Beschluss des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2013 über die Änderung von Artikel 15 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments betreffend die Rangfolge der durch Zuruf gewählten Vizepräsidenten (2012/2020(REG))
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Schreibens seines Präsidenten vom 3. September 2010,
– in Kenntnis der vom Ausschuss für konstitutionelle Fragen am 15. Juni 2011 angenommenen und am 22. Juni 2011 im Plenum bekanntgegebenen Auslegung des Artikels 13 Absatz 1 der Geschäftsordnung,
– gestützt auf die Artikel 211 und 212 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0412/2012),
1. beschließt, an seiner Geschäftsordnung die nachstehende Änderung vorzunehmen;
2. erinnert daran, dass diese Änderung am ersten Tag der nächsten Tagung in Kraft tritt;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Kenntnisnahme zu übermitteln.
Derzeitiger Wortlaut
Geänderter Text
Abänderung 1 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 15 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
Wenn keine geheime Wahl stattfindet, richtet sich die Rangfolge nach der Reihenfolge des Namensaufrufs durch den Präsidenten.
Wenn die Wahl durch Zuruf stattgefunden hat, wird die Rangfolge in geheimer Abstimmung festgelegt.