Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (Beschluss betreffend die Aufnahme von interinstitutionellen Verhandlungen)
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2013 betreffend die Aufnahme von interinstitutionellen Verhandlungen und das diesbezügliche Mandat über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit (COM(2011)0753 – C7-0445/2011 – 2011/0368(COD) – 2013/2505(RSP))
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,
– gestützt auf Artikel 70 Absatz 2 und Artikel 70a seiner Geschäftsordnung,
beschließt, auf der Grundlage des folgenden Mandats interinstitutionelle Verhandlungen aufzunehmen:
MANDAT
Entwurf einer legislativen Entschließung
Geänderter Text
Änderungsantrag 1 Entwurf einer legislativen Entschließung Ziffer 1 a (neu)
1a. weist darauf hin, dass die in dem Legislativvorschlag angegebene Finanzausstattung lediglich einen Hinweis für die Rechtsetzungsbehörde darstellt und erst dann festgelegt werden kann, wenn eine Einigung über den Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 erzielt worden ist;
Änderungsantrag 2 Entwurf einer legislativen Entschließung Ziffer 1 b (neu)
1b. verweist auf seine Entschließung vom 8. Juni 2011 zum Thema „Investition in die Zukunft: ein neuer mehrjähriger Finanzrahmen (MFR) für ein wettbewerbsfähiges, nachhaltiges und inklusives Europa“1; bekräftigt, dass im nächsten MFR ausreichende zusätzliche Mittel benötigt werden, damit die Union ihre bestehenden politischen Prioritäten umsetzen und die im AEUV vorgesehenen neuen Aufgaben erfüllen sowie auf unvorhergesehene Ereignisse reagieren kann; fordert den Rat, sofern er diesen Standpunkt nicht teilt, auf, klar anzugeben, welche seiner politischen Prioritäten oder Projekte trotz ihres nachweislichen europäischen Mehrwerts ganz aufgegeben werden könnten; stellt fest, dass selbst bei einer Erhöhung des Volumens der Ressourcen für den nächsten MFR um mindestens 5 % im Vergleich zu 2013 nur ein begrenzter Beitrag zur Verwirklichung der vereinbarten Zielvorgaben und Verpflichtungen sowie des Grundsatzes der Solidarität der Union geleistet werden kann;
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1
(1) Das Ziel der Union, ein hohes Maß an Sicherheit innerhalb des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu gewährleisten (Artikel 67 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union), sollte unter anderem durch Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung von Kriminalität sowie Maßnahmen zur Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und mit relevanten Drittländern erreicht werden.
(1) Das Ziel der Union, ein hohes Maß an Sicherheit innerhalb des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu gewährleisten (Artikel 67 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union), sollte unter anderem durch Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung von Kriminalität sowie Maßnahmen zur Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten, anderen nationalen Behörden und den zuständigen Einrichtungen der Union und mit relevanten Drittländern sowie den internationalen Organisationen erreicht werden. Dieses Ziel sollte insbesondere unter Achtung der Grundrechte gemäß den Vorschriften der Charta der Grundrechte sowie unter Achtung der internationalen Verpflichtungen der Union verwirklicht werden.
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2
(2) Zur Erreichung dieses Ziels sollten verstärkte Maßnahmen auf Unionsebene getroffen werden, um Menschen und Güter vor zunehmend transnationalen Bedrohungen zu schützen und um die Arbeit der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten zu unterstützen. Terrorismus und organisierte Kriminalität, Drogenhandel, Korruption, Cyberkriminalität, Menschen- und Waffenhandel zählen nach wie vor zu den Herausforderungen für die innere Sicherheit der Union.
(2) Zur Erreichung dieses Ziels sollten verstärkte Maßnahmen auf Unionsebene getroffen werden, um Menschen und Güter vor zunehmend transnationalen Bedrohungen zu schützen und um die Arbeit der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten zu unterstützen. Terrorismus und organisierte Kriminalität, Drogenhandel, Korruption, Cyberkriminalität, Computer- und Netzsicherheit, Menschen- und Waffenhandel zählen nach wie vor zu den Herausforderungen für die innere Sicherheit der Union.
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4
(4) Zu den wichtigsten Grundsätzen für die Umsetzung der Strategie der inneren Sicherheit sollten die Solidarität unter den Mitgliedstaaten, eine klare Aufteilung der Verantwortlichkeiten sowie die Achtung der Grundrechte und die Rechtsstaatlichkeit zählen; außerdem sollte ein deutlicher Schwerpunkt auf der weltweiten Dimension und der untrennbaren Verknüpfung mit der äußeren Sicherheit liegen.
(4) Zu den wichtigsten Grundsätzen für die Umsetzung der Strategie der inneren Sicherheit sollten die Solidarität unter den Mitgliedstaaten, eine klare Aufteilung der Verantwortlichkeiten sowie die Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten und die Rechtsstaatlichkeit zählen; außerdem sollte ein deutlicher Schwerpunkt auf der weltweiten Dimension und der Verknüpfung sowie der notwendigen Kohärenz mit der äußeren Sicherheit liegen.
Begründung
Die Kohärenz der Maßnahmen der EU auf dem Gebiet der inneren und äußeren Sicherheit ist vom Europäischen Parlament bereits im Bericht über die Strategie auf dem Gebiet der inneren Sicherheit eingefordert worden.
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5
(5) Um die Durchführung der Strategie der inneren Sicherheit zu fördern und zu gewährleisten, dass die Strategie in die Praxis umgesetzt wird, sollte ein Fonds für die innere Sicherheit eingerichtet werden, aus dem die Mitgliedstaaten eine angemessene finanzielle Unterstützung seitens der Union erhalten.
(5) Um die Durchführung der Strategie der inneren Sicherheit zu fördern und zu gewährleisten, dass die Strategie in die Praxis umgesetzt wird, sollte ein Fonds für die innere Sicherheit eingerichtet und verwaltet werden, aus dem die Mitgliedstaaten eine angemessene finanzielle Unterstützung seitens der Union erhalten.
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 a (neu)
(7a)Grenzüberschreitende Straftaten wie Menschenhandel und die Ausbeutung der illegalen Einwanderung durch kriminelle Organisationen können mit Hilfe der Zusammenarbeit von Justiz und Polizei wirksam bekämpft werden.
Begründung
Die Unterwanderung der legalen Wirtschaft durch die Kriminalität ist eine Ursache für die Verzerrung des Binnenmarktes.
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 a (neu)
(8a)Die wirksame Bekämpfung der organisierten Kriminalität ist ein wichtiges Instrument zum Schutz der legalen Wirtschaft vor typischen kriminellen Aktivitäten wie dem Waschen von Erträgen aus Straftaten.
Begründung
Die Unterwanderung der legalen Wirtschaft durch die Kriminalität ist eine Ursache für eine Verzerrung des Binnenmarktes.
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 b (neu)
(8b)In Zeiten des finanziellen Sparzwangs bei den Politiken der Union ist es erforderlich, die wirtschaftlichen Schwierigkeiten mit Hilfe einer erneuerten Flexibilität, innovativen organisatorischen Maßnahmen, einer besseren Nutzung der bestehenden Strukturen und der Koordinierung zwischen den Institutionen und Agenturen der Union sowie den nationalen Behörden und mit Drittländern zu überwinden.
Begründung
Die Wirtschaftskrise zwingt zu flexiblen und innovativen Antworten, die es gestatten, die organisierte Kriminalität mit der gleichen Wirksamkeit wie vorher zu bekämpfen.
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9
(9) Innerhalb des umfassenden Rahmens des Fonds für die innere Sicherheit sollten auf der Grundlage dieses Instruments die polizeiliche Zusammenarbeit, der Informationsaustausch und -zugang, die Kriminalprävention, die Bekämpfung der grenzüberschreitenden, schweren und organisierten Kriminalität einschließlich des Terrorismus, der Schutz der Bevölkerung und der kritischen Infrastrukturen vor sicherheitsrelevanten Vorfällen und die effektive Bewältigung von Sicherheitsrisiken und Krisen unter Berücksichtigung der gemeinsamen Politik (Strategien, Programme und Aktionspläne), der Rechtsvorschriften und praktischen Zusammenarbeit finanziell unterstützt werden.
(9) Innerhalb des umfassenden Rahmens des Fonds für die innere Sicherheit sollten auf der Grundlage dieses Instruments die polizeiliche Zusammenarbeit, der Informationsaustausch und -zugang, die Kriminalprävention, die Bekämpfung der grenzüberschreitenden, schweren und organisierten Kriminalität einschließlich des Terrorismus, des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Verbreitung von Bildern, die Kindesmissbrauch darstellen, der Schutz der Bevölkerung und der kritischen Infrastrukturen vor sicherheitsrelevanten Vorfällen und die effektive Bewältigung von Sicherheitsrisiken und Krisen unter Berücksichtigung der gemeinsamen Politik (Strategien, Programme und Aktionspläne), der Rechtsvorschriften und praktischen Zusammenarbeit finanziell unterstützt werden.
Begründung
Der Menschenhandel und die sexuelle Ausbeutung von Kindern gehören zu den schlimmsten Formen der schweren und organisierten Kriminalität. Sie sollten in diesem Erwägungsgrund besonders genannt werden.
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10
(10) Die finanzielle Unterstützung in diesen Bereichen sollte insbesondere auf Maßnahmen abzielen, die gemeinsame grenzüberschreitende Aktionen, den Informationsaustausch und -zugang, den Austausch bewährter Praktiken, eine vereinfachte und sichere Kommunikation und Koordinierung, die Fortbildung und den Austausch von Bediensteten, Analyse-, Monitoring- und Evaluierungstätigkeiten, umfassende Bedrohungs- und Risikobewertungen, die Sensibilisierung, die Erprobung und Validierung neuer Technologien, die forensische Forschung und den Erwerb technisch interoperabler Ausrüstungen fördern.
(10) Die finanzielle Unterstützung in diesen Bereichen sollte insbesondere auf Maßnahmen abzielen, die die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Polizeiamt (EUROPOL) zum Gegenstand haben. Diese Maßnahmen sollten gemeinsame grenzüberschreitende Aktionen, den Informationsaustausch und -zugang, den Austausch bewährter Praktiken, eine vereinfachte und sichere Kommunikation und Koordinierung, die Fortbildung und den Austausch von Bediensteten, Analyse-, Monitoring- und Evaluierungstätigkeiten, umfassende Bedrohungs- und Risikobewertungen, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den zuständigen Stellen der EU, die Sensibilisierung, die Erprobung und Validierung neuer Technologien, die forensische Forschung und den Erwerb technisch interoperabler Ausrüstungen fördern. Die finanzielle Unterstützung in diesen Bereichen sollte nur der Unterstützung von Maßnahmen dienen, die im Einklang mit Prioritäten und Initiativen der Union stehen, welche vom Europäischen Parlament und vom Rat gebilligt worden sind.
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11
(11) Bei aus diesem Instrument geförderten Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittländern sollten Synergien und Kohärenz mit anderen Maßnahmen außerhalb der Union zum Tragen kommen, die durch die geografischen und thematischen Außenhilfeinstrumente der Union unterstützt werden. Insbesondere sollte bei der Durchführung derartiger Maßnahmen eine völlige Übereinstimmung mit den Grundsätzen und allgemeinen Zielen der Außentätigkeit der Union und ihrer Außenpolitik in Bezug auf das betreffende Land oder die betreffende Region angestrebt werden. Aus den Mitteln des Fonds sollten keine unmittelbar entwicklungspolitisch ausgerichteten Maßnahmen gefördert werden; gegebenenfalls sollte die finanzielle Unterstützung durch die Außenhilfeinstrumente der Union ergänzt werden. Auch zu der Unionspolitik für die humanitäre Hilfe sollte Kohärenz hergestellt werden, insbesondere im Hinblick auf die Durchführung von Soforthilfemaßnahmen.
(11) Bei aus diesem Instrument geförderten Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittländern sollten Synergien und Kohärenz mit anderen Maßnahmen außerhalb der Union zum Tragen kommen, die durch die geografischen und thematischen Außenhilfeinstrumente der Union unterstützt werden. Insbesondere sollte bei der Durchführung derartiger Maßnahmen eine völlige Übereinstimmung mit den Grundsätzen und allgemeinen Zielen der Außentätigkeit der Union und ihrer Außenpolitik in Bezug auf das betreffende Land oder die betreffende Region, den demokratischen Grundsätzen und Werten, den Grundfreiheiten und Grundrechten, der Rechtsstaatlichkeit und der Souveränität der Drittstaaten angestrebt werden. Aus den Mitteln des Fonds sollten keine unmittelbar entwicklungspolitisch ausgerichteten Maßnahmen gefördert werden; gegebenenfalls sollte die finanzielle Unterstützung durch die Außenhilfeinstrumente der Union ergänzt werden. Auch zu der Unionspolitik für die humanitäre Hilfe sollte Kohärenz hergestellt werden, insbesondere im Hinblick auf die Durchführung von Soforthilfemaßnahmen.
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 a (neu)
(12a)Gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union sollte das Instrument darauf abzielen, den Schutz der Rechte des Kindes, einschließlich des Schutzes von Kindern vor Gewalt, Missbrauch, Ausbeutung und Vernachlässigung zu gewährleisten.
Mit Hilfe des Instruments sollten insbesondere Schutzvorkehrungen und Unterstützungsmaßnahmen im Bereich des Zeugen- und Opferschutzes für Kinder unterstützt werden; ein weiterer Schwerpunkt liegt auf dem Schutz und der Betreuung von unbegleiteten Kindern bzw. Kindern, die in anderer Form der Obhut bedürfen.
Es sollte eine regelmäßige Überwachung und Bewertung, einschließlich einer Überwachung der Ausgaben, durchgeführt werden, um die Art und Weise zu bewerten, wie der Schutz von Kindern im Rahmen der Aktivitäten des Instruments angegangen wird.
Begründung
Die EU hat sich zum Schutz der Rechte des Kindes verpflichtet. Diese Bemühungen müssen im Zuge der Umsetzung und Ausführung dieser Verordnung sichtbar werden.
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13
(13) Um eine einheitliche Durchführung des Fonds für die innere Sicherheit zu gewährleisten, sollten die für dieses Finanzierungsinstrument vorgesehenen Mittel aus dem Unionshaushalt im Wege der geteilten Mittelverwaltung ausgeführt werden, ausgenommen bei Maßnahmen, die für die Union von besonderem Interesse sind (Unionsmaßnahmen), bei Soforthilfemaßnahmen und bei Maßnahmen zur technischen Hilfe, die im Wege der direkten und der indirekten Mittelverwaltung ausgeführt werden.
(13) Um eine einheitliche Durchführung des Fonds für die innere Sicherheit und eine effiziente Verwaltung von Maßnahmen, die für die Union von besonderem Interesse sind (Unionsmaßnahmen) sowie von Soforthilfemaßnahmen und Maßnahmen zur technischen Hilfe zu gewährleisten, sollten die für dieses Finanzierungsinstrument vorgesehenen Mittel aus dem Unionshaushalt im Wege der direkten und indirekten Mittelverwaltung ausgeführt werden, ausgenommen bei Maßnahmen, die eine flexible Verwaltung und nationale Programme erfordern, die im Wege der geteilten Mittelverwaltung ausgeführt werden.
Begründung
Die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Union im Weg der geteilten Mittelverwaltung sollte die Ausnahme bleiben und nicht zur Regel werden (siehe Artikel 55 der Haushaltsordnung).
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 a (neu)
(13a)Was die im Wege der geteilten Mittelverwaltung ausgeführten Mittel anbelangt, muss unbedingt gewährleistet werden, dass die nationalen Programme der Mitgliedstaaten uneingeschränkt mit den Prioritäten und Zielen der EU im Einklang stehen.
Begründung
Die Halbzeitbewertung und die Konsultation der Akteure haben ergeben, dass die geteilte Mittelverwaltung stärker ergebnisorientiert sein sollten und ein gemeinsames Regelwerk aufgestellt werden sollte.
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14
(14) Die den Mitgliedstaaten zugewiesenen Mittel für die Umsetzung durch die nationalen Programme sollten auf der Grundlage klarer und objektiver Kriterien unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten zu schützenden öffentlichen Güter und ihrer finanziellen Kapazität, ein hohes Maß an innerer Sicherheit zu gewährleisten, verteilt werden; zu diesen Kriterien gehören die Bevölkerungsgröße, die Größe ihres Hoheitsgebiets, die Anzahl der Passagiere und die Fracht, die an internationalen Flug- und Seehäfen abgefertigt werden, die Anzahl europäischer kritischer Infrastrukturen und das Bruttoinlandsprodukt.
(14) Die den Mitgliedstaaten zugewiesenen Mittel für die Umsetzung durch die nationalen Programme sollten auf der Grundlage klarer, objektiver und messbarer Kriterien unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten zu schützenden öffentlichen Güter und ihrer finanziellen Kapazität, ein hohes Maß an innerer Sicherheit zu gewährleisten, verteilt werden; zu diesen Kriterien gehören die Bevölkerungsgröße, die Größe ihres Hoheitsgebiets, die Anzahl der Passagiere und die Fracht, die an internationalen Flug- und Seehäfen abgefertigt werden, die Anzahl europäischer kritischer Infrastrukturen und das Bruttoinlandsprodukt.
Begründung
Die Änderungen stehen mit den für Artikel 10 vorgeschlagenen Änderungen in Einklang.
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16
(16) Die Obergrenze für Mittel, die der Union zur Verfügung stehen, sollte der Höhe der den Mitgliedstaaten für die Durchführung ihrer nationalen Programme zugewiesenen Mittel entsprechen. Dies wird gewährleisten, dass die Union in dem jeweiligen Haushaltsjahr Maßnahmen unterstützen kann, die für sie von besonderem Interesse sind, zum Beispiel Studien, die Erprobung und Validierung neuer Technologien, länderübergreifende Projekte, die Vernetzung und den Austausch bewährter Praktiken, die Überwachung der Umsetzung einschlägiger Rechtsvorschriften der Union sowie Strategien und Maßnahmen der Union mit Bezug zu oder in Drittländern. Die unterstützten Maßnahmen sollten im Einklang mit den Prioritäten der einschlägigen Strategien, Programme, Aktionspläne und Bedrohungs- und Risikobewertungen der Union stehen.
(16) Die Obergrenze für Mittel, die den Mitgliedstaaten für die Durchführung der ihrer nationalen Programme zugewiesen werden, sollte über dem Betrag der Mittel liegen, die für die Maßnahmen der Europäischen Union zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck ist es notwendig, eine größere Kapazität der Mitgliedstaaten für die Inanspruchnahme der verfügbaren Mittel durch eine bessere Schulung ihrer zuständigen Behörden sicherzustellen. Es muss auf jeden Fall dafür Sorge getragen werden, dass der Union angemessene Mittel zur Verfügung stehen, um zu gewährleisten, dass sie in dem jeweiligen Haushaltsjahr Maßnahmen unterstützen kann, die für sie von besonderem Interesse sind, zum Beispiel Studien, die Erprobung und Validierung neuer Technologien, länderübergreifende Projekte, die Vernetzung und den Austausch bewährter Praktiken, die Überwachung der Umsetzung einschlägiger Rechtsvorschriften der Union sowie Strategien und Maßnahmen der Union mit Bezug zu oder in Drittländern. Die unterstützten Maßnahmen sollten im Einklang mit den Prioritäten der einschlägigen Strategien, einschließlich einer Strategie für die Computer- und Netzsicherheit, Programme, Aktionspläne und Bedrohungs- und Risikobewertungen der Union stehen.
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 a (neu)
(18a)Delegierte Rechtsakte sind im AEUV nur als Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung im Zusammenhang mit nicht wesentlichen Vorschriften eines Rechtsakts vorgesehen. Jeder wesentliche Bestandteil sollte in dem fraglichen Gesetzgebungsakt festgelegt werden.
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 b (neu)
(18b)Die Inanspruchnahme von Mitteln der EU und der Mitgliedstaaten in diesem Bereich sollte besser koordiniert werden, damit für Komplementarität, höhere Effizienz und Sichtbarkeit gesorgt wird und bessere haushaltspolitische Synergien erzielt werden.
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 c (neu)
(18c)Die Wirkung der EU-Finanzierung muss verstärkt werden, indem öffentliche Mittel mobilisiert, gebündelt und bestmöglich eingesetzt werden.
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 d (neu)
(18d)Es sollte für ein Höchstmaß an Transparenz, Rechenschaftspflicht und demokratischer Kontrolle bei Mechanismen gesorgt werden, die den Haushaltsplan der EU betreffen.
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 e (neu)
(18c)Eine verbesserte Ausführung und Qualität der Ausgaben sollten Leitgrundsätze für die Verwirklichung der Ziele des Programms sein, wobei gleichzeitig ein optimaler Einsatz der Finanzmittel zu gewährleisten ist.
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 f (neu)
(18f)Führt die Kommission den Haushaltsplan der Union im Wege der geteilten Mittelverwaltung aus, sollten den Mitgliedstaaten Haushaltsvollzugsaufgaben übertragen werden. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Mittel aus dem Haushaltsplan der Europäischen Union nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung verwendet werden, und sie sollten bei der Verwaltung von Mitteln der Union für die Sichtbarkeit der Maßnahme der Union sorgen. Zu diesem Zweck sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten ihre jeweiligen Kontroll- und Prüfungspflichten sowie die damit verbundenen und in der vorliegenden Verordnung festgelegten Aufgaben erfüllen. Zusätzliche Bestimmungen sollten in sektorspezifischen Vorschriften festgelegt werden.
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 g (neu)
(18g)Es ist notwendig, die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung bei dem Programm ebenso sicherzustellen wie seine möglichst wirkungsvolle und nutzerfreundliche Durchführung, wobei gleichzeitig für Rechtssicherheit und den Zugang aller Teilnehmer zu den Mitteln des Programms zu sorgen ist.
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 h (neu)
(18h)Die Kommission sollte die Durchführung des Instruments alljährlich mithilfe von Schlüsselindikatoren zur Bewertung der Ergebnisse und der Auswirkungen kontrollieren. Diese Indikatoren einschließlich der einschlägigen Messgrundlagen sollten die Mindestbasis für die Bewertung des Umfangs, in dem die Programmziele verwirklicht wurden, bilden.
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23
(23)Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe H des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands genannten Bereich fallen.
entfällt
Begründung
Die vorliegende Verordnung stellt keine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands dar.
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 24
(24)Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe H des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates über die Unterzeichnung dieses Abkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft genannten Bereich fallen.
entfällt
Begründung
Die vorliegende Verordnung stellt keine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands dar.
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 25
(25)Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe H des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/349/EG des Rates über den Abschluss des Protokolls im Namen der Europäischen Union genannten Bereich fallen.
entfällt
Begründung
Die vorliegende Verordnung stellt keine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands dar.
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Buchstabe b
b) „Informationsaustausch und –zugang“ das Einholen, Speichern, Verarbeiten, Analysieren und Austauschen von Informationen, die für die Strafverfolgungsbehörden bei der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Straftaten, insbesondere der grenzüberschreitenden, schweren und organisierten Kriminalität, von Belang sind;
b) „Informationsaustausch und –zugang“ das sichere Einholen, Speichern, Verarbeiten, Analysieren und Austauschen von Informationen, die für die Strafverfolgungsbehörden in der Union bei der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Straftaten, insbesondere der grenzüberschreitenden, schweren und organisierten Kriminalität, von Belang sind; Vorschlag der Kommission Geänderter Vorschlag
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Buchstabe d
d) „organisierte Kriminalität“ das strafbare Verhalten einer strukturierten Gruppe von drei oder mehr Personen, die eine gewisse Zeit lang besteht und gemeinsam vorgeht, um sich unmittelbar oder mittelbar einen finanziellen oder sonstigen materiellen Vorteil zu verschaffen;
d) „organisierte Kriminalität“ bedeutet das Verhalten einer strukturierten Gruppe, die eine gewisse Zeit lang besteht, die ausreicht, damit das Verhalten mehr als gelegentlich ist, und die aus mehr als zwei Personen besteht, die durch eine Partnerschaftsverpflichtung gebunden sind und die gemeinsam vorgehen, um Straftaten zu begehen, welche mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel im Höchstmaß von mindestens vier Jahren oder einer schwereren Strafe geahndet werden, wobei das Ziel dieses Verhaltens darin besteht, sich unmittelbar oder mittelbar, einschließlich durch Einschüchterung, einen finanziellen oder sonstigen Vorteil zu verschaffen;
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Buchstabe f
f) „Risiko- und Krisenmanagement“ alle Maßnahmen zur Bewertung, Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten und anderen Sicherheitsrisiken;
f) „Risiko- und Krisenmanagement“ alle Maßnahmen zur Bewertung, Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten, organisierter Kriminalität und anderen Sicherheitsrisiken;
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Buchstabe h
h) „Folgenbewältigung“ die effektive Abstimmung von Maßnahmen, die ergriffen werden, um auf einen Terroranschlag oder einen anderen sicherheitsrelevanten Vorfall zu reagieren und die Wirkung seiner Folgen abzumildern und so für eine effektive Koordinierung der Maßnahmen auf nationaler und/oder EU-Ebene zu sorgen;
h) „Folgenbewältigung“: die effektive Abstimmung von Maßnahmen, die auf nationaler Ebene und/oder auf der Ebene der EU ergriffen werden, um auf einen Terroranschlag oder einen anderen sicherheitsrelevanten Vorfall zu reagieren und die Wirkung seiner Folgen abzumildern;
Begründung
Die vorgeschlagene Neuformulierung macht den Test sehr viel deutlicher.
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Buchstabe i
i) „kritische Infrastrukturen“ alle physischen Ressourcen, Dienstleistungen, informationstechnologischen Einrichtungen, Netze und sonstigen Infrastruktureinrichtungen, deren Störung oder Vernichtung gravierende Auswirkungen auf kritische Funktionsbereiche der Gesellschaft, unter anderem auf die Versorgungskette, die Gesundheit, die Sicherheit, das wirtschaftliche oder soziale Wohl der Bevölkerung oder das Funktionieren der Union oder ihrer Mitgliedstaaten hätte;
i) „kritische Infrastruktur“ die in einem Mitgliedstaat gelegene Anlage, ein Netz, ein System oder ein Teil davon, die von wesentlicher Bedeutung für die Aufrechterhaltung wichtiger gesellschaftlicher Funktionen, der Gesundheit, der Sicherheit und des wirtschaftlichen oder sozialen Wohlergehens der Bevölkerung sind und deren Störung oder Zerstörung beträchtliche Auswirkungen in einem Mitgliedstaat oder in der Union hätte, da diese Funktionen nicht aufrechterhalten werden könnten;
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe a – Absatz 1
a) Prävention und Bekämpfung grenzüberschreitender, schwerer und organisierter Kriminalität einschließlich des Terrorismus sowie bessere Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und mit relevanten Drittländern.
a) Prävention und Bekämpfung grenzüberschreitender, schwerer und organisierter Kriminalität einschließlich des Terrorismus, des Menschenhandels, der Ausbeutung der illegalen Einwanderung, der sexuellen Ausbeutung von Kindern, der Verbreitung von Darstellungen mit Kindesmissbrauch, der Compter- und Netzkriminalität und des Waschens der Erträge aus Straftaten sowie bessere Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und einschlägigen Einrichtungen der Union und mit relevanten Drittländern und internationalen Organisationen.
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe a – Absatz 2
Das Erreichen dieses Ziels wird sich mit Indikatoren bemessen lassen wie, unter anderem, der Zahl der gemeinsamen grenzüberschreitenden Aktionen sowie der Zahl der Dokumente über bewährte Praktiken und der organisierten Veranstaltungen.
entfällt
Begründung
Es ist ein spezifischer Änderungsantrag formuliert worden, in dem die Indikatoren zur Messung der Verwirklichung der Ziele beschrieben werden.
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)
ba)Stärkung der Fähigkeiten der Mitgliedstaaten, mit Europol zusammenzuarbeiten und dessen Produkte und Dienste besser zu nutzen;
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe b – Absatz 2
Das Erreichen dieses Ziels wird sich mit Indikatoren bemessen lassen wie, unter anderem, der Zahl der Instrumente, die eingesetzt und/oder weiterentwickelt werden, damit die Mitgliedstaaten die kritischen Infrastrukturen in allen Wirtschaftssektoren leichter schützen können, und der Zahl der auf Unionsebene erstellten Bedrohungs- und Risikobewertungen.
entfällt
Begründung
Es ist ein spezifischer Änderungsantrag formuliert worden, in dem die Indikatoren zur Messung der Verwirklichung der Ziele beschrieben werden.
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 3 – Einleitung
3. Im Rahmen dieser Ziele leistet das Instrument einen Beitrag zur Verwirklichung der folgenden operativen Ziele durch Förderung und Entwicklung:
3. Im Rahmen dieser Ziele leistet das Instrument einen Beitrag zur Verwirklichung der folgenden operativen Ziele:
Begründung
Die Änderung entspricht anderen Änderungsanträgen zu Artikel 3 Absatz 1.
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe a
a) von Maßnahmen (Methoden, Instrumenten und Strukturen) zur Stärkung der Fähigkeit der Mitgliedstaaten, die grenzüberschreitende, schwere und organisierte Kriminalität einschließlich des Terrorismus zu verhindern und zu bekämpfen, insbesondere durch Partnerschaften zwischen öffentlichem und privatem Sektor, Austausch von Informationen und bewährten Praktiken, Datenzugang, interoperable Technologien, vergleichende Statistik, angewandte Kriminologie, Information der Öffentlichkeit und Sensibilisierung;
a) Förderung und Entwicklung von Maßnahmen (Methoden, Instrumenten und Strukturen) zur Stärkung der Fähigkeit der Mitgliedstaaten, die Kriminalität zu verhindern und die grenzüberschreitende, schwere und organisierte Kriminalität, Computer- und Netzkriminalität oder den Terrorismus zu bekämpfen, insbesondere durch Partnerschaften zwischen öffentlichem und privatem Sektor, Austausch von Informationen und bewährten Praktiken, Datenzugang, interoperable Technologien, vergleichende Statistik, angewandte Kriminologie, Information der Öffentlichkeit und Sensibilisierung;
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe b
b) der verwaltungstechnischen und operativen Koordinierung, Zusammenarbeit, Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses und des Informationsaustauschs zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten, anderen nationalen Behörden, den zuständigen Unionseinrichtungen und gegebenenfalls mit Drittländern;
b) Förderung und Entwicklung der verwaltungstechnischen und operativen Koordinierung, Zusammenarbeit, Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses und des Informationsaustauschs zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten, anderen nationalen Behörden, den zuständigen Unionseinrichtungen und gegebenenfalls mit Drittländern und den internationalen Organisationen;
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe c
c) von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen in Umsetzung europäischer Aus- und Fortbildungsstrategien, unter anderem durch spezielle Austauschprogramme der Union für den Bereich Strafverfolgung, im Hinblick auf eine echte europäische Justiz- und Strafverfolgungskultur;
c) Förderung und Entwicklung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen zur Vermittlung von Kenntnissen über die Verpflichtungen im Hinblick auf die Achtung der Grundrechte und der Grundfreiheiten und in Umsetzung europäischer Aus- und Fortbildungsstrategien, unter anderem durch spezielle Austauschprogramme der Union für den Bereich Strafverfolgung, im Hinblick auf eine echte europäische Justiz- und Strafverfolgungskultur;
(Dieser Änderungsantrag gilt auch für die Buchstaben d bis g; es sollten technische Anpassungen an den genannten Punkten vorgenommen werden).
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung
d) von Maßnahmen und bewährten Praktiken zum Schutz und zur Unterstützung von Zeugen und Opfern von Straftaten;
d) Förderung und Entwicklung von Maßnahmen, Mechanismen und bewährten Praktiken zur frühzeitigen Ermittlung sowie zum Schutz und zur Unterstützung von Zeugen und Opfern von Straftaten, insbesondere Schutzvorkehrungen und Unterstützungsmaßnahmen im Bereich des Zeugen- und Opferschutzes für Kinder sowie Schutz und Betreuung von unbegleiteten Kindern bzw. Kindern, die in anderer Form der Obhut bedürfen;
Begründung
Zeugen und Opfer von Straftaten benötigen nicht nur Schutz und Unterstützung, sondern müssen auch so früh wie möglich ermittelt werden. Die EU hat sich zum Schutz der Rechte des Kindes verpflichtet. Diese Bemühungen müssen im Zuge der Umsetzung und Ausführung dieser Verordnung sichtbar werden.
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe g
g) von Maßnahmen (Methoden, Instrumenten und Strukturen) zur Stärkung der verwaltungstechnischen und operativen Kapazitäten der Mitgliedstaaten und der Union im Hinblick auf die Ausarbeitung umfassender Bedrohungs- und Risikobewertungen, um der Union zu ermöglichen, auf einer gemeinsamen Lageeinschätzung beruhende integrierte Ansätze für den Krisenfall zu entwickeln, und zum besseren Verständnis der unterschiedlich definierten Gefährdungsstufen der Mitgliedstaaten und Partnerländer beizutragen.
g) Förderung und Entwicklung von Maßnahmen (Methoden, Instrumenten und Strukturen) zur Stärkung der verwaltungstechnischen und operativen Kapazitäten der Mitgliedstaaten und der Union im Hinblick auf die Ausarbeitung umfassender Bedrohungs- und Risikobewertungen, die auf Fakten gestützt sind und im Einklang mit Prioritäten und Initiativen der Union stehen, welche vom Europäischen Parlament und vom Rat gebilligt worden sind, um der Union zu ermöglichen, auf einer gemeinsamen Lageeinschätzung beruhende integrierte Ansätze für den Krisenfall zu entwickeln, und zum besseren Verständnis der unterschiedlich definierten Gefährdungsstufen der Mitgliedstaaten und Partnerländer beizutragen;
Begründung
Es sollten keine Mittel für die Finanzierung von Maßnahmen oder Verfahrensweisen eingesetzt werden, die nicht zuvor im Wege einer politischen Vereinbarung auf der Ebene des Europäischen Parlaments und des Rates gebilligt worden sind.
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 a (neu)
Artikel 3a
Indikatoren
Die Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 3 wird auf der Grundlage von vorab klar festgelegten, transparenten und quantifizierbaren Leistungsindikatoren bewertet, zu denen insbesondere folgende gehören:
a) die Zahl der gemeinsamen grenzüberschreitenden Operationen;
b) die Zahl und der prozentuale Anteil der Bediensteten der zuständigen Behörden gemäß Artikel 87 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), die an Schulungsmaßnahmen, einem Austausch von Personal, Studienbesuchen, Tagungen und Seminaren teilgenommen haben, welche aus dem Programm finanziert werden,
c) die Zahl und die Qualität der ausgearbeiteten Kodizes bewährter Praktiken und der organisierten Veranstaltungen,
d) die Zahl der Instrumente, die eingeführt und/oder weiterentwickelt werden, damit die Mitgliedstaaten die kritischen Infrastrukturen in sämtlichen Wirtschaftszweigen leichter schützen können, und die Zahl der auf der Ebene der Union erstellten Bedrohungs- und Risikobewertungen,
e) der Zahl der an die Datenbanken von Europol übermittelten Beiträge und der Zahl von eingeleiteten Fällen.
Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission die notwendigen Informationen, die für die Bewertung der Leistungen – gemessen anhand der Indikatoren – erforderlich sind.
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a
a) Maßnahmen zur Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Strafverfolgungsbehörden, einschließlich gemeinsamer Ermittlungsteams und sonstiger gemeinsamer grenzüberschreitender Aktionen, Zugang zu und Austausch von Informationen und interoperablen Technologien;
a) Maßnahmen zur Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Strafverfolgungsbehörden sowie der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Stellen, einschließlich gemeinsamer Ermittlungsteams und sonstiger gemeinsamer grenzüberschreitender Aktionen, Zugang zu und Austausch von Informationen und interoperablen Technologien, etwa die Ausweitung der Netzanwendung für sicheren Informationsaustausch von Europol (SIENA) oder die Einführung von Datenladeanwendungen in das Europol-Informationssystem;
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c
c) Analyse-, Monitoring- und Evaluierungstätigkeiten, einschließlich Studien, Bedrohungs- und Risikobewertungen und Folgenabschätzungen;
c) Analyse-, Monitoring- und Evaluierungstätigkeiten, einschließlich Studien, Bedrohungs- und Risikobewertungen und Folgenabschätzungen, die auf Fakten gestützt sind und im Einklang mit Prioritäten und Initiativen der Union stehen, welche vom Europäischen Parlament und vom Rat gebilligt worden sind;
Begründung
Es sollten keine Mittel für die Finanzierung von Maßnahmen oder Verfahrensweisen eingesetzt werden, die nicht zuvor im Wege einer politischen Vereinbarung auf der Ebene des Europäischen Parlaments und des Rates gebilligt worden sind.
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)
Die Koordinierung im Hinblick auf Maßnahmen in Drittländern oder mit Bezug zu Drittländern wird von der Kommission und den Mitgliedstaaten zusammen mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst entsprechend den Vorschriften von Artikel 3 Absatz 4 a der Verordnung (EU) Nr. ..../2013 [der Horizontalen Verordnung] gewährleistet.
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2
2. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch den Finanzrahmen gesetzten Grenzen bewilligt.
2. Die jährlichen Mittel für den Fonds werden von der Haushaltsbehörde unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung über die Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 und der Interinstitutionellen Vereinbarung vom XX/201Z zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und über die wirtschaftliche Haushaltsführung bewilligt.
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 4
4. Die dem Instrument zugewiesenen Haushaltsmittel werden gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. XXX/2012 [neue Haushaltsordnung] in geteilter Mittelverwaltung ausgeführt; hiervon ausgenommen sind Unionsmaßnahmen nach Artikel 7, die technische Hilfe nach Artikel 8 Absatz 1 und die Soforthilfe nach Artikel 9.
4. Die dem Instrument zugewiesenen Haushaltsmittel werden im Wege der direkten und der indirekten Mittelverwaltung (die Unionsmaßnahmen nach Artikel 7, die technische Hilfe nach Artikel 8 Absatz 1 und die Soforthilfe nach Artikel 9) oder gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. XXX/2012 [neue Haushaltsordnung] in geteilter Mittelverwaltung ausgeführt.
Begründung
Die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Union in geteilter Verwaltung sollte die Ausnahme bleiben und nicht zur Regel werden (siehe Artikel 55 der Haushaltsordnung).
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 4 a (neu)
4a.Nach Artikel 317 AEUV liegt die Verantwortung für die Ausführung des Haushaltsplans der Union letztendlich bei der Kommission.
Begründung
Gemäß Artikel 317 AEUV liegt die Verantwortung für die Ausführung des Haushaltsplans der Union letztendlich bei der Kommission.
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 5
5. Die Gesamtmittel (Richtbeträge) werden wie folgt verwendet:
5. Unbeschadet der Vorrechte der Haushaltsbehörde werden die Gesamtmittel (Richtbeträge) wie folgt verwendet:
a) 564 Mio.EUR für die nationalen Programme der Mitgliedstaaten;
a) 55 % für die nationalen Programme der Mitgliedstaaten;
b) 564 Mio.EUR für Unionsmaßnahmen, Soforthilfe und technische Hilfe auf Initiative der Kommission.
b) 45 % für Unionsmaßnahmen, Soforthilfe und technische Hilfe auf Initiative der Kommission.
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 7
7.Die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten Länder beteiligen sich entsprechend dieser Verordnung an dem Instrument.
entfällt
Begründung
Die vorliegende Verordnung stellt keine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands dar.
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 8
8.Es werden Vereinbarungen über die Finanzbeiträge dieser Länder zu dem Instrument und die für eine solche Beteiligung erforderlichen zusätzlichen Regeln geschlossen, einschließlich Bestimmungen, die den Schutz der finanziellen Interessen der Union und die Prüfungsbefugnis des Rechnungshofs gewährleisten. Die Finanzbeiträge dieser Länder werden zu den Gesamtmitteln hinzugefügt, die gemäß Absatz 1 aus dem Haushalt der Union bereitgestellt werden.
entfällt
Begründung
Die vorliegende Verordnung stellt keine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands dar.
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2
2. Im Rahmen der nationalen Programme, die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. XXX/2012 [horizontale Verordnung] von der Kommission geprüft und genehmigt werden müssen, konzentrieren sich die Mitgliedstaaten auf Projekte, die auf die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten strategischen Prioritäten der Union abstellen.
2. Im Rahmen der nationalen Programme, die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. XXX/2012 [horizontale Verordnung] von der Kommission geprüft und genehmigt werden müssen, führen die Mitgliedstaaten die Projekte aus, die auf die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten strategischen Prioritäten der Union abstellen.
Begründung
Die nationalen Programme sollten sich auf Projekte konzentrieren, die auf die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten strategischen Prioritäten der Union abstellen.
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1
1. Auf Initiative der Kommission kann dieses Instrument verwendet werden, um länderübergreifende Maßnahmen oder Maßnahmen zu finanzieren, die für die Union von besonderem Interesse sind („Unionsmaßnahmen“) und die allgemeinen, spezifischen und operativen Ziele gemäß Artikel 3 betreffen.
1. Auf Initiative der Kommission kann dieses Instrument verwendet werden, um länderübergreifende Maßnahmen oder Maßnahmen zu finanzieren, die für die Union von besonderem Interesse sind („Unionsmaßnahmen“) und die allgemeinen, spezifischen und operativen Ziele gemäß Artikel 3 betreffen. Die Gesamtheit dieser Maßnahmen steht im Einklang mit den Rechten und Grundsätzen, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, sowie mit den Rechtsvorschriften der Union über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre. Der Europäische Datenschutzbeauftragte, die Grundrechteagentur und andere einschlägige, für die Überwachung zuständige Agenturen und Einrichtungen können diese Maßnahmen zwecks Sicherstellung der Übereinstimmung einer Bewertung unterziehen.
Begründung
Mit Hilfe einer unabhängigen Überwachung sollte die Übereinstimmung sämtlicher Maßnahmen mit den Grundrechten, einschließlich des Rechts auf Schutz der Privatsphäre, und die Einhaltung der Datenschutzvorschriften gewährleistet werden.
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 – Einleitung
2. Förderfähig sind Unionsmaßnahmen, die den Prioritäten der einschlägigen Strategien, Programme und Bedrohungs- und Risikobewertungen der Union Rechnung tragen, insbesondere:
2. Förderfähig sind Unionsmaßnahmen, die den vom Europäischen Parlament und vom Rat vereinbarten Prioritäten der einschlägigen Strategien und Programme der Union Rechnung tragen, insbesondere:
Begründung
Es sollten keine Mittel für die Finanzierung von Maßnahmen oder Verfahrensweisen eingesetzt werden, die nicht zuvor im Wege einer politischen Vereinbarung auf der Ebene des Europäischen Parlaments und des Rates gebilligt worden sind.
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe c
c) Analyse-, Monitoring- und Evaluierungstätigkeiten, einschließlich Bedrohungs- und Risikobewertungen, Folgenabschätzungen und Projekten zur Überwachung der Umsetzung des Unionsrechts und der politischen Ziele der Union in den Mitgliedstaaten;
c) Analyse-, Monitoring- und Evaluierungstätigkeiten, einschließlich Studien, Bedrohungs- und Risikobewertungen und Folgenabschätzungen, die auf Fakten gestützt sind und im Einklang mit Prioritäten und Initiativen der Union stehen, welche vom Europäischen Parlament und vom Rat gebilligt worden sind und Projekten zur Überwachung der Umsetzung des Unionsrechts und der politischen Ziele der Union in den Mitgliedstaaten;
Begründung
Es sollten keine Mittel für die Finanzierung von Maßnahmen oder Verfahrensweisen eingesetzt werden, die nicht zuvor im Wege einer politischen Vereinbarung auf der Ebene des Europäischen Parlaments und des Rates gebilligt worden sind.
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe f
f) Erwerb und/oder weitere Modernisierung von technischen Ausrüstungen, sicheren Anlagen, Infrastrukturen, zugehörigen Gebäuden und Systemen, insbesondere IKT-Systemen und deren Bestandteilen auf Unionsebene, unter anderem zum Zwecke der europäischen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Cyberkriminalität, vor allem im Wege des Europäischen Zentrums gegen Cyberkriminalität;
f) Erwerb und/oder weitere Modernisierung von technischen Ausrüstungen, Fachwissen, sicheren Anlagen, Infrastrukturen, zugehörigen Gebäuden und Systemen, insbesondere IKT-Systemen und deren Bestandteilen auf Unionsebene, unter anderem zum Zwecke der europäischen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Cyberkriminalität, vor allem im Wege des Europäischen Zentrums gegen Cyberkriminalität; Vorschlag der Kommission Geänderter Vorschlag
Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 – Einleitung
1. 564 Mio. EUR (Richtbetrag) werden den Mitgliedstaaten wie folgt zugewiesen:
1. Die für die nationalen Programme zweckbestimmten Mittel werden wie folgt aufgeteilt:
Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe a
a) 30 % im Verhältnis zur Größe ihrer Gesamtbevölkerung;
a) 35 % im Verhältnis zur Größe ihrer Gesamtbevölkerung;
Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe c
c) 10 % im Verhältnis zur Anzahl der an ihren internationalen Flug- und Seehäfen abgefertigten Passagiere und Tonnen Fracht;
c) 20 % im Verhältnis zur Anzahl der an ihren internationalen Flug- und Seehäfen abgefertigten Passagiere und Tonnen Fracht;
Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe d
d) 10 % im Verhältnis zur Anzahl der gemäß der Richtlinie 2008/114/EG ausgewiesenen europäischen kritischen Infrastrukturen;
entfällt
Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe e
e) 40 % im umgekehrten Verhältnis zu ihrem Bruttoinlandsprodukt (Kaufkraftstandard je Einwohner).
e) 35 % im umgekehrten Verhältnis zu ihrem Bruttoinlandsprodukt (Kaufkraftstandard je Einwohner).
Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 2
2. Die in dieser Verordnung genannte Befugnis wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, sofern das Europäische Parlament oder der Rat nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums Widerspruch gegen eine solche Verlängerung einlegen.
2. Die in dieser Verordnung genannte Befugnis wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen.
Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 5
5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß dieser Verordnung erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß dieser Verordnung erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.
Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 2
2.Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
entfällt
Begründung
In den übrigen Artikeln des zur Prüfung anstehenden Texts gibt es keinerlei Bezug auf Artikel 12 Absatz 2.
Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 5
5. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2015 einen Bericht über die erzielten Ergebnisse sowie über die qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung des Beschlusses 2007/125/JI des Rates für den Zeitraum 2011 bis 2013.
5. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2015 einen Bericht über die erzielten Ergebnisse sowie über die qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung des Beschlusses 2007/125/JI des Rates für den Zeitraum 2011 bis 2013. In diesem Bericht legt die Kommission, sofern verfügbar, konkrete Nachweise für die Komplementarität und die erreichten Synergien zwischen den Mitteln der EU und den Haushalten der Mitgliedstaaten sowie für die Auslösewirkung des EU-Haushalts auf die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verwirklichung der in dem Beschluss 2007/125/JI des Rates festgelegten Ziele vor.
Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 a (neu)
Artikel 15a
Evaluierung
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens zum 31. Dezember 2017 einen Evaluierungsbericht über die Verwirklichung der Ziele der vorliegenden Verordnung vor.
Begründung
Entsprechend einen ergebnisorientierten Ansatz sollte eine Halbzeitbewertung in Bezug auf die Anwendung dieser Verordnung durchgeführt werden.
Änderungsantrag 69 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 1
Auf Vorschlag der Kommission überprüfen das Europäische Parlament und der Rat diese Verordnung bis zum 30. Juni 2020.
Auf Vorschlag der Kommission überprüfen das Europäische Parlament und der Rat diese Verordnung bis zum 1. Juni 2020.
Änderungsantrag 70 Vorschlag für eine Verordnung Anhang 1 – Punkt 1
Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung der grenzüberschreitenden, schweren und organisierten Kriminalität, insbesondere des Drogenhandels, des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung von Kindern, sowie Projekte zur Aufdeckung und Zerschlagung krimineller Netzwerke, zum Schutz der Wirtschaft vor krimineller Infiltration und zur Reduzierung finanzieller Anreize durch Beschlagnahme, Einfrieren oder Konfiszieren der Erträge aus Straftaten.
Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung der grenzüberschreitenden, schweren und organisierten Kriminalität, insbesondere des Drogenhandels, des Menschenhandels, der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Verbreitung von Bildern, die den Kindesmissbrauch darstellen, sowie Projekte zur Aufdeckung und Zerschlagung krimineller Netzwerke, zum Schutz der Wirtschaft vor krimineller Infiltration und zur Reduzierung finanzieller Anreize durch Beschlagnahme, Einfrieren oder Konfiszieren der Erträge aus Straftaten.
Änderungsantrag 71 Vorschlag für eine Verordnung Anhang 1 – neuer Punkt nach letztem Punkt
Maßnahmen, die auf eine engere Partnerschaft zwischen der Union und Drittländern (insbesondere Ländern an den Außengrenzen der Union) abzielen, sowie die Planung und Umsetzung von operativen Aktionsplänen im Hinblick auf die Verwirklichung der oben genannten strategischen Prioritäten der EU.