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Verfahren : 2012/2920(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B7-0024/2013

Eingereichte Texte :

B7-0024/2013

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Angenommene Texte :

P7_TA(2013)0026

Angenommene Texte
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Donnerstag, 17. Januar 2013 - Straßburg
Modernisierung des Beihilfenrechts
P7_TA(2013)0026B7-0024/2013

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2013 zur Modernisierung des Beihilfenrechts (2012)2920(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 109,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (COM(2012)0725),

–  in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen und der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße (COM(2012)0730),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Modernisierung des EU-Beihilfensystems“ (COM(2012)0209),

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen, die er am 29. November 2012 auf seiner 98. Plenartagung angenommen hat,

–  in Kenntnis des Sonderberichts des Rechnungshofes Nr. 15/2011 mit dem Titel: „Ist durch die Verfahren der Kommission eine wirksame Verwaltung der Kontrolle staatlicher Beihilfen gewährleistet?“,

–  unter Hinweis auf die Rahmenvereinbarung vom 20. Oktober 2010 über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission(1) (nachfolgend als „Rahmenvereinbarung“ bezeichnet), und insbesondere deren Absatz 15,

–  in Kenntnis der Anfrage an die Kommission zur Modernisierung des Beihilfenrechts (O-000213/2012 – B7-0102/2013),

–  gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die Kommission mit Artikel 109 AEUV als Rechtsgrundlage Vorschläge für zwei Verordnungen zur Umsetzung des Programms zur Modernisierung des Beihilfenrechts vorgelegt hat; in der Erwägung, dass auf dieser Rechtsgrundlage lediglich die Anhörung des Parlaments, nicht aber das Mitentscheidungsverfahren vorgesehen ist;

B.  in der Erwägung, dass mit den Vorschlägen darauf abgezielt wird, die Ressourcen auf die Prüfung wirklich bedeutender Fälle von Beihilfen zu konzentrieren, anstatt sich mit kleineren Fällen und geringfügigen Beschwerden zu befassen, die keinen Einfluss auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten haben;

C.  in der Erwägung, dass die Vorschläge und insbesondere die Änderung der Verfahrensverordnung – der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 – die Art und Weise betreffen, wie die Kommission Beschlüsse gewählter nationaler und lokaler Stellen kontrolliert, was eindeutig für eine demokratische Kontrolle dieser Texte durch das Parlament spricht;

D.  in der Erwägung, dass das Parlament an der Ausarbeitung derartiger Vorschläge – wie in Artikel 15 der Rahmenvereinbarung zwischen dem Parlament und der Kommission vorgesehen – beteiligt sein sollte;

1.  begrüßt die Mitteilung der Kommission über die Modernisierung des Beihilfenrechts und die von der Kommission vorgelegten neuen Vorschläge für Verordnungen; fordert die Kommission jedoch auf, dafür zu sorgen, dass die Ankurbelung des Wirtschaftswachstums, die eines der wichtigsten Zielsetzungen dieser Reform ist, nicht erneut einen Anstieg der Staatsverschuldung bewirkt;

2.  bekräftigt, dass weniger, aber gezieltere Beihilfen notwendig sind, für die weniger Ausgaben der öffentlichen Hand erforderlich sind und die nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen, sondern mit denen die Umgestaltung zu einer wissensgestützten Wirtschaft gefördert wird;

3.  betont, dass Beihilfen so konzipiert sein müssen, dass nicht bestimmte Unternehmen, sondern die Ausweitung von Dienstleistungen, der Aufbau von Kenntnissen und der Ausbau der Infrastruktur per se gefördert werden;

4.  hebt hervor, dass die Hauptaufgabe bei der Kontrolle staatlicher Beihilfen darin besteht, für gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem Binnenmarkt zu sorgen; begrüßt das Paket zur Modernisierung des Beihilfenrechts als Eckstein der derzeitigen Modernisierung der Wettbewerbspolitik; fordert eine rasche Umsetzung des Reformpakets;

5.  stellt fest, dass staatliche Beihilfen, deren Zahlung im Rahmen einer Sonderregelung im Krisenfall gestattet wurde, ein Instrument zur Krisenbewältigung sind; stellt außerdem fest, dass der angemessene Rückgriff auf staatliche Beihilfen und deren ordnungsgemäße Kontrolle einen wichtigen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Wachstumsstrategie Europa 2020 leisten wird;

6.  betont, dass in der Wettbewerbspolitik eine angemessene staatliche Unterstützung für die Umgestaltung zu einer umweltverträglichen Wirtschaft zulässig sein muss, insbesondere im Hinblick auf erneuerbare Energieträger und Energieeffizienz, und dass die neuen Leitlinien auf diesen Vorgaben fußen müssen;

7.  teilt die Auffassung der Kommission, wonach die Verfahren für staatliche Beihilfen beschleunigt werden müssen, damit die Aufmerksamkeit verstärkt auf komplizierte Fälle gerichtet werden kann, die erhebliche Folgen für den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt haben können; nimmt den Vorschlag der Kommission zur Kenntnis, ihr einen größeren Ermessensspielraum bei Entscheidungen über den Umgang mit Beschwerden zuzugestehen; fordert die Kommission auf, detaillierte Kriterien vorzulegen, die in diesem Zusammenhang für die Unterscheidung zwischen wichtigen und weniger wichtigen Fällen herangezogen werden können; weist darauf hin, dass derartige Unterscheidungen in angemessener Weise durch die Anhebung der Schwellenwerte in der De-minimis-Verordnung und die Ausweitung der horizontalen Kategorien in der Ermächtigungsverordnung und in der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung getroffen werden könnten;

8.  stellt fest, dass die erwähnten Ziele in der Vergangenheit bereits mehrmals gesetzt wurden und die Grundlage für vorangegangene Überarbeitungen des Beihilfenrechts bildeten, offenbar aber nicht vollständig erreicht wurden, da nun neue Vorschläge notwendig geworden sind;

9.  verleiht bei dieser Gelegenheit seiner Hoffnung Ausdruck, dass die gesetzten Ziele mit den Vorschlägen erreicht, aber Beschwerdeführer auch nicht davon abgehalten werden, der Kommission schwerwiegende Fälle von Wettbewerbsverzerrung zur Kenntnis zu bringen;

10.  nimmt die generelle Absicht der Kommission zur Kenntnis, mehr Maßnahmen von der Meldepflicht auszunehmen; stellt insbesondere fest, dass der Vorschlag der Kommission auch vorsieht, Beihilfen für Kultur und für die Beseitigung von Schäden infolge von Naturkatastrophen in die Ermächtigungsverordnung einzubeziehen; betont jedoch, dass die Mitgliedstaaten im Vorfeld sicherstellen müssen, dass das Beihilfenrecht in den Bereichen De-minimis-Maßnahmen und Gruppenfreistellungssysteme eingehalten wird, damit ein ausreichendes Maß an Kontrolle gewahrt bleibt, während die Kommission weiterhin für die nachträgliche Kontrolle in diesen Fällen zuständig ist; hebt hervor, dass dies nicht zu höheren staatlichen Beihilfen führen darf; fordert die Kommission auf, für eine langfristige Verringerung staatlicher Beihilfen Sorge zu tragen;

11.  hebt hervor, dass die Kommission in Bezug auf die Qualität, die fristgerechte Übermittlung von Informationen und die Erstellung der Meldungen einen besseren Austausch mit den Mitgliedstaaten erwirken muss; betont, dass mit wirksamen nationalen Systemen sichergestellt werden muss, dass Beihilfemaßnahmen, die von der Vorabmeldepflicht ausgenommen sind, mit dem EU-Recht im Einklang stehen;

12.  stellt fest, dass alle maßgeblichen Informationen für die Kontrolle staatlicher Beihilfen bislang ausschließlich von den Mitgliedstaaten bereitgestellt wurden; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob sie auch künftig zusätzliches Personal benötigt, um ihre Instrumente zur Erfassung von Informationen auszubauen und sich in die Lage zu versetzen, direkt bei den Marktteilnehmern Informationen einzuholen;

13.  erklärt seine tiefe Besorgnis über die Erkenntnisse des Rechnungshofs, dass die Kommission keine systematischen Bemühungen unternimmt, nicht gemeldete Beihilfemaßnahmen aufzudecken, und auch keine umfassende Bewertung der nachträglichen Folgen ihrer Kontrolle staatlicher Beihilfen vornimmt; fordert weitere Klarstellungen zu den möglicherweise problematischen 40 % von im Rahmen der Gruppenfreistellungsverordnungen gewährten staatlichen Beihilfen; betont, dass sich daraus besondere Schwierigkeiten für neue Marktteilnehmer und kleine und mittlere Unternehmen ergeben und dass sich dies wettbewerbsverzerrend auswirkt;

14.  fordert die Kommission dringend auf, sich im Zusammenhang mit der Modernisierung staatlicher Beihilfen den genannten Sachverhalten zu widmen und sicherzustellen, dass eine mögliche Abschwächung der Vorabprüfung von Meldungen durch wirksame und strenge nachträgliche Kontrollen im Namen der Kommission ausgeglichen werden, damit die Vorschriften hinlänglich eingehalten werden;

15.  hält es für bedauerlich, dass die Rechtsgrundlage für die neuen Vorschläge, nämlich Artikel 109 AEUV, nur die Anhörung des Parlaments und nicht das Mitentscheidungsverfahren vorsieht, das seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon in anderen Bereichen der Marktintegration und der Regulierung der Wirtschaft gilt;

16.  erachtet dieses Demokratiedefizit als nicht vertretbar, wenn Vorschläge vorgelegt werden, bei denen es um die Instrumente der Kommission für die Aufsicht über Beschlüsse und Handlungen gewählter nationaler und lokaler Stellen geht, insbesondere im Hinblick auf Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die im Zusammenhang mit den Grundrechten stehen;

17.  regt an, diesen Mangel durch interinstitutionelle Vereinbarungen zu überwinden und bei etwaigen künftigen Änderungen des Vertrags zu beheben;

18.  fordert die Kommission und den Rat nachdrücklich auf, bis dahin Änderungsvorschlägen, die das Parlament im Rahmen des Anhörungsverfahrens vorlegt, weitestgehend Rechnung zu tragen;

19.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 47.

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