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Verfahren : 2011/0218(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0180/2012

Eingereichte Texte :

A7-0180/2012

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 16/01/2013 - 8.2
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2013)0009

Angenommene Texte
PDF 342kWORD 42k
Mittwoch, 16. Januar 2013 - Straßburg
Nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer ***I
P7_TA(2013)0009A7-0180/2012
Entschließung
 Konsolidierter Text

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (COM(2011)0479 – C7-0216/2011 – 2011/0218(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0479),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0216/2011),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 7. Dezember 2011(1),

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A7-0180/2012),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. C 43 vom 15.2.2012, S. 56.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. Januar 2013 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer
P7_TC1-COD(2011)0218

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ‐

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(-1)  Es ist erforderlich, eine umfassende Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates(3) vorzunehmen, um die Änderungen, die durch das in Krafttreten des Vertrags von Lissabon entstanden sind, widerzuspiegeln.[Abänd. 2]

(1)  Mit der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 wurden der Kommission Befugnisse zur Durchführung ihrer Bestimmungen übertragen.

(2)  Die der Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 übertragenen Befugnisse müssen an Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) angepasst werden.

(3)  Zur Anwendung einzelner BestimmungenErgänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Elemente der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 sollte der Kommision die Befugnis, Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV zu erlassen, für folgende Maßnahmen übertragen werden: [Abänd. 3]

   Genehmigung abweichender Regelungen, wenn mögliche Abweichungen in der Verordnung ausdrücklich vorgesehen sind;
   die Festlegung einer Fangschutzzone in den Hoheitsgewässern eines Mitgliedstaates oder die Festlegung von Bewirtschaftungsmaßnahmen für die betreffenden Gewässer, wenn die Bewirtschaftungsmaßnahmen des Mitgliedstaats nicht ausreichend sind, um ein hohes Schutzniveau für Ressourcen und Umwelt zu gewährleisten;[Abänd. 4]
   die Entscheidung, die Festlegung einer Fangschutzzone zu beschließen, aufzuheben oder zu ändern, die Auswirkungen auf Schiffe eines anderen Mitgliedstaats hat;[Abänd. 5]
   die Änderung der Ausnahmeregelung zur Genehmigung der Nutzung von Schleppnetzen;[Abänd. 6]
   die Änderung des Bewirtschaftungsplans eines Mitgliedstaates, wenn dieser Bewirtschaftungsplan nicht ausreichend ist, um ein hohes Schutzniveau für Ressourcen und Umwelt zu gewährleisten;[Abänd. 7]
   die Entscheidung, einen Bewirtschaftungsplan eines Mitgliedstaats zu bestätigen, aufzuheben oder zu ändern, der Auswirkungen auf Schiffe eines anderen Mitgliedstaats hat;[Abänd. 8]
   die Verteilung der zusätzlichen Fangkapazität zwischen den Mitgliedstaaten in der 25-Meilen-Bewirtschaftungszone um Malta, und[Abänd. 9]
   Festlegung der Kriterien für die Erstellung und Zuweisung von Kurslinien für Fischsammelvorrichtungen für die Fischerei auf Goldmakrele in der 25-Meilen-Zone um Malta.
   Annahme weiterer technischer Vorschriften für Netzblätter mit Quadratmaschen zur Einfügung in gezogene Netze; [Abänd. 10]
   Annahme technischer Bestimmungen zur Begrenzung der maximalen Länge von Korkleine, Grundtau und Umfang von Schleppnetzen und Begrenzung der maximalen Anzahl von Netzen in Mehrfachgeschirr-Schleppnetzen sowie[Abänd. 11]
   Änderungen der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006. [Abänd. 12]
  

Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, führt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte sollte die Kommission eine gleichzeitige, zügige und angemessene Weiterleitung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und den Rat gewährleisten.

(5)  Der Verweis auf Seegraswiesen (Posidonia oceanica) sollte klargestellt werden.

(6)  Damit die Kommission mögliche technische Vorschriften zur Begrenzung der Höchstabmessungen von Schleppnetzen und der Höchstzahl von Netzen in Mehrfachgeschirr-Schleppnetzen, wie zuvor erwähnt, unter gebührender Berücksichtigung der Besonderheiten der Mittelmeerfischereien festlegen kann, sind weitere technische und wissenschaftliche Angaben erforderlich. [Abänd. 13]

(6a)  Die Erhaltung der Fischereiressourcen im Mittelmeer ist von besonderer Bedeutung und sollte deshalb im Titel der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 erwähnt werden.[Abänd. 14]

(7)  Die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 sollte daher entsprechend geändert werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 wird wie folgt geändert:

(-1)  Der Titel erhält folgende Fassung:"

Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer‚

"

[Abänd. 1]

(1)  In Artikel 4 Absatz 5 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:"

  ‚(5) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 30a delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die traditionell mit Grundschleppnetzen über Seegraswiesen (Seegras der Art Posidonia oceanica) ausgeübte Fischerei mit Schiffen mit einer Länge über alles von bis zu 12 m und einer Maschinenleistung von bis zu 85 kW unter folgenden Bedingungen genehmigt werden:

"

(1a)  Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

(2)  Nach Ablauf der in Absatz 1 festgelegten Frist und bis zum 30. November 2009 kann der Rat auf der Grundlage neuer einschlägiger wissenschaftlicher Daten später weitere Fangschutzzonen bezeichnen oder die für die Schutzzonen festgelegten Abgrenzungen und Bewirtschaftungsvorschriften ändern.

Dezember 2009 können das Europäische Parlament und der Rat nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren auf Vorschlag der Kommission und auf der Grundlage neuer einschlägiger wissenschaftlicher Daten weitere Fangschutzzonen bezeichnen oder die für die Schutzzonen festgelegten Abgrenzungen und Bewirtschaftungsvorschriften ändern.‚

[Abänd. 15]

(1b)  Artikel 7 wird wie folgt geändert:

   (a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

  ‚(4) Ist die Kommission der Auffassung, dass die gemäß Absatz 3 gemeldeten Bewirtschaftungsmaßnahmen kein ausreichendes Schutzniveau für die Ressourcen und die Umwelt gewährleisten, so kann sie nach Anhörung des betroffenen Mitgliedstaates, diesen zur Änderung der Maßnahme innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Übermittlung der Forderung auffordern.

Ist die Kommission der Auffassung, dass die gemäß Absatz 3 gemeldeten Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht verändert oder unangemessen geändert wurden und weiterhin kein ausreichendes Schutzniveau für die Ressourcen und die Umwelt gewährleisten, ist sie ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach dem Verfahren des Artikels 30a zu erlassen, um eine Fangschutzzone oder Bewirtschaftungsmaßnahmen für die betreffenden Gewässer festzulegen.

"

   (b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:"
(5)  Wenn ein Mitgliedstaat vorschlägt, eine Fangschutzzone in seinen Hoheitsgewässern festzulegen, die Auswirkungen auf Schiffe eines anderen Mitgliedstaats hat, informiert er vor dieser Festlegung die Kommission, den anderen Mitgliedstaat und den zuständigen regionalen Beirat.
Der Mitgliedstaat und der zuständige regionale Beirat können innerhalb von 30 Arbeitstagen ab dem Datum der Information über die vorgeschlagene Festlegung ihre dementsprechenden schriftlichen Bemerkungen an die Kommission übermitteln.
Nach Prüfung dieser übermittelten Bemerkungen ist die Kommission ermächtig, delegierte Rechtsakte nach dem Verfahren des Artikels 30a zu erlassen, durch die die Festlegung innerhalb von 60 Arbeitstagen nach dem Datum der Information über die vorgeschlagene Festlegung bestätigt, aufgehoben oder geändert wird.‚

[Abänd. 16]


(2)  Artikel 13 wird wie folgt geändert:
   (a) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

  ‚(5) Die Mitgliedstaaten können von den Absätzen 1, 2 und 3 abweichende Regelungen beantragen. Die Kommission wird ermächtigt, derartige Ausnahmeregelungen über delegierte Rechtsakte nach dem Verfahren des Artikels 30a unter der Bedingung zu genehmigen, dass sie in den betroffenen Meeresgebieten durch besondere geografische Zwänge gerechtfertigt sind, z. B. die geringe Ausdehnung des Küstenschelfs entlang der gesamten Küste eines Mitgliedstaats oder die geringe Ausdehnung der Fanggründe für die Schleppnetzfischerei, und sofern die Fischerei keine signifikanten Auswirkungen auf die Meeresumwelt hat, nur eine bestimmte Gruppe von Schiffen des Mitgliedstaats oder gegebenenfalls mehrerer Mitgliedstaaten betrifft, nicht mit anderem Gerät betrieben werden kann und Gegenstand eines Bewirtschaftungsplans gemäß Artikel 18 oder Artikel 19 ist. Die Mitgliedstaaten legen aktuelle wissenschaftliche und technische Daten vor, um eine solche Ausnahmegenehmigung zu begründen."
   (b) Absatz 10 erhält folgende Fassung:"
(10)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 30a delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen für Fischereien, für die nach Artikel 4 Absatz 5 eine Ausnahmeregelung gilt, Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 zugelassen werden."
   (ba) In Absatz 11 erhält Unterabsatz 4 folgende Fassung:"
Ist die Kommission auf der Grundlage der Mitteilungen der Mitgliedstaaten gemäß den Unterabsätzen 2 und 3 oder neuerer wissenschaftlicher Gutachten der Auffassung, dass die Bedingungen für eine Ausnahme nicht erfüllt sind, so kann sie den betreffenden Mitgliedstaat nach dessen Konsultierung zur Änderung der Ausnahme innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Information über diese Forderung auffordern. Ist die Kommission der Auffassung, dass der Mitgliedstaat die Ausnahmebestimmungen nicht oder unangemessen geändert hat, ist sie ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach dem Verfahren des Artikels 30a zur Änderung der Ausnahmebestimmung zu erlassen, um den Schutz der Ressourcen und der Umwelt zu gewährleisten.‚

[Abänd. 17]


(2a)  In Artikel 14 wird Absatz 3 gestrichen.[Abänd. 18]
(2b)  In Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält die Einleitung folgende Fassung:
  ‚(1) Das Europäische Parlament und der Rat legen nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren auf Vorschlag der Kommission Bewirtschaftungspläne für bestimmte Mittelmeerfischereien fest, vor allem in Gebieten, die ganz oder teilweise außerhalb der Hoheitsgewässer der Mitgliedstaaten liegen. Diese Pläne können Folgendes umfassen:‘

[Abänd. 19]


(2c)  Artikel 19 wird wie folgt geändert:
   (a) Absatz 8 erhält folgende Fassung:

  ‚(8) Ist die Kommission auf der Grundlage der Mitteilung gemäß Absatz 7 oder neuerer wissenschaftlicher Gutachten der Auffassung, dass ein gemäß Absatz 1 oder gemäß Absatz 2 angenommener Bewirtschaftungsplan nicht ausreicht, um ein hohes Maß an Schutz für die Ressourcen und die Umwelt sicherzustellen, so kann sie nach Konsultation des Mitgliedstaats diesen zur Änderung des Plans innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Information über diese Forderung auffordern.
Ist die Kommission der Auffassung, dass der Bewirtschaftungsplan des Mitgliedstaats nicht verändert oder unangemessen geändert wurde und weiterhin kein ausreichendes Schutzniveau für die Ressourcen und die Umwelt gewährleistet, ist sie ermächtigt, delegierte Rechtsakte zur Änderung des Bewirtschaftungsplans nach dem Verfahren des Artikels 30a zu erlassen, um den Schutz der Ressourcen und der Umwelt zu gewährleisten."
   (b) Absatz 9 erhält folgende Fassung:"
(9)  Wenn ein Mitgliedstaat vorschlägt, einen Bewirtschaftungsplan anzunehmen, der Auswirkungen auf Schiffe eines anderen Mitgliedstaats hat, informiert er vor der Annahme dieses Bewirtschaftungsplans die Kommission, den anderen Mitgliedstaat und den zuständigen regionalen Beirat.
Der betroffene Mitgliedstaat und der zuständige regionale Beirat können innerhalb von 30 Arbeitstagen ab dem Datum der Information über die vorgeschlagene Annahme des Bewirtschaftungsplans ihre dementsprechenden schriftlichen Bemerkungen an die Kommission übermitteln.
Nach Prüfung dieser übermittelten Bemerkungen ist die Kommission ermächtig, delegierte Rechtsakte nach dem Verfahren des Artikels 30a zu erlassen, durch die der Plan innerhalb von 60 Arbeitstagen nach dem Datum der Information über den vorgeschlagenen Bewirtschaftungsplan bestätigt, aufgehoben oder geändert wird.

[Abänd. 20]


(3)  Artikel 26 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
3.  Übersteigt die Gesamtfangkapazität nach Absatz 2 Buchstabe a die Gesamtfangkapazität der Trawler mit einer Länge über alles von 24 m oder weniger, die im Referenzzeitraum 2000-2001 in der Bewirtschaftungszone gefischt haben (im Folgenden ‚Referenzfangkapazität‘), so erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 30a, mit denen die zusätzliche Fangkapazität auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wird, wobei dem Interesse der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen ist, die Genehmigungen beantragt haben."

(4)  Artikel 27 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:"

Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte nach dem Verfahren des Artikels 30a, mit denen sie die Kriterien für die Erstellung und Zuweisung von Kurslinien für Fischsammelvorrichtungen festlegt.

"

(4a)  Artikel 28 wird gestrichen.[Abänd. 21]

(4b)  Artikel 29 wird gestrichen.[Abänd. 22]

(5)  Artikel 30 erhält folgende Fassung:Artikel 30 wird gestrichen.

„Die Anhänge werden über delegierte Rechtsakte nach dem Verfahren des Artikels 30a geändert.“

[Abänd. 23]

(6)  Folgender Artikel wird eingefügt:"

Artikel 30a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  Die der Kommission übertragene Befugnis zur Verabschiedung delegierter Rechtsakte unterliegt den Bedingungen dieses Artikels.

(2)  Die Übertragung der Befugnisse, auf die inBefugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 5, Artikel 7 Absätze 4 und 5, Artikel 13 Absätze 5 und 10, Artikel 13 Absatz 11 Unterabsatz 4, Artikel 19 Absätze 8 und 9, Artikel 26 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Artikel 27 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 30, Anhang I Abschnitt B Nummer 3 und Anhang II Nummer 7 Bezug genommen wird, erfolgt für unbegrenzte Zeit ab Inkrafttreten dieser Verordnungwird der Kommission für einen Zeitraum von 3 Jahren ab dem …(4) übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von drei Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. [Abänd. 24]

(3)  Die Übertragung der Befugnisse, auf die in Artikel 4 Absatz 5, Artikel 7 Absätze 4 und 5, Artikel 13 Absätze 5 und 10, Artikel 13 Absatz 11 Unterabsatz 4, Artikel 19 Absätze 8 und 9, Artikel 26 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Artikel 27 Absatz 3 Unterabsatz 2 Bezug genommen wird, kann jederzeit vom Europäischen Parlament oder Rat widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit bereits in Kraft getretener delegierter Rechtsakte.

(4)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlassen hat, setzt sie hiervon gleichzeitig das Europäische Parlament und den Rat in Kenntnis.

(5)  Ein nach Artikel 4 Absatz 5, Artikel 7 Absätze 4 und 5, Artikel 13 Absätze 5 und 10, Artikel 13 Absatz 11 Unterabsatz 4, Artikel 19 Absätze 8 und 9, Artikel 26 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Artikel 27 Absatz 3 Unterabsatz 2 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn das Europäische Parlament und der Rat binnen zwei Monaten ab dem Tag der Übermittlung keine Einwände gegen ihn erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

"

(7)  Anhang I Abschnitt B wird wie folgt geändert:

[Abänd. 25]

[Abänd. 27]

   (a) Nummer 3 erhält folgende Fassung:"
3.  Netzblätter mit Quadratmaschen können in jedes gezogene Netz vor dem Tunnel oder an jeder Stelle zwischen dem vorderen Tunnel und dem hinteren Steert eingezogen werden. Die Quadratmaschen dürfen nicht durch innen oder außen angebrachte Vorrichtungen verstopft werden. Quadratmaschenblätter bestehen aus knotenlosem Netztuch oder Netztuch mit rutschfesten Knoten und werden so angeschlagen, dass die Maschen während des Fischfangs jederzeit vollständig geöffnet bleiben. Durchführungsbestimmungen mit weiteren technischen Vorschriften für Quadratmaschenblätter werden über delegierte Rechtsakte nach dem Verfahren des Artikels 30a erlassen."
   (b) Nummer 4 wird gestrichen.[Abänd. 26]
   (c) Nummer 5 erhält folgende Fassung:"
5.  Zugnetze, deren Steert ganz oder teilweise aus Netzwerk mit anderen Maschen als Quadratmaschen oder Rautenmaschen besteht, dürfen nicht an Bord mitgeführt oder eingesetzt werden."

(8)  Anhang II Nummer 7 erhält folgende Fassung:wird gestrichen.

„7.  Technische Bestimmungen zur Begrenzung der maximalen Abmessung der Korkleine, des Grundtaus und des Umfangs der Schleppnetze sowie der Höchstzahl von Netzen in Mehrfachgeschirr-Schleppnetzen können von der Kommission über delegierte Rechtsakte nach dem Verfahren des Artikels 30a erlassen werden.„

[Abänd. 28]

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ...am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Der Präsident

Im Namen des Rates

(1) ABl. C 43 vom 15.2.2012, S. 56.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2013.
(3) ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11.
(4)* Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

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