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Verfahren : 2011/0288(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B7-0082/2013

Eingereichte Texte :

B7-0082/2013

Aussprachen :

PV 12/03/2013 - 14
CRE 12/03/2013 - 14
PV 13/03/2013 - 6
CRE 13/03/2013 - 6

Abstimmungen :

PV 13/03/2013 - 8.10
CRE 13/03/2013 - 8.10
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2013)0087

Angenommene Texte
PDF 862kWORD 116k
Mittwoch, 13. März 2013 - Straßburg
Finanzierung, Verwaltung und Kontrollsystem der GAP (Beschluss über die Aufnahme von interinstitutionellen Verhandlungen)
P7_TA(2013)0087B7-0082/2013

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. März 2013 zur Aufnahme von interinstitutionellen Verhandlungen über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Erteilung des entsprechenden Mandats (COM(2011)0628/2 – C7-0341/2011 – COM(2012)0551 – C7-0312/2012 – 2011/0288(COD)2013/2531(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung,

–  gestützt auf Artikel 70 Absatz 2 und Artikel 70a seiner Geschäftsordnung,

in der Erwägung, dass die in dem Gesetzgebungsvorschlag angegebene Finanzausstattung lediglich ein Hinweis für die Rechtssetzungsbehörde ist und erst festgelegt werden kann, wenn eine Einigung über den Vorschlag für eine Verordnung über die Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 erzielt worden ist;

beschließt, auf der Grundlage des folgenden Mandats interinstitutionelle Verhandlungen aufzunehmen:

MANDAT

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1 a (neu)
(1a)  Der Abbau des bürokratischen Aufwands stellt eines der Kernziele und Haupterfordernisse der GAP Reform dar. Durch die Einführung praxisgerechter Toleranzschwellen und Bagatellgrenzen sowie ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Vertrauen und Kontrolle sollte sichergestellt werden, dass die zukünftigen bürokratischen Lasten der Mitgliedsstaaten und Empfänger auf ein sinnvolles Maß begrenzt werden. Im Zuge des Bürokratieabbaus sollten die administrativen und sonstigen Kosten der Kontrollen auf allen Ebenen berücksichtigt und gut funktionierende Verwaltungs- und Kontrollsysteme honoriert werden. Oberstes Ziel sollte sein, den Verwaltungsaufwand zu reduzieren und sicherzustellen, dass die bürokratischen Lasten der Landwirte und der Verwaltung auf ein sinnvolles Maß zurückgeführt werden.
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
(3)  Um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften dieser Verordnung ergänzen oder ändern zu können, sollte die Kommission befugt sein, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, die die Zulassung der Zahlstellen und der Koordinierungsstellen, den Inhalt des Systems der landwirtschaftlichen Betriebsberatung, die aus dem EU-Haushalt im Rahmen der öffentlichen Intervention zu finanzierenden Maßnahmen und die Bewertung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der öffentlichen Intervention, die Kürzungen und Aussetzungen der Erstattungen an die Mitgliedstaaten, den Ausgleich zwischen Ausgaben und Einnahmen im Rahmen der Fonds, die Einziehung von Forderungen, die gegen Begünstigte verhängten Sanktionen im Falle der Nichteinhaltung der Beihilfevoraussetzungen, die Vorschriften über Sicherheiten, die Funktionsweise des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, die von der Prüfung ausgenommenen Maßnahmen, die Sanktionen im Rahmen der Cross-Compliance-Vorschriften, die Bestimmungen über die Erhaltung von Dauergrünland, die Bestimmungen über den maßgeblichen Tatbestand und den von den Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, anzuwendenden Wechselkurs sowie den Inhalt des gemeinsamen Rahmens für die Bewertung der im Rahmen der GAP getroffenen Maßnahmen betreffen. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.
(3)  Um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften dieser Verordnung ergänzen oder ändern zu können, sollte die Kommission befugt sein, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, die die Zulassung der Zahlstellen und der Koordinierungsstellen, den Inhalt des Systems der landwirtschaftlichen Betriebsberatung, die aus dem EU-Haushalt im Rahmen der öffentlichen Intervention zu finanzierenden Maßnahmen und die Bewertung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der öffentlichen Intervention, die Kürzungen und Aussetzungen der Erstattungen an die Mitgliedstaaten, den Ausgleich zwischen Ausgaben und Einnahmen im Rahmen der Fonds, die Einziehung von Forderungen, die gegen Begünstigte verhängten Verwaltungssanktionen im Falle der Nichteinhaltung der Beihilfevoraussetzungen, die Vorschriften über Sicherheiten, die Funktionsweise des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, die von der Prüfung ausgenommenen Maßnahmen, die Sanktionen im Rahmen der Cross-Compliance-Vorschriften, die Bestimmungen über die Erhaltung von Dauergrünland und -weideland, die Bestimmungen über den maßgeblichen Tatbestand und den von den Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, anzuwendenden Wechselkurs sowie den Inhalt des gemeinsamen Rahmens für die Bewertung der im Rahmen der GAP getroffenen Maßnahmen betreffen. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden. Der Rechnungshof kann gemäß Artikel 287 Absatz 4 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Antrag des Europäischen Parlaments oder des Rates Stellungnahmen zu diesen delegierten Rechtsakten abgeben.
(Diese zwei Änderungen – die Ersetzung von „Sanktionen“ durch „Verwaltungssanktionen“ und von „Dauergrünland“ durch „Dauergrünland und -weideland“ – gelten für den gesamten Text; werden sie angenommen, müssen entsprechende Änderungen des gesamten Wortlauts vorgenommen werden.)
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5 a (neu)
(5a)  Diese Verordnung sollte gegebenenfalls Ausnahmeregelungen für Fälle von höherer Gewalt und außergewöhnliche Umständen vorsehen. Im Zusammenhang mit den Agrarverordnungen sollte das Konzept der höheren Gewalt im Licht der Urteile des Gerichtshofs interpretiert werden.
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9 a (neu)
(9a)  Die steigenden Anforderungen an die bescheinigenden Stellen und die Zahlstellen sollten nicht mit einem weiteren Anstieg der Verwaltungslast in den Mitgliedsstaaten einhergehen. Vor allem sollten diese Anforderungen nicht über internationale Prüfstandards hinausgehen. Im Bezug auf Umfang und Inhalt der zu bescheinigenden Sachverhalte sollte ein ausgewogenes Kostennutzenverhältnis gewahrt bleiben und sämtliche zusätzlichen Berichterstattungspflichten sollten einen eindeutigen Mehrwert aufweisen.
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
(10)  Um den Begünstigten den Zusammenhang zwischen Landbewirtschaftungsmethoden und landwirtschaftlicher Betriebsführung einerseits und den Anforderungen in Bezug auf Umwelt, Klimawandel, guten landwirtschaftlichem Zustand der Flächen, Lebensmittelsicherheit, öffentliche Gesundheit, Tier- und Pflanzengesundheit sowie Tierschutz andererseits bewusster zu machen, ist es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten ein umfassendes System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung einführen, das den Begünstigten Beratung anbietet. Diese landwirtschaftliche Betriebsberatung sollte in keiner Weise die Verpflichtung und Verantwortung der Begünstigten, diese Anforderungen zu erfüllen, beeinflussen. Auch sollten die Mitgliedstaaten eine eindeutige Trennung zwischen Beratung und Kontrolle sicherstellen.
(10)  Um den Begünstigten den Zusammenhang zwischen Landbewirtschaftungsmethoden, landwirtschaftlicher Betriebsführung und landwirtschaftlichem Risikomanagement einerseits und den Anforderungen in Bezug auf Umwelt, Klimawandel, guten landwirtschaftlichen Zustand der Flächen, Lebensmittelsicherheit, öffentliche Gesundheit, Tier- und Pflanzengesundheit sowie Tierschutz andererseits bewusster zu machen, ist es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten ein umfassendes System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung einführen, das den Begünstigten Beratung anbietet. Diese landwirtschaftliche Betriebsberatung sollte in keiner Weise die Verpflichtung und Verantwortung der Begünstigten, diese Anforderungen zu erfüllen, beeinflussen. Auch sollten die Mitgliedstaaten eine eindeutige Trennung zwischen Beratung und Kontrolle sicherstellen.
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
(11)  Die landwirtschaftliche Betriebsberatung sollte mindestens die Anforderungen und Standards im Rahmen der Cross-Compliance umfassen. Die Beratung sollte sich auch auf die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. DZ/xxx des Europäischen Parlaments und des Rates vom xxx mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik für Direktzahlungen einzuhaltenden Anforderungen an Landbewirtschaftungsmethoden, die dem Klima- und Umweltschutz förderlich sind, sowie auf die Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen erstrecken. Schließlich sollte das Beratungssystem bestimmte Aspekte der Eindämmung des Klimawandels und der Anpassung an seine Auswirkungen, der Biodiversität, des Wasserschutzes, der Meldung von Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten und der Innovation sowie der nachhaltigen Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit der Kleinbetriebe abdecken.
(11)  Die landwirtschaftliche Betriebsberatung sollte mindestens die Anforderungen und Standards im Rahmen der Cross-Compliance auf betrieblicher Ebene umfassen. Die Beratung sollte sich auch auf die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. .../2013 [DZ] des Europäischen Parlaments und des Rates vom xxx mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik für Direktzahlungen einzuhaltenden Anforderungen an Landbewirtschaftungsmethoden, die dem Klima- und Umweltschutz förderlich sind, sowie auf die Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen erstrecken. Zudem sollte das Beratungssystem bestimmte Aspekte der Eindämmung des Klimawandels und der Anpassung an seine Auswirkungen, der Biodiversität, des Wasserschutzes, der Meldung von Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten und der Innovation sowie der ökologischen Leistung und der nachhaltigen Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit der Betriebe abdecken, unter anderem die Modernisierung der Betriebe, das Streben nach Wettbewerbsfähigkeit, die Integration des Sektors, Innovation und die Ausrichtung auf den Markt sowie die Förderung und Anwendung von Rechnungsführungsstrategien, Unternehmertum und einer nachhaltigen Nutzung von wirtschaftlichen Ressourcen. Den Mitgliedstaaten sollte schließlich gestattet werden, ihrem System die Förderung der Umstellung von landwirtschaftlichen Betrieben und der Diversifizierung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit sowie die Einführung von geeigneten Vorbeugungsmaßnahmen gegen Naturkatastrophen, Tier- und Pflanzenkrankheiten sowie die Beratung über integrierte Schädlingsbekämpfung und die Verwendung von nicht-chemischen Alternativen hinzufügen.
Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12
(12)  Die Inanspruchnahme der landwirtschaftlichen Betriebsberatung durch die Begünstigten sollte auf freiwilliger Basis erfolgen. Alle Begünstigten, auch wenn sie keine Unterstützung im Rahmen der GAP erhalten, sollten Zugang zum Beratungssystem haben. Die Mitgliedstaaten können jedoch Prioritätskriterien festlegen. Aufgrund des Wesens der Beratungstätigkeit ist es angebracht, die dabei gewonnenen Informationen als vertraulich zu behandeln, außer in Fällen schwerer Verstöße gegen EU- oder einzelstaatliches Recht. Im Hinblick auf die Wirksamkeit des Systems sollten die Berater angemessen qualifiziert sein und regelmäßig Weiterbildungen besuchen.
(12)  Die Inanspruchnahme der landwirtschaftlichen Betriebsberatung durch die Begünstigten sollte auf freiwilliger Basis erfolgen. Alle Begünstigten, auch wenn sie keine Unterstützung im Rahmen der GAP erhalten, sollten Zugang zum Beratungssystem haben. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch in der Lage sein, basierend auf Umwelt-, Wirtschafts- und Sozialkriterien, die Kategorien von Begünstigten festzulegen, die vorrangig Zugang zur landwirtschaftlichen Betriebsberatung haben. Aufgrund des Wesens der Beratungstätigkeit ist es angebracht, die dabei gewonnenen Informationen als vertraulich zu behandeln, außer in Fällen schwerer Verstöße gegen EU- oder einzelstaatliches Recht. Im Hinblick auf die Wirksamkeit des Systems sollten die Berater angemessen qualifiziert sein und regelmäßig Weiterbildungen besuchen.
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13
(13)  Die Finanzmittel zur Deckung der von den zugelassenen Zahlstellen für den EGFL getätigten Ausgaben werden den Mitgliedstaaten von der Kommission in Form von Erstattungen auf der Grundlage der buchmäßigen Erfassung dieser Ausgaben zur Verfügung gestellt. Bis diese Erstattungen in Form von monatlichen Zahlungen überwiesen werden, stellen die Mitgliedstaaten den zugelassenen Zahlstellen die erforderlichen Mittel nach Maßgabe ihres Bedarfs bereit. Die Aufwendungen der Mitgliedstaaten und der an der Durchführung der Gemeinsamen Agrarpolitik beteiligten Begünstigten für Personal- und Verwaltungskosten sind von diesen selbst zu tragen.
(13)  Die Finanzmittel zur Deckung der von den zugelassenen Zahlstellen für den EGFL getätigten Ausgaben werden den Mitgliedstaaten von der Kommission in Form von Erstattungen auf der Grundlage der buchmäßigen Erfassung dieser Ausgaben zur Verfügung gestellt. Bis diese Erstattungen in Form von monatlichen Zahlungen überwiesen werden, stellen die Mitgliedstaaten den zugelassenen Zahlstellen die erforderlichen Mittel nach Maßgabe ihres Bedarfs bereit. Um die Arbeit der Zahlstellen effizienter zu gestalten, sind die Aufwendungen der Mitgliedstaaten und der an der Durchführung der Gemeinsamen Agrarpolitik beteiligten Begünstigten für Personal- und Verwaltungskosten von diesen Zahlstellen selbst zu tragen.
Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
(14)  Der Einsatz des agrarmeteorologischen Systems sowie der Erwerb von Satellitenaufnahmen und deren Bearbeitung sollten der Kommission zur Verwaltung der Agrarmärkte dienen und ihr die Überwachung der Agrarausgaben erleichtern.
(14)  Der Einsatz des agrarmeteorologischen Systems sowie der Erwerb von Satellitenaufnahmen und deren Bearbeitung sollten der Kommission zur Verwaltung der Agrarmärkte dienen, ihr die Überwachung der Agrarausgaben und den Einsatz von Mitteln, von denen die Landwirtschaft abhängt, einschließlich im Zusammenhang mit Agrarforstsystemen, erleichtern und es ihr ermöglichen, bei Naturkatastrophen zeitnahe Hilfen festzusetzen und bereitzustellen.
Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23
(23)  Die Finanzierung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum erfolgt über eine finanzielle Beteiligung des EU-Haushalts, wobei die Mittel in Jahrestranchen gebunden werden. Damit die Mitgliedstaaten bereits bei Beginn der Durchführung dieser Programme über die vorgesehenen EU-Mittel verfügen können, müssen diese in den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden. Daher ist eine Vorschussregelung vorzusehen, die einen regelmäßigen Mittelfluss gewährleistet und es gestattet, die Zahlungen an die Begünstigten in geeigneter Weise vorzunehmen; gleichzeitig sind die Grenzen dieser Vorschussregelung festzulegen.
(23)  Die Finanzierung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum erfolgt über eine finanzielle Beteiligung des EU-Haushalts, wobei die Mittel in Jahrestranchen gebunden werden. Damit die Mitgliedstaaten bereits bei Beginn der Durchführung dieser Programme über die vorgesehenen EU-Mittel verfügen können, müssen diese in den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden. Daher sollte eine Vorschussregelung zu einer Priorität gemacht werden, die einen regelmäßigen Mittelfluss gewährleistet und es gestattet, die Zahlungen an die Begünstigten in geeigneter Weise vorzunehmen; gleichzeitig sind die Grenzen dieser Vorschussregelung festzulegen.
Änderungsantrag 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 27
(27)  Nach den sektorbezogenen Agrarvorschriften müssen die Mitgliedstaaten innerhalb bestimmter Fristen Angaben über die Zahl der durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnisse an die Kommission übermitteln. Diese Kontrollstatistiken werden verwendet, um die Fehlerquote auf Ebene des Mitgliedstaats zu ermitteln und ganz allgemein die Verwaltung des EGFL und des ELER zu kontrollieren. Sie sind für die Kommission ein wichtige Informationsquelle, um sich zu vergewissern, dass die Mittel ordnungsgemäß verwaltet werden, und spielen für die jährliche Zuverlässigkeitserklärung eine wichtige Rolle. Angesichts der essenziellen Bedeutung dieser statistischen Informationen und um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten ihrer Verpflichtung nachkommen, diese fristgerecht zu übermitteln, ist ein Mittel vorzusehen, das in einer dem Umfang der fehlenden Angaben angemessenen Art und Weise von einer verspäteten Übermittlung der vorgeschriebenen Angaben abhält. Es sind daher Bestimmungen festzulegen, wonach die Kommission den Teil der monatlichen oder Zwischenzahlungen aussetzen kann, für den die entsprechenden statistischen Informationen nicht rechtzeitig übermittelt wurden.
(27)  Nach den sektorbezogenen Agrarvorschriften müssen die Mitgliedstaaten innerhalb bestimmter Fristen Angaben über die Zahl der durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnisse an die Kommission übermitteln. Diese Kontrollstatistiken werden verwendet, um die Fehlerquote auf Ebene des Mitgliedstaats zu ermitteln und ganz allgemein die Verwaltung des EGFL und des ELER zu kontrollieren. Sie sind für die Kommission eine wichtige Informationsquelle, um sich zu vergewissern, dass die Mittel ordnungsgemäß verwaltet werden, und spielen für die jährliche Zuverlässigkeitserklärung eine wichtige Rolle. Angesichts der essenziellen Bedeutung dieser statistischen Informationen und um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten ihrer Verpflichtung nachkommen, diese fristgerecht zu übermitteln, ist ein verhältnismäßiges Mittel vorzusehen, das in einer dem Umfang der fehlenden Angaben angemessenen Art und Weise von einer verspäteten Übermittlung der vorgeschriebenen Angaben abhält. Es sind daher Bestimmungen festzulegen, wonach die Kommission den Teil der monatlichen oder Zwischenzahlungen aussetzen kann, für den die entsprechenden statistischen Informationen nicht rechtzeitig übermittelt wurden. Von der Möglichkeit einer solchen Aussetzung sollte nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Verspätung den Mechanismus der jährlichen Haushaltsentlastung in Gefahr bringt.
Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 30
(30)  Die Finanzierung der im Zusammenhang mit der GAP erforderlichen Maßnahmen und Aktionen erfolgt teilweise in geteilter Mittelverwaltung. Um eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen, sollte die Kommission durch geeignete Maßnahmen kontrollieren, ob die Behörden der Mitgliedstaaten, die die Zahlungen leisten, die Mittel nach den entsprechenden Grundsätzen verwalten. Daher ist festzulegen, welcher Art die von der Kommission vorzunehmenden Kontrollen sind und welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit die Kommission ihre Verantwortung für die Ausführung des Haushaltsplans wahrnehmen kann;
(30)  Die Finanzierung der im Zusammenhang mit der GAP erforderlichen Maßnahmen und Aktionen erfolgt teilweise in geteilter Mittelverwaltung. Um eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen, sollte die Kommission durch geeignete Maßnahmen kontrollieren, ob die Behörden der Mitgliedstaaten, die die Zahlungen leisten, die Mittel nach den entsprechenden Grundsätzen verwalten. Daher ist festzulegen, welche allgemeinen Regeln und Grundsätze die Kommission bei ihren Kontrollen verfolgt werden und welcher Art diese sind, sowie welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit die Kommission ihre Verantwortung für die Ausführung des Haushaltsplans wahrnehmen kann und die Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Zusammenarbeit mit der Kommission klarzustellen.
Änderungsantrag 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 31
(31)  Damit sich die Kommission, wie es ihre Pflicht ist, davon überzeugen kann, dass die Mitgliedstaaten über Systeme für die Verwaltung und Kontrolle der EU-Ausgaben verfügen und diese ordnungsgemäß funktionieren, ist unbeschadet der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen vorzusehen, dass von der Kommission beauftragte Personen Prüfungen vornehmen und hierbei die Hilfe der Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen können.
(31)  Damit sich die Kommission, wie es ihre Pflicht ist, davon überzeugen kann, dass die Mitgliedstaaten über Systeme für die Verwaltung und Kontrolle der EU-Ausgaben verfügen und diese ordnungsgemäß funktionieren, ist vorzusehen, dass von der Kommission beauftragte Personen Prüfungen vornehmen und hierbei die Hilfe der Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen können. Solche nationalen Bestimmungen sollten dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem Vertrauen auf die Zuverlässigkeit der einzelstaatlichen Kontroll- und Verwaltungssysteme und der Gesamtleistung der einzelstaatlichen Kontrollen bei der Anzahl der Kontrollen, die die Kommission vornehmen muss, Rechnung tragen.
Änderungsantrag 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 36
(36)  Die Verfahren zur Wiedereinziehung in den Mitgliedstaaten können zur Folge haben, dass sich diese um mehrere Jahre verzögert, ohne dass ihre Realisierung gesichert ist. Die Kosten dieser Verfahren können, gemessen an den letztlich getätigten oder realisierbaren Wiedereinziehungen, unverhältnismäßig hoch sein. Daher ist den Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen zu gestatten, die Wiedereinziehungsverfahren einzustellen.
(36)  Die Verfahren zur Wiedereinziehung in den Mitgliedstaaten können zur Folge haben, dass sich diese um mehrere Jahre verzögert, ohne dass ihre Realisierung gesichert ist. Die Kosten dieser Verfahren können, gemessen an den letztlich getätigten oder realisierbaren Wiedereinziehungen, unverhältnismäßig hoch sein. Der Schwellenwert für die Wiedereinziehungen von zu Unrecht gezahlten Beträgen, einschließlich Zinsen, wird sehr niedrig angesetzt und Wiedereinziehungen sollten nur dann vorgenommen werden, wenn sie kosteneffizient sind. Daher ist den Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen zu gestatten, die Wiedereinziehungsverfahren einzustellen.
Änderungsantrag 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 37
(37)  Zum Schutz der finanziellen Interessen des EU-Haushalts sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um sich davon zu überzeugen, dass die aus dem EGFL und dem ELER finanzierten Maßnahmen tatsächlich und korrekt durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten müssen außerdem Unregelmäßigkeiten oder die Nichterfüllung von Verpflichtungen seitens der Begünstigten verhindern, aufdecken bzw. wirksam bekämpfen. Zu diesem Zweck sollte die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften Anwendung finden.
(37)  Zum Schutz der finanziellen Interessen des EU-Haushalts sollten die Mitgliedstaaten angemessene Maßnahmen treffen, um sich davon zu überzeugen, dass die aus dem EGFL und dem ELER finanzierten Maßnahmen tatsächlich und korrekt durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten müssen außerdem Unregelmäßigkeiten oder die Nichterfüllung von Verpflichtungen seitens der Begünstigten verhindern, aufdecken bzw. wirksam bekämpfen. Zu diesem Zweck sollte die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften Anwendung finden. Um die Kohärenz der EU-politischen Prioritäten und Ziele sicherzustellen, sollte der Umfang dessen, was als riskant für die finanziellen Interessen des EU-Haushaltes erachtet wird auch Risiken für die Umwelt und die öffentliche Gesundheit einbeziehen, da die Kosten, die mit damit verbunden sind, in andere Bereiche öffentlicher Ausgaben, einschließlich der Union, externalisiert werden. Die Minimierung zusätzlicher Kosten in anderen Bereichen sollte die Effizienz der öffentlichen Ausgaben gewährleisten.
Änderungsantrag 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 37 a (neu)
(37a)  Außer in Verordnung (EC, Euratom) Nr. 2988/95 sollten auch in der vorliegenden Verordnung genauere Vorschriften in Bezug auf Unregelmäßigkeiten im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik festgelegt werden. Für einen Begünstigten, der Beihilfen erhält, ohne den Förderkriterien oder den mit der Gewährung der Beihilfe verbundenen Auflagen zu entsprechen, soll gelten, dass er einen rechtswidrigen Vorteil erlangt hat. Derartige Vorteile werden gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 zurückgezogen. Um die Begünstigten von Verstößen abzuhalten, sollten Verwaltungssanktionen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 in Form einer Verringerung der Beihilfen oder des Ausschlusses von ihnen angewendet werden, und zwar insbesondere dann, wenn es sich um vorsätzliche oder durch Nachlässigkeit verursachte Unregelmäßigkeiten handelt. Diese Verwaltungssanktionen können Beihilfen betreffen, deren Förderkriterien oder Auflagen erfüllt worden sind. Es ist jedoch wesentlich, dass im Falle von Unregelmäßigkeiten gemäß Kapitel 2 Titel III der Verordnung (EU) Nr. .../2013 [DZ] die Gesamtsumme aller Rückforderungen und Kürzungen von Beihilfen nicht höher sein sollte als die in diesem Kapitel genannten Zahlungen.
Änderungsantrag 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 38
(38)  Diverse sektorbezogene Agrarvorschriften enthalten Vorschriften über allgemeine Kontrollgrundsätze, die Wiedereinziehung, die Kürzung oder den Ausschluss von Zahlungen sowie über die Anwendung von Sanktionen. Diese Vorschriften sollten in einem horizontalen Rechtsrahmen zusammengefasst werden. Sie sollten die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen sowie die Vorschriften für die Wiedereinziehung, die Kürzung oder den Ausschluss von Beihilfen umfassen. Außerdem sind Vorschriften für die Überprüfung der Einhaltung von Verpflichtungen festzulegen, die nicht unbedingt mit der Zahlung von Beihilfen zusammenhängen.
(38)  Diverse sektorbezogene Agrarvorschriften enthalten Vorschriften über allgemeine Kontrollgrundsätze, die Wiedereinziehung, die Kürzung oder den Ausschluss von Zahlungen sowie über die Anwendung von angemessenen verwaltungsrechtlichen Sanktionen. Diese Vorschriften sollten in einem horizontalen Rechtsrahmen zusammengefasst werden. Sie sollten die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen einschließlich der allgemeinen Grundsätze und anwendbaren Kriterien sowie die Vorschriften für die Wiedereinziehung, die Kürzung oder den Ausschluss von Beihilfen umfassen. Außerdem sind Vorschriften für die Überprüfung der Einhaltung von Verpflichtungen festzulegen, die nicht unbedingt mit der Zahlung von Beihilfen zusammenhängen. Es ist notwendig, einen starken Anreiz für die Mitgliedstaaten zu schaffen, um die Anzahl der Vor-Ort-Kontrollen in den Fällen zu verringern, in denen die Fehlerquote akzeptabel ist, sowie Flexibilität auf Grundlage der üblichen Standards des betroffenen Mitgliedstaats oder Gebiets zu bieten, um berechtigte Ausnahmen aus agronomischen, ökologischen oder umweltschutzbezogenen Gründen zu ermöglichen.
Änderungsantrag 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 38 a (neu)
(38a)  Ein gerechtes Sanktionssystem, mit dem Landwirte im Falle von Unregelmäßigkeiten bestraft werden können, sollte eine doppelte Bestrafung und die gleichzeitige Verhängung von administrativen Sanktionen auf Grundlage dieser Verordnung sowie gerichtlicher Sanktionen auf Grundlage des Strafrechts ausschließen, es sei denn, es handelt sich um Fälle von Betrug.
Änderungsantrag 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 38 b (neu)
(38b)  Bei objektiven oder vom Landwirt unverschuldeten Umständen, insbesondere bei zufälligen Ereignissen, sollte auf die Anwendung administrativer Sanktionen, darunter die Rückzahlung der vom Landwirt erhaltenen Zahlungen, verzichtet werden.
Änderungsantrag 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 41
(41)  Die Hauptbestandteile des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, insbesondere die Bestimmungen über die elektronische Datenbank, das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen, die Beihilfe- oder Zahlungsanträge und das System zur Bestimmung und Erfassung der Zahlungsansprüche sollten beibehalten werden.
(41)  Die Hauptbestandteile des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, insbesondere die Bestimmungen über die elektronische Datenbank, das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen, die Beihilfe- oder Zahlungsanträge und das System zur Bestimmung und Erfassung der Zahlungsansprüche sollten beibehalten werden. Die Mitgliedstaaten sollten beim Aufbau dieser Systeme angemessenen Gebrauch von Technologien machen, mit dem Ziel, den Verwaltungsaufwand zu reduzieren und sicherzustellen, dass die Kontrollen auf effiziente und wirksame Art und Weise durchgeführt werden.
Änderungsantrag 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 44
(44)  Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 485/2008 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu gewährleisten und insbesondere sicherzustellen, dass die durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit sollten die einschlägigen Bestimmungen in einem Rechtsakt zusammengefasst werden. Die Verordnung (EG) Nr. 485/2008 ist daher aufzuheben.
(44)  Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 485/2008 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu gewährleisten und insbesondere sicherzustellen, dass die durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. Aus Gründen der Einfachheit, der Klarheit und Übersichtlichkeit sollten die einschlägigen Bestimmungen in einem Rechtsakt zusammengefasst werden. Die Verordnung (EG) Nr. 485/2008 ist daher aufzuheben.
Änderungsantrag 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 50
(50)  Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/200125, die durch die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ersetzt wurde, wurde der Grundsatz festgelegt, dass die volle Zahlung einiger GAP-Beihilfen an die Begünstigten an die Einhaltung verbindlicher Vorschriften in Bezug auf Landnutzung, landwirtschaftliche Erzeugung und landwirtschaftliche Tätigkeit gebunden sein sollte. Dieser Grundsatz spiegelte sich anschließend in den Verordnungen (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)26 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)27 wider. Im Rahmen dieser sogenannten „Cross-Compliance“-Regelung müssen die Mitgliedstaaten Sanktionen verhängen, indem sie die im Rahmen der GAP gewährten Beihilfen ganz oder teilweise kürzen oder ausschließen.
(50)  Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/200125, die durch die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ersetzt wurde, wurde der Grundsatz festgelegt, dass die volle Zahlung einiger GAP-Beihilfen an die Begünstigten an die Einhaltung verbindlicher Vorschriften in Bezug auf Landnutzung, landwirtschaftliche Erzeugung und landwirtschaftliche Tätigkeit gebunden sein sollte. Dieser Grundsatz spiegelte sich anschließend in den Verordnungen (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)26 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)27 wider. Im Rahmen dieser so genannten „Cross-Compliance“-Regelung müssen die Mitgliedstaaten verwaltungsrechtliche Sanktionen verhängen, indem sie die im Rahmen der GAP gewährten Beihilfen ganz oder teilweise kürzen oder ausschließen, in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und unter Berücksichtigung der in dieser Verordnung definierten allgemeinen Kriterien für die Abstufung dieser Strafen.
Änderungsantrag 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 53
(53)  Die Mitgliedstaaten müssen die Regelung über die Grundanforderungen an die Betriebsführung vollständig umsetzen, so dass sie auf Ebene der Betriebe konkret angewendet wird, und die notwendige Gleichbehandlung der Landwirte gewährleisten.
(53)  Die Mitgliedstaaten müssen die Regelung über die Grundanforderungen an die Betriebsführung vollständig umsetzen, so dass sie auf Ebene der Betriebe konkret angewendet wird, und die notwendige Gleichbehandlung der Landwirte gewährleisten. Die Kommission sollte Leitlinien für die Interpretation der Regelungen zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren für die Zwecke der Cross-Compliance, die gegebenenfalls Flexibilität auf dem Niveau der landwirtschaftlichen Betriebe bieten sollten, damit das notwendige Gleichgewicht zwischen der Gewährleistung des Geistes des Gesetzes und der Anwendung verhältnismäßiger Verwaltungssanktionen nur im Falle von Verstößen, die direkt und zweifellos den Begünstigten zugeordnet werden können, eingehalten wird, insbesondere in Bezug auf die wiederholten Pannen der betreffenden technischen Systeme.
Änderungsantrag 24
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 54
(54)  Die Bestimmungen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik funktionieren im Rahmen der Cross-Compliance nur dann, wenn alle Mitgliedstaaten sie voll umgesetzt und insbesondere eindeutige Verpflichtungen der Landwirte festgelegt haben. Gemäß der Richtlinie werden die Anforderungen auf Betriebsebene spätestens ab dem 1. Januar 2013 angewendet.
entfällt
Änderungsantrag 26
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 56
(56)  Gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2000/60/EG wird die Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe30 am 23. Dezember 2013 aufgehoben. Um die Vorschriften über den Schutz des Grundwassers im Rahmen der Cross-Compliance beizubehalten, empfiehlt es sich, bis zur Einbeziehung der Richtlinie 2000/60/EG in die Cross-Compliance-Regelung den Geltungsbereich der Cross-Compliance anzupassen und einen Standard für einen guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand festzulegen, der die Anforderungen der Artikel 4 und 5 der Richtlinie 80/68/EWG einschließt.
entfällt
Änderungsantrag 27
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 57
(57)  Die Cross-Compliance-Regelung ist sowohl für die Begünstigten als auch für die nationalen Verwaltungen mit einem gewissen Verwaltungsaufwand verbunden, da Aufzeichnungen und Kontrollen vorgenommen und gegebenenfalls Sanktionen verhängt werden müssen. Diese Sanktionen sollten angemessen, wirksam und abschreckend sein. Sie sollten sonstige Sanktionen unberührt lassen, die im Rahmen sonstiger EU- oder nationaler Rechtsvorschriften vorgesehen sind. Aus Gründen der Kohärenz ist es angebracht, die einschlägigen EU-Vorschriften in einem einzigen Rechtsinstrument zusammenzufassen. Was die Kleinlandwirte betrifft, die an der Kleinlandwirteregelung gemäß Titel V der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx[DZ] teilnehmen, so kann davon ausgegangen werden, dass die Anstrengungen, die im Rahmen der Cross-Compliance-Regelung erforderlich sind, wenn diese Landwirte in diese Regelung einbezogen bleiben, die Vorteile ihrer Einbeziehung nicht aufwiegen. Aus Gründen der Vereinfachung sollten diese Landwirte daher von der Anwendung der Cross-Compliance-Regelung und insbesondere der Kontrollregelung und den möglichen Sanktionen im Rahmen dieser Regelung freigestellt werden. Diese Freistellung sollte jedoch unbeschadet der Verpflichtung, die geltenden Bestimmungen der sektorbezogenen Agrarvorschriften einzuhalten, und möglicher Kontrollen und Sanktionen im Rahmen der betreffenden Rechtsvorschriften gelten.
(57)  Die Cross-Compliance-Regelung ist sowohl für die Begünstigten als auch für die nationalen Verwaltungen mit einem gewissen Verwaltungsaufwand verbunden, da Aufzeichnungen und Kontrollen vorgenommen und gegebenenfalls Sanktionen verhängt werden müssen. Diese Sanktionen sollten angemessen, wirksam und abschreckend sein. Sie sollten sonstige Sanktionen unberührt lassen, die im Rahmen sonstiger EU- oder nationaler Rechtsvorschriften vorgesehen sind. Aus Gründen der Kohärenz ist es angebracht, die einschlägigen EU-Vorschriften in einem einzigen Rechtsinstrument zusammenzufassen. Was die Kleinlandwirte betrifft, die an der Kleinlandwirteregelung gemäß Titel V der Verordnung (EU) Nr. .../2013 [DZ] teilnehmen, so kann davon ausgegangen werden, dass die Anstrengungen, die im Rahmen der Cross-Compliance-Regelung erforderlich sind, wenn diese Landwirte in diese Regelung einbezogen bleiben, die Vorteile ihrer Einbeziehung nicht aufwiegen. Aus Gründen der Vereinfachung sollten diese Landwirte daher von der Anwendung der Cross-Compliance-Regelung und insbesondere der Kontrollregelung und den möglichen Sanktionen im Rahmen dieser Regelung freigestellt werden. Diese Freistellung sollte jedoch unbeschadet der Verpflichtung, die geltenden Bestimmungen der sektorbezogenen Agrarvorschriften einzuhalten, und möglicher Kontrollen und Sanktionen im Rahmen der betreffenden Rechtsvorschriften gelten. Geringfügige, unbeabsichtigte Verstöße im Zusammenhang mit Cross-Compliance-Kontrollen sollten nicht strafbar sein, stattdessen sollte eine Warnung ausgegeben und die Einhaltung bei einer späteren Prüfung kontrolliert werden.
Änderungsantrag 28
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 60
(60)  Ein wirksame Durchführung der Cross-Compliance erfordert die Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen auf Ebene der Begünstigten. Beschließt ein Mitgliedstaat, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, keine Kürzung bzw. keinen Ausschluss vorzunehmen, wenn es sich um einen Betrag von weniger als 100 EUR handelt, so sollte die zuständige Kontrollbehörde im darauffolgenden Jahr für eine Stichprobe von Begünstigten überprüfen, ob den der Feststellung des betreffenden Verstoßes zugrundeliegenden Tatsachen abgeholfen wurde.
(60)  Ein wirksame Durchführung der Cross-Compliance erfordert die Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen auf Ebene der Begünstigten. Beschließt ein Mitgliedstaat, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, keine Kürzung bzw. keinen Ausschluss vorzunehmen, wenn es sich um einen Betrag von weniger als 100 EUR handelt, so sollte die zuständige Kontrollbehörde im darauffolgenden Jahr für eine Stichprobe von Begünstigten überprüfen, ob den der Feststellung des betreffenden Verstoßes zugrundeliegenden Tatsachen abgeholfen wurde. Die Mitgliedstaaten können auch ein Frühwarnsystem für weniger schwere, erstmalige Verstöße einrichten, um eine bessere Akzeptanz des Cross-Compliance-Systems durch die bäuerlichen Gemeinschaften zu erreichen und die Landwirte besser in die Umsetzung der Anforderungen einzubeziehen. Dieses System sollte Abmahnungen beinhalten, in denen der betreffende Begünstigte zu abhelfenden Maßnahmen aufgefordert wird, deren Einhaltung im kommenden Jahr von den Mitgliedstaaten überprüft wird.
Änderungsantrag 29
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 68
(68)  Jedes GAP-Maßnahme sollte überwacht und bewertet werden, um ihre Qualität zu verbessern und ihre Verwirklichungen aufzuzeigen. In diesem Zusammenhang ist eine Liste von Indikatoren festzulegen und die Wirkung der GAP anhand spezifischer Zielvorgaben zu bewerten. Die Kommission sollte einen gemeinsamen Monitoring- und Evaluierungsrahmen aufstellen, der unter anderem gewährleistet, dass die einschlägigen Daten, einschließlich Informationen von den Mitgliedstaaten, fristgerecht zur Verfügung stehen. Dabei sollte sie dem Datenbedarf und den Synergien zwischen potenziellen Datenquellen Rechnung tragen. Außerdem heißt es in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Ein Haushalt für “Europa 2020„– Teil II“, dass die Ausgaben mit klimapolitischer Komponente auf mindestens 20 % angehoben werden sollen, auch durch Beiträge aus anderen Politikbereichen. Die Kommission sollte daher in der Lage sein einzuschätzen, ob und wie sich die EU-Unterstützung im Rahmen der GAP auf die klimapolitischen Ziele auswirkt.
(68)  Jedes GAP-Maßnahme sollte überwacht und bewertet werden, um ihre Qualität zu verbessern und ihre Verwirklichungen aufzuzeigen. In diesem Zusammenhang ist eine Liste von Indikatoren festzulegen und die Wirkung der GAP anhand spezifischer Zielvorgaben zu bewerten. Die Kommission sollte einen gemeinsamen Monitoring- und Evaluierungsrahmen aufstellen, der unter anderem gewährleistet, dass die einschlägigen Daten, einschließlich Informationen von den Mitgliedstaaten, fristgerecht zur Verfügung stehen. Dabei sollte sie dem Datenbedarf und den Synergien zwischen potenziellen Datenquellen Rechnung tragen und soweit wie möglich auf bereits vorhandene Datenquellen zurückgreifen. Außerdem sollte der Monitoring- und Evaluierungsrahmen die Struktur der GAP berücksichtigen und adäquat widerspiegeln, da der Monitoring- und Evaluierungsrahmen der 2. Säule kann nicht auf die 1. Säule übertragen werden kann, insbesondere, da bei der 1. Säule auf Grund der vergleichsweise einheitlich ausgestalteten Maßnahmen Synergieeffekte erzielt werden können. Dem sollte angemessen Rechnung getragen werden. Außerdem heißt es in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Ein Haushalt für “Europa 2020„– Teil II“, dass die Ausgaben mit klimapolitischer Komponente auf mindestens 20 % angehoben werden sollen, auch durch Beiträge aus anderen Politikbereichen. Die Kommission sollte daher in der Lage sein einzuschätzen, ob und wie sich die EU-Unterstützung im Rahmen der GAP auf die klimapolitischen Ziele auswirkt.
Änderungsantrag 30
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 70c
(70c)  In seinem Urteil hat der Gerichtshof die Legitimität des angestrebten Ziels einer verstärkten öffentlichen Kontrolle der Verwendung der EGFL- und ELER-Mittel nicht bestritten. Dieses Ziel muss vor dem Hintergrund des neuen Finanzverwaltungs- und Finanzkontrollsystems analysiert werden, das ab 1. Januar 2014 anzuwenden ist. Im Rahmen dieses Systems können die Kontrollen der nationalen Behörden nicht erschöpfend sein und insbesondere kann bei fast allen Regelungen lediglich ein begrenzter Teil der Grundgesamtheit vor Ort kontrolliert werden. Eine Anhebung der Mindestkontrollsätze über die derzeit geltenden Sätze würde im vorliegenden Zusammenhang die finanzielle Belastung und den Verwaltungsaufwand für die nationalen Behörden nur erhöhen und wäre nicht kosteneffizient. Darüber hinaus ist in dem neuen System vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten die Anzahl der Vor-Ort-Kontrollen unter bestimmten Bedingungen verringern können. Demnach bedeutet die Veröffentlichung der Namen der Empfänger von Mitteln der Agrarfonds eine Verstärkung der öffentlichen Kontrolle der Verwendung dieser Mittel und stellt somit eine sinnvolle Ergänzung des bestehenden Verwaltungs- und Kontrollsystems dar, die erforderlich ist, um einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union zu gewährleisten. Die nationalen Behörden müssen sich bei der Anwendung der neuen Regeln, mit denen das Verwaltungsverfahren für den Vollzug der EU-Mittel vereinfacht und die Verwaltungskosten verringert werden, auf die öffentliche Kontrolle stützen können, insbesondere da diese eine vorbeugende und abschreckende Wirkung gegen Betrug und den Missbrauch öffentlicher Gelder hat, indem sie die einzelnen Begünstigten davon abhält, Unregelmäßigkeiten zu begehen.
(70c)  In seinem Urteil hat der Gerichtshof die Legitimität des angestrebten Ziels einer verstärkten öffentlichen Kontrolle der Verwendung der EGFL- und ELER-Mittel nicht bestritten.
Änderungsantrag 31
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 70d
(70d)  Das mit der Veröffentlichung der Begünstigten angestrebte Ziel einer öffentlichen Kontrolle der Verwendung der EGFL- und ELER-Mittel lässt sich nur erreichen, wenn dafür gesorgt wird, dass bestimmte Informationen öffentlich bekannt gemacht werden. Zu diesen Informationen sollten Angaben über die Identität des Begünstigten, den zugeteilten Betrag und den Fonds, aus dem dieser gewährt wird, sowie über den Zweck und die Art der betreffenden Maßnahme gehören. Diese Informationen sollten so veröffentlicht werden, dass dabei weniger stark in die in den Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte der Begünstigten auf Achtung ihres Privatlebens im Allgemeinen und auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten im Besonderen eingegriffen wird.
(70d)  Das mit der Veröffentlichung der Begünstigten angestrebte Ziel einer öffentlichen Kontrolle der Verwendung der EGFL- und ELER-Mittel lässt sich nur erreichen, wenn dafür gesorgt wird, dass bestimmte Informationen öffentlich bekannt gemacht werden. Zu diesen Informationen sollten Angaben über den zugeteilten Betrag und den Fonds, aus dem dieser gewährt wird, sowie über den Zweck und die Art der betreffenden Maßnahme gehören. Um ein genaues Abbild der räumlichen Verteilung der Unterstützung im Rahmen der GAP zu erstellen, sollten auch Angaben über den jeweiligen Standort der von diesen Maßnahmen betroffenen Betriebe gemacht werden. Das Recht der Begünstigten auf Achtung ihres Privatlebens im Allgemeinen und auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten im Besonderen zu wahren, die in Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, sollten die Namen der Begünstigten nicht veröffentlicht werden, sondern die Begünstigten sollte gewährleistet werden.
Änderungsantrag 32
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 70f
(70f)  Um ein Gleichgewicht zwischen dem angestrebten Ziel einer öffentlichen Kontrolle der Verwendung der EGFL- und ELER-Mittel einerseits und dem Recht der Begünstigten auf Achtung ihres Privatlebens im Allgemeinen und auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten andererseits zu bewahren, muss dem Umfang der Beihilfe Rechnung getragen werden. Nach eingehender Analyse und der Konsultation der Interessenträger zeigt sich, dass im Hinblick auf eine größere Wirksamkeit einer solchen Veröffentlichung und zur Begrenzung des Eingriffs in die Rechte der Begünstigten ein Schwellenwert für den Beihilfebetrag festgesetzt und der Name des Begünstigten nicht veröffentlicht werden sollte, wenn der erhaltene Betrag unter diesem Schwellenwert liegt.
entfällt
Änderungsantrag 33
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 70g
(70g)  Der Schwellenwert sollte das Beihilfeniveau der Stützungsregelungen, die im Rahmen der GAP bestehen, widerspiegeln und darauf basieren. Da die Strukturen der Agrarwirtschaften der Mitgliedstaaten jedoch beträchtliche Unterschiede aufweisen und erheblich vom EU-Durchschnitt abweichen können, sollte erlaubt werden, unterschiedliche Mindestschwellen anzuwenden, die der besonderen Situation der Mitgliedstaaten Rechnung tragen. Die Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx [DZ] enthält eine einfache auf Kleinlandwirte abgestellte Regelung. In Artikel 49 der genannten Verordnung sind die Kriterien für die Berechnung des Beihilfebetrags festgelegt. Aus Gründen der Kohärenz sollten diese Kriterien auch zur Festsetzung von spezifischen Schwellenwerten je Mitgliedstaat für die Veröffentlichung der Namen von Begünstigten herangezogen werden. Unterhalb dieses spezifischen Schwellenwertes muss die Veröffentlichung mit Ausnahme des Namens alle maßgeblichen Informationen enthalten, die dem Steuerzahler ein wirklichkeitsgetreues Bild der GAP vermitteln.
entfällt
Änderungsantrag 34
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 70h
(70h)  Diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, erhöht darüber hinaus die Transparenz in Bezug auf die Verwendung der EU-Mittel im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und verbessert somit die Öffentlichkeitswirkung und Akzeptanz dieser Politik. Dies ermöglicht eine bessere Beteiligung der Bürger am Entscheidungsprozess und gewährleistet eine größere Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber dem Bürger. Auch kann die lokale Bevölkerung konkrete Beispiele für die „öffentlichen Güter“ sehen, die die Landwirtschaft liefert, wodurch die staatliche Förderung des Agrarsektors an Legitimität gewinnt. Darüber hinaus wird die persönliche Verantwortlichkeit der Landwirte für die Verwendung der öffentlichen Gelder verstärkt.
(70h)  Diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, erhöht darüber hinaus die Transparenz in Bezug auf die Verwendung der EU-Mittel im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und verbessert somit die Öffentlichkeitswirkung und Akzeptanz dieser Politik. Um dies auch bei den anderen Politikfeldern der Union zu erreichen, sollten vergleichbare Regeln auch auf Empfänger von Mitteln aus den weiteren Fonds der Union (EFRE, ESF und EFF) Anwendung finden. Dies ermöglicht eine bessere Beteiligung der Bürger am Entscheidungsprozess und gewährleistet eine größere Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber dem Bürger. Auch kann die lokale Bevölkerung konkrete Beispiele für die „öffentlichen Güter“ sehen, die die Landwirtschaft liefert, wodurch die staatliche Förderung des Agrarsektors an Legitimität gewinnt. Darüber hinaus wird die persönliche Verantwortlichkeit der Landwirte für die Verwendung der öffentlichen Gelder verstärkt.
Änderungsantrag 35
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
(1)  Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Zwecke dieser Verordnung die Definitionen der Begriffe „Betriebsinhaber“, „landwirtschaftliche Tätigkeit“, „landwirtschaftliche Fläche“ und „Betrieb“ gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx [DZ].
(1)  Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Definitionen der Begriffe „Betriebsinhaber“, „landwirtschaftliche Tätigkeit“ und „landwirtschaftliche Fläche“ gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. .../2013 [DZ].
Änderungsantrag 36
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)
Unbeschadet Titel VI findet für die Zwecke dieser Verordnung die Definition von „Betrieb“ gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) .../2013[DZ] Anwendung.

Änderungsantrag 37
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu)
Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet „sektorbezogene Agrarvorschriften“ jeden auf der Grundlage von Artikel 43 AEUV verabschiedeten geltenden Rechtsakt im Rahmen der GAP sowie gegebenenfalls jeden auf der Grundlage dieser Rechtsakte erlassenen delegierten Rechtsakt oder Durchführungsrechtsakt.

Änderungsantrag 38
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu)
ea)  Krankheitsbefall des ganzen oder eines Teils des Pflanzenbestands des Betriebs;
Änderungsantrag 39
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe f
f)  Enteignung eines wesentlichen Teils des Betriebs, soweit sie am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war.
f)  Enteignung eines Teils oder des gesamten Betriebs, soweit sie am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war, oder Zurücknahme der Flächen durch den Eigentümer.
Änderungsantrag 40
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
(1)  Zahlstellen sind Fachabteilungen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten, die für die Verwaltung und Kontrolle der Ausgaben gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 zuständig sind.
(1)  Zahlstellen sind Abteilungen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten, die für die Verwaltung und Kontrolle aller Ausgaben gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 zuständig sind.
Änderungsantrag 41
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 a (neu)
Die Kommission unterzieht die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Belege einer risikobezogenen Überprüfung gemäß Artikel 102 und bewertet die Funktionsweise der Systeme, um zu bestätigen, dass die Verwaltungs- und Kontrollstellen die Voraussetzungen für die nationale Zulassung erfüllen.

Änderungsantrag 42
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 3 – Buchstabe b
b) eine Zuverlässigkeitserklärung der jeweiligen Fachebene hinsichtlich der Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit der Rechnungslegung und der ordnungsgemäßen Funktionsweise der Systeme der internen Kontrolle sowie hinsichtlich der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge und der Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung;
b) eine Zuverlässigkeitserklärung der jeweiligen Fachebene hinsichtlich der Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit der Rechnungslegung und der ordnungsgemäßen Funktionsweise der Systeme der internen Kontrolle, basierend auf messbaren Leistungskriterien, sowie hinsichtlich der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge;
Änderungsantrag 43
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 3 – Buchstabe c
c) eine Übersicht über die Ergebnisse sämtlicher durchgeführten Prüfungen und Kontrollen, einschließlich einer Analyse der systematischen oder wiederholt auftretenden Mängel und der bereits getroffenen oder geplanten Abhilfemaßnahmen.
c) eine Übersicht über:
i) die Ergebnisse sämtlicher durchgeführten Prüfungen und Kontrollen, einschließlich einer Analyse der systematischen und wiederholt auftretenden Mängel und der bereits getroffenen oder geplanten Abhilfemaßnahmen,
ii) die gemäß Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer v gemeldeten Kontrollstatistiken und
iii) sonstige als erforderlich erachtete Kontrollen.
Änderungsantrag 44
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Einleitung
(4)  Werden mehrere Zahlstellen zugelassen, so bezeichnet der Mitgliedstaat eine Einrichtung, nachstehend „Koordinierungsstelle“ genannt, die er mit folgenden Aufgaben beauftragt:
(4)  Werden gemäß der Verfassungsordnung eines Mitgliedstaats mehrere Zahlstellen zugelassen, so wählt der Mitgliedstaat eine Einrichtung, nachstehend „Koordinierungsstelle“ genannt, die er mit folgenden Aufgaben beauftragt:
Änderungsantrag 45
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 5
(5)  Erfüllt eine zugelassene Zahlstelle ein oder mehrere der Zulassungskriterien gemäß Absatz 2 nicht oder nicht mehr, so entzieht der Mitgliedstaat ihr die Zulassung, sofern sie nicht innerhalb einer entsprechend der Schwere des Problems festzusetzenden Frist die erforderlichen Anpassungen vornimmt.
(5)  Erfüllt eine zugelassene Zahlstelle ein oder mehrere der Zulassungskriterien gemäß Absatz 2 nicht oder nicht mehr, so entzieht der Mitgliedstaat ihr (von sich aus oder auf Antrag der Kommission) die Zulassung, sofern sie nicht innerhalb einer entsprechend der Schwere des Problems festzusetzenden Frist die erforderlichen Anpassungen vornimmt.
Änderungsantrag 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)
ba)  Vorschriften über den Umfang der Erklärungen der Zahlstellen und den diesen Erklärungen zugrunde liegenden Arbeiten;
Änderungsantrag 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)
ca)  Verpflichtungen der Zahlstellen in Bezug auf die staatlichen Maßnahmen sowie Inhalt ihrer Verwaltungs- und Kontrollaufgaben;
Änderungsantrag 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe a
a) für die Pflichten der Zahlstellen im Rahmen der öffentlichen Intervention sowie zum Inhalt ihrer Verwaltungs- und Kontrollaufgaben;
entfällt
Änderungsantrag 49
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9
(1)  Die bescheinigende Stelle ist eine von dem Mitgliedstaat bezeichnete öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Prüfeinrichtung, die eine Stellungnahme abgibt über die Zuverlässigkeitserklärung der jeweiligen Fachebene zur Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit der Rechnungslegung der Zahlstelle und zur ordnungsgemäßen Funktionsweise ihrer Systeme der internen Kontrolle sowie zur Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge und zur Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.
(1)  Die bescheinigende Stelle ist eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Prüfeinrichtung. Wenn es sich um eine privatrechtliche Prüfeinrichtung handelt, wird diese vom Mitgliedstaat im Wege einer öffentlichen Ausschreibung ausgewählt. Die bescheinigende Stelle gibt eine entsprechend den international anerkannten Prüfungsnormen erstellte Stellungnahme ab zur Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit der Rechnungslegung der Zahlstelle und zur ordnungsgemäßen Funktionsweise der bestehenden Kontrollsysteme sowie zur Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge. Diese Stellungnahme soll unter anderem eine Aussage darüber machen, ob die Prüfung die Aussagen der in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b genannten Zuverlässigkeitserklärung der jeweiligen Fachebene infrage stellt.
Sie ist in ihrer Funktion sowohl von der betreffenden Zahlstelle als auch von der Behörde, die die Zahlstelle zugelassen hat, unabhängig.

Sie ist in ihrer Funktion sowohl von der betreffenden Zahlstelle als auch von der Behörde, die die Zahlstelle zugelassen hat, unabhängig.

(2)  Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über den Status der bescheinigenden Stellen, ihre spezifischen Aufgaben, einschließlich der von ihnen durchzuführenden Kontrollen, sowie über die von diesen zu erstellenden Bescheinigungen und Berichte, zusammen mit den dazugehörigen Unterlagen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 erlassen.
(2)  Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 111 zu erlassen, um Vorschriften festzulegen über den Status der bescheinigenden Stellen und ihre spezifischen Aufgaben, einschließlich der Kontrollen, die soweit wie möglich auf Grundlage von integrierten Proben auf möglichst effiziente Art und Weise strukturiert werden mit dem Ziel, den Verwaltungsaufwand der Landwirte und Mitgliedsstaaten zu verringern.
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über die von den bescheinigenden Stellen zu erstellenden Bescheinigungen und Berichte, zusammen mit den dazugehörigen Unterlagen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 erlassen.

Änderungsantrag 50
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12
(1)  Die Mitgliedstaaten richten ein System zur Beratung der Begünstigten in Fragen der Bodenbewirtschaftung und Betriebsführung (nachstehend „landwirtschaftliche Betriebsberatung“ genannt) ein, die von einer oder mehreren dazu benannten Einrichtungen durchgeführt wird. Dabei kann es sich um öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Einrichtungen handeln.
(1)  Die Mitgliedstaaten richten ein System zur Beratung der Begünstigten in Fragen der Bodenbewirtschaftung, Betriebsführung und des betrieblichen Risikomanagements („landwirtschaftliche Betriebsberatung“) ein, die von einer oder mehreren dazu ausgewählten Einrichtungen durchgeführt wird. Dabei kann es sich um öffentlich-rechtliche und/oder privatrechtliche Einrichtungen handeln.
(2)  Die landwirtschaftliche Betriebsberatung umfasst mindestens
(2)  Die landwirtschaftliche Betriebsberatung umfasst mindestens die folgenden Punkte:
a) die Grundanforderungen an die Betriebsführung und die Standards für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Titel VI Kapitel I;
a)   Verpflichtungen auf betrieblicher Ebene, die sich aus den Grundanforderungen an die Betriebsführung und die Standards für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Titel VI Kapitel I ergeben;
b) die dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden gemäß Titel III Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx [DZ] und die Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx [DZ];
b) die dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden gemäß Titel III Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx [DZ] und die Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx [DZ].
c) die Anforderungen oder Aktionen im Zusammenhang mit der Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Auswirkungen, der Biodiversität, des Gewässerschutzes, der Meldung von Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten und der Innovation zumindest gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung;
c) die Anforderungen oder Aktionen im Zusammenhang mit der Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Auswirkungen, der Biodiversität, des Gewässerschutzes, der Meldung von Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten und der Innovation zumindest gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung;
ca) die nachhaltige Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit landwirtschaftlicher Betriebe im Einklang mit den Maßnahmen der Programme für die Entwicklung des ländlichen Raumes, unter anderem die Modernisierung der Betriebe, das Streben nach Wettbewerbsfähigkeit, die Integration des Sektors, Innovation und die Ausrichtung auf den Markt sowie die Förderung und Anwendung von Rechnungsführungsstrategien, Unternehmertum und einer nachhaltigen Nutzung von wirtschaftlichen Ressourcen.
d) die nachhaltige Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit der Kleinbetriebe gemäß der Definition der Mitgliedstaaten und zumindest der Betriebe, die an der Kleinlandwirteregelung gemäß Titel V der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx [DZ] teilnehmen.
d) die ökologische Leistung und die nachhaltige Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit der Betriebe gemäß der Definition der Mitgliedstaaten und insbesondere der Betriebe, die an der Kleinlandwirteregelung gemäß Titel V der Verordnung (EU) Nr. .../2013 [DZ] teilnehmen.
(3)  Die landwirtschaftliche Betriebsberatung umfasst insbesondere auch
(3)  Die landwirtschaftliche Betriebsberatung umfasst unter anderem auch die folgenden Punkte:
a) die nachhaltige Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit von anderen als den in Absatz 2 Buchstabe d genannten Betrieben;
aa) die Förderung der Umstellung von landwirtschaftlichen Betrieben und der Diversifizierung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit;
ab)  Risikomanagement und die Einführung von geeigneten Vorbeugungsmaßnahmen gegen Naturkatastrophen und andere Katastrophen sowie Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten;
ac)  Beratung über integrierte Schädlingsbekämpfung und die Verwendung von nicht-chemischen Alternativen.
b) die Mindestanforderungen im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 29 Absatz 3 und Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx [LE].
b) die Anforderungen im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 29 und Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. .../2013 [LE].
Änderungsantrag 51
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 1
(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Berater im Rahmen der landwirtschaftlichen Betriebsberatung angemessen qualifiziert sind und regelmäßig Weiterbildungen besuchen.
(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Berater im Rahmen der landwirtschaftlichen Betriebsberatung angemessen qualifiziert sind und regelmäßig berufliche Fortbildungen besuchen.
Änderungsantrag 52
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 3
(3)  Die zuständige Behörde teilt dem Begünstigten – gegebenenfalls unter Verwendung elektronischer Mittel – die entsprechende Liste der benannten Einrichtungen mit.
(3)  Die einzelstaatliche Behörde teilt dem potenziellen Begünstigten – hauptsächlich unter Verwendung elektronischer Mittel – die entsprechende Liste der ausgewählten Einrichtungen mit.
Änderungsantrag 53
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14
Die Begünstigten können unabhängig davon, ob sie im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik, einschließlich der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums, eine Unterstützung erhalten, die landwirtschaftliche Betriebsberatung auf freiwilliger Basis nutzen.

Die Begünstigten können unabhängig davon, ob sie im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik, einschließlich der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums, eine Unterstützung erhalten, die landwirtschaftliche Betriebsberatung auf freiwilliger Basis nutzen.

Die Mitgliedstaaten können jedoch nach objektiven Kriterien die Kategorien von Begünstigten festlegen, die vorrangig Zugang zur landwirtschaftlichen Betriebsberatung haben. Die Mitgliedstaaten sorgen dabei jedoch dafür, dass Landwirte, die am wenigsten Zugang zu anderen Beratungsdiensten als denen im Rahmen der landwirtschaftlichen Betriebsberatung haben, Vorrang erhalten.

Die Mitgliedstaaten können jedoch basierend auf Umwelt-, Wirtschafts- und Sozialkriterien die Kategorien von Begünstigten festlegen, die vorrangig Zugang zur landwirtschaftlichen Betriebsberatung haben, unter anderem:

a) solche Landwirte, die am wenigsten Zugang zu anderen Beratungsdiensten als denen im Rahmen der landwirtschaftlichen Betriebsberatung haben;
b)  Landwirte, die sich an den Maßnahmen zur Sicherstellung von Kohlenstoff-, Nährstoff- und/ oder Energieeffizienz gemäß Kapitel 2 des Titels III der Verordnung (EU) Nr. .../2013 [DZ] beteiligen;
c)  Netzwerke, die nach den Artikeln 53, 61 und 62 der Verordnung (EU) Nr. .../2013 [RD] mit geringen Mitteln auskommen müssen.
Die landwirtschaftliche Betriebsberatung gewährleistet, dass die Beratung der Begünstigten auf die besondere Situation ihres Betriebs abgestimmt ist.

Die landwirtschaftliche Betriebsberatung gewährleistet, dass die Beratung der Begünstigten auf die besondere Situation ihres Betriebs abgestimmt ist.

Änderungsantrag 54
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 2
(2)  Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften für die einheitliche Durchführung der landwirtschaftlichen Betriebsberatung erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 erlassen.
entfällt
Änderungsantrag 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 2
(2)  Sind gemäß den EU-Vorschriften Kürzungen des Betrags gemäß Absatz 1 vorzunehmen, so setzt die Kommission anhand der in den genannten Rechtsvorschriften vorgesehenen Vorgaben im Wege von Durchführungsrechtsakten den Nettobetrag fest, der für die Ausgaben des EGFL zur Verfügung steht.
(2)  Sind gemäß den EU-Vorschriften Kürzungen des Betrags gemäß Absatz 1 vorzunehmen, so wird die Kommission ermächtigt, anhand der in den genannten Rechtsvorschriften vorgesehenen Vorgaben im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 111 den Nettobetrag festzusetzen, der für die Ausgaben des EGFL zur Verfügung steht.
Änderungsantrag 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 1
Die gemäß Artikel 6 Buchstabe c finanzierten Maßnahmen dienen der Kommission zur Verwaltung der EU-Agrarmärkte in einem globalen Kontext, zur agroökonomischen Beobachtung der landwirtschaftlichen Flächen und des Zustands der Kulturen sowie zur Erstellung von Prognosen insbesondere über die Ernteerträge und die Agrarerzeugung, zur Öffnung des Zugangs zu diesen Prognosen in einem internationalen Rahmen wie den von UN-Organisationen oder sonstigen internationalen Gremien koordinierten Initiativen, als Beitrag zur Transparenz der Weltmärkte sowie zur technischen Begleitung des agrarmeteorologischen Systems.

Die gemäß Artikel 6 Buchstabe c finanzierten Maßnahmen dienen der Kommission zur Verwaltung der EU-Agrarmärkte in einem globalen Kontext, zur agroökonomischen und agrarökologischen Beobachtung der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Flächen und des Zustands der landwirtschaftlichen Ressourcen und Kulturen sowie zur Erstellung von Prognosen, zum Beispiel über die Ernteerträge, Ressourceneffizienz und die langfristige Agrarerzeugung, zur Öffnung des Zugangs zu diesen Prognosen in einem internationalen Rahmen wie den von UN-Organisationen oder sonstigen internationalen Gremien koordinierten Initiativen, als Beitrag zur Transparenz der Weltmärkte sowie zur Begleitung des agrarmeteorologischen Systems.

Änderungsantrag 57
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 2
Die gemäß Artikel 6 Buchstabe c finanzierten Maßnahmen betreffen die Erfassung oder den Erwerb der für die Durchführung und Begleitung der Gemeinsamen Agrarpolitik erforderlichen Informationen, einschließlich satellitengestützter und meteorologischer Daten, der Einrichtung einer Raumdateninfrastruktur und einer Website, der Durchführung besonderer Studien in Bezug auf die Klimaverhältnisse und der Aktualisierung der agrarmeteorologischen und ökonometrischen Modelle. Diese Maßnahmen werden erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den nationalen Laboratorien und Einrichtungen durchgeführt.

Die gemäß Artikel 6 Buchstabe c finanzierten Maßnahmen betreffen die Erfassung oder den Erwerb der für die Durchführung und Begleitung der Gemeinsamen Agrarpolitik erforderlichen Informationen, einschließlich satellitengestützter und meteorologischer Daten, der Einrichtung einer Raumdateninfrastruktur und einer Website, der Durchführung besonderer Studien in Bezug auf die Klimaverhältnisse, der Überwachung der Bodengesundheit und Funktionalität und der Aktualisierung der agrarmeteorologischen und ökonometrischen Modelle. Diese Maßnahmen werden erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den nationalen Laboratorien und Einrichtungen durchgeführt.

Änderungsantrag 58
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 – Absatz 2
(2)  Der Rat setzt diese Anpassungen auf der Grundlage eines Vorschlags, den die Kommission spätestens am 31. März des Kalenderjahres vorlegt, für das die Anpassung nach Absatz 1 gilt, spätestens bis zum 30. Juni desselben Kalenderjahres fest.
(2)   Das Europäische Parlament und der Rat setzen diese Anpassungen auf der Grundlage eines Vorschlags, den die Kommission spätestens am 31. März des Kalenderjahres vorlegt, für das die Anpassung nach Absatz 1 gilt, spätestens bis zum 30. Juni desselben Kalenderjahres fest.
Änderungsantrag 59
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 – Absatz 3
(3)  Wurde der Anpassungssatz bis zum 30. Juni eines Jahres nicht festgesetzt, so legt die Kommission diesen Anpassungssatz in einem Durchführungsrechtsakt fest und unterrichtet unverzüglich den Rat. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 2 erlassen.
(3)  Wurde der Anpassungssatz bis zum 30. Juni eines Jahres nicht festgesetzt, so legen die Kommission diesen Anpassungssatz in einem Durchführungsrechtsakt fest und unterrichtet unverzüglich das Europäische Parlament und den Rat. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 2 erlassen.
Änderungsantrag 60
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 – Absatz 4
(4) Spätestens am 1. Dezember kann der Rat auf Vorschlag der Kommission, wenn ihm neue Erkenntnisse vorliegen, den gemäß den Absätzen 2 und 3 festgesetzten Anpassungssatz für die Direktzahlungen anpassen.
(4)  Sollten wesentliche neue Erkenntnisse zur Verfügung stehen, nachdem der in Absatz 2 und Absatz 3 erwähnte Beschluss gefasst wurde, kann die Europäische Kommission auf der Grundlage dieser Erkenntnisse spätestens am 1. Dezember den gemäß den Absätzen 2 und 3 festgesetzten Anpassungssatz für die Direktzahlungen im Wege von Durchführungsrechtsakten anpassen, ohne das Verfahren gemäß Artikel 112 Absatz 2 oder Absatz 3 anzuwenden.
Änderungsantrag 61
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 – Absatz 6
(6)   Vor Anwendung dieses Artikels wird zunächst dem von der Haushaltsbehörde bewilligten Reservebetrag für Krisen im Agrarsektor gemäß Nummer 14 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung Rechnung getragen.
(6)   Bevor sie einen Vorschlag gemäß Absatz 2 vorlegt, überprüft die Kommission, ob die Bedingungen für die Aktivierung des Reservebetrags für Krisen im Agrarsektor gemäß Nummer 14 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung gegeben sind und legt in diesem Fall einen diesbezüglichen Vorschlag vor.
Änderungsantrag 62
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 2
(2)  Wird bei der Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr n erkennbar, dass der Betrag gemäß Artikel 16 für das Haushaltsjahr n möglicherweise überschritten wird, so schlägt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat oder dem Rat die zur Einhaltung des genannten Betrags erforderlichen Maßnahmen vor.
(2)  Wird bei der Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr n erkennbar, dass der Betrag gemäß Artikel 16 für das Haushaltsjahr n möglicherweise überschritten wird, so schlägt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die zur Einhaltung des genannten Betrags erforderlichen Maßnahmen vor.
Änderungsantrag 63
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 3
(3)  Ist die Kommission zu irgendeinem Zeitpunkt der Auffassung, dass der Betrag nach Artikel 16 möglicherweise überschritten wird und sie im Rahmen ihrer Befugnisse keine ausreichenden Abhilfemaßnahmen treffen kann, so schlägt sie andere Maßnahmen vor, um die Einhaltung dieses Betrags sicherzustellen. Diese Maßnahmen werden vom Rat auf der Grundlage von Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags oder vom Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage von Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags beschlossen.
(3)  Ist die Kommission zu irgendeinem Zeitpunkt der Auffassung, dass der Betrag nach Artikel 16 möglicherweise überschritten wird und sie im Rahmen ihrer Befugnisse keine ausreichenden Abhilfemaßnahmen treffen kann, so schlägt sie andere Maßnahmen vor, um die Einhaltung dieses Betrags sicherzustellen. Diese Maßnahmen werden vom Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage von Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags beschlossen.
Änderungsanträge 195 und 202
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29
Unbeschadet der Förderfähigkeit gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. LE/xxx dürfen die aus dem ELER finanzierten Ausgaben nicht Gegenstand einer anderen Finanzierung aus dem EU-Haushalt sein.

Aus dem ELER finanzierte Ausgaben dürfen nicht Gegenstand einer anderen Finanzierung aus dem EU-Haushalt sein.

Änderungsantrag 65
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 – Absatz 1
(1)  Nach dem Beschluss der Kommission zur Genehmigung des Programms zahlt die Kommission einen Vorschuss für den gesamten Programmplanungszeitraum. Dieser Vorschuss entspricht 4 % der Beteiligung des ELER am betreffenden Programm. Er kann nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel in höchstens drei Raten ausgezahlt werden. Die erste Rate macht 2 % der Beteiligung des ELER am betreffenden Programm aus.
(1)  Nach dem Beschluss der Kommission zur Genehmigung des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum zahlt die Kommission dem Mitgliedstaat einen Vorschuss für den gesamten Programmplanungszeitraum. Dieser Vorschuss entspricht 7 % der Beteiligung des ELER am betreffenden Programm. Er kann nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel in höchstens drei Raten ausgezahlt werden. Die erste Rate macht 2 % der Beteiligung des ELER am betreffenden Programm aus.
Änderungsantrag 66
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 35 – Absatz 1
(1)  Die Zwischenzahlungen erfolgen auf Ebene der einzelnen Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum. Sie werden durch Anwendung des Kofinanzierungssatzes der betreffenden Maßnahme auf die getätigten öffentlichen Ausgaben für diese Maßnahme berechnet.
(1)  Die Zwischenzahlungen erfolgen auf Ebene der einzelnen Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum. Sie werden durch Anwendung des Kofinanzierungssatzes der betreffenden Maßnahme auf die getätigten öffentlichen Ausgaben für diese Maßnahme oder auf die Summe der zuschussfähigen öffentlichen oder privaten Ausgaben berechnet.
Änderungsantrag 67
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 35 – Absatz 3 – Buchstabe a
a)  Übermittlung einer von der zugelassenen Zahlstelle nach Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe c unterzeichneten Ausgabenerklärung an die Kommission;
a)  Übermittlung einer von der zugelassenen Zahlstelle nach Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe c unterzeichneten monatlichen Ausgabenerklärung an die Kommission;
Änderungsantrag 68
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 37 – Absatz 1
(1)  Der Teil einer Mittelbindung für ein Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum, der nicht zur Zahlung des Vorschusses oder für Zwischenzahlungen verwendet worden ist oder für den der Kommission bis zum 31. Dezember des zweiten auf das Jahr der Mittelbindung folgenden Jahres keine Ausgabenerklärung vorgelegt worden ist, die die Bedingungen von Artikel 35 Absatz 3 erfüllt, wird von der Kommission automatisch aufgehoben.
(1)  Der Teil einer Mittelbindung für einen Mitgliedstaat, der nicht zur Zahlung des Vorschusses oder für Zwischenzahlungen verwendet worden ist oder für den der Kommission bis zum 31. Dezember des zweiten auf das Jahr der Mittelbindung folgenden Jahres keine Ausgabenerklärung vorgelegt worden ist, die die Bedingungen von Artikel 35 Absatz 3 erfüllt, wird von der Kommission automatisch aufgehoben.
Änderungsantrag 69
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 37 – Absatz 1 a (neu)
(1a)  Mitgliedstaaten, die aufgrund ihres föderalen Verwaltungssystems mehrere Programme für die Entwicklung des ländlichen Raumes vorlegen, können die nicht verwendeten Mittel bis zum 31. Dezember des zweiten Jahres, das der Mittelbindung eines oder mehrerer Programme für die Entwicklung des ländlichen Raumes folgt, auf die Mittel anrechnen, die nach diesem Datum im Rahmen anderer Programme für die Entwicklung des ländlichen Raumes verwendet wurden. Sollten nach diesem Ausgleich noch Mittel verbleiben, die freigegeben werden müssen, so werden diese den Programmen für die Entwicklung des ländlichen Raumes zugerechnet, deren Ausgaben verspätet sind.
Änderungsantrag 70
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 37 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b a (neu)
ba) der Teil der Mittelbindungen bezüglich der Beihilfe gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) Nr. .../2013 [RD] .
Änderungsantrag 71
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 38
Artikel 38

entfällt
Bindung der Haushaltsmittel

Der in Artikel 58 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. LE/xxx genannte Beschluss der Kommission über das Verzeichnis der Projekte, denen der Preis für innovative lokale Zusammenarbeit verliehen wird, gilt als Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel [75 Absatz 2] der Verordnung (EU) Nr. HO/xxx. Nach Erlass des Beschlusses gemäß Absatz 1 nimmt die Kommission für jeden einzelnen Mitgliedstaat die Mittelbindungen für den Gesamtbetrag der an Projekte in dem betreffenden Mitgliedstaat verliehenen Preise im Rahmen der in Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. LE/xxx genannten Höchstbeträge vor.

Änderungsantrag 72
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39
Artikel 39

entfällt
Zahlungen an die Mitgliedstaaten

(1)  Im Rahmen der Zwischenzahlungen gemäß Artikel 35 leistet die Kommission nach Maßgabe der für den betreffenden Mitgliedstaat verfügbaren Haushaltsmittel Zahlungen, um die von den zugelassenen Zahlstellen getätigten Ausgaben für die Verleihung des in diesem Abschnitt genannten Preises zu erstatten.
(2)  Für jede Zahlung wird der Kommission eine von der zugelassenen Zahlstelle unterzeichnete Ausgabenerklärung gemäß Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe c übermittelt.
(3)  Die zugelassenen Zahlstellen erstellen die Ausgabenerklärungen für die im Zusammenhang mit dem Preis für innovative lokale Zusammenarbeit getätigten Zahlungen und übermitteln sie der Kommission direkt oder über die Koordinierungsstelle, sofern eine solche benannt wurde, in Zeitabständen, die von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 102 Absatz 3 festgelegt wurden.
Diese Ausgabenerklärungen beziehen sich auf die von der zugelassenen Zahlstelle im Laufe des betreffenden Zeitraums getätigten Ausgaben.

Änderungsantrag 73
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40
Artikel 40

entfällt
Automatische Aufhebung von Mittelbindungen für den Preis für innovative lokale Zusammenarbeit

Die Beträge gemäß Artikel 38 Absatz 2, die nicht für Erstattungen an die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 39 verwendet worden sind oder für die der Kommission bis zum 31. Dezember des zweiten auf das Jahr der Mittelbindung folgenden Jahres keine Ausgabenerklärung vorgelegt worden ist, die die Bedingungen des genannten Artikels erfüllt, werden von der Kommission automatisch aufgehoben.

Artikel 37 Absätze 3, 4 und 5 findet entsprechend Anwendung.

Änderungsantrag 74
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 – Absatz 2
(2)  Haben die Mitgliedstaaten den letztmöglichen Zahlungszeitpunkt überschritten, so zahlen sie den Begünstigten Verzugszinsen, die zulasten des nationalen Haushalts gehen.
(2)  Haben die Mitgliedstaaten den letztmöglichen Zahlungszeitpunkt überschritten, so zahlen sie den Begünstigten Verzugszinsen. Dieser Absatz gilt nicht in den Fällen, wo der Zahlungsverzug nicht die Schuld des betreffenden Mitgliedstaats ist.
Änderungsanträge 196, 197, 198 und 199
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
(2)  Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die monatlichen Zahlungen oder Zwischenzahlungen an einen Mitgliedstaat kürzen oder aussetzen, wenn sämtliche nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(2)  Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die monatlichen Zahlungen oder Zwischenzahlungen an einen Mitgliedstaat kürzen oder aussetzen, wenn ein oder mehrere Schlüsselelemente des betreffenden einzelstaatlichen Kontrollsystems nicht vorhanden oder aufgrund der Schwere oder Dauer der festgestellten Mängel nicht wirksam sind, oder bei der Wiedereinziehung von zu Unrecht gezahlten Beträgen nicht mit der notwendigen Sorgfalt vorgegangen wird und wenn eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a)  Ein oder mehrere Schlüsselelemente des betreffenden einzelstaatlichen Kontrollsystems sind nicht vorhanden oder aufgrund der Schwere oder Dauer der festgestellten Mängel nicht wirksam, oder bei der Wiedereinziehung von zu Unrecht gezahlten Beträgen wird nicht mit der notwendigen Sorgfalt vorgegangen;
entfällt
b) die Mängel gemäß Buchstabe a liegen dauerhaft vor und waren der Grund für mindestens zwei Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 54, wonach die entsprechenden Ausgaben des betreffenden Mitgliedstaats von der EU-Finanzierung auszuschließen sind, und
b) entweder die oben gennanten Mängel gemäß Buchstabe a liegen dauerhaft vor und waren der Grund für mindestens zwei Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 54, wonach die entsprechenden Ausgaben des betreffenden Mitgliedstaats von der EU-Finanzierung auszuschließen sind, oder
c) die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass der betreffende Mitgliedstaat nicht in der Lage ist, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen in nächster Zukunft durchzuführen.
c) die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass der betreffende Mitgliedstaat nicht in der Lage ist, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen in nächster Zukunft im Einklang mit einem Aktionsplan mit klaren Fortschrittsindikatoren durchzuführen, der in Absprache mit der Kommission festzulegen ist.
Änderungsantrag 75
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 44 – Absatz 1
Sind die Mitgliedstaaten aufgrund von sektorbezogenen Agrarvorschriften verpflichtet, innerhalb eines bestimmten Zeitraums Informationen über die Zahl der durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnisse zu übermitteln, und haben sie diesen Zeitraum überschritten, so kann die Kommission die monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 18 bzw. die Zwischenzahlungen gemäß Artikel 35, für die die entsprechenden statistischen Angaben nicht rechtzeitig übermittel wurden, aussetzen.

Sind die Mitgliedstaaten aufgrund von sektorbezogenen Agrarvorschriften verpflichtet, innerhalb eines bestimmten Zeitraums Informationen über die Zahl der gemäß Artikel 61 durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnisse zu übermitteln, und haben sie diesen Zeitraum überschritten, so kann die Kommission die monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 18 bzw. die Zwischenzahlungen gemäß Artikel 35, für die die entsprechenden statistischen Angaben nicht rechtzeitig übermittel wurden, aussetzen, sofern die Kommission den Mitgliedsstaaten alle für die Ermittlung der statistischen Angaben erforderlichen Informationen, Formulare und Erläuterungen rechtzeitig vor Beginn des Erhebungszeitraums zur Verfügung gestellt hat. Dabei handelt die Kommission im Einklang mit dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit und gemäß den genauen Vorschriften, die sie auf der Grundlage von Artikel 48 Absatz 5 erlassen hat, sowie unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Verspätung. Insbesondere soll die Kommission klar zwischen der Situation, in der die verspätete Vorlage von Informationen eine Gefahr für den Mechanismus der jährliche Entlastung des Haushalts darstellt, und der Situation, in der ein solches Risiko nicht existiert, unterscheiden. Vor Aussetzung der monatlichen Zahlungen setzt die Kommission den betroffenen Mitgliedstaat hiervon in Kenntnis.

Änderungsantrag 76
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 47 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Sie dienen der Vermittlung - innerhalb wie auch außerhalb der Europäischen Union - von kohärenten, objektiven und umfassenden Informationen mit dem Ziel, einen Überblick über diese Politik zu bieten.

Sie dienen der Vermittlung - innerhalb wie auch außerhalb der Europäischen Union - von kohärenten, objektiven und umfassenden Informationen mit dem Ziel, einen wahrheitsgetreuen Überblick über diese Politik zu bieten.

Änderungsantrag 77
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 48 – Absatz 6
(6)  Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten weitere Einzelheiten zu der Verpflichtung gemäß Artikel 46 sowie zu den besonderen Bedingungen festlegen, die für die Informationen gelten, die in den Büchern der Zahlstellen zu verbuchen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 erlassen.
(6)  Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 111 zu erlassen, um weitere Einzelheiten zu der Verpflichtung gemäß Artikel 46 sowie zu den besonderen Bedingungen festzulegen, die für die Informationen gelten, die in den Büchern der Zahlstellen zu verbuchen sind.
Änderungsantrag 78
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 48 – Absatz 6 a (neu)
(6a)  Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 111 zu erlassen, um weitere Vorschriften für die Zahlung von Verzugszinsen durch die Mitgliedstaaten an die Begünstigten gemäß Artikel 42 Absatz 2 festzulegen.
Änderungsantrag 79
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 48 – Absatz 7 – Buchstabe c
c)  Vorschriften für die Zahlung von Verzugszinsen durch die Mitgliedstaaten an die Begünstigten gemäß Artikel 42 Absatz 2.
entfällt
Änderungsantrag 80
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c a (neu)
ca) ob eine Zahlstelle die Zulassungskriterien nach Artikel 7 Absatz 2 erfüllt und ob der Mitgliedstaat die Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 5 korrekt anwendet.
Änderungsantrag 81
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c b (neu)
cb) die Arbeiten, die die bescheinigenden Stellen nach Artikel 9 auszuführen haben;
Änderungsantrag 82
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c c (neu)
cc) die Einhaltung der in Artikel 56 Absatz 1 festgelegten Verpflichtungen;
Änderungsantrag 83
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
(2)  Die Kommission benachrichtigt den betreffenden Mitgliedstaat bzw. den Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet eine Vor-Ort-Kontrolle vorgenommen werden soll, rechtzeitig vor der Kontrolle. Bedienstete des betreffenden Mitgliedstaats können sich an der Kontrolle beteiligen.
(2)  Die Kommission benachrichtigt den betreffenden Mitgliedstaat bzw. den Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet eine Vor-Ort-Kontrolle vorgenommen werden soll, rechtzeitig vor der Kontrolle und koordiniert die Kontrollen, um etwaige negative Auswirkungen auf die Zahlstellen so gering wie möglich zu halten. Bedienstete des betreffenden Mitgliedstaats können sich an der Kontrolle beteiligen.
Änderungsantrag 84
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 50 – Absatz 3
(3)  Die Mitgliedstaaten halten alle Informationen über die festgestellten Unregelmäßigkeiten und mutmaßlichen Betrugsfälle sowie über Maßnahmen zur Wiedereinziehung der aufgrund der Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle rechtsgrundlos gezahlten Beträge gemäß Abschnitt III dieses Kapitels zur Verfügung der Kommission.
(3)  Die Mitgliedstaaten halten alle Informationen über die festgestellten Unregelmäßigkeiten sowie über Maßnahmen zur Wiedereinziehung der aufgrund der Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle rechtsgrundlos gezahlten Beträge gemäß Abschnitt III dieses Kapitels zur Verfügung der Kommission.
Änderungsantrag 85
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 51 – Absatz 1
Die zugelassenen Zahlstellen bewahren die nach den EU-Vorschriften erforderlichen Belege über die geleisteten Zahlungen und die Unterlagen über die Durchführung der nach den EU-Vorschriften erforderlichen Verwaltungs- und körperlichen Kontrollen auf und halten diese Belege und Informationen zur Verfügung der Kommission.

Die zugelassenen Zahlstellen bewahren die nach den EU-Vorschriften erforderlichen Belege über die geleisteten Zahlungen und die Unterlagen über die Durchführung der nach den EU-Vorschriften erforderlichen Verwaltungs- und körperlichen Kontrollen auf und halten diese Belege und Informationen zur Verfügung der Kommission. Diese Unterlagen/Belege können in elektronischer Form gespeichert werden.

Änderungsantrag 86
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 – Absatz 1 – Einleitung
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften festlegen über

Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 111 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Vorschriften festzulegen über

Änderungsantrag 87
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)
ca) die Bedingungen für die elektronische Speicherung – einschließlich ihrer Form und Dauer – der Belege gemäß Artikel 51 Unterabsatz 1.
Änderungsantrag 88
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 – Absatz 2
Die Durchführungsrechtsakte gemäß Unterabsatz 1 werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 erlassen.

entfällt
Änderungsantrag 89
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 54 – Absatz 2
(2)  Die Kommission bemisst die auszuschließenden Beträge insbesondere unter Berücksichtigung des Umfangs der festgestellten Nichtübereinstimmung. Sie trägt dabei der Art und Schwere des Verstoßes sowie dem der Europäischen Union entstandenen finanziellen Schaden Rechnung.
(2)  Die Kommission bemisst die auszuschließenden Beträge insbesondere unter Berücksichtigung des Umfangs der festgestellten Nichtübereinstimmung. Sie trägt dabei der Art und Schwere des Verstoßes Rechnung und die auszuschließenden Beträge sollen auf einer Bewertung des Risikos für die Agrarfonds infolge des Verstoßes basieren.
Änderungsantrag 90
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 54 – Absatz 2 a (neu)
(2a)  Die Kommission stützt sich bei ihren Finanzkorrekturen auf einzelne ermittelte Unregelmäßigkeiten, um eine pauschale oder extrapolierte Finanzkorrektur festzusetzen, oder sie berücksichtigt, ob eine Unregelmäßigkeit systembedingt ist.
Pauschalkorrekturen werden nur vorgenommen, wenn es aufgrund der Natur des Falles unmöglich ist, den Umfang und das Ausmaß der festgestellten Unregelmäßigkeit zu ermitteln oder den zu korrigierenden Betrag zu extrapolieren

Änderungsantrag 91
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 54 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
(3)  Vor jedem Beschluss über eine Ablehnung der Finanzierung werden die Ergebnisse der Überprüfungen der Kommission sowie die Antworten des betreffenden Mitgliedstaats jeweils schriftlich übermittelt; danach bemühen sich beide Parteien um eine Einigung über das weitere Vorgehen.
(3)  Vor jedem Beschluss über eine Ablehnung der Finanzierung werden die Ergebnisse der Überprüfungen der Kommission sowie die Antworten des betreffenden Mitgliedstaats jeweils schriftlich übermittelt; danach bemühen sich beide Parteien um eine Einigung über das weitere Vorgehen. Dabei erhält der Mitgliedstaat Gelegenheit, durch eine Prüfung der betreffenden Unterlagen nachzuweisen, dass der tatsächliche Umfang der Unregelmäßigkeit geringer war als von der Kommission veranschlagt.
Änderungsantrag 92
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 54 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
Gelingt dies nicht, so kann der Mitgliedstaat die Einleitung eines Verfahrens beantragen, in dem versucht wird, innerhalb von vier Monaten eine Einigung herbeizuführen; die Ergebnisse dieses Verfahrens werden in einem Bericht erfasst, der an die Kommission übermittelt und von dieser geprüft wird, bevor sie beschließt, ob sie die Finanzierung ablehnt.

Gelingt dies nicht, so kann der Mitgliedstaat die Einleitung eines Verfahrens beantragen, in dem versucht wird, innerhalb von vier Monaten eine Einigung herbeizuführen; die Ergebnisse dieses Verfahrens werden in einem Bericht für die Kommission erfasst, die die Empfehlungen des Berichts berücksichtigt, bevor sie beschließt, ob sie die Finanzierung ablehnt. Die Kommission soll Gründe angeben, wenn sie beschließt, den Empfehlungen des Berichts nicht zu folgen.

Änderungsantrag 93
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 54 – Absatz 5 – Buchstabe b
b) einzelstaatliche Beihilfen oder Verstöße, für die das Verfahren nach Artikel 108 des Vertrags oder das Verfahren nach Artikel 258 des Vertrags eingeleitet wurde;
b) einzelstaatliche Beihilfen, für die die Kommission das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags eingeleitet hat, oder Verstöße, für die die Kommission gemäß Artikel 258 AEUV ein förmliches Aufforderungsschreiben an den betroffenen Mitgliedstaat gerichtet hat;
Änderungsantrag 94
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 55 – Absatz 1 – Einleitung
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsvorschriften für

Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 111 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes festzulegen: Ziele für die verschiedenen Etappen des Rechnungsabschlussverfahrens, die jeweiligen Rollen und Verantwortungsbereiche der Beteiligten sowie Vorschriften für

Änderungsantrag 95
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 55 – Absatz 1 – Buchstabe b
b) den Konformitätsabschluss gemäß Artikel 54 betreffend die im Hinblick auf die Annahme und Durchführung des Konformitätsabschlussbeschlusses zu treffenden Maßnahmen, einschließlich des Informationsaustausches zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten und der einzuhaltenden Fristen sowie des in dem genannten Artikel vorgesehenen Schlichtungsverfahrens mit Bestimmungen über Einsetzung, Aufgaben, Zusammensetzung und Arbeitsmodalitäten der Schlichtungsstelle.
b) den Konformitätsabschluss gemäß Artikel 54 betreffend die im Hinblick auf die Annahme und Durchführung des Konformitätsabschlussbeschlusses zu treffenden Maßnahmen, einschließlich des Informationsaustausches zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten, den anzuwendenden Berichtigungen der Kofinanzierungssätzen, der einzuhaltenden Fristen sowie des in dem genannten Artikel vorgesehenen Schlichtungsverfahrens mit Bestimmungen über Einsetzung, Aufgaben, Zusammensetzung und Arbeitsmodalitäten der Schlichtungsstelle.
Änderungsantrag 96
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 55 – Absatz 2
Die Durchführungsrechtsakte gemäß Unterabsatz 1 werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 erlassen.

entfällt
Änderungsantrag 97
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 56 – Absatz 1
(1)  Die Mitgliedstaaten fordern Beträge, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen zu Unrecht gezahlt wurden, innerhalb eines Jahres ab der ersten Feststellung der Unregelmäßigkeit von dem Begünstigten zurück und verzeichnen die betreffenden Beträge im Debitorenbuch der Zahlstelle.
(1)  Die Mitgliedstaaten fordern Beträge, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen zu Unrecht gezahlt wurden, von dem Begünstigten innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt zurück, zu dem ein Kontrollbericht oder ähnliches Dokument, in dem festgestellt wird, dass eine Unregelmäßigkeit stattgefunden hat, angenommen wurde und gegebenenfalls der Zahlstelle oder der für die Wiedereinziehung zuständigen Stelle zugegangen ist. Die betreffenden Beträge werden zum Zeitpunkt des Antrags auf Wiedereinziehung im Debitorenbuch der Zahlstelle verzeichnet.
Änderungsantrag 98
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 56 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 a (neu)
Konnte die Wiedereinziehung jedoch aus Gründen, die dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anzulasten sind, nicht innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Fristen erfolgen, so kann die Kommission, wenn der wieder einzuziehende Betrag 1 Mio. Euro überschreitet, auf Antrag des Mitgliedstaats die Fristen um höchstens die Hälfte der ursprünglichen Fristen verlängern.

Änderungsantrag 99
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 56 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a
a) wenn die bereits aufgewendeten Kosten und die voraussichtlichen Wiedereinziehungskosten zusammen den wieder einzuziehenden Betrag überschreiten;
a) wenn die bereits aufgewendeten Kosten und die voraussichtlichen Wiedereinziehungskosten zusammen den wieder einzuziehenden Betrag überschreiten; diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn der von dem Begünstigten im Rahmen einer Einzelzahlung einzuziehende Betrag 300 Euro nicht übersteigt, oder
Änderungsantrag 100
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 57 – Absatz 2
Bei der Überweisung an den EU-Haushalt kann der Mitgliedstaat 10 % der entsprechenden Beträge als Pauschalerstattung der Wiedereinziehungskosten einbehalten, außer bei Beträgen, die sich auf Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse beziehen, die den Verwaltungen oder anderen Dienststellen des betreffenden Mitgliedstaats anzulasten sind.

Bei der Überweisung an den EU-Haushalt kann der Mitgliedstaat 20 % der entsprechenden Beträge als Pauschalerstattung der Wiedereinziehungskosten einbehalten, außer bei Beträgen, die sich auf Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse beziehen, die den Verwaltungen oder anderen Dienststellen des betreffenden Mitgliedstaats anzulasten sind.

Änderungsantrag 101
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 59
Um eine ordnungsgemäße und wirksame Anwendung der Bestimmungen über die Einziehung nach diesem Abschnitt zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 111 zu erlassen betreffend die spezifischen Pflichten, die von den Mitgliedstaaten zu erfüllen sind.

Um eine ordnungsgemäße und wirksame Anwendung der Bestimmungen über die Bedingungen und Verfahren für die Einziehung von Forderungen zuzüglich Verzugszinsen nach diesem Abschnitt zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 111 zu erlassen betreffend die spezifischen Pflichten, die von den Mitgliedstaaten zu erfüllen sind.

Änderungsantrag 102
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 – Absatz 1 – Buchstabe b
b) einen wirksamen Schutz vor Betrug insbesondere in Bereichen mit einem höheren Betrugsrisiko zu bieten, der für eine abschreckende Wirkung sorgt und bei dem den Kosten und Nutzen sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen Rechnung getragen wird;
b) einen wirksamen Schutz vor Betrug insbesondere in Bereichen mit einem höheren Betrugsrisiko sicherzustellen, der für eine abschreckende Wirkung sorgt und bei dem den Kosten und Nutzen sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen Rechnung getragen wird;
Änderungsantrag 103
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)
ea)  Verhinderung unzulässiger Kosten für Umwelt und öffentliche Gesundheit, insbesondere zur Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen der GAP, die zusätzliche Kosten für andere Politikbereiche im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union, vor allem die Umwelt und die öffentliche Gesundheit generieren.
Änderungsantrag 104
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 – Absatz 2
(2)  Die Mitgliedstaaten richten wirksame Verwaltungs- und Kontrollsysteme ein, um die Einhaltung der Vorschriften im Rahmen der EU-Stützungsregelungen sicherzustellen.
(2)  Die Mitgliedstaaten richten wirksame, verhältnismäßige und auf Risikoanalysen basierende Verwaltungs- und Kontrollsysteme ein, um die Einhaltung der Vorschriften im Rahmen der EU-Stützungsregelungen sicherzustellen.
Änderungsantrag 105
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 – Absatz 2 a (neu)
(2a)  Neue zusätzliche Zahlungssysteme, die zusätzliche Überwachungs- und Sanktionssysteme für die Ökologisierung nach sich ziehen würden, müssen vermieden werden, da sie zusätzliche komplizierte Abläufe für die Verwaltungen schaffen und zu mehr Bürokratie führen.
Änderungsantrag 106
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 – Absatz 4 – Unterabsatz 1
(4)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften erlassen, die auf eine einheitliche Anwendung der Absätze 1 und 2 dieses Artikels abzielen.
(4)   Um ein ordnungsgemäßes und wirksames Erreichen der Ziele gemäß Absätze 1 und 2 dieses Artikels sicherzustellen, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um besondere Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten festzulegen.
Änderungsantrag 107
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 – Absatz 4 – Unterabsatz 2
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 erlassen.

entfällt
Änderungsantrag 108
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 61
(-1)  Die Kommission erlässt gemäß Artikel 111 delegierte Rechtsakte in Bezug auf Vorschriften über den Mindestsatz an Vor-Ort-Kontrollen, die für ein wirksames Risikomanagement erforderlich sind. Die Vorschriften legen die Bedingungen fest, unter denen die Mitgliedstaaten die Anzahl der Vor-Ort-Kontrollen abhängig von der Höhe des inhärenten Risikos anpassen müssen, und sehen die Möglichkeit vor, die Anzahl der Vor-Ort-Kontrollen in den Fällen zu verringern, in denen die Fehlerquote akzeptabel ist und die bestehenden Verwaltungs- und Kontrollsysteme ordnungsgemäß funktionieren;
(1)  Das von den Mitgliedstaaten eingerichtete System gemäß Artikel 60 Absatz 2 umfasst, vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen, systematische Verwaltungskontrollen sämtlicher Beihilfeanträge und wird durch Vor-Ort-Kontrollen ergänzt.
(1)  Das von den Mitgliedstaaten eingerichtete System gemäß Artikel 60 Absatz 2 umfasst, vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen, systematische Verwaltungskontrollen sämtlicher Beihilfe- und Zahlungsanträge und wird durch Vor-Ort-Kontrollen ergänzt, die dazu dienen, die Einhaltung der Bestimmungen der Beihilferegelungen und das Niveau des inhärenten Risikos zu überwachen, wobei sich ihre Zahl nach diesem Zweck richtet.
(2)  Für die Vor-Ort-Kontrollen zieht die zuständige Behörde aus der Grundgesamtheit der Antragsteller eine Kontrollstichprobe, die gegebenenfalls teils nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Stichproben und teils risikobasierte Stichproben umfasst, um eine repräsentative Fehlerquote zu erhalten und gleichzeitig die höchsten Fehler zu ermitteln.
(2)  Für die Vor-Ort-Kontrollen zieht die zuständige Behörde aus der Grundgesamtheit der Antragsteller eine Kontrollstichprobe, die gegebenenfalls teils nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Stichproben und teils risikobasierte Stichproben umfasst, um eine repräsentative Fehlerquote zu erhalten und gleichzeitig auf die Bereiche abzustellen, in denen das Fehlerrisiko am höchsten ist.
Damit dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit der Kontrollen Rechnung getragen wird, müssen folgende Faktoren berücksichtigt werden:

– die Höhe der betreffenden Beträge;
– das Ergebnis früherer Prüfungen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme;
– die freiwillige Anwendung von Verwaltungssystemen, die auf der Grundlage international anerkannter Standards zertifiziert sind.
Änderungsantrag 109
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 64
(1)  Um zu gewährleisten, dass die Kontrollen ordnungsgemäß und wirksam angewendet werden und die Überprüfung der Beihilfevoraussetzungen auf wirksame, kohärente und nichtdiskriminierende Weise durchgeführt wird, mit der die finanziellen Interessen der Europäischen Union geschützt werden, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 111 zu erlassen, die die Fälle betreffen, in denen der Begünstigte oder sein Vertreter die Durchführung der Kontrollen verhindert.
(1)  Um zu gewährleisten, dass die Kontrollen ordnungsgemäß und wirksam angewendet werden und die Überprüfung der Beihilfevoraussetzungen auf wirksame, kohärente und nichtdiskriminierende Weise durchgeführt wird, mit der die finanziellen Interessen der Europäischen Union geschützt werden, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 111 zu erlassen, die insbesondere Folgendes betreffen:
(2)  Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Bestimmungen, um eine einheitliche Anwendung dieses Kapitels in der Europäischen Union zu erzielen. Diese Vorschriften können sich insbesondere auf Folgendes beziehen:
-a)  Vorschriften für Fälle , in denen der Begünstigte oder sein Vertreter die Durchführung der Kontrollen verhindert;
a)  Vorschriften für die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Verwaltungs- und Warenkontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Verpflichtungen, Auflagen und Förderkriterien, die sich aus der Anwendung der EU-Vorschriften ergeben;
a)  Vorschriften für die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Verwaltungs- und Warenkontrollen auf der Grundlage eines verhältnismäßigen und auf Risikoanalysen basierenden Ansatzes hinsichtlich der Einhaltung der Verpflichtungen, Auflagen und Förderkriterien, die sich aus der Anwendung der EU-Vorschriften ergeben;
b)  Vorschriften über den Mindestsatz von Vor-Ort-Kontrollen, die für ein wirksames Risikomanagement erforderlich sind, sowie über die Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten die Zahl der Kontrollen erhöhen müssen bzw. reduzieren können, wenn die Verwaltungs- und Kontrollsysteme ordnungsgemäß funktionieren und die Fehlerquoten akzeptabel sind;
c)  Vorschriften und Verfahren für die Berichterstattung über die durchgeführten Kontrollen und Überprüfungen und deren Ergebnisse;
c)  Vorschriften und Verfahren für die Berichterstattung über die durchgeführten Kontrollen und Überprüfungen und deren Ergebnisse;
d)  Vorschriften über die zuständigen Behörden für die Durchführung der Konformitätskontrollen, über deren Inhalt und Häufigkeit sowie die kontrollierte Vermarktungsstufe;
d)  Vorschriften über die Ernennung der zuständigen Behörden, die für die Durchführung der Konformitätskontrollen, über deren Inhalt und Häufigkeit sowie die kontrollierte Vermarktungsstufe zuständig sind;
e) wenn die besonderen Bedürfnisse im Zusammenhang mit einer ordnungsgemäßen Verwaltung der Regelung dies erfordern, Vorschriften zur Einführung ergänzender Anforderungen für die Zollverfahren, insbesondere gemäß der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates;
e) wenn die ordnungsgemäße Verwaltung der Regelung dies erfordert, Vorschriften zur Einführung ergänzender Anforderungen für die Zollverfahren, insbesondere gemäß der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates;
f) für Hanf gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx [DZ] Vorschriften zu den besonderen Kontrollmaßnahmen und die Verfahren zur Bestimmung des Tetrahydrocannabinolgehalts;
f) für Hanf gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. .../...2013 [DZ] Vorschriften zu den besonderen Kontrollmaßnahmen und die Verfahren zur Bestimmung des Tetrahydrocannabinolgehalts;
g) für Baumwolle gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx [DZ] eine Regelung zur Kontrolle der anerkannten Branchenverbände;
g) für Baumwolle gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. .../...2013 [DZ] eine Regelung zur Kontrolle der anerkannten Branchenverbände;
h) für Wein gemäß der Verordnung (EU) Nr. GMO/xxx Vorschriften für die Messung der Flächen sowie Kontrollen und Vorschriften über die spezifischen finanziellen Verfahren zur Verbesserung der Kontrollen;
h) für Wein gemäß der Verordnung (EU) Nr. .../2013 [einheitliche GMO] Vorschriften für die Messung der Flächen sowie Kontrollen und Vorschriften über die spezifischen finanziellen Verfahren zur Verbesserung der Kontrollen;
i)  Untersuchungen und Methoden, die zur Feststellung der Beihilfefähigkeit der Erzeugnisse im Rahmen der öffentlichen Intervention und der privaten Lagerhaltung anzuwenden sind, sowie Rückgriff auf Ausschreibungsverfahren sowohl für die öffentliche Intervention und als auch für die private Lagerhaltung.
i)  Untersuchungen und Methoden, die zur Feststellung der Beihilfefähigkeit der Erzeugnisse im Rahmen der öffentlichen Intervention und der privaten Lagerhaltung anzuwenden sind, sowie Rückgriff auf Ausschreibungsverfahren für beide.
(1a)  Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über Fristen, innerhalb derer die Kommission auf den Hinweis reagieren sollte, dass ein Mitgliedstaat die Zahl seiner Vor-Ort-Kontrollen verringern möchte.
Die Durchführungsrechtsakte gemäß Unterabsatz 1 werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 oder gemäß dem entsprechenden Artikel der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx[DZ], der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx[LE] bzw. der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx[einheitliche GMO] erlassen.

Die Durchführungsrechtsakte gemäß Unterabsatz 1 werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 oder gemäß dem entsprechenden Artikel der Verordnung (EU) Nr. .../...2013 [DZ], der Verordnung (EU) Nr. .../2013[LE] bzw. der Verordnung (EU) Nr. .../2013 [einheitliche GMO] erlassen.

Änderungsantrag 110
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 65
(1)  Stellt sich heraus, dass ein Begünstigter die Förderkriterien oder die mit der Gewährung der Beihilfe verbundenen Auflagen gemäß den sektorbezogenen Agrarvorschriften nicht erfüllt, so wird die Beihilfe ganz oder teilweise eingestellt.
(1)  Stellt sich heraus, dass ein Begünstigter die Förderkriterien für eine bestimmte Beihilferegelung gemäß den sektorbezogenen Agrarvorschriften ganz oder teilweise nicht erfüllt, so wird der entsprechende Teil der Beihilfe, dessen Kriterien nicht erfüllt werden, ganz eingestellt.
Insbesondere dann, wenn die Förderkriterien in Bezug auf zählbare Einheiten wie etwa Fläche in Hektar oder Anzahl von Tieren nicht erfüllt werden, wird die Beihilfe für jene Einheiten, für die die Förderkriterien nicht erfüllt werden, vollständig eingestellt.

(1a)  Ist die Beihilfe an die Erfüllung bestimmter Verpflichtungen geknüpft und wird festgestellt, dass ein Begünstigter diese Verpflichtungen nicht erfüllt, so wird die betreffende Beihilfe vollständig oder teilweise eingestellt.
(2)  Soweit das EU-Recht dies vorsieht, verhängen die Mitgliedstaaten auch Sanktionen, indem sie die gewährte oder zu gewährende Zahlung oder Teilzahlung, bei der die Förderkriterien oder die Verpflichtungen erfüllt sind, kürzen oder aussetzen.
(2)  Soweit Rechtsakte gemäß Artikel 289 Absatz 3 des Vertrags dies vorsehen und gegebenenfalls vorbehaltlich weiterer in den delegierten Rechtsakten festgelegten Einzelheiten verhängen die Mitgliedstaaten auch Verwaltungssanktionen, indem sie die gewährte oder zu gewährende Zahlung oder Teilzahlung, bei der die Förderkriterien oder die Verpflichtungen erfüllt sind, kürzen oder aussetzen.
Die Kürzung wird je nach Schwere, Umfang, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes abgestuft und kann bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen für ein oder mehrere Kalenderjahre gehen.

Die Einstellung gemäß Absatz 1a sowie die Verwaltungssanktionen gemäß Absatz 2 werden je nach Art, Schwere, Umfang, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes abgestuft und können bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren den Verstoß betreffenden Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen für ein oder mehrere Kalenderjahre gehen.

(2a)  Die Abstufung von Sanktionen basiert auf folgenden allgemeinen Kriterien:
-  Die „Schwere“ eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes – vor allem im Hinblick auf das Risiko für den entsprechenden Fonds der Europäischen Union – unter konsequenter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder Norm beizumessen ist.
-  Das „Ausmaß“ eines Verstoßes wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weitreichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist.
-  Bei der Ermittlung der „Dauer“ des Verstoßes berücksichtigt die zuständige Behörde insbesondere, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen.
-  Ein „wiederholter“ Verstoß liegt vor, wenn die Nichteinhaltung derselben Anforderung, derselben Norm oder derselben Verpflichtung mehr als einmal innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren festgestellt wird, sofern der Begünstigte auf den vorangegangenen Verstoß hingewiesen wurde und er gegebenenfalls die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des vorangegangenen Verstoßes zu treffen.
(3)  Die von der Einstellung gemäß Absatz 1 und den Sanktionen gemäß Absatz 2 betroffenen Beträge werden in voller Höhe zurückgefordert.
(3)  Die von der Einstellung und den Verwaltungssanktionen gemäß den voranstehenden Absätzen betroffenen Beträge werden in voller Höhe zurückgefordert.
Änderungsantrag 111
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 65 a (neu)
Artikel 65a

Rückforderungen und Kürzungen von Zahlungen für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden

Unbeschadet von Artikel 65 übersteigt der Betrag der Rückforderungen und Kürzungen gemäß dieses Artikels aufgrund von Verstößen gegen die Verpflichtungen gemäß Kapitel 2 Titel III der Verordnung .../2013 [DZ] die Summe der Zahlungen gemäß diesem Kapitel nicht.

Änderungsantrag 112
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 66 – Absatz 1 – Buchstabe a
a) die Aussetzung des Rechts auf Teilnahme an einer Beihilferegelung, den Ausschluss von und die Aussetzung der Zahlung oder die Kürzung der Beihilfen, Zahlungen oder Erstattungen oder sonstige Sanktionen, insbesondere, wenn Fristen nicht eingehalten wurden, die Erzeugnisgröße oder Erzeugnismenge der Anwendung nicht entspricht oder die Bewertung einer Regelung oder die obligatorische Mitteilung von Informationen nicht ordnungsgemäß oder fristgerecht stattgefunden hat oder falsch war;
a) die Aussetzung des Rechts auf Teilnahme an einer Beihilferegelung, den Ausschluss von und die Aussetzung der Zahlung oder die Kürzung der Beihilfen, Zahlungen oder Erstattungen, wenn Fristen nicht eingehalten wurden, die Erzeugnisgröße oder Erzeugnismenge der Anwendung nicht entspricht oder die Bewertung einer Regelung oder die obligatorische Mitteilung von Informationen nicht ordnungsgemäß oder fristgerecht stattgefunden hat oder falsch war;
Änderungsantrag 113
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 66 – Absatz 1 – Buchstabe g
g) die Entziehung oder Aussetzung einer Zulassung oder Anerkennung, insbesondere, wenn ein Marktteilnehmer, eine Erzeugerorganisation, ein Zusammenschluss von Erzeugerorganisationen, eine Erzeugergruppierung oder ein Branchenverband gegen die vorgeschriebenen Bedingungen verstößt oder sie nicht länger erfüllt, einschließlich des Versäumnisses, Mitteilungen vorzunehmen;
g) die Entziehung oder Aussetzung einer Zulassung oder Anerkennung, wenn ein Marktteilnehmer, eine Erzeugerorganisation, ein Zusammenschluss von Erzeugerorganisationen, eine Erzeugergruppierung oder ein Branchenverband gegen die vorgeschriebenen Bedingungen verstößt oder sie nicht länger erfüllt, einschließlich des Versäumnisses, Mitteilungen vorzunehmen;
Änderungsantrag 114
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 66 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe i a (neu)
ia) die Verfahren und technischen Kriterien im Zusammenhang mit den Maßnahmen und Sanktionen gemäß […] den Buchstaben a bis i im Falle der Nichteinhaltung der sich aus der Anwendung der einschlägigen Vorschriften ergebenden Verpflichtungen;
Änderungsantrag 115
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 66 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a
a) die Verfahren und technischen Kriterien im Zusammenhang mit den Maßnahmen und Sanktionen gemäß Absatz 1 im Falle der Nichteinhaltung der sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen;
entfällt
Änderungsantrag 116
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 66 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b
b) die Vorschriften und Verfahren für die Wiedereinziehung zu Unrecht geleisteter Zahlungen infolge der Anwendung der einschlägigen Vorschriften.
b) die Verfahren für die Wiedereinziehung zu Unrecht geleisteter Zahlungen infolge der Anwendung der einschlägigen Vorschriften.
Änderungsantrag 117
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 68
(1)  Jeder Mitgliedstaat richtet ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem (nachstehend „integriertes System“ genannt) ein.
(1)  Jeder Mitgliedstaat richtet ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem (nachstehend „integriertes System“ genannt) ein.
(2)  Das integrierte System gilt für die Stützungsregelungen nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx [DZ] und die gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a und b, den Artikeln 29 bis 32 sowie den Artikeln 34 und 35 der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx [LE] und gegebenenfalls nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. CR/xxx gewährte Unterstützung.
(2)  Das integrierte System gilt für die Stützungsregelungen nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. .../2013 [DZ] und die gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a und b, den Artikeln 29 bis 32 sowie den Artikeln 34 und 35 der Verordnung (EU) Nr. .../2013 [LE] und gegebenenfalls nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. .../2013 [CR] gewährte Unterstützung.
Dieses Kapitel gilt jedoch nicht für die in Artikel 29 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx[LE] festgelegten Maßnahmen und hinsichtlich der Anlegungskosten nicht für Maßnahmen gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a und b derselben Verordnung.

Dieses Kapitel gilt jedoch nicht für die in Artikel 29 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. .../2013[LE] festgelegten Maßnahmen und hinsichtlich der Anlegungskosten nicht für Maßnahmen gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a und b derselben Verordnung.

(3)  Das integrierte System gilt, soweit notwendig, auch für die Kontrolle der Einhaltung der Cross-Compliance gemäß Titel VI.
(3)  Das integrierte System gilt, soweit notwendig, auch für die Kontrolle der Einhaltung der Cross-Compliance gemäß Titel VI.
(3a)  Die Mitgliedstaaten greifen bei der Einrichtung ihres integrierten Systems in geeigneter Weise auf Technologie zurück, um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren und sicherzustellen, dass die Kontrollen auf effiziente und wirksame Art und Weise durchgeführt werden.
Änderungsantrag 118
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 70 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Diese Datenbank ermöglicht über die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats insbesondere den Abruf der Daten der Kalender- und/oder Wirtschaftsjahre ab dem Jahr 2000. Sie ermöglicht auch den direkten und sofortigen Abruf der Daten der letzten fünf aufeinander folgenden Kalenderjahre.

Diese Datenbank ermöglicht über die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats insbesondere den Abruf der Daten der Kalender- und/oder Wirtschaftsjahre ab dem Jahr 2000. Die Länder, die der Union 2004 beigetreten sind, müssen die Verfügbarkeit der Daten jedoch erst ab 2004 sicherzustellen. Sie ermöglicht auch den direkten und sofortigen Abruf der Daten der letzten fünf aufeinander folgenden Kalenderjahre.

Änderungsantrag 119
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 73 – Absätze 2 und 2 a (neu)
(2)  Die Mitgliedstaaten stellen ‐ unter anderem unter Verwendung elektronischer Mittel ‐ vordefinierte Formulare auf der Grundlage der im vorangegangenen Kalenderjahr ermittelten Flächen und kartografische Unterlagen mit der Lage dieser Flächen zur Verfügung. Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass in dem Beihilfeantrag lediglich die Änderungen gegenüber dem für das Vorjahr eingereichten Beihilfeantrag auszuweisen sind. Für die Kleinlandwirteregelung gemäß Titel V der Verordnung (EU) Nr. Dz/xxx gilt diese Möglichkeit jedoch für alle betroffenen Landwirte.
(2)  Die Mitgliedstaaten stellen ‐ unter anderem unter Verwendung elektronischer Mittel ‐ vordefinierte Formulare auf der Grundlage der im vorangegangenen Kalenderjahr ermittelten Flächen und kartografische Unterlagen mit der Lage dieser Flächen zur Verfügung. Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass in dem Beihilfeantrag lediglich die Änderungen gegenüber dem für das Vorjahr eingereichten Beihilfeantrag auszuweisen sind. Für die Kleinlandwirteregelung gemäß Titel V der Verordnung (EU) Nr. .../2013 [DZ] gilt diese Möglichkeit jedoch für alle betroffenen Landwirte.
(2a)  Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass ein Beihilfeantrag oder ein Zahlungsantrag, der die Anforderungen gemäß Absatz 1 erfüllt, mehrere Jahre lang gültig bleibt, wobei die Begünstigten verpflichtet sind, alle Änderungen der ursprünglich von ihnen übermittelten Angaben zu melden. Der mehrjährige Antrag bleibt jedoch nur gültig, wenn der Begünstigte jährlich eine Bestätigung einreicht.
Änderungsantrag 120
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 75
(1)  Gemäß Artikel 61 prüfen die Mitgliedstaaten über die Zahlstellen oder andere von ihnen ermächtigte Einrichtungen im Wege von Verwaltungskontrollen, ob die Beihilfeanträge die Beihilfevoraussetzungen erfüllen. Diese Kontrollen werden durch Vor-Ort-Kontrollen ergänzt.
(1)  Gemäß Artikel 61 prüfen die Mitgliedstaaten über die Zahlstellen oder andere von ihnen ermächtigte Einrichtungen im Wege von Verwaltungskontrollen, ob die Beihilfeanträge die Beihilfevoraussetzungen erfüllen. Diese Kontrollen werden durch Vor-Ort-Kontrollen ergänzt, die dazu dienen, die Einhaltung der Bestimmungen der Beihilferegelungen und das Niveau des inhärenten Risikos zu überwachen.
(2)  Für die Zwecke der Vor-Ort-Kontrollen stellen die Mitgliedstaaten einen Stichprobenplan für die landwirtschaftlichen Betriebe und/oder Begünstigten auf.
(2)  Für die Zwecke der Vor-Ort-Kontrollen stellen die Mitgliedstaaten einen Stichprobenplan für die Begünstigten auf, bei dem die Stichproben teils nach dem Zufallsprinzip ausgewählt werden, um eine repräsentative Fehlerquote zu erhalten, und teils risikobasierte Stichproben umfassen, um vor allem hochriskante Anträge prüfen zu können.
(3)  Die Mitgliedstaaten können die Vor-Ort-Kontrollen der landwirtschaftlichen Parzellen mittels Fernerkundung und globalem Satellitennavigationssystem (GNSS) durchführen.
(3)  Die Mitgliedstaaten können die Vor-Ort-Kontrollen der landwirtschaftlichen Parzellen mittels Fernerkundung und globalem Satellitennavigationssystem (GNSS) durchführen.
(4)  Sind die Beihilfevoraussetzungen nicht erfüllt, so findet Artikel 65 Anwendung.
(4)  Sind die Beihilfevoraussetzungen nicht erfüllt, so findet Artikel 65 Anwendung.
Änderungsantrag 121
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 76
(1)  Die Zahlungen im Rahmen der Stützungsregelungen und Maßnahmen gemäß Artikel 68 Absatz 2 werden zwischen dem 1. Dezember und dem 30. Juni des jeweils folgenden Kalenderjahres getätigt. Die Zahlungen erfolgen in bis zu zwei Tranchen innerhalb dieses Zeitraums.
(1)  Die Zahlungen im Rahmen der Stützungsregelungen und Maßnahmen gemäß Artikel 68 Absatz 2 werden zwischen dem 1. Dezember und dem 30. Juni des jeweils folgenden Kalenderjahres getätigt. Die Zahlungen erfolgen in bis zu zwei Tranchen innerhalb dieses Zeitraums.
Die Zahlungen erfolgen in bis zu zwei Tranchen innerhalb dieses Zeitraums.

Die Zahlungen erfolgen in bis zu zwei Tranchen innerhalb dieses Zeitraums.

Die Mitgliedstaaten können jedoch vor dem 1. Dezember und frühestens ab dem 16. Oktober Vorschüsse in Höhe von bis zu 50 % für Direktzahlungen und bis zu 75 % bei der im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums gewährten Unterstützung gemäß Artikel 68 Absatz 2 zahlen.

Die Mitgliedstaaten können jedoch vor dem 1. Dezember und frühestens ab dem 16. Oktober Vorschüsse in Höhe von bis zu 50 % für Direktzahlungen und bis zu 75 % bei der im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums gewährten Unterstützung gemäß Artikel 68 Absatz 2 zahlen.

Unbeschadet der Anwendung des dritten Unterabsatzes kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten den Mitgliedstaaten gestatten, die Prozentwerte der Vorschusszahlungen in Regionen auf 80 % zu erhöhen, in denen die Landwirte aufgrund außerordentlicher Umstände gravierende finanzielle Schwierigkeiten haben. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 erlassen.

(2)  Zahlungen gemäß Absatz 1 erfolgen erst, nachdem die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Beihilfevoraussetzungen gemäß Artikel 75 abgeschlossen worden ist.
(2)  Zahlungen gemäß Absatz 1 erfolgen erst, nachdem die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Beihilfevoraussetzungen gemäß Artikel 75 abgeschlossen worden ist.
(2a)  Abweichend von Absatz 2 dieses Artikels können Mitgliedstaaten im Hinblick auf das Risiko der Überzahlung, beschließen, nach Abschluss der Verwaltungskontrollen gemäß Artikel 61 Absatz 1 bis zu 50 % der Zahlung gemäß Titel III der Verordnung (EU) Nr. .../.2013 [DZ] und 75 % für die Unterstützung im Rahmen der Maßnahmen für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 68 Absatz 2 zu zahlen. Der Prozentsatz der Zahlung muss für alle Begünstigten der Maßnahme oder der Vorgänge gleich hoch sein.
(2b)  Die Europäische Kommission kann auf Anfrage eines oder mehrere Mitgliedstaaten in außergewöhnlichen Fällen und falls die Haushaltslage dies zulässt, Vorschusszahlungen auch vor dem 16. Oktober gestatten.
Änderungsantrag 122
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 77 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)
aa)  Vorschriften zur Verwendung von geeigneten Technologien bei der Einrichtung des integrierten Systems, damit dieses möglichst optimal gestaltet wird;
Änderungsantrag 123
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 77 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)
ba) die grundlegenden Merkmale, die Begriffsbestimmungen und die Qualitätsanforderungen für die elektronische Datenbank gemäß Artikel 70;
Änderungsantrag 124
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 77 – Absatz 1 – Buchstabe b b (neu)
bb) die grundlegenden Merkmale, die Begriffsbestimmungen und Qualitätsanforderungen für das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Artikel 71 und zur Identifizierung der Begünstigten gemäß Artikel 74;
Änderungsantrag 125
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 77 – Absatz 1 – Buchstabe b c (neu)
bc) die grundlegenden Merkmale, die Begriffsbestimmungen und Qualitätsanforderungen für das System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 72;
Änderungsantrag 126
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 77 – Absatz 1 – Buchstabe b d (neu)
bd)  Vorschriften für den Beihilfeantrag und den Zahlungsantrag gemäß Artikel 73 und den Antrag auf Zahlungsansprüche einschließlich des Termins für die Einreichung der Anträge, Anforderungen hinsichtlich der Mindestangaben in den Beihilfeanträgen, Bestimmungen über Änderungen oder die Rücknahme von Beihilfeanträgen, Ausnahmen von der Antragspflicht und Bestimmungen, die es den Mitgliedstaaten erlauben, vereinfachte Verfahren anzuwenden oder offensichtliche Irrtümer zu berichtigen;
Änderungsantrag 127
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 77 – Absatz 1 – Buchstabe b e (neu)
be)  Vorschriften für die Durchführung von Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Beihilfeantrag oder Zahlungsantrag gemachten Angaben;
Änderungsantrag 128
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 77 – Absatz 2 – Buchstabe b
b)  Bestimmungen, die für eine harmonisierte Definition der Grundlage für die Berechnung der Beihilfe erforderlich sind, einschließlich der Vorschriften darüber, wie in bestimmten Fällen zu verfahren ist, in denen beihilfefähige Gebiete Landschaftselemente oder Bäume umfassen;
b)  Bestimmungen, die für eine harmonisierte Definition der Grundlage für die Berechnung der Beihilfe erforderlich sind, einschließlich der Vorschriften darüber, wie in bestimmten Fällen zu verfahren ist, in denen beihilfefähige Gebiete Landschaftselemente oder Bäume umfassen; unbeschadet des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. ...2013 [DZ] sollen die Vorschriften über die Beihilfefähigkeit mit der Bewältigung der Herausforderungen vereinbar sein, die sich durch den Klimawandel und den Verlust der biologischen Vielfalt stellen, und durch diese Vorschriften sollen landwirtschaftliche Systeme von hohem Naturschutzwert oder agrarforstwirtschaftliche Weidesysteme nicht beeinträchtigt oder ein Rückgang der Umweltqualität bewirkt werden; Flexibilität, aus agronomischen oder ökologischen Gründen, sollte auf der Grundlage der üblichen Standards des betroffenen Mitgliedstaats oder Gebiets ermöglicht werden;
Änderungsantrag 129
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 77 – Absatz 3 – Buchstabe b
b)  Bestimmungen zur Gewährleistung einer harmonisierten und verhältnismäßigen Behandlung von absichtlichen Unregelmäßigkeiten, geringfügigen Fehlern, Kumulierung mehrerer Kürzungen und gleichzeitiger Anwendung verschiedener Kürzungen;
b)  Bestimmungen zur Gewährleistung einer harmonisierten und verhältnismäßigen Behandlung von besonders schweren Unregelmäßigkeiten, geringfügigen Fehlern, Kumulierung mehrerer Kürzungen und gleichzeitiger Anwendung verschiedener Kürzungen;
Änderungsantrag 130
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 78 – Absatz 1 – Buchstabe a
a) die grundlegenden Merkmale, die Begriffsbestimmungen und die Qualitätsanforderungen für die elektronische Datenbank gemäß Artikel 70;
entfällt
Änderungsantrag 131
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 78 – Absatz 1 – Buchstabe b
b) die grundlegenden Merkmale, die Begriffsbestimmungen und Qualitätsanforderungen für das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Artikel 71 und zur Identifizierung der Begünstigten gemäß Artikel 74;
entfällt
Änderungsantrag 132
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 78 – Absatz 1 – Buchstabe c
c) die grundlegenden Merkmale, die Begriffsbestimmungen und Qualitätsanforderungen für das System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 72;
entfällt
Änderungsantrag 133
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 78 – Absatz 1 – Buchstabe d
d)  Vorschriften für den Beihilfeantrag und den Zahlungsantrag gemäß Artikel 73 und den Antrag auf Zahlungsansprüche einschließlich des Termins für die Einreichung der Anträge, Anforderungen hinsichtlich der Mindestangaben in den Beihilfeanträgen, Bestimmungen über Änderungen oder die Rücknahme von Beihilfeanträgen, Ausnahmen von der Antragspflicht und Bestimmungen, die es den Mitgliedstaaten erlauben, vereinfachte Verfahren anzuwenden oder offensichtliche Irrtümer zu berichtigen;
entfällt
Änderungsantrag 134
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 78 – Absatz 1 – Buchstabe e
e)  Vorschriften für die Durchführung von Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Beihilfeantrag oder Zahlungsantrag gemachten Angaben;
entfällt
Änderungsantrag 135
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 78 – Absatz 1 – Buchstabe f
f) technische Begriffsbestimmungen, die für die einheitliche Durchführung dieses Kapitels erforderlich sind;
entfällt
Änderungsantrag 136
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 88 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Einleitung
(2)  Die Kommission erlässt erforderlichenfalls im Wege von Durchführungsrechtsakten die nötigen Vorschriften für eine EU-weit einheitliche Anwendung der vorliegenden Verordnung, insbesondere in folgenden Punkten:
(2)  Die Kommission erlässt erforderlichenfalls im Wege von Durchführungsrechtsakten die nötigen Vorschriften für eine einheitliche Anwendung dieses Kapitels, insbesondere in folgenden Punkten:
Änderungsantrag 137
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 90 – Absatz 3 a (neu)
(3a)  Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 111 in Bezug auf folgende Aspekte zu erlassen:
a) die von den Mitgliedstaaten zu ergreifenden Maßnahmen, um die widerrechtliche Verwendung geschützter Ursprungsbezeichnungen und geschützter geografischer Angaben zu unterbinden;
b) die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Kontrollen und Prüfungen einschließlich Überprüfung.
Änderungsantrag 138
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 90 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c
c) die von den Mitgliedstaaten zu ergreifenden Maßnahmen, um die widerrechtliche Verwendung geschützter Ursprungsbezeichnungen und geschützter geografischer Angaben zu unterbinden;
entfällt
Änderungsantrag 139
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 90 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d
d) die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Kontrollen und Prüfungen einschließlich Überprüfung.
entfällt
Änderungsantrag 140
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 91 – Absatz 2 – Buchstabe a
a) der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist;
a) der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar und zweifellos dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist;
Änderungsantrag 141
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 91 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b
b) die Nichteinhaltung die landwirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten betrifft; und
b) die Nichteinhaltung die landwirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten betrifft; oder
Änderungsantrag 142
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 93 – Absatz 3
Die Richtlinie 2000/60/EG vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik wird als Teil von Anhang II angesehen, sobald diese Richtlinie von allen Mitgliedstaaten umgesetzt wurde und die unmittelbar für die Landwirte geltenden Verpflichtungen feststehen. Die Kommission wird daher ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 111 zu erlassen, um Anhang II innerhalb von zwölf Monaten, nachdem der letzte Mitgliedstaat der Kommission die Umsetzung der Richtlinie notifiziert hat, zu ändern.

entfällt
Änderungsantrag 144
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 93 – Absatz 5
Außerdem schließen die Cross-Compliance-Vorschriften für die Jahre 2014 und 2015 die Erhaltung von Dauergrünlandflächen ein. Die Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 2004 Mitglied der Europäischen Union waren, stellen sicher, dass Flächen, die zum Zeitpunkt der Flächenbeihilfeanträge für 2003 Dauergrünland waren, im Rahmen festgelegter Grenzen Dauergrünlandflächen bleiben. Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union 2004 beigetreten sind, stellen sicher, dass Flächen, die am 1. Mai 2004 Dauergrünland waren, im Rahmen festgelegter Grenzen Dauergrünlandflächen bleiben. Bulgarien und Rumänien stellen sicher, dass Flächen, die am 1. Januar 2007 Dauergrünland waren, im Rahmen festgelegter Grenzen Dauergrünlandflächen bleiben.

Außerdem schließen die Cross-Compliance-Vorschriften für die Jahre 2014 und 2015 die Erhaltung von Dauergrünlandflächen und Dauerweideland ein. Die Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 2004 Mitglied der Europäischen Union waren, stellen sicher, dass Flächen, die zum Zeitpunkt der Flächenbeihilfeanträge für 2003 Dauergrünland und Dauerweideland waren, im Rahmen festgelegter Grenzen Dauergrünlandflächen und Dauerweideland bleiben. Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union 2004 beigetreten sind, stellen sicher, dass Flächen, die am 1. Mai 2004 Dauergrünland und Dauerweideland waren, im Rahmen festgelegter Grenzen Dauergrünlandflächen und Dauerweideland bleiben. Bulgarien und Rumänien stellen sicher, dass Flächen, die am 1. Januar 2007 Dauergrünland und Dauerweideland waren, im Rahmen festgelegter Grenzen Dauergrünlandflächen und Dauerweideland bleiben.

Die Mitgliedstaaten können jedoch in ausreichend begründeten Fällen von Unterabsatz 1 abweichen, sofern sie Maßnahmen ergreifen, um eine erhebliche Abnahme ihrer gesamten Dauergrünland- und Dauerweidelandfläche zu verhindern.

Änderungsantrag 145
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 93 – Absatz 8
Darüber hinaus sollte die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Methoden festlegen, nach denen der zu erhaltende Anteil von Dauergrünland an der landwirtschaftlich genutzten Fläche festgestellt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 erlassen.

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 111 zu erlassen, um Methoden festzulegen, nach denen der zu erhaltende Anteil von Dauergrünland an der landwirtschaftlich genutzten Fläche festgestellt wird.

Änderungsantrag 146
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 94
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle landwirtschaftlichen Flächen einschließlich diejenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten bleiben. Die Mitgliedstaaten legen auf nationaler oder regionaler Ebene auf der Grundlage von Anhang II für die Begünstigten Mindeststandards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand der Flächen fest; sie berücksichtigen dabei die besonderen Merkmale der betreffenden Flächen, einschließlich Boden- und Klimaverhältnisse, vorhandene Bewirtschaftungssysteme, Flächennutzung, Fruchtwechsel, Wirtschaftsweisen und Betriebsstrukturen. Die Mitgliedstaaten legen keine Mindestanforderungen fest, die nicht in Anhang II vorgesehen sind.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle landwirtschaftlichen Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten bleiben. Die Mitgliedstaaten legen auf nationaler oder regionaler Ebene auf der Grundlage von Anhang II für die Begünstigten Mindeststandards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand der Flächen fest; sie berücksichtigen dabei die besonderen Merkmale der betreffenden Flächen, einschließlich Boden- und Klimaverhältnisse, vorhandene Bewirtschaftungssysteme, Flächennutzung, Fruchtwechsel, Wirtschaftsweisen und Betriebsstrukturen. Die Mitgliedstaaten legen keine Mindestanforderungen fest, die nicht in Anhang II vorgesehen sind.

Änderungsantrag 147
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 96 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Die Mitgliedstaaten können ihre vorhandenen Verwaltungs- und Kontrollsysteme heranziehen, um die Einhaltung der Regeln der Cross-Compliance sicherzustellen.

Die Mitgliedstaaten können ihre vorhandenen Verwaltungs- und Kontrollsysteme heranziehen, um die Einhaltung der Regeln der Cross-Compliance sicherzustellen und legen mehrere überprüfbare Anforderungen und Normen fest, die auf die landwirtschaftlichen Betriebe angewandt werden.

Änderungsantrag 148
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 96 – Absatz 2 a (neu)
(2a)  Bei der Kontrolle der Anforderungen, Normen, Rechtsakte oder Bereiche der Cross-Compliance kann Folgendes berücksichtigt werden:
- die Beteiligung der Landwirte an der landwirtschaftlichen Betriebsberatung gemäß Titel III der vorliegenden Verordnung,
- die Teilnahme der Landwirte an einem Zertifizierungssystem, sofern dieses System die betreffenden Anforderungen und Normen abdeckt.
Änderungsantrag 149
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 96 – Absatz 3
(3)  Die Mitgliedstaaten prüfen durch Vor-Ort-Kontrollen, ob die Begünstigten ihren Verpflichtungen nach diesem Titel nachkommen.
(3)  Die Mitgliedstaaten prüfen durch Vor-Ort-Kontrollen, ob die Begünstigten ihren Verpflichtungen nach diesem Titel nachkommen. Dabei konzentrieren sich die Mitgliedstaaten gemäß dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit vor allem auf die Anträge mit den höchsten Risiken.
Änderungsantrag 150
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 96 – Absatz 4 – Unterabsatz 1
(4)  Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften für die Durchführung von Kontrollen, um die Erfüllung der in diesem Titel genannten Verpflichtungen zu überprüfen.
(4)  Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 111 zu erlassen, wo Vorschriften für die Durchführung von Kontrollen festgesetzt werden, um die Erfüllung der in diesem Titel genannten Verpflichtungen zu überprüfen.
Änderungsantrag 151
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 96 – Absatz 4 – Unterabsatz 2
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 erlassen.

entfällt
Änderungsantrag 152
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 97 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
(1)  Werden die Cross-Compliance-Vorschriften in einem bestimmten Kalenderjahr (nachstehend „betreffendes Kalenderjahr“ genannt) zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt und ist dieser Verstoß dem Begünstigten anzulasten, der den Beihilfeantrag oder den Zahlungsantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, so wird die Sanktion gemäß Artikel 91 angewendet.
(1)  Werden die Cross-Compliance-Vorschriften in einem bestimmten Kalenderjahr (nachstehend „betreffendes Kalenderjahr“ genannt) zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt und ist dieser Verstoß direkt und zweifelsohne dem Begünstigten anzulasten, der den Beihilfeantrag oder den Zahlungsantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, so wird die Sanktion gemäß Artikel 91 angewendet.
Änderungsantrag 153
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 97 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
Beschließt ein Mitgliedstaat, von der Möglichkeit nach Unterabsatz 1 Gebrauch zu machen, so ergreift die zuständige Behörde im folgenden Jahr für eine Stichprobe von Begünstigten die erforderlichen Maßnahmen, um sich zu vergewissern, dass der Begünstigte Abhilfemaßnahmen für die festgestellten Verstöße getroffen hat. Der festgestellte Verstoß und die Verpflichtung zur Einleitung von Abhilfemaßnahmen werden dem Begünstigten mitgeteilt.

entfällt
Änderungsantrag 154
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 99
(1)  Zur Anwendung der Sanktion gemäß Artikel 91 wird der Gesamtbetrag der in Artikel 92 aufgeführten Zahlungen, der dem Begünstigten gewährt wurde bzw. zu gewähren ist, für das betreffende Kalenderjahr bzw. die betreffenden Kalenderjahre gekürzt oder gestrichen.
(1)  Zur Anwendung der Sanktion gemäß Artikel 91 wird der Gesamtbetrag der in Artikel 92 aufgeführten Zahlungen, der dem Begünstigten gewährt wurde bzw. zu gewähren ist, für das betreffende Kalenderjahr bzw. die betreffenden Kalenderjahre gekürzt oder gestrichen.
Bei der Berechnung dieser Kürzungen und Ausschlüsse werden Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit der Verstöße sowie die Kriterien nach den Absätzen 2, 3 und 4 berücksichtigt.

Bei der Berechnung dieser Kürzungen und Ausschlüsse werden Art, Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit der Verstöße sowie die Kriterien nach den Absätzen 2, 3 und 4 angemessen berücksichtigt.

(2)  Bei Nichteinhaltung aufgrund von Fahrlässigkeit beträgt die Kürzung höchstens 5 %, bei wiederholten Verstößen höchstens 15 %.
(2)  Bei Nichteinhaltung aufgrund von Fahrlässigkeit beträgt die Kürzung höchstens 5 %, bei wiederholten Verstößen beträgt die Kürzung höchstens 15 %.
In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten beschließen, keine Kürzung anzuwenden, wenn ein Verstoß nach Schwere, Ausmaß und Dauer als geringfügig anzusehen ist. Verstöße, die eine direkte Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier bedeuten, gelten jedoch nicht als geringfügig. Der festgestellte Verstoß und die Verpflichtung zur Einleitung von Abhilfemaßnahmen werden dem Begünstigten mitgeteilt.

In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten beschließen, dass keine Kürzung anzuwenden ist, wenn ein Verstoß nach Schwere, Ausmaß und Dauer als geringfügig anzusehen ist. Verstöße, die eine direkte Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier bedeuten, gelten jedoch nicht als geringfügig.

Die Mitgliedstaaten können zudem ein Frühwarnsystem einrichten, das Anwendung findet, wenn zum ersten Mal ein nicht als schwer eingestufter Verstoß stattfindet. Nutzt ein Mitgliedstaat diese Option, sendet die zuständige Behörde dem Begünstigten eine erste Warnung, in der die Feststellungen mitgeteilt und auf die Verpflichtung zu Abhilfemaßnahmen verwiesen wird. Die Auswirkung eines solchen Systems ist darauf beschränkt, den Begünstigten für den Verstoß zur Verantwortung zu ziehen. Auf die Warnung folgen innerhalb des Folgejahres entsprechende Prüfungen, um festzustellen, ob der Verstoß behoben wurde. Wurde der Verstoß behoben, wird keine Kürzung vorgenommen. Wurde der Verstoß nicht behoben, wird die Kürzung gemäß dem ersten Unterabsatz rückwirkend vorgenommen. Verstöße, die eine direkte Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier bedeuten, gelten jedoch immer als schwer.

(3)  Bei vorsätzlichen Verstößen beträgt die Kürzung grundsätzlich nicht weniger als 20 % und kann bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen gehen und für ein oder mehrere Kalenderjahre gelten.
(3)  Bei schweren Verstößen aufgrund von grober Fahrlässigkeit beträgt die Kürzung grundsätzlich nicht weniger als 20 % und kann bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen gehen und für ein oder mehrere Kalenderjahre gelten.
(4)  In keinem Fall übersteigt die Gesamthöhe der Kürzungen und Ausschlüsse in einem Kalenderjahr den Gesamtbetrag im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 1.
(4)  In keinem Fall übersteigt die Gesamthöhe der Kürzungen und Ausschlüsse in einem Kalenderjahr den Gesamtbetrag im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 1.
Änderungsantrag 155
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 101
(1)  Damit eine ordnungsgemäße Aufteilung der Mittel auf die beihilfefähigen Begünstigten gewährleistet ist, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 111 zu erlassen, um eine harmonisierte Grundlage für die Berechnung der Sanktionen infolge der Cross-Compliance unter Berücksichtigung von Kürzungen infolge der Haushaltsdisziplin zu schaffen.
(1)  Damit eine ordnungsgemäße Aufteilung der Mittel auf die beihilfefähigen Begünstigten gewährleistet ist, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 111 zu erlassen, um eine harmonisierte Grundlage für die Berechnung der Sanktionen infolge der Cross-Compliance unter Berücksichtigung von Kürzungen infolge der Haushaltsdisziplin zu schaffen.
(2)  Um zu gewährleisten, dass die Cross-Compliance auf wirksame, kohärente und nichtdiskriminierende Weise durchgeführt wird, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 111 betreffend die Berechnung und Anwendung von Sanktionen zu erlassen.
(2)  Um zu gewährleisten, dass die Cross-Compliance auf wirksame, risikobasierte und verhältnismäßige, kohärente und nichtdiskriminierende Weise durchgeführt wird, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 111 betreffend die Berechnung und Anwendung von Sanktionen zu erlassen. Diese delegierten Rechtsakte enthalten insbesondere Regeln für Fälle, in denen Verwaltungssanktionen keine Anwendung finden, wenn der Verstoß auf eine technische Panne der Systeme für die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren gemäß Anhang II, Grundanforderungen an die Betriebsführung 7 und Grundanforderungen an die Betriebsführung 8 zurückzuführen ist oder wenn der Verstoß nicht das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist.
Änderungsantrag 156
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 102 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c – Ziffer v
v) eine Übersicht über die verfügbaren Ergebnisse sämtlicher Prüfungen und Kontrollen, die nach dem Zeitplan und den Durchführungsmodalitäten gemäß den sektorspezifischen Vorschriften durchgeführt worden sind.
v) eine jährliche Übersicht über die EGFL- und ELER-Ausgaben und die verfügbaren Ergebnisse sämtlicher Prüfungen und Kontrollen, die nach dem Zeitplan und den Durchführungsmodalitäten gemäß den sektorspezifischen Vorschriften durchgeführt worden sind.
Änderungsantrag 157
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 102 – Absatz 3 a (neu)
(3a)  Um ihren Verpflichtungen gemäß diesem Artikel nachzukommen, werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, statistische Auswertungen vorzunehmen, zu denen ihnen die Kommission rechtzeitig alle Informationen zukommen lässt.
Änderungsantrag 158
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 106 – Absatz 3
(3)  Wird eine Direktzahlung nach der Verordnung (EU) Nr. DZ/xxx an einen Begünstigten in einer anderen Währung als in Euro vorgenommen, so rechnen die Mitgliedstaaten den in Euro ausgedrückten Betrag des Zuschusses zu dem letzten Umrechnungskurs, den die Europäische Zentralbank vor dem 1. Oktober des Jahres festgelegt hat, für das der Zuschuss gewährt wird, in nationale Währung um.
(3)  Wird eine Direktzahlung nach der Verordnung (EU) Nr. DZ/xxx an einen Begünstigten in einer anderen Währung als in Euro vorgenommen, so rechnen die Mitgliedstaaten den in Euro ausgedrückten Betrag des Zuschusses zu dem letzten durchschnittlichen monatlichen Umrechnungskurs, den die Europäische Zentralbank vor dem 1. Oktober des Jahres festgelegt hat, für das der Zuschuss gewährt wird, in nationale Währung um.
Änderungsantrag 159
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 107 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
(1)   Ist die Anwendung der EU-Vorschriften durch außergewöhnliche Währungspraktiken hinsichtlich einer Landeswährung gefährdet, so kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten Schutzmaßnahmen treffen. Diese Maßnahmen können gegebenenfalls von den bestehenden Vorschriften abweichen.
(1)  Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 111 zu erlassen, um Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn die Anwendung der EU-Vorschriften durch außergewöhnliche Währungspraktiken hinsichtlich einer Landeswährung gefährdet ist. Diese Maßnahmen können gegebenenfalls von den bestehenden Vorschriften abweichen.
Änderungsantrag 160
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 110
(1)  Es wir ein gemeinsamer Monitoring- und Evaluierungsrahmen erstellt, um die Leistung der Gemeinsamen Agrarpolitik zu messen. Er umfasst sämtliche Instrumente im Zusammenhang mit dem Monitoring und der Evaluierung der GAP-Maßnahmen und insbesondere der Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. DZ/xxx, der Marktstützungsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. GMO/xxx, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. LE/xxx und der Anwendung der Cross-Compliance-Vorschriften gemäß der vorliegenden Verordnung.
(1)  Es wird ein gemeinsamer Monitoring- und Evaluierungsrahmen erstellt, um die Leistung der Gemeinsamen Agrarpolitik zu messen, und zwar insbesondere
a) der Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. .../2013[DZ],
b) der Marktstützungsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. .../2013 [einheitliche GMO],
c) der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. .../2013 [LE] und der
d)  Anwendung der Cross-Compliance-Vorschriften gemäß der vorliegenden Verordnung.
Um eine wirksame Leistungsmessung zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 111 betreffend den Inhalt und die Struktur dieses Rahmens zu erlassen.

Die Kommission überwacht diese politischen Maßnahmen anhand der Berichterstattung der Mitgliedstaaten im Einklang mit den Vorschriften dieser Verordnung. Die Kommission erstellt einen mehrjährigen Evaluierungsplan, der regelmäßige Evaluierungen spezieller Instrumente vorsieht, die von der Kommission durchzuführen sind.

(2)  Die Wirkung der GAP-Maßnahmen gemäß Absatz 1 wird für folgende Ziele gemessen:
(2)  Die Wirkung der GAP-Maßnahmen gemäß Absatz 1 wird für folgende Ziele gemessen:
a) rentable Nahrungsmittelerzeugung mit Schwerpunkt bei den landwirtschaftlichen Einkommen, der Produktivität in der Landwirtschaft und der Preisstabilität;
a) rentable Nahrungsmittelerzeugung mit Schwerpunkt bei den Inputpreisen, den landwirtschaftlichen Einkommen, der Produktivität in der Landwirtschaft und der Preisstabilität;
b) nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen sowie Klimaschutzmaßnahmen mit Schwerpunkt bei den Treibhausgasemissionen, der biologischen Vielfalt sowie Boden und Wasser;
b) nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen sowie Klimaschutzmaßnahmen mit Schwerpunkt bei den Treibhausgasemissionen, der biologischen Vielfalt sowie Boden und Wasser;
c) ausgewogene räumliche Entwicklung mit Schwerpunkt bei Beschäftigung, Wachstum und Armutsbekämpfung im ländlichen Raum.
c) ausgewogene räumliche Entwicklung mit Schwerpunkt bei Beschäftigung, Wachstum und Armutsbekämpfung im ländlichen Raum.
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten für die in Unterabsatz 1 genannten Ziele eine Reihe von Indikatoren fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 erlassen.

Um zu gewährleisten, dass dieser Absatz auf effiziente Weise angewandt wird, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 111 betreffend den Inhalt und die Form dieses Überwachungs- und Evaluierungsrahmens zu erlassen, und zwar auch hinsichtlich der Indikatoren und der Methoden für ihre Berechnung.

(3)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle für das Monitoring und die Evaluierung der betreffenden Maßnahmen erforderlichen Angaben. Die Kommission trägt dem Datenbedarf und den Synergien zwischen potenziellen Datenquellen Rechnung und insbesondere, soweit angezeigt, deren Nutzung für statistische Zwecke.
(3)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle für das Monitoring und die Evaluierung der betreffenden Maßnahmen erforderlichen Angaben. Soweit wie möglich basieren diese Angaben auf etablierten Datenquellen wie dem Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen und Eurostat. Die Kommission trägt dem Datenbedarf und den Synergien zwischen potenziellen Datenquellen Rechnung und insbesondere, soweit angezeigt, deren Nutzung für statistische Zwecke.
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Informationen sowie zu dem Datenbedarf und den Synergien zwischen potenziellen Datenquellen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 erlassen.

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben – wobei sie berücksichtigt, dass unangemessener Verwaltungsaufwand zu verhindern ist – sowie zu dem Datenbedarf und den Synergien zwischen potenziellen Datenquellen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 erlassen.

(4)  Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat alle vier Jahre Bericht über die Anwendung dieses Artikels. Der erste Bericht ist spätestens am 31. Dezember 2017 vorzulegen.
(4)  Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat alle vier Jahre Bericht über die Anwendung dieses Artikels. Der erste Bericht ist spätestens am 31. Dezember 2017 vorzulegen.
Änderungsantrag 200
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 110a
Veröffentlichung der Begünstigten

Nachträgliche Veröffentlichung der Empfänger von EGFL- und ELER-Mitteln

(1)  Die Mitgliedstaaten gewährleisten jedes Jahr die nachträgliche Veröffentlichung der Empfänger von EGFL- und ELER-Mitteln. Die Veröffentlichung enthält folgende Informationen:
Die Mitgliedstaaten gewährleisten jedes Jahr die nachträgliche Veröffentlichung der Empfänger von EGFL- und ELER-Mitteln. Damit wenden sie sinngemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union an.

a) unbeschadet des Artikels 110b Absatz 1 der vorliegenden Verordnung den Namen der Begünstigten, und zwar:
i) bei natürlichen Personen Vorname und Nachname;
ii) den vollständigen eingetragenen Namen mit Rechtsform, sofern die Begünstigten juristische Personen sind, die nach der Gesetzgebung des betreffenden Mitgliedstaats eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen;
iii) den vollständigen eingetragenen oder anderweitig amtlich anerkannten Namen der Vereinigung, sofern die Begünstigten Vereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind;
b) die Gemeinde, in der der Begünstigte wohnt oder eingetragen ist, sowie gegebenenfalls die Postleitzahl bzw. der Teil der Postleitzahl, der für die betreffende Gemeinde steht;
c) für jede aus dem EGFL und aus dem ELER finanzierte Maßnahme die Beträge der Zahlungen, die der Begünstigte in dem betreffenden Haushaltsjahr erhalten hat;
d)  Art und Beschreibung der aus dem EGFL bzw. dem ELER finanzierten Maßnahmen unter Angabe des Fonds, aus dem die Zahlungen gemäß Buchstabe c gewährt werden.
Die Informationen gemäß Unterabsatz 1 werden in jedem Mitgliedstaat auf einer speziellen Website veröffentlicht. Sie bleiben vom Zeitpunkt ihrer ersten Veröffentlichung an zwei Jahre lang zugänglich.

(2)  Die zu veröffentlichenden Beträge der Zahlungen für die aus dem ELER finanzierten Maßnahmen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c entsprechen dem Gesamtbetrag der öffentlichen Zahlungen, einschließlich des Beitrags der Europäischen Union und des nationalen Beitrags.
Änderungsantrag 162
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 110b
Artikel 110b

entfällt
Schwellenwert

Ist der Betrag an Beihilfen, die ein Begünstigter in einem Jahr erhalten hat, gleich oder niedriger als der von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. DZ/xxx festgesetzte Betrag, so veröffentlicht der Mitgliedstaat den Namen des Begünstigten in Abweichung von Artikel 110a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung nicht.

Die von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. DZ/xxx festgesetzten und der Kommission im Rahmen der genannten Verordnung mitgeteilten Beträge werden von der Kommission gemäß den nach Artikel 110d erlassenen Vorschriften veröffentlicht.

Bei Anwendung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels veröffentlichen die Mitgliedstaaten die Informationen gemäß Artikel 110a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und d, wobei der Begünstigte durch einen Code angegeben wird. Die Mitgliedstaaten beschließen, welche Form dieser Code haben soll.

Änderungsantrag 165
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 111 – Absatz 2
(2)  Die in dieser Verordnung genannten Befugnisse werden der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung übertragen.
(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem …* übertragen.
* Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.
Änderungsantrag 166
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 111 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)
Die Kommission legt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die übertragenen Befugnisse vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich um den gleichen Zeitraum, wenn das Europäische Parlament und der Rat dieser Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums zustimmen. Zu diesem Zweck beschließt das Europäische Parlament mit der Mehrheit seiner Mitglieder und der Rat mit qualifizierter Mehrheit.

Änderungsantrag 167
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Gedankenstrich 1 a (neu)
-  Informationen zur Unterstützung der landwirtschaftlichen Betriebe bei der optimalen Planung von Investitionen in die Umgestaltung landwirtschaftlicher Bewirtschaftungssysteme mit dem Ziel, dem Klimawandel zu widerstehen, und über die hierzu nutzbaren Fonds der Union, insbesondere auch Informationen über die Anpassung landwirtschaftlich genutzter Flächen an Klimaschwankungen und längerfristige Klimaänderungen, über die Anpassung praktischer agronomischer Maßnahmen zur Erhöhung der Resistenz landwirtschaftlicher Bewirtschaftungssysteme gegenüber Überschwemmungen und Dürren und zur Verbesserung und Optimierung der Menge des bodengebundenen Kohlenstoffs,
Änderungsantrag 168
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Gedankenstrich 7 a (neu)
-  Informationen über die positive Wechselwirkung zwischen biologischer Vielfalt und der agrarökologischen Widerstandsfähigkeit, die Risikostreuung und die Verbindung zwischen Monokulturen und der Anfälligkeit gegenüber Ernteausfällen/-schäden durch Schädlingsbefall und extreme Klimaereignisse,
Änderungsantrag 169
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Gedankenstrich 8 a (neu)
-  Informationen über die optimalen Verfahren zur Verhinderung der Ausbreitung fremder invasiver Arten und die Gründe für die Bedeutung derartiger Maßnahmen für das Funktionieren des Ökosystems und die Klimawandelresistenz, einschließlich Informationen über den Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten für mit Zusatzkosten verbundene Bekämpfungssysteme,
Änderungsantrag 170
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 – Gedankenstrich 5 b (neu)
-  Informationen über nachhaltige Bewässerungssysteme mit geringem Wasserverbrauch und über Möglichkeiten zur Optimierung von regenwassergespeisten Systemen zur Förderung der effizienten Wassernutzung,
Änderungsantrag 171
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 – Gedankenstrich 5 c (neu)
-  Informationen über die Senkung des Wasserverbrauchs in der Landwirtschaft, auch durch Pflanzenauswahl und die Verbesserung des Humusbodens zur Steigerung der Wasserrückhaltefähigkeit und zur Senkung des Bewässerungsbedarfs,
Änderungsantrag 172
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 5 – Gedankenstrich 1
  Informationen über Innovationsmaßnahmen,
-  Informationen über die Ziele der Europäischen Innovationspartnerschaft „Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft“ gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 2013 [LE],
Änderungsantrag 173
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 5 – Gedankenstrich 1 a (neu)
-  Informationen über die bestehenden operationellen Gruppen, die mit Artikel 62 der Verordnung (EU) Nr. .../2013 [LE] geschaffen wurden, auch über ihre Aufgaben, und gegebenenfalls Förderung von Austausch und Zusammenarbeit mit diesen Gruppen,
Änderungsantrag 174
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 5 – Gedankenstrich 3 a (neu)
  Informationen über Programme für die Entwicklung des ländlichen Raums, die auf die Erfüllung der Prioritäten Wissenstransfer und Innovation in der Landwirtschaft gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. .../2013 [LE] ausgerichtet sind,
Änderungsantrag 175
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 5 a (neu)
Austausch bewährter Verfahren, Schulungs- und Kapazitätsaufbaumaßnahmen (Querschnittsthema aller genannten Themen)

Änderungsantrag 176
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Hauptgegenstand Wasser – SMR 1 – letzte Spalte
Artikel 4 und 5

Einhaltung des Aktionsprogramms und der Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft für landwirtschaftliche Betriebe in benachteiligten Gebieten

Änderungsantrag 180
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Hauptgegenstand Boden und Kohlenstoffbestand – GLÖZ 6
Erhaltung des Anteils der organischen Substanz im Boden einschließlich des Verbots für das Abbrennen von Stoppelfeldern

Erhaltung des Anteils der organischen Substanz im Boden mittels geeigneter Verfahren einschließlich des Verbots für das Abbrennen von Stoppelfeldern mit Ausnahme von Verschnitt und zum Zweck des Pflanzenschutzes.

Änderungsantrag 181
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Hauptgegenstand Boden und Kohlenstoffbestand – GLÖZ 7
Schutz von Feuchtgebieten und kohlenstoffreichen Böden einschließlich eines Erstumbruchverbots

entfällt
Änderungsantrag 184
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Hauptgegenstand Landschaft, Mindestmaß an landschaftspflegerischen Instandhaltungsmaßnahmen – GLÖZ 8
Erhaltung von Landschaftselementen einschließlich gegebenenfalls von Hecken, Teichen, Gräben, Bäumen (in Reihen, Gruppen oder einzelstehend), Feldrändern und Terrassen, einschließlich eines Schnittverbots für Hecken und Bäume während der Brut- und Nistzeit, sowie etwaige Maßnahmen zur Bekämpfung von invasiven Arten und Schädlingen

Erhaltung von Landschaftselementen einschließlich gegebenenfalls von semi-natürlichen Lebensräumen, Hecken, Teichen, Gräben, Bäumen (in Reihen, Gruppen oder einzelstehend), Feldrändern und Terrassen, einschließlich eines Schnittverbots für Hecken und Bäume während der Brut- und Nistzeit.

Änderungsantrag 192
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Hauptgegenstand Maßnahmen gegen Antibiotikaresistenz (neu)
Maßnahmen gegen Antibiotikaresistenz

Änderungsantrag 193
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Hauptgegenstand Maßnahmen gegen Antibiotikaresistenz – GLÖZ 8 c (neu)
Aktionsplan der Kommission zur Abwehr der steigenden Gefahr der Antibiotikaresistenz (COM(2011) 0748, 15.11.2011). Bei zur Nahrungsmittelerzeugung genutzten Tieren: gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft zur Verhinderung von Infektionen, darunter auch die Beschränkung der Besatzdichte, die Dokumentation der Behandlung einschließlich Prophylaxe und Verzicht auf Antibiotika von besonderer Bedeutung

Änderungsantrag 194
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Hauptgegenstand Pflanzenschutzmittel – SMR 10 – letzte Spalte
Artikel 55 Sätze 1 und 2

Richtige Verwendung von ausschließlich genehmigten Pflanzenschutzmitteln in der empfohlenen Menge und entsprechend den Angaben auf dem Etikett. Führung eines Registers, in dem der Name des verwendeten Produkts, die Formel, das Datum und die markierte Fläche der Anwendung, der Anwender und seine Qualifikation sowie die Dosis und das Verfahren der Anwendung verzeichnet sind.

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