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Verfahren : 2012/2264(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0022/2013

Eingereichte Texte :

A7-0022/2013

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 12/03/2013 - 8.2
CRE 12/03/2013 - 8.2
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2013)0062

Angenommene Texte
PDF 142kWORD 29k
Dienstag, 12. März 2013 - Straßburg
Sonderbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten (Flughafen Wien)
P7_TA(2013)0062A7-0022/2013

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2013 zum Sonderbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten über seine Untersuchung der Beschwerde 2591/2010/GG gegen die Europäische Kommission (Flughafen Wien) (2012/2264(INI))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Sonderberichts des Europäischen Bürgerbeauftragten an das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 228 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf den Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten(1), insbesondere Artikel 3 Absatz 7,

–  gestützt auf Artikel 205 Absatz 2 erster Satz seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Petitionsausschusses (A7-0022/2013),

A.  in der Erwägung, dass Artikel 228 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union den Europäischen Bürgerbeauftragten ermächtigt, Beschwerden von jedem Bürger der Union über Missstände bei der Tätigkeit der Organe und Einrichtungen der Union entgegenzunehmen;

B.  in der Erwägung, dass die von Unionsbürgern eingereichten Beschwerden eine wichtige Informationsquelle zu möglichen Verstößen gegen das Unionsrecht darstellen;

C.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union jede Person ein Recht darauf hat, „dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden“;

D.  in der Erwägung, dass weder die Verträge noch das Statut des Bürgerbeauftragten festlegen, was einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellt, wodurch diese Aufgabe – vorbehaltlich der Deutungshoheit des Gerichtshofs – dem Europäischen Bürgerbeauftragten überlassen bleibt; in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte in seinem ersten Jahresbericht eine nicht erschöpfende Liste von Verhaltensweisen, die einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellen, festgelegt hat;

E.  in der Erwägung, dass der Europäische Bürgerbeauftragte infolge einer späteren Aufforderung des Parlaments, eine genaue und eindeutige Definition eines Missstandes festzulegen, in seinem Jahresbericht 1997 mitteilte, dass sich ein Missstand ergibt, „wenn eine öffentliche Einrichtung nicht im Einklang mit für sie verbindlichen Regeln oder Grundsätzen handelt“;

F.  in der Erwägung, dass diese Definition durch eine Erklärung ergänzt wurde, in der es heißt, dass bei der Untersuchung, ob ein Organ oder eine Einrichtung der Gemeinschaft im Einklang mit für es bzw. sie verbindlichen Regeln und Grundsätzen gehandelt hat, der Bürgerbeauftragte vor allem ermitteln müsse, ob es bzw. sie dem Gesetz entsprechend gehandelt hat;

G.  in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte auch die Anwendung der Kodizes für gute Verwaltungspraxis überwacht, zu denen sich die Organe verpflichtet haben und in denen die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts dargelegt sind, einschließlich der Elemente des Dienstleistungsprinzips, sowie die Anwendung der Charta der Grundrechte, die auf alle Bereiche der Verwaltung der EU uneingeschränkt Anwendung findet;

H.  in der Erwägung, dass sich der Bürgerbeauftragte bislang sehr kooperativ und verantwortungsbewusst gezeigt hat, indem er mit der Übermittlung von 18 Sonderberichten an das Parlament in sechzehneinhalb Jahren diese nur als letztes politisches Mittel eingesetzt und damit sein grundsätzliches Streben nach einvernehmlichen Lösungen unter Beweis gestellt hat;

I.  in der Erwägung, dass sich dieser Sonderbericht damit befasst, wie die Kommission mit einer Beschwerde umgegangen ist, die bei ihr im Jahr 2006 von 27 Bürgerinitiativen eingereicht wurde, die gegen die ihrer Meinung nach negativen Folgen der Erweiterung des Flughafens Wien kämpfen;

J.  in der Erwägung, dass es in Artikel 2 der UVP-Richtlinie(2) heißt: „Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit […] Projekte, bei denen […] mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden.“;

K.  in der Erwägung, dass die Kommission zu dem Schluss gekommen ist, dass die Arbeiten zur Erweiterung des Flughafens ohne die vorgeschriebene Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt wurden, und am 21. März 2007 aufgrund der Unterlassung der UVP ein Mahnschreiben an Österreich gerichtet hat; in der Erwägung, dass Österreich in seiner Antwort vom 7. Mai 2007 nicht widerlegen konnte, dass die fraglichen Infrastrukturmaßnahmen zu einer erheblichen Zunahme an Luftverkehr und Belästigungen im Zusammenhang mit dem Flugverkehr über Wien geführt haben und nach wie vor führen, d. h. dass diese Maßnahmen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hatten;

L.  in der Erwägung, dass die Kommission in Anbetracht der Tatsache, dass die Arbeiten entweder bereits abgeschlossen waren oder kurz vor dem Abschluss standen, es vorzog, Österreich nicht vor den EuGH zu bringen, sondern nach einer Einigung mit den österreichischen Behörden zu suchen, die die Unterlassung weitestgehend korrigiert; in der Erwägung, dass die Kommission mit den österreichischen Behörden vereinbart hat, dass letztere eine Ex-post-UVP durchführen, um unter anderem zu bestimmen, welche Abhilfemaßnahmen erforderlich sind, um die Auswirkungen des Lärms für die in der Nähe des Flughafens lebende Bevölkerung zu begrenzen;

M.  in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte diese Entscheidung der Kommission akzeptiert hat; in der Erwägung, dass die Beschwerdeführer mit der Art und Weise, in der die Ex-post-UVP durchgeführt wurde, unzufrieden waren und insbesondere kritisierten, dass sie nicht die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs erhalten hätten, wie es in der UVP-Richtlinie vorgesehen ist, und dass die für die UVP zuständige Behörde, das österreichische Bundesministerium für Verkehr, dieselbe Behörde war, die zuvor die Genehmigungen für die entsprechenden Arbeiten erteilt hatte, und sich somit in einem Interessenkonflikt befand;

N.  in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte infolge seiner Untersuchung nicht zu dem Schluss kommen konnte, dass die Kommission für die ordnungsgemäße Durchführung der Ex-post-UVP Sorge getragen hat; in der Erwägung, dass er den Fall dennoch abschloss, weil er der Ansicht war, dass seinerseits keine weiteren Maßnahmen erforderlich seien, da das Verfahren noch andauerte und die Kommission mitgeteilt hatte, dass sie das Vertragsverletzungsverfahren nur einstellen werde, wenn sie zu der Überzeugung gelangt, dass die österreichischen Behörden die notwendigen Maßnahmen ergriffen haben;

O.  in der Erwägung, dass die Beschwerdeführer sich im November 2010 erneut an den Bürgerbeauftragten wandten und eine zweite Untersuchung eingeleitet wurde, in deren Verlauf der Bürgerbeauftragte Einsicht in die Akte der Kommission nahm; in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte zu der Auffassung gelangte, dass die Akte weder einen Hinweis darauf enthielt, dass die Anmerkungen, welche die Beschwerdeführer in der Zeit der Durchführung der Ex-post-UVP gemacht hatten, mit den österreichischen Behörden diskutiert worden waren, noch dass die Entscheidung des Bürgerbeauftragten über die erste Beschwerde – abgesehen von den österreichischen Berichten über die UVP – zu einem weiteren Schriftwechsel geführt hätte;

P.  in der Erwägung, dass dieser Sachverhalt den Bürgerbeauftragten zu der Schlussfolgerung führte, dass die Kommission die Ergebnisse seiner ersten Untersuchung nicht berücksichtigt hatte und dass sie insbesondere in ihren Antworten an den Bürgerbeauftragten im Hinblick auf die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs gegen die Ex-post-UVP nicht konsequent gewesen sei und nicht darauf bestanden habe, eine andere Einrichtung als das Bundesministerium für Verkehr, das die Arbeiten genehmigt hatte, mit der Durchführung der UVP zu betrauen;

Q.  in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte der Kommission einen Empfehlungsentwurf vorgelegt hat, in dem er sie dringend ersuchte, „ihre Herangehensweise in Bezug auf die Vertragsverletzungsbeschwerde der Beschwerdeführer betreffend den Flughafen Wien neu [zu] überdenken und die vom Bürgerbeauftragten angesprochenen Mängel [zu] beheben“ und darauf hinwies, dass dies bedeute, „dass die Kommission bei weiteren Maßnahmen in dem Vertragsverletzungsverfahren berücksichtigen sollte, dass die nationalen Behörden (1) den Zugang der Beschwerdeführer zu einem Überprüfungsverfahren sicherstellen müssen und (2) dafür sorgen müssen, dass Schritte unternommen werden, um einem offensichtlichen Interessenkonflikt bei der Anwendung der Richtlinie 85/337/EWG zu begegnen“;

R.  in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Antwort an den Bürgerbeauftragten zum ersten Punkt argumentierte, dass sie das Thema des Rechtsbehelfs gegenüber den österreichischen Behörden angesprochen, aber deren Standpunkt akzeptiert habe, dass dies zu Schwierigkeiten im Hinblick auf die nationale Gesetzgebung zu Rechtsverfahren geführt hätte, und darauf hinwies, dass die österreichischen Behörden sich dazu verpflichtet hätten, dafür zu sorgen, dass die kumulativen Folgen der vorherigen, lediglich nachträglich bewerteten Arbeiten bei der UVP einer neuen, dritten Start- und Landebahn, in deren Rahmen eine umfassende gerichtliche Prüfung möglich sei, uneingeschränkt berücksichtigt werden;

S.  in der Erwägung, dass das Argument der Kommission im Hinblick auf den zweiten Vorwurf bezüglich eines Missstandes dahingehend lautete, dass die UVP-Richtlinie keine Bestimmungen über die Verteilung der Zuständigkeiten hinsichtlich des UVP-Verfahrens in den Mitgliedstaaten enthalte; in der Erwägung, dass gemäß dem Subsidiaritätsprinzip allein die für die Organisation ihrer jeweiligen Verwaltung selbst verantwortlichen Mitgliedstaaten darüber entscheiden, welche Behörde für die Verfahren gemäß der UVP-Richtlinie zuständig ist; in der Erwägung, dass es ein allgemeiner Grundsatz des Verwaltungsrechts in allen Mitgliedstaaten ist, dass eine Behörde, die eine rechtswidrige Entscheidung gefällt hat, gegen die eine Beschwerde eingelegt worden ist oder zu der es eine Gerichtsentscheidung gibt, dafür zuständig ist, die Situation zu beheben;

T.  in der Erwägung, dass der Empfehlungsentwurf somit nicht erfolgreich und der Bürgerbeauftragte der Auffassung war, dass der vorliegende Fall ein Beispiel für eine Situation ist, in der die Kommission im Zusammenhang mit einem eindeutigen Verstoß gegen das EU-Recht keine angemessenen Abhilfemaßnahmen ergriffen hat, da sie nicht dafür gesorgt hat, dass die Ex-post-UVP unparteiisch durchgeführt wird, und sich nicht in angemessener Weise an die Empfehlung des Bürgerbeauftragten im Hinblick auf den Rechtsbehelf gegen diese Prüfung gehalten hat;

U.  in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte daher zu der Auffassung gelangt ist, dass es angemessen sei, die Angelegenheit dem Parlament vorzulegen;

V.  in der Erwägung, dass die Kommission am 26. Oktober 2012 einen Vorschlag für eine Überprüfung der UVP-Richtlinie angenommen hat; in der Erwägung, dass der Rechtsausschuss einen legislativen Initiativbericht entworfen hat, in dem eine allgemeine Verordnung über Verwaltungsverfahren für die Verwaltung der EU gefordert wird;

Die Empfehlung des Bürgerbeauftragten

1.  begrüßt den Sonderbericht des Bürgerbeauftragten, in dem auf wichtige Aspekte im Zusammenhang mit Problemen bei der Anwendung der UVP-Richtlinie und der Durchführung von Vertragsverletzungsverfahren hingewiesen wird;

2.  erinnert daran, dass sich ein Missstand in der Verwaltung ergibt, wenn eine öffentliche Einrichtung nicht in Übereinstimmung mit für sie verbindlichen Regeln oder Grundsätzen handelt;

3.  weist darauf hin, dass es bei dem behaupteten Missstand darum ging, wie die Kommission ihr Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich durchgeführt hat, nämlich, dass sie weder dafür gesorgt hat, dass die Behörde, die die Genehmigungen für die Arbeiten ohne die erforderliche Folgenabschätzung erteilt hat, nicht für die Durchführung der Ex-post-UVP zuständig ist, noch sichergestellt hat, dass die Beschwerdeführer Zugang zu Rechtsbehelfen gegen diese Prüfung erhalten;

4.  betont, dass sich dieser Sonderbericht nicht mit der Frage befasst, ob die österreichischen Behörden falsch gehandelt haben, sondern der Frage nachgeht, ob die Kommission bei der Untersuchung und Bearbeitung einer bei ihr eingegangenen Beschwerde und bei der Reaktion auf die Forderungen und Empfehlungen des Bürgerbeauftragten im Anschluss an dessen erste Untersuchung des Falls ihren Pflichten nicht nachgekommen ist;

5.  teilt die Bedenken des Bürgerbeauftragten hinsichtlich der möglichen negativen Auswirkungen von Interessenkonflikten bei der Durchführung einer UVP und teilt die Auffassung, dass nach Möglichkeiten gesucht werden sollte, wie dieses Thema angegangen werden kann, versteht dabei aber auch die Bedenken der Kommission dahingehend, dass diese ihre Kompetenzen überschritten hätte, wenn sie von den österreichischen Behörden verlangt hätte, eine andere Einrichtung für die Ex-post-UVP zu bestimmen;

6.  rät den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten, auf mögliche Interessenkonflikte nach dem gegenwärtigen Stand des Rechts zu achten und sich auf etwaige Änderungen am EU-Recht in dieser Hinsicht vorzubereiten; hebt die Rolle nationaler Bürgerbeauftragter als wichtige Vermittler hervor, wenn es darum geht, Bürger bei deren Vorgehen gegen etwaige Interessenkonflikte und ganz allgemein gegen Missstände in den Verwaltungen der Mitgliedstaaten zu unterstützen;

7.  vertritt in Bezug auf den zweiten Vorwurf des Bürgerbeauftragten die Auffassung, dass eine ehrliche, aktive und umfassende Einbeziehung der lokalen Bevölkerung bei der Anwendung der UVP-Richtlinie unerlässlich ist, und ist daher der Ansicht, dass im Vorfeld von Projekten mit möglicherweise erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit vor Ort vermehrt offene und transparente Vermittlungsverfahren durchgeführt werden sollten; anerkennt in diesem Zusammenhang die öffentliche Vermittlung im Vorfeld der UVP in Bezug auf den Bau einer dritten Start- und Landebahn am Flughafen Wien, in deren Rahmen auch die kumulative Wirkung (z. B. die Lärmbelästigung) der vom vorliegenden Vertragsverletzungsverfahren betroffenen Erweiterungen, für die ein umfassendes Überprüfungsverfahren zur Verfügung steht, berücksichtigt wurde;

8.  teilt die Auffassung des Bürgerbeauftragten, dass eine klare, regelmäßig aktualisierte Dokumentation Teil einer guten Verwaltung ist, da somit beispielsweise der Europäische Bürgerbeauftragte überprüfen kann, ob seine Empfehlungen in angemessener Weise berücksichtigt worden sind;

9.  erachtet es ferner als einen relevanten Aspekt für eine gute Verwaltungspraxis und daher als ratsam, mit den Beschwerdeführern während der Vertragsverletzungsverfahren und mit dem Bürgerbeauftragten während dessen Untersuchungen einen geeigneten, klaren und konsistenten Schriftwechsel zu führen;

10.  begrüßt die Erklärung der Kommission dahingehend, dass sie beabsichtige, ihre Vorgehensweise in Bezug auf beide Punkte – schriftliche Aufzeichnungen und umfassender Schriftwechsel – zu verbessern, um Kommunikationsprobleme , wie sie im vorliegenden Fall aufgetretenen sind, zu vermeiden;

11.  betont, dass weder die Kommission noch die österreichischen Behörden bei der Durchführung der Ex-post-UVP auf der Grundlage eines ad-hoc vereinbarten Verfahrens sui generis bestehende EU-Rechtsvorschriften verletzt haben; weist jedoch darauf hin, dass dies – da das EU-Recht keine Rechtsgrundlage für ein solches Verfahren vorsieht – als Ausnahmefall und als Folge der vorangegangenen Nichteinhaltung der Richtlinie, die nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, betrachtet werden muss;

12.  ist der Auffassung, dass die Kommission bei ihren Verhandlungen mit den österreichischen Behörden größere Anstrengungen in Bezug auf die Verfügbarkeit einer gerichtlichen Überprüfung – und zwar eingedenk der Umsetzung der betreffenden Bestimmungen (Artikel 10a) in österreichisches Recht im Jahr 2005 – sowie in Bezug auf den Interessenkonflikt im zuständigen österreichischen Bundesministerium – eingedenk des übergreifenden Prinzips im Fallrecht der EU, nach dem nicht nur der Buchstabe des Gesetzes, sondern auch Sinn und Geist der Gesetzgebung berücksichtigt werden müssen – hätte unternehmen können;

Der Fall des Flughafens Wien, die Überprüfung der UVP-Richtlinie und die Verordnung über gute Verwaltungspraxis

13.  ist der Auffassung, dass die Umstände, die zur Eröffnung des Vertragsverletzungsverfahrens der Kommission und folglich zu der Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten geführt haben, ernsthafte Fragen im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG in einem Mitgliedstaat, in diesem Fall Österreich, zum damaligen Zeitpunkt aufwerfen; begrüßt die Tatsache, dass bei der Überprüfung des österreichischen Bundesgesetzes zur Umsetzung der UVP-Richtlinie im Jahr 2009 unter anderem die Ergebnisse des vorliegenden Vertragsverletzungsverfahrens in angemessener Weise berücksichtigt und die entsprechenden österreichischen Rechtsvorschriften somit mit dem EU-Recht in Einklang gebracht wurden;

14.  erinnert daran, dass der Petitionsausschuss in den vergangenen Jahren von mehreren Fällen Kenntnis erhalten hat, in denen Mitgliedstaaten die Genehmigung und Durchführung von Projekten ohne die erforderliche UVP gebilligt haben sollten;

15.  ist der Überzeugung, dass die betroffene Öffentlichkeit bei Projekten, in deren Rahmen die grundlegenden Anforderungen der UVP-Richtlinie mit großer Wahrscheinlichkeit verletzt werden, über wirksame Rechtsinstrumente verfügen sollte, mit denen sie sich bei der zuständigen UVP-Behörde um die unmittelbare Klärung der Vereinbarkeit der Projekte mit den EU-Vorschriften bemühen kann, um irreversible Umweltschäden bei der Umsetzung derartiger Projekte zu verhindern;

16.  stellt ferner fest, dass in der derzeitigen UVP-Richtlinie keine Ex-post-UVP vorgesehen ist und dass dieses Instrument von der Kommission ausgehandelt wurde, um mit einer De-facto-Situation umzugehen, in der bereits Genehmigungen erteilt und Arbeiten durchgeführt worden waren;

17.  weist darauf hin, dass der Fall des Flughafens Wien Schwächen in der aktuellen UVP-Richtlinie verdeutlicht, wie etwa in Bezug auf den Umgang mit Projekten, die praktisch irreversibel sind, weil sie bereits umgesetzt und etwaige Umweltschäden bereits verursacht worden sind, sowie das Problem von Interessenkonflikten bei den zuständigen Behörden, wie sie im vorliegenden Fall vorgekommen sein sollen, deutlich macht;

18.  verweist auf den Jahresbericht 2011 des Petitionsausschusses, in dem die Notwendigkeit betont wird, für die Objektivität und Unparteilichkeit von UVP Sorge zu tragen; erinnert daran, dass die Kommission aufgefordert wurde, für eine Stärkung der UVP-Richtlinie zu sorgen, „indem sie klarere Vorgaben erlässt die Unabhängigkeit von Expertengutachten, EU-weit geltende Grenzwerte, Höchstfristen für das Verfahren sowie eine wirksame Konsultation der Öffentlichkeit betreffend, wozu auch der Zwang zur Begründung von Entscheidungen, die zwingend vorgeschriebene Prüfung angemessener Alternativen und ein Mechanismus zur Qualitätssicherung gehören müssen“;

19.  begrüßt den Vorschlag der Kommission zur Überprüfung der UVP-Richtlinie im Hinblick auf deren Stärkung; bekundet seine Entschlossenheit, sich mit der Kommission und dem Rat uneingeschränkt an dem Verfahren zu beteiligen, um dafür zu sorgen, dass diese wichtige Richtlinie auf immer effizientere und objektivere Weise ihren Zweck erfüllt;(3)

20.  stellt fest, dass die aktuelle Richtlinie keine Anforderungen in Bezug auf die Objektivität und Unparteilichkeit der für die Genehmigung zuständigen Behörden enthält und keine derartige Anforderungen für Stellen festlegt, die eine UVP durchführen; stellt ferner fest, dass sie weder Bestimmungen darüber enthält, wie bei bereits umgesetzten oder kurz vor dem Abschluss stehenden Projekten vorgegangen werden soll, noch darüber, wie die betroffene Öffentlichkeit mit einem klaren und unbürokratischen Verfahren die unmittelbare Klärung der Vereinbarkeit von Projekten, in deren Rahmen die grundlegenden Anforderungen der UVP-Richtlinie mit großer Wahrscheinlichkeit verletzt werden, mit den Rechtsvorschriften der EU erreichen könnte; ist daher der Auffassung, dass die Überprüfung der UVP-Richtlinie eine gute Gelegenheit zur Einführung derartiger Anforderungen und Bestimmungen bietet;

21.  ist der Auffassung, dass dieser Fall auch zeigt, dass – neben Maßnahmen zur Stärkung der Bestimmungen der UVP-Richtlinie – klarere Vorschriften für Vertragsverletzungsverfahren erforderlich sind, vorzugsweise durch die Annahme einer allgemeinen Verordnung über Verwaltungsverfahren für die Verwaltung der EU, um so die Position des Beschwerdeführers zu stärken; ist der Auffassung, dass eine solche Verordnung ein geeignetes Mittel darstellt, um die Verpflichtungen der Behörden bei der Kommunikation mit den Beschwerdeführern im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens oder mit Gremien, welche die europäischen Bürger vertreten, wie dem Petitionsausschuss und dem Bürgerbeauftragten zu klären, indem beispielsweise die Verpflichtung eingeführt wird, auf Empfehlungen des Bürgerbeauftragten so rasch wie möglich zu reagieren und damit Fehlinterpretationen wie im vorliegenden Fall zu vermeiden;

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22.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Bürgerbeauftragten, dem Europäischen Verbindungsnetz der Bürgerbeauftragten sowie den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15.
(2) Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG) in der geänderten Fassung.
(3) COM(2012)0628.

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