststellen mit Zuständigkeit für die Planung der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der EU regelmäßig konsultiert werden sollten und sie diese Stellen auf regelmäßiger Grundlage in politischer und strategischer Hinsicht beraten sollten; verweist auf die Bedeutung eines regelmäßigen Dialogs und einer regelmäßigen Koordinierung zwischen den beiden EUSR und den Leitern der EU-Delegationen in der Region;

4.  ist der Auffassung, dass mehr Mittel in die IGAD investiert werden könnten, um ein System der verantwortungsvollen Regierungsführung sowie einen effektiven politischen Dialog und Mechanismen zur Konsensbildung in und unter allen ihren Mitgliedstaaten zu fördern; fordert die EU auf, diese Rolle zu fördern, indem sie sich weiter in deren Prozess des Aufbaus ihrer internen Kapazitäten einbringt; weist darauf hin, dass es von äußerster Wichtigkeit sein wird, einen regionalen institutionellen Rahmen für den Dialog und die Koordinierung zwischen den Ländern der Region zu fördern, insbesondere in bezug auf Äthiopien, Kenia und Uganda, die die maßgeblichen Akteure in der Region sind und die weiterhin die Anstrengungen aufeinander abstimmen und gemeinsame Ziele verfolgen müssen; weist ferner darauf hin, dass die IGAD einen angemessenen Rahmen für den Dialog und die Koordinierung bei der Bewirtschaftung lebenswichtiger natürlicher Ressourcen wie Wasser bieten könnte;

5.  fordert die Kommission auf, eine Hilfe und eine Unterstützung für alle afrikanischen Länder ins Auge zu fassen, die militärisch an der Bewahrung des Friedens in den Ländern am Horn von Afrika, insbesondere in Somalia, beteiligt sind;

6.  begrüßt den Beschluss der EU, der AMISOM zusätzliche Unterstützung bereitzustellen, um ihr die Erfüllung ihres Auftrags zu ermöglichen, und ihre Truppenstärke – wie von den Vereinten Nationen bewilligt – auf insgesamt 17 731 aufzustocken;

7.  glaubt, dass die von der AMISOM bei der Bekämpfung der Al-Shabaab erzielten Ergebnisse – z.B. die Wiedergewinnung der Kontrolle über Kismayo – die strategische Bedeutung einer Unterstützung der Afrikanischen Union bekräftigen; unterstreicht deshalb die Bedeutung einer Förderung des AU-Prozesses des Aufbaus von Institutionen und Kapazitäten und der Verwirklichung einer verantwortungsvollen Regierungsführung auf der Ebene der Afrikanischen Union sowie ihrer Reaktionsfähigkeit, unter anderem im Bereich der Krisenbewältigung und auf militärischer Ebene; begrüßt die Einrichtung einer EU-Delegation bei der Afrikanischen Union in Addis Abeba;

8.  fordert, dass das Justiz- und Strafvollzugswesen der Länder, die bei der Überstellung mutmaßlicher Piraten mit der EU zusammengearbeitet haben (Kenia, die Seychellen und Mauritius), dringend unterstützt wird und die staatlichen Stellen Somalias dabei unterstützt werden zu gewährleisten, dass sie für die strafrechtliche Verfolgung aufgegriffener Piraten und militanter Al-Shabaab-Mitglieder über justizielle und ordnungsgemäße Rechtsverfahren verfügen, die im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsvorschriften, stehen; unterstreicht gleichzeitig, wie wichtig es ist, gefangengenommenen Piraten die Rehabilitation und die Wiedereingliederung in die Gesellschaft anzubieten;

9.  bedauert, dass zahlreiche Piraten und anderen Kriminelle nach wie vor nicht inhaftiert worden sind oder aber aufgrund fehlender belastbarer Beweise oder wegen des fehlenden politischen Willens zur Strafverfolgung wieder aus der Haft entlassen wurden, und dies ungeachtet der Hilfe der EU für die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit in der Region, der von der Union mit Drittländern (Kenia, Seychellen, Mauritius) abgeschlossenen Rückführungsabkommen und der bilateralen Abkommen zwischen den Seychellen und den somalischen Regionen Puntland und Somaliland über die Rückführung verurteilter Piraten sowie der verschiedenen einschlägigen internationalen Rechtsrahmen;

10.  begrüßt nachdrücklich den UN-Bericht vom 25. Januar 2011, in dem 25 Vorschläge herausgestellt werden, die von Jack Lang, Sonderberater des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Piraterie vor der Küste Somalias, formuliert wurden; begrüßt ebenfalls die entsprechenden Folgeberichte von Jack Lang, wie beispielsweise den Bericht vom 15. Juni 2011 über die Modalitäten für die Einsetzung somalischer Sondergerichte zur Aburteilung von Piraten und den Bericht des Generalsekretärs vom 20. Januar 2012 über Sondergerichte zur Aburteilung von Piraten in Somalia und anderen Staaten in der Region; fordert die HV/VP, den EUSR und die drei Missions- und Delegationsleiter auf, die von Jack Lang unterbreiteten Vorschläge als prioritäre Angelegenheit zu behandeln und eine Strategie für den Beitrag der EU zum internationalen Ansatz im Bereich der Strafgerichtsbarkeit auf dem Gebiet Somalias zu entwickeln;

11.  wiederholt seine an die Mitgliedstaaten gerichtete Forderung, in Zusammenarbeit mit Europol und Interpol die Geldströme zu untersuchen und zurückzuverfolgen und Gelder, die Piraten in Form von Lösegeld erhalten haben, zu beschlagnahmen, da es Hinweise dafür gibt, dass diese Gelder möglicherweise auf Bankkonten in der ganzen Welt, auch auf Konten europäischer Banken, überwiesen wurden, und außerdem die kriminellen Organisationen, die von diesen Taten profitieren, auszumachen und zu zerschlagen; fordert den Rat auf, die weitere Zusammenarbeit zwischen der Operation EU NAFOR einerseits und Europol und Interpol andererseits zu fördern;

12.  fordert alle Länder in der Region nachdrücklich auf, mit dem IStGh zusammenzuarbeiten, und verweist auf die verbindliche Verpflichtung derjenigen, die Unterzeichner des Römischen Statuts sind und dieses ratifiziert haben; begrüßt ebenfalls die jüngsten Entwicklungen im IStGh, denen zufolge Untersuchungen und Ermittlungen in Staaten zulässig sind, die keine Vertragspartei sind bzw. das Römische Statut nicht ratifiziert haben;

13.  fordert die Organe der Europäischen Union auf, angesichts des politischen Übergangs, der in Äthiopien beginnt, und der Fortschritte in Richtung Demokratie, die sich allmählich in Somalia abzeichnen, wachsam und aktiv zu bleiben;

14.  hält es für wünschenswert, die Gelegenheit zu ergreifen, die sich durch die Nachfolge für den äthiopischen Premierminister Meles Zenawi, der am 20. August 2012 verstorben ist, durch die Wahl des neuen somalischen Präsidenten und das Herannahen der Parlamentswahlen in Kenia 2013 ergibt, um auf

   (i) die Förderung der Achtung verfassungsrechtlicher Normen, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Gleichstellung der Geschlechter durch Zusammenarbeit und Dialog mit den Partnern am Horn hinzuwirken;
   (ii) die Bemühungen im Bereich der Entwicklung der Institutionen, des Aufbaus der Demokratie und der Demokratisierung fortzusetzen;
   (iii) das weitere Vorgehen im Zusammenhang mit den von der Wahlbeobachtungsmission (EOM) ausgesprochenen Empfehlungen zu beobachten und Hilfestellung bei ihrer Umsetzung zu leisten, wo dies erforderlich,
   (iv) den politischen Dialog auf nationaler und regionaler Ebene zu verstärken und weiterhin die Fragen der Menschenrechte anzusprechen, einschließlich – soweit angemessen – außergerichtlicher Tötungen, willkürlicher Verhaftungen und Inhaftierungen und der Bekämpfung der Straflosigkeit;
   (v) eine unabhängige Zivilgesellschaft zu unterstützen, die in der Lage ist, soziale Agenden zu formulieren;

15.  bekundet seine Genugtuung darüber, dass nach Ablauf der im Fahrplan des AU-Friedens- und Sicherheitsrates im Einklang mit der Resolution 2046(2012) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen festgelegten Frist eine Vereinbarung zwischen dem Sudan und Südsudan über die Erdölvorkommen abgeschlossen worden ist; hofft, dass in diesem Abkommen so bald wie möglich ebenfalls das Problem der Beförderung des Erdöls aus Südsudan abschließend geregelt wird;

Sicherheitspolitischer Rahmen

16.  begrüßt den wichtigen Beitrag der Operation EU NAVFOR ATALANTA bei den Bemühungen zur Bekämpfung der Piraterie und zur Verbesserung der Sicherheit des Seeverkehrs vor der Küste Somalias; unterstreicht ihre wichtige Rolle bei der Aufgabe, vom Welternährungsprogramm für Hilfslieferungen an Somalia gecharterte Schiffe und andere gefährdete Schiffe sowie Lieferungen für AMISOM zu schützen; begrüßt den Beschluss des Rates vom 23. März 2012, mit dem die Operation EU NAVFOR ATALANTA bis Dezember 2014 verlängert und ihr Mandat dahingehend erweitert wurde, dass sich ihre Maßnahmen auch gegen die operativen Stützpunkte der Piraten an Land richten; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass die EU NAFOR ATALANTA ordnungsgemäß mit geeigneten Überwachungs- und Patrouillenbooten unterstützt wird, da die gegenwärtigen Erfolge im Kampf gegen die Piraterie umkehrbar sind, sowie mit den Mitteln, die es der internationalen Gemeinschaft erlauben, Piraten sowie ihre Finanziers und Netzwerke zu verfolgen, da sich in der Tat von den Reedereien an Bord der Schiffe eingeführte Schutzmaßnahmen als die effektivsten Instrumente zur Bekämpfung der Piraterie erwiesen haben; begrüßt in diesem Zusammenhang die in jüngster Zeit von der Seeschifffahrtsindustrie erhobene Forderung nach einem Regelwerk für private, auf See tätige Sicherheitsunternehmen, und fordert die Internationale Seeschifffahrtsorganisation, die Flaggenstaaten und die Schifffahrt auf, bei der Festlegung eindeutiger, in sich schlüssiger und durchsetzbarer international vereinbarter Standards zum Einsatz von bewaffnetem Sicherheitspersonal, das von Privatunternehmen gestellt wird, weiterzuentwickeln und durchzusetzen; fordert ferner, dass sich private Unternehmen, die Sicherheitsaufgaben an Bord von Schiffen übernehmen, streng an diese Standards halten;

17.  verweist auf die Bedeutung einer Zusammenarbeit zwischen EU NAVOR und den übrigen internationalen Missionen, die in der Region operieren, insbesondere der landgestützten Operation AMISOM, und ist der Auffassung, dass gute Beziehungen und eine enge Zusammenarbeit, einschließlich eines Informationsaustauschs und einer gemeinsamen Planung, eine Schlüsselfunktion für die Gewährleistung eines stabilen Staates Somalia erfüllen; verweist darauf, dass EU NAVOR ATALANTA und die Operation Ocean Shield der NATO, nur dann erfolgreich zur Abschreckung der Piraterie beitragen und diese wirksam bekämpfen können, wenn am Horn von Afrika und insbesondere in Somalia eine umfassende Strategie geschaffen wird, mit deren Hilfe die Ursachen angegangen werden, die die Somalis in die Piraterie und kriminelle Aktivitäten als Erwerbsquelle getrieben haben; stellt fest, dass die derzeitige Mission der NATO zur Bekämpfung der Piraterie, die Operation Ocean Shield, auf zwei kürzere Operationen zur Bekämpfung der Piraterie folgten, die im Oktober 2008 zum Schutz der Hilfslieferungen des Welternährungsprogramms durchgeführt wurden;

18.  begrüßt den Beschluss des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ vom 12. Dezember 2011, EUCAP Nestor, eine Initiative zum Aufbau regionaler maritimer Kapazitäten, auf den Weg zu bringen, um die maritimen und justiziellen Kapazitäten und die Schulung der Küstenwache und der Richter in Rücksprache mit den lokalen Gemeinschaften und mit deren Zustimmung in fünf Ländern am Horn von Afrika und im westlichen Indischen Ozean zu verstärken; fordert alle Mitgliedstaaten auf, für die neue Mission unverzüglich fachkundiges ziviles und militärisches Personal bereitzustellen; fordert eine enge Koordinierung mit anderen Initiativen einschließlich des MARSIC-Projekts der EU im Rahmen des Programms für kritische Seeverkehrsrouten, welches aus dem Instrument für Stabilität gefördert wird, und des regionalen Programms für die Sicherheit der Meere in der Region (MASE), das von den Ländern des östlichen und südlichen Afrikas und der Region des Indischen Ozeans initiiert wurde, von der EU unterstützt wird und darauf abzielt, die Piraterie an Land zu bekämpfen und die Fähigkeit der Justiz zu fördern, der Piraterie verdächtige Personen zu verhaften, zu überstellen, zu inhaftieren und strafrechtlich zu verfolgen; ist der Auffassung, dass die internationale Gemeinschaft nur dann in der Lage sein wird, das weiter gefasste Ziel der Schaffung von Stabilität und Sicherheit für die Region zu verwirklichen und die Seepatrouillen in dem Gebiet zu verringern, wenn die Kapazitäten der Küstenwache der Anrainerstaaten verstärkt und die Einhaltung der empfehlenswerten Praktiken zum Schutz der Schifffahrt (BMP4) und eine weitere Selbstregulierung der auf See tätigen Sicherheitsindustrie gefördert werden;

19.  begrüßt den Beschluss vom Juli 2011, das Mandat der EU-Schulungsmission (EUTM) in Uganda zu verlängern und ihren Schwerpunkt neu festzulegen; fordert jedoch ein besseres Screening sowie die Beobachtung des Verhaltens aller von der EUTM geschulten Rekruten und der Wahrnehmung ihrer Rechenschaftspflicht, um zu gewährleisten, dass Minderjährige oder Personen, die mit militanten Gruppen in Verbindung stehen, nicht zu dem Programm zugelassen werden, dass sie in die somalischen Streitkräfte integriert werden und dass ein etwaiges Überlaufen unverzüglich gemeldet und untersucht wird; fordert die EU ferner auf, eine Rolle bei der genauen Beobachtung der Zahlungskette für Schulungskräfte zu übernehmen, um sicherzustellen, dass die Zahlungen ihre beabsichtigten Empfänger erreichen und Motivation, Verbundenheit und Entschlossenheit entstehen lassen, wodurch auch sichergestellt wird, dass bei den künftigen Sicherheitskräften Somalias die Fähigkeit, Eigenverantwortung zu übernehmen, ausgebildet ist;

20.  betont, dass es einer engen strategischen Koordinierung aller im Sicherheitsbereich tätigen Akteure bedarf, insbesondere der Operation EU NAVFOR ATALANTA, der EUTM Somalia und der EUCAP Nestor sowie der NATO (Operation Ocean Shield), der Task Force CTF-151 unter dem Kommando der Vereinigten Staaten, der Vereinten Nationen und AMISOM; stellt die Existenz internationaler Koordinierungsmechanismen wie der in der New York ansässigen ansässige Kontaktgruppe zur Bekämpfung der Piraterie vor der Küste Somalias (CGPCS) und des in Bahrain ansässigen Mechanismus für gemeinsames Lageverständnis und Konfliktentschärfung (Shared Awareness and Deconfliction – SHADE) fest; begrüßt deshalb den Beschluss des Rates vom 23. März 2012, das EU-Operationszentrum für einen anfänglichen Zeitraum von zwei Jahren zu aktivieren, um die Synergien zwischen den drei GSVP-Missionen am Horn von Afrika sowie den in Brüssel ansässigen Strukturen im Kontext der Strategie für das Horn von Afrika und in Rücksprache mit dem Sonderbeauftragten der EU für das Horn von Afrika zu koordinieren und steigern;

21.  stellt fest, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die LRA möglicherweise ihre Operationen ausweitet und noch mehr Länder in die Kämpfe einbezieht und noch mehr Kinder gefährdet; verweist darauf, dass der Kampf gegen die LRA und die Jagd nach dem LRA-Anführer Joseph Kony in hohem Maße von der Finanzierung, Ausrüstung und der logistischen Unterstützung seitens der USA abhing; fordert die EU auf, mit den USA zusätzlich Unterstützungsmaßnahmen zu koordinieren, die in dem unter Verantwortung der AU zu führenden Kampf gegen die LRA erforderlich sind;

22.  kritisiert die mangelnde Umsetzung der CITES-Verordnungen; fordert die Kommission und den Rat auf, die Einführung eines Systems für die Zertifizierung und Kontrolle von Elfenbeineinfuhren in die EU nach dem Vorbild des erfolgreichen Kimberly-Prozesses zu fördern;

Verstärkung des umfassenden Ansatzes

23.  begrüßt den Umstand, dass die EU-Strategie für das Horn von Afrika nicht nur die Sicherheitspolitik und die Politik der humanitären Hilfe umfasst, sondern auch die längerfristige Entwicklungspolitik und die Zielvorgaben der MEZ; unterstreicht die Bedeutung dieser längerfristigen Konzeption der Entwicklungspolitik und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre diesbezüglichen Strategien zu koordinieren und so rasch wie möglich eine gemeinsame Planung für die verschiedenen Länder und die Region einzuführen;

24.  glaubt, dass ein stabiles und sicheres Horn von Afrika positive politische und sicherheitsrelevante Auswirkungen über die Region hinaus und auch im Hinblick auf Investitionen und sichere Schifffahrtsrouten im Indischen Ozean haben würde; vertritt deshalb den Standpunkt, dass Überlegungen über Strategien zur Förderung der Sicherheit und der Stabilität in der Region und über eine Koordinierung zur Bereitstellung der erforderlichen Finanzmittel zur Umsetzung eines umfassenden Ansatzes auf der Ebene der G-20 eingeleitet werden sollten; nimmt in dieser Hinsicht die positive Erfahrung der Somalia-Konferenz zur Kenntnis, die im Februar 2012 in London abgehalten wurde, und ermutigt die HV/VP, die Möglichkeit einer vergleichbaren Konferenz im Jahre 2013 zu sondieren;

25.  glaubt, dass das Horn von Afrika auch unter dem Blickwinkel seines beträchtlichen wirtschaftlichen Potenzials – insbesondere was Mineralien und die Landwirtschaft betrifft – gesehen werden sollte; fordert deshalb den Rat, die Kommission, den EAD und die EIB auf, in Koordinierung mit anderen multilateralen Gebern und Finanzinstitutionen Vorhaben von gemeinsamem Interesse für die Länder der Region zu ermitteln, mit denen die Zusammenarbeit und eine positive Interdependenz gefördert werden könnten, z.B. in den Bereichen Energieversorgung, einschließlich erneuerbarer Energiequellen, und natürliche Ressourcen, einschließlich Wasser; unterstreicht die Bedeutung des grenzüberschreitenden Handels, des Zugangs zu internationalen Märkten, der Hafeninfrastrukturen und der Bereitstellung angemessener Korridore für einen Zugang von Binnenstaaten zu Häfen als wesentliche Elemente für die langfristige wirtschaftliche Entwicklung am Horn von Afrika; fordert die Kommission auf, eine eingehende Analyse des Ausmaßes und der wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen der Praktiken der Verpachtung von Land an Drittländer am Horn von Afrika durchzuführen und mögliche Schutzstrategien und -mechanismen vorzuschlagen;

26.  ist der Auffassung, dass die Stärkung der regionalen Sicherheit und der Kampf gegen Terrorismus und Piraterie, so unabdingbar beides auch sein mag, nicht die dringende Notwendigkeit überdecken darf, als oberste Priorität die Beseitigung der Armut in der Region zu unterstützen, vor allem deshalb, weil die EU gemäß ihrem Gründungsvertrag dazu verpflichtet ist, bei der Durchführung politischer Maßnahmen, die sich auf Entwicklungsländer auswirken können, den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit Rechnung zu tragen, wobei die Bekämpfung und Beseitigung der Armut an erster Stelle stehen (Artikel 208 Absatz 1 AEUV); stellt fest, dass alle Länder am Horn von Afrika Entwicklungsländer sind und dass sie – mit Ausnahme Sudans und Südsudans, die das Abkommen von Cotonou nicht unterzeichnet haben – als solche 2 Milliarden EUR an Entwicklungshilfegeldern (davon allein 644 Millionen EUR für Äthiopien) für die nationalen und regionalen Richtprogramme im Rahmen des 10. EEF (2008–2013) erhalten haben; stellt fest, dass im Verlauf des gleichen Zeitraums und ebenfalls im Rahmen des 10. EEF die Regionen Ostafrika, südliches Afrika und Indischer Ozean 619 Millionen EUR, zum Teil für die IGAD (Zwischenstaatliche Entwicklungsbehörde) bezogen haben, wobei das Ziel darin bestand, die Armut in den Ländern dieser Region zu beseitigen und ihnen Hilfestellung bei der Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele zu leisten; erinnert schließlich daran, dass die Friedensfazilität für Afrika, ein im Rahmen des EFF genutztes Instrument, die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) finanziell unterstützt;

27.  ist der Ansicht, dass die Europäische Union (die Mitgliedstaaten und die Kommission) als weltweit wichtigster Geber von Entwicklungshilfe und humanitärer Hilfe in der Region, die in dieser Rolle besonders durch die Zentralisierung ihrer diplomatischen Bemühungen in Form von EAD und EUSR, durch den Erfolg der Operation ATALANTA und durch die diplomatische und militärische Präsenz einiger Mitgliedstaaten vor Ort unterstützt wird, größere Bemühungen unternehmen könnte, um die endemische Armut in der Region und die vor Ort vorhandene Anarchie und Rechtlosigkeit zu beseitigen;

28.  hält es für wünschenswert, die „Dynamik“ zu nutzen, die mit der die Wahl des neuen somalischen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud am 10. September 2012 geschaffen wurde, um mithilfe des Strategischen Rahmens für das Horn von Afrika und mit Unterstützung des EUSR in der Region sowie der des EAD und der nationalen diplomatischen Vertretungen und der Afrikanischen Union auf den Aufbau normaler diplomatischer und wirtschaftlicher Beziehungen zwischen Äthiopien und Eritrea wie auch auf die Lösung der somalischen Krise hinzuarbeiten, da dies für die Entwicklung der gesamten Region von Nutzen wäre; stellt fest, dass die Region der Großen Seen, die sich im Westen an die Region des Horns von Afrika anschließt, ebenfalls eine der instabilsten Regionen in der Welt mit einigen ernsthaft unterentwickelten Ländern ist, in welchen bewaffnete Konflikte ausgetragen werden – z. B. die Demokratische Republik Kongo (DRK) – oder die sogar Kriege mit einem oder mehreren ihrer Nachbarn führen – z. B. die Spannungen zwischen der DRK und Ruanda, das im weitesten Sinne noch zum Horn von Afrika gehört; betont, dass bei der Umsetzung der EU-Strategie für das Horn von Afrika keinesfalls etwaige Auswirkungen auf die gleichfalls sehr notwendige Entwicklung der benachbarten Regionen (insbesondere die Region der Großen Seen, Zentralafrika, südliches Afrika) vernachlässigt werden dürfen.

29.  begrüßt sowohl im Interesse der regionalen Entwicklung als auch der humanitären Hilfe die neue Strategie für das Horn von Afrika, die die Kommission 2012 unter dem Namen SHARE (Supporting Horn of Africa Resilience) vorgestellt hat; dieses Instrument soll eine Verbindung zwischen kurzfristiger humanitärer Hilfe und langfristiger Entwicklung schaffen, um den Teufelskreis der Krisen, die die Region regelmäßig heimsuchen, zu unterbrechen; leistet der Kommission seine uneingeschränkte Unterstützung bei dem Vorhaben zur Stärkung der Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung (LRRD: Linking relief, rehabilitation and development); fordert, dass die EU im Rahmen dieses Programms auf die Schaffung verschiedener Existenzmöglichkeiten und einen besseren Zugang zu den Märkten und den Informationen hinarbeitet, um die Einkommen der privaten Haushalte für die im pastoralen und agropastoralen Umfeld, an Flüssen, Küsten, in Städten und Stadtrandgebieten lebenden Bevölkerungsgruppen zu erhöhen, den Zugang zu sozialen Grundversorgungsleistungen zu verbessern und darauf abzuzielen, ständig und saisonal gefährdeten Bevölkerungsgruppen zuverlässige und vorhersehbare Unterstützungsniveaus zu bieten;

30.  bekundet seine Genugtuung über das neue Programm SHARE der Europäischen Union, dessen Zweck darin besteht, die Widerstandsfähigkeit der Länder am Horn von Afrika angesichts der unterschiedlichen Bedrohungen, mit denen sie konfrontiert sind, zu steigern, besteht jedoch darauf, dass dieses Programm mit der Strategie der Europäischen Union für die Sahelzone koordiniert wird, die mit denselben Bedrohungen konfrontiert ist (Terrorismus, Drogen, Klimawandel, Zustrom von Flüchtlingen und Vertriebenen etc.);;

31.  ist der Auffassung, dass es in den Ländern am Horn von Afrika wichtig ist, die Landwirtschaft, die Weidewirtschaft und die Viehwirtschaft zu unterstützen, und begrüßt die wichtige Arbeit, die in diesen Bereichen von verschiedenen NRO geleistet wird;

32.  fordert die Kommission auf, alle Programme für den Zugang zu Wasser als Grundrecht und gemeinsames Gut der Menschheit zu unterstützen und die öffentlichen und privaten Partnerschaften für den Zugang zu Trinkwasser zu unterstützen;

33.  betont, dass die Hilfe der EU am Horn von Afrika – wo immer dies möglich ist – nicht in Form einer direkten Unterstützung aus dem Haushalt erfolgen sollte, sondern gewährt werden sollte mit dem Ziel, auf der Grundlage eindeutiger Leistungsindikatoren spezifische Zielvorgaben zu verwirklichen; ist der Auffassung, dass immer dann, wenn die Unterstützung die Form von Haushaltszuschüssen annehmen muss, dies von der Verwirklichung spezifischer Zielvorgaben abhängig gemacht werden sollte; glaubt, dass Programme, die darauf gerichtet sind, die EU-Strategie für das Horn für Afrika zu unterstützen, auch in der Lage sein sollten, Nutzen aus der Kombination von Ressourcen zu ziehen, d.h. dass die Finanzierung solcher Programme für andere internationale Geber auf der Grundlage eindeutiger gemeinsamer Standards offenstehen sollte, um einen koordinierten und einheitlichen Ansatz aller Geber zu erleichtern und die Gefahr einander widersprechender Ansätze oder einer Verdopplung zu minimieren; ist der Auffassung, dass die EU auf ähnliche Weise in der Lage sein sollte, an der Finanzierung von Programmen Dritter am Horn von Afrika mitzuwirken, sofern die uneingeschränkte Einhaltung der Vorschriften über die finanzielle Unterstützung der EU für Drittländer gewährleistet werden kann;

34.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, weiterhin neutrale, unparteiische und unabhängige humanitäre Hilfe für gefährdete Bevölkerungsgruppen zu leisten und die Länder der Region durch Strategien der Katastrophenrisikominderung und Programme der langfristigen Entwicklungszusammenarbeit in den Bereichen Vorbereitung auf Dürrekatastrophen, Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Ernährungssicherheit bei der Stärkung ihrer nationalen Kapazitäten zu unterstützen;

35.  unterstreicht, dass die Ursache der Nahrungsmittelkrise am Horn von Afrika (ebenso wie in der Sahelzone) ihren Ursprung in den häufigen Trockenheiten, den Missernten und im Preisanstieg hat, dass jedoch berücksichtigt werden muss, dass über diese konjunkturellen Gründe hinaus (auch wenn die Trockenheit bereits als strukturbedingt angesehen werden kann) weitere äußerst wichtige Faktoren berücksichtigt werden sollten wie die Entwurzelung von Volksgruppen und die überstürzte Förderung der Ausfuhren von Agrarerzeugnissen zu Lasten der Nahrungsmittelsouveränität und der landwirtschaftlichen Erzeugung für den Eigenverbrauch und den Verkauf auf den nationalen Märkten;

36.  unterstreicht, dass die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten eine unveränderliche Grundlage des Engagements der Union gegenüber Partnerländern ist; ist deshalb zutiefst besorgt angesichts von Berichten über willkürliche Verhaftungen, die Misshandlung von Häftlingen und den Einsatz von Gewalt gegen Demonstranten sowie repressive Maßnahmen gegen die politische Opposition, einschließlich von Zensur und der willkürlichen Verhaftung von Journalisten und Aktivisten, die aus der Region gemeldet werden; fordert alle Regierungsstellen am Horn von Afrika auf, diese Grundprinzipien zu achten und alle politischen Häftlinge ohne Auflagen freizulassen;

37.  bekundet seine tiefe Besorgnis über den Landraub in Afrika, der die lokale Ernährungssicherheit zu untergraben droht und die Hungersnot verschärft; fordert die Regierungen der Länder am Horn von Afrika und die EU auf, die Auswirkungen des derzeitigen Erwerbs von landwirtschaftlichen Nutzflächen auf die Armut in den ländlichen Gebieten und die gegenwärtige Hungerkrise zu bewerten; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Frage des Landraubs in ihren politischen Dialog mit den Entwicklungsländern einzubeziehen, um für politische Kohärenz zu sorgen;

38.  ist besorgt über die mutmaßliche Verklappung illegaler Abfälle durch Unternehmen aus der EU und kriminelle Netzwerke; verweist darauf, dass die Verbringung illegaler Abfälle für die somalische Bevölkerung, die an der Küste lebt, Anlass zu großer Sorge gibt; fordert die HV/VP und die Kommission auf, unverzüglich eine umfassende Untersuchung durch ein unabhängiges Gremium durchführen zu lassen, einschließlich der Sammlung von Beweismaterial und Stichproben, und je nach Ergebnis der Untersuchung rechtliche Schritte in Erwägung zu ziehen, einschließlich von Schadensersatzforderungen durch europäische Unternehmen, Mitgliedstaaten der EU und die EU;

39.  erkennt an, dass es wichtig ist, die unabhängige und unparteiische humanitäre Hilfe für alle vom Konflikt betroffenen Bevölkerungsgruppen am Horn von Afrika aufrecht zu erhalten und weiterhin angemessene Finanzmittel, vor allem in Somalia, bereitzustellen; unterstreicht, dass jedwede Verringerung der Hilfe dazu führen könnte, dass die Bevölkerung Somalias wieder in eine humanitäre Krise zurückfällt; unterstreicht die Notwendigkeit, sich zusätzlich zur humanitären Hilfe auf Bemühungen wie beispielsweise die Initiative der Europäischen Union zur Unterstützung der Widerstandsfähigkeit des Horns von Afrika (SHARE) zu stützen, um die Widerstandsfähigkeit und verbesserte Einkommensmöglichkeiten für die ortsansässige Bevölkerung zu gewährleisten;

40.  unterstreicht, dass die Menschenrechte – insbesondere die Rechte von Frauen, Kindern, LGBT-Personen und religiösen Minderheiten – in der Regionen über lange Zeit hinweg vernachlässigt worden sind, und stellt fest, dass sektiererische Formen des Islam in Teilen des Horns von Afrika auf dem Vormarsch sind und die Freiheiten von Minderheitengruppen bedrohen;

41.  unterstreicht die Bedeutung einer europäischen Unterstützung für die Zivilgesellschaft; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine koordinierte Unterstützung der Zivilgesellschaft sowohl innerhalb der Länder als auch auf grenzüberschreitender und regionaler Ebene zu gewährleisten;

42.  betont, dass es wichtig ist, dem Südsudan kontinuierlich Hilfe zu leisten, damit eine effektive Zivilgesellschaft geschaffen und aufrecht erhalten werden kann; ist der festen Überzeugung, dass das neue Finanzierungsinstrument für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte Ad-hoc-Finanzierungslinien für das Horn von Afrika beinhalten sollte; glaubt, dass auch eine Ausweitung des Fonds für Demokratie auf die Länder am Horn von Afrika in Erwägung gezogen werden sollte;

Sudan und Südsudan

43.  begrüßt die zwischen Sudan und Südsudan erzielten Vereinbarungen über die Wiederaufnahme der Erdölausfuhren und die Demilitarisierung an der Grenze; fordert beide Länder auf, diese Vereinbarungen einzuhalten; fordert beide Staaten auf, damit aufzuhören, Rebellengruppen, die gegen den jeweils anderen Staat operieren, Unterschlupf zu gewähren bzw. sie zu unterstützen; fordert mit Nachdruck weitere Verhandlungen über die Grenzziehung zwischen den beiden Ländern, um weiteren Ausbrüchen von Konflikten vorzubeugen, die die jüngste Vereinbarung über die Aufteilung der Öleinnahmen gefährden und die regionale Instabilität bedrohen würden; empfiehlt, dass die beiden führenden Politiker die Gespräche fortsetzen, um gemäß der AU-Roadmap und der Resolution 2046 des UN-Sicherheitsrates so bald wie möglich eine Vereinbarung über den Status von Abiyei und anderer umstrittener Gebiete zu erreichen; beglückwünscht die Hochrangige Gruppe unter Leitung des ehemaligen Präsidenten Mbeki, die zum Teil von der Europäischen Union finanziert wurde, zu dem Erfolg bei den Verhandlungs- und Vermittlungsbemühungen zwischen dem Sudan und Südsudan, die von der Afrikanischen Union unterstützt wurden; fordert den EUSR für Sudan und Südsudan auf, sich mit den Leitern der Delegationen in Sudan und Südsudan abzustimmen, um zu gewährleisten, dass ein Höchstmaß an Sichtbarkeit des Engagements, der politischen Anstrengungen und der Hilfe der EU gewahrt bleibt;

44.  begrüßt die Vereinbarungen (Memoranda of Understanding), die getrennt zwischen der sudanesischen Regierung und der Sudanesischen Volksbefreiungsbewegung Nord (SPLM-N) gemeinsam mit den Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union und der Arabischen Liga abgeschlossen wurden, um die Beförderung der humanitären Hilfe zu der Zivilbevölkerung in den Bundesstaaten Blauer Nil und Süd-Kordofan zu gestatten;

45.  bekundet seine Beunruhigung über das Wiederaufflammen der Gewalt im Bundesstaat Jonglei im Südsudan, das die Fortschritte bedroht, die bei der Wiederherstellung von Frieden und Sicherheit in der Region erzielt worden sind; unterstützt die von der MINUSS geforderte Untersuchung und fordert die Bestrafung der für die Gewalt Verantwortlichen; fordert die Regierung Südsudans auf,

   (i) die notwendigen Vorkehrungen zu ergreifen, um ihren internationalen und nationalen Rahmen für die Einhaltung der Menschenrechte zu stärken, einschließlich durch Bekräftigung ihrer Verpflichtungen gemäß internationalen Menschenrechtspakten, deren Vertragsstaat Sudan zum Zeitpunkt der Unabhängigkeit Südsudans war, und gleichzeitig die Vorbehalte gegen sie zurückzuziehen und ohne Vorbehalte Vertragspartei anderer wichtiger internationaler Menschenrechtsabkommen zu werden;
   (ii) unverzüglich die Mitglieder des Ausschusses zur Untersuchung der Krise im Bundesstaat Jonglei in ihr Amt einzuführen und ihnen die notwendigen Ressourcen für eine unabhängige, umfassende und unparteiische Untersuchung bereitzustellen;
   (iii) unverzüglich ein offizielles Moratorium für Hinrichtungen mit Blick auf die Abschaffung der Todesstrafe zu verkünden und sämtliche Todesurteile in Haftstrafen umzuwandeln;
  

unterstreicht die Bedeutung der kontinuierlichen Unterstützung der EU für Südsudan mit Blick auf die Hilfestellung beim Aufbau von Kapazitäten für die öffentliche Verwaltung und die Strafvollzugsbehörden des Landes, die Schaffung und Erhaltung einer effektiven Zivilgesellschaft und die Förderung einer verantwortungsvollen Regierungsführung; fordert die EU mit Nachdruck auf, auf die Ratifizierung wichtiger internationaler Menschenrechtsabkommen durch Südsudan zu drängen und die Regierungsstellen des Landes bei ihrer Umsetzung zu unterstützen; verurteilt die gemeldeten Übergriffe der Streitkräfte gegen Zivilpersonen im Rahmen des Prozesses der Entmilitarisierung und fordert die südsudanesische Regierung auf, eine unabhängige Untersuchung der Vorfälle durchzuführen, um die Angehörigen der Streitkräfte zur Rechenschaft zu ziehen und die Opfer zu entschädigen;

46.  verurteilt nachdrücklich alle Gewaltakte, die in Verletzung des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechtsbestimmungen im Sudan gegen Zivilpersonen verübt werden; fordert die EU und die internationale Gemeinschaft mit Nachdruck auf, sich auf einen einheitlichen Ansatz zur Gewährleistung des Schutzes von Zivilpersonen und zur Einstellung der Menschenrechtsverletzungen, insbesondere in Darfur, Süd-Kordofan und am Blauen Nil, zu einigen; fordert die Regierung Sudans und die SPLM/North auf, unverzüglich direkte Gespräche aufzunehmen, um eine vollständige Einstellung der Kampfhandlungen zu vereinbaren und auf der Grundlage des Rahmenabkommens vom 28. Juni 2011 in Übereinstimmung mit der Resolution 2046 des UN-Sicherheitsrates eine politische Einigung zu erzielen; unterstreicht die Bedeutung des Verbleibs internationaler Akteure in den Konfliktgebieten und fordert die sudanesischen Regierungsstellen nachdrücklich auf, ihre Sicherheit zusammen mit der Sicherheit der Zivilbevölkerung zu gewährleisten; verweist auf die Verantwortung der EU und der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine Intensivierung der Unterstützung und der Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof bei der Vollstreckung der Haftbefehle gegen Ahmad Muhammad Harun, Ali Muhammad Ali Abd-Al-Rahman, Abdel Rahim Mohammed Hussein und Präsident Omar Hassan Ahmad Al Bashir

47.  ist beunruhigt über die Verschlechterung des Gesundheitszustands der sudanesischen Flüchtlinge, deren Zahl auf 170 000 geschätzt wird (die Hälfte davon Kinder), in den vier Lagern am Oberen Nil und im Bundesstaat Al-Wahda, wo die Risiken von Infektionen, Durchfallerkrankungen und Malaria explosionsartig zunehmen und durch die Unterernährung noch größer werden;

48.  verurteilt jedwede Unterstützung für alle bewaffneten Gruppierungen, die nicht Teil ihrer regulären Streitkräfte sind, sowohl durch den Sudan als auch durch Südsudan;

Somalia

49.  nimmt das Ergebnis der Präsidentschaftswahlen in Somalia vom 20. August 2012 zur Kenntnis; fordert alle politischen Akteure in Somalia nachdrücklich auf, sich für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Menschenrechte zu engagieren, da nur dieser Weg aus dem Teufelskreis von Armut, Unterentwicklung und Unsicherheit hinausführt; hebt hervor, dass das Auslaufen des Mandats der Übergangs-Bundesregierung ein wichtiger Test für das Potenzial Somalias ist, sich in Richtung auf einen funktionsfähigen Staat zu bewegen, und für seine Fähigkeit zum Wiederaufbau starker demokratischer und wirklich repräsentativer Organisationen; ist der Auffassung, dass es ausschlaggebend sein wird, einen integrativen politischen Dialog in Somalia zu erleichtern und Prozesse zur Konsensbildung zu fördern, um so die neue Regierung zu unterstützen; fordert die neue Bundesregierung und den neuen Präsidenten Hassan Scheich Mohamud auf, auf die Wiederaussöhnung des somalischen Volkes hinzuarbeiten, indem sie auf der Grundlage der Vereinbarung von Garowe den neuen Bundesstaat aufbauen und den langwierigen, aber wichtigen Prozess der Herstellung von Frieden, Sicherheit und Demokratie für alle Somalis einleiten;

50.  begrüßt die unlängst erfolgte Amtseinführung des ersten offiziellen Parlaments Somalias in über 20 Jahren und hofft, dass dies den ersten Schritt beim Übergang zu einer repräsentativeren parlamentarischen Demokratie bilden wird; stellt fest, dass die 30 %-Quote für weibliche Mitglieder des Parlaments fast erfüllt worden ist; verweist darauf, dass eine angemessene Mitwirkung von Frauen in sämtlichen Bereichen des öffentlichen Lebens für den Erfolg der Bemühungen um eine Konfliktbeilegung und die Friedenskonsolidierung wichtig ist;

51.  begrüßt das Ende der Übergangsperiode in Somalia als Chance für eine Erneuerung; begrüßt die Arbeit der Unterzeichner der Roadmap, der Stammesältesten, der Nationalen Verfassunggebenden Versammlung, des neuen Bundesparlaments und des Technischen Auswahlausschusses, und würdigt ihre Rolle bei der Beendigung der Übergangsperiode in Somalia; begrüßt die Zusage des scheidenden Präsidenten, Präsident Hassan Scheich Mohamud zu unterstützten und mit ihm zusammenzuarbeiten; fordert alle politischen Akteure in Somalia nachdrücklich auf, mit den neuen Regierungsstellen zusammenzuarbeiten; begrüßt die Zukunftsvision von Präsident Hassan Scheich Mohamud für Somalia und seine Absicht, die Bildung repräsentativer, auf eine breite Basis gestützter Regierungsorganisationen, eine Stabilisierung, rechtsstaatliche Grundsätze und eine verantwortungsvolle Regierungsführung, den wirtschaftlichen Wiederaufschwung, die Friedenskonsolidierung und die Wiederaussöhnung, die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen sowie verbesserte Beziehungen zwischen Somalia und der übrigen Welt sicherzustellen; fordert ihn nachdrücklich auf, seine Zusage einzuhalten, eine transparente und verantwortungsvolle Regierungsführung sicherzustellen, die Korruption auf allen Ebenen zu bekämpfen, einen umfassenden Dialog zu gewährleisten und repräsentative und rechenschaftspflichtige Institutionen auf der Ebene des Zentralstaates, der Regionen, der Distrikte und der Gemeinden entsprechend der vorläufigen Verfassung für Somalia einzusetzen;

52.  fordert die HV/VP und den Sonderbeauftragten der EU für das Horn von Afrika auf, den Friedensprozess von Dschibuti kritisch zu prüfen und den Einsatz eines Vermittlerteams zu erwägen, dessen Mitglieder das Vertrauen einer breiten Palette somalischer Interessenvertreter, auch von Frauenverbänden, genießen und in der Lage sind, ein breites Spektrum von Vertretern der somalischen Gesellschaft an den Verhandlungstisch zu holen; fordert die HV/VP auf, Vertreter der somalischen Zivilgesellschaft im In- und Ausland für einen regelmäßigen und fortgesetzten Austausch über mögliche Lösungen für die politischen Probleme des Landes zu gewinnen; fordert die HV/VP auf, diese beiden Plattformen nach dem Vorbild des erfolgreichen Friedensprozesses im Sudan 2000-2005 zusammenzubringen;

53.  begrüßt die jüngste Friedensinitiative der somalischen Regierung, in deren Zuge Überläufern aus den Reihen der Al-Shabaab-Milizen zivile Arbeitsplätze und Ausbildungsmöglichkeiten angeboten werden; begrüßt die unlängst erfolgte Verabschiedung einer ehrgeizigen Verfassung, in der gleiche Rechte für „alle Bürger, ungeachtet ihres Geschlechts, ihrer Religion, ihres sozialen oder wirtschaftlichen Status, ihrer politischen Ansicht, ihrer Stammeszugehörigkeit, einer Behinderung, der Beschäftigung, der Geburt oder des Dialekts“ versprochen werden, die Verstümmelung der weiblichen Genitalien unter Strafe gestellt wird und eine Kommission für Wahrheit und Wiederaussöhnung eingesetzt wird; ist jedoch besorgt angesichts der Tatsache, dass in einem Land, das jahrzehntelang unter internen Auseinandersetzungen zu leiden hatte, in der neuen Verfassung nicht auf das Thema der Teilung von Macht und Ressourcen zwischen dem Zentrum und den Regionen eingegangen wird; fordert eine engere Zusammenarbeit mit den neuen Regierungsstellen zur Beschäftigung mit diesen Themen;

54.  fordert die somalischen Regierungsstellen auf, den Aufbau von Institutionen und einer rechenschaftspflichtigen, transparenten und repräsentativen Polizei als vorrangige und besonders dringliche Aufgabe zu behandeln, um das Vertrauen der Bevölkerung in die neue Regierung zu stärken; würdigt in diesem Zusammenhang den wertvollen Beitrag, den die EUTM Somalia für die Sicherheitskräfte des Landes leistet; vertraut auf die anhaltende Unterstützung der Mitgliedstaaten für die Tätigkeit der GSVP-Mission, die darauf abzielt, die somalischen Streitkräfte für die Achtung der Menschenrechte, Fragen der geschlechtsspezifischen Dynamik und die Rechtsstaatlichkeit zu sensibilisieren; stellt fest, dass die Entwicklung stabiler, rechenschaftspflichtiger und integrativer Institutionen in Somalia über die Sicherheitskräfte hinausgehen muss und eigenverantwortlich von den Somalis getragen werden muss, wenn Somalia ein lebensfähiger Staat werden soll;

55.  betont, dass es für die langfristige Tragfähigkeit Somalias als funktionsfähiger Bundesstaat unverzichtbar sein wird, im Interesse der gesamten Bevölkerung lebensfähige und integrative Wirtschaftsstrukturen und ein System zu schaffen, mit dem die Einnahmen aus der künftigen Erdöl- und Erdgasförderung zwischen den Regionen und der föderalen Ebene geteilt werden; fordert die internationale Gemeinschaft nachdrücklich auf, nicht die Fehler der Vergangenheit zu wiederholen, indem sie die Unterstützung auf die bundesstaatlichen Einrichtungen in Mogadischu zu Lasten der somalischen Regionen konzentriert, da sie eine wichtige Rolle bei der dezentralen Erbringung von Grunddiensten und der Schaffung von Stabilität für die Bevölkerung übernehmen können; fordert die EU auf, während des derzeitigen „Fensters der Gelegenheit“ alle Ressourcen zu mobilisieren, um die regionalen Körperschaften in Somalia bei diesem wichtigen Prozess des demokratischen Übergangs zu unterstützen; ermutigt die Mitgliedstaaten und die HV/VP angesichts der jüngsten politischen und sicherheitsspezifischen Entwicklungen in Somalia, in enger Zusammenarbeit mit den legitimen Behörden Somalias, der Afrikanischen Union und der IGAD sowie der Regierung der Vereinigten Staaten eine Mission zur Reform des Sicherheitssektors (SSR) in Erwägung zu ziehen, sobald es die Situation vor Ort gestattet;

56.  erkennt an, dass es sich bei der Friedensbildung in Somalia um einen von unten nach oben gerichteten Prozess handeln muss; verweist darauf, dass die Europäische Union sicherstellen muss, dass ihre Strategie es ermöglicht, dass lokale Bemühungen zur Schaffung von Frieden und zur Beilegung von Konflikten ausreichend unterstützt und zu einer nationalen und regionalen Priorität gemacht werden; verweist ferner darauf, dass die Legitimität auf lokaler Ebene Hilfestellung bei der Entstehung von Regierungsinstitutionen in Somalia leisten wird, die langfristige Aussichten auf Stabilität bieten;

57.  weist darauf hin, dass die Afrikanische Union in Somalia AMISOM gestartet hat, eine vom UN-Sicherheitsrat beauftragte Militärmission, die dringend darauf angewiesen ist, dass mehr Länder Truppen entsenden;

58.  unterstreicht die Notwendigkeit, dass die EU in enger Zusammenarbeit mit den Vereinigten Staaten und der Afrikanischen Union eine Schlüsselrolle bei der Zukunft Somalias übernimmt;

59.  fordert die internationale Gemeinschaft nachdrücklich auf, in Zusammenarbeit mit dem IKRK und dem Roten Halbmond so zügig wie möglich in Somalia Strukturen des Gesundheitswesens sowie ambulante Versorgungszentren und Zentren zur therapeutischen Ernährung einzurichten und auszubauen;

60.  begrüßt die Schaffung des Lokalen Stabilitätsfonds, der insbesondere die internationale Hilfe in den seit Kurzem befreiten und jetzt zugänglichen Gebieten im Süden Somalias koordinieren soll;

61.  bedauert zutiefst, dass allein seit Dezember 2011 13 Journalisten und Medienangehörige in von der Regierung kontrollierten Gebieten Somalias getötet wurden und bei der strafrechtlichen Verfolgung dieser Fälle keine Fortschritte erzielt worden sind; unterstreicht die Bedeutung der Gewährleistung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und fordert die neue Regierung und den neuen Präsidenten nachdrücklich auf, Maßnahmen zu erlassen, um einen bessern Schutz für die Journalisten sicherzustellen, und glaubwürdige Untersuchungen im Zusammenhang mit diesen Tötungen durchzuführen;

62.  fordert die EU und sämtliche regionalen und internationalen Partner mit Nachdruck auf, die mit einer neuen Regierung in Somalia geschaffene Möglichkeit optimal zu nutzen, da in Verbindung mit dem offenkundigen Abflauen der von den Al-Shabaab-Milizen verursachten Eskalation ein Potenzial vorhanden ist, um eine neue politische Ära in Somalia einzuleiten; unterstreicht deshalb die Notwendigkeit, dass die internationale Gemeinschaft, insbesondere die EU, bereit ist, den legitimen demokratischen Regierungsstellen Hilfestellung auf dem Gebiet des Aufbaus institutioneller Kapazitäten, bei der Reform des Sicherheitssektors und den Programmen zur Abrüstung, Demobilisierung und Reintegration zu liefern und die Zivilgesellschaft zu unterstützten; fordert die HV/VP auf, sicherzustellen, dass das Vorgehen der EU in Somalia eine freie und offene Gesellschaft fördert, die die Menschenrechte, insbesondere die Rechte von Frauen und Minderheiten, achtet und verteidigt, die Eigenverantwortung von Frauen ermöglicht und die Gleichstellung der Geschlechter in sämtlichen Bereichen der Gesellschaft gewährleistet;

63.  unterstreicht das sehr positive Beispiel Somalilands, das seine Fähigkeit unter Beweis gestellt hat, seine demokratischen, wirtschaftlichen und administrativen Strukturen in einem Zeitraum von über 20 Jahren zu entwickeln und einen nachhaltigen demokratischen Prozess in die Wege zu leiten; stellt fest, dass Somaliland inzwischen sehr erfolgreich Sicherheit und Stabilität auf seinem Gebiet gefestigt hat und bei der Bekämpfung von Piraterie und Terrorismus zusammenarbeitet; äußert sich jedoch besorgt darüber, dass Somaliland gefährdet sein könnte, sollte sich die Al-Shabaab in den gebirgigen Grenzregionen neu gruppieren; betont, dass es daher von wesentlicher Bedeutung ist, Somaliland bei der Bekämpfung des Terrorismus einschließlich von Maßnahmen wie der Förderung der wirtschaftlichen Diversifizierung und des Aufbaus von Kapazitäten für die Beschäftigung von Jugendlichen zu unterstützen und die Rekrutierung unter Jugendlichen einzudämmen; verweist auf die Notwendigkeit, dass Somaliland die wirtschaftliche und soziale Entwicklung in der Region fördert, um auf diese Weise der Radikalisierung von Zonen der Instabilität auf seinem Gebiet entgegenzuwirken; fordert die Kommission und den EAD auf, Somaliland bei der Förderung seiner Entwicklungsaussichten sowie bei der Förderung seiner wirtschaftlichen und sozialen Stabilität zu unterstützen; unterstreicht, dass es bei der Suche nach einer Lösung für die langfristige Stabilität und Sicherheit Somalias wichtig ist, das positive Beispiel der Stabilität Somalilands zu bewerten;

64.  begrüßt die von der HV/VP während des Minigipfels der UN-Vollversammlung zu Somalia in New York zum Ausdruck gebrachte entschiedene Unterstützung für die neuen Einrichtungen der Bundesregierung Somalias und insbesondere ihr Engagement für einen auf vier Jahre angelegten Prozess der Konsolidierung der neuen föderalen Institutionen und der regionalen Verwaltungen sowie eine internationale Konferenz zu Somalia im Jahre 2013; fordert Somaliland und die übrigen Bundesstaaten auf, eine umfassende und unterstützende Rolle bei den Verhandlungen über ihr rechtliches und politisches Verhältnis zu den neuen föderalen Institutionen in Somalia zu übernehmen, um einen lebensfähigen, stabilen und wohlhabenden Bundesstaat Somalia zu verwirklichen;

Äthiopien und Eritrea

65.  verweist auf die Schlüsselrolle Äthiopiens für die politische und wirtschaftliche Stabilität der gesamten Region; stellt fest, das der neue Premierminister Äthiopiens, Hailemariam Desalegn, in seiner Antrittsrede die Bedeutung der Stärkung der Menschenrechte und der demokratischen Institutionen des Landes unterstrichen hat, um Hilfestellung bei der Entwicklung einer demokratischen Kultur und der uneingeschränkten Achtung der Menschenrechte im Land zu leisten; glaubt, dass die neue äthiopische Regierung die Chance bietet, Äthiopien in eine Debatte über sämtliche Themen von gemeinsamem Interesse einzubinden, einschließlich der Themen, in denen es in der Vergangenheit unter Umständen Meinungsunterschiede gegeben hat, und unterstreicht, wie wichtig es ist, Äthiopien durch positiven Dialog und Partnerschaft auf seinem Weg zu einem neuen demokratischen System zu unterstützen; unterstützt Äthiopien in seinem Kampf gegen den Terrorismus, unterstreicht jedoch, dass ein solcher Kampf im Rahmen der uneingeschränkten Achtung der Menschenrechte geführt werden sollte;

66.  hofft, dass Äthiopien unter Leitung des am 21. September 2012 ernannten Premierministers Hailemariam Desalegn einen Prozess des wirklichen demokratischen Übergangs einleiten wird, um sein starkes demokratisches Potenzial zu verwirklichen und die Einmischung in die Religionsfreiheit und die freie Betätigung der Zivilgesellschaft zu beenden; fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst, den EUSR für das Horn von Afrika und den EUSR für die Menschenrechte auf, unverzüglich mit Äthiopien Gespräche über die Menschenrechte aufzunehmen, damit das Land die durch den laufenden politischen Übergang gebotene Möglichkeit nutzen kann, einen wirklich demokratischen Übergang einzuleiten, der auf der zentralen Rolle der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Freiheit der Medien und der uneingeschränkten Anerkennung der Meinungsfreiheit aufbaut; fordert die EU und die internationale Gemeinschaft nachdrücklich auf, angesichts des politischen Übergang, die in Äthiopien beginnt, wachsam und aktiv zu bleiben und die politische und militärische Unterstützung sowie die Entwicklungshilfe an konkrete demokratische Reformen zu knüpfen, die die Freilassung aller Gewissensgefangenen wie Esklnder Nega und anderer Journalisten, Aktivisten auf dem Gebiet der Verteidigung der Menschenrechte und der Entwicklungspolitik sowie von Mitgliedern der Opposition, die Gewährung ungehinderten Zugangs für die UN-Sonderberichterstatter zum Thema Menschenrechte zu sämtlichen Regionen und Hafteinrichtungen, die Aufhebung bzw. Änderung des Gesetzes über Organisationen der Zivilgesellschaft (Charities and Societies Proclamation) und des Gesetzes über die Bekämpfung des Terrorismus sowie die Rückkehr der im Exil lebenden Opposition einschließen; fordert die EU auf, innovative und sichere Wege zu finden, um die bedrängte Zivilgesellschaft in Äthiopien finanziell und politisch zu unterstützen und einen intensiven Dialog mit der Opposition – in Äthiopien wie im Exil – aufzunehmen;

67.  stellt fest, dass es in Äthiopien gegenwärtig weder eine unabhängige Justiz noch unabhängige Medien gibt, was auf eine bewusste Strategie zurückzuführen ist, die Richter in Schranken zu halten und zu blockieren, die Medien zu kontrollieren, die Opposition einzuschüchtern und die Menschenrechtsorganisationen zum Schweigen zu bringen;

68.  weist darauf hin, dass zahlreiche Journalisten aufgrund des Gesetzes von 2009 zur Terrorbekämpfung vor Gericht gestellt worden sind; prangert die jüngste Kampagne gerichtlicher Schikanen an, in deren Zuge der Oberste Bundesgerichtshof den Blogger Elias Kifle in Abwesenheit zu lebenslänglicher Haft und Wubishet Taye, den Mitherausgeber einer örtlichen Zeitung, sowie den Kolumnisten Reeyot Alemn zu einer Haftstrafe von jeweils 14 Jahren verurteilte; würdigt dennoch, dass die schwedischen Journalisten Martin Schibbye und Johan Persson vor Kurzem nach dem Tod von Premierminister Meles Zenawi begnadigt worden sind; fordert die Mitglieder der neuen Regierung nachdrücklich auf, die gleiche Nachsicht gegenüber allen Opfern der Willkürjustiz zu praktizieren;

69.  unterstreicht das große Potenzial des Staudammprojekts Grand Renaissance am Blauen Nil in der Region Benishangul-Gumuz in Äthiopien für die Produktion von sauberer Energie und die wirtschaftliche Entwicklung der gesamten Region; unterstützt das von Äthiopien, Sudan und Ägypten zu dem Projekt eingesetzte internationale Expertenpanel und fordert bessere Informationen über die Verteilung der Wasserressourcen aus dem Nil und der Energie, die von dem am Staudamm befindlichen Wasserkraftwerk produziert wird;

70.  fordert die Regierung Äthiopiens auf, in Übereinstimmung mit den Resolutionen 1907 (2009) und 2023 (2011) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sowie den einschlägigen Resolutionen der AU und IGAD die von der Grenzkommission gefassten Beschlüsse über die Grenzziehung zwischen Eritrea und Äthiopien offiziell als endgültig und verbindlich anzuerkennen; fordert die eritreische Regierung deshalb auf, sich bereit zu erklären, in einen Dialog mit Äthiopien einzutreten, um den Abzug der Truppen von der Grenze und die physische Grenzziehung im Einklang mit den Beschlüssen der Grenzkommission und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die verschiedenen Volksgruppen zusammenzuhalten, sowie die Normalisierung der Beziehungen zu Äthiopien, einschließlich der Wiedereröffnung der Grenze, anzugehen; fordert die internationale Gemeinschaft auf, eine Strategie für das Vorgehen gegenüber Eritrea zu konzipieren und die Interessen und Bedürfnisse des eritreischen Volkes zu fördern, während sie gleichzeitig Druck auf das Regime und die Streitkräfte dahingehend ausübt, dass sie den Zugang von internationalen Organisationen gestatten, die seit langem versprochenen Wahlen vorbereiten und politische Freiräume im Land öffnen; betont, dass jegliche EU-Hilfe, die nicht humanitären Zielen dient, streng von einer Verpflichtung der eritreischen Regierung abhängig gemacht werden sollte, einen Übergang zur Demokratie und die Verbesserung der Menschenrechtslage im Land – auf der Grundlage transparenter und greifbarer Kriterien - sowie die Erfüllung der Grundbedürfnisse des eritreischen Volkes zu erleichtern; fordert Eritrea auf, von der Unterstützung bewaffneter Gruppen abzulassen, die den Frieden und Wiederaussöhnung in Somalia und generell die regionale Stabilität untergraben; fordert die Achtung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und der Presse- und Religionsfreiheit sowie die Einführung freier und fairer Wahlen und demokratischer Verhältnisse im Land; fordert die unverzügliche Freilassung aller politischen Häftlinge, einschließlich des inhaftierten Journalisten Dawit Isaac, der seit über 4 000 Tagen ohne Gerichtsverfahren inhaftiert ist;

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71.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, dem EAD sowie den Mitgliedstaaten, dem EU-Sonderbeauftragten für den Sudan, dem EU-Sonderbeauftragten für das Horn von Afrika, den Mitgliedstaaten der EU, der Regierung der Türkei, dem Kongress der Vereinigten Staaten, dem Außenministerium der Vereinigten Staaten, der Kommission der Panafrikanischen Union, dem Panafrikanischen Parlament , den Regierungen und Parlamenten der Zwischenstaatlichen Entwicklungsbehörde (IGAD) und den Regierungsstellen Somalilands zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0203.
(2) ABl. C 46 E vom 24.2.2010, S. 102.
(3) ABl. C 349 E vom 22.12.2010, S. 51.
(4) ABl. C 377 E vom 7.12.2012, S. 35.
(5) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0334.

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