Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2013 zu der Angabe des Ursprungslandes bei ausgewählten Einfuhrwaren aus Drittländern in die EU (2012/2923(RSP))
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angabe des Ursprungslandes bei ausgewählten Einfuhrwaren aus Drittländern (COM(2005)0661 – C7-0048/2010 – 2005/0254(COD)),
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0273/2010),
– unter Hinweis auf seinen am 21. Oktober 2010 angenommenen Standpunkt in erster Lesung(1),
– unter Hinweis auf den Anhang der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 23. Oktober 2012 mit dem Titel „Arbeitsprogramm der Kommission 2013“ (COM(2012)0629),
– unter Hinweis auf all seine früheren Entschließungen zur Ursprungskennzeichnung,
– gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass es seinen Standpunkt zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angabe des Ursprungslandes bei ausgewählten Einfuhrwaren aus Drittländern am 21. Oktober 2010 in erster Lesung mit 525 Stimmen bei 49 Gegenstimmen und 44 Enthaltungen angenommen hat;
B. in der Erwägung, dass der Rat auch nach nunmehr über zwei Jahren noch keinen gemeinsamen Standpunkt angenommen hat, so dass das Mitentscheidungsverfahren blockiert ist;
C. in der Erwägung, dass die Kommission in ihrem Arbeitsprogramm 2013 erklärt, dass ihr Vorschlag nicht nur aufgrund der fehlenden Einigung unter den Ratsmitgliedern, sondern auch wegen der jüngsten Entwicklungen bei der rechtlichen Auslegung der WTO-Bestimmungen durch das Berufungsgremium der Organisation nunmehr veraltet ist;
D. in der Erwägung, dass die EU bis auf einige Ausnahmen im Agrarsektor nicht über einheitliche Vorschriften über die Ursprungsangabe von Einfuhrwahren verfügt;
E. in der Erwägung, dass einige WTO-Mitgliedstaaten, die nicht der EU angehören, etwa Brasilien, Kanada, China und die Vereinigten Staaten, verpflichtende Regelungen zur Ursprungsangabe bei ausgewählten Waren eingeführt haben;
F. in der Erwägung, dass gemeinsame Bestimmungen notwendig sind, um die Wettbewerbsfähigkeit der WTO-Mitgliedstaaten zu fördern und für gleiche Ausgangsbedingungen mit Erzeugern in jenen wichtigen Partnerländern der EU zu sorgen, die die Ursprungskennzeichnung anwenden;
G. in der Erwägung, dass die Bereitstellung von Informationen eine der Grundlagen für die bürgerlichen Freiheiten und für den Verbraucherschutz ist;
1. äußert sein Bedauern über die Absicht der Kommission, den vom Parlament in erster Lesung angenommenen Vorschlag für eine Verordnung über die Angabe des Ursprungslandes bei ausgewählten Einfuhrwaren aus Drittländern zurückzuziehen, ohne das Parlament angemessen und rechtzeitig darüber unterrichtet zu haben und ohne dass den Mitgesetzgebern im Vorfeld des Beschlusses eine ausführliche Begründung übermittelt worden wäre;
2. fordert die Kommission auf, ihre Absicht noch einmal zu prüfen;
3. fordert die Kommission alternativ dazu auf, einen neuen Vorschlag für einen Rechtsakt vorzulegen, der mit den Regelungen der WTO übereinstimmt und mit dem die EU die Probleme bewältigen kann, für die der ursprüngliche Vorschlag bereits Lösungen geboten hat;
4. fordert die Kommission auf, das Parlament über den Zeitplan für die Maßnahmen in Kenntnis zu setzen, die erforderlich sind, um den Rechtsetzungsprozess erneut in Gang zu setzen und die gegenwärtige Blockade zu überwinden;
5. fordert die Kommission auf, unverzüglich eine vergleichende Untersuchung der gegenwärtig in den einzelnen WTO-Mitgliedstaaten geltenden und angewendeten gesetzlichen Regelungen zur Ursprungskennzeichnung einzuleiten, um die diesen zugrundeliegenden Grundsätze analysieren und ihre jeweilige Vereinbarkeit mit den WTO-Regelungen bewerten zu können;
6. weist, wie bereits in der Vergangenheit, darauf hin, wie wesentlich die Erhaltung gleicher Ausgangsbedingungen im multilateralen Handel für EU-Unternehmen und ihre Wettbewerber aus Drittstaaten ist und wie wichtig ein kohärenter Ansatz für die Gewährleistung des Verbraucherschutzes ist; betont, dass dies auch entscheidend ist, um hochwertige Erzeugnisse und hohe Umwelt- und Sozialstandards im gegenwärtigen Kontext eines globalen Wettbewerbs zu fördern, was insbesondere für KMU von Bedeutung ist;
7. betont, dass – bis neue Rechtsvorschriften in Kraft getreten sind – die auf regionaler, nationaler und europäischer Ebene verfügbaren Mittel beispielsweise durch Aufklärung oder Sensibilisierungskampagnen in den Massenmedien effizienter eingesetzt werden müssen, damit sich die Verbraucher im Binnenmarkt vor Kaufentscheidungen besser informieren können;
8. fordert den Rat auf, seinen gemeinsamen Standpunkt nach der ersten Lesung im Parlament festzulegen, so dass die institutionelle Debatte in der üblichen Weise stattfinden kann;
9. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.